-ausarbeiten und zurückschicken- Bauvetragsrecht www.go.to/fachbereich02 BAUVERTRAGSRECHT A) RECHTSGRUNDLAGEN DES BVR I Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Recht Privates Recht Handels- und Gesellschaftsrecht Bürgerliches Recht Öffentliches Recht Arbeitsrecht Verfassungsrecht Privates Baurecht Verwaltungsrecht Strafrecht Öffentliches Baurecht § 631 BGB Werkvertrag = Bauvertrag - normale Regelverjährungsfrist beträgt 30 Jahre - Anspruch nach Schlußzahlung nicht nach der Rechnung - § 241 BGB Treu und Glauben (Verwirkung) II Begriff des privaten Baurechts und der am Bau Beteiligten Käufer Bürge Auftraggeber Architekten und Ingenieure (sind Erfüllungsgehilfen ! ) Auftragnehmer Lieferanten (Kaufvertrag) Nachunternehmer (Werkvertrag) Bei einem Planungsfehler ist das Verschulden des Erfüllungsgehilfen wie eigenes Verschulden! § 4 Nr. 3 VOB/B: AN muß bei Planungsfehlern Bedenken anmelden (aus § 241 BGB Treu und Gl.) § 9 AGB Generalklausel (Bestimmung unwirksam, wenn sie Vertragspartner unangem. benachteiligt) Die Hauptpflichten der Zahlungs- und Abnahmepflicht können nicht mit Klauseln oder anderweitigen Bestimmungen ausgehebelt werden. BGH Kaufverträge für Produkte, die speziell für ein Bauwerk hergestellt werden, könnten zu werkvertrags-ähnlichen Verträgen werden. BGB 5 Jahre Gewährleistung OLG regelt die Bürgschaftsansprüche AG tritt oft die Gewährleistungsansprüche an den Käufer ab ARGE ist eine BGB-Gesellschaft, in der Interessenkollisionen bereits vorgezeichnet sind gesamtschuldnerische Haftung aller Beteiligten der ARGE 1 -ausarbeiten und zurückschicken- Bauvetragsrecht www.go.to/fachbereich02 III - Rechtliche Grundlagen eines Bauvertrages BGB als gesetzliche Grundregelung (§ 631 ff.) Grundsatz der Vertragsfreiheit VOB/B soweit vereinbart VOB ist kein Gesetz keine Rechtsverordnung kein Handelsbrauch kein Gewohnheitsrecht sondern selbstschaffendes Recht der Wirtschaft ein Sonderrecht der Bauwirtschaft allgemeine Geschäftsbedingungen Wenn die VOB nicht rechtswirksam einbezogen worden ist, z.B. durch den Anhang des Gesetzestextes (zwei DIN A4 Seiten), so gilt für Nicht-Baufachleute die BGB-Gewährleistung von 5 Jahren. Vergleich zwischen VOB und BGB: Art und Umfang der Leistung § 1 Nr. 3 BGB in Verbindung mit § 2 Nr. 5 VOB/B und § 1 Nr. 4 BGB i.V. mit § 2 Nr. 6 VOB/B Die VOB räumt dem Bauherrn ein, Aufträge zu ändern, bei z.B. vergessenen Maßnahmen. Mehrkosten nach § 2 Nr. 5 VOB/B anmelden Nach VOB muß der AN zusätzliche Arbeiten ausführen; die Nachtragskalkulationen müssen allerdings an die Ursprungskalkulation angelehnt sein. Kündigung bei mangelhafter Leistung während des Erfüllungsstadiums § 4 Nr. 7 VOB/B i.V.m. § 8 Nr. 3 VOB/B Die VOB regelt bei Vertragsverletzung, daß vor der Beauftragung dritter mit vorheriger Fristsetzung gekündigt werden muß (im Gegensatz zum § 633 Nr. 3 BGB). Falls nach der Abnahme der AN nach der Fristsetzung die beanstandeten Mängel nicht beseitigt darf sofort und ohne Kündigung ein Dritter beauftragt werden. § 13 Nr. 5 Abs. 2 Gefahr der Beschädigung einer Bauleistung vor der Abnahme § 644 BGB i.V.m. § 7 VOB/B Bauversicherung Abnahme der Bauleistung § 640 BGB i.V.m. § 12 VOB/B Nach BGB kann die Abnahme fast immer verweigert werden, nach VOB gibt es verschiedene Abnahmearten, welche nur wegen dem Bestehen wesentlicher Mängel verweigert werden können. Gewährleistungsfrist § 638 BGB i.V.m. § 13 Nr. 4 VOB/B Nach BGB besteht eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren, nach VOB jedoch von nur 2 Jahren (laut BGH gilt gegenüber Privatleuten dennoch eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren). Zahlung § 641 BGB i.V.m. § 16 Nr. 1 VOB/B Nach BGB erfolgt die Zahlung erst nach der Abnahme; nach VOB hat der AN das Recht auf Abschlagszahlungen IV Die drei Teile der VOB A: B: C: Allgemeine Bestimmungen für Vergabe von Bauleistungen (öffentliche AG) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen DIN 18299 – 18451 Aufbau der DIN 18299: 0 Hinweise für die Aufstellung der Leistungsbeschreibung 1 Geltungsbereich 2 Stoffe, Bauteile 3 Ausführung 4 Nebenleistungen, besondere Leistungen 5 Abrechnung 2 -ausarbeiten und zurückschicken- Bauvetragsrecht www.go.to/fachbereich02 Eine anerkannte Regel der Technik ist gegeben, wenn diese Regel theoretisch richtig ist und sich in der Praxis bewährt hat. Nicht immer sind die DIN der VOB/C mit den a.R.d.T. identisch, da sich letztere ständig weiterentwickeln. Die DIN der VOB/C können deshalb nach der Rechtsprechung des BGH die a.R.d.T. wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben. V Zustandekommen eines Bauvertrages Ein Vertrag kommt durch zwei sich deckende Willenserklärungen (Auftrag – Zuschlag) zustande. § 145 ff BGB i.V.m. § 19 und 24 VOB/A - ist mündlich möglich, sollte aber aus Beweiszwecken schriftlich verfaßt werden - Widerspruch ist unverzügl. ohne schuldhaftes Zögern innerhalb v. 3 Tagen schriftlich einzulegen Grundsätzlich gilt: Wer schweigt, lehnt ab. Das Schweigen des Vertragspartners kann aber im Einzelfall Zustimmung sein, z.B. wenn auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben geschwiegen wird. Dies soll einen unter Kaufleuten bereits zustandegekommenen Vertrag vorwiegend zu Beweiszwecken inhaltlich festlegen. Weicht der Inhalt vom vereinbarten Vertragsinhalt ab und ist der Empfänger hiermit nicht einverstanden, so muß er unverzüglich widersprechen. Widerspricht er nicht rechtzeitig muß er den Inhalt des kaufmännischen Bestätigungsschreibens gegen sich gelten lassen. Diese Grundsätze gelten nicht für Kaufleute im Rechtssinne, sondern für jeden, der wie ein Kaufmann am Geschäftsleben teilnimmt. VI Vertretung und Vollmacht 1. Vertretung macht Gesetzes (Eltern, Vorstand) 2. rechtsgeschäftliche Vollmacht VOLLMACHT echte Vollmacht ausdrückliche Vollmacht VII stillschweigende Vollmacht keine echte Vollmacht der Vertretene weiß vom Handeln des Vertreters und duldet es der Vertretene weiß vom Handeln des Vertreters nichts, hätte es aber verhindern können Duldungsvollmacht Anscheinsvollmacht Darlegungs- und Beweislast Die Darlegungslast regelt, was zur Anspruchsbegründung vorgetragen werden muß, daß der geltend gemachte Anspruch schlüssig begründet ist. Die Beweislast regelt, zu wessen Lasten verbleibende Ungewißheiten bzw. die Nichtbeweisbarkeit bzgl. anspruchsbegründender Tatsachen geht. Recht bekommt im Zivilprozeß nicht in jedem Fall derjenige, der Recht hat, sondern im Zweifel nur der, der sein Recht beweisen kann. 3 -ausarbeiten und zurückschicken- Bauvetragsrecht www.go.to/fachbereich02 B) BAURECHT UND AGB-GESETZ I Allgemeines HOAI Seite 145 § 1 AGB Abs. 2: Individualvereinbarung und § 9 AGB: „Generalklausel“ Wann liegen keine AGB-Bestimmungen vor? Die AGB-Kontrolle erstreckt sich laut BGH nicht auf das LV (in den Vorbemerkungen schon, aber nicht in die Leistungsbeschreibung selbst). siehe auch § 8 AGB: Schranken II Die VOB/B und das AGB-Gesetz BGH: „Die VOB/B enthält einen, auf die Besonderheiten des Bauvertrages abgestimmten und im Ganzen einigermaßen ausgewogenen Ausgleich der beteiligten Interessen. Wird die VOB/B Vertragsbestandteil, so hat eine isolierte Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen gemäß § 9 AGB dann zu unterbleiben, wenn die VOB/B im Kern Vertragsgrundlage geworden ist und der von ihr verwirklichte Interessenausgleich durch Änderungen nicht wesentl. beeinträchtigt wurde!“ Beispiel: AN reicht die Schlußrechnung ein AG prüft diese und streicht sie von 50 auf 40 Mio. DM zusammen, durch AZs bereits abgegolten AN muß Vorbehalt anzeigen, § 16 Nr. 2-6 VOB/B AN vergißt Vorbehalt anzuzeigen, begründet aber vor Gericht mit § 9 AGB BGH: „Wenn die VOB/B als Ganzes vereinbart ist, so sind die Bestimmungen gültig!“ Die VOB/B gilt nicht mehr als Ganzes vereinbart bei: AG - als Klauselanwender: Ausschluß von § 2 Nr. 3 Abänderung von § 2 Nr. 5 Abänderung von § 2 Nr. 7 Abänderung von § 4 Nr. 3 Abänderung von § 4 Nr. 7 Ausschluß von § 8 Nr. 1 Abs. 2 Abänderung von § 9 Nr. 3 Abänderung von § 12 und § 13 Abänderung von § 16 Nr. 1 Abänderung von § 17 Nr. 6 AN als Klauselanwender: - Abänderung von § 13 Nr. 5 Abs. 1 Erfüllungsstadium Gewährleistungsstadium Abnahme der § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B verstößt gegen AGB (vorbehaltlose Annahme der Schlußrechnung!) § 2 AGB: Bei Vertragspartnern aus dem Baugewerbe genügt es, die VOB zu vereinbaren. Bei Unwissenden, nicht mit dem Baubereich Vertrauten, muß die VOB diesem ausgehändigt und dem Vertrag angehängt werden, um sie vereinbar zu machen. Gegenüber einem im Baugewerbe Tätigen Vertragspartner reicht der Hinweis auf die Geltung der VOB in den Vertragsbedingungen aus, um die VOB wirksam in den Vertrag einzubeziehen. § 3 AGB: Überraschungsklausel: Die AGB-Bestimmungen § 1 - § 7 können auch angewendet werden, wenn die VOB als Ganzes vereinbart wird. Die Frage ist immer nur, ob nach § 9 AGB kontrolliert werden kann. § 4 AGB: mündliche Individualabmachungen § 5 AGB: Unklarheiten 4 -ausarbeiten und zurückschicken- Bauvetragsrecht www.go.to/fachbereich02 C) VOB/B I Nachtragsgrundsätze Ein begründeter Nachtrag ist ein vertraglich berechtigter und begründeter Anspruch des AN. Alle Leistungen, die vom vertraglich vereinbarten Vertragsumfang umfaßt sind und durch die vereinbarten Preise abgegolten werden, können nicht Gegenstand von Nachträgen sein. Jeder Nachtrag bedarf einer Anspruchsgrundlage: II z.B. Vertrag: § 2 und § 6 Nr. 6 der VOB/B Gesetz: z.B. Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. § 2 Nr. 8 Abs. 3 VOB/B i.V.m. § 677 ff BGB) die von der Rechtsprechung über Treu und Glauben (§ 242 BGB) geschaffenen Rechtsinstitute - z.B. Verschulden bei Vertragsabschluß culpa in contrahendo (c.i.c.) - positive Forderungsverletzung (nach Vertragsabschluß: Hauptpflicht des AG = Zahlungen und Abnahme / Nebenpflicht des AG = Koordinationspflicht) Änderung bzw. Wegfall der Geschäftsgrundlage (1973 – Ölkrise – Bitumenpreis stieg extrem – keine Gleitklauseln vorhanden Anpassungsanspruch) Anspruchsgrundlage für einen Nachtrag besteht aus Anspruchsvoraussetzung und Rechtsfolge Es müssen alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein, damit die gewünschte Rechtsfolge, nämlich die Durchsetzung des Nachtrags eintritt. Für die Anspruchsvoraussetzungen eines Nachtrags ist der AN für Anspruchsgrund und Anspruchshöhe darlegungs- und beweispflichtig. (Voraussetzungen während der Bauleitung schaffen, Einschreiben mit Rückschein...) siehe auch Kapitel A VII auf Seite 3 die Nachtragskalkulation muß auf der Ursprungskalkulation beruhen bereits bei der Kalkulation sollten Nachträge bedacht werden Vorgehen bei Nachträgen Anspruchsgrundlage für Nachträge erkennen - Analyse der Bauverträge, VOB, BGB, AGB, gültige Fassung bei Vertragsabschluß - Bieter sollten sich stets ein Bild von der Baustelle machen - bei (in VOB ungeregelten) Widersprüchen zw. LV und Planung entscheidet oft der Einzelfall Reihenfolge der Bauvertragsbestandteile berücksichtigen - ohne Anerkennung d. Rechtspflicht u. mit Zeitbegrenzung das Nachtragsangebot abgeben Beachten der Vergütungsansprüche nach § 2 VOB/B i.V.m. § 5 Nr. 2 VOB/A III Vergütung nach § 2 VOB/B 3.1. § 2 Nr. 2 Selbstkostenvertrag, Stundenlohnvertrag, Pauschalvertrag, Einheitspreisvertrag 3.2. § 2 Nr. 3 gilt nur beim Einheitspreisvertrag 90% 100% 110% 1. Voraussetzung (für eine Nachtragsvereinbarung nach § 2 Nr. 3) Es ändert sich lediglich der Umfang einer im Vertrag vereinbarten und mit EP erfaßten Leistung oder Teilleistung. Es ist vom Mengenansatz der einzelnen Positionen auszugehen. 2. Voraussetzung Mengenänderung muß sich ohne nachträgl. Eingriff des AG in den Leistungsumfang ergeben. 3. Voraussetzung Der Mengenansatz der einzelnen Positionen wird um mehr als 10% über- oder unterschritten. 4. Voraussetzung Wenn eine Preisänderung verlangt wird; bei Mengenmehrung durch AG und AN; bei Mengenminderung nur vom AN. § 2 Nr. 3 VOB/B ist ein Preigestaltungsrecht; kann aber muß nicht ausgeübt werden! 5 Bauvetragsrecht -ausarbeiten und zurückschickenwww.go.to/fachbereich02 3.3. § 2 Nr. 3 Absatz 1 und 2 (Mengenüberschreitung) Eine Verringerung des EP würde sich ergeben, wenn trotz der Erhöhung des Leistungsumfanges z.B. die Baustellengemeinkosten unverändert blieben, so daß der unveränderte Umlagebetrag auf höhere Einzelkosten der Teilleistungen zu verteilen ist. (Verbilligung durch höhere Mengen) Eine Erhöhung des EP würde dann nötig sein, wenn durch die Mehrleistungen auch zusätzliche Kosten im Gemeinkostenbereich entstehen, z.B. durch größere Transportentfernung hinsichtlich der Mehrungen, weiterer Geräte oder Ableistung von Überstunden. Wenn die Mehrmengen nicht in der ursprünglich vereinbarten Bauzeit bewältigt werden können, liegt eine Behinderung im Sinne des § 6 Nr. 1 VOB/B vor, die eine Behinderungsanzeige des AN erfordert. Grundsätzlich besteht bei der Ermittlung des neuen EPs für die über 110% hinausgehenden Mehrmengen eine Bindung an die Preisermittlungsgrundlagen des bisherigen EPs (Grundsatz). Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen: Wenn der AN den EP unterkalkuliert hatte, kann es ihm ausnahmsweise nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bei der Berechnung des neuen Preises gestattet sein, bei der Ermittlung der über die 110% hinausgehenden Mehrmengen von den der Sache angemessenen Preisermittlungsgrundlagen, ohne Bindung an den früheren Preis, auszugehen. Wichtigste Fälle hierbei sind: a) Wenn die über die 110% hinausgehenden Mengenänderungen auf ein verwerfbares Fehlverhalten des AGs (Verschulden) oder seiner Erfüllungsgehilfen (z.B. Architekten) zurückzuführen sind. (bei schlechter Planung, nicht erkennbar falschem LV oder schuldhaft fehlerhafter Baugrundermittlung) b) Hat der AG durch unsorgfältige Aufstellung der Leistungsbeschreibung die Mengen fehlerhaft ermittelt und dadurch die Fehlkalkulation des AN herbeigeführt, so liegt darin auch ein schuldhafter Verstoß gegen § 9 VOB/A (eindeutige Leistungsbeschreibung). Dem AN steht dann ein Schadenersatzanspruch aus dem von der Rechtsprechung über T. u. G. entw. Rechtsinstitut aus dem sog. Verschulden bei Vertragsverhandlungen zu, der sich auf den Unterschiedsbetrag zw. den zu niedrig kalkulierten und dem objektiv auskömmlichen Preis bezieht. 3.4. § 2 Nr. 3 Absatz 3 (Mengenunterschreitung) Bei einer Unterschreitung des Mengenansatzes von mehr als 10%, ist der EP für die noch verbleibende Menge zu erhöhen, da die Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten auf die verringerte Menge umgelegt werden müssen. 3.5. § 2 Nr. 3 Absatz 4 (Änderung d. Pauschalsumme bei Abh. von Einheitspreisposition) Die Anwendung dieser Regelung setzt voraus, daß im LV neben den Einheitspreispositionen auch Positionen enthalten sind, für die Pauschalpreise vereinbart sind (z.B. Einrichtung, Vorhaltung und Räumung der Baustelle) und zwischen denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Wenn in einem solchen Fall wegen einer Über- oder Unterschreitung eines Mengenansatzes von 10% eine Einheitspreisänderung verlangt werden kann, darf gemäß § 2 Nr. 3 Absatz 4 auch eine angemessene Änderung des Pauschalpreises gefordert werden. 3.6. Ausschluß von § 2 Nr. 3 im AGB Laut BGH verstößt der Ausschluß von § 2 Nr. 3 nicht gegen § 9 AGB, stellt aber einen Eingriff in den Kernbereich der VOB dar, so daß die VOB dann nicht mehr als Ganzes vereinbart ist. Offen ließ der BGH die Frage, ob eine Klausel unwirksam wäre, die jegliche Anpassung von Einzelpreisen bei Mengenänderungen ausschließt (sehr wahrscheinlich hielte er sie für unwirksam). 3.7. Bedarfspositionen Bedarfspositionen dürfen nicht aufgenommen werden, um die Mängel einer unzureichenden Planung auszugleichen. Sie enthalten Leistungen, die nur bei Bedarf ausgeführt werden und bei der Aufstellung der Leistungsbeschreibung noch nicht erkennbar notwendig waren. Ihr Umfang darf 10 % der LV-Summe nicht überschreiten. Damit die Preise der Bedarfspositionen richtig kalkuliert und gewertet werden können, sind möglichst genaue Angaben zu machen. Sie sind bis zum ausdrückl. Abruf des AG nicht Bestandteil des Auftrags. Der AN darf die Gemeinkosten nur auf die Positionen anrechnen, die fest in Auftrag gegeben werden. Das sind die Grundpositionen und nicht die Bedarfspositionen. 6 Bauvetragsrecht -ausarbeiten und zurückschickenwww.go.to/fachbereich02 3.8. § 2 Nr. 3 (Wegfall ganzer Positionen [i.V.m. § 9 AGB: Vertragsbindung]) findet hier keine Anwendung, da der § voraussetzt, daß noch eine Restmenge verbleibt bei Abnahme ganzer Positionen vom AG kann § 2 Nr. 4 vorliegen ansonsten § 8 Nr. 1 Abs. 2 direkt oder analog anwenden (Teilkündigung) Wegfall von Teilen einer Position durch Anordnung des AG gilt in d. Literatur wie Teilkündigung 3.9. § 2 Nr. 4 (Übernahme von Leistungen durch AG) Wenn der AG im Vertrag ausgeschriebene Leistungen des AN selbst übernimmt, so gilt dies als eine Art Teilkündigung des Bauvertrages. Der AN kann dann die volle vereinbarte Vergütung abzgl. Ersparter Aufwendungen gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 verlangen. Durch die Übernahme von Vertragsleistungen soll dem AN kein wirtschaftlicher Nachteil aber auch kein ungerechtfertigter Vorteil entstehen. 3.10. § 2 Nr. 5 (Änderung des Bauentwurfs und andere AG-Anordnungen) Voraussetzungen: - alle Maßnahmen des AG beziehen sich auf Art und Weise der vertraglich vereinbarten Leistungen (z.B. wird durch Änderung der Statik eine verstärkte Bewehrung angeordnet) - Veränderung der LV-Mengenansätze durch einen nachträgl. Eingriff d. AG in den Leistungsumfang - Veränderung oder Nichteinhaltung der maßgebl. technischen und baubetrieblichen Produktionsbedingungen, z.B. Einsatzmöglichkeit umsetzbarer Großflächenschalung oder Taktfolge im Hochbau - sog. Beschleunigungsanordnung oder Anordnungen einer Baubehörde - eine Kalkulation „ins Blaue hinein“ gefährlich für Nachträge (BGH) Bsp.: Regenrückhaltebecken als Pauschalvertrag mit Wasserhaltung vom AN nicht einkalkulierte geschlossene Wasserhaltung wird notwendig AN verlangt Mehrkosten nach § 2 Nr. 5 VOB/B AN bekam kein Geld !!! Bei Ausschreibung nach VOB/A ist für die Auslegung der Leistungsbeschreibung die Sicht der möglichen Bieter als Empfängerkreis maßgebend (objektiver Empfängerhorizont der potentiellen Bieter). Das für die Auslegung der Ausschreibung maßgebliche Verständnis der Leistungsbeschreibung wird mit dem Zuschlag Inhalt des Werkvertrags. Bsp.: Auftraggeber Vorunternehmer Nachunternehmer kann Arbeit wg. fehlerhafter Vorleistung nicht beginnen § 642 BGB: AG schuldet d. Möglichkeit für Leistung d. AN § 2 Nr. 5 VOB/B: AN kann Mehrkosten geltend machen § 6 Nr. 6 VOB/B: bei Verschulden des AG (Koordination) Fehler eines VU können dem AG im Verhältnis zum NU regelmäßig nicht zugerechnet werden, soweit ist der VU nach der Rechtsprechung des BGH nicht Erfüllungsgehilfe des AG, da der VU nicht in den werkvertraglichen Pflichtenkreis des AG gegenüber den anderen Baubeteiligten eingebunden ist. Ausnahme: Der NU kann aber gem. § 6 Nr. 6 vom AG Schadenersatz verlangen, wenn im Bauvertrag eine feste Ausführungsfrist vereinbart worden ist, er diese aber wegen Verzugs des mit Vorleistungen beauftragten VU nicht einhalten kann und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist (z.B. Baustelleneinrichtung vorhalten). Stillschweigende Anordnung: Eine Anordnung i.S.d. § 2 Nr. 5 VOB/B kann auch dann vorliegen, wenn sich die Parteien stillschweigend auf eine tatsächliche Situation einstellen. Voraussetzung ist hierfür jedoch immer, daß 7 Bauvetragsrecht -ausarbeiten und zurückschickenwww.go.to/fachbereich02 die Änderung der Ausführung durch Umstände ausgelöst wird, die zum Verantwortungsbereich des AG gehören, die also ihm zuzurechnen sind. 3.11. § 2 Nr. 6 (zusätzliche Leistungen) i.V.m. § 1 Nr. 4 VOB/B (über BGB Treu und Glauben) Die nach § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B erforderliche Ankündigung des AN, für eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung eine nicht vorgesehene Vergütung zu beanspruchen, dient dem Schutze des AG. Er soll über drohende Kostenerhöhungen rechtzeitig informiert werden! Die Ankündigung soll ferner frühzeitig darüber Klarheit schaffen, ob eine geforderte Leistung von der ursprünglichen Beschreibung der Leistung erfaßt war (Darlegungs- und Beweislast liegt beim AN). In konkreten Fällen besteht für den AN Vergütungsanspruch, wenn die Ankündigung für den AG entbehrlich und daher ohne Funktion war oder wenn ihr Versäumen ausnahmsweise entschuldigt ist. Für ein Leistungsverweigerungsrecht im Fall der Nichtbeauftragung eines berechtigten Auftrags werden in der Literatur folgende Voraussetzungen aufgestellt: - Bestehen eines Anspruchs dem Grunde nach - prüfbares Nachtragsangebot - Versuch der Preisverhandlung mit dem AG - kein Ergebnis der Verhandlungen - Fehlen von Gegenansprüchen des AG Zusätzliche und geänderte Leistungen sind gemäß § 16 Nr. 1 VOB/B vertragsmäßige Leistungen, für die Abschlagszahlungen zu leisten sind. Zu beachten ist hierzu, daß AZs gemäß § 16 Nr. 1 Abs. 3 binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung zu leisten sind und die Geltendmachung von Zinsen unter den Voraussetzungen des § 16 Nr. 5 Abs. 3 auch für AZs möglich ist. 3.12. Der Pauschalvertrag 1. Fallgruppe: ist dadurch gekennzeichnet, daß der verschuldete Leistungsumfang durch Angaben in einer vollständigen oder nicht erkennbar unvollständigen Leistungsbeschreibung näher bestimmt wird und sich damit der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang des AN vorrangig an den Leistungen orientiert, die aus den Bauunterlagen bei Vertragsabschluß ersichtlich sind und somit nur der Preis und nicht die Leistung pauschaliert wird. 2. Fallgruppe: wird dadurch gekennzeichnet, daß hier der geschuldete Leistungsumfang durch Angaben in einer erkennbar lückenhaften und unvollständigen Leistungsbeschreibung bestimmt wird und sich damit der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang des AN am funktionsgerechten Werk als Leistungsziel orientiert. Unabhängig davon, ob das Werk in der Leistungsbeschreibung mehr oder weniger detailliert beschrieben worden ist und damit ein bestimmtes Leistungsziel zu einem bestimmten Preis versprochen wird und somit der Preis und die Leistung pauschaliert werden. § 2 Nr. 3 findet hier keine Anwendung (AN muß Mengen prüfen) § 2 Nr. 3, 4, 5 bleiben unberührt, d.h. sie gelten auch! § 2 Nr. 7 bei Mengenänderung wird wie beim Einheitspreisvertrag geregelt 3.13. § 2 Nr. 8 ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführte Leistungen 3.14. § 2 Nr. 9 Vergütungsanspruch des AN für nach dem Vertrag oder nach technischen Vertragsbedingungen nicht zu erstellende Planunterlagen 3.15. § 2 Nr. 10 (Stundenlohnarbeiten, i.V.m. § 15 VOB/B) Zwingende Voraussetzung für die Abrechnung des AN nach Regie- und Stundenlohn ist die Vereinbarung der Parteien, daß diese auf Stundenlohnbasis vergütet werden. Ist dies der Fall, so muß der AN drei Pflichten erfüllen: - Anzeige der Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor deren Beginn § 15 Nr. 3 Abs. 1 - Einreichen von werkvertraglichen oder wöchentlichen Stundenlohnzetteln § 15 Nr. 3 Abs. 2 8 -ausarbeiten und zurückschicken- Bauvetragsrecht www.go.to/fachbereich02 Einreichen von Stundenlohnrechnungen spätestens in Abständen von vier Wochen § 15 Nr. 3 Abs. 1 - IV Behinderung und Unterbrechung der Leistung nach § 5 und 6 VOB/B Eine Behinderung kann tatsächlicher Natur (andere Bodenverhältnisse) oder rechtlicher Natur (Nichterteilung der Baugenehmigung) sein. Sie kann dem Risikobereich des AG (Mitwirkungspflichten) oder auch dem Wirkungsbereich des AN (defekte Baumaschinen, Arbeitermangel) entstammen oder auch vom Umfeld herrühren (Witterung) oder wiederum auf Eingriffen Dritter (Demonstrationen vor dem Bauvorhaben) beruhen. Behinderungstatbestände können auch Mehrmengen i.S.d. § 2 Nr. 3 Abs. 2 (Änderung des Leistungsumfangs) oder auch zusätzliche Leistungen nach § 2 Nr. 6 sein. Die Behinderungsanzeige des § 6 Nr. 1 schafft dem AN die Möglichkeit, eigene Ansprüche wie z.B. die Verlängerung der Ausführungsfristen nach § 6 Nr. 2 und Schadenersatzansprüche für Mehrkosten durch verlängerte Bauzeit gemäß § 6 Nr. 6 geltend zu machen. Im § 6 Nr. 2 Abs. 1a heißt „vertreten“ nicht verschulden sondern entspricht dessen Risikosphäre. In Betracht kommen hier sämtliche aus dem Risikobereich des AG stammende Umstände unabhängig vom Verschulden des AG, z.B. abnorme Witterung und die daraus entstehenden Bodenverhältnisse. V Kündigung 5.1 Kündigung durch den AG nach § 8 VOB/B Der § 8 regelt zwei Arten der Kündigung: - freie (ordentliche) Kündigung nach § 8 Nr. 1 - die (außerordentliche) Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 8 Nr. 2, 3, 4 Erfüllungsstadium EST - § 4 Nr. 7 i.V.m. § 8 Nr. 3 § 5 Nr. 4 i.V.m. § 8 Nr. 3 Gewährleistungsstadium GST ABNAHME § 13 Nr. 5 Abs. 2 Nachbesserung § 13 Nr. 6 Minderung verschuldensunabhängig (Kündigung des AN durch AG; Brief mit Fristsetzung unbedingt; sonst kein Geld für Ersatzvornahme) - § 13 Nr. 7 Schadenersatz verschuldensabhängig 5.2 Kündigung durch den AN gemäß § 9 VOB/B a) Annahmeverzug, z.B. für Mitwirkungshandlungen des AG - allgemeine Bereitstellungspflicht des Baugrundstücks - unentgeltliche und rechtzeitige Übergabe der Ausführungsunterlagen gemäß § 3 Nr. 2 VOB/B - Koordinationspflicht des AG § 4 Nr. 1 VOB/B b) Zahlungsverzug oder sonstiger Schuldnerverzug des AG Für eine Kündigung des Bauvertrags durch den AN sind drei Briefe erforderlich: 1. Brief: AG wird zu Mitwirkungshandlung oder zur Leistung einer fälligen Zahlung aufgefordert 2. Brief: Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung nach § 9 Nr. 2 3. Brief: Kündigungsanspruch des AN VI Die Abnahme Die Vertragsbeziehung zwischen Bauherr und Bauunternehmer nach Vertragsabschluß: Bauherr (AG) Anspruch auf Ausführung der vertraglich bestimmten Leistung Bauunternehmer (AN) Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung 9 -ausarbeiten und zurückschicken- Bauvetragsrecht www.go.to/fachbereich02 Anspruch auf Abnahme Abnahmebedingung: Billigung der fertiggestellten Leistung als im wesentlichen vertragsgerecht Nur wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme verweigert werden. 6.1 Rechtswirkungen der Abnahme 1. Ende des Erfüllungs- und Beginn des Gewährleistungsstadiums 2. Umkehr der Beweislast 3. Beginn der Gewährleistungspflicht 4. Übergang der „Gefahr“ auf den AG 5. Abnahme = Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlußrechnung 6. Verlust bestimmter Gewährleistungsansprüche ohne Vorbehalt 7. Verlust verwirkter Vertragsstrafen ohne Vorbehalt Die § 4 Nr. 7, § 8 Nr. 3 enthalten für das Erfüllungsstadium im VOB-Vertrag laut BGH eine abschließende Sonderregelung. Will der AG Ersatz der Fremdnachbesserungskosten, muß er im Erfüllungsstadium den Vertrag vor Beginn der Fremdnachbesserung gem. §8 Nr. 3 kündigen. Zu 2.) vor der Abnahme, im Falle ihrer berechtigten Verweigerung oder bei einem Vorbehalt §640 Abs. 2 BGB d. h. wenn sich der AG wegen Mängel sich seine Rechte vorbehält, trägt der AN die Beweislast für die mängelfreiheit des Bauwerks, wenn der AG das Vorhandensein eines Mangels subtantiert vorträgt. Nach der Abnahme liegt die Beweislast für etwaige Mängel beim AG. Zu 4.) Das Risiko für eine zufällige Beschädigung oder Zerstörung der Bauleistung (z. B. vom AN nicht verursachter und. Verschuldeter Brand) geht vom AN auf den AG über (§644 BGB, §12 Nr. 6 VOB) soweit das nicht bereits aufgrund eines Annahmeverzuges (Nichtabnahme innerhalb von 12 Werktagen, § 12 Nr. 1 VOB i. V. § 644 Abs. 1 BGB, oder § 7 VOB) geschehen ist. Zu 7.) § 12 Nr. 5 Abs. 3 Exkurs Vertragsstrafe (§ 11 VOB) Voraussetzungen: - Ausdrückliche Vereinbarung - Entstehung und Fortbestand eines bestimmten Bauvertrages - Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe durch Verzug des AN mit Erbringung der Bauleistung - Vorbehalt d. Vertragsstrafe bei Abnahme (§ 341 Abs. 3 BGB, § 11 Nr. 4 VOB) 0,3% je Werkvertrag, max 10% Eine Vertragsstrafe greift nur, wenn den AN ein Verschulden trifft (in Verzug)! Eine Vertragsstrafenvereinbarung in AGB’s ist nur dann wirksam, wenn folgende Voraussetzungen gelten: angemessene Begrenzung nach oben, z.B. 10% der Angebotssumme pro Zeiteinheit vertretbare Vertragsstrafenhöhe (0,1 – 0,3% je Werktagsverspätung der Angebotssumme) sie muß verschuldensabhängig sein 6.2 Verweigerung der Abnahme Gemäß § 12 Nr. 3 VOB ist eine Verweigerung der Abnahme nur wegen wesentlicher Mängel möglich. Nach § 640 BGB kann der AG die Abnahme wegen jeglicher Mängel verweigern. Ausnahme: eine Verweigerung der Abnahme würde gegen Treu und Glauben verstoßen. deswegen: Vereinbarung der VOB extrem wichtig 6.3 Arten der Abnahme a) Tatsächliche Abnahme - ausdrückliche Abnahme § 12 Nr. 1 (mündlich oder schriftlich) - stillschweigende Abnahme (zulässig nach allg. Recht), der Abnahmewille ist dokumentiert - förmliche Abnahme § 12 Nr. 4 b) Fiktive Abnahme - durch Fertigstellung (= Schlußrechnung) § 12 Nr. 5 Abs. 1 - durch Inbenutzungsnahme § 12 Nr. 5 Abs. 2 c) Teilabnahme - „echte“ Teilabnahme §12 Nr. 2a - „unechte“ Teilabnahme (techn. Vorabnahme) §12 Nr. 2b Im BGB gibt es keine Aufgliederung! § 12 Nr. 5 ist oft im VOB-Vertrag ausgeschlossen. 10 -ausarbeiten und zurückschicken- Bauvetragsrecht www.go.to/fachbereich02 6.4 Kosten der Abnahme Die Kosten der Abnahme trägt der AG, weil die Abnahme zu seinen vertraglichen Hauptpflichten gehört. Stellt sich bei der Abnahme heraus, daß der AN seine vertragl. Leistungspflicht schuldhaft nicht, oder in einer die Abnahmeverweigerung rechtfertigenden Weise schlecht nachgekommen ist, kann der AG die Kosten im Wege des Schadensersatzes wegen positiver Vertragsverletzung vom AN verlangen. 6.5 Befugnis zur Abnahme Das Recht und die Pflicht zur Abnahme hat der AG! Der Architekt benötigt zur Vornahme der rechtsgeschäftlichen Abnahme eine besondere Vollmacht des AG (auch hier finden die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht Anwendung). Bei Kommunen ist in der Geschäfts- oder Gemeindeordnung geregelt, wer zur Abnahme berechtigt ist. VII Die Gewährleistung 7.1 Der Fehlerbegriff AG (Abnahme) Hauptunternehmer (Abnahme) Nachunternehmer Problem: Abnahme AG/HU meist später als HU/NU Gewährleistungsfrist des NU an den HU reicht in Bezug auf den AG oft nicht aus § 13 Nr. 1 VOB enthält drei voneinander unabhängige Gewährleistungsfälle. Ein Fehler kann daher auch dann vorliegen, wenn die Leistung im Zeitpunkt der Ausführung und Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Der Unternehmer hat auch für einen solchen Fehler einzustehen, dessen Entstehung erst auf Grund später gewonnener wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse erklärt und verhindert werden kann. Der AN schuldet ohne Rücksicht auf anerkannte Regeln der Technik ein dauerhaft mängelfreies Werk (s.E.i. VOB S.114) 7.2 Zugesicherte Eigenschaften Beim Fehlen einer zuges. Eigenschaft entsteht, anders als beim Fehlerbegriff, eine Haftung unabhängig davon, ob eine objektive Wertminderung der Leistung oder eine Beeinträchtigung der vom AG mit der Leistung beabsichtigten Zwecke eintritt. Das Fehlen der zuges. Eigenschaft macht die Leistung völlig unabhängig hiervon mangelhaft. Die Leistungsbeschreibung als solche oder allg. Hinweise auf fach- oder DIN-gerechte Ausführung führt grundsätzlich nicht zur Zusicherung einer best. Eigenschaft. 7.3 Anerkannte Regeln der Technik Anerkannte Regeln der Technik sind sämtliche Vorschriften und Bestimmungen, die sich in der Theorie als richtig erwiesen und in der Praxis bewährt haben. Bedenken gegen den AG: - müssen konkretisiert sein ausreichende schriftliche Form fristgerecht und unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) 7.4 Befreiung des AN von der Gewährleistungspflicht (§ 13 Nr. 3 VOB, § 4 Nr. 3 VOB) Die Prüfungs- und Bedenkensmitteilungsverpflichtung richtet sich nach dem beim AN gewerksüblichen vorauszusehenden Kenntnissen und Fähigkeiten. In den ATV’s der VOB/C sind bei den einzelnen Gewerken jeweils im Abschnitt 3 Beispiele für die Bedenkensmitteilungsverpflichtung aufgelistet. 11 -ausarbeiten und zurückschicken- Bauvetragsrecht www.go.to/fachbereich02 Bei § 4 Nr. 3 sind wie bei den übrigen Hinweisverpflichtungen der VOB vier Problembereiche zu beachten: - Adressat (wem?) - Inhalt (was?) - Frist (wann?) - Form (wie?) Der AN ist nicht verpflichtet, auf Abhilfemaßnahmen hinzuweisen. Wenn der AN dem AG Abhilfemaßnahmen vorschlägt und der AG diese ausführt, haftet bei deren Fehlschlägen der AN hierfür. Dem AN kann neben den in § 4 Nr. 1 Abs. 4 vorgesehenen Leistungsverweigerungsrecht ein solcher durch über Treu und Glauben zustehen, wenn die vom AG vorgesehen Art der Ausführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem Mangel führen würde. § 13 Nr. 3 wird von der Rechtsprechung sehr einengend angewendet, so bleibt der AN gewährleistungspflichtig, wenn der vom AG vorgeschriebene Stoff generell geeignet war und ein Fehler lediglich wegen eines sog. „Ausreißers“ eintritt. 7.5 Verjährungsfrist für Gewährleistung (§ 13 Nr. 4) Ohne Einrede keine Berücksichtigung der Verjährung! BGB § 651 – Werklieferungsvertrag für nichtvertretbare Waren 5 jährige Gewährleistung Fristen: BGB § 638 bei Bauwerken VOB § 13 Nr. 4 5 Jahre 2 Jahre Arbeiten an Bauwerken sind nicht nur Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes, sondern auch Arbeiten die für die Erneuerung oder die Bestandserhaltung von wesentlicher Bedeutung sind, sofern eine feste Verbindung mit dem Gebäude vorliegt (z. B. Einbauküche). Arbeiten bei Bauwerken sind auch Arbeiten, wenn eine Werkleistung nicht einfach auf Vorrat (Massenware) ohne Beziehung zu einem best. Bauwerk erbracht wird, sondern der Errichtung eines best. Bauwerks dienen soll und der AN den Verwendungszweck für ein best. Bauwerk kennt. Sonderfälle: Arglistiges Verschweigen von Mängeln und Mängel, die bei richtiger Organisation entdeckt worden wären (hier 30 Jahre Gewährleistungsfrist): Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen läßt, muß die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Bauwerk bei Ablieferung mängelfrei ist. Unterläßt er dies, so verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers laut BGH wie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels erst nach 30 Jahren, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Dabei kann die Art des Mangels ein so überzeugendes Indiz für fehlende oder falsche Organisation sein, daß es weiterer Darlegung hierzu nicht bedarf. Der BGH hat dies bisher auf gravierende bzw. besonders augenfällige Mängel beschränkt. Die qualifizierte Darlegungslast d. Unternehmers zur Organisation d. Herstellungsprozesses zwingt den AN zu einer sorgfältigen Dokumentation der Arbeits-, Überwachungs- und Prüfungsabläufe. Hemmung und Unterbrechung der Verjährung: Hemmung bedeutet, daß eine bestimmte Zeit in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (§ 205 BGB). Wichtigster Fall ist der § 639 Abs. 2 BGB. Der AN muß dem AG mitteilen, daß der Mangel beseitigt ist oder die Beseitigung verweigern, ansonsten ist die Verjährung gehemmt. 1 1 „Uhr wird angehalten“ Unterbrechung bedeutet, daß die bis zu einem best. Zeitpunkt verstrichene Zeit nicht nur nicht mitgerechnet wird, sondern darüber hinaus die volle Verjährungsfrist, nach Beendigung der Unterbrechungswirkung, erneut ablaufen muß (§ 217 BGB). 1 2 „Uhr wird zurückgestellt“ Unterbrechungsgründe: - Anerkennen der Gewährleistungspflicht (§ 208 BGB) - gerichtliche Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs (§ 209 BGB) 12 Bauvetragsrecht -ausarbeiten und zurückschickenwww.go.to/fachbereich02 - Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens (früher: Beweissicherungsverfahren) bei Gericht (§ 639 (!), § 477 Abs. 2 BGB) Bei VOB-Verträgen beginnt die 2-jährige Gewährleistungspflicht für Bauwerke erneut zu laufen, wenn vor deren Ablauf eine schriftliche Mängelbeseitigung verlangt wird und nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung (VOB § 13 Nr. 5). Wenn der Mangel nicht zu beseitigen ist, kann der AN den AG auf Minderung verweisen. Anerkennen der Gewährleistungsfrist mit unterbrechender Wirkung wird nicht automatisch bei jeder Mängelbeseitigung gewährt, aber meistens. Symptomrechtsprechung des BGH: Bei der sog. Symptomrechtsprechung des BGH geht es um die Frage, welchen Umfang und Inhalt die Bezeichnung des Mangels haben muß, um einen der Hemmungs- bzw. Unterbrechungstatbestände herbeizuführen. Der AG muß lediglich die Mangelerscheinung, das Symptom des Mangels bezeichnen, nicht aber ihre Ursachen und damit den Mangel selbst. Mit der Bezeichnung des Erscheinungsbildes des Mangels, des Symptoms, werden alle Ursachen für diesen Mangel am gesamten Bauwerk erfaßt und die Verjährung diesbezüglich gehemmt bzw. unterbrochen. Bsp.: 10-stöckiges Hochhaus mit Feuchteschäden an den Balkonen. 1. – 4. Stock während der Gewährleistung repariert 5. – 10. Stock gilt auch als Mangel nach d. Gewährleistungsfrist 7.6 Mängelbeseitigungsanspruch (§ 13 Nr. 5) Erfüllungsstadium (§ 4 Nr. 7, § 8 Nr. 3) Abnahme Gewährleistungsstadium (§ 13 Nr. 5 Abs. 2) Der AG hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß der AN einen Mangel in bestimmter Weise nachbessert. Der AN hat viel mehr das Recht, zu bestimmen auf welche Weise er den Mangel nachhaltig und dauerhaft beseitigt. Der AN kann jedoch dann zu einer bestimmten Nachbesserung verpflichtet sein, wenn nur durch diese der Mangel nachhaltig beseitigt und der vertraglich geschuldete Zustand erreicht werden kann. Der Nachbesserungsanspruch kann auch nach Abnahme des Werkes auf Neubeistellung gerichtet sein, wenn nur auf diese Weise Mängel nachhaltig zu beseitigen sind. Der Nachbesserungsanpruch erschöpft sich nicht nur in der bloßen Nachbesserungsleistung. Zur Mängelbeseitigung gehören auch alle Arbeiten, die untrennbar mit der Nachbesserungsleistung zusammenhängen (z.B. Wiederherstellen des vorherigen Zustandes). Es besteht ein Vorschußanspruch des AG in Höhe der mutmaßlichen Kosten der Nachbesserung, wenn der AN innerhalb einer vom AG gesetzten angemessenen Frist der Aufforderung zur Mängelbeseitigung gemäß § 13 Abs. 5 Abs. 2 nicht nachgekommen ist. Dieser Vorschußanspruch wurde von der Rechtsprechung über den Grundsatz von Treu und Glauben nach §242 BGB entwickelt. „Sowieso-Kosten“: Der AG hat im Rahmen der Gewährleistung die „Sowieso-Kosten“ zu bezahlen. Das sind die Kosten, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre. § 648 a BGB „Sicherungsleistung des Bestellers“ Vorteils-Ausgleichung: Der AG muß sich einen ihm entstandenen Vorteil anrechnen lassen, wenn z.B. durch zu späterer Zeit (z.B. kurz vor Ende d. Gewährleistungsfrist) erfolgte Erfüllung der Gewährleistungsansprüche eine längere Lebensdauer der Bauleistung erreicht wird, als von Beginn an nach dem Vertrag vorauszusehen war. Dies gilt nicht, wenn der Vorteil durch Verzögerung der Mängelbeseitigung des AN beruht. 7.7 Verschleiß und Abnutzung Verschleiß und Abnutzung unterliegen nicht der Gewährleistung (§ 13 Nr. 4 Abs. 2) 7.8 Zurückbehaltungsrecht Der AG hat ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des dreifachen Betrags der Mängelbeseitigungskosten. Falls bei Stellung der Schlußrechnung noch Mängel vorhanden sind, darf der Auftraggeber die dreifachen Kosten der Mängelbeseitigung zurückhalten (Druckzuschlag) 7.9 Minderung (§ 13 Nr. 6) 13 -ausarbeiten und zurückschicken- Bauvetragsrecht www.go.to/fachbereich02 Minderung bedeutet Herabsenkung d. dem AN zustehender Vergütung wegen eines Sachmangels bei: - objektiver Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung - bei Verweigerung der Nachbesserung durch den AN wegen unverhältnismäßig hohem Aufwand - wenn die Mängelbeseitigung für den Auftraggeber unzumutbar ist Ist die Funktionsfähigkeit des Werkes spürbar beeinträchtigt, so kann Nachbesserung regelmäßig nicht wegen hoher Kosten verweigert werden. Bei gänzlicher Unbrauchbarkeit der Werkleistung steigt die Minderung auf Null. 7.10 Schadenersatz (§ 13 Nr. 7) § 13 Nr. 7 Abs. 1 der kleine Schadensersatzanspruch 2 der große Schadensersatzanspruch zu - (1): technischer und merkantiler Minderwert entgangener Gewinn Nutzungsentgang bei selbstgenuzten Bauwerken Gutachterkosten erhöhter Zinsaufwand zu (2): - Wasserschäden an Mobiliar - entferntere Mängelfolgeschäden 7.11 Haftung der Hersteller für fehlerhafte Beratung über Baustoffe AG AN Lieferant Hersteller (sehr fachkundig) Beratung Anspruchsgrundlagen: 1. Vertrag 2. Gesetz 3. stillschweigender Beratungsvertrag Von dem stillschweigenden Abschluß eines Beratungsvertrages ist regelmäßig auszugehen, wenn der Auskunftgeber besonders sachkundig ist oder er ein wirtschaftliches Eigeninteresse hat, sowie die Auskunft für den Empfänger von erheblicher Bedeutung ist. Ansprüche aus Verletzung eines selbst. Beratungsvertrages unterliegen der Verjährungsfrist von 30 Jahren. Das Beratungsergebnis sollte dokumentiert sein. 7.12 Ansprüche gegen NU bei Beschädigung noch nicht abgenommener Bauleistungen Wird die mängelfrei erstellte Bauleistung eines AN von einem Nebenunternehmer beschädigt oder zerstört, so hat der AN keinen unmittelbaren Ersatzanspruch gegen den Nebenunternehmer. Der geschädigte AN kann in einem solchen Fall aber vom AG verlangen, daß ihm dieser seine aus der Eigentumsverletzung herrührende Schadensersatzverletzung gegen den Nebenunternehmer abtritt. Von der Abtretung kann der AN seine erneute Werkleistung abhängig machen. Die Abtretung kann er aber auch nach Erbringung seiner zweiten Werkleistung fordern. VIII Abrechnung Nach der Rechtsprechung des BGH indiziert die erfolgte Prüfung die Prüfbarkeit und schließt die den Einwand der Nichtprüfbarkeit aus. Eine Rechnung ist dann nicht prüfbar, wenn der konkrete Rechnungsempfänger sie nicht prüfen kann, dabei hat er sich die besond. Kenntnisse eines von ihm beauftragten Architekten zurechnen zu lassen. § 14 Nr. 2 VOB/B: Gemeinsame Feststellungen beinhalten das Aufmaß § 14 Nr. 3 VOB/B: Fristen IX Zahlung (§ 16 VOB/B) BGB – Zahlung ist sofort nach Zugang fällig + Verjährung beginnt am Ende des Zahlungs-Jahres Ohne Einreichung der Schlußrechnung beginnt keine Verjährung!!! 14 Bauvetragsrecht -ausarbeiten und zurückschickenwww.go.to/fachbereich02 Die Verjährung beginnt mit dem Schluß desjenigen Jahres, in dem der Vergütungsanspruch fällig geworden ist (§ 198 und § 201 BGB). Beim BGB Werkvertrag wird der Vergütungsanspruch im Sinne des Verjährungsrechts schon mit der Abnahme der Leistung fällig. Die Verjährung eines allein nach dem § 631 BGB zu beurteilenden Werklohnanspruchs eines AN beginnt deshalb auch dann mit dem Schluß des Jahres in dem die Abnahme erfolgt ist, wenn der AN eine Rechnung nicht erteilt hat, weil die Erteilung einer Rechnung nach dem Gesetz keine Fälligkeitsvoraussetzung ist. Beim VOB-Bauvertrag beginnt die Verjährung des Werklohnanspruchs mit Ende des Jahres, indem die erteilte Schlußrechnung fällig geworden ist. Im VOB-Vertrag kann der AG laut § 14 Nr. 4 auf Kosten des AN die Rechnung selbst aufstellen. Abschlagszahlung Teilzahlung Schlußrechnung Eine Mahnung unterbricht die Verjährung nicht: Klageerhebung unterbricht Mahnbescheid (z.B. 31.12. in den Gerichtseinlauf, Einleitung eines Mahnbescheids über Gericht, Problematik der Benennung des Namens, z. B. bei GmbH / GmbH & Co KG) X Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B) i.d.R. 5% Einbehalt 15