B Das Domain Name System - Prof. Paulus - Hu

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Berlin, am 26. Juni 2000
Seminar
„Internet und Recht“
Lehrstuhl Prof. Dr. Christoph Paulus
und
Dipl.-Inform. Gerrit Oldenburg
Sommersemester 2000
IV. Namens- und Wettbewerbsrecht
Teil I bearbeitet von Susann Faude
Teil II bearbeitet von Jan Dirk Roggenkamp
Teil III bearbeitet von Kristina Beulich
Literaturverzeichnis
Baumbach, Adolf (Begr.)
Hefermehl, Wolfgang
Wettbewerbsrecht – Kommentar
19. Auflage – München 1996
(zitiert: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, § Rn. )
Berlit, Wolfgang
Das neue Markenrecht
2. Auflage – München 1997
(zitiert: Berlit, Das neue Markenrecht, Rn )
Bettinger, Torsten
Kennzeichenrecht im Cyberspace: Der Kampf um die
Domain-Namen
in GRUR Int. 1997, S. 402 – 420
(zitiert: Bettinger, Kennzeichenrecht im Cyberspace, in
GRUR Int. 97, S. )
Biermann, Claudia
Kennzeichenrechtliche Probleme des Internets: Das DomainName-System
in WRP 1999, S. 997 – 1005
(zitert: Biermann in WRP 99, S. )
Bücking, Jens
Internet-Domains – Neue Wege und Grenzen des bürgerlichrechtlichen Namensschutzes
in NJW 1997, S. 1886 ff.
(zitiert: Bücking in NJW 97, S. )
Bücking, Jens
Namens- und Kennzeichenrecht im Internet (Domainrecht)
Stuttgart, Berlin, Köln 1999
(zitiert: Bücking, Domainrecht, Rn. )
Ermert, Monika
Namenspatron: Die neue Internet-Domain-Verwaltung ist
endgültig geklärt
in c’t 24/99, S. 48 – 49
(zitiert: Ermert, Namenspatron in c’t 24/99, S. )
Ermert, Monika
URL-Kadi: Schiedsstellen schlichten internationale DomainStreitigkeiten
in c’t 9/2000, S. 54 f.
(zitiert Ermert, URL-Kadi in c’t 9/2000, S. )
Fezer, Karl-Heinz
Markenrecht – Kommentar
1. Auflage München 1997
(zitiert: Fezer, Markenrecht, § Rn. )
2. Auflage München 1999
(zitiert: Fezer, Markenrecht (2. Auflage), § Rn. )
Hoeren, Thomas
Anmerkung zur Entscheidung Heidelberg.de
in CR 1996, S. 353 – 356
(zitiert: Hoeren zu Heidelberg.de in CR 96, S. )
II
Hoeren, Thomas
Rechtsfragen des Internet
Köln 1998
(zitiert: Hoeren, S. )
Jakubik, Renate (Hrsg.)
Markenrecht und das Internet
in Hoeren/Queck, Rechtsfragen der Informationsgesellschaft
Berlin 1998
(zitiert: Jakubik in Rechtsfragen, S. )
Koch, Frank A.
Internet-Recht
München 1998
(zitiert: Koch, S. )
Kochinke, Clemens;
Schmitter, Markus
Anmerkung zu Domain Name Dispute – InterNIC-Richtlinie
(Rev. 03)
in CR 1998, S. 188 – 190.
(zitiert: Kochinke/Schmitter in CR 98, S. )
Kur, Annette
Internet Domain names: Brauchen wir strengere
Zulassungsvorschiften für die Datenautobahn?
in CR 1996, S. 325 – 331
(zitiert: Kur, Intenet Domain names in CR 96, S. )
Kur, Annette
Kennzeichenkonflikte im Internet – „Kinderkrankheiten“ oder
ernstzunehmendes Problem?
in Aktuelle Herausforderungen des geistigen Eigentums:
Festgabe für Friedrich-Karl Beier zum 70. Geburtstag
Köln 1996
(zitiert: Kur, FS-Beier, S. )
Lehmann, Michael (Hrsg.)
Jaeger-Lenz, Andrea
(Bearb.)
Rechtsgeschäfte im Netz – Electronic Commerce
Stuttgart 1999
(zitiert: Jaeger-Lenz in Rechtsgeschäfte im Netz, S. )
Loewenheim, Ulrich;
Koch, Frank
Praxis des Online-Rechts
1. Auflage Weinheim, New York 1998
(zitiert: Loewenheim/Koch, S. )
Nordemann, Axel
Internet-Domains und zeichenrechtliche Kollisionen
in NJW 1997, S. 1891 – 1897
(zitiert: Nordemann, Internet-Domains u. zeichenrechtliche
Kollisionen, in NJW 97, S. )
Nordemann, Jan Bernd;
Czychowski, Christian;
Grüter Patrick Winfried
Das Internet, die NameServer und das Kartellrecht,
in NJW 1997, S. 1897 – 1902
(zitert: Nordemann, Czychsowski, Grüter in NJW 97, S. )
Palandt, Otto
Bürgerliches Gesetzbuch – Kommentar
58. Auflage München 1999
(zitiert: Palandt/Bearbeiter, § Rn. )
III
Poeck, Torsten
Der Schutz der Internet-Adresse,
in Schwarz, Recht im Internet,
Lose-Blatt-Sammlung, Stand März 2000
(zitiert: Poeck in Recht im Internet, S. )
Rosenthal, David
Projekt Internet
Zürich 1998
(zitiert: David Rosenthal, Projekt Internet, S. )
Schwerdtfeger, Armin;
Evertz, Stephan;
Kreuzer, Philipp Amadeus;
Peschel-Mehner, Andreas;
Poeck, Torsten
Cyberlaw: Grundlagen, Fallbeispiele und Checklisten zum
Online-Recht
Wiesbaden 1999
(zitiert: Poeck in Cyberlaw, S. )
Sietmann, Richard
Nummernspiele: Ressourcenkonflikt um Namen und Adressen
bleiben ein Politikum
in c’t 9/1999, S. 180 – 191
(zitiert: Sietmann, Nummernspiele in c’t 9/99, S. )
Sietmann, Richard
Kristallisationspunkte: Politisches Gerangel auf der Berliner
Tagung der ICANN
in c’t 12/99, S. 16 – 20
(zitiert: Sietmann, Kristallisationspunkte in c’t 12/99, S. )
Stratmann, Holger
Internet domain names oder der Schutz von Namen,
Firmenbezeichnungen und Marken gegen die Benutzung
durch Dritte als Internet-Adresse
in BB 1997, S. 689 – 693
(zitiert: Stratmann, BB 1997, S. )
Strömer, Thomas H.
Online-Recht: Rechtsfragen im Internet und in Mailboxen
Heidelberg 1997
(zitiert: Strömer, Online-Recht S. )
Ubber, Thomas
Rechtsschutz beim Missbrauch von Internet-Domains
In WRP 1997, S. 497 – 513
(Ubber in WRP 97, S. )
Viefhues, Martin
Domain-Name-Sharing
in MMR 2000, S. 334 – 340
(zitiert: Viefhues, MMR 2000, S. )
Viefhues, Martin
Reputationsschutz bei Domain Names und Kennzeichenrecht
in MMR 1999, S. 123 – 127
(zitiert: Viefhues, MMR 1999, S. )
Völker, Stefan;
Weidert, Stefan
Domain-Namen im Internet
in WRP 1997, S. 652 – 663
(zitiert: Völker/Weidert, WRP 1997, S. )
IV
Wilmer, Thomas
Offene
Fragen
der
rechtlichen
Internetdomains
in CR 1997, S. 562 – 566
(zitiert: Wilmer, CR 1997, S. )
Einordnung
von
V
Gliederung
Teil I
Technische und organisatorische Strukturen der Namensvergabe im Internet
A Einleitung .......................................................................................................................... 1
B Das Domain Name System ............................................................................................... 1
I.
Die Struktur .................................................................................................................... 2
1. Die Top-Level-Domain .............................................................................................. 2
2. Die Second-Level-Domain ......................................................................................... 3
3. Die Sub-Domain ......................................................................................................... 4
4. Der Hostname ............................................................................................................. 4
II. Die Bedeutung des Domain-Namen für das Auffinden im Internet ................................ 4
III.
Typische DNS-Anfrage .............................................................................................. 5
C Die Verwaltung des Namensraumes ............................................................................... 7
I. Die Geschichte des DNS ................................................................................................ 7
1. InterNIC ...................................................................................................................... 7
2. Reformbemühungen ................................................................................................... 8
3. ICANN ....................................................................................................................... 8
II. Die Vergabe von Domain-Namen für die generischen TLDs (.com, .net, und .org) .... 9
1. Antragsverfahren ........................................................................................................ 9
2. Die InterNIC-Vergaberichtlinie (Domain-Name Dispute Policy)............................ 10
3. Die Uniform Dispute Resolution Policy................................................................... 11
III.
Domain-Namensvergabe für länderkennzeichnende TLDs ..................................... 13
1. Domain-Namensvergabe für die .de-Domain ........................................................... 14
a) Vergabeverfahren ................................................................................................. 15
b) Verantwortlichkeit der DENIC eG ....................................................................... 16
c) Kritik und Lösungsansätze ................................................................................... 17
2. Domain-Namensvergabe im europäischen Ausland – Beispiele .............................. 18
IV.
Legitimation der Internetverwaltung ........................................................................ 19
V. Fazit .............................................................................................................................. 22
Teil II
Grundlagen des Kennzeichen-, Namens- und Wettbewerbsrecht bei
Internet-Domainnamen
A Einleitung ........................................................................................................................ 24
B Ausgangsüberlegung ...................................................................................................... 24
C Generelle Anwendbarkeit des Kennzeichenrechts ...................................................... 24
I. keine Kennzeichenfunktion .......................................................................................... 25
II. Kennzeichenfunktion .................................................................................................... 25
III.
Ergebnis .................................................................................................................... 26
VI
D Marken, § 14 II MarkenG ............................................................................................. 26
I. Entstehung von Markenschutz ..................................................................................... 26
II. Benutzung im geschäftlichen Verkehr ......................................................................... 26
III.
„Benutzung“ der Marke ............................................................................................ 27
E Identische Marken, identische Produkte, § 14 II Nr. 1 MarkenG ............................. 27
F Verwechslungsgefahr, § 14 II Nr. 2 MarkenG............................................................. 28
I. Übereinstimmung/Ähnlichkeit der Bezeichnungen...................................................... 28
II. Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen.............................................................. 30
III.
vorbeugender Rechtsschutz ...................................................................................... 30
G Erweiterter Markenschutz, § 14 II Nr. 3 MarkenG .................................................... 31
I. Bekanntheit ................................................................................................................... 31
II. Unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft
beziehungsweise Wertschätzung .......................................................................................... 31
H Geschäftliche Bezeichnungen, § 15 MarkenG ............................................................. 32
I. Platzgeschäfte ............................................................................................................... 32
II. Inhalt der Website wird herangezogen ......................................................................... 32
III.
Recht der Gleichnamigen ......................................................................................... 33
IV.
Domain-Sharing ....................................................................................................... 33
V. Survival of the fittest .................................................................................................... 33
I Schrankenbestimmungen, § 20 ff. MarkenG ............................................................... 34
I. Verwirkung, § 21 MarkenG.......................................................................................... 34
II. Zulässigkeit der Verwendung als Name oder Adresse, § 23 I Nr. 1 MarkenG ............ 34
1. Domainname ist eine Anschrift ................................................................................ 35
2. Domainname keine Anschrift ................................................................................... 35
J Wettbewerbsrecht, § 1 UWG......................................................................................... 35
K Namensschutz, § 12 BGB ............................................................................................... 36
I. Gebrauchen des gleichen Namens ................................................................................ 36
II. Interessenverletzung ..................................................................................................... 37
III.
Namensbestreitung ................................................................................................... 38
L §§ 823, 826 BGB .............................................................................................................. 38
I. § 823 I BGB.................................................................................................................. 38
II. § 826 BGB .................................................................................................................... 38
M Generische Domainnamen ............................................................................................. 39
N Zuständigkeit deutscher Gerichte ................................................................................. 39
Teil III
Fallbeispiele zum Kennzeichen-, Namen- und Wettbewerbsrecht
bei Internet-Domainnamen
A Kennzeichenrechtliche Fallgruppen ............................................................................. 40
I. Von der Frage, ob der Domain-Name ein Kennzeichen im Sinne des
Kennzeichenrechtes ist und dem Streit um die Städtenamen. .............................................. 40
II. Die Verletzung von Marken- oder Namensrechten ...................................................... 42
1. § 14 II MarkenG ....................................................................................................... 42
a) Die Benutzung einer identischen Marke nach § 14 II Nr. 1 ................................. 42
b) Domain-Namens-Kollision bei ähnlichen Waren, Dienstleistungen oder Branchen
- § 14 II Nr. 2 MarkenG ................................................................................................ 44
VII
c) Die Benutzung einer identischen Marke, wenn keine Waren-, Dienstleistungsoder Branchen - Identität vorliegt, § 14 II Nr. 3 MarkenG .......................................... 45
2. § 15 MarkenG ........................................................................................................... 46
a) § 15 II MarkenG ................................................................................................... 47
b) § 15 III MarkenG .................................................................................................. 48
3. Die Ähnlichkeit der Bezeichnungen ......................................................................... 49
4. Domain-Namens-Streitigkeiten außerhalb der Top-Level-Domain „de“ ................. 49
5. Noch einmal die Städtenamen und die Third-Level-Domain (Sub-Domains) ......... 51
6. Titelschutz und Domain-Namen............................................................................... 52
7. Gleicher Name, andere Firma? ................................................................................. 53
8. § 12 BGB .................................................................................................................. 54
9. Subdomains- und Bindestriche ................................................................................. 56
10.
Beschreibende Begriffe als Domain-Namen ........................................................ 57
B Wettbewerbsrechtliche Fallgruppen ............................................................................ 58
I. Spamming ..................................................................................................................... 58
II. Irreführung durch Meta-Tags ....................................................................................... 59
1. Was sind Meta-Tags? ............................................................................................... 59
2. Rechtliche Bewertung............................................................................................... 60
C Ein Unterlassungsanspruch und was dann? ................................................................ 61
VIII
A Einleitung
Das Internet ist ein Computernetzwerk, das seinerseits aus einem Geflecht
von ca. 1. Million einzelnen unabhängigen (Teil-)Netzwerken besteht, die
sich zur Zeit aus mehr als 40 Millionen einzelnen miteinander,
kommunizierenden Computern, den sog. „Hosts“ zusammensetzen. Man
geht davon aus, dass über 100 Millionen Menschen das Internet nutzen.
Den wohl gebräuchlichsten Teil des Internet stellt das World Wide Web
(www)1 dar. Das www hat sich mittlerweile zum Quasi-Standard der
Präsentation
von
Information
im
Internet
entwickelt.2
Um
die
Kommunikation zwischen den einzelnen Rechnern zu gewährleisten, muss
jeder einzelne Computer, der am Internet teilnimmt, über eine eindeutige
Adresse
zu
zugrundeliegende
identifizieren
Protokoll
sein.
TCP/IP3
Das
dieser
verwendet
als
Kommunikation
standardisiertes
numerisches Adressierungsschema 4-Byte-Adressen. Diese IP-Adressen
bestehen aus einer Folge von vier Zahlen, die jeweils im Bereich von 0 bis
255 liegen.4 Der Umgang mit dieser numerischen Adresse stellt sich für den
Anwender jedoch sehr schwierig dar, da eine solche Ziffernkombination
noch schlechter zu merken ist als eine Telefonnummer.
B Das Domain Name System
1984 wurde mit dem Domain Name System (DNS) ein Namensystem
eingerichtet, welches auf der technischen Netzadresse alphanumerische
Zeichenketten abbildet und dadurch die IP-Nummern in logische –
einprägsamere
–
Zahlen-/Satzzeichen-/Buchstabenkombinationen
‚übersetzt’.5
1 Das www ist der Versuch, sämtliche im Internet verfügbaren Inhalte verschiedenster
Form (z. B. Text, Datenbanken, Videosequenzen u. ä.) miteinander zu verknüpfen und
über eine einzige Benutzeroberfläche zugänglich zu machen. Es ist das derzeit
meistgenutzte Informationssystem im Internet. Die Besonderheit des www besteht darin,
dass sämtliche Dokumente durch sog. Hyperlinks (Verweise) miteinander verbunden und
durch bloßen Mausklick darauf aktiviert werden können.
2 Bettinger, Kennzeichenrecht im Cyberspace, in GRUR Int. 97, 402 (404).
3 TCP/IP für Transmisson Control Protocol/Internet Protocol.
4 Dabei handelt es sich um Ipv4-Adressen in einer Länge von 32 Bit. Für jedes der vier
Felder stehen stehen 28 (256) Werte zur Verfügung. Der Adressraum des (alten) Internets
umfasst somit 2564 (4,3 Milliarden) verschieden Anschriften. Um einer Adressenge
vorzubeugen, ist mit der Einführung von Ipv6 eine Erweiterung des Adressraumes von
32 auf 128 Bit, wodurch 2128 (3,4 x 1038) unterschiedliche Adressierungsmöglichkeiten
gegeben sein werden.
5 Nordemann/Czychowski/Grüter in NJW 97, 1897 (1898).
1
I.
Die Struktur
Das Domain-Name-System stellt eine hierarchische Baumstruktur dar.
Ausgehend von der allen gemeinsamen Wurzel6 kann durch Auflistung des
Pfades jedes Objekt innerhalb des Baumes eindeutig benannt werden.
Unterhalb der Wurzel liegt zunächst die Top-Level-Domain, darunter die
Second-Level-Domain, unter dieser wiederum eventuelle Sub-LevelDomains und schließlich der Host.
Internet-Domainstruktur
root
Top Level Domain ...
Second Level
Domain
Sub Domain
bmw
de
uk
ru
edu
hu-berlin
geschichte
rz
Host
amor
com
org
gov
microsoft
icann
nsa
...
rewi
ftp
Country Domain
www
www
Generic Domain
Abbildung 1: Internet-Domainstruktur
Diese Baumstruktur spiegelt sich auch in den Domain-Namen wieder. Die
einzelnen Namensbereiche eines Domain-Namens werden durch Punkte
voneinander abgetrennt. Es ergibt sich folgender von rechts nach links zu
lesender Aufbau (optionale Teile in eckigen Klammern):
Hostname.[0..n Sub-Domains.]Second-Level-Domain.Top-Level-Domain
www.rewi.hu-berlin.de
1. Die Top-Level-Domain
Der erste Teil der Buchstabenfolge gibt den groben regionalen oder
thematischen Bereich an.7 Man unterscheidet zwischen sogenannten
6
7
Die Root dient lediglich als Ausgangspunkt für die Bestimmung des Pfades.
Bücking, Domainrecht Rn. 17.
2
Country Code Top-Level-Domains (ccTLD) und generic Top-LevelDomains (gTLD).
Bei den ccTLDs handelt es sich um die nach den Regeln der International
Organization
for
Standardization
(ISO
3166)
genormten
Länderkennzeichen, z. B.: de für Deutschland, us für die USA.8
Die gTLDs sind folgende aus der Tabelle zu entnehmende Kürzel für
spezielle Sparten.9
com
Commercial
Kommerzielle Unternehmen
gov
Government
U.S.-Regierungsstellen
edu
Education
Forschung & Lehre
mil
Military
Miltär
org
Organization
Nicht kommerzielle Organisationen
net
Network Provider
Netzwerkprovider
int
International
Internationale Institutionen
Tabelle 1: Die generischen Top-Level-Domains
Die amerikanische .us Domain wird fast nicht genutzt, da viele
amerikanische Unternehmen einen kurzen internationalen Domain-Namen
bevorzugen und sich unter der nicht regional, sondern thematischen TLD
.com registrieren lassen, z. B. www.ibm.com. Zusätzlich können DomainNamen auch unter nationalstaatlichen TLDs, hier nämlich www.ibm.de,
registriert werden. Da die TLD .com auch für Antragsteller ohne USamerikanischen Sitz zugänglich ist, können hierdurch nationale Grenzen in
der Namensführung im Internet ganz überwunden werden.10
2. Die Second-Level-Domain
Links
neben
der
Top-Level-Domain
findet
sich
der
eigentliche
Namensbestandteil, die Second-Level-Domain. Dieser Teil des DomainNamens ist – soweit noch verfügbar – frei wählbar.11 Eine Second-LevelDomain kann unter derselben TLD nur einmal vergeben werden, jedoch ist
8
Strömer, Online-Recht, 3.1.1 Internationl Network Information Center, S. 50.
Bücking, Domainrecht, Rn. 17;
Poeck in Cyberlaw; Kapitel V, 2.1.1 Top-Level-Domain, S. 87.
10
Nordemann/Czychowski/Grüter in NJW 97, 1897 (1898).
11
Strömer, Online-Recht, 3.1.1 Internationl Network Information Center S. 50.
9
3
die Vergabe von identischen Second-Level-Domains unter verschiedenen
TLDs möglich12, z. B. gibt es gmx.de, gmx.net und gmx.com.
3. Die Sub-Domain
Im Rahmen der Second-Level-Domains kann eine weitere Untergliederung
mittels Sub-Domains, die in der Baumstruktur auf einer hierarchisch
niedrigeren Stufe stehen, vorgenommen werden.13 Sub-Domains können frei
und ohne vorige Registrierung durch die jeweils höhere Domain-Ebene
vergeben werden. Dies ist insbesondere für größere Untenehmen sinnvoll,
die dadurch ihr über das Internet zugängliche Rechnerkontingent logisch
weiter unterteilen und ihr Angebot dadurch beliebig diversifizieren
können.14
So ist z. B. auf der Ebene der Second-Level-Domain „hu-berlin“ eine SubDomain „rewi“ eingerichtet worden. Durch die Sub-Domain „rewi“ könnte
als weitere Sub-Domain beispielsweise „europa“ für das Institut für
Europarecht vergeben werden.
4. Der Hostname
Der Hostname ist der Name des Rechners selbst. Für einen Web-Server ist
dies „www“. Es ist aber auch jeder andere beliebige Name, z. B. „Erwin“
oder „amor“ möglich.
II.
Die Bedeutung des Domain-Namen für das Auffinden im Internet
Um im Internet verfügbare Informationen aufzufinden ist die Kenntnis des
Domain-Namens allein nicht ausreichend. Es muss ferner angegeben
werden, in welchem Format die gewünschte Information abgerufen werden
soll und wo, d. h. in welchem Verzeichnis, sie zu finden ist. Diese
Spezifizierung
eines
Dokuments
im
www
erfolgt
über
das
Adressierungsschema
Unified Resource Locator (URL).15 Eine typische URL ist z. B.
http://www.rewi.hu-berlin.de/Lehrstuehle/Paulus/16. Bestandteile, die durch
12
Bücking, Domainrecht, Rn. 17.
Poeck in Cyberlaw, Kapitel V 2.1.3 Sub-Domain, S. 88.
14
Bücking, Domainrecht, Rn. 17.
15
Bettinger, Kennzeichenrecht im Cyberspace, in GRUR Int. 97, 402 (404).
16
http = Hypertext Transfer Protocol, ist ein spezielles Kommunikationsprotokoll für den
Verbindungsaufbau bei jeder Datenübertragung.
13
4
Slash abgetrennt rechts von der Top-Level-Domain stehen, bezeichnen das
Dateiverzeichnis auf dem Host, in dem sich die gesuchten Daten befinden.
Da URLs regelmäßig nach dem gleichen Schema gebildet werden, ist es
einfach aus dem Domain-Namen die URL herzuleiten, um so gezielt Seiten
im Internet abzurufen. Ist es einem Unternehmen gelungen, seine eigene
Marke bzw. ein sonstiges Unternehmenskennzeichen als Domain-Namen
registrieren zu lassen, muss der Nutzer die Marke oder den Firmennamen
nur um das Kürzel http://www sowie die entsprechende Top-Level-Domain
(z. B. .de) ergänzen, in das Eingabefeld des Web-Browers17 eingeben und
die Startseite des entsprechenden Unternehmens wird präsentiert.
Ist eine URL nicht bekannt, ist es möglich diese über im Internet kostenlos
zur Verfügung stehende Suchmaschinen zu ermitteln. Suchmaschinen
erzeugen Datenbanken, in denen sämtliche bei der entsprechenden
Suchmaschine angemeldete Web-Seiten des www indiziert sind, die sie für
Anfragen nach Stichworten zur Verfügung stellen. Hier kann der Nutzer als
Suchbegriff z. B. einen Namen oder eine Marke eingeben und erhält auf
seine Anfrage eine Hypertextliste aller URLs von Dateien, für die der
gesuchte Begriff indiziert ist.18 Über Hyperlinks kann der Nutzer sofort auf
die entsprechenden Seiten zugreifen.
III.
Typische DNS-Anfrage19
Wie einleitend bereits ausgeführt, ist es für die Kommunikation zwischen
den einzelnen Rechnern notwendig, dass jeder Rechner über eine eigene IPAdresse eindeutig zu identifizieren ist. Durch den hierarchischen
Namensraum soll es jedem Namens-Server möglich sein, jedem Host eine
Antwort auf die Frage nach einer beliebigen IP-Adresse innerhalb des
Internets geben zu können, ohne in der lokalen Datenbank den kompletten
Namensraum verwalten zu müssen.
Um dies zu gewährleisten muss der Name-Server die Host-Namen, für die
er direkt verantwortlich ist, die Namen der Name-Server, die in der
Hierarchie eine Ebene unter ihm liegen, sowie die Namen der Name-Server,
die der „Root“ zugeordnet sind, kennen. Erhält der Name-Server eine
17
Ein Browser (engl.: to browse = stöbern, herumsuchen) ist das für die Nutzung des www
erforderliche Computerprogramm.
18
Vgl. Teil III, Meta-Tags.
5
Anfrage nach einem Namen, für den er selbst nicht verantwortlich ist,
besitzt er die erforderlichen Informationen über alternative Server, an die er
die Frage weiterleiten kann.
Die folgende Abbildung soll dies verdeutlichen:
root
2
3
com
org
4
microsoft.com
test.org
1
5
Welche IP-Adresse hat
"www.microsoft.com" ?
RechnerX.test.org
www.microsoft.com
Abbildung 2: DNS-Request
1. Der Nutzer (Client) richtet seine Frage nach einer IP-Adresse (z. B.
durch Eingabe der URL ins Eingabefeld des Browserfensters www.microsoft.com?) an seinen lokalen Name-Server (test.org).
2. Hat dieser die gesuchte Adresse nicht in seinem Datenbestand, leitet er
die Anfrage an einen Root-Name-Server (root) weiter. Dieser hat zwar
nicht die gesuchte Adresse in seinem Datenbestand, kennt aber die
Adresse des Name-Servers der gesuchten Top-Level-Domain (com).
Diese gibt er dem lokalen Name-Server als Antwort.
3. Der lokale Name-Server sendet dann eine Anfrage an den Name-Server
der Top-Level-Domain (com). Dieser hat den gesuchten Namen ebenfalls
nicht in seinem Datenbestand, findet aber die Adresse des Name-Servers
der gesuchten Second-Level-Domain (microsoft.com), die er als Antwort
an den lokalen Name-Server gibt.
19
Zu den Ausführungen in diesem Abschnitt vgl. Schulungsunterlagen der Firma integrata,
Sem08203 WindowsNT Internetworking mit TCP/IP Kapitel 8, 8.4 – 8.5, S. 8 – 12.
6
4. Die letzte Anfrage des lokalen Name-Servers richtet sich dann an den
Name-Server der Second-Level-Domain (mircrosoft.com), der die
Adresse
des
gesuchten
Hosts
(www.microsoft.com)
in
seinem
Datenbestand hat und die Frage beantworten kann.
5. Der lokale Name-Server kann nun die gewünschte Antwort an den
Client weiterleiten, woraufhin dieser direkt eine Verbindung zum
www.microsoft.com-Rechner aufbaut.
C Die Verwaltung des Namensraumes
Das Internet ist dezentral strukturiert und basiert im Wesentlichen auf
gegenseitiger Akzeptanz und Konsensfähigkeit der Netzbetreiber. Zwischen
den einzelnen Netzbetreibern gibt es keine rechtlichen Bindungen, ebenso
fehlt eine übergeordnete organisatorische oder finanzielle Verwaltung.
Dennoch müssen die Verwaltung der IP-Adressen und die Domain-Vergabe
koordiniert und zentral wahrgenommen werden.20
I.
Die Geschichte des DNS
Als das DNS 1984 entstand, war das Internet noch eine reine USAngelegenheit und bestand aus ca. 50 Netzen mit insgesamt gerade einmal
1000 Rechnern.21
1. InterNIC
Für die Vergabe und Koordination der IP-Adressen und Domain-Namen
war anfangs die Internet Assigned Numbers Authority (IANA), ein kleines
Expertenteam am Information Sciences Instiute der University of Southern
California, zuständig, das von der Internet Society (ISOC)22 und vom U.S.
Federal Network Council23 beauftragt wurde. Die praktische Administration
der Vergabe und Eintragung der Domain-Namen hatte IANA an sog.
Network Information Center (NICs) delegiert. Die Koordination der
Vergabe und Registrierung für Domain-Namen unterhalb der generischen
20
Bücking, Domainrecht, Rn. 19.
Strömer, Onlinerecht, 3.3.1 InterNIC, S. 50.
22
ISOC ist der Dachverband der Internet-Organisationen. Er ist das höchste Gremium für
die Förderung der internationalen Internetentwicklung und hat weltweit über 6.000
Mitglieder. Dazu gehören Internet-Provider, Universitäten, Softwarehersteller und
internationale Organisationen wie z. B. die Weltbank.
23
U.S. Federal Network Council ist ein von der amerikanischen Regierung eingesetztes
Gremium zur Weiterentwicklung und Koordinierung des Internets.
21
7
TLDs erfolgte weltweit durch InterNIC, das 1993 durch einen von der
amerikanischen
Regierung,
vertreten
durch
die
für
das
Internet
verantwortliche National Science Foundation (NSF), mit den Firmen
General Atomic, AT&T sowie Network Solutions Inc. (NSI) abgeschlossenen
Vertrag mit dieser Aufgabe betraut wurde. Die Verantwortung für die
administrative Abwicklung der Registrierungsaufgaben lag bei der NSI.
Sowohl die Verwaltung des Root-Name-Servers als auch die Registrierung
von Domain-Names unter der gTDL .com, .net und .org lagen damit in der
Hand
eines
einzigen
Unternehmens.
Dass
ein
privatrechtliches
Unternehmen mit staatlicher Unterstützung ein gesetzlich nicht gedecktes
Monopol innehatte, wurde erst kritisiert, als das Internet zu boomen
begann.24
2. Reformbemühungen
Im Oktober 1996 wurde das Internet Ad Hoc Committee (IAHC) initiiert, in
dem Vertreter verschiedener Organisationen und Fachleute juristische,
technische, kommerzielle und administrative Fragen unter Beteiligung der
Öffentlichkeit diskutierten. Ergebnis der Arbeit des IAHC war u. a. der
Vorschlag, sieben neue gTLDs (.arts, .firm, .info, .nom, .rec, .shop, .web)
einzurichten, die im weltweiten Wettbewerb von ca. 50 verschiedenen
Registrierungsstellen verwaltet werden sollten.25
Im Januar 1998 wurde die Einführung dieser neuen gTDLs durch die U.S.Regierung gestoppt. Die Verwaltung der TDLs .com, .org und .net sollte
vorerst weiter durch NSI vorgenommen werden. Der Vertrag wurde mit der
Maßgabe um zwei Jahre bis September 2000 verlängert, dass NSI die
Datenbank den Wettbewerbern öffnet und die Tätigkeit als Domain-NameRegistratur organisatorisch von der Pflege des Root-Name-Servers trennt, so
dass das Monopol formal aufgehoben ist.
3. ICANN
Im November 1998 wurde die Internet Corporation for Assigned Names
and Numbers (ICANN)26 als Regulierungsorgan für das Internet gebildet27
Sietmann, Nummernspiele in c’t 9/99, 180 (190).
Bettinger, Kennzeichenrecht im Cyberspace in GRUR Int. 97, 402 (419):
26
vgl. dazu 3.4 Legitimation.
27
Sietmann, Nummerspiele in c’t 9/99, 180 (190);
Sietmann, Kristallisationspunkte in c’t 12/99, 16 (16).
24
25
8
und hat sich mittlerweile als neue Domain-Verwaltung etablieren können.28
Zwischenzeitlich haben die U.S.-amerikanische Regierung, die neue
Verwaltungsbehörde ICANN und der bisherige Registrierungsmonopolist
NSI eine Vereinbarung29 erreicht, wonach die NSI für die nächsten vier
Jahre im Auftrag der ICANN weiterhin die zentrale Datenbank und die
zugehörigen Server der TLDs .com, .net und .org verwaltet. Ab 15. Januar
2000 eröffnete NSI auch anderen von ICANN anerkannten Registraturen die
Möglichkeit, Domain-Namen in diese Datenbank aufnehmen. Dafür kann
NSI von den konkurrierenden Unternehmen sechs Dollar pro laufendem
Kalenderjahr beanspruchen. Diese Einkünfte dürfen jedoch nicht zur
Verbesserung der eigenen Wettbewerbsposition verwendet werden. Die
Vergabe von IP-Adressen und Domain-Namen erfolgt dadurch nicht mehr
zentral, sondern durch ein dezentrales Registrierungssystem.
Innerhalb von sechs Monaten ist die InterNiC-Webseite (ebenso die
Domain-Namen internic.com, internic.org und internic.net) an das
amerikanische Department of Commerce zu übertragen. Bis zur Beendigung
dieser Übertragung wird die internic.net-Seite von der NSI als öffentliche
Informationsseite mit einem Verzeichnis aller von ICANN akkreditierten
Registrierstellen und Links zu diesen weiterbetrieben. Innerhalb von neun
Monaten hat die NSI ihre Registrationsschablonen (Eingabemasken) zu
modifizieren und die Benutzung des Begriffs „InterNIC“ und InternetAdressen, die diesen Begriff wiederspiegeln, aufzugeben.
Nach Ablauf der Vereinbarung, soll in einem Auswahlverfahren der ICANN,
an dem sich auch die NSI beteiligen kann, eine neue Zentralstelle bestimmt
werden.
II.
Die Vergabe von Domain-Namen für die generischen TLDs
(.com, .net, und .org)
1. Antragsverfahren
Die Vergabe der Domain-Namen durch die NSI erfolgte anfangs
gebührenfrei und ausschließlich nach dem Prioritätsgrundsatz: „first come –
first served“.30 Unternehmen und Privatpersonen konnten jeden beliebigen
Ermert, Namenspatron in c’t 24/99, 48 (48).
http://www.ntia.doc.gov/ntiahome/domainname/agreements.
http://www.ntia.doc.gov/ntiahome/domainname/agreements/summary-factsheet.htm.
30
Jaeger-Lenz, in Rechtsgeschäfte im Netz,1.2. Vergaberichtlinien, S. 186.
28
29
9
Domain-Namen anmelden, sofern dieser nur aus Buchstaben, Ziffern und
Hyphen bestand.31 Eine namens- bzw. kennzeichenrechtliche Überprüfung
fand nicht statt; für die rechtmäßige Verwendung einer gewählten
Bezeichnung war allein der Antragsteller und spätere Inhaber verantwortlich
– NSI war von jeder Haftung freigestellt. 32
Auch bestand keine Benutzungspflicht für die registrierten Namen.33 Dies
führte schnell zum Phänomen des Domain-Grabbings: Privatpersonen und
Unternehmen ließen sich berühmte Namen, Marken und Kennzeichen
reservieren, um den Internetauftritt betroffener Unternehmen zu blockieren
und hohe Lösegelder für die Herausgabe des begehrten Namens zu
fordern.34
Beispielsweise hatte sich der amerikanische Journalist Joshua Quittner die
Adresse mcdonalds.com registrieren lassen. Die Domain wurde erst nach
Zahlung einer Spende von $ 3.5000 an eine New Yorker Grundschule zur
Einrichtung eines Internet-Anschlusses wieder freigegeben.35 Ein Student,
der die Domain windows95.com für sich registrieren lassen hatte, gab diese
erst gegen eine „Entschädigungszahlung“ in unbekannter Höhe frei.36
2. Die InterNIC-Vergaberichtlinie (Domain-Name Dispute Policy)
Im November 1995 kam es deshalb zu einer Änderung der Vergabepraxis
durch InterNIC.37 Mit der sogenannten Domain-Name Dispute Policy38
wurde die Möglichkeit eingeführt, dass ein Markeninhaber gegen die
Vergabe einer Domain Widerspruch einlegen und eine Sperre der Domain
verlangen konnte, wenn der – von jemand anderem beantragte – Domain-
31
Domain-Namen dürfen keine Zwischenräume enthalten und nicht mit einem
Bindstrichzeichen beginnen oder enden.
32
Kochinke/Schmitter in CR 98, 188 (189).
33
Bettinger in GRUR Int. 97, 402 (406).
34
Biermann, in WRP 99, 997 (998); Jaeger-Lenz in Rechtsgeschäfte im Netz, S. 186.
35
Kur, Internet Domain names in CR 96, 325 (327).
36
Bücking, Domainrecht Rn. 8;
Steckler, EDV-Recht, VIII. 4.1 Cyber Piracy mit Domain Namen, S. 260.
37
Grund dafür waren zum einen Proteste gegen die Vergabepraxis – vgl. Kur, Internet
Domain names in CR 96, 325 (325 f.), zum anderen war die NSI (InterNIC) in dem
Rechtsstreit KnowledgeNet, Inc. v. D. L. Boone erstmalig wegen Beihilfe zur
Markenverletzung in Anspruch genommen worden; die Academy of Motion Picture Arts
and Sciencens hatte die NSI verklagte, weil diese Domain-Namen registriert hatte, die
mit den für die Klägerin eingetragenen Marken „Oscar“ und „Academy Awards“
verwechslungsfähig waren. Die Klage wurde abgewiesen. - GRUR Int. 98, 255 (256).
38
Die Domain-Name Dispute Policy war zwischenzeitlich mehrfach revidiert worden und
liegt in der dritten Fassung vom 25. Februar 1998 vor. Sie kann abgerufen werden unter:
ftp://rs.internic.net/policy/internic/internic-domain-6.txt.
10
Name mit der für ihn eingetragenen Marke identisch war.39 Sofern die
Marke in einem – auch ausländischen – Markenregister eingetragen wurde,
bevor die Domain für den derzeitigen Inhaber registriert wurde, und der
Antragsteller sich nicht selbst auf eine eingetragene Marke berufen konnte,
wurde die umstrittene Domain bis zu einer gerichtlichen Klärung auf den
sog. Hold-Status gesetzt und konnte von niemandem mehr benutzt werden.
Im Widerspruchsverfahren beim InterNIC erfolgte keine Klärung, wer
tatsächlich berechtigter Inhaber der Domain ist. Das InterNIC trat weder
Schiedsrichter auf noch gewährte es Streitlösungen bei Streitfällen zwischen
Inhabern und Dritten über die Eintragung.
3. Die Uniform Dispute Resolution Policy40
Seit dem 1. Dezember 1999 gibt es ein von ICANN eingeführtes OnlineSchiedsverfahren
für
internationale
Domain-Streitigkeiten.
Alle
Registrierungsstellen, auch der Ex-Monopolist und Marktführer Network
Solutions,
Inc.,
haben
dieses
Verfahren
in
ihre
Kundenverträge
aufgenommen: Jeder Kunde, der eine com-, net- oder org-Adresse für sich
registrieren lassen möchte, unterschreibt neuerdings auch die Uniform
Dispute Resolution Policy (UDRP).
Mit
diesem
außergerichtlichen
Verfahren
zur
Beilegung
von
Domainstreitigkeiten soll eine effektive Handhabe gegen besonders krasse
Fälle
von
Domainspekulationen
geschaffen
werden.41
Dies
war
insbesondere im Hinblick auf mögliche neue allgemeine Top-LevelDomains (gTLDs) von Unternehmen gefordert worden, die um ihre
Markenrechte im Netz besorgt sind. Da sich die ICANN als private
Domain-Verwaltung nicht über die nationale Gesetzgebung hinwegsetzen
kann, steht den beteiligten Parteien während des gesamten Verfahrens
selbstverständlich der Weg zu den Gerichten offen.
Die Regeln des neuen Verfahrens gehen auf einen Vorschlag der World
Intellectual Property Organization (WIPO) zurück. Dem Sinne der
Internetwirtschaft entsprechend kann der Streit komplett über das Internet
39
Als Beweis genügte die Vorlage einer amerikanischen Anforderungen entsprechenden
beglaubigten Kopie der Urkunde über die Markeneintragung (nicht älter als sechs
Monate) und der Nachweis, dass der Domaininhaber zuvor erfolglos schriftlich und
unmissverständlich zum Verzicht der Domain aufgefordert wurde.
40
Zu den Ausführungen zur UDRP vgl. Ermert, URL-Kadi in c’t 9/2000, S. 54 f.
11
ausgetragen werden. Das neue Schlichtungsverfahren wird somit der
Ubiquität des Internets gerecht, da es die Lösung von Domainstreitigkeiten
auch dann ermöglicht, wenn sich die Registrierungsstelle, der Grabber, die
Datenbank und die Schiedsstelle auf jeweils unterschiedlichen Kontinenten
befinden.
Bislang sind vier „virtuelle Gerichte“ (die Dispute Resolution Providers)
von der ICANN akkreditiert: die in Kanada residierende eResolution42, das
rein amerikanischen National Arbitration Forum (NAF)43, das Arbitration
an Mediation Center (AMC)44 – die Schiedsstelle der WIPO in Genf – und
seit 22. Mai 200 das Institute for Dispute Resolution (CPR)45 in New York.
Zur Zeit sind ca. 700 Verfahren anhängig.
In dem Verfahren prüfen die Dispute Resolution Provider, ob der Anspruch
des Beschwerdeführers auf die umstrittene Domain zu Recht besteht, ob er
einem eingetragenen Markennamen entspricht oder diesem verwirrend
ähnlich ist, ob der Domain-Inhaber nicht doch konkurrierende Marken- oder
Namenrechte hat und schließlich, ob sich der Domain-Inhaber die Adresse
in böser Absicht verschafft hat. Als böswillig gilt sowohl die Registrierung
zum reinen Weiterverkauf als auch die Registrierung der Namen von
Wettbewerbern zu dem Zweck, deren Internetauftritt zu blockieren.
Die Entscheidungen werden von ein bis drei Juristen, die auf den
Schlichterlisten der Dispute Resolution Provider aufgeführt sind, getroffen.
Hierunter sind auch drei deutsche Anwälte, die bislang noch auf ihren ersten
Einsatz warten. Die Entscheidungen der Schlichtungsstellen werden bei der
ICANN dokumentiert46, sofern nicht die Parteien Vertraulichkeit verlangen.
Entscheidungen der Schlichtungsstellen fallen durchschnittlich nach ca. 35
Tagen. Dagegen nehmen Gerichtsentscheidungen bei internationalen
Verfahren bis zu fünf Jahre, klassische Schiedsverfahren – deren
Rechtswirkung allerdings höher ist – sechs Monate bis zwei Jahre in
Anspruch. Ein UDRP-Verfahren kostet zwischen $ 750 bis § 3.000
zuzüglich eventuell anfallender Anwaltskosten.
Die Sreitigkeiten reichen hier von allen Varianten von Worldcup 2002 – 2006 bis zu
www.dodialfayed.com oder juliaroberts.com.
42
http://www.eresolution.ca/.
43
http://www.arbforum.com/domains/.
44
http://www.arbiter.wipo.int/domains/.
45
http://www.cpradr.org/.
46
http://www.icann.org/udrp/udrp.htm;
http://www.icann.org/udrp/proceedings-list-name.htm.
41
12
Größter Vorzug dieses Verfahrens ist seine Effektivität: Die ICANNRegistrierungsstellen sind zur Übertragung bzw. Löschung der Domains
entsprechend der Entscheidung der Schiedsstellen verpflichtet. Bereits zehn
Tage nach Mitteilung der Entscheidung werden aberkannte Domains übertragen, wodurch man der Schnell-Lebigkeit des Mediums Internet gerecht
wird. Innerhalb dieser Frist kann der Unterlegene ein Gericht anrufen, mit
der Folge, dass das Schiedsverfahren ruht.47
Die Entscheidungen der Dispute Resolution Provider sind allgemein
akzeptiert. Selbst der Verlierer des ersten UDRP-Verfahrens48 hat dies
anerkannt.
Allerdings entfallen beim UDRP-Verfahren viele rechtliche Möglichkeiten:
So sind z. B. Schadensersatzansprüche nicht einklagbar und einstweilige
Verfügungen, die die Nutzung des Domainnamens schneller stoppen
könnten, können nicht erwirkt werden. Darüber hinaus vermag ein UDRPVerfahren
nur
eine
Klärung
in
klaren
Cybersquatting49-Fällen
herbeizuführen. Kompliziert wird es dagegen, wenn konkurrierende
Marken-
oder
Namensrechte
in
verschiedenen
Ländern
oder
unterschiedliche Eintragungsklassen vorliegen. Das UDRP-Verfahren auch
hierauf auszuweiten, setzt durch ICANN entwickelte Prinzipien für die
Entscheidung internationaler Markenrechtsfragen voraus. Dies wird von der
ICANN jedoch abgelehnt.
III.
Domain-Namensvergabe für länderkennzeichnende TLDs
Als ausführende Institutionen unterhalb von ICANN arbeiten diverse
Organisationen (u. a. Network Information Center) auf weltweiter,
kontinentaler, nationaler und regionaler Ebene. In Amerika erfolgt die
adminstrative und technische Koordination des Internets durch die
American Registry for Internet Numbers (ARIN), in Asien durch das AsiaPacific Network Information Center (APNIC), in Europa durch das Réseaux
47
NSI, das die meisten Domain-Transfers vornehmen muss, hat bislang keine Zahlen
bekannt gegeben, wieviele der bereits entschiedenen Fälle an Gerichte gingen.
48
Die World Wrestling Federation wollte die Domain www.worldwrestlingfederation.com
für sich registrieren lassen. Diese war bereits für den Kalifornier Michael Bosnan
registriert, der für die Überlassung $ 1.000 verlangte. Ein Expertengremium der WIPO
entschied, dass Bosnan keinen Anspruch auf die Domain habe, da sie „identisch oder
irreführend ähnlich" zum Markennamen der Ringer sei. Bosnan habe sie „in böser
Absicht“ eintragen lassen. Es wurde der Transfer veranlasst.
49
Namensraumbesetzung.
13
IP Européen-Network Coordination Center (RIPE-NCC) in Amsterdam50.
Das RIPE-NCC hat die Vergabe der Domain-Namen unterhalb der
nationalen TLDs in Europa auf nationale NICs wie z. B. DENIC
übertragen.51
1. Domain-Namensvergabe für die .de-Domain
Für die deutsche Top-Level-Domain .de erfolgt bundesweit eine zentrale
Registrierung der Domains durch die DENIC eG mit Verwaltungssitz in
Frankfurt/M. Der Primäre Domain-Namen-Server für die deutsche TLD
befindet sich an der Uni Karlsruhe und wird von den dortigen Mitarbeitern
im Auftrag der DENIC eG betrieben. Die DENIC eG arbeitet an der
Administration des Internets in Zusammenarbeit mit internationalen
Gremien, wie der ICANN, mit. Mitglieder der DENIC eG sind Internet
Service Provider (ISP), die ihren Kunden lokale Zugänge zum Internet zur
Verfügung stellen. Eine Domainregistrierung wird von den Internet Service
Providern, in jedem Fall von allen Mitgliedern der DENIC eG, angeboten,
kann aber auch über den Service DENICdirect unmittelbar bei der DENIC
eG erfolgen. In der Regel ist eine Registrierung über einen ISP deutlich
billiger sein als bei DENICdirect.52
Eine Domainregistrierung bei DENICdirect kostet Euro 116,00 (DM
226,88) und umfasst die Bearbeitung des Auftrages einschließlich der
Pflege für das erste Jahr. Die Verlängerung einer Domainregistrierung
kostet für jedes weitere Jahr Euro 58,00 (DM 113,44)
53
Vergleichsweise
dazu kostet bei Erft-Provider eine .de-Domain im ersten Jahr DM 95,00, für
jedes weitere Jahr DM 45,00.54
Der ISP überprüft intern bei der DENIC eG, ob der von seinem Kunden
gewünschte Domain-Name noch frei ist.55 Im Oktober 1999 waren unter .de
1 Million, im April 2000 schon 2 Millionen Domain-Namen registriert.56
Die Vergabe der Domain-Namen erfolgt ebenfalls nach dem Prinzip „first
come – first served“, d. h. die DENIC eG überprüft nur, ob der gewünschte
Domain-Name bereits identisch in dieser Form vergeben worden ist.57
50
Bettinger, Kennzeichenrecht im Cyberspace in GRUR Int. 97, 402 (405).
Bücking, Domainrecht, Rn. 37.
52
Vgl. http://www.denic.de/servlet/OnlineRegistry.
53
http://www.denic.de/DENICdb/domainreg/DENICdirect/preisliste.html.
54
http:/www.erft-provider.de/preise.html.
55
Poeck, in Cyberlaw, Kapitel V. 2.2 Vergabe von Domain-Namen, S. 89.
51
14
Auch in Deutschland kam es zu Fällen des Domain-Grabbings.58 Der erste
in Deutschland bekannt gewordene Fall ist cebit.de. Trotz Eintragung des
Wortzeichens CeBIT zugunsten der „Deutschen Messe AG“ erfolgte im
Frühjahr 1995 nach dem Prioritätsprinzip die Registrierung der Domain
cebit.de auf ein Frankfurter Unternehmen. Die Deutsche Messe AG war
zunächst an einer Internetpräsenz unter cebit.de gehindert und musste auf
messe.de ausweichen. Erst die Abmahnung der Domain-Inhaberin führte zur
Übertragung der Domain auf die Markeninhaberin.59
a) Vergabeverfahren
Aufgrund dieser auch in Deutschland aufgetretenen Domain-Grabbing-Fälle
hat sich auch die DENIC eG auf eine geänderte Vergabepolitik festgelegt:
Eine unverbindliche Reservierung eines Domain-Names ist seit dem 1. Februar 1997 nicht mehr möglich.60 Eine zugeteilte Domain ist unverzüglich in
Benutzung zu nehmen. Da dies mit entsprechenden Providerkosten
verbunden ist, werden „klassische“ Domain-Piraten abgeschreckt. Dennoch
besteht die Möglichkeit, einen Domain-Namen registrieren zu lassen und
auf dem Rechner eines Providers unter der gewählten Adresse eine leere
Seite mit dem Hinweis „under construction“ o. ä. zu präsentieren und die
Domain quasi zu „parken“.61
Nach der Richtlinie zur Registrierung von deutschen Internet-Domains,
Teil 1: Registrierungsbestimmungen, in der Fassung vom 1. November
1997,62 können Antragsteller für .de-Domains nur natürliche und juristische
Personen sein, die ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 13, 17 ZPO) in
Deutschland
haben.
Insbesondere
Vollstreckungsprobleme
gegen
ausländische Domain-Grabber werden dadurch verhindert.63
Ferner ist der Antragsteller verpflichtet, die als Domain zu registrierende
Zeichenfolge auf ihre Vereinbarkeit mit Rechten Dritter, z. B. Namens-,
56
Vgl. http://www.denic.de/doc/DENIC/index.html.
Poeck, in Cyberlaw, Kapitel V. 2.2 Vergabe von Domain-Namen, S. 89.
58
Vgl. auch Teil III, Entscheidung „epson.de“.
59
Bücking, Domainrecht Rn. 8.
60
Bücking, DomainRecht Rn. 38.
61
Man spricht in diesem Fall auch von einer faktischen Reservierung.
Jaeger-Lenz, in Rechtsgeschäfte im Netz, 1.3 Vergaberichtlinien, S. 187;
Poeck in Cyberlaw, Kapitel V, 5.1 Reservierung eines Domain-Namens, S. 114;
Strömer, Onlinerecht, 3.2.1 Reservierung, Delegierung, Warteliste, S. 55 f.
62
http://www.denic.de/doc/faq/vergaberichtlinie.html.
63
Jaeger-Lenz in Rechtsgeschäfte im Netz, 1.3. Vergaberichtlinien, S. 187.
57
15
Marken-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechten sowie mit den
allgemeinen Gesetzen zu prüfen. Er muss darüber hinaus versichern, dieser
Verpflichtung nachgekommen zu sein und bei der Prüfung keine
Anhaltspunkte für die Verletzung von Rechten Dritter oder sonstiger
Rechtsvorschriften gefunden zu haben. Die DENIC eG trifft insoweit keine
Verpflichtung.64
Die DENIC eG zeichnet sich von jeder Verantwortung in Namenskonflikten
frei und schließt jede Haftung aus leichter Fahrlässigkeit, gleich aus
welchem Rechtsgrund, aus. Im Übrigen wird die Haftung auf vorhersehbare
Schadensfolgen begrenzt. Sollte die DENIC eG in Bezug auf die Domain
oder deren Benutzung von Dritten in Anspruch genommen werden, ist sie
vom Inhaber der streitgegenständlichen Domain von sämtlichen Kosten und
sonstigen nachteiligen Folgen freizuhalten.65
Um missbräuchliche Verschiebungen von Domains zu verhindern,
jedenfalls aber zu kontrollieren, können diese nur mit Zustimmung der
DENIC eG auf einen neuen Inhaber übertragen werden.66
Hat der Inhaber die Vergaberichtlinie oder sonstige vertragliche
Verpflichtungen gröblich verletzt oder die Domain nach rechtskräftiger
Feststellung eines Gerichts unter Verletzung von Rechten Dritter bzw. unter
Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften genutzt, steht der DENIC eG ein
fristloses Kündigungsrecht zu.
Ein Widerspruchsverfahren ist bei der DENIC eG nicht möglich. Die .deDomain fällt auch nicht unter das UDRP-Verfahren der ICANN.
b) Verantwortlichkeit der DENIC eG
Es stellt sich die Frage, inwieweit die DENIC eG vor dem Hintergrund der
Vergabe von Domains an Nichtberechtigte in kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten rechtlich zur Verantwortung gezogen
werden kann.
Dass die DENIC eG keinerlei inhaltliche Prüfung der angemeldeten Domainbezeichnungen
vornimmt,
scheint
zunächst
gegen
ihre
64
http://www.denic.de/doc/faq/vergaberichtlinie.html.
http://www.denic.de/doc/faq/vergaberichtlinie.html;
Bücking, Domainrecht Rn. 39.
66
http://www.denic.de/doc/faq/vergaberichtlinie.html;
Jaeger-Lenz in Rechtsgeschäfte im Netz, 1.3. Vergaberichtlinien, S. 187.
65
16
Verantwortlichkeit
zu
sprechen.67
Nach
den
geltenden
Vergabebestimmungen ist der Anmelder zur Überprüfung verpflichtet, ob
durch die Anmeldung des gewünschten Domain-Namens Rechte Dritter
verletzt werden. Die DENIC eG lässt sich insoweit vertraglich von jeder
Haftung freistellen.
Jedoch verfügt die DENIC eG als zentrale Vergabestelle für DomainNamen unterhalb der TLD .de über ein faktisches Monopol. Ihre
Entscheidungen beeinflussen das Marktgeschehen in erheblicher Weise. An
die Überwachung und Kontrolle der Domainvergabe sind daher strenge
Anforderungen zu stellen. Im Kennzeichenrecht ist davon auszugehen, dass
in der Nichtvornahme einer gebotenen Prüfung ein haftungsbegründendes
Handeln
liegt.
Keine
Prüfungen
vorzunehmen,
würde
eine
Verantwortlichkeit der DENIC eG für Unterlassungsansprüche als auch für
Schadensersatzansprüche aufgrund von Fahrlässigkeit nach sich ziehen,
sofern der Vergabestelle eine Prüfungspflicht obläge.68 Eine rechtliche
Überprüfung
der
Domain-Namensanmeldung
auf
der
Grundlage
vorbestehender Namensrechte ist der DENIC eG, als neutrale Vergabestelle,
die keine eigenen Interessen verfolgt, angesichts der Flut neuer
Registrierungen
bei
gleichzeitiger
unzureichender
Ausstattung
der
Registratur mit rechtlich geschultem Personal jedoch nicht zuzumuten.69 Die
Registrierung einer deutschen Marke beim Deutschen Patent- und
Markenamt nimmt trotz eines geschulten Mitarbeiterstabes bis zu ein Jahr in
Anspruch. Stellte man an die Überprüfung der Domain-Namen auch nur
annähernd vergleichbare Anforderungen, käme deren Registrierung nach
kurzer Zeit zum Erliegen.70
c) Kritik und Lösungsansätze
Eine eigene Prüfungspflicht könnte jedoch den Service-Providern auferlegt
werden. Sie verfolgen mit der Zurverfügungstellung von Domains und der
Einrichtung von Homepages auf ihren Rechnern in der Regel eigene
LG Mannheim, „heidelberg.de“ in CR 96, 353 (355).
Nordemann, Internet-Domains u. zeichenrechtliche Kollisionen, in NJW 97, 1891 (1897).
69
Nordemann, Internet-Domains u. zeichenrechtliche Kollisionen, in NJW 97, 1891 (1897).
70
Poeck in Cyberlaw, Kapitel V, 2.3 Internationale Regulierungsbemühungen, S. 89.
67
68
17
wirtschaftliche Interessen, denn dies bildet den Kern ihrer geschäftlichen
Tätigkeit.71
Die DENIC eG solle dagegen nur für grobe, evidente Verstöße haften: Dies
sei zum einen der Fall, wenn die DENIC eG vorsätzlich den ebenfalls
vorsätzlich begangenen Rechtsverstoß des Dritten fördern will oder diesen
in Kenntnis der Rechtswidrigkeit billigend in Kauf nimmt. Zum anderen ist
eine Inanspruchnahme der DENIC eG denkbar, wenn sie nach Hinweis auf
die angebliche Rechtswidrigkeit eines Second-Level-Domain-Eintrags
diesen nicht sperrt, obwohl er in grober und für die DENIC eG offenbarer
Weise das Kennzeichen- oder Wettbewerbsrecht verletzt. Eine solche
Konstellation ist möglich, wenn ein Domain-Name mit einem berühmten
Kennzeichen identisch übereinstimmt und keine Anzeichen für eine
Befugnis des Anmelders gegeben sind.72
Eine Alternative für die derzeitige Vergabepraxis der DENIC eG könnte in
der Umwandlung des deutschen NICs in ein „Internet-Markenamt“ liegen:
Dieses würde Domain-Namen nur nach Maßgabe und Prüfung des
geltenden Rechts zuweisen und damit die Verantwortung für die Richtigkeit
der Zuweisung übernehmen. Da dies eine quasi-hoheitliche Tätigkeit
darstellt, die eine grundsätzliche Änderung des Systems der Namensvergabe
voraussetzt, ist sie jedoch angesichts der Struktur und der privatrechtlichen
Natur des Internets abzulehnen ist. 73
Zumutbar wäre, der DENIC eG die Verpflichtung aufzuerlegen, vor
Vergabe einer Domain eine Anfrage bei einer Online-Datenbank des
Deutschen Patent- und Markenamtes, in der alle eingetragenen Marken
verzeichnet sein müssen, vorzunehmen. Dies könnte ohne großen zeitlichen,
personellen und finanziellen Aufwand realisiert werden.
2. Domain-Namensvergabe im europäischen Ausland – Beispiele
Das belgische NIC vergibt einen Domain-Namen nur, wenn er für den
Anmelder eine „good identification“ darstellt. In der Regel werden als
Domain nur der volle Name des Anmelders, eine existierende Abkürzung
71
Nordemann, Internet-Domains u. zeichenrechtliche Kollisionen, in NJW 97, 1891 (1897).
Ubber in WRP 97, 497 (511); Biermann in WRP 99, 997 (1004).
73
Hoeren, Anmerkung zu Heidelberg.de, in CR 96, 353 (356).
72
18
dieses Namens oder eine für ihn beim Markenregister eingetragene Marke
registriert.74
Auch vom französischen NIC wird ein Nachweis über die Berechtigung zur
Namensführung verlangt, sei es als Personenname, Firma oder Marke.
Marken- bzw. Handelsregisterauszüge sind vorzulegen.75 Phantasienamen
bleiben solange ausgeschlossen, als diese nicht zugleich als Marke geschützt
werden.76
IV.
Legitimation der Internetverwaltung
Woraus Organisationen, die an der Vergabe der Internetdomains mitwirken,
ihre Legitimation schöpfen ist völlig unklar.
Zwar besteht ein Vertrag zwischen der U.S.-Regierung, NSI und ICANN,
jedoch kann dies keine hinreichende Legitimierung für den deutschen Teil
des Netzes und die DENIC eG sein. Ebenso wie Firmen vom
Handelsregister und Marken vom Patentamt nach gesetzlichen Vorgaben
verwaltet werden, scheint dies bei der DENIC eG erforderlich. Diese kann
ihre selbst geschaffenen Regeln von heute auf morgen ändern: Dies war
z. B. bei der Abschaffung der Reservierungsmöglichkeit zum 1. Februar
1997 der Fall, was genau einen Tag vorher im Netz bekannt gemacht
wurde.77
Auch die Legitimation der ICANN ist umstritten. Die ICANN ist eine nichtkommerzielle gemeinnützige Organisation mit dem Zweck, das System von
Internet-Namen und -Adressen zu verwalten.78 Sie besteht aus einem 19köpfigen Direktorium und hat drei Unterorganisationen. Diese Organe
repräsentieren die jeweils von ihnen fachlich betreuten „Funktionen des
Netzes“ und wählen jeweils drei Vertreter in das Direktorium:
Organ
Funktion des Netzes
Domain Name Supporting Organisation (DNSO)
Namen
Adress Supporting Organisation (ASO)
IP-Nummern
Protocol Supporting Organisation (PSO)
Standards
Tabelle 2: Organe der ICANN mit ihren Funktionen
74
http://www.dns.be/regis-doc/servdesc.html#charge.
http://www.nic.fr/enregistrement/nommage.html.
76
Bücking, Domainrecht Rn. 36 – Fußnote 68 S. 21.
77
Strömer, Onlinerecht 3.1.2 Deutsches Network Information Center (DENIC), S. 52.
78
Ein OrgChart der ICANN befindet sich im Anhang.
75
19
Als Gegenpol zu diesen Organisationen gibt es die zur Zeit ca. 16.000
Mitglieder der ICANN (At-Large-Members), die aufgerufen sind, bis zum
1. Oktober 2000 in ersten weltweiten Wahlen 5 Vertreter ins Direktorium zu
wählen.
Mitglieder von Regierungen können keine Direktoren wählen, sondern das
Direktorium nur beraten.
Die ICANN als Internetverwaltung wird von vielen Seiten sehr kritisch
betrachtet
und
teilweise
sogar
abgelehnt.
Die
Adress-
und
Namenszuweisung im Internet ist das entscheidende Kriterium, um am
Internet teilnehmen zu können. Die Entscheidungen der ICANN haben
erhebliche Auswirkungen auf die zukünftige Gestalt des Netzes und
betreffen jeden Internetbenutzer unmittelbar.79 Die ICANN habe daher die
Möglichkeit, Personen, Firmen und sogar ganze Länder aus dem Internet zu
sperren. Weder die Gründung der ICANN noch die Wahl zum Direktorium
genügen
den
im
Westen
allgemein
gültigen
demokratischen
Wahlgrundsätzen, da gegen wichtige Rechtsprinzipien verstoßen werde.
Insbesondere das passive Wahlrecht werde durch die von ICANN gestellten
Anforderungen an die Kandidaten ausgehöhlt. Faktisch werde dadurch 99
Prozent der Weltbevölkerung das passive Wahlrecht entzogen. Milliarden
Menschen haben zur Zeit keinen Zugang zum Internet oder wissen nichts
von dieser Wahl, so dass nicht einmal dem Grundsatz der allgemeinen Wahl
entsprochen werde. Durch die Wahl werde nur eine scheinbare
demokratische Legitimation erreicht. Außerdem ist ICANN keine Behörde,
sondern eine „Non-Profit-Organization“, die dem amerikanischen Recht und
Rechtsprechung unterliege. Sie sei daher keine Lösung für supranationale
Probleme, wie die Verwaltung des Internets. Diese Aufgaben sollten nur
von supranationalen Organisationen, wie der UNO, gelöst werden.80
Nach Ansicht von Wolfgang Kleinwächter, Professor der Abteilung für
Medien- und Informationswissenschaften der Universität Aarhus, könnte ein
79
Alan Davidson, in einem Interview mit Spiegel-online (24/2000) vom 13. Juni 2000
(http://www.spiegel.de/netzwelt/icann/) Alan Davidson ist Vertreter des CDT (Center of
Democracy and Technology), einem der wachsamsten und konstruktivsten Kritiker des
ICANN-Prozesses.
80
Andreas Unfried, United Nations statt ICANN, Spiegel-online 12/2000, Meldung vom
12. Mai 2000 (http://www.spiegel.de/netzwelt/icann/).
20
gewähltes Internet-Parlament, eine Art Mitglieder-Rat der ICANN,
vielleicht die Legitimation der Internetverwaltung erhöhen.81
Es stellt sich die Frage, inwieweit ICANN überhaupt durch Wahlen
legitimiert werden will. Die ICANN selbst sieht sich als „faszinierendes und
interessantes Experiment: Es sei der erste Versuch, Selbstregulierung der
Industrie in einem globalen Maßstab durchzuführen. ICANN-Vertreter
Andrew McLaughlin räumte auf der Internet Covernance der BertelsmannStiftung am 15. Juni 2000 ein, dass Wahlen zum ICANN-Direktorium nicht
bedeuten, dass die ICANN auch eine demokratische Organisation sei.82
ICANN ist weder eine Regierung noch gehe es um Wahlen für Politiker,
sondern um technisches Management durch die Industrie. „Die Wahlen
durch die ‚At-Large-Members’ sollten deshalb nicht als Wahlen im
repräsentativ demokratischen Sinne konstruiert werden, sondern wie die
Berufung eines Vorstandes durch die Hauptverhandlung der Aktionäre. Die
‚At-Large-Members’ sollte man als Aktionäre der ICANN verstehen.“83
Die Bundesregierung sieht als Besonderheit der ICANN-Konstruktion, dass
zum ersten mal die Verantwortung für eine wichtige Zukunftsinfrastruktur
primär in den Händen einer privaten Organisation liege, und betrachtet den
ICANN-Prozess als ein interessantes demokratisches Experiment.84
Christian Ahlert als Befürworter der ICANN hebt hervor, dass das Internet
traditionell zwar unter Aufsicht der U.S.-Regierung stand, aber autonom
von
Computerfachleuten
weiterentwickelt
wurde.
Es
fand
eine
Selbstkoordination ohne Einmischung der Politik oder Steuerung durch eine
zentrale Instanz statt. Da mit dem Wachstum des Internets nicht mehr nur
die Klärung rein technischer Fragen, sondern politische Entscheidungen
notwendig wurden, war vor Gründung der ICANN die Bildung einer neuen
UNO-Organisation85 diskutiert worden. Die Gründung der ICANN durch
die U.S.-Regierung erfolgte u. a. unter der Prämisse, die Repräsentation der
Internetbenutzer zu gewährleisten – sicherlich auch, um nicht zu viel
81
ICANN: Wird sind keine Demokratie, Heise News-Ticker, Meldung vom 19.06.2000
(http://www.heise.de/newsticker/).
82
ICANN: Wird sind keine Demokratie, Heise News-Ticker, Meldung vom 19.06.2000
(http://www.heise.de/newsticker/).
83
Hans Kraaijenbrink (einer der europäischen ICANN-Direktoren) in einem Interview mit
Spiegel-online (25/2000) vom 20. Juni 2000 (http://www.spiegel.de/netzwelt/icann/).
84
Siegmar Mosdorf, Staatssekretär im BMWi, vgl. Heise online, Meldung vom 31. März
2000 (http://www.heise.de/newsticker).
21
Kontrolle über den Cyberspace zu verlieren. Die live im Netz übertragenen
Treffen der ICANN stehen jedem offen. Teilnahmegebühren werden nicht
erhoben. Die ICANN wird daher – wohl richtigerweise – als der Versuch
angesehen, Computerfachleute, die bisher die technische Seite des Internets
gesteuert haben, relevante internationale Organisationen und Vertreter
nationaler Regierungen in die Entscheidungsprozesse einzubinden und
zusätzlich mittels Einbeziehung der Internetnutzer durch Wahlen mehr
Legitimation zu erzeugen. Im und mit dem Netz ist die Möglichkeit
gegeben, die eigene „Wählerschaft“ unabhängig von ihrer geographischen
Lage zu organisieren. Daher werden das aktive und passive Wahlrecht für
ICANN, die ein quasi-öffentliches Gut wie das Internet verwaltet, allein
wegen Benutzung oder Beteiligung an diesem vergeben.
V.
Fazit
Heftig diskutiert wird zur Zeit wieder die Einführung neuer generischer
Top-Level-Domains. Bereits beim nächsten Treffen des ICANN-Direktoriums am 16. Juli 2000 in Yokohama könnte dies beschlossen werden. Es
wird vertreten, dass sich durch Einführung einer großen Anzahl neuer
gTLDs Markenrechtsstreitigkeiten von selbst erledigen, da niemand – bei
sehr vielen neuen Domains – in allen Bereichen seinen Namen registrieren
lassen können.86 Dem ist entgegenzuhalten, dass selbst in der .com-Domain
keine Engpass für Namen vorhanden ist, sondern lediglich die einfach zu
merkenden,
berühmten
und
die
Marken-Namen
knapp
würden.
Unternehmen, die unter ihrem Firmen- bzw. Marken-Namen im Internet
gefunden werden wollen, würden sich in allen für sie relevanten gTLDs
entsprechende Domains registrieren lassen. Nach Meinung der Teilnehmer
der Tagung der Bertelsmann-Stiftung87 würde dadurch das Problem der
Knappheit und Markenrechtsstreitigkeiten nur um kurze Zeit verschoben.88
Ferner stehen zwei unterschiedliche Typen von gTLDs zur Diskussion an:
allgemeine TLDs (unrestricted TLDs) nach dem Vorbild der .com-Domain
85
Alternativ sollten der zur UNO gehörenden ITU (International Telecommunications
Union) und die WIPO diese Aufgaben übertragen werden.
86
Michael Schneider, Rechtsanwalt und eloquenter Vertreter von Provider-Interessen (vgl.
Heise-Newsticker, Hintergrund: Neue Internet-Domains? Ja schon, aber ..., Mitteilung
vom 17. Juni 2000 (http://www.heise.de/newsticker/).
87
vgl. oben unter 3.3.
88
Heise-Newsticker, Hintergrund: Neue Internet-Domains? Ja schon aber..., Mitteilung
vom 17. Juni 2000 (http://www.heise.de/newsticker/).
22
und chartered TLDs, die bereits im Namen einen bestimmten Zweck der
Web-Seiten andeuten sollen, z. B., .sex für Porno-Seiten oder .medical für
Gesundheitsangebote, ähnlich der bereits existierenden .edu- Domain.89
Ebenso ist eine Mischform zwischen unrestricted und chartered Domains
möglich.
Andrew McLaughlin von der ICANN lehnte chartered TLDs ab; man käme
sonst in eine Situation, nicht-technische Kriterien für die Registrierung
innerhalb bestimmter Domains anzulegen. Auch Sabine Dolderer,
Geschäftsführerin der DENIC eG äußerte sich kritisch zur Einführung von
chartered Domains; diese könnten sich schnell zu einer Art Gütesiegel für
einen bestimmten Bereich entwickeln.
Ob eine solche Gütesiegelfunktion von TLDs nur negativ anzusehen ist,
muss bezweifelt werden. Aus der User-Perspektive könnten chartered
Domains durchaus Nutzen bringen. Beispielsweise die Einführung einer
eigenen TLD für den Bereich Electronic Commerce, z. B. .shop oder .store,
in der nur Unternehmen registriert werden, die seriösen Handel betreiben
möchten und bereit sind, sich eventuellen – noch aufzustellenden – Regeln
zu unterwerfen, die für alle Teilnehmer (Anbieter und Nachfrager) am
eCommerce innerhalb dieser TLD verbindlich sind, könnte zur Rechtssicherheit im Netz beitragen.
Es bleibt abzuwarten, was das ICANN-Direktorium im Juli 2000 in
Yokohama beschließt, wenn es denn überhaupt zu einer Entscheidung
findet.
89
Die Einführung einer .union-Domain für den Internet-Auftritt von Gewerkschaften war
erst vor kurzem mit der Begründung - zu politisch – abgewiesen worden.
23
A Einleitung
Die „stürmische“90 Entwicklung des Computers und des Internets führt
aufgrund dessen stetig ansteigender Kommerzialisierung (insbesondere des
World Wide Web) zwangsläufig zu Konflikten zwischen zwei (oder
mehreren) Parteien, die denselben Domainnamen für sich in Anspruch
nehmen (wollen). Wie in Teil I dieser Arbeit bereits dargestellt ist die
DENIC e.G. faktisch nicht in der Lage und juristisch auch nicht
verpflichtet91 zur Schlichtung dieser Streitigkeiten beizutragen.
Ob und inwieweit es juristische Lösungen zur Beilegung der Konflikte im
Bereich der Internet Domainnamen gibt, wird in diesem Teil der Arbeit
erörtert werden. Besonderer Wert wird hierbei auf die rechtlichen
Grundlagen der Teile des Marken-, Kennzeichen- und Wettbewerbsrecht
gelegt, die in diesem Bereich relevant sind.
B Ausgangsüberlegung
Benutzt jemand einen fremden Namen, eine fremde geschäftliche
Bezeichnung oder eine fremde Marke als Domainnamen, könnten
grundsätzlich Ansprüche des Kennzeichenrechtsinhabers aus den §§ 14 und
15 MarkenG, §§ 12, 823 I, 826 BGB sowie § 1 UWG denkbar sein.92
C Generelle Anwendbarkeit des Kennzeichenrechts
Fraglich ist nun aber ob Kennzeichenrecht überhaupt direkt anwendbar ist.
Dazu müsste ein Domainname ein schutzfähiges Kennzeichen darstellen
können. Als „Kennzeichen“ werden im deutschen Recht der Name sowie
die
geschäftlichen
Bezeichnungen
(Unternehmenskennzeichen
und
Werktitel) und Marken aufgefasst.93 Gemeinsames Merkmal dieser
Kennzeichen ist die Individualisierungs- und Identifizierungsfunktion. Ein
Name identifiziert eine einzelne (natürliche oder juristische Person), die
geschäftlichen Bezeichnungen eines bestimmten Anbieters kommerzieller
90
Paulus, Geleitwort zu Cyberlaw
vgl. OLG Frankfurt vom 14. September 1999, 11 U Kart 59/98
– http://www.ra-hahn.de/datenbank2/1.94.html
92
vgl. Stratmann, BB 1997, 689, 691.
93
Kur, CR 1996, 325, 326.
91
24
Leistungen,
sowie
die
Marken
bestimmter
Produkte
oder
Dienstleistungen94. Genau hier liegt das Problem.
I.
keine Kennzeichenfunktion
Ein Domainname identifiziert eben nicht eine einzelne Person, sondern –
wie schon in Teil I dargestellt – einen individuellen Computer. Weder die
Person, noch eine Firma die hinter der abgerufenen Seite steht, wird durch
Aufrufen der Domain erreicht. Es wird auch kein direkter Kontakt zu einer
auf der Website angebotenen Ware oder Dienstleistung hergestellt95. Vor
diesem technischen Hintergrund alleine erscheint es verfehlt, einen
Domainnamen als Kennzeichen oder Namen im rechtlichen Sinne
einzuordnen96. Gegen eine Kennzeichenfunktion des Domainnamen (im
Rahmen der Namensfunktion nach § 12 BGB) könnte weiter sprechen, dass
der ans Internet angeschlossene Benutzer in der Verwendung der
eingegebenen Buchstabenkombination keinen Hinweis auf die Person des
Namensträgers sehen muss. Dies resultiert aus der Tatsache, dass die
Zahlen- und Buchstabenkombination, aus denen sich der Domainname97
zusammensetzt, frei wählbar ist. Sie kann auch ohne erkennbaren
Zusammenhang zum Namen oder zur Firma des Benutzers stehen.
II.
Kennzeichenfunktion
Richtigerweise kann dieser rein technische Hintergrund jedoch nicht
ausschlaggebend sein. Es sollte vielmehr auf das Verständnis der InternetDomainnamen
bei
ankommen99.
Wenn
kennzeichenmäßiger
den
sogenannten
also
Weise
ein
beteiligten
Domainname
benutzt
wird,
Verkehrskreisen98
in
dürften
namensdie
oder
beteiligten
Verkehrskreise den Domainnamen auch als Hinweis auf den hinter der
Marke
oder
geschäftlichen
Bezeichnung
stehenden
Rechteinhaber
94
Kur, CR 1996, 325, 326f.
vgl. Kur, CR 1996, 325, 327.
96
so Stratmann, BB 1997, 689, 691f. – der aber unter Heranziehung der Rechtsprechung
des BGH zur Fernschreiberkennung einen „kennzeichenmäßigen“ Hinweis auf das hinter
dem Domainnamen stehende Unternehmen sieht.
97
jedoch nicht die IP-Adresse!
98
also primär den durchschnittlichen Internetbenutzern – Poeck in: Cyberlaw, S. 85 –
meint, dass jeder Verbraucher erwartet, dass er unter „www.persil.de“ auf die Internet-Seite
des entsprechenden Waschmittelkonzerns verwiesen wird. „Jeder“ ist hier sicherlich
übertrieben, der durchschnittliche Verbraucher jedoch wird dies wohl tun.
99
vgl. Nordemann, NJW 1997, 1891, 1892; Bücking, NJW 1997, 1886, 1887.
95
25
verstehen100. Domainnamen wird insofern eine „Doppelfunktion101“
zugerechnet: Wenn – und soweit – es zutrifft, dass (Second-Level)Domainnamen von den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf den
Inhaber des
Netzanschlusses
aufgefasst
werden, dann muss
ihre
Verwendung in dieser Funktion auch im konkreten Fall kennzeichenmäßig
erfolgen.
III.
Ergebnis
Internetdomainnamen sind demnach wie Kennzeichen zu behandeln.
Kennzeichenrecht ist anwendbar.
D Marken, § 14 II MarkenG
Das Markengesetz schützt Zeichen, die geeignet sind, Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen
als Marke zu unterscheiden102.
I.
Entstehung von Markenschutz
Markenschutz entsteht gemäß § 4 MarkenG auf verschiedene Art und
Weise. Zunächst kann durch Eintragung in das Markenregister Schutz
erlangt werden, weiter durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr bei
entsprechender Verkehrsgeltung oder (bei ausländischen Marken103) durch
notorische Bekanntheit.
II.
Benutzung im geschäftlichen Verkehr
In allen Tatbestandsalternativen des § 14 MarkenG wird zunächst
vorausgesetzt, dass ein mit der Marke des Markeninhabers identisches oder
ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird. Handeln im
geschäftlichen Verkehr sind Tätigkeiten, die irgendwie der Förderung eines
beliebigen
Geschäftszweckes
dienen
bzw.
in
der
Teilnahme
am
Erwerbsleben zum Ausdruck kommen104. Wird also ein Domainname von
Privatpersonen zu rein privaten Zwecken (Email, Homepage) genutzt, sind
100
Nordemann, NJW 1997, 1891, 1892; Kur, CR 1996, 325, 327. Ähnlich auch LG
Hamburg, CR 1997, 157.
101
Loewenheim/Koch, S. 346.
102
vgl. im einzelnen § 3 MarkenG.
103
Jakubik in: Rechtsfragen, S. 178.
104
vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, Einleitung UWG, Rn. 208.
26
markenrechtliche Ansprüche ausgeschlossen105.106 Die Möglichkeit der
privaten Nutzung von Domainnamen verkennt das LG München107 indem es
pauschal feststellt, dass die Verwendung eines Domainnamens, der nach
MarkenG ein geschütztes Zeichen darstellt, in „jedem Fall“ eine Benutzung
im geschäftlichen Verkehr sei. Allerdings genügen schon geringe Anzeichen
(Adressangabe auf Geschäftsvisitenkarten, „.com“ Top-Level-Domain108),
um von einer geschäftlichen Benutzung auszugehen. Auch im Angebot zum
(entgeltlichen) Rückerwerb des Domainnamens könne ein Indiz für eine
Gewerbsabsicht liegen109.
III.
„Benutzung“ der Marke
Sobald der Domain-Name tatsächlich im Geschäftsverkehr verwendet wird, kann von einer
„Benutzung“ der Marke ausgegangen werden. Wenn unter dem Domainnamen also eine
Website
erreicht
wird,
aber
auch
schon,
wenn
der
Domainname
Geschäftsbriefpapier gedruckt wird, ist von Benutzung auszugehen
110
z.B.
auf
.
Ein Problem stellt hier die sogenannte „faktische Reservierung111“ dar. Eine
Benutzung, also ein Auftreten nach außen, erfolgt in einem solchen Falle
(noch) nicht. Eine Vorverlegung des Zeitpunktes der Benutzung auf den der
Reservierung mit dem herkömmlichen Verständnis der „Benutzung“ im
Markenrecht nicht vereinbar.112
E Identische Marken, identische Produkte, § 14 II Nr. 1 MarkenG
Wenn eine identische Marke für ein identisches Produkt verwendet wird,
liegt eine Markenverletzung vor, ohne dass es darauf ankommt, ob durch die
Verwendung der Marke eine Verwechslungsgefahr herbeigeführt wird (§ 14
II Nr. 1 MarkenG). Wenn ein Domainname auf der Second-Level-Ebene
also vollständig und unverändert mit dem Markennamen übereinstimmt
105
vgl. Hoeren, S. 50.
Ein interessantes Beispiel hierzu bringt Kur, FS-Beier, S. 274: Wer unter dem
Domainnamen „marlboro.de“ auf die Gefahren des Rauchens aufmerksam macht, nimmt
nicht am geschäftlichen Verkehr teil, so dass der Markenrechtsinhaber von „Marlboro“
auch keinen markenrechtlichen Rechtsschutz gegen diese Verwendung in Anspruch
nehmen kann.
107
LG München I, NJW-CoR 1998, 111 – deutsches-theater.de.
108
vgl. Kur, FS-Beier, S. 273.
109
Hoeren, Rn. 54; a. A. „keine markenmäßige Benutzung“ Ubber, WRP 1997, 497, 504.
110
vgl. Poeck in: Recht im Internet, 4-2.2, S. 10.
111
seit 01.02.1997 ist es nicht mehr möglich Domainnamen lediglich zu reservieren, ohne
eine Website/Homepage zu platzieren. Eine „faktische“ Reservierung ist jedoch ohne
weiteres möglich. Hierzu wird der Domainname registriert und einfach eine leere Seite mit
einem „under construction“ (a.ä.)Hinweis eingestellt.
112
Poeck in: Recht im Internet, 4-2.2, S. 11.
106
27
(z.B. Marke = Epson, Domainname = www.epson.de), kann von
sogenannter
Zeichenidentität
ausgegangen
werden.113
Damit
§ 14 II Nr. 1 MarkenG angewendet werden kann, muss weiter eine Identität
der Waren und Dienstleistungen vorhanden sein, für die die Marke
verwendet wird.
Einer Ansicht nach, soll es für die Frage der Produktidentität nicht auf die
unter dem Zeichen üblicherweise vertriebenen Produkte ankommen, da sich
die Marke im konkreten Fall allein auf die Website beziehe, die gedanklich
mit der Website des Markeninhabers gleichgesetzt werde114.
Richtigerweise ist hier jedoch nicht von Produktidentität auszugehen115.
Produktidentität im Sinne des § 14 II Nr. 1 MarkenG verlangt ja gerade,
dass zwei identische Produkte unter identischen Markennamen existieren.
Jeder Domainname kann aber nur einmal vergeben werden. Zwei identische
Websites mit identischen Domainnamen sind nicht möglich116. Weiter führt
diese Beschränkung auf das Kriterium der Website
zu einem völligen
Verzicht auf das117 Erfordernis der Verwechslungsgefahr. Bei identischen
oder ähnlichen Bezeichnungen käme es nur noch auf das zeitliche
Prioriätskriterium an, da die streitenden Unternehmen immer in der gleichen
Branche tätig wären118; der Erstellung und des Betriebes von Homepages119.
F Verwechslungsgefahr, § 14 II Nr. 2 MarkenG
Die von § 14 II Nr. 2 MarkenG geforderte Verwechslungsgefahr ist
gegeben, wenn zum einen Identität oder Ähnlichkeit der einander
gegenüberstehenden Bezeichnungen sowie zum anderen Identität oder
Ähnlichkeit der unter den Zeichen angebotenen bzw. betriebenen Waren
oder Dienstleistungen besteht.
I.
Übereinstimmung/Ähnlichkeit der Bezeichnungen
Eine Übereinstimmung ist regelmäßig gegeben, wenn die Marke als
kennzeichnender Bestandteil innerhalb des Second-Level Domainnamens
113
Ubber, WRP 1997, 497, 505; LG Düsseldorf, CR 1998, 165.
so LG Düsseldorf, CR 1998, 165.
115
so im Ergebnis auch OLG München, CR 1998, 556; Viefhues, MMR 1999, 123, 123.
116
vgl. Loewenheim/Koch, S. 347.
117
sogleich zu erläuternde
118
vgl. Poeck in: Cyberlaw, S. 101.
114
28
(www.produktmarke.de), aber auch bei einer Hintereinanderschaltung
mehrerer Subdomains (produkt.marke.de) verwendet wird. Es kann wohl
auch von einer Verwechslungsgefahr gesprochen werden, wenn eine
Ähnlichkeit mit einer geschützten Marke sehr augenscheinlich ist
(www.playboyxxx.com120). Im Markenrecht wird der Schutzumfang der
Marke teilweise relativ weit gezogen121. Dies dürfte bei Anwendung auf
Domainnamen ob der Begrenztheit schon bald zu Problemen führen122.
Zudem sollte man den technischen Aspekt der Internetadresse in diesem
Fall nicht außer Acht lassen. Ein Domainname ist von der Funktion
vergleichbar mit einer Telefonnummer123. Wird ein Buchstabe anders
eingegeben, erscheint keine oder nicht die gewünschte Adresse. Der
durchschnittliche Internetnutzer wird besonders sorgsam die Adresse der
gewünschten Website eingeben124. Nicht augenscheinliche Ähnlichkeiten
(z.B. amazon.de / amasen.de) sollten nicht unter den Schutzumfang des
Markenrechts fallen125. Alternativ erscheint es billig, eine Einschränkung
der üblicherweise anzuwendenden Maßstäbe bei der Beurteilung der
Ähnlichkeit davon abhängig zu machen, ob berechtigte Interessen des
Domainnameninhabers mit den guten Sitten im Geschäftsverkehr vereinbar
sind. Dies geschähe über eine Einzelfallabwägung im Rahmen des § 23
MarkenG.
119
was sie schon faktisch meist gar nicht sind, da sie lediglich sogenannte Content Provider
darstellen, die nur Inhalte liefern, die von Screen Designern erstellt und von ihnen
beauftragten Webhostprovidern ins Netz gestellt werden.
120
vgl. Playboy Enterprises Inc. v. Calvin Designer Label, Civ. No. C-97-3204 (N.D. Cal.,
8.9.1997) – zit. nach Loewenheim/Koch, S. 348, Fn. 86.
121
vgl. Nachweise bei Ubber, WRP 1997, 505 – Die Begriffe Alpi/Alba Moda;
Medice/Medicaid; Allkraft/Allpower; Stadadorm/Staudonorm werden alle als zu ähnlich
empfunden.
122
vgl. Graefe, Marken und Internet, S. 102.
123
nicht aber mit dem von David Rosenthal, Projekt Internet, S. 127 – vorgeschlagenen
Eintrag einer fremden Marke unter eigener Nummer im Branchentelefonbuch, da im Netz
an der Stelle an welcher die Internetadresse eingegeben wird, noch keine Zuordnung
stattgefunden hat und dementsprechend noch keine Zuordnungsverwirrung entstanden sein
kann (vgl. auch Strömer, S. 290).
124
dies wird sich auch nicht – wie Nordemann, NJW 1997, 1891, 1894 befürchtet – ändern,
wenn das Internet zu einem richtigen Massenkommunikationsmedium geworden ist.
125
vgl. Jakubik in: Rechtsfragen, S. 185 – die „geringere Abweichungen“ für einen
Ausschluss einer Kennzeichenrechtsverletzung genügen lässt; und Bücking, Domainrecht,
Rn. 129 – der schon bei Abweichungen um einen Buchstaben eine Verwechslungsgefahr
verneint.
29
II.
Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen
Das zweite Kriterium des Verwechslungstatbestandes des § 14 II Nr. 2
MarkenG ist die Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen. Hier besteht
bei Domainnamenkonflikten eine Besonderheit gegenüber dem Normalfall
der
Markenverletzung:
Die
Verwechslungsgefahr
zwischen
einem
geschützten Zeichen und einem übereinstimmenden Domainnamen bezieht
sich grundsätzlich auf die Phase, wenn der Name ins Netz eingegeben
werden soll, d. h. sie wird schon akut, bevor die konkret angebotenen Waren
oder Dienstleistungen überhaupt zur Kenntnis genommen werden
können126. Die Website selbst ist noch nicht das Produkt, welches i.S.d. § 14
II Nr. 2 MarkenG verwechselt werden kann. Allerdings soll es auch nicht
auf den ganz konkreten Inhalt der Website ankommen (ob also die
Verwechslungsgefahr hierdurch noch verstärkt oder ausgeschaltet wird)127.
Ziel des Markenschutzes ist es, die Gefahr einer Umleitung von
Abnehmerströmen auf die von einem anderen angebotenen Waren oder
Dienstleistungen
abzuwenden.
Dementsprechend
besteht
eine
Verwechslungsgefahr dann, wenn auf der versehentlich angesteuerten
Website ein Angebot zu finden ist, das den mit der geschützten Marke
gekennzeichneten Produkten zumindest ähnlich ist128. Ein Beispiel hierfür
wäre eine Website mit dem Domainnamen www.golf.de, die Renault
Twingo PKW bewirbt.
III.
Vorbeugender Rechtsschutz
Problematisch wird diese Herangehensweise jedoch in Fällen des
vorbeugenden Rechtsschutzes. Solange die endgültige Art der Nutzung
einer Website nicht sicher ist, also beispielsweise bei Aufruf lediglich ein
„under construction“ Hinweis erscheint, kann nicht festgestellt werden ob
eine Verwechslungsgefahr besteht. Der Markeninhaber ist zunächst
schutzlos129. Abhilfe kann hier die von Kur vorgeschlagene Lösung
schaffen, welche den Markeninhaber berechtigt, vom Inhaber der Domain
eine verbindliche Erklärung des Inhalts zu verlangen, dass er diese nicht
vgl. Urteil des LG München I v. 17.9.1997, 1 HKO 12216/97 – „Deutsches Theater“ –
zit. nach: Loewenheim/Koch, S. 348.
127
vgl. Wilmer, CR 1997, 562, 565.
128
vgl. Loewenheim/Koch, S. 350.
129
vgl. Loewenheim/Koch, S. 351.
126
30
zum Angebot von Waren oder Dienstleistungen nutzen oder Dritten zur
Nutzung überlassen wird, die mit den Waren oder Dienstleistungen
übereinstimmen, die vom Schutz der betroffenen Marke umfasst sind130.
G Erweiterter Markenschutz, § 14 II Nr. 3 MarkenG
Handelt es sich bei dem verletzten Zeichen um eine „bekannte“ Marke, so
kann unter Umständen der erweiterte Schutz des § 14 II Nr. 3 MarkenG in
Anspruch genommen werden.
I.
Bekanntheit
Für die „Bekanntheit“ eines Kennzeichens ist es nicht erforderlich, dass es
die strengen Anforderungen an die „Berühmtheit“ erfüllt131. Es wird jedoch
vertreten132, dass der Durchsetzungsgrad im Verkehr nicht unter 90 Prozent
bzw. 80 Prozent133 liegen dürfe, bevor von einer „bekannten“ Marke
gesprochen werden kann134.
II.
Unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der
Unterscheidungskraft beziehungsweise Wertschätzung
Weitere Tatbestandsvoraussetzung ist, dass durch die Benutzung (als
Domainname) die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung des
Zeichens beeinträchtigt oder in unlauterer Weise ausgenutzt werden. Unter
Ausnutzung einer Marke ist die kommerzielle Verwertung des guten Rufs
einer bekannten Marke, die im Verkehr eine wirtschaftlicher Verwertung
zugängliche Wertschätzung erlangt hat, zu eigenem Nutzen – insbesondere
durch Image-Transfer – zu verstehen135. Demgegenüber setzt die sogenannte
Markenverwässerung eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft einer
solchen bekannten Marke voraus, und zwar nicht über den Transfer des
guten Rufes, den diese Marke genießt, auf eigene Produkte, sondern durch
eine Verwertung ihrer Anziehungskraft als solcher, insbesondere als
130
Loewenheim/Koch, S. 351.
vgl. Piper, GRUR 1996, 429, 435
132
vgl. Berlit, Das neue Markenrecht, Rn. 22.
133
BGH GRUR 1991, 863 – „avon“.
134
was dazu führt, dass der Tatbestand des § 14 II Nr. 3 MarkenG nur selten erfüllt sein
dürfte.
135
BGH GRUR Int. 1969, 257 – „Recrin“.
131
31
Aufmerksamkeitswerbung136. Allerdings muss in diesen Fällen der Grad
der Bekanntheit und die den Werbewert begründende Alleinstellung auch in
dem Geschäftsbereich bestehen bzw. in diesen ausstrahlen, für den der
Bekanntheitsschutz geltend gemacht wird137.
H Geschäftliche Bezeichnungen, § 15 MarkenG
Zwischen § 15 MarkenG und § 14 MarkenG besteht eine weitgehende
Ähnlichkeit, was den Aufbau des Verletzungstatbestandes betrifft. Ein
wichtiger
Unterschied
findet
sich
im
Tatbestandsmerkmal
der
Verwechslungsgefahr (§ 15 II MarkenG). Im Gegensatz zu § 14 II Nr.2
MarkenG fehlt hier ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass die
Verwechslungsgefähr eine Folge der Ähnlichkeit der Tätigkeitsbereiche der
Betriebe sein muss. Trotzdem wird im Rahmen des § 15 II MarkenG
regelmäßig eine gewisse „Branchennähe“ als Voraussetzung für die
Bejahung einer Verwechslungsgefahr gefordert138. Dieses Erfordernis wird
jedoch flexibel und großzügig gehandhabt. Besonderes Gewicht hat hierbei
der Bekanntheitsgrad des Kennzeichens139.
I.
Platzgeschäfte
Der Schutz des § 15 MarkenG ist jedoch nicht unbedingt landesweit. Bei
sogenannten Platzgeschäften (z. B. Restaurants, Hotels) ist er meist auf den
örtlichen Bereich beschränkt. Die Möglichkeit, dass zum Beispiel ein
„Parkhotel“ in Hamburg und eines in Berlin koexistieren können, ohne in
kennzeichenrechtliche Kollision zu gelangen, findet im weltweiten Netz ihre
Grenze. Der Domainname „www.parkhotel.de“ kann nur einmal existieren.
Sollte es hier zu Konflikten kommen, gibt es verschiedene Lösungsansätze.
II.
Inhalt der Website wird herangezogen
Ein Vorschlag ist, dass ausnahmsweise der Inhalt der Website bei der Frage
der Verwechslungsgefahr berücksichtigt werden solle140. § 15 II MarkenG
z.B. das Verwenden von „volkswagen.de“ um auf ein eigenes kommerzielles Angebot
zu locken.
137
vgl. BGH GRUR 1990, 711 – „4711“ – Im Beispiel „volkswagen.de“ könnte also auf
eine Online-Autoanzeigenplattform gelockt werden.
138
Loewenheim/Koch, S. 353.
139
vgl. Loewenheim/Koch, S. 353.
140
vgl. Loewenheim/Koch, S. 354f.
136
32
soll dann von vorneherein ausscheiden, wenn sich durch den Inhalt der
Website Hinweise auf die örtliche Begrenzung des Tätigkeitsfeldes ergeben.
III.
Recht der Gleichnamigen
Aus derselben Quelle stammt der Vorschlag, dass ein Ausgleich unter
Anwendung der Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen unter
Heranziehung der §§ 12 BGB und 23 Nr. 1 MarkenG erfolgt. Hier soll dem
Kennzeicheninhabern eine Aufnahme des Ortsnamens in den Domainnamen
auferlegt werden (z.B. www.parkhotel-berlin.de).
IV.
Domain-Sharing
In eine ähnliche Richtung geht ein neuerer Vorschlag, der einen
Teilhabeanspruch (Domain-Name-Sharing) am Domainnamen auf der
Grundlage des § 687 II BGB. Das „Erlangte“ wäre in diesem Fall die
Möglichkeit, den Domainnamen nutzen zu können, soweit dies ein nicht
ausschließlich, sondern nur gemeinschaftlich Berechtigter kann – und das ist
die
Einräumung
Folgeprobleme
der
lassen
Mitnutzungsmöglichkeit141.
diese
Idee
jedoch
als
Die
kaum
praktischen
durchführbar
erscheinen142.
V.
Survival of the fittest
Richtigerweise sollte hier die Firma, die die Möglichkeiten des Internet
früher erkannt hat, und für sich einen (ansonsten rechtlich nicht zu
beanstandenden) Domainnamen registriert hat, mit welchem sie sich im
Internet
präsentiert,
nicht
mit
Umbenennungen,
Suffixen,
Teilhabeansprüchen etc. belastet werden143. Dies deckt sich mit dem
Rechtsgedanken aus § 23 Nr.1 MarkenG, dem Recht der Namensgleichen.
Insbesondere bei Platzgeschäften kann es nicht darauf ankommen, welches
Parkhotel144 zuerst existiert hat, also prioritätsälter ist. Sollte die Benutzung
des Domainnamens hingegen gegen die guten Sitten verstoßen, kommen
Unterlassungsansprüche wieder in Betracht145. Anderen, gleichnamigen
141
vgl. hierzu Viefhues, MMR 2000, 334, 338.
so im Ergebnis auch Viefhues, MMR 2000, 334, 339 der den Gerichten aber empfiehlt
auf einen Vergleich in Form eines vertraglichen Domain-Name-Sharings hinzuwirken.
143
so wohl auch Hoeren, Rn. 60.
144
Um bei diesem Beispiel zu bleiben.
145
vgl. Hoeren, Rn. 60.
142
33
Unternehmen bleibt es unbenommen, einen eigenen Domainnamen mit
entsprechendem Orts-Suffix zu registrieren146.
I Schrankenbestimmungen, § 20 ff. MarkenG
Abschnitt 4 des MarkenG fasst diejenigen Tatbestände zusammen, bei deren
Vorliegen das Recht an einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung trotz
grundsätzlich vorliegender Kollision nicht durchgesetzt werden kann.
I.
Verwirkung, § 21 MarkenG
Gemäß § 21 I MarkenG tritt Verwirkung von Ansprüchen ein, wenn der
Inhaber des Rechts nicht innerhalb von fünf Jahren ab Kenntniserlangung
gegen die rechtsverletzende Nutzung eingeschritten ist. In § 21 IV MarkenG
ist geregelt, dass diese Verwirkung sogar früher eintreten kann, wenn dies
angesichts der Interessenlage begründbar ist. Inhaber von Domainnamen
können sich, so sie über längere Zeit unangefochten im Netz präsent
gewesen sind, auf diese Grundsätze der Verwirkung berufen147. Zu ihren
Gunsten
ist
der
intensive
Informationsfluss
und
die
umfassende
Recherchemöglichkeit im Internet zu berücksichtigen148. Allerdings kommt
es auch darauf an, wie intensiv das Internet in der betreffenden Branche
benutzt wird, wie umfangreich die über das Internet betriebene
Geschäftstätigkeit des Domainnameninhabers ist und wie stark der
Domainname
im
Rahmen
der
sonstigen
geschäftlichen
Tätigkeit
herausgestellt worden ist.
II.
Zulässigkeit der Verwendung als Name oder Adresse, § 23 I Nr.
1 MarkenG
Nach § 23 I Nr. 1 MarkenG ist es dem Inhaber einer Marke oder einer
geschäftlichen Bezeichnung verwehrt, einem Dritten zu untersagen, dessen
Namen oder Anschrift zu benutzen. Fraglich ist, ob ein Domainname eine
Anschrift im Sinne des § 23 I Nr. 1 sein kann.
146
so (jedoch zum Namensrecht) auch LG Bonn, MMR 1998, 110ff..
vgl. Loewenheim/Koch, S. 355.
148
Loewenheim/Koch, S. 355.
147
34
1. Domainname ist eine Anschrift
Vertreten wird hier, dass die Domain, die ja als Internet-Adresse dient, eine
Anschrift im Sinne des § 23 I Nr. 1 MarkenG darstellt149. Zumindest die aus
redlicher Motivation heraus erfolgende Einrichtung einer Domain, die den
Namen oder die Anschrift des Inhabers wiedergibt, sollte unter den Schutz
des § 23 MarkenG gestellt werden, selbst wenn zwischen dieser Domain
und
einem
geschützten
kennzeichenrechtlichen
Zeichen
Maßstäbe
bei
Anlegung
Verwechslungsgefahr
der
üblichen
angenommen
werden müsste150.
2. Domainname keine Anschrift
Richtigerweise ist jedoch ein Domainname nicht als Anschrift einzuordnen.
Der § 23 I Nr. 1 MarkenG will nur die redliche Verwendung rein
beschreibender Angaben erlauben. Die Benutzung von (geographischen)
Anschriften muss bereits deshalb gestattet sein, weil diese feststehen und
der Verwender keinen Einfluss auf deren Auswahl hat151. Domainnamen
kann der Benutzer als elektronische Anschrift selbst wählen152. Daher ist
§ 23 I Nr. 1 MarkenG nicht einschlägig153.
J Wettbewerbsrecht, § 1 UWG
§ 1 UWG verbietet die Vornahme von Handlungen im geschäftlichen
Verkehr, die gegen die guten Sitten verstoßen. Grundsätzlich ist für eine
Anwendung des
§
1
erforderlich,
dass
die
Parteien
in
einem
Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen. Dieses Kriterium wird allerdings
nahezu einhellig für verzichtbar gehalten154. § 1 UWG erfasst neben den
schon im Markengesetz ausdrücklich geregelten Tatbeständen der
Rufausbeutung und –beeinträchtigung auch die Fälle der unlauteren
Behinderung. Registriert beispielsweise jemand ein Kennzeichen als
149
so ansatzweise Kur, CR 1996, 325, 328.
Nordemann, NJW 1997, 1891, 1894.
151
vgl. Ubber, WRP 1997, 497, 506.
152
Das Argument von Loewenheim/Ulrich, S. 357, dass sich ein Gewerbetreibender durch
Umzug z.B. in die „Siemensallee“ auch eine „attraktive“ Anschrift verschaffen könne,
erscheint weit hergeholt.
153
vgl. auch Völker/Weidert, WRP 1997, 652, 659; Poeck in: Recht im Internet, 4-2.2, S.
19. Ernst, NJW-CoR 1998, 178.
154
Baumbach/Hefermehl, Einl UWG, Rn. 219.
150
35
Domainnamen mit dem Ziel, dem Inhaber des Zeichens die Benutzung für
eigene Zwecke unmöglich zu machen, stellt dies eine unlautere
Behinderung dar155. Wer sich bewusst in der Absicht der Gewinnerzielung
zu Nutze macht, dass ein Zeicheninhaber noch nicht die für ihn
naheliegendste Domain registriert hat, verstößt gegen die Regeln des
anständigen Verhaltens im geschäftlichen Verkehr156. Daran wird sich auch
bei Branchenferne der in Konflikt stehenden Parteien nichts ändern, da sich
der Verletzer durch seine Handlungen in den Wettbewerb mit dem Inhaber
des Zeichens setzt157.
K Namensschutz, § 12 BGB
Der § 12 BGB ist Quelle des namensrechtlichen Kennzeichnungsschutzes.
Er umfasst als lex generalis das Markengesetz und § 37 HGB158. Geschützt
sind Namen natürlicher Personen, Berufs- und Künstlernamen sowie Namen
juristischer Personen, insbesondere von Firmen159. Auch öffentlichrechtliche Körperschaften160 sind gegen eine unbefugte Nutzung ihres
Namens im privatschriftlichen Verkehr durch § 12 BGB geschützt161. Auch
Domainnamen haben, unabhängig von ihrer technischen Funktion, eine
Namensfunktion162.
I.
Gebrauchen des gleichen Namens
Ein Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB kann
erreicht werden, wenn unberechtigt der gleiche Name wie der des
Namensberechtigten gebraucht wird. Dies ist grundsätzlich dann der Fall,
wenn
eine
Verwechslungsfähigkeit163
gegeben
ist164.
Eine
Verwechslungsfähigkeit ist bei Identität gegeben und wird bei ähnlichen
Bezeichnungen immer dann vorliegen, wenn aufgrund des Gesamteindrucks
nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt die Gefahr einer Identitäts- oder
Zuordnungsverwirrung besteht. Für eine Zuordnungsverwirrung im Sinne
155
Loewenheim/Koch, S. 358f.; Völker/Weidert, WRP 1997, 652, 660.
Loewenheim/Koch, S. 359.
157
Loewenheim/Koch, S. 359.
158
Hoeren, Rn. 65.
159
Nordemann, NJW 1997, 1891, 1895; Palandt/Heinrichs, § 12, Rn. 9.
160
vgl. hierzu die Ausführungen zu „Heidelberg.de“ in Teil 3 der Arbeit.
161
BGH GRUR 1964, 38 – „Dortmund grüßt“
162
s. LG Ansbach NJW 1997, 2688 – ansbach.de; LG Frankfurt CR 1997, 287 – „das“
163
nicht zu verwechseln mit einer Verwechslungsgefahr.
164
Nordemann, NJW 1997, 1891, 1895.
156
36
des Namensrechts kann165 schon der vor Kenntnisnahme des konkreten
Angebots erfolgende Irrtum über die Identität des Adressaten bei
versuchsweiser Eingabe des Domainnamens ausreichend sein166. Hat z. B.
eine Gummibärchenvertriebsfirma mit Namen „Beck“ eine Domain namens
„www.beck.de“, läge mit der Firma des Verlags C.H. Beck also
Verwechslungsfähigkeit vor167.
II.
Interessenverletzung
Weiter muss gemäß § 12 BGB auch eine Interessenverletzung vorliegen.
Diese ist zunächst immer dann gegeben, wenn Verwechslungsgefahr
besteht168. Auch jede sonstige Interessenverletzung soll bei § 12 BGB
ausreichen169. Im „Beck“-Fall wäre dies die Verletzung des geschäftlichen
Interesses, dass die Firma C.H. Beck an der Einrichtung einer eigenen
Website unter dem Domainnamen „beck.de“ hat. Problematisch ist hierbei
jedoch, dass auch der Gummibärchenvertrieb ein sog. berechtigtes Interesse
daran hat, seinen Namen als Internet-Domain zu verwenden. Er kann sich
insoweit auf den Grundsatz berufen, dass jeder sich unter seinem Namen im
geschäftlichen Verkehr betätigen darf170. Der § 12 BGB wäre nicht
anwendbar. Hier wird die Firma C.H. Beck auf einen anderen
Domainnamen171
ausweichen
müssen.
Sollte
die
Firma
„Beck
Gummibärchen“ jünger sein, als die Firma „C.H. Beck“ wird ihr jedoch
eher zugemutet, gegebenenfalls durch die Hinzufügung unterscheidender
Zusätze Fehlzurechnungen zu verhindern172. Sollte jedoch der schon durch
Art. 1 und 2 GG geschützte Familienname in Kollision mit einem
Unternehmensnamen stehen (der von Art. 14 geschützt wird), so wird man
richtigerweise dem Familiennamen den Vorzug geben müssen173.
165
im Gegensatz zum Kennzeichenrecht (§ 14 II Nr.2 MarkenG).
vgl. Loewenheim/Koch, S. 362.
167
Fall gebildet nach Nordemann, NJW 1997, 1891, 1896.
168
Palandt/Heinrichs, § 12, Rn. 30.
169
Kur, CR 1996, 590, 593.
170
vgl. Nordemann, NJW 1997, 1891, 1896.
171
z.B. www.c-h-beck.de oder www.beck-verlag.de
172
vgl. LG Bochum v. 24.4.1997 – „krupp.de“; Grundsatz der Priorität – vgl. auch
www.weinknecht.de/krupp_g.htm, C.I.
173
Denn schon aus dem Wortlaut des GG ist erkennbar, dass der Familienname Vorrang
vor dem Unternehmensnamen haben soll. – vgl. www.weinknecht.de/krupp_g.htm, C. III..
– verkannt von LG Bochum – „krupp.de“
166
37
III.
Namensbestreitung
Erfolgt eine faktische Reservierung eines Domainnamens durch einen
Unberechtigten Benutzer, so lässt sich dies auch als Namensbestreitung im
Sinne des § 12 BGB auslegen174.
L §§ 823, 826 BGB
Besteht eine Verwässerungsgefahr für eine Marke, also das Risiko, dass sie
aufgrund ihrer Benutzung für andere Produkte ihre einmalige Position
verliert175 und eine gewisse Beeinträchtigung des Werbewertes176 dargetan
werden kann, ist dies als unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823ff. BGB
anzusehen.
I.
§ 823 I BGB
Insbesondere kommt eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetriebs in Betracht. Weitere Voraussetzung ist jedoch
ein besonders hoher Bekanntheitsgrad177 sowie eine gewisse Alleinstellung
der Marke178. Trotz seiner grundsätzlichen Anwendbarkeit, ist der
Tatbestand des § 823 I BGB jedoch subsidiär zu markenrechtlichen
Ansprüchen179.
II.
§ 826 BGB
Ebenfalls grundsätzlich bereits von § 1 UWG erfasst ist § 826 BGB für den
Fall dass die Anmeldung und Benutzung eines Domainnamens in der
Absicht erfolgt, den Inhaber des Zeichens in sittenwidriger Art und Weise
zu schädigen180. Sollte jedoch eine Privatperson oder nichtkommerzielle
Vereinigung beispielsweise einen Domainnamen nutzen um negative
Propaganda über ein gleichnamiges Unternehmen zu verbreiten, so kann
dies bei Überschreitung der Grenzen des Art. 5 GG eine sittenwidrige
Schädigung gemäß § 826 BGB darstellen.
174
vgl. Jakubik in: Rechtsfragen, S. 180f.
vgl. Loewenheim/Koch, S. 363.
176
BGH GRUR 1987, 711, 713 – „Camel Tours“
177
ca. 80 Prozent der gesamten Bevölkerung
178
vgl. Loewenheim/Koch, S. 363.
179
Fezer, MarkenG, § 14 Rn. 449.
180
vgl. Loewenheim/Koch, S. 364.
175
38
M Generische Domainnamen
Der Registrierung generischer Domainnamen (z. B. „fussball.de“) steht
grundsätzlich
nichts
entgegen.
Wird
jedoch
gegen
allgemeine
wettbewerbsrechtliche Grundsätze verstoßen, so kann die Benutzung
untersagt werden181. Dies ist der Fall, wenn der Domainname inhaltlich
täuschend oder sittenwidrig ist182. Auch – und gerade hier – gilt der
„survival of the fittest“-Grundsatz. Wer zuerst die Möglichkeiten des
Internets zur kommerziellen Nutzung erkannt hat, soll davon auch
ungehindert profitieren dürfen. Eine Auferlegung von Domain-Sharing183,
o.ä. wäre schlicht unbillig.
N Zuständigkeit deutscher Gerichte
Die
Internationalität
Zuständigkeitsfragen
des
auf,
Internet
so
wirft
auch
in
beim
allen
Rechtsgebieten
Kennzeichen-
und
Wettbewerbsrecht. Das örtlich zuständige Gericht ist auch international
zuständig und zur Entscheidung über Tatbestände mit Auslandsbezug
befugt, wenn die Interessenkollision zumindest auch in der Bundesrepublik
Deutschland stattfindet184. Wie bei allen Massenmedien besteht bei
Domainnamen-Streitigkeiten im Internet die örtliche Zuständigkeit nach den
allgemeinen Grundsätzen der ZPO185. Zuständig sind nach § 140 MarkenG
die
Kennzeichengerichte
für
Kennzeichenstreitsachen186.
Gemeinschaftsmarkenstreitsachen sind
nach
§ 125e MarkenG
Für
die
Gemeinschaftsmarkengerichte zuständig187.
vgl. OLG Frankfurt, CR 1997, 271, 273 – „wirtschaft-online“.
man z.B. über „fussball.de“ zu einer Computerfirma gelangt
183
vgl. Viefhues, MMR 2000, 334, 334ff.
184
vgl. LG Braunschweig, CR 1998, 364 – „deta.com“.
185
vgl. LG Düsseldorf, GRUR 1998, 159 – „epson.de“.
186
LG Aachen, Beschl v 19.9.1997 – zit. nach: Fezer, MarkenG (2. Auflage), § 3, Rn. 347
- siehe auch Teil III zur deta.com-Entscheidung.
187
Fezer, MarkenG (2. Auflage), § 3, Rn. 347.
181
182
39
A Kennzeichenrechtliche Fallgruppen
I.
Von der Frage, ob der Domain-Name ein Kennzeichen im Sinne
des Kennzeichenrechtes ist und dem Streit um die Städtenamen.
Im deutschen Recht sind „Kennzeichen“ der Name sowie die geschäftlichen
Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel) und Marken188.
Diese Kennzeichen vereint, dass sie eine Individualisierungs- und
Identifizierungsfunktion haben: Der Name identifiziert eine individuelle
(natürliche oder juristische) Person, die geschäftlichen
Bezeichnungen
einen bestimmten Anbieter kommerzieller Leistungen und die Marken
bestimmte Produkte oder Dienstleistungen189.
Die
Anwendbarkeit
von
Kennzeichenrecht
bei
Domain-Namens-
streitigkeiten ist keine Selbstverständlichkeit. 1997 hat das LG Köln in drei
Entscheidungen Unterlassungsansprüche der Städte Hürth, Kerpen und
Pulheim
gegen
gleichlautende
Domain-Namen
Dritter
mangels
„Kennzeichnungskraft“ und mangels „Namensfunktion“ von DomainNamen zurückgewiesen190. Nach Ansicht des LG Köln seien DomainNamen allenfalls mit Telefonnummern oder Postleitzahlen vergleichbar, bei
denen ebenfalls keine namensrechtliche Kennzeichnungskraft anzunehmen
sei.
Alle anderen nationalen Gerichte wenden das deutsche Kennzeichenrecht
an, gleich ob explizit auf die Kennzeichenfunktion von Domain-Namen
eingegangen191 oder aber selbiges Recht einfach angewendet wird192. Somit
ist davon auszugehen, dass ein Domain-Name mit Unterscheidungskraft
selber Kennzeichen im Sinne des Kennzeichenrechtes ist193.
Damit ist zwar die Anwendbarkeit des Kennzeichenrechtes begründet.
Allerdings öffnet sich hinsichtlich des Merkmals „Unterscheidungskraft“
ein
weiterer
Problemkreis,
der
in
der
Heidelberg-Entscheidung194
offensichtlich wird. Der Sachverhalt war folgender: Die Beklagten betrieben
188
Kur, Internet Domain names, CR 96 325, 326.
Kur Internet Domain names, CR 96, 325, 326.
190
LG Köln GRUR 1997, 377; LG Köln CR 1997, 291 - Pulheim.
191
LG Lüneburg NJW-CoR 1997, 304 - Celle; LG Düsseldorf CR 1998, 688 ff.-jpnw und
CR 1998, 165 - epson.de; LG Braunschweig CR 1998, 364 - deta.com.
192
LG Mannheim CR 1996, 353.
193
LG Braunschweig CR 1998, 365 ff. – siehe auch Teil II „Kennzeichnungsfunktion“.
194
Nordemann, Internet-Domains und zeichenrechtliche Kollisionen, NJW 97, 1891, 1891.
189
40
ein
Unternehmen,
das
sich
ausweislich
des
Briefkopfes
mit
Informationstechnologie, Softwareentwicklung und Beratung befasste. Sie
planten, eine Datenbank mit Informationen über die Region Rhein-Neckar
für das Internet zur Verfügung zu stellen, ließen sich also von DENIC die
Domain „heidelberg.de“ zuweisen und stellten unter dieser Adresse ihr
Informationssystem im Netz zur Verfügung. Als kurze Zeit später die
Klägerin (Stadt Heidelberg) die Domain „heidelberg.de“ für sich
registrieren lassen wollte und dabei erfahren hat, dass diese Bezeichnung
bereits vergeben war, sah sie in der Verwendung der genannten Domain
eine Verletzung ihres Namensrechtes und verlangte deshalb von den
Beklagten, die Verwendung dieser Bezeichnung zu unterlassen.
In der genannten Entscheidung ging das LG Mannheim davon aus, dass die
Benutzung der Domain „Heidelberg.de“ eine namensmäßige Benutzung
darstelle, weil der Name „Heidelberg“ dadurch als weltweit eindeutige
Bezeichnung für die von der Beklagten unterhaltene Domain innerhalb des
Bereichs „de“ benutzt werde. Die klassische Funktion des Namens sei die
eindeutige Unterscheidung einer bestimmten Person oder Einrichtung von
anderen Personen oder Einrichtungen. Der Unterlassungsklage wurde
stattgegeben.
Die Literatur hingegen verweist z. T. darauf, dass die primäre Funktion der
Internet-Domain in der Individualisierung und Identifizierung eines
Objektes, nämlich eines bestimmten an das Netzwerk angeschlossenen
Rechners, bestehe; sie bezeichnet also lediglich das Gerät, aber keine
Person, so dass sie grundsätzlich nicht zu den Kennzeichen im rechtlichen
Sinne zählten195.
Im formal technischen Sinne ist die Auffassung der Literatur korrekt. Für
die Frage der Schutzfähigkeit von Internet-Domains als Kennzeichen kann
es jedoch nicht nur auf den rein technischen Hintergrund ankommen,
sondern
es
sollte
darauf
abgestellt
werden,
wie
die
beteiligten
Verkehrskreise die Internet-Domain verstehen196. Insofern ist auch hier die
Verkehrsanschauung die maßgebliche.
Wenn jedoch eine Internet-Domain in namens- oder kennzeichenmäßiger
195
Nordemann,, Internet-Domains und zeichenrechtliche Kollisionen, NJW 97, 1891, 1892;
Kur, Internet und Domain names, CR 96, 325, 327
196
Nordemann, „Internet-Domains und zeichenrechtliche Kollisionen“, NJW 1997, 1891,
1891.
41
Weise benutzt wird, z. B. dadurch, dass sie aus einer Marke oder
geschäftlichen
Bezeichnung
gebildet
wird,
dürften
die
beteiligten
Verkehrskreise die Internet-Domain auch als Hinweis auf den hinter der
Marke
oder
geschäftlichen
Bezeichnung
stehenden
Rechteinhaber
verstehen197. Der Domain-Name ist insoweit ein Kennzeichen im Sinne des
Kennzeichenrechtes.
II.
Die Verletzung von Marken- oder Namensrechten
Bevor man sich in die einzelnen Kollisionsvarianten der Domain-Namen
anhand
von
Fallbeispielen
hineinversetzt
und
einen
eventuellen
Unterlassungsanspruch aus §§ 14 oder 15 MarkenG herleitet, erscheint es
sinnvoll, sich den Unterschied zwischen § 14 und § 15 MarkenG noch
einmal vor Augen zu führen.
Relativ kurz und unkompliziert läßt sich festhalten, dass § 15 MarkenG
geschäftliche
Kennzeichen
umfaßt,
welche
unternehmens-
und
werkidentifizierende Unterscheidungszeichen sind198. Diese müssen immer
das Unternehmen, dürfen nie eines seiner Produkte oder Dienstleistungen
kennzeichnen, anderenfalls handelt es sich um eine Marke iSd. § 14
MarkenG. Geht es um die Ansprüche aus Namensrecht, so handelt es sich
formal zwar um unterschiedliche Anspruchsgrundlagen, wie §§ 5, 15
MarkenG, 12 BGB, 37 HGB, dennoch ist es im Grunde ein und derselbe
Anspruch: Es geht um den Identitätsanspruch aus dem Recht des Namens199.
1. § 14 II MarkenG
Wie bereits im Teil II ausgeführt, beinhaltet § 14 II MarkenG drei
Schutzbereiche für die eingetragene Marke, und zwar den Identitätsschutz
nach § 14 II Ziff.1, den Verwechslungsschutz nach § 14 II Ziff. 2 und
letztlich den Bekanntheitsschutz gemäß § 14 II Ziff. 3.
a) Die Benutzung einer identischen Marke nach § 14 II Nr. 1
Gemäß § 14 II Nr. 1 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne die
Nordemann, „Internet-Domains und zeichenrechtliche Kollisionen“, NJW 1997, 1891,
1891; Kur, CR 1996, 325, 327
198
Fezer, Markenrecht, § 15 MarkenG, Rn. 10 ff.
199
Weinknecht – http://www.onlinerecht.de/vorent.html?OLGKarlsruhe980624+auswahl=1&st_num=1&case=i&pattern=zwilling.de&mark=
197
42
Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der
Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen,
die mit denjenigen identisch sind, für die diese Marke Schutz genießt.
In der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf „epson.de“200 ist ein
Unterlassungsanspruch gemäß § 14 II Nr. 1 MarkenG konstruiert worden.
Hier hatte das Landgericht einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem der
Beklagte ca. 200 Domain-Namen reservieren ließ, unter anderem den
Namen „epson.de“. Die Klägerin, Markenrechtsinhaberin von „Epson“,
konnte den Domain-Namen „epson.de“ wegen dieser Reservierung nicht als
Internet-Adresse verwenden. Ein klassischer Fall des sog. DomainGrabbings. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das Verhalten der
Beklagten eine sittenwidrige Behinderung der Aktivitäten der Klägerin
darstelle und somit gemäß § 1 UWG unzulässig sei. Darüber hinaus bejahte
es auch einen Markenrechtsverstoß, dessen Begründung jedoch in der
Literatur auf heftigen Widerstand stieß. Nach Ansicht des LG Düsseldorf
solle es nicht darauf ankommen, welche Waren oder Inhalte unter dem
Domain-Namen im Internet angeboten werden. Vielmehr ist die
verwechslungsfähige Ware bzw. Dienstleistung iSd. Markengesetzes schon
die unter dem Domain-Namen aufzurufende Homepage selbst201. Letztlich
komme es nicht darauf an, ob ähnliche oder somit verwechslungsfähige
Waren oder Dienstleistungen der Markenrechtsinhaberin unter der Domain
„epson.de“ angeboten werden, da bereits die Homepage die identische Ware
bzw. Dienstleistung der beiden im Streit stehenden Unternehmen darstelle.
Diese Ansicht unterstellt auch das Landgericht Düsseldorf in einer neueren
Entscheidung202 bezüglich der T-Box, weist die Klage jedoch ab, da die
Voraussetzungen sowohl des § 14 II MarkenG als auch die des UWG nicht
vorliegen.
Eine
solche
Rechtsauffassung
widerspricht
vollständig
den
kennzeichenrechtlichen Grundsätzen. Sie führt mit der Beschränkung auf
das Kriterium „Homepage“ zu einem völligen Verzicht auf das Erfordernis
der Verwechslungsgefahr. Bei identischen oder ähnlichen Bezeichnungen
kommt es danach nur noch auf die zeitliche Priorität an, da die im Streit
stehenden Unternehmen stets in der identischen „Branche“ tätig wären -
200
201
LG Düsseldorf CR 1998, 165
siehe auch Teil II – „Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen“
43
nämlich der Erstellung und des Betriebes von Homepages. Wendet man die
Ansicht des LG Düsseldorf konsequent an, so führt dies dazu, dass
kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche gegenüber der Benutzung
des Domain-Namens auf Briefpapier, Visitenkarten etc. zu gewähren sind,
selbst wenn ansonsten kennzeichenrechtliche Ansprüche zwischen den
Unternehmen mangels Ähnlichkeit der Dienstleistungen, Waren oder
Branchen nicht durchgreifen könnten, denn diese Unterscheidung ist nach
Ansicht des LG Düsseldorf nicht relevant. Es ist daher daran festzuhalten,
die Ähnlichkeit von Waren, Dienstleistungen oder Branchen und die damit
verbundene Verwechslungsgefahr bei Domain-Namen im Internet nicht
abweichend vom herkömmlichen Kennzeichenrecht zu beurteilen.
b) Domain-Namens-Kollision bei ähnlichen Waren, Dienstleistungen oder
Branchen - § 14 II Nr. 2 MarkenG
In der „stadtinfo.de“-Entscheidung des Landgerichts Braunschweig203 ist
die Klägerin ist ein Unternehmen, welches u. a. Software vertreibt und auch
einen Internet-Informationsdienst unterhält, bei dem gegen Entgelt Werbung
und Firmenrepräsentationen geschaltet werden können. Diese sind
geographisch stadtbezogen und regional gegliedert. Die Klägerin hatte die
Wort/Bildmarke „Stadtinfo“ beim Patent- und Markenamt angemeldet.
Die
Beklagte
indes
beschäftigte
sich
mit
individuellen
Datenbankanwendungen und betriebswirtschaftlicher Software. Zu seiner
Dienstleistungspalette gehören u. a. Konzeption, Planung und Umsetzung
von Internetauftritten. In diesem Zusammenhang benutzt er u. a. die
lnternetdomain "www.stadtinfo.com" für einen Informationsdienst. Hier nun
handelt es sich bei dem Domain-Namen „Stadtinfo“ um ein identisches
Zeichen im Sinne des § 14 II Ziff. 2 MarkenG; die angebotenen Waren bzw.
Dienstleistungen sind jedoch nur ähnlich und nicht identisch. Eine solche
Fallkonstellation wird von § 14 II Nr. 2 MarkenG umfaßt. Das Gericht
stellte für die Beurteilung der Frage, ob denn eine Verwechslungsgefahr
vorliegt, auf die Second-Level-Domain „Stadtinfo“ ab und hielt die TopLevel-Domain für unerheblich. Die Klägerin verfügte ohnehin über die
prioritätsälteren
202
203
Rechte
hinsichtlich
der
Marke,
einem
LG Düsseldorf 38 O 89/99 „t-box“
LG Braunschweig 9 O 328/98 Urteil vom 29. Februar 1999
44
Unterlassungsanspruch gemäß § 14 V iVm. II Nr. 2 MarkenG wurde
stattgegeben.
c) Die Benutzung einer identischen Marke, wenn keine Waren-,
Dienstleistungs- oder Branchen - Identität vorliegt, § 14 II Nr. 3 MarkenG
Grundsätzlich hat die Rechtsprechung eine konsequente Systematik des
Kennzeichenrechts im Internet entwickelt. Geht es um die Kollision von
Zeichen,
obwohl
keine
Identität
oder
Ähnlichkeit
der
Waren,
Dienstleistungen oder Branchen vorliegt, ist die Entscheidung „freundin.de“
des LG München I exemplarisch204. Hier
nahm das Gericht eine
ausführliche Abwägung zur Ermittlung einer eventuellen Branchennähe
zwischen der Frauenzeitschrift „Freundin“ und den im Internet unter dem
Domain-Namen
„freundin.de“
geplanten
Dienstleistungen
zur
Partnerschaftsvermittlung vor und verneinte im Ergebnis eine Ähnlichkeit.
Dieses Urteil wurde vom OLG München zwar später aufgehoben, jedoch
nicht aufgrund der erfolgten Abwägung, sondern wegen der Verkennung der
Bekanntheit der Zeitschrift „Freundin“, die eben zu einer Verwechslung der
Markeneintragung „Freundin“ mit der Partnerschaftsvermittlung führen
könnte 205.
Für die Beurteilung der Frage, ob Waren oder Dienstleistungen ähnlich sind,
stellte das Landgericht München I einen umfangreichen Kriterienkatalog
auf. Waren oder Dienstleistungen sind demnach ähnlich, wenn sie nach
ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise, nach ihrer
Beschaffenheit und Herstellung so enge Berührungspunkte miteinander
haben, dass der Verkehr einer assoziativen Fehlzurechnung der Produkte,
sei es hinsichtlich der Herkunftsidentität, sei es hinsichtlich der
Produktidentität, unterliegt.
Für die Bestimmung der Ähnlichkeit von Waren oder Dienstleistungen zog
das Landgericht die Kriterien für Gleichartigkeit von Produkten im
Warenzeichenrecht analog heran, allerdings mit Einschränkungen. Nach der
Rechtslage zum WZG wurde nämlich für die Annahme der Gleichartigkeit
als ausschlaggebend erachtet, ob der Verkehr aufgrund der Kollision der
Dienstleistung mit einer Ware zwischen diesen eine solche Verbindung
204
205
LG München I CR 1997, 540.
OLG München CR 1998, 556.
45
herstellt,
die
hinsichtlich
der
Produktidentität
die
Gefahr
einer
Verwechslung begründet, weil der Verkehr die kollidierenden Produkte der
Produktverantwortung des Markeninhabers zurechnet. Das Landgericht
München I hielt in seiner Entscheidung fest, dass der Ähnlichkeitsbereich
von Waren und Dienstleistungen iSd. § 14 II MarkenG jedenfalls nicht
enger zu ziehen ist als der Gleichartigkeitsbereich, sondern eher weiter.
Für die Bekanntheit einer Marke, als letzte Voraussetzung des § 14 II Nr. 3
MarkenG lässt sich festhalten, dass dies immer eine Frage des Einzelfalles
ist206. Für die Bekanntheit gilt als Richtwert ca. 80 % der relevanten
Verkehrskreise, also der Gesamtbevölkerung207. Gegebenenfalls ist der
Bekanntheitsgrad durch ein demoskopisches Gutachten zu ermitteln.
Festzuhalten ist allerdings auch, dass neben dem quantitativen Aspekt auch
ein qualitativer Aspekt zu berücksichtigen bleibt. Die Marktgeltung einer
Marke muß von einer solchen Qualität sein, dass die im Interesse einer
kommerziellen Verwertung der Marke die Ausdehnung des Markenschutzes
auf
den
Produktbereich
außerhalb
der
ähnlichen
Waren
und
Dienstleistungen rechtfertigt208.
2. § 15 MarkenG
Im Wesentlichen kommt es für die Anwendbarkeit des § 15 MarkenG auf
das Merkmal Verwechslungsgefahr bei der Kollision geschäftlicher
Bezeichnungen an. Diese genau zu bestimmen, erscheint recht schwierig.
Als gedankliches Prüfungsschema kann jedoch die Gesetzesbegründung zu
§ 9 MarkenG herangezogen werden209. Darin wird ausgeführt, dass sich bei
identischen Waren oder Dienstleistungen und ähnlichen Marken die Prüfung
auf den Grad der Ähnlichkeit der Marken konzentriert.
Sind jedoch die Marken identisch und die Waren oder Dienstleistungen
lediglich ähnlich, so wird die Entscheidung maßgeblich von dem Grad der
Ähnlichkeit der jeweiligen Waren oder Dienstleistung abhängen. Fehlen
letztlich sowohl Identität der Marken – sind die Marken also nur ähnlich –
als auch die Identität der Waren oder Dienstleistungen, so werden beide
Aspekte in die Prüfung einzubeziehen sein.
206
Piper, GRUR 1996, 429, 432
GRUR 1985, 550 – Dimple-Entscheidung; Fezer, Markenrecht, § 14 Rn. 420.
208
Fezer, Markenrecht, § 14 Rn. 422.
209
BT-Drucks. 12/6581 vom 14. Januar 1994
207
46
Diese
Abwägung
ist
auch
im
Rahmen
der
Prüfung
der
Verwechslungsgefahr von geschäftlichen Kennzeichen vorzunehmen, denn
der Begriff der Verwechslungsgefahr ist innerhalb des Markenrechts
einheitlich210.
a) § 15 II MarkenG
Gemäß § 15 II MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche
Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr
unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit
der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
Eine solche Verwechslungsgefahr von Seiten eines Dritten bejahte das LG
Frankfurt
in
seiner
„lit.de“-Entscheidung211.
Die
Klägerin,
ein
Unternehmen, das sich der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen,
Lagerung und Verpackung von Waren und Möbeln widmete, firmierte unter
dem Namen „L.I.T. Logistik-Information-Transport Beratungs- und
Spedition GmbH“. Für dieses Unternehmen hatte die Klägerin die Marke
„lit“ beim Patentamt in die Markenrolle eintragen lassen; sie verfügt
insoweit über die prioritätsälteren Rechte hinsichtlich der Marke. Die
Beklagte führte ein Unternehmen im Bereich der Informationstechnologie
mit Namen Lahmeyer Informationstechnik GmbH (LIT) und hatte sich
Domain-Namen „lit.de“ reservieren lassen. Als nun die Klägerin ihrerseits
den Namen „lit.de“ beantragte, erfuhr sie, dass der Name zu ihren
Ungunsten bereits vergeben sei. Daraufhin erhob sie Unterlassungsklage vor
dem Landgericht Frankfurt gegen das Informationstechnik-Unternehmen,
diesen Namen weiterhin zu benutzen und verwies darauf, dass auch sie im
Bereiche der Informationstechnik tätig sei. Das LG Frankfurt gab der Klage
statt. Der Anspruch der Klägerin, den Verzicht auf den Domain-Namen zu
ihren Gunsten zu erklären, folgt aus §§ 15 MarkenG, 1004 BGB analog. Zur
Begründung führt das Gericht an, dass die von den streitenden Parteien
verwendeten Zeichen identisch sind. Um eine Verwechslungsgefahr iSd.
MarkenG bejahen zu können, kommt es darauf an, ob die Bezeichnung „lit“
zur Kennzeichnung ähnlicher Waren oder zur Bezeichnung einer ähnlichen
Branche verwendet wird. Entscheidend sei, ob die Verkehrsauffassung die
210
211
Weinknecht, http://www.weinknecht.de/, Fezer, Markenrecht, § 15 Rn. 17
LG Frankfurt MMR 1998, 151
47
für beide Parteien typischen Arbeitsgebiete und/oder Waren so viele
gemeinsame
Berührungspunkte
aufweisen,
dass
der
Verkehr
von
geschäftlichen Beziehungen oder organisatorischen Zusammenhängen
beider Unternehmen ausgehen muss und damit eine Verwechslungsgefahr
iSd. MarkenG besteht.
Dies ist vorliegend der Fall; eine Verwechslungsgefahr besteht. Der
Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch zu.
b) § 15 III MarkenG
Hat eine Firma mit ihrer Bezeichnung einen gewissen Bekanntheitsgrad
erreicht und klagt nun auf Unterlassung der Weiterführung des gleichen
Domain-Namens, so kann sich der Anspruch auf § 15 III MarkenG stützen.
Entscheidend dafür ist, dass die Gegenpartei durch die DomainNamensanmeldung die Wertschätzung der bekannten Bezeichnung in
unlauterer Weise ausgenutzt hat. Auf eine konkrete „Verwechslungsgefahr“
kommt es nicht an. In den Entscheidungen des OLG München I212 und OLG
Karlsruhe213 wird davon ausgegangen, dass die Wertschätzung einer
bekannten Marke schon durch die Anmeldung eines identischen DomainNamens durch einen Dritten beeinträchtigt wird. Das OLG München sieht
die Unlauterkeit iSd. § 15 III MarkenG darin, dass durch die Sperrung der
bekannten Bezeichnung als Domain-Namen dem Namensinhaber die
Möglichkeit genommen wird, in einer üblich gewordenen Form einen
Internet-Anschluss mittels ihrer Bezeichnung zu erlangen und so einen
beachtlichen bereits erworbenen Besitzstand zu verwirklichen214. Das OLG
Karlsruhe sieht die Beeinträchtigung darin, dass dem Namensrechtsinhaber
die Möglichkeit genommen ist, sich unter der bekannten und bei den
angesprochenen
Verkehrskreisen
geschätzten
Marke
und
OLG München – freundin.de http://www.onlinerecht.de/vorent.html?OLGMuenchen980402+auswahl=1&st_num=1&case=i&pattern=freundin.de&mark=
213
OLG Karlsruhe ZUM 1998, 944 http://www.onlinerecht.de/vorent.html?OLGKarlsruhe980624+auswahl=1&st_num=1&case=i&pattern=zwilling.de&mark=
214
OLG München CR 1997 – juris.de http://www.onlinerecht.de/vorent.html?LGMuenchen970115+auswahl=1&st_num=1&case=i&pattern=juris.de&mark=
212
48
Firmenbezeichnung im Internet zu präsentieren215.
3. Die Ähnlichkeit der Bezeichnungen
Was passiert nun, wenn die Zeichen nicht identisch, sondern nur ähnlich
sind bei auch ähnlichen Waren, Dienstleistungen oder Branchen. Wendet
man die kennzeichenrechtlichen Grundsätze zur Verwechslungsfähigkeit
von Marke und Geschäftsbezeichnung an, so könnte man bei einer reinen
Ähnlichkeit durchaus einen Unterlassungsanspruch bejahen. Berücksichtigt
man die kennzeichenrechtlichen Bestimmungsfaktoren Branchennähe,
Kennzeichnungskraft und Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden
Zeichen, so ist in solchen Fällen wohl immer eine Verwechslungsgefahr
gegeben.
4. Domain-Namens-Streitigkeiten außerhalb der Top-Level-Domain „de“
Bei dieser Fallgruppe stellt sich insbesondere die Frage, ob man mit einem
deutschen Kennzeichen auch gegen Domain-Namen vorgehen kann, die
außerhalb von Deutschland im Territorium einer fremden Top-LevelDomain beantragt werden und deren Second-Level-Domain in diesen
Drittländern möglicherweise Kennzeichenschutz genießt.
In der ersten diesbezüglichen Entscheidung „deta.com“216 hatte sich die
Beklagte im Oktober 1996 die Internet-Domain „deta.com“ bei der IANA
reservieren lassen. Darüber hinaus ließ sich die Beklagte weitere Domains
reservieren, um sie im Zusammenhang mit seinem Dienstleistungsangebot
interessierten Firmen anzubieten. Der Klägerin, einer deutschen Firma mit
markenrechtlichem Schutz, wurde nun seitens der Beklagten die Abtretung
der Domain angeboten.
Es stellte sich vorerst die Frage, ob das Gericht überhaupt zuständig ist. Die
sachliche und örtliche Zuständigkeit folgt jedenfalls aus § 140 Abs. 1, Abs.
2 MarkenG i.V.m. §§ 12, 13, 32 ZPO.
Vorliegend klagte ein deutsches Unternehmen gegen einen Deutschen
wegen Handlungen, die von Deutschland aus vorgenommen wurden. Dies
215
OLG Karlsruhe ZUM 1998, 944 http://www.onlinerecht.de/vorent.html?OLGKarlsruhe980624+auswahl=1&st_num=1&case=i&pattern=zwilling.de&mark=
216
http://www.onlinerecht.de/vorent.html?LGBraunschweig970805+auswahl=1&st_num=1&case=i&pattern=deta.com&mark= i&pattern=deta.com&mark=
49
ist somit ein Inlandssachverhalt, der Tatort befand sich ebenfalls in
Deutschland, so dass das Landgericht Braunschweig auch international
zuständig war. Die Interessenskollison zwischen den Parteien fand
zumindest auch in der Bundesrepublik statt, so dass hier eine Zuständigkeit
gegeben ist. Deutsche Gerichte können dann - unbeschadet der Tatsache,
dass ihre Hoheitsbefugnisse in der Regel an der Landesgrenze enden - über
Tatbestände mit Auslandsbezug entscheiden217.
In materieller Hinsicht wurde dem Unterlassungsanspruch der Klägerin
stattgeben gem. § 14 II Nr. 2 MarkenG. Das Gericht hat das Vorliegen einer
Verwechslungsgefahr bejaht mit der Begründung, dass der maßgebliche
Domain-Name die Second-Level-Domain ist und nicht die Top-LevelDomain. Für den Anwender ist es unerheblich, ob die Top-Level-Domain
nun „de“ oder aber „com“ ist. Die Verwechslungsgefahr geht jedenfalls von
der Second-Level-Domain aus, der Unterschied in der Top-Level-Domain
ist nicht entscheidend. Auch in einer neueren Entscheidung des OLG
München „vossius.de“ befand das Gericht, dass der Domain-Name
vossius.de gegenüber vossius.com nicht unterscheidungskräftig ist218.
Die „deta.com“-Entscheidung des LG Braunschweig indes bildet die
Grundlage der weiteren Rechtsprechung. In den späteren Entscheidungen
des
OLG
Stuttgart
„steiff.com“
219
und
des
Kammergerichts
„concertconcepts“220 wurde die „deta.com“-Entscheidung zugrundegelegt.
Anders lag die Rechtslage nur insoweit, dass diesmal der Auslandsbezug
gegeben war: Im Fall „steiff.com“ wollte der Beklagte die Domain „Steiff“,
die von der seit Jahren unter diesem Namen bekannten Klägerin zum
Vertrieb von Plüschtieren beantragt und abgelehnt wurde, zum Aufbau eines
Fan-Clubs in den USA benutzen. Hier wurde allerdings dem Anspruch der
Klägerin sowohl § 12 BGB stattgegeben als auch nach § 14 II Nr. 2
MarkenG. Auch hier verweist das OLG Stuttgart darauf, dass die
Unterscheidungskraft allein den frei wählbaren Domain-Bezeichnungen,
nicht aber der im Internet zwingend hinzuzufügenden Top-Level-Domain
zukommt221.
Im
„Concertconcepts“-Fall
hatte
der
amerikanische
Domain-
217
Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. A. Einleitung Rd. 191
OLG München, CR 6/2000 S. 402
219
OLG Stuttgart MMR 1998 S. 543, 544.
220
KG K & R 1998 S. 36.
218
50
Namensinhaber,
gegen
den
der
deutsche
Namensinhaber
von
„concertconcepts“ gerichtlich vorging, seinen Sitz in Kansas City, USA.
Davon unbeeindruckt ergibt sich nach Ansicht des Kammergerichts die
internationale Zuständigkeit eins deutschen Gerichts zur
Entscheidung
dieses Rechtsstreites aus den Regeln über die örtliche Zuständigkeit der
ZPO. Nach § 32 ZPO ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die
unerlaubte Handlung begangen ist. Der mutmaßlich beeinträchtigende
„com“-Domain-Name ist bestimmungsgemäß in Berlin via Internet
abrufbar, somit tritt eine Verwechslungsgefahr am „Tatort Berlin“ ein.
Infolgedessen ist das Kammergericht zuständig. Nach Ansicht des
Kammergerichts folgt die deliktische Haftung dem Recht des Tatortes nach
- insoweit ist auch deutsches Recht auf diesen Fall anzuwenden. Das
Gericht entschied den Fall ohne beurteilen zu können, ob der Beklagte nach
amerikanischem Recht einen Anspruch auf die Benutzung des DomainNamens hat. Dies erscheint unter einem internationalen Blickwinkel als
nicht befriedigend. Folgt man dieser Rechtsprechung konsequent, so kann
jeder deutsche Kennzeicheninhaber mit Hilfe der deutschen Gerichte
ähnliche ausländische Kennzeichen als Domain-Namen in seinem Gebiet
und somit weltweit blockieren. Der ausländische Kennzeicheninhaber kann
dann selbst eine Gegenklage gegen die deutsche Domain-Benutzung stellen,
doch dies stellt keine passable Lösung des Problems dar. Dies hat das
Gericht zwar gesehen, es führt dazu jedoch aus, dass dies an den derzeitigen
tatsächlichen Gegebenheiten liege, da bisher weder internationale
Abkommen noch Regelungen auf nationaler Ebene zur Begrenzung der
universellen Zuständigkeit im Internet geschaffen worden sind.
5. Noch einmal die Städtenamen und die Third-Level-Domain (SubDomains)
In einer aktuelleren Entscheidung hat sich das LG Duisburg noch einmal mit
den Städtenamen beschäftigt und sich dem Problem der Third-LevelDomain gewidmet222. Hier hatte der Beklagte unter seiner Homepage
Informationen über die verschiedensten Städte angeboten. Die InternetAdresse konnte über „www.cty.de“ erreicht werden, auf dieser setzte er
221
222
Volker/Weidert, WRP 1997, 652, 657; Ubber, WRP 1997, 497, 505.
LG Duisburg: Städtenamen als „Third-Level-Domain“ MMR 3/2000 S. 168
51
Links, beispielsweise zur klagenden Stadt K, die dann unter www.k.cty.de
abrufbar war. Die Stadt K fühlte sich in ihrem Namensrecht verletzt. Hierzu
wurde ausgeführt, dass den sog. Second-Level-Domains die Funktion eines
„Namens“ iSd. § 12 S. 1 BGB zukommt. Dies gilt gleichermaßen für die
Third-Level-Domains. Eine Verwechslungsgefahr wird auch in einem
solchen Fall bejaht. Es besteht die Gefahr, dass die Nutzer des Internet unter
der Internet-Adresse „www.k.cty.de“ die offizielle Internet-Seite der
Klägerin vermuten. Der Verwechslungsgefahr steht auch nicht entgegen,
dass City ein englischer Begriff und K eine Stadt in Deutschland ist, die
Globalisierung der englischen Sprache insbesondere im Internet ist das
schlagende Argument.
Auch wenn ein Städtename als .com-Domain verwendet wird, so stellt dies
eine Verletzung des Namensrechtes dar223. Ob eine Verwechslungsgefahr
vorliegt oder nicht, entscheidet die Second-Level-Domain oder die ThirdLevel-Domain.
6. Titelschutz und Domain-Namen
Gemäß § 5 Abs. 1 MarkenG gehören „Titel“ zur Gruppe der geschäftlichen
Bezeichnungen224. In der maßgeblichen Entscheidung des LG Hamburg
„bike.de“225 hatte ein Unternehmen, welches auch die Klage einreichte, für
alle Fahrrad-Fans eine Zeitschrift mit Namen „Bike“ herausgegeben. Der
Beklagte hatte sich hingegen bei der DENIC den Domain-Namen „bike.de“
reservieren lassen. Obwohl die Klägerin hinsichtlich der Marke „bike“ über
ein prioritätsälteres Recht verfügte, wurde ihrer Klage nicht stattgegeben.
Die Eigenheit des Titelschutzes gegenüber dem Schutz einer Marke oder
einer Unternehmensbezeichnung liegt darin, dass bereits ein geringes Maß
an Unterscheidungskraft kennzeichnungsrechtlichen Titelschutz für eine
Zeitschrift rechtfertigt. Reine Gattungsbezeichnungen und den Inhalt
beschreibende und durch den behandelten Stoff zwangsläufig vorgegebene
Bezeichnungen
sind
vom
Titelschutz
ausgeschlossen226.
Ein
Zeitschriftentitel ist dann vom Titelschutz im Rahmen des MarkenG
223
Städtenamen als .com-Domain MMR 10/1999 S. 604
Poeck in Cyberlaw, S. 108
225
LG Hamburg, MMR 1998, S. 46, 47
226
BGH GRUR 1980, S. 247; LG Hamburg MMR 1998, 46 „Bike.de“http://www.onlinerecht.de/vorent.html?LGHamburg970813+auswahl=1&st_num=1&case=i&pattern=bike.de&mark= (erste Instanz)
224
52
geschützt, wenn die Zeitschrift einen erhöhten Bekanntheitsgrad aufweisen
kann. In der „bike.de“-Entscheidung konnte das Gericht eben keinen
erhöhten Bekanntheitsgrad feststellen und gab insoweit der Klage nicht
statt.
Besteht jedoch ein älteres Titelrecht, so ist der Betreiber der Homepage zur
Unterlassung der Benutzung und zur Löschung der Domain verpflichtet,
wenn die dort angebotenen Informationen und Werbung ihrer Art nach
identisch mit dem Inhalt der Druckschrift sind227.
7. Gleicher Name, andere Firma?
Es stellt sich nunmehr die Frage, wie es mit den kleinen Familienfirmen
steht, die den gleichen Domain-Namen haben wie eine große, bekannte
Firma. Das Problem wird in der „krupp.de“-Entscheidung des LG
Bochum228 deutlich.
Hier ist die Klägerin Inhaberin des Firmennamens Krupp und ist unter
diesem Namen im Stahl-, Maschinen- und Anlagenbau weltweit tätig. Die
Beklagte firmiert unter dem Namen „W. Erich Krupp Kommunikation“ und
ist auch unter dem Namen „Krupp-Kommunikation“ tätig. Als nun die
Klägerin sich den Namen „krupp.de“ bei der DENIC reservieren lassen
wollte, war dieser bereits an die Beklagte vergeben worden.
Nach der Rechtsprechung stellt nicht jede Form der Verwendung eines
fremden Namens einen Gebrauch iSd. § 12 BGB dar, sondern nur solche
Namensanmaßungen,
die
geeignet
sind,
eine
namensmäßige
Zuordnungsverwirrung herbeizuführen229. Bei der Krupp-Entscheidung
besteht aber offensichtlich ein Fall von Gleichnamigkeit, der schon eine
Namensanmaßung und somit auch eine Zuodnungsverwirrung ausschließt.
Jeder hat nämlich das Recht, sich unter seinem Namen als selbständiger
Gewerbetreibender im Geschäftsverkehr zu betätigen. Dieses Recht ist
allerdings nicht schrankenlos und besteht nur im Rahmen des lauteren
Wettbewerbs und darf nicht missbräuchlich ausgeübt werden. Von einer
lauteren Ausübung ist dann auszugehen, wenn zwei Gleichnamige bei der
Gründung ihrer Unternehmen und deren Bezeichnung nicht unlauter
LG Mannheim "bautip.de/Titelschutz gegenüber Internet-Domains" (Az: 7 O 196/98)
krupp.de http://www.onlinerecht.de/vorent.html?LGBochum970424+auswahl=1&st_num=1&case=i&pattern=krupp.de&mark=
227
228
53
waren230. Für die Bestimmung der Unlauterbarkeit ist zu bedenken, dass
vor der Reformierung des Handelsgesetzbuches gemäß § 18 HGB ein
Kaufmann verpflichtet war, seinen Familiennamen mit mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen als Firma zu führen. Dies ist zwar heute nicht
mehr so, es gibt keinen Namenszwang mehr, allerdings wird der Name als
ein unterscheidungskräftiges Merkmal sicher weiterhin gern verwendet.
Unter dem früheren Gesichtspunkt des Namenszwanges des § 18 HGB ist
festzuhalten, wenn – wie hier – der Familienname prägender Bestandteil der
Firma ist, so ist von einer Unlauterbarkeit der Benutzung als Domain-Name
nicht
auszugehen231.
Ob
dies
auch
nach
der
HGB-Reform
so
uneingeschränkt gelten soll, erscheint indes fraglich.
8. § 12 BGB
Bezüglich der Verletzung von Namensrechten greifen nunmehr nicht nur die
§§ 14 und 15 MarkenG, sondern auch § 12 BGB wird relevant. Ein
typischer Fall für die Anwendung des § 12 BGB ist die „foris.de“Entscheidung des Landgerichts Magdeburg232.
Die
Klägerin
trat
seit
geraumer
Zeit
im
Geschäftsverkehr
mit
Geschäftsunterlagen und Produktbroschüren unter der Bezeichnung „F.AG“
auf und war Inhaberin einer im Markenregister eingetragenen Wortmarke
FORIS. In dieser Entscheidung kommen nunmehr drei Beklagte vor. Zum
einen eine Firma, die als Internet Sauerland On-Line sich zuerst den Namen
FORIS.de registrieren ließ, ein weiterer Beklagter, der sich als
administratavie Kontaktadresse für den foris.de-Namen eintragen ließ und
auch noch eine Firma unter einem ähnlichen Namen gründete sowie
letztlich die DENIC, die sich dem Beklagtenvortrag zufolge nicht an die
Vergaberichtlinien hielt. Schlußendlich gab es drei verschiedene Firmen, in
denen der Name „Foris Marketing Services“ in mehreren Kombinationen
auftrat mit verschiedenen Zusätzen wie GmbH, AG, J.L. Die Klägerin
jedenfalls sah ihre Namens- und Markenrechte verletzt.
Das LG Magdeburg stellt zwar fest, dass der Begriff FORIS nur einen
Bestandteil des Firmennamens bildet, den die Klägerin trägt, der
229
Fezer, Markenrecht, § 15 Rn. 56
Fezer, Markenrecht, § 15 MarkenG Rn. 95 ff.
231
http://www.weinknecht.de/
232
LG Magdeburg Aktenzeichen: 36 0 11/99
230
54
Namensschutz erstreckt sich jedoch auch auf den Bestandteil „foris“ weil
dieser unterscheidungskräftig ist und seiner Art nach geeignet erscheint sich
im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen
durchzusetzen. Dieser zu § 5 II MarkenG aufgestellte Grundsatz gilt auch
für § 12 BGB, weil sich die Namensbegriffe des BGB und MarkenG
entsprechen233. Das Gericht bejahte eine Verwechslungsgefahr für die
betroffenen Verkehrskreise.
In der „juris.de“-Entscheidung234 hat das Landgericht München I eine neue
kennzeichenrechtliche Fallgruppe eines „schutzwürdigen“ Interesses“ neben
jenen der Verwechslungs- und Verwässerungsgefahr entwickelt235. Im
Rahmen der Anwendung des § 12 BGB führt das Gericht aus, dass neben
den klassischen Fallgruppen der Verwechslungs- und Verwässerungsgefahr
bei
Domain-Namensstreitigkeiten
eine
Verletzung
schutzwürdiger
Interessen auch vorliege, wenn ein Namensberechtigter durch den
unberechtigten Domain-Namensinhaber daran gehindert wird, sich „seiner“
Internet-Adresse zu bedienen. Dies wird daran deutlich, dass der eigene
Firmenname, in diesem Fall die Bezeichnung „juris“, die nach den Regeln
von DENIC „natürlichste“ Adresse des Namensberechtigten im Internet ist,
auch die Adresse ist, anhand derer ein Internetbenutzer regelmäßig
versuche, mit dem berechtigten Namensinhaber in Kontakt zu treten, wenn
er dessen Domain-Namen nicht kennt.
Das schutzwürdige Interesse wird somit nach Ansicht des LG München I
nicht durch eine Verwechslungsgefahr hervorgerufen, sondern indem dem
Namensberechtigten der Zugang zu seinem „natürlichsten“ Domain-Namen
entzogen wird.
Doch auch hier hat die konsequente Anwendung dieser Rechtsprechung die
Folge, dass selbst wenn eine Verwechslungsgefahr aufgrund fehlender
Ähnlichkeit der Waren, Branchen oder Dienstleistungen nicht gegeben ist,
ein Recht auf die „natürlichste Adresse“ über § 12 BGB gegen den DomainNamensinhaber besteht. Insofern hat das OLG Karlsruhe in seiner
Entscheidung „zwilling.de“ das Kriterium der „natürlichsten Adresse“ wohl
in seinen Entscheidungsgründen berücksichtigt, jedoch nur als eines von
233
234
Ingerl-Rohnke § 5 MarkenG., Rn. 15.
LG München CR 1997, 479
55
mehreren Merkmalen zur Feststellung einer „Verwässerungsgefahr“
herangezogen236. Geht es also um die Reservierung von Domain-Namen als
„kleinere“ Firma, so gilt mit dem OLG München zu bedenken, dass wenn
der Wortbestandteil bekannte Firmennamen enthält, ein Verstoß gegen § 12
BGB besteht, sofern kein sachlicher Bezug vorhanden ist237.
9. Subdomains- und Bindestriche
Was passiert nun, wenn der Domain-Name lediglich ähnlich ist, aber sich
nur dadurch unterscheidet, dass ein Bindestrich vorliegt oder ein SubDomain-Name eingerichtet wurde? Würde man ausschließlich die
kennzeichenrechtlichen Grundsätze zur Verwechslungsfähigkeit von Marke
und Geschäftsbezeichnung anwenden, so käme man auch hier ohne weiteres
zu einem Unterlassungsanspruch. Allerdings argumentiert hier die Literatur,
dass ein solches Ergebnis nicht sachgerecht ist238. Internet-Adressen sind
danach nämlich endlich und daraus folgt eine große Adressenge. Deshalb
soll es kennzeichenrechtlichen Rechtsschutz nur geben, wenn sich
identische
Kennzeichen
auf
der
Second-Level-Domain-Ebene
gegenüberstehen. Auch das OLG Hamm scheint mit seiner Entscheidung
„krupp.de“ diesem Weg zu folgen.
Selbstverständlich ist diese Ansicht noch nicht geworden, wie an der
Entscheidung des LG München I „deutsches-theater.de“ zu erkennen ist. In
dieser konnte sich die Bezeichnung „Deutsches Theater“ gegen die Domain
„deutsches-theater.de“ durchsetzen, obwohl dies mit einem zusätzlichen
Bindestrich versehen war. Begründet wird dies mit der berechtigten Frage,
warum
gerade
im
Internet
von
den
gängigen
Mitteln
und
Beurteilungskriterien des Kennzeichnungsrechts abgewichen werden soll.
Die
aktuellste
Entscheidung
des
LG
Köln239
zeigt,
dass
die
kennzeichenrechtlichen Grundsätze nicht vom Medium Internet abhängig
gemacht werden sollen. Das LG Köln entschied, ein Domain-Name, der sich
gegenüber einer fast identischen Bezeichnung (Firma) eines Konkurrenten
lediglich
durch
einen
Bindestrich
unterscheidet,
begründet
eine
siehe auch Teil II – „ § 12 BGB“.
OLG Karlsruhe ZUM 1998, 944 http://www.onlinerecht.de/vorent.html?OLGKarlsruhe980624+auswahl=1&st_num=1&case=i&pattern=zwilling.de&mark=
237
OLG München CR 4/2000 S. 247 „Rolls-Royce“
238
Poeck in Cyberlaw, S. 106
235
236
56
Verwechslungsgefahr. Eine Verletzung der Firmenrechte des Konkurrenten
durch den Domain-Namen liegt auch dann vor, wenn die Domain nicht
benutzt, aber weiter reserviert gehalten wird.
10. Beschreibende Begriffe als Domain-Namen
Wenn ein Domain-Name einen rein beschreibenden Charakter hat, so
scheiden
die
Ansprüche
aus
dem
Kennzeichenrecht
mangels
Unterscheidungskraft von vornherein aus.
In der „Wirtschaft.de“-Entscheidung stritten die Verleger zweier großer
deutscher Wirtschaftszeitschriften vor dem OLG Frankfurt um die
Berechtigung der einen Partei, ihr Internet-Angebot mit dem DomainNamen „wirtschaft-online.de“ zu versehen. Unter diesem Namen konnten
Wirtschaftsinformationen
aus
der
Publikationen
der
Beklagten
Verlagsgrupppe abgerufen werden. Das klagende Verlagshaus klagte auf
Unterlassung der Weiterbenutzung des weiten Domain-Namens. Sowohl das
Oberlandesgericht Frankfurt in dieser Entscheidung als auch das
Landgericht München I in seiner „Sat-Shop“-Entscheidung240 haben eine
solche weite Unterlassungsklage für unbegründet befunden. Dies resultierte
daraus, dass sich ein Unterlassungsanspruch lediglich auf die Vorschriften
der §§ 1, 3 UWG hätte stützen können, deren Voraussetzungen jedoch nicht
gegeben sind. Der Domain-Name und auch die aufgerufene Web-Seite
enthalten in beiden Entscheidungen keine so breitgefächerten Angaben, dass
der
Verkehr
fehlgeleitet
werde
gemäß
§
3
UWG.
Auch
die
Tatbestandsvoraussetzung des § 1 UWG ist nach Ansicht beider Gerichte
nicht gegeben, ein Verstoß gegen die guten Sitten ist aufgrund der Breite
und des allgemein gehaltenen Domain-Namens liegt nicht vor, da nicht
anzunehmen ist, dass bei einem Begriff wie „Wirtschaft.de“ ein
diesbezüglich komplettes Angebot aus dem Datennetz herauszufiltern ist.
239
LG Köln: Bindestrich-Domain, MMR 2/2000 S. 120
LG München I, CR 1997, 545 Sat-Shop http://www.onlinerecht.de/vorent.html?LGMuenchen970410+auswahl=1&st_num=1&case=-i&pattern=satshop&mark=.
240
57
B Wettbewerbsrechtliche Fallgruppen
I.
Spamming
Als Spams werden nicht angeforderte, werbende E-Mails bezeichnet241.
Einige Autoren bezeichnen nur massenhaft versandte werbende E-Mails als
Spams. Den Ausführungen liegt jedoch das Verständnis zugrunde, dass mit
Spam auch eine einzige unaufgeforderte, werbende E-Mail gemeint ist.
Der Name Spam ist auf eine Monty-Python-Serie zurückzuführen242: Die
amerikanische Dosenfleischmarke Spam diente dort als sog. running gag:
Spam konnte man nicht entgehen. So gelang es einem Ehepaar in einem
Café nicht, ein Frühstück ohne Spam zu bestellen. Es blieb die Wahl
zwischen einem Frühstück mit Spam oder gar keinem Frühstück243. Der
Vergleich mit diesen unaufgeforderten werbenden E-Mails mit diesem
Sketch ist durchaus angebracht.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass unaufgeforderte Werbung per E-Mail
unzulässig ist, sofern weder ein ausdrückliches noch ein mutmaßliches
Einverständnis mit gerade dieser Art der Werbung besteht244. Als Grund
dafür werden vom LG Ellwangen/J.245 die für den Empfänger entstehenden
Kosten genannt. Dieser kann aus der Betreffzeile idR. nicht ersehen, dass es
sich um Werbung handelt. Beim Abrufen der E-Mail vom Provider
entstehen dem Empfänger einerseits Telefongebühren für die Verbindung
mit dem Provider. Andererseits stellt der Provider ihm die Kosten für die
Nutzung seines Servers in Rechnung, die anteilmäßig auf die Zeit entfällt, in
denen die Werbe-E-Mails gelesen werden. Wird Werbung dagegen als Brief
versandt, so entsteht nur ein verschwindend geringer Anteil an
Müllgebühren. Das Gericht bejaht in einem solchen Fall einen
Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG. Darüber hinaus weist das LG
Ellwangen/J. zurecht darauf hin, dass ein Werbetreibender, der sich über die
Zulässigkeit der von ihm geplanten Werbung nicht sachkundig beraten lässt,
nicht damit
gehört
werden
kann,
er habe keine
Kenntnis
der
241
MMR 3/2000, Claudia Ziem Spamming Zulässigkeit nach § 1 UWG,
Fernabsatzrichtlinie und E-Commerce-Richtlinienentwurf, S. 129.
242
SZ v. 7.5.1999 „Vermischtes“.
243
Wortlaut des Sketches http://bau2.uibk.ac.at/sg/python/Scripts/TheSpamSketch.
244
Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG Rn 70 a und b.
245
LG Ellwangen „E-Mail-Werbung“ MMR 1999 S. 675, 676.
58
Wettbewerbswidrigkeit gehabt246.
Wenn jedoch kein Wettbewerbsverhältnis vorliegt, so finden die
Vorschriften des UWG keine Anwendung. Ist dies der Fall, so ist der
Empfänger der E-Mail-Werbung dennoch nicht schutzlos, es kann sich ein
Unterlassungsanspruch aus § 823, 1004 BGB ergeben. Die Zusendung
unverlangter Werbung mittels E-Mail stellt nach Auffassung des AG
Brakel247 einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Insofern
besteht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB. Bemerkenswert
an der Entscheidung des LG Ellwangen/J. ist, dass es hinsichtlich der
Wettbewerbswidrigkeit von unerwünschter E-Mail-Werbung eine neue
Fallgruppe eröffnet, indem es den Wettbewerbsverstoß des „unlauteren
Ausspannens von Kunden“ auf die E-Mail-Werbung anwendet. Das
Ausspannen von Kunden gehört zwar zum Wesen des Wettbewerbs, kann
aber unter Umständen als wettbewerbswidrig zu beurteilen sein 248. Diese
besonderen Umstände sieht das Gericht zunächst in den belästigen
Umständen, die beim Beworbenen eintreten, etwa die entstehenden Kosten
und die verlorene Zeit für das Öffnen und Lesen der Mails.
II.
Irreführung durch Meta-Tags
1. Was sind Meta-Tags?
Meta-Tags sind Komponenten der World Wide Web-Sprache HTML, die
bestimme Informationen kodieren, häufig Schlagwörter, die den Inhalt einer
Web-Site beschreiben249. Anhand dieser Schlagwörter können dann
Suchprogramme die betreffende Web-Site auffinden. Der Reiz der MetaTags liegt nun darin, der eigenen Web-Site zusätzliche Aufmerksamkeit
durch scheinbare Relevanz zukommen zu lassen, indem man in den MetaTags einen vermutlich häufig als Suchwort benutzten Begriff einfügt.
Enthält der Meta-Tag nun Informationen, die auf der eigenen Homepage
überhaupt nicht vorhanden sind und nur dazu dienen sollen, dass diese
Homepage „besucht“ wird, so kann dies den eigentlichen Inhaber des
Kennzeichens stören.
246
RA Dr. Schnittmann, MMR 1999 S. 677.
AG Brakel, MMR 1998, 492.
248
Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG Rd. 597f.
249
Viefhues MMR 1999 S. 336.
247
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2. Rechtliche Bewertung
Die erste veröffentlichte deutsche Gerichtsentscheidung befaßte sich mit der
Klage der ARWIS Consult GmbH, die auch Inhaberin der für die
Dienstleistung „Unternehmensberatung“ eingetragene Marke „ARWIS“
ist250. Die ARWIS Consult GmbH hatte im Internet eine Suche nach dem
Wort „ARWIS“ durchgeführt und zehn aufgeführte Web-Sites gefunden. An
dritter
Stelle
erschien
die
Web-Site
der
WMC
Wetter
Unternehmensberatung, auf deren Homepage das Wort „ARWIS“ nicht zu
finden war. Das Gericht gab ihnen recht, ein Unterlassungsanspruch war die
Folge.
Zunächst einmal besteht generell keine Pflicht, Suchmaschinen zu
unterstützten oder auch nur mit wahren Informationen zu füttern, denn diese
suchen sich ihre Daten ungefragt im Netz 251. Stehen allerdings die beiden
Betreiber einer Homepage in einem Wettbewerbsverhältnis, so können auch
die Vorschriften des UWG greifen.
Das LG Mannheim bejahte vorerst einen Unterlassungsanspruch aus § 14 II
Nr. 1 bzw. § 15 II MarkenG. Wie ist der Fall aber nach dem UWG zu
beurteilen?
Die Plazierung eines Kennzeichens als Suchwort in einem Meta-Tag ist eine
rechtserhebliche Benutzungshandlung252. Nach den Vorschriften des UWG
kommt ein Unterlassungsanspruch gemäß § 3 UWG wegen Vortäuschen
einer Geschäftsbeziehung in Betracht. Dazu müßte in der Verwendung des
fremden Kennzeichens in einem Meta-Tag eine Irreführung über
geschäftliche Verhältnisse zu sehen sein. Dies wird regelmäßig dann
vorliegen,
wenn
überhaupt
keine
konkrete
Beziehung
zum
Kennzeicheninhaber oder seinen Waren besteht253. Darüber hinaus könnte
das Setzen einer falschen Information in einem Meta-Tag den Tatbestand
der Unlauterkeit iSd. UWG erfüllen und zwar durch das Erregen von
Aufmerksamkeit. Die unlautere Absicht kommt dadurch zustande, dass es
um eine klare Rufausnutzung des Beklagten geht.
LG Mannheim – 7 O 291/97 - http://www.onlinerecht.de/vorent.html?LGMannheim970801+auswahl=1&st_num=1&case=i&pattern=arwis&mark=
251
CR 2/2000 S. 122, 123 Anmerkung von RA Dr. Stefan Ernst, Freiburg zu LG Hamburg,
„Meta-Tags“ CR 2/2000 S. 121
252
Viefhues, MMR 1999 336, 338.
253
Viefhues, MMR 1999, 336, 338.
250
60
Im
Ergebnis
kann
also
beim
Setzen
von
Meta-Tags
ein
Unterlassungsanspruch auch aus §§1, 3 UWG hergeleitet werden.
C Ein Unterlassungsanspruch und was dann?
Das OLG Hamm hatte in einer Entscheidung 1998 entschieden, dass ein
Kläger bei der Verletzung von Marken- oder Namensrechten lediglich einen
Beseitigungs- und einen Unterlassungsanspruch hat, ggf. auch einen
Schadensersatzanspruch.
Der
Verletzer
kann
dann
zwar
den
Störungszustand nicht aufrechterhalten, ist aber keineswegs zusätzlich
verpflichtet, an der Verbesserung der Rechtsstellung des Verletzten in
namensmäßiger Hinsicht mitzuwirken254. Gibt nun ein Domain-Inhaber
seine Kennung auf, so rückt der nächste nach. Der jeweilige Kläger muß
also eventuell noch mehrfach durch die Instanzen klagen, bis er die Domain
endlich bekommt, da sich die Vergabe von Domain-Namen nach
Wartelisten richtet. Nach Ansicht des OLG München255 ist dies nicht
erforderlich, da der Kennzeicheninhaber Zug um Zug gegen Erstattung der
Registrierungskosten die Umschreibung der Domain auf seinen Namen
verlangen kann. Das OLG München leitet diesen Anspruch aus § 8 I S. 2
PatG, 894 BGB her. Auch die Literatur256 sieht den Übertragungsanspruch
als die bessere Lösung an. Problematisch wird der Übertragungsanspruch
allerdings dann, wenn mehrere Namensträger existieren, die eine Domain
gegenüber dem Domain-Inhaber für sich in Anspruch nehmen können,
untereinander aber gleiche Rechte besitzen. Dann wird die Warteliste bei
der DENIC obsolet und ein Wettlauf um das schnellere Urteil oder gar die
schnellere Vollstreckung beginnt.
Dann wäre die schnellste Lösung, den Domain-Inhaber und alle Wartenden
gleichzeitig auf Verzicht zu verklagen257
254
OLG Hamm krupp NJW-CoR 1998, 176 f. http://www.onlinerecht.de/vorent.html?OLGHamm980113+auswahl=1&st_num=1&case=i&pattern=krupp.de&mark=
255
OLG München shell.de MMR 1999, 487.
256
Hackbart, CR 1999, 384; Hoeren, Rechtsfragen des Internet , 1998 Rd. 67. So auch Kur,
die bei Verschulden einen Überragungsanspruch aus § 249 bejaht; Poeck in: Schwarz,
Recht im Internet, kap. 4-2.2, S. 32. Dagegen nur Bücking, Namens- und Kennzeichenrecht
im Internet 1999 Rd. 295, der dem OLG Hamm folgt.
257
Ernst, Anmerkung zu OLG München shell.de, MMR 1999, 487, 489.
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