Anfrage Presse zu Wahlwerbung an Schulen[...]

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PÖ -
Datum:
10. September 2014
Bearbeiter: Stephan Breiding
:
+49 331 866-3520
Anfrage Presse zu Wahlwerbung an Schulen
Politiker können laut der im März 2014 geänderten „Verwaltungsvorschriften zum Schulbetrieb“ mittlerweile auch unmittelbar vor Wahlen in den Unterricht oder in schulische Veranstaltungen einbezogen worden. Wichtig ist aber: Die Schulkonferenz jeder Schule kann darüber entscheiden, ob eine Sperrfrist vor Wahlen für Politikerbesuche an Schulen gelten soll –
die Schulen sind also nicht verpflichtet, Schulbesuche von Politikern vor Wahlen zu ermöglichen.
Die Entscheidung zur Änderung der Vorschriften zu Politikern an Schulen ist vor dem Hintergrund der Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre getroffen worden, um politische Willensbildung an den Schulen zu ermöglichen. Die jungen Wählerinnen und Wähler sollen in Begegnungen und Diskussionen mit Politikern die Möglichkeit erhalten, ihre Urteilsfähigkeit zu
schärfen, um souveräne Wahlentscheidungen treffen zu können.
Bei der Einladung von Politikern an Schulen müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen
erfüllt sein. So müssen die Schulen bei der Einladung von Politikern für eine notwendige
Ausgewogenheit sorgen. Außerdem ist das strikte Verbot politischer Werbung zu beachten.
In den geänderten „Verwaltungsvorschriften zum Schulbetrieb“ heißt es dazu unter Nummer
13 Absatz 4:
„Wollen Personen gemäß Nummer 12 Absatz 3 Satz 1 die Schule besuchen, sind diese darauf hinzuweisen, dass jede Form von politischer Werbung gemäß § 47 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes nicht zulässig ist.“
Der § 47 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes lautet:
„Politische Werbung in schulischen Veranstaltungen oder auf dem Schulgelände während
des Schulbetriebs ist nicht zulässig.“
Unzulässige politische Werbung in Schulen oder auf dem Schulgelände im schulrechtlichen
Sinn sind alle politischen Meinungsäußerungen in der Schule oder auf dem Schulgelände,
die primär der gezielten politischen Meinungsbeeinflussung dienen und damit den Charakter
eines aktiven Werbens für Personen und politische Standpunkte oder Programme haben.
Dazu zählen unter anderem auch politische Werbematerialien.
Sowohl das Tragen eine Wahlwerbe-Shirts als auch die Verteilung von Süßigkeiten mit eindeutigem Bezug zur Person, zur Partei und zum Wahltermin sind vor diesem Hintergrund
unzulässig.
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