Dokumentieren 2160443

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Prof. Dr.Dr. Rainer Hofmann
Wintersemester 2004/2005
Internationaler Menschenrechtsschutz
Mo, 14-16 Uhr
Juridicum 103
§ 18. Fremdenrecht (Überblick)
Das völkerrechtliche Fremdenrecht geht in seinen Wurzeln auf das 19. Jahrhundert zurück, als vor allem
die europäischen Staaten und die USA gegenüber - insbesondere - lateinamerikanischen Staaten darauf
drangen, dass ihren Staatsangehörigen auch in der Fremde ein gewisses Mindestmaß an Rechten gewährt
wurde (wichtig vor allem im Bereich des Enteignungsrechts). Dieses konnte - und wurde - ggf. mittels
diplomatischen Schutzes durchgesetzt. So gesehen, steht das Fremdenrecht mit am Anfang der völkerrechtlichen Entwicklung der Menschenrechte, wenn auch bezogen nur auf eine bestimmte Personengruppe und durchgesetzt durch die Heimatstaaten (Mediatisierung des Menschen).
Auch heute versteht man unter dem Fremdenrecht die völkerrechtlichen Regeln betreffend die Rechtsstellung von Ausländern. Grundsätzlich sind die Staaten bei der Ausgestaltung ihrer einschlägigen
Rechtslage frei, müssen aber - neben Grenzen, die sich aus bi- und multilateralen (Menschenrechte !)
Verträgen, ergeben - auch die Regeln des Völkergewohnheitsrechts achten.
Es besteht keine völkergewohnheitsrechtliche Pflicht, Ausländern die Einreise zu gestatten; dies gilt
gleichermaßen für angestrebte unbefristete wie befristete Aufenthalte oder bloße Durchreisen. Solange
sich ein Ausländer rechtmäßig in einem fremden Staat aufhält, kann sein Aufenthalt vorzeitig nur unter
erschwerten Bedingungen beendet werden. Hingegen ist die freie Ausreise von Ausländern - auch
außerhalb des Völkervertragsrechts (vgl. etwa Art. 12 IPbürgR und Art. 2 des 4.ZP zur EMRK) völkergewohnheitsrechtlich geschützt. Höchst umstritten ist, ob sich aus dem völkervertraglichen Gebot
zum Familienschutz ein Nachzugsrecht für Familienangehörige ergibt.
Fremde bzw. Ausländer unterliegen grds. voll der im Aufenthaltsstaat geltenden Rechtsordnung (außer
Diplomaten, Staatsoberhäupter, usw.).Völkergewohnheitsrecht verlangt die Einräumung eines - durch
Vertragsrecht ggf. zu erweiternden - Mindeststandards an Rechten; die Theorie der Inländergleichbehandlung (Calvo-Doktrin), die auf die Inländergleichbehandlung zielte, hat sich nicht durchgesetzt. Zu
diesem Mindeststandard gehören - neben den Menschenrechten mit ius cogens -Charakter wie den
Rechten auf Rechtsfähigkeit und Rechtssubjektivität, Leben und Freiheit von Folter, Religionsfreiheit,
faires Verfahren usw. - vor allem die Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz und vor Gericht sowie der
Anspruch auf prompt, adequate and effective Entschädigung bei Enteignungen.
Völkergewohnheitsrechtlich steht es den Staaten frei, im Rahmen ihrer Rechtsordnung den Aufenthalt
von Ausländern auf ihrem Staatsgebiet zu beenden. Die Aufforderung, das Staatsgebiet zu verlassen,
kann mit der Androhung verbunden sein, eine Ausweisung notfalls mit Zwang (Abschiebung) vorzunehmen. Völkergewohnheitsrechtliche Einschränkungen dieses Rechts der Staaten gibt es bei Zwangsausweisungen; umstritten ist, ob aus Menschenrechten wie dem Folterverbot weitere, gewohnheitsrechtliche Schranken der Befugnis von Staaten folgen, den Aufenthalt von Ausländern zu beenden.
§ 19. Flüchtlingsrecht (Überblick)
Anders als im Fremdenrecht gibt es im Flüchtlingsrecht mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
von 1951 eine universell geltende Grundlage, zu der auf regionaler Ebene das OAU-Abkommen von
1969 sowie die gewohnheitsrechtlich geltende Cartagena-Deklaration treten. Von zentraler Bedeutung
sind in allen diesen Verträgen die jeweiligen Flüchtlingsdefinitionen: Unter die GFK fallen gemäß ihrem
- eng ausgelegten - Art. 1 A nur „politische“ Flüchtlinge, d.h. solche Personen, die wegen ihrer
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kategorie von Menschen oder politischen Überzeugung wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat. Umstritten sind etwa folgende Fragen: Inwieweit muß das
(subjektive) Element der Furcht objektivierbar sein ? Welche Bedeutung hat eine andere Mitglieder einer
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Gruppe treffende Verfolgung Auswirkung auf die flüchtlingsrechtliche Stellung eines Individuums
(Gruppenverfolgung) ? Muß Verfolgung immer staatlich organisiert oder jedenfalls geduldet sein, um als
den Flüchtlingsstatus begründend angesehen werden zu können ? Inwieweit sind Prinzipien wie das der
innerstaatlichen Fluchtalternative, des sicheren Heimatstaats und des sicheren Drittstaats völkerrechtlich
zulässig? Alle diese in den nationalen Rechtsordnungen weitverbreiteten Rechtsinstitute haben den
Zustrom von schutzsuchenden Menschen nicht merklich verringert; auch wenn nach h.M. sich aus der
GFK keine entsprechende Verpflichtung ableiten läßt, zeigt sich in der Staatenpraxis ein starker Trend
zur (vorübergehenden) Aufnahme (temporary protection) sog. de facto - Flüchtlinge, insbesondere
Gewaltflüchtlingen oder humanitären Flüchtlingen. Ganz überwiegend betonen die Staaten jedoch, dass
diese Praxis auf rein humanitären Erwägungen beruhe und nicht etwa auf der Überzeugung, einer
Rechtspflicht zu entsprechen, weshalb insofern (wohl) nicht von einer völkergewohnheitsrechtlichen
Regel gesprochen werden kann.
Entsprechend der insoweit weiteren Definition der genannten regionalen Instrumente ist das Mandat des
UNHCR von den Vertragsstaaten so erweitert worden, dass dieser sich auch solcher Personen annehmen
darf. Neben diesen Flüchtlingen im weitesten rechtlichen Sinne treten noch eine stark zunehmende Zahl
von internally displaced persons, die aus ähnlichen Gründen wie Flüchtlinge auf der Flucht sind, aber
keine international anerkannte Grenze überschritten haben; ihre Rechtsstellung wird vom Völkerrecht
bislang nur unzureichend erfaßt.
Die GFK enthält kein Recht auf Asyl (das dem Völkerrecht fremd ist), sondern neben der Definition des
Flüchtlings, dem die Vertragsstaaten nach einem durch ihr Recht geregeltem Verfahren (für das nur
einige, allerdings noch im Entstehen begriffene Mindestregeln gelten) Asyl zu gewähren haben, vor
allem eine Regelung des Rechts im Asyl, d.h. der Rechte der als Flüchtling anerkannten Person.
Hinzuweisen ist schließlich auf das fundamentale (und auch gewohnheitsrechtliche) Gebot des nonrefoulement in Art. 33 GFK, das es Staaten verbietet, Verfolgte von ihrem Gebiet in das des Verfolgerstaats zurückzubringen; inzwischen ist geklärt, dass dieses Gebot nicht nur für Personen gilt, die bereits
das Gebiet des Zufluchtstaats betreten, sondern auch für diejenigen, die erst seine Grenzen erreicht
haben. Das refoulement-Verbot umfaßt auch Handlungen, die eine Kettenabschiebung bewirken; es
schützt also vor Verbringung in den Verfolgerstaat, nicht aber in einen sicheren Drittstaat.
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