W. Roeb: Zum Text von R. Cooper

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Kritische Stellungnahme zum Text von R. Cooper
„Dilemma der Postmoderne“ des Landesabiturs 2006/2007
für den Leistungskurs im Fach Politik und Wirtschaft
Zur Terminologie und Aufbereitung des Textauszuges
Cooper definiert den Begriff prämoderner Staat im Bezugsrahmen „der neuen Welt“ (nach
dem Zusammenbruch des so genannten Ostblocks w.r.) als einen Staat, der „nicht länger Max
Webers Kriterium( erfüllt), im Bereich des Gewaltmonopols zu sein“(Seite 103 f. in: Frieden
machen , Hrsg. Senghaas, Suhrkamp 2002 ,6. Auflage). Moderne Staaten „ der neuen Welt“
hingegen „behalten ihr Monopol der Anwendung von Gewalt und sind möglicherweise darauf
vorbereitet, sie gegeneinander einzusetzen“. (108) In „postmodernen Staaten“ breche zwar
wie in prämodernen Staaten der neuen Welt (Weltordnung) das Staatensystem der modernen
Welt zusammen, aber die staatliche Ordnung werde in eine „größere Ordnung“ (110)
transformiert (z.B.EU). Cooper selbst bemerkt 1997, er sei nicht der „einzige, der diese
Terminologie“ gewählt habe und fügt in der Anmerkung nur einen anderen Autor an.
Textaufbereitung
Da im vorgelegten Text nur von „prä-, post- und modernen Staaten“ die Rede ist und die
Schüler den zuvor dargelegten Parameter der „neuen Weltordnung“ nicht kennen können,
könnten historische Konnotationen auf Nebengleise führen. Die Begriffe selbst werden im
Textausschnitt nicht definiert und nur ansatzweise erläutert, obwohl sie für das
Textverständnis von herausragender Bedeutung sind. Es wäre leicht gewesen, den für das
Textverständnis zumeist überflüssigen Anmerkungen die von Cooper selbst gezogene
Begriffsbestimmung hinzuzufügen.
Einer didaktischen Analyse sollte selbstverständlich gerade in einem Zentralabitur eine
didaktische Textaufbereitung erfolgen, die für die Bearbeitung Ziel fördernd ist.
Zur Aufgabe 1:„Zentrale Überlegungen“ und das „ Dilemma der Postmoderne“
Worüber denkt Cooper nach?
- Cooper denkt nicht über die von ihm getroffene Einteilung der Welt in drei Bereiche nach
(siehe Lösungshinweise), sondern ob es zukünftig „Situationen geben mag, in denen
Sicherheit Aktionen erfordert, die keine offenkundige legale Grundlage haben“;
- ob als ein letztes Mittel Präventivmaßnahmen aus Gründen der Sicherheit „nötig wären“,
wenn ein „instabiler und feindlicher Staat an den Grenzen Europas
Massenvernichtungswaffen entwickeln würde“, auch dann wenn sie nicht durch eine
Entscheidung der VN gedeckt wären;
- ob nicht dann Präventivkriege („robustere Instrumente“) nötig wären, wenn Staaten gegen
das „internationale Recht“(Völkerrecht) verstößen, ohne Entscheidung der VN, und
prämoderne Staaten auseinander brächen, so dass die „dortige innenpolitische Gewalt“ für
ihre Nachbarn Gefahren bedeuteten.
Diese Überlegungen trägt Cooper im Konjunktiv II vor.
- Cooper denkt auch über den „Vorwurf der Doppelmoral“ nach . Da bleibt er im Indikativ.
Welche dieser Überlegungen sind zentral? Wenn sie alle zentral sind (Lösungshinweise) kann
man auch das Attribut streichen (Redundanz). Man kann sie auch in einer Überlegung
zusammenfassen: Wäre es unter bestimmten Bedingungen notwendig , einen
völkerrechtswidrigen Präventivkrieg zu führen?
Dass „Außenpolitik von der Innenpolitik“ bestimmt werde, die wiederum von den Medien
und diese von den moralischen Empfindungen“ beeinflusst werde, ist keine Überlegung,
sondern eine These, aus der zukünftige Folgerungen gezogen werden:
„Menschenrechte und humanitäre Probleme werden eine zunehmende Rolle in der Politik
spielen“. Dass VN weiterhin eine wichtige Rolle spielen werde, die neue Weltordnung sich
durchsetze, seien Hoffnungen. Auch Wünsche werden geäußert: der „postmoderne Wunsch,
„in innere Angelegenheiten einzugreifen, um Sicherheit für die Bevölkerung….herzustellen.“
Der vorgelegte Text ist ein Sammelsurium( politischer Essay ) von Überlegungen,
Argumentation, Wünschen und Hoffnungen. Die Aufgabenstellung und die Lösungshinweise
dazu tragen diesem Sachverhalt keine Rechnung. Man hätte statt der angegebenen
Formulierung auch schreiben können, geben Sie den Inhalt wieder , oder die Aufgabe
spezifizieren müssen.
„Das Dilemma der Postmoderne“ – so der Lösungshinweis - „bestehe darin, dass sie zur
Durchsetzung postmoderner ethischer Vorstellungen Dinge tun müsse, die den
Verhaltenstandards einer friedlichen, demokratischen und zivilisierten Welt nicht
entsprechen.“
Der Begriff Dilemma als Zwangslage bzw. Entscheidung bedeutet nicht, dass man sich
entscheiden muss oder dazu gezwungen wird, sondern meint eine Handlungssituation , in der
man zwischen zwei gleich unerwünschten Handlungen oder unangenehmen Dingen zu
wählen hat. Die Durchsetzung von “postmodernen ethischen Vorstellungen“ dürfte keine
unerwünschte Handlung sein , sondern ein Zweck , Wunsch oder eine Absicht. Die Mittel, die
im Text angesprochen werden (Präventivmaßnahmen, Intervention) mögen zwar unangenehm
sein, aber werden doch gewünscht. Diese Mittel (Methoden) widersprechen „den
Verhaltensstandards einer zivilisierten Welt“ und dem existierenden Völkerrecht, deshalb
wären solche Präventivkriege demnach auch völkerrechtswidrig, so dass diese Mittel
eigentlich unerwünscht sein sollten. Dass eine Zweck-Mittel-Relation begrifflich von Cooper
als Dilemma ausgedrückt und dargestellt wird, zeigt auch die perfide Absicht,
Interventionskriege (Angriffskriege) ethisch zu rechtfertigen (siehe die Irak-Lüge der USAdministration).
In diesem Zusammenhang sollte auch darauf hingewiesen werden, dass die allgemeine
Erklärung der Menschenrechte der UN kein völkerrechtlicher Vertrag und damit nicht
erzwingbar ist! Auch aus dieser Sicht ist es inhaltlich ein Unfug, etwa von einem
völkerrechtlichen Dilemma zu sprechen. Menschenrechte im formellen Sinne sind
Grundrechte unter deren staatlich garantierten Schutz alle innerhalb der Grenzen des
Geltungsbereiches einer Verfassung sich aufhaltende Menschen stehen. Dass sich Völker
durch völkerrechtliche Verträge (z.B. Europäische Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten) verpflichtet haben, Menschenrechte und Grundrechte
zu gewährleisten, trifft wie gesagt nicht auf die VN zu. Abgesehen davon ist die VN eine
internationale Organisation zur Verhinderung von Kriegen, auch von Präventivkriegen.
In der Frage der ethischen Rechtfertigung könnte Kant weiterhelfen. Da Kant in der
Rechtslehre keinen Unterschied zwischen Staaten und Individuen und zwischen Moral und
Recht (Politik) macht, kann Krieg kein Mittel sein, das den Zweck, Menschenrechte
herbeizuführen, heiligt. Kant schreibt: „Ich kann mir zwar einen moralischen Politiker, d.i.
einen , der die Prinzipien der Staatsklugheit so nimmt, dass sie mit der Moral zusammen
bestehen können, aber nicht einen politischen Moralisten denken, der sich eine Moral
schmiedet, wie es der Vorteil des Staatsmannes sich zuträglich findet“(Zum Ewigen Frieden).
Cooper hat als politischer Moralist und Blairianer schon 1997 mit diesen seinen
Überlegungen den Irakkrieg prognostiziert und vorbereitet. Wir können heute sehen ,wo die
Menschenrechte „der Postmoderne“ liegen geblieben sind, im Kampf gegen „die Methode des
Terrorismus“.
Der postmodernen Ethik soll hier auch ehrenhalber Genüge geleistet werden. Zygmunt
Bauman schreibt in seiner postmodernen Ethik, diese bedeute „den Anderen aus seiner
Verbannung der Ödnis kalkulierter Interessen als einen physisch und geistig nahe stehenden
Nachbarn in den inneren Kreis des moralischen Selbst zurückzuholen“ (130). Bauman ist der
Auffassung, dass die postmoderne Ethik nicht mehr Vernunft als philosophischen
Ausgangspunkt der Argumentation für die Legitimierung normativer Ethik heranziehen
könne, da diese davon ausgehe, dass erstens in Zeiten atomisierter Gesellschaften keine
gesellschaftlich sanktionierte Ethik bzw. Moral mehr möglich sei und dass man sich zweitens
in früheren Zeiten auch nicht an Postulate von Vernunftethiken gehalten habe und auch
zukünftig nicht halten werde und könne. Daher reduziert postmoderne Ethik moralisches
Verhalten auf das Verhältnis von „Du und Ich“ und auf eine „moralische Nähe“ – was
angesichts des Krieges nun zynisch wäre anzunehmen.
Zu Aufgabe 3:
Die Formulierung „erläutern Sie“ gibt ebenfalls zu Missdeutungen Anlass: Sollen die Schüler
erklären, dokumentieren , Stellung nehmen, ausführen? Alle Synonyme sind in der
Aufgabenstellung auf eine These bezogen. Thesen sollten aber nicht erklärt oder ausgeführt
werden, angemessener wäre die Formulierung gewesen, die These zu erörtern, sich mit ihr
auseinanderzusetzen. Doch in den Lösungshinweisen sollten die Schüler „Beispiele“
anführen. Solche Aufgabenstellungen fördern keine kritische Auseinandersetzung, sondern
Affirmation.
Ideologiekritische Betrachtung des Coopertextes
Wenn schon Kant im Zusammenhang jener „moralischen Empfindungen, nach denen etwas
unternommen werden muß“, erwähnt wird, dann sollte auch Cooper wissen, dass Kant in
seiner Rechtsphilosophie ein moralisch begründetes Völkerrecht begründet, das den Krieg
zwischen Staaten auf Grundlage von Staatsverträgen zu verhindern trachte. Da Moral nach
Kant „eine Praxis in objektiver Bedeutung (sei) als Inbegriff von unbedingt gebietenden
Gesetzen, nach denen wir handeln sollen“, angesehen werde, empfiehlt Kant das Völkerrecht
unbedingt einzuhalten. „Beim Begriff des Völkerrechts, als eines Rechts zum Kriege,
lässt sich eigentlich gar nichts denken…“ (Zum Ewigen Frieden, zweiter Definitivartikel)
.Moralische Empfindungen haben aus Vernunftgründen in der Pflichtethik und Rechtslehre
gar nichts zu suchen. Da sich Moral und Recht nicht widersprechen sollten, so Kant, dürfte
Politik auch nicht Moral instrumentalisieren, „…mithin kann es keinen Streit der Politik, als
ausübende Rechtslehre, mit der Moral…geben.“ (Anhang, Über die Misshelligkeit zwischen
der Moral und der Politik, in Absicht auf den Ewigen Frieden).
Politik sage zwar: „Seid klug wie die Schlangen“ die Moral setze hinzu: „und ohne Falsch wie
die Tauben“. „Der Grenzgott der Moral“ dürfe nicht dem „Grenzgott der Gewalt“ weichen,
denn dieser sei noch nicht durch „die Vernunft erleuchtet genug “- möge man dem Autor
Cooper zurufen. Auch die Mittel dürften dem guten Zweck nicht widersprechen, was man
landläufig, wenn dies geschehe, als Doppelmoral bezeichnet, die aber Cooper in seinem Falle
nicht gelten lassen will.
Auch die Erwähnung Hobbes in diesem Kontext ist fragwürdig. Als bürgerlicher Philosoph
der Staatssouveränität und somit des staatlichen Gewaltmonopols auf Grundlage eines aus
vernünftigen Gründen abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages freier und gleicher Menschen,
die aus dem vorstaatlichen Naturzustand des Krieges Aller gegen Alle heraustreten und
friedlich zusammenleben wollen, beschäftigt Hobbes sich nicht mit Außenpolitik, sondern
mit der Konstitution von Staaten und innerstaatlichem Frieden.
Abschließende Bemerkung:
Warum wurde z.B. nicht aus Ernst-Otto Czempiels Beitrag „Alle Macht dem Frieden“ in der
gleichen Anthologie „Frieden machen“ ein Textausschnitt genommen?! Man mag von Seiten
der Aufgabensteller einwenden, ein jeglicher Text könne Grundlage des Zentralabiturs sein - ,
aber dann sollte er doch eine angemessene didaktische Textaufbereitung und keine zur
Affirmation drängende Aufgabenstellung beinhalten.
W. Roeb, Oberstudienrat, Grimmelshausen Gymnasium Gelnhausen
[email protected]
www.philosophischer-salon.de
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