1. ------IND- 2012 0461 IRL DE- ------ 20120827 --- --- PROJET RECHTSVERORDNUNGEN Rechtsverordnung S.I. Nr. __ aus 2012 BAUVERORDNUNG (TEIL J ÄNDERUNG) VERORDNUNG VON 2012 Rechtsverordnung S.I. Nr. aus 2012 BAUVERORDNUNG (TEIL J ÄNDERUNG) VERORDNUNG VON 2012 Ich, Phil Hogan, Minister für Umwelt, Gemeinden und Kommunalverwaltung, erlasse hiermit in Ausübung der mir durch Abschnitt 3 und 18 des Bauaufsichtsgesetzes von 1990 (Nr. 3 von 1990) übertragenen Befugnisse die folgende Verordnung: - Zitierweise 1. 1) Die vorliegende Verordnung kann als Bauverordnung (Teil J Änderung) Verordnung von 2012 zitiert werden. 2) Die Bauverordnung von 1997 (Rechtsverordnung S.I. Nr. 497 aus 1997) und die vorliegende Verordnung können gemeinsam als die Bauverordnung von 1997 bis 2012 zitiert werden und sind als eine Einheit anzusehen. Inkrafttreten 2. Gemäß Bestimmung 3 tritt die vorliegende Verordnung am 1. Juli 2013 in Kraft. Anwendung 3. 1) Diese Verordnung gilt für Arbeiten oder ein Gebäude, in deren/dessen Zusammenhang wesentliche Änderungen erfolgen oder eine Nutzungsänderung vorgenommen wird, wobei die entsprechenden Arbeiten, die wesentlichen Änderungen bzw. die Nutzungsänderung jeweils am oder nach dem 1. Juli 2013 beginnen bzw. stattfinden. Vorstehendes gilt, es sei denn folgende Sachverhalte treffen zu: a) Am oder vor dem 1. Juli 2013 wird ein Planungsantrag auf Planungserlaubnis oder -genehmigung gemäß dem Raumplanungs- und Entwicklungsgesetz von 2000 (Nr. 30 aus 2000) gestellt und wesentliche Arbeiten wurden bis zum 1. Juli 2014 abgeschlossen, oder b) es wurde gemäß den Bestimmungen aus Teil 8 der Raumplanungs- und Entwicklungsverordnung von 2001 (Rechtsverordnung S.I. Nr 600 aus 2001) am oder vor dem 1. Juli 2013 eine Mitteilung veröffentlicht und wesentliche Arbeiten wurden bis zum 1. Juli 2014 abgeschlossen. 2) Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet „wesentliche Arbeiten wurden abgeschlossen“, dass der Baukörper der Außenwände des Gebäudes errichtet worden ist. Änderung der Bauverordnung 4. Die Bauverordnung von 1997 wird abgeändert, indem Anhang 2 Teil J durch folgenden Wortlaut ersetzt wird: „Teil J Wärmeerzeugende Geräte Luftzufuhr. J1 Ein wärmeerzeugendes Gerät muss so installiert sein, dass eine ausreichende Luftzufuhr für die Verbrennung vorhanden ist, eine Überhitzung vermieden wird und mögliche Abgasleitungen oder Kamine, die an das jeweilige Gerät angeschlossen sind, effizient funktionieren. Ableitung von Verbrennungsprodukten. J2(a) Ein wärmeerzeugendes Gerät muss über geeignete Mittel zur Ableitung der Verbrennungsprodukte an die Außenluft verfügen. Warnmeldung bei Freisetzung von Kohlenstoffmonoxid J2(b) Es sind angemessene Vorkehrungen zu treffen, um eine Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Nutzer eines Wohngebäudes infolge der Freisetzung von Kohlenstoffmonoxid aus den wärmeerzeugenden Geräten zu verhindern. Schutz des Gebäudes. J3 Ein wärmeerzeugendes Gerät und alle Abgasleitungen müssen so entworfen und installiert werden und jede Feuerstelle sowie jeder Kamin muss so entworfen und gebaut werden, dass die Gefahr des Ausbruchs eines Feuers im Gebäude infolge ihrer Nutzung auf ein angemessenes Maß reduziert wird. Bereitstellung von Informationen. J4(a) Wenn ein Herdboden, eine Feuerstelle, ein Abzug oder ein Kamin eingebaut oder erweitert werden, muss ein dauerhafter Hinweis mit Informationen über die Art des wärmeerzeugenden Geräts, das sicher im Zusammenhang mit diesem Herdboden, dieser Feuerstelle, diesem Abzug bzw. diesem Kamin verwendet werden kann, an einem geeigneten Platz im Gebäude angebracht werden. J4(b) Dem Eigentümer sind Informationen zum installierten System sowie zu allen erforderlichen kontinuierlichen Instandhaltungsarbeiten zur Gewährleistung des sicheren und effektiven Systembetriebs und zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken zur Verfügung zu stellen. J5 Ein fest installiertes Brennstofflagersystem, das an ein wärmeerzeugendes Gerät angeschlossen ist, und alle mit ihm verbundenen Rohrleitungen, über die der Brennstoff zu diesem Gerät geleitet wird, müssen derart positioniert sein, dass die Gefahr einer Entzündung des Brennstoffs aufgrund des Übergriffs von Bränden im betreffenden Gebäude oder in bzw. auf einem angrenzenden Gebäude oder Grundstück auf ein angemessenes Maß reduziert wird. Lagersystem für J6 Flüssigbrennstoffe – Schutz vor Verunreinigungen durch das System. Ein fest installierter Flüssigbrennstoffspeicher, der an ein wärmeerzeugendes Gerät angeschlossen ist, und alle Rohrleitungen, über die er an dieses Gerät angeschlossen ist, müssen so positioniert, gebaut und geschützt sein, dass die Gefahr eines Brennstoffaustritts und von hieraus folgenden Verunreinigungen auf ein angemessenes Maß reduziert wird. Begriffsbestimmungen. In diesem Teil bezeichnet ein „wärmeerzeugendes Gerät“ ein fest installiertes Gerät (einschließlich Kochgeräte und offene Feuerstellen), das für die Verbrennung von Festbrennstoffen, Heizöl, Biokraftstoff oder Gas ausgelegt ist und eine Brennkammer umfasst. Brennstofflagersystem Schutz vor dem Übergriff von Bränden auf das System. J7 VERSEHEN mit dem Amtssiegel, XXXXXXXXX 2012. _______________________________ Minister für Umwelt, Gemeinden und Kommunalverwaltung. BEGRÜNDUNG (Diese Anmerkung ist weder Teil des Dokuments noch als juristische Auslegung zu betrachten.) Durch die vorliegende Verordnung wird Anhang 2 Teil J (Wärmeerzeugende Geräte) der Bauverordnung von 1997 (Rechtsverordnung S.I. Nr. 497 aus 1997) abgeändert, und zwar zu folgendem Zweck: 1. Gewährleistung der Erkennung von Kohlenstoffmonoxid in Wohngebäuden und der Auslösung einer entsprechenden Warnmeldung; 2. Erfordernis der Bereitstellung eines Hinweises mit Informationen zur Geräteart, die für den jeweiligen Herdboden, die jeweilige Feuerstelle, den jeweiligen Abzug oder Kamin geeignet ist; 3. Erfordernis der Bereitstellung von Informationen für den Eigentümer zum installierten System sowie zu allen erforderlichen kontinuierlichen Instandhaltungsarbeiten zur Gewährleistung des sicheren und effektiven Systembetriebs und zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken und 4. Schutz vor Verunreinigungen durch Flüssigbrennstoffspeicher. In Bezug auf den zu Teil J gehörenden Technischen Leitfaden wurde die Gelegenheit genutzt, Normen zu aktualisieren und Leitlinien zur Speicherung anderer Brennstoffe sowie von Heizöl einzubeziehen. Das für das Inkrafttreten vorgesehene Datum des 1. Juli 2013 unterliegt der übergangsweisen Ausnahmeregelung für Bauarbeiten, für die am oder vor dem 1. Juli 2013 eine Planungserlaubnis oder -genehmigung beantragt wurde, vorausgesetzt, dass bis zum 1. Juli 2014 wesentliche Arbeiten abgeschlossen wurden. Inhalt Seite Einleitung Übergangsregelungen Leitlinien Bestehende Gebäude Technische Spezifikationen Materialien und Arbeitsausführung Auslegung 4 4 4 4 4 5 5 Teil J - Anforderungen Abschnitt 1 - Allgemeines Bauverordnung – Anforderungen 6 1.1 Begriffsbestimmungen 8 1.2 Luftzufuhr zu den Geräten 11 1.3 Abluftgebläse 12 1.4 Abgasleitungen und Kamine 14 1.5 Erkennung des Austritts von Kohlenstoffmonoxid in Wohngebäuden und Auslösung einer entsprechenden Warnmeldung 16 1.6 Abdichtung von Kaminöffnungen 17 1.7 Positionierung der Geräte 17 1.8 Hinweisschilder für Herdböden und Abzüge 17 1.9 Toleranzen 18 Abschnitt 2 - Zusätzliche Bestimmungen für Festbrennstoffgeräte (einschließlich Geräte für feste Biokraftstoffe) mit einer Nennleistung bis 50 kW 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 Leitlinien Luftzufuhr zu den Geräten Abzüge Verbindungsstücke Kamine Abgassammler für Kamine Herdböden Kaminaussparungen Positionierung der Geräte Abschnitt 3 - Zusätzliche Bestimmungen für fest installierte Gasgeräte mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW und für Gaskochgeräte 19 19 19 23 2 7 7 7 8 Bauverordnung von 2012 Technischer Leitfaden J – Wärmeerzeugende Geräte 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11. Leitlinien Fest installierte Gaskamine mit Abzug Fest installierte Gaskamine ohne Abzug Geräte in Badezimmern und Garagen Luftzufuhr zu den Geräten Abzüge Verbindungsstücke und Kamine Verbindungsstücke Kamine Herdböden Geräteabschirmung 12 12 14 14 14 17 23 23 23 25 26 Abschnitt 4 - Zusätzliche Bestimmungen für Heizölgeräte mit einer Nennleistung bis 45 kW 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8 Leitlinien Luftzufuhr zu den Geräten Abzüge Kamine und Abgasleitungen Herdböden Geräteabschirmung Brandschutzventile Biokraftstoffe 28 28 28 32 34 34 34 34 Abschnitt 5 - Brennstofflagerung 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 Einleitung Installationen zur Heizölspeicherung Flüssige Biokraftstoffe Installationen zur Lagerung von Flüssiggas Lagerung von Holz 36 36 40 40 46 Anhang A - Die europäische Kennzeichnung von Abgasanlagen Anhang B - Bewertung der Luftdurchlässigkeit älterer Wohngebäude im Zusammenhang mit Anforderungen betreffend die ständige Belüftung Normen und Veröffentlichungen Sonstige Normen und Veröffentlichungen Bauverordnung von 2012 Technischer Leitfaden J – Wärmeerzeugende Geräte Einleitung Das vorliegende Dokument wurde vom Minister für Umwelt gemäß Artikel 7 der Bauverordnung von 1997 veröffentlicht. Es enthält Leitlinien in Bezug auf Anhang 2 Teil J der Verordnung. Dieses Dokument ist in Verbindung mit der Bauverordnung von 1997-2011 und mit anderen Dokumenten, die im Rahmen dieser Verordnung veröffentlicht wurden, auszulegen. Im Allgemeinen gilt die Bauverordnung für die Errichtung von Neubauten sowie für Erweiterungen von und wesentliche Änderungen an Gebäuden. Darüber hinaus gelten bestimmte Teile der Verordnung für bestehende Gebäude, in Bezug auf die eine wesentliche Nutzungsänderung stattfindet. Die Bauverordnung ist jedoch nicht auf Gebäude anzuwenden, die vor dem 1. Juni 1992 errichtet wurden. Übergangsregelungen Das vorliegende Dokument gilt im Allgemeinen für Arbeiten oder Gebäude, in deren/dessen Zusammenhang eine wesentliche Nutzungsänderung stattfindet, wobei die Arbeiten am oder nach dem xx. Monat xxxx beginnen bzw. die Nutzungsänderung am oder nach diesem Datum stattfindet. Der Technische Leitfaden J - Wärmeerzeugende Geräte von 1997 verliert von diesem Datum an seine Gültigkeit. Das letztgenannte Dokument kann jedoch weiterhin in Bezug auf Arbeiten oder Gebäude angewandt werden, in deren/dessen Zusammenhang eine wesentliche Nutzungsänderung stattfindet und in Bezug auf die/das Folgendes gilt: - Die Arbeiten beginnen bzw. die wesentliche Änderung oder Nutzungsänderung findet, sofern zutreffend, vor dem xx. Monat xxxx statt. - Eine Plangenehmigung oder -erlaubnis wurde am oder vor dem xx. Monat xxxx beantragt und wesentliche Arbeiten wurden bis zum xx. Monat xxxx abgeschlossen. Leitlinien Die Werkstoffe, Bauweisen, Normen und anderen Spezifikationen (einschließlich der technischen Spezifikationen), auf die in diesem Dokument Bezug genommen wird, dürften für die Zwecke der Verordnung geeignet sein. Werden Arbeiten in Übereinstimmung mit den in diesem Dokument enthaltenen Leitlinien ausgeführt, gilt dies als Anscheinsbeweis für die Konformität mit Anhang 2 Teil J der Bauverordnung. Eine andere als die in den Leitlinien beschriebene Herangehensweise ist jedoch nicht ausgeschlossen, sofern die einschlägigen Anforderungen der Verordnung erfüllt werden. Die an der Bauplanung und ausführung in Bezug auf ein Gebäude beteiligten Personen können von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde aufgefordert werden, Belege einzureichen, die zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen aus der Bauverordnung erforderlich sind. Bestehende Gebäude Im Falle von wesentlichen Änderungen oder Nutzungsänderungen an bestehenden Gebäuden ist die unveränderte Umsetzung der in diesem Dokument enthaltenen Leitlinien möglicherweise nicht unter allen Umständen angemessen. Insbesondere kann die Befolgung von Leitlinien, einschließlich Kodizes, Normen oder technischen Spezifikationen, die auf neue Arbeiten Anwendung finden sollen, unverhältnismäßig restriktiv oder impraktikabel sein. Bei Gebäuden von architektonischem oder historischem Interesse ist ein Vorliegen derartiger Umstände besonders wahrscheinlich. In diesen Fällen können alternative Herangehensweisen auf der Grundlage der in diesem Dokument formulierten Grundsätze geeigneter sein und sollten berücksichtigt werden. Technische Spezifikationen Die Bauverordnung wird für spezifische Zwecke erlassen, so z. B. zur Gewährleistung der Gesundheit, der Sicherheit und des Wohlergehens der Menschen, zur Energieeinsparung und mit Blick auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen. Technische Spezifikationen (einschließlich harmonisierte europäische Normen, europäische technische Zulassungen, nationale Normen und AgrémentBescheinigungen) sind insoweit maßgeblich, als sie sich auf diese Erwägungen beziehen. Jeder Verweis auf eine technische Spezifikation bezieht sich auf die Teile der Spezifikation, die in ihrem jeweiligen Zusammenhang relevant sind. Technische Spezifikationen können sich auch auf andere Aspekte beziehen, die nicht unter die Verordnung fallen. Ein Verweis auf eine technische Spezifikation gilt jeweils als Verweis auf deren neueste Fassung (einschließlich aller Änderungen, Ergänzungen oder Nachträge), die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses technischen Leitfadens Gültigkeit hat. Wird diese Fassung der technischen Spezifikation jedoch nachträglich von der ausstellenden Einrichtung überarbeitet oder aktualisiert, so kann die neue Fassung als Leitlinie herangezogen werden, sofern die maßgeblichen Anforderungen der Verordnung darin weiterhin behandelt werden. Materialien und Arbeitsausführung Gemäß Anhang 2 Teil D der Bauverordnung sind Bauarbeiten, die unter die Verordnung fallen, mit geeigneten Materialien und fachgerecht auszuführen. Leitlinien hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen aus Teil D sind in dem Technischen Leitfaden D enthalten. Auslegung In diesem Dokument ist ein Verweis auf einen Abschnitt, Unterabschnitt, Teil, Absatz oder ein Schaubild jeweils als ein Verweis auf einen Abschnitt, Unterabschnitt, Teil, Absatz bzw. ein Schaubild in diesem Dokument zu verstehen. Ein Verweis auf einen anderen technischen Leitfaden ist als ein Verweis auf die neueste Fassung dieses Dokuments zu verstehen, die vom Minister für Umwelt gemäß Artikel 7 der Bauverordnung von 1997 veröffentlicht wurde. Schaubilder dienen in diesem Dokument der Veranschaulichung bestimmter Aspekte der Bauausführung – sie stellen die Bauausführung möglicherweise nicht in allen Einzelheiten dar. Wärmeerzeugende Geräte Bauverordnung – Anforderungen Anhang 2 Teil J der Bauverordnung von 2012 sieht Folgendes vor: Luftzufuhr. J1 Ein wärmeerzeugendes Gerät muss so installiert sein, dass eine ausreichende Luftzufuhr für die Verbrennung vorhanden ist, eine Überhitzung vermieden wird und mögliche Abgasleitungen oder Kamine, die an das jeweilige Gerät angeschlossen sind, effizient funktionieren. Ableitung von Verbrennungsprodukten. J2(a) Ein wärmeerzeugendes Gerät muss über geeignete Mittel zur Ableitung der Verbrennungsprodukte an die Außenluft verfügen. Warnmeldung bei Freisetzung von Kohlenstoffmonoxid. J2(b) Schutz des Gebäudes. J3 Ein wärmeerzeugendes Gerät und alle Abgasleitungen müssen so entworfen und installiert werden und jede Feuerstelle sowie jeder Kamin muss so entworfen und gebaut werden, dass die Gefahr des Ausbruchs eines Feuers im Gebäude infolge ihrer Nutzung auf ein angemessenes Maß reduziert wird. Bereitstellung von Informationen. J4(a) Wenn ein Herdboden, eine Feuerstelle, ein Abzug oder ein Kamin eingebaut oder erweitert werden, muss ein dauerhafter Hinweis mit Informationen über die Art des wärmeerzeugenden Geräts, das sicher im Zusammenhang mit diesem Herdboden, dieser Feuerstelle, diesem Abzug bzw. diesem Kamin verwendet werden kann, an einem geeigneten Platz im Gebäude angebracht werden. J4(b) Dem Eigentümer sind Informationen zum installierten System sowie zu allen erforderlichen kontinuierlichen Instandhaltungsarbeiten zur Gewährleistung des sicheren und effektiven Systembetriebs und zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken zur Verfügung zu stellen. J5 Ein fest installiertes Brennstofflagersystem, das an ein wärmeerzeugendes Gerät angeschlossen ist, und alle mit ihm verbundenen Rohrleitungen, über die der Brennstoff zu diesem Gerät geleitet wird, müssen derart positioniert sein, dass die Gefahr einer Entzündung des Brennstoffs aufgrund des Übergriffs von Bränden im betreffenden Gebäude oder in bzw. auf einem angrenzenden Gebäude oder Grundstück auf ein angemessenes Maß reduziert wird. Brennstofflagersystem – Schutz vor dem Übergriff von Bränden auf das System. Es sind angemessene Vorkehrungen zu treffen, um eine Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Nutzer eines Wohngebäudes infolge der Freisetzung von Kohlenstoffmonoxid aus den wärmeerzeugenden Geräten zu verhindern. Lagersystem für Flüssigbrennstoffe – Schutz vor Verunreinigungen durch das System. J6 Ein fest installierter Flüssigbrennstoffspeicher, der an ein wärmeerzeugendes Gerät angeschlossen ist, und alle Rohrleitungen, über die er an dieses Gerät angeschlossen ist, müssen so positioniert, gebaut und geschützt sein, dass die Gefahr eines Brennstoffaustritts und von hieraus folgenden Verunreinigungen auf ein angemessenes Maß reduziert wird. Begriffsbestimmungen. J7 In diesem Teil bezeichnet ein „wärmeerzeugendes Gerät“ ein fest installiertes Gerät (einschließlich Kochgeräte und offene Feuerstellen), das für die Verbrennung von Festbrennstoffen, Heizöl, Biokraftstoff oder Gas ausgelegt ist und eine Brennkammer umfasst. Abschnitt 1 Allgemeines 1.1 Begriffsbestimmungen In diesem Dokument gelten die folgenden Definitionen: 1. Der Begriff „Gerät“ bezeichnet ein wärmeerzeugendes Gerät gemäß der Definition aus der Bestimmung J7. 2. Der Begriff „Geräteraum“ bezeichnet einen eigens zu diesem Zweck gebauten oder angepassten Raum zur Unterbringung eines Verbrennungsgeräts bzw. mehrerer Verbrennungsgeräte. 3. Der Begriff „Kamin“ bezeichnet eine Baustruktur, die aus einer Wand oder mehreren Wänden besteht, welche einen Abzug oder mehrere Abzüge umschließt/umschließen. 4. Der Begriff „Abzug“ bezeichnet einen Durchgang zur Ableitung der Verbrennungsprodukte an die äußere Umgebung. 5. Der Begriff „Innenrohr“ bezeichnet die Wand eines Kamins, die aus Bauteilen besteht, deren Oberfläche mit Verbrennungsprodukten in Berührung kommt. 6. Der Begriff „Verbindungsstück“ bezeichnet ein Bauteil bzw. verschiedene Bauteile, durch das/die die Ausgangsöffnung des wärmeerzeugenden Geräts mit dem Kamin verbunden wird. 7. Der Begriff „Formblock“ bezeichnet ein werkseitig gefertigtes ein- oder mehrschaliges Kaminbauteil mit einem Abzug bzw. mehreren Abzügen. 8. Der Begriff „Systemkamin“ bezeichnet einen Kamin, der unter Einsatz einer Kombination kompatibler Kaminbauteile installiert wird, die von einem einzigen Hersteller bezogen oder spezifiziert werden, der für die gesamte Abgasanlage die Produkthaftung trägt. 9. Der Begriff „Gasgerät“ bezeichnet ein in einem einzigen Gehäuse konstruiertes Gerät, das einen definierten Luftweg und einen Abzugsstutzen für die kontrollierte Ableitung der Verbrennungsprodukte entweder direkt in einen vorhandenen Abzug oder aber über die Durchleitung durch eine eigens hierfür eingebaute Verschlussplatte umfasst. Es können glühende Elemente zur Simulierung der Verbrennung von Festbrennstoffen und/oder eine teilweise Abdeckung mit einer hitzebeständigen Glasfrontplatte vorhanden sein. 10. Der Begriff „Dekorativer Kamin mit Brennstoffeffekt“ (Decorative Fuel-Effect Fire — DFE) bezeichnet ein Gerät mit primär ästhetischer Funktion, das dafür ausgelegt ist, ein offenes, mit Festbrennstoffen entzündetes Feuer zu simulieren, und das an offenen Feuerstellen zu installieren ist, so dass die Verbrennungsprodukte ungehindert durch den Kamin oder Abzug geleitet werden. Es umfasst daher kein Verbindungsstück. 11. Der Begriff „Kamineinsatz mit LiveBrennstoffeffekt“ (Inset Live Fuel-Effect Fire — ILFE) bezeichnet ein Gerät, das aus einer eigens entworfenen Kombinationseinheit besteht, die einen Abgaskasten, ein Glutbett und ein Feuergitter umfasst, welche derart konstruiert sind, dass sowohl die Verbrennungsluft als auch die Verbrennungsprodukte gesteuert werden. Das Gerät ist für die Installation innerhalb einer Kaminöffnung oder teilweise vor dieser Öffnung vorgesehen. Die Einheit kann eine Möglichkeit zur Wiedergewinnung eines Teils der Wärme aus den Verbrennungsprodukten umfassen, um eine Umluftheizleistung zu erzielen. Abschnitt 1 Allgemeines 12. Der Begriff „Gerät mit offenem Abzug“ bezeichnet ein Gerät, das für den Anschluss an ein System mit offenem Abzug vorgesehen ist, wobei die entsprechende Verbrennungsluft aus dem Raum oder Bereich entnommen wird, in dem es installiert ist. 13. Der Begriff „raumluftunabhängiges Gerät“ bezeichnet ein Gerät, dessen Verbrennungssystem unabhängig von der Luft des Raums, in dem sich das Gerät befindet, gestaltet ist, und das die Luft für den Verbrennungsvorgang aus einem belüfteten, nicht bewohnten Bereich des Gebäudes oder aus einem Luftzustrom von außerhalb des Gebäudes bezieht und die Verbrennungsprodukte direkt an die 16. Der Begriff „gebläsegestütztes Gerät mit offenem Abzug“ bezeichnet ein Gerät, das ein dem Brenner vor- oder nachgeschaltetes Gebläse umfasst, über das die Verbrennungsluft aus einem Raum bezogen wird. 17. Der Begriff „abzugsloses Gerät“ bezeichnet ein Gerät, das für den Einsatz ohne Anschluss an ein Abzugssystem ausgelegt ist, so dass sich die Verbrennungsprodukte mit der in einem bestimmten Raum oder Bereich, in dem das Gerät installiert ist, vorhandenen Luft vermischen können. 18. Der Begriff „Kaminaussparung“ bezeichnet eine Öffnung in der Baustruktur einer Wand oder Kaminkammer, von der ein Kamin abgeht und die an ihrem Sockel über einen Herdboden verfügt. 19. Der Begriff „Herdboden“ bezeichnet einen Sockel, der dazu ausgelegt ist, ein Verbrennungsgerät sicher von Personen, brennbaren Teilen der Außenluft außerhalb des Gebäudes ableitet. 14. Der Begriff „Ausgleichsabzug“ bezeichnet ein raumluftunabhängiges Gerät, das die Verbrennungsluft von einem Punkt bezieht, der sich neben der Stelle befindet, an der die Verbrennungsprodukte abgeleitet werden; die Ein- und Ausgangsöffnungen sind dabei derart eingestellt, dass die Einwirkungen durch den Wind im Wesentlichen ausgeglichen werden. 15. Der Begriff „System mit Gebläseabzug“ bezeichnet ein Abzugssystem, bei dem die Beseitigung der Abgasprodukte über ein Gebläse erfolgt. Gebäudesubstanz, Polsterstoffen und weichen Wohntextilien zu isolieren. 20. Der Begriff „nicht brennbar“ bedeutet die Einstufung als nicht brennbar nach Durchführung eines Feuerwiderstandstests gemäß der Norm BS 476: Brandprüfung von Baumaterialien und -strukturen, Teil 4: 1970 (1984) Feuerwiderstandstests von Materialien. 21. Der Begriff „ständige Lüftungsöffnung“ bezeichnet alle Lüftungsvorrichtungen, durch die eine direkte Verbindung zur Außenluft hergestellt wird. 22. Der Begriff „Entlüfter“ bezeichnet eine unverstellbare, zweckgebundene Vorrichtung, die zur Gewährleistung einer ständigen Belüftung ausgelegt ist. Abschnitt 1 Allgemeines 1.2 Luftzufuhr zu den Geräten 1.2.1 Jedes Gerät sollte: (a) entweder raumluftunabhängig sein oder (b) sich in einem Raum, einem Bereich oder einem Teilbereich befinden, in dem eine ständige Lüftungsöffnung vorhanden ist. Führt diese Öffnung zu einem angrenzenden Raum oder Bereich, so sollte dieser über eine ständige Öffnung der gleichen Größe verfügen, über die eine direkte Verbindung zur Außenluft hergestellt wird. Im Falle fest installierter Geräte, die für die Ableitung der Verbrennungsprodukte in den Raum oder Bereich, in dem sie sich befinden, ausgelegt sind, so z. B. im Falle fest installierter, abzugsloser Geräte, sollte der Raum oder Bereich, in dem sich das Gerät befindet, jedoch über ständige Lüftungsöffnungen verfügen, die eine direkte Verbindung zur Außenluft herstellen. 1.2.2 Befindet sich ein Gerät, das zur Vermeidung einer Überhitzung kühle Luft benötigt, in einem abgeschlossenen Teilbereich, so sollte dieser groß genug sein, um die Luftzirkulation zu ermöglichen, und über obere und untere Entlüfter verfügen. 1.2.3 Lüftungsöffnungen sollten nicht im Rahmen des Innenausbaus verwendet werden, wenn dieser einen Feuerwiderstand gemäß den Anforderungen aus Anhang 2 Teil B der Bauverordnung erfordert. Die Anforderungen aus Teil B können auch in Bezug auf die Art und Positionierung der Lüftungsöffnungen relevant sein, die in einigen Außenwänden angebracht werden, insbesondere wenn die Außenwand der Abschirmung des Brennstoffspeichers dient. 1.2.4 Jedes in einem Badezimmer oder Duschraum oder in einer privaten Garage angebrachte Gerät sollte raumluftunabhängig sein. Alle elektrischen Komponenten sollten soweit erforderlich in Übereinstimmung mit der einschlägigen Norm versiegelt sein. 1.2.5 Jede ständige Lüftungsöffnung sollte die empfohlene Größe aufweisen, die für das angeschlossene Gerät geeignet ist, und unverstellbar sein. Leitlinien betreffend die Größe der Öffnung, die für die verschiedenen Brennstoffe und Geräte geeignet ist, finden sich jeweils in den Abschnitten 2, 3 und 4. Eine ständige Öffnung ist an Stellen zu positionieren, an denen es unwahrscheinlich ist, dass sie blockiert werden oder unangenehme, kühle Luftzüge verursachen. Kühle Luftzüge können vermieden werden, indem Entlüfter nahe den Geräten positioniert werden (so z. B. durch Einsatz kanalgeführter, bodeninstallierter Entlüfter auf den gegenüberliegenden Seiten des Gebäudes), durch den Bezug von Luft aus Zwischenräumen wie z. B. aus Fluren, oder durch die Gewährleistung einer guten Vermischung der einströmenden kühlen Luft durch die Positionierung der Entlüfter in Deckenhöhe. Die Öffnungen sollten nur nach fachlicher Beratung in einer Kaminaussparung untergebracht werden. 1.2.6 Die Gebäude können in den Erdgeschossen über gasdichte Membranen verfügen, die den Eintritt von Radongas oder anderen Schadstoffen verhindern. Die in den Fußböden installierten Lüftungskanäle oder Entlüfter sollten diese Membranen nicht durchdringen, wenn sie hierdurch wirkungslos werden. In diesem Zusammenhang ist auf die Leitlinien im Technischen Leitfaden C zu verweisen. 1.2.7 Ständige Lüftungsöffnungen, die zur Erfüllung der Anforderungen aus diesem Teil der Bauverordnung installiert werden, können vollständig oder teilweise zur Erfüllung der Belüftungsanforderungen aus Teil F der Bauverordnung dienen. Regulierbare Hintergrundlüftungen, die zur Erfüllung der Anforderungen aus Teil F installiert werden, sollten jedoch nicht verwendet werden, um zur Erfüllung der Belüftungsanforderungen aus dem vorliegenden Teil beizutragen. 1.3 Abluftgebläse 1.3.1 Wird in einem Gebäude, in dem ein wärmeerzeugendes Gerät (bei dem es sich nicht um ein raumluftunabhängiges Gerät handelt) installiert ist, ein Abluftgebläse eingebaut, so sollte die wirksame Funktionsweise des Geräts und des Abzugs gewährleistet sein, und zwar unabhängig davon, ob das Gebläse in Betrieb ist oder nicht. Das Vorhandensein einiger Gebläse mag offensichtlich sein, so z. B. im Falle von sichtbar angebrachten Gebläsen in Küchen, andere sind jedoch möglicherweise weniger gut sichtbar. So können auch Gebläse, die in Haushaltsgeräten wie z. B. Wäschetrocknern eingebaut sind, und Gebläse, die in anderen Verbrennungsgeräten mit offenem Abzug angebracht sind, zu einem Druckabfall beitragen. 1.3.2 Systeme für die mechanische Belüftung mit Wärmerückgewinnung (Mechanical Ventilation Heat Recovery — MVHR) sind für die Zuführung von Verbrennungsluft nicht ausgelegt. Sind Geräte mit offenem Abzug installiert, ist eine geeignete, ständige Luftzufuhr erforderlich. Hinweis: Die Druckunterschiede bei der mechanischen Belüftung mit Wärmerückgewinnung können leicht die innerhalb eines Geräts mit offenem Abzug entstehenden Unterschiede übersteigen. Dies gilt auch für Biomassegeräte mit gebläseunterstütztem Abzug sowie für andere Festbrennstoffgeräte. Auch wenn das Gebläse wahrscheinlich ausreichend ist, um mögliche Druckabweichungen während des Betriebs auszugleichen, so kann sich das noch schwelende Glutbett bei Abschaltung des Gebläses erneut entzünden und/oder es kann aufgrund des Druckunterschieds, der durch die mechanische Belüftung mit Wärmerückgewinnung ausgelöst wurde, zu einem Funkenflug in den Raum hinein kommen. 1.3.3 Weiter unten sind einige allgemeine Leitlinien zur Installation angegeben. Um nachzuweisen, dass wärmeerzeugende Geräte mit offenem Abzug sicher funktionieren, und zwar unabhängig davon, ob Gebläse in Betrieb sind oder nicht, sind jedoch geeignete Vor-OrtTests erforderlich. Die folgenden Leitlinien beziehen sich auf die Installation verschiedener Geräte: a) für Gasgeräte: In Küchen mit einem Gerät mit offenem Abzug sollte die Absaugrate des Küchen-Abluftgebläses 20 Liter/Sekunde (72 m3/Std.) nicht überschreiten. b) für Heizölgeräte: Leitlinien betreffend die Leistungsstärke von Gebläsen finden sich in der technischen Kurzinformation des Technischen Heizölfeuerungsverbandes OFTEC TI/112. c) für Festbrennstoffgeräte: Das Abluftgebläse sollte nicht in dem gleichen Raum installiert werden wie ein Festbrennstoffgerät mit offenem Abzug. Ist eine mechanische Absaugung unvermeidbar, sollte auf eine fachliche Beratung zurückgegriffen werden, um den sicheren Betrieb des Geräts zu gewährleisten. d) Für gewerbliche und industrielle Anlagen ist unter Umständen eine fachliche Beratung in Bezug auf die Verbindung von Gasheizgeräten und mechanischen Lüftungssystemen erforderlich. e) Werden zur Ableitung von Radongas von unterhalb des Gebäudes Gebläse eingesetzt, sollte sichergestellt werden, dass keine Luft aus dem Gebäude selbst abgesaugt wird, da dies zu einem Austritt von Verbrennungsgasen führen könnte. Im Normalfall sind Gebläse mit einer Leistung von ca. 75 Watt ausreichend. Weitere Leitlinien finden sich in dem Leitfaden für bewährtes Bauwesen GBG 25 des Bauforschungsinstituts des Vereinigten Königreichs. 1.3.4 Tests zur Feststellung, ob Leckagen vorliegen, sollten unter Bedingungen durchgeführt werden, bei denen die Geräte einem größtmöglichen Druckabfall ausgesetzt sind. Eine Voraussetzung im Zusammenhang mit dieser Bedingung ist, dass alle Außentüren, Fenster und sonstigen regulierbaren, nach außen gerichteten Lüfter geschlossen sind und alle aktiven Gebläse mit der höchsten wählbaren Einstellung betrieben werden. Der Druckabfall am Gerät hängt vom jeweiligen Zusammenspiel der sich in Betrieb befindlichen Gebläse (Gebläse in dem Raum, in dem sich das Gerät befindet, und Gebläse an anderen Orten im Gebäude) sowie vom Schema der offenen Innentüren, Luken usw. ab. Unter Umständen sind mehrere Tests erforderlich (dazu sollte ein Test gehören, bei dem die Tür, die zu dem Raum führt, in dem sich das Gerät befindet, geschlossen ist und alle Gebläse in diesem Raum eingeschaltet sind), um das spezifische Zusammenspiel zu ermitteln, durch das der größte Druckabfall am Gerät verursacht wird, und um den sicheren Betrieb des Geräts mit ausreichender Sicherheit nachzuweisen. Auch die Wirkung von Deckengebläsen sollte im Rahmen der Tests überprüft werden. Leitlinien betreffend ein geeignetes Testverfahren zur Feststellung von Leckagen bei Gasgeräten finden sich in den Normen BS 5440 – 1: 2008 und BS 5440 – 2: 2009 sowie in Bezug auf Heizölgeräte in den Technischen Büchern OFTEC 2, 4 & 5 des Technischen Heizölfeuerungsverbandes. Es sollten die folgenden Dokumente herangezogen werden: Informationspapier IP 7/94 „Austritt von Abgasen aus Festbrennstoffgeräten“ und Informationspapier IP 21/92 „Austritt von Abgasen aus Verbrennungsgeräten mit offenem Abzug“ des Bauforschungsinstituts des Vereinigten Königreichs. Siehe auch den Technischen Leitfaden F Belüftung. 1.4 Abgasleitungen und Kamine 1.4.1 Außer in dem Fall, dass ein Gerät dafür ausgelegt ist, ohne die direkte Ableitung der Verbrennungsprodukte an die Außenluft funktionieren zu können, sollte es stets über einen Ausgleichsabzug oder einen Abzug in niedriger Höhe verfügen oder aber an eine Abgasleitung oder einen Kamin angeschlossen sein, über die/den die Ableitung an die Außenluft erfolgt. 1.4.2 Kondensate in Abzügen: Kamine und Abzüge sollten eine sichere Kontrolle von Kondenswasser gewährleisten, und zwar: (a) im Falle von Kaminen, die nicht an ein Brennwertgerät angeschlossen sind, durch die Isolierung der Abzüge, damit die Abgase während des normalen Betriebs nicht kondensieren, (b) im Falle von Kaminen, die an ein Brennwertgerät angeschlossen sind: (i) durch den Einsatz von Bekleidungselementen, die kondensatbeständig sind und einen ausreichenden Korrosionswiderstand aufweisen (Norm IS EN 1443, Kennzeichnung „W“), sowie durch geeignete Vorkehrungen für den Abfluss, und zwar ohne Kanten, Risse usw. (ii) durch Vorrichtungen zur Ableitung des Kondensats aus den Brennwertgeräten. 1.4.3 Kennzeichnung von Abgasanlagen: Die Eigenschaften, gemäß denen Abgasanlagen gekennzeichnet werden, sind in der Norm IS EN 1443:2003 spezifiziert. Sie umfassen die Betriebstemperatur, den Druck, die Kondensatbeständigkeit, den Korrosionswiderstand, die Rußbrandbeständigkeit und den Abstand zu Brennstoffen; ein Beispiel wäre die Kennzeichnung T600 N2 D 3 G40. Die Kennzeichnung eines Kamins, der unter den jeweiligen Umständen geeignet ist, hängt von dem zu verwendenden Brennstoff, der Geräteart und den Betriebsbedingungen ab. Ein Kamin bzw. eine Abgasleitung, der/die an ein bestimmtes Gerät angeschlossen ist, sollte für die gemeinsame Verwendung mit diesem Gerät geeignet sein. Leitlinien betreffend Abgasleitungen und Kamine, die für die gemeinsame Verwendung mit Festbrennstoffgeräten geeignet sind, finden sich in Abschnitt 2. Sie sind im Allgemeinen kompatibel mit Gas- oder Heizölgeräten ohne Brennwerttechnik. Leitlinien zu alternativen Lösungen, die für Gas- oder Heizölgeräte (mit oder ohne Brennwerttechnik) geeignet sind, finden sich jeweils in Abschnitt 3 und 4. 1.4.4. Es sollten Vorrichtungen vorgesehen werden, durch die eine Inspektion und Reinigung der Abzüge ermöglicht wird. Eine Öffnung am Abzug sollte ausschließlich zu folgendem Zweck geschaffen werden: (a) zur Inspektion und Reinigung. Eine Öffnung, die zu diesem Zweck geschaffen wird, sollte mit einer starren, nicht brennbaren und gasdichten Abdeckung oder aber – im Falle von Geräten mit Brennwerttechnik – mit einem abnehmbaren Teil versehen sein oder (b) zum Einbau einer Explosionstür, eines Zugreglers oder einer Strömungssicherung. 1.4.5 Ein Abzug sollte über lediglich eine Öffnung in einen einzigen Raum oder Bereich verfügen, es sei denn, dies ist für Inspektionsoder Reinigungszwecke erforderlich; er kann jedoch an mehr als ein Gerät im gleichen Raum angeschlossen sein. Jedes Festbrennstoffgerät sollte hierbei über einen eigenen Abzug verfügen. beseitigen. Die Neubekleidung eines Abzugs kann darüber hinaus erforderlich sein, um die Abzugsfläche zu reduzieren, so dass sie dem anzuschließenden Gerät entspricht, da mit zu großen Abzügen Gefahren verbunden sein können. 1.4.6.3 Ist ein Metall-Innenrohr vorhanden und das Gerät wird ausgetauscht, sollte der Zustand des Metall-Innenrohrs überprüft und dieses – soweit erforderlich – ersetzt werden. 1.4.6.4 Flexible Metall-Innenrohre in Abzügen, die gemäß der Norm EN 1856-2: 2009 ordnungsgemäß ausgewählt wurden, da sie mit dem Gerät und der Brennstoffart kompatibel sind, können zur Neubekleidung eines Kamins, nicht jedoch zum Zwecke der Erstbekleidung eines neuen Kamins verwendet werden. Sie können auch zum Anschluss von gasbefeuerten Kaminheizkesseln an Kamine verwendet werden, wenn sich das Gerät in einer Kaminaussparung befindet. 1.4.6.5 Vorhandene, maßgeschneiderte gemauerte Kamine können mit einem der folgenden Innenrohre bekleidet sein oder neubekleidet werden: flexibler, einschichtiger Edelstahl auf durchgehender Länge zur Bekleidung oder Neubekleidung von Kaminabzügen für C2 Heizöl- und Gasinstallationen mit der Kennzeichnung T250. flexibler, zweischichtiger Edelstahl auf durchgehender Länge zur Bekleidung oder Neubekleidung von Systemen mit der Kennzeichnung T400 für Mehrstoffinstallationen. flexibler, zweischichtiger Edelstahl auf durchgehender Länge zur Bekleidung oder Neubekleidung von Systemen mit der Kennzeichnung T600 oder von einschaligen Abgasanlagen oder von genehmigten, vor Ort gegossenen Festbrennstoffinstallationen. 1.4.6 Reparatur oder Wiederverwendung vorhandener Abzüge. 1.4.6.1 Wenn ein Abzug in einem bestehenden Kamin wieder in Betrieb genommen oder ein Abzug mit einem Gerät anderen Typs oder anderer Nennleistung wiederverwendet werden soll, sollten der Abzug und der Kamin geprüft und gegebenenfalls geändert werden, um sicherzustellen, dass die Anforderungen für die beabsichtigte Nutzung eingehalten werden. 1.4.6.2 Defekte Abzüge können unter Verwendung der in den Abschnitten 2, 3 und 4 genannten Materialien und Bauteile, je nach der Art des vorgeschlagenen Geräts, neu bekleidet werden. Vor der Neubekleidung sollten die Kamine gefegt werden, um Ablagerungen zu und 1.4.6.6 Flexible Metall-Innenrohre in Abzügen sollten in vollständiger Länge ohne Verbindungsstücke im Kamin installiert werden. Außer für die obere und untere Abdichtung sollte der Raum zwischen dem Kamin und dem Innenrohr frei gelassen werden, sofern dies nicht im Gegensatz zu den Anweisungen des Herstellers steht. 1.4.6.7 Gemauerte Innenrohre für die Verwendung in vorhandenen Kaminen sind in Übereinstimmung mit den Anweisungen des jeweiligen Herstellers zu installieren. Es sollten geeignete Bauteile ausgewählt werden, damit der Abzug ohne Schneiden und mit möglichst wenigen Verbindungsstücken gebaut werden kann. Für Biegungen und Absätze sollten nur werkseitig hergestellte Bauteile verwendet werden. Die Innenrohre sollten nach oben hin mit Muffen- oder Falzenden ausgestattet werden, damit Feuchtigkeit und andere Kondensate im Abzug verbleiben. Der Raum zwischen dem Innenrohr und dem umliegenden Mauerwerk kann mit einem schwach isolierenden Beton verfüllt werden, soweit die Anweisungen des Herstellers keine anderslautenden Vorgaben enthalten. 1.5 Erkennung des Austritts von Kohlenstoffmonoxid in Wohngebäuden und Auslösung einer entsprechenden Warnmeldung 1.5.1 Kohlenstoffmonoxidmelder: Wird in einem Wohngebäude ein neues abzugsloses oder mit offenem Abzug ausgestattetes Verbrennungsgerät oder ein entsprechendes Austauschgerät installiert, das nicht ausschließlich für Kochzwecke ausgelegt ist, ist ein Detektor/Alarmsystem für Kohlenstoffmonoxid anzubringen; und zwar a) in dem Raum, in dem sich das Gerät befindet, oder aber – wenn es sich um die Küche handelt – in dessen unmittelbarer Nähe b) entweder in jedem Schlafzimmer oder in einem Abstand von 5 m (16 Fuß) zur Schlafzimmertür, wobei die Messung dem Verlauf der Korridore und Türöffnungen folgt. Wird zusammen mit einem wärmeerzeugenden Gerät ein vorgefertigtes Abzugssystem verwendet und verlaufen Abgasleitungen in oder über einem Schlafzimmer, sollte ein Alarmsystem innerhalb des Schlafzimmers angebracht werden. 1.5.2 Art des Alarms: Alarmsysteme für Kohlenstoffmonoxid sollten den Vorgaben aus der Norm I.S. EN 50291-1:2010 entsprechen und mit einer versiegelten Batterieeinheit betrieben werden, die für den Betrieb während der Lebensdauer des Alarmsystems ausgelegt ist. Das Alarmsystem/Der Detektor muss ein optisches und akustisches Hinweissignal umfassen, um die Nutzer darauf hinzuweisen, dass die Lebensdauer des Alarmsystems bald abläuft; der Hersteller sollte über eine Zertifizierung von Seiten einer dritten Stelle verfügen, in der die Einhaltung der Norm bestätigt wird. Netzbetriebene und festverdrahtete Alarmsysteme für Kohlenstoffmonoxid des Typs A oder B gemäß der Norm I.S. EN 502911:2010 (nicht jedoch Typen in Einsteckausführung) können als Alternativlösungen eingesetzt werden, vorausgesetzt, sie sind mit einem Zeitgeber ausgestattet, der ein akustisches und optisches Hinweissignal betreffend das Ende der Lebensdauer des Geräts ausgibt. 1.5.3 Positionierung: 1.5.3.1 Das Alarmsystem für Kohlenstoffmonoxid ist in einem Raum, in dem sich ein Gerät mit offenem Abzug oder ein abzugsloses Gerät befindet, folgendermaßen zu positionieren: a) an der Decke, mindestens 300 mm von jeder Wand entfernt, bzw. bei Positionierung an einer Wand so hoch wie möglich (über Türen und Fenstern), jedoch mindestens 150 mm von der Decke entfernt, und Ist ein wärmeerzeugendes Gerät in einer privaten oder sonstigen Garage installiert, sind Vorkehrungen zu treffen, um äußere Beschädigungen des Geräts durch ein Fahrzeug zu vermeiden. Hierbei kann es sich um Vorkehrungen folgender Art handeln: – b) in einer horizontalen Entfernung von 1 000 mm bis 3 000 mm von dem Gerät oder c) gemäß den Herstellerangaben. a) die Einrichtung einer geeigneten Barriere um das Gerät herum (für Leitlinien zu Barrieren siehe den Technischen Leitfaden K) 1.5.3.2 In Schlafzimmern positionierte Alarmsysteme sind relativ nahe am Atembereich der Nutzer anzubringen. 1.5.3.3 Weitere Leitlinien zur Installation von Alarmsystemen für Kohlenstoffmonoxid sind in der Norm I.S. EN 50292:2002 und in den Herstellerangaben zu finden. 1.6 oder b) die Positionierung des Geräts in einer Höhe oder in einem Teil der Garage, in der/dem der Zusammenprall mit einem Fahrzeug nicht möglich ist. Unabhängig von der Art der Vorkehrungen ist ein angemessener Raum vorzusehen, damit das Gerät ordnungsgemäß gewartet werden kann. Abdichtung von Kaminöffnungen 1.8 1.6.1 Wenn dekorative Elemente, beispielsweise eine Kamineinfassung, eine gemauerte Verkleidung oder ein Trockengipsverputz, um eine Kaminöffnung angebracht werden, sollten Lücken, durch die Abgase von der Kaminöffnung in den Hohlraum hinter den dekorativen Elementen gelangen könnten, abgedichtet werden, um derartige Leckagen zu verhindern. Die Abdichtungsmethode und das verwendete Abdichtungsmaterial sollten gewährleisten, dass diese Versiegelung infolge etwaiger Relativbewegungen zwischen den dekorativen Elementen und der Kaminaussparung nicht beschädigt wird. 1.7 Positionierung der Geräte 1.7.1 Für Wartungszwecke sollte dauerhaft eine sichere Zugangsmöglichkeit zu den Geräten vorhanden sein. Für Geräte, die in Dachräumen installiert sind, sind zu diesem Zweck eventuell Laufstege erforderlich. Hinweisschilder für Herdböden und Abzüge 1.8.1 Überall dort, wo ein Herdboden, eine Feuerstelle (einschließlich eines Abgaskastens), ein Abzug oder ein Kamin vorhanden ist (einschließlich der Fälle, in denen ein Abzug als Teil von Modernisierungsarbeiten eingebaut wird), ist in dem Gebäude dauerhaft ein Hinweisschild anzubringen, auf dem die wichtigsten Informationen aufgeführt sind, die für die korrekte Einrichtung und Verwendung dieser Anlagen wesentlich sind. Die genannten Informationen sollten folgende Angaben umfassen: a) den Standort des Herdbodens, der Feuerstelle (oder des Abgaskastens) bzw. die Stelle, an der der Abzug beginnt; b) die Kategorie des Abzugs und die generischen Gerätetypen, die sicher angeschlossen werden können; c) den Typ und die Größe des Abzugs (oder des Innenrohrs, falls der Abzug neu bekleidet wurde) sowie (gegebenenfalls) den Namen des Herstellers; d) das Einbaudatum. 1.8.2 Die Hinweisschilder sollten robust, unlöschbar beschriftet und an einer unauffälligen, jedoch gut sichtbaren Stelle im Gebäude sicher angebracht sein, z. B.: a) neben der Stromverbrauchseinheit oder b) neben der Gasverbrauchseinheit oder c) neben dem beschriebenen Kamin oder Herdboden. 1.8.3 Dem Gebäudeeigentümer sind ausreichend klare und umfassende Informationen zu allen kontinuierlichen Instandhaltungsarbeiten zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um den wirksamen Betrieb des Heizsystems bzw. der Heizsysteme zu gewährleisten, so dass die Gesundheit und Sicherheit der Gebäudenutzer geschützt ist. 1.9 Toleranzen 1.9.1 Zu Leitlinien im Zusammenhang mit Fertigungs- und anderen Toleranzen, die für Bauteile im Allgemeinen gelten, wird auf den Technischen Leitfaden D verwiesen. Abschnitt 2 Zusätzliche Bestimmungen für Festbrennstoffgeräte (einschließlich Geräte für feste Biokraftstoffe) mit einer Nennleistung bis 50 kW 2.1 Leitlinien Die im vorliegenden Abschnitt enthaltenen Leitlinien sind in Verbindung mit den Leitlinien aus Abschnitt 1 auszulegen. verschiedener Festbrennstoffe ausgelegt sind, ist die Luftzufuhr so zu planen, dass die Verbrennung des Brennstoffs mit der höchsten Heizleistung erfolgt. 2.1.1 Leitlinien betreffend die Installation von Festbrennstoffgeräten sind in den folgenden Normen zu finden: 2.3 IS 258: Haushaltskochgeräte mit integriertem Heizkessel für Festbrennstoffe, Teil 1: 1984 Sicherheitsanforderungen, Teil 2: 1984 Allgemeine Anforderungen. BS 8303: Einbau von Heiz- und Kochgeräten in Haushalten zur Verbrennung von festen Mineralbrennstoffen: Teil 1: 1994 Spezifikation für die Planung der Installationen, Teil 2: 1994 Spezifikation für den Einbau und die Inbetriebnahme am Ort und Teil 3: 1994 Empfehlungen für die Planung und den Einbau am Ort. IS EN 14785: Raumheizer zur Verfeuerung von Holzpellets - Anforderungen und Prüfverfahren. Das Gerät sollte mit einer geeigneten Rückbrandsicherung ausgestattet sein. IS EN 303-5 Heizkessel für feste Brennstoffe, hand- und automatisch beschickte Feuerungen, Nenn-Wärmeleistung bis 300 kW - Begriffe, Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung. Das mit Holz befeuerte Heizkesselsystem sollte mit einer geeigneten Rückbrandsicherung ausgestattet sein. IS EN 12809 Heizkessel für feste Brennstoffe Nennwärmeleistung bis 50 kW - Anforderungen und Prüfungen. 2.2 Luftzufuhr zu den Geräten 2.2.1 Räume oder Bereiche, in denen sich ein Gerät befindet, sollten über eine Lüftungsöffnung (oder mehrere derartige Öffnungen) von mindestens der in Tabelle 1 gezeigten Größe verfügen. Für Geräte, die für die Verbrennung Abzüge 2.3.1 Größe der Abzüge: Die Größe der Abzüge sollte mindestens den folgenden Vorgaben entsprechen: a) Abgasleitungen sollten die gleiche Größe wie die Abzugsöffnungen an dem jeweiligen Gerät aufweisen; b) Kamine sollten mindestens die Größe aufweisen, die in Tabelle 2 aufgeführt ist, jedoch nie kleiner sein als die Größe der Abzugsöffnung an dem jeweiligen Gerät oder kleiner als die vom Gerätehersteller empfohlene Größe. Bei der Planung des Baus von Abzügen mit den unten genannten Flächen sollte fachlicher Rat eingeholt werden: mehr als 15 % der Gesamtoberfläche der Kaminöffnungen oder mehr als 120 000 mm2 (0,12 m2). 2.3.2 Abzugsöffnungen: Die Ausgangsöffnung eines Abzugs sollte auf dem Dach des Gebäudes angebracht werden, so wie dies im Schaubild 1 gezeigt wird. Wenn die Ableitung von Abgasen auf oder in unmittelbarer Nähe von leicht entzündlichen Oberflächen erfolgt, wie beispielsweise im Falle von Strohoder Schindeldächer, ist der Abstand zwischen dem Abzug und dem Dach zu vergrößern. Siehe Schaubild 2. Tabelle 1 Luftzufuhr zu Festbrennstoffgeräten Gerätetyp Mindestluftöffnung nach außen Festbrennstoffgerät mit offenem Abzug Es ist eine ständige Lüftungsöffnung (bzw. mehrere solcher Öffnungen) vorzusehen, und zwar mit einer lichten Fläche von insgesamt mindestens 50 % der Halsöffnungsfläche des Geräts oder – wenn keine Halsöffnung betroffen ist – der Fläche des Abzugs, der an das Gerät angeschlossen ist. Mindestens 6 500 mm2 der Öffnungen sollten der ständigen Belüftung dienen. Für die Beschreibung und Abmessungen der „Halsöffnung“ siehe die Norm BS 8303: Teil 1: 1994. andere Festbrennstoffgeräte Jeder Raum oder Bereich, in dem sich ein Gerät befindet (bei dem es sich nicht um ein raumluftunabhängiges Gerät handelt) sollte über eine ständige Lüftungsöffnung mit einer lichten Fläche verfügen, die mindestens folgenden Werten entspricht: 6 500 mm², wenn die Luftdurchlässigkeit mehr als 5,0 m³/ (h.m2) beträgt oder aber 6 500 mm² + 550 mm² je kW Nennleistung über 5 kW, wenn die Luftdurchlässigkeit weniger als 5,0 m³/h/m² beträgt. sonstige Festbrennstoffgeräte Wird ein Zugregler eingesetzt, sollte die lichte Gesamtfläche um mit Zugregler 300 mm2 je kW Nennleistung erhöht werden. Hinweis: Es ist unwahrscheinlich, dass die Luftdurchlässigkeit in Wohngebäuden, die vor 2008 errichtet wurden, weniger als 5 m3/h/m2 bei 50 Pa beträgt, es sei denn, es wurden umfassende Luftdichtheitsmaßnahmen durchgeführt. Siehe Anhang B für weiterführende Leitlinien zur Luftdichtheit von Wohngebäuden. Tabelle 2 Größe der Abzüge Installation Kaminaussparung für eine offene Feuerstelle oder ein sonstiges, offen gestaltetes Gerät mit einer Öffnung von bis zu 500 mm x 550 mm Kaminaussparung mit einer Öffnung größer als 500 mm x 550 mm oder Feuerstelle, die an 2 oder mehr Seiten geöffnet ist, so z. B. Feuerstelle mit Haube geschlossenes Gerät bis 20 kW Nennleistung zur Verbrennung von bituminöser Kohle sonstiges, geschlossenes Gerät bis 20 kW Nennleistung geschlossenes Gerät mit mehr als 20 kW und bis 30 kW Nennleistung geschlossenes Gerät mit mehr als Mindestgröße des Abzugs 200 mm Durchmesser oder quadratisches Profil der entsprechenden Fläche lichte Fläche von 15 % der Aussparung oder der Kaminöffnungen 150 mm Durchmesser oder quadratisches Profil der entsprechenden Fläche 125 mm Durchmesser oder quadratisches Profil der entsprechenden Fläche 150 mm Durchmesser oder quadratisches Profil der entsprechenden Fläche 175 mm Durchmesser oder quadratisches Profil der 30 kW und bis 50 kW Nennleistung entsprechenden Fläche Hinweis: Sollte in einem Abzug aus Metall oder in einem vergleichbaren Abzug mit minimalen Abmessungen, der an ein geschlossenes Gerät angeschlossen ist, eine Aussparung erforderlich sein, so ist die Größe des Abzugs um 25 mm in jeder Dimension zu erweitern (Durchmesser oder jede Seite eines quadratischen Abzugs). Alle Abmessungen beziehen sich hierbei auf Innenmessungen. Schaubild 1 Ausgangsöffnungen von Abzügen für Festbrennstoffgeräte Absatz 2.3.2 Ausgangsöffnung eines Kamins oder Abzugs weniger als 1 m über dem höchsten Punkt, an dem sich dieser mit dem Kamin bzw. Dach kreuzt Weist das Dach auf beiden Seiten eine Neigung von mehr als 10º auf und befindet sich die Ausgangsöffnung am Dachfirst oder in einem Abstand von 600 mm vom First, kann die Höhe des Kamins bzw. der Abgasleitung auf 600 mm verringert werden. mind. 1 m mind. 1 m mehr als 10º Flachdach weniger als 600 mm mind. 600 mm mehr als 10º mehr als 10º a) mind. 600 mm HÖHE DES ÜBERSTANDS DES ABZUGS GEGENÜBER DEM DACH Die Ausgangsöffnung eines Kamins oder einer Abgasleitung sollte in einem Umkreis von 2,3 m mindestens 1 m über dem höchsten Punkt jedes sich öffnenden Dachfensters, Fensters oder Wandlüfters angebracht werden. mind. 1 m mind. 1 m sich öffnendes Dachfenster Lüftungsöffnung b) weniger als 2,3 m weniger als 2,3 m HÖHE DES ÜBERSTANDS DES ABZUGS GEGENÜBER ÖFFNUNGEN sich öffnendes Fenster Die Ausgangsöffnung eines Kamins oder einer Abgasleitung im Verhältnis zu angrenzenden oder benachbarten Gebäuden sollte so gestaltet sein, wie dies unten dargestellt ist. mind. 1 m Aufzugsm aschinenra um oder Tankraum b) mind. 600 mm weniger als 2,3 m weniger als 2,3 m Dach HÖHE DES ÜBERSTANDS DES ABZUGS GEGENÜBER ANGRENZENDEN ODER BENACHBARTEN GEBÄUDEN Schaubild 2 Ausgangsöffnungen von Abzügen für Festbrennstoffgeräte Abstände zu leicht entzündlichen Dacheindeckungen. Absatz 2.3.2 2.4 Verbindungsstücke 2.4.1 Ein Verbindungsstück sollte nur eingesetzt werden, um ein Gerät an einen Kamin anzuschließen. 1 800 mm 600 mm mind. 2 300 mm 30º betragen sollte. Die innere Oberfläche der Biegung sollte glatt sein; eine Verengung an der Biegung des Abzugs sollte vermieden werden. mind. 1 800 mm Die Ausgangsöffnungen sollten sich über den grau hinterlegten Flächen befinden. Standort der Abzugsaufsätze im Verhältnis zu leicht entzündlichen Dacheindeckungen Bereich A mindestens 1,8 m senkrecht über der Wetterhaut und mindestens 600 mm über dem Dachfirst. Bereich B mindestens 1,8 m senkrecht über der Wetterhaut und mindestens 2,3 m waagerecht von der Wetterhaut entfernt. 2.3.3 Ausrichtung der Abzüge: Abzüge sollten soweit möglich senkrecht verlaufen. Ist eine Biegung dennoch erforderlich, sollte sie einen Winkel von maximal 45º zum senkrechten Verlauf aufweisen. Waagerecht verlaufende Abzugsführungen sollten vermieden werden. Hiervon ausgenommen sind Geräte mit rückwärtiger Ausgangsöffnung, bei denen die Länge des waagerecht verlaufenden Abschnitts jedoch nicht mehr als 150 mm betragen sollte, es sei denn, dies ist anderenorts so spezifiziert. Biegungen über der Abzugsmündung können dazu beitragen, Regenaufschlag und das Herunterfallen von Ruß auf den Herdboden zu vermeiden, wobei der Winkel dieser Biegung jedoch nicht mehr als 45º, vorzugsweise weniger als 2.4.2 Verbindungsstücke können aus den folgenden Materialien hergestellt sein, die den Anforderungen aus der Norm IS EN 18562:2009 entsprechen: a) Gusseisen entsprechend dem Materialtyp 00 (Tabelle 2, IS EN 18562:2009); b) Baustahl entsprechend dem Materialtyp 01 (Tabelle 2, IS EN 18562:2009) mit einer Mindestwanddicke von 3 mm; c) Edelstahl entsprechend den Materialtypen 40, 50 oder 60 (Tabelle 2, IS EN 1856-2:2009) mit einer Mindestwanddicke von 1 mm; d) Abgasleitungen aus doppelseitigem, glasemailliertem Stahl entsprechend dem Materialtyp 80 (Tabelle 2, IS EN 1856-2:2009). 2.4.3 Bei Verbindungsstücken mit Muffensteckverbindungen sollten die Muffen nach oben zeigen, damit Feuchtigkeit und sonstige Kondensate im Abzug verbleiben. 2.4.4 Positionierung und Abschirmung: Verbindungsstücke sollten nicht durch einen Dachraum, eine Trennwand, Innenwand oder decke verlaufen, außer sie führen entweder durch eine Kaminwand oder Stützdecke des Kamins direkt in den Kamin. Verbindungsstücke sollten darüber hinaus gesichert werden, wenn die Gefahr einer Beschädigung besteht oder wenn die Brandgefahr, die sie für Personen darstellen, nicht unmittelbar erkennbar ist. Nicht isolierte 15 Abgasleitungen sollten mindestens unter Einhaltung der in Schaubild 3 dargestellten Abstände von brennbaren Materialien getrennt werden. 2.5 Kamine 2.5.1 Kamine, die zusammen mit Festbrennstoffgeräten verwendet werden, sollten bei einer Temperatur der Abgase von 600 ºC betrieben werden können und müssen 2.5.3 Gemauerte Kamine: Maßgeschneiderte oder vor Ort aufgebaute, gemauerte Kamine sind abzugleichen: a) mit Innenrohren, die dem Leistungsniveau entsprechen, das der Kennzeichnung T600 N2 D 3 G entspricht, wie in der Norm IS EN 1443:2003 definiert. Hierzu gehören (i) Keramik-Innenrohre mit Falzoder Steckverbindungen, die der Klasse A1 N1 entsprechen, wie in der Norm IS EN 1457:1999 beschrieben, (siehe Tabelle 4) oder (ii) Beton-Innenrohre mit Falzoder Steckverbindungen, die der Typenklasse A1 entsprechen, wie in der Norm IS EN 1857:2010 beschrieben. b) mit unperforierten Keramikrohren mit Steckverbindungen, wie in der Norm IS EN 295-1:1992 Steinzeugrohre und Formstücke sowie Rohrverbindungen für Abwasserleitungen und -kanäle beschrieben, oder c) mit Rohren aus ofengebranntem oder mit Bimszusatz versehenem hochwertigen Aluminiumzement mit Falz- einem Rußbrand standhalten (Temperatur von 1 000 ºC), ohne dass es zu strukturellen Veränderungen kommt, die die Stabilität oder Leistungsfähigkeit des Kamins beeinträchtigen. 2.5.2 Befindet sich der Kamin nicht direkt über dem Gerät, sollte ein Schuttsammelbereich bereitgestellt werden, der zum Zwecke der Entleerung zugänglich ist. oder Steckverbindungen oder mit um die Verbindungen angelegten Stahlmanschetten. Die Innenrohre sollten mit nach oben zeigenden Muffen oder Ausfalzungen ausgestattet sein. Die Innenrohre sind mit feuerfestem Mörtel zu verbinden. Jeglicher Zwischenraum zwischen den Innenrohren und dem Mauerwerk ist mit feinem Mörtel in einer Mischung von 1:1:12 aus Beton/Kalk/Sand oder mit Isolierbeton auszufüllen. Schaubild 3 Abtrennung einer Abgasleitung von der Oberfläche angrenzender brennbarer Materialien Absatz 2.4.4 festes, nicht brennbares Material mit einer Dicke von mind. 200 mm oder einer Luftschicht von mind. 3xD mind. 1,5 x D Luftschicht von mind. 12,5 mm mind. 1xD Abga sleitu ng brennbares Material mind. 1xD brennbares Material a) Draufsicht ohne Abschirmung festes, nicht brennbares Material mit einer Dicke von mind. 200 mm oder einer Luftschicht von mind. 3xD nicht brennbare Abschirmung b) Draufsicht mit Abschirmung mind. 1,5 x D Luftschicht von mind. 12,5 mm brennbares Material brennbares Material a) Entwurf ohne Abschirmung nicht brennbare Abschirmung mit einer Breite von mind. 3 x D b) Entwurf mit Abschirmung 2.5.4 Fertigkamine aus Formblöcken: Diese Kamine sollten aus werkseitig hergestellten Bauteilen, die für die geplante Anwendung geeignet sind, gebaut werden. Sie können einen Abzug enthalten oder eine Bekleidung aufweisen. Formblöcke, die für die gemeinsame Verwendung mit Festbrennstoffgeräten geeignet sind, umfassen: 15 a) Formblöcke, die dem Leistungsniveau entsprechen, das durch die Kennzeichnung T600 N2 D 3 G abgebildet wird, wie in der Norm IS EN 1443:2003 definiert. Hierzu gehören: (i) (ii) Keramik-Formblöcke, die der Klasse FB1 N1 entsprechen, wie in der Norm IS EN 1806:2006 beschrieben, Beton-Formblöcke, die der Klasse A1 entsprechen, wie in der Norm EN 1858:2008 beschrieben. b) Formblöcke mit einer Bekleidung, wie sie für Ziegel-/Blockkamine in Absatz 2.13 spezifiziert ist, die der Klassifizierung T600 G entsprechen, wie in der Norm IS EN 1443:2003 beschrieben. 2.5.5 Wanddicke: Die Dicke der Wände eines Ziegel- oder Blocksteinkamins oder eines Fertigkamins aus Formblöcken sollte, ausgenommen die Dicke etwaiger Innenrohre, mindestens folgenden Werten entsprechen: a) Dicke von 100 mm zwischen einzelnen Abzügen, b) Dicke von 100 mm zwischen einem Abzug und der Außenluft oder zwischen einem Abzug und einem anderen Teil des gleichen Gebäudes (jedoch nicht einem anderen Teil, bei dem es sich um einen Wohnbereich handelt oder der als eigenständiger Brandabschnitt errichtet wurde), (c) Dicke von 200 mm zwischen einem Abzug und einem anderen Teilbereich des gleichen Gebäudes, einem anderen Gebäude oder einem anderen Wohngebäude. Diese Dicke sollte bis zur Unterseite der Dacheindeckung fortgeführt werden. (d) Dicke von 200 mm zwischen einzelnen Abzügen, wenn die Abzüge an Geräte angeschlossen sind, die sich in verschiedenen Teilbereichen, 18 Gebäuden oder Wohngebäuden befinden. Diese Dicke sollte bis zur Unterseite der Dacheindeckung fortgeführt werden. Schaubild 4 Mindestisolierabstände von brennbarem Material in einem Kamin oder in der Nähe eines Kamins Absatz 2.5.6 brennbares Material auf Metallbefestigung oder -halterung Metallbefestigung oder -halterung brennbares Material (z. B. Bodendielen, Fußbodenleisten, Abschluss- oder Bilderleisten, Kaminsimse oder Architrave) mind. 50 mm brennbares Material mind. 200 mm Abzug weniger als 200 mm mind. 40 mm mind. 200 mm brennbares Strukturmaterial Schaubild 5 Verhältnis von Systemkaminen und brennbarem Material Absatz 2.5.8 XX mm (Abstand je nach Herstellerangabe) Innenrohr XX mm (Abstand je nach Herstellerangabe) Verkleidung brennbares Material Systemkamin oder Fertigkamin aus Formblöcken 2.5.6 Brennbares Material: Brennbares Material ist von einem gemauerten Kamin oder einem Fertigkamin aus Formblöcken mindestens unter Einhaltung des folgenden Abstands zu trennen: a) 200 mm von einem Abzug oder (b) 40 mm von der Außenfläche eines Kamins oder einer Kaminaussparung, außer es handelt sich um Bodendielen, Fußbodenleisten, Abschluss- oder Bilderleisten, Kaminsimse oder Architrave. Metallbefestigungen, die mit brennbaren Materialien in Berührung kommen, sollten mindestens 50 mm von einem Abzug entfernt sein (siehe Schaubild 4). 2.5.7 Systemkamine aus Metall: Diese Kamine sollten doppelwandig isoliert sein: (a) Sie sollten in Übereinstimmung mit den Empfehlungen aus der Norm IS EN 1856-1 gebaut sein und dem Leistungsniveau entsprechen, das durch die Kennzeichnungen T600 N1 D 3 G oder T600 N1 W 3 G (für Kondensationsabzüge) ausgedrückt wird, sowie (b) unter Einhaltung der maßgeblichen Empfehlungen aus der Norm IS EN 15287-1:2007 installiert werden. 2.5.8 Ein Systemkamin aus Metall sollte nicht: a) durch einen Teil des Gebäudes verlaufen, der einen eigenständigen Teilbereich bildet, es sei denn, dieser ist mit nicht brennbarem Material verkleidet, das mindestens den halben Feuerwiderstand der Wände oder des Bodens des jeweiligen Teilbereichs aufweist (siehe Technischer Leitfaden B Brandschutz). b) mit der Außenwand in einem Abstand zu brennbarem Material positioniert werden, der weniger als xx beträgt, oder c) durch eine Kammer, einen Lagerraum oder einen Dachraum verlaufen, es sei denn, diese(r) ist in einem Abstand von mindestens xx zur Außenwand des Kamins von einer nicht brennbaren Abdeckung umgeben. Für die oben genannten Punkte b und c ist der Abstand xx vom jeweiligen Hersteller in Übereinstimmung mit der Norm IS EN 1856-1 zu spezifizieren. Siehe Schaubild 5. 2.5.9 Das wärmeerzeugende Gerät sollte das Gewicht des Kamins nicht tragen, es sei denn, der Hersteller des wärmeerzeugenden Geräts gibt in seinen Anweisungen an, dass die Tragfähigkeit ausreichend ist, und die Reinigung des Kamins kann ohne eine Demontage durchgeführt werden. Die Hinweise des Herstellers der Innenrohre betreffend die Stützung der Innenrohre sollten eingehalten werden. Sind die Innenrohre durch einen Sturz oder einen Unterbau am Kaminsockel zu stützen, so sollte dieser für die Last der Innenrohre geeignet sein, einschließlich möglicher Kondensatsammelbehälter, Reinigungs- und Inspektionselemente, T-Stücke oder Krümmungen. Die vom Hersteller angegebenen Raumdaten für die Stützung und nicht gestützte Höhen sollten nicht überschritten werden. Kamine gemäß der Norm EN 1858 sollten eine maximale nicht gestützte Höhe von 4,5 mal die geringste Querschnittsabmessung aufweisen, die jedoch nicht mehr als 3 m betragen darf. 2.6 Abgassammler für Kamine 2.6.1 An offenen Feuerstellen sollten spitz zulaufende Abgassammler angebracht werden. Die Abgassammler sind aus nicht brennbaren Materialien zu bauen. Möglichkeiten zur Bereitstellung dieser Abgassammler sind: a) Verwendung vorgefertigter Bauteile, die in eine Kaminaussparung eingebaut werden, oder b) Vorkragung des Mauerwerks oder c) Verwendung einer geeigneten Haube oder d) Verwendung einer vorgefertigten Gerätekammer mit eingebautem Abgassammler. 2.7 Herdböden 2.7.1 Ein Festbrennstoffgerät sollte mit einem festen, nicht brennbaren Herdboden ausgestattet sein, durch den verhindert wird, dass durch die vom Gerät abgestrahlte Hitze brennbare Materialien entzündet werden. Ein Herdboden sollte entweder: (a) eine integrierte Bodenplatte mit einer Dicke von mindestens 125 mm oder (b) eine freistehende, feste, nicht brennbare Bodenplatte mit einer Dicke von mindestens 12 mm sein. Die Herdbodenfläche sollte nicht kleiner sein, als in Schaubild 7 dargestellt, und das Gerät selbst sollte auf dem Herdboden positioniert sein, wie dies in Schaubild 10 abgebildet ist, so dass ein ausreichender Schutz vor der Gefahr einer Entzündung des Bodens durch direkte Wärmestrahlung oder -leitung oder durch herunterfallende Asche gewährleistet wird. 2.7.1.1 Integrierte Herdböden Ein integrierter Herdboden sollte aus einem festen, nicht brennbaren Material, wie z. B. Beton oder Mauerwerk, hergestellt werden, eine Dicke von mindestens 125 mm aufweisen (wobei die Dicke einer möglicherweise vorhandenen festen, nicht brennbaren Bodenund/oder Dekorfläche einzubeziehen ist) und mindestens den in Schaubild 7 angegebenen Größenangaben entsprechen. Unter einem integrierten Herdboden sollten keine brennbaren Materialien positioniert werden, es sei denn: sie dienen der Stützung der Herdbodenränder oder zwischen dem Material und der Unterseite des Herdbodens ist eine Luftschicht von mindestens 50 mm vorhanden oder es befindet sich ein Abstand von mindestens 250 mm zwischen dem Material und der Herdbodenoberseite (siehe Schaubild 6). 2.7.1.2 Freistehende Herdböden Ein freistehender, fester, nicht brennbarer Herdboden sollte nur dort verwendet werden, wo ein Gerät einen Temperaturanstieg auf der Oberseite des Herdbodens, auf dem das Gerät steht, auf mehr als 100 ºC nicht verursachen kann. Er sollte mindestens 12 mm dick sein und über eine Planfläche von mindestens 840 mm x 840 mm, so wie in Schaubild 7 dargestellt, verfügen. 2.8 Kaminaussparungen 2.8.1 Kaminaussparungen sollten aus festen, nicht brennbaren Materialien in der geeigneten Größe, die in Schaubild 8 dargestellt ist, hergestellt werden. 2.8.2 Bekleidungsteile für Kamine: Eine Kaminaussparung erfordert möglicherweise einen Schutz vor der Hitze, die durch in ihr entzündete offene Feuer entsteht, um ihre Beständigkeit zu gewährleisten. Hierfür werden Bekleidungsteile für Kamine oder Feuerziegel verwendet. 2.8.3 Wände neben Herdböden Wände neben Herdböden, die nicht Teil einer Kaminaussparung sind, sind unter Einhaltung der Vorgaben aus Schaubild 9 und 12 zu errichten. 2.9 Positionierung der Geräte 2.9.1. Ein Gerät: a) sollte nicht mit einem Abstand zu den Rändern eines integrierten Herdbodens oder zu auf diesem abgelegten brennbaren Materialien positioniert werden, der kleiner als derjenige ist, welcher in Schaubild 10 angegeben wird, und b) sollte von brennbaren Materialien getrennt werden, so wie dies in Schaubild 11 dargestellt ist. Schaubild 6 Brennbare Materialien unter dem Herdboden Absatz 2.7.1.1 Schaubild 8 Kaminaussparungen Absatz 2.8.1 mind. 200 mm mind. 200 mm (mind.) 250 mm Luftschicht von (mind.) 50 mm mind. 300 mm Aussparu ng Aussparung Stützgitter ist zulässig mind. 200 mm Herdboden mit einer Dicke von mind. 125 mm jede Wandschale mind. 100 mm Alle Materialien, die in diesem Bereich in dem Hohlraum verwendet werden, sollten nicht brennbar sein oder die Dicke der Rückwand der Aussparung sollte mindestens 200 mm betragen. b) Hohlraum (Trennoder Außenwand) a) fest (Trennwand) Schaubild 7 Größe von Herdböden Absatz 2.7.1.2 mind. 150 mm Auskragung von mind. 500 mm a) Kaminaussparung mind. 200 mm mind. 200 mm mind. 840 mm Wohngebäude A mind. 840 mm b) freistehend mind. 100 mm c) Rückseite an Rückseite (im selben Wohngebäude) Wohngebäude B mind. 200 mm d) Rückseite an Rückseite (getrennte Wohngebäude) Schaubild 9 Wand neben einem Herdboden Absatz 2.8.3 Schaubild 11 Trennung des Geräts von brennbaren, in den Wänden enthaltenen Materialien Absatz 2.9.1 mind. 75 mm Dieser Teil der Wand muss aus festem, nicht brennbarem Material bestehen. feste, nicht brennbare Materialien mit einer Dicke von mindestens 200 mm, wenn „t“ gleich oder weniger als 50 mm bzw. von 75 mm, wenn „t“ zwischen 50 mm und 150 mm mind. 1,2 m mind. 125 mm Herdboden mind. 300 mm Herdboden näher an der Wand als 150 mm Gerät Schaubild 10 Positionierung des Geräts auf einem Herdboden Absatz 2.9.1 mind. 225 mm bei einem geschlossenen Gerät mind. 150 mm mind. 150 mm Frontseite Herdboden Gerät DRAUFSICHT mind. 225 mm bei einem offenen Gerät, das mit einer offenen Frontseite verwendet werden kann Schaubild 12 Wand neben einem Herdboden Absatz 2.8.3 festes, nicht brennbares Material (z. B. Mauerwerk oder Beton) siehe Tabelle unten mind. 50 mm Schutz muss über die Linie des Herdbodens hinausreichen, wenn „X“ weniger als 150 mm beträgt Gerät (Hinweis 1) (Hinweis 1) Herdboden Schutz muss über die Linie des Herdbodens hinausreichen, wenn „X“ weniger als 150 mm beträgt An einen Gebäudeteil angrenzender Herdboden und angrenzendes Gerät Position des Herdbodens oder Geräts Dicke (T) des festen, nicht brennbaren Materials Höhe (H) des festen, nicht brennbaren Materials Der Herdboden grenzt an eine Wand und das Gerät ist höchstens 50 mm von der Wand entfernt. 200 mm Der Herdboden grenzt an eine Wand und das Gerät ist mehr als 50 mm, jedoch nicht mehr als 150 mm von der Wand entfernt. Der Herdboden grenzt nicht an eine Wand und ist höchstens 150 mm von der Wand entfernt. 75 mm mindestens 300 mm über dem Gerät oder 1,2 m über dem Herdboden; es ist jeweils die größere Höhe zu verwenden. mindestens 300 mm über dem Gerät oder 1,2 m über dem Herdboden; es ist jeweils die größere Höhe zu verwenden. mindestens 1,2 m über dem Herdboden 75 mm Hinweis 1. Wenn X größer als 150 mm ist, ist kein Wandschutz erforderlich. Abschnitt 3 Zusätzliche Bestimmungen für fest installierte Gasgeräte mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW und für Gaskochgeräte 3.1 Leitlinien 3.1 1 Die in diesem Abschnitt enthaltenen Leitlinien sind in Verbindung mit den Leitlinien aus Abschnitt 1 auszulegen. 3.1.2 Leitlinien betreffend die Installation von Gasgeräten (Erdgas und Flüssiggas (Liquified Petroleum Gas — LPG)) sind in der Norm IS 813:2002/A1:2004 (derzeit in Überarbeitung) über Gasinstallationen in Privathaushalten und in der Norm IS 820:2010 über gewerbliche Gasinstallationen zu finden. Zusätzliche Leitlinien für spezifische Geräte sind in den folgenden Normen und Verfahrenskodizes enthalten: IS EN 449:2002 (Flüssiggasgeräte – abzuglose Haushaltsraumheizgeräte) IS EN 509:2000 (Dekorative Gasgeräte mit Brennstoffeffekt) BS 5546:2010 (Gasgeräte zur Warmwasserversorgung in Haushalten) BS 5864:2010 (kanalgeführte Warmlufterzeuger) BS 6173:2009 (Gastronomiegeräte) 3.2 Fest installierte Gaskamine mit Abzug 3.2.1 Es existieren drei Hauptarten dieser Art von Kaminen a) Strahlungsheizöfen, b) Kamineinsätze mit LiveBrennstoffeffekt (Inset Live FuelEffect — ILFE) und c) dekorative Kamine mit Brennstoffeffekt (Decorative FuelEffect — DFE); diese können entweder als Einsatz in einem Kamin angebracht oder unter einer Haube eingebaut werden. 3.2.2 Die Installation der Geräte sollte in Übereinstimmung mit den einschlägigen Empfehlungen aus der Norm IS 813:2002/A1:2004 erfolgen. Dekorative Kamine mit Brennstoffeffekt und Kamineinsätze mit Live-Brennstoffeffekt mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 15 kW sollten nicht in Wohngebäuden eingebaut werden. Schaubild 13 Beispiele für Kamine Absatz 3.2.1 an einen Abzug angeschlossene Haube Abzug Verbrennungs produkte Wand Winkel ≤ 45° Winkel ≤ 45° ≤ 400 mm äußere Begrenzung des Glutbetts nicht brennbare Oberfläche ≤ 100 mm ≤ 300 mm Gas Hinweis: Alle Längenmaße beziehen sich auf den Abstand von den Außenrändern des Glutbetts zum inneren Rand der Haubenöffnung. 1) Dekorativer Kamin mit Brennstoffeffekt Abzug 1.a) Dekorativer Kamin mit Brennstoffeffekt, der unter einer freistehenden oder wandmontierten Haube eingebaut wurde Abzug Abdichtung erhitzte Luft Einzugsgebiet erhitzte Luft Verschlussplatte Wärmestrahlung Wärmestrahlung Einzugsgebiet Gas 2) Gaskamineinsatz (mit Konvektorkasten) Luft Gas 3) Strahlungsheizofen Dekorativer Kamin mit Brennstoffeffekt Kamineinsatz Live-Brennstoffeffekt Hinweis: Die Herdbödenund für DFE& ILFE-Kamine solltenmit 300 mm über den Außenrand des Glutbetts hinausragen. 3.3 Fest installierte Gaskamine ohne Abzug: Bei dieser Art von Geräten werden die Verbrennungsprodukte an den Raum abgegeben, in dem sie sich befinden. Derartige Geräte sollten nicht für die Nutzung als Hauptquelle für die Raumbeheizung installiert werden. Die Installation sollte in Übereinstimmung mit den einschlägigen Empfehlungen aus der Norm IS 813:2002/A1:2004 erfolgen. 3.4 Geräte in Badezimmern und Garagen: Jedes in einem Badezimmer oder Duschraum oder in einer privaten Garage angebrachte Gerät muss raumluftunabhängig sein. 3.5 Luftzufuhr zu den Geräten 3.5.1 Abzugslose Geräte: Für die Positionierung abzugsloser Geräte ist in Bezug auf die zulässigen Standorte und die erforderliche Luftzufuhr auf Tabelle 3 Bezug zu nehmen, da die Verbrennungsprodukte dieser Geräte direkt in den Raum abgegeben werden, in dem sie sich befinden. Tabelle 3 Standorte von abzugslosen Geräten und Anforderungen betreffend ihre ständige Belüftung Gerätetyp fest installierter Raumheizer. (siehe Hinweis 1) Kochgeräte, Kochherde, Öfen und Grills maximal zulässige Feuerungswärmeleistung 4,2 kW unzulässige Standorte Schlafzimmer Badezimmer Duschräume private Garagen Räume ohne sich öffnende Fenster 20 kW Schlafzimmer Badezimmer Duschräume private Garagen Räume mit einem Volumen von < 5 m3 Mindestluftöffnung nach außen ständige Öffnungen mit mindestens 12 000 mm2 Die gesamten Belüftungsanforderungen sind gleichmäßig auf die oberen und unteren Öffnungen der jeweiligen Wand aufzuteilen und in einem Abstand von mindestens 1 600 mm anzubringen. 1 Raum mit einem Volumen von 5 m3 bis 10 m3 sollte über eine Tür verfügen, die sich direkt zur Außenluft öffnen lässt, oder aber über eine ständige Öffnung mit 6 500 mm2 (siehe Hinweise 3 & 4). 2 Räume mit einem Volumen von > 10 m3 keine Anforderungen (siehe Hinweise 3 & 4). 3 Wohn- und Schlafzimmer sollten über eine ständige Öffnung mit 10 000 mm2 verfügen. weitere Anforderungen Alle Raumheizer sollten über eine Schutzvorrichtung zur Sauerstoffverarmung verfügen (siehe Hinweis 2). Alle Räumen, in denen sich ein Kochgerät befindet, sollten über ein sich öffnendes Fenster, eine Abzugshaube oder ein Gebläse verfügen, das/die dazu dient, die Abluft nach außen zu leiten. In Wohngebäuden mit Systemen zur mechanischen Belüftung mit Wärmerückgewinnung sind ein sich öffnendes Fenster und ein Abluftgebläse erforderlich (siehe Hinweis 3). Hinweis 1 Diese Art von Heizgerät ist im Normalfall nicht für den Einsatz als Hauptheizquelle ausgelegt. Hinweis 2 Da die Verbrennungsprodukte dieses Geräts direkt in den Raum abgegeben werden, sind möglicherweise zusätzliche Vorkehrungen erforderlich, um die Bildung von Kondenswasser zu verhindern und eine ausreichende Luftqualität zu gewährleisten. Sind hierzu keine Angaben in den Herstellerhinweisen zu finden, sollte der Rat des Herstellers des spezifischen Geräts eingeholt werden. Hinweis 3 Abzugslose Haushaltsheizgeräte sollten über einen Luftsensor verfügen oder mit diesem ausgestattet werden, um sicherzustellen, dass im Falle anormaler Luftzugsbedingungen keine Abgabe von Verbrennungsprodukten in den betreffenden Raum in gefährlichen Mengen erfolgt. Hinweis 4 Bei einer Luftdurchlässigkeit von weniger als 5 m3/h/m2 bei 50 Pa ist eine ständige Öffnung mit 6 500 mm2 vorzusehen. Es ist unwahrscheinlich, dass die Luftdurchlässigkeit in Wohngebäuden, die vor 2008 errichtet wurden, weniger als 5 m3/h/m2 bei 50 Pa beträgt, es sei denn, es wurden umfassende Luftdichtheitsmaßnahmen durchgeführt. (Siehe Anhang B für weiterführende Leitlinien zur Luftdichtheit von Wohngebäuden.) 3.5.2 Geräte mit offenem Abzug: Jeder Raum oder Bereich, in dem sich ein Gerät mit offenem Abzug befindet, sollte über eine ständige Lüftungsöffnung gemäß den Vorgaben aus Tabelle 4 verfügen. 3.5.3 Ein Raum, in dem sich ein Gasanschluss befindet, der für die Anbindung eines abzugslosen Geräts gedacht ist (so z. B. für einen Gaskocher oder einen Raumheizer), sollte über die Lüftungsvorrichtung verfügen, die für das jeweilige Gerät gefordert wird. Zusätzliche Leitlinien betreffend die Größe und die Positionierung von Lüftungsöffnungen, einschließlich Leitlinien für den Fall, dass mehr als ein Gerät mit offenem Abzug oder mehr als ein abzugsloses Gerät in einem Raum oder Bereich installiert ist, sowie für den Fall, dass sich das Gerät in einem Geräteraum befindet, sind in den Normen IS 813: und IS 820: zu finden. Tabelle 4 Luftzufuhr – Heizgeräte mit offenem Abzug Gerätetyp und Befeuerung dekorativer Kamin mit Brennstoffeffekt (DFE) Gerät mit offenem Abzug Feuerungswärmeleistung – 7 kW oder weniger Feuerungswärmeleistung von mehr als 7 kW und weniger als 14 kW Feuerungswärmeleistung von mehr als 14 kW Mindestfläche der ständigen Lüftungsöffnung (mm2) 10 000 mm² 1 Für einen Raum mit einer Luftdichtheit von > 5 m3/h/m2 und einem Volumen von > 10 m3 keine Anforderungen. 2 Für einen Raum mit einer Luftdichtheit von < 5 m3/h/m2 oder einem Volumen von < 10 m3 ist eine ständige Öffnung mit einer Fläche von mindestens 3 500 mm2 erforderlich. 6 500 mm2 mindestens 6 500 mm2 plus 450 mm2 je zusätzlichem kW über 14 kW Hinweis 1: Haushaltsheizgeräte mit offenem Abzug sollten über einen Luftsensor verfügen oder mit diesem ausgestattet werden, um sicherzustellen, dass im Falle anormaler Luftzugsbedingungen keine Abgabe von Verbrennungsprodukten in den betreffenden Raum in gefährlichen Mengen erfolgt. Hinweis 2: Es ist unwahrscheinlich, dass die Luftdurchlässigkeit in Wohngebäuden, die vor 2008 errichtet wurden, weniger als 5 m3/h/m2 bei 50 Pa beträgt, es sei denn, es wurden umfassende Luftdichtheitsmaßnahmen durchgeführt. (Siehe Anhang B für weiterführende Leitlinien zur Luftdichtheit von Wohngebäuden.) 3.6 Abzüge 3.6.1 Geräte mit offenem Abzug 3.6.1.1 Größe der Abzüge: Die Größe der Abzüge sollte mindestens den folgenden Vorgaben entsprechen: a) Dekorative Kamine mit Brennstoffeffekt (DFE) und Kamineinsätze mit LiveBrennstoffeffekt (ILFE) sollten Mindestabmessungen (Durchmesser oder Maße im Rechteck) von nicht weniger als 175 mm einhalten, b) Abzüge für sonstige Gaskamine mit offenem Abzug sollten eine Querschnittsfläche von mindestens c) 12 000 mm2 im Falle von runden Abzügen und von 16 500 mm2 im Falle von rechteckigen Abzügen aufweisen; das jeweilige Mindestmaß beträgt 90 mm, und d) Abzüge für jedes andere Gerät sollten eine Querschnittsfläche aufweisen, die mindestens der Querschnittsfläche der Ausgangsöffnung des Geräts entspricht. Die Querschnittsfläche des Abzugs am Gerät sollte in Übereinstimmung mit den Herstellerempfehlungen entlang seiner Längsausdehnung beibehalten oder erweitert werden. Die Querschnittsfläche sollte an keinem Punkt entlang der Längsausdehnung des Abzugs verringert werden. 3.6.2 Biegung im Abzug notwendig, sollte sie im Verhältnis zur Senkrechten einen Winkel von maximal 45º aufweisen. Kann die Verwendung eines Winkels vom mehr als 45º im Verhältnis zur Senkrechten nicht vermieden werden, gilt Folgendes: Nach unten schräg angeordnete Abschnitte sind nicht zulässig; angewinkelte Abschnitte sollten in ihrer Gesamtlänge 700 mm nicht überschreiten; die vertikale Höhe des Abzugs sollte mindestens 1,3 m betragen. 3.6.2.2 Bei Abzügen mit einem anderen als natürlichen Zug: Hierbei ist auf die Hinweise des Geräte- oder Abzugsherstellers Bezug zu nehmen. 3.6.3 Abzüge unter Putz Wenn ein Kaminsystem aus Metall oder Kunststoff innerhalb eines Hohlraums verläuft und aus mehr als 2 Verbindungsstücken besteht, sollten an strategischen Stellen geeignete Zugänge geschaffen werden, um eine Sichtinspektion zu ermöglichen, durch die Folgendes bestätigt werden soll: Der Abzug ist auf der ganzen Länge durchgängig; alle Verbindungsstücke scheinen richtig zusammengefügt und ordnungsgemäß abgedichtet zu sein; der Abzug ist auf seiner ganzen Länge angemessen gestützt; eine möglicherweise erforderliche Neigung für den Rücklauf zum Heizkessel ist vorgesehen. Ausrichtung der Abzüge 3.6.2.1 Bei Abzügen mit natürlichem Zug: Waagerecht verlaufende Abzugsführungen sollten vermieden werden. Hiervon ausgenommen sind Geräte mit rückwärtiger Ausgangsöffnung, bei denen die Länge des waagerecht verlaufenden Abschnitts jedoch nicht mehr als 700 mm betragen sollte. Ist eine 3.6.4 Abzugsöffnungen: 3.6.4.1 Die Ausgangsöffnung eines Geräts mit Ausgleichsabzug sollte: a) derart im Freien angebracht sein, dass die freie Luftansaugung und Verteilung der Verbrennungsprodukte möglich ist, und b) mit einer Abdeckung geschützt werden, wenn Personen mit dem Abzugsaufsatz in Berührung kommen könnten oder wenn eine Beschädigung möglich ist, und c) so entworfen sein, dass der Eintritt jeglichen Gegenstands, der den Abzug verengen könnte, verhindert wird. 3.6.4.2 Die Ausgangsöffnung jedes anderen Geräts sollte: Abzugsöffnungen von Brennwertheizgeräten in einer gewissen Entfernung von Teilen des Gebäudes zu positionieren sind, die durch ständige Befeuchtung beschädigt werden können. Die Ausrichtung des Abzugs kann durch fachmännisch angebrachte Umleitungseinsätze verändert werden, die für den Abzug, das Gerät und den verwendeten Brennstoff geeignet sein sollten. Weitere detaillierte Leitlinien betreffend die Positionierung der Abzugsöffnungen finden sich in den Normen IS 813:2002/A1:2004 (derzeit in Überarbeitung) und IS 820:2010. a) so auf Dachhöhe angebracht sein, dass die Luft zu jedem Zeitpunkt frei hindurchströmen kann, und b) mit einem Abzugsaufsatz ausgestattet werden, wenn die Abzugsöffnung gemessen an der Mittellinie des Abzugs weniger als 175 mm groß ist und es sich bei dem Gerät nicht um ein Gasgerät handelt, oder c) mit einer Abdeckung ausgestattet werden, um den Eintritt jeglichen Gegenstands, der den Abzug verengen könnte, zu verhindern, und zwar wenn die Ausgangsöffnung größer als 175 mm ist. In Tabelle 5 sind die angemessenen Abstände für Abzugsaufsätze, wie in Schaubild 14 dargestellt, angegeben. HINWEIS: Die Standorte der Abzugsaufsätze entsprechen den Sicherheitsabständen aus der Norm IS 813. Es ist zu erwägen, den Abzugsaufsatz eines Brennwertheizgeräts so anzubringen, dass die Fahne der feuchten Abgasprodukte weder in das Wohngebäude noch in die benachbarten Gebäude eindringen kann und deren Nutzung darüber hinaus nicht wesentlich beeinträchtigt. Es ist möglicherweise dafür Sorge zu tragen, dass die Schaubild 15.b Gasabzugsaufsatz neben einem Fenster auf einem Schrägdach Absatz 3.6.4 Hinweis: wenn A < 1,5 m, dann B > 0,6 m Schaubild 14 Positionierung der Abzugsöffnungen bei Gasgeräten Absatz 3.6.4 Innerhalb der grau hinterlegten Fläche um das Dachfenster herum sollte kein Kamin durchgeführt werden. Dachrinnen Überdachte Pkw-Stellplätze müssen über zwei offene, frei zugängliche Seiten verfügen. Schaubild 15.a Aufsätze von Gasabzügen, die durch ein Dach oder neben einem Dach austreten Absatz 3.6.4 mind. 900 mm mind. 600 mm mind. 600 mm mind. 600 mm mind. 600 mm weniger als 1 500 mm mehr als 1º500 mm SCHRÄGDACH MIT EINER NEIGUNG VON MAXIMAL 45º. MIT AUSSEN UND INNEN VERLAUFENDEN ABZÜGEN UND FIRSTABSCHLUSS (HINWEIS: IM FALLE EINER NEIGUNG VON 45° BIS 60° SOLLTE DER ABZUG 1 000 mm ÜBER DEN KREUZUNGSPUNKT MIT DEM DACH HINAUSRAGEN.) FLACHDACH MIT BRÜSTUNG mind. 600 mm Tabelle 5 – Positionierung der Abzugsaufsätze (siehe Schaubild 14) Positionierung des Aufsatzes Alle Abmessungen sind in mm angegeben. direkt unter einer Klappe, einem Fenster, einem Lüftungsziegel usw., die/das sich öffnen lässt unter Dachrinnen, Abflussrohren unter Traurinnen unter Balkonen oder dem Dach eines PkwStellplatzes ab einem senkrecht verlaufenden Ablauf-/ Abflussrohr ab einer Innen- / Außenecke über der Boden-, Dach- oder Balkonhöhe ab einer Fläche, die dem Aufsatz gegenüberliegt ab einem Aufsatz, der dem Aufsatz gegenüberliegt ab einer Öffnung, die vom Inneren eines überdachten PkwStellplatzes in ein Wohngebäude führt senkrecht ab einem Aufsatz an der gleichen Wand waagerecht ab einem Aufsatz an der gleichen Wand ab der Wand, an der der Aufsatz angebracht wird ab einer senkrechten Struktur auf dem Dach REF.: Abmessung raumluftunabhängig Saugzug 300 offene Abzüge A* natürlicher Zug 300 natürlicher Zug n. zul. Saugzug 300 B 300 75 n. zul. 75 C D 300 600 200 200 n. zul. n. zul. 200 75 E 75 75 n. zul. 300 F 600 300 n. zul. 300 G* 300 300 n. zul. 300 H* 600 600 n. zutreff. 600 I* 600 1200 n. zutreff. 1200 J* 1200 1200 n. zutreff. 1200 K* 1500 1500 n. zutreff. 1500 L* 300 300 n. zutreff. 300 M n. zutreff. n. zutreff. n. zutreff. 50 N n. zutreff. n. zutreff. Siehe Schaubild 15.a & n. zutreff. über dem Kreuzungspunkt mit dem Dach unter einem sich waagerecht öffnenden Klappfenster P n. zutreff. n. zutreff. 15.b. n. zutreff. Q* 1000 3000 wenn die Abgase direkt nach oben geleitet werden, sonst 1 000 300 n. zul. 3000 wenn die Abgase direkt nach oben geleitet werden, sonst 1 000 R* waagerecht ab einer 300 n. zul. 300 Tür, einem Fenster, einer Klappe oder einem Lüftungsziegel Hinweis 1 N. zul. bedeutet nicht zulässig. N. zutreff. bedeutet nicht zutreffend. Hinweis 2 M bezieht sich nur auf Abzüge mit Saugzug, die unter der Dachhöhe enden. Hinweis 3 Die mit einem * gekennzeichneten Abstände sind Mindestsicherheitsabstände und gehen allen vom Gerätehersteller angegebenen geringeren Abmessungen vor. Alle anderen Abstände, die nicht mit einem * gekennzeichnet sind, sind in Ermangelung jeglicher Empfehlung von Seiten des Geräteherstellers anzuwenden. 30 3.7 Verbindungsstücke und Kamine 3.7.1 Die Mindestkennzeichnungen für Kamine und Verbindungsstücke laut der Norm IS EN 1443 (siehe Absatz 1.4.3) sind in Tabelle 6 aufgeführt. c) jedes andere Material kann verwendet werden, das für den beabsichtigten Nutzungszweck geeignet ist. Abgasleitungen mit Muffensteckverbindungen sollten so angebracht werden, dass die Muffen nach oben zeigen. Tabelle 6 Gerät Typ Heizkessel mit offenem Abzug raumluftun abhängiger Heizkessel natürlicher Zug Saugzug Brennwertg erät natürlicher Zug Saugzug Brennwertg erät Gaskamin Warmlufter zeuger Strahlungsheizofen ILFE oder DFE natürlicher Zug Saugzug Mindestkennzeichnung 3.8.2 Abschirmung - Die Abgasleitungen sollten: a) mindestens 25 mm von brennbaren Materialien entfernt sein oder T250 N2 D 1 Oxx T250 P2 D 1 Oxx (1) b) wenn der Abzug durch eine Wand, einen Boden oder ein Dach verläuft, von jeglichem brennbaren Material durch eine nicht brennbare Muffe getrennt sein, wobei die Abgasleitung von einer Luftschicht von mindestens 25 mm umgeben sein muss, oder T160 P2 W 1 Oxx T250 N2 D 1 Oxx T250 P2 D 1 Oxx (1) T160 P2 D 1 Oxx T300 N2 D 1Oxx c) wenn der Abzug durch die Wand oder den Boden eines Teilbereichs verläuft, mit einer Verkleidung aus nicht brennbarem Material versehen sein, das mindestens den halben Feuerwiderstand aufweist, der für die Wände oder den Boden erforderlich ist (siehe Technischer Leitfaden B Brandschutz). T250 N2 D 1 Oxx T250 P2 D 1 Oxx Hinweis 1: Die Druckkennzeichnung P2 wird als Standardspezifikation angesehen und ist generell zu verwenden, es sei denn, der Gerätehersteller gibt an, dass die Druckkennzeichnung N2 verwendet werden soll. 3.8 Verbindungsstücke 3.8.1 Materialien: Verbindungsstücke können aus einem der folgenden Materialien bestehen: Im Falle einer doppelwandigen Abgasleitung kann der Abstand von 25 mm ab der Außenwand des innenliegenden Rohres gemessen werden. 3.9 a) aus einem der Materialien, die in Abschnitt 2 in Bezug auf Festbrennstoffgeräte beschrieben werden, oder b) es kann sich um Abgasleitungen aus Blech handeln, wie in der Norm IS EN 1856-2:2009 beschrieben, oder Kamine 3.9.1 Gemauerte Kamine: Gemauerte Kamine sind mit einem der Materialien zu bekleiden, die unter Abschnitt 2 in Bezug auf Festbrennstoffgeräte beschrieben werden. Die Innenrohre sollten mit nach oben zeigenden Muffen oder Ausfalzungen ausgestattet sein. Die Innenrohre sind mit feuerfestem Mörtel zu verbinden. Jeglicher Zwischenraum zwischen den Innenrohren und dem Mauerwerk ist mit feinem Mörtel in einer Mischung von 1:1:12 aus Beton/Kalk/Sand oder mit Isolierbeton oder aber mit einem geeigneten Verfüllmaterial, das in der Lage ist, die Wärmeausdehnung aufzufangen, so z. B. mit Vermiculit oder einem ähnlichen Material, auszufüllen. 3.9.3 Wanddicke - Die Wanddicke eines Ziegel- oder Blocksteinkamins oder eines Fertigkamins aus Formblöcken sollte mindestens 25 mm betragen. Jede Kaminwand, die: (a) Teil der Wand eines Teilbereichs 3.9.2 Fertigkamine aus Formblöcken: Fertigkamine aus Formblöcken sind aus werkseitig hergestellten Bauteilen, die für die geplante Anwendung geeignet sind, zu bauen. Sie können einen Abzug enthalten oder eine Bekleidung aufweisen. Formblöcke, die für die Verwendung mit Gasgeräten geeignet sind, umfassen: des gleichen Gebäudes, eines anderen Gebäudes oder eines anderen Wohngebäudes ist, sollte mindestens den gleichen Feuerwiderstand aufweisen, der auch für die Teilbereichsoder Trennwand erforderlich ist (siehe Technischer Leitfaden B - Brandschutz), oder (b) durch eine Teilbereichswand a) alle Formblöcke, die in Abschnitt 2 als für Festbrennstoffgeräte geeignet beschrieben werden; b) Formblöcke, die dem Leistungsniveau entsprechen, das in Absatz 3.7.1 für Gasgeräte angegeben ist. Hierzu gehören: (i) Keramik-Formblöcke, wie in der Norm IS EN 1806:2006 beschrieben. Die geeigneten Klassen zur gemeinsamen Verwendung mit Geräten mit natürlichem Zug, Geräten mit Saugzug und Brennwertheizgeräten sind jeweils die Klassen FB4 N1, FB4 P1 und FB5 P1, es sei denn, die Herstellerangaben enthalten eine anderslautende Aussage (siehe Tabelle A4). (ii) Beton-Formblöcke, wie in der Norm EN 1858:2008 beschrieben. Die geeigneten Klassen zur gemeinsamen Verwendung mit Geräten mit natürlichem Zug, Geräten mit Saugzug und Brennwertheizgeräten sind jeweils die Klassen E1, E3 und G1, es sei denn, die Herstellerangaben enthalten eine anderslautende Aussage. oder einen Teilbereichsboden verläuft, sollte mindestens über den halben Feuerwiderstand verfügen, der für die Teilbereichswand bzw. den Teilbereichsboden erforderlich ist (siehe Technischer Leitfaden B - Brandschutz). Handelt es sich bei der Teilbereichswand bzw. dem Teilbereichsboden um Mauerwerk, kann diese(r) auch als Kaminwand fungieren. 3.9.4 Systemkamine aus Metall: 3.9.4.1 Systemkamine aus Metall sollten doppelwandig isoliert gestaltete Kamine sein, so wie dies in Abschnitt 2 in Bezug auf Festbrennstoffgeräte beschrieben ist. Alternativ können auch Systemkamine aus Metall verwendet werden, die der Norm IS EN 18561:2009 und dem Leistungsniveau, das in Absatz 3.7.1 und Tabelle 6 angegeben ist, entsprechen. 3.9.4.2 Das wärmeerzeugende Gerät sollte das Gewicht des Kamins nicht tragen, es sei denn, der Hersteller des wärmeerzeugenden Geräts gibt in seinen Hinweisen an, dass die Tragfähigkeit ausreichend ist, und die 33 Reinigung des Kamins kann ohne eine Demontage durchgeführt werden. Die Hinweise des Herstellers der Innenrohre betreffend die Stützung der Innenrohre sind einzuhalten. Die vom Hersteller angegebenen Raumdaten für die Stützung und nicht gestützte Höhen sollten nicht überschritten werden. Volumen von mindestens 0,012 m3 und eine Tiefe von mindestens 250 mm unter dem Verbindungspunkt des Geräts mit dem Kamin aufweist. Der Schmutzfang sollte zum Zwecke der Beseitigung des Schmutzes einfach zugänglich sein, so z. B. durch Entfernen des Geräts. 3.9.4.3 Sind die Innenrohre durch einen Sturz oder einen Unterbau am Kaminsockel zu stützen, so sollte dieser für die Last der Innenrohre geeignet sein, einschließlich möglicher Kondensatsammelbehälter, Reinigungs- und Inspektionselemente, TStücke oder Krümmungen. Kamine gemäß der Norm EN 1858 sollten eine maximale nicht gestützte Höhe von 4,5 mal die geringste Querschnittsabmessung aufweisen, die jedoch nicht mehr als 3 m betragen darf. 3.10 3.9.5 Flexible Innenrohre: Flexible Innenrohre aus Edelstahl, die der geeigneten Kennzeichnung aus der Norm IS EN 18562 2009 entsprechen, können innerhalb eines Kamins verwendet werden, wenn der Kamin: a) vor Inkrafttreten der Bauverordnung errichtet wurde oder b) bereits bekleidet oder aus Formblöcken errichtet wurde, so wie dies im vorliegenden Technischen Leitfaden empfohlen wird. Flexible Innenrohre aus Metall sollten in vollständiger Länge ohne Verbindungsstücke innerhalb des Kamins installiert werden. Ausgenommen die obere und untere Abdichtung sollte der Raum zwischen dem Kamin und dem Innenrohr frei gelassen werden, sofern dies nicht im Gegensatz zu den Herstellerhinweisen steht. 3.9.6 Schmutzfang: Wenn der Kamin nicht bekleidet oder mit Formblöcken errichtet wurde, so wie dies im vorliegenden Dokument empfohlen wird, sollte ein Schmutzfang am Boden des Kamins vorgesehen werden, der ein Herdböden 3.10.1 Ein Herdboden sollte in jedem Fall und für jedes Gerät vorgesehen werden, es sei denn: (a) alle Flammenbestandteile oder glühenden Materialteile in dem Gerät werden sich 225 mm über dem Boden befinden oder (b) das Gerät entspricht den entsprechenden Teilen der folgenden Normen, in denen vorgegeben ist, dass ein Herdboden nicht erforderlich ist: IS EN 26:1998 IS EN 30 (alle Teile) IS EN 89:2000 IS EN 297:1994 IS EN 449:2002 IS EN 483:2000 IS EN 509:2000 IS EN 778:2009 IS EN 1266:2002 IS EN 1319:2009 BS 7977-1:2009 BS 7977-2:2003 Durchlauf-Wasserheizer Kochgeräte Wasserheizer für den sanitären Gebrauch zentrale Heizkessel abzugslose Flüssiggasgeräte Heizkessel des Typs C Dekorative Geräte mit Brennstoffeffekt Warmlufterzeuger mit erzwungener Konvektion Konvektionsheizer Warmlufterzeuger Strahlungskonvektoren gasbefeuerte Kaminheizkessel 3.10.2 Im Falle eines Kaminheizkessels sollte der Herdboden folgendermaßen gebaut werden: a) aus einem festen, nicht brennbaren Material mit mindestens: i) einer Dicke von 125 mm oder 33 ii) mit einer Dicke von 25 mm bei einer Positionierung auf nicht brennbaren Stützen mit einer Höhe von mindestens 25 mm und b) in der in Schaubild 16 angegebenen Größe. 3.10.3 Im Falle aller anderen Geräte kann die Dicke des festen, nicht brennbaren Materials auf 12 mm reduziert werden. Die Größe des Herdbodens sollte den Vorgaben aus Schaubild 16 entsprechen. 3.10.4 Für ILFE- und DFE-Gaskamine kann die Dicke des Herdbodens wie oben angegeben reduziert werden; er muss mindestens 300 mm von der Rückwand des Gaskamins nach vorn und mindestens 150 mm über jeden Rand der offenen Flamme oder der glühenden Strahlungsquelle überstehen. 3.11. Geräteabschirmung 3.11.1 Ausgenommen den Fall, dass das Gerät den entsprechenden Teilen der Normen entspricht, die in Absatz 3.10.1.b aufgelistet sind und in denen vorgegeben ist, dass eine Geräteabschirmung nicht erforderlich ist, sollten die Rückwände, Decken und Seitenteile der Geräte und einer etwaigen Strömungssicherung von jeglichem brennbaren Material abgetrennt werden, und zwar (a) durch eine Abschirmung aus nicht brennbarem Material mit einer Dicke von mindestens 25 mm oder (b) durch eine Luftschicht von mindestens 75 mm (siehe Schaubild 17). 33 Schaubild 16 Größe von Herdböden Absatz 3.10.2 mind. 225 mm von der Frontseite entfernt mind. 150 mm mind. 150 mm Frontseite Herdboden Gasgerät DRAUFSICHT Schaubild 17 Isolierung des Geräts von brennbarem Material Absatz 3.11.1 Luftschicht von mind. 75 mm Abschirmung von mind. 25 mm Gasgerät brennbares Material brennbares Material a) ohne Abschirmung nicht brennbares Material b) mit Abschirmung Abschnitt 4 - Zusätzliche Bestimmungen für Heizölgeräte mit einer Nennleistung bis 45 kW 4.1 Leitlinien 4.1.1 Die in dem vorliegenden Abschnitt enthaltenen Leitlinien sind in Verbindung mit den Leitlinien aus Abschnitt 1 auszulegen. Diese Leitlinien beziehen sich auf Verbrennungsanlagen zum Verbrennen von Heizölen, die den Spezifikationen der Klasse C2 (Petroleum) und Klasse D (Gasöl) aus der Norm BS 2869:2010 oder einer gleichwertigen Norm entsprechen, zum Verbrennen von flüssigen Biokraftstoffen gemäß der Norm EN 14213:2003 und zum Verbrennen von Mischungen aus Mineralöl und flüssigen Biokraftstoffen gemäß der Technischen Information pr OPS 24. 4.1.2 Leitlinien betreffend die Installation von Heizölgeräten finden sich in der Norm BS 5410: Teil 1: 1997. Heizölgeräte mit offenem Abzug sollten nicht in Räumen wie z. B. Bade- oder Schlafzimmern installiert werden. Raumluftunabhängige Geräte sollten nur verwendet werden, wenn sie in diesen Bereichen notwendig sind. 4.2 Luftzufuhr zu den Geräten 4.2 1 Jeder Raum oder Bereich, in dem sich ein Gerät befindet (bei dem es sich nicht um ein raumluftunabhängiges Gerät handelt), sollte über eine ständige Lüftungsöffnung mit einer lichten Fläche verfügen, die mindestens folgenden Werten entspricht: 6 500 mm2, wenn die Luftdurchlässigkeit mehr als 5,0 m3/(h.m2) beträgt, oder 6 500 mm2 + 550 mm2 je kW Nennleistung über 5 kW, wenn die Luftdurchlässigkeit weniger als 5,0 m3/h/m2 beträgt. Hinweis: Es ist unwahrscheinlich, dass die Luftdurchlässigkeit in Wohngebäuden, die vor 2008 errichtet wurden, weniger als 5 m3/h/m2 bei 50 Pa beträgt, es sei denn, es wurden umfassende Luftdichtheitsmaßnahmen durchgeführt. (Siehe Anhang B für weiterführende Leitlinien zur Luftdichtheit von Wohngebäuden.) 4.3 Abzüge 4.3.1 Größe: Die Größe der Abzüge sollte im Falle von Geräten mit offenem Abzug mindestens den folgenden Vorgaben entsprechen: (a) Abgasleitungen sollten die gleiche Größe wie die Abzugsöffnung am jeweiligen Gerät aufweisen, (b) in Bezug auf Kamine siehe Tabelle 7. Tabelle 7 Größe des Abzugs bei Kaminen Nennleistung des Geräts Durchmesser des Abzugs bis 20 kW 20 kW bis 32 kW 32 kW bis 45 kW 100 mm 125 mm 150 mm Weist der Abzug einen quadratischen Querschnitt auf, so sollte er über eine Querschnittsfläche verfügen, die der Querschnittsfläche des entsprechenden rundförmigen Kamins entspricht. 4.3.2 Ausrichtung Im Falle von Geräten mit natürlichem Zug sollten waagerechte Abzugsverläufe vermieden werden; ist eine Biegung in einem Abzug erforderlich, sollte sie einen Winkel von nicht mehr als 45º zum senkrechten Verlauf aufweisen. Im Falle von Abzügen mit einem anderen als natürlichen Zug: Hierbei ist auf die Hinweise des Geräte- oder Abzugsherstellers Bezug zu nehmen. 4.3.3 Ausgangsöffnungen Schaubild 18 Positionierung von Abzugsaufsätzen bei Heizölgeräten Absatz 4.3.4 POSITIONIERUNG VON ABZUGSAUFSÄTZEN BEI HEIZÖLGERÄTEN Die Ausgangsöffnung eines Ausgleichsabzugs oder eines Geräts mit Abzug in niedriger Höhe sollte: (a) derart im Freien angebracht werden, dass sich die Verbrennungsprodukte verteilen können und – im Falle eines Ausgleichsabzugs – Luft ungestört angesaugt werden kann, und (b) mindestens 600 mm von jeglicher Gebäudeöffnung entfernt angebracht sein, und (c) mit einer Aufsatzabdeckung geschützt werden, wenn Personen mit ihr in Berührung kommen könnten oder wenn eine Beschädigung möglich ist, und (d) so entworfen sein, dass der Eintritt jeglichen Gegenstands, der den Abzug verengen könnte, verhindert wird. Die Ausgangsöffnung eines Abzugs jedes anderen Geräts sollte über der Dachlinie angebracht werden, so wie dies in Schaubild 18 dargestellt ist. 4.3.4 Abzugsaufsätze, die unter Einhaltung der oben vorgegebenen Sicherheitsabstände angebracht werden, sind möglicherweise nicht ideal für Brennwertheizgeräte geeignet, die Fahnen feuchter Abgasprodukte ausstoßen. Der Abzugsaufsatz eines Brennwertheizgeräts muss derart angebracht werden, dass die Fahne der feuchten Abgasprodukte weder in das Wohngebäude noch in die benachbarten Gebäude eindringen kann und auch deren Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt. Es ist möglicherweise dafür Sorge zu tragen, dass die Abzugsöffnungen von Brennwertheizgeräten in einer gewissen Entfernung von Teilen des Gebäudes zu positionieren sind, die durch ständige Befeuchtung beschädigt werden können. In Tabelle 8 sind die angemessenen Höhen und Abstände für Abzugsaufsätze, wie in Schaubild 18 dargestellt, angegeben. 1) Tabelle 8 Abzugsaufsätze bei Heizölgeräten Art des Verbrennungsgeräts Standort A B C D E F G H J K L M N O P Q R direkt unter einer Öffnung, der Öffnung eines Lüftungsziegels, einem sich öffnenden Fenster usw. waagerecht zu einer Öffnung, der Öffnung eines Lüftungsziegels, einem sich öffnenden Fenster usw. unter einer Dachrinne, einer Dachtraufe oder einem Balkon mit Schutzvorrichtung unter einer Dachrinne oder einem Balkon ohne Schutzvorrichtung ab einer senkrecht verlaufenden Sanitärrohrleitung ab einer Innen- oder Außenecke über Boden- oder Balkonhöhe ab einer Fläche oder Grenzfläche, die dem Aufsatz gegenüberliegt ab einem Aufsatz, der dem Aufsatz gegenüberliegt senkrecht ab einem Aufsatz an der gleichen Wand waagerecht ab einem Aufsatz an der gleichen Wand über dem höchsten Kreuzungspunkt mit dem Dach ab einer senkrecht verlaufenden Baustruktur bis zur Seite des Aufsatzes über einer senkrecht verlaufenden Baustruktur und weniger als 750 mm von der Seite des Aufsatzes entfernt ab einem Kantenaufsatz bis zu einer senkrecht verlaufenden Baustruktur auf dem Dach über oder an der Seite einer Öffnung auf einem Flachoder Schrägdach unter einer Öffnung auf einem Schrägdach Druckgeneratora Verdampfunga 600 nicht zulässig 600 nicht zulässig 75 nicht zulässig 600 nicht zulässig 300 300 300 600 nicht zulässig nicht zulässig nicht zulässig nicht zulässig 1 200 1 500 750 600 750 nicht zulässig nicht zulässig nicht zulässig 1 000 2 300 600 1 000 1 500 nicht zulässig 300 300 1 000 1 000 HINWEIS 1 Die Aufsätze sind so zu positionieren, dass vermieden wird, dass sich die Verbrennungsprodukte in Gasblasen um das Gebäude herum sammeln oder in das Gebäude eindringen. HINWEIS 2 Verbrennungsgeräte, die mit Heizöl der Klasse D befeuert werden, unterliegen zusätzlichen Beschränkungen (ein Gerät, das dafür ausgelegt ist, Brennstoffe der Klasse D zu verbrennen, sollte seine Abgase in einer Höhe von mindestens 2 m ab der Außenbodenhöhe ableiten). HINWEIS 3 Die senkrechten Baustrukturen der Punkte N, O und P umfassen Tank- oder Aufzugsräume, Brüstungen, Gauben usw. HINWEIS 4 Die Absatzpositionen A bis L sind nur für Geräte zulässig, die im Rahmen eines entsprechenden Tests gemäß den Normen BS EN 303-1, OFS A100(11) oder OFS A101(11) für die Ableitung von Abgasen auf niedriger Höhe genehmigt wurden. HINWEIS 5 Die Aufsätze sollten sich mindestens 1,8 m von einem Heizölspeicher entfernt befinden, es sei denn, zwischen dem Speicher und dem Aufsatz wird eine Wand mit einem mindestens 30-minütigen Feuerwiderstand und einer Abmessung, die 300 mm höher und breiter als der Speicher ist, angebracht. HINWEIS 6 Wird ein Abzugsaufsatz weniger als 600 mm entfernt von einer Auskragung angebracht, die aus Kunststoff besteht oder eine brennbare oder lackierte Oberfläche aufweist, sollte ein mindestens 750 mm breiter Hitzeschutzschild zum Schutz dieser Flächen angebracht werden. HINWEIS 7 Im Falle von Aufsätzen, die zusammen mit Verdampfungsbrennern verwendet werden, wird ein waagerechter Abstand von mindestens 2 300 mm zwischen dem Aufsatz und der Dachlinie empfohlen. HINWEIS 8 Befindet sich der untere Teil des Aufsatzes weniger als 2 m über dem Boden, Balkon, Flachdach oder einer anderen Stelle, zu der Personen Zugang haben, ist der Aufsatz mit einer Abschirmung zu versehen. HINWEIS 9 Unbeschadet der oben angegebenen Abmessungen sollte ein Aufsatz in keinem Fall näher als 300 mm an brennbaren Materialien positioniert werden. Im Falle eines Strohdachs ist der doppelte Trennabstand vorzusehen. Es ist darüber hinaus empfehlenswert, das Stroh mit einem feuerhemmenden Material zu behandeln und in der unmittelbaren Umgebung des Abzugs eine engmaschige Verdrahtung anzubringen. HINWEIS 10 Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass ein Abzug oder Kamin nicht durch den grau hinterlegten Bereich eines Dach geführt wird, der durch die Abmessungen Q und R begrenzt wird. HINWEIS 11 Wird für Bauteile aus Kunststoff, wie z. B. für Dachrinnen, ein Schutz angebracht, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass dieser der Norm entspricht, die vom Hersteller der Kunststoffbauteile spezifiziert wird. a Mindestabstände zu Aufsätzen in Millimetern, gemessen von der Spitze des Kamins oder vom Rand der Ableitungsöffnung auf niedriger Höhe. Ein Gerät, das für die Verbrennung von Brennstoffen der Klasse D ausgelegt ist, sollte die jeweiligen Abgase in einer Höhe von mindestens 2 m ab der Außenbodenhöhe ableiten. Eine derartige Beschränkung gilt nicht für Geräte, die dafür ausgelegt sind, Brennstoffe der Klasse C2 zu verbrennen. 4.4 Kamine und Abgasleitungen 4.4.1 Die Mindestkennzeichnung gemäß IS EN 1443 (siehe Absatz 1.4.3) für Kamine und Abgasleitungen zur gemeinsamen Verwendung mit heizölbefeuerten Heizkesseln sollte im Allgemeinen T300 N2 D 2 Oxx sein, es sei denn, der Gerätehersteller gibt eine alternative Kennzeichnung an. Viele moderne heizölbefeuerte Heizkessel werden mit Abgastemperaturen von weniger als 250 0C betrieben. Im Falle dieser Geräte kann die Kennzeichnung für den Kamin und die Abgasleitung entsprechend angepasst werden. Im Falle von Brennwertheizgeräten sollte die Kennzeichnung T160 N2 W 2 Oxx für den Kamin und die Abgasleitung annehmbar sein; dies hängt jedoch von den Angaben des Geräteherstellers ab. Wird ausschließlich die Brennstoffklasse C2 verwendet, kann der Korrosionswiderstand des Abzugs auf 1 reduziert werden, so dass die Kennzeichnung T250 N2 D 1 Oxx oder T160 N2 W 1 Oxx lautet. 4.4.2 Verbindungsstücke 4.4.2.1 Verbindungsstücke, wie sie in Absatz 2.4 spezifiziert sind, sollten im Allgemeinen annehmbar sein. Ist bekannt, dass Abgastemperaturen von weniger als 250 ºC entstehen, können Verbindungsstücke, wie in Absatz 3.8 spezifiziert, verwendet werden. 4.4.3 Gemauerte Kamine: Gemauerte Kamine sind mit einem der Materialien zu bekleiden, die unter Abschnitt 2 in Bezug auf Festbrennstoffgeräte beschrieben werden. Die Innenrohre sollten mit nach oben zeigenden Muffen oder Ausfalzungen ausgestattet sein. Die Innenrohre sind mit feuerfestem Mörtel zu verbinden. Jeglicher Zwischenraum zwischen den Innenrohren und dem Mauerwerk ist mit feinem Mörtel in einer Mischung von 1:1:12 aus Beton/Kalk/Sand oder mit Isolierbeton oder aber mit einem geeigneten Verfüllmaterial, das in der Lage ist, die Wärmeausdehnung aufzufangen, so z. B. mit Vermiculit, Perlit oder einem ähnlichen Material, auszufüllen. 4.4.4 Fertigkamine aus Formblöcken: Fertigkamine aus Formblöcken sollten aus werkseitig hergestellten Bauteilen, die für die geplante Anwendung geeignet sind, gebaut werden. Sie können einen Abzug enthalten oder eine Bekleidung aufweisen. Formblöcke, die für die gemeinsame Verwendung mit Heizölgeräten geeignet sind, umfassen: a) alle Formblöcke, die in Abschnitt 2 als für Festbrennstoffgeräte geeignet beschrieben werden; b) Formblöcke, die dem Leistungsniveau entsprechen, das in Absatz 4.4.1 für Heizölgeräte angegeben ist. Hierzu gehören: i) Keramik-Formblöcke, die der Klasse FB4 N1 entsprechen, wie in der Norm IS EN 1806:2006 beschrieben, oder aber – im Falle von Brennwertheizgeräten – die der Klasse FB5 P1 entsprechen; ii) Beton-Formblöcke, die der Klasse D1 entsprechen, wie in der Norm IS EN 1858:2008 beschrieben, oder – im Falle von Brennwertheizgeräten – die der Klasse G2 entsprechen. In Anhang A Tabelle A4 sind die Entsprechungen der Kennzeichnungsparameter für Innenrohre und Formblöcke aus Keramik aufgeführt. 4.4.5 Systemkamine aus Metall: 4.4.5.1 Systemkamine aus Metall sollten doppelwandig isoliert gestaltete Kamine sein, so wie dies in Abschnitt 2 in Bezug auf Festbrennstoffgeräte beschrieben ist. Alternativ können auch Systemkamine aus Metall verwendet werden, die dem Leistungsniveau, das in Absatz 4.4.1 angegeben ist, und den Leitlinien betreffend die Installation, die in Absatz 4.4.5.2 aufgeführt werden, entsprechen. 4.4.5.2 Ein Systemkamin aus Metall sollte nicht: a) durch einen Teil des Gebäudes verlaufen, der einen eigenständigen Teilbereich bildet, es sei denn, dieser ist mit nicht brennbarem Material verkleidet, das mindestens den halben Feuerwiderstand der Wände oder des Bodens des jeweiligen Teilbereichs aufweist (siehe Technischer Leitfaden B – Brandschutz). b) mit der Außenwand in einem Abstand zu brennbarem Material positioniert werden, der weniger als xx beträgt, oder c) durch eine Kammer, einen Lagerraum oder einen Dachraum verlaufen, es sei denn, diese(r) ist in einem Abstand von mindestens xx zur Außenwand des Kamins von einer nicht brennbaren Abdeckung umgeben. Für die oben genannten Punkte b und c ist der Abstand xx vom jeweiligen Hersteller in Übereinstimmung mit der Norm IS EN 1856-1 zu spezifizieren (siehe Schaubild 5). 4.5 Herdböden 4.5.1 Wenn die Oberflächentemperatur des Bodens unter dem Gerät: a) wahrscheinlich mehr als 100 ºC beträgt, sollte ein integrierter Herdboden angebracht werden, so wie in Absatz 2.7.1 beschrieben, oder b) mit großer Wahrscheinlichkeit 100 ºC nicht übersteigt, sollte das Gerät auf einer starren, undurchlässigen Platte aus nicht brennbarem Material angebracht werden, ohne dass ein integrierter Herdboden erforderlich ist. 4.6 Geräteabschirmung Wenn die Oberflächentemperatur an den Seiten und der Rückwand des Geräts wahrscheinlich 100 ºC übersteigt, sollte das Gerät gemäß den Ausführungen in Absatz 3.11 abgeschirmt werden. 4.7 Gerätehersteller angegeben werden, entsprechen und vor ihrem Einbau auf ihre Funktionstüchtigkeit getestet werden. 4.7.2 Im Falle von Geräten, die innerhalb von Gebäuden installiert sind, sollte die Heizölzufuhr außerhalb des Gebäudes abgetrennt werden. Im Falle von im Freien positionierten Heizgeräten sollte die Heizölzufuhr in einer Entfernung von mindestens 1 m vom Gerät abgetrennt werden. In jedem Fall sollte sich das Ventil mindestens 1 m vom Speicher entfernt befinden. Das Ventil ist in Übereinstimmung mit den Empfehlungen aus Abschnitt 8.3 der Norm BS 5410: Teil 1: 1997 und aus der technischen Kurzinformation OFTEC TI/138 anzubringen. 4.8 Biokraftstoffe 4.8.1 In Verdampfungsbrenner und -geräte sollten keine flüssigen Biokraftstoffe eingeführt werden. Mit Petroleum gemischte flüssige Biokraftstoffe können sich auf den Verbrennungsvorgang in Verdampfungsbrennern unmittelbar nachteilig auswirken, was sich in einer schnell ablaufenden, vorzeitigen Schwelung am Brennersockel mit Verdampfungsmuffen niederschlägt. Verdampfungsgeräte wie Großkochgeräte sollten mit Umluftbrennern des Geräteherstellers, die mit flüssigen Biokraftstoffen befeuert werden, (oder mit solchen, die vom Gerätehersteller genehmigt sind) umgerüstet werden. Brandschutzventile 4.7.1 Brandschutzventile sollten angebracht werden, um die Heizölzufuhr durch Fernbedienung von dem Verbrennungsgerät abzutrennen, und zwar in dem Fall eines innerhalb des Geräts oder in seiner Nähe entfachten Brandes. Sie sollten eine Temperaturbeständigkeit aufweisen, die den Installationsanforderungen, die vom 4.8.2 Gebläsebrenner sollten in Übereinstimmung mit den Herstellerangaben von einem Fachmann angepasst werden. Alle Ausrüstungsgegenstände, die für die gemeinsame Verwendung mit Biokraftstoffen ausgelegt sind/umgerüstet werden, insbesondere Heizölspeicher und Heizölgeräte, sollten durch nicht invasive Verfahren einfach und problemlos identifizierbar sein und über eine deutliche und dauerhafte Kennzeichnung am Ort der Fertigung (oder im Falle der bereits vorhandenen Ausrüstungsgegenstände am Ort der Umrüstung) verfügen, die aussagt, dass sie nur für Brennstoffmischungen mit flüssigen Biokraftstoffen gemäß der Norm EN 14213:2003 und für Mischungen aus Mineralöl und flüssigen Biokraftstoffen gemäß der technischen Information pr OPS 24 geeignet sind. Abschnitt 5 Brennstofflagerung 5.1 Einleitung 5.1.1 Dieser Abschnitt behandelt den Standort und Schutz von Brennstoffspeichercontainern, die an ein wärmeerzeugendes Gerät in einem Gebäude angeschlossen sind, sowie gegebenenfalls das Brennstoffzufuhrsystem vom Container zum Gerät. 5.2 Installationen zur Heizölspeicherung 5.2.1 Ein Heizölspeicher, der an ein wärmeerzeugendes Gerät in einem Gebäude angeschlossen ist, und das Brennstoffzufuhrsystem vom Speicher zum Gerät sollten ausreichend vor den Einwirkungen von Bränden geschützt sein, die in dem versorgten Gebäude oder in einem benachbarten Gebäude oder Grundstück ausbrechen können. Dies kann folgendermaßen erreicht werden: Speicher aus Polyethylen sollten in Übereinstimmung mit den Vorgaben aus der Norm IS EN 13341 getestet und genehmigt werden. In der OFS T200 sind die Anforderungen für ortsfeste Speicher aus Stahl mit oder ohne Umwallung enthalten. 5.2.3 Die Gefahr der Wasserverschmutzung infolge von Heizölleckagen an einem Heizölspeicher, der an ein wärmeerzeugendes Gerät angeschlossen ist, oder im Brennstoffzufuhrsystem von dem Speicher zu dem Gerät sollte auf ein angemessenes Maß reduziert werden. Dies kann folgendermaßen erreicht werden: a) durch Bereitstellung eines Speichers und zugehöriger Leitungen, der/die angemessen beständig gegen physische Beschädigung und Korrosion und so ausgelegt und installiert ist/sind, dass die Gefahr eines Heizölaustritts während der Befüllung oder Wartung des Speichers minimiert wird; a) durch eine Abtrennung des Speichers durch Positionierung in einem ausreichenden Abstand; b) durch Bereitstellung einer sekundären Eindämmung, wenn eine erhebliche Verschmutzungsgefahr besteht (siehe Absatz 5.2.5), und b) durch den Schutz des Speichers durch eine physische Barriere; c) durch Bereitstellung von Informationen betreffend die Reaktion auf Leckagen, z. B. durch Anbringung eines geeigneten Kennzeichens auf dem Speicher. c) durch Umschließung des Speichers mit einer nicht brennbaren und feuerbeständigen Vorrichtung; d) durch Eingraben des Speichers. 5.2.4 5.2.2 Der Speicher sollte der technischen OFTEC-Spezifikation für Speicher genügen. In der OFS T100 sind die Anforderungen für ortsfeste Speicher aus Thermoplasten und für vollständig umwallte Speicher niedergelegt; alle rotationsgeformten Heizölspeicher mit einem Fassungsvermögen von maximal 3 500 Litern 5.2.4.1 Ein Heizölspeicher mit einem Fassungsvermögen von maximal 3 500 Litern sollte gemäß den Angaben in der unten stehenden Tabelle 9 positioniert werden. Im Zusammenhang mit Tabelle 9 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Umwallung - Abzugsgrube unter dem Speicher ohne Abfluss, die aus undurchlässigen Materialen besteht und den Speicherinhalt plus zusätzliche 10 % fassen kann. (Siehe auch Bericht 163 des Forschungs- und Informationsverbands der Bauindustrie (Construction Industry Research and Information Association — CIRIA) betreffend den Bau von gemauerten oder aus Beton gegossenen Umwallungen.) brennbaren Vorrichtung mit 60-minütigem Feuerwiderstand umwallt ist (siehe Technischer Leitfaden B), einschließlich einer selbstschließenden Feuertür, die sich vollständig über der Ebene der Umwallung befindet. Barriere - bezeichnet eine Wand oder einen Schirm mit einem mindestens 30-minütigen Feuerwiderstand (siehe Technischer Leitfaden B), die/der sich mindestens 300 mm über den Speicher und dessen Ränder hinaus erstreckt. Kammer - ein vollständig umschlossener und belüfteter Raum, der von einer nicht Tabelle 9 Heizölspeicher (Fassungsvermögen von maximal 3 500 Litern) Positionierung des Speichers sekundäre Eindämmung Schutz vor Bränden in einem Gebäude Schutz vor Bränden, der im Zusammenhang mit Grenzflächen zu gewährleisten ist in einem Gebäude im Freien, über dem Bodenniveau erforderlich erforderlich (siehe Hinweis 1 unten) erforderlich in einer Kammer gemäß Absatz 5.2.6 & Tabelle 10 nicht zutreffend gemäß Absatz 5.2.6 & Tabelle 10 im Freien, vollständig keine Anforderungen keine Anforderungen unter Bodenniveau Hinweis 1: Für einen Heizölspeicher mit einem Fassungsvermögen von maximal 2 500 Litern, der zur Versorgung eines Wohngebäudes dient, ist im Allgemeinen keine Umwallung erforderlich. Würde ein Heizölaustritt jedoch ein wesentliches Risiko der Wasserverschmutzung darstellen, sollte eine Umwallung bereitgestellt werden (siehe Absatz 5.2.5). Ein Heizölspeicher, der nicht mit einer Umwallung versehen ist, sollte auf oder über einem nicht brennbaren Sockel installiert werden, der sich mindestens 300 mm über alle Seiten des Speichers hinaus erstreckt. 5.2.5 Eine sekundäre Eindämmung, z. B. mithilfe einer undurchlässigen Umwallung oder eines vollständig umwallten Fertigspeichers, sollte bereitgestellt werden, wenn das Fassungsvermögen des Speichers mehr als 2 500 Liter beträgt bzw. wenn ein wesentliches Risiko einer Wasserverschmutzung im Falle einer Leckage besteht. Ein wesentliches Risiko der Wasserverschmutzung besteht wahrscheinlich dann, wenn der Speicher folgendermaßen positioniert wurde: (a) innerhalb von 10 m von inländischen Süßgewässern oder Küstengewässern oder (b) an einem Ort, an dem Leckageflüssigkeit in einen offenen Ableitungskanal oder in eine nicht befestigte Mannlochabdeckung fließen könnte, oder (c) innerhalb von 50 m von Trinkwasserquellen wie Brunnen, Bohrlöchern oder Quellen oder (d) an einem Ort, an dem aus der Anlage ausgelaufenes Heizöl die oben genannten Gewässer erreichen könnte, wenn es über festen Untergrund fließt, oder (e) an einem Ort, an dem die Ausgangsöffnungen der Speicherentlüftungsleitungen nicht von der geplanten Auffüllstelle aus gesehen werden können. gewährleistet ist, oder aber durch die Einrichtung nicht brennbarer, feuerbeständiger Barrieren (siehe Technischer Leitfaden B) oder aber durch Schutzwände zwischen dem Speicher und dem Gebäude/Gerät. 5.2.6.2 Die Außenwand eines Gebäudes kann als Barriere oder Schutzwand angesehen werden, wenn sie die Anforderungen betreffend die Nichtbrennbarkeit und den Feuerwiderstand erfüllt. In diesem Zusammenhang sollte insbesondere auf ungeschützte Öffnungen, wie z. B. Türen und Fenster, und auf die Nähe brennbarer Bauteile, so z. B. hängender Dachtraufen, geachtet werden. 5.2.6 Schutz eines im Freien und über Bodenniveau installierten Speichers vor Brandgefahren 5.2.6.1 Ein Heizölspeicher sollte so positioniert werden, dass die mögliche Exposition des Speichers gegenüber in einem Gebäude ausbrechenden oder von einem im Freien installierten Gerät ausgehenden Bränden minimiert wird. Der Schutz des Speichers wird im Allgemeinen dadurch erreicht, dass der Speicher so positioniert wird, dass ein Mindesttrennabstand vom Gebäude/Gerät 5.2.6.3 Leitlinien zu Mindestabständen von Gebäuden/Geräten und von Grenzflächen in Bezug auf Heizölspeicher finden sich in Tabelle 10 und in der Norm BS 5410: Teil 1: 1997, und zwar zusammen mit Leitlinien betreffend Schutzmaßnahmen, einschließlich der Aufstellung von Schutzwänden, bei denen diese Abstände verringert sind. Wird ein Speicher verwendet, der nicht von den Leitlinien aus der Norm BS 5410: Teil 1 abgedeckt ist, sollten die Schutzmaßnahmen dem Ausmaß der 40 Gefahr von auf den Speicher übergreifenden Bränden angemessen sein. 5.2.6.4 Die Anlage für die Heizölzufuhr vom Heizölspeicher zum Gerät sollte den Empfehlungen aus der Norm BS 5410: Teil 1 entsprechen, einschließlich des Einbaus eines Ventils zur automatischen Brennstoffabsperrung. Tabelle 10 Schutz eines Heizölspeichers mit einem Fassungsvermögen von maximal 3 500 l, der außerhalb eines Gebäudes positioniert ist Standort des Speichers nicht mehr als 1,8 m von allen Gebäudeteilen entfernt erforderlicher Schutz Gebäude ohne Öffnungen Gebäude mit Öffnungen nicht brennbarer Sockel und Traufrinnen in einem Abstand von bis 1,8 m vom Speicher müssen einen mindestens 30-minütigen Feuerwiderstand mit Blick auf die Integrität und Isolierung aufweisen und sich 300 mm über alle Seiten des Speichers hinaus erstrecken: darüber hinaus entweder a) jeder Teil des Gebäudes, der bis 1,8 m vom Speicher entfernt ist, muss einen mindestens 30-minütigen Feuerwiderstand mit Blick auf die Tragfähigkeit, Integrität und Isolierung im Falle interner Brände aufweisen, oder b) mehr als 1,8 m von allen Gebäuden entfernt nicht mehr als 1,8 m von allen Heizölgeräten entfernt mehr als 1,8 m von allen Heizölgeräten entfernt nicht mehr als 760 mm von einer Grenzfläche entfernt nicht brennbarer Sockel und alle Traufrinnen in einem Abstand bis 1,8 m vom Speicher müssen einen 30-minütigen Feuerwiderstand mit Blick auf die Integrität und Isolierung aufweisen und sich 300 mm über alle Seiten des Speichers hinaus erstrecken, darüber hinaus muss eine Barriere zwischen dem Speicher und jedem Teil des Gebäudes vorhanden sein, das sich in einem Abstand von bis zu 1,8 m vom Speicher befindet und keinen 30minütigen Feuerwiderstand mit Blick auf die Tragfähigkeit, Integrität und Isolierung im Falle interner Brände aufweist. eine Barriere nicht brennbarer Sockel nicht brennbarer Sockel und eine Barriere nicht brennbarer Sockel nicht brennbarer Sockel und eine Barriere oder eine Begrenzungswand, die sich mindestens 300 mm über den Speicher und über dessen Ränder hinaus erstreckt. nicht brennbarer Sockel mehr als 760 mm von einer Grenzfläche entfernt im Freien und vollständig unter kein Schutz erforderlich Bodenniveau Hinweis 1 Unterirdische Speicher müssen über eine sekundäre Eindämmung verfügen und sind in bestimmten, umweltgefährdeten Bereichen nicht zulässig. Hinweis 2 Nicht brennbare Sockel können aus folgenden Materialien bestehen: mindestens 100 mm dicker Beton, Mauerwerk oder eng gesetzte Pflastersteine mit einer Dicke von mindestens 45 mm oder maßgefertigtes Fundament. 40 5.2.7 Heizölspeicher mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 500 Litern. 5.2.7.1 Die Positionierung eines Heizölspeichers mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 500 Litern sollte – soweit angemessen – gemäß den Anforderungen aus der Norm BS 5410: Teil 2: 1978 erfolgen. 5.3 Flüssige Biokraftstoffe 5.3.1 Werden flüssige Biokraftstoffe gemäß der Norm EN 14213:2003 oder Mischungen aus Mineralöl und flüssigen Biokraftstoffen (siehe die technische Information pr OPS 24) eingesetzt, sind die oben für Heizölinstallationen angegebenen und die in der Norm BS 5410-1:1997 enthaltenen Leitlinien angemessen. Heizkessel, die mit Mischungen aus flüssigen Biokraftstoffen betrieben werden, sind mit Filtern und Brandschutzventilen auszustatten, die mit flüssigen Biokraftstoffen kompatibel sind; weitere Änderungen in Bezug auf die Zusatzausrüstung sind mit Blick auf eine sichere Lagerung und Versorgung mit den Mischungen aus flüssigen Biokraftstoffen nicht erforderlich. Es ist jedoch zu empfehlen, dass alle Bauteile, die mit Heizöl in Berührung kommen, erwiesenermaßen mit flüssigen Biokraftstoffen kompatibel sind. 5.4 Installationen zur Lagerung von Flüssiggas 5.4.1. Dieser Abschnitt enthält Leitlinien im Zusammenhang mit nichtkomplexen Installationen in Privathaushalten. Weitere Leitlinien finden sich in den folgenden Normen: IS 813:2002 Gasinstallationen in Privathaushalten (derzeit in Überarbeitung) IS 820:2010 Gewerbliche Gasinstallationen (2. Fassung) IS 3216:2010 Verfahrenskodex Großeinlagerung von Flüssiggas (2. Fassung) 5.4.2 Positionierung des Speichers 5.4.2.1 Flüssiggasanlagen mit einem Fassungsvermögen bis 2 500 Liter (1,1 Tonne), die über Bodenniveau installiert werden, sollten an der freien Luft an einer gut belüfteten Stelle unter Einhaltung der Trennabstände aus Tabelle 11 positioniert werden. 5.4.2.2 Im Zusammenhang mit Trennabständen von Gebäuden sind im Falle der über Bodenniveau installierten Anlagen mit einem Fassungsvermögen bis 2 500 Liter die Trennabstände aus Tabelle 11, Spalte C zu verwenden, vorausgesetzt, die Außenwand des Gebäudes (d. h. die im Schaubild 19 grau hinterlegte Fläche) besteht aus nicht brennbaren Materialien, die einen mindestens 60-minütigen Feuerwiderstand aufweisen. 5.4.2.3 Der Standort der Anlage sollte so gewählt werden, dass ein höchstmöglicher Schutz vor Unfallbeschädigungen gewährleistet und die natürliche Belüftung maximal ausgenutzt wird. Der Boden unter bzw. neben den Leitungen, die zur Anlage oder zu der Zusatzausrüstung führen und über die Flüssiggas transportiert wird, sollte betoniert, gepflastert oder verdichtet sein und weder Ausschachtungen, Absenkungen noch Abflüsse oder Abzugskanäle aufweisen. 5.4.2.4 Sträucher oder Bäume, die der Sichtabschirmung der Flüssiggasanlagen dienen, dürfen die Belüftung nicht beeinträchtigen und sollten daher nur auf einer Seite der Anlage vorhanden sein. Immergrüne Sträucher oder Hecken sollten zu diesem Zweck nicht innerhalb eines Mindestabstands von 1 m von den Anlagen mit einem Fassungsvermögen bis 5 000 Liter gepflanzt sein. Bäume sollten in diesem Zusammenhang nicht innerhalb eines Mindestabstands von 3 m von den Anlagen mit einem Fassungsvermögen bis 5 000 Liter vorhanden sein. 5.4.2.5 In Bezug auf unterirdische oder in den Boden eingelassene Anlagen wird auf die Norm IS 3216:2010 verwiesen. Sie sollten derart positioniert werden, dass sich das Mannloch und die Druckentlastungsventile in einer gut belüfteten Position befinden, wobei die Trennabstände aus Tabelle 1 dieses Dokuments einzuhalten sind. 5.4.3 Brandmauern 5.4.3.1 Wo dies notwendig ist, sollten Brandmauern errichtet werden, um die Auswirkungen der Strahlungswärme von Bränden auf Flüssiggasanlagen zu vermindern und gleichzeitig eine angemessene Belüftung zu gewährleisten. 5.4.3.2 Eine Brandmauer sollte undurchlässig sein und aus solidem Mauerwerk, Beton oder einem ähnlichen Material bestehen, wobei bei einem Test gemäß dem maßgeblichen Teil der Norm BS 476 oder einer gleichwertigen Norm ein mindestens 4stündiger Feuerwiderstand festgestellt wird. Tabelle 11 Nennkapazität des Speichers A) Fassungsv ermögen in Bezug auf Wasser (Liter) 150-500 B) Fassungsv ermögen in Bezug auf Flüssiggas (Tonnen) 0.05-0.25 oberirdisch ab einem Gebäude, einer Grenzfläche oder einer ortsfesten Zündquelle (Meter) C) D) mit ohne Brand Brand mauer mauer 2.5 0,3 5.4.3.3 Ausgenommen im Falle von Anlagen mit einem Fassungsvermögen bis zu 500 Litern (0,25 t) sollte eine Brandmauer stets mindestens 2 m hoch oder aber so hoch wie die Oberkante der Anlage sein, wobei jeweils das höhere Maß gilt, und in einem Abstand von 1,5 m bis 3 m vom nahegelegensten Punkt der Anlage entfernt liegen. Wird eine Brandmauer angelegt, können die Trennabstände auf die Werte aus Tabelle 11, Spalte D verringert werden. Im Zusammenhang mit Anlagen mit einem Fassungsvermögen bis 500 Liter siehe die Fußnote zu Tabelle 11. Der Abstand zwischen der Anlage und der spezifischen Zusatzvorrichtung, wobei die Messung um die äußeren Enden der Brandmauer herum erfolgt, sollte mindestens so groß sein wie der in Tabelle 11 angegebene Trennabstand. 5.4.3.4 Im Allgemeinen ist nur auf einer Seite der Anlage eine Mauer zu errichten. Unter bestimmten Umständen kann auf zwei Seiten der Anlage eine Wand errichtet werden, vorausgesetzt, eine angemessene Belüftung wird beibehalten. (siehe Hinweis 1 ) bis 2 500 bis 1,1 3 1,5 (siehe Hinweis 2 ) HINWEIS 1: Bei Anlagen mit einem Fassungsvermögen bis 500 Liter muss die Brandmauer nicht höher als die Oberseite der Anlage sein und kann zur Anlagenumgrenzung gehören. HINWEIS 2: Im Falle eines Speichers mit einem Fassungsvermögen in Bezug auf Wasser von bis zu 2 500 Litern kann die Brandmauer gemäß Schaubild 19 Teil einer Gebäudewand sein. Wenn ein Teil des Gebäudes als Brandmauer verwendet wird, sollte die Wand, einschließlich möglicher Auskragungen, mit der das Flüssiggas während der Lagerung in Berührung kommt, mit Materialien gebaut sein, die undurchlässig sind und einen 60minütigen Feuerwiderstand aufweisen. Schaubild 19 Kleine Anlage zur Großeinlagerung neben einem Gebäude Absatz 5.4.2.2 Legende: 5.4.4 a Höhe am obersten Punkt des Druckentlastungsventils (Pressure Relief Valve — PRV) b 9m c Länge der Anlage d 0,3 m im Falle von Anlagen bis 500 Liter 1,5 m im Falle von Anlagen mit > 500 Litern bis 2 500 Liter e 2,5 m im Falle von Anlagen bis 500 Liter 3,0 m im Falle von Anlagen mit > 500 Litern bis 2 500 Liter f Auskragung des Daches g Flüssiggasanlage h undurchlässig und 60-minütiger Feuerwiderstand Zylinder 5.4.4.1 Positionierung: Zylinder, die handelsübliches Propangas enthalten und dauerhaft der Versorgung von fest installierten Anlagen dienen, sollten außerhalb des Gebäudes in einem gut belüfteten Bereich positioniert und installiert werden, in dem sich Gas, das schwerer als Luft ist, im Falle eines Austretens leicht verteilen kann. Die Zylinder sollten nicht an einem Ort positioniert werden, an dem sie Temperaturen von mehr als 40 ºC ausgesetzt sein können. Die Zylinder sollten entfernt von jeglichen Wärmequellen positioniert werden, durch die die Temperatur des Zylinderinhalts auf über 40 ºC ansteigen kann. Die Zylinder sollten auf Bodenniveau oder überirdisch positioniert und installiert werden, jedoch nie unterirdisch, in vertieften Bereichen, neben offenen Abflüssen oder Kellern oder in der Nähe von Bereichen, von denen aus der Zugang zum Keller erfolgt, da sich hier Gas sammeln könnte. Derjenige Teil der Baustruktur, auf dem oder in Anlehnung an den die Zylinder positioniert werden, sollte einen mindestens 2-stündigen Feuerwiderstand aufweisen. Für Leitlinien hierzu siehe die Normen BS 476-20 und BS 476-23. Siehe Schaubild 20 und Tabelle 12. oder könnte ein derartiger Zugang erlangt werden, sollte die Möglichkeit eines Schutzes durch einen verschließbaren, belüfteten Käfig in Betracht gezogen werden. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Zylinder vor einem Zusammenprall mit Fahrzeugen zu schützen. 5.4.4.2 Auflage: Die Zylinder sollten auf einer festen und ebenen Oberfläche in aufrechter Position mit dem Ventil nach oben positioniert werden. Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit die Zylinder nicht umfallen. Die Installation, ihre Ausrüstungsteile und ihr Zubehör sind auf angemessene Art und Weise zu schützen, um unfallbedingte Beschädigungen oder die störende Wirkung eines versehentlichen oder beabsichtigten Eingriffs zu minimieren. . 5.4.4.3 Zugang: Ist ein unkontrollierter Zugang zu der Zylinderinstallation möglich Schaubild 20 Positionierung von sich im Einsatz befindlichen Flüssiggaszylindern Absatz 5.4.4.1 Fenster mindestens 300 mm Eingang zum Kellergeschoss mechanische Luftansaugung Ausgleichsabzug (maximal 400 kg) Ablauf ohne Siphon / Mannloch Entlüfter Tür Sammelbehälter korrosive, toxische oder oxidierende Materialien Umwallung für entflammbare Flüssigkeiten ungeschützte Elektroausrüstung / ortsfeste Zündquellen 1,5 geparktes Fahrzeug ortsfeste Zündquellen ungeschützte Elektroausrüstung entflammbare / brennbare Materialien 3,0 Ablauf ohne Siphon oder offener Abwasserkanal Umwallung für einen Speicher mit großen Mengen an entflammbarem Flüssiggas Keller- / Kellergeschossöffnung korrosive, toxische oder Einrichtung oder Gefahr Fenster Tür Entlüfter Ausgleichsabzug Ablauf mit Siphon Lagerung – entflammbare / brennbare Materialien Positionierung eines sich im Einsatz befindlichen Flüssiggaszylinders Tabelle 12 – Horizontaler Mindesttrennabstand, der zwischen unterschiedlichen Einrichtungen oder Gefahren und einer Zylinderanlage erforderlich ist (siehe Schaubild 20) Mindesttrennabstand m 1,0 Ablauf mit Siphon oxidierende Materialien 6,0 mechanische Luftansaugung Jede Kaminöffnung oder Luftansaugung sollte mindestens 1,0 m über der Ebene der Zylinderoberseite angebracht sein. Andere Öffnungen über einem Zylinder sollten sich mindestens 0,3 m über der Ebene der Zylinderoberseite befinden (siehe Schaubild 20). 5.5 Lagerung von Holz 5.5.1 Lagerung von großen Mengen Holzbiomasse als Brennstoff Holzbiomasse als Brennstoff ist sehr leicht brennbar, so dass Vorkehrungen erforderlich sind, um das Risiko einer Entzündung des gelagerten Brennstoffs zu verringern. Um die maximale Energie des Brennstoffs zu sichern, sollte die Lagerung derart ausgelegt sein, dass eine Durchfeuchtung vermieden wird; der Feuchtigkeitsgehalt des Brennstoffs sollte durch die Lagerung mit Blick auf den Zeitpunkt der Lieferung verbessert oder beibehalten werden. Um ein Übergreifen von Bränden auf den Speicherinhalt zu verhindern, sollte die Großlagerung von Holzbrennstoffen in Containern erfolgen, wobei die Vorgaben aus Tabelle 13 in Bezug auf die Positionierung einzuhalten sind. 5.5.2 SICHERHEIT 5.5.2.1 Brandschutz Bei automatischen Brennstoffzufuhrsystemen besteht das Risiko, dass sich das Feuer vom Heizkessel aus rückwärts bis zum Brennstofflager bewegt. Um dies zu verhindern, sollte eine Unterbrechung des Brennstofftransportsystems möglich sein (z. B. durch eine Kammerschleuse oder eine Gefällerinne, durch die der Brennstoff in den Heizkessel zurückfällt). Im Falle von großen Biomasseanlagen, so z. B. bei Gemeinschaftssystemen, sollte außerdem ein Sprenklersystem eingerichtet werden, um den Brennstofftransportweg im Falle einer rückwärtigen Ausbreitung von Bränden zu fluten. Die Versorgung eines derartigen Sprenklersystems hat über einen gesicherten Netzanschluss zu erfolgen. (Die relevanten Sicherheitsstandards sind in der Norm EN 303-5 beschrieben.) 5.5.2.2 Sicherheitsausstattung eines Pellet- oder Holzschnitzellagers Holzpelletlager Pelletlager sollten besonderen Sicherheitsanforderungen genügen, um Problemfällen, wie z. B. der Beschädigung des Lagers, Staubexplosionen und der Aufnahme von Feuchtigkeit, vorzubeugen. Gemäß bewährten Praktiken weist das ideale Pelletlager die folgenden Merkmale auf: solide Wände, die dem Druck der Pellets standhalten können und einen 90-minütigen Feuerwiderstand aufweisen; vollständige Trockenheit, Schutz vor Wasser, Feuchtigkeit und Staub; die Einfüllstutzen, durch die die Holzpellets in den Lagerraum gelangen, dürfen keine rechten Winkel aufweisen, damit die Pellets nicht infolge einer schnellen Richtungsänderung brechen; eine gegenüber dem Einlass in den Lagerraum aufgehängte Schutzmatte aus Gummi, so dass die Pellets auf die Matte auftreffen und ihre Schwungkraft abgefangen wird, so dass ihre Beschädigung durch den Aufprall an der Wand des Lagerraums während des Entladens verringert wird; feuerfeste, korrekt schließende Tür zum Lagerraum mit demontierbaren Holzbrettern, die den Zugang ermöglichen, wenn das Lager teilweise gefüllt ist; keine elektrischen Installationen, ausgenommen diejenigen, die für den Systembetrieb erforderlich sind; geerdete Pumpleitungen, durch die elektrostatischer Funkenflug während des Beladens verhindert wird; keine elektrischen Installationen im Lagerbereich; Boden mit Gefälle: 35° - 45° Lagerräume für Holzpellets sollten immer über eine angemessene Belüftung verfügen. Die Lagerung von Holzbrennstoff kann eine Gefährdung von Kindern und anderen Personen darstellen, die jedoch durch eine sorgfältige Planung und Verwaltung begrenzt werden kann. Es sollten sowohl die Höhe als auch der Zugang zu den oberirdischen Trichtern / Lagerräumen berücksichtigt werden; bei Klappen sollte die Möglichkeit der Sicherung bestehen. Trichter für Holzschnitzel Tabelle 13 Positionierung des Lagers im Freien und nicht mehr als 1,8 m von allen Gebäudeteilen entfernt im Freien und nicht mehr als 1 m von allen Grenzflächen entfernt in einem Gebäude empfohlener Schutz (a) alle Teile der Dachtraufen des Gebäudes dürfen nicht mehr als 1,8 m von dem Container oder Lagerraum entfernt sein; die Materialien, die innerhalb von 300 mm über jede Seite des Containers oder Lagerraums hinaus verwendet werden, sollten nicht brennbar sein, und (b) eine Barriere Der Container bzw. die Lagereinrichtung sollte so gebaut sein, dass er/sie an den Begrenzungswänden einen 30-minütigen Feuerwiderstand bietet. (a) durch eine interne Wandkonstruktion, die einen 90-minütigen Feuerwiderstand aufweist, von dem Gebäude getrennt und (b) alle Türen, die sich nach außen öffnen, mit einem 90-minütigen Feuerwiderstand und (c) durch eine Bodenkonstruktion, die einen 90minütigen Feuerwiderstand aufweist, von dem Gebäude getrennt und (d) mit Außenwänden, die gegebenenfalls einen 90-minütigen Feuerwiderstand bieten. Hinweis 1 Eine Barriere bezeichnet eine undurchlässige, nicht brennbare Wand oder Schutzblende, die mindestens 300 mm höher als die einzelnen Endpunkte des Containers oder Lagerraums sein und über diese Punkte 300 mm weit hinausragen muss, so dass das Durchdringen direkter Strahlungswärme verhindert wird. A1 Dieser Anhang enthält Leitlinien zum europäischen System zur Kennzeichnung von Abgasanlagen auf Grundlage der Norm IS EN 1443:2003, in dem Kennbuchstaben und -zahlen verwendet werden. In der Norm IS EN 1443 wird gefordert, dass die Hersteller von Abzugserzeugnissen eine Kennzeichnung bereitstellen, die nützliche Informationen enthält, welche bei der Planung eines Abzugs unter Verwendung ihrer Erzeugnisse unterstützend wirken. Die Kennzeichnung ist als Code gestaltet, der sich auf die Leistungsmerkmale des Erzeugnisses bezieht. Kennzeichnung Die Kennzeichnung einer Abgasanlage besteht aus: Anhang A Die europäische Kennzeichnung von Abgasanlagen Abgasanlage Abgasanl age G(xx) M oder (xx) NM* Beschreibung des Erzeugnisses Nummer der entsprechenden Norm Temperaturklasse (siehe Tabelle A1) Druckklasse N oder P oder H (siehe Tabelle A2) Kondensatbeständigkeitsklasse (W oder D) Korrosionswiderstandsklasse 1, 2 oder 3 (siehe Tabelle A3) Rußbrandbeständigkeitsklasse G oder O, gefolgt von dem Abstand zu brennbaren Stoffen oder die einen entsprechenden höheren Wert aufweisen. A2 Wird ein Gerät für eine bestimmte Abgasanlagenkennzeichnung ausgewählt, so muss es – unabhängig vom verwendeten Brennstoff – Verbrennungsprodukte mit Eigenschaften erzeugen, wie sie auch durch die Abgasanlagenkennzeichnung ausgedrückt werden, oder aber es muss entsprechend geringere Werte aufweisen. Wird eine Abgasanlage als für ein bestimmtes Gerät geeignet ausgewählt, so kann hierfür jede Abgasanlage verwendet werden, die Leistungseigenschaften aufweist, welche denen entsprechen, die für dieses Gerät geeignet sind, Temperaturklasse A3 Die Temperaturklassen sind in Tabelle A1 aufgeführt und als „T“ angegeben, gefolgt von einer Ziffer, die gleich oder geringer als die Nennbetriebstemperatur (d. h. die durchschnittliche Temperatur der Abgase, die während eines Tests der Nennleistung auftritt, normalerweise bei maximalem Betriebsniveau) ist: Druckklassen A4 Die Druckklassen sind in Tabelle A2 aufgeführt und entweder als „N“, „P“ oder „H“ angegeben, gefolgt von der Ziffer „1“ oder „2“. N bezieht sich im Allgemeinen auf Abgasanlagen mit natürlichem Zug, d. h. die bei negativem Druck betrieben werden, während die Ziffer sich auf die Gasdichtheit des Erzeugnisses bezieht. Eine Kennzeichnung mit Ziffer 1 weist hierbei auf eine höhere Gasdichtheit hin als die Ziffer 2. Dies führt dazu, dass verschiedene Arten von Produkten der Klasse N1 zugeordnet sein können, so z. B. Abgasanlagen aus Metall gemäß BS EN 1856-1, während die Klasse N2 normalerweise zumindest gemauerten Abgasanlagen zugewiesen ist. P und H beziehen sich auf Abgasanlagen, die bei positivem Druck betrieben werden, z. B. jeweils im Falle von gebläseunterstützten Geräten und Dieselgeneratoren. Die Druckkennzeichnung hängt von der erzielten Gasdichtheit ab, wobei eine geringere Zahl einen größeren Druck widerspiegelt und die höhere Zahl ausdrückt, dass Leckagen an Geräten mit positivem Druck auftreten können, die für Außeninstallationen ausgelegt sind. Kondensatbeständigkeitsklassen A5 Kondensatbeständigkeitsklasse – entweder ausgedrückt als „W“ für den Feucht- oder als „D“ für den Trockenbetrieb. Ein Erzeugnis mit der Kennzeichnung „W“ ist für Brennwertgeräte bestimmt, die dazu in der Lage sind, Kondensate innerhalb des Abzugs zurückzuhalten. Ein Erzeugnis mit der Kennzeichnung „D“ verfügt für gewöhnlich über eine Gastemperatur im Abzug, die hoch genug ist, um die Bildung von Kondenswasser zu verhindern. Tabelle A1 Temperaturklassen Temperaturklasse T 080 Nennbetriebstemperatur ºC ≤ 80 T 100 ≤ 100 T 120 ≤ 120 T 140 ≤ 140 T 160 ≤ 160 T 200 ≤ 200 T 250 ≤ 250 T 300 ≤ 300 T 400 ≤ 400 T 450 ≤ 450 T 600 ≤ 600 Tabelle A2 Druckklassen Druckklasse Prüfdruck Pa N1 40 Gasdichtheit – maximale Leckrate L/s/m² 2.0 N2 20 3.0 P1 200 0.006 P2 200 0.120 H1 5000 0.006 H2 5000 0.120 Tabelle A3 Korrosionswiderstandsklassen Korrosionswiderstandsklasse Gas Flüssiggas 1. mögliche Brennstoffarten Gas: Schwefelgehalt ≤ 50 mg/m³ Erdgas L + H Petroleum: Schwefelgehalt ≤ 50 mg/m³ Holz 2. mögliche Brennstoffarten 3. mögliche Brennstoffarten Gas Erdgas L + H Gas Erdgas L + H Heizöl: Schwefelgehalt ≤ 0,2 Masse-% Petroleum: Schwefelgehalt ≥ 50mg/m³ Holz in offenen Feuerstellen Heizöl: Schwefelgehalt ≤ 0,2 Masse-% Petroleum: Schwefelgehalt ≥ 50 mg/m³ Holz in offenen Feuerstellen Holz in geschlossenen Öfen Kohle Kohle Torf Torf Korrosionswiderstandsklassen A6 Die Korrosionswiderstandsklassen sind in der Tabelle A3 oben aufgeführt; sie sind brennstoffabhängig und werden als Ziffer 1, 2, oder 3 ausgedrückt. Rußbrandbeständigkeitsklassen A7 Rußbrandbeständigkeitsklasse – ausgedrückt entweder als „G“ bei Vorliegen der Rußbrandbeständigkeit oder als „O“ bei fehlender Rußbrandbeständigkeit. Ein Erzeugnis, dem die Kennzeichnung „G“ zugeordnet wird, hat einen 30-minütigen Test bei 1 000 ºC durchlaufen. Abstand zu brennbaren Baustoffen A8 Die Kennzeichnung betreffend den Mindestabstand von der Außenfläche der Abgasanlage zu brennbaren Baustoffen erfolgt als in Millimeter ausgedrückte Angabe xx (z. B. der als „x-x“ gekennzeichnete Abstand in Absatz 2.18 und in Schaubild ??). Normen für Abgasanlagen A9 Die europäischen Normen für Abgasanlagen wurden in Abhängigkeit vom Material der Innenrohre entwickelt, so z. B. Keramik, Beton, Metall und Kunststoff. Einige auf Materialien basierende Normen nutzen unterschiedliche Kurzbezeichnungen, z. B. bedeutet die Innenrohrkennzeichnung EN 1457-3000-A1-N2 eines Keramikabzugs, dass dieser für eine Abgasanlage mit der Kennzeichnung T600 N2 D 3 G mit einer Normalgröße von 300 mm geeignet ist. In Tabelle 4 sind die Entsprechungen der Kennzeichnungen in bestimmten Normen und in der Norm EN 1443 aufgeführt. A10 Die Kennzeichnung betreffend die Korrosionswiderstandsklasse eines Erzeugnisses für eine Abgasanlage aus Metall wird in den Normen IS EN 1856-1 und IS EN 1856-2 in Form eines zweiteiligen Ansatzes behandelt. Eine Mindestmaterialspezifikation und -dicke ist zulässig, die davon abhängt, welche zulässigen Vorgaben in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, soweit diese existieren, enthalten sind. Erzeugnisse, in Bezug auf die in diesem Zusammenhang eine Erklärung abgegeben wurde, werden mit „Vm“ gekennzeichnet. Der alternative Ansatz impliziert die Wahl eines der drei Korrosionswiderstandstests. Erzeugnisse, die diese Tests erfolgreich durchlaufen, erhalten die Kennzeichnung V1, V2 oder V3, und gestatten die entsprechende Kennzeichnung mit der jeweiligen Korrosionswiderstandsklasse 1, 2 oder 3. Die Materialspezifikation ist immer noch Teil der Gesamtkennzeichnung und erscheint neben dem Buchstaben „V“, z. B. Vx-L40045. Die Materialspezifikation des Innenrohrs (oder des Verbindungsstücks) erfolgt durch den Buchstaben „L“, gefolgt von fünf Ziffern. Die ersten beiden Ziffern bezeichnen die Materialart und die letzten drei Ziffern die Materialdicke als Vielfache von 0,01 m. Beispiel einer Abzugskennzeichnung unter Verwendung der Materialspezifikation starres Verbindungsstüc k G(xx) M oder (xx) NM* Beschreibung des Erzeugnisses Nummer des Dokuments Temperaturklasse (siehe Tabelle 3) Druckniveau (N oder P oder H) Kondensatbeständigkeit (W: feucht oder D: trocken) Korrosionswiderstand (Beständigkeit gegenüber Korrosion) (siehe Absatz 6.7.1 und Anhang A zur Norm EN 1856-1:2009) Materialspezifikation für Verbindungsstücke (siehe Tabelle 2) Rußbrandbeständigkeit (G: ja oder O: nein) und Abstand zu brennbaren Baustoffen xx (in mm) und Messung M oder keine Messung NM (nur im Falle von Verbindungsstücken) Leitlinien zur Mindestmaterialspezifikation, die für die verschiedenen Anwendungen in Bezug auf den Korrosionswiderstand (Festbrennstoff, Gas und Heizöl) geeignet sind, sind möglicherweise im nationalen Anhang zur Norm BS EN 1856-1 und -2 (soweit verfügbar) erhältlich. Entsprechung der Kennzeichnungsparameter für Innenrohre aus Keramik und Formblöcke aus Keramik sowie Innenrohre aus Beton und Formblöcke aus Beton Tabelle A4 – Entsprechung der Kennzeichnungsparameter für Innenrohre und Formblöcke aus Keramik Kennzeichnung von Kennzeichnung von Kennzeichnung gemäß EN 1443 Innenrohren aus Keramik Formblöcken aus gemäß EN 1457 Keramik gemäß EN 1806 A1 N2 FB 1N2 ª T 600 N2 D 3 G FB 1N1 ª T 600 N1 D 3 G A2 N2 FB 2N2 ª T 600 N2 D 3 O A2 N1 FB 2N1 ª T 600 N1 D 3 O A2 P1 T 600 P1 D 3 O oder T 600 P1 W 2 O B1 N2 T 400 N2 D 3 G B1 N1 T 400 N1 D 3 G B2 N2 FB 3N2 ª T 400 N2 D 3 O oder T 400 N2 W 2 O B2 N1 FB 3N1 ª T 400 N1 D 3 O oder T 400 N1 W 2 O B2 P1 C1 N2 T 400 P1 D 3 O oder T 400 P1 W 2 O FB 6 b C1 N1 T 300 N2 D 3 O T 300 N1 D 3 O C2 N2 FB 4N2 ª T 300 N2 D 3 O oder T 300 N2 W 2 O C2 N1 FB 4N1 ª T 300 N1 D 3 O oder T 300 N1 W 2 O C2 P1 T 300 P1 D 3 O oder T 300 P1 W 2 O D1 N2 T 200 N2 D 3 O D1 N1 T 200 N1 D 3 O D2 N2 T 200 N2 D 3 G oder T 200 N2 W 2 O D2 N1 T 200 N1 D 3 G oder T 200 N1 W 2 O D3 N2 FB 5N2 ª T 200 N2 D 3 O oder T 200 N2 W 2 O D3 N1 FB 5N1 ª T 200 N1 D 3 O oder T 200 N1 W 2 O D3 P1 ª nicht gebundener Formblock b gebundener Formblock T 200 P1 D 3 O oder T 200 P1 W 2 O Anhang B - Bewertung der Luftdurchlässigkeit älterer Wohngebäude im Zusammenhang mit Anforderungen betreffend die ständige Belüftung. B1 Die Mindestanforderungen für eine ständige Belüftung bestimmter Geräte hängen von der Kenntnis der Luftdichtheit des Wohngebäudes, in dem sie installiert werden sollen, ab. Für nach 2008 errichtete Gebäude liegen wahrscheinlich Nachweise betreffend die Luftdichtheit entweder in Form eines individuellen Luftdurchlässigkeitsprüfzertifikats oder aufgrund einer repräsentativen Überprüfung an dem gleichen Wohngebäudekonzept im Rahmen der gleichen Wohnraumplanung vor. B2 Es ist unwahrscheinlich, dass ältere Gebäude entsprechend überprüft wurden; auch ist es unwahrscheinlich, dass sie eine Luftdurchlässigkeit von weniger als 5,0 m³ / (h.m²) bei 50 Pa erreichen, es sei denn, die Bausubstanz wurde aufgewertet. Dies würde alle bzw. die meisten der folgenden Maßnahmen umfassen: vollständige Doppel- (oder Dreifach-) Verglasung Einbau einer Sekundärverglasung wirksame Verschlüsse an Spaltöffnungen und anderen regulierbaren Lüftungsvorrichtungen Ausstattung aller Außentüren mit vollständiger Abdichtung gegen Luftzug und Abdichtung von Briefkastenschlitzen Innen- und Außenabdichtung von Türund Fensterrahmen gefüllte Hohlräume oder solide Wände Anbringung einer Außenisolierung Innenisolierung und Anbringung einer luftdichten Membran undurchlässige Belagschicht und Randversiegelung an abgehängten Erdgeschossböden sorgfältige Abdichtung von Verbindungen zwischen Bauteilen wie z. B. zwischen Wänden und Böden oder Decken sorgfältige Abdichtung um Dachluken herum sorgfältige Abdichtung um Kamin- oder Abzugsdurchbrüche herum sorgfältige Abdichtung um innenliegende Abflussrohre herum sorgfältige Abdichtung um Brauchwasser- und Heizungsrohrleitungen herum, die in durch Außenluft belüftete Räume führen sorgfältige Abdichtung aller Installationsdurchbrüche in der Baustruktur (Elektrizität, Gas, Wasser, Abfluss, Telefon, TV-Antenne usw.) Signal-Innenleitung für WC Abdichtung aller Kabelkanäle für Lichtschalter und Steckdosen Abdichtung aller Kabeleingänge für die Beleuchtung und Deckenbaldachine Einbaustrahler sollten unter Dachgeschossräumen nicht die Decke durchstoßen. B3 Die fehlende Umsetzung nur einiger dieser Maßnahmen bedeutet normalerweise, dass die Gesamtluftdurchlässigkeit wahrscheinlich einen Wert von 5,0 m³ / (h.m²) bei 50 Pa überschreitet. Einzelne Räume in einigen älteren Gebäuden mit soliden Wänden und Böden können sich jedoch an sich als luftdicht darstellen, wenn sie mit einer modernen Verglasung ausgestattet werden. Die Situation ist daher sowohl in Bezug auf das Gebäude als Ganzes als auch in Bezug auf den jeweiligen Raum, in dem das Gerät eingebaut werden soll, zu bewerten. Im Zweifelsfall ist eine Luftdurchlässigkeit von weniger als 5,0 m³ / (h.m²) bei 50 Pa anzunehmen und eine geeignete ständige Belüftung vorzusehen oder der Rat eines Fachmanns einzuholen. der Luftdichtheit in Wohngebäuden zu Weitere Informationen zu den Ursachen von Luftleckagen sind in dem Leitfaden mit bewährten Praktiken GPG224 Verbesserung finden. Normen und Veröffentlichungen Referenznormen IS 258: Teil 1 und 2: 1984 Haushaltskochgeräte mit integriertem Heizkessel für Festbrennstoffe, Teil 1: Sicherheitsanforderungen; Teil 2: Allgemeine Anforderungen Änderung Nr. 1: 1986. IS 813:2002, Änderung 1: 2004 und Änderung 2: 2005, Gasinstallationen in Privathaushalten (derzeit in Überarbeitung). IS 820:2010 Gewerbliche Gasinstallationen. IS 3216:2010 Verfahrenskodex - Großeinlagerung von Flüssiggas (2. Fassung). IS EN 26:1998 Gasbeheizte Durchlauf-Wasserheizer für den sanitären Gebrauch mit atmosphärischen Brennern (einschließlich Berichtigung von 1998) (einschließlich Änderung Nr. 1: 2000 & Änderung Nr. 2: 2004). IS EN 30-1-1:1998 Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe – Teil 1-1: Sicherheit - Allgemeines (einschließlich Änderung Nr. 1: 1999 und Änderung Nr. 2: 2003). IS EN 30-1-2:1999 Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe – Teil 1-2: Sicherheit - Geräte mit Umluft-Backöfen und/oder Strahlungsgrilleinrichtungen. IS EN 30-1-3:2003 Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe – Teil 1-3: Sicherheit Geräte mit Glaskeramik-Kochteil. IS EN 30-1-4:2002 Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe – Teil 1-4: Sicherheit - Geräte mit einem oder mehreren Brenner(n) mit Feuerungsautomat. IS EN 30-2-1:1998 Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe – Teil 2-1: Rationelle Energienutzung - Allgemeines (einschließlich Änderung Nr. 1: 2003). IS EN 30-2-2:1999 Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe – Teil 2-2: Rationelle Energienutzung - Geräte mit Umluftbacköfen und/oder Strahlungsgrilleinrichtungen. IS EN 89:2000 Gasbeheizte Vorrats-Wasserheizer für den sanitären Gebrauch (einschließlich Änderung Nr. 1: 2000 & Änderung Nr. 2: 2000). IS EN 295-1:1992, Änderung 2: 1999, Steinzeugrohre und Formstücke sowie Rohrverbindungen für Abwasserleitungen und -kanäle – Teil 1: Anforderungen. IS EN 297:1994, Änderung 4: 2004, Heizkessel für gasförmige Brennstoffe - Heizkessel der Typen B11 und B11bs mit atmosphärischen Brennern mit einer Nennwärmebelastung kleiner als oder gleich 70 kW. IS EN 303-1:1999 + Änderung 1: 2003 HEIZKESSEL – TEIL 1: HEIZKESSEL MIT GEBLÄSEBRENNER BEGRIFFE, ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN, PRÜFUNG UND KENNZEICHNUNG. IS EN 303-5:1999 Heizkessel - Heizkessel für feste Brennstoffe, hand- und automatisch beschickte Feuerungen, Nenn-Wärmeleistung bis 300 kW - Begriffe, Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung. IS EN 449:2002 Festlegungen für Flüssiggasgeräte - Abzuglose Haushaltsraumheizgeräte (einschließlich Heizgeräte mit diffusiver katalytischer Verbrennung). IS EN 483:2000 Heizkessel für gasförmige Brennstoffe – Heizkessel des Typs C mit einer Nennwärmebelastung gleich oder kleiner 70 kW (einschließlich Änderung Nr. 2: 2001). IS EN 509:2000, Änderung 2: 2005, Dekorative Gasgeräte mit Brennstoffeffekt. IS EN 778:2009 Gasbefeuerte Warmlufterzeuger mit erzwungener Konvektion zum Beheizen von Räumen für den häuslichen Gebrauch mit einer Nennwärmebelastung nicht über 70 kW, ohne Gebläse zur Beförderung der Verbrennungsluft und/oder der Abgase (einschließlich Änderung Nr. 1: 2001). IS EN 1266:2002 Konvektions-Raumheizer für gasförmige Brennstoffe mit gebläseunterstützter Verbrennungsluftzu- und/oder Abgasabführung. IS EN 1319:2009, Änderung 1: 2001, Warmlufterzeuger mit erzwungener Konvektion zum Beheizen von Räumen für den häuslichen Gebrauch, mit gebläseunterstützten Gasbrennern mit einer Nennwärmebelastung gleich oder kleiner als 70 kW. IS EN 1443:2003 Abgasanlagen – Allgemeine Anforderungen. IS EN 1457:1999, Änderung 1: 2002, Abgasanlagen – Keramik-Innenrohre - Anforderungen und Prüfungen. IS EN 1806:2006 Abgasanlagen – Keramik-Formblöcke für einschalige Abgasanlagen - Anforderungen und Prüfmethoden. IS EN 1856-1:2009 Abgasanlagen - Anforderungen an Metall-Abgasanlagen – Teil 1: Bauteile für System-Abgasanlagen. IS EN 1856-2: 2009 Abgasanlagen - Anforderungen an Metall-Abgasanlagen – Teil 2: Innenrohre und Verbindungsstücke aus Metall. IS EN 1857:2010 Abgasanlagen - Bauteile - Betoninnenrohre. IS EN 1858:2008 Abgasanlagen - Bauteile - Betonformblöcke. IS EN 12809:2001 + Berichtigung von 2007 Heizkessel für feste Brennstoffe - Nennwärmeleistung bis 50 kW - Anforderungen und Prüfungen. IS EN 13341:2005 + A1: 2011 Ortsfeste Tanks aus Thermoplasten für oberirdische Lagerung von Haushalts-Heizölen, Kerosin und Dieselkraftstoffen - Tanks, die aus blasgeformtem und rotationsgeformtem Polyethylen sowie aus rotationsgeformtem anionisch polymerisiertem Polyamid 6 hergestellt wurden - Anforderungen und Prüfverfahren. IS EN 14213:2003 Heizöle – Fettsäure-Methylester (FAME) – Anforderungen und Prüfverfahren. IS EN 14785:2006 Raumheizer zur Verfeuerung von Holzpellets – Anforderungen und Prüfverfahren. IS EN 15287-1:2007 + A1:2010 Abgasanlagen – Planung, Montage und Abnahme von Abgasanlagen – Teil 1: Abgasanlagen mit raumluftabhängigen Feuerstätten. IS EN 50291-1:2010 Gasdetektoren - Elektrische Geräte für die Detektion von Kohlenmonoxid in Wohnhäusern – Teil 1: Prüfverfahren und Anforderungen an das Betriebsverhalten. IS EN 50292:2002 Elektrische Geräte für die Detektion von Kohlenmonoxid in Wohnhäusern - Leitfaden für Auswahl, Installation, Benutzung und Instandhaltung. BS 476 Part 4: 1970 Brandprüfung von Baumaterialien und -strukturen. Feuerwiderstandstests von Materialien. BS 476 Teil 20: 1987 Brandprüfung von Baumaterialien und -strukturen. Verfahren zur Bestimmung des Feuerwiderstands von Bauteilen (Allgemeines). BS 476 Teil 23: 1987 Brandprüfung von Baumaterialien und -strukturen. Verfahren zur Bestimmung des Beitrags von Bauteilen zum Feuerwiderstand einer Baustruktur. BS 2869:2010 + A1: 2011 Heizöle für landwirtschaftliche, industrielle und in Haushalten eingesetzte Motoren und Heizkessel. Spezifikation. BS 5410-1:1977 Verfahrenskodex zur Heizölbefeuerung: Teil 1: 1997 Installationen zur Raumheizung und zur Bereitung von Warmwasser mit einer Nennleistung bis 45 kW. BS 5410-2:1978 Verfahrenskodex zur Heizölbefeuerung. Installationen zur Raumheizung und zur Bereitung von Warmwasser sowie zur Dampfversorgung mit einer Nennleistung ab 45 kW. BS 5440-1:2008 Abzüge und Belüftung von Gasgeräten mit einer Nennwärmebelastung bis 70 kW netto (Gase der 1., 2. und 3. Familie). Spezifikation für die Installation von Gasgeräten an Abgasanlagen und für die Wartung von Abgasanlagen. BS 5440-2:2009 Abzüge und Belüftung von Gasgeräten mit einer Nennwärmebelastung bis 70 kW netto (Gase der 1., 2. und 3. Familie). Spezifikation zur Installation und Wartung der Lüftungsvorrichtungen für Gasgeräte. BS 5546:2010 Spezifikation zum Einbau von Gasgeräten für die Warmwasserversorgung in Haushalten mit einer Nennleistung bis 70 kW. BS 5864:2010 Einbau und Wartung von gasbefeuerten, kanalgeführten Warmlufterzeugern mit einer Nennwärmebelastung bis 70 kW netto (Gase der 2. und 3. Familie). Spezifikation. BS 6173:2009 Spezifikation zur Installation von gasbefeuerten Gastronomiegeräten für alle Arten von Gastronomiebetrieben (Gase der 2. und 3. Familie). BS 6461: Installation von Abgasanlagen und Abzügen für Haushaltsgeräte zur Verbrennung von Festbrennstoffen (einschließlich Holz und Torf), Teil 1: 1984 Verfahrenskodex für gemauerte Abgasanlagen und Abgasleitungen AMD 5649. BS 7977-1:2009 Spezifikation für die Sicherheit und rationelle Energienutzung von Gasgeräten in Haushalten. Strahlungsheizöfen. BS 7977-2:2003 Spezifikation für die Sicherheit und rationelle Energienutzung von Gasgeräten in Haushalten. Kombinierte Geräte. Gasbetriebene Kaminheizkessel. BS 8303: Teil 1: 1994 Verfahrenskodex für den Einbau von Heiz- und Kochgeräten in Haushalten zur Verbrennung von festen Mineralbrennstoffen. Spezifikation für die Planung der Installationen. BS 8303: Teil 2: 1994 Verfahrenskodex für den Einbau von Heiz- und Kochgeräten in Haushalten zur Verbrennung von festen Mineralbrennstoffen. Spezifikation für den Einbau und die Inbetriebnahme am Ort. BS 8303: Teil 3: 1994 Verfahrenskodex für den Einbau von Heiz- und Kochgeräten in Haushalten zur Verbrennung von festen Mineralbrennstoffen. Empfehlungen für die Planung und den Einbau am Ort. Sonstige Normen und Veröffentlichungen Referenzveröffentlichungen: Building Research Establishment (UK) (etwa: Bauforschungsinstitut des Vereinigten Königreichs) Gebäude und Radon – Leitfaden für bewährtes Bauwesen, Systeme zur passiven Sammlung von Radon, Systeme zur kommunalen Sammlung von Radon, Austritt von Verbrennungsprodukten, Schutz neuer Anbauten und Wintergärten, Good Building Guide (GBG) 25 1996. Informationspapier IP 7/94 des Bauforschungsinstituts des Vereinigten Königreichs. Informationspapier IP 21/92 des Bauforschungsinstituts des Vereinigten Königreichs. Bericht 163 des Forschungs- und Informationsverbands der Bauindustrie (Construction Industry Research and Information Association — CIRIA) „Bau von Umwallungen für Heizölspeicher“. Leitfaden mit bewährten Praktiken (Good Practice Guide — GPG) 224 Verbesserung der Luftdichtheit in Wohngebäuden. Technischer Heizölfeuerungsverband (Oil Firing Technical Association — OFTEC). Technische Kurzinformation TI/112. Technische Empfehlungen zu Heizölgeräten und Abluftgebläsen, 2005. Technischer Heizölfeuerungsverband (Oil Firing Technical Association — OFTEC). Technische Kurzinformation TI/138. Technischer Heizölfeuerungsverband (Oil Firing Technical Association — OFTEC). Technische Kurzinformation T100. Technischer Heizölfeuerungsverband (Oil Firing Technical Association — OFTEC). Technische Kurzinformation T200. Technischer Heizölfeuerungsverband (Oil Firing Technical Association — OFTEC). Technische Information Pr OPS 24. Weitere nützliche Normen IS EN 625:1996 Heizkessel für gasförmige Brennstoffe - Spezielle Anforderungen an die trinkwasserseitige Funktion von Kombi-Kesseln mit einer Nennwärmebelastung kleiner als oder gleich 70 kW. BS 715:2005 Spezifikation für Abgaskästen aus Metall für Gasgeräte bis 20 kW.