DIESE URKUNDE IST DURCHGEHEND

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DIESE URKUNDE IST DURCHGEHEND
EINSEITIG BESCHRIEBEN.
Urkundenrolle Nr. N ______ / 2012
(Entwurf ! Stand 23.02.2012)
-WKAUFVERTRAG WOHNUNG
ELBESTRASSE 18
IN BERLIN - NEUKÖLLN
Verhandelt
zu Berlin am __.03.2012.
Vor dem
N o t a r P r of . Dr . M a nf r e d J . Ne u m a n n,
Kurfürstendamm 64, 10707 Berlin.
erschienen heute:
1. der Kaufmann Alexander Korte, geb. am 19.01.1972, wohnhaft Weinbergsweg 24,
10119 Berlin, von Person bekannt;
2. die / der ________ _______ ______, geb. am __.__.19__,
__________straße __, 1____ Berlin, ausgewiesen durch ________. (Käufer)
wohnhaft
Die Erschienenen verneinten auf Frage des Notars eine außernotarielle Vorbefassung im
Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG.
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I.
Verkäufer
1. Der Erschienene zu 1 erklärte vorab:
Ich gebe die nachstehenden Erklärungen nicht im eigenen Namen ab, sondern als
alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter
Geschäftsführer der
AMLT Due GmbH
Weinbergsweg 24, 10119 Berlin,
(AG Charlottenburg zu HRB 129965 B)
- im folgenden Verkäufer genannt -.
2. Der Notar bestätigt aufgrund der Einsichtnahme vom __.03.2012 in das
Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zu HRB 129965 B die Richtigkeit des
angegebenen Vertretungsverhältnisses.
II.
Käufer
Der Erschienene zu 2 – im folgenden Käufer genannt – erklärte vorab:
Ich bestätige im Hinblick auf § 17 Abs. 2a BeurkG, dass ich am __.03.2012 einen Entwurf
zu dieser Verhandlung nebst Bezugsurkunden erhalten habe.
III.
Kaufvertrag
Verkäufer und Käufer erklärten folgenden
Bauträgervertrag über WEG-Eigentum
§ 1 Vertragsgegenstand
1. Die AMLT Due GmbH ist eingetragener Eigentümer des folgenden Grundstücks
Elbestraße 18 in Berlin-Neukölln, Flur 110, Flurstück 186, Gebäude- und
Freifläche mit einer grundbuchlich angegeben Größe von 456 qm,
eingetragen im Grundbuch von Neukölln des Amtsgerichts Neukölln Blatt
12738
- im folgenden Grundstück genannt -.
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2. Das Grundstück nach Abs. 1 ist in Abt. II des Grundbuchs unbelastet.
3. Das Grundstück nach Abs. 1 ist in Abt. III des Grundbuchs derzeit unbelastet.
3a. Der Verkäufer wird ggf. noch Grundpfandrechte zur Absicherung seiner
Bauträgerzwischenfinanzierung von insgesamt bis zu ca. EUR 5.000.000 zur Eintragung
bringen.
4. Der beurkundende Notar hat das Grundbuch am __.03.2012 einsehen lassen und den
Grundbuchstand mit den Parteien erörtert. Der Notar belehrte über die Institution
Baulastenverzeichnis, welches er nicht eingesehen hat. Der Verkäufer erklärt, dass nach
seiner Kenntnis keine Baulasten im Baulastenverzeichnis eingetragen sind, vgl. Anlage 5
der Grundlagenurkunde nach Abs. 6.
5. Der Verkäufer erklärt ferner, dass das Grundstück in einem Sanierungsgebiet nach
§§ 143 ff BauGB liegt. Die Eintragung des Sanierungsvermerks in Abt. II des Grundbuchs
steht noch aus.
6. Auf dem Grundstück wird vom Verkäufer das Gebäude modernisiert / saniert nach
Maßgabe der Grundlagenurkunde vom 30.11.2011 zur UR Nr. N 1.714/2011 des Notars
Prof. Dr. Manfred J. Neumann in Berlin. Die Grundlagenurkunde ist den Parteien
inhaltlich bekannt und liegt ihnen bei Beurkundung in beglaubigter Abschrift vor. Auf
Verlesen und Beischluss haben die Parteien nach Belehrung gemäß § 13a BeurkG
verzichtet. Auf die Urkunde wird verwiesen. Der Verkäufer weist darauf hin, dass die in
Abschnitt II Abs. 4 der Grundlagenurkunde benannte Urkunde keine Wirkung mehr
entfaltet und durch die Urkunde nach Abs. 7 vollständig neu gefasst worden ist.
7. Der Verkäufer teilt das Gesamtgrundstück nach § 8 WEG gemäß der
Teilungserklärung vom 22.02.2012 zur UR-Nr. N 232/2012 des Notars Prof. Dr. Manfred
J. Neumann in Berlin. Die Teilungserklärung ist den Parteien inhaltlich bekannt und liegt
ihnen bei Beurkundung in beglaubigter Abschrift vor. Auf Verlesen und Beischluss haben
die Parteien nach Belehrung gemäß § 13a BeurkG verzichtet. Auf die Urkunde wird
verwiesen.
8. Danach wird unter anderem folgende WEG-Einheit entstehen:
__,__/10.000-stel Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum
an der im Aufteilungsplan mit Nr. ____ bezeichneten Wohnung, ____ mit
einer Wohnfläche von ca. __,__ qm nebst Kellerraum mit gleicher
Bezeichnung;
- im folgenden Kaufgegenstand genannt -.
9. Der Kaufgegenstand ist derzeit nicht vermietet.
10. Verkäufer ist unwiderruflich befugt und vom Käufer bevollmächtigt, Dienstbarkeiten
und Baulasten aller Art zu vereinbaren und zur Eintragung zu bewilligen und zu
beantragen, insbesondere solchen, die der Versorgung der Baulichkeiten mit Wasser,
Energie, Telekommunikationseinrichtungen dienen, weiter Geh-, Fahr- und
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Leitungsrechte für Nachbargrundstücke oder sonstige nachbarrechtliche Regelungen.
Den Inhalt bestimmt der Verkäufer nach § 315 BGB; solche Dienstbarkeiten übernimmt
der Käufer. Dies gilt entsprechend für Baulasten. Der Verkäufer ist weiter unwiderruflich
befugt und bevollmächtigt, die Teilungserklärung (§ 1 Abs. 7) zu errichten und
abzuändern.
11. Die Vollmachten nach Abs. 10 sind dem Verkäufer erteilt unter Befreiung von den
Beschränkungen des § 181 BGB und über den Tod der Vollmachtgeber hinaus sowie mit
dem Recht auf Erteilung von Untervollmacht. Sie gelten noch für zwei Jahre nach
erstmaliger Anlegung von WEG-Grundbuchblättern und sind im Außenverhältnis
unbeschränkt. Im Innenverhältnis darf von den Vollmachten nur beim Notar Prof. Dr.
Manfred J. Neumann oder Vertreter im Amt Gebrauch gemacht werden und wenn damit
eine Wert- oder Gebrauchsminderung des Kaufgegenstandes nicht zu besorgen ist.
§ 2 Kauf
1. Der Verkäufer verkauft an den Käufer den Kaufgegenstand mit allen damit
verbundenen Rechten, Bestandteilen und dem gesetzlichen Zubehör, und zwar in dem
Zustand nach Maßgabe von § 2a dieses Vertrages, soweit der Kaufgegenstand betroffen
ist.
2. Der Kaufpreis beträgt für den Kaufgegenstand EUR ___.___,__.
3. Der Käufer erwirbt zu _______________.
4. Der Kaufpreis ist ein Festpreis, der alle Kosten für die vertragsgemäße Herstellung
umfasst, insbesondere Anschlusskosten für Ver- und Entsorgungsleitungen.
5. Nicht Bestandteil des Kaufpreises nach Abs. 2 sind sämtliche Gebühren, Steuern und
Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages,
die Kosten der Finanzierung des Kaufpreises durch den Käufer, etwaige Maklerkosten,
die der Käufer veranlasst hat, sowie Mehrkosten für Sonderwunscharbeiten. Diese
Kosten trägt der Käufer selbst und gesondert.
6. Der Verkäufer verkauft letztlich lastenfrei
a) bezüglich Abt. II - jedoch mit Ausnahme des einzutragenden Sanierungsvermerks (§ 1
Abs. 5) und ggf. nach Maßgabe von § 1 Abs. 10 einzutragenden Dienstbarkeiten und
b) bezüglich Abt. III
des Grundbuchs. Verkäufer bewilligt und beantragt die Löschung der eingetragenen und
ggf. noch - gleich aus welchem Grund - bis zur Eigentumsumschreibung auf den Käufer
zur Eintragung kommenden Belastungen; Käufer schließt sich dem an.
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7. Der Notar wird beauftragt, zu gegebener Zeit Löschungsunterlagen einzuholen und die
Löschung der in Abt. III eingetragenen oder ggf. noch - gleich aus welchem Grund - bis
zur Eigentumsumschreibung auf den Käufer zur Eintragung kommenden Belastungen zu
bewirken, soweit sie nicht unter Mitwirkung des Käufers bestellt worden sind. Der Notar
hat die von den Lastengläubigern angeforderten Beträge dem Käufer so mitzuteilen, wie
sie ihm von den Lastengläubigern aufgegeben werden. Soweit Auflagen der
Lastengläubiger reichen, kann der Kaufpreis nur durch Erfüllung dieser Auflagen bezahlt
werden. Der Notar ist befugt, Treuhandauflagen zu übernehmen.
8. Die in Abt. II noch einzutragenden und nach Abs. 6 nicht zu löschenden Lasten werden
vom Käufer als nicht wertmindernd übernommen.
§ 2a Baupflicht, Baubeschreibung
1. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Kaufgegenstand nach Maßgabe der
Grundlagenurkunde (§ 1 Abs. 6) und der Teilungserklärung (§ 1 Abs. 7) herzustellen und
auszustatten, nur normgerechte Baustoffe zu verwenden und das Bauvorhaben nach den
anerkannten Regeln der Technik und technisch einwandfrei zu errichten. Es gilt die
vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung gemäß der Grundlagenurkunde. Im Übrigen
werden besondere Eigenschaften insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit und
Haltbarkeit nicht garantiert. Abweichungen sind zulässig, wenn sie aufgrund behördlicher
Auflagen rechtlich geboten sind oder wenn sie sich als technisch oder wirtschaftlich
notwendig erweisen und dem Käufer zumutbar sind. Ferner sind Änderungen in Bezug
auf Gebäudeteile, die nicht das Sondereigentum des Käufers betreffen, zulässig, soweit
sie nicht den vertragsgemäßen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums unzumutbar
beeinträchtigen. Abweichungen dürfen Güte, Wert und Gebrauchsfähigkeit des
Vertragsobjektes nicht mindern. Der Festpreis ändert sich dadurch nicht. Auch
geringfügige Änderungen der Wohnfläche (bis zu 3 % der qm) und der Raumaufteilung
haben keinen Einfluss auf den Preis und den sonstigen Vertragsinhalt;
Kaufpreisminderungen oder -erhöhungen erfolgen nur hinsichtlich der die
Toleranzschwelle von 3 % übersteigenden Flächenabweichung bezogen auf die
Gesamtfläche der Einheit. Hinsichtlich der Berechnung der Wohnfläche gilt grundsätzlich
die Wohnflächenverordnung (WoFlV), wobei jedoch zugeordnete Sondernutzungsrechte
und Sondereigentum an Terrassenflächen unter Anrechnung von 35 % der Grundfläche
sowie Sondereigentum an Balkonflächen unter Anrechnung der Hälfte der Grundfläche
bei der Flächenermittlung berücksichtigt werden.
2. Der Verkäufer führt das Bauvorhaben im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
durch. Steuerliche Abschreibungen für den Kaufgegenstand werden von ihm nicht in
Anspruch genommen. Verkäufer beschafft Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG.
2a. Vorsorglich bevollmächtigt der Käufer den Verkäufer sämtliche Anträge zu stellen
bzw. Verhandlungen mit dem Bezirksamt Neukölln von Berlin - Stadtplanungsamt - als
Bescheidsbehörde zu führen, die zur Einholung der Bescheinigung nach § 7h bzw. § 10f
EStG für den Kaufgegenstand notwendig sind.
3. Das Bauvorhaben wird zügig durchgeführt. Die Bezugsfertigkeit des Sondereigentums
der kaufgegenständlichen Wohnung ist bis zum 31.12.2012 angestrebt und muss bis zum
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31.05.2013 erfolgen. Die vollständige Fertigstellung aller geschuldeten Bauleistungen
einschließlich der Außenanlagen muss bis zum 31.05.2013 erfolgen.
3a. Im Falle des Vorliegens von höherer Gewalt verschiebt sich der
Bezugsfertigstellungstermin immer um denjenigen Zeitraum, in dem die Durchführung
des Bauvorhabens unterbrochen werden musste. Als höhere Gewalt gelten auch
Schlechtwettertage, die dazu führen, dass der Verkäufer Arbeiten am
Gemeinschaftseigentum oder am Sondereigentum des Käufers aus technischen Gründen
nicht erbringen kann, etwa weil technisch erforderliche Außentemperaturen unterschritten
werden oder Arbeiten wegen Regen oder Schnee nicht stattfinden können. Ferner
verschiebt sich der Bezugsfertigstellungstermin um den Zeitraum der Verzögerungen auf
Grund der Ausführung von Sonderwünschen des Käufers. Schließlich verschiebt sich der
Bezugsfertigstellungstermin immer dann, wenn der Käufer eine Kaufpreisrate zum
Fälligkeitszeitpunkt nicht gezahlt hat, und zwar um denjenigen Zeitraum, der zwischen
dem Tage der Fälligkeit der Kaufpreisrate und ihrer Zahlung liegt.
4. Sofern in den Plänen die Umgebung des Kaufgegenstandes oder der angrenzende
Bereich oder Einrichtungsgegenstände dargestellt sind, ist dies für den Vertrag
unverbindlich.
5. Der Käufer ist darauf hingewiesen, dass das Betreten der Baustelle nur in Begleitung
eines vom Verkäufer beauftragten Begleiters und bis zur Übergabe des Vertragsobjektes
nur auf eigene Gefahr geschieht.
6. Bauliche Sonderwünsche können beim Sondereigentum im Rahmen der
Baugenehmigung und des Baufortschritts berücksichtigt werden. Sie bedürfen der
Genehmigung des Verkäufers und sind rechtzeitig mitzuteilen. Der Bauablauf darf durch
Sonderwünsche nicht beeinträchtigt und verzögert werden; der Käufer haftet hierfür
ungeachtet der Genehmigung eines Sonderwunsches durch den Verkäufer. Die
Erstellung von Planungen und Tekturen, die für Sonderwünsche erforderlich sind, sind
gesondert zu vergüten. Ein Rechtsanspruch auf die Berücksichtigung von
Sonderwünschen besteht nicht. Der Notar wies darauf hin, dass eine solche
Vereinbarung ggf. der notariellen Beurkundung bedarf.
§ 2b Finanzierungsnachweis
Der Käufer verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer zur Übergabe einer
Finanzierungsbestätigung seines Kreditinstitutes innerhalb von vier Wochen ab heute.
Aus dieser muss ersichtlich sein, dass die Eigenmittel zur Verfügung stehen und etwa
eingeplante
Fremdmittel
zugesagt
sind.
Diese
Verpflichtung
stellt
eine
Hauptleistungspflicht des Käufers im Sinne des § 323 BGB dar.
§ 3 Zahlung
1. Die Parteien vereinbaren, dass der Käufer den Kaufpreis unter Berücksichtigung von
§ 632a BGB, der HausbauVO (Art. 244 EGBGB) und der Makler- und
Bauträgerverordnung (MaBV) an den Verkäufer zahlt. Soweit der Verkäufer
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Abschlagszahlungen verlangt, hat er eine Fertigstellungssicherheit (nach seiner Wahl
z.B. in Form einer Bürgschaft oder Erlaubnis zum Einbehalt bei der ersten
Abschlagszahlung) für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel
in Höhe von 5 % des Kaufpreises nach Maßgabe des Gesetzes zu erbringen.
2.
Der
beurkundende
Fälligkeitsvoraussetzungen,
Notar
belehrte
zunächst
über
die
allgemeinen
a) dass der Vertrag rechtswirksam ist und alle zu seiner Durchführung notwendigen
Genehmigungen vorliegen und etwaige vertragliche Rücktrittsrechte des Verkäufers
erloschen sind,
b) die bewilligte
eingetragen ist,
Eigentumsvormerkung
im
Grundbuch
des
Kaufgegenstandes
c) die Löschung von den vom Käufer nicht übernommenen, im Range vor der
Eigentumsvormerkung eingetragenen Belastungen durch ein Freistellungsversprechen
der Grundpfandrechtsgläubiger (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 MaBV) folgenden Inhalts sichergestellt
ist: Wenn das Bauvorhaben vollendet wird, unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten
Vertragssumme auf das in dem Freistellungsversprechen angegebene Konto,
anderenfalls unverzüglich nach Zahlung des dem erreichten Bautenstand
entsprechenden Teils der geschuldeten Vertragssumme auf das in dem
Freistellungsversprechen angegebene Konto; für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht
vollendet wird, kann sich der Gläubiger vorbehalten, anstelle der Freistellung alle vom
Käufer vertragsgemäß geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des
Vertragsobjektes zurückzuzahlen. Diese Erklärung wird vom Notar im Auftrag des
Käufers eingeholt und muss ihm oder seinem Bevollmächtigten ausgehändigt werden;
d) die Baugenehmigung erteilt worden ist oder wenn eine Baugenehmigung nicht oder
nicht zwingend vorgesehen ist, von der zuständigen Behörde bestätigt worden ist, dass
die Baugenehmigung als erteilt gilt oder nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem
Vorhaben begonnen werden darf. Der Verkäufer bestätigt, dass die Baugenehmigung
erteilt worden ist und mit dem Vorhaben begonnen werden darf;
e) der Verkäufer die Art der Fertigstellungssicherheit (Abs. 1) gewählt und ggf.
beigebracht hat; der Verkäufer erklärt hiermit verbindlich, dass der Käufer zum Einbehalt
der Fertigstellungssicherheit bei der ersten Abschlagszahlung berechtigt ist.
3. Der Notar ist beauftragt, zu gegebener Zeit - auch sukzessive - das Vorliegen der
Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a) bis c) schriftlich zu bestätigen.
4. Der Notar belehrte weiter über die am Baufortschritt orientierten
Fälligkeitsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 2 MaBV, wonach vertraglich die
Entgegennahme von Vermögenswerten durch den Verkäufer in bis zu sieben
Teilbeträgen entsprechend dem Bauablauf vereinbart werden kann. Hieraus werden für
diesen Vertrag folgende sieben Raten aus den Bauabschnitten nach § 3 Absatz 2 MaBV
gebildet, wonach Teilbeträge des Kaufpreises wie folgt fällig werden:
a) 30,0 % für die Altbausubstanz
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b) 33,6 % nach Rohbaufertigstellung einschließlich Zimmerarbeiten sowie für die
Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen
c) 6,3 % für die Rohinstallation der Heizungsanlagen; für die Rohinstallation der
Sanitäranlagen; für die Rohinstallation der Elektroanlagen
d) 11,2 % für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung; für den Innenputz,
ausgenommen Beiputzarbeiten
e) 7,0 % für den
Fassadenarbeiten
Estrich;
für
die
Fliesenarbeiten
im
Sanitärbereich;
für
die
f) 8,4% nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe
g) 3,5 % nach vollständiger Fertigstellung
5. Der Verkäufer hat den Käufer über den Bautenstand nach Abs. 4 zu unterrichten
(Bautenstandsmitteilung); dem Notar ist eine Kopie der Mitteilung zu übersenden.
6. Die Fälligkeit zur Zahlung der jeweiligen Rate nach Abs. 4 tritt ein, 14 Tage nachdem
der Käufer die Bautenstandsmitteilung nach Abs. 5 und die Bestätigung des Notars nach
Abs. 3 erhalten hat.
7. Der Verkäufer wird keine Bürgschaft nach § 7 MaBV stellen.
8. Der Käufer leistet im Übrigen die Abschlagszahlungen (Raten) auf den Kaufpreis
gemäß Abs. 4 an den Verkäufer auf dessen Bausonderkonto.
9. Der Käufer kommt in Zahlungsverzug, wenn und soweit die Kaufpreisraten nicht bei
Fälligkeit nach Abs. 6 an den Verkäufer gezahlt sind (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Soweit
und solange der Käufer mit der vertragsgemäßen Zahlung in Verzug ist, schuldet er dem
Verkäufer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. Die Zinsen
sind monatlich nachträglich fällig und zahlbar.
10. Der Notar ist beauftragt und bevollmächtigt, das Freistellungsversprechen nach § 3
Abs. 1 Nr. 3 MaBV für den Käufer oder dessen finanzierende Bank zu treuen Händen
entgegen zu nehmen und zu verwahren; er ist allein an deren Weisungen gebunden.
Eine Kopie des Freistellungsversprechens ist dem Käufer auszuhändigen.
11. Der Notar hat die Parteien darauf hingewiesen, dass nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmung des § 632a Abs. 1 Satz 2 BGB Abschlagszahlungen wegen unwesentlicher
Mängel nicht verweigert werden können.
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§ 4 Übergang und Abnahme
1. Besitz, Gefahr, Lasten und Nutzen sowie die Verkehrssicherungspflichten gehen auf
den Käufer über (Übergabe), am Tage nachdem
a) die Abnahme des Sondereigentums nach Abs. 2 stattgefunden hat oder die Fiktion
nach Abs. 2b eingetreten ist und
b) die bis dahin fälligen Kaufpreisteile gezahlt sind.
2. Die Abnahme für das Sondereigentum erfolgt durch den Käufer im Rahmen einer
Begehung. Andere Formen der Abnahme sind dadurch nicht ausgeschlossen.
2a. Der Verkäufer ist verpflichtet, den vorgesehenen Abnahmetermin rechtzeitig,
mindestens zwei Wochen vorher, mitzuteilen. Über die Abnahme wird eine Niederschrift
errichtet, die von beiden Vertragsteilen zu unterzeichnen ist und in welcher alle
eventuellen Mängel und fehlenden Leistungen aufzunehmen sind. Der Verkäufer ist
verpflichtet, die in der Niederschrift festgestellten Mängel innerhalb einer Frist von 4
Wochen zu beseitigen und fehlende Leistungen zu erbringen.
2b. Kommt der Käufer bzw. ein von ihm Bevollmächtigter einer wiederholten
Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Kaufobjekt mit dem vorgesehenen
Abnahmetermin als abgenommen, wenn auf diese Rechtsfolge in der wiederholten
Aufforderung hingewiesen wurde.
3. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgt durch den Käufer in einer
gemeinsam mit dem Verwalter durchzuführenden Begehung. Andere Formen der
Abnahme sind dadurch nicht ausgeschlossen. Der Käufer beauftragt und bevollmächtigt
hierzu den vereidigten Sachverständigen DEKRA Industrial GmbH, Bessemerstraße 82,
12103 Berlin, mit seiner Vertretung. Im übrigen gelten Abs. 2, 2a und 2b entsprechend.
4. Eine getrennte Abnahme von Sonder- und Gemeinschaftseigentum ist zulässig.
Selbständige Gewerke des Gemeinschaftseigentums können getrennt abgenommen
werden.
5. Hat der Käufer den Kaufgegenstand oder Teile davon ohne Abnahme nach Abs. 2
oder 2b in Besitz genommen und rügt der Käufer Mängel oder fehlende Leistungen nicht
detailliert innerhalb von sechs Werktagen oder sind die gerügten Mängel nicht oder nicht
mit zumutbaren Aufwand feststellbar, hat der Käufer insoweit die Beweislast für das
Vorhandensein von Mängeln bei Inbesitznahme.
6. Die Kosten des Sachverständigen für die Abnahme des Gemeinschaftseigentums sind
vom Verkäufer zu tragen bzw. werden von diesem übernommen.
7. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Käufer spätestens bei Abnahme geltend
zu machen.
8. Verkäufer erklärt, dass das Grundstück vollständig erschlossen ist und für diesen
Zustand keine Erschließungskosten rückständig sind oder anfallen; auf Anlage 3 zur
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Grundlagenurkunde wird verwiesen. Der Notar erläuterte die gesetzliche Regelung
hinsichtlich von Anlieger- und Erschließungskosten; dabei soll es bleiben. Der Notar wies
weiter darauf hin, dass von staatlichen, kommunalen oder anderen öffentlichen
Institutionen Kosten möglicherweise erst nach Eigentumsumschreibung geltend gemacht
werden und diese dann auch den Käufer als Grundstückseigentümer in Anspruch
nehmen können, der dann wiederum nur auf Freistellungsansprüche gegenüber dem
Verkäufer angewiesen ist. Im übrigen ist dem Käufer bekannt, dass unabhängig von einer
Regelung über die Zahlungslast im Innenverhältnis der Parteien, das Grundstück für alle
öffentlichen Lasten und Gebühren haftet. Der Verkäufer erklärt, dass ihm nichts davon
bekannt ist, dass die Gemeinde etwa weitere kostenpflichtige Erschließungsmaßnahmen
plant.
9. Der Verkäufer übergibt den Kaufgegenstand nicht vermietet.
§ 4a Miteigentumsordnung
1. Dem Käufer ist bekannt, dass das Sondereigentum am Kaufgegenstand durch die
Rechte der anderen Miteigentümer beschränkt ist. Der Käufer tritt in alle Pflichten aus der
Teilungserklärung und Miteigentums- bzw. Gemeinschaftsordnung nebst allen erklärten
oder beschlossenen Nachträgen ein und erkennt diese als für sich verbindlich an.
2. Zum Verwalter nach WEG ist bestellt:
Anchello Salmayer Hausverwaltung
Fasanenstraße 3, 10623 Berlin.
3. Zu diesem Vertrag ist die Zustimmung des Verwalters nicht erforderlich.
4. Dem Käufer ist bekannt, dass er ab Übergabe zur Zahlung von Wohngeld (im
wesentlichen
bestehend
aus
Betriebskosten,
Instandhaltungsrücklage
und
Verwalterhonorar) verpflichtet ist. Der Verkäufer
versichert, dass keine
Zahlungsrückstände gegenüber der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter bis zum
Übergangsstichtag bestehen bleiben.
5. Der Käufer tritt mit dem Übergangsstichtag in die Eigentümergemeinschaft ein,
unabhängig von der grundbuchlichen Eintragung. Der Verkäufer erteilt dem Käufer
unwiderruflich Vollmacht, die Rechte des Eigentümers wahrzunehmen, insbesondere zur
Stimmabgabe auf Versammlungen.
5a. Wegen der Verpflichtung zur Zahlung von Wohngeld betreffend den Kaufgegenstand
unterwirft sich der Käufer - mehrere als Gesamtschuldner - gegenüber der
Wohnungseigentümergemeinschaft Elbestraße 18 - diese vertreten durch den Verwalter
nach dem Wohnungseigentumsgesetz - in Höhe von EUR ___,00 (ca. EUR 3,02/qm)
monatlich nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz p.a. - wegen der
Bestimmtheit ab heute - der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen. Der Notar
ist unwiderruflich ermächtigt, dem Verwalter vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde
ohne Nachweis der Fälligkeit auf Kosten des Käufers zu erteilen.
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6. Der Käufer ist verpflichtet, seinem Rechtsnachfolger die Abgabe solcher
Verpflichtungen nach Abs. 1 und 5a aufzuerlegen. Den Nacherwerbern ist ebenfalls
aufzuerlegen, bei erneuter Weiterveräußerung diese Verpflichtung einschließlich der
Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zu übernehmen, mit der Maßgabe
gleicher Weiterverpflichtung bei erneuter Weiterveräußerung.
§ 5 Rechte bei Mängeln
1. Der Verkäufer weist darauf hin, dass das Grundstück mit einem Gebäude, welche ca.
im Jahr 1907 errichtet wurde, bebaut ist und der Gesamtzustand des Gebäudes vor der
Sanierung altersbedingt ist. Der Käufer hat den Kaufgegenstand besichtigt.
2. Der Verkäufer haftet nicht für Größe, Güte, Grenzen und Beschaffenheit des Grund
und Bodens. Der Verkäufer haftet auch nicht dafür, dass das Grundstück frei ist von
privaten Lasten, die nicht im Grundbuch vermerkt oder nicht zur Eintragung geeignet sind
und auch nicht für Freiheit von ökologischen Altlasten. Der Verkäufer garantiert jedoch,
dass ihm von solchen Lasten nach Satz 2 nichts bekannt ist.
3. Für die vom Dachgeschossausbau, der Modernisierung und Instandsetzung unberührt
gebliebene Altbausubstanz haftet der Verkäufer nicht; solches ist nicht Leistungsumfang.
Der Verkäufer haftet jedoch für ein etwaiges grob fahrlässiges oder vorsätzliches
Unterlassen von notwendigen Instandsetzungsarbeiten an der Altbausubstanz.
3a. In den Fällen von Abs. 2 und 3 gilt der Haftungsausschluss nicht bei Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die aufgrund einer
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers sowie bei sonstigen Schäden, die aufgrund
einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen.
Einer Pflichtverletzung des Verkäufers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen gleich.
4. Der Käufer ist darauf hingewiesen und akzeptiert, dass durch die erhaltenswerte
strukturelle Grundsubstanz des Altbaus im Hinblick auf Schall-, Brand-, Wärme- und
Feuchteschutz derzeit geltende Normen bzw. der heutige Stand der Technik teilweise
nicht erreicht werden können. Die Kellerräume können nach Durchführung aller vom
Verkäufer geschuldeten Arbeiten eine größere Feuchtigkeit als bei Neubauten aufweisen.
5. Für alle erbrachten Leistungen, insbesondere Bauleistungen, stehen dem Käufer die
Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften (BGB) zu, soweit sich aus diesem Vertrag
nichts anderes ergibt. In Ergänzung dazu gilt:
a) Schadenersatzansprüche sind auf den unmittelbaren Schaden beschränkt, es sei
denn, dem Verkäufer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last; diese
Beschränkung gilt nicht für Schäden aus dem Mitverkauf beweglicher Sachen (z.B.
Zubehör) sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit. Der Verkäufer hat dann in dem Fall von Satz 1 auch Handeln oder
Unterlassen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen entsprechend zu
vertreten.
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b) Ansprüche des Käufers wegen Mängeln der etwa mitverkauften neuen technischen
Geräte und sonstigen beweglichen Sachen und Verschleißteilen - soweit sie nicht
Gebäudebestandteile
geworden
sind
oder
entsprechend
ihrer
üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden - verjähren in zwei Jahren - bei
gebrauchten beweglichen Sachen in einem Jahr - jeweils ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn.
6. Der Verkäufer weist darauf hin, dass er für Schäden, die auf Verschleiß, Abnutzung,
unterlassener Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen zurückzuführen sind, nicht
einsteht; diese sind nicht Vertragsinhalt. Genaue Maße des Bauwerkes zum Zweck der
Einrichtungsplanung hat der Käufer am Bau, nicht aus den Plänen zu entnehmen.
7. Käufer ist bekannt, dass aus der Lage des Grundstücks im Sanierungsgebiet
verschiedene Beschränkungen bestehen oder eintreten können, z.B. bzgl. Verkauf,
Belastung, Nutzungsüberlassung, Ausgleichsbeträge nach § 154 BauGB. Ggf. zu einem
späteren Zeitpunkt erhobene Ausgleichsbeträge sind vom Käufer zu bezahlen und haben
keine Auswirkung auf den Kaufpreis.
8. Der Verkäufer ist sich bewusst, dass ihn bezüglich des Kaufgegenstandes eine
Beschaffungspflicht trifft.
9. Der Verkäufer haftet nicht für bestimmte steuerliche Absichten, die der Käufer mit dem
Vertrag verfolgt.
10. Verkäufer und Käufer sind einig, dass dem Käufer wegen Sachmängeln an etwa
mitverkauften beweglichen Sachen nicht das Recht zusteht, vom Kaufvertrag insgesamt
zurückzutreten.
§ 6 Auflassung, Eigentumsvormerkung
1. Die Parteien sind einander zur Erklärung der Bestimmung des Kaufgegenstandes und
der Auflassung verpflichtet nach
a) vollständiger vertragsgemäßer Zahlung des Kaufpreises, worüber der Notar
unverzüglich schriftlich vom Verkäufer zu unterrichten ist;
b) Abnahme nach § 4 Abs. 2, von der der Verkäufer durch Übersendung einer
Abnahmeerklärung in Kenntnis zu setzen hat;
c) nach Rückgabe bzw. Freigabe von Sicherheiten nach § 632a BGB durch den Käufer
oder - nach Abtretung - dessen finanzierender Bank, was der Verkäufer gegenüber dem
Notar unverzüglich zu bestätigen hat,
d) nach Vorlage der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Notar,
oder wenn die Parteien dies übereinstimmend schriftlich verlangen. Zur Erklärung und
Entgegennahme der Auflassung sowie zur Beantragung der Eigentumsumschreibung
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werden die in § 9 benannten Personen unwiderruflich beauftragt und bevollmächtigt. Der
Notar ist mit der Überwachung der Auflassungsreife beauftragt.
1a. Käufer bevollmächtigt Verkäufer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181
BGB, die Bestimmung des Kaufgegenstandes und die Auflassung für den
Kaufgegenstand zu erklären und entgegenzunehmen und alle Erklärungen an das
Grundbuchamt abzugeben, die zur Eigentumsumschreibung erforderlich sind.
2. Der Verkäufer bewilligt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs
des Käufers auf die Übertragung des Eigentums am Kaufgegenstand zugunsten des
Käufers
im
Grundbuch.
Der
Käufer
beantragt
die
Eintragung
dieser
Eigentumsvormerkung zu seinen Gunsten im Grundbuch.
2a. Der Notar soll die Anträge nach Abs. 2 nach Abschluss des Vertrages unter
Berücksichtigung der Grundbuchlage stellen.
3. Der Käufer hat beim Notar die Gerichtskosten für die Eintragung der
Eigentumsvormerkung in aufzugebender Höhe zu übergeben. Auf die amtliche
Verwahrung wird insoweit verzichtet.
4. Der Käufer bewilligt und beantragt jetzt bereits, zusammen mit seiner
Eigentumseintragung im Grundbuch, die Löschung der aufgrund dieses Vertrages
bewilligten
Eigentumsvormerkung
für
den
Fall,
dass
beeinträchtigende
Zwischeneintragungen oder solche Eintragungsanträge bei den Grundbuchakten nicht
vorliegen. Eintragungsanträge, bei denen der Käufer selbst mitgewirkt hat, gelten
insoweit nicht als beeinträchtigende Anträge.
5. Die Parteien bevollmächtigen unwiderruflich die in § 9 genannten Angestellten in der
dortigen Weise, die Löschung der bewilligten Eigentumsvormerkung im Grundbuch zu
bewilligen und zu beantragen. Der Notar soll die Beurkundung nur vornehmen, wenn der
Käufer den Kaufpreis nicht vertragsgemäß gezahlt hat; er ist zur Anhörung berechtigt,
aber nicht verpflichtet.
6. Die Abtretung des Eigentumsverschaffungsanspruchs des Käufers gegen den
Verkäufer ist nach § 399 BGB nur zu Protokoll des Notars Prof. Dr. Manfred J. Neumann
in Berlin und im übrigen vor der vertragsgemäßen Zahlung des Kaufpreises nur mit
Zustimmung des Verkäufers möglich. Das Vorliegen der vorbezeichneten
Voraussetzungen wird gegenüber dem Grundbuchamt ausschließlich durch Erklärung
des Notars unter Beidruck seines Dienstsiegels nachgewiesen.
§ 7 Nebenleistungen
1. Die Kosten dieses Vertrages und aller Durchführungshandlungen - alle auch
gegenüber dem Notar - sowie die Grunderwerbsteuer trägt der Käufer.
2. Der Verkäufer trägt - auch gegenüber dem Notar - die Beglaubigungs- und
Gerichtskosten der Löschung der nicht vom Käufer übernommenen Belastungen
einschließlich der Kosten etwaiger Treuhandaufträge.
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§ 7a Käufermehrheit (ggf. streichen)
1. Sind mehrere Personen als Käufer an diesem Vertrag beteiligt, so wirken Tatsachen,
die in der Person oder dem Verhalten einer der Käuferparteien eintreten, für und gegen
alle.
2. Mehrere Käufer bevollmächtigen sich hiermit gegenseitig zur Empfangnahme und
Abgabe von allen Erklärungen im Zuge der Durchführung dieses Vertrages,
einschließlich Abnahmen, und befreien sich vorsorglich von den Beschränkungen des
§ 181 BGB. Ehegatten stimmen gegenseitig allen Erklärungen zu.
3. Für die Wirksamkeit einer Erklärung genügt es, wenn sie gegenüber einem oder
mehreren Käufern abgegeben wird.
§ 8 Kaufpreisfinanzierung
1. Der Notar wies den Käufer darauf hin, dass er für den Fall, dass er den Kaufpreis ganz
oder teilweise durch Aufnahme eines Kredits bei einem Kreditinstitut aufbringen will, in
der Regel Sicherheiten stellen muss, typischerweise ein vollstreckbares
Schuldbekenntnis (§§ 780, 781 BGB, 794 ZPO) und ein vollstreckbares Grundpfandrecht
(§ 800 ZPO) am Kaufgegenstand, das ggf. den Rang vor der Eigentumsvormerkung
erhält.
2. Der Verkäufer verpflichtet sich, die zur Sicherung der vom Käufer aufgenommenen
Darlehen erforderlichen dinglichen Rechte (insbes. Grundschulden) zu Urkunde und
Abwicklungsauftrag des abwickelnden Notars zu bestellen. Der Käufer ist damit
einverstanden. Die Beschaffung der Fremdmittel ist ausschließlich Sache des Käufers,
auch wenn der Verkäufer bei der Schaffung der Voraussetzungen zur Auszahlung
mitwirkt. Der Käufer weist seine Finanzierungsgläubiger an, bis zur Höhe des Kaufpreises
nur an den Verkäufer oder dessen Weisung zu zahlen. Der Verkäufer wird seine
sämtlichen Kaufpreisansprüche an seine baufinanzierende Bank abtreten.
3. In Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach Abs. 1 und 2 bevollmächtigt der Verkäufer
den Käufer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und über den
jeweiligen Tod hinaus mit dem Recht auf Erteilung von Untervollmacht dazu, den
Kaufgegenstand mit Grundpfandrechten in beliebiger Höhe nebst bis zu 20 % Zinsen p.a.
und 10 % einmaliger Nebenleistung zu belasten, den Verkäufer der dinglichen
Zwangsvollstreckung nach § 800 ZPO zu unterwerfen, alle zur Rangbeschaffung
erforderlichen Erklärungen einschließlich Rücktritt der Eigentumsvormerkung und
Erklärung von Gleichrang- und Vorrangvorbehalten sowie der Wirksamkeit von Rechten
abzugeben; ferner im Zusammenhang mit einer solchen Grundpfandrechtsbestellung den
Anspruch auf Eigentumsverschaffung des Käufers zu verpfänden und alle damit
zusammenhängenden
Erklärungen,
insbesondere
Sicherungszweckerklärungen
abzugeben.
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4. Die Sicherungszweckerklärung muss jedoch in der Form des § 29 GBO die
Einschränkung beinhalten, dass die Grundschuldgläubigerin die Grundschuld nur
insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten darf, als sie tatsächlich Zahlungen mit
Tilgungswirkung
auf
den
Kaufpreis
geleistet
hat.
Alle
weiteren
Zweckbestimmungserklärungen, Sicherungs- und Verwertungsvereinbarungen gelten
erst, nachdem der Kaufpreis vollständig bezahlt ist, in jedem Fall ab
Eigentumsumschreibung. Ab diesem Zeitpunkt gelten sie für und gegen den Käufer als
neuen Sicherungsgeber.
5. Die vorstehenden Vollmachten erlöschen mit der Eigentumsumschreibung im
Grundbuch. Die Belastungsvollmacht kann nur beim Notar Prof. Dr. Manfred J. Neumann
in Berlin oder Vertreter im Amt ausgeübt werden.
6. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von allen Verpflichtungen aus den zu
bestellenden Grundpfandrechten zu befreien und sämtliche Kosten der
Grundpfandrechtsbestellungen zu tragen.
7. Der Notar wies auf Genehmigungserfordernisse nach § 144 BauGB hin.
§ 9 Durchführungsvollmacht
1. Die Vertragsparteien bevollmächtigen hiermit unter Befreiung von den
Beschränkungen des § 181 BGB und mit der Befugnis, Untervollmacht zu erteilen, die
Notarangestellten unter Verzicht auf deren persönliche Haftung
Sabine Steinbeck, geb. am 27.01.1959,
Ramona Wongsurawat, geb. am 09.10.1963,
Beate Rehn, geb. am 18.10.1964,
Maren Sawallich, geb. am 20.09.1972,
Daniela Seifert, geb. am 31.03.1979,
ansässig Kurfürstendamm 64, 10707 Berlin,
und zwar jede für sich allein, alle zur Durchführung, Abänderung und Ergänzung des
Vertrages noch notwendigen oder zweckmäßigen Erklärungen abzugeben, insbesondere
a) Anträge zu stellen und Bewilligungen zu erteilen für die Eintragung, Löschung und
Rangänderung von Rechten aller Art in Abt. I, II und III des Grundbuchs, einschließlich
Einräumung,
Aufhebung,
Löschung
und
Ausübung
von
Vorrangoder
Gleichrangvorbehalten,
b) die Auflassung und die Bestimmung des Kaufgegenstandes zu erklären sowie die
Eigentumsumschreibung zu bewilligen und zu beantragen,
c) mögliche Schreibfehler dieser Urkunde zu berichtigen,
d) alle Erklärungen abzugeben und in Empfang zu nehmen.
e) namens der Parteien
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- Grundpfandrechte aller Art zu bestellen, ihre Eintragung zu bewilligen und zu
beantragen, die Parteien der dinglichen Zwangsvollstreckung nach Maßgabe von § 800
ZPO zu unterwerfen,
- für den Käufer - mehrere als Gesamtschuldner - abstrakte Schuldbekenntnisse, über
deren Eigenschaft als selbständigen Schuldgrund der Notar belehrte, in Höhe der
Grundschuldbeträge nebst Zinsen und Nebenleistungen zu erklären und ihn insoweit der
persönlichen Zwangsvollstreckung nach § 794 ZPO zu unterwerfen, bankübliche
Sicherungszweckerklärungen abzugeben,
- die Rechte der Parteien gemäß § 8 auszuüben,
Der amtierende Notar hat dem Käufer nachdrücklich anempfohlen, bei der Beurkundung
seiner Finanzierungssicherheiten persönlich mitzuwirken. Sofern der Käufer an dieser
Beurkundung nicht teilnehmen kann, erklärt er sich schon jetzt mit der Beurkundung der
Finanzierungssicherheiten im vom Kreditinstitut geforderten Umfange - einschließlich
Rangrücktritt seiner Eigentumsvormerkung - in Ausübung der Vollmacht nach Abs. 1 für
die Mitarbeiter des abwickelnden Notars einverstanden unter der Voraussetzung, dass er
dem Notar noch einmal einen gesonderten schriftlichen Auftrag erteilt, in welchem er
erklärt, dass ihm der Inhalt des „Sicherheitenbestellungsformulars“ bekannt ist und er
einer nochmaligen notariellen Belehrung nicht bedarf, da er die ihm in heutiger Urkunde
erteilten Belehrungen hinsichtlich der Finanzierungssicherheiten verstanden hat und für
ausreichend hält. Dies hat das Grundbuchamt nicht zu prüfen, weil diese Beschränkung
nur im Innenverhältnis (zwischen Käufer und Bevollmächtigen) gilt.
2. Von dieser Vollmacht kann nur vor dem Notar Prof. Dr. Manfred J. Neumann in Berlin
oder Vertreter im Amt Gebrauch gemacht werden. Die Vollmacht gilt über den Tod
hinaus. Den Bevollmächtigten können Ausfertigungen erteilt werden.
§ 10 Notar
1. Der beurkundende Notar belehrte darüber, dass
a) die Umschreibung des Eigentums auf den Käufer erst erfolgen kann, wenn u.a. die
Unbedenklichkeitsbescheinigung bezüglich der Grunderwerbsteuer vorliegt, und beide
Parteien gesamtschuldnerisch für die Grunderwerbsteuer und für Kosten haften,
b) das Eigentum am Kaufgegenstand zivilrechtlich erst mit der Eintragung im Grundbuch
übergeht,
c) er in steuerrechtlichen und wirtschaftlichen Fragen nicht beraten hat,
d) Genehmigungserfordernisse im Sanierungsgebiet bestehen.
2. Der beurkundende Notar hat die Beteiligten auf das Risiko bei Vorausleistungen und
deren Sicherungsmöglichkeiten hingewiesen.
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3. Die Parteien beauftragen und bevollmächtigen den abwickelnden Notar Prof. Dr.
Manfred J. Neumann in Berlin mit dem Vollzug des Geschäfts und mit der Einholung aller
erforderlichen Genehmigungen, Bescheinigungen und Auskünfte von den zuständigen
Stellen, einschließlich der beteiligten Steuerbehörden, sowie mit der Mitteilung des
Kaufvertrages an die zuständigen Behörden und Gerichte sowie mit Empfang der
eingehenden Antwortschreiben, einschließlich etwaiger Zustellungen für und gegen alle
Beteiligten unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB; auch nur dieser
kann Anträge aus Grundpfandrechten stellen, die nach § 8 bestellt worden sind. Der
abwickelnde Notar wird weiter ermächtigt und bevollmächtigt, alle Bewilligungen nach
freiem Ermessen durch Eigenurkunde zu erklären, die er für erforderlich oder
zweckmäßig hält, und alle Grundbuchanträge zu stellen über § 15 GBO hinaus. Eine
Bevollmächtigung für den Empfang von Grunderwerbsteuerbescheiden besteht
ausdrücklich nicht.
4. Alle in dieser Verhandlung gestellten Anträge gelten als unabhängig voneinander
gestellt. Ihre Erledigung soll je nach Eintragungsreife aufgrund der vom abwickelnden
Notar zu stellenden Einzelanträge erfolgen. Der abwickelnde Notar wird ermächtigt,
gestellte Anträge zurückzunehmen. Die Parteien übertragen ihr Antragsrecht unter
Verzicht auf ihr eigenes Antrags- und Antragsrücknahmerecht auf den abwickelnden
Notar.
5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen
nicht berühren.
6. Die Vertragsparteien erklären, dass für den Erwerb der Einheit des Kaufgegenstandes
und die Durchführung des Vertrages deutsches Recht gelten soll.
7. Es wird beantragt zu erteilen:
-
dem Verkäufer 2 begl. Abschriften per Post und 1 einf. Abschrift (pdf)
dem WEG-Verwalter 1 begl. Abschrift
dem Käufer 1 Ausfertigung (für das Grundbuchamt)
dem Käufer 2 begl. Abschriften
die notwendigen Behördenexemplare.
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