1. ------IND- 2015 0326 NL- DE- ------ 20150715 --- --

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1. ------IND- 2015 0326 NL- DE- ------ 20150715 --- --- PROJET
Beschluss vom
zur Änderung der
Durchführungsverordnung zum Düngemittelgesetz in Bezug auf ein verantwortungsvolles
Wachstum der Milchviehhaltung
Auf Vorschlag der Staatssekretärin für Wirtschaft vom 13. Mai 2015,
Nr. WJZ/15060963;
gestützt auf Artikel 21 Absatz 5 des Düngemittelgesetzes;
nach Anhörung der für Stellungnahmen zuständigen Abteilung des Staatsrats (Stellungnahme
vom
, Nr.
);
unter Berücksichtigung des eingehenderen Berichts der Staatssekretärin für Wirtschaft
vom
, Nr. WJZ/
;
wurde für gut befunden und gebilligt:
Artikel I
In der Durchführungsverordnung zum Düngemittelgesetz [Uitvoeringsbesluit Meststoffenwet]
wird nach Artikel 70 ein Kapitel mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Kapitel Xa. Verantwortungsvolles Wachstum der Milchviehhaltung
Artikel 70a
1. Bei dem Milchvieh-Phosphatüberschuss, der in einem beliebigen Jahr für die Dungverarbeitung
im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes in Betracht kommt, handelt es sich um
den im Jahr 2014 entstandenen Milchvieh-Phosphatüberschuss zuzüglich:
a. höchstens 100 % der Anzahl zusätzlicher Kilogramm Phosphat, die in diesem Jahr im Vergleich
zum Jahr 2014 mit Milchvieh produziert werden, wenn die Produktion tierischer Düngemittel durch
Milchvieh in einem Betrieb in Kilogramm Phosphat, abzüglich des Phosphatraums dieses Betriebs,
geteilt durch die Anzahl Hektar der zum Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Fläche ein Ergebnis
von weniger als 20 kg/ha ergibt;
b. höchstens 75 % der Anzahl zusätzlicher Kilogramm Phosphat, die in diesem Jahr im Vergleich
zum Jahr 2014 mit Milchvieh produziert werden, wenn die Produktion tierischer Düngemittel durch
Milchvieh in einem Betrieb in Kilogramm Phosphat, abzüglich des Phosphatraums dieses Betriebs,
geteilt durch die Anzahl Hektar der zum Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Fläche ein Ergebnis
von größer oder gleich 20 kg/ha und kleiner oder gleich 50 kg/ha ergibt;
c. höchstens 50 % der Anzahl zusätzlicher Kilogramm Phosphat, die in diesem Jahr im Vergleich
zum Jahr 2014 mit Milchvieh produziert werden, wenn die Produktion tierischer Düngemittel durch
Milchvieh in einem Betrieb in Kilogramm Phosphat, abzüglich des Phosphatraums dieses Betriebs,
geteilt durch die Anzahl Hektar der zum Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Fläche ein Ergebnis
von mehr als 50 kg/ha ergibt.
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2. Absatz 1 gilt nicht für einen Betrieb, der
a. bis zum 1. Februar 2016 nachweist, dass er vor dem 7. November 2014 finanzielle
Verpflichtungen eingegangen ist, um einen Milchvieh-Phosphatüberschuss verarbeiten zu lassen,
wodurch die Einhaltung von Absatz 1 zu einer unverhältnismäßigen finanziellen Belastung führt, und
b. der innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahrs nachweist, dass der MilchviehPhosphatüberschuss durch denjenigen, mit dem die finanziellen Verpflichtungen im Sinne von
Buchstabe a eingegangen wurden, verarbeitet wurde.
Artikel II
Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Die Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses und der dazugehörigen Begründung im
Gesetzblatt wird angeordnet.
Die Staatssekretärin für Wirtschaft,
Die Staatssekretärin für Infrastruktur und Umwelt,
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BEGRÜNDUNG
Kapitel 1 Ziel und Anlass
Am 1. Januar 2015 ist das System des verantwortungsvollen Wachstums der Milchviehhaltung in Kraft
getreten. Durch dieses System erhalten Milchviehbetriebe die Möglichkeit zum Wachstum innerhalb
des Umweltrahmenprogramms der Nitratrichtlinie. Dazu muss der Anstieg des Phosphatüberschusses
aus Milchvieh in dem Betrieb im Vergleich zum Referenzjahr 2013, der sogenannte MilchviehPhosphatüberschuss, durch zusätzlichen Boden, 100 % Dungverarbeitung oder eine Kombination aus
beidem ausgeglichen werden.
Eine strenge Bodengebundenheit auf Betriebsebene stellt keine Voraussetzung für die Verwirklichung
der Ziele der Düngemittelpolitik dar. Milchviehbetriebe, die ihren Überschuss an tierischen
Düngemitteln gemäß den geltenden Bestimmungen anderweitig abgeben, tragen zur Verwirklichung
der Ziele der Düngemittelpolitik bei. Bodengebundenheit ist allerdings eine gesellschaftliche
Rahmenbedingung für die Fortsetzung der Produktion. Bodengebundene Viehhalter können sich in
wesentlichem Maße selbst mit Raufutter versorgen, sie verfügen – im Falle eines Grundstücks
ausreichender Größe – über Weidemöglichkeiten für ihren Viehbestand und sie haben
Abgabemöglichkeiten für ihren eigenen Dung. Daher kann Bodengebundenheit einen wichtigen Beitrag
zum Erreichen von Nachhaltigkeitszielen in der Milchviehhaltung leisten. Die gesellschaftliche
Akzeptanz für bodenlose Milchviehbetriebe und für vollkommen bodenlose Erweiterung nimmt ab.
Vollkommen bodenloses Wachstum stellt in der Milchviehhaltung eine unerwünschte Entwicklung dar.
Aus diesem Grund haben die Staatssekretärin für Wirtschaft sowie die Staatssekretärin für
Infrastruktur und Umwelt in ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2013
(Parlamentsdrucksachen II 2013/14, 33 037, Nr. 80) das Vorhaben geäußert, den bodengebundenen
Charakter der Milchviehhaltung auch zukünftig zu erhalten und zu verstärken. Dieses Ziel verfolgen
auch der Sektor und die Beteiligten der Milchversorgungskette.
Mit dem System des verantwortungsvollen Wachstums der Milchviehhaltung wird das politische
Vorhaben aus dem zuvor genannten Schreiben vom 12. Dezember 2013 umgesetzt. Milchviehhalter,
die ein Produktionswachstum im Vergleich zum Referenzjahr 2013 anstreben, müssen eine eventuelle
Zunahme der Phosphatproduktion in ihrem Betrieb durch zusätzlichen Boden, 100 %
Dungverarbeitung oder eine Kombination aus beidem rechtfertigen. Das Forschungsinstitut für
Agrarwirtschaft [Landbouw Economisch Instituut, LEI] hat eine Ex-ante-Evaluierung zum
Gesetzentwurf für verantwortungsvolles Wachstum der Milchviehhaltung durchgeführt. Die Analyse
ergab, dass sich Milchviehhalter mit Wachstumsbestreben aus betriebswirtschaftlichen Gründen in
überwiegendem Maße für ein Wachstum auf Grundlage von 100 % Dungverarbeitung und nicht oder
kaum auf Grundlage einer Erweiterung der Bodenfläche ihres Betriebs entscheiden
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(Parlamentsdrucksachen II 2013/14, 33 979, Nr. 6 und Nr. 22). Das Ergebnis der Ex-ante-Evaluierung
des LEI gab, in Kombination mit dem Vorhaben der Regierung und der Milchversorgungskette, den
bodengebundenen Charakter zu erhalten und zu verstärken, den Anlass dazu, durch eine
Änderungsvorlage (Parlamentsdrucksachen II 2014/15, 33 979, Nr. 17) im Düngemittelgesetz eine
Grundlage für eine Rechtsverordnung zu schaffen, um nach Rücksprache mit dem Sektor und den
gesellschaftlichen Verbänden genauere Bedingungen für die Erweiterung von Betrieben festzulegen.
Es wurde eine Rechtsverordnung gewählt, weil zum Zeitpunkt der Behandlung des Gesetzentwurfs für
verantwortungsvolles Wachstum der Milchviehhaltung noch keine hinreichende Klarheit darüber
bestand, auf welche Weise die Bodengebundenheit wirkungsvoll gewährleistet werden konnte, und
weil es aufgrund der Verpflichtungen im Rahmen der Nitratrichtlinie von großer Bedeutung war, dass
das Gesetz am 1. Januar 2015 in Kraft treten konnte. Mittlerweile ist diese Klarheit gegeben. Daher
enthält der vorliegende Entwurf für Milchviehbetriebe die Verpflichtung, die nach 2014 entstehende
und entstandene Zunahme der Phosphatproduktion teilweise durch eine Erweiterung der von ihrem
Betrieb genutzten Bodenfläche zu rechtfertigen.
Artikel 21 Absatz 5 des Düngemittelgesetzes bestimmt, dass die Möglichkeit zur ausschließlichen
Rechtfertigung von Wachstum durch 100 % Dungverarbeitung per Rechtsverordnung eingeschränkt
wird. Artikel 21 Absatz 6 des Düngemittelgesetzes bestimmt, dass der Entwurf einer gemäß Absatz 5
zu erlassenden Rechtsverordnung beiden Kammern der Generalstaaten vorgelegt wird. Der Vorschlag
für die zu erlassende Rechtsverordnung kann vier Wochen nach dem Datum der Vorlage an beide
Kammern erfolgen, außer wenn innerhalb dieser Frist von einer der Kammern oder in ihrem Namen
oder von mindestens einem Fünftel der verfassungsmäßigen Anzahl von Mitgliedern einer der
Kammern der Wunsch geäußert wird, dass der Gegenstand der Rechtsverordnung gesetzlich geregelt
werden soll. In diesem Fall wird schnellstmöglich ein diesbezüglicher Gesetzentwurf eingereicht.
Kapitel 2 Bodengebundenheit
2.1 Einleitung
2.1 Entwicklungen
Die Milchviehhaltung weist traditionell einen bodengebundenen Charakter auf. 1990 hatte die
Milchviehhaltung innerhalb der damals geltenden Düngenormen für Phosphat eine Bodenfläche
(Phosphatraum) zur Verfügung, die ungefähr dem Doppelten der eigenen Phosphatproduktion
entsprach. Daraus ergab sich eine deutliche Bodengebundenheit des Sektors. Die Düngenormen für
Phosphat wurden seitdem stark verschärft, wodurch der Phosphatraum erheblich zurückging. Dieser
Rückgang des Phosphatraums bildet eine der wichtigsten Ursachen dafür, dass die Milchviehhaltung
als Sektor derzeit nicht mehr vollständig bodengebunden ist. Seit 1990 ist die Phosphatproduktion in
der Milchviehhaltung um fast 30 % gesunken. Durch die Verschärfung der Düngenormen für
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Phosphat – seit dem 1. Januar 2006 in der Form von Phosphatausbringungsnormen – ist der
Phosphatraum in demselben Zeitraum jedoch um rund 70 % zurückgegangen. 2014 war die
Milchviehhaltung als Sektor zu etwas mehr als 91 % bodengebunden (Quelle: CBS Statline). Dies
bedeutet, dass 91 % der gesamten Phosphatproduktion in der Milchviehhaltung innerhalb der
geltenden Phosphatausbringungsnormen auf Boden ausgebracht werden konnte, der von der
Milchviehhaltung genutzt wurde. Dabei weist der Sektor große Schwankungen auf. Einerseits gibt es
intensive Betriebe, die sich dafür entschieden haben, vollständig oder nahezu vollständig ohne Boden
zu produzieren, während es andererseits extensive Betriebe gibt, die gemessen an ihrer eigenen
Phosphatproduktion einen deutlichen Bodenüberschuss aufweisen. Trotz des bodengebundenen
Charakters des Sektors in seiner Gesamtheit waren 2014 circa 73 % der einzelnen Milchviehhalter
nicht bodengebunden. Diese Milchviehhalter verfügten nicht über ausreichende Bodenfläche, um die
Phosphatproduktion in ihrem eigenen Betrieb auszubringen. Hierzu muss angemerkt werden, dass das
Zentralamt für Statistik [Centraal Bureau voor de Statistiek] dabei die Phosphatproduktion aller
anwesenden landwirtschaftlichen Nutztiere eines Milchviehbetriebs berücksichtigt und nicht nur die
Phosphatproduktion mit Milchvieh. Dies erklärt auch, warum die Anzahl der Betriebe mit einem
Milchvieh-Phosphatüberschuss niedriger ist als die hier angeführten Prozentsätze (siehe Tabelle 1 in
Abschnitt 4.1 der vorliegenden Begründung). Zum 1. Januar 2015 wurden die
Phosphatausbringungsnormen weiter verschärft gemäß den diesbezüglichen Vereinbarungen mit der
Europäischen Kommission im fünften Aktionsprogramm zur Nitratrichtlinie. Mit dieser Verschärfung
wird eine Situation erreicht, in der die Phosphatausbringungsnormen auf nationaler Ebene mit der
Entnahme der Pflanze übereinstimmen (Ausgleichsdüngung). Durch diese Verschärfung nimmt der
Phosphatraum in der Milchviehhaltung noch (geringfügig) ab.
Die autonome Entwicklung hin zu einer Maßstabsvergrößerung und stärkeren Mechanisierung
(Melkroboter) setzt den bodengebundenen Charakter der Milchviehhaltung ebenfalls unter Druck.
2000 besaßen 105 Milchviehbetriebe zwischen 200 und 500 Milch- und Mutterkühen, 2014 waren es
noch 633 Betriebe (Quelle: LEI, Zahlen aus Landwirtschaft und Gartenbau). Die Anzahl der Betriebe
mit weniger als 50 Milch- und Mutterkühen ist in demselben Zeitraum von 15 426 auf 4 420 gesunken,
was einem Rückgang von 71 % entspricht. Die Anzahl der Milchviehbetriebe ist zwischen 2000 und
2014 um 37 % gesunken, von 29 466 auf 18 581. Die durchschnittliche Viehbesatzdichte blieb dabei
jedoch nahezu unverändert, mit 1,90 Milchkühen pro Hektar im Jahr 2000 und 1,93 Milchkühen im
Jahr 2014. Dies liegt daran, dass die gesamte landwirtschaftliche Fläche von Milchviehbetrieben in
demselben Zeitraum gestiegen ist, von 777 289 Hektar im Jahr 2000 auf 810 515 Hektar im
Jahr 2014, was einer Zunahme von rund 4 % entspricht.
Der bodengebundene Charakter der Milchviehhaltung ist in den letzten 20 bis 25 Jahren infolge einer
deutlichen Verschärfung der Düngenormen für Phosphat zurückgegangen, nicht infolge einer
Intensivierung der Viehbesatzdichte oder eines Flächenrückgangs.
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2.2 Zielsetzung
Die ergänzende Bedingung, die Milchviehbetrieben durch die vorliegende Änderung der
Durchführungsverordnung zum Düngemittelgesetz auferlegt wird, betrifft ausschließlich die Zunahme
der Phosphatproduktion im Vergleich zum Kalenderjahr 2014 (siehe auch Abschnitt 3.2). Die
ergänzenden Bedingungen beziehen sich somit nicht auf das Kalenderjahr 2014. Durch die
ergänzenden Bedingungen, die mit dem Anstieg der Phosphatproduktion in Milchviehbetrieben
verbunden sind, wird nicht beabsichtigt, die gesamte Produktion bis einschließlich 2014 in
Milchviehbetrieben an Boden zu binden. Ein solcher Ansatz würde auch nicht dem Grundsatz aus dem
System des verantwortungsvollen Wachstums der Milchviehhaltung entsprechen, das am
1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, nach dem von Milchviehbetrieben ausschließlich ergänzende
Maßnahmen für den Anteil der Phosphatproduktion verlangt werden, der in einer Zunahme der
Phosphatproduktion des Betriebs resultiert.
Die Regierung verfolgt das Ziel, den Umfang der Bodengebundenheit in der Milchviehhaltung zu
erhalten und wo möglich weiter zu verstärken. Die ergänzenden Bedingungen, die mit einer Zunahme
der Phosphatproduktion in Milchviehbetrieben verknüpft werden, müssen zum Erreichen dieses Ziels
beitragen. Dabei hält es die Regierung für erforderlich, intensivere Betriebe in größerem Ausmaß zum
Erhalt und zur Verstärkung der Bodengebundenheit beitragen zu lassen als extensivere Betriebe. Aus
diesem Grund werden Milchviehbetriebe, die einen durchschnittlichen Phosphatüberschuss zwischen
20 und 50 Kilogramm pro Hektar produzieren, dazu verpflichtet, über ausreichend Boden zu verfügen,
um mindestens 25 % der Zunahme der Phosphatproduktion im Vergleich zum Kalenderjahr 2014 im
eigenen Betrieb ausbringen zu können. Betriebe mit einem Phosphatüberschuss von mehr als
50 Kilogramm pro Hektar müssen 50 % der Zunahme der Phosphatproduktion im Vergleich zum
Kalenderjahr 2014 im eigenen Betrieb ausbringen können. Betrieben mit einem Phosphatüberschuss
von weniger als 20 Kilogramm pro Hektor werden keine ergänzenden Bedingungen auferlegt, die
bodengebundenes Wachstum betreffen.
2.3 Untersuchung des Forschungsinstituts für Agrarwirtschaft
Das Forschungsinstitut für Agrarwirtschaft hat im Auftrag der Staatssekretärin für Wirtschaft eine
Untersuchung von drei Systematiken durchgeführt, um die Zielvorgabe des Erhalts und der
Verstärkung des bodengebundenen Charakters umzusetzen1. Diese Systematiken haben sich aus den
Gesprächen mit dem Sektor und aus der Behandlung des Gesetzentwurfs in der Zweiten Kammer
ergeben. Die untersuchten Systematiken weisen jeweils einen eigenen Ansatzpunkt auf, um
Bodengebundenheit zu erhalten bzw. zu verstärken. Die Systematiken und damit auch ihre
Auswirkungen unterscheiden sich voneinander. Diese Unterschiede sind in der Untersuchung des LEI
1
De Koeijer et al, Scenario’s voor grondgebondenheid; Een verkenning van de varianten binnen het wetsvoorstel
Verantwoorde groei melkveehouderij, LEI Wageningen UR, Den Haag, Bericht LEI 14-128
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(Parlamentsdrucksachen II 2014/15, 33 979, Nr. 70) und in dem nachträglich herausgegebenen
Erratum zu dieser Untersuchung beschrieben2.
Aus der Untersuchung des LEI geht hervor, dass bis 2020 voraussichtlich in 15 % der
Milchviehbetriebe eine Zunahme des Milchvieh-Phosphatüberschusses vorliegen wird. Dabei ist das LEI
von den folgenden Entwicklungen ausgegangen:

Die landwirtschaftliche Fläche, die aufgrund der autonomen Abnahme der Anzahl an
Milchviehbetrieben frei wird, bleibt (wie auch schon in den vergangenen Jahrzehnten) fast
vollständig innerhalb des Milchviehsektors.

Die Milchviehhaltung strebt eine maximale Umsetzung der Ziele aus der Vereinbarung über die
Futtermittelschiene [Convenant Voerspoor] an.

Die Mehrzahl der Milchviehhalter legen Rechenschaft über die Phosphatproduktion ihrer Betriebe
auf Grundlage der betriebsspezifischen Ausscheidung [Bedrijfsspecifieke Excretie, BEX] und nicht
auf Grundlage der gesetzlichen Ausscheidungspauschalen ab.
Das LEI hat in der Untersuchung berechnet, wie viel zusätzlichen Boden der Sektor als Ganzes über
den bestehenden Bodenvorrat in der Milchviehhaltung hinaus erwerben muss. Mit anderen Worten
wird davon ausgegangen, dass die Bodenfläche, die infolge der autonomen Abnahme der Anzahl an
Milchviehbetrieben frei wird, sich autonom und auf dem freien Markt über die Betriebe verteilt, die
aufgrund des Wachstums ihrer Produktion einen Bedarf an Boden verzeichnen. Die Untersuchung
zeigt, dass die erforderliche zusätzliche Bodenfläche innerhalb der Milchviehhaltung beschränkt ist,
wobei die genaue Größe der zu erwerbenden zusätzlichen Bodenfläche von der Höhe der
angewendeten Norm abhängt. Ferner hat das LEI für die drei untersuchten Systematiken beziffert, wie
viel Boden ein durchschnittlicher Milchviehbetrieb zusätzlich erwerben muss, um die ergänzenden
Bedingungen zu erfüllen. Dies betrifft ausschließlich die Betriebe, in denen im Zeitraum zwischen 2015
und 2020 ein Milchvieh-Phosphatüberschuss vorliegt.
Das Ergebnis der Untersuchung des LEI entspricht dem Bild, das in der Ex-ante-Evaluierung zur
Düngemittelpolitik 2013 [Ex ante evaluatie mestbeleid 2013] des Umweltplanungsbüros [Planbureau
voor de Leefomgeving, PBL] (Parlamentsdrucksachen II 2013/14, 33 037, Nr. 80) und in der zuvor
angeführten Ex-ante-Evaluierung zum Gesetzentwurf für verantwortungsvolles Wachstum der
Milchviehhaltung [Ex ante evaluatie wetsvoorstel verantwoorde groei melkveehouderij ] des LEI
skizziert wurde. Das PBL erwartet bis 2020 ein Wachstum der Milchproduktion von 20 % im Vergleich
zu 2011. Dieses Wachstum der Milchproduktion erfordert eine Zunahme der Anzahl an Milchkühen um
9 %. Durch eine Steigerung der Effizienz und das Ergreifen gezielter Fütterungsmaßnahmen wird die
Phosphatproduktion in der Milchviehhaltung im Jahr 2020 nach Prognosen des PBL mit der von 2011
2
Mit dem Erratum vom 19. Januar 2015 berichtigte das LEI eine fehlerhafte Berechnung in einer der Varianten im
Bericht Scenario’s voor grondgebondenheid; Een verkenning van de varianten binnen het wetsvoorstel
Verantwoorde groei melkveehouderij.
Seite 7 von 24
übereinstimmen, d. h. 78,7 Millionen Kilogramm Phosphat (Quelle: CBS Statline). Das LEI erwartet,
dass die Phosphatproduktion in der Milchviehhaltung bis 2020 weiter steigt auf maximal 85 Millionen
Kilogramm unter der Voraussetzung, dass die Ziele aus der Vereinbarung über die Futtermittelschiene
umgesetzt werden. Gegenüber der Phosphatproduktion in der Milchviehhaltung im Referenzjahr 2013
von 80,6 Millionen Kilogramm wird die Phosphatproduktion bis 2020 somit um maximal 1,9 Millionen
Kilogramm zurückgehen (PBL) bzw. um maximal 4,4 Millionen Kilogramm ansteigen (LEI).
Die vom LEI untersuchten Systematiken entsprechen nicht den Maßnahmen, die mit dem vorliegenden
Entwurf festgelegt werden. Aus diesem Grund lassen sich die Ergebnisse nicht eins zu eins auf die
Auswirkungen des vorliegenden Entwurfs übertragen. Auf Grundlage der vom LEI durchgeführten Exante-Evaluierung und der anschließend durchgeführten Untersuchung kann durchaus ein Bild der
Auswirkungen skizziert werden, da sowohl die untersuchten Systematiken als auch der vorliegende
Entwurf dasselbe Resultat anstreben, nämlich ein teilweise bodengebundenes Wachstum der
Milchviehhaltung. Die Auswirkungen sind in Kapitel 4 dieser Begründung beschrieben.
2.4 Bodengebundenheit und genutzter Boden
Wie das Zentrum für Landwirtschaft und Umwelt [Centrum voor Landbouw en Milieu] in seiner Studie
„Optionen für eine bodengebundene Milchviehhaltung“ [Opties voor een grondgebonden
melkveehouderij] (Parlamentsdrucksachen II 2014/15, 33 979, Nr. 19) verdeutlichte, gibt es für
Bodengebundenheit viele unterschiedliche Definitionen, beispielsweise in Bezug auf
Raufutterproduktion, Milchproduktion, Anzahl der Tiere pro Hektar oder Umfang des möglichen
Weidegangs. Im Hinblick auf Ziel und Struktur des Düngemittelgesetzes kann Bodengebundenheit nur
in Bezug auf die Dungproduktion und den Dungplatzierungsraum eines Betriebs definiert werden. Ein
Betrieb, der seine gesamte Dungproduktion – innerhalb der geltenden Ausbringungsnormen – auf
eigenem Boden platzieren kann, gilt im Rahmen des Düngemittelgesetzes als bodengebunden. Der
Dungplatzierungsraum wird dabei durch die Größe der Bodenfläche bestimmt, die ein Betrieb nutzt,
und durch die für diesen Boden geltenden Phosphatausbringungsnormen. Im Düngemittelgesetz wurde
hierfür der Begriff Phosphatraum (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe ll) definiert.
Das Inkrafttreten des Systems des verantwortungsvollen Wachstums der Milchviehhaltung am
1. Januar 2015 wirkt sich nicht auf die bereits bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über den
Boden aus, der im Rahmen einer normalen Betriebsführung von einem Betrieb genutzt wird. Im
Rahmen des Systems der Ausbringungsnormen wurde im Düngemittelgesetz eine Definition für den
Begriff „landwirtschaftliche Fläche“ festgelegt. Dabei handelt es sich um Boden, auf dem faktisch eine
Form von Landwirtschaft ausgeübt wird (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h). Welcher Boden zu einem
Betrieb gehört, ergibt sich aus der Definition von „zum Betrieb gehörende landwirtschaftliche Fläche“,
nämlich landwirtschaftliche Fläche, die im Rahmen einer normalen Betriebsführung von dem Betrieb
genutzt wird (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m). Boden kann demnach ausschließlich als zum Betrieb
gehörende landwirtschaftliche Fläche angegeben werden, wenn er im Rahmen einer normalen
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Betriebsführung von diesem Betrieb genutzt wird und sich in den Niederlanden bzw. in Deutschland in
einer Entfernung von maximal 20 und in Belgien in einer Entfernung von maximal 25 Kilometern zur
Grenze befindet (Artikel 38 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Düngemittelgesetz).
Ein wichtiges Kriterium zur Bestimmung, ob Boden im Rahmen einer normalen Betriebsführung von
einem Betrieb genutzt wird, besteht darin, dass derjenige, der den landwirtschaftlichen Betrieb führt,
die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Boden ausüben können muss. Eine solche
Verfügungsgewalt setzt das Vorhandensein eines gültigen Rechtstitels voraus (Eigentum, Miete, Pacht,
Nutzungsvertrag). Darüber hinaus muss der Landwirt in der Praxis in der Lage sein, den Anbau- und
Düngeplan aufeinander abzustimmen und diese Pläne zusammenhängend umzusetzen. Wichtig ist,
dass ein Unternehmer für die Verpflichtungen haftet, die sich aus dem System der
Ausbringungsnormen für die maximale Düngung mit Stickstoff und Phosphat aus Düngemitteln
ergeben. Im Rahmen des Systems der Ausbringungsnormen müssen Unternehmer bis spätestens
15. Mai mithilfe der kombinierten Datensammlung [Gecombineerde Data Inwinning, GDI] angeben,
welche Parzellen sie nutzen. In Bezug auf Durchführung und Durchsetzung ist der Stichtag maßgeblich
dafür, wer für die Einhaltung der Ausbringungsnormen haftet. Auf diese Weise wird verhindert, dass
eine Parzelle von zwei Landwirten gedüngt werden kann. Im Rahmen des Gesetzes über das
verantwortungsvolle Wachstum der Milchviehhaltung und des vorliegenden Beschlusses gewährleistet
der Stichtag des 15. Mai, dass nur ein Unternehmer den mit einer Parzelle verbundenen Phosphatraum
in Anspruch nehmen kann. Die Registrierung von landwirtschaftlichen Flächen in der GDI ist zudem für
die Bewilligung von Einkommensbeihilfen in der Gemeinsamen Agrarpolitik maßgeblich.
Kapitel 3 Entwurf
Die Regierung verfolgt das Ziel, Milchviehbetriebe zum Erhalt und zur Verstärkung der
Bodengebundenheit in der Milchviehhaltung beitragen zu lassen, indem alle Betriebe mit einem
Phosphatüberschuss von 20 Kilogramm oder mehr pro Hektar verpflichtet werden, einen Teil der
steigenden Phosphatproduktion ihres Betriebs durch zusätzlichen Boden zu rechtfertigen. Der übrige
Teil der Zunahme der Phosphatproduktion kann auf Grundlage von Dungverarbeitung gerechtfertigt
werden. Für den bestehenden Phosphatüberschuss, wie in der Milchvieh-Phosphatreferenz festgelegt,
gelten die Verpflichtungen, die sich aus der Dungverarbeitungspflicht ergeben.
Durch die vorliegende Änderung der Durchführungsverordnung zum Düngemittelgesetz wird der
Rechtfertigungsgrund im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes eingeschränkt.
Bevor in Abschnitt 3.2 auf die Beschränkung des genannten Rechtfertigungsgrunds eingegangen wird,
folgt in Abschnitt 3.1 eine kurze Beschreibung des Systems des verantwortungsvollen Wachstums der
Milchviehhaltung und insbesondere der Ausnahmegründe für das allgemeine Produktionsverbot.
Seite 9 von 24
3.1 Funktionsweise des Systems des verantwortungsvollen Wachstums der
Milchviehhaltung
Das Kernstück des Systems des verantwortungsvollen Wachstums der Milchviehhaltung bildet ein
Verbot der Produktion von Phosphat mit Milchvieh (Artikel 21 Absatz 1 des Düngemittelgesetzes). Für
dieses Verbot gelten eine Reihe von Ausnahmen oder Rechtfertigungsgründen, auf deren Grundlage
ein Landwirt Phosphat mit Milchvieh produzieren darf. Ein Landwirt mit einem Betrieb, der tierische
Düngemittel mit Milchvieh produziert, muss nachweisen, dass er die für diese Produktion geltenden
Voraussetzungen erfüllt hat.
Das Verbot gilt erstens nicht für einen Landwirt, der in dem betreffenden Kalenderjahr in seinem
Betrieb weniger als 250 kg Phosphat mit Milchvieh produziert (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a des
Düngemittelgesetzes). Das Verbot gilt ferner nicht für einen Landwirt, der in dem betreffenden
Kalenderjahr keinen Betriebsüberschuss produziert (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b des
Düngemittelgesetzes). Liegt in einem Betrieb auf Grundlage der Dungproduktion aller in dem Betrieb
vorhandenen landwirtschaftlichen Nutztiere kein Betriebsüberschuss vor, ist auch ein MilchviehPhosphatüberschuss auf Grundlage der Dungproduktion mit ausschließlich Milchvieh sicher
auszuschließen. Das Verbot gilt auch nicht für einen Landwirt, der in dem betreffenden Kalenderjahr
keinen Milchvieh-Phosphatüberschuss produziert (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des
Düngemittelgesetzes). Der vierte und letzte Rechtfertigungsgrund, um für eine Ausnahme von dem
Verbot in Betracht zu kommen, liegt dann vor, wenn der Landwirt nachweisen kann, dass er 100 %
des Milchvieh-Phosphatüberschusses des betreffenden Kalenderjahres hat verarbeiten lassen
(Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d des Düngemittelgesetzes).
Wenn Betriebe die eventuelle Ausweitung der Produktion von tierischen Düngemitteln durch Milchvieh
in ihrem Betrieb durch zusätzlichen Platzierungsraum in ihrem Betrieb ausgeglichen haben, kommt
dies in der Höhe des Milchvieh-Phosphatüberschusses zum Ausdruck. Wird die Zunahme der
Produktion tierischer Düngemittel in einem Kalenderjahr gegenüber dem Niveau 2013 vollständig
durch zusätzlichen Platzierungsraum ausgeglichen, ist der Milchvieh-Phosphatüberschuss kleiner oder
gleich null. In diesem Fall kommt das Verbot nicht zum Tragen.
3.2 Entwurf für bodengebundenes Wachstum
Der Entwurf setzt am vierten Rechtfertigungsgrund des Gesetzes an. Der Teil des MilchviehPhosphatüberschusses, der in einem beliebigen Jahr ab 2015 für die Dungverarbeitung im Sinne von
Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes in Betracht kommt, beträgt für Betriebe mit einem
Phosphatüberschuss zwischen 20 und 50 Kilogramm pro Hektar höchstens 75 % der Anzahl
zusätzlicher Kilogramm Phosphat, die im betreffenden Jahr im Vergleich zum Jahr 2014 mit Milchvieh
produziert werden. Für Betriebe mit einem Phosphatüberschuss von mehr als 50 Kilogramm pro
Hektor beträgt der Teil des Milchvieh-Phosphatüberschusses, der in einem beliebigen Jahr ab 2015 für
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die Dungverarbeitung in Betracht kommt, höchstens 50 % der Anzahl zusätzlicher Kilogramm
Phosphat, die im betreffenden Jahr im Vergleich zum Jahr 2014 mit Milchvieh produziert werden.
Dies bedeutet, dass ein Landwirt mit einem Phosphatüberschuss zwischen 20 und 50 Kilogramm pro
Hektar, der 2014 eine Phosphatproduktion von 1 000 Kilogramm aufwies und 2016 einen Anstieg auf
eine Phosphatproduktion von 1 200 Kilogramm verzeichnet, von dieser Differenz von 200 Kilogramm
75 % ansetzen muss, um zu bestimmen, welche Menge seiner Milchvieh-Phosphatproduktion er im
Jahr 2016 maximal verarbeiten lassen darf. In diesem Fall darf der Landwirt demnach 75 % von
200 Kilogramm, d. h. 150 Kilogramm seiner Milchvieh-Phosphatproduktion 2016 verarbeiten lassen.
Falls der Milchvieh-Phosphatüberschuss dieses Landwirts 2016 diese 150 Kilogramm übersteigt, muss
für die Überschreitungsmenge zusätzlicher Phosphatraum (Boden) in dem Betrieb genutzt werden.
Falls es sich um einen neu gegründeten Betrieb handelt, kann keine Phosphatproduktion für das
Jahr 2014 bestimmt werden. Daher wird die Phosphatproduktion mit Milchvieh für das Jahr 2014
gleich null gesetzt.
3.3 Ausnahme für extensivere Betriebe mit Milchvieh
Die ergänzende Bedingung, die sich aus der vorliegenden Änderung der Durchführungsverordnung
zum Düngemittelgesetz ergibt, bedeutet, dass alle Milchviehbetriebe, die im Vergleich zu 2014 eine
Zunahme der Phosphatproduktion aufweisen und einen Milchvieh-Phosphatüberschuss produzieren
(die Zunahme der Phosphatproduktion nicht durch zusätzlichen Boden ausgeglichen haben), einen Teil
dieser Zunahme durch einen Anstieg der von ihrem Betrieb genutzten Bodenfläche rechtfertigen
müssen. Die Maßnahme zielt darauf ab, ein vollkommen bodenloses Wachstum der Milchviehhaltung
zu verhindern und den bodengebundenen Charakter der Milchviehhaltung als Sektor zu erhalten.
Die Bestimmung, ob ein Betrieb von der ergänzenden Bedingung aus Artikel 70a Absatz 1 befreit ist,
erfolgt jährlich, indem die Produktion tierischer Düngemittel durch Milchvieh in dem Betrieb in
Kilogramm Phosphat im betreffenden Kalenderjahr um den Phosphatraum des Betriebs in diesem Jahr
vermindert wird und das Ergebnis hiervon durch die Anzahl Hektar zum Betrieb gehörender
landwirtschaftlicher Bodenfläche in diesem Jahr geteilt wird. Ist das Ergebnis kleiner als 20, ist der
Betrieb von der Verpflichtung, einen Teil der Zunahme seiner Phosphatproduktion durch zusätzlichen
Phosphatraum in seinem Betrieb zu rechtfertigen, befreit. Als Formel sieht diese Berechnung wie folgt
aus:
Y = (P – R) / H
Wobei:
Y = Ergebnis der Formel
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P = Produktion tierischer Düngemittel durch Milchvieh in dem Betrieb in Kilogramm Phosphat
R = Phosphatraum des Betriebs
H = Anzahl Hektar zum Betrieb gehörender landwirtschaftlicher Bodenfläche
3.4 Ausnahme für Betriebe, die in Dungverarbeitung investiert haben
Während der Behandlung des Gesetzes über das verantwortungsvolle Wachstum der Milchviehhaltung
sagte die Staatssekretärin für Wirtschaft zu, dass Unternehmer, die, bevor sie wissen konnten, dass
konkretere Bedingungen zur Verhinderung von bodenungebundenem Wachstum gestellt werden,
finanzielle Verpflichtungen eingegangen sind, um ihre zusätzliche Phosphatproduktion vollständig
verarbeiten zu lassen, nicht betroffen sind. Betriebe, die nachweisen können, dass sie vor dem
7. November 2014 – dem Datum, an dem die Änderungsvorlage zum Gesetzentwurf für
verantwortungsvolles Wachstum der Milchviehhaltung der Zweiten Kammer vorgelegt wurde
(Parlamentsdrucksachen II 2014/2015, 33 979, Nr. 17) – finanzielle Verpflichtungen eingegangen
sind, um ihren gesamten Milchvieh-Phosphatüberschuss verarbeiten zu lassen, dürfen ihren MilchviehPhosphatüberschuss zu 100 % verarbeiten lassen. Mit dieser Maßnahme ist die Voraussetzung
verbunden, dass der betreffende Unternehmer bis spätestens 1. Februar 2016 beim niederländischen
nationalen Dienst für Unternehmer [Rijksdienst voor Ondernemend Nederland, RVO] – auf die vom
RVO vorgegebene Weise - den Nachweis erbringt, dass er eine derartige finanzielle Verpflichtung
eingegangen ist, mit Angabe der Dauer dieser finanziellen Verpflichtung. Der Unternehmer muss
jährlich nachweisen, dass er seinen Milchvieh-Phosphatüberschuss von dem Unternehmer, mit dem er
die finanzielle Verpflichtung eingegangen ist, hat verarbeiten lassen. Die Maßnahme wird
voraussichtlich nach 5 Jahren zu einem beliebigen Zeitpunkt gestrichen.
3.5 Sanktionsmaßnahmen
Durch den Beschluss werden Bedingungen mit den Möglichkeiten zur Verarbeitung des MilchviehPhosphatüberschusses verbunden. Wenn ein Milchvieh-Phosphatüberschuss produziert wird, die
Bedingungen für eine zulässige Verarbeitung des Milchvieh-Phosphatüberschusses aber nicht erfüllt
werden, verstößt ein Betrieb gegen Artikel 21 Absatz 1 des Düngemittelgesetzes. Hierfür kann gemäß
Artikel 51 und 58a des Düngemittelgesetzes ein Bußgeld von 11,- EUR pro Kilogramm Phosphat
auferlegt werden für jedes Kilo, das nicht im Einklang mit den Vorschriften auf der zu dem Betrieb
gehörenden landwirtschaftlichen Bodenfläche ausgebracht werden kann oder verarbeitet werden darf.
Darüber hinaus stellt ein Verstoß gegen diese Vorschrift ein Wirtschaftsdelikt im Sinne des Gesetzes
über Wirtschaftskriminalität [Wet op de economische delicten] dar.
Kapitel 4 Auswirkungen des Entwurfs
In diesem Kapitel werden die voraussichtlichen Auswirkungen eingehender erläutert.
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4.1 Folgen für die Wirtschaft
Bei der Untersuchung der Auswirkungen verschiedener Systematiken zur Gewährleistung eines
teilweise bodengebundenen Wachstums ging das LEI davon aus, dass 15 % der Milchviehbetriebe bis
zum Jahr 2020 wachsen werden. Dies bedeutet, dass maximal 15 % der Betriebe zusätzliche
Maßnahmen ergreifen müssen. In den Annahmen über das Wachstum der Anzahl an Milchkühen wurde
zudem davon ausgegangen, dass die Fläche dieser Betriebe proportional zur Anzahl der Kühe
zunimmt. Dies wird vom LEI als „reguläre Bodennachfrage“ bezeichnet. Diese Annahme basiert auf der
Tatsache, dass die Fläche in der Milchviehhaltung im Laufe der Jahre ungefähr konstant bleibt und
dass die Fläche aufgelöster Milchviehbetriebe von den übrigen Milchviehbetrieben übernommen wird.
Dieses Bild wird von den Daten des Zentralamtes für Statistik aus den letzten 15 Jahren bestätigt.
Durch die Annahme über das proportionale Wachstum der Fläche und Milchkühe muss ein Großteil der
wachsenden Betriebe keine zusätzlichen Maßnahmen ergreifen.
Bei der Beschreibung der Auswirkungen des vorliegenden Beschlusses wurde ausschließlich die
Bodenfläche betrachtet, die der Sektor über die reguläre Bodennachfrage hinaus erwerben muss, um
die ergänzenden Bedingungen zu erfüllen.
Auf Grundlage der Erwartungen in Bezug auf das Wachstum der Milchproduktion, die durchschnittliche
Milchproduktion pro Kuh und die Zusammensetzung des Viehfutters hat das LEI in der Ex-anteEvaluierung des Systems des verantwortungsvollen Wachstums der Milchviehhaltung (siehe
Abschnitt 1) beziffert, dass die Phosphatproduktion in der Milchviehhaltung 2020 voraussichtlich
85 Millionen Kilogramm betragen wird. Die Phosphatproduktion in der Milchviehhaltung im
Referenzjahr 2013 betrug 80,6 Millionen Kilogramm (Quelle: CBS Statline). Dies bedeutet, dass die
Phosphatproduktion in der Milchviehhaltung zwischen 2013 und 2020 um voraussichtlich 4,4 Millionen
Kilogramm zunehmen wird. Ein Teil dieser Zunahme wird auf extensiven Betrieben stattfinden, die
noch über ausreichend eigenen Boden verfügen oder die einen Phosphatüberschuss von weniger als
20 Kilogramm pro Hektar produzieren. Diese Betriebe müssen nur zusätzliche Maßnahmen ergreifen
zu dem Zeitpunkt, an dem sie nicht über ausreichend Boden verfügen, um die Zunahme der
Phosphatproduktion in ihrem Betrieb auszugleichen, oder an dem der durchschnittliche
Phosphatüberschuss ihres Betriebs auf mehr als 20 Kilogramm pro Hektar ansteigt. Der andere Teil
der Zunahme betrifft die Betriebe, die 2013 auf Betriebsebene einen Überschuss an Phosphat mit
Milchvieh von mehr als 20 Kilogramm pro Hektar produziert haben. In Tabelle 1 ist die Anzahl der
Betriebe angegeben, unterteilt nach Provinzen, die 2013 einen Phosphatüberschuss produziert haben:

von weniger als 20 Kilogramm pro Hektar (darunter somit auch die Betriebe mit verbleibendem
Phosphatraum),

von 20 bis 50 Kilogramm pro Hektar und

von mehr als 50 Kilogramm.
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Tabelle 1: Aufschlüsselung der Betriebsüberschüsse pro Hektar bei Milchviehbetrieben im
Jahr 2013, landesweit und unterteilt nach Provinz
Phosphatüberschuss pro
< 20
20 - 50
> 50
Summe
932
98
41
1 071
Friesland
2 877
193
39
3 109
Drenthe
1 111
139
52
1 302
Overijssel
2 802
753
414
3 969
Flevoland
151
71
75
297
Gelderland
2 957
654
373
3 984
Utrecht
1 110
188
86
1 384
Noord-Holland
1 123
85
28
1 235
Zuid-Holland
1 403
112
38
1 553
259
49
40
348
1 402
592
1 053
3 046
525
110
148
783
Landesweit
16 652
3 044
2 386
22 081
Prozentsatz
75,4 %
13,8 %
10,8 %
100 %
Hektar
Groningen
Zeeland
Noord-Brabant
Limburg
Unter der Annahme, dass das Wachstum in der Milchviehhaltung in gleichem Maße in den drei
verschiedenen Gruppen von Betrieben aus Tabelle 1 stattfinden wird, entfallen von der zu erwartenden
Zunahme von 4,4 Millionen Kilogramm Phosphat 75,4 % (circa 3,3 Millionen Kilogramm Phosphat) auf
Betriebe mit einem Phosphatüberschuss von weniger als 20 Kilogramm pro Hektar, 13,8 % (circa
600 000 Kilogramm Phosphat) auf Betriebe mit einem Phosphatüberschuss von 20 bis 50 Kilogramm
pro Hektar und 10,8 % (circa 475 000 Kilogramm Phosphat) auf Betriebe mit einem
Phosphatüberschuss von mehr als 50 Kilogramm pro Hektar. Betriebe mit einem Phosphatüberschuss
von 20 bis 50 Kilogramm pro Hektar müssen aufgrund des vorliegenden Beschlusses für 25 % der
Zunahme im Vergleich zu 2014 zusätzlichen Phosphatraum erwerben. Dies entspricht ungefähr
150 000 Kilogramm Phosphat im Zeitraum bis 2020. Bei einer durchschnittlichen
Phosphatausbringungsnorm von 85 Kilogramm pro Hektar ergeben sich daraus circa 1 760 Hektar
Bodenfläche, die zusätzlich erworben werden müssen, um das Wachstum zu rechtfertigen. Ausgehend
von einer gleichmäßigen Verteilung des Wachstums über den Zeitraum von 2016 bis 2020 bedeutet
dies eine jährliche Erweiterung der landwirtschaftlichen Fläche um rund 350 Hektar pro Jahr.
Das LEI erwartet bis 2020 für circa 15 % der Betriebe ein Wachstum. Dies bedeutet, dass ungefähr
450 Betriebe mit einem Phosphatüberschuss zwischen 20 und 50 Kilogramm pro Hektar wachsen
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werden. Dies entspricht einem durchschnittlichen Anstieg der landwirtschaftlichen Fläche dieser
Betriebe von etwas weniger als 4 Hektar im Zeitraum von 2016 bis 2020 und einem jährlichen Anstieg
um circa 0,8 Hektar.
Betriebe mit einem Phosphatüberschuss von mehr als 50 Kilogramm müssen im Fall einer steigenden
Phosphatproduktion in ihrem Betrieb im Vergleich zum Jahr 2014 50 % der Zunahme durch
zusätzlichen Boden rechtfertigen. Bei dieser Gruppe von Betrieben ergibt sich im Zeitraum von 2016
bis 2020 ein Anstieg von circa 240 000 Kilogramm Phosphat, was circa 2 800 Hektar bzw. 560 Hektar
pro Jahr entspricht. Ausgehend von der Erwartung des LEI, dass im genannten Zeitraum 15 % der
Milchviehbetriebe ein Wachstum verzeichnen, werden voraussichtlich circa 360 Betriebe zusätzlichen
Boden erwerben müssen, um die Bedingungen des vorliegenden Beschlusses zu erfüllen, was ungefähr
7,8 Hektar pro Betrieb im Zeitraum von 2016 bis 2020 und 1,6 Hektar pro Jahr entspricht.
Insgesamt müssen Milchviehbetriebe infolge dieses Entwurfs im Zeitraum von 2016 bis 2020 über die
bereits im Milchviehhaltungssektor verfügbare landwirtschaftliche Fläche hinaus 4 560 Hektar
zusätzliche landwirtschaftliche Fläche erwerben.
4.2 Verwaltungskosten
Anhand der in Kapitel 3 dieser Begründung dargelegten Grundzüge des Entwurfs erfolgt in diesem
Abschnitt eine Schätzung der sich künftig aus dem vorliegenden Entwurf ergebenden
Verwaltungskosten. Dies betrifft die Zusatzkosten im Vergleich zum Gesetzentwurf für
verantwortungsvolles Wachstum der Milchviehhaltung.
Als Verwaltungskosten gelten die Kosten, die den Betrieben durch die Erfüllung der sich aus den
staatlichen Vorschriften und Regelungen ergebenden Informationspflichten entstehen. Bei den
Berechnungen wurde ein Stundensatz von 37,00 EUR für administrative Tätigkeiten, die vom
Unternehmer selbst durchgeführt werden, zugrunde gelegt. Für durch Dritte ausgeführte
administrative Tätigkeiten (Berater, Rechtsanwalt, Steuerberater) wird ein Stundensatz von 58,00 EUR
angesetzt. Die Maßnahmen des vorliegenden Entwurfs betreffen ungefähr
22 000 Landwirtschaftsbetriebe, aber nicht in allen Betrieben entstehen zusätzliche administrative
Tätigkeiten im Vergleich zu denen, die sich aus dem Gesetz für verantwortungsvolles Wachstum der
Milchviehhaltung ergeben. Die Verwaltungskosten können für jeden Betrieb unterschiedlich ausfallen,
abhängig von der jeweiligen Betriebssituation. Die aus diesem Entwurf resultierenden einmaligen
Verwaltungskosten sind in Tabelle 2 aufgelistet und dem Kalenderjahr 2016 zugeordnet.
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Tabelle 2: Einmalige Verwaltungskosten (2016)
Verpflichtung/betroffene
Zugrunde gelegte Zahlen
Verwaltungskosten
Unternehmer
Nachweis einer finanziellen
100 Betriebe * 0,5 Std. * 37 €
1 850 €
Verpflichtung zur
Dungverarbeitung
Gesamt 2014
1 850 €
Die übrigen aus dem vorliegenden Entwurf resultierenden Verwaltungskosten beziehen sich auf die
Rechenschaftslegung durch Unternehmer hinsichtlich der Erfüllung der sich aus dem vorliegenden
Entwurf ergebenden Verpflichtungen. Die zugrunde gelegten Zahlen entsprechen denen aus dem
Gesetzentwurf für verantwortungsvolles Wachstum der Milchviehhaltung. Die Verwaltungskosten für
die Jahre 2016 und folgende sind in Tabelle 3 aufgelistet. Es handelt sich dabei um die Kosten, die mit
der obligatorischen Übermittlung von Informationen an den Staat zusammenhängen. Bei jeder
Verpflichtung ist angegeben, für welche Unternehmer sie gilt, von welchen Zahlen dabei ausgegangen
wurde und welche Verwaltungskosten sich daraus für alle betroffenen Betriebe ergeben.
Tabelle 3: Jährliche Verwaltungskosten (2016 und folgende)
Verpflichtung/betroffene
Zugrunde gelegte Zahlen
Verwaltungskosten
Unternehmer
Nachweis, dass der Milchvieh-
100 Betriebe * 0,5 Std. * 37 €
1 850 €
Phosphatüberschuss durch
denjenigen, mit dem die finanzielle
Verpflichtung eingegangen wurde,
verarbeitet wurde
Gesamt 2016 und folgende
1 850 €
4.3 Einhaltungskosten
Einhaltungskosten entstehen den Betrieben durch die Erfüllung der inhaltlichen Aspekte von
Vorschriften und Regelungen. Solche Kosten ergeben sich aus dem vorliegenden Entwurf vor allem
durch die Ermittlung, ob und in welchem Umfang die Verpflichtungen aus dem Entwurf für einen
Betrieb gelten, und aus der obligatorischen Informationsübermittlung. Die geschätzte Höhe der
einmaligen Einhaltungskosten für 2016 ist in Tabelle 4 angegeben. Dabei wurde davon ausgegangen,
dass alle Betriebe mit einem Phosphatüberschuss durch Milchvieh ihren Phosphatüberschuss im
Jahr 2014 berechnen müssen. Dies betrifft, ausgehend von den Zahlen des RVO für das Jahr 2013,
10 359 Betriebe.
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Tabelle 4: Einmalige Einhaltungskosten (2016)
Verpflichtung/betroffene
Zugrunde gelegte Zahlen
Verwaltungskosten
Unternehmer
Berechnung des Anstiegs der
10 359 Betriebe * 0,5 Std. *
Dungproduktion 2014
37 €
191 640 €
Gesamt 2014
191 640 €
Die jährlichen Einhaltungskosten sind in Tabelle 5 aufgeführt. Diese jährlichen Kosten betreffen
insbesondere die Rechenschaftslegung durch die Betriebe und die Kosten für den Erwerb von
zusätzlichem Boden. Im Bericht zur Ex-ante-Evaluierung zum Gesetzentwurf für verantwortungsvolles
Wachstum der Milchviehhaltung hat das LEI die jährlichen Kosten für den Erwerb eines Hektars
landwirtschaftlicher Fläche berechnet. Diese belaufen sich auf circa 700,- EUR pro Milchkuh.
Ausgehend von einer durchschnittlichen Besatzdichte im Jahr 2013 von 1,9 Milchkühen pro Hektar
betragen die durchschnittlichen Kosten 1 330,- EUR pro Hektar.
Tabelle 5: Jährliche Einhaltungskosten (2016 und folgende)
Verpflichtung/betroffene
Zugrunde gelegte Zahlen
Verwaltungskosten
Unternehmer
Berechnung der benötigten
10 359 Betriebe * 0,25 Std. *
Bodenfläche
37 €
Nutzung des neuen Bodens
450 Betriebe * 0,8 Hektar *
95 820 €
1 244 880 €
1 330 € plus 360 Betriebe *
1,6 Hektar * 1 330 €
Gesamt 2014
1 340 700 €
4.4 Vorschriftenlast
Die gesamte Vorschriftenlast, die sich aus dem vorliegenden Beschluss ergibt, setzt sich aus den
einmaligen Verwaltungskosten und Einhaltungskosten einerseits und den jährlichen Verwaltungskosten
und Einhaltungskosten andererseits zusammen. Die gesamte Vorschriftenlast ist in Tabelle 6
angegeben.
Tabelle 6: Gesamte Vorschriftenlast (einmalig und jährlich)
Art
Verwaltungskosten
Einhaltungskosten
Einmalig
Jährlich
1 850 €
1 850 €
191 640 €
1 340 700 €
4.5 Folgen für die Umwelt
Mit dem System des verantwortungsvollen Wachstums der Milchviehhaltung soll ein dauerhaftes
Gleichgewicht zwischen dem Wachstum der Milchviehhaltung und der Abgabe tierischer Düngemittel
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innerhalb und außerhalb der Niederlande geschaffen werden. Das Ziel lautet, den Druck auf den
niederländischen Düngemittelmarkt bei einem Wachstum der Produktion in der Milchviehhaltung nicht
ansteigen zu lassen. Die Umweltauswirkungen der Maßnahmen des Systems sind daher häufig
indirekter Art. Das System unterstützt das bestehende System der Ausbringungsnormen und das
System der Dungverarbeitungspflicht und soll in erster Linie dafür sorgen, dass die Wahrscheinlichkeit
von Verstößen gegen die Ausbringungsnormen aufgrund von stärkerem Druck auf dem
Düngemittelmarkt bei einem Wachstum der Produktion in der Milchviehhaltung nicht zunimmt.
Dadurch trägt das System des verantwortungsvollen Wachstums der Milchviehhaltung zur
Verwirklichung der Ziele der Düngemittelpolitik und der europäischen Nitratrichtlinie bei.
Neben den Zielen aus der Nitratrichtlinie verfolgen sowohl die Regierung als auch der Milchsektor
weitreichendere Ambitionen in Bezug auf Nachhaltigkeit. Diese weitreichenderen Ambitionen betreffen
auch die notwendige dauerhafte gesellschaftliche Akzeptanz der Milchviehhaltung in den Niederlanden.
Bodengebundenheit zählt zu den Faktoren, die in Diskussionen über gesellschaftliche Akzeptanz im
Vordergrund stehen.
Bodengebundenheit stellt keine Voraussetzung für die Verwirklichung der Ziele der Düngemittelpolitik
und der Nitratrichtlinie dar. Milchviehbetriebe, die ihren Überschuss an tierischen Düngemitteln gemäß
den geltenden Bestimmungen anderweitig abgeben, tragen jedoch zur Verwirklichung der Ziele der
Düngemittelpolitik und damit zu den Zielen der Nitratrichtlinie bei. Bodengebundenheit ist allerdings
eine gesellschaftliche Rahmenbedingung für die Fortsetzung der Produktion. Bodengebundene
Viehhalter können sich in wesentlichem Maße selbst mit Raufutter versorgen, sie verfügen – im Falle
eines Grundstücks ausreichender Größe – über Weidemöglichkeiten für ihren Viehbestand und sie
haben Abgabemöglichkeiten für ihren eigenen Dung. Daher kann Bodengebundenheit einen wichtigen
Beitrag zum Erreichen von Nachhaltigkeitszielen in der Milchviehhaltung leisten.
Die Umweltauswirkungen des vorliegenden Gesetzentwurfs sind beschränkt. Die Maßnahmen können
jedoch positiv zu anderen Zielen in Bezug auf Nachhaltigkeit und zur gesellschaftlichen Akzeptanz der
Milchviehhaltung beitragen.
Kapitel 5 Durchführung und Durchsetzung
5.1. Durchführung
RVO.nl ist für die Durchführung des Systems des verantwortungsvollen Wachstums der
Milchviehhaltung sowie der übrigen unter dem Düngemittelgesetz geltenden Systeme zuständig.
RVO.nl wird auch für die Durchführung des vorliegenden Entwurfs zuständig sein. Zu den Aufgaben
von RVO.nl gehören unter anderem das Sammeln, Registrieren und Kontrollieren der Daten, die
Unternehmer gemäß dem vorliegenden Gesetzentwurf bei den Behörden einreichen müssen. Dies
erfolgt, was die Daten zu den genutzten landwirtschaftlichen Flächen von Milchviehbetrieben betrifft,
Seite 18 von 24
in Anlehnung an die bereits bestehenden Funktionen von RVO.nl für die Durchführung des Systems
der Ausbringungsnormen. Abschließend erhält RVO.nl hinsichtlich der Durchführung die Aufgabe, den
Betroffenen die Informationen über den vorliegenden Entwurf, die sich daraus ergebenden konkreten
Verpflichtungen für Unternehmer und die Art und Weise, in der diese ordnungsgemäß erfüllt werden
können, zu übermitteln.
5.2 Durchsetzung
Bei der Durchsetzung der Normen, die mit diesem Entwurf in Kraft treten, muss zum Teil administrativ
und zum Teil physisch vorgegangen werden. Für die administrativen Kontrollen ist in erster Linie
RVO.nl zuständig, für die physischen Kontrollen die Behörde für Lebensmittel- und Produktsicherheit
[Nederlandse Voedsel- en Warenautoriteit, NVWA]. Die Kosten für die Durchsetzung werden infolge
dieses Entwurfs nicht weiter zunehmen im Vergleich zu den Kosten, die mit der Durchsetzung des
Systems des verantwortungsvollen Wachstums der Milchviehhaltung verbunden sind. Die
administrativen Kontrollen durch RVO.nl werden sich auf die Ermittlung der Bodenfläche beziehen, die
Betriebe mit einem Phosphatüberschuss ab 2015 zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem
vorliegenden Entwurf erwerben müssen. In erster Linie sind dabei die Fragen relevant, ob der Betrieb
ausreichend Boden nutzt und ob Boden berechtigterweise als Dungplatzierungsraum im eigenen
Betrieb mitgerechnet wird.
Die NVWA wird sich im Rahmen des vorliegenden Entwurfs hauptsächlich auf die Kontrolle der
tatsächlichen Verfügbarkeit von Dungplatzierungsraum (Boden) in einem Betrieb konzentrieren. Dabei
kann auf den Kontrollen aufgebaut werden, die bereits jetzt zur Überwachung der Einhaltung der
Ausbringungsnormen stattfinden.
Kapitel 6 Rechtlicher Rahmen
6.1 Europarechtliche Aspekte
6.1.1 Einleitung
Zu den Hauptzielsetzungen der Europäischen Union gehört die Errichtung eines Binnenmarkts, und sie
wirkt auf eine nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen
Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale
Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an
Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin (Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die
Europäische Union (EUV)). Im Binnenmarkt ist der freie Verkehr von Waren, Personen,
Dienstleistungen und Kapital gewährleistet (Artikel 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV)).
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6.1.2 Verhältnis zur europäischen Politik
Die Europäische Union (EU) legt eine gemeinsame Agrar- und Fischereipolitik fest und führt sie durch
(Artikel 38 AEUV). Ziel dieser Politik ist es:
a.
die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung
der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren,
insbesondere der Arbeitskräfte, zu steigern;
b.
auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung (...) eine angemessene Lebenshaltung zu
gewährleisten;
c.
die Märkte zu stabilisieren;
d.
die Versorgung sicherzustellen;
e.
für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. (Artikel 39
Absatz 1 AEUV).
Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik wurden im Hinblick auf diese Zielsetzungen seit Beginn der
sechziger Jahre des letzten Jahrhunderts für nahezu alle Grunderzeugnisse und
Verarbeitungserzeugnisse der Landwirtschaft gemeinsame Marktorganisationen geschaffen. Die
gemeinsame Marktorganisation ist derzeit in der Verordnung (EU) Nr. 1308/20133 geregelt. Mit dieser
Verordnung wurde eine gemeinsame Marktorganisation auch für die Erzeugnisse der Sektoren
Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse eingeführt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs impliziert das Bestehen einer
gemeinsamen Marktorganisation, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf Aspekte, die von der
gemeinsamen Marktorganisation geregelt sind, keine nationalen Maßnahmen treffen dürfen, die eine
Abweichung von diesen Regelungen oder deren Beeinträchtigung bezwecken 4. Nationale Maßnahmen
jedoch, die andere Ziele als die der gemeinsamen Marktorganisation verfolgen, können, selbst wenn
sie sich auf das einwandfreie Funktionieren dieser Organisation auswirken, als vereinbar mit dem
Recht der Europäischen Union erachtet werden5. Der vorliegende Beschluss beeinträchtigt nicht die
Ziele der gemeinsamen Marktorganisation und gewährleistet ein gewisses Maß an Bodengebundenheit
im Interesse der Umwelt. Durch die Verpflichtung werden die Wachstumsmöglichkeiten der
Milchviehhaltung längerfristig maximiert und sie leistet gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zur
Verwirklichung von Nachhaltigkeitszielen in der Milchviehhaltung.
Es lässt sich jedoch sagen, dass die beabsichtigte Maßnahme zu einem gewissen Zeitpunkt Folgen für
den Umfang und die Kosten der Produktion tierischer Erzeugnisse innerhalb der jeweiligen Sektoren in
den Niederlanden haben kann. Dies wird für die zusätzliche Produktion durch Betriebe gelten, die nicht
3
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine
gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. EU 2013 L 347).
4
EuGH, 22. Mai 2003, Freskot, Rechtssache C-355/00
5
EuGH, 1. April 1982, Holdijk, Rechtssache C-141/81, Slg. 1982, Seite 1299
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über ausreichende Bodenfläche verfügen. Dieser Preis wird jedoch als vertretbar erachtet. Die
beabsichtigte Maßnahme kann nicht als produktionsbegrenzende Maßnahme eingestuft werden. Es
steht den Unternehmern frei, ihren Betrieb zu vergrößern, sofern sie die an diese Vergrößerung
geknüpften Voraussetzungen beachten. Die vorstehenden Ausführungen führen zu der
Schlussfolgerung, dass der Beschluss nicht darauf abzielt, von den Regelungen der gemeinsamen
Marktorganisation abzuweichen oder diese zu beeinträchtigen. Er behindert nicht das einwandfreie
Funktionieren der Marktorganisation, wobei auch gilt, dass der Sachverhalt von der gemeinsamen
Marktorganisation nicht erschöpfend geregelt ist.
6.1.3 Verhältnis zur Nitratrichtlinie
Im Hinblick auf die Beherrschung der Umweltrisiken, die sich aus dem Einsatz tierischer Düngemittel
ergeben, ist ein Paket von Maßnahmen für Düngemittel in Kraft, das System der Ausbringungsnormen
und Ausbringungsvorschriften. Die Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der
Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (91/676/EWG, im
Folgenden die „Nitratrichtlinie“) bildet den wichtigsten europäischen Rechtsrahmen für dieses Paket.
Ziel der Nitratrichtlinie ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte
Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung vorzubeugen. Sollten
diese Maßnahmen aus dem System der Ausbringungsnormen und Ausbringungsvorschriften zur
Verwirklichung der Ziele der Nitratrichtlinie nicht ausreichen, treffen die Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 5 Absatz 5 der Nitratrichtlinie zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen. Die sich aus
der Dungverarbeitungspflicht, den Produktionsrechten für Schweine und Geflügel und dem System des
verantwortungsvollen Wachstums der Milchviehhaltung ergebenden zusätzlichen Vorschriften dienen
der Unterstützung der Ausbringungsnormen. Durch Kontrolle der Dungproduktion und Sicherstellung
einer verantwortungsvollen Abgabe außerhalb der niederländischen Landwirtschaft nimmt der
(Betrugs-)Druck auf den nationalen Markt für tierische Düngemittel ab und verringert sich das Risiko,
dass Unternehmer zur Vermeidung der Dungabgabekosten Unregelmäßigkeiten begehen, die letzten
Endes dazu führen, dass die Ausbringungsnormen überschritten werden und somit eine Überdüngung
stattfindet. Da die Ausbringungsnormen zu den zentralen Maßnahmen gehören, mit denen die Ziele
der Nitratrichtlinie verwirklicht werden sollen, müssen die zusätzlichen Maßnahmen, die einer
effektiven Durchsetzung dieser Normen dienen, als notwendige und wirksame zusätzliche Maßnahmen
im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 der Nitratrichtlinie betrachtet werden. Der vorliegende Entwurf zur
Änderung der Durchführungsverordnung zum Düngemittelgesetz bildet keinen Bestandteil der als
notwendig betrachteten Maßnahmen. Das bereits in den Regelungen enthaltene System der
Ausbringungsnormen und Ausbringungsvorschriften ist hierfür ausreichend. Der Beschluss trägt jedoch
zu den Zielen der Nitratrichtlinie bei. Durch die Verhinderung eines bodenlosen Wachstums wird der
Produktionsanstieg der Milchviehhaltung gebremst.
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6.1.4 Freier Warenverkehr
Mit den Grundsätzen des Binnenmarkts und in diesem Zusammenhang der gemeinsamen
Marktorganisation nicht vereinbar sind nationale Bestimmungen oder Praktiken, die den freien
Handelsverkehr einschränken oder verhindern können6. Artikel 34 und Artikel 35 AEUV zufolge sind
mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen
den Mitgliedstaaten verboten. Davon kann nur abgewichen werden, wenn Mitgliedstaaten im Hinblick
auf Interessen nicht wirtschaftlicher Art einseitig Maßnahmen erlassen, die unterschiedslos in dem
oder für den Binnenmarkt oder die Ausfuhr gelten.
Gegebenenfalls wird Folgendes in Erwägung gezogen. Mit dem Beschluss werden für Landwirte die
Möglichkeiten, zusätzliches Milchvieh in einem Betrieb zu halten, unter bestimmten Umständen
eingeschränkt. Eine solche Regelung kann daher ein Hemmnis des freien Handelsverkehrs mit anderen
Mitgliedstaaten darstellen. Die Einfuhr kann unter Umständen erschwert werden. Eine solche, die
Einfuhr einschränkende Maßnahme gleicher Wirkung, oder jedenfalls eine Maßnahme, die diese
Wirkung haben kann, ist unzulässig (Artikel 34 AEUV). Eine die Ausfuhr einschränkende Maßnahme
liegt nicht vor, da die Maßnahme objektiv auf die Produktion Anwendung findet, unabhängig davon, ob
das Produkt für den nationalen Markt oder die Ausfuhr bestimmt ist7.
Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die beabsichtigte Maßnahme sich behindernd auf die
Einfuhr auswirkt. Derartige Maßnahmen können jedoch unter Berufung auf die „rule of reason“, die in
diesem Falle durch die Bedeutung der Maßnahme für die Umwelt und Nachhaltigkeitsziele
gerechtfertigt wird, gestattet werden. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss
nicht über das notwendige Maß hinaus, um sicherzustellen, dass die nationalen Nachhaltigkeitsziele
erreicht werden. Es wird die Möglichkeit geboten, die Milchproduktion auszuweiten, ohne dass der
Phosphatraum zunimmt, sofern die dadurch entstehende zusätzliche Phosphatproduktion verarbeitet
oder in verantwortungsvoller Weise (innerhalb der geltenden Ausbringungsnormen) auf dem eigenen
Boden ausgebracht wird.
6.1.5 Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr
Personen, die sich zur Ausübung der Landwirtschaft in den Niederlanden niederlassen, sind ebenso wie
niederländische Landwirte an die nationalen Vorschriften zur Betriebsführung gebunden. Die
Maßnahme ist als solche somit nicht diskriminierend. Die Maßnahme beschränkt jedoch die
Möglichkeiten, in den Niederlanden gewerbsmäßig Milchvieh zu halten. Diese Beschränkung wird
jedoch ebenso wie die behindernden Auswirkungen auf die Einfuhr durch die Bedeutung der
Maßnahme für die Umwelt gerechtfertigt. Der Beschluss betrifft nicht die Erbringung von
Dienstleistungen im Sinne des AEUV.
6
7
EuGH, 29. November 1978, Pigs Marketing Board, 83/78, Slg. S. 2347
EuGH, 27. September 1979, Groenveld, Rechtssache C-15/79, Slg. 1979, Seite 3409
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6.1.6 Notifizierung
Der Beschluss enthält Bestimmungen, die als technische Vorschriften im Sinne der Richtlinie
Nr. 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 22. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
(ABl. EG 1998, L 204) gelten. Dies betrifft vor allem die Anforderungen an den Umgang mit tierischen
Düngemitteln. Der Beschluss wird daher im Rahmen der vorstehend genannten Richtlinie der
Europäischen Kommission notifiziert.
6.2 Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK) betrifft den Schutz des Eigentums. Der Artikel lautet: „Jede natürliche
oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum
entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch
Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Die
vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates,
diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in
Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger
Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“
Eine Verletzung des Eigentumsrechts kann nur in zwei Fällen erfolgen. Eine Enteignung kann im
Allgemeininteresse und unter gesetzlich geregelten Bedingungen stattfinden. Dies betrifft den Entzug
von Eigentum. Ferner hat der Staat das Recht, die Nutzung von Eigentum zu regulieren. Von einem
Entzug von Eigentum ist im vorliegenden Falle keine Rede. Immobilien oder Teile davon werden nicht
abgenommen. Auch werden keine anderen Vermögensrechte oder zivilen Rechte abgenommen oder so
verletzt, dass de facto von einer Enteignung im Sinne der Konvention gesprochen werden kann. Der
Beschluss betrifft ausschließlich die zusätzliche Phosphatproduktion, die im Vergleich zu 2014 realisiert
wird. Eine Zunahme der Phosphatproduktion kann durch Verwendung der Futtermittelschiene
verhindert werden. Wenn dennoch mehr Phosphat als 2014 produziert wird, muss diese zusätzliche
Produktion ab dem 1. Januar 2016 in Betrieben mit einem Phosphatüberschuss zwischen 20 und
50 Kilogramm pro Hektar zu mindestens 25 % und in Betrieben mit einem Phosphatüberschuss von
mehr als 50 Kilogramm pro Hektar zu mindestens 50 % durch Boden gerechtfertigt werden können.
Dieser Boden kann bereits verfügbar sein oder mit seiner Nutzung kann bis zum 15. Mai des jeweiligen
Jahres begonnen werden, indem dieser Boden über die kombinierte Datensammlung gemeldet wird.
Neben diesen Möglichkeiten ist natürlich auch die Veräußerung von Milchvieh denkbar. Dies stellt
allerdings keine Verpflichtung dar. Bei den in diesem Beschluss enthaltenen Vorschriften handelt es
sich daher auch um eine Form von Eigentumsregulierung. Liegt eine Regulierung vor, muss
grundsätzlich keine Entschädigung geleistet werden. Ist diese Regulierung jedoch unverhältnismäßig
und führt zu einer individuellen und außerordentlichen Belastung, stellt sich die Situation anders dar.
Dann muss geprüft werden, welche Schadensersatzansprüche bestehen. Relevante Aspekte sind dabei
Vorhersehbarkeit und unternehmerisches Risiko. In Bezug auf die Vorhersehbarkeit wird hierzu
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angemerkt, dass beim Zustandekommen des Gesetzes über das verantwortungsvolle Wachstum der
Milchviehhaltung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Möglichkeiten für die Nutzung von
Dungverarbeitung beschränkt werden würden, um ein bestimmtes Maß an bodengebundenem
Wachstum zu gewährleisten.
6.3 Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Artikel 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: die Charta) schützt
ebenso wie Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK das Recht auf Eigentum. Bei diesem Artikel
spielen dieselben Erwägungen eine Rolle wie die oben in Abschnitt 6.2 beschriebenen.
Kapitel 7 Begründung der einzelnen Artikel
Artikel I
Dieser Artikel führt den Artikel mit den Beschränkungen ein, die für die zulässige Verarbeitung eines
Milchvieh-Phosphatüberschusses gelten. Diese Beschränkungen werden in den Abschnitten 3.2 und
3.3 erläutert. Absatz 4 wird voraussichtlich zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2021
gestrichen.
Artikel II
Dieser Artikel bestimmt, dass der Beschluss am 1. Januar 2016 in Kraft tritt. Dieser Zeitpunkt des
Inkrafttretens bedeutet übrigens nicht, dass 2015 ein verlorenes Jahr darstellt. Auch für die
Produktionszunahme, die ein Betrieb im Jahr 2015 möglicherweise realisiert hat, muss ab dem
1. Januar 2016 ausreichend Boden genutzt werden.
Die Staatssekretärin für Wirtschaft,
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