EUROPÄISCHES PARLAMENT 2014 – 2019 Plenarsitzungsdokument 10.9.2014 B8-0081/2014 ENTSCHLIESSUNGSANTRAG eingereicht gemäß Artikel 105 Absatz 4 der Geschäftsordnung zu der Delegierten Verordnung (EU) Nr. …/… der Kommission vom 25. Juli 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 hinsichtlich der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben (2014/2781(DEA)) Helmut Scholz, Marie-Christine Vergiat, Dimitrios Papadimoulis, Sofia Sakorafa im Namen der GUE/NGL-Fraktion Franziska Keller im Namen der Verts/ALE-Fraktion RE\1034283DE.doc DE PE536.983v01-00 In Vielfalt geeint DE B8-0081/2014 Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Delegierten Verordnung (EU) Nr. …/… der Kommission vom 25. Juli 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 hinsichtlich der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben (C(2014)5214 – 2014/2781(DEA)) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis der Delegierten Verordnung der Kommission vom 25. Juli 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 hinsichtlich der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben, – gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, – in Kenntnis des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (nachstehend „Marktzugangsverordnung“), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 hinsichtlich der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben, – in Kenntnis der Artikel 2a und 2b der Marktzugangsverordnung, durch die die Kommission ermächtigt wird, delegierte Rechtsakte zur Wiederaufnahme von Staaten in Anhang I der Verordnung zu erlassen, – in Kenntnis des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten und am 22. Juni 2010 in Ouagadougou geänderten Cotonou-Abkommens, insbesondere auf Artikel 9, PE536.983v01-00 DE 2/5 RE\1034283DE.doc – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2006 zur Lage in Fidschi1, – in Kenntnis des Beschlusses 2013/476/EU des Rates vom 26. September 2013 zur Änderung des Beschlusses 2007/641/EG betreffend die Republik Fidschi und zur Verlängerung seiner Geltungsdauer, – gestützt auf Artikel 105 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, A. in der Erwägung, dass das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der EU und den pazifischen AKP-Staaten im Juli 2009 von Papua-Neuguinea und im Dezember 2009 von Fidschi unterzeichnet wurde; in der Erwägung, dass das WPA trotz des Militärputsches, der die gewählte Regierung im Jahr 2006 zu Fall gebracht hatte, und trotz der Tatsache, dass dort seither keine parlamentarische Demokratie mehr besteht, im Januar 2011 vom Europäischen Parlament verabschiedet und im Mai 2011 von Papua-Neuguinea ratifiziert wurde; B. in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates (die Marktzugangsverordnung) die zoll- und kontingentfreie Einfuhr von Waren aus 36 Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans, die WPA abgeschlossen, aber noch nicht ratifiziert haben, in die EU regelt; C. in der Erwägung, dass mit der Verordnung (EU) Nr. 527/2013 die Verordnung Nr. 1528/2007 dahingehend geändert wurde, dass AKP-Länder aus dem Anhang I der Marktzugangsverordnung gestrichen werden können, wenn sie mit ihren jeweiligen WPA nicht einverstanden sind und folglich die für die Ratifizierung erforderlichen Schritte nicht unternommen haben; D. in der Erwägung, dass in der Folge acht AKP-Staaten – darunter auch die Republik Fidschi – mit der Streichung aus dem Anhang I der Marktzugangsverordnung zum 1. Oktober 2014 konfrontiert wurden; E. in der Erwägung, dass am 5. Dezember 2006 das Militär die Regierung Fidschis unter seine Kontrolle brachte; in der Erwägung, dass sich der Armeechef Frank Bainimarama selbst zum Übergangspräsidenten ernannte und nach wie vor als nicht gewählter Regierungschef amtiert; in der Erwägung, dass es sich bei diesem Staatsstreich um den vierten Militärputsch in Fidschi binnen 20 Jahren handelte, was die soziale, politische und wirtschaftliche Instabilität des Inselstaats vor Augen führt; F. in der Erwägung, dass die selbst ernannte Regierung Fidschis am 17. Juli 2014 die EU von ihrem Beschluss, das Interims-WPA anzuwenden, in Kenntnis setzte; in der Erwägung, dass Fidschi somit Ende Juli mit der Umsetzung des WPA beginnen wird; G. in der Erwägung, dass die Kommission durch die Artikel 2a und 2b der Marktzugangsverordnung ermächtigt wird, delegierte Rechtsakte zur Wiederaufnahme von Staaten in Anhang I der Verordnung zu erlassen; in der Erwägung, dass die Kommission am 25. Juli 2014 einen delegierten Rechtsakt erließ, mit dem die Republik Fidschi wieder in den Anhang I aufgenommen werden soll; 1 ABl. C 317 E vom 23.12.2006, S. 898. RE\1034283DE.doc 3/5 PE536.983v01-00 DE H. in der Erwägung, dass Menschenrechte, demokratische Grundsätze und Rechtsstaatlichkeit ein grundlegender Bestandteil des Cotonou-Abkommens sind, welches die Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der EU regelt; in der Erwägung, dass das Cotonou-Abkommen auch künftig die Grundlage der Partnerschaft zwischen der EU und den AKP-Staaten darstellt; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang Artikel 9 Absatz 2 des Cotonou-Abkommens besondere Bedeutung zukommt; I. in der Erwägung, dass der Beschluss 2007/641/EG des Rates gefasst wurde, damit angemessene Maßnahmen ergriffen werden können, wenn die in Artikel 9 genannten Grundprinzipien des Cotonou-Abkommens und die in Artikel 3 des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit aufgeführten Werte missachtet werden; in der Erwägung, dass die Geltungsdauer des Beschlusses 2007/641/EG des Rates durch den Beschluss 2013/476/EU des Rates vom 26. September 2013 bis zum 31. März 2015 verlängert wurde und dass diese Verlängerung damit begründet wurde, damit werde für die erforderliche Flexibilität gesorgt und sowohl der EU als auch Fidschi die Zeit eingeräumt, die beide Seiten für die Vereinbarung der Verpflichtungen und für die Anpassung der jeweils geeigneten Maßnahmen benötigten, und die Regierung Fidschis könne so die für September 2014 vorgesehene Wahl abhalten; J. in der Erwägung, dass am 28. März 2014 eine Wahlverordnung zur Festlegung eines Rechtsrahmens für die Ausrichtung von Wahlen in Fidschi veröffentlicht und die Wahl für den 17. September 2014 anberaumt wurde; K. in der Erwägung, dass die EU in diesem Zusammenhang bekundet hat, sie sei verhalten optimistisch über die Aussicht einer Rückkehr zur Demokratie in Fidschi; in der Erwägung, dass bedeutende nichtstaatliche Organisationen wie Amnesty International über die besorgniserregende Entwicklung in Fidschi berichten, dessen staatliche Stellen versuchten, Journalisten im Vorfeld der Wahl zum Schweigen zu bringen; L. in der Erwägung, dass ein delegierter Rechtsakt nur dann in Kraft tritt, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Mitteilung des Rechtsaktes Einwände erheben; in der Erwägung, dass diese Frist auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert werden kann; M. in der Erwägung, dass in Absatz 2 der Vereinbarung zwischen Parlament, Rat und Kommission über delegierte Rechtsakte („Common Understanding”) festgelegt ist, dass die drei Organe im Verlauf des Verfahrens zum Erlass delegierter Rechtsakte zusammenarbeiten müssen, damit eine reibungslose Wahrnehmung der übertragenen Befugnisse und eine wirksame Kontrolle dieser Befugnisse durch das Parlament und den Rat gewährleistet ist; 1. erhebt Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission; 2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln und sie darauf hinzuweisen, dass die Delegierte Verordnung nicht in Kraft treten kann; 3. ist der Auffassung, dass die derzeitige selbst ernannte Militärregierung Fidschis nicht befugt ist, einen Beschluss über die Anwendung und die Ratifizierung des Interims- PE536.983v01-00 DE 4/5 RE\1034283DE.doc Wirtschaftspartnerabkommens zu fassen und dass der Beschluss vom 17. Juli 2014 somit als nichtig angesehen werden muss; 4. fordert die Kommission auf, den an die Umsetzung des Interims-WPA geknüpften Beschluss über die Wiederaufnahme Fidschis in Anhang I der Marktzugangsverordnung so lange aufzuschieben, bis die angekündigte Wahl erfolgreich und im Einklang mit internationalen Standards abgehalten wurde; ist der Auffassung, dass die Kommission diesbezüglich erst dann erneut einen einschlägigen delegierten Rechtsakt erlassen sollte, wenn nach einem Übergangszeitraum die Stabilität und die Unumkehrbarkeit des demokratischen Reformprozesses angemessen bewertet wurden und wenn das neu gewählte Parlament den Beschluss vom 17. Juli 2014 bekräftigt hat; 5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Staaten des Forums der pazifischen Inseln zu übermitteln. RE\1034283DE.doc 5/5 PE536.983v01-00 DE