Vertragsgestaltung: 1.) Vertragsfreiheit a. Bindend b. Anerkannt c. Durchsetzbarkeit i. Pfändung (Bankkredite, … - Gehalt) d. Verleiht rechtlich durchsetzbaren Anspruch e. Naturalobligationen (kein durchsetzbaren Anspruch, wird sie trotzdem geleistet, kann man sie nicht mehr zurückfordern (Verjährung) f. Wichtiger Teil der Marktwirtschaft (Angebot und Nachfrage bestimmen den Preis, Staat hält sich großteils heraus…. 2.) Grenze der Vertragsfreiheit: a. Zwingendes Recht: i. Konsumentenschutz ii. Arbeitnehmerschutz iii. Freie Dienstnehmer… b. Mietrecht (wurde liberaler in den letzten Jahren Kann erweitert werden) c. Eingriffe der EU: z.B.: Autohändler d. Gesellschaftsrecht: Rechtsformzwang. (Groupement d’Interet Public Gelegenheitsgesellschaft in Frankreich. Könnte als Österreicher in Frankreicht gegründet werden. ) momentan: Nationale Rechtsform verpflichtend. Manche Faktoren wirken sich stark auf das Privatrecht aus, z.B. Steuer, Rechtspersönlichkeit etc. Schriftlicher Mietvertrag = Kostenpflichtig. „Einseitiger Angebotsvertrag: Wenn Sie bis … einen Betrag bezahlen, kommt der Mietvertrag laut … zustande“ Kein perfekter Vertrag. In Österreich dispositives Recht. Ergänzende Vertragsauslegung. Beisiel: Wenn die Parteien diese Problem vorher gewusst hätten, wie hätten sie sich entschieden wäre eine richterliche Entscheidung. Beispiel: Leasingvertrag, wird als Kaufvertrag beurteilt – im Vertrag nicht angeführt, wer das Risiko trägt, sollte das nicht anerkannt werden. Angloamerikanisches Recht: Richter ist an den Vertragstext gebunden (Mietvertrag hat bei uns ~4 Seiten, in den USA ~50, durch Internationalisierung wirkt sich dies immer mehr auch auf andere Staaten aus) Verträge mit Vertragspartner in verschiedenen Staaten: 1. Wenn der Vertrag das selbst nicht regelt: a. Welche Rechtsordnung b. Gerichtsbarkeit i. Nur Gültig bei Bezug mit diesem Staat (Österreicher, Besitz in Ö, …) New Yorker Abkommen 1953: Schiedsgerichte müssen anerkannt werden. ii. In der EU weitgehen „egal“ iii. Schiedsgericht vereinbaren (muss in dem Staat, wo das Urteil vollstreckt wird anerkannt werden) Beispiel: Werkzeugsmaschine nach Ungarn, wird nicht bezahlt (Möglichkeit auf Vergleich warten). Abhängig von Ungarisches Internationales Privatrecht wenn im Vertrag nicht angeführt wird, welches Recht anzuwenden ist. In Ungarn kein Rechtshilfe Abkommen. In Wien ein Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer leicht in Ungarn vollstreckbar. Problem beim anführen: Rechtsform (Österreichisches oder Ungarisches). Im kalten Krieg wurden zum Beispiel zwischen Russland und den USA bei Verträgen Schwedisches Recht angewandt. Es gilt das Recht von Liechtenstein weitgehend Gleich mit Österreichischem ABGB. Vertragsautonomie: Formfreiheit (Vorausgesetzt es gibt kein zwingendes Recht) Abschlussfreiheit (Man kann sich den Vertragspartner aussuchen o Es sei denn: Sittenwidrig (wenn das Ablehnen gegen die guten Sitten verstößt muss er Abgeschlossen werden: Existenznotwendige Leistung (und keine Chance auszuweichen) Monopolstellung. Allgemeine Geschäftsbedingungen a. Warum werden AGB verwendet: Zweck: kaufmännisch-rechtliche Rationalisierung im heutigen Massengeschäft durch Gleichmachung Vorteil für den Unternehmer: Verwendung für vorformulierte und standardisierte Vertragsinhalte (Individueller Vertragsschluss mit kurzem Vertragstext unter Beifügung standardisierter AGB). (Vertrags) Formblätter: Der ganze Vertrag ist inhaltlich „vorgefertigt“; nur persönliche Daten sind noch einzufügen. Nachteil (für den Verbraucher): Formulierung einseitig vorteilhafter Verträge. Öffentlich rechtliche gesetzlich festgelegte AGBs (Bahn, Post, ….) Einseitig: der Kunde stellt ein Angebot (Integration der AGB in das Angebot.) Konkludente Annahme von AGB: Käufer bestellt etwas (AGB noch nicht enthalten, von der anderen Seite kommt eine Annahme in der die AGB enthalten sind. Dies ist ein neues Angebot das AGB enthält, die, wenn sie abgelehnt werden zur Auflösung des Vertrags führen, wenn keine Einspruch: konkludente Annahme (hauptsächliche Verwendung im B2B.) „Allgemeine Ankaufbedingungen“: zB Dissens zwischen Ankauf- und Verkaufsbedingungen. Stillschweigende Akzeptanz, oder gültig der zuletzt verwendeten AGB, Übernahme der Ware weist auf Annahme der AGB hin, ansonsten bei Dissens Verwendung von Dispositivem Recht. b. Geltungskontrolle Ist die Frage danach ob AGB „an sich“ Vertragsbestandteil wurden (Einbeziehunskontrolle), sowie eine spezielle Überprüfung, bei der jede einzelne Klausel betrachtet wird. Frage der Publizität der AGB. i. Inhaltlich ungewöhnliche Bestimmungen des Vertrags werden von vorneherein nicht Bestandteil des Vertrags wenn sie (vor allem im Verhältnis zum positiven Recht ) nachteilig sind, und man auch nicht mit diesen zu rechnen brauchte. (Äußeres Erscheinungsbild der Urkunde, verstecktes, kleingedrucktes) ii. § 864a ABGB wird nur dann unwirksam, wenn speziell auf einen Teil des Vertrags hingewiesen wurde. (keine Gefahr des übersehens) c. Inhaltskontrolle von AGB Kriterien für gerichtliche Inhaltskontrolle: § 879 Abs 1: Verstoß gegen ein gesetzliches Gebot/Verbot. § 879 Abs 1: Allgemeine „Gute Sitten“-Klausel. § 879 Abs 3: Bei grob benachteiligenden Nebenbestimmungen. § 864a: Ungewöhnliche, nachteilige Klauseln in AGB und Formblättern werden nicht Vertragsbestandteil. § 6 KSchG: unzulässige Vertragsbestandteile. Bei Gesetzwidrigkeit einer Klausel in AGB: Teilnichtigkeit/Restgültigkeit. § 28ff KSchG Verbandsklage, z.B. vom VKI § 864a: § 864a. Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte; es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen. ist weniger Streng als § 879 (3) § 879: (Vor allem (3)) § 879. (1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Insbesondere sind folgende Verträge nichtig: 1. wenn etwas für die Unterhandlung eines Ehevertrages bedungen wird; 1a. wenn etwas für die Vermittlung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung bedungen wird; 2. wenn ein Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich löst oder sich einen bestimmten Teil des Betrages versprechen läßt, der der Partei zuerkannt wird; 3. wenn eine Erbschaft oder ein Vermächtnis, die man von einer dritten Person erhofft, noch bei Lebzeiten derselben veräußert wird; 4. wenn jemand den Leichtsinn, der Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte der Leistung in auffallendem Mißverhältnisse steht. (3) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. ANFÜHREN § 6 KSchG: 1. Absatz: zählt Vertragsbedingungen die im Verbrauchergeschäft ungültig sind auf. 2. Absatz: zählt Bedingungen auf die speziell ausgehandelt werden müssen. 3. Absatz: „Transparenzgebot“: unklar oder unverständlich formulierte AGB sind unwirksam (Risiko des Unternehmers) zB: AGB: Bedingungen die gegen das Gesetz verstoßen sind ungültig führt zur Ungültigkeit der gesamten AGB. (KSchG) § 6. (1) Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen 1. sich der Unternehmer eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist ausbedingt, während deren er einen Vertragsantrag des Verbrauchers annehmen oder ablehnen kann oder während deren der Verbraucher an den Vertrag gebunden ist; 2. ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gilt, es sei denn, der Verbraucher wird bei Beginn der hiefür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen und hat zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist; 3. eine für den Verbraucher rechtlich bedeutsame Erklärung des Unternehmers, die jenem nicht zugegangen ist, als ihm zugegangen gilt, sofern es sich nicht um die Wirksamkeit einer an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Verbrauchers gesendeten Erklärung für den Fall handelt, daß der Verbraucher dem Unternehmer eine Änderung seiner Anschrift nicht bekanntgegeben hat; 4. eine vom Verbraucher dem Unternehmer oder einem Dritten abzugebende Anzeige oder Erklärung einer strengeren Form als der Schriftform oder besonderen Zugangserfordernissen zu genügen hat; 5. dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein 10. der Unternehmer oder eine seinem Einflußbereich unterliegende Stelle oder Person ermächtigt wird, mit bindender Wirkung für den Verbraucher darüber zu entscheiden, ob die ihm vom Unternehmer erbrachten Leistungen der Vereinbarung entsprechen; 11. dem Verbraucher eine Beweislast auferlegt wird, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft; 12. die Rechte des Verbrauchers auf eine Sache, die der Unternehmer zur Bearbeitung übernommen hat, in unangemessen kurzer Frist verfallen; 13. die im Fall des Verzugs des Verbrauchers zu zahlenden Zinsen den für den Fall vertragsgemäßer Zahlung vereinbarten Zinssatz um mehr als fünf Prozentpunkte pro Jahr übersteigen; 14. das Recht zur Geltendmachung eines ihm unterlaufenen Irrtums oder des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage im vorhinein ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, etwa auch durch eine Vereinbarung, wonach Zusagen des Unternehmers nicht die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben (§ 871 Abs. 1 ABGB) betreffen; 15. er sich nach Eintritt des Verzugs zur Zahlung von Betreibungsoder Einbringungskosten verpflichtet, sofern diese Kosten in der Vereinbarung nicht gesondert und aufgeschlüsselt ausgewiesen sind oder soweit diese Kosten zur höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, daß der Vertrag bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung vorsieht, daß die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind sowie daß ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt. 6. das Recht des Verbrauchers, seine Leistung nach § 1052 ABGB bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, für den Fall ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, daß der Unternehmer seine Leistung nicht vertragsgemäß erbringt oder ihre Erbringung durch seine schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Verbraucher zur Zeit der Vertragsschließung weder bekannt waren noch bekannt sein mußten, gefährdet ist, indem etwa das Leistungsverweigerungsrecht davon abhängig gemacht wird, daß der Unternehmer Mängel seiner Leistung anerkennt; 7. ein dem Verbraucher nach dem Gesetz zustehendes Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen oder eingeschränkt wird; 8. das Recht des Verbrauchers, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers oder für Gegenforderungen ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die vom Unternehmer anerkannt worden sind; 9. eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens an der Person ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz sonstiger Schäden für den Fall ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, daß er oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat; zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung nicht notwendig waren. (2) Sofern der Unternehmer nicht beweist, daß sie im einzelnen ausgehandelt worden sind, gilt das gleiche auch für Vertragsbestimmungen, nach denen 1. der Unternehmer ohne sachliche Rechtfertigung vom Vertrag zurücktreten kann; 2. dem Unternehmer das Recht eingeräumt wird, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden, der im Vertrag nicht namentlich genannt ist; 3. der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen kann, es sei denn, die Änderung beziehungsweise Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist; 4. dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung zu erbringende Leistung ein höheres als das ursprünglich bestimmte Entgelt zusteht; 5. eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens an einer Sache, die er zur Bearbeitung übernommen hat, ausgeschlossen oder beschränkt wird; 6. Ansprüche des Verbrauchers aus § 908 ABGB eingeschränkt oder ausgeschlossen werden; 7. ein Rechtsstreit zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden soll. (3) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung ist unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefaßt ist. § 915 ABGB: Auslegungsvorschrift, nur Teilweise Inhaltsvorschrift. § 915. Bei einseitig verbindlichen Verträgen wird im Zweifel angenommen, dass sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte, bei zweiseitig verbindlichen wird eine undeutliche Äußerung zum Nachtheile desjenigen erkläret, der sich derselben bedienet hat (§ 869). AGB – Behörde für Versicherungen Versicherungsaufsichtsbehörde, wurde wieder abgeschafft. § 914 ABGB: § 914. Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Abstrakte Prüfung. Klauseln werden so Interpretiert, dass sie „schlechtest Möglich für den Konsumenten sind“. (Beispiel APCOA) Richterliche Auslegung. Bedingungen für Sammelklage?? OGH wird noch Prüfung. Vereinbarung einer Erfolgsbeteiligung gemäß § 879 (2) Z2 nichtig. Übliche Bestandteile von AGB: Gültigkeit Zahlungsbedingungen o Klausel „Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dagegenstehen“ ist im KSchG ungültig.“ Haftung Gerichtsstand. Im KSchG gilt jeweils der Gerichtsort des Konsumenten. Geltung Ausland: Möglichkeit eines Rücktrittsrecht im Konsumentenschutz. EGVVÜ: Innerhalb der EU jeweils das Recht des Konsumenten in seinem Heimatort. A) Außerhalb der EU: (zB: Türkei). Heimatrecht des Verkäufers ist nach IPR anwendbar. OGH: Ausländisches Recht ist nur dann anwendbar, wenn es dem Inländischen Recht nicht widerspricht. AGB in seinem Geschäft aushängen, gut sichtbar; AGB in seinen Versandkatalog einbinden. B) „Die in Katalogen und Inseraten genannten Preise sind Richtpreise; maßgeblich ist jeweils der Preis am Tag der Bestellung“. a. Nach §1054 ABGB muss ein Preis bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. In diesem Fall ließe sich der Preis bei der Bestellung bestimmen. b. § 6 Abs 1 Z 5: wird ungültig. Kein bestimmter Preis vereinbart Bestellpreis, Richtpreis im Katalog; OGH: Tagespreis und einseitige Preisklausel Intransparent.; im Bereich des § 6 Abs 1 Z 5 gültig. C) „Im Falle eines Verfehlens von Lieferfristen sind wir zur Nachlieferung innerhalb von 21 Tagen berechtigt; bei Lieferung innerhalb dieses Zeitraumes ist die Ware abzunehmen; Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen“. a. Gemäß § 904 ABGB „ist keine gewisse Zeit für die Erfüllung des Vertrags bestimmt worden; so kann sie sogleich, nämlich ohne unnötigen Aufschub, gefordert werden. b. § 5 i KSchG wird bei Hauslieferungen ungültig. c. Nach KSchG § 6 Abs 1 Z1. unangemessen lang für Büroartikel. d. Schadenersatzansprüche: § 6 KSchG Abs 1 Z9: schlechtest Mögliche Auslegung: auch leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. D) „Mängel sind längstens innerhalb einer Frist von 6 Werktagen bei sonstigem Ausschluss der Reklamation anzuzeigen. Im Falle eines von uns vorgenommenen Austausches ist Preisminderung ausgeschlossen. Die Menge betreffende Reklamationen sind innerhalb von 3 Tagen schriftlich zu übermitteln“. a. Gemäß § 932 ABGB kann der Übernehmer wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung, Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern. b. § 9 KSchG Gewährleistungsrechte des Verbrauchers können vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die Vereinbarung einer kürzeren als der Gesetzlichen Gewährleistungspflicht ist unwirksam (Verkürzung auf ein Jahr wenn extra ausgehandelt) Einschränkung durch Frist, nach Gesetz: 2 Jahre. Bei gebrauchten Gegenständen kann das verkürzt werden. c. Bezogen auf den Text der Klausel bedeutet dies: i. Die Frist von 6 Tagen scheint meiner Meinung nach, gemäß § 932 ABGB (3) gerechtfertigt und angemessen zu sein (bei Büroartikel sollte die Überprüfung auf Mängel relativ leicht möglich sein. Gültig ist die jedoch nur für einen Kaufmann ii. Für Kunden auf die das KSchG anzuwenden ist gilt obige Klausel nicht. iii. Ein Ausschluss von Preisminderung ist nicht möglich (§932 ABGB) iv. Der letzte Satz kann wiederum nur auf einen Kaufmann zutreffen. v. Austausch ist zugelassen. (2. Satz gültig) E) Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam oder unklar sein, ist jene Regelung maßgeblich, die der unwirksamen oder unklaren Bestimmung in den wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen am nächsten kommt. a. Häufig verwendete AGB Klausel b. Speziell in Bezug auf die Anwendbarkeit von verschiedenen Gesetzen (zB ist das KSchG anzuwenden oder nicht?) c. „Salvatorische Klausel“. Regelung soll durch ergänzende Auslegung gerettet werden. Bei Verbrauchergeschäft scheitert diese Bestimmung an der § 879, im Unternehmerbereich wird dies ungültig. i. Kommt aus der deutschen Vertragspraktisch. In Österreich § 914 ABGB. Grundbuchrecht Körperliche Übergabe wird durch Register verdrängt das Grundbuch Grundbuch – Register Seltener als andere Güter Komplexität Publizität o Öffentlicher Zugang o Vertrauensschutz Bewegliche Güter: gutgläubiger Eigentumserwerb Ersitzung, 3 Jahre bei beweglichen hier 30 Jahre Anlagefunktion Finanzierung Sicherheit. Knappes Gut (nicht beliebig vermehrbar). o Wertbestimmung: Ertragswert Substanzwert (unabhängig vom Ertrag, Preisvergleich) Immobilienfondsgesetz. Österreich: Schutz des Gutglaubens USA: Landregister. Kein Gutglauben: Nachprüfung des Eigentums: Vorverträge (Voreigentümer) – Absicherung durch Versicherung… Grundbuch: wie weit kann man sich auf das Grundbuch verlassen? Sicherheit bei Abwickelung? Übergang des unbeweglichen Objekts. Übergang, Prioritätenprinzip: Anmeldung im Grundbuch werden streng nach den Zeitpunkt des Einlangens durchgeführt. Grundbuchsführer führt ein „Tagebuch“. „Letzte TZ“ Letzte Tagebuchzahl. (siehe Angabe). Urkunden werden gebunden, sind frei zugänglich. Verkäufer wird insolvent Auswirkungen auf Zivile Rechtsverhältnisse. Vertrauenschutz, Grundsatz. Publizitätsprinzip: Tatsachen im Grundbuch gelten als „bekannt“. Was nicht im Grundbuch steht ist nicht bekannt, haben gegenüber gutgläubigen dritten keine Wirkung. Zb bei Vorkaufsrecht: bei Eintragung im Grundbuch Berechtigter kann Liegenschaft herausfordern, bzw Schadenersatz. Einschränkungen des Publizitätsprinzips: Mietverträge laufen weiter, gehen auf den Nachfolger über. Käufer oder Erwerber muss diese weiterführen. Praxis: Käufer lässt sich alle Mietverträge aushändigen. Praxis: Käufer vereinbart „Bestandsfreie Übergabe. Praxis: Absicherung, Garantie, Vertragsvereinbarung Grundbuchverfahren: Einfache Eintragung neuer Käufer: Überprüfung ob die Urkunden in Ordnung sind. Voraussetzung: Kaufvertrag Aufsandungserklärung Staatsbürgerschaftsnachweis o zum Beispiel Genehmigung für Außereuropäische Käufer o Zweitwohnsitz für Europäische Käufer nicht unbedingt möglich. o Landwirte: Haben „Workaufsrecht“ Genehmigung. Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB), dass die Steuern bezahlt wurden: 3,5% in Österreich. Von Grundbucheintragungen betroffene bekommen Änderungen zugestellt. Nach 6 Wochen wird Eintragung rechtskräftig. Einziges Problem: Beschluss wird nicht rechtzeitig verständigt: In diesen Fällen: Ausdehnung der Frist auf 3 Jahre. Beispiel: jemand gibt sich als sein Bruder aus und verkauft unter seinem Namen und fängt Verständigung ab (Gerichts) Sprengel sind in Katastralgemeinden eingeteilt. Grundbuchsgesetz sagt: Eine Tagebuchzahl die noch zu keiner Eintragung geführt hat, weist darauf hin, dass an noch kein Eintrag durchgeführt wurde. Gutglaube bleibt nur erhalten, wenn man sich um TZ kümmert (hängt vom Zeitpunkt ab). Angabe über Bauflächen kommen aus dem Kataster. Aus dem Grenzkataster werden die Kataster übernommen, es gibt jedoch keine unbedingte Richtigkeit – man kann sich nicht darauf verlassen. Partielle kann von großen in kleinere aufgeteilt werden. (umständlich, Neuvermessung…) Vermessungsamt: Zuständig für Grenzverlauf. Vermessungsgesetz: 1967. Wurde das Grundstück neu vermessen, wird der gute Glaube auf die neuen Pläne geschützt. Liegt die Liegenschaft alten Plänen zugrunde, gibt es keine Rechtssicherheit. Österreich besteht aus etwa 11.000.000 Partiellen, davon sind ca. 10% neu vermessen – meist gehen die Pläne auf die Monarchie zurück. Allein die Linie kann einen Unterschied von 3m bedeuten. Versetzen der Grenzsteine ist ein „beliebter Sport“. Vermessung notwendig bei Teilung. Gebirgsvermessung: wenn’s geregnet hat sind wir nicht soweit gegangen. Eintragung 1 a 16… Haus wurde erbaut. 2 a 2490/1965 steht in Beziehung mit Pfandrecht. Mieteinnahmen sind verpfändet. Reichen die Mieteinnahmen nicht, wird Exekution geführt. Überprüfung des Eigentümers: beglaubigte Unterschrift? Vertretungsbefugnis? Ausländischer Notar – ist dieser überhaupt Notar? Österreichische Justizministerium, oder Botschaft muss zertifizieren ob er Notar (bzw berechtigt) ist. Kreditvertrag: 11 ½ % Zinsen, höchstens 13 ½ % Verzugszinsen. Nebengebühren: max 460.000,-NotO: Rechtskräftiges gerichtliches Urteil, Zahlungsbefehl: Einklagbar. Allerdings durch die Notaratsordnung wird die Einforderung beschleunigt, weil ohne Gerichtsverfahren. 1 c Löschung.. (veraltet). Rechtslage hat sich verändert 2 a : Absicherung, an zweiter Stelle Mietzinsen. 5 nur vorgemerkt, es fehlen Urkunden, bedingte Eintragung. Register: Landtafel, Bahnregister, Verzeichnis des gelöschten Eintragungen. Besonders wichtig für die drei „Schreijahre“. Grundbuchsdaten werden im Bundesrechenzentrum Nachts bearbeitet. 1920 Brand des Justizpalastes: Liegenschaften gehen verloren. Beispiel: Kaufvertrag: Problemstellung: Frei von allen Lasten: benötigt Kaufpreis zur Tilgung der Pfandrechte Treuhänder wird bestellt, benötigt: o Treuhandvertrag: Auftrag ergibt sich aus Veräußerung o Benötigt Kaufvertrag. o Anmerkung der Rangordnung. (Sicherstellung dass der erste Käufer auch als erster ins Grundbuch kommt. Gericht bewilligt bis längstens 1 Jahr Kaufrecht (wird an eine Person weiter gegeben). o Kaufpreis. o Löschungsbestätigung vom Gläubiger. o Zug um Zug. Fälle: § 49 IPRG § 456 HGB Prokurist darf keine Liegenschaften verkaufen. Liegenschaftskaufvertrag: Käufer, Veräußerer, Liegenschaft Eventuell Genehmigung, Bescheid über Neuvermessung Kaufpreis (Quadratmeterpreis, Pauschalkaufpreis) o Vermessungskosten o Transaktionskosten o Eintragung im Grundbuch o Grunderwerbssteuer o Maklerkosten Meistens von beiden Seiten beauftragt. Kann von beiden Seiten Provision fordern. Provision „übliche Höhe“ Provision kann aufgeteilt werden Sollte im Vorfeld geklärt werden. o Option: Brutto oder Nettopreis verkauft. Abhängig an wen verkauft. Abzugsberechtigter: Bruttopreis (Bemessungsgrundlage) Nicht Abzugsberechtiger: Nettopreis Zahlungsbedingungen o zB Treuhandabwicklung, Anmerkung der Rangordnung. Formeller Eigentumsübergang o Zeitpunkt o Gefahrenübergang (bei beweglichen Sachen bei Übergabe, bei Grundstücken: ein Tag wird definiert, an dem das Risiko auf den Erwerber übergeht) Irrtum ausschalten o Mietverträge ?? o Kaufpreise (Größe??) o Widmung?? o Bodenbeschaffenheit?? o Verunreinigungen des Bodens?? Abfall, Kontamination?? Schadenersatz setzt verschulden voraus Gewährleistung: abhängig was zB früher mit der Liegenschaft geschehen ist. Im Vertrag sollte so etwas gestaltet werden. Limitierung der Kosten. Zeitliche Beschränkung. Kostenteilung. Altlastenkataster (in der Nähe Belastungen) Fliegerbombe: Entsorgung zwangsweise durch Behörde nach Wasserrechtsgesetz Aufsandungserklärung: o Die verkaufende Partei ___ geb am ___ bewilligt, dass ob der Liegenschaft EZ ___ KG___ Bezirksgericht ___ bestehend aus den Grundstücken Nr ___ Baufläche …. Einverleibt werde o Der Käufer …. Erklärt sich bereit ein Pfandrecht in der Höhe von … zu übernehmen. Vormerkung, Weiterveräußerung auf Basis der Vormerkung, bedienen im Konkursfall, etc. ist möglich, „billige Alternative“ Möglich den Hauptvertrag klein zu halten, und den Hauptteil Punkt F:Unter Parifizierung versteht man die Berechnung der Nutzwerte basierend auf der Nutzfläche unter Berücksichtigung von Zuschlägen und Abstrichen als Grundlage für die Begründung von Wohnungseigentum (Grundbuch). Alleineigentum, Miteigentum nach ABGB. Festlegung der Eigentumsquoten nicht frei, hängt vom Nutzwert der Wohnungen/Geschäftsräumlichkeiten ab. (Siehe Skriptum WPR2,2,7,Seite 69). Nutzwertfeststellung macht ein Zivilingenieur. Magistrat überprüft, Quoten werden im Grundbuch eingetragen. Punkt G: Offenbar außerbücherliches Vorkaufsrecht, Vertrauen in das Grundbuch ist geschützt, Merkantor GmbH: müsste Schaden beweisen, der zum Beispiel durch besonders günstigen Verkauf entstanden ist. Mietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten: Gebäude gehört dem Besitzer des Grundstücks. (Beispiel: Gutgläubigkeit). Mietvertrag? Fremdfinanzierung? Ohne Grund praktisch nicht Haftung? Insolvenzfall? Vermieter geht in Konkurs?? Baurecht: Eintragung im Grundbuch, (Seite 74ff WPR2/2) Baurechtsvertrag ist im wesentlichen ein Mietvertrag. Einfache und sichere Form. Normal Hypothek über den Baurechtszins. Nach erlöschen des Baurechts muss unter Berücksichtigung des Zeitwerts ein Kaufpreis vereinbart werden. Baurecht mindestens 10, höchstens 100 Jahre. Gelegentlich: Liegenschaft muss geräumt von dem Gebäude zurückgegeben werden, möglich auch Wahlrecht. Entschädigung 1/4 . Landwirt müsste Umwidmung als Bedingung in Vertrag aufnehmen (Bauland). Aufschiebende Bedingung: Vertrag wird erst wirksam wenn Widmung als Bauland vorhanden. Gemäß § 435 ABGB: Superädifikat: Grundbuchsrechtlich nicht geregelt. Rechte durch Urkundenhinterlegung. Anmerkung im Grundbuch, dass Urkundenhinterlegung stattgefunden hat. Publizitätsprinzip nicht gegeben. Angemerkt durch Urkundenhinterlegung (C Blatt de GB). Fremdbesicherung möglich. Beispiel: Vertrag zwischen den beiden, üblicherweise Mietvertrag, unkündbar über längere Zeit abgeschlossen. Sonderrechte: MRG, meist zwingendes Recht, ist das MRG anzuwenden? In welchem Umfang. Eigentümer des Gebäudes: - Mietvertrag Wohnungen Mietvertrag Gebäude/Büro - MRG o Kündigungsschutz Bindung Rechtszinsnachfolge Gebäude Eintrittsrecht der Angehörige o Erhaltung, Finanzierung Kaution Ablöse (Investition: Rückforderbar) Vertragsbefristung: mindestens 3 Jahre, Kettenbefristung ist zulässig. (Mieter kann 1 Jahr gebunden werden) EVB: Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag: wird er nicht verwendet, muss er verzinst zurückbezahlt werden. Bestandsgeber - Rechte und Pflichten: Rechte gesetzliches Pfandrecht Bestandszins Bestandsnehmer - Vertragsgemäßer Gebrauch Unterbestandsrecht - Pflichten Übergabe in brauchbarem Zustand Erhaltungspflicht Zinszahlungspflicht Anzeigepflicht Betriebspflicht Zweck ist nicht Vertagszweck, sondern tatsächliche Nutzung. Mietzinsanpassung: Indexanpassung, Wertsicherung, Bestandsverträge sind generell mit 1% zu vergebühren. Gebühr nur, wenn von beiden Seiten unterschrieben. (Gilt auch für Untermietverträge) Realannahme (Mit Bezahlung der Anzahlung wird der Vertrag gültig). Videoaufnahme, Anwaltkorrespondenz: bei Befristung unwirksam. Wertsicherung: Verwendung eines Indexes: VPI (Verbraucherpreisindex) 2000 Ausgangslage: o Beginn des Mietvertrags (z.B. 1.10.03 … 105 Index) o Änderung werden erst ab 5 % Änderung. (z.B. … 110,25) o Stichtag (z.B. Ab 1.1. des Überschreitens) o Steigerung des Mietzinses um mindestens 5%, max der der die Höhe des tatsächlichen Indexes. o Tatsächliche Anpassung kann auch Steigerung 5%, Anpassung um 2,5%. o Anpassung „jedenfalls“ alle 3 Jahre. o Verbraucherverträge: Anpassung nur nach unten Ausschließen ist nicht möglich! (Gleitpreisregelungen bei nicht Verbraucherverträgen ist möglich) Ratenkauf Pfandrechtliche Publizität Umgehung Wo ist Leasing geregelt? 1) HGB 2) GOB....Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung 3) Steuerrecht (Richtlinien) Erlässe (Weisung vom Minister an die Beamten) Wenn der Leasingnehmer wirtschaftliches/ steuerrechtliches Eigentum besitzt (nicht unbedingt zivilrechtliches Eigentum) muß er: - bilanzieren - abschreiben - die Leasingraten können nicht abgeschrieben werden Wenn der Leasinggeber wirtschaftliches Eigentum besitzt: LG – bilanziert LN - schreibt Leasingraten ab Immobilienleasing: -> Eigentum an Grund und Boden oder Eigentum am Objekt LN hat Grundstück und LG bekommt Recht (Baurecht/ Superädifikat) LN bekommt Mietrecht z.B.: Mietvertrag Grund+ Boden 30 Jahre Gebäude 15 Jahre - Wenn der LN das Leasingobjekt ohne Grund nicht annimmt – Annahmeverzug ,dann kann der LG vom Lieferanten auf Zahlung geklagt werden. Dagegen währt sich der LG mit einer Klausel im Leasingvertrag und wälzt dies an den LN ab. - Genauso muß eine Preisreduktion zwischen LN und Lieferanten geklärt werden. Der LN kann keine Ratenreduktion vom LG verlangen. - Der LN verzichtet auf Gewährleistungsanspruch gegenüber dem LG. LG tritt Gewährleistungsanspruch an den LN ab. - Wandlung darf nur nach Rücksprachemit LG erklärt werden, da sonst der Leasingvertrag wegfällt. Doppeloption: Leasinggeber hat Verkaufsoption, dann hat Leasingnehmer Kaufoption. Crossboarder-Leasing US-Investor US-Trust Hauptmieter/Vermieter LILO (lease in lease out) Hauptmietvertrag (ca. 99 Jahren) wirtschaftl. Eigentum Mietvertrag (ca. 32 Jahre) Kaufoption Stadt Frankfurt In diesem Fall wurden von der Stadt Frankfurt die Öffentlichen Verkehrsmittel "verkauft" und zurück gemietet. Nach US-Recht wird der Trust Eigentümer da der Vertrag mit Gültigkeit des USRechts abgeschlossen wird. Nach deutschem Recht liegt nur ein Mietvertrag vor. Die Trust "kauft" (wirtschaftliches Eigentum ) die Anlage um diese Investition in den USA steuersparend zu nutzen. Einen Teil dieses Steuervorteils (etwa 4 Prozent) gibt der Trust an den "Mieter" ab. In der Bilanz des Trusts und der Partnerfirma taucht Vertrag über Bauleistungen: Ausgangspunkt: Werkvertrag o Herstellung eines Erfolgs (hier ein Bauwerk) o Nach Wünschen/Vorgaben des Werkbestellers Besonde… __ Unterschiede zum herkömmlichen Werkvertrag o Langzeitcharakter o Rahmencharakter Nicht alle Inhalte von vorneherein inkludiert, Rahmen: erzeugt eine gewisse Flexibilität. o Kooperationscharakter __ Probleme o Rahmen, mit Modifikationen im Vorfeld. o Interessen: Risikovermeidung auf beiden Seiten, Entgeltlichkeit, Anforderungen an den Vertragsjuristen Rechtliche Einordnung: Sonderfall des Werkvertrags mit Elementen des Kaufs, der Geschäftsbesorgung, des Auftrags etc.. o Deutschland: Werklieferungsvertrag. Einzelverträge o Eigenständige Koordination o Einsatz eines Consulting Engineer Gesamtvertrag (Turn Key Prinzip) o Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Gesellschaft bürgerlichen Rechts, mehrere Unternehmen schließen sich zusammen, o Generalunternehmer Handelt im eigenen Naen und auf eigene Rechnung Bedient sich zur Erfüllung Subunternehmen (Selbständige Unternehmen) Schließt daher seinerseits Werkverträge ab Übt Mittlerrolle aus § 1313 ABGB Erfüllungsgehilfenhaftung Preisbildung: o Bleibt der Preis fix? Was passiert bei starker Erhöhung der Rohstoffpreise? Sollte in den Vertrag eingebracht werden. Pauschalpreis o Ein Betrag für alle vereinbarten Leistung o Problem: Ist die Leistung vereinbart? Einheitspreis o Preis für einzelne Teilarbeitsleistungen o Gesamtpreis wird am Ende berechnet o Kontrolle der Erfüllung. Regiepreis o = cost + fee o Kontrolle der Erfüllung! Musterverträge: (Seite 38 WPR21) o ÖNORM: B 2110 zB …Soweit nicht vereinbart gilt ÖNORM … o FIDIC o Vertragsmuster UNIDO o VDMA o ISO (International Organisation for Standardisation) o DIN (Deutsches Institut für Normung) Probleme Baugrund: o Bsp. Hoher Grundwasserspiegel Tiefgarage muss wasserdicht ummantelt werden. Mehraufwand/Kosten o Grundsätzlich: Untauglichkeit des beigestellten Stoffes trifft den Besteller. o Entscheidend: Beachtung der Wanrpflicht des Unternehmers o Bei Verletzung: Schadenersatzpflicht des Unternehmers. Kostenvoranschlag: o Mit Gewähr: Wie ein Pauschalpreis Entgelt ist fix o Ohne Gewähr: Werkbesteller muss geringfügige, unvermeidliche Erhöhungen akzeptieren Größere Überschreitungen müssen vom Werkunternehmer angezeigt werden, sonst Anspruchstverlust (10-15%). Gefahrtragung o Grundsätzlich: Werkunternehmer trägt bis Übergabe die Preisgefahr o Schutz durch Spärentheorie: ___ MUSTERVERTRAG: Punkte: Vertragsparteien o Architekt o Zugang zur Baustelle Vertragsgegenstand o Genaue Umschreibung der Leistung o Leistungsverzeichnis : ||: funktionale Leistungsbeschreibung Vertragsgrundlagen! Vergütung o Wann, wie viel Teilrechnungen oder Gesamtrechnung. Vertragsgegenstand. Ausführungsfristen o Beginn, Ende Pönale Übernahame o Verweigerung o Fingierte Übernahme Fertigstellungsmeldung: förmliche Übernahme mit Begehung und genauer Niederschrift, daraus ergeben sich Folgen für die Gewährleistung. (zB für bei der Begehung offensichtliche Mängel wird nach der Begehung keine Gewährleistung mehr übernommen). Sachenrechtlich: Eigentümerstellung! Gewährleistung. Schadenersatz o Garantien für Mangelfreiheit. (Performance Bound). o Erfüllungsgarantie. Gefahrtragung o Keine Einheitliche Rechtssprechung – genaue Anführung im Vertrag!! Leistungsänderungen Schiedsklausel o Durchsetzbarkeit o New Yorker Abkommen. o Kosten o Geheim o Schneller o … Versicherung Schadenstragung, Absicherung der Baustelle (Haftung). Materialbeistellung mit Gefahrtragung Beistellung von Energie, Rohstoffen, … Zusammenfassung des Vertragsfalls: Eigentümer, größerer Projekt nur bei gesicherter Nutzung. Beispiel Meridian Hotel: Anleger kauft Grundstück am Ring, im ersten Bezirk. Der Quadratmeterpreis ist für die Nutzung als Wohnung zu teuer (80.000 – 100.000 /m²). Es wird versucht, den Grund gewerblich zu nutzen. Die Betreibergesellschaften schließt einen Vertrag mit dem Eigentümer: Bereits im Vorvertrag wird über die spätere Nutzung des Objekts verhandelt: Vorvertrag o Bereits im Vorvertrag wird über die spätere Nutzung entschieden: Pachtvertrag: Dieser besteht aus einem fixen Pachtzins + zB einem Erfolgsanteil. (verlangter Zins für das eingesetzte Kapital ist im moment etwa 5-6%) Managementvertrag Der Betreiber führt das Hotel und der Betrag der über die Management fee hinaus geht, erhält der Eigentümer. Vertrag bedingt Verhandlungen einem Generalunternehmer über folgende Punkte: Zeitpunkt der Fertigstellung Ausgestaltung der Zimmer Art der Abnahme Gefahrenübergang Gewährleistungsfristen und Mängelbeurteilung Gestaltungsbefugnis des Generalunternehmers Da der Generalunternehmer die Leistung nicht selbst erbringt, Bedarf es Erfüllungsgehilfen, die nach dem ABGB haften – sogenannte Subunternehmer. Die Auswahl dieser Subunternehmer steht dem Generalunternehmer jedoch nicht frei, sonst sieht meist eine Mitspracherecht vor (zB bei einer „besseren“ Hotelkette werden meist auch qualitativ bessere Erfüllungsgehilfen bevorzugt). Zur Sicherung werden bereits Bankgarantien und Forderungsabtretungen gegeben. ÖNORM 2110 Sie stellt Hilfen bei der Vertragsgestaltung dar, und umfasst vor allem auch Punkte die nicht alle einzeln im Vertrag geregelt werden sollen. Diese ÖNORM bedingt jedoch, dass nicht nur die ÖNORM 2110 Vertragsinhalt wird, sondern auch alle anderen ÖNORMEN die auf diesen Vertragsgegenstand angewendet werden können. Wichtige Probleme sind hier vor allem: o Gibt es Probleme, mit dem was beim Bau durchgeführt wird, bedarf es bei der Warnung der Generalunternehmer der Schriftlichkeit, zB bei Bedenken gegenüber der Bauleitung. o Für Pönalezahlungen GILT ein richterliches Mäßigungsrecht und eine Begrenzung auf max. 5%. über diesen Betrag hinaus dürfen nur Pönalen gehen, wenn grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wurde. Unternehmenskauf BETRIEBE des Unternehmens: A B C Kunststoffrohrproduktion Bisher wurde davon ausgegangen, dass auch bei Unternehmen die Portfoliotheorie gilt. Dies hieß, dass bei einer Streuung in unterschiedliche Bereiche das Risiko des Gesamtunternehmens abnimmt. Mittlerweile wird dies durch eine Theorie der Spezialisierung abgelöst, dh dass vor allem in Teile des Unternehmens investiert wird, wohingegen andere Teile abgestoßen werden. Um das Unternehmen verkaufen zu können, muss zuerst der Kaufpreis ermittelt werden: Kaufpreisgestaltung o Die Untergrenze des Kaufpreises bildet der Buchwert. o Der Substanzwert beinhaltet den Buchwert + stille Reserven. Darunter fallen: Grundstücke Patente (Rechte) Beteiligungen o Firmenwert: Ertragswert: Barwert zukünftiger Erträge Zinssatz: o Angepasst an Zinssatz langfristiger Anlagen o Inflation o Subjektiver Risikozuschlag Cash Flow: DCF (Discounted Cash Flow), geht von rein Eigenkapitalfinanzierten Unternehmungen aus. o Vergleichsmöglichkeiten: Investmentbanken … Der Markt für Unternehmen ist nicht gerade transparent. Aus diesem Grund werden Investment Banken eingeschaltet, die besser mit der Materie vertraut sind und vor allem einen guten Überblick über den Markt haben (zB Hong Kong Shanghai – Bank, JP Morgan, …). Die großen Investment Banken können sich vor allem an den eigenen Investitionen orientieren. Multiple 4,5: bedeutet dass ein Unternehmen zum 4,5-fachen seines Kaufwertes verkauft wird. Investmentbanken übernehmen Servicefunktion und vor allem die Suche nach möglichen Interessenten Beispiel: verkauft die öffentliche Hand ein Unternehmen, muss dies öffentlich kundgemacht werden! Verkauf o Strategie einer Investmentbank mit weiteren Anführungen: Vorbereitung und Planung des weiteren Vorgehens o Analye: Ing. Memorandum Ermittlung einer Bandbreite für den Verkaufspreis Evaluierung von Interessenten Erstellung von Verkaufsunterlagen o Kontakt: Ansprache potentieller Interessenten Bewertung ihres Interesses bzw. des Potentials. Letter of Interest: Erfolgt meist unter Geheimhaltung, da bei einem möglichen Verkauf viele Details über das Kaufobjekt preisgegeben werden. Letter of Intent Ernsthafte Absicht. Aufgrund der Vorvertraglichen Pflichten werden meist alle Verpflichtungen aus den Verhandlungen ausgeschlossen. Due Diligence Review Bevor ein Vertrag abgeschlossen wird, verpflichten sich beide Seiten ein Bild vom Unternehmen zu machen. Unterlagen über das Unternehmen werden in einem Datenraum zusammengetragen. Legal, Financial, Environmental – Diligence Review due diligence erforderliche Sorgfalt gebührende Sorgfalt im Verkehr erforderliche Sorgfalt die Kaufprüfung die Prospektprüfung sorgfältige Prüfung die Sorgfaltspflicht verkehrsübliche Sorgfalt außerordentliche Sorgfalt große Sorgfalt notwendige Sorgfalt angemessene Sorgfalt due diligence [comm.] due diligence [finan.] due diligence due diligence [jur.] due diligence [jur.] extraordinary diligence high diligence necessary diligence reasonable diligence Neben der Möglichkeiten im vorhinein durchzuführen, besteht die Möglichkeit, diese auch „post diligence“ – den Kauf sofort abzuschließen, und wenn nötig, im Nachhinein den Vertrag zu verändern. Verhandlungen Unterstützung und Koordination der Vertragsverhandlungen. Binding Offer: bestimmter Preis, Versteigerungsverfahren. o Signing: Der Vertrag wird nachträglich verhindert zum Beispiel durch Fusionskontrolle (uU in verschiedenen Staaten). Kann innerhalb Europa durch die EU-Kommission erlaubt bzw verboten werden. o Closing Problemstellungen des Unternehmenskaufs: Annäherungsphase Preisvermittlung Überleitung o Sicherheit der Kontinuität o Charg of control Klausel Tritt in Kraft wenn sich an der Leitung des Unternehmens etwas ändert. Haftung für Altschulden Steuerliche Optimierung o Bohrtechnik NewCo o Rest ::: Betrieb Spaltung o Steuerneutral, UmgrStr o Gesamtnachfolge Aktionäre erhalten die Aktien des neuen Betriebs. Kaufpreis: 1000 RohrtechnikAG nimmt einen Kredit von 995 auf (fast genausogroß wie Wert). In der Bilanz : Cash 995 Verbindlichkeit 995 bei der Spaltung geht alles auf die neuen über. Cash bleibt beim Veräußerer. Newco hat dann: 1000 EK 5 Sch.: 995 -------------------------------1000 1000 Veräußerung wird fast gänzlich entsteuert. (Kommentar: Fiskus hinkt nach ) Zinsen sind steuerlich abzugsfähig. Due Diligence: Einfluss auf den Kaufpreis, Gewährleistungen (keine für Augenscheinlich Mängel; gibt es eine Due Diligence: sind Fehler erkennbar, dann gibt es keine Gewährleistung. Beispiel: im Due Diligence steht, dass einige unter das Behinderteneinstellungsgesetz fallende Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. Keine Gewährleistung nachträglich. Gewährleistung in den Vertrag aufnehmen.) Definition des Vertragsgegenstandes. Inventarlist Verkaufgegenstand in Bilanz abbilden Stichtag des Übergangs. o Dauerschuldverhältnisse sind nicht in derBilanz (zb Liefervereinbarungen, ..) Verkehrsverträge Mieter Kooperationen Arbeitsverträge Versicherungen o Vertragsübernahme Dreiparteieneinigung Mietverträge: können erhöht werden. Der Kaufpreis orientiert sich mit 10% ob und wie der Mietzins weitergeführt wird. Arbeitsrecht. (fließt in den Kaufpreis über). Arbeitsverträge gehen zwingend auf den Erwerber über. AVRAG (Arbeits Vertragsrechts Anpassungsgesetz) Sozialplan: nur gewisse Anzahl werden übernommen. Höhere Abfertigung und Ausbildungsmöglichkeiten. Versicherungen Hängt zumeist am Objekt Versicherung und Käufer haben jeweils ein Kündigungsrecht. Lizenzverträge PatantG Urheberr Dritter verweigert Vertragsübernahme: Gesamtrechtsnachfolge. Treuhandlösung. o Schuldenhaftung § 1409 ABGB Höhe der Aktiva kannte oder kennen musste Verkaufsbilanz o Zusätzliche Schulden o „Verkäufer muss Käufer Schad und Klaglos halten“ Keine Sicherheit, dass der Verkäufer im nachhinein noch Zahlungsfähig ist. Bankgarantie Haftrücklass (Teil des Kaufpreises wird zurückbehalten) d Aktiva 1000 Zahlung an Gläubiger: 500 Haftung nur noch 500. Ein Teil des Kaufpreises wir nicht übertragen, sondern zum Beispiel um Kredit zu tilgen Kaufpreiswidmung § 25 HGB abbedingbar, nur bei Firmenweiterführung § 14 BAO Umsatzsteuer Lohnsteuer Kommunalsteuer § 67 Abs 4 ASVG Sozialversicherung. …. … Unternehmenskauf, allgemein Gegenstand [ Assets, Anteile, gemischt ] o Preis [Etragswert, DCF, Wiener Verfahren ] Beschreibung durch Stichtagsbilanzen o Wann ist die Bilanz richtig? Beispiel: Stichtag 31.12.X0, Aufstellung 15.02.X1.; 03.06.X1: Betriebliche Steuerprüfung: ist die Bilanz richtig? Gewährleistung: ja, Garantie: VK muss zahlen. Rückstellung, Gegenrechnung mit für den Käufer positiven Auswirkungen? Auflösung von Rückstellungen Meist wird daher der Saldo zum Stichtag garantiert. Beinhaltet dann meist positive und negative Entwicklungen. Meist werden noch einzelne Posten besonders abgesichert: zb.: Schulden in beträchtlicher Höhe. Wenn bei Aufstellung der Bilanz Daten noch nicht vorhanden waren, sind diese gültig. Zeit zwischen Aufstellung und Stichtag: Erhellungszeitraum. Bei einer bloßen Gewährleistung für die Richtigkeit hat das Unternehmen keine Ansprüche Deshalb wird eine Garantie abgeschlossen dass die Bilanz zum Stichtag objektiv richtig ist, bei Fehlern muss der Verkäufer diese Ausgleichen. Steuern werden durch Betriebsprüfungen oft nur alle 8 Jahre durchgeführt. Gültigkeit zB erst nach einem Jahr ab endgültiger Rechtswirksamkeit des Steuerbescheids. (Frist bis zu 10 Jahre). Bloße Periodenverschiebung: Rückstellung für Fremdwährungsrisiko: oft nicht 100% anerkannt. , Realisiert sich die Rückstellung doch, dann Aufwand im Folgejahr. Formulierung im Vertrag: Forderungen werden nicht ausgegleicht, sofern es sich um bloße Periodenverschiebungen handelt, eventuell Zinsen. Klausel: Bank darf keine Investitionen zB in Waffenindustrie machen (in Form von Garantie). Maximal bezahlt der Verkäufer für den Betrag in Höhe des Kaufpreises. Geringfügige Mängel werden nicht berücksichtig, es sei denn, sie übersteigen einen bestimmten Betrag. Überbindung von Rechtsverhältnissen [change of control] o Arbeitnehmer o Miete o Lizenzen o Leasingverträge etc… Gewährleistung/Garantien [ Due Diligence ] o Bilanzgarantiern / EK – Garantie o Max Schuldenhöhe o Steuern o Umweltrisken o Genehmigungen Gleichsetzung mit unbeweglichen Sachen, 3 Jahre Gewährleistung Geltendmachung Garantie o Zeit o Floor/caps Bedingungen o Closing o Zusammenschlußkontrolle [Auflagen] Fall Meindl Kette: Verkauf an Billa: Läden im Osten von Österreich, wo Billa schon besonders stark war, musste Filialen aufgelassen werden (viele Spar Filialen in ex Meindl Geschäften). Fall: Belgier kaufen Ungarische Lebensmittelkette. Bekommen 70.000.000 öS aus Privatisierungsbonus des Staates. Schiedsverfahren, Verkäufer bekam nichts, weil nichts vertraglich geregelt war. Konkurrenzklausel Schiedvereinbarungen Geheimhaltung etc. Franchising Dienstleisungs Franchising Produktionsfranchising Vertriebsfranchising Direktvertrieb bis Letztverbraucher: o Handelsspanne o Risiko Mehraufwand o Kapitalbindung o Betriebsblindheit o Direkt zum Kunden (feed back) o Risiko KSchG || Ausalnd. Expandierung (ins Ausland) Tochtergesellschaft in einem anderen Land, Zweigniederlassung. Handelsvertreter (WPR2² S. 119ff ) o direkter Stellvertreter oder Vermittler des Unternehmens, Preise für Ihn sind vorgegeben, hat eigene Kosten, Provision, Laut HGB: eigener Kaufmann, aber Schutz durch Handelsvertretergesetz für den HV. o HVG: Ausgleichsanspruch, Beendigung des Vertrags ohne Verschulden: o Verbot einer Konkurrenzklausel o Gebietsschutz ( muss vereinbart werden). o Rechnungslegung Drittvertrieb: o Makler o Kommissionär o Vermittler (Konsignationslager, Führung eines Lagers für einen fremden + Verkauf. o Vertrags- und Eigenhändler. Eigene Rechnung, eigener Name. Verbot von Konkurrenprod. Preispolitik / Provision Mindestabnahme Alleinbezugsverpflichtung: Darf das Produkt nur vom Produzenten beziehen, Verbot der Querlieferungen. Verbot aktiver (aber auch passiver) Fremdkundengeschäfte (zB ins Ausland). vertikale Vertriebsbindung. Beispiel Coca Cola: bestimmte Gebietsbindung, Abfüller verstößt gegen Vereinbarung Kündigung des Vertrags. OGH widerspricht wegen MGW (Wettbewerbsbeschränkend). Artikel 81 des Wettbewerbsrechts: Kartellverbot. Horizontale und Vertikale Vereinbarungen sind erfasst; Absatz 3, 2. Satz: „Vereinbarungen pder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen“. Klauseln sind wirksam, wenn sie nicht gegen den Artikel 81 verstoßen; Möglichkeit des ansuchens um eine Ausnahme. Erlaubter Rahmen. Wurde ins ö KartG übernommen: § 30a Abs. 2: Preisbindungen (§13) gelten nicht als Vertikale Vertriebsbindungen Meistens „unverbindliche Preisempfehlungen“. Entspricht EU Recht. § 30c:: Kartellgericht darf verbieten, wenn Sittenwidrig ist (Knebelung), oder wenn Volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt. Vertikale Verträge sind nicht gerechtfertigt, wenn sie grenzüberschreitend sind. Bei gegen die Bestimmungen des EU Rechts verstoßenden Verträgen sind diese unwirksam, auch wenn sie nicht nach außen wirken. § 30e Wenn sich eine Vertriebsvereinbarung nicht gegen die 2 Verordnungen verstößt, sind sie gültig. o Selektive Vertriebssysteme Vor allem im Franchissystem vorhanden. Fachhandelsbindung zB Verpflichtung das Produkt nur an Fachhändler zu liefern, weil zB zu komplex. Luxusgüter. o Meist Vereinbarungen, die auch Franchise betreiben. o zB Ausbildung der Mitarbeiter, Kleidundung Verkäuferstandards. o Angemessene Darstellung. Franchising Systeme: Beispiele: Pizza Mann Tiroler Bauernstadl Palmers Gebühren: Werbegebühren Vertragsdauer Einstiegsgebühr Vertragsdauer: Aufgrund der Gruppenfreistellungsverordnung: 5 Jahre (für spezielle Wettbewerbsbeschränkungen Probleme beim Franchising: Abhängigkeit o Handelt es sich um einen Dienstvertrag? o Unternehmerfreiheit vorhanden? o HVG (Handelsvertretergesetz): Verbot der Konkurrenzklausel Ausgleichsanspruch o HGB § 435 (NEU seit Oktober): Anspruch auf Investitionsersatz Wenn der Vertriebspartner auf Wunsch des Großhändlers Investitionen tätigt, hat er das Recht auf Entschädigung wenn er das Vertragsverhältnis auflöst (Werkstatt mit Originalgeräten, …, Reklametafeln, Geschäftsraumaustattung etc.) o KSchG (uU) Bei Unternehmensgründungen o Wettbewerbsrecht: (Wird versucht durch die EU zu regeln) Alleinvertrieb (selektive Vertriebssysteme, siehe oben) Bezugsbindung (zB Rindfleisch bei McDonald’s nur von erlaubten Zulieferern) Vertriebsbeschränkungen Regional Marktgruppen Preisbindungen. EU Regelungen: Artikel 4. a) Preisbindungen a. Zwang zur Einhaltung: i. Durch benachteiligung bei Lieferung ii. Durch Rabattsystem iii. Bei Büchern: Rabatte sind geregelt b) Franchisenehmer darf aktiv nur gewisse Kunden verbieten, passiv jedoch nicht a. Website: jeder kann zugreifen – aktives verkaufen?? b. Zulässige Vereinbarung: i. Auftreten nur als Großhändler ii. Lieferung nur an Fachhändler c) – d) Artikel 1 b: Wettbewerbsverbote: u.a.: mehr als 80% kaufen vom F.-Geber kaufen zu müssen. – nicht bei 5 Jahrsvertrag, oder wenn das Lokal dem F-Geber gehört. Franchise lebt von der Marke. F.-Nehmer profitieren mit. Marken! F.-Nehmer bekommt Lizenz. F.-Nehmer keine Haftung zB Benetton Beispiel McDonalds :: MacDog (Hundefutter). FALL: „…im Umkreis von 800m wird der Verpächter keine Lokale Eröffnen...“ Bloßer Gebietsschutz ist gemäß Artikel 1 d) kein selektives System. uU selektiv: Vertriebspartner verpflichtet sich, in Wien nicht mehr als 15 Geschäfte zu bedienen „… verlängert sich um weitere 5 Jahre (…) wenn er nicht gekündigt wird …“ Artikel 5 lit a): Regelung ist liberal bei Grundstücken: Wettbewerbsverbot über 5 Jahre hinaus ist dann gültig – siehe „Grundstücke“ Mahnung und Kündigung, wenn zB Vertrag missachtet wird. Vorzeitige Kündigung mit Vorgeschalteter Abmahnung weil McDo Leibchen um 5s zu lange gebacken. Abnahme einer Mindestmenge: Gültig, wenn nicht sittenwidrig (Gründung KSchG). 100% Bezug von Kaffee und Mehlspeisen zulässig, weil Pacht. Einschränkung Alkohol sollte gerechtfertigt sein Imagegründe. Star Bucks: Rauchverbot. Image. Wichtige Bestandteile des Franchisevertrags: Vertragspartner o Natürliche Person o Juristische Person GmbH Change of Control Klausel Sichern, dass Person X Geschäftsführer bleibt. „Handbücher“ als Vertragsgrundlage Franchise Fee: regelmäßig bemessen am Umsatz Umsatzsteuervoranmeldungskopie Umsatzunabhängige Mindestgebühr. Marketing: (F.-Geber muss Kosten meist nachweisen) zB o Erwerb von Tafeln für Sonderangebote versteckte Werbegebühr o Schulungen für Mitarbeiter o Deutschkurse für McDonalds Mitarbeiter o Meistbegünstigungsklausel. Grenzen: Preisgestaltung zb Meldesystem Heikel. Öffnungszeiten o Einhaltung von Rahmenöffnungszeiten. Privatstiftung / Ehevertrag: Privatstiftungsgesetz: Seit 10 Jahren 2200 Privatstiftungen Rz 191 – Grundzüge des Privatrechts: Vergleich Gesellschafter einer GmbH Gesellschafter kann Einfluss auf das Vermögen nehmen durch Weisungen. Hat Grundlegende Änderungsrechte Stiftung: Stifter o Bestimmt den Stiftungszweck Stiftung Vorstand Aufsichtsrat Stiftungsprüfer o Position des Gesellschafters gibt es nicht, keiner der Anteile hält. Begünstigte o Erhalten meist aufgrund der Vorgaben der Stiftungen Zuwendungen Stiftung ist „eigentümerloses Vermögen“ – keine Erbschaftssteuer. Stiftung kann „auf ewig“ bestehen. o § 9 EStG o Zwecke einer Stiftung: Vermögenswidmungen die gemeinnützige Zwecke In Mitteleuropa: Stiftungen (früher) eingeschränkt auf gemeinnützigen Zweck. Stiftung auf gerichtet Robert Bosch: gehört einer Stiftung. Trust (angelsächsisches Recht): meist keine eigene Rechtspersönlichkeit, meist Anwaltsfirma oder Wirtschaftstreuhänder, Verpflichten sich, ein Vermögen mit einem bestimmten Zweck zu Verwalten – treuhänderisch o Hintergrund für die „Erfindung“ der Stiftung: Reiche Österreicher haben begonnen ins Ausland mit dem Vermögen (und selbst) zu wandern. Besteuerung einer Privatstiftung: - Errichtung der Privatstiftung o Erbschafts und Schenkungssteuer: Steuersatz für Zuwendeungen an Privatstiftungen wird von 2,5 auf 5% angehoben (2001) Ausgenommen davon sind Zuwendung an eine gemeinnützige Privatstiftung oder zuwendender Stifter ist selbst eine Privatstiftung 2,5% o Grunderwerbsteuer: 3,5% Dreifacher Einheitswert Einheitswert: dreifacher Einheitswert, maximal Verkehrswert: EW: 9mio, - x3 =27mio, VW: 24 Bemessung 24 Bei Vermögen ab 20 Millionen Schilling ist die Stiftung günstiger. - Laufende Besteuerung: o 34% Körperschaftssteuer (Ausnahme gemeinnützige Privatstiftungen) o Budgetbegleitgesetz 2001: o Zwischenbesteuerung mit 12,5% Bei Einkünften aus Privatvermögen: 25% Bei Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen 25% o Zuwendungen an den die Begünstigten: 25% KESt (Anrechnung der 12,5%) Einkommen Stiftung: Endbesteuert Begümstiger: zahlt 25% KESt. 12,5%: Bei Verwendung zur Zahlung an Personen: Beim Einzahlen 12,5%, Zahlung der Zahlungen an Begünstigten: weitere 12,5% (ESt) Unternehmensstiftungen: Privatstiftung Begünstigten | | 100% an GmbH Dienstnehmer (an sie wird das Vermögen ausgeschüttet Begü) (KöSt) Vermögen: Wird dem Zugriff der Nachkommen entzogen, Schutz vor wenig zuverlässigen Erben. Problemstellungen: Ehegüterrecht Kinder Pflichtteil. Schutz vor Gläubiger o Nur Präventiv, nicht aus Anlass Anfechtung. Vorbehaltsrecht für Stifter: o Widerruf der Stiftung: Aufgelöst, Vermögen geht zurück. o Gläubiger könnte Widerruf durch Exekution erzwingen. o Widerrufsrecht kann ausgeschlossen werden bei GRÜNDUNG. Steuern: Wenn innerhalb von 10 Jahren aufgelöst: Rückabwicklung. Ehegüterrecht: o Prinzip der Gütertrennung wenn nichts anderes ausgemacht. o Auflösung ( es sei denn sie wird für nichtig erklärt ) – Tot: 50% Zumindest Pflichtteil. Scheidung: 50% Vermögen: o Wird in drei KAthegorien zerteilt: 1. Gebrauchsvermögen a. Ehegattin könnte Wohnung bekommen. 2. Unternehmensvermögen a. Bleibt normal demjenigen, dem es gehört 3. Eheliche Ersparnisse a. Eigentlich heikler Teil: b. Ersparnisse die gebildet wurden müssen wenn nicht anders ausgemacht 50:50 Ehegatte/Gattin. c. Durch Notariatsakt kann Aufteilung der Ersparnisse vor Eheschließung ausgeschlossen werden. d. Stiftung zeichnet sich erst dann sinnvoll wenn die Ehe bereits am Scheitern ist. Gemeinsame Stiftung – fiese Ehevertragsstiftung. Gemeinsame Stiftung – einvernehmlich Anfangs beide begünstigt. Stiftungserklärer behält sich vor die Stiftung zu ändern. Schenkungen 2 Jahre vor dem Tod: für Pflichtteil kann das rückgängig gemacht werden Mätressentestament: 100% Frau X 33,33% Ehefrau Vermögen wird vom ganzen ausgerechnet (inklusive Stiftung) – wenn innerhalb von 2 Jahren. Ehefrau kann 33% verlangen. Wenn eine Stiftung länger als 2 Jahre vor dem Tod errichtet: vor Pflichtteilsanrechnung geschützt. Stiftungen sind im Firmenbuch einsehbar. Aber: Verweisung auf Stiftungszusatzurkunde o Privatstiftungsgesetz ermöglicht es: Nähere Bestimmung der Begünstigten Nähere Widmund weiteren Vermögens. Meist Mindestvermögen: € 70.000,-Nicht einzutragen in Urkunde, sondern Zusatzurkunde. Finanz braucht Zugriff. Öffentlichkeit hat also keinen Zugriff auf genauere Umstände. Name: kann reiner Phantasiename sein. Scientologyfall – Wirtschaftsblatt (uneheliche Kinder,.. ) Aufbau – Einfluss: Vorstand [3] Keine Begünstigten Keine Verwandten der Begünstigten (Familie, bis zum 3. Grad der Seitenlinie) Möglich zB Ehegatten der Kinder. Kann Gehalt bekommen. Stifter Stifterrechte: Abberufung und Bestellung des Stifters. unzulässig. Nur bei wichtigem Grund Zeitliche Befristung. Beirat Wenn mehrheitlich aus nicht Begünstigen (= neutral): Abberufungsrecht gegen den Vorstand. Hörsaal 2006 26.1.2004- 10h. Fälle durchgemacht. Prüfer Wird von Gericht bestellt. Aufgabe: Prüfung des Vorstands.