Allgemeine Sachversicherungsbedingungen

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Allgemeine Bedingungen der Kleingewerbeversicherung
Aufgrund der nachstehenden allgemeinen Bedingungen verpflichtet sich UNIQA Biztosító
Rt. (nachstehend Versicherer genannt), vom Eintritt eines - laut den besonderen
Bedingungen der einzelnen Versicherungen - bestimmten künftigen Ereignisses
(Versicherungsfall) abhängig gegen den durch den Versicherungsnehmer (Versicherten)
gezahlten Beitrag den im Versicherungsvertrag vereinbarten Schadenersatzbetrag zu
bezahlen.
I.
Versicherungsnehmer/Versicherter
1.
Einen Vermögensversicherungsvertrag kann derjenige schliessen, der an der
Verwahrung des Vermögensgegenstandes interessiert ist (nachstehend
Versicherter genannt) oder der den Vertrag für eine solche - juristische oder
natürliche - Person schliesst (nachstehend Versicherungsnehmer genannt).
2.
Anspruch auf die Leistung des Versicherers hat der Versicherte.
3.
Wurde die Versicherung nicht durch den Versicherten, sondern zu seinen
Gunsten durch eine Drittperson geschlossen, obliegt die Beitragszahlungspflicht
dem Versicherungsnehmer, an ihn richtet der Versicherer die Rechtserklärung
und er ist auch zur Abgabe von Erklärungen verpflichtet.
II.
Zustandekommen des Versicherungsvertrages
1.
Der Versicherungsvertrag kommt mit der schriftlichen Vereinbarung der Parteien
zustande. Der Versicherungsnehmer (Versicherte) initiiert den Abschluss des
Vertrages durch einen schriftlichen Antrag.
2.
Die Risikoübernahme durch den Versicherer beginnt mit dem im Antrag
genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch am auf die Unterzeichnung des Antrags
folgenden Tag um 00 Uhr, vorausgesetzt, dass der Versicherer vom Recht zur
Ablehnung keinen Gebrauch macht und der Versicherungsnehmer den ersten
Beitrag der Versicherung restlos bezahlt hat.
3.
Der Versicherer kann den Antrag innerhalb von 15 Tagen ab Eingang ablehnen.
Macht er innerhalb dieser Frist von seinem Ablehnungsrecht keinen Gebrauch,
gilt der Antrag als angenommen und der Vertrag kommt entsprechend dem
Inhalt des Angebots, rückwirkend vom Übernahmezeitpunkt des Antrags
zustande.
neuem Zustand bzw. deren Beschaffungswert in neuem Zustand nicht
übersteigen.
2.
Liegt die Versicherungssumme niedriger als der Neuwert des
Vermögensgegenstandes zum Schadenzeitpunkt (Wiederherstellungskosten),
zahlt der Versicherer proportionalen Schadenersatz, d. h. er ersetzt den
Schaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme zu den Kosten des
Wiederaufbaus, der Wiederherstellung in neuem Zustand bzw. zum Wert der
Beschaffung in neuem Zustand. Der Versicherer macht die Folgen einer
Unterversicherung nicht geltend, wenn deren Höhe 10% der
Versicherungssumme nicht übersteigt.
3.
Die im Versicherungsvertrag aufgelisteten Vermögensgegenstände bzw.
Vermögensgruppen werden durch die Vertragspartner wie folgt als versichert
angesehen:
4.
Kommt der Vertrag nicht zustande, ist der Beitrag zurückzuzahlen.
III.
Dauer und Auflösung des Versicherungsvertrages
1.
Der Vertrag ist - falls die Parteien schriftlich nicht anders vereinbarten unbefristet.
2.
Der Versicherungszeitraum beträgt ein Jahr und als Versicherungsstichtag gilt
der Tag des Zustandekommens des Vertrages. Die Parteien können den Vertrag
zum Ende des Versicherungszeitraumes, mindestens 30 Tage davor schriftlich
kündigen.
3.
Als Versicherungszeitraum eines auf eine bestimmte Zeitdauer geschlossenen
Vertrags gilt die vereinbarte Zeitdauer, ein Vertrag dieser Art erlischt am Tag des
Ablaufs.
IV.
Ordnung der Beitragszahlung
1.
Der erste Beitrag der Versicherung ist bei Antragstellung fällig, und alle späteren
Beiträge sind am ersten Tag des Zeitraumes fällig, auf den sich der Beitrag
bezieht. Mit dem Ablauf des dreissigsten Tages nach Fälligkeit des
Versicherungsbeitrags erlischt der Vertrag, wenn bis dahin der ausstehende
Beitrag nicht bezahlt und dem Versicherten kein Aufschub gewährt wurde bzw.
der Versicherer die Beitragsforderung auf gerichtlichem Weg nicht geltend
gemacht hat. Die Toleranzzeit von 30 Tagen (Respiro) ist sowohl beim ersten,
als auch bei den Folgebeiträgen gültig.
2.
Haben die Vertragspartner Ratenzahlung vereinbart, schuldet der
Versicherungsnehmer die ausstehenden Raten, die Bezahlung derselben wird
jedoch nur zum bezeichneten Zeitpunkt fällig. Gerät der Versicherungsnehmer in
Verzug, oder erlischt der Vertrag infolge des Eintritts des Versicherungsfalls, so
wird die Auszahlung des für den jeweiligen Versicherungszeitraum zustehenden
vollen Beitrags fällig.
3.
Der Versicherer kann von der Leistung von Anzahlung absehen, in diesem Fall
wird der Beitrag bzw. die erste Beitragsrate innerhalb von acht Tagen, gerechnet
vom Erhalt der Versicherungspolice fällig.
V.
Der Versicherungsbeitrag
1.
Die Versicherungssumme für die Vermögensgegenstände wird durch den
Versicherungsnehmer bestimmt. Die Versicherungssumme darf die Kosten für
den Aufbau (Wiederherstellung) der versicherten Vermögensgegenstände in
a)
die Parteien betrachten die positionsweise aufgelisteten
Vermögensgegenstände bis zur Höhe der positionsweise genannten
Versicherungssumme für versichert, wobei die für die einzelnen
Vermögensgegenstände
genannte
Versicherungssumme
die
Höchstgrenze des Schadenersatzes bildet.
b)
die
aufgrund
identischer
Kriterien
zusammengefassten
Vermögensgruppen werden durch die Parteien bis zur Höhe der
genannten Versicherungssumme für versichert betrachtet, die
gleichzeitig auch als Höchstgrenze des Schadenersatzes gilt. Die zu
den einzelnen Vertragspositionen gehörenden Vermögensgegenstände
werden durch den Versicherer so angesehen, als ob sie je getrennt
versichert worden wären.
c)
der Tatbestand von Unterversicherung soll bei jedem einzelnen
Vermögensgegenstand und jeder einzelnen Vermögensgruppe des
Versicherungsvertrages je getrennt festgestellt werden.
Die Leistung des Versicherers kann beschränkt werden:
a)
durch Festlegung eines Schadenersatzhöchstwertes (Limits) innerhalb
der Versicherungssumme;
b)
durch Festlegung einer an die Höhe des Schadens gebundenen
Selbstbeteiligung.
5.
Der Versicherer kann - mit der Zustimmung des Versicherungsnehmers - im
Interesse der Aufrechterhaltung der Neuwertversicherung einen automatischen
Wertanpassungsindex anwenden. Als Basis für die Wertanpassung gilt der durch
das Zentralamt für Statistik erlassene Baugewerbe- und Verbraucherpreisindex,
von dem der Versicherer um  3 %-Punkte abweichen kann und den er zum
Versicherungsstichtag
berücksichtigt
und
dementsprechend
die
Versicherungssumme bzw. den Versicherungsbeitrag ändert. Die durch
Wertanpassung abgeänderte Versicherungssumme errechnet sich als Produkt
von Versicherungssumme des vorangehenden Versicherungszeitraumes und
Indexzahl des KSH (Zentralamt für Statistik). Über die Änderung der
Versicherungssumme unterrichtet der Versicherer den Versicherungsnehmer vor
dem Versicherungsstichtag. Stimmt der Versicherungsnehmer zur Änderung
nicht zu, kann er beantragen, seine Versicherung auf die ursprünglichen Beträge
zurückzustellen. Falls sich der Versicherungsnehmer nicht in schriftlicher Form
gegen die Wertanpassung ausspricht oder erklärt er sich hierauf nicht, so soll
diese als angenommen angesehen werden.
6.
Nach der Indexanpassung bleiben die in den Bedingungen enthaltenen
Höchstgrenzen (Limits) unverändert.
VI.
Allgemeine Ausschlüsse
1.
Die Versicherungsdeckung erstreckt sich nicht
a)
auf die von Kampfhandlungen, Kriegsereignisse und Terrorhandlungen
verursachten Schäden, ferner auf durch Kampfmittel verursachte
Verletzungen oder Zerstörung sowie auf infolge der Verfügungen von
Militär- oder Zivilbehörden entstandene Schäden.
b)
auf die durch Aufstand, Revolte, Unruhen, Plünderung, von entlassenen
Arbeitnehmern oder Teilnehmern von Ordnungsstörung am Arbeitsplatz
oder im Zusammenhang mit politischen Organisationen gleich welcher
Art bzw. von im Namen von solchen auftretenden Personen
verursachten Schäden;
c)
auf die im Zusammenhang mit der Schädigungswirkung der frei
werdenden nuklearen Energie oder mit der zu welchem Zweck auch
immer stattfindenden Verwendung von Strahlstoffen entstehenden
Schäden, und zwar selbst im Falle nicht, wenn diese in der Form von in
1
den Allgemeinen Bedingungen der
festgelegten Versicherungsfällen anfallen.
Vermögensversicherung
2.
Neben diesen Ausschlüssen können der Versicherungsvertrag und die
Besonderen Bedingungen auch weitere Ausschlüsse enthalten.
VII.
Mitteilungs- und Änderungsmeldepflichten des Versicherungsnehmers
(Versicherten)
1.
Der Versicherungsnehmer (Versicherte) ist verpflichtet, beim Vertragsabschluss
dem Versicherer alle für die Annahme der Versicherung wesentlichen Umstände
mitzuteilen, die er kannte oder hätte kennen müssen.
2.
Der Versicherungsnehmer (Versicherte) hat dem Versicherer innerhalb von 8
Tagen nach dem Eintritt anzuzeigen:
a)
3.
wenn eine Änderung von mehr als 10 % des Vermögenswertes
erfolgte, die eine Änderung der im Vertrag genannten
Versicherungssumme gerechtfertigen kann.
b)
wenn er über die im Versicherungsvertrag enthaltenen
Vermögensgegenstände eine weitere Versicherung geschlossen hat;
c)
die versicherten Vermögensgegenstände durch Hypothek gleich
welcher Art belastet wurden, unter Angabe des Berechtigten;
d)
die Vermietung der versicherten Vermögensgegenstände.
Falls der Versicherungsnehmer (Versicherte) die Änderung der im Vertrag
festgelegten wesentlichen Umstände dem Versicherer nicht innerhalb von 8
Tagen schriftlich anzeigt, tritt die Schadenersatzpflicht des Versicherers nicht ein,
es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der nicht angezeigte Umstand dem
Versicherer beim Vertragsabschluss bekannt war oder beim Eintritt des
Versicherungsfalls nicht mitgewirkt hat.
4.
Falls der Versicherer erst nach dem Vertragsabschluss Kenntnis über die den
Vertrag betreffenden wesentlichen Umstände erlangt, kann er innerhalb von 15
Tagen einen Vorschlag zur Änderung des Vertrages unterbreiten bzw. - falls er
das Risiko im Sinne der Bedingung nicht annimmt - den Vertrag auf 30 Tage
schriftlich kündigen.
5.
Nimmt der Versicherungsnehmer (Versicherte) den Änderungsvorschlag nicht
an, oder antwortet er darauf nicht innerhalb von 15 Tagen, erlischt der Vertrag
am 30. Tag nach Mitteilung des Änderungsvorschlages.
zu unterrichten, ferner alle ihm rechtmässig zumutbaren Massnahmen zur
Identifkation und zum Zurückerwerb der Gegenstände zu treffen.
7.
Der Versicherer bindet die Schadenzahlung beim Feuerschaden an die
Zusendung des durch die Feuerschutzbehörde erlassenen behördlichen
Zeugnisses, bei Einbruchdiebstahl und Raub an die Zusendung des die
Ermittlung einstellenden Beschlusses der Fahndungsbehörde oder an den
Empfang des rechtskräftigen Beschlusses des Gerichts.
8.
Der Versicherer zahlt dem Versicherten den Schadenersatzbetrag innerhalb von
15 Tagen nach der Feststellung, in Forint aus. Ist der Versicherungsnehmer
(Versicherte) verpflichtet, ein Bestätigungsdokument vorzulegen, ist die Frist von
15 Tagen vom Eingangstag des letzten Dokuments zu rechnen. Im Falle
verspäteter Erfüllung seiner Leistung ist der Versicherer verpflichtet,
Verzugszinsen laut den Bestimmungen des ungarischen bürgerlichen Rechts zu
zahlen.
9.
Wurde im Zuge des Schadenregulierungsverfahrens der Tatbestand des Eintritts
des im Versicherungsvertrag festgelegten Versicherungsfalls festgestellt, sowie
ist auch der Rechtsgrund geklärt, kann der Versicherer auf Wunsch des
Geschädigten eine Schadenvorauszahlung leisten.
IX.
Schadenverhütungspflicht des Versicherten
1.
Der Versicherte ist verpflichtet, im Interesse der Verhütung und Abwendung der
Schadenfälle alles zu unternehmen bzw. die Sicherheitsmassnahmen einhalten
zu lassen.
2.
Der Versicherte ist verpflichtet, für das Sperren der versicherten Räume - im
Falle von Nichtanwesenheit - Sorge zu tragen und alle verfügbaren
Sicherheitseinrichtungen in Betrieb zu setzen.
3.
Der Versicherte ist verpflichtet, für die Instandhaltung der Strom-, Wasser- und
Gasleitungen sowie der angeschlossenen Einrichtungen, Geräte, ferner der
sicherheitstechnischen Einrichtungen Sorge zu tragen, die behördlichen und
baulichen Vorschriften einzuhalten. Der Versicherte ist verpflichtet, Leitungen,
Einrichtungen und Ausrüstungen von nichtbewohnten Gebäuden zu sperren. In
der Heizungssaison sind alle Wasserleitungen und -einrichtungen zu
entwässern, falls diese vorübergehend nicht betrieben werden.
X.
Befreiung
1.
Der Versicherer wird von seiner Leistungspflicht befreit, falls er nachweist, dass
der Schaden rechtswidrig
6.
Macht der Versicherer von seinen unter Pkt. 4 definierten Rechten keinen
Gebrauch, bleibt der Vertrag mit dem ursprünglichen Inhalt in Kraft.
a)
durch den Versicherten bzw. den Versicherungsnehmer,
VIII.
Schadenanzeige, Schadenregulierung
b)
1.
Der Versicherungsnehmer (Versicherte) hat den Schadenfall unverzüglich nach
dessen Eintritt, spätestens jedoch innerhalb von 2 Arbeitstagen nach
Kenntniserlangung bei der den Vertrag verwaltenden Organisationseinheit
schriftlich anzumelden, die notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die
Kontrolle des Inhalts von Anzeige und Auskunft zu ermöglichen. Sollten infolge
der Unterlassung der obigen wesentlichen Umstände (Rechtsgrund des
Schadenersatzes, Eintrittszeitpunkt des Schadenfalls, Höhe des Schadens)
unaufklärbar werden, tritt die Verpflichtung des Versicherers nicht ein.
durch einen mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Familienangehörigen (Ehegatte, Verwandte in gerader Linie, Adoptiv-,
Stief- und Ziehkind, Adoptiv-, Stief- und Zieleltern sowie Geschwister,
Lebensgefährte, Verlobte) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
wurde.
2.
Brand-, Einbruchdiebstahl- und Raubschäden sind gleichzeitig mit deren
Aufdeckung auch der Feuerschutzbehörde erster Instanz bzw. der zuständigen
Polizeibehörde anzumelden.
Im Falle des Abhandenkommens von Sparbüchern, Wertpapieren ist der
Versicherungsnehmer verpflichtet, die Auszahlung unverzüglich sperren zu
lassen und das Bekanntmachungsverfahren einzuleiten.
3.
Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls darf der Versicherungsnehmer
(Versicherte) am Zustand des Vermögensgegenstandes bis zur Eröffnung des
Schadenaufnahmeverfahrens, spätestens jedoch bis zum 5. Tag nach der
Anmeldung nur in einem zur Schadenmilderung notwendigen Ausmass ändern.
Wird infolge einer Änderung in einem über das notwendige hinausgehenden
Ausmass die Klärung von für den Versicherer wesentlichen Umständen
unmöglich, so tritt dessen Leistungspflicht nicht ein.
4.
Führt der Versicherer die Schadenbesichtigung nicht innerhalb von 5 Tagen
nach der Anzeige durch, ist der Versicherte berechtigt, Massnahmen zur
Reparatur, Instandsetzung des beschädigten Vermögensgegenstandes zu
treffen. Die nicht aufgebrauchten bzw. verletzten Teile des
Vermögensgegenstandes sind aber für weitere 30 Tage in ungeändertem
Zustand aufzubewahren.
5.
Der Versicherungsnehmer (Versicherte) hat die Höhe des Schadens glaubwürdig
nachweisende Pläne, Rechnungen, Karteien, Belege usw. - auf Wunsch des
Versicherers - jederzeit zur Verfügung zu stellen.
6.
Falls der Versicherte Kenntnis über den Verbleib der ihm entwendeten
Gegenstände erlangt, ist er verpflichtet, hierüber die Polizei und den Versicherer
2.
Kann der Schaden mit der Versäumung der Schadenverhütungsverpflichtungen
in ursächlichen Zusammenhang gebracht werden, wird der Versicherer in einem
Ausmass von seiner Zahlungsverpflichtung befreit, in dem die Säumnis beim
Eintritt des Versicherungsfalls mitgewirkt hat.
XI.
Sonstige Bestimmungen
1.
Ist seitens des Versicherers die Schadenauszahlung erfolgt, stehen ihm die
Rechte zu, die früher dem Versicherten gegenüber der für den Schaden
verantwortlichen Person zustanden.
2.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren innerhalb von zwei
Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls.
Für die in den Bedingungen nicht festgelegten Fragen sind die Bestimmungen
der einschlägigen, jeweils geltenden Rechtsnormen massgebend.
2
Besondere Bedingungen
I.
Versicherbare Vermögensgruppen
A)
Maschinen, Einrichtungen, Geräte für Industrie und Handel
Im Rahmen des Versicherungsvertrages gelten als Einrichtungen für Industrie und Handel
jene zum Betrieb sowie zur Handels-, Produktions- bzw. Dienstleistungstätigkeit
dienenden Einrichtungen und Geräte, die sich auf der versicherten Liegenschaft befinden
und zur Versicherung aufgetragen wurden. Konkret:
1.
Maschinen, Einrichtungen, Geräte und Armaturen
Transformation, Lagerung und Verwendung von Energie;
2.
Bürotechnische Einrichtungen, Datenverarbeitungs- und -übertragungs- sowie weiterleitungsmittel (ausgenommen Datenträger);
3.
Maschinen samt Zubehör
4.
zur
Produktion,
Die Risikoübernahme durch den Versicherer erstreckt sich von den detailliert angeführten
Risikoarten auf die Risiken des im Versicherungsangebot und in der Police genannten
Deckungstyps und die im Zusammenhang mit diesen angefallenen Schäden. Die Risiken
der Deckungstypen wurden in Anlage Nr. 3 festgelegt.
Der Versicherer ersetzt Schäden, die in unmittelbarem ursächlichem Zusammenhang mit
der versicherten Gefahrenart in den versicherten Vermögensgegenständen im Zuge
deren Beschädigung, Wertminderung, Vernichtung, Entwendung während der Geltung
des Vertrages entstanden sind.
1.
Feuerrisiken
a)
Werkzeuge, Kleinmaschinen und sonstige Hilfsmittel, falls diese keine
Reproduktionsmittel sind;
Aufgrund dieser Bedingung erstrecken sich die Risikoübernahme durch den und die
Schadenersatzhaftung des Versicherers nicht auf den Fall, dass am Ort der Risikotragung
die Lagerung bzw. Verwendung von laut der Feuergefährlichkeitsklasse A oder B
feuergefährlichen bzw. explosionsgefährlichen Stoffen - deren Menge den Umfang des
allgemeinen Verbrauchs zu Haushaltszwecken übersteigt - durchgeführt wird sowie mit
Stoffen dieser Art Tätigkeiten gleich welcher Art vonstatten gehen.
b)
Regel-, Mess-, Steuergeräte und deren Armaturen;
1.1. Feuer
c)
Materialbeförderungs- und Transportmaschinen, -einrichtungen, armaturen und Aufzüge;
d)
Lagergeräte, Behälter, Behältnisse, sowie Verpackungsmittel, Paletten,
Containers;
Als Feuer gilt aus der Sicht von Versicherung das Feuer, das nicht im
bestimmungsgemässen Feuerraum entstanden ist oder dort entstand, diesen aber
verliess und aus eigener Kraft ausdehnungsfähig ist.
e)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, Hubstapler
(ausgenommen mit Kennzeichen versehene Kraftfahrzeuge);
f)
Feuerlösch-, Feuerschutz-, Betriebsschutz-,
Sportgeräte und -einrichtungen;
g)
Möbel;
h)
Die Verletzung, Vernichtung der versicherten Vermögensgegenstände ist nicht als Feuer
anzusehen und daher wird durch den Versicherer nicht vergütet, wenn der Schaden auf
folgende Gründe zurückgeführt werden kann:
a)
unter der Zündtemperatur eintretende Gärung, Eindunstung, Röstung, Farbenoder Formänderung, biologische Brennung, Korrosion oder chemischer Vorgang;
b)
die Vermögensgegenstände wurden in den Feuerraum geworfen oder sie sind in
den Feuerraum gefallen;
Werttresors (ausgenommen Panzerschrank);
c)
Rauch- oder Russverunreinigung ohne Feuerschaden;
i)
Kühl- und Gefriereinrichtungen, Containers;
d)
j)
mobilisierbare (installierte) Öfen;
der Vermögensgegenstand wurde zwecks Bearbeitung oder aus einem
sonstigen Zweck nützlichem Feuer bzw. Wärmebehandlung oder Rauchwirkung
unterworfen;
k)
ausserhalb des Betriebsbereichs stehende sowie vorgehaltene
Einrichtungen und Gegenstände für Technik und Handel;
e)
l)
Ersatzteile, beschaffene, jedoch noch nicht eingebaute neue Aktiva.
in den versicherten Elektromaschinen, -einrichtungen durch den Einfluss von
elektrischem Strom - in Begleitung von oder ohne Lichterscheinung - entsteht (z.
B. Überspannung, Kurzschluss, Schäden aus einem Isolierungsfehler,
Kontaktfehler usw.);
Gesundheits-
und
Nur im Falle einer Sondervereinbarung sind versicherungsfähig:

Automaten und deren Inhalt. Geldwechsel- und -gewinnautomaten
sowie Spielautomaten können auch durch Sondervereinbarung nicht
versichert werden.

Wasser- und Luftfahrzeuge.
Wenn das aus den unter den Punkten d) und e) aufgelisteten Gründen entstehende Feuer
auch auf andere versicherte Vermögensgegenstände übergreift, ersetzt der Versicherer
die aufgrund des Feuers in anderen Vermögensgegenständen entstandenen Schäden.
1.2. Unmittelbarer Blitzschlag
Grund- und Rohstoffe, halbfertige und Fertigprodukte sowie Waren, die auf Verarbeitung,
Einsatz, Einbau warten. Als Vorrat gelten ferner Energieträger, verwertbare Abfälle,
Werbematerial, sowie im Falle der Betreiber von Handelstätigkeiten Warenvorräte jeder
Art.
Durch den Versicherer werden jene Schäden als Blitzschlagschäden angesehen, die
durch die Kraft- und Wärmewirkung des einschlagenden Blitzes bzw. Kugelblitzes
unmittelbar in den versicherten Vermögensgegenständen verursacht werden. Die infolge
des Blitzschlages in den versicherten Elektromaschinen, -einrichtungen im Zuge von
Überspannung oder Induktion entstehenden Schäden werden durch den Versicherer
ausschliesslich bei Anwendung von KC-007 übernommen.
C)
Gebäude, bauliche Anlagen
1.3. Explosion
1.
Als Gebäude gelten
Als Explosion ist eine auf der Ausdehnungsneigung von Dämpfen, Gasen und Staub
beruhende, plötzlich eintretende Kraftoffenbarung anzusehen.
B)
Waren, Vorräte
a)
Alle fest mit dem Boden verbundenen baulichen Anlagen, die zum
längeren Aufenthalt von Personen geeignet sind, gegen von aussen
kommenden Einwirkungen Schutz bieten und zeitbeständig sind.
Der obigen Definition entsprechend können Baustellengebäude und
Pavillons (Pavillon: bauliche Einrichtung in Leichtkonstruktion oder mit
mehreren offenen bzw. verglasten Seiten) nicht versichert werden.
II.
b)
Dachabdeckungen, Vordächer, Verbindungsbrücken, Rampen,
Aufzugsschächte und ähnliche Bauwerke, die konstruktionsmässig
Teile der unter Punkt a) aufgelisteten Gebäude bilden;
c)
Silos, Bunker, Wasser- und sonstige Behälter;
d)
Schornsteine, sei es in Leichtkonstruktionsausführung oder aus
Ziegelstein, Stein, Beton gefertigt;
e)
f)
Im Falle von Behältern (Kessel, Rohrleitung usw.) geschlossenen Systems kann
Explosion nur dann als Versicherungsfall angesehen werden, wenn deren Wandung in
einem Ausmass zerplatzt, dass sich dadurch die Druckdifferenz zwischen dem
Behälterinneren und ausserhalb des Behälters plötzlich ausgleichen kann.
Durch den Versicherer werden Explosionsschäden nicht als Versicherungsfall angesehen
und nicht vergütet, die
a)
im Behälter/Gerät entstehen, wenn der Tatbestand der Explosion auf
einen technischen Mangel des Behälters/Gerätes oder Mängel in der
Instandhaltung zurückgeführt werden kann,
b)
Rohrleitungen, Kabel, Kanäle, Schächte sowie Verbindungsfluren,
wenn sie aus Ziegelstein oder Beton gefertigt sind;
infolge von im Feuerraum von Verbrennungsmotoren auftretenden
Explosionen, sowie
in elektrischen Unterbrechern (z. B.
Expansionsschalter und Druckgasschalter usw.) aufgrund des bereits
vorhandenen oder entstehenden Gasdrucken eintritt,
c)
infolge des Überschallknalls von Flugzeugen,
gebaute Zäune jeder Art.
d)
mit dem Betrieb zusammenhängenden mechanischen Einwirkungen
(Wasserstoss, Rohrbruch usw.),
e)
Zusammenbruch (Implosion),
Versicherte Risikoarten und Schäden
3
f)
infolge einer an behördliche Genehmigung gebundene planmässige
Sprengung
entstehen.
2.
Elementarschäden
2.1.
Sturmschaden
Als Sturmschaden sind Schäden anzusehen, die durch den Druck- und Saugdruck des
Windes mit einer Geschwindigkeit von mindestens 54 km/h in den versicherten
Vermögensgegenständen verursacht werden, einschliesslich der Schäden aufgrund von
gleichzeitiger Einnässung über das vom Sturm geöffnete Dach.
2.8.
Wolkenbruch
Schäden, die durch das aus einem Wolkenbruch stammende, auf der Bodenfläche in
grossen Mengen strömende Wasser durch Zerstörung, Überschwemmung einschliesslich der Überschwemmung aus dem Grund, dass die Ableitungssysteme
ungenügend geworden sind - in den versicherten Vermögensgegenständen verursacht
werden.
Als grosse Menge von Niederschlagwasser gilt es, wenn die Menge des gefallenen
Niederschlags einen Wert von 1 mm/Minute erreicht.
Durch den Versicherer werden nicht vergütet:
a)
die aufgrund von Nasswerden oder Aufweichen ohne Überschwemmung
eintretenden Schäden,
b)
die von Wolkenbruch bedingtes Binnengewässer, Grundwasser verursachten
Schäden,
Der durch den in Form von Eisstückchen fallenden Niederschlag in den versicherten
Vermögensgegenständen verursachte Bruch, Beschädigung, Verletzung sowie
gleichzeitige Einnässung über das vom Hagelschlag geöffnete Dach.
c)
die in unter Bodenniveau gelagerten Waren, Vorräten entstandenen Schäden,
wenn diese Waren oder Vorräte nicht wenigstens 24 cm oberhalb des
Bodenniveaus des Raumes lagen.
2.3.
3.
Die Versicherungsdeckung erstreckt sich nicht auf die infolge von Luftströmung (Luftzug)
innerhalb des Raumes eingetretenen Schäden.
2.2.
Hagelschlag
Schneedruck
Durch den statischen Druck vom sich in hohen Mengen sammelnden Schnee im
versicherten Gebäude/Bauwerk verursachter Schaden.
Die Schadenersatzpflicht des Versicherers erstreckt sich auch auf die Schäden, die
a)
durch den über das vom Schneedruck beschädigte Dach gleichzeitig mit dem
Versicherungsfall ins Gebäude einströmenden Niederschlag in den versicherten
Vermögensgegenständen verursacht werden,
b)
durch den vom versicherten Gebäude beim Tauen herunterrutschenden Schnee
- im Falle von in einem der Bauvorschrift entsprechenden Zustand vollständig
vorhandenen Schneefängern - in der Dachrinne und in den im Vertrag
versicherten Konstruktionselementen des Gebäudes verursacht werden.
2.4.
Felsensturz, Steinsturz, Erdrutsch
Leitungswasserschaden
Schäden, die durch das aufgrund von Bruch, Riss oder Verstopfung der in der äusseren
Umgrenzungswand des Gebäudes eingebauten oder innerhalb dieser befindlichen
Nutzungswasser-, Abwasser- und Niederschlagwasser-Zu- und Ableitungen und der
Wasserleitungen
der
diesen
angeschlossenen
Wasserleitungs-,
Warmwasserversorgungs- und Zentralheizungssysteme austretende Wasser verursacht
werden.
Durch den Versicherer werden nicht ersetzt:
a)
die Reparatur- und Ersatzkosten der an die versicherten Wasserleitungen
angeschlossenen Zubehörteile, Armaturen, Einrichtungen, Haushaltsmaschinen,
Geräte und dessen Zubehörs,
b)
der Wert der austretenden Flüssigkeit und des Dampfes,
Schäden, die durch die herunterfallenden bzw. sich von ihrer Stelle verrückenden
Felsenstücke, Steinstücke sowie durch Erdmasse in den versicherten
Vermögensgegenständen verursacht werden.
c)
die in Form von Pilzentwicklung, Schimmelbildung anfallenden Schäden,
d)
die infolge der Unterlassung der verbindlichen Instandhaltungsarbeiten von
Rohrleitungen, Armaturen, Behältern und Behältnissen auftretenden Schäden,
Durch den Versicherer werden nicht ersetzt:
e)
die in industriellen, technologischen Leitungen entstehenden Bruchschäden und
die Schäden, die durch die in diesen befindlichen Flüssigkeiten oder Stoffe
verursacht wurden.
4.
Erweiterter Leitungswasserschaden
a)
die infolge von bewusster menschlicher Tätigkeit auftretenden Schäden
b)
die Schäden aufgrund der Absackung, Versenkung von unter den Gebäuden
befindlichen Auffüllungen
c)
die infolge der Ausführungs- oder Projektierungsfehler von Stützwänden
auftretenden Schäden, bzw. falls der Schaden infolge der Unterlassung der
Instandhaltungsarbeiten der Stützwand entstanden ist. Der Versicherer wird
ebenfalls vom Schadenersatz befreit, wenn die statischen Verhältnisse des
Geländes den Bau einer Stützwand notwendig gemacht hätten, diese aber aus
irgendeinem Grund nicht aufgebaut wurde und der Schadenfall als eine Folge
davon eintrat.
Schäden, die vom, aus den in der äusseren Umgrenzungswand des Gebäudes
eingebauten oder innerhalb dieser befindlichen Nutzungswasser-, Abwasser- und
Niederschlagwasser-Zu- und Ableitungen und aus den diesen angeschlossenen
Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- und Zentralheizungssystemen, sowie vom
aus dem diesen angeschlossenen Zubehör, Armaturen und Geräten austretenden
Wasser oder Dampf verursacht werden.
2.5.
Einsturz von unbekannten Bauwerken, Höhlen
Ausser den obigen werden durch den Versicherer ersetzt:
a)
Schäden, die aus dem Grund eintreten, dass der natürliche Gleichgewichtszustand infolge
einer von aussen kommenden Krafteinwirkung erlischt und dadurch eine plötzliche
Verrückung des Bodens, Einsturz eintritt. Als unbekannte Höhle gilt die, die in der
Baugenehmigung nicht angeführt oder durch die Behörden nicht aufgedeckt ist.
die auf das Aufforschen der Schadenstelle der versicherten Rohren verwendeten
Kosten;
b)
die auf die Schadenabwendung, Instandsetzung verwendeten Kosten;
c)
Durch den Versicherer wird kein Schaden vergütet, wenn der Einsturz einer unbekannten
Höhle in einer Grube, während der Bergbautätigkeit bzw. in aufgelassenen Gruben erfolgt
ist.
im Falle von Bruch, Riss, Leckwerden die Kosten für ein neues Rohr von max. 6
m und dessen Einziehungskosten;
d)
im Falle von Rohrbruch aufgrund von Frost die Kosten für das Auftauen der
Wasserrohre und die Instandsetzungskosten bis zu einer Rohrlänge von max. 6
m.
2.6.
Anprallen unbekannter Fahrzeuge
Schaden, den ein unbekanntes Fahrzeug bzw. dessen Ladung durch unmittelbares
Zusammenstossen mit dem versicherten Vermögensgegenstand verursacht.
Durch den Versicherer werden nicht ersetzt:
a)
die Reparatur- und Ersatzkosten der an die versicherten Wasserleitungen
angeschlossenen Zubehörteile, Armaturen, Einrichtungen, Haushaltsmaschinen,
Geräte und dessen Zubehörs,
Durch den Versicherer werden Schäden nicht ersetzt:
a)
die aufgrund der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung reguliert werden können,
b)
der Wert der austretenden Flüssigkeit und des Dampfes,
b)
die durch vom Versicherten oder dessen Arbeitgeber betriebene Fahrzeuge
entstanden sind,
c)
die in Form von Pilzentwicklung, Schimmelbildung anfallenden Schäden,
c)
im Fahrzeug selbst entstanden sind.
d)
die infolge der Unterlassung der verbindlichen Instandhaltungsarbeiten von
Rohrleitungen, Armaturen, Behältern und Behältnissen auftretenden Schäden,
2.7.
Anprallen eines Luftfahrzeuges und dessen Ladungen
e)
die in industriellen, technologischen Leitungen entstehenden Bruchschäden und
die Schäden, die durch die in diesen befindlichen Flüssigkeiten oder Stoffe
verursacht wurden.
Durch das Anprallen oder Abstürzen von Teilen bzw. Ladungen eines von Personal
gelenkten Luftfahrzeuges verursachte Schäden, einschliesslich der Schäden, die im Zuge
der durch diese Ereignisse bedingte Löschung, Bergung, Abriss oder Räumung
entstanden sind.
5.
Einbruchdiebstahlrisiken
4
Die Versicherung der Vermögensgruppen Maschinen, Einrichtungen und Geräte für
Industrie und Handel, Waren, Vorräte bzw. Gebäude, bauliche Anlagen gegen die Risiken
Einbruchdiebstahl wird durch den Versicherer zu den in den Anlagen Nr. 1 und 2
geregelten Schutzvorschriften angenommen.
Die Schadenersatzpflicht des Versicherers beim Eintritt von Einbruchdiebstahl und Raub
sowie des mit diesen zusammenhängenden Schadenfalls Beschädigung erstreckt sich entsprechend dem bei Eintritt des Schadenfalls vorliegenden, im Zuge der
Schadenregulierung
festgestellten
und
festgehaltenen
tatsächlichen
Einbruchschutzsniveau - bis zu den in Anlage Nr. 1 der Bedingung festgelegten Limits,
unter
Untersuchung
auf
Unterversicherung
gemäss
den
Allgemeinen
Vermögensversicherungsbedingungen, Abschnitt V, Punkt 2.
5.1.
Einbruchdiebstahl
c)
die in den beim Abschluss der Versicherung bereits gebrochenen,
gerissenen, zugefügten Glasscheiben entstandenen weiteren Schäden;
d)
in Tretglas, Dekorgegenständen aus Glas, in Verglasung von Leuchten,
Neons und sonstigen Lichtquellen entstandenen Schäden;
e)
der aufgrund oder zur Zeit des Umbaus des Gebäudes entstandene
Schaden, einschliesslich der im Zuge der Verlagerung, Änderung des
versicherten Glases entstehenden Schäden.
7.
Katastrophenrisiken
7.1.
Hochwasser
Als Versicherungsfall gilt, wenn der Täter den versicherten Vermögensgegenstand
entwendet, indem er in die verschlossenen Räume:
Der Schaden, wenn Lebendgewässer und an diese mittels offener Mündung
angeschlossene und mit Binnenwasserschutzdamm versehene künstliche Kanäle sowie
künstliche Teiche durch Überschwemmung aus ihrem Flussbett heraustreten und die
versicherten Vermögensgegenstände überschwemmen.
a)
gewaltsam (durch Ein- oder Aufbruch von Türen und Fenstern, Öffnen von
Wand, Dach oder Decke oder auf eine ähnliche Art und Weise) eingebrochen
hat, eingedrungen ist;
Durch den Versicherer werden Schäden nicht ersetzt, die:
a)
durch Binnen- oder Grundwasser entstanden;
b)
mittels eines Diebsschlüssels oder eines zum Öffnen von Schlössern geeigneten
fremden Mittels gelangte;
b)
in den im Flutraum oder auf dem nicht geretteten Vorland befindlichen
versicherten Vermögensgegenständen entstanden;
c)
mit dem Originalschlüssel oder einem Zweitschlüssel eingelangt ist, wobei er an
die Schlüssel durch den unter den Punkten a), b) bestimmten Einbruchdiebstahl
oder Raub herankam;
Der Versicherer schreibt im Vertrag eine Wartezeit vor, deren Zeitdauer vom Inkrafttreten
des Vertrages gerechnet 30 Tage beträgt. Die Risikoübernahme erstreckt sich während
der Wartezeit auf den Versicherungsfall Hochwasser nicht.
d)
auf die unter den Punkten a), b) genannte Art und Weise gelangte und den
ordnungsgemäss verschlossenen Werttresor (Panzer- und Geldschrank,
Wandsafe, sonstiger durch den Versicherer akzeptierter Behälter)
7.2.
5.2.
-
vom Versicherungsort entwendete
-
aufbrach bzw. mit Hilfe eines Diebsschlüssels oder eines anderen nicht zum Zwecke von Öffnen dienenden - Mittels, eines Werkzeuges
öffnete
-
mit einem durch Einbruchdiebstahl oder Raub erworbenen Schlüssel
öffnete, falls die erworbenen Schlüssel an einer anderen Stelle, aber in
einem ständig bewohnten Gebäude aufbewahrt wurden bzw. diese von
der zur Aufbewahrung befugten Person geraubt wurden.
Raub
Der Schaden, der am Ort der Risikoübernahme durch ein Erdbeben, deren Stärke nach
der MSK-64 Skale die Stufe 5 erreicht, verursacht wird.
Im Vertrag schreibt der Versicherer eine Wartezeit vor, deren Zeitdauer vom Inkrafttreten
des Vertrages gerechnet 30 Tage beträgt. Die Risikoübernahme erstreckt sich während
der Wartezeit auf den Versicherungsfall Erdbeben nicht.
8.
-
im Wärme oder Rauch emittierenden Vermögensgegenstand selbst entstanden,
-
den Gebrauchswert nicht vermindernde ästhetische Schäden sind,
-
bzw. jene beschädigte Vermögensgegenstände, die bestimmungsgemäss
Wärme oder Rauch ausgesetzt sind.
9.
Feuer-Betriebsunterbrechung
Beschädigung
Als Versicherungsfall gelten Beschädigungsschäden, die der (die) Täter am Ort der
Risikoübernahme im Zuge von Einbruchdiebstahl oder dessen Versuch in den
versicherten Vermögensgegenständen verursachen.
6.
Glasbruch
Eine Versicherung von Verglasungen der Gebäudekonstruktion ist ausschliesslich bei
Versicherung der Vermögensgruppe Gebäude, bauliche Anlagen möglich. In
Ermangelung derselben erstreckt sich die Risikoübernahme des Versicherers auf das
Glasbruchsrisiko nur unter Anwendung der Klauseln KC-011 KF oder KC-012 KF, laut den
dort enthaltenen Bestimmungen.
Der Versicherer verpflichtet sich, dem Versicherten die nachstehenden eingetretenen
Schäden zu ersetzen.
1. Versicherungsfall
1.1.
Als Versicherungsfall gilt es, wenn infolge der Feuerrisiken auf die der
Versicherer Auszahlung geleistet hat - die vollständige oder teilweise
Unterbrechung des versicherten Betriebs (Betriebsunterbrechung) eintritt.
1.2.
Betriebsunterbrechungsschaden: Höhe der sich aus der infolge des
Versicherungsfalls eintretenden Unterbrechung von Produktion, Vertrieb und
Dienstleistung ergebenden, auch weiterhin anfallenden gerechtfertigten Kosten
und verschiedenen Aufwendungen sowie Wert des entgangenen Gewinns, wenn
der Schaden auf dem Gelände der im Versicherungsvertrag genannten
Unternehmung entstanden ist.
1.3.
Es gilt nicht als Betriebsunterbrechung und vom Versicherer wird jener Teil des
Betriebsunterbrechungsschadens nicht ersetzt, der infolge von
Als Versicherungsfall gilt der in den versicherten Verglasungen entstandene Bruch- oder
Risschaden.
Die Risikoübernahme durch den Versicherer erstreckt sich:
a)
b)
auf die Flachgläser mit einer Dicke von nicht mehr als 10 mm, sowie die
Wärmeisolierungs-, Draht- bzw. Katedralgläser der im Gebäude
konstruktionsmässig eingebauten Türen und Fenster sowie von Balkons und
Loggia, bis zu den in den Deckungstypen der Anlage Nr. 3 festgelegten
Glasscheibengrössen
auf die Demontage- und Montagekosten von Behinderungen (Schutzgitter,
Innenschlösser und ähnliche auf Türen und Fenstern montierte Gegenstände),
die einen Ersatz von Glasscheiben unmöglich machen
Durch den Versicherer werden nicht ersetzt:
a)
b)
Durch Rauch und Wärme verursachte Schäden
Durch den Versicherer werden Schäden ersetzt, die in den versicherten
Vermögensgegenständen durch aus den im Eigentum des Versicherten stehenden
Befeuerungs-, Heiz-, Koch- oder Trocknereinrichtungen plötzlich mit Kraft ausströmenden
Rauch und Wärme sowie Entzündung ohne Brennvorgang verursacht werden.
Durch den Versicherer werden Schäden nicht ersetzt, die
Als Versicherungfall Raub gilt es, wenn der Täter die versicherten
Vermögensgegenstände am Ort der Risikoübernahme rechtswidrig erwirbt, indem er zu
diesem Zweck gegen den(die) Versicherten Gewalt, unmittelbare Drohung von Leben
oder Körperintegrität anwendet bzw. den Versicherten im dem Zustand von
Bewusslosigkeit oder Verteidigungsunfähigkeit bringt.
5.3.
Erdbeben
die auf der Glasoberfläche, in deren Dekoration (einschliesslich
Lichtschutzschicht und -folien) durch Kratzer, Aufspringer
(Muschelbruch) entstandenen Schäden;
die im Rahmen (Fassung) des versicherten Glases entstandenen
Schäden;

ausserordentlichen, während der Betriebsunterbrechung auftretenden
Ereignissen;

von
behördlich
angeordnetem
Betriebsbeschränkungen;

Verzögerung der Wiederherstellung, des Ersatzes der beschädigten
Vermögensgegenstände, infolge des Fehlens der für die Beschaffung
notwendigen flüssigen Mittel eingetreten ist.

wenn Bargeld, Wertpapiere, geschäftliche Aufzeichnungen (z. B.
Diplomen, Pläne, Zeichnungen, Mikrofilms, Lochkarten, Magnetbänder,
Magnetspeicher oder sonstige Datenträger), geschäftliche Bücher oder
Akten verletzt werden, zugrunde gehen oder abhanden kommen.
Wiederaufbau,
oder
5

1.4.
2.2.
Als Produktionskosten gilt die Summe der Betriebs-, Geschäfts- und
Servicekosten, der im Zuge von Produktion, Vertrieb und Dienstleistung
anfallenden direkten und indirekten (nicht aufgeteilten) Kosten. Nicht als
Produktionskosten sind anzusehen
-
Materialkosten
-
Steuern
-
mit der Tätigkeit des Versicherten nicht zusammenhängende Kosten
Als entgangener Gewinn gilt der Wert, den der Versicherte im Falle ungestörten
Betriebs während der Dauer der Betriebsunterbrechung, längstens jedoch
während der Zeit der Risikoübernahme
-
im Falle von Produktionsbetrieben aus der Produktion;
-
im Falle von Dienstleistungsbetrieben aus der Dienstleistung;
im Falle von Handelstätigkeit aus dem Verkauf
erreicht hätte, wäre der Schadenfall nicht eingetreten.
4.
Durch den Versicherer werden
Schadenmilderung nicht ersetzt,
10.
die
Aufwendungen
-
aus denen dem Versicherten später Nutzen erwachsen;
-
aus denen er nichtversicherte Kosten decken kann;
-
die samt
übersteigen.
Produktionskosten, entgangener Gewinn
-
3.
4.6.
Der Betriebsunterbrechungsschaden wird durch den Versicherer nur in dem Fall
ersetzt, wenn der Versicherte die Grundlage für die Schadenregulierung
bildenden geschäftlichen Bücher, Akten, Aufzeichnungen, Magnetdatenträger im
Verlaufe der Schadenregulierung dem Versicherer zur Verfügung stellt.
2.
2.1.
die vom Eintritt des Vermögensschadens gerechneten, im Vertrag als
Limit festgelegte Zeitdauer und Höhe übersteigt.
Schadenersatz
die
auf
Versicherungssumme
4.7.
Im Falle von Unterversicherung ersetzt der Versicherer auch die
Aufwendungen auf Schadenmilderung anteilsmässig.
4.8.
Zwecks
Ermittlung
der
Schadenhöhe
Schadenfeststellungsprotokoll folgendes zu beinhalten:
hat
das
a)
Kosten- und Gewinndeckungsverrechnung für den der
Betriebsunterbrechung
vorangehenden
Zeitraum
im
Berichtsjahr und im vorangehenden Jahr;
b)
die Kosten der die
Massnahmen, Einfluss
Schadenhöhe.
Schadenhöhe beeinflussenden
der Massnahmen auf die
Vergütung der Nebenkosten
Der Versicherer ersetzt nachstehend aufgelistete, mit dem Versicherungsfall
zusammenhängende gerechtfertigte und zweckmässige Kosten, wenn diese Kosten den
Versicherten belasten. Die Höchstgrenze für den Schadenersatz beträgt 1 % der zur
Versicherung tatsächlich aufgetragenen vollen Versicherungssumme, maximal jedoch
200.000 HUF.
Versicherungssumme
a)
Abriss-, Schutträumungs- und Reinigungskosten;
3.1.
b)
im Falle von Sparbüchern und Wertpapieren die mit dem Vernichtungsverfahren
verbundenen Kosten;
c)
die gerechtfertigten und nachgewiesenen Kosten der Schadenmilderung.
Als Versicherungssumme gilt die Höhe des auf den
Versicherungszeitraum entfallenden entgangenen Gewinns und der
Produktionskosten, deren Deckung der Versicherte ohne Eintritt der
Betriebsunterbrechung erwirtschaftet hätte, höchstens jedoch der in
Anlage Nr. 3 festgelegter Betrag.
Schadenersatz
4.1.
Der Versicherer vergütet jene Produktionskosten und den entgangenen
Gewinn, deren Deckung er infolge der Betriebsunterbrechung nicht
erwirtschaften konnte. Als Zeit der Risikoübernahme gilt die Dauer der
Betriebsunterbrechung, längstens jedoch die in Anlage Nr. 3 festgelegte
Zeitdauer.
4.2.
Durch den Versicherer werden nur jene Kosten vergütet, die während
der Betriebsunterbrechung gerechtfertigt waren und ohne die
Betriebsunterbrechung erwirtschaftet worden wären.
4.3.
Die Vergütung von Abschreibungen erfolgt im Falle von Totalschaden
erlittenen Sachanlagen nicht.
4.4.
Bei der Ermittlung der Schadenhöhe sind zu berücksichtigen:
-
-
der Gewinn, der im Falle des Verkaufs von Rohstoffen und
halbfertigen Waren nach dem Versicherungsfall erzielt werden
kann;
-
die Möglichkeit von Ersatz-, Not- oder Lohnbetrieb;
-
die Möglichkeit, ob der Ausfall nach der Wiederaufnahme des
Betriebs durch intensivere Produktion, Bearbeitung der Waren
oder durch dessen intensiveren Vertrieb oder durch sonstige
intensivierte betriebliche Leistungen während der Haftungsfrist
oder nach deren Ablauf innerhalb einer annehmbaren Frist
nachgeholt werden kann;
-
4.5.
die den Ablauf und Erfolg von Produktion, Vertrieb oder
Dienstleistung günstig oder ungünstig beeinflussenden
Umstände, wäre die Betriebsunterbrechung nicht eingetreten;
bei Betrieben, bei denen sich der entgangene Gewinn nicht
gleichmässig auf die Risikodauer verteilt, ist dieser Umstand
beim Eintritt des Schadenfalls zu berücksichtigen. Der nicht
erwirtschaftete Deckungsbeitrag und der auf diesen entfallene
Schadenersatz sind auf die volle Zeitdauer der
wahrscheinlichen Betriebsunterbrechung, längstens auf die
Haftungsdauer, im voraus, und für jeden Kalendermonat
gesondert festzulegen.
Der Versicherer ersetzt auch die Kosten der zur Abwendung bzw. zur
Minderung des Betriebsunterbrechungsschadens getroffenen
Massnahmen, wenn diese die Höhe des Schadenersatzes mindern,
oder auf Anweisung des Versicherers erfolgt sind.
Durch den Versicherer werden Schadenansprüche aus entgangenem Gewinn bzw. aus
der Unbrauchbarkeit der Räumlichkeiten nicht ersetzt.
Im Falle von Unterversicherung werden auch die Kosten in einem Ausmass vergütet, in
dem sich die Versicherungssumme zum Wert des Vermögensgegenstandes verhält.
III.
Leistung des Versicherers
1.
Als Höchstgrenze für die Schadenersatzleistung des Versicherers gilt die
Versicherungssumme. Die Versicherungssumme ergibt sich als Summe der für
die
einzelnen
Vermögensgruppen
je
gesondert
festgelegten
Versicherungssummen.
2.
Im Falle der vollen Vernichtung der Vermögensgegenstände (Totalschaden) legt
der Versicherer bei der Ermittlung der Schadenhöhe den Neuwert zugrunde, der
zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadenfalls ermittelt werden kann. Als
Totalschaden gilt es, wenn die Wiederherstellungskosten des
Vermögensgegenstandes den Neuwert des Schadenzeitpunktes erreichen bzw.
übersteigen.
3.
Im Falle von Teilschäden gelten die Wiederherstellungskosten des Schadentags
als Basis für die Ermittlung der Schadensumme. Die Wiederherstellungskosten
dürfen die Differenz zwischen dem Neuwert des Schadenzeitpunktes und dem
Wert der nichtbeschädigten Teile nicht übersteigen.
4.
Leistung des Versicherers im Falle der einzelnen Vermögensgruppen:
a)
im Falle von Maschinen, Einrichtungen: deren Neuwert zum
Schadenzeitpunkt;
b)
im Falle von Waren: deren Wiederherstellungskosten, höchstens
jedoch der Verkaufspreis;
im
Fall
von
Schadenzeitpunkt;
Vorräten:
Wiederbeschaffungskosten
zum
im Falle von wertminderungsfreien Vermögensgegenständen
(Vermögensgegenstände mit Musealwert, Kunstwerke usw.):
Verkehrswert;
c)
im Falle von Gebäuden, baulichen Anlagen: deren Wiederaufbaukosten
zum Schadenzeitpunkt.
5.
Die Kosten der provisorischen Wiederherstellung nach dem Schadenfall werden
durch den Versicherer nur vergütet, wenn diese Teil der endgültigen
Wiederherstellung bilden und deren Kosten nicht erhöhen.
6.
Der Versicherer bietet keinen Schadenersatz für Schäden, die vor Beginn der
Risikoübernahme entstanden sind.
6
7.
Anwendung von Selbstbeteiligung im Falle der Versicherung von Gebäuden,
Bauwerken
Durch den Versicherer wird von der Schadenersatzsumme der
Vermögensgruppe Gebäude, Bauwerke je Schadenfall eine Selbstbeteiligung
nachstehender Höhe in Abzug gebracht, Schäden unter der Selbstbeteiligung
werden nicht ersetzt.
a)
Im Falle des Ersatzes von Feuerrisiken, Elementarschäden,
Leitungswasserschäden,
erweiterten
Leitungswasserschäden,
Einbuchdiebstahlrisiken, Katastrophenrisiken, von Rauch und Wärme
verursachten
Schäden,
Feuer-Betriebsunterbrechung
und
Nebenkosten:
10 %, mindestens jedoch 15.000 HUF
b)
Im Falle von Glasbruch:
10 %, mindestens jedoch 3.000 HUF.
IV.
d)
auf die mit der Unterlassung der Instandhaltungen, mit Nichtbeachtung der
Betriebsregeln in ursächlichem Zusammenhang stehenden Schäden, es sei
denn, es wird nachgewiesen, dass der Schadenfall mit diesen Mängeln nicht im
Zusammenhang stand;
e)
auf Geldstrafe, Vertragsstrafe, Strafzinsen und sonstige punitive Kosten;
f)
auf den aus dem Stillstand, der Unterbrechung des Produktionsablaufs
resultierenden
materiellen
Nachteil,
ausgenommen
FeuerBetriebsunterbrechung.
g)
auf die Vermögensgegenstände der Vermögensgruppen im Freuen gelagerte
Maschinen, Einrichtungen, Geräte für Industrie und Handel, bzw. Waren,
Vorräte.
Für die in diesen Bedingungen nicht geregelten Fragen gelten die Allgemeinen
Kleingewerbeversicherungsbedingungen sowie die einschlägigen Abschnitte des
Zivilgesetzbuches als richtungsweisend.
Ausschlüsse
Ausser den in den Allgemeinen Bedingungen der Kleingewerbeversicherung, Abschnitt VI,
genannten Ausschlüssen wird die Versicherungsdeckung durch den Versicherer auch auf
die nachstehenden Fälle nicht erstreckt:
a)
auf die aus natürlicher Abnutzung, Alterung, Materialermüdung entstandenen
Schäden;
b)
auf Schäden, die die bestimmungsgemässe Nutzung nicht beeinflussen (z. B.
ästhetische Fehler);
c)
auf die beim Vertragsabschluss bereits vorliegenden Schäden, über die der
Versicherungsnehmer Kenntnis hatte oder haben musste;
7
Ergänzende Haftpflichtversicherungsbedingungen
1.
Allgemeine Bedingungen
In dieser Regelung sind die allgemeinen Vertragsbedingungen enthalten, die für den mit
der
UNIQA
Biztosító
Rt.
(nachstehend
Versicherer)
geschlossenen
Haftpflichtversicherungsvertrag zur Anwendung kommen.
Für die in diesen allgemeinen bzw. besonderen Bedingungen nicht festgelegten Fragen
gelten die Allgemeinen Kleingewerbeversicherungsbedingungen bzw. die Bestimmungen
des Zivilgesetzbuches sowie der sonstigen einschlägigen Rechtsnormen als
massgebend.
1.1.
Die Versicherung
l)
Kosten, die aufgrund der Bestreitung, der teilweisen oder vollen Verweigerung
der Haftungsanerkennung des Versicherten bzw. der verspäteten Anerkennung
der Verantwortung angefallen sind,
m)
die durch führende Amtsträger des Versicherten in dieser ihrer Eigenschaft
verursachten Schäden,
n)
die durch langsame, laufende Substanzverschlechterung verursachten Schäden,
die infolge von Lärm, Vibration, Geruch, Rauch, Russ, Korrosion oder von
sonstigen ähnlichen Einwirkungen entstanden sind,
o)
die durch Flut von stehenden und fliessenden Gewässern verursachten Schäden
in den Fällen, in denen sich der Versicherte mit der Errichtung der mit deren
Abwendung zusammenhängenden Einrichtungen und Massnahmen bzw. mit der
Fertigung, Installierung, Instandhaltung und Instandsetzung von Einrichtungen
dieser Art berufsmässig befasst und in dieser seiner Eigenschaft seine
Schadenersatzpflicht eintritt,
p)
der zusätzliche Schaden, wenn der Versicherte seiner Verpflichtung zur
Schadenmilderung trotz der Aufforderung durch den Versicherer nicht nachkam.
q)
Beschädigung oder Verletzung von Daten oder Software, so insbesondere in
Daten, Software und EDV-Programmen entstandene schädliche Änderungen,
die durch Löschung, Verletzung oder Verzerrung der ursprünglichen Struktur
verursacht werden, ferner jede Art der Betriebsunterbrechungsverluste, die von
diesen Beschädigungen bzw. Verletzungen bewirkt werden. Unabhängig von
diesem Ausschluss bleiben die Schädigung oder Verletzung von Daten bzw. der
Software auch weiterhin in Deckung, die eine unmittelbare Folge einer
versicherten und das Wesentliche des Vermögensgegenstandes betreffenden
körperlichen Beschädigung darstellt, ferner jene Schäden und Verluste, die
infolge der Minderung des Betriebs, der Verfügbarkeit, des Ausmasses der
Brauchbarkeit oder der Zugänglichkeit von Daten, Software bzw. EDVProgramme
entstanden
sind,
ferner
jede
Art
von
Betriebsunterbrechungsverlusten, die durch diese Beschädigungen bzw.
Verletzungen bewirken.
1.4.
Versicherungssumme
Aufgrund dieser Regelung kann der Versicherte verlangen, dass ihn der
Versicherer in einem Ausmass und laut den Bedingungen, wie im Vertrag
vereinbart, von der Vergütung eines Schadens freistellt, für den er laut den
Regelungen des ungarischen Rechts zur Haftung verpflichtet ist.
1.2.
Versicherungsfall
Die Versicherungsdeckung erstreckt sich von den in den Punkten 2.1, 2.2, 2.3 Detaillierten
auf die im Versicherungsangebot und in der Police genannten, der Haftpflichtversicherung
unterliegenden Schadenfälle. Mehrere aus dem gleichen Grund eingetretene, zeitlich
zusammenhängende und miteinander in ursächlichem Zusammenhang stehende
Schadenfälle gelten als ein Versicherungsfall.
1.3.
Allgemeine Ausschlüsse
1.3.1.
Mangels einer sonstigen Vereinbarung sind von der Versicherung Schäden
ausgeschlossen,
a)
die der Versicherte durch Vertragsverletzung seinen Vertragspartnern
verursacht,
b)
die aus Umweltverschmutzung resultieren,
c)
die sich aus den Mängeln der durch den Versicherten hergestellten bzw. in
Verkehr gebrachten Produkte oder durch den Versicherten erbrachten
Dienstleistungen ergeben,
d)
die in aus welchem Rechtstitel auch immer im Besitz (im Verfügungsbereich oder
unter Kontrolle) des Versicherten stehenden fremden Sachen entstanden sind,
Als Versicherungssumme gilt der im Vertrag (in der Police, im Antrag) angeführte, je
Versicherungszeitraum und Versicherungsfall festgelegte Betrag, der die summenmässige
Höchstgrenze der Leistung des Versicherers bedeutet.
e)
die aufgrund der Berufsausübung des Versicherten oder im Bereich der
Betreibung seiner Tätigkeit im Sinne des Firmenregisters bei sich gehaltenen
oder bearbeiteten fremden Sachen entstanden sind oder die durch solche
Sachen verursacht wurden.
Die Leistungspflicht des Versicherers kann - unabhängig von der Zahl der im betreffenden
Versicherungszeitraum eingetretenen Versicherungsfälle - die im Vertrag je
Versicherungszeitraum festgelegte Versicherungssumme nicht übersteigen.
1.3.2.
Durch den Versicherer werden nicht ersetzt
a)
der Schaden, der auf einer im Vertrag oder in einer einseitigen Erklärung
angenommenen Einstehungspflicht des Versicherten, die strenger ist als die in
der Rechtsnorm geschriebene Haftung, beruht,
b)
der Schaden, den der Versicherte (Versicherungsnehmer) seinem in § 685 b des
Zivilgesetzbuches genannten nahen Angehörigen verursacht,
c)
im Prozentanteil des Eigentums der Schaden, die die Eigentümer des
Versicherten (Versicherungsnehmers) bzw. die im Eigentum des Versicherten
(Versicherungsnehmers) stehenden Wirtschaftsgesellschaften oder sonstige
Organisationen erleiden,
d)
der Schaden, den der Versicherte dem in einer mit ihm gemeinsamen
Unternehmung tätigen Miteigentümer und dessen Angehörigen verursacht hat,
e)
im Falle von mehreren Versicherten der Schaden, den die Versicherten einander
verursachten,
f)
die Schäden, für die der Versicherte als Arbeitgeber anhand des
Arbeitsgesetzbuches verantwortlich ist,
g)
Schäden, die der Versicherte bzw. der Versicherungsnehmer selbst erleidet,
h)
aus der Explosion von Spaltstoffen, aus nuklearen Reaktionen oder Strahlung
resultierende Schäden,
i)
aufgrund der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- sowie der Haftpflichtversicherung von
Wasser- und Luftfahrzeugen zu ersetzenden Schäden sowie einer sonstigen,
zum Kreis der auf Rechtsnorm beruhenden Versicherungspflicht gehörende
Schäden,
j)
die im Kompetenzbereich der Staatsverwaltung verursachten Schäden,
k)
die den Vertrag sichernden Nebenverpflichtungen (z. B. Vertragsstrafe),
Bussgeld, Geldstrafe und sonstige Kosten punitiver Art sowie die im
Zusammenhang mit diesen anfallenden Vertretungskosten,
Treten im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall mehrere Geschädigte mit
begründeten Schadenansprüchen auf, und übersteigt die Gesamtsumme der auf Grund
derselben zu zahlenden Schadenvergütungen die Versicherungssumme laut
Versicherungsvertrag, so erfolgt der Ersatz der einzelnen Schäden - mit Rücksicht auch
auf die eventuelle Ausschöpfung der Versicherungssumme - in einem Verhältnis, in dem
sich die Höchstgrenze je Versicherungsfall zur Gesamthöhe der Schadenansprüche
verhält.
1.5.
Regeln der Schadenvergütung
Der Versicherer ersetzt - bis zur Höhe der Versicherungssumme - die nachstehenden, im
Zusammenhang mit einem Versicherungsfall angefallenen Schäden laut den Regeln des
ungarischen Rechts
a)
die in Verbindung mit dem schadenverursachenden Umstand im Vermögen des
Geschädigten eingetretene Wertminderung sowie den entgangenen
Vermögensvorteil,
b)
die Entschädigung sowie die nachgewiesenen und gerechtfertigten Kosten, die
zur Herabsetzung oder Beseitigung des den Geschädigten betroffenen
Vermögens- und immateriellen Nachteils notwendig sind,
c)
die Akzessorien der in Risikodeckung genommenen Haftungsschäden, wie
Zinsen, Kosten eines gegen den Versicherten im Zusammenhang mit dem
Versicherungsfall eingeleiteten Prozessverfahrens, vorausgesetzt, dass der
Versicherer am Prozess teilgenommen oder auf die Teilnahme verzichtet hat,
ferner die Kosten eines aufgrund der vorherigen Genehmigung des Versicherers
im Zuge der Schadenregulierung vom Versicherten aufgeforderten Gutachters.
Wird der Schaden von mehreren Personen gemeinsam verursacht, so richtet sich die
Einstehungspflicht des Versicherers nach der Vorwerfbarkeit des Verhaltens seines
eigenen Versicherten. Kann das Verhältnis der Vorwerfbarkeit des Verhaltens der
Schadenverursacher nicht ermittelt werden, so teilt sich der Schaden unter den
Schadenverursachern im gleichen Verhältnis und danach richtet sich auch die
Einstehungspflicht des Versicherers.
Im Falle der Ausdehnung der Versicherungsdeckung auf die ausserhalb des Gebiets von
Ungarn verursachten, eingetretenen und geltend gemachten Schäden verringert sich die
8
Versicherungssumme je Versicherungsfall um die Kosten des Versicherers, die im
Interesse der Aufmessung, Regulierung des Schadens, der Klärung des Rechtsgrundes
oder der Erfüllung einer seiner sonstigen - mit der Schadenregulierung
zusammenhängenden - Verpflichtungen anfallen.
1.6.
Anwendung der Selbstbeteiligung
Vom Schadenersatzbetrag wird je Schadenfall die Selbstbeteiligung in Abzug gebracht,
deren Höhe 10%, mindestens jedoch 30.000 HUF beträgt.
Falls die Höhe des tatsächlichen Schadens das Schadenersatzlimit übersteigt, bringt der
Versicherer die Selbstbeteiligung von der Limithöhe in Abzug.
2.
Besondere Bedingungen
2.1.
Allgemeine Haftung
2.2.
Arbeitgeberhaftung
Aufgrund der vorliegenden ergänzenden besonderen Bedingung bietet der Versicherer im
Ausmass und laut den Bedingungen, wie im Versicherungsvertrag festgelegt, Deckung für
die Schadenersatzansprüche bzw. Regressforderungen, die gegenüber dem Versicherten
als Arbeitgeber im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall seines Arbeitnehmers gestellt
werden und für die der Versicherte laut ungarischem Recht zu Schadenersatzhaftung
verpflichtet ist.
2.2.1.
Ausschlüsse
Durch den Versicherer werden nicht ersetzt:
a)
die Schadenansprüche aus ausserhalb des Gebiets Ungarns eingetretenen
Arbeitsunfällen,
b)
die aus Berufserkrankungen resultierenden bzw. aufgrund von arbeitsplatz- oder
berufsbedingter Schädigung gestellten Schadenansprüche,
c)
Schäden, für die der Versicherte als Kraftfahrzeughalter aufgrund der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zur Haftung verpflichtet ist, ohne die als
Betriebsunfall geltenden und im Zuge der Instandsetzungs- oder
Instandhaltungsarbeiten des Kraftfahrzeuges eingetretenen Schäden,
Durch den Versicherer werden - mangels sonstiger Verfügung - nicht ersetzt
d)
die Sachschäden,
a)
Schäden, die unter Pkt. 1.3 ausgeschlossen wurden
e)
b)
die ausserhalb des Gebiets Ungarns verursachten Schäden,
c)
Sachschäden, die der Versicherte seinem Vertragspartner durch Vertragsbruch,
durch mangelhafte Erfüllung des Vertrags und (oder) im Zuge seiner
Vertragserfüllung auf eine sonstige Art und Weise verursacht hat,
die im Zuge von, die Arbeitnehmer auf dem Weg zum oder vom Arbeitsplatz
unterwegs getroffenen Unfällen bzw. in deren Folge entstehenden Schäden,
ausgenommen, wenn der Unfall auf dem im Eigentum des Versicherten oder auf
einem von ihm gemieteten Transportmittel, im Zuge der Fahrt eintrat.
2.3.
Feuerhaftung von Mietern
Aufgrund dieser ergänzenden besonderen Bedingung ersetzt der Versicherer dem
Geschädigten jene durch den Versicherten ausserhalb des Vertrages verursachten
Personenverletzungs- und Sachschäden, für die der Versicherte aufgrund der
Regelungen des bürgerlichen Rechts zu Schadenersatz verpflichtet ist.
2.1.1.
Ausschlüsse
d)
jene Schäden, die der Versicherte als Halter eines mit Kennzeichen
ausgestatteten Kraftfahrzeuges verursacht hat, ausgenommen des Falls, dass
der Schaden im Zuge der Nutzung des Kraftfahrzeuges als Arbeitsmaschine
entstanden ist,
Aufgrund vorliegender ergänzender Versicherungsbedingung ersetzt der Versicherer an
Stelle des Versicherten jene im durch den Versicherten gemieteten Raum (Liegenschaft)
verursachte Schäden, die infolge der nachstehend definierten Versicherungsereignis(se)
eintraten, und für die der Versicherte laut den Regeln des ungarischen Rechts zu
Schadenersatzhaftung verpflichtet ist.
e)
die durch vom Versicherten betriebene Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen
verursachte Strassenschädigungsschäden ohne Unfallcharakter,
2.3.1.
f)
Schäden, die infolge des Drucks oder der Platzänderung von Arbeitsmaschinen,
Fahrzeugen in künstlichen Geländeobjekten (z. B. Strassen, Gräben, Deichen,
Stützwänden usw.) bzw. durch das Niedertreten des Bodens oder von
pflanzlichen Kulturen entstanden sind,
Laut vorliegender Ordnung gelten als Versicherungsfall

Feuerrisiken (Besondere Bedingung II.1.)

Leitungswasserschaden (Besondere Bedingung II.3.)

Erweiterter Leitungswasserschaden (Besondere Bedingung II.4.)
g)
Schäden, die in tierischen oder pflanzlichen Kulturen entstanden.
Versicherungsfälle
9
Ergänzende Unfallversicherungsbedingungen
I.
Allgemeine Bestimmungen
1.
In dieser Regelung sind Bedingungen enthalten, die mangels einer
entgegengesetzten
vertraglichen
Vereinbarung
auf
die
Unfallversicherungsverträge der UNIQA Biztosító Rt. (im folgenden Versicherer),
bzw. auf den Unfallversicherung enthaltenden Teil der Versicherungsverträge
anzuwenden sind, vorausgesetzt, dass der Vertrag unter Bezugnahme auf die
Regelung geschlossen wurde.
2.
Für die in der allgemeinen Regelung und in den Vertragsbedingungen nicht
behandelten Fragen sind das ungarische Bürgerliche Gesetzbuch (PTK) und die
sonstigen Rechtsnormen massgebend.
3.
Der Versicherungsvertrag kommt aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung
zustande.
II.
Subjekte des Versicherungsvertrags
1.
Als Versicherte gilt die Person, für deren Leben, Gesundheitszustand, körperliche
Unversehrtheit der Versicherer mit dem Versicherungsvertrag Risiko übernimmt.
2.
Als Versicherungsnehmer gilt die natürliche oder juristische Person, die den Vertrag
mit dem Versicherer abschliesst, den Vertrag unterzeichnet und die Einzahlung der
Versicherungsbeiträge leistet.
3.
Der Abschluss und die Änderung des Vertrages bedürfen, wenn der
Versicherungsnehmer nicht mit dem Versicherten identisch ist, auch der
schriftlichen Zustimmung des Versicherten.
4.
Begünstigte ist die durch den Versicherungsnehmer schriftlich bezeichnete Person,
die bei Eintritt des Versicherungsfalls berechtigt ist, die Leistung in Anspruch zu
nehmen, falls diese nicht dem Versicherten zusteht.

auf Bandscheibenverletzungen, ferner auf nicht aus dem Unfall stammende
Blutungen und auf Gehirnblutung.

auf die beim Wettbewerbssport, beim Training eingetretenen Unfälle.

auf die während der Leistung von bewaffnetem Dienst des Versicherten
eintretenden Unfälle bzw. wenn der Unfall im Zuge der Waffentragung oder
Waffennutzung durch den Versicherten, im Zusammenhang damit
eingetreten ist.
Leistungsarten
1
Unfalltod
Als Unfalltod gilt es, wenn der Versicherte infolge des dem Versicherungsschutz
unterliegenden Unfalls innerhalb eines Jahres stirbt. In diesem Fall wird die für
den Unfalltod bestimmte Versicherungssumme ausgezahlt.
2.
Unfallbedingte endgültige Gesundheitsschädigung (Invalidität)
a)
In direktem ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall auftretende
Gesundheitsschädigung, die zur dauerhaften (verbleibenden)
Beeinträchtigung der körperlichen oder geistlichen Leistungsfähigkeit
führt.
Die Leistungshöhe hängt von der für die endgültige
Gesundheitsschädigung genannten Versicherungssumme und vom
Ausmass der Schädigung ab.
b)
Die Bezeichnung eines Begünstigten bedarf der schriftlichen Zustimmung des
Versicherten. Der Begünstigte kann im Leben des Versicherten durch eine an den
Versicherer gerichteten schriftlichen Zustimmung jederzeit geändert werden.
1.
auf Bauch- oder Unterbauchhernie (Überhebungen), wenn diese in keinem
ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall steht.
IV.
Als Begünstigter der im Leben des Versicherten fälligen Leistung gilt der
Versicherte.
III.

Die
Prozentsätze
der
eingetretenen
Invalidität
bzw.
Gesundheitsschädigung im Falle von Verlust oder Funktionsunfähigkeit
der aufgelisteten Körperteile und Sinnesorgane wird aufgrund einer alle
Umstände berücksichtigenden ärztlichen Untersuchung, anhand der
Richtwerte in nachfolgender Tabelle ermittelt:
Vollständiger Verlust der Sehkraft beider Augen
100 %
Versicherungsfälle
Vollständiger Verlust der Sehkraft eines der Augen
50 %
Als Unfall gilt eine ausserhalb des Willens des Versicherten plötzlich auftretende,
von aussen kommende Einwirkung, in deren Folge der Versicherte stirbt,
Gesundheitsschädigung erleidet.
Voller Verlust des Gehörs beider Ohren
60 %
Voller Verlust des Gehörs eines Ohres
30 %
Voller Verlust des Geruchssinnes
10 %
Voller Verlust des Geschmackssinnes
5%
Voller Verlust einer Arm vom Schultergelenk
oder deren volle Funktionsunfähigkeit
Voller Verlust einer Arm bis oberhalb des
Ellenbogengelenks oder deren volle
Funktionsunfähigkeit
Voller Verlust einer Arm bis unterhalb des
Ellenbogengelenks oder deren volle
Funktionsunfähigkeit
Voller Verlust einer Hand
70 %
Verlust eines Daumens
20 %
Verlust der Zeigefinger
10 %
Verlust der anderen Finger je
5%
Voller Verlust eines Beines bis oberhalb der
Schenkelmitte
oder
dessen
volle
Funktionsunfähigkeit
Voller Verlust eines Beines bis Schenkelmitte oder dessen
volle Funktionsunfähigkeit
Verlust eines Unterschenkels bis zum Knie
70 %
2.
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Unfälle, die den Versicherten
während der Gültigkeit des Vertrages (Risikoübernahme) treffen.
3.
Die Risikoübernahme erstreckt sich auf Schäden, egal wo und wann sie auch
eintreten.
4.
Die Versicherung erstreckt sich nicht

auf die in ursächlichem Zusammenhang mit der Geistes- oder
Bewusstseinsstörung des Versicherten, bzw. mit Selbstmord oder dessen
Versuch sowie mit Trunkenheit eintretenden Unfälle.

auf die Unfälle, die den Versicherten im Zuge der Verübung eines
vorsätzlichen Delikts oder dessen Versuchs treffen.

auf die durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse unmittelbar oder mittelbar
verursachten Unfälle, ferner aufgrund von inneren Unruhen,
Demonstrationen eintretende Unfälle, an denen der Versicherte aktiv
teilgenommen hat.
65 %
60 %
55 %

auf die mit Flugzeugen mit und ohne Motor, mit fliegenden Konstruktionen,
Drachenfliegern, im Zuge jeder Art von Fallschirmspringen sowie als
Flugzeugpersonal erlittenen Unfälle.

auf die durch radioaktive Kernenergie, ionisierende Strahlung mittelbar oder
unmittelbar verursachten Unfälle.

auf die durch Sonnenstich, Hitzschlag, von Sonnenstrahlung verursachte
Verbrennung, Erfrierung verursachten Verletzungen.
Verlust eines Unterschenkels bis unterhalb des Knies
45 %
Verlust des Fusses
40 %
auf die infolge von Heilbehandlung oder medizinischen Eingriffen
eintretenden Gesundheitsschädigungen (es sei denn, dass eine solche
aufgrund eines dem Vertrag unterliegenden Unfallereignisses notwendig
war).
Verlust der grossen Zehe
5%
Verlust einer anderen Zehe
2%


auf Infektionen, die mit dem Unfall nicht in Zusammenhang gebracht werden
können, auf aus in Europa nicht heimischen Infektionen, aus Insektenstichen
stammende Erkrankungen.

auf Vergiftungen, Verletzungen aus der vorsätzlichen Einnahme von festen,
flüssigen, luftförmigen Stoffen, einschliesslich Drogen, Betäubungsmittel.
60 %
50 %

Im Falle von teilweisem Verlusts oder von Funktionsminderung von Körperteilen
oder Sinnesorganen kann ein entsprechender Prozentsatz der in der Tabelle
angegebenen Werte berücksichtigt werden.

Im Falle des Verlustes von in der Tabelle nicht angeführten Organen oder
Körperteilen, von Funktionsminderung stellt der Gerichtsmediziner des Versicherers
10


fest, in welchem Ausmass sich die normale körperliche oder geistige
Leistungsfähigkeit des Versicherten verringert hat.

durch das vorsätzliche
Versicherungsleistung,
Haben sich im Falle eines und desselben Unfalls mehrere Funktionen verringert,
addieren sich die aufgrund der Tabelle festgestellten Invaliditätsgrade, ein Wert von
über 100 % kann aber auch in diesem Fall nicht festgestellt werden.

durch das vorsätzliche oder grob fahrlässige Verhalten des Versicherten
Die Feststellung des Gerichtsmediziners des Versicherers ist unabhängig von den
Feststellungen aller anderen ärztlichen und Sozialversicherungsorganen, hierfür gilt
die Allgemeine Unfallversicherungsordnung und die für den Versicherten geltende,
gültige Unfallversicherung als massgebend.
Verhalten
des
Bezugsberechtigten
der
rechtswidrig hervorgerufen wurde.
2.
Als durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht gilt und die Befreiung des
Versicherer bewirkt, wenn der Unfall

infolge eines oder im Zusammenhang mit einem vorsätzlich begangenen
schweren Delikts des Versicherten,

in direktem ursächlichem Zusammenhang mit dem von Rauschgift
beeinflussten Zustand oder dem Zustand schwerer Trunkenheit des
Versicherten,

beim Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein oder im Zustand von
Trunkenheit eintrat.

Werden im Zuge des Unfalls Funktionen, Körperteile beschädigt, deren
Funktionsfähigkeit schon vor dem Unfall beschränkt war, wird die Höhe der
vorherigen Invalidität aufgrund der Tabelle bei der Ermittlung der Leistung in Abzug
gebracht.

Falls der Versicherte infolge des Unfalls innerhalb eines Jahres stirbt, kann die
Invaliditätsleistung nicht beantragt werden und ein bereits ausgezahlter
Schadenersatz wird von der Todesfallssumme in Abzug gebracht.
VII.
Anmeldung des Versicherungsfalls
3.
Unfallkrankenhaustagegeld
1.
a)
Wird die Leistung des Versicherers an den Tatbestand bzw. die Dauer der
Krankenhauspflege gebunden, ist darunter ausschliesslich die Dauer der aufgrund
des Unfalls notwendig werdenden begründeten Pflege zu verstehen.
Der Versicherte (Versicherungsnehmer) ist verpflichtet, den Eintritt des
Versicherungsfalls dem Versicherer innerhalb von 8 Tagen schriftlich anzuzeigen,
die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Kontrolle des Inhalts der Anmeldung
und der Auskünfte zu ermöglichen.
b)
Der Arzt des Versicherers ist auch in diesen Fällen berechtigt, die Dauer der Pflege
bzw. der Genesung zu überprüfen.
2.
c)
Krankenhaustagegeld kann für die Dauer des Aufenthalts in einem Sanatorium,
Kurheim oder in einem Heilbad gezahlt werden.
Die Verpflichtung des Versicherers tritt nicht ein, falls der Versicherte
(Versicherungsnehmer) die im vorangehenden Abschnitt geschriebenen
Verpflichtungen nicht erfüllt und deshalb wesentliche Umstände unaufklärbar
werden.
3.
4.
Genesungszuschuss als Einzelleistung (im Falle von Knochenbruch)
Zur Auszahlung der Versicherungssumme kann der Versicherer die Vorlage
folgender Urkunden verlangen:
V.
Mitteilungspflicht

Police,
1.
Der Versicherte (Versicherungsnehmer) ist verpflichtet, dem Versicherer beim
Vertragsabschluss der Wahrheit entsprechend alle für die Annahme der
Versicherung wesentlichen Umstände, Daten mitzuteilen, auf die der Versicherer
eine Frage stellte und die er kannte oder kennen musste.

Bescheinigung des Anspruchs (persönliche Identität bzw. Eigenschaft als
Begünstigte),

ausführliche Beschreibung von Ort, Zeitpunkt und Verhältnissen des Unfalls,
im Falle eines Unfalls am Arbeitsplatz das Protokoll über den Betriebsunfall,
Der Versicherer hat das Recht, die mitgeteilten Daten zu kontrollieren und er kann
zu diesem Zweck Fragen im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand, Beruf,
Freizeittätigkeit des Versicherten stellen und auch ärztliche Untersuchung
beantragen.

im Todesfalle Auszug aus dem Sterbebuch und Todesursache
nachweisendes ärztliches Zeugnis,

im Falle von Pflege in einem Krankenhaus Abschlussbericht,
Falls die auf die Fragen erteilten Antworten oder die ärztliche Untersuchung einen
risikoerhöhenden Faktor aufdecken, hat der Versicherer das Recht, innerhalb von
30 Tagen die Leistungen mit einem niedrigeren Betrag anzubieten, einen
Beitragszuschlag festzulegen oder das Angebot abzulehnen.

im Falle eines behördlichen Verfahrens deren Beschluss,

Bescheinigung des Berufs und des Tätigkeitsbereichs des Versicherten,

die sonstigen Urkunden, die zur Feststellung des Anspruchsberechtigung,
ferner des Versicherungsfalls und der Versicherungssumme notwendig sind.
2.
3.
Im Falle von Verletzung der Mitteilungspflicht tritt die Verpflichtung des Versicherers
nicht ein, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der verschwiegene Umstand
dem Versicherer beim Vertragsabschluss bekannt war oder hat beim Eintritt des
Versicherungsfalls nicht mitgewirkt oder die Versicherung bestand schon
mindestens seit 5 Jahren und es wird nachgewiesen, dass der Verstoss gegen die
Mitteilungspflicht nicht vorsätzlich erfolgte.
4.
Der Versicherte (Versicherungsnehmer) hat der UNIQA Biztosító Rt eine Vollmacht
zur Kontrolle und Auswertung der von ihm erteilten Daten sowie über die
Freistellung von der ärztlichen Geheimhaltung gegenüber allen Ärzten,
Krankenhäusern und sonstigen Gesundheitseinrichtungen, bei denen er behandelt
wurde oder wird sowie hinsichtlich seines eigenen Gesundheitszustandes zwecks
Kontaktaufnahme mit einem anderen Versicherer, der Sozialversicherung und der
Behörde, zu erteilen.
5.
Die im Beruf, Tätigkeitsbereich, im Gesundheitszustand des Versicherten während
der Vertragsdauer eintretenden Änderungen sind unverzüglich schriftlich
anzumelden.
a)
Machen der neue Beruf, Tätigkeitsbereich des Versicherten oder dessen
Gesundheitszustand die Anwendung eines günstigeren Beitrags möglich, so
kann dieser ab dem Ersten des auf die Anmeldung folgenden Monats zur
Anwendung kommen.
b)
Falls zum neuen Tätigkeitsbereich, zum Gesundheitszustand ein höherer
Beitrag gehört, bleibt der Vertrag für 2 Monate nach dem Zeitpunkt der
Tätigkeitsänderung noch mit der ursprünglichen Versicherungssumme in
Kraft. In Falle der nach diesem Termin eintretenden Unfälle verringert sich
die Versicherungssumme - sofern die Änderung nicht angemeldet wurde
oder der neue Beitrag nicht vereinbart werden konnte -in dem Verhältnis, in
dem sich der verlangbare Beitrag zum alten Beitrag verhält.
X.
Erfüllung der Leistung
1.
Die Auszahlung der Versicherungsleistungen ist binnen 15 Tage nach Erhalt der
notwendigen Bescheinigungen (der letzten Akte) fällig.
2.
Im Falle verbleibender Gesundheitsschädigung findet die endgültige Feststellung
der Leistungshöhe 1 Jahr nach dem Unfall statt. Während dieser Zeitdauer kann
eine Vorauszahlung auf die Leistung - unter Berücksichtigung des zu erwartenden
Anspruchs - höchstens bis zur Höhe der Todesfallversicherungssumme gezahlt
werden. Im Falle verbleibender Gesundheitsschädigung ist der Versicherte
berechtigt, jährlich, maximal jedoch im Verlaufe von 2 Jahren nach dem Unfall,
seinen Zustand überprüfen zu lassen und im Falle von Verschlechterung einen
weiteren Leistungsanspruch anzumelden.
3.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 2 Jahren ab Fälligkeit.
Für die in den Ergänzenden Unfallversicherungsbedingungen für die
Kleingewerbeversicherung Unternehmung & Entwicklung nicht geregelten Fragen sind die
Allgemeinen Bedingungen der Kleingewerbeversicherung Unternehmung & Entwicklung,
sowie die einschlägigen Vorschriften des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches (PTK)
massgebend.
Besondere Bedingungen der Unfalltodversicherung
I.
Allgemeine Bestimmungen
1.
Für die in vorliegenden Bedingungen nicht geregelten Fragen sind die Allgemeine
Unfallversicherungsordnung für die Kleingewerbeversicherung Unternehmung &
Entwicklung anzuwenden.
VI.
Befreiung des Versicherers
2.
Der Versicherungsvertrag ist - mangels abweichender Vereinbarung - unbefristet.
1.
Die Versicherungssumme wird nicht ausgezahlt in dem Fall, wenn nachgewiesen
wird, dass der Unfall bzw. die Gesundheitsschädigung
II.
Versicherungsfall
11
1.
Im Rahmen dieser Bedingung gilt als Versicherungsfall, wenn der Versicherte aus
dem Unfall resultierend, innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt des Unfalls stirbt.
III.
Leistung des Versicherers
III.
Leistung des Versicherers
1.
Mit dem Eintritt des Versicherungsfalls zahlt der Versicherer dem Berechtigten die
Versicherungssumme laut Anlage Nr. 3 aus.
1.
IV.
Der Versicherungsbeitrag
Mit dem Eintritt des Versicherungsfalls ersetzt der Versicherer die in Anlage Nr. 3
festgelegte Versicherungssumme als Einmalauszahlung, unabhängig von der Zahl
der im Ergebnis eines und desselben Unfalls eintretenden mehrfachen
Verletzungen aus.
1.
Der Versicherungsbeitrag gilt als Gegenwert für die Leistung des Versicherers.
2.
2.
Das Entgelt für die Versicherungsleistung wird durch den Versicherer aufgrund der
Versicherungssumme und der Tätigkeit des Versicherten (Beruf, Freizeitaktivitäten)
festgelegt.
Aus einem und demselben Unfall resultierend belastet den Versicherer einmal die
Leistungspflicht.
3.
Der Versicherer stellt den Leistungsanspruch aufgrund der ärztlichen
Dokumentation und im Zuge der Untersuchung durch den Gerichtsmediziner fest.
V.
Zur Leistung des Versicherers notwendige Dokumente
IV.
1.
Die in der Allgemeinen Unfallversicherungsordnung festgelegten Dokumente
1.
Der Versicherungsbeitrag gilt als Gegenwert für die Leistung des Versicherers.
VI.
Auflösung des Versicherungsvertrages
V.
Zur Leistung des Versicherers notwendige Dokumente
1.
In den in der Allgemeinen Unfallversicherungsordnung festgelegten Fällen.
1.
Die in der Allgemeinen Unfallversicherungsordnung festgelegten Dokumente
2.
Zu Ende des Versicherungsjahres, in dem der Versicherte sein 70. Lebensjahr
vollendet.
2.
Die den Versicherungsfall nachweisende ärztliche Dokumentation
3.
Ist der Versicherte auf Krankengeldstand berechtigt, das die Inanspruchnahme des
Krankengeldbestands nachweisende Dokument
4.
Der Versicherer kann bei Bedarf auch sonstige Bescheinigungen einfordern, bzw.
selbst Daten einholen, ärztliche Untersuchungen durchführen.
VI.
Auflösung des Versicherungsvertrages
1.
In den in der Allgemeinen Unfallversicherungsordnung festgelegten Fällen.
2.
Zu Ende des Versicherungsjahres, in dem der Versicherte sein 70. Lebensjahr
vollendet.
Besondere Bedingungen der (2/c linearen) Versicherung
Erwerbsunfähigkeit den Krankengeld-Krankenstand (einschliesslich Krankenurlaub)
voraus.
der aus Unfall herrührenden endgültigen Gesundheitsschädigung
I.
3.
Allgemeine Bestimmungen
Für die in vorliegenden Bedingungen nicht geregelten Fragen sind die Allgemeine
Unfallversicherungsordnung für die Kleingewerbeversicherung Unternehmung &
Entwicklung anzuwenden.
2.
Der Versicherungsvertrag ist - mangels abweichender Vereinbarung - unbefristet.
II.
Versicherungsfall
1.
Die unmittelbar aus einem Unfall herrührende endgültige Gesundheitsschädigung
des Versicherten, die eine anhaltende Verminderung der Leistungsfähigkeit zur
Folge hat.
III.
Leistung des Versicherers
1.
Mit dem Eintritt des Versicherungsfalls ersetzt der Versicherer den zur
festgestellten endgültigen Gesundheitsschädigung proportionalen Teil der in
Anlage Nr. 3 genannten Versicherungssumme.
IV.
Der Versicherungsbeitrag
1.
Der Versicherungsbeitrag gilt als Gegenwert für die Leistung des Versicherers.
2.
Das Entgelt für die Versicherungsleistung wird durch den Versicherer aufgrund der
Versicherungssumme und der Tätigkeit des Versicherten (Beruf, Freizeitaktivitäten)
festgelegt.
V.
Auflösung des Versicherungsvertrages
1.
In den in der Allgemeinen Unfallversicherungsordnung festgelegten Fällen.
2.
Mit der Leistung für eine verbleibende Gesundheitsschädigung von über 50 %
3.
Zu Ende des Versicherungsjahres, in dem der Versicherte sein 70. Lebensjahr
vollendet.
Der Versicherungsbeitrag
Besondere Bedingungen des Genesungszuschusses als
Einmalleistung
I.
Allgemeine Bestimmungen
1.
Für die in vorliegenden Bedingungen nicht geregelten Fragen sind die Allgemeine
Unfallversicherungsordnung für die Kleinunternehmer-Kleingewerbeversicherung
Unternehmung & Entwicklung anzuwenden.
2.
Der Versicherungsvertrag ist - mangels abweichender Vereinbarung - unbefristet.
II.
Versicherungsfall
1.
Als Versicherungsfall für diesen Vertrag gelten: Knochenbruch, Ruptur.
2.
Nicht als Versicherungsfall gelten Zahnbruch, Zahnersatz.
3.
Als erwerbsunfähig im Sinne dieses Vertrags gilt der Versicherte, der infolge des
ihn betroffenen Unfalls nicht imstande ist, seine gewöhnliche Erwerbstätigkeit
wahrzunehmen. Hat der Versicherte Anspruch auf Krankengeld, setzt die
12
Klauseln
KKC-001 KF: Botenraubversicherung
1.
Im Sinne dieser besonderen Bedingung ersetzt der Versicherer die
Raubschäden, die am Ort der Risikoübernahme gegen Kassenboten des
Versicherten verübt worden sind.
c)
die in den beim Abschluss der Versicherung bereits gebrochenen, gerissenen,
zugefügten Glasscheiben entstandenen weiteren Schäden;
d)
in Dekorgegenständen aus Glas, in Verglasung von Leuchten, Neons und
sonstigen Lichtquellen entstandenen Schäden;
der aufgrund oder zur Zeit des Umbaus des Gebäudes entstandene Schaden,
einschliesslich der im Zuge der Versetzung, Änderung des versicherten Glases
entstehenden Schäden.
2.
Die Botenraubdeckung bezieht sich auf die gerechtfertigbare kürzeste
Strassenstrecke zwischen Ausgangsort und Bestimmungsort, sie beginnt mit der
Übergabe der Sendung am Ausgangsort und erlischt mit deren Übernahme am
Bestimmungsort. Als Person des Boten kann der Versicherte bzw. dessen
Mitarbeiter sowie im Vertrag bestimmter Beauftragter gelten.
e)
3.
Die Versicherungsdeckung bezieht sich nicht auf Fälle, in denen zum Transport
bzw. als Begleitung handlungsunfähige, beschränkt handlungsfähige Personen
oder Jugendliche eingesetzt werden, sowie auf Fälle, in denen der Schadenfall
infolge der Untreue von Boten und ihren Begleitern eintritt.
KC-012 KF: Versicherung der Verglasung von Firmenschild und Werbetafeln
Im Sinne der besonderen Bedingung ersetzt der Versicherer die im Firmenschild, auf
Werbetafeln entstandenen Glasbuch- und -rissschäden bis zur Höhe der im Antrag
aufgetragenen Versicherungssumme, max. jedoch bis zu einem Wert von 200.000 HUF.
Die Höhe der Selbstbeteiligung beträgt 10 %, max. jedoch 3.000 HUF, die von der
Schadenersatzsumme bei jedem Schadenfall in Abzug gebracht werden.
4.
Der Versicherer wird ferner von jeder Schadenersatzpflicht befreit, wenn die
beraubte Person den Schaden rechtswidrig, vorsätzlich, oder grob fahrlässig
hervorgerufen hat.
5.
Die territoriale Geltung der Versicherung erstreckt sich auf Ungarn.
a)
6.
Der Versicherungsnehmer/Versicherte ist verpflichtet, während des Transportes
von Bargeld, Wertpapier und Wertbeständen die für den Geldtransport geltenden
Vorschriften einzuhalten:
die auf der Glasoberfläche, in deren Dekoration (einschliesslich
Lichtschutzschicht und -folien) durch Kratzer, Aufspringer (Muschelbruch)
entstandenen Schäden;
b)
die im Rahmen (Fassung) des versicherten Glases entstandenen Schäden;
a)
bis zu einem Betrag von 500.000 HUF auf beliebige Weise eine Person,
c)
b)
von 500.000 HUF - 1.500.000 HUF zwei Personen, mit einem
Alarmsignal gebenden Geldtransportkoffer,
die in den beim Abschluss der Versicherung bereits gebrochenen, gerissenen,
zugefügten Glasscheiben entstandenen weiteren Schäden;
d)
c)
im Falle einer Versicherungssumme von 1.500.000 bis 3.000.000 HUF
zwei Personen, mit einem Alarmsignal gebenden Geldtransportkoffer
und Kraftfahrzeug.
in den Neons und sonstigen Lichtquellen des Firmenschildes /der Werbetafel
entstandenen Schäden;
e)
die aufgrund des Umbaus des Gebäudes im Zuge der Verlagerung, Änderung
des versicherten Glases entstehenden Schäden.
Durch den Versicherer werden nicht ersetzt:
KC-007 KF: Versicherung gegen direkte Wirkung des Blitzschlags
KC-013 KF: Zusatzversicherung von Rechnern und Elektroeinrichtungen
Der Versicherer ersetzt Schäden, die in den versicherten Elektrogeräten dadurch
entstanden, dass infolge des einschlagenden Blitzes Überspannung, Induktion auftritt.
Ersetzt werden ebenfalls Schäden, die aufgrund des infolge der obigen Gründe
entstehenden Feuers in anderen versicherten Vermögensgegenständen entstehen.
Im Sinne dieser Klausel erstreckt sich die Schadenersatzpflicht des Versicherers über die
Risiken des gewählten Deckungstyps (Versicherungspaket) hinausgehend auf die
versicherten Vermögensgegenstände wie folgt:
Der Versicherer bringt von der Schadenersatzsumme der beschädigten
Vermögensgegenstände je Schadenfall eine Selbstbeteiligung von 10%, mindestens
jedoch 15.000 HUF in Abzug, Schäden unter der Selbstbeteiligung werden nicht ersetzt.
KC-011 KF: Spezialverglasungsversicherung
Die Risikoübernahme durch den Versicherer erstreckt sich im Sinne vorliegender
Sonderbedingung auf folgendes:
a)
Glasscheiben über eine bestimmte Tafelgrösse und/oder über eine Glasdicke
von 10 mm;
b)
Gebäudekonstruktionsgläser, wie z. B. Glasdächer, Glaswände, Glaspulte,
Spiegelwände, Portalverglasungen, Veranda- und Geländerverglasung;
c)
Bauelemente aus Glas, wie z. B. Glasziegel, Glasdachziegel, Copolitgläser;
d)
Gewächshäuser, Wintergärten, Aquarien- und Terrarienverglasungen;
1.
Versicherungsfall
Der Versicherer ersetzt die durch unvorhersehbare und plötzlich eingetretene
Verletzungen oder Vernichtung verursachten Schäden, wenn diese aufgrund der
folgenden eingetreten sind:
a)
unmittelbare Wirkungen der elektrischen Energie (Kurzschluss, Induktion,
Influenz, überhöhte Zunahme der Stromstärke);
b)
Bedienerfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit;
c)
Folgen von aussen kommender mechanischer Einwirkungen (Fallen, Anprallen,
Stossen usw.);
d)
Zusammenbruch (Implosion), bzw. infolge des Eintritts von Druckmangel
eintretende sonstige Auswirkungen;
e)
Bruch von Glasteilen von Rechnern bzw. Elektroeinrichtungen.
2.
Versicherbare Vermögensgegenstände
e)
Glas in Spezialausführungen, wie z. B. Spiegel- und Reflexionsglas, Sicherheitsund Folienglas, Plexi und Akryl, mit Säure geätzte, sandgestrahlene Gläser, Zierund Dekorverglasungen, Glaskeramikplatten und Spiegelfliesen;
Alle zur Versicherung aufgetragenen Rechner und mit elektrischer Energie betriebenen
Einrichtungen, die zu ihrer Aufgabenerfüllung eine der Wirkungen des elektrischen Stroms
(Wärme-, magnetische, chemische usw.) nicht unmittelbar (z. B. Wärmestrahler), sondern
auf mittelbarem Weg - über Steuerungs- bzw. Regelfunktionen - als Energiequelle nutzen.
f)
die in den auf der Glasfläche angebrachten Lichtbruchs- und sonstigen Folien
sowie in der auf der Glasfläche befindlichen Dekoration infolge des Glasbruchs
entstandenen Schäden.
Für die obigen Einrichtungen soll die Versicherungssumme der Zusatzversicherung für
das erste Risiko vorgegeben werden. Dieser Betrag bildet die Höchstgrenze für den
Schadenersatz.
Als Höchstgrenze für den Schadenersatz des Versicherers gilt die Versicherungssumme,
maximal jedoch 500.000 HUF. Die Höhe der Selbstbeteiligung beträgt 10 %, mindestens
jedoch 3.000 HUF, die bei jedem Schadenfall von der Schadenersatzsumme in Abzug
gebracht werden.
Durch den Versicherer werden nicht ersetzt:
a)
b)
die auf der Glasoberfläche, in deren Dekoration (einschliesslich
Lichtschutzschicht und -folien) durch Kratzer, Aufspringer (Muschelbruch)
entstandenen Schäden;
die im Rahmen (Fassung) des versicherten Glases entstandenen Schäden;
3.
Die Risikoübernahme durch den Versicherer erstreckt sich nicht auf:

Bild- und Tonträger sowie auf die auf ihnen gespeicherten Informationen;

die auf den Rechnern installierten Programme und die dort gespeicherten Daten;

die externen, in den Rechnern nicht fest eingebauten Datenträger und die dort
gespeicherten Daten;

die infolge von Ausrinnen, Sickerung von Betriebs- und Hilfsstoffen (z. B.
Brennstoffe, Chemikalien, Kontaktstoffe, Schmier- und Reinigungsmittel usw.)
entstandenen Schäden (ausgenommen Feuer- und Explosionsschäden);
13

auf Schäden, die mit den ungenügenden oder mangelhaften
Klimatisierungsverhältnissen in Zusammenhang gebracht werden können, es sei
denn, der Schadenfall steht mit dem versicherungsfallbedingen Ausfall der
versicherten Klimaanlage im Zusammenhang;

auf die Wiederauffüllungskosten der mit automatischer Gasüberflutung
funktionierenden Feuerlöscheinrichtungen mit Löschungsstoff.
4.
Ort der Risikoübernahme
Als Ort der Risikoübernahme gelten die Gebäude der im Versicherungsvertrag genannten
Liegenschaften (Standorte), deren Räumlichkeiten. Die Risikoübernahme durch den
Versicherer erstreckt sich auf die im Versicherungsvertrag auf eine identifizierbare Weise
angeführten Vermögensgegenstände, solange sie sich am Ort der Risikoübernahme
befinden.
5.
Ergänzung zu den Allgemeinen Kleingewerbeversicherungsbedingungen im
Zusammenhang mit der Zusatzversicherung für Rechner und
Elektroeinrichtungen

im Falle von Wertzeichen: deren Nennwert.
KC-016 KF: Versicherung unbewohnter Gebäude
Der Versicherer gewährt Versicherungsdeckung - gegen Zahlung von Zulage - auch für
die Versicherung unbewohnter Gebäude, unter Beachtung nachstehender Faktoren:
Das Gebäude ist nicht als unbewohnt anzusehen:

wenn sich das versicherte Objekt in einem Gebäude befindet, in dem es auch
sonstige bewohnte Wohnungen gibt;

im Falle von laufend geöffneten (NON-STOP) Objekten;

ein Objekt, das mit einem an einen überwachten Ort angeschlossenen
elektronischen Signalisierungssystem ausgerüstet ist;

im Falle von Produktionstätigkeit betreibenden Betrieben, Einheiten.
Ausserhalb von bewohnten Gebieten befindliche Versicherungsobjekte, 270 Tage lang
nicht bewohnte Gebäude sowie Einheiten ausser der obigen Auflistung sind als
unbewohnt anzusehen! Die Versicherung dieser Objekte ist nur gegen Bezahlung der
durch den Versicherer festgelegten Zulage möglich.
a)
Im Falle der - infolge der in dieser Klausel formulierten Versicherungsfälle
eintretenden - vollen Zerstörung (Totalschaden) der versicherten Einrichtungen
wird der Schaden in jedem Fall zum Wert des Schadenzeitpunktes (Zeitwert)
vergütet.
b)
Bei der Ermittlung der Wertminderung von reparierbaren verletzten Teilen sind
Teile der beschädigten Einheit zugrunde zu legen, die die Einheit in ihrem voll
eingebauten Zustand vertritt (Anschaffungspreis + Einbaukosten). Falls der
Versicherte die Wiederherstellung selbst durchführt, werden nur die Selbstkosten
davon vergütet, deren Höhe kann aber die Kosten einer Wiederherstellung durch
ein Fachunternehmen nicht übersteigen.
KC-018 KF: Auf einen Zeitraum unter 1 Jahr geschlossene Versicherung
Die Mindesthöhe des Wertes zum Schadenzeitpunkt (Zeitwert) beträgt unabhängig vom Alter und Abnützungsgrad - 30 % des
Wiederbeschaffungswertes des Schadenzeitpunktes.
KC-020 KF: Für mindestens drei Jahre geschlossener Vertrag
c)
d)
Vom Schadenersatz wird eine Selbstbeteiligung in Abzug gebracht, deren Höhe
10 %, mindestens jedoch 30.000 HUF beträgt. Schäden unter der
Selbstbeteiligung werden nicht ersetzt.
KC-014 KF: Versicherung von Bargeld, Wertpapieren und Wertbestände
1.
2.
3.
Im Sinne dieser Klausel erstreckt sich die Risikoübernahme durch den
Versicherer - im Falle der Bezahlung des vereinbarten Versicherungsbeitrags auf die im Bestand von Bargeld, Wertpapier und im Wertbestand entstandenen
versicherten Schäden.
Versicherbare Vermögensgegenstände:
a)
Bargeld, Valuta
b)
auf Inhaber lautende Wertpapiere und in sonstiger ähnlicher
Eigenschaft genutzte Dokumente (Aktien, Anleihen, Anlagepapiere
bzw. Restitutionsscheine, Sparbücher, Kreditbriefe)
c)
auf Namen lautende Wertpapiere
d)
Wertbestände Wertbestand: unter Verwendung von Edelsteinen bzw.
Edelmetallen gefertigte Juwelen, Gold- und Platingegenstände,
Münzsammlungen.
Versicherungsfälle

Feuerrisiken und Elementarschäden

Einbruchdiebstahlrisiken
4.
Der Versicherte hat über die Wertpapiere ein Register zu führen, in dem er die
zur eindeutigen Identifkation bzw. zur Recherchierung notwendigen Daten
anzuführen hat. Diese Aufzeichnungen sind vom Wertpapier getrennt
aufzubewahren.
5.
Leistung des Versicherers im Falle von Bargeld, Wertpapier, Wertgegenständen:

bei Bargeld: dessen Nennwert;

im Falle von Valuta: deren letzter vor dem Schadenfall durch die MNB
gerechneter Forintwert, max. die Versicherungssumme;

im Falle von auf Inhaber lautenden Wertpapieren: deren letzter vor dem
Schadenfall - auf der BÉT (Budapester Effektenbörse) notierter Kurswert, im Falle von nichtnotierten Papieren der durchschnittliche
Kaufkurs.

im Falle von auf Namen lautenden Wertpapieren nur die Kosten des
Bekanntmachungsverfahrens sowie deren Wiederherstellungskosten
(wenn dies notwendig ist und durchgeführt wird);
Die Versicherung kann auch für einen Zeitraum unter 1 Jahr, für höchstens 3, 6 bzw. 9
Monate geschlossen werden. Im Falle von befristeten Verträgen unter 1 Jahr steht der
Versicherungsbeitrag dem Versicherer in einem Betrag zu.
Die Parteien kommen gegenseitig darin überein, dass sie den Versicherungsvertrag für
mindestens drei Jahre schliessen, wobei sie sich aber das Recht vorbehalten, den Vertrag
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen zum Versicherungsstichtag zu
kündigen. Für mindestens drei Jahre geschlossene Verträge gewährt der Versicherer den
im Versicherungsantrag genannten Nachlass aufgrund der Versicherungsdauer.
Kündigt der Versicherungsnehmer den Vertrag vor dem hier genannten Ablauftermin, ist
er verpflichtet, den Betrag des Nachlasses rückwirkend zu bezahlen, es sei denn, der
versicherte Vermögensgegenstand erleidet einen Totalschaden.
Klausel V-6: Anwendung eines Werttresors
Die Versicherungsdeckung erstreckt sich auf die Vermögensgruppe Zu versperrende
Werte (siehe Abschnitt II), im durch MABISZ zertifizierten oder durch den Versicherer
empfohlenen Werttresor versperrt, wenn

der Werttresor entsprechend dem Qualifizierungszertifikat oder den
Installierungsvorschriften des Herstellers in der Wand oder im Fussboden
eingebaut ist, oder

ein Blechschrank, Möbelsafe mit einer Masse unter 300 kg auf eine, einer
Absprengkraft von 3000 N, und ein Panzerschrank mit einer Masse unter 10000
kg auf eine, einer Absprengkraft von 10000 N standhaltende Weise innerhalb
des Werttresors an ein Befestigungselement der Gebäudekonstruktion oder an
Möbel befestigt ist.
Der Versicherer wird von der Verpflichtung zur Schadenzahlung befreit, wenn die obigen
Anforderungen nicht vollständig erfüllt wurden oder im Falle von Konformität der
Versicherte für deren Inbetriebsetzung nicht gesorgt hat.
14
Anlage Nr. 1
Schutzniveaus der Kleingewerbeversicherung Unternehmung & Entwicklung
und die zu ihnen gehörenden Schadenersatzlimits
Die Schadenersatzpflicht des Versicherers erstreckt sich im Falle der Versicherungspakete PLUS und LUX beim Eintritt der Schadenfälle Einbruchdiebstahl und Raub sowie des mit
diesen zusammenhängenden Schadenfalls Plünderung - entsprechend dem vorhandenen, im Zuge der Schadenregulierung festgestellten und festgehaltenen tatsächlichen
Einbruchschutzniveau - bis zu den vom Versicherer festgestellten und in nachstehender Tabelle festgehaltenen Limits.
Dem Schutzniveau zugeordnete Schadenersatzhöchstbeträge (THUF) je Vermögensgruppe, für die Einbruchdiebstahlrisiken
Vermögensgruppen
Schutzniveau
Maschinen, Einrichtungen,
Geräte für Industrie und
Handel
Bargeld, Wertpapier, Wertzeichen
Waren, Vorräte
ohne Werttresor
im Werttresor *(V-6)
Schutzniveau I
100
50
20
500
Schutzniveau II
700
400
50
700
Schutzniveau III
7 000
5 000
100
1 000
Schutzniveau IV
15 000
8 000
300
3 000
Schutzniveau V
50 000
15 000
500
5 000
*
Die im Werttresor untergebrachte Vermögensgruppe Bargeld, Wertpapier, Wertzeichen ist bis zur MABISZ Zertifizierungsgrenze des Werttresors, höchstens jedoch bis zum in der
Tabelle festgelegten Wert für erstes Risiko versichert.
15
Anlage Nr. 2
Kriterien der Schutzniveaus
I.
II.
Aus den Kombinationen von mechanischen Schutzkriterien und elektrischen Signalisierungssystemen ausgestaltete Schutzniveaus
Schutzniveau I:
Mechanische Schutzkriterien V-1
Schutzniveau II:
Mechanische Schutzkriterien V-2 oder
Mechanische Schutzkriterien V-1.+ Elektronisches Signalisierungssystem Typ E1
Schutzniveau III:
Mechanische Schutzkriterien V-3 oder
Mechanische Schutzkriterien V-2+ elektronisches Signalisierungssystem Typ E1
Schutzniveau IV:
Mechanische Schutzkriterien V-3 + elektronisches Signalisierungssystem Typ E1 oder
Mechanische Schutzkriterien V-3 + elektronisches Signalisierungssystem Typ E2
Schutzniveau V:
Mechanische Schutzkriterien V-3 + elektronisches Signalisierungssystem Typ E2
Anforderungen des mechanischen Schutzes
Schutzkriterien V-1
Mauerwerk, Decke, Fussboden
Materialgüte, Dicke
Türen
Material von Türen, Türzargen
Dicke des Türblatts
Schloss
Zahl der Schliesspunkte
Abstand der Schliesspunkte - Mind.
30 cm
Riegelungstiefe der Schliessriegel
Schutz der Schlosseinlagen
Schliessriegel aufnehmende
Gegenplatte
Schutz gegen Riegelziehen 5
Schutz gegen Herausheben 6
Schliessungsgenauigkeit
Befestigung des Türblatts zur
Türzarge
Schutz der Schlossvorrichtung 7
Schutzkriterien V-2
6 cm dicke Vollziegel- oder 12 cm dicke
Sandwichkonstruktion oder mind. 10 cm dicke zweioder mehrschichtige Konstruktion oder mind.
zweischichtige Leichtkonstruktion oder aus Fertigteilen
montiertes Holzhaus
12 cm dicke Vollziegelwand
oder 6 cm dicker Beton,
bewehrt
12 cm dicke Vollziegelwand oder 6 cm dicker
Beton, bewehrt
Beliebig
Beliebig
Sicherheitsschloss oder mit selbstsperrendem Antrieb
versehene Betätigungsvorrichtung (Garagetüren) 1
Mind. 1 Stk
-
Beliebig
Beliebig
Sicherheitsschloss 1
Massivholz oder Metall
Bei Holztür mind. 40 mm
Sicherheitsschloss 1
Mind. 2 Stk
mind. 30 cm
Mind. 2 Stk
mind. 30 cm
beliebig
mind. 15 mm
gegen Abbrechen
mind. an 2 Punkten zur
Wandkonstruktion
Notwendig
Notwendig
Binnen 5 mm
Mit mind. 3 Stk Nussbändern
mind. 20 mm
gegen Abbrechen
mind. an 2 Punkten zur Wandkonstruktion
150x300 mm 1 mm dicke
Stahlplattenverkleidung
beliebig
150x 300 mm 1 mm dicke
Stahlplattenverkleidung
Max. jede 30 cm mind. 10 cm tief
mit von innen mit Schlüssel
schliessbarer
Schlossvorrichtung versehen;
oder mit Jalousie, montiert auf
eine von aussen nicht
zugängliche Weise; oder mit
Sicherheitsglasfolie 2; oder mit
Sicherheitsverglasung mind.
Stufe 1 montiert
-
Fest 3 oder Mobilgitter oder durch MABISZ
mindestens als Element des teilweisen
mechanischen Schutzes eingestuftes Gitter,
Jalousie oder mind. der Stufe B1 gehörende
Sicherheitsverglasung
Notwendig
Nicht maximiert
Mit beliebigem Drehband
-
Befestigung der Zarge zur Wand
beliebig
Fenster 4
unter 3 m, Fenster mit einer Fläche
von über 30x30 cm
-
Schliessung der Mobilgitter
-

Erläuterungen zu den mit Ziffern bezeichneten Begriffen:
1.
2.
Schutzkriterien V-3
Als Sicherheitsschloss gelten die folgenden, falls die Zahl der
Variationsmöglichkeiten 10000 übersteigt: das Zylinderschloss mit mind. 5
Bolzen, Magnetschloss mit mind. 6 Rotoren, Schloss mit Doppelbartschlüssel,
Schloss mit Ziffern- oder Buchstabenkombination, das individuell eingestufte
Lamellenschloss bzw. die ausschliesslich durch MABISZ qualifizierte
Sicherheitsvorlageschloss-Vorrichtung (Vorlageschloss und Überwurf).
Die von MABISZ qualifizierte Sicherheitsglasfolie mit einer Dicke von mind. 1
mm, für deren Anbringung folgende Anforderungen gültig sind:

für den Einbau der Glasscheibe im Rahmen soll eine Befestigungsleiste
verwendet werden, die von aussen nicht entfernt werden kann;

die Folie ist auf eine Glasscheibe mit einer Dicke von mindestens 4 mm
von innen, blasenfrei anzubringen;
Notwendig
Notwendig
Binnen 5 mm
Mit mind. 3 Stk Nussbändern
Mit an 2 Punkten schliessendem, gegen
Abbrechen geschützten Sicherheitsschloss
oder mit selbstschliessendem Antrieb
versehenen Betätigungsmechanismus
der Abstand zwischen Rahmen und Folienkante darf nicht mehr als 1
mm betragen.
3.
Gitterwerk mit Teilung von max. 100x300 mm aus Rundstahl von mind. 12 mm
Durchmesser - oder mit übereinstimmender Festigkeit -, das von aussen nicht
montierbar ist. Das Gitter soll zum Mauerwerk alle 30 cm, mindestens jedoch an
4 Punkten, mind. 10 cm tief mittels Wandklauen befestigt werden.
4.
Als Fenster gelten und deshalb unterliegen auch den die Fenster betreffenden
Vorschriften auch folgende:

fest eingebautes Portalglas,

das im Tür eingebaute öffnungsfähige oder feste Glas mit einer Fläche
von über 30x30 cm;
16

die Tür mit einer Glasfläche von über 30x30 cm, auf der sich von
aussen keine Öffnervorrichtung befindet (Terrassentür).

im Falle sechsstelliger Codes kann die Bedieneinheit auch ausserhalb des
geschützten Raums angeordnet werden. Es soll aber dafür gesorgt werden,
dass sie in einem mechanisch geschützten, mit Sicherheitsschloss zu öffnenden
Kasten untergebracht wird, der Kasten soll sabotagegeschützt sein, nach der
Öffnung oder Beschädigung des Kastens darf für die Bedienung max. 30
Sekunden Zeit zur Verfügung stehen.

Verhinderung der Möglichkeit, das Türblatt von den Scharnierbändern - im
zugemachten Zustand der Tür - herabnehmen zu können.
das System soll mindestens über 4 selbständig programmierbare
Anwendercodes sowie mindestens über zwei Ausgänge verfügen, von denen im
Falle von Einschaltung in die Überwachungszentrale ein differenziertes Signal
weiterleitet werden kann;

Dies kann z. B. mittels eines auf die Kante des Türblatts montierten und im
geschlossenen Zustand der Tür in die Zarge senkenden Zapfens oder oberhalb
der Scharnierbänder in der Zarge versenkten, der Kraft des Herabhebens
standhaltenden Schrauben verwirklicht werden.
das Alarmsignal im Aussenbereich soll über mindestens einen, mit eigenem
Akkumulator ausgestatteten Ton- und Lichtmelder erfolgen. Im geschützten
Raum ist mindestens ein akustischer Melder notwendig. Die Lautstärke der
akustischen Melder soll mindestens 100 dB/m betragen;
Die Höhe der Fenster wird vom Geh- bzw. Zugangsebene bis zu deren unteren
Gesimshöhe gerechnet.
5.
Die Bedieneinheit hat sich in einem geschützten Raum befinden und für das
Scharfstellen und Lösen kann max. 30 Sekunden Zeit zur Verfügung stehen;
Im Falle zweiflügeliger Türen - falls der feste Flügel unten und oben mit einem
Türkantenriegel mit Fingerhut befestigt ist - ist es notwendig, das Eindrücken des
öffnenden Flügels und die Bewegung des Fingerhuts zu verhindern. Dies kann
durch Montage von zusätzlichen Schlössern in der Höhe des Fingerhuts oder
durch Befestigung der Fingerhüte mittels Schrauben erfolgen.
Die Schwinghebelkonstruktion entspricht dem Schutz gegen Riegelziehen.
6.

Die ins Türblatt versenkte Schlosskonstruktion (Stemmschloss) soll einerseits
vom Herausreissen aus dem nichtmassiven Türblatt, und andererseits vom
Anbohren über das Türblatt, durch Anbringung einer von aussen nicht
montierbaren Stahlplatte geschützt werden.
es dürfen ausschliesslich durch den MABISZ qualifizierte Geräte angewandt
werden;

die Zentraleinheit oder die Bedienungseinheit soll den aus- und eingeschalteten
Zustand an den Schutzkreisen je gesondert anzeigen (mindestens auf 3
Sofortalarm- und über die Sabotagelinie);
III.
Anforderungen an die elektronischen Signalisierungssysteme

E-1
Elektronisches Signalisierungssystem
die einzelnen Kanäle sollen nicht unmittelbar aus- und einschaltbar sein (die
Zonenzustände der unbeaufsichtigten Zentrale sollen von Unbefugten nicht
geändert werden können);

das Gehäuse der Zentraleinheit und der zusätzlichen Speiseeinheit soll in
Service-Mode öffnungsfähig, sabotagegeschützt, aus Weichstahl von mind. 1,2
mm - oder einem anderen Werkstoff gleicher Festigkeit - gefertigt sein;

der die Zentrale ansteuernde Stromkreis des Codeschalters soll möglichst in der
Zentraleinheit, aber jedenfalls innerhalb des beaufsichtigten Raumes
untergebracht werden;

der Ausfall der einzelnen Teile soll durch das System an den Bediener angezeigt
werden, die weiteren Teile sollen funktionsfähig bleiben;

alle Elemente des Systems sollen sabotagegeschützt sein;

in scharfgeschaltetem Zustand hat die Steuerzentrale alle sofort- - Alarm- Signallinien, Signalgeberkreise, Schaleinrichtungen zu überwachen, nach einer
Signalisierung soll innerhalb einer Sekunde Alarmierung erfolgen;

die Signale der Sabotagelinien hat das System an den Bediener optisch und
auch akustisch anzuzeigen bzw. zu speichern;

das System soll eine Unterbrechung der Signalstromkreise und der
Sabotagelinien, den Kurzschluss bzw. eine Änderung des Schleifenwiderstands
um 40 % anzeigen;

es sollen mindestens ein akustischer und optischer Signalgeber im Aussenraum
sowie ein akustischer Signalgeber im Innenraum installiert werden;

das akustische Signal im Aussenraum soll innerhalb 1-3 Minuten nach Aufhören
des den Alarm auslösenden Grundes automatisch enden, bzw. ausschliesslich
durch den zuständigen Bediener oder Instandhalter von Hand abschaltbar sein,
das System soll nach dem Alarm erneut in Scharfstellung schalten;

der akustische Melder im Aussenraum soll über ein Gehäuse aus 1,2 mm
Weichstahl (oder aus gleichwertigem Werkstoff) und über ein zweitöniges
alternierendes Signal verfügen;

die Energieversorgung soll durch zwei - voneinander unabhängige, keine
Wechselwirkung aufweisende - Energiequellen: elektrisches Netz und
Akkumulator sichergestellt werden;

der Akkumulator soll im Falle einer Störung in der netzgebundenen
Energieversorgung für mindestens 24 Stunden automatisch den
ununterbrochenen Betrieb des ganzen Systems und nach Ablauf dieser Dauer
mindestens die Durchführung eines Alarmvorganges sicherstellen;

es soll für das automatische Laden des Akkumulators gesorgt werden;

Öffungssensoren dürfen nur verdeckt, versenkt montiert werden;

die Leitungen im Aussenbereich und ausserhalb des geschützten Raumes sollen
innerhalb der Wand oder im Schutzrohr aus Stahl geführt werden.
E-2
Auslösung von Alarm im ständigen Bereitschaftsdienst
7.
Im Sinne der Klausel hat das elektronische Signalisierungssystem örtlichen Alarm laut
nachstehenden Bedingungen auszulösen. Als grundlegende Anforderung gilt die
gemeinsame Erfüllung des entsprechenden Oberflächenschutzes und des fallenähnlichen
Gebietsschutzes oder die Verwirklichung des vollumfänglichen Gebietsschutzes.
1.
Der Oberflächenschutz gilt als entsprechend, wenn



2.
im Zuge der Durchführung des Schutzes von Türen und Fenstern sollen
die montierten Geräte versenkt sein und Bewegungen von 1-2 cm
fühlen;
die Glasflächenschutzsensoren sollen schon einen Riss des Glases
anzeigen. Der Schutz der Fühler hat sich auf die gesamte Glasfläche zu
erstrecken.
Als fallenähnlich gilt der Gebietsschutz, wenn

3.
das elektronische Signalisierungssystem in scharfgeschalteter
Betriebsart alle Türen- und Fenstervorrichtungen und Portale überwacht
und die Durch- und Eindringungsversuche anzeigt;
das elektronische Signalisierungssystem - in scharfgeschalteter
Betriebsart - den Zugangsweg zu den im geschützten Objekt
befindlichen gefährdeten Gegenständen, hervorgehobenen Räume
überwacht.
Als vollumfänglich gilt der Raumschutz, wenn

das elektronische Signalisierungssystem - in scharfgeschalteter
Betriebsart - den ganzen Innenraum des geschützten Objektes und
jede unbefugte Bewegung von Menschen anzeigt.
An das System gestellte Anforderungen:




auf einer Anzeigelinie können mehrere Fühler in der Weise gruppiert installiert
werden, dass im Falle von Signalisierung das verletzte Gebiet leicht identifiziert
werden kann. (Bei der Installierung eines Angriffssignalisierungsystems ist die
Montage von befestigten Geräten notwendig. Im Falle der Betätigung der
eingesetzten Geräte hat das System in nicht scharfgeschaltetem Zustand, falls
es bei der Überwachungszentrale nicht angeschlossen ist, akustisches Signal zu
geben. Ihre Installierung soll derart erfolgen, dass sie im Falle ihrer
Signalisierung auch einzeln identifiziert werden können (Identifikation von
Adresse, Signalschleife);
das Zufügen von Leitungen kann in einem in der Wand befindlichen Schutzrohr
oder im Falle verdeckter Montage in geschweisster Ausführung, auch mit
Schrumpfrohr geschehen;
zum Zwecke von Alarmanzeige sind die im - in den technischen Bedingungen
definierten - sabotagegeschützten Kasten montierten Ton- und Lichtmelde- und
Tonmeldegeräte ausserhalb des Gebäudes derart zu montieren, dass diese
ohne Hilfsmittel nicht erreicht werden können. Im Falle eines fernüberwachten
Systems ist kein akustisches und optisches Signal vor Ort notwendig;
die Bedienung des Systems kann mit Codeschalter oder Blockschloss erfolgen.
Die persönlichen Codes müssen mindestens vierstellig sein.
Der Versicherungsnehmer erklärt, über eine - den Bestimmungen der Klausel E-1
entsprechende - Alarmeinrichtung zu verfügen, die einen Alarm bei einer über ständigen
Bereitschaftsdienst verfügenden Polizeiinspektion oder in der Zentrale eines mit
17
fachbehördlicher Genehmigung ausgestatteten, ständigen
sicherstellenden Vermögensschutz-Überwachungssystems auslöst.
Bereitschaftsdienst
18
Anlage Nr. 3
Deckungstypen der Kleinunternehmer-Kleingewerbeversicherung Unternehmung & Entwicklung
Risikoarten
LUX
PLUS
STANDARD
Feuerrisiken
+
+
+
+
+
+
+
+
bis zur Tafelgrösse 5m2
bis zur Tafelgrösse 3m2
Leitungswasserschaden
+
+
Erweiterter Leitungswasserschaden
+
Durch Rauch und Wärme verursachte Schäden
+
Katastrophenrisiken
+
- Feuer
- Direkter Blitzschlag
- Explosion
Elementarschäden
- Sturmschaden
- Hagelschlag
- Schneedruck
- Felsensturz, Steinsturz, Erdrutsch
- Einsturz unbekannter Bauwerke, Höhlen
- Anprallen unbekannter Fahrzeuge
- Anprallen von Luftfahrzeugen und deren Ladungen
- Wolkenbruch
Einbruchdiebstahlrisiken
- Einbruchdiebstahl
- Raub
- Schädigung
Glasbruch
- Hochwasser
- Erdbeben
Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung
Versicherungssumme 1 Mio. HUF
Risikoannahmezeit 3 Monate
Vergütung von Nebenkosten
+
Gegen Zahlung von Zulage wählbare Leistungen
Risikoarten
LUX
PLUS
STANDARD
Allgemeine Haftpflichtversicherung
+
+
+
Arbeitgeber-Haftpflichtversicherung
+
+
+
Mieterhaftpflichtversicherung
+
+
+
Sekundäre Wirkung von Blitzschlag
+
+
+
Botenraub
+
+
Versicherung von Spezialverglasung
+
+
Versicherung der Verglasung von Firmenschild, Werbetafel
+
+
Versicherung von Rechnern und Elektroeinrichtungen
+
+
Versicherung von Bargeld, Wertpapier, Wertbeständen
+
+
Zusatz-Unfallversicherung
- Unfalltod
200.000 HUF
- Unfall-Invalidität
200.000 HUF
- Krankenhaustagegeld
- Knochenbruch
500 HUF
2.000 HUF
19
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