Satzung Ortsverband Quickborn

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AfD Ortsverband Quickborn
Ortssatzung
Inhaltsverzeichnis
§1
Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
§2
Aufgaben
§ 3
Mitgliedschaft
§ 4
Organe des Ortsverbandes
§ 5
Die Ortsmitgliederversammlung
§ 6 Abstimmungen
§ 7 Der Ortsvorstand
§ 8 Schiedsgericht4
§ 9 Ordnungsmaßnahmen
§ 10 Auflösung und Verschmelzung4
§ 11
Satzungsänderung
§ 12
Salvatorische Klausel, ergänzende Bestimmungen,
Inkrafttreten dieser Satzung, Unterschriften
Satzung AfD Ortsverband Quickborn Aktuelle Version 1602215-1
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AfD Ortsverband Quickborn
§1
Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1)
Der Ortsverband trägt den Namen AfD Ortsverband Quickborn mit der nachgestellten Ortsbezeichnung
Quickborn gemäß Bundessatzung.
Die Kurzbezeichnung für den Ortsverband lautet AfD Quickborn .
(2)
Der Ortsverband (OV) hat die Anschrift eines seiner Sprecher,
Das Tätigkeitsgebiet entspricht den Orts- oder Amtsgrenzen.
(3)
Die Mitgliederzahl muss mindestens 7 Personen betragen.
(4)
Gehören mehrere Gemeindeverbände zu einem Amtswahlbezirk, so können sie sich zu einem Amtsverband
zusammenschließen.
(5)
Alle organisatorischen und politischen Maßnahmen des Ortsverbandes bzw. des Amtsverbandes müssen im
Einvernehmen mit dem Kreisverband Pinneberg erfolgen.
§2
Aufgabe:
Der Ortsverband hat die Aufgabe, das Gedankengut der AfD zu verbreiten und für die Ziele und für die
Mitgliedschaft in der AfD zu werben. Durch
a) das regelmäßige Abhaltung von Fachvorträgen,
b) die politische Willensbildung in der AfD zu fördern durch Veröffentlichung allgemein zugänglicher
Informationen im Internet auf den Seiten des Ortsverbandes, zur fachlichen Orientierung seiner Mitglieder
und seiner Leser im öffentlichen Leben
c) die Hinweise auf Gutachten und Stellungnahmen zu allen Angelegenheiten der Gemeinde Quickborn,
d) die Belange der AfD gegenüber den Behörden seines Bereiches zu vertreten
e) und die Beschlüsse und Richtlinien der überörtlichen Parteiorgane durchzuführen.
§3
Mitgliedschaft
(1)
Für die Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen der Bundessatzung der AfD.
Mitglied des Ortsverbandes ist jedes Mitglied mit angezeigtem Wohnsitz im Ortsgebiet Quickborn bzw. im
Amtsverbund. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen
der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
(2)
Mitglieder des Ortsverbandes können Einzelpersonen und juristische Personen werden. Der Ortsverband
besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Förderern und Unterstützern lt. Bundessatzung. Mitglieder haben bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Ortsverbandes keine Ansprüche auf das Vermögen des
Ortsverbandes.
Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Im laufenden Jahr
nicht verausgabte Beträge werden zur Erfüllung des Ortsverbandszwecks auf neue Rechnung vorgetragen.
Die Mitgliedschaften des Ortsverbandes werden durch den Ortsverband für den Ortsverband verwaltet.
AfD Ortsverband Quickborn
§4
Organe des Ortsverbandes
Die Organe des Ortsverbandes sind:
a. die Ortsmitgliederversammlungen (Ortsparteitag),
b. der Ortsvorstand
§5
Die Ortsmitgliederversammlung
(1)
Die Ortsmitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes.
Sie ist als ordentliche oder außerordentliche Ortsmitgliederversammlung einzuberufen. Die erste
Ortsmitgliederversammlung im jeweiligen Kalenderjahr, trägt den Namen Ortsparteitag.
(2)
Aufgaben der Ortsmitgliederversammlung sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche
politische und organisatorische Fragen des Ortsverbandes.
Die Ortsmitgliederversammlung beschließt insbesondere die Ortssatzung.
(3)
Die Ortsmitgliederversammlung wählt den Ortsvorstand. Der Ortsvorstand wird in jedem zweiten
Kalenderjahr gewählt. Die Mitglieder des Ortsvorstandes werden von der Ortsmitgliederversammlung in
geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl gewählt. Im Übrigen können Wahlen durch einfaches
Handzeichen erfolgen, sofern sich auf Befragen kein Widerspruch eines anwesenden, stimmberechtigten
Mitglied des betroffenen Gremiums ergibt.
Der Ortsvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Ortsvorstands im Amt.
(4)
Ist eine Nachwahl eines Mitgliedes des Ortsvorstandes auf Grund vorzeitigen Ausscheidens oder einer
Abwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit.
(5)
Zum Mitglied des Vorstand eines Ortsverbandes, als Rechnungsprüfer bzw. als dessen Stellvertreter und als
Kandidat zur Kommunalwahl können auch Abwesende gewählt werden, wenn sie vor der Wahl gegenüber
dem Ortsvorstand schriftlich, mindestens 1 Woche vor der Ortsmitgliederversammlung ihre Kandidatur und
die Annahme der Wahl erklärt haben. (Ausnahmen von dieser Frist können nur per Einzelfallentscheidung
durch den geschäftsführenden Ortsvorstand, aufgrund triftiger Hinderungsgründe genehmigt werden.) Bei
nicht ausreichenden Kandidaten für Ämter innerhalb des Ortsverbandes Quickborn und des Amtsverbundes
Quickborn können auch bürgerlichen Kandidaten gewählt werden, sofern die die Rahmenbedingungen der
Alternative für Deutschland erfüllen (Bürgerliches Mitglied im Rahmen des Gesetzes).
(6)
Die Ortsmitgliederversammlung nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Ortsvorstands entgegen und
fasst über ihn Beschluss.
(7)
Die Ortsmitgliederversammlung findet als Mitgliederversammlung statt. Die Mitglieder des Ortsvorstandes
sind kraft Satzung Mitglieder der Ortsmitgliederversammlung. Sie sind dabei gemäß § 9, Absatz 2
Parteiengesetz nur bis zu einem Fünftel der satzungsgemäßen Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit
Stimmrecht ausgestattet.
(8)
Eine ordentliche Ortsmitgliederversammlung findet mind. einmal (1) jährlich statt.
Sie wird vom Ortsvorstand unter Mitteilung von Tagesordnung, Tagungsort, Datum und Uhrzeit mit einer Frist
von vier Wochen an die Mitglieder einberufen. Eine Einladung per E-Mail ist möglich. Im Falle einer
Verlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von zwei Wochen gewahrt werden. Anträge zur
Ortsmitgliederversammlung sind beim Ortsvorstand mit einer Frist von 2 Wochen vor der Ortsmitgliederversammlung einzureichen.Diese Fristen gelten nicht für die Gründungsversammlung.
(9)
Außerordentliche Ortsmitgliederversammlungen müssen durch den Ortsvorstand unverzüglich einberufen
werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird:
a. durch Beschlüsse des Kreisverbandes
b. durch Beschluss des Ortsvorstandes.
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c. durch Antrag von 15 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder.
Die Beschlüsse müssen mit der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder im jeweiligen Organ
gefasst werden. Die Ladungsfrist beträgt 3 Wochen, sie kann in besonders eilbedürftigen Fällen bis auf 5
Tage verkürzt werden.
(10)
Zwischen zwei außerordentlichen Ortsmitgliederversammlungen muss ein Mindestzeitraum von 6 Monaten
liegen, es sei denn, der Ortsvorstand beschließt einen kürzeren zeitlichen Abstand.
(11)
Die Ortsmitgliederversammlung wird durch einen Vertreter des Ortsvorstandes eröffnet. Seine Aufgabe
besteht darin, die Wahl einer Versammlungsleitung durchzuführen.
(12)
Die Ortsmitgliederversammlung und die Beschlüsse werden durch den Ortsschriftführer beurkundet. Diese
Dokumentation ist den Mitgliedern innerhalb von acht Wochen schriftlich oder per E-Mail zuzustellen.
§6
Abstimmungen
1.
Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass eines der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangt oder die geheime Abstimmung nach
Gesetz oder Satzung erfolgen muss
2.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der auf ja oder nein lautenden abgegebenen Stimmen erfasst.
Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zwar
bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber für die Ermittlung der Mehrheit.
3
Bei Satzungsänderungen sowie für die Abwahl ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden,
stimmberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Gremiums erforderlich
§7
Der Ortsvorstand
Er versteht sich als Kollegialorgan und übt seine Aufgaben gemeinschaftlich und einvernehmlich aus.
Der Ortsvorstand besteht aus:
1. dem Ortsvorsitzenden
2. einem Stellvertreter/Schriftführer
3. dem Schatzmeister
4. Zwei Rechnungsprüfer
Die Mitarbeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Die Kreismitgliederversammlung kann jedoch eine
Aufwandsentschädigung für bestimmte Tätigkeitsbereiche des Vorstandes beschließen , etwa in den Fällen , bei
denen Vorstandsmitgliedern durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusätzlich Kosten entstehen .
Die Erteilung eines politischen Mandates an ein Vorstandsmitglied führt zum Ausscheiden aus dem Vorstand, wenn
es sich um ein hauptamtlich wahrzunehmendes Mandat handelt oder das Vorstandsmitglied erfahrungsgemäß
seine Aufgaben im Ortsverband durch die Erteilung eines Mandates nicht mehr ordentlich ausführen könnte . In
diesem Falle kann das ausscheidende Vorstandsmitglied auf Wunsch einem noch zu bildenden erweiterten
Vorstand zugezählt werden .
Alle Vorstandsmitglieder haben sich mit ihrer gesamten Arbeitskraft zum Wohle der Partei und zum Wohle
Quickborns ihren Aufgaben zu widmen.
Die Ortsvorstandsmitglieder sind hinsichtlich aller ihnen bekannt werdenden Parteiinterna zur absoluten
Verschwiegenheit nach außen hin verpflichtet .
(1)
Der Ortsvorstand darf gemäß den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland (PartG §2, Satz
3) nicht mehrheitlich mit Mitgliedern ohne deutsche Staatsbürgerschaft besetzt werden.
(2)
Der Vorstand beschließt über alle das Ortsgebiet betreffenden organisatorischen und politischen Fragen im
Sinne der Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlung. Beschlüsse gelten, soweit nicht anders geregelt, mit
einfacher Mehrheit und wenn mindestens 60% der Mitglieder des Ortsvorstandes anwesend sind bzw.
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fernmündlich teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandssprechers. Ist dieser
nicht anwesend und nimmt nicht fernmündlich teil, gelten Anträge bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
§8
Das Schiedsgericht
Das Nähere regelt die Bundes-/Landesschiedsgerichtsordnung.
§ 9 Ordnungsmaßnahmen
(1) Ordnungsmaßnahmen des Ortsverbandes sind
a)
b)
c)
Verwarnung
Enthebung von einem Parteiamt
Aberkennung der Fähigkeit, ein bestimmtes Parteiamt zu bekleiden, bis zur Höchstdauer von 2 Jahren.
Diese Maßnahmen können auch nebeneinander verhängt werden, sie gelten nur für den Bereich des
Ortsverbands.
(2) Der Ortsvorstand kann, sofern ein Mitglied gegen die Satzung, gegen die Grundsätze oder die Ordnung
der Partei verstößt oder ihr Schaden zufügt, eine Verwarnung gemäß Abs. (1) a) aussprechen.
Hiergegen ist der Rechtsweg zum Landesschiedsgericht eröffnet.
Das Nähere regelt die Bundesschiedsgerichtsordnung.
Im Übrigen gelten die Regelungen der Bundessatzung, insbesondere deren § 8 "Ordnungsmaßnahmen".
(3)
Weiteres regelt die Bundes- und Landessatzung
§ 10 Auflösung und Verschmelzung
(1)
Beschlüsse über die Aufspaltung, Auflösung oder Verschmelzung des Ortsverbandes bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Zustimmung der Kreismitgliederversammlung.
(2)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsverbandes fällt das Vermögen des Ortsverbandes an die Alternative
für Deutschland, Landesverband Schleswig-Holstein, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Satzungsänderung
(1)
Änderungen der Ortssatzung können nur von einer Ortsmitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)
Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen
vor Beginn der Ortsmitgliederversammlung beim Ortsvorstand eingegangen ist.
(3)
Erstattung von Reisespesen und Aufwendungen für die Parteiarbeit
(4) (1) Reisespesen und Sachaufwendungen, die im Auftrag der Partei anfallen, werden Mitgliedern vergütet.
(5) (2)Im Haushaltsplan sind 50% der Sachausgaben für diesen Aufwendungsersatz einzutragen.
(6) (3)Das Abrechnungsformular „Reisespesen und Aufwendungen für die Parteiarbeit – AfD Kreisverband
Pinneberg“ ist spätestens drei Monate nach Verauslagung der Kosten beim Schatzmeister einzureichen.
(7) (4)Verzichtet das Mitglied auf einen Aufwendungsersatz und begehrt stattdessen eine
Spendenbescheinigung, so gilt Absatz (3) entsprechend.
Satzung AfD Ortsverband Quickborn Aktuelle Version 1602215-1
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AfD Ortsverband Quickborn
§ 12 Salvatorische Klausel, ergänzende Bestimmungen , Inkrafttreten dieser Satzung, Unterschriften
(1)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder
werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.
(2)
Der Ortsverband verpflichtet sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung zügig durch diejenige wirksame
Bestimmung zu ersetzen, die dem rechtlich Gewollten rechtswirksam möglichst nahe kommt.
(3)
Die Satzung tritt mit Beschluss durch die Ortsmitgliederversammlung am TT.MM.JJJJ in Kraft.
(4)
Sofern diese Satzung Bestimmungen der übergeordneten Gebietsverbände widerspricht,
gelten deren Regelungen analog.
Das Gleiche gilt auch für Regelungslücken dieser Satzung.
(5)
Es gilt die Geschäftsordnung (GO) des Landesverbandes Schleswig-Holstein.
Der Vorstand
Datum, Vorname, Name, Unterschrift Vorsitzender
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit führt der Text
nicht durchgängig männliche und weibliche Formen
an. Männer und Frauen sind jedoch immer gleichermaßen
gemeint
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