Seminar: Konflikt und Gewalt zwischen Gruppen Seminarleiter: Andreas Zick Referent: Tim Neuhäuser TU Dresden 07.12.06 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Früher: Antidiskriminierungsgesetz - § 1 Ziel des Gesetzes Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. - Artikel 3 des Grundgesetzes: Grundsatz der Gleichbehandlung → Grundgesetz bezieht sich nur auf Handeln des Staates - AGG greift in Privatrechtsverkehr ein → gilt neben Beamten und Richtern gleichermaßen für Tätige in der Privatwirtschaft - § 2 Anwendungsbereich - Einstellung/ Aufstieg in Bezug auf Erwerbstätigkeit - Beschäftigungsbedingungen - Zugang zu Berufsberatung, Umschulung, Weiterbildung - Sozialschutz - soziale Vergünstigungen - Bildung - Versorgung von Gütern/ Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum - § 3 Begriffsbestimmungen (1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können. (3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. - negative Folgen des AGG: - mögliche Verschärfung der Diskriminierung ( vor allem bei Bewerbungsverfahren) - Klagewellen auf Unternehmen - aber dennoch erfahren Diskriminierte Unterstützung und haben rechtliche Mittel in der Hand - Luhmann: Kommunikationsprozesse des täglichen Lebens haben eine nicht eliminierbare Dispositionsgewalt über das Recht = Freiheit zu juridifizieren oder nicht zu juridifizieren - Recht kann seine Eignung zitiert zu werden, bereitstellen, aber es kann über die Entscheidung selbst nicht disponieren Bedeutung: - Veränderung der Werte und Normen ist fraglich - das Erkennen einer Diskriminierung muss vorangestellt werden → Heitmeyer: Politik unternimmt Anstrengungen zur rechtlichen Gleichstellung, doch Effekte sind nicht hinreichend für Veränderung von Einstellungen - soziale Desintegration als Erklärungsansatz - unsicher in der Orientierung, sicher in der Abwertung - Suchen einer Gruppe zum abwerten, um Selbstwert zu gewinnen - rechtliches Gegensteuern wie mit AGG als Reaktion auf erhöhte Konflikthaftigkeit - schafft sicherlich Eindämmung der Diskriminierung, aber schwer eine Änderung der Vorurteile Quellen: Gesetzestext des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf http://www.allgemeinesgleichbehandlungsgesetz.de/gesetzestext.html Niklas Luhmann (1981): Ausdifferenzierung des Rechts, Beiträge zur Rechtssoziologie und Rechtstheorie, Suhrkamp, Frankfurt am Main http://www.migration-boell.de/web/diversity/48_619.asp http://www.unibielefeld.de/Universitaet/Einrichtungen/Zentrale%20Institute/IWT/FWG/Feindseligkeit/Einfu ehrung.html