Heimvertrag für stationäre Pflege Zwischen der AWO Senioren- und Sozialzentrum gemeinnützige GmbH Sachsen-West als Träger des AWO vertreten durch und nachstehend Bewohner genannt geboren am in bisher wohnhaft in vertreten durch wird folgender Heimvertrag geschlossen. ( Der Vertrag beginnt am bzw. ist befristet bis zum Zutreffendes im Vertrag bitte ankreuzen) und läuft auf unbestimmte Zeit . / Die Befristung erfolgt aus folgendem Grund: Dieser Vertrag wird auf der Grundlage der schriftlichen Informationen im „Leistungsverzeichnis gemäß § 3 WBVG“ (als Anlage 1 beigefügt) geschlossen, die vor Vertragsschluss ausgehändigt wurden. Gegenüber diesem Informationsstand ergeben sich im Vertrag folgende Änderungen: §1 Leistungen der Einrichtung Die Einrichtung gewährt auf der Grundlage des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes, des sächsischen Landesrahmenvertrages nach § 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationäre Pflege in seiner jeweils geltenden Fassung als Bestandteil dieses Vertrages sowie unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften dem Bewohner folgende Leistungen: Unterkunft und Verpflegung (§ 2 und § 3), soziale Betreuung (§ 4), allgemeine Pflegeleistungen (§ 5), medizinische Behandlungspflege (§ 6), Versorgung mit Pflegehilfsmitteln (§ 7), Zusatzleistungen (§ 8) und Vorhaltung der Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter (Investitionen) (§ 9). FB III-2.2.3.-01 Revision 1.8 26.06.2012 Seite 1 von 24 Der Umfang der von der Einrichtung angebotenen Leistungen ergibt sich im Einzelnen aus den nachfolgenden Festlegungen. Der aktuelle Pflege- und Betreuungsbedarf und der Leistungsbezug sind aus der Pflegeplanung und Pflegedokumentation zu ersehen. §2 Unterkunft (1) Die Einrichtung bietet einen möblierten Wohnplatz einschließlich sanitärer Einrichtung mit Heizung, Strom, fließend Warm- und Kaltwasser, Abfallbeseitigung und Beleuchtung an. Der Bewohner hat das Recht zur Nutzung der für alle Bewohner geschaffenen und unterhaltenen Einrichtungen und Anlagen (z.B. Aufenthaltsräume, Gesellschaftsräume, Beschäftigungsräume, Garten) sowie der Angebote zur Freizeitgestaltung, wie kulturelle, gesellschaftliche und sonstige Freizeitangebote und der Angebote zur Kommunikation und Beschäftigung. Der Wohnraum hat folgende Merkmale: Einzelzimmer Doppelzimmer (zur Mitnutzung) Zimmer Nr.: Größe qm Vorraum Balkon Loggia Terrasse Möblierung nach Vereinbarung gemäß Absatz 2 Sanitärbereich (Dusche, WC, Waschbecken) oder gemeinsam benutzter Sanitärbereich (Dusche, WC, Waschbecken) Telefonanschluss TV-Anschluss Radioanschluss Kabelanschluss Satellitenanlage (2) Der Bewohner kann seinen Wohnbereich mit Ausnahme des Pflegebetts und des Nachttischs auch mit persönlichen Einrichtungsgegenständen ausstatten. Über das Ausmaß entscheidet der Bewohner im Einvernehmen mit der Einrichtung. Die eingebrachten Einrichtungsgegenstände müssen in hygienisch einwandfreiem Zustand sein. Diese Regelung gilt auch für Mehrbettzimmer. Der Wohnraum ist mit folgenden Einrichtungsgegenständen ausgestattet: Pflegebett Nachttisch FB III-2.2.3.-01 Revision 1.8 26.06.2012 Seite 2 von 24 Schrank Tisch Stühle Sessel Kommode Sonstige (3) Instandhaltung und Schönheitsreparaturen in Bezug auf die überlassenen Räumlichkeiten obliegen der Einrichtung in dem Umfang, wie es zur Erhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs erforderlich ist. (4) Die regelmäßige Reinigung des Wohnraumes wird im erforderlichen Umfang nach einem gesonderten Plan und unter Wahrung der persönlichen Lebensumstände in Verantwortung der Einrichtung durchgeführt. (5) Die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern, Reinigung und Instandhaltung dieser Wäsche sowie Waschen und Bügeln der persönlichen maschinenwaschbaren Leibwäsche und Oberbekleidung bzw. Flachwäsche, wenn sie maschinell trockenbar ist und nicht einzeln gewaschen werden muss, erfolgt durch die Einrichtung. Die chemische Reinigung der Oberbekleidung gehört nicht zu den Leistungen der Einrichtung. Die persönliche Wäsche ist jeweils mit einem Namensschild auf eigene Kosten zu kennzeichnen, damit im Rahmen der Wäscheversorgung eine Zuordnung der persönlichen Wäsche gewährleistet werden kann. (6) Folgende Schlüssel werden dem Bewohner übergeben: Hausschlüssel Zimmerschlüssel Schrankschlüssel weitere Schlüssel Der Verlust von übergebenen Schlüsseln ist der Einrichtungsleitung unverzüglich zu melden. Die Ersatzbeschaffung erfolgt durch die Einrichtungsleitung. Im Falle des Verschuldens des Bewohners trägt dieser die Kosten der Ersatzbeschaffung. Alle Schlüssel sind Eigentum der Einrichtung. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind sie vollzählig an die Einrichtungsleitung zurückzugeben. (7) Der Bewohner ist ohne Zustimmung der Einrichtung nicht berechtigt, an baulichen oder technischen Anlagen z.B. der Patientenrufanlage, Licht, Strom, Antennenanlage usw. Änderungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. FB III-2.2.3.-01 Revision 1.8 26.06.2012 Seite 3 von 24 (8) Ein Recht zur Untervermietung besteht nicht. Der Bewohner ist ohne vorherige Zustimmung der Einrichtungsleitung nicht berechtigt, Gäste über Nacht zu beherbergen. (9) Für die Einrichtung gilt das Gesetz zum Schutz von Nichtrauchern im Freistaat Sachsen (Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz - SächsNSG) in der jeweils geltenden Fassung. Das bedeutet ein allgemeines Rauchverbot in allen allgemein öffentlich zugänglichen Räumen. §3 Verpflegung Es werden täglich drei Hauptmahlzeiten (Frühstück, Mittag- und Abendessen) und zwei Zwischenmahlzeiten, inklusive Getränken angeboten. Bei Bedarf werden Sonderkostformen, z.B. Diät und Schonkost angeboten. Das Servieren und Anreichen der Mahlzeiten im Zimmer erfolgt nur bei pflegerischer Notwendigkeit, andernfalls handelt es sich um eine Zusatzleistung nach § 8. Die Speisen werden unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Heimbewohner zubereitet. Zur Verpflegung gehört die jederzeitige unbegrenzte Versorgung mit Getränken (Mineralwasser, Tee, Saft) auch außerhalb der Mahlzeiten zur Deckung des eigenen Bedarfs des Bewohners. §4 Soziale Betreuung Ziel der sozialen Betreuung ist die Gestaltung eines Lebensraumes, der den Bewohnern die Führung eines möglichst selbständigen und selbstbestimmten Lebens ermöglicht und zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft innerhalb und außerhalb der Einrichtung beiträgt, soweit dies der individuelle Gesundheitszustand erlaubt bzw. soweit dies vom Bewohner gewünscht wird. (1) Je nach Bedarf und eigenen Möglichkeiten bietet die Einrichtung Hilfen bei der persönlichen Lebensführung an, wie z.B.: Tagesstrukturierung, gemeinschaftliche Gestaltung des Alltags, Unterstützung bei der Erledigung persönlicher Angelegenheiten (sozialrechtliche Angelegenheiten, Antragstellungen, Behördenangelegenheiten, Krisensituationen, usw.), soweit dies nicht durch das soziale Umfeld des Bewohners geleistet werden kann oder durch Dritte geleistet werden muss, sowie Hilfen bei der Bewältigung von Lebenskrisen und Begleitung Sterbender. (2) Im Rahmen der sozialen Betreuung erbringt die Einrichtung sozialbetreuerische Aktivitäten wie z.B. Beschäftigungs- und Freizeitangebote. (3) Hilfen, Angebote und zusätzliche Leistungen (wie z.B. Heilmittel, Rehabilitationsleistungen), die die Einrichtung nicht selber erbringt, werden vermittelt und koordiniert. (4) Barbeträge werden, sofern die bestimmungsgemäße Verwendung durch die Bewohner selbst nicht mehr zu gewährleisten ist, durch bevollmächtigte Personen, bzw. die nach den Bestimmungen des Betreuungsgesetzes zuständigen Betreuer verwaltet. FB III-2.2.3.-01 Revision 1.8 26.06.2012 Seite 4 von 24 §4a Zusätzliche Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf (1) Für Bewohner mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder der von der privaten Pflegeversicherung des Bewohners beauftragte Gutachter im Rahmen der Begutachtung nach § 18 SGB XI als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben (§ 45 a SGB XI), unterbreitet die Einrichtung spezielle zusätzliche Betreuungsangebote, die über die soziale Betreuung nach § 43 SGB XI und diesen Vertrag hinausgeht. Bewohner sind berechtigt, dieses Angebot in Anspruch zu nehmen, wenn die Pflegekasse oder der private Versicherer die Anspruchsberechtigung nach § 45 a SGB XI bestätigt haben. Zusätzliche Betreuungsleistungen sind Leistungen zur Aktivierung und Betreuung der anspruchsberechtigten Bewohner, die das Wohlbefinden, den physischen Zustand oder die psychische Stimmung der betreuten Menschen positiv beeinflussen können. Die Einrichtung wird mit diesem Ziel Angebote für die anspruchsberechtigten Bewohner vorhalten. Die Einrichtung wird die Auswahl der Angebote so vornehmen, dass dem Ziel der Aktivierung Rechnung getragen wird. (2) Mit den Pflegekassen ist unabhängig von der Pflegestufe gemäß § 15 SGB XI ein Vergütungszuschlag für diese zusätzlichen Leistungen vereinbart. Der Zuschlag wird vollständig von der Pflegekasse getragen bzw. im Falle der privaten Pflegeversicherung (von dieser im Falle der Beihilfeberechtigung jedoch nur anteilig) erstattet. §5 Allgemeine Pflegeleistungen (1) Dem Bewohner werden die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Unterstützung und zur Teilnahme an den Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens mit dem Ziel einer selbständigen Lebensführung angeboten. Die Pflege dient auch der Minderung sowie der Vorbeugung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit. Die Leistungen der allgemeinen Pflege werden nach dem allgemeinen Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse erbracht. (2) Zu den Leistungen der Pflege, die der Bewohner nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit erhält, gehören: - FB III-2.2.3.-01 Hilfen bei der Körperpflege Hilfen bei der Ernährung Hilfen bei der Mobilität Revision 1.8 26.06.2012 Seite 5 von 24 (3) Die Einrichtung bietet alle Leistungen der Pflege i.S.d. Abs. 2 an, die für die Versorgung des Bewohners im Einzelfall notwendig sind. Der Inhalt der einzelnen Pflegeleistungen richtet sich nach den Bestimmungen des Landesrahmenvertrages gem. § 75 SGB XI zur vollstationären Pflege in seiner jeweils gültigen Fassung. (4) Über die in Absatz 2 genannten Pflegeleistungen hinausgehende Leistungen der Pflege können als Zusatzleistungen erbracht werden (§ 8 Zusatzleistungen). §6 Medizinische Behandlungspflege (1) Bei den Leistungen der medizinischen Behandlungspflege handelt es sich um Maßnahmen, die im Rahmen des ärztlichen Behandlungs- bzw. Therapieplanes und der ärztlichen Diagnostik verordnet und delegiert werden und zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich sind. (2) Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden unter der Voraussetzung angeboten dass: - sie vom behandelnden Arzt verordnet und in der Pflegedokumentation von ihm abgezeichnet wurden die persönliche Durchführung durch den behandelnden Arzt nach der Komplexität der einzelnen Maßnahme nicht erforderlich ist der Bewohner mit der Durchführung der Maßnahme durch die Mitarbeiter der Einrichtung einverstanden ist und im Übrigen in die ärztliche Heilbehandlungsmaßnahme eingewilligt hat. Die Leistungen werden entsprechend den fachlichen Voraussetzungen und der räumlichen und technischen Ausstattung erbracht (§ 2 Abs. 5 Landesrahmenvertrag im Freistaat Sachsen über die vollstationäre pflegerische Versorgung gem. § 75 SGB XI). (3) Der Sicherstellungsauftrag kassenärztlicher Versorgung gemäß § 72 SGB V und der Anspruch auf kassenärztliche Versorgung gemäß § 73 SGB V bleiben ebenso unberührt wie das Recht auf freie Arzt- und Apothekerwahl. (4) Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege als Bestandteil der nach dem SGB XI zu erbringenden und von den Pflegekassen sicherzustellenden pflegerischen Versorgung werden durch die Einrichtung erbracht und durch das Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen abgegolten, sofern es sich nicht um Leistungen aufgrund eines besonders hohen Versorgungsbedarfs im Sinne des § 37 Abs. 2 SGB V oder sonst um Leistungen wie etwa bei der spezialisierten, ambulanten Palliativversorgung nach § 37 b SGB V handelt, für die auf der Grundlage einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung ein Anspruch gegen die Krankenkasse besteht. (5) In diesem Zusammenhang weist die Einrichtung darauf hin, dass insbesondere Infusionen mit Medikamentengaben und intravenöse Injektionen ärztliche Vorbehaltsaufgaben und keine Leistungen der medizinischen Behandlungspflege darstellen, die an das Pflegepersonal übertragen werden könnten. FB III-2.2.3.-01 Revision 1.8 26.06.2012 Seite 6 von 24 §7 Pflegehilfsmittel Die Einrichtung gewährt dem Bewohner eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, soweit sie zur Vorhaltung aufgrund gesetzlicher Regelungen oder Vereinbarungen verpflichtet ist. Der Leistungsanspruch nach § 33 SGB V auf Hilfsmittel zur Sicherung der ärztlichen Behandlung oder zum Ausgleich einer Behinderung bleibt hiervon unberührt. §8 Zusatzleistungen (1) Zusatzleistungen sind gemäß § 88 Abs. 1 SGB XI besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerisch-betreuerische Leistungen, die über die im Versorgungsvertrag und im Rahmenvertrag gemäß § 75, Abs. 1 SGB XI vereinbarten notwendigen Leistungen hinausgehen. Über das in den §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7 beschriebene Leistungsangebot hinaus können dem Bewohner diese Zusatzleistungen im Sinne des § 88 SGB XI (Pflegeversicherung) angeboten werden. (2) Für Zusatzleistungen sind vor Leistungsbeginn gesonderte schriftliche Vereinbarungen (siehe Anlage 6) über Art, Umfang, Dauer und Zeitabfolge sowie die Höhe der Zuschläge und die Zahlungsbedingungen erforderlich. (3) Zusatzleistungen sind nicht Bestandteil der Pflegevergütung, werden also nicht von den Pflegekassen übernommen. Sie sind mit dem Bewohner abzurechnen. (4) Soweit regelmäßig Zusatzleistungen angeboten werden, ist eine Liste der möglichen Zusatzleistungen als Anlage beigefügt. §9 Investitionen Der Einrichtung entstehen gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen für Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instand zu halten oder instand zu setzen. Ebenso entstehen gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI Aufwendungen für Miete, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter. Werden diese Aufwendungen durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt, berechnet die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Bewohnern gesondert. Nach Ermittlung des jeweiligen Betrages durch die zuständige Behörde erfolgt eine Mitteilung an den Bewohner über den ihm gesondert berechneten Investitionskostenbetrag. Den gesondert berechenbaren Investitionskostenbetrag gemäß § 10 Abs. 2 dieses Vertrages hat der Bewohner selbst zu entrichten. FB III-2.2.3.-01 Revision 1.8 26.06.2012 Seite 7 von 24 § 10 Entgelte (1) Die Entgelte für Pflege und Betreuung der Bewohner mit Pflegestufe sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung werden ausschließlich nach den Regelungen des Achten Kapitels SGB XI mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern vereinbart. Die Entgelte für Pflege und Betreuung, Unterkunft und Verpflegung der Bewohner ohne Leistungsbezug der Pflegeversicherung werden ausschließlich mit den Sozialhilfeträgern nach Maßgabe des SGB XII vereinbart. (2) Das Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen (allgemeine Pflegeleistungen, medizinische Behandlungspflege, soziale Betreuung) beträgt in der Pflegeklasse I/Pflegestufe I täglich € (EURO) in der Pflegeklasse II/Pflegestufe II täglich € (EURO) in der Pflegeklasse III/Pflegestufe III täglich € (EURO) in Härtefällen täglich € (EURO) Das Entgelt für Unterkunft beträgt täglich € (EURO) Das Entgelt für Verpflegung beträgt täglich € (EURO) Unterkunft und Verpflegung insgesamt täglich € (EURO) Das Entgelt für Investitionskosten beträgt täglich € (EURO) Zuschlagsbetrag für Altenpflegeausbildung täglich € (EURO) Das Gesamt-Entgelt beträgt zur Zeit des Vertragsabschlusses täglich € (EURO) (3) Die Entgelte sind für den Tag der Aufnahme in die Einrichtung sowie für jeden weiteren Tag des Aufenthaltes zu entrichten. § 13 bleibt davon unberührt. (4) Bei Umzug zum Beispiel in ein anderes Pflegeheim oder Rückzug in die Häuslichkeit ist für den Verlegungstag von dem Bewohner kein Entgelt zu entrichten. (5) Die Entgelte für die Zusatzleistungen werden monatlich abgerechnet. Die Zahlung ist spätestens 14 Tage nach Rechnungserhalt fällig. (6) Der Bewohner zahlt alle Entgelte für Leistungen der Pflegeeinrichtung, die nicht durch Zahlungen der Pflegekasse oder eines anderen Kostenträgers unmittelbar an die Einrichtung gedeckt sind. Dies sind die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, die über der Höchstgrenze der Leistungspflicht der Pflegekassen liegenden Entgelte für allgemeine Pflegeleistungen, die gesondert berechenbaren Investitionskosten sowie für in Anspruch genommene Zusatzleistungen. FB III-2.2.3.-01 Revision 1.8 26.06.2012 Seite 8 von 24 (7) Der Bewohner erhält monatlich eine Rechnung über sämtliche Entgelte und den von ihm zu zahlenden Restbetrag. Die Rechnung enthält auch eine Aufstellung aller Beträge, die unmittelbar von gesetzlichen Kostenträgern an die Einrichtung entrichtet werden. Er haftet für alle Entgelte, die nicht unmittelbar von einem gesetzlichen Kostenträger an die Einrichtung entrichtet werden. (8) Bei Sozialhilfeberechtigung übermittelt die Einrichtung dem Sozialhilfeträger die entsprechenden Kostenanteile. (9) Bei Versicherten in der privaten Pflegeversicherung, bei denen der § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XI an die Stelle der Sachleistungen für die Kostenerstattung in gleicher Höhe tritt, rechnet die Einrichtung auch das Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen abweichend von Abs. 5 mit dem Versicherten selbst ab. Dasselbe gilt im Verhältnis zu beihilfeberechtigten Bewohnern. (10) Der Bewohner teilt der Einrichtung vor Einzug durch Vorlage des Bescheides mit, in welche Pflegestufe er durch die Pflegekasse eingestuft worden ist und welche Leistungen die Pflegekasse bewilligt hat. Die Pflegekasse zahlt den Leistungsbetrag für die allgemeinen Pflegeleistungen bis zur jeweiligen Höchstgrenze unmittelbar an die Einrichtung. § 11 Änderung des Pflege- und Betreuungsbedarfs (1) Sollte sich der Betreuungsbedarf des Bewohners ändern, wird die Einrichtung an diesen veränderten Bedarf angepasste Leistungen nach §§ 4, 5 und 6 dieses Vertrages anbieten. Allerdings kann die Einrichtung nicht jeden durch jede Krankheit oder Behinderung entstehenden Pflege- oder Betreuungsbedarf erfüllen. In der gesonderten Vereinbarung zu Anlage 3 dieses Vertrages ist geregelt, für welche Pflege- und Betreuungsleistungen eine Anpassung ausgeschlossen ist. Bietet die Einrichtung eine dem geänderten Pflege- und Betreuungsbedarf entsprechende Anpassung der Leistungen an, so kann der Bewohner das Angebot auch teilweise annehmen. Die Leistungspflicht der Einrichtung sowie das vom Bewohner zu zahlende angemessene Entgelt erhöhen oder verringern sich in dem Umfang, in dem der Bewohner das Angebot angenommen hat. (2) Die Einrichtung hat das Angebot zur Anpassung des Vertrages dem Bewohner durch Gegenüberstellung der bisherigen und der angebotenen Leistungen sowie der dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte schriftlich darzustellen und zu begründen. (3) Ist der Bewohner Leistungsempfänger nach SGB XI bzw. SGB XII, so ist die Einrichtung berechtigt, den Vertrag insgesamt durch einseitige Erklärung gegenüber dem Bewohner entsprechend anzupassen. Macht die Einrichtung von diesem Recht Gebrauch, so erhöhen bzw. verringern sich die Leistungspflicht der Einrichtung und das vom Bewohner zu entrichtende Entgelt entsprechend den mit den Kostenträgern aktuell getroffenen Vereinbarungen, ohne dass dem Bewohner insoweit ein Widerspruchsrecht zusteht. FB III-2.2.3.-01 Revision 1.8 26.06.2012 Seite 9 von 24 (4) Die Einrichtung hat in ihrer einseitigen Erklärung zur Vertragsanpassung nach Abs. 3 die bisherigen und die künftig zu erbringenden Leistungen sowie die dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte schriftlich gegenüberzustellen und die Vertragsanpassung sowie die sich daraus ergebenden Änderungen schriftlich zu begründen. § 12 Entgelterhöhung bei Veränderung der Berechnungsgrundlage (1) Die Einrichtung kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und das erhöhte Entgelt angemessen ist. Gem. § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WBVG ist das mit den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern jeweils vereinbarte Entgelt stets als angemessen anzusehen. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen des Heims sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Heims betriebsnotwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden. (2) Die Einrichtung hat dem Bewohner eine beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu welchem die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss die Einrichtung unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Bewohner erhält rechtzeitig Gelegenheit, die Angaben der Einrichtung durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu prüfen. Ermäßigungen der bisherigen Entgelte werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem die Absenkung mit den Pflegekassen bzw. den Sozialhilfeträgern vereinbart ist. (3) Sind die formalen Anforderungen nach Abs. 2 erfüllt und entspricht das erhöhte Entgelt den Vereinbarungen mit den Kostenträgern, hat die Einrichtung einen Anspruch gegenüber dem Bewohner auf Zustimmung zur Entgelterhöhung. § 15 Abs. 1 S. 4 bleibt unberührt. FB III-2.2.3.-01 Revision 1.8 26.06.2012 Seite 10 von 24 § 13 Entgelt bei vorübergehender Abwesenheit (1) Bei vorübergehender Abwesenheit des Bewohners wird grundsätzlich das Leistungsentgelt nach Maßgabe des geltenden Rahmenvertrages gem. § 75 Abs.1 SGB XI für den Freistaat Sachsen berechnet. (2) Der Pflegeplatz ist im Fall vorübergehender Abwesenheit vom Pflegeheim für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Pflegebedürftigen freizuhalten. Abweichend hiervon verlängert sich der Abwesenheitszeitraum bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser Aufenthalte. Entlassungs- und Aufnahmetag in/aus der Pflegeeinrichtung gelten als ein Abwesenheitstag. Hierbei gilt der Entlassungstag aus der Pflegeeinrichtung als Anwesenheitstag und der Aufnahmetag in der Pflegeeinrichtung als Abwesenheitstag. (3) Bei vorübergehender Abwesenheit von jeweils bis zu drei aufeinander folgenden Kalendertagen sind der Pflegesatz unter Einschluss von Ausbildungsvergütungen gemäß § 82 a Absätze 1 und 2 SGB XI und die Entgelte für Unterkunft und für Verpflegung in voller Höhe weiter zu zahlen. Ab dem 4. Kalendertag ununterbrochener Abwesenheit ist eine Abwesenheitsvergütung nach Absatz 4 zu entrichten. (4) Für die in Absatz 2 bestimmten Abwesenheitszeiträume sind, soweit drei Kalendertage überschritten werden, der Pflegesatz unter Einschluss von Ausbildungsvergütungen gemäß § 82 a Absätze 1 und 2 SGB XI und die Entgelte für Unterkunft und für Verpflegung sowie die Zuschläge nach § 92 b SGB XI in Höhe von 70 % zu entrichten. (5) Ansprüche gegenüber dem Bewohner auf Zahlung von Investitionsaufwendungen bleiben unberührt. § 14 Fälligkeit der Zahlung/Abrechnung (1) Dem Bewohner wird empfohlen, für das nach § 10 von ihm zu zahlende Entgelt eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Das Entgelt wird jeweils im Voraus bis zum zehnten Werktag des Monats abgerufen. (2) Sofern keine Einzugsermächtigung erteilt wird, ist das nach § 10 Abs. 1 vereinbarte Entgelt monatlich im Voraus bis zum zehnten Werktag auf das Konto der Einrichtung, Kontonummer Geldinstitut Bankleitzahl zu überweisen. (3) Werden Kosten von dem Träger der Sozialhilfe oder von einem Dritten übernommen, kann dieser ermächtigt werden, die Zahlungen direkt an die Einrichtung zu leisten. FB III-2.2.3.-01 Revision 1.8 26.06.2012 Seite 11 von 24 (4) Änderungen der Berechnungsgrundlage (z.B. Abwesenheit), die nach Rechnungsstellung bekannt werden, werden in der Folgeabrechnung berücksichtigt. (5) Der Bewohner darf eigene von ihm geltend gemachte Ansprüche nur dann gegen Forderungen der Einrichtung aufrechnen, wenn diese Ansprüche entweder von der Einrichtung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. § 15 Vertragsbeendigung (1) Der Bewohner kann diesen Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn dieses Vertragsverhältnisses kann der Bewohner jedoch jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Bewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung dieses Vertrages ausgehändigt, kann er auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist die Kündigung abweichend von Satz 1 jederzeit für den Zeitpunkt möglich, an dem die Erhöhung wirksam werden soll. (2) Der Bewohner kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung dieses Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. (3) Die Einrichtung kann diesen Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. 2. 3. 4. FB III-2.2.3.-01 der Betrieb der Einrichtung eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung dieses Vertrages für die Einrichtung eine Härte bedeuten würde, die Einrichtung eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil a) der Bewohner eine von der Einrichtung angebotene notwendige Anpassung der Leistungen an veränderte Pflege- oder Betreuungsbedarfe nicht annimmt oder b) die Anpassung der Leistungen gem. § 8 Abs. 4 WBVG gemäß der als Anlage zu diesem Vertrag getroffenen gesonderten Vereinbarung ausgeschlossen ist und der Einrichtung deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist, der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann, oder der Bewohner a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, in Verzug ist oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht. Revision 1.8 26.06.2012 Seite 12 von 24 5. der Bewohner der Einrichtung länger als 42 Tage pro Jahr fernbleibt. (4) Die Einrichtung kann aus dem Grund des Absatzes 3 Nr. 2 b) nur kündigen, wenn sie zuvor dem Bewohner gegenüber ihr Angebot zur Anpassung der Leistungen an veränderte Pflege- oder Betreuungsbedarfe unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und der Kündigungsgrund durch die Annahme des Anpassungsangebotes bzw. Inanspruchnahme der angepassten Leistungen nicht entfallen ist. (5) Die Einrichtung kann aus dem Grund des Abs. 3 Nr. 4 nur kündigen, wenn sie zuvor dem Bewohner unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat. Ist der Bewohner in den Fällen des Abs. 4 Nr. 4 mit der Entrichtung des Entgelts für die Überlassung von Wohnraum in Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn die Einrichtung vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Einrichtung bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet. (6) In den Fällen des Absatzes 3, Nr. 2 bis 4 kann die Einrichtung den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In den übrigen Fällen des Absatzes 4 ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig. (7) Hat die Einrichtung nach Absatz 3 Nr. 1 gekündigt, so ist sie dem Bewohner gegenüber auf dessen Verlangen hin zum Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen und zur Übernahme der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. Dasselbe gilt im Falle der fristlosen Kündigung durch den Bewohner nach Abs. 3, sofern die Einrichtung den Kündigungsgrund zu vertreten hat. In diesem Falle kann der Bewohner den Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen bereits vor Abgabe der Kündigungserklärung verlangen. (8) Im Falle des Ablebens des Bewohners, der nicht Leistungsempfänger nach SGB XI bzw. XII ist, endet der Vertrag ohne Kündigung 14 Tage nach dem Sterbetag. Sofern die Einrichtung bereits vor Ablauf dieser Frist über den Wohnplatz verfügt und diesen vergibt, endet der Vertrag mit dem Tag, an dem die Weiterverfügung wirksam wird. Das nach § 10 dieses Vertrages vereinbarte Entgelt ermäßigt sich vom Sterbetag bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses auf den Wert, der der Überlassung des Wohnraumes entspricht. Die Einrichtung muss sich auf dieses Entgelt etwaige ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Ist der Bewohner Leistungsempfänger nach dem SGB XI oder SGB XII, so endet der Vertrag mit Ablauf des Tages, an dem der Bewohner verstirbt. FB III-2.2.3.-01 Revision 1.8 26.06.2012 Seite 13 von 24 § 16 Hausstand, Nachlass, Räumung (1) Der Bewohner ermächtigt die Einrichtung, die eingebrachten Sachen bei Auszug oder Ableben folgenden Personen ohne Rücksicht auf deren erbrechtliche Legitimation auszuhändigen: Name Anschrift Name Anschrift Name Anschrift (2) Soweit dieser Vertrag durch Kündigung oder aufgrund einer Befristung beendet wird, ist das Zimmer bei Vertragsbeendigung geräumt zurückzugeben. Im Falle des Todes setzt die Einrichtung eine angemessene Frist zur Räumung gegenüber den Rechtsnachfolgern, es sei denn, diese sind nicht bekannt. Dies soll jedoch eine gesonderte Vereinbarung mit den Erben über eine weitere Überlassung des Wohnraums nicht ausschließen, wenn diese einen weitergehenden Zeitraum zur Verabschiedung in Anspruch nehmen möchten. (3) Sollte das Zimmer bei Vertragsbeendigung bzw. nach Ablauf einer Räumungsfrist gemäß Abs. 2 Satz 2 nicht geräumt sein, ist die Einrichtung berechtigt, das Zimmer auf Kosten des Bewohners bzw. seines Nachlasses zu räumen und die persönlichen Gegenstände einzulagern. Soweit der Bewohner bzw. deren Rechtsnachfolger aus von ihm bzw. den Rechtsnachfolgern zu vertretenden Gründen die Räumung nicht vorgenommen haben, ist die Einrichtung berechtigt, Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens zu verlangen. (4) Der Bewohner ist damit einverstanden, dass im Falle seines Ablebens alle verschreibungspflichtigen Medikamente und Arzneimittel an die Vertragsapotheke der Einrichtung zurückgegeben werden. § 17 Einzug Der Bewohner verpflichtet sich, vor dem Einzug in die Einrichtung a) den ärztlichen Fragebogen (Formular FB III-2.2.1./02) vorzulegen, b) einen gültigen Personalausweis vorzulegen, c) nachzuweisen, wie er seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird. Ist er aus eigenem Einkommen oder Vermögen dazu nicht in der Lage, ist die Kostenübernahmeerklärung des Sozialamtes oder eines anderen Sozialleistungsträgers oder die Bürgschaftserklärung eines Dritten unverzüglich beizubringen, d) der Einrichtung mitzuteilen, bei welcher Pflegekasse und bei welcher Krankenkasse er versichert ist, FB III-2.2.3.-01 Revision 1.8 26.06.2012 Seite 14 von 24 e) den Leistungsbescheid der Pflegekasse vorzulegen und f) für die Anmeldung des neuen Wohnsitzes entsprechend den melderechtlichen Verpflichtungen zu sorgen. § 18 Umzug innerhalb des Hauses (1) Verlegungen innerhalb des Einrichtungsbereiches sind nur aus wichtigem Grunde mit Zustimmung des Bewohners zulässig. Einen wichtigen Grund stellen zum Beispiel Probleme des Zusammenlebens oder auch wesentliche Veränderungen in der Pflegebedürftigkeit dar. (2) Ein wichtiger Grund für den Umzug des Bewohners liegt auch dann vor, wenn Umbaumaßnahmen erforderlich werden oder wenn ein Ehepartner eines gemeinsam in einem Doppelzimmer untergebrachten Ehepaares stirbt. § 5 Abs. 1 WBVG bleibt unberührt. (1) (2) § 19 Haftung Bewohnerin/Bewohner und Einrichtung haften einander für Sachschäden im Rahmen dieses Vertrages nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; die Haftung für eine einfache Fahrlässigkeit wird insofern ausgeschlossen. Diese Haftungseinschränkung für die Einrichtung gilt nicht, sofern diese zur Verwahrung von Sachen des Bewohners verpflichtet war oder ein Verwahrungsauftrag über diese Sachen geschlossen wurde. Insbesondere für kunst- und/oder kulturhistorisch wertvolle Gegenstände bzw. Sammlungen (z.B. Gemälde, Möbel, Münzen, Porzellan usw.), soll der Bewohner eine eigene Versicherung abschließen. Zur Regulierung von Schadensansprüchen, welche durch bewusstes oder unbewusstes Handeln des Bewohners entstehen, ist es erforderlich, dass bei Einzug in die Einrichtung eine Haftpflichtversicherung besteht oder abgeschlossen wird. Der Abschluss der Haftpflichtversicherung ist spätestens mit dem Einzug in die Einrichtung nachzuweisen. Die Einrichtung ist ggf. bereit, den Bewohner beim Abschluss zu unterstützen. § 20 Betreten der Räume (1) Der Bewohner erklärt sich damit einverstanden, dass das Einrichtungspersonal in Erfüllung der der Einrichtung obliegenden Leistungen zu den üblichen Zeiten das Zimmer betreten darf. (2) Die Einrichtungsleitung oder ein von ihr Beauftragter kann die überlassenen Räume nach Ankündigung betreten, um sich von deren Zustand zu überzeugen, wenn dies erforderlich erscheint. Dies gilt vor allem, wenn die Vermutung besteht, dass in Räumen wichtige Reparaturarbeiten durchgeführt werden müssen. Der Bewohner ist rechtzeitig zu verständigen. Er soll bei der Besichtigung nach Möglichkeit zugegen sein. (3) Die Einrichtungsleitung und ihr Beauftragter sind bei Gefahr im Verzuge berechtigt, die Räume zu betreten. FB III-2.2.3.-01 Revision 1.8 26.06.2012 Seite 15 von 24 § 21 Elektrogeräte (1) Die Inbetriebnahme von Elektrogeräten, insbesondere Klimageräte, Kühlschränke Tauchsieder, Heizdecken die einen erhöhten Energieaufwand oder besondere Geräuschbelästigung verursachen sind, soweit sie nicht zum Inventar der Einrichtung gehören, grundsätzlich ausgeschlossen. Der Bewohner hat im Übrigen auf seine Kosten sicherzustellen, dass alle eigenen Elektrogeräte den sicherheitstechnischen Bestimmungen entsprechen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften geprüft werden. Dies kann als Zusatzleistung im Sinne von § 8 dieses Vertrages vereinbart werden. (2) Im Zimmer ist der Anschluss eines Rundfunk- und eines Fernsehgerätes möglich. Die Gebühren für die damit verbundenen Kosten sind von dem Bewohner zu tragen. (3) Sofern ein eigener Fernsprechanschluss im Zimmer vorhanden ist, sind sämtliche Kosten und Gebühren von dem Bewohner zu tragen. § 22 Mitwirkungsrechte der Bewohner (1) Die Bewohner sind berechtigt, durch die nach Landesrecht gebildete Bewohnervertretung in Angelegenheiten des Einrichtungsbetriebes wie Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedingungen, Verpflegung und Freizeitgestaltung mitzuwirken. Die Mitwirkung bezieht sich auch auf die Sicherung einer angemessenen Qualität der Betreuung und auf die Leistungs-, Vergütungs-, Qualitäts- und Prüfungsvereinbarungen, welche die Einrichtung abschließt. (2) Näheres zur Gestaltung und Ausübung dieser Funktionen wird in der Heimmitwirkungsverordnung oder der an ihre Stelle tretenden Verordnung des Freistaates Sachsen geregelt, die auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden kann. § 23 Beratung und Beschwerderecht (1) Das Heimrecht und das Pflegeversicherungsrecht sehen zahlreiche Anforderungen und Regelungen für den Betrieb einer stationären Einrichtung vor, die nicht alle Aufnahme in diesen Vertrag finden können. Bewohner sowie Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime, Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohner informiert zu werden, können sich an die Vertreter der Einrichtung, die Bewohnervertretung, den Träger der Einrichtung, die zuständigen Ombudsleute, die zuständigen Beschwerdestellen (z.B. Heimaufsicht, siehe Anlage 4), die Pflegekassen oder die Arbeitsgemeinschaft der Aufsichtsbehörden und der Pflegekassen bzw. Sozialhilfeträger wenden. Alle Institutionen sind zur Beratung verpflichtet und nehmen auch Beschwerden über Mängel bei der Erbringung der in diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen entgegen. Die entsprechenden Anschriften sind in der Anlage beigefügt bzw. werden auf Anfrage mitgeteilt. FB III-2.2.3.-01 Revision 1.8 26.06.2012 Seite 16 von 24 (2) Bei Beschwerden bezüglich der Leistungen aus diesem Vertrag wird empfohlen, sich zunächst an die zuständigen Vertreter der Einrichtung zu wenden. Diese werden unverzüglich innerhalb einer Wochenfrist auf die Beschwerde reagieren, den der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt klären und im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine Lösung sorgen. § 24 Datenschutz (1) Der Bewohner willigt darin ein, dass seine personenbezogenen Daten, soweit sie zur Erfüllung des Vertrages über stationäre Pflege erforderlich sind, in der EDVAnlage und der Pflegedokumentation der Einrichtung gespeichert und ggf. automatisch verarbeitet werden. Die personenbezogenen Daten werden nur den Mitarbeitern zugänglich gemacht, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Vertrages benötigen. Der Bewohner hat das Recht, jederzeit Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten über ihn gespeichert werden bzw. sind. (2) Der Bewohner willigt darin ein, dass die ihn behandelnden Ärzte den Mitarbeitern der Einrichtung die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Er entbindet die behandelnden Ärzte insoweit von ihrer Schweigepflicht. Er willigt ebenfalls ein, dass der Einrichtung die vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen erstellten Gutachten zur Kenntnis gegeben werden. Der Bewohner kann diese erteilte Einwilligung ganz oder teilweise jederzeit mündlich oder schriftlich widerrufen. (3) Der Bewohner willigt darin ein, dass die Einrichtung für den Fall der ärztlichen Behandlung, einer Einweisung in ein Krankenhaus oder eine Rehabilitationseinrichtung, der Verordnung von Heilmitteln (Logopädie, Ergotherapie, Krankengymnastik), der Ein- bzw. Überweisung in eine andere Einrichtung des Gesundheitswesen oder in die Häuslichkeit, die persönlichen, pflegerischen und medizinisch-therapeutischen Daten des Bewohners, die zur weiteren Durchführung der Pflege bzw. medizinischtherapeutischen Behandlung notwendig sind, an den jeweils von dem Bewohner gewählten Leistungserbringer übermittelt. Der Bewohner kann diese Einwilligung ganz oder teilweise jederzeit mündlich oder schriftlich widerrufen. (4) Im Übrigen hat die Einrichtung die Mitarbeiter schriftlich über deren Verpflichtung zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller Daten über den Bewohner belehrt, von denen die Einrichtung bzw. ihre Mitarbeiter Kenntnis erlangen. § 25 Ausfertigungen, Informationen Dieser Vertrag wird zweimal ausgefertigt und von den Vertragspartnern rechtsverbindlich unterzeichnet. Ein Exemplar erhält die Einrichtung, ein zweites der Bewohner. Der Bewohner bzw. der bevollmächtigte Vertreter bestätigt, dass er rechtzeitig vor Vertragsabschluss über den Vertragsinhalt informiert wurde. FB III-2.2.3.-01 Revision 1.8 26.06.2012 Seite 17 von 24 Bei Vertragsunterzeichnung wurden vorgelegt: Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Kopie des Betreuungsausweises bzw. sonstiger Vollmacht Einzugsermächtigung ärztlicher Fragebogen Personalausweis Krankenversichertenkarte Rentenbescheid Pflegestufenbescheid Anlagen: 1. Leistungsverzeichnis gemäß § 3 WBVG (schriftliche Information der Einrichtung) 2. Zusatzleistungsverzeichnis (schriftliche Information der Einrichtung) 3. Gesonderte Vereinbarung über den Ausschluss der Anpassung der Leistungen an veränderte Pflege- oder Betreuungsbedarfe gem. § 8 Abs. 4 WBVG 4. Beratungs- und Beschwerdestelle 5. Aufnahmegespräch 6. Vereinbarung über Zusatzleistungen 7. Zustimmung zur Endabrechnung bei Todesfall 8. Zustimmung zur Erstellung, Speicherung und Veröffentlichung von Fotografien Ort, Datum Einrichtungsleiter in Vollmacht FB III-2.2.3.-01 Bewohner bzw. gesetzlicher Vertreter Revision 1.8 26.06.2012 Seite 18 von 24 Anlage 3 zum Heimvertrag Gesonderte Vereinbarung über den Ausschluss der Anpassung der Leistungen an veränderte Pflege- oder Betreuungsbedarfe gem. § 8 Abs. 4 WBVG 1. Sollte sich der Betreuungsbedarf des Bewohners ändern, wird die Einrichtung ihre Leistungen an diesen veränderten Bedarf, soweit ein Leistungsausschluss aus nachfolgenden Gründen nicht gegeben ist, anpassen. Die Einrichtung weist darauf hin, dass ärztliche Leistungen nicht Gegenstand der Anpassungspflicht sind; das gilt insbesondere auch dann, wenn ein Bedarf nach Infusionsleistungen zur Medikamententherapie bzw. nach intravenösen Injektionen besteht, weil diese Leistungen ärztliche Vorbehaltsaufgaben sind. Umfang und Folgen des Leistungsausschlusses Allerdings kann die Einrichtung in den folgenden Fällen die notwendigen Leistungen nicht anbieten, weshalb eine Anpassung der Leistungen an den veränderten Bedarf gem. § 8 Abs. 4 WBVG durch gesonderte Vereinbarung ausgeschlossen werden muss: a) Die Einrichtung ist ihrer Konzeption nach wegen des Fehlens einer entsprechenden technischen und baulichen Ausstattung und weil zwar ausreichend Fachkräfte, jedoch nicht mit Zusatzqualifikation in der Intensivmedizin vorgehalten werden, für die Versorgung folgender Gruppen nicht ausgestattet: Versorgung von Wachkomapatienten, Patienten mit apallischem Syndrom und von beatmungspflichtigen Patienten sowie von Patienten mit Krankheiten oder Behinderungen, die eine ununterbrochene Beaufsichtigung und die Möglichkeit der jederzeitigen Intervention erforderlich machen. Versorgung von Patienten mit postoperativen Zuständen, aufgrund derer sie intensivpflegerisch, insbesondere invasivmedizinisch versorgt werden müssen. b) Versorgung von chronisch mehrfach geschädigten Alkoholikern und von suchtmittelabhängigen Patienten. Für die Versorgung dieser Gruppen bedarf es besonders hierfür fortgebildetes Personal und einer besonderen baulichen Ausstattung, die die Einrichtung nach ihrer Konzeption nicht vorhält. c) Bewohner, für die ein Unterbringungsbeschluss vorliegt. Die Einrichtung betreibt keine geschlossene Abteilung, was Voraussetzung wäre, um diese Bewohnerinnen und Bewohner zu versorgen. d) Bewohner mit Infektionserkrankungen, die fachlich eine Isolierung notwendig machen würden. Die Einrichtung verfügt nur über einen entsprechenden Raum für die Unterkunft infizierter Personen. 2. Sollte der Gesundheitszustand des Bewohners in den genannten Fällen keine Weiterbetreuung mehr zulassen und die Einrichtung deshalb den Vertrag beenden müssen, wird sie den Bewohner jedoch bei der Suche nach einer anderen geeigneten Betreuungsmöglichkeit unterstützen. Ort, Datum Einrichtungsleiter in Vollmacht FB III-2.2.3.-01 Bewohner bzw. gesetzlicher Vertreter Revision 1.8 26.06.2012 Seite 19 von 24 Anlage 4 zum Heimvertrag Beratungs- und Beschwerdestellen (gemäß § 5 Abs. 10 und § 20 Abs. 5 Heimgesetz) (www.ldl.sachsen.de „Service“ / „Formulare“ / „Referat 22“ / “Information“). Die Geschäftsführung der Beratungs- und Beschwerdestelle wird nacheinander von jeder Landesdirektion in der genannten Reihenfolge wahrgenommen. 1. für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2013 Landesdirektion Chemnitz Referat 22 – Krankenhauswesen, Humanmedizin und Soziales, Heimaufsicht Altchemnitzer Straße 41 09105 Chemnitz Tel.: 0371 / 532-0 FAX: 0371 / 532-1929 Homepage: www.ldc.sachsen.de E-Mail: [email protected] 2. für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2015 Landesdirektion Dresden Referat 22 – Krankenhauswesen, Humanmedizin und Soziales, Heimaufsicht Postfach 10 06 53 Stauffenbergallee 2 01076 Dresden 01099 Dresden Tel.: 0351 / 825-0 FAX: 0351 / 825-9999 Homepage: www.ldd.sachsen.de E-Mail: [email protected] 3. für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2017 Landesdirektion Leipzig Referat 22 – Krankenhauswesen, Humanmedizin und Soziales, Heimaufsicht Postfach 10 13 64 Braustraße 2 04013 Leipzig 04107 Leipzig Tel.: 0341 / 977-0 FAX: 0341 / 977-1199 Homepage: www.ldl.sachsen.de E-Mail: [email protected] 4. ab 01.01.2018 beginnt die Reihenfolge von vorn. FB III-2.2.3.-01 Revision 1.8 26.06.2012 Seite 20 von 24 Anlage 5 zum Heimvertrag Stationäre Pflege – Aufnahmegespräch Name des Verbrauchers: Adresse: Aufnahmedatum: 1. Der Verbraucher und/oder die ihn vertretenden Personen wurden rechtzeitig vor Vertragsabschluss schriftlich gemäß § 3 WBVG informiert. Der Verbraucher und/oder die ihn vertretenden Personen wurden dabei insbesondere über die Leistungen, über alle Kostenbestandteile des Pflegesatzes, insbesondere den Selbstzahleranteil, sowie über mögliche Leistungs- und Entgeltveränderungen informiert. 2. Insbesondere wurden der Verbraucher und/oder die ihn vertretenden Personen rechtzeitig vor Vertragsabschluss schriftlich über die Fälle informiert, in denen eine Anpassung der Leistungen durch die Einrichtung an einen sich verändernden Pflegeoder Betreuungsbedarf nach § 8 Abs. 4 WBVG ausgeschlossen sind und in denen deshalb eine Kündigung durch die Einrichtung in Betracht kommen kann. 3. Der Verbraucher nimmt bei einer Bewilligung und Vergütung durch seine Pflegekasse das zusätzliche Leistungsangebot nach § 87 b SGB XI für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf für den Anspruchszeitraum in Anspruch. 4. Dem Verbraucher und/oder die ihn vertretenden Personen wurde der Inhalt des Vertrages bestätigt und erläutert. 5. Der Verbraucher und/oder die ihn vertretenden Personen haben eine Ausfertigung des Vertrags nebst Anlagen erhalten. 6. Die Wünsche und Erwartungen des Verbrauchers und/oder der ihn vertretenden Personen bzw. seiner Angehörigen im Hinblick auf die Versorgung wurden in einem Gespräch vor dem Einzug, bzw. bei der Anamneseerhebung erfragt. Wünsche, Erwartungen: Ort, Datum Einrichtungsleiter in Vollmacht FB III-2.2.3.-01 Bewohner bzw. gesetzlicher Vertreter Revision 1.8 26.06.2012 Seite 21 von 24 Anlage 6 zum Heimvertrag Folgende Zusatzleistungen wurden mit dem Verbraucher und/oder den ihn vertretenden Personen vereinbart: Für die nachfolgend vereinbarten Leistungen gelten die Preise des Servicekataloges für Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI (Formular FB III-2.2.3./11) 1. Zusatzleistungen im Bereich Unterkunft: Leistungen: Entgelte: Euro Euro Euro 2. Zusatzleistungen im Bereich Verpflegung: Leistungen: Entgelte: Euro Euro Euro 3. Zusatzleistungen im Bereich Pflegeleistungen und Hauswirtschaft: Leistungen: Entgelte: Euro Euro Euro 4. Zusatzleistungen im Bereich Beratung und soziale Betreuung: Leistungen: Entgelte: Euro Euro Euro 5. Sonstige Zusatzleistungen Leistungen: Entgelte: Euro Euro Euro Ort, Datum Einrichtungsleiter in Vollmacht FB III-2.2.3.-01 Bewohner bzw. gesetzlicher Vertreter Revision 1.8 26.06.2012 Seite 22 von 24 Anlage 7 zum Heimvertrag Name der Einrichtung Zustimmung zur Endabrechnung bei Todesfall für Hiermit stimme ich zu, dass im Falle des Todes die Endabrechnung der angefallenen Kosten (unabhängig von der Erbfolge) gegenüber meiner Person vorgenommen wird. Ort, Datum FB III-2.2.3.-01 Unterschrift Revision 1.8 26.06.2012 Seite 23 von 24 Anlage 8 zum Heimvertrag Zustimmung zur Erstellung, Speicherung und Veröffentlichung von Fotografien / Veröffentlichung von Jubiläen Mit der Nutzung von mir gemachter Fotos in der Pflegedokumentation bin ich einverstanden. ja nein Diese Zustimmung kann ich jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. Mit der Veröffentlichung meines Geburtstages und sonstiger Jubiläen in der Heimzeitung oder durch Aushang in der Einrichtung bin ich einverstanden. ja nein Diese Zustimmung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Mit der Veröffentlichung mit von mir gemachter Fotos* in der Heimzeitung oder durch Aushang in der Einrichtung bin ich einverstanden. ja nein Diese Zustimmung kann ich jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. Mit der Veröffentlichung mit von mir gemachter Fotos* auf der Internetseite www.awo-sachsen-west.de bin ich einverstanden. ja nein Diese Zustimmung kann ich jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. Mit der Veröffentlichung mit von mir gemachter Fotos* sowie der Veröffentlichung sonstiger Jubiläen in der Presse bin ich einverstanden. ja nein Diese Zustimmung kann ich jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. * Fotos beinhalten die von mir bzw. meiner/meinem Betreuten gemachten Gruppenfotos und Portraitfotos. zutreffendes bitte ankreuzen Ort / Datum FB III-2.2.3.-01 Bewohner bzw. gesetzlicher Vertreter Revision 1.8 26.06.2012 Seite 24 von 24