SFR_Gesetze_1 - SchornsteinFegerRechts

Werbung
I ni t i a t i ve z ur S c h or ns t e i n F e ge r Re c ht s - R e f or m
D a s S c h or n s t e i nf e g e r - S O N DE R - Re c h t
Au s z ü g e a us r e l e va n t e n G E S E T ZE N
Stand 02.2013 - Version 1.0
Im Folgenden sind ggf. relevante Artikel / Paragrafen wiedergegeben, die im Zusammenhang mit
dem deutschen Schornsteinfeger-Recht relevant sein können.
Sie finden hier Auszüge aus:




dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
dem Verwaltungsverfahrensgesetz
der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Angaben entsprechen dem o.a. angegebenen Stand. Eine Garantie für deren Richtigkeit kann
jedoch nicht übernommen werden. Die Texte sind vielmehr zu einer ersten Information gedacht
und sollen es erleichtern, durch Copy&Paste die Übernahme von Gesetzestexten in eigene
Schriftsätze zu vereinfachen. Informieren Sie sich im Zweifelsfall ggf. im Internet, ob Texte noch
der gültigen Gesetzesversion entsprechen.
Aktuelle und komplette Versionen von Gesetzen und Verordnungen finden Sie z.B. unter:
http://www.gesetze-im-internet.de/
Besonders relevante Textstellen sind GELB markiert und wichtige Begriffe UNTERSTRICHEN.
Thomas W. Müller
Bundessprecher
Alter Kirschgarten 21
55246 Mainz-Kostheim
Tel. : (06134) 564620
Mobil : (0170) 5258679
EMail : [email protected]
URL : http://www.sfr-reform.de
SCHORNSTEINFEGER-RECHT
Grundgesetz - GG
Auszüge aus dem
GRUNDGESETZ
der Bundesrepublik Deutschland
Art. 1
[Menschenwürde; Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte]
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der
Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art. 2
[Allgemeines Freiheitsrecht]
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die
Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das
Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Art. 3
[Gleichheit vor dem Gesetz]
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner
Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen
Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Art. 12
[Berufsfreiheit]
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu
wählen.
Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer
herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Art 13
[Unverletzlichkeit der Wohnung]
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in
den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort
vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
SCHORNSTEINFEGER-RECHT
Art 13
Grundgesetz - GG
[Unverletzlichkeit der Wohnung]
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln
bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat
auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von
Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn
die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder
aussichtslos wäre.
Die Maßnahme ist zu befristen.
Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper.
Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer
gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung
von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich
bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich
nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen
tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte
Stelle angeordnet werden.
Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der
Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die
Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die
richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie
über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich
überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel.
Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die
parlamentarische Kontrolle aus.
Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr
oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere
zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze
gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Art. 19
[Einschränkung von Grundrechten; Rechtsweg]
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den
Einzelfall gelten.
Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem
Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der
Rechtsweg offen.
Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg
gegeben.
Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt
SCHORNSTEINFEGER-RECHT
Art. 20
Grundgesetz - GG
[Verfassungsgrundsätze; Widerstandsrecht]
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der
Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und
die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das
Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Art 30
[Verwaltung]
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist
Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
Art 33
[Verwaltung]
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen
Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen
Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem
religiösen Bekenntnis.
Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem
Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel
Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlichrechtlichen
Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten
Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln
Art 70
[Gesetzgebung]
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem
Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den
Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende
Gesetzgebung.
Art 72
[Konkurrierende Gesetzgebung]
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur
Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit
nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat
der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung
erforderlich macht.
SCHORNSTEINFEGER-RECHT
Art 72
Grundgesetz - GG
[Konkurrierende Gesetzgebung]
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die
Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des
Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
6.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer
Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist.
Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das
jeweils spätere Gesetz vor.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für
die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht
ersetzt werden kann.
Art 73
[Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes]
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der
Zivilbevölkerung;
2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und
Auswanderung und die Auslieferung;
4.
5.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die
Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem
Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
5a. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6.
den Luftverkehr;
6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes
stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von
Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die
Benutzung dieser Schienenwege;
7.
das Postwesen und die Telekommunikation;
8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren
Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9.
9a. die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das
Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt,
die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste
Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
SCHORNSTEINFEGER-RECHT
Grundgesetz - GG
Art 73 (1) [Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes]
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a)
in der Kriminalpolizei,
b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und
der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von
Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der
Bundesrepublik Deutschland gefährden, sowie die Einrichtung eines
Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11. die Statistik für Bundeszwecke;
12. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für
die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und
den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die
bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die
Beseitigung radioaktiver Stoffe.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Art 74
[Konkurrierende Gesetzgebung]
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche
Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft,
das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
7.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von
Gewaltherrschaft;
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk,
Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen)
ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der
Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der
Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der
Arbeitslosenversicherung;
13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen
Forschung;
14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in
Betracht kommt;
15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in
Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
SCHORNSTEINFEGER-RECHT
Grundgesetz - GG
Art 74 (1) [Konkurrierende Gesetzgebung]
16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der
Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhrland und
forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den
Küstenschutz;
18. den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der
Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das
Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das
Bergmannssiedlungsrecht;
19. Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen
und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe,
sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der
Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der
Krankenhauspflegesätze;
20. das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das
Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz
beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der
Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den
Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden
Binnenwasserstraßen;
22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von
Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren
oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der
Bergbahnen;
24. die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor
verhaltensbezogenem Lärm);
25. die Staatshaftung;
26. die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und
die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur
Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27. die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen
Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit
Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28. das Jagdwesen;
29. den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30. die Bodenverteilung;
31. die Raumordnung;
32. den Wasserhaushalt;
33. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
SCHORNSTEINFEGER-RECHT
Art 80
Grundgesetz - GG
[Verordnungen]
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die
Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen
Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden.
Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben.
Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so
bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger
bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines
Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen
des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des
Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau
und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von
Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den
Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von
Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen
ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung
auch durch Gesetz befugt.
Art 83
[Ausführung der Bundesgesetze]
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses
Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
Art 84
[Ausführung der Bundesgesetze]
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die
Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren.
Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende
Regelungen treffen.
Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land
hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden
und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft,
soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist.
Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach
bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit
für die Länder regeln.
Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht
übertragen werden.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze
dem geltenden Rechte gemäß ausführen.
Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten
Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt
wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.
SCHORNSTEINFEGER-RECHT
Art 84
Grundgesetz - GG
[Ausführung der Bundesgesetze]
(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den
Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung
oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat.
Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen
werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für
besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen.
Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten
Landesbehörden zu richten.
Art. 100
[Konkrete Normenkontrolle]
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für
verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die
Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für
Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die
Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht
oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreit zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des
Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt
( Artikel 25 ), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes
eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Art. 103
[Grundrechte vor Gericht]
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor
die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals
bestraft werden.
SCHORNSTEINFEGER-RECHT
Schornsteinfeger-Handwerks-Gesetz - SchfHwG
Auszüge aus dem
SCHORNSTEINFEGER-HANDWERKS-GESETZ
(Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk)
SchfHwG
§1
[Eigentümerpflichten]
(1) Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, fristgerecht die Reinigung
und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie die nach der jeweils
geltenden Fassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert
durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), vorgeschriebenen
Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des
Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung
zu bestimmen,
1. welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder
sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft
werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und
Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung
weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder
überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat.
Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen.
(2) Die Eigentümer haben Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den
Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen den jeweiligen
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern
unverzüglich mitzuteilen.
Mitzuteilen ist auch die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen
Anlage.
(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, den
jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern für die Durchführung der
Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1 und § 15 sowie den Bezirksschornsteinfegermeistern für die
Durchführung der Tätigkeiten nach § 13 des Schornsteinfegergesetzes Zutritt zu den
Grundstücken und Räumen zu gestatten.
Die gleiche Pflicht besteht, wenn Beauftragte der zuständigen Behörde eine verweigerte
Reinigung, Überprüfung oder Messung auf Grund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes
im Wege der Ersatzvornahme durchzusetzen haben.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
§7
[Bezirke]
Für die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 1 Abs. 1 und 2 richtet die zuständige
Behörde Bezirke ein.
SCHORNSTEINFEGER-RECHT
§8
Schornsteinfeger-Handwerks-Gesetz - SchfHwG
[Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger]
(1) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist, wer von der zuständigen Behörde für einen
Bezirk bestellt ist.
(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gehören als Gewerbetreibende dem
Schornsteinfegerhandwerk an.
§ 13
[Allgemeine Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger]
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister
kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die
Kehrbücher.
§ 14
[Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheids]
(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger besichtigen persönlich zweimal während
des Zeitraums ihrer Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden ihres Bezirks, in
denen Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie nach
der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen oder nach den
landesrechtlichen Bauordnungen durchzuführen sind, und prüfen die Betriebs- und
Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau).
Eine Feuerstättenschau darf frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden
Feuerstättenschau durchgeführt werden.
(2) Bei der Feuerstättenschau setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche
Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3
oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und
innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid).
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine
aufschiebende Wirkung.
(3) Stellen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau nach
Absatz 2 fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, treffen sie vorläufige
Sicherungsmaßnahmen, wenn Gefahr im Verzug besteht. Als Sicherungsmaßnahme ist
auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Die zuständige Behörde ist
unverzüglich über die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen zu unterrichten.
Sie hat diese als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder die vorläufigen
Sicherungsmaßnahmen aufzuheben.
§ 15
[Anlassbezogene Überprüfungen]
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die Befugnis zur Durchführung von
Überprüfungen in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1.
2.
die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist oder
unmittelbar von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach dem
Stand der Technik vermeidbar sind, oder nach dem Stand der Technik
unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nicht auf ein Mindestmaß beschränkt
werden.
Die Überprüfung ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe und des Ergebnisses
unverzüglich anzuzeigen.
§ 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
SCHORNSTEINFEGER-RECHT
§ 16
Schornsteinfeger-Handwerks-Gesetz - SchfHwG
[Weitere Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger]
Den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern obliegt die Ausstellung von Bescheinigungen
über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen und von Leitungen zur
Abführung von Verbrennungsgasen in ihren jeweiligen Bezirken, soweit dies durch
Landesrecht vorgesehen ist.
§ 14 Abs. 2 gilt bei der Ausstellung von Bescheinigungen nach Satz 1 entsprechend.
§ 18
[Berufspflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfege]r
(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind verpflichtet, ihre Aufgaben und
Befugnisse ordnungsgemäß und gewissenhaft, nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik sowie unparteiisch auszuführen.
(2) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dürfen keine Bescheinigungen nach § 16 Satz 1
für Anlagen in ihrem Bezirk ausstellen, die sie oder andere Angehörige ihres Betriebs
verkauft oder eingebaut haben. § 11 gilt entsprechend.
§ 19
[Führung des Kehrbuchs]
(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:
...
(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister sind
dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig
geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden.
Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die ursprüngliche
Eintragung nicht mehr feststellbar ist.
Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen.
Es muss jährlich abgeschlossen werden.
(3) Bei der Übergabe des Bezirks sind das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs
erforderlichen Unterlagen und gespeicherten Daten kostenfrei und vollständig an den
Nachfolger oder die Nachfolgerin zu übergeben.
Gleichzeitig haben die Übergebenden alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten
bei sich zu löschen.
(4) Das Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen
einschließlich der eingereichten Formblätter sind durch die jeweils zuständigen
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister bis zum
Ablauf von sieben Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht
andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu
vernichten.
Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte
Eintragung vorgenommen wurde.
(5 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister dürfen die
Daten nach Absatz 1 nur nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz erforderlich ist.
An öffentliche Stellen dürfen die Daten übermittelt werden, soweit das Landesrecht dies
zulässt.
An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit
1.
die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und
2.
der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der
Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem
Unterbleiben der Übermittlung hat.
SCHORNSTEINFEGER-RECHT
§ 20
Schornsteinfeger-Handwerks-Gesetz - SchfHwG
[Kosten]
(1) Für Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 14 Abs. 1 bis 3,
§ 15 Satz 1 und § 16 werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Kosten (Gebühren
und Auslagen) erhoben.
(2) Die Kosten sind eine öffentliche Last des Grundstücks und sind von den
Grundstückseigentümern, im Fall von Wohnungseigentum von der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer oder, falls die Anlage zum Sondereigentum gehört, von dem
Wohnungseigentümer zu tragen.
Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in drei Jahren.
Privatrechtliche Verhältnisse werden dadurch nicht berührt.
Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften für die Kosten als Gesamtschuldner.
(3) Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind,
werden von der zuständigen Behörde auf Antrag der bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger durch Bescheid festgestellt und nach den Vorschriften der
Verwaltungsvollstreckung beigetrieben.
Soweit die Kosten der Zwangsvollstreckung aus den eingegangenen Geldern nicht
gedeckt werden, sind sie von derjenigen Person zu tragen, für deren Rechnung die
Zwangsvollstreckung betrieben wurde.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände
näher zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach
Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen.
Die Gebührensätze sind nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu bemessen;
der mit den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten verbundene Personal- und Sachaufwand
ist zu berücksichtigen.
§ 23
[Zuständige Behörden]
Die für die Aufgaben nach diesem Gesetz zuständigen Behörden werden durch Landesrecht
bestimmt.
SCHORNSTEINFEGER-RECHT
Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG
Auszüge aus dem
VERWALTUNGS-VERFAHRENS-GESETZ
(des Bundes - Landesgesetze enthalten gleichartige Normen)
VwVfG
§1
[Anwendungsbereich]
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des
Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie
Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des
Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1
Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der
ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene
Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder
entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen
werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses
Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die
öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein
Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahrnimmt.
§9
[Begriff des Verwaltungsverfahrens]
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit
der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass
eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet
ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlichrechtlichen Vertrags ein.
§ 13
[Beteiligte]
(1) Beteiligte sind
1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will
oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen
worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche
Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte
hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen
Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er
der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu
benachrichtigen.
(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird
dadurch nicht Beteiligter.
SCHORNSTEINFEGER-RECHT
§ 20
Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG
[Ausgeschlossene Personen]
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
1.
wer selbst Beteiligter ist;
2.
3.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem
Verwaltungsverfahren vertritt;
4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;
5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des
Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht
für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;
6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten
abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen
unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann.
Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufsoder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die
Angelegenheit berührt werden.
§ 21
[Besorgnis der Befangenheit]
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung
zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes
behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll,
den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf
dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit
den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde,
§ 28
[Anhörung Beteiligter]
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist
diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen
zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des
Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
1.
2.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse
notwendig erscheint;
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in
Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder
einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer
Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
SCHORNSTEINFEGER-RECHT
§ 29
Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG
[Akteneinsicht durch Beteiligte]
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu
gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen
Interessen erforderlich ist.
Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu
Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter
Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die
ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden
des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde
oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen
der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten
werden müssen.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die
Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder
berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen;
weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
§ 30
[Geheimhaltung]
Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum
persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.
§ 35
[Begriff des Verwaltungsaktes]
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die
eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und
die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen
bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche
Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
§ 37
[Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes]
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise
erlassen werden.
Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran
ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.
Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu
bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde
erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters,
seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.
Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet
ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende
qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende
Behörde erkennen lassen.
SCHORNSTEINFEGER-RECHT
§ 39
Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG
[Begründung des Verwaltungsaktes]
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter
Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die
wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer
Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch
die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres
Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
§ 40
1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der
Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm
betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits
bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder
Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung
nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
[Ermessen]
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen
entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des
Ermessens einzuhalten.
§ 43
[Wirksamkeit des Verwaltungsaktes]
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm
betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der
Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen,
widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt
ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
§ 44
[Nichtigkeit des Verwaltungsaktes]
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler
leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände
offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein
Verwaltungsakt nichtig,
1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber
nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen
werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit
erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
3.
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder
Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
SCHORNSTEINFEGER-RECHT
§ 44
Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG
[Nichtigkeit des Verwaltungsaktes]
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer
wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass
des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht
beschlussfähig war;
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde
unterblieben ist.
4.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig,
wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den
nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie
festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
§ 80
[Erstattung von Kosten im Vorverfahren]
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den
angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat,
die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen
Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen
Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45
unbeachtlich ist.
Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch
eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt
erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen
Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen
1.
2.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder
Amtsverhältnisses oder
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die
an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, erlassen wurde.
Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden
sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem
Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten
im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten
notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der
zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die
Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist.
Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder
eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.
SCHORNSTEINFEGER-RECHT
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO
Auszüge aus dem
VERWALTUNGS-GERICHTS-ORDNUNG
VwGO
§6
[Einzelrichter]
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur
Entscheidung übertragen, wenn
1.
2.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art
aufweist und
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der
Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-,
Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer
zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt,
daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.
Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene
Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
§ 42
[Anfechtungs- und Verpflichtungsklage]
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die
Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts
(Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger
geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in
seinen Rechten verletzt zu sein.
§ 43
[Feststellungsklage]
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn
der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat
(Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch
Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
§ 44
[Objektive Klagehäufung ]
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn
sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht
zuständig ist.
§ 58
[Fristbeginn und Rechtsmittelbelehrung]
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen,
wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei
denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich
oder elektronisch belehrt worden ist.
SCHORNSTEINFEGER-RECHT
§ 58
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO
[Fristbeginn und Rechtsmittelbelehrung]
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des
Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung
zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt
unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß
ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt
entsprechend.
§ 80
[Aufschiebende Wirkung; Anordnung sofortiger Vollziehung]
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung.
Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei
Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a ).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz
vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen
Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im
überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt
erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
4.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung
haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung
durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen
Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung
bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden
Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete
Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu
entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit
nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen
Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen.
Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn
die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen
des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4
ganz oder teilweise wiederherstellen.
Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das
Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer
Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden.
Sie kann auch befristet werden.
SCHORNSTEINFEGER-RECHT
§ 80
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO
[Aufschiebende Wirkung; Anordnung sofortiger Vollziehung]
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die
Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat.
Das gilt nicht, wenn
1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in
angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit
ändern oder aufheben.
Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im
ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände
beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
§ 86
[Untersuchungsgrundsatz; Beweisanträge; Schriftsätze ]
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei
heranzuziehen.
Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen
Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge
erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt,
ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen
Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze
einreichen.
Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern.
Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug
genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen.
Sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente dem Gegner bereits bekannt oder
sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei
Gericht zu gewähren.
§ 104
[Erörterung der Streitsache]
(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu
erörtern.
(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu
stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für
geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
Herunterladen