Entwurf (Stand: 11. Oktober 2004) Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professoren und hauptamtliche Hochschulleitungen MWFK (HochschulLeistungsbezügeverordnung – HLeistBV MWFK) Vom ... Auf Grund des § 2a Abs. 10 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. August 1995 (GVBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... (GVBl. I S. ...), verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen: §1 Gegenstand Diese Verordnung regelt nach Maßgabe des § 2a des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit §§ 33 Abs. 4, 35 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes die Gewährung von Leistungsbezügen an Professoren und hauptamtliche Hochschulleitungen in den Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W, die Zuständigkeiten und das Verfahren für die Gewährung von Leistungsbezügen, die Kriterien für ihre Vergabe, die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen und besonderen Leistungsbezügen, die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen, die Zuständigkeit für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen sowie die Einhaltung des Vergaberahmens. Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer. §2 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge (1) Über die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen entscheidet der Präsident, in den Fällen des § 33 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes mit Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Er trifft seine Entscheidung auf Vorschlag des Dekans. Die Entscheidungsgründe sind aktenkundig zu machen. Der Kanzler oder der für die Leitung der Verwaltung zuständige Vizepräsident wirkt beratend mit und bereitet die Entscheidungen vor. § 9 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. (2) Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass der Professor den Ruf einer anderen Hochschule vorlegt oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers glaubhaft macht. (3) Unbefristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil. (4) Wird ein Professor ohne Änderung der Besoldungsgruppe an eine andere Hochschule im Geltungsbereich des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes versetzt, so bleiben erworbene Ansprüche auf Leistungsbezüge nach den Absätzen 2 und 3 unberührt. §3 Besondere Leistungsbezüge (1) Über die Gewährung besonderer Leistungsbezüge entscheidet der Präsident, in den Fällen des § 33 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes mit Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Sie können wiederholt gewährt werden. An den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nehmen sie nicht teil. Der Widerruf ist für den Fall eines erheblichen Leistungsabfalls zulässig. (2) Die Hochschulen bestimmen in Satzungen im Einzelnen geeignete Kriterien zur Bemessung der besonderen Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung. (3) Bei der Bewertung der individuellen Leistung sind auch die Ergebnisse der Lehrund Forschungsevaluation (§§ 7 und 65 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes) und die Mitwirkung an der Erfüllung von Zielvereinbarungen (§ 2 Abs. 6 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes) zu berücksichtigen. Der Gewährungs- und der Bewertungszeitraum für die individuelle Leistung müssen zueinander in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der Bewertungszeitraum soll fünf Jahre nicht überschreiten. Die Erwägungen und Feststellungen, die der Bewertung der individuellen Leistung zugrunde liegen, sind aktenkundig zu machen. Im Falle von Professoren, die nach § 58 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gemeinsam berufen worden sind, dürfen die Bewertungsergebnisse der außerhochschulischen Forschungseinrichtung übernommen werden. §4 Funktions-Leistungsbezüge (1) Die Funktions-Leistungsbezüge der hauptamtlichen Hochschulleiter, der hauptamtlichen Vizepräsidenten und der nebenberuflich tätigen Vizepräsidenten, die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung W innehaben, werden als feste Beträge monatlich nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gewährt. (2) Die hauptberuflichen Hochschulleiter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung höchstens den aus der nachstehenden Übersicht für die jeweilige Messzahl sich ergebenden Vomhundertsatz des Grundgehalts der Besoldung aus der Besoldungsgruppe W 3 als Funktions-Leistungsbezug erhalten. Das Nähere ist in einer Satzung der Hochschule zu bestimmen. Messzahl ist die Gesamtzahl der für die Hochschule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalenderjahres oder in den Erläuterungen des Haushaltsplans ausgewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte Bedienstete zuzüglich eines Drittels der Zahl der im jeweils vorangegangenen Sommersemester vollimmatrikulierten Studierenden. Die danach für die Hochschule maßgebliche Messzahl ist nach Ablauf von jeweils zwei Jahren, erstmals zum 1. November 2006, neu zu bestimmen. In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag des Senats und nach Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung auch ein höherer Funktions-Leistungsbezug gewährt werden. Messzahl der Hochschule bis 1000 1001 bis 1500 1501 bis 2000 2001 bis 2500 2501 bis 3000 3001 bis 4000 4001 bis 5000 5001 bis 6000 ab 6001 Vomhundertsatz der Besoldung aus der Besoldungsgruppe W 3 bis 28 bis 34 bis 39 bis 44 bis 48 bis 55 bis 60 bis 63 bis 65 (3) Hauptamtliche Vizepräsidenten erhalten einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von bis zu 75 vom Hundert des für den hauptberuflichen Leiter ihrer Hochschule maßgeblichen Betrages. Nebenberuflich tätige Vizepräsidenten erhalten einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von bis zu 50 vom Hundert des für den hauptberuflichen Leiter ihrer Hochschule maßgeblichen Betrages. Erhöhungsbeträge nach Absatz 2 Satz 5 bleiben außer Betracht. Bei der Bemessung ist eine etwaige Ermäßigung der Lehrverpflichtung zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Im Übrigen entscheidet der Präsident über die Gewährung von FunktionsLeistungsbezügen. § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (5) Funktions-Leistungsbezüge im Sinne des § 2a Abs. 6 Satz 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes dürfen nur für die Wahrnehmung von Aufgaben gewährt werden, für die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 Nr. 5 und 9 der Lehrverpflichtungsverordnung eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt werden könnte. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. (6) Funktions-Leistungsbezüge nach Absatz 5 können als feste Monatsbeträge oder als Einmalzahlung gewährt werden. Sie sind so zu bemessen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Funktions-Leistungsbezügen des Präsidenten und der Vizepräsidenten stehen. Soweit der Präsident entscheidet, regelt die Hochschule das Nähere in einer Satzung. In dieser sind die Beträge der Höhe nach oder mit einem Vomhundertsatz der Bezüge aus der jeweiligen Besoldungsgruppe auszuweisen. §5 Einhaltung des Besoldungsdurchschnitts; Maßgaben und Berichtspflicht (1) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung wirkt darauf hin, dass die nach § 34 des Bundesbesoldungsgesetzes ermittelten Besoldungsdurchschnitte unter Berücksichtigung der regelmäßigen Besoldungsanpassungen und der Veränderungen in der Stellenstruktur eingehalten werden. Es erhebt die hierfür erforderlichen Daten und teilt den Hochschulen mit, wie hoch die durchschnittlichen Besoldungsausgaben je Professor unter Berücksichtigung der hochschulübergreifenden Betrachtung des Besoldungsdurchschnitts sein sollen. (2) Mindestens 40 vom Hundert des Gesamtbetrages der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) sollen hochschulweit auf besondere Leistungsbezüge entfallen. In begründeten Fällen sind Ausnahmen mit Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung zulässig. Die Hochschulen berichten dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung jeweils zum 1. April eines Jahres über die Verteilung der Leistungsbezüge des Vorjahres auf Berufungsund Bleibe-Leistungsbezüge, besondere Leistungsbezüge und FunktionsLeistungsbezüge. (3) Vor der Entscheidung über Leistungsbezüge nach den §§ 2 bis 4 an Professoren, die nach gemeinsamer Berufung überwiegend an einer Forschungseinrichtung außerhalb der Hochschule tätig sind, ist das Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen. §6 Ruhegehaltfähigkeit Soweit Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge nach Maßgabe von § 2a Absätze 4 und 5 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit § 33 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes für ruhegehaltfähig erklärt werden können, entscheidet der Präsident, in den Fällen des § 2 a Abs. 5 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung. §7 Forschungs- und Lehrzulage Über die Gewährung einer Forschungs- oder Lehrzulage entscheidet der Präsident nach Anhörung des Dekans auf Antrag des Professors, in den Fällen des § 2a Abs. 9 Satz 5 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes mit Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. §8 Verfahren bei der Gewährung von Leistungsbezügen und von Forschungs- und Lehrzulagen Soweit der Präsident der Hochschule über die Gewährung von Leistungsbezügen entscheidet, regelt die Hochschule auch das Verfahren in einer Satzung. Dies gilt für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen entsprechend. §9 Regelungsfrist für die Hochschulen Die Hochschulen haben die nach dieser Verordnung vorgesehenen Satzungsbestimmungen bis zum 30. Juni 2005 zu erlassen. Soweit bis zum Ablauf dieser Frist Satzungsbestimmungen nicht erlassen sind, kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung vorläufige Satzungen erlassen, die mit Veröffentlichung der Satzungsbestimmungen der Hochschulen außer Kraft treten. § 10 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Potsdam, den ... 2004 Die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur Prof. Dr. Johanna Wanka