RECHT UND STEUERN Diskriminierungsverbot Teure Fehler schon in Stellenanzeigen vermeiden Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ­ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern. Unzulässige Diskriminierungen sind daher auch im Arbeitsrecht verboten. Einem diskriminierten Arbeitnehmer können Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche zustehen. Eine unterschiedliche Behandlung kann indes zulässig sein. Dazu muss das Merkmal wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen der Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen. Anschaulich wird dies am Beispiel des Mannequins für Damenbekleidung. Eine solche Tätigkeit kann selbstverständlich nur eine Arbeitnehmerin ausüben. Immer wieder wird übersehen, dass das Diskriminierungsverbot schon bei der Stellensuche und im Bewerbungsverfahren gilt. Dies bedeutet, dass bereits bei der Stellenanzeige und im Vorstellungsgespräch (im Zusammenhang mit dem Fragerecht des Arbeitgebers) Vorsicht geboten ist. Beide sind ohne Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zu gestalten. Im gerichtlichen Verfahren genießen Stellenbewerber, die Ansprüche wegen einer eventuellen Diskriminierung geltend machen, Beweis­ erleichterungen. Sie müssen zunächst nur Indizien beweisen, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Anschließend muss das Unternehmen beweisen, dass gerade keine unzulässige Diskriminierung vorliegt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah das Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung verletzt, weil in einer Stellenanzeige nach einem „Geschäftsführer“ Ausschau gehalten wurde. Es gab keinen Zusatz „m/w“ noch wurde „ein/e Infos zum Arbeitsrecht Die IHK Offenbach am Main bietet interessierten Unternehmen am 16. und 23. September 2013 die Möglichkeit, sich zur Einstellung und Kündigung von Arbeitnehmern in zwei Veranstaltungen zu informieren. Details und die Möglichkeit zur Anmeldung ­finden Sie unter http://ihkof.de/arbrecht. Geschlechtsneutral formulierte Stellenanzeigen sind eine Möglichkeit, Verstöße ­gegen das Allgemeine ­Gleichbehandlungsgesetz zu vermeiden. Foto: Fotolia Geschäftsführer/in“ gesucht. Die Richter werteten die nicht neutrale Formulierung als Indiz einer Benachteiligung der Bewerberin und sprachen ihr eine Entschädigung von einem potentiellen Bruttomonatsgehalt (13.000 Euro) zu. Selbst die Einladung weiblicher Bewerber änderte nichts an der Verurteilung des Arbeitgebers. Eine Stellenanzeige, die „ausgezeichnete Deutsch- und Englischkenntnisse“ beinhaltete, ist nach dem Landesarbeitsgericht SchleswigHolstein kein Indiz für eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Die Entschädigungsklage einer russischstämmigen Bewerberin wurde daher abgelehnt. Werden „Mitarbeiter zwischen 25 und 35 Jahren als Net-Entwickler und SQL Datenbankentwickler“ gesucht, ist die Stellenanzeige ein Indiz für eine Diskriminierung wegen des Alters. Ältere Arbeitnehmer können nach dem Bundesarbeitsgericht selbst dann eine Entschädigung verlangen, wenn das Unternehmen keine Arbeitnehmer einstellt. Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs ist aber, dass der ältere Bewerber objektiv für die Stelle geeignet ist. Die Formulierung in einer Stellenausschreibung „Wir bieten einen zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen motivierten Team.“ ist nach dem Landesarbeitsgericht Nürnberg für sich genommen noch kein Indiz, welches eine Diskriminierung wegen des Alters vermuten lässt. Das Adjektiv „jung“ beziehe sich nicht auf den Bewerber, sondern beschreibe die aktuelle Struktur der Belegschaft. Werden in einer Stellenausschreibung für ein Traineeprogramm „Hochschulabsolventen/ Young Professionells“ gesucht und richtet sich die Anzeige ausdrücklich an „Berufsanfänger“, können diese Bezeichnungen nach dem Bundesarbeitsgericht Indizien einer unzulässigen Benachteiligung wegen des Alters sein. Insofern sei „Young Professionell“ mit „junger Fachmann/Fachfrau“ zu übersetzen. Geklagt hatte ein 36-jähriger Volljurist. Autor: Dr. Joachim Reiff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Telefon (069) 915 0 999 0 E-Mail [email protected] Offenbacher Wirtschaft 07/08 2013 55