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1. Was ist die DLR?
Die Dienstleistungsrichtlinie ist ein Bündel von rechtlichen Maßnahmen, die vier Ziele verfolgen:
-
einen einheitlichen Binnenmarkt für Dienstleistungen schaffen, indem es für Dienstleister
einfacher gemacht wird, ihre Leistungen außerhalb ihres Heimatlandes anzubieten
-
Verwaltungsvereinfachung
-
Verwaltungsbeschleunigung
-
Stärkung der europäischen Zusammenarbeit – dabei geht es insbesondere um Amtshilfe aller
zuständiger Behörden auf Europäischer Ebene
2. Welche Anforderungen stellt die DLR?
Wiederum sind vier Punkte zu nennen:
-
Normenscreening (das ist die Prüfung aller Rechtsvorschriften daraufhin, ob sie ausländische
Dienstleister nicht diskriminieren)
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Einrichtung sogenannter Einheitlicher Ansprechpartner -abgekürzt EA
-
die Möglichkeit der (elektronischen) Amtshilfe zwischen allen 27 Ländern der EU (Internal
Market Information System, abgekürzt IMI)
-
umfassende Informationspflichten der Verwaltungen gegenüber (potentiellen) Dienstleistern
3. Welche Dienstleister betrifft sie?
Eine breitgefächerte Zahl von Dienstleistungen aller Art. Ein paar Beispiele: Steuerberater,
Rechtsanwälte, Handwerker, Reisebüros, Veranstaltungsmanager, Catering-Unternehmen
Reinigungsunternehmen, Hotelgewerbe, Privatschulen im weitesten Sinn, Vermietungen im
weitesten Sinn, Makler, Hausmeisterdienste, Gebäudemanagement.
Einige Dienstleistungen sind ausdrücklich ausgenommen, z. B. Verkehrsdienstleistungen, Teile des
Gesundheitswesens, Glücksspiele, alle Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt
verbunden sind, soziale Dienstleistungen.
4. Das Recht auf Information
Die Dienstleistungserbringer haben gegenüber den zuständigen Behörden und gegenüber dem EA
einen Anspruch auf vollständige, behördenübergreifende, leicht verständliche, aktuelle und
elektronisch zugängliche Informationen über eine Fülle von Fragen. Ein paar Beispiele:
- Verfahren und Formalitäten für die Aufnahme von Dienstleistungstätigkeiten
- Zuständige Behörden
- Zugänge zu öffentlichen Registern
Die §§ 138 a – e des Landesverwaltungsgesetzes wurden komplett neu gefasst, um die
Dienstleistungsrichtlinie umzusetzen.
Zwei Gesichtspunkte dominieren diese
Neufassung:
Beschleunigung des Verfahrens, umfassende Beratung des Antragstellers.
5) Der Einheitliche Ansprechpartner
a) Allgemeines
Die Dienstleistungsrichtlinie schreibt die Schaffung des einheitlichen Ansprechpartners in allen
Ländern der EU zwingend vor. Welcher Gedanke steht dahinter? Innerhalb der EU steckt die
Rechtsvereinheitlichung noch in den Kinderschuhen. Deshalb kann man von einem ausländischen
Dienstleister nicht erwarten, dass er weiß, welche Erfordernisse er erfüllen muss, um seine
Dienstleistungen in einem anderen Land der EU anzubieten. Diese Aufgabe soll ihm der einheitliche
Ansprechpartner abnehmen. Er stellt sicher, dass jeder Dienstleister einfachen und schnellen Zugang
zu den Informationen darüber hat, welche Genehmigungsverfahren und Formalitäten er in dem von
ihm gewählten Land der EU durchlaufen bzw. erfüllen muss, um seine Dienstleistung anzubieten. Die
gesamte Verfahrensabwicklung muss zudem auf elektronischem Weg möglich sein.
Wie der Einheitliche Ansprechpartner ausgestaltet wird, überlässt die Dienstleistungsrichtlinie dem
jeweiligen Mitgliedsstaat. Etliche Staaten der EU haben sich für einen einzigen Einheitlichen
Ansprechpartner entschieden, z.B. Dänemark, Niederlande Schweden und Großbritannien. Dieser
„Ansprechpartner“ ist eigentlich kein Ansprechpartner, sondern ein Kontaktpunkt in Form einer
elektronischen Plattform. Die Bundesrepublik steht in gewisser Weise einzigartig da, denn der
Einheitliche Ansprechpartner ist nicht einheitlich geregelt. Er ist von Bundesland zu Bundesland
verschieden.
In Schleswig-Holstein hat man sich auf die Schaffung einer neuen Institution geeinigt, eine Anstalt
öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in Kiel hat
Die Inanspruchnahme des einheitlichen Ansprechpartners steht in Deutschland nicht nur den
ausländischen Dienstleistungserbringen offen, sondern auch Inländern. Dies ist keine Pflicht, d.h. der
Dienstleistungserbringer kann sich auch direkt an die zuständigen Stellen wenden.
b) Rechtliche Aspekte
Der einheitliche Ansprechpartner ist nach § 138 b LVWG dafür zuständig, Anzeigen, Anträge,
Willenserklärungen und Unterlagen entgegenzunehmen und sie unverzüglich an die zuständigen
Behörden weiterzuleiten. Er hat also eine Mittlerfunktion und erlässt nicht etwa selber
Verwaltungsakte. Das bedeutet: Der EA nimmt eine summarische Vollständigkeitsprüfung bei
eingegangenen Anträgen und Mitteilungen vor, er macht Antragsteller auf offensichtliche Fehler
oder unvollständige Unterlagen aufmerksam und wickelt die gesamte Verfahrenskorrespondenz ab.
Dazu gehört auch die Zustellung und Bekanntgabe der Verwaltungsakte, die die zuständigen
Behörden erlassen.
Damit das überhaupt innerhalb der dafür gesetzten Fristen möglich ist (auf die Fristen gehe ich
später noch ein), gibt der neue § 138 LVwG vor, dass der EA und die zuständigen Behörden
gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hinwirken und sich
gegenseitig unterstützen müssen (sog. Sternverfahren).
Wichtig ist noch, dass Verfahren nur dann über den einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt
werden (dürfen), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet ist (§ 138 a Abs. 1 LVWG). Dies ist
aber für viele Verfahren schon geschehen.
6) Die Genehmigungsfiktion
Nach Art. 13 Abs. 4 der DLR gilt eine Genehmigung, die die Ausübung einer Dienstleistung betrifft, als
erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb einer bestimmten Frist beschieden worden ist (Art. 13 Abs.
3). Dies wird in § 111 a LVwG konkretisiert. Dort finden sich folgende Regelungen:
- eine Genehmigungsfiktion gilt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift angeordnet ist
- die Frist beträgt regelmäßig drei Monate, sofern nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes
angeordnet ist
- die Frist kann verlängert werden, wenn die Schwierigkeiten der Angelegenheit dies rechtfertigen
- die Genehmigungsfiktion ist auf Antrag schriftlich zu bescheinigen.
In der Konsequenz bedeutet das, dass die zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit faktisch um die
Zeit bis zum Eintritt der Genehmigungsfiktion gekürzt wird. Wie viel Zeit zur Bearbeitung bleibt,
hängt von der jeweiligen Rechtsvorschrift ab (dazu gleich noch mehr). Außerdem ist wichtig, dass bei
einem Postversand ins Ausland eine Bekanntgabefiktion von einem Monat gilt (§ 138 b Abs. 6 Satz 1
LVwG).
7) Das Recht auf elektronische Abwicklung
Alle Verfahren, die die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen, können
über den Einheitlichen Ansprechpartner oder die zuständige Behörde elektronisch abgewickelt
werden. Für Schleswig-Holstein ist dies in § 138 e LVwG geregelt.
Die elektronische Verfahrensabwicklung soll sicherstellen, dass grundsätzlich alle von der DLR
betroffenen Verwaltungsverfahren problemlos elektronisch und aus allen Mitgliedsländern der EU
durchführbar sind. Das heißt, ab dem 28. Dezember dieses Jahres muss jeder Kommunikationsschritt
auf elektronischem Weg möglich sein. Dokumente dürfen nicht deshalb zurückgewiesen werden,
weil sie nur in digitalisierter Form eingereicht werden. Grundnorm für das elektronische
Verwaltungsverfahren ist § 150 Abs. 5 LVwG.
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