Gemeindeabgaben - Verwaltung

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Mag. Dr. Silke Reverencic
Gemeindeabgaben und
Abgabeverfahren
Stand: November 2010
1
INHALTSVERZEICHNIS
1. Abschnitt: Das Kanalabgabengesetz 1955 in der Fassung
LGBl. Nr. 81/2005 ........................................................................... S.4
I.
DER GESETZESWORTLAUT ...................................................................... S.4
II.
DIE NEUERUNGEN DES KANALABGABENGESETZES 1955 IN DER
FASSUNG 2005 IM EINZELNEN .................................................................. S.11
1.) Berechnung des Kanalisationsbeitrages ................................................... S.11
1.1.) Gegenstand der Abgabe .............................................................................. S.11
1.2.) Ausmaß des Kanalisationsbeitrages ............................................................ S.12
1.3.) Einheitssatz ................................................................................................. S.12
1.4.) Nebengebäude, oberirdische Garagen und Wirtschaftsgebäude ................. S.13
1.5.) Tiefgaragen ................................................................................................. S.13
1.6.) Hofflächen ................................................................................................... S.13
1.7.) Unbebaute Flächen ...................................................................................... S.13
1.8.) Wirtschaftsgebäude mit land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung ............. S.14
1.9.) Gebäude, die Lagerzwecken dienen ............................................................ S.14
1.10.) Vergrößerung der Bruttogeschoßfläche – ergänzender Kanalisationsbeitrag ................................................................................................................. S.14
1.11.) Gesetzliches Pfandrecht ............................................................................ S.15
III.
FALLBEISPIELE ZUM KANALISATIONSBEITRAG .............................. S.17
IV.
KANALBENÜTZUNGSGEBÜHR .................................................................. S.23
1.) Doppeltes Äquivalenzprinzip ..................................................................... S.23
2.) Freies Beschlussrecht der Gemeinden ...................................................... S.24
2. Abschnitt: Die inhaltliche Gestaltung von Verordnungen ..................... S.27
1.) Allgemeines .................................................................................................. S.27
2.) Wertsicherung bzw. Indexklausel ............................................................. S.27
3.) Volksrechtegesetz – Entfall der Dringlicherklärung gemäß § 131 Volksrechtegesetz ................................................................................................. S.28
4.) Kundmachung ............................................................................................. S.28
5.) Vorlage an die Aufsichtsbehörde .............................................................. S.29
3. Abschnitt: Der Abgabenbescheid ............................................................. S.31
1.) Inhalt des Festsetzungsbescheides ............................................................. S.31
2.) Die wichtigsten Bescheidbestandteile im Einzelnen ................................ S.31
2
2.1.) Spruch ......................................................................................................... S.31
2.2.) Begründung ................................................................................................. S.32
2.3.) Rechtsmittelbelehrung................................................................................. S.32
2.4.) Sonstige Bestandteile .................................................................................. S.32
3.) Der Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich ...................................... S.33
4.) Entscheidungspflicht der Gemeinde ......................................................... S.33
4. Abschnitt: Ausgewählte Bestimmungen der Bundesabgabenordnung
-BAO ............................................................................................................... S. 35
1.) Allgemeines…………………………………………………………..……S. 35
2.) Festsetzung der Abgaben (§ 198 BAO)………………………………….S. 36
3.) Verjährungsbestimmungen (§§ 207-209a BAO) ...................................... S. 36
4.) Nachsicht von Abgaben (§ 236 BAO)……………………………………S. 37
5.) Berichtigungsbescheid (§ 293 BAO)……………………………………..S. 38
6.) Aufhebung gemäß § 299 BAO ................................................................... S. 39
7.) Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303ff BAO) ..................................... S. 39
8.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308f BAO)............................ S. 40
9.) Devolutionsantrag gemäß § 311 BAO ....................................................... S. 41
10.) Übergangsbestimmungen ........................................................................... S. 41
5. Abschnitt: Getränkeabgabe…………………………………………………..S. 43
1.) Urteil des EuGH vom 9. März 2000, C-437/97 ......................................... S. 43
2.) Die Überwälzungsfrage .............................................................................. S. 43
3.) Urteil des EuGH vom 10. März 2005 ........................................................ S. 45
4.) Erkenntnis des VwGH vom 27. April 2006, Zahl: 2005/16/0217………S. 46
5.) Erkenntnis des VwGH vom 21. Mai 2007 Zahl: 2005/16/0247………..S. 47
6.) Weitere Vorgangsweise…………………………………………………...S. 48
6.1.) Restaurationsumsätze……………………………………………………...S. 48
6.2.) Bemessungsverjährung…………………………………………………….S. 51
6.3.) Handelsbetriebe……………………………………………………………S. 51
3
1. Abschnitt: Das Kanalabgabengesetz 1955 in der Fassung LGBl. Nr. 81/2005
I. DER GESETZESWORTLAUT
Gesetz vom 28. Juni 1955 über die Erhebung der
Kanalabgaben durch die Gemeinden des Landes Steiermark
(Kanalabgabengesetz 1955)
Stammfassung:
LGBl. Nr. 71/1955
Novellen:
(1) LGBl. Nr. 158/1963
(2) LGBl. Nr. 63/1965
(3) LGBl. Nr. 40/1971
(4) LGBl. Nr. 67/1986
(5) LGBl. Nr. 44/1987
(6) LGBl. Nr. 80/1988
(7) LGBl. Nr. 3/2003
(8) LGBl. Nr. 81/2005
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Abgabeberechtigung.
§ 1.
Die Gemeinden des Landes Steiermark, welche öffentliche
Kanalanlagen zur Ableitung von Abwässern errichten und
betreiben, werden auf Grund des § 8 Abs. 5 des
Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt,
durch Beschluss des Gemeinderates eine einmalige Abgabe
zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung
der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag) nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
Gegenstand der Abgabe.
§ 2.
(1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle
Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche
eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende
öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie
an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.
(2) Bei Neulegung öffentlicher Kanäle ist der einmalige
Kanalisationsbeitrag
für
alle
anschlusspflichtigen
Liegenschaften ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen
Anschluss zu leisten. Ein weiterer Kanalisationsbeitrag ist,
unbeschadet der Bestimmungen des § 1, auch für den Umbau,
die Erneuerung oder die Verbesserung der technischen
Einrichtungen von Abwasserreinigungsanlagen für bereits
4
bestehende Kanäle zu entrichten, sofern diese baulichen
Maßnahmen im Hinblick auf die technische Entwicklung auf
Grund von gesetzlichen Bestimmungen bescheidmäßig
festgelegt werden. Die Beitragspflicht entsteht zur Hälfte bei
Baubeginn und zur Hälfte bei Vorliegen der technischen
Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalanlage oder
Fertigstellung der Abwasserreinigungsanlage.
(3) Bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu- und
Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht die Beitragspflicht mit
der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile.
Bei Wiedererrichtung einer zerstörten, abgetragenen oder
beschädigten Baulichkeit ist der Kanalisationsbeitrag nur
insoweit zu leisten, als das wiedererrichtete Bauwerk die
Ausmaße des früheren überschreitet.
(4) Für außerhalb des Verpflichtungsbereiches gelegene
Liegenschaften entsteht die Beitragspflicht mit dem
freiwilligen Anschluss an das öffentliche Kanalnetz.
§ 3.
(entfallen)
Ausmaß.
§ 4.
(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus
dem Produkt von Einheitssatz und der Bruttogeschoßflächen
eines Gebäudes. Dabei sind Keller- und Dachgeschoße zur
Hälfte, die übrigen Geschoße zur Gänze zu berechnen;
Nebengebäude,
oberirdische
Garagen
und
Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte
enthalten, werden nach der Bruttogeschoßfläche des
Erdgeschoßes ohne Rücksicht auf die Geschoßanzahl
eingerechnet. Bei Tiefgaragen ist der Berechnung die
Bruttogeschoßfläche jenes Geschoßes zugrunde zu legen, das
die größte Ausdehnung hat. Für Hofflächen, das sind ganzoder teilweise von Baulichkeiten umschlossene Grundflächen
(in Quadratmetern), deren Entwässerung durch die
Kanalanlage erfolgt, darf höchstens die Hälfte und für
unbebaute Flächen (in Quadratmetern) mit künstlicher
Entwässerung in die öffentliche Kanalanlage, darf höchstens
ein Zehntel des Einheitssatzes in Anrechnung gebracht
werden.
Gesetzestext vor der Novelle 2005:
(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus
dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal
Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei
Dachgeschoße und Kellergeschoße je zur Hälfte eingerechnet
5
werden; Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder
Betriebsstätte enthalten, werden nach der verbauten Fläche
ohne Rücksicht auf die Geschoßzahl, Hofflächen, das sind
ganz oder teilweise von Baulichkeiten umschlossene
Grundflächen, deren Entwässerung durch die Kanalanlage
erfolgt, nach dem Flächenausmaß eingerechnet.
(2) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat in der
Kanalabgabenordnung (§ 7) nach den durchschnittlichen,
ortsüblichen Baukosten je Meter der Kanalanlage höchstens
bis zu 7,5 v. H. dieser Baukosten für den Meter festzusetzen.
Bei der Festsetzung des Einheitssatzes sind aus Bundes- und
Landesmitteln für die Errichtung, die Erweiterung, den
Umbau, die Erneuerung oder die Verbesserung der
öffentlichen Kanal- und Abwasserreinigungsanlage gewährte
Beiträge und Zuschüsse in Abschlag zu bringen.
Gesetzestext vor der Novelle 2005:
(2) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat in der
Kanalabgabenordnung (§ 7) nach den durchschnittlichen,
ortsüblichen Baukosten je Meter der Kanalanlage höchstens
bis zu 5 v. H. dieser Baukosten für den Meter festzusetzen. Bei
der Festsetzung des Einheitssatzes sind aus Bundes- und
Landesmitteln für die Errichtung und die Erweiterung der
öffentlichen Kanalanlage gewährte Beiträge und Zuschüsse in
Abschlag zu bringen.
(3)
Bei
Wirtschaftsgebäuden
mit
landoder
forstwirtschaftlicher Nutzung gelangen nur jene baulich
abgegrenzten Geschoßflächen (in Quadratmetern) zur
Verrechnung, deren Entwässerung durch die öffentliche
Kanalanlage erfolgt. Ausschließlich Lagerzwecken dienende
Gebäude eines Gewerbe-, Handels-, Dienstleistungs- oder
Industriebetriebes mit künstlicher Entwässerung in die
öffentliche
Kanalanlage,
sind
lediglich
mit
der
Bruttogeschoßfläche des Erdgeschoßes in Anrechnung zu
bringen.
Gesetzestext vor der Novelle 2005:
(3) Für nicht Wohnzwecken dienende Gebäude
(Gebäudeteile) land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und
für die dazugehörigen Hofflächen, deren Entwässerung durch
die öffentliche Kanalanlage erfolgt, darf höchstens die Hälfte
und für unbebaute Flächen (in Quadratmeter) mit künstlicher
Entwässerung in die öffentliche Kanalanlage höchstens ein
Zehntel des Einheitssatzes in Anrechnung gebracht werden.
(4) Bei Zu- und Umbauten von Baulichkeiten ist der
ergänzende
Kanalisationsbeitrag
(Ergänzungsbeitrag)
entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu
6
berechnen.
Gesetzestext vor der Novelle 2005:
(4) Bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten von Baulichkeiten, für
welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde, sind
der Berechnung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages
(Ergänzungsbeitrag) lediglich die neu verbaute Fläche und
die neuerrichteten Geschoße zugrunde zu legen.
(5) Ist durch die Zweckbestimmung einer Baulichkeit eine
über das übliche Maß hinausgehende Beanspruchung des
Kanals und der dazugehörigen Anlagen zu gewärtigen, so
erhöht sich über Beschluss des Gemeinderates der
Kanalisationsbeitrag noch um die Kosten der hiedurch
notwendigen besonderen Ausgestaltung der Kanalanlage
(Sondergebühr). Diese Erhöhung darf den durch die
besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht
übersteigen. Wird die besondere Ausgestaltung der
Kanalanlage wegen übermäßiger Inanspruchnahme durch
mehrere Betriebe notwendig, so ist die Erhöhung des
Kanalisationsbeitrages verhältnismäßig aufzuteilen.
(6) Für die Auslegung der in diesem Paragraphen enthaltenen
spezifisch
baurechtlichen
Bestimmungen
ist
das
Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBL. Nr. 59/1995,
heranzuziehen.
Abgabepflichtiger, Fälligkeit und Haftung.
§ 5.
(1) Zur Entrichtung des einmaligen Kanalisationsbeitrages ist
der Eigentümer der anschlusspflichtigen Liegenschaft, sofern
dieser aber mit dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist,
der Eigentümer der anschlusspflichtigen Baulichkeit
verpflichtet.
(2) Der Kanalisationsbeitrag ist nach Ablauf der im
Abgabenbescheid (§ 8) festzusetzenden Zahlungsfrist fällig
und kann in den im Abgabenbescheid festzusetzenden
Teilzahlungen entrichtet werden.
(3) Der Kanalisationsbeitrag ist eine ausschließliche
Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 5 des FinanzVerfassungsgesetzes 1948. Für den Kanalisationsbeitrag samt
Nebengebühren haftet auf dem Grundstück ein gesetzliches
Pfandrecht.
Kanalbenützungsgebühren.
7
§ 6.
(1) Die Erhebung von laufenden Gebühren für die Benützung
von öffentlichen Kanalanlagen (Kanalbenützungsgebühren)
obliegt dem freien Beschlussrechte der Gemeinden.
(2) Das Ausmaß des mutmaßlichen Jahresertrages der
Kanalbenützungsgebühren darf das doppelte Jahreserfordernis
für die Erhaltung und den Betrieb der öffentlichen Kanal- und
Abwasserreinigungsanlage, für die Verzinsung und Tilgung
der Kosten für die Errichtung, die Erweiterung, den Umbau
oder die Erneuerung unter Berücksichtigung einer der Art der
Anlage entsprechenden Lebensdauer sowie für die Bildung
einer angemessenen Erneuerungsrücklage nicht übersteigen.
(3) Sofern die Kanalabgabenordnung der Gemeinde nicht
anderes bestimmt, entsteht die Gebührenschuld für die
Kanalbenützung mit dem 1. des Monates, in dem der
öffentliche Kanal in Benützung genommen wird.
(4) (entfallen)
Kanalabgabenordnung.
§ 7.
(1) In jeder Gemeinde mit einer öffentlichen Kanalanlage ist
vom Gemeinderat eine Kanalabgabenordnung zu beschließen,
welche zu enthalten hat:
a) die Erhebung der Kanalisationsbeiträge (§ 1);
b) die Erhebung der Kanalbenützungsgebühren (§ 6);
c) die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung des
Kanalisationsbeitrages (§ 4), erforderlichenfalls
getrennt für Schmutzwasser-, Regenwasser- und
Mischwasserkanäle;
d) die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der
Kanalbenützungsgebühren (§ 6), erforderlichenfalls
getrennt für Schmutzwasser-, Regenwasser- und
Mischwasserkanäle;
e) die Grundlagen für die Festsetzung des Einheitssatzes
aus denen sich die Höhe des Kanalisationsbeitrages
errechnet;
f) die
Zahlungstermine
für
die
laufenden
Kanalbenützungsgebühren.
(2) Die Kanalabgabenordnung sowie allfällige spätere
Änderungen oder Ergänzungen sind nach den Bestimmungen
der Gemeindeordnung zwei Wochen hindurch öffentlich
kundzumachen und treten, sofern nicht anderes bestimmt
wird, mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden
Monatsersten in Kraft.
8
Abgabenbescheid.
§ 8.
(1) Der Kanalisationsbeitrag ist im Einzelfall auf Grund
dieses Gesetzes und der Kanalabgabenordnung der Gemeinde
vom Bürgermeister in einem Abgabenbescheid festzusetzen,
wobei die von der Baubehörde genehmigten Baupläne als
Grundlage für die Berechnung der Bruttogeschoßfläche und
der Geschoßanzahl dienen.
(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:
a) den Namen und die Anschrift des Abgabepflichtigen;
b) die gesetzlichen Bestimmungen und den Beschluss des
Gemeinderates, auf die sich die Vorschreibung stützt;
c) die Höhe des einmaligen Kanalisationsbeitrages (der
Kanalbenützungsgebühr);
d) die gewährten Teilzahlungen;
e) die Zahlungsfrist;
f) die Berechnungsgrundlagen, aus denen sich die Höhe
der Abgabe ergibt;
g) die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Die vorstehenden Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für
die Vorschreibung der laufenden Kanalbenützungsgebühren
mit der Bestimmung, dass die einmal festgesetzte
Kanalbenützungsgebühr so lange in derselben Höhe zu
entrichten ist, als nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
Veränderungsanzeige, Auskunftspflicht und Kontrolle.
§ 9.
(1) Treten nach Zustellung des Abgabenbescheides (§ 8)
derartige Veränderungen ein, dass die demselben zugrunde
gelegenen Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der
Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen vier Wochen
nach ihrem Eintritt oder Bekannt werden der Gemeinde
schriftlich anzuzeigen.
(2) (entfallen)
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 10
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind
solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Strafbestimmungen.
9
§ 11.
(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die
Kanalabgabe
verkürzt
wird,
sind
als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zum zweifachen
des verkürzten Betrages, höchstens aber mit 15.000,-- Euro zu
bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen
festzusetzen.
(2) Die Ahndung der Verwaltungsübertretungen richtet sich
nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991,
in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2002.
(3)
Die
verhängten
Geldstrafen
abgabeberechtigten Gemeinde zu.
fließen
der
Schlussbestimmungen.
§ 12.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginne dieses Gesetzes treten die
§§ 7 bis 13 des Gesetzes vom 10. März 1916, LGuVBl. Nr.
30, außer Kraft.
10
II.
DIE
NEUERUNGEN
DES
KANALABGABENGESETZES 1955 IN DER FASSUNG
2005 IM EINZELNEN
1.) Berechnung des Kanalisationsbeitrages
1.1.) Gegenstand der Abgabe
Der Kanalisationsbeitrag ist ein Interessentenbeitrag und als
solcher einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete
zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das
bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne
Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich
angeschlossen
sind
oder
nicht.
Eine
gesetzliche
Anschlusspflicht besteht gemäß § 4 Abs. 1 des Kanalgesetzes
1988
im
Einhundertmeterbereich
des
öffentlichen
Kanalstranges.
Der Kanalisationsbeitrag stellt eine einmalige Abgabe zur
Deckung der Kosten der Errichtung und Erweiterung der
öffentlichen Kanalanlage dar und ist gemäß den obigen
Ausführungen
nicht
notwendigerweise
von
der
Inanspruchnahme der öffentlichen Kanalanlage abhängig.
Betreffend das Entstehen der Beitragspflicht sind zwei
Fallkonstellationen zu unterscheiden:
1.) § 2 Abs. 2 Kanalabgabengesetz:
Bei
Neulegung
öffentlicher
Kanäle
entsteht
die
Beitragspflicht zur Hälfte bei Baubeginn und zur Hälfte
bei Vorliegen der technischen Anschlussmöglichkeit an
die öffentliche Kanalanlage oder Fertigstellung der
Abwasserreinigungsanlage.
2.) § 2 Abs. 3 Kanalabgabengesetz:
Bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu- und
Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten entsteht
die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der
11
Baulichkeit oder ihrer Teile.
1.2.) Ausmaß des Kanalisationsbeitrages
Die Höhe bestimmt sich aus den Bruttogeschoßflächen eines
Gebäudes (in Quadratmetern) multipliziert mit dem in der
Verordnung
festzusetzenden
Einheitssatz.
Keller-
und
Dachgeschoße sind zur Hälfte (von der tatsächlichen
Bruttogeschoßfläche), die übrigen Geschoße zur Gänze zu
berechnen.
Der
Einheitssatz
leitet
sich
aus
den
durchschnittlichen, ortsüblichen Baukosten je Meter der
Kanalanlage ab und ist in der Verordnung festzusetzen.
1.3.) Einheitssatz
Durch die Novelle 2005 darf der Einheitssatz maximal 7,5 %
der Baukosten je Meter betragen. Neu ist, dass die
Berechnungsgrundlagen
für
die
Festsetzung
des
Einheitssatzes in der Verordnung festgelegt werden müssen.
Der Einheitssatz errechnet sich aus den Gesamtbaukosten
abzüglich der aus Bundes- und Landesmitteln gewährten
Beiträge und Zuschüsse und der Gesamtlänge des öffentlichen
Kanals.
Unter Gesamtbaukosten sind die Kosten aller Bauabschnitte
der
öffentlichen
Kanalanlage
innerhalb
eines
Gemeindegebietes zu verstehen, wobei diese zur Errechnung
des Einheitssatzes valorisiert zur Anrechnung gebracht
werden dürfen. Als Bundes- und Landesmittel sind einmalige
Zuschüsse und Direktförderungen abzuziehen, nicht jedoch
die laufenden Annuitätenzuschüsse.
Unter Ortsüblichkeit sind die Baukosten je Laufmeter der
öffentlichen Kanalanlage in der eigenen Gemeinde sowie die
Baukosten je Laufmeter der öffentlichen Kanalanlage von
benachbarten vergleichbaren Gemeinden zu verstehen.
12
1.4.)
Nebengebäude,
oberirdische
Garagen
und
Wirtschaftsgebäude
Sonderregelungen gelten für Nebengebäude, oberirdische
Garagen und Wirtschaftsgebäude, welche keine Wohnung
oder Betriebsstätte enthalten: Diese Gebäude werden nach der
Bruttogeschoßfläche des Erdgeschoßes ohne Rücksicht auf
die Geschoßanzahl eingerechnet.
Zur Definition der Begriffe Nebengebäude und oberirdische
Garagen sind die Begriffsbestimmungen des § 4 Stmk.
Baugesetz heranzuziehen (siehe auch den durch die Novelle
LGBl. Nr. 81/2005 neu eingefügten Verweis auf das Stmk.
Baugesetz 1995 in § 4 Abs. 6 Kanalabgabengesetz).
1.5.) Tiefgaragen
Bei
der
Berechnung
des
Kanalisationsbeitrages
für
Tiefgaragen ist die Bruttogeschoßfläche jenes Geschoßes
zugrunde zu legen, das die größte Ausdehnung hat.
Zu beachten ist dabei, dass die Bruttogeschoßfläche des
größten Geschoßes mit der Hälfte in Anrechnung zu bringen
ist (§ 15 Abs. 3 Stmk. Baugesetz).
1.6.) Hofflächen
Unter Hofflächen sind Grundflächen zu verstehen, die ganz
oder teilweise von Baulichkeiten umschlossen sind. Wenn
deren Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt
(und nur dann!), darf höchstens die Hälfte des Einheitssatzes
in Anrechnung gebracht werden. Inwieweit die Gemeinde von
dieser vom Gesetz einräumten Ermächtigung Gebrauch macht
(0
bis
50%
des
Einheitssatzes),
ist
in
der
Kanalabgabenordnung zu regeln.
1.7.) Unbebaute Flächen
Für unbebaute Flächen (in Quadratmetern) mit künstlicher
Entwässerung in die öffentliche Kanalanlage darf höchstens
13
ein Zehntel des Einheitssatzes in Anrechnung gebracht
werden. Die diesbezügliche Konkretisierung ist wiederum in
der Kanalabgabenordnung vorzunehmen.
1.8.) Wirtschaftsgebäude mit land- oder forstwirtschaftlicher
Nutzung
Unter „land – oder forstwirtschaftlicher Nutzung“ ist zu
verstehen, dass ein Gebäude im Rahmen eines land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebes in einer für die Land- oder
Forstwirtschaft typischen Weise genutzt wird. Dazu gehört
auch, dass betriebliche Merkmale vorliegen, somit eine
planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen
gerichtete nachhaltige Tätigkeit. In diesem Zusammenhang ist
die
Baubeschreibung
ausgewiesene
samt
Nutzung
Bauplänen
maßgeblich.
und
Bei
die
dort
derartigen
Wirtschaftsgebäuden mit land- oder forstwirtschaftlicher
Nutzung
gelangen
bei
Kanalisationsbeitrages
der
nur
Berechnung
baulich
des
abgegrenzte
Geschoßflächen zur Verrechnung, deren Entwässerung durch
die öffentliche Kanalanlage erfolgt.
(Bsp: Milchkammer)
1.9.) Gebäude, die Lagerzwecken dienen
Ausschließlich
Lagerzwecken dienende Gebäude eines
Gewerbe-, Handels-, Dienstleistungs- oder Industriebetriebes
mit künstlicher Entwässerung in die öffentliche Kanalanlage
sind lediglich mit der Bruttogeschoßfläche des Erdgeschoßes
in Anrechnung zu bringen.
1.10.) Vergrößerung der Bruttogeschoßfläche – ergänzender
Kanalisationsbeitrag
Im
Falle
der
Schaffung
einer
vergrößerten
Bruttogeschoßfläche durch Zu- oder Umbauten ist bei der
Berechnung
nur
die
neu
gewonnene
14
Fläche
zu
berücksichtigen und zwar unabhängig davon, ob in der
Vergangenheit ein Kanalisationsbeitrag für diese Baulichkeit
vorgeschrieben oder entrichtet wurde.
1.11.) Gesetzliches Pfandrecht
Für den Kanalisationsbeitrag samt Nebengebühren haftet auf
dem
Grundstück
ein
gesetzliches
Pfandrecht.
Nicht
ausdrücklich geregelt ist jedoch der Schuldnerwechsel
hinsichtlich
einer
bereits
entstandenen
Abgabenverbindlichkeit. Das bedeutet, dass mangels einer
ausdrücklichen
Regelung
kein
selbständiger
Haftungsübergang nach dem Kanalabgabengesetz möglich ist.
Um einen Haftungsübergang auf den neuen Eigentümer
herbeizuführen,
ist
die
Erlassung
eines
eigenen
Haftungsbescheides erforderlich.
Beispiel: Dem Eigentümer einer Liegenschaft wird der
Kanalisationsbeitrag bescheidmäßig vorgeschrieben. Die
Liegenschaft wird verkauft; der Kanalisationsbeitrag wurde
vom Verkäufer noch nicht entrichtet. Wer haftet für die
Entrichtung des Kanalisationsbeitrages?
Abgabepflichtiger bleibt der frühere Eigentümer (Verkäufer),
weil er zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung
Eigentümer der Liegenschaft war. Dem Käufer darf der
Kanalisationsbeitrag nicht nochmals vorgeschrieben werden
(er
ist
nicht
Eigentümereigenschaft
Abgabepflichtiger
zum
mangels
Zeitpunkt
der
Tatbestandsverwirklichung; außerdem ne bis in idem). Für
einen
Schuldnerwechsel
müsste
eine
ausdrückliche
Bestimmung im Gesetz vorgesehen sein. Dies ist jedoch auch
nach der Novelle LGBl. Nr. 81/2005 nicht der Fall; daher
schuldet der ursprüngliche Eigentümer als Abgabepflichtiger
die Entrichtung des Kanalisationsbeitrages. Entrichtet der
Abgabepflichtige den Kanalisationsbeitrag nicht bzw. nicht
rechtzeitig, ist gegen ihn das Vollstreckungsverfahren
15
einzuleiten.
Um einen Haftungsübergang auf den neuen Eigentümer
herbeizuführen, ist ein Haftungsbescheid zu erlassen, welcher
sich auf § 5 Abs. 3 Kanalabgabengesetz 1955 stützt.
16
III.
FALLBEISPIELE
ZUM
KANALISATIONSBEITRAG
1.) Ein Wohnhaus besteht aus einem Erdgeschoß im
Ausmaß von 120 m², einem Dachgeschoß im Ausmaß von
100 m², einem Kellergeschoß im Ausmaß von 30 m² sowie
einer nicht umschlossenen Terrasse im Ausmaß von 15
m². Wie berechnet sich der einmalige Kanalisationsbeitrag
unter der Annahme, dass der Einheitssatz € 13,00
beträgt?
2.) Ein Wirtschaftsgebäude mit 400 m² Fläche wird
landwirtschaftlich genutzt. Wie berechnet sich der
einmalige Kanalisationsbeitrag?
3.) Bei einem Wohnhaus (EG 100m², KG 40m²,
Dachboden
100m²;
einmaliger
Kanalisationsbeitrag
bereits entrichtet) wird ein Zubau in der Form errichtet,
dass im EG ein Wintergarten im Ausmaß von 20m²
errichtet wird und der Dachboden in ein Dachgeschoß
17
umgebaut
wird.
Wie
ist
der
ergänzende
Kanalisationsbeitrag zu berechnen?
4.) Ein fünfgeschoßiges Mehrparteienwohnhaus hat im
ersten überirdischen „Geschoß“ eine Garage auf Stützen.
Wie berechnet sich der Kanalisationsbeitrag?
5.) Ein Neubau wurde am 20.12.2005 an die öffentliche
Kanalisationsanlage
angeschlossen.
Kommt
bei
der
Berechnung des Kanalisationsbeitrages das KAbgG vor
oder nach der Novelle 2005 zur Anwendung?
6.)
Tiefgaragen
a.
Ist
Geschoßes
die
Bruttogeschoßfläche
mit
der
des
größten
Ausdehnung mit 100% oder 50% dieser Fläche zu
verrechnen? - § 4 Abs 1 zweiter Satz lässt dies
offen
18
b.
Gilt die Sonderregelung für Tiefgaragen nur
dann, wenn die gesamte bauliche Anlage einen (als
solchen
baubewilligten)
darstellt (und
Tiefgaragenkomplex
nicht etwa für
Wohn- bzw.
Bürokomplexe mit Tiefgarage)?
c.
Sind oberirdische Bauteile (bei als solche
bewilligten Tiefgaragen) nach der Grundnorm des
§ 4 Abs 1 erster Satz KAbgG NEBEN der Fläche
des Geschoßes mit der größten Ausdehnung zu
verrechnen oder etwa überhaupt nicht?
7.
Hochgarage / Parkhaus
Kann bei einem allseitig offenen Parkhaus, dessen
(Dach-)Regenwässer in den öffentlichen Kanal entsorgt
werden,
ein
Kanalisationsbeitrag
werden?
19
vorgeschrieben
8.
Dachboden / Dachgeschoß
Ein Dachboden (§ 4 Z. 21 Stmk. Baugesetz) im Ausmaß
von 100 m² wird im Ausmaß von 60 m² in einen
Aufenthaltsraum (Dachgeschoß, § 4 Z.
22 Stmk.
Baugesetz) umgebaut. Welche Bruttogeschoßfläche ist
dem ergänzenden Kanalisationsbeitrag in diesem Fall zu
Grunde zu legen?
Anmerkungen:
Für die 60 m² sprechen wohl die Absicht des Gesetzgebers
und der Wortlaut des § 4 Abs. 4 Kanalabgabengesetz (vgl.
auch Auslegungs-Anregungen der FA 7A des Amtes der
Stmk.
Landesregierung
zu
§ 4 Abs. 4).
Für die 100 m² spricht der Umstand, dass ein
Dachgeschoß gemäß § 4 Z 22 Stmk. Baugesetz schon
dann vorliegt, wenn ein Dachboden (ein unausgebauter
Dachraum)
auch
nur
teilweise
für
Aufenthalts-,
Lagerzwecke u.dgl. ausgebaut wird. Daraus könnte man
folgern, dass es - auch für Zwecke der Vorschreibung des
Kanalisationsbeitrages - nicht möglich ist (immerhin
verweist
§
4
Abs
6
ja
ausdrücklich
auf
die
Begriffsdefinitionen des Baugesetzes und damit auch auf
den Begriff des Dachgeschoßes), dass eine Raumebene
einen
Dachboden
UND
daneben
gleichzeitig
ein
Dachgeschoß bildet (das müsste man aber unterstellen,
wenn man von einer Bruttogeschoßfläche von 60 m²,
natürlich nur im Ausmaß von 50%, ausgeht).
20
9.
Loggien
Zählt die Fläche von Loggien zur Bemessungsgrundlage,
weil insoweit eine Bruttogeschoßfläche vorliegt?
10.
(Teilweise) geschlossene Balkone
Zählt die Fläche eines überdachten Balkons, der an den
beiden
Schmalseiten
geschlossen
ist,
zur
Bruttogeschoßfläche?
Anmerkung:
Es müssen Außenwände (§ 4 Z 20 Stmk. Baugesetz)
vorliegen, welche einen Raum bilden, der an den
Seitenflächen allseits oder überwiegend geschlossen
ist (§ 4 Z 28 leg.cit). Das führt zur Notwendigkeit, den
Begriff der „Außenwände“ zu interpretieren.
11.
Bruttogeschoßfläche / Das „Loch im Boden“
Zählen auch Flächen, die gar nicht begehbar sind – also in
Wahrheit „Luftraum“ darstellen – zur verrechenbaren
Bruttogeschoßfläche?
Dies
kann
insbesondere
bei
mehrgeschoßigen
Gebäuden in Frage kommen, welche im Inneren ein
(umlaufendes) Stiegenhaus haben (z.B. Rathaus in
21
Graz). Vom letzten Geschoß kann man bis auf den
Boden des Erdgeschoßes blicken.
12.
Ist
Garage - einseitig offen
die
Fläche
Autoabstellplatzes,
eines
der
dreiseitig
nicht
an
umschlossenen
die
öffentliche
Kanalanlage angeschlossen ist bei der Vorschreibung zu
berücksichtigen?
22
IV. KANALBENÜTZUNGSGEBÜHR
1.) Doppeltes Äquivalenzprinzip
§ 6 Abs. 1 Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. Nr. 71/1955 idF
LGBl. Nr. 81/2005 besagt, dass die Erhebung von laufenden
Gebühren für die Benützung von öffentlichen Kanalanlagen
(Kanalbenützungsgebühren) dem freien Beschlussrechte der
Gemeinden
obliegt.
Die
Gemeinden
sind
demnach
ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates Gebühren für
die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und –anlagen, die
– wie etwa öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen – für
Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden,
auszuschreiben. In zahlreichen Erkenntnissen haben sich die
Höchstgerichte
mit
der
Frage
der
Gebühr
und
Verhältnismäßigkeit auseinandergesetzt und dabei unter
Gebühr
eine
unterliegende
dem
Grundsatz
Gegenleistung
der
für
Verhältnismäßigkeit
die
Leistung
einer
Gebietskörperschaft verstanden.
Das freie Gemeindebeschlussrecht war bis zum Inkrafttreten
des Finanzausgleichsgesetz 1993 – FAG 1993, BGBl. Nr. 30,
an
die
Beschränkung
gebunden,
dass
die
gesamten
Gebührenerträge für die Benützung von kommunalen
Anlagen zuzüglich sonstiger Einnahmen nicht höher sein
durften, als die gesamten Kosten, die der Gemeinde durch die
Beschaffung, Erhaltung und den Betrieb der Einrichtungen
bzw. Anlagen erwachsen (Äquivalenzprinzip).
In § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2005, BGBl. Nr. I 156/2004 wurde
vom Gesetzgeber insofern die im Jahre 1993 eingeführte
Regelung übernommen, als die Gebühren für die Benützung
der Gemeindeeinrichtungen und Anlagen, die für Zwecke der
öffentlichen Verwaltung betrieben werden, bis zu einem
Ausmaß festzusetzen sind, bei dem der mutmaßliche
Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für
23
die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage
sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten
unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung und
Anlage
entsprechenden
Lebensdauer
nicht
übersteigt
(doppeltes Äquivalenzprinzip).
Der
Verfassungsgerichtshof
10.10.2001,
GZ:
B
hat
260/01
mit
Erkenntnis
ausgesprochen,
dass
vom
die
finanzausgleichsrechtliche Ermächtigung zur Ausschreibung
von Gebühren bis zum doppelten Jahreserfordernis nicht
verfassungswidrig ist. Die Ausschöpfung dieses Rahmens
kommt jedoch nur aus Gründen in Betracht, die mit der
betreffenden Einrichtung in einem inneren Zusammenhang
stehen, sei es, dass
-
Folgekosten der Errichtung finanziert werden
-
Lenkungsziele verfolgt werden
-
Rücklagen für eine Ausweitung bzw. Sanierung der
Einrichtung oder Anlage gebildet werden sollen.
Durch den durch die Novelle 2005 neu eingefügten § 6 Abs. 2
leg. cit. ist das doppelte Äquivalenzprinzip auch ausdrücklich
im Kanalabgabengesetz verankert.
2.) Freies Beschlussrecht der Gemeinden
Die Erhebung von laufenden Gebühren für die Benützung von
öffentlichen Gemeindeeinrichtungen und -anlagen obliegt –
wie oben erwähnt - dem freien Beschlussrechte der
Gemeinden. Das bedeutet, dass die Gemeinden in ihrer
Funktion als Selbstverwaltungskörper unter Beachtung des
doppelten Äquivalenzprinzips in der Ausgestaltung der
Erhebung der laufenden Gebühren frei sind. Betreffend die
Kanalbenützungsgebühren stehen der Gemeinde verschiedene
Berechnungsmodelle offen, wie etwa die Berechnung nach
der Fläche, nach der tatsächlichen Benützung der öffentlichen
Kanalisationsanlage (m³), nach Einwohnergleichwerten oder
24
auch ein Mischschlüssel aus den genannten Modellen.
Entstehen der Gebührenschuld:
Das Kanalabgabengesetz ermächtigt die Gemeinden, im
Rahmen ihres freien Beschlussrechts, den Zeitpunkt des
Entstehens der Gebührenschuld in der Verordnung frei zu
bestimmen. So kann in der Verordnung etwa festgelegt
werden, dass die Gebührenschuld mit dem 1. des Monats
entsteht, in dem die technische Möglichkeit zur Benützung
der öffentlichen Kanalanlage besteht.
Ist
in
der Kanalabgabenordnung diesbezüglich nichts
bestimmt, so gilt § 6 Abs. 3 des Kanalabgabengesetzes:
Demnach
entsteht
die
Gebührenschuld
für
die
Kanalbenützung mit dem 1. des Monats, in dem der
öffentliche Kanal in Benützung genommen wird.
Die in der Kanalabgabenordnung der jeweiligen Gemeinde
festzusetzende
Kanalbenützungsgebühr
landwirtschaftlichen
Betrieben,
kann
bei
Gewerbebetrieben
und
Privathaushalten unterschiedlich ausgestaltet sein, da bei
diesen Objekten von sachlichen Unterschieden auszugehen
sein wird. In jedem Fall ist jedoch auf eine sachgerechte
Beziehung der Höhe der Gebühr zum Ausmaß der Benützung
zu achten.
Zulässig
ist
auch
die
Festsetzung
einer
verbrauchsunabhängigen Bereitstellungsgebühr und einer
tatsächlichen Verbrauchsgebühr. Es ist nicht unsachlich, nicht
nur auf den konkreten Schmutzwasseranfall abzustellen,
sondern das Ausmaß der Gebühr auch nach einer bestimmten
Pauschale zu berechnen. Faktum ist, dass der Gemeinde für
den Betrieb, die Erhaltung und die Erweiterung der
Kanalisationsanlage nur zum geringen Teil durch den
größeren
oder
geringeren
Schmutzwasseranfall
Kosten
erwachsen, zum überwiegenden Teil aber durch die
25
jederzeitige
Bereitstellung
und
das
Bereithalten
der
Abwasserentsorgungsanlage (vgl. VfSlg. 10781/1986). Die
tatsächliche Ausgestaltung des Gebührenmodells in der
jeweiligen Gemeinde ist im Gemeinderat zu beschließen und
in der Kanalabgabenordnung festzulegen.
Jede Änderung (Bsp.: Erhöhung der Tarife) bedarf ebenfalls
eines Gemeinderatsbeschlusses sowie einer Änderung des
Textes der Verordnung und einer öffentlichen Kundmachung.
Eingeschränkt ist das freie Beschlussrecht der Gemeinden
jedoch in jenen Fällen, wo der Gesetzgeber Regelungen
betreffend das Gebührenmodell vorgegeben hat, wie z. B. im
Stmk. Abfallwirtschaftsgesetz 2004. § 13 Abs. 4 StAWG
2004 sieht vor, dass die Abfallabfuhrgebühr in eine
Grundgebühr und eine variable Gebühr aufzuspalten ist. Die
Grundgebühr hat sich etwa nach der Anzahl der gemeldeten
Personen oder nach Wohneinheiten bzw. Haushalten zu
richten, während die variable Gebühr nach beigestelltem
Behältervolumen und der Anzahl der Entleerungen oder
gewichtsbezogen zu berechnen ist. Diese gesetzliche Vorgabe
ist
bei
Beschlussfassung
der
Gebührenhöhe
Abfuhrordnung zu berücksichtigen.
26
in
der
2. Abschnitt: Die inhaltliche Gestaltung von
Verordnungen
1.) Allgemeines
Verordnungen
sind
Rechtsvorschriften,
die
von
Verwaltungsbehörden erlassen werden und sich ihrem Inhalt
nach
an
einen
generellen
Adressatenkreis
richten
(Unterschied zum Bescheid!).
Art 18 Abs. 2 B-VG ermächtigt die Verwaltungsbehörden zur
Erlassung von Verordnungen „auf Grund der Gesetze
innerhalb ihres Wirkungsbereiches“.
Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
werden vom Gemeinderat beschlossen, sind öffentlich
kundzumachen und der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung
vorzulegen.
Verordnungen konkretisieren Gesetzesbestimmungen, dürfen
ihnen jedoch nicht widersprechen. Sie stellen die rechtliche
Grundlage für die Erlassung von Abgabenbescheiden dar.
Ein Rechtsmittel gegen eine Verordnung im Instanzenzug der
Verwaltung
ist
nicht
denkbar.
Lediglich
der
Verfassungsgerichtshof erkennt über die Gesetzwidrigkeit
von Verordnungen nach den Bestimmungen des Artikel 139
B-VG.
2.) Wertsicherung bzw. Indexklausel
Die Formulierung „diese Beträge sind wertgesichert“ oder
dgl. in einer Verordnung ist nicht zulässig, da der einzelne
Bürger dadurch eine etwaige Indexanpassung und damit
verbundene Änderungen der Gebührenhöhe nicht aus der
Verordnung ersehen kann. Aus dem Erfordernis der
Transparenz einer Verordnung ergibt sich, dass eine auf einer
Indexanpassung beruhende Änderung der Gebührenhöhe im
Gemeinderat zu beschließen ist. Damit verbunden ist die
27
Pflicht zur Änderung der Bestimmung in der Verordnung,
welche die Gebührenhöhe beinhaltet sowie die Kundmachung
derselben. Nur auf diese Weise ist gesichert, dass jeder
Bürger aus der Verordnung die tatsächliche Gebührenhöhe
erkennen kann.
3.) Volksrechtegesetz – Entfall der Dringlicherklärung
gemäß § 131 Volksrechtegesetz
Das Stmk. Volksrechtegesetz 1986, LGBl. Nr. 87, wurde mit
Landesgesetz Nr. 94/2005 vom 5. Juli 2005 mit Wirksamkeit
vom 14. Oktober 2005 in mehreren Punkten novelliert.
Vor
Inkrafttreten
Gemeinderatsbeschlüsse
dieser
Novelle
gemäß
§
131
konnten
Abs.
2
Volksrechtegesetz 1986 erst 3 Monate nach Beschlussfassung
Geltung erlangen, sofern nicht der Beschluss für dringlich
erklärt wird.
Nun entfällt unter anderem die Dringlicherklärung durch den
Gemeinderat, d.h., dass jeder Gemeinderatsbeschluss sofort
mit gültiger Beschlussfassung rechtswirksam wird, es sei
denn, der Gemeinderat beschließt gleichzeitig hierüber die
Durchführung einer Volksabstimmung.
4.) Kundmachung
Gemäß § 92 Abs. 1 der Stmk. Gemeindeordnung 1967 sind
Verordnungen der Gemeinde öffentlich kundzumachen. Die
Kundmachung ist vom Bürgermeister binnen 2 Wochen nach
der Beschlussfassung durch Anschlag an der Amtstafel
durchzuführen.
Kundzumachen ist die neu beschlossene Verordnung bzw.
Verordnungsänderung; Eine Kundmachung, in der darauf
hingewiesen wird, dass der novellierte Text der Verordnung
im Gemeindeamt zur Einsicht aufliege, reicht nicht aus.
Lediglich Verordnungen, deren Umfang oder Art einen
Anschlag an der Amtstafel nicht zulassen, sind gemäß § 92
28
Abs. 2 Stmk. Gemeindeordnung 1967 im Gemeindeamt zur
öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der
Kundmachungsfrist aufzulegen.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Oktober 2002, G
229,230/02-12,V 55,56/02-12, in dem ausgesprochen wurde,
dass der Umfang einer Verordnung im Ausmaß von sieben
A4 Seiten eine Kundmachung nach § 92 Abs. 2 Stmk.
Gemeindeordnung nicht rechtfertigt. Nach Ansicht des VfGH
haben Gemeinden die Verpflichtung, für eine ausreichend
große Amtstafel zu sorgen, sodass die üblicherweise
erfolgenden Kundmachungen dort Platz finden.
Die Rechtswirksamkeit solcher Verordnungen beginnt, soweit
nichts anderes bestimmt wird, mit dem auf den Ablauf der
Kundmachungsfrist
folgenden
Tag
(Ausnahme
Kanalabgabengesetz).
Der Satz „soweit nichts anderes bestimmt ist“, ist nicht so zu
verstehen, dass etwa in der Verordnung etwas anderes
bestimmt werden kann, sondern bezieht sich darauf, ob in
einem in dem Stufenbau der Rechtsordnung höherrangigen
Gesetz (Verfassungsgesetz; Bsp: F-VG)) etwas anderes
bestimmt ist.
Wenn der VfGH zur Auffassung gelangt, dass die ganze
Verordnung in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde, hat
er die Verordnung nach Art. 139 Abs. 3 lit.c B-VG als
gesetzwidrig aufzuheben.
5.) Vorlage an die Aufsichtsbehörde
Die Gemeinde hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene
Verordnungen der Aufsichtsbehörde gemäß § 100 Stmk.
Gemeindeordnung
vorzulegen.
Der
1967
Vorlage
unverzüglich
der
zur
Verordnung
Prüfung
sind
die
Einladungskurrende zur Gemeinderatssitzung und ein Auszug
aus
dem
Sitzungsprotokoll
der
29
jeweiligen
Gemeinderatssitzung
anzuschließen;
die
vorgelegte
Verordnung muss außerdem mit einem Anschlags- und
Abnahmevermerk versehen sein. Es handelt sich dabei um
eine
nachfolgende
Aufsichtsbehörde,
Änderungen
rechtliche
ob
die
Prüfung
Verordnung
gesetzeskonform
durch
bzw.
sind.
die
etwaige
Allfällige
Gesetzwidrigkeiten in der vorgelegten Verordnung werden
von der Aufsichtsbehörde auf schriftlichem Wege bemängelt
und
sind
vom
Gemeinderat
durch
eine
neue
–
gesetzeskonforme - Verordnung bzw. eine Novelle zur
Verordnung zu ersetzen.
Abgesehen davon ist die Aufsichtsbehörde berechtigt bzw.
verpflichtet, Gesetzwidrigkeiten in Verordnungen nach
Anhörung der Gemeinde durch eine die Aufhebung
verfügende Verordnung im Landesgesetzblatt aufzuheben (§
100 Abs. 2 leg.cit.). Vor der Erlassung einer solchen
Verordnung ist der Gemeinde Gelegenheit zur Äußerung zu
geben.
Die Gemeinde ist wiederum verpflichtet, die aufhebende
Verordnung an der Amtstafel kundzumachen.
Die
Gemeinde
hat
die
Möglichkeit,
eine
Aufhebungsverordnung der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 139
Abs.
1
B-VG
wegen
Gesetzwidrigkeit
beim
VfGH
anzufechten.
(Anmerkung: Vorstellungen sind gemäß § 94 Abs. 2 Stmk.
GemO 1967 unverzüglich, spätestens jedoch 1 Monat nach
ihrem Einlangen unter Anschluss der Verwaltungsakten der
Aufsichtsbehörde vorzulegen.)
30
3. Abschnitt: Der Abgabenbescheid
1.) Inhalt des Festsetzungsbescheides
Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er
hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person
(Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an
die er ergeht. Weitere essentielle Bestandteile eines
Bescheides
sind
die
Begründung
sowie
die
Rechtsmittelbelehrung. Außerdem müssen alle schriftlichen
Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der
Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift
dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat.
Das Kanalabgabengesetz 1955 sieht in seinem § 8 Abs. 2
außerdem vor, dass der Abgabenbescheid die gesetzlichen
Bestimmungen und den Beschluss des Gemeinderates, auf
den sich die Vorschreibung stützt, zu enthalten hat, außerdem
die
Höhe
des
einmaligen
Kanalisationsbeitrages
(der
Kanalbenützungsgebühr), die gewährten Teilzahlungen, die
Zahlungsfrist sowie die Berechnungsgrundlagen, aus denen
sich die Höhe der Abgabe ergibt (im Spruch!).
2.) Die wichtigsten Bescheidbestandteile im Einzelnen
2.1.) Spruch
Der Spruch hat die angeführten Inhalte in möglichst
gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der
angewendeten Gesetzesbestimmungen anzuführen. Er muss
so deutlich gefasst sein, dass erkennbar ist, worüber und wie
entschieden wurde und welche Leistung der Bescheidadressat
erbringen muss.
Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der
Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen
der
Abgabenfestsetzung
(Bemessungsgrundlagen)
enthalten.
31
zu
Die Nennung der Art und Höhe der Abgabe allein ist jedoch
nicht ausreichend, die Konkretisierung muss vor allem auch
personen-, zeit– und sachbezogen sein, was vor allem in der
Nennung des Namens des Bescheidadressaten zum Ausdruck
kommt. Die Rechtskraft erfasst nur den Spruch des
Bescheides, diesen aber als ganzen.
2.2.) Begründung
Die Begründung muss erkennen lassen, wie die Behörde zu
ihrer Entscheidung gekommen ist. Das Fehlen jeglicher
Begründung stellt Willkür dar, sodass der Bescheid wegen
Verstoßes gegen den Gleichheitssatz aufzuheben ist.
2.3.) Rechtsmittelbelehrung
Jeder Bescheid hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten,
in welcher anzugeben ist, ob der Bescheid noch einem
weiteren Rechtszug unterliegt, innerhalb welcher Frist und bei
welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist.
Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder
fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig ist,
wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt. Enthält der
Bescheid eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist,
gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es
innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wird.
Ist im Bescheid eine längere als die gesetzlich vorgesehene
Rechtsmittelfrist
rechtswirksam
angegeben,
auch
während
kann
das
dieser
Rechtsmittel
längeren
Frist
eingebracht werden.
2.4.) Sonstige Bestandteile
-
die Angabe der Behörde, die den Bescheid erlassen
hat
-
das Datum
-
die Bezeichnung als Bescheid
32
-
der Name des Genehmigenden
-
eine ordnungsgemäße Fertigung
3.) Der Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich
Der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des
eigenen Wirkungsbereiches geht vom Bürgermeister an den
Gemeinderat (§ 93 Abs. 1 Stmk. Gemeindeordnung 1967).
Gegen
jeden
Gemeindeorgans
letztinstanzlichen
in
Bescheid
Angelegenheiten
des
eines
eigenen
Wirkungsbereichs kann innerhalb von zwei Wochen nach
Erlassung des Bescheides Vorstellung erhoben werden. Auf
diese Möglichkeit ist im Gemeinderatsbescheid ausdrücklich
hinzuweisen.
4.) Entscheidungspflicht der Gemeinde
Gemäß § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden
verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen
Aufschub zu entscheiden.
Werden erstinstanzliche Abgabenbescheide der Partei nicht
innerhalb von 6 Monaten nach Einlangen der Anbringen
zugestellt, so geht auf schriftliches Verlangen der Partei die
Zuständigkeit zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II.
Instanz über (Devolutionsantrag). Die Abgabenbehörde II.
Instanz hat der Abgabenbehörde I. Instanz aufzutragen,
binnen 3 Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu
entscheiden. Diese Frist kann einmal verlängert werden, wenn
die Abgabenbehörde I. Instanz Gründe vorweist, die eine
fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Nach Ablauf
der Frist geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die
Abgabenbehörde
II.
Instanz
über.
Ein
solcher
Devolutionsantrag kann abgewiesen werden, wenn die
Verspätung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der
Abgabenbehörde
I.
Instanz
zurückzuführen
ist.
(Ein
Verschulden der Behörde besteht nicht, wenn die Partei selbst
33
um ein Zuwarten mit der Entscheidung ersucht. Ein
Verschulden der Partei ist auch dann anzunehmen, wenn die
Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen, wie etwa
eine Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages kurz vor
Ablauf der Entscheidungsfrist.)
Der Gemeinderat ist verpflichtet, binnen 6 Monaten ab
Erhebung einer Berufung über diese zu entscheiden. Ist dies
nicht der Fall, hat der Berufungswerber die Möglichkeit,
Säumnisbeschwerde beim VwGH zu erheben.
34
4. Abschnitt: Ausgewählte Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung–BAO
1.) Allgemeines
§ 7 Abs. 6 Finanzverfassungsgesetz 1948, welcher mit
1.1.2010 in Kraft tritt, ist die verfassungsrechtliche Grundlage
für eine weitgehende Vereinheitlichung der BAO und der
LAOs.
„Die
Bundesgesetzgebung
regelt
die
allgemeinen
Bestimmungen und das Verfahren für die von den
Abgabenbehörden
des
Bundes,
der
Länder
und
der
Gemeinden verwalteten Abgaben.“ Bestimmungen betreffend
das
Abgabenverfahren
von
Bundes–,
Landes-
und
Gemeindeabgaben liegen somit in der alleinigen Kompetenz
des
Bundesgesetzgebers.
Verfahrensbestimmungen
Landesrechtliche
betreffend
Abgaben-
angelegenheiten treten, sofern nicht ausdrücklich anderes
bestimmt
ist,
mit
1.1.2010
außer
Kraft.
Keine
Bundeskompetenz gibt es allerdings bei
 Allgemeinen
Bestimmungen
des
Verwaltungs-
strafrechts
 Verwaltungsstrafverfahren
 Zuständigkeitsregelungen betreffend die Erhebung
von Landes– und Gemeindeabgaben
Durch die Anwendung der BAO auf Landes– und
Gemeindeabgaben ergibt sich eine einheitliche Rechtslage
insbesondere
bei:
Höchstbeträgen
für
Ordnungs-
und
Mutwillensstrafen, Bemessungsverjährung, Berichtigungsbescheiden, Änderung und Aufhebung von Bescheiden,
Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in
den
vorigen
Stand,
Entscheidungspflicht
35
und
Devolutionsantrag.
2.) Festsetzung der Abgaben (§ 198 BAO)
Soweit in den Materiengesetzen nichts anderes vorgesehen
ist,
hat
die
Abgabenbehörde
die
Abgaben
durch
Abgabenbescheide festzusetzen.
Inhalt der Abgabenbescheide: Der Spruch hat die Art und
Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die
Grundlagen
der
Abgabenfestsetzung
(Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Enthält der Bescheid
keine Angaben über die Bemessungsgrundlagen oder sind
diese lediglich in der Begründung oder in einem Anhang zum
Bescheid dargelegt, ist der Bescheid nach ständiger
Rechtsprechung
des
Verwaltungsgerichtshofes
wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3.)Verjährungsbestimmungen (§§ 207 – 209a BAO)
Die
Verjährungsfrist
beträgt
nunmehr
einheitlich
grundsätzlich 5 Jahre (Ausnahmen: Zwangs-, Ordnungs- und
Mutwillensstrafen etc.), 7 Jahre für hinterzogene Abgaben
(statt bisher 10 J.) und 10 Jahre (absolute Verjährung; statt
bisher 15 J.). Die Bemessungsverjährung beginnt mit dem
Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Abgabenanspruch
entstanden ist.
Die Stmk. LAO sah vor, dass die Festsetzungsverjährung
durch
eine
nach
außen
erkennbare
Amtshandlung
unterbrochen wird und danach neu zu laufen beginnt. Die
BAO
kennt
jedoch
Verjährungsfrist
lediglich
durch
die
nach
Verlängerung
außen
der
erkennbare
Amtshandlungen um 1 Jahr. Derartige Amtshandlungen sind
z.B.
Abgabenbescheide,
Außenprüfungen,
Vorhalte,
Zeugeneinvernahmen oder Ortsaugenscheine. Unbeachtlich
ist, wie viele Amtshandlungen innerhalb der Verjährungsfrist
gesetzt werden; diese wird immer nur um 1 Jahr verlängert.
36
Die absolute Verjährungsfrist (10 Jahre ab Entstehen des
Abgabenanspruches) ist nicht verlängerbar. Sie wird jedoch
durchbrochen bei anhängigen Berufungsverfahren.
Unter Einhebungsverjährung (§ 238 BAO) ist zu verstehen,
dass das Recht, bereits fällige Abgaben einzuheben, binnen 5
Jahren nach Ablauf des Jahres verjährt, in dem die Abgabe
fällig wurde. Eine absolute Einhebungsverjährung kennt die
BAO nicht. Bei der Einhebungsverjährung gibt es weiterhin
eine
Verjährungsunterbrechung
Unterbrechungshandlung
wie
etwa
(nach
einer
Mahnung
oder
Bewilligung von Zahlungserleichterungen beginnt die 5jährige Verjährungsfrist neu zu laufen).
Die neuen Verjährungsregelungen gelten ab 1.1.2010. Für
Nachforderungen bzw. Gutschriften infolge einer Nachschau
gilt § 209 BAO jedoch erst ab 1.1.2011, wenn der Beginn der
Amtshandlung vor dem 1.1.2010 gelegen ist.
4.) Nachsicht von Abgaben (§ 236 BAO)
Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des
Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung
nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des
Falles „unbillig“ wäre.
Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liegt im besonderen
dann
vor,
wenn
die
Einhebung
der
Abgaben
die
Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete, wobei
es
allerdings
nicht
unbedingt
der
Gefährdung
des
„Nahrungsstandes“ (bei natürlichen Personen), besonderer
finanzieller Schwierigkeiten oder Notlagen bedarf, sondern es
genügt, wenn etwa die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt
nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre
und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme.
Sachlich bedingte Unbilligkeit hingegen ist anzunehmen,
37
wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen
als persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen
Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu
einem atypischen Vermögenseingriff kommt.
Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers,
einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die begehrte
Nachsicht gestützt werden kann (vgl. z. B. das Erkenntnis des
VwGH vom 20. Jänner 2000, Zl. 95/15/0031, und die dort
zitierten Vorerkenntnisse).
Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen
Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind,
nicht nach, hat er mit dessen Abweisung (als zwingende
Entscheidung, kein Ermessen) zu rechnen (vgl. dazu Stoll,
BAO – Kommentar 2000, 243).
Über ein Nachsichtsansuchen entscheidet in I. Instanz der
Gemeindevorstand gemäß § 44 Abs. 1 lit. c der Stmk.
Gemeindeordnung 1967.
5.) Berichtigungsbescheid (§ 293 BAO)
§ 293 BAO ermöglicht der Behörde, bestimmte Fehler, die
bei der Ausfertigung eines Bescheides unterlaufen sind, auf
Antrag einer Partei zu berichtigen. Es sind dies:
-
Schreib- und Rechenfehler (z.B. falsche Schreibweise
eines Namens)
-
Offenbar
Unrichtigkeiten
auf
einem
(Fehler,
die
Versehen
von
der
beruhende
Behörde
bei
entsprechender Aufmerksamkeit hätten vermieden werden
können; Beispiel: Abweichung der Urschrift von der
Erledigung). Es ist jedoch nicht möglich, einen fehlerhaften
Spruch oder eine fehlerhafte Begründung richtig zu stellen
oder sonstige rechtliche Mängel des Bescheides zu beheben.
38
-
Fehler, die offensichtlich auf technisch mangelhaftem
Betrieb
einer
automationsunterstützten
Datenverarbeitungsanlage beruhen.
Die Berichtigung hat durch Bescheid zu erfolgen; zuständig
ist die Behörde, die den fehlerhaften Bescheid erlassen hat.
Eine Berichtigung ist nur bei rechtskräftigen Bescheiden
möglich. Der Berichtigungsbescheid kann mit denselben
Rechtsmitteln wie der berichtigte Bescheid angefochten
werden.
6.) Aufhebung gemäß § 299 BAO
Zuständig ist nunmehr die Abgabenbehörde 1. Instanz und
nicht wie bisher die Oberbehörde.
Die Aufhebung ist nur dann möglich, wenn sich der Spruch
des aufzuhebenden Bescheides als nicht richtig erweist, also
nur bei Rechtswidrigkeit des Inhaltes (und nicht mehr z.B.
wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften oder
wegen Unzuständigkeit). Außerdem gibt es nunmehr neben
der amtswegigen Aufhebung ein Antragsrecht der Partei
(Entscheidungspflicht!). Der Aufhebungsbescheid ist mit dem
neuen Sachbescheid zu verbinden. Die Aufhebungsfrist
beträgt
grundsätzlich
1
Jahr
ab
Bekanntgabe
des
aufzuhebenden Bescheides (§ 302 BAO).
7.) Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303ff BAO)
Vereinheitlicht sind nunmehr insbesondere die Antragsfristen
(3
Monate
ab
nachweislicher
Wiederaufnahmegrundes;
nicht
Kenntnis
des
verlängerbar),
die
Zuständigkeit für die Wiederaufnahme des Verfahrens
(Abgabenbehörde, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat)
sowie die Inhaltserfordernisse des Wiederaufnahmeantrages
(Mängelbehebungsauftrag).
Die
„absolute“
Verjährung
betreffend die Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages
39
beträgt 5 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft.
Die Wiederaufnahme von Amts wegen liegt im Ermessen der
Behörde. In dem die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid
sind die Wiederaufnahmegründe anzuführen; auch die
Wiederaufnahme von Amts wegen ist nur innerhalb der
Verjährungsfrist zulässig. Wiederaufnahmegründe sind:
a.) Wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat
herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
b.) wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen,
die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden
der Partei nicht geltend gemacht werden konnten oder
c.) wenn der Bescheid von Vorfragen abhängig war oder
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten
anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
8.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308f BAO)
Die Vereinheitlichung betrifft insbesondere die inhaltlichen
Erfordernisse
eines
Wiedereinsetzungsantrages
(Mängelbehebungsverfahren), die Frist zur Antragstellung (3
Monate nach Aufhören des Hindernisses) und die Befristung
der Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages (5 Jahre ab
Ende der versäumten Frist). Der Antrag ist bei der Behörde
einzubringen, bei der die Frist versäumt wurde. Die
Antragsfrist ist nicht verlängerbar. Die versäumte Handlung
ist
gleichzeitig
mit
Wiedereinsetzungsantrages
der
Einbringung
nachzuholen.
des
Der
Wiedereinsetzungsantrag hat zu beinhalten: die Bezeichnung
der
versäumten
unvorhergesehenen
Frist,
oder
die
Bezeichnung
unabwendbaren
des
Ereignisses,
Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrages sowie Angaben
40
zum fehlenden groben Verschulden an der Fristversäumung.
9.) Devolutionsantrag gemäß § 311 BAO
Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde II. Insatnz
einzubringen; diese hat der Abgabenbehörde I. Instanz
aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu 3 Monaten ab
Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden oder
anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht
nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal
verlängert werden. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht
auf die Abgabenbehörde II: Instanz über, wenn die Frist
abgelaufen ist.
Gemäß § 311 a) BAO hat der Devolutionsantrag zu enthalten:
a.) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde,
b.) die Darstellung des Inhaltes, des unerledigten Antrages
bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur
amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht,
c.) die Angaben, die zur Beurteilung des Fristablaufes
notwendig sind.
Entspricht
der
Devolutionsantrag
nicht
diesen
Inhaltserfordernissen, hat die Abgabenbehörde II. Instanz
dem Antragsteller die Mängelbehebung mit dem Hinweis
aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Fristablauf als
zurückgenommen gilt.
Ein Devolutionsantrag ist abzuweisen, wenn die Verspätung
nicht
auf
ein
überwiegendes
Verschulden
der
Abgabenbehörde 1. Instanz zurückzuführen ist.
10.) Übergangsbestimmungen
Gemäß § 323a Abs. 1 Z. 1 BAO treten die Änderungen für
Landes- und Gemeindeabgaben mit 1.1.2010 in Kraft. In §
323a
Abs.
1
Z.
2-7
BAO
finden
sich
diverse
Übergangsbestimmungen: So bleiben etwa abgabenrechtliche
Begünstigungen
oder
Befreiungen
41
wie
etwa
Zahlungserleichterungen oder Fristverlängerungen aufrecht,
wenn diese vor dem 1.1.2010 zuerkannt wurden.
Die Bestimmungen betreffend die Verjährung (§§ 207 und
209 BAO) sind ab 1.1.2010 anzuwenden.
Hinsichtlich der Getränkesteuerrückzahlungsverfahren wird
Folgendes
bestimmt:
§
186
Stmk.
LAO
ist
für
Abgabenansprüche, die vor dem 1.1.2010 entstanden sind,
auch nach dem 1.1.2010 anzuwenden.
42
5. Abschnitt: Getränkeabgabe
1.) Urteil des EuGH vom 9. März 2000, C-437/97
Mit diesem Urteil befand der Europäische Gerichtshof die
Getränkeabgabe
auf
alkoholische
Getränke
für
gemeinschaftsrechtswidrig und sprach gleichzeitig aus, dass
sich
nur
jene
Abgabepflichtigen
auf
die
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit berufen können, die vor dem
9. März 2000 Klage erhoben oder einen Rechtsbehelf
eingelegt haben.
Der
Begriff
Rechtsbehelf
insbesondere
sind
ist
weit
darunter
zu
interpretieren,
Nullerklärungen
und
Rückzahlungsanträge zu verstehen. Rückzahlungsanträge, die
unter einer Bedingung gestellt werden (wie etwa „Sollte die
Getränkesteuer als EU-widrig erklärt werden, wird die
Rückzahlung der für diesen Zeitraum geleisteten Abgabe
beantragt.“) sind unzulässig.
Auch Prozesserklärungen, die für die Zukunft abgegeben
werden sowie Zahlungen „unter Vorbehalt“ sind nicht als
Rechtsbehelfe im Sinne des oben zitierten Urteils des EuGH
anzusehen.
2.) Die Überwälzungsfrage
Mit Erkenntnissen vom 4.12.2003, Zl. 2003/16/0148 sowie
vom 16.12.2004, Zl. 2004/16/0128, hat der VwGH erstmals
zur Frage der Überwälzung ausführlich Stellung bezogen.
Insbesondere wird in diesen Erkenntnissen ausgeführt, dass
die
Frage
der
Überwälzung
vorrangig
anhand
der
persönlichen Umstände des Abgabepflichtigen zu lösen ist
(Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen: Vorlage von
Kalkulationsunterlagen
Endverbraucherpreisen).
und
tatsächlichen
Kalkulationsunterlagen
sollten
möglichst das gesamte Warenangebot an alkoholischen
Getränken
und
den
gesamten
Rückzahlungszeitraum
43
umfassen und einen Vergleich mit durchschnittlichen
Rohaufschlägen aus makroökonomischen Analysen (etwa die
Studie
der
Bundeswirtschaftskammer,
BWK-Studie)
ermöglichen.
Andere Beweismittel sind die Parteienvernehmung sowie
Stellungnahmen von Fremdenverkehrsverbänden oder von
Verbraucherschutzorganisationen bezüglich der tatsächlich
verlangten Preise.
Die in der LAO vorgesehene Schätzung ist erst nach
Ausschöpfung aller anderen Beweismittel heranzuziehen;
Dies unter strikter Wahrung des rechtlichen Gehörs und der
die
Behörde
in
diesem
Zusammenhang
treffenden
Begründungspflicht.
Als zweiter Verfahrensschritt ist die ungerechtfertigte
Bereicherung zu prüfen. Eine Bereicherung liegt nur dann
vor, wenn sie nicht durch einen wirtschaftlichen Schaden
zufolge Absatzrückgängen zunichte gemacht wurde. Daraus
folgt,
dass
–
um
von
einer
Bereicherung
des
Abgabepflichtigen ausgehen zu können - diese einen
allenfalls
vorliegenden,
durch
die
Getränkesteuer
verursachten Schaden übersteigt.
Die Rückzahlung der Abgabe darf von der Abgabenbehörde
dann verweigert werden, wenn ihr der Nachweis gelingt, dass
die
Abgabenlast
von
einem
anderen
als
dem
Abgabepflichtigen getragen wurde und die Rückzahlung an
den
Abgabepflichtigen
zu
dessen
ungerechtfertigter
Bereicherung führen würde.
Die Beweislast hinsichtlich der Überwälzung trifft somit die
Abgabenbehörde.
Die Beweislast, dass der Abgabepflichtige durch die
Erhebung der Getränkesteuer einen wirtschaftlichen Nachteil
und
somit
einen
Schaden
gehabt
44
hat,
ist
vom
Abgabepflichtigen zu tragen.
3.) Urteil des EuGH vom 10. März 2005 („Ottmar
Hermann/Stadt Frankfurt am Main“)
In seinem Urteil „Ottmar Hermann als Insolvenzverwalter
über das Vermögen der Volkswirt Weinschänken GmbH
gegen Stadt Frankfurt am Main“, welches die Getränkesteuer
in Deutschland betrifft, unterscheidet der EuGH generell
zwischen Lieferungen von alkoholischen Getränken im
Handel und der Abgabe von alkoholischen Getränken an
Kunden etwa in einem Gastbetrieb.
Die Abgabe alkoholischer Getränke an Kunden im Rahmen
einer Bewirtungstätigkeit geht laut EuGH mit einer Reihe von
Dienstleistungen einher, die sich von den Vorgängen
unterscheidet, die notwendig mit der Vermarktung solcher
Waren verbunden sind. Die Bewirtungstätigkeit im weiteren
Sinne ist verbunden mit der Zurverfügungstellung einer
Infrastruktur,
die
einen
möblierten
Speisesaal
mit
Nebenräumen umfasst, weiters mit der Beratung und
Information der Kunden hinsichtlich der servierten Getränke,
der Darbietung der Getränke in einem geeigneten Gefäß,
weiters mit der Bedienung bei Tisch und schließlich mit dem
Abdecken der Tische und der Reinigung nach dem Verzehr.
Somit ist die Abgabe alkoholhaltiger Getränke im Rahmen
einer
Bewirtungstätigkeit
durch
mehrere
Handlungen
gekennzeichnet, von denen die Lieferung der Getränke selbst
nur
einen
Bestandteil
darstellt
und
bei
denen
die
Dienstleistungen überwiegen. Das bedeutet, dass eine
derartige Steuer als eine solche auf Dienstleistungen „im
Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren“ iS
von Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/12
anzusehen ist. Daraus folgt weiters, dass eine Steuer, die auf
die entgeltliche Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum
45
unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle im Rahmen einer
Bewirtungstätigkeit
erhoben
wird,
eine
Steuer
auf
Dienstleistungen ist.
Werden alkoholische Getränke daher in einem Restaurant,
einer Bar, einem Cafe oder einem Gasthaus serviert, liegt
nach Auffassung des EuGH nicht eine Lieferung, sondern
eine
Dienstleistung vor.
Auf
Dienstleistungen
dürfen
Getränkesteuern aber sehrwohl eingehoben werden; der
EuGH
beurteilt
deshalb
Getränkeausschank
Getränkesteuern
in
auf
Gastwirtschaften
den
als
gemeinschaftsrechtskonform.
Die Einhebung einer
Getränkesteuer auf
Lieferungen
alkoholischer Getränke etwa im Weinhandel oder Supermarkt
ist
hingegen
gemäß
Art.
3
Abs.
2
der
Verbrauchssteuerrichtlinie gemeinschaftsrechtswidrig.
Aufgrund dieser Konkretisierung der Rechtslage durch den
EuGH war innerstaatlich durch den VwGH die Frage zu
klären, ob das EuGH-Urteil auch in Österreich anwendbar ist.
4.) Erkenntnis des VwGH vom 27. April 2006, Zahl:
2005/16/0217
Im oben genannten Erkenntnis ist der VwGH davon
ausgegangen, dass das EuGH-Urteil vom 10. März 2005 auch
auf österreichische Fälle anzuwenden ist. Insbesondere sprach
der VwGH aus, dass der EuGH in seinem Urteil vom 9. März
2000 nur über die Unzulässigkeit der Besteuerung der
entgeltlichen „Lieferung“ von alkoholischen Getränken, nicht
aber auch über die Besteuerung einer Dienstleistung, nämlich
eines Restaurationsumsatzes mit alkoholhaltigen Getränken,
entschieden hat. Mit der Frage, wann eine „Dienstleistung“
im vorgenannten Sinne vorliegt, hat sich der EuGH bereits im
Urteil vom 2. Mai 1996, C-231/94, beschäftigt und dabei die
46
wesentlichen Merkmale einer derartigen Dienstleistung
dargestellt. Danach ist die Abgabe von Getränken in einem
„Restaurationsbetrieb“
das
Ergebnis
einer
Reihe
von
Dienstleistungen.
Da die entscheidende Frage, ob im Einzelfall eine
Dienstleistung vorliegt, aus einer Gesamtbetrachtung zu
ermitteln ist, ist in jedem Beschwerdefall für jeden
besteuerten Umsatz festzustellen, ob „Dienstleistungen“ oder
„Lieferungen“ der Getränkebesteuerung zu Grunde lagen.
Betreffend die Frage der Abgrenzung der Lieferung von der
Dienstleistung ist insbesondere das EuGH-Urteil vom 2. Mai
1996, Rs C-231/94 heranzuziehen.
Bezugnehmend
auf
das
von
der
Abgabenbehörde
durchzuführende amtswegige Beweisverfahren ist jedoch
hinzuweisen, dass eine weitergehende Mitwirkungspflicht des
betroffenen Abgabepflichtigen besteht.
5.) Erkenntnis des VwGH vom 21. Mai 2007, Zahl:
2005/16/0247 (Handel)
Mit diesem Erkenntnis betreffend einen oberösterreichischen
Handelsbetrieb liegt nunmehr erstmals ein vom VwGH
akzeptiertes
Beweisführungs-
und
Berechnungsmodell
betreffend die Frage der Überwälzung als Leitentscheidung
für Handelsumsätze mit alkoholischen Getränken vor. Die
Abgabenbehörde darf die Rückzahlung der Getränkesteuer
dann verweigern, wenn sie nachweist, dass die Abgabenlast
von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen
wurde und die Rückzahlung an den Abgabepflichtigen zu
dessen ungerechtfertigter Bereicherung führen würde.
Nach Feststellung der Überwälzung muss ermittelt werden,
inwieweit die Getränkesteuer allenfalls zu einem Absatz- und
Gewinnrückgang geführt hat. Im konkreten Beschwerdefall
hat die Behörde einen wirtschaftlichen Nachteil im Ausmaß
von 4 % des überwälzten Anteils an der Getränkesteuer
47
festgestellt
und
in
dieser
Höhe
eine
Rückzahlung
vorgenommen.
Bei sogenannten Mischbetrieben (etwa Tankstelle mit Shop
und Kaffee) ist zu prüfen, ob beim Getränkeumsatz die
gastronomischen
Dienstleistungselemente
qualitativ
überwiegen.
6.) Weitere Vorgangsweise
Bei anhängigen Verfahren ist das VwGH-Erkenntnis vom 27.
April 2006 anzuwenden; das heißt, dass die Getränkesteuer
auf
alkoholische
Getränke
bei
Gastronomiebetrieben
festzusetzen ist, bei Lieferungen alkoholischer Getränke im
Handel jedoch nicht.
6.1.) Restaurationsumsätze
Nicht rechtskräftige Nullfestsetzungen erweisen sich nunmehr
im Lichte des EuGH-Urteils vom 10. März 2005, C-491/03
und des darauf aufbauenden VwGH-Erkenntnisses vom 27.
April 2006, Zahl: 2005/16/0217 rückblickend betrachtet als
rechtswidrig,
Getränken
soweit
betreffen,
„Dienstleistungen“
sie
Umsätze
die
von
alkoholischen
gemeinschaftsrechtlich
einzustufen
sind.
Nach
als
den
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung steht es der
Rechtsmittelbehörde grundsätzlich frei, ihre Rechtsauffassung
an die Stelle jener der Erstinstanz zu setzen, weshalb sie die
Nullfestsetzung aufheben oder durch die Abgabenfestsetzung
der Getränkesteuer für alkoholische Getränke ersetzen kann.
Komplizierter stellt sich die Rechtslage jedoch dann dar,
wenn solche Nullfestsetzungen bereits rechtskräftig geworden
sind. Eine mögliche Variante der Vorgangsweise ist die
Aufhebung
des
bereits
in
Rechtskraft
erwachsenen
erstinstanzlichen Festsetzungsbescheides gemäß § 299 BAO.
Durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Nullbescheides
tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor
48
Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat. Daraus
folgt, dass aufgrund der Aufhebung eines erstinstanzlichen
Bescheides die bescheidmäßige Festsetzung nun wiederum
erstinstanzlich zu erfolgen hat.
Nach Aufhebung von Berufungsvorentscheidungen ist die
neuerliche bescheidmäßige Festsetzung entweder wiederum
durch
Berufungsvorentscheidung
oder
aber
durch
Berufungsentscheidung (Gemeinderat als Abgabenbehörde II.
Instanz) vorzunehmen.
Zu beachten ist jedoch, dass eine derartige Aufhebung nur bis
zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des
Bescheides zulässig ist.
Als weitere mögliche Vorgangsweise ist die Wiederaufnahme
des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß
§§ 303ff BAO in Betracht zu ziehen. Univ.Prof. Dr. Michael
Lang und Univ. Doz. Mag. Dr. Tina Ehrke-Rabel zeigen in
ihren Gutachten vom Oktober 2006 diese Variante mit
unterschiedlichen Ansätzen auf; während Lang über den
Vorfragentatbestand zum Ergebnis der Zulässigkeit der
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen kommt,
sieht Ehrke-Rabel die Möglichkeit der Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen über den Neuerungstatbestand
gegeben.
Lang
führt
aus,
dass
der
VwGH
selbst
die
im
Vorabentscheidungsurteil entschiedene Frage als mögliche,
für andere Abgabeverfahren relevante „Vorfrage“ in Betracht
zieht (z. B. VwGH vom 18.12.1997, Zahl: 97/16/0175).
Weiters führt er aus, dass EuGH-Urteile (im Gegensatz zu
VwGH-Erkenntnissen) über den Einzelfall hinaus generelle
Bindungswirkung für alle gleichgelagerten Fälle entfalten
können. Daraus ist für die Getränkesteuer folgendes
abzuleiten:
Aufgrund des Umstandes, dass das EuGH-Urteil vom 10.
März 2005 für die Deutung der Rechtslage maßgebend ist
49
(vgl. VwGH-Erkenntnis vom 27.4.2006), erfüllt dieses
Vorabentscheidungsurteil den Vorfragentatbestand.
Zu dem in § 228 Abs. 2 der Stmk. LAO enthaltenen
„Verböserungsverbot“
führt
Lang
aus,
dass
das
gemeinschaftsrechtlich verankerte Effektivitätsprinzip gegen
die
Erweiterung
der
Anwendung
dieses
„Verböserungsverbotes“ auf EuGH-Urteile spricht. Der
VwGH selbst ist davon ausgegangen, dass er seine
Rechtsprechung nicht geändert hat (keine Befassung eines
verstärkten Senates), sondern hat diese Positionen nur
aufgrund der Rechtsprechungen des EuGH vertreten. Das
Verböserungsverbot ist jedoch auf EuGH-Urteile nicht
anzuwenden.
Auch
Ehrke-Rabel
sieht
die
Wiederaufnahme
der
rechtskräftig abgeschlossenen Getränkeabgabeverfahren für
zulässig,
und
zwar
aufgrund
des
Vorliegens
eines
Neuerungstatbestandes. Laut Ehrke-Rabel ist durch das
EuGH-Urteil vom 10.3.2005, Hermann, das Urteil des EuGH
vom 9.3.2000, Evangelischer Krankenhausverein, insoweit
gegenstandslos geworden, als die Annahme der Gemeinden,
dass die Getränkesteuer auch auf Alkoholumsätze in der
Gastronomie EU-widrig sei, unzutreffend war. Die beiden
Urteile ergänzen einander und war daher die Getränkesteuer
auf Restaurationsumsätze schon ursprünglich EU-konform.
Dieser Umstand ist erst durch das Urteil Hermann
hervorgekommen.
Aufgrund des EuGH-Urteils vom 10.3.2005, Hermann, ist der
Tatbestand
für
die
Erlassung
der
„Null-Bescheide“
nachträglich und rückwirkend weggefallen. Da dieser Grund
für diese Ungültigkeit bereits im Zeitpunkt der Erlassung
dieser Bescheide bestand, ist die Wiederaufnahme wegen
Hervorkommens neuer Tatsachen zulässig.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens steht im Ermessen der
50
Abgabenbehörde.
Es ist jedoch ungewiss, wie der Verwaltungsgerichtshof über
die Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme in diesen
Fällen entscheiden wird (bis dato liegt keine diesbezügliche
höchstgerichtliche Entscheidung vor).
6.2.) Bemessungsverjährung
Bei
Behördeninaktivität
Bemessungsverjährung
tritt
ein.
In
nach
Fällen,
5
in
Jahren
denen
die
erstinstanzliche Besteuerung von Alkohol mit bislang
unerledigter, offener Berufung angefochten ist, tritt keine
Bemessungsverjährung ein. Seitens der Abgabenbehörde
besteht jedoch Entscheidungspflicht. Die Verletzung dieser
Entscheidungspflicht kann von den Berufungswerbern mit
Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof geltend
gemacht
werden.
Schutz
vor
einer
derartigen
Säumnisbeschwerde bietet die bescheidmäßige Aussetzung
der anhängigen Berufungsverfahren.
6.3.) Handelsbetriebe
Die
Einhebung
der
Getränkesteuer
auf
Lieferungen
alkoholischer Getränke im Handel (Beispiel: Weinhandel
oder
Supermarkt)
ist
nach
der
Rechtsprechung
des
Europäischen Gerichtshofes (EuGH-Urteil vom 10.3.2005, C491/03,
Hermann)
gemäß
Verbrauchsteuerrichtlinie
Artikel
3
Abs.
2
der
gemeinschaftsrechtswidrig.
Das
oberösterreichische Musterverfahren vor dem VwGH vom
21.5.2007, Zahl: 2005/16/0247 hat aufgezeigt, welche
Qualität
ein
durchzuführendes
Überwälzungsverfahren
aufweisen muss. Der Österreichische Gemeindebund und der
Österreichische Städtebund haben Ende April 2008 eine
Vereinbarung mit der Wirtschaftskammer Österreich über die
Beendigung
der
Getränkeabgabeverfahren
im
Handel
abgeschlossen. Mit der nunmehr getroffenen Vereinbarung
51
sollen die Gemeinden 15 % des offenen Streitwerts an den
Handel zurückzahlen. Das Bundesministerium für Finanzen
schießt der Vergleichssumme 7,5 Mio. Euro zu. Bis 30.9.2008
hatten die Handelsbetriebe die Höhe der zurückgeforderten
Getränkesteuer für alkoholische Getränke für den Zeitraum
1.1.1995 bis 31.12.1999 bekannt zu geben, soweit es sich um
noch offene Verfahren handelt. Gleichzeitig ist seitens der
Handelsbetriebe eine Erklärung abzugeben, dass im Falle der
Rückerstattung der Getränkesteuer in Höhe von 15 % auf ein
Rechtsmittel gegen die von den Gemeinden zu erlassenden
Abgabenbescheide verzichtet wird. Nach Vorliegen der von
den Handelsbetrieben gemeldeten Getränkesteuerforderungen
sind die Ergebnisse den Handelsbetrieben mit der Mitteilung
zur
Kenntnis
zu
bringen,
dass
die
Gemeinde
der
Vergleichsvereinbarung beitritt. Bis längstens 30.11.2008
waren die Getränkesteuerfestsetzung und der 15%ige
Rückzahlungsbetrag
aufsichtsbehörden
des
zu
Handels
melden,
den
welche
bis
Gemeindespätestens
22.12.2008 die gemeldeten Rückzahlungsvolumina an das
BMF weiterleiten, um die jeweilige Länderquote, die sich im
Verhältnis zur Bundesbeteiligung ergibt, ermitteln zu können.
Die
Bundesmittel
aus
den
Mehreinnahmen
der
Körperschaftssteuer werden den Ländern zur Aufteilung an
die Gemeinden entsprechend ihrer Rückzahlungsquote zur
Verfügung
gestellt.
Sämtliche
abgabenrechtlichen
Erledigungen, insbesondere die Erlassung von Bescheiden
betreffend die anhängigen Verfahren, waren bis 31.3.2009
abzuschließen. Bis Ende April 2009 haben die Gemeinden
den Vergleichsbetrag von 15 % an die Handelsbetriebe zu
überweisen.
Vorteil
dieser
Vereinbarung
ist,
dass
kostspielige
Verwaltungsverfahren nicht fortgesetzt werden müssen und
ein nicht unbeachtliches Prozessrisiko bei weiteren Verfahren
vor den Höchstgerichten vermieden wird.
52
53
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