Allgemeine Bedingungen der Kleingewerbeversicherung Aufgrund der nachstehenden allgemeinen Bedingungen verpflichtet sich UNIQA Biztosító Rt. (nachstehend Versicherer genannt), vom Eintritt eines - laut den besonderen Bedingungen der einzelnen Versicherungen - bestimmten künftigen Ereignisses (Versicherungsfall) abhängig gegen den durch den Versicherungsnehmer (Versicherten) gezahlten Beitrag den im Versicherungsvertrag vereinbarten Schadenersatzbetrag zu bezahlen. I. Versicherungsnehmer/Versicherter 1. Einen Vermögensversicherungsvertrag kann derjenige schliessen, der an der Verwahrung des Vermögensgegenstandes interessiert ist (nachstehend Versicherter genannt) oder der den Vertrag für eine solche - juristische oder natürliche - Person schliesst (nachstehend Versicherungsnehmer genannt). 2. Anspruch auf die Leistung des Versicherers hat der Versicherte. 3. Wurde die Versicherung nicht durch den Versicherten, sondern zu seinen Gunsten durch eine Drittperson geschlossen, obliegt die Beitragszahlungspflicht dem Versicherungsnehmer, an ihn richtet der Versicherer die Rechtserklärung und er ist auch zur Abgabe von Erklärungen verpflichtet. II. Zustandekommen des Versicherungsvertrages 1. Der Versicherungsvertrag kommt mit der schriftlichen Vereinbarung der Parteien zustande. Der Versicherungsnehmer (Versicherte) initiiert den Abschluss des Vertrages durch einen schriftlichen Antrag. 2. Die Risikoübernahme durch den Versicherer beginnt mit dem im Antrag genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch am auf die Unterzeichnung des Antrags folgenden Tag um 00 Uhr, vorausgesetzt, dass der Versicherer vom Recht zur Ablehnung keinen Gebrauch macht und der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag der Versicherung restlos bezahlt hat. 3. Der Versicherer kann den Antrag innerhalb von 15 Tagen ab Eingang ablehnen. Macht er innerhalb dieser Frist von seinem Ablehnungsrecht keinen Gebrauch, gilt der Antrag als angenommen und der Vertrag kommt entsprechend dem Inhalt des Angebots, rückwirkend vom Übernahmezeitpunkt des Antrags zustande. neuem Zustand bzw. deren Beschaffungswert in neuem Zustand nicht übersteigen. 2. Liegt die Versicherungssumme niedriger als der Neuwert des Vermögensgegenstandes zum Schadenzeitpunkt (Wiederherstellungskosten), zahlt der Versicherer proportionalen Schadenersatz, d. h. er ersetzt den Schaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme zu den Kosten des Wiederaufbaus, der Wiederherstellung in neuem Zustand bzw. zum Wert der Beschaffung in neuem Zustand. Der Versicherer macht die Folgen einer Unterversicherung nicht geltend, wenn deren Höhe 10% der Versicherungssumme nicht übersteigt. 3. Die im Versicherungsvertrag aufgelisteten Vermögensgegenstände bzw. Vermögensgruppen werden durch die Vertragspartner wie folgt als versichert angesehen: 4. Kommt der Vertrag nicht zustande, ist der Beitrag zurückzuzahlen. III. Dauer und Auflösung des Versicherungsvertrages 1. Der Vertrag ist - falls die Parteien schriftlich nicht anders vereinbarten unbefristet. 2. Der Versicherungszeitraum beträgt ein Jahr und als Versicherungsstichtag gilt der Tag des Zustandekommens des Vertrages. Die Parteien können den Vertrag zum Ende des Versicherungszeitraumes, mindestens 30 Tage davor schriftlich kündigen. 3. Als Versicherungszeitraum eines auf eine bestimmte Zeitdauer geschlossenen Vertrags gilt die vereinbarte Zeitdauer, ein Vertrag dieser Art erlischt am Tag des Ablaufs. IV. Ordnung der Beitragszahlung 1. Der erste Beitrag der Versicherung ist bei Antragstellung fällig, und alle späteren Beiträge sind am ersten Tag des Zeitraumes fällig, auf den sich der Beitrag bezieht. Mit dem Ablauf des dreissigsten Tages nach Fälligkeit des Versicherungsbeitrags erlischt der Vertrag, wenn bis dahin der ausstehende Beitrag nicht bezahlt und dem Versicherten kein Aufschub gewährt wurde bzw. der Versicherer die Beitragsforderung auf gerichtlichem Weg nicht geltend gemacht hat. Die Toleranzzeit von 30 Tagen (Respiro) ist sowohl beim ersten, als auch bei den Folgebeiträgen gültig. 2. Haben die Vertragspartner Ratenzahlung vereinbart, schuldet der Versicherungsnehmer die ausstehenden Raten, die Bezahlung derselben wird jedoch nur zum bezeichneten Zeitpunkt fällig. Gerät der Versicherungsnehmer in Verzug, oder erlischt der Vertrag infolge des Eintritts des Versicherungsfalls, so wird die Auszahlung des für den jeweiligen Versicherungszeitraum zustehenden vollen Beitrags fällig. 3. Der Versicherer kann von der Leistung von Anzahlung absehen, in diesem Fall wird der Beitrag bzw. die erste Beitragsrate innerhalb von acht Tagen, gerechnet vom Erhalt der Versicherungspolice fällig. V. Der Versicherungsbeitrag 1. Die Versicherungssumme für die Vermögensgegenstände wird durch den Versicherungsnehmer bestimmt. Die Versicherungssumme darf die Kosten für den Aufbau (Wiederherstellung) der versicherten Vermögensgegenstände in a) die Parteien betrachten die positionsweise aufgelisteten Vermögensgegenstände bis zur Höhe der positionsweise genannten Versicherungssumme für versichert, wobei die für die einzelnen Vermögensgegenstände genannte Versicherungssumme die Höchstgrenze des Schadenersatzes bildet. b) die aufgrund identischer Kriterien zusammengefassten Vermögensgruppen werden durch die Parteien bis zur Höhe der genannten Versicherungssumme für versichert betrachtet, die gleichzeitig auch als Höchstgrenze des Schadenersatzes gilt. Die zu den einzelnen Vertragspositionen gehörenden Vermögensgegenstände werden durch den Versicherer so angesehen, als ob sie je getrennt versichert worden wären. c) der Tatbestand von Unterversicherung soll bei jedem einzelnen Vermögensgegenstand und jeder einzelnen Vermögensgruppe des Versicherungsvertrages je getrennt festgestellt werden. Die Leistung des Versicherers kann beschränkt werden: a) durch Festlegung eines Schadenersatzhöchstwertes (Limits) innerhalb der Versicherungssumme; b) durch Festlegung einer an die Höhe des Schadens gebundenen Selbstbeteiligung. 5. Der Versicherer kann - mit der Zustimmung des Versicherungsnehmers - im Interesse der Aufrechterhaltung der Neuwertversicherung einen automatischen Wertanpassungsindex anwenden. Als Basis für die Wertanpassung gilt der durch das Zentralamt für Statistik erlassene Baugewerbe- und Verbraucherpreisindex, von dem der Versicherer um 3 %-Punkte abweichen kann und den er zum Versicherungsstichtag berücksichtigt und dementsprechend die Versicherungssumme bzw. den Versicherungsbeitrag ändert. Die durch Wertanpassung abgeänderte Versicherungssumme errechnet sich als Produkt von Versicherungssumme des vorangehenden Versicherungszeitraumes und Indexzahl des KSH (Zentralamt für Statistik). Über die Änderung der Versicherungssumme unterrichtet der Versicherer den Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsstichtag. Stimmt der Versicherungsnehmer zur Änderung nicht zu, kann er beantragen, seine Versicherung auf die ursprünglichen Beträge zurückzustellen. Falls sich der Versicherungsnehmer nicht in schriftlicher Form gegen die Wertanpassung ausspricht oder erklärt er sich hierauf nicht, so soll diese als angenommen angesehen werden. 6. Nach der Indexanpassung bleiben die in den Bedingungen enthaltenen Höchstgrenzen (Limits) unverändert. VI. Allgemeine Ausschlüsse 1. Die Versicherungsdeckung erstreckt sich nicht a) auf die von Kampfhandlungen, Kriegsereignisse und Terrorhandlungen verursachten Schäden, ferner auf durch Kampfmittel verursachte Verletzungen oder Zerstörung sowie auf infolge der Verfügungen von Militär- oder Zivilbehörden entstandene Schäden. b) auf die durch Aufstand, Revolte, Unruhen, Plünderung, von entlassenen Arbeitnehmern oder Teilnehmern von Ordnungsstörung am Arbeitsplatz oder im Zusammenhang mit politischen Organisationen gleich welcher Art bzw. von im Namen von solchen auftretenden Personen verursachten Schäden; c) auf die im Zusammenhang mit der Schädigungswirkung der frei werdenden nuklearen Energie oder mit der zu welchem Zweck auch immer stattfindenden Verwendung von Strahlstoffen entstehenden Schäden, und zwar selbst im Falle nicht, wenn diese in der Form von in 1 den Allgemeinen Bedingungen der festgelegten Versicherungsfällen anfallen. Vermögensversicherung 2. Neben diesen Ausschlüssen können der Versicherungsvertrag und die Besonderen Bedingungen auch weitere Ausschlüsse enthalten. VII. Mitteilungs- und Änderungsmeldepflichten des Versicherungsnehmers (Versicherten) 1. Der Versicherungsnehmer (Versicherte) ist verpflichtet, beim Vertragsabschluss dem Versicherer alle für die Annahme der Versicherung wesentlichen Umstände mitzuteilen, die er kannte oder hätte kennen müssen. 2. Der Versicherungsnehmer (Versicherte) hat dem Versicherer innerhalb von 8 Tagen nach dem Eintritt anzuzeigen: a) 3. wenn eine Änderung von mehr als 10 % des Vermögenswertes erfolgte, die eine Änderung der im Vertrag genannten Versicherungssumme gerechtfertigen kann. b) wenn er über die im Versicherungsvertrag enthaltenen Vermögensgegenstände eine weitere Versicherung geschlossen hat; c) die versicherten Vermögensgegenstände durch Hypothek gleich welcher Art belastet wurden, unter Angabe des Berechtigten; d) die Vermietung der versicherten Vermögensgegenstände. Falls der Versicherungsnehmer (Versicherte) die Änderung der im Vertrag festgelegten wesentlichen Umstände dem Versicherer nicht innerhalb von 8 Tagen schriftlich anzeigt, tritt die Schadenersatzpflicht des Versicherers nicht ein, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der nicht angezeigte Umstand dem Versicherer beim Vertragsabschluss bekannt war oder beim Eintritt des Versicherungsfalls nicht mitgewirkt hat. 4. Falls der Versicherer erst nach dem Vertragsabschluss Kenntnis über die den Vertrag betreffenden wesentlichen Umstände erlangt, kann er innerhalb von 15 Tagen einen Vorschlag zur Änderung des Vertrages unterbreiten bzw. - falls er das Risiko im Sinne der Bedingung nicht annimmt - den Vertrag auf 30 Tage schriftlich kündigen. 5. Nimmt der Versicherungsnehmer (Versicherte) den Änderungsvorschlag nicht an, oder antwortet er darauf nicht innerhalb von 15 Tagen, erlischt der Vertrag am 30. Tag nach Mitteilung des Änderungsvorschlages. zu unterrichten, ferner alle ihm rechtmässig zumutbaren Massnahmen zur Identifkation und zum Zurückerwerb der Gegenstände zu treffen. 7. Der Versicherer bindet die Schadenzahlung beim Feuerschaden an die Zusendung des durch die Feuerschutzbehörde erlassenen behördlichen Zeugnisses, bei Einbruchdiebstahl und Raub an die Zusendung des die Ermittlung einstellenden Beschlusses der Fahndungsbehörde oder an den Empfang des rechtskräftigen Beschlusses des Gerichts. 8. Der Versicherer zahlt dem Versicherten den Schadenersatzbetrag innerhalb von 15 Tagen nach der Feststellung, in Forint aus. Ist der Versicherungsnehmer (Versicherte) verpflichtet, ein Bestätigungsdokument vorzulegen, ist die Frist von 15 Tagen vom Eingangstag des letzten Dokuments zu rechnen. Im Falle verspäteter Erfüllung seiner Leistung ist der Versicherer verpflichtet, Verzugszinsen laut den Bestimmungen des ungarischen bürgerlichen Rechts zu zahlen. 9. Wurde im Zuge des Schadenregulierungsverfahrens der Tatbestand des Eintritts des im Versicherungsvertrag festgelegten Versicherungsfalls festgestellt, sowie ist auch der Rechtsgrund geklärt, kann der Versicherer auf Wunsch des Geschädigten eine Schadenvorauszahlung leisten. IX. Schadenverhütungspflicht des Versicherten 1. Der Versicherte ist verpflichtet, im Interesse der Verhütung und Abwendung der Schadenfälle alles zu unternehmen bzw. die Sicherheitsmassnahmen einhalten zu lassen. 2. Der Versicherte ist verpflichtet, für das Sperren der versicherten Räume - im Falle von Nichtanwesenheit - Sorge zu tragen und alle verfügbaren Sicherheitseinrichtungen in Betrieb zu setzen. 3. Der Versicherte ist verpflichtet, für die Instandhaltung der Strom-, Wasser- und Gasleitungen sowie der angeschlossenen Einrichtungen, Geräte, ferner der sicherheitstechnischen Einrichtungen Sorge zu tragen, die behördlichen und baulichen Vorschriften einzuhalten. Der Versicherte ist verpflichtet, Leitungen, Einrichtungen und Ausrüstungen von nichtbewohnten Gebäuden zu sperren. In der Heizungssaison sind alle Wasserleitungen und -einrichtungen zu entwässern, falls diese vorübergehend nicht betrieben werden. X. Befreiung 1. Der Versicherer wird von seiner Leistungspflicht befreit, falls er nachweist, dass der Schaden rechtswidrig 6. Macht der Versicherer von seinen unter Pkt. 4 definierten Rechten keinen Gebrauch, bleibt der Vertrag mit dem ursprünglichen Inhalt in Kraft. a) durch den Versicherten bzw. den Versicherungsnehmer, VIII. Schadenanzeige, Schadenregulierung b) 1. Der Versicherungsnehmer (Versicherte) hat den Schadenfall unverzüglich nach dessen Eintritt, spätestens jedoch innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Kenntniserlangung bei der den Vertrag verwaltenden Organisationseinheit schriftlich anzumelden, die notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die Kontrolle des Inhalts von Anzeige und Auskunft zu ermöglichen. Sollten infolge der Unterlassung der obigen wesentlichen Umstände (Rechtsgrund des Schadenersatzes, Eintrittszeitpunkt des Schadenfalls, Höhe des Schadens) unaufklärbar werden, tritt die Verpflichtung des Versicherers nicht ein. durch einen mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen (Ehegatte, Verwandte in gerader Linie, Adoptiv-, Stief- und Ziehkind, Adoptiv-, Stief- und Zieleltern sowie Geschwister, Lebensgefährte, Verlobte) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 2. Brand-, Einbruchdiebstahl- und Raubschäden sind gleichzeitig mit deren Aufdeckung auch der Feuerschutzbehörde erster Instanz bzw. der zuständigen Polizeibehörde anzumelden. Im Falle des Abhandenkommens von Sparbüchern, Wertpapieren ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Auszahlung unverzüglich sperren zu lassen und das Bekanntmachungsverfahren einzuleiten. 3. Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls darf der Versicherungsnehmer (Versicherte) am Zustand des Vermögensgegenstandes bis zur Eröffnung des Schadenaufnahmeverfahrens, spätestens jedoch bis zum 5. Tag nach der Anmeldung nur in einem zur Schadenmilderung notwendigen Ausmass ändern. Wird infolge einer Änderung in einem über das notwendige hinausgehenden Ausmass die Klärung von für den Versicherer wesentlichen Umständen unmöglich, so tritt dessen Leistungspflicht nicht ein. 4. Führt der Versicherer die Schadenbesichtigung nicht innerhalb von 5 Tagen nach der Anzeige durch, ist der Versicherte berechtigt, Massnahmen zur Reparatur, Instandsetzung des beschädigten Vermögensgegenstandes zu treffen. Die nicht aufgebrauchten bzw. verletzten Teile des Vermögensgegenstandes sind aber für weitere 30 Tage in ungeändertem Zustand aufzubewahren. 5. Der Versicherungsnehmer (Versicherte) hat die Höhe des Schadens glaubwürdig nachweisende Pläne, Rechnungen, Karteien, Belege usw. - auf Wunsch des Versicherers - jederzeit zur Verfügung zu stellen. 6. Falls der Versicherte Kenntnis über den Verbleib der ihm entwendeten Gegenstände erlangt, ist er verpflichtet, hierüber die Polizei und den Versicherer 2. Kann der Schaden mit der Versäumung der Schadenverhütungsverpflichtungen in ursächlichen Zusammenhang gebracht werden, wird der Versicherer in einem Ausmass von seiner Zahlungsverpflichtung befreit, in dem die Säumnis beim Eintritt des Versicherungsfalls mitgewirkt hat. XI. Sonstige Bestimmungen 1. Ist seitens des Versicherers die Schadenauszahlung erfolgt, stehen ihm die Rechte zu, die früher dem Versicherten gegenüber der für den Schaden verantwortlichen Person zustanden. 2. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls. Für die in den Bedingungen nicht festgelegten Fragen sind die Bestimmungen der einschlägigen, jeweils geltenden Rechtsnormen massgebend. 2 Besondere Bedingungen I. Versicherbare Vermögensgruppen A) Maschinen, Einrichtungen, Geräte für Industrie und Handel Im Rahmen des Versicherungsvertrages gelten als Einrichtungen für Industrie und Handel jene zum Betrieb sowie zur Handels-, Produktions- bzw. Dienstleistungstätigkeit dienenden Einrichtungen und Geräte, die sich auf der versicherten Liegenschaft befinden und zur Versicherung aufgetragen wurden. Konkret: 1. Maschinen, Einrichtungen, Geräte und Armaturen Transformation, Lagerung und Verwendung von Energie; 2. Bürotechnische Einrichtungen, Datenverarbeitungs- und -übertragungs- sowie weiterleitungsmittel (ausgenommen Datenträger); 3. Maschinen samt Zubehör 4. zur Produktion, Die Risikoübernahme durch den Versicherer erstreckt sich von den detailliert angeführten Risikoarten auf die Risiken des im Versicherungsangebot und in der Police genannten Deckungstyps und die im Zusammenhang mit diesen angefallenen Schäden. Die Risiken der Deckungstypen wurden in Anlage Nr. 3 festgelegt. Der Versicherer ersetzt Schäden, die in unmittelbarem ursächlichem Zusammenhang mit der versicherten Gefahrenart in den versicherten Vermögensgegenständen im Zuge deren Beschädigung, Wertminderung, Vernichtung, Entwendung während der Geltung des Vertrages entstanden sind. 1. Feuerrisiken a) Werkzeuge, Kleinmaschinen und sonstige Hilfsmittel, falls diese keine Reproduktionsmittel sind; Aufgrund dieser Bedingung erstrecken sich die Risikoübernahme durch den und die Schadenersatzhaftung des Versicherers nicht auf den Fall, dass am Ort der Risikotragung die Lagerung bzw. Verwendung von laut der Feuergefährlichkeitsklasse A oder B feuergefährlichen bzw. explosionsgefährlichen Stoffen - deren Menge den Umfang des allgemeinen Verbrauchs zu Haushaltszwecken übersteigt - durchgeführt wird sowie mit Stoffen dieser Art Tätigkeiten gleich welcher Art vonstatten gehen. b) Regel-, Mess-, Steuergeräte und deren Armaturen; 1.1. Feuer c) Materialbeförderungs- und Transportmaschinen, -einrichtungen, armaturen und Aufzüge; d) Lagergeräte, Behälter, Behältnisse, sowie Verpackungsmittel, Paletten, Containers; Als Feuer gilt aus der Sicht von Versicherung das Feuer, das nicht im bestimmungsgemässen Feuerraum entstanden ist oder dort entstand, diesen aber verliess und aus eigener Kraft ausdehnungsfähig ist. e) selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, Hubstapler (ausgenommen mit Kennzeichen versehene Kraftfahrzeuge); f) Feuerlösch-, Feuerschutz-, Betriebsschutz-, Sportgeräte und -einrichtungen; g) Möbel; h) Die Verletzung, Vernichtung der versicherten Vermögensgegenstände ist nicht als Feuer anzusehen und daher wird durch den Versicherer nicht vergütet, wenn der Schaden auf folgende Gründe zurückgeführt werden kann: a) unter der Zündtemperatur eintretende Gärung, Eindunstung, Röstung, Farbenoder Formänderung, biologische Brennung, Korrosion oder chemischer Vorgang; b) die Vermögensgegenstände wurden in den Feuerraum geworfen oder sie sind in den Feuerraum gefallen; Werttresors (ausgenommen Panzerschrank); c) Rauch- oder Russverunreinigung ohne Feuerschaden; i) Kühl- und Gefriereinrichtungen, Containers; d) j) mobilisierbare (installierte) Öfen; der Vermögensgegenstand wurde zwecks Bearbeitung oder aus einem sonstigen Zweck nützlichem Feuer bzw. Wärmebehandlung oder Rauchwirkung unterworfen; k) ausserhalb des Betriebsbereichs stehende sowie vorgehaltene Einrichtungen und Gegenstände für Technik und Handel; e) l) Ersatzteile, beschaffene, jedoch noch nicht eingebaute neue Aktiva. in den versicherten Elektromaschinen, -einrichtungen durch den Einfluss von elektrischem Strom - in Begleitung von oder ohne Lichterscheinung - entsteht (z. B. Überspannung, Kurzschluss, Schäden aus einem Isolierungsfehler, Kontaktfehler usw.); Gesundheits- und Nur im Falle einer Sondervereinbarung sind versicherungsfähig: Automaten und deren Inhalt. Geldwechsel- und -gewinnautomaten sowie Spielautomaten können auch durch Sondervereinbarung nicht versichert werden. Wasser- und Luftfahrzeuge. Wenn das aus den unter den Punkten d) und e) aufgelisteten Gründen entstehende Feuer auch auf andere versicherte Vermögensgegenstände übergreift, ersetzt der Versicherer die aufgrund des Feuers in anderen Vermögensgegenständen entstandenen Schäden. 1.2. Unmittelbarer Blitzschlag Grund- und Rohstoffe, halbfertige und Fertigprodukte sowie Waren, die auf Verarbeitung, Einsatz, Einbau warten. Als Vorrat gelten ferner Energieträger, verwertbare Abfälle, Werbematerial, sowie im Falle der Betreiber von Handelstätigkeiten Warenvorräte jeder Art. Durch den Versicherer werden jene Schäden als Blitzschlagschäden angesehen, die durch die Kraft- und Wärmewirkung des einschlagenden Blitzes bzw. Kugelblitzes unmittelbar in den versicherten Vermögensgegenständen verursacht werden. Die infolge des Blitzschlages in den versicherten Elektromaschinen, -einrichtungen im Zuge von Überspannung oder Induktion entstehenden Schäden werden durch den Versicherer ausschliesslich bei Anwendung von KC-007 übernommen. C) Gebäude, bauliche Anlagen 1.3. Explosion 1. Als Gebäude gelten Als Explosion ist eine auf der Ausdehnungsneigung von Dämpfen, Gasen und Staub beruhende, plötzlich eintretende Kraftoffenbarung anzusehen. B) Waren, Vorräte a) Alle fest mit dem Boden verbundenen baulichen Anlagen, die zum längeren Aufenthalt von Personen geeignet sind, gegen von aussen kommenden Einwirkungen Schutz bieten und zeitbeständig sind. Der obigen Definition entsprechend können Baustellengebäude und Pavillons (Pavillon: bauliche Einrichtung in Leichtkonstruktion oder mit mehreren offenen bzw. verglasten Seiten) nicht versichert werden. II. b) Dachabdeckungen, Vordächer, Verbindungsbrücken, Rampen, Aufzugsschächte und ähnliche Bauwerke, die konstruktionsmässig Teile der unter Punkt a) aufgelisteten Gebäude bilden; c) Silos, Bunker, Wasser- und sonstige Behälter; d) Schornsteine, sei es in Leichtkonstruktionsausführung oder aus Ziegelstein, Stein, Beton gefertigt; e) f) Im Falle von Behältern (Kessel, Rohrleitung usw.) geschlossenen Systems kann Explosion nur dann als Versicherungsfall angesehen werden, wenn deren Wandung in einem Ausmass zerplatzt, dass sich dadurch die Druckdifferenz zwischen dem Behälterinneren und ausserhalb des Behälters plötzlich ausgleichen kann. Durch den Versicherer werden Explosionsschäden nicht als Versicherungsfall angesehen und nicht vergütet, die a) im Behälter/Gerät entstehen, wenn der Tatbestand der Explosion auf einen technischen Mangel des Behälters/Gerätes oder Mängel in der Instandhaltung zurückgeführt werden kann, b) Rohrleitungen, Kabel, Kanäle, Schächte sowie Verbindungsfluren, wenn sie aus Ziegelstein oder Beton gefertigt sind; infolge von im Feuerraum von Verbrennungsmotoren auftretenden Explosionen, sowie in elektrischen Unterbrechern (z. B. Expansionsschalter und Druckgasschalter usw.) aufgrund des bereits vorhandenen oder entstehenden Gasdrucken eintritt, c) infolge des Überschallknalls von Flugzeugen, gebaute Zäune jeder Art. d) mit dem Betrieb zusammenhängenden mechanischen Einwirkungen (Wasserstoss, Rohrbruch usw.), e) Zusammenbruch (Implosion), Versicherte Risikoarten und Schäden 3 f) infolge einer an behördliche Genehmigung gebundene planmässige Sprengung entstehen. 2. Elementarschäden 2.1. Sturmschaden Als Sturmschaden sind Schäden anzusehen, die durch den Druck- und Saugdruck des Windes mit einer Geschwindigkeit von mindestens 54 km/h in den versicherten Vermögensgegenständen verursacht werden, einschliesslich der Schäden aufgrund von gleichzeitiger Einnässung über das vom Sturm geöffnete Dach. 2.8. Wolkenbruch Schäden, die durch das aus einem Wolkenbruch stammende, auf der Bodenfläche in grossen Mengen strömende Wasser durch Zerstörung, Überschwemmung einschliesslich der Überschwemmung aus dem Grund, dass die Ableitungssysteme ungenügend geworden sind - in den versicherten Vermögensgegenständen verursacht werden. Als grosse Menge von Niederschlagwasser gilt es, wenn die Menge des gefallenen Niederschlags einen Wert von 1 mm/Minute erreicht. Durch den Versicherer werden nicht vergütet: a) die aufgrund von Nasswerden oder Aufweichen ohne Überschwemmung eintretenden Schäden, b) die von Wolkenbruch bedingtes Binnengewässer, Grundwasser verursachten Schäden, Der durch den in Form von Eisstückchen fallenden Niederschlag in den versicherten Vermögensgegenständen verursachte Bruch, Beschädigung, Verletzung sowie gleichzeitige Einnässung über das vom Hagelschlag geöffnete Dach. c) die in unter Bodenniveau gelagerten Waren, Vorräten entstandenen Schäden, wenn diese Waren oder Vorräte nicht wenigstens 24 cm oberhalb des Bodenniveaus des Raumes lagen. 2.3. 3. Die Versicherungsdeckung erstreckt sich nicht auf die infolge von Luftströmung (Luftzug) innerhalb des Raumes eingetretenen Schäden. 2.2. Hagelschlag Schneedruck Durch den statischen Druck vom sich in hohen Mengen sammelnden Schnee im versicherten Gebäude/Bauwerk verursachter Schaden. Die Schadenersatzpflicht des Versicherers erstreckt sich auch auf die Schäden, die a) durch den über das vom Schneedruck beschädigte Dach gleichzeitig mit dem Versicherungsfall ins Gebäude einströmenden Niederschlag in den versicherten Vermögensgegenständen verursacht werden, b) durch den vom versicherten Gebäude beim Tauen herunterrutschenden Schnee - im Falle von in einem der Bauvorschrift entsprechenden Zustand vollständig vorhandenen Schneefängern - in der Dachrinne und in den im Vertrag versicherten Konstruktionselementen des Gebäudes verursacht werden. 2.4. Felsensturz, Steinsturz, Erdrutsch Leitungswasserschaden Schäden, die durch das aufgrund von Bruch, Riss oder Verstopfung der in der äusseren Umgrenzungswand des Gebäudes eingebauten oder innerhalb dieser befindlichen Nutzungswasser-, Abwasser- und Niederschlagwasser-Zu- und Ableitungen und der Wasserleitungen der diesen angeschlossenen Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- und Zentralheizungssysteme austretende Wasser verursacht werden. Durch den Versicherer werden nicht ersetzt: a) die Reparatur- und Ersatzkosten der an die versicherten Wasserleitungen angeschlossenen Zubehörteile, Armaturen, Einrichtungen, Haushaltsmaschinen, Geräte und dessen Zubehörs, b) der Wert der austretenden Flüssigkeit und des Dampfes, Schäden, die durch die herunterfallenden bzw. sich von ihrer Stelle verrückenden Felsenstücke, Steinstücke sowie durch Erdmasse in den versicherten Vermögensgegenständen verursacht werden. c) die in Form von Pilzentwicklung, Schimmelbildung anfallenden Schäden, d) die infolge der Unterlassung der verbindlichen Instandhaltungsarbeiten von Rohrleitungen, Armaturen, Behältern und Behältnissen auftretenden Schäden, Durch den Versicherer werden nicht ersetzt: e) die in industriellen, technologischen Leitungen entstehenden Bruchschäden und die Schäden, die durch die in diesen befindlichen Flüssigkeiten oder Stoffe verursacht wurden. 4. Erweiterter Leitungswasserschaden a) die infolge von bewusster menschlicher Tätigkeit auftretenden Schäden b) die Schäden aufgrund der Absackung, Versenkung von unter den Gebäuden befindlichen Auffüllungen c) die infolge der Ausführungs- oder Projektierungsfehler von Stützwänden auftretenden Schäden, bzw. falls der Schaden infolge der Unterlassung der Instandhaltungsarbeiten der Stützwand entstanden ist. Der Versicherer wird ebenfalls vom Schadenersatz befreit, wenn die statischen Verhältnisse des Geländes den Bau einer Stützwand notwendig gemacht hätten, diese aber aus irgendeinem Grund nicht aufgebaut wurde und der Schadenfall als eine Folge davon eintrat. Schäden, die vom, aus den in der äusseren Umgrenzungswand des Gebäudes eingebauten oder innerhalb dieser befindlichen Nutzungswasser-, Abwasser- und Niederschlagwasser-Zu- und Ableitungen und aus den diesen angeschlossenen Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- und Zentralheizungssystemen, sowie vom aus dem diesen angeschlossenen Zubehör, Armaturen und Geräten austretenden Wasser oder Dampf verursacht werden. 2.5. Einsturz von unbekannten Bauwerken, Höhlen Ausser den obigen werden durch den Versicherer ersetzt: a) Schäden, die aus dem Grund eintreten, dass der natürliche Gleichgewichtszustand infolge einer von aussen kommenden Krafteinwirkung erlischt und dadurch eine plötzliche Verrückung des Bodens, Einsturz eintritt. Als unbekannte Höhle gilt die, die in der Baugenehmigung nicht angeführt oder durch die Behörden nicht aufgedeckt ist. die auf das Aufforschen der Schadenstelle der versicherten Rohren verwendeten Kosten; b) die auf die Schadenabwendung, Instandsetzung verwendeten Kosten; c) Durch den Versicherer wird kein Schaden vergütet, wenn der Einsturz einer unbekannten Höhle in einer Grube, während der Bergbautätigkeit bzw. in aufgelassenen Gruben erfolgt ist. im Falle von Bruch, Riss, Leckwerden die Kosten für ein neues Rohr von max. 6 m und dessen Einziehungskosten; d) im Falle von Rohrbruch aufgrund von Frost die Kosten für das Auftauen der Wasserrohre und die Instandsetzungskosten bis zu einer Rohrlänge von max. 6 m. 2.6. Anprallen unbekannter Fahrzeuge Schaden, den ein unbekanntes Fahrzeug bzw. dessen Ladung durch unmittelbares Zusammenstossen mit dem versicherten Vermögensgegenstand verursacht. Durch den Versicherer werden nicht ersetzt: a) die Reparatur- und Ersatzkosten der an die versicherten Wasserleitungen angeschlossenen Zubehörteile, Armaturen, Einrichtungen, Haushaltsmaschinen, Geräte und dessen Zubehörs, Durch den Versicherer werden Schäden nicht ersetzt: a) die aufgrund der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung reguliert werden können, b) der Wert der austretenden Flüssigkeit und des Dampfes, b) die durch vom Versicherten oder dessen Arbeitgeber betriebene Fahrzeuge entstanden sind, c) die in Form von Pilzentwicklung, Schimmelbildung anfallenden Schäden, c) im Fahrzeug selbst entstanden sind. d) die infolge der Unterlassung der verbindlichen Instandhaltungsarbeiten von Rohrleitungen, Armaturen, Behältern und Behältnissen auftretenden Schäden, 2.7. Anprallen eines Luftfahrzeuges und dessen Ladungen e) die in industriellen, technologischen Leitungen entstehenden Bruchschäden und die Schäden, die durch die in diesen befindlichen Flüssigkeiten oder Stoffe verursacht wurden. Durch das Anprallen oder Abstürzen von Teilen bzw. Ladungen eines von Personal gelenkten Luftfahrzeuges verursachte Schäden, einschliesslich der Schäden, die im Zuge der durch diese Ereignisse bedingte Löschung, Bergung, Abriss oder Räumung entstanden sind. 5. Einbruchdiebstahlrisiken 4 Die Versicherung der Vermögensgruppen Maschinen, Einrichtungen und Geräte für Industrie und Handel, Waren, Vorräte bzw. Gebäude, bauliche Anlagen gegen die Risiken Einbruchdiebstahl wird durch den Versicherer zu den in den Anlagen Nr. 1 und 2 geregelten Schutzvorschriften angenommen. Die Schadenersatzpflicht des Versicherers beim Eintritt von Einbruchdiebstahl und Raub sowie des mit diesen zusammenhängenden Schadenfalls Beschädigung erstreckt sich entsprechend dem bei Eintritt des Schadenfalls vorliegenden, im Zuge der Schadenregulierung festgestellten und festgehaltenen tatsächlichen Einbruchschutzsniveau - bis zu den in Anlage Nr. 1 der Bedingung festgelegten Limits, unter Untersuchung auf Unterversicherung gemäss den Allgemeinen Vermögensversicherungsbedingungen, Abschnitt V, Punkt 2. 5.1. Einbruchdiebstahl c) die in den beim Abschluss der Versicherung bereits gebrochenen, gerissenen, zugefügten Glasscheiben entstandenen weiteren Schäden; d) in Tretglas, Dekorgegenständen aus Glas, in Verglasung von Leuchten, Neons und sonstigen Lichtquellen entstandenen Schäden; e) der aufgrund oder zur Zeit des Umbaus des Gebäudes entstandene Schaden, einschliesslich der im Zuge der Verlagerung, Änderung des versicherten Glases entstehenden Schäden. 7. Katastrophenrisiken 7.1. Hochwasser Als Versicherungsfall gilt, wenn der Täter den versicherten Vermögensgegenstand entwendet, indem er in die verschlossenen Räume: Der Schaden, wenn Lebendgewässer und an diese mittels offener Mündung angeschlossene und mit Binnenwasserschutzdamm versehene künstliche Kanäle sowie künstliche Teiche durch Überschwemmung aus ihrem Flussbett heraustreten und die versicherten Vermögensgegenstände überschwemmen. a) gewaltsam (durch Ein- oder Aufbruch von Türen und Fenstern, Öffnen von Wand, Dach oder Decke oder auf eine ähnliche Art und Weise) eingebrochen hat, eingedrungen ist; Durch den Versicherer werden Schäden nicht ersetzt, die: a) durch Binnen- oder Grundwasser entstanden; b) mittels eines Diebsschlüssels oder eines zum Öffnen von Schlössern geeigneten fremden Mittels gelangte; b) in den im Flutraum oder auf dem nicht geretteten Vorland befindlichen versicherten Vermögensgegenständen entstanden; c) mit dem Originalschlüssel oder einem Zweitschlüssel eingelangt ist, wobei er an die Schlüssel durch den unter den Punkten a), b) bestimmten Einbruchdiebstahl oder Raub herankam; Der Versicherer schreibt im Vertrag eine Wartezeit vor, deren Zeitdauer vom Inkrafttreten des Vertrages gerechnet 30 Tage beträgt. Die Risikoübernahme erstreckt sich während der Wartezeit auf den Versicherungsfall Hochwasser nicht. d) auf die unter den Punkten a), b) genannte Art und Weise gelangte und den ordnungsgemäss verschlossenen Werttresor (Panzer- und Geldschrank, Wandsafe, sonstiger durch den Versicherer akzeptierter Behälter) 7.2. 5.2. - vom Versicherungsort entwendete - aufbrach bzw. mit Hilfe eines Diebsschlüssels oder eines anderen nicht zum Zwecke von Öffnen dienenden - Mittels, eines Werkzeuges öffnete - mit einem durch Einbruchdiebstahl oder Raub erworbenen Schlüssel öffnete, falls die erworbenen Schlüssel an einer anderen Stelle, aber in einem ständig bewohnten Gebäude aufbewahrt wurden bzw. diese von der zur Aufbewahrung befugten Person geraubt wurden. Raub Der Schaden, der am Ort der Risikoübernahme durch ein Erdbeben, deren Stärke nach der MSK-64 Skale die Stufe 5 erreicht, verursacht wird. Im Vertrag schreibt der Versicherer eine Wartezeit vor, deren Zeitdauer vom Inkrafttreten des Vertrages gerechnet 30 Tage beträgt. Die Risikoübernahme erstreckt sich während der Wartezeit auf den Versicherungsfall Erdbeben nicht. 8. - im Wärme oder Rauch emittierenden Vermögensgegenstand selbst entstanden, - den Gebrauchswert nicht vermindernde ästhetische Schäden sind, - bzw. jene beschädigte Vermögensgegenstände, die bestimmungsgemäss Wärme oder Rauch ausgesetzt sind. 9. Feuer-Betriebsunterbrechung Beschädigung Als Versicherungsfall gelten Beschädigungsschäden, die der (die) Täter am Ort der Risikoübernahme im Zuge von Einbruchdiebstahl oder dessen Versuch in den versicherten Vermögensgegenständen verursachen. 6. Glasbruch Eine Versicherung von Verglasungen der Gebäudekonstruktion ist ausschliesslich bei Versicherung der Vermögensgruppe Gebäude, bauliche Anlagen möglich. In Ermangelung derselben erstreckt sich die Risikoübernahme des Versicherers auf das Glasbruchsrisiko nur unter Anwendung der Klauseln KC-011 KF oder KC-012 KF, laut den dort enthaltenen Bestimmungen. Der Versicherer verpflichtet sich, dem Versicherten die nachstehenden eingetretenen Schäden zu ersetzen. 1. Versicherungsfall 1.1. Als Versicherungsfall gilt es, wenn infolge der Feuerrisiken auf die der Versicherer Auszahlung geleistet hat - die vollständige oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebs (Betriebsunterbrechung) eintritt. 1.2. Betriebsunterbrechungsschaden: Höhe der sich aus der infolge des Versicherungsfalls eintretenden Unterbrechung von Produktion, Vertrieb und Dienstleistung ergebenden, auch weiterhin anfallenden gerechtfertigten Kosten und verschiedenen Aufwendungen sowie Wert des entgangenen Gewinns, wenn der Schaden auf dem Gelände der im Versicherungsvertrag genannten Unternehmung entstanden ist. 1.3. Es gilt nicht als Betriebsunterbrechung und vom Versicherer wird jener Teil des Betriebsunterbrechungsschadens nicht ersetzt, der infolge von Als Versicherungsfall gilt der in den versicherten Verglasungen entstandene Bruch- oder Risschaden. Die Risikoübernahme durch den Versicherer erstreckt sich: a) b) auf die Flachgläser mit einer Dicke von nicht mehr als 10 mm, sowie die Wärmeisolierungs-, Draht- bzw. Katedralgläser der im Gebäude konstruktionsmässig eingebauten Türen und Fenster sowie von Balkons und Loggia, bis zu den in den Deckungstypen der Anlage Nr. 3 festgelegten Glasscheibengrössen auf die Demontage- und Montagekosten von Behinderungen (Schutzgitter, Innenschlösser und ähnliche auf Türen und Fenstern montierte Gegenstände), die einen Ersatz von Glasscheiben unmöglich machen Durch den Versicherer werden nicht ersetzt: a) b) Durch Rauch und Wärme verursachte Schäden Durch den Versicherer werden Schäden ersetzt, die in den versicherten Vermögensgegenständen durch aus den im Eigentum des Versicherten stehenden Befeuerungs-, Heiz-, Koch- oder Trocknereinrichtungen plötzlich mit Kraft ausströmenden Rauch und Wärme sowie Entzündung ohne Brennvorgang verursacht werden. Durch den Versicherer werden Schäden nicht ersetzt, die Als Versicherungfall Raub gilt es, wenn der Täter die versicherten Vermögensgegenstände am Ort der Risikoübernahme rechtswidrig erwirbt, indem er zu diesem Zweck gegen den(die) Versicherten Gewalt, unmittelbare Drohung von Leben oder Körperintegrität anwendet bzw. den Versicherten im dem Zustand von Bewusslosigkeit oder Verteidigungsunfähigkeit bringt. 5.3. Erdbeben die auf der Glasoberfläche, in deren Dekoration (einschliesslich Lichtschutzschicht und -folien) durch Kratzer, Aufspringer (Muschelbruch) entstandenen Schäden; die im Rahmen (Fassung) des versicherten Glases entstandenen Schäden; ausserordentlichen, während der Betriebsunterbrechung auftretenden Ereignissen; von behördlich angeordnetem Betriebsbeschränkungen; Verzögerung der Wiederherstellung, des Ersatzes der beschädigten Vermögensgegenstände, infolge des Fehlens der für die Beschaffung notwendigen flüssigen Mittel eingetreten ist. wenn Bargeld, Wertpapiere, geschäftliche Aufzeichnungen (z. B. Diplomen, Pläne, Zeichnungen, Mikrofilms, Lochkarten, Magnetbänder, Magnetspeicher oder sonstige Datenträger), geschäftliche Bücher oder Akten verletzt werden, zugrunde gehen oder abhanden kommen. Wiederaufbau, oder 5 1.4. 2.2. Als Produktionskosten gilt die Summe der Betriebs-, Geschäfts- und Servicekosten, der im Zuge von Produktion, Vertrieb und Dienstleistung anfallenden direkten und indirekten (nicht aufgeteilten) Kosten. Nicht als Produktionskosten sind anzusehen - Materialkosten - Steuern - mit der Tätigkeit des Versicherten nicht zusammenhängende Kosten Als entgangener Gewinn gilt der Wert, den der Versicherte im Falle ungestörten Betriebs während der Dauer der Betriebsunterbrechung, längstens jedoch während der Zeit der Risikoübernahme - im Falle von Produktionsbetrieben aus der Produktion; - im Falle von Dienstleistungsbetrieben aus der Dienstleistung; im Falle von Handelstätigkeit aus dem Verkauf erreicht hätte, wäre der Schadenfall nicht eingetreten. 4. Durch den Versicherer werden Schadenmilderung nicht ersetzt, 10. die Aufwendungen - aus denen dem Versicherten später Nutzen erwachsen; - aus denen er nichtversicherte Kosten decken kann; - die samt übersteigen. Produktionskosten, entgangener Gewinn - 3. 4.6. Der Betriebsunterbrechungsschaden wird durch den Versicherer nur in dem Fall ersetzt, wenn der Versicherte die Grundlage für die Schadenregulierung bildenden geschäftlichen Bücher, Akten, Aufzeichnungen, Magnetdatenträger im Verlaufe der Schadenregulierung dem Versicherer zur Verfügung stellt. 2. 2.1. die vom Eintritt des Vermögensschadens gerechneten, im Vertrag als Limit festgelegte Zeitdauer und Höhe übersteigt. Schadenersatz die auf Versicherungssumme 4.7. Im Falle von Unterversicherung ersetzt der Versicherer auch die Aufwendungen auf Schadenmilderung anteilsmässig. 4.8. Zwecks Ermittlung der Schadenhöhe Schadenfeststellungsprotokoll folgendes zu beinhalten: hat das a) Kosten- und Gewinndeckungsverrechnung für den der Betriebsunterbrechung vorangehenden Zeitraum im Berichtsjahr und im vorangehenden Jahr; b) die Kosten der die Massnahmen, Einfluss Schadenhöhe. Schadenhöhe beeinflussenden der Massnahmen auf die Vergütung der Nebenkosten Der Versicherer ersetzt nachstehend aufgelistete, mit dem Versicherungsfall zusammenhängende gerechtfertigte und zweckmässige Kosten, wenn diese Kosten den Versicherten belasten. Die Höchstgrenze für den Schadenersatz beträgt 1 % der zur Versicherung tatsächlich aufgetragenen vollen Versicherungssumme, maximal jedoch 200.000 HUF. Versicherungssumme a) Abriss-, Schutträumungs- und Reinigungskosten; 3.1. b) im Falle von Sparbüchern und Wertpapieren die mit dem Vernichtungsverfahren verbundenen Kosten; c) die gerechtfertigten und nachgewiesenen Kosten der Schadenmilderung. Als Versicherungssumme gilt die Höhe des auf den Versicherungszeitraum entfallenden entgangenen Gewinns und der Produktionskosten, deren Deckung der Versicherte ohne Eintritt der Betriebsunterbrechung erwirtschaftet hätte, höchstens jedoch der in Anlage Nr. 3 festgelegter Betrag. Schadenersatz 4.1. Der Versicherer vergütet jene Produktionskosten und den entgangenen Gewinn, deren Deckung er infolge der Betriebsunterbrechung nicht erwirtschaften konnte. Als Zeit der Risikoübernahme gilt die Dauer der Betriebsunterbrechung, längstens jedoch die in Anlage Nr. 3 festgelegte Zeitdauer. 4.2. Durch den Versicherer werden nur jene Kosten vergütet, die während der Betriebsunterbrechung gerechtfertigt waren und ohne die Betriebsunterbrechung erwirtschaftet worden wären. 4.3. Die Vergütung von Abschreibungen erfolgt im Falle von Totalschaden erlittenen Sachanlagen nicht. 4.4. Bei der Ermittlung der Schadenhöhe sind zu berücksichtigen: - - der Gewinn, der im Falle des Verkaufs von Rohstoffen und halbfertigen Waren nach dem Versicherungsfall erzielt werden kann; - die Möglichkeit von Ersatz-, Not- oder Lohnbetrieb; - die Möglichkeit, ob der Ausfall nach der Wiederaufnahme des Betriebs durch intensivere Produktion, Bearbeitung der Waren oder durch dessen intensiveren Vertrieb oder durch sonstige intensivierte betriebliche Leistungen während der Haftungsfrist oder nach deren Ablauf innerhalb einer annehmbaren Frist nachgeholt werden kann; - 4.5. die den Ablauf und Erfolg von Produktion, Vertrieb oder Dienstleistung günstig oder ungünstig beeinflussenden Umstände, wäre die Betriebsunterbrechung nicht eingetreten; bei Betrieben, bei denen sich der entgangene Gewinn nicht gleichmässig auf die Risikodauer verteilt, ist dieser Umstand beim Eintritt des Schadenfalls zu berücksichtigen. Der nicht erwirtschaftete Deckungsbeitrag und der auf diesen entfallene Schadenersatz sind auf die volle Zeitdauer der wahrscheinlichen Betriebsunterbrechung, längstens auf die Haftungsdauer, im voraus, und für jeden Kalendermonat gesondert festzulegen. Der Versicherer ersetzt auch die Kosten der zur Abwendung bzw. zur Minderung des Betriebsunterbrechungsschadens getroffenen Massnahmen, wenn diese die Höhe des Schadenersatzes mindern, oder auf Anweisung des Versicherers erfolgt sind. Durch den Versicherer werden Schadenansprüche aus entgangenem Gewinn bzw. aus der Unbrauchbarkeit der Räumlichkeiten nicht ersetzt. Im Falle von Unterversicherung werden auch die Kosten in einem Ausmass vergütet, in dem sich die Versicherungssumme zum Wert des Vermögensgegenstandes verhält. III. Leistung des Versicherers 1. Als Höchstgrenze für die Schadenersatzleistung des Versicherers gilt die Versicherungssumme. Die Versicherungssumme ergibt sich als Summe der für die einzelnen Vermögensgruppen je gesondert festgelegten Versicherungssummen. 2. Im Falle der vollen Vernichtung der Vermögensgegenstände (Totalschaden) legt der Versicherer bei der Ermittlung der Schadenhöhe den Neuwert zugrunde, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadenfalls ermittelt werden kann. Als Totalschaden gilt es, wenn die Wiederherstellungskosten des Vermögensgegenstandes den Neuwert des Schadenzeitpunktes erreichen bzw. übersteigen. 3. Im Falle von Teilschäden gelten die Wiederherstellungskosten des Schadentags als Basis für die Ermittlung der Schadensumme. Die Wiederherstellungskosten dürfen die Differenz zwischen dem Neuwert des Schadenzeitpunktes und dem Wert der nichtbeschädigten Teile nicht übersteigen. 4. Leistung des Versicherers im Falle der einzelnen Vermögensgruppen: a) im Falle von Maschinen, Einrichtungen: deren Neuwert zum Schadenzeitpunkt; b) im Falle von Waren: deren Wiederherstellungskosten, höchstens jedoch der Verkaufspreis; im Fall von Schadenzeitpunkt; Vorräten: Wiederbeschaffungskosten zum im Falle von wertminderungsfreien Vermögensgegenständen (Vermögensgegenstände mit Musealwert, Kunstwerke usw.): Verkehrswert; c) im Falle von Gebäuden, baulichen Anlagen: deren Wiederaufbaukosten zum Schadenzeitpunkt. 5. Die Kosten der provisorischen Wiederherstellung nach dem Schadenfall werden durch den Versicherer nur vergütet, wenn diese Teil der endgültigen Wiederherstellung bilden und deren Kosten nicht erhöhen. 6. Der Versicherer bietet keinen Schadenersatz für Schäden, die vor Beginn der Risikoübernahme entstanden sind. 6 7. Anwendung von Selbstbeteiligung im Falle der Versicherung von Gebäuden, Bauwerken Durch den Versicherer wird von der Schadenersatzsumme der Vermögensgruppe Gebäude, Bauwerke je Schadenfall eine Selbstbeteiligung nachstehender Höhe in Abzug gebracht, Schäden unter der Selbstbeteiligung werden nicht ersetzt. a) Im Falle des Ersatzes von Feuerrisiken, Elementarschäden, Leitungswasserschäden, erweiterten Leitungswasserschäden, Einbuchdiebstahlrisiken, Katastrophenrisiken, von Rauch und Wärme verursachten Schäden, Feuer-Betriebsunterbrechung und Nebenkosten: 10 %, mindestens jedoch 15.000 HUF b) Im Falle von Glasbruch: 10 %, mindestens jedoch 3.000 HUF. IV. d) auf die mit der Unterlassung der Instandhaltungen, mit Nichtbeachtung der Betriebsregeln in ursächlichem Zusammenhang stehenden Schäden, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der Schadenfall mit diesen Mängeln nicht im Zusammenhang stand; e) auf Geldstrafe, Vertragsstrafe, Strafzinsen und sonstige punitive Kosten; f) auf den aus dem Stillstand, der Unterbrechung des Produktionsablaufs resultierenden materiellen Nachteil, ausgenommen FeuerBetriebsunterbrechung. g) auf die Vermögensgegenstände der Vermögensgruppen im Freuen gelagerte Maschinen, Einrichtungen, Geräte für Industrie und Handel, bzw. Waren, Vorräte. Für die in diesen Bedingungen nicht geregelten Fragen gelten die Allgemeinen Kleingewerbeversicherungsbedingungen sowie die einschlägigen Abschnitte des Zivilgesetzbuches als richtungsweisend. Ausschlüsse Ausser den in den Allgemeinen Bedingungen der Kleingewerbeversicherung, Abschnitt VI, genannten Ausschlüssen wird die Versicherungsdeckung durch den Versicherer auch auf die nachstehenden Fälle nicht erstreckt: a) auf die aus natürlicher Abnutzung, Alterung, Materialermüdung entstandenen Schäden; b) auf Schäden, die die bestimmungsgemässe Nutzung nicht beeinflussen (z. B. ästhetische Fehler); c) auf die beim Vertragsabschluss bereits vorliegenden Schäden, über die der Versicherungsnehmer Kenntnis hatte oder haben musste; 7 Ergänzende Haftpflichtversicherungsbedingungen 1. Allgemeine Bedingungen In dieser Regelung sind die allgemeinen Vertragsbedingungen enthalten, die für den mit der UNIQA Biztosító Rt. (nachstehend Versicherer) geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag zur Anwendung kommen. Für die in diesen allgemeinen bzw. besonderen Bedingungen nicht festgelegten Fragen gelten die Allgemeinen Kleingewerbeversicherungsbedingungen bzw. die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches sowie der sonstigen einschlägigen Rechtsnormen als massgebend. 1.1. Die Versicherung l) Kosten, die aufgrund der Bestreitung, der teilweisen oder vollen Verweigerung der Haftungsanerkennung des Versicherten bzw. der verspäteten Anerkennung der Verantwortung angefallen sind, m) die durch führende Amtsträger des Versicherten in dieser ihrer Eigenschaft verursachten Schäden, n) die durch langsame, laufende Substanzverschlechterung verursachten Schäden, die infolge von Lärm, Vibration, Geruch, Rauch, Russ, Korrosion oder von sonstigen ähnlichen Einwirkungen entstanden sind, o) die durch Flut von stehenden und fliessenden Gewässern verursachten Schäden in den Fällen, in denen sich der Versicherte mit der Errichtung der mit deren Abwendung zusammenhängenden Einrichtungen und Massnahmen bzw. mit der Fertigung, Installierung, Instandhaltung und Instandsetzung von Einrichtungen dieser Art berufsmässig befasst und in dieser seiner Eigenschaft seine Schadenersatzpflicht eintritt, p) der zusätzliche Schaden, wenn der Versicherte seiner Verpflichtung zur Schadenmilderung trotz der Aufforderung durch den Versicherer nicht nachkam. q) Beschädigung oder Verletzung von Daten oder Software, so insbesondere in Daten, Software und EDV-Programmen entstandene schädliche Änderungen, die durch Löschung, Verletzung oder Verzerrung der ursprünglichen Struktur verursacht werden, ferner jede Art der Betriebsunterbrechungsverluste, die von diesen Beschädigungen bzw. Verletzungen bewirkt werden. Unabhängig von diesem Ausschluss bleiben die Schädigung oder Verletzung von Daten bzw. der Software auch weiterhin in Deckung, die eine unmittelbare Folge einer versicherten und das Wesentliche des Vermögensgegenstandes betreffenden körperlichen Beschädigung darstellt, ferner jene Schäden und Verluste, die infolge der Minderung des Betriebs, der Verfügbarkeit, des Ausmasses der Brauchbarkeit oder der Zugänglichkeit von Daten, Software bzw. EDVProgramme entstanden sind, ferner jede Art von Betriebsunterbrechungsverlusten, die durch diese Beschädigungen bzw. Verletzungen bewirken. 1.4. Versicherungssumme Aufgrund dieser Regelung kann der Versicherte verlangen, dass ihn der Versicherer in einem Ausmass und laut den Bedingungen, wie im Vertrag vereinbart, von der Vergütung eines Schadens freistellt, für den er laut den Regelungen des ungarischen Rechts zur Haftung verpflichtet ist. 1.2. Versicherungsfall Die Versicherungsdeckung erstreckt sich von den in den Punkten 2.1, 2.2, 2.3 Detaillierten auf die im Versicherungsangebot und in der Police genannten, der Haftpflichtversicherung unterliegenden Schadenfälle. Mehrere aus dem gleichen Grund eingetretene, zeitlich zusammenhängende und miteinander in ursächlichem Zusammenhang stehende Schadenfälle gelten als ein Versicherungsfall. 1.3. Allgemeine Ausschlüsse 1.3.1. Mangels einer sonstigen Vereinbarung sind von der Versicherung Schäden ausgeschlossen, a) die der Versicherte durch Vertragsverletzung seinen Vertragspartnern verursacht, b) die aus Umweltverschmutzung resultieren, c) die sich aus den Mängeln der durch den Versicherten hergestellten bzw. in Verkehr gebrachten Produkte oder durch den Versicherten erbrachten Dienstleistungen ergeben, d) die in aus welchem Rechtstitel auch immer im Besitz (im Verfügungsbereich oder unter Kontrolle) des Versicherten stehenden fremden Sachen entstanden sind, Als Versicherungssumme gilt der im Vertrag (in der Police, im Antrag) angeführte, je Versicherungszeitraum und Versicherungsfall festgelegte Betrag, der die summenmässige Höchstgrenze der Leistung des Versicherers bedeutet. e) die aufgrund der Berufsausübung des Versicherten oder im Bereich der Betreibung seiner Tätigkeit im Sinne des Firmenregisters bei sich gehaltenen oder bearbeiteten fremden Sachen entstanden sind oder die durch solche Sachen verursacht wurden. Die Leistungspflicht des Versicherers kann - unabhängig von der Zahl der im betreffenden Versicherungszeitraum eingetretenen Versicherungsfälle - die im Vertrag je Versicherungszeitraum festgelegte Versicherungssumme nicht übersteigen. 1.3.2. Durch den Versicherer werden nicht ersetzt a) der Schaden, der auf einer im Vertrag oder in einer einseitigen Erklärung angenommenen Einstehungspflicht des Versicherten, die strenger ist als die in der Rechtsnorm geschriebene Haftung, beruht, b) der Schaden, den der Versicherte (Versicherungsnehmer) seinem in § 685 b des Zivilgesetzbuches genannten nahen Angehörigen verursacht, c) im Prozentanteil des Eigentums der Schaden, die die Eigentümer des Versicherten (Versicherungsnehmers) bzw. die im Eigentum des Versicherten (Versicherungsnehmers) stehenden Wirtschaftsgesellschaften oder sonstige Organisationen erleiden, d) der Schaden, den der Versicherte dem in einer mit ihm gemeinsamen Unternehmung tätigen Miteigentümer und dessen Angehörigen verursacht hat, e) im Falle von mehreren Versicherten der Schaden, den die Versicherten einander verursachten, f) die Schäden, für die der Versicherte als Arbeitgeber anhand des Arbeitsgesetzbuches verantwortlich ist, g) Schäden, die der Versicherte bzw. der Versicherungsnehmer selbst erleidet, h) aus der Explosion von Spaltstoffen, aus nuklearen Reaktionen oder Strahlung resultierende Schäden, i) aufgrund der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- sowie der Haftpflichtversicherung von Wasser- und Luftfahrzeugen zu ersetzenden Schäden sowie einer sonstigen, zum Kreis der auf Rechtsnorm beruhenden Versicherungspflicht gehörende Schäden, j) die im Kompetenzbereich der Staatsverwaltung verursachten Schäden, k) die den Vertrag sichernden Nebenverpflichtungen (z. B. Vertragsstrafe), Bussgeld, Geldstrafe und sonstige Kosten punitiver Art sowie die im Zusammenhang mit diesen anfallenden Vertretungskosten, Treten im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall mehrere Geschädigte mit begründeten Schadenansprüchen auf, und übersteigt die Gesamtsumme der auf Grund derselben zu zahlenden Schadenvergütungen die Versicherungssumme laut Versicherungsvertrag, so erfolgt der Ersatz der einzelnen Schäden - mit Rücksicht auch auf die eventuelle Ausschöpfung der Versicherungssumme - in einem Verhältnis, in dem sich die Höchstgrenze je Versicherungsfall zur Gesamthöhe der Schadenansprüche verhält. 1.5. Regeln der Schadenvergütung Der Versicherer ersetzt - bis zur Höhe der Versicherungssumme - die nachstehenden, im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall angefallenen Schäden laut den Regeln des ungarischen Rechts a) die in Verbindung mit dem schadenverursachenden Umstand im Vermögen des Geschädigten eingetretene Wertminderung sowie den entgangenen Vermögensvorteil, b) die Entschädigung sowie die nachgewiesenen und gerechtfertigten Kosten, die zur Herabsetzung oder Beseitigung des den Geschädigten betroffenen Vermögens- und immateriellen Nachteils notwendig sind, c) die Akzessorien der in Risikodeckung genommenen Haftungsschäden, wie Zinsen, Kosten eines gegen den Versicherten im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall eingeleiteten Prozessverfahrens, vorausgesetzt, dass der Versicherer am Prozess teilgenommen oder auf die Teilnahme verzichtet hat, ferner die Kosten eines aufgrund der vorherigen Genehmigung des Versicherers im Zuge der Schadenregulierung vom Versicherten aufgeforderten Gutachters. Wird der Schaden von mehreren Personen gemeinsam verursacht, so richtet sich die Einstehungspflicht des Versicherers nach der Vorwerfbarkeit des Verhaltens seines eigenen Versicherten. Kann das Verhältnis der Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Schadenverursacher nicht ermittelt werden, so teilt sich der Schaden unter den Schadenverursachern im gleichen Verhältnis und danach richtet sich auch die Einstehungspflicht des Versicherers. Im Falle der Ausdehnung der Versicherungsdeckung auf die ausserhalb des Gebiets von Ungarn verursachten, eingetretenen und geltend gemachten Schäden verringert sich die 8 Versicherungssumme je Versicherungsfall um die Kosten des Versicherers, die im Interesse der Aufmessung, Regulierung des Schadens, der Klärung des Rechtsgrundes oder der Erfüllung einer seiner sonstigen - mit der Schadenregulierung zusammenhängenden - Verpflichtungen anfallen. 1.6. Anwendung der Selbstbeteiligung Vom Schadenersatzbetrag wird je Schadenfall die Selbstbeteiligung in Abzug gebracht, deren Höhe 10%, mindestens jedoch 30.000 HUF beträgt. Falls die Höhe des tatsächlichen Schadens das Schadenersatzlimit übersteigt, bringt der Versicherer die Selbstbeteiligung von der Limithöhe in Abzug. 2. Besondere Bedingungen 2.1. Allgemeine Haftung 2.2. Arbeitgeberhaftung Aufgrund der vorliegenden ergänzenden besonderen Bedingung bietet der Versicherer im Ausmass und laut den Bedingungen, wie im Versicherungsvertrag festgelegt, Deckung für die Schadenersatzansprüche bzw. Regressforderungen, die gegenüber dem Versicherten als Arbeitgeber im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall seines Arbeitnehmers gestellt werden und für die der Versicherte laut ungarischem Recht zu Schadenersatzhaftung verpflichtet ist. 2.2.1. Ausschlüsse Durch den Versicherer werden nicht ersetzt: a) die Schadenansprüche aus ausserhalb des Gebiets Ungarns eingetretenen Arbeitsunfällen, b) die aus Berufserkrankungen resultierenden bzw. aufgrund von arbeitsplatz- oder berufsbedingter Schädigung gestellten Schadenansprüche, c) Schäden, für die der Versicherte als Kraftfahrzeughalter aufgrund der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zur Haftung verpflichtet ist, ohne die als Betriebsunfall geltenden und im Zuge der Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten des Kraftfahrzeuges eingetretenen Schäden, Durch den Versicherer werden - mangels sonstiger Verfügung - nicht ersetzt d) die Sachschäden, a) Schäden, die unter Pkt. 1.3 ausgeschlossen wurden e) b) die ausserhalb des Gebiets Ungarns verursachten Schäden, c) Sachschäden, die der Versicherte seinem Vertragspartner durch Vertragsbruch, durch mangelhafte Erfüllung des Vertrags und (oder) im Zuge seiner Vertragserfüllung auf eine sonstige Art und Weise verursacht hat, die im Zuge von, die Arbeitnehmer auf dem Weg zum oder vom Arbeitsplatz unterwegs getroffenen Unfällen bzw. in deren Folge entstehenden Schäden, ausgenommen, wenn der Unfall auf dem im Eigentum des Versicherten oder auf einem von ihm gemieteten Transportmittel, im Zuge der Fahrt eintrat. 2.3. Feuerhaftung von Mietern Aufgrund dieser ergänzenden besonderen Bedingung ersetzt der Versicherer dem Geschädigten jene durch den Versicherten ausserhalb des Vertrages verursachten Personenverletzungs- und Sachschäden, für die der Versicherte aufgrund der Regelungen des bürgerlichen Rechts zu Schadenersatz verpflichtet ist. 2.1.1. Ausschlüsse d) jene Schäden, die der Versicherte als Halter eines mit Kennzeichen ausgestatteten Kraftfahrzeuges verursacht hat, ausgenommen des Falls, dass der Schaden im Zuge der Nutzung des Kraftfahrzeuges als Arbeitsmaschine entstanden ist, Aufgrund vorliegender ergänzender Versicherungsbedingung ersetzt der Versicherer an Stelle des Versicherten jene im durch den Versicherten gemieteten Raum (Liegenschaft) verursachte Schäden, die infolge der nachstehend definierten Versicherungsereignis(se) eintraten, und für die der Versicherte laut den Regeln des ungarischen Rechts zu Schadenersatzhaftung verpflichtet ist. e) die durch vom Versicherten betriebene Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen verursachte Strassenschädigungsschäden ohne Unfallcharakter, 2.3.1. f) Schäden, die infolge des Drucks oder der Platzänderung von Arbeitsmaschinen, Fahrzeugen in künstlichen Geländeobjekten (z. B. Strassen, Gräben, Deichen, Stützwänden usw.) bzw. durch das Niedertreten des Bodens oder von pflanzlichen Kulturen entstanden sind, Laut vorliegender Ordnung gelten als Versicherungsfall Feuerrisiken (Besondere Bedingung II.1.) Leitungswasserschaden (Besondere Bedingung II.3.) Erweiterter Leitungswasserschaden (Besondere Bedingung II.4.) g) Schäden, die in tierischen oder pflanzlichen Kulturen entstanden. Versicherungsfälle 9 Ergänzende Unfallversicherungsbedingungen I. Allgemeine Bestimmungen 1. In dieser Regelung sind Bedingungen enthalten, die mangels einer entgegengesetzten vertraglichen Vereinbarung auf die Unfallversicherungsverträge der UNIQA Biztosító Rt. (im folgenden Versicherer), bzw. auf den Unfallversicherung enthaltenden Teil der Versicherungsverträge anzuwenden sind, vorausgesetzt, dass der Vertrag unter Bezugnahme auf die Regelung geschlossen wurde. 2. Für die in der allgemeinen Regelung und in den Vertragsbedingungen nicht behandelten Fragen sind das ungarische Bürgerliche Gesetzbuch (PTK) und die sonstigen Rechtsnormen massgebend. 3. Der Versicherungsvertrag kommt aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zustande. II. Subjekte des Versicherungsvertrags 1. Als Versicherte gilt die Person, für deren Leben, Gesundheitszustand, körperliche Unversehrtheit der Versicherer mit dem Versicherungsvertrag Risiko übernimmt. 2. Als Versicherungsnehmer gilt die natürliche oder juristische Person, die den Vertrag mit dem Versicherer abschliesst, den Vertrag unterzeichnet und die Einzahlung der Versicherungsbeiträge leistet. 3. Der Abschluss und die Änderung des Vertrages bedürfen, wenn der Versicherungsnehmer nicht mit dem Versicherten identisch ist, auch der schriftlichen Zustimmung des Versicherten. 4. Begünstigte ist die durch den Versicherungsnehmer schriftlich bezeichnete Person, die bei Eintritt des Versicherungsfalls berechtigt ist, die Leistung in Anspruch zu nehmen, falls diese nicht dem Versicherten zusteht. auf Bandscheibenverletzungen, ferner auf nicht aus dem Unfall stammende Blutungen und auf Gehirnblutung. auf die beim Wettbewerbssport, beim Training eingetretenen Unfälle. auf die während der Leistung von bewaffnetem Dienst des Versicherten eintretenden Unfälle bzw. wenn der Unfall im Zuge der Waffentragung oder Waffennutzung durch den Versicherten, im Zusammenhang damit eingetreten ist. Leistungsarten 1 Unfalltod Als Unfalltod gilt es, wenn der Versicherte infolge des dem Versicherungsschutz unterliegenden Unfalls innerhalb eines Jahres stirbt. In diesem Fall wird die für den Unfalltod bestimmte Versicherungssumme ausgezahlt. 2. Unfallbedingte endgültige Gesundheitsschädigung (Invalidität) a) In direktem ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall auftretende Gesundheitsschädigung, die zur dauerhaften (verbleibenden) Beeinträchtigung der körperlichen oder geistlichen Leistungsfähigkeit führt. Die Leistungshöhe hängt von der für die endgültige Gesundheitsschädigung genannten Versicherungssumme und vom Ausmass der Schädigung ab. b) Die Bezeichnung eines Begünstigten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Versicherten. Der Begünstigte kann im Leben des Versicherten durch eine an den Versicherer gerichteten schriftlichen Zustimmung jederzeit geändert werden. 1. auf Bauch- oder Unterbauchhernie (Überhebungen), wenn diese in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall steht. IV. Als Begünstigter der im Leben des Versicherten fälligen Leistung gilt der Versicherte. III. Die Prozentsätze der eingetretenen Invalidität bzw. Gesundheitsschädigung im Falle von Verlust oder Funktionsunfähigkeit der aufgelisteten Körperteile und Sinnesorgane wird aufgrund einer alle Umstände berücksichtigenden ärztlichen Untersuchung, anhand der Richtwerte in nachfolgender Tabelle ermittelt: Vollständiger Verlust der Sehkraft beider Augen 100 % Versicherungsfälle Vollständiger Verlust der Sehkraft eines der Augen 50 % Als Unfall gilt eine ausserhalb des Willens des Versicherten plötzlich auftretende, von aussen kommende Einwirkung, in deren Folge der Versicherte stirbt, Gesundheitsschädigung erleidet. Voller Verlust des Gehörs beider Ohren 60 % Voller Verlust des Gehörs eines Ohres 30 % Voller Verlust des Geruchssinnes 10 % Voller Verlust des Geschmackssinnes 5% Voller Verlust einer Arm vom Schultergelenk oder deren volle Funktionsunfähigkeit Voller Verlust einer Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks oder deren volle Funktionsunfähigkeit Voller Verlust einer Arm bis unterhalb des Ellenbogengelenks oder deren volle Funktionsunfähigkeit Voller Verlust einer Hand 70 % Verlust eines Daumens 20 % Verlust der Zeigefinger 10 % Verlust der anderen Finger je 5% Voller Verlust eines Beines bis oberhalb der Schenkelmitte oder dessen volle Funktionsunfähigkeit Voller Verlust eines Beines bis Schenkelmitte oder dessen volle Funktionsunfähigkeit Verlust eines Unterschenkels bis zum Knie 70 % 2. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Unfälle, die den Versicherten während der Gültigkeit des Vertrages (Risikoübernahme) treffen. 3. Die Risikoübernahme erstreckt sich auf Schäden, egal wo und wann sie auch eintreten. 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf die in ursächlichem Zusammenhang mit der Geistes- oder Bewusstseinsstörung des Versicherten, bzw. mit Selbstmord oder dessen Versuch sowie mit Trunkenheit eintretenden Unfälle. auf die Unfälle, die den Versicherten im Zuge der Verübung eines vorsätzlichen Delikts oder dessen Versuchs treffen. auf die durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse unmittelbar oder mittelbar verursachten Unfälle, ferner aufgrund von inneren Unruhen, Demonstrationen eintretende Unfälle, an denen der Versicherte aktiv teilgenommen hat. 65 % 60 % 55 % auf die mit Flugzeugen mit und ohne Motor, mit fliegenden Konstruktionen, Drachenfliegern, im Zuge jeder Art von Fallschirmspringen sowie als Flugzeugpersonal erlittenen Unfälle. auf die durch radioaktive Kernenergie, ionisierende Strahlung mittelbar oder unmittelbar verursachten Unfälle. auf die durch Sonnenstich, Hitzschlag, von Sonnenstrahlung verursachte Verbrennung, Erfrierung verursachten Verletzungen. Verlust eines Unterschenkels bis unterhalb des Knies 45 % Verlust des Fusses 40 % auf die infolge von Heilbehandlung oder medizinischen Eingriffen eintretenden Gesundheitsschädigungen (es sei denn, dass eine solche aufgrund eines dem Vertrag unterliegenden Unfallereignisses notwendig war). Verlust der grossen Zehe 5% Verlust einer anderen Zehe 2% auf Infektionen, die mit dem Unfall nicht in Zusammenhang gebracht werden können, auf aus in Europa nicht heimischen Infektionen, aus Insektenstichen stammende Erkrankungen. auf Vergiftungen, Verletzungen aus der vorsätzlichen Einnahme von festen, flüssigen, luftförmigen Stoffen, einschliesslich Drogen, Betäubungsmittel. 60 % 50 % Im Falle von teilweisem Verlusts oder von Funktionsminderung von Körperteilen oder Sinnesorganen kann ein entsprechender Prozentsatz der in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigt werden. Im Falle des Verlustes von in der Tabelle nicht angeführten Organen oder Körperteilen, von Funktionsminderung stellt der Gerichtsmediziner des Versicherers 10 fest, in welchem Ausmass sich die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit des Versicherten verringert hat. durch das vorsätzliche Versicherungsleistung, Haben sich im Falle eines und desselben Unfalls mehrere Funktionen verringert, addieren sich die aufgrund der Tabelle festgestellten Invaliditätsgrade, ein Wert von über 100 % kann aber auch in diesem Fall nicht festgestellt werden. durch das vorsätzliche oder grob fahrlässige Verhalten des Versicherten Die Feststellung des Gerichtsmediziners des Versicherers ist unabhängig von den Feststellungen aller anderen ärztlichen und Sozialversicherungsorganen, hierfür gilt die Allgemeine Unfallversicherungsordnung und die für den Versicherten geltende, gültige Unfallversicherung als massgebend. Verhalten des Bezugsberechtigten der rechtswidrig hervorgerufen wurde. 2. Als durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht gilt und die Befreiung des Versicherer bewirkt, wenn der Unfall infolge eines oder im Zusammenhang mit einem vorsätzlich begangenen schweren Delikts des Versicherten, in direktem ursächlichem Zusammenhang mit dem von Rauschgift beeinflussten Zustand oder dem Zustand schwerer Trunkenheit des Versicherten, beim Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein oder im Zustand von Trunkenheit eintrat. Werden im Zuge des Unfalls Funktionen, Körperteile beschädigt, deren Funktionsfähigkeit schon vor dem Unfall beschränkt war, wird die Höhe der vorherigen Invalidität aufgrund der Tabelle bei der Ermittlung der Leistung in Abzug gebracht. Falls der Versicherte infolge des Unfalls innerhalb eines Jahres stirbt, kann die Invaliditätsleistung nicht beantragt werden und ein bereits ausgezahlter Schadenersatz wird von der Todesfallssumme in Abzug gebracht. VII. Anmeldung des Versicherungsfalls 3. Unfallkrankenhaustagegeld 1. a) Wird die Leistung des Versicherers an den Tatbestand bzw. die Dauer der Krankenhauspflege gebunden, ist darunter ausschliesslich die Dauer der aufgrund des Unfalls notwendig werdenden begründeten Pflege zu verstehen. Der Versicherte (Versicherungsnehmer) ist verpflichtet, den Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer innerhalb von 8 Tagen schriftlich anzuzeigen, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Kontrolle des Inhalts der Anmeldung und der Auskünfte zu ermöglichen. b) Der Arzt des Versicherers ist auch in diesen Fällen berechtigt, die Dauer der Pflege bzw. der Genesung zu überprüfen. 2. c) Krankenhaustagegeld kann für die Dauer des Aufenthalts in einem Sanatorium, Kurheim oder in einem Heilbad gezahlt werden. Die Verpflichtung des Versicherers tritt nicht ein, falls der Versicherte (Versicherungsnehmer) die im vorangehenden Abschnitt geschriebenen Verpflichtungen nicht erfüllt und deshalb wesentliche Umstände unaufklärbar werden. 3. 4. Genesungszuschuss als Einzelleistung (im Falle von Knochenbruch) Zur Auszahlung der Versicherungssumme kann der Versicherer die Vorlage folgender Urkunden verlangen: V. Mitteilungspflicht Police, 1. Der Versicherte (Versicherungsnehmer) ist verpflichtet, dem Versicherer beim Vertragsabschluss der Wahrheit entsprechend alle für die Annahme der Versicherung wesentlichen Umstände, Daten mitzuteilen, auf die der Versicherer eine Frage stellte und die er kannte oder kennen musste. Bescheinigung des Anspruchs (persönliche Identität bzw. Eigenschaft als Begünstigte), ausführliche Beschreibung von Ort, Zeitpunkt und Verhältnissen des Unfalls, im Falle eines Unfalls am Arbeitsplatz das Protokoll über den Betriebsunfall, Der Versicherer hat das Recht, die mitgeteilten Daten zu kontrollieren und er kann zu diesem Zweck Fragen im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand, Beruf, Freizeittätigkeit des Versicherten stellen und auch ärztliche Untersuchung beantragen. im Todesfalle Auszug aus dem Sterbebuch und Todesursache nachweisendes ärztliches Zeugnis, im Falle von Pflege in einem Krankenhaus Abschlussbericht, Falls die auf die Fragen erteilten Antworten oder die ärztliche Untersuchung einen risikoerhöhenden Faktor aufdecken, hat der Versicherer das Recht, innerhalb von 30 Tagen die Leistungen mit einem niedrigeren Betrag anzubieten, einen Beitragszuschlag festzulegen oder das Angebot abzulehnen. im Falle eines behördlichen Verfahrens deren Beschluss, Bescheinigung des Berufs und des Tätigkeitsbereichs des Versicherten, die sonstigen Urkunden, die zur Feststellung des Anspruchsberechtigung, ferner des Versicherungsfalls und der Versicherungssumme notwendig sind. 2. 3. Im Falle von Verletzung der Mitteilungspflicht tritt die Verpflichtung des Versicherers nicht ein, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der verschwiegene Umstand dem Versicherer beim Vertragsabschluss bekannt war oder hat beim Eintritt des Versicherungsfalls nicht mitgewirkt oder die Versicherung bestand schon mindestens seit 5 Jahren und es wird nachgewiesen, dass der Verstoss gegen die Mitteilungspflicht nicht vorsätzlich erfolgte. 4. Der Versicherte (Versicherungsnehmer) hat der UNIQA Biztosító Rt eine Vollmacht zur Kontrolle und Auswertung der von ihm erteilten Daten sowie über die Freistellung von der ärztlichen Geheimhaltung gegenüber allen Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Gesundheitseinrichtungen, bei denen er behandelt wurde oder wird sowie hinsichtlich seines eigenen Gesundheitszustandes zwecks Kontaktaufnahme mit einem anderen Versicherer, der Sozialversicherung und der Behörde, zu erteilen. 5. Die im Beruf, Tätigkeitsbereich, im Gesundheitszustand des Versicherten während der Vertragsdauer eintretenden Änderungen sind unverzüglich schriftlich anzumelden. a) Machen der neue Beruf, Tätigkeitsbereich des Versicherten oder dessen Gesundheitszustand die Anwendung eines günstigeren Beitrags möglich, so kann dieser ab dem Ersten des auf die Anmeldung folgenden Monats zur Anwendung kommen. b) Falls zum neuen Tätigkeitsbereich, zum Gesundheitszustand ein höherer Beitrag gehört, bleibt der Vertrag für 2 Monate nach dem Zeitpunkt der Tätigkeitsänderung noch mit der ursprünglichen Versicherungssumme in Kraft. In Falle der nach diesem Termin eintretenden Unfälle verringert sich die Versicherungssumme - sofern die Änderung nicht angemeldet wurde oder der neue Beitrag nicht vereinbart werden konnte -in dem Verhältnis, in dem sich der verlangbare Beitrag zum alten Beitrag verhält. X. Erfüllung der Leistung 1. Die Auszahlung der Versicherungsleistungen ist binnen 15 Tage nach Erhalt der notwendigen Bescheinigungen (der letzten Akte) fällig. 2. Im Falle verbleibender Gesundheitsschädigung findet die endgültige Feststellung der Leistungshöhe 1 Jahr nach dem Unfall statt. Während dieser Zeitdauer kann eine Vorauszahlung auf die Leistung - unter Berücksichtigung des zu erwartenden Anspruchs - höchstens bis zur Höhe der Todesfallversicherungssumme gezahlt werden. Im Falle verbleibender Gesundheitsschädigung ist der Versicherte berechtigt, jährlich, maximal jedoch im Verlaufe von 2 Jahren nach dem Unfall, seinen Zustand überprüfen zu lassen und im Falle von Verschlechterung einen weiteren Leistungsanspruch anzumelden. 3. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 2 Jahren ab Fälligkeit. Für die in den Ergänzenden Unfallversicherungsbedingungen für die Kleingewerbeversicherung Unternehmung & Entwicklung nicht geregelten Fragen sind die Allgemeinen Bedingungen der Kleingewerbeversicherung Unternehmung & Entwicklung, sowie die einschlägigen Vorschriften des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches (PTK) massgebend. Besondere Bedingungen der Unfalltodversicherung I. Allgemeine Bestimmungen 1. Für die in vorliegenden Bedingungen nicht geregelten Fragen sind die Allgemeine Unfallversicherungsordnung für die Kleingewerbeversicherung Unternehmung & Entwicklung anzuwenden. VI. Befreiung des Versicherers 2. Der Versicherungsvertrag ist - mangels abweichender Vereinbarung - unbefristet. 1. Die Versicherungssumme wird nicht ausgezahlt in dem Fall, wenn nachgewiesen wird, dass der Unfall bzw. die Gesundheitsschädigung II. Versicherungsfall 11 1. Im Rahmen dieser Bedingung gilt als Versicherungsfall, wenn der Versicherte aus dem Unfall resultierend, innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt des Unfalls stirbt. III. Leistung des Versicherers III. Leistung des Versicherers 1. Mit dem Eintritt des Versicherungsfalls zahlt der Versicherer dem Berechtigten die Versicherungssumme laut Anlage Nr. 3 aus. 1. IV. Der Versicherungsbeitrag Mit dem Eintritt des Versicherungsfalls ersetzt der Versicherer die in Anlage Nr. 3 festgelegte Versicherungssumme als Einmalauszahlung, unabhängig von der Zahl der im Ergebnis eines und desselben Unfalls eintretenden mehrfachen Verletzungen aus. 1. Der Versicherungsbeitrag gilt als Gegenwert für die Leistung des Versicherers. 2. 2. Das Entgelt für die Versicherungsleistung wird durch den Versicherer aufgrund der Versicherungssumme und der Tätigkeit des Versicherten (Beruf, Freizeitaktivitäten) festgelegt. Aus einem und demselben Unfall resultierend belastet den Versicherer einmal die Leistungspflicht. 3. Der Versicherer stellt den Leistungsanspruch aufgrund der ärztlichen Dokumentation und im Zuge der Untersuchung durch den Gerichtsmediziner fest. V. Zur Leistung des Versicherers notwendige Dokumente IV. 1. Die in der Allgemeinen Unfallversicherungsordnung festgelegten Dokumente 1. Der Versicherungsbeitrag gilt als Gegenwert für die Leistung des Versicherers. VI. Auflösung des Versicherungsvertrages V. Zur Leistung des Versicherers notwendige Dokumente 1. In den in der Allgemeinen Unfallversicherungsordnung festgelegten Fällen. 1. Die in der Allgemeinen Unfallversicherungsordnung festgelegten Dokumente 2. Zu Ende des Versicherungsjahres, in dem der Versicherte sein 70. Lebensjahr vollendet. 2. Die den Versicherungsfall nachweisende ärztliche Dokumentation 3. Ist der Versicherte auf Krankengeldstand berechtigt, das die Inanspruchnahme des Krankengeldbestands nachweisende Dokument 4. Der Versicherer kann bei Bedarf auch sonstige Bescheinigungen einfordern, bzw. selbst Daten einholen, ärztliche Untersuchungen durchführen. VI. Auflösung des Versicherungsvertrages 1. In den in der Allgemeinen Unfallversicherungsordnung festgelegten Fällen. 2. Zu Ende des Versicherungsjahres, in dem der Versicherte sein 70. Lebensjahr vollendet. Besondere Bedingungen der (2/c linearen) Versicherung Erwerbsunfähigkeit den Krankengeld-Krankenstand (einschliesslich Krankenurlaub) voraus. der aus Unfall herrührenden endgültigen Gesundheitsschädigung I. 3. Allgemeine Bestimmungen Für die in vorliegenden Bedingungen nicht geregelten Fragen sind die Allgemeine Unfallversicherungsordnung für die Kleingewerbeversicherung Unternehmung & Entwicklung anzuwenden. 2. Der Versicherungsvertrag ist - mangels abweichender Vereinbarung - unbefristet. II. Versicherungsfall 1. Die unmittelbar aus einem Unfall herrührende endgültige Gesundheitsschädigung des Versicherten, die eine anhaltende Verminderung der Leistungsfähigkeit zur Folge hat. III. Leistung des Versicherers 1. Mit dem Eintritt des Versicherungsfalls ersetzt der Versicherer den zur festgestellten endgültigen Gesundheitsschädigung proportionalen Teil der in Anlage Nr. 3 genannten Versicherungssumme. IV. Der Versicherungsbeitrag 1. Der Versicherungsbeitrag gilt als Gegenwert für die Leistung des Versicherers. 2. Das Entgelt für die Versicherungsleistung wird durch den Versicherer aufgrund der Versicherungssumme und der Tätigkeit des Versicherten (Beruf, Freizeitaktivitäten) festgelegt. V. Auflösung des Versicherungsvertrages 1. In den in der Allgemeinen Unfallversicherungsordnung festgelegten Fällen. 2. Mit der Leistung für eine verbleibende Gesundheitsschädigung von über 50 % 3. Zu Ende des Versicherungsjahres, in dem der Versicherte sein 70. Lebensjahr vollendet. Der Versicherungsbeitrag Besondere Bedingungen des Genesungszuschusses als Einmalleistung I. Allgemeine Bestimmungen 1. Für die in vorliegenden Bedingungen nicht geregelten Fragen sind die Allgemeine Unfallversicherungsordnung für die Kleinunternehmer-Kleingewerbeversicherung Unternehmung & Entwicklung anzuwenden. 2. Der Versicherungsvertrag ist - mangels abweichender Vereinbarung - unbefristet. II. Versicherungsfall 1. Als Versicherungsfall für diesen Vertrag gelten: Knochenbruch, Ruptur. 2. Nicht als Versicherungsfall gelten Zahnbruch, Zahnersatz. 3. Als erwerbsunfähig im Sinne dieses Vertrags gilt der Versicherte, der infolge des ihn betroffenen Unfalls nicht imstande ist, seine gewöhnliche Erwerbstätigkeit wahrzunehmen. Hat der Versicherte Anspruch auf Krankengeld, setzt die 12 Klauseln KKC-001 KF: Botenraubversicherung 1. Im Sinne dieser besonderen Bedingung ersetzt der Versicherer die Raubschäden, die am Ort der Risikoübernahme gegen Kassenboten des Versicherten verübt worden sind. c) die in den beim Abschluss der Versicherung bereits gebrochenen, gerissenen, zugefügten Glasscheiben entstandenen weiteren Schäden; d) in Dekorgegenständen aus Glas, in Verglasung von Leuchten, Neons und sonstigen Lichtquellen entstandenen Schäden; der aufgrund oder zur Zeit des Umbaus des Gebäudes entstandene Schaden, einschliesslich der im Zuge der Versetzung, Änderung des versicherten Glases entstehenden Schäden. 2. Die Botenraubdeckung bezieht sich auf die gerechtfertigbare kürzeste Strassenstrecke zwischen Ausgangsort und Bestimmungsort, sie beginnt mit der Übergabe der Sendung am Ausgangsort und erlischt mit deren Übernahme am Bestimmungsort. Als Person des Boten kann der Versicherte bzw. dessen Mitarbeiter sowie im Vertrag bestimmter Beauftragter gelten. e) 3. Die Versicherungsdeckung bezieht sich nicht auf Fälle, in denen zum Transport bzw. als Begleitung handlungsunfähige, beschränkt handlungsfähige Personen oder Jugendliche eingesetzt werden, sowie auf Fälle, in denen der Schadenfall infolge der Untreue von Boten und ihren Begleitern eintritt. KC-012 KF: Versicherung der Verglasung von Firmenschild und Werbetafeln Im Sinne der besonderen Bedingung ersetzt der Versicherer die im Firmenschild, auf Werbetafeln entstandenen Glasbuch- und -rissschäden bis zur Höhe der im Antrag aufgetragenen Versicherungssumme, max. jedoch bis zu einem Wert von 200.000 HUF. Die Höhe der Selbstbeteiligung beträgt 10 %, max. jedoch 3.000 HUF, die von der Schadenersatzsumme bei jedem Schadenfall in Abzug gebracht werden. 4. Der Versicherer wird ferner von jeder Schadenersatzpflicht befreit, wenn die beraubte Person den Schaden rechtswidrig, vorsätzlich, oder grob fahrlässig hervorgerufen hat. 5. Die territoriale Geltung der Versicherung erstreckt sich auf Ungarn. a) 6. Der Versicherungsnehmer/Versicherte ist verpflichtet, während des Transportes von Bargeld, Wertpapier und Wertbeständen die für den Geldtransport geltenden Vorschriften einzuhalten: die auf der Glasoberfläche, in deren Dekoration (einschliesslich Lichtschutzschicht und -folien) durch Kratzer, Aufspringer (Muschelbruch) entstandenen Schäden; b) die im Rahmen (Fassung) des versicherten Glases entstandenen Schäden; a) bis zu einem Betrag von 500.000 HUF auf beliebige Weise eine Person, c) b) von 500.000 HUF - 1.500.000 HUF zwei Personen, mit einem Alarmsignal gebenden Geldtransportkoffer, die in den beim Abschluss der Versicherung bereits gebrochenen, gerissenen, zugefügten Glasscheiben entstandenen weiteren Schäden; d) c) im Falle einer Versicherungssumme von 1.500.000 bis 3.000.000 HUF zwei Personen, mit einem Alarmsignal gebenden Geldtransportkoffer und Kraftfahrzeug. in den Neons und sonstigen Lichtquellen des Firmenschildes /der Werbetafel entstandenen Schäden; e) die aufgrund des Umbaus des Gebäudes im Zuge der Verlagerung, Änderung des versicherten Glases entstehenden Schäden. Durch den Versicherer werden nicht ersetzt: KC-007 KF: Versicherung gegen direkte Wirkung des Blitzschlags KC-013 KF: Zusatzversicherung von Rechnern und Elektroeinrichtungen Der Versicherer ersetzt Schäden, die in den versicherten Elektrogeräten dadurch entstanden, dass infolge des einschlagenden Blitzes Überspannung, Induktion auftritt. Ersetzt werden ebenfalls Schäden, die aufgrund des infolge der obigen Gründe entstehenden Feuers in anderen versicherten Vermögensgegenständen entstehen. Im Sinne dieser Klausel erstreckt sich die Schadenersatzpflicht des Versicherers über die Risiken des gewählten Deckungstyps (Versicherungspaket) hinausgehend auf die versicherten Vermögensgegenstände wie folgt: Der Versicherer bringt von der Schadenersatzsumme der beschädigten Vermögensgegenstände je Schadenfall eine Selbstbeteiligung von 10%, mindestens jedoch 15.000 HUF in Abzug, Schäden unter der Selbstbeteiligung werden nicht ersetzt. KC-011 KF: Spezialverglasungsversicherung Die Risikoübernahme durch den Versicherer erstreckt sich im Sinne vorliegender Sonderbedingung auf folgendes: a) Glasscheiben über eine bestimmte Tafelgrösse und/oder über eine Glasdicke von 10 mm; b) Gebäudekonstruktionsgläser, wie z. B. Glasdächer, Glaswände, Glaspulte, Spiegelwände, Portalverglasungen, Veranda- und Geländerverglasung; c) Bauelemente aus Glas, wie z. B. Glasziegel, Glasdachziegel, Copolitgläser; d) Gewächshäuser, Wintergärten, Aquarien- und Terrarienverglasungen; 1. Versicherungsfall Der Versicherer ersetzt die durch unvorhersehbare und plötzlich eingetretene Verletzungen oder Vernichtung verursachten Schäden, wenn diese aufgrund der folgenden eingetreten sind: a) unmittelbare Wirkungen der elektrischen Energie (Kurzschluss, Induktion, Influenz, überhöhte Zunahme der Stromstärke); b) Bedienerfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit; c) Folgen von aussen kommender mechanischer Einwirkungen (Fallen, Anprallen, Stossen usw.); d) Zusammenbruch (Implosion), bzw. infolge des Eintritts von Druckmangel eintretende sonstige Auswirkungen; e) Bruch von Glasteilen von Rechnern bzw. Elektroeinrichtungen. 2. Versicherbare Vermögensgegenstände e) Glas in Spezialausführungen, wie z. B. Spiegel- und Reflexionsglas, Sicherheitsund Folienglas, Plexi und Akryl, mit Säure geätzte, sandgestrahlene Gläser, Zierund Dekorverglasungen, Glaskeramikplatten und Spiegelfliesen; Alle zur Versicherung aufgetragenen Rechner und mit elektrischer Energie betriebenen Einrichtungen, die zu ihrer Aufgabenerfüllung eine der Wirkungen des elektrischen Stroms (Wärme-, magnetische, chemische usw.) nicht unmittelbar (z. B. Wärmestrahler), sondern auf mittelbarem Weg - über Steuerungs- bzw. Regelfunktionen - als Energiequelle nutzen. f) die in den auf der Glasfläche angebrachten Lichtbruchs- und sonstigen Folien sowie in der auf der Glasfläche befindlichen Dekoration infolge des Glasbruchs entstandenen Schäden. Für die obigen Einrichtungen soll die Versicherungssumme der Zusatzversicherung für das erste Risiko vorgegeben werden. Dieser Betrag bildet die Höchstgrenze für den Schadenersatz. Als Höchstgrenze für den Schadenersatz des Versicherers gilt die Versicherungssumme, maximal jedoch 500.000 HUF. Die Höhe der Selbstbeteiligung beträgt 10 %, mindestens jedoch 3.000 HUF, die bei jedem Schadenfall von der Schadenersatzsumme in Abzug gebracht werden. Durch den Versicherer werden nicht ersetzt: a) b) die auf der Glasoberfläche, in deren Dekoration (einschliesslich Lichtschutzschicht und -folien) durch Kratzer, Aufspringer (Muschelbruch) entstandenen Schäden; die im Rahmen (Fassung) des versicherten Glases entstandenen Schäden; 3. Die Risikoübernahme durch den Versicherer erstreckt sich nicht auf: Bild- und Tonträger sowie auf die auf ihnen gespeicherten Informationen; die auf den Rechnern installierten Programme und die dort gespeicherten Daten; die externen, in den Rechnern nicht fest eingebauten Datenträger und die dort gespeicherten Daten; die infolge von Ausrinnen, Sickerung von Betriebs- und Hilfsstoffen (z. B. Brennstoffe, Chemikalien, Kontaktstoffe, Schmier- und Reinigungsmittel usw.) entstandenen Schäden (ausgenommen Feuer- und Explosionsschäden); 13 auf Schäden, die mit den ungenügenden oder mangelhaften Klimatisierungsverhältnissen in Zusammenhang gebracht werden können, es sei denn, der Schadenfall steht mit dem versicherungsfallbedingen Ausfall der versicherten Klimaanlage im Zusammenhang; auf die Wiederauffüllungskosten der mit automatischer Gasüberflutung funktionierenden Feuerlöscheinrichtungen mit Löschungsstoff. 4. Ort der Risikoübernahme Als Ort der Risikoübernahme gelten die Gebäude der im Versicherungsvertrag genannten Liegenschaften (Standorte), deren Räumlichkeiten. Die Risikoübernahme durch den Versicherer erstreckt sich auf die im Versicherungsvertrag auf eine identifizierbare Weise angeführten Vermögensgegenstände, solange sie sich am Ort der Risikoübernahme befinden. 5. Ergänzung zu den Allgemeinen Kleingewerbeversicherungsbedingungen im Zusammenhang mit der Zusatzversicherung für Rechner und Elektroeinrichtungen im Falle von Wertzeichen: deren Nennwert. KC-016 KF: Versicherung unbewohnter Gebäude Der Versicherer gewährt Versicherungsdeckung - gegen Zahlung von Zulage - auch für die Versicherung unbewohnter Gebäude, unter Beachtung nachstehender Faktoren: Das Gebäude ist nicht als unbewohnt anzusehen: wenn sich das versicherte Objekt in einem Gebäude befindet, in dem es auch sonstige bewohnte Wohnungen gibt; im Falle von laufend geöffneten (NON-STOP) Objekten; ein Objekt, das mit einem an einen überwachten Ort angeschlossenen elektronischen Signalisierungssystem ausgerüstet ist; im Falle von Produktionstätigkeit betreibenden Betrieben, Einheiten. Ausserhalb von bewohnten Gebieten befindliche Versicherungsobjekte, 270 Tage lang nicht bewohnte Gebäude sowie Einheiten ausser der obigen Auflistung sind als unbewohnt anzusehen! Die Versicherung dieser Objekte ist nur gegen Bezahlung der durch den Versicherer festgelegten Zulage möglich. a) Im Falle der - infolge der in dieser Klausel formulierten Versicherungsfälle eintretenden - vollen Zerstörung (Totalschaden) der versicherten Einrichtungen wird der Schaden in jedem Fall zum Wert des Schadenzeitpunktes (Zeitwert) vergütet. b) Bei der Ermittlung der Wertminderung von reparierbaren verletzten Teilen sind Teile der beschädigten Einheit zugrunde zu legen, die die Einheit in ihrem voll eingebauten Zustand vertritt (Anschaffungspreis + Einbaukosten). Falls der Versicherte die Wiederherstellung selbst durchführt, werden nur die Selbstkosten davon vergütet, deren Höhe kann aber die Kosten einer Wiederherstellung durch ein Fachunternehmen nicht übersteigen. KC-018 KF: Auf einen Zeitraum unter 1 Jahr geschlossene Versicherung Die Mindesthöhe des Wertes zum Schadenzeitpunkt (Zeitwert) beträgt unabhängig vom Alter und Abnützungsgrad - 30 % des Wiederbeschaffungswertes des Schadenzeitpunktes. KC-020 KF: Für mindestens drei Jahre geschlossener Vertrag c) d) Vom Schadenersatz wird eine Selbstbeteiligung in Abzug gebracht, deren Höhe 10 %, mindestens jedoch 30.000 HUF beträgt. Schäden unter der Selbstbeteiligung werden nicht ersetzt. KC-014 KF: Versicherung von Bargeld, Wertpapieren und Wertbestände 1. 2. 3. Im Sinne dieser Klausel erstreckt sich die Risikoübernahme durch den Versicherer - im Falle der Bezahlung des vereinbarten Versicherungsbeitrags auf die im Bestand von Bargeld, Wertpapier und im Wertbestand entstandenen versicherten Schäden. Versicherbare Vermögensgegenstände: a) Bargeld, Valuta b) auf Inhaber lautende Wertpapiere und in sonstiger ähnlicher Eigenschaft genutzte Dokumente (Aktien, Anleihen, Anlagepapiere bzw. Restitutionsscheine, Sparbücher, Kreditbriefe) c) auf Namen lautende Wertpapiere d) Wertbestände Wertbestand: unter Verwendung von Edelsteinen bzw. Edelmetallen gefertigte Juwelen, Gold- und Platingegenstände, Münzsammlungen. Versicherungsfälle Feuerrisiken und Elementarschäden Einbruchdiebstahlrisiken 4. Der Versicherte hat über die Wertpapiere ein Register zu führen, in dem er die zur eindeutigen Identifkation bzw. zur Recherchierung notwendigen Daten anzuführen hat. Diese Aufzeichnungen sind vom Wertpapier getrennt aufzubewahren. 5. Leistung des Versicherers im Falle von Bargeld, Wertpapier, Wertgegenständen: bei Bargeld: dessen Nennwert; im Falle von Valuta: deren letzter vor dem Schadenfall durch die MNB gerechneter Forintwert, max. die Versicherungssumme; im Falle von auf Inhaber lautenden Wertpapieren: deren letzter vor dem Schadenfall - auf der BÉT (Budapester Effektenbörse) notierter Kurswert, im Falle von nichtnotierten Papieren der durchschnittliche Kaufkurs. im Falle von auf Namen lautenden Wertpapieren nur die Kosten des Bekanntmachungsverfahrens sowie deren Wiederherstellungskosten (wenn dies notwendig ist und durchgeführt wird); Die Versicherung kann auch für einen Zeitraum unter 1 Jahr, für höchstens 3, 6 bzw. 9 Monate geschlossen werden. Im Falle von befristeten Verträgen unter 1 Jahr steht der Versicherungsbeitrag dem Versicherer in einem Betrag zu. Die Parteien kommen gegenseitig darin überein, dass sie den Versicherungsvertrag für mindestens drei Jahre schliessen, wobei sie sich aber das Recht vorbehalten, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen zum Versicherungsstichtag zu kündigen. Für mindestens drei Jahre geschlossene Verträge gewährt der Versicherer den im Versicherungsantrag genannten Nachlass aufgrund der Versicherungsdauer. Kündigt der Versicherungsnehmer den Vertrag vor dem hier genannten Ablauftermin, ist er verpflichtet, den Betrag des Nachlasses rückwirkend zu bezahlen, es sei denn, der versicherte Vermögensgegenstand erleidet einen Totalschaden. Klausel V-6: Anwendung eines Werttresors Die Versicherungsdeckung erstreckt sich auf die Vermögensgruppe Zu versperrende Werte (siehe Abschnitt II), im durch MABISZ zertifizierten oder durch den Versicherer empfohlenen Werttresor versperrt, wenn der Werttresor entsprechend dem Qualifizierungszertifikat oder den Installierungsvorschriften des Herstellers in der Wand oder im Fussboden eingebaut ist, oder ein Blechschrank, Möbelsafe mit einer Masse unter 300 kg auf eine, einer Absprengkraft von 3000 N, und ein Panzerschrank mit einer Masse unter 10000 kg auf eine, einer Absprengkraft von 10000 N standhaltende Weise innerhalb des Werttresors an ein Befestigungselement der Gebäudekonstruktion oder an Möbel befestigt ist. Der Versicherer wird von der Verpflichtung zur Schadenzahlung befreit, wenn die obigen Anforderungen nicht vollständig erfüllt wurden oder im Falle von Konformität der Versicherte für deren Inbetriebsetzung nicht gesorgt hat. 14 Anlage Nr. 1 Schutzniveaus der Kleingewerbeversicherung Unternehmung & Entwicklung und die zu ihnen gehörenden Schadenersatzlimits Die Schadenersatzpflicht des Versicherers erstreckt sich im Falle der Versicherungspakete PLUS und LUX beim Eintritt der Schadenfälle Einbruchdiebstahl und Raub sowie des mit diesen zusammenhängenden Schadenfalls Plünderung - entsprechend dem vorhandenen, im Zuge der Schadenregulierung festgestellten und festgehaltenen tatsächlichen Einbruchschutzniveau - bis zu den vom Versicherer festgestellten und in nachstehender Tabelle festgehaltenen Limits. Dem Schutzniveau zugeordnete Schadenersatzhöchstbeträge (THUF) je Vermögensgruppe, für die Einbruchdiebstahlrisiken Vermögensgruppen Schutzniveau Maschinen, Einrichtungen, Geräte für Industrie und Handel Bargeld, Wertpapier, Wertzeichen Waren, Vorräte ohne Werttresor im Werttresor *(V-6) Schutzniveau I 100 50 20 500 Schutzniveau II 700 400 50 700 Schutzniveau III 7 000 5 000 100 1 000 Schutzniveau IV 15 000 8 000 300 3 000 Schutzniveau V 50 000 15 000 500 5 000 * Die im Werttresor untergebrachte Vermögensgruppe Bargeld, Wertpapier, Wertzeichen ist bis zur MABISZ Zertifizierungsgrenze des Werttresors, höchstens jedoch bis zum in der Tabelle festgelegten Wert für erstes Risiko versichert. 15 Anlage Nr. 2 Kriterien der Schutzniveaus I. II. Aus den Kombinationen von mechanischen Schutzkriterien und elektrischen Signalisierungssystemen ausgestaltete Schutzniveaus Schutzniveau I: Mechanische Schutzkriterien V-1 Schutzniveau II: Mechanische Schutzkriterien V-2 oder Mechanische Schutzkriterien V-1.+ Elektronisches Signalisierungssystem Typ E1 Schutzniveau III: Mechanische Schutzkriterien V-3 oder Mechanische Schutzkriterien V-2+ elektronisches Signalisierungssystem Typ E1 Schutzniveau IV: Mechanische Schutzkriterien V-3 + elektronisches Signalisierungssystem Typ E1 oder Mechanische Schutzkriterien V-3 + elektronisches Signalisierungssystem Typ E2 Schutzniveau V: Mechanische Schutzkriterien V-3 + elektronisches Signalisierungssystem Typ E2 Anforderungen des mechanischen Schutzes Schutzkriterien V-1 Mauerwerk, Decke, Fussboden Materialgüte, Dicke Türen Material von Türen, Türzargen Dicke des Türblatts Schloss Zahl der Schliesspunkte Abstand der Schliesspunkte - Mind. 30 cm Riegelungstiefe der Schliessriegel Schutz der Schlosseinlagen Schliessriegel aufnehmende Gegenplatte Schutz gegen Riegelziehen 5 Schutz gegen Herausheben 6 Schliessungsgenauigkeit Befestigung des Türblatts zur Türzarge Schutz der Schlossvorrichtung 7 Schutzkriterien V-2 6 cm dicke Vollziegel- oder 12 cm dicke Sandwichkonstruktion oder mind. 10 cm dicke zweioder mehrschichtige Konstruktion oder mind. zweischichtige Leichtkonstruktion oder aus Fertigteilen montiertes Holzhaus 12 cm dicke Vollziegelwand oder 6 cm dicker Beton, bewehrt 12 cm dicke Vollziegelwand oder 6 cm dicker Beton, bewehrt Beliebig Beliebig Sicherheitsschloss oder mit selbstsperrendem Antrieb versehene Betätigungsvorrichtung (Garagetüren) 1 Mind. 1 Stk - Beliebig Beliebig Sicherheitsschloss 1 Massivholz oder Metall Bei Holztür mind. 40 mm Sicherheitsschloss 1 Mind. 2 Stk mind. 30 cm Mind. 2 Stk mind. 30 cm beliebig mind. 15 mm gegen Abbrechen mind. an 2 Punkten zur Wandkonstruktion Notwendig Notwendig Binnen 5 mm Mit mind. 3 Stk Nussbändern mind. 20 mm gegen Abbrechen mind. an 2 Punkten zur Wandkonstruktion 150x300 mm 1 mm dicke Stahlplattenverkleidung beliebig 150x 300 mm 1 mm dicke Stahlplattenverkleidung Max. jede 30 cm mind. 10 cm tief mit von innen mit Schlüssel schliessbarer Schlossvorrichtung versehen; oder mit Jalousie, montiert auf eine von aussen nicht zugängliche Weise; oder mit Sicherheitsglasfolie 2; oder mit Sicherheitsverglasung mind. Stufe 1 montiert - Fest 3 oder Mobilgitter oder durch MABISZ mindestens als Element des teilweisen mechanischen Schutzes eingestuftes Gitter, Jalousie oder mind. der Stufe B1 gehörende Sicherheitsverglasung Notwendig Nicht maximiert Mit beliebigem Drehband - Befestigung der Zarge zur Wand beliebig Fenster 4 unter 3 m, Fenster mit einer Fläche von über 30x30 cm - Schliessung der Mobilgitter - Erläuterungen zu den mit Ziffern bezeichneten Begriffen: 1. 2. Schutzkriterien V-3 Als Sicherheitsschloss gelten die folgenden, falls die Zahl der Variationsmöglichkeiten 10000 übersteigt: das Zylinderschloss mit mind. 5 Bolzen, Magnetschloss mit mind. 6 Rotoren, Schloss mit Doppelbartschlüssel, Schloss mit Ziffern- oder Buchstabenkombination, das individuell eingestufte Lamellenschloss bzw. die ausschliesslich durch MABISZ qualifizierte Sicherheitsvorlageschloss-Vorrichtung (Vorlageschloss und Überwurf). Die von MABISZ qualifizierte Sicherheitsglasfolie mit einer Dicke von mind. 1 mm, für deren Anbringung folgende Anforderungen gültig sind: für den Einbau der Glasscheibe im Rahmen soll eine Befestigungsleiste verwendet werden, die von aussen nicht entfernt werden kann; die Folie ist auf eine Glasscheibe mit einer Dicke von mindestens 4 mm von innen, blasenfrei anzubringen; Notwendig Notwendig Binnen 5 mm Mit mind. 3 Stk Nussbändern Mit an 2 Punkten schliessendem, gegen Abbrechen geschützten Sicherheitsschloss oder mit selbstschliessendem Antrieb versehenen Betätigungsmechanismus der Abstand zwischen Rahmen und Folienkante darf nicht mehr als 1 mm betragen. 3. Gitterwerk mit Teilung von max. 100x300 mm aus Rundstahl von mind. 12 mm Durchmesser - oder mit übereinstimmender Festigkeit -, das von aussen nicht montierbar ist. Das Gitter soll zum Mauerwerk alle 30 cm, mindestens jedoch an 4 Punkten, mind. 10 cm tief mittels Wandklauen befestigt werden. 4. Als Fenster gelten und deshalb unterliegen auch den die Fenster betreffenden Vorschriften auch folgende: fest eingebautes Portalglas, das im Tür eingebaute öffnungsfähige oder feste Glas mit einer Fläche von über 30x30 cm; 16 die Tür mit einer Glasfläche von über 30x30 cm, auf der sich von aussen keine Öffnervorrichtung befindet (Terrassentür). im Falle sechsstelliger Codes kann die Bedieneinheit auch ausserhalb des geschützten Raums angeordnet werden. Es soll aber dafür gesorgt werden, dass sie in einem mechanisch geschützten, mit Sicherheitsschloss zu öffnenden Kasten untergebracht wird, der Kasten soll sabotagegeschützt sein, nach der Öffnung oder Beschädigung des Kastens darf für die Bedienung max. 30 Sekunden Zeit zur Verfügung stehen. Verhinderung der Möglichkeit, das Türblatt von den Scharnierbändern - im zugemachten Zustand der Tür - herabnehmen zu können. das System soll mindestens über 4 selbständig programmierbare Anwendercodes sowie mindestens über zwei Ausgänge verfügen, von denen im Falle von Einschaltung in die Überwachungszentrale ein differenziertes Signal weiterleitet werden kann; Dies kann z. B. mittels eines auf die Kante des Türblatts montierten und im geschlossenen Zustand der Tür in die Zarge senkenden Zapfens oder oberhalb der Scharnierbänder in der Zarge versenkten, der Kraft des Herabhebens standhaltenden Schrauben verwirklicht werden. das Alarmsignal im Aussenbereich soll über mindestens einen, mit eigenem Akkumulator ausgestatteten Ton- und Lichtmelder erfolgen. Im geschützten Raum ist mindestens ein akustischer Melder notwendig. Die Lautstärke der akustischen Melder soll mindestens 100 dB/m betragen; Die Höhe der Fenster wird vom Geh- bzw. Zugangsebene bis zu deren unteren Gesimshöhe gerechnet. 5. Die Bedieneinheit hat sich in einem geschützten Raum befinden und für das Scharfstellen und Lösen kann max. 30 Sekunden Zeit zur Verfügung stehen; Im Falle zweiflügeliger Türen - falls der feste Flügel unten und oben mit einem Türkantenriegel mit Fingerhut befestigt ist - ist es notwendig, das Eindrücken des öffnenden Flügels und die Bewegung des Fingerhuts zu verhindern. Dies kann durch Montage von zusätzlichen Schlössern in der Höhe des Fingerhuts oder durch Befestigung der Fingerhüte mittels Schrauben erfolgen. Die Schwinghebelkonstruktion entspricht dem Schutz gegen Riegelziehen. 6. Die ins Türblatt versenkte Schlosskonstruktion (Stemmschloss) soll einerseits vom Herausreissen aus dem nichtmassiven Türblatt, und andererseits vom Anbohren über das Türblatt, durch Anbringung einer von aussen nicht montierbaren Stahlplatte geschützt werden. es dürfen ausschliesslich durch den MABISZ qualifizierte Geräte angewandt werden; die Zentraleinheit oder die Bedienungseinheit soll den aus- und eingeschalteten Zustand an den Schutzkreisen je gesondert anzeigen (mindestens auf 3 Sofortalarm- und über die Sabotagelinie); III. Anforderungen an die elektronischen Signalisierungssysteme E-1 Elektronisches Signalisierungssystem die einzelnen Kanäle sollen nicht unmittelbar aus- und einschaltbar sein (die Zonenzustände der unbeaufsichtigten Zentrale sollen von Unbefugten nicht geändert werden können); das Gehäuse der Zentraleinheit und der zusätzlichen Speiseeinheit soll in Service-Mode öffnungsfähig, sabotagegeschützt, aus Weichstahl von mind. 1,2 mm - oder einem anderen Werkstoff gleicher Festigkeit - gefertigt sein; der die Zentrale ansteuernde Stromkreis des Codeschalters soll möglichst in der Zentraleinheit, aber jedenfalls innerhalb des beaufsichtigten Raumes untergebracht werden; der Ausfall der einzelnen Teile soll durch das System an den Bediener angezeigt werden, die weiteren Teile sollen funktionsfähig bleiben; alle Elemente des Systems sollen sabotagegeschützt sein; in scharfgeschaltetem Zustand hat die Steuerzentrale alle sofort- - Alarm- Signallinien, Signalgeberkreise, Schaleinrichtungen zu überwachen, nach einer Signalisierung soll innerhalb einer Sekunde Alarmierung erfolgen; die Signale der Sabotagelinien hat das System an den Bediener optisch und auch akustisch anzuzeigen bzw. zu speichern; das System soll eine Unterbrechung der Signalstromkreise und der Sabotagelinien, den Kurzschluss bzw. eine Änderung des Schleifenwiderstands um 40 % anzeigen; es sollen mindestens ein akustischer und optischer Signalgeber im Aussenraum sowie ein akustischer Signalgeber im Innenraum installiert werden; das akustische Signal im Aussenraum soll innerhalb 1-3 Minuten nach Aufhören des den Alarm auslösenden Grundes automatisch enden, bzw. ausschliesslich durch den zuständigen Bediener oder Instandhalter von Hand abschaltbar sein, das System soll nach dem Alarm erneut in Scharfstellung schalten; der akustische Melder im Aussenraum soll über ein Gehäuse aus 1,2 mm Weichstahl (oder aus gleichwertigem Werkstoff) und über ein zweitöniges alternierendes Signal verfügen; die Energieversorgung soll durch zwei - voneinander unabhängige, keine Wechselwirkung aufweisende - Energiequellen: elektrisches Netz und Akkumulator sichergestellt werden; der Akkumulator soll im Falle einer Störung in der netzgebundenen Energieversorgung für mindestens 24 Stunden automatisch den ununterbrochenen Betrieb des ganzen Systems und nach Ablauf dieser Dauer mindestens die Durchführung eines Alarmvorganges sicherstellen; es soll für das automatische Laden des Akkumulators gesorgt werden; Öffungssensoren dürfen nur verdeckt, versenkt montiert werden; die Leitungen im Aussenbereich und ausserhalb des geschützten Raumes sollen innerhalb der Wand oder im Schutzrohr aus Stahl geführt werden. E-2 Auslösung von Alarm im ständigen Bereitschaftsdienst 7. Im Sinne der Klausel hat das elektronische Signalisierungssystem örtlichen Alarm laut nachstehenden Bedingungen auszulösen. Als grundlegende Anforderung gilt die gemeinsame Erfüllung des entsprechenden Oberflächenschutzes und des fallenähnlichen Gebietsschutzes oder die Verwirklichung des vollumfänglichen Gebietsschutzes. 1. Der Oberflächenschutz gilt als entsprechend, wenn 2. im Zuge der Durchführung des Schutzes von Türen und Fenstern sollen die montierten Geräte versenkt sein und Bewegungen von 1-2 cm fühlen; die Glasflächenschutzsensoren sollen schon einen Riss des Glases anzeigen. Der Schutz der Fühler hat sich auf die gesamte Glasfläche zu erstrecken. Als fallenähnlich gilt der Gebietsschutz, wenn 3. das elektronische Signalisierungssystem in scharfgeschalteter Betriebsart alle Türen- und Fenstervorrichtungen und Portale überwacht und die Durch- und Eindringungsversuche anzeigt; das elektronische Signalisierungssystem - in scharfgeschalteter Betriebsart - den Zugangsweg zu den im geschützten Objekt befindlichen gefährdeten Gegenständen, hervorgehobenen Räume überwacht. Als vollumfänglich gilt der Raumschutz, wenn das elektronische Signalisierungssystem - in scharfgeschalteter Betriebsart - den ganzen Innenraum des geschützten Objektes und jede unbefugte Bewegung von Menschen anzeigt. An das System gestellte Anforderungen: auf einer Anzeigelinie können mehrere Fühler in der Weise gruppiert installiert werden, dass im Falle von Signalisierung das verletzte Gebiet leicht identifiziert werden kann. (Bei der Installierung eines Angriffssignalisierungsystems ist die Montage von befestigten Geräten notwendig. Im Falle der Betätigung der eingesetzten Geräte hat das System in nicht scharfgeschaltetem Zustand, falls es bei der Überwachungszentrale nicht angeschlossen ist, akustisches Signal zu geben. Ihre Installierung soll derart erfolgen, dass sie im Falle ihrer Signalisierung auch einzeln identifiziert werden können (Identifikation von Adresse, Signalschleife); das Zufügen von Leitungen kann in einem in der Wand befindlichen Schutzrohr oder im Falle verdeckter Montage in geschweisster Ausführung, auch mit Schrumpfrohr geschehen; zum Zwecke von Alarmanzeige sind die im - in den technischen Bedingungen definierten - sabotagegeschützten Kasten montierten Ton- und Lichtmelde- und Tonmeldegeräte ausserhalb des Gebäudes derart zu montieren, dass diese ohne Hilfsmittel nicht erreicht werden können. Im Falle eines fernüberwachten Systems ist kein akustisches und optisches Signal vor Ort notwendig; die Bedienung des Systems kann mit Codeschalter oder Blockschloss erfolgen. Die persönlichen Codes müssen mindestens vierstellig sein. Der Versicherungsnehmer erklärt, über eine - den Bestimmungen der Klausel E-1 entsprechende - Alarmeinrichtung zu verfügen, die einen Alarm bei einer über ständigen Bereitschaftsdienst verfügenden Polizeiinspektion oder in der Zentrale eines mit 17 fachbehördlicher Genehmigung ausgestatteten, ständigen sicherstellenden Vermögensschutz-Überwachungssystems auslöst. Bereitschaftsdienst 18 Anlage Nr. 3 Deckungstypen der Kleinunternehmer-Kleingewerbeversicherung Unternehmung & Entwicklung Risikoarten LUX PLUS STANDARD Feuerrisiken + + + + + + + + bis zur Tafelgrösse 5m2 bis zur Tafelgrösse 3m2 Leitungswasserschaden + + Erweiterter Leitungswasserschaden + Durch Rauch und Wärme verursachte Schäden + Katastrophenrisiken + - Feuer - Direkter Blitzschlag - Explosion Elementarschäden - Sturmschaden - Hagelschlag - Schneedruck - Felsensturz, Steinsturz, Erdrutsch - Einsturz unbekannter Bauwerke, Höhlen - Anprallen unbekannter Fahrzeuge - Anprallen von Luftfahrzeugen und deren Ladungen - Wolkenbruch Einbruchdiebstahlrisiken - Einbruchdiebstahl - Raub - Schädigung Glasbruch - Hochwasser - Erdbeben Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung Versicherungssumme 1 Mio. HUF Risikoannahmezeit 3 Monate Vergütung von Nebenkosten + Gegen Zahlung von Zulage wählbare Leistungen Risikoarten LUX PLUS STANDARD Allgemeine Haftpflichtversicherung + + + Arbeitgeber-Haftpflichtversicherung + + + Mieterhaftpflichtversicherung + + + Sekundäre Wirkung von Blitzschlag + + + Botenraub + + Versicherung von Spezialverglasung + + Versicherung der Verglasung von Firmenschild, Werbetafel + + Versicherung von Rechnern und Elektroeinrichtungen + + Versicherung von Bargeld, Wertpapier, Wertbeständen + + Zusatz-Unfallversicherung - Unfalltod 200.000 HUF - Unfall-Invalidität 200.000 HUF - Krankenhaustagegeld - Knochenbruch 500 HUF 2.000 HUF 19