FB III-2.2.3./01 "Heimvertrag stationäre Pflege"

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Heimvertrag für stationäre Pflege
Zwischen der AWO Senioren- und Sozialzentrum gemeinnützige GmbH Sachsen-West
als Träger des AWO
vertreten durch
und
nachstehend Bewohner genannt
geboren am
in
bisher wohnhaft in
vertreten durch
wird folgender Heimvertrag geschlossen. (
Der Vertrag beginnt am
bzw. ist befristet bis zum
Zutreffendes im Vertrag bitte ankreuzen)
und läuft auf unbestimmte Zeit
.
/
Die Befristung erfolgt aus folgendem Grund:
Dieser Vertrag wird auf der Grundlage der schriftlichen Informationen im
„Leistungsverzeichnis gemäß § 3 WBVG“ (als Anlage 1 beigefügt) geschlossen, die vor
Vertragsschluss ausgehändigt wurden.
Gegenüber diesem Informationsstand ergeben sich im Vertrag folgende Änderungen:
§1
Leistungen der Einrichtung
Die Einrichtung gewährt auf der Grundlage des Wohn- und
Betreuungsvertragsgesetzes, des sächsischen Landesrahmenvertrages nach § 75 Abs. 1
SGB XI zur vollstationäre Pflege in seiner jeweils geltenden Fassung als Bestandteil
dieses Vertrages sowie unter Beachtung der geltenden gesetzlichen
Vorschriften dem Bewohner folgende Leistungen:
Unterkunft und Verpflegung (§ 2 und § 3),
soziale Betreuung (§ 4),
allgemeine Pflegeleistungen (§ 5),
medizinische Behandlungspflege (§ 6),
Versorgung mit Pflegehilfsmitteln (§ 7),
Zusatzleistungen (§ 8) und
Vorhaltung der Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter
(Investitionen) (§ 9).
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Der Umfang der von der Einrichtung angebotenen Leistungen ergibt sich im Einzelnen
aus den nachfolgenden Festlegungen. Der aktuelle Pflege- und Betreuungsbedarf und der
Leistungsbezug sind aus der Pflegeplanung und Pflegedokumentation zu ersehen.
§2
Unterkunft
(1)
Die Einrichtung bietet einen möblierten Wohnplatz einschließlich sanitärer
Einrichtung mit Heizung, Strom, fließend Warm- und Kaltwasser, Abfallbeseitigung
und Beleuchtung an. Der Bewohner hat das Recht zur Nutzung der für alle
Bewohner geschaffenen und unterhaltenen Einrichtungen und Anlagen (z.B.
Aufenthaltsräume, Gesellschaftsräume, Beschäftigungsräume, Garten) sowie der
Angebote zur Freizeitgestaltung, wie kulturelle, gesellschaftliche und sonstige
Freizeitangebote und der Angebote zur Kommunikation und Beschäftigung.
Der Wohnraum hat folgende Merkmale:
Einzelzimmer
Doppelzimmer (zur Mitnutzung)
Zimmer Nr.:
Größe
qm
Vorraum
Balkon
Loggia
Terrasse
Möblierung nach Vereinbarung gemäß Absatz 2
Sanitärbereich (Dusche, WC, Waschbecken) oder
gemeinsam benutzter Sanitärbereich (Dusche, WC, Waschbecken)
Telefonanschluss
TV-Anschluss
Radioanschluss
Kabelanschluss
Satellitenanlage
(2)
Der Bewohner kann seinen Wohnbereich mit Ausnahme des Pflegebetts und des
Nachttischs auch mit persönlichen Einrichtungsgegenständen ausstatten. Über
das Ausmaß entscheidet der Bewohner im Einvernehmen mit der Einrichtung. Die
eingebrachten Einrichtungsgegenstände müssen in hygienisch einwandfreiem
Zustand sein. Diese Regelung gilt auch für Mehrbettzimmer. Der Wohnraum ist
mit folgenden Einrichtungsgegenständen ausgestattet:
Pflegebett
Nachttisch
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Schrank
Tisch
Stühle
Sessel
Kommode
Sonstige
(3)
Instandhaltung und Schönheitsreparaturen in Bezug auf die überlassenen
Räumlichkeiten obliegen der Einrichtung in dem Umfang, wie es zur Erhaltung des
vertragsgemäßen Gebrauchs erforderlich ist.
(4)
Die regelmäßige Reinigung des Wohnraumes wird im erforderlichen Umfang nach
einem gesonderten Plan und unter Wahrung der persönlichen Lebensumstände in
Verantwortung der Einrichtung durchgeführt.
(5)
Die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern, Reinigung und
Instandhaltung dieser Wäsche sowie Waschen und Bügeln der persönlichen
maschinenwaschbaren Leibwäsche und Oberbekleidung bzw. Flachwäsche, wenn
sie maschinell trockenbar ist und nicht einzeln gewaschen werden muss, erfolgt
durch die Einrichtung.
Die chemische Reinigung der Oberbekleidung gehört nicht zu den Leistungen der
Einrichtung.
Die persönliche Wäsche ist jeweils mit einem Namensschild auf eigene Kosten zu
kennzeichnen, damit im Rahmen der Wäscheversorgung eine Zuordnung der
persönlichen Wäsche gewährleistet werden kann.
(6)
Folgende Schlüssel werden dem Bewohner übergeben:
Hausschlüssel
Zimmerschlüssel
Schrankschlüssel
weitere Schlüssel
Der Verlust von übergebenen Schlüsseln ist der Einrichtungsleitung unverzüglich
zu melden. Die Ersatzbeschaffung erfolgt durch die Einrichtungsleitung. Im Falle
des Verschuldens des Bewohners trägt dieser die Kosten der Ersatzbeschaffung.
Alle Schlüssel sind Eigentum der Einrichtung. Bei Beendigung des
Vertragsverhältnisses sind sie vollzählig an die Einrichtungsleitung
zurückzugeben.
(7)
Der Bewohner ist ohne Zustimmung der Einrichtung nicht berechtigt, an baulichen
oder technischen Anlagen z.B. der Patientenrufanlage, Licht, Strom,
Antennenanlage usw. Änderungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
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(8)
Ein Recht zur Untervermietung besteht nicht. Der Bewohner ist ohne vorherige
Zustimmung der Einrichtungsleitung nicht berechtigt, Gäste über Nacht zu
beherbergen.
(9)
Für die Einrichtung gilt das Gesetz zum Schutz von Nichtrauchern im Freistaat
Sachsen (Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz - SächsNSG) in der jeweils
geltenden Fassung. Das bedeutet ein allgemeines Rauchverbot in allen allgemein
öffentlich zugänglichen Räumen.
§3
Verpflegung
Es werden täglich drei Hauptmahlzeiten (Frühstück, Mittag- und Abendessen) und zwei
Zwischenmahlzeiten, inklusive Getränken angeboten. Bei Bedarf werden
Sonderkostformen, z.B. Diät und Schonkost angeboten. Das Servieren und Anreichen der
Mahlzeiten im Zimmer erfolgt nur bei pflegerischer Notwendigkeit, andernfalls handelt es
sich um eine Zusatzleistung nach § 8. Die Speisen werden unter Berücksichtigung der
Bedürfnisse der Heimbewohner zubereitet. Zur Verpflegung gehört die jederzeitige
unbegrenzte Versorgung mit Getränken (Mineralwasser, Tee, Saft) auch außerhalb der
Mahlzeiten zur Deckung des eigenen Bedarfs des Bewohners.
§4
Soziale Betreuung
Ziel der sozialen Betreuung ist die Gestaltung eines Lebensraumes, der den Bewohnern
die Führung eines möglichst selbständigen und selbstbestimmten Lebens ermöglicht und
zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft innerhalb und außerhalb der Einrichtung
beiträgt, soweit dies der individuelle Gesundheitszustand erlaubt bzw. soweit dies vom
Bewohner gewünscht wird.
(1)
Je nach Bedarf und eigenen Möglichkeiten bietet die Einrichtung Hilfen bei der
persönlichen Lebensführung an, wie z.B.: Tagesstrukturierung, gemeinschaftliche
Gestaltung des Alltags, Unterstützung bei der Erledigung persönlicher
Angelegenheiten (sozialrechtliche Angelegenheiten, Antragstellungen,
Behördenangelegenheiten, Krisensituationen, usw.), soweit dies nicht durch das
soziale Umfeld des Bewohners geleistet werden kann oder durch Dritte geleistet
werden muss, sowie Hilfen bei der Bewältigung von Lebenskrisen und Begleitung
Sterbender.
(2)
Im Rahmen der sozialen Betreuung erbringt die Einrichtung sozialbetreuerische
Aktivitäten wie z.B. Beschäftigungs- und Freizeitangebote.
(3)
Hilfen, Angebote und zusätzliche Leistungen (wie z.B. Heilmittel,
Rehabilitationsleistungen), die die Einrichtung nicht selber erbringt, werden
vermittelt und koordiniert.
(4)
Barbeträge werden, sofern die bestimmungsgemäße Verwendung durch die
Bewohner selbst nicht mehr zu gewährleisten ist, durch bevollmächtigte Personen,
bzw. die nach den Bestimmungen des Betreuungsgesetzes zuständigen Betreuer
verwaltet.
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§4a
Zusätzliche Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem
allgemeinen Betreuungsbedarf
(1)
Für Bewohner mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen
Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische
Dienst der Krankenversicherung oder der von der privaten Pflegeversicherung des
Bewohners beauftragte Gutachter im Rahmen der Begutachtung nach § 18 SGB
XI als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des
täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen
Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben (§ 45 a SGB XI), unterbreitet
die Einrichtung spezielle zusätzliche Betreuungsangebote, die über die soziale
Betreuung nach § 43 SGB XI und diesen Vertrag hinausgeht. Bewohner sind
berechtigt, dieses Angebot in Anspruch zu nehmen, wenn die Pflegekasse oder
der private Versicherer die Anspruchsberechtigung nach § 45 a SGB XI bestätigt
haben.
Zusätzliche Betreuungsleistungen sind Leistungen zur Aktivierung und
Betreuung der anspruchsberechtigten Bewohner, die das Wohlbefinden, den
physischen Zustand oder die psychische Stimmung der betreuten Menschen
positiv beeinflussen können. Die Einrichtung wird mit diesem Ziel Angebote für
die anspruchsberechtigten Bewohner vorhalten.
Die Einrichtung wird die Auswahl der Angebote so vornehmen, dass dem Ziel der
Aktivierung Rechnung getragen wird.
(2)
Mit den Pflegekassen ist unabhängig von der Pflegestufe gemäß § 15 SGB XI
ein Vergütungszuschlag für diese zusätzlichen Leistungen vereinbart.
Der Zuschlag wird vollständig von der Pflegekasse getragen bzw. im Falle der
privaten Pflegeversicherung (von dieser im Falle der Beihilfeberechtigung jedoch
nur anteilig) erstattet.
§5
Allgemeine Pflegeleistungen
(1)
Dem Bewohner werden die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Unterstützung
und zur Teilnahme an den Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens mit dem Ziel
einer selbständigen Lebensführung angeboten. Die Pflege dient auch der
Minderung sowie der Vorbeugung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit.
Die Leistungen der allgemeinen Pflege werden nach dem allgemeinen Stand der
pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse erbracht.
(2)
Zu den Leistungen der Pflege, die der Bewohner nach Art und Schwere seiner
Pflegebedürftigkeit erhält, gehören:
-
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Hilfen bei der Körperpflege
Hilfen bei der Ernährung
Hilfen bei der Mobilität
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(3)
Die Einrichtung bietet alle Leistungen der Pflege i.S.d. Abs. 2 an, die für die
Versorgung des Bewohners im Einzelfall notwendig sind. Der Inhalt der einzelnen
Pflegeleistungen richtet sich nach den Bestimmungen des
Landesrahmenvertrages gem. § 75 SGB XI zur vollstationären Pflege in seiner
jeweils gültigen Fassung.
(4)
Über die in Absatz 2 genannten Pflegeleistungen hinausgehende Leistungen der
Pflege können als Zusatzleistungen erbracht werden (§ 8 Zusatzleistungen).
§6
Medizinische Behandlungspflege
(1)
Bei den Leistungen der medizinischen Behandlungspflege handelt es sich um
Maßnahmen, die im Rahmen des ärztlichen Behandlungs- bzw. Therapieplanes
und der ärztlichen Diagnostik verordnet und delegiert werden und zur Sicherung
des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich sind.
(2)
Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden unter der
Voraussetzung angeboten dass:
-
sie vom behandelnden Arzt verordnet und in der Pflegedokumentation von
ihm abgezeichnet wurden
die persönliche Durchführung durch den behandelnden Arzt nach der
Komplexität der einzelnen Maßnahme nicht erforderlich ist
der Bewohner mit der Durchführung der Maßnahme durch die Mitarbeiter der
Einrichtung einverstanden ist und im Übrigen in die ärztliche
Heilbehandlungsmaßnahme eingewilligt hat. Die Leistungen werden
entsprechend den fachlichen Voraussetzungen und der räumlichen und
technischen Ausstattung erbracht (§ 2 Abs. 5 Landesrahmenvertrag im
Freistaat Sachsen über die vollstationäre pflegerische Versorgung gem. § 75
SGB XI).
(3)
Der Sicherstellungsauftrag kassenärztlicher Versorgung gemäß § 72 SGB V und
der Anspruch auf kassenärztliche Versorgung gemäß § 73 SGB V bleiben ebenso
unberührt wie das Recht auf freie Arzt- und Apothekerwahl.
(4)
Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege als Bestandteil der nach
dem SGB XI zu erbringenden und von den Pflegekassen sicherzustellenden
pflegerischen Versorgung werden durch die Einrichtung erbracht und durch das
Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen abgegolten, sofern es sich nicht um
Leistungen aufgrund eines besonders hohen Versorgungsbedarfs im Sinne des §
37 Abs. 2 SGB V oder sonst um Leistungen wie etwa bei der spezialisierten,
ambulanten Palliativversorgung nach § 37 b SGB V handelt, für die auf der
Grundlage einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung ein Anspruch gegen die
Krankenkasse besteht.
(5)
In diesem Zusammenhang weist die Einrichtung darauf hin, dass insbesondere
Infusionen mit Medikamentengaben und intravenöse Injektionen ärztliche
Vorbehaltsaufgaben und keine Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
darstellen, die an das Pflegepersonal übertragen werden könnten.
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§7
Pflegehilfsmittel
Die Einrichtung gewährt dem Bewohner eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, soweit sie
zur Vorhaltung aufgrund gesetzlicher Regelungen oder Vereinbarungen verpflichtet ist.
Der Leistungsanspruch nach § 33 SGB V auf Hilfsmittel zur Sicherung der ärztlichen
Behandlung oder zum Ausgleich einer Behinderung bleibt hiervon unberührt.
§8
Zusatzleistungen
(1)
Zusatzleistungen sind gemäß § 88 Abs. 1 SGB XI besondere Komfortleistungen
bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerisch-betreuerische
Leistungen, die über die im Versorgungsvertrag und im Rahmenvertrag gemäß
§ 75, Abs. 1 SGB XI vereinbarten notwendigen Leistungen hinausgehen. Über das
in den §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7 beschriebene Leistungsangebot hinaus können dem
Bewohner diese Zusatzleistungen im Sinne des § 88 SGB XI (Pflegeversicherung)
angeboten werden.
(2)
Für Zusatzleistungen sind vor Leistungsbeginn gesonderte schriftliche
Vereinbarungen (siehe Anlage 6) über Art, Umfang, Dauer und Zeitabfolge sowie
die Höhe der Zuschläge und die Zahlungsbedingungen erforderlich.
(3)
Zusatzleistungen sind nicht Bestandteil der Pflegevergütung, werden also nicht
von den Pflegekassen übernommen. Sie sind mit dem Bewohner abzurechnen.
(4)
Soweit regelmäßig Zusatzleistungen angeboten werden, ist eine Liste der
möglichen Zusatzleistungen als Anlage beigefügt.
§9
Investitionen
Der Einrichtung entstehen gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI betriebsnotwendige
Investitionsaufwendungen für Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb
der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen
Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instand zu
halten oder instand zu setzen. Ebenso entstehen gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI
Aufwendungen für Miete, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige
abschreibungsfähige Anlagegüter.
Werden diese Aufwendungen durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI nicht
vollständig gedeckt, berechnet die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den
Bewohnern gesondert. Nach Ermittlung des jeweiligen Betrages durch die zuständige
Behörde erfolgt eine Mitteilung an den Bewohner über den ihm gesondert berechneten
Investitionskostenbetrag.
Den gesondert berechenbaren Investitionskostenbetrag gemäß § 10 Abs. 2 dieses
Vertrages hat der Bewohner selbst zu entrichten.
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§ 10
Entgelte
(1)
Die Entgelte für Pflege und Betreuung der Bewohner mit Pflegestufe sowie die
Entgelte für Unterkunft und Verpflegung werden ausschließlich nach den
Regelungen des Achten Kapitels SGB XI mit den Pflegekassen und
Sozialhilfeträgern vereinbart. Die Entgelte für Pflege und Betreuung, Unterkunft
und Verpflegung der Bewohner ohne Leistungsbezug der Pflegeversicherung
werden ausschließlich mit den Sozialhilfeträgern nach Maßgabe des SGB XII
vereinbart.
(2)
Das Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen (allgemeine Pflegeleistungen,
medizinische Behandlungspflege, soziale Betreuung) beträgt
in der Pflegeklasse I/Pflegestufe I
täglich
€ (EURO)
in der Pflegeklasse II/Pflegestufe II
täglich
€ (EURO)
in der Pflegeklasse III/Pflegestufe III
täglich
€ (EURO)
in Härtefällen
täglich
€ (EURO)
Das Entgelt für Unterkunft beträgt
täglich
€ (EURO)
Das Entgelt für Verpflegung beträgt
täglich
€ (EURO)
Unterkunft und Verpflegung insgesamt
täglich
€ (EURO)
Das Entgelt für Investitionskosten beträgt
täglich
€ (EURO)
Zuschlagsbetrag für Altenpflegeausbildung
täglich
€ (EURO)
Das Gesamt-Entgelt beträgt zur Zeit des
Vertragsabschlusses
täglich
€ (EURO)
(3)
Die Entgelte sind für den Tag der Aufnahme in die Einrichtung sowie für jeden
weiteren Tag des Aufenthaltes zu entrichten. § 13 bleibt davon unberührt.
(4)
Bei Umzug zum Beispiel in ein anderes Pflegeheim oder Rückzug in die
Häuslichkeit ist für den Verlegungstag von dem Bewohner kein Entgelt zu
entrichten.
(5)
Die Entgelte für die Zusatzleistungen werden monatlich abgerechnet. Die Zahlung
ist spätestens 14 Tage nach Rechnungserhalt fällig.
(6)
Der Bewohner zahlt alle Entgelte für Leistungen der Pflegeeinrichtung, die nicht
durch Zahlungen der Pflegekasse oder eines anderen Kostenträgers unmittelbar
an die Einrichtung gedeckt sind. Dies sind die Entgelte für Unterkunft und
Verpflegung, die über der Höchstgrenze der Leistungspflicht der Pflegekassen
liegenden Entgelte für allgemeine Pflegeleistungen, die gesondert berechenbaren
Investitionskosten sowie für in Anspruch genommene Zusatzleistungen.
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(7)
Der Bewohner erhält monatlich eine Rechnung über sämtliche Entgelte und den
von ihm zu zahlenden Restbetrag. Die Rechnung enthält auch eine Aufstellung
aller Beträge, die unmittelbar von gesetzlichen Kostenträgern an die Einrichtung
entrichtet werden. Er haftet für alle Entgelte, die nicht unmittelbar von einem
gesetzlichen Kostenträger an die Einrichtung entrichtet werden.
(8)
Bei Sozialhilfeberechtigung übermittelt die Einrichtung dem Sozialhilfeträger die
entsprechenden Kostenanteile.
(9)
Bei Versicherten in der privaten Pflegeversicherung, bei denen der § 23 Abs. 1
Satz 3 SGB XI an die Stelle der Sachleistungen für die Kostenerstattung in
gleicher Höhe tritt, rechnet die Einrichtung auch das Entgelt für allgemeine
Pflegeleistungen abweichend von Abs. 5 mit dem Versicherten selbst ab.
Dasselbe gilt im Verhältnis zu beihilfeberechtigten Bewohnern.
(10)
Der Bewohner teilt der Einrichtung vor Einzug durch Vorlage des Bescheides mit,
in welche Pflegestufe er durch die Pflegekasse eingestuft worden ist und welche
Leistungen die Pflegekasse bewilligt hat. Die Pflegekasse zahlt den
Leistungsbetrag für die allgemeinen Pflegeleistungen bis zur jeweiligen
Höchstgrenze unmittelbar an die Einrichtung.
§ 11
Änderung des Pflege- und Betreuungsbedarfs
(1)
Sollte sich der Betreuungsbedarf des Bewohners ändern, wird die Einrichtung an
diesen veränderten Bedarf angepasste Leistungen nach §§ 4, 5 und 6 dieses
Vertrages anbieten. Allerdings kann die Einrichtung nicht jeden durch jede
Krankheit oder Behinderung entstehenden Pflege- oder Betreuungsbedarf
erfüllen. In der gesonderten Vereinbarung zu Anlage 3 dieses Vertrages ist
geregelt, für welche Pflege- und Betreuungsleistungen eine Anpassung
ausgeschlossen ist.
Bietet die Einrichtung eine dem geänderten Pflege- und Betreuungsbedarf
entsprechende Anpassung der Leistungen an, so kann der Bewohner das
Angebot auch teilweise annehmen. Die Leistungspflicht der Einrichtung sowie das
vom Bewohner zu zahlende angemessene Entgelt erhöhen oder verringern sich in
dem Umfang, in dem der Bewohner das Angebot angenommen hat.
(2)
Die Einrichtung hat das Angebot zur Anpassung des Vertrages dem Bewohner
durch Gegenüberstellung der bisherigen und der angebotenen Leistungen sowie
der dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte schriftlich darzustellen und zu
begründen.
(3)
Ist der Bewohner Leistungsempfänger nach SGB XI bzw. SGB XII, so ist die
Einrichtung berechtigt, den Vertrag insgesamt durch einseitige Erklärung
gegenüber dem Bewohner entsprechend anzupassen. Macht die Einrichtung von
diesem Recht Gebrauch, so erhöhen bzw. verringern sich die Leistungspflicht der
Einrichtung und das vom Bewohner zu entrichtende Entgelt entsprechend den mit
den Kostenträgern aktuell getroffenen Vereinbarungen, ohne dass dem Bewohner
insoweit ein Widerspruchsrecht zusteht.
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(4)
Die Einrichtung hat in ihrer einseitigen Erklärung zur Vertragsanpassung nach
Abs. 3 die bisherigen und die künftig zu erbringenden Leistungen sowie die dafür
jeweils zu entrichtenden Entgelte schriftlich gegenüberzustellen und die
Vertragsanpassung sowie die sich daraus ergebenden Änderungen schriftlich zu
begründen.
§ 12
Entgelterhöhung bei Veränderung der Berechnungsgrundlage
(1)
Die Einrichtung kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die
bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und das erhöhte Entgelt
angemessen ist. Gem. § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WBVG ist das mit den
Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern jeweils vereinbarte Entgelt stets als
angemessen anzusehen. Entgelterhöhungen aufgrund von
Investitionsaufwendungen des Heims sind nur zulässig, soweit sie nach der Art
des Heims betriebsnotwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt
werden.
(2)
Die Einrichtung hat dem Bewohner eine beabsichtigte Erhöhung des Entgelts
schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt
hervorgehen, zu welchem die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts verlangt. In
der Begründung muss die Einrichtung unter Angabe des Umlagemaßstabs die
Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage
Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den
vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Bewohner
schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des
hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Bewohner erhält rechtzeitig
Gelegenheit, die Angaben der Einrichtung durch Einsichtnahme in die
Kalkulationsunterlagen zu prüfen.
Ermäßigungen der bisherigen Entgelte werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu
welchem die Absenkung mit den Pflegekassen bzw. den Sozialhilfeträgern
vereinbart ist.
(3)
Sind die formalen Anforderungen nach Abs. 2 erfüllt und entspricht das erhöhte
Entgelt den Vereinbarungen mit den Kostenträgern, hat die Einrichtung einen
Anspruch gegenüber dem Bewohner auf Zustimmung zur Entgelterhöhung.
§ 15 Abs. 1 S. 4 bleibt unberührt.
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§ 13
Entgelt bei vorübergehender Abwesenheit
(1)
Bei vorübergehender Abwesenheit des Bewohners wird grundsätzlich das
Leistungsentgelt nach Maßgabe des geltenden Rahmenvertrages gem. § 75
Abs.1 SGB XI für den Freistaat Sachsen berechnet.
(2)
Der Pflegeplatz ist im Fall vorübergehender Abwesenheit vom Pflegeheim für
einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den
Pflegebedürftigen freizuhalten. Abweichend hiervon verlängert sich der
Abwesenheitszeitraum bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in
Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser Aufenthalte. Entlassungs- und
Aufnahmetag in/aus der Pflegeeinrichtung gelten als ein Abwesenheitstag.
Hierbei gilt der Entlassungstag aus der Pflegeeinrichtung als Anwesenheitstag
und der Aufnahmetag in der Pflegeeinrichtung als Abwesenheitstag.
(3)
Bei vorübergehender Abwesenheit von jeweils bis zu drei aufeinander folgenden
Kalendertagen sind der Pflegesatz unter Einschluss von Ausbildungsvergütungen
gemäß § 82 a Absätze 1 und 2 SGB XI und die Entgelte für Unterkunft und für
Verpflegung in voller Höhe weiter zu zahlen. Ab dem 4. Kalendertag
ununterbrochener Abwesenheit ist eine Abwesenheitsvergütung nach Absatz 4 zu
entrichten.
(4)
Für die in Absatz 2 bestimmten Abwesenheitszeiträume sind, soweit drei
Kalendertage überschritten werden, der Pflegesatz unter Einschluss von
Ausbildungsvergütungen gemäß § 82 a Absätze 1 und 2 SGB XI und die Entgelte
für Unterkunft und für Verpflegung sowie die Zuschläge nach § 92 b SGB XI in
Höhe von 70 % zu entrichten.
(5)
Ansprüche gegenüber dem Bewohner auf Zahlung von Investitionsaufwendungen
bleiben unberührt.
§ 14
Fälligkeit der Zahlung/Abrechnung
(1)
Dem Bewohner wird empfohlen, für das nach § 10 von ihm zu zahlende Entgelt
eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Das Entgelt wird jeweils im Voraus bis zum
zehnten Werktag des Monats abgerufen.
(2)
Sofern keine Einzugsermächtigung erteilt wird, ist das nach § 10 Abs. 1
vereinbarte Entgelt monatlich im Voraus bis zum zehnten Werktag auf das Konto
der Einrichtung,
Kontonummer
Geldinstitut
Bankleitzahl
zu überweisen.
(3)
Werden Kosten von dem Träger der Sozialhilfe oder von einem Dritten
übernommen, kann dieser ermächtigt werden, die Zahlungen direkt an die
Einrichtung zu leisten.
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(4)
Änderungen der Berechnungsgrundlage (z.B. Abwesenheit), die nach
Rechnungsstellung bekannt werden, werden in der Folgeabrechnung
berücksichtigt.
(5)
Der Bewohner darf eigene von ihm geltend gemachte Ansprüche nur dann gegen
Forderungen der Einrichtung aufrechnen, wenn diese Ansprüche entweder von
der Einrichtung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 15
Vertragsbeendigung
(1)
Der Bewohner kann diesen Vertrag spätestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Innerhalb
von zwei Wochen nach Beginn dieses Vertragsverhältnisses kann der Bewohner
jedoch jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Bewohner erst
nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung dieses Vertrages
ausgehändigt, kann er auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der
Aushändigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Bei einer Erhöhung des
Entgelts ist die Kündigung abweichend von Satz 1 jederzeit für den Zeitpunkt
möglich, an dem die Erhöhung wirksam werden soll.
(2)
Der Bewohner kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, wenn ihm die Fortsetzung dieses Vertrages bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.
(3)
Die Einrichtung kann diesen Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die
Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn
1.
2.
3.
4.
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der Betrieb der Einrichtung eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in
seiner Art verändert wird und die Fortsetzung dieses Vertrages für die
Einrichtung eine Härte bedeuten würde,
die Einrichtung eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht
erbringen kann, weil
a) der Bewohner eine von der Einrichtung angebotene notwendige
Anpassung der Leistungen an veränderte Pflege- oder
Betreuungsbedarfe nicht annimmt oder
b) die Anpassung der Leistungen gem. § 8 Abs. 4 WBVG gemäß der als
Anlage zu diesem Vertrag getroffenen gesonderten Vereinbarung
ausgeschlossen ist
und der Einrichtung deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar
ist,
der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt,
dass der Einrichtung die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet
werden kann, oder
der Bewohner
a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts
oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt,
in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der
Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen
ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht.
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5.
der Bewohner der Einrichtung länger als 42 Tage pro Jahr fernbleibt.
(4)
Die Einrichtung kann aus dem Grund des Absatzes 3 Nr. 2 b) nur kündigen, wenn
sie zuvor dem Bewohner gegenüber ihr Angebot zur Anpassung der Leistungen
an veränderte Pflege- oder Betreuungsbedarfe unter Bestimmung einer
angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung
erneuert hat und der Kündigungsgrund durch die Annahme des
Anpassungsangebotes bzw. Inanspruchnahme der angepassten Leistungen nicht
entfallen ist.
(5)
Die Einrichtung kann aus dem Grund des Abs. 3 Nr. 4 nur kündigen, wenn sie
zuvor dem Bewohner unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine
angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat. Ist der Bewohner in den Fällen des Abs.
4 Nr. 4 mit der Entrichtung des Entgelts für die Überlassung von Wohnraum in
Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn die Einrichtung
vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Einrichtung bis
zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des
Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts befriedigt wird oder eine
öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.
(6)
In den Fällen des Absatzes 3, Nr. 2 bis 4 kann die Einrichtung den Vertrag ohne
Einhaltung einer Frist kündigen. In den übrigen Fällen des Absatzes 4 ist die
Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf
des nächsten Monats zulässig.
(7)
Hat die Einrichtung nach Absatz 3 Nr. 1 gekündigt, so ist sie dem Bewohner
gegenüber auf dessen Verlangen hin zum Nachweis eines angemessenen
Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen und zur Übernahme der
Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. Dasselbe gilt im Falle der
fristlosen Kündigung durch den Bewohner nach Abs. 3, sofern die Einrichtung den
Kündigungsgrund zu vertreten hat. In diesem Falle kann der Bewohner den
Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen
bereits vor Abgabe der Kündigungserklärung verlangen.
(8)
Im Falle des Ablebens des Bewohners, der nicht Leistungsempfänger nach SGB
XI bzw. XII ist, endet der Vertrag ohne Kündigung 14 Tage nach dem Sterbetag.
Sofern die Einrichtung bereits vor Ablauf dieser Frist über den Wohnplatz verfügt
und diesen vergibt, endet der Vertrag mit dem Tag, an dem die Weiterverfügung
wirksam wird. Das nach § 10 dieses Vertrages vereinbarte Entgelt ermäßigt sich
vom Sterbetag bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses auf den Wert, der
der Überlassung des Wohnraumes entspricht. Die Einrichtung muss sich auf
dieses Entgelt etwaige ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
Ist der Bewohner Leistungsempfänger nach dem SGB XI oder SGB XII, so endet
der Vertrag mit Ablauf des Tages, an dem der Bewohner verstirbt.
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§ 16
Hausstand, Nachlass, Räumung
(1)
Der Bewohner ermächtigt die Einrichtung, die eingebrachten Sachen bei Auszug
oder Ableben folgenden Personen ohne Rücksicht auf deren erbrechtliche
Legitimation auszuhändigen:
Name
Anschrift
Name
Anschrift
Name
Anschrift
(2)
Soweit dieser Vertrag durch Kündigung oder aufgrund einer Befristung beendet
wird, ist das Zimmer bei Vertragsbeendigung geräumt zurückzugeben. Im Falle
des Todes setzt die Einrichtung eine angemessene Frist zur Räumung gegenüber
den Rechtsnachfolgern, es sei denn, diese sind nicht bekannt. Dies soll jedoch
eine gesonderte Vereinbarung mit den Erben über eine weitere Überlassung des
Wohnraums nicht ausschließen, wenn diese einen weitergehenden Zeitraum zur
Verabschiedung in Anspruch nehmen möchten.
(3)
Sollte das Zimmer bei Vertragsbeendigung bzw. nach Ablauf einer Räumungsfrist
gemäß Abs. 2 Satz 2 nicht geräumt sein, ist die Einrichtung berechtigt, das
Zimmer auf Kosten des Bewohners bzw. seines Nachlasses zu räumen und die
persönlichen Gegenstände einzulagern. Soweit der Bewohner bzw. deren
Rechtsnachfolger aus von ihm bzw. den Rechtsnachfolgern zu vertretenden
Gründen die Räumung nicht vorgenommen haben, ist die Einrichtung berechtigt,
Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens zu verlangen.
(4)
Der Bewohner ist damit einverstanden, dass im Falle seines Ablebens alle
verschreibungspflichtigen Medikamente und Arzneimittel an die Vertragsapotheke
der Einrichtung zurückgegeben werden.
§ 17
Einzug
Der Bewohner verpflichtet sich, vor dem Einzug in die Einrichtung
a)
den ärztlichen Fragebogen (Formular FB III-2.2.1./02) vorzulegen,
b)
einen gültigen Personalausweis vorzulegen,
c)
nachzuweisen, wie er seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nachkommen
wird. Ist er aus eigenem Einkommen oder Vermögen dazu nicht in der Lage, ist
die Kostenübernahmeerklärung des Sozialamtes oder eines anderen
Sozialleistungsträgers oder die Bürgschaftserklärung eines Dritten unverzüglich
beizubringen,
d)
der Einrichtung mitzuteilen, bei welcher Pflegekasse und bei welcher
Krankenkasse er versichert ist,
FB III-2.2.3.-01
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e)
den Leistungsbescheid der Pflegekasse vorzulegen und
f)
für die Anmeldung des neuen Wohnsitzes entsprechend den melderechtlichen
Verpflichtungen zu sorgen.
§ 18
Umzug innerhalb des Hauses
(1)
Verlegungen innerhalb des Einrichtungsbereiches sind nur aus wichtigem Grunde
mit Zustimmung des Bewohners zulässig. Einen wichtigen Grund stellen zum
Beispiel Probleme des Zusammenlebens oder auch wesentliche Veränderungen
in der Pflegebedürftigkeit dar.
(2)
Ein wichtiger Grund für den Umzug des Bewohners liegt auch dann vor, wenn
Umbaumaßnahmen erforderlich werden oder wenn ein Ehepartner eines
gemeinsam in einem Doppelzimmer untergebrachten Ehepaares stirbt. § 5 Abs. 1
WBVG bleibt unberührt.
(1)
(2)
§ 19
Haftung
Bewohnerin/Bewohner und Einrichtung haften einander für Sachschäden im
Rahmen dieses Vertrages nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; die Haftung
für eine einfache Fahrlässigkeit wird insofern ausgeschlossen.
Diese Haftungseinschränkung für die Einrichtung gilt nicht, sofern diese zur
Verwahrung von Sachen des Bewohners verpflichtet war oder ein
Verwahrungsauftrag über diese Sachen geschlossen wurde.
Insbesondere für kunst- und/oder kulturhistorisch wertvolle Gegenstände bzw.
Sammlungen (z.B. Gemälde, Möbel, Münzen, Porzellan usw.), soll der Bewohner
eine eigene Versicherung abschließen.
Zur Regulierung von Schadensansprüchen, welche durch bewusstes oder
unbewusstes Handeln des Bewohners entstehen, ist es erforderlich, dass bei
Einzug in die Einrichtung eine Haftpflichtversicherung besteht oder abgeschlossen
wird. Der Abschluss der Haftpflichtversicherung ist spätestens mit dem Einzug in
die Einrichtung nachzuweisen. Die Einrichtung ist ggf. bereit, den Bewohner beim
Abschluss zu unterstützen.
§ 20
Betreten der Räume
(1)
Der Bewohner erklärt sich damit einverstanden, dass das Einrichtungspersonal in
Erfüllung der der Einrichtung obliegenden Leistungen zu den üblichen Zeiten das
Zimmer betreten darf.
(2)
Die Einrichtungsleitung oder ein von ihr Beauftragter kann die überlassenen
Räume nach Ankündigung betreten, um sich von deren Zustand zu überzeugen,
wenn dies erforderlich erscheint. Dies gilt vor allem, wenn die Vermutung besteht,
dass in Räumen wichtige Reparaturarbeiten durchgeführt werden müssen. Der
Bewohner ist rechtzeitig zu verständigen. Er soll bei der Besichtigung nach
Möglichkeit zugegen sein.
(3)
Die Einrichtungsleitung und ihr Beauftragter sind bei Gefahr im Verzuge
berechtigt, die Räume zu betreten.
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§ 21
Elektrogeräte
(1)
Die Inbetriebnahme von Elektrogeräten, insbesondere Klimageräte, Kühlschränke
Tauchsieder, Heizdecken die einen erhöhten Energieaufwand oder besondere
Geräuschbelästigung verursachen sind, soweit sie nicht zum Inventar der
Einrichtung gehören, grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Bewohner hat im Übrigen auf seine Kosten sicherzustellen, dass alle eigenen
Elektrogeräte den sicherheitstechnischen Bestimmungen entsprechen bzw. nach
den gesetzlichen Vorschriften geprüft werden. Dies kann als Zusatzleistung
im Sinne von § 8 dieses Vertrages vereinbart werden.
(2)
Im Zimmer ist der Anschluss eines Rundfunk- und eines Fernsehgerätes möglich.
Die Gebühren für die damit verbundenen Kosten sind von dem Bewohner zu
tragen.
(3)
Sofern ein eigener Fernsprechanschluss im Zimmer vorhanden ist, sind sämtliche
Kosten und Gebühren von dem Bewohner zu tragen.
§ 22
Mitwirkungsrechte der Bewohner
(1)
Die Bewohner sind berechtigt, durch die nach Landesrecht gebildete
Bewohnervertretung in Angelegenheiten des Einrichtungsbetriebes wie
Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedingungen, Verpflegung und
Freizeitgestaltung mitzuwirken. Die Mitwirkung bezieht sich auch auf die
Sicherung einer angemessenen Qualität der Betreuung und auf die Leistungs-,
Vergütungs-, Qualitäts- und Prüfungsvereinbarungen, welche die Einrichtung
abschließt.
(2)
Näheres zur Gestaltung und Ausübung dieser Funktionen wird in der
Heimmitwirkungsverordnung oder der an ihre Stelle tretenden Verordnung des
Freistaates Sachsen geregelt, die auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden
kann.
§ 23
Beratung und Beschwerderecht
(1)
Das Heimrecht und das Pflegeversicherungsrecht sehen zahlreiche
Anforderungen und Regelungen für den Betrieb einer stationären Einrichtung vor,
die nicht alle Aufnahme in diesen Vertrag finden können.
Bewohner sowie Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime,
Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohner informiert zu werden, können
sich an die Vertreter der Einrichtung, die Bewohnervertretung, den Träger der
Einrichtung, die zuständigen Ombudsleute, die zuständigen Beschwerdestellen
(z.B. Heimaufsicht, siehe Anlage 4), die Pflegekassen oder die
Arbeitsgemeinschaft der Aufsichtsbehörden und der Pflegekassen bzw.
Sozialhilfeträger wenden. Alle Institutionen sind zur Beratung verpflichtet und
nehmen auch Beschwerden über Mängel bei der Erbringung der in diesem
Vertrag vorgesehenen Leistungen entgegen. Die entsprechenden Anschriften sind
in der Anlage beigefügt bzw. werden auf Anfrage mitgeteilt.
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(2)
Bei Beschwerden bezüglich der Leistungen aus diesem Vertrag wird empfohlen,
sich zunächst an die zuständigen Vertreter der Einrichtung zu wenden. Diese
werden unverzüglich innerhalb einer Wochenfrist auf die Beschwerde reagieren,
den der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt klären und im Rahmen ihrer
Möglichkeiten für eine Lösung sorgen.
§ 24
Datenschutz
(1)
Der Bewohner willigt darin ein, dass seine personenbezogenen Daten, soweit sie
zur Erfüllung des Vertrages über stationäre Pflege erforderlich sind, in der EDVAnlage und der Pflegedokumentation der Einrichtung gespeichert und ggf.
automatisch verarbeitet werden. Die personenbezogenen Daten werden nur den
Mitarbeitern zugänglich gemacht, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben im
Rahmen des Vertrages benötigen. Der Bewohner hat das Recht, jederzeit
Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten über ihn gespeichert werden bzw.
sind.
(2)
Der Bewohner willigt darin ein, dass die ihn behandelnden Ärzte den Mitarbeitern
der Einrichtung die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen
zur Verfügung stellen. Er entbindet die behandelnden Ärzte insoweit von ihrer
Schweigepflicht. Er willigt ebenfalls ein, dass der Einrichtung die vom
Medizinischen Dienst der Krankenkassen erstellten Gutachten zur Kenntnis
gegeben werden. Der Bewohner kann diese erteilte Einwilligung ganz oder
teilweise jederzeit mündlich oder schriftlich widerrufen.
(3)
Der Bewohner willigt darin ein, dass die Einrichtung für den Fall
der ärztlichen Behandlung,
einer Einweisung in ein Krankenhaus oder eine Rehabilitationseinrichtung,
der Verordnung von Heilmitteln (Logopädie, Ergotherapie,
Krankengymnastik),
der Ein- bzw. Überweisung in eine andere Einrichtung des
Gesundheitswesen oder in die Häuslichkeit,
die persönlichen, pflegerischen und medizinisch-therapeutischen Daten des
Bewohners, die zur weiteren Durchführung der Pflege bzw. medizinischtherapeutischen Behandlung notwendig sind, an den jeweils von dem Bewohner
gewählten Leistungserbringer übermittelt. Der Bewohner kann diese Einwilligung
ganz oder teilweise jederzeit mündlich oder schriftlich widerrufen.
(4)
Im Übrigen hat die Einrichtung die Mitarbeiter schriftlich über deren Verpflichtung
zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller Daten über den Bewohner belehrt, von
denen die Einrichtung bzw. ihre Mitarbeiter Kenntnis erlangen.
§ 25
Ausfertigungen, Informationen
Dieser Vertrag wird zweimal ausgefertigt und von den Vertragspartnern rechtsverbindlich
unterzeichnet. Ein Exemplar erhält die Einrichtung, ein zweites der Bewohner.
Der Bewohner bzw. der bevollmächtigte Vertreter bestätigt, dass er rechtzeitig vor
Vertragsabschluss über den Vertragsinhalt informiert wurde.
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Bei Vertragsunterzeichnung wurden vorgelegt:
Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht
Kopie des Betreuungsausweises bzw. sonstiger Vollmacht
Einzugsermächtigung
ärztlicher Fragebogen
Personalausweis
Krankenversichertenkarte
Rentenbescheid
Pflegestufenbescheid
Anlagen:
1. Leistungsverzeichnis gemäß § 3 WBVG (schriftliche Information der Einrichtung)
2. Zusatzleistungsverzeichnis (schriftliche Information der Einrichtung)
3. Gesonderte Vereinbarung über den Ausschluss der Anpassung der Leistungen an
veränderte Pflege- oder Betreuungsbedarfe gem. § 8 Abs. 4 WBVG
4. Beratungs- und Beschwerdestelle
5. Aufnahmegespräch
6. Vereinbarung über Zusatzleistungen
7. Zustimmung zur Endabrechnung bei Todesfall
8. Zustimmung zur Erstellung, Speicherung und Veröffentlichung von Fotografien
Ort, Datum
Einrichtungsleiter in Vollmacht
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Bewohner bzw. gesetzlicher Vertreter
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Anlage 3 zum Heimvertrag
Gesonderte Vereinbarung über den Ausschluss der Anpassung der Leistungen an
veränderte Pflege- oder Betreuungsbedarfe gem. § 8 Abs. 4 WBVG
1.
Sollte sich der Betreuungsbedarf des Bewohners ändern, wird die Einrichtung ihre
Leistungen an diesen veränderten Bedarf, soweit ein Leistungsausschluss aus
nachfolgenden Gründen nicht gegeben ist, anpassen. Die Einrichtung weist darauf
hin, dass ärztliche Leistungen nicht Gegenstand der Anpassungspflicht sind; das
gilt insbesondere auch dann, wenn ein Bedarf nach Infusionsleistungen zur
Medikamententherapie bzw. nach intravenösen Injektionen besteht, weil diese
Leistungen ärztliche Vorbehaltsaufgaben sind.
Umfang und Folgen des Leistungsausschlusses
Allerdings kann die Einrichtung in den folgenden Fällen die notwendigen
Leistungen nicht anbieten, weshalb eine Anpassung der Leistungen an den
veränderten Bedarf gem. § 8 Abs. 4 WBVG durch gesonderte Vereinbarung
ausgeschlossen werden muss:
a) Die Einrichtung ist ihrer Konzeption nach wegen des Fehlens einer
entsprechenden technischen und baulichen Ausstattung und weil zwar
ausreichend Fachkräfte, jedoch nicht mit Zusatzqualifikation in der
Intensivmedizin vorgehalten werden, für die Versorgung folgender
Gruppen nicht ausgestattet:
Versorgung von Wachkomapatienten, Patienten mit apallischem
Syndrom und von beatmungspflichtigen Patienten sowie von
Patienten mit Krankheiten oder Behinderungen, die eine
ununterbrochene Beaufsichtigung und die Möglichkeit der
jederzeitigen Intervention erforderlich machen.
Versorgung von Patienten mit postoperativen Zuständen, aufgrund
derer sie intensivpflegerisch, insbesondere invasivmedizinisch
versorgt werden müssen.
b) Versorgung von chronisch mehrfach geschädigten Alkoholikern und
von suchtmittelabhängigen Patienten. Für die Versorgung dieser
Gruppen bedarf es besonders hierfür fortgebildetes Personal und einer
besonderen baulichen Ausstattung, die die Einrichtung nach ihrer
Konzeption nicht vorhält.
c) Bewohner, für die ein Unterbringungsbeschluss vorliegt. Die
Einrichtung betreibt keine geschlossene Abteilung, was Voraussetzung
wäre, um diese Bewohnerinnen und Bewohner zu versorgen.
d) Bewohner mit Infektionserkrankungen, die fachlich eine Isolierung
notwendig machen würden. Die Einrichtung verfügt nur über einen
entsprechenden Raum für die Unterkunft infizierter Personen.
2.
Sollte der Gesundheitszustand des Bewohners in den genannten Fällen
keine Weiterbetreuung mehr zulassen und die Einrichtung deshalb den
Vertrag beenden müssen, wird sie den Bewohner jedoch bei der Suche nach
einer anderen geeigneten Betreuungsmöglichkeit unterstützen.
Ort, Datum
Einrichtungsleiter in Vollmacht
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Bewohner bzw. gesetzlicher Vertreter
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Anlage 4 zum Heimvertrag
Beratungs- und Beschwerdestellen
(gemäß § 5 Abs. 10 und § 20 Abs. 5 Heimgesetz)
(www.ldl.sachsen.de „Service“ / „Formulare“ / „Referat 22“ / “Information“).
Die Geschäftsführung der Beratungs- und Beschwerdestelle wird nacheinander von jeder
Landesdirektion in der genannten Reihenfolge wahrgenommen.
1. für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2013
Landesdirektion Chemnitz
Referat 22 – Krankenhauswesen, Humanmedizin und Soziales,
Heimaufsicht
Altchemnitzer Straße 41
09105 Chemnitz
Tel.:
0371 / 532-0
FAX:
0371 / 532-1929
Homepage:
www.ldc.sachsen.de
E-Mail:
[email protected]
2. für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2015
Landesdirektion Dresden
Referat 22 – Krankenhauswesen, Humanmedizin und Soziales,
Heimaufsicht
Postfach 10 06 53
Stauffenbergallee 2
01076 Dresden
01099 Dresden
Tel.:
0351 / 825-0
FAX:
0351 / 825-9999
Homepage:
www.ldd.sachsen.de
E-Mail:
[email protected]
3. für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2017
Landesdirektion Leipzig
Referat 22 – Krankenhauswesen, Humanmedizin und Soziales,
Heimaufsicht
Postfach 10 13 64
Braustraße 2
04013 Leipzig
04107 Leipzig
Tel.:
0341 / 977-0
FAX:
0341 / 977-1199
Homepage:
www.ldl.sachsen.de
E-Mail:
[email protected]
4. ab 01.01.2018 beginnt die Reihenfolge von vorn.
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Anlage 5 zum Heimvertrag
Stationäre Pflege – Aufnahmegespräch
Name des Verbrauchers:
Adresse:
Aufnahmedatum:
1. Der Verbraucher und/oder die ihn vertretenden Personen wurden rechtzeitig vor
Vertragsabschluss schriftlich gemäß § 3 WBVG informiert. Der Verbraucher und/oder
die ihn vertretenden Personen wurden dabei insbesondere über die Leistungen, über
alle Kostenbestandteile des Pflegesatzes, insbesondere den Selbstzahleranteil, sowie
über mögliche Leistungs- und Entgeltveränderungen informiert.
2. Insbesondere wurden der Verbraucher und/oder die ihn vertretenden Personen
rechtzeitig vor Vertragsabschluss schriftlich über die Fälle informiert, in denen eine
Anpassung der Leistungen durch die Einrichtung an einen sich verändernden Pflegeoder Betreuungsbedarf nach § 8 Abs. 4 WBVG ausgeschlossen sind und in denen
deshalb eine Kündigung durch die Einrichtung in Betracht kommen kann.
3. Der Verbraucher nimmt bei einer Bewilligung und Vergütung durch seine Pflegekasse
das zusätzliche Leistungsangebot nach § 87 b SGB XI für Pflegebedürftige mit
erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf für den Anspruchszeitraum in Anspruch.
4. Dem Verbraucher und/oder die ihn vertretenden Personen wurde der Inhalt des
Vertrages bestätigt und erläutert.
5. Der Verbraucher und/oder die ihn vertretenden Personen haben eine Ausfertigung des
Vertrags nebst Anlagen erhalten.
6. Die Wünsche und Erwartungen des Verbrauchers und/oder der ihn vertretenden
Personen bzw. seiner Angehörigen im Hinblick auf die Versorgung wurden in einem
Gespräch vor dem Einzug, bzw. bei der Anamneseerhebung erfragt.
Wünsche, Erwartungen:
Ort, Datum
Einrichtungsleiter in Vollmacht
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Bewohner bzw. gesetzlicher Vertreter
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Anlage 6 zum Heimvertrag
Folgende Zusatzleistungen wurden mit dem Verbraucher
und/oder den ihn vertretenden Personen vereinbart:
Für die nachfolgend vereinbarten Leistungen gelten die Preise des Servicekataloges für
Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI (Formular FB III-2.2.3./11)
1. Zusatzleistungen im Bereich Unterkunft:
Leistungen:
Entgelte:
Euro
Euro
Euro
2. Zusatzleistungen im Bereich Verpflegung:
Leistungen:
Entgelte:
Euro
Euro
Euro
3. Zusatzleistungen im Bereich Pflegeleistungen und Hauswirtschaft:
Leistungen:
Entgelte:
Euro
Euro
Euro
4. Zusatzleistungen im Bereich Beratung und soziale Betreuung:
Leistungen:
Entgelte:
Euro
Euro
Euro
5. Sonstige Zusatzleistungen
Leistungen:
Entgelte:
Euro
Euro
Euro
Ort, Datum
Einrichtungsleiter in Vollmacht
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Bewohner bzw. gesetzlicher Vertreter
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Anlage 7 zum Heimvertrag
Name der Einrichtung
Zustimmung zur Endabrechnung bei Todesfall
für
Hiermit stimme ich zu, dass im Falle des Todes die Endabrechnung der angefallenen Kosten
(unabhängig von der Erbfolge) gegenüber meiner Person vorgenommen wird.
Ort, Datum
FB III-2.2.3.-01
Unterschrift
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Anlage 8 zum Heimvertrag
Zustimmung zur Erstellung, Speicherung und Veröffentlichung
von Fotografien / Veröffentlichung von Jubiläen
Mit der Nutzung von mir gemachter Fotos in der Pflegedokumentation bin ich
einverstanden.
ja
nein
Diese Zustimmung kann ich jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.
Mit der Veröffentlichung meines Geburtstages und sonstiger Jubiläen in der Heimzeitung
oder durch Aushang in der Einrichtung bin ich einverstanden.
ja
nein
Diese Zustimmung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
Mit der Veröffentlichung mit von mir gemachter Fotos* in der Heimzeitung oder durch
Aushang in der Einrichtung bin ich einverstanden.
ja
nein
Diese Zustimmung kann ich jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.
Mit der Veröffentlichung mit von mir gemachter Fotos* auf der Internetseite
www.awo-sachsen-west.de bin ich einverstanden.
ja
nein
Diese Zustimmung kann ich jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.
Mit der Veröffentlichung mit von mir gemachter Fotos* sowie der Veröffentlichung sonstiger
Jubiläen in der Presse bin ich einverstanden.
ja
nein
Diese Zustimmung kann ich jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.
*
Fotos beinhalten die von mir bzw. meiner/meinem Betreuten gemachten Gruppenfotos und Portraitfotos.
zutreffendes bitte ankreuzen
Ort / Datum
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