Berufungs- und Bleibe

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Entwurf (Stand: 11. Oktober 2004)
Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für
Professoren und hauptamtliche Hochschulleitungen MWFK (HochschulLeistungsbezügeverordnung – HLeistBV MWFK)
Vom ...
Auf Grund des § 2a Abs. 10 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. August 1995 (GVBl. I S. 238), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... (GVBl. I S. ...), verordnet die Ministerin
für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit der Ministerin der
Finanzen:
§1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt nach Maßgabe des § 2a des Brandenburgischen
Besoldungsgesetzes in Verbindung mit §§ 33 Abs. 4, 35 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes die Gewährung von Leistungsbezügen an Professoren
und hauptamtliche Hochschulleitungen in den Ämtern der Besoldungsgruppen W 2
und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W, die Zuständigkeiten und das Verfahren
für die Gewährung von Leistungsbezügen, die Kriterien für ihre Vergabe, die
Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit von Berufungs- und
Bleibe-Leistungsbezügen und besonderen Leistungsbezügen, die Teilnahme von
Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen, die Zuständigkeit
für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen sowie die Einhaltung des
Vergaberahmens. Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und
anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
§2
Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
(1) Über die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen entscheidet
der Präsident, in den Fällen des § 33 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes mit
Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Er
trifft seine Entscheidung auf Vorschlag des Dekans. Die Entscheidungsgründe sind
aktenkundig zu machen. Der Kanzler oder der für die Leitung der Verwaltung
zuständige Vizepräsident wirkt beratend mit und bereitet die Entscheidungen vor. § 9
der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass der Professor
den Ruf einer anderen Hochschule vorlegt oder das Einstellungsangebot eines
anderen Arbeitgebers glaubhaft macht.
(3) Unbefristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nehmen an den
regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.
(4) Wird ein Professor ohne Änderung der Besoldungsgruppe an eine andere
Hochschule im Geltungsbereich des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes
versetzt, so bleiben erworbene Ansprüche auf Leistungsbezüge nach den Absätzen
2 und 3 unberührt.
§3
Besondere Leistungsbezüge
(1) Über die Gewährung besonderer Leistungsbezüge entscheidet der Präsident, in
den Fällen des § 33 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes mit Zustimmung des für
die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5
gilt entsprechend. Sie können wiederholt gewährt werden. An den regelmäßigen
Besoldungsanpassungen nehmen sie nicht teil. Der Widerruf ist für den Fall eines
erheblichen Leistungsabfalls zulässig.
(2) Die Hochschulen bestimmen in Satzungen im Einzelnen geeignete Kriterien zur
Bemessung der besonderen Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst,
Weiterbildung und Nachwuchsförderung.
(3) Bei der Bewertung der individuellen Leistung sind auch die Ergebnisse der Lehrund Forschungsevaluation (§§ 7 und 65 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 des Brandenburgischen
Hochschulgesetzes) und die Mitwirkung an der Erfüllung von Zielvereinbarungen (§ 2
Abs. 6 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes) zu berücksichtigen. Der
Gewährungs- und der Bewertungszeitraum für die individuelle Leistung müssen
zueinander in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der Bewertungszeitraum soll
fünf Jahre nicht überschreiten. Die Erwägungen und Feststellungen, die der
Bewertung der individuellen Leistung zugrunde liegen, sind aktenkundig zu machen.
Im Falle von Professoren, die nach § 58 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen
Hochschulgesetzes gemeinsam berufen worden sind, dürfen die
Bewertungsergebnisse der außerhochschulischen Forschungseinrichtung
übernommen werden.
§4
Funktions-Leistungsbezüge
(1) Die Funktions-Leistungsbezüge der hauptamtlichen Hochschulleiter, der
hauptamtlichen Vizepräsidenten und der nebenberuflich tätigen Vizepräsidenten, die
ein Amt der Bundesbesoldungsordnung W innehaben, werden als feste Beträge
monatlich nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gewährt.
(2) Die hauptberuflichen Hochschulleiter dürfen nach Maßgabe sachgerechter
Bewertung höchstens den aus der nachstehenden Übersicht für die jeweilige
Messzahl sich ergebenden Vomhundertsatz des Grundgehalts der Besoldung aus
der Besoldungsgruppe W 3 als Funktions-Leistungsbezug erhalten. Das Nähere ist in
einer Satzung der Hochschule zu bestimmen. Messzahl ist die Gesamtzahl der für
die Hochschule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalenderjahres oder in den
Erläuterungen des Haushaltsplans ausgewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte
Bedienstete zuzüglich eines Drittels der Zahl der im jeweils vorangegangenen
Sommersemester vollimmatrikulierten Studierenden. Die danach für die Hochschule
maßgebliche Messzahl ist nach Ablauf von jeweils zwei Jahren, erstmals zum 1.
November 2006, neu zu bestimmen. In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag des
Senats und nach Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der
Landesregierung auch ein höherer Funktions-Leistungsbezug gewährt werden.
Messzahl der Hochschule
bis 1000
1001 bis 1500
1501 bis 2000
2001 bis 2500
2501 bis 3000
3001 bis 4000
4001 bis 5000
5001 bis 6000
ab 6001
Vomhundertsatz der Besoldung aus
der Besoldungsgruppe W 3
bis 28
bis 34
bis 39
bis 44
bis 48
bis 55
bis 60
bis 63
bis 65
(3) Hauptamtliche Vizepräsidenten erhalten einen Funktions-Leistungsbezug in
Höhe von bis zu 75 vom Hundert des für den hauptberuflichen Leiter ihrer
Hochschule maßgeblichen Betrages. Nebenberuflich tätige Vizepräsidenten erhalten
einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von bis zu 50 vom Hundert des für den
hauptberuflichen Leiter ihrer Hochschule maßgeblichen Betrages. Erhöhungsbeträge
nach Absatz 2 Satz 5 bleiben außer Betracht. Bei der Bemessung ist eine etwaige
Ermäßigung der Lehrverpflichtung zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
(4) Im Übrigen entscheidet der Präsident über die Gewährung von FunktionsLeistungsbezügen. § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(5) Funktions-Leistungsbezüge im Sinne des § 2a Abs. 6 Satz 2 des
Brandenburgischen Besoldungsgesetzes dürfen nur für die Wahrnehmung von
Aufgaben gewährt werden, für die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2
Nr. 5 und 9 der Lehrverpflichtungsverordnung eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung
gewährt werden könnte. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) Funktions-Leistungsbezüge nach Absatz 5 können als feste Monatsbeträge oder
als Einmalzahlung gewährt werden. Sie sind so zu bemessen, dass sie in einem
angemessenen Verhältnis zu den Funktions-Leistungsbezügen des Präsidenten und
der Vizepräsidenten stehen. Soweit der Präsident entscheidet, regelt die Hochschule
das Nähere in einer Satzung. In dieser sind die Beträge der Höhe nach oder mit
einem Vomhundertsatz der Bezüge aus der jeweiligen Besoldungsgruppe
auszuweisen.
§5
Einhaltung des Besoldungsdurchschnitts; Maßgaben und Berichtspflicht
(1) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung wirkt darauf
hin, dass die nach § 34 des Bundesbesoldungsgesetzes ermittelten
Besoldungsdurchschnitte unter Berücksichtigung der regelmäßigen
Besoldungsanpassungen und der Veränderungen in der Stellenstruktur eingehalten
werden. Es erhebt die hierfür erforderlichen Daten und teilt den Hochschulen mit, wie
hoch die durchschnittlichen Besoldungsausgaben je Professor unter
Berücksichtigung der hochschulübergreifenden Betrachtung des
Besoldungsdurchschnitts sein sollen.
(2) Mindestens 40 vom Hundert des Gesamtbetrages der Leistungsbezüge
(Vergaberahmen) sollen hochschulweit auf besondere Leistungsbezüge entfallen. In
begründeten Fällen sind Ausnahmen mit Zustimmung des für die Hochschulen
zuständigen Mitglieds der Landesregierung zulässig. Die Hochschulen berichten dem
für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung jeweils zum 1. April
eines Jahres über die Verteilung der Leistungsbezüge des Vorjahres auf Berufungsund Bleibe-Leistungsbezüge, besondere Leistungsbezüge und FunktionsLeistungsbezüge.
(3) Vor der Entscheidung über Leistungsbezüge nach den §§ 2 bis 4 an Professoren,
die nach gemeinsamer Berufung überwiegend an einer Forschungseinrichtung
außerhalb der Hochschule tätig sind, ist das Einvernehmen mit dem für die
Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen.
§6
Ruhegehaltfähigkeit
Soweit Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge
nach Maßgabe von § 2a Absätze 4 und 5 des Brandenburgischen
Besoldungsgesetzes in Verbindung mit § 33 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes
für ruhegehaltfähig erklärt werden können, entscheidet der Präsident, in den Fällen
des § 2 a Abs. 5 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes im Einvernehmen mit
dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung.
§7
Forschungs- und Lehrzulage
Über die Gewährung einer Forschungs- oder Lehrzulage entscheidet der Präsident
nach Anhörung des Dekans auf Antrag des Professors, in den Fällen des § 2a Abs. 9
Satz 5 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes mit Zustimmung des für die
Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend.
§8
Verfahren bei der Gewährung von Leistungsbezügen und von Forschungs- und
Lehrzulagen
Soweit der Präsident der Hochschule über die Gewährung von Leistungsbezügen
entscheidet, regelt die Hochschule auch das Verfahren in einer Satzung. Dies gilt für
die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen entsprechend.
§9
Regelungsfrist für die Hochschulen
Die Hochschulen haben die nach dieser Verordnung vorgesehenen
Satzungsbestimmungen bis zum 30. Juni 2005 zu erlassen. Soweit bis zum Ablauf
dieser Frist Satzungsbestimmungen nicht erlassen sind, kann das für die
Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung vorläufige Satzungen
erlassen, die mit Veröffentlichung der Satzungsbestimmungen der Hochschulen
außer Kraft treten.
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Potsdam, den ... 2004
Die Ministerin für Wissenschaft,
Forschung und Kultur
Prof. Dr. Johanna Wanka
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