Prof. Dr. Stefan Grundmann BGB GK II SoSe 2007 Lehreinheiten Nr. 36 Lehreinheit 36: Dienstvertragsrecht - Arbeitsrecht Der Dienstvertrag, §§ 611 ff. I. Die Grundunterscheidung im Dienstvertrag Dienstvertrag Dienstvertrag mit Selbstständigen Dienstvertrag mit nicht Selbstständigen Schutzintensiveres Regime Daher „Flucht“ in die Selbstständigkeit (typischerweise ist der Arbeitgeber der Initiator) Kriterien für die Annahme eines Dienstvertrages mit einem nicht Selbstständigen: Weisungsabhängigkeit bzw. Direktionsrecht des Arbeitgebers Ortsgebundenheit Zeitgebundenheit Arbeitsmittel werden vom Arbeitgeber bereitgestellt Da es sich um die Bestimmung eines Typus und nicht um eine Definition handelt, müssen nicht immer alle Kriterien erfüllt sein, um ein Abhängigenverhältnis zu bejahen. Es ist auf den Einzelfall abzustellen, die Kriterien sind in einer fest xxx. Einzelheiten, siehe Arbeitsrecht. II. Arbeitsrechtliche Normen und Normen arbeitsrechtlicher Herkunft Die §§ 611 a, b, 612 II BGB sind mit in Kraft treten des AGG aufgehoben worden. Allerdings ist diesbezüglich der Übergangsbestimmung des § 33 I AGG Aufmerksamkeit zu schenken. Es wird an den Zeitpunkt der Benachteiligung angeknüpft. Lag dieser vor der Einführung (14.8.2006), gilt das alte Recht. 1. Das Gleichbehandlungsgebot bzw. das Diskriminierungsverbot Ursprünglich umfasste das Gleichbehandlungsgebot nur den gleichen Zugang zu Beruf und Beschäftigung und deren Entlohnung. Geschütztes Merkmal war das Geschlecht. Das Gleichbehandlungsgebot wurde nach und nach zu einem allgemeinen, auch die Arbeitsbedingungen umfassenden, Gebot ausgeweitet. a) Unmittelbare Ungleichbehandlung Diese ist in § 3 I 1 AGG legal definiert. Die Definition beruht auf früherer EuGH Rechtsprechung und EG-Richtlinien: 1 Prof. Dr. Stefan Grundmann BGB GK II SoSe 2007 Lehreinheiten Nr. 36 Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. b) Mittelbare Ungleichbehandlung Die Definition findet sich in § 3 II AGG; auch hier früherer BGH Rechtsprechung und auf Richtlinien basierend: Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Entscheidend ist, ob ein Kriterium statistisch besonders häufig für ein Geschlecht zutrifft. Es liegt schon tatbestandlich keine mittelbare Ungleichbehandlung vor, wenn sie durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist! Ein Beispiel für eine mittelbare Ungleichbehandlung ist die vergleichsweise Minderentlohnung von Teilzeitarbeit. Diese wurde und wird traditionell weit überproportional von Frauen in Anspruch genommen. c) Beweislastverteilung Die Beweislastverteilung ist positiv in § 22 AGG geregelt: Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Die Regelung entsprich dem § 611 a I S. 3 a.F., der sich jedoch nur auf das Merkmal Geschlecht bezog. Sie stellt eine Beweislasterleichterung für den Arbeitnehmer dar. Der Anspruchsteller muss zunächst nur Indizien (=Hilfstatsachen) vorbringen, die eine Ungleichbehandlung vermuten lassen. Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Benachteiligung zulässig war oder schon tatbestandlich nicht vorliegt. Da der Arbeitnehmer zunächst jedoch die Indizien anführen muss, spricht man gerade nicht von einer Beweislastumkehr sondern nur von einer Erleichterung der Beweislast. d) Geschützte Merkmale In arbeitsrechtlicher Hinsicht werden vom AGG folgende Merkmale geschützt: Rasse bzw. wegen der ethnischen Herkunft Geschlecht Religion Weltanschauung Behinderung Alter Sexuelle Identität Der Schutz für die Arbeitnehmer vor Diskriminierungen hat sich also massiv ausgeweitet. Dieser besteht auch im allgemein Vertragsrecht für Massenverträge bzw. teilweise für Verträge, die öffentlich angeboten wurden, vgl. § 19 AGG. Allerdings ist dort das Merkmal „Weltanschauung“ nicht geschützt. e) Ansprüche 2 Prof. Dr. Stefan Grundmann BGB GK II SoSe 2007 Lehreinheiten Nr. 36 Die Rechte der Beschäftigten sind in den §§ 13 ff. AGG geregelt. Dort sind ein Beschwerderecht (§ 13 AGG) und ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 14 AGG) aufgeführt, und in § 15 AGG sind die Entschädigung und der Schadensersatz normiert. § 15 Entschädigung und Schadensersatz (1) 1Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. 2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) 1Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 2Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. (3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. (4) 1Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. 2Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. (5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt. (6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund. Mit diesen Regeln (besonders Abs. 1-3) werden weitgehend ebenfalls frühere EuGHJudikatur „hochgerückt“. 2. Der Betriebsübergang a) Unübertragbarkeit, § 613 Im Rahmen eines Betriebsübergangs ist auch, die Regelung des § 613 zu beachten. Diese Bestimmung findet kein Pendant im Werkvertragsrecht. Anzuknüpfen ist daran, ob die Person des Leistenden „Vertragsinhalt“ geworden ist. Im Zweifel ist dies gem. § 613 S. 1 beim Dienstvertrag anzunehmen und im Zweifel ist entsprechend dem § 613 S. 2 der Anspruch auf die Dienste nicht übertragbar. Im Prüfungsaufbau kann die Norm an zwei Stellen relevant werden: Zunächst bei der Frage, ob überhaupt erfüllt wurde, und dann, ob möglicherweise eine Pflichtverletzung vorliegt. b) Der Betriebsübergang, § 613 a Bei einem Betriebsübergang ergibt sich folgende Interessenlage: Der Arbeitnehmer könnte an und für sich aufgrund von § 613 verlangen, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Betriebsinhaber erhalten bleibt. Dies wird ihm in der Tat in § 613 a Abs. 6 gewährleistet, dort erhält er ein Widerspruchsrecht. Dieses Widerspruchsrecht kennt zwar nur das deutsche Recht, nicht die zugrunde liegende Betriebsübergangsrichtlinie, der EuGH hat solch strengeres nationales Recht aber für zulässig erklärt. Freilich soll der Widerspruch die Ausnahme bleiben, er hilft dem Arbeitnehmer auch in vielen Fällen nicht wirklich. Denn 3 Prof. Dr. Stefan Grundmann BGB GK II SoSe 2007 Lehreinheiten Nr. 36 der bisherige Betriebsinhaber kann den Arbeitnehmer typischer Weise nicht mehr in seinem Metier beschäftigen (Beispiel: Mischkonzern verkauft Chemiesparte, während er die Medizinsparte weiter beibehält). Aus diesem Grund und zum Schutz des Arbeitnehmers hat der Arbeitnehmer auch ein Recht, vom Erwerber des Betriebes übernommen zu werden. Dies ist der eigentliche Inhalt von § 613 a. Diese Norm enthält also eine Belastung des Erwerbers (er kann nicht den Betrieb ohne die Arbeitnehmer erwerben) zugunsten des Arbeitnehmers, der die Wahl hat, entweder beim neuen Betriebsinhaber weiter sein Beschäftigungsverhältnis zu be- bzw. erhalten oder aber sein Beschäftigungsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber aufrecht zu erhalten – freilich mit der Gefahr, mangels entsprechenden Einsatzes gekündigt werden zu können (mangelnde Einsatzmöglichkeit ist einer der möglichen betriebsbedingten Kündigungsgründe nach dem Kündigungsschutzgesetz). 3. Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers, § 619 a Die Beweislast des Vertretenmüssen liegt beim Arbeitgeber 1. Das Hauptaugenmerk muss bei dieser Norm jedoch auf den Verschuldensmaßstab gelegt werden. Im Namen einer gerechten Risiko- und Lastenverteilung, hat das BAG folgende Abstufung vorgenommen (verkürzt): Vorsatz: volle Haftung Grobe Fahrlässigkeit: auch hier volle Haftung, es sei denn es besteht ein grobes Missverhältnis zwischen Lohn und verwirklichtem Schadensrisiko „Normale“ Fahrlässigkeit: Die Haftung wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt. Die Quote richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Leichte Fahrlässigkeit: Die Haftung entfällt Einzelheiten, siehe Arbeitsrecht. 4. Verschiedene Arten der Abhängigkeit vgl. nur § 617 (Pflicht zur Krankenfürsorge) III. Normenkomplexe im allgemeinen Dienstvertragsrecht 1. §§ 611-616: Vergütung, Primär- und Hauptleistungspflichten D § 611 I, 2. Alt E § 611 I, 1. Alt, Erbringung der Dienste, im Zweifel in Persona, vgl. § 615 Prüfungsaufbau: a) Dienstvertrag (entgeltlich) § 662 Im Zweifel ist Entgeltlichkeit anzunehmen, § 612. b) Fälligkeit, § 614 Am Ende oder am Ende des Zeitabschnitts c) Wegfall, vgl. §§ 615, 616 Annahmeverzug des Empfängers 1 Unterschied zur gesetzlichen Vermutung des § 280 I 2! 4 Prof. Dr. Stefan Grundmann BGB GK II SoSe 2007 Lehreinheiten Nr. 36 Risikosphäre des Empfängers Kleine Verhinderung Rechtsfolge: Preisgefahr bleibt beim Empfänger, sie realisiert sich durch bloßen Zeitablauf entgültig (unabhängig davon, ob die Leistung noch möglich war, d.h. entgegen § 275 I) (Auch die Sach- bzw. Dienstgefahr liegt beim Empfänger.) 2. §§ 617-619: Schutzpflichten Die Vorschriften §§ 617-618 sind eine vertragliche Ausprägung der allgemeinen Schutzpflicht (§ 241 II), sie konkretisieren die Nebenpflichten des Dienstleistungsempfängers gegenüber dem Dienstleistenden. Sie dienen dem Schutz der Integrität des Dienstleistenden. Exkurs: Was sind die Vorteile von vertraglichen Ansprüchen gegenüber deliktischen? Vertragliche Ansprüche sind besser durchsetzbar, weil: keine Exkulpation (es gilt § 278, §831 gilt nicht) Schutz reiner Vermögensinteressen Beweislastumkehr zugunsten des Gläubigers 280 I, 2 3. §§ 620-628: Beendigung Strukturüberlegung hinter diesem Normenkomplex: Privatautonomie – grds. bestimmen die Parteien die Dauer des Vertrags (Ausnahme: nicht für die Ewigkeit) und damit den Leistungsumfang. (Erinnere: der Leitungsumfang beim Dienstvertrag wächst an. Er erschöpft sich nicht wie z.B. beim Werkvertrag in einem einmaligen Leistungsaustausch.) a) §§ 621-625: Beendigung von Vertragsverhältnissen ohne zeitliche Begrenzung Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Dauer des Vertragsverhältnisses getroffen, oder ein Fall der §§ 624, 625 liegt vor, so ist unter Einhaltung der Voraussetzungen von §§ 621-623 die jederzeitige Kündigung möglich, vgl. § 621 II. Diese Regelung ergibt sich aus den Wertungen folgender Normen: (1) § 275 – „soweit“ eine Leistung unmöglich ist der Anspruch auf sie ausgeschlossen. (2) §313 – Beachtung wechselnder Interessen. (3) § 138 – eine ewige vertragliche Bindung würde eine sittenwidrige Knebelung darstellen. Zudem entspricht es dem Marktinteresse, dass Verträge kündbar sind. §§ 624,625 enthalten zwar eine zeitliche Begrenzung, jedoch werden sie wie unbefristet Verträge behandelt. Denn: im Fall des § 625 wird der Vertrag trotz Ablauf der Dienstzeit weitergeführt, es somit nach Ablauf der vereinbarten Zeit an einer wirksamen Begrenzung fehlt; im Fall des § 624 eine längere Vertragslaufzeit als fünf Jahre im Lichte des Marktinteresses als „ewig“ zu bewerten ist. Dienstverträge dürfen jedoch nicht auf ewig geschlossen werden, da dies den oben aufgeführten Wertungen entgegensteht. 5 Prof. Dr. Stefan Grundmann BGB GK II SoSe 2007 Lehreinheiten Nr. 36 Prüfungsaufbau: (1) Entstehen der Dienstpflicht (2) Entfallen der Dienstpflicht bzw. der Zahlungspflicht Wirkung: ex nunc (vgl. Einleitungsformel des § 622 „zum...“) Voraussetzungen: ggf. (aa) Kündigung, insbes. Einhaltung der Schriftform § 623 (Beachte: Nennung eines Kündigungsgrundes ist nicht erforderlich!) (bb) Ablauf der Kündigungsfrist (cc) § 622 – vor bestimmten Fristablauftag – Sinn dieser Vorschrift ist es gerade in großen Betrieben einen gewissen Rhythmus zu schaffen. b) §§ 626 ff., 620 II: Beendigung von befristeten Vertragsverhältnissen (1) § 620 I: Beendigung durch Zeitablauf (und kein Fall des § 625) Beachte: gilt nicht für Arbeitsverträge § 620 III Exkurs: Unterscheidung zw. Arbeitsvertrag und Dienstvertrag, ergibt sich anhand einer Vielzahl von Kriterien, die wichtigsten sind: Eingliederung in den Betrieb; Bereitstellung der Arbeitsmittel; Weisungsrechte (s.o.) (2) §§ 626 ff.: Beendigung aus wichtigem Grund Bei der Kündigung aus wichtigem Grund handelt es sich um einen offenen Tatbestand. Ob ein wichtiger Grund vorliegt bestimmt sich nach dem Einzelfall. Es hat eine Umfassende Interessenabwägung stattzufinden. Dabei kann z.B. die Art der Pflichtverletzung oder die Bedeutung der Pflicht eine Rolle spielen. Die Abwägung der Interessen muss ergeben, dass die Fortsetzung des Vertrags bis zu seinem eigentlichen Vertragsende nicht zumutbar ist. Beachte die Parallele zu § 314 der für Dauerschuldverhältnisse im Allgemeinen gilt, sowie zu §§ 323/324, die zwar nicht für Dauerschuldverhältnisse gelten, in denen aber eine vergleichbare Interessenabwägung anzustellen ist. Prüfungsaufbau: (1) Entstehen der Dienstpflicht (2) Vorzeitiges Entfallen der Dienstpflicht (nicht der Zahlungspflicht, dazu unter (3)) Wirkung: Ex nunc Voraussetzungen: (aa) Kündigung, insbes. Einhaltung der Form, vgl. § 626 II Beachte: die sofortige Erklärung der Kündigung ist notwendig, bzw. gem. § 626 II, 1 innerhalb von zwei Wochen, da ein längeres Abwarten zu der (unwiderleglichen) Vermutung führt, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses doch nicht „unzumutbar“ ist. (bb) Kündigungsgrund § 626 (§ 314) wichtiger Grund 6 Prof. Dr. Stefan Grundmann BGB GK II SoSe 2007 Lehreinheiten Nr. 36 § 627 „besonderes Vertrauen“, bei Diensten höherer Art (cc) Kündigungsfrist (?) P: Eigentlich ist gem. § 626 I die Einhaltung keiner Frist notwendig. Ausnahme (Rspr.): die Einhaltung einer Frist ist „zumutbar“ – Interessenabwägung (3) Zahlungspflicht Diese entfällt grds. beim vorliegen der Voraussetzungen (2) (a)-(c) hinzutritt die Regelung des § 628 – es bleibt ein Anspruch auf Teilvergütung, sprich die Zahlungspflicht entfällt nur eingeschränkt 7