URGENT ACTION Amnesty International

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INDEX : EUR 65/001/2014 DATUM: 22. OKTOBER 2014 – AR
URGENT ACTION
UA 265/2014
DROHENDES VERBOT VON
GLEICHGESCHLECHTLICHEN EHEN
MAZEDONIEN
Das mazedonische Parlament debattiert derzeit den Verfassungszusatz Nr. 33. Falls er angenommen wird, wäre der
Begriff «Ehe» in der Verfassung ausschliesslich als Verbindung zwischen Mann und Frau definiert. Der
Verfassungszusatz diskriminiert Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle (LGBTI), da er sie in
ihrem Recht auf Familienleben einschränkt und ihnen sämtliche reproduktiven und sozialen Rechte vorenthält, die mit
einer Ehe einhergehen.
Am 1. Juli legte die mazedonische Regierung dem Parlament sieben Vorschläge für Verfassungszusätze vor, darunter auch
den Verfassungszusatz Nr. 33. In seiner aktuellen Form definiert er den Begriff «Ehe» ausschliesslich als Verbindung zwischen
Mann und Frau. Am 27. August waren alle Vorschläge inhaltlich debattiert und mehrheitlich angenommen worden. Ende des
Monats soll abschliessend über die Verfassungszusätze abgestimmt werden.
Ein früherer Vorschlag über den Verfassungszusatz Nr. 33 definierte auch die eingetragene Lebensgemeinschaft bzw. jede
Form von eingetragener Lebenspartnerschaft sehr eng, nämlich ausschliesslich als Verbindung zwischen Mann und Frau.
Infolge einer Stellungnahme der Venedig-Kommission zu dem Verfassungszusatz kündigte der mazedonische Justizminister
am 16. Oktober allerdings an, diesen Teil aus dem Zusatz zu streichen. Verfassungszusätze müssen mit einer
Zweidrittelmehrheit im Parlament gebilligt werden. Dies ist sehr wahrscheinlich, da die wichtigste Oppositionspartei, die derzeit
das Parlament boykottiert, weniger als ein Drittel der Sitze innehat.
Der Verfassungszusatz Nr. 33 wurde formuliert, um die Ehe verfassungsrechtlich auf eine Art und Weise zu definieren, die «die
Interessen von EhepartnerInnen sowie der Familie und der Gesellschaft abbildet». Indem der Verfassungszusatz die Ehe
jedoch nur als Verbindung von Personen unterschiedlichen Geschlechts definiert, werden LGBTI, die in einer
gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben oder leben wollen, direkt diskriminiert. Sie werden in ihrem Recht auf Familienleben
eingeschränkt und ihnen werden sämtliche reproduktiven und sozialen Rechte vorenthalten, die mit einer Ehe einhergehen.
HINTERGRUNDINFORMATIONEN
Artikel 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte legt fest, dass sich jeder Vertragsstaat verpflichtet,
die in dem Pakt anerkannten Rechte zu achten und Personen nicht in der Wahrnehmung dieser Rechte zu diskriminieren. Dazu
gehört auch das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, wie es in Artikel 23 festgeschrieben ist.
Die Venedig-Kommission – eine Einrichtung des Europarates, die Staaten verfassungsrechtlich berät – hat den
vorgeschlagenen Verfassungszusatz auf seine Vereinbarkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geprüft
und eine entsprechende Stellungnahme abgegeben. Die Kommission bezog sich hierfür auf ein Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall «Vallianatos und andere gegen Griechenland» im November 2013. Sie führte
aus, dass die Grosse Kammer des EGMR eine Beschwerde mehrerer gleichgeschlechtlicher Paare geprüft hatte, die in einer
festen Partnerschaft leben, aber nicht die Möglichkeit auf eine eingetragene Partnerschaft haben, da eine solche nur Personen
in einer heterosexuellen Beziehung offensteht. Die Tatsache, dass gleichgeschlechtlichen Paaren somit eine eingetragene
Partnerschaft verwehrt bleibt, sah der EGMR als diskriminierend an, d. h. als einen Verstoss gegen Artikel 14 EMRK
(Diskriminierungsverbot) und Artikel 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben). Die Venedig-Kommission machte geltend,
dass sich aus dem Urteil des EGMR Folgendes ergibt: Wenn ein Staat die Verbindung zweier Menschen ausserhalb der Ehe
offiziell anerkennt, dann muss er sehr schlüssige Gründe dafür anführen, dieselbe Verbindung nicht auch im Fall von
gleichgeschlechtlichen Partnerschaften zuzulassen.
Zwar ist die gleichgeschlechtliche Ehe in der derzeitigen mazedonischen Gesetzgebung nicht vorgesehen, ein ausdrückliches
Verbot wäre allerdings ein Verstoss gegen geltendes europäisches und internationales Recht und würde es zudem der
Legislative unmöglich machen, den Begriff der Ehe auf gleichgeschlechtliche Paare auszuweiten.
Der derzeitige Rechtsrahmen gewährt Personen in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nicht denselben Zugang zu dem
Recht auf Familienleben wie Personen mit PartnerInnen unterschiedlichen Geschlechts. LGBTI-AktivistInnen in Mazedonien
kämpfen gegen den Vorschlag, da sie befürchten, dass eine solche verfassungsrechtliche Einschränkung zu
gewohnheitsmässiger Diskriminierung von Personen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften führen könnte.
AMNESTY INTERNATIONAL Schweizer Sektion . Section Suisse . Sezione Svizzera . Speichergasse 33 . Postfach . 3001 Bern
T: +41 31 307 22 22 . F: +41 31 307 22 33 . [email protected] . http://ua.amnesty.ch
SCHREIBEN SIE BITTE E-MAILS ODER LUFTPOSTBRIEFE MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN
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Bitte ziehen Sie den Verfassungszusatz Nr. 33 zurück.
Es besorgt mich sehr, dass möglicherweise eine sehr enge verfassungsrechtliche Definition von «Ehe» eingeführt werden
könnte, die effektiv die Diskriminierung von Personen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften zur Folge hätte.
Ich begrüsse, dass es die Absicht gibt, die restriktive Definition von «eingetragener Lebensgemeinschaft» aus dem
Verfassungszusatz zu streichen.
Ich appelliere an Sie, das Recht auf Familienleben aller Menschen in Mazedonien ohne jegliche Diskriminierung zu achten,
zu schützen und zu gewährleisten.
Please Write Immediately
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Urging the Minister of Justice to withdraw Amendment XXXIII.
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Expressing concern at the possible introduction of a restrictive constitutional definition of marriage that would effectively discriminate against same-sex partners.
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Welcoming the withdrawal of the restrictive definition of registered cohabitation from the proposal.
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Urging the Minister of Justice and the President of the Assembly to respect, protect and fulfil the right to family life of all people in Macedonia without discrimination.
Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Russisch, Englisch oder auf Deutsch. Da
Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 3. Dezember 2014 keine
Appelle mehr zu verschicken.
APPELLE AN
JUSTIZMINISTER,
Adnan Jashari,
Jurij Gagarin 15,
1000 Skopje,
MAZEDONIEN.
E-Mail: [email protected]
(Anrede: Dear Minister / Sehr geehrter Herr Minister)
PARLAMENTSPRÄSIDENT,
Trajko Veljanoski,
11 Oktomvri 10,
1000 Skopje,
MAZEDONIEN.
E-Mail: [email protected]
(Anrede: Dear President of the Assembly / Sehr geehrter Herr Parlamentspräsident)
KOPIEN AN
Ambassade de Macédoine,
Kirchenfeldstrasse 30,
3005 Berne.
Fax: 031 352 00 57
E-mail: [email protected]
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