Berlin, am 26. Juni 2000 Seminar „Internet und Recht“ Lehrstuhl Prof. Dr. Christoph Paulus und Dipl.-Inform. Gerrit Oldenburg Sommersemester 2000 IV. Namens- und Wettbewerbsrecht Teil I bearbeitet von Susann Faude Teil II bearbeitet von Jan Dirk Roggenkamp Teil III bearbeitet von Kristina Beulich Literaturverzeichnis Baumbach, Adolf (Begr.) Hefermehl, Wolfgang Wettbewerbsrecht – Kommentar 19. Auflage – München 1996 (zitiert: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, § Rn. ) Berlit, Wolfgang Das neue Markenrecht 2. Auflage – München 1997 (zitiert: Berlit, Das neue Markenrecht, Rn ) Bettinger, Torsten Kennzeichenrecht im Cyberspace: Der Kampf um die Domain-Namen in GRUR Int. 1997, S. 402 – 420 (zitiert: Bettinger, Kennzeichenrecht im Cyberspace, in GRUR Int. 97, S. ) Biermann, Claudia Kennzeichenrechtliche Probleme des Internets: Das DomainName-System in WRP 1999, S. 997 – 1005 (zitert: Biermann in WRP 99, S. ) Bücking, Jens Internet-Domains – Neue Wege und Grenzen des bürgerlichrechtlichen Namensschutzes in NJW 1997, S. 1886 ff. (zitiert: Bücking in NJW 97, S. ) Bücking, Jens Namens- und Kennzeichenrecht im Internet (Domainrecht) Stuttgart, Berlin, Köln 1999 (zitiert: Bücking, Domainrecht, Rn. ) Ermert, Monika Namenspatron: Die neue Internet-Domain-Verwaltung ist endgültig geklärt in c’t 24/99, S. 48 – 49 (zitiert: Ermert, Namenspatron in c’t 24/99, S. ) Ermert, Monika URL-Kadi: Schiedsstellen schlichten internationale DomainStreitigkeiten in c’t 9/2000, S. 54 f. (zitiert Ermert, URL-Kadi in c’t 9/2000, S. ) Fezer, Karl-Heinz Markenrecht – Kommentar 1. Auflage München 1997 (zitiert: Fezer, Markenrecht, § Rn. ) 2. Auflage München 1999 (zitiert: Fezer, Markenrecht (2. Auflage), § Rn. ) Hoeren, Thomas Anmerkung zur Entscheidung Heidelberg.de in CR 1996, S. 353 – 356 (zitiert: Hoeren zu Heidelberg.de in CR 96, S. ) II Hoeren, Thomas Rechtsfragen des Internet Köln 1998 (zitiert: Hoeren, S. ) Jakubik, Renate (Hrsg.) Markenrecht und das Internet in Hoeren/Queck, Rechtsfragen der Informationsgesellschaft Berlin 1998 (zitiert: Jakubik in Rechtsfragen, S. ) Koch, Frank A. Internet-Recht München 1998 (zitiert: Koch, S. ) Kochinke, Clemens; Schmitter, Markus Anmerkung zu Domain Name Dispute – InterNIC-Richtlinie (Rev. 03) in CR 1998, S. 188 – 190. (zitiert: Kochinke/Schmitter in CR 98, S. ) Kur, Annette Internet Domain names: Brauchen wir strengere Zulassungsvorschiften für die Datenautobahn? in CR 1996, S. 325 – 331 (zitiert: Kur, Intenet Domain names in CR 96, S. ) Kur, Annette Kennzeichenkonflikte im Internet – „Kinderkrankheiten“ oder ernstzunehmendes Problem? in Aktuelle Herausforderungen des geistigen Eigentums: Festgabe für Friedrich-Karl Beier zum 70. Geburtstag Köln 1996 (zitiert: Kur, FS-Beier, S. ) Lehmann, Michael (Hrsg.) Jaeger-Lenz, Andrea (Bearb.) Rechtsgeschäfte im Netz – Electronic Commerce Stuttgart 1999 (zitiert: Jaeger-Lenz in Rechtsgeschäfte im Netz, S. ) Loewenheim, Ulrich; Koch, Frank Praxis des Online-Rechts 1. Auflage Weinheim, New York 1998 (zitiert: Loewenheim/Koch, S. ) Nordemann, Axel Internet-Domains und zeichenrechtliche Kollisionen in NJW 1997, S. 1891 – 1897 (zitiert: Nordemann, Internet-Domains u. zeichenrechtliche Kollisionen, in NJW 97, S. ) Nordemann, Jan Bernd; Czychowski, Christian; Grüter Patrick Winfried Das Internet, die NameServer und das Kartellrecht, in NJW 1997, S. 1897 – 1902 (zitert: Nordemann, Czychsowski, Grüter in NJW 97, S. ) Palandt, Otto Bürgerliches Gesetzbuch – Kommentar 58. Auflage München 1999 (zitiert: Palandt/Bearbeiter, § Rn. ) III Poeck, Torsten Der Schutz der Internet-Adresse, in Schwarz, Recht im Internet, Lose-Blatt-Sammlung, Stand März 2000 (zitiert: Poeck in Recht im Internet, S. ) Rosenthal, David Projekt Internet Zürich 1998 (zitiert: David Rosenthal, Projekt Internet, S. ) Schwerdtfeger, Armin; Evertz, Stephan; Kreuzer, Philipp Amadeus; Peschel-Mehner, Andreas; Poeck, Torsten Cyberlaw: Grundlagen, Fallbeispiele und Checklisten zum Online-Recht Wiesbaden 1999 (zitiert: Poeck in Cyberlaw, S. ) Sietmann, Richard Nummernspiele: Ressourcenkonflikt um Namen und Adressen bleiben ein Politikum in c’t 9/1999, S. 180 – 191 (zitiert: Sietmann, Nummernspiele in c’t 9/99, S. ) Sietmann, Richard Kristallisationspunkte: Politisches Gerangel auf der Berliner Tagung der ICANN in c’t 12/99, S. 16 – 20 (zitiert: Sietmann, Kristallisationspunkte in c’t 12/99, S. ) Stratmann, Holger Internet domain names oder der Schutz von Namen, Firmenbezeichnungen und Marken gegen die Benutzung durch Dritte als Internet-Adresse in BB 1997, S. 689 – 693 (zitiert: Stratmann, BB 1997, S. ) Strömer, Thomas H. Online-Recht: Rechtsfragen im Internet und in Mailboxen Heidelberg 1997 (zitiert: Strömer, Online-Recht S. ) Ubber, Thomas Rechtsschutz beim Missbrauch von Internet-Domains In WRP 1997, S. 497 – 513 (Ubber in WRP 97, S. ) Viefhues, Martin Domain-Name-Sharing in MMR 2000, S. 334 – 340 (zitiert: Viefhues, MMR 2000, S. ) Viefhues, Martin Reputationsschutz bei Domain Names und Kennzeichenrecht in MMR 1999, S. 123 – 127 (zitiert: Viefhues, MMR 1999, S. ) Völker, Stefan; Weidert, Stefan Domain-Namen im Internet in WRP 1997, S. 652 – 663 (zitiert: Völker/Weidert, WRP 1997, S. ) IV Wilmer, Thomas Offene Fragen der rechtlichen Internetdomains in CR 1997, S. 562 – 566 (zitiert: Wilmer, CR 1997, S. ) Einordnung von V Gliederung Teil I Technische und organisatorische Strukturen der Namensvergabe im Internet A Einleitung .......................................................................................................................... 1 B Das Domain Name System ............................................................................................... 1 I. Die Struktur .................................................................................................................... 2 1. Die Top-Level-Domain .............................................................................................. 2 2. Die Second-Level-Domain ......................................................................................... 3 3. Die Sub-Domain ......................................................................................................... 4 4. Der Hostname ............................................................................................................. 4 II. Die Bedeutung des Domain-Namen für das Auffinden im Internet ................................ 4 III. Typische DNS-Anfrage .............................................................................................. 5 C Die Verwaltung des Namensraumes ............................................................................... 7 I. Die Geschichte des DNS ................................................................................................ 7 1. InterNIC ...................................................................................................................... 7 2. Reformbemühungen ................................................................................................... 8 3. ICANN ....................................................................................................................... 8 II. Die Vergabe von Domain-Namen für die generischen TLDs (.com, .net, und .org) .... 9 1. Antragsverfahren ........................................................................................................ 9 2. Die InterNIC-Vergaberichtlinie (Domain-Name Dispute Policy)............................ 10 3. Die Uniform Dispute Resolution Policy................................................................... 11 III. Domain-Namensvergabe für länderkennzeichnende TLDs ..................................... 13 1. Domain-Namensvergabe für die .de-Domain ........................................................... 14 a) Vergabeverfahren ................................................................................................. 15 b) Verantwortlichkeit der DENIC eG ....................................................................... 16 c) Kritik und Lösungsansätze ................................................................................... 17 2. Domain-Namensvergabe im europäischen Ausland – Beispiele .............................. 18 IV. Legitimation der Internetverwaltung ........................................................................ 19 V. Fazit .............................................................................................................................. 22 Teil II Grundlagen des Kennzeichen-, Namens- und Wettbewerbsrecht bei Internet-Domainnamen A Einleitung ........................................................................................................................ 24 B Ausgangsüberlegung ...................................................................................................... 24 C Generelle Anwendbarkeit des Kennzeichenrechts ...................................................... 24 I. keine Kennzeichenfunktion .......................................................................................... 25 II. Kennzeichenfunktion .................................................................................................... 25 III. Ergebnis .................................................................................................................... 26 VI D Marken, § 14 II MarkenG ............................................................................................. 26 I. Entstehung von Markenschutz ..................................................................................... 26 II. Benutzung im geschäftlichen Verkehr ......................................................................... 26 III. „Benutzung“ der Marke ............................................................................................ 27 E Identische Marken, identische Produkte, § 14 II Nr. 1 MarkenG ............................. 27 F Verwechslungsgefahr, § 14 II Nr. 2 MarkenG............................................................. 28 I. Übereinstimmung/Ähnlichkeit der Bezeichnungen...................................................... 28 II. Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen.............................................................. 30 III. vorbeugender Rechtsschutz ...................................................................................... 30 G Erweiterter Markenschutz, § 14 II Nr. 3 MarkenG .................................................... 31 I. Bekanntheit ................................................................................................................... 31 II. Unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft beziehungsweise Wertschätzung .......................................................................................... 31 H Geschäftliche Bezeichnungen, § 15 MarkenG ............................................................. 32 I. Platzgeschäfte ............................................................................................................... 32 II. Inhalt der Website wird herangezogen ......................................................................... 32 III. Recht der Gleichnamigen ......................................................................................... 33 IV. Domain-Sharing ....................................................................................................... 33 V. Survival of the fittest .................................................................................................... 33 I Schrankenbestimmungen, § 20 ff. MarkenG ............................................................... 34 I. Verwirkung, § 21 MarkenG.......................................................................................... 34 II. Zulässigkeit der Verwendung als Name oder Adresse, § 23 I Nr. 1 MarkenG ............ 34 1. Domainname ist eine Anschrift ................................................................................ 35 2. Domainname keine Anschrift ................................................................................... 35 J Wettbewerbsrecht, § 1 UWG......................................................................................... 35 K Namensschutz, § 12 BGB ............................................................................................... 36 I. Gebrauchen des gleichen Namens ................................................................................ 36 II. Interessenverletzung ..................................................................................................... 37 III. Namensbestreitung ................................................................................................... 38 L §§ 823, 826 BGB .............................................................................................................. 38 I. § 823 I BGB.................................................................................................................. 38 II. § 826 BGB .................................................................................................................... 38 M Generische Domainnamen ............................................................................................. 39 N Zuständigkeit deutscher Gerichte ................................................................................. 39 Teil III Fallbeispiele zum Kennzeichen-, Namen- und Wettbewerbsrecht bei Internet-Domainnamen A Kennzeichenrechtliche Fallgruppen ............................................................................. 40 I. Von der Frage, ob der Domain-Name ein Kennzeichen im Sinne des Kennzeichenrechtes ist und dem Streit um die Städtenamen. .............................................. 40 II. Die Verletzung von Marken- oder Namensrechten ...................................................... 42 1. § 14 II MarkenG ....................................................................................................... 42 a) Die Benutzung einer identischen Marke nach § 14 II Nr. 1 ................................. 42 b) Domain-Namens-Kollision bei ähnlichen Waren, Dienstleistungen oder Branchen - § 14 II Nr. 2 MarkenG ................................................................................................ 44 VII c) Die Benutzung einer identischen Marke, wenn keine Waren-, Dienstleistungsoder Branchen - Identität vorliegt, § 14 II Nr. 3 MarkenG .......................................... 45 2. § 15 MarkenG ........................................................................................................... 46 a) § 15 II MarkenG ................................................................................................... 47 b) § 15 III MarkenG .................................................................................................. 48 3. Die Ähnlichkeit der Bezeichnungen ......................................................................... 49 4. Domain-Namens-Streitigkeiten außerhalb der Top-Level-Domain „de“ ................. 49 5. Noch einmal die Städtenamen und die Third-Level-Domain (Sub-Domains) ......... 51 6. Titelschutz und Domain-Namen............................................................................... 52 7. Gleicher Name, andere Firma? ................................................................................. 53 8. § 12 BGB .................................................................................................................. 54 9. Subdomains- und Bindestriche ................................................................................. 56 10. Beschreibende Begriffe als Domain-Namen ........................................................ 57 B Wettbewerbsrechtliche Fallgruppen ............................................................................ 58 I. Spamming ..................................................................................................................... 58 II. Irreführung durch Meta-Tags ....................................................................................... 59 1. Was sind Meta-Tags? ............................................................................................... 59 2. Rechtliche Bewertung............................................................................................... 60 C Ein Unterlassungsanspruch und was dann? ................................................................ 61 VIII A Einleitung Das Internet ist ein Computernetzwerk, das seinerseits aus einem Geflecht von ca. 1. Million einzelnen unabhängigen (Teil-)Netzwerken besteht, die sich zur Zeit aus mehr als 40 Millionen einzelnen miteinander, kommunizierenden Computern, den sog. „Hosts“ zusammensetzen. Man geht davon aus, dass über 100 Millionen Menschen das Internet nutzen. Den wohl gebräuchlichsten Teil des Internet stellt das World Wide Web (www)1 dar. Das www hat sich mittlerweile zum Quasi-Standard der Präsentation von Information im Internet entwickelt.2 Um die Kommunikation zwischen den einzelnen Rechnern zu gewährleisten, muss jeder einzelne Computer, der am Internet teilnimmt, über eine eindeutige Adresse zu zugrundeliegende identifizieren Protokoll sein. TCP/IP3 Das dieser verwendet als Kommunikation standardisiertes numerisches Adressierungsschema 4-Byte-Adressen. Diese IP-Adressen bestehen aus einer Folge von vier Zahlen, die jeweils im Bereich von 0 bis 255 liegen.4 Der Umgang mit dieser numerischen Adresse stellt sich für den Anwender jedoch sehr schwierig dar, da eine solche Ziffernkombination noch schlechter zu merken ist als eine Telefonnummer. B Das Domain Name System 1984 wurde mit dem Domain Name System (DNS) ein Namensystem eingerichtet, welches auf der technischen Netzadresse alphanumerische Zeichenketten abbildet und dadurch die IP-Nummern in logische – einprägsamere – Zahlen-/Satzzeichen-/Buchstabenkombinationen ‚übersetzt’.5 1 Das www ist der Versuch, sämtliche im Internet verfügbaren Inhalte verschiedenster Form (z. B. Text, Datenbanken, Videosequenzen u. ä.) miteinander zu verknüpfen und über eine einzige Benutzeroberfläche zugänglich zu machen. Es ist das derzeit meistgenutzte Informationssystem im Internet. Die Besonderheit des www besteht darin, dass sämtliche Dokumente durch sog. Hyperlinks (Verweise) miteinander verbunden und durch bloßen Mausklick darauf aktiviert werden können. 2 Bettinger, Kennzeichenrecht im Cyberspace, in GRUR Int. 97, 402 (404). 3 TCP/IP für Transmisson Control Protocol/Internet Protocol. 4 Dabei handelt es sich um Ipv4-Adressen in einer Länge von 32 Bit. Für jedes der vier Felder stehen stehen 28 (256) Werte zur Verfügung. Der Adressraum des (alten) Internets umfasst somit 2564 (4,3 Milliarden) verschieden Anschriften. Um einer Adressenge vorzubeugen, ist mit der Einführung von Ipv6 eine Erweiterung des Adressraumes von 32 auf 128 Bit, wodurch 2128 (3,4 x 1038) unterschiedliche Adressierungsmöglichkeiten gegeben sein werden. 5 Nordemann/Czychowski/Grüter in NJW 97, 1897 (1898). 1 I. Die Struktur Das Domain-Name-System stellt eine hierarchische Baumstruktur dar. Ausgehend von der allen gemeinsamen Wurzel6 kann durch Auflistung des Pfades jedes Objekt innerhalb des Baumes eindeutig benannt werden. Unterhalb der Wurzel liegt zunächst die Top-Level-Domain, darunter die Second-Level-Domain, unter dieser wiederum eventuelle Sub-LevelDomains und schließlich der Host. Internet-Domainstruktur root Top Level Domain ... Second Level Domain Sub Domain bmw de uk ru edu hu-berlin geschichte rz Host amor com org gov microsoft icann nsa ... rewi ftp Country Domain www www Generic Domain Abbildung 1: Internet-Domainstruktur Diese Baumstruktur spiegelt sich auch in den Domain-Namen wieder. Die einzelnen Namensbereiche eines Domain-Namens werden durch Punkte voneinander abgetrennt. Es ergibt sich folgender von rechts nach links zu lesender Aufbau (optionale Teile in eckigen Klammern): Hostname.[0..n Sub-Domains.]Second-Level-Domain.Top-Level-Domain www.rewi.hu-berlin.de 1. Die Top-Level-Domain Der erste Teil der Buchstabenfolge gibt den groben regionalen oder thematischen Bereich an.7 Man unterscheidet zwischen sogenannten 6 7 Die Root dient lediglich als Ausgangspunkt für die Bestimmung des Pfades. Bücking, Domainrecht Rn. 17. 2 Country Code Top-Level-Domains (ccTLD) und generic Top-LevelDomains (gTLD). Bei den ccTLDs handelt es sich um die nach den Regeln der International Organization for Standardization (ISO 3166) genormten Länderkennzeichen, z. B.: de für Deutschland, us für die USA.8 Die gTLDs sind folgende aus der Tabelle zu entnehmende Kürzel für spezielle Sparten.9 com Commercial Kommerzielle Unternehmen gov Government U.S.-Regierungsstellen edu Education Forschung & Lehre mil Military Miltär org Organization Nicht kommerzielle Organisationen net Network Provider Netzwerkprovider int International Internationale Institutionen Tabelle 1: Die generischen Top-Level-Domains Die amerikanische .us Domain wird fast nicht genutzt, da viele amerikanische Unternehmen einen kurzen internationalen Domain-Namen bevorzugen und sich unter der nicht regional, sondern thematischen TLD .com registrieren lassen, z. B. www.ibm.com. Zusätzlich können DomainNamen auch unter nationalstaatlichen TLDs, hier nämlich www.ibm.de, registriert werden. Da die TLD .com auch für Antragsteller ohne USamerikanischen Sitz zugänglich ist, können hierdurch nationale Grenzen in der Namensführung im Internet ganz überwunden werden.10 2. Die Second-Level-Domain Links neben der Top-Level-Domain findet sich der eigentliche Namensbestandteil, die Second-Level-Domain. Dieser Teil des DomainNamens ist – soweit noch verfügbar – frei wählbar.11 Eine Second-LevelDomain kann unter derselben TLD nur einmal vergeben werden, jedoch ist 8 Strömer, Online-Recht, 3.1.1 Internationl Network Information Center, S. 50. Bücking, Domainrecht, Rn. 17; Poeck in Cyberlaw; Kapitel V, 2.1.1 Top-Level-Domain, S. 87. 10 Nordemann/Czychowski/Grüter in NJW 97, 1897 (1898). 11 Strömer, Online-Recht, 3.1.1 Internationl Network Information Center S. 50. 9 3 die Vergabe von identischen Second-Level-Domains unter verschiedenen TLDs möglich12, z. B. gibt es gmx.de, gmx.net und gmx.com. 3. Die Sub-Domain Im Rahmen der Second-Level-Domains kann eine weitere Untergliederung mittels Sub-Domains, die in der Baumstruktur auf einer hierarchisch niedrigeren Stufe stehen, vorgenommen werden.13 Sub-Domains können frei und ohne vorige Registrierung durch die jeweils höhere Domain-Ebene vergeben werden. Dies ist insbesondere für größere Untenehmen sinnvoll, die dadurch ihr über das Internet zugängliche Rechnerkontingent logisch weiter unterteilen und ihr Angebot dadurch beliebig diversifizieren können.14 So ist z. B. auf der Ebene der Second-Level-Domain „hu-berlin“ eine SubDomain „rewi“ eingerichtet worden. Durch die Sub-Domain „rewi“ könnte als weitere Sub-Domain beispielsweise „europa“ für das Institut für Europarecht vergeben werden. 4. Der Hostname Der Hostname ist der Name des Rechners selbst. Für einen Web-Server ist dies „www“. Es ist aber auch jeder andere beliebige Name, z. B. „Erwin“ oder „amor“ möglich. II. Die Bedeutung des Domain-Namen für das Auffinden im Internet Um im Internet verfügbare Informationen aufzufinden ist die Kenntnis des Domain-Namens allein nicht ausreichend. Es muss ferner angegeben werden, in welchem Format die gewünschte Information abgerufen werden soll und wo, d. h. in welchem Verzeichnis, sie zu finden ist. Diese Spezifizierung eines Dokuments im www erfolgt über das Adressierungsschema Unified Resource Locator (URL).15 Eine typische URL ist z. B. http://www.rewi.hu-berlin.de/Lehrstuehle/Paulus/16. Bestandteile, die durch 12 Bücking, Domainrecht, Rn. 17. Poeck in Cyberlaw, Kapitel V 2.1.3 Sub-Domain, S. 88. 14 Bücking, Domainrecht, Rn. 17. 15 Bettinger, Kennzeichenrecht im Cyberspace, in GRUR Int. 97, 402 (404). 16 http = Hypertext Transfer Protocol, ist ein spezielles Kommunikationsprotokoll für den Verbindungsaufbau bei jeder Datenübertragung. 13 4 Slash abgetrennt rechts von der Top-Level-Domain stehen, bezeichnen das Dateiverzeichnis auf dem Host, in dem sich die gesuchten Daten befinden. Da URLs regelmäßig nach dem gleichen Schema gebildet werden, ist es einfach aus dem Domain-Namen die URL herzuleiten, um so gezielt Seiten im Internet abzurufen. Ist es einem Unternehmen gelungen, seine eigene Marke bzw. ein sonstiges Unternehmenskennzeichen als Domain-Namen registrieren zu lassen, muss der Nutzer die Marke oder den Firmennamen nur um das Kürzel http://www sowie die entsprechende Top-Level-Domain (z. B. .de) ergänzen, in das Eingabefeld des Web-Browers17 eingeben und die Startseite des entsprechenden Unternehmens wird präsentiert. Ist eine URL nicht bekannt, ist es möglich diese über im Internet kostenlos zur Verfügung stehende Suchmaschinen zu ermitteln. Suchmaschinen erzeugen Datenbanken, in denen sämtliche bei der entsprechenden Suchmaschine angemeldete Web-Seiten des www indiziert sind, die sie für Anfragen nach Stichworten zur Verfügung stellen. Hier kann der Nutzer als Suchbegriff z. B. einen Namen oder eine Marke eingeben und erhält auf seine Anfrage eine Hypertextliste aller URLs von Dateien, für die der gesuchte Begriff indiziert ist.18 Über Hyperlinks kann der Nutzer sofort auf die entsprechenden Seiten zugreifen. III. Typische DNS-Anfrage19 Wie einleitend bereits ausgeführt, ist es für die Kommunikation zwischen den einzelnen Rechnern notwendig, dass jeder Rechner über eine eigene IPAdresse eindeutig zu identifizieren ist. Durch den hierarchischen Namensraum soll es jedem Namens-Server möglich sein, jedem Host eine Antwort auf die Frage nach einer beliebigen IP-Adresse innerhalb des Internets geben zu können, ohne in der lokalen Datenbank den kompletten Namensraum verwalten zu müssen. Um dies zu gewährleisten muss der Name-Server die Host-Namen, für die er direkt verantwortlich ist, die Namen der Name-Server, die in der Hierarchie eine Ebene unter ihm liegen, sowie die Namen der Name-Server, die der „Root“ zugeordnet sind, kennen. Erhält der Name-Server eine 17 Ein Browser (engl.: to browse = stöbern, herumsuchen) ist das für die Nutzung des www erforderliche Computerprogramm. 18 Vgl. Teil III, Meta-Tags. 5 Anfrage nach einem Namen, für den er selbst nicht verantwortlich ist, besitzt er die erforderlichen Informationen über alternative Server, an die er die Frage weiterleiten kann. Die folgende Abbildung soll dies verdeutlichen: root 2 3 com org 4 microsoft.com test.org 1 5 Welche IP-Adresse hat "www.microsoft.com" ? RechnerX.test.org www.microsoft.com Abbildung 2: DNS-Request 1. Der Nutzer (Client) richtet seine Frage nach einer IP-Adresse (z. B. durch Eingabe der URL ins Eingabefeld des Browserfensters www.microsoft.com?) an seinen lokalen Name-Server (test.org). 2. Hat dieser die gesuchte Adresse nicht in seinem Datenbestand, leitet er die Anfrage an einen Root-Name-Server (root) weiter. Dieser hat zwar nicht die gesuchte Adresse in seinem Datenbestand, kennt aber die Adresse des Name-Servers der gesuchten Top-Level-Domain (com). Diese gibt er dem lokalen Name-Server als Antwort. 3. Der lokale Name-Server sendet dann eine Anfrage an den Name-Server der Top-Level-Domain (com). Dieser hat den gesuchten Namen ebenfalls nicht in seinem Datenbestand, findet aber die Adresse des Name-Servers der gesuchten Second-Level-Domain (microsoft.com), die er als Antwort an den lokalen Name-Server gibt. 19 Zu den Ausführungen in diesem Abschnitt vgl. Schulungsunterlagen der Firma integrata, Sem08203 WindowsNT Internetworking mit TCP/IP Kapitel 8, 8.4 – 8.5, S. 8 – 12. 6 4. Die letzte Anfrage des lokalen Name-Servers richtet sich dann an den Name-Server der Second-Level-Domain (mircrosoft.com), der die Adresse des gesuchten Hosts (www.microsoft.com) in seinem Datenbestand hat und die Frage beantworten kann. 5. Der lokale Name-Server kann nun die gewünschte Antwort an den Client weiterleiten, woraufhin dieser direkt eine Verbindung zum www.microsoft.com-Rechner aufbaut. C Die Verwaltung des Namensraumes Das Internet ist dezentral strukturiert und basiert im Wesentlichen auf gegenseitiger Akzeptanz und Konsensfähigkeit der Netzbetreiber. Zwischen den einzelnen Netzbetreibern gibt es keine rechtlichen Bindungen, ebenso fehlt eine übergeordnete organisatorische oder finanzielle Verwaltung. Dennoch müssen die Verwaltung der IP-Adressen und die Domain-Vergabe koordiniert und zentral wahrgenommen werden.20 I. Die Geschichte des DNS Als das DNS 1984 entstand, war das Internet noch eine reine USAngelegenheit und bestand aus ca. 50 Netzen mit insgesamt gerade einmal 1000 Rechnern.21 1. InterNIC Für die Vergabe und Koordination der IP-Adressen und Domain-Namen war anfangs die Internet Assigned Numbers Authority (IANA), ein kleines Expertenteam am Information Sciences Instiute der University of Southern California, zuständig, das von der Internet Society (ISOC)22 und vom U.S. Federal Network Council23 beauftragt wurde. Die praktische Administration der Vergabe und Eintragung der Domain-Namen hatte IANA an sog. Network Information Center (NICs) delegiert. Die Koordination der Vergabe und Registrierung für Domain-Namen unterhalb der generischen 20 Bücking, Domainrecht, Rn. 19. Strömer, Onlinerecht, 3.3.1 InterNIC, S. 50. 22 ISOC ist der Dachverband der Internet-Organisationen. Er ist das höchste Gremium für die Förderung der internationalen Internetentwicklung und hat weltweit über 6.000 Mitglieder. Dazu gehören Internet-Provider, Universitäten, Softwarehersteller und internationale Organisationen wie z. B. die Weltbank. 23 U.S. Federal Network Council ist ein von der amerikanischen Regierung eingesetztes Gremium zur Weiterentwicklung und Koordinierung des Internets. 21 7 TLDs erfolgte weltweit durch InterNIC, das 1993 durch einen von der amerikanischen Regierung, vertreten durch die für das Internet verantwortliche National Science Foundation (NSF), mit den Firmen General Atomic, AT&T sowie Network Solutions Inc. (NSI) abgeschlossenen Vertrag mit dieser Aufgabe betraut wurde. Die Verantwortung für die administrative Abwicklung der Registrierungsaufgaben lag bei der NSI. Sowohl die Verwaltung des Root-Name-Servers als auch die Registrierung von Domain-Names unter der gTDL .com, .net und .org lagen damit in der Hand eines einzigen Unternehmens. Dass ein privatrechtliches Unternehmen mit staatlicher Unterstützung ein gesetzlich nicht gedecktes Monopol innehatte, wurde erst kritisiert, als das Internet zu boomen begann.24 2. Reformbemühungen Im Oktober 1996 wurde das Internet Ad Hoc Committee (IAHC) initiiert, in dem Vertreter verschiedener Organisationen und Fachleute juristische, technische, kommerzielle und administrative Fragen unter Beteiligung der Öffentlichkeit diskutierten. Ergebnis der Arbeit des IAHC war u. a. der Vorschlag, sieben neue gTLDs (.arts, .firm, .info, .nom, .rec, .shop, .web) einzurichten, die im weltweiten Wettbewerb von ca. 50 verschiedenen Registrierungsstellen verwaltet werden sollten.25 Im Januar 1998 wurde die Einführung dieser neuen gTDLs durch die U.S.Regierung gestoppt. Die Verwaltung der TDLs .com, .org und .net sollte vorerst weiter durch NSI vorgenommen werden. Der Vertrag wurde mit der Maßgabe um zwei Jahre bis September 2000 verlängert, dass NSI die Datenbank den Wettbewerbern öffnet und die Tätigkeit als Domain-NameRegistratur organisatorisch von der Pflege des Root-Name-Servers trennt, so dass das Monopol formal aufgehoben ist. 3. ICANN Im November 1998 wurde die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN)26 als Regulierungsorgan für das Internet gebildet27 Sietmann, Nummernspiele in c’t 9/99, 180 (190). Bettinger, Kennzeichenrecht im Cyberspace in GRUR Int. 97, 402 (419): 26 vgl. dazu 3.4 Legitimation. 27 Sietmann, Nummerspiele in c’t 9/99, 180 (190); Sietmann, Kristallisationspunkte in c’t 12/99, 16 (16). 24 25 8 und hat sich mittlerweile als neue Domain-Verwaltung etablieren können.28 Zwischenzeitlich haben die U.S.-amerikanische Regierung, die neue Verwaltungsbehörde ICANN und der bisherige Registrierungsmonopolist NSI eine Vereinbarung29 erreicht, wonach die NSI für die nächsten vier Jahre im Auftrag der ICANN weiterhin die zentrale Datenbank und die zugehörigen Server der TLDs .com, .net und .org verwaltet. Ab 15. Januar 2000 eröffnete NSI auch anderen von ICANN anerkannten Registraturen die Möglichkeit, Domain-Namen in diese Datenbank aufnehmen. Dafür kann NSI von den konkurrierenden Unternehmen sechs Dollar pro laufendem Kalenderjahr beanspruchen. Diese Einkünfte dürfen jedoch nicht zur Verbesserung der eigenen Wettbewerbsposition verwendet werden. Die Vergabe von IP-Adressen und Domain-Namen erfolgt dadurch nicht mehr zentral, sondern durch ein dezentrales Registrierungssystem. Innerhalb von sechs Monaten ist die InterNiC-Webseite (ebenso die Domain-Namen internic.com, internic.org und internic.net) an das amerikanische Department of Commerce zu übertragen. Bis zur Beendigung dieser Übertragung wird die internic.net-Seite von der NSI als öffentliche Informationsseite mit einem Verzeichnis aller von ICANN akkreditierten Registrierstellen und Links zu diesen weiterbetrieben. Innerhalb von neun Monaten hat die NSI ihre Registrationsschablonen (Eingabemasken) zu modifizieren und die Benutzung des Begriffs „InterNIC“ und InternetAdressen, die diesen Begriff wiederspiegeln, aufzugeben. Nach Ablauf der Vereinbarung, soll in einem Auswahlverfahren der ICANN, an dem sich auch die NSI beteiligen kann, eine neue Zentralstelle bestimmt werden. II. Die Vergabe von Domain-Namen für die generischen TLDs (.com, .net, und .org) 1. Antragsverfahren Die Vergabe der Domain-Namen durch die NSI erfolgte anfangs gebührenfrei und ausschließlich nach dem Prioritätsgrundsatz: „first come – first served“.30 Unternehmen und Privatpersonen konnten jeden beliebigen Ermert, Namenspatron in c’t 24/99, 48 (48). http://www.ntia.doc.gov/ntiahome/domainname/agreements. http://www.ntia.doc.gov/ntiahome/domainname/agreements/summary-factsheet.htm. 30 Jaeger-Lenz, in Rechtsgeschäfte im Netz,1.2. Vergaberichtlinien, S. 186. 28 29 9 Domain-Namen anmelden, sofern dieser nur aus Buchstaben, Ziffern und Hyphen bestand.31 Eine namens- bzw. kennzeichenrechtliche Überprüfung fand nicht statt; für die rechtmäßige Verwendung einer gewählten Bezeichnung war allein der Antragsteller und spätere Inhaber verantwortlich – NSI war von jeder Haftung freigestellt. 32 Auch bestand keine Benutzungspflicht für die registrierten Namen.33 Dies führte schnell zum Phänomen des Domain-Grabbings: Privatpersonen und Unternehmen ließen sich berühmte Namen, Marken und Kennzeichen reservieren, um den Internetauftritt betroffener Unternehmen zu blockieren und hohe Lösegelder für die Herausgabe des begehrten Namens zu fordern.34 Beispielsweise hatte sich der amerikanische Journalist Joshua Quittner die Adresse mcdonalds.com registrieren lassen. Die Domain wurde erst nach Zahlung einer Spende von $ 3.5000 an eine New Yorker Grundschule zur Einrichtung eines Internet-Anschlusses wieder freigegeben.35 Ein Student, der die Domain windows95.com für sich registrieren lassen hatte, gab diese erst gegen eine „Entschädigungszahlung“ in unbekannter Höhe frei.36 2. Die InterNIC-Vergaberichtlinie (Domain-Name Dispute Policy) Im November 1995 kam es deshalb zu einer Änderung der Vergabepraxis durch InterNIC.37 Mit der sogenannten Domain-Name Dispute Policy38 wurde die Möglichkeit eingeführt, dass ein Markeninhaber gegen die Vergabe einer Domain Widerspruch einlegen und eine Sperre der Domain verlangen konnte, wenn der – von jemand anderem beantragte – Domain- 31 Domain-Namen dürfen keine Zwischenräume enthalten und nicht mit einem Bindstrichzeichen beginnen oder enden. 32 Kochinke/Schmitter in CR 98, 188 (189). 33 Bettinger in GRUR Int. 97, 402 (406). 34 Biermann, in WRP 99, 997 (998); Jaeger-Lenz in Rechtsgeschäfte im Netz, S. 186. 35 Kur, Internet Domain names in CR 96, 325 (327). 36 Bücking, Domainrecht Rn. 8; Steckler, EDV-Recht, VIII. 4.1 Cyber Piracy mit Domain Namen, S. 260. 37 Grund dafür waren zum einen Proteste gegen die Vergabepraxis – vgl. Kur, Internet Domain names in CR 96, 325 (325 f.), zum anderen war die NSI (InterNIC) in dem Rechtsstreit KnowledgeNet, Inc. v. D. L. Boone erstmalig wegen Beihilfe zur Markenverletzung in Anspruch genommen worden; die Academy of Motion Picture Arts and Sciencens hatte die NSI verklagte, weil diese Domain-Namen registriert hatte, die mit den für die Klägerin eingetragenen Marken „Oscar“ und „Academy Awards“ verwechslungsfähig waren. Die Klage wurde abgewiesen. - GRUR Int. 98, 255 (256). 38 Die Domain-Name Dispute Policy war zwischenzeitlich mehrfach revidiert worden und liegt in der dritten Fassung vom 25. Februar 1998 vor. Sie kann abgerufen werden unter: ftp://rs.internic.net/policy/internic/internic-domain-6.txt. 10 Name mit der für ihn eingetragenen Marke identisch war.39 Sofern die Marke in einem – auch ausländischen – Markenregister eingetragen wurde, bevor die Domain für den derzeitigen Inhaber registriert wurde, und der Antragsteller sich nicht selbst auf eine eingetragene Marke berufen konnte, wurde die umstrittene Domain bis zu einer gerichtlichen Klärung auf den sog. Hold-Status gesetzt und konnte von niemandem mehr benutzt werden. Im Widerspruchsverfahren beim InterNIC erfolgte keine Klärung, wer tatsächlich berechtigter Inhaber der Domain ist. Das InterNIC trat weder Schiedsrichter auf noch gewährte es Streitlösungen bei Streitfällen zwischen Inhabern und Dritten über die Eintragung. 3. Die Uniform Dispute Resolution Policy40 Seit dem 1. Dezember 1999 gibt es ein von ICANN eingeführtes OnlineSchiedsverfahren für internationale Domain-Streitigkeiten. Alle Registrierungsstellen, auch der Ex-Monopolist und Marktführer Network Solutions, Inc., haben dieses Verfahren in ihre Kundenverträge aufgenommen: Jeder Kunde, der eine com-, net- oder org-Adresse für sich registrieren lassen möchte, unterschreibt neuerdings auch die Uniform Dispute Resolution Policy (UDRP). Mit diesem außergerichtlichen Verfahren zur Beilegung von Domainstreitigkeiten soll eine effektive Handhabe gegen besonders krasse Fälle von Domainspekulationen geschaffen werden.41 Dies war insbesondere im Hinblick auf mögliche neue allgemeine Top-LevelDomains (gTLDs) von Unternehmen gefordert worden, die um ihre Markenrechte im Netz besorgt sind. Da sich die ICANN als private Domain-Verwaltung nicht über die nationale Gesetzgebung hinwegsetzen kann, steht den beteiligten Parteien während des gesamten Verfahrens selbstverständlich der Weg zu den Gerichten offen. Die Regeln des neuen Verfahrens gehen auf einen Vorschlag der World Intellectual Property Organization (WIPO) zurück. Dem Sinne der Internetwirtschaft entsprechend kann der Streit komplett über das Internet 39 Als Beweis genügte die Vorlage einer amerikanischen Anforderungen entsprechenden beglaubigten Kopie der Urkunde über die Markeneintragung (nicht älter als sechs Monate) und der Nachweis, dass der Domaininhaber zuvor erfolglos schriftlich und unmissverständlich zum Verzicht der Domain aufgefordert wurde. 40 Zu den Ausführungen zur UDRP vgl. Ermert, URL-Kadi in c’t 9/2000, S. 54 f. 11 ausgetragen werden. Das neue Schlichtungsverfahren wird somit der Ubiquität des Internets gerecht, da es die Lösung von Domainstreitigkeiten auch dann ermöglicht, wenn sich die Registrierungsstelle, der Grabber, die Datenbank und die Schiedsstelle auf jeweils unterschiedlichen Kontinenten befinden. Bislang sind vier „virtuelle Gerichte“ (die Dispute Resolution Providers) von der ICANN akkreditiert: die in Kanada residierende eResolution42, das rein amerikanischen National Arbitration Forum (NAF)43, das Arbitration an Mediation Center (AMC)44 – die Schiedsstelle der WIPO in Genf – und seit 22. Mai 200 das Institute for Dispute Resolution (CPR)45 in New York. Zur Zeit sind ca. 700 Verfahren anhängig. In dem Verfahren prüfen die Dispute Resolution Provider, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf die umstrittene Domain zu Recht besteht, ob er einem eingetragenen Markennamen entspricht oder diesem verwirrend ähnlich ist, ob der Domain-Inhaber nicht doch konkurrierende Marken- oder Namenrechte hat und schließlich, ob sich der Domain-Inhaber die Adresse in böser Absicht verschafft hat. Als böswillig gilt sowohl die Registrierung zum reinen Weiterverkauf als auch die Registrierung der Namen von Wettbewerbern zu dem Zweck, deren Internetauftritt zu blockieren. Die Entscheidungen werden von ein bis drei Juristen, die auf den Schlichterlisten der Dispute Resolution Provider aufgeführt sind, getroffen. Hierunter sind auch drei deutsche Anwälte, die bislang noch auf ihren ersten Einsatz warten. Die Entscheidungen der Schlichtungsstellen werden bei der ICANN dokumentiert46, sofern nicht die Parteien Vertraulichkeit verlangen. Entscheidungen der Schlichtungsstellen fallen durchschnittlich nach ca. 35 Tagen. Dagegen nehmen Gerichtsentscheidungen bei internationalen Verfahren bis zu fünf Jahre, klassische Schiedsverfahren – deren Rechtswirkung allerdings höher ist – sechs Monate bis zwei Jahre in Anspruch. Ein UDRP-Verfahren kostet zwischen $ 750 bis § 3.000 zuzüglich eventuell anfallender Anwaltskosten. Die Sreitigkeiten reichen hier von allen Varianten von Worldcup 2002 – 2006 bis zu www.dodialfayed.com oder juliaroberts.com. 42 http://www.eresolution.ca/. 43 http://www.arbforum.com/domains/. 44 http://www.arbiter.wipo.int/domains/. 45 http://www.cpradr.org/. 46 http://www.icann.org/udrp/udrp.htm; http://www.icann.org/udrp/proceedings-list-name.htm. 41 12 Größter Vorzug dieses Verfahrens ist seine Effektivität: Die ICANNRegistrierungsstellen sind zur Übertragung bzw. Löschung der Domains entsprechend der Entscheidung der Schiedsstellen verpflichtet. Bereits zehn Tage nach Mitteilung der Entscheidung werden aberkannte Domains übertragen, wodurch man der Schnell-Lebigkeit des Mediums Internet gerecht wird. Innerhalb dieser Frist kann der Unterlegene ein Gericht anrufen, mit der Folge, dass das Schiedsverfahren ruht.47 Die Entscheidungen der Dispute Resolution Provider sind allgemein akzeptiert. Selbst der Verlierer des ersten UDRP-Verfahrens48 hat dies anerkannt. Allerdings entfallen beim UDRP-Verfahren viele rechtliche Möglichkeiten: So sind z. B. Schadensersatzansprüche nicht einklagbar und einstweilige Verfügungen, die die Nutzung des Domainnamens schneller stoppen könnten, können nicht erwirkt werden. Darüber hinaus vermag ein UDRPVerfahren nur eine Klärung in klaren Cybersquatting49-Fällen herbeizuführen. Kompliziert wird es dagegen, wenn konkurrierende Marken- oder Namensrechte in verschiedenen Ländern oder unterschiedliche Eintragungsklassen vorliegen. Das UDRP-Verfahren auch hierauf auszuweiten, setzt durch ICANN entwickelte Prinzipien für die Entscheidung internationaler Markenrechtsfragen voraus. Dies wird von der ICANN jedoch abgelehnt. III. Domain-Namensvergabe für länderkennzeichnende TLDs Als ausführende Institutionen unterhalb von ICANN arbeiten diverse Organisationen (u. a. Network Information Center) auf weltweiter, kontinentaler, nationaler und regionaler Ebene. In Amerika erfolgt die adminstrative und technische Koordination des Internets durch die American Registry for Internet Numbers (ARIN), in Asien durch das AsiaPacific Network Information Center (APNIC), in Europa durch das Réseaux 47 NSI, das die meisten Domain-Transfers vornehmen muss, hat bislang keine Zahlen bekannt gegeben, wieviele der bereits entschiedenen Fälle an Gerichte gingen. 48 Die World Wrestling Federation wollte die Domain www.worldwrestlingfederation.com für sich registrieren lassen. Diese war bereits für den Kalifornier Michael Bosnan registriert, der für die Überlassung $ 1.000 verlangte. Ein Expertengremium der WIPO entschied, dass Bosnan keinen Anspruch auf die Domain habe, da sie „identisch oder irreführend ähnlich" zum Markennamen der Ringer sei. Bosnan habe sie „in böser Absicht“ eintragen lassen. Es wurde der Transfer veranlasst. 49 Namensraumbesetzung. 13 IP Européen-Network Coordination Center (RIPE-NCC) in Amsterdam50. Das RIPE-NCC hat die Vergabe der Domain-Namen unterhalb der nationalen TLDs in Europa auf nationale NICs wie z. B. DENIC übertragen.51 1. Domain-Namensvergabe für die .de-Domain Für die deutsche Top-Level-Domain .de erfolgt bundesweit eine zentrale Registrierung der Domains durch die DENIC eG mit Verwaltungssitz in Frankfurt/M. Der Primäre Domain-Namen-Server für die deutsche TLD befindet sich an der Uni Karlsruhe und wird von den dortigen Mitarbeitern im Auftrag der DENIC eG betrieben. Die DENIC eG arbeitet an der Administration des Internets in Zusammenarbeit mit internationalen Gremien, wie der ICANN, mit. Mitglieder der DENIC eG sind Internet Service Provider (ISP), die ihren Kunden lokale Zugänge zum Internet zur Verfügung stellen. Eine Domainregistrierung wird von den Internet Service Providern, in jedem Fall von allen Mitgliedern der DENIC eG, angeboten, kann aber auch über den Service DENICdirect unmittelbar bei der DENIC eG erfolgen. In der Regel ist eine Registrierung über einen ISP deutlich billiger sein als bei DENICdirect.52 Eine Domainregistrierung bei DENICdirect kostet Euro 116,00 (DM 226,88) und umfasst die Bearbeitung des Auftrages einschließlich der Pflege für das erste Jahr. Die Verlängerung einer Domainregistrierung kostet für jedes weitere Jahr Euro 58,00 (DM 113,44) 53 Vergleichsweise dazu kostet bei Erft-Provider eine .de-Domain im ersten Jahr DM 95,00, für jedes weitere Jahr DM 45,00.54 Der ISP überprüft intern bei der DENIC eG, ob der von seinem Kunden gewünschte Domain-Name noch frei ist.55 Im Oktober 1999 waren unter .de 1 Million, im April 2000 schon 2 Millionen Domain-Namen registriert.56 Die Vergabe der Domain-Namen erfolgt ebenfalls nach dem Prinzip „first come – first served“, d. h. die DENIC eG überprüft nur, ob der gewünschte Domain-Name bereits identisch in dieser Form vergeben worden ist.57 50 Bettinger, Kennzeichenrecht im Cyberspace in GRUR Int. 97, 402 (405). Bücking, Domainrecht, Rn. 37. 52 Vgl. http://www.denic.de/servlet/OnlineRegistry. 53 http://www.denic.de/DENICdb/domainreg/DENICdirect/preisliste.html. 54 http:/www.erft-provider.de/preise.html. 55 Poeck, in Cyberlaw, Kapitel V. 2.2 Vergabe von Domain-Namen, S. 89. 51 14 Auch in Deutschland kam es zu Fällen des Domain-Grabbings.58 Der erste in Deutschland bekannt gewordene Fall ist cebit.de. Trotz Eintragung des Wortzeichens CeBIT zugunsten der „Deutschen Messe AG“ erfolgte im Frühjahr 1995 nach dem Prioritätsprinzip die Registrierung der Domain cebit.de auf ein Frankfurter Unternehmen. Die Deutsche Messe AG war zunächst an einer Internetpräsenz unter cebit.de gehindert und musste auf messe.de ausweichen. Erst die Abmahnung der Domain-Inhaberin führte zur Übertragung der Domain auf die Markeninhaberin.59 a) Vergabeverfahren Aufgrund dieser auch in Deutschland aufgetretenen Domain-Grabbing-Fälle hat sich auch die DENIC eG auf eine geänderte Vergabepolitik festgelegt: Eine unverbindliche Reservierung eines Domain-Names ist seit dem 1. Februar 1997 nicht mehr möglich.60 Eine zugeteilte Domain ist unverzüglich in Benutzung zu nehmen. Da dies mit entsprechenden Providerkosten verbunden ist, werden „klassische“ Domain-Piraten abgeschreckt. Dennoch besteht die Möglichkeit, einen Domain-Namen registrieren zu lassen und auf dem Rechner eines Providers unter der gewählten Adresse eine leere Seite mit dem Hinweis „under construction“ o. ä. zu präsentieren und die Domain quasi zu „parken“.61 Nach der Richtlinie zur Registrierung von deutschen Internet-Domains, Teil 1: Registrierungsbestimmungen, in der Fassung vom 1. November 1997,62 können Antragsteller für .de-Domains nur natürliche und juristische Personen sein, die ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 13, 17 ZPO) in Deutschland haben. Insbesondere Vollstreckungsprobleme gegen ausländische Domain-Grabber werden dadurch verhindert.63 Ferner ist der Antragsteller verpflichtet, die als Domain zu registrierende Zeichenfolge auf ihre Vereinbarkeit mit Rechten Dritter, z. B. Namens-, 56 Vgl. http://www.denic.de/doc/DENIC/index.html. Poeck, in Cyberlaw, Kapitel V. 2.2 Vergabe von Domain-Namen, S. 89. 58 Vgl. auch Teil III, Entscheidung „epson.de“. 59 Bücking, Domainrecht Rn. 8. 60 Bücking, DomainRecht Rn. 38. 61 Man spricht in diesem Fall auch von einer faktischen Reservierung. Jaeger-Lenz, in Rechtsgeschäfte im Netz, 1.3 Vergaberichtlinien, S. 187; Poeck in Cyberlaw, Kapitel V, 5.1 Reservierung eines Domain-Namens, S. 114; Strömer, Onlinerecht, 3.2.1 Reservierung, Delegierung, Warteliste, S. 55 f. 62 http://www.denic.de/doc/faq/vergaberichtlinie.html. 63 Jaeger-Lenz in Rechtsgeschäfte im Netz, 1.3. Vergaberichtlinien, S. 187. 57 15 Marken-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechten sowie mit den allgemeinen Gesetzen zu prüfen. Er muss darüber hinaus versichern, dieser Verpflichtung nachgekommen zu sein und bei der Prüfung keine Anhaltspunkte für die Verletzung von Rechten Dritter oder sonstiger Rechtsvorschriften gefunden zu haben. Die DENIC eG trifft insoweit keine Verpflichtung.64 Die DENIC eG zeichnet sich von jeder Verantwortung in Namenskonflikten frei und schließt jede Haftung aus leichter Fahrlässigkeit, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus. Im Übrigen wird die Haftung auf vorhersehbare Schadensfolgen begrenzt. Sollte die DENIC eG in Bezug auf die Domain oder deren Benutzung von Dritten in Anspruch genommen werden, ist sie vom Inhaber der streitgegenständlichen Domain von sämtlichen Kosten und sonstigen nachteiligen Folgen freizuhalten.65 Um missbräuchliche Verschiebungen von Domains zu verhindern, jedenfalls aber zu kontrollieren, können diese nur mit Zustimmung der DENIC eG auf einen neuen Inhaber übertragen werden.66 Hat der Inhaber die Vergaberichtlinie oder sonstige vertragliche Verpflichtungen gröblich verletzt oder die Domain nach rechtskräftiger Feststellung eines Gerichts unter Verletzung von Rechten Dritter bzw. unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften genutzt, steht der DENIC eG ein fristloses Kündigungsrecht zu. Ein Widerspruchsverfahren ist bei der DENIC eG nicht möglich. Die .deDomain fällt auch nicht unter das UDRP-Verfahren der ICANN. b) Verantwortlichkeit der DENIC eG Es stellt sich die Frage, inwieweit die DENIC eG vor dem Hintergrund der Vergabe von Domains an Nichtberechtigte in kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten rechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Dass die DENIC eG keinerlei inhaltliche Prüfung der angemeldeten Domainbezeichnungen vornimmt, scheint zunächst gegen ihre 64 http://www.denic.de/doc/faq/vergaberichtlinie.html. http://www.denic.de/doc/faq/vergaberichtlinie.html; Bücking, Domainrecht Rn. 39. 66 http://www.denic.de/doc/faq/vergaberichtlinie.html; Jaeger-Lenz in Rechtsgeschäfte im Netz, 1.3. Vergaberichtlinien, S. 187. 65 16 Verantwortlichkeit zu sprechen.67 Nach den geltenden Vergabebestimmungen ist der Anmelder zur Überprüfung verpflichtet, ob durch die Anmeldung des gewünschten Domain-Namens Rechte Dritter verletzt werden. Die DENIC eG lässt sich insoweit vertraglich von jeder Haftung freistellen. Jedoch verfügt die DENIC eG als zentrale Vergabestelle für DomainNamen unterhalb der TLD .de über ein faktisches Monopol. Ihre Entscheidungen beeinflussen das Marktgeschehen in erheblicher Weise. An die Überwachung und Kontrolle der Domainvergabe sind daher strenge Anforderungen zu stellen. Im Kennzeichenrecht ist davon auszugehen, dass in der Nichtvornahme einer gebotenen Prüfung ein haftungsbegründendes Handeln liegt. Keine Prüfungen vorzunehmen, würde eine Verantwortlichkeit der DENIC eG für Unterlassungsansprüche als auch für Schadensersatzansprüche aufgrund von Fahrlässigkeit nach sich ziehen, sofern der Vergabestelle eine Prüfungspflicht obläge.68 Eine rechtliche Überprüfung der Domain-Namensanmeldung auf der Grundlage vorbestehender Namensrechte ist der DENIC eG, als neutrale Vergabestelle, die keine eigenen Interessen verfolgt, angesichts der Flut neuer Registrierungen bei gleichzeitiger unzureichender Ausstattung der Registratur mit rechtlich geschultem Personal jedoch nicht zuzumuten.69 Die Registrierung einer deutschen Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt nimmt trotz eines geschulten Mitarbeiterstabes bis zu ein Jahr in Anspruch. Stellte man an die Überprüfung der Domain-Namen auch nur annähernd vergleichbare Anforderungen, käme deren Registrierung nach kurzer Zeit zum Erliegen.70 c) Kritik und Lösungsansätze Eine eigene Prüfungspflicht könnte jedoch den Service-Providern auferlegt werden. Sie verfolgen mit der Zurverfügungstellung von Domains und der Einrichtung von Homepages auf ihren Rechnern in der Regel eigene LG Mannheim, „heidelberg.de“ in CR 96, 353 (355). Nordemann, Internet-Domains u. zeichenrechtliche Kollisionen, in NJW 97, 1891 (1897). 69 Nordemann, Internet-Domains u. zeichenrechtliche Kollisionen, in NJW 97, 1891 (1897). 70 Poeck in Cyberlaw, Kapitel V, 2.3 Internationale Regulierungsbemühungen, S. 89. 67 68 17 wirtschaftliche Interessen, denn dies bildet den Kern ihrer geschäftlichen Tätigkeit.71 Die DENIC eG solle dagegen nur für grobe, evidente Verstöße haften: Dies sei zum einen der Fall, wenn die DENIC eG vorsätzlich den ebenfalls vorsätzlich begangenen Rechtsverstoß des Dritten fördern will oder diesen in Kenntnis der Rechtswidrigkeit billigend in Kauf nimmt. Zum anderen ist eine Inanspruchnahme der DENIC eG denkbar, wenn sie nach Hinweis auf die angebliche Rechtswidrigkeit eines Second-Level-Domain-Eintrags diesen nicht sperrt, obwohl er in grober und für die DENIC eG offenbarer Weise das Kennzeichen- oder Wettbewerbsrecht verletzt. Eine solche Konstellation ist möglich, wenn ein Domain-Name mit einem berühmten Kennzeichen identisch übereinstimmt und keine Anzeichen für eine Befugnis des Anmelders gegeben sind.72 Eine Alternative für die derzeitige Vergabepraxis der DENIC eG könnte in der Umwandlung des deutschen NICs in ein „Internet-Markenamt“ liegen: Dieses würde Domain-Namen nur nach Maßgabe und Prüfung des geltenden Rechts zuweisen und damit die Verantwortung für die Richtigkeit der Zuweisung übernehmen. Da dies eine quasi-hoheitliche Tätigkeit darstellt, die eine grundsätzliche Änderung des Systems der Namensvergabe voraussetzt, ist sie jedoch angesichts der Struktur und der privatrechtlichen Natur des Internets abzulehnen ist. 73 Zumutbar wäre, der DENIC eG die Verpflichtung aufzuerlegen, vor Vergabe einer Domain eine Anfrage bei einer Online-Datenbank des Deutschen Patent- und Markenamtes, in der alle eingetragenen Marken verzeichnet sein müssen, vorzunehmen. Dies könnte ohne großen zeitlichen, personellen und finanziellen Aufwand realisiert werden. 2. Domain-Namensvergabe im europäischen Ausland – Beispiele Das belgische NIC vergibt einen Domain-Namen nur, wenn er für den Anmelder eine „good identification“ darstellt. In der Regel werden als Domain nur der volle Name des Anmelders, eine existierende Abkürzung 71 Nordemann, Internet-Domains u. zeichenrechtliche Kollisionen, in NJW 97, 1891 (1897). Ubber in WRP 97, 497 (511); Biermann in WRP 99, 997 (1004). 73 Hoeren, Anmerkung zu Heidelberg.de, in CR 96, 353 (356). 72 18 dieses Namens oder eine für ihn beim Markenregister eingetragene Marke registriert.74 Auch vom französischen NIC wird ein Nachweis über die Berechtigung zur Namensführung verlangt, sei es als Personenname, Firma oder Marke. Marken- bzw. Handelsregisterauszüge sind vorzulegen.75 Phantasienamen bleiben solange ausgeschlossen, als diese nicht zugleich als Marke geschützt werden.76 IV. Legitimation der Internetverwaltung Woraus Organisationen, die an der Vergabe der Internetdomains mitwirken, ihre Legitimation schöpfen ist völlig unklar. Zwar besteht ein Vertrag zwischen der U.S.-Regierung, NSI und ICANN, jedoch kann dies keine hinreichende Legitimierung für den deutschen Teil des Netzes und die DENIC eG sein. Ebenso wie Firmen vom Handelsregister und Marken vom Patentamt nach gesetzlichen Vorgaben verwaltet werden, scheint dies bei der DENIC eG erforderlich. Diese kann ihre selbst geschaffenen Regeln von heute auf morgen ändern: Dies war z. B. bei der Abschaffung der Reservierungsmöglichkeit zum 1. Februar 1997 der Fall, was genau einen Tag vorher im Netz bekannt gemacht wurde.77 Auch die Legitimation der ICANN ist umstritten. Die ICANN ist eine nichtkommerzielle gemeinnützige Organisation mit dem Zweck, das System von Internet-Namen und -Adressen zu verwalten.78 Sie besteht aus einem 19köpfigen Direktorium und hat drei Unterorganisationen. Diese Organe repräsentieren die jeweils von ihnen fachlich betreuten „Funktionen des Netzes“ und wählen jeweils drei Vertreter in das Direktorium: Organ Funktion des Netzes Domain Name Supporting Organisation (DNSO) Namen Adress Supporting Organisation (ASO) IP-Nummern Protocol Supporting Organisation (PSO) Standards Tabelle 2: Organe der ICANN mit ihren Funktionen 74 http://www.dns.be/regis-doc/servdesc.html#charge. http://www.nic.fr/enregistrement/nommage.html. 76 Bücking, Domainrecht Rn. 36 – Fußnote 68 S. 21. 77 Strömer, Onlinerecht 3.1.2 Deutsches Network Information Center (DENIC), S. 52. 78 Ein OrgChart der ICANN befindet sich im Anhang. 75 19 Als Gegenpol zu diesen Organisationen gibt es die zur Zeit ca. 16.000 Mitglieder der ICANN (At-Large-Members), die aufgerufen sind, bis zum 1. Oktober 2000 in ersten weltweiten Wahlen 5 Vertreter ins Direktorium zu wählen. Mitglieder von Regierungen können keine Direktoren wählen, sondern das Direktorium nur beraten. Die ICANN als Internetverwaltung wird von vielen Seiten sehr kritisch betrachtet und teilweise sogar abgelehnt. Die Adress- und Namenszuweisung im Internet ist das entscheidende Kriterium, um am Internet teilnehmen zu können. Die Entscheidungen der ICANN haben erhebliche Auswirkungen auf die zukünftige Gestalt des Netzes und betreffen jeden Internetbenutzer unmittelbar.79 Die ICANN habe daher die Möglichkeit, Personen, Firmen und sogar ganze Länder aus dem Internet zu sperren. Weder die Gründung der ICANN noch die Wahl zum Direktorium genügen den im Westen allgemein gültigen demokratischen Wahlgrundsätzen, da gegen wichtige Rechtsprinzipien verstoßen werde. Insbesondere das passive Wahlrecht werde durch die von ICANN gestellten Anforderungen an die Kandidaten ausgehöhlt. Faktisch werde dadurch 99 Prozent der Weltbevölkerung das passive Wahlrecht entzogen. Milliarden Menschen haben zur Zeit keinen Zugang zum Internet oder wissen nichts von dieser Wahl, so dass nicht einmal dem Grundsatz der allgemeinen Wahl entsprochen werde. Durch die Wahl werde nur eine scheinbare demokratische Legitimation erreicht. Außerdem ist ICANN keine Behörde, sondern eine „Non-Profit-Organization“, die dem amerikanischen Recht und Rechtsprechung unterliege. Sie sei daher keine Lösung für supranationale Probleme, wie die Verwaltung des Internets. Diese Aufgaben sollten nur von supranationalen Organisationen, wie der UNO, gelöst werden.80 Nach Ansicht von Wolfgang Kleinwächter, Professor der Abteilung für Medien- und Informationswissenschaften der Universität Aarhus, könnte ein 79 Alan Davidson, in einem Interview mit Spiegel-online (24/2000) vom 13. Juni 2000 (http://www.spiegel.de/netzwelt/icann/) Alan Davidson ist Vertreter des CDT (Center of Democracy and Technology), einem der wachsamsten und konstruktivsten Kritiker des ICANN-Prozesses. 80 Andreas Unfried, United Nations statt ICANN, Spiegel-online 12/2000, Meldung vom 12. Mai 2000 (http://www.spiegel.de/netzwelt/icann/). 20 gewähltes Internet-Parlament, eine Art Mitglieder-Rat der ICANN, vielleicht die Legitimation der Internetverwaltung erhöhen.81 Es stellt sich die Frage, inwieweit ICANN überhaupt durch Wahlen legitimiert werden will. Die ICANN selbst sieht sich als „faszinierendes und interessantes Experiment: Es sei der erste Versuch, Selbstregulierung der Industrie in einem globalen Maßstab durchzuführen. ICANN-Vertreter Andrew McLaughlin räumte auf der Internet Covernance der BertelsmannStiftung am 15. Juni 2000 ein, dass Wahlen zum ICANN-Direktorium nicht bedeuten, dass die ICANN auch eine demokratische Organisation sei.82 ICANN ist weder eine Regierung noch gehe es um Wahlen für Politiker, sondern um technisches Management durch die Industrie. „Die Wahlen durch die ‚At-Large-Members’ sollten deshalb nicht als Wahlen im repräsentativ demokratischen Sinne konstruiert werden, sondern wie die Berufung eines Vorstandes durch die Hauptverhandlung der Aktionäre. Die ‚At-Large-Members’ sollte man als Aktionäre der ICANN verstehen.“83 Die Bundesregierung sieht als Besonderheit der ICANN-Konstruktion, dass zum ersten mal die Verantwortung für eine wichtige Zukunftsinfrastruktur primär in den Händen einer privaten Organisation liege, und betrachtet den ICANN-Prozess als ein interessantes demokratisches Experiment.84 Christian Ahlert als Befürworter der ICANN hebt hervor, dass das Internet traditionell zwar unter Aufsicht der U.S.-Regierung stand, aber autonom von Computerfachleuten weiterentwickelt wurde. Es fand eine Selbstkoordination ohne Einmischung der Politik oder Steuerung durch eine zentrale Instanz statt. Da mit dem Wachstum des Internets nicht mehr nur die Klärung rein technischer Fragen, sondern politische Entscheidungen notwendig wurden, war vor Gründung der ICANN die Bildung einer neuen UNO-Organisation85 diskutiert worden. Die Gründung der ICANN durch die U.S.-Regierung erfolgte u. a. unter der Prämisse, die Repräsentation der Internetbenutzer zu gewährleisten – sicherlich auch, um nicht zu viel 81 ICANN: Wird sind keine Demokratie, Heise News-Ticker, Meldung vom 19.06.2000 (http://www.heise.de/newsticker/). 82 ICANN: Wird sind keine Demokratie, Heise News-Ticker, Meldung vom 19.06.2000 (http://www.heise.de/newsticker/). 83 Hans Kraaijenbrink (einer der europäischen ICANN-Direktoren) in einem Interview mit Spiegel-online (25/2000) vom 20. Juni 2000 (http://www.spiegel.de/netzwelt/icann/). 84 Siegmar Mosdorf, Staatssekretär im BMWi, vgl. Heise online, Meldung vom 31. März 2000 (http://www.heise.de/newsticker). 21 Kontrolle über den Cyberspace zu verlieren. Die live im Netz übertragenen Treffen der ICANN stehen jedem offen. Teilnahmegebühren werden nicht erhoben. Die ICANN wird daher – wohl richtigerweise – als der Versuch angesehen, Computerfachleute, die bisher die technische Seite des Internets gesteuert haben, relevante internationale Organisationen und Vertreter nationaler Regierungen in die Entscheidungsprozesse einzubinden und zusätzlich mittels Einbeziehung der Internetnutzer durch Wahlen mehr Legitimation zu erzeugen. Im und mit dem Netz ist die Möglichkeit gegeben, die eigene „Wählerschaft“ unabhängig von ihrer geographischen Lage zu organisieren. Daher werden das aktive und passive Wahlrecht für ICANN, die ein quasi-öffentliches Gut wie das Internet verwaltet, allein wegen Benutzung oder Beteiligung an diesem vergeben. V. Fazit Heftig diskutiert wird zur Zeit wieder die Einführung neuer generischer Top-Level-Domains. Bereits beim nächsten Treffen des ICANN-Direktoriums am 16. Juli 2000 in Yokohama könnte dies beschlossen werden. Es wird vertreten, dass sich durch Einführung einer großen Anzahl neuer gTLDs Markenrechtsstreitigkeiten von selbst erledigen, da niemand – bei sehr vielen neuen Domains – in allen Bereichen seinen Namen registrieren lassen können.86 Dem ist entgegenzuhalten, dass selbst in der .com-Domain keine Engpass für Namen vorhanden ist, sondern lediglich die einfach zu merkenden, berühmten und die Marken-Namen knapp würden. Unternehmen, die unter ihrem Firmen- bzw. Marken-Namen im Internet gefunden werden wollen, würden sich in allen für sie relevanten gTLDs entsprechende Domains registrieren lassen. Nach Meinung der Teilnehmer der Tagung der Bertelsmann-Stiftung87 würde dadurch das Problem der Knappheit und Markenrechtsstreitigkeiten nur um kurze Zeit verschoben.88 Ferner stehen zwei unterschiedliche Typen von gTLDs zur Diskussion an: allgemeine TLDs (unrestricted TLDs) nach dem Vorbild der .com-Domain 85 Alternativ sollten der zur UNO gehörenden ITU (International Telecommunications Union) und die WIPO diese Aufgaben übertragen werden. 86 Michael Schneider, Rechtsanwalt und eloquenter Vertreter von Provider-Interessen (vgl. Heise-Newsticker, Hintergrund: Neue Internet-Domains? Ja schon, aber ..., Mitteilung vom 17. Juni 2000 (http://www.heise.de/newsticker/). 87 vgl. oben unter 3.3. 88 Heise-Newsticker, Hintergrund: Neue Internet-Domains? Ja schon aber..., Mitteilung vom 17. Juni 2000 (http://www.heise.de/newsticker/). 22 und chartered TLDs, die bereits im Namen einen bestimmten Zweck der Web-Seiten andeuten sollen, z. B., .sex für Porno-Seiten oder .medical für Gesundheitsangebote, ähnlich der bereits existierenden .edu- Domain.89 Ebenso ist eine Mischform zwischen unrestricted und chartered Domains möglich. Andrew McLaughlin von der ICANN lehnte chartered TLDs ab; man käme sonst in eine Situation, nicht-technische Kriterien für die Registrierung innerhalb bestimmter Domains anzulegen. Auch Sabine Dolderer, Geschäftsführerin der DENIC eG äußerte sich kritisch zur Einführung von chartered Domains; diese könnten sich schnell zu einer Art Gütesiegel für einen bestimmten Bereich entwickeln. Ob eine solche Gütesiegelfunktion von TLDs nur negativ anzusehen ist, muss bezweifelt werden. Aus der User-Perspektive könnten chartered Domains durchaus Nutzen bringen. Beispielsweise die Einführung einer eigenen TLD für den Bereich Electronic Commerce, z. B. .shop oder .store, in der nur Unternehmen registriert werden, die seriösen Handel betreiben möchten und bereit sind, sich eventuellen – noch aufzustellenden – Regeln zu unterwerfen, die für alle Teilnehmer (Anbieter und Nachfrager) am eCommerce innerhalb dieser TLD verbindlich sind, könnte zur Rechtssicherheit im Netz beitragen. Es bleibt abzuwarten, was das ICANN-Direktorium im Juli 2000 in Yokohama beschließt, wenn es denn überhaupt zu einer Entscheidung findet. 89 Die Einführung einer .union-Domain für den Internet-Auftritt von Gewerkschaften war erst vor kurzem mit der Begründung - zu politisch – abgewiesen worden. 23 A Einleitung Die „stürmische“90 Entwicklung des Computers und des Internets führt aufgrund dessen stetig ansteigender Kommerzialisierung (insbesondere des World Wide Web) zwangsläufig zu Konflikten zwischen zwei (oder mehreren) Parteien, die denselben Domainnamen für sich in Anspruch nehmen (wollen). Wie in Teil I dieser Arbeit bereits dargestellt ist die DENIC e.G. faktisch nicht in der Lage und juristisch auch nicht verpflichtet91 zur Schlichtung dieser Streitigkeiten beizutragen. Ob und inwieweit es juristische Lösungen zur Beilegung der Konflikte im Bereich der Internet Domainnamen gibt, wird in diesem Teil der Arbeit erörtert werden. Besonderer Wert wird hierbei auf die rechtlichen Grundlagen der Teile des Marken-, Kennzeichen- und Wettbewerbsrecht gelegt, die in diesem Bereich relevant sind. B Ausgangsüberlegung Benutzt jemand einen fremden Namen, eine fremde geschäftliche Bezeichnung oder eine fremde Marke als Domainnamen, könnten grundsätzlich Ansprüche des Kennzeichenrechtsinhabers aus den §§ 14 und 15 MarkenG, §§ 12, 823 I, 826 BGB sowie § 1 UWG denkbar sein.92 C Generelle Anwendbarkeit des Kennzeichenrechts Fraglich ist nun aber ob Kennzeichenrecht überhaupt direkt anwendbar ist. Dazu müsste ein Domainname ein schutzfähiges Kennzeichen darstellen können. Als „Kennzeichen“ werden im deutschen Recht der Name sowie die geschäftlichen Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel) und Marken aufgefasst.93 Gemeinsames Merkmal dieser Kennzeichen ist die Individualisierungs- und Identifizierungsfunktion. Ein Name identifiziert eine einzelne (natürliche oder juristische Person), die geschäftlichen Bezeichnungen eines bestimmten Anbieters kommerzieller 90 Paulus, Geleitwort zu Cyberlaw vgl. OLG Frankfurt vom 14. September 1999, 11 U Kart 59/98 – http://www.ra-hahn.de/datenbank2/1.94.html 92 vgl. Stratmann, BB 1997, 689, 691. 93 Kur, CR 1996, 325, 326. 91 24 Leistungen, sowie die Marken bestimmter Produkte oder Dienstleistungen94. Genau hier liegt das Problem. I. keine Kennzeichenfunktion Ein Domainname identifiziert eben nicht eine einzelne Person, sondern – wie schon in Teil I dargestellt – einen individuellen Computer. Weder die Person, noch eine Firma die hinter der abgerufenen Seite steht, wird durch Aufrufen der Domain erreicht. Es wird auch kein direkter Kontakt zu einer auf der Website angebotenen Ware oder Dienstleistung hergestellt95. Vor diesem technischen Hintergrund alleine erscheint es verfehlt, einen Domainnamen als Kennzeichen oder Namen im rechtlichen Sinne einzuordnen96. Gegen eine Kennzeichenfunktion des Domainnamen (im Rahmen der Namensfunktion nach § 12 BGB) könnte weiter sprechen, dass der ans Internet angeschlossene Benutzer in der Verwendung der eingegebenen Buchstabenkombination keinen Hinweis auf die Person des Namensträgers sehen muss. Dies resultiert aus der Tatsache, dass die Zahlen- und Buchstabenkombination, aus denen sich der Domainname97 zusammensetzt, frei wählbar ist. Sie kann auch ohne erkennbaren Zusammenhang zum Namen oder zur Firma des Benutzers stehen. II. Kennzeichenfunktion Richtigerweise kann dieser rein technische Hintergrund jedoch nicht ausschlaggebend sein. Es sollte vielmehr auf das Verständnis der InternetDomainnamen bei ankommen99. Wenn kennzeichenmäßiger den sogenannten also Weise ein beteiligten Domainname benutzt wird, Verkehrskreisen98 in dürften namensdie oder beteiligten Verkehrskreise den Domainnamen auch als Hinweis auf den hinter der Marke oder geschäftlichen Bezeichnung stehenden Rechteinhaber 94 Kur, CR 1996, 325, 326f. vgl. Kur, CR 1996, 325, 327. 96 so Stratmann, BB 1997, 689, 691f. – der aber unter Heranziehung der Rechtsprechung des BGH zur Fernschreiberkennung einen „kennzeichenmäßigen“ Hinweis auf das hinter dem Domainnamen stehende Unternehmen sieht. 97 jedoch nicht die IP-Adresse! 98 also primär den durchschnittlichen Internetbenutzern – Poeck in: Cyberlaw, S. 85 – meint, dass jeder Verbraucher erwartet, dass er unter „www.persil.de“ auf die Internet-Seite des entsprechenden Waschmittelkonzerns verwiesen wird. „Jeder“ ist hier sicherlich übertrieben, der durchschnittliche Verbraucher jedoch wird dies wohl tun. 99 vgl. Nordemann, NJW 1997, 1891, 1892; Bücking, NJW 1997, 1886, 1887. 95 25 verstehen100. Domainnamen wird insofern eine „Doppelfunktion101“ zugerechnet: Wenn – und soweit – es zutrifft, dass (Second-Level)Domainnamen von den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf den Inhaber des Netzanschlusses aufgefasst werden, dann muss ihre Verwendung in dieser Funktion auch im konkreten Fall kennzeichenmäßig erfolgen. III. Ergebnis Internetdomainnamen sind demnach wie Kennzeichen zu behandeln. Kennzeichenrecht ist anwendbar. D Marken, § 14 II MarkenG Das Markengesetz schützt Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen als Marke zu unterscheiden102. I. Entstehung von Markenschutz Markenschutz entsteht gemäß § 4 MarkenG auf verschiedene Art und Weise. Zunächst kann durch Eintragung in das Markenregister Schutz erlangt werden, weiter durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr bei entsprechender Verkehrsgeltung oder (bei ausländischen Marken103) durch notorische Bekanntheit. II. Benutzung im geschäftlichen Verkehr In allen Tatbestandsalternativen des § 14 MarkenG wird zunächst vorausgesetzt, dass ein mit der Marke des Markeninhabers identisches oder ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird. Handeln im geschäftlichen Verkehr sind Tätigkeiten, die irgendwie der Förderung eines beliebigen Geschäftszweckes dienen bzw. in der Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommen104. Wird also ein Domainname von Privatpersonen zu rein privaten Zwecken (Email, Homepage) genutzt, sind 100 Nordemann, NJW 1997, 1891, 1892; Kur, CR 1996, 325, 327. Ähnlich auch LG Hamburg, CR 1997, 157. 101 Loewenheim/Koch, S. 346. 102 vgl. im einzelnen § 3 MarkenG. 103 Jakubik in: Rechtsfragen, S. 178. 104 vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, Einleitung UWG, Rn. 208. 26 markenrechtliche Ansprüche ausgeschlossen105.106 Die Möglichkeit der privaten Nutzung von Domainnamen verkennt das LG München107 indem es pauschal feststellt, dass die Verwendung eines Domainnamens, der nach MarkenG ein geschütztes Zeichen darstellt, in „jedem Fall“ eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr sei. Allerdings genügen schon geringe Anzeichen (Adressangabe auf Geschäftsvisitenkarten, „.com“ Top-Level-Domain108), um von einer geschäftlichen Benutzung auszugehen. Auch im Angebot zum (entgeltlichen) Rückerwerb des Domainnamens könne ein Indiz für eine Gewerbsabsicht liegen109. III. „Benutzung“ der Marke Sobald der Domain-Name tatsächlich im Geschäftsverkehr verwendet wird, kann von einer „Benutzung“ der Marke ausgegangen werden. Wenn unter dem Domainnamen also eine Website erreicht wird, aber auch schon, wenn der Domainname Geschäftsbriefpapier gedruckt wird, ist von Benutzung auszugehen 110 z.B. auf . Ein Problem stellt hier die sogenannte „faktische Reservierung111“ dar. Eine Benutzung, also ein Auftreten nach außen, erfolgt in einem solchen Falle (noch) nicht. Eine Vorverlegung des Zeitpunktes der Benutzung auf den der Reservierung mit dem herkömmlichen Verständnis der „Benutzung“ im Markenrecht nicht vereinbar.112 E Identische Marken, identische Produkte, § 14 II Nr. 1 MarkenG Wenn eine identische Marke für ein identisches Produkt verwendet wird, liegt eine Markenverletzung vor, ohne dass es darauf ankommt, ob durch die Verwendung der Marke eine Verwechslungsgefahr herbeigeführt wird (§ 14 II Nr. 1 MarkenG). Wenn ein Domainname auf der Second-Level-Ebene also vollständig und unverändert mit dem Markennamen übereinstimmt 105 vgl. Hoeren, S. 50. Ein interessantes Beispiel hierzu bringt Kur, FS-Beier, S. 274: Wer unter dem Domainnamen „marlboro.de“ auf die Gefahren des Rauchens aufmerksam macht, nimmt nicht am geschäftlichen Verkehr teil, so dass der Markenrechtsinhaber von „Marlboro“ auch keinen markenrechtlichen Rechtsschutz gegen diese Verwendung in Anspruch nehmen kann. 107 LG München I, NJW-CoR 1998, 111 – deutsches-theater.de. 108 vgl. Kur, FS-Beier, S. 273. 109 Hoeren, Rn. 54; a. A. „keine markenmäßige Benutzung“ Ubber, WRP 1997, 497, 504. 110 vgl. Poeck in: Recht im Internet, 4-2.2, S. 10. 111 seit 01.02.1997 ist es nicht mehr möglich Domainnamen lediglich zu reservieren, ohne eine Website/Homepage zu platzieren. Eine „faktische“ Reservierung ist jedoch ohne weiteres möglich. Hierzu wird der Domainname registriert und einfach eine leere Seite mit einem „under construction“ (a.ä.)Hinweis eingestellt. 112 Poeck in: Recht im Internet, 4-2.2, S. 11. 106 27 (z.B. Marke = Epson, Domainname = www.epson.de), kann von sogenannter Zeichenidentität ausgegangen werden.113 Damit § 14 II Nr. 1 MarkenG angewendet werden kann, muss weiter eine Identität der Waren und Dienstleistungen vorhanden sein, für die die Marke verwendet wird. Einer Ansicht nach, soll es für die Frage der Produktidentität nicht auf die unter dem Zeichen üblicherweise vertriebenen Produkte ankommen, da sich die Marke im konkreten Fall allein auf die Website beziehe, die gedanklich mit der Website des Markeninhabers gleichgesetzt werde114. Richtigerweise ist hier jedoch nicht von Produktidentität auszugehen115. Produktidentität im Sinne des § 14 II Nr. 1 MarkenG verlangt ja gerade, dass zwei identische Produkte unter identischen Markennamen existieren. Jeder Domainname kann aber nur einmal vergeben werden. Zwei identische Websites mit identischen Domainnamen sind nicht möglich116. Weiter führt diese Beschränkung auf das Kriterium der Website zu einem völligen Verzicht auf das117 Erfordernis der Verwechslungsgefahr. Bei identischen oder ähnlichen Bezeichnungen käme es nur noch auf das zeitliche Prioriätskriterium an, da die streitenden Unternehmen immer in der gleichen Branche tätig wären118; der Erstellung und des Betriebes von Homepages119. F Verwechslungsgefahr, § 14 II Nr. 2 MarkenG Die von § 14 II Nr. 2 MarkenG geforderte Verwechslungsgefahr ist gegeben, wenn zum einen Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen sowie zum anderen Identität oder Ähnlichkeit der unter den Zeichen angebotenen bzw. betriebenen Waren oder Dienstleistungen besteht. I. Übereinstimmung/Ähnlichkeit der Bezeichnungen Eine Übereinstimmung ist regelmäßig gegeben, wenn die Marke als kennzeichnender Bestandteil innerhalb des Second-Level Domainnamens 113 Ubber, WRP 1997, 497, 505; LG Düsseldorf, CR 1998, 165. so LG Düsseldorf, CR 1998, 165. 115 so im Ergebnis auch OLG München, CR 1998, 556; Viefhues, MMR 1999, 123, 123. 116 vgl. Loewenheim/Koch, S. 347. 117 sogleich zu erläuternde 118 vgl. Poeck in: Cyberlaw, S. 101. 114 28 (www.produktmarke.de), aber auch bei einer Hintereinanderschaltung mehrerer Subdomains (produkt.marke.de) verwendet wird. Es kann wohl auch von einer Verwechslungsgefahr gesprochen werden, wenn eine Ähnlichkeit mit einer geschützten Marke sehr augenscheinlich ist (www.playboyxxx.com120). Im Markenrecht wird der Schutzumfang der Marke teilweise relativ weit gezogen121. Dies dürfte bei Anwendung auf Domainnamen ob der Begrenztheit schon bald zu Problemen führen122. Zudem sollte man den technischen Aspekt der Internetadresse in diesem Fall nicht außer Acht lassen. Ein Domainname ist von der Funktion vergleichbar mit einer Telefonnummer123. Wird ein Buchstabe anders eingegeben, erscheint keine oder nicht die gewünschte Adresse. Der durchschnittliche Internetnutzer wird besonders sorgsam die Adresse der gewünschten Website eingeben124. Nicht augenscheinliche Ähnlichkeiten (z.B. amazon.de / amasen.de) sollten nicht unter den Schutzumfang des Markenrechts fallen125. Alternativ erscheint es billig, eine Einschränkung der üblicherweise anzuwendenden Maßstäbe bei der Beurteilung der Ähnlichkeit davon abhängig zu machen, ob berechtigte Interessen des Domainnameninhabers mit den guten Sitten im Geschäftsverkehr vereinbar sind. Dies geschähe über eine Einzelfallabwägung im Rahmen des § 23 MarkenG. 119 was sie schon faktisch meist gar nicht sind, da sie lediglich sogenannte Content Provider darstellen, die nur Inhalte liefern, die von Screen Designern erstellt und von ihnen beauftragten Webhostprovidern ins Netz gestellt werden. 120 vgl. Playboy Enterprises Inc. v. Calvin Designer Label, Civ. No. C-97-3204 (N.D. Cal., 8.9.1997) – zit. nach Loewenheim/Koch, S. 348, Fn. 86. 121 vgl. Nachweise bei Ubber, WRP 1997, 505 – Die Begriffe Alpi/Alba Moda; Medice/Medicaid; Allkraft/Allpower; Stadadorm/Staudonorm werden alle als zu ähnlich empfunden. 122 vgl. Graefe, Marken und Internet, S. 102. 123 nicht aber mit dem von David Rosenthal, Projekt Internet, S. 127 – vorgeschlagenen Eintrag einer fremden Marke unter eigener Nummer im Branchentelefonbuch, da im Netz an der Stelle an welcher die Internetadresse eingegeben wird, noch keine Zuordnung stattgefunden hat und dementsprechend noch keine Zuordnungsverwirrung entstanden sein kann (vgl. auch Strömer, S. 290). 124 dies wird sich auch nicht – wie Nordemann, NJW 1997, 1891, 1894 befürchtet – ändern, wenn das Internet zu einem richtigen Massenkommunikationsmedium geworden ist. 125 vgl. Jakubik in: Rechtsfragen, S. 185 – die „geringere Abweichungen“ für einen Ausschluss einer Kennzeichenrechtsverletzung genügen lässt; und Bücking, Domainrecht, Rn. 129 – der schon bei Abweichungen um einen Buchstaben eine Verwechslungsgefahr verneint. 29 II. Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen Das zweite Kriterium des Verwechslungstatbestandes des § 14 II Nr. 2 MarkenG ist die Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen. Hier besteht bei Domainnamenkonflikten eine Besonderheit gegenüber dem Normalfall der Markenverletzung: Die Verwechslungsgefahr zwischen einem geschützten Zeichen und einem übereinstimmenden Domainnamen bezieht sich grundsätzlich auf die Phase, wenn der Name ins Netz eingegeben werden soll, d. h. sie wird schon akut, bevor die konkret angebotenen Waren oder Dienstleistungen überhaupt zur Kenntnis genommen werden können126. Die Website selbst ist noch nicht das Produkt, welches i.S.d. § 14 II Nr. 2 MarkenG verwechselt werden kann. Allerdings soll es auch nicht auf den ganz konkreten Inhalt der Website ankommen (ob also die Verwechslungsgefahr hierdurch noch verstärkt oder ausgeschaltet wird)127. Ziel des Markenschutzes ist es, die Gefahr einer Umleitung von Abnehmerströmen auf die von einem anderen angebotenen Waren oder Dienstleistungen abzuwenden. Dementsprechend besteht eine Verwechslungsgefahr dann, wenn auf der versehentlich angesteuerten Website ein Angebot zu finden ist, das den mit der geschützten Marke gekennzeichneten Produkten zumindest ähnlich ist128. Ein Beispiel hierfür wäre eine Website mit dem Domainnamen www.golf.de, die Renault Twingo PKW bewirbt. III. Vorbeugender Rechtsschutz Problematisch wird diese Herangehensweise jedoch in Fällen des vorbeugenden Rechtsschutzes. Solange die endgültige Art der Nutzung einer Website nicht sicher ist, also beispielsweise bei Aufruf lediglich ein „under construction“ Hinweis erscheint, kann nicht festgestellt werden ob eine Verwechslungsgefahr besteht. Der Markeninhaber ist zunächst schutzlos129. Abhilfe kann hier die von Kur vorgeschlagene Lösung schaffen, welche den Markeninhaber berechtigt, vom Inhaber der Domain eine verbindliche Erklärung des Inhalts zu verlangen, dass er diese nicht vgl. Urteil des LG München I v. 17.9.1997, 1 HKO 12216/97 – „Deutsches Theater“ – zit. nach: Loewenheim/Koch, S. 348. 127 vgl. Wilmer, CR 1997, 562, 565. 128 vgl. Loewenheim/Koch, S. 350. 129 vgl. Loewenheim/Koch, S. 351. 126 30 zum Angebot von Waren oder Dienstleistungen nutzen oder Dritten zur Nutzung überlassen wird, die mit den Waren oder Dienstleistungen übereinstimmen, die vom Schutz der betroffenen Marke umfasst sind130. G Erweiterter Markenschutz, § 14 II Nr. 3 MarkenG Handelt es sich bei dem verletzten Zeichen um eine „bekannte“ Marke, so kann unter Umständen der erweiterte Schutz des § 14 II Nr. 3 MarkenG in Anspruch genommen werden. I. Bekanntheit Für die „Bekanntheit“ eines Kennzeichens ist es nicht erforderlich, dass es die strengen Anforderungen an die „Berühmtheit“ erfüllt131. Es wird jedoch vertreten132, dass der Durchsetzungsgrad im Verkehr nicht unter 90 Prozent bzw. 80 Prozent133 liegen dürfe, bevor von einer „bekannten“ Marke gesprochen werden kann134. II. Unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft beziehungsweise Wertschätzung Weitere Tatbestandsvoraussetzung ist, dass durch die Benutzung (als Domainname) die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung des Zeichens beeinträchtigt oder in unlauterer Weise ausgenutzt werden. Unter Ausnutzung einer Marke ist die kommerzielle Verwertung des guten Rufs einer bekannten Marke, die im Verkehr eine wirtschaftlicher Verwertung zugängliche Wertschätzung erlangt hat, zu eigenem Nutzen – insbesondere durch Image-Transfer – zu verstehen135. Demgegenüber setzt die sogenannte Markenverwässerung eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft einer solchen bekannten Marke voraus, und zwar nicht über den Transfer des guten Rufes, den diese Marke genießt, auf eigene Produkte, sondern durch eine Verwertung ihrer Anziehungskraft als solcher, insbesondere als 130 Loewenheim/Koch, S. 351. vgl. Piper, GRUR 1996, 429, 435 132 vgl. Berlit, Das neue Markenrecht, Rn. 22. 133 BGH GRUR 1991, 863 – „avon“. 134 was dazu führt, dass der Tatbestand des § 14 II Nr. 3 MarkenG nur selten erfüllt sein dürfte. 135 BGH GRUR Int. 1969, 257 – „Recrin“. 131 31 Aufmerksamkeitswerbung136. Allerdings muss in diesen Fällen der Grad der Bekanntheit und die den Werbewert begründende Alleinstellung auch in dem Geschäftsbereich bestehen bzw. in diesen ausstrahlen, für den der Bekanntheitsschutz geltend gemacht wird137. H Geschäftliche Bezeichnungen, § 15 MarkenG Zwischen § 15 MarkenG und § 14 MarkenG besteht eine weitgehende Ähnlichkeit, was den Aufbau des Verletzungstatbestandes betrifft. Ein wichtiger Unterschied findet sich im Tatbestandsmerkmal der Verwechslungsgefahr (§ 15 II MarkenG). Im Gegensatz zu § 14 II Nr.2 MarkenG fehlt hier ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass die Verwechslungsgefähr eine Folge der Ähnlichkeit der Tätigkeitsbereiche der Betriebe sein muss. Trotzdem wird im Rahmen des § 15 II MarkenG regelmäßig eine gewisse „Branchennähe“ als Voraussetzung für die Bejahung einer Verwechslungsgefahr gefordert138. Dieses Erfordernis wird jedoch flexibel und großzügig gehandhabt. Besonderes Gewicht hat hierbei der Bekanntheitsgrad des Kennzeichens139. I. Platzgeschäfte Der Schutz des § 15 MarkenG ist jedoch nicht unbedingt landesweit. Bei sogenannten Platzgeschäften (z. B. Restaurants, Hotels) ist er meist auf den örtlichen Bereich beschränkt. Die Möglichkeit, dass zum Beispiel ein „Parkhotel“ in Hamburg und eines in Berlin koexistieren können, ohne in kennzeichenrechtliche Kollision zu gelangen, findet im weltweiten Netz ihre Grenze. Der Domainname „www.parkhotel.de“ kann nur einmal existieren. Sollte es hier zu Konflikten kommen, gibt es verschiedene Lösungsansätze. II. Inhalt der Website wird herangezogen Ein Vorschlag ist, dass ausnahmsweise der Inhalt der Website bei der Frage der Verwechslungsgefahr berücksichtigt werden solle140. § 15 II MarkenG z.B. das Verwenden von „volkswagen.de“ um auf ein eigenes kommerzielles Angebot zu locken. 137 vgl. BGH GRUR 1990, 711 – „4711“ – Im Beispiel „volkswagen.de“ könnte also auf eine Online-Autoanzeigenplattform gelockt werden. 138 Loewenheim/Koch, S. 353. 139 vgl. Loewenheim/Koch, S. 353. 140 vgl. Loewenheim/Koch, S. 354f. 136 32 soll dann von vorneherein ausscheiden, wenn sich durch den Inhalt der Website Hinweise auf die örtliche Begrenzung des Tätigkeitsfeldes ergeben. III. Recht der Gleichnamigen Aus derselben Quelle stammt der Vorschlag, dass ein Ausgleich unter Anwendung der Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen unter Heranziehung der §§ 12 BGB und 23 Nr. 1 MarkenG erfolgt. Hier soll dem Kennzeicheninhabern eine Aufnahme des Ortsnamens in den Domainnamen auferlegt werden (z.B. www.parkhotel-berlin.de). IV. Domain-Sharing In eine ähnliche Richtung geht ein neuerer Vorschlag, der einen Teilhabeanspruch (Domain-Name-Sharing) am Domainnamen auf der Grundlage des § 687 II BGB. Das „Erlangte“ wäre in diesem Fall die Möglichkeit, den Domainnamen nutzen zu können, soweit dies ein nicht ausschließlich, sondern nur gemeinschaftlich Berechtigter kann – und das ist die Einräumung Folgeprobleme der lassen Mitnutzungsmöglichkeit141. diese Idee jedoch als Die kaum praktischen durchführbar erscheinen142. V. Survival of the fittest Richtigerweise sollte hier die Firma, die die Möglichkeiten des Internet früher erkannt hat, und für sich einen (ansonsten rechtlich nicht zu beanstandenden) Domainnamen registriert hat, mit welchem sie sich im Internet präsentiert, nicht mit Umbenennungen, Suffixen, Teilhabeansprüchen etc. belastet werden143. Dies deckt sich mit dem Rechtsgedanken aus § 23 Nr.1 MarkenG, dem Recht der Namensgleichen. Insbesondere bei Platzgeschäften kann es nicht darauf ankommen, welches Parkhotel144 zuerst existiert hat, also prioritätsälter ist. Sollte die Benutzung des Domainnamens hingegen gegen die guten Sitten verstoßen, kommen Unterlassungsansprüche wieder in Betracht145. Anderen, gleichnamigen 141 vgl. hierzu Viefhues, MMR 2000, 334, 338. so im Ergebnis auch Viefhues, MMR 2000, 334, 339 der den Gerichten aber empfiehlt auf einen Vergleich in Form eines vertraglichen Domain-Name-Sharings hinzuwirken. 143 so wohl auch Hoeren, Rn. 60. 144 Um bei diesem Beispiel zu bleiben. 145 vgl. Hoeren, Rn. 60. 142 33 Unternehmen bleibt es unbenommen, einen eigenen Domainnamen mit entsprechendem Orts-Suffix zu registrieren146. I Schrankenbestimmungen, § 20 ff. MarkenG Abschnitt 4 des MarkenG fasst diejenigen Tatbestände zusammen, bei deren Vorliegen das Recht an einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung trotz grundsätzlich vorliegender Kollision nicht durchgesetzt werden kann. I. Verwirkung, § 21 MarkenG Gemäß § 21 I MarkenG tritt Verwirkung von Ansprüchen ein, wenn der Inhaber des Rechts nicht innerhalb von fünf Jahren ab Kenntniserlangung gegen die rechtsverletzende Nutzung eingeschritten ist. In § 21 IV MarkenG ist geregelt, dass diese Verwirkung sogar früher eintreten kann, wenn dies angesichts der Interessenlage begründbar ist. Inhaber von Domainnamen können sich, so sie über längere Zeit unangefochten im Netz präsent gewesen sind, auf diese Grundsätze der Verwirkung berufen147. Zu ihren Gunsten ist der intensive Informationsfluss und die umfassende Recherchemöglichkeit im Internet zu berücksichtigen148. Allerdings kommt es auch darauf an, wie intensiv das Internet in der betreffenden Branche benutzt wird, wie umfangreich die über das Internet betriebene Geschäftstätigkeit des Domainnameninhabers ist und wie stark der Domainname im Rahmen der sonstigen geschäftlichen Tätigkeit herausgestellt worden ist. II. Zulässigkeit der Verwendung als Name oder Adresse, § 23 I Nr. 1 MarkenG Nach § 23 I Nr. 1 MarkenG ist es dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung verwehrt, einem Dritten zu untersagen, dessen Namen oder Anschrift zu benutzen. Fraglich ist, ob ein Domainname eine Anschrift im Sinne des § 23 I Nr. 1 sein kann. 146 so (jedoch zum Namensrecht) auch LG Bonn, MMR 1998, 110ff.. vgl. Loewenheim/Koch, S. 355. 148 Loewenheim/Koch, S. 355. 147 34 1. Domainname ist eine Anschrift Vertreten wird hier, dass die Domain, die ja als Internet-Adresse dient, eine Anschrift im Sinne des § 23 I Nr. 1 MarkenG darstellt149. Zumindest die aus redlicher Motivation heraus erfolgende Einrichtung einer Domain, die den Namen oder die Anschrift des Inhabers wiedergibt, sollte unter den Schutz des § 23 MarkenG gestellt werden, selbst wenn zwischen dieser Domain und einem geschützten kennzeichenrechtlichen Zeichen Maßstäbe bei Anlegung Verwechslungsgefahr der üblichen angenommen werden müsste150. 2. Domainname keine Anschrift Richtigerweise ist jedoch ein Domainname nicht als Anschrift einzuordnen. Der § 23 I Nr. 1 MarkenG will nur die redliche Verwendung rein beschreibender Angaben erlauben. Die Benutzung von (geographischen) Anschriften muss bereits deshalb gestattet sein, weil diese feststehen und der Verwender keinen Einfluss auf deren Auswahl hat151. Domainnamen kann der Benutzer als elektronische Anschrift selbst wählen152. Daher ist § 23 I Nr. 1 MarkenG nicht einschlägig153. J Wettbewerbsrecht, § 1 UWG § 1 UWG verbietet die Vornahme von Handlungen im geschäftlichen Verkehr, die gegen die guten Sitten verstoßen. Grundsätzlich ist für eine Anwendung des § 1 erforderlich, dass die Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen. Dieses Kriterium wird allerdings nahezu einhellig für verzichtbar gehalten154. § 1 UWG erfasst neben den schon im Markengesetz ausdrücklich geregelten Tatbeständen der Rufausbeutung und –beeinträchtigung auch die Fälle der unlauteren Behinderung. Registriert beispielsweise jemand ein Kennzeichen als 149 so ansatzweise Kur, CR 1996, 325, 328. Nordemann, NJW 1997, 1891, 1894. 151 vgl. Ubber, WRP 1997, 497, 506. 152 Das Argument von Loewenheim/Ulrich, S. 357, dass sich ein Gewerbetreibender durch Umzug z.B. in die „Siemensallee“ auch eine „attraktive“ Anschrift verschaffen könne, erscheint weit hergeholt. 153 vgl. auch Völker/Weidert, WRP 1997, 652, 659; Poeck in: Recht im Internet, 4-2.2, S. 19. Ernst, NJW-CoR 1998, 178. 154 Baumbach/Hefermehl, Einl UWG, Rn. 219. 150 35 Domainnamen mit dem Ziel, dem Inhaber des Zeichens die Benutzung für eigene Zwecke unmöglich zu machen, stellt dies eine unlautere Behinderung dar155. Wer sich bewusst in der Absicht der Gewinnerzielung zu Nutze macht, dass ein Zeicheninhaber noch nicht die für ihn naheliegendste Domain registriert hat, verstößt gegen die Regeln des anständigen Verhaltens im geschäftlichen Verkehr156. Daran wird sich auch bei Branchenferne der in Konflikt stehenden Parteien nichts ändern, da sich der Verletzer durch seine Handlungen in den Wettbewerb mit dem Inhaber des Zeichens setzt157. K Namensschutz, § 12 BGB Der § 12 BGB ist Quelle des namensrechtlichen Kennzeichnungsschutzes. Er umfasst als lex generalis das Markengesetz und § 37 HGB158. Geschützt sind Namen natürlicher Personen, Berufs- und Künstlernamen sowie Namen juristischer Personen, insbesondere von Firmen159. Auch öffentlichrechtliche Körperschaften160 sind gegen eine unbefugte Nutzung ihres Namens im privatschriftlichen Verkehr durch § 12 BGB geschützt161. Auch Domainnamen haben, unabhängig von ihrer technischen Funktion, eine Namensfunktion162. I. Gebrauchen des gleichen Namens Ein Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB kann erreicht werden, wenn unberechtigt der gleiche Name wie der des Namensberechtigten gebraucht wird. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn eine Verwechslungsfähigkeit163 gegeben ist164. Eine Verwechslungsfähigkeit ist bei Identität gegeben und wird bei ähnlichen Bezeichnungen immer dann vorliegen, wenn aufgrund des Gesamteindrucks nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt die Gefahr einer Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung besteht. Für eine Zuordnungsverwirrung im Sinne 155 Loewenheim/Koch, S. 358f.; Völker/Weidert, WRP 1997, 652, 660. Loewenheim/Koch, S. 359. 157 Loewenheim/Koch, S. 359. 158 Hoeren, Rn. 65. 159 Nordemann, NJW 1997, 1891, 1895; Palandt/Heinrichs, § 12, Rn. 9. 160 vgl. hierzu die Ausführungen zu „Heidelberg.de“ in Teil 3 der Arbeit. 161 BGH GRUR 1964, 38 – „Dortmund grüßt“ 162 s. LG Ansbach NJW 1997, 2688 – ansbach.de; LG Frankfurt CR 1997, 287 – „das“ 163 nicht zu verwechseln mit einer Verwechslungsgefahr. 164 Nordemann, NJW 1997, 1891, 1895. 156 36 des Namensrechts kann165 schon der vor Kenntnisnahme des konkreten Angebots erfolgende Irrtum über die Identität des Adressaten bei versuchsweiser Eingabe des Domainnamens ausreichend sein166. Hat z. B. eine Gummibärchenvertriebsfirma mit Namen „Beck“ eine Domain namens „www.beck.de“, läge mit der Firma des Verlags C.H. Beck also Verwechslungsfähigkeit vor167. II. Interessenverletzung Weiter muss gemäß § 12 BGB auch eine Interessenverletzung vorliegen. Diese ist zunächst immer dann gegeben, wenn Verwechslungsgefahr besteht168. Auch jede sonstige Interessenverletzung soll bei § 12 BGB ausreichen169. Im „Beck“-Fall wäre dies die Verletzung des geschäftlichen Interesses, dass die Firma C.H. Beck an der Einrichtung einer eigenen Website unter dem Domainnamen „beck.de“ hat. Problematisch ist hierbei jedoch, dass auch der Gummibärchenvertrieb ein sog. berechtigtes Interesse daran hat, seinen Namen als Internet-Domain zu verwenden. Er kann sich insoweit auf den Grundsatz berufen, dass jeder sich unter seinem Namen im geschäftlichen Verkehr betätigen darf170. Der § 12 BGB wäre nicht anwendbar. Hier wird die Firma C.H. Beck auf einen anderen Domainnamen171 ausweichen müssen. Sollte die Firma „Beck Gummibärchen“ jünger sein, als die Firma „C.H. Beck“ wird ihr jedoch eher zugemutet, gegebenenfalls durch die Hinzufügung unterscheidender Zusätze Fehlzurechnungen zu verhindern172. Sollte jedoch der schon durch Art. 1 und 2 GG geschützte Familienname in Kollision mit einem Unternehmensnamen stehen (der von Art. 14 geschützt wird), so wird man richtigerweise dem Familiennamen den Vorzug geben müssen173. 165 im Gegensatz zum Kennzeichenrecht (§ 14 II Nr.2 MarkenG). vgl. Loewenheim/Koch, S. 362. 167 Fall gebildet nach Nordemann, NJW 1997, 1891, 1896. 168 Palandt/Heinrichs, § 12, Rn. 30. 169 Kur, CR 1996, 590, 593. 170 vgl. Nordemann, NJW 1997, 1891, 1896. 171 z.B. www.c-h-beck.de oder www.beck-verlag.de 172 vgl. LG Bochum v. 24.4.1997 – „krupp.de“; Grundsatz der Priorität – vgl. auch www.weinknecht.de/krupp_g.htm, C.I. 173 Denn schon aus dem Wortlaut des GG ist erkennbar, dass der Familienname Vorrang vor dem Unternehmensnamen haben soll. – vgl. www.weinknecht.de/krupp_g.htm, C. III.. – verkannt von LG Bochum – „krupp.de“ 166 37 III. Namensbestreitung Erfolgt eine faktische Reservierung eines Domainnamens durch einen Unberechtigten Benutzer, so lässt sich dies auch als Namensbestreitung im Sinne des § 12 BGB auslegen174. L §§ 823, 826 BGB Besteht eine Verwässerungsgefahr für eine Marke, also das Risiko, dass sie aufgrund ihrer Benutzung für andere Produkte ihre einmalige Position verliert175 und eine gewisse Beeinträchtigung des Werbewertes176 dargetan werden kann, ist dies als unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823ff. BGB anzusehen. I. § 823 I BGB Insbesondere kommt eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs in Betracht. Weitere Voraussetzung ist jedoch ein besonders hoher Bekanntheitsgrad177 sowie eine gewisse Alleinstellung der Marke178. Trotz seiner grundsätzlichen Anwendbarkeit, ist der Tatbestand des § 823 I BGB jedoch subsidiär zu markenrechtlichen Ansprüchen179. II. § 826 BGB Ebenfalls grundsätzlich bereits von § 1 UWG erfasst ist § 826 BGB für den Fall dass die Anmeldung und Benutzung eines Domainnamens in der Absicht erfolgt, den Inhaber des Zeichens in sittenwidriger Art und Weise zu schädigen180. Sollte jedoch eine Privatperson oder nichtkommerzielle Vereinigung beispielsweise einen Domainnamen nutzen um negative Propaganda über ein gleichnamiges Unternehmen zu verbreiten, so kann dies bei Überschreitung der Grenzen des Art. 5 GG eine sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB darstellen. 174 vgl. Jakubik in: Rechtsfragen, S. 180f. vgl. Loewenheim/Koch, S. 363. 176 BGH GRUR 1987, 711, 713 – „Camel Tours“ 177 ca. 80 Prozent der gesamten Bevölkerung 178 vgl. Loewenheim/Koch, S. 363. 179 Fezer, MarkenG, § 14 Rn. 449. 180 vgl. Loewenheim/Koch, S. 364. 175 38 M Generische Domainnamen Der Registrierung generischer Domainnamen (z. B. „fussball.de“) steht grundsätzlich nichts entgegen. Wird jedoch gegen allgemeine wettbewerbsrechtliche Grundsätze verstoßen, so kann die Benutzung untersagt werden181. Dies ist der Fall, wenn der Domainname inhaltlich täuschend oder sittenwidrig ist182. Auch – und gerade hier – gilt der „survival of the fittest“-Grundsatz. Wer zuerst die Möglichkeiten des Internets zur kommerziellen Nutzung erkannt hat, soll davon auch ungehindert profitieren dürfen. Eine Auferlegung von Domain-Sharing183, o.ä. wäre schlicht unbillig. N Zuständigkeit deutscher Gerichte Die Internationalität Zuständigkeitsfragen des auf, Internet so wirft auch in beim allen Rechtsgebieten Kennzeichen- und Wettbewerbsrecht. Das örtlich zuständige Gericht ist auch international zuständig und zur Entscheidung über Tatbestände mit Auslandsbezug befugt, wenn die Interessenkollision zumindest auch in der Bundesrepublik Deutschland stattfindet184. Wie bei allen Massenmedien besteht bei Domainnamen-Streitigkeiten im Internet die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen der ZPO185. Zuständig sind nach § 140 MarkenG die Kennzeichengerichte für Kennzeichenstreitsachen186. Gemeinschaftsmarkenstreitsachen sind nach § 125e MarkenG Für die Gemeinschaftsmarkengerichte zuständig187. vgl. OLG Frankfurt, CR 1997, 271, 273 – „wirtschaft-online“. man z.B. über „fussball.de“ zu einer Computerfirma gelangt 183 vgl. Viefhues, MMR 2000, 334, 334ff. 184 vgl. LG Braunschweig, CR 1998, 364 – „deta.com“. 185 vgl. LG Düsseldorf, GRUR 1998, 159 – „epson.de“. 186 LG Aachen, Beschl v 19.9.1997 – zit. nach: Fezer, MarkenG (2. Auflage), § 3, Rn. 347 - siehe auch Teil III zur deta.com-Entscheidung. 187 Fezer, MarkenG (2. Auflage), § 3, Rn. 347. 181 182 39 A Kennzeichenrechtliche Fallgruppen I. Von der Frage, ob der Domain-Name ein Kennzeichen im Sinne des Kennzeichenrechtes ist und dem Streit um die Städtenamen. Im deutschen Recht sind „Kennzeichen“ der Name sowie die geschäftlichen Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel) und Marken188. Diese Kennzeichen vereint, dass sie eine Individualisierungs- und Identifizierungsfunktion haben: Der Name identifiziert eine individuelle (natürliche oder juristische) Person, die geschäftlichen Bezeichnungen einen bestimmten Anbieter kommerzieller Leistungen und die Marken bestimmte Produkte oder Dienstleistungen189. Die Anwendbarkeit von Kennzeichenrecht bei Domain-Namens- streitigkeiten ist keine Selbstverständlichkeit. 1997 hat das LG Köln in drei Entscheidungen Unterlassungsansprüche der Städte Hürth, Kerpen und Pulheim gegen gleichlautende Domain-Namen Dritter mangels „Kennzeichnungskraft“ und mangels „Namensfunktion“ von DomainNamen zurückgewiesen190. Nach Ansicht des LG Köln seien DomainNamen allenfalls mit Telefonnummern oder Postleitzahlen vergleichbar, bei denen ebenfalls keine namensrechtliche Kennzeichnungskraft anzunehmen sei. Alle anderen nationalen Gerichte wenden das deutsche Kennzeichenrecht an, gleich ob explizit auf die Kennzeichenfunktion von Domain-Namen eingegangen191 oder aber selbiges Recht einfach angewendet wird192. Somit ist davon auszugehen, dass ein Domain-Name mit Unterscheidungskraft selber Kennzeichen im Sinne des Kennzeichenrechtes ist193. Damit ist zwar die Anwendbarkeit des Kennzeichenrechtes begründet. Allerdings öffnet sich hinsichtlich des Merkmals „Unterscheidungskraft“ ein weiterer Problemkreis, der in der Heidelberg-Entscheidung194 offensichtlich wird. Der Sachverhalt war folgender: Die Beklagten betrieben 188 Kur, Internet Domain names, CR 96 325, 326. Kur Internet Domain names, CR 96, 325, 326. 190 LG Köln GRUR 1997, 377; LG Köln CR 1997, 291 - Pulheim. 191 LG Lüneburg NJW-CoR 1997, 304 - Celle; LG Düsseldorf CR 1998, 688 ff.-jpnw und CR 1998, 165 - epson.de; LG Braunschweig CR 1998, 364 - deta.com. 192 LG Mannheim CR 1996, 353. 193 LG Braunschweig CR 1998, 365 ff. – siehe auch Teil II „Kennzeichnungsfunktion“. 194 Nordemann, Internet-Domains und zeichenrechtliche Kollisionen, NJW 97, 1891, 1891. 189 40 ein Unternehmen, das sich ausweislich des Briefkopfes mit Informationstechnologie, Softwareentwicklung und Beratung befasste. Sie planten, eine Datenbank mit Informationen über die Region Rhein-Neckar für das Internet zur Verfügung zu stellen, ließen sich also von DENIC die Domain „heidelberg.de“ zuweisen und stellten unter dieser Adresse ihr Informationssystem im Netz zur Verfügung. Als kurze Zeit später die Klägerin (Stadt Heidelberg) die Domain „heidelberg.de“ für sich registrieren lassen wollte und dabei erfahren hat, dass diese Bezeichnung bereits vergeben war, sah sie in der Verwendung der genannten Domain eine Verletzung ihres Namensrechtes und verlangte deshalb von den Beklagten, die Verwendung dieser Bezeichnung zu unterlassen. In der genannten Entscheidung ging das LG Mannheim davon aus, dass die Benutzung der Domain „Heidelberg.de“ eine namensmäßige Benutzung darstelle, weil der Name „Heidelberg“ dadurch als weltweit eindeutige Bezeichnung für die von der Beklagten unterhaltene Domain innerhalb des Bereichs „de“ benutzt werde. Die klassische Funktion des Namens sei die eindeutige Unterscheidung einer bestimmten Person oder Einrichtung von anderen Personen oder Einrichtungen. Der Unterlassungsklage wurde stattgegeben. Die Literatur hingegen verweist z. T. darauf, dass die primäre Funktion der Internet-Domain in der Individualisierung und Identifizierung eines Objektes, nämlich eines bestimmten an das Netzwerk angeschlossenen Rechners, bestehe; sie bezeichnet also lediglich das Gerät, aber keine Person, so dass sie grundsätzlich nicht zu den Kennzeichen im rechtlichen Sinne zählten195. Im formal technischen Sinne ist die Auffassung der Literatur korrekt. Für die Frage der Schutzfähigkeit von Internet-Domains als Kennzeichen kann es jedoch nicht nur auf den rein technischen Hintergrund ankommen, sondern es sollte darauf abgestellt werden, wie die beteiligten Verkehrskreise die Internet-Domain verstehen196. Insofern ist auch hier die Verkehrsanschauung die maßgebliche. Wenn jedoch eine Internet-Domain in namens- oder kennzeichenmäßiger 195 Nordemann,, Internet-Domains und zeichenrechtliche Kollisionen, NJW 97, 1891, 1892; Kur, Internet und Domain names, CR 96, 325, 327 196 Nordemann, „Internet-Domains und zeichenrechtliche Kollisionen“, NJW 1997, 1891, 1891. 41 Weise benutzt wird, z. B. dadurch, dass sie aus einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung gebildet wird, dürften die beteiligten Verkehrskreise die Internet-Domain auch als Hinweis auf den hinter der Marke oder geschäftlichen Bezeichnung stehenden Rechteinhaber verstehen197. Der Domain-Name ist insoweit ein Kennzeichen im Sinne des Kennzeichenrechtes. II. Die Verletzung von Marken- oder Namensrechten Bevor man sich in die einzelnen Kollisionsvarianten der Domain-Namen anhand von Fallbeispielen hineinversetzt und einen eventuellen Unterlassungsanspruch aus §§ 14 oder 15 MarkenG herleitet, erscheint es sinnvoll, sich den Unterschied zwischen § 14 und § 15 MarkenG noch einmal vor Augen zu führen. Relativ kurz und unkompliziert läßt sich festhalten, dass § 15 MarkenG geschäftliche Kennzeichen umfaßt, welche unternehmens- und werkidentifizierende Unterscheidungszeichen sind198. Diese müssen immer das Unternehmen, dürfen nie eines seiner Produkte oder Dienstleistungen kennzeichnen, anderenfalls handelt es sich um eine Marke iSd. § 14 MarkenG. Geht es um die Ansprüche aus Namensrecht, so handelt es sich formal zwar um unterschiedliche Anspruchsgrundlagen, wie §§ 5, 15 MarkenG, 12 BGB, 37 HGB, dennoch ist es im Grunde ein und derselbe Anspruch: Es geht um den Identitätsanspruch aus dem Recht des Namens199. 1. § 14 II MarkenG Wie bereits im Teil II ausgeführt, beinhaltet § 14 II MarkenG drei Schutzbereiche für die eingetragene Marke, und zwar den Identitätsschutz nach § 14 II Ziff.1, den Verwechslungsschutz nach § 14 II Ziff. 2 und letztlich den Bekanntheitsschutz gemäß § 14 II Ziff. 3. a) Die Benutzung einer identischen Marke nach § 14 II Nr. 1 Gemäß § 14 II Nr. 1 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne die Nordemann, „Internet-Domains und zeichenrechtliche Kollisionen“, NJW 1997, 1891, 1891; Kur, CR 1996, 325, 327 198 Fezer, Markenrecht, § 15 MarkenG, Rn. 10 ff. 199 Weinknecht – http://www.onlinerecht.de/vorent.html?OLGKarlsruhe980624+auswahl=1&st_num=1&case=i&pattern=zwilling.de&mark= 197 42 Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die diese Marke Schutz genießt. In der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf „epson.de“200 ist ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 II Nr. 1 MarkenG konstruiert worden. Hier hatte das Landgericht einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem der Beklagte ca. 200 Domain-Namen reservieren ließ, unter anderem den Namen „epson.de“. Die Klägerin, Markenrechtsinhaberin von „Epson“, konnte den Domain-Namen „epson.de“ wegen dieser Reservierung nicht als Internet-Adresse verwenden. Ein klassischer Fall des sog. DomainGrabbings. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das Verhalten der Beklagten eine sittenwidrige Behinderung der Aktivitäten der Klägerin darstelle und somit gemäß § 1 UWG unzulässig sei. Darüber hinaus bejahte es auch einen Markenrechtsverstoß, dessen Begründung jedoch in der Literatur auf heftigen Widerstand stieß. Nach Ansicht des LG Düsseldorf solle es nicht darauf ankommen, welche Waren oder Inhalte unter dem Domain-Namen im Internet angeboten werden. Vielmehr ist die verwechslungsfähige Ware bzw. Dienstleistung iSd. Markengesetzes schon die unter dem Domain-Namen aufzurufende Homepage selbst201. Letztlich komme es nicht darauf an, ob ähnliche oder somit verwechslungsfähige Waren oder Dienstleistungen der Markenrechtsinhaberin unter der Domain „epson.de“ angeboten werden, da bereits die Homepage die identische Ware bzw. Dienstleistung der beiden im Streit stehenden Unternehmen darstelle. Diese Ansicht unterstellt auch das Landgericht Düsseldorf in einer neueren Entscheidung202 bezüglich der T-Box, weist die Klage jedoch ab, da die Voraussetzungen sowohl des § 14 II MarkenG als auch die des UWG nicht vorliegen. Eine solche Rechtsauffassung widerspricht vollständig den kennzeichenrechtlichen Grundsätzen. Sie führt mit der Beschränkung auf das Kriterium „Homepage“ zu einem völligen Verzicht auf das Erfordernis der Verwechslungsgefahr. Bei identischen oder ähnlichen Bezeichnungen kommt es danach nur noch auf die zeitliche Priorität an, da die im Streit stehenden Unternehmen stets in der identischen „Branche“ tätig wären - 200 201 LG Düsseldorf CR 1998, 165 siehe auch Teil II – „Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen“ 43 nämlich der Erstellung und des Betriebes von Homepages. Wendet man die Ansicht des LG Düsseldorf konsequent an, so führt dies dazu, dass kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche gegenüber der Benutzung des Domain-Namens auf Briefpapier, Visitenkarten etc. zu gewähren sind, selbst wenn ansonsten kennzeichenrechtliche Ansprüche zwischen den Unternehmen mangels Ähnlichkeit der Dienstleistungen, Waren oder Branchen nicht durchgreifen könnten, denn diese Unterscheidung ist nach Ansicht des LG Düsseldorf nicht relevant. Es ist daher daran festzuhalten, die Ähnlichkeit von Waren, Dienstleistungen oder Branchen und die damit verbundene Verwechslungsgefahr bei Domain-Namen im Internet nicht abweichend vom herkömmlichen Kennzeichenrecht zu beurteilen. b) Domain-Namens-Kollision bei ähnlichen Waren, Dienstleistungen oder Branchen - § 14 II Nr. 2 MarkenG In der „stadtinfo.de“-Entscheidung des Landgerichts Braunschweig203 ist die Klägerin ist ein Unternehmen, welches u. a. Software vertreibt und auch einen Internet-Informationsdienst unterhält, bei dem gegen Entgelt Werbung und Firmenrepräsentationen geschaltet werden können. Diese sind geographisch stadtbezogen und regional gegliedert. Die Klägerin hatte die Wort/Bildmarke „Stadtinfo“ beim Patent- und Markenamt angemeldet. Die Beklagte indes beschäftigte sich mit individuellen Datenbankanwendungen und betriebswirtschaftlicher Software. Zu seiner Dienstleistungspalette gehören u. a. Konzeption, Planung und Umsetzung von Internetauftritten. In diesem Zusammenhang benutzt er u. a. die lnternetdomain "www.stadtinfo.com" für einen Informationsdienst. Hier nun handelt es sich bei dem Domain-Namen „Stadtinfo“ um ein identisches Zeichen im Sinne des § 14 II Ziff. 2 MarkenG; die angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen sind jedoch nur ähnlich und nicht identisch. Eine solche Fallkonstellation wird von § 14 II Nr. 2 MarkenG umfaßt. Das Gericht stellte für die Beurteilung der Frage, ob denn eine Verwechslungsgefahr vorliegt, auf die Second-Level-Domain „Stadtinfo“ ab und hielt die TopLevel-Domain für unerheblich. Die Klägerin verfügte ohnehin über die prioritätsälteren 202 203 Rechte hinsichtlich der Marke, einem LG Düsseldorf 38 O 89/99 „t-box“ LG Braunschweig 9 O 328/98 Urteil vom 29. Februar 1999 44 Unterlassungsanspruch gemäß § 14 V iVm. II Nr. 2 MarkenG wurde stattgegeben. c) Die Benutzung einer identischen Marke, wenn keine Waren-, Dienstleistungs- oder Branchen - Identität vorliegt, § 14 II Nr. 3 MarkenG Grundsätzlich hat die Rechtsprechung eine konsequente Systematik des Kennzeichenrechts im Internet entwickelt. Geht es um die Kollision von Zeichen, obwohl keine Identität oder Ähnlichkeit der Waren, Dienstleistungen oder Branchen vorliegt, ist die Entscheidung „freundin.de“ des LG München I exemplarisch204. Hier nahm das Gericht eine ausführliche Abwägung zur Ermittlung einer eventuellen Branchennähe zwischen der Frauenzeitschrift „Freundin“ und den im Internet unter dem Domain-Namen „freundin.de“ geplanten Dienstleistungen zur Partnerschaftsvermittlung vor und verneinte im Ergebnis eine Ähnlichkeit. Dieses Urteil wurde vom OLG München zwar später aufgehoben, jedoch nicht aufgrund der erfolgten Abwägung, sondern wegen der Verkennung der Bekanntheit der Zeitschrift „Freundin“, die eben zu einer Verwechslung der Markeneintragung „Freundin“ mit der Partnerschaftsvermittlung führen könnte 205. Für die Beurteilung der Frage, ob Waren oder Dienstleistungen ähnlich sind, stellte das Landgericht München I einen umfangreichen Kriterienkatalog auf. Waren oder Dienstleistungen sind demnach ähnlich, wenn sie nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise, nach ihrer Beschaffenheit und Herstellung so enge Berührungspunkte miteinander haben, dass der Verkehr einer assoziativen Fehlzurechnung der Produkte, sei es hinsichtlich der Herkunftsidentität, sei es hinsichtlich der Produktidentität, unterliegt. Für die Bestimmung der Ähnlichkeit von Waren oder Dienstleistungen zog das Landgericht die Kriterien für Gleichartigkeit von Produkten im Warenzeichenrecht analog heran, allerdings mit Einschränkungen. Nach der Rechtslage zum WZG wurde nämlich für die Annahme der Gleichartigkeit als ausschlaggebend erachtet, ob der Verkehr aufgrund der Kollision der Dienstleistung mit einer Ware zwischen diesen eine solche Verbindung 204 205 LG München I CR 1997, 540. OLG München CR 1998, 556. 45 herstellt, die hinsichtlich der Produktidentität die Gefahr einer Verwechslung begründet, weil der Verkehr die kollidierenden Produkte der Produktverantwortung des Markeninhabers zurechnet. Das Landgericht München I hielt in seiner Entscheidung fest, dass der Ähnlichkeitsbereich von Waren und Dienstleistungen iSd. § 14 II MarkenG jedenfalls nicht enger zu ziehen ist als der Gleichartigkeitsbereich, sondern eher weiter. Für die Bekanntheit einer Marke, als letzte Voraussetzung des § 14 II Nr. 3 MarkenG lässt sich festhalten, dass dies immer eine Frage des Einzelfalles ist206. Für die Bekanntheit gilt als Richtwert ca. 80 % der relevanten Verkehrskreise, also der Gesamtbevölkerung207. Gegebenenfalls ist der Bekanntheitsgrad durch ein demoskopisches Gutachten zu ermitteln. Festzuhalten ist allerdings auch, dass neben dem quantitativen Aspekt auch ein qualitativer Aspekt zu berücksichtigen bleibt. Die Marktgeltung einer Marke muß von einer solchen Qualität sein, dass die im Interesse einer kommerziellen Verwertung der Marke die Ausdehnung des Markenschutzes auf den Produktbereich außerhalb der ähnlichen Waren und Dienstleistungen rechtfertigt208. 2. § 15 MarkenG Im Wesentlichen kommt es für die Anwendbarkeit des § 15 MarkenG auf das Merkmal Verwechslungsgefahr bei der Kollision geschäftlicher Bezeichnungen an. Diese genau zu bestimmen, erscheint recht schwierig. Als gedankliches Prüfungsschema kann jedoch die Gesetzesbegründung zu § 9 MarkenG herangezogen werden209. Darin wird ausgeführt, dass sich bei identischen Waren oder Dienstleistungen und ähnlichen Marken die Prüfung auf den Grad der Ähnlichkeit der Marken konzentriert. Sind jedoch die Marken identisch und die Waren oder Dienstleistungen lediglich ähnlich, so wird die Entscheidung maßgeblich von dem Grad der Ähnlichkeit der jeweiligen Waren oder Dienstleistung abhängen. Fehlen letztlich sowohl Identität der Marken – sind die Marken also nur ähnlich – als auch die Identität der Waren oder Dienstleistungen, so werden beide Aspekte in die Prüfung einzubeziehen sein. 206 Piper, GRUR 1996, 429, 432 GRUR 1985, 550 – Dimple-Entscheidung; Fezer, Markenrecht, § 14 Rn. 420. 208 Fezer, Markenrecht, § 14 Rn. 422. 209 BT-Drucks. 12/6581 vom 14. Januar 1994 207 46 Diese Abwägung ist auch im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr von geschäftlichen Kennzeichen vorzunehmen, denn der Begriff der Verwechslungsgefahr ist innerhalb des Markenrechts einheitlich210. a) § 15 II MarkenG Gemäß § 15 II MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Eine solche Verwechslungsgefahr von Seiten eines Dritten bejahte das LG Frankfurt in seiner „lit.de“-Entscheidung211. Die Klägerin, ein Unternehmen, das sich der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, Lagerung und Verpackung von Waren und Möbeln widmete, firmierte unter dem Namen „L.I.T. Logistik-Information-Transport Beratungs- und Spedition GmbH“. Für dieses Unternehmen hatte die Klägerin die Marke „lit“ beim Patentamt in die Markenrolle eintragen lassen; sie verfügt insoweit über die prioritätsälteren Rechte hinsichtlich der Marke. Die Beklagte führte ein Unternehmen im Bereich der Informationstechnologie mit Namen Lahmeyer Informationstechnik GmbH (LIT) und hatte sich Domain-Namen „lit.de“ reservieren lassen. Als nun die Klägerin ihrerseits den Namen „lit.de“ beantragte, erfuhr sie, dass der Name zu ihren Ungunsten bereits vergeben sei. Daraufhin erhob sie Unterlassungsklage vor dem Landgericht Frankfurt gegen das Informationstechnik-Unternehmen, diesen Namen weiterhin zu benutzen und verwies darauf, dass auch sie im Bereiche der Informationstechnik tätig sei. Das LG Frankfurt gab der Klage statt. Der Anspruch der Klägerin, den Verzicht auf den Domain-Namen zu ihren Gunsten zu erklären, folgt aus §§ 15 MarkenG, 1004 BGB analog. Zur Begründung führt das Gericht an, dass die von den streitenden Parteien verwendeten Zeichen identisch sind. Um eine Verwechslungsgefahr iSd. MarkenG bejahen zu können, kommt es darauf an, ob die Bezeichnung „lit“ zur Kennzeichnung ähnlicher Waren oder zur Bezeichnung einer ähnlichen Branche verwendet wird. Entscheidend sei, ob die Verkehrsauffassung die 210 211 Weinknecht, http://www.weinknecht.de/, Fezer, Markenrecht, § 15 Rn. 17 LG Frankfurt MMR 1998, 151 47 für beide Parteien typischen Arbeitsgebiete und/oder Waren so viele gemeinsame Berührungspunkte aufweisen, dass der Verkehr von geschäftlichen Beziehungen oder organisatorischen Zusammenhängen beider Unternehmen ausgehen muss und damit eine Verwechslungsgefahr iSd. MarkenG besteht. Dies ist vorliegend der Fall; eine Verwechslungsgefahr besteht. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch zu. b) § 15 III MarkenG Hat eine Firma mit ihrer Bezeichnung einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht und klagt nun auf Unterlassung der Weiterführung des gleichen Domain-Namens, so kann sich der Anspruch auf § 15 III MarkenG stützen. Entscheidend dafür ist, dass die Gegenpartei durch die DomainNamensanmeldung die Wertschätzung der bekannten Bezeichnung in unlauterer Weise ausgenutzt hat. Auf eine konkrete „Verwechslungsgefahr“ kommt es nicht an. In den Entscheidungen des OLG München I212 und OLG Karlsruhe213 wird davon ausgegangen, dass die Wertschätzung einer bekannten Marke schon durch die Anmeldung eines identischen DomainNamens durch einen Dritten beeinträchtigt wird. Das OLG München sieht die Unlauterkeit iSd. § 15 III MarkenG darin, dass durch die Sperrung der bekannten Bezeichnung als Domain-Namen dem Namensinhaber die Möglichkeit genommen wird, in einer üblich gewordenen Form einen Internet-Anschluss mittels ihrer Bezeichnung zu erlangen und so einen beachtlichen bereits erworbenen Besitzstand zu verwirklichen214. Das OLG Karlsruhe sieht die Beeinträchtigung darin, dass dem Namensrechtsinhaber die Möglichkeit genommen ist, sich unter der bekannten und bei den angesprochenen Verkehrskreisen geschätzten Marke und OLG München – freundin.de http://www.onlinerecht.de/vorent.html?OLGMuenchen980402+auswahl=1&st_num=1&case=i&pattern=freundin.de&mark= 213 OLG Karlsruhe ZUM 1998, 944 http://www.onlinerecht.de/vorent.html?OLGKarlsruhe980624+auswahl=1&st_num=1&case=i&pattern=zwilling.de&mark= 214 OLG München CR 1997 – juris.de http://www.onlinerecht.de/vorent.html?LGMuenchen970115+auswahl=1&st_num=1&case=i&pattern=juris.de&mark= 212 48 Firmenbezeichnung im Internet zu präsentieren215. 3. Die Ähnlichkeit der Bezeichnungen Was passiert nun, wenn die Zeichen nicht identisch, sondern nur ähnlich sind bei auch ähnlichen Waren, Dienstleistungen oder Branchen. Wendet man die kennzeichenrechtlichen Grundsätze zur Verwechslungsfähigkeit von Marke und Geschäftsbezeichnung an, so könnte man bei einer reinen Ähnlichkeit durchaus einen Unterlassungsanspruch bejahen. Berücksichtigt man die kennzeichenrechtlichen Bestimmungsfaktoren Branchennähe, Kennzeichnungskraft und Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen, so ist in solchen Fällen wohl immer eine Verwechslungsgefahr gegeben. 4. Domain-Namens-Streitigkeiten außerhalb der Top-Level-Domain „de“ Bei dieser Fallgruppe stellt sich insbesondere die Frage, ob man mit einem deutschen Kennzeichen auch gegen Domain-Namen vorgehen kann, die außerhalb von Deutschland im Territorium einer fremden Top-LevelDomain beantragt werden und deren Second-Level-Domain in diesen Drittländern möglicherweise Kennzeichenschutz genießt. In der ersten diesbezüglichen Entscheidung „deta.com“216 hatte sich die Beklagte im Oktober 1996 die Internet-Domain „deta.com“ bei der IANA reservieren lassen. Darüber hinaus ließ sich die Beklagte weitere Domains reservieren, um sie im Zusammenhang mit seinem Dienstleistungsangebot interessierten Firmen anzubieten. Der Klägerin, einer deutschen Firma mit markenrechtlichem Schutz, wurde nun seitens der Beklagten die Abtretung der Domain angeboten. Es stellte sich vorerst die Frage, ob das Gericht überhaupt zuständig ist. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit folgt jedenfalls aus § 140 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG i.V.m. §§ 12, 13, 32 ZPO. Vorliegend klagte ein deutsches Unternehmen gegen einen Deutschen wegen Handlungen, die von Deutschland aus vorgenommen wurden. Dies 215 OLG Karlsruhe ZUM 1998, 944 http://www.onlinerecht.de/vorent.html?OLGKarlsruhe980624+auswahl=1&st_num=1&case=i&pattern=zwilling.de&mark= 216 http://www.onlinerecht.de/vorent.html?LGBraunschweig970805+auswahl=1&st_num=1&case=i&pattern=deta.com&mark= i&pattern=deta.com&mark= 49 ist somit ein Inlandssachverhalt, der Tatort befand sich ebenfalls in Deutschland, so dass das Landgericht Braunschweig auch international zuständig war. Die Interessenskollison zwischen den Parteien fand zumindest auch in der Bundesrepublik statt, so dass hier eine Zuständigkeit gegeben ist. Deutsche Gerichte können dann - unbeschadet der Tatsache, dass ihre Hoheitsbefugnisse in der Regel an der Landesgrenze enden - über Tatbestände mit Auslandsbezug entscheiden217. In materieller Hinsicht wurde dem Unterlassungsanspruch der Klägerin stattgeben gem. § 14 II Nr. 2 MarkenG. Das Gericht hat das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bejaht mit der Begründung, dass der maßgebliche Domain-Name die Second-Level-Domain ist und nicht die Top-LevelDomain. Für den Anwender ist es unerheblich, ob die Top-Level-Domain nun „de“ oder aber „com“ ist. Die Verwechslungsgefahr geht jedenfalls von der Second-Level-Domain aus, der Unterschied in der Top-Level-Domain ist nicht entscheidend. Auch in einer neueren Entscheidung des OLG München „vossius.de“ befand das Gericht, dass der Domain-Name vossius.de gegenüber vossius.com nicht unterscheidungskräftig ist218. Die „deta.com“-Entscheidung des LG Braunschweig indes bildet die Grundlage der weiteren Rechtsprechung. In den späteren Entscheidungen des OLG Stuttgart „steiff.com“ 219 und des Kammergerichts „concertconcepts“220 wurde die „deta.com“-Entscheidung zugrundegelegt. Anders lag die Rechtslage nur insoweit, dass diesmal der Auslandsbezug gegeben war: Im Fall „steiff.com“ wollte der Beklagte die Domain „Steiff“, die von der seit Jahren unter diesem Namen bekannten Klägerin zum Vertrieb von Plüschtieren beantragt und abgelehnt wurde, zum Aufbau eines Fan-Clubs in den USA benutzen. Hier wurde allerdings dem Anspruch der Klägerin sowohl § 12 BGB stattgegeben als auch nach § 14 II Nr. 2 MarkenG. Auch hier verweist das OLG Stuttgart darauf, dass die Unterscheidungskraft allein den frei wählbaren Domain-Bezeichnungen, nicht aber der im Internet zwingend hinzuzufügenden Top-Level-Domain zukommt221. Im „Concertconcepts“-Fall hatte der amerikanische Domain- 217 Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. A. Einleitung Rd. 191 OLG München, CR 6/2000 S. 402 219 OLG Stuttgart MMR 1998 S. 543, 544. 220 KG K & R 1998 S. 36. 218 50 Namensinhaber, gegen den der deutsche Namensinhaber von „concertconcepts“ gerichtlich vorging, seinen Sitz in Kansas City, USA. Davon unbeeindruckt ergibt sich nach Ansicht des Kammergerichts die internationale Zuständigkeit eins deutschen Gerichts zur Entscheidung dieses Rechtsstreites aus den Regeln über die örtliche Zuständigkeit der ZPO. Nach § 32 ZPO ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen ist. Der mutmaßlich beeinträchtigende „com“-Domain-Name ist bestimmungsgemäß in Berlin via Internet abrufbar, somit tritt eine Verwechslungsgefahr am „Tatort Berlin“ ein. Infolgedessen ist das Kammergericht zuständig. Nach Ansicht des Kammergerichts folgt die deliktische Haftung dem Recht des Tatortes nach - insoweit ist auch deutsches Recht auf diesen Fall anzuwenden. Das Gericht entschied den Fall ohne beurteilen zu können, ob der Beklagte nach amerikanischem Recht einen Anspruch auf die Benutzung des DomainNamens hat. Dies erscheint unter einem internationalen Blickwinkel als nicht befriedigend. Folgt man dieser Rechtsprechung konsequent, so kann jeder deutsche Kennzeicheninhaber mit Hilfe der deutschen Gerichte ähnliche ausländische Kennzeichen als Domain-Namen in seinem Gebiet und somit weltweit blockieren. Der ausländische Kennzeicheninhaber kann dann selbst eine Gegenklage gegen die deutsche Domain-Benutzung stellen, doch dies stellt keine passable Lösung des Problems dar. Dies hat das Gericht zwar gesehen, es führt dazu jedoch aus, dass dies an den derzeitigen tatsächlichen Gegebenheiten liege, da bisher weder internationale Abkommen noch Regelungen auf nationaler Ebene zur Begrenzung der universellen Zuständigkeit im Internet geschaffen worden sind. 5. Noch einmal die Städtenamen und die Third-Level-Domain (SubDomains) In einer aktuelleren Entscheidung hat sich das LG Duisburg noch einmal mit den Städtenamen beschäftigt und sich dem Problem der Third-LevelDomain gewidmet222. Hier hatte der Beklagte unter seiner Homepage Informationen über die verschiedensten Städte angeboten. Die InternetAdresse konnte über „www.cty.de“ erreicht werden, auf dieser setzte er 221 222 Volker/Weidert, WRP 1997, 652, 657; Ubber, WRP 1997, 497, 505. LG Duisburg: Städtenamen als „Third-Level-Domain“ MMR 3/2000 S. 168 51 Links, beispielsweise zur klagenden Stadt K, die dann unter www.k.cty.de abrufbar war. Die Stadt K fühlte sich in ihrem Namensrecht verletzt. Hierzu wurde ausgeführt, dass den sog. Second-Level-Domains die Funktion eines „Namens“ iSd. § 12 S. 1 BGB zukommt. Dies gilt gleichermaßen für die Third-Level-Domains. Eine Verwechslungsgefahr wird auch in einem solchen Fall bejaht. Es besteht die Gefahr, dass die Nutzer des Internet unter der Internet-Adresse „www.k.cty.de“ die offizielle Internet-Seite der Klägerin vermuten. Der Verwechslungsgefahr steht auch nicht entgegen, dass City ein englischer Begriff und K eine Stadt in Deutschland ist, die Globalisierung der englischen Sprache insbesondere im Internet ist das schlagende Argument. Auch wenn ein Städtename als .com-Domain verwendet wird, so stellt dies eine Verletzung des Namensrechtes dar223. Ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt oder nicht, entscheidet die Second-Level-Domain oder die ThirdLevel-Domain. 6. Titelschutz und Domain-Namen Gemäß § 5 Abs. 1 MarkenG gehören „Titel“ zur Gruppe der geschäftlichen Bezeichnungen224. In der maßgeblichen Entscheidung des LG Hamburg „bike.de“225 hatte ein Unternehmen, welches auch die Klage einreichte, für alle Fahrrad-Fans eine Zeitschrift mit Namen „Bike“ herausgegeben. Der Beklagte hatte sich hingegen bei der DENIC den Domain-Namen „bike.de“ reservieren lassen. Obwohl die Klägerin hinsichtlich der Marke „bike“ über ein prioritätsälteres Recht verfügte, wurde ihrer Klage nicht stattgegeben. Die Eigenheit des Titelschutzes gegenüber dem Schutz einer Marke oder einer Unternehmensbezeichnung liegt darin, dass bereits ein geringes Maß an Unterscheidungskraft kennzeichnungsrechtlichen Titelschutz für eine Zeitschrift rechtfertigt. Reine Gattungsbezeichnungen und den Inhalt beschreibende und durch den behandelten Stoff zwangsläufig vorgegebene Bezeichnungen sind vom Titelschutz ausgeschlossen226. Ein Zeitschriftentitel ist dann vom Titelschutz im Rahmen des MarkenG 223 Städtenamen als .com-Domain MMR 10/1999 S. 604 Poeck in Cyberlaw, S. 108 225 LG Hamburg, MMR 1998, S. 46, 47 226 BGH GRUR 1980, S. 247; LG Hamburg MMR 1998, 46 „Bike.de“http://www.onlinerecht.de/vorent.html?LGHamburg970813+auswahl=1&st_num=1&case=i&pattern=bike.de&mark= (erste Instanz) 224 52 geschützt, wenn die Zeitschrift einen erhöhten Bekanntheitsgrad aufweisen kann. In der „bike.de“-Entscheidung konnte das Gericht eben keinen erhöhten Bekanntheitsgrad feststellen und gab insoweit der Klage nicht statt. Besteht jedoch ein älteres Titelrecht, so ist der Betreiber der Homepage zur Unterlassung der Benutzung und zur Löschung der Domain verpflichtet, wenn die dort angebotenen Informationen und Werbung ihrer Art nach identisch mit dem Inhalt der Druckschrift sind227. 7. Gleicher Name, andere Firma? Es stellt sich nunmehr die Frage, wie es mit den kleinen Familienfirmen steht, die den gleichen Domain-Namen haben wie eine große, bekannte Firma. Das Problem wird in der „krupp.de“-Entscheidung des LG Bochum228 deutlich. Hier ist die Klägerin Inhaberin des Firmennamens Krupp und ist unter diesem Namen im Stahl-, Maschinen- und Anlagenbau weltweit tätig. Die Beklagte firmiert unter dem Namen „W. Erich Krupp Kommunikation“ und ist auch unter dem Namen „Krupp-Kommunikation“ tätig. Als nun die Klägerin sich den Namen „krupp.de“ bei der DENIC reservieren lassen wollte, war dieser bereits an die Beklagte vergeben worden. Nach der Rechtsprechung stellt nicht jede Form der Verwendung eines fremden Namens einen Gebrauch iSd. § 12 BGB dar, sondern nur solche Namensanmaßungen, die geeignet sind, eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung herbeizuführen229. Bei der Krupp-Entscheidung besteht aber offensichtlich ein Fall von Gleichnamigkeit, der schon eine Namensanmaßung und somit auch eine Zuodnungsverwirrung ausschließt. Jeder hat nämlich das Recht, sich unter seinem Namen als selbständiger Gewerbetreibender im Geschäftsverkehr zu betätigen. Dieses Recht ist allerdings nicht schrankenlos und besteht nur im Rahmen des lauteren Wettbewerbs und darf nicht missbräuchlich ausgeübt werden. Von einer lauteren Ausübung ist dann auszugehen, wenn zwei Gleichnamige bei der Gründung ihrer Unternehmen und deren Bezeichnung nicht unlauter LG Mannheim "bautip.de/Titelschutz gegenüber Internet-Domains" (Az: 7 O 196/98) krupp.de http://www.onlinerecht.de/vorent.html?LGBochum970424+auswahl=1&st_num=1&case=i&pattern=krupp.de&mark= 227 228 53 waren230. Für die Bestimmung der Unlauterbarkeit ist zu bedenken, dass vor der Reformierung des Handelsgesetzbuches gemäß § 18 HGB ein Kaufmann verpflichtet war, seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen als Firma zu führen. Dies ist zwar heute nicht mehr so, es gibt keinen Namenszwang mehr, allerdings wird der Name als ein unterscheidungskräftiges Merkmal sicher weiterhin gern verwendet. Unter dem früheren Gesichtspunkt des Namenszwanges des § 18 HGB ist festzuhalten, wenn – wie hier – der Familienname prägender Bestandteil der Firma ist, so ist von einer Unlauterbarkeit der Benutzung als Domain-Name nicht auszugehen231. Ob dies auch nach der HGB-Reform so uneingeschränkt gelten soll, erscheint indes fraglich. 8. § 12 BGB Bezüglich der Verletzung von Namensrechten greifen nunmehr nicht nur die §§ 14 und 15 MarkenG, sondern auch § 12 BGB wird relevant. Ein typischer Fall für die Anwendung des § 12 BGB ist die „foris.de“Entscheidung des Landgerichts Magdeburg232. Die Klägerin trat seit geraumer Zeit im Geschäftsverkehr mit Geschäftsunterlagen und Produktbroschüren unter der Bezeichnung „F.AG“ auf und war Inhaberin einer im Markenregister eingetragenen Wortmarke FORIS. In dieser Entscheidung kommen nunmehr drei Beklagte vor. Zum einen eine Firma, die als Internet Sauerland On-Line sich zuerst den Namen FORIS.de registrieren ließ, ein weiterer Beklagter, der sich als administratavie Kontaktadresse für den foris.de-Namen eintragen ließ und auch noch eine Firma unter einem ähnlichen Namen gründete sowie letztlich die DENIC, die sich dem Beklagtenvortrag zufolge nicht an die Vergaberichtlinien hielt. Schlußendlich gab es drei verschiedene Firmen, in denen der Name „Foris Marketing Services“ in mehreren Kombinationen auftrat mit verschiedenen Zusätzen wie GmbH, AG, J.L. Die Klägerin jedenfalls sah ihre Namens- und Markenrechte verletzt. Das LG Magdeburg stellt zwar fest, dass der Begriff FORIS nur einen Bestandteil des Firmennamens bildet, den die Klägerin trägt, der 229 Fezer, Markenrecht, § 15 Rn. 56 Fezer, Markenrecht, § 15 MarkenG Rn. 95 ff. 231 http://www.weinknecht.de/ 232 LG Magdeburg Aktenzeichen: 36 0 11/99 230 54 Namensschutz erstreckt sich jedoch auch auf den Bestandteil „foris“ weil dieser unterscheidungskräftig ist und seiner Art nach geeignet erscheint sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Dieser zu § 5 II MarkenG aufgestellte Grundsatz gilt auch für § 12 BGB, weil sich die Namensbegriffe des BGB und MarkenG entsprechen233. Das Gericht bejahte eine Verwechslungsgefahr für die betroffenen Verkehrskreise. In der „juris.de“-Entscheidung234 hat das Landgericht München I eine neue kennzeichenrechtliche Fallgruppe eines „schutzwürdigen“ Interesses“ neben jenen der Verwechslungs- und Verwässerungsgefahr entwickelt235. Im Rahmen der Anwendung des § 12 BGB führt das Gericht aus, dass neben den klassischen Fallgruppen der Verwechslungs- und Verwässerungsgefahr bei Domain-Namensstreitigkeiten eine Verletzung schutzwürdiger Interessen auch vorliege, wenn ein Namensberechtigter durch den unberechtigten Domain-Namensinhaber daran gehindert wird, sich „seiner“ Internet-Adresse zu bedienen. Dies wird daran deutlich, dass der eigene Firmenname, in diesem Fall die Bezeichnung „juris“, die nach den Regeln von DENIC „natürlichste“ Adresse des Namensberechtigten im Internet ist, auch die Adresse ist, anhand derer ein Internetbenutzer regelmäßig versuche, mit dem berechtigten Namensinhaber in Kontakt zu treten, wenn er dessen Domain-Namen nicht kennt. Das schutzwürdige Interesse wird somit nach Ansicht des LG München I nicht durch eine Verwechslungsgefahr hervorgerufen, sondern indem dem Namensberechtigten der Zugang zu seinem „natürlichsten“ Domain-Namen entzogen wird. Doch auch hier hat die konsequente Anwendung dieser Rechtsprechung die Folge, dass selbst wenn eine Verwechslungsgefahr aufgrund fehlender Ähnlichkeit der Waren, Branchen oder Dienstleistungen nicht gegeben ist, ein Recht auf die „natürlichste Adresse“ über § 12 BGB gegen den DomainNamensinhaber besteht. Insofern hat das OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung „zwilling.de“ das Kriterium der „natürlichsten Adresse“ wohl in seinen Entscheidungsgründen berücksichtigt, jedoch nur als eines von 233 234 Ingerl-Rohnke § 5 MarkenG., Rn. 15. LG München CR 1997, 479 55 mehreren Merkmalen zur Feststellung einer „Verwässerungsgefahr“ herangezogen236. Geht es also um die Reservierung von Domain-Namen als „kleinere“ Firma, so gilt mit dem OLG München zu bedenken, dass wenn der Wortbestandteil bekannte Firmennamen enthält, ein Verstoß gegen § 12 BGB besteht, sofern kein sachlicher Bezug vorhanden ist237. 9. Subdomains- und Bindestriche Was passiert nun, wenn der Domain-Name lediglich ähnlich ist, aber sich nur dadurch unterscheidet, dass ein Bindestrich vorliegt oder ein SubDomain-Name eingerichtet wurde? Würde man ausschließlich die kennzeichenrechtlichen Grundsätze zur Verwechslungsfähigkeit von Marke und Geschäftsbezeichnung anwenden, so käme man auch hier ohne weiteres zu einem Unterlassungsanspruch. Allerdings argumentiert hier die Literatur, dass ein solches Ergebnis nicht sachgerecht ist238. Internet-Adressen sind danach nämlich endlich und daraus folgt eine große Adressenge. Deshalb soll es kennzeichenrechtlichen Rechtsschutz nur geben, wenn sich identische Kennzeichen auf der Second-Level-Domain-Ebene gegenüberstehen. Auch das OLG Hamm scheint mit seiner Entscheidung „krupp.de“ diesem Weg zu folgen. Selbstverständlich ist diese Ansicht noch nicht geworden, wie an der Entscheidung des LG München I „deutsches-theater.de“ zu erkennen ist. In dieser konnte sich die Bezeichnung „Deutsches Theater“ gegen die Domain „deutsches-theater.de“ durchsetzen, obwohl dies mit einem zusätzlichen Bindestrich versehen war. Begründet wird dies mit der berechtigten Frage, warum gerade im Internet von den gängigen Mitteln und Beurteilungskriterien des Kennzeichnungsrechts abgewichen werden soll. Die aktuellste Entscheidung des LG Köln239 zeigt, dass die kennzeichenrechtlichen Grundsätze nicht vom Medium Internet abhängig gemacht werden sollen. Das LG Köln entschied, ein Domain-Name, der sich gegenüber einer fast identischen Bezeichnung (Firma) eines Konkurrenten lediglich durch einen Bindestrich unterscheidet, begründet eine siehe auch Teil II – „ § 12 BGB“. OLG Karlsruhe ZUM 1998, 944 http://www.onlinerecht.de/vorent.html?OLGKarlsruhe980624+auswahl=1&st_num=1&case=i&pattern=zwilling.de&mark= 237 OLG München CR 4/2000 S. 247 „Rolls-Royce“ 238 Poeck in Cyberlaw, S. 106 235 236 56 Verwechslungsgefahr. Eine Verletzung der Firmenrechte des Konkurrenten durch den Domain-Namen liegt auch dann vor, wenn die Domain nicht benutzt, aber weiter reserviert gehalten wird. 10. Beschreibende Begriffe als Domain-Namen Wenn ein Domain-Name einen rein beschreibenden Charakter hat, so scheiden die Ansprüche aus dem Kennzeichenrecht mangels Unterscheidungskraft von vornherein aus. In der „Wirtschaft.de“-Entscheidung stritten die Verleger zweier großer deutscher Wirtschaftszeitschriften vor dem OLG Frankfurt um die Berechtigung der einen Partei, ihr Internet-Angebot mit dem DomainNamen „wirtschaft-online.de“ zu versehen. Unter diesem Namen konnten Wirtschaftsinformationen aus der Publikationen der Beklagten Verlagsgrupppe abgerufen werden. Das klagende Verlagshaus klagte auf Unterlassung der Weiterbenutzung des weiten Domain-Namens. Sowohl das Oberlandesgericht Frankfurt in dieser Entscheidung als auch das Landgericht München I in seiner „Sat-Shop“-Entscheidung240 haben eine solche weite Unterlassungsklage für unbegründet befunden. Dies resultierte daraus, dass sich ein Unterlassungsanspruch lediglich auf die Vorschriften der §§ 1, 3 UWG hätte stützen können, deren Voraussetzungen jedoch nicht gegeben sind. Der Domain-Name und auch die aufgerufene Web-Seite enthalten in beiden Entscheidungen keine so breitgefächerten Angaben, dass der Verkehr fehlgeleitet werde gemäß § 3 UWG. Auch die Tatbestandsvoraussetzung des § 1 UWG ist nach Ansicht beider Gerichte nicht gegeben, ein Verstoß gegen die guten Sitten ist aufgrund der Breite und des allgemein gehaltenen Domain-Namens liegt nicht vor, da nicht anzunehmen ist, dass bei einem Begriff wie „Wirtschaft.de“ ein diesbezüglich komplettes Angebot aus dem Datennetz herauszufiltern ist. 239 LG Köln: Bindestrich-Domain, MMR 2/2000 S. 120 LG München I, CR 1997, 545 Sat-Shop http://www.onlinerecht.de/vorent.html?LGMuenchen970410+auswahl=1&st_num=1&case=-i&pattern=satshop&mark=. 240 57 B Wettbewerbsrechtliche Fallgruppen I. Spamming Als Spams werden nicht angeforderte, werbende E-Mails bezeichnet241. Einige Autoren bezeichnen nur massenhaft versandte werbende E-Mails als Spams. Den Ausführungen liegt jedoch das Verständnis zugrunde, dass mit Spam auch eine einzige unaufgeforderte, werbende E-Mail gemeint ist. Der Name Spam ist auf eine Monty-Python-Serie zurückzuführen242: Die amerikanische Dosenfleischmarke Spam diente dort als sog. running gag: Spam konnte man nicht entgehen. So gelang es einem Ehepaar in einem Café nicht, ein Frühstück ohne Spam zu bestellen. Es blieb die Wahl zwischen einem Frühstück mit Spam oder gar keinem Frühstück243. Der Vergleich mit diesen unaufgeforderten werbenden E-Mails mit diesem Sketch ist durchaus angebracht. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass unaufgeforderte Werbung per E-Mail unzulässig ist, sofern weder ein ausdrückliches noch ein mutmaßliches Einverständnis mit gerade dieser Art der Werbung besteht244. Als Grund dafür werden vom LG Ellwangen/J.245 die für den Empfänger entstehenden Kosten genannt. Dieser kann aus der Betreffzeile idR. nicht ersehen, dass es sich um Werbung handelt. Beim Abrufen der E-Mail vom Provider entstehen dem Empfänger einerseits Telefongebühren für die Verbindung mit dem Provider. Andererseits stellt der Provider ihm die Kosten für die Nutzung seines Servers in Rechnung, die anteilmäßig auf die Zeit entfällt, in denen die Werbe-E-Mails gelesen werden. Wird Werbung dagegen als Brief versandt, so entsteht nur ein verschwindend geringer Anteil an Müllgebühren. Das Gericht bejaht in einem solchen Fall einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG. Darüber hinaus weist das LG Ellwangen/J. zurecht darauf hin, dass ein Werbetreibender, der sich über die Zulässigkeit der von ihm geplanten Werbung nicht sachkundig beraten lässt, nicht damit gehört werden kann, er habe keine Kenntnis der 241 MMR 3/2000, Claudia Ziem Spamming Zulässigkeit nach § 1 UWG, Fernabsatzrichtlinie und E-Commerce-Richtlinienentwurf, S. 129. 242 SZ v. 7.5.1999 „Vermischtes“. 243 Wortlaut des Sketches http://bau2.uibk.ac.at/sg/python/Scripts/TheSpamSketch. 244 Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG Rn 70 a und b. 245 LG Ellwangen „E-Mail-Werbung“ MMR 1999 S. 675, 676. 58 Wettbewerbswidrigkeit gehabt246. Wenn jedoch kein Wettbewerbsverhältnis vorliegt, so finden die Vorschriften des UWG keine Anwendung. Ist dies der Fall, so ist der Empfänger der E-Mail-Werbung dennoch nicht schutzlos, es kann sich ein Unterlassungsanspruch aus § 823, 1004 BGB ergeben. Die Zusendung unverlangter Werbung mittels E-Mail stellt nach Auffassung des AG Brakel247 einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Insofern besteht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB. Bemerkenswert an der Entscheidung des LG Ellwangen/J. ist, dass es hinsichtlich der Wettbewerbswidrigkeit von unerwünschter E-Mail-Werbung eine neue Fallgruppe eröffnet, indem es den Wettbewerbsverstoß des „unlauteren Ausspannens von Kunden“ auf die E-Mail-Werbung anwendet. Das Ausspannen von Kunden gehört zwar zum Wesen des Wettbewerbs, kann aber unter Umständen als wettbewerbswidrig zu beurteilen sein 248. Diese besonderen Umstände sieht das Gericht zunächst in den belästigen Umständen, die beim Beworbenen eintreten, etwa die entstehenden Kosten und die verlorene Zeit für das Öffnen und Lesen der Mails. II. Irreführung durch Meta-Tags 1. Was sind Meta-Tags? Meta-Tags sind Komponenten der World Wide Web-Sprache HTML, die bestimme Informationen kodieren, häufig Schlagwörter, die den Inhalt einer Web-Site beschreiben249. Anhand dieser Schlagwörter können dann Suchprogramme die betreffende Web-Site auffinden. Der Reiz der MetaTags liegt nun darin, der eigenen Web-Site zusätzliche Aufmerksamkeit durch scheinbare Relevanz zukommen zu lassen, indem man in den MetaTags einen vermutlich häufig als Suchwort benutzten Begriff einfügt. Enthält der Meta-Tag nun Informationen, die auf der eigenen Homepage überhaupt nicht vorhanden sind und nur dazu dienen sollen, dass diese Homepage „besucht“ wird, so kann dies den eigentlichen Inhaber des Kennzeichens stören. 246 RA Dr. Schnittmann, MMR 1999 S. 677. AG Brakel, MMR 1998, 492. 248 Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG Rd. 597f. 249 Viefhues MMR 1999 S. 336. 247 59 2. Rechtliche Bewertung Die erste veröffentlichte deutsche Gerichtsentscheidung befaßte sich mit der Klage der ARWIS Consult GmbH, die auch Inhaberin der für die Dienstleistung „Unternehmensberatung“ eingetragene Marke „ARWIS“ ist250. Die ARWIS Consult GmbH hatte im Internet eine Suche nach dem Wort „ARWIS“ durchgeführt und zehn aufgeführte Web-Sites gefunden. An dritter Stelle erschien die Web-Site der WMC Wetter Unternehmensberatung, auf deren Homepage das Wort „ARWIS“ nicht zu finden war. Das Gericht gab ihnen recht, ein Unterlassungsanspruch war die Folge. Zunächst einmal besteht generell keine Pflicht, Suchmaschinen zu unterstützten oder auch nur mit wahren Informationen zu füttern, denn diese suchen sich ihre Daten ungefragt im Netz 251. Stehen allerdings die beiden Betreiber einer Homepage in einem Wettbewerbsverhältnis, so können auch die Vorschriften des UWG greifen. Das LG Mannheim bejahte vorerst einen Unterlassungsanspruch aus § 14 II Nr. 1 bzw. § 15 II MarkenG. Wie ist der Fall aber nach dem UWG zu beurteilen? Die Plazierung eines Kennzeichens als Suchwort in einem Meta-Tag ist eine rechtserhebliche Benutzungshandlung252. Nach den Vorschriften des UWG kommt ein Unterlassungsanspruch gemäß § 3 UWG wegen Vortäuschen einer Geschäftsbeziehung in Betracht. Dazu müßte in der Verwendung des fremden Kennzeichens in einem Meta-Tag eine Irreführung über geschäftliche Verhältnisse zu sehen sein. Dies wird regelmäßig dann vorliegen, wenn überhaupt keine konkrete Beziehung zum Kennzeicheninhaber oder seinen Waren besteht253. Darüber hinaus könnte das Setzen einer falschen Information in einem Meta-Tag den Tatbestand der Unlauterkeit iSd. UWG erfüllen und zwar durch das Erregen von Aufmerksamkeit. Die unlautere Absicht kommt dadurch zustande, dass es um eine klare Rufausnutzung des Beklagten geht. LG Mannheim – 7 O 291/97 - http://www.onlinerecht.de/vorent.html?LGMannheim970801+auswahl=1&st_num=1&case=i&pattern=arwis&mark= 251 CR 2/2000 S. 122, 123 Anmerkung von RA Dr. Stefan Ernst, Freiburg zu LG Hamburg, „Meta-Tags“ CR 2/2000 S. 121 252 Viefhues, MMR 1999 336, 338. 253 Viefhues, MMR 1999, 336, 338. 250 60 Im Ergebnis kann also beim Setzen von Meta-Tags ein Unterlassungsanspruch auch aus §§1, 3 UWG hergeleitet werden. C Ein Unterlassungsanspruch und was dann? Das OLG Hamm hatte in einer Entscheidung 1998 entschieden, dass ein Kläger bei der Verletzung von Marken- oder Namensrechten lediglich einen Beseitigungs- und einen Unterlassungsanspruch hat, ggf. auch einen Schadensersatzanspruch. Der Verletzer kann dann zwar den Störungszustand nicht aufrechterhalten, ist aber keineswegs zusätzlich verpflichtet, an der Verbesserung der Rechtsstellung des Verletzten in namensmäßiger Hinsicht mitzuwirken254. Gibt nun ein Domain-Inhaber seine Kennung auf, so rückt der nächste nach. Der jeweilige Kläger muß also eventuell noch mehrfach durch die Instanzen klagen, bis er die Domain endlich bekommt, da sich die Vergabe von Domain-Namen nach Wartelisten richtet. Nach Ansicht des OLG München255 ist dies nicht erforderlich, da der Kennzeicheninhaber Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungskosten die Umschreibung der Domain auf seinen Namen verlangen kann. Das OLG München leitet diesen Anspruch aus § 8 I S. 2 PatG, 894 BGB her. Auch die Literatur256 sieht den Übertragungsanspruch als die bessere Lösung an. Problematisch wird der Übertragungsanspruch allerdings dann, wenn mehrere Namensträger existieren, die eine Domain gegenüber dem Domain-Inhaber für sich in Anspruch nehmen können, untereinander aber gleiche Rechte besitzen. Dann wird die Warteliste bei der DENIC obsolet und ein Wettlauf um das schnellere Urteil oder gar die schnellere Vollstreckung beginnt. Dann wäre die schnellste Lösung, den Domain-Inhaber und alle Wartenden gleichzeitig auf Verzicht zu verklagen257 254 OLG Hamm krupp NJW-CoR 1998, 176 f. http://www.onlinerecht.de/vorent.html?OLGHamm980113+auswahl=1&st_num=1&case=i&pattern=krupp.de&mark= 255 OLG München shell.de MMR 1999, 487. 256 Hackbart, CR 1999, 384; Hoeren, Rechtsfragen des Internet , 1998 Rd. 67. So auch Kur, die bei Verschulden einen Überragungsanspruch aus § 249 bejaht; Poeck in: Schwarz, Recht im Internet, kap. 4-2.2, S. 32. Dagegen nur Bücking, Namens- und Kennzeichenrecht im Internet 1999 Rd. 295, der dem OLG Hamm folgt. 257 Ernst, Anmerkung zu OLG München shell.de, MMR 1999, 487, 489. 61 62