1 1. ------IND- 2012 0532 HU- DE- ------ 20121016 --- --- PROJET Verordnung Nr. …/2012 (…) des Ministers für nationale Wirtschaft (NGM) über die technischen Sicherheitsvorschriften für Gasanschlussleitungen, Nutzeranlagen, Standortleitungen sowie die einschlägigen behördlichen Aufgaben Aufgrund der Ermächtigung in § 133 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes Nr. XL von 2008 über die Erdgasversorgung und des in § 73 Buchstabe h der Regierungsverordnung Nr. 212/2010 vom 1. Juli 2010 über den Aufgaben- und Kompetenzbereich der einzelnen Minister sowie des dem Amt des Ministerpräsidenten vorstehenden Staatssekretärs festgelegten Aufgabenbereiches ergeht folgende Verordnung: 1. Geltungsbereich der Verordnung § 1 (1) Der Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung erstreckt sich auf die bei der Bereitstellung von Erdgas, Biogas in Ergasqualität, aus Biomasse gewonnenem Gas sowie sonstigen Gasarten (nachstehend „brennbare Gase") in Behältern und Leitungen verwendeten Anschlussleitungen, Standortleitungen und Nutzeranlagen sowie auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit ihrem Betrieb, ihrer Inbetriebnahme, Instandhaltung, Instandsetzung, Umrüstung, Kontrolle und Überprüfung, ferner auf jene Personen, die diese Tätigkeiten ausüben. (2) Diese Verordnung gilt nicht für a) Kriegstechnik; b) Verbrennungsmotoren (ausgenommen Gasturbinen und Gasmotoren für energetische Zwecke); c) die unter die Geltung von Sonderrechtsvorschriften fallenden Straßenfahrzeugmotoren; d) Anlagen, die brennbare Gase in chemischen Technologien ausschließlich als Ausgangsstoff verwenden; e) die in der Verordnung Nr. 22/1998 des Ministeriums für Industrie, Handel und Touristik (IKIM) vom 17. April über die Gestaltung der einzelnen Gasverbrauchsgeräte und ihre Zertifizierung festgelegte Projektierung und Produktion von Gasverbrauchsgeräten sowie die Bewertung ihrer Konformität, ferner ihre Marktüberwachung; f) die unter die Geltung der Verordnung Nr. 9/2001 vom 5. April 2001 des Wirtschaftsministeriums (GM) über die Sicherheitsanforderungen an Druckgeräte und -systeme und deren Konformitätszertifikate fallenden Druckgeräte und -systeme; g) die in die behördliche Kompetenz der Bergbauinspektion fallenden Gasverbrauchsgeräte und Technologien. 2. Begriffsbestimmungen 2 § 2 Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Umrüstung: alle Eingriffe, die zu einer Änderung der ursprünglichen Funktion, der technischen Ausführung und technologischen Parameter der Nutzeranlage führen. b) Gasnutzungstechnologie: Geräte für Industrie-, Landwirtschafts- oder Dienstleistungsverfahren mit Brennstoff- und Verbrennungsluftzufuhr, Brennraum/Arbeitsraum, inklusive Ableitung der Verbrennungsprodukte und Zubehör für Steuerungstechnik, in denen Industrie- oder Agrarrohstoffe oder Halberzeugnisse der Wirkung von Wärmeenergie, Schutzgas durch das Verbrennen von Gas ausgesetzt sind. c) Instandsetzung: alle Eingriffe zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Nutzeranlage, die nicht zu einer Änderung der Sicherheitsmerkmale führen. d) Sicherheitskontrolle im Warmbetrieb: Kontrollprüfung vor der Bewilligung zur Inbetriebnahme der Gasnutzungstechnologie, bei der die Funktion der Regel- und Sicherheitsanlagen, das Zusammenwirken von Brenner und Wärmenutzungsanlage, die Ableitung der Verbrennungsprodukte sowie die Qualität des Brennvorganges kontrolliert werden. Der Umfang der bei der Sicherheitskontrolle im Warmbetrieb durchzuführenden Prüfungen ist im Regelwerk in Anhang 2 dieser Verordnung enthalten. e) Technische Sicherheitsvorschriften: Sammlung der technischen Vorschriften mit den technischen Sicherheitsbedingungen und der Form für Errichtung, Inbetriebnahme, Betrieb, Umrüstung, Instandsetzung, Versetzung, Überprüfung und Abschaltung von Gas-Anschlussleitungen, Standortleitungen und Nutzeranlagen zur Unterstützung der Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen (Anhang 2 dieser Verordnung. f) Außergewöhnliches Ereignis: Kohlenmonoxid-Vergiftungen bei der Gasverwendung am Verwendungsort über die Ausführungen der Regierungsverordnung Nr. 321/2010 (XII.27.) über die ausführlichen Vorschriften für technische Sicherheitstätigkeiten der technischen Sicherheitsbehörden und für Marktüberwachungsverfahren des Amts für Handelsgenehmigungen Ungarns hinaus. 3. Behördliche Verfahren § 3 (1) Die Anschlussleitungen, Standortleitungen und Nutzeranlagen für brennbare Gase sowie deren Betrieb unterliegen der Aufsicht der technischen Sicherheitsbehörde. (2) Die in Absatz 1 vorgeschriebene behördliche Aufsicht wird in erster Instanz von der Behörde für Messwesen und technische Sicherheit der Regierungsstelle der Hauptstadt und der Komitate (nachfolgend „Behörde"), in zweiter Instanz vom Amt für Handelsgenehmigungen Ungarns (nachfolgend „Amt") wahrgenommen. § 4 (1) Aufgaben der Behörde im Rahmen der technischen Sicherheitsüberwachung: a) Bewilligung der Inbetriebnahme, Umrüstung von Gasnutzungstechnologien mit einer Gesamtwärmeleistung über 70 kW (auf Antrag), b) Ausstellung von Eignungserklärungen zur Eignung der Ausführungspläne für GasAnschlussleitungen und Nutzeranlagen aus Sicht der technischen Sicherheit (auf Antrag), c) jährliche Kontrolle der – zum Regelungskreis dieser Verordnung gehörenden – Tätigkeiten des Erdgasverteilers, des Flüssiggasversorgers (über Rohrleitungen) und des Standortbetreibers im Bereich technische Sicherheit, 3 d) Kontrolle der Einhaltung der technischen Sicherheitsvorschriften für die Errichtung und den Betrieb von Gasnutzungstechnologien vor Ort, e) Prüfung der Umstände für das Eintreten von außergewöhnlichen Ereignissen im Zusammenhang mit den unter diese Verordnung fallenden Gas-Anschlussleitungen, Standortleitungen und Nutzeranlagen sowie Maßnahmen zur Vermeidung ähnlicher Fälle. (2) Die Behörde kann die Anschlussleitungen des Netzbenutzers sowie die Errichtung und Nutzung von Nutzeranlagen – ausgenommen Gasnutzungstechnologien mit einer Gesamtwärmeleistung über 70 kW – mit Einbeziehung des Ergasverteilers kontrollieren. (3) Die Behörde legt die Häufigkeit der Kontrolle gemäß Absatz 1 Buchstabe d aufgrund der Gefährlichkeit der Gasnutzungstechnologie oder -Tätigkeit fest und kontrolliert, ob die unter die Geltung der Verordnung fallenden Gasnutzungstechnologien und ihr Betrieb dem Inhalt der aufgrund dieser Verordnung getroffenen behördlichen Entscheidung bzw. den in Rechtsvorschriften vorgeschriebenen technischen Sicherheitsanforderungen entsprechen. (4) Sollte die Behörde bei der Kontrolle feststellen, dass die Gasnutzungstechnologie mit einer Gesamtwärmeleistung über 70 kW für den weiteren Betrieb nicht geeignet wird, wird die Betriebsbewilligung widerrufen. 4. Errichtung und Inbetriebnahme von Anschlussleitungen, Standortleitungen, Nutzeranlagen § 5 (1) Die Ausführungspläne für Anschlussleitungen, Standortleitungen, Nutzeranlagen können von den in der Regierungsverordnung Nr. 104/2006 (IV.28.) über Vorschriften der Berechtigung für Städteplanung, bautechnische Projektierung sowie als bautechnische Spezialisten festgelegten Projektanten erstellt werden, die im Besitz der Projektierungsberechtigung für das Fachgebiet Ingenieurbau - Gebäude (Kennbuchstabe: G) sind und im offiziellen Projektanten-Namensverzeichnis der Ungarischen Ingenieurskammer geführt werden. (2) In dem zur Bewertung der Eignung zur Ausführung des Ausführungsplanes gestarteten Verfahren sind dem bei der Behörde eingereichten Antrag der Ausführungsplan und die Ablehnungserklärung der Erdgasverteilung beizulegen. § 6 (1) Wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind, ist der Austausch von vorhandenen Gasverbrauchsgeräten im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens möglich: a) die Wärmeleistung des neuen Gerätes beträgt höchstens 36 kW, b) die Wärmeleistung des neuen Gerätes überschreitet nicht die Wärmeleistung des vorhandenen Gerätes, c) der Geräteaustausch ist nicht mit einem Austausch bzw. einer Umrüstung der Gasleitung des Netzbenutzers verbunden, d) die Einstufung des neuen Gerätes: da) stimmt mit der des vorhandenen Gerätes überein, die Aufstellung des Gerätes entspricht unverändert den bei der Errichtung geltenden technischen Sicherheitsanforderungen, ferner bei einem an einen Schornstein angeschlossenen Gerät darf das neue Gasverbrauchsgerät nur an individuelle Abgasanlagen angeschlossen werden, die die vom Hersteller des neuen Gasverbrauchsgerätes vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen. Ein entsprechendes Gutachten des Schornsteinfegerdienstes über die Abgasanlage, an die das neue Gerät angeschlossen wird, steht zur Verfügung oder db) wenn das neue Gerät ausschließlich mit Elementen des als Teil des Gerätes zertifizierten Abgasab- und Verbrennungsluftzuführungssystems im Sinne der Vorschriften des Geräteherstellers installiert und unanhängig von der Raumluft betrieben wird. 4 (2) Der Austausch von Gasgeräten im vereinfachten Verfahren darf ausschließlich vom zuständigen Erdgasverteiler, bei Flüssiggasgeräten von einem aufgrund der Vorschriften des Qualitätsmanagementsystems beim Flüssiggas-Vertreiber autorisierten Gasinstallateur vorgenommen werden. (3) Der in Absatz 2 autorisierte Gasinstallateur muss eine Meisterprüfung abgelegt haben und im Sinne der Verordnung über die Zulassung und Registrierung von Gasinstallateuren eine Befugnis als technischer Sicherheitskontrolleur besitzen. (4) Der Austausch von vereinfachten Gasgeräten ist im Sinne von Punkt 5.3 der Technischen Sicherheitsvorschriften durchzuführen und durch Zusendung von Installationserklärung und Meldebeleg nach Punkt 7.7 dem Erdgasverteiler zu melden. § 7 (1) Nach Inbetriebnahme der Anschlussleitung und der Verbrauchsleitung hat der Verbraucher die technische Sicherheitsbewilligung des technischen Sicherheitsbetriebs, der Umrüstung der Gasnutzungstechnologie mit einer Gesamtwärmeleistung über 70 kW von der Behörde zu beantragen. (2) Dem Antrag ist eine technische Beschreibung der Gasnutzungstechnologie, des Ausführungsplanes und der Erklärung des Projektanten nach Anhang 1 beizulegen. (3) Vor der Inbetriebnahme von Gasnutzungstechnologien entscheidet die Behörde aufgrund einer gassicherheitstechnischen Kontrolle feststellen - mit der Ausnahme nach Absatz 4 - über die Betriebsbewilligung. (4) Wenn die Gasnutzungstechnologie bzw. das zum Bestandteil dieser gehörende Gasverbrauchsgerät vom Hersteller, Vertreiber oder deren Vertretern installiert oder umgerüstet und in Betrieb genommen wird, ist keine sicherheitstechnische Kontrolle gemäß Absatz 3 durchzuführen. (5) Vor der ersten Inbetriebnahme der Gasnutzungstechnologien und der erneuten Inbetriebnahme nach einer Umrüstung kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag des Nutzers einen einmaligen Probebetrieb für die Dauer von höchstens sechs Monaten anordnen, bei dem alle als Grundlage für die Bewilligung notwendigen Sicherheitskontrollen im Warmbetrieb durchzuführen sind. (6) Der Erdgasverteiler und der Standortbetreiber informieren die Behörde über die Inbetriebnahme, Umrüstung bzw. Abschaltung der Anschlussleitung, Verbrauchsleitung. 5. Betrieb § 8 (1) Der Nutzer hat die unter die Geltung dieser Verordnung fallenden Anlagen, Technologien in einem bestimmungsgemäßen Zustand zu halten, bestimmungsgemäß zu betreiben, regelmäßig die erforderlichen Kontrollen und Instandsetzungen aufgrund der Herstellervorschriften durchführen zu lassen, die technischen Sicherheitsvorschriften einzuhalten sowie bei Kontrollen durch die Behörde oder den Erdgasverteiler die Kontrollbedingungen zu erfüllen. (2) Sollte der Nutzer im Zuge seiner Tätigkeit nach Absatz 1 Unregelmäßigkeiten feststellen, hat er alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. § 9 (1) Die Gasnutzungstechnologie kann von Personen bedient werden, die über die in Punkt 2.1 im Anhang der Verordnung Nr. 21/2010 (V.14.) des Ministeriums für nationale Entwicklung und Wirtschaft (NFGM) über die für bestimmte Industrie- und Handelstätigkeiten geforderte Qualifikation verfügt. Die Anzahl der für den sicheren Betrieb der Gasnutzungstechnologie erforderlichen Personen ist unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten vom Nutzer festzulegen und zu gewährleisten. (2) Der Nutzer der Gasnutzungstechnologie hat unter Beachtung der Herstellervorschriften eine Betriebsanweisung zu erstellen, aus der das Verfahren für die Inbetriebnahme der Gasnutzungstechnologie, den Standardbetrieb, die Abschaltung bzw. die Notabschaltung und die bei 5 allfälligen außergewöhnlichen Ereignissen zu treffenden Maßnahmen hervorgehen bzw. er hat alle Vorkehrungen zu treffen, um Unregelmäßigkeiten abzuwehren. § 10 (1) Der Nutzer hat die technische Sicherheitskontrolle der Gasnutzungstechnologie im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme und danach jährlich durchführen zu lassen. (2) Die technische Sicherheitskontrolle kann von einem in Anhang 2 Nummer 3 der Verordnung Nr. 30/2009 (XI. 26.) des Ministeriums für nationale Entwicklung und Wirtschaft (NFGM) über die Zulassung und Registrierung von Gasinstallateuren festgelegten Gasinstallateur durchgeführt werden, der als technischer Sicherheitskontrolleur zugelassen ist. (3) Im Rahmen der technischen Sicherheitskontrolle sind die Erfüllung der bei der Inbetriebnahme geltenden technischen Sicherheitsvorschriften sowie die den sicheren Betrieb beeinflussenden Kriterien zu kontrollieren. (4) Im Sinne von Punkt 7.9 der Technischen Sicherheitsvorschriften hat der kontrollierende Gasinstallateur ein Protokoll über die technischen Sicherheitskontrolle aufzunehmen und eine Ausfertigung nachweisbar an den Nutzer zu übergeben bzw. eine Ausfertigung innerhalb von 8 Tagen an den Erdgasverteiler zu senden. Das Protokoll hat der Nutzer für die Dauer von 30 Tagen nach der folgenden Kontrolle aufzubewahren. Das Protokoll ist vom Erdgasverteiler zu registrieren. 6. Verfahren bei außergewöhnlichen Ereignissen § 11 (1) Außergewöhnliche Ereignisse im Zusammenhang mit den Anschlussleitungen, Standortleitungen und Nutzeranlagen sind bei Privathaushalten vom Erdgasverteiler, im Falle von anderen Verbrauchern vom Nutzer umgehend der Behörde zu melden. Die Meldung ist innerhalb von 24 Stunden schriftlich zu bestätigen. (2) Der Nutzer hat bis zur Prüfung des außergewöhnlichen Ereignisses dafür zu sorgen, dass der Ort des Zwischenfalls nicht verändert wird. Der Erdgasverteiler oder der Nutzer hat bei außergewöhnlichen Ereignissen alle Vorkehrungen zu treffen, um die Gefahr und die Schadenshöhe möglichst gering zu halten. Dabei kann er auch der Änderung des Schauplatzes zustimmen, um Menschenleben oder die körperliche Unversehrtheit sowie hohe Vermögenswerte zu schützen. In diesem Fall hat er eine Zeichnung vom Unfallort oder Aufnahmen anzufertigen. Die als Beweisstücke dienenden Gegenstände sind aufzubewahren. (3) Die im Rahmen der mit den Anlagen, Objekten ausgeübten Tätigkeit eingetretenen außergewöhnlichen Ereignisse werden von der Behörde vom Amts wegen geprüft. Die Behörde kann eine Kommission zur Prüfung einsetzen. Die Arbeit der Kommission wird von einem für die Prüfung eingesetzten Vertreter der Behörde geleitet. Die behördliche Prüfung betrifft nicht andere gesetzlich vorgeschriebene Kontrollpflichten des Nutzers bzw. Universaldienstes. (4) Mit der Untersuchung des außergewöhnlichen Ereignisses ist umgehend nach der Meldung zu beginnen. (5) Sollte im Zusammenhang mit dem außergewöhnlichen Ereignis ein Strafverfahren eingeleitet werden, hat die Behörde die Untersuchung dessen ungeachtet durchzuführen und ist die bei beiden Verfahren erforderliche Zusammenarbeit zu gewährleisten. (6) Die Behörde kann die Nutzung der Anlagen, Einrichtungen während des Verfahrens, noch vor Abschluss der Untersuchungen untersagen, einschränken oder an eine Genehmigung binden und die Bedingungen für den Neubetrieb festlegen. (7) Die Behörde stellt beim Abschluss der Untersuchungen die Gründe und Umstände für das außergewöhnliche Ereignis fest. (8) Im Zusammenhang mit dem außergewöhnlichen Ereignis wird von der Behörde 6 a) beim begründeten Verdacht einer Straftat Anzeige erstattet; b) bei Ordnungswidrigkeiten ein Bußgeldverfahren bei der zuständigen Bußgeldbehörde veranlasst. 7. Technische Sicherheitsanforderungen § 12 (1) Die unter diese Verordnung fallenden Gas-Anschlussleitungen, Standortleitungen, Nutzeranlagen und Technologien sind so zu projektieren, zu errichten, zu installieren, in Betrieb zu nehmen, zu betreiben und regelmäßig instand zu setzen, dass diese die in den Technischen Sicherheitsvorschriften festgelegten technischen Sicherheitsanforderungen erfüllen. (2) Der Projektant kann von einzelnen in den Technischen Sicherheitsvorschriften festgelegten technischen Sicherheitsanforderungen bzw. erwähnten Vorschriften abweichen, wenn er im Sinne von Punkt 3.1.2 der Technischen Sicherheitsvorschriften der Behörde den Beweis erbringt, dass er das im Sinne der Technischen Sicherheitsvorschriften erreichbare technische Sicherheitsniveau auch auf andere Weise gewährleisten kann. Der Projektant, der Installateur und der Betreiber der Anlage haben im Zuge des behördlichen Verfahrens eine schriftliche Erklärung zum Erreichen und Beibehalten des geforderten technischen Sicherheitsniveaus abzugeben. § 13 Die im Rahmen der in der vorliegenden Verordnung erwähnten oder unter die Geltung der Verordnung fallenden Tätigkeiten angewandten Vorschriften sind im Sinne des Gesetzes über die nationale Normung anzuwenden. 8. Technische Sicherheitsvorschriften sowie Tätigkeit und Aufgaben der Fachkommission § 14 (1) Die Technischen Sicherheitsvorschriften haben die Festlegung jener technischen Anforderungen an eine angemessene Sicherheit und Zuverlässigkeit zum Ziel, die bei Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Betrieb, Austausch, Umrüstung, Instandsetzung, Versetzung, Überprüfung und Abschaltung von der Geltung dieser Verordnung unterliegenden Anlagen, Technologien einzuhalten sind. (2) Die vorhergehende fachliche Koordinierung der Technischen Sicherheitsvorschriften obliegt der Technischen Fachkommission Gasindustrie (nachfolgend „Fachkommission“). Die Fachkommission wird die Technischen Sicherheitsvorschriften falls erforderlich, jedoch mindestens jährlich überprüfen und die bei ihr eingegangenen Änderungsvorschläge begutachten. Die Vorschläge zur Überprüfung oder Änderung der Technischen Sicherheitsvorschriften werden von der Fachkommission an den zuständigen Minister für Industrie weitergeleitet. (3) Die Zusammensetzung der Fachkommission wird auf Vorschlag des Hauptdirektors des Amtes vom zuständigen Minister für Industrie festgelegt. Die Mitglieder der Fachkommission werden vom zuständigen Minister für Industrie auf Vorschlag des Hauptdirektors des Amtes für den Zeitraum von fünf Jahren ernannt. (4) Die Fachkommission gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt einen Vorsitzenden für die Dauer von 5 Jahren aus den Reihen ihrer Mitglieder. Die Sekretariatsaufgaben werden vom Amt übernommen. 7 9. Schlussbestimmungen und Bestimmungen zum Inkrafttreten § 15 (1) Die vorliegende Verordnung tritt am 30. Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Die Verordnung Nr. 11/2004 (II.13.) des Ministers für Wirtschaft und Verkehr (GKM) über technische Sicherheitsvorschriften für Gas-Anschlussleitungen und Nutzeranlagen sowie die Verordnung Nr. 13/2004 (II.13.) des Ministers für Wirtschaft und Verkehr (GKM) über die Vorschriften für die Zertifizierung der Konformität von industriellen und landwirtschaftlichen Gasverbrauchsgeräten bzw. ihre Bewilligung und ihr Inverkehrbringen werden außer Kraft gesetzt. (3) Berechtigungen, die mit den von der Behörde vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten behördlichen Genehmigungen erworben wurden, können ohne das Genehmigungsverfahren nach dieser Verordnung wahrgenommen werden. (4) Aufgrund von § 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 11/2004 (II.13.) des Ministers für Wirtschaft und Verkehr (GKM) über technische Sicherheitsvorschriften für Gas-Anschlussleitungen und Nutzeranlagen erlischt das Mandat der in die Technische Fachkommission Gasindustrie delegierten Mitglieder zum 1. September 2013. (5) Die in Artikel 8-10 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, vorgeschriebene Harmonisierung des Verordnungsentwurfs wurde durchgeführt. Dr. György Matolcsy Minister für nationale Wirtschaft 8 Anhang 1 der Verordnung Nr. .../2012 (... ) des Ministers für nationale Wirtschaft (NGM) Erklärung des Projektanten in dem nach § 7 Absatz 1 auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Betriebsbewilligung Name des Projektanten: Anschrift (Telefonnummer) des Projektanten: Bezeichnung und Adresse des geplanten Objektes: Zu der zu dieser Erklärung gehörenden Arbeit gehört die Dokumentation mit der Zeichnungsnummer ............................................. Der Unterzeichnende erklärt, im Besitz einer Projektierungsberechtigung zu sein. Namensregister: Ferner erkläre ich, dass die geplante technische Lösung die einschlägigen Rechtsvorschriften und behördlichen Vorschriften erfüllt. Die geplante technische Lösung gewährleistet den Schutz von Leben und Eigentum, Umwelt und Kulturerbe. Abweichungen von den Technischen Sicherheitsvorschriften waren nicht erforderlich. Bei Abweichungen von den Technischen Sicherheitsvorschriften: Das Sicherheitsniveau der angewandeten Lösung erreicht das in den Technischen Sicherheitsvorschriften festgelegte Sicherheitsniveau. * Abweichungen von Vorschriften waren nicht erforderlich. Bei Abweichungen von Vorschriften: Die angewendete Lösung erreicht das Sicherheitsniveau der adaptierten harmonisierten Normen. ................................. Unterschrift * Anmerkung: Bei Abweichungen von den Technischen Sicherheitsvorschriften ist in der Erklärung auf wesentliche Elemente der Abweichung einzugehen sowie ist das Dokument vorzulegen, auf dem die Abweichung basiert. 9 Anhang 2 der Verordnung Nr. .../2012 (... ) des Ministers für nationale Wirtschaft (NGM) Technische Sicherheitsvorschriften 1. Anwendungsbereich der Technischen Sicherheitsvorschriften Die Technischen Sicherheitsvorschriften für Gas-Anschlussleitungen und Nutzeranlagen (nachfolgend „Regelwerk") ist eine Sammlung der technischen Vorschriften mit den technischen Sicherheitsbedingungen und der Form für Errichtung, Inbetriebnahme, Betrieb, Umrüstung, Instandsetzung, Versetzung, Überprüfung und Abschaltung von der Geltung dieser Verordnung unterliegenden Anlagen, Technologien zur Unterstützung der Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen. 2. Begriffsbestimmungen 2.1 Allgemeine Begriffsbestimmungen Nebenzähler: Gaszähler, der zur Aufteilung des vom Abrechnungszähler gemessenen Gasverbrauchs mit rechtlichen Auswirkungen oder des Gasverbrauchs von Gasverbrauchsgeräten untereinander dient. Strömungssicherung: zur Abgasanlage des Gasverbrauchsgerätes gehörendes Bauteil, mit dem die Auswirkungen von Änderungen des Luftzuges und der rückströmenden Abgase auf den Betrieb des Brenners und die Verbrennung gesenkt werden. Strömungsbegrenzer: Bauteil, mit dem der Weg des Gases bei einer Gasströmung über dem vom Hersteller festgelegten Volumenstrom automatisch verschlossen wird. Gasdurchlauferhitzer: Gasverbrauchsgerät, in dem das Wasser direkt beim Durchlaufen erhitzt wird. Durchgang: durch ein Gebäude führender Bereich für den Personenverkehr. Gasgeräte gleicher Bauart: in der Norm MSZ CEN/TR 1749 [Klassifizierungssystem von Gasgeräten nach der Art der Abgasabführung] definierte Gasverbrauchsgeräte mit gleichen Indexziffern (innerhalb der Bauarten „A”, „B” oder „C”). Innenliegender Raum: Raum, der an keine Außenwand grenzt und keine Fenster hat. Sicherheitsbewertung: Festlegung der beim Betrieb von Anschlussleitungen und Nutzeranlagen zu erwartenden Schäden, unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Umwelt, der mechanischen Beanspruchung und der Betriebsbedingungen auf die Anschlussleitungen und Nutzeranlagen (einschließlich Verbrauchsleitungen, Gasverbrauchsgeräte und der zu ihrem Betrieb notwendigen Zubehöre, Abgasanlagen, Schornsteine etc.). Sicherheits-Notsperre: eine ohne Hilfsenergie wirkende mechanische Sicherheitseinrichtung, die den Gasstrom automatisch unterbricht, wenn in dem mit der Sicherheitseinrichtung versehenen System ein unzulässiger Druck festgestellt wird. Lässt sich nur manuell öffnen. Die Notsperre an der unteren Sperrgrenze wird an der unteren Grenze des eingestellten Druckbereiches, die Notsperre an der oberen Sperrgrenze an der oberen Grenze aktiviert. Sicherheits-Abblaseeinrichtung: eine ohne Hilfsenergie betriebene Vorrichtung, die das Gas bei Drucküberhöhung im System durch Auslösen ins Freie entweichen lässt, wenn in dem mit der Vorrichtung geschützten System ein höherer Druck als eingestellt festgestellt wird, solange bis der Druck im geschützten System auf den zulässigen Wert gesunken ist. Erdgas zur Spitzendeckung (PSG): zur Abdeckung von Spitzen beim Erdgasverbrauch eingesetztes Gemisch aus synthetischem Erdgas (SNG) und leitungsgeführtem Erdgas in einem Verhältnis, dessen 10 feuerungstechnische Merkmale annähernd mit den Parametern des Erdgases der öffentlichen Versorgungswerke identisch sind. Verbrennung: chemische Reaktion, bei der das brennbare Gas in eine wärmeerzeugende Reaktion mit dem Sauerstoff in der Luft tritt (exotherm). Brennsicherung: Vorrichtung, die die Gaszuleitung auf ein Signal der Flammenüberwachungseinrichtung offen hält und diese bei fehlender Kontrollflamme schließt. Verbrennungsprodukt: das beim Verbrennen von Brennstoffen entstehende (gasförmige, flüssige oder feste) Produkt. Verbrennungsluft: die zum Verbrennen einer Gasvolumen-Einheit notwendige Luftmenge. Abgasanlage: Vorrichtung aus Schalen, die einen oder mehrere Gänge bildet und die in Gasgeräten entstandenen Verbrennungsprodukte ins Freie ableitet. Brenner (Gasbrenner): Anlage, die das Verbrennung des Gases ermöglicht. Individuelle Druckregelstation: ohne Hilfsenergie betriebener Verbraucher-Druckregler in nicht öffentlichen Räumen für einen Volumenstrom über 40 m3/h, jedoch höchstens 200 m3/h. Erdgasverteiler: natürliche oder juristische Person bzw. Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die im Besitz der vom Ungarischen Energieamt erteilten gültigen Genehmigung ist. Erklärung des Erdgasverteilers und Flüssiggas-Vertreibers: Erklärung des territorial zuständigen Erdgasverteilers oder Flüssiggas-Vertreibers, derzufolge die zur Überprüfung eingereichte Plandokumentation der Anschlussleitungen und Nutzeranlagen bei Beibehaltung der Verantwortung des Projektanten aus Sicht der technischen Sicherheit zur Ausführung geeignet ist. EPH: Äquipotential-Leitungssystem; Leitungssystem, das das Gasverbrauchsgerät mit Schutzleiter und Berührungsschutz, das Haus-Metallnetze sowie auch eigenständig beträchtlich geerdete Metallgegenstände – direkt oder indirekt – elektrisch wirksam verbindet. Stilllegung: endgültige Außerbetriebsetzung oder Rückbau von Anschlussleitungen oder Nutzeranlagen, einschließlich Rückbau am Aufstellungsort von Flüssiggasbehältern durch den Flüssiggas-Vertreiber und Abtransport – jedoch mindestens Gasentlastung am Aufstellungsort – sowie Restaurierung des Installationsortes. Verbraucher-Druckregler: Gerät, das den Druck des in der Verteilerleitung beförderten Gases auf den im mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag oder in einer Norm festgelegten Wert senkt und auf einem annähernd gleichen Wert hält. Hauptraum: der aus der Sicht der Bestimmung der selbständigen Nutzungseinheit definierte (nicht als Nebenraum geltender) Raum. Heizwert: Die Wärmemenge, die bei der Verbrennung einer Gaseinheit in der Luft freigesetzt wird, vorausgesetzt, der Druck p1 – zu dem die Reaktion abläuft – ist konstant und alle Verbrennungsprodukte wurden auf die gleiche Temperatur t1, d. h. auf die spezifische Temperatur der Reaktionsprodukte abgekühlt und alle Produkte sind gasförmig. Gasbrenner (automatisch): Brenner mit automatischer Zündung, Flammenüberwachungseinrichtung, Kontroll- und Regelgerät; die Zündung sowie Ein- und Ausschalten des Brenners erfolgen ohne Intervention von Bedienungspersonal. Gassensor und Interventionsgerät oder -anlage: Gerät zur Signalisierung von brennbarem Gas (Dampf) im Luftraum des Raumes und/oder des Objektes und zur Steuerung der Interventionsstelle des Schutzsystems. Gasverbrauchsgerät: Gerät, das mit Erdgas sowie Propan- oder Butangas und Gemischen daraus betrieben wird. 11 – Gasverbrauchsgerät der Bauart „A”: Geräte, die weder an einen Schornstein noch an eine LuftAbgasführung angeschlossen werden [MSZ CEN/TR 1749 Klassifizierungssystem von Gasgeräten nach der Art der Abgasabführung]. – Gasverbrauchsgerät der Bauart „B”: Geräte für Schornsteinanschluss oder Anschluss an eine LuftAbgasführung. Diese Geräte gewinnen die Verbrennungsluft direkt aus dem Aufstellungsraum des Gerätes [MSZ CEN/TR 1749 Klassifizierungssystem von Gasgeräten nach der Art der Abgasabführung]. - Gasverbrauchsgerät der Bauart „C”: Geräte, deren Verbrennungskreis (Luftzufuhr, Feuerraum, Wärmeaustauscher, Abgasanlage) vom Aufstellraum des Gerätes getrennt ist [MSZ CEN/TR 1749 Klassifizierungssystem von Gasgeräten nach der Art der Abgasabführung]. Gasschlauch: Verbindungsstück der Verbrauchsleitung, welches das Verbrauchsgerät mit Hilfe eines flexiblen Schlauches mit dem festen Teil der Verbrauchsleitung verbindet, um Trennen und Verbinden mit einfachen Handgriffen zu ermöglichen, ohne dass das Gas im Schlauch nach dem Trennen ins Freie tritt. Gaszähler: Messgerät zur Ermittlung, Speicherung und Anzeige einer in einem bestimmten Zeitraum durchgesetzten Gasmenge (Volumen oder Masse). Gaszähler mit Druckregler: vor den Gaszähler geschalteter Druckregler. Werte des gastechnischen Normzustandes für Trockenluft und Gas: a) Druck: Pn = 1013,25 mbar b) Temperatur: Tn = 288,15 K (tn = 15 °C) Gasdruckregler: ohne Hilfsenergie arbeitendes Gerät, dessen Aufgabe darin besteht, den Druck des Gasflusses auf einen bestimmten Wert zu mindern und in einem Toleranzbereich zu halten, unbeschadet von störenden Größen (Änderung des Eingangsdruckes und veränderlicher Volumenstrom bei der Entnahme). Genauigkeit des Gasdruckreglers: Merkmal für die Qualität der Regelung, Mittel der absoluten Höchstwerte der positiven oder negativen Regelungsdifferenz innerhalb des Betriebsbereiches ausgedrückt in Prozent des Ausgangsnenndruckes. Gasleck: an der Gas-Anschlussleitung und/oder Nutzeranlage, an Armaturen oder am Gasverbrauchsgerät infolge von undichten Stellen, Beschädigungen, eventuell Verstoß gegen die technologische Disziplin austretendes Gas. Gasbelastung: das Gasvolumen, das beim Dauerbetrieb des Gasverbrauchsgerätes in einer Zeiteinheit in das Gerät strömt ([m3/h]; [m3/s]). Flexible Leitung: Teil der Verbrauchsleitung, der die beschränkte Beweglichkeit des Gasverbrauchsgerätes ohne Trennen der Leitung ermöglicht. Biegsame Leitung: Teil der Verbrauchsleitung, der bestimmungsgemäß zum spannungs- und verdrehungsfreien Anschluss des Gasverbrauchsgerätes. Berst- und Druckentlastungsflächen: Oberflächen, die in den Umfassungskonstruktionen von Bauten oder Gebäudeteilen (Räumen) infolge des schädlichen Explosionsüberdrucks zerstört werden oder sich öffnen und dadurch die Druckableitung ermöglichen. Berstflächen: Oberflächen, die durch ihr Bersten den Innenraum für den Druckablass öffnen. Berst-Drehflächen: Oberflächen, die durch Öffnen, Verdrehen oder Kippen den Ablass von Überdruck ermöglichen und einen einstellbaren Öffnungsdruck haben. Effektive Entlüftung: wenn im betreffenden Raum durch die Lüftung sichergestellt wird, dass die Konzentration der brennbaren Gase, Dämpfe und Stäube unter 20 % des unteren Explosionsgrenzwertes bleibt. Haus-Metallnetz: alle elektrisch verbundenen, gut leitenden Metallkonstruktionen im Gebäude – alle Metallkonstruktionen, deren Bauteile metallisch miteinander verbunden sind – mit Abmessungen in 12 senkrechter Richtung über 5 m. Nicht als Haus-Metallnetz gelten Treppen, Außengang- und Balkongeländer sowie Fahnenträgerstangen selbst dann nicht, wenn ihre Abmessungen über den genannten Grenzwerten liegen. Zum Haus-Metallnetz gehören die elektrisch verbundenen, gut leitenden Metallrohrnetze von Wasser-, Gas- und Zentralheizungsanlagen oder die elektrisch verbundenen, gut leitenden Metallgebäudekonstruktionen. Haus-Druckregler: ohne Hilfsenergie wirkender Verbraucher-Druckregler in nicht öffentlichen Räumen für einen Eingangsdruck von mindestens 16 bar und einen Volumenstrom von höchstens 40 m3/h. Räumlichkeit: der entsprechend seiner Bestimmung aus jeder Richtung von Baukonstruktionen begrenzte Raum. Fassade: der Teil des Gebäudes oberhalb des Geländeanschlusses, der auf die vertikale Ebene projektiert ist, die auf den äußersten, dem Sichtpunkt zugewandten Punkt des Gebäudes platziert ist. Bei Wärme schließendes Bauteil: Vorrichtung, die bei einer Umgebungstemperatur über 95 °C den Gasweg automatisch verschließt. Wärmeleistung (Nennwert): vom Gerätehersteller vorgegebenen abgegebene Nennleistung [kW]. Wärmebelastung: der Energiestrom, der beim Dauerbetrieb des Gasverbrauchsgerätes in das Gerät strömt [kW]. Raum für dauerhaften Aufenthalt: ein Raum, dessen kontinuierliche Nutzungsdauer zwei Stunden überschreitet oder bei dessen Nutzung die Dauer der Nutzungspausen zwei Stunden nicht erreicht (z. B. Wohnzimmer, Unterrichtsräume, Gaststätten). Industrielle Druckregelstation: Druckregelstation mit einem Gasvolumenstrom über 200 m3/h. Instandsetzung: die an den bei der Errichtung im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften übernommenen und in Betrieb gesetzten Anschlussleitungen und Nutzeranlagen durchgeführten unplanmäßigen Tätigkeiten, die die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zum Ziel haben. Instandhaltung: planmäßige Tätigkeiten zur Erhaltung des ursprünglichen und baulichen Zustandes der Anschlussleitungen und Nutzeranlagen, die mindestens auf Hersteller- und Projektantenvorschriften beruhen und empfehlenswert oder obligatorisch sind. Umgehungsleitung: Leitungsabschnitt, der den Betrieb des Gasverbrauchsgerätes durch vorübergehendes Abschalten der Sicherheitsvorrichtungen in der Gasleitung ermöglicht. Geräte-Absperrarmatur: in die Verbrauchsleitung integrierte oder vor das Gasverbrauchsgerät geschaltete manuell betätigte Schließarmatur — in Strömungsrichtung vor die zur zweckentsprechenden Nutzung erforderlichen Armaturen (vor allen Brennstoff-Reglern der Anlagen) —, mit der die Versorgung der Anlage mit Brennstoff verschlossen werden kann. Gerätebauart: Kennzeichen der Bauarteinstufung nach der Norm MSZ CEN/TR 1749 [Klassifizierungssystem von Gasgeräten nach der Art der Abgasabführung]. Geräte-Druckregler: Gerät entsprechend der nationalen Norm MSZ EN 88 [Druckregler für Gasgeräte für einen Eingangsdruck bis zu 200 mbar], das den Druck des über die Verbrauchsleitung ankommenden Gases auf den Anschlussdruckwert des Gasbrenners mindert. Emissionsquelle: Stelle oder Ort, von dem brennbare Gase in die Luft gelangen können, wobei sich ein explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch bilden kann. Ausführender: im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften zur Errichtung von Anschlussleitungen und Nutzeranlagen berechtigte natürliche oder juristische Person. Kommunalverbraucher: öffentliche Einrichtungen (Bildungs-, Gesundheits-, öffentliche Dienstleistungs-, Verwaltungs-, Selbstverwaltungseinrichtungen etc.). Kompakt-Druckregler: Druckregler, der die funktionalen Baugruppen zur Druckregelung und SicherheitsDruckabgrenzung in einer Baugruppe enthält. 13 Kondensationsgerät: Gasverbrauchsgerät (Gaskessel), in dem sich der Wasserdampf der Verbrennungsprodukte unter bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen teils zur Nutzung der Kondensationswärme dieses Wasserdampfes niederschlägt, Flammenüberwachungseinrichtung: Vorrichtung, die die Flamme wahrnimmt und anzeigt. Luftwechselzahl: Verhältniszahl für Räume, Quotient der während 1 Stunde in einen Raum zugeführten Frischluft und des Raumvolumens. Luftraumverbindung: der Luftraum von zwei oder mehreren Räumen gilt als miteinander verbunden, wenn es Öffnungen zwischen diesen gibt und an diesen keine automatisch schließenden Türen/Fenster gemäß Klasse 4 der Norm MSZ EN 12207 [Fenster und Türen und. Luftdurchlässigkeit. Klassifizierung.] vorhanden sind. Lichthof: ein Innenhof, der zur direkten natürlichen Belüftung und Beleuchtung von Räumlichkeiten dient, von Mauern umgeben wird oder bis zur Bebauung des benachbarten Baugrundstücks offen ist. Öffnungsdruck: Druck, bei dem die Berst-Drehflächen geöffnet werden bzw. die Berst-Drehfläche bleibend geschädigt werden. Ausführungsdokumentation: Exemplar der Plandokumentation mit einer Erklärung des Erdgasverteilers oder Flüssiggas-Vertreibers, die den realisierten Zustand der Anschlussleitungen und Nutzeranlagen widerspiegelt. Nebengebäude: zu bestimmungsgemäßer Nutzung, Betrieb von Baugrundstücken bzw. der auf diesen stehenden Gebäuden notwendigen Bauten, insbesondere - Bauwerke zum Anschluss an öffentliche Versorgungsanlagen, - Bauwerke zum Ersatz von öffentlichen Versorgungsanlagen, - Lagerraum für Abfallbehälter, - separate – vom Gebäude getrennte – Aushängekästen, - Gartenbauwerke, - Haushaltsöfen, Fleischräuchereien, Eiskeller, Gemüsekeller, - Ställe, Gehege, - Mistbehälter, Komposter, - Silos, Schüttgut-, Flüssigkeits- und Gasbehälter, - frei stehende, höchstens 6,0 m hohe Windräder, Antennenmasten, Fahnenträgermasten. Nebenraum: zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Haupträume von selbständigen Nutzungseinheiten notwendige oder diese ergänzenden Räume mit Verkehrs-, Lager-, Wasch-, Betriebsfunktion (z. B. Heiz-, Haustechnikräume, Lagerräume für Abfallbehälter), Aborte, Teeküchen sowie Kochräume von Wohn- und Ferieneinheiten. Membran-Gaszähler: Gerät zur Ermittlung des Gasvolumens, in dem das Volumen des durchströmenden Gases mit Hilfe von Messkammern bestimmt wird, die über vom Gas verdrängte Trennwände verfügen. Monitorregler: als Sicherheitsanlage verwendeter, mit dem aktiven Regler in Reihe geschalteter zweiter Regler, der bei einer Störung des aktiven Reglers die Druckregelung auf einem über dem aktiven Regler eingestellten Wert übernimmt. Technische Sicherheitskontrolle: Verfahren, bei dem der Vertreter oder Beauftragte des Erdgasverteilers oder Flüssiggas-Vertreibers (technischer Empfänger) das ausgeführte Objekt aufgrund der mit einer Eignungserklärung zur Ausführung versehenen Plandokumentation vom Aspekt der technischen Sicherheit bewertet. Technische Sicherheitskontrolle: periodische Überprüfung der Konformität der vorhandenen und in Betrieb gesetzten Anschlussleitungen und Nutzeranlagen. 14 Nenn-Wärmeleistung: vom Gerätehersteller für das Gasverbrauchsgerät vorgegebene NennWärmeleistung [kW]. Drücke (Bezeichnungen und Werte der in dieser Vorschrift verwendeten und benannten unterschiedlichen Drücke) - Normaler (atmosphärischer) Luftdruck (pn): Einheitlich anerkannter absoluter Luftdruckwert in Ungarn, der zur Bestimmung des Normzustandes von gasförmigen Stoffen dient [Pa, kPa,]. - Prüfdruck (DP): Druckwert, auf dem die Festigkeitsberechnungen basieren. In dieser Vorschrift mit dem Festigkeitsprüfdruck (STP) identisch ([Pa], [kPa], [MPa], [bar]; [mbar]). - Nenndruck (PN): für Verweiszwecke entsprechend geeignete runde Zahl zur zahlenmäßigen Kennzeichnung des Drucks, wird in diesen europäischen Normen überwiegend für Flansche verwendet [bar]. - Nenn-Anschlussdruck (pn): Anschlussdruck, auf den sich die feuerungstechnischen Merkmale des Gasverbrauchsgerätes beziehen. - Anschlussdruck (pc): Differenz zwischen dem beim Anschluss des Gasverbrauchsgerätes messbaren statischen Druck und dem atmosphärischen Druck [mbar]. - Betriebsdruck (OP): unter normalen Betriebsbedingungen in Rohrleitungen entstehender Druck [bar; mbar]. - Temporärer Betriebsdruck (TOP): der Druck, bei dem das System mit der Regelanlage temporär betrieben werden kann ([bar]; [mbar]). - Max. unregelmäßiger oder Störungsdruck (MIP): von den Sicherheitsanlagen begrenzter Höchstdruck, mit dem die Rohrleistungen für kurze Zeit belastet werden können ([bar]; [mbar]). - Zulässiger eingangsseitiger Druck (pbmax): max. eingangsseitiger Druck, bei dem der Druckregler zu den vorgeschriebenen Bedingungen im Dauerbetrieb arbeiten kann ([bar]; [mbar]). - Eingangsdruck (pb): Gasdruck am Eingang des Druckreglers ([bar]). - Zulässiger ausgangsseitiger Druck (pkmax): max. ausgangsseitiger Druck, bei dem der Druckregler zu den vorgeschriebenen Bedingungen im Dauerbetrieb arbeiten kann ([bar]; [mbar]). - Ausgangsdruck (pk): Gasdruck am Ausgang des Druckreglers ([bar]; [mbar]). - Max. Betriebsdruck (MOP): max. Betriebsdruck, bei dem die Rohrleitungen unter normalen Betriebsbedingungen betrieben werden können ([bar]; [mbar]). - Festigkeitsprüfdruck, Probedruck (STP): Druck während der Festigkeitsprüfung der Rohrleitungen ([bar]; [mbar]). - Dichtheitsprüfdruck (TTP): Druck während der Dichtheitsprüfung der Rohrleitungen ([bar]; [mbar]). Druckstufen: in Bezug auf Anschlussleitungen und Nutzeranlagen (Tabelle 2.1). Tabelle 2.1 Druckprobe: Druckstufe Druckbereich der Druckstufe Niederdruck MOP ≤ 100 mbar Mitteldruck 100 mbar < MOP ≤ 4 bar Hoch-/Mitteldruck 4 bar < MOP ≤ 25 bar Hochdruck MOP >25 bar 15 Festigkeitsdruckprüfung: Verfahren, bei dem die zu kontrollierenden Anschlussleitungen und/oder Nutzeranlagen einem Probedruck (STP) ausgesetzt werden, um nachzuweisen, dass das Objekt die für den Innen-Überdruck vorgeschriebenen Anforderungen an die mechanische Festigkeit erfüllt, - Dichtheitsprüfung: Verfahren, mit dem nachgewiesen wird, dass die Anschluss- und/oder Verbrauchsleitung die Anforderungen an die Dichtheit erfüllt. Selbständige Bestimmungseinheit: Raum oder Raumgruppe, die sich selbständig für einen bestimmten Verwendungszweck eignet, mit einem selbständigen Zugang aus dem Freien oder über einen Flur im Gebäudeinneren. Verbindungsteil: Bauteil oder Bauteile zum Verbinden des Abgasstutzens des Gasverbrauchsgeräts und der Abgasanlage im Gebäude. Gemeinsame Lüftung: zwei aneinandergrenzende Räume gelten dann als zusammen belüftet, wenn die gemeinsame Trennwand der beiden Räume mit 2 unverschließbaren Lüftungsöffnungen mit jeweils einer freien Fläche von mindestens 150 cm2 ausgestattet ist, die die beiden Lufträume miteinander verbinden und die sich direkt auf dem Fußboden und unter der Decke in einem senkrechten Abstand von mindestens 1,8 m befinden. Flüssiggas-Vertreiber: Wirtschaftsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die die Bedingungen der Verordnung Nr. 94/2003 (XII.18.) des Ministers für Wirtschaft und Verkehr (GKM) über die Vorschriften und die behördliche Aufsicht für den Vertrieb von flüssigem Propan-Butan-Gas und deren Gemischen in Behältern oder Flaschen erfüllt und von der zuständigen Bergbaudirektion die Genehmigung zum Vertrieb von Flüssiggas erhalten hat. Bestimmungsland (direkt): das Land, für das das Gasverbrauchsgerät zertifiziert wurde, das vom Hersteller als direktes Bestimmungszielland angegeben wird und in dem das Gasverbrauchsgerät ohne Umrüstung betrieben werden kann. Bestimmungsland (indirekt): das Land, für das das Gasverbrauchsgerät zertifiziert wurde, wobei jedoch das Gasverbrauchsgerät erst nach der vom Hersteller vorgeschriebenen Intervention im Zielland eingesetzt werden darf. Bestimmungsgemäße Nutzung: Nutzung entsprechend den in der technischen Beschreibung, der Bedienungs- und Wartungsanleitung oder der Produktinformation der Anschlussleitungen oder Nutzeranlagen genannten Bedingungen (Qualitätsgas und vorgegebene Parameter). Explosionsgrenzen: - Untere Explosionsgrenze (ARH): Grenze des Bereiches der Konzentration von brennbaren Gasen oder Dämpfen in der Luft, unter der das Gemisch nicht explosionsfähig ist. - Obere Explosionsgrenze (FRH): Grenze des Bereiches der Konzentration von brennbaren Gasen oder Dämpfen in der Luft, über der das Gemisch nicht explosionsfähig ist. Explosionsgefährdeter Bereich: Bereich, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre in einem solchen Umfang vorhanden ist oder voraussichtlich in einem solchen Umfang vorkommt, dass dies besonderer Vorsichtsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung, Installation und Nutzung der Produkte bedarf. Explosionsgefährdete Zonen: Einstufung von explosionsgefährdeten Bereichen in Zonen aufgrund von Häufigkeit und Dauer des Vorkommens der explosionsfähigen Atmosphäre: - Zone 0: Bereich, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre aus brennbaren Stoffen (Gase, Dämpfe oder Nebel), im Gemisch mit Sauerstoff ständig oder lange Zeit oder häufig vorhanden ist. - Zone 1: Bereich, in dem bei normalem Betrieb voraussichtlich gelegentlich eine explosionsfähige Atmosphäre aus brennbaren Stoffen (Gase, Dämpfe oder Nebel), im Gemisch mit Sauerstoff vorhanden ist. - 16 Zone 2: Bereich, in dem im Normalbetrieb eine explosionsfähige Atmosphäre aus brennbaren Stoffen (Gase, Dämpfe oder Nebel), im Gemisch mit Sauerstoff voraussichtlich nicht vorkommt, wenn dann nur kurzzeitig. Explosionsfähige Atmosphäre: Gemisch aus brennbaren Gasen (Gase oder Dämpfe) unter normalen atmosphärischen Bedingungen, bei dem das Feuer nach der Zündung auf das gesamte Gemisch übergreift. Freifläche: ein nicht als Raum geltender Bereich – einschließlich offene, teils überdachte Flächen –, wo Produktion, Lagerung oder einschlägige Tätigkeiten ausgeführt werden. Vorschriftswidrige Situation: technischer Zustand, der den bei der Errichtungen geltenden Vorschriften nicht entspricht. Trennschalter: Absperrarmatur in der Anschluss- oder Verbrauchsleitung, die in der Lage ist, einen oder mehrere Leitungsabschnitte – hinsichtlich der Strömungsrichtung des Gases – von der Gaszufuhr zu trennen bzw. zu befreien. Lüftung/Belüftung: Austausch von Luft im Raum auf natürlichem Wege (Gravitation) oder maschinell. Frischluft: in den Raum des Gasverbrauchsgerätes auf natürlichem Wege (Gravitation) oder maschinell – direkt oder indirekt aus dem Freien – eingeleitete Luft. Installationsabstand: – in vertikaler Projektion gemessener – Mindest-(Mantel-)Abstand, der bei der Errichtung zwischen den einzelnen Gaseinrichtungen und anderen Anlagen einzuhalten und der zur sicheren Durchführung der beim Betrieb der Anlage durchzuführenden Instandsetzungs-, Instandhaltungs- und Entstörungsarbeiten zu gewährleisten ist und der den Betrieb der betroffenen Versorgungseinrichtungen und anderen Anlagen nicht beeinflusst. - Isolierzwischenstück: Bauteil in der Metall-Gasleitung zur Unterbrechung der elektrischen Leitfähigkeit. Synthetisches Erdgas (SNG): Gasgemisch aus Propan oder einem Propan-Butan-Gemisch, dessen Energiegehalt durch Änderung des Mischungsverhältnisses unter bestimmten Werten beliebig einstellbar ist. Gasnutzung für technologische Zwecke: Gasnutzung für solche Zwecke, bei denen die Wärme des verbrannten Gases nicht zur Heizung von für den Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen, Anlagen, Plätzen und Gebäuden, zur Erzeugung von Brauchwarmwasser oder zur Deckung von Küchenbedarf, sondern als Ausgangsstoff für die Erzeugung von Produkten dient. Projektant: Person, die die zur Realisierung der Anschlussleitungen und Nutzeranlagen notwendigen Projektierungsaufgaben durchführt, die Projektantenerklärung ausstellt und die über eine der Projektierungsaufgabe entsprechende fachliche Projektierungsberechtigung verfügt. Projektierungsberechtigung: personengebundenes Recht, Recht zur Planung, das von einer im offiziellen Projektanten- und Sachverständigen-Namensregister der Ungarischen Ingenieurkammer geführten Person im Umfang ihrer fachliche Projektierungsberechtigung wahrgenommen werden kann. Projektantenverantwortung: Gesetzliche Pflicht des Projektanten, derzufolge er eine fachliche Plandokumentation zu erstellen hat, die dem Technischen Niveau der Zeit, den zum Zeitpunkt der Projektierung geltenden Rechtsvorschriften und Vorschriften, den allgemein anerkannten Regeln der Branche und den modernen technischen und Sicherheitsanforderungen entspricht. Projektantenerklärung: verbindlicher Teil der Plandokumentation, in dem der Projektant erklärt, dass er die Ausführungsdokumentation bei der Projektierung mit dem Auftraggeber, den beteiligten Fachbehörden und öffentlichen Versorgungsunternehmen koordiniert hat und dass die geplante technische Lösung dem Projektierungszweck, den einschlägigen Rechtsvorschriften, behördlichen Vorschriften, Herstellervorschriften, Normen entspricht oder wenn er davon abgewichen ist, dass er die Gleichwertigkeit durch Berechnungen oder anderweitig bescheinigt. Plankontrolle: Kontrolle der Plandokumentation vom Aspekt der technischen Sicherheit. 17 Plandokumentation: Dokumentation aus Schriftstücken und Zeichnungen, Anleitung des Projektanten für den Ausführenden. Plankontrolleur: Mitarbeiter des Erdgasverteilers oder Flüssiggas-Vertreibers mit der gesetzlich [Verordnung Nr. 12/2004 (II.13.) des Ministers für Wirtschaft und Verkehr (GKM) über geforderte fachliche Qualifikationen und Erfahrungen für die Bekleidung von Stellen auf dem Gebiet der Erdgasversorgung, die vom Aspekt der technischen Sicherheit von Bedeutung sind] vorgeschriebenen Berufsqualifikation, der die Plankontrolle durchführt. Mehrgeschossiges Gebäude: Gebäude, in dem die Niveauhöhe des obersten Gebäudegeschosses höchstens 13,65 m beträgt. Bauwerk mit hohem Personenaufkommen: Bauwerke, in denen sich Räume mit hohem Personenaufkommen befinden bzw. in denen (z. B. Brücken, Aussichtsturm) jederzeit gleichzeitig der Aufenthalt von über 300 Personen zu erwarten ist. Räume mit hohem Personenaufkommen: Räume mit einer Kapazität von gleichzeitig über 300 Personen. Brandgefahrenklasse: zur Einstufung von Gefahrenzonen, Räumen, Raumgruppen (Brandabschnitten), Gebäuden, Bauten und Objekten definierte Kategorie. Ihr liegen die Eigenschaften der im Zuge der in diesen ausgeübten Tätigkeit erzeugten, verarbeiteten, verwendeten oder gelagerten Materialien sowie die Brandgefährlichkeit des angewandten technologischen Verfahrens beziehungsweise in bestimmten Fällen (Wohn- und Gemeinschaftsgebäude) die Zweckbestimmung zugrunde. Brandgefährliche Tätigkeiten: Tätigkeit, die mit einer Überschreitung der Zündtemperatur bzw. des Flammpunkts der in der Umgebung befindlichen brennbaren Stoffe oder mit offener Flamme einhergeht und von Glühen, Glutentwicklung und Funkenbildung begleitet wird, die als Zündquelle in Frage kommen. Betreiber: bei der Verwendung von Erdgas die natürliche oder juristische Person bzw. Organisation ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die das Gas aufgrund des mit dem Erdgasverteiler oder FlüssiggasVertreiber geschlossenen Vertrages nutzt. Betriebsstörung: alle Umstände, die die zweckentsprechende und sichere Gasnutzung behindern. Entstörung: Beseitigung der die Betriebsstörung auslösenden Ursachen durch dazu berechtigte Spezialisten oder Stellen. Schutzrohr: Rohr zum mechanischen Schutz der Gasleitung oder zum Sammeln von bei einem Leitungsschaden ausströmendem Gas und zur Ableitung ins Freie. Schutzabstand: in vertikaler Projektion zulässiger waagerechter Mindestabstand zwischen Anschlussoder Verbrauchsleitung, Nutzeranlage und benachbartem Objekt, Baukonstruktion oder Gebrauchsgegenständen. Gefahrenzone: unter Brandschutzaspekten selbständig zu bewertende Umgebung bzw. Raumteile von Stoffen, Maschinen und Anlagen, die sich in einem Raum oder im Freien befinden. Die Größe der Gefahrenzone ist bei brennbarem Gas, Dampf, Nebel und Staub (unter Berücksichtigung des Normalbetriebs) nach der einschlägigen technischen Vorschrift (hierzu gehört die Gesamtfläche der Vertikalprojektionen der Zonen 0, 1 und 2 sowie 20, 21 und 22) festzulegen, in allen anderen Fällen ist sie auf Grund der Stoffe, Maschinen, Anlagen und der angeschlossenen technologischen Fläche zu bestimmen. Geschlossener Raum: der entsprechend seiner Bestimmung aus jeder Richtung umschlossene Raum. 2.2 PB-Gas-Versorgung: Anschlussschlauch: flexible, vom Hersteller für die Parameter der Anwendung zertifizierte Leitung zur Verbindung der PB-Gasflasche mit den Elementen der Anschlussleitung oder Nutzeranlage. Anschlussleitung: 18 Bei leitungsgeführter PB-Gas-Versorgung die Leitung von der Grundstücksgrenze der Verbrauchsstelle bis zum Haupthahn des Gaszählers, die nicht als Rundleitung ausgeführt werden darf. - Bei PB-Gas-Versorgung in Behältern der Abschnitt der Gasleitung von der Absperrarmatur des Flüssigkeits- und/oder Gasphase-Entnahmestutzens des PB-Behälters bis zum Haupthahn oder Verbraucher-Haupthahn des Gaszählers – mangels eines Gaszählers bis zur Absperrarmatur an der Außenwand des Gebäudes der Nutzeranlage –, mit allem Zubehör. Verbrauchsleitung: der Leitungsabschnitt mit allem Zubehör vom Gaszähler – mangels eines Gaszählers vom Verbraucher-Haupthahn – bis zum Gasverbrauchsgerät, der nicht als Rundleitung ausgeführt werden darf. Flüssigphasen-Gasverbrauchsgerät: (nachfolgend „Flüssigphasen-Gerät") Gasverbrauchsgerät, das Flüssigphasen-PB-Gas verbrennt, einschließlich Anlagen für wärmetechnische Verfahren in Industrie und Landwirtschaft. Flüssiggas-Vertreiber: natürliche oder juristische Person bzw. Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die im Besitz der vom Ungarischen Energieamt erteilten gültigen Genehmigung zur Verteilung und Bereitstellung von Flüssiggas und seiner Gemische in Leitungen ist. Nutzer: natürliche oder juristische Person, die Flüssiggas verwendet. Druckminderer: Gerät zum Einbau direkt in Flüssiggasflaschen oder Gaskartuschen mittels Gewinde oder verriegeltem Steckanschluss, das den Gasphasendruck der Flasche um eine Stufe unter den Betriebsdruck des Gasverbrauchsgerätes mindert. Gasversorgung in Flaschengruppen: von mehreren Flüssiggasflaschen gespeiste Anschlussleitungen und Nutzeranlagen, inkl. Zubehör und Armaturen. Gasversorgung in Flaschen: System aus Flüssiggasflaschen, Gasverbrauchsgeräten und den vom Hersteller für die Parameter der Anwendung zertifizierten Elementen zu ihrer Verbindung und bestimmungsgemäßen Nutzung. Flüssiggas: Propan, Butan und deren Gemische im normalen Verhältnis und von spezifischer, normgerechter Reinheit [Ungarische Norm MSZ EN 589 Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge. Flüssiggas. Anforderungen und Prüfverfahren.] Flüssiggasflaschen: Druckbehälter aus Metall oder Verbundwerkstoffen (Außenfläche mit Beschichtung verstärkt, metallischer bzw. nichtmetallischer Füllkörper) für den Transport und die Lagerung von verflüssigtem PB-Gas, wobei Abfüllort bzw. Einsatzort nicht identisch sind, das Volumen der Flasche höchstens 150 Liter beträgt, das Verhältnis ihrer Länge zum Außendurchmesser nicht größer als 10 ist und der mit Flüssiggas gefüllt ist, dessen kritische Temperatur unter 50 °C liegt oder dessen Dampfdruck bei 50 °C über dem absoluten Druck von 3 bar liegt. Raum unterhalb des Bodenniveaus: ein Raum, dessen Bodenoberfläche unterhalb der Erdgleiche/des Bodenniveaus liegt. Flüssiggasbehälter: Druckbehälter zur Lagerung von verflüssigtem PB-Gas. Inbetriebnahme (bei Flüssiggas): Gesamtheit der Tätigkeiten, um die Anschlussleitungen und Nutzeranlagen in den geplanten Betriebszustand zu versetzen. - 3. Anforderungen 3.1 Allgemeine Anforderungen an die Projektierung 3.1.1 Bei der Projektierung ist der Projektant verantwortlich für: a) das Erreichen des Projektierungszwecks durch technische Lösungen, b) die Durchsetzung der Aspekte der technischen Sicherheit, c) die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, 19 d) e) f) g) h) i) j) k) die Anwendung der angeführten Normen, die Einhaltung der Vorschriften für den Gesundheitsschutz, die Einhaltung der Brandschutzvorschriften, die Erfüllung und Einhaltung der Anforderungen an Unfallverhütung und Arbeitsschutz sowie der Anforderungen an den Umweltschutz, die Erfüllung der vorgeschriebenen inhaltlichen Anforderungen an die Plandokumentation, die Geltung der bei der Plankoordinierung deklarierten Erklärungen, Bedingungen, die Anwendung der vom Erdgasverteiler oder Flüssiggas-Vertreiber bei der Plankoordinierung verbindlich angegebenen technische Spezifikationen (Gaszähler- und Druckregler-Typen, Hauptabsperrstelle beim Verbraucher und Typ), l) die Durchsetzung der Aspekte der Wirtschaftlichkeit, m) dafür, dass die Gestaltung der Anschlussleitungen das Gebäude nicht beschädigt, besonders das Fassadenbild von denkmalgeschützten Gebäuden. 3.1.2 Anforderungen an vom Regelwerk abweichende technische Lösungen 3.1.2.1 Abweichungen von den im vorliegenden Regelwerk enthaltenen technischen Lösungen sind im Sinne dieser Verordnung zulässig, wenn die grundlegenden technischen Sicherheitsanforderungen der Vorschriften nachweislich erfüllt werden. 3.1.2.2 Die Erfüllung der grundlegenden technischen Sicherheitsanforderungen dieses Regelwerkes kann von dem gemäß der Regierungsverordnung Nr. 104/2006 (IV.28.) über Vorschriften der Berechtigung für Städteplanung, bautechnische Projektierung sowie als bautechnische Spezialisten berechtigten Projektanten oder Spezialisten bestätigt werden. Der Erdgasverteiler oder Flüssiggas-Vertreiber kann die Bestätigung der Berechtigung für die konkrete Projektierungsaufgabe im Vorhinein vom Projektanten einholen. a) Mangels einer abweichenden Bestimmung dieses Regelwerkes können die Pläne der den nachstehenden Projektantenkategorien zugehörigen Projektanten bei der Projektierung von GasAnschlussleitungen und Nutzeranlagen anerkannt werden: − Maschinenbauprojektanten [ÉT], − Projektanten Gebäudetechnik (Leitende Projektanten) [G], − Projektanten/Ingenieure Öl- und Gasanlagen (Leitende Projektanten) [GO], b) Zur Senkung der Projektierungskosten können von der Ungarische Ingenieurkammer weitere Berechtigungen festlegt werden. 3.1.2.3 Die Bescheinigung hat zu enthalten: − Dokumentation der abweichenden Lösungen, − Berechnungen, Versuchsergebnisse zur Anwendung der technischen Lösung, − Hinweis auf einschlägige Bestimmungen des Regelwerkes, − getroffene Maßnahmen zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an die technische Sicherheit, − Bescheinigung der Berechtigung des Projektanten oder Spezialisten. 3.1.2.4 Die grundlegenden technischen Sicherheitsanforderungen sind erfüllt, wenn es eine nationale Norm für die geplante technische Lösung gibt und diese erfüllt wird. 3.1.3 Inhaltliche Anforderungen an die Plandokumentation 3.1.3.1 Die Erklärung des Projektanten (bei mehreren Projektanten in Bezug auf den geplanten Teil) hat zu enthalten: a) Bezeichnung, Standort der Anlage, 20 b) Einhaltung der technologischen Weisungen der einschlägigen Rechtsvorschriften in Bezug auf den Gegenstand des Planes und des aufgrund von Aspekten der technischen Sicherheit vom Erdgasverteiler oder Flüssiggas-Vertreiber überprüften Planes, c) bei Abweichungen vom Regelwerk: der Grund für die Abweichung und der Nachweis für die Gleichwertigkeit der gewählten Lösung (Messergebnisse, Erklärungen von Spezialisten etc.) d) Konformität des Planes mit dem Projektierungszweck, e) sichere Durchführbarkeit der geplanten Anlage und ein nicht gesundheitsgefährdender Betrieb, f) Erklärung darüber, dass die Versorgungsanschlüsse und die unter der Raumebene liegenden Objekte auf dem Lageplan mit einer der Datenbereitstellung entsprechenden Genauigkeit angegeben wurden, g) die Vorgaben der betreffenden fachbehördlichen Erklärungen wurden geltend gemacht, h) die im Plan genannten bzw. eingeplanten Gasverbrauchsgeräte verfügen über die für Ungarn geltenden Zertifikate bzw. Konformitätserklärungen des Herstellers und entsprechen einer zertifizierten Gasgerätebauart mit Angabe der Bauart, i) die als Gasgeräte-Zubehör geltenden, für den Einbau geplanten Bauteile entsprechen ausschließlich der CE-Konformitätskennzeichnung des Gerätes, die vom Hersteller vorgeschriebenen Reinigungsund Kontrollstücke sind im Ausführungsplan enthalten, j) die Bauteile für Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung entsprechen den Herstellervorschriften, k) in allen Teilen des Gasgerätes wurde gemäß Herstellervorschriften für die Ableitung des Kondenswassers gesorgt, das Kondenswasser verursacht keine Eispfropfen, l) Original-Unterschrift des Projektanten und Kammer-ID im Sinne der Rechtsvorschrift [Regierungsverordnung Nr. 191/2009 (IX.15.) über baugewerbliche Ausführungsarbeiten]. 3.1.3.2 Die technische Beschreibung hat Folgendes zu enthalten: a) Projektierungszweck, b) Merkmale des gelieferten Gases, c) technische Lösung für Messen/Abrechnung, d) Identifikationsdaten, Gasbelastung und technische Daten der Gasverbrauchsgeräte, e) Einstufung der Gasfeuerungsanlagen nach der Norm MSZ 12623-85 [Einstufung von Gas- und Ölfeuerungsanlagen in Bedienungsklassen] in Bedienungsklassen, f) Projektierungsdrücke und Druckstufen, g) Betriebstemperaturgrenzen, h) Lage der geplanten Anlage, Beschreibung von auf Konstruktionszeichnungen nicht darstellbaren Details, i) Projektierungsgrenzen, j) typische Parameter der Anschlussleitungen, k) Parameter der Nutzeranlage sowie Berechnungen zu ihrer Bestimmung, l) Bedingungen für die Installation von Gasverbrauchsgeräten, m) Bedingungen für alle Abweichungen vom Plan oder für Planänderungen sowie Verweis auf und Bedingungen für spätere Änderungen des planmäßigen Zustandes, n) Auflistung von Zubehör mit beschränkter Lebensdauer mit Angabe der Lebensdauer, o) wärme- und strömungstechnische Dimensionierung von Luftversorgung und Abgasabführung der Gasverbrauchsgeräte, herstellerseitige Identifikationsdaten der verwendeten Bauteile, Kooperation mit dem vorhandenen System, 21 p) Ausführungsvorschriften und falls erforderlich Technologie und Ordnung der geplanten Verbindungsstellen (insbesondere Schweißstellen) sowie begründete Planerläuterungen, q) Erfüllung der Vorschriften für Arbeits- und Gesundheitsschutz, r) Ergebnis der Sicherheitsbewertung, s) Notwendigkeit der Beschäftigung eines Koordinators für Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften, Aufgaben des Koordinators im Zusammenhang mit den baugewerbliche Ausführungsarbeiten, t) Korrosionsschutz und Substanzerhalt der ausgeführten Anschlussleitungen und Nutzeranlagen, u) Lösung für Berührungsschutz, v) Festlegung von Form und Abmessungen explosionsgefährdeten Bereiche, w) Brandschutzanforderungen, Lösungen zu ihrer Erfüllung, x) Umweltschutzanforderungen, Lösungen zu ihrer Erfüllung, y) Beschreibung der durchzuführenden Druckproben, Probebetriebe und Tests, Kriterien für ihre Konformität, z) Umstände, technische Lösungen für den Anschluss an vorhandene Systeme aufgrund von Vorabstimmungen mit dem Konzessionär, z1) Umrüstung bzw. provisorische oder definitive Außerbetriebsetzung des vorhandenen Systems aufgrund von Vorabstimmungen mit dem Konzessionär. z2) Anlagen mit künstlichem Abzug nach Außen; Geräte, Klimaanlagen, die zur Depressionen führen können. 3.1.3.3 Als Nachweis der technischen Sicherheitsbedingungen hat die Plandokumentation in Abhängigkeit vom Gegenstand der Projektierung folgende Zeichnungen zu enthalten: a) Lageplan mit folgenden Angaben im erforderlichen Maßstab: − Adresse, Parzelle der von der Gasversorgung betroffenen Immobilie/n, − Projektierungsgrenzen, Anschlussstellen an bestehendes System, − wenn außer der zu versorgenden Immobilie auch andere Immobilie/n vom Plan betroffen sind (Durchleitung, Dienstbarkeit, Schutzabstand), deren Parzellennummer/n, − Konturzeichnungen der Gebäude und Einrichtungen, Lageabmessungen, − Trasse, Abmessungen, Material der geplanten Leitungen, − Position der auf dem Gelände verlaufenden öffentlichen Versorgungsleitungen entsprechend der Genauigkeit der Datenbereitstellung, − Position von Druckregler (Druckregelstation), Gaszähler, − Position von im Schutzabstand der Leitung befindlichen Bäumen, − Position unterirdischer bekannter Objekte, − Notwendigkeit, Abmessungen, Material, technische Lösungen für Schutzanlagen, − in der Umgebung der Abgasanlage befindliche Objekte, Gebäude. b) Grundrisszeichnungen, die im Allgemeinen im Maßstab 1:50 die von der Errichtung der Anschlussleitungen und Nutzeranlagen des mit Gas versorgten Gebäudes (Objektes) betroffenen und mit diesem verbundenen Bauteile zu enthalten haben, insbesondere im Detail: − Position, Typ und Dichtigkeit von Türen/Fenstern, − Bezeichnung der einzelnen Räume, − form- und maßgetreue Position von Sanitäranlagen, 22 − Aufstellort, Bestimmung der vorhandenen und einzubauenden Gasverbrauchsgeräte, Bauart gemäß der Norm MSZ/CEN/TR 1749 [Klassifizierungssystem von Gasgeräten nach der Art der Abgasabführung] Nenn-Wärmebelastung, Gasbelastung, − bei Gasverbrauchsgeräten in Räumen mit Badewanne oder Dusche deren elektrische Schutzart, − Trasse, Abmessungen, Material von vorhandenen und geplanten Verbrauchsleitungen (gegebenenfalls installierten Standortleitungen), − Position, Typ, Maße von Armaturen (Materialdurchmesser), − Typ, Abmessungen von Druckregler (Druckregelstation), Gaszähler, Leistungsdaten, − Daten, Aufbau der Luftzufuhr, Belüftung, mit Angabe der Leistung, − Aufbau der Abgasanlage, − Position, Abmessungen der Abgasanlage, Position der Schornsteinmündung im eigenen und zu den benachbarten Gebäuden, − Position, Abmessungen von Druckentlastungs- bzw. Berst-Drehflächen, − Position, Typ, Betriebsparameter von Gassensoren, Interventionsanlagen, − bei Abbruch-, Umrüstungsarbeiten: eindeutige Angabe der abzureißenden, bleibenden und neuen Leitungen, Gasverbrauchsgeräte, − und alle Angaben, die zur Überprüfung des Planes erforderlich sind. c) Vertikaler Rohrplan, der im Allgemeinen im Maßstab 1:50 Folgendes zu enthalten hat: − die Geschosse und deren Raumhöhe − die Verdeckungstiefe der unter der Raumebene liegenden Anschluss- und/oder Verbrauchsleitungen, − die geplanten Gasverbrauchsgeräte mit Bauartangabe, − Typ, Abmessungen, Leistungsdaten von Druckregler (Druckregelstation), Gaszähler, Messsystem, − Material, Maße, Art der Verbindungsstelle, Anschluss der Rohrleitungen, Armaturen, − Montagehöhe der Gasverbrauchsgeräte, Rohrleitungen, Abgasanlagen, − Abmessungen, Material und - falls interpretierbar - die wirksame Höhe der Abgasanlagen. d) Detailzeichnungen in dem zur Auslegung erforderlichen Maßstab in den Fällen, in denen Bauteile ohne Konformitäts- oder Herstellererklärung eingebaut werden – mit den zur Fertigung notwendigen Abmessungen. Weitere Detailzeichnungen, falls erforderlich: − Blitzschutzplan, − elektrischer Verriegelungsplan, − Luftzufuhr-/Belüftungsplan, − Plan zur Abgasabführung, − Installationszeichnungen für Druckregler (Druckregelstation) und Gaszähler. 3.1.3.4 Dem Plan sind beizufügen: a) Erklärungen der Betreiber von Versorgungsanlagen, die sich in dem vom Plan betroffenen Bereich befinden, b) bei vorhandenen Abgasanlagen: Zustimmungserklärungen des territorial zuständigen Schornsteinfegerdienstes, ausgenommen die zusammen mit dem Gasverbrauchsgerät zertifizierten Abgasanlagen in dem Fall, wenn diese nicht in der zum bestehenden Gebäude gehörenden Abgasanlage errichtet wurden. 23 3.1.4 Plankontrolle a) Der Ausführungsplan für die Anschlussleitungen und Nutzeranlagen ist – vor Beginn der Ausführungsarbeiten – dem Erdgasverteiler bzw. Flüssiggas-Vertreiber zwecks Kontrolle der technischen Sicherheit vorzulegen. Die Ausführungsarbeiten sind innerhalb von 2 Jahren nach der Erklärung des Erdgasverteilers oder Flüssiggas-Vertreibers in Bezug auf die Ausführbarkeit mit einer erfolgreichen technischen Sicherheitskontrolle zu beenden. b) Die Gültigkeit der Erklärung zur Ausführbarkeit kann verlängert werden, wenn dies den beim erneuten Einreichen geltenden Anforderungen an die technische Sicherheit entspricht. 3.1.5 Sollte eine Abweichung von dem durch den Erdgasverteiler oder Flüssiggas-Vertreiber kontrollierten und als geeignet zur Ausführung bewerteten Plan erforderlich sein, ist der Plan zu ändern. Der Plan kann vom Projektanten geändert werden. Wenn sich die Änderung nicht auf die Anforderungen an die technische Sicherheit erstreckt, werden die durchgeführten Änderungen vom Projektanten mit Datum versehen und unterschrieben. In allen anderen Fällen ist der geänderte Plan abermals beim Erdgasverteiler oder Flüssiggas-Vertreiber zur technischen Sicherheitskontrolle einzureichen. 3.1.6 Abweichungen von der Plandokumentation bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Projektanten. Sollten sich die Abweichungen auch auf die Anforderungen an die technische Sicherheit erstrecken, hat der Projektant eine neue Plankontrolle vom Erdgasverteiler oder Flüssiggas-Vertreiber zu beantragen. Die begründeten Fälle für Abweichungen aus Aspekten der technischen Sicherheit sind in der Tabelle in Kapitel 7.6 enthalten. 3.1.7 Bei der direkten feuerungstechnischen Verwendung von synthetischem Erdgas (SNG) sind die bei der Flüssiggasversorgung angewandten technischen Sicherheitsvorschriften (Kapitel 3.3 des vorliegenden Regelwerkes) einzuhalten, da die relative Dichte von synthetischem Erdgas immer größer als 1 ist; bei der feuerungstechnischen Verwendung von Erdgas zur Spitzendeckung (PSG) sind, wenn das Erdgas-Mischungsverhältnis mindestens 70 % beträgt, die bei der leitungsgeführten Erdgasversorgung angewandten technischen Sicherheitsvorschriften (Kapitel 3.2 des vorliegenden Regelwerkes) einzuhalten, da die relative Dichte von Erdgas zur Spitzendeckung mit hoher Sicherheit kleiner als 1 ist; bei einem Erdgas-Mischungsverhältnis im Erdgas zur Spitzendeckung unter 70 % sind die bei der Flüssiggasversorgung angewandten technischen Sicherheitsvorschriften (Kapitel 3.3 des vorliegenden Regelwerkes) einzuhalten, da a die relative Dichte von Erdgas zur Spitzendeckung mit hoher Sicherheit nicht kleiner als 1 sein wird. 3.2 Anforderungen an Erdgas-Anschlussleitungen und Verbrauchsleitungen Bei der Planung der Anschluss- und Verbrauchsleitungen ist darauf zu achten, dass Verlegung, Betriebsdruck, Material und Abmessungen dem Zweck der Gasnutzung und den Vorschriften des Regelwerkes entsprechen. Bei der hydraulischen Dimensionierung der Anschluss- und Verbrauchs-Gasleitungen hat der Projektant hat den zulässigen Druckabfall zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang hat der Erdgasverteiler dem Projektanten als Eckwert den in den Berechnungen des Projektanten anzuwendenden Druckwert für den Anfangspunkt der Anschlussleitung anzugeben, mit dem der Projektant die von ihm geplanten Rohrleitungen zu dimensionieren und den Anschlussdruck für das Gasverbrauchsgerät zu gewährleisten hat. (Für Anschlussleitungen und Nutzeranlagen gemäß Tabelle 3.1.) Tabelle 3.1 Nennanschlussdruck Anschluss-Gasdruck pc [mbar] 24 Gasart Pn [mbar] Erdgas 25 85 ohne Gerätemit Geräte-Druckregler Druckregler mindestens höchstens mindestens höchstens 23 33 25 100 73 100 75 100 Anschluss-Gasdruck pc [mbar] Nenn- Gasverbrauchsgerät mit Über NiederdruckBetriebs Druckregler in der Flüssiggas Gasverbrauchsgerät Verteilerleitungen -druck Anschlussleitung oder mit GerätePhasengespeiste mit mehrstufigem p Druckregler n Zustand Nutzeranlage Druckminderer [mbar] mindestens höchstens mindesten höchsten mindesten höchsten s s s s 30 28 33 25 33 30 100 50 45 55 45 55 60 100 Flüssiggas, Gasphase 100 90 105 90 105 110 130 500 550 650 Nenn- Gasverbrauchsgerät mit Betriebs behälterdruckabhängig -druck em Druckregler Flüssiggas, pn [bar] Flüssigkeitspha mindestens höchstens mindesten höchsten se s s 6 5,5 7 7 10 12 11 14 12 14 Maßgebende Gasbelastung Zur Feststellung der aus der Sicht der Dimensionierung maßgebenden Gasbelastung des Anschlussund Verbrauchsleitungsabschnittes ist der gleichzeitige Verbrauch der über die obigen Leitungsabschnitte versorgten Geräte zu addieren. Die gleichzeitigen Verbräuche ergeben sich als Produkt aus der Nenn-Gasbelastung der betreffenden Gasverbrauchsgeräte und des Gleichzeitigkeitsfaktors der Geräte. Die Werte des Gleichzeitigkeitsfaktors (fG) bei Wohngebäuden in Abhängigkeit von der der Bauart der installierten Geräte ist in Kapitel 7.4 Tabelle 7.2 enthalten. Bei Kombigeräten (Zentralheizung und Warmwasserbereitung) ist bei der Dimensionierung eine höhere gleichzeitige Leistung zu berücksichtigen. Der Gleichzeitigkeitsfaktor von Gaskesseln, Warmwasserbereitern, Kommunal- oder Industrieanlagen mit einer Nennbelastung über 30 kW ist aufgrund der voraussichtlichen Nutzung zu berücksichtigen. Lässt sich diese nicht im Vorhinein bestimmten, ist der Gleichzeitigkeitsfaktor mit 1,0 anzusetzen. Der Strömungswiderstand eingebauter Formstücke (Richtungsknicke, Abzweige, Verengungen, Armaturen) ist durch Berücksichtigung ihres formalen Widerstandsfaktors festzulegen. 25 Mangels sonstiger Daten sind die formalen Widerstandsfaktoren der wichtigsten Formstücke (ξ) aufgrund von Kapitel 7.4 Tabelle 7.3 zu bestimmen. Industrielle bzw. landwirtschaftliche Nutzer haben bei der Projektierung ihrer Anschluss- und Verbrauchsleitungen zu berücksichtigen, dass die mechanischen Spannungen im Rohrmaterial das Produkt aus der Fließfestigkeit (Rt 0,5) und dem Projektierungsfaktor (f0) nicht übersteigen. Der Projektierungs- (Sicherheits-) Faktor bei Metallleitungen darf höchstens 0,67, bei Polyethylenleitungen aufgrund der Normenreihe MSZ EN 1555 [Rohrleitungssysteme aus Kunststoff für die Gasversorgung.] (als Multiplikator) höchstens 0,5 erreichen, bei Anwendung der Formel gemäß Norm muss der Wert bei mindestens 2,0 liegen. Bei einem Betriebsdruck über dem für Gasverbrauchsgeräte vorgeschriebenen Anschlussdruck ist der Anschluss-Gasdruck des Gasverbrauchsgerätes mit einem Geräte-Druckregler zu gewährleisten. 3.2.1 Trassenführung von Anschluss- und/oder Verbrauchsleitungen außerhalb des Gebäudes 3.2.1.1 Verlegung unter der Raumebene Der Abschnitt der Anschlussleitung und die Verbrauchsleitung außerhalb des Gebäudes ist möglichst unter der Raumebene oder gemäß Punkt 3.2.1.1.2 zu errichten, ausgenommen Rohrleitungen des technologischen Zubehörs sowie oberirdische Kreuzungen. Die Position der Verbraucher-Hauptabsperrarmatur wird vom Erdgasverteiler festgelegt und dem Projektanten angegeben. Der Abschnitt der Anschlussleitung und Verbrauchsleitung zwischen der Grundstücksgrenze und dem Gebäude/Bauobjekt muss sich in einem solchen Schutzabstand von Gebäuden, Versorgungsanlagen und anderen Objekten befinden (Tabelle 3.2), der sichere Bauarbeiten, einen sicheren Betrieb und sichere Instandsetzungsarbeiten sowie den Substanzerhalt während der Arbeiten ermöglicht. Im Abschnitt der Anschlussleitung und Verbrauchsleitung zwischen der Grundstücksgrenze und dem Eintritt ins Gebäude muss die Verdeckungstiefe mindestens 80 cm betragen. Kleinere Verdeckungen können vom Projektanten individuell bei Nachweis der Gleichwertigkeit errichtet werden und sind mit dem Erdgasverteiler zu koordinieren. Die Bodendichtheit der Trassenführung der Anschluss- und Verbrauchsleitungen wird vom Projektanten anhand der zu erwartenden Beanspruchung bestimmt. Die Gasleitungen sollen die anderen Versorgungsleitungen und unterirdischen Objekte bei Erdgas möglichst von oben, bei Flüssiggas möglichst von unten kreuzen. Gasleitungen, die unter hohlen Versorgungsleitungen oder Objekte durchgeführt werden, die nicht unter Überdruck stehen, sind bis zur Grenze des Schutzabstandes zu schützen. Der Bedienhebel zum Öffnen bzw. Schließen von Absperrarmaturen in Leitungen, die im Erdreich verlegt sind, muss sich in einem Hahnkasten befinden. Die Position der Absperrarmatur ist mit einem Schild zu kennzeichnen. Sollte für das Öffnen bzw. Schließen der Absperrarmatur ein Spezialwerkzeug erforderlich sein, ist dieses in der Nähe der Absperrarmatur, an einer zugänglichen Stelle, geschützt vor unbefugtem Zugriff unterzubringen. Vor der Kreuzung von Gleisanschlüssen sind (bezogen auf die Gas-Strömungsrichtung) im Sinne der Nationalen Eisenbahnvorschriften in Abständen von 5 und 50 m Absperrarmaturen in die Leitung einzubauen. Bei den innerhalb der Schutzabstände von Anschluss- und/oder Verbrauchsleitungen, Nutzeranlagen geplanten Nacharbeiten (Bodenarbeiten, Bauarbeiten, Gebäudetechnik) oder einer Änderung der Bestimmung (Funktion) ist der Bauträger, Ausführende zur Koordinierung verpflichtet, um diese Vorschriften weiter durchzusetzen. Standortleitungen dürfen nicht im Gebäude verlegt werden. 3.2.1.2 Schutzabstand 26 Bei unterirdischen Abschnitten von Anschlussleitungen und Verbrauchsleitungen sind folgende Schutzabstände (Tabelle 3.2) einzuhalten, ausgenommen Gebäudewände, wenn die Verlegung senkrecht zu diesen erfolgt. Tabelle 3.2 Schutzabstände [m] Druckstufe von von hohlen von von vom von Gebäude Versorgungs Starkstrom Wasser- Lichtraum- Baumn -leitungen, -kabeln, leitungen profil von stämme Bauobjekten FernheizGleisn ohne anschlüssen leitungen Überdruck (kein elektrischer Betrieb) Niederdruck 2 (1) 1 (0,5) Mitteldruck Hoch/Mitteldruck 4 (2) 5 (2,5) 2 (1) 2 (1) Nenndurchmesser der Betriebsdruck Leitung (MOP) (DN) [mm] [bar] DN ≤ 150 150 < DN ≤ 400 25 ≤ MOP ≤ 400 < DN ≤ 600 64 600 < DN ≤ 900 DN > 900 2 (1) 0,5 (0,2) 0,3 (0,1) 2 (1) 4 (2) 5 (2) Schutzabstand in Abhängigkeit vom Projektierungsfaktor (f0) [m] f0 ≤ 0,72 f0 ≤ 0,59 f0 ≤ 0,5 10 8 5 12 10 5 18 15 10 21 15 10 24 20 10 Die Abstände in Klammern sind bei einem Schutz zu planen, der mit der anzuwendenden technischen Lösung erreicht wird. Im Plan ist auf folgende Verbote und Beschränkungen innerhalb des Schutzabstandes der Anschlussund/oder Verbrauchsleitungen einzugehen: a) innerhalb des Schutzabstandes (Tabelle 3.2) dürfen keine Tätigkeiten ausgeübt bzw. solche Objekte errichtet werden, die den technischen Zustand der Leitung gefährden und ihre Kontrolle behindern. b) unter dem Gebäude dürfen keine Anschluss- und Verbrauchsleitungen verlegt werden. Innerhalb des Schutzabstandes dürfen die für Betrieb, Instandhaltung und Instandsetzung notwendigen Objekte, Materialien vorübergehend untergebracht bzw. Tätigkeiten vorübergehend ausgeübt werden. 3.2.1.3 Anschluss- und/oder Verbrauchsleitungen dürfen bei technischer Notwendigkeit in folgenden Fällen verlegt werden: a) in von Gebäuden unabhängigen Rohrhalterungen (ist bei Wohngebäuden zu vermeiden), b) an Rohrhalterungen an Gebäudeaußenwänden, 27 c) auf Rüstböcken, auf denen die untere Komponente der verlegten Gasleitung in einer Höhe von mindestens 0,4 m, höchstens 1,2 m vom Bodenniveau oder Dachgeschoss liegen soll (ist bei Wohngebäuden zu vermeiden), d) in Bereichen mit regelmäßigem Personenverkehr, wo die Trassenführung der Gasleitung nicht der Wandkonstruktion des Gebäudes oder der Grenzlinien des Gasverbrauchsgerätes folgt, die untere Komponente der Gasleitung soll in einer Höhe von mindestens 2,2 m vom Fußboden (Gehfläche) liegen, e) bei Kreuzungen über mit Fahrzeugen passierbaren Fahrbahnen soll die untere Komponente des Rohres mindestens 5,5 m über dem höchsten Punkt der Fahrbahn liegen, f) an mit Gasleitungen gemeinsamen Tragwerken dürfen Elektroleitungen mit einer Spannung von höchstens 0,4 kV oder isolierte elektrische Leitungen mit einer Spannung von höchstens 35 kV im Schutzrohr mit Ummantelung oder aus Stahl verlegt werden, g) von bahngebundenen Vorrichtungen (vom anzunehmenden nächstliegenden Punkt beweglicher Gegenstände auf Seilbahnen, Kranbahnen, Förderbändern etc.) muss die nächstliegende Komponente der Gasleitung mindestens 1 m entfernt sein. h) Die Gasleitung ist mit einem angemessenen Schutz vor Wärmestrahlung gemäß Norm MSZ 114252:1982 [Industrielle Gasversorgungssysteme. Anforderungen an und Prüfung von Gasleitungen und Armaturen.] oder mit einer gleichwertigen technischen Lösung zu versehen. Eisenbahnen, die glühendes Eisen oder Schlacke transportieren, dürfen von der Gasleitung von oben in einer Höhe von mindestens 10 m vom Gleis gekreuzt werden und unter der Leitung muss eine Wärmeleitplatte liegen. Die Gasleitung ist durch eine entsprechende Linienführung oder Einbau von Kompensatoren vor schädlichen Spannungen zu schützen. Gasleitungen sind auf Tragkonstruktionen so anzubringen, dass ihre Flächen durch die unterschiedlichen Bewegungen keinem Verschleiß ausgesetzt sind. Die Tragkonstruktionen sind zu dimensionieren. Freileitungen sind gemäß den Vorschriften der Norm MSZ 2364 [Errichtung von elektrischen Anlagen in Gebäuden] oder mit einer gleichwertigen technischen Lösung zu erden. In Abhängigkeit von den Umständen der Errichtung sind die außerhalb von Gebäuden liegenden Abschnitte der Anschluss- und/oder Verbrauchsleitung im Sinne der Norm MSZ EN 62305 [Blitzschutz von Gebäuden] oder mit einer gleichwertigen technischen Lösung an das Blitzschutzsystem anzuschließen. 3.2.1.4 Gebäudeeintrittstellen von Anschluss- oder Verbrauchsleitungen a) Bei unterirdischen Gebäudeeintrittstellen sind – im Falle von nichtmetallischen Rohrmaterial – vor der Eintrittsstelle metallische Rohre zu verwenden (Tabelle 3.3) [Abbildungen 3.1.a) und 3.1.b).]. Fogyasztói vezeték Fogyasztói vezeték Abbildung 3.1.a) Verbrauchsleitung Verbrauchsleitung 28 Fogyasztói főelzáró Fém csatlakozó vezeték Szigetelő közdarab min. 0,8 m Acél, vagy PE cső PE cső esetén PE-acél átmeneti idom Előre gyártott befalazható átmeneti idom Fém csatlakozó vezeték Verbraucher-Hauptabsperrarmatur Metall-Anschlussleitung Isolierzwischenstück min. 0,8 m Stahl- oder PE-Rohr bei PE-Rohren: Stahl-PE-Übergangsstück vorgefertigte vermauerbare Übergangsstücke Metall-Anschlussleitung Gebäudeeintritt mit Niederdruck-Anschlussleitungen (unterkellert) Abbildung 3.1.b) Fogyasztói főelzáró lehetséges elhelyezései Mögliche Positionen der VerbraucherHauptabsperrarmatur Fogyasztói vezeték Verbrauchsleitung Gázmérő Gaszähler Fogyasztói főelzáró falba süllyesztett védő Verbraucher-Hauptabsperrarmatur in Unterputzdobozban Schutzkasten PE leágazó esetén fém-PE összekötő idom bei PE-Abzweigen: Metall-PE-Verbindungsstücke Acél leágazó esetén szigetelő közdarab bei Stahl-Abzweigen: Isolierzwischenstück PE cső esetén acél védőcső bei PE-Rohren: Stahl-Schutzrohr Acél vagy PE cső Stahl- oder PE-Rohr PE cső esetén flexibilis műanyagcső bei PE-Rohren: flexibles Kunststoffrohr Gebäudeeintritt mit Niederdruck-Anschlussleitungen (nicht unterkellert) b) Bei metallischen Leitungen ist für die elektrische Trennung der unter- und oberirdischen Abschnitte der Leitung mit Isolierzwischenstücken zu sorgen. c) Das Material der Außenbeschichtung der Mauerdurchführung (Schutzrohr) muss zusammen mit dem Mauerwerk einen wasserdichten Abschluss ergeben. d) Die Einführung in nicht unterkellerte Gebäude unter der Erdgleiche ist nur über einen an die Innenfläche der Fassadenwand angrenzenden, bis zur Gehfläche offenen Montageschacht zulässig. e) Der Prüfdruck der in das Gebäude eingeführten Anschluss- oder Verbrauchsleitung bei Wohngebäuden darf höchstens 4 bar betragen. 29 f) Für die Gebäudeeinführung im Fundament unter der Erdgleiche sind vorgefertigte und zertifizierte Ausführungen zulässig. g) Die elektrische Trennung muss um freiliegenden Abschnitt der Leitung erfolgen. 3.2.1.5 Struktur der Anschluss- und/oder Verbrauchsleitung Die Leitungen sind strahlenförmig zu verlegen (keine Rundleitungen). Trassenführung von unterirdischen Leitungen: a) innerhalb des Gebäude-Schutzabstandes: senkrecht zum Gebäude, b) außerhalb dieses Abstandes: parallel oder senkrecht zur Gebäudewand. 3.2. Trassenführung von Anschluss- und/oder Verbrauchsleitungen im Gebäude 3.2.2.1 Allgemeine Vorschriften Die Leitungen sind so auszuführen und zu dimensionieren, dass der Anschlussdruck im geplanten Dauerbetriebszustand dem Nennbetriebsdruck des Gasverbrauchsgerätes entspricht (Tabelle 3.1). Die Trassenführung der Leitung ist so zu planen und zu schützen, dass Kontrollen, Instandsetzungen, die Inbetriebnahme der Gasleitung und Entstörungen sicher durchgeführt werden können. 3.2.2.2 Verlegen von Anschluss- und/oder Verbrauchsleitungen im Gebäude Die Trassen von Anschluss- und/oder Verbrauchsleitungen sind möglichst kurz und die Anzahl der Verbindungsstellen ist möglichst niedrig zu halten. Anschluss- und/oder Verbrauchsleitungen dürfen: a) mit Schellen an Gebäudekonstruktionen, -wänden oder an eigenständigen Rohrhalterungen befestigt werden, b) in der Wand mit Gehäuse oder verputzt nur in der vom Erdgasverteiler und Rohrhersteller vorgeschriebenen Form und nur als Niederdruckleitung ausgeführt werden. Die Identifizierbarkeit der Trasse dieser Leitungen ist zu gewährleisten; c) an solchen Vorrichtungen von Gasverbrauchsgeräten angeschlossen werden, die vor schädlichen Wärmeeinwirkungen auf die Gasleitung geschützt sind. Die Leitungen von Gasen mit einer relativen Dichte über 0,8 sind an einer gut belüfteten Stelle im Freien, montiert zu verlegen. Sollte die Verlegung in einen Bodenkanal unvermeidlich sein, ist der Kanal der Rohrleitungen bei den in den Kanal verlegten Leitungen mit Sand aufzufüllen oder sind Gassensoren im Kanal zu installieren, die bei einem Gasleck ein Notsignal geben. Sollte die relative Gasdichte unter 0,8 liegen, sind auch ungefüllte Kanäle zulässig. Rohrleitungen für Gas mit einer relativen Dichte über 0,8 dürfen in Räumen, deren Fußboden unter der Erdgleiche liegt (Keller, Souterrain) nur eingeführt werden, wenn ein Schutzrohr verwendet wird, das an beiden Enden mit einem Lüftungsrohr ausgestattet ist. Der Bodenkanal muss gut zu entlüften sein. Er ist so auszuführen und zu verlegen, dass in diesen betriebsmäßig keine Flüssigkeit gelangt bzw. die wegen einer Störung hineingerate Flüssigkeit an eine bestimmte Stelle auslaufen kann. Bodenkanal-Abschnitte mit Verbrauchsleitungen müssen gasdicht von solchen Bodenkanal-Abschnitten ohne Gasleitung getrennt sein. Hohle Versorgungsleitungen ohne Überdruck und Starkstromkabel dürfen nicht in Bodenkanälen mit Gasleitungen verlegt werden und diese nur in einem Schutzrohr kreuzen. Die Befestigung und Trassenführung der Leitungen muss gewährleisten, dass in diesen keine schädliche mechanische Spannung entsteht. Nach der Inbetriebnahme ist kontinuierlich für den Korrosionsschutz der Verbrauchsleitungen zu sorgen. Die mechanischen Verbindungsstellen in den Rohrleitungen müssen zug- und biegefest sein. 30 Rohrleitungen im Fußboden oder an der Wand sind möglichst kurz zu halten und in einzelnen Rohrstücken ohne Verbindungsstellen durchzuführen. In Hohlräumen an der Wand oder im Fußboden durchgeführte Rohrleitungen sind in Rohrhülsen (Schutzrohr) zu verlegen. Es ist für einen zeitbeständigen wasserdichten Abschluss an einer oder beiden Seiten des ringförmigen Raumes zwischen Rohrleitung und Schutzrohr zu sorgen und die Leitungen sind vor dem Verlegen im Schutzrohr mit passivem Korrosionsschutz zu versehen. Die Konformität der Isolierung ist mit einer geeigneten Methode zu prüfen und protokollarisch zu dokumentieren. Die Leitung darf nicht verlegt werden: a) in Entlüftungsschächten, b) in Entlüftungsleitungen, c) in Lüftungsmaschinenräumen, wenn der Luftabzug aus dem Raum erfolgt, d) Aufzugsmaschinenräumen ohne Schutz, e) in Abgasanlagen, f) in Luftgängen mit Verbrennungsluft, g) unter Gebäuden im Boden, h) in Wohnzimmer, ausgenommen Verbrauchsleitungen, i) in Kühlräumen, j) in Sicherheitsräumen, ausgenommen Verbrauchsleitungen zur Gasversorgung der dort installierten Gasverbrauchsgeräte, k) in Räumen der Brandgefahrenklasse „A" und „B", l) in Räumen mit elektrische Verteileranlagen und Unterstationen, m) in Räumen mit einer gesamten Nenn-Wärmebelastung der Gasverbrauchsgeräte über 140 kW, ausgenommen Verbrauchsleitungen für diese Geräte oder für Gasverbrauchsgeräte zur Heizung der Räume, n) in Räumen mit Starkstromanlagen mit einer Spannung über 0,4 kV, ausgenommen Gasversorgung von Gasverbrauchsgeräten zur Heizung dieser Räume. 3.2.3 Die Möglichkeiten für das Verlegen von Anschluss- und Verbrauchsleitungen sowie die Materialwahl (wählbares Material) sind in Tabelle 3.3 enthalten. Lösbare Verbindungsstellen in Anschluss- und Verbrauchsleitungen sind nur bei den Verbindungsstellen der zum Leitungszubehör gehörenden Armaturen und Gasverbrauchsgeräte zulässig. a) Rohrmaterial aus Stahl: − das für die Leitungen verwendete Rohrmaterial muss den in Tabelle 3.3 festgelegten Rohrmaterialien entsprechen, − das verwendete Material muss über ein Konformitätszertifikat verfügen (HerstellerKonformitätserklärung und Lieferanten-Konformitätserklärung), − Abbruchrohre dürfen nicht für den Bau von Gasleitungen verwendet werden, − Rohre, deren Oberfläche durch die bei der Lagerung entstandenen Korrosion körnig geworden ist. Richtungsknicke: bei Rohren mit einem Durchmesser über DN 20 durch Biegen, beim Biegen der Rohre darf deren Querschnitt jedoch nicht sinken und die Kreisbewegung verzerrt werden, bei DN 25 durch Biegen oder Einschweißen von Siederohrbögen, bei Durchmessern über DN 25 durch Einschweißen von zertifizierten vorgefertigten Formstücke (Siederohrbogen). 31 b) Kupferrohre und -fittings: das verwendete Rohrmaterial (Pressfitting- oder Muffen-Lötstelle) muss den Vorschriften der Norm MSZ EN 1057:2006+A1:2010 [Kupfer und Kupferlegierungen. Nahtlose Rundrohre aus Kupfer für Wasser- und Gasleitungen, Sanitärinstallationen und Heizungsanlagen] oder einer gleichwertigen technischen Lösung entsprechen, Härtegrad des Rohrmaterials bei frei verlegten Leitungen: „hart” (R 290) oder „halbhart” (R 250), bei unsichtbarer Verlegung „weich” (R 220). Mauerdicke bis zu einem Rohrdurchmesser von 28 mm: mindestens 1,0 mm, bei Rohrdurchmessern über 28 mm und höchstens 42 mm: mindestens 1,2 mm, bei Rohrdurchmessern über 42 mm und höchstens 89 mm: mindestens 2 mm, bei Rohrdurchmessern über 89 mm einschließlich 108 mm: mindestens 2,5 mm. die bei der Montage von Leitungen mit Muffen-Lötstellen verwendeten Formstücke müssen den Vorschriften der Norm MSZ EN 1254-1 [Kupfer und Kupferlegierungen - Fittings - Teil 1: Kapillarlötfittings für Kupferrohre (Weich- und Hartlöten).] oder einer gleichwertigen technischen Lösung entsprechen, bis zu einem Durchmesser von 28x1 mm können vor Ort gefertigte Rohrbiegungen verwendet werden. c) Rostfreie Rohre und Rohrfittings: innerhalb der vorgegebenen Druckgrenzen sind sowohl Pressfitting- als auch stumpfe Schweißverbindungen zulässig. d) PE-Rohre und Rohrfittings: Dürfen ausschließlich im Erdreich verlegt, außerhalb des Gebäudes verwendet werden, die Verlegung über Bodenniveau (z. B. beim Aufstieg zum Gaszähler) ist in Stahlschutzrohren zulässig. Für einschlägige Montage-, Schweißarbeiten gelten die Vorschriften der Norm für PE-Leitungen [MSZ EN 1555 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Gasversorgung - Polyethylen (PE) - Normenreihe]. Tabelle 3.3.a) Materialqualität Niederdruck (MOP ≤ 0,1 bar) unterfrei an unter irverlegt WandPutz disch haken * Stahlrohr isoliert [MSZ EN 10208-2, MSZ EN Ja Ja Ja 10255] Stahlrohr ohne Isolierung [MSZ EN 10208-2, MSZ Nein Ja Nein EN 10255], mit Korrosionsschutz Rostfreie Stahlrohre mit Pressfitting-Verbindung Ja [DVGW TS 233] (isoliert) Rostfreie Stahlrohre mit Schweißverbindung Kupferrohre mit Hartlötverbindungen [MSZ EN 1057:2006+A1:2010] Kupferrohre mit Pressfitting-Verbindungen [MSZ EN 1057:2006+A1:2010] PE-Rohr 80 SDR 17,6 [MSZ EN 1555] Ja Nein Nein Nein PE-Rohr 80 SDR 11 [MSZ EN 1555] PE-Rohr 100 SDR 17,6 [MSZ EN 1555] PE-Rohr 100 SDR 11 [MSZ EN 1555] 32 * Einsatz möglich, jedoch unüblich Tabelle 3.3.b) Materialqualität Mitteldruck (0,1 < MOP ≤ 4 bar) unter frei verlegt an Wandhaken -ir- außerhal im außerim disc b von Gebäud halb Gebäud h Gebäude e von e n Gebäuden * * Ja Ja Ja Stahlrohr isoliert [MSZ EN 10208-2, MSZ EN 10255] Stahlrohr ohne Isolierung [MSZ EN 10208- Nein 2, MSZ EN 10255], mit Korrosionsschutz Rostfreie Stahlrohre mit PressfittingVerbindung [DVGW TS 233] Rostfreie Stahlrohre mit Schweißverbindung Kupferrohre mit Hartlötverbindungen [MSZ EN 1057:2006+A1:2010] Kupferrohre mit Pressfitting-Verbindungen [MSZ EN 1057:2006+A1:2010] PE-Rohr 80 SDR 17,6 [MSZ EN 1555] PE-Rohr 80 SDR 11 [MSZ EN 1555] PE-Rohr 100 SDR 17,6 [MSZ EN 1555] PE-Rohr 100 SDR 11 [MSZ EN 1555] * Einsatz möglich, jedoch unüblich Ja Ja Ja Nein Nein Ja Ja Ja Ja Ja Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Materialqualität Stahlrohr isoliert [MSZ EN 10208-2, MSZ EN 10255] Stahlrohr ohne Isolierung [MSZ EN 10208-2, MSZ EN 10255], mit Korrosionsschutz Rostfreie Stahlrohre mit Pressfitting-Verbindung [DVGW TS 233] Rostfreie Stahlrohre mit Schweißverbindung Kupferrohre mit Hartlötverbindungen [MSZ EN 1057:2006+A1:2010] Kupferrohre mit Pressfitting-Verbindungen [MSZ EN 1057:2006+A1:2010] PE-Rohr 80 SDR 17,6 [MSZ EN 1555] PE-Rohr 80 SDR 11 [MSZ EN 1555] Tabelle 3.3.c) Hoch-/Mitteldruck (4 bar < MOP ≤ 25 bar) unterirdisc frei verlegt h Ja Nein * Ja Nein Nein P≤6 bar Nein 33 PE-Rohr 100 SDR 17,6 [MSZ EN 1555] PE-Rohr 100 SDR 11 [MSZ EN 1555] * Einsatz möglich, jedoch unüblich P≤8 bar P≤10 bar Stahlrohre müssen der Norm MSZ EN 10208-2 [Stahlrohre für Rohrleitungen für brennbare Medien - Technische Lieferbedingungen] oder der Norm MSZ EN 10255 [Rohre aus unlegiertem Stahl mit Eignung zum Schweißen und Gewindeschneiden - Technische Lieferbedingungen.] oder gleichwertigen technischen Bedingungen entsprechen. Bei herkömmlichen Ausführungen mit Schweißverbindungen müssen die Abmessungen der geschweißten Stahlrohre der Norm MSZ EN 10220 [Nahtlose und geschweißte Stahlrohre - Allgemeine Tabellen für Maße und längenbezogene Masse] und der Qualitätsgruppe 2 der Norm MSZ EN 10296-1 [Geschweißte kreisförmige Stahlrohre für den Maschinenbau und allgemeine technische Anwendungen - Technische Lieferbedingungen - Schweißstahl] entsprechen oder gleichwertige technische Maße und Qualität aufweisen. Stahlrohre mit einem Betriebsdruck über 16 bar müssen der Norm MSZ EN 1594 [Gasversorgungssysteme - Rohrleitungen für einen maximal zulässigen Betriebsdruck über 16 bar - Funktionale Anforderungen] oder gleichwertigen technischen Anforderungen entsprechen. Rostfreie Stahlrohre: innerhalb der vorgegebenen Druckgrenzen sind sowohl Pressfitting- als auch stumpfe Schweißverbindungen zulässig. Kupferrohre (Löt- und Pressverbindungen): Bei Ausführungen mit Hartlöten; Qualität (Cu-DHP) und Maßsortiment gemäß der Norm MSZ EN 1057:2006+A1:2010 [Kupfer und Kupferlegierungen - Nahtlose Rundrohre aus Kupfer für Wasser- und Gasleitungen für Sanitärinstallationen und Heizungsanlagen]. Rohrwandstärke: mindestens 1 mm. Härtegrad bei frei verlegten Leitungen: „hart” (R 290) oder „halbhart” (R 250), bei unsichtbarer Verlegung „weich” (R 220). Normen für die Anforderungen an Kupferrohre: MSZ EN 1057:2006+A1:2010 [Kupfer und Kupferlegierungen - Nahtlose Rundrohre aus Kupfer für Wasserund Gasleitungen für Sanitärinstallationen und Heizungsanlagen.] MSZ EN 1254-1 [Kupfer und Kupferlegierungen - Fittings - Teil 1: Kapillarlötfittings für Kupferrohre (Weichund Hartlöten).] prEN 1254-7 [Pressfittings für metallische Rohre.] Polyethylenrohre: Dürfen ausschließlich im Erdreich verlegt, außerhalb des Gebäudes verwendet werden, die Verlegung über Bodenniveau (z. B. beim Aufstieg zur Gebäudewand oder zum Gaszähler) ist in Stahlschutzrohren zulässig. Für einschlägige Montage-, Schweißarbeiten gelten die Vorschriften der Norm für PE-Leitungen [MSZ EN 1555 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Gasversorgung - Polyethylen (PE) - Normenreihe]. Rohre in der in der Tabelle nicht genannten Materialqualität: dürfen dann verwendet werden, wenn diese von einer akkreditierten Einrichtung – unter Beachtung der Verlegungsumstände – für den Einsatz in Ungarn zertifiziert wurden. 3.2.4 Anschlussleitungen und Nutzeranlagen dürfen aufgrund der vom Erdgasverteiler geprüften und zur Ausführung vom Aspekt der technischen Sicherheit als geeignet eingestuften Plandokumentation frei errichtet werden. 3.2.4.1 Verbindungstechniken für Leitungen Bei Rohrverbindungen für Anschluss- und Verbrauchsleitungen dürfen Schweißverbindungen oder die von einer gemäß den geltenden Rechtsvorschriften ermächtigten Stelle zertifizierten anderen Verbindungstechnik angewandt werden. Schraub-, Flansch-, Klemmring-, Überwurfmutter-Verbindungen sind nur für Armaturen, Fittings, Messelemente, Isolierzwischenstücke, Messgeräte und zum Abschluss von umgebördelten Rohrenden zulässig. 34 3.2.5 Absperrarmaturen sind an den Eintrittsstellen der Anschlussleitung und/oder Verbrauchsleitung ins Gebäude oder in der Nähe der Eintrittsstelle an einer zugängliche Stelle einzubauen. 3.2.5.1 Diese Bedingung ist bei der Versorgung über Mittel- und Hoch-/Mitteldruck-Leitungen auch von der Absperrarmatur des in der Nähe der Grundstücksgrenze angebrachten Druckreglers zu erfüllen (siehe Abbildung 3.2). Abbildung 3.2 An der Grundstücksgrenze bzw. Umzäunung angebrachter Hausdruckregler und Gaszähler KÖZTERÜLET ÖFFENTLICHE FLÄCHE ELŐKÉRT VORGARTEN max. 1200 max. 1200 min. 400 min. 400 SZEKRÉNY rögzítése Befestigung des KASTENS 3.2.5.2 Bei Gebäuden, die weiter entfernt von der Grundstücksgrenze liegen, vor dem Eintritt ins Gebäude in begründeten Fällen – an einer für den Nutzer leicht zugänglichen Stelle –, wenn dies aus Sicherheitsgründen (Abstand der Verbraucher-Hauptabsperrarmatur vom Gebäude) notwendig ist. 3.2.5.3 Befindet sich der Druckregler im Gebäude, ist auch außerhalb des Gebäudes, vor dem Eintritt ins Gebäude eine Absperrarmatur einzubauen (siehe Abbildung 3.4). Für das Anbringen des Druckreglers im Gebäude kann der Erdgasverteiler weitere technische Sicherheitsbedingungen festlegen. 3.2.5.4 Bei Abzweigungen von Anschluss- und/oder Verbrauchsleitungen für mehrere Verbraucherstellen an Trennstellen (oder sogenannten Strangsperren), ferner an den vom Erdgasverteiler festgelegten Stellen. 3.2.5.5 Trennschalter sind falls erforderlich vor dem Missbrauch durch Unbefugte zu schützen. 3.2.5.6 Der Trennschalter: − muss manuell oder mechanisch zu bedienen sein, − sein Schließwinkel sollte bei Privathaushalten 90° betragen, − der geöffnete bzw. geschlossene Zustand muss einfach, durch Betrachten festzustellen sein, − muss einfache und sichere zu bedienen sein, − muss immer betriebsbereit und gebrauchsfähig sein, 35 − seine Position und Schließfunktion sind mit wetterfestem Schild zu kennzeichnen. 3.2.5.7 Als Geräte-Absperrarmatur reicht auch eine automatische Sicherheits-Absperrarmatur, wenn bei einer Störung der automatischen Schließvorrichtung an der Einbaustelle diese auch manuell gasdicht geschlossen werden kann. 3.2.6 Gasdruckregler Druckregler sind in Anwendung des Regelwerkes aufgrund von Nenn-Volumenstrom und Eingangsdruck folgendermaßen zu klassifizieren (Tabelle 3.4): a) Hausdruckregler mit einem Nenn-Volumenstrom von höchstens 40 m3/h und einem Eingangsdruck von höchstens 16 bar, b) individuelle Druckregelstationen mit einem Nenn-Volumenstrom über 40 m3/h, jedoch höchstens 200 m3/h und einem Eingangsdruck unter 100 bar, c) industrielle Druckregelstationen mit einem Nenn-Volumenstrom über 200 m3/h und einem Eingangsdruck unter 100 bar. Tabelle 3.4 nach Nennnach Druck [MOP] Volumenstrom Pb max ≤ 4 bar 4 bar < Pb max ≤ 16 16 bar < Pb max ≤ 100 Q [m3/h] bar bar Q ≤ 40 MSZ EN 12279 und MSZ EN MSZ EN 12279 40 < Q ≤ 200 334:2005+A1:2009 MSZ EN 12186 und MSZ EN MSZ EN 12279 334:2005+A1:2009 Q≤ 650 Anhang A bei den Einbauvarianten 1, 2 MSZ EN 12279 und 3 und MSZ EN 334:2005+A1:2009 200 < Q MSZ EN 12279 3.2.6.1 Hausdruckregler und individuelle Druckregelstationen 3.2.6.1.1 Druckregler können im Einklang mit den Vorschriften der Norm MSZ EN 12279 [Gasversorgungssysteme - Gas-Druckregeleinrichtungen in Anschlussleitungen - Funktionale Anforderungen] oder einer gleichwertigen technischen Lösung außerhalb von Gebäuden an folgenden Stellen installiert werden. a) an der Grundstücksgrenze in der Umzäunung (siehe Abbildung 3.2), b) innerhalb der Grundstücksgrenzen, möglichst in der Nähe zu dieser, c) an der Gebäudewand oder unter Putz, d) in der Toreinfahrt (höchstens Mitteldruck - siehe Abbildung 3.3), e) im Gebäude höchstens Mitteldruck (Sonderbedingungen – siehe Abbildung 3.4), bei Montage des Druckreglers im Gebäude sind auch die Sonderbedingungen des Erdgasverteilers einzuhalten f) auf dem Flachdach des Gebäudes g) außerhalb des Gebäudes im Erdreich nach den technologischen Weisungen des Erdgasverteilers. 36 Abbildung 3.3 Mitteldruck-Hausdruckregler in Toreinfahrten min.1 m min. 1 m Membrán tér szellőztető vezeték. Biztonsági Membranraum-Lüftungsleitung. membrán esetén nem szükséges Sicherheitsmembran nicht erforderlich Csatlakozó vez. (acélcső) Anschlussleitung (Stahlrohr) Membrán tér szel-lőző vezeték. Biztonsági Membranraum-Lüftungsleitung. membrán esetén nem szükséges Sicherheitsmembran nicht erforderlich Csatlakozó vez. (acélcső) Anschlussleitung (Stahlrohr) Háztartási nyomásszabályozó Haus-Druckregler Főelzáró Hauptabsperrhahn Hőre záró elem Bei Wärme schließendes Bauteil Háztartási nyomásszabályozó Haus-Druckregler Főelzáró Hauptabsperrhahn Hőre záró elem Bei Wärme schließendes Bauteil PE-acél összekötő PE-Stahl-Verbindung Leágazó gázvezeték (polietilén) Abzweig-Gasleitung (PE) Középnyomású elosztó gázvezeték (polietilén) Mitteldruck-Verteiler-Gasleitung (PE) Bei Bei 3.2.6.1.2 Der Erdgasverteiler kann in seiner Technologie auch eine von den obigen Ausführungen abweichende Montage vorschreiben. 37 3.2.6.1.3 Allgemeine Installationsbedingungen h) Alle Druckregler, die nicht im Gebäude installiert werden, sind mit mechanischem Schutz und Schutz gegen Niederschläge auszustatten (Schutzschrank, Schutzkasten). Druckregler in Gebäuden sind dann mit mechanischem Schutz auszustatten, wenn diese an einem Verkehrsweg liegen oder anderen mechanischen Schäden ausgesetzt sind. i) Die Gasversorgung von Nutzern auf einem gemeinsamen Grundstück mit einer Parzellennummer ist über eine Anschlussstelle (eine Verbraucher-Hauptabsperrarmatur), möglichst über einen Druckregler zu realisieren (siehe Abbildung 3.5). j) Hausdruckregler in Gebäuden sind mit einer Sicherheitsmembran auszustatten oder müssen zweistufig sein und der Membranraum ist gemäß Abbildung 3.4 ins Freie zu entlüften. Direkt vor dem Eintritt ins Gebäude ist – im Gebäude – eine bei Wärme schließende Absperrarmatur einzubauen. Bei der Installation des im Sinne der vorstehenden Bedingungen im Gebäude montierten Druckreglers und der zugehörigen Technik sind die den Fenstern/Türen zugeordneten Schutzabstände für Druckregler im Außenbereich nicht anzuwenden. Bei der Montage von Druckreglern im Gebäude müssen die Anforderungen an die Montage von Membran-Gaszählern mit einem gesamten Nenn-Volumenstrom von höchstens 100 m3/h nicht erfüllt werden. Der Erdgasverteiler kann die Montage der Druckregler an weitere Bedingungen knüpfen. a) Mittel- oder Hoch-/Mitteldruck-Hausdruckregler außerhalb von Gebäuden min. 3 m min. 3 m Házi nyomásszabályozó kivezetett lefúvató Hausdruckregler ohne ausgeleitete nélkül Abblaseeinrichtung Gyorszár-lefúvató zárási ill. nyitási sorrend Notsperre-Abblaseeinrichtung bei Schließ- bzw. esetén Nincs védőtávolság Öffnungsreihenfolge - Kein Schutzabstand Házi nyomásszabályozó védőtávolságai épület Schutzabstände des Hausdruckreglers von nyílászáróktól Lefúvató-gyorszár nyitási ill. zárási Fenstern/Türen im Gebäude sorrend esetén Abblaseeinrichtung-Notsperre bei Schließ- bzw. Öffnungsreihenfolge Házi nyomásszabályozó védőtávolságai épület Schutzabstände des Hausdruckreglers von nyílászáróktól kivezetett lefúvatóval Lefúvató- Fenstern/Türen im Gebäude mit ausgeleiteter gyorszár nyitási ill. zárási sorrend esetén Abblaseeinrichtung AbblaseeinrichtungNotsperre bei Schließbzw. 38 Öffnungsreihenfolge b) Mitteldruck-Hausdruckregler im Gebäude Abbildung 3.4 Schutzabstände von Hausdruckreglern und Position der Abblaseeinrichtung A szellőztető cső végződése Entlüftungsrohrende A szabályozó membránterét kiszellőztető cső Entlüftungsrohr für Regelmembran min. 3 m min. 3 m Fogyasztói főelzáró Verbraucher-Hauptabsperrarmatur Gázelosztó vezeték Gasverteilerleitung Házi nyomásszabályozó Legfeljebb Hausdruckregler Max. Mitteldruck középnyomású Hőhatásra záró elem Bei Wärme schließendes Bauteil Szigetelő közdarab (Potenciál leválasztás) Isolierzwischenstück (Potentialtrennung) Alapfali átvezetés Durchführung durch Grundmauer Védő membrán nélküli egyfokozatú házi Position des einstufigen Hausdruckreglers ohne nyomásszabályozó elhelyezése épületen belül Schutzmembran im Gebäude 39 Abbildung 3.5 Gasversorgung von Wohngebäuden auf einem Grundstück mit einer Parzellennummer Főelzáró Hauptabsperrhahn Közös főelzáró Gemeinsame Hauptabsperrarmatur Közép, vagy nagyközépnyomású gáz elosztó Mitteloder Hoch-/Mitteldruckvezeték Gasverteilerleitung Előkerti csatlakozó gázvezeték Anschlussgasleitung im Vorgarten Közös háztartási nyomásszabályozó Gemeinsamer Hausdruckregler Leágazó gázvezeték Abzweig-Gasleitung 3.2.6.1.4 Anbringen von Mitteldruck-Hausdruckreglern a) In Toreinfahrten und nicht für den ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen dürfen höchstens Mitteldruck-Hausdruckregler angebracht werden. Der Raum mit dem Druckregler muss sich im Erdgeschoss oder Souterrain befinden. Trennwandkonstruktionen im Gebäude müssen mindestens der Brandschutzklasse A1 und Feuerwiderstandsklasse EI 90 entsprechen. Lüfter über anderen Gebäuderäumen sind nicht zulässig. b) Zwischen der äußere Begrenzungsfläche des Mitteldruck-Hausdruckreglers und den Fenstern/Türen im Gebäude bzw. den Gebäudeöffnungen (einschließlich aller Öffnungen für die Luftversorgung der Immobilie) sind in vertikaler Projektion in Abhängigkeit von der Einstellungsreihenfolge des Schließ- und Öffnungsdruckes an der Notsperre und SicherheitsAbblaseeinrichtung die in der Norm MSZ EN 12279 [Gasversorgungssysteme - GasDruckregeleinrichtungen in Anschlussleitungen - Funktionale Anforderungen.] oder in einer gleichwertigen technischen Lösung festgelegten Schutzabstände einzuhalten (siehe Abbildung 3.4). Diese Vorschrift gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit technischen Anlagen der im Gebäude installierten Druckregelstation und für Begrenzungsflächen von separaten Räumen. c) Die Mitteldruck-Druckreglerstation ist zweistufig auszuführen, wenn die danach liegenden Gaszähler im Gebäude angebracht sind. 3.2.6.1.5 Anbringen von Hoch-/Mitteldruck-Hausdruckreglern und individuellen Druckregelstationen a) Wenn der Druckregler im Sinne der Einbauarten 2 und 3 in Anhang A der Norm MSZ EN 12279 [Gasversorgungssysteme - Gas-Druckregeleinrichtungen in Anschlussleitungen - Funktionale Anforderungen.] montiert wird, sind die Trennwände sowie Rohr- und Kabelkanäle (die mit dem geschlossenem 40 Schrank, separatem Raum für den Druckregler verbunden sind) so zu isolieren, dass ein allfälliges Gasleck andere Räume nicht gefährdet. b) Bei einer Montage im Sinne der Einbauarten 2 und 3 in Anhang A der Norm MSZ EN 12279 [Gasversorgungssysteme - Gas-Druckregeleinrichtungen in Anschlussleitungen - Funktionale Anforderungen.] ist der Schrank oder Raumabschnitt mit dem Druckregler mit Wandkonstruktionen und Decken entsprechend der Geschosszahl und der Feuerwiderstandsklasse von den anderen Gebäudeabschnitten zu trennen. Als Zwischendecke ist nur Material der Brandschutzklasse A1 zulässig. c) Die Eingangstür des Raumes, in dem sich der Druckregler befindet, muss ins Freie nach außen geöffnet und im offenen Zustand befestigt werden können sowie dazu geeignet sein, im geschlossenen Zustand Unbefugte fernzuhalten. Die Tür muss sind von Innen ohne Schlüssel öffnen lassen. Die vor der Tür liegenden in einen offenen Raum führenden Wege sind immer frei zu halten. Die Tür/en und Lüftungsöffnungen müssen sich in einem sicheren Abstand von zu öffnenden Fenstern, Türen sowie Öffnungen anderer Gebäude befinden. Öffnungen in andere geschlossene Räume sind unzulässig. d) Das Gehäuse (Schrank) des Druckreglers muss direkt ins Freie entlüftet werden. Die Lüftungsöffnungen dürfen nicht verdeckt werden, darauf ist auch auf einem angebrachten Hinweisschild aufmerksam zu machen. Bei einer Montage gemäß Einbauart 2 in Anhang A der Norm MSZ EN 12279 [Gasversorgungssysteme - Gas-Druckregeleinrichtungen in Anschlussleitungen Funktionale Anforderungen] ist der Fußboden des Raumes mit dem Druckregler mit einem antistatischen und funkenfreien Belag auszustatten. e) Bei einer Montage gemäß Einbauart 5 in Anhang A der Norm MSZ EN 12279 [MSZ EN 12279 [Gasversorgungssysteme - Gas-Druckregeleinrichtungen in Anschlussleitungen - Funktionale Anforderungen.] muss die Schachtabdeckung, wenn keine Absperrung des Straßenverkehrs möglich ist, der Belastung entsprechen. Das Eindringen von Wasser ist zu verhindern. f) Individuelle Druckregelstationen können auch in Räumen untergebracht werden, die nicht für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. g) Bei der Montage von individuellen Druckregelstationen auf Gebäudeflachdächern muss die Dachkonstruktion angemessen stabil sein. In Gasleitungen auf der Eintrittsseite sind außerhalb von Gebäuden, auf Raumebene, in Bedienungshöhe Trennschalter einzubauen. Der Blitzschutz von Druckregelstationen ist gemäß den Vorschriften der Norm MSZ 62305 [Blitzschutz von Gebäuden] oder mit einer gleichwertigen technischen Lösung zu gewährleisten. Der Blitzschutz darf nur von einem gemäß den Vorschriften der Staatlichen Brandschutzregelwerks autorisierten Projektanten geplant werden. 3.2.6.1.6 Technische Anforderungen an Hausdruckregler und individuelle Druckregelstationen Alle Druckregler sind mindestens mit folgenden Armaturen auszustatten (in der Reihenfolge der Strömungsrichtung des Gases): − Absperrarmatur (wenn sich der Druckregler im Gebäude befindet, ist auch außerhalb des Gebäudes eine Absperrarmatur zu montieren), − Filter, − automatische Sicherheits-Notsperre (bei Druckreglern mit einem Eingangsdruck unter 100 mbar – im Allgemeinen Geräteregler – ist kein Überdruckschutz notwendig), − Druckregelgerät (bei Monitorregelung ein Gerät, das bei Störung offen bliebt und ein Gerät, dass bei Störung schließt), − Sicherheits-Abblaseeinrichtung (ausgenommen Monitorregelung). Bei (Kompakt-) Hausdruckreglern mit integrierter Notsperre und Abblaseeinrichtung sind keine Umlenkleitungen erforderlich. In den Rohrabschnitt von individuellen Druckregelstationen auf der 41 Eintrittsseite und der regulierten Seite (Austrittsseite) ist ein Messgerät einzubauen, das den regulierten Gasdruck misst. Nach den Armaturen der individuellen Druckregelstation auf der regulierten Seite (gemäß Strömungsrichtung des Gases) ist auch eine Absperrarmatur einzubauen. Bei individuellen Druckreglern sind Umlenkleitungen nur im Falle von Druckreglern mit einem Eingangsdruck über 16 bar gemäß der Norm MSZ EN 12186 [Gasversorgungssysteme - GasDruckregeleinrichtungen in Anschlussleitungen - Funktionale Anforderungen] oder einer gleichwertigen technischen Lösung zulässig. 3.2.6.1.7 Zoneneinstufung der Emissionsquellen von Hausdruckreglern und individuellen Druckregelstationen Bei Mitteldruck-Hausdruckreglern und individuellen Druckregelstationen werden keine explosionsgefährlichen Zonen definiert, an ihrer Stelle sind die Abstände gemäß Abbildung 3.4 als Schutzabstände zu interpretieren und in den Raumabschnitten innerhalb dieser Abstände müssen die Bedingungen gemäß der Norm MSZ EN 60079-10 [Elektrische Geräte in explosionsfähiger Atmosphäre – Einteilung der Bereiche – Gasexplosionsgefährdete Bereiche.] nicht erfüllt werden. Der Innenraum des Schrankes, Raumes von Hoch-/Mitteldruck-Hausdruckreglern und individuellen Druckregelstationen gehört im Sinne der Norm MSZ EN 60079-10 [Elektrische Geräte in explosionsfähiger Atmosphäre – Einteilung der Bereiche – Gasexplosionsgefährdete Bereiche.] zur explosionsgefährlichen Zone (RB) 2. Die Zone (RB) 2 erstreckt sich von der Begrenzungsfläche des Schutzschrankes mit dem Druckregler horizontal in alle Richtungen und vertikal nach unten gemessen 1 m, vertikal nach oben 1,5 m (siehe Abbildung 3.4). Innerhalb dieser Zone dürfen sich keine Fenster/Türen oder solche elektrischen Anlagen, Zündquellen befinden, die die Vorschriften der Norm MSZ 60079-14 [Elektrische Geräte in explosionsfähiger Atmosphäre – Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdete Bereichen.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung und der einschlägigen Rechtsvorschriften [Gemeinsame Verordnung Nr. 3/2003 (I.25.) des Innenministeriums, des Wirtschafts- und Verkehrsministeriums sowie des Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft (BM-GKM-KvVM) über die detaillierten Regeln für die technischen Anforderungen an Bauprodukte, ihre Konformitätsbescheinigung sowie ihr Inverkehrbringen und ihre Verwendung; gemeinsame Verordnung Nr. 3/2003 (III.11.) des Beschäftigungs- und Arbeitsministeriums sowie des Gesundheits-, Sozial- und Familienministeriums (FMM–ESZCSM) über die Mindestanforderungen an den Arbeitsschutz von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen; Verordnung Nr. 8/2002 (II.16.) des Wirtschaftsministeriums (GM) über die Prüfung und Zertifizierung von Anlagen und Schutzsystemen zur Verwendung in potentiell explosionsgefährdeten Bereichen] nicht erfüllen. Bei der Betriebsreihenfolge der Sicherheitsarmaturen: Sicherheits-Abblaseeinrichtung, danach Notsperre sind die Abmessungen für die Ausdehnung der Zone vom Projektanten individuell festzulegen. Der Abblasestutzen des im Gebäude angebrachten Druckreglers – höchstens Mitteldruckregler, ausgestattet mit unterer und oberer Druckbegrenzung und Sicherheits-Abblaseeinrichtung – ist in einer Rohrleitung ins Freie zu führen, wo sich in der Umgebung des Rohrendes – horizontal und nach unten gemessen 1 m sowie vertikal nach oben 1,5 m – keine Fenster/Türen oder elektrische Anlagen ohne RB-Schutz befinden und keine Hindernisse für die freie Entlüftung vorhanden sind. Abblaseleitungen von Hausdruckreglern mit Schutzmembran müssen nicht ins Freie geleitet werden. 3.2.6.1.8 Es ist für das Äquipotential der metallisch verbundenen Armaturen, Rohrleitungen zu sorgen. 3.2.6.2 Industrielle Druckregelstationen 3.2.6.2.1 Allgemeine Anforderungen Diese Druckregeleinrichtungen sind unter Einhaltung der einschlägigen Normen [MSZ EN 12186 Gasversorgungssysteme - Gas-Druckregeleinrichtungen in Anschlussleitungen - Funktionale Anforderungen. MSZ EN 12279 Gasversorgungssysteme - Gas-Druckregeleinrichtungen in Anschlussleitungen - Funktionale Anforderungen. MSZ EN 60079-10 Elektrische Geräte in explosionsfähiger Atmosphäre – Einstufung explosionsgefährdeter Bereiche. 42 MSZ EN 60079-14 Elektrische Geräte in explosionsfähiger Atmosphäre – Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung zu projektieren, zu fertigen, zu installieren uns zu betreiben. Bei der Projektierung sind festzulegen: a) die Bedingungen für die Installation der Druckregeleinrichtung, b) die Position der Druckregeleinrichtung, c) die Anforderungen an die Sicherheit des Standortes, d) die Temperaturgrenzen von Umfeld und Atmosphäre. 3.2.6.2.2 Gestaltung des Standortes Die der Installation der technischen Anlagen der Druckregeleinrichtung dienenden Objekte (Gebäude, Schrank, Schacht, halbes Freigelände, Unterputz-Ausführung) müssen der Norm MSZ EN 12186 [Gasversorgungssysteme - Gas-Druckregeleinrichtungen in Anschlussleitungen - Funktionale Anforderungen.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung entsprechen. Bei der Ausführung der Gasdruckregelstation ist darauf zu achten, dass das Betreten durch Unbefugte verhindert und diese keinen äußeren gefährlichen Einflüssen ausgesetzt wird. Das Rauchen und die Verwendung anderer Zündquellen sind gut sichtbar zu verbieten. An einer gut sichtbaren Stelle ist ein Schild mit den in Notfällen erreichbaren Telefonnummern anzubringen. Der Standort muss ausreichend groß sein, um die Anlagen installieren und Instandsetzungsarbeiten durchführen zu können. Für die Zufahrt zum Objekt und Instandsetzungsarbeiten im Objekt sind Zufahrtswege mit festem Belag erforderlich. Die Notwendigkeit der Errichtung von Notausgängen ist zu begründen. Die Objektgrenzen und die Größe des gefährlichen Bereiches sind gemäß dem Abschnitt „Festlegung der explosionsgefährlichen Zone von industriellen Druckregelstationen" des Regelwerkes und Abschnitt 7.2 festzulegen. Die Anlagen von industriellen Druckregelstationen oder Teil dieser dürfen im Freien, überdacht oder in geschlossenen Bereichen untergebracht werden. Anlagen in geschlossenen Bereichen können folgenden Kategorien zugeordnet werden: − Stationen in eigenständigen Gebäuden, − Stationen in Schränken, − in einem Teil von anderen Zwecken dienenden Gebäuden oder in einem anderen Zwecken dienenden Gebäude untergebrachte Stationen, − unterirdische Stationen. Bei einem zulässigen Druck (MOP) über 4 bar ist für die Station ein separater Raum einzurichten. Die Eingangstür des Raumes, in dem sich der Druckregler befindet, muss in Freie nach außen geöffnet und im offenen Zustand befestigt werden können sowie dazu geeignet sein, im geschlossenen Zustand Unbefugte fernzuhalten. Die Tür muss sind von Innen ohne Schlüssel öffnen lassen. Die vor der Tür liegenden in einen offenen Raum führenden Wege sind immer frei zu halten. Die Tür/en und Lüftungsöffnungen müssen sich in einem sicheren Abstand von zu öffnenden Fenstern, Türen sowie Öffnungen anderer Gebäude befinden. Öffnungen in andere geschlossene Räume sind unzulässig. Der Fußboden des Raumes mit dem Druckregler ist mit einem antistatischen und funkenfreien Belag auszustatten. 43 Zum Beheizen des Reglerraums dürfen ausschließlich in begründeten Fällen und nur solche Heizanlagen verwendet werden, deren Brennraum vom Luftraum des Reglerraumes getrennt ist und deren Oberflächentemperatur max. 350 °C beträgt. Bei Druckreglern in Schächten ist am Schachtboden ein Pumpensumpf anzulegen. 3.2.6.2.3 Technische Anforderungen Der Druckregler ist so auszuführen, dass − der planmäßige Betrieb unter planmäßigen Umständen gewährleistet ist; − folgende gastechnische Armaturen in Strömungsrichtung des Gases zum Einsatz gelangen: Absperrarmatur, Gasfilter, Druckregler, Notsperrventil, Sicherheits-Abblaseeinrichtung, Absperrarmatur; − die Anschlussleitungen und Nutzeranlagen vor schädlichem Überdruck geschützt werden; − außerhalb der Station (auf der Eintritts- und Austrittsseite) Trennschalter zum Einsatz gelangen; − vor der Absperrarmatur auf der Austrittsseite – ausgenommen Monitorregler – eingebaute Sicherheitsventile und manuelle Abblaseleitung vorhanden sind; − sowohl auf der Eintrittsseite als auch der regulierten Seite Druckmess- und Druckaufzeichnungsgeräte installiert sind. 3.2.6.2.4 Druckbegrenzungssysteme Die Druckregelstation ist in folgenden Fällen mit einem Druckbegrenzungs-Sicherheitssystem auszustatten, um den Druck auf der regulierten Seite (Austrittsseite) auf dem eingestellten Wert halten zu können: − Kein Sicherheitssystem ist erforderlich, wenn MOPEintrittsseite ≤ MIP Austrittsseite oder MOPEintrittsseite ≤ 100 mbar, Ein eigenständiges Sicherheitssystem ist erforderlich, wenn MOPEintrittsseite > MIP Austrittsseite, − − Ein eigenständiges Sicherheitssystem und eine zweite Anlage sind einzusetzen, wenn MOPEintrittsseite – MIP Austrittsseite > 16 bar und MOPEintrittsseite > STP Austrittsseite 3.2.6.2.5 Lärmregelung, Lärmpegel Druckregelstationen sind so auszuführen, dass sie auch der einschlägigen Verordnung [Verordnung Nr. 27/2008 (XII.3.) des Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft (KVVM) über die Festlegung von Grenzwert für Lärm- und Schwingungsbelastungen] entsprechen. 3.2.6.2.6 Be-/Entlüftung Die Räume von in geschlossenen Bereichen – Gebäuden, Schränken, unterirdisch (die unterirdische Montage bedarf einer Sondergenehmigung des Erdgasverteilers) – untergebrachten Gasdruckregelstationen sind über Öffnungen direkt ins Freie zu entlüften. Der gesamte freie Querschnitt der Lüftungsöffnungen muss mindestens 1 % der Fußbodenfläche entsprechen. Zur effektiven Belüftung sind möglichst in die ans Freie grenzenden gegenüberliegenden Wände des Raumes untere und obere Lüftungsöffnungen einzubauen. Die Lüftungsöffnungen der in einem Schacht (unterirdisch) installierten Druckregelstationen sind entweder an den gegenüberliegenden Ecken oder die Einfassung der erhöhten Schachtabdeckung durch eine umlaufende Fuge oder Lüftungsleitungen zu gewährleisten. Bei der Bemessung der Belüftung ist zu beachten, dass diese stündlich mindestens dem Fünffachen des Rauminhaltes entspricht. 3.2.6.2.7 Ausführung von Lüftungsleitungen Lüftungsleitungen sind zu auszuführen, dass ihr im Freien liegendes Ende von Niederschlag geschützt ist. Die bestimmten Zwecken dienenden Lüftungsleitungen und Druckentlastungsleitungen dürfen nicht zusammen mit den Abblaseleitungen in einem Kopfrohr verlegt werden. 44 3.2.6.2.8 Anforderungen an elektrische Anlagen in Druckregelstationen Die im Bereich von Druckregelstationen installierten elektrischen Anlagen sind mindestens mit einem Schutz entsprechend Zone „2” auszustatten, ihre explosionsgefährlichen Zonen sind gemäß dem Abschnitt „Festlegung der explosionsgefährlichen Zonen von industriellen Druckregelstationen“ des Regelwerkes und Abschnitt 7.2 festzulegen. Die einzusetzenden elektrischen Anlagen sind gemäß der Norm MSZ EN 60079-14 [Elektrische Geräte in explosionsfähiger Atmosphäre. Teil 14: Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdete Bereichen (ausgenommen Grubenbaue)] oder einer gleichwertigen technischen Lösung auszuwählen. 3.2.6.2.9 Blitz- und Berührungsschutz In einem gesonderten Kapitel der Ausführungs-Plandokumentation sind festzulegen: − die Blitzschutz-Lösung [Staatliches Brandschutzregelwerk; MSZ EN 62305 Blitzschutz von Gebäuden], darf nur von autorisierten Projektanten geplant werden, − Berührungsschutz-Lösung [MSZ 2364 Errichtung von elektrischen Anlagen in Gebäuden], Schutz von Kabeln und elektrischen Leitungen gegen Überspannung; − bei elektronischen Geräten Ergänzung durch Feinschutzbaugruppen gegen Überspannung; − elektrische Verbindung von elektrisch leitenden Baugruppen und Anschluss an Erdungsleitungen; − Ausschluss von Wechselwirkungen zwischen der Erdung von elektrischen Energiequellen, der Erdung von Geräten und Kathodenschutzsystemen. 3.2.6.2.10 Brandschutz von Stationen Der Brandschutz von Stationen ist gemäß den Vorschriften [Staatliches Brandschutzregelwerk; MSZ EN 1775 Gasversorgung - Gasleitungsanlagen für Gebäude - Maximal zulässiger Betriebsdruck kleiner oder gleich 5 bar Funktionale Empfehlungen] auszuführen. 3.2.6.2.11 Kathodenschutz und elektrische Isolierung Bei Kathodenschutz der Rohrleitungen ist für die elektrische Trennung der ein- und ausgangsseitigen Rohrleitungen der Druckregelstation zu sorgen. 3.2.6.2.12 Kompakt-Gasdruckregel- und Messvorrichtungen Für Kompakt-Gasdruckregel- und Messvorrichtungen finden die Zusatzanforderungen gemäß der Norm MSZ EN 1776 [Gasversorgung - Erdgasmessanlagen - Funktionale Anforderungen.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung Anwendung. Der Projektant hat Anschluss, Leistung und Bauart des Gaszählers sowie den Typ des Druckreglers und die für seinen Betrieb notwendigen Armaturen bzw. den Schutz, ferner die Bedingungen für die Inbetriebnahme der Anschlussleitungen mit dem Erdgasverteiler oder Flüssiggas-Vertreiber im Vorhinein zu koordinieren. 3.2.6.2.13 Festlegung der explosionsgefährdeten Zonen von industriellen Druckregelstationen Bei der Planung von Druckregelstationen hat der Projektant aufgrund der Norm MSZ EN 60079-10 [Elektrische Geräte in explosionsfähiger Atmosphäre – Einteilung der Bereiche – Gasexplosionsgefährdete Bereiche.] oder einer gleichwertigen technischen Vorschriften eine solche technische Lösung anzuwenden, bei der sich im Normalbetrieb keine explosionsfähige Atmosphäre bildet. Diese Norm gilt nicht für die Fälle, wenn die Explosionsgefahr durch Betriebsstörungen (z. B. Rohrleitungsbruch) verursacht wird. Unter normalen Betriebsbedingungen bildet die Druckregelstation ein geschlossenes System. Stelle keine Gefahr für die Umwelt dar. Der obere Schließdruck des Sicherheits-Notsperre der Druckregelstation und der Öffnungsdruck der Sicherheits-Abblaseeinrichtung sind so zu projektieren und bei der Inbetriebnahme einzustellen, dass beim Erreichen des zulässigen oberen Wertes zuerst die Notsperre schließt und bei Erreichen des eingestellten Öffnungsdruckes das Abblasventil geöffnet wird. Der Durchmesser der SicherheitsAbblaseleitungen darf höchstens DN 50 (2”) betragen. 45 Die explosionsgefährdeten Zonen von Druckregelstationen, die von den genannten Anforderungen abweichen, sind individuell festzulegen. 3.2.6.2.13.1 Die Emissionsquellen sind aufgrund ihrer Lage in geschlossene oder offene Bereiche einzustufen. 3.2.6.2.13.2 Zoneneinstufung von Emissionsquellen in geschlossenen Bereichen Im Normalbetrieb kann es an den technischen Anlagen der Druckregelstation keine Gaslecks oder Gasemissionen geben. Als geschlossene Emissionsquellen kommen lösbare Rohrverbindungen im Schrankinneren und Impulsrohr-Armaturen in Frage. Emissionsumfang und -stufen: a) Daueremission: Ständige oder voraussichtlich lange Zeit dauernde Emission. b) Primäre Emission: Emission, die im Normalbetrieb voraussichtlich regelmäßig oder gegebenenfalls vorkommen, c) Sekundäre Emission: Emission, die im Normalbetrieb voraussichtlich nicht vorkommt, wenn doch, dann wahrscheinlich selten und nur für kurze Zeit. An lösbaren Rohrverbindungen und Impulsrohr-Armaturen gibt es im Normalbetrieb keine Gaslecks oder Gasemissionen. Gas kann nur beim Austausch des Filtereinsatzes oder Arbeiten an unter Gas stehenden Anlagen in die Luft gelangen, die einschlägigen Gefahrenzonen und die Arbeitsbedingungen sind in der Instandsetzungstechnologie zu regeln. Bei den im Inneren der Druckregelstation vorkommenden Emissionsquellen handelt es sich um sekundäre Emissionsquellen, weil es im Normalbetrieb voraussichtlich keine Emission gibt, wenn doch, dann wahrscheinlich selten und für kurze Zeit. 3.2.6.2.13.3 Lüftungsstufen Die Lüftungsstufe ist „mittel”, weil die Konzentration reguliert wird und dabei ein stabiler Zustand gewährleistetet wird, bei dem die Konzentration auch bei einer Daueremission über der Zonengrenze unter ARH 20 % liegt und bei dem auch nach Eliminierung der Emission keine beträchtliche Menge an explosionsfähiger Atmosphäre zurückbleibt. 3.2.6.2.13.4 Lüftungsstufe „natürliche Belüftung“. a) Die Größe der Lüftungsflächen muss mindestens 1 % der Grundfläche des geschlossenen Bereiches betragen. b) Die Lüftungsöffnungen sind so anzubringen, dass sie die vollständige Belüftung des geschlossenen Bereiches gewährleisten. c) Die der Hälfte des gesamten Lüftungsquerschnitts entsprechende Lüftungsfläche ist auf der unteren Ebene des geschlossenen Bereiches, die andere Hälfte auf der oberen Ebene des geschlossenen Bereiches anzubringen. d) Die Lüftungsöffnungen dürfen im Normalbetrieb Atmosphären mit einer Konzentration über ARH 20 % nicht durchlassen. 3.2.6.2.13.5 Betriebssicherheit der Lüftung Die Betriebssicherheit der Lüftung ist „gut“, weil die Lüftung praktisch kontinuierlich erfolgt. Bei Druckregelstationen in unterirdischen Schächten ist zur Belüftung eine umlaufende Fuge zwischen Schachtabdeckung und Schachtrand oder eine Lüftungsleitung zu bilden. Bei im Erdreich eingelassenen kombinierten Gasdruckregelstationen hat der Projektant die Konformität der Belüftung anhand von Berechnungen nachzuweisen. 3.2.6.2.13.6 Typ der Flutungszone von Druckregelstationen Zonentyp: „2“, das sind solche Räume, in denen die explosionsfähige Atmosphäre im Normalbetrieb voraussichtlich nicht vorkommt, wenn doch, dann nur selten und für kurze Zeit. 46 Im Zeitraum zwischen den in den Wartungsanleitungen des Herstellers festgelegten Wartungszyklen und unter normalen Betriebsbedingungen ist die Dichtheit eine Grundvoraussetzung. 3.2.6.2.13.7 Ausdehnung der Flutungszone Das Gesamtvolumen des geschlossenen – natürlich belüfteten – Luftraumes mit den technischen Anlagen ist die Flutungszone. Bei der entsprechenden Lüftung – „mittel” – ist der geschlossenen Raum in Zone 2 einzustufen. Im Umfeld von Lüftungsöffnungen dürfen keine explosionsgefährlichen Zonen definiert werden. Ihre Einrichtung ist nur bei Störungen mit Gasausströmung oder Instandsetzungsarbeiten zulässig. 3.2.6.2.13.8 Einstufung des Freigelände-Umfeldes von Druckregelstationen a) Emissionsquellen Die Armaturen im offenen Raum und ihre Verbindungsstellen sind im Normalbetrieb gasdicht, deshalb kann im umliegenden Raum voraussichtlich keine explosionsfähige Atmosphäre vorkommen. Der umliegende Raum ist kein explosionsgefährlicher Raum. Der Betrieb der Abblaseeinrichtung gilt als Betriebsstörung (keine normalen Betriebsbedingungen). Als Emissionsquelle im Freien gelten die in Freie geführten Enden der Abblasleitungen der Druckregelstation. b) Ausdehnung der Flutungszone Die Ausdehnung und die Abmessungen der Zone sind gemäß den in Tabelle 3.5 angegebenen Emissionswerten festzulegen. Die Interpretierung der Zonenabmessungen ist in Abbildung 3.6 enthalten. Sollten die Emissionswerte der Abblaseeinrichtung nicht mit dem Wert für die Gasemission laut Tabelle übereinstimmen, finden der am nächsten liegende, um eins größere Gasemissionswert und die zugehörigen Zonenabmessungen Anwendung. Abmessungen der explosionsgefährlichen Zone in Abhängigkeit von dem an der Abblaseeinrichtung emittierten Gasmassenstrom und den Maßen des Abblasrohres: Tabelle 3.5 Abmessungen der explosionsgefährlichen Zone um die Abblaseleitung Max. Gasemission der Durchmesser des Abblasrohres bei der Höhe des zylinderförmigen SicherheitsAustrittsstelle Zonenabschnittes: H [m] Abblaseeinrichtung [kg/s]. DN 25 DN 32 DN 40 DN 50 Radius des zylinderförmigen Zonenabschnittes: R [m] 0,005 1,8 2,2 2,5 3 7,2 0,01 1,8 2,2 2,5 3 9,1 0,02 1,8 2,1 2,5 3 11,4 0,04 2,3 2,3 2,4 3 14,4 0,08 2,8 2,8 2,8 2,9 18,1 Radius des 1 1,2 1,4 1,6 Zonenabschnittes unter der Emissionsstelle: e1 [m] 47 min. 3m Abbildung 3.6 Abmessungen der explosionsgefährlichen Zone um das Abblaserohr der Druckregelstation min. 3 m min. 3 m Abbildung 3.7 Form des Endes der Abblaseleitung Die Zonenabmessungen und die Art des Abblasevorgangs sind dann angemessen, wenn sich am Ende der Abblaseleitung keine Armatur befindet, die eine Strömung vertikal nach oben verhindern würde. Die Höhe des Strömungspunktes muss mindestens 3 m von der umliegenden Raumebene liegen. Das Abblaseleitungsende ist gemäß Abbildung 3.7 auszuführen. c) Dokumente zur Einstufung der Druckregelstation Die Festlegung und Einstufung der explosionsgefährdeten Bereiche von Druckregelstationen kann von Personen vorgenommen werden, die die Eigenschaften der brennbaren Stoffe, des technologischen Prozesses und der Anlagen kennen. Falls erforderlich sind sicherheitstechnische, elektrische und andere technische Spezialisten zu konsultieren. Die Einstufung muss aus der Plandokumentation hervorgehen. Bei der Einstufung der Bereiche sind die Schritte angemessen zu dokumentieren. Folgende Datenblätter sind auszufüllen: – Verzeichnis und Eigenschaften von brennbaren Stoffen (Tabelle 3.6), 48 – Verzeichnis der Emissionsquellen. Das Dokument zur Einstufung der Bereiche hat die Grundrisszeichnungen und Fassadenzeichnungen mit Typ und Ausdehnung der Zonen zu enthalten. Für die Ausdehnung der explosionsgefährlichen Zonen sind folgende Symbole zu verwenden: Zone „0“ Zone „1“ Brennbare Stoffe Bezeichnu Zusamme Entzündun Dichte ng n-setzung gs-punkt [kg/m3] Erdgas (Methan) CH4 < 0 °C 0,033 Zone „2“ ARH [Volumen [%] 5 Relative Dichte 0,6 Tabelle 3.6 Entzündung stemperatur > 300 °C 3.2.7 Gaszähler 3.2.7.1 Anforderungen an die Montage von Membran-Gaszählern (mit Blechgehäuse) mit einer NennGesamtleistung von höchstens 100 m 3/h Der Einbau einer Absperrarmatur vor den Gaszähler ist obligatorisch. Wenn der Hausdruckregler und der Gaszähler mit einem gesamten Nenn-Volumenstrom von höchstens 6 m3/h direkt, zusammen eingebaut werden, reicht eine direkt vor den Druckregler eingebaute Absperrarmatur (Abbildung 3.8). . Védőszekrény Hollandi csavarzat Nyomásszabályozó Hollandi csavarzat Hollandi csavarzat Abbildung 3.8 Gemeinsamer Einbau von Hausdruckregler und Gaszähler Schutzschrank Überwurfmutter Druckregler Überwurfmutter Überwurfmutter 49 Gázmérő Zártházas csap Acél védőcső PE-acél összekötő (átmenet) Polietilén cső Gaszähler Hahn, geschlossenes Gehäuse Stahl-Schutzrohr PE-Stahl-Verbindung (Übergangsstück) Polyethylenrohr Nebenzähler dürfen unter Einhaltung der Bedingungen des Erdgasverteilers und der Vorschriften des Regelwerkes eingebaut werden. 3.2.7.1.1 Allgemeine Anforderungen a) In Räumen mit Gasverbrauchsgeräten mit einer Gesamt-Wärmebelastung über 140 kW, Räumen mit elektrischen Anlagen mit einer Spannung über 0,4 kV sowie in Räumen der der Brandgefahrenklassen „A“ oder „B“ dürfen keine Gaszähler eingebaut werden. b) Der vertikale Abstand zwischen dem Gaszähler und dem nächstliegenden Gasverbrauchsgerät muss mindestens 1 m betragen. Dieser Abstand darf bei einer eingebauten Isolierwand auf 0,5 m reduziert werden. c) Der Abstand zwischen der nächstliegenden Kante des Gaszählers und dem nächstliegenden Bauteil von Rauchabzug, Warmwasser- oder Dampf- (Heiz-) Leitung muss mindestens 0,5 m betragen. d) An leicht brennbaren Wandkonstruktionen, brennbaren oder Wände aus Thermoplastik dürfen keine Gaszähler installiert werden. e) Im Freien, an Außenwänden dürfen Gaszähler nur zusammen mit einem entsprechenden Schutz gegen mechanische Einwirkungen und schädliche Wärmeeinwirkungen installiert werden. Form und Ausführung des Schutzes werden vom Gasversorger festgelegt. f) Gaszähler mit einem Nenn-Volumenstrom über 6 m3/h sind an beiden Enden (Ein- und Austrittsseite) mit einer Absperrarmatur zu versehen, g) Membran-Gaszähler (mit Blechgehäuse), die über Mitteldruck-Druckregler versorgt werden, dürfen im Gebäude nur dann platziert werden, wenn der Druckregler zweistufig ausgeführt oder mit einer Schutzmembran ausgestattet ist. h) In Gebäuden dürfen keine über Hoch-/Mitteldruck-Druckregler versorgte Membran-Gaszähler (mit Blechgehäuse) installiert werden. 3.2.7.1.2 Installation von Gaszählern außerhalb von Gebäuden Im Freien, an Außenwänden dürfen Gaszähler nur zusammen mit einem entsprechenden mechanischen Schutz installiert werden. Form und Ausführung des Schutzes sind vom Erdgasverteiler in der technologischen Anleitung festzulegen. Bei der Installation des Gaszählers an Außenwänden, in Treppenhäusern, Gemeinschaftsräumen ist dieser in einer Zelle oder einem Kasten mit abschließbarer Tür zu platzieren. Die Abmessungen für den Platzbedarf zur Installation des Gaszählers, die Abmessungen und die Ausführung der Zellen oder Kästen sind in den technologischen Anleitungen des Erdgasverteilers zu regeln. 3.2.7.1.3 Installation von Membran-Gaszählern (Blechgehäuse) im Keller, Souterrain Die Installation von Gaszählern im Keller, Souterrain ist dann zulässig, wenn außer den im Regelwerk enthaltenen Vorschriften auch folgende Bedingungen erfüllt werden: − der Keller oder der zur Installation des Gaszählers dienende Raum oder die Zelle darf nicht korrosionsgefährlich sein, 50 − der Keller muss mit einer Dämmschicht gegen Grundwasser und einen festen Bodenbelag ausgestattet sein, − die Keller-Raumhöhe bzw. das Lichtbauprofil muss mindestens 1,7 x 0,8 m betragen, − die Durchlüftung des Kellers muss gewährleistet sein. In Räumen mit einem über mehrere Etagen zusammenhängenden Luftraum (Diele, Flur von über mehrere Etagen gehenden Wohnungen (Maisonettewohnungen), eigenständiger Innenaufgang von öffentlichen Einrichtungen) dürfen Gaszähler mit dem Einverständnis des Erdgasverteilers installiert werden. In Treppenhäusern können Gaszähler in vorschriftsgemäßen Zellen oder Kästen – mit Lüftungsöffnungen – installiert werden. 3.2.7.1.4 Gruppenweise Installation von Membran-Gaszählern (Blechgehäuse) Die gruppenweise Installation von Gaszählern (oder Verlegung aus dem Mietobjekt) ist zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: − Installation nur im Gemeinschaftsraum des Gebäudes, wenn der Zugang zu jedem beliebigen Zeitpunkt gewährleistet ist, − gemeinsame oder getrennte Installation in einem mit Schlüssel abschließbaren Kasten, − sollte sich der Gaszähler nicht neben dem Eingang der Verbrauchsstelle oder nicht auf der gleichen Etage befinden, so sind die Verbrauchsleitungen innerhalb der Verbrauchsstelle an der Zugangsstelle (möglichst außerhalb des Raumes mit dem Gasverbrauchsgerät) in gleicher Höhe zum Gaszähleranschluss mit einem Absperrhahn auszustatten. Der Absperrhahn ist angemessen gegen mechanische Schäden und unbefugte Eingriffe zu schützen. − Wenn der/die Gaszähler im Treppenhaus oder einem mit diesem über einen gemeinsamen Luftraum verbundenen Flur, Gemeinschaftsraum installiert wird, ist die obere Ebene des Treppenhauses mit zu öffnenden Fenstern/Türen auszustatten. 3.2.7.2 Anforderungen an die Montage von Membran-Gaszählern (mit Blechgehäuse) mit einem NennVolumenstrom über 100 m 3/h In Räumen mit Gasverbrauchsgeräten dürfen – ausgenommen Turbinen-Gaszähler und Gaszähler mit Messblende zur Sekundär-Messung von Industrieverbrauchern – keine Gaszähler installiert werden. a) Für die Installation von Gaszählern mit einem gesamten Nenn-Volumenstrom über 100 m3/h in einem Raum müssen separate Gaszähler-Räume errichtet werden. b) Die Gaszählerräume sind in die Brandgefahrenklasse „A” „besonders feuer- und explosionsgefährlich” einzustufen und im Sinne des Staatliches Brandschutzregelwerkes auszuführen. c) Die separaten Gaszähler-Räume sind im Gebäude, an der Außenwand, an einer vom Erdgasverteiler und Objektverwalter leicht zugänglichen Stelle, möglichst im Erdgeschoss zu errichten. d) Der Eingang muss von Außen oder über einen gemeinsamen, gut belüfteten und jederzeit zugänglichen Raum im Gebäude zu öffnen sein. e) Am Eingang des Messraumes ist ein Hinweisschild mit der Brandgefahrenklasse aufzustellen und 1 Feuerlöscher mit einer Löschleistung 55A und 233B sowie C bereitzustellen. f) Der separate Gaszähler-Raum ist ins Freie zu entlüften, wobei der lichte Querschnitt der unteren und oberen Entlüftergruppe 1 % des Gaszähler-Raum erreichen muss. Der untere Rand des Lüfters muss mindestens 300 mm über der Außenebene liegen. Die Lüfter müssen mindestens 1 m von anderen Lüftungsöffnungen entfernt sein. Die Lüfter sind mit mechanischem Schutz – Gitter oder Drahtnetz mit einer Spaltbreite oder Lochweite von höchstens 15 mm bzw. einer festen Klappe – zu versehen. g) Zur Belüftung von Gaszähler-Räumen dürfen bei Bedarf nur eigenständige Lüftungsschächte, 51 Frischluftkanäle verwendet werden. h) Die Trennwände und die Fenster/Türen des Gaszähler-Raumes müssen dem Staatlichen Brandschutzregelwerk entsprechen. Fußbodenbeläge, die zu Funkenbildung neigen oder elektrostatische Aufladungen verursachen, dürfen nicht verwendet werden. Der Blitzschutz des Objektes kann - falls erforderlich - von einem gemäß den Vorschriften der Staatlichen Brandschutzregelwerks autorisierten Projektanten geplant werden. i) Die Heizung kann indirekt sein. Für die direkte Heizung sind nur explosionssichere Gasöfen mit geschlossenem Verbrennungsraum zulässig, deren Oberflächentemperatur höchstens 300 °C beträgt und deren Zündvorrichtung sich nicht im selben Raum befindet. j) Der Gaszähler-Raum darf keine Fenster/Türen haben, die sich in einen Raum mit einer Wärmeerzeugungsanlage mit einer Einheitsleistung von 140 kW und einer Gesamtleistung von 1400 kW öffnen lassen. k) Wenn die Gasversorgung über eine separate Druckreglereinheit erfolgt und der Gaszähler-Raum bei dem für primärseitige (an öffentliche Versorgungsanlagen oder Fernleitungen angeschlossene) Druckregler vorgeschriebenen Schutzabstand näher an die Regelstation oder zusammen mit dieser installiert wird, gelten die Vorschriften für die betreffende Druckregel- oder Empfangsstation auch für den Gaszähler-Raum. l) Feuergefährliche Tätigkeiten in Gaszähler-Räumen dürfen erst nach der kompletten Druck- und Gasentlastung der Gaszähler und ihrer Armaturen, im Sinne der Bestimmungen des für die Ausübung von gelegentlichen feuergefährlichen Tätigkeiten geltenden Staatlichen Brandschutzregelwerkes durchgeführt werden. 3.2.7.3 Verbrauch ohne Gaszähler 3.2.7.3.1 Installation und technische Sicherheitsbedingungen Bei einem Verbrauch ohne Gaszähler sind an die Anschluss- oder Verbrauchsleitung – an der Grundstücksgrenze bzw. außerhalb des Gebäudes ungeachtet der Verbraucher-Hauptabsperrarmatur – vor dem Eintritt ins Gebäude, in die Wohnung oder ins Mietobjekt (in einem gemeinsamen, zugänglichen Raum) weitere, mit einer Plombe verschließbare Absperrarmaturen einzubauen (siehe Abbildung 7.8.a)). 3.2.7.4 Installation von Gaszählern ohne Membran (Blechgehäuse) Falls der Gaszähler zusammen mit einem Druckregler – in einem Raum, Bereich – installiert wurde, ist der Raum in Brandgefahrenklasse „A” einzustufen und dementsprechend die Bedingungen gemäß Staatlichem Brandschutzregelwerk zu erfüllen. In allen anderen Fällen ist der Gaszähler-Raum (Installationsort) in Brandgefahrenklasse „D” einzustufen und die Bedingungen gemäß Staatlichem Brandschutzregelwerk zu erfüllen. m) Bei Notwendigkeit der Installation von Blitzschutz können die einschlägigen Pläne von einem nur für diese Aufgaben autorisierten Fachprojektanten erstellt werden. Feuergefährliche Tätigkeiten in Gaszähler-Räumen dürfen erst nach der kompletten Druck- und Gasentlastung der Gaszähler und ihrer Armaturen, im Sinne der Bestimmungen des für die Ausübung von gelegentlichen feuergefährlichen Tätigkeiten geltenden Staatlichen Brandschutzregelwerkes durchgeführt werden. Der Betreiber, Verwalter des Gaszählers hat Betriebs- und Instandsetzungsarbeiten am Gaszähler, Messsystem im Sinne der vom Erdgasverteiler kontrollierten Arbeitsanweisungen durchzuführen. 3.3 Projektierungsanforderungen bei Flüssiggas-Nutzeranlagen Bei der Projektierung sind generell die Vorschriften von Kapitel 3 des Regelwerkes einzuhalten. Dieser Abschnitt enthält die Abweichungen von diesen Vorschriften. 3.3.1 Individuelle Anforderungen an Anschlussleitungen 3.3.1.1 Bemessung von Anschlussleitungen 52 a) Material, Qualität und Größensortiment der Anschlussleitungen (identisch mit den in Tabelle 3.3 angeführten Rohrmaterial und Einbaubedingungen) b) Als Material von Anschlussleitungen zum Transport von Flüssiggas können auch andere Materialien gewählt werden, die der Rechtsvorschrift [Verordnung Nr. 9/2001 vom 5. Mail 2001 des Wirtschaftsministeriums (GM) über die Sicherheitsanforderungen an Druckgeräte und -systeme, Anhang 6 Nummer 4], den Normen [MSZ EN 1594 Gasversorgungssysteme - Rohrleitungen für einen maximal zulässigen Betriebsdruck über 16 bar - Funktionale Anforderungen. MSZ EN 1057:2006+A1:2010 Kupfer und Kupferlegierungen - Nahtlose Rundrohre aus Kupfer für Wasser- und Gasleitungen für Sanitärinstallationen und Heizungsanlagen. MSZ EN 1555 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Gasversorgung - Polyethylen-Rohre.] entsprechen und deren Konformität mit einem Zertifikat belegt wurde. c) Durchmesser von Flüssigphasen-Anschlussleitungen Der Leitungsdurchmesser (Tabelle 3.7) neigt zur statischen Auflassung, wen die mittlere Strömungsgeschwindigkeit unter folgenden Werten liegt: Tabelle 3.7 Nenndurchmesser der Leitung Strömungsgeschwindi gkeit [m/s] 3/8” 1/2” 3/4” 1” 0,6 1,0 1,0 1,5 Leitungen mit abweichendem Durchmesser sind unter Beachtung des Strömungswiderstandes des Flüssigkeitstransports zu bemessen. Die Kontrolle ist auch für die statische Aufladung gemäß den einschlägigen Normen [MSZ 16040-1 Statische Aufladungen. Begriffe. MSZ 16040-3 Statische Aufladungen. Gefährlichkeitsstufen. MSZ 16040-4 Statische Aufladungen. Schutzarten.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung durchzuführen. d) Durchmesser von Gasphasen-Anschlussleitungen Die Leitungen sind aufgrund der Norm MSZ 7048-1 [Regionale Gasversorgungssysteme - Begriffsbestimmungen, Gliederung, allgemeine Anforderungen] oder einer gleichwertigen technischen Lösung zu bemessen. Der ermittelte Druckabfall darf höchstens 10 % des Nenn-Leitungsdrucks betragen. Der Nenn-Leitungsdurchmesser (DN) kann in Abweichung von der Bemessung aufgrund der Norm auch unter Beachtung von Tabelle 3.8 sowie der in Tabelle 3.8 enthaltenen Werte der gleichwertigen Rohrlängen der eingebauten Formstücke und Armaturen in Kenntnis des durchgeführten Massenstromes – bestimmt werden. Tabelle 3.8 Eingangsdruck 0,75 bar Eingangsdruck 30 mbar Nenndurchmesse 10 15 20 25 32 15 20 25 32 40 50 r DN Rohrlänge Projektierter Massenstrom [kg/h] [m] 10 12 33 68 120 222 4 8 14 30 44 85 20 8 23 49 85 158 2 5 9 19 28 54 30 7 19 40 69 129 2 4 8 15 23 44 53 40 50 75 100 125 150 6 5 5 4 4 3 16 14 12 11 9 9 34 31 25 22 19 18 59 53 44 38 34 31 112 100 81 70 63 58 2 1 1 1 1 1 4 3 2 2 2 1 7 6 5 4 4 3 14 11 9 8 7 6 20 17 14 12 11 9 39 33 27 23 21 16 Die gleichwertigen Rohrlängen von Ventilen, Bögen, Winkelstücken, T-Formstücken, Verengungen müssen jeweils mit den Werten in Tabelle 3.9 übereinstimmen. Tabelle 3.9 Nenn-Rohrdurchmesser DN 20 25 32 40 50 Gleichwertige Rohrlänge [m/St.] 1 1 2 2 3 3.3.1.2 Ausführung der Anschlussleitungen Bei der Wahl von Trassenführung und Zubehör für die Anschlussleitung hat der Projektant in Bezug auf den Flüssiggasbehälter die Ausführungen der Technischen Sicherheitsvorschriften für Druckgeräte und die Regelwerke zu dieser Vorschrift einzuhalten, einschließlich der dort festgelegten Verbote und Beschränkungen. − Die an mehrere Flüssiggasbehälter angeschlossenen Füll- und Entnahmeleitungen sind so auszuführen, dass selbst bei Versäumnissen des Bedienungspersonals kein Behälter überfüllt wird. − Die Anschlussleitungen müssen mit einer Sperrarmatur vom Flüssiggasbehälter getrennt werden können. − Die Anschlussleitung des Flüssiggasbehälters ist spannungsfrei anzuschließen. − Bei der Planung der Leitung muss der Projektant außer dem Prüfdruck auch die Wirkungen von Nebenkräften berücksichtigen. − In alle verschließbaren und trennbaren Abschnitte der Flüssigphasen-Leitung sind Ausdehnungs-Abblasventile (HLF) einzubauen, deren Öffnungsdruck, wenn in der Leitung keine Drucksteigerungspumpe vorhanden ist, bei 15,6 bar bzw. bei einem Pumpensystem bei 25 bar liegt. Anschlussabmessungen gemäß Tabelle 3.10. Tabelle 3.10 Volumen der Abmessungen des HLF eingeschlossenen Flüssigkeit Anschlussgewindes [dm3] 3/8” V2 4 V 10 1/2” V 10 3/4” − Durch die Emission der in die verschließbaren und trennbaren Abschnitte der FlüssigphasenLeitung eingebauten Ausdehnungs-Abblasventile entsteht Zone 1, deren Ausdehnung und Form vom Projektanten aufgrund der Norm MSZ EN 60079-10 [Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung festzulegen ist. − Flüssigphasen-Anschlussleitungen dürfen ausschließlich aus Stahl gefertigt werden. 54 − Im unterirdischen Abschnitt von Anschlussleitungen aus Stahl sind nur Schweißverbindungen zulässig. 3.3.1.3 Trassenführung von Anschlussleitungen Der Schutzabstand für Zubehör von Flüssiggas-Anschlussleitungen ist vom Projektanten durch Ermittlung der Grenzen der explosionsgefährdeten Zone festzulegen, der dieser zu entsprechen hat. − Der Abschnitt der Anschlussleitung und Verbrauchsleitung zwischen der Grundstücksgrenze und dem Gebäude/Bauobjekt muss sich in einem solchen Schutzabstand von Gebäuden, Versorgungsanlagen und anderen Objekten befinden, der eine sichere Installation, einen sicheren Betrieb und sichere Instandsetzungsarbeiten sowie den Substanzerhalt während der Arbeiten ermöglicht. − Bei zu installierenden Elementen ist die Zugänglichkeit zu den Montagestellen in jedem Fall zu gewährleisten. − Beim Verlegen der Anschlussleitungen sind folgende Schutzabstände einzuhalten. Ausgenommen die Gebäudewand, wenn die Leitung senkrecht zu dieser liegt (Tabelle 3.11). Tabelle 3.11 Druckstufe Niederdruck Mitteldruck Hoch-/Mitteldruck Hochdruck Schutzabstand vom Gebäude [m] 2 (1) 4 (2) 5 (2,5) 5 (2,5) Schutzabstand von hohlen Versorgungsleitungen, Bauobjekten ohne Überdruck [m] 1 (0,5) 2 (1) 2 (1) 2 (1) Die Abstände in Klammern können – wenn das zu erreichende technische Sicherheitsniveau anderweitig gewährleistet wird und der Projektant dies dem Bewilliger des Planes in der Plandokumentation bestätigt – geplant werden. 55 Tabelle 3.12 1,5 1 2 1 2 1 3 1,5 1 0,5 1 0,5 1 0,5 2 1 von Baumstämmen 2 1 3 2 5 3 9 5 von Gleisanschlüssen (keine elektrischer Betrieb) keiner einfacher > 2 bis 50 m keiner einfacher > 50 bis 100 m keiner einfacher über 100 keiner einfacher von Bahngleisen oder anderweitigen elektrischen Gleisen von sonstigen Bauobjekten 3 2 5 3 9 5 12 6 Schutz von Starkstromkabeln von hohlen Versorgungsleitungen, Bauobjekten ohne Überdruck bis 2 von sonstigen Gebäuden Produkt aus Nenndurchmes ser und Nennbetriebsdruck [m· kPa] von Gebäuden mit Publikumsverkehr Schutzabstände [m] 1 3 2 2 1 4 2 2 1 5 2 2 2 7 2 2 Innerhalb des Schutzabstandes (Tabelle 3.12) dürfen keine Tätigkeiten ausgeübt bzw. solche Objekte errichtet werden, die den technischen Zustand der Leitung gefährden und ihre Kontrolle behindern. 3.3.2 Anforderungen an Zubehör von Anschlussleitungen 3.3.2.1 Allgemeine Anforderungen a) Als Zubehör für Anschlussleitungen dürfen ausschließlich die gemäß den einschlägigen Verordnungen gefertigten, mit CE-Kennzeichnung und zugehörigen Herstellerzertifikaten ausgestatteten Anlagen verwendet werden, deren mit Gas in Berührung kommende Teile widerstandsfähig gegen Pentane sind, deren druckbeständige Teile aus Material mit für Flüssiggas geeigneten Kerbschlagarbeitswerten bestehen und deren Prüfdruck angemessen ist. Der Mindestschließdruck der Absperrarmaturen gewährleistet ein Schließen entsprechend dem projektierten Betriebszustand. b) Bei den Planungsarbeiten sind der Installationsabstand und der von der betreffenden Gefahrenquelle gemessene Schutzabstand einzuhalten. Bei der Ausführung des Installationsabstandes und des Schutzabstandes sind die einschlägigen Gebrauchs- und Wartungsvorschriften des Herstellers zu erfüllen. c) Der Schutzabstand für Zubehör von Flüssiggas-Anschlussleitungen ist vom Projektanten unter Beachtung der Grenzen der explosionsgefährlichen Zone und des Abstandes der Quellen für gefährliche mechanische Einwirkungen so festzulegen, dass der Schutzabstand der Hüllkurve des Abstandes der einzelnen Zonen und der Einwirkungen entspricht, wenn die Zonengrenzen weniger als 0,5 m voneinander entfernt sind, ansonsten entstehen individuelle Schutzabstände. Quellen für 56 mechanische Gefährdungen: Bäume und Masten mit Kippgefahr, Fahrzeugverkehr, Materialumschlag und -lagerung, feuergefährliche Tätigkeiten etc. d) Wenn die Zone der Emissionsquelle (Zubehör) Flächen unter der Raum- bzw. Bodenebene betrifft, sind Form und Abmessungen der Zone gemäß der Norm MSZ EN 60079-10 [Elektrische Betriebsmittel in explosionsfähiger Atmosphäre. Einstufung gasexplosionsgefährdeter Bereiche.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung festzulegen. Berechnungen für Freigelände sind dann anzuwenden, wenn die Vertiefung in ein niedriger liegendes Freigelände entlüftet wird. Das Risiko für die berechnete Zone ist aufgrund der Norm MSZ EN ISO 12100 [Sicherheit von Maschinen Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze - Risikobewertung und Risikominderung.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung zu bewerten und sind Sicherheitsmaßnahmen für ein akzeptables Risiko festzulegen. Keine Risikobewertung ist erforderlich, wenn eine Anlage mit Gaskonzentrationsanzeige verwendet und ein Gassensor für die Vertiefung vorgesehen wird, der bei einer Konzentration von 20 % der unteren Explosionsgrenze (ARH) ein Notsignal an den Betreiber sendet und bei ARH 40 % die als Zündquelle in Frage kommenden elektrischen Anlagen von der Netzspannung freischaltet bzw. eine künstliche Belüftung startet, bei der der Luftaustauschwert über 10 liegt. e) Die Notentlüftungsanlage muss sowohl hinsichtlich Konstruktion als auch Betrieb unabhängig vom Lüftungssystem des Raumes sein. f) Zur Ein- und Ausleitung von Verbrennungs- und Betriebszuluft ist ein Lüftungskanal oder eine Lüftungsöffnung aus dem Freien bzw. ins Freie aus nicht brennbarem Material zu errichten, an dessen bzw. deren Ende im Freien eine Klappe, ein Gitter oder Drahtnetz zu befestigen ist. g) Befindet sich eine Regel- oder Absperrvorrichtung auf dem Weg der Zuluft, ist zu gewährleisten, dass das Gasverbrauchsgerät beim Verrücken der Vorrichtung in Sperrrichtung nicht in Betrieb genommen werden kann. h) Die automatische Sperrarmatur in der Verbrauchsleitung muss geschlossen sein, wenn die Lüftungsanlage außer Betrieb ist bzw. schließen, wenn während des Betriebs eine Anlagenstörung auftritt. i) Die allgemeine Anordnung der bei der Flüssiggasversorgung verwendeten Leitungen und Zubehöre muss Abschnitt 7.1. Abbildungen 7.1., 7.2., 7.3., 7.4. und 7.5. entsprechen. 3.3.2.2 Druckregelanlagen In Flüssiggasversorgungssystemen sind folgende, mit integrierten Baugruppen gestaltete Druckregler zu verwenden: − Filter, − Notsperre die an der oberen - bzw. in den vom Flüssiggas-Vertreiber vorgeschriebenen Fällen an der unteren - Druckgrenze auslöst − Sicherheits-Abblaseeinrichtung. Als Druckregler können ein- und zweistufige Geräte eingesetzt werden. Bei einer zweistufigen Ausführung wird – wenn die beiden Stufen nicht integriert sind - bei der ersten Stufe vom Hoch/Mitteldruck (15,6 bar) auf Mitteldruck (0,5 bar), bei der zweiten Stufe vom Mitteldruck auf Niederdruck (30, 50, 100 mbar) reguliert. 3.3.2.2.1 Allgemeine Anforderungen an den Einbau von Druckreglern a) Die primäre Anschlussleitung des Reglers muss auf den Behälter oder Tropfenabscheider abfallen und das Gasvolumen muss minimal sein. Ihr Durchmesser muss den Anschlussmaßen des Reglers entsprechen. b) Druckregler können im Freien, in Kästen oder Gebäuden über dem Bodenniveau platziert werden. Bei der Platzierung in Gebäuden ist die Lüftungsöffnung des Reglers mit Rohrleitungen gleichen Durchmessers ins Freie zu führen. 57 c) Die Lüftungsöffnung des Reglers – bei der Ausleitung das Ende des Lüftungsrohres – ist eine vorrangige Emissionsquelle und hat Zone 1 zur Folge, deren Abmessungen und Form vom Projektanten festzulegen sind. d) Neben dem betriebenen Regler kann auch eine auf die Primärseite geöffnete Ersatzanlage errichtet werden. Die Einstellwerte des Ersatzreglers müssen bei Plustoleranz der Genauigkeitsklasse +10 % vom betriebenen Regler nach unten abweichen. e) Druckmesser und Abblase-Absperrarmatur sind auf einen Mindestabstand von 5 x DN auf den Leitungsabschnitt des Druckreglers auf der Sekundärseite zu konstruieren. f) Auf den Austrittszweig des Druckreglers mit einer Leistung über einem Materialstrom von 50 kg/h ist eine den Regler umgehende, mit einer doppelten Sperrarmatur ausgestattete Auffüllleitung zu planen. Die Absperrarmaturen dürfen nicht vom gleichen Typ sein. Eine Absperrarmatur muss ein Ventil sein. 3.3.2.3 Allgemeine Anforderungen an die Errichtung von individuellen Gasdruckreglern Identisch mit den Anforderungen in Kapitel 3.2.6.1. 3.3.2.4 Verdampfungsanlagen a) Klassifizierung der Anlagen nach der Art der Rohrverbindung − Ableitung in Anschlussleitungen (Feed Out) − Ableitung in Behälter (Feed Back) b) Klassifizierung der Anlagen nach der Heizungsart − Indirekter Betrieb der Verdampfungsanlage, wenn das Gas in einem mit Heizmedium beheizten Wärmeaustauscher verdampft, das Medium außerhalb der für die Emissionsquellen der Anschlussleitungen berechneten Zonengrenzen erwärmt wird. − Direkter Betrieb der Verdampfungsanlage, wenn das Gas in einem mit elektrischen Heizstäben oder brennendem Heizmaterial geheizten Wärmeaustauscher verdampft. c) Allgemeine Anforderungen an die Errichtung von Verdampfungsanlagen − Die Rohrverbindungen, Beheizung, Steuerung und der Schutz der Verdampfungsanlage sind entsprechend den Herstellerweisungen zu projektieren. − Das Sicherheitsventil der Anlage hat Zone 1 oder 2 zur Folge, deren Abmessungen und Form vom Projektanten festzulegen sind, wenn diese vom Hersteller nicht vorgegeben wurden. − Auf den Austrittsstutzen der nach dem System Ableitung in Behälter arbeitenden Verdampfungsanlage ist ein Tropfenabscheider aufzusetzen oder der Leitungsabschnitt bis zum Druckregler muss auf die Verdampfungsanlage abfallen. − Die Verdampfungsanlage sollte über den unteren Entnahme-Behälterstutzen gespeist werden. − Die Anforderungen an die Heizung der Verdampfungsanlage können über die Steuerung des Heizgerätes erfüllt werden. − Bei 80 °C ist die Überhitzung des Übertragungsmediums zu verhindern. 3.3.2.5 Flüssigphasen-Pumpeneinheit Die Pumpeneinheit dient zur Erhöhung des Flüssiggasdruckes bei Ausgleichs-Gasdruck, um an allen Stellen der Anschlussleitungen eine homogene Flüssigphase bzw. über die Strömungswiderstände hinaus die entsprechende Materialmenge für das Gasverbrauchsgerät zu gewährleisten. Eine typische Gestaltung ist in Abschnitt 7.1 Abbildung 7.5 dargestellt. 3.3.2.5.1 Allgemeine Anforderungen an den Einbau von Pumpeneinheiten a) Der Prüfdruck von Pumpen-Anschlussleitungen auf der Saugseite beträgt 25 bar, auf der Druckseite 32 bar. Der Mindest-Nenndruck der eingesetzten Armaturen auf der Saugseite beträgt 25 bar, auf der Druckseite 40 bar. 58 b) c) d) e) Die Rohrverbindung der Pumpe ist entsprechend den Anweisungen des Herstellers zu projektieren. Es ist für die Trennbarkeit der Pumpe zu sorgen. Beim Einbau mehrerer Pumpen sind Materialströme in unerwünschte Richtungen zu verhindern. Die von der Pumpe beförderten überschüssigen Materialmengen sind auf den separaten Stutzen des Speisebehälters zurückzuleiten. In diesen Stromkreis ist die Armatur für den gewünschten Sekundär-Differenzialdruck zu installieren. f) In den Druckzweig sind Druckmesser mit entsprechendem Messbereich und Flüssigkeitsdämpfung einzubauen. g) Das Niveau des Einflussstutzens der Pumpe muss unter dem untersten Bauteil des Behälters liegen. h) Der Durchmesser der Saugleitung der Pumpe muss mindestens dem Anschlussdurchmesser entsprechen, es wird die nächsthöhere Rohrgröße empfohlen. i) Bei Pumpensystemen mit Saugleitung wird der Einsatz jeweils einer Hubpumpe und einer Drucksteigerungspumpe empfohlen. Das Trockenlaufen der Pumpen ist zu verhindern. j) Das Pumpengehäuse ist eine Emissionsquelle, wegen der rotierenden Dichtungsteile Zone 2. Für diese und die anderen Rohranschlüsse sowie die Ausdehnungs-Abblasventile (HLF) der Baugruppe muss der Projektant eine gemeinsame Zonengrenze festlegen. k) Der Pumpenantriebsmotor, der Berührungsschutz und der elektrische Anschluss muss den in der Norm MSZ EN 60079-14 [Explosionsfähige Atmosphäre. Teil 14: Projektierung, Auswahl und Errichtung elektrischer Anlagen (IEC 60079- 14:2007)] oder einer gleichwertigen technischen Lösung enthaltenen Vorschriften für die Zone entsprechenden. 3.3.2.6 Gasmengenmesser Aufteilung der Messgeräte zum Messen der durch die Anschlussleitungen geströmten Gasmenge oder das Gasvolumens unabhängig vom Phasenzustand nach Messzielen: a) Abrechnungszähler (mit rechtlichen Auswirkungen), die von diesen gemessene Menge dient als Grundlage für die Feststellung des vertraglichen Gaspreises zwischen Vertreiber und Nutzer. Die einzelnen Gasverbraucher verwenden solche Zähler zum Messen des Gasverbrauchs der Geräte, b) Vergleichzähler, diese sind zur Aufteilung der von diesen gemessene Menge, einer bekannten Gasmenge nach Messkreisen notwendig. Das Verfahren zur Kompensation der gemessenen Menge nach Zusammensetzung und Temperatur ist nicht Gegenstand dieses Regelwerkes. 3.3.2.6.1 Allgemeine Anforderungen an den Einbau der Zähler a) Platzierung und Einbau von Zählern zum Messen der Gasphase haben mit Ausnahme der zu technologischen Zwecken eingebauten Zähler im Sinne der Vorschriften von Punkt 3.2.7 zu erfolgen. b) Die Form der Platzierung von Vergleichszählern muss bei allen Zählern gleich sein. c) Flüssigphasen-Zähler sind mit den vom Hersteller gelieferten, vorgeschriebenen oder zusätzlichen Anlagen zu installieren, um die Bildung von Gasblasen zu verhindern und einen homogenen Flüssigkeitsstrom zu gewährleisten (Differentialdruckhalter, Gasabscheider etc.). d) Beim Messen des Volumenstroms ist die vom Zähler angezeigte Menge mit den momentanen physikalischen Gasparametern zu korrigieren, wenn die gastechnische Normalmenge zu bestimmen ist. 3.3.2.7 Sonstige Zubehöre Von dem nachstehend angeführten Zubehör sind in Erfüllung der allgemeinen Anforderungen gemäß Punkt 3.2.1 die notwendigen Teile zu verwenden, um den an die Projektierung gestellten Anforderungen zu entsprechen. 3.3.2.7.1 Allgemeine Anforderungen an den Einbau von Zubehör 59 a) Generell sind Flanschverbindungen oder zwischen Flanschpaare einzubauende Armaturen und Zubehöre zu verwenden. b) Als Absperrarmaturen sind Kugelhähne oder Kugelhähne mit Antrieb, als Strömungs- und Druckregelarmatur Ventile zu projektieren. c) Die Plandokumentation hat alle wichtigen Parameter für das einzubauende Zubehör zu enthalten, d. h. bei Sperrarmaturen den geforderten minimalen Schließdruckwert, bei Strömungsbegrenzen den Schließwert, bei Druckmessern den Messbereich, die Genauigkeitsklasse, den Durchmesser und die Ausführung der Skala, bei Filtern die Lochgröße, bei Magnetventilen den max. Schließdruck, bei Druckbegrenzungsventilen die Durchlässigkeit. d) Der Projektant hat die Verbindungsarten und das verwendbare Dichtungsmaterial anzugeben. e) Der Sensor der Gaskonzentrationsanzeige darf höchstens 200 mm über dem Boden so angebracht werden, dass der Gaszustrom durch Verschmutzungen und Schnee nicht behindert wird. 4. Projektierungsanforderungen an die Installation von Gasverbrauchsgeräten 4.1 Allgemeine Vorschriften 4.1.1 Bedingungen für Inverkehrbringen, Installation und Inbetriebnahme Gasgeräte dürfen nur mit der Konformitätserklärung des Herstellers in Verkehr gebracht werden. Die unter die Geltung der Verordnung Nr. 22/1998 (IV.17.) des Ministeriums für Industrie, Handel und Touristik (IKIM) über die Gestaltung der einzelnen Gasverbrauchsgeräte und ihre Zertifizierung fallenden Gasverbrauchsgeräte dürfen in Ungarn nur in Verkehr gebracht werden, wenn im zugehörigen Konformitätszertifikat Ungarn (HU) als direktes oder indirektes Bestimmungsland genannt wird. Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes finden auch für erneut in Betrieb genommene gebrauchte oder überholte und/oder privat eingeführte Gasverbrauchsgeräte Anwendung. Zum Inverkehrbringen von Geräten oder Baugruppen sind − Herstelleranweisungen sowie Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen in ungarischer Sprache beizulegen; − am Gerät oder den Baugruppen bzw. an ihrer Verpackung Warnhinweise in ungarischer Sprache anzubringen. Die Herstelleranweisungen müssen sämtliche Anleitungen zu Aufstellen, Installation, Regelung und Wartung beinhalten, die die Inbetriebnahme und sichere Nutzung des Gerätes ermöglichen, insbesondere: − die zu verwendende Gasart; − den Anschlussdruck; − die Gasgerätebauarten nach der Art der Abgasabführung; − bei Geräten ohne Anlage zur Versorgung mit Verbrennungsluft: die Luftzufuhr, die notwendig ist, um das Entstehen von gefährlichen Konzentrationen von nicht verbranntem Gas zu verhindern; − die Anforderungen an den Abzug der Verbrennungsprodukte; − die vom Hersteller empfohlenen Kombinationen für Gasgebläsebrenner und zugehörige Wärmeaustauscher und jene Bedingungen für die Montage, die notwendig sind, um bei der Nutzung der Geräte die vorgeschriebenen Anforderungen zu erfüllen. Die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung muss alle Informationen zur sicheren Nutzung und zu allfälligen Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten enthalten. 60 Die Warnhinweise müssen eindeutige Angaben zur Gasart, zum Anschlussdruck, zu allfälligen Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere der zum Betrieb notwendigen Luftzufuhr enthalten. Das Typenschild muss ein Typenzeichen gemäß der Norm MSZ/CEN/TR 1749 [Klassifizierungssystem von Gasgeräten nach der Art der Abgasabführung] enthalten. 4.1.2 Klassifizierung von Gasverbrauchsgeräten 4.1.2.1 nach der Abgasabführung und der Verbrennungsluftzufuhr: − Geräte ohne Abgasanlage (raumluftabhängig), Gasverbrauchsgeräte der Art „A”, die nicht an Schornsteine bzw. Systeme angeschlossen werden können, welche die Verbrennungsprodukte aus dem Aufstellraum ins Freie leiten. − Geräte mit Abgasanlage, wobei die Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnommen wird (raumluftabhängig), Gasverbrauchsgeräte der Art „B”, die über Schornstein oder eigene Bauteile verfügen, die dafür bestimmt sind, die Verbrennungsprodukte dieser Geräte über diese direkt ins Freie zu leiten. Diese Geräte gewinnen die Verbrennungsluft direkt aus dem Aufstellraum des Gerätes. − Gasverbrauchsgeräte der Art „C”: der Verbrennungskreis (Luftzufuhr, Feuerraum, Wärmeaustauscher, Abgasanlage) dieser Geräte ist vom Aufstellraum getrennt. 4.1.2.2 nach der Nenn-Wärmebelastung: a) Gasverbrauchsgeräte mit einer (Einheits-) Wärmeleistung von höchstens 140 kW, d. h. − Gasverbrauchsgeräte mit einer (Einheits-) Wärmeleistung von höchstens 36 kW, − Gasverbrauchsgeräte mit einer (Einheits-) Wärmeleistung über 36 kW, jedoch höchstens 70 kW, − Gasverbrauchsgeräte mit einer (Einheits-) Wärmeleistung über 70 kW, jedoch höchstens 140 kW; b) Gasverbrauchsgeräte mit einer (Einheits-) Wärmeleistung über 140 kW. 4.1.2.3 nach dem Anwendungsbereich a) Verwendung für private und kommunale Zwecke, b) Verwendung für industrielle, technologische und landwirtschaftliche Zwecke. 4.1.3 Bei der direkten feuerungstechnischen Verwendung von synthetischem Erdgas (SNG) sind über den bei der leitungsgeführten Erdgasversorgung angewandten technischen Sicherheitsvorschriften (Kapitel 4.2.1 des vorliegenden Regelwerkes) hinaus auch die bei der Flüssiggasversorgung angewandten technischen Sicherheitsvorschriften (Kapitel 4.2.2 des vorliegenden Regelwerkes) einzuhalten, da die relative Dichte von synthetischem Erdgas immer größer als 1 ist. Bei der feuerungstechnischen Verwendung von Erdgas zur Spitzendeckung (PSG) sind, wenn das ErdgasMischungsverhältnis mindestens 70 % beträgt, die bei der leitungsgeführten Erdgasversorgung angewandten technischen Sicherheitsvorschriften (Kapitel 4.2.1 des vorliegenden Regelwerkes) einzuhalten, da die relative Dichte von Erdgas zur Spitzendeckung mit hoher Sicherheit kleiner als 1 ist. Bei einem Erdgas-Mischungsverhältnis im Erdgas zur Spitzendeckung unter 70 % sind die bei der leitungsgeführten Flüssiggasversorgung angewandten technischen Sicherheitsvorschriften (Kapitel 4.2.1 des vorliegenden Regelwerkes) einzuhalten, da a die relative Dichte von Erdgas zur Spitzendeckung mit hoher Sicherheit nicht kleiner als 1 sein wird. 4.2 Bedingungen für die Aufstellung von Gasverbrauchsgeräten 4.2.1 Allgemeine Installationsbedingungen 61 Der Aufstell- bzw. Installationsort von Gasverbrauchsgeräten ist gemäß den Herstellervorschriften so zu wählen, dass das Gasverbrauchsgerät an einer zugänglichen Stelle, betriebssicher bedient und instand gesetzt werden kann, ferner: a) ist bei Nutzung in Privathaushalten zu gewährleisten, dass das Gasverbrauchsgerät betriebssicher bedient und die Absperrarmatur des Gerätes direkt (ohne Hilfsmittel) erreicht werden kann. Bei unsichtbarer Installation (z. B. abschließbare Zelle) muss der Betrieb des Gasverbrauchsgerätes durch direkten Zugang kontrolliert werden können (z. B. Fernsteuerungs- oder andere Fernüberwachungssysteme); b) ist in Räumen von Erziehungs-, Bildungseinrichtungen, die zum Aufenthalt von Kindern, Schülern zwischen 0 und 18 Jahren dienen, dürfen Automatik-Anlagen nur verwendet werden, wenn diese für Kinder, Schüler nicht zugänglich sind.“ c) bei der Verwendung für industrielle, technologische oder landwirtschaftliche Zwecke ist die betriebssichere Bedienung der Gasverbrauchsgeräte auch durch indirekten Zugang zu gewährleisten, wenn der Betrieb des Gasverbrauchsgerätes direkt kontrolliert werden kann, mit Hilfe von Fernsteuerungs- oder anderen Fernüberwachungssystemen. In diesem Fall ist zu gewährleisten, dass das Gasverbrauchsgerät des Gerätes direkt erreicht werden kann; d) das Umfeld darf durch die sich entwickelnde Wärme nicht gefährdet werden; e) gemäß Kapitel 4 Abschnitt 4.3 des Regelwerkes ist für eine angemessene Luftzufuhr/Belüftung und Abgasabführung zu sorgen; f) die Aufstellung und der elektrische Anschluss des Gasverbrauchsgerätes müssen den einschlägigen Vorschriften für die Errichtung von elektrischen Anlagen in Gebäuden entsprechen [MSZ 2364 Errichtung von elektrischen Anlagen in Gebäuden]. MSZ HD 60364-7-701 Elektrische Niederspannungsanlagen. Teil 7-701: Anforderungen an Spezialanlagen oder Räume. Räume mit Bad oder Dusche. MSZ HD 60364-4-41 Elektrische Niederspannungsanlagen. Teil 4-41: Sicherheit. Stromschlag-Schutz. MSZ EN 60529 Schutzarten durch Gehäuse (IEC 529)]; g) die einschlägigen technischen Sicherheitsvorschriften des Herstellers zu Aufstellung und Verwendung müssen einhaltbar sein; h) bei Neuinstallationen darf das Gasverbrauchsgerät nicht über Wannen installiert werden. In Objekten, Räumen der Brandgefahrenklasse „A” oder „B” dürfen keine Gasverbrauchsgeräte installiert werden. In Garagen dürfen nur Gasverbrauchsgeräte der Art „C” aufgestellt werden. Im Falle von in Garagen aufgestellten Gasverbrauchsgeräten mit geschlossenem Verbrennungsraum sind die Geräte mit einem Schutz gegen mechanische Schäden (z. B. Bügel oder Puffer) auszustatten. Vor die in Garagen aufgestellten Gasverbrauchsgeräte sind Absperrarmaturen einzubauen. Wenn der Hersteller nichts anderes vorschreibt, ist vor allen Gasverbrauchsgeräten auf der Bedienungsseite eine mindestens 0,8 m freie Verkehrs-, Bewegungs-, bzw. Bedienungsmöglichkeit zu gewährleisten. In den Anschluss (die Verbindungsstelle) des Gasverbrauchsgerätes ist ein manueller Absperrhahn einzubauen. Die manuellen Absperrhähne müssen in jedem Fall direkt zugänglich sein, zusammen mit dem Gerät in einem Raum liegen und sind in Bedienhöhe (max. 1,6 m) anzubringen. Diese Vorschrift ist auch für Hochgeräte anzuwenden. Als manueller Absperrhahn ist auch ein Gasschlauch verwendet werden (siehe Abbildung 4.1). 62 Abbildung 4.1 Beispiel für die Anwendung eines Gasschlauches Mobil, vagy elmozdítható gázfogyasztó készülék Gázkonnektor Hajlékony nem éghető vezeték Gyorscsatlakozó Mobiles oder verrückbare Gasverbrauchsgerät Gasschlauch Flexible nicht brennbare Leitung Schnellanschluss Das Gasverbrauchsgerät ist frei von mechanischen Spannungen an die Verbrauchsleitung anzuschließen. Zu diesem Zweck ist ein flexibles Metallanschlussstück zwischen Absperrarmatur und Gerät einzubauen. Die flexible Leitung darf höchstens 1,5 m lang sein. Verlängerungen aus mehreren Stücken sind nicht zulässig. Bei im Freien verwendeten, aufgestellten mobilen oder verrückbaren Gasgeräten sind auch längere (über 1,5 m), gegen mechanische Schäden geschützte flexible Schläuche, flexible Leitungen zulässig. Die Länge darf jedoch höchstens 6 m betragen. Bei der Verwendung von flexiblen Leitungen aus brennbarem Material ist ein bei Wärme schließendes Bauteil zwischen Absperrarmatur des Gasverbrauchsgerätes und Gerät einzubauen (siehe Abbildung 4.2). Abbildung 4.2 63 Beispiel zum Anbringen eines Absperrhahnes am Gasverbrauchsgerät FOGYASZTÓI VEZETÉK Készülék elzáró Készülék nyomásszabályozó Gázkonnektor Max. 1,6 m max. 1,4 m Hőhatásra záró szerelvény A hajlékony cső ne érjen a tűzhely síkja fölé Nem éghető anyagú hajlékony cső kötésével Készülék nyomásszabályozóval és fém cső fix kötésével Éghető anyagú hajlékony cső kötésével Fém cső fix kötésével VERBRAUCHSLEITUNG Geräte-Absperrarmatur Geräte-Druckregler Gasschlauch max. 1,6 m max. 1,4 m Bei Wärme schließende Armatur Da flexible Rohr darf nicht über der Ebene des Herdes liegen Mit Verbindung eines Rohrs aus nicht brennbarem Material Gerät mit Druckregler und Metallrohr mit fester Verbindung Mit Verbindung eines Rohrs aus brennbarem Material Metallrohr mit fester Verbindung Bei Gasverbrauchsgeräten für die Wandmontage ist für eine dem Gewicht des Gerätes entsprechende Befestigung und falls einen Unterbau zu sorgen. Für das Aufstellen von Gasverbrauchsgeräten sind auch die Einbauvorschriften des Herstellers einzuhalten. 4.2.2 Sondervorschriften für Flüssiggasgeräte Für Privathaushalte dürfen nur Flaschen mit einem Füllgewicht von höchstens 23 kg verwendet werden. a) In Privathaushalten dürfen im Raum mit dem Gasverbrauchsgerät nur 1 Flasche, in einer Wohnung höchstens 2 Flaschen mit einem Füllgewicht von insgesamt höchstens 35 kg verwendet werden. b) In Gebäuden mit höchstens zwei eigenständigen Bestimmungseinheiten (Wohnungen) dürfen Ersatzflaschen nur in Nebenräumen oder Nebenbauten ohne tiefer liegenden Boden – unter Beachtung der in der Regierungsverordnung Nr. 253/1997 (XII.20.) über die Nationalen Raumordnungs- und Bauanforderungen festgelegten Schutzabstände –, in Gartenküchen, Waschküchen, Werkzeugkammern, Schuppen, Ställen bzw. neben der Hauptwand von Wohngebäuden – ausschließlich zur Lagerung von Ersatzflaschen – errichteten Räumen oder geschlossenen, aus Metallgerüst und Drahtnetz bestehenden, für Fremde unzugänglichen Ställen untergebracht werden. In einem Umfeld von 5 m von der Lagerstätte dürfen keine unter der Erdgleiche befindliche Nebenbauten oder Objekte (Keller, Brunnen, Kanal etc.), Kellerabstiege oder Kellerfenster liegen. In einem Lagerraum dürfen höchstens Flaschenmengen entsprechend einem Füllgewicht von 35 kg gelagert werden. c) In Gebäuden mit höchstens zwei eigenständigen Bestimmungseinheiten (Wohnungen) sind bei der Errichtung von Lagerstätten für Flüssiggasflaschen auch die Nationalen Raumordnungs- und Bauanforderungen zu berücksichtigen. Der Plan muss jene Angaben enthalten, anhand der die Erfüllung der technischen Sicherheitsanforderungen festgestellt werden kann. Die Lagerstätte für Flüssiggasflaschen kann aufgrund der vom Flüssiggas-Vertreiber geprüften Plandokumentation gestaltet werden. Für den Investor ist das keine Freistellung von der falls erforderlich einzuholenden Baugenehmigung. d) Im Zusammenhang mit der Flüssiggas-Versorgung von mehrstöckigen Gebäuden sind das Staatliche Brandschutzregelwerk und die einschlägigen Bauvorschriften einzuhalten. 64 e) Die Aufstellung und der Betrieb von Flüssiggasgeräten ist bei Erfüllung der Bedingungen gemäß Punkt 3.3.2.1 auch in folgenden Räumen zulässig: − Räume mit Fußböden unter der äußeren Erdgleiche, − Räume, aus denen man in tiefer gelegene Räume ohne gesicherte Lüftung gelangt, − Räume mit Schacht, Regeneinlass ohne Wassersperre oder Kellerabstieg. f) Die Flasche ist so im Raum aufzustellen, dass bei Gefahr das Verlassen des Raumes nicht behindert wird g) In Gebrauch genommene Gasflaschen − sind in dem in den Herstellervorschriften genannten Abstand vom versorgten Gerät aufzustellen, − sind mindestens 1,5 m von anderen Wärmeerzeugern und mindestens 0,3 m vom Gasverbrauchsgerät aufzustellen; wenn der Anschlussstutzen der Gasflasche über der Oberkante der Gasverbrauchsanlage liegt kann der Abstand auf 1 m, mit Wärmeschutz auf 0,5 m reduziert werden; − bei der Verwendung von entsprechend befestigten Isolierungen aus nicht brennbarem Material gegen Strahlungswärme kann der obige Abstand auf 1 m bzw. 0,1 m reduziert werden; − bei der Aufstellung einem Kasten aus nicht brennbarem Material ist dieser mit unteren und oberen Lüftungsöffnungen zu versehen und ist die leichte Zugänglichkeit zum Anschluss sowie zum Flaschenventil zu gewährleisten. h) Bei Nutzung einer Gasverbrauchsanlage können der auf der Flasche angebrachte Druckminderer und das Gasverbrauchsgerät auch mit einer flexiblen Leitung verbunden werden. Der Schlauch darf nicht länger als 1,5 m sein, ausgenommen die in Punkt 4.2.1 genannten Fälle. 4.2.3 Aufstellen von Geräten ohne Abgasanlage (raumluftabhängig), Gasverbrauchsgeräte der Art „A“ 4.2.3.1 Allgemeine Vorschriften Gas-Durchlauferhitzer ohne Abgasabführung können entweder zum direkten Ausfluss oder nur zu einer Zapfstelle im gleichen Raum und zur temporären Warmwasserentnahme (z. B. Händewaschen, Abwaschen) verwendet werden. Gasverbrauchsgeräte ohne Abgasanlage (Art „A”) dürfen nicht in folgenden Räumen aufgestellt werden und auch die zum Betrieb der Gasverbrauchsgeräte erforderliche Luftraumerweiterung (Lüftungsöffnung) darf nicht in folgende Räume führen: − Räume in Gebäuden, die einem längeren Aufenthalt dienen und eine Luftraumverbindung zwischen diesen bilden. − Räume für Körperkultur, Sport, − Räume in Erziehungs-, Bildungsstätten – die zum Aufenthalt von Kindern, Schülern mit einem Höchstalter von 18 Jahren dienen –, ausgenommen Küchen-Gasverbrauchsgeräte, die als Lehrmittel gelten sowie zur Versorgung des Gebäudes dienen, − Räume ohne direkte natürliche Belüftung, − Räume der der Brandgefahrenklasse „A“ oder „B“. Eine Ausnahme bilden die in Küchen oder Räumen mit Küchen-, Esszimmer-, Wohnzimmerfunktion aufgestellten Herde, wenn: − das Gasverbrauchsgerät eine Brennsicherung hat, − im Raum eine mechanische Abzugsanlage mit Entlüftung in den Außenbereich vorhanden ist und die Luftversorgung des Raumes nach Punkt 4.3.1 erfolgt, ferner 65 − wenn der Projektant erklärt, dass der mechanische Abzug keine schädlichen Auswirkungen auf die Abgasanlage des eine Luftraumverbindung mit der Küche bildenden Gasverbrauchsgerätes der Art „B“ oder anderer Feuerungsanlagen hat. Ausgenommen davon sind ferner: − wenn der Kochherd und/oder Boiler in einem über einen freien Luftraum zusammen belüfteten Raum in temporär genutzten Einrichtungen oder Nebengebäuden aufgestellt wird; − wenn das Gasverbrauchsgerät ohne Abgasanlage Teil der verwendeten Technologie ist (Großküche, Werkstatt, Labor, landwirtschaftliche Gebäude zur Tierhaltung etc.) und im Raum eine mechanische Abzugsanlage mit Entlüftung in den Außenbereich vorhanden ist und die Frischluftzufuhr des Raumes direkt aus dem Freien gewährleistet ist. 4.2.3.2 Aufstellen von Kochherden, Kochstellen, Backöfen und anderen Gasverbrauchsgeräten ohne Abgasabführung mit Brenner ohne Gehäuse a) Sämtliche Gasverbrauchsgeräte ohne Abgasabführung und mit Brenner ohne Gehäuse dürfen nicht unter Fenster mit einer Brusthöhe unter 1,2 m oder unter Fenster, die auch unter einer Höhe von 1,2 m geöffnet werden können, installiert werden. Zwischen Möbeln aus brennbaren Stoffen und dem Gasverbrauchsgerät ist ein Abstand zu gewährleisten, dass selbst bei einem Betrieb des Gasverbrauchsgerätes bei höchster Wärmeleistung kein Schaden entsteht. Dieser Abstand muss mindestens 0,5 m betragen. Ist das nicht möglich, so ist: − bei Möbeln, die höchstens so hoch sind wie das Gasverbrauchsgerät (Brenner), bis zur Höhe des Gasverbrauchsgerätes; − bei Möbeln, die höher als das Gasverbrauchsgerät (Brenner) sind, bis zu einer Höhe von mindestens 0,5 m über dem Gasverbrauchsgerät (bei Möbeln, die nicht höher als das Gasverbrauchsgerät sind, bis zur Höhe der Möbel) eine Wärmeschutzplatte anzubringen. − Herstellerseitig isolierte Einbau- (Modul-) Herde – keine seitliche Abgasabführung – können auch direkt neben Möbeln aufgestellt werden, wenn dies die Herstellervorschriften zulassen. Die Höhe der Möbel darf nicht über der des Kochherdes liegen. b) Die Vorschriften des vorstehenden Punktes finden für alle Gasverbrauchsgeräte mit offenem Brenner – Wandheizgeräte mit Brenner ohne Gehäuse, medizinische oder Erhitzer für Friseursalons, Gasverbrauchsgeräte im Gastgewerbe etc.) – Anwendung. Bei LaborGasverbrauchsgeräten ohne Flammenüberwachung (z. B. Bunsenbrenner) ist außerhalb des Labors eine gemeinsame Absperrarmatur in die Verbrauchsleitung einzubauen, die in begründeten Fällen (in Schulen, Lehranstalten oder auch von Fremden besuchten Orten, z. B. Gesundheitseinrichtungen) vor dem Zugriff durch Unbefugte verschlossen in einem Schutzschrank anzubringen ist. Der Betreiber hat aus den Reihen seiner Mitarbeiter eine Person mit der Bedienung dieser Armatur zu beauftragen. 4.2.4 Aufstellung von raumluftabhängigen Gasverbrauchsgeräten der Art „B” mit einer EinheitsWärmebelastung unter 140 kW oder einer gemeinsamen Wärmebelastung unter 1400 kW. 4.2.4.1 Allgemeine Vorschriften zur Aufstellung der Geräte Bei der Installation von neuen Nutzeranlagen nach Inkrafttreten des Regelwerkes dürfen in den für den ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen und in Räumen, die eine Luftraumverbindung mit diesen bilden, keine Gasverbrauchsgeräte der Art „B” (Heizgeräte, Boiler) aufgestellt werden. Ausgenommen davon sind Gasverbrauchsgeräte, die Teil der verwendeten Technologie sind (Großküche, Werkstatt, Labor, landwirtschaftliche Gebäude zur Tierhaltung etc.) und im Aufstellraum eine Überdruck- oder ausgeglichene Belüftung vorhanden ist. In diesem Fall ist der Betrieb der Gasverbrauchsgeräte zu sperren, um die mechanische Belüftung zu gewährleisten. 66 In Räumen, die nicht für den ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, und in Räumen, die eine Luftraumverbindung mit diesen bilden, dürfen Gasverbrauchsgeräte der Art „B” aufgestellt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) der Aufstellraum darf kein Innenraum sein, b) der Geräteaufstellraum darf nicht in einer Luftraumverbindung mit Räumen der Brandgefahrenklasse „A" oder „B" liegen, c) Gasverbrauchsgeräte der Arten „B11”, „B21”, „B41” und „B51” mit natürlichen Abzugsbedingungen dürfen bei Erfüllung der Bedingungen in Bezug auf die Verriegelung zum Ausschluss des gleichzeitigen Betriebs in folgenden Räumen oder in Räumen, die eine Luftverbindung mit diesen bilden, aufgestellt werden: – in denen gleichzeitig eine an einen Kamin angeschlossene Mischfeuerungsanlage mit geschlossenem Verbrennungsraum betrieben wird, – in denen gleichzeitig ein Gebläse betrieben wird, – in denen gleichzeitig Gebläse-Gasverbrauchsgeräte der Bauart „B” oder mit anderen Brennstoffen betriebene an einen Gebläse-Kamin angeschlossene Wärmeerzeugungsanlagen mit geschlossenem Verbrennungsraum betrieben werden, es sei denn, die gemeinsame Luftversorgung der gleichzeitig betriebenen Geräte ist nachweislich gewährleistet. Zur Verhinderung des gemeinsamen Betriebs kann - wenn das Gasverbrauchsgerät dazu geeignet ist - ein zertifizierter automatischer Sicherheitsschalter (Riegelbedingung) zum Abstellen des Gasverbrauchsgerätes verwendet werden. Der angemessene und sichere Betrieb des Sicherheitsschalters ist von einem vom Hersteller des Gasverbrauchsgerätes autorisierten Fachservice zu bescheinigen. An die Stelle von bereits in Betrieb befindlichen raumluftabhängigen Gasverbrauchsgeräten der Art „B” in für den längeren Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen von Wohngebäuden, Wohnungen und kommunalen Gebäuden und in Räumen, die eine Luftraumverbindung mit diesen bilden, dürfen Gasverbrauchsgeräte der Art „B” nur bei einem vereinfachten Gerätewechsel gemäß Punkt 5.3 installiert werden. Die Luftversorgung von Gasverbrauchsgeräten der Bauart „B” ist – ausgenommen der vereinfachte Gerätewechsel gemäß Punkt 5.3 – gemäß Punkt 4.3.3 zu planen. 4.2.4.2 Weitere Bedingungen für die Aufstellung von Gasöfen (Konvektoren), Heizgeräten, Boilern und Kaminen a) Gasöfen, Heizgeräte und Boiler, Kamine sowie sonstige Gasverbrauchsgeräte ohne Wärmeschutzverkleidung sind – wenn dies aus den Herstellervorschriften nicht hervorgeht – in entsprechendem Abstand von Möbeln und brennbaren Gegenständen aufzustellen, um Schäden oder Brandgefahren zu verhindern. Dieser Abstand muss mindestens 0,5 m betragen. Bei kleineren Abständen ist ein zusätzlicher Wärmeschutz anzuwenden. b) Beim Aufstellen von Gasverbrauchsgeräten, die seitlich bedient oder installiert werden können, in Wandecken ist der vom Hersteller vorgeschriebene und zum sicheren Bedienen notwendige Abstand von der Wand einzuhalten. c) Der Abstand zwischen Heizgerät und den nächstliegenden Katen von WC, Pissoir oder Bidet muss mindestens 0,5 m betragen. Die Gasanschlusshöhe des Wandheizgerätes bzw. die Höhe der Unterkante kann zwischen 0,2 und 1,0 m liegen. Die Unterkante des Wandheizgerätes mit Strahlereinsatz oder offenem Brenner darf höchstens 0,5 m hoch sein. d) Gasverbrauchsgeräte können entsprechend den Vorschriften des Herstellerwerkes in Zellen oder Schränken aufgestellt werden. Bei kompakten Türkonstruktionen ohne Netz- oder Gittereinsätze sind die Zelle oder der Schrank mit mindestens jeweils 400 cm2 großen unteren und oberen Lüftungsöffnungen zu versehen. 67 4.2.4.3 Weitere Aufstellungsbedingungen für Zentralheizgeräte, Boiler, gasbetriebene Lufterhitzer in Bezug auf den elektrischen Anschluss Beim Aufstellen von Gasverbrauchsgeräten, die über elektrische Anschlüsse verfügen, sind folgende Bedingungen zu erfüllen: a) Über Sanitäranlagen oder in ihrer Umgebung können Gasverbrauchsgeräte mit elektrischen Schutzarten gemäß den einschlägigen Normen [MSZ HD 60364-7-701 Elektrische Niederspannungsanlagen. Teil 7-701: Anforderungen an Spezialanlagen oder Räume. Räume mit Bad oder Dusche. MSZ HD 60364-4-41 Elektrische Niederspannungsanlagen. Teil 4-41: Sicherheit. Stromschlag-Schutz. MSZ EN 60529 Schutzarten durch Gehäuse. (IEC 529:1989)], oder einer gleichwertigen technischen Lösung installiert werden. b) Gasverbrauchsgeräte dürfen nur dann in waagerechtem Abstand unter 60 cm zu Wannen oder Duschen installiert werden, wenn die IP-Schutzart der elektrischen Bauteile den einschlägigen Normen [MSZ HD 60364-7-701 Elektrische Niederspannungsanlagen. Teil 7-701: Anforderungen an Spezialanlagen oder Räume. Räume mit Bad oder Dusche. MSZ HD 60364-4-41 Elektrische Niederspannungsanlagen. Teil 4-41: Sicherheit. Stromschlag-Schutz. MSZ EN 60529 Schutzarten durch Gehäuse. (IEC 529:1989)] oder einer gleichwertigen technischen Lösung entspricht. Der Stromkreis des Gerätes ist mit einem Fehlerstromschutzschalter (Nennfehlerstrom von max. 30 mA (RCD) zu schützen. 4.2.4.4 Weitere Bedingungen für die Aufstellung von Infrarot-Heizstrahlern (Hell- und Dunkelstrahler) a) Infrarotstrahlen sind gemäß Regelwerk und den Vorschriften des Herstellerwerkes zu installieren und für die Abgasabführung sind die Vorschriften gemäß Bauarteinstufung anzuwenden. b) An der Verbindungsstelle des Gasverbrauchsgerätes ist für die Aufnahme von Bewegungen durch Wärmeausdehnung zu sorgen bzw. das Entstehen von mechanischen Spannungen ist zu verhindern. Bei der Verwendung von flexiblen Leitungen aus brennbarem Material ist eine Absperrarmatur vor den Gerätehahn einzubauen. 4.2.4.5 Gasbeheizte Kachelöfen Für die Errichtung von gasbeheizten Kachelöfen oder die Umrüstung von vorhandenen Kachelöfen auf Gasheizung finden die Vorschriften der Verordnung Nr. 22/1998 (IV.17.) des Ministeriums für Industrie, Handel und Touristik (IKIM) über die Gestaltung der einzelnen Gasverbrauchsgeräte und ihre Zertifizierung Anwendung. 4.2.5. Aufstellung von raumluftunabhängigen Gasverbrauchsgeräten der Bauart „C” zu Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung mit einer Einheits-Wärmebelastung unter 140 kW oder einer gemeinsamen Wärmebelastung unter 1400 kW. 4.2.5.1 Allgemeine Vorschriften Beim Aufstellen der Geräte sind über die allgemeinen Vorschriften von Punkt 4.2.1 hinaus auch die Vorschriften von Punkt 4.3.5 einzuhalten. In Bezug auf die Abgasabführung ist bei der Aufstellung der Geräte entsprechend der Norm MSZ EN 15287-2 [Abgasanlagen - Planung, Montage und Abnahme von Abgasanlagen - Teil 2: Abgasanlagen für raumluftunabhängige Feuerstätten.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung zu verfahren. Gasverbrauchsgeräte können entsprechend den Vorschriften des Herstellerwerkes in Zellen oder Schränken aufgestellt werden. Die Aufstellung von Gasverbrauchsgeräten der Bauart „C” zu industriellen oder landwirtschaftlichen Zwecken und der in Punkt 4.2.5 nicht geregelten Gasverbrauchsgeräte der Bauart „C” ist unter Beachtung der allgemeinen Herstellervorschriften und der Anforderungen des Regelwerkes durchzuführen. Für Lösungen zur Abgasabführung von Gasverbrauchsgeräten mit einer Wärmeleistung über 70 kW, jedoch höchstens 140 kW finden die Vorschriften der Norm MSZ EN 15287-2 [Abgasanlagen - Planung, Montage und Abnahme von Abgasanlagen - Teil 2: Abgasanlagen für raumluftunabhängige Feuerstätten.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung Anwendung. 68 Das in Kondensations-Gasverbrauchsgeräten mit einer Einheits-Wärmeleistung von höchstens 70 kW und/oder den zugehörigen Abgasanlagen entstehende Kondensat kann – wenn der Abwasserversorger nichts anderes vorschreibt – über eine Wassersperre ohne Neutralisierung in die öffentliche Kanalisation abgeleitet werden. Bei Gasverbrauchsgeräten mit einer Wärmeleistung über 70 kW ist die Notwendigkeit der Neutralisierung mit dem Abwasserversorger zu koordinieren. 4.2.5.2 Aufstellung von Gasverbrauchsgeräten der Bauart C11 mit einer Wärmeleistung von max. 7 kW Zum Einbau der Wandhülse von Gasverbrauchsgeräten (Konvektoren) ist nach Möglichkeit eine nicht lastentragende Wandkonstruktion zu wählen. Die Brüstungshöhe muss mindestens 0,05 m über der Oberkante des Gasverbrauchsgerätes liegen. Das Gasverbrauchsgerät ist so aufzustellen, dass die umliegenden Einrichtungsgegenstände keinen schädlichen Wärmeeinwirkungen (Entzündungsgefahr) ausgesetzt sind. An brennbare Mauerwerke oder Mauerwerke mit brennbarem Verkleidung dürfen keine Gasverbrauchsgeräte installiert werden, es sei denn, die Brüstung bzw. die Wand, deren Fläche die Maße des Gasverbrauchsgerätes um mindestens 0,1 m überragt, wird durch ein nicht brennbares Mauerwerk ersetzt oder die Herstellervorschriften weichen ausdrücklich davon ab. Bei der nachträglichen Gebäudedämmung sind die Bedingungen für die Luftversorgung und die Abgasabführung entsprechend Regelwerk zu erfüllen. 4.2.6 Aufstellen von Gasverbrauchsgeräten mit einer Einheits-Wärmebelastung über 140 kW oder einer gemeinsamen Wärmebelastung über 1400 kW 4.2.6.1 Allgemeine Vorschriften a) Der Aufstellraum des Gasverbrauchsgerätes ist mit Brandschutzwänden abzugrenzen, die technologisch nicht mit diesem verbunden sind. b) Im Aufstellraum von Gasverbrauchsgeräten mit einer gemeinsamen Wärmeleistung über 1400 kW ist ein Notausgang einzurichten. c) Aufstellräume von Gasverbrauchsgeräten gehören – wenn andere Umstände vor Ort keine strengere Einstufung erforderlich machen – im Allgemeinen zu Brandgefahrenklasse „D”. d) Für die Neutralisierung des im Kondensationsgerät und/oder in der Abgasanlage entstandenen Kondensats ist gemäß Absprache mit dem Abwasserversorger zu sorgen. e) Die Belüftungsanlage im Aufstellraum des Gasverbrauchsgerätes darf zu keiner Änderung der Brandabschnittsgrenzen führen. 4.2.6.2 Elektrische Anlagen a) Elektrische Anlagen, die zusammen mit Gasgeräten in einem Luftraum liegen, müssen außerhalb dieses Raumes abgeschaltet werden können. b) Bei der selbsttätigen Trennung mit Gassensorensteuerung ist ein vom Hauptschalter unabhängiger Relaisschalter einzubauen. Die Relaistrennung muss sich auf alle elektrischen Anlagen im kontrollierten Luftraum erstrecken, ausgenommen: − Notentlüftungsanlagen, − alle elektrischen Anlagen (z. B. Sicherheitsbeleuchtung), deren selbsttätige Trennung aus Technologie- oder Sicherheitsgründen nicht möglich ist, − explosionssichere elektrische Anlagen im kontrollierten Luftraum. c) Der Explosionsschutz aller elektrischen Anlagen im Raum – die auch nach der Relaistrennung noch unter Strom bleiben – muss der Norm MSZ EN 60079-14 [Elektrische Geräte in explosionsfähiger Atmosphäre. Teil 14: Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung entsprechen. 4.2.6.3 Anforderungen an Armaturen 69 a) In die Anschluss- und/oder Verbrauchsleitung ist außerhalb des Aufstellraumes des Gasverbrauchsgerätes – direkt neben der Tür – ein manuell betätigter Absperrhahn einzubauen, der vor allen Absperr- und sonstigen Armaturen des Gasverbrauchsgerätes liegen muss. Die Absperrarmatur ist mit einem Schild zu kennzeichnen. b) Der eine Luftraumverbindung bildende Raum mit der Membran für den im Aufstellraum befindlichen Druckregler zur Bedienung des Gasverbrauchsgerätes ist – ausgenommen der Druckregler des Gerätes – über eine nicht abstellbare Lüftungsleitung ins Freie zu entlüften. Das Lüftungsrohrende muss in einem Abstand von mindestens 1 m von Fenster-/Türkonstruktionen liegen und ist gemäß Abbildung 3.4 zu errichten. Das Lüftungsrohrende ist mit Wasserschutz und bei Abmessungen über DN 25 mit Rückzündungsschutz zu versehen. c) An den Endpunkten der Gasleitung und vor Absperr- (Trenn-) Armaturen in Hauptabschnitten sind Lüftungsleitungen einzubauen. d) Die Errichtung von industriellen und landwirtschaftlichen Gasverbrauchsgeräten und ihre Armaturen müssen den Normen MSZ EN 264 [Sicherheitsabsperreinrichtungen für Feuerungsanlagen mit flüssigen Brennstoffen - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung.], MSZ EN 298 [Feuerungsautomaten für Gasbrenner und Gasgeräte mit oder ohne Gebläse], MSZ EN 746-1:1997+A1:2010 [Industrielle Thermoprozessanlagen - Teil 1: Allgemeine Sicherheitsanforderungen an industrielle Thermoprozessanlagen.] und MSZ EN 746-2:2010 [Industrielle Thermoprozessanlagen - Teil 2: Sicherheitsanforderungen an Feuerungen und Brennstoffführungssysteme.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung entsprechen. Sicherheitsanlagen Vor alle Gasbrenner oder zusammenwirkenden Gasbrennergruppen sind automatische Sicherheitsabsperreinrichtungen entsprechend der Norm MSZ EN 161 [Automatische Absperrventile für Gasbrenner und Gasgeräte.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung einzubauen (die Absperrarmatur ersetzt nicht den Geräte-Absperrhahn). – Die Stückzahl und die Qualitätsklasse der Armaturen ist in Tabelle 4.1 enthalten (z. B. 2xA: zwei Armaturen Klasse A), in Abhängigkeit von der Wärmebelastung. – Bei der Verwendung von unter die Geltung der Norm MSZ EN 264 [Sicherheitsabsperreinrichtungen für Feuerungsanlagen mit flüssigen Brennstoffen - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung.] fallenden Armaturen ist ebenfalls das Sicherheitsniveau dieser Norm zu erfüllen. – Die automatischen Sicherheitsabsperr- und Regeleinrichtungen müssen unabhängig voneinander betrieben werden. – Automatische Absperrarmaturen von Flüssiggasleitungen müssen der Norm MSZ EN 264 [Sicherheitsabsperreinrichtungen für Feuerungsanlagen mit flüssigen Brennstoffen - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung entsprechen. – Bei der Prüfung der äußeren und inneren Dichtheit sind die Vorschriften des Herstellerwerkes zu beachten. – Die Stückzahl der Absperreinrichtungen ist anhand der Tabelle 4.1 zu bestimmen. – Die gemeinsamen Absperreinrichtungen der mitwirkenden Gasbrennergruppen sind aufgrund der Gesamtwärmebelastung zu wählen. – Die automatische Absperreinrichtung muss beim Sicherheitsabschalten aktiviert werden (blockieren). In begründeten Fällen kann die Blockierung mit einem Spezialwerkzeug manuell deaktiviert werden. – Die automatische Absperreinrichtung muss — in Abhängigkeit vom Gerätesystem — die einzelnen Gasbrenner oder Gasbrennergruppen oder die komplette Gasversorgung sperren. Tabelle 4.1 Wärmebel mit Vorlüftung ohne Vorlüftung 70 astung: [kW] Hauptfla Zündflamm Zündflamm Hauptflam Zündfla Zündflam mme e e me mme me ≤ 10 % ≥ 10 % ≤ 10 % ≥ 10 % ≤ 70 2xB B*) 2xB 2 x A oder A**) 2xA 2xB+VP > 70 2xA 2xA ≤ 1200 2xA 2xA 2xA 2xA+VP > 1200 2xA 2xA 2xA 2xA+VP 2xA 2xA +VP VP = Ventil- (Dichtheits-) Prüfung *) Für Gase der 3. Gasfamilie [MSZ EN 437 Prüfgase - Prüfdrücke - Gerätekategorien werden 2 Ventile Klasse B benötigt *) Für Gase der 3. Gasfamilie werden 2 Ventile Klasse A benötigt 4.2.6.4 Bei industriellen und landwirtschaftlichen Anlagen sind in die gasseitige Verbindung bis zu einer Wärmebelastung von 140 kW bei Notluft-Gasbrennern 2 Absperreinrichtungen Klasse „B”, bei Gasbrennern ohne Gebläse 2 Absperreinrichtungen Klasse „C” entsprechend der Norm MSZ EN 7462:2010 [Industrielle Thermoprozessanlagen - Teil 2: Sicherheitsanforderungen an Feuerungen und Brennstoffführungssysteme] oder einer gleichwertigen technischen Lösung einzubauen. 4.2.6.5 An den Endpunkten der Gasleitung und vor Absperr- (Trenn-) Armaturen in Hauptabschnitten sind Lüftungsleitungen einzubauen. Das Lüftungsrohrende muss in einem Abstand von mindestens 1 m von Fenster-/Türkonstruktionen liegen und ist gemäß Abbildung 3.4 zu errichten. Das Lüftungsrohrende ist mit Wasserschutz und bei Abmessungen über DN 25 mit Rückzündungsschutz zu versehen. 4.2.6.6 Feuerwehrausrüstung Bei den Aufstellorten von Gasverbrauchsgeräten sind – an einer aus dem Raum und von außen gut zugänglichen Stelle – mangels einer abweichenden Bestimmung des Staatlichen Brandschutzregelwerkes Pulverfeuerlöscher zum Löschen von Feuer der Brandklassen A, B, C gemäß der Norm MSZ EN 3-7: 2004+A1:2008 [Tragbare Feuerlöscher.] bereitzustellen. Folgende Feuerlöscher sind notwendig: a) unter einer Gesamtwärmebelastung von 233 kW sind extra für Gasverbrauchsgeräte keine erforderlich; b) für eine Gesamtwärmebelastung zwischen 233 und 580 kW: 1 Feuerlöscher zum Löschen von Feuer der Prüfobjekte 55A und 55B; c) für eine Gesamtwärmebelastung zwischen 580 und 1160 kW: 2 Feuerlöscher zum Löschen von Feuer der Prüfobjekte 55A und 233B d) für eine Gesamtwärmebelastung zwischen 1160 und 5800 kW: 4 Feuerlöscher zum Löschen von Feuer der Prüfobjekte 55A und 233B; e) für eine Gesamtwärmebelastung über 5800 kW: 1 50 kg Pulverlöscher und 4 Feuerlöscher zum Löschen von Feuer der Prüfobjekte 55A und 233B. 4.2.7 Anschluss von Gasgeräten an elektrische Starkstromnetze a) Gasgeräte, die an elektrische Netze angeschlossen sind und mit einer Stromaufnahme unter 30 A dürfen nur von solchen Teilen des elektrischen Netzes versorgt werden, die bei einem Massenschluss von einem (in den Speisestromkreis, den Speiseverteiler oder die vorausgehende Speiseeinheit integrierte) Stromschutzschalter mit einer Auslöseempfindlichkeit von 30 mA g oder weniger automatisch abgeschaltet werden. 71 b) Bei Gasgeräten mit einem elektrischen Netzanschluss ist die Möglichkeit für das Trennen vom elektrischen Netz direkt in der Nähe des Gasgerätes mit einem in den Stromkreis integrierten dreipoligen Unterbrecher (2s+f) oder einem Steckverbinder zu gewährleisten. c) Bei Gasgeräten mit elektrischem Netzanschluss ist der Korpus mit einem Berührungsschutzleiter des elektrischen Netzes zu verbinden – diese Verbindung darf sich mit Werkzeugen lösen lassen. Wenn der elektrische Anschluss über eine Streckverbindung gelöst ist, muss diese Verbindung über einen Schutzschalter verfügen. d) Gasgeräte mit elektrischem Netzanschluss dürfen nur in Räumen installiert werden, in denen das Gasrohrnetz in das Äquipotentialnetz des Gebäudes (EPH) einbezogen ist. Bei einem neuen Gasrohrnetz im Gebäude sind der EPH-Knotenpunkt bzw. die Verbindung des Gasrohrnetzes mit diesem zu kontrollieren. Beim Anschluss von Gasgeräten an vorhandene Rohrnetze ist diese Kontrolle nicht erforderlich. 4.2.8 Explosionsschutz a) In Aufstellräumen von Gasverbrauchsgeräten mit einer Einheits-Wärmebelastung von mindestens 140 kW oder einer gemeinsamen Wärmebelastung (in einem Raum) von mindestens 1400 kW ist – wenn die spezifische Luftbelastung über 1100 W/m3 liegt – für den Schutz vor allfälligen Explosionssituationen bzw. -wirkungen zu sorgen. Möglich sind Gaskonzentrationsanzeige- und Interventionsanlagen und mit diesen gesteuerte Notentlüftungsanlagen oder Berst-Drehflächen bzw. Druckentlastungsflächen. b) Das Gaskonzentrationsanzeige- und Interventionsanlagen muss − bei einer Gaskonzentration von 20 % U.E.G. (untere Explosionsgrenze) ein hörbares und sichtbares Signal geben und gleichzeitig die Notentlüftungsanlage aktivieren, − bei einer Gaskonzentration von 40 % U.E.G. die Gasversorgung der kompletten Anlage und allfälliger anderer Feuerungen unterbrechen sowie die als elektrische Zündquelle in Frage kommenden Anlagen im Raum trennen, ausgenommen Notentlüftung und Notbeleuchtung, − Die Notentlüftung muss pro Stunde mindestens einen zehnfachen Luftaustausch mit Gebläse gewährleisten. Die Notentlüftungsanlage muss sowohl hinsichtlich Konstruktion als auch Betrieb unabhängig vom Lüftungssystem des Raumes sein. c) Bei der Verwendung von ständig überwachten Gasverbrauchsgeräten für industrielle, technologische oder landwirtschaftliche Zwecke ist die Durchführung der zu einer Gaskonzentration von 40 % U.E.G. gehörenden Funktionen nicht vorgeschrieben, wenn diese zu Störungen des technologischen Prozesses führender andere Gefahrensituationen hervorrufen kann. d) In Aufstellräumen von Gasverbrauchsgeräten mit einer Gesamtwärmebelastung unter 1400 kW ist es zulässig, wenn der Gassensor nur eine Anzeigegrenze hat und wenn diese Anzeigegrenze die Durchführung der zu einer Gaskonzentration von 20 und 40 % U.E.G. gehörenden Funktion in sich vereint. e) Die Bemessung von Druckentlastungs- oder Berst-Drehflächen, die Materialauswahl sowie der Schutz des Umfeldes der Abblaseeinrichtung sind entsprechend dem Staatlichen Brandschutzregelwerk zu gestalten. f) In folgenden Gebäuden ist die Anwendung von Druckentlastungs- oder Berst-Drehflächen verbindlich: − Schulen, Kindertagesstätten (Kindergarten, Krippe), Filmtheater, Warenhäuser und andere Gebäude mit hohem Personenaufkommen. Für die in diesen Einrichtungen befindlichen, zur Aufstellung von Gasgeräten geeigneten Räumen gilt die Beschränkung nicht; − in Gebäuden mit gemischter Nutzung, wenn die Grundfläche der Räume mit hohem Personenaufkommen pro Geschoss über 40 % der gesamten Grundfläche des Gebäudes liegt 72 oder wenn die vorhergehenden Räume mit hohem Personenaufkommen direkt über oder neben dem Aufstellraum der Feuerungsanlage liegen, − wenn im Aufstellraum Gas- und Festbrennstofffeuerungsanlagen zusammen betrieben werden (in diesem Fall sind ausschließlich Berst-Drehflächen zulässig, um den Explosionsüberdruck abzuleiten). 4.3 Luftversorgung von Gasverbrauchsgeräten, Belüftung der Aufstellräume, Abgasabführung 4.3.1 Allgemeine Anforderungen an die Zufuhr von Verbrennungsluft in die Aufstellräume von raumluftabhängigen Gasverbrauchsgeräten der Bauarten „A” oder „B” Dem Aufstellraum des Gasverbrauchsgerätes ist zu belüften, um den vom Aspekt der Sicherheit, Gesundheit und Energetik einwandfreien Betrieb von mit dem Luftraum des Aufstellraumes direkt verbundenen (raumluftabhängigen) Gasverbrauchsgeräten zu gewährleisten. Der erforderliche Belüftungsvolumenstrom und die Bedingungen für die Luftzufuhr sind zu planen. Bei der Projektierung von Luftzufuhr, Belüftung und Aufstellung der Gasverbrauchsgeräte sind der Betrieb von im Raum bereits vorhandenen mit anderem Heizmaterial oder nur temporär betriebenen Feuerungsanlagen, ihre Gestaltung, ihre Luftzufuhrlösung bzw. ihr Bedarf zu berücksichtigen. Der für den Betrieb von Gasverbrauchsgeräten der Bauart „A” und von Gasverbrauchsgeräten der Bauart „B” mit einer Einheits-Wärmebelastung von höchstens 140 kW und/oder einer gemeinsamen Wärmebelastung von 1400 kW notwendige Belüftungsvolumenstrom kann gemäß folgenden Möglichkeiten in den Aufstellraum des Gasverbrauchsgerätes geführt werden: – über die an der Außenwand des Aufstellraumes des Gasverbrauchsgerätes angebrachten Luftzufuhreinrichtungen, die aufgrund ihrer Kennlinie vom Projektanten auszuwählen sind; – über direkt benachbarte Räume, wenn an deren Außenwänden die vom Projektanten ausgewählten Luftzufuhreinrichtungen vorhanden sind und der benachbarte Raum zusammen mit dem Aufstellraum des Gasverbrauchsgerätes belüftet wird. Im Aufstellraum des Gasverbrauchsgerätes sind die Verbraucher darauf hinzuweisen, dass es untersagt ist, die Belüftungsöffnungen zu verdecken. Dieses Verbot ist auch im Plan vorzuschreiben; – über Luftkanäle vom Freien, über die der geplante Belüftungsvolumenstrom infolge des durch Gravitation oder Gebläse hervorgerufenen Druckunterschiedes in den Aufstellraum des Gasverbrauchsgerätes strömt. An dem im Freien liegenden Ende des Luftkanals können unverschließbare Klappen, Drahtnetze oder Gitter angebracht werden. Befindet sich im Luftkanal eine Regel- oder Absperrvorrichtung auf dem Weg der Zuluft, ist zu gewährleisten, dass das Gasverbrauchsgerät nur bei vollständig geöffneter Vorrichtung betrieben werden darf. Wenn der Verbrennungsluftzustrom von einem Gebläse erzeugt wird, ist der Betrieb des Gebläses vom Betrieb des Gasverbrauchsgerätes zu trennen. Der Einbau der vom Projektanten ausgewählten Wärmerückgewinnungsteile in den Luftkanal ist zulässig und kann aus energetischer Sicht von Vorteil sein. Zur Ein- und Ableitung von Verbrennungsluft für Gasverbrauchsgeräte mit einer EinheitsWärmeleistung über 140 kW oder einer gemeinsamen Wärmebelastung (in einem Raum) über 1400 kW ist ein Lüftungskanal oder eine Lüftungsöffnung aus dem Freien bzw. ins Freie aus nicht brennbarem Material zu errichten, an dessen bzw. deren Ende im Freien eine Klappe, ein Gitter oder Drahtnetz zu befestigen ist. – Befindet sich im Luftkanal eine Regel- oder Absperrvorrichtung auf dem Weg der Zuluft, ist zu gewährleisten, dass das Gasverbrauchsgerät nur bei vollständig geöffneter Vorrichtung betrieben werden darf. 73 – Die automatische Sperrarmatur in der Verbrauchsleitung muss geschlossen sein, wenn die Lüftungsanlage außer Betrieb ist. 4.3.2 Verbrennungsluftzufuhr für (raumluftabhängige) Gasverbrauchsgeräte der Bauart „A” ohne Abgasanlage, Raumlüftung Es ist für einen Luftaustausch des Aufstellraumes zu sorgen, bei der die Konzentration der Verbrennungsprodukte und der beim Betrieb entstandenen anderen Verunreinigungen entsprechend den gesundheitlichen Anforderungen begrenzt wird, um den vom Aspekt der Sicherheitstechnik und Gesundheit einwandfreien Betrieb von Gasverbrauchsgeräten der Bauart „A” zu gewährleisten. Der Belüftungsvolumenstrom bezogen auf die gleichzeitige Wärmebelastung des Gasverbrauchsgerätes muss mindestens 12 m3/h/kW betragen. Die gleichzeitige Wärmebelastung [kW] von in Privathaushalten installierten Gasverbrauchsgeräten ist als Produkt der Nenn-Wärmebelastung gemäß Typenschild [kW] und der folgenden Gleichzeitigkeitsfaktoren zu ermitteln: ‒ Gasherde mit mehr als 2 Kochstellen: 0,5 ‒ Gasherde mit 1 oder 2 Kochstellen: 0,65 ‒ sonstige Gasverbrauchsgeräte: 1,0 ‒ Gleichzeitigkeitsfaktor bei nicht in Privathaushalten verwendeten Geräten: 1,0 4.3.3 Verbrennungsluftzufuhr für (raumluftabhängige) Gasverbrauchsgeräte der Bauart „B” mit Abgasanlage, Raumlüftung Zur Gewährleistung des vom Aspekt der Sicherheitstechnik und Gesundheit einwandfreien Betriebs dieser Gasverbrauchsgeräte ist für folgendes zu sorgen: a) bei Gasverbrauchsgeräten mit Strömungssicherung für den Ersatz der zum Verbrennen erforderlichen Luft (Verbrennungsluft) sowie der aus dem Raum ausströmenden Luft über die Strömungssicherung, b) bei Geräten ohne Strömungssicherung mindestens für den Ersatz der zum Verbrennen erforderlichen Luft (Verbrennungsluft). Die Verbrennungsluft und – bei Gasverbrauchsgeräten mit Strömungssicherung – die Komponenten des Belüftungsvolumenstromes sind rechnerisch zu ermitteln. Belüftungsvolumenstrom von Gasverbrauchsgeräten mit Strömungssicherung: Vszell Vé ,lev Vh,lev 3 [m /h], mit: Vé ,lev – Verbrennungsluftvolumenstrom [m3/h], Vh,lev – in die Verbrennungsprodukt-Strömungssicherung eingesaugter Raumluft-(Verdünnungsluft) Volumenstrom [m3/h]. Für den bestimmungsgemäßen Betrieb des Gasverbrauchsgerätes erforderlicher Verbrennungsluftvolumenstrom: Q Vé,lev Vlev,elm H a . 3600 [m3/h], mit: Vlev,elm – aus der Gaszusammensetzung ermittelter theoretischer Verbrennungsluftbedarf [m3/m3 Gas], λ – Verbrennungsluftverhältnis (Luftüberschusszahl), 74 Q – Wärmebelastung des Gerätes [kW] Ha – Heizwert des Gases kJ/m3. Der Belüftungsvolumenstrom für die Abgasanlage ist gemäß der Norm MSZ EN 133842:2003+A1:2009 [Abgasanlagen - Wärme- und strömungstechnische Berechnungsverfahren - Teil 2: Abgasanlagen mit mehreren Feuerstätten.] oder mit Hilfe der Teilergebnisse der entsprechend den Druck- und TemperaturBedingungen durchgeführten Bemessung einer gleichwertigen technischen Lösung zu bestimmen. Bei der Bemessung darf die Größenordnung des gesamten Volumenstromes für die VerbrennungsproduktStrömungssicherung nicht unter dem für das Gerät berechneten doppelten Wert des theoretischen Verbrennungsproduktvolumenstromes liegen, wenn der Gerätehersteller keine größeren Werte vorschreibt. Bei Gasverbrauchsgeräten mit Strömungssicherung ist der für die Einströmung von Zuluft in den Raum erforderliche Druckunterschied nach Möglichkeit für den Kaminabzug zu gewährleisten. Wenn die Zufuhr des erforderlichen Belüftungsvolumenstromes über die Lüftungsöffnungen durch den natürlichen Kaminabzug nicht möglich ist, muss folgende Lösung angewandt werden: − entweder ist eine (Überdruck-) Zuluftzuführung vom Freien zu errichten, deren Betrieb vom Betrieb des Gasverbrauchsgerätes zu trennen ist, − oder ist eine absaugende Abgasanlage zu errichten, durch geeignete Einführung zum Belüftungsvolumenstrom. Bei der Planung der Luftversorgung von Geräten nach Bauart „B” hat der Projektant alle Anlagen und Umstände, die den Betrieb der Abgasanlage beeinflussen, zu berücksichtigen. Der Projektant weist den Nutzer im Plan auf die jederzeitige Gewährleistung der Bedingungen für die Luftzufuhr hin. 4.3.4 Abgasabführung von raumluftabhängigen Gasverbrauchsgeräten der Bauart „B” Die Verbrennungsprodukte der Gasverbrauchsgeräte sind in jedem Fall ins Freie, über die Dachschalung zu führen. Der Komplex aus Gebäude-Abgasanlage, Verbrennungsluftzufuhr, Verbindungselementen ist gemäß der Norm [MSZ EN 1443 Abgasanlagen - Allgemeine Anforderungen.] und aus Gasverbrauchsgerät gemäß den Normen MSZ EN 13384-1:2002+A2:2008 [Abgasanlagen - Wärme- und strömungstechnische Berechnungsverfahren - Teil 1: Abgasanlagen mit einer Feuerstätte.] und MSZ EN 13384-2:2003+A1:2009 [Abgasanlagen - Wärme- und strömungstechnische Berechnungsverfahren - Teil 2: Abgasanlagen mit mehreren Feuerstätten.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung projektieren und zu bemessen. Für die Projektierung bzw. den Einbau von Abgasanlagen dürfen nur die den einschlägigen Vorschriften der [Gemeinsamen Verordnung Nr. 3/2003 (I.25.) des Innenministeriums, des Wirtschafts- und Verkehrsministeriums sowie des Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft (BM-GKM-KvVM) über die detaillierten Regeln für die technischen Anforderungen an Bauprodukte, ihre Konformitätsbescheinigung sowie ihr Inverkehrbringen und ihre Verwendung] qualifizierten Anlagen zur Abgasabführung verwendet werden. Die Abgasanlage des Gebäudes muss den Vorschriften der Norm MSZ EN 1443 [Abgasanlagen - Allgemeine Anforderungen.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung (Geräte der Bauarten B1, B2, B3 ) entsprechen. Die zusammen mit dem Gasverbrauchsgerät zertifizierte (als dessen wesentlicher Teil geltende) Abgasanlage und die Verbrennungsluftzufuhr müssen den Herstellervorschriften entsprechen (Geräte der Bauart B3). Die max. Länge der Abgasanlage muss ebenfalls den Herstellervorschriften entsprechen. Die Verbrennungsluftzuführung ist zu dimensionieren. Abgasanlagen sind durchgehend zu führen, müssen leicht und sicher zu reinigen, angemessen gasdicht bzw. der freie Querschnitt muss in der vollen Länge kontrollierbar sein. Zur Kontrolle sind die erforderlichen Reinigungs- und Kontroll- sowie Messöffnungen zu gewährleisten sowie der sichere Zugang der Schornsteinmündung zu gewährleisten. 75 Das Verbindungsstück muss den einschlägigen technischen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen genügen, für die gegebene Betriebsart geeignet sein, falls erforderlich ausbaufähig, lösbar, reparierbar, kontrollierbar und zu reinigen sein. Mündungen von mit starrem oder flexiblem Futterrohr errichteten oder aus Metall gefertigten, zusammen mit der Gasverbrauchsanlage zertifizierten, über flexible oder starre Metallfutterung verfügenden bzw. systemartigen Abgasanlagen über Dach sind gemäß der Norm MSZ EN 15287-1 [Abgasanlagen - Planung, Montage und Abnahme von Abgasanlagen - Teil 1: Abgasanlagen für raumluftabhängige Feuerstätten.] anzubringen. Bei der Errichtung der Mündung ist auch der Windeinfluss gemäß der einschlägigen Norm MSZ 845 [Planung, Montage und Kontrolle von Abgasanlagen] Punkt 11.2.1 oder einer gleichwertigen technischen Lösung zu berücksichtigen. Bei Gasgeräten, die die Abgasanlage des Gebäudes nutzen, muss der Projektant vor der Neuinstallation von Gasverbrauchsgeräten oder beim Austausch von vorhandenen Gasgeräten die gültige Zustimmungserklärung des Schornsteinfegerdienstes für Abgasanlagen einholen. 4.3.5 Abgasabführung von raumluftunabhängigen Gasverbrauchsgeräten der Bauart „C” zu Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung 4.3.5.1 Allgemeine Anforderungen an die Gestaltung der Abgasabführung bzw. der Verbrennungsluftzufuhr Die Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung von Gasgeräten der Bauarten C1, C3, C4, C5, C7, C8 und C9 sowie bei Gasgeräten der Bauart C1 die Windfangvorrichtungen und die Schutzvorrichtungen der Austrittsöffnungen von Abgasflächen gehören zu den Bestandteilen des Gerätes. Für diese dürfen nur die vom Hersteller gelieferten Original-Bauteile verwendet werden, die gemäß den Einbauanweisungen des Herstellers einzubauen sind. Der Komplex aus Gebäude-Abgasanlage, Verbrennungsluftzufuhr, Verbindungselementen und Gasverbrauchsgerät ist gemäß den Normen MSZ EN 13384-1:2002+A2:2008 [Abgasanlagen - Wärmeund strömungstechnische Berechnungsverfahren - Teil 1: Abgasanlagen mit einer Feuerstätte.] und MSZ EN 133842:2003+A1:2009 [Abgasanlagen - Wärme- und strömungstechnische Berechnungsverfahren - Teil 2: Abgasanlagen mit mehreren Feuerstätten.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung projektieren und zu bemessen bzw. entsprechend den Herstellervorschriften auszuwählen. Für die Projektierung bzw. den Einbau von Anlagen zur Abgasabführung und Verbrennungsluftzufuhr dürfen nur die den einschlägigen Vorschriften [Gemeinsame Verordnung Nr. 3/2003 (I.25.) des Innenministeriums, des Wirtschafts- und Verkehrsministeriums sowie des Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft (BM-GKM-KvVM) über die detaillierten Regeln für die technischen Anforderungen an Bauprodukte, ihre Konformitätsbescheinigung sowie ihr Inverkehrbringen und ihre Verwendung, Verordnung Nr. 22/1998 (IV.17.) des Ministeriums für Industrie, Handel und Touristik (IKIM) über die Gestaltung der einzelnen Gasverbrauchsgeräte und ihre Zertifizierung] qualifizierten Vorrichtungen verwendet werden. Bei der Errichtung der Mündung von Abgasanlagen über Dach ist die Norm MSZ EN 15287-2 [Abgasanlagen - Planung, Montage und Abnahme von Abgasanlagen - Teil 2: Abgasanlagen für raumluftunabhängige Feuerstätten.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung zu verfahren. Die Abgasabführung und die Verbrennungsluftzufuhr für Gasgeräte der Bauarten C4 und C8 erfolgt teils über die zum Gerät gehörenden Anlagen zur Abgasabführung und Verbrennungsluftzufuhr, teils über die Abgasanlage des Gebäudes und die als Gebäudekonstruktion geltende Anlage zur Verbrennungsluftzufuhr, weshalb diese in Bezug auf die als Geräteteil geltenden Konstruktionselemente aufgrund der Einbauvorschriften des Herstellers, ferner bei den als Gebäudekonstruktion geltende Anlage zur Abgasabführung entsprechend den Vorschriften der Baugenehmigung zu errichten sind. Die Inbetriebnahme der Abgasanlage des Gebäudes erfolgt im Sinne der bei Geräten der Bauart B genannten Vorschriften durch Mitwirkung des Schornsteinfegerdienstes. 76 Die Abgasabführung für Gasgeräte der Bauart C6 ist entsprechend den Vorschriften der Norm MSZ CEN/TR 1749 [Klassifizierungssystem von Gasgeräten nach der Art der Abgasabführung, den Vorschriften des Geräteherstellers und des Abgasanlagenherstellers in einer für die Errichtung einer Bauart C genannten Anordnung sowie aufgrund der Vorschriften der Baugenehmigung zu errichten. Für die Errichtung ist die Zustimmung des Schornsteinfegerdienstes einzuholen. Die Dimensionierung der Verbrennungsluftzufuhr und der Abgasabführung ist Bestanteil des Planes. 4.3.5.2 Anforderungen an die Führung der Abgasanlagen von Gasverbrauchsgeräten der Bauart „C” mit einer Wärmebelastung von max. 70 kW an der Gebäudefassade (Außenwand) Die Ableitung der Verbrennungsprodukte von raumluftunabhängigen Gasverbrauchsgeräten (geschlossener Verbrennungsraum) kann gemäß der Norm MSZ EN 15287-2 [Abgasanlagen - Planung, Montage und Abnahme von Abgasanlagen - Teil 2: Abgasanlagen für raumluftunabhängige Feuerstätten.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung erfolgen. 4.3.6 Abgassammler a) Als neue Abgassammler, durch die Abgase aus mehreren Geschossen abgeführt werden können, kommen nur geschlossene Systeme in Frage, die an Gasverbrauchsgeräte der Bauart „C” angeschlossen werden können. Die Gänge für die Abgasabführung und die Verbrennungsluftzufuhr sind unter Beachtung aller angeschlossenen Geräte zu planen und zu dimensionieren. b) Abgasanlage (offenes System), durch die Abgase aus mehreren Geschossen abgeführt werden können Ein Gerätewechsel gemäß Punkt 5.3 ist erst zulässig, wenn die in der nach der lokalen Prüfung des territorial zuständigen Schornsteinfegerdienstes ausgestellten Erklärung festgelegten Bedingungen erfüllt sind. c) Als neue Kaskaden-Abgasanlage, durch die Abgase eines Geschosses abgeführt werden können, kommen sowohl offene als auch geschlossene Systeme in Frage. Als Abgasanlagen kommen nur Anlagen mit Überdruck in Frage. Bei allen Geräten sind Abgas-Rückstromsicherungen einzubauen. Die Gänge für die Abgasabführung und die Verbrennungsluftzufuhr sind unter Beachtung aller angeschlossenen Geräte zu planen und zu dimensionieren. 5. Anforderungen an die Ausführung von Anschlussleitungen und Nutzeranlagen 5.1 Allgemeine Anforderungen an die Ausführung 5.1.1 Anforderungen an den Ausführenden Mit der Ausführung darf erst nach erteilter Bewilligung begonnen werden. In den in der Rechtsvorschrift [Regierungsverordnung Nr. 191/2009 (IX.15.) über baugewerbliche Ausführungsarbeiten] festgelegten Fällen hat der Ausführende ein Baujournal zu führen. Ausführungsarbeiten sind aufgrund der vom Erdgasverteiler vom Aspekt der technischen Sicherheit geprüften und als geeignet eingestuften Plandokumentation durchzuführen. Ausgenommen davon ist der „vereinfache Gerätewechsel” gemäß Punkt 5.3, der aufgrund einer mit dem Erdgasverteiler oder bei Flüssiggasgeräten dem Flüssiggas-Vertreiber getroffenen Vorvereinbarung auch von einem autorisierten und im authentischen behördlichen Verzeichnis der Gasinstallateure [Verordnung Nr. 30/2009 (XI. 26.) des Ministeriums für nationale Entwicklung und Wirtschaft (NFGM) über die Zulassung und Registrierung von Gasinstallateuren] festgelegten Gasinstallateur vorgenommen werden kann Die Errichtung von Anschlüssen an bestehende Anschlussleitungen, Verbrauchsleitungen oder Standortleitungen für synthetisches Erdgas (SNG) oder Erdgas zur Spitzendeckung (PSG) bedarf der Zustimmung des Erdgasverteilers. 77 Abweichungen vom geprüften Plan sind nur mit der dokumentierten Genehmigung des Projektanten zulässig. Sollte die Planabweichung auch technische Sicherheitsfragen betreffen, können die Arbeiten entsprechend dem vom Projektanten geänderten Plan nach der vorherigen Zustimmung des Erdgasverteilers oder Flüssiggas-Vertreibers und wiederholter Plankontrolle ausgeführt werden (siehe Punkt 3.1.5). Die Installationsarbeiten können von autorisierten und im authentischen behördlichen Verzeichnis der Gasinstallateure [Verordnung Nr. 30/2009 (XI. 26.) des Ministeriums für nationale Entwicklung und Wirtschaft (NFGM) über die Zulassung und Registrierung von Gasinstallateuren.] festgelegten Gasinstallateuren ausgeführt werden. Das schließt nicht aus und ersetzt nicht die Erfüllung der Anforderungen an die Einstufung von Schweißern, wenn die Ausführungsarbeiten dies gemäß Punkt 5.1.2.1 dieser Vorschrift erfordern, ferner wenn die einschlägigen Vorschriften zur Errichtung die Erfüllung weiteren Anforderungen erfordern. 5.1.1.1 Verantwortung des Ausführenden Der Ausführende hat seine Arbeiten auf dem vom ihm zu erwartenden höchsten fachlichen Niveau unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie Beachtung der berechtigten Ansprüche des Nutzers durchzuführen. Der Ausführende darf den Gasinstallationsarbeiten und Gerätewechsel nur im Besitz der einschlägigen Berechtigungen ausüben. Ohne diese gelten die geleisteten Arbeiten als unrechtmäßige Arbeiten, für die der Ausführende verantwortlich ist. Der Ausführende hat die Installationsarbeiten – ausgenommen der vereinfachte Gerätewechsel – gemäß dem durch den Erdgasverteiler oder Flüssiggas-Vertreiber als geeignet zur Ausführung bewerteten Ausführungsplan durchführen. Abweichungen vom geprüften Plan sind nur mit der vorherigen dokumentierten Genehmigung des Projektanten zulässig. Gasinstallateure, die einen vereinfachten Gerätewechsel – gemäß einer Sondervereinbarung zum Gerätewechsel – durchführen, sind neben den mit dem Gerätewechsel verbundenen Arbeiten (in Anbetracht eines fehlenden Ausführungsplanes) für folgendes verantwortlich: – für den fachmännischen Anschluss des neuen Gasverbrauchsgerätes an das bestehende Heizungs- und/oder Brauchwarmwassersystem sowie an die Abgasanlage (wenn es aufgrund seiner Ausbildung und Qualifikation notwendig und begründet ist, für die Einbeziehung eines autorisierten Projektanten/Spezialisten [Regierungsverordnung Nr. 104/2006 (IV.28.) über Vorschriften der Berechtigung für Städteplanung, bautechnische Projektierung sowie als bautechnische Spezialisten]); – für die Kontrolle des Vorliegens der zu Ausführung und Betrieb notwendigen Genehmigungen, Erklärungen, Zertifikate und anderen Dokumente, – für die fachmännische Information des Nutzers zu seinen Pflichten im Zusammenhang mit dem sicheren Betrieb; – für die technische Sicherheitskontrolle der Ausführungsarbeiten (aufgrund der Ermächtigung durch den territorial zuständigen Erdgasverteiler bzw. bei Flüssiggasgeräten des FlüssiggasVertreibers); – für die Ausstellung von Installationserklärung und Meldeblatt über den Gerätewechsel gemäß Abschnitt 7.7, ferner für ihre – dokumentierte – Übergabe an den Erdgasverteiler oder Flüssiggas-Vertreiber innerhalb von 2 Tagen nach Beendigung der Arbeiten; – für die Aufbewahrung der Kopien von Dokumenten zum Nachweis der Konformität der in das Gasverbrauchsgerät bzw. sein Zubehör eingebauten Armaturen, Vorrichtungen und des Gasverbrauchsgerätes – eine Ausfertigung ist an den Gerätebetreiber zu übergeben – für den Zeitraum von 10 Jahren. 5.1.2 Überbauten 78 5.1.2.1 Nicht lösbare Verbindungen Bei den Verbindungen der Anschluss- und Verbrauchsleitungen sind nicht lösbare Verbindungen zu verwenden. Lösbare Verbindungen sind nur für Armaturen, Fittings, Messelemente, Isolierzwischenstücke, Geräteanschlüsse, Messgeräte und zum Abschluss von Rohrenden zulässig. Wenn sich Material und Abmessungen des Rohres oder die Installationsbedingungen ändern oder wenn diese zu ändern sind, muss der Projektant neue technologische Anforderungen für die Vorschriften der Montagetechnologie angeben und dürfen die Arbeiten dementsprechend ausgeführt werden. a) Montage von Anschluss- und Verbrauchsleitungen aus Stahl Schweißverbindungen Schweißverfahren (Technologie) − Rohre und Fittings mit Wanddicken von max. 4,5 mm können auch mit dem Gasschweißverfahren – stumpfe Verbindung – geschweißt werden. − Rohre und Fittings mit Wanddicken über 4,5 mm können auch mittels Lichtbogenhandschweißen mit umhüllter Elektrode – zertifizierte Elektrode für kalte Nacharbeiten entsprechend der Betriebstemperatur – geschweißt werden. − Schweißarbeiten an Stahlleitungen, die nur von qualifizierten Schweißern geschweißt werden dürfen, sind entsprechend der Schweißanweisung (WPS) durchzuführen, die durch eine Verfahrensprüfung gemäß der Norm MSZ EN ISO 15614-1:2004/A1:2008 [Anforderung und Qualifizierung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe – Schweißverfahrensprüfung – Teil 1: Lichtbogen- und Gasschweißen von Stählen und Lichtbogenschweißen von Nickel und Nickellegierungen Änderung 1 (ISO 15614-1:2004/Amd 1:2008).] oder einer gleichwertigen technischen Lösung qualifiziert wurde. Technische Bedingungen − Zur Herstellung von Schweißverbindungen können Geräte verwendet werden, die die einschlägigen Vorschriften zur periodischen Prüfung von Stahlschweißgeräten erfüllen [Verordnung Nr. 143/2004 (XII.22.) des Ministers für Wirtschaft und Verkehr (GKM) über die Ausgabe der Sicherheitsvorschriften für Schweißarbeiten]. − Die beim Schweißen verwendeten Anlagen, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Hilfsmittel, Schutzmittel (nachfolgend „Anlagen") müssen die Anforderungen der Verordnung Nr. 143/2004 (XII.22.) des Ministers für Wirtschaft und Verkehr (GKM) über die Ausgabe der Sicherheitsvorschriften für Schweißarbeiten erfüllen. Personelle Bedingungen Die unter die Geltung dieser Vorschrift fallenden Anschluss- und Verbrauchsleitungen (Hoch/Mitteldruck-Leitungen über DN 25, Mitteldruck-Leitungen über DN 25, Niederdruck-Leitungen über DN 100) dürfen nur von qualifizierten Lichtbogen- und/oder Flammenschweißern geschweißt werden. In diesem Fall muss der Ausführende der Schweißarbeiten über einen Mitarbeiterstab zur Koordinierung der Schweißarbeiten gemäß den Anforderungen der Norm MSZ EN ISO 14731 [Schweißaufsicht - Aufgaben und Verantwortung.] (Schweißverantwortlicher, schweißtechnische Fachkräfte) und qualifizierte Schweißer gemäß der Norm MSZ EN 287-1 [Prüfung von Schweißern - Schmelzschweißen Teil 1: Stähle.] verfügen. In allen andern Fällen sind auch die im authentischen behördlichen Verzeichnis der Gasinstallateure [Verordnung Nr. 30/2009 (XI. 26.) des Ministeriums für nationale Entwicklung und Wirtschaft (NFGM) über die Zulassung und Registrierung von Gasinstallateuren.] festgelegten Gasinstallateuren zum Schweißen von Anschluss- und Verbrauchsleitungen berechtigt. Pressverbindungen 79 Zur Herstellung von Pressverbindungen können die für die Technologie geeigneten, zertifizierten, rostfreien Stahlrohre und Fittings verwendet werden. Bei der Montage dürfen nur die für das verwendete Material (Marke) vorgeschriebenen Pressbacken verwendet werden. Der Technologieverwalter kann die Montageberechtigung an eine Prüfung binden. b) Montage von Anschluss- und Verbrauchsleitungen aus Kupfer Anschluss- und Verbrauchsleitungen aus Kupfer dürfen von Personen montiert werden, die einen Lehrgang für die betreffende Technologie absolviert haben und dies nachweisen können. Lötverbindungen Lötverfahren (Technologie) − Die verwendeten Lote müssen die Vorschriften der Norm MSZ EN 17672:2010 [ Hartlöten Lote.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung erfüllen und einen Schmelzpunkt von mindestens 450 °C aufweisen, bei dessen Einsatz sind die Herstellervorschriften einzuhalten sind. − Es sind nur die für Lote vorgeschriebenen Flussmittel zulässig, die der Norm MSZ EN 1045 [Hartlöten - Flussmittel zum Hartlöten - Einteilung und technische Lieferbedingungen.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung entsprechen. Pressverbindungen Rohr- und Fitting-Material: − Es sind nur harte oder halbharte (bzw. bei unsichtbarer Installation auch weiche) Kupferrohre zulässig, die den Vorschriften der Norm MSZ EN ISO 15614-1:2004/A1:2008 [Anforderung und Qualifizierung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe – Schweißverfahrensprüfung - Teil 1: Lichtbogen- und Gasschweißen von Stählen und Lichtbogenschweißen von Nickel und Nickellegierungen (ISO 15614-1:2004/Amd 1:2008).] oder einer gleichwertigen technischen Lösung entsprechen. − Die Wanddicke der verwendeten Rohre ist gemäß Punkt 3.2.3. b) zu bemessen. − Die bei der Installation der Leitungen verwendeten Fittings müssen die Vorschriften der Norm prEN 1254-7 [Kupfer und Kupferlegierungen - Fittings - Teil 7: Pressfittings für metallische Rohre.] entsprechen. − Bei der Montage dürfen nur die für das verwendete Material vorgeschriebenen Pressbacken verwendet werden. c) Montage von Anschluss- und Verbrauchsleitungen aus Polyethylen (PE) Rohr- und Fitting-Material: − Das Rohr- und Fitting-Material muss der zu Tabelle 3.3 a), b), c) angegebenen Norm entsprechen. − Rohre und Fittings dürfen nur innerhalb der in der Normenreihe MSZ EN 1555 [KunststoffRohrleitungssysteme für die Gasversorgung - Polyethylen (PE).] oder in einer gleichwertigen technischen Lösung vorgegebenen Lagerungszeiten verwendet werden. − Zur Herstellung von Pressverbindungen können die für die Technologie geeigneten, zertifizierten PE-Rohre und Rotguss-Fittings verwendet werden. Bei der Montage dürfen nur die für das verwendete Material (Marke) vorgeschriebenen Pressbacken verwendet werden. Der Technologieverwalter kann die Montageberechtigung an eine Prüfung binden. Das Schweißverfahren ist gemäß Tabelle 5.1 auszuwählen. Tabelle 5.1 Schweißverfahren Muffe Sattel Elektr 80 Halsabmessungen PE-Rohr- stumpf stumpf Sattelfitting Abmessunge CNC Hand Masc n hine Schweißen mit Handwerkzeug DN DN 20; 32 20x3 + 32x3 + 63 SDR 17,6 SDR 11 + + + 90 SDR 17,6 SDR 11 + + + 110 SDR + + + 17,6 + + + SDR 11 160 SDR + + + 17,6 + + + SDR 11 200 SDR + + + 17,6 + + + SDR 11 250 SDR + + + 17,6 + + + SDR 11 315 SDR + + + 17,6 + + + SDR 11 400 SDR + + + 17,6 + + + SDR 11 Halsabmessungen Sattelfitting DN 63 90 110 ofitting - - - + - - - + + + + - - + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Technische Bedingungen PE-Schweißen ist nur mit solchen Schweißanlagen zulässig, die über eine gültige und als angemessen qualifizierte Prüfungsdokumentation verfügen. Personelle Bedingungen Schweißarbeiten an Anschluss- und Verbrauchsleitungen aus PE dürfen nur gemäß der einschlägigen Bestimmung [Mitteilung Nr. 15/1998 (IKK.8.) des Ministeriums für Industrie, Handel und Touristik (IKIM) über die Einstufung von Kunststoffschweißern] von für das betreffende Schweißverfahren qualifizierten Kunststoffschweißern durchgeführt werden. Mit der vor Ort erfolgende Leitung und Kontrolle der Schweißarbeiten an Anschluss- und Verbrauchsleitungen aus PE kann eine Person mit Qualifikation 81 zur Leitung von Leitungsbauarbeiten beauftragt werden, deren Aufgaben in der Stellenbeschreibung zu regeln sind. Das Schweißen von PE-Leitungen ist entsprechend der Schweißanweisung (WPS) durchzuführen, die durch eine Verfahrensprüfung gemäß der Mitteilung über die Einstufung von Kunststoffschweißern [Mitteilung Nr. 15/1998 (IKK.8.) des Ministeriums für Industrie, Handel und Touristik (IKIM) über die Einstufung von Kunststoffschweißern] qualifiziert wurde. Die Verwendung von Press- oder mechanischen Verbindungen können vom Inhaber des Verbindungssystems an eine Prüfung gebunden werden. 5.1.2.2. Lösbare Verbindungen Für lösbare Verbindungen sind ausschließlich Dichtungen zulässig, die den Vorschriften der Normenreihe MSZ EN 751- [Dichtmittel für Gewindeverbindungen in Kontakt mit Gasen der 1., 2. und 3. Familie und Heißwasser.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung entsprechen. Dichtmittel für Flanschverbindungen müssen dem Betriebsdruck (MOP) entsprechen und pentanbeständig sein. Pflanzliche Dichtmittel (z. B. Hanf) dürfen nicht verwendet werden. a) Flanschverbindungen − Bei der Herstellung von Flanschverbindungen ist besonders auf folgendes zu achten: − die Druckstufe der verwendeten Flansche, − die auf das Rohrende aufgeschweißten Flansche müssen einen rechten Winkel zur Rohrachse bilden, − das Material der Flanschdichtung − und deren technische Lösung. b) Gewindeverbindungen Verwendung von Gewindeverbindungen: − beim Einbau von Armaturen, − bei Verbindungen von Gasverbrauchsgeräten, − bei Verbindungen für Messgeräte und Messleitungen, − an sonstigen Stellen, wo dies laut den technologischen Weisungen des Erdgasverteilers oder Flüssiggas-Vertreibers zulässig ist. In Anschlussleitungen und/oder Verbrauchsleitungen mit Abmessungen über DN50 (2”) sind Gewindeverbindungen zu vermeiden. Die Dichtmittel für Gewindeverbindungen müssen den Vorschriften der Normenreihe MSZ EN 751[Dichtmittel für Gewindeverbindungen in Kontakt mit Gasen der 1., 2. und 3. Familie und Heißwasser.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung entsprechen. c) Holländerverbindungen Bei der Auswahl von Material und Dichtmittel für Holländerverbindungen sind der Betriebsdruck der Anschlussleitung und der Nutzeranlage, der Temperaturbereich und das transportierte Medium zu berücksichtigen. 5.1.2.3 Befestigung von Anschluss- und Verbrauchsleitungen Frei installierte Leitungen sind mindestens an folgenden Stellen mit Rohrschellen zu befestigen: − an beiden Seiten des Gaszähleranschlusses, − am oberen Punkt des vertikalen Abschnittes des Gaszählers, − am oberen und unteren Punkt der Abzweigleitung zum Gasverbrauchsgerät. Die empfohlenen Abstände für Rohrschellen sind in Abschnitt 7.1 enthalten. 5.1.2.4 Abdeckung, Verkleidung von Anschluss- und Verbrauchsleitungen 82 Die Rohrleitungen sind frei montiert oder verdeckt zu führen. Die ausführlichen technischen Vorschriften für die Abdeckung von Leitungen sind in den technologischen Weisungen der Erdgasverteiler enthalten und zu berücksichtigen. Das Verputzen ist erst nach der technischen Sicherheitskontrolle zulässig. Die Verkleidung kann aus Holz, Metall oder Kunststoff bestehen. Die Verkleidung (Abbildung 5.1) ist so zu gestalten, dass die Leitungen darunter sicher Platz finden bzw. keine Maßänderungen aufgrund von Wärmeausdehnung entstehen. Abbildung 5.1 Möglichkeiten zur Verkleidung von Anschluss- und Verbrauchsleitungen Falban elvakolva Unterputzausführung (in der Wand) Falcsatornában im Wandkanal Wo eine mechanische Beschädigung der Leitung zu befürchten ist, ist für einen angemessenen Schutz zu sorgen. Kapitel 5 des Regewerkes enthält ausführliche Regeln zu Installation und Einstufung von Anschlussund Verbrauchsleitungen, ihre Verbindungsstellen und ihren Korrosionsschutz. 5.1.2.5 Korrosionsschutz von Anschluss- und Verbrauchsleitungen An solchen Stellen von Stahlrohren, an denen die gesamte Rohrfläche im montierten Zustand unzugänglich ist, ist das Rohr vor der Montage mit Korrosionsschutz zu versehen. Vor der Inbetriebnahme sind alle Rohrflächen mit Korrosionsschutz auszustatten. Während der gesamten Lebensdauer der Anschluss- und Verbrauchsleitungen ist ständig für einen entsprechenden Korrosionsschutz zu sorgen. Möglichkeiten für den Korrosionsschutz: Beschichtung (Korrosionsschutzfarbe), Metall- bzw. Kunststoffumhüllung. Frei verlegte Leitungen sind entsprechend dem transportierten Medium mit gelber Farbe einer Farbmarkierung zu kennzeichnen. Bei Wohn- und Kommunalgebäuden ist die Farbmarkierung nicht vorgeschrieben. Kupferrohre sind im Falle ihres Verputzens vor Korrosion zu schützen. Bei herkömmlich verlegten Stahlrohren sind passive Korrosionsschutzverfahren anzuwenden. Alle in der Wand unter Putz verlegten Stahlrohrleitungen sind vor dem Verputzen mit Korrosionsschutz zu versehen. 5.1.3 Blitzschutz Für die Blitzschutzanlagen des oberirdischen Zubehörs von Anschluss- und Verbrauchsleitungen außerhalb von Gebäuden ist zu den Bedingungen des Staatlichen Brandschutzregelwerkes ein Plan zu erstellen. Der Blitzschutz kann nur vom einem zur Erstellung des Blitzschutzplanes berechtigten Projektanten geplant werden. 5.1.4 Berührungsschutz Die an verschiedenen Potentialen liegenden Abschnitte von Anschluss- und Verbrauchsleitungen sind durch Überbrückungen (Potentialausgleicher) in das Äquipotentialnetz einzubeziehen. 83 5.2 Kontrolle der fertigen Anschluss- und/oder Verbrauchsleitungen nach ihrer Fertigstellung 5.2.1 Druckprobe Methode Die Konformität der Qualität und Installation der Anschluss- und Verbrauchsleitungen nach der Fertigstellung der ganzen Anlage ist durch Festigkeits- und Dichtheits-Druckproben zu kontrollieren. Die Dichtheit der Anschlussleitung und der Nutzeranlage, die planmäßige Durchführung, Dokumentierung und Auswertung der Druckprobe gehören zur Aufgabe und Verantwortung des Ausführenden. Die praktische Durchführung der Druckprobe kann vom Vertreter oder Beauftragten des Erdgasverteilers oder Flüssiggas-Vertreibers kontrolliert werden. Mindestvoraussetzungen für den Beginn der Druckprobe: a) Fertigstellung der Anschluss- und Verbrauchsleitung, b) alle Verbindungen sind zugänglich und frei von Farben, Verkleidungen, c) alle eingebauten Zubehöre und Verbindungen erfüllen die im als geeignet zur Ausführung bewerteten Plan vorgeschriebenen Bedingungen, d) Übergabe der Ausführungsdokumentation mit dem zum Zeitpunkt der Druckprobe zumutbaren Inhalt (siehe Abschnitt 7.3) durch den Ausführenden an Erdgasverteiler oder Flüssiggas-Vertreiber, e) bei Abweichungen vom Plan dokumentierter Nachweis der Rechtmäßigkeit der Abweichungen, ihrer Konformität in Bezug auf die technische Sicherheit und der Zustimmungen durch den Erdgasverteiler oder Flüssiggas-Vertreiber zum ausgeführten Zustand. Die Werte, die Dauer und die erforderliche Geräteausstattung der Festigkeits- und DichtheitsDruckprobe sind in der vom Projektanten in der technischen Beschreibung festgelegten Form zu gewährleisten. Die Festigkeits- und Dichtheits-Druckprobe ist mit Luft oder einem neutralen Gas durchzuführen. Die Festigkeitsprüfung muss vor der Dichtheitsprüfung stattfinden. Bei der Druckprobe sind alle unvermittelten Druckanstiege im geprüften Objekt zu vermeiden. Die als Erweiterung von bestehenden Leistungssystemen errichteten Rohrleitungen sind ebenfalls einer Festigkeits- und Dichtheits-Druckprobe zu unterziehen. Die Verbindungsschweißnähte oder anderen Verbindungsteile, Armaturen von bestehenden und zu ihrer Erweiterung errichteten Leitungen sind auf Dichtheit zu prüfen (mit Nutzgas). Über die Druckprobe ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll muss enthalten: − Ort und Zeitpunkt der Druckprobe, − die Bezeichnung und Hauptdaten des Objektes, die Kennung des Planes „D“, − die Namen der an der Druckprobe beteiligten Personen, − die Daten zur Geräteausstattung, − die zu Beginn und am Ende der Druckprobe gemessenen Daten, die zur Bewertung der Druckprobe erforderlich und begründet sind, − die Bewertung der Druckprobe. 5.2.1.1 Festigkeitsprüfung Der Prüfwert darf nicht den Prüfdruck übersteigen. In erforderlichen und begründeten Fällen sind bestimmte Zubehörteile der Anschlussleitung und/oder Nutzeranlage, die den gewählten Prüfdruck nicht aushalten, für die Dauer der Prüfung auszubauen oder zu trennen. Der Wert der Festigkeitsdruckprüfung hängt gemäß der Norm MSZ EN 12007-1 [Gasversorgungssysteme - Rohrleitungen mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck bis einschließlich 16 bar - Allgemeine funktionale Empfehlungen.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung vom max. Betriebsdruck (MOP) ab (siehe Tabelle 5.2). Die Dauer der Druckprüfung nach Erreichen des Dauerzustandes beträgt 15 min. 84 Tabelle 5.2 Max. Betriebsdruck (MOP) [bar] 4,0 < MOP ≤ 16 2 < MOP ≤ 4 0,1 < MOP ≤ 2 MOP ≤ 0,1 Festigkeitsprüfdruck (STP) [bar] mindestens 1,3xMOP mindestens 1,4xMOP mindestens 1,75xMOP, jedoch mindestens 1 mindestens 1 5.2.1.2 Dichtheitsprüfung Bei einem Betriebsdruck bis einschließlich 0,1 bar muss der Wert der Dichtheitsprüfung 150 mbar erreichen, bei einem Betriebsdruck über 0,1 bar muss dieser mindestens dem max. Betriebsdruck (MOP) entsprechen, darf jedoch 150 % nicht übersteigen. Die Dichtheitsprüfung von Hoch-/Mitteldruck-Flüssiggasleitungen kann auch bei AusgleichsDampfdruck durchgeführt werden, wenn dieser mindestens 3 bar beträgt. Die Dauer der Dichtheitsprüfung nach Erreichen des Dauerzustandes beträgt 10 min. Bewertung und Bescheinigung der Konformität Die Druckprüfung ist erfolgreich, wenn am geprüften Objekt keine Sickerstellen, bleibende Deformationen und außer den infolge von äußeren Luftdruck- und Temperaturänderungen begründet eingetretenen Druckänderungen keine Druckänderungen aufgetreten sind. 5.2.2 Prüfung und Dokumentierung von Stahl-Schweißverbindungen Die Kontrolle von Schweißverbindungen ist gemäß den Vorschriften der Norm MSZ EN 12732 [Gasversorgungssysteme - Schweißen von Rohrleitungen aus Stahl - Funktionale Anforderungen.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung durchzuführen und z dokumentieren. Das Schweißprotokoll ist beim Schweißen von Anschluss- und Verbrauchsleitungen (Hoch/Mitteldruck-Leitungen über DN 25, Mitteldruck-Leitungen über DN 25 und Niederdruck-Leitungen über DN 100) tagesaktuell zu führen. Das Schweißprotokoll muss Folgendes enthalten: − Name, Kennung des Schweißers, − Nummer, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer der Prüfbescheinigung, − laufende Nummer, Art der Naht, − Einstufung der Naht (die Notwendigkeit und die Anzahl von radiographischen Untersuchungen sind gemäß der Norm [MSZ EN 12007-1 Gasversorgungssysteme - Rohrleitungen mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck bis einschließlich 16 bar - Teil 1: Allgemeine funktionale Empfehlungen. MSZ EN 12007-3 Gasversorgungssysteme - Rohrleitungen mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck bis einschließlich 16 bar - Teil 3: Besondere funktionale Empfehlungen für Stahl. MSZ EN 12732 Gasversorgungssysteme Schweißen von Rohrleitungen aus Stahl - Funktionale Anforderungen. MSZ EN 1594 Gasversorgungssysteme - Rohrleitungen für einen maximal zulässigen Betriebsdruck über 16 bar - Funktionale Anforderungen.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung festzustellen), − an Nähten durchgeführte Reparaturen, − das Ergebnis der Reparaturen, − Nahtstellen. Die Schweißnähte von Stahlrohrleitungen sind gemäß Tabelle 5.3 zu prüfen. Tabelle 5.3 85 MOP ≤ 100 mbar Anschluss- und Verbrauchsleitungen DN ≤ 100 DN > 100 100 mbar < MOP ≤ 4 bar Anschluss- und Verbrauchsleitungen, Leitungen von Druckregelstationen DN ≤ 50 4 bar < MOP ≤ 16 bar Anschluss- und Verbrauchsleitungen, Leitungen von Druckregelstationen DN ≤ 25 DN > 25 DN > 50 durch Inaugenscheinnahme Alle Rundnähte (Eck- und Stumpfnähte) sind durch Inaugenscheinnahme zu prüfen. Der Projektant kann Nähte zur zerstörungsfreien Prüfung bestimmen durch Inaugenscheinnahme Alle Rundnähte (Eck- und Stumpfnähte) sind durch Inaugenscheinnahme zu prüfen. 10 % der Stumpfnähte von Erd- oder verdeckten Leitungen und Leitungen von Druckregelstationen sowie 2 % der Stumpfnähte von frei verlegten Leitungen sind radiologisch zu prüfen. durch Inaugenscheinnahme Einer radiographischen Untersuchung sind zu unterziehen: a) 10 % von stumpfen Rundnähten, b) 100 % der Längsnähte und der mittels Druckprüfung nicht kontrollierten Nähte, c) 100 % der Stumpfnähte spezieller Rohrabschnitte (Kreuzungsabschnitte von Brücken, trassengeführten Objekten, beschiffbaren Wasserstraßen). 5.2.3 Prüfung von PE-Schweißverbindungen Die Prüfung von PE-Rohr-Schweißverbindungen ist gemäß der Norm MSZ EN 12007-2 [Gasversorgungssysteme - Rohrleitungen mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck bis einschließlich 16 bar - Teil 2: Besondere funktionale Empfehlungen für Polyethylen (MOP bis einschließlich 10 bar).] oder einer gleichwertigen technischen Lösung durchzuführen und zu dokumentieren. 5.2.4 Prüfung der Abgasabführung bzw. der Verbrennungsluftzufuhr von Gasverbrauchsgeräten 5.2.4.1 Prüfung der Abgasabführung von Gasverbrauchsgeräten der Bauart „B” Gasverbrauchsgeräte dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn der territorial zuständige Schornsteinfegerdienst oder zu Schornsteinfegerdiensten berechtigte Spezialist die Konformität der Abgasabführung mit einem Schornsteinprüfungs-Gutachten über die technische Prüfung bescheinigt hat. Der Erdgasverteiler oder Flüssiggas-Vertreiber bzw. Inbetriebnehmende darf nur gültige Schornsteinprüfungs-Gutachten, Zustimmungserklärung akzeptieren. Die Prüfung der Ausführung von zusammen mit Gasverbrauchsgeräten der Bauart „B” zertifizierten Abgasanlagen ist von der vom Hersteller zur Inbetriebnahme autorisierten Person durchzuführen und zu dokumentieren. 5.2.4.2 Prüfung der Abgasabführung und der Verbrennungsluftzufuhr von Gasverbrauchsgeräten der Bauart „C” Wenn die Verbrennungsluftzufuhr und die Abgasabführung zusammen mit dem Gasverbrauchsgerät zertifiziert wurden sowie a) über die volle Länge solche konzentrische Elemente enthalten sind, in denen das Abgasrohr innen liegt, b) eine CE-Kennzeichnung vorhanden ist, c) an die konzentrische Abgas- und Verbrennungsluftanlage nur ein Gasverbrauchsgerät angeschlossen wurde, 86 d) die ungarische Technologieanweisung des Herstellers für die Installation der Verbrennungsluft- und Abgasanlage verfügbar ist, e) das Gasverbrauchsgerät mit einer Einrichtung zur Anzeige/Intervention der entsprechenden Strömung der Verbrennungsluft ausgestattet ist, f) der einschlägige Messstutzen zur Kontrolle von allfälligen undichten Stellen am inneren Abgasrohr durch Messung der Kohlendioxid- oder Sauerstoff-Konzentration am Gerät oder beim Anschluss des Lüftungsrohres vorhanden ist, gilt folgendes: − der Installateur des Gasverbrauchsgerätes hat bei der Kontrolle der technischen Sicherheit schriftlich festzuhalten, dass das konzentrische Lüftungs- sowie Abgasrohr entsprechend den Herstellervorschriften eingebaut und die vorgeschriebene Montagetechnologie eingehalten wurden; − die vom Hersteller zur Inbetriebnahme autorisierte Person hat eine Dichtheitsprüfung beim Lüftungs- sowie Abgasrohres durchzuführen sowie muss sich bei der Inbetriebnahme des Gerätes bzw. der vorgeschriebenen Überprüfung durch eine Betriebsprobe von der Funktion des das Gasverbrauchsgerät eingebauten Luftstrom-Sensors überzeugen. Die Dichtheitsprüfung kann durch Kontrolle des in der Luft messbaren O2- oder CO2-Gehaltes kontrolliert werden. Diese Prüfungen sind zu dokumentieren. Wenn die Verbrennungsluftzufuhr und die Abgasabführung zusammen mit dem Gasverbrauchsgerät zertifiziert wurden sowie a) die Abgasabführung und die Luftzufuhr über getrennte Leitungen erfolgen, b) die ungarische Technologieanweisung des Herstellers für die Installation der Verbrennungsluft- und Abgasanlage verfügbar ist, das Gasverbrauchsgerät mit einer Einrichtung zur Anzeige/Intervention der entsprechenden Strömung der Verbrennungsluft ausgestattet ist, hat sich die vom Hersteller zur Inbetriebnahme autorisierte Person durch eine Dichtheitsprüfung von der Dichtheit des Lüftungs- sowie Abgasrohres zu überzeugen. Die dokumentierte Durchführung der Prüfung und Druckprüfung liegen in der Pflicht und Verantwortung dieser Person. Der Inbetriebnehmende kann auch den Schornsteinfegerdienst ersuchen, die Prüfung durchzuführen. Wenn die Verbrennungsluftzufuhr- und die Abgasanlage nicht zusammen mit dem Gasverbrauchsgerät zertifiziert wurden, jedoch eine Qualifizierung besitzen und a) das Gasverbrauchsgerät an eine vertikale, geschlossene Abgasanlage/Luftführung (Sammelsystem) angeschlossen ist, b) oder getrennte Leitungen vorhanden sind, darf die Verbrennungsluftzufuhr- und die Abgasanlage erst nach Prüfung und im Besitz der der Zustimmungserklärung des territorial zuständigen Schornsteinfegerdienstes in Betrieb genommen werden. Beim Austausch von Gasverbrauchsgeräten der Bauart „C” und Beibehaltung des Verbrennungsluftzufuhr- und die Abgasabführungssystems dürfen nur solche Geräte eingebaut werden: − deren Hersteller die zulässige Montage mit dem bestehenden Verbrennungsluftzufuhr- und Abgasabführungssystem bestätigt, − oder bei denen der Projektant die Kompatibilität des Abgasabführungssystem und des neuen Gerätes geprüft und bestätigt hat. 5.3 Vereinfachter Gerätewechsel 87 Die Bedingungen für die Anwendung des Verfahrens bei einem vereinfachten Gasgerätewechsel sind in § 6 der Verordnung enthalten. Der Einbau von Gasgeräten der Bauart „B” ist jedoch auch bei einem Gerätewechsel ausschließlich zu den Bedingungen gemäß Punkt 4.2.4.1. c) des Regelwerkes zulässig. Beim vereinfachten Gasgerätewechsel kann die Dichtheitsprüfung der betroffenen Anschlussstellen und der installierten neuen Bauteile mit Nutzgas, durch eine einfache Kontrolle auf Leckstellen durchgeführt werden. Nach dem vereinfachten Gasgerätewechsel sind die Anschlussleitung und die Nutzeranlage einer technischen Sicherheitskontrolle durch die den Gasgerätewechsel durchführende Person zu unterziehen, deren Ergebnis gemäß Abschnitt 7.7 zu dokumentieren ist. 5.4 Technische Sicherheitskontrolle 5.4.1 Bedingungen der technischen Sicherheitskontrolle bei Erdgas Die fertig gestellte Anschlussleitung und die Nutzeranlage sind in Bezug auf die technische Sicherheit vom Erdgasverteiler oder seinem Beauftragten zu kontrollieren. Die die technische Sicherheitskontrolle durchführende Person nimmt ein Protokoll über die Kontrolle auf, von dem eine Ausfertigung an den Ausführenden und eine an den Auftraggeber (Investor, Nutzer) übergeben wird. 5.4.1.1 Fertigmeldung der Ausführungsarbeiten Zur Fertigmeldung des fertigen Objektes ist – bei gleichzeitigem Einreichen der Installationserklärung (siehe Abschnitt 7.6) – der Ausführende der Anschlussleitung und Nutzeranlage berechtigt. Die Installationserklärung muss einen Nachweis der Berechtigung des Installateurs enthalten (Nr. und Gültigkeit seines Ausweises). 5.4.1.2 Die technische Sicherheitskontrolle ist erfolgreich, wenn folgende Bedingungen zusammen erfüllt sind: a) der Installateur ist bei der Kontrolle zugegen; b) der Installateur hat der Installationserklärung die Ausführungsdokumentation gemäß Abschnitt 7.4 beigefügt; c) die – gemäß den Normen MSZ EN 1775 [Gasversorgung - Gasleitungsanlagen für Gebäude - Maximal zulässiger Betriebsdruck kleiner oder gleich 5 bar - Funktionale Empfehlungen.] oder MSZ EN 12007-1 [Gasversorgungssysteme - Rohrleitungen mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck bis einschließlich 16 bar Teil 1: Allgemeine funktionale Empfehlungen.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung – durchgeführte Festigkeits- und Dichtheits-Druckprüfung des errichteten Systems war erfolgreich; d) der Installateur hat die zum Nachweis der Konformität von Material und Zubehör (einschließlich der RB-Anlagen) dienenden Dokumente der Ausführungsdokumentation beigefügt; e) ein Schornsteinprüfungs-Zertifikat des Schornsteinfegerdienstes oder eines zu Schornsteinfegerdiensten berechtigten Spezialisten zur Konformität der Abgasanlage des betreffenden Gebäudes steht zur Verfügung; f) der Installateur hat eine Erklärung zur Installation der Gasverbrauchsgeräte mit geschlossenem Verbrennungsraum bzw. der als Gerätezubehör gelieferten Abgas- und Verbrennungsluftsysteme gemäß der herstellerseitig vorgeschriebenen Technologie beigefügt; g) der Installateur hat ein der Norm MSZ EN 1443 [Abgasanlagen - Allgemeine Anforderungen.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung entsprechendes Protokoll über die Dichtheitsprüfung von der Dichtheitsprüfung zu unterziehenden Abgasanlagen beigefügt; h) bei Gasverbrauchsgeräten mit offenem Verbrennungsraum (Bauarten „A” oder „B”) werden Luftzufuhr/Belüftung und Abgasabführung gemäß Plan umgesetzt; 88 i) die erforderliche Bescheinigung eines autorisierten Spezialisten [Verordnung Nr. 21/2010 (V.14.) des Ministeriums für nationale Entwicklung und Wirtschaft (NFGM) über die für bestimmte Industrie- und Handelstätigkeiten geforderten Qualifikationen] steht zur Verfügung. j) die erforderlichen anderen Gutachten stehen zur Verfügung; k) die installierten Gasverbrauchsgeräte erfüllen die in dieser Verordnung oder in der Verordnung Nr. 22/1998 (IV.17.) des Ministeriums für Industrie, Handel und Touristik (IKIM) über die Gestaltung der einzelnen Gasverbrauchsgeräte und ihre Zertifizierung festgelegten Vorschriften; l) das Gasversorgungssystem wurde entsprechen dem vom Erdgasverteiler vom Aspekt der technischen Sicherheit geprüften und als geeignet eingestuften Plan errichtet. 5.4.2 Abweichungen der technischen Sicherheitskontrolle bei Flüssiggas a) Bei der technischen Sicherheitskontrolle wird das ausgeführte Objekt vom Vertreter des FlüssiggasVertreibers aufgrund der über eine Installationszustimmung verfügenden Plandokumentation in Bezug auf die technische Sicherheit bewertet, um entscheiden zu können, ob diese in Betrieb genommen werden kann. b) Der Flüssiggas-Vertreiber kann Ingenieure oder Techniker mit entsprechender fachlicher Qualifikation [Verordnung Nr. 12/2004 (II.13.) des Ministers für Wirtschaft und Verkehr (GKM) über geforderten fachlichen Qualifikationen und Erfahrungen für die Bekleidung von Stellen auf dem Gebiet der Erdgasversorgung] mit seiner Vertretung bei der technischen Übergabe beauftragen. c) Eine allgemeine Bewertung erhalten jene ausgeführten Anschlussleitungen und Nutzeranlagen, die alle Anforderungen der Plandokumentation entsprechend den Bestimmungen von Abschnitt 3.1 nachweislich erfüllen. 5.5 Inbetriebnahme Die erste oder wiederholte Inbetriebnahme der Anschlussleitung bzw. Nutzeranlage kann nach der aufgrund der vom Erdgasverteiler oder Flüssiggas-Vertreiber vom Aspekt der technischen Sicherheit geprüften und als geeignet zur Ausführung erklärten Plandokumentation erfolgten Sicherheitskontrolle durchgeführt werden, bei der keine Mängel festgestellt wurden, die eine Inbetriebnahme behindern würden. Die Inbetriebnahme des Gasverbrauchsgerätes darf ausschließlich von im Namen des Herstellers vorgehenden, autorisierten Personen durchgeführt werden, wenn dies vom Hersteller vorgeschrieben wird. Das Einlassen von Gas in die Gasgeräte ist selbst temporär nur dann zulässig, wenn die Vorschriften von Kapitel 3 Punkt 3.1.3.2 des Regelwerkes erfüllt sind sowie die technische Sicherheitskontrolle des Gasversorgungssystems durch den Erdgasverteiler oder Flüssiggasvertreiber mit angemessenem Ergebnis abgeschlossen wurde. Für den Betrieb mit synthetischem Erdgas (SNG) oder Erdgas zur Spitzendeckung (PSG) ist im Voraus eine Stellungnahme des Herstellers des Gasverbrauchsgerätes bzw. der Gasnutzungstechnologie einzuholen, aus der die Bedingungen für seine Zustimmung zum Betrieb mit synthetischem Erdgas oder Erdgas zur Spitzendeckung hervorgehen. 5.5.1 Einlassen von Gas in Anschluss- und Verbrauchsleitungen bei Erdgas Das Einlassen von Gas in Anschluss- und/oder Verbrauchsleitungen kann nach der aus der Sicht der technischen Sicherheit erfolgreichen Kontrolle erfolgen: Dieser Vorgang darf nur vom Erdgasverteiler oder seinem Ermächtigten vorgenommen werden. Beim Einlassen von Gas in Anschluss- und/oder Verbrauchsleitungen ist dafür zu sorgen, dass das inerte Medium (Luft oder Inertgas oder Wasser) vollständig entweicht. 89 Das Einlassen von Gas ist nach der einschlägigen technologischen Weisung des Erdgasverteilers für diese Vorgänge durchzuführen. Der Gaseinlasser hat sich davon zu überzeugen, dass die Rohrenden sicher und gasdicht verschlossen sind und sich nur mit Werkzeug lösen lassen. Das erneute Einlassen von Gas in vorübergehend außer Betrieb gesetzte Anlagen ist nach erfolgreicher Dichtheitsprüfung, bei Betriebsunterbrechungen über sechs Monaten nach erfolgreicher Festigkeitsund Dichtheitsprüfung zulässig. 5.5.2 Einlassen von Gas (Flüssiggas) Gas darf ausschließlich in Anschlussleitungen und Nutzeranlagen eingelassen werden, die bei der technischen Übergabe als geeignet bewertet wurden. Das Einlassen von Gas wird vom autorisierten Vertreter des Flüssiggas-Vertreibers für technische Sicherheitskontrolle unter Einhaltung folgender Bedingungen durchgeführt: − Der Flüssiggas-Vertreiber kann den Beginn des Einlassens von Gas verweigern, wenn die Anschlussleitung oder Nutzeranlage eine Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Gesundheit oder die Sicherheit darstellt. − Das Einlassen von Gas ist gemäß Abschnitt 4.1 durchzuführen (entsprechend der technologischen Weisung des Flüssiggas-Vertreibers), ausgenommen die einschlägigen Vorschriften zur Deoxigenierung (Befreiung von Sauerstoff) und zur Nutzung. − In Abweichung von Abschnitt 4.1 darf in Verbrauchsleitungen kein Gas eingelassen werden, wenn nicht mindestens ein Gasverbrauchsgerät angeschlossen ist. − Bei der Inbetriebnahme ist der Betreiber mit der Benutzung des kompletten Gasversorgungssystems, d. h. der Druckanlage, dem Drucksystem, der Anschlussleitung und der Verbrauchsleitung und den einschlägigen Anforderungen an Wartung und periodische Überprüfung bekannt zu machen. Die Benutzung des Gasverbrauchsgeräts wird bei der Inbetriebnahme vom Hersteller oder seinem Beauftragten erläutert. − Der Flüssiggas-Vertreiber hat sich davon zu überzeugen, dass sich der Nutzer die Kenntnisse angeeignet hat und diese Tatsache protokollarisch festzuhalten. Einlassen von Gas in Anschluss- und/oder Verbrauchsleitungen für Flüssiggas Beim Einlassen von Gas in Anschlussleitungen und Nutzeranlagen ist dafür zu sorgen, dass die vorhandene Luft verdrängt wird, indem ständig mit Betriebdruck Flüssiggas in den Ausgangspunkt der Leitung eingelassen wird, bis das Gas-Luft-Gemisch an den Gasverbrauchsgeräten oder an den eingerichteten Entlüftungsstellen nacheinander, gefahrlos etappenweise ins Freie abgeleitet ist. Einlassen von Gas in Zubehör von Anschlussleitungen Druckregler: Nach Installation der Füllleitung sind die Sekundärseite der Anschlussleitung neben dem geschlossenen Druckregler-Kugelhahn über die Füllleitung bis auf 90 % des Betriebsdruckes zu füllen, der Regler langsam zu öffnen und die Notsperre zu lösen. Durch geringfügiges Öffnen der Leitung sind der Betriebsdruck und der Schließdruck zu kontrollieren. Die Funktion der Notsperre ist zu prüfen. Bei Abweichungen von den vorgegebenen Parametern ist der Regler einzustellen. Ferner sind alle Baugruppen und Verbindungsstellen auf Dichtheit zu kontrollieren. Bei der Feststellung von Gaslecks darf die Anlage nicht in Betrieb genommen werden. a) Verdampfer: Das Verdampferheizgerät ist auf die vom Hersteller vorgegebene Temperatur aufzuheizen. Danach ist der Verdampfer durch langsames Öffnen der flüssigkeitsseitigen Leitung zu füllen. Durch Öffnen des gasseitigen Absperrhahnes ist der Verdampfer betriebsbereit. Zu kontrollieren sind die Temperaturregelung, wenn vorhanden, die Regelung des Flüssigkeitszuflusses und insbesondere die Funktionsfähigkeit des Flüssigkeitshahnes. Ferner sind alle Baugruppen und Verbindungsstellen auf Dichtheit zu kontrollieren. Bei der Feststellung von Gaslecks darf die Anlage nicht in Betrieb genommen werden. 90 b) Pumpeneinheit: Zu kontrollieren sind Strömungsrichtung und Drehrichtung und ist - wenn kein Ansaugsystem vorhanden ist - aufzufüllen. Der in die Rücklaufleitung eingebaute Druckregler ist zu lösen und die Pumpe einzuschalten. Zu kontrollieren ist der kavitationsfreie Durchfluss. Der Betriebsdruck ist mit dem Druckregler einzustellen. Ferner sind alle Baugruppen und Verbindungsstellen auf Dichtheit zu kontrollieren. Bei der Feststellung von Gaslecks oder Kavitationen darf die Anlage nicht in Betrieb genommen werden. c) Schutzanlagen: Die Funktionen von installierten Gassensoren sind mit einem Kontroll-Gasgemisch zu prüfen. Die Alarmanlage und die Interventionsteile (z. B. Magnetventile) sind auf ihre Funktion zu prüfen. Bei Anlagen mit Mantelkühlung soll die Dauer zwischen dem Öffnen und der kompletten Errichtung des Wasservorhangs unter 30 sec liegen. Zu kontrollieren ist die Entwässerung nach dem Schließen. Die Funktion der Notsperre ist zu prüfen. Ferner sind alle Baugruppen und Verbindungsstellen auf Dichtheit zu kontrollieren. Bei der Feststellung von Gaslecks darf die Anlage nicht in Betrieb genommen werden. Voraussetzung für die Inbetriebnahme ist, dass bei der technischen Kontrolle des errichteten Objektes folgende Dokumente (gemäß Inhaltsverzeichnis) vorliegen: − Plan „D“ mit dem tatsächlichen Zustand, in dem der errichtete Zustand andersfarbig markiert und signiert wurde (bei Abweichungen vom als geeignet zur Ausführung bewerteten Plan ist die dokumentierte Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Abweichungen, ihrer Konformität in Bezug auf die technische Sicherheit und der Zustimmungen des Projektanten oder technischen Kontrolleurs oder Flüssiggas-Vertreibers zum ausgeführten Zustand erforderlich), − Belege, die die Eignung der einzelnen Zubehöre (einschließlich Dichtungen) bescheinigen – ausgenommen jenes Zubehör, dessen Eignung durch eine Herstellerkennung bescheinigt wurde, − Dokumente, die die Anforderungen dieser Vorschriften in Bezug auf die Verbindungsstellen erfüllen und die Konformität bestätigen, − Dokumente zum Nachweis von Festigkeit und Gasdichtheit, − Prüfungsdokumente zum Korrosionsschutz, − bei einer Investition im Sinne der einschlägigen Verordnung: Baujournal, − in Bezug auf die Bodendichtheit: Erklärung zur angewandten Technologie für Bodenarbeiten, gegebenenfalls Prüfungsprotokolle, − notwendige Erklärungen von Fachbehörde und Schornsteinfegerdienst, − eine in Kenntnis seiner strafrechtlichen Verantwortung abgegebene Erklärung des Installateurs, derzufolge bei der Errichtung des Objektes die Vorschriften der vom Flüssiggas-Vertreiber geprüften Plandokumentation vollständig eingehalten wurden, ferner dass das eingebaute Gasverbrauchsgerät zum Betrieb mit dem bereitgestellten Gas und bei dem Druck gemäß CEKennzeichnung geeignet ist, − Herstellervorschriften, Bedienungs- und Wartungsanleitungen zum Gasverbrauchsgerät, − Übergabe-/Übernahmeprotokoll. 5.5.3 Inbetriebnahme von Gasverbrauchsgeräten 5.5.3.1 Das Gasverbrauchsgerät kann nur dann in Betrieb genommen werden, wenn folgende Bedingungen zusammen erfüllt sind: a) Das Gasverbrauchsgerät erfüllt die Vorschriften von Punkt 4.1.1. b) Der entsprechende elektrische Anschluss für das Gasverbrauchsgerät wurde errichtet, die entsprechende Spannung ist vorhanden und die Konformität des Berührungsschutzes des Anschlusses wurde dokumentiert. 91 c) Die für das Gerät vorgeschriebene Gasqualität steht an den Anschlussstellen des Gasverbrauchsgerätes zum vorgeschriebenen Druck zur Verfügung. d) Das Gasverbrauchsgerät wurde im Sinne der Bestimmung des Regelwerkes, der Herstellervorschriften und der Brandschutzbestimmungen installiert. e) Der Gasverbrauchsgerät bzw. seine Wärmenutzungsanlage wurden angemessen aufgefüllt und verfügt über maß-, druck- und füllgerechte Sicherheitseinrichtungen. f) Der Inbetriebnehmende des Gasverbrauchsgerätes besitzt die zum Gerätebetrieb vorgeschriebene Qualifikation und Befugnis, kennt die Inbetriebnahmetechnologie des Herstellers für das betreffende Gerät. 5.5.3.2 In folgenden Fällen dürfen Gasverbrauchsgeräte nicht in Betrieb genommen werden bzw. ist die Inbetriebnahme zu verweigern: − die Bedingungen gemäß Punkt 5.5.3.1 sind nicht erfüllt, − der Inbetriebnehmende stellt Umstände fest, die eine Gefahr für Leben und/oder Besitztümer darstellen, − wenn die Umstände, die eine Gefahr für Leben und/oder Besitztümer darstellen, während des Prozesses der Inbetriebnahme, nach dessen Beginn eingetreten sind (z. B. bei ständiger Rückströmung von Verbrennungsprodukten), − In begründeten Fällen kann die Inbetriebnahme des Gasverbrauchsgerätes auch bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung, die keine direkte Gefahr für Leben und/oder Besitztümer darstellt, abgelehnt werden. Im Falle der Ablehnung der Inbetriebnahme des Gasverbrauchsgerätes aus jeglichem Grund ist diese Tatsache schriftlich festzuhalten. Darüber hinaus sind die festgestellten Mängel, Unregelmäßigkeiten und die für die Beseitigung zu treffenden Maßnahmen anzugeben. 5.5.3.3 Der Inbetriebnehmende des Gasverbrauchsgerätes hat die Bedienungsperson (Verbraucher, Nutzer oder mit der Bedienung beauftragte Person) in Bezug auf die Gerätenutzung zu instruieren. Die betriebsfähige Übergabe des Gerätes und die erfolgte Instruierung sind – auf dem Inbetriebnahmeblatt – in jedem Fall mit Unterschrift des Verbrauchers, Nutzers oder der mit der Bedienung beauftragten Person zu bestätigen. Dabei muss sich vom Vorliegen der Bedienungsanleitung des Gasverbrauchsgerätes überzeugt werden, falls erforderlich ist diese zu ersetzen. 5.5.4 Inbetriebnahme von Anlagen zur Flüssiggasversorgung (Flaschen oder Flaschengruppen) Die Inbetriebnahme von Gasverbrauchsgeräten ist entsprechend den Vorschriften in Punkt 5.5.3 durchzuführen. Für die technische Sicherheit der Gasversorgungsanlage mit Flaschen oder Flaschengruppen ist der Nutzer der Einrichtung verantwortlich. Darauf wird der Nutzer vom Inbetriebnehmende der Einrichtung im Inbetriebnahmeprotokoll hingewiesen. 5.6 Stilllegung, Außerbetriebnahme von Anschluss- und Verbrauchsleitungen 5.6.1 Allgemeine Vorschriften Die Umrüstung, Außerbetriebnahme bzw. der Abriss von Anschluss- und Verbrauchsleitungen sind nur mit der Zustimmung des Erdgasverteilers oder Flüssiggas-Vertreibers zulässig. Die Gasentlastung von gasführenden Rohrleitungen und Zubehören sowie die Demontage des Gaszählers aus jeglichem Grund darf nur vom Erdgasverteiler oder Flüssiggas-Vertreiber oder ihren Beauftragten durchgeführt werden. Vor Beginn der Arbeiten sind jene Nutzer bzw. Verbraucher zu unterrichten, deren Gasversorgung von diesem Vorgang betroffen oder eingeschränkt ist. Die Hauptregeln für diesen Vorgang sind in der Norm MSZ EN 12327 [Gasversorgungssysteme - Druckprüfung, In- und Außerbetriebnahme - Funktionale Anforderungen.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung enthalten. 92 5.6.2 Anforderungen an die technische Sicherheit der Außerbetriebnahme Alle außer Betrieb zu setzenden Leitungsabschnitte sind von der gasführenden Installation abzutrennen. Die Außerbetriebnahme ist gemäß dem aufgrund der technologischen Weisung des Erdgasverteilers oder Flüssiggas-Vertreibers erstellten Operationsplan durchzuführen. 6. Betriebsanforderungen 6.1 Betrieb Der Nutzer bzw. Betreiber (nachfolgend zusammen „Betreiber“) hat die Anschlussleitung und die Nutzeranlage: − in betriebsbereiten Zustand zu halten, − bestimmungsgemäß zu betreiben, − regelmäßig die erforderlichen Kontrollen und Instandsetzungen aufgrund der Herstellervorschriften durchführen zu lassen, − alle einschlägigen Sicherheitsvorschriften einzuhalten, − bei Kontrollen durch die Behörde oder den Erdgasverteiler die Kontrollbedingungen zu erfüllen, − periodisch auf technische Sicherheit kontrollieren zu lassen. Bei der Feststellung von Umständen, die den sicheren Betrieb der Anschlussleitung und der Nutzeranlage gefährden, hat der Betreiber umgehend Maßnahmen zur ihrer Beseitigung zu treffen und die Nutzung bis zur Instandsetzung zu unterbrechen. Betriebsumstände, die die technischen Sicherheitsbedingungen für den Betrieb der Nutzeranlage beeinflussen, können nach Überprüfung durch den Projektanten geändert werden (Austausch oder Dichtung von Fenstern/Türen, Installation einer Absaugentlüftung etc.). Der Betrieb des Gaszählers und seine periodische Eichung gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften [Gesetz Nr. XLV von 1991 über das Messwesen; Regierungsverordnung Nr. 127/1991 (I. 9.) über die Durchführung der Bestimmungen des Gesetzes über das Messwesen.] gehören mangels einer anderweitigen Vereinbarung zu den Pflichten des Eigentümers des Gaszählers. Der Erdgasverteiler oder Flüssiggas-Vertreiber kann den Betrieb von bereits in Betrieb genommenen Anschlussleitungen und Nutzeranlagen zum Teil oder zur Gänze – bis der als Ausschluss dienende Zustand beseitigt ist – untersagen: − wenn der Betreiber die Anschlussleitung und die Nutzeranlage auf eine Weise nutzt, die eine Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Gesundheit oder die Sicherheit darstellt, − wenn dieser den Betrieb des Druckreglers oder Gaszählers beeinflusst, − wenn er dem Beauftragten des Erdgasverteilers oder Flüssiggas-Vertreibers nicht die Kontrolle der Nutzeranlage bzw. − das Ablesen des Gaszählers ermöglicht. 6.2 Wartung, Instandsetzung Der Grundstückseigentümer oder -nutzer - bei der PB-Gas-Versorgung in Behältern der Betreiber - hat mangels einer anderweitigen Vereinbarung für die regelmäßige Wartung und Instandsetzung der Anschlussleitung und der Nutzeranlage bzw. erforderlichenfalls ihren Austausch zu sorgen. Der Eigentümer hat die Bedienungs- und Wartungsanleitungen für das Objekt einzuhalten, die Instandsetzungsarbeiten mit der vorgeschriebenen Häufigkeit, entsprechend den Herstellervorschriften für Zubehör von Anschlussleitung und Nutzeranlage und den einschlägigen Objektvorschriften des 93 Projektanten durchzuführen. Diese Pflicht kann er auf die Mieter, Nutzer, Betreiber der Immobilie umlegen. Bei der Instandsetzung werden an der Anschlussleitung oder Nutzeranlage folgende Arbeiten durchgeführt: – teilweiser oder kompletter Austausch eines Teiles (Armatur oder Bauteil) – ohne dessen Funktion zu ändern – aufgrund eines Defektes oder wegen Verschleiß, – oder Austausch wegen Ablauf der vom Hersteller vorgeschriebenen Eignungsdauer, – oder Beseitigung des Defektes der Armaturenverbindung bzw. des Gaslecks im Rohrabschnitt. Nach dem Eingriff ist die instandgesetzte oder ausgetauschte Armatur einer Funktionskontrolle und zusammen mit ihren Verbindungsstellen, bei Betriebsdruck einer Dichtheitsprüfung mit Nutzgas zu unterziehen. Das Ergebnis der bei Funktionskontrolle und die Gasdichtheit sind zu dokumentieren. Die Instandsetzung ist kein planmäßiger Eingriff. Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten können vom Hersteller oder seinem Beauftragten, bei Anschluss- und Verbrauchsleitungen bzw. deren Zubehör von einer gemäß Abschnitt 5.4 zur Ausführung autorisierten Person oder Organisation durchgeführt werden. Die Wartung und Instandsetzung der Verbraucher-Hauptabsperrarmatur gehört auf eigene Kosten zu den Aufgaben des Erdgasverteilers oder Flüssiggas-Vertreibers. Abweichungen von den Wartungsvorschriften des Herstellers sind nur unter Beachtung der Ergebnisse von Fehleranalysen zulässig. 7. Sonstige technische Anforderungen, Daten, Bescheinigungen 7.1 Anordnung der Anschlussleitung und der Nutzeranlage 1. Flüssiggas-Anschlussleitungen, Zubehör und Behälter Biztonsági szelep Nyomásmérõ Kombinált szelep Kétfokozatú nyomásszabályozó Biztonsági lefúvató Pébétartály Csatlakozó vezeték Felsõ gyorszár Abbildung 7.1 Beispiel für die Gasentnahme über einen behälterinstallierten Druckregler max. 24 kg/h Biztonsági szelep Sicherheitsventil Nyomásmérõ Druckmesser 94 Kombinált szelep Kétfokozatú nyomásszabályozó Biztonsági lefúvató Pébétartály Csatlakozó vezeték Felsõ gyorszár Kombiniertes Ventil Zweistufen-Druckregler Sicherheits-Abblaseeinrichtung Flüssiggasbehälter Anschlussleitung Obere Notsperre Nyomásszabályozó Biztonsági lefúvató Alsó-felso gyorszár Ideiglenes mérõhely Futovezetékek Cseppleválasztó szuro Lefúvató csonk Abbildung 7.2 Beispiel für eine Druckreglervorrichtung (Verdampfersystem). Nyomásszabályozó Druckregler Biztonsági lefúvató Sicherheits-Abblaseeinrichtung Alsó-felso gyorszár untere/obere Notsperre Ideiglenes mérõhely temporäre Messstelle Futovezetékek Laufleitungen Cseppleválasztó szuro Tropfenabscheider, Filter Lefúvató csonk Ausblasstutzen In der in der Abbildung dargestellten Ausführung übernimmt der separate Filter auch Funktionen als Tropfenabscheider und Sekundär-Verdampfer. 95 Nyomásszabályozó CSTZ Gázfázis visszavezetõ szelep CSTZ Gázfázis elvételi szelep Szuro cseppleválasztó T Ideiglenes mérõhely Vezérlo egység Gáztartály CSTZ Tankautó gázfázis Folyadékfázis szelep Visszafejtés Ker. szivattyú Fûtõkazán Abbildung 7.3 Üblicher Einbau eines Verdampfers zum Behälter Gázfázis visszavezetõ szelep Gasphasen-Rückflussventil Gázfázis elvételi szelep Gasphasen-Entnahmeventil Gáztartály Gasbehälter Vezérlo egység Steuerungseinheit Tankautó gázfázis Tankwagen Gasphase Folyadékfázis szelep Flüssigphasen-Ventil Visszafejtés Dekompilierung Nyomásszabályozó Druckregler Szuro cseppleválasztó Filter Tropfenabscheider Ideiglenes mérõhely temporäre Messstelle Ker. szivattyú Umlaufpumpe Fûtõkazán Heizkessel 96 Töltõszelep Törõszelep gázfázis csatlakozó Gázfázis elvételi szelep Gáztartály 3 kPa Törõszelep Tankautó gázfázis Elpárologtató Folyadékfázis szelep Visszafejtés Ideiglenes mérõhely Cseppleválasztó szuro Elpárologtató szekrény Ker. szivattyú Fûtõkazán Abbildung 7.4 Schrankeinbau eines Verdampfers zur Anschlussleitung Töltõszelep Füllklappe Gázfázis elvételi szelep Gasphasen-Entnahmeventil Gáztartály Gasbehälter Tankautó gázfázis Tankwagen Gasphase Visszafejtés Dekompilierung Folyadékfázis szelep Flüssigphasen-Ventil gázfázis csatlakozó Gasphasen-Anschluss Elpárologtató Verdampfer Ideiglenes mérõhely temporäre Messstelle Cseppleválasztó szuro Tropfenabscheider Filter Elpárologtató szekrény Verdampferschrank Ker. szivattyú Umlaufpumpe Fûtõkazán Heizkessel 97 Gáztartály Elvételi csonk törésre záró szeleppel Tankautó gázfázis Töltõszelepek Szûrõ Szivattyú Belsõ lefúvató Visszafejtés Kerülõ ág Nyomáshatároló szelep Abbildung 7.5 Beispiel für Pumpenanwendung Gáztartály Gasbehälter Tankautó gázfázis Tankwagen Gasphase Elvételi csonk törésre záró szeleppel Entnahmestutzen mit Bruchsicherheitsventil Töltõszelepek Füllklappen Visszafejtés Dekompilierung Szivattyú Pumpe Szûrõ Filter Belsõ lefúvató Innere Ablasseinrichtung Kerülõ ág Umgehungszweig Nyomáshatároló szelep Druckbegrenzungsventil 2. Rohrschellen für frei installierte Rohrleitungen a) bei Stahlrohren Frei installierte Verbrauchsleitungen sind mit Rohrschellen zu befestigen. Die Rohrschellen (Rohrhalterungen) müssen aus nicht brennbarem Material und entsprechend stabil sein. Folgende Stellen sind in jedem Fall mit Rohrschellen zu verstärken: 98 − auf Austrittsseite des Gaszähleranschlusses, − am oberen Punkt des vertikalen Abschnittes des Gaszählers, − am oberen und unteren Punkt der Abzweigleitung zum Gasverbrauchsgerät. Rohrschellenabstände: − bis 1”: 1,5 m − über 1”: 2,0 m, − bei Rohrdurchmessern über 2” werden die Abstände bzw. die Häufigkeit und Positionen der Halterungen entsprechend der selbsttragenden Rohrstützlänge vom Projektanten bestimmt. b) bei Kupferrohren Beim Anbringen der Rohrschellen sind die Abstände gemäß Tabelle 7.1 einzuhalten. Tabelle 7.1 Rohrdurchmesser [mm] Rohrschellenabstän de [m] 15 18 22 28 35 42 54 1,25 1,5 2,0 2,25 2,75 3,0 3,5 7.2 Festlegung der explosionsgefährdeten Zonen von Druckregelstationen a) Identifikation der Druckregelstation: … (Ort), … (Straße/Platz) … (Hausnummer) Druckverhältnis: …bar/…bar Bauart: … Nenn-Volumenstrom: … m3/h b) Entlüftung Grundfläche von Aufstellraum, Schrank des Druckreglers: … m2 Gesamtfläche der unteren Entlüfter: … m2 Gesamtfläche der oberen Entlüfter: … m2 Gesamte Entlüftungsfläche / Raum-Grundfläche x 100 = … % c) Bauart, Abmessungen der Abblasanlage: …, … mm Öffnungsdruck:: … mbar ; bar Max. Gasemission: … kg/s Abmessungen des Abblasrohrs: DN … … mm d) Emissionshöhe des Abblaserohrs vom Boden … m 99 R=…m H=…m r1 = … m h=…m h Abbildung 7.6 Festlegung der explosionsgefährdeten Zonen von Druckregelstationen 7.3 Inhalt der Ausführungsdokumentation – Inhaltsverzeichnis – Plandokumentation mit der Eignungserklärung des Erdgasverteilers oder Flüssiggas-Vertreibers – bei Planabweichungen: Zustimmungserklärung des Projektanten und erforderlichenfalls des Erdgasverteilers der Flüssiggas-Vertreibers – Erklärung des Schornsteinfegerdienstes (falls erforderlich) – Erklärung des Installateurs – Protokoll der Festigkeits- und Dichtheitsprüfung – Erklärung betreffend Dienstbarkeit (beim Berühren von fremden Grundstücken – infolge Trassenführung oder wegen der Schutzabstande der Anschluss- bzw. Verbrauchsleitungen – ein zur Eintragung ins Grundbuch geeignetes Dokument über die Bestellung der Dienstbarkeit, ferner einschlägige gültige, vom Grundbuchamt mit Vermerk versehene Anlagen (Änderungszeichnungen)) – Erklärung zur elektrischen Normenkonformität (EPH und Blitzschutznachweis) – Prüfprotokoll für elektrische Anlagen bei RB-Installation, Blitzschutzsystem und elektrischen Verriegelungsbedingungen (Gassensor und Interventor, Notentlüftungsanlage, Gasverbrauchsgerät Bauart "B" und Abzugsventilator) – Schweißprotokoll, Nahtstellen (falls notwendig) – Qualitätszertifikate der eingebauten Materialien, Armaturen, Vorrichtungen – Schweißnaht-Prüfprotokolle – Qualitätszertifikate der eingebauten Lüftungs-, Luftzufuhrarmaturen (automatische Luftklappe) – Justierprotokoll der Lüftungsanlagen – Die bei der Plankontrolle vorgeschriebenen Dokumente 7.4 Dimensionierung von Erdgas-Anschluss- und Verbrauchsleitungen (Niederdruck) 100 Gleichzeitigkeitsfaktoren diverser Gasverbrauchsgeräte Tabelle 7.2 Gerätenummer ƒG (Gasherde, Gaskocher, Gleichzeitigkeitsfaktor (ƒG) ƒG(Durchlauferhitzer) ƒG(Konvektoren, Backöfen) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 0,621 0,448 0,371 0,325 0,294 0,271 0,253 0,239 0,227 0,217 0,208 0,201 0,194 0,188 0,183 0,178 0,173 0,169 0,166 0,162 0,159 0,156 0,153 0,151 0,148 0,146 0,144 0,142 0,140 0,138 0,136 0,134 0,133 0,131 0,130 1,000 0,607 0,456 0,373 0,320 0,283 0,255 0,234 0,217 0,202 0,191 0,180 0,172 0,164 0,157 0,151 0,146 0,141 0,137 0,133 0,129 0,125 0,122 0,119 0,117 0,114 0,112 0,110 0,108 0,106 0,104 0,102 0,100 0,099 0,097 ƒG(Heizkessel, Kombigeräte Warmwasserspeicher) bis 30 kW) 1,000 0,800 0,703 0,641 0,597 0,564 0,537 0,515 0,496 0,480 0,466 0,454 0,443 0,432 0,423 0,415 0,407 0,400 0,394 0,387 0,382 0,376 0,371 0,366 0,362 0,357 0,353 0,349 0,346 0,342 0,339 0,336 0,332 0,329 0,327 1,000 0,883 0,822 0,782 0,752 0,729 0,710 0,694 0,680 0,668 0,657 0,648 0,639 0,631 0,624 0,617 0,611 0,605 0,599 0,594 0,590 0,585 0,581 0,577 0,573 0,569 0,566 0,562 0,559 0,556 0,553 0,550 0,547 0,545 0,542 101 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 0,128 0,127 0,126 0,125 0,123 0,122 0,121 0,120 0,119 0,118 0,117 0,116 0,115 0,144 0,144 0,096 0,095 0,093 0,092 0,091 0,090 0,089 0,088 0,087 0,086 0,085 0,084 0,083 0,082 0,082 0,324 0,321 0,319 0,316 0,314 0,311 0,309 0,307 0,305 0,303 0,301 0,299 0,297 0,295 0,293 0,540 0,537 0,535 0,533 0,530 0,528 0,526 0,524 0,522 0,520 0,518 0,517 0,515 0,513 0,512 Bei Erdgasleitungen zu berücksichtigende formale Widerstandsfaktoren Tabelle 7.3 Symbol Bezeichnung ξ Winkelstück oder Rohrbogen (Richtwert gemäß DIN 1988 Teil 3 und TRGI) 0,7 Strömungstrennung, rechtwinkliger Abzweig 1,3 Strömungstrennung, Durchgangszweig 0,3 Strömungstrennung, Gegenstromzweige 1,5 Rohrverengung 0,4 Absperrhahn (konisch), Ecke (SicherheitsAnschlussarmatur) Absperrhahn (Kugel), Durchgang 5,0 0,5 102 Absperrhahn (Kugel), Ecke 1,3 7.5 Inhalt der Installationserklärung INSTALLATIONSERKLÄRUNG (VOM Installateur auszufüllen.) Über die Errichtung, Umrüstung, Stilllegung von Anschlussleitungen und Nutzeranlagen bitte nicht zutreffendes durchstreichen Ich, unterzeichnender Installateur … … (Steuernummer: … Ausweisnummer: …) erkläre, aufgrund meiner beim zuständigen Erdgasverteiler registrierten Berechtigung folgende Gasinstallation in Straße: ... Hausnummer: … / Parzelle: … …, PLZ: … Ort: … für … … (auf Bestellung) gemäß dem unter der Nr. … geprüften und als geeignet zur Ausführung bewerteten Plan durchgeführt zu haben. Errichtung einer neuen Anschlussleitung und Nutzeranlage Umrüstung einer vorhandenen Nutzeranlage Erweiterung einer Nutzeranlage, Austausch eines Gasverbrauchsgerätes sonstiges: … Ich erkläre in Kenntnis meiner Verantwortung, die Installation gemäß dem unter der Nr. … geprüften und als geeignet zur Ausführung bewerteten Plan, im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften und behördlichen Vorschriften, ferner der technischen Vorschriften des Regelwerkes durchgeführt und nur zertifiziertes Material verwendet zu haben. Aufstellung der angewandten Normen: Anhänge: Geprüfter Plan: Gutachten des Schornsteinfegerdienstes: Nr.: … Ausgestellt: … Nr.: … Ausgestellt: … Statikgutachten Berührungsschutzprotokoll Zertifikat zur Installation von PE-Leitungen Sonstige: … Anbringen eines Gaszählers (zutreffendes bitte unterstreichen): 103 Montage in Wand, Einfriedung (im Schutzkasten) Außenmontage (im Schutzkasten) Innenmontage, beheizter Raum Innenmontage, unbeheizter Raum Druckregler befindet sich in einem Schutzschrank: ja/nein (zutreffendes bitte unterstreichen). Anzahl der von einem Druckregler versorgten Gasverbrauchsgeräte: … St. Installierte Gasverbrauchsgeräte Gerätebauart [Stüc k] Gasleistung [m3/h] Wärmebelastu [kW] Herstellernum ng mer Ort und Datum: ..........................., ............. (Tag, Monat, Jahr) [Stempelabdruck] [Unterschrift des Installateurs] 7.6 Abweichungen, die keinen Einfluss auf die technischen Sicherheitsanforderungen haben Abweichungen (Plan „D“) vom geprüften Dokument, die keinen Einfluss auf die technischen Sicherheitsanforderungen haben 1. Änderung des Materials für das Schutzrohr der erdverlegten Gasleitung. 2. Änderung der Trassenführung der erdverlegten Gasleitung, wenn keine Schutzzone davon betroffen ist, kürzere Trassenführung und/oder weniger Richtungsknicke, Durchmesser entsprechend geprüften Plan. 3. Errichtung eines mechanischen Schutzes für die Gasleitung ist erforderlich. 4. Einbau einer Isolierwand zum Gaszähler, wenn der vertikale Abstand vom Gaszähler zwischen 0,5 und 1,0 m liegt. 5. Die Installationshöhe des Gaszählers (G10) ändert sich zwischen 900 und 1600 [mm]. 6. Position des Gaszählers im Raum ändert sich. 7. Bei der Gasnutzung in Haushalten wird anstelle einer Stahlleitung eine den Abmessungen entsprechende Kupferleitung verlegt. 8. Anstelle einer Kupferleitung wird eine den Abmessungen entsprechende Stahlleitung verlegt. 9. Lösbare, durchlüftete Umhüllung der Verbraucher-Gasleitung. 10. Bei der Gasnutzung in Haushalten ändert sich die Trassenführung im Raum. 11. Änderung der Bauart von Haushalts-Feuerstätten, wenn das eingebaute Gerät über 104 eine Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügt und seine Leistung nicht über der des im geprüften Plan genannten Gerätes liegt. 12. Änderung der Bauart von Brüstungskonvektoren, wenn das eingebaute Gerät über eine Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügt und seine Leistung nicht über der des im geprüften Plan genannten Gerätes liegt. 13. Die Gasleitung wird auf der vorgesehenen Trasse, mit größerem Durchmesser errichtet. 14. Beim Eintritt der Leitung ins Gebäude fehlt die Möglichkeit zum Abtrennen. 15. Anstelle eines KÖGÁZ-Fittings gibt es 1 [m] vom Wandaufstieg eine Materialänderung PE-Stahl oder umgekehrt. 16. Anstelle der vorgesehenen Längsschraube wurde ein Flanschpaar eingebaut. 17. Anstelle des Gewindekugelhahnes wurde ein Flanschhahn eingebaut. 18. Falls erforderlich Dämmung der Gasleitung gegen Feuchtigkeit. 19. Änderung der Bauart der Luftzufuhr für eine Haushalts-Feuerstätte. Der Projektant legt Plan "D" die Kennlinie der Lüftungsanlage bei, womit er die Konformität bestätigt. 20. Anstelle des Festanschlusses eines Haushalts-Gasverbrauchsgerätes (Feuerstätte, Konvektor, Heizkessel bis 36 kW etc.) nicht brennbarer flexibler Anschluss oder umgekehrt. 21. Austausch von Heizkesseln bis 36 kW, wenn ein endgültiges Gutachten des Schornsteinfegerdienstes und Schornsteindimensionierung vorliegen bzw. die Konformität vom Projektanten bestätigt wird. 22. Anstelle einer zwischen Gaszählerraum und Schlafzimmer einzubauenden Tür werden Gaszähler und Anschlussleitung über einen ins Freie entlüfteten Schrank aus dem Luftraum des Raumes verlegt. 23. Anstelle eines zusammen mit dem Gerät zertifizierten konzentrischen Rauchabzugssystems 60/100 wird ein Rauchabzugssystem 80/125 errichtet und das endgültige Gutachten des Schornsteinfegerdienstes muss nicht zwecks Kontrolle der technischen Sicherheit vorgelegt werden. 24. Änderung der Bauart des Abgasabführungs-/Verbrennungsluftzufuhrsystems, des Materials und der Trasse und dazu liegt ein endgültiges Gutachten des Schornsteinfegerdienstes vor bzw. der Projektant bestätigt die Konformität. 25. Wegen der Staffelung der Ausführungsarbeiten wird der Abschnitt der Verbrauchsleitung im Vergleich zum ursprünglichen Plan nur zum Teil errichtet. 105 7.7 Datengehalt der Bescheinigung über einen vereinfachten Gerätewechsel Installationserklärung und Meldebeleg über einen vereinfachten Gerätewechsel Ich erkläre, dass ich bei dem in der Rubrik Angaben zur Nutzerstelle genannten Nutzer einen nicht planmäßigen Gasgerätewechsel gemäß der Rubrik Angaben zum Gasgerät durchgeführt habe. Angaben zum registrierten Installateur Name des Gasinstallateurs: ID des Verteilers: Ausweis-Nr. des Gasinstallateurs: Adresse: Postleitzahl: Ortschaft: Straße: Parzelle: Telefon: Angaben zur Ausführungsfirma Firmenname: Handelsregister-Nr.: Steuernummer: Sitz: Postleitzahl: Ortschaft: Straße: Parzelle: Telefon: Fax: E-Mail: Angaben zur Nutzerstelle: Firma/Name: individuelle Kennung (PoD ID): Herstellernummer des Gaszählers: Anschrift: Postleitzahl: Ortschaft: Straße: Parzelle: Angaben zu Gasgeräten demontiertes Gasgerät Hersteller/Produkt/Bauart: 106 Wärmebelastung: … (kW) Gasgeräteinbau - Hauptgruppe gemäß MSZ CEN/TR1749: A / B / C Untergruppe: installiertes Gasgerät Hersteller/Produkt/Bauart: Wärmebelastung: … (kW) Gasgeräteinbau - Hauptgruppe gemäß MSZ CEN/TR1749: A / B / C Untergruppe: Art der Luftzufuhr … Die auf obige Weise gesicherte Luftversorgung entspricht den Vorschriften bei der Errichtung oder den einschlägigen Vorschriften des zum Zeitpunkt des Gasgerätewechsels geltenden Regelwerkes. Abgasanlage Bei an einen Schornstein angeschlossenen Gasgeräten der Bauart B liegt ein entsprechend qualifiziertes gemäß § 11 Absatz 4 der Verordnung Nr. 27/1996 (X.30.) des Innenministeriums (BM) über den Schornsteinfegerdienst in Bezug auf die Schornsteinnutzung vor, Nr. des Gutachtens: Mitwirkender Projektant oder Fachkundiger ja / nein Name: Kammer-ID: Adresse: Postleitzahl: Ortschaft: Straße: Parzelle: Telefon: E-Mail: [Unterschrift] Ich, unterzeichnender Gasinstallateur (Ausführender) erkläre, dass die eingebauten Materialien, Dichtund Hilfsmittel, Geräte, Zubehöre gemäß den gültigen technischen Sicherheitsvorschriften und den technischen Weisungen des Erdgasverteilers eingebaut wurden, dass diese den gültigen Qualitätsanforderungen genügen und die Dokumente, Nachweise, die die Qualität bezeugen, an den Nutzer übergeben wurden. Die Dichtheitsprüfung des Gerätes und des Abschnittes der Verbrauchsleitung von der Absperrarmatur vor dem Gerät bis zum Gerät wurde bei Betriebsdruck durchgeführt und keine undichten Stellen festgestellt. Ort und Datum: ..........................., ............. (Tag, Monat, Jahr) [Unterschrift des registrierten Installateurs] Ich bestätigte aufgrund der Vorschriften des Gesetzes Nr. XCIII von 1993 über den Arbeitsschutz, dass das installierte Gasverbrauchsgerät den Arbeitsschutzbestimmungen entspricht. Das installierte Gasgerät wurde fachkundig, gemäß den Herstellervorschriften in Betrieb genommen. Der Nutzer wurde mit den Bedingungen der sicheren Gerätebedienung vertraut gemacht. Er erhielt 107 Instruktionen zur Nutzung, das Handbuch und die Bedienungsanleitung wurden dem Nutzer übergeben. Ort und Datum: ..........................., ............. (Tag, Monat, Jahr) [Stempelabdruck] [Unterschrift des Inbetriebnehmenden] Ausweisnummer: [Unterschrift des Nutzers/Eigentümers/Mieters] 7.8 Schematische Darstellungen 7.8.1 Möglichkeiten für die Anordnung von Anschlussleitungen und Nutzeranlagen bei Erdgas Abbildung 7.8.a) Auslegung von Niederdruck-Anschluss- und Verbrauchsleitungen fogy. főcsap Verbraucher-Haupthahn telekhatár Grundstücksgrenze fogy .vez. Verbrauchsleitung fogy. főelzáró Verbraucher-Hauptabsperrarmatur fogyasztói. berendezés Verbraucheranlage csatlakozó vez. Anschlussleitung elosztó vez. Verteilleitung 108 gázmérő nélküli fogyasztás fogyasztási hely "A" Előkeretes beépítés esetén min. 1 m Telek határ háztartási fogyasztó Fogyasztói fő elzáró telekhatár Házi nyom. szab. "C" úszó telkes beépítés esetén fogy. főelzáró fogyasztói vezeték fogyasztói berendezés Gázelosztó vez. "B" Közép-, uagy nagyközép nyomású ellátás esetén Verbrauch ohne Gaszähler Verbrauchsstelle "A" Einbau im Vorgarten min. 1 m Grundstücksgrenze Haushaltsverbraucher Verbraucher-Hauptabsperrarmatur Grundstücksgrenze Hausdruckregler "C" Schwimmer Einbau auf Grundstück Verbraucher-Hauptabsperrarmatur Verbrauchsleitung Verbraucheranlage Gasverteilerleitung "B" Versorgung bei Hoch oder Hoch/Mitteldruck Abbildung 7.8.b) Möglichkeiten für die Anordnung der Verbraucher-Hauptabsperrarmatur (Niederdruck) bei geschlossenem Einbau telekhatár Grundstücksgrenze Gázelosztó vezeték Gasverteilerleitung csatlakozó vezeték Anschlussleitung Fogy. főelzáró Verbraucher-Hauptabsperrarmatur Fogyasztói főelzáró Verbraucher-Hauptabsperrarmatur Csatlakozó vezeték Anschlussleitung Gázelosztó vez. Gasverteilerleitung Falon kívüli dobozban elhelyezett főelzáró Hauptabsperrhahn im außerhalb der Wand liegenden Kasten Falba süllyesztett fogyasztói főelzáró Verbraucher-Hauptabsperrarmatur Unterputz Föld alatti fogyasztói főelzáró Erdverlegte Verbraucher-Hauptabsperrarmatur Szabadon szerelt fogyasztói főelzáró Frei installierte Verbraucher-Hauptabsperrarmatur 109 Abbildung 7.8.c) Nutzeranlagen mit Mittel- oder Hoch-/Mitteldruckleitung bei Einbau im Vorgarten Telekhatár Grundstücksgrenze Házi nyom. szab. Hausdruckregler fogy. Főelzáró Verbraucher-Hauptabsperrarmatur fogy. Főelzáró Verbraucher-Hauptabsperrarmatur fogy. Vez. Verbrauchsleitung Fogy. Berendezés Verbraucheranlage Csatlakozó vez. Anschlussleitung Gázelosztó vez. Gasverteilerleitung Fogyasztási hely Verbrauchsstelle "B" mód Methode "B" "A" mód Methode "A" 110 Abbildung 7.8.d) Nutzeranlagen mit Mitteldruck-Anschlussleitung bei Einbau in geschlossener Straßenfront oder auf gemeinsamem Grundstück XXX XXX. Házi nyom. szab Hausdruckregler Abbildung 7.8.e) Verteilleitungen mit erhöhtem Niederdruck - Anschluss- und Verbrauchsleitungen mérő nyomásszabályzó Zähler-Druckregler fogyasztói főcsap Verbraucher-Haupthahn telek határ Grundstücksgrenze gázmérő Gaszähler közterületi főelzáró Hauptabsperrarmatur auf öffentlichem Gelände csatlakozó vezeték Anschlussleitung fogyasztói vez. Verbrauchsleitung 7.8.2 Auslegung, Grenzen von Flüssiggas-Anschlussleitung und Nutzeranlage 111 A megfelelõség tanúsítás módja Rajzjelek: Megnevezés "CE" jel MSZ EN 10204 Egyéb bildung 7.8.f) Zubehör für Flüssiggas-Anschlussleitungen Rajzjelek: Symbole: Megnevezés Bezeichnung "CE" jel CE-Kennzeichnung Egyéb Sonstige A megfelelőség tanúsítás módja Form für die Bescheinigung der Konformität MSZ EN 10204 MSZ EN 10204 Áramlás ellenőrző Strömungskontrolle Biztons. szelep Sicherheitsventil Csőtörésre záró schließt bei Rohrbruch Elpárologtató Verdampfer Feszmérö csappal Druckmesser mit Hahn Folyadékérzékelő Flüssigkeitssensor Forgatőmüves gömbcsap Drehwerk-Kugelhahn Gázérzékelő Gassensor Gömbcsap Kugelhahn Lefúvató szelep Abblasventil Mágnesszelep Magnetventil Nyomáshatároló szelep Druckbegrenzungsventil Nyomásszabályozó Druckregler Pébészivattyú Flüssiggaspumpe Szűrő Filter Visszacsapó szelep Rückschlagventil 9/2001 GM rendelet szerint gemäß Verordnung Nr. 9/2001 des Wirtschaftsministeriums (GM) Ab 112 Jelölések Csatlakozó vezeték Fogyasztói vezeték Gázfázisú pébévezeték Kombinált szelep Biztonsági szelep Nyomás mérõ Kazán Nyomás szabályozó Készülék nyomásszabályozó Fali fõelzáró Pébétartály Készülék fõelzáró Épület beltér bildung 7.8.g) Anschluss- und Verbrauchsleitung bei einfachem Flüssiggasversorgungssystem Biztonsági szelep Sicherheitsventil Nyomás mérõ Druckmesser Kombinált szelep Kombiniertes Ventil Nyomás szabályozó Druckregler Pébétartály Flüssiggasbehälter Jelölések Markierungen Csatlakozó vezeték Anschlussleitung Fogyasztói vezeték Verbrauchsleitung Gázfázisú pébévezeték Gasphasen-Flüssiggasleitung Fali fõelzáró Wand-Hauptabsperrarmatur Kazán Heizkessel Készülék nyomásszabályozó Geräte-Druckregler Készülék fõelzáró Geräte-Hauptabsperrarmatur Épület beltér Gebäudeinnenraum Ab 113 Rajzjelek: Törõszelep Töltõszelep Folyadékfázis szelep Törõszelep gázfázis csatlakozó Gázfázis elvételi szelep 3 kPa Gáztartály Tankautó gázfázis Visszafejtés Jelölések Ideiglenes mérõhely Csatlakozó vezeték határok Fogyasztói vezeték határok Gázellátó rendszer határai Folyadékfázisú pébévezeték Gázfázisú pébévezeték Elpárologtató szekrény Kilégzõpipa Szárító és épülete Ker. szivattyú Fûtõkazán A csatlakozó és a fogyasztói vezeték tartozékai mind CE jelzésûek. A gázellátó rendszerben lévõ tartály a tartozékaival együtt nyomástartó berendezés (NYB) A NYB a többi berendezéssel nyomástartó rendszer (NYR) Szárítóégõ Abbildung 7.8.h) Grenzen der Anschluss- und Verbrauchsleitung bei Flüssiggasversorgungssystem mit Verdampfer Törõszelep Bruchventil Folyadékfázis szelep Flüssigphasen-Ventil Gázfázis elvételi szelep Gasphasen-Entnahmeventil Tankautó gázfázis Tankwagen Gasphase Visszafejtés Dekompilierung gázfázis csatlakozó Gasphasen-Anschluss Ideiglenes mérõhely temporäre Messstelle Elpárologtató szekrény Verdampferschrank Ker. szivattyú Umlaufpumpe Fûtõkazán Heizkessel Szárító és épülete Trockenanlage und Gebäude Kilégzõpipa Ausatemstück Szárítóégõ Trockner/Brenner Rajzjelek: Symbole: Elpárologtató Verdampfer Gázérzékelő Gassensor Biztons, szelep Sicherheitsventil Lefúvató szelep Abblasventil Gömbcsap Kugelhahn Pébészivattyú Flüssiggaspumpe Feszmérö csappal Druckmesser mit Hahn Csőtörésre záró schließt bei Rohrbruch Szűrő Filter Nyomásszabályozó Druckregler Jelölések Markierungen Csatlakozó vezeték határok Anschlussleitung Grenzen 114 Fogyasztói vezeték határok Gázellátó rendszer határai Folyadékfázisú pébévezeték Gázfázisú pébévezeték A csatlakozó és a fogyasztói vezeték tartozékai mind CE jelzésûek. A gázellátó rendszerben lévõ tartály a tartozékaival együtt nyomástartó berendezés (NYB) A NYB a többi berendezéssel nyomástartó rendszer (NYR) Verbrauchsleitung Grenzen Gasversorgungssystem - Grenzen Flüssigphasen-Flüssiggasleitung Gasphasen-Flüssiggasleitung Zubehör für Anschluss- und Verbrauchsleitungen, CE-Kennzeichnungen Behälterdruckanlage im Gasversorgungssystem inkl. Zubehör (NYB) NYB-Drucksystem mit anderen Anlagen (NYR) Jelölések Csatlakozó vezeték Fogyasztói vezeték Folyadékfázisú pébévezeték Gázfázisú pébévezeték Gáztartály Konyha Kazánház A csatlakozó és a fogyasztói vezeték tartozékai mind CE jelzésûek. A gázellátó rendszerben lévõ tartály nyomástartó eberendezés a tartozékaival együtt (NYB) A NYB a többi berendezéssel együtt nyomástartó rendszer NYR bildung 7.8.i) [sic] Grenzen der Anschluss- und Verbrauchsleitung bei Pumpen- und einfachem Flüssiggasversorgungssystem Jelölések Markierungen Csatlakozó vezeték Anschlussleitung Fogyasztói vezeték Verbrauchsleitung Folyadékfázisú pébévezeték Flüssigphasen-Flüssiggasleitung Gázfázisú pébévezeték Gasphasen-Flüssiggasleitung Mágnesszelep Magnetventil Gázérzékelő Gassensor Biztons, szelep Sicherheitsventil Lefúvató szelep Abblasventil Gömbcsap Kugelhahn Pébészivattyú Flüssiggaspumpe Feszmérö csappal Druckmesser mit Hahn Ab 115 Csőtörésre záró Szűrő Nyomásszabályozó Szintjelző elektronika Töltöszelep Kürt Lámpa Szintjelző Gáztaitály Visszafejtés Kilégzőpipa Vész-szellőzés Gázkészülékek Égéslevegő By-pass szelep Konyha Gáztalanítás Kazánház Vezérlés A csatlakozó és a fogyasztói vezeték tartozékai mind CE jelzésûek. A gázellátó rendszerben lévő tartály nyomástartó eberendezés a tartozékaival együtt (NYB) A NYB a többi berendezéssel együtt nyomástartó rendszer NYR schließt bei Rohrbruch Filter Druckregler Füllstandselektronik Füllklappe Hupe Lampe Füllstandsanzeige Gasbehälter Dekompilierung Ausatemstück Notentlüftung Gasgeräte Verbrennungsluft Bypassventil Küche Entgasung Kesselraum Steuerung Zubehör für Anschluss- und Verbrauchsleitungen, CE-Kennzeichnungen Behälterdruckanlage im Gasversorgungssystem inkl. Zubehör (NYB) NYB-Drucksystem mit anderen Anlagen (NYR) Jelölések Csatlakozó vezeték Fogyasztói vezeték Gázfázisú pébévezeték Nyomásmérõ Kazán Nyomás szabályozó Készülék szabályozó Fali fõelzáró Készülék fõelzáró Épület beltér Sarokszelep Palackcsoport Palackcsoport egy lehetséges kivitele Ab bildung 7.8.j) Grenzen der Anschluss- und Verbrauchsleitung bei Flüssiggasversorgungssystem mit Flaschengruppen Nyomásmérõ Nyomás szabályozó Palackcsoport Sarokszelep Fali fõelzáró Druckmesser Druckregler Flaschengruppe Eckventil Wand-Hauptabsperrarmatur 116 Kazán Készülék szabályozó Készülék fõelzáró Épület beltér Jelölések Csatlakozó vezeték Fogyasztói vezeték Gázfázisú pébévezeték Heizkessel Geräteregler Geräte-Hauptabsperrarmatur Gebäudeinnenraum Markierungen Anschlussleitung Verbrauchsleitung Gasphasen-Flüssiggasleitung 7.8.3 Schematische Darstellungen der Gasverbrauchsgeräte-Bauarten Die Norm MSZ CEN/TR 1749 [Klassifizierungssystem von Gasgeräten nach der Art der Abgasabführung] enthält die Klassifizierung von Gasverbrauchsgeräten der Bauarten „A”, „B” oder „C”. Bauart „C9” – siehe Abbildung 7.8.k) – sind gemäß Norm CEN TR 1749:2008 solche Geräte, die ähnlich Art C3 mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung senkrecht über Dach ins Freie ausgestattet sind, über konzentrische Öffnungen oder Mündungen, die sich nahe beieinander befinden, um gleiche Windverhältnisse zu gewährleisten. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Verbrennungsluftzuführung bei Gasgeräten der Bauart „C9” vollständig oder teilweise über einen bestehenden Schacht als Gebäudebestandteil (z. B. umgebauter Schornstein) erfolgt. Abbildung 7.8.k) 117 Geräte der Bauart C9 gemäß Norm CEN TR 1749:2008 (C91: Geräte ohne Gebläse, mit natürlichen Abzugsbedingungen; C92: mit Gebläse hinter dem Feuerraum/Wärmeaustauscher; C93: mit Gebläse vor dem Wärmeaustauscher) 7.9 Protokoll über die technische Sicherheitsprüfung der Gasnutzungstechnologie Grunddaten Name des Auftraggebers der Prüfung / des Nutzers: Kontaktdaten des Auftraggebers der Prüfung / des Nutzers: Nutzer: Verbrauchsstelle errichtet: Adresse: Prüfungszeitraum: Namen der der Prüfung durchführenden Personen: Technische Daten Die Wärmenutzungsanlage Bezeichnung: Bauart: Hersteller: Leistung [kW]: Herstellernummer: Zeitpunkt der Inbetriebnahme: Verwendeter Brennstoff: gesamte Heizfläche [m2]: Heizraumvolumen [m3]: Betriebsdruck [bar]: Heizraumtemperatur [°C]: Der Brenner Bezeichnung: Bauart: Hersteller: Leistung [kW]: Herstellernummer: Baujahr: Zeitpunkt der Inbetriebnahme: Verwendeter Brennstoff: Art der Regelung: Zündungsart: 118 Leistung des Zündbrenners [kW]: Anzahl der Hauptbrenner: Gebläse-Bauart: beförderte Luftmenge [m3/h]: Druck der beförderten Luft [mbar]: Die Automatik Bauart: Hersteller: Herstellernummer: Baujahr: Der Flammensensor Bezeichnung: Bauart: Die Flammenüberwachungsautomatik Bauart: Parameter: Prüfung im Kalt- und Warmbetrieb Brennstoffleitung, Brenner und Armaturen externe Dichtheit: interne Dichtheit: Verriegelter Stillstand: Verbrennungsluftdruck min. [bar]: Schaltwert [bar]: Sensor-Bauart: Dampfdruck max. [bar]: Schaltwert [bar]: Sensor-Bauart: Wasser- (Dampf-) Temperatur: max. [°C]: Schaltwert [°C]: Sensor-Bauart: Sicherheitswasserstand [funktioniert; funktioniert nicht] Rauchgasklappe: [funktioniert; funktioniert nicht] Sonstige technologische Sperren: [funktioniert; funktioniert nicht] Heizraumentlüftungszeit [s]: Zündungszeit [s]: Sicherheitszeit bei der Zündung [s]: Sicherheitszeit während des Betriebs [s]: Drucksensoren zur Steuerung des geregelten Abstellens 119 Bauart: Schaltwert [bar]: Temperatursensoren zur Steuerung der geregelten Abstellens Bauart: Schaltwert [°C]: Kontinuierliche Regelungssteuerung Bauart: Schaltwert [bar, °C]: Umgebungstemperatur [°C]: bei unterer Grenzleistung – A (bei kleiner Flamme): bei oberer Grenzleistung – F (bei großer Flamme): bei Zwischenverbrauch [(A+F)/2]: Kohlendioxidgehalt des Verbrennungsproduktes [tf%] bei unterer Grenzleistung – A (bei kleiner Flamme): bei oberer Grenzleistung – F (bei großer Flamme): bei Zwischenverbrauch [(A+F)/2]: Kohlenmonoxidgehalt des Verbrennungsproduktes [tf%] bei unterer Grenzleistung – A (bei kleiner Flamme): bei oberer Grenzleistung – F (bei großer Flamme): bei Zwischenverbrauch [(A+F)/2]: Feuerraumdruck [mbar] bei unterer Grenzleistung – A (bei kleiner Flamme): bei oberer Grenzleistung – F (bei großer Flamme): bei Zwischenverbrauch [(A+F)/2]: Verbrennungsproduktverlust [%] bei unterer Grenzleistung – A (bei kleiner Flamme): bei oberer Grenzleistung – F (bei großer Flamme): bei Zwischenverbrauch [(A+F)/2]: Verbrennungsproduktseitige Dichtheit bei unterer Grenzleistung – A (bei kleiner Flamme): bei oberer Grenzleistung – F (bei großer Flamme): bei Zwischenverbrauch [(A+F)/2]: Klassifizierung aufgrund der Feststellungen der technischen Sicherheitskontrolle Die Nutzeranlage ist zum weiteren Betrieb: [geeignet, nicht geeignet] Die periodische Überprüfung wurde durchgeführt von [Name (leserlich); Unterschrift; Ausweisnummer] Erklärung des Vertreters des Nutzers 1. Ich habe die obigen Feststellungen der periodischen technischen Sicherheitskontrolle zur Kenntnis genommen. 120 2. Bei der Feststellung „bedingt entsprochen” werde ich umgehend Maßnahmen veranlassen, um die genannten Mängel zu beheben. Die durch Versäumen dieser Maßnahmen entstandenen Folgen nehme ich auf mich. 3. Bei der Feststellung „für den weiteren Betrieb ungeeignet” wurde die Gasverbrauchsanlage in Anwesenheit des Kontrolleurs außer Betrieb genommen. Ich werde Maßnahmen treffen, um diese vorschriftswidrige Situation zu beseitigen und nehme zugleich zur Kenntnis, dass die außer Betrieb genommene Gasverbrauchstechnologie – nach Behebung der Mängel durch einen Fachkundigen – ausschließlich mit Zustimmung der territorial zuständigen Behörde für Messwesen und technische Sicherheit erneut in Betrieb genommen werden darf. Datum und Ort [Tag, Monat, Jahr] Vertreter des Nutzers [Name (leserlich); Unterschrift] 121 BEGRÜNDUNG Anstelle der Verordnungen Nr. 11/2004 (II.13.) und 13/2004 (II.13.) des Ministers für Wirtschaft und Verkehr (GKM) war eine neue Verordnung notwendig geworden, um die Anpassung an den technischen Fortschritt sowie die effektive behördliche Aufsicht über die technische Sicherheit zu gewährleisten. In der geltenden Regelung gehört das technische Regelwerk der Gasindustrie mit den technischen Anordnungen nicht zum Bestandteil bzw. zum Anhang des Normtextes. Zur Fassung und Pflege des Regelwerkes wurde die Technischen Fachkommission Gasindustrie in einer Ministerverordnung ermächtigt, die Bekanntmachung erfolgt über eine Mitteilung durch Veröffentlichung auf der Website des Amts für Handelsgenehmigungen Ungarns. Diese Lösung hat in der Praxis – wegen des in Frage zu stellenden normativen Charakters der technischen Anforderungen des geschaffenen Regelwerkes – Probleme bei der Anwendung verursacht. Die Schwierigkeiten der Anwendung wurden noch dadurch gesteigert, dass das Regelwerk außer den technischen Anforderungen auch Verfahrensregeln enthielt. Dem Vorschlag zufolge gehören die Technischen Sicherheitsvorschriften der unter die Geltung der Ministerverordnung fallenden Anlagen, Technologien zum Anhang des Normtextes und zugleich werden die behördlichen Verfahrensvorschriften herausgenommen. Ausführliche Begründung zu § 1 Dem Vorschlag zufolge werden in dem Teil, in dem die Geltung der Verordnung festgelegt wird, die Erdgas-Anschlussleitungen, Standortleitungen, der Kreis der Nutzeranlagen sowie der Kreis der aus der Sicht der Sicherheit wichtigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Anlagen festgelegt, ferner wird auf die eine abweichende Regelung erfordernden Bereiche verwiesen, um die nicht unter die Geltung der Verordnung fallenden Anlagen festzulegen. zu § 2 Bei den Begriffsbestimmungen werden jene Begriffe festgelegt, die für die praktische Anwendung der Verfahrensregeln und Anforderungen in Bezug auf die die Erdgas-Anschlussleitungen, Standortleitungen und Nutzeranlagen erforderlich sind. Die für die praktische Anwendung der technischen Anforderungen notwendigen weiteren Begriffe sind in den zum Anhang der Verordnung gehörenden Technischen Sicherheitsvorschriften enthalten. zu §§ 3, 4 Im Vorschlag wird über die Tätigkeit der technischen Sicherheitsbehörde in Bezug auf Bewilligung und Kontrolle sowie die Untersuchung von außergewöhnlichen Ereignissen verfügt. Die geltende Regelung enthält keine Leistungseinschränkungen für den Kreis der unter das behördliche Verfahren fallenden Anlagen. § 4 Nummer a9 grenzt den Kreis der unter das behördliche Verfahren fallenden Anlagen auf Gasnutzungstechnologien mit einer Wärmebelastung über 70 kW ein, um die Aufsicht über die technische Sicherheit effektiver zu gestalten sowie die administrativen Belastungen für Unternehmen zu senken. Die Verfahrensordnung und die zum Antrag einzureichenden Dokumente sind in § 7 enthalten. Das Verfahren für Vor-Ort-Kontrollen ist in den Absätzen 3 und 4 enthalten. Dem in Punkt 4. b) vorgeschriebenen behördlichen Antrag sind die Dokumente gemäß § 5 Absatz 2 beizulegen. 122 Über die Untersuchung von außergewöhnlichen Ereignissen gemäß § 4 Buchstabe e wird in § 3 Absatz 3 der Regierungsverordnung Nr. 321/2010 (XII.27.) über die ausführlichen Vorschriften für technische Sicherheitstätigkeiten der technischen Sicherheitsbehörden und für Marktüberwachungsverfahren des Amts für Handelsgenehmigungen Ungarns verfügt. Die Behörde geht bei ihrem Verfahren im Sinne der Vorschriften des Gesetzes Nr. CXL von 2004 über die allgemeinen Regeln der Verfahren und Dienstleistungen der Verwaltungsbehörden (nachfolgend „Ket.“) vor, in den in § 2 der Regierungsverordnung Nr. 321/2010 (XII.27.) über die ausführlichen Vorschriften für technische Sicherheitstätigkeiten der technischen Sicherheitsbehörden und für Marktüberwachungsverfahren des Amts für Handelsgenehmigungen Ungarns vorgeschriebenen Befugnissen der Behörde. zu § 5 Im Ausführungsplan für Anschlussleitungen, Nutzeranlagen werden die personellen Voraussetzungen für seine Erstellung bzw. die für von der Behörde zu bewertende Eignung des Ausführungsplanes zur Ausführung geforderten Dokumente festgelegt. Über die Erstellung des Ausführungsplanes wird in § 89 des Gesetzes Nr. XI von 2008 über die Erdgasversorgung verfügt. Die inhaltlichen Anforderungen des Ausführungsplanes sind in den Technischen Sicherheitsvorschriften enthalten. zu § 6 Von den im Anhang des Regierungsbeschlusses Nr. 1304/2011 (IX.2.) über die Annahme des Vereinfachungsprogramms zum Programm Zoltán Magyary ist eine Vereinfachung des Verfahrens Nummer 119 „Regelung des Verfahrens beim Austausch von Gaskesseln" notwendig. Ziel des vereinfachten Verfahrens ist es, die Bearbeitungsdauer für den Austausch von Gaskesseln und den Dokumentationsaufwand des Verfahrens zu senken, indem der Verfahrensprozess umgestaltet wird. Um die Zeitdauer zu senken, ist auch die Teilnehmerzahl zu senken, im Interesse der Sicherheit sind jedoch ihre Verantwortlichkeiten auf die im Prozess verbleibenden Teilnehmer umzuverteilen. Der vereinfachte Prozess wird praktisch auf zwei Teilnehmer, den Installateur und den Nutzer reduziert, d. h. zu den Bestimmungen des zivilrechtlichen Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten und bei Verantwortungsübernahme können die Erwartungen des Auftraggebers in Bezug auf die kurze Frist erfüllt werden. Nach Abschluss des vereinfachten Gasgerätewechsels kann die technische Sicherheit anhand der vom Installateur vorgelegten Erklärung vom territorial zuständigen Erdgasverteiler oder FlüssiggasVertreiber kontrolliert werden. zu § 7 Vor der technischen Sicherheitsinbetriebnahme der Gasnutzungstechnologie hat der Nutzer die Bewilligung der Behörde einzuholen. Jene Vorschrift, gemäß der bei Inbetriebnahme, Umrüstung bzw. Abschaltung der Anschlussleitung der Erdgasverteiler und der Standortbetreiber die Behörde informiert, dient der Erhöhung der Effizienz der behördlichen Aufsicht. zu §§ 8 bis 10 Als Hauptregel wird im Vorschlag der Kreis der Pflichten des Nutzers im Zusammenhang mit dem sicheren Betrieb der unter die Geltung der Verordnung fallenden Leitungen, Anlagen und Einrichtungen festgelegt. 123 zu § 11 Nach erfolgter Störungsanzeige werden die Ursachen und Folgen für das Eintreten von außergewöhnlichen Ereignissen bei Erdgas-Anschlussleitungen, Nutzeranlagen und Standortleitungen, inkl. Zubehör untersucht sowie das Verfahren im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen geregelt. zu §§ 12, 13 In der geltenden Regelung gehört das technische Regelwerk mit den technischen Anforderungen nicht zum Bestandteil bzw. zum Anhang des Normtextes. Dem Vorschlag zufolge werden die Verfahren sowie die formellen und inhaltlichen Anforderungen des Antrages in den Normtext bzw. einen Anhang aufgenommen, die technischen Anforderungen wiederum sind – gemäß der tatsächlichen Bestimmung – ausschließlich in den Technischen Sicherheitsvorschriften enthalten. Die Anwendung der Vorschriften des Regelwerkes ist verbindlich, Abweichungen von einzelnen technischen Vorschriften durch den Projektanten, Installateur oder Anlagenbetreiber sind nur dann zulässig, wenn der Behörde der Beweis erbracht wird, dass das im Sinne der Technischen Sicherheitsvorschriften erreichbare technische Sicherheitsniveau auch auf andere Weise gewährleistet werden kann. zu § 14 Die notwendige Überprüfung der Technischen Sicherheitsvorschriften wird von der technischen Fachkommission vorbereitet und dem zuständigen Minister für Industrie ein Vorschlag zur Prüfung oder Änderung unterbreitet. Die Mitglieder der technischen Fachkommission werden vom zuständigen Minister für Industrie ernannt. zu § 15 In einer Übergangsbestimmung wird über den Ablauf des Mandats der Mitglieder der aufgrund der Verordnung Nr. 11/2004 (II.13.) des Ministers für Wirtschaft und Verkehr (GKM) errichteten Technischen Fachkommission Gasindustrie verfügt. zu § 16 Dem Vorschlag zufolge verfügt der Minister über das Datum des Inkrafttretens sowie darüber, dass gleichzeitig die Verordnungen Nr. 11/2004 (II.13.) und 13/2004 (II.13.) des Ministers für Wirtschaft und Verkehr (GKM) außer Kraft gesetzt werden. Im Vorschlag wird auch darüber verfügt, dass Berechtigungen, die mit den von der Behörde vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten behördlichen Genehmigungen (Betriebsbewilligung) erworben wurden, ohne eine neues Genehmigungsverfahren wahrgenommen werden können. zu Anhang 1 Die inhaltlichen und formellen Anforderungen an die Erklärung des Projektanten, die in dem auf Antrag eingeleiteten Betriebsbewilligungsverfahren einzureichen ist, sind im Anhang des Normtextes festzulegen. zu Anhang 2 Die Technischen Sicherheitsvorschriften für Gas-Anschlussleitungen und Nutzeranlagen sind im Anhang des Normtextes enthalten. 124 Der Betrieb und die Aufstellung von Flüssiggas-Gasflaschen sind in Punkt 4.2.2 des Regelwerkes (Sondervorschriften für Flüssiggasgeräte) enthalten. Der Transport von Flüssiggasflaschen wird von den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) geregelt.