M5683 2 R 8/03 4 K 581/98.A Urteil Im Namen des Volkes! In dem Verwaltungsrechtsstreit des pakistanischen Staatsangehörigen , Kläger und Berufungskläger, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Borschberg, Mainzer Straße 7, 64521 Groß-Gerau g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, dieses vertreten durch den Präsidenten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, Beklagte und Berufungsbeklagte, weiter beteiligt: der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Rothenburger Straße 29, 90513 Zirndorf, Beteiligter, w e g e n Anerkennung als Asylberechtigter und Anfechtung aufenthaltsbeendender Maßnahmen - 2394571-461 hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Rubly, den Richter am Oberverwaltungsgericht Sauer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schwarz-Höftmann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2004 für Recht erkannt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. die Das Urteil ist wegen vorläufig vollstreckbar. Kosten der des Kosten Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der 1972 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und Mitglied der Ahmadiyya-Muslim-Jamaat. Nach eigenen Angaben verließ er sein Heimatland am 2.10.1998 und reiste er am selben Tag auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 8.10.1998 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung seines Asylbegehrens am selben Tag gab er im Wesentlichen zur Begründung seines Asylbegehrens an: Seit etwa vier Jahren arbeite er für seine Religion. In seiner Gegend kenne ihn jeder; wenn etwas passiere, werde von der gegnerischen Partei - nämlich allen anderen Moslems - immer auch sein Name genannt. Vor eineinhalb Jahren habe er ein Fitnesscenter eröffnet. Die gegnerische Partei habe ihm aber vorgeworfen, dass dies nur ein Vorwand sei und er in Wirklichkeit Ahmadiyya-Soldaten ausbilde. Er sei deswegen auch angezeigt worden. Als die Polizei dann bei ihm im Laden gewesen sei und gefragt habe, ob der Vorwurf zutreffe, habe jemand von der gegnerischen Partei, der bei ihm trainiert habe, bestätigt, dass es sich um ein ganz normales Fitnesscenter handele. Er habe dem Polizisten noch 5.000 Rupien Bestechungsgeld gezahlt und dann seine Ruhe gehabt. Im Juni 1998 habe er seinen Motorroller an einen Freund verkauft, der kein Ahmadi gewesen sei. Da dieser ihm noch Geld geschuldet habe, sei er nach ein paar Wochen zu ihm gefahren und habe nach dem Geld gefragt. Der Freund, der eine Motorradwerkstatt betreibe, habe ihn zum Tee eingeladen. Ein paar junge Männer seien hinzugekommen und hätten ihn gefragt, ob er seinen Freund auch zum Ahmadi machen wolle. Obwohl er ihnen den Grund seines Aufenthaltes erklärt habe, seien sie auf ihn losgegangen, hätten ihn geschlagen und schließlich auf das Polizeirevier gebracht, wo er eingesperrt worden sei. Von den Polizisten sei er hierzu befragt worden; sie hätten ihm aber nicht geglaubt. Nach einem Tag sei von seinem Onkel und einigen Nachbarn ein Bestechungsgeld an die Polizisten gezahlt worden; daraufhin sei er freigekommen. Die Leute von der gegnerischen Partei hätten sich jedoch deshalb bei der Polizei beschwert. Die Polizisten seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten gesagt, dass er noch einmal für vier bis fünf Tage mitkommen müsse, bis sich die Sache beruhigt habe. Dann würde er wieder freigelassen werden. Sein Onkel habe jedoch erklärt, dass er nicht da sei. Nachdem die Polizisten wieder weggegangen seien, habe ihm sein Onkel geraten, von hier zu verschwinden. Er sei dann nach Lahore gegangen. Das sei Anfang Juli 1998 gewesen. In Lahore habe er bei einem Freund, einem Ahmadi, gewohnt. Während seiner Abwesenheit seien die Leute von der gegnerischen Partei noch zweimal nach Hause gekommen und hätten auch einmal seinen Bruder geschlagen. Ansonsten hätten sie seine Familie telefonisch bedroht und gedroht, ihn umzubringen, wenn sie ihn fänden. Auch seien seine Mutter und seine Schwestern beschimpft worden. Die Polizei habe gegenüber seinem Onkel gedroht, dass sie seinen Bruder mitnehmen würde, wenn sie ihn selbst nicht finden würden. Nachdem sein Onkel jedoch darauf hingewiesen habe, dass es Sache der Polizei sei, ihn zu finden, hätten sie seinen Bruder in Ruhe gelassen, gegen ihn selbst - den Kläger - jedoch einen Haftbefehl erlassen. Er wisse allerdings nicht genau, ob es ein Haftbefehl gewesen sei. Es sei jedenfalls eine Anzeige der gegnerischen Partei gegen ihn bei Gericht, die ihm auf seine Bitte hin der Freund besorgt habe, an den er das Motorrad verkauft habe. Er sei verfolgt worden, weil er Aufpasser für seine Religion gewesen sei, also nachts die Straßen, ihren Friedhof und ihre Moschee bewacht habe. Dies habe er zusammen mit anderen Jungs gemacht. Er sei fünf- oder sechsmal von der gegnerischen Partei angegriffen worden, dabei sei es auch zu Schlägereien gekommen. Alle Ahmadis müssten sich selber schützen, da die Polizei ihnen nicht helfe. Sie müssten auch ihre Geschäfte schützen, die des Öfteren mit Steinen beworfen würden. Der Kläger legte eine Kopie einer Anzeige gegen ihn vor. Mit Bescheid vom 21.10.1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge der Beklagten den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 I AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Gleichzeitig wurde der Kläger zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert und ihm wurde die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, falls er nicht spätestens einen Monat nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ausreise. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides verwiesen. Der Bescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 23.10.1998 zugestellt. Am 23.10.1998 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, ausweislich des Akteninhaltes der Behördenakte der Beklagten habe er ein bei der Polizeistation Chiniot/Pakistan am 9.7.1998 unter der Nr. 355 registriertes F.I.R. zur Akte gereicht. Danach werde er beschuldigt, in einem Schuhgeschäft in Chiniot mit Kunden religiöse Gespräche angefangen zu haben. Zudem solle er am 6.7.1998 einen Kunden angesprochen und versucht haben, ihn zum Übertritt zu der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft zu bewegen. Das Verfahren sei nach Sec. 298 c PPC registriert worden. Nach Kenntnis des Klägers sei es immer noch anhängig. Im Übrigen hat er darauf hingewiesen, dass in letzter Zeit eine verschärfte Verfolgungspraxis der pakistanischen Polizei- und Justizbehörden gegenüber Mitgliedern der Ahmadiyya-Gemeinde festzustellen sei und auch die Übergriffe orthodoxer Moslems gegen Ahmadiyya-Moslems in asylerheblicher Weise zahlreicher und brutaler geworden seien. Der pakistanische Staat gewähre Ahmadiyya-Moslems keinen Schutz vor diesen Übergriffen. Die Erkenntnislage über die verschlimmerte Verfolgungssituation der Ahmadiyya-Moslems in Pakistan habe sich nach Berichten aus seriösen Quellen verbessert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 18.8.2000 verwiesen. Nachdem das Verwaltungsgericht zur Frage der Echtheit der vom Kläger vorgelegten Strafanzeige Beweis erhoben hatte durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes - zum Ergebnis der Beweiserhebung wird auf die Auskunft des Auswärtigen Amts vom 7.12.2000 verwiesen -, hat der Kläger darauf hingewiesen, dass das pakistanische Gericht das Verfahren erst nach fünf Ladungen vorläufig eingestellt habe, so dass nach pakistanischem Strafprozessrecht das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden könne, wenn bekannt werde, dass der Beschuldigte sich wieder in Pakistan aufhalte und der Beschwerdeführer oder jemand anderes dies dem Gericht mitteile. Er habe niemanden mit der Einleitung dieses sehr gefährlichen Verfahrens gegen sich selbst beauftragt. Vielmehr sei als bewiesen anzusehen, dass gegen ihn vor und unter Berücksichtigung der fünf Ladungen wohl noch zum Zeitpunkt der Ausreise ein Verfahren nach Sec. 298 c PPC anhängig gewesen sei. Da er bei einer Rückkehr nach Pakistan unter Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes nicht vor einer erneuten Verfolgung - nicht nur durch Wiederaufnahme des Strafverfahrens, sondern auch durch anderweitige Verfolgungsakte - hinreichend Asylberechtigter anzuerkennen. sicher wäre, sei er als Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.10.1998 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und weiterhin festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 I AuslG vorliegen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse sind. in gemäß § seiner 53 AuslG Person gegeben Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf den angefochtenen Bescheid bezogen und darüber hinaus ausgeführt, dass das Auswärtige Amt in seiner Auskunft habe mit seinem Hinweis zur Möglichkeit, durch einen Dritten ein Verfahren gegen sich selbst einzuleiten, zum Ausdruck bringen wollen, dass einem – wie vorliegend aufgrund eines solchen Auskunftsersuchens getroffenen Ergebnis letztlich kein Beweiswert zukomme. Da der Kläger in Pakistan keinesfalls einer landesweiten Fahndung unterliegen könne, sei er weder als vorverfolgt anzusehen, noch seien irgendwelche Rückkehrbefürchtungen zu hegen. Der Beteiligte hat sich zu der Klage nicht geäußert. Durch Urteil vom 16.1.2001 - 4 K 581/98.A - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Einer Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter stünden die Vorschriften des Art. 16a II GG nach § 26a I AsylVfG entgegen, da er nicht habe glaubhaft machen können, auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Er habe auch nicht glaubhaft machen können, als Mitglied der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a I GG erlitten zu haben oder im Falle der Rückkehr in sein Heimatland befürchten zu müssen. Dabei lege das Gericht seiner Bewertung die gegenwärtig herrschende Rechtsprechung zugrunde, wie sie das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seiner Entscheidung vom 1.10.1999 - 9 Q 101/99 - zusammengefasst habe. Hiervon ausgehend könne die Klage des Klägers nur dann erfolgreich sein, wenn er sein Heimatland als bereits Vorverfolgter oder wegen der Gefahr unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hätte. Der Kläger sei keinen staatlich geduldeten Verfolgungsmaßnahmen Dritter, also insbesondere gegnerischer Moslems ausgesetzt gewesen. Aber auch soweit er sich auf im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits eingeleitete und noch immer drohende unmittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen in Form eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens berufe, habe er dem Gericht nicht die notwendige Überzeugungsgewissheit von der Richtigkeit seiner Darstellung vermitteln können. Seine Angaben erschienen vielmehr gerade auch unter Berücksichtigung des von ihm als Beweismittel eingereichten Dokumentes als zu uneinheitlich und widersprüchlich. Die Lage der Ahmadis in Pakistan habe sich seit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auch nicht in solcher Weise verändert, dass nunmehr von einer der Religionsgemeinschaft drohenden unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung auszugehen sei. Soweit die in dem Zusammenhang vom Kläger aufgeführten Verfolgungsfälle überhaupt berücksichtigungsfähig seien - die überwiegende Zahl liege vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt seien sie jedenfalls in quantitativer wie auch qualitativer Hinsicht nicht geeignet, eine solche Verfolgungsdichte zu belegen, bei der von einer Ahmadis im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden religiösen Verfolgung zu sprechen wäre. Dies bestätige auch die aktuelle Auskunftslage. Auch der auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG gerichtete Hilfsantrag des Klägers bleibe ohne Erfolg, da diese Voraussetzungen nicht vorlägen, auch wenn die Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan ihre Religion nicht unbeschränkt ausüben könnten. Das Urteil wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 1.2.2001 zugestellt. Am 14.2.2001 beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung, die mit Beschluss vom 25.7.2001 - 9 Q 23/01 - zugelassen wurde. Die Berufung begründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass religiöse Gegner des Klägers in Chiniot mit falschen Angaben ein religiöses Strafverfahren gemäß Sec. 298 c PPC eingeleitet hätten. Er habe daher vor seiner Ausreise mit seiner Verhaftung und gegebenenfalls auch Aburteilung nach den religiösen Strafvorschriften des PPC rechnen müssen. Das vorläufig eingestellte Verfahren könne jedoch jederzeit nach seiner Rückkehr wieder aufgenommen werden. Im Übrigen schreckten die religiösen Gegner auch nicht davor zurück, ein neues Verfahren mit falschen Angaben gegen ihn einzuleiten. Für die asylrechtlich relevante Frage der individuellen Vorverfolgung des Klägers sei es unerheblich, ob das Verfahren gegen ihn nach dessen Ausreise noch fortgesetzt werden könne. Er habe das Verfahren weder selbst noch durch "gute Freunde" gegen sich in Gang gesetzt. Der Antragsteller sei ihm auch nicht bekannt. Im Übrigen hätten seit dem Militärputsch die Übergriffe gegen Ahmadis sowohl quantitativ erheblich zugenommen als auch von der Intensität her eine deutliche Steigerung erfahren. Es sei nur auf die beiden Ereignisse vom Oktober und November 2000 zu verweisen, bei denen jeweils mehrere Ahmadis in ihren Moscheen von orthodoxfundamentalistischen Angreifern umgebracht worden seien. Der Kläger nimmt auf den erstinstanzlichen Vortrag und den Vortrag aus dem Antragsverfahren Bezug. Er reicht Dokumente (Ladungsnachweise, Haftbefehl vom 17.4. und Beschwerde vom 9.7.1998 mit Ladungsverfügung vom 28.4.2001) zu den Akten. Der Kläger beantragt wörtlich: 1. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes vom 16.1.2001 wird abgeändert. 2. Der Bescheid der Beklagten vom 21.10.1998 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass der Kläger als Asylberechtigter anerkannt wird. 3. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 I AuslG vorliegen. 4. Die Beklagte wird hilfsweise verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, dass die Authentizität der vom Kläger vorgelegten Dokumente die im verwaltungsgerichtlichen Urteil getroffene Gesamteinschätzung nicht zu widerlegen oder entkräften vermögen. Insbesondere bestehe kein glaubhafter tatsächlicher Hintergrund zur Annahme einer bereits erlittenen Verfolgung. Im Übrigen habe der Kläger auch unter Berücksichtigung der jüngeren Entwicklung in Pakistan keine Verfolgungsgefahr wegen Zugehörigkeit zur AhmaddiyyaGlaubensgemeinschaft zu gewärtigen. Der Beteiligte hat sich zu der Berufung nicht geäußert. Der Senat hat den Kläger informatorisch zu seinen Asylgründen befragt; wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschriften (Bl. 58-64 und Bl. 104-106 der Akten) verwiesen. Ferner hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes; wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses wird Bezug genommen auf Bl. 64, 86 der Akten. Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der ebenso wie die Dokumentation "Pakistan" (Stand: 1.3.2004) Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Das Ausbleiben des Beteiligten im Termin stand einer Verhandlung und Entscheidung in der Sache nicht entgegen, da er ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 II VwGO geladen worden war. Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die zulässige Klage des Klägers ist vom Verwaltungsgericht zu Recht als unbegründet abgewiesen worden. Er hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Artikels 16a I GG und auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 I bzw. § 53 AuslG. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21.10.1998 ist rechtmäßig. Der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter scheitert schon daran, dass die vom Kläger behauptete Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Luftweg ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Art. 16a II GG, § 26a AsylVfG nicht erweislich ist und er die materielle Beweislast für diese seine Behauptung trägt. Nach der Drittstaatenregelung des § 26a AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a II 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16a I GG berufen (§ 26a I 1 AsylVfG); er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt (§ 26a I 2 AsylVfG). Diese Regelung beschränkt den Schutzbereich des Grundrechts auf Asyl, indem sie den Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik einreist, aus dem persönlichen Geltungsbereich des Grundrechts ausschließt. BVerfGE 94, 49 (95) Dabei treffen den Asylbewerber hinsichtlich seiner Einreise allgemeine und im Asylverfahrensgesetz geregelte besondere verfahrensrechtliche Mitwirkungspflichten in Form von Darlegungs- und Handlungspflichten. So hat er etwa die erforderlichen Angaben über seinen Reiseweg vom Herkunftsland nach Deutschland zu machen (§ 15 I, II Nr. 1 und § 25 I 1 und 2 AsylVfG). Hingegen trifft den Asylbewerber insoweit keine Beweisführungspflicht. Vielmehr bleibt es Sache des Gerichts, den Sachverhalt – soweit erforderlich – von Amts wegen weiter aufzuklären (§ 86 I VwGO) und im Rahmen seiner Überzeugungsbildung alle Umstände zu würdigen (§ 108 I VwGO). Dabei hat es auch zu berücksichtigen, dass und aus welchen Gründen die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Asylbewerbers bei der Feststellung seines Reiseweges unterblieben ist. Ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Asylbewerber, wie von ihm behauptet, auf dem Luftweg eingereist ist, kann es aber auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass er auf dem Landweg eingereist ist, und sieht es keinen Ansatzpunkt für eine weitere Aufklärung des Reisewegs, hat es die Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise auf dem Luftweg festzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen. mit eingehender Begründung BVerwG, Urteil vom 29.6.1999 – 9 C 36/98 -, BVerwGE 109, 174 = NVwZ 2000, 81 Das Bundesamt der Beklagten hat in dem angefochtenen Bescheid der Behauptung des Klägers, auf dem Luftweg in Deutschland eingereist zu sein, keinen Glauben geschenkt. Es hat hierzu dargelegt, dass er diese Behauptung durch keinerlei Unterlagen wie Passeintrag, Flugschein oder Bordkarte habe belegen können. Zu Einzelheiten befragt habe er lediglich angegeben, für die Einreise einen falschen Reisepass benutzt zu haben, über den er jedoch nichts Näheres sagen könne, weil er ihn von dem mitreisenden Schlepper nur kurzzeitig ausgehändigt bekommen habe, während dieser alles Übrige erledigt habe. Darin hat das Bundesamt schon keinen detaillierten und ausreichend substantiierten Sachverhalt zur behaupteten Einreise und damit einen Verstoß gegen die gerade hinsichtlich der Reisewegdarstellung gesteigerte Mitwirkungspflicht gesehen. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger zwar ebenfalls seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragt, aber - trotz der ablehnenden konkreten Begründung der Beklagten im angefochtenen Bescheid zur Frage der Lufteinreise keinerlei schriftsätzliche Ausführungen gemacht. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er seine im Verwaltungsverfahren gemachten Ausführungen ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht ergänzt, sondern sich auf die Bemerkung beschränkt, man habe den Onkel des Klägers als Zeugen dafür benennen wollen, dass er den Kläger seinerzeit am Flughafen abgeholt habe; dieser sei aber erkrankt und reiseunfähig. Weder wurde mit Blick hierauf Vertagung beantragt, noch Name und Anschrift des Onkels sowie voraussichtliche Dauer seiner Erkrankung mitgeteilt und seine Vernehmung als Zeuge nach seiner Genesung unter Angabe des konkreten Beweisthemas beantragt. Obwohl das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil darauf hinwies, dass der Kläger den entsprechenden Ausführungen der Beklagten zur Einreise nicht einmal ansatzweise entgegengetreten sei und auch die mündliche Verhandlung hierzu keine näheren Erkenntnisse habe erbringen können, ist der Kläger im gesamten zweitinstanzlichen Verfahren auf seinen Vortrag zur behaupteten Lufteinreise nicht mehr zurückgekommen. Der Senat, den die Ausführungen des Klägers bei seiner Anhörung durch das Bundesamt ebenfalls nicht davon überzeugen konnten, dass dieser nicht aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland gekommen ist, sieht daher keine weiteren Möglichkeiten, die Einreisemodalitäten im Falle des Klägers aufzuklären. Hiervon abgesehen hätte der Kläger aber ohnehin keinen Anspruch auf Asylanerkennung und hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 I AuslG, denn er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sein Heimatland aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen und für den Fall seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hat. Nach Art. 16a I GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch Verfolgter ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb seines Herkunftslandes befindet und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will. Art und Umfang des politischen Asyls sind wesentlich bestimmt von der Unverletzlichkeit der menschlichen Würde. Soweit nicht eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit besteht, können politische Repressalien ein Asylrecht nur begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftsstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Politische Verfolgung ist grundsätzlich und typischerweise Verfolgung durch staatliche Organe und demnach dem jeweiligen Verfolgerstaat unmittelbar zuzurechnen. Der Herkunftsstaat hat indes auch politisch motivierte Übergriffe Dritter bei fehlender Schutzbereitschaft zu verantworten. Als politisch verfolgt ist jeder Ausländer zu verstehen, der in eigener Person aus politischen Gründen im dargestellten Sinne Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen der persönlichen Freiheit ausgesetzt ist oder solche Verfolgungsmaßnahmen begründet befürchtet und daher in aussichtsloser Lage gezwungen ist, sein Herkunftsland zu verlassen, um Schutz und Zuflucht im Ausland zu suchen. Vom Vorliegen begründet befürchteter unmittelbar drohender Gefahr eigener politischer Verfolgung ist dann auszugehen, wenn der Betroffene von gegen ihn gerichteten asylrelevanten Maßnahmen im Herkunftsland bisher verschont geblieben ist, ihn derartige Maßnahmen aber - weil der Verfolger ihn bereits im Blick hat - demnächst zu ereilen drohen. Eine drohende Gefahr in diesem Sinne muss also konkret und gegenwärtig zum Zeitpunkt der Flucht - d.h. als unmittelbar oder in allernächster Zeit bevorstehend - zu erwarten sein. vgl. dazu BVerfGE 54, 341; 83, 216 ff; BVerwGE 67, 195; 68, 171; 74, 160 Für die Beurteilung des Vorliegens politischer Verfolgung gelten unterschiedliche Maßstäbe, je nachdem, ob der asylsuchende Ausländer sein Herkunftsland auf der Flucht vor eingetretener oder konkret drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist. Bei festzustellender Vorverfolgung oder Ausreise wegen konkret drohender politischer Verfolgung ohne die zumutbare Möglichkeit der Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative im Herkunftsstaat erfordert die Anerkennung als Asylberechtigter, dass die fluchtbegründenden Umstände im Entscheidungszeitpunkt ohne wesentliche Änderungen fortbestehen oder mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist. Besteht hingegen hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung, scheidet eine Anerkennung als Asylberechtigter aus. Das Fehlen hinreichender Sicherheit vor Verfolgung liegt bei vorverfolgt ausgereisten Asylsuchenden vor, wenn über die bloße Möglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten Übergriffs zu werden, objektive Anhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen oder aber das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung als nicht ganz entfernte, d.h. reale Möglichkeit erscheinen lassen. Dazu genügt nicht jede, noch so geringe Möglichkeit des abermaligen Verfolgungseintritts. Andererseits muss die Gefahr erneuter Übergriffe nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein. Bei der Prognose, ob dem Ausländer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung droht, ist das Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen. Droht dem Ausländer in einem Teil seines Heimatstaates regionale politische Verfolgung, so kann er auf andere Landesteile nur verwiesen werden, wenn diese den Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative entsprechen. vgl. BVerwGE 70, 169; 85, 139; 108, 84; BVerwG, DVBl. 1996, 1257, NVwZ 1977, 1134 und InfAuslR 1991, 181 und Urteil vom 5.10.1999 - 9 C 15.99 Die Gefahr politischer Verfolgung kann sich auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen des Verfolgerstaates ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmales verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Diese Gefahr einer Gruppenverfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche erst die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür muss eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter festgestellt sein, dass sich daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten lässt. Politische Verfolgung vor der Ausreise ist rückschauend bezogen auf den letzten Wohnund Aufenthaltsort des Asylsuchenden zu beurteilen. Die Frage einer drohenden politischen Verfolgung erfordert eine Prognose, die das jeweilige Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick nimmt und auf die absehbare Zukunft ausgerichtet ist. Besteht die Gefahr nur in einem Teil des Herkunftslandes, kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, wenn ihm dort keine anderen nicht zumutbaren existenziellen Gefahren drohen. Die Voraussetzungen für die Bejahung von Abschiebungsschutz im Sinne von § 51 I AuslG sind deckungsgleich mit denjenigen des Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a I GG, soweit es die Verfolgungshandlung, Rechtsgut und den politischen Charakter betrifft. das der geschützte Verfolgung Der Kläger hat seine Berufung zum einen auf eine drohende strafrechtliche Verfolgung wegen verbotener religiöser Betätigung und zum anderen auf eine den Ahmadis in Pakistan drohende (Gruppen-)Verfolgung gestützt. Er hat sein Heimatland im Oktober 1998 nach Überzeugung des Senats jedoch nicht auf der Flucht vor eingetretener politischer Verfolgung verlassen. oder konkret drohender Hinsichtlich der behaupteten Verfolgung der Anhänger seiner Religionsgemeinschaft hat der Kläger darauf hingewiesen, dass seit dem Militärputsch die Übergriffe gegen Ahmadis sowohl quantitativ erheblich zugenommen hätten als auch von der Intensität her eine deutliche Steigerung festzustellen sei. In diesem Zusammenhang hat er auf die "beiden Ereignisse vom Oktober und November 2000" verwiesen, bei denen jeweils mehrere Ahmadis in ihren Moscheen von orthodoxfundamentalistischen Angreifern umgebracht worden seien. In seiner Zulassungsbegründung, auf die er im Berufungsverfahren u.a. verwiesen hat, hat der Kläger ebenso wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, dass eine mittelbare Gruppenverfolgung von Ahmadis nicht mehr auszuschließen sei. Der Kläger Verfolgung kann von sich jedoch nicht mit Erfolg auf eine Ahmadis als Gruppe wegen ihrer Religionszugehörigkeit berufen. Denn Ahmadis sind in Pakistan nach der ständigen, dem bekannten Rechtsprechung des Gruppenverfolgung ausgesetzt. Kläger-Prozessbevollmächtigten Gerichts keiner derartigen Nach dieser Rechtsprechung, die der bisher für Asylverfahren mit dem Herkunftsland Pakistan zuständige 9. Senat begründet hat vgl. nur Beschlüsse vom 15.3.2002 – 9 Q 59/01 -, vom 18.3.2002 – 9 Q 60/01 -, vom 12.1.2000 – 9 Q 218/99 – und vom 1.10.1999 - 9 Q 101/99 – und der sich der nunmehr zuständige 2. Senat angeschlossen hat, vgl. Beschluss vom 8.4.2003 – 2 Q 86/03 sind Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob Ahmadis in Pakistan unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung zu gewärtigen haben, die Strafvorschriften der Sec. 298 B (Gebrauch moslemischer Bezeichnungen und des Gebetsrufs Azan), 298 C (Selbstidentifizierung als Moslem, Missionierung und Verletzung der religiösen Gefühle von Moslems) und 295 C (Blasphemie) des pakistanischen Strafgesetzbuchs (PPC). Was dabei das durch diese Verbotsnormen tangierte Schutzgut der Religionsfreiheit betrifft, erweisen sich nach gesicherter Rechtsprechung nur Eingriffe in den Kernbereich der privaten und gemeinschaftsinternen Glaubensausübung als asylrelevant. Die Bestimmungen stellen ihrem weitgefassten Wortlaut nach die religiöse Betätigung auch in diesem internen Bereich unter Strafe, ohne dass sich eine ausgeformte Rechtspraxis feststellen lässt, die sie als auf eine derartige Glaubensausübung unanwendbar erklären würde. Andererseits ergibt sich aus den Quellen, dass die weitaus überwiegende Zahl der mit Verurteilungen abgeschlossenen oder noch anhängigen Strafverfahren Handlungen mit Öffentlichkeitsbezug zum Gegenstand hat, hingegen nur ein ganz geringer Teil der Verfahren Fälle betrifft, in denen es um religiöse Verrichtungen ausschließlich in der Privatsphäre geht oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem staatlichen Vorgehen ein solcher Tatbestand zugrunde liegt. Das zwingt bei der asylrechtlichen Würdigung zu einer Differenzierung zwischen den aus Pakistan unverfolgt ausgereisten Ahmadis und solchen, die ihr Heimatland vorverfolgt oder wegen der Gefahr unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen haben. Letztere sind regelmäßig in einer ihre Asylberechtigung begründenden Weise (gruppen)verfolgungsgefährdet, weil angesichts der nach der Erkenntnislage nicht auszuschließenden Möglichkeit einer Bestrafung auch der privaten Glaubensausübung im Sinne des ihnen zugute kommenden herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nicht sicher ist, dass sie im Rückkehrfall keine durch strafrechtliche Sanktionen bewirkte Beeinträchtigung ihres asylrechtlich geschützten religiösen Existenzminimums im dargetanen Sinne zu erwarten haben. Hingegen können die unverfolgt ausgereisten Ahmadis nur dann als asylberechtigt anerkannt werden, wenn ihnen nach dem einschlägigen Prognosemaßstab mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall (religiöse) Verfolgung droht. Da Gruppenverfolgung eine gewisse Verfolgungsdichte voraussetzt, zu deren Ermittlung die festgestellten Verfolgungsfälle nach Intensität und Häufigkeit zur Größe der betroffenen Gruppe in Beziehung gesetzt werden müssen, BVerwG, Urteile vom 19.4.1994, InfAuslR 1994, 325, und vom 5.7.1994, NVwZ 1995, 175 die Zahl der Mitglieder Pakistan relativ hoch ist, der Ahmadiyya-Gemeinschaft laut Angaben des Auswärtigen Amtes, Berichte über die asylund abschiebungsrelevante Lage in Pakistan (Lageberichte) vom 8.8.2003, vom 29.8.2002 und vom 2.2.2002: vier Millionen, davon 500 000 bis 600 000 bekennende Mitglieder, des Dr. Ludger Volmer an MdL Johannes Buchter vom 6.6.2000: vier Millionen, nach Angaben der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft in Rabwah/ Pakistan, sowie der Glaubensgemeinschaft Ahmadiyya Muslim Jamaat, Stellungnahme an u.a. das in Auswärtige Millionen, Amt vom 26.1.2000: ca. 3,4 bis 3,5 sich im Vergleich dazu die aus den Quellen vgl. etwa Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 8.8.2003, vom 29.8.2002, vom 2.2.2002, vom 17.8.2000 und vom 27.8.1998: durchgängig 1000 Strafverfahren gegen Ahmadis nach Sec. 298 c PPC anhängig ohne Unterscheidung nach externer oder interner Glaubensausübung, Lagebericht vom 27.8.1998: Ende 1997 Verurteilung von drei Ahmadis zu Haftstrafen und 1998 Einleitung von drei neuen Verfahren nach Sec. 295c PPC; Lagebericht vom 17.8.2000: 1999 Einleitung von 22 Verfahren nach Sec. 295c, 298c PPC mit insgesamt 80 Beschuldigten; Lagebericht vom 8.8.2003: in den letzten Jahren in mindestens 15 Fällen Anklagen wegen religiöser Delikte; Ahmadiyya Muslim Jamaat, Presseinformation "Verfolgung der Ahmadi-Muslime in Pakistan im Jahre 2000": Einleitung von 166 Strafverfahren in 2000, davon 20 Anti-Terror-Verfahren und drei Anklagen wegen Blasphemie ableitbare Gesamtmenge aller den Bereich der internen Glaubensausübung betreffenden Verfolgungsfälle als gering erweist, liegen hinsichtlich der zur Rede stehenden Gruppe keine Anhaltspunkte für Verfolgungswahrscheinlichkeit vor. eine beachtliche Diese Feststellungen folgen im Wesentlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 25.1.1995, NVwZ 1996, 82, unter ausdrücklicher Ablehnung einer Gruppenverfolgung, wie sie in der vorausgegangenen Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 23.6.1994 - OVG 12 L 7319/91 - angenommen worden war, und Urteil vom 13.5.1993, der NVwZ 1993, 788, zur Frage der Vorverfolgung nach an sich asylrechtlich irrelevanter - Bestrafung wegen Verstoßes gegen den PPC; Beschluss vom 29.4.1993 - 9 B 361.93 - unter Bestätigung der eine Gruppenverfolgung verneinenden Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen der sich - soweit ersichtlich - inzwischen alle Obergerichte angeschlossen haben, die in der jüngeren Vergangenheit mit der Frage der Gruppenverfolgung pakistanischer Ahmadis befasst waren. u.a.: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.11.2000 - A 6 S 672/99 -, ESVGH 51, 120, und vom 29.2.2000 - A 6 S 675/99 - sowie Urteil vom 2.12.1994 - A 16 G 1382/93 -; BayVGH, Urteile vom 24.7.1995 - 21 B 91.30269 - und vom 19.5.1993 - 21 B 88. 30848 -; HessVGH, Urteile vom 31.8.1999 – 10 UE 864/98.A – und 30.1.1995 - 10 UE 204/91 -; OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.1.1996 - 12 L 3695/95 -, unter Aufgabe der früheren gegenteiligen Rechtsprechung; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18.3.1997 - 19 A 2123/97.A – und vom 6.12.1995 - 19 A 10214/90 -; OVG RheinlandPfalz, Urteile vom 4.11. 1997 – 6 A 12234/96 - und vom 30.8.1994, InfAuslR 1995, 211; OVG SchleswigHolstein, Urteil vom 18.3.1998 - 2 L 21/98 -; Thür.OVG, Urteil vom 30.9.1998 - 3 KO 864/98 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 2.3.1999 - OVG Bf IV 13/95 -; OVG Bremen, Urteil vom 14.9.1999 – 1 A 34/99.A Die Differenzierung zwischen verfolgt und unverfolgt ausgereisten Ahmadis entspricht indirekt auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Die in den ihm zur verfassungsrechtlichen Prüfung unterbreiteten Entscheidungen angegebenen Erkenntnisquellen belegten nicht, dass die Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung in Pakistan die Strafandrohung der Sec. 298 B, 298 C und 295 C PPC dem Wortlaut zuwider gegenüber der privaten Religionsausübung ausdrücklich zurückgenommen und so gezielt für die Praxis "unschädlich" gemacht habe. Es widerspreche daher Art. 16a I GG, die mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung dieses Grundrechts rügenden Asylbewerber bei Einschlägigkeit des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs als in dessen Verständnis hinreichend sicher davor anzusehen, in Pakistan wegen Betätigung ihres Ahmadi-Glaubens in der Privatsphäre unter Vorenthaltung des asylrechtlich geschützten religiösen Existenzminimums bestraft zu werden. In den Ausgangsverfahren sei daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführer ihr Heimatland wegen bereits erlittener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hätten. ständige Rechtsprechung vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 17.1.1994 - 2 BvR 1346/93 u.a. und vom 20.9.1993 - 2 BvR 645/93 u.a. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Verneinung einer Gruppenverfolgung pakistanischer Ahmadis auf der Grundlage des den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Quellenmaterials mit Art. 16a I GG in Einklang steht, ein unverfolgt ausgereister Angehöriger der Glaubensgemeinschaft also aus der Asylgewährleistung unter Hinweis allein auf die genannten Strafvorschriften keinen Anerkennungsanspruch herzuleiten vermag. Entscheidend berücksichtigt werden muss insoweit die eingeschränkte Reichweite des Asylrechtsschutzes bei - in Pakistan gegenüber Ahmadis zweifellos stattfindenden Eingriffen in die Freiheit der religiösen Überzeugung und Betätigung. Nach jetzt einhelliger Auffassung in der zitierten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, gegen deren Richtigkeit Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, ist es Angehörigen der Glaubensgemeinschaft trotz Unvereinbarkeit der Beeinträchtigung ihrer Religionsfreiheit mit deutschem Verfassungsrecht asylrechtlich zumutbar, ihren Glauben nur abseits der Öffentlichkeit im internen Bereich auszuüben. Eine diesen Personenkreis generell betreffende unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung bedeuteten die den Ahmadi-Glauben pönalisierenden Vorschriften des PPC mithin nur dann, wenn durch eine hinreichend große Zahl von Referenzfällen eine Rechtsanwendungspraxis dahin belegt wäre, dass auf ihrer Grundlage auch Glaubensbetätigungen ausschließlich in der Privatsphäre geahndet werden. Das ist jedoch offensichtlich nicht der Fall. Des weiteren ist aus den vorliegenden Erkenntnisquellen auch nicht ersichtlich, dass in Pakistan unverfolgt gebliebene Ahmadis mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund anderer Rechtsquellen als der genannten Strafvorschriften im Rückkehrfall asylrelevante staatliche Übergriffe zu gewärtigen hätten. Ebenso wenig ist erkennbar, dass ihnen – wie der Kläger meint eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung mit dem zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad drohe, da sich landesweite pogromartige Massenausschreitungen fanatischer Moslems gegen Angehörige der Ahmadiyya-Gemeinschaft, wie sie in den Jahren 1953 und 1974 zu beklagen waren, seither nicht wiederholten und die Zahl der Referenzfälle einzelner An- und Übergriffe Dritter weit unterhalb der für die Annahme einer Gefährdungsbetroffenheit jedes Angehörigen der Ahmadiyya erforderlichen Verfolgungsdichte liegt. vgl. hierzu Ahmadiyya Muslim Jamaat, Presseinformation "Verfolgung der Ahmadi-Muslime in Pakistan im Jahre 2000" Nach allem kann daher mangels der erforderlichen Verfolgungsdichte weiterhin nicht davon ausgegangen werden, dass Ahmadis in Pakistan unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Gruppenverfolgung unterliegen. Für den Erfolg der Berufung des Klägers kommt es daher entscheidend darauf an, ob er sein Heimatland wegen drohender strafrechtlicher Verfolgung wegen angeblicher verbotener religiöser Betätigung vorverfolgt oder wegen der Gefahr unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat, da bei dem dann eingreifenden herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab nach der dargestellten Rechtsprechung des Gerichts Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen konnte sich der Senat jedoch nicht überzeugen. Der Kläger, der seit 1994 für seine Religion als "Aufpasser" gearbeitet haben will, hat sein Asylbegehren im Verwaltungsverfahren insofern zum einen damit begründet, dass er, nachdem er Anfang 1997 ein Fitness-Center eröffnet gehabt habe, angezeigt worden sei, dort Ahmadiyya-Soldaten auszubilden. Die Polizei sei daraufhin in dem Center erschienen und habe den Wahrheitsgehalt der Anzeige überprüft. Nachdem ein dort trainierender Zeuge – ein Nicht-Ahmadi jedoch bestätigt habe, dass der Vorwurf unzutreffend sei, und er, der Kläger, zusätzlich Bestechungsgeld gezahlt habe, sei die Angelegenheit erledigt gewesen. Abgesehen davon, dass dieser Vorfall, bei dem die Polizei lediglich einer Anzeige betreffend angebliches strafrechtlich relevantes religionbezogenes Handeln des Klägers nachgegangen ist und die Ermittlungen alsbald, wenn auch nach Zahlung eines Bestechungsgeldes, eingestellt hat, in keinem Zusammenhang mit seiner viel späteren Ausreise gestanden hat, kommt ihm auch als solchem noch keine Asylrelevanz zu. Bei dem zweiten Vorfall, auf den er sein Asylbegehren stützt, bestehen schon durchgreifende Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens. Nach seiner Darstellung im Verwaltungsverfahren hat der Kläger sich den noch ausstehenden Rest-Kaufpreis aus dem Verkauf seines Rollers im Juni 1998 bei einem Freund und Nicht-Ahmadi abholen wollen und dann mit diesem Tee in dessen Autowerkstatt getrunken. Dort sei er von jungen Männern verdächtigt worden, den Freund zum Ahmadi machen zu wollen, geschlagen und zum Polizeirevier gebracht worden. Nach einem Tag sei er gegen Zahlung eines Bestechungsgeldes in Höhe von 10.000,-- Rupien freigelassen worden. Die Anzeiger hätten sich daraufhin bei der Polizei beschwert, die bei ihm zu Hause erschienen sei, um ihn wieder für "vier bis fünf Tage" mitzunehmen, "bis die Sache sich beruhigt" habe. Auf die Erklärung eines Onkels, dass er nicht da sei, sei die Polizei jedoch wieder gegangen. Der Kläger sei daraufhin Anfang Juli 1998 nach Lahore geflüchtet. Bis zu seiner Ausreise seien zweimal Leute zu seiner Familie gekommen, hätten seinen Bruder einmal geschlagen und die Familie telefonisch bedroht sowie Mutter und Schwester beschimpft. In diesem Zusammenhang sei ein Haftbefehl, jedenfalls aber eine Anzeige der gegnerischen Partei, bei Gericht eingegangen, die er im Verwaltungsverfahren vorlegte. Auf den Rat seiner Familie habe er dann sein Heimatland verlassen. Im Verwaltungsverfahren hat der Kläger diesen letztgenannten Vorfall ebenso wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als Ausreiseanlass bezeichnet. Allerdings hat er ihn in Teilbereichen anders als im Verwaltungsverfahren dargestellt. Haben ihn ausweislich des Anhörungsprotokolls "ein paar junge Männer" angegriffen, geschlagen und auf das Polizeirevier gebracht, wo er eingesperrt worden sei, war es in seiner Äußerung vor dem Senat eine größere Zahl von Angreifern, nämlich "ca. 20 Personen", die ihn beschimpften und schlugen; im Gegensatz zur Anhörung soll irgendjemand die Polizei gerufen haben, die gekommen sei und ihn verhaftet habe. Auf Vorhalt des Senats hat er diesen eklatanten Widerspruch in einem wichtigen Bereich seiner Aussagen - ob er nun von seinen Angreifern zum Polizeirevier gebracht und dort verhaftet oder von der Polizei im Bereich der Werkstatt verhaftet worden sei - mit seinen ausweichenden Erklärungen, die zum Widerspruch keinen direkten Bezug hatten, nicht auflösen können. Insofern ist auch nicht nachvollziehbar, dass der ausweislich der Verwaltungsunterlagen des Urdu mächtige Kläger sich auf die gegen ihn erhobene Strafanzeige in der Anhörung berufen hat, ohne auf deren in keinem Zusammenhang mit seinem Vortrag stehenden Inhalt einzugehen. In diesem Zusammenhang ist auch die Darstellung seines Verfolgungsschicksals in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zu sehen, die mit seinem sonstigen Vorbringen nicht vereinbar ist. Dort hat er zunächst angegeben, dass der Vorfall, der zu der Anzeige geführt habe, sich in der ersten Woche des Juli 1998 ereignet habe. Die Leute, mit denen er "die Schlägerei" gehabt habe, hätten seinem Freund, dem Automechaniker, später mitgeteilt, dass sie gegen ihn, den Kläger, Anzeige erstattet hätten. Dann aber hat er abschließend dargelegt, dass er wegen der Auseinandersetzung, die sich im Geschäft seines Freundes, des Automechanikers, ereignet hätte, bereits zuvor einmal von der Polizei verhaftet und geschlagen worden sei; dies sei einige Zeit vorher gewesen. Somit hat er gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht den Vorfall in der Werkstatt als Ausreisegrund angegeben, sondern einen weiteren Vorfall, eine Schlägerei, der zu der Anzeige geführt und zu dem ursprünglich dem anderen Vorfall zugeschriebenen Zeitpunkt stattgefunden haben soll, während der Vorfall in der Werkstatt nunmehr "einige Zeit vorher" gewesen sein soll. Auf Vorhalt seiner Aussage vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger diese nicht erklären können, sondern lediglich behauptet, dies nicht so gesagt zu haben. Es könne sein, dass er in diesem Zusammenhang etwas von einer Schlägerei erzählt habe, die sich früher während seiner Tätigkeit bei der Schutztruppe der Ahmaddiyya ereignet habe. Allerdings hatte er vorher dem Senat erklärt, außer an dem Vorfall in der Werkstatt sei er an keiner Schlägerei beteiligt gewesen und obwohl es bei der Schutztruppe, bei der er Mitglied gewesen sei, immer wieder Auseinandersetzungen mit den anderen gegeben habe, sei er hieran nicht beteiligt gewesen. Angesichts dieser auffallenden Widersprüche und Ungereimtheiten, die der Kläger auch bei wohlwollender Betrachtung nicht ausräumen konnte, hält der Senat dieses Vorbringen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal für unglaubhaft. Nach Ansicht des Senats hat es den Vorfall in der Werkstatt, der in der Folge zu der Anzeige durch ihm gegenüber feindlich eingestellte Moslems geführt haben soll, also nicht gegeben. Gegen den Kläger ist indes tatsächlich Anzeige erstattet worden, so dass diese Tatsache dafür sprechen könnte, dass er sein Heimatland auf der Flucht vor drohender Verfolgung verlassen musste. Das Auswärtige Amt hat in seiner vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskunft vom 7.12.2000 - 514516.80/37025 auf Vorlage der als Bl. 32 in den Verwaltungsunterlagen enthaltenen Kopie der fraglichen Anzeige vom Juli 1998 mitgeteilt, dass der zuständige Beamte des Gerichts Chiniot auf Befragen erklärt habe, dass der Fall dem Gericht zugeleitet worden sei; das Gericht habe, nachdem es den beschuldigten Kläger und den Beschwerdeführer zu fünf Terminen geladen habe, aber keiner der Parteien diese Termine wahrgenommen habe, das Verfahren eingestellt. Diese Einstellung fand, wie sich aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes in seiner vom Oberverwaltungsgericht eingeholten Auskunft vom 3.12.2003 - 508-516.80/ 37025 - ergibt, im Jahre 1999 statt. Zur Zeit der Ausreise des Klägers im Oktober 1998 war somit dieses Verfahren anhängig, in dem ihm vom Anzeigeerstatter eine Straftat nach Sec. 298c PPC - konkret Missionierung und Verletzung der religiösen Gefühle von Moslems - vorgeworfen wurde; eine derartige Straftat ist mit drei Jahren Freiheitsstrafe bewehrt, wobei nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Pakistan vom 8.8.2003 (Stand: Juni 2003) dann auch immer die Gefahr besteht, dass der Vorwurf auf Blasphemie (Sec. 295c PPC), für die die Todesstrafe zwingend vorgesehen ist, erweitert wird. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 7.12.2000, a.a.O., auch darauf hingewiesen hat, dass es in Pakistan mit Hilfe guter Freunde jederzeit möglich sei, ein Verfahren gegen sich in Gang zu bringen. Erschienen dann im Lauf des Verfahrens sowohl Anzeigenerstatter als auch Beschuldigter zu dem Gerichtstermin nicht, stelle das Gericht das Verfahren ein bzw. weise die (An)Klage ab. Die Unterlagen seien dann natürlich echt. Ähnliche Informationen enthalten auch etliche Lageberichte des Auswärtigen Amtes. vgl. etwa Berichte über die asylund abschiebungsrelevante Lage in Pakistan vom 8.8.2003, vom 29.8.2002 und vom 27.1.2000, a.a.O. Wenngleich der Anschein für eine echte Gefährdung des Klägers durch die Anzeige sprechen könnte, ist doch zu berücksichtigen, dass die Anzeige nicht losgelöst von dem Zusammenhang, in den der Kläger sie in seinem Vortrag gestellt hat, betrachtet werden darf. Dabei ist festzustellen, dass er behauptet hat, sie sei von gegnerischen Moslems erstattet worden, nachdem diese ihm in der Werkstatt eines Freundes Missionierung vorgeworfen hätten und es zu einer Schlägerei und zu seiner vorübergehenden Verhaftung und anschließenden Flucht nach Lahore gekommen sei. Dieser zentrale Verfolgungsschicksal, Vorfall der den in seinem Hintergrund für angeblichen die Anzeige darstellt und sie plausibel machen soll, ist jedoch, wie oben dargelegt, wegen der Widersprüche im klägerischen Vortrag nicht glaubhaft. Damit entfällt aber die Grundlage für die Anzeigenerstattung und deren ihr vom Kläger in seiner Darstellung beigelegte Sinn. Da aber der Kläger nicht etwa von vornherein vorgetragen hatte, gegen ihn sei ohne erkennbaren Anlass von völlig Unbekannten Anzeige erstattet worden, lässt sich diese Anzeige - ohne den genannten Hintergrund - nicht einem irgendwie gearteten Kreis von Feinden zuordnen. Dies lässt nach Überzeugung des Senats nur den Schluss zu, dass die Anzeige auf Veranlassung des Klägers selbst erstattet wurde, wie dies nach den o.g. Auskünften des Auswärtigen Amtes auch leicht und ohne eigene Gefährdung möglich ist, da nichts passieren kann, nämlich keine strafrechtliche Verfolgung droht, wenn beide Beteiligte vor Gericht nicht erscheinen. Für die Richtigkeit dieser Deutung spricht auch ein Vergleich des Verlaufs des Verfahrens in Pakistan mit dem Verlauf des Asylverfahrens. Die Anzeige legte der Kläger bereits unmittelbar nach seiner Einreise vom 2.10.1998 bei seiner Anhörung durch die Beklagte am 8.10.1998 vor, was die Annahme nahelegt, dass er - seine Erklärung hierzu ist nicht eindeutig - sie aus Pakistan bereits mitbrachte und sie sich nicht von seinem Freund nach Deutschland schicken ließ. Nach Ablehnung seines Asylantrags unter dem 21.10.1998 erhob der Kläger am 23.10.1998 Klage. Nach fünf Ladungen durch das Gericht in Pakistan, denen keine Partei Folge geleistet hatte, stellte es 1999 das Verfahren ein. Am 16.1.2001 erging das klageabweisende Urteil durch das Verwaltungsgericht und unter dem 14.2.2001 beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung. Ebenfalls Anfangs 2001 wurde das Verfahren in Pakistan nach o.g. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3.12.2003 auf Antrag der "Parteien" wieder aufgenommen und eine Anhörung für den 28.4.2001 festgesetzt. Wegen Nichterscheinens der Parteien wurde der Fall dann am 14.3.2002 erneut geschlossen. Es ist insofern auffällig, dass Klageabweisung in Deutschland und Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Parteien in Pakistan in engem zeitlichen Zusammenhang stehen. Den diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten ist der Kläger schriftsätzlich überhaupt nicht und in der mündlichen Verhandlung nur unter Hinweis darauf, dass er sich durch ein solches Vorgehen gefährden würde und dass nicht ersichtlich sei, wer für ihn Anzeige erstattet und das Verfahren betrieben haben sollte, entgegengetreten. Diese Einwände werden nach Auffassung des Senats jedoch durch die vorstehenden Darlegungen entkräftet. Da somit davon ausgegangen werden muss, dass gegen den Kläger eine selbst veranlasste Anzeige erstattet worden war, hat er mangels objektiver Gefährdungslage unverfolgt sein Heimatland verlassen. Auch für den Fall seiner Rückkehr ist der Kläger wegen dieses Verfahrens nach Überzeugung des Senats nicht gefährdet, denn nach der vorstehend genannten Auskunft des Auswärtigen Amtes ist es schon seit dem 14.3.2002 eingestellt. Der Kläger hat nach allem auch keine durch eine Wiederaufnahme drohende Gefährdung zu befürchten, da er offensichtlich Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens hat und es ohne sein Zutun aller Voraussicht nach bei der Schließung des Falles bleiben wird. Er hat als unverfolgt Ausgereister – wie oben bereits dargelegt - auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer politischen Verfolgung als Ahmadi zu rechnen. Abschiebungshindernisse gemäß § 53 vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. AuslG sind weder Nach allem ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des nach § 83b I AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 II VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 II VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung angefochten werden. der Revision kann durch Beschwerde Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Prälat-Subtil-Ring 22, 66740 Saarlouis (Postfach 20 06, 66720 Saarlouis), innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. Für die Einlegung der Beschwerde und ihre Begründung besteht Vertretungszwang. Danach muss sich der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. gez.: Rubly Sauer Schwarz-Höftmann Ausgefertigt: Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle