Satzung Kehrgebühren

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Anlage 1
Satzung über Gehwegreinigungsgebühren
vom .....
Aufgrund von § 41 Abs. 5 des Straßengesetzes (StrG) für Baden-Württemberg in der
Fassung vom 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683), der §§ 4 und 11 der
Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000
(GBl. S. 581, ber. S. 698) und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
für Baden-Württemberg in der Fassung vom 28.05.1996 (GBl. S. 481) hat der
Gemeinderat der Stadt Reutlingen am ......... folgende Satzung beschlossen:
§1
Gegenstand der Gebühr
(1) Fußgängerbereiche (Fußgängerzonen) sind nach § 41 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StrG in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 der Satzung der Stadt Reutlingen über
die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und
Bestreuen der Gehwege vom 05.10.1989 der öffentlichen Straßenreinigung
angeschlossen.
(2) Die Stadt erhebt zur Deckung der Aufwendungen für die öffentliche
Straßenreinigung von den Anliegern eine Gebühr für die Reinigung der Gehwege.
Dabei gelten, soweit keine Gehwege vorhanden sind, entsprechende Flächen am
Rande der Fahrbahn in Fußgängerbereichen und in verkehrsberuhigten
Bereichen als Gehwege.
§2
Umfang und Durchführung der Reinigung
(1) Die Stadt lässt nach § 1 dieser Satzung an die öffentliche Straßenreinigung
angeschlossene Flächen reinigen.
(2) Die Bestimmung der erforderlichen Reinigungs- und Sicherungsmaßnahmen und
der Zeitpunkt ihrer Ausführung liegt ausschließlich im Ermessen der Stadt.
(3) Es werden folgende Reinigungsklassen gebildet:
Reinigungsklasse 1: Reinigung 1 x wöchentlich
Reinigungsklasse 2: Reinigung 3 x wöchentlich
Reinigungsklasse 3: Reinigung mindestens 6 x und mehr wöchentlich
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§3
Verunreinigung über das übliche Maß
Verunreinigungen über das übliche Maß hinaus können gemäß § 42 StrG auf Kosten
des Verantwortlichen beseitigt werden, sofern dieser die Verunreinigungen nicht
unverzüglich selbst beseitigt oder hierzu nicht in der Lage ist.
§4
Einschränkung oder Unterbrechung der Straßenreinigung
Wird die Straßenreinigung durch Betriebsstörungen (z. B. Winterdienst), höhere
Gewalt oder sonstige Betriebsunterbrechungen vorübergehend eingeschränkt,
unterbrochen oder verspätet durchgeführt, besteht kein Anspruch auf
Gebührenminderung.
§5
Eigentumsübergang
(1) Der Straßenkehricht wird mit Aufnahme oder Verladung Eigentum der Stadt.
(2) Im Kehricht vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsache behandelt.
§6
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind die Anlieger der an die gemäß § 1 dieser Satzung an die
öffentliche Straßenreinigung angeschlossenen Flächen.
(2) Anlieger im Sinne dieser Satzung sind
1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der an die Fußgängerbereiche
angrenzenden Grundstücke. Den Grundstückseigentümern stehen
Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte,
Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung der angrenzenden Grundstücke
dinglich Berechtigte gleich.
2. die Mieter der im städtischen Eigentum stehenden bebauten Flächen
innerhalb der Fußgängerbereiche.
(3) Tritt ein Wechsel in der Person des Gebührenschuldners ein, so hat der bisherige
Gebührenschuldner dies anzuzeigen und die Gebühren bis zum Ende des
laufenden Quartals zu entrichten. Der neue Gebührenschuldner hat die Gebühr
mit Beginn des folgenden Quartals zu bezahlen.
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§7
Fälligkeit und Einziehung der Gebühr
(1) Die Gebühr wird durch die Stadt für ein Kalenderjahr veranlagt und durch
Forderungsbescheid erhoben.
(2) Die Gebühr wird jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
für das Kalendervierteljahr fällig. Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die
Gebühr auch einmalig zum 30. Juni eines jeden Jahres entrichtet werden.
(3) Die Reinigungsmaßnahmen werden durch die Stadt aufgenommen, sobald die
Fläche für den öffentlichen Verkehr zugelassen ist.
(4) Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit Aufnahme der
Reinigungsmaßnahmen, im weiteren jeweils zu Beginn des Haushaltsjahres.
(5) Ist eine Reinigung in Ausnahmefällen länger als zwei Monate unterblieben (z. B.
bei Straßenbauarbeiten) besteht keine Gebührenschuld. Die Aussetzung der
Gebührenschuld für diese Zeit erfolgt auf Antrag des Gebührenschuldners, der
Antrag ist innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Baumaßnahme zu stellen.
§8
Bemessungsgrundlage
(1) Die Gebühr errechnet sich nach der Grundstückslänge der Straßenfront und nach
der Zugehörigkeit zur jeweiligen Reinigungsklasse. Die Reinigungsklassen, die
sich nach Häufigkeit der Reinigung und dem Verschmutzungsgrad der Gehwege
richten, sind in einem Straßenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist,
festgelegt.
(2) Grundstücke, die an mehreren im Verzeichnis genannten Straßen liegen, werden
mit jeweils 70 v. H. für jede Straßenfront belastet. Die jeweilige Frontlänge wird
von dem Schnittpunkt der Straßenfluchtlinien ausgerechnet.
(3) Selbständige Grundstücke, die einen Zugang von einer Straße haben ohne
unmittelbar an diese anzugrenzen, werden mit einer Frontlänge von 8 m, bei
geringerer Frontlänge mit diesem Mindestmaß herangezogen.
§9
Gebührenhöhe
Die Gebühr je Meter Straßenfront beträgt
in Reinigungsklasse 1
in Reinigungsklasse 2
in Reinigungsklasse 3
4,18 € jährlich bei 1 Reinigung/Woche
12,54 € jährlich bei 3 Reinigungen/Woche
25,08 € jährlich bei 6 Reinigungen/Woche und mehr.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft.
Anlage
Straßenverzeichnis
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Hinweis:
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der
Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter
Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich
gegenüber der Stadt Reutlingen geltend gemachten werden. Nach Ablauf dieser Frist
gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 GemO).
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften
auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn die
Oberbürgermeisterin dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen
Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die
Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer
die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist
geltend gemacht hat.
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