Umwandlungsvereinbarung der Vermögenswirksamen Leistung in eine betriebliche Altersversorgung beim BVV Zwischen (Arbeitgeber) und (Arbeitnehmer) wird zur Ergänzung des Anstellungsvertrages vom – Beginn der Betriebszugehörigkeit: mit Wirkung vom – Folgendes vereinbart: Der Arbeitnehmer nutzt seinen Anspruch auf Vermögenswirksame Leistungen zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung beim BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (nachfolgend „BVV“ genannt). Mit Wirkung vom wandelt der Arbeitnehmer die ihm zustehende Leistung nach dem Vermögensbildungsgesetz (VL-Leistung) im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) um. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, für den Arbeitnehmer monatliche Beiträge an den BVV zu zahlen. Diese Verpflichtung endet, wenn der Arbeitnehmer nach dem Tarifvertrag keinen Anspruch mehr auf diese Leistung hat. Die aus den geleisteten Beiträgen resultierenden Anwartschaften unterliegen gemäß § 1 b BetrAVG der sofortigen gesetzlichen Unverfallbarkeit. Von den künftigen Gehaltsansprüchen des Arbeitnehmers wird ein monatlicher Betrag 1. lohnsteuerfrei1 gemäß § 3 Nr. 63 S. 1 und 3 EStG in Höhe von Euro (max. 4 % der BBG (West) – 2016: 248 Euro monatlich) in Höhe der Höchstgrenze von 4 % BBG (West) a) pauschal versteuert2 gemäß § 40 b EStG in Höhe von Euro (max. 146 Euro monatlich) oder b) lohnsteuerfrei3 gemäß § 3 Nr. 63 S. 3 EStG in Höhe von Euro (max. 150 Euro monatlich) in eine wertgleiche Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt (Entgeltumwandlung). 1 2 3 Die lohnsteuerfreie Entgeltumwandlung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) durch einen anderen Altersvorsorgevertrag (für Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen) noch nicht ausgeschöpft sind und der für den Arbeitnehmer geltende Tarifvertrag eine Entgeltumwandlung zulässt oder er tarifvertraglich nicht gebunden ist. Dies gilt, wenn bereits vor dem 01.01.2005 eine Versorgungszusage im Rahmen einer Pensionskasse, eines Pensionsfonds oder einer Direktversicherung bestanden hat. Die Höchstgrenze von 1.752 Euro jährlich darf nicht bereits durch einen anderen Altersvorsorgevertrag ausgeschöpft sein. Die Beiträge können nur pauschal versteuert werden, wenn die lohnsteuerfreien Beiträge 4 % der BBG (West) übersteigen. Dies gilt für Versorgungszusagen die erstmalig ab dem 01.01.2005 erteilt wurden. Die Höchstgrenze von 1.800 Euro jährlich darf nicht bereits durch einen anderen Altersvorsorgevertrag ausgeschöpft sein. Die lohnsteuerfreien Beiträge bis zu 4 % der BBG (West) müssen erst ausgeschöpft werden. Stand 01/2016 Seite 1 von 2 Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den umgewandelten Betrag als Beitrag in die betriebliche Altersversorgung an den BVV zu zahlen 2. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, die Höhe der Entgeltumwandlung jährlich anzupassen. 3. Die Beitragspflicht endet bei Eintritt eines Versorgungsfalles, bei Widerruf durch den Arbeitnehmer oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 4. Alle weiteren Zusagen auf betriebliche Altersversorgung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. 5. Eine Beleihung der Versicherung sowie eine Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche auf die versicherten Leistungen durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen. 6. Der mit unverfallbaren Anwartschaften nach dem BetrAVG ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag weder abtreten noch beleihen. Ein eventueller Rückkaufswert aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrages kann nicht in Anspruch genommen werden. Im Falle einer Kündigung wird die Versicherung beitragsfrei gestellt. 7. Die Beiträge sollen in den Tarif BVV Altersvorsorge mit Hinterbliebenenleistung (Tarif ARLEP/mGH) BVV Altersvorsorge (Tarif ARLEP/oG) BVV Kompaktvorsorge (Tarif DN) eingezahlt werden. Ort, Datum Ort, Datum Arbeitgeber Arbeitnehmer Meine personenbezogenen Daten werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. Ort, Datum Stand 01/2016 Arbeitnehmer Seite 2 von 2