-1- Anlage 1 Satzung über Gehwegreinigungsgebühren vom ..... Aufgrund von § 41 Abs. 5 des Straßengesetzes (StrG) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683), der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 28.05.1996 (GBl. S. 481) hat der Gemeinderat der Stadt Reutlingen am ......... folgende Satzung beschlossen: §1 Gegenstand der Gebühr (1) Fußgängerbereiche (Fußgängerzonen) sind nach § 41 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StrG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 der Satzung der Stadt Reutlingen über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege vom 05.10.1989 der öffentlichen Straßenreinigung angeschlossen. (2) Die Stadt erhebt zur Deckung der Aufwendungen für die öffentliche Straßenreinigung von den Anliegern eine Gebühr für die Reinigung der Gehwege. Dabei gelten, soweit keine Gehwege vorhanden sind, entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn in Fußgängerbereichen und in verkehrsberuhigten Bereichen als Gehwege. §2 Umfang und Durchführung der Reinigung (1) Die Stadt lässt nach § 1 dieser Satzung an die öffentliche Straßenreinigung angeschlossene Flächen reinigen. (2) Die Bestimmung der erforderlichen Reinigungs- und Sicherungsmaßnahmen und der Zeitpunkt ihrer Ausführung liegt ausschließlich im Ermessen der Stadt. (3) Es werden folgende Reinigungsklassen gebildet: Reinigungsklasse 1: Reinigung 1 x wöchentlich Reinigungsklasse 2: Reinigung 3 x wöchentlich Reinigungsklasse 3: Reinigung mindestens 6 x und mehr wöchentlich -2- §3 Verunreinigung über das übliche Maß Verunreinigungen über das übliche Maß hinaus können gemäß § 42 StrG auf Kosten des Verantwortlichen beseitigt werden, sofern dieser die Verunreinigungen nicht unverzüglich selbst beseitigt oder hierzu nicht in der Lage ist. §4 Einschränkung oder Unterbrechung der Straßenreinigung Wird die Straßenreinigung durch Betriebsstörungen (z. B. Winterdienst), höhere Gewalt oder sonstige Betriebsunterbrechungen vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. §5 Eigentumsübergang (1) Der Straßenkehricht wird mit Aufnahme oder Verladung Eigentum der Stadt. (2) Im Kehricht vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsache behandelt. §6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Anlieger der an die gemäß § 1 dieser Satzung an die öffentliche Straßenreinigung angeschlossenen Flächen. (2) Anlieger im Sinne dieser Satzung sind 1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der an die Fußgängerbereiche angrenzenden Grundstücke. Den Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung der angrenzenden Grundstücke dinglich Berechtigte gleich. 2. die Mieter der im städtischen Eigentum stehenden bebauten Flächen innerhalb der Fußgängerbereiche. (3) Tritt ein Wechsel in der Person des Gebührenschuldners ein, so hat der bisherige Gebührenschuldner dies anzuzeigen und die Gebühren bis zum Ende des laufenden Quartals zu entrichten. Der neue Gebührenschuldner hat die Gebühr mit Beginn des folgenden Quartals zu bezahlen. -3- §7 Fälligkeit und Einziehung der Gebühr (1) Die Gebühr wird durch die Stadt für ein Kalenderjahr veranlagt und durch Forderungsbescheid erhoben. (2) Die Gebühr wird jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November für das Kalendervierteljahr fällig. Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die Gebühr auch einmalig zum 30. Juni eines jeden Jahres entrichtet werden. (3) Die Reinigungsmaßnahmen werden durch die Stadt aufgenommen, sobald die Fläche für den öffentlichen Verkehr zugelassen ist. (4) Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit Aufnahme der Reinigungsmaßnahmen, im weiteren jeweils zu Beginn des Haushaltsjahres. (5) Ist eine Reinigung in Ausnahmefällen länger als zwei Monate unterblieben (z. B. bei Straßenbauarbeiten) besteht keine Gebührenschuld. Die Aussetzung der Gebührenschuld für diese Zeit erfolgt auf Antrag des Gebührenschuldners, der Antrag ist innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Baumaßnahme zu stellen. §8 Bemessungsgrundlage (1) Die Gebühr errechnet sich nach der Grundstückslänge der Straßenfront und nach der Zugehörigkeit zur jeweiligen Reinigungsklasse. Die Reinigungsklassen, die sich nach Häufigkeit der Reinigung und dem Verschmutzungsgrad der Gehwege richten, sind in einem Straßenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, festgelegt. (2) Grundstücke, die an mehreren im Verzeichnis genannten Straßen liegen, werden mit jeweils 70 v. H. für jede Straßenfront belastet. Die jeweilige Frontlänge wird von dem Schnittpunkt der Straßenfluchtlinien ausgerechnet. (3) Selbständige Grundstücke, die einen Zugang von einer Straße haben ohne unmittelbar an diese anzugrenzen, werden mit einer Frontlänge von 8 m, bei geringerer Frontlänge mit diesem Mindestmaß herangezogen. §9 Gebührenhöhe Die Gebühr je Meter Straßenfront beträgt in Reinigungsklasse 1 in Reinigungsklasse 2 in Reinigungsklasse 3 4,18 € jährlich bei 1 Reinigung/Woche 12,54 € jährlich bei 3 Reinigungen/Woche 25,08 € jährlich bei 6 Reinigungen/Woche und mehr. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft. Anlage Straßenverzeichnis -4- Hinweis: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt Reutlingen geltend gemachten werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 GemO). Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn die Oberbürgermeisterin dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.