AfD Ortsverband Quickborn Ortssatzung Inhaltsverzeichnis §1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet §2 Aufgaben § 3 Mitgliedschaft § 4 Organe des Ortsverbandes § 5 Die Ortsmitgliederversammlung § 6 Abstimmungen § 7 Der Ortsvorstand § 8 Schiedsgericht4 § 9 Ordnungsmaßnahmen § 10 Auflösung und Verschmelzung4 § 11 Satzungsänderung § 12 Salvatorische Klausel, ergänzende Bestimmungen, Inkrafttreten dieser Satzung, Unterschriften Satzung AfD Ortsverband Quickborn Aktuelle Version 1602215-1 -1- AfD Ortsverband Quickborn §1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet (1) Der Ortsverband trägt den Namen AfD Ortsverband Quickborn mit der nachgestellten Ortsbezeichnung Quickborn gemäß Bundessatzung. Die Kurzbezeichnung für den Ortsverband lautet AfD Quickborn . (2) Der Ortsverband (OV) hat die Anschrift eines seiner Sprecher, Das Tätigkeitsgebiet entspricht den Orts- oder Amtsgrenzen. (3) Die Mitgliederzahl muss mindestens 7 Personen betragen. (4) Gehören mehrere Gemeindeverbände zu einem Amtswahlbezirk, so können sie sich zu einem Amtsverband zusammenschließen. (5) Alle organisatorischen und politischen Maßnahmen des Ortsverbandes bzw. des Amtsverbandes müssen im Einvernehmen mit dem Kreisverband Pinneberg erfolgen. §2 Aufgabe: Der Ortsverband hat die Aufgabe, das Gedankengut der AfD zu verbreiten und für die Ziele und für die Mitgliedschaft in der AfD zu werben. Durch a) das regelmäßige Abhaltung von Fachvorträgen, b) die politische Willensbildung in der AfD zu fördern durch Veröffentlichung allgemein zugänglicher Informationen im Internet auf den Seiten des Ortsverbandes, zur fachlichen Orientierung seiner Mitglieder und seiner Leser im öffentlichen Leben c) die Hinweise auf Gutachten und Stellungnahmen zu allen Angelegenheiten der Gemeinde Quickborn, d) die Belange der AfD gegenüber den Behörden seines Bereiches zu vertreten e) und die Beschlüsse und Richtlinien der überörtlichen Parteiorgane durchzuführen. §3 Mitgliedschaft (1) Für die Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen der Bundessatzung der AfD. Mitglied des Ortsverbandes ist jedes Mitglied mit angezeigtem Wohnsitz im Ortsgebiet Quickborn bzw. im Amtsverbund. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. (2) Mitglieder des Ortsverbandes können Einzelpersonen und juristische Personen werden. Der Ortsverband besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Förderern und Unterstützern lt. Bundessatzung. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Ortsverbandes keine Ansprüche auf das Vermögen des Ortsverbandes. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Im laufenden Jahr nicht verausgabte Beträge werden zur Erfüllung des Ortsverbandszwecks auf neue Rechnung vorgetragen. Die Mitgliedschaften des Ortsverbandes werden durch den Ortsverband für den Ortsverband verwaltet. AfD Ortsverband Quickborn §4 Organe des Ortsverbandes Die Organe des Ortsverbandes sind: a. die Ortsmitgliederversammlungen (Ortsparteitag), b. der Ortsvorstand §5 Die Ortsmitgliederversammlung (1) Die Ortsmitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Sie ist als ordentliche oder außerordentliche Ortsmitgliederversammlung einzuberufen. Die erste Ortsmitgliederversammlung im jeweiligen Kalenderjahr, trägt den Namen Ortsparteitag. (2) Aufgaben der Ortsmitgliederversammlung sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Ortsverbandes. Die Ortsmitgliederversammlung beschließt insbesondere die Ortssatzung. (3) Die Ortsmitgliederversammlung wählt den Ortsvorstand. Der Ortsvorstand wird in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Die Mitglieder des Ortsvorstandes werden von der Ortsmitgliederversammlung in geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl gewählt. Im Übrigen können Wahlen durch einfaches Handzeichen erfolgen, sofern sich auf Befragen kein Widerspruch eines anwesenden, stimmberechtigten Mitglied des betroffenen Gremiums ergibt. Der Ortsvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Ortsvorstands im Amt. (4) Ist eine Nachwahl eines Mitgliedes des Ortsvorstandes auf Grund vorzeitigen Ausscheidens oder einer Abwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. (5) Zum Mitglied des Vorstand eines Ortsverbandes, als Rechnungsprüfer bzw. als dessen Stellvertreter und als Kandidat zur Kommunalwahl können auch Abwesende gewählt werden, wenn sie vor der Wahl gegenüber dem Ortsvorstand schriftlich, mindestens 1 Woche vor der Ortsmitgliederversammlung ihre Kandidatur und die Annahme der Wahl erklärt haben. (Ausnahmen von dieser Frist können nur per Einzelfallentscheidung durch den geschäftsführenden Ortsvorstand, aufgrund triftiger Hinderungsgründe genehmigt werden.) Bei nicht ausreichenden Kandidaten für Ämter innerhalb des Ortsverbandes Quickborn und des Amtsverbundes Quickborn können auch bürgerlichen Kandidaten gewählt werden, sofern die die Rahmenbedingungen der Alternative für Deutschland erfüllen (Bürgerliches Mitglied im Rahmen des Gesetzes). (6) Die Ortsmitgliederversammlung nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Ortsvorstands entgegen und fasst über ihn Beschluss. (7) Die Ortsmitgliederversammlung findet als Mitgliederversammlung statt. Die Mitglieder des Ortsvorstandes sind kraft Satzung Mitglieder der Ortsmitgliederversammlung. Sie sind dabei gemäß § 9, Absatz 2 Parteiengesetz nur bis zu einem Fünftel der satzungsgemäßen Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit Stimmrecht ausgestattet. (8) Eine ordentliche Ortsmitgliederversammlung findet mind. einmal (1) jährlich statt. Sie wird vom Ortsvorstand unter Mitteilung von Tagesordnung, Tagungsort, Datum und Uhrzeit mit einer Frist von vier Wochen an die Mitglieder einberufen. Eine Einladung per E-Mail ist möglich. Im Falle einer Verlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von zwei Wochen gewahrt werden. Anträge zur Ortsmitgliederversammlung sind beim Ortsvorstand mit einer Frist von 2 Wochen vor der Ortsmitgliederversammlung einzureichen.Diese Fristen gelten nicht für die Gründungsversammlung. (9) Außerordentliche Ortsmitgliederversammlungen müssen durch den Ortsvorstand unverzüglich einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird: a. durch Beschlüsse des Kreisverbandes b. durch Beschluss des Ortsvorstandes. Satzung AfD Ortsverband Quickborn Aktuelle Version 1602215-1 -3- AfD Ortsverband Quickborn c. durch Antrag von 15 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüsse müssen mit der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder im jeweiligen Organ gefasst werden. Die Ladungsfrist beträgt 3 Wochen, sie kann in besonders eilbedürftigen Fällen bis auf 5 Tage verkürzt werden. (10) Zwischen zwei außerordentlichen Ortsmitgliederversammlungen muss ein Mindestzeitraum von 6 Monaten liegen, es sei denn, der Ortsvorstand beschließt einen kürzeren zeitlichen Abstand. (11) Die Ortsmitgliederversammlung wird durch einen Vertreter des Ortsvorstandes eröffnet. Seine Aufgabe besteht darin, die Wahl einer Versammlungsleitung durchzuführen. (12) Die Ortsmitgliederversammlung und die Beschlüsse werden durch den Ortsschriftführer beurkundet. Diese Dokumentation ist den Mitgliedern innerhalb von acht Wochen schriftlich oder per E-Mail zuzustellen. §6 Abstimmungen 1. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangt oder die geheime Abstimmung nach Gesetz oder Satzung erfolgen muss 2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der auf ja oder nein lautenden abgegebenen Stimmen erfasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zwar bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber für die Ermittlung der Mehrheit. 3 Bei Satzungsänderungen sowie für die Abwahl ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Gremiums erforderlich §7 Der Ortsvorstand Er versteht sich als Kollegialorgan und übt seine Aufgaben gemeinschaftlich und einvernehmlich aus. Der Ortsvorstand besteht aus: 1. dem Ortsvorsitzenden 2. einem Stellvertreter/Schriftführer 3. dem Schatzmeister 4. Zwei Rechnungsprüfer Die Mitarbeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Die Kreismitgliederversammlung kann jedoch eine Aufwandsentschädigung für bestimmte Tätigkeitsbereiche des Vorstandes beschließen , etwa in den Fällen , bei denen Vorstandsmitgliedern durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusätzlich Kosten entstehen . Die Erteilung eines politischen Mandates an ein Vorstandsmitglied führt zum Ausscheiden aus dem Vorstand, wenn es sich um ein hauptamtlich wahrzunehmendes Mandat handelt oder das Vorstandsmitglied erfahrungsgemäß seine Aufgaben im Ortsverband durch die Erteilung eines Mandates nicht mehr ordentlich ausführen könnte . In diesem Falle kann das ausscheidende Vorstandsmitglied auf Wunsch einem noch zu bildenden erweiterten Vorstand zugezählt werden . Alle Vorstandsmitglieder haben sich mit ihrer gesamten Arbeitskraft zum Wohle der Partei und zum Wohle Quickborns ihren Aufgaben zu widmen. Die Ortsvorstandsmitglieder sind hinsichtlich aller ihnen bekannt werdenden Parteiinterna zur absoluten Verschwiegenheit nach außen hin verpflichtet . (1) Der Ortsvorstand darf gemäß den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland (PartG §2, Satz 3) nicht mehrheitlich mit Mitgliedern ohne deutsche Staatsbürgerschaft besetzt werden. (2) Der Vorstand beschließt über alle das Ortsgebiet betreffenden organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlung. Beschlüsse gelten, soweit nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit und wenn mindestens 60% der Mitglieder des Ortsvorstandes anwesend sind bzw. AfD Ortsverband Quickborn fernmündlich teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandssprechers. Ist dieser nicht anwesend und nimmt nicht fernmündlich teil, gelten Anträge bei Stimmengleichheit als abgelehnt. §8 Das Schiedsgericht Das Nähere regelt die Bundes-/Landesschiedsgerichtsordnung. § 9 Ordnungsmaßnahmen (1) Ordnungsmaßnahmen des Ortsverbandes sind a) b) c) Verwarnung Enthebung von einem Parteiamt Aberkennung der Fähigkeit, ein bestimmtes Parteiamt zu bekleiden, bis zur Höchstdauer von 2 Jahren. Diese Maßnahmen können auch nebeneinander verhängt werden, sie gelten nur für den Bereich des Ortsverbands. (2) Der Ortsvorstand kann, sofern ein Mitglied gegen die Satzung, gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt oder ihr Schaden zufügt, eine Verwarnung gemäß Abs. (1) a) aussprechen. Hiergegen ist der Rechtsweg zum Landesschiedsgericht eröffnet. Das Nähere regelt die Bundesschiedsgerichtsordnung. Im Übrigen gelten die Regelungen der Bundessatzung, insbesondere deren § 8 "Ordnungsmaßnahmen". (3) Weiteres regelt die Bundes- und Landessatzung § 10 Auflösung und Verschmelzung (1) Beschlüsse über die Aufspaltung, Auflösung oder Verschmelzung des Ortsverbandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Kreismitgliederversammlung. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsverbandes fällt das Vermögen des Ortsverbandes an die Alternative für Deutschland, Landesverband Schleswig-Holstein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 11 Satzungsänderung (1) Änderungen der Ortssatzung können nur von einer Ortsmitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn der Ortsmitgliederversammlung beim Ortsvorstand eingegangen ist. (3) Erstattung von Reisespesen und Aufwendungen für die Parteiarbeit (4) (1) Reisespesen und Sachaufwendungen, die im Auftrag der Partei anfallen, werden Mitgliedern vergütet. (5) (2)Im Haushaltsplan sind 50% der Sachausgaben für diesen Aufwendungsersatz einzutragen. (6) (3)Das Abrechnungsformular „Reisespesen und Aufwendungen für die Parteiarbeit – AfD Kreisverband Pinneberg“ ist spätestens drei Monate nach Verauslagung der Kosten beim Schatzmeister einzureichen. (7) (4)Verzichtet das Mitglied auf einen Aufwendungsersatz und begehrt stattdessen eine Spendenbescheinigung, so gilt Absatz (3) entsprechend. Satzung AfD Ortsverband Quickborn Aktuelle Version 1602215-1 -5- AfD Ortsverband Quickborn § 12 Salvatorische Klausel, ergänzende Bestimmungen , Inkrafttreten dieser Satzung, Unterschriften (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. (2) Der Ortsverband verpflichtet sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung zügig durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem rechtlich Gewollten rechtswirksam möglichst nahe kommt. (3) Die Satzung tritt mit Beschluss durch die Ortsmitgliederversammlung am TT.MM.JJJJ in Kraft. (4) Sofern diese Satzung Bestimmungen der übergeordneten Gebietsverbände widerspricht, gelten deren Regelungen analog. Das Gleiche gilt auch für Regelungslücken dieser Satzung. (5) Es gilt die Geschäftsordnung (GO) des Landesverbandes Schleswig-Holstein. Der Vorstand Datum, Vorname, Name, Unterschrift Vorsitzender Aus Gründen der besseren Lesbarkeit führt der Text nicht durchgängig männliche und weibliche Formen an. Männer und Frauen sind jedoch immer gleichermaßen gemeint