Erdgasanlagen auf Werks¬¬-

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Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich betrieblicher
Gasverwendung
Gastechnische Grundlagen
1.
•
Gasspezifische Begriffe
Normzustand
Zustand des Gases unter Normbedingung: Temperatur 0 °C, absoluter Druck 1.013,25 mbar (1.013,25 hPa)
•
Betriebszustand
Zustand des Gases unter herrschenden Betriebsbedingungen, charakterisiert durch Druck und Temperatur
und ggf. Feuchte.
•
Dichte ()
Verhältnis der Masse eines Stoffes zum Volumen (in kg / m³). Aus Gründen der Vergleichbarkeit bezieht
man die Dichte üblicherweise auf den Normzustand.

•
m  kg 
V  m ³ 
Relative Dichte (d)
Verhältnis der Dichte eines Gases zur Dichte der Luft unter gleichen Zustandsbedinungen. Daraus ergibt
sich eine dimensionslose Zahl:
d
 G ,n
 L ,n
 G, n = Dichte eines Gases im Normzustand (kg / m³)
 L, n = Dichte der Luft im Normzustand (kg / m³)
Die relative Dichte sagt aus, ob ein Gas schwerer oder leichter als Luft ist. Luft hat im Normzustand eine
Dichte von 1,293 kg / m³. Das bedeutet für die Praxis:
d < 1 = das Gas ist leichter als Luft
d > 1 = das Gas ist schwerer als Luft
•
Brennwert (H S, n; alt: Ho,n)
Er gibt die Wärmemenge an, die bei der vollständigen Verbrennung eines Kubikmeters Gas (gerechnet im
Normzustand) frei wird, wenn die Anfangs- und Endprodukte eine Temperatur von 25 °C haben und wenn
das bei der Verbrennung entstandene Wasser flüssig vorliegt. Er berücksichtigt also auch die Wärme, die im
Wasserdampfanteil der Abgase gebunden ist.
Deshalb ist er höher als der Heizwert. Der Betriebsbrennwert (H S, B) bezieht sich auf den Betriebszustand
des Gases. Brennwert (Norm) und Betriebsbrennwert werden häufig in kWh / m³ angegeben.
2. Seite
•
Heizwert (H I, n; alt: Hu,n)
Er gibt die Wärmemenge an, die bei vollständiger Verbrennung eines Kubikmeters Gas (gerechnet im Normzustand, das heißt bei 0 °C und 1.013,25 mbar) frei wird, wenn die Anfangs- und Endprodukte eine Temperatur von 25 °C haben und wenn das bei der Verbrennung entstandene Wasser dampfförmig vorliegt. Der
Betriebsheizwert (H I, B) bezieht sich auf den Betriebszustand des Gases. Heizwert (Norm) und Betriebsheizwert werden häufig in kWh / m³ angegeben.
•
Betriebsheizwert (HI,B; alt: HuB)
Der Betriebsheizwert (H I, B) eines Gases ist die Wärme, die bei vollständiger Verbrennung eines Kubikmeters Gas – gerechnet im Betriebszustand – frei wird, wenn die Anfangs- und Endprodukte eine Temperatur
von 25 °C haben und das bei der Verbrennung entstandene Wasser dampfförmig vorliegt.
•
Zündtemperaturen
Brennbare Gase haben unterschiedliche Zündtemperaturen.
Die Zündtemperatur für Erdgas beträgt ca. 640 °C.
•
Zündgrenzen (Explosionsgrenzen)
Brenngase zünden nur, wenn sie in einem bestimmten Verhältnis mit Luft oder Sauerstoff gemischt werden.
Enthält z. B. ein Erdgas-Luft-Gemisch weniger als 4 % Erdgas, zündet es nicht; es ist zu „mager“. Ein Erdgasanteil von 4 % ist die untere Explosionsgrenze (UEG). Ein Gemisch mit mehr als 17 % Erdgasanteil kann
ebenfalls nicht mehr gezündet werden, da es zu „fett“ ist.
•
Gasfamilien
Die technischen Regeln legen die Anforderungen an Brenngase für die öffentliche Gasversorgung (bei 0 °C
und 1.013,25 mbar bzw. 15 °C und 1.013,25 mbar) fest. DVGW-Arbeitsblatt G 260 bzw. DIN EN 437 enthalten Rahmenbedingungen für die Gaslieferung, den Betrieb von Gasgeräten sowie für die Normung und Prüfung. Nach den Brenneigenschaften erfolgt eine Unterteilung in Gasfamilien und Gruppen. Dabei sind die
Grenzen der einzelnen Gruppen in G 260 und DIN EN 437 nicht deckungsgleich.
Die 1. Gasfamilie umfasst wasserstoffreiche Gase, die nach unterschiedlichen Verfahren hergestellt werden
können.
Die 2. Gasfamilie umfasst methanreiche Gase wie Erdgase, synthetische Erdgase und deren Austauschgase. (Dies können z. B. auch aufbereitete Biogase sein).
Die 3. Gasfamilie schließt Flüssiggase nach DIN 51 622 ein. Für sie gelten die TRF (Technische Regeln
Flüssiggas).
Über die Beschaffenheit der öffentlich verteilten Erdgase (2. Gasfamilie) informiert das zuständige Gasversorgungsunternehmen.
2.
Physikalische und chemische Kennwerte für Erdgas
Im DVGW-Arbeitsblatt G 260 „Gasbeschaffenheit“ sind die grundsätzlichen Anforderungen an Gas der öffentlichen Gasversorgung festgeschrieben.
Danach wird Erdgas in die Gruppen H (High) und L (Low) unterteilt.
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3. Seite
Brenntechnische Kenndaten
Bezeichnung
Kurzzeichen
Wobbe-Index
Einheit
Gruppe L
Gruppe H
WS,n
Gesamtbereich
kWh / m³
MJ / m³
10,5 bis 13,0
37,8 bis 46,8
12,8 bis 15,7
46,1 bis 56,5
Nennwert
kWh / m³
MJ / m³
12,4
44,6
15,0
54,0
kWh/m³
+ 0,6
– 1,4
+ 0,7
– 1,4
Schwankungsbereich im
örtlichen Versorgungsgebiet 1)
Brennwert
HS,n
Relative Dichte
d
Anschlussdruck
pan
kWh / m³
MJ / m³
8,4 bis 13,1
30,2 bis 47,2
0,55 bis 0,75
Gesamtbereich
mbar
18 bis 24
Nennwert
Mbar
20
1)
angestrebte Normalversorgung auf Basis des jeweiligen Nennwertes
Der Wobbe Index ist ein Kennwert für die Austauschbarkeit von Gasen hinsichtlich der Wärmebelastung der
Gasgeräte und damit ein Maß für die Wärmebelastung des Brenners. In Abhängigkeit vom Brennwert oder
Heizwert wird nach oberem (W S, n) und unterem Wobbe-Index (W I, n) unterschieden.
Zwischen Brennwert oder Heizwert und relativer Dichte besteht die Beziehung:
WS , n 
H S ,n
d
oder WI ,n =
H I ,n
d
in kWh /m³ oder MJ/m³
Gase mit gleichem Wobbe-Index ergeben bei gleichen Zustandsgrößen innerhalb einer Gasfamilie und bei
gleichen Düsen die gleiche Wärmebelastung des Brenners.
Der Nennwert des Wobbeindex ist der Wert, auf den Gasgeräte (bei der grundsätzlich zu bevorzugenden
Einstellmethode nach dem Düsendruck) einzustellen sind, soweit sie nicht schon herstellerseitig eingestellt
sind.
Der Gesamtbereich des W s gibt die zulässige Schwankungsbreite an, die vom Versorgungsunternehmen
ausgeschöpft werden darf. Trotzdem wird im Normalbetrieb versucht, einen engeren Schwankungsbereich
im örtlichen Versorgungsgebiet einzuhalten, um Einschränkungen in der Verwendung möglichst auszuschließen.
Unabhängig davon wird in den Erläuterungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zur Vermeidung von
Versorgungsengpässen eine zeitlich begrenzte Unterschreitung des W s bis auf 12,0 kWh / m³ bzw. 10,0
kWh / m³ zulässig ist, und durch Anwendung der SRG-Methode die Gasgeräte hierbei sicher betrieben werden können. Dieses ist bei neuen Geräten der Fall, wenn sie der Gerätekategorie I2ELL bzw. I2E entsprechen.
Dies gilt insbesondere auch für die Gerätekategorie I2N, die für selbstadaptierende Gasgeräte steht.
•
Erdgas-Durchschnittswerte ...
Chemische Zusammensetzung sowie physikalische und brenntechnische Kennwerte von Erdgasen der
Gruppen H und L (Beispiel für ...)
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Benennung
Nordsee- Verbund- GUSErdgas Erdgas Erdgas
H
H
H
Holland- VerbundErdgas Erdgas
L
L
Analysenwerte
CO2
N2
O2
CH4
C2H6
C3H8
C4H10
C5H12
C6+
Vol.-%
Vol.-%
Vol.-%
Vol.-%
Vol.-%
Vol.-%
Vol.-%
Vol.-%
Vol.-%
1,33
0,97
0,00
85,50
9,24
2,24
0,58
0,10
0,04
1,31
5,39
0,00
85,17
6,15
1,43
0,41
0,09
0,05
0,08
0,83
0,00
98,34
0,49
0,17
0,06
0,02
0,01
1,36
10,29
0,00
83,74
3,56
0,70
0,23
0,07
0,05
1,38
9,91
0,00
84,31
3,41
0,66
0,21
0,07
0,05
Kennwerte
Brennwert
Heizwert
Wärmewertverhältnis
Normdichte
relative Dichte (Luft = 1)
Wobbeindex
Wobbeindex
Methanzahl
Hs
Hl
Hl / Hs
r
d
Ws,n
Wl,n
MZ
kWh / m³
kWh / m³
–
kg / m³
–
kWh / m³
kWh / m³
–
12,17
11,01
0,905
0,843
0,652
15,07
13,64
71
11,24
10,15
0,904
0,831
0,643
14,01
12,66
78
11,05
9,97
0,902
0,731
0,565
14,71
13,26
96
10,29
9,29
0,903
0,829
0,642
12,86
11,61
86
10,31
9,30
0,903
0,825
0,638
12,90
11,65
87
Luftbedarf, min.
Sauerstoffbedarf, min.
spez. Luftb. min. HI,n
Lo
O2
lo
m³ / m³
10,50
m³ / m³
2,21
m³ / kWh 0,953
9,69
2,03
0,945
9,53
2,00
0,956
8,88
1,86
0,955
8,89
1,87
0,956
Abgaszusammensetzung
Abgasvolumen feucht
CO2
H2O
N2
m³ / m³
Vol.-%
Vol.-%
Vol.-%
10,63
9,9
17,6
72,5
10,42
9,6
18,1
72,3
9,80
9,8
17,6
72,6
9,81
9,8
17,6
72,6
Taupunkt
Abgasenthalpie
Abgasvolumen trocken
CO2
N2
°C
ho
m³ / m³
Vol.-%
Vol.-%
58,5
58,6
kWh / m³ 1,062
9,46
8,76
12,2
12,0
87,8
88,0
59,2
1,057
8,54
11,7
88,3
58,7
1,061
8,07
11,8
88,2
58,7
1,051
8,08
11,8
88,2
Zündtemperatur (mit Luft)
Flammentemperatur (ohne Diss.)
Flammengeschwindigkeit
Zündgrenzen
Zu
(Gas im Gas/luftgemisch) Zo
11,46
10,0
17,5
72,5
°C
°C
m/s
Vol.-%
Vol.-%
640
2075
0,43
4,0
16,0
640
2059
0,43
4,4
16,2
640
2055
0,43
4,4
16,5
640
2047
0,41
4,8
16,3
1,051
640
2046
0,41
4,8
16,3
Quelle: Ruhrgas
Die rechnerische Verknüpfung einzelner Durchschnittswerte unterschiedlicher Gase ist nicht zulässig.
Die Kennwerte beziehen sich auf stöchiometrische Verbrennung.
Die Analysenwerte < 0,01 Vol.-% werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Eine Festlegung von Streubreiten bei den Einzelkomponenten ist
nicht durchführbar. Die Gaskomponenten sind aus Praktikabilitätsgründen nicht in Mol.-% sondern in Vol.-% angegeben.
Die Tabellen zeigen beispielhaft auf, welche Gasbeschaffenheiten bislang zur Verteilung gekommen sind.
•
Fiktives Einstellgas
Da Gaslieferverträge in der Regel Schwankungsmöglichkeiten im Rahmen der Gasbeschaffenheitsregeln
nach DVGW-Arbeitsblatt G 260 für den Wobbeindex beinhalten, wurde ein fiktives Einstellgas definiert. Dadurch können Auswirkungen hinsichtlich der Betriebspunkte in Abhängigkeit des Gases, mit dem jeweils die
Einstellung der Gasgeräte erfolgte, gering gehalten werden.
In den weiteren Tabellen sind diese Auswirkungen hinsichtlich Wärmebelastung und Luftzahl aufgezeigt.
Daraus ergibt sich, dass die volumetrische Einstellung mit dem fiktiven Einstellgas einen sicheren Betrieb mit
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5. Seite
allen verteilten Gasen ermöglicht. Die Abweichungen sind bei der Einstellung nach Düsendruckmethode
wesentlich geringer.
In den weiteren Tabellen sind diese Auswirkungen hinsichtlich Wärmebelastung und Luftzahl aufgezeigt.
Daraus ergibt sich, dass die volumetrische Einstellung mit dem fiktiven Einstellgas einen sicheren Betrieb mit
allen verteilten Gasen ermöglicht. Die Abweichungen sind bei der Einstellung nach Düsendruckmethode
wesentlich geringer.
Bei empfindlich reagierenden Thermoprozessen bzw. beim Einsatz von Gasmotoren sind ggf. engere Grenzen zu vereinbaren bzw. besondere Maßnahmen bei den Kunden zu treffen (z. B. Wobbeindex-Regelungen;
selbstanpassende Geräte; Klopfsensoren). Dies gilt ganz besonders, wenn vom Gasversorgungsunternehmen zur Deckung von Verbrauchsspitzen noch Flüssiggas / Luft-Gemische beigemischt werden.
•
Kennwerte des fiktiven Einstellgases
Benennung
fiktives
Einstellgas
Analysenwerte
CO2
N2
O2
CH4
C2H6
C3H8
C4+
Kennwerte
Brennwert
Heizwert
relative Dichte (Luft = 1)
Wobbeindex
Wobbeindex
Methanzahl
HS,n
HI,n
d
WS,n
WI,n
MZ
Abgaszusammensetzung
Abgasvolumen trocken
CO2max
N2
Vol.-%
Vol.-%
Vol.-%
Vol.-%
Vol.-%
Vol.-%
Vol.-%
1,0
1,8
0,0
85,0
8,7
2,9
0,6
kWh / m³
kWh / m³
–
kWh / m³
kWh / m³
–
12,1
11,0
0,65
15,0
13,6
71,0
m³ / m³
Vol.-%
Vol.-%
9,4
12,2
87,8
Gesamtwärmebelastungsabweichung
Betriebs-Einstellgase
WS,n kWh / m³
WI,n kWh / m³
HI,n kWh / m³
d (Luft = 1)
Abweichung der Wärmebelastung von der Nennwärmebelastung bezogen
auf den WI,n des fiktiven
Einstellgases in % (Einstellung mit Hilfe des Hf des
jeweiligen Betriebs-Einstellgases)
Fiktiver Heizwert Hf
bezogen auf das fiktive
Einstellgas mit
WI,n = 13,6 kWh / m³
(W s,n = 15,0 kWh / m³),
Hf = œd x 13,6
Fiktives
Einstellgas
Nordseegas
H
Mischgas
H
Russisches
Erdgas
H
VerbundErdgas
L
15,0
13,6
11,0
0,65
15,1
13,7
11,1
0,656
14,4
13,0
10,5
0,652
14,7
13,3
10,0
0,565
12,9
11,6
9,3
0,642
–
+ 0,7
– 4,4
– 2,2
– 14,7
11,0
11,0
10,2
10,9
11,0
Stand: Mai 16
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–
0,0
–
+ 0,7
– 4,4
– 9,5
– 15,6
100,0
100,7
95,6
90,5
84,4
Überlagerter Fehler bei
Anwendung von
Hf = 11,0 kWh / m³
bei allen Betriebs-Einstellgasen
(100 – Hf Einstellgas
100)
in %
– 7,3
0,0
– 0,9
____________
11,0
Gesamtunter- bzw.
-überbelastung bei
Einstellung mit
Huf = 11,0 kWh / m³ in %
Rel.
. Wärmebelastung
Q Br in %
• Wärmebelastungsabweichung bei Einstellung der Wärmebelastung mit dem fiktiven
Einstellgas
Wärmebelastungsabweichung im
Betrieb mit
NordseeMischgas
gas H
russischem
Erdgas
Einstellung mit Nordseegas
+ 0,7 %
– 4,4 %
– 2,2 %
Einstellung mit Mischgas H
+ 0,7 %
– 4,4 %
– 2,2 %
Einstellung mit russischem Erdgas
– 6,8 %
– 11,5 %
– 9,5 %
• -Änderung der Luftzahl beim Wechsel der Erdgasbeschaffenheit.
Luftzahl
Reduzierende
Atmosphäre
Fiktives Einstellgas
Nordsee-Erdgas H
Mischgas H
Russisches Erdgas H
3.
3.1.
0,9
0,89
0,94
0,92
oxidierende
Atmosphäre
1,1
1,09
1,15
1,12
Odorierung
Allgemeines
-Entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt G 280-1 „Gasodorierung“ müssen Gase der öffentlichen Gasversorgung grundsätzlich odoriert sein, d. h. sie müssen einen hinreichenden Warngeruch haben, der als
Sicherheitsmaßnahme dient, um unverbrannt austretendes Gas durch seinen charakteristischen Geruch
rechtzeitig wahrnehmen zu können.
-Ausnahmen von dieser Odorierungspflicht sind unter bestimmten Bedingungen zulässig. Dies ist z. B. bei
Verwendung von Erdgas in Industriebetrieben, die unmittelbar an eine Hochdruckleitung angeschlossen sind
und bei denen der Schwefelgehalt des Odoriermittels den Thermoprozeß wesentlich beeinträchtigt, gegeben. In diesen Fällen sind andere geeignete Maßnahmen zum Erreichen der gleichen Sicherheit erforderlich.
-Hierzu ist besonders anzumerken, dass in diesen Betrieben meistens das Erdgas nicht nur in Thermoprozessen eingesetzt wird, sondern auch zur Heizung und Trinkwassererwärmung verwendet wird. In diesen
Fällen befindet sich die Gasanlage häufig in Bürogebäuden o. ä., in denen sich gastechnische Laien aufhalten, so daß grundsätzlich die Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes G 280-1 „Odorierung“ zu erfüllen
Stand: Mai 16
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7. Seite
sind. Als gleichwertige Sicherheit wird häufig der Einsatz von Gaswarngeräten betrachtet. Dass dies in der
Regel nicht der Fall ist, zeigen die Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes G 110 „Ortsfeste Gaswarneinrichtungen“ für Gasinstallationen (Abschnitt 7.6 und 7.7):
„Gasanlagen nach TRGI“
– Weil als Benutzer von Gasanlagen in der Haustechnik die Gesamtheit der Bevölkerung in Frage kommt,
kann Sachkenntnis der Anwender nicht vorausgesetzt werden. Daher werden an geeignete Sicherheitssysteme als Maßnahmen zur Sicherstellung des störungsfreien Betriebes in der häuslichen und gewerblichen
Gasanwendung folgende Anforderungen gestellt:
• sie müssen wartungsfrei sein,
• sie dürfen vom Benutzer nicht beeinflussbar sein
• sie müssen das gesamte Leitungssystem der Hausinstallation nicht nur an einzelnen Orten, sondern auf
seiner gesamten Länge erfassen,
• sie müssen bei unplanmäßigem Gasaustritt ein gastypisches Signal abgeben, das sich nur durch Behebung des aufgetretenen Mangels
beseitigen lässt.“
Die in der Praxis bisher einzig bewährte Methode hierfür ist die Odorierung des Gases nach den Festlegungen des DVGW-Arbeitsblattes G 280-1.
Ortsfeste Gaswarneinrichtungen können die vorgenannten Anforderungen nicht nur nicht erfüllen, sondern
täuschen u. U. eine zusätzliche Sicherheit lediglich vor, weil sie den Benutzer dazu verleiten können, unverzichtbare Sicherheitsregeln, z. B. die unverzügliche Behebung eines auch nur geringfügigen Gasaustritts, zu
vernachlässigen. Ihr Einsatz kann deshalb nur in Ausnahmefällen sinnvoll sein, z. B. wenn die umgebende
Atmosphäre so stark geruchsbelastet ist, daß die Gasodorierung nicht merkbar wird.
„Sonstige Anlagen“
– Für sonstige, hier nicht im einzelnen angesprochene Betriebsanlagen für die öffentliche Gasversorgung,
Anlagen in Industrie, Gewerbe und in Laboratorien sind Einzelentscheidungen unter Berücksichtigung der
jeweiligen Situation zu treffen.“
Bei der Einzelentscheidung, ggf. auf eine Odorierung im gesamten Industriebetrieb zu verzichten, ist sorgfältig abzuwägen.
3.2
Durchführung der Odorierung
Erdgas ist von Natur aus geruchlos. Mögliche Undichtigkeiten an Anlagen und Leitungen sollen bemerkt
werden, bevor sich in der Umgebung der Leckage explosionsgefährliches Gemisch bilden kann.
Im Bereich der öffentlichen Gasverteilung wird deshalb dem Erdgas ein Geruchsstoff beigegeben, der bereits bei einer Gas / Luft Konzentration von 20 % der unteren Explosionsgrenze (UEG) einen deutlichen
Warngeruch erzeugt.
Die Odorierungstechnik wird in den DVGW-Arbeitsblättern
• G 280-1 „Gasodorierung“ und
• G 281 „Odoriermittel“ beschrieben.
Die Zugabe des Odoriermittels zum Erdgas wird im Regelfall im Anschluß an die Druckreduzierung aus dem
überregionalen Transportsystem in das innerörtliche Verteilungssystem vorgenommen.
Odoriermittel sind entweder schwefelfreie oder schwefelhaltige organische Verbindungen. Verwendet werden:
• Akrylatverbindungen, z. B. GasodorTM, S-FreeTM
• Sulfide, z.B. Tetrahydrothiophen (THT)
und
• Thiole, z.B. Methylmercaptan (TBM)
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8. Seite
Industrielle Gasverbraucher mit eigenen Gas-Druckregel- und Meßanlagen (GDRM-Anlagen) betreiben nur
im Ausnahmefall Odorieranlagen. Im Normalfall wird das Erdgas vom GVU bereits odoriert geliefert.
Falls der Industriegaskunde direkt mit dem Betrieb einer Odorieranlage befasst ist, so sind folgende Sachverhalte zu beachten:
- Die Dosierung sollte mengenabhängig erfolgen.
- Die Odorierung erfolgt i.d.R. im Ausgangsbereich der GDRM-Anlage.
- Beim Umgang mit Odoriermitteln sind die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu beachten, beim Transport der 25 – 100 Liter-Gebinde zusätzlich die Gefahrgutverordnung Straße (GGVS).
- Odoriermitteldämpfe können zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen, vor allem bei Handhabung
von TBM ist geeigneter Atemschutz bereitzustellen.
- Die Mindest-Odorierstoffkonzentration im Erdgas ist abhängig vom verwendeten Odoriermittel. Das DVGWArbeitsblatt G 280 -1 definiert in Abhängigkeit von der unteren Zündgrenze (Explosionsgrenze) des verwendeten Erdgases (UEG-Wert) und vom genutzten Odoriermittel (THT oder TBM)
die folgende Mindestkonzentrationen.
- Die Odorierung muß regelmäßig kontrolliert werden
(s. DVGW-Arbeitsblatt G 280-1).
Odormittel
K-Wert nach G 280
Untere Zündgrenze (Explosionsgrenze):
Mindestkonzentration Cn:
4.
THT
TBM
0,08 mg / m³
4 Vol %
10,0 mg / m³
0,03 mg / m³
4 Vol %
3,8 mg / m³
S-Free
0,07mg/m³
4 Vol%
8,8 mg/m²
Sicherheitsdatenblatt für trockenes Erdgas
Der DVGW hat ein Muster-Sicherheitsdatenblatt entwickelt (siehe nächste Seite) und den Gasversorgungsunternehmen zur Kenntnis gegeben. Nach § 14 der Gefahrstoffverordnung sind nämlich Unternehmen, die
bestimmte Stoffe in erheblichen Mengen vertreiben – und dazu gehört auch Erdgas –, verpflichtet, ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen und „berufsmäßigen Verwendern“ auszuhändigen.
Die Definition des „berufsmäßigen Verwenders“ ist zwar nicht eindeutig – Industriebetriebe gehören aber
bestimmt dazu.
Stand: Mai 16
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