und Netto-Gesamtbetrag beläuft sich auf 1 899 161,89 EUR.

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EUROPÄISCHE KOMMISSION
GENERALDIREKTION LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG
Direktion J. Audit der Agrarausgaben
J.1. Koordinierung themenübergreifender Fragen des Rechnungsabschlusses
Brüssel, den
D(2013)-270734-ANN2-DE
Ad-hoc 41
ZUSAMMENFASSENDER BERICHT
_______________________
über die Ergebnisse der Kontrollen der Kommission
im Rahmen des Rechnungsabschlusses
gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999
und Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005
INHALT
1.
EINFÜHRUNG ................................................................................................................3
2.
AUSFUHRERSTATTUNGEN ........................................................................................4
3.
ZUCKER ........................................................................................................................10
4.
OBST UND GEMÜSE ...................................................................................................11
5.
MILCHERZEUGNISSE ................................................................................................23
6.
INTERVENTIONSMASSNAHMEN UND SONSTIGE MARKTMASSNAHMEN ..24
7.
WEIN ..............................................................................................................................25
8.
TABAK ..........................................................................................................................26
9.
KARTOFFELSTÄRKE..................................................................................................27
10. POSEI .............................................................................................................................28
11. TIERPRÄMIEN .............................................................................................................29
12. FLÄCHENBEZOGENE BEIHILFEN/LANDWIRTSCHAFTLICHE
KULTURPFLANZEN....................................................................................................78
13. CROSS-COMPLIANCE ................................................................................................85
14. BAUMWOLLE, FLACHS UND HANF, SEIDENRAUPEN .....................................110
15. OLIVENÖL UND ANDERE FETTE ..........................................................................111
16. TROCKENFUTTER UND SAATGUT .......................................................................112
17. ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS ......................................................113
18. VERSPÄTETE ZAHLUNGEN ...................................................................................161
19. SONSTIGE BERICHTIGUNGEN...............................................................................162
20. KLAGEN BEIM GERICHT DER EU UND
RECHTSMITTEL BEIM EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF .................................175
21. SCHLICHTUNGSVERFAHREN ................................................................................186
2
1.
EINFÜHRUNG
Das Rechnungsprüfungsverfahren der Europäischen Kommission ist ein sehr wichtiges
Instrument zur Kontrolle der Ausgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Es
ermöglicht die Wiedereinziehung von Mitteln, die ohne hinreichende Gewähr für die
Rechtmäßigkeit der Zahlungen beziehungsweise für die Zuverlässigkeit des Kontroll- und
Überprüfungssystems in den Mitgliedstaaten gezahlt wurden.
Die Leistung von Zahlungen, die Erhebung von Abgaben und die Wiedereinziehung aller zu
Unrecht geleisteten Zahlungen aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die
Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und dem Europäischen Garantiefonds für die
Landwirtschaft (EGFL) fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Im Rahmen des
Rechnungsabschlussverfahrens muss die Kommission hauptsächlich durch Vor-OrtKontrollen nachprüfen, ob die Mitgliedstaaten die ihnen aus dem EAGFL zur Verfügung
gestellten Mittel ordnungsgemäß verwendet haben. Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG)
Nr. 1290/2005 schließt die Kommission Ausgaben der zugelassenen Zahlstellen der
Mitgliedstaaten von der EU-Finanzierung aus, die nicht in Übereinstimmung mit den
Rechtsvorschriften der EU erfolgt sind.
Zur Wiedereinziehung der von den betreffenden Mitgliedstaaten zu Unrecht geleisteten
Zahlungen erlässt die Kommission Konformitätsbeschlüsse, welche die letzte Stufe der
Untersuchungen der mit den EAGFL-Rechnungsabschlüssen befassten Stellen bilden. Jedem
Beschluss ist ein Zusammenfassender Bericht über die abgeschlossenen Untersuchungen
beigefügt. Anhand dieses Berichts kann geprüft werden, ob die Mitgliedstaaten hinsichtlich
der Schlussfolgerungen gleich behandelt wurden.
Seit der Erstellung des Zusammenfassenden Berichts D(2012)1419694-rev.2 vom
15. Oktober 2013 in Verbindung mit dem Beschluss Nr. 40 hat die Kommission die im
vorliegenden Bericht beschriebenen Untersuchungen abgeschlossen.
3
2.
AUSFUHRERSTATTUNGEN
2.1.
Portugal: Ausfuhrerstattungen und GMO Zucker
Untersuchung Nr.:
EX/2008/003/PT
Rechtsvorschriften:
Verordnungen (EG) Nr. 318/206, 320/2006,
951/2006, 952/2006, 967/2006, 968/2006,
1265/2001, 1260/2001, 314/2002,
800/1999, 386/1990, 2090/2002,
2913/1992, 2390/1999, 1138/2005
Kontrollbesuch:
14.-18. APRIL 2008
Mitteilungsschreiben:
AGR D/22650 vom 22. September 2008
Antwort des Mitgliedstaats:
111/GPRC/ARCO/2008 vom
5. Dezember 2008
Einladung zur bilateralen Besprechung:
Ares 086102 vom 17. Februar 2010
Bilaterale Besprechung:
26. Februar 2010
Protokoll der bilateralen Besprechung:
Ares 204942 vom 21. April 2010
Antwort auf das Protokoll:
015132/2010 vom 5. Juli 2010
Förmliche Mitteilung:
Ref. Ares(2011)111879 – 2.2.2011
Schlichtungsschreiben:
Ares(2011)111879 – 2.2.2011
Bericht der Schlichtungsstelle:
ll/PT/476 Ares(2011)776684 –
15.7.2011
Abschließender Standpunkt nach dem Bericht
Ares(2012)1422442 – 30.11.2012
2.1.1. Wichtigste Feststellungen
2.1.1.1.
Ausfuhrerstattungen
a) Die portugiesischen Behörden hatten keine angemessenen Verfahren und Anordnungen
eingeführt. Daher
 konnten die Kontrolleure nicht angemessen erläutern, wie die Kontrollen durchgeführt
wurden;
 sah das bereitgestellte Rundschreiben keine Muster für Berichte vor; diese waren erst
mit der Veröffentlichung des Handbuchs verfügbar;
 enthielten die herausgegebenen Rundschreiben keine ausreichenden Anweisungen und
hatten die durchgeführten Schulungen nicht die erforderlichen Auswirkungen auf die
Kontrolltätigkeit der Kontrolleure.
4
b) Die von den portugiesischen Behörden vorgelegten Informationen scheinen zu
bestätigen, dass die Kontrollen vorhersehbar waren.
Die Verordnungen schreiben hierbei vor, dass Warenkontrollen stets ohne Vorankündigung
vorzunehmen sind (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 386/90) und
dass sie im Falle einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Ankündigung nicht als
Kontrollen angerechnet werden dürfen.
Die fehlende Variation der Zeitpunkte von Warenkontrollen (vor/nach dem Verladen) stand im
Widerspruch zu den rechtlichen Bestimmungen, nach denen Warenkontrollen ohne
stillschweigende oder ausdrückliche Vorankündigung durchgeführt werden müssen.
Aufgrund ihrer Vorhersehbarkeit werden die Kontrollen somit geschwächt, wodurch ein
finanzielles Risiko für den Fonds entsteht.
Deshalb wurde die Auffassung vertreten, dass eine pauschale Berichtigung in Höhe von 5 %
der Ausgaben für Ausfuhrerstattungen in den Haushaltsjahren 2005/2006, 2006/2007,
2007/2008 und 2008/2009 vorgenommen werden sollte.
Diese pauschale Berichtigung belief sich auf 1 472 538,64 EUR
2.1.1.2.
Ausfuhrerstattungen für Schweinefleisch
Während des Kontrollbesuchs wurde festgestellt, dass die portugiesischen Kontrolleure in
zwei Zollstellen die Auswahl der Ausfuhranmeldungen von Schweinefleisch für die
Warenkontrolle aufgehoben haben. Die Auswahl wurde möglicherweise aufgehoben, um
administrative Schwierigkeiten und Zurückweisungen aufgrund der Laboruntersuchungen des
Fettgehalts von Schweinefleisch (Muskelfleisch) zu vermeiden, bei dem häufig Verstöße
gegen die Rechtsvorschriften festgestellt wurden. Hierbei wird die Ausfuhrerstattung auf der
Grundlage des Muskelfleischgewichts der Schweineschlachtkörper gezahlt.
Laut den portugiesischen Behörden war die Aufhebung der Auswahl für Warenkontrollen auf
die Einführung der neuen Computersysteme1 zurückzuführen.
Es ist unbestreitbar, dass die portugiesischen Behörden das Risiko offenbar selbst als hoch
einstuften und infolgedessen für die spezifische Kategorie Schweinefleisch eine höhere
Anzahl von Warenkontrollen hätten durchführen müssen. Da dies nicht geschah, bestand in
Bezug auf die nicht kontrollierte Grundgesamtheit ein finanzielles Risiko für den Fonds.
Die Berichtigung wurde wie folgt berechnet:
Der Anteil der Unregelmäßigkeiten wurde auf der Grundlage der Höhe der
Ausfuhrerstattungen für Schweinefleisch in den beiden betroffenen Zollstellen berechnet
(0,534055 %).
Dieser Unregelmäßigkeitsanteil wurde auf das gesamte nicht kontrollierte Schweinefleisch
hochgerechnet.
Die einmalige Berichtigung in Verbindung mit Schweinefleisch (2006, 2007, 2008) belief sich
auf 30 984,35 EUR
1
STADA-Export und System für die automatische Auswahl (SSA).
5
Gesamtberichtigung = 1 503 522,99 EUR
2.1.2. Argumente des Mitgliedstaats
2.1.2.1.
Ausfuhrerstattungen
1. Mangelnde Leitlinien, Anweisungen und Berichtsverfahren für Kontrollen
Die portugiesischen Behörden machten geltend, dass ihre Verfahren in Rundschreiben und
anderen schriftlichen Anweisungen klar beschrieben sind. Die Anweisungen gehen auf die
Inhalte von Berichten, die zu kontrollierenden Punkte, das Wiegen von Waren, die
Probenahme usw. ein. Im Laufe des Jahres 2008 wurden die verschiedenen Texte und
Anweisungen in einem einzigen Handbuch zusammengefasst.
Die portugiesischen Behörden betonten, dass Anweisungen für die Warenkontrollen
vorgelegen hätten und dass diese korrekt angewendet worden seien. Die Berichtsverfahren
seien durch das neue computergestützte System und das konsolidierte Handbuch geändert
worden.
2. Fehlende Berichtsmuster
Die portugiesischen Behörden machten geltend, dass die Gemeinschaftsvorschriften keine
Berichtsmuster vorsähen.
3. Unzureichende Schulung der Beamten
Die portugiesischen Behörden widersprachen der Auffassung, dass die Schulung der Beamten
unzureichend gewesen sei. Sie legten eine Übersicht über Schulungsprogramme vor. Ob und
in welchem Umfang Schulungen zum Thema Warenkontrollen bereits vor 2008 Bestandteil
der Programme waren, konnten die Behörden nicht angeben.
4. Fehlende Variation der Zeitpunkte der Warenkontrollen
Die portugiesischen Behörden bestreiten die Feststellung der Kommission, dass die Vor-OrtKontrollen immer zum gleichen Zeitpunkt, d. h. zu Beginn des Verladevorgangs, durchgeführt
wurden. Sie erklären, der Zeitpunkt dieser Kontrollen sei variiert worden. Die portugiesischen
Behörden gaben an, dass die Statistik für drei von den Kommissionsdienststellen nicht
geprüfte Zollstellen zeige, dass der Zeitpunkt des Beginns der Warenkontrolle in einer
erheblichen Zahl von Fällen nicht mit dem Beginn des Verladevorgangs zusammengefallen
sei.
6
Die portugiesischen Behörden wiesen darauf hin, dass die Anforderung, den Zeitpunkt des
Kontrollbeginns zu variieren und Berichtsmuster zu erstellen, erst 2008 und damit nach dem
vom Kontrollbesuch abgedeckten Zeitraum rechtlich verpflichtend vorgeschrieben worden sei.
Sie beriefen sich darauf, dass die beiden Anforderungen lediglich eine Kontrollpraxis
darstellten, die Bestandteil jedes guten Kontrollumfelds sein sollten. Da in dem vom
Kontrollbesuch abgedeckten Zeitraum keine rechtliche Anforderung bestanden habe und da
die Zeitpunkte aller als Beleg angeführten Fälle vor der Änderung der Verordnung gelegen
hätten, seien diese Anforderungen nicht als rechtsverbindliche Verpflichtungen anzusehen.
2.1.2.2.
Ausfuhrerstattungen für Schweinefleisch
Die portugiesischen Behörden widersprachen der Auffassung, dass sie eine „Auswahl
aufgehoben“ hätten. Die durch das Informationssystem bewirkten Ergebnisse seien keine
Risikoanalyse, sondern stellten lediglich Rohmaterial dafür bereit. Die Risikoanalyse werde
auf Ebene der Zollstellen durchgeführt. Die portugiesischen Behörden erläuterten, dass der
Begriff „Aufhebung der Auswahl“ während der Prüfung fehlinterpretiert worden sei.
2.1.3. Schlussfolgerungen des Berichts der Schlichtungsstelle
In ihrem Bericht vom 15. Juli 2011 kommt die Schlichtungsstelle zu den folgenden
Ergebnissen:
- Sie hält eine Annäherung der Auffassungen der beiden Parteien in diesem Fall innerhalb der
vorgesehenen Frist für ausgeschlossen.
- Sie fordert die Dienststellen der Kommission ausdrücklich auf, den Vorschlag für eine
Berichtigung in Höhe von 5 % noch einmal zu überprüfen.
Die Schlichtungsstelle weist auf eine Reihe zu berücksichtigender Punkte hin:
1. Mangelnde Leitlinien, Anweisungen und Berichtsverfahren für Kontrollen
Während des Kontrollbesuchs waren die portugiesischen Zollkontrolleure in der besuchten
Zollstelle nicht in der Lage, die angewendeten Kontrollverfahren zu erläutern. Dies war der
Hauptgrund für die Auffassung der Kommission, dass die Leitlinien, Anweisungen und
Berichtsverfahren für Kontrollen sowie die Schulungen unzureichend waren.
Die Schlichtungsstelle stellte jedoch fest, dass die Dienststellen der Kommission keine
ausreichenden Belege für diese Aussage vorlegen können.
Selbst wenn die Kontrolleure in dieser spezifischen Zollstelle nicht über die erforderlichen
Kenntnisse verfügt haben sollten, wird die Argumentation akzeptiert, dass keine hinreichenden
Gründe zur Annahme dahin gehend vorlägen, dass dies auf die gesamte portugiesische
Verwaltung übertragbar gewesen wäre.
7
2. Fehlende Berichtsmuster
Standard-Berichtsmuster für Ausfuhrerstattungskontrollen wurden erst im Jahr 2008, d. h.
nach dem Kontrollbesuch, obligatorisch. Mit der Annahme dieser Änderung wurden bewährte
Verfahren vieler Mitgliedstaaten, die solche Muster bereits vor den rechtlichen Änderungen
eingeführt hatten, in der Verordnung berücksichtigt.
Es wird jedoch die Argumentation akzeptiert, die bloße Tatsache, dass Portugal zum Zeitpunkt
des Kontrollbesuchs keine entsprechende standardisierte Berichterstattung eingeführt habe, sei
noch kein ausreichender Grund für eine Berichtigung.
3. Unzureichende Schulung
Dokument VI/5330/97 besagt: „Die Tatsache, dass die Art und Weise, in der ein
Kontrollverfahren funktioniert, verbessert werden kann, stellt jedoch nicht für sich genommen
einen ausreichenden Grund für eine finanzielle Berichtigung dar. Es muss ein schweres
Versäumnis bei der Einhaltung ausdrücklicher Gemeinschaftsvorschriften vorliegen, das mit
einem realen Risiko eines Verlusts oder einer Unregelmäßigkeit für den Fonds verbunden sein
muss.“
Selbst wenn die Kontrolleure in dieser spezifischen Zollstelle nicht über die erforderlichen
Kenntnisse verfügt haben sollten, wird die Argumentation akzeptiert, dass keine hinreichenden
Gründe zur Annahme dahin gehend vorlägen, dass dies auf die gesamte portugiesische
Verwaltung übertragbar gewesen wäre.
4. Fehlende Variation der Zeitpunkte der Warenkontrollen
Wie auch im Fall der Berichtsmuster trat die Verpflichtung, die Zeitpunkte der
Warenkontrollen zu variieren, erst im Jahr 2008 in Kraft. Mit der Annahme dieser Änderung
wurden bewährte Verfahren vieler Mitgliedstaaten in der Verordnung berücksichtigt, welche
die Zeitpunkte dieser Kontrollen bereits variierten, indem die Kontrollen so geplant wurden,
dass sie unangekündigt während des Verladens und nach dem Verladen durchgeführt wurden.
Bei allzu vorhersehbaren Kontrollen besteht die Gefahr, dass skrupellose Exporteure davon
ausgehen können, dass nach Ablauf des Verladevorgangs keine Kontrolle oder anschließende
Inspektion der Waren mehr erfolgt; dadurch könnten Exporteure die Container vor dem
Abgang mit beliebigen Waren neu beladen.
Es wird jedoch die Argumentation akzeptiert, die bloße Tatsache, dass Portugal zum Zeitpunkt
der Prüfung die Zeitpunkte der Warenkontrollen nicht variiert habe, sei noch kein
ausreichender Grund für eine Berichtigung.
8
2.1.4. Abschließender Standpunkt der Kommission
Das Referat J2 akzeptierte die Feststellungen der Schlichtungsstelle in Bezug auf die
pauschale Berichtigung. Es erhielt jedoch die Forderung nach einer punktuellen (einmaligen)
Berichtigung in Höhe von 30 984,35 EUR für die mit den Schweinefleisch-Erstattungen
befassten Stellen aufrecht.
Bei dieser Berichtigung wird die Bestimmung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 885/2006 der Kommission2 in der aktuellen geänderten Fassung berücksichtigt, mit der die
Kommission
die
Möglichkeit
erhält,
unter
bestimmten
Umständen
ein
Rechnungsabschlussverfahren ohne Berichtigung zu beenden, wenn die Beträge unter einem
Grenzwert von 50 000 EUR liegen. Die GD AGRI ist in diesem spezifischen Fall der Ansicht,
dass die punktuelle Berichtigung angewendet werden sollte, obwohl der Betrag unter dem
genannten Grenzwert liegt. Grund dafür ist die Tatsache, dass der Bereich Ausfuhrerstattungen
für Schweinefleisch zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs besonders problematisch war. Bei
Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) waren verschiedene
Betrugsfälle festgestellt worden, und die Mitgliedstaaten – einschließlich Portugal – wurden
im Rahmen verschiedener amtlicher und nicht amtlicher Kontakte3 in Bezug auf das Risiko
dieser Betrugsfälle für den Europäischen Fonds gewarnt. Angesichts der problematischen
Situation im Schweinefleischsektor, des festgestellten verbreiteten Betrugsrisikos und der in
den betreffenden Zollstellen festgestellten Unregelmäßigkeiten sollte die Berichtigung daher
aufrechterhalten werden.
Haushaltsjahr
2006
2007
2008
INSGESAMT
Zahlstelle
PT02
PT03
PT03
–30 984,35
Haushaltsposten
050215012300097
050215012300101
050215012300101
2
Art der
Berichtigun
g
punktuell
punktuell
punktuell
Währung
EUR
EUR
EUR
Berichtigungsbetrag
–3 156,84
–17 242,40
–10 585,11
Die Kommission kann das Verfahren jederzeit ohne finanzielle Folgen für den betreffenden Mitgliedstaat beenden, wenn
sie davon ausgeht, dass die möglichen finanziellen Auswirkungen der im Laufe einer Untersuchung festgestellten
Unregelmäßigkeit gemäß Absatz 1 weniger als 50 000 EUR und weniger als 10 % der entsprechenden Ausgaben oder der
wiedereinzuziehenden Beträge ausmachen.
3
Diese umfassen den Kontrollbesuch sowie Treffen und amtliche Dokumente, wie z. B. die Verordnung (EG)
Nr. 1180/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur Einführung eines Systems der Informationsübermittlung über
bestimmte Rind- und Schweinefleischlieferungen nach dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation.
9
3.
ZUCKER
Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält
keine Berichtigungen für diesen Sektor.
10
4.
OBST UND GEMÜSE
4.1.
Griechenland – getrocknete Weintrauben
Untersuchung Nr.:
FV/2008/320/GR
Rechtsvorschriften:
Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 und 1621/1999
Kontrollbesuch:
8.-16.5.2008
Mitteilungsschreiben:
AGRI 016731 vom 8.7.2008
Antwort des Mitgliedstaats:
105580 vom 8.10.2008
Einladung zur bilateralen Besprechung:
AGRI 29812 vom 10.12.2008
Antwort des Mitgliedstaats:
6682 vom 20.1.2009
Bilaterale Besprechung:
22.1.2009
Protokoll der bilateralen Besprechung:
AGRI 2834 vom 6.3.2009
Antworten auf das Protokoll der
bilateralen Besprechung:
99556 vom 29.6.2009; 111125 vom 3.8.2009
Schlichtungsschreiben:
Ares(2012)971917 vom 14.8.2012
4.1.1. Wichtigste Feststellungen
4.1.1.1.
Vorschriftswidrige Kürzungen des Mindestertrags
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 besagt: „Die für die
Traubenerzeugung zu gewährende Beihilfe wird für spezialisierte Anbauflächen gewährt, […]
b) die vollständig bestellt und abgeerntet und deren Erzeugung an unverarbeiteten
getrockneten Trauben vertragsgemäß an einen Verarbeiter geliefert sind.“
Der fünfte Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 besagt: „Damit […] der
erforderliche Spezialisierungsgrad erreicht wird und Missbräuche verhindert werden können,
sollten nur Anbauflächen beihilfefähig sein, die in zufriedenstellender Weise bewirtschaftet
werden. Die Einhaltung dieser Anforderung lässt sich gewährleisten durch Festlegung von
Mindesterträgen […].“
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 wird die EUBeihilfe für die Erzeugung von für die Trocknung bestimmten Sultaninen für spezialisierte
Anbauflächen mit einem Mindestertrag von 3000 kg/ha unverarbeiteter getrockneter
Sultaninen gewährt. Der vorgeschriebene Mindestertrag für Korinthen beträgt 2100 kg/ha.
11
Artikel 3 Absatz 2 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 besagt: „Die
Mitgliedstaaten verringern die […] M[indestm]engen, wenn die entsprechenden Anbauflächen
durch Naturkatastrophen geschädigt sind, um den durch die Versicherungsgesellschaften
bescheinigten Schadensprozentsatz. Ist der entstandene Schaden durch die
Versicherungsgesellschaften
nicht
gedeckt,
setzen
die
Mitgliedstaaten
den
Verringerungsprozentsatz, um den der Mindestertrag im Fall der geschädigten Gebiete
gekürzt werden soll, von sich aus fest und teilen dies der Kommission mit.“
Im Rahmen der Anwendung des vorstehenden Absatzes veröffentlichten die griechischen
Behörden zwei Gruppen von Kürzungen von Mindesterträgen in Form von
Ministerialerlässen. Die erste Gruppe legt eine Kürzung von 80 % für alle Präfekturen fest, in
denen Trauben erzeugt werden. Der Verringerungsprozentsatz ist für Sultaninen und
Korinthen gleich. Die betreffenden Erlässe wurden am 14.9.2007 verabschiedet. Die zweite
Gruppe legt eine Kürzung um 90 % ausschließlich für die Präfekturen auf Kreta und für
Sultaninen fest. Diese Erlasse wurden am 27.11.2007 verabschiedet.
a. Präfektur Iraklio
In Bezug auf die erste Kürzung wurden der GD AGRI keine Belege für einen Zusammenhang
zwischen den vorgeschlagenen Verringerungsprozentsätzen (80 % bzw. 85 %), den
meteorologischen Daten und den Schadensabschätzungen (70-80 % bzw. 50-60 %) einerseits
und der (für Sultaninen) gewährten Kürzung um 80 % andererseits vorgelegt.
Die GD AGRI trifft folgende Feststellungen:
– Die Kürzung um 80 % überschreitet die belegten Schäden, die in Teilen der
Präfektur Iraklio auf nur 50-60 % geschätzt wurden.
– Die Kürzung nach Antrag der Direktion für ländliche Entwicklung von Iraklio
dient zum Ausgleich für strukturelle Mängel in den Rebflächen, die seit dem
vorangegangenen Wirtschaftsjahr mit Sicherheit nicht behoben wurden.
– Obwohl ein von X erwähnter „Kreislauf falscher Rechnungen“ auf organisierten
Betrug hindeutet, hielten die griechischen Behörden es nicht für angebracht, eine
Untersuchung zur Prüfung des Wahrheitsgehalts der Behauptungen einzuleiten.
Für den Umfang der zweiten Kürzung (um 90 %) wurde der GD AGRI keine Begründung
genannt.
Die GD AGRI stellt fest, dass die besagte Kürzung aufgrund eines Vorschlags des Präfekten
von Iraklio für die Gewährung einer Kürzung um 95 % festgelegt wurde. Dieser Vorschlag, in
dem eine geschätzte Erzeugungsmenge von 1900 t genannt wird, ist ordnungsgemäß im
Ministerialbeschluss erwähnt, in dem die Kürzung um 90 % für die Präfektur Iraklio
abschließend festgelegt wurde.
12
b. Präfektur Rethymno
In Bezug auf die erste Kürzung für Sultaninen stellt die GD AGRI Folgendes fest:
– Der GD AGRI wurden keine Belege für einen Zusammenhang zwischen den
geschätzten Schäden von 50-60 % und der (für Sultaninen) gewährten Kürzung
um 80 % vorgelegt.
– Der von der Direktion für ländliche Entwicklung von Rethymno vorgeschlagene
Verringerungsprozentsatz (50-60 %) dient zumindest teilweise zum Ausgleich
verschiedener struktureller Ertragssenkungen. Diese Begründung entspricht nicht
den rechtlichen Bestimmungen.
In Bezug auf die zweite Kürzung wurde der GD AGRI nicht erläutert, aus welchem Grund der
Ministerialbeschluss eine Kürzung um 90 % – abweichend von den geschätzten Schäden von
95% – vorsah.
Die GD AGRI stellt fest, dass die letztlich gewährte Kürzung um 90 % zwar unter der
beantragten Kürzung um 95 % lag, dass jedoch 1050 von insgesamt 1088 Betriebsinhabern,
die im Juli erklärt hatten, dass sie die Beihilferegelung in Anspruch nehmen wollten,
tatsächlich eine Beihilfe erhalten hatten.
c. Präfektur Lasithi
In Bezug auf die erste und die zweite Kürzung wurden der GD AGRI keine Belege für den
Zusammenhang zwischen den vor Ort abgeschätzten Schäden und der (für Sultaninen)
gewährten Kürzung vorgelegt. Weitere Nachweise sind ebenfalls nicht vorhanden.
Die GD AGRI stellt fest, dass die ursprüngliche Schadensbewertung zumindest teilweise
durch strukturelle Ertragssenkungen begründet wurde. Diese Begründung entspricht nicht den
rechtlichen Bestimmungen.
d. Präfektur Chania
In Bezug auf die erste Kürzung stellt die GD AGRI Folgendes fest:
– Es wurden ihr keine Belege für den Zusammenhang zwischen dem von der
Direktion für ländliche Entwicklung von Chania abgeschätzten Schadensausmaß
(100 %) und der (für Sultaninen) gewährten Kürzung um 80 % vorgelegt.
– Die vorgeschlagene Kürzung um 100 % dient zumindest teilweise zum Ausgleich
verschiedener struktureller Ertragssenkungen. Diese Begründung entspricht nicht
den rechtlichen Bestimmungen.
13
In Bezug auf die zweite Kürzung wurde der GD AGRI keine Erklärung dafür übermittelt, dass
der Ministerialbeschluss – abweichend von den geschätzten Schäden von 100 % – eine
Kürzung um 90 % vorsah.
Die GD AGRI stellt fest, dass zwar die gewährten Kürzungen unter der beantragten Kürzung
um 100 % lagen, dass jedoch 43 von insgesamt 45 Betriebsinhabern, die im Juli erklärt hatten,
dass sie die Beihilferegelung in Anspruch nehmen wollten, tatsächlich eine Beihilfe erhalten
hatten.
e. Präfektur Achaia
Der (an das Landwirtschaftsministerium gesandte) Antrag der Direktion für ländliche
Entwicklung von Achaia auf Kürzung des Mindestertrags umfasste keine Bewertung der
Schäden in der Präfektur. Die griechischen Behörden legten auch im Rahmen des
Rechnungsabschlussverfahrens keine (Belege für eine solche) Bewertung vor.
Entsprechend stellt die GD AGRI fest, dass keine Belege dafür vorliegen, dass die gewährte
Kürzung um 80 % der tatsächlichen Situation entspricht.
f. Präfektur Korinthia
Der (an das Landwirtschaftsministerium gesandte) Antrag der Direktion für Landwirtschaft
von Korinthia auf Kürzung des Mindestertrags umfasste keine Bewertung der Schäden in der
Präfektur.
Die
griechischen
Behörden
legten
auch
im
Rahmen
des
Rechnungsabschlussverfahrens keine (Belege für eine solche) Bewertung vor. Angesichts der
Tatsache, dass die genannten Berichte und Schreiben abwechselnd auf Schäden Bezug
nehmen, die durch die Versicherungsgesellschaften gedeckt bzw. nicht gedeckt werden, hätte
jegliche Bewertung dies berücksichtigen müssen.
Die GD AGRI kommt daher zu dem Schluss, dass keine Belege dafür vorliegen, dass die
gewährte Kürzung um 80 % der tatsächlichen Situation oder der Schadensabschätzung der
Direktion für Landwirtschaft (50 %) entspricht.
4.1.1.2.
Einhaltung des Mindestertrags und der Lieferpflicht
In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 ist ein grundlegendes Kriterium für die
Beihilfefähigkeit festgelegt: „(1) Im Sinne dieser Verordnung sind a) ,spezialisierte
Anbauflächen‘ mit Rebstöcken der Sorten Sultaninen (Sultanina), Korinthen (Korinthiaki) und
Muskatel bepflanzte Anbauflächen, deren gesamte Traubenerzeugung […] zu trocknen ist.“
14
Artikel 3 Absatz 1 besagt: „Die für die Traubenerzeugung zu gewährende Beihilfe wird für
spezialisierte Anbauflächen gewährt, […] b) die vollständig bestellt und abgeerntet und deren
Erzeugung an unverarbeiteten getrockneten Trauben vertragsgemäß an einen Verarbeiter
geliefert sind“. Das bedeutet, dass gemäß dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung „[…]
verhindert werden [muss], dass Trauben vor der Trocknung auch nur teilweise für andere
Verwendungszwecke einbehalten werden“.
Um die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf den Mindestertrag und die Lieferung zu
überprüfen, analysierte die GD AGRI die Ertragsverteilung für 2007.
Die nachstehenden Diagramme der Ertragsverteilung beruhen auf Angaben über die
Gesamtlieferungen von Betrieben an Verarbeiter.4 Die Erträge pro Betrieb wurden berechnet,
indem die von den jeweiligen Betrieben gelieferten Mengen durch die Anbauflächen der
Betriebe geteilt wurden.
a. Sultaninen
Sultanas - GR
16000
14000
No. of declarations
12000
10000
8000
6000
4000
2000
0
95
90
85
80
75
70
65
60
55
50
45
40
35
30
25
20
15
00
-1
5
-9
0
-9
5
-8
0
-8
5
-7
0
-7
5
-6
0
-6
5
-5
0
-5
5
-4
0
-4
5
-3
0
-3
5
-2
0
-2
5
-1
-5
0
-1
10
0
5
Yield (kg/str)
EN
Sultanas – GR
No of declarations
Yield (kg/str)
DE
Sultaninen – GR
Zahl der Erklärungen
Ertrag (kg/Stremma)
1.
Das Diagramm der Ertragsverteilung ergibt keine Gaußsche Glockenkurve, wie es von
einem landwirtschaftlichen Erzeugungsprozess zu erwarten wäre. Stattdessen weist es zwei
deutliche Spitzen auf. Dies lässt darauf schließen, dass die normale oder natürliche
Ertragsverteilung durch externe Faktoren beeinträchtigt wurde. Dabei sind die von den
griechischen Behörden gewährten Ertragskürzungen um 80 % und 90 % unverkennbar
bestimmende Kriterien: Tatsächlich entsprechen die beiden Spitzen des Diagramms den
jeweiligen Mindesterträgen für Sultaninen „nach der Kürzung“. Daher scheint es, als ob die
4
Die Liefermengen der Betriebe beruhen auf den Mengen, die in den von den Verarbeitern ausgestellten Lieferscheinen
angegeben sind. Die Quellendaten der Diagramme wurden von den griechischen Behörden vor dem Kontrollbesuch
bereitgestellt. Die Diagramme selbst wurden mit Mitarbeitern der Präfekturen von Iraklio, Rethymno und Lasithi im
Rahmen des Kontrollbesuchs erörtert.
15
Erzeugungs-/Ertragsmengen (mehrjähriger) Rebflächen durch die gewährten Kürzungen
beeinflusst werden.
Die statistische Analyse führt zu folgenden Ergebnissen:
– 83,8 % der Erträge liegen zwischen 30 kg/Stremma, dem Mindestertrag nach der
zweiten Kürzung (90 %), und 35 kg/Stremma.
– 8,1 % der Erträge liegen zwischen 60 kg/Stremma, dem Mindestertrag nach der
zweiten Kürzung (80 %), und 65 kg/Stremma.
– Bei 0,0 % der Erträge (d. h. in keinem Fall) wird mindestens der vorgeschriebene
Mindestertrag von 300 kg/Stremma (3000 kg/ha) erzielt.
Die griechischen Behörden führen die genannten ungewöhnlichen Umstände auf verschiedene
Gründe zurück, darunter das Alter der Rebstöcke (Rethymno) und ein isoliertes lokales
Mikroklima (Lasithi).
2.
Sultaninen sind eine Traubensorte mit drei möglichen Verwendungen: Trocknen,
Weinherstellung und Frischobstverzehr. Die Einhaltung der Anforderung der „AnbauflächenSpezialisierung“ bedeutet, dass keine Lieferungen von den beihilfefähigen Anbauflächen an
Weinherstellungsbetriebe oder den Frischobstmarkt, d. h. an andere Abnehmer als Verarbeiter,
erfolgen. Anders ausgedrückt stellt das Diagramm der Ertragsverteilung die gesamte
Erzeugungsmenge der Anbauflächen/Betriebe dar.
Die GD AGRI äußerte in ihrem Mitteilungsschreiben die Ansicht, dass die Kürzungen des
Mindestertrags an sich die Erzeuger in ihrem Glauben bestärkten, dass ihre Anbauflächen als
„spezialisiert“ – d. h. als förderfähig für die Beihilfe für getrocknete Trauben – angesehen
werden, sofern sie eine Menge an den Verarbeiter lieferten, die dem Mindestertrag nach
Kürzung entspricht. Die über den Mindestertrag hinausgehenden Erträge an Sultaninen seien
wahrscheinlich auf irgendeine Weise auf den Frischobstmarkt oder an Weinhersteller geliefert
worden.
16
b. Korinthen
Currants - GR
100
90
80
No. of declarations
70
60
50
40
30
20
10
0
10
-2
0
20 00
-2
0
19 90
-1
0
18 80
-1
0
17 70
-1
0
16 60
-1
0
15 50
-1
0
14 40
-1
0
13 30
-1
0
12 20
-1
10
-1
0
11
00
-1
0
-9
0
-8
0
-7
0
-6
0
-5
0
-4
0
-3
0
-2
0
10
90
80
70
60
50
40
30
20
0
-1
10
0
Yield (kg/str)
EN
Currants – GR
No of declarations
Yield (kg/str)
DE
Korinthen – GR
Zahl der Erklärungen
Ertrag (kg/Stremma)
Die Verteilungskurve für die Korinthenerträge ist nicht so atypisch wie die für Sultaninen. Die
Spitze nahe dem Mindestertrag nach Kürzung (210 kg/Stremma x (100 – 80) % =
42 kg/Stremma) ist nicht außergewöhnlich hoch.
Die statistische Analyse führt zu folgenden Ergebnissen:
– 6,1 % der Erträge liegen zwischen 40 und 50 kg/Stremma, wobei der
Mindestertrag nach der Kürzung um 80 % bei 42 kg/Stremma liegt.
– 19,8 % der Erträge belaufen sind mindestens auf den vorgeschriebenen
Mindestertrag von 210 kg/Stremma (2100 kg/ha).
4.1.2. Argumente des Mitgliedstaats
4.1.2.1.
Vorschriftswidrige Kürzungen des Mindestertrags
Allgemein weisen die griechischen Behörden darauf hin, dass zwar höhere Kürzungen
festgelegt wurden als von den Direktionen der Präfekturen beantragt; es hätten jedoch „nicht
alle diese Kürzungen vollständig ausgeschöpft“. Die Behörden machen auch geltend, dass ihr
Verfahren für die Festlegung der Kürzungen des Mindestertrags den Bestimmungen in
Artikel 3 Absatz 2 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1621/99 entspreche.
Die spezifische Frage, warum in der Präfektur Iraklio der Ministerialbeschluss eine Kürzung
um 90 % anstelle der beantragten 95 % vorsah, beantworteten die griechischen Behörden wie
folgt:
– Das Ministerium habe eine Kürzung um 95 % möglicherweise als übertrieben
erachtet.
17
– Das Ministerium habe vor Gewährung der Kürzung nicht auf einer Bewertung des
Schadensumfangs bestanden.
Darüber hinaus betonten die griechischen Behörden, dass die Ertragsschätzung von 1900 t
nicht zuverlässig sei, dass weder die Menge von 1900 t noch der entsprechende Prozentsatz
von 95 % der Wirklichkeit entspreche und dass der umgeleitete Verkauf von Sultaninen auf
dem Frischobstmarkt oder an Weinhersteller nur vermutet werde.
In Bezug auf die während des Kontrollbesuchs besuchten anderen Präfekturen brachten die
griechischen Behörden keine Gegenargumente zu den Feststellungen der GD AGRI vor.
4.1.2.2.
Einhaltung des Mindestertrags und der Lieferpflicht
Zur Widerlegung der Darstellung der GD AGRI, dass die über den Mindestertrag
hinausgehenden Erträge an Sultaninen entweder auf den Frischobstmarkt oder zu
Weinbetrieben gelangt seien, verweisen die griechischen Behörden auf Gegenprüfungen bei
potenziellen alternativen Abnehmern. Diese Gegenprüfungen werden wirksam durchgeführt
und in den Anhängen 3 und 4 der Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung
belegt.
In Anhang 3 Punkt 9 der Anweisungen vom 22.9.2006 werden Gegenprüfungen mit
(Lieferungen an) Weinhersteller(n) und Verpackungszentren erwähnt. Anhang 4 enthält die
entsprechenden Muster für Berichttabellen.
4.1.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung
4.1.3.1.
Vorschriftswidrige Kürzungen des Mindestertrags
Für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 ergibt sich der wichtigste Verstoß aus dem Charakter der
Entscheidungen der griechischen Behörden, den Mindestertrag zu kürzen. Obwohl diese
Beschlüsse formell auf dem Auftreten von Naturkatastrophen beruhen, stellt die GD AGRI
fest, dass die Kürzungen des Mindestertrags wie in den vergangenen Jahren
• für das gesamte griechische Hoheitsgebiet „einheitlich“ sind; in Bezug auf die
erste Gruppe von Kürzungen, die in Ministerialbeschlüssen vom 14.9.2007
veröffentlicht wurden, ist unwahrscheinlich, dass alle Präfekturen unabhängig von
der erzeugten Traubensorte Schäden im Umfang von 80 % erlitten haben sollten;
• zumindest teilweise gewährt werden, um verschiedene strukturelle
Ertragseinbußen auszugleichen (Verstoß gegen die Bestimmungen von Artikel 3
Absatz 2 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999, mit denen
der Anwendungsbereich dieser Kürzungen auf durch Naturkatastrophen
geschädigte Anbauflächen beschränkt wird);
• in mehreren Fällen höher sind als die von den jeweiligen Präfekturen festgestellten
und/oder gemeldeten Schäden, d. h. absichtlich auf einem Niveau festgelegt
werden, das alle Erzeuger in die Lage versetzt, eine Beihilfe zu beantragen;
• ohne Bewertung oder Überprüfung der berichteten Schäden gewährt bzw. nicht
durch Nachweise belegt werden.
18
Aus diesen Gründen ist die GD AGRI der Ansicht, dass die Entscheidungen der griechischen
Behörden zur Kürzung des Mindestertrags gegen die rechtlichen Bestimmungen verstoßen und
dass diese Behörden auf diese Weise ein Umfeld geschaffen haben, das den verbreiteten
Missbrauch von EU-Beihilfen begünstigt.
4.1.3.2.
Einhaltung des Mindestertrags und der Lieferpflicht
Trotz der Aussagen der griechischen Behörden in Bezug auf die durchgeführten
Gegenprüfungen (siehe Anhänge 3 und 4 der Antwort auf das Protokoll der bilateralen
Besprechung) wurden der GD AGRI keine Belege für Prüfungen der Lieferungen von
Sultaninen an den Frischobstmarkt oder für die entsprechenden Anweisungen an die
Kontrolleure vorgelegt.
Darüber hinaus verweist die genannte Antwort auf die Stellungnahme zum Protokoll der
bilateralen Besprechung, die im Rahmen der Untersuchung 2007 abgehalten wurde.5 Unter
Punkt 1.10 des letzteren Dokuments erklärten die griechischen Behörden: „Speziell in der
Präfektur Iraklio sind Gegenprüfungen […] zum Vergleich der zum Trocknen bestimmten
Erzeugungsmengen mit dem Verkauf von frischen Trauben oder von für die Weinherstellung
geeigneten Erzeugnissen nicht durchführbar; dies ist ausschließlich darauf zurückzuführen,
dass diese Gegenprüfungen aufgrund der äußerst hohen Anzahl von Prüfungen (sehr großen
Anzahl von Anbauflächen) und einem Mangel an Kontrolleuren objektiv schwierig sind.“
Die GD AGRI kommt zu dem Schluss, dass das griechische Kontrollsystem das Risiko
möglicher Lieferungen von Sultaninen an andere Abnehmer als Verarbeiter nicht abdeckt.
Daher kann mit diesem Kontrollsystem die Einhaltung der Anforderung „AnbauflächenSpezialisierung“ und damit die Beihilfefähigkeit einer gegebenen Anbaufläche nicht wirksam
geprüft werden.
4.1.3.3.
Vorgeschlagene finanzielle Berichtigung
a. Allgemeine Bewertung
Die vorschriftswidrigen Kürzungen des Mindestertrags bilden den wichtigsten Mangel im
Rahmen der vorliegenden Untersuchung. Daher stellt jeder Beihilfeantrag, der sich auf einen
verringerten Ertrag stützt – und von der griechischen Zahlstelle für förderfähig befunden
wurde –, ein Risiko für den Fonds dar. Insbesondere im Fall von Sultaninen werden die
finanziellen Interessen der EU zudem durch unzureichende Kontrollen hinsichtlich der
Anforderung der Ertragsspezialisierung gefährdet.
5
Dokument 65191 vom 29.4.2008.
19
In Dokument VI/5330/97 ist Folgendes festgelegt: „Wenn das Kontrollsystem eines
Mitgliedstaats völlig fehlt oder schwere Mängel aufweist und Belege für verbreitete
Unregelmäßigkeiten und für eine Vernachlässigung der Bekämpfung unregelmäßiger oder
betrügerischer Praktiken vorliegen, ist eine Berichtigung um 25 % gerechtfertigt, da davon
auszugehen ist, dass die Möglichkeit, ungestraft regelwidrige Anträge einzureichen, zu
außerordentlich hohen Verlusten für den Fonds führen wird. Daher kann die Berichtigung
gegebenenfalls auf einen noch höheren Betrag festgelegt werden, oder es können die gesamten
Ausgaben aberkannt werden, wenn die Mängel so schwerwiegend sind, dass sie eine völlige
Nichteinhaltung der Gemeinschaftsvorschriften darstellen und so dazu führen, dass sämtliche
Zahlungen unkorrekt sind.“
b. Unterscheidung zwischen Sultaninen und Korinthen
Sultaninen sind eine Traubensorte mit drei möglichen Verwendungen. Im Rahmen des
Kontrollbesuchs wurde festgestellt, dass das Risiko einer Einbehaltung von Sultaninen zum
Zwecke der Weinherstellung oder des Verkaufs auf dem Frischobstmarkt überhaupt nicht
abgedeckt war. Insoweit bot das Kontrollsystem keinerlei Sicherheit, dass Trauben von
Anbauflächen, für die eine Beihilfe für getrocknete Trauben beantragt wurde, tatsächlich zum
Trocknen an Verarbeiter geliefert wurden.
Korinthen dagegen sind im Rahmen von zwei EU-Beihilferegelungen förderfähig. Daher
werden Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der Beihilferegelung für
getrocknete Trauben automatisch durch die Kontrollen im Rahmen der Beihilferegelung für
Wein ergänzt. Dadurch wird das Risiko für den Fonds begrenzt.
c. Diagramme der Ertragsverteilung für die Ernte 2007
Wie bereits erwähnt, basieren die Diagramme der Ertragsverteilung auf Gesamtlieferungen
von Betrieben an Verarbeiter. Die Förderfähigkeit im Rahmen der Beihilferegelung für
getrocknete Trauben wird jedoch auf Ebene der Anbaufläche (Rebfläche) festgelegt. Daher
können aufgrund der Diagramme keine Schlussfolgerungen über die Beihilfefähigkeit
einzelner Anbauflächen gezogen werden (zum Beispiel zur Extrapolation einer Berichtigung).
Sie können aber als Indikatoren für die Verwaltung der Beihilferegelung dienen. In diesem
Zusammenhang weist die GD AGRI auf die folgenden Punkte hin:
– Bei den Erträgen an Sultaninen wird in 0,0 % aller Fälle (d. h. in keinem einzigen
Fall) mindestens der vorgeschriebene Mindestertrag von 300 kg/Stremma
(3000 kg/ha) erzielt.
– Bei einem Anteil von 19,8 % der Erträge an Korinthen wird mindestens der
vorgeschriebene Mindestertrag von 210 kg/Stremma (2100 kg/ha) erreicht.
20
d. Umfang der finanziellen Berichtigung
Die GD AGRI bewertete das Risiko für den Fonds wie folgt:
d.1. Sultaninen
Die im Diagramm der Ertragsverteilung für 2007 dargestellten völlig unzuverlässigen Daten
sind das Ergebnis vorschriftswidriger Kürzungen des Mindestertrags in Kombination mit
einem vollständig unwirksamen Verwaltungs- und Kontrollsystem. Darüber hinaus wurde
festgestellt, dass der Ertrag in keinem einzigen Fall mindestens dem vorgeschriebenen
Mindestertrag von 3000 kg/ha entsprach.
Die GD AGRI stellte daher eine völlige Nichteinhaltung der EU-Vorschriften fest;
entsprechend sind sämtliche Zahlungen als nicht korrekt zu bewerten.
Daher schlägt die GD AGRI für Sultaninen eine finanzielle Berichtigung um 100 % für die
Ausgaben des Wirtschaftsjahrs 2007/2008 vor.
d.2. Korinthen
Ebenso wie bei Sultaninen stellt jeder Beihilfeantrag, der sich auf eine vorschriftswidrige
Kürzung des Mindestertrags stützt, ein Risiko für den Fonds dar.
Ertragsdaten für Korinthen sind eine Angabe für die Erträge beihilfefähiger Flächen auf
Betriebsebene: Es wurde festgestellt, dass 19,8 % der Erträge gleich oder größer dem
vorgeschriebenen Mindestertrag von 2100 kg/ha waren. Die GD AGRI stellt daher fest, dass
ein geschätzter Anteil von 100 – 19,8 % = 81,2 % aller Anträge höchstwahrscheinlich
unberechtigt war. Darüber hinaus waren wahrscheinlich einzelne Anbauflächen von den
restlichen 19,8 % der Anbauflächen ebenfalls nicht beihilfefähig. Tatsächlich haben die
griechischen Behörden keine schlüssigen Belege dafür vorgelegt, dass die entsprechenden
Zahlungen korrekt waren.
Bei Korinthen sind im Gegensatz zu Sultaninen jedoch die folgenden Punkte zu beachten:
– Korinthen sind im Rahmen von zwei EU-Beihilferegelungen förderfähig. Daher
werden Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der
Beihilferegelung für getrocknete Trauben automatisch durch die Kontrollen im
Rahmen der Beihilferegelung für Wein ergänzt; entsprechend verringert sich das
Risiko für den Fonds.
– Korinthen sind normalerweise nicht für den Frischobstmarkt bestimmt.
Entsprechend geringer ist das Risiko, dass sie für andere Zwecke als die
Trocknung einbehalten werden.
21
Parallel zur Bewertung der in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Situation
für 2007/2008 erinnert die GD AGRI an ihre Schlussfolgerungen in Bezug auf Korinthen im
Rahmen der vorangegangenen Reihe von Untersuchungen.6 Im Wirtschaftsjahr 2006/2007
wurde eine „einheitliche“ Kürzung des Mindestertrags um 50 % durchgeführt. Die
verfügbaren Daten schienen damals darauf hinzuweisen, dass zwischen 25 % und 50 % der
Ausgaben risikobehaftet waren. Auf dieser Grundlage erstellte die GD AGRI eine
konservative Schätzung und schlug eine finanzielle Berichtigung um 25 % für die Ausgaben
des Wirtschaftsjahres 2006/2007 vor.
Da die „einheitliche“ Kürzung des Mindestertrags für Korinthen seitdem von 50 % auf 80 %
angehoben wurde, schließt die GD AGRI, dass das Risiko von Unregelmäßigkeiten im
Wirtschaftsjahr 2007/2008 entsprechend zugenommen hat.
Daher schlägt die GD AGRI vor, 50 % der Ausgaben für Korinthen im Wirtschaftsjahr
2007/2008 von der EU-Beihilfe auszuschließen.
Und schließlich erinnert die GD AGRI an die Zweifel der griechischen bescheinigenden Stelle
in Bezug auf die Konformität der (späteren) Kürzungen des Jahres 2007 mit den
Rechtsvorschriften. Laut dem Bericht der bescheinigenden Stelle stünde die gesamte im
Haushaltsjahr 2008 gezahlte Beihilfe auf dem Spiel.
Die finanzielle Berichtigung beläuft sich auf 83 613 370,22 EUR. Sie wurde wie folgt
berechnet:
Zahlstelle
GR01
GR01
Haushaltsposten
050302291513070
050302291513070
Art der
Berichtigung
Währung
Haushaltsjahr 2008
punktuell
EUR
–83 614 255,41
Haushaltsjahr 2009
punktuell
EUR
INSGESAMT
+885,19
–83 613 370,22
4.1.4. Schlichtung
Die griechischen Behörden beantragten keine Schlichtung.
6
Berichtigungsbetrag
FV/2006/353/GR und FV/2007/320/GR.
22
5.
MILCHERZEUGNISSE
Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält
keine Berichtigungen für diesen Sektor.
23
6.
INTERVENTIONSMASSNAHMEN UND SONSTIGE MARKTMASSNAHMEN
Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält
keine Berichtigungen für diesen Sektor.
24
7.
WEIN
Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält
keine Berichtigungen für diesen Sektor.
25
8.
TABAK
Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält
keine Berichtigungen für diesen Sektor.
26
9.
KARTOFFELSTÄRKE
Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält
keine Berichtigungen für diesen Sektor.
27
10. POSEI
Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält
keine Berichtigungen für diesen Sektor.
28
11. TIERPRÄMIEN
11.1.
Spanien – Rinder- und Schafprämien
Untersuchung
Kontrollbesuch
Mitteilungsschreiben
Antwort des Mitgliedstaats
Einladung zur bilateralen
Besprechung
Schlussfolgerungen der
bilateralen Besprechung
Antwort des Mitgliedstaats
Schlichtungsschreiben:
Schlichtungsverfahren:
Stellungnahme der
Schlichtungsstelle:
Abschließendes Schreiben:
NAC/2009/102
8.-12.6.2009
Ares(2009)308475 vom 5.11.2009
SGFA/MAD/353 vom 3.2.2010
Ares(2010)973284 vom 20.12.2010
Ares(2011)1270540 vom 28.11.2011
SGFA/ISR/MSL/3882 vom 26.1.2012
Ares(2013)70377 vom 21.1.2013
-
11.1.1. Wichtigste Feststellungen
11.1.1.1. Mängel bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen während des
Haltungszeitraums im Zusammenhang mit der Gewährung von
Mutterkuhprämien in Kantabrien
Gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 umfassen die
Vor-Ort-Kontrollen „mindestens 5 % aller Tiere pro Beihilferegelung, für die Beihilfen
beantragt werden“, und gemäß Artikel 34 Absatz 1 der genannten Verordnung sind
„mindestens 60 % des in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b) letzter Satz dieser Verordnung
vorgesehenen Mindestsatzes der Vor-Ort-Kontrollen über den Haltungszeitraum der
betreffenden Beihilferegelung verteilt durchzuführen“.
Es wurde festgestellt, dass für das Antragsjahr 2007 in Kantabrien anstelle der
vorgeschriebenen 3 % (60 % von 5 %) nur 1,79 % des Mindestsatzes von im Rahmen der
Gewährung der Mutterkuhprämie zu kontrollierenden Tieren während des Haltungszeitraums
einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen worden waren.
Die spanischen Behörden stimmten zu, dass für das Antragsjahr 2007 der vorgeschriebene
Satz von während des Haltungszeitraums durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen nicht erreicht
wurde; sie wiesen jedoch darauf hin, dass sie zahlreiche rückwirkende Kontrollen
durchführten. Die spanischen Behörden sind der Ansicht, dass die am Ende des
Haltungszeitraums oder sogar danach durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen im Hinblick auf die
Feststellung von Unregelmäßigkeiten wirksamer sind als Kontrollen zu Beginn des
Haltungszeitraums. Nach Aussage der spanischen Behörden ist dies darauf zurückzuführen,
dass bei den Kontrollen Register und sonstige Belege überprüft werden, um
Unregelmäßigkeiten bei der Meldung von Verbringungen an Kennzeichnungs- und
Registrierungsdatenbanken nicht nur über einen kurzen Zeitraum zu Beginn des
Haltungszeitraums, sondern während des gesamten Haltungszeitraums festzustellen.
29
Die spanischen Behörden betonten, dass sich die Tierhaltungsbetriebe in Kantabrien durch die
Stabilität ihrer Bestände auszeichnen.
Die GD AGRI macht geltend, dass rückwirkende Kontrollen die während des
Haltungszeitraums durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen nicht ersetzen; dies ist der Zeitraum,
in dem Tiere, für die ein Antrag gestellt wurde, im Betrieb gehalten werden müssen, um eine
Beschau beihilfefähiger lebender Tiere (z. B. hinsichtlich Kennzeichnung) zu ermöglichen.
17,33 % der Tiere, für die im Antragsjahr 2007 ein Antrag auf eine Mutterkuhprämie gestellt
worden war, wurden in Kantabrien Vor-Ort-Kontrollen unterzogen; dieser Anteil liegt deutlich
über der vorgeschriebenen Mindestanforderung von 5 %.
Der niedrige Satz von Vor-Ort-Kontrollen während des Haltungszeitraums in Kantabrien
verstieß gegen Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Die GD AGRI ist
jedoch der Ansicht, dass das Risiko für den Fonds durch den hohen Gesamtsatz von Vor-OrtKontrollen gemindert wurde.
11.1.1.2. Falsche Anwendung von Sanktionen für Zahlungen nach Artikel 69 für
Mutterkühe
In dem in Spanien eingesetzten antragslosen System für Zahlungen nach Artikel 69 für
Mutterkühe gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 796/2004 für das Antragsjahr 2008.
Dies impliziert, dass eine Sanktion gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 für
jedes potenziell beihilfefähige Tier angewendet werden muss, bei dem hinsichtlich der
Kennzeichnung/Registrierung eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde. Dies ergibt sich aus
der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 972/2007 vom
20. August 2007; Artikel 1 Absatz 24 der letzteren Verordnung lautet:
„Artikel 63 erhält folgende Fassung:
,Artikel 63 Feststellungen in Bezug auf die Ergänzungszahlungen
Bei der in Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Ergänzungszahlung
für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder für Qualitätsproduktion wenden
die Mitgliedstaaten Kürzungen und Ausschlüsse an, die den in diesem Titel vorgesehenen
gleichwertig sind. Bei Gewährung von flächenbezogenen Zahlungen oder von Zahlungen für
Tiere gelten die Bestimmungen dieses Teils entsprechend.‘“
Artikel 2 legt Folgendes fest: „Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt für Beihilfeanträge, die sich auf Jahre
oder Prämienzeiträume ab 1. Januar 2008 beziehen.“
30
In Spanien waren Zahlungen gemäß Artikel 69 für Mutterkühe nicht auf die Ansprüche auf
Mutterkuhprämien begrenzt; allerdings war die Anzahl der für Ergänzungszahlungen
zulässigen Tiere auf die Höhe der Mutterkuhquote beschränkt.
Daher wurden für das Antragsjahr in einigen Fällen keine Sanktionen gemäß Artikel 59 der
Verordnung (EG) Nr.796/2004 verhängt. Es gab Fälle, in denen die Anzahl der Tiere, bei
denen Ergänzungszahlungen in Betracht kamen, die Anzahl der Ansprüche auf
Mutterkuhprämie überschritt. Einige dieser Tiere, bei denen Ergänzungszahlungen in Betracht
kamen, wurden bei der Berechnung der Sanktionen für Rinderprämien nicht berücksichtigt,
weil die Anzahl der Tiere, für die Ergänzungszahlungen in Betracht kamen, an die Anzahl der
Ansprüche auf Mutterkuhprämie angepasst wurde. Diese Tiere wurden jedoch bei der
Berechnung der Kürzungen im Rahmen der Cross-Compliance berücksichtigt.
Die spanischen Behörden wiesen auf Folgendes hin:
–
Im Jahr 2008 wurde das gleiche Sanktionssystem angewendet wie in den Jahren zuvor;
dieses System war Gegenstand von Feststellungen im Rahmen der vorherigen
Untersuchungen, bei denen keine finanzielle Berichtigungen beschlossen worden waren.
–
Daher wurde es nicht für notwendig erachtet, Abhilfemaßnahmen für 2007
durchzuführen, und es wurden die gleichen Verfahren angewendet.
–
Für das Jahr 2009 wurden jedoch unverzüglich – im gleichen Jahr, in dem die
genannten Schwächen aufgezeigt wurden – Abhilfemaßnahmen durchgeführt, und das
Verfahren für die Berechnung von Sanktionen wurde entsprechend den Feststellungen der
Kommission angepasst.
Gemäß der Aufforderung der GD AGRI gaben die spanischen Behörden den Betrag an, der
von der Beihilfe hätte ausgeschlossen werden müssen (14 942,25 EUR, entsprechend
539 Tieren), und schlüsselten diesen Betrag nach autonomen Gemeinschaften auf.
11.1.1.3. Mängel bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen während des
Haltungszeitraums im Zusammenhang mit der Gewährung von Mutterschafund Ziegenprämien in Kantabrien
Gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sind mindestens 50 % des
Mindestsatzes der Schafhaltungsbetriebe, die Vor-Ort-Kontrollen unterzogen werden (10 %),
über den Haltungszeitraum verteilt zu kontrollieren.
Die GD AGRI hält an ihrem Standpunkt fest, dass der Satz der während des
Haltungszeitraums durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen (3,08 % anstatt 5 %) im Widerspruch
zum genannten Artikel steht.
31
Die spanischen Behörden räumen ein, dass der vorgeschriebene Satz der während des
Haltungszeitraums durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen für das Antragsjahr 2007 nicht
erreicht wurde.
Die GD AGRI stellt fest, dass der niedrige Satz von Vor-Ort-Kontrollen während des
Haltungszeitraums in Kantabrien dem genannten Artikel nicht entspricht und zu einem Risiko
für den Fonds geführt hat.
Gemäß den Kontrollstatistiken wurden jedoch in Kalabrien 16,20 % der Betriebe, welche die
Mutterschaf- und Ziegenprämie beantragten, und 27,94 % der Tiere, für die im Antragsjahr
2007 die Mutterschaf- und Ziegenprämie beantragt wurde, Vor-Ort-Kontrollen unterzogen.
Diese Sätze der Vor-Ort-Kontrollen liegen deutlich über der vorgeschriebenen
Mindestanforderung von 10 %.
Die GD AGRI ist der Ansicht, dass das Risiko für den Fonds durch den hohen Gesamtsatz von
Vor-Ort-Kontrollen gemindert wurde.
11.1.2. Argumente des Mitgliedstaats
11.1.2.1. Mängel bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen während des
Haltungszeitraums im Zusammenhang mit der Gewährung von
Mutterkuhprämien in Kantabrien
Die spanischen Behörden räumten ein, dass der vorgeschriebene Satz von während des
Haltungszeitraums durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen nicht erreicht wurde; sie wiesen
jedoch darauf hin, dass sie zahlreiche rückwirkende Kontrollen durchführten.
Die spanischen Behörden betonten, dass sich die Tierhaltungsbetriebe in Kantabrien durch die
Stabilität ihrer Bestände auszeichnen. Nach ihren Aussagen sind fast alle Mutterkühe eines
Betriebs im Dezember während der Sommermonate des Folgejahres über den gesamten
Haltungszeitraum im Betrieb vorhanden. Über mehrere Antragsjahre hinweg hätten die
spanischen Behörden festgestellt, dass die Tiere nicht zwischen Betrieben hin und her
transportiert würden und dass keine großen Änderungen der Bestände aufträten, sondern dass
die Herde in ein und demselben Betrieb vielmehr über die ganze Fortpflanzungsphase von
Mutterkühen oder über einen großen Teil der Fortpflanzungsphase gleich bleibe. Die
spanischen Behörden betonten, dass aus diesem Grund eine rückwirkende Vor-Ort-Kontrolle
die gleiche Beweiskraft habe wie eine während des Haltungszeitraums durchgeführte Vor-OrtKontrolle.
Nach Ansicht der spanischen Behörden stellt die Kennzeichnung und Registrierung von
Rindern ein umfassendes und praktisch durchgehendes Kontrollsystem auf Grundlage
regelmäßiger Verfahren dar, das die Zuverlässigkeit der Datenbank jederzeit gewährleistet und
den außerhalb des Haltungszeitraums durchgeführten rückwirkenden Kontrollen von
Mutterkühen uneingeschränkte Beweiskraft verleiht.
32
11.1.2.2. Falsche Anwendung von Sanktionen für Zahlungen gemäß Artikel 69 für
Mutterkühe
Die spanischen Behörden erklären, dass das finanzielle Risiko für den Fonds praktisch
vernachlässigbar sei, und weisen auf die folgenden Aspekte hin:
– Im Jahr 2008 sei das gleiche Sanktionssystem angewendet worden wie in den Jahren zuvor;
dieses System sei Gegenstand von Feststellungen im Rahmen der vorherigen
Untersuchungen gewesen, bei denen keine finanzielle Berichtigungen beschlossen worden
seien.
– Daher sei es nicht für notwendig erachtet worden, Abhilfemaßnahmen für 2007
durchzuführen, und es seien die gleichen Verfahren angewendet worden.
– Infolge der Feststellungen der Kommission im Rahmen der Untersuchung in Kantabrien
seien für das Jahr 2009 unverzüglich (d. h. im gleichen Jahr, in dem die genannten
Schwächen aufgezeigt wurden) Abhilfemaßnahmen durchgeführt worden, und das
Verfahren für die Berechnung von Sanktionen sei entsprechend den Feststellungen der
Kommission angepasst worden.
11.1.2.3. Mängel bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen während des
Haltungszeitraums im Zusammenhang mit der Gewährung von Mutterschafund Ziegenprämien in Kantabrien
Die spanischen Behörden wiesen darauf hin, dass die Stabilität der Herdenbestände in den
Tierhaltungsbetrieben ein konstanter Faktor sei. Dies werde auch daran deutlich, dass die in
Kantabrien vorgeschriebenen Verfahren zur Gewährleistung der Tiergesundheit sowie zur
Kennzeichnung und Registrierung von amtlicher Seite durchgeführt würden; die
Betriebsinhaber dürften diese Verfahren nicht autonom durchführen.
Darüber hinaus betonten die spanischen Behörden erneut, dass normalerweise zu beobachten
sei, dass Betriebsinhaber, die innerhalb eines Haltungszeitraums schon früh einer Vor-OrtKontrolle unterzogen wurden, später verstärkt versucht sein können, sich über die
Anforderungen z. B. in Bezug auf die Mindestzahl von Tieren hinwegzusetzen als
Betriebsinhaber, die nicht wissen, ob sie noch kontrolliert werden. Ein Betriebsinhaber, der
einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen wurde, werde nämlich mit großer Wahrscheinlichkeit
frühestens im folgenden Antragsjahr erneut kontrolliert.
Nach Aussage der spanischen Behörden sind rückwirkende Beihilfekontrollen für die
Bewertung des hypothetischen Risikos für den Fonds in den Jahren 2007 und 2008 genauso
zuverlässig wie während des Haltungszeitraums durchgeführte Kontrollen.
33
11.1.3. Berechnung der finanziellen Berichtigung
Die GD AGRI ist auf Grundlage der Feststellungen und unter Berücksichtigung der
Erläuterungen der spanischen Behörden der Auffassung, dass durch die festgestellten Mängel
in Bezug auf den Satz der Vor-Ort-Kontrollen in Kantabrien und die falsche Anwendung der
Sanktionen für Zahlungen gemäß Artikel 69 für Mutterkühe in den betroffenen Antragsjahren
ein Risiko für den Fonds entstanden ist.
Die Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Mindestsatzes von während des Haltungszeitraums
durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen stellt einen Mangel in Bezug auf eine
Schlüsselkontrolle dar. Dieser Mangel hat für das Antragsjahr 2007 sowohl bei
Mutterkuhprämien als auch bei Mutterschaf- und Ziegenprämien zu einem Risiko für den
Fonds geführt, und die GD AGRI ist der Ansicht, dass die Anwendung einer
Pauschalberichtigung die beste Methode für die Quantifizierung dieses Risikos ist.
Dokument VI/53230/97 besagt:
„Wurden zwar alle Schlüsselkontrollen vorgenommen, jedoch nicht in der nach den
Verordnungen vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit oder Intensität, so ist eine Berichtigung in
Höhe von 5 % gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass die Kontrollen
nach vernünftigem Ermessen keine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der
Anträge bieten und dass die Gefahr eines Verlustes zum Nachteil des Fonds bestand.“
Das Risiko für den Fonds wurde jedoch durch den hohen Gesamtsatz von Vor-Ort-Kontrollen
gemindert. Daher wird für das Antragsjahr 2007 eine finanzielle Berichtigung um 2 % für alle
Ausgaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Mutterkuhprämien sowie von
Mutterschaf- und Ziegenprämien in Kantabrien vorgeschlagen.
Die GD AGRI schlägt gemäß Dokument VI/5330/97 eine punktuelle Berichtigung für die
falsche Anwendung von Sanktionen für Zahlungen gemäß Artikel 69 für Mutterkühe vor. Die
spanischen Behörden teilten den Betrag, der von der Beihilfe hätte ausgeschlossen werden
müssen, (14 942,25 EUR) sowie eine Aufschlüsselung dieses Betrags nach autonomen
Gemeinschaften mit.
34
Die von der Finanzierung auszuschließenden spanischen Ausgaben belaufen sich auf:
Zahlstelle
ES01
ES02
ES03
ES06
ES06
Antragsjahr
2008
2008
2008
2008
2007
Haushaltsjahr
2009
2009
2009
2009
2008
ES06
ES06
ES06
2007
2007
2007
2009
2010
2008
ES06
2007
2009
ES07
ES08
ES09
ES10
ES11
ES14
ES15
ES16
ES17
2008
2008
2008
2008
2008
2008
2008
2008
2008
2009
2009
2009
2009
2009
2009
2009
2009
2009
Haushaltsposten
050302360000034
050302360000034
050302360000034
050302360000034
05030206212003705
0302062120039
050302062120039
050302062120039
050302142221068
050302142221069
050302142221070
050302142221068
050302142221070
050302360000034
050302360000034
050302360000034
050302360000034
050302360000034
050302360000034
050302360000034
050302360000034
050302360000034
INSGESAMT
35
Art der Berichtigung
Währung
punktuell
punktuell
punktuell
punktuell
2 % pauschal
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
Berichtigungs
betrag
–1 275,22
–138,61
–110,89
–859,39
–167 971,02
2 % pauschal
2 % pauschal
2 % pauschal
EUR
EUR
EUR
–807,40
–349,10
–11 498,80
2 % pauschal
EUR
–68,10
punktuell
punktuell
punktuell
punktuell
punktuell
punktuell
punktuell
punktuell
punktuell
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
–110,89
–6 791,93
–55,44
–4 768,21
–138,61
–83,17
–83,17
–360,39
–166,33
–195 636,67
11.2.
Griechenland
Untersuchung Nr.:
AP/2006/06a/GR
Rechtsvorschriften:
Verordnungen
Nr. 2419/2001,
1254/1999,
342/1999, 1782/2003, 1973/2004, 1760/2000
und 796/2004
Kontrollbesuch:
13.3.2006 bis 17.3.2006
Mitteilungsschreiben:
AGRI 01016 vom 16.1.2007
Antwort des Mitgliedstaats:
34070 vom 15.3.2007
Einladung zur bilateralen Besprechung:
Ares(2010)243262 vom 6.5.2010
Bilaterale Besprechung:
19.5.2010
Protokoll der bilateralen Besprechung:
Ares(2010)552429 vom 1.9.2010
Antwort auf das Protokoll der
bilateralen Besprechung:
106935 vom 9.12.2010
Schlichtungsschreiben:
Ares(2011)860237 vom 8.8.2011
Antrag auf Schlichtung:
Ares(2011)1094366 vom 14.10.2011
Schlichtungsverfahren:
11/GR/499
Stellungnahme der Schlichtungsstelle:
Ares(2012)73861 vom 23.1.2012
Abschließendes Schreiben:
Ares(2013)9324 vom 7.1.2013
11.2.1. Wichtigste Feststellungen bezüglich der Durchführung von Schlüsselkontrollen
(1)
Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank
In den Antragsjahren 2004 und 2005 kam es zu erheblichen Verzögerungen bei der
Aktualisierung der Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank. Die Datenbank enthielt für
viele Erzeuger noch Tiere, die schon lange nicht mehr im Betrieb existierten. Insoweit
spiegelte die Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank die Situation im Betrieb nicht
korrekt wider.
In den Antragsjahren 2004 und 2005 beruhte die Überprüfung des wichtigsten
Beihilfefähigkeitskriteriums in erster Linie auf dem computergestützten Abgleich mit einer
nicht aktualisierten – und daher unzuverlässigen – Kennzeichnungs- und
Registrierungsdatenbank. Daher war die Kontrolle bestimmter Beihilfefähigkeitskriterien
durch diesen Abgleich möglicherweise nicht vollständig gewährleistet. Dies führte für die
betroffenen Antragsjahre zu einem Risiko für den Fonds. Diese Feststellung betrifft alle
Beihilferegelungen für Rinder.
36
(2)
Mängel bei Vor-Ort-Kontrollen
Zwar wurden mehr Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt als vorgeschrieben. Diese Kontrollen
waren jedoch recht unvollständig und oberflächlich. Bei der Prüfung der Unterlagen wurden
die folgenden Mängel in Bezug auf die Vor-Ort-Kontrollen in Griechenland für die
Antragsjahre 2004 und 2005 festgestellt:
 Kontrollberichte waren nicht ausführlich genug und unvollständig oder falsch ausgefüllt
und boten daher keine Möglichkeit, die Einzelheiten der durchgeführten Kontrollen zu
überprüfen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen von Artikel 20
Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Artikel 28 Absatz 1
Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.
 Entgegen den Bestimmungen von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bzw.
Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wurde die Gesamtzahl der Tiere im
Betrieb (einschließlich der Tiere, für die keine Beihilfe beantragt worden war) nicht mit
der Anzahl
im
Bestandsregister und
in
der
Kennzeichnungs- und
Registrierungsdatenbank
abgeglichen.
Die
Kennzeichnungsund
Registrierungsdatenbank wurde bei den Vor-Ort-Kontrollen im Antragsjahr 2004
überhaupt nicht und im Antragsjahr 2005 nur gelegentlich benutzt. In mehreren
Kontrollberichten wurden Inkonsistenzen zwischen der Gesamtzahl der gemeldeten Tiere
(d. h. der Tiere, für die ein Beihilfeantrag gestellt worden war, und der Tiere, für die kein
Antrag gestellt worden war) und der im Bestandsregister genannten Anzahl festgestellt.
Außerdem war das Feld für die Anzahl der Tiere, für die kein Antrag gestellt worden
war, häufig nicht ausgefüllt.
 Bei der Prüfung der Unterlagen wurde für beantragte Tiere nur eine sehr geringe Anzahl
von Unregelmäßigkeiten bezüglich der Kennzeichnung und Registrierung festgestellt, die
Sanktionen nach sich zogen. Dieser Befund steht im Widerspruch zu den umfangreichen
Kennzeichnungsproblemen, die während vorangegangener Kontrollbesuche festgestellt
wurden. Dadurch wird die Ansicht der GD AGRI bestärkt, dass die Vor-Ort-Kontrollen
Schwächen bezüglich der Meldung von Unregelmäßigkeiten aufweisen.
 Es liegen keine Belege dafür vor, dass bei Tieren, für die in den zwölf Monaten vor der
Vor-Ort-Kontrolle Beihilfeanträge eingereicht worden waren, systematisch Kontrollen
durchgeführt wurden, wie in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Nr. 2419/2001 bzw. Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 796/2004
vorgesehen. Obwohl diese Kontrollen in den Leitlinien für Kontrolleure vorgeschrieben
sind, enthielt der Kontrollbericht nur ein Bestätigungsfeld (JA/NEIN) für den Punkt
„Belege wurden angefordert“. In den meisten Unterlagen war dieses Feld frei, oder das
Kreuz war bei „NEIN“ gesetzt worden.
Durch die genannten Schwächen ist für die Antragsjahre 2004 und 2005 ein Risiko für den
Fonds entstanden. Dies betrifft alle Beihilferegelungen für Rinder.
37
(3)
Kürzungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen über die Kennzeichnung und
Registrierung von Tieren, für die keine Beihilfe beantragt wurde
Im Antragsjahr 2004 wurden keine über die einzelne Quote hinausgehenden Kürzungen der
Mutterkuhprämie vorgenommen, wenn Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Kennzeichnung
und Registrierung von beantragten Tieren festgestellt wurden. Die GD AGRI macht geltend,
dass diese Tiere als nicht beantragte Tiere hätten behandelt werden müssen und dass für diese
Tiere Kürzungen gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 hätten
vorgenommen werden müssen. Dadurch, dass die vorgeschriebenen Sanktionen nicht
angewendet wurden, ist ein Risiko für den Fonds entstanden.
(4)
Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen
Die Vor-Ort-Kontrollen, die in Griechenland bei den Antragstellern für die Mutterkuhprämie
durchgeführt wurden, erfolgten konzentriert am Ende des Haltungszeitraums, in erster Linie in
den letzten zwei Monaten des sechsmonatigen Haltungszeitraums. Die GD AGRI erklärt, dass
dies gegen Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Artikel 34 der Verordnung
(EG) Nr. 796/2004 verstößt.
Da mit den Vor-Ort-Kontrollen seit mehreren Jahren spät begonnen wurde, ist die GD AGRI
außerdem der Ansicht, dass den Betriebsinhabern bekannt gewesen sein könnte, dass in einem
bestimmten Zeitraum keine Kontrollen durchgeführt wurden und dass sie diesen
„kontrollfreien Zeitraum“ möglicherweise hätten ausnutzen können. Insoweit ist in den
Antragsjahren 2004 und 2005 ein Risiko für den Fonds entstanden.
(5)
Vor-Ort-Kontrollen hinsichtlich der Schlachtprämie
Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Artikel 26
Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 müssen die Vor-Ort-Kontrollen pro
Beihilferegelung mindestens 5 % aller Tiere umfassen, für die Beihilfen beantragt wurden. In
Griechenland wurde keine spezifische Stichprobe für Vor-Ort-Kontrollen für Tiere gebildet,
für die eine Schlachtprämie beantragt worden war. Nach den griechischen Leitlinien für die
Antragsjahre 2004 und 2005 würden die Tiere, für die eine Schlachtprämie beantragt wurde,
nur dann einer Vor-Ort-Kontrolle im Zusammenhang mit anderen Regelungen unterzogen,
wenn diese Vor-Ort-Kontrollen nach der Antragstellung für die Schlachtprämie erfolgen.
Dadurch könnten mehrere Antragsteller für die Schlachtprämie möglicherweise von Vor-OrtKontrollen ausgenommen sein. Daher ist in den Antragsjahren 2004 und 2005 ein Risiko für
den Fonds entstanden.
11.2.2. Wichtigste Schwächen bei der Durchführung von Zusatzkontrollen
(6)
Angabe des Haltungsorts im Antrag
Bei der Prüfung der Unterlagen wurde festgestellt, dass der Haltungsort entgegen den
Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001
bzw. Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 im Antrag nicht
immer klar angegeben war.
38
(7)
Offizielle Statistiken gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001
für Antragsjahr 2004
Die von den griechischen Behörden für das Antragsjahr 2004 bereitgestellten offiziellen
Statistiken waren unvollständig. Die „Übersichtstabelle für Kürzungen und Ausschlüsse“
wurde nicht vorgelegt.
Außerdem wiesen die Statistiken Inkonsistenzen in Bezug auf die Gesamtzahl von
Schlachthöfen in Griechenland auf, welche die griechischen Behörden nicht erklären konnten.
11.2.3. Argumente des Mitgliedstaats
Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank
Die griechischen Behörden erklären, dass die Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank7
seit 2002 ständig verbessert werde. Darüber hinaus erläutern die griechischen Behörden: „[Die
Datenbank] wird von den Dienststellen der Kommission überprüft, und ihre Funktionalität und
Zuverlässigkeit wurden seit 2002 nicht in Frage gestellt.“
Die griechischen Behörden legten (in Anhang 4 Nummer 27 des Schlichtungsantrags) „die
Statistiken über die Vor-Ort-Kontrollen in Rinderhaltungsbetrieben auf dem gesamten
griechischen Hoheitsgebiet“ vor, „die in den Jahren 2005 und 2006 von den lokalen
Veterinärdirektionen der Präfekturbehörden durchgeführt wurden“; ihrer Ansicht nach „zeigen
[diese Statistiken], dass sich die griechischen Behörden in der Vergangenheit wie in der
Gegenwart angemessen bemüht haben bzw. bemühen, die fristgerechte Aktualisierung und
den wirksamen Betrieb der VDB (Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank)
sicherzustellen und die Gemeinschaftsressourcen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds
zu sichern“.
Mängel bei Vor-Ort-Kontrollen
Die griechischen Behörden vertreten den Standpunkt, dass jegliche unvollständig oder falsch
ausgefüllten Kontrollberichte Einzelfälle darstellen. Sie betonen, dass die Kontrolleure
ausführliche Anweisungen erhalten.
Kürzungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen über die Kennzeichnung und
Registrierung von Tieren, für die keine Beihilfe beantragt wurde
Die griechischen Behörden betonen, dass nur Zahlungen für beihilfefähige Tiere innerhalb der
einzelnen Quoten für Mutterkühe geleistet wurden. Sie bestreiten jedoch nicht, dass die in
Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vorgesehenen Kürzungen nicht
vorgenommen wurden.
7
Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank gemäß Verordnung (EG) Nr. 1760/2000.
39
Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen
Die griechischen Behörden haben bestätigt, dass die meisten Vor-Ort-Kontrollen aufgrund
einer bewussten Entscheidung des Mitgliedstaats gegen Ende des Haltungszeitraums
durchgeführt wurden. Ihrer Ansicht nach wurde durch diese Praxis, die weder dem Geist, noch
dem Buchstaben von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 widerspreche (da dort
kein genauer Zeitpunkt innerhalb des Haltungszeitraums genannt sei, zu dem die Vor-OrtKontrollen durchgeführt werden müssten), das Risiko, dass Tiere während des
Haltungszeitraums aus dem Betrieb entfernt werden (was mit einem Risiko für den Fonds
verbunden wäre), deutlich verringert. Aufgrund der angewendeten Praxis – d. h. der
Durchführung einer deutlich höheren Anzahl von Vor-Ort-Kontrollen als im
Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben – sowie infolge der Tatsache, dass diese Kontrollen nicht
angekündigt wurden, seien die Betriebsinhaber genötigt gewesen, die Tiere vorschriftsmäßig
bis zum Abschluss des Haltungszeitraums in ihren Betrieben zu halten. Außerdem würden
einige Kontrollen auch außerhalb des Haltungszeitraums durchgeführt, um sicherzustellen,
dass die Begünstigten ihre Verpflichtungen erfüllen. Insbesondere umfassten die Vor-OrtKontrollen Folgendes: a) im Jahr 2004: 70,88 % aller Tiere, für die eine Mutterkuhprämie
beantragt worden war; 71,73 % aller Tiere, für die eine Sonderprämie für Bullen beantragt
worden war; 75,00 % aller Tiere, für die eine Extensivierungsprämie beantragt worden war;
und 43,47 % aller Tiere, für die eine Schlachtprämie beantragt worden war; sowie (b) im Jahr
2005: 43,76 % aller Tiere, für die eine Mutterkuhprämie beantragt worden war; 31,45 % aller
Tiere, für die eine Sonderprämie für Bullen beantragt worden war; 30,23 % aller Tiere, für die
eine Extensivierungsprämie beantragt worden war; und 24,63 % aller Tiere, für die eine
Schlachtprämie beantragt worden war. Nach Ansicht der griechischen Behörden zeigt dies,
dass die Gemeinschaftsressourcen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds gesichert
seien.
Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit der Gewährung von Schlachtprämien
Die Feststellung, dass keine spezifische Stichprobe für Vor-Ort-Kontrollen von Tieren
gebildet worden sei, für die eine Schlachtprämie beantragt worden war, bestreiten die
griechischen Behörden nicht. Sie erläutern, Tiere würden über das Jahr verteilt in drei
Zeiträumen geschlachtet; Anträge für Schlachtungen im ersten Zeitraum würden
beispielsweise im Mai eingereicht, für Schlachtungen im zweiten Zeitraum im September usw.
Daher könnten im Zusammenhang mit der Gewährung von Schlachtprämien keine Vor-OrtKontrollen durchgeführt werden, da der Schlachtzeitpunkt nicht von vornherein festgelegt sei.
Außerdem sei der im Gemeinschaftsrecht (Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 2419/2001) vorgeschriebene verbindliche Kontrollsatz von 5 % aufgrund der erhöhten
Anzahl von Kontrollen im Zusammenhang mit anderen Regelungen in den Jahren 2004 und
2005 überschritten worden.
40
Zur Feststellung der Kommission, dass dies dazu geführt haben könnte, dass mehrere Betriebe,
die eine Schlachtprämie beantragt haben, von Vor-Ort-Kontrollen ausgenommen worden
seien, merken die griechischen Behörden an, dass ihre Anweisungen Tierhaltungsbetriebe, die
nur eine Schlachtprämie beantragt haben, nicht von Vor-Ort-Kontrollen ausnehmen.
Außerdem müsse dem Antrag für jedes Tier, für das eine Schlachtprämie beantragt wird,
zwingend die Schlachtbescheinigung und der daran befestigte Pass – jeweils versiegelt durch
den für die Überwachung des Schlachthofes zuständigen Tierarzt – beigefügt werden; daher
bestehe keine Gefahr, dass eine Prämie an Betriebsinhaber gezahlt werde, welche die
erforderlichen vorgeschriebenen Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllten. Aus
diesem Grund seien Vor-Ort-Kontrollen der Tiere, für die eine Schlachtprämie beantragt
wurde, entweder im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle im Betrieb durchgeführt worden, in der
alle Regelungen berücksichtigt worden seien, oder man habe Vor-Ort-Kontrollen im
Schlachthof durchgeführt, wenn die Kontrolle ausschließlich die Schlachtprämienregelung
zum Gegenstand gehabt habe. Daher habe kein Risiko für den Fonds bestanden.
Angabe des Haltungsorts im Antrag
In dem Antrag auf die Prämie müssen alle Betriebsinhaber den genauen Ort ihrer Stallanlagen
sowie jegliche Änderung dieses Ortes während des Haltungszeitraums angeben. Außerdem
müssen alle Betriebsinhaber, die in das InVeKoS (Bereich Tiere) integriert sind, seit 2002 die
kartografischen Daten ihrer Stallanlagen im Zusammenhang mit dem InVeKoSFlächenprogramm angeben. Die Kontrolle des Ortes, an dem die Tiere gehalten werden, ist
absolut ausreichend und wird durch mehrfache Kontrollen durch verschiedene Abteilungen
und Dienststellen zuverlässig abgedeckt. Mögliche einzelne Mängel können nicht allgemein
auf das ganze Land übertragen werden.
Offizielle Statistiken gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 für
Antragsjahr 2004
Die griechischen Behörden bestehen darauf, dass sie vollständige Statistiken für das
Antragsjahr 2004 bereitgestellt haben. Sie tragen jedoch keine Begründungen für das Fehlen
der „Übersichtstabelle für Kürzungen und Ausschlüsse“ und für die Inkonsistenzen in den
Statistiken hinsichtlich der Gesamtzahl der Schlachthöfe in Griechenland vor.
11.2.4. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung
Auf der Grundlage ihrer Feststellungen und unter Berücksichtigung der Ausführungen der
griechischen Behörden bleibt die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung bei ihrer
Auffassung, dass durch die festgestellten Mängel beim Ablauf der Schlüssel- und
Zusatzkontrollen ein Risiko für den Fonds entstanden ist.
41
Für die Antragsjahre 2004 und 2005 wurden in Bezug auf Schlüsselkontrollen die folgenden
Mängel festgestellt:
 Verzögerungen
bei
der
Aktualisierung
der
Kennzeichnungsund
Registrierungsdatenbank haben die Qualität des Datenabgleichs zur Überprüfung der
Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen beeinträchtigt;
 die Qualität der Vor-Ort-Kontrollen war unzureichend;
 bei Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren,
für die eine Mutterkuhprämie über die jeweilige Quote hinaus beantragt worden war,
wurden keine Sanktionen verhängt (nur Antragsjahr 2004);
 die ersten vier Monate der sechsmonatigen Haltungsdauer für die Mutterkuhprämie
wurden durch Vor-Ort-Kontrollen praktisch nicht abgedeckt;
 für Tiere, für die eine Schlachtprämie beantragt worden war, waren keine Vor-OrtKontrollen vorgesehen.
In Bezug auf Schlüsselkontrollen wurden folgende Mängel festgestellt:
 Ein Teil der erforderlichen Statistiken für das Antragsjahr 2004 wurde nicht
bereitgestellt;
 der Haltungsort wurde in den Anträgen nicht immer klar angegeben (Antragsjahre 2004
und 2005).
Dokument VI/5330/97 besagt:
„Wurden zwar alle Schlüsselkontrollen vorgenommen, jedoch nicht in der nach den
Verordnungen vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit oder Intensität, so ist eine Berichtigung in
Höhe von 5 % gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass die Kontrollen
nach vernünftigem Ermessen keine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der
Anträge bieten und dass die Gefahr eines Verlustes zum Nachteil des Fonds bestand.“
Laut Dokument VI/5330/97 würden Mängel bei einer Zusatzkontrolle eine
Pauschalberichtigung um 2 % rechtfertigen. Die Pauschalberichtigung um 2 % wird jedoch
durch die vorgeschlagene Pauschalberichtigung um 5 % aufgrund der Mängel in Bezug auf
Schlüsselkontrollen aufgewogen.
42
11.2.5. Stellungnahme der Schlichtungsstelle
In den Schlussfolgerungen ihres Abschlussberichts äußerte sich die Schlichtungsstelle wie
folgt:
– Sie bewertete die Schlichtung in diesem Fall innerhalb der vorgesehenen Frist als nicht
erfolgreich.
– Sie forderte die Dienststellen der Kommission auf, anhand der folgenden Punkte zu
prüfen, ob der Umfang der vorgeschlagenen Berichtigungen angepasst werden könnte.
Die Einschätzung der Schlichtungsstelle lautet wie folgt:
– Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen waren die Parteien zu einer Einigung
nicht imstande. Die Schlichtungsstelle ist jedoch der Ansicht, dass die folgenden
Schlussfolgerungen für die endgültige Entscheidung über die Berichtigung hilfreich sein
könnten.
– Die vorgeschlagene Berichtigung um 5 % für alle Beihilferegelungen für Rinder beruht
nach Kenntnis der Schlichtungsstelle weitgehend auf der mutmaßlichen
Unzuverlässigkeit der Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank und auf der Rolle
dieser Datenbank bei der Bewertung der Beihilfefähigkeitskriterien. Die
Schlichtungsstelle hat keine Grundlage für die Bewertung der Qualität der Datenbank; sie
weist die Kommissionsdienststellen jedoch auf die relativ hohe Anzahl von Vor-OrtKontrollen hin und gibt zu bedenken, dass das Risiko für den Fonds dadurch verringert
werden könnte. Dieses Argument gilt in geringerem Ausmaß auch für die
Beihilferegelungen für Schafe.
– Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass die Kommissionsdienststellen zu dem Schluss
gelangt seien, die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen könne nicht ins Gewicht fallen, weil
die Kontrollen unvollständig und oberflächlich seien. Zu diesem Schluss kämen die
Kommissionsdienststellen anscheinend nicht auf der Grundlage einer Vor-Ort-Prüfung,
sondern infolge einer Prüfung der Unterlagen. Die Qualität der Vor-Ort-Kontrollen
werde daher nicht anhand der Art und Weise beurteilt, in der die Vor-Ort-Kontrollen
tatsächlich durchgeführt würden, sondern aufgrund der Qualität der Kontrollberichte.
Angesichts der Bedeutung in diesem Fall bezweifelt die Schlichtungsstelle, dass eine
Unterlagenprüfung der Kontrollberichte in den Räumlichkeiten der Zahlstelle geeignet
sein könne, die zahlreichen Vor-Ort-Kontrollen als unerheblich abzutun.
43
– In Bezug auf die vorgeschlagene Berichtigung für die Schlachtprämie verweist die
Schlichtungsstelle auf Punkt 9 ihres Berichts im Fall 07/GR/336, in dem es heißt: „[...],
im Gegensatz zu anderen Beihilferegelungen im Rindfleischsektor sind Vor-OrtKontrollen für die Schlachtprämie nur von eingeschränktem Wert. Die wichtigsten
Kontrollen für geschlachtete Rinder sind die Kontrollen in den Schlachthöfen und die
nachträglichen Dokumentenkontrollen der Unterlagen in den Betrieben.“ Wie auch in
dem früheren Fall fordert die Schlichtungsstelle die Kommissionsdienststellen auf, erneut
zu prüfen, ob die vorgeschlagene Berichtigung für diese Beihilferegelung das
tatsächliche Risiko für den Fonds korrekt widerspiegelt.
– Die Kommissionsdienststellen haben einen „kontrollfreien Zeitraum“ während des
Haltungszeitraums bei Beihilferegelungen für Rinder und für Schafe festgestellt. Nach
ihrer Anhörung übermittelten die griechischen Behörden in einer E-Mail vom
22. Dezember 2011 Informationen über die Zeitpunkte der Vor-Ort-Kontrollen an die
Schlichtungsstelle. 2004 wurden für Schafe 92,47 % der Vor-Ort-Kontrollen im letzten
Monat des Haltungszeitraums durchgeführt, 6,17 % im vorletzten Monat und nur einige
wenige in den davorliegenden Monaten. Im Jahr 2005 wurden dagegen 0,41 % bzw.
12,05 % der Vor-Ort-Kontrollen im ersten bzw. zweiten Monat des Haltungszeitraums
durchgeführt, 65,61 % im dritten Monat und 21,70 % im letzten Monat. Daraus lässt sich
schließen, dass die Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2005 gleichmäßiger über den
Haltungszeitraum
verteilt
waren.
Die
Schlichtungsstelle
fordert
die
Kommissionsdienststellen auf zu prüfen, ob die vorgeschlagene Berichtigung für 2005
nicht von der Berichtigung für 2004 unterschieden werden könnte. Die Vor-OrtKontrollen für Beihilferegelungen für Rinder waren 2004 anscheinend ebenso wie auch
2005 angemessen über den Haltungszeitraum verteilt, wobei Schwerpunkte im Juni
(5,22 % bzw. 4,78 %), Juli (26,26 % bzw. 23,24 %), Oktober (5,63 % bzw. 5,34 %) und
November (33,92 % bzw. 36,86 %) lagen. Insoweit bezweifelt die Schlichtungsstelle,
dass festgestellt werden könne, dass die Vor-Ort-Kontrollen nicht über den
Haltungszeitraum verteilt durchgeführt worden seien.
11.2.6. Abschließender Standpunkt der Kommission
Nach Bewertung der von den griechischen Behörden im Rahmen des Schlichtungsantrags und
des Schlichtungsverfahrens vorgelegten Informationen sowie der im Bericht der
Schlichtungsstelle dargestellten Schlussfolgerungen hält die GD Landwirtschaft und ländliche
Entwicklung (GD AGRI) an ihrem Standpunkt gemäß dem Schreiben AGRI
Ares(2011)860237 vom 8.8.2011 fest, dass die im Rahmen des Kontrollbesuchs festgestellten
Mängel eine finanzielle Berichtigung in der vorgeschlagenen Höhe von 5% für die
Antragsjahre 2004 und 2005 rechtfertigen.
44
Bei Schlüsselkontrollen wurden die folgenden Mängel festgestellt:
Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank
Die GD AGRI ist nicht der Auffassung, dass die Billigung des Betriebsstatus der
Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank entscheidend für das Maß an Sicherheit ist, das
sie für InVeKoS-Kontrollen bieten kann. Sie bewertet die Qualität der in der Datenbank
enthaltenen Daten angesichts der großen Anzahl verspäteter Meldungen als zweifelhaft.
Die Statistiken, welche die griechischen Behörden mit ihrem Schlichtungsantrag einreichten,
betreffen die Veterinärkontrollen in Griechenland im Hinblick auf die Erfüllung der
Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und hängen nicht direkt mit der
vorliegenden Untersuchung zusammen. Sie stellen jedoch einige relevante Informationen
bereit. Beispielsweise wurde der Abgang von 4,78 % bzw. 2,19 % der betroffenen Tiere, die
2005 bzw. 2006 kontrolliert wurden, entweder überhaupt nicht oder erst verspätet gemeldet.
Diese Feststellung betraf 8,07 % der im Jahr 2006 kontrollierten Betriebe. Es wurden keine
Daten zur Anzahl der im Jahr 2005 betroffenen Betriebe bereitgestellt, und für das Jahr 2004
wurden keinerlei Daten bereitgestellt. Der Umstand, dass für 2006 weniger
Unregelmäßigkeiten in Bezug auf Meldungen ermittelt wurden, könnte darauf schließen
lassen, dass sich die Situation im Jahr 2006 gegenüber 2005 verbessert hat, stellt aber keinerlei
Beweis für die aktuell untersuchten Antragsjahre dar. Es wird daran erinnert, dass im
Jahr 2006 sämtliche Beihilferegelungen für Rinder in Griechenland entkoppelt wurden.
Daher hält die GD AGRI an ihrem Standpunkt fest, dass die Verzögerungen bei der
Aktualisierung der Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank in den Antragsjahren 2004
und 2005 erheblich waren. Die Datenbank enthielt für viele Erzeuger noch Tiere, die schon
lange nicht mehr im Betrieb existierten. Infolgedessen gab die Kennzeichnungs- und
Registrierungsdatenbank die Situation im Betrieb nicht korrekt wieder.
Aus diesem Grund vertritt die GD AGRI die Auffassung, dass die Überprüfung der
wichtigsten Beihilfefähigkeitskriterien in den Antragsjahren 2004 und 2005 in erster Linie auf
dem computergestützten Abgleich mit einer Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank
beruhte, die nicht aktuell und damit unzuverlässig war. Die Kontrolle bestimmter
Beihilfefähigkeitskriterien durch diesen Abgleich war möglicherweise nicht vollständig
gewährleistet. Dies führte für die betroffenen Antragsjahre zu einem Risiko für den Fonds.
Diese Feststellung betrifft alle Beihilferegelungen für Rinder.
Mängel bei Vor-Ort-Kontrollen
Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Artikel 26
Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sollten die Vor-Ort-Kontrollen
angesichts der Probleme in der Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank mindestens
10 % der Antragsteller umfassen (statt – wie von den griechischen Behörden erklärt – nur
5 %). Die GD AGRI bestätigt, dass tatsächlich mehr Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt wurden
als vorgeschrieben; dies kann jedoch nicht (wie von der Schlichtungsstelle vorgeschlagen) als
ausgleichender Faktor berücksichtigt werden, da die Vor-Ort-Kontrollen recht unvollständig
und oberflächlich waren.
45
Im Gegensatz zur Behauptung der griechischen Behörden ist die Stellungnahme der GD AGRI
gut dokumentiert und beruht nicht auf den Feststellungen früherer Kontrollbesuche. Bei der
Prüfung der Unterlagen wurden die folgenden Mängel in Bezug auf die Vor-Ort-Kontrollen in
Griechenland für die Antragsjahre 2004 und 2005 festgestellt:
– Kontrollberichte waren nicht ausführlich genug und unvollständig oder falsch ausgefüllt
und boten daher keine Möglichkeit, die Einzelheiten der durchgeführten Kontrollen zu
überprüfen; dies gilt insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen von Artikel 20
Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Artikel 28 Absatz 1
Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.
– Entgegen den Bestimmungen von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bzw.
Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wurde die Gesamtzahl der Tiere im
Betrieb (einschließlich der Tiere, für die keine Beihilfe beantragt worden war) nicht mit
der Anzahl
im
Bestandsregister und
in
der
Kennzeichnungs- und
Registrierungsdatenbank
abgeglichen.
Die
Kennzeichnungsund
Registrierungsdatenbank wurde bei den Vor-Ort-Kontrollen im Antragsjahr 2004
überhaupt nicht und im Antragsjahr 2005 nur gelegentlich benutzt. In mehreren
Kontrollberichten wurden Inkonsistenzen bezüglich der Gesamtzahl der gemeldeten
Tiere (d. h. der Tiere, für die ein Beihilfeantrag gestellt worden war, und der Tiere, für
die kein Antrag gestellt worden war) im Vergleich zur Anzahl im Bestandsregister
festgestellt. Außerdem war im Kontrollbericht das Feld für die Anzahl der Tiere, für die
kein Antrag gestellt worden war, häufig nicht ausgefüllt.
– Es liegen keine Belege dafür vor, dass bei Tieren, für die in den zwölf Monaten vor der
Vor-Ort-Kontrolle Beihilfeanträge eingereicht worden waren, systematisch Kontrollen
durchgeführt worden wären, wie in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung
(EG) Nr. 2419/2001 bzw. Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Nr. 796/2004 vorgesehen. Obwohl diese Kontrollen in den Leitlinien für Kontrolleure
vorgeschrieben sind, enthielt der Kontrollbericht für den Punkt „Belege wurden
angefordert“ nur ein Bestätigungsfeld (JA/NEIN). In den meisten Unterlagen war dieses
Feld nicht ausgefüllt, oder es war ein Kreuz bei „NEIN“ gesetzt worden. Die
griechischen Behörden bestreiten nicht, dass die Kontrollen anhand der Unterlagen nicht
durchgeführt wurden. Sie bewerten dies jedoch als unnötig, da die tatsächliche Anzahl
der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen die vorgeschriebene Mindestanzahl übertroffen
habe.
Die Schlichtungsstelle bezweifelt, dass eine Unterlagenprüfung der Kontrollberichte geeignet
sein könne, die zahlreichen Vor-Ort-Kontrollen als unerheblich abzutun. In diesem
Zusammenhang weist die GD AGRI darauf hin, dass die Kontrollberichte eine Überprüfung
der Einzelheiten der durchgeführten Kontrollen ermöglichen sollten. Unvollständige und
inkonsistente Kontrollberichte sowie Berichte, aus denen hervorgeht, dass „keine Belege
angefordert wurden“, sind klare Hinweise auf die Schwächen der Vor-Ort-Kontrollen. Obwohl
die Kontrolleure Anweisungen zu den genannten Aspekten erhalten hatten, liegen keine
Belege dafür vor, dass diese Anweisungen angemessen befolgt wurden.
Durch die genannten Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen ist für die Antragsjahre 2004 und
2005 ein Risiko für den Fonds entstanden. Dies betrifft alle Beihilferegelungen für Rinder.
46
Kürzungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen über die Kennzeichnung und
Registrierung von Tieren, für die keine Beihilfe beantragt wurde
Die griechischen Behörden bestanden auf der Tatsache, dass für die Mutterkuhprämie keine
Zahlungen über die einzelnen Quoten hinaus geleistet wurden. Sie bestreiten jedoch nicht,
dass im Antragsjahr 2004 keine über die einzelne Quote hinausgehenden Kürzungen der
Mutterkuhprämie vorgenommen wurden, wenn Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die
Kennzeichnung und Registrierung von beantragten Tieren festgestellt wurden.
Die GD AGRI macht geltend, dass diese Tiere als nicht beantragte Tiere hätten behandelt
werden müssen und dass für diese Tiere gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 2419/2001 Kürzungen hätten vorgenommen werden müssen. Dadurch, dass die
vorgeschriebenen Sanktionen nicht angewendet wurden, ist ein Risiko für den Fonds
entstanden. Diese Feststellung betrifft die Mutterkuhprämie für das Antragsjahr 2004.
Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen
Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens legten die griechischen Behörden Statistiken vor, nach
denen die Vor-Ort-Kontrollen für die Beihilferegelungen für Rinder relativ gleichmäßig über
den Zeitraum Mai bis November (den Haltungszeitraum für die Mutterkühe) verteilt waren.
Daher bezweifelt die Schlichtungsstelle, dass festgestellt werden könne, dass die Vor-OrtKontrollen nicht über den Haltungszeitraum verteilt durchgeführt worden seien.
Die GD AGRI weist darauf hin, dass die bereitgestellten Zahlen alle Vor-Ort-Kontrollen für
sämtliche Beihilferegelungen für Rinder umfassen und keinen Nachweis für die Verteilung der
Vor-Ort-Kontrollen hinsichtlich der Mutterkuhprämie darstellen.
In früheren Phasen des Verfahrens haben die griechischen Behörden wiederholt bestätigt, dass
sie bewusst entschieden hatten, die Vor-Ort-Kontrollen bei Antragstellern für die
Mutterkuhprämie gegen Ende des Haltungszeitraums – in erster Linie in den letzten beiden
Monaten des sechsmonatigen Haltungszeitraums – durchzuführen, weil die Antragsteller ihrer
Ansicht nach dadurch gezwungen würden, die Tiere bis zum Ende des Haltungszeitraums im
Betrieb zu halten.
Die GD AGRI erklärt, dass es gegen Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bzw.
Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 verstößt, die Vor-Ort-Kontrollen hinsichtlich
der Mutterkuhprämie in erster Linie in den letzten beiden Monaten des sechsmonatigen
Haltungszeitraums durchzuführen.
Da mit Vor-Ort-Kontrollen seit mehreren Jahren erst spät begonnen wurde, ist die GD AGRI
außerdem der Ansicht, dass den Betriebsinhabern bekannt gewesen sein könnte, dass in einem
bestimmten Zeitraum keine Kontrollen durchgeführt wurden und dass sie diesen
„kontrollfreien Zeitraum“ möglicherweise hätten ausnutzen können. Insoweit ist für die
Antragsjahre 2004 und 2005 ein Risiko für den Fonds entstanden. Diese Feststellung betrifft
die Mutterkuhprämie.
47
Vor-Ort-Kontrollen hinsichtlich der Gewährung der Schlachtprämie
Die griechischen Behörden bestätigen, dass Antragsteller für die Schlachtprämie nur Vor-OrtKontrollen unterzogen würden, wenn sie auch andere Beihilfen für Rinder beantragt hätten.
Durch diese Praxis könnten mehrere Antragsteller für die Schlachtprämie von Vor-OrtKontrollen ausgenommen sein. Daher ist in den Antragsjahren 2004 und 2005 ein Risiko für
den Fonds entstanden.
Die Schlichtungsstelle forderte die GD AGRI auf, erneut zu prüfen, ob die vorgeschlagene
Berichtigung für die Schlachtprämie das tatsächliche Risiko für den Fonds korrekt
widerspiegelt, da sie der Auffassung ist, dass „[...], im Gegensatz zu anderen
Beihilferegelungen im Rindfleischsektor Vor-Ort-Kontrollen für die Schlachtprämie nur von
eingeschränktem Wert [sind] [...]“.
Die GD AGRI erinnert daran, dass die übrigen oben beschriebenen Mängel auch die
Schlachtprämie betreffen.
Bei Zusatzkontrollen wurden die folgenden Mängel festgestellt:
Angabe des Haltungsorts im Antrag
Die GD AGRI hat die Erläuterungen der griechischen Behörden in Bezug auf die Angabe des
Haltungsorts im Antrag berücksichtigt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Prüfung der
Unterlagen ergeben hat, dass entgegen den Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d der
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sowie entgegen den griechischen nationalen Vorschriften der
Haltungsort im Antrag nicht immer klar angegeben war.
Offizielle Statistiken gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 für das
Antragsjahr 2004
Der überwiegende Teil der vorgeschriebenen Statistiken wurde von den griechischen
Behörden in der Tat vorgelegt. Trotzdem waren die von den griechischen Behörden für das
Antragsjahr 2004 bereitgestellten offiziellen Statistiken unvollständig. Die „Übersichtstabelle
für Kürzungen und Ausschlüsse“ wurde nicht vorgelegt.
Außerdem wiesen die Statistiken Inkonsistenzen in Bezug auf die Gesamtzahl von
Schlachthöfen in Griechenland auf, welche die griechischen Behörden nicht erklären konnten.
Nach Analyse des Berichts der Schlichtungsstelle hält die GD AGRI an ihrem Standpunkt in
Bezug auf die Berechtigung und den Umfang der finanziellen Berichtigung fest. Laut
Dokument VI/5330/97 ist für die Antragsjahre 2004 und 2005 eine Pauschalberichtigung um
5 % für alle Beihilferegelungen für Rinder gerechtfertigt:
48
„Wurden zwar alle Schlüsselkontrollen vorgenommen, jedoch nicht in der nach den
Verordnungen vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit oder Intensität, so ist eine Berichtigung in
Höhe von 5 % gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass die Kontrollen
nach vernünftigem Ermessen keine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der
Anträge bieten und dass die Gefahr eines Verlustes zum Nachteil des Fonds bestand.“
Die Umstände, dass ein Teil der vorgeschriebenen Statistiken für das Antragsjahr 2004 nicht
bereitgestellt wurde und dass der Haltungsort in den Anträgen nicht immer klar angegeben
war, sind Mängel bei Zusatzkontrollen, die laut Dokument VI/5330/97 eine
Pauschalberichtigung um 2 % rechtfertigen würden.
Dokument VI/5330/97 besagt: „Weist ein System mehrere Mängel auf, so werden die
pauschalen Korrekturen nicht kumuliert, sondern der gravierendste Mangel wird als Indikator
für das durch das Kontrollsystem insgesamt gegebene Risiko herangezogen [...].“
Daher wird eine Pauschalberichtigung um 5 % für die Antragsjahre 2004 und 2005
vorgeschlagen.
Der für die finanzielle Berichtigung vorgeschlagene Gesamtbetrag beläuft sich auf
- 9 402 922,71 EUR.
Nach Berücksichtigung der Auswirkungen der im Rahmen der Untersuchung
AA/2006/48a/GR der Cross-Compliance (Ad-hoc-Beschluss Nr. 34, Referenz FIL
vom 18.6.2010) vorgenommenen finanziellen Berichtigung sowie der Rückforderungen
aufgrund von Zahlungsverzug sowie wegen der Überschreitung von Obergrenzen im Rahmen
früherer Finanzuntersuchungen beläuft sich der für die finanzielle Berichtigung
vorgeschlagene Nettobetrag auf - 8 899 554,88 EUR.
Wenn die von der Kommission im Hinblick auf frühere Untersuchungen beschlossenen und
bei diesem Vorschlag berücksichtigten finanziellen Berichtigungen durch den Europäischen
Gerichtshof jedoch vollständig oder teilweise annulliert werden, wird die im Rahmen der
vorliegenden Untersuchung AP/2006/06A/GR vorgeschlagene finanzielle Berichtigung zu
einem späteren Zeitpunkt auch für diese annullierten Beträge vorgenommen.
49
Die vorgeschlagenen Ausnahmen von der EU-Finanzierung sind in den nachstehenden
Tabellen zusammengefasst:
Antragsjahr 2004
Zahlstelle
Haushaltsposten
GR01
GR01
GR01
GR01
GR01
GR01
GR01
GR01
050302032120032
GR01
050302092124019
GR01
050302092124019
050302042121121
050302052122070
050302072124009
050302072124019
050302082125061
050302082125071
050302112128034
050302062120032
GR01
050302072121121
GR01
050302082122070
GR01
050302092124019
GR01
050302102124009
GR01
050302992125061
GR01
050302992125071
GR01
050302992128034
GR01
GESAMT EUR
Art der
Berichtigung
Währung
Haushaltsjahr 2005
5 % pauschal
EUR
5 % pauschal
EUR
5 % pauschal
EUR
5 % pauschal
EUR
5 % pauschal
EUR
5 % pauschal
EUR
5 % pauschal
EUR
5 % pauschal
EUR
Haushaltsjahr 2006
5 % pauschal
EUR
Haushaltsjahr 2007
5 % pauschal
EUR
Haushaltsjahr 2008
5 % pauschal
EUR
5 % pauschal
EUR
5 % pauschal
EUR
5 % pauschal
EUR
5 % pauschal
EUR
5 % pauschal
EUR
5 % pauschal
EUR
5 % pauschal
EUR
Ausgeschlossener
Bruttobetrag
Ausgeschlossener
Nettobetrag
(tatsächliche
finanzielle
Auswirkung)*
–1 292 248,59
–156 040,13
–1 486 293,48
–734 985,51
–2 589,16
–580 044,52
–313 276,91
–203 489,00
–1 282 858,33
–154 906,24
–1 475 342,43
–726 191,44
–2 589,16
–552 346,38
–313 276,91
–189 999,99
–68,56
–68,56
–2,53
–2,53
–8 139,63
–1 115,00
151 447,60
–57,67
–2 701,47
–6 446,39
–2 314,52
–701,94
–4 639 067,41
–8 139,63
–1 115,00
151 447,60
–57,67
–2 701,47
–6 446,39
–2 314,52
–701,94
–4 567 610,99
*Angepasst zur Berücksichtigung früherer finanzieller Berichtigungen unter den gleichen Haushaltscodes.
50
Antragsjahr 2005
Zahlstelle
Haushaltsposten
GR01
GR01
GR01
GR01
GR01
GR01
GR01
050302062120034
GR01
GR01
GR01
GR01
GR01
GR01
GR01
050302062120034
050302072121122
050302082122076
050302102124031
050302112125077
050302112125080
050302122128035
050302072121122
050302082122076
050302102124031
050302992125077
050302992125080
050302992128035
050302062120034
GR01
050302072121122
GR01
050302082122076
GR01
050302092124021
GR01
050302102124031
GR01
050302992125077
GR01
050302992125080
GR01
050302992128035
GR01
GESAMT EUR
Art der
Berichtigung
Währung
Haushaltsjahr 2006
5 % pauschal
EUR
5 % pauschal
EUR
5 % pauschal
EUR
5 % pauschal
EUR
5 % pauschal
EUR
5 % pauschal
EUR
5 % pauschal
EUR
5 % pauschal
5 % pauschal
5 % pauschal
5 % pauschal
5 % pauschal
5 % pauschal
5 % pauschal
Haushaltsjahr 2008
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
5 % pauschal
5 % pauschal
5 % pauschal
5 % pauschal
5 % pauschal
5 % pauschal
5 % pauschal
5 % pauschal
Haushaltsjahr 2009
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
Ausgeschlossener
Bruttobetrag
Ausgeschlossener
Nettobetrag
(tatsächliche
finanzielle
Auswirkung)*
–1 261 414,99
–152 317,10
–1 457 278,36
–784 360,46
–584 812,02
–296 744,67
–189 708,77
–1 257 630,75
–151 860,15
–1 449 503,87
–386 277,27
–565 983,25
–295 854,44
–188 201,44
–5 488,64
–662,76
–7 624,04
–3 925,66
–5 970,47
–4 241,92
–980,23
–5 488,64
–620,62
–7 624,04
–3 381,59
–5 970,47
–4 241,92
–980,23
–980,37
–135,40
–2 535,01
–39,76
–461,10
–1 648,23
–2 128,12
–397,22
–4 763 855,30
–980,37
–135,40
–2 535,01
–39,76
–461,10
–1 648,23
–2 128,12
–397,22
–4 331 943,89
*Angepasst zur Berücksichtigung früherer finanzieller Berichtigungen unter den gleichen Haushaltscodes.
51
11.3.
Griechenland
Untersuchung Nr.:
AP/2006/06b/GR
Rechtsvorschriften:
Verordnungen
Nr. 2419/2001,
2529/2001,
2550/2004, 1782/2003, 1973/2004, 21/2004 und
796/2004
Kontrollbesuch:
13.3.2006 bis 17.3.2006
Mitteilungsschreiben:
AGRI 01016 vom 16.1.2007
Antwort des Mitgliedstaats:
34070 vom 15.3.2007
Einladung zur bilateralen Besprechung:
Ares(2010)243262 vom 6.5.2010
Bilaterale Besprechung:
19.5.2010
Protokoll der bilateralen Besprechung:
Ares(2010)552429 vom 1.9.2010
Antwort auf das Protokoll der
bilateralen Besprechung:
106935 vom 9.12.2010
Schlichtungsschreiben:
Ares(2011)860237 vom 8.8.2011
Antrag auf Schlichtung:
Ares(2011)1094366 vom 14.10.2011
Schlichtungsverfahren:
11/GR/499
Stellungnahme der Schlichtungsstelle:
Ares(2012)73861 vom 23.1.2012
Abschließendes Schreiben:
Ares(2013)9324 vom 7.1.2013
11.3.1. Wichtigste Feststellungen bezüglich der Durchführung von Schlüsselkontrollen
(1)
Zahlungen bei weniger als zehn Quotenansprüchen
In Griechenland wurden Zahlungen an Antragsteller mit einer individuellen Obergrenze von
weniger als zehn Tieren geleistet.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 besagt: „Der
Beihilfeantrag Tiere muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen
Informationen enthalten, insbesondere […] die individuelle Höchstgrenze bzw. die
erzeugerspezifische Obergrenze für die betreffenden Tiere“; und in Artikel 4 Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 ist festgelegt: „Die Mindestzahl von [prämienfähigen]
Tieren, für die ein Prämienantrag gestellt wird, […] darf nicht kleiner als 10 […] sein“.
Die GD AGRI macht daher geltend, dass ein Beihilfeantrag Tiere der individuellen
Obergrenze unterliege (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001)
und dass daher für weniger als zehn Tiere keine Prämie gezahlt werden kann, da Anträge für
weniger als zehn prämienfähige Tiere unzulässig sind (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 2529/2001). Insoweit hat ein Betriebsinhaber, der mindestens zehn Tiere hält, bei
dem aber eine individuelle Obergrenze von weniger als zehn Tieren anzunehmen ist, keinen
Anspruch auf eine Prämie. Jegliche in diesen Fällen gezahlten Prämien stellten in den
Antragsjahren 2004 und 2005 ein Risiko für den Fonds dar.
52
(2)
Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen
In den Antragsjahren 2004 und 2005 wurden die Vor-Ort-Kontrollen in Griechenland
ausschließlich gegen Ende des 100-tägigen Haltungszeitraums durchgeführt. Zumindest die
ersten 40 Tage verliefen praktisch ohne Kontrollen.
Die GD AGRI vertritt den Standpunkt, dass das Kontrollsystem nur wirksam sein kann, wenn
die Vor-Ort-Kontrollen über den Haltungszeitraum verteilt durchgeführt werden, wie in
Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vorgeschrieben.
Die Wirksamkeit der Vor-Ort-Kontrollen in Griechenland, mit denen sichergestellt werden
soll, dass sich die Tiere während des ersten Teils des Haltungszeitraums tatsächlich im
jeweiligen Betrieb befinden, wurde dadurch ernsthaft gefährdet, dass in einem Zeitraum von
mehreren aufeinander folgenden Jahren (seit 2001; Mitteilungsschreiben VI/019754 vom
29.7.03 von der GD AGRI) keine Kontrollen durchgeführt wurden. Durch diesen
kontrollfreien Zeitraum ist daher für die Antragsjahre 2004 und 2005 ein Risiko für den Fonds
entstanden.
(3)
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen, die die Unwirksamkeit der Überprüfung der
Beihilfefähigkeitskriterien zur Folge haben
Die Mehrheit der Bestandsregister, die bei der Prüfung der Unterlagen überprüft wurden,
enthielt nur eine Zeile pro Jahr, d. h. nur eine Jahresbestandsaufnahme. Weitere Bewegungen
(Geburten, Todesfälle, Schlachtungen, Verkäufe usw.) wurden nicht erwähnt.
In Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 796/2004 ist festgelegt: „[...] Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass
zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen
eingehalten wurden.“ Außerdem umfassen Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die
Beihilferegelung für Schafe und Ziegen laut Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung
(EG) Nr. 2419/2001 bzw. Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 796/2004
insbesondere „Überprüfungen anhand des Registers, ob alle Tiere, für die in den letzten zwölf
Monaten bis zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfeanträge eingereicht wurden,
während des gesamten Haltungszeitraums im Betrieb gehalten wurden, sowie Überprüfungen
der Richtigkeit der Eintragungen in das Register durch Stichprobenkontrollen von
Belegdokumenten [...]“.
Die GD AGRI macht geltend, dass mehrere der bei der Unterlagenprüfung überprüften
Berichte der Vor-Ort-Kontrollen keine Informationen über die Bestandsregister enthielten
(z. B.: Waren die Register überhaupt vorhanden? Waren die Register aktuell? Stimmte die
Anzahl der Tiere im Betrieb mit der Anzahl im Register überein? Wurden Prüfungen anhand
von Belegdokumenten vorgenommen?). In den meisten Fällen bestand die Vor-Ort-Kontrolle
entgegen den vorstehend genannten Bestimmungen nur aus einer Zählung der im Betrieb
vorhandenen Tiere, ohne jedoch bestätigen zu können, dass diese Tiere tatsächlich seit Beginn
des Haltungszeitraums im Betrieb gehalten wurden.
53
Eine einfache Jahresbestandsaufnahme von Tieren, wie sie in fast allen in Griechenland
untersuchten Unterlagen vorgefunden wurde, kann nicht als ein aktuelles Bestandsregister
angesehen werden, das die Kontrolleure in die Lage versetzen würde, die
Beihilfefähigkeitskriterien (und insbesondere das Vorhandensein der Tiere im Betrieb über
den gesamten Haltungszeitraum hinweg) zu überprüfen.
Die GD AGRI hält daher an ihrem Standpunkt fest, dass die Vor-Ort-Kontrollen die
Vorschriften nicht erfüllten, da die Kontrollen hinsichtlich der Beihilfefähigkeitskriterien,
insbesondere des Haltungszeitraums, in Griechenland für die Antragsjahre 2004 und 2005
unwirksam waren. Aus diesem Grund ist für diese beiden Jahre ein Risiko für den Fonds
entstanden.
(4)
Mängel bei den Verwaltungskontrollverfahren
Bei der Prüfung der Unterlagen wurde festgestellt, dass bei den Verwaltungskontrollen der
Anträge, die in den Antragsjahren 2004 und 2005 eingeführt wurden, Anträge mit formalen
Fehlern (Anzahl der beantragten Tiere im falschen Feld, kein Datum vom Antragsteller
angegeben usw.) nicht an den Antragsteller zurückgeschickt, sondern von
Verwaltungsmitarbeitern berichtigt wurden.
Die GD AGRI vertritt den Standpunkt, dass die griechischen Behörden den Begriff
„offensichtliche Irrtümer“ in den Antragsjahren 2004 und 2005 falsch angewendet haben.
11.3.2. Argumente des Mitgliedstaats
Zahlungen bei weniger als zehn Quotenansprüchen
Nach Auffassung der griechischen Behörden sieht Artikel 4 der Verordnung (EG)
Nr. 2529/2001 eindeutig vor, dass Anträge für mindestens zehn Tiere gestellt werden müssten.
Beihilfezahlungen für weniger als zehn Tiere seien jedoch dann nicht ausgeschlossen, wenn
die individuelle Obergrenze des Betriebsinhabers unter zehn liege (vorausgesetzt der Antrag
beziehe sich auf mindestens zehn Tiere); die Tiere seien in den konkreten Fällen bei den VorOrt-Kontrollen gezählt worden. Ansonsten müsse in der Verordnung ausdrücklich festgelegt
sein, dass die Ansprüche von Betriebsinhabern mit einer individuellen Obergrenze von
weniger als zehn zu den nationalen Reserven zurückgeführt würden, solange diese
Betriebsinhaber keine Beihilfen beanspruchen könnten.
Außerdem merken die griechischen Behörden an, dass Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 2550/2001 der Kommission („Übertragung und zeitlich begrenzte Abtretung von
Ansprüchen“) folgende Bestimmung enthalte: „Nach Maßgabe ihrer Produktionsstrukturen
können die Mitgliedstaaten eine Mindestanzahl von Prämienansprüchen für eine teilweise
Übertragung ohne Übertragung des Betriebs festsetzen. Diese Mindestanzahl darf zehn
Prämienansprüche nicht überschreiten.“ Daher könne einem Betriebsinhaber, der Ansprüche
durch eine teilweise Übertragung erwerbe, eine Prämie für weniger als zehn Ansprüche
gewährt werden.
54
Die griechischen Behörden kommen zu dem Schluss, dass für weniger als zehn Tiere kein
Prämienantrag eingereicht werden könne; ein Betriebsinhaber, der mindestens zehn
prämienfähige Tiere halte, könne jedoch die Gewährung von Ansprüchen beantragen, und
entsprechende Prämien würden gezahlt, wenn die individuelle Obergrenze des
Betriebsinhabers bei weniger als zehn Ansprüchen liege, sofern die genannten Verordnungen
diese Option vorsähen.
Wenn daher ein Betriebsinhaber nach einer endgültigen Übertragung oder einer zeitlich
begrenzten Abtretung einer bestimmten Anzahl von Ansprüchen an einen anderen
Betriebswirt weniger als zehn Ansprüche behalten habe, oder selbst wenn ein Betriebsinhaber,
der keine Ansprüche gehabt hätte, weniger als zehn Ansprüche erhalten habe, könnten einem
solchen Betriebsinhaber Beihilfen für weniger als zehn Ansprüche gezahlt werden.
Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen
Die griechischen Behörden haben bestätigt, dass die meisten Vor-Ort-Kontrollen aufgrund
einer bewussten Entscheidung des Mitgliedstaats gegen Ende des Haltungszeitraums
durchgeführt wurden. Ihrer Ansicht nach wurde durch diese Praxis, die weder dem Geist, noch
dem Buchstaben von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 widerspreche (da dort
kein genauer Zeitpunkt innerhalb des Haltungszeitraums genannt sei, zu dem die Vor-OrtKontrollen durchgeführt werden müssten), das Risiko, dass Tiere während des
Haltungszeitraums aus dem Betrieb entfernt werden (was mit einem Risiko für den Fonds
verbunden wäre), deutlich verringert. Durch die angewendete Praxis – d. h. die Durchführung
einer deutlich höheren Anzahl von Vor-Ort-Kontrollen als im Gemeinschaftsrecht
vorgeschrieben – und durch die Tatsache, dass diese Kontrollen unangekündigt waren, seien
die Betriebsinhaber gezwungen, die Tiere vorschriftsmäßig bis zum Abschluss des
Haltungszeitraums in ihrem Betrieb zu halten.
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen, die zur Unwirksamkeit der Überprüfung der
Beihilfefähigkeitskriterien führen
Die griechischen Behörden vertreten den Standpunkt, dass in den Verordnungen (EG)
Nr. 2419/2001 und Nr. 796/2004 keine Verbindung zwischen der Förderfähigkeit der während
einer Vor-Ort-Kontrolle gezählten Tiere und dem Umstand hergestellt werde, ob ihre
Anwesenheit während des restlichen Haltungszeitraums durch das Bestandsregister des
Betriebs nachgewiesen werde. Ihrer Ansicht nach liegt die Führung des Bestandsregisters in
der Verantwortung des Betriebsinhabers, der – bei entsprechendem Vorsatz – je nach Anzahl
der tatsächlich gehaltenen Tiere beliebige nicht zutreffende Einträge im Bestandsregister
machen könne.
Mängel bei den Verwaltungskontrollverfahren
Die griechischen Behörden sind der Auffassung, dass in Artikel 19 der Verordnung (EG)
Nr. 796/2004 bzw. Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 nicht klar festgelegt sei, ob
offensichtliche Irrtümer vom Betriebsinhaber oder von der zuständigen Behörde zu
berichtigen seien. Darüber hinaus betonen sie, dass die Felder, die den Beihilfebetrag
beeinflussen, in den nationalen Vorschriften ausdrücklich vom Verfahren für offensichtliche
Irrtümer ausgenommen seien.
55
11.3.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung
Auf der Grundlage ihrer Feststellungen und unter Berücksichtigung der Ausführungen der
griechischen Behörden bleibt die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung bei ihrer
Auffassung, dass durch die festgestellten Mängel beim Ablauf der Schlüssel- und
Zusatzkontrollen ein Risiko für den Fonds entstanden ist.
In Bezug auf Schlüsselkontrollen wurden für die Antragsjahre 2004 und 2005 die folgenden
Mängel festgestellt:
 Unzulässige Zahlungen bei weniger als zehn Quotenansprüchen
Die griechischen Behörden haben den Betrag angegeben, der an Antragsteller mit weniger als
zehn Quotenansprüchen gezahlt wurde. Entsprechend dem Arbeitsdokument VI/5330/97
vertritt die GD AGRI den Standpunkt, dass das Risiko, das aufgrund dieser Feststellung für
den Fonds entsteht, am besten durch eine punktuelle Berichtigung abgedeckt werden kann.
 Zeitplanung der Vor-Ort-Kontrollen, durch die in einem wesentlichen Teil des
Haltungszeitraums keine Kontrollen durchgeführt wurden
 Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen, die zu einer unwirksamen Überprüfung der
Beihilfefähigkeitskriterien führen
Durch diese Mängel ist für die Antragsjahre 2004 und 2005 ein Risiko für den Fonds
entstanden. Die GD AGRI ist der Ansicht, dass dieses Risiko am besten durch eine
Pauschalberichtigung zu quantifizieren ist.
Dokument VI/5330/97 besagt:
„Werden eine oder mehrere Schlüsselkontrollen nicht oder nur so unzulänglich bzw. so selten
vorgenommen, dass es absolut unmöglich ist, die Förderfähigkeit eines Antrags zu beurteilen
oder eine Unregelmäßigkeit zu verhüten, ist eine Berichtigung in Höhe von 10 %
gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass nach vernünftigem Ermessen
die Gefahr eines sehr hohen und generalisierten Verlustes zum Schaden des EAGFL bestand.“
Die folgenden Mängel in Bezug auf Zusatzkontrollen wurden festgestellt:
 Falsche Anwendung des Begriffs „offensichtlicher Irrtum“
Dieser Mangel bei einer Zusatzkontrolle würde laut Dokument VI/5330/97 eine
Pauschalberichtigung um 2 % rechtfertigen. Die Pauschalberichtigung um 2 % wird jedoch
durch die vorgeschlagene Pauschalberichtigung um 10 % aufgrund der Mängel in Bezug auf
Schlüsselkontrollen aufgewogen.
56
11.3.4. Stellungnahme der Schlichtungsstelle
In den Schlussfolgerungen ihres Abschlussberichts äußerte sich die Schlichtungsstelle wie
folgt:
– Sie bewertete die Schlichtung in diesem Fall innerhalb der vorgesehenen Frist als nicht
erfolgreich.
– Sie forderte die Dienststellen der Kommission auf, anhand der folgenden Punkte zu
prüfen, ob der Umfang der vorgeschlagenen Berichtigungen angepasst werden könnte.
Die Einschätzung der Schlichtungsstelle lautet wie folgt:
– Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen stellt die Schlichtungsstelle fest, dass
sich die Parteien nicht einigen konnten. Die Schlichtungsstelle ist jedoch der Ansicht,
dass die folgenden Schlussfolgerungen für die endgültige Entscheidung über die
Berichtigung hilfreich sein könnten.
– Die vorgeschlagene Berichtigung um 5 % für alle Beihilferegelungen für Rinder beruht
nach Kenntnis der Schlichtungsstelle weitgehend auf der mutmaßlichen
Unzuverlässigkeit der Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank und auf der
Bedeutung dieser Datenbank für die Bewertung der Beihilfefähigkeitskriterien. Die
Schlichtungsstelle verfügt nicht über eine Grundlage für die Bewertung der Qualität der
Datenbank; sie weist die Kommissionsdienststellen jedoch auf die relativ hohe Anzahl
von Vor-Ort-Kontrollen hin und gibt zu bedenken, dass das Risiko für den Fonds
entsprechend verringert werden könnte. Dieses Argument gilt in geringerem Ausmaß
auch für die Beihilferegelungen für Schafe.
– Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass die Kommissionsdienststellen argumentieren, die
Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen könne nicht berücksichtigt werden, weil die Kontrollen
unvollständig und oberflächlich seien. Zu diesem Schluss kämen die
Kommissionsdienststellen anscheinend nicht auf der Grundlage einer Vor-Ort-Prüfung,
sondern infolge einer Prüfung der Unterlagen. Die Qualität der Vor-Ort-Kontrollen
werde insoweit anhand der Qualität der Kontrollberichte beurteilt und nicht anhand der
Art und Weise, in der die Vor-Ort-Kontrollen tatsächlich durchgeführt würden.
Angesichts der Bedeutung in diesem Fall betrachtet die Schlichtungsstelle als fraglich,
dass eine Unterlagenprüfung der Kontrollberichte in den Räumlichkeiten der Zahlstelle
geeignet sein könne, die zahlreichen Vor-Ort-Kontrollen als unerheblich abzutun.
– In Bezug auf die vorgeschlagene Berichtigung für die Schlachtprämie verweist die
Schlichtungsstelle auf Punkt 9 ihres Berichts im Fall 07/GR/336, in dem es heißt: „[...],
im Gegensatz zu anderen Beihilferegelungen im Rindfleischsektor sind Vor-OrtKontrollen für die Schlachtprämie nur von eingeschränktem Wert. Die wichtigsten
Kontrollen für geschlachtete Rinder sind die Kontrollen in den Schlachthöfen und die
nachträglichen Dokumentenkontrollen der Unterlagen in den Betrieben.“ Wie auch in
dem früheren Fall fordert die Schlichtungsstelle die Kommissionsdienststellen auf, erneut
zu prüfen, ob die vorgeschlagene Berichtigung für diese Beihilferegelung das
tatsächliche Risiko für den Fonds korrekt widerspiegelt.
57
– Die Kommissionsdienststellen haben einen „kontrollfreien Zeitraum“ während des
Haltungszeitraums bei Beihilferegelungen für Rinder und für Schafe festgestellt. Nach
ihrer Anhörung übermittelten die griechischen Behörden in einer E-Mail vom
22. Dezember 2011 Informationen über die Zeitpunkte der Vor-Ort-Kontrollen an die
Schlichtungsstelle. 2004 wurden für Schafe 92,47 % der Vor-Ort-Kontrollen im letzten
Monat des Haltungszeitraums durchgeführt, 6,17 % im vorletzten Monat und nur einige
wenige in den davorliegenden Monaten. Im Jahr 2005 wurden dagegen 0,41 % bzw.
12,05 % der Vor-Ort-Kontrollen im ersten bzw. zweiten Monat des Haltungszeitraums
durchgeführt, 65,61 % im dritten Monat und 21,70 % im letzten Monat. Daraus lässt sich
schließen, dass die Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2005 gleichmäßiger über den
Haltungszeitraum
verteilt
waren.
Die
Schlichtungsstelle
fordert
die
Kommissionsdienststellen dazu auf, zu prüfen, ob die vorgeschlagene Berichtigung
für 2005 nicht von der Berichtigung für 2004 unterschieden werden könnte. Die Vor-OrtKontrollen für Beihilferegelungen für Rinder waren 2004 und 2005 anscheinend
angemessen über den Haltungszeitraum verteilt, wobei Schwerpunkte in den Monaten
Juni (5,22 % bzw. 4,78 %), Juli (26,26 % bzw. 23,24 %), Oktober (5,63 % bzw. 5,34 %)
und November (33,92 % bzw. 36,86 %) lagen. Daher bezweifelt die Schlichtungsstelle,
dass festgestellt werden könne, dass die Vor-Ort-Kontrollen nicht über den
Haltungszeitraum verteilt durchgeführt wurden.
11.3.5. Abschließender Standpunkt der Kommission
Nach Bewertung der von den griechischen Behörden im Rahmen des Schlichtungsantrags und
des Schlichtungsverfahrens vorgelegten Informationen sowie der im Bericht der
Schlichtungsstelle dargestellten Schlussfolgerungen hält die GD Landwirtschaft und ländliche
Entwicklung (GD AGRI) an ihrem Standpunkt gemäß dem Schreiben AGRI
Ares(2011)860237 vom 8.8.2011 fest, dass die im Rahmen des Kontrollbesuchs festgestellten
Mängel eine finanzielle Berichtigung in der vorgeschlagenen Höhe von 10 % für die
Antragsjahre 2004 und 2005 rechtfertigen.
Bei Schlüsselkontrollen wurden die folgenden Mängel festgestellt:
Zahlungen bei weniger als zehn Quotenansprüchen
Die griechischen Behörden haben bestätigt, dass Zahlungen an Antragsteller mit einer
individuellen Obergrenze von weniger als zehn Tieren geleistet wurden, und haben die an
diese Antragsteller gezahlten Beträge angegeben.
Die Schlichtungsstelle stellte fest, dass durch die Pauschalberichtigung, die für die Zahlungen
bei weniger als zehn Quotenansprüchen vorgeschlagen wurde, eine rechtliche Frage
aufgeworfen worden sei, die außerhalb der Zuständigkeit der Schlichtungsstelle liege.
58
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Artikel 16
Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 besagt: „Der Beihilfeantrag Tiere
muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten,
insbesondere […] die individuelle Höchstgrenze bzw. die erzeugerspezifische Obergrenze für
die betreffenden Tiere“; und in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 ist
festgelegt: „Die Mindestzahl von [prämienfähigen] Tieren, für die ein Prämienantrag gestellt
wird, […] darf nicht kleiner als 10 […] sein.“
Die GD AGRI macht daher geltend, dass die Förderfähigkeit eines Beihilfeantrags Tiere der
individuellen Obergrenze unterliege (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG)
Nr. 2419/2001) und dass daher keine Prämie für weniger als zehn Tiere gezahlt werden könne,
da Anträge für weniger als zehn prämienfähige Tiere unzulässig seien (Artikel 4 Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 2529/2001). Infolgedessen habe ein Betriebsinhaber, der mindestens
zehn Tiere halte, für den aber eine individuelle Obergrenze von weniger als zehn Tieren
anzunehmen sei, keinen Anspruch auf eine Prämie. Jegliche in diesen Fällen gezahlten
Prämien stellten für die Antragsjahre 2004 und 2005 ein Risiko für den Fonds dar.
Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen
Die GD AGRI weist die Behauptung der griechischen Behörden zurück, dass die Vor-OrtKontrollen weitgehend unangekündigt durchgeführt worden seien. In Punkt 14 des
Mitteilungsschreibens AGR-01016 vom 16.1.2007 wurde die gegenteilige Feststellung
getroffen (d. h. dass die meisten Vor-Ort-Kontrollen angekündigt wurden). Dies wurde jedoch
nicht als eine Schwäche angesehen, die für sich genommen zu einer finanziellen Berichtigung
führen sollte. Darüber hinaus wurde die Erklärung der griechischen Behörden berücksichtigt,
dass die Vorankündigung von Vor-Ort-Kontrollen u. a. wegen der Entfernungen zwischen den
Dienststellen der Kontrolleure und den Betrieben und wegen des extensiven Charakters der
Betriebe erforderlich sei.
GD AGRI vertritt den Standpunkt, dass das Kontrollsystem nur wirksam sein kann, wenn die
Vor-Ort-Kontrollen über den Haltungszeitraum verteilt durchgeführt werden, wie in Artikel 24
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 796/2004 vorgeschrieben.
Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens legten die griechischen Behörden Statistiken vor, nach
denen 92,47 % der Vor-Ort-Kontrollen für das Antragsjahr 2004 in den letzten 24 Tagen des
100-tägigen Haltungszeitraums durchgeführt wurden, während 87,31 % der Vor-OrtKontrollen für das Antragsjahr 2005 in den letzten 38 Tagen des 100-tägigen
Haltungszeitraums durchgeführt wurden. Die Schlichtungsstelle forderte die GD AGRI auf zu
prüfen, ob die vorgeschlagene Berichtigung für 2005 nicht von der Berichtigung für 2004
unterschieden werden könnte, da man zu dem Schluss kommen könnte, dass die Vor-OrtKontrollen im Jahr 2005 gleichmäßiger über den Haltungszeitraum verteilt waren. Die
GD AGRI nimmt die leichte Verbesserung für das Antragsjahr 2005 zur Kenntnis, erinnert
jedoch daran, dass die Verteilung der Vor-Ort-Kontrollen nicht die einzige Grundlage für die
vorgeschlagene Berichtigung bildet.
59
Die Wirksamkeit der Vor-Ort-Kontrollen in Griechenland in Bezug auf die Überprüfung der
Anwesenheit der Tiere im Betrieb im ersten Teil des Haltungszeitraums wurde ernsthaft
dadurch gefährdet, dass es über mehrere Jahre nacheinander (seit 2001) einen kontrollfreien
Zeitraum gab. Durch diesen kontrollfreien Zeitraum ist daher für die Antragsjahre 2004 und
2005 ein Risiko für den Fonds entstanden.
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen, die zu einer unwirksamen Überprüfung der
Beihilfefähigkeitskriterien führen
In Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 796/2004 ist festgelegt: „[...] Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass
zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen
eingehalten wurden.“ Außerdem umfassen Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die
Beihilferegelung für Schafe und Ziegen laut Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung
(EG) Nr. 2419/2001 bzw. Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 796/2004
insbesondere „Überprüfungen anhand des Registers, ob alle Tiere, für die in den letzten zwölf
Monaten bis zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfeanträge eingereicht wurden,
während des gesamten Haltungszeitraums im Betrieb gehalten wurden, sowie Überprüfungen
der Richtigkeit der Eintragungen in das Register durch Stichprobenkontrollen von
Belegdokumenten [...]“.
Die griechischen Behörden machen Folgendes geltend: „Die Fälle, in denen Kontrolleure
nicht alle Felder (im Kontrollbericht) angemessen ausfüllen, sind als Einzelfälle zu betrachten.
In jedem Fall wird jedoch die Anzahl der beim spezifischen Kontrolltermin gezählten
beihilfefähigen Tiere immer im Protokoll der Vor-Ort-Kontrolle festgehalten, so dass kein
Risiko für den Fonds besteht.“
Auf Grundlage der geprüften Unterlagen ist die GD AGRI der Ansicht, dass die festgestellten
Probleme weit verbreitet sind und keine Einzelfälle darstellen. Die Bestandsregister wurden
schlecht
geführt;
entsprechend
war
es
unmöglich,
die
Kontrollen
der
Beihilfefähigkeitskriterien wie vorgeschrieben durchzuführen. In den meisten Fällen bestand
die Vor-Ort-Kontrolle nur aus einer Zählung der im Betrieb vorhandenen Tiere, ohne
bestätigen zu können, dass diese Tiere seit Beginn des Haltungszeitraums im Betrieb gehalten
wurden.
Angesichts dieser schwerwiegenden Mängel bei Schlüsselkontrollen kann die GD AGRI dem
Vorschlag der Schlichtungsstelle, dass die relativ hohe Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen das
Risiko für den Fonds verringern könnte, nicht folgen.
Die GD AGRI hält an ihrem Standpunkt fest, dass die Vor-Ort-Kontrollen die rechtlichen
Bestimmungen nicht erfüllen. Die Kontrollen hinsichtlich der Beihilfefähigkeitskriterien,
insbesondere des Haltungszeitraums, waren in Griechenland für die Antragsjahre 2004 und
2005 nicht wirksam. Daher ist für diese beiden Jahre ein Risiko für den Fonds entstanden.
60
Bei Zusatzkontrollen wurden die folgenden Mängel festgestellt:
Mängel bei den Verwaltungskontrollverfahren
Bei der Prüfung der Unterlagen wurde festgestellt, dass bei den Verwaltungskontrollen der
Anträge in den Antragsjahren 2004 und 2005 Anträge mit Formfehlern (Anzahl der
beantragten Tiere im falschen Feld, kein Datum vom Antragsteller angegeben usw.) nicht an
den Antragsteller zurückgeschickt, sondern von Verwaltungsmitarbeitern berichtigt wurden.
Die GD AGRI vertritt den Standpunkt, dass die griechischen Behörden den Begriff
„offensichtliche Irrtümer“ in den Antragsjahren 2004 und 2005 falsch angewendet haben.
Nach Analyse des Berichts der Schlichtungsstelle hält die GD AGRI an ihrem Standpunkt in
Bezug auf die Berechtigung und den Umfang der finanziellen Berichtigung fest. Laut
Dokument VI/5330/97 ist für die Antragsjahre 2004 und 2005 eine Pauschalberichtigung um
10 % gerechtfertigt.
Die Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen, die zu einer unwirksamen Prüfung der
Beihilfefähigkeitskriterien führen – in erster Linie die Kontrollen des Vorhandenseins der
Tiere in den Betrieben während des Haltungszeitraums auf Grundlage der Bestandsregister –
rechtfertigen laut Dokument VI/5330/97 eine Berichtigung um 10 %: „Werden eine oder
mehrere Schlüsselkontrollen nicht oder nur so unzulänglich bzw. so selten vorgenommen, dass
es absolut unmöglich ist, die Förderfähigkeit eines Antrags zu beurteilen oder eine
Unregelmäßigkeit zu verhüten, ist eine Berichtigung in Höhe von 10 % gerechtfertigt, weil in
diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass nach vernünftigem Ermessen die Gefahr eines sehr
hohen und generalisierten Verlustes zum Schaden des EAGFL bestand.“
Die Wirksamkeit der Vor-Ort-Kontrollen in Griechenland in Bezug auf die Überprüfung der
Anwesenheit der Tiere im Betrieb im ersten Teil des Haltungszeitraums wurde durch den
Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen innerhalb des Haltungszeitraums gefährdet. Laut Dokument
VI/5330/97 rechtfertigt dieser Mangel eine Berichtigung um 5 %: „Wurden zwar alle
Schlüsselkontrollen vorgenommen, jedoch nicht in der nach den Verordnungen
vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit oder Intensität, so ist eine Berichtigung in Höhe von 5 %
gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass die Kontrollen nach
vernünftigem Ermessen keine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Anträge
bieten und dass die Gefahr eines Verlustes zum Nachteil des Fonds bestand.“
Die festgestellte Schwäche bei den Verwaltungskontrollverfahren, d. h. die falsche
Anwendung des Begriffs „offensichtlicher Irrtum“, ist ein Mangel bei einer Zusatzkontrolle,
der laut Dokument VI/5330/97 eine Berichtigung um 2 % rechtfertigen würde. „Hat der
Mitgliedstaat zwar die Schlüsselkontrollen in angemessener Weise vorgenommen, aber es
vollständig versäumt, eine oder mehrere Zusatzkontrollen durchzuführen, so ist eine
Berichtigung in Höhe von 2 % gerechtfertigt, da ein geringeres Verlustrisiko für den Fonds
bestand und auch der Verstoß weniger gravierend war.“
61
In Bezug auf die Zahlungen an Antragsteller mit einer individuellen Obergrenze von weniger
als zehn Tieren haben die griechischen Behörden die an diese Antragsteller gezahlten Beträge
angegeben. In diesem Fall wird das Risiko für den Fonds laut Dokument VI/5330/97 am
besten durch eine punktuelle Berichtigung beseitigt.
Dokument VI/5330/97 besagt: „Weist ein System mehrere Mängel auf, so werden die
pauschalen Korrekturen nicht kumuliert, sondern der gravierendste Mangel wird als Indikator
für das durch das Kontrollsystem insgesamt gegebene Risiko herangezogen [...]. Die
pauschalen Korrekturen werden auf die Ausgaben angewandt, die nach Abzug der für einzelne
Dossiers abgelehnten Beträge verbleiben.“
Daher wird eine Pauschalberichtigung um 10 % für die Antragsjahre 2004 und 2005
vorgeschlagen.
Für das Antragsjahr 2004 wird die im Rahmen der vorliegenden Untersuchung vorgeschlagene
Pauschalberichtigung in Höhe von 10 % durch die Pauschalberichtigung um 10 %
aufgewogen, die im Rahmen der Untersuchungen AP/2004/04 und AP/2005/02 für das
Antragsjahr 2004 angewendet wurde. Daher beläuft sich die Nettoberichtigung für das
Antragsjahr 2004 im Rahmen der vorliegenden Untersuchung auf 0 EUR.
Für das Antragsjahr 2005 beläuft sich der für die finanzielle Berichtigung vorgeschlagene
Gesamtbetrag auf –23 956 267,51 EUR.
Nach Berücksichtigung der Auswirkungen der finanziellen Berichtigung, die im Rahmen der
Untersuchungen AP/2004/04 und AP/2005/02 (Ad-hoc-Beschluss Nr. 34) und der
Untersuchung AA/2006/48a der Cross-Compliance (Ad-hoc-Beschluss Nr. 34, Referenz FIL
vom 18.6.2010) angewendet wurde, beträgt der für die finanzielle Berichtigung
vorgeschlagene Nettobetrag –23 883 220,18 EUR.
Wenn die von der Kommission im Hinblick auf die Untersuchungen AP/2004/04, AP/2005/02
und/oder AA/2006/48a beschlossenen finanziellen Berichtigungen jedoch ganz oder teilweise
durch den Europäischen Gerichtshof annulliert werden, wird die im Rahmen der vorliegenden
Untersuchung AP/2006/06B/GR vorgeschlagene finanzielle Berichtigung zu einem späteren
Zeitpunkt auch für diese annullierten Beträge durchgeführt.
Die Ausnahmen von der EU-Finanzierung sind in den nachstehenden Tabellen
zusammengefasst:
62
a) Pauschalberichtigung für das Antragsjahr 2005
Zahlstelle
Haushaltsposten
GR01
GR01
GR01
GR01
GR01
GR01
GR01
050302132220062
GR01
GR01
GR01
GR01
GR01
GR01
GR01
050302132220062
GR01
GR01
GR01
GR01
GR01
GR01
GR01
050302132220062
050302132220063
050302132220064
050302142221062
050302142221063
050302142221064
050302152222010
050302132220063
050302132220064
050302142221062
050302142221063
050302142221064
050302152222010
050302132220063
050302132220064
050302142221062
050302142221063
050302142221064
050302992222010
050302132220062
GR01
050302132220063
GR01
050302132220064
GR01
050302142221062
GR01
050302142221063
GR01
050302142221064
GR01
050302992222010
GR01
GESAMT EUR
Art der
Berichtigung
Währung
Haushaltsjahr 2006
10 % pauschal
EUR
10 % pauschal
EUR
10 % pauschal
EUR
10 % pauschal
EUR
10 % pauschal
EUR
10 % pauschal
EUR
10 % pauschal
EUR
Haushaltsjahr 2007
10 % pauschal
EUR
10 % pauschal
EUR
10 % pauschal
EUR
10 % pauschal
EUR
10 % pauschal
EUR
10 % pauschal
EUR
10 % pauschal
EUR
Haushaltsjahr 2008
10 % pauschal
EUR
10 % pauschal
EUR
10 % pauschal
EUR
10 % pauschal
EUR
10 % pauschal
EUR
10 % pauschal
EUR
10 % pauschal
EUR
Haushaltsjahr 2009
10 % pauschal
EUR
10 % pauschal
EUR
10 % pauschal
EUR
10 % pauschal
EUR
10 % pauschal
EUR
10 % pauschal
EUR
10 % pauschal
EUR
Ausgeschlossener
Bruttobetrag
Ausgeschlossener
Nettobetrag
(tatsächliche
finanzielle
Auswirkung)*
–1 493 900,82
–9 803 063,97
–5 758 397,59
–481 930,12
–3 307 955,84
–2 240 906,77
–844 308,29
–1 489 419,12
–9 773 654,78
–5 741 122,40
–480 484,33
–3 298 031,97
–2 234 184,05
–841 775,37
–289,93
–1 180,24
–1 495,91
–297,75
–3 337,08
–2 246,83
–823,41
–289,06
–1 176,70
–1 491,42
–296,86
–3 327,07
–2 240,09
–820,94
–861,65
–367,27
–79,85
–283,82
–88,89
–16,98
–54,55
–861,65
–367,27
–79,85
–283,82
–88,89
–16,98
–54,55
–809,91
–323,36
–249,75
–274,40
–221,45
–143,21
–88,48
–23 943 998,12
–809,91
–323,36
–249,75
–274,40
–221,45
–143,21
–88,48
–23 872 177,73
*Angepasst zur Berücksichtigung früherer finanzieller Berichtigungen unter den gleichen Haushaltscodes.
63
b) Punktuelle Berichtigung für das Antragsjahr 2005
Zahlstelle
GR01
Haushaltsposten
2220, 2221,
2222
GESAMT EUR
Art der
Berichtigung
punktuell
Währung
Ausgeschlossener
Bruttobetrag
Antragsjahr 2005
EUR
–12 269,39
–11 042,45
–12 269,39
–11 042,45
*Angepasst zur Berücksichtigung der Pauschalberichtigung um 10 %.
64
Ausgeschlossener Nettobetrag
(tatsächliche finanzielle
Auswirkung)*
11.4.
Vereinigtes Königreich – Rinder- und Schafprämien
Untersuchung Nr.:
AP/2006/03a/UK, AP/2006/04a/UK
Rechtsvorschriften:
Verordnungen Nr. 2419/2001, 1782/2003,
1973/2004, 796/2004, 1254/1999, 2342/1999,
1760/2000, 2529/2001, 2550/2001, 21/2004
Kontrollbesuch:
13.-17.2.2006 und 29.-31.3.2006
Mitteilungsschreiben:
AGR 6518 vom 6.3.2006 und AGR 14361
vom 6.6.2006
Antwort des Mitgliedstaats:
CL/394 vom 8.5.2006 und vom 15.8.2006
Bilaterale Besprechung:
31.1.2007
Protokoll der bilateralen Besprechung:
AGR 7308 vom 16.3.2007
Antwort auf das Protokoll der
bilateralen Besprechung:
Schreiben CL/394 vom 19.4.2007, E-Mail
vom 26.4.2007, E-Mail vom 28.6.2010, E-Mail
vom 31.8.2010
Schlichtungsschreiben:
Ares 695168 vom 13.10.2010
Antrag auf Schlichtung:
CL/394 vom 22.11.2010
Schlichtungsverfahren:
10/UK/463
Stellungnahme der Schlichtungsstelle:
Ares 393154 vom 8.4.2011
Abschließendes Schreiben:
Ares(2013)57098 vom 17.1.2013
11.4.1. Wichtigste Feststellungen
11.4.1.1. Falsche Anwendung des Begriffs „offensichtlicher Irrtum“
Die Anwendung des Begriffs „offensichtlicher Irrtum“ entspricht nicht Artikel 12 der
Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 und Punkt 2 des Arbeitsdokuments AGR 49533/2002 über
den Begriff „offensichtlicher Irrtum“. In diesem Dokument wird eindeutig betont: „Fehler, die
aufgrund von Abgleichen von Beihilfeanträgen mit unabhängigen Datenbanken (z. B.
Grundbuchregistern) festgestellt werden, dürfen nicht automatisch oder systematisch als
offensichtliche Irrtümer betrachtet werden.“
In der Tabelle „Obvious error – Bovine Schemes Animal reduction Table“ (Offensichtlicher
Irrtum – Kürzung der Tieranzahl bei Beihilfen für Rinder), die von den nordirischen Behörden
im März 2003 veröffentlicht wurde, ist festgelegt, dass die folgenden Feststellungen bei der
Antragsvalidierung/beim Abgleich (von beantragten Tieren) als offensichtliche Irrtümer
betrachtet werden, was bedeutet, dass die beantragten Tiere zurückgewiesen werden, ohne
dass jedoch Sanktionen verhängt werden:
65
- Tier vor Einreichung des Antrags gestorben
- Falsche Geschlechtsangabe
- Falsches Geburtsdatum/Alter für die Prämie
- Unzulässige Rasse
- Als Färsen beantragte Kühe, wenn dies nicht absichtlich zur Erreichung des Mindestsatzes
von 5 % erfolgt
Die GD AGRI ist der Ansicht, dass die Betriebsinhaber bei einem derart systematischen
Ansatz möglicherweise ungestraft versuchen können, das System zu unterlaufen.
Tatsächlich weisen die von den nordirischen Behörden bereitgestellten Kontrollstatistiken
einen außergewöhnlich hohen Anteil offensichtlicher Irrtümer in der Regelung für
Mutterkuhprämien auf:
- Mutterkuhprämien 2003: 15,48 % der Betriebsinhaber und 1,26 % der Tiere
- Mutterkuhprämien 2004: 11,32 % der Betriebsinhaber und 0,85 % der Tiere
Der Umstand, dass die Fehlerrate im Jahr 2004 zurückging, beseitigt nicht das Risiko, dass die
Betriebsinhaber das System ungestraft zu unterlaufen versuchen.
Die GD AGRI vertritt den Standpunkt, dass die Anwendung des Begriffs „offensichtlicher
Irrtum“ falsch war und einen Mangel hinsichtlich einer Zusatzkontrolle darstellt.
11.4.1.2. Einige Tiere nur
gekennzeichnet
durch
Betriebsohrmarken
oder
-tätowierungen
Die schottischen Behörden erachten die Kennzeichnung durch Betriebsmarken,
sekundäre Metallmarken oder sogar Markierungen als akzeptabel für Tiere, die vor dem
1. Januar 1998 geboren wurden und ihre einzelne Ohrmarke verloren haben, und es werden
keine Sanktionen verhängt.
Die GD AGRI ist der Ansicht, dass die in den Artikeln 38 und 39 der Verordnung (EG)
Nr. 2419/2001 vorgesehenen Kürzungen oder Ausschlüsse in allen Fällen zur Anwendung
kommen sollten, in denen die amtliche Marke fehlt, d. h. auch bei Tieren, die vor dem
1.1.1998 geboren wurden und die ihre einzige amtliche Marke verloren haben. Die GD AGRI
vertritt den Standpunkt, dass dieser Mangel ein erhebliches Risiko für den Fonds darstellt;
diese Einschätzung wird im Folgenden näher erläutert.
Das schottische Ministerium für Umwelt und Angelegenheiten des ländlichen Raums
SEERAD (Scottish Executive Environment and Rural Affairs Department) hat ein Arbeitsblatt
vorgelegt, in dem die Tiere mit Geburtsdatum vor 1998 aufgelistet waren, bei denen SEERAD
während der Rinderkontrollen 2003 und 2004 festgestellt hatte, dass die einzelne amtliche
Ohrmarke fehlte. Laut dieser Liste wurden im Jahr 2003 bei 2522 Tieren (davon 1990 Tiere,
für die im Jahr 2003 ein Beihilfeantrag gestellt worden war, und 532 nicht beantragte Tiere)
Unregelmäßigkeiten festgestellt und im Jahr 2004 bei 2599 Tieren (1790 beantragt und
809 nicht beantragt).
66
11.4.1.3. Keine Reaktion in Form häufigerer Vor-Ort-Kontrollen nach einer anhaltend
hohen Anzahl von Unregelmäßigkeiten bei nicht beantragten Rindern
In Schottland wurden bei Vor-Ort-Kontrollen fortlaufend hohe Quoten von
Unregelmäßigkeiten bei nicht beantragten Tieren festgestellt – in Bezug auf Betriebsinhaber
und auf Tiere.
Die Quoten von Unregelmäßigkeiten bei nicht beantragten Tieren lagen in den Jahren 2003
und 2004 außergewöhnlich hoch und dabei höher als 2002 (siehe nachstehende Tabelle). In
dieser Situation hätte die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen im Laufe des Jahres 2003 oder vor
2004 zunehmen müssen. Tatsächlich ging die Anzahl jedoch zurück.
% OTS checks
2002
2003
2004
Farmers
SCP
SBP
SP
EXTP
17.76%
22.67%
15.36%
14.85%
10.22%
22.06%
13.65%
9.71%
10.62%
16.83%
11.95%
9.99%
21.48%
12.05%
25.32%
16.17%
78.16%
28.94%
64.37%
79.58%
34.51%
16.32%
46.68%
42.53%
Animals
Scotland
% involved in reductions and
exclusions of unclaimed
animals
2002
2003
2004
SCP
SBP
SP
EXTP
23.49%
19.87%
20.90%
23.62%
15.94%
17.41%
23.09%
17.23%
15.04%
16.77%
25.39%
16.56%
4.53%
3.03%
7.53%
2.45%
7.54%
5.65%
13.29%
8.03%
2.80%
2.49%
7.48%
3.09%
EN
DE
Scotland
Schottland
% OTS checks
% Vor-Ort-Kontrollen
% Involved in reductions and exclusions % Kürzungen und Ausschlüsse
of unclaimed animals
beantragter Tiere
Farmers
Betriebsinhaber
Animals
Tiere
SCP
Mutterkuhprämie
SBP
Sonderprämie für Rinder
SP
Schlachtprämie
EXTP
Extensivierungsprämie
nicht
Daher wird die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen nicht für angemessen erachtet.
Dies entspricht nicht dem Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001: „Werden
bei den Vor-Ort-Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit einer
bestimmten Beihilferegelung oder in einem bestimmten Gebiet oder einem Teilgebiet
festgestellt, so führen die zuständigen Behörden im laufenden Jahr entsprechende zusätzliche
Kontrollen durch und sehen außerdem im darauf folgenden Jahr vor, einen entsprechend
höheren Prozentsatz von Betriebsinhabern einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen.“
67
11.4.1.4. Ankündigung von Vor-Ort-Kontrollen
Vor-Ort-Kontrollen wurden in Schottland häufig mehr als 48 Stunden im Voraus angekündigt
(> 20 % der Vor-Ort-Kontrollen).
Schottland
Unangekündigt
3-24 Stunden
24-48 Stunden
Mehr als
48 Stunden
2003
48 %
22 %
7%
23 %
2004
48 %
25 %
6%
21 %
Dies entspricht nicht der maximalen Ankündigungsfrist von 48 Stunden gemäß Artikel 17
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 und Artikel 24 der Verordnung (EG)
Nr. 796/2004.
Die GD AGRI macht geltend, dass eine Situation, in der
- Kontrollen systematisch angekündigt werden
- und eine erhebliche Anzahl von Kontrollen mehr als 48 Stunden im Voraus angekündigt
werden,
das Kontrollumfeld schwächt und so potenziell zu einem Risiko für den Fonds führt.
11.4.2. Argumente des Mitgliedstaats
11.4.2.1. Falsche Anwendung des Begriffs „offensichtlicher Irrtum“
Die Behörden des Vereinigten Königreichs führen erneut an, dass das Arbeitsdokument der
Kommission über den Begriff „offensichtlicher Irrtum“ kein rechtsverbindliches Dokument
sei.
11.4.2.2. Einige Tiere nur
gekennzeichnet
durch
Betriebsohrmarken
oder
-tätowierungen
Tiere, die vor dem 1. Januar 1998 geboren wurden und ihre einzelne Ohrmarke verloren
haben, wurden durch Betriebsmarken gekennzeichnet, und es wurden keine Sanktionen
verhängt.
Das schottische Ministerium für Umwelt und Angelegenheiten des ländlichen Raums
SEERAD (Scottish Executive Environment and Rural Affairs Department) vertritt den
Standpunkt, dass keine Strafe verhängt werden sollte, wenn ein mit einer einzelnen Ohrmarke
gekennzeichnetes Tier diese Ohrmarke verloren habe, seine Identität jedoch zweifelsfrei aus
anderen im Betrieb vorliegenden Nachweisen, einschließlich der Betriebsmarke, belegt
werden könne.
Das SEERAD widerspricht der Einschätzung, dass sein Verhalten zu einem Risiko für den
Fonds geführt hat. In jedem Fall, in dem ein Tier mit Geburtsdatum vor 1998 ermittelt wurde,
das seine einzelne amtliche Ohrmarke verloren hatte, sei nur dann eine Sanktion verhängt
worden, wenn das Tier nicht durch auf sonstigem Wege habe identifiziert werden können.
Wenn ein Tier nicht sicher identifiziert werden konnte, sei in jedem Fall eine Strafe verhängt
worden.
68
11.4.2.3. Keine Reaktion in Form häufigerer Vor-Ort-Kontrollen nach einer anhaltend
hohen Anzahl von Unregelmäßigkeiten bei nicht beantragten Rindern
Die schottischen Behörden erläuterten, dass die Anzahl der Kontrollen über den Zeitraum
2002 bis 2004 tatsächlich nicht reduziert worden sei. Vielmehr sei die Anzahl der Kontrollen
im Jahr 2002 überhöht gewesen.
11.4.2.4. Ankündigung von Vor-Ort-Kontrollen
Die Behörden des Vereinigten Königreichs erklärten, dass ein erheblicher Anteil der
Kontrollen unangekündigt durchgeführt worden sei, und machten geltend, dass ihre
Vorgehensweise dem Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 entspreche, da
die Ankündigung nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolge und der Prüfungszweck nicht
gefährdet werde (da Änderungen in der Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank
zwischen dem Zeitpunkt der Ankündigung und der Vor-Ort-Kontrolle nicht angenommen
würden).
Außerdem ergänzten sie, dass die Durchführung unangekündigter Kontrollen im Vereinigten
Königreich aufgrund verschiedener Gründe nicht praktikabel sei (Tierschutz, Sicherheit und
Gesundheitsschutz, Schwierigkeiten beim Zusammentreiben der Tiere, Teilzeittätigkeit von
Betriebsinhabern, schlechte Zugänglichkeit bestimmter Standorte usw.).
Die Behörden des Vereinigten Königreichs bekräftigten ihre bereits in der bilateralen
Besprechung vorgetragene Argumentation, dass diese Thematik als Grundsatzfrage betreffend
die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 2 (Schlichtung) der
Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission betrachtet werde.
Die Behörden des Vereinigten Königreichs betonten, dass die Analyse der im Rahmen von
unangekündigten und angekündigten Kontrollen verhängten Sanktionen vergleichbare Profile
ergeben hätte. Nach Ansicht der Behörden des Vereinigten Königreichs ist dies ein klarer
Beweis dafür, dass die Ankündigung von Kontrollen gemäß der Praxis des Vereinigten
Königreichs keine nachteiligen Auswirkungen auf die Kontrollen hat. Wenn solche
nachteiligen Auswirkungen vorlägen, wäre den Behörden des Vereinigten Königreichs zufolge
zu erwarten, dass sich bei angekündigten Kontrollen die Anzahl der Sanktionen verringern
würde.
11.4.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung
11.4.3.1. Nordirland – falsche Anwendung des Begriffs „offensichtlicher Irrtum“
Auf der Grundlage der oben genannten Feststellungen hält die GD Landwirtschaft und
ländliche Entwicklung an ihrem Standpunkt fest, dass die falsche Anwendung des Begriffs
„offensichtlicher Irrtum“ zu einem Risiko für den Fonds in Bezug auf die Mutterkuhprämie
geführt hat.
Entsprechend dem Arbeitsdokument VI/5330/97 ist die GD AGRI der Ansicht, dass das
Risiko für den Fonds am besten durch eine punktuelle Berichtigung abgedeckt werden kann,
die dem Anteil offensichtlicher Irrtümer bei Tieren im Rahmen der Mutterkuhprämie
entspricht, d. h. 1,26 % für das Antragsjahr 2003 und 0,85 % für das Antragsjahr 2004.
69
Die Berichtigung wurde wie folgt berechnet:
Antragsjahr
Geltend gemachte Summe (GBP)
Punktuelle
Berichtigung
Berichtigung (GBP)
Haushaltsposten 2120, 2121, 2128
2003
46 054 232,54
1,26 %
–580 283,33
2004
50 363 522,45
0,85 %
–428 089,94
11.4.3.2. Schottland – Mängel bei Schlüssel- und Zusatzkontrollen
Auf der Grundlage der oben genannten Feststellungen und unter Berücksichtigung der
Erläuterungen der Behörden des Vereinigten Königreichs bestätigt die GD AGRI, dass durch
die festgestellten Mängel in den betroffenen Antragsjahren ein Risiko für den Fonds
entstanden ist.
Dass die Kennzeichnung durch Betriebsmarken für Tiere mit Geburtsdatum vor dem
1. Januar 1998, die ihre einzelne Ohrmarke verloren haben, als annehmbar betrachtet wurde
und dass für diese Tiere keine Sanktionen verhängt wurden, stellt einen Mangel bei einer
Schlüsselkontrolle dar. Dieser Mangel hat klare Auswirkungen auf die Anzahl der geförderten
Tiere, insbesondere in Bezug auf die Mutterkuhprämie. Für das entsprechende finanzielle
Risiko sollte berücksichtigt werden, dass für die betreffenden Tiere nicht nur keine Sanktionen
verhängt wurden, sondern auch Prämien gezahlt wurden. Darüber hinaus stellt die fehlende
Reaktion in Form häufigerer Vor-Ort-Kontrollen nach einer anhaltend hohen Anzahl von
Unregelmäßigkeiten bei nicht beantragten Rindern ebenfalls einen Mangel bei einer
Schlüsselkontrolle dar, und das gesamte Kontrollumfeld wird durch die häufige Ankündigung
von Vor-Ort-Kontrollen mehr als 48 Stunden im Voraus geschwächt.
Durch diese Mängel ist für die Antragsjahre 2003 und 2004 ein Risiko für den Fonds
entstanden. Die GD AGRI ist der Ansicht, dass dieses Risiko im Zusammenhang mit der
Mutterkuhprämie am besten durch eine Pauschalberichtigung zu quantifizieren ist.
Dokument VI/5330/97 besagt:
„Wurden zwar alle Schlüsselkontrollen vorgenommen, jedoch nicht in der nach den
Verordnungen vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit oder Intensität, so ist eine Berichtigung in
Höhe von 5 % gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass die Kontrollen
nach vernünftigem Ermessen keine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der
Anträge bieten und dass die Gefahr eines Verlustes zum Nachteil des Fonds bestand.“
70
Die Berichtigung wurde wie folgt berechnet:
Antragsjahr
Geltend gemachte Summe (GBP)
Haushaltsposten: 2120, 2128
Berichtigung um 5 %
(GBP)
2003
75 220 677,99
–3 761 033,90
2004
82 249 274,40
–4 112 463,72
11.4.4. Stellungnahme der Schlichtungsstelle
In den Schlussfolgerungen ihres Abschlussberichts äußerte sich die Schlichtungsstelle wie
folgt:
6.2 Die Anwendung des Begriffs „offensichtlicher Irrtum“ bei der MutterkuhprämienRegelung in Nordirland werde von den Dienststellen der Kommission ungünstig beurteilt. In
erster Linie werde dies offenbar mit der Existenz der Tabelle für offensichtliche Irrtümer und
die Kontrollstatistiken begründet, in der eine größere Anzahl offensichtlicher Fehler im
Rahmen der Mutterkuhregelung in Nordirland dokumentiert sei; dies lasse auf ein
diesbezüglich systematisches Verhalten der Behörden des Vereinigten Königreichs schließen.
Die Behörden des Vereinigten Königreichs bestreiten energisch, dass bestimmte Fehler
systematisch als offensichtliche Irrtümer bewertet würden. Der Abgleich mit der Datenbank
APHIS erlaube den Behörden die Bestimmung einiger Fehlerkategorien, die möglicherweise
als offensichtliche Irrtümer eingestuft werden könnten; die endgültige Entscheidung werde
jedoch erst nach einer individuellen Prüfung der Unterlagen getroffen. Die Behörden legten
der Schlichtungsstelle entsprechende Beispiele vor. Die Schlichtungsstelle ist der Ansicht,
dass es den Behörden des Vereinigten Königreichs und den Dienststellen der Kommission
möglich sein sollte, in der Frage, ob potenzielle offensichtliche Irrtümer individuell geprüft
werden, eine Einigung zu erzielen. Daher schlägt die Schlichtungsstelle vor, dass die Parteien
ihren Dialog zur Klärung dieses Punkts fortsetzen.
Die große Anzahl offensichtlicher Irrtümer im Rahmen der Mutterkuhregelung bei der
Anwendung in Nordirland resultiert nach Aussage der Behörden des Vereinigten Königreichs
aus der Robustheit der Datenbank APHIS. Die Schlichtungsstelle teilt die Bedenken der
Kommissionsdienststellen, dass für eine bestimmte Regelung eine deutlich größere Anzahl
offensichtlicher Irrtümer besteht als für andere Regelungen oder in anderen Regionen des
Vereinigten Königreichs. Sie hält die große Anzahl für sich genommen jedoch nicht für einen
ausreichenden Grund für eine finanzielle Berichtigung.
71
Die Dienststellen der Kommission verweisen in ihrem Schlichtungsschreiben vom
Oktober 2010 auf Punkt 2 des Arbeitsdokuments 49533/2002 (Seite 3). Dieser Punkt betrifft
Fehler, die aufgrund des Abgleichs von Beihilfeanträgen mit unabhängigen Datenbanken
festgestellt werden. Die Behörden des Vereinigten Königreichs vertreten jedoch den
Standpunkt, dass die Nutzung der Datenbank APHIS unter Punkt 1 des genannten Dokuments
(Seite 2) fällt. Insbesondere verweisen sie auf den folgenden Abschnitt: „Wenn
Mitgliedstaaten computergestützte Verfahren für die Prüfung von Beihilfeanträgen eingeführt
haben, können Abgleiche mit der/den bestehenden Datenbank(en) ebenfalls eine
Konsistenzprüfung darstellen, wenn die in dieser/diesen computergestützten Datenbank(en)
enthaltenen Daten den Beihilfeantrag ergänzen oder einen wesentlichen Bestandteil des
Antrags bilden. In diesem Fall darf jedoch der Begriff „offensichtlicher Irrtum“
normalerweise nur dann angewendet werden, wenn der Betriebsinhaber selbst die
widersprüchlichen Informationen angegeben hat [...].“
Die Behörden des Vereinigten Königreichs machen geltend, dass die Datenbank APHIS einen
wesentlichen Bestandteil des Beihilfeantrags darstellt und dass die widersprüchlichen
Informationen vom Antragsteller selbst stammen (siehe insbesondere Punkt 5 des
vorliegenden Berichts). Die Fälle offensichtlicher Irrtümer bei der MutterkuhprämienRegelung in Nordirland sind daher auf Informationen zurückzuführen, die dem vom
Antragssteller eingereichten Beihilfeantragsformular zu entnehmen sind.
Die Schlichtungsstelle regt an, dass die Dienststellen der Kommission die Argumentation der
Behörden des Vereinigten Königreichs eingehender prüfen sollten, nach der die Datenbank
APHIS ein wesentlicher Bestandteil des Beihilfeantrags ist: In diese Datenbank seien vom
Antragsteller widersprüchliche Informationen eingegeben worden.
Und schließlich ist die Schlichtungsstelle der Auffassung, dass die Parteien die
Argumentation, dass zumindest ein gewisser Anteil der Fälle von offensichtlichen Irrtümern
möglicherweise gerechtfertigt gewesen sei, im Zuge der bilateralen Besprechung anscheinend
nicht geprüft haben.
6.3 Die Dienststellen der Kommission schlagen eine Pauschalberichtigung um 5 % für die
Mängel im schottischen Kontrollsystem vor. Im Schlichtungsschreiben werden die
Kennzeichnung durch Betriebsmarken und der Umstand, dass die Anzahl der Vor-OrtKontrollen nicht erhöht wurde, als Mängel bei Schlüsselkontrollen eingestuft. Die häufige
Ankündigung der Vor-Ort-Kontrollen wird als ein Mangel angesehen, der das gesamte
Kontrollumfeld schwächt. Die Schlichtungsstelle geht davon aus, dass die Dienststellen der
Kommission der Auffassung sind, der letztgenannte Punkt betreffe einen Mangel bei einer
Zusatzkontrolle.
Im Zusammenhang mit der Kennzeichnung durch Betriebsmarken stellt die Schlichtungsstelle
fest, dass die Kommissionsdienststellen genaue Prozentanteile der von diesem Problem
betroffenen Tiere angeben und dass diese Prozentanteile deutlich unter 5 % liegen (für
Mutterkühe
bei
etwa
2 %).
Die
Schlichtungsstelle
empfiehlt,
dass
die
Kommissionsdienststellen prüfen, ob diese Zahlen als Grundlage für eine genauere
Berechnung des Risikos für den Fonds dienen können und ob eine Pauschalberichtigung
möglicherweise nur für die risikobehaftete Grundgesamtheit gelten sollte, d. h. für die vor
1998 geborenen Tiere.
72
Es ist unbestritten, dass der prozentuale Anteil von Betrieben, für die 2003 Kürzungen und
Ausschlüsse nicht beantragter Tiere angewendet wurden, deutlich höher war als in den Jahren
2002 und 2004, und dass der prozentuale Anteil der betroffenen Tiere über dem EUDurchschnitt lag. In Arbeitsdokument VI/5330/97 der Kommissionsdienststellen ist eine
Berichtigung in Höhe von 5 % vorgesehen, wenn die in den einschlägigen Verordnungen
festgelegten Vorgaben für Zahl, Häufigkeit oder Intensität für Schlüsselkontrollen nicht
erreicht werden. Nach den Informationen, die der Schlichtungsstelle vorliegen, wurde die
Mindestzahl von Kontrollen im Jahr 2003 jedoch übertroffen: 10,22 % der Betriebe und
15,94 % der Tiere wurden kontrolliert. Der Mindestsatz der Kontrollen wurde nach Kenntnis
der Schlichtungsstelle in den Gemeinschaftsvorschriften auf 5 % der Betriebsinhaber
festgesetzt. Unter diesen Umständen empfiehlt die Schlichtungsstelle, dass die
Kommissionsdienststellen prüfen, ob das bestehende Kontrollniveau nicht doch angemessen
sein könnte.
Ebenso ist unbestritten, dass in den Antragsjahren 2003 und 2004 über 20 % der Vor-OrtKontrollen mehr als 48 Stunden im Voraus angekündigt wurden. Die von den Behörden des
Vereinigten Königreichs im Rahmen des Schlichtungsverfahrens vorgelegten Informationen
lassen darauf schließen, dass die Ankündigung von Kontrollen mehr als 48 Stunden im Voraus
anscheinend keinen wesentlichen Einfluss auf die Anzahl der abgezogenen Tiere pro
Antragsteller hat. Daher empfiehlt die Schlichtungsstelle, dass die Kommissionsdienststellen
weiter prüfen, ob die Ankündigungen durch die von den Behörden des Vereinigten
Königreichs beschriebenen Umstände nicht vielleicht doch gerechtfertigt waren oder aber ob
die vorgeschlagene Berichtigung nur auf die Grundgesamtheit beschränkt werden sollte, für
die eine Ankündigung mehr als 48 Stunden vor der tatsächlichen Durchführung der Kontrolle
erfolgte.
Unter Berücksichtigung der oben genannten Punkte und auf der Grundlage der vorgelegten
Unterlagen schlägt die Schlichtungsstelle vor, dass die Parteien ihren Dialog auf Basis der von
der Schlichtungsstelle bereitgestellten Informationen fortsetzen, um zu prüfen, ob der
vorgeschlagene Umfang der Berichtigung im Verhältnis zu den einzelnen angeblichen
Kontrollmängeln gerechtfertigt ist.
11.4.5. Abschließender Standpunkt der Kommission
Nach Bewertung der von den Behörden des Vereinigten Königreichs im Rahmen des
Schlichtungsverfahrens vorgelegten Informationen und unter Berücksichtigung der
Schlussfolgerungen im Bericht der Schlichtungsstelle halten die Dienststellen der Kommission
an ihrem Standpunkt in Bezug auf die vorgeschlagenen finanziellen Berichtigungen fest, wie
er im Schreiben AGRI Ares(2010)695168 vom 13.10.2010 dargestellt wurde.
11.4.5.1. Punktuelle finanzielle Berichtigung für die falsche Anwendung des Begriffs
„offensichtliche Irrtümer“
Die Schlichtungsstelle teilt die Bedenken der Kommissionsdienststellen, dass für eine
bestimmte Regelung (Mutterkuhprämie) eine deutlich größere Anzahl offensichtlicher
Irrtümer besteht als für andere Regelungen oder in anderen Regionen des Vereinigten
Königreichs. Die Schlichtungsstelle hält die große Anzahl für sich genommen jedoch nicht für
einen ausreichenden Grund für eine finanzielle Berichtigung.
73
Die Dienststellen der Kommission vertreten den Standpunkt, dass die hohe Anzahl auf eine
falsche Anwendung des Begriffs „offensichtliche Irrtümer“ schließen lässt. Zu dieser
Bewertung gelangten die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage von zwei zentralen
Elementen des in Nordirland praktizierten Systems: der Nutzung der Datenbank APHIS für
die vorab ausgefüllten Anträge und der Nutzung der Tabelle „Obvious Error – Bovine
Schemes Animal reduction Table“ (Offensichtlicher Irrtum – Kürzung der Tieranzahl bei
Beihilfen für Rinder). Die Kombination dieser beiden Elemente war nach Aussagen der
Behörden des Vereinigten Königreichs in Nordirland einmalig für die Verwaltung der
Mutterkuhprämie.
Die Behörden des Vereinigten Königreichs verweisen auf die Bestimmungen von Artikel 12
der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 und Erwägungsgrund 12 der genannten Verordnung in
Bezug auf die Möglichkeit, die Informationen in der Datenbank APHIS im Antragsverfahren
zu nutzen.
Die Behörden des Vereinigten Königreichs sind offenbar der Ansicht, dass die Nutzung eines
vorab ausgefüllten Antragsformulars in Verbindung mit einem computergestützten Abgleich
mit der Datenbank APHIS die große Anzahl von Fällen offensichtlicher Irrtümer – z. B.
vermutlich die in der Tabelle aufgelisteten Fälle – erklären und rechtfertigen kann.
Die Schlichtungsstelle wirft die Frage auf, ob im Laufe des Verfahrens geprüft wurde, ob ein
Anteil der Fälle offensichtlicher Irrtümer möglicherweise gerechtfertigt war. Die
Kommissionsdienststellen haben im Rahmen der Untersuchung eine große Anzahl von
Einzelfällen geprüft, die keinen Anlass für eine Änderung der allgemeinen Bewertung der
Anwendung des Begriffs „offensichtliche Irrtümer“ boten.
Außerdem nimmt die GD AGRI zur Kenntnis, dass die Schlichtungsstelle vorschlägt,
eingehender zu berücksichtigen, dass die Datenbank APHIS ein wesentlicher Bestandteil des
Antragsverfahrens ist. Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben erläutert, dass die
Antragsteller Informationen in die Datenbank APHIS eingeben und dass diese Informationen
im Antragsverfahren genutzt werden.
Die GD AGRI hat die Zulässigkeit der Nutzung der Datenbank APHIS im Verfahren der
vorab ausgefüllten Anträge nicht infrage gestellt. Ferner kann die GD AGRI die
Argumentation der Behörden des Vereinigten Königreichs anerkennen, dass „der
Betriebsinhaber die widersprüchlichen Informationen selbst eingegeben hat […]“. Die vom
Antragsteller in die Datenbank APHIS eingegebenen Daten werden nämlich nicht geändert,
bevor die Anträge vorab ausgefüllt werden.
Die GD AGRI möchte jedoch daran erinnern, dass der Betriebsinhaber auch dann für die im
Antrag gemachten Angaben verantwortlich ist, wenn das Antragsverfahren die Nutzung von
vorab ausgefüllten Anträgen beinhaltet, die zur Prüfung und Unterzeichnung an den
Betriebsinhaber geschickt werden. Die Behörden des Vereinigten Königreichs erklären in
ihrem Schlichtungsantrag: „Die Betriebsinhaber wurden aufgefordert, die Daten sorgfältig zu
überprüfen und zu ergänzen oder zu ändern, bevor sie den Antrag für die weitere Verarbeitung
zurückschicken.“ Die GD AGRI hält jedoch an ihrem Standpunkt fest, dass die Aufforderung
an die Betriebsinhaber keine große Wirkung gezeigt hat; selbst wenn Betriebsinhaber die
Daten vor der Einreichung des Antrags nicht sorgfältig geprüft haben sollten, hätten sie doch
die entsprechende Möglichkeit gehabt, ohne Sanktionen befürchten zu müssen.
74
Darüber hinaus machen die Kommissionsdienststellen geltend, dass die Behörden des
Vereinigten Königreichs weitere Bestimmungen des genannten Arbeitsdokuments nicht
angemessen berücksichtigt haben. Dabei verweisen sie insbesondere auf die folgende
Bestimmung:
„Ein Irrtum kann nicht mit der Begründung als offensichtlich eingestuft werden, dass ein
Mitgliedstaat ein wirksames System für die Ermittlung von Unregelmäßigkeiten eingeführt
hat.“
Die Kommissionsdienststellen widersprechen dem Standpunkt der Behörden des Vereinigten
Königreichs, dass der Rückgang der Anzahl der von offensichtlichen Irrtümern betroffenen
Betriebsinhaber und Tiere von 2003 auf 2004 ein Grund sei, die Abschätzung des finanziellen
Risikos für den Fonds anzupassen. Selbst im Jahr 2004 sei die Anzahl im Vergleich mit
anderen Regelungen und anderen Teilen des Vereinigten Königreichs sehr hoch.
Abschließend merken die Kommissionsdienststellen an, dass die von den Behörden des
Vereinigten Königreichs vorgetragenen Erklärungen Grund zur Annahme böten, dass das in
Nordirland praktizierte Verfahren zu Fehlern geführt habe, die später als offensichtliche
Irrtümer abgetan wurden.
Die Dienststellen der Kommission machen geltend, dass das in Nordirland spezifisch für die
Mutterkuhprämie angewendete Verfahren praktisch einen systematischen Ansatz in Bezug auf
die Annahme offensichtlicher Irrtümer zur Folge hatte und dass entsprechend versucht werden
konnte, das System zu umgehen, ohne Sanktionen befürchten zu müssen.
11.4.5.2. Pauschalberichtigung um 5 % für Mängel bei der MutterkuhprämienRegelung
Die Dienststellen der Kommission schlugen eine Pauschalberichtigung um 5 % aufgrund der
folgenden Mängel vor:
(1) Kennzeichnung von Tieren ausschließlich durch Betriebsmarken;
(2) fehlende Reaktion in Form häufigerer Vor-Ort-Kontrollen;
(3) häufige Ankündigung von Vor-Ort-Kontrollen mehr als 48 Stunden im Voraus.
Es sei daran erinnert, dass die für die genannten Mängel vorgeschlagene finanzielle
Berichtigung bereits auf die Mutterkuhregelung beschränkt war.
Die Vorschrift in Bezug auf die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen (Artikel 18 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 2419/2001) war eindeutig. Selbst in den Fällen, in denen die Anzahl der
Vor-Ort-Kontrollen über dem erforderlichen Minimum lag, ist in Artikel 18 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ein höherer Kontrollsatz gefordert, wenn erhebliche
Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Ferner sei daran erinnert, dass nicht nur für nicht
beantragte Tiere, sondern auch für beantragte Tiere eine große Anzahl von
Unregelmäßigkeiten auf Betriebsebene festgestellt wurde. In beiden Fällen lag die Anzahl der
Unregelmäßigkeiten über dem EU-Durchschnitt.
Im Zusammenhang mit dem Problem der Kennzeichnung von Tieren nur durch
Betriebsmarken empfiehlt die Schlichtungsstelle den Kommissionsdienststellen, zu prüfen, ob
die Zahlen für Tiere ohne Ohrmarken als Grundlage für eine genauere Berechnung des Risikos
für den Fonds dienen können und ob eine Pauschalberichtigung möglicherweise nur für die
risikobehaftete Grundgesamtheit gelten sollte.
75
Die Kommissionsdienststellen haben diese Empfehlung einer angemessenen Prüfung
unterzogen. Wenn der Anteil von Tieren ohne Ohrmarke isoliert betrachtet würde, wäre die
Summe der gezahlten Prämien und der nicht verhängten Sanktionen als Risiko für den Fonds
zu betrachten. Die Sanktionen würden sich auf mindestens den gleichen Betrag wie die
gezahlten Prämien belaufen. Die Berichtigung wäre jedoch nicht pauschal, sondern punktuell.
Der Umfang der punktuellen Berichtigung beliefe sich damit etwa auf das Doppelte des
prozentualen Anteils der Tiere ohne Ohrmarken.
Tiere ohne Ohrmarken bildeten 2,21 % der Grundgesamtheit im Jahr 2003 und 2,01 % im
Jahr 2004. Das geschätzte Risiko für den Fonds beliefe sich daher auf 4,42 % für das
Antragsjahr 2003 und auf 4,02 % für das Antragsjahr 2004; dafür wäre eine punktuelle
finanzielle Berichtigung anwendbar.
Für
die
verbleibenden
Ausgaben/verbleibende
Grundgesamtheit
wäre
eine
Pauschalberichtigung für die anderen festgestellten Mängel gerechtfertigt (siehe Abschnitte 0
und 0).
Grundsätzlich entspricht die Empfehlung der Schlichtungsstelle dem im Arbeitsdokument
5330/97 festgelegten Ansatz, nach dem punktuelle Berichtigungen vor Pauschalberichtigungen
anzuwenden sind.
Bei diesem Ansatz würden die Auswirkungen der punktuellen Berichtigung und der
Pauschalberichtigungen zusammen jedoch zu einer Berichtigung um mehr als 5 % führen.
Nach Ansicht der Kommissionsdienststellen wäre dies unverhältnismäßig.
Im Zusammenhang mit der Ankündigung der Vor-Ort-Kontrollen mehr als 48 Stunden im
Voraus empfiehlt die Schlichtungsstelle, zu prüfen, ob die vorgeschlagene Berichtigung auf
die spezifische betroffene Grundgesamtheit beschränkt werden sollte. Die
Kommissionsdienststellen vertreten den Standpunkt, dass bei einer Verfolgung dieses
Ansatzes ein höherer Berichtigungssatz für diesen spezifischen Anteil anzusetzen wäre, was
wiederum zu einer Gesamtberichtigung um mehr als 5 % führen würde.
Daher halten die Kommissionsdienststellen alles in allem an dem Standpunkt fest, dass das
Risiko für den Fonds am besten durch eine Pauschalberichtigung um 5 % zu quantifizieren ist.
76
Die vorgeschlagene finanzielle Berichtigung ist in der nachstehenden Tabelle dargestellt:
Zahlstelle
Haushaltsjahr
GB05
GB05
GB05
GB05
GB05
GB05
GB05
GB05
GB05
GB05
GB06
GB06
GB06
GB06
GB06
GB06
GB06
2004
2004
2004
2004
2005
2005
2005
2006
2006
2006
2004
2004
2004
2005
2005
2006
2006
GB05
GB05
GB05
GB05
GB05
GB05
GB05
GB06
GB06
GB06
GB06
GB06
2005
2005
2005
2005
2006
2006
2006
2005
2005
2005
2006
2006
Haushaltscode
050302032120020
050302032120030
050302042121120
050302112128013
050302032120030
050302042121120
050302112128013
050302062120030
050302072121120
050302122128013
050302032120020
050302032120030
050302112128013
050302032120030
050302112128013
050302062120030
050302122128013
Art der Berichtigung
Antragsjahr 2003
1,26 % punktuell
1,26 % punktuell
1,26 % punktuell
1,26 % punktuell
1,26 % punktuell
1,26 % punktuell
1,26 % punktuell
1,26 % punktuell
1,26 % punktuell
1,26 % punktuell
5 % pauschal
5 % pauschal
5 % pauschal
5 % pauschal
5 % pauschal
5 % pauschal
5 % pauschal
Währung
Berichtigungsbetrag
GBP
GBP
GBP
GBP
GBP
GBP
GBP
GBP
GBP
GBP
GBP
GBP
GBP
GBP
GBP
GBP
GBP
–393 265,38
–88 868,49
–58 226,69
–33 889,74
–4 064,44
–538,76
–320,37
–918,55
–118,87
–72,04
–2 516 391,09
–625 513,89
–598 887,04
–13 315,47
–2 562,35
–3 665,10
–698,95
050302032120031
050302032120032
050302042121121
050302112128014
050302062120032
050302072121121
050302122128014
050302032120031
050302032120032
050302112128014
050302062120032
050302122128014
Antragsjahr 2004
0,85 % punktuell
0,85 % punktuell
0,85 % punktuell
0,85 % punktuell
0,85 % punktuell
0,85 % punktuell
0,85 % punktuell
5 % pauschal
5 % pauschal
5 % pauschal
5 % pauschal
5 % pauschal
GBP
GBP
GBP
GBP
GBP
GBP
GBP
GBP
GBP
GBP
GBP
GBP
–217 927,56
–140 913,54
–43 336,14
–25 361,30
–460,41
–57,18
–33,82
–2 069 729,18
–1 375 193,87
–653 302,99
–11 963,52
–2 274,15
GBP
–8 881 870,88
INSGESAMT
77
12. FLÄCHENBEZOGENE BEIHILFEN/LANDWIRTSCHAFTLICHE KULTURPFLANZEN
12.1.
Malta
Rechtsvorschriften:
Untersuchung Nr.
Kontrollbesuch
Mitteilungsschreiben
Antwort des Mitgliedstaats
Verordnungen
Nr. 1782/2003,
796/2004, 73/2009
NAC/2009/003/MT
14.-18.9.2009
ARES 368313
vom 9.12.2009
vom 18.2.2010
DPU/2008/105
–
AGRI D/18695
vom 29.7.2008
vom 29.9.2008
795/2004,
DPU/2008/111
–
AGRI 9440
vom 17.4.2008
vom 7.5.2008
Einladung zur bilateralen Besprechung:
Ares 886301 vom 17.8.2011
Bilaterale Besprechung:
30.9.2011
Protokoll der bilateralen Besprechung:
Ares(2012)655978 vom 1.6.2012
Antwort auf das Protokoll der
bilateralen Besprechung:
vom 18.7.2012 und vom 26.7.2012
Schlichtungsschreiben:
Ares(2013)40544 vom 14.1.2013
Antrag auf Schlichtung:
–
12.1.1. Wichtigste Feststellungen
(1)
Festsetzung von Zahlungsansprüchen für eine größere Fläche als die angemeldete Fläche
In bestimmten Fällen wurde Betriebsinhabern in Malta eine größere Zahl von
Zahlungsansprüchen zugewiesen als die Hektarfläche, die sie im ersten Antragsjahr der
Betriebsprämienregelung angemeldet haben. Dies steht nicht im Einklang mit Artikel 71
Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Daher wurden alle
Zahlungsansprüche, die für über die angemeldete Fläche hinausgehende Flächen festgesetzt
wurden, zu Unrecht zugewiesen, und ihre Aktivierung führte dazu, dass Beträge zu Unrecht
gezahlt wurden.
Diese Feststellung betrifft 2254 Antragsteller, die im Jahr 2013 insgesamt 109,58 zusätzliche
Zahlungsansprüche mit einem Gesamt-Referenzwert von 23 398,14 EUR erhielten.
Die betreffenden Zahlungsansprüche wurden im Antragsjahr 2007 nicht aktiviert; daher
entstand für das Antragsjahr 2007 kein Risiko für den Fonds.
78
Die maltesischen Behörden haben den Wert der betroffenen Zahlungsansprüche, die in den
Antragsjahren 2008 und 2009 aktiviert wurden, angegeben:
Antragsjahr
2008
2009
Gesamt
Wert der aktivierten
Ansprüche in EUR
5 539,01
7 763,34
13 302,35
Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vertritt den Standpunkt, dass der
Gesamtbetrag von 13 302,35 EUR ein Risiko für den Fonds darstellt.
(2)
Nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten: Flughafenbereich
Es wurden Zahlungsansprüche im Flughafenbereich von Malta festgestellt. Gemäß Artikel 44
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hätten für dieses Land keine Zahlungsansprüche
festgestellt werden dürfen.
Die Nutzung von Parzellen im Sicherheitsbereich des Flughafens hängt in erster Linie mit der
Flughafentätigkeit und damit mit einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit zusammen. Daher
können diese Parzellen nicht als zulässig für die Festsetzung oder Aktivierung von
Zahlungsansprüchen gelten, selbst wenn zusätzlich eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf den
gleichen Parzellen durchgeführt wird.
Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ist der Ansicht, dass die betroffenen
Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen wurden und ihre Aktivierung dazu führte, dass
Beträge zu Unrecht gezahlt wurden. Die maltesischen Behörden haben den Wert der
betroffenen in den Antragsjahren 2007, 2008 und 2009 aktivierten Zahlungsansprüche wie
folgt beziffert:
Antragsjahr
2007
2008
2009
Gesamt
Wert der aktivierten
Ansprüche in EUR
11 657,80
14 844,61
16 100,59
42 603,00
Die maltesischen Behörden haben erklärt, dass sie beabsichtigen, die betroffenen Beträge
wiedereinzuziehen, obwohl sie dieser Feststellung nicht zustimmen. Da keine Informationen
dazu bereitgestellt wurden, vertritt die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung den
Standpunkt, dass der Gesamtbetrag von 42 603,00 EUR ein Risiko für den Fonds darstellt und
Bestandteil der vorgeschlagenen Berichtigung sein wird. Beiträge, welche die maltesischen
Behörden aufgrund dieser Feststellung einziehen, können dem nationalen Haushalt
gutgeschrieben werden.
79
(3)
Keine Rückforderung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche und zu Unrecht gezahlter
Beträge
In Malta wurde keine Neuberechnung der Zahlungsansprüche durchgeführt, als Vor-OrtKontrollen im Jahr 2008 oder 2009 ergaben, dass die beihilfefähige Fläche im Jahr 2007
kleiner war als die für die Berechnung der Zahlungsansprüche verwendete Fläche (z. B. wenn
bestimmte nicht beihilfefähige Elemente zuvor nicht durch Fernerkundung ermittelt worden
waren).
Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ist der Ansicht, dass die Fälle, in denen die
Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2008 oder 2009 ergeben haben, dass die beihilfefähige Fläche
2007 kleiner war als die bei der Berechnung der Zahlungsansprüche zugrunde gelegte Fläche,
gemäß Artikel 73a bzw. Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu einer
Neuberechnung der betroffenen Zahlungsansprüche und zur nachträglichen Rückforderung der
aufgrund der Aktivierung dieser Ansprüche zu Unrecht gezahlten Beträge hätten führen
müssen. Durch die Überzahlungen an die betroffenen Betriebsinhaber ist ein Risiko für den
Fonds entstanden.
Die maltesischen Behörden haben die Differenz der beihilfefähigen Flächen für die in den
Antragsjahren 2008 und 2009 Vor-Ort-Kontrollen unterzogenen Parzellen im Vergleich zum
Antragsjahr 2007 ermittelt. Dabei wurde eine Zunahme der beihilfefähigen Gesamtfläche in
beiden Jahren festgestellt. Nach Ansicht der maltesischen Behörden bedeutet dies, dass keine
Beträge zu Unrecht gezahlt wurden und daher kein Risiko für den Fonds entstanden ist.
Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vertritt den Standpunkt, dass die
Vergrößerung der beihilfefähigen Fläche nicht für sich genommen das Risiko für den Fonds
beseitige; Beträge, die zu Unrecht gezahlt wurden, als die beihilfefähige Landfläche kleiner
war, könnten daher nicht mit Beträgen verrechnet werden, die in den Fällen nicht gezahlt
wurden, in denen die beihilfefähige Fläche größer war als die für die Berechnung der
Zahlungsansprüche verwendete Fläche.
Für die Parzellen, bei denen die im Anschluss an die Vor-Ort-Kontrollen festgesetzte
beihilfefähige Fläche kleiner war als die beihilfefähige Fläche im Jahr 2007, war die
beihilfefähige Fläche bei der Vor-Ort-Kontrolle 2008 um 139,49 ha kleiner und bei der VorOrt-Kontrolle 2009 um 82,58 ha kleiner.
Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ist der Ansicht, dass die Beträge, die der
Aktivierung von Zahlungsansprüchen für diese Flächen entsprechen, das maximale Risiko für
den Fonds darstellen. Da die Zahlungen auf Basis der Vor-Ort-Kontrollen erfolgten und da das
LPIS nachfolgend entsprechend aktualisiert wurde, beschränkt sich das Risiko in Bezug auf
die Vor-Ort-Kontrollen 2008 auf das Antragsjahr 2007 und das Risiko in Bezug auf die VorOrt-Kontrollen 2009 auf die Antragsjahre 2007 und 2008. Die Berichtigung wurde wie folgt
berechnet:
80
Risiko für das Antragsjahr 2007 = (139,49 + 82,58) * 213,534 * 40 % = 18 967,80 EUR
Risiko für das Antragsjahr 2008 = 82,58 * 213,534 * 50 % = 8816,82 EUR
Dabei ist der Betrag von 213,534 EUR der Einheitswert der Zahlungsansprüche im Jahr 2013;
die Prozentsätze 40 % und 50 % sind die anwendbaren Prozentsätze für die Antragsjahre 2007
und 2008 gemäß Artikel 143a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
Außerdem ist die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Ansicht, dass die Beträge
der Sanktionen, die (gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) aufgrund von
Übererklärungen nicht angewendet wurden, ein Risiko für den Fonds darstellen. Auf der
Grundlage der von den maltesischen Behörden gemäß Artikel 76 der Verordnung (EG)
Nr. 796/2004 vorgelegten InVeKoS-Statistiken werden diese Beträge für das Antragsjahr 2007
auf 36 527,44 EUR und für das Antragsjahr 2008 auf 14 070,60 EUR geschätzt.
Das Gesamtrisiko für den Fonds beläuft sich auf 78 382,66 EUR.
12.1.2. Argumente des Mitgliedstaats
12.1.2.1. Festsetzung der Zahlungsansprüche für eine größere Fläche als die
angemeldete Fläche
Aufgrund der kleinen betroffenen Beträge entschieden die maltesischen Behörden, die
Ansprüche nicht neu zu berechnen. Außerdem trugen sie die folgenden Auffassungen vor:
 Die betreffenden Zahlungsansprüche seien im Antragsjahr 2007 nicht aktiviert worden.
 Die meisten der betroffenen Zahlungsansprüche seien entweder überhaupt nicht
aktiviert und zu den nationalen Reserven zurückgeführt oder für Flächen aktiviert
worden, die später beihilfefähig wurden.
12.1.2.2. Nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten: Flughafenbereich
Die maltesischen Behörden halten an ihrem Standpunkt fest, dass ein Begünstigter, der
Flächen innerhalb des Flughafenbereichs bebaut, vollständig beihilfefähig im Sinne der
Betriebsprämienregelung ist. Auf diesen Flächen werden landwirtschaftliche Tätigkeiten
durchgehend seit der Zeit vor dem EU-Beitritt Maltas durchgeführt. Daher sehen die
maltesischen Behörden keinen Widerspruch mit Artikel 29 der Verordnung (EG)
Nr. 1782/2003, der besagt, dass „Betriebsinhaber keine Zahlungen [erhalten], wenn feststeht,
dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Zahlungen künstlich geschaffen haben“.
(Diese Bestimmung wurde von der GD AGRI nicht angeführt.) Außerdem sind die
maltesischen Behörden der Ansicht, dass berücksichtigt werden sollte, dass
landwirtschaftliche Flächen in Malta nur beschränkt verfügbar sind.
Trotzdem erklärten sie, dass sie das Verfahren für die Rückforderung der an den betreffenden
Begünstigten gezahlten Beträge eingeleitet haben.
81
12.1.2.3. Rückforderung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche und zu Unrecht
gezahlter Beträge
Die maltesischen Behörden haben die Differenz der beihilfefähigen Flächen für die Parzellen,
die in den Antragsjahren 2008 und 2009 Vor-Ort-Kontrollen unterzogen wurden, im Vergleich
zum Antragsjahr 2007 ermittelt. Das Ergebnis dieser Maßnahme zeigt eine Zunahme der
beihilfefähigen Gesamtfläche in beiden Jahren. Nach Ansicht der maltesischen Behörden
bedeutet dies, dass keine Beträge zu Unrecht gezahlt wurden und daher kein Risiko für den
Fonds entstanden ist.
Die maltesischen Behörden führen die Fälle, in denen die beihilfefähigen Flächen nach einer
Vor-Ort-Kontrolle kleiner geworden sind, in der erster Linie auf die folgenden Gründe zurück:
 Änderungen in den Parzellengrenzen aufgrund der Aktualisierung des LPIS;
 Änderungen der Flächennutzung (Entwicklungsprojekte) oder Änderungen des
Anbaumusters.
Außerdem erklärten die maltesischen Behörden, dass sie jedes Jahr eine vollständige
Aktualisierung ihres LPIS durchführten und so das Risiko für den Fonds minimierten. Die
Zahlungen für das Antragsjahr 2008 seien im Juni 2009 auf der Grundlage von Orthofotos aus
dem Jahr 2008 geleistet worden, und die Zahlungen für das Antragsjahr 2007 seien im
Juni 2008 anhand von Orthofotos aus dem Jahr 2007 erfolgt. Und schließlich seien bei
Übererklärungen angemessene Sanktionen angewendet worden.
Daher vertreten die maltesischen Behörden den Standpunkt, dass es keine Fälle gegeben habe,
in denen eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge erforderlich war. Die maltesischen
Behörden erklärten auch, dass sie beschlossen hätten, die Zahlungsansprüche nicht neu zu
berechnen, weil einerseits mehr Flächen beihilfefähig wurden und andererseits jegliche nicht
aktivierten Ansprüche letztlich wieder der nationalen Reserve zugeschlagen würden. Im
Jahr 2010 habe sich die Gesamtzahl flächenbezogener Ansprüche, die zu der nationalen
Reserve zurückgeführt wurden, auf 1821 belaufen; dies entspreche 643,86 ha und
1105 Antragstellern.
12.1.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung
Auf der Grundlage der oben genannten Feststellungen und unter Berücksichtigung der
Erläuterungen der maltesischen Behörden bestätigt die GD AGRI, dass durch die festgestellten
Mängel bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche in Malta für die betroffenen Antragsjahre
ein Risiko für den Fonds entstanden sei, das berechnet werden könne. Entsprechend dem
Arbeitsdokument VI/5330/97 vertritt die GD AGRI den Standpunkt, dass das Risiko für den
Fonds am besten durch eine punktuelle Berichtigung abgedeckt werden könne.
Im Rahmen der Untersuchung XC/2008/012/MT der Cross-Compliance wurde eine
Berichtigung um 5 % auf 10 % der gesamten Direktzahlungen für die Antragsjahre 2007, 2008
und 2009 angewendet. Dies wird in dem zur Berichtigung vorgeschlagenen Nettobetrag
berücksichtigt.
82
Die Berichtigung wurde wie folgt berechnet:
12.1.3.1. Aktivierung von Zahlungsansprüchen, die für eine größere Fläche als die
angemeldete Fläche festgesetzt wurden
Zahlstelle
MT01
Haushaltsposten
050301010000005
050301010000007
MT01
GESAMT EUR
Art der
Berichtigung
Währung
Ausgeschlossener
Bruttobetrag
Ausgeschlossener
Nettobetrag
(tatsächliche
finanzielle
Auswirkung)
Antragsjahr 2008 – Haushaltsjahr 2009
punktuell
EUR
–5 539,01
Antragsjahr 2009 – Haushaltsjahr 2010
punktuell
EUR
–7 763,34
–13 302,35
–5 511,31
–7 724,52
–13 235,83
12.1.3.2. Aktivierung von Zahlungsansprüchen, die für Flächen festgesetzt wurden,
die in erster Linie für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden
(Flughafenbereich)
Zahlstelle
Haushaltsposten
MT01
050301010000003
MT01
050301010000005
050301010000007
MT01
GESAMT EUR
Art der
Berichtigung
Währung
Ausgeschlossener
Bruttobetrag
Antragsjahr 2007 – Haushaltsjahr 2008
punktuell
EUR
–11 657,80
Antragsjahr 2008 – Haushaltsjahr 2009
punktuell
EUR
–14 844,61
Antragsjahr 2009 – Haushaltsjahr 2010
punktuell
EUR
–16 100,59
–42 603,00
Ausgeschlossener
Nettobetrag
(tatsächliche
finanzielle
Auswirkung)
–11 599,51
–14 770,39
–16 020,09
–42 389,99
12.1.3.3. Keine Rückforderung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche und zu Unrecht
gezahlter Beträge
Zahlstelle
MT01
Haushaltsposten
050301010000003
050301010000005
MT01
GESAMT EUR
Art der
Berichtigung
Währung
Ausgeschlossener
Bruttobetrag
Antragsjahr 2007 – Haushaltsjahr 2008
punktuell
EUR
–55 495,24
Antragsjahr 2008 – Haushaltsjahr 2009
punktuell
EUR
–22 887,42
–78 382,66
83
Ausgeschlossener
Nettobetrag
(tatsächliche
finanzielle
Auswirkung)
–55 217,76
–22 772,98
–77 990,74
Der für die finanzielle Berichtigung vorgeschlagene Gesamtbetrag beläuft sich auf
–134 288,01 EUR.
Der für die finanzielle Berichtigung vorgeschlagene Netto-Gesamtbetrag beläuft sich auf
–133 616,56 EUR.
12.1.4. Stellungnahme der Schlichtungsstelle
Entfällt
12.1.5. Abschließender Standpunkt der Kommission
Entfällt
84
13. CROSS-COMPLIANCE
13.1.
Spanien (Navarra)
Untersuchung Nr.:
XC/2008/01/ES
Rechtsvorschriften:
Verordnungen
Nr. 1782/2003,
1698/2005, 1975/2006
Kontrollbesuch:
11.-15.2.2008
Mitteilungsschreiben:
AGRI 12422 vom 15.9.2009
Antwort des Mitgliedstaats:
20.8.2008
Einladung zur bilateralen Besprechung:
Ares 243083 vom 6.5.2010
Bilaterale Besprechung:
8.6.2010
Protokoll der bilateralen Besprechung:
Ares 677627 vom 8.10.2010
Antwort auf das Protokoll der
bilateralen Besprechung:
Ares 147265 vom 14.12.2010
Schlichtungsschreiben:
Ares 1391045 vom 21.12.2011
Schlichtungsverfahren:
12/ES/514
Stellungnahme der Schlichtungsstelle:
29.5.2012
Abschließendes Schreiben:
Ares(2012)1501879 – 17.12.2012
796/2004,
13.1.1. Wichtigste Feststellungen bezüglich der Durchführung von Schlüsselkontrollen
(1)
Fehlende systematische Kontrollen und unvollständige Vor-Ort-Kontrollen für
SMR 1, 2 und 5
Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 besagt: „Die zuständige Kontrollbehörde führt
im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen oder Standards Kontrollen bei
mindestens 1 % aller Betriebsinhaber durch […]“, und Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 796/2004 besagt: „Bei der Auswahl der gemäß Artikel 44 zu kontrollierenden
Betriebsinhaber wählt die zuständige Kontrollbehörde im Bereich der in ihre Zuständigkeit
fallenden Anforderungen oder Standards die Kontrollstichprobe aus der Stichprobe von
Betriebsinhabern aus […].“
2006 war die Generaldirektion Umwelt die zuständige Kontrollbehörde für die
Grundanforderungen an die Betriebsführung (SMR) 1, 2 und 5. Sie führte jedoch keine
systematischen Vor-Ort-Kontrollen hinsichtlich der Cross-Compliance für SMR 1, 2 und 5
durch. Die Kontrollen wurden nur durchgeführt, wenn die Generaldirektion Landwirtschaft
und Viehzucht im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen Verstöße in Bezug auf die in ihre
Zuständigkeit fallenden SMR und GLÖZ-Standards festgestellt hatte. Darüber hinaus wurde
die Kontrollstichprobe von der Generaldirektion Land- und Viehwirtschaft und nicht von der
Generaldirektion Umwelt ausgewählt.
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Die spanischen Behörden machten geltend, dass Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte
Anforderungen, Standards, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen
(Cross-Compliance) gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 von der Zahlstelle
durchgeführt werden können, sofern die Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der
Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung seien. Sie erklärten auch, dass die
entsprechenden Risikokriterien berücksichtigt worden seien und dass die Stichprobe 1 %
derjenigen Antragsteller umfasste, die zur Erfüllung all dieser Anforderungen benötigt
wurden.
Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung hält an ihrem Standpunkt fest, dass gemäß
Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die Generaldirektion Umwelt als offiziell
zuständige Behörde die Vor-Ort-Kontrollen der Stichprobe hätte durchführen müssen. Daher
entstand für das Jahr 2006 ein Risiko für den Fonds.
Und schließlich wurden zur Kontrolle der SMR 1, 2 und 5 in den Jahren 2006 and 2007 nicht
alle Parzellen eines Betriebs (wie in den EU-Vorschriften in den Jahren 2006 und 2007
vorgesehen), sondern nur die Parzellen einer Cross-Compliance-Kontrolle unterzogen, die für
Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Beihilfefähigkeit ausgewählt worden waren (eine
Stichprobe von 50 %, die bei Feststellung von Verstößen zu erhöhen ist). Die spanischen
Behörden wiesen darauf hin, dass die EU-Vorschriften es seit 2008 zuließen,
Parzellenkontrollen stichprobenartig durchzuführen, und dass ein solches stichprobenartiges
Vorgehen daher bei Kontrollen in der Vergangenheit keinen Mangel bedeute und
infolgedessen auch kein Risiko für den Fonds darstelle. Da diese rechtlichen Änderungen
jedoch nicht rückwirkend galten, hält die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung an
ihrem Standpunkt fest, dass für die Jahre 2006 und 2007 ein (beschränktes) Risiko für den
Fonds entstanden ist.
(2)
Fehlende Kontrollen hinsichtlich der Mindestanforderungen für den Einsatz von
Dünge- und Pflanzenschutzmitteln
Die geltenden Cross-Compliance-Vorschriften in Navarra (Orden Foral 207/2007) sahen vor
Durchführung der Regionalen Verordnung 299/2008 vom 12. Juni 2008 keine Kontrollen
hinsichtlich dieser Standards vor. Daher wurden Betriebsinhaber, die Direktbeihilfen für
Agrarumweltmaßnahmen erhielten, entgegen Artikel 39 und Artikel 51 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Jahr 2007 keinen Kontrollen hinsichtlich der
Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der
Cross-Compliance unterzogen.
Die spanischen Behörden machten geltend, dass ein Teil der Antragsteller für
Agrarumweltbeihilfen ökologischen Landbau betrieben und daher restriktivere Standards für
den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln einhielten als jegliche
Mindestanforderungen, die möglicherweise festgelegt werden könnten. Außerdem erklärten
die Behörden, dass einige dieser Antragsteller ausschließlich natürliche Weiden in ihrem
Betrieb hätten, auf denen weder Pflanzenschutzmittel noch mineralische Düngemittel
eingesetzt würden.
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Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung erhält ihren Standpunkt aufrecht, dass die
Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Jahr 2007 in
Navarra nicht kontrolliert wurden und dass infolgedessen ein Risiko für den Fonds entstanden
ist. Da jedoch die Antragsteller, die ökologischen Landbau betreiben, in jedem Jahr wirksam
kontrolliert werden und da viele andere Antragsteller ausschließlich natürliche Weiden hatten,
war das Risiko für den Fonds auf die 65 Antragsteller für Beihilfen zur Erhaltung „bedrohter
Tierarten“ beschränkt, die andere Flächen als natürliche Weiden oder ökologisch
bewirtschaftete Flächen haben.
(3)
Abdeckung von Anhang III
Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten überprüfen
durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1
nachkommen.“ Diese Verpflichtungen umfassen alle in Artikel 4 der genannten Verordnung
festgelegten Grundanforderungen an die Betriebsführung (SMR) und insbesondere die
Anforderungen gemäß der Festlegung in Artikel 2 Nummer 34 der Verordnung (EG)
Nr. 796/2004, die sich aus diesen SMR ergeben.
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten führen ein
System zur wirksamen Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen ein“, und
Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 besagt: „Die in dieser Verordnung geregelten
Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig
geprüft werden kann, ob […] die Anforderungen und Standards für die anderweitigen
Verpflichtungen eingehalten wurden.“
In Bezug auf die Kontrolle hinsichtlich der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (SMR 5 über
natürliche Lebensräume) bestätigten die spanischen Behörden, dass die Regionale Verordnung
zur Regelung der Cross-Compliance in Navarra keine ausdrückliche Bestimmung für die
Berücksichtigung der Anforderung enthalten habe, dass „[die Mitgliedstaaten] dafür [sorgen],
dass die absichtliche Ansiedlung in der Natur einer in ihrem Hoheitsgebiet nicht heimischen
Art [...] geregelt wird“, obwohl für jegliche Bestandserneuerung eine Umweltgenehmigung
erforderlich gewesen sei. Diese Situation wurde 2009 geändert. Die spanischen Behörden
wiesen darauf hin, dass diese spezifische Anforderung später aus der Cross-Compliance
entfernt worden sei, da sie nicht hinreichend relevant für landwirtschaftliche Tätigkeiten oder
für landwirtschaftliche Flächen gewesen sei, und dass daher kein Risiko für den Fonds
entstanden sei.
Da diese rechtlichen Änderungen nicht rückwirkend galten, hält die GD Landwirtschaft und
ländliche Entwicklung an ihrem Standpunkt fest, dass für die Jahre 2006, 2007 und 2008 ein
(beschränktes) Risiko für den Fonds entstanden ist.
In Bezug auf die Kontrolle hinsichtlich der Richtlinie 80/68/EWG des Rates (SMR 2 über den
Schutz des Grundwassers) wurde in Navarra nur eine Anforderung festgelegt: die Kontrolle,
ob die Ableitung von Flüssigkeiten aus Desinfektionsbädern für Schafe sowie von Abwässern
aus der Auswaschung von Pestizidabfällen vorschriftsgemäß durchgeführt wurde und nicht
durch Einleitung in den Boden erfolgte. Die spanischen Behörden bestätigten, dass diese
Situation 2009 berichtigt wurde.
87
Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung hält an ihrem Standpunkt fest, dass die in
Navarra für SMR 2 eingeführte Definition die Artikel 4 und 5 der Richtlinie 80/68/EWG nicht
vollständig abdeckte und dass Kontrollen nur in Schafhaltungsbetrieben durchgeführt wurden.
Durch diese unvollständige Abdeckung von SMR 2 entstand für die Jahre 2006, 2007 und
2008 ein Risiko für den Fonds.
(4)
Abdeckung von Anhang IV
In Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und in Anhang IV der genannten
Verordnung ist der Rahmen definiert, nach dem die Mitgliedstaaten auf nationaler oder
regionaler Ebene Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen
Zustand (GLÖZ) festlegen. Gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung muss ein
Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen für die Erhaltung der
Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5 einhalten.
Auf der Grundlage dieser Bestimmungen vertritt die GD Landwirtschaft und ländliche
Entwicklung die Auffassung, dass in der nationalen Gesetzgebung, abgesehen von
begründeten Ausnahmen, sämtliche in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
genannten Gegenstände und Standards berücksichtigt und im Rahmen der Cross-ComplianceRegelung kontrolliert werden müssen.
In Navarra war der GLÖZ-Standard „Gegebenenfalls Standards für die Fruchtfolgen“ im
Gegenstand „Organische Substanz im Boden“ nicht festgelegt und wurde daher dort nicht
kontrolliert. Diese Feststellung war bereits im Rahmen der Untersuchungen XC/2007/04/ES
(Castilla La Mancha), XC/2007/03/ES (Castilla y León) und XC/2008/10/ES (Extremadura)
gemacht worden.
Die spanischen Behörden erklärten, dass diese Maßnahme nur Flächen mit einem großen
Erosionsrisiko betreffe und dass die Durchführung der Maßnahme von den Gegebenheiten in
den einzelnen Gebieten abhänge.
Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ist jedoch der Auffassung, dass sich dieser
Standard nur auf den ersten Gegenstand in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
„Bodenerosion“ bezieht und nicht auf den Gegenstand „Organische Substanz im Boden“.
Daher hält die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung an ihrem Standpunkt fest, dass
für den GLÖZ-Standard „Gegebenenfalls Standards für die Fruchtfolgen“ keine Standards
festgelegt wurden. Aus diesem Grund ist für die Jahre 2006, 2007 und 2008 ein Risiko für den
Fonds entstanden.
(5)
Kontrollbericht nicht entsprechend Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004
Die Kontrollberichte von 2006 und 2007 standen im Widerspruch zu Artikel 48 der
Verordnung (EG) Nr. 796/2004: Die Berichte enthielten nicht immer ausführliche
Informationen über Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen (insbesondere bei
Kontrollen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren). Außerdem enthielten die
Kontrollberichte keinen bewertenden Teil über die festgestellten Verstöße.
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Die Bewertung von „Schwere“, „Ausmaß“ und „Dauer“ eines festgestellten Verstoßes wurde
nicht von den Kontrolleuren selbst durchgeführt. Diese Bewertung erfolgte nach Abschluss
des Kontrollbesuchs durch die verantwortlichen Mitarbeiter der jeweiligen zuständigen
Kontrollbehörde. Die Kontrollberichte enthielten jedoch nicht alle Elemente, die für die
Bewertung festgestellter Verstöße erforderlich waren. Darüber hinaus konnte die
koordinierende Stelle die von der zuständigen Kontrollbehörde durchgeführte Bewertung nicht
nachverfolgen.
Im Jahr 2006 ließ die Formulierung bestimmter Kontrollpunkte in den
Kontrollberichtsmustern eine mehrdeutige Auslegung zu. Dadurch war es für den zuständigen
Mitarbeiter der zuständigen Kontrollbehörde faktisch unmöglich, (anhand der Checkliste)
festzustellen, ob ein Verstoß festgestellt worden war. Die Formulierung der Kontrollpunkte
wurde 2007 verbessert. Die Bewertung des Verstoßes in Bezug auf Schwere, Ausmaß und
Dauer war jedoch nach wie vor unmöglich, da der Kontrollbericht kein Feld enthielt, in dem
die Anzahl der betroffenen Tiere eingetragen werden konnte.
Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung hielt an ihrem Standpunkt fest, dass diese
Mängel für die Jahre 2006 und 2007 zu einem Risiko für den Fonds führten. Dieses Risiko war
jedoch auf die nicht vorschriftsgemäßen Berichte beschränkt (77 von 289 im Jahr 2006 und
45 von 410 im Jahr 2007).
(6)
Bewertung von Verstößen
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden alle Verstöße anhand
der Kriterien „Schwere“, „Ausmaß“, „Dauer“ und „Häufigkeit“ bewertet.
In Bezug auf die Bewertung der Schwere von Verstößen in den Bereichen Umwelt und GLÖZ
wichen die Behörden in Navarra von den FEGA-Leitlinien ab, da sie davon ausgingen, dass
die Schwere vom Standort des Betriebs abhing (z. B. innerhalb des Natura-2000-Netzes). Die
spanischen Behörden gaben an, dass keine (internen) Leitlinien für die Bewertung der
Schwere vorgelegen hätten, und erklärten, dass die Zahlstelle von Navarra seit 2008 die
Leitlinien des nationalen FEGA-Rundschreibens befolgt habe. Die spanischen Behörden
erklärten, dass für die Jahre 2006 und 2007 ein und dieselbe Person die Verstöße hinsichtlich
GLÖZ-Standards und umweltbezogenen SMR bewertet habe und dass daher eine einheitliche
Bewertung gewährleistet gewesen sei.
Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung hält an ihrem Standpunkt fest, dass
ausführliche Leitlinien für die Bewertung von Verstößen hätten vorliegen müssen, um eine
korrekte und konsistente Bewertung der Verstöße anhand der Schwere, des Ausmaßes und der
Dauer gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sowie die Anwendung von
Sanktionen gemäß Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu gewährleisten. Daher ist
für die Jahre 2006 und 2007 ein Risiko für den Fonds entstanden.
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(7)
Änderung der Höhe von Sanktionen in Anbetracht von Abhilfemaßnahmen
Die Behörden von Navarra räumten Betriebsinhabern, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen
wurden, die Gelegenheit ein, einen festgestellten Verstoß zu begründen. Wenn die
Begründung angenommen wurde, führte dies zu einer Anpassung der angewendeten Sanktion.
Die spanischen Behörden machten geltend, dass diese Korrekturen nur in sehr spezifischen
Fällen zulässig waren, z. B. wenn der Betriebsinhaber nicht anwesend war und die Unterlagen
nicht auffindbar waren; zudem waren sie nur innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums und nicht
systematisch zulässig. Es bestand die Auffassung, dass es eine Verletzung der Rechte des
Betriebsinhabers dargestellt hätte, wenn in solchen Fällen die Zulassung einer nachträglichen
Vorlage der zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht verfügbaren Unterlagen und Register
verweigert worden wäre.
Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung wiederholte ihren Standpunkt, dass die
EU-Verordnung keine Möglichkeit zur Änderung des anzuwendenden Kürzungsbetrags auf
Basis von Abhilfemaßnahmen vorsieht, die der Betriebsinhaber nach Feststellung der Verstöße
durchführt. Unterlagen und Register, die zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht verfügbar
waren, sollten nicht nachträglich akzeptiert werden, wenn möglicherweise Änderungen an
ihnen vorgenommen wurden.
Daher ist für die Jahre 2006, 2007 und 2008 ein Risiko für den Fonds entstanden.
(8)
Systematische Anwendung von Sanktionen in Höhe von 1 %
Das von den Behörden von Navarra eingeführte System von Kürzungen entsprach offenbar
nicht Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004: Laut den vorgelegten Statistiken von
2006 und 2007 ist für mehr als 90 % aller festgestellten Verstöße eine Sanktion in Höhe von
1 % angewendet worden. Nach einer Prüfung der Unterlagen und des Bewertungssystems
konnte gefolgert werden, dass der hohe Anteil von Sanktion in Höhe von 1 % nicht auf einem
Fehlen schwerwiegender Verstöße beruhte, sondern darauf, dass in Navarra generell
Sanktionen in Höhe von 1 % angewendet wurden.
Die spanischen Behörden erklärten, dass sie die Bewertungskategorien für die SMR und die
GLÖZ-Standards geändert hätten und dass dieses neue Kriterium in das Handbuch aller
Kontrollbehörden aufgenommen werde. Dementsprechend sollten Sanktionen in Höhe von
3 % häufiger angewendet werden. Die für Navarra verfügbaren Statistiken zeigen jedoch, dass
die Situation sich im Jahr 2008 nicht merklich änderte; nach wie vor wurden bei mehr als
90 % der Verstöße Sanktionen in Höhe von 1 % verhängt.
Die spanischen Behörden erklärten auch, dass eine Sanktion in Höhe von 1 % nur dann
verhängt werde, wenn die Anzahl der nicht erfüllten Anforderungen ein und desselben
Rechtsakts oder Standards gering sei und wenn diese Verstöße als geringfügig eingestuft
würden. Nach dem Bewertungssystem könnte jedoch selbst ein schwerwiegender Verstoß zu
einer Sanktion in Höhe von 1 % führen.
Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung hält an ihrem Standpunkt fest, dass dieses
nachsichtige Bewertungssystem für die Jahre 2006, 2007 und 2008 zu einem Risiko für den
Fonds führte.
90
(9)
Keine Anwendung des Konzepts des Vorsatzes
Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ist der Auffassung, dass die Anwendung
des Konzepts des Vorsatzes in Navarra in den Jahren 2006, 2007 und 2008 nicht vorgesehen
war. Die spanischen Behörden erklärten, dass das Konzept des Vorsatzes seitdem erweitert
worden sei und dass sich die Anzahl vorsätzlicher Verstöße erhöht habe.
Daher ist für die Jahre 2006, 2007 und 2008 ein Risiko für den Fonds entstanden.
13.1.2. Argumente des Mitgliedstaats
Die von den spanischen Behörden vorgebrachten Argumente sind im vorstehenden Abschnitt
unter den einzelnen Feststellungen dargestellt.
13.1.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung
Auf der Grundlage ihrer Feststellungen sowie der Informationen und Ausführungen der
spanischen Behörden bleibt die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung bei ihrer
Auffassung, dass die beim Kontrollbesuch in Navarra festgestellten Mängel zu einem Risiko
für den Fonds geführt haben.
Gemäß Dokument AGRI 2005-64043 gilt:
– Bei Mängeln in der Durchführung einer oder mehrerer Zusatzkontrollen im Hinblick
auf das Cross-Compliance-System ist eine Berichtigung in Höhe von 2 % anzuwenden.
– Wenn die in einem Rechtsakt (d. h. in allen Richtlinien oder Verordnungen in
Anhang III der VO 1782/2003) oder einem Standard (siehe Anhang IV der
VO 1782/2003) niedergelegten Cross-Compliance-Verpflichtungen zwar kontrolliert
wurden, die Kontrollen aber nicht in der nach den Verordnungen oder nationalem Recht
vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit oder Intensität durchgeführt werden (im Fall einer
Richtlinie oder eines GLÖZ-Standards), oder wenn nach den Kontrollen die
vorgeschriebenen Sanktionen nicht verhängt werden, wird eine Berichtigung in Höhe
von 5 % angewendet.
– Werden Bedingungen für die Cross-Compliance entweder überhaupt nicht oder nur
so unzulänglich und selten kontrolliert, dass sie sich als vollkommen unwirksam für die
Anwendung vorgeschriebenen Sanktionen erweisen, wird eine Berichtigung in Höhe von
10 % angewendet.
In Bezug auf das Antragsjahr 2006 wurden bei Schlüsselkontrollen die folgenden Mängel
festgestellt: fehlende systematische Kontrollen für SMR 1, 2 und 5; Vor-Ort-Kontrollen für
SMR 1, 2 und 5 auf eine Stichprobe von Parzellen beschränkt; unvollständige Abdeckung von
SMR 2 und 5; ein fehlender GLÖZ-Standard; Kontrollbericht nicht entsprechend Artikel 48
der Verordnung (EG) Nr. 796/2004; keine Leitlinien für die Bewertung der Schwere;
Änderung der Höhe von Sanktionen auf Basis von Abhilfemaßnahmen; systematische
Anwendung von Sanktionen in Höhe von 1 %; und keine Anwendung des Konzepts des
Vorsatzes.
91
In Bezug auf das Antragsjahr 2007 wurden bei Schlüsselkontrollen die folgenden Mängel
festgestellt: Vor-Ort-Kontrollen für SMR 1, 2 und 5 auf eine Stichprobe von Parzellen
beschränkt; fehlende Kontrollen der Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und
Pflanzenschutzmitteln; unvollständige Abdeckung von SMR 2 und 5; ein fehlender GLÖZStandard; Kontrollbericht nicht entsprechend Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004;
keine Leitlinien für die Bewertung der Schwere; Änderung der Höhe von Sanktionen auf Basis
von Abhilfemaßnahmen; systematische Anwendung von Sanktionen in Höhe von 1 %; und
keine Anwendung des Konzepts des Vorsatzes.
Für das Antragsjahr 2008 wurden bei Schlüsselkontrollen die folgenden Mängel festgestellt:
unvollständige Abdeckung von SMR 2 und 5; ein fehlender GLÖZ-Standard; Änderung der
Höhe von Sanktionen auf Basis von Abhilfemaßnahmen; systematische Anwendung von
Sanktionen in Höhe von 1 %; keine Anwendung des Konzepts des Vorsatzes
Obwohl in den Antragsjahren 2006, 2007 und 2008 in Navarra ein System für Kontrollen der
Cross-Compliance vorhanden war, das zur Anwendung von Sanktionen führte, wurden bei
Schlüsselkontrollen Mängel festgestellt. Selbst wenn das Risiko im Zusammenhang mit den
Schwächen hinsichtlich der Kontrollberichte und der Mindestanforderungen für den Einsatz
von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf spezifische Fälle und eine bestimmte
Grundgesamtheit beschränkt wird, rechtfertigen die restlichen vorstehend beschriebenen
Mängel für die Antragsjahre 2006, 2007 und 2008 eine Pauschalberichtigung um 5 % für die
gesamte Grundgesamtheit.
Wie in Punkt 3.2.2 des Dokuments AGRI-2005-64043 vorgesehen, sind die vorgeschlagenen
Berichtigungssätze auf 6 % der gesamten Direktzahlungen für die betroffene Grundgesamtheit
für das Antragsjahr 2006 und auf 10 % der gesamten Direktzahlungen und Zahlungen gemäß
Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i, iv und v der
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für die betroffene Grundgesamtheit für die Antragsjahre
2007 und 2008 anzuwenden.
Der Gesamtbetrag beläuft sich auf –1 261 440,41 EUR.
13.1.4. Stellungnahme der Schlichtungsstelle
In den Schlussfolgerungen ihres Abschlussberichts äußerte sich die Schlichtungsstelle wie
folgt:
– Sie ist der Auffassung, dass in diesem Fall keine Möglichkeit einer Einigung der beiden
Parteien besteht.
– Sie fordert die Kommissionsdienststellen auf, die im dritten Punkt der nachstehenden
Einschätzung dargestellten Ansichten der Schlichtungsstelle zu berücksichtigen.
Die Einschätzung der Schlichtungsstelle lautet wie folgt:
92
– Auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und nach Anhörungen beider Parteien
stellt die Schlichtungsstelle fest, dass die Kommissionsdienststellen risikomindernde
Faktoren für bestimmte Mängel sowie die Berechnung der Behörden für das Risiko für den
Fonds in Bezug auf die Punkte „Fehlende systematische Kontrollen und unvollständige
Vor-Ort-Kontrollen für SMR 1, 2 und 5“ und „Fehlende Kontrollen der
Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln“ akzeptieren
und dass die Parteien an ihren Standpunkten in Bezug auf die Höhe der vorgeschlagenen
Gesamtberichtigung festhalten.
– In Bezug auf die Antragsjahre 2006 und 2007 und angesichts der zahlreichen von den
Dienststellen festgestellten Mängel fällt es der Schlichtungsstelle schwer, Alternativen zur
vorgeschlagenen Berichtigung vorzuschlagen. Die Behörden haben keine ausreichenden
Fakten vorgelegt, um eine Berechnung des Risikos für den Fonds in Bezug auf alle Mängel,
eine Risikoabschätzung oder eine Kürzung der betroffenen Grundgesamtheit zu
ermöglichen.
– In Bezug auf das Antragsjahr 2008 möchte die Schlichtungsstelle die Parteien jedoch auf
die folgenden Überlegungen hinweisen:
 Zahlreiche Mängel beziehen sich nicht auf das Jahr 2008, und in Bezug auf die Mängel
„Unvollständige Abdeckung von Anhang III: SMR 5“ und „Keine Anwendung des
Konzepts des Vorsatzes“ haben die Kommissionsdienststellen risikomindernde Aspekte
festgestellt.
 In Bezug auf den Mangel „Änderung der Höhe von Sanktionen auf Basis von
Abhilfemaßnahmen“ haben die Kommissionsdienststellen in ihrer Anhörung die
Bereitschaft geäußert, die vorgeschlagene Berichtigung erneut zu prüfen.
 In Bezug auf den Mangel „Systematische Anwendung von Sanktionen in Höhe von
1 %“ haben die Behörden den möglichen Verlust für den Fonds – unter Berücksichtigung
des möglichen Wiederholungseffekts – für das Antragsjahr 2008 auf 32 093,42 EUR
berechnet. Es ist der Schlichtungsstelle bekannt, dass solche Berechnungen
Unwägbarkeiten beinhalten und dass beispielsweise die abschreckende Wirkung eines
vollständig wirksamen Sanktionssystems schwer zu berechnen ist. Selbst unter
Berücksichtigung dieser Faktoren scheint jedoch eine gewisse Diskrepanz zwischen der
vorgeschlagenen Pauschalberichtigung um 5 % und dem wahrscheinlichen Risiko für den
Fonds für 2008 zu bestehen.
93
 Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Behörden im Laufe der betroffenen
Antragsjahre ihr Cross-Compliance-System verbessert haben.
 Wenn die vorstehenden Punkte akzeptiert werden, bleibt als einziger Mangel, der die
vorgeschlagene Berichtigung für 2008 vollständig rechtfertigt, der Punkt „Unvollständige
Abdeckung von Anhang IV: keine Festlegung des Standards für Fruchtfolgen“.
Angesichts der vorstehenden Überlegungen empfiehlt die Schlichtungsstelle, erneut zu prüfen,
ob es gerechtfertigt ist, für das Antragsjahr 2008 eine Berichtigung in gleicher Höhe wie für
die Antragsjahre 2006 bis 2007 beizubehalten.
13.1.5. Abschließender Standpunkt der Kommission
Die GD AGRI stellt fest, dass die Schlussfolgerungen im Bericht der Schlichtungsstelle die
vorgeschlagene Berichtigung für die Jahre 2006 und 2007 nicht infrage stellen.
In Bezug auf die für das Jahr 2008 festgestellten Mängel sind folgende Punkte zu beachten:
(1)
Unvollständige Abdeckung von SMR 2 und 5
Angesichts der für SMR 2 im Jahr 2008 durchgeführten Abhilfemaßnahmen betrachtet die
GD AGRI diesen Teil des Problems in Bezug auf 2008 als abgeschlossen. Die GD AGRI hält
aber an ihrem Standpunkt fest, dass eine Anforderung in Bezug auf SMR 5 nicht kontrolliert
wurde. Daher kommt die GD AGRI zu dem Schluss, dass für den Fonds ein (beschränktes)
Risiko entstanden ist.
(2)
Ein fehlender GLÖZ-Standard
Da die spanischen Behörden keine neuen einschlägigen Informationen oder Argumente
vorgebracht haben, hält die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung an ihrem
Standpunkt fest, dass keine Standards für den GLÖZ-Standard „Gegebenenfalls Standards für
die Fruchtfolgen“ festgelegt wurden und dass ein Risiko für den Fonds entstanden ist.
(3)
Änderung der Höhe von Sanktionen auf Basis von Abhilfemaßnahmen
Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung wiederholte ihren Standpunkt, dass die
EU-Verordnung keine Möglichkeit zur Änderung des anzuwendenden Kürzungsbetrags auf
Basis von Abhilfemaßnahmen vorsieht, die der Betriebsinhaber nach Feststellung der Verstöße
durchführt. Unterlagen und Register, die zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht verfügbar
waren, sollten nicht nachträglich akzeptiert werden, wenn möglicherweise Änderungen an
ihnen vorgenommen wurden. Da die Argumentation der Behörden jedoch deutlich macht, dass
der Mangel in Navarra nicht systematisch war, geht die GD AGRI von einem beschränkten
Risiko für den Fonds aus.
94
(4)
Systematische Anwendung von Sanktionen in Höhe von 1 %
Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung hält an ihrem Standpunkt fest, dass das
Bewertungssystem in Navarra zu nachsichtig war und dazu führte, dass Sanktionen nicht in
Höhe von 3 % (wie in Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgesehen), sondern
systematisch in Höhe von 1 % angewendet wurden. Einer Abschätzung der spanischen
Behörden zufolge beläuft sich das Risiko für den Fonds auf 32 093,42 EUR; dies schließt
zugehörige Risiken wie die Auswirkung von Wiederholungen in den folgenden Jahren ein.
(5)
Unvollständige Anwendung des Konzepts des Vorsatzes
Die spanischen Behörden erklärten, dass das Konzept des Vorsatzes inzwischen erweitert
worden sei, dass eine Begriffsbestimmung bestanden habe und dass im Jahr 2008 ein Fall von
Vorsatz festgestellt worden sei. Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung bleibt bei
ihrer Feststellung; jedoch können das Bestehen einer (wenngleich unvollständigen) Definition
des Konzepts des Vorsatzes, das Bestehen spezifischer Anweisungen für Kontrolleure und das
Vorkommen eines Falls im Jahr 2008 als risikomindernde Faktoren angesehen werden.
13.1.6. Berechnung der finanziellen Berichtigung:
Auf der Grundlage ihrer Feststellungen sowie der Informationen und Ausführungen der
spanischen Behörden bleibt die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung bei ihrer
Auffassung, dass die beim Kontrollbesuch in Navarra festgestellten Mängel zu einem Risiko
für den Fonds geführt haben.
In Bezug auf das Antragsjahr 2006 wurden bei Schlüsselkontrollen die folgenden Mängel
festgestellt: fehlende systematische Kontrollen für SMR 1, 2 und 5; Vor-Ort-Kontrollen für
SMR 1, 2 und 5 auf eine Stichprobe von Parzellen beschränkt; unvollständige Abdeckung von
SMR 2 und 5; ein fehlender GLÖZ-Standard; Kontrollbericht nicht entsprechend Artikel 48
der Verordnung (EG) Nr. 796/2004; keine Leitlinien für die Bewertung der Schwere;
systematische Anwendung von Sanktionen in Höhe von 1 %; Änderung der Höhe von
Sanktionen auf Basis von Abhilfemaßnahmen; keine Anwendung des Konzepts des Vorsatzes.
Es wird betont, dass jeder einzelne der ersten sieben oben genannten Mängel bereits zu einer
Berichtigung um 5 % führen könnte.
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In Bezug auf das Antragsjahr 2007 wurden bei Schlüsselkontrollen die folgenden Mängel
festgestellt: Vor-Ort-Kontrollen für SMR 1, 2 und 5 auf eine Stichprobe von Parzellen
beschränkt; unvollständige Abdeckung von SMR 2 und 5; ein fehlender GLÖZ-Standard;
Kontrollbericht nicht entsprechend Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004; keine
Leitlinien für die Bewertung der Schwere; systematische Anwendung von Sanktionen in Höhe
von 1 %; Änderung der Höhe von Sanktionen auf Basis von Abhilfemaßnahmen; fehlende
Kontrollen der Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln;
keine Anwendung des Konzepts des Vorsatzes.
Es wird betont, dass jeder einzelne der ersten sechs oben genannten Mängel bereits zu einer
Berichtigung um 5 % führen könnte.
In Bezug auf das Antragsjahr 2008 wurden bei Schlüsselkontrollen die folgenden Mängel
festgestellt: unvollständige Abdeckung von SMR 5; ein fehlender GLÖZ-Standard; Änderung
der Höhe von Sanktionen auf Basis von Abhilfemaßnahmen; systematische Anwendung von
Sanktionen in Höhe von 1 %; keine Anwendung des Konzepts des Vorsatzes.
Abschließend stellt die GD AGRI in Bezug auf die Jahre 2006 und 2007 fest, dass die
vorgeschlagene Pauschalberichtigung um 5 % gemäß Dokument AGRI-2005-64043 aufgrund
der festgestellten Mängel für die ganze Grundgesamtheit in Navarra gerechtfertigt ist.
Unter Berücksichtigung der Verbesserungen des Cross-Compliance-Systems in Navarra, des
Umstands, dass eine Abschätzung unter Einbeziehung zugehöriger Risiken für die
systematische Anwendung von Sanktionen in Höhe von 1 %, einschließlich eines möglichen
Wiederholungseffekts bereitgestellt wurde, sowie des Umstands, dass risikomindernde
Faktoren für andere Mängel festgestellt wurden, schlägt die GD Landwirtschaft und ländliche
Entwicklung vor, für 2008 eine Pauschalberichtigung um 2 % für die ganze Grundgesamtheit
sowie eine punktuelle Berichtigung um 32 093,42 EUR anzuwenden. Die Unwägbarkeiten
dieser Abschätzung, auf welche die Schlichtungsstelle im Zusammenhang mit der
abschreckenden Wirkung hingewiesen hat, gelten als durch die Pauschalberichtigung um 2 %
abgedeckt.
Pauschalberichtigungen sind auf 6 % der gesamten Direktzahlungen im Jahr 2006 und auf
10 % der gesamten Direktzahlungen und der Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe a
Ziffern i bis v und Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG)
Nr. 1698/2005 für die Antragsjahre 2007 und 2008 anzuwenden.
In Bezug auf den Betrag der vorgeschlagenen Berichtigung hat die GD Landwirtschaft und
ländliche Entwicklung die Informationen zur Kenntnis genommen, welche die spanischen
Behörden im Zusammenhang mit den unter Haushaltscode 67020000000003 erklärten
Ausgaben bereitgestellt haben. Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung hat diese
Informationen in vollem Umfang berücksichtigt und die vorgeschlagene finanzielle
Berichtigung angepasst.
Die Ausnahmen von der EU-Finanzierung sind in den nachstehenden Tabellen
zusammengefasst:
96
Antragsjahr 2006
Zahlstelle
Haushaltslinie
ES14
ES14
ES14
ES14
05 03 01
ES14
ES14
ES14
ES14
05 03 01
05 03 02
05 03 03
67 02 00
05 03 02
05 03 03
67 02 00
05 03 01
ES14
05 03 02
ES14
05 03 03
ES14
67 02 00
ES14
GESAMT EUR
Art der
Berichtigung
Währung
Haushaltsjahr 2007
5 % * 6 % pauschal EUR
5 % * 6 % pauschal EUR
5 % * 6 % pauschal EUR
5 % * 6 % pauschal EUR
Haushaltsjahr 2008
5 % * 6 % pauschal EUR
5 % * 6 % pauschal EUR
5 % * 6 % pauschal EUR
5 % * 6 % pauschal EUR
Haushaltsjahr 2009
5 % * 6 % pauschal
5 % * 6 % pauschal
5 % * 6 % pauschal
5 % * 6 % pauschal
EUR
EUR
EUR
EUR
Ausgeschlossener
Bruttobetrag
Ausgeschlossener
Nettobetrag
(tatsächliche
finanzielle
Auswirkung)
–189 913,75
–83 924,84
–4 727,53
10,62
–189 897,84
–83 924,84
–4 727,53
10,62
119,98
–46,38
–3,80
7,84
119,97
–46,38
–3,80
7,84
–303,35
–9,72
–2,02
11,26
–278 781,69
–303,35
–9,72
–2,02
11,26
–278 765,79
Antragsjahr 2007
Zahlstelle
Haushaltslinie
ES14
05 04 05
ES14
ES14
ES14
ES14
ES14
05 03 01
ES14
ES14
ES14
ES14
ES14
05 03 01
05 03 02
05 03 03
05 04 05
67 02 00
05 03 02
05 03 03
05 04 05
67 02 00
05 03 01
ES14
05 03 02
ES14
05 03 03
ES14
05 04 05
ES14
GESAMT EUR
Art der Berichtigung
Währung
Haushaltsjahr 2007
5 % * 10 % pauschal
EUR
Haushaltsjahr 2008
5 % * 10 % pauschal
EUR
5 % * 10 % pauschal
EUR
5 % * 10 % pauschal
EUR
5 % * 10 % pauschal
EUR
5 % * 10 % pauschal
EUR
Haushaltsjahr 2009
5 % * 10 % pauschal
EUR
5 % * 10 % pauschal
EUR
5 % * 10 % pauschal
EUR
5 % * 10 % pauschal
EUR
5 % * 10 % pauschal
EUR
Haushaltsjahr 2010
5 % * 10 % pauschal
5 % * 10 % pauschal
5 % * 10 % pauschal
5 % * 10 % pauschal
EUR
EUR
EUR
EUR
97
Ausgeschlossener
Bruttobetrag
Ausgeschlossener
Nettobetrag
(tatsächliche
finanzielle
Auswirkung)
–0,58
–0,58
–307 953,04
–137 487,89
–9 718,86
–20 558,89
46,11
–307 936,64
–137 487,89
–9 718,86
–20 558,89
46,11
–1 153,21
–70,91
–6,87
–551,07
15,27
–1 153,21
–70,91
–6,87
–551,07
15,27
–3,56
–27,74
–1,68
–58,17
–477 531,09
–3,56
–27,74
–1,68
–58,17
–477 514,69
Antragsjahr 2008
Zahlstelle
Haushaltslinie
Ausgeschlossener
Bruttobetrag
Ausgeschlossener
Nettobetrag
(tatsächliche
finanzielle
Auswirkung)
2 % * 10 % pauschal + EUR
punktuell
2 % * 10 % pauschal
EUR
2 % * 10 % pauschal
EUR
2 % * 10 % pauschal
EUR
2 % * 10 % pauschal
EUR
Haushaltsjahr 2010
–162 616,78
–162 552,59
–58 959,79
–3 937,62
–8 501,05
21,10
–58 959,79
–3 937,62
–8 501,05
21,10
2 % * 10 % pauschal
EUR
2 % * 10 % pauschal
EUR
2 % * 10 % pauschal
EUR
2 % * 10 % pauschal
EUR
2 % * 10 % pauschal
EUR
Haushaltsjahr 2011
–7,38
–2,04
–0,32
–83,31
8,14
–7,38
–2,04
–0,32
–83,31
8,14
–53,05
–88,59
–234 220,69
–53,05
–88,59
–234 156,50
Art der Berichtigung
Währung
Haushaltsjahr 2009
ES14
05 03 01
ES14
ES14
ES14
ES14
05 03 02
ES14
ES14
ES14
ES14
ES14
05 03 01
05 03 03
05 04 05
67 02 00
05 03 02
05 03 03
05 04 05
67 02 00
05 03 01
ES14
05 04 05
ES14
GESAMT EUR
2 % * 10 % pauschal
2 % * 10 % pauschal
EUR
EUR
Der Bruttogesamtbetrag beläuft sich auf –990 533,47 EUR und der Nettogesamtbetrag auf
–990 436,98 EUR.
Wenn die von der Kommission im Hinblick auf die Untersuchung AA/2006/03/ES
beschlossenen finanziellen Berichtigungen jedoch ganz oder teilweise durch den Europäischen
Gerichtshof annulliert werden sollten, wird die im Rahmen der vorliegenden Untersuchung
vorgeschlagene finanzielle Berichtigung zu einem späteren Zeitpunkt auch für diese
annullierten Beträge durchgeführt.
98
13.2.
Irland
Untersuchung Nr.:
XC/2008/003/IE
Rechtsvorschriften:
Verordnungen
Nr. 1782/2003,
1698/2005, 1975/2006
Kontrollbesuch:
31.3.-4.4.2008
Mitteilungsschreiben:
AGR013270 vom 3.6.2008
Antwort des Mitgliedstaats:
2.10.2008
Einladung zur bilateralen Besprechung:
D(2009)7799 vom 23.3.2009
Bilaterale Besprechung:
22.4.2009
Protokoll der bilateralen Besprechung:
Ares 124226 vom 9.6.2009
Antwort auf das Protokoll der
bilateralen Besprechung:
30.7.2009
Schlichtungsschreiben:
Ares(2012) 143067 vom 8.2.2012
Schlichtungsverfahren:
12/IE/515
Stellungnahme der Schlichtungsstelle:
Ares(2012) 803934 vom 28.6.2012
Abschließendes Schreiben:
Ares(2012)1534527 vom 20.12.2012
796/2004,
13.2.1. Wichtigste Feststellungen bezüglich der Durchführung von Schlüsselkontrollen
13.2.1.1. Einige der GLÖZ-Standards waren nicht festgelegt und wurden nicht
kontrolliert
In Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und in Anhang IV der genannten
Verordnung ist der Rahmen definiert, nach dem die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler
Ebene Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
festlegen. Gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung muss ein Betriebsinhaber, der
Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen für die Erhaltung der Flächen in gutem
landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5 einhalten. Auf der Grundlage
dieser Bestimmungen vertritt die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (GD AGRI) die
Auffassung, dass in der nationalen Gesetzgebung, abgesehen von begründeten Ausnahmen,
sämtliche in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Gegenstände und
Standards berücksichtigt und im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung kontrolliert werden
müssen.
Der Kontrollbesuch ergab, dass zwei von neun in Anhang IV genannte anwendbare Standards in
den Antragsjahren 2006, 2007 und 2008 nicht festgelegt waren und nicht kontrolliert wurden. Dies
gilt im Gegenstand „Organische Substanz im Boden: Erhaltung des Anteils der organischen
Substanz im Boden durch geeignete Praktiken“ für die folgenden Standards:
– „Gegebenenfalls Standards für die Fruchtfolgen“
– „Weiterbehandlung von Stoppelfeldern“.
Die irischen Behörden begründen das Fehlen dieser Standards damit, dass das Risiko eines
Verlusts organischer Stoffe für die Böden als gering eingestuft worden sei, da gemäß der im
Jahr 2007 durchgeführten Erhebung ein hoher Anteil organischer Stoffe festgestellt worden war.
99
Die GD AGRI ist der Auffassung, dass die Standards trotz eines generell hohen Anteils
organischer Stoffe im Boden in Irland auch in diesem Land anwendbar sind und gemäß der
genannten Rechtsvorschrift wirksam hätten durchgeführt werden müssen. Die auf nationaler Ebene
durchgeführte Erhebung kann Kontrollen auf Betriebsebene nicht ersetzen, da sie keine
ausreichend wirksame Überprüfung der Standards gewährleistet. Außerdem teilten die irischen
Behörden mit, dass die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Standard „Weiterbehandlung
von Stoppelfeldern“ vorhanden gewesen, aber nicht mitgeteilt worden seien. Die irischen
Behörden legten jedoch keine Belege für diese Behauptung vor.
Unter Berücksichtigung der von den irischen Behörden vorgebrachten Argumente hält die
GD AGRI an ihrem Standpunkt fest, dass die oben genannten GLÖZ-Standards nicht festgelegt
waren und nicht kontrolliert wurden; dies hat zu einer Nichtanwendung vorgeschriebener
Sanktionen und damit in den Antragsjahren 2006, 2007 und 2008 zu einem Risiko für den Fonds
geführt.
13.2.1.2. Verstöße, die nicht zu Kürzungen führten
Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 besagt: „Ist die festgestellte
Nichteinhaltung auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird […] eine
Kürzung des Gesamtbetrags der Direktzahlungen […] vorgenommen, der dem betreffenden
Betriebsinhaber aufgrund von Beihilfeanträgen bereits gewährt worden oder noch zu gewähren
ist, die er während des Kalenderjahres der Feststellung gestellt hat bzw. stellen wird. Diese
Kürzung beträgt in der Regel 3 % des Gesamtbetrags. Die Zahlstelle kann […] auf der Grundlage
der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im Kontrollbericht […] beschließen, den
genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu
erhöhen oder aber in den in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Fällen überhaupt keine
Kürzung zu verhängen.“
Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Unterabsatz lautet: „Soweit die Vorschriften hinsichtlich
der betreffenden Anforderung oder des Standards einen Ermessensspielraum lassen, eine
festgestellte Nichteinhaltung nicht weiter zu verfolgen, ist dies im Bericht zu vermerken. Dies gilt
auch, sofern der Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des
Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den
Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) einen
Übergangszeitraum für die Einhaltung neu eingeführter Standards gewährt oder Junglandwirten
gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom
26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.“
100
Der Kontrollbesuch ergab, dass das Bewertungssystem in Irland eine systematische
Nichtanwendung von Kürzungen bei bestimmten Verstößen vorsah, insbesondere wenn für eine
oder mehrere Feststellungen zehn oder weniger Bewertungspunkte vergeben wurden. Nach den
von den irischen Behörden vorgelegten statistischen Daten wurden gegen 37 % der Antragsteller,
bei denen im Antragsjahr 2006 ein Verstoß festgestellt wurde, und gegen 49 % der entsprechenden
Antragssteller im Antragsjahr 2007 keine Sanktionen verhängt. Nach Auffassung der GD AGRI
entsprechen diese Fälle nicht den in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Unterabsatz der
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 beschriebenen Fällen; daher hätten Kürzungen angewendet werden
müssen. Die Möglichkeit, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß als geringfügig
angesehen wird, ist in der Rechtsvorschrift erst seit dem 1. Januar 2008 vorgesehen.
Die irischen Behörden bestätigten, dass bestimmte Verstöße keine Kürzung nach sich zogen. Sie
erklärten, dass in als geringfügig eingestuften Fällen, die nicht auf Fahrlässigkeit zurückgeführt,
sondern der landwirtschaftlichen Praxis zugeschrieben wurden, keine Kürzungen angewendet
worden seien. Die irischen Behörden betonten die Schwierigkeit einer Definition des Begriffs
„Fahrlässigkeit“ und erklärten, dass die Kontrolleure über Leitlinien verfügten, um sie in dieser
Beurteilung zu unterstützen. Sie teilten auch mit, dass sie ihr System überarbeitet und die
Toleranzgrenzen seit dem Antragsjahr 2008 gesenkt haben.
Die GD AGRI hat die Antwort der irischen Behörden, insbesondere die Erläuterungen zu
spezifischen im Mitteilungsschreiben beschriebenen Beispielen, zur Kenntnis genommen. Sie hält
jedoch an ihrem Standpunkt fest, dass diese Beispiele klare Fälle von Fahrlässigkeit darstellten.
Nach Auffassung der GD AGRI wurde der Begriff „Fahrlässigkeit“ in Irland nicht korrekt
angewendet. Dies hatte eine unangemessene Bewertung einiger Verstöße sowie Schwächen im
Kontrollsystem zur Folge.
Die GD AGRI kommt zu dem Schluss, dass das Bewertungssystem in Irland im Widerspruch zu
Artikel 66 Absatz 1 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 796/2004
stand. Dies führte zur Nichtanwendung von Kürzungen und in den Antragsjahren 2006 und 2007
zu einem Risiko für den Fonds.
13.2.1.3. Die von den spezialisierten Kontrolleinrichtungen festgestellten Verstöße
wurden der Zahlstelle nicht systematisch mitgeteilt.
Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 besagt: „Nichteinhaltungen [in Bezug auf
die Cross-Compliance] gelten als festgestellt, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach
Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde auf andere
Weise zur Kenntnis gelangt sind.“
Die während des Kontrollbesuchs gesammelten Belege führen zu der Schlussfolgerung, dass die
Einrichtungen, die Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 außerhalb der CrossCompliance-Stichprobe durchführten, Verstöße gegen die Cross-Compliance-Anforderungen
aufgrund unwirksamer Verfahren für die gegenseitige Unterrichtung nicht systematisch feststellten
und die zuständige Kontrollbehörde entsprechend nicht informierten.
101
Erstens ist das von den irischen Behörden am 9. April 2009 vorlegte „Verfahren für von Dritten
durchgeführte Funktionen“, das Bestimmungen über die gegenseitige Unterrichtung enthält, nicht
mit einer Datumsangabe versehen. Entsprechend besteht die Möglichkeit, dass dieses Verfahren
erst nach dem Zeitraum des Kontrollbesuchs eingeführt wurde. Obwohl die irischen Behörden
erklärten, dass seit 2004 formelle Regelungen für die gegenseitige Unterrichtung bestanden, haben
sie keine überzeugenden Belege für diese Behauptung vorgelegt. In den zu diesem Thema
vorgelegten Dokumenten wird eine gegenseitige Unterrichtung nicht spezifisch erwähnt.
Zweitens schickte die Zahlstelle erst am 2. November 2007 Schreiben an die spezialisierten
Kontrolleinrichtungen, in denen diese über ihre Pflichten im Zusammenhang mit der CrossCompliance informiert wurden. Es besteht ein begründeter Verdacht, dass der Mechanismus vorher
nicht operativ wirksam war. Dies wird anscheinend durch den Umstand bestätigt, dass die Anzahl
der Fälle, die aufgrund der gegenseitigen Unterrichtung festgestellt bzw. durch Sanktionen
geahndet wurden, drastisch anstieg: von 17 bzw. 4 im Jahr 2006 über 20 bzw. 18 im Jahr 2007 auf
129 bzw. 36 im Jahr 2008.
Drittens wurde laut den von den irischen Behörden bereitgestellten Informationen bei
415 herkömmlichen Vor-Ort-Kontrollen, die ausschließlich die Beihilfefähigkeit zum Gegenstand
hatten, im Jahr 2007 kein einziger Verstoß gegen die Cross-Compliance-Anforderungen an die
Zahlstelle gemeldet. Im Vergleich dazu führten im gleichen Jahr 162 von 690 kombinierten
Kontrollen der Beihilfefähigkeit und der vollständigen Cross-Compliance zu Kürzungen im
Rahmen der Cross-Compliance-Regelung.
Die GD AGRI hält an ihrem Standpunkt fest, dass die Mechanismen für die gegenseitige
Unterrichtung in den Antragsjahren 2006 und 2007 nicht wirksam durchgeführt wurden.
Infolgedessen wurden Verstöße gegen die Cross-Compliance-Anforderungen von den
Einrichtungen, die Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 durchführten, nicht
systematisch festgestellt und zogen nicht systematisch einen Kontrollbericht und eine Kürzung
nach sich. Dadurch wurden die vorgeschriebenen Kürzungen unvollständig angewendet, und es
entstand ein Risiko für den Fonds.
13.2.2. Argumente des Mitgliedstaats
13.2.2.1. Einige der GLÖZ-Standards waren nicht festgelegt und wurden nicht
kontrolliert
Die irischen Behörden halten den Gegenstand „Organische Substanz im Boden“ nicht für ein
Risiko, da ihre Forschungsarbeiten ergeben hätten, dass in Irland der Anteil organischer Stoffe im
Boden generell sehr hoch sei. Dennoch hätten sie seit 2009 Kontrollmaßnahmen auf Betriebsebene
eingeführt, und Betriebsinhaber mit fortlaufend kultivierten Anbauflächen seien verpflichtet,
Stichproben ihrer Böden zu entnehmen und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen durchzuführen.
Die irischen Behörden erklärten, dass sie Regelungen in Bezug auf den Standard
„Weiterbehandlung von Stoppelfeldern“ hätten; diese Regelungen seien der GD AGRI jedoch
nicht mitgeteilt worden.
102
13.2.2.2. Verstöße, die nicht zu Kürzungen führten
Die irischen Behörden bestritten nicht, dass es Verstöße gab, bei denen keine Sanktionen
angewendet wurden. Sie erklärten, dass das irische System Toleranzgrenzen vorsehe, bei denen in
Fällen geringfügiger Verstöße, die nicht auf die Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers
zurückzuführen seien und die in der landwirtschaftlichen Praxis auftreten könnten, keine
Sanktionen angewendet würden. In diesen Fällen werde der Betriebsinhaber über den Verstoß
informiert. Die irischen Behörden betonten die Schwierigkeit einer Definition des Begriffs
„Fahrlässigkeit“ und erklärten, dass die Kontrolleure über Leitlinien verfügten, um sie in dieser
Beurteilung zu unterstützen. Das Bewertungssystem sei zu Beginn des Antragsjahrs 2008 geändert
worden. In dem neuen System sei die Grenze, ab der eine Kürzung vorgenommen werde, von zehn
auf sechs Punkte gesenkt worden.
13.2.2.3. Die von den spezialisierten Kontrolleinrichtungen festgestellten Verstöße
wurden der Zahlstelle nicht systematisch mitgeteilt.
Die irischen Behörden stimmten dieser Feststellung nicht zu. Sie erläuterten, dass die im
Mitteilungsschreiben erwähnten spezialisierten Kontrolleinrichtungen für die Durchführung der
Cross-Compliance-Kontrollen nicht zuständig gewesen seien. Die spezialisierten
Kontrolleinrichtungen seien jedoch verpflichtet gewesen, der Zahlstelle jegliche Verstöße gegen
die Cross-Compliance-Anforderungen zu melden, wenn sie diese im Rahmen der Kontrollen
feststellten, die sie gemäß den Rechtsvorschriften in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich
durchführten. Die irischen Behörden gaben an, dass seit 2004 „in der Zahlstelle vollständige
Regelungen für die gegenseitige Unterrichtung bestanden“. Die Schreiben, welche die Zahlstelle
im November 2007 an die spezialisierten Kontrolleinrichtungen schickte, hätten nur zur
Erinnerung an die bereits bestehende Verpflichtung der gegenseitigen Unterrichtung gedient. Die
Regelungen für die gegenseitige Verpflichtung seien im „Verfahren für von Dritten durchgeführte
Funktionen“ festgelegt.
13.2.3. Berechnung der Berichtigung
Gemäß Dokument AGRI-64043-2005 über finanzielle Berichtigungen bei Mängeln in den von
den Mitgliedstaaten eingeführten Cross-Compliance-Systemen stellt die Nichtanwendung von
Sanktionen infolge einer unangemessenen oder fehlenden Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen
im Hinblick auf die Cross-Compliance (Grundanforderungen an die Betriebsführung und
Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand) und die
fehlende oder fehlerhafte Anwendung vorgeschriebener Sanktionen, die zu einem Verlust der
abschreckenden Wirkung führt, unter anderem einen Mangel bei einer Schlüsselkontrolle dar.
Im Rahmen des Kontrollsystems der Cross-Compliance und gemäß Dokument AGRI-640432005 über finanzielle Berichtigungen bei Mängeln in den von den Mitgliedstaaten eingeführten
Cross-Compliance-Systemen werden die Mängel bei der Risikoanalyse als Mängel bei einer
Zusatzkontrolle bewertet.
103
Auf der Grundlage ihrer Feststellungen sowie der Informationen und Erklärungen der irischen
Behörden hält die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung an ihrem Standpunkt fest, dass
durch die festgestellten Mängel ein Risiko für den Fonds entstanden ist. Im Einzelnen werden die
folgenden Sachverhalte festgestellt: Zwei von neun anwendbaren GLÖZ-Standards waren nicht
festgelegt und wurden nicht kontrolliert, es gab Verstöße, die nicht zu Kürzungen führten, und
die von den spezialisierten Kontrolleinrichtungen festgestellten Verstöße wurden der Zahlstelle
nicht systematisch mitgeteilt. Diese Tatsachen führten zu einer fehlenden oder fehlerhaften
Anwendung vorgeschriebener Sanktionen und werden daher als Mängel bei der Durchführung
von Schlüsselkontrollen bewertet.
Gemäß Dokument AGRI -2005-64043 gilt:
– Bei Mängeln in der Durchführung einer oder mehrerer Zusatzkontrollen im Hinblick auf das
Cross-Compliance-System ist eine Berichtigung in Höhe von 2 % anzuwenden.
– Wenn die in einem Rechtsakt (d. h. in allen Richtlinien oder Verordnungen in Anhang III der
VO 1782/2003) oder einem Standard (siehe Anhang IV der VO 1782/2003) niedergelegten
Cross-Compliance-Verpflichtungen zwar kontrolliert wurden, die Kontrollen aber nicht in der
nach den Verordnungen oder nationalem Recht vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit oder Intensität
durchgeführt werden (im Fall einer Richtlinie oder eines GLÖZ-Standards), oder wenn nach den
Kontrollen die vorgeschriebenen Sanktionen nicht verhängt werden, wird eine Berichtigung in
Höhe von 5 % angewendet.
– Werden Bedingungen für die Cross-Compliance entweder überhaupt nicht oder nur so
unzulänglich und selten kontrolliert, dass sie sich als vollkommen unwirksam für die Anwendung
vorgeschriebenen Sanktionen erweisen, wird eine Berichtigung in Höhe von 10 % angewendet.
Im Hinblick auf die Antragsjahre 2006, 2007 und 2008 wurden die folgenden Mängel bei der
Durchführung von Schlüsselkontrollen festgestellt:
Antragsjahre 2006 und 2007:
– Zwei von neun anwendbaren GLÖZ-Standards waren nicht festgelegt und wurden nicht
kontrolliert: „Gegebenenfalls Standards für die Fruchtfolgen“ und „Weiterbehandlung von
Stoppelfeldern“.
– Es gab Verstöße, die nicht zu Kürzungen führten.
– Die von den spezialisierten Kontrolleinrichtungen festgestellten Verstöße wurden der Zahlstelle
nicht systematisch mitgeteilt.
Auf der Grundlage der genannten Mängel und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des
Dokuments AGRI-2005-64043 wird für die Antragsjahre 2006 und 2007 eine Berichtigung in
Höhe von 5 % vorgeschlagen.
Es wird betont, dass jeder einzelne der vorstehend genannten Mängel bereits zu einer
Berichtigung um 5 % führen könnte.
104
Antragsjahr 2008:
– Zwei von neun anwendbaren GLÖZ-Standards waren nicht festgelegt und wurden nicht
kontrolliert: „Gegebenenfalls Standards für die Fruchtfolgen“ und „Weiterbehandlung von
Stoppelfeldern“.
Da die irischen Behörden im Jahr 2008 Maßnahmen zur Beseitigung der anderen festgestellten
Mängel ergriffen und da dadurch das Risiko für den Fonds verringert wurde, wird für das
Antragsjahr 2008 eine Berichtigung um 2 % vorgeschlagen.
Die vorstehend genannten Mängel (in Bezug auf alle vom Kontrollbesuch abgedeckten
Antragsjahre) beziehen sich auf die gesamte Grundgesamtheit der Antragsteller für
Direktbeihilfen. Daher wird die finanzielle Berichtigung auf den Gesamtbetrag der in den
jeweiligen Antragsjahren geleisteten Direktzahlungen angewendet.
Die vorgeschlagene Berichtigung ist auf 6 % der gesamten Direktzahlungen für das Antragsjahr
2006 und auf 10 % der gesamten Direktzahlungen und Zahlungen für die Entwicklung des
ländlichen Raums für die Antragsjahre 2007 und 2008 anzuwenden, wie in Punkt 3.2.2 des
Dokuments AGRI-2005-64043 vorgesehen.
13.2.4. Schlussfolgerungen des Berichts der Schlichtungsstelle
In den Schlussfolgerungen ihres Abschlussberichts empfiehlt die Schlichtungsstelle, dass die
Kommissionsdienststellen die vorgeschlagene Berichtigung unter Berücksichtigung der
nachstehend dargestellten Feststellungen erneut prüfen.
Die Einschätzung der Schlichtungsstelle lautet wie folgt:
– Auf der Grundlage der Unterlagen und nach Anhörung der Parteien stellt die Schlichtungsstelle
fest, dass eine Reihe von Aspekten es den Parteien ermöglichen könnten, zu einer Einigung zu
gelangen.
– In Bezug auf den Mangel „Verstöße wurden nicht sanktioniert“ empfiehlt die
Schlichtungsstelle, dass die Kommissionsdienststellen die neuesten von den Behörden
bereitgestellten Berechnungen prüfen, um festzustellen, ob diese vollständig genug sind, um als
Grundlage für eine berechnete Berichtigung herangezogen zu werden.
– In Bezug auf den Mangel „Einige GLÖZ-Standards waren nicht festgelegt und wurden nicht
kontrolliert“ nimmt die Schlichtungsstelle zur Kenntnis, dass die Kommissionsdienststellen
bereit sind, zumindest die Ausgabenbasis für die Berichtigung erneut zu überprüfen. In Bezug auf
die „Weiterbehandlung von Stoppelfeldern“ weist
die Schlichtungsstelle die
Kommissionsdienststellen auf die Informationen der Behörden über die im Rahmen von SMR 4
bestehenden Kontrollen sowie auf die landwirtschaftlichen Praktiken in Irland hin und empfiehlt,
diese Aspekte als risikomindernde Faktoren zu berücksichtigen.
– Laut Aussage der Kommissionsdienststellen stellten die Kontrolleinrichtungen, die Kontrollen
außerhalb der Cross-Compliance-Stichprobe durchführten, nicht systematisch Verstöße gegen die
Cross-Compliance-Anforderungen oder -Standards fest und informierten infolgedessen die
zuständige Kontrollbehörde (d. h. die Zahlstelle) auch nicht über diese Verstöße. Die
Schlichtungsstelle stellt fest, dass der Schwerpunkt in der bilateralen Phase des Verfahrens
stärker auf der Frage lag, ob in den Jahren 2006 und 2007 ein wirksames System der
gegenseitigen Unterrichtung vorhanden war, und weniger auf dem Problem, dass Verstöße gegen
Cross-Compliance-Anforderungen im Rahmen anderen Kontrollen als Cross-ComplianceKontrollen nicht systematisch festgestellt wurden.
105
Die Schlichtungsstelle hätte erwartet, dass die Parteien solche faktischen Fragen im Rahmen des
bilateralen Verfahrens geklärt hätten. Zahlungsunterlagen der relevanten Jahre könnten belegen,
ob eine gegenseitige Unterrichtung von Verstößen in spezifischen Fällen stattfand, und es sollte
möglich sein, die Existenz des seit 2005 verwendeten E-Mail-Systems zu belegen, wenn andere
Kontrollen als Cross-Compliance-Kontrollen in mehreren Fällen zu einer gegenseitigen
Unterrichtung und zur Verhängung von Sanktionen geführt hätten.
Wenn spezifische Zahlungsunterlagen keine Hinweise auf eine gegenseitige Unterrichtung
enthielten, könne dies entweder bedeuten, dass Verstöße nicht gemeldet wurden, oder dass es
keine Verstöße zu berichten gab. Kontrollberichte enthielten normalerweise Hinweise darauf oder
Belege dafür, dass Kontrollen durchgeführt wurden. Die Berichte von Kontrollen außerhalb der
Cross-Compliance-Stichprobe würden jedoch logischerweise keine Erklärung dahin gehend
enthalten, dass kein Cross-Compliance-Verstoß festgestellt wurde (keine positive
Berichterstattung). Daher würden in den Kontrollberichten nur Cross-Compliance-Verstöße
erwähnt, die vor Ort festgestellt wurden (nur negative Berichterstattung). Wenn die
Kommissionsdienststellen unter Berücksichtigung der inzwischen von den Behörden vorgelegten
Informationen Beispiele der Zahlungsunterlagen prüfen würden, die Sanktionen infolge einer
gegenseitigen Unterrichtung beinhalten, könnten sie – so die Empfehlung der Schlichtungsstelle
– möglicherweise erwägen, die vorgeschlagene Berichtigung für diesen Punkt zu ändern.
13.2.5. Abschließender Standpunkt der GD AGRI
Die GD AGRI nimmt die Schlussfolgerungen im Bericht der Schlichtungsstelle zur Kenntnis.
1.1. Einige der GLÖZ-Standards waren nicht festgelegt und wurden nicht kontrolliert
Der Kontrollbesuch ergab, dass zwei von neun in Anhang IV aufgelisteten anwendbaren
Standards in den Antragsjahren 2006, 2007 und 2008 nicht festgelegt waren und kontrolliert
wurden. Dies gilt im Gegenstand „Organische Substanz im Boden: Erhaltung des Anteils der
organischen Substanz im Boden durch geeignete Praktiken“ für folgende Standards:
– „Gegebenenfalls Standards für die Fruchtfolgen“ und
– „Weiterbehandlung von Stoppelfeldern“.
In Bezug auf diese Feststellung ist anzumerken, dass der Schlichtungsantrag keine neuen
einschlägigen Informationen enthält, bis auf die Tatsache, dass die irischen Behörden geltend
machten, dass die risikobehaftete Grundgesamtheit auf Betriebsinhaber mit Ackerland beschränkt
werden sollte, und dass die irischen Behörden den Betrag der im Rahmen der Cross-Compliance
an diese Betriebsinhaber ausgezahlten Beihilfen mitteilten.
1.2. Es gab Verstöße, die nicht zu Kürzungen führten
Der Kontrollbesuch ergab, dass das Bewertungssystem in Irland keine systematische Anwendung
von Kürzungen bei bestimmten Verstößen vorsah, insbesondere wenn eine oder mehrere
bestimmte Feststellungen zehn oder weniger Bewertungspunkte erhielten. Nach den von den
irischen Behörden vorgelegten statistischen Daten wurden gegen 37 % der Antragsteller, bei
denen im Antragsjahr 2006 ein Verstoß festgestellt wurde, und gegen 49 % der Antragssteller, bei
denen im Antragsjahr 2007 ein Verstoß festgestellt wurde, keine Sanktionen verhängt. Die
GD AGRI ist der Auffassung, dass Kürzungen hätten angewendet werden müssen, da diese Fälle
nicht den in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG)
Nr. 796/2004 beschriebenen Fällen entsprechen. Die Möglichkeit, keine Kürzung anzuwenden,
wenn Verstöße als geringfügig angesehen werden, ist in der Rechtsvorschrift erst seit dem
1. Januar 2008 vorgesehen.
106
Die irischen Behörden bestreiten diese Feststellung nicht. Sie haben bestätigt, dass bei Verstößen,
die in den Antragsjahren 2006 und 2007 festgestellt und als „geringfügig“ eingestuft wurden,
keine Kürzung angewendet wurde. Ausgehend von der Annahme, dass für alle betroffenen Fälle
eine Kürzung von 1 % anzusetzen wäre, haben sie ein Risiko für den Fonds berechnet
(307 816,03 EUR) und vorgeschlagen, dass dieser Betrag anstelle einer Pauschalberichtigung
angewendet werden sollte.
Da alle betroffenen Verstöße als „geringfügig“ bewertet worden waren, da die Betriebsinhaber
über den Verstoß informiert worden waren und da die bereitgestellte Berechnung die zugehörigen
Risiken wie die Auswirkungen von Wiederholungen in den folgenden Jahren berücksichtigt, kann
die GD AGRI die vorgeschlagene Berechnung akzeptieren.
1.3. Die von den spezialisierten Kontrolleinrichtungen festgestellten Verstöße wurden der
Zahlstelle nicht systematisch mitgeteilt
Die während des Kontrollbesuchs gesammelten Belege führen zu der Schlussfolgerung, dass die
Einrichtungen, die Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 außerhalb der CrossCompliance-Stichprobe durchführten, Verstöße gegen die Cross-Compliance-Anforderungen
aufgrund unwirksamer Verfahren für die gegenseitige Unterrichtung nicht systematisch
feststellten und die zuständige Kontrollbehörde entsprechend nicht informierten.
Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens legten die irischen Behörden der GD AGRI Statistiken
vor, aus denen hervorging, dass die gegenseitige Unterrichtung in den drei Jahren 2006, 2007 und
2008 wirksam erfolgte; dabei wurden 33 Verstöße aus anderen Kontrollen als spezifischen CrossCompliance-Kontrollen gemeldet, die zu Sanktionen für 21 Betriebsinhaber führten.
Angesichts dieser Tatsachen betrachtet die GD AGRI diesen Punkt als abgeschlossen.
13.2.6. Berechnung der finanziellen Berichtigung:
Auf der Grundlage ihrer Feststellungen sowie der Informationen und Ausführungen der irischen
Behörden bleibt die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung bei ihrer Auffassung, dass die
beim Kontrollbesuch in Irland festgestellten Mängel zu einem Risiko für den Fonds geführt
haben.
Im Hinblick auf die Antragsjahre 2006, 2007 und 2008 wurden die folgenden Mängel bei der
Durchführung von Schlüsselkontrollen festgestellt:
107
Antragsjahre 2006, 2007 und 2008:
- Zwei von neun anwendbaren GLÖZ-Standards waren nicht festgelegt und wurden nicht
kontrolliert: „Gegebenenfalls Standards für die Fruchtfolgen“ und „Weiterbehandlung von
Stoppelfeldern“.
Die GD AGRI hält an ihrem Standpunkt fest, dass die vorgeschlagene Pauschalberichtigung um
2 % für die Antragsjahre 2006, 2007 und 2008 gemäß Dokument AGRI-2005-64043
gerechtfertigt ist. Da sich jedoch die einzige Feststellung, welche die Pauschalberichtigung
rechtfertigt, auf Ackerland bezieht, schlägt die GD AGRI vor, diese Berichtigung auf
Beihilfebeträge zu beschränken, die im Rahmen der Cross-Compliance an Betriebsinhaber mit
Ackerland ausgezahlt wurden.
Antragsjahre 2006 und 2007:
- Es gab Verstöße, die nicht zu Kürzungen führten
Entsprechend der Berechnung der Behörden wird zusätzlich zu dieser Pauschalberichtigung eine
punktuelle Berichtigung in Höhe von 307 816,03 EUR für die Antragsjahre 2006 und 2007
vorgeschlagen.
Pauschalberichtigungen sind auf 6 % der gesamten Direktzahlungen im Jahr 2006 sowie auf 10 %
der gesamten Direktzahlungen und der Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v
und Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für die
Antragsjahre 2007 und 2008 anzuwenden.
108
Die Ausnahmen von der EU-Finanzierung sind in den nachstehenden Tabellen zusammengefasst:
Antragsjahr 2006
Zahlstelle
Haushaltslinie
Art der
Berichtigung
Währung
Ausgeschlossener
Bruttobetrag
Ausgeschlossener
Nettobetrag (tatsächliche
finanzielle Auswirkung)
IE01
05 03 01
Haushaltsjahr 2007
2 % * 6 % pauschal EUR
auf Ackerland
IE01
05 03 01
punktuell
EUR
–167 997,40
–167 997,40
IE01
05 03 02
2 % * 6 % pauschal
auf Ackerland
EUR
–88,31
–88,31
IE01
05 03 03
2 % * 6 % pauschal
auf Ackerland
EUR
–5 277,74
–5 277,74
–513 149,72
–513 149,72
GESAMT EUR
–339 786,27
–339 786,27
Antragsjahr 2007
Zahlstelle
Haushaltslinie
Art der Berichtigung
Währung
Ausgeschlossener
Bruttobetrag
Ausgeschlossener
Nettobetrag (tatsächliche
finanzielle Auswirkung)
Haushaltsjahr 2008
2 % * 10 % pauschal
EUR
auf Ackerland
–577 092,44
–577 092,44
IE01
05 03 01
IE01
05 03 01
punktuell
EUR
–139 818,63
–139 818,63
IE01
05 03 02
2 % * 10 % pauschal
auf Ackerland
EUR
–136,73
–136,73
IE01
05 03 03
2 % * 10 % pauschal
auf Ackerland
EUR
–11 299,24
–11 299,24
–728 347,04
–728 347,04
GESAMT EUR
Antragsjahr 2008
Zahlstelle
Haushaltslinie
Art der Berichtigung
Währung
Ausgeschlossener
Bruttobetrag
Ausgeschlossener
Nettobetrag (tatsächliche
finanzielle Auswirkung)
Haushaltsjahr 2009
IE01
IE01
IE01
05 03 01
2 % * 10 % pauschal
auf Ackerland
EUR
–644 970,88
–644 970,88
05 03 02
2 % * 10 % pauschal
auf Ackerland
EUR
–161,72
–161,72
05 03 03
2 % * 10 % pauschal
auf Ackerland
EUR
–12 532,53
–12 532,53
–657 665,13
–657 665,13
GESAMT EUR
Der für die finanzielle Berichtigung vorgeschlagene Brutto- und Netto-Gesamtbetrag beläuft sich
auf 1 899 161,89 EUR.
109
14. BAUMWOLLE, FLACHS UND HANF, SEIDENRAUPEN
Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält
keine Berichtigungen für diesen Sektor.
110
15. OLIVENÖL UND ANDERE FETTE
Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält
keine Berichtigungen für diesen Sektor.
111
16. TROCKENFUTTER UND SAATGUT
Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält
keine Berichtigungen für diesen Sektor.
112
17. ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
17.1.
Deutschland (Sachsen-Anhalt) – Maßnahme 214 „Agrarumweltmaßnahmen“ (AUM)
des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum
Untersuchung Nr.:
RD2/2010/012/DE
Rechtsvorschriften:
Verordnung(en) (EG) Nr. 1257/1999, 817/2004,
1698/2005, 1974/2006, 1975/2006 des Rates
Kontrollbesuch:
25.-29. Oktober 2010
Mitteilungsschreiben:
A38229 vom 13.1.2011
Antwort des Mitgliedstaats:
21.3.2011
Bilaterale Besprechung:
15. September 2011
Protokoll der bilateralen Besprechung:
MIB – 7.12.2011 (A1319872)
Antworten auf das Protokoll der
bilateralen Besprechung:
7.2.2012
Schlichtungsschreiben:
A1057078 vom 3.8.2012
Antrag auf Schlichtung:
–
Schlichtungsverfahren:
–
Stellungnahme der Schlichtungsstelle:
–
Abschließendes Schreiben:
–
17.1.1.
Wichtigste Feststellungen
GEGENSTAND DER VOR-ORT-KONTROLLEN – ÜBERPRÜFUNG DER AUM
Im Schreiben LA11 wurden die deutschen Behörden gebeten, zu erklären, wie sie sich
vergewissern, dass die Begünstigten den Auflagen umfassend nachkommen, wenn vor Ort nur
50 % der Parzellen geprüft werden.
In ihrem Antwortschreiben auf das Schreiben LA11 erklärten die deutschen Behörden, dass
die Prüfungsbemerkungen zum Anlass genommen worden seien, zukünftig bis auf Weiteres
100 % der AUM-Verpflichtungsflächen in Augenschein zu nehmen.
In der bilateralen Besprechung haben die deutschen Behörden erklärt, dass bei 64 der
107 Betriebe, die im Wirtschaftsjahr 2008 kontrolliert wurden, und bei 73 der 130 Betriebe, die
im Wirtschaftsjahr 2009 kontrolliert wurden, die Einhaltung der Verpflichtungen für die
Flächen aus verschiedenen Gründen geprüft worden sei (z. B. Vergrößerung der Stichprobe,
Betriebsfläche weniger als 20 ha usw.). Infolgedessen seien diese Beträge von dem
Gesamtbetrag ausgeschlossen worden, der die Grundlage für die vorgeschlagene finanzielle
Berichtigung gebildet habe, da sie kein Risiko für den Fonds darstellten.
113
17.1.2. Standpunkt der Kommission
Nach den Ausgaben, welche die deutschen Behörden im Zusammenhang mit Auszahlungen
für das Wirtschaftsjahr 2009 im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen angegeben haben,
wurden die folgenden Gesamtbeträge für Berichtigungen festgesetzt:
Zahlstelle/Region
DE20
Haushaltsposten
Gesamtausgaben
Art der
Berichtigung
Währung
Antragsjahr 2009, gezahlt im Haushaltsjahr 2009
97 684,68
pauschal 2 % EUR
050405012142020 –
AUM
Berichtigungsbetrag
–1 953,69
Antragsjahr 2009, gezahlt im Haushaltsjahr 2010
DE20
050405012142020 –
AUM
16 924 201,318
pauschal 2 %
INSGESAMT
8
EUR
–338 482,03
EUR
–340 435,72
Gesamtbetrag: 17 689 643,15 EUR – 765 441,84 EUR abgezogen für Begünstigte, die Vor-Ort-Kontrollen für 100 % ihrer
Parzellen unterzogen wurden.
114
17.2.
Vereinigtes Königreich – Nordirland – Naturbedingte Nachteile (Codes 211 und 212)
und Agrarumweltmaßnahmen (Code 214) im Rahmen des Entwicklungsprogramms
für den ländlichen Raum 2007-2013 (ELER)
Untersuchung Nr.:
RD2/2010/09/UK
Rechtsvorschriften:
Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999 und
1698/2005 des Rates und Verordnungen (EG)
Nr. 1974/2006 und 1975/2006 der Kommission
Kontrollbesuch:
7.-11. Juni 2010
Mitteilungsschreiben:
AGRI (2010)58281 vom 13.9.2010
Antwort des Mitgliedstaats:
CL/401 vom 26.11.2010 (AGRI-Ref.: A899772
vom 1.12.2010)
Bilaterale Besprechung:
31. März 2011
Protokoll der bilateralen Besprechung: A568086 vom 6.6.2011
Antwort auf das Protokoll der
bilateralen Besprechung:
Schlichtungsschreiben:
Antrag auf Schlichtung:
CL/423 vom 12.8.2011 (Ares 968765 und
885514)
Ares(2012)502502 vom 24.4.2012
–
Schlichtungsverfahren:
–
Stellungnahme der Schlichtungsstelle: –
–
Abschließendes Schreiben:
17.2.1. Wichtigste Feststellungen
Risikoanalyse: Wirksamkeit der Risikofaktoren (AUM)
Die für die AUM im Zusammenhang mit dem Antragsjahr 2009 verwendeten Risikofaktoren
waren nicht vollständig wirksam. Es waren keine Kriterien enthalten, welche die
Besonderheiten der AU-Teilmaßnahmen widerspiegelten. Da das Antragsjahr 2009 gemäß den
Erläuterungen der nationalen Behörden das erste Jahr war, in dem die AUM beantragt werden
konnten, lagen keine Ergebnisse aus vorhergehenden Jahren vor, die in Erwägung gezogen
werden konnten. Die Situation wurde jedoch für das Antragsjahr 2010 verbessert. Nach den
2009 gewonnenen Erfahrungen waren spezifische AUM-Risikofaktoren in die Risikoanalyse
miteinbezogen worden.
Die GD AGRI vertrat die Auffassung, dass die für das Antragsjahr 2009 getroffene
Stichprobenauswahl für AUM im Widerspruch zu Artikel 27 der geänderten Verordnung (EG)
Nr. 796/2004 der Kommission stand.
115
Vor-Ort-Kontrollen: Nachverfolgbarkeit der durchgeführten Kontrollen (AUM)
Die im Betrieb von den Kontrolleuren geprüften Unterlagen wurden weder unterschrieben
noch abgestempelt. Die Messmethoden waren in den Kontrollberichten nicht angegeben. Nur
negative Feststellungen mussten erläutert werden.
Die nordirischen Behörden haben die Kontrollberichte ab 2010 entsprechend den
ausgesprochenen Empfehlungen geändert und die Mitarbeiter über diese Änderungen
informiert. Die GD AGRI war der Auffassung, dass die Nachverfolgbarkeit der Vor-OrtKontrollen hinsichtlich der AUM-Verpflichtungen vor diesen Verbesserungen mit Artikel 28
der geänderten Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission nicht vollständig im Einklang
standen.
Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen (AUM)
Die Vor-Ort-Kontrollen für das Antragsjahr 2009 wurden zwischen September und Oktober
2009 durchgeführt. Daher konnten bestimmte spezifische Verpflichtungen wie „kein
Grasschnitt vor dem 15. Juli“ zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht geprüft werden.
Die Kontrollen sollten über das Jahr verteilt erfolgen, und der Zeitpunkt der Vor-OrtKontrollen sollte unter Berücksichtigung der Saisonabhängigkeit spezifischer Verpflichtungen
gut gewählt werden.
Die nationalen Behörden prüften die im Antragsjahr 2010 durchgeführten Kontrollen und
legten die Ergebnisse den Dienststellen der GD AGRI vor. Die Daten wurden
zusammengestellt, um den aktuellen Kontrollzeitplan auf die verschiedenen in den AUM
enthaltenen Lebensräume abzustimmen. Aufgrund dieser Informationen konnten die
nordirischen Behörden den Kontrollzeitplan für die kommenden Jahre prüfen und anpassen,
wobei der Zeitpunkt eines Wiederholungsbesuchs so gewählt wurde, dass der Zeitraum der
Vor-Ort-Kontrollen auf den Lebensraumcode mit dem größten Wert abgestimmt wurde. Die
nordirischen Behörden legten auch einen Zeitplan der Vor-Ort-Kontrollen für das Antragsjahr
2010 vor, aus dem hervorging, dass die Kontrolleure während des Besuchs eine größtmögliche
Anzahl von Verpflichtungen geprüft hatten.
Die GD AGRI war der Auffassung, dass die nordirischen Behörden für das Antragsjahr 2009
(das erste Jahr des neuen Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum) nicht
gewährleisteten, dass gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 alle
zeitspezifischen Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Kontrolle geprüft wurden.
Regelung im Bereich ökologischer Landbau: Vor-Ort-Kontrollen (AUM)
Die Vor-Ort-Kontrollen bei Begünstigten der Regelung im Bereich ökologischer Landbau
umfassten nur eine Kontrolle der Registrierungsbescheinigung. Die GD AGRI vertrat den
Standpunkt, dass alle Verpflichtungen und Auflagen eines Begünstigten im Rahmen der VorOrt-Kontrolle überprüft werden sollten und dass Verwaltungskontrollen Vor-Ort-Kontrollen
nicht ersetzen können.
116
In ihrer Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung wiesen die nordirischen
Behörden darauf hin, dass sie 5 % der Begünstigten der Regelung im Bereich ökologischer
Landbau für das Antragsjahr 2009 kontrolliert haben. Dies wurde von der GD AGRI auch
nicht bestritten. Der Einwand der GD AGRI bezog sich vielmehr auf den Gegenstand der VorOrt-Kontrolle. Die Vor-Ort-Kontrolle sollte eine Überprüfung der Verpflichtungen im
Rahmen der Regelung im Bereich ökologischer Landbau umfassen und nicht nur eine
Sichtprüfung der Bescheinigung für ökologische Betriebe. Außerdem sollte zwischen den
Kontrollen durch Kontrolleinrichtungen zur Erteilung von Bescheinigungen und den
Kontrollen durch Kontrolleure im Rahmen der Kontrollstichprobe von 5 % unterschieden
werden. Um die Beihilfefähigkeit im Rahmen der Regelung im Bereich ökologischer Landbau
zu erreichen, sollten die Begünstigten bestimmte Verpflichtungen erfüllen, die über die
Bescheinigung hinausgehen.
Die für das Antragsjahr 2009 im Rahmen der Regelung im Bereich ökologischer Landbau
durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen waren nicht erschöpfend und entsprachen nicht
vollständig Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission.
Umfang der Vor-Ort-Kontrollen: keine Zählung der Tiere (AUM und NN)
Das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum umfasst eine Mindestanforderung für
die Besatzdichte von 0,2 GVE/ha in Bezug auf NN, die auch ein Kriterium für die
Beihilfefähigkeit ist. Während des Kontrollbesuchs wurde festgestellt, dass die Vor-OrtKontrolle von Rindern keine manuelle Zählung umfasste. Die Mindest-Besatzdichte wurde
aufgrund von Abgleichsprüfungen anhand des Rinderregisters berechnet. Da es keine
Datenbank für Schafe gibt, zählten die Kontrolleure in diesem Fall die Tiere vor Ort, bis die
vorgeschriebene Mindest-Besatzdichte erreicht war. Die Berechnung selbst war im
Kontrollbericht nicht angegeben, aber die beihilfefähige Anzahl von Tieren war im Bericht
eingetragen. Außerdem wurde auch das Bestandsregister geprüft, um zu belegen, dass die
beihilfefähige Anzahl von Tieren über den vorgeschriebenen Zeitraum gehalten wurde.
In Bezug auf die AUM ist bei einigen Teilmaßnahmen/Optionen ebenfalls eine MindestBesatzdichte einzuhalten. Die Erfüllung dieser Verpflichtung wurde während der Vor-OrtKontrolle durch eine visuelle Prüfung kontrolliert. Daher zählten die Kontrolleure die Tiere
nicht vor Ort und berechneten die Besatzdichte nicht, weil die visuelle Prüfung der Situation
vor Ort ihrer Ansicht nach ausreichend ist.
Aus diesem Grund wurde den nordirischen Behörden empfohlen, die Zählung der Tiere im
Rahmen ihrer Vor-Ort-Kontrollen ebenfalls einzuführen und die Besatzdichte vor Ort zu
überprüfen. Die nordirischen Behörden wurden außerdem daran erinnert, dass in den Fällen, in
denen eine große Anzahl von Tieren zu zählen ist, stattdessen eine Plausibilitätsprüfung als
Grundlage für eine zuverlässige Extrapolation durchgeführt werden könnte, um die in
Artikel 26 Absatz 4 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission
beschriebenen Berechnungen durchzuführen.
Die GD AGRI hielt an ihrem Standpunkt fest, dass das für die Antragsjahre 2008 und 2009 in
Bezug auf NN und im Antragsjahr 2009 in Bezug auf AUM praktizierte Verfahren nicht
ausreichend war, da keine Zählung der Tiere im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vorgesehen
war und infolgedessen die Besatzdichte nicht bewertet wurde.
117
Kontrollierbarkeit und Überprüfbarkeit der AUM-Verpflichtungen
Der Kontrollbesuch ergab, dass alle Verpflichtungen ausschließlich visuell kontrolliert
wurden. Es lagen keine Belege dafür vor, dass irgendwelche Maßnahmen durchgeführt
wurden, da den Kontrollberichten oder den Anweisungen für Vor-Ort-Kontrollen
diesbezüglich keine Informationen zu entnehmen waren. Zudem wurde die Kontrollmethode
in keinem Kontrollbericht erwähnt. Und schließlich waren die Betriebsinhaber nicht
verpflichtet, betriebliche Aufzeichnungen über die von ihnen durchgeführten
landwirtschaftlichen Arbeiten zu führen.
Die GD AGRI war der Auffassung, dass das während des Kontrollbesuchs beobachtete
Kontrollsystem für das Antragsjahr 2009 nicht zufriedenstellend war und nicht völlig im
Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission stand.
17.2.2. Abschließender Standpunkt der Kommission
Unter Berücksichtigung der von den nordirischen Behörden vorgelegten risikomindernden
Faktoren und Berechnungen hat die GD AGRI eine Pauschalberichtigung in Höhe von 5 %
vorgeschlagen.
Das Schreiben nach Artikel 11 ging am 15.9.2010 bei den nordirischen Behörden ein. Gemäß
der 24-Monate-Regel bezieht sich die finanzielle Berichtigung daher auf die Ausgaben für die
Antragsjahre 2008 und 2009 für NN und für das Antragsjahr 2009 auf die Ausgaben für AUM.
Die GD AGRI nahm zur Kenntnis, dass im Rahmen der Untersuchungen AA/2008/19 und
AA/2009/24 (Ad-hoc-Beschlüsse Nr. 39 und 40) für NN (212) und für AUM (214) bereits eine
pauschale Berichtigung in Höhe von 5 % vorgenommen wurde. Gemäß
Arbeitsdokument VI/5330/97 werden bei Feststellung mehrerer Mängel in ein- und demselben
System die Berichtigungen nicht kumuliert. Um in vorliegendem Fall einen solchen
kumulierenden Effekt zu vermeiden, hat die GD AGRI aus dieser Berichtigung die bereits in
den erwähnten Untersuchungen vorgenommenen Berichtigungen herausgerechnet (siehe
nachstehende Tabelle).
Die folgenden Gesamtbeträge für die Berichtigung wurden auf der Grundlage der Ausgaben
ermittelt, welche die nordirischen Behörden für Zahlungen in den Antragsjahren 2008 und
2009 in Bezug auf naturbedingte Nachteile und im Antragsjahr 2009 in Verbindung mit
Agrarumweltmaßnahmen angaben:
118
Zahlstelle/
Region
Haushaltsposten
Betrag
Art der Berichtigung
Währung
Bruttoberichtigungsbetrag
Nettoberichtigungsbetrag
–1 928,36
0,00
–1 928,36
0,00
Haushaltsjahr 2008 (ELER)
GB05
050405012121002
Haushaltsjahr 2008 insgesamt:
38 567,21
5 % pauschal
EUR
38 567,21
Haushaltsjahr 2009 (ELER)
GB05
050405012121002
GB05
050405012124002
GB05
050405012141002
Haushaltsjahr 2009 insgesamt:
5 % pauschal
EUR
–4 968,45
0,00
6 814 982,38
5 % pauschal
EUR
–340 749,12
-1 214,54
9 498 638,38
5 % pauschal
EUR
–474 931,92
0,00
–820 649,49
-1 214,54
99 369,07
16 412 989,83
Haushaltsjahr 2010 (ELER)
GB05
050405012121002
321 605,45
5 % pauschal
EUR
–16 080,27
0,00
GB05
050405012124002
12 758 639,94
5 % pauschal
EUR
–637 932,00
-42,79
GB05
050405012141002
6 236 506,28
5 % pauschal
EUR
–311 825,32
0,00
GB05
050405012144002
2 829 507,57
5 % pauschal
EUR
–141 475,38
0,00
–1 107 312,97
-42,79
–1 929 890,82
-1 257,33
Haushaltsjahr 2010 insgesamt:
22 146 259,24
Insgesamt
GB05
38 597 816,28
5 % pauschal
EUR
Wenn die von der Kommission im Hinblick auf die Untersuchungen AA/2008/19 und
AA2009/24 beschlossenen und bei diesem Vorschlag berücksichtigten finanziellen
Berichtigungen durch den Europäischen Gerichtshof jedoch vollständig oder teilweise
annulliert werden, kann der Betrag, um den die vorliegende Berichtigung gekürzt wird, zu
einem späteren Zeitpunkt eingefordert werden.
119
17.3.
Griechenland – Naturbedingte Nachteile (Codes 211 und 212) und
Agrarumweltmaßnahmen (Code 214) im Rahmen des Programms zur Entwicklung
des ländlichen Raums 2007-2013.
Untersuchung Nr.:
RD2/2009/013/GR
Rechtsvorschriften:
Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999 und Nr.
1698/2005 des Rates und Verordnungen (EG)
Nr. 817/2004, Nr. 1974/2006 und Nr. 1975/2006
der Kommission
Kontrollbesuch:
9.-13.11.2009
Mitteilungsschreiben:
AGRI/96788, übermittelt am 23.2.2010
Antwort des Mitgliedstaats:
Ref.-Nr. 28722, eingegangen am 23.4.2010
Bilaterale Besprechung:
28. Januar 2011
Protokoll der bilateralen
Besprechung:
Ares(2010)371101, übermittelt am 29.3.2011
Antwort auf das Protokoll der
bilateralen Besprechung:
Ref.-Nr. 63614, eingegangen am 20.5.2011
Schlichtungsschreiben:
Ares(2012) 667270 vom 5.6.2012
Antrag auf Schlichtung:
Ref.-Nr. 78536 vom 16.7.2012
Schlichtungsverfahren:
12/GR/530
Stellungnahme der
Schlichtungsstelle:
Ares(2013) 14790 vom 8.1.2013
Abschließendes Schreiben:
Ares(2013) 135773 vom 7.2.2013
17.3.1. Die wichtigsten Feststellungen
Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen – ordnungsgemäße Überprüfung
Agrarumweltmaßnahmen (AUM) und naturbedingten Nachteilen (NN)
bei
Anlässlich des Prüfbesuchs wurde festgestellt, dass die Einhaltung der
Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen
nicht bei allen Parzellen überprüft wurde. Gleiches galt im Zusammenhang mit den
Zahlungen für naturbedingte Nachteile.
Zudem wurde festgestellt, dass die griechischen Behörden sich nicht an den Zeitplan
für die Vor-Ort-Kontrollen hielten bzw. diese nicht in dem Zeitraum durchführten,
der am besten dafür geeignet war zu prüfen, ob die wesentlichen Verpflichtungen im
Rahmen einer bestimmten Agrarumweltteilmaßnahme eingehalten werden.
Die GD AGRI vertrat die Auffassung, dass beide Tatsachen mit den Anforderungen
von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006
und von Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission
nicht im Einklang stehen, und hat für die Antragsjahre 2008 und 2009 bei den im
Zusammenhang mit Agrarumweltmaßnahmen und naturbedingten Nachteilen
120
gemeldeten Ausgaben eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 5 % bzw. 2 %
vorgeschlagen.
Vollständigkeit der Kontrollberichte und Nachvollziehbarkeit
Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass nicht alle Kontrollberichte in standardisierter
Form erstellt wurden. Die Checklisten mit allen Auflagen und Verpflichtungen für
jede Maßnahme und Teilmaßnahme hätten sowohl bei negativen als auch bei
positiven Feststellungen unter Angabe der genauen Messergebnisse sowie der
angewendeten Kontrollmethode(n) ausgefüllt werden müssen.
Außerdem wurde die Auswahl des Begünstigten in den Kontrollberichten nicht
systematisch begründet.
Dieses Kontrollsystem verstieß gegen die Grundsätze in Artikel 28 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission.
Die GD AGRI vertrat die Auffassung, dass für die Antragsjahre 2008 und 2009 eine
finanzielle Berichtigung in Höhe von 2 % für die im Zusammenhang mit
Agrarumweltmaßnahmen gemeldeten Ausgaben angemessen ist.
Kontrolle der Teilmaßnahmen „ökologischer Landbau“ (ÖL) und „ökologische
Tierhaltung“ (ÖT)
Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen die
konkreten Verpflichtungen der Landwirte bezüglich des „ökologischen Landbaus“
und der „ökologischen Tierhaltung“ in keiner Weise überprüft wurden. Die Zahlstelle
hat sich ganz auf die Tätigkeit der zugelassenen besonderen Kontrollstellen verlassen.
Nach Ansicht der GD AGRI wurden von den griechischen Behörden in diesem Punkt
keine schlüssigen Nachweise vorgelegt. Sie hält daher an ihrem Standpunkt fest, dass
bei den Kontrollen des ökologischen Landbaus im untersuchten Zeitraum (20082009) Mängel festzustellen waren. Die Dienststellen der GD AGRI erkennen jedoch
an, dass die von den Öko-Kontrollstellen durchgeführten Kontrollen für das
Gesamtsystem von Bedeutung sind.
Die GD AGRI vertrat die Auffassung, dass die finanzielle Berichtigung in Höhe von
2 % für sämtliche die Antragsjahre 2007 und 2008 betreffenden Ausgaben im
Rahmen der Agrarumweltteilmaßnahme „ökologischer Landbau“ angemessen ist.
121
Kontrollierbarkeit und Überprüfbarkeit der Einhaltung von Verpflichtungen im
Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen
Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass in Bezug auf einige Verpflichtungen,
insbesondere den Einsatz von Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln, Herbiziden und
ähnlichen Mitteln, nur Sichtkontrollen durchgeführt wurden.
Dies ist als Verstoß gegen Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006
und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission anzusehen.
Die GD AGRI hat aufgrund dieser Unzulänglichkeit eine finanzielle Berichtigung in
Höhe von 5 % für sämtliche die Antragsjahre 2008 und 2009 betreffenden Ausgaben
im Zusammenhang mit Agrarumweltmaßnahmen vorgeschlagen.
17.3.2. Argumente des Mitgliedstaats
Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen – ordnungsgemäße
Agrarumweltmaßnahmen und naturbedingten Nachteilen
Überprüfung
bei
a) Es habe nach griechischer Ansicht keine rechtliche Verpflichtung bestanden, bei
den Vor-Ort-Kontrollen bezüglich der Auflagen und Verpflichtungen des
Begünstigten alle gemeldeten Parzellen zu erfassen.
b) Die griechischen Behörden heben hervor, dass nach den EU-Vorschriften alle
Auflagen und Pflichten einer wirksamen Prüfung zu unterziehen seien, diese aber
nicht auf alle Parzellen ausgedehnt werden muss.
c) Eine Verpflichtung, die Vor-Ort-Kontrolle auf alle Parzellen auszudehnen […],
bestehe nur im Fall flächenbezogener Kontrollen, nicht aber im Fall von Vor-OrtKontrollen mit anderem Gegenstand.
d) Die griechischen Behörden schließen mit einer ausführlichen Begründung, warum
es nicht möglich sei, aus den angeforderten Statistiken eine mangelnde Wirksamkeit
der 2008 und 2009 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen abzuleiten. Die griechischen
Behörden haben Statistiken über Kürzungen auf der Grundlage der Artikel 16 und 18
der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 vorgelegt, aus denen ihrer Ansicht nach
hervorgeht, dass die Einhaltung der Verpflichtungen überprüft wurde.
Folglich könne ihnen zufolge die Tatsache, dass nicht bei allen Parzellen eines
Betriebs Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt wurden, keine mangelnde Wirksamkeit der
Vor-Ort-Kontrollen in den Jahren 2008 und 2009 begründen. Da somit kein
finanzielles Risiko für den Fonds entstanden sei, fordern die griechischen Behörden
die Rücknahme der vorgeschlagenen Berichtigung.
e) Zudem fechten die griechischen Behörden die Berechnung der im Zusammenhang
mit naturbedingten Nachteilen vorgeschlagenen finanziellen Berichtigung an.
122
Vollständigkeit der Kontrollberichte und Nachvollziehbarkeit
a) Gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gebe es für jede
Teilmaßnahme standardisierte Kontrollberichte, die während der Vor-Ort-Kontrollen
ausgefüllt werden und in der Akte des Begünstigten verbleiben. Der Standpunkt der
Kommission, wonach die Kontrollberichte für die Auflagen und Verpflichtungen
einer jeden Teilmaßnahme sowohl bei negativen als auch bei positiven Feststellungen
hätten ausgefüllt werden müssen, entbehre einer rechtlichen Grundlage, da er sich
nicht auf die vorgenannte Bestimmung stützen könne, in der sich keine entsprechende
Bezugnahme oder Anforderung findet. Ebenso wenig schreibe Artikel 28 Absatz 1
vor, dass die Gründe für die Auswahl des Begünstigten in den Kontrollberichten
angegeben werden müssen.
b) Die griechischen Behörden machten in ihrem Antwortschreiben vom 20.5.2011
geltend, dass die Begründung für die Auswahl des Begünstigten in den
Kontrollberichten – anders als die Kommission meine – nicht systematisch fehle und
sich ein solcher Mangel somit nicht nachweisen lasse.
c) Die griechischen Behörden legten im Zusammenhang mit parallel durchgeführten
Kontrollen der Einhaltung der Cross-Compliance-Verpflichtungen und der guten
landwirtschaftlichen Praxis weitere Erläuterungen vor.
Kontrolle der
Tierhaltung“
Teilmaßnahmen
„ökologischer
Landbau“
und
„ökologische
a) Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische
Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
sehe vor, dass die Mitgliedstaaten ein System für Kontrollen einführen und eine
zuständige Behörde bestimmen, die für die Kontrolle der Einhaltung der
Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zuständig ist. In diesem Rahmen könne
die zuständige Behörde Kontrollaufgaben an eine oder mehrere Kontrollstelle(n)
übertragen. In diesem Fall hätten die Mitgliedstaaten Behörden zu benennen, die für
die Zulassung und Überwachung dieser Kontrollstellen zuständig sind.
Zudem sehe die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vor, dass die
Mitgliedstaaten von anderen Dienststellen oder Organisationen stammende Belege
verwenden können, um die Erfüllung der Förderkriterien zu überprüfen, und dass
diese Belege (d. h. die Informationen über die von anderen Stellen durchgeführten
Kontrollen) von den Zahlstellen verwendet werden können (Erwägungsgründe 11 und
13).
123
Kontrollierbarkeit und Überprüfbarkeit der Einhaltung von Verpflichtungen im
Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen
a) Die Kontrolle der Förderfähigkeit und der Einhaltung von Verpflichtungen im
Zusammenhang mit der Agrarumweltteilmaßnahme 2.1 „Verringerung der
Nitratbelastung“ beschränke sich nicht auf eine Sichtkontrolle, sondern es fänden
Laboruntersuchungen statt, die alle Begünstigten in der Stichprobe für die Vor-OrtKontrollen erfassen. Zur Untermauerung dieses Arguments wurden Angaben zu zwei
Begünstigten vorgelegt, gegen die wegen ihrer Nitratausbringung Sanktionen
verhängt wurden. Die Kommission hält die Nachweise für unzureichend und bleibt
bei ihrem Standpunkt, dass in Bezug auf die Verpflichtungen im Rahmen der
Agrarumweltmaßnahmen und namentlich die Düngemittelmenge – unter Verstoß
gegen Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 und Artikel 27 Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 – Kontrollmängel festzustellen waren.
b) Wie bereits erwähnt, stützen sich die Leitlinien für pauschale Berichtigungen auf
den Grundsatz, dass bei der Bewertung von Kontrollmängeln zu berücksichtigen ist,
in welchem Maße der Fonds einem tatsächlichen finanziellen Risiko ausgesetzt war,
und dass die Berichtigungen den potenziellen Verlusten entsprechen sollten.
17.3.3. Stellungnahme der Schlichtungsstelle
Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen – ordnungsgemäße
Agrarumweltmaßnahmen und naturbedingten Nachteilen
Überprüfung
bei
Im Hinblick auf die von den griechischen Behörden angesprochenen rechtlichen
Aspekte ist die Schlichtungsstelle der Auffassung, dass diese Fragen nicht in ihre
Zuständigkeit fallen.
Auf der Grundlage der Akten und der Anhörungen der Parteien stellt die
Schlichtungsstelle fest, dass die Kommissionsdienststellen die für die Ausgaben im
Zusammenhang mit naturbedingten Nachteilen vorgeschlagene Berichtigung
zurückziehen, dass nur die Antragsjahre 2008 und 2009 für die finanzielle
Berichtigung zugrunde gelegt werden und dass sie überprüfen wollen, ob andere nicht
flächenbezogene Ausgaben im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen von der
vorgeschlagenen Berichtigung ausgenommen werden sollten. Bei den verbleibenden
Fragen in diesem Fall konnten die Standpunkte der Parteien einander nicht
angenähert werden.
Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass die Parteien ihre Standpunkte auf
unterschiedliche Rechtsauslegungen stützen, bezüglich deren sie bei ihrer Schlichtung
nicht zuständig ist. Außerdem wurden der Schlichtungsstelle von den griechischen
Behörden keine Angaben zum Anteil der Parzellen vorgelegt, die als Flächen im
Zusammenhang mit Agrarumweltmaßnahmen kontrolliert wurden.
124
Vollständigkeit der Kontrollberichte und Nachvollziehbarkeit
Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass die Standpunkte der Parteien auf
unterschiedlichen Rechtsauslegungen [und -auffassungen] beruhen, bezüglich deren
sie bei ihrer Schlichtung nicht zuständig ist.
Kontrolle der
Tierhaltung“
Teilmaßnahmen
„ökologischer
Landbau“
und
„ökologische
Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass die Parteien geteilter Meinung darüber sind, ob
Kontrollen durchgeführt wurden oder nicht, und wenn ja, in welchem Umfang. Die
Stelle hätte erwartet, dass die Parteien diese Frage im Verlauf des vorangegangenen
bilateralen Verfahrens geklärt hätten.
Wenn die Kontrollen der Förderfähigkeit im Wege der normalen delegierten
Kontrollstruktur, die von der Zahlstelle verwaltet wird, durchgeführt wurden, hätte
der Sachverhalt möglicherweise anhand von Kontrollstatistiken, Statistiken über
Sanktionen und/oder Kontrollberichten geklärt werden können. Der Stelle ist über
solche Informationen nichts bekannt.
Kontrollierbarkeit und Überprüfbarkeit der Einhaltung von Verpflichtungen im
Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen
Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass die Parteien auch hier unterschiedlicher
Meinung darüber sind, ob Kontrollen durchgeführt wurden oder nicht, und wenn ja,
in welchem Umfang. Die Stelle hätte wiederum erwartet, dass die Parteien diese
Frage im Zuge des vorangegangenen bilateralen Verfahrens geklärt hätten.
Die griechischen Behörden machen geltend, dass in Bezug auf die Ausbringung von
Nitraten und anderen Substanzen die Kontrolle durch Laboranalysen bei 5 % der
Begünstigten durchgeführt wurde, und überreichten der Schlichtungsstelle eine
Aufstellung der Ergebnisse. Auch diese Frage hätte möglicherweise in einem
früheren Stadium des Verfahrens geklärt werden können. Die Schlichtungsstelle kann
die erhaltenen Informationen nur zur Kenntnis nehmen und schlägt vor, dass die
Kommissionsdienststellen auf dieser Grundlage prüfen, ob die fraglichen Kontrollen
tatsächlich durchgeführt wurden oder nicht (Fehlen einer Schlüsselkontrolle).
125
17.3.4. Endgültiger Standpunkt der Kommission
Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen – ordnungsgemäße
Agrarumweltmaßnahmen und naturbedingten Nachteilen
Überprüfung
bei
In Bezug auf die obigen Argumente ist die GD AGRI – wie bereits im
Schlichtungsschreiben dargelegt – der Auffassung, dass nach den EU-Vorschriften
(Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006) die
Einhaltung der Verpflichtungen bei allen Parzellen zu überprüfen ist.
Die Pflicht, alle Parzellen zu kontrollieren, lässt sich zudem aus Artikel 48 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission ableiten.
Die meisten Agrarumweltteilmaßnahmen sind flächenbezogen; Ausnahmen sind
„gefährdete Nutztierrassen“ und „Erhaltung genetischer Ressourcen“. Die GD AGRI
ist damit einverstanden, die beiden nicht flächenbezogenen Teilmaßnahmen für die
finanzielle Berichtigung nicht zu berücksichtigen. Die Überprüfung der Einhaltung
der Verpflichtungen steht hier nämlich nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der
Überprüfung der Parzellen, noch sind die Kontrollverfahren dieselben wie bei den
übrigen Agrarumweltmaßnahmen (bei denen die Mängel festgestellt wurden).
GD AGRI hat in ihrem Berichtigungsvorschlag nicht infrage gestellt, dass
Kürzungen/Sanktionen verhängt wurden; es ging dabei vielmehr um die Überprüfung
der Einhaltung der Verpflichtungen durch eine Kontrolle aller Parzellen. Mit den
angeforderten Statistiken sollte ermittelt werden, bei wie vielen Begünstigten alle
Parzellen kontrolliert wurden, und diese Daten wurden zu keinem Zeitpunkt des
Rechnungsabschlussverfahrens vorgelegt. Zudem haben die griechischen Behörden
nie bestritten, dass sie nicht alle Parzellen kontrolliert haben, sondern behauptet, sie
seien nicht dazu verpflichtet gewesen (wie oben dargestellt).
Was naturbedingte Nachteile angeht, so erkennt die GD AGRI an, dass ein
verlässliches Gesamtbild aller zugehörigen Verpflichtungen, deren Einhaltung bei
naturbedingten Nachteilen zu überprüfen ist, nicht unmittelbar von der Anzahl der
kontrollierten Parzellen abhängt – wie dies bereits in früheren Untersuchungen
akzeptiert wurde. In diesem Fall ist die GD AGRI unter Berücksichtigung der
Erläuterungen der griechischen Behörden damit einverstanden, ihren im
Schlichtungsschreiben formulierten Standpunkt zu modifizieren und in dieser Frage
von einer finanziellen Berichtigung bei den naturbedingten Nachteilen abzusehen.
126
Vollständigkeit der Kontrollberichte und Nachvollziehbarkeit
Die GD AGRI bleibt dabei, dass die bei der Prüfung untersuchten Kontrollberichte
nicht standardisiert und in den meisten Fällen nicht ordnungsgemäß ausgefüllt waren.
Hervorgehoben wurde, dass die finanzielle Berichtigung nicht aufgrund der fehlenden
Begründung der Auswahl des Begünstigten, sondern aufgrund der mangelnden
Nachvollziehbarkeit im Allgemeinen bzw. fehlender Informationen vorgeschlagen
wurde. In den Berichten wurden weder alle Kontrollen genannt, die zur Bewertung
der Einhaltung von Verpflichtungen und Auflagen durchgeführt wurden, noch die
dabei angewendeten Methoden.
Nach Auffassung der GD AGRI sind die auf andere zusätzliche Elemente abhebenden
Kontrollen und die Kontrollen bei Agrarumweltmaßnahmen und den damit
verbundenen Verpflichtungen voneinander unabhängig und unterscheiden sich. Im
Übrigen war nicht festzustellen, ob die Kontrollen der Einhaltung der CrossCompliance-Verpflichtungen sich auf die Begünstigten der Stichprobe von 5 % (für
Agrarumweltmaßnahmen) bezogen.
Kontrolle der
Tierhaltung“
Teilmaßnahmen
„ökologischer
Landbau“
und
„ökologische
Die GD AGRI stellt die von den Öko-Kontrollstellen durchgeführten besonderen
Kontrollen der ökologischen Erzeugung nicht infrage.
Allerdings hat die GD AGRI darauf verwiesen, dass trotz dieser besonderen
Kontrollen die Zahlstelle die für die Verwaltung und Kontrolle der EU-Mittel
letztverantwortliche Stelle des Mitgliedstaats ist. Selbst wenn einige Kontrollen (wie
hier im Fall der ökologischen Erzeugung) von anderen Stellen durchgeführt werden,
bedeutet dies nicht, dass auch die Gesamtverantwortung für die Prüfung der
Maßnahmenanwendung übertragen wird.
Die Zahlstelle muss ihre eigenen Kontrollen durchführen, wie sie dies bei den übrigen
Agrarumweltteilmaßnahmen bereits tut.
Die GD AGRI kann daher die Auffassung der griechischen Behörden nicht teilen und
hält an ihrem Standpunkt fest.
127
Kontrollierbarkeit und Überprüfbarkeit der Verpflichtungen im Rahmen von
Agrarumweltmaßnahmen
Die griechischen Behörden haben sich zwar unmittelbar auf die Teilmaßnahme 2.1
„Verringerung der Nitratbelastung“ bezogen, die GD AGRI möchte jedoch darauf
hinweisen, dass die Kontrollmängel nicht nur die Prüfung der ausgebrachten
Nitratmengen betrafen und auch nicht auf diese besondere Teilmaßnahme beschränkt
waren.
Die GD AGRI hält dabei an ihrer Auffassung fest, dass die beiden ausgewählten
Kontrollberichte bezüglich Begünstigter, gegen die in dieser Sache Sanktionen
verhängt wurden, keinen ausreichenden Nachweis für die Kontrollqualität darstellen.
Die GD AGRI hält zudem insbesondere an ihrer Auffassung fest, dass es sich bei den
im untersuchten Zeitraum angewendeten Kontrollmethoden in erheblichem Umfang
um Sichtkontrollen handelte, denn im Laufe des Rechnungsabschlussverfahrens
konnten keine stichhaltigen Gegenargumente vorgebracht werden.
Die GD AGRI stimmt der Sichtweise zu, dass pauschale Berichtigungen
grundsätzlich das potenzielle finanzielle Risiko für den Fonds ausgleichen sollen.
Genau deswegen hat sie eine Berichtigung in Höhe von 5 % vorgeschlagen, was bei
der mangelhaften Anwendung von Schlüsselkontrollen gerechtfertigt ist.
Außerdem dürften sich in diesem Fall kaum irgendwelche einschlägigen Faktoren
nennen lassen, anhand deren nachgewiesen werden könnte, dass Sichtkontrollen als
ausschließliche Kontrollmethode kein Risiko für den Fonds mit sich gebracht hätten.
Daher wird der Vorschlag für die finanzielle Berichtigung beibehalten, nämlich ein
Pauschalsatz von 5 % bei den Agrarumweltmaßnahmen.
128
Zahlstelle/Region
Haushaltsposten
Art der
Berichtigung
Betrag
Währung
Berichtigungsb
etrag
Antragsjahr 2008, gezahlt im Haushaltsjahr 2008 (ELER)
GR01: AUM***(1)
05040501214****
0
5 % pauschal
EUR
0
GR01: nur ÖL und
ÖT
05040501214****
0
2 % pauschal
EUR
0
GR01 –
gesamt
05040501214****
0
EUR
0
AUM
Antragsjahre 2008 und 2009, gezahlt im Haushaltsjahr 2009 (ELER)
GR01: AUM***(1)
050405012142001
47.380.185,38
5 % pauschal
EUR
-2.369.009,27
GR01: nur ÖL und
ÖT
050405012142001
47.951.041,18
2 % pauschal
EUR
-959.020,82
GR01 –
gesamt
050405012142001
95.331.226,56
EUR
-3.328.030,09
AUM
Antragsjahr 2008, gezahlt im Haushaltsjahr 2010 (ELER)
GR01: AUM***(1)
050405012141001
050405012142001
050405012143001
5.182.148,44
5 % pauschal
EUR
-259.107,42
GR01: nur ÖL und
ÖT
050405012141001
050405012142001
050405012143001
27.042.356,27
2 % pauschal
EUR
-540.847,13
GR01 –
gesamt
05040501214****
32.224.504,71
EUR
-799.954,55
AUM
Antragsjahr 2009, gezahlt im Haushaltsjahr 2010 (ELER)
GR01: AUM***(1)
050405012141001
050405012142001
050405012143001
31.902.479,38
5 % pauschal
EUR
-1.595.123,97
GR01: nur ÖL und
ÖT
050405012141001
050405012142001
050405012143001
22.599.294,13
2 % pauschal
EUR
-451.985,88
GR01 –
gesamt
05040501214****
EUR
-2.047.109,85
AUM
54.501.773,51
GESAMTBERICHTIGUNG
-6.175.094,49
Ohne die Teilmaßnahmen: „Erhaltung genetischer Ressourcen“ und „gefährdete Nutztierrassen“ (keine Berichtigung)
sowie „ökologischer Landbau“ und „ökologische Tierhaltung“ (Pauschalberichtigung von 2 % in der nachfolgenden
Zeile).
129
17.4.
Litauen (LT01) – Agrarumweltmaßnahmen (Code 214) und Naturbedingte Nachteile
(Code 212) im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum 20072013
Untersuchung Nr.:
RD2/2009/010/LT
Rechtsvorschriften:
Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999 und
1698/2005 des Rates und Verordnungen (EG)
Nr. 1974/2006 und 1975/2006 der Kommission
Kontrollbesuch:
21.-25. September 2009
Mitteilungsschreiben:
Ares(2009)403624 vom 10.12.2009
Antwort des Mitgliedstaats:
2D-746(7.10) vom 10.2.2010
Bilaterale Besprechung:
21. Oktober 2010
Protokoll der bilateralen
Besprechung:
Ares(2010)1018370 vom 13.12.2010
Antwort auf das Protokoll der
bilateralen Besprechung:
2D-800(7.10) vom 15.2.2011
Schlichtungsschreiben:
Ares(2011)1200210 vom 10.11.2011
Antrag auf Schlichtung:
2D-6312, eingegangen am 22.12.2011
Schlichtungsverfahren:
11/LT/509
Stellungnahme der Schlichtungsstelle: Ares(2012)393441 vom 30.3.2012
Abschließendes Schreiben:
Ares(2012)1389669 vom 23.11.2012
17.4.1. Wichtigste Feststellungen
Kontrolle der Beihilfefähigkeitskriterien (NN)
Während des Kontrollbesuchs wurde festgestellt, dass die drei Beihilfekriterien für die
Maßnahme „Naturbedingte Nachteile“ bei den von den Prüfern durchgeführten Vor-OrtKontrollen systematisch vernachlässigt wurden. Diese Kriterien wurden daher nur auf
Verwaltungsebene kontrolliert.
Die litauischen Behörden erklärten während der bilateralen Besprechung, dass die Kriterien
(Vermarktung der Erzeugung; mindestens 0,2 GVE/ha; mindestens 1/3 Ackerland) nicht
gleichzeitig obligatorisch waren, sondern dass optional nur eines dieser Kriterien erfüllt
werden muss, und erläuterten erneut die Methodik der Kontrollen. Ferner vertraten sie die
Ansicht, dass die Vor-Ort-Kontrolle dieser Kriterien (die durch Verwaltungskontrollen geprüft
werden) keinen großen Mehrwert bringen würde.
130
Die GD AGRI ist der Auffassung, dass Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1975/2006 der Kommission – „Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien und
Kontrollmethoden fest, mit denen die Auflagen und Pflichten des Begünstigten zur Erfüllung
der Anforderungen von Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der
Kommission kontrolliert werden können“ – nicht vollständig eingehalten wurde, da diese drei
im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum enthaltenen Kriterien alle auch vor Ort
kontrolliert werden müssen, und kommt zu dem Schluss, dass nur das dritte Kriterium
(mindestens 1/3 Ackerland) ausreichend durch Abgleiche mit den InVeKoS-Datenbanken
überprüft wurde.
Die litauischen Behörden wurden ersucht, Statistiken vorzulegen, aus denen die genaue
Anzahl von Begünstigten (im Rahmen von NN), bei denen in den Wirtschaftsjahren 2008 und
2009 Kontrollen für jedes der Kriterien durchgeführt wurden, sowie die Gesamtausgaben für
jede der drei Gruppen hervorgehen.
Die GD AGRI hat die Argumentation anerkannt, dass die Rechnungen, die während der
Verwaltungsphase (zur Prüfung des ersten Kriteriums) vorgelegt werden, während der VorOrt-Kontrollen möglicherweise nicht mehr angefordert werden müssen; die GD AGRI hielt
jedoch an ihrem Standpunkt fest, dass das zweite Kriterium (Besatzdichte) vor Ort nicht
korrekt überprüft wurde, und unter diesen Umständen ist sie der Auffassung, dass sämtliche
Begünstigte, die sich ausschließlich auf das zweite Beihilfefähigkeitskriterium berufen haben,
keiner korrekten Vor-Ort-Kontrolle dieses Kriteriums unterzogen wurden.
Dies wurde als Mangel einer Schlüsselkontrolle gewertet, für den gemäß dem
Leitliniendokument VI/5330/97 eine Pauschalberichtigung um 5 % vorgesehen ist. Die
GD AGRI schlug eine Rückforderung der Auszahlungen an diejenigen Begünstigten in Höhe
von 5 % vor, die nur das zweite Beihilfekriterium für NN erfüllten; gemäß den von den
litauischen Behörden vorgelegten Statistiken betraf dies 10 570 Anträge mit einem Betrag von
160 666 EUR.
Ungeachtet der vorstehend beschriebenen Berichtigung wurde gemäß Leitliniendokument
VI/5330/97 eine Pauschalberichtigung um 2 % für die restliche Grundgesamtheit für die
Mängel bei den Kontrollen in Bezug auf NN angewendet (siehe nachstehende Punkte).
Kontrolle der Einhaltung von Verpflichtungen in allen Parzellen (AUM und NN)
Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission besagt:
„Gegenstand der Vor-Ort-Kontrolle sind alle Verpflichtungen und Auflagen eines
Begünstigten, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können“, und
Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission lautet: „(1) Für die
Anwendung von Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 tragen die
Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass alle von ihnen geplanten Entwicklungsmaßnahmen für den
ländlichen Raum überprüft und kontrolliert werden können. Zu diesem Zweck legen die
Mitgliedstaaten Kontrollmaßnahmen fest, die ihnen hinreichende Gewähr dafür bieten, dass
die Förderkriterien und sonstigen Verpflichtungen eingehalten werden.“ Artikel 15 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission besagt: „Die Mitgliedstaaten legen die
Kriterien und Kontrollmethoden fest, mit denen die Auflagen und Pflichten des Begünstigten
zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006
der Kommission kontrolliert werden können.“
131
Die GD AGRI ist der Auffassung, dass aus beiden Artikeln gemeinsam klar hervorgeht, dass
100 % der Parzellen vor Ort kontrolliert werden müssen, damit die Einhaltung aller
Verpflichtungen während eines Besuchs kontrolliert wird.
Die GD AGRI berücksichtigte die Fehlübersetzung von Artikel 15 der Verordnung (EG)
Nr. 1975/2006 ins Litauische; es wurde jedoch betont, dass es selbst in diesem Fall zu keiner
Fehlinterpretation hätte kommen dürfen, da Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, auf
den der Artikel 15 verweist, Kontrollen in Bezug auf die Flächen behandelt und nicht
Kontrollen der Verpflichtungen/Auflagen.
Die litauischen Behörden wurden jedoch aufgefordert, entweder Informationen zum Nachweis
möglicher Fälle zu übermitteln, in denen einige Begünstigte in allen Parzellen und Flächen
kontrolliert wurden, für die sie Beihilfen beantragt haben, oder Fälle zu dokumentieren, in
denen die einzuhaltenden bzw. zu kontrollierenden Verpflichtungen nicht notwendigerweise
alle Parzellen betrafen.
Die litauischen Behörden stellten die Statistiken über die Anzahl der Begünstigten bereit, bei
denen nicht 100 % der Parzellen vor Ort kontrolliert wurden. Aus diesen Statistiken wurde
deutlich, dass die mangelnden Kontrollen nicht die gesamte Stichprobe, sondern nur 21 % der
Stichprobe im Jahr 2008 und 24 % im Jahr 2009 betrafen.
Außerdem wurde berücksichtigt, dass abgesehen von der rein visuellen Bewertung (die zwar
als ein wichtiges Element der Kontrolle anzusehen ist, in den Fällen, in denen die Parzellen
nicht kontrolliert wurden, aber nicht vorgenommen wurde) noch weitere Kontrollen vor Ort
erfolgt sind.
Dies ist ein Mangel einer Schlüsselkontrolle, für den eine Berichtigung in Höhe von 5 % für
die AUM- und NN-Ausgaben für beide Jahre angewendet werden sollte.
Unter Berücksichtigung der genannten risikomindernden Umstände kam die GD AGRI zu
dem Schluss, dass für AUM- und NN-Ausgaben eine Berichtigung um 2 % angewendet
werden könnte.
Umfang der Vor-Ort-Kontrollen (AUM und NN)
Während des Kontrollbesuchs wurde festgestellt, dass bei Vor-Ort-Kontrollen hinsichtlich
konkreter AU-Teilmaßnahmen keine Kontrollen im Hinblick auf die Gewährung von
Beihilfen für die jeweiligen Begünstigten im Rahmen anderer AU-Teilmaßnahmen oder in
Bezug auf Ausgleichszulagen durchgeführt wurden.
Während der bilateralen Besprechung wurde im Zusammenhang mit der Bedeutung von
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 sowie deren
Auslegung daran erinnert, dass „alle Maßnahmen, die den gleichen Kenntnisstand erfordern,
während der Kontrolle überprüft werden müssen“.
132
Die litauischen Behörden erklärten, dass sie ihre Verfahren entsprechend dieser
Vorgehensweise geändert hätten, und belegten dies durch Vorlage des Verfahrenshandbuchs.
Die GD AGRI war der Auffassung, dass die Kontrollen für den vom Kontrollbesuch
abgedeckten Zeitraum dem genannten Grundsatz gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1975/2006 nicht entsprachen und daher unvollständig waren.
Dies ist ein Mangel einer Schlüsselkontrolle, für den gemäß dem Leitliniendokument
VI/5330/97 eine Pauschalberichtigung in Höhe von 5 % vorgesehen ist. Im Bereich NN, der
keine spezifischen Teilmaßnahmen umfasste, konnte ein risikomindernder Faktor
berücksichtigt werden, und die GD AGRI schlug eine Pauschalberichtigung um nur 2 % für
diesen Punkt vor.
Kontrolle der Einhaltung von AU-Verpflichtungen und des Einsatzes von Düngemitteln
(AUM)
Während des Kontrollbesuchs wurde festgestellt, dass die Einhaltung einiger Verpflichtungen
und insbesondere der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Herbiziden und
ähnlichen Stoffen nur visuell kontrolliert wurde. Die litauischen Behörden erklärten, dass sie
auch in diesem Punkt ihre Kontrollverfahren geändert hätten. Außerdem erinnerten sie daran,
dass nun eine Kooperationsvereinbarung mit einem Prüflabor bestehe; bei Vor-Ort-Kontrollen
könnten nun in Zweifelsfällen Proben entnommen werden.
Die GD AGRI betonte, dass eine Mischung von Elementen für eine bessere Bewertung der
Einhaltung von Verpflichtungen (und konkreter des Einsatzes von Düngemitteln) wichtig ist.
Sie erkennt in diesem Zusammenhang die von den litauischen Behörden durchgeführten
Änderungen an, muss jedoch an ihrem Standpunkt festhalten, dass die Einhaltung der
Verpflichtung in dem von diesem Kontrollbesuch abgedeckten Zeitraum nicht ordnungsgemäß
kontrolliert wurde, wie in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission
festgelegt: „Die Anträge auf Fördermittel und die darauf folgenden Zahlungsanträge werden
so geprüft, dass zuverlässig festgestellt werden kann, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt
sind. Die Mitgliedstaaten legen für jede Stützungsmaßnahme geeignete Methoden und
Instrumente zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen fest […].“
Die GD AGRI hat jedoch die Bedeutung dieser spezifischen Kontrolle von AUM sowie die
Tatsache berücksichtigt, dass diese in den vom Kontrollbesuch abgedeckten Antragsjahren
nicht wirksam durchgeführt wurde.
Dies ist ein Mangel einer Schlüsselkontrolle, für den gemäß dem Leitliniendokument
VI/5330/97 eine Pauschalberichtigung in Höhe von 5 % vorgesehen ist.
133
17.4.2. Argumente des Mitgliedstaats
1. Die litauischen Behörden sind der Auffassung, dass bei der Überprüfung des zweiten
Kriteriums
(Besatzdichte)
der
Maßnahme
„Naturbedingte
Nachteile“
durch
Verwaltungskontrollen eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Anforderungen
gewährleistet gewesen sei und die Bestimmungen der EU-Rechtsvorschriften nicht verletzt
worden seien, da Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission
die Wahl, in welcher Weise sie die Einhaltung der Verpflichtungen kontrollieren, den
Mitgliedstaaten selbst überlasse: „Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien und
Kontrollmethoden fest, mit denen die Auflagen und Pflichten des Begünstigten zur Erfüllung
der Anforderungen von Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der
Kommission kontrolliert werden können.“
2. Die litauischen Behörden widersprechen der Auffassung der GD AGRI, dass aus den
Bestimmungen der während des betroffenen Zeitraums geltenden EU-Verordnungen klar
hervorgeht, dass für alle im Rahmen eines Besuchs zu kontrollierenden Verpflichtungen
100 % der Parzellen vor Ort überprüft werden müssen. Die litauischen Behörden sind der
Ansicht, dass die Bestimmungen der Verordnungen, die in dem vom Kontrollbesuch
abgedeckten Zeitraum gegolten hätten, ordnungsgemäß durchgeführt worden seien.
3. In der 33. Sitzung des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums am
22. April 2009 wurde klargestellt, dass gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1975/2006 der Kommission nicht alle Maßnahmen, sondern vielmehr alle Verpflichtungen
im Rahmen der für Vor-Ort-Kontrollen ausgewählten Maßnahmen kontrolliert werden
müssen. Daher sind die litauischen Behörden der Ansicht, dass die Bestimmungen der
Verordnungen, die in dem vom Kontrollbesuch abgedeckten Zeitraum galten, ordnungsgemäß
durchgeführt worden seien.
4. Die litauischen Behörden halten die finanzielle Berichtigung um 5 %, welche die GD AGRI
aufgrund der falschen Kontrolle einer AU-Verpflichtung (Einsatz von Dünge- und
Pflanzenschutzmitteln, Herbiziden oder sonstigen ähnlichen Stoffen) vorgeschlagen hat, für
ungerechtfertigt und das Risiko eines finanziellen Verlusts für den Gemeinschaftsfonds für
annehmbar.
17.4.3. Stellungnahme der Schlichtungsstelle
1. In Bezug auf die vorgeschlagene Berichtigung um 5 % im Zusammenhang mit dem Punkt
„Beihilfefähigkeitskriterien für NN“ wegen fehlender Vor-Ort-Kontrollen der Besatzdichte
vertreten die Parteien gegensätzliche Standpunkte im Hinblick darauf, ob solche Vor-OrtKontrollen vorgeschrieben sind. Die Schlichtungsstelle ist für Fragen der Rechtsauslegung
nicht zuständig. Die Schlichtungsstelle stimmt mit den Kommissionsdienststellen darin
überein, dass Verwaltungskontrollen Vor-Ort-Kontrollen nicht ersetzen können. Da die
Anforderung hinsichtlich der Besatzdichte an einem bestimmten Tag erfüllt sein sollte und da
dies effiziente Vor-Ort-Kontrollen erschwert, stellt die Schlichtungsstelle fest, dass wirksame
Verwaltungskontrollen das finanzielle Risiko für den Fonds verringern könnten. Die
Schlichtungsstelle empfiehlt daher, dass die Kommissionsdienststellen das Risiko für den
Fonds unter Berücksichtigung der von den Behörden zu diesem Punkt bereitgestellten
Informationen neu bewerten.
134
2. Auch der Punkt „Kontrolle der Einhaltung von Verpflichtungen in allen Parzellen“ betrifft
im Wesentlichen eine Frage der Rechtsauslegung, die nicht in den Kompetenzbereich der
Schlichtungsstelle fällt. Die Schlichtungsstelle hat jedoch festgestellt, dass laut Aussage der
Behörden der weitaus überwiegende Teil der Vor-Ort-Kontrollen für 100 % der Parzellen
durchgeführt wurde. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass die Kommissionsdienststellen
ausgehend von den seitens der Behörden benötigten Unterlagen prüfen, ob die Grundlage der
Berichtigung auf die risikobehaftete Grundgesamtheit verringert werden könnte.
3. In Bezug auf den Punkt „Umfang der Vor-Ort-Kontrollen“ fordern die
Kommissionsdienststellen, dass die Kontrollen auf weitere AU-Verpflichtungen und/oder
Ausgleichszulagen ausgeweitet werden. Auch in diesem Fall kann die Schlichtungsstelle keine
Aussagen über die Rechtsauslegung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften oder über
die vom Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums angenommenen Dokumente
treffen.
Die Schlichtungsstelle nimmt die unterschiedlichen vorgeschlagenen Berichtigungssätze von
2 % (für NN-Ausgaben) und 5 % (für AUM-Ausgaben) zur Kenntnis. Die Schlichtungsstelle
sieht keinen wesentlichen Unterschied in der Beeinträchtigung der beiden Ausgabengruppen
durch den festgestellten Mangel. Wenn sie als Gruppierung angesehen werden – und die
Kommissionsdienststellen scheinen zu implizieren, dass dies der richtige Ansatz ist, da alle
AU-Verpflichtungen und Ausgleichszulagen bei der Kontrolle einer bestimmten AUTeilmaßnahme überprüft werden sollten –, dann ist es sinnvoll, den Mangel so zu behandeln,
als ob er zu dem gleichen finanziellen Risiko für AUM-Ausgaben wie für NN-Ausgaben
führte. Daher fordert die Schlichtungsstelle die Kommissionsdienststellen dazu auf, zu prüfen,
ob für AUM-Ausgaben der gleiche Berichtigungssatz für NN-Ausgaben vorgeschlagen
werden könnte.
Außerdem weist die Schlichtungsstelle die Kommissionsdienststellen auf die Kategorie von
Begünstigten hin, die nur eine Verpflichtung einhalten müssen und deren Betriebe in NichtNN-Flächen liegen. Die vorgelegten Informationen enthalten die Beihilfebeträge, die an
Begünstigte gezahlt wurden, die im Rahmen von nur einer Maßnahme gefördert werden (d. h.
Beträge, die Begünstigten nur im Rahmen von NN und nicht von AUM zugewiesen wurden).
Für diese Beträge hat anscheinend kein Risiko für den Fonds aufgrund der Beschränkung der
Kontrolle auf nur eine Verpflichtung bestanden, da in diesen Fällen keine weiteren
Verpflichtungen zu kontrollieren waren.
4. Wie unter Punkt 1 erwähnt, begrüßt die Schlichtungsstelle die von der GD AGRI
vorgeschlagene Lösung in Bezug auf die Verringerung der Berichtigung für Ausgaben im
Bereich ökologischer Landbau sowie für die Ausgaben in den Bereichen Pflege von
Landschaftselementen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bewässerungskanälen. Es stellt
sich die Frage, ob eine Berichtigung um 5 % in diesem konkreten Fall [in Bezug auf die
korrekte Prüfung der Einhaltung der Verpflichtungen] gerechtfertigt ist. Bei den
rückwirkenden Kontrollen von 215 Antragstellern wurde nicht eine einzige Unregelmäßigkeit
festgestellt. Die Schlichtungsstelle ist sich der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den
rückwirkenden Kontrollen bewusst, aber wenn diese Kontrollen tatsächlich umfassender als
die ursprünglichen visuellen Bewertungen waren, könnte dies darauf schließen lassen, dass für
den Fonds nur ein beschränktes Risiko bestanden hat.
135
17.4.4. Abschließender Standpunkt der Kommission
Kontrolle der Beihilfefähigkeitskriterien für NN
In Bezug auf diesen Punkt widerspricht die GD AGRI dem Standpunkt der Schlichtungsstelle
und bekräftigt, dass die durchzuführenden Verwaltungskontrollen keine Befreiung von der
Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen darstellen.
Die litauischen Vertreter erklärten, dass das „Staatliche Nutztierregister“ regelmäßig von den
„Staatlichen Lebensmittel- und Veterinärdiensten“ aktualisiert und vor Ort kontrolliert worden
sei. Entgegen dem Standpunkt der Schlichtungsstelle war die GD AGRI der Auffassung, dass
die von den „Staatlichen Lebensmittel- und Veterinärdiensten“ durchgeführten Kontrollen
nicht genau die gleiche Grundgesamtheit abdeckten. Außerdem bewerteten diese Dienste
nicht, ob der Begünstigte die Begrenzung der Besatzdichte einhielt. Entsprechend können
diese Überprüfungen nicht als Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG)
Nr. 1975/2006 gelten.
Daher erfolgt keine Anpassung der vorgeschlagenen Berichtigung: eine Pauschalberichtigung
um 5 % für den Anteil der Grundgesamtheit, für den ausschließlich das
Beihilfefähigkeitskriterium der Besatzdichte gilt.
Kontrolle der Einhaltung von Verpflichtungen in allen Parzellen (AUM)
Nach Erhalt des Berichts der Schlichtungsstelle hat die GD AGRI diesen Punkt neu bewertet.
In Bezug auf AUM erklärt die GD AGRI, dass bei der Bewertung dieses Punktes durch die
Annahme einer Pauschalberichtigung in Höhe von nur 2 % für AUM der Umstand bereits
berücksichtigt worden ist, dass mehr als 50 % der Parzellen kontrolliert wurden.
In Bezug auf NN räumte die GD AGRI ein, dass die Verbindung zwischen den für NN zu
überprüfenden Verpflichtungen (nur Besatzdichte) von der Zahl der kontrollierten Parzellen
nicht direkt beeinflusst wird. In diesem Fall erklärte sich die GD AGRI angesichts der von den
litauischen Behörden bereitgestellten Erklärung sowie der Stellungnahme der
Schlichtungsstelle bereit, ihren im Schlichtungsschreiben dargestellten Standpunkt zu ändern
und für diesen Punkt keine finanzielle Berichtigung für NN anzuwenden.
136
Umfang der Vor-Ort-Kontrollen
In Bezug auf diesen Punkt kann die GD AGRI den von den litauischen Behörden
bereitgestellten Erläuterungen in Bezug auf die Maßnahmen AUM und NN zustimmen; es lag
ein Missverständnis zwischen der Anwendung zweier Artikel der Verordnung (EG)
Nr. 1975/2006 vor.
Die litauischen Behörden erklärten, dass während des vom Kontrollbesuch abgedeckten
Zeitraums bei den Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1975/2006 alle Verpflichtungen und Auflagen des jeweiligen Begünstigten überprüft
worden seien.
Die Verpflichtung, alle Maßnahmen gleichzeitig zu kontrollieren, ist in Artikel 5 Absatz 2 der
genannten Verordnung festgelegt und gehörte nicht zu den Feststellungen im Rahmen dieser
Untersuchung.
Die GD AGRI hat die von den litauischen Behörden vorgebrachten Argumente sowie zum
Teil die Empfehlungen der Schlichtungsstelle berücksichtigt und ist zu dem Schluss gelangt,
dass in Bezug auf diesen Punkt für die Maßnahmen AUM und NN keine finanzielle
Berichtigung anzuwenden ist.
Kontrolle der Einhaltung der AUM-Verpflichtungen und des Einsatzes von Düngemitteln
Die GD AGRI war der Auffassung, dass diese spezifische AUM-Kontrolle während der vom
Kontrollbesuch abgedeckten Antragsjahre nicht zufriedenstellend durchgeführt wurde.
Nach einer weiteren Bewertung dieses Punktes und unter Berücksichtigung der von den
litauischen Behörden vorgelegten Informationen sowie der Stellungnahme der
Schlichtungsstelle akzeptierte die GD AGRI, dass drei Teilmaßnahmen von diesem Mangel
bei AUM-Kontrollen nicht direkt betroffen waren: die Pflege der Landschaftselemente und
Hecken des Betriebs, die Pflege von Gräben zur Neulandgewinnung und die Regelung im
Bereich ökologischer Landbau. Daher wurden die Beträge im Zusammenhang mit diesen
Teilmaßnahmen von der Pauschalberichtigung um 5 % für diesen spezifischen Punkt
ausgenommen.
Die GD AGRI schlägt vor, die finanzielle Berichtigung für die Maßnahme NN mit Ausnahme
des Punkts im Zusammenhang mit der Vor-Ort-Kontrolle des Beihilfefähigkeitskriteriums
Besatzdichte zu streichen.
137
Die GD AGRI erklärt sich bereit, die Berichtigung für AUM von einem pauschalen
Berichtigungssatz von 5 % für drei der Teilmaßnahmen im Rahmen des Gegenstands
„Überprüfbarkeit der Einhaltung von AUM-Verpflichtungen und des Einsatzes von
Düngemitteln“ zu verringern. Diese Maßnahmen werden wegen der Pauschalberichtigung für
den Gegenstand „Kontrolle der Einhaltung von Verpflichtungen in allen Parzellen“ nur mit
einem Pauschalsatz von 2 % berichtigt.
Zahlstelle/
Region
Haushaltsposten
Art der
Berichtigung
Betrag
Währung
Berichtigungsbetrag
Haushaltsjahr 2008 (ELER)
LT01
–
AUM
3 Teilmaßnahmen)
(außer
050405012142001
3 840 341,78
5 % pauschal
EUR
–192 017,09
–0,00
LT01 – 3 Teilmaßnahmen
(nur AUM)
050405012142001
0,00
2 % pauschal
EUR
0,00
LT01 – NN
050405012122001
1 653 424,00
5 % pauschal
EUR
–82 671,20
5 % pauschal
EUR
–1 388 259,62
2 % pauschal
EUR
–78 104,23
5 % pauschal
EUR
–77 995,30
Haushaltsjahr 2009 (ELER)
LT01
–
AUM
3 Teilmaßnahmen)
(außer
050405012142001
LT01 – 3 Teilmaßnahmen
(nur AUM)
LT01 – NN
050405012142001
050405012122001
31 670 404,47
–3 905 211,72
3 905 211,72
(27 765 192,47)
1 559 906,00
Antragsjahre 2008 und 2009, gezahlt im Haushaltsjahr 2010 (ELER – nur AUM)
LT01
–
AUM
3 Teilmaßnahmen)
(außer
050405012142001
37 277 763,14
5 % pauschal
EUR
–1 473 178,82
LT01 – 3 Teilmaßnahmen
(nur AUM)
LT01 – NN
050405012142001
–7 814 186,75
7 814 186,75
(29 463 576,39)
2 % pauschal
EUR
–156 283,74
050405012122001
–9
LT01 – NN
050405012122001
Gesamtberichtigung für NN
LT01 – AUM
050405012142001
Gesamtberichtigung für AUM
------
–160 666,50
–3 287 843,50
–3 448 510,00
GESAMTBERICHTIGUNG
9
-------
Dieser Betrag ist bereits in den für 2008 und 2009 bereitgestellten Daten enthalten.
138
17.5.
Polen – Maßnahme „Semi-Subsistenzbetriebe“
Untersuchung Nr.:
RD1/2009/801/PL
Rechtsvorschriften:
Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999, 814/2004
Kontrollbesuch:
2.-6.2.2009
Mitteilungsschreiben:
29.4.2009
Antwort des Mitgliedstaats:
29.7.2009
Bilaterale Besprechung:
10.11.2009
Protokoll der bilateralen Besprechung:
18.2.2010
Antwort auf das Protokoll der
bilateralen Besprechung:
17.5.2010
Schlichtungsschreiben:
16.6.2011
Antrag auf Schlichtung:
25.7.2011
Schlichtungsverfahren:
11/PL/496
Stellungnahme der Schlichtungsstelle:
18.12.2011
Abschließendes Schreiben:
24.2.2012
Schreiben des Mitgliedstaats:
12.1.2012; 29.3.2012
Schreiben der Dienststellen der Kommission:
31.8.2012
17.5.1. Wichtigste Feststellungen
Die Maßnahme „Semi-Subsistenzbetriebe“ wurde nur im Programmplanungszeitraum
2004-2006 durchgeführt; Zahlungen erfolgen während eines Fünfjahreszeitraums und werden
daher auch aus dem ELER finanziert.
Mängel bei der Kontrolle des ursprünglichen Antrags

Verwaltungskontrolle der Betriebsgröße
Gemäß dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum muss ein landwirtschaftlicher
Betrieb eine Wirtschaftsgröße zwischen 2 und 4 EGE haben, um als Semi-Subsistenzbetrieb
beihilfefähig zu sein. Im Zuge der Verwaltungskontrolle wurde die pflanzliche Erzeugung von
den polnischen Behörden sehr detailliert überprüft. Der Tierbestand wurde jedoch weder einer
Kontrolle noch auch nur einer Gegenkontrolle unterzogen (Artikel 68 der Verordnung (EG)
Nr. 817/2004 der Kommission).
139

Keine Vor-Ort-Kontrollen im ersten Jahr/in den ersten Jahren
Im ersten Jahr/in den ersten Jahren haben die polnischen Behörden keine Vor-Ort-Kontrollen
der genehmigten Maßnahmen durchgeführt, um die im ursprünglichen Antrag angegebenen
Angaben zu überprüfen (Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004).
Mängel bei der Genehmigung des Betriebsverbesserungsplans

Genehmigung von wenig anspruchsvollen Betriebsverbesserungsplänen
Gemäß Artikel 33b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ist die Unterstützung von
Semi-Subsistenzbetrieben für Betriebe bestimmt, die sich im Umstrukturierungsprozess
befinden. Die Unterstützung soll die Umstrukturierung der wirtschaftlich noch nicht
lebensfähigen Betriebe erleichtern und fördern. Gemäß Artikel 33b Absatz 2 muss der
Landwirt einen Betriebsverbesserungsplan vorlegen, der die künftige wirtschaftliche
Lebensfähigkeit des Betriebs nachweist, um die Unterstützung in Anspruch nehmen zu
können.
Nach Ansicht der Kommission muss ein Betriebsverbesserungsplan sachdienlich und
ausreichend anspruchsvoll sein, um die künftige Lebensfähigkeit eines Betriebes zu
gewährleisten. Nicht nur die endgültigen Ziele, sondern auch die Zwischenziele
(„Meilensteine“) müssen ein wichtiger Schritt hin zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit
eines Betriebs sein. Die Kommissionsdienststellen sind der Ansicht, dass die von den
polnischen Behörden genehmigten Betriebsverbesserungspläne nicht in allen Fällen als
wichtiger Schritt zur Gewährleistung der künftigen Wirtschaftlichkeit eines Betriebes
angesehen werden können. In bestimmten Fällen haben diese Pläne nur sehr wenig zur
Umstrukturierung eines Betriebes beigetragen.
Außerdem muss die Unterstützung gemäß Artikel 33b Absatz 4 jährlich in Form einer
Pauschalbeihilfe bis zum zulässigen Höchstbetrag gewährt werden. Die polnischen Behörden
hatten keine Erreichung einer Mindestanzahl von Zwischenzielen gefordert. Auch hatten sie
die Höhe der Beihilfe nicht in Relation zu den vom Landwirt zu unternehmenden
Anstrengungen oder zur Bedeutung der Zwischenziele gesetzt. Sie hatten stets den jährlichen
Beihilfehöchstbetrag für den maximal möglichen Zeitraum von fünf Jahren gewährt. Es waren
Anträge angenommen worden, in denen sich der Landwirt nur zu sehr geringen
Anstrengungen verpflichtet hat. Trotzdem hatten die polnischen Behörden den
Beihilfehöchstbetrag gewährt. Bei der Kontrolle stellte die Kommission fest, dass sogar
Anträge und Beihilfehöchstbeträge genehmigt worden waren, bei denen der Landwirt als
Zwischenziel nur ein eintägige Schulung angegeben hatte. Der betreffende Landwirt erhielt
also nach dem Besuch eines eintägigen Schulungskurses oder einer sonstigen kleineren
Schulung einen Gesamtbetrag von 6000 EUR (fünf Jahre lang jährlich jeweils 1250 EUR) als
Unterstützung.
140

Fehlende Beziehung zwischen den Zwischenzielen und den endgültigen Zielen
Die polnischen Behörden hatten nicht kontrolliert, ob zwischen den Zwischenzielen und der
erforderlichen Umstrukturierung eines Betriebes, d. h. der Erreichung des endgültigen Ziels
am Ende des Zeitraums von fünf Jahren, eine ordnungsgemäße Beziehung bestand.

Keine quantifizierten Zwischenziele
Die Zwischenziele sind nicht unbedingt detailliert beschrieben und quantifiziert worden. Ohne
Quantifizierung sind diese Zwischenziele keine ordnungsgemäße Grundlage für die
Entscheidung der Gewährung einer Unterstützung für das vierte und fünfte Jahr.
17.5.2. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung

Umfang der finanziellen Berichtigung für einzelne Fälle
Hinsichtlich
des
Mangels
der
„Genehmigung von
wenig
anspruchsvollen
Betriebsverbesserungsplänen“ analysierte die Kommission eine Stichprobe von 100 Projekten,
um zu ermitteln, welches dieser Projekte für eine EU-Finanzierung in Betracht kam. Für diese
Bewertung betrachtete die Kommission die Beziehung zwischen den Anstrengungen, die ein
Landwirt unternommen hat, und der Unterstützung, die er erhalten hat. Unter
Berücksichtigung eines verhältnismäßig großen Ermessensspielraums des Mitgliedstaats und
bei konservativer Betrachtungsweise ist die Kommission der Ansicht, dass Projekte (und
Betriebsverbesserungspläne) im Rahmen der Maßnahme „Semi-Subsistenzbetriebe“ nur dann
als beihilfefähig gelten sollten, wenn der Landwirt für Umstrukturierungen Zahlungen in
mindestens 50 % der Höhe der Unterstützung getätigt hat. Folglich kommen Projekte, bei
denen weniger als 50 % der erhaltenen Unterstützung für die Umstrukturierung ausgegeben
werden, für eine EU-Finanzierung nicht in Betracht.
Die Stichprobe der von der Kommission analysierten 100 Zahlungen ergab, dass 11 % der
Projekte unterhalb der 50-%-Schwelle lagen.

Höhe der pauschalen Berichtigung
Alle anderen genannten Mängel gelten als Mängel in Schlüsselkontrollen. Für jeden dieser
Mängel wird eine pauschale Berichtigung um 10 % vorgeschlagen. Wenn ein System mehrere
Mängel aufweist, werden gemäß Arbeitsdokument VI/5330/97 die pauschalen
Berichtigungssätze nicht kumuliert, sondern der schwerwiegendste Mangel wird als Indikator
für das durch das unzulängliche Kontrollsystem insgesamt entstandene Risiko betrachtet.
Daher ist bei den betreffenden Mängeln ein Berichtigungssatz von 10 % anzuwenden.
141

Zeitraum, auf den die finanzielle Berichtigung anzuwenden ist
Die vorliegende finanzielle Berichtigung wird auf Ausgaben angewendet, die vom 29.4.2007
bis 15.10.2010 getätigt wurden. Bezüglich der nach diesem Zeitpunkt getätigten Ausgaben
läuft die Untersuchung weiter, und den polnischen Behörden wird diesbezüglich zu einem
späteren Zeitpunkt gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 885/2006 der Kommission eine gesonderte förmliche Mitteilung zugestellt.
Die vorliegende finanzielle Berichtigung für Ausgaben, die bis zum 15.10.2010 getätigt
wurden, beläuft sich auf –79 903 343,33 EUR.
17.5.3. Zusammenfassung der wichtigsten Argumente des Mitgliedstaats
In ihrem Antrag auf Schlichtung beziehen sich die polnischen Behörden auf den politischen
Hintergrund der Maßnahme, die als Übergangsmaßnahme für „neue Mitgliedstaaten“ gedacht
gewesen sei, sowie auf das von der Kommission genehmigte Entwicklungsprogramm für den
ländlichen Raum 2004-2006; die polnischen Behörden verweisen ausdrücklich auf die im
Zusammenhang mit dieser Maßnahme stehende „vorübergehende Einkommensbeihilfe“. Sie
betonen, dass die Maßnahme nicht auf die Umstrukturierung selbst abziele, sondern auf eine
Verbesserung des Potenzials der Betriebe. Daher werde es künftig möglich sein, auf der
Grundlage eines Betriebsverbesserungsplans auch unter Wettbewerbsbedingungen zu
bestehen.
Die polnischen Behörden widersprechend der Argumentation der Kommission hinsichtlich der
50-%-Regel für getätigte Ausgaben. Die Kommissionsdienststellen hätten „nicht genehmigte
Bewertungskriterien“ aus Maßnahmen zugrunde gelegt, die mit der betroffenen Maßnahme
nicht vergleichbar seien. Die polnischen Behörden verstehen das Schlichtungsschreiben so,
dass sich sowohl die berechneten als auch die pauschalen Berichtigungen auf nur einen
einzigen Mangel gründen, nämlich, dass die Genehmigung von Betriebsverbesserungsplänen
nicht zu einer Umstrukturierung führt. Dies sei nicht annehmbar.
Hinsichtlich der Verwaltungskontrollen der EGE sollten Gegenkontrollen mit vorhandenen
Datenbanken nur dann ausgeführt werden, wenn dies angemessen erscheine.
In Bezug auf das Fehlen von Vor-Ort-Kontrollen in den ersten drei Jahren der Maßnahme
seien die Behörden gemäß den geltenden Rechtsvorschriften verpflichtet, jährlich 5 % aller
Begünstigten des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum zu kontrollieren (und
nicht 5 % der einzelnen Maßnahmen). Gemäß dem genehmigten Entwicklungsprogramm für
den ländlichen Raum seien Kontrollen nach drei Jahren, aber auch nach dem vierten Jahr
durchgeführt worden.
Die Behörden widersprechen der Auffassung, dass (einige) Zwischenziele nicht mit den
endgültigen Zielen zusammenhingen. Das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum
umfasste einen Katalog von Zwischenzielen, d. h. Maßnahmen, die zur Umstrukturierung
beitragen, und deren Ziel die Anhebung der EGE der Betriebe über 4 ist. Die polnischen
Behörden halten Schulungen für geeignete Zwischenziele.
Hinsichtlich des angeblichen Mangels der fehlenden Quantifizierung der Ziele merken die
polnischen Behörden an, dass die Maßnahme Flexibilität zulasse, da die Bedürfnisse eines
Betriebes sich je nach wirtschaftlicher Situation ändern könnten. Eine strenge Quantifizierung
würde erforderliche Anpassungen behindern.
142
17.5.4. Stellungnahme der Schlichtungsstelle
Die Schlichtungsstelle ist der Auffassung, dass die beiden Parteien in diesem Fall innerhalb
der vorgesehenen Frist keine Einigung erzielen können.
Die Schlichtungsstelle fordert die Kommissionsdienststellen auf, die Verfahrensaspekte der
verspäteten Einführung der 50-%-Regel und die rechtliche Grundlage des 50-%-Kriteriums zu
überprüfen und das Risiko für den Fonds neu zu bewerten.
Hinsichtlich der Mängel, für die eine pauschale Berichtigung um 10 % vorgeschlagen wird,
äußert sich die Schlichtungsstelle wie folgt: (1) Die Parteien sollten prüfen, ob Ausgaben im
Zusammenhang mit Betrieben, für die die EGE ausschließlich nach Fläche ermittelt werden,
bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage für die Berichtigung ausgenommen werden
können. (2) Hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrollen in den ersten drei Jahren schlägt die
Schlichtungsstelle eine Überprüfung der rechtlichen Grundlage für die Berichtigung durch die
Kommission vor. (3) In Bezug auf den angeblichen Mangel der Kontrollen des
Zusammenhangs der Zwischenziele mit den endgültigen Zielen gibt die Schlichtungsstelle zu
bedenken, dass dieser Zusammenhang zwar vielleicht nicht in allen Fällen eindeutig sei. Es sei
allerdings fraglich, ob sich daraus für den Fonds tatsächlich ein Risiko in Höhe von 10 %
ergebe. (4) Und schließlich schlägt die Schlichtungsstelle vor, zu untersuchen, ob der Mangel
der Quantifizierung der Zwischenziele nicht als angewendete Schlüsselkontrolle gelten sollte,
die jedoch nicht in der erforderlichen Intensität erfolgt sei.
17.5.5. Abschließender Standpunkt der Kommission
Die Kommission hält an ihrer Auslegung von Artikel 33b der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999
fest.
Semi-Subsistenzbetriebe
erhalten
Unterstützung,
wenn
sie
sich
im
Umstrukturierungsprozess befinden.
Hinsichtlich der finanziellen Berichtigung für einzelne Fälle ist die Kommission der Ansicht,
dass die Handhabung dieser Untersuchung den einschlägigen EU-Regeln entspricht.
Außerdem unterscheidet sich die Handhabung des Falles nicht von der Handhabung sonstiger
Untersuchungen zum Rechnungsabschluss. Weiterhin stellt die finanzielle Berichtigung nach
Ansicht der Kommission die Untergrenze des finanziellen Schadens für den Fonds dar.
(1) Im Zusammenhang mit den Mängeln, für die eine pauschale Berichtigung um 10 %
vorgeschlagen wurde, ist die Kommission in Bezug auf den Mangel bei der Kontrolle der
Anzahl der Tiere in den Betrieben der Ansicht, dass es keine Begünstigten gibt, die aus der
Risikogruppe ausgeschlossen werden können. (2) Hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrollen in den
ersten drei Jahren verweist die Kommission auf Artikel 69 der Verordnung (EG)
Nr. 817/2004. (3) Hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen den Zwischenzielen und den
endgültigen Zielen scheint die Schlichtungsstelle dennoch anzuerkennen, dass die
Zwischenziele nicht in allen Fällen in einem stabilen Zusammenhang mit dem
Umstrukturierungsbedarf der Betriebe standen. Trotzdem wird die Anwendung der pauschalen
Berichtigung um 10 % in den Fällen als angemessen erachtet, in denen eine Berichtigung für
einzelne Fälle nicht angewendet wird. (4) Schließlich hält die Kommission hinsichtlich des
Mangels in Bezug auf die Quantifizierung der Zwischenziele an der Anwendung einer
pauschalen Berichtigung um 10 % für die Ausgaben fest, die für das vierte und das fünfte Jahr
gezahlt wurden.
Entsprechend erhält die GD AGRI die ermittelte finanzielle Berichtigung für den betroffenen
Zeitraum von –79 903 343,33 EUR aufrecht (vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender
Betrag).
143
Art der
Berichtigung
Jahr
Haushalt
Haushaltslinie
PL01 (ARMA)
2007
TRDI
50404
Extrapol.
EUR
–3 243 813,05
PL01 (ARMA)
2008
TRDI
50404
Extrapol.
EUR
–1 426 217,90
PL01 (ARMA)
2009
TRDI
50404
Extrapol.
EUR
86 080,03
PL01 (ARMA)
2007
TRDI
50404
pauschal
10 %
EUR
–2 624 539,65
PL01 (ARMA)
2008
TRDI
50404
pauschal
10 %
EUR
–1 153 939,94
PL01 (ARMA)
2009
TRDI
50404
pauschal
10 %
EUR
69 646,57
PL01 (ARMA)
2008
ELER
50405011412001
Extrapol.
EUR
–15 007 374,79
PL01 (ARMA)
2009
ELER
50405011412001
Extrapol.
EUR
–11 888 816,22
PL01 (ARMA)
2010
ELER
50405011412001
Extrapol.
EUR
–12 687 535,29
PL01 (ARMA)
2008
ELER
50405011412001
pauschal
10 %
EUR
–12 142 330,51
PL01 (ARMA)
2009
ELER
50405011412001
pauschal
10 %
EUR
–9 619 133,12
PL01 (ARMA)
2010
ELER
50405011412001
pauschal
10 %
EUR
–10 265 369,46
PL01 (ARMA)
INSGESAMT
EUR
–79 903 343,33
144
Währung
Fin.
Berichtigung
Zahlstelle
17.6.
Polen – Maßnahme 214 „Agrarumweltmaßnahmen“ des Entwicklungsplans für den
ländlichen Raum
Untersuchung Nr.:
RD2/2009/008/PL
Rechtsvorschriften:
Verordnung(en) (EG) Nr. 1257/1999, 817/2004,
1698/2005, 1974/2006, 1975/2006 des Rates
Kontrollbesuch:
31. August bis 4. September 2009
Mitteilungsschreiben:
A373707 vom 4.12.2009
Antwort des Mitgliedstaats:
17.3.2010
Bilaterale Besprechung:
9. Juli 2010
Protokoll der bilateralen Besprechung:
MIB – 5.10.2010 (A662446)
Antworten auf das Protokoll der
bilateralen Besprechung:
17.1.2011
Schlichtungsschreiben:
7.3.2012 (A264248)
Antrag auf Schlichtung:
A525014 vom 24.4.2012
Schlichtungsverfahren:
A697673 vom 12.6.2012, 12/PL/520
Stellungnahme der Schlichtungsstelle:
A876644 vom 16.7.2012
Abschließendes Schreiben:
A1324308 vom 17.10.2012
17.6.1.
Wichtigste Feststellungen
GEGENSTAND DER VOR-ORT-KONTROLLEN – ÜBERPRÜFUNG DER AUM
Während des Kontrollbesuchs wurde festgestellt, dass in den für die Vor-Ort-Kontrollen
ausgewählten Betrieben mindestens 50 % der Parzellen eines Betriebs auf ihre Fläche und auf
die Einhaltung der AU-Verpflichtungen kontrolliert wurden. Die Kommissionsdienststellen
sind der Auffassung, dass alle Parzellen in einem Betrieb, der im Rahmen der AUM-Regelung
gefördert wird, vor Ort kontrolliert werden müssen, um die Einhaltung der AUVerpflichtungen zu überprüfen.
Die polnischen Behörden haben zum Beginn des Jahres 2010 ein Verfahren für die Kontrolle
aller AUM-Parzellen der für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählten Begünstigten eingeführt.
In der Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung stellten die polnischen Behörden
der GD AGRI Informationen bereit, aus denen hervorging, dass bei einem gewissen Anteil der
Begünstigten der Stichprobe des Jahres 2009 die Einhaltung der Verpflichtungen auf 100 %
ihrer Parzellen kontrolliert wurde. Diese Beträge wurden von dem insgesamt für AUM
gezahlten Betrag abgezogen, der die Grundlage für die Berechnung der finanziellen
Berichtigung bildete.
145
Nach den Erklärungen der polnischen Behörden schlug die GD AGRI eine
Pauschalberechnung in Höhe von 2 % für den Teil der Zahlungen vor, für die ein Risiko für
den Fonds bestand; insgesamt belief sich die finanzielle Berichtigung für die Antragsjahre
2008 und 2009 auf 9 687 146,00 EUR für AUM.
Nach dem Schlichtungsverfahren wurden die Beträge für den
Programmplanungszeitraum 2004-2006 vom Berichtigungsbetrag abgezogen.
vorherigen
SANKTIONEN IM RAHMEN VON AUM: MASSNAHME 7
Während des Kontrollbesuchs wurde festgestellt, dass für die Teilmaßnahme 7 (Erhaltung
genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft) keine Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß
Artikel 59 und 60 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vorgesehen
waren. Wenn durch Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen Unterschiede zwischen
der Anzahl der gemeldeten Tiere und der tatsächlich ermittelten Anzahl der Tiere festgestellt
wurden, entsprachen die angewendeten Kürzungen oder Ausschlüsse nicht den genannten
Artikeln.
Während der bilateralen Besprechung wurden die polnischen Behörden aufgefordert, der
GD AGRI eine Beschreibung des für diese Teilmaßnahme vorgesehenen Sanktionssystems
sowie Statistiken über die Sanktionen bereitzustellen, die für Verstöße im Rahmen dieser
Teilmaßnahme verhängt wurden.
Die GD AGRI schlug eine punktuelle Berichtigung auf Basis der von den polnischen
Behörden vorgelegten Berechnungen vor. Diese Vorgehensweise wurde während des
Schlichtungsverfahrens von den polnischen Behörden nicht infrage gestellt.
17.6.2. Argumente des Mitgliedstaats
Die polnischen Behörden stellten die Ergebnisse des Kontrollbesuchs nicht infrage. Sie
forderten jedoch, dass die Beträge im Zusammenhang mit dem vorhergegangenen
Programmplanungszeitraum 2004-2006 aus der Berechnungsgrundlage der Berichtigung
ausgenommen würden, da der Rechtsrahmen für den genannten Programmplanungszeitraum
nicht mit dem Rechtsrahmen für den aktuellen Programmplanungszeitraum übereinstimme.
146
17.6.3. Stellungnahme der Schlichtungsstelle
Auf der Grundlage der Unterlagen sowie der Anhörungen der Kommissionsdienststellen und
der Behörden ist die Schlichtungsstelle der Auffassung, dass die Schlichtung in diesem Fall
erfolgreich war und dass ein gegenseitiges Einvernehmen zwischen den
Kommissionsdienststellen und den Behörden erreicht werden könne. Nachdem die
Kommissionsdienststellen anerkannt haben, dass bestimmte Ausgabenkategorien (Beträge, die
zum vorangegangenen Programmplanungszeitraum 2004-2006 gehören) nicht in die
Berechnungsgrundlage für die Berichtigung einbezogen werden können, werden die
Kommissionsdienststellen ersucht, den endgültigen Berichtigungsbetrag entsprechend zu
berechnen.
17.6.4. Abschließender Standpunkt der Kommission
Die folgenden Gesamtbeträge für die Berichtigung wurden ermittelt:
Zahlstelle/
Region
Haushaltsposten
Gesamtausgaben
Art der
Berichtigung
Währung
Berichtigungsbetrag
Haushaltsjahr 2009
PL01
050405012142001 – AUM
PL01
050405012142001 – AUM
27 904 186,09
2 % pauschal
EUR
–558 083,72
punktuell
EUR
–128 160,62
EUR
–1 235 465,50
EUR
–1 921 709,84
Haushaltsjahr 2010
PL01
050405012142001 – AUM
INSGESAMT
050405012142001 – AUM
61 773 275,12
147
2 % pauschal
17.7.
Slowenien
–
Naturbedingte
Nachteile
(Codes 211
und
212)
und
Agrarumweltmaßnahmen (Code 214) im Rahmen des Entwicklungsprogramms für
den ländlichen Raum 2007-2013 (ELER)
Untersuchung Nr.:
RD2/2009/11/SI
Rechtsvorschriften:
Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999 und
1698/2005 des Rates und Verordnungen
(EG) Nr. 1974/2006 und 1975/2006 der
Kommission
Kontrollbesuch:
5.-9. Oktober 2009
Mitteilungsschreiben:
Ares(2010)66056 vom 8.2.2010
Antwort des Mitgliedstaats:
060-33/2009/24 vom 8.4.2010
Bilaterale Besprechung:
18. Januar 2011
Protokoll der bilateralen Besprechung:
D(2011)213427 vom 25.2.2011
Antwort auf das Protokoll der
bilateralen Besprechung:
060-33/2009/39 vom 22.4.2011
Schlichtungsschreiben:
Ares(2012)1028784 vom 4.9.2012
Antrag auf Schlichtung:
–
Schlichtungsverfahren:
–
Stellungnahme der Schlichtungsstelle:
–
Abschließendes Schreiben:
–
17.7.1. Wichtigste Feststellungen
Erweiterung der AUM-Verwaltungskontrollen
Es wurde festgestellt, dass einige der Beihilfefähigkeitskriterien und Verpflichtungen in Bezug
auf bestimmte AU-Teilmaßnahmen bereits im Verlauf der Verwaltungskontrollen und nicht
erst während der Vor-Ort-Kontrollen hätten überprüft werden können. Dies könnte erreicht
werden, ohne den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten und die slowenischen Behörden
erheblich zu erhöhen (insbesondere für die AU-Teilmaßnahmen im Zusammenhang mit einem
Fruchtfolgeplan und Mähen von Wiesen in starker Hanglage).
Die GD AGRI vertrat den Standpunkt, dass einige AU-Teilmaßnahmen in den Antragsjahren
2008 und 2009 nicht den EU-Vorschriften entsprachen.
Daher war sie der Ansicht, dass eine Pauschalberichtigung in Höhe von 5 % für den Punkt
„Erweiterung der Verwaltungskontrollen“ das tatsächliche Risiko für den Fonds widerspiegeln
würde. Die Berichtigung um 5 % sollte auf die Ausgaben angewendet werden, welche die
slowenischen Behörden für die Antragsjahre 2008 und 2009 für die AU-Teilmaßnahmen zur
Entwicklung des ländlichen Raums „ Erhaltung der Fruchtfolge“ und „Mähen von Wiesen in
starker Hanglage“ (Code 214) meldeten.
148
Bewertung der Besatzdichte (kein Abgleich mit Datenbanken) bei AUM
Während des Kontrollbesuchs wurde festgestellt, dass die Zahlstelle im Rahmen der
Verwaltungskontrollen die Berechnung der Mindest-Besatzdichte auf der Grundlage der
Fläche und der Anzahl der Tiere durchführt, die der Antragsteller im Antragsformular
angegeben hat. In den Antragsjahren 2008 und 2009 erfolgte kein Abgleich mit
Bestandsdatenbanken. Die slowenischen Behörden haben die finanziellen Auswirkungen des
fehlenden Abgleichs mit Bestandsdatenbanken für die Antragsjahre 2008 und 2009
bereitgestellt.
Infolgedessen schlug die GD AGRI eine punktuelle finanzielle Berichtigung entsprechend der
nachstehenden Tabelle für Begünstigte vor, bei denen es für die Antragsjahre 2008 oder 2009
bei einzelnen AU-Teilmaßnahmen mit Begrenzung der Besatzdichte zu einer Überschreitung
der Höchstgrenze oder zu einer Unterschreitung der Mindestgrenze kam.
Auf der Grundlage der Ausgabenbeträge (in EUR), welche die slowenischen Behörden in den
Tabellen 1 und 2 des Schreibens 060-33/2009/39 vom 22.4.2011 mitteilten, wurden die
folgenden Gesamtbeträge für Berichtigungen festgesetzt.
149
Punkt „Erweiterung der Verwaltungskontrollen“ – Berichtigung für AU-spezifische Teilmaßnahmen
Zahlstelle
Haushaltsposten
Art der
Berichtigung
Währung
Berichtigungsbetrag
Abzüge
Finanzielle
Auswirkung
–172 157,18
0
–172 157,18
–148 762,78
0
–148 762,78
Abzüge
Finanzielle
Auswirkung
–148 151,34
0
–148 151,34
–84 932,61
0
–84 932,61
–554 003,91
0
–554 003,91
Antragsjahr 2008
SI01
AKTRP
050405012142001
5 % pauschal
EUR
AUM
Antragsjahr 2009
SI01
AKTRP
050405012142001
5 % pauschal
EUR
AUM
Punkt „Bewertung der Besatzdichte“ – Berichtigung für AU-spezifische Teilmaßnahmen
Zahlstelle
Haushaltsposten
Art der
Berichtigung
Währung
Berichtigungsbetrag
Antragsjahr 2008
SI01
AKTRP
050405012142001
punktuell
EUR
AUM
Antragsjahr 2009
SI01
AKTRP
050405012142001
punktuell
EUR
AUM
INSGESAMT
150
17.8.
Slowakei – Maßnahme 214 „Agrarumweltmaßnahmen“ des Entwicklungsplans für
den ländlichen Raum
Untersuchung Nr.:
RD2/2009/006/SK
Rechtsvorschriften:
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates und
Verordnungen
(EG)
Nr. 1974/2006
und
1975/2006 der Kommission
Kontrollbesuch:
15.-19. Juni 2009
Mitteilungsschreiben:
A242128 vom 28.8.2009
Antwort des Mitgliedstaats:
A301112 vom 29.10.2009
Bilaterale Besprechung:
1. März 2010
Protokoll der bilateralen Besprechung:
MIB – 7.4.2010 (A1319872)
Antwort auf das Protokoll der
bilateralen Besprechung:
A331229 vom 14.6.2010
Schlichtungsschreiben:
Ares(2011)745673 vom 22.6.2011
Antrag auf Schlichtung:
Ares(2011)926596 vom 31.8.2011
Schlichtungsverfahren:
Ares(2011) 1319122 vom 15.11.2011,
11/SK/497
Stellungnahme der Schlichtungsstelle:
Ares(2012) 19663 vom 4.1.2012
Abschließendes Schreiben:
Ares(2012) 1296983 vom 5.11.2012
17.8.1.
Wichtigste Feststellungen
ABGLEICH, ÜBERPRÜFUNG DER BESATZDICHTE FÜR AUM
In der Slowakei gibt es zwei Arten von Tierdatenbanken: das zentrale Tierregister für Rinder,
Schweine, Schafe und Ziegen sowie statistische Daten, die das Statistische Amt für alle
Tierarten führt; im Rahmen der Verwaltungskontrollen wird jedoch mit keiner dieser
Datenbanken ein Abgleich durchgeführt. Die Grenzwerte für die Besatzdichte (mindestens
0,3 GVE/ha – höchstens 1,6 GVE/ha) wurden als Beihilfefähigkeitskriterium für alle an der
Regelung teilnehmenden Begünstigte festgelegt. Daher muss eine Überprüfung im Rahmen
der Verwaltungskontrolle sichergestellt werden.
Die slowakischen Behörden betonten, dass sie 2009 eine Änderung der nationalen
Rechtsvorschriften eingeleitet haben, um die Begünstigten zu verpflichten, die Anzahl der im
Betrieb vorhandenen Tiere in den Beihilfeanträgen anzugeben. Seit 2009 führten die
slowakischen Behörden einen Abgleich der Daten mit Tierdatenbanken für verfügbare
Tierarten sowie eine rückwirkende Verwaltungskontrolle durch. Die slowakischen Behörden
teilten der GD AGRI die Ergebnisse der Verwaltungskontrollen hinsichtlich der Besatzdichte
für 2008 mit.
151
Die GD AGRI hielt daher an ihrem Standpunkt fest, dass zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs
die Abgleiche mit Tierdatenbanken nicht durchgeführt wurden. Die von den slowakischen
Behörden durchgeführte Analyse ermöglichte es dennoch, die entsprechenden zu
berichtigenden Ausgaben zu ermitteln; diese belaufen sich für die AUM für das Haushaltsjahr
2008 auf 547 079,42 EUR (Gesamtbetrag für die Punkte c und d). Die GD AGRI schlägt keine
finanzielle Berichtigung für NN vor, da dieser Aspekt für diese Maßnahme nicht relevant ist.
NACHVERFOLGBARKEIT DER FÜR AUM DURCHGEFÜHRTEN VOR-ORTKONTROLLEN
Während des Kontrollbesuchs wurde ein Problem im Zusammenhang mit der
Nachverfolgbarkeit der von den Kontrolleuren erstellten Kontrollberichte festgestellt, da keine
klaren Anweisungen darüber vorlagen, wie die Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen und zu
dokumentieren waren. Die verwendete Messmethode wurde im Kontrollbericht nicht klar
angegeben.
Die slowakischen Behörden erklärten, dass sie die Anweisungen aktualisiert und seit 2009
eine Vorschrift eingeführt hätten, gemäß der die Kontrolleure die im Betrieb geprüften
Unterlagen unterschreiben müssten. Die GD AGRI hat einen Auszug aus den Anweisungen
erhalten, in dem festgelegt ist, dass die Kontrolleure die Kontrollen der Betriebsunterlagen
belegen müssen.
Die GD AGRI hielt an ihrem Standpunkt fest, dass die schriftlichen Belege der in den
Betrieben durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs nicht
zufriedenstellend waren und keine korrekte Überprüfung der Einhaltung der AUVerpflichtungen zuließen.
Dies war ein Mangel bei einer Zusatzkontrolle, für den eine finanzielle Berichtigung in Höhe
von 2 % vorgeschlagen wird, um das Risiko für den Fonds für die Haushaltsjahre 2008 und
2009 in Bezug auf AUM abzudecken.
STICHPROBENAUSWAHL FÜR AUM
Während des Kontrollbesuchs wurde festgestellt, dass bei der Risikoanalyse zur Auswahl der
Stichprobe von Begünstigten, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen wurden, keine
agrarumweltbezogenen Risikofaktoren in Zusammenhang mit den spezifischen Anforderungen
berücksichtigt wurden.
Die slowakischen Behörden stellten während der bilateralen Besprechung eine verbesserte
Methode für die Auswahl der Stichprobe von Begünstigten vor. Die neue Methode
berücksichtigt die im Anschluss an den Kontrollbesuch ausgesprochenen Empfehlungen und
wird seit 2009 eingesetzt.
152
Die GD AGRI hielt an ihrem Standpunkt fest, dass die Stichprobenauswahl zum Zeitpunkt des
Kontrollbesuchs nicht den Bestimmungen von Artikel 27 der geänderten Verordnung (EG)
Nr. 796/2004 der Kommission entsprach, auf die Artikel 15 der Verordnung (EG)
Nr. 1975/2006 Bezug nimmt. Dies ist Mangel bei einer Zusatzkontrolle zu betrachten, für den
entsprechend dem Risiko für den Fonds in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 in Bezug auf
AUM eine Pauschalberichtigung in Höhe von 2 % vorgeschlagen wird.
PLANUNG DER VOR-ORT-KONTROLLEN FÜR AUM
In der Slowakei wird die Liste der für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählten Begünstigten erst
eine Woche vor Durchführung der Kontrolle an das regionale Amt geschickt. Es ist für die
regionalen Ämter schwierig, die Kontrollen zu planen, insbesondere wenn die Verpflichtungen
einen Besuch innerhalb einer bestimmten Frist erfordern (z. B. einer Frist für das Mähen von
Flächen). Bei der Prüfung einzelner Fälle wurde festgestellt, dass die bei einem Besuch zu
kontrollierende Einhaltung von Verpflichtungen nicht immer geprüft wurde.
In der Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung erläuterten die slowakischen
Behörden eine neue Vorgehensweise, die nach dem Kontrollbesuch erarbeitet worden sei und
seit 2010 eingesetzt werde:
a)
Für jede Verpflichtung und für jeden Kontrollindikator für die einzelnen
Maßnahmen und Teilmaßnahmen werde ein Zeitraum festgelegt, in dem die
Verpflichtung oder der Kontrollindikator kontrolliert werden könnten.
b) Das Risikoniveau der einzelnen Verpflichtungen/Kontrollindikatoren werde auf
Basis der Anzahl von Verstößen bei kontrollierten Verpflichtungen festgelegt.
c)
Die Zeitplanung für die Kontrollen der einzelnen Antragsteller erfolge aufgrund der
Optimierung der genannten Punkte, um sicherzustellen, dass die Antragsteller mit den am
stärksten risikobehafteten Verpflichtungen zu einem Zeitpunkt kontrolliert werden, der für die
Kontrolle dieser Verpflichtungen am besten geeignet sei.
Die GD AGRI hielt an ihrem Standpunkt fest, dass die Zeitplanung der Vor-Ort-Kontrollen
zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs nicht angemessen war und die Kontrollen daher nicht den
Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission
entsprachen.
Dies war als Mangel bei einer Schlüsselkontrolle zu bewerten, für den eine finanzielle
Berichtigung in Höhe von 5 % vorgeschlagen wird, um für die Haushaltsjahre 2008 und 2009
in Bezug auf AUM das Risiko für den Fonds abzudecken.
17.8.2. Argumente des Mitgliedstaats
Die slowakischen Behörden betonten die Abhilfemaßnahmen, die sie nach der Untersuchung
der GD AGRI durchführten. Sie forderten, die Beträge im Zusammenhang mit dem
vorhergegangenen Programmplanungszeitraum 2004-2006 aus der Berechnungsgrundlage der
Berichtigung
auszuschließen,
da
der
Rechtsrahmen
für
den
genannten
Programmplanungszeitraum nicht mit dem Rechtsrahmen für den aktuellen
Programmplanungszeitraum übereinstimmte.
153
17.8.3. Stellungnahme der Schlichtungsstelle
Auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen und insbesondere der
Anhörungen unter Beteiligung der Kommissionsdienststellen und der slowakischen Behörden
kommt die Schlichtungsstelle zu der Auffassung, dass eine Schlichtung in diesem Fall in
Bezug auf die folgenden Punkte möglich ist:
- Ausschluss der Ausgaben für den Programmplanungszeitraum 2004-2006 von der
Berechnungsgrundlage für die Berichtigung;
- Ausschluss der Ausgaben für das Antragsjahr 2007 von der Berechnungsgrundlage für die
Berichtigung;
- Ausschluss der Ausgaben für das Antragsjahr 2009, die bereits im Rahmen verbesserter
Kontrollverfahren entstanden, von der Berechnungsgrundlage für die Berichtigung;
- Bewertung der Frage, ob die Mindest-Besatzdichte ein Beihilfefähigkeitskriterium für NN
darstellt, und Einschätzung der Bedeutung der GLÖZ-Bedingungen für die Beihilfefähigkeit in
Bezug auf NN-Zahlungen.
- Die Schlichtungsstelle hat die Bereitschaft der Kommissionsdienststellen zur Kenntnis
genommen, für die Ausgaben im Zusammenhang mit „ökologischem Landbau“ eine
Berichtigung in Höhe von 2 % (statt in Höhe von 5 %) festzulegen.
17.8.4. Abschließender Standpunkt der Kommission
Während des Schlichtungsverfahrens brachten die slowakischen Behörden Gründe vor, die die
Ausnahme der Beträge im Zusammenhang mit dem Programmplanungszeitraum 2004-2006
aus der Berechnungsgrundlage der Berichtigung rechtfertigten. Die slowakischen Behörden
erklärten, dass die Kontrollverfahren sich von denen im Zeitraum 2007-2013 des
Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum unterschieden. Die slowakischen Behörden
nannten der GD AGRI nach Aufforderung durch die Schlichtungsstelle die Beträge, die sich
auf den alten Programmplanungszeitraum bezogen. Die GD AGRI akzeptiert diesen Punkt,
und die betreffenden Beträge werden von der finanziellen Berichtigung abgezogen.
 In Bezug auf den Punkt 8.2.1 hält die GD AGRI an ihrem Standpunkt fest, dass der
Abgleich mit der Tierdatenbank im Umfang der Verwaltungskontrollen zur Überprüfung
der Besatzdichte enthalten sein muss. Die slowakischen Behörden führten die
rückwirkenden Abgleiche für das Antragsjahr 2008 durch. Im Fall von 58 Begünstigten,
die Pferde in ihren Betrieben hielten, musste nach dem Abgleich eine Vor-Ort-Kontrolle
durchgeführt werden. Entsprechend den nach dem Kontrollbesuch ausgesprochenen
Empfehlungen fordern die slowakischen Behörden, dass die Anzahl der Tiere im Betrieb
im Beihilfeantrag angegeben werde, damit die Überprüfung der Besatzdichte vollständig
in Form der Verwaltungskontrolle erfolgen könne. Die GD AGRI berücksichtigte die
Ergebnisse der von den slowakischen Behörden durchgeführten Kontrollen, und der
Betrag 547 079,42 EUR wird als punktuelle Berichtigung angesetzt. Für das Antragsjahr
2009 führten die slowakischen Behörden Abgleiche mit dem zentralen Tierregister durch.
154
In Bezug auf NN wurde betont, dass die Begrenzung der Besatzdichte nur im Rahmen der
GLÖZ-Bedingungen gemäß Artikel 5 und Anhang IV der Verordnung (EG)
Nr. 1782/2003 verbindlich war. In diesem Fall war die Überprüfung der Besatzdichte
durch
die
Verwaltungskontrolle
nicht
angemessen.
Im
slowakischen
Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum ist keine Begrenzung der Besatzdichte
als NN-Verpflichtung festgelegt. Die GD AGRI teilt die Auffassung der
Schlichtungsstelle und schlägt vor, den Teil der finanziellen Berichtigung für NN zu
streichen.
 In Bezug auf Punkt 8.2.2 konzentrierten sich die slowakischen Behörden in ihrem
Schlichtungsantrag auf das Problem, dass die verwendete Messmethode im
Kontrollbericht nicht klar angegeben war. Wie bereits gegenüber der Schlichtungsstelle
erläutert, war der Mangel in Bezug auf die Messung nicht das einzige Problem
hinsichtlich der Nachverfolgbarkeit der Vor-Ort-Kontrollen. Die Fragen im
Kontrollbericht wurden nur mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet, und der Bericht enthielt
keine Angaben dazu, auf welcher Grundlage die Kontrolleure zu dem Schluss kommen
konnten, dass die Verpflichtungen eingehalten wurden. Die slowakischen Behörden
erklärten, dass in Arbeitsdokument AGRI/24555/2000 keine Verpflichtung festgelegt sei,
im Bericht nähere Einzelheiten zu den durchgeführten Kontrollen festzuhalten. Die
Kontrollberichte müssen jedoch die Nachverfolgbarkeit der in Bezug auf AUM
durchgeführten Kontrollen sicherstellen, um die Anforderungen von Artikel 28 der
geänderten Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission zu erfüllen. Wie bereits
erläutert, haben die slowakischen Behörden Abhilfemaßnahmen zur Verbesserung der
Berichterstattungsmethoden für die Kontrollen der Anträge im Jahr 2009 getroffen. Die
GD AGRI hält in Bezug auf das Antragsjahr 2008 an ihrem Standpunkt fest. Die für 2009
eingeführten Änderungen erlauben jedoch die Streichung der vorgeschlagenen
Berichtigung hinsichtlich dieses Problems für das Antragsjahr 2009.
 In Bezug auf Punkt 8.2.3 führten die slowakischen Behörden eine Abhilfemaßnahme
durch, indem sie für das Antragsjahr 2009 verbesserte Vorgehensweisen unter
Berücksichtigung AUM-spezifischer Risiken einführten. Daher akzeptiert die GD AGRI
den Vorschlag der Schlichtungsstelle, die finanzielle Berichtigung hinsichtlich des
Problems der Stichprobenauswahl auf das Antragsjahr 2008 zu beschränken. Der
Berichtigungssatz bleibt unverändert bei 2 %.
 Wie bereits von der Schlichtungsstelle betont, erklärten die slowakischen Behörden in
Bezug auf Punkt 8.2.4, dass im Jahr 2010 ein Verfahren für die Zeitplanung der Vor-OrtKontrollen unter Berücksichtigung des optimalen Zeitpunkts für die Durchführung der
Kontrolle eingeführt worden sei. 2009 seien die Kontrollen zwischen dem 25.8.2009 und
dem 28.1.2010 durchgeführt worden; im Jahr 2008 dagegen seien die Kontrollen
innerhalb eines einzigen Monats erfolgt. Die GD AGRI hält jedoch an ihrem Standpunkt
fest, dass die unangemessene Zeitplanung der Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf AUM im
Jahr 2008 gegen Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 verstieß. Die
Zeitplanung von Kontrollen ist ein Bestandteil von Schlüsselkontrollen; für diesen
Mangel wird in Bezug auf AUM eine Berichtigung in Höhe von 5 % vorgeschlagen.
155
 Entsprechend dem Vorschlag der Schlichtungsstelle wird die finanzielle Berichtigung für
die AU-Teilmaßnahme „Ökologischer Landbau“ auf eine Pauschalberichtigung um 2 %
verringert. Die Begünstigten dieser Teilmaßnahme werden jährlichen Vor-Ort-Kontrollen
hinsichtlich des ökologischen Landbaus unterzogen, wodurch das Risiko für den Fonds
beschränkt wird.
Die folgenden Gesamtbeträge für die Berichtigung wurden ermittelt:
Zahlstelle/
Region
SK01
SK01
SK01
SK01
SK01
SK01
Haushaltsposten
050405012142001
– AUM
050405012141001 –
AUM
050405012141001 –
AU-Teilmaßnahme
„Ökologischer
Landbau“
050405012141001 –
AUM
050405012142001 –
AUM
050405012142001
– AUM
Slowakei INSGESAMT
Gesamtausgaben*
Art der
Berichtigung
Währung
Berichtigungsbetrag
Haushaltsjahr 2009
2 519 807,60 5 % pauschal
EUR
–125 990,38
8 677 986,65
5 % pauschal
EUR
–433 899,33
1 401 243,77
2 % pauschal
EUR
–28 024,87
punktuell
EUR
–1 380,61
punktuell
EUR
–545 698,81
EUR
–3 641,64
Haushaltsjahr 2010
72 832,80 5 % pauschal
–1 138 635,64
* Zur Berechnung der Gesamtausgaben wurden die vorgeschlagene punktuelle Berichtigung und der Gesamtbetrag für die
Teilmaßnahme „Ökologischer Landbau“ abgezogen.
156
17.9.
Slowakei – Maßnahme 215 „Tierschutz“ des Entwicklungsprogramms für den
ländlichen Raum
Untersuchung Nr.:
RD2/2011/006/SK
Rechtsvorschriften:
Verordnung(en)
(EG)
Nr. 1257/1999,
817/2004,
1698/2005,
1974/2006,
1975/2006 des Rates
Kontrollbesuch:
2.-6. Mai 2011
Mitteilungsschreiben:
D739928 vom 14.6.2011
Antwort des Mitgliedstaats:
1.9.2011 und 7.10.2011
Bilaterale Besprechung:
12. Januar 2012
Protokoll der bilateralen Besprechung:
MIB – 8.2.2012 (D113277)
Antworten auf das Protokoll der
bilateralen Besprechung:
12.4.2012
Schlichtungsschreiben:
A1324402 vom 19.10.2012
Antrag auf Schlichtung:
–
Schlichtungsverfahren:
–
Stellungnahme der Schlichtungsstelle:
–
Abschließendes Schreiben:
–
17.9.1.
Wichtigste Feststellungen
ÜBERPRÜFUNG DER EINHALTUNG DER MINDESTANFORDERUNGEN:
TIERSCHUTZ
Während der Prüfung der Verfahren für die Verwaltungskontrollen wurde festgestellt, dass das
Beihilfefähigkeitskriterium „Mindestanforderungen für den Tierschutz“, wie in den nationalen
Rechtsvorschriften festgelegt, bereits im Verlauf der Verwaltungskontrollen und nicht erst
während der Vor-Ort-Kontrollen geprüft werden könnte.
Außerdem stellte einer der besuchten Begünstigten (Nummer 4040000100) einen Antrag für die
Teilmaßnahme „Tierschutz bei der Rinderhaltung“, ohne über die ausgedehnte Weidefläche für
die Tiere zu verfügen, die als einer der Mindeststandards gefordert wird. Um zu vermeiden, dass
die Beihilfe Empfängern gewährt wird, die die Bedingungen nicht erfüllen, wurde für notwendig
erachtet, die Verwaltungskontrolle der Mindeststandards auf der Stufe des Erstantrags für alle
Begünstigten einzuführen.
Um die Anforderungen von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission in
vollem Umfang zu erfüllen, sollten die slowakischen Behörden ihr System verbessern und diese
Verwaltungskontrolle bereits bei allen potenziellen Begünstigten durchführen.
157
In ihrem Antwortschreiben auf LA11 betonten die slowakischen Behörden, dass es ihrer Ansicht
nach nicht möglich sei, die Mindeststandards anhand von Verwaltungskontrollen zu überprüfen.
Die Frage wurde in der bilateralen Besprechung weiter erörtert, wobei die slowakischen
Behörden erklärten, dass einige der Mindeststandards ihrer Auffassung nach nicht anhand von
Verwaltungskontrollen überprüft werden könnten.
Die GD AGRI blieb bei ihrem Standpunkt, dass die Mindeststandards Teil der
Beihilfefähigkeitskriterien für die Maßnahme sind und so im Laufe des Verwaltungsverfahrens
überprüft werden müssen. Die slowakischen Behörden wurden aufgefordert, ihre Verfahren zu
verbessern und die GD AGRI über die geplanten Verbesserungen zu unterrichten. In ihrer
Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung wiederholen die slowakischen Behörden
jedoch ihren Standpunkt, dass diese Bereiche nur während der Vor-Ort-Kontrollen und nicht im
Laufe der Verwaltungskontrollen überprüft werden können.
17.9.2. Abschließender Standpunkt der Kommission
Die folgenden Gesamtbeträge der Berichtigungen wurden anhand der Ausgaben ermittelt, welche
die slowakischen Behörden für Zahlungen angegeben haben, die für die Antragsjahre 2009 und
2010 für den Tierschutz erfolgt sind:
Gesamtausgaben
Zahlstelle/Region
SK01
SK01
SK01
Haushaltsposten
050405012151001
– Tierschutz
050405012152001 –
Tierschutz
050405012151001
– Tierschutz
SK01
050405012152001
– Tierschutz
Slowakei INSGESAMT
Art der
Berichtigung
Währung
Berichtigungsbetrag
Haushaltsjahr 2009
151 298,69 5 % pauschal
EUR
–7 564,93
3 376 813,38
5 % pauschal
EUR
–168 840,67
Haushaltsjahr 2010
58 484,61 5 % pauschal
EUR
–2 924,23
4 430 668,90
EUR
–221 533,44
5 % pauschal
–400 863,27
158
17.10. Berichtigungen bei der Entwicklung
Untersuchungen in anderen Bereichen:
des
ländlichen
Raums
infolge
der
Im Folgenden sind die Berichtigungen zusammengestellt, die sich aus den Untersuchungen in
anderen Bereichen als der Entwicklung des ländlichen Raums ergeben, die jedoch TRDI oder
die vom ELER finanzierten Ausgaben betreffen:
Deutschland
CEB/2010/012/DE
Kapitel 19.3
Haushaltsjahr
2009
INSGESAMT
Programm/Region
04
-
Maßnahme
Finanzielle Auswirkung (in EUR)
123
125
126
323
-171 305,800
-321 799,960
-209 030,080
-170 026,890
-872 162,73
Spanien
XC/2008/001/ES
Kapitel 13.1
Haushaltsjahr
2007
2008
2009
2010
2011
INSGESAMT
Programm/Region
14
14
14
14
14
-
Maßnahme
Finanzielle Auswirkung (in EUR)
221
211
212
214
211
212
214
221
211
212
214
221
214
221
-0,580
-8 008,950
-2 279,570
-10 270,370
-3 724,610
-1 061,290
-3 860,680
-405,540
-25,820
-9,460
-5,830
-100,370
2,350
-90,940
-29 841,66
Polen
CEB/2011/075/PL
Kapitel 19.6
Haushaltsjahr
2010
2010
-
Programm/Region
TRDI
01
-
Maßnahme
Finanzielle Auswirkung (in EUR)
-464 767,830
112
113
114
159
-982,280
-35 438,740
-37,960
INSGESAMT
-
121
123
125
132
133
141
142
212
214
221
311
312
321
322
413
431
511
-47 604,840
-11 575,260
-424,460
-17,640
-1,580
-15 598,990
-1 611,190
-34 984,700
-25 734,230
-3 634,110
-3 808,610
-1 973,460
-1 605,580
-5 805,950
-33,630
-1 346,740
-563,270
-657 551,05
Slowakei
CEB/2011/082/SK
Kapitel 19.7
Haushaltsjahr
2010
INSGESAMT
Programm/Region
01
-
Maßnahme
Finanzielle Auswirkung (in EUR)
111
331
511
-745 820,060
-312 107,850
-706 480,500
-1 764 408,41
Slowenien
FA/2010/087/SI
Kapitel 19.78
Haushaltsjahr
2008
INSGESAMT
Programm/Region
01
-
Maßnahme
121
Finanzielle Auswirkung (in EUR)
-6 010,62
-6 010,62
160
18. VERSPÄTETE ZAHLUNGEN
Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält
keine Berichtigungen für diesen Sektor.
19. SONSTIGE BERICHTIGUNGEN
19.1.
BELGIEN
Untersuchung Nr.:
CEB/2012/097/BE
Rechtsvorschriften:
Verordnung (EG) Nr. 885/2006
Kontrollbesuch:
–
Mitteilungsschreiben:
27.9.2012 Ares/1133919
Antwort des Mitgliedstaats:
3.12.2012
Bilaterale Besprechung:
–
Protokoll der bilateralen Besprechung: –
Antwort auf das Protokoll der
bilateralen Besprechung:
–
Schlichtungsschreiben:
24.1.2013 Ares/87601
Schlichtungsverfahren:
–
Stellungnahme der Schlichtungsstelle: –
Abschließendes Schreiben:
–
19.1.1. Wichtigste Feststellungen
Die belgischen Behörden wurden über eine vorgeschlagene finanzielle Berichtigung in Höhe
von 595 061,63 EUR aufgrund der Überschreitung der globalen Brutto-Obergrenze für das
Haushaltsjahr 2011 unterrichtet.
19.1.2. Argumente des Mitgliedstaats
In ihrer Antwort vom 3.12.2012 bestätigten die belgischen Behörden, dass die Obergrenze
überschritten wurde, und akzeptierten die finanzielle Berichtigung, die infolgedessen
aufrechterhalten wird.
19.1.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung
Die finanzielle Berichtigung für den EGFL wurde wie folgt berechnet:
Haushaltsposten
Währung
Berichtigung
Bereits erfolgter Abzug
Finanzielle
Auswirkung
Kalenderjahr 2010/Haushaltsjahr 2011 – Überschreitung von Obergrenzen
05 03 01 01 0000 021
EUR
–320 162,96
0,00
–320 162,96
05 03 01 01 0000 022
EUR
–109 444,93
0,00
–109 444,93
05 03 02 07 2121 132
EUR
–2 561,18
0,00
–2 561,18
05 03 02 09 2124 062
EUR
–162 047,76
0,00
–162 047,76
05 03 02 44 0000 006
EUR
–844,80
0,00
–844,80
Insgesamt
EUR
–595 061,63
0,00
–595 061,63
Der Betrag von 595 061,63 EUR ist von den von Belgien genannten Ausgaben abzuziehen.
19.1.4. Stellungnahme der Schlichtungsstelle – entfällt
19.1.5. Abschließender Standpunkt der Kommission – entfällt
162
19.2.
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Untersuchung Nr.:
CEB/2011/115/CZ
Rechtsvorschriften:
Verordnung (EG) Nr. 885/2006
Kontrollbesuch:
–
Mitteilungsschreiben:
18.7.2011 Ares/783426
Antwort des Mitgliedstaats:
10.8.2011
Bilaterale Besprechung:
–
Protokoll der bilateralen Besprechung: –
Antwort auf das Protokoll der
bilateralen Besprechung:
–
Schlichtungsschreiben:
25.10.2012, Ares/1263737
Schlichtungsverfahren:
–
Stellungnahme der Schlichtungsstelle: –
Abschließendes Schreiben:
–
19.2.1. Wichtigste Feststellungen
Die tschechischen Behörden wurden über eine vorgeschlagene Berichtigung in Höhe von
26 676,47 EUR aufgrund der Überschreitung der finanziellen Obergrenze des
Haushaltspostens 05 02 10 01 3800 479 („Absatzförderprogramme im Rahmen des
Unionsprogramms 1“) unterrichtet.
19.2.2. Argumente des Mitgliedstaats
Die tschechischen Behörden bestätigten die Berechnung der Kommission und akzeptierten die
finanzielle Berichtigung. Die Gründe für die Überschreitung und die Abhilfemaßnahmen
wurden ebenfalls erläutert. Infolgedessen wird vorgeschlagen, den Berichtigungsbetrag
aufrechtzuerhalten.
19.2.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung
Die finanzielle Berichtigung wurde wie folgt berechnet:
Haushaltsposten
Währung
Berichtigung
Bereits erfolgter Abzug
Finanzielle
Auswirkung
Haushaltsjahr 2010 – Berichtigung aufgrund der Überschreitung finanzieller Obergrenzen
05 02 10 01 3800 479
EUR
–26 676,47
0,00
–26 676,47
Insgesamt
EUR
–26 676,47
0,00
–26 676,47
Der Betrag von 26 676,47 EUR ist von den von der Tschechischen Republik genannten
Ausgaben abzuziehen.
19.2.4. Stellungnahme der Schlichtungsstelle – entfällt
19.2.5. Abschließender Standpunkt der Kommission – entfällt
163
19.3.
DEUTSCHLAND (BAYERN)
Untersuchung Nr.:
Rechtsvorschriften:
Kontrollbesuch:
Mitteilungsschreiben:
FA/2010/012/DE und CEB/2010/012/DE
Verordnung (EG) Nr. 885/2006
–
28.4.2010 Ares/222404 und
18.2.2011 Ares/ 183924
Antworten des Mitgliedstaats:
21.6.2010, 15.4.2011, 19.4.2011 und 26.6.2012
Bilaterale Besprechung:
–
Protokoll der bilateralen Besprechung: –
Antwort auf das Protokoll der
bilateralen Besprechung:
–
Schlichtungsschreiben:
15.1.2013, Ares/47608
Schlichtungsverfahren:
–
Stellungnahme der Schlichtungsstelle: –
Abschließendes Schreiben:
–
19.3.1. Wichtigste Feststellungen
EGFL: Bezüglich des Bescheinigungsverfahrens für das Haushaltsjahr 2009 wurden die
deutschen Behörden über eine vorgeschlagene finanzielle Berichtigung in Höhe von
63 112,38 EUR wegen wesentlicher Fehler in den Grundgesamtheiten der EGFL-Außenstände
unterrichtet.
ELER: Bezüglich des genannten Bescheinigungsverfahrens wurden die deutschen Behörden
über eine vorgeschlagene finanzielle Berichtigung in einer Gesamthöhe von
1 540 222,04 EUR unterrichtet:
•
Die BS hatte in der Nicht-InVeKoS-Grundgesamtheit der ELER-Ausgaben einen die
Wesentlichkeitsschwelle überschreitenden Gesamtfehler festgestellt, wobei sich der
wahrscheinlichste Fehler auf 1 291 157,13 EUR und ein bekannter Fehler auf 216 199,59 EUR
beliefen.
•
Ferner stellte die BS für dieselbe Grundgesamtheit außerhalb der zur Stichprobe
gehörenden Vorgänge einen finanziellen Fehler in Höhe von 1690,61 EUR fest.
•
Darüber hinaus stellte die BS einen die Wesentlichkeitsschwelle überschreitenden
Gesamtfehler von 31 174,71 EUR in der Anhang-III-Grundgesamtheit der ELER-Außenstände
fest.
19.3.2. Argumente des Mitgliedstaats
EGFL: Die deutschen Behörden teilten der Kommission am 21.6.2010 mit, dass die Zahlstelle
DE04 Bayern der finanziellen Berichtigung in der vorgeschlagenen Höhe zustimme.
ELER: Am 26.6.2012 war folgender Sachstand gegeben:
•
Die Gesamthöhe des bekannten Fehlers von 216 199,59 EUR sowie ein Betrag von
72 290,69 EUR aus dem wahrscheinlichsten Fehler in Höhe von 1 291 157,13 EUR waren
bereits wiedereingezogen und dem Fonds gutgeschrieben worden. Ferner war bei einem der
zur Stichprobe gehörenden Vorgänge (im Wert von 40 000 EUR) ein Gerichtsurteil ergangen,
mit dem der Klage des Begünstigten gegen den Rückforderungsbescheid der Zahlstelle
stattgegeben wurde. Daher wurde die Forderung einer finanziellen Berichtigung für den
164
bekannten Fehler aufgegeben. Der wahrscheinlichste Fehler für die Nicht-InVeKoSGrundgesamtheit der ELER-Ausgaben wurde neu berechnet, wobei der Betrag, der
Gegenstand des deutschen Gerichtsurteils war, aus der Fehlerbewertung ausgenommen und
nicht die Hochrechnung einbezogen wurde. Die Berichtigung für den wahrscheinlichsten
Fehler verminderte sich ferner um die bereits erfolgten Wiedereinziehungen (72 290,69 EUR).
Infolgedessen wurde die finanzielle Berichtigung für dieses Element auf 841 053,62 EUR
verringert.
•
Der Betrag von 1690,61 EUR war dem Fonds vollständig erstattet worden; daher war
keine Berichtigung erforderlich.
•
Aus dem Gesamtfehler in Höhe von 31 174,71 EUR in der Anhang-III-Grundgesamtheit
der ELER-Außenstände war dem Fonds für einen Stichprobenfall der betreffende Betrag von
65,60 EUR gutgeschrieben worden. Der Fehler verminderte sich daher (um den
wiedereingezogenen Betrag) auf 31 109,11 EUR.
Die deutschen Behörden teilten der Kommission am 26.6.2012 mit, dass sie mit der
Berichtigung in Höhe von insgesamt 935 275,11 EUR einverstanden seien.
19.3.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung
Die finanzielle Berichtigung für den EGFL wurde wie folgt berechnet:
Haushaltsposten
Berichtigung
Bereits erfolgter Abzug
Finanzielle
Auswirkung
Haushaltsjahr 2009 – Rechnungsabschluss-Berichtigung
05 03 01 01 0000 005
–61 905,98
0
–61 905,98
0503 03 00 0000 004
–1 206,40
0
–1 206,40
–63 112,38
0
–63 112,38
Insgesamt
Die finanzielle Berichtigung für den ELER wurde wie folgt berechnet:
Maßnahme
Währung
Berichtigung
Bereits erfolgter Abzug
Finanzielle
Auswirkung
Haushaltsjahr 2009 – Rechnungsabschluss-Berichtigung
123
EUR
–171 305,80
0
–171 305,80
125
EUR
–321 799,96
0
–321 799,96
126
EUR
–209 030,08
0
–209 030,08
323
EUR
–170 026,89
0
–170 026,89
Insgesamt
EUR
–872 162,73
0
–872 162,73
19.3.4. Stellungnahme der Schlichtungsstelle – entfällt
19.3.5. Abschließender Standpunkt der Kommission – entfällt
165
19.4.
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Untersuchung Nr.:
CEB/2012/096/GB
Rechtsvorschriften:
Verordnung (EG) Nr. 885/2006
Kontrollbesuch:
–
Mitteilungsschreiben:
3.2.2012 Ares/127599
Antworten des Mitgliedstaats:
8.3.2012 und 26.10.2012
Bilaterale Besprechung:
–
Protokoll der bilateralen Besprechung: –
Antwort auf das Protokoll der
bilateralen Besprechung:
–
Schlichtungsschreiben:
28.11.2012, Ares/1412210
Schlichtungsverfahren:
–
Stellungnahme der Schlichtungsstelle: –
Abschließendes Schreiben:
–
19.4.1. Wichtigste Feststellungen
Die Behörden des Vereinigten Königreichs wurden über eine vorgeschlagene finanzielle
Berichtigung in Höhe von 3590,98 EUR aufgrund der Überschreitung finanzieller
Obergrenzen und in Höhe von 595 563,57 EUR aufgrund verspäteter Zahlungen im
Haushaltsjahr 2011 unterrichtet.
19.4.2. Argumente des Mitgliedstaats
In ihrer Antwort vom 8.3.2012 waren die Behörden des Vereinigten Königreichs mit einem
Betrag von 277 450,62 EUR aus der Berichtigung aufgrund verspäteter Zahlungen nicht
einverstanden; sie machten geltend, dass die betroffenen Zahlungen im Rahmen einer
Sondermaßnahme von bestimmten Erzeugerorganisationen einbehalten worden seien (nach
einer Entscheidung des Gerichts erster Instanz vom 30. Dezember 2009 in der Rechtssache
T-432/07 über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen).
Aus den am 26.10.2012 vorgelegten Dokumenten ging hervor, dass Zahlungsaussetzungen
korrekt eingeleitet und aufgehoben wurden und die Behörden des Vereinigten Königreichs aus
diesem Grund die Zahlungsfristen verlängern können. Dennoch haben die Behörden des
Vereinigten Königreichs einen Buchungsfehler gemacht, da sie nicht den ausdrücklich für
Aussetzungen geschaffenen Haushaltsposten (05 02 08 03 0000 025/026) verwendeten.
Auf der Grundlage der vom Mitgliedstaat vorgebrachten Argumente wurde der
Berichtigungsbetrag um 277 450,62 EUR verringert.
166
19.4.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung
Die finanzielle Berichtigung für den EGFL wurde wie folgt berechnet:
Haushaltsposten
Währung
Berichtigung
Bereits erfolgter Abzug
Finanzielle
Auswirkung
Haushaltsjahr 2011 – Überschreitung von Obergrenzen
05 03 02 27 0000 004
EUR
–3 590,98
3 590,98
0,00
Haushaltsjahr 2011 – verspätete Zahlungen
05 02 08 03 0000 024
EUR
0
277 450,62
+277 450,62
05 03 03 00 0000 003
EUR
–23 221,35
23 221,35
0,00
05 03 03 00 0000 004
EUR
–24 535,50
24 535,50
0,00
05 07 01 06 3701 017
EUR
–270 356,10
270 356,10
0,00
Insgesamt
EUR
–321 703,93
599 154,55
+277 450,62
Die finanzielle Berichtigung beläuft sich auf 321 703,93 EUR. Die Kommissionsdienststellen
zogen in dem Beschluss über den Jahresrechnungsabschluss einen Betrag von
599 154,55 EUR ab. Entsprechend sollte der Differenzbetrag von 277 450,62 EUR an das
Vereinigte Königreich zurückerstattet werden.
19.4.4. Stellungnahme der Schlichtungsstelle – entfällt
19.4.5. Abschließender Standpunkt der Kommission – entfällt
167
19.5.
UNGARN
Untersuchung Nr.:
CEB/2012/091/HU
Rechtsvorschriften:
Verordnung (EG) Nr. 885/2006
Kontrollbesuch:
–
Mitteilungsschreiben:
17.2.2012 Ares/184377
Antwort des Mitgliedstaats:
9.3.2012
Bilaterale Besprechung:
–
Protokoll der bilateralen Besprechung: –
Antwort auf das Protokoll der
bilateralen Besprechung:
–
Schlichtungsschreiben:
18.12.2012, Ares/1515866
Schlichtungsverfahren:
–
Stellungnahme der Schlichtungsstelle: –
Abschließendes Schreiben:
–
19.5.1. Wichtigste Feststellungen
In dem Schreiben vom 17.2.2012 wurden die ungarischen Behörden über eine vorgeschlagene
finanzielle Berichtigung in Höhe von 166 717,43 EUR aufgrund der Überschreitung der
finanziellen Obergrenze der Haushaltsposten 05 02 15 06 2320 013 und 05 03 01 02 0000 006
unterrichtet.
19.5.2. Argumente des Mitgliedstaats
In ihrer Antwort vom 9.3.2012 wiesen die ungarischen Behörden die finanzielle Berichtigung
für den Haushaltsposten 05 03 01 02 0000 006 in Höhe von 166 142,30 EUR zurück, da der
betreffende Betrag dem Fonds im Rahmen der Jahreserklärung der ungarischen Zahlstelle
ARDA bereits wieder gutgeschrieben worden sei. Dies wurde von der GD AGRI bestätigt.
Infolgedessen wurde die finanzielle Berichtigung für diesen Haushaltsposten gestrichen.
Die ungarischen Behörden bestätigten, dass die finanzielle Obergrenze für den
Haushaltsposten 05 02 15 06 2320 013 überschritten war; daher wird die finanzielle
Berichtigung für diesen Posten in Höhe von 575,13 EUR aufrechterhalten.
19.5.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung
Die finanzielle Berichtigung für den EGFL wurde wie folgt berechnet:
Haushaltsposten
Währung
Berichtigung
Bereits erfolgter Abzug
Finanzielle
Auswirkung
Haushaltsjahr 2011 – Berichtigung aufgrund der Überschreitung von Obergrenzen
05 02 15 06 2320 013
EUR
–575,13
575,13
0,00
05 03 01 02 0000 006
EUR
0,00
0,00
0,00
Insgesamt
EUR
–575,13
575,13
0,00
Die vorgeschlagene Berichtigung um 575,13 EUR wurde von den Kommissionsdienststellen
durch das monatliche Zahlungssystem abgezogen.
19.5.4. Stellungnahme der Schlichtungsstelle – entfällt
19.5.5. Abschließender Standpunkt der Kommission – entfällt
168
19.6.
POLEN
Untersuchung Nr.:
CEB/2011/075/PL
Rechtsvorschriften:
Verordnung (EG) Nr. 885/2006
Kontrollbesuch:
–
Mitteilungsschreiben:
7.4.2011 AGRI Ares/388861
Antwort des Mitgliedstaats:
13.5.2011 Ffp. 443-39/11/2011
Bilaterale Besprechung:
–
Protokoll der bilateralen Besprechung: –
Antwort auf das Protokoll der
bilateralen Besprechung:
–
Schlichtungsschreiben:
18.1.2012 AGRI Ares/59750
Schlichtungsverfahren:
12/PL/517
Stellungnahme der Schlichtungsstelle: 21.6.2012 AGRI Ares/743340
Abschließendes Schreiben:
24.1.2013 AGRI Ares(2013)89099
19.6.1. Wichtigste Feststellungen
Bei ihrer Arbeit an den Rechnungen des Haushaltsjahrs 2010 die Agentur für
Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft (ARMA) ermittelte die
bescheinigende Stelle nicht verbuchte Rückforderungen in Höhe von 13 871 131,52 PLN für
den EGFL und 6 907 299,76 PLN für den ELER.
Auf der Grundlage weiterer erhaltener Informationen haben die polnischen Behörden
Abhilfemaßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die Rückforderungen korrekt verbucht
wurden. Die ARMA hat jedoch noch nicht den gesamten Saldo abgerechnet. Laut dem
Schreiben der ARMA vom 26.7.2011 beliefen sich die nicht verbuchten Rückforderungen am
30. Juni 2011 noch auf 4 528 267,80 PLN und umfassten 226 648,82 PLN für den EGFL,
2 861 130,64 PLN für TRDI und 1 440 488,34 PLN für den ELER.
Von Begünstigten wiedereingezogene oder in Aussetzungskonten gehaltene Beträge werden
normalerweise gekennzeichnet und in den Fonds zurückgeführt. Die Rückführung erfolgt
jedoch mit einer Verzögerung von mindestens einem Jahr. Entsprechend geringer fällt Saldo
der Rückforderungen am Jahresende aus. Daher werden die Ausgaben in der Jahreserklärung
generell zu hoch angegeben.
19.6.2. Argumente des Mitgliedstaats
Die Behörden äußerten keine wesentlichen Anmerkungen zu den Ergebnissen.
19.6.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung
Eine punktuelle Berichtigung in Höhe von 4 528 267,80 PLN wurde vorgeschlagen. Die
polnischen Behörden wurden daran erinnert, dass die Beträge, die nach dem Stichtag
(30. Juni 2011) vom Aussetzungskonto abgeschlossen werden, in ihrem Besitz verbleiben
können.
169
19.6.4. Stellungnahme der Schlichtungsstelle
In den Schlussfolgerungen ihres Abschlussberichts äußerte sich die Schlichtungsstelle wie
folgt:
– Sie ist der Auffassung, dass in diesem Fall eine Einigung der beiden Parteien möglich
ist, und empfiehlt, dass die Behörden einen der Vorschläge der Kommissionsdienststellen
befolgen.
Die Einschätzung der Schlichtungsstelle lautet wie folgt: Die Kommissionsdienststellen
könnten die zu berichtigenden Beträge (mitgeteilt im Schreiben der Behörden vom
15. Mai 2012)10 akzeptieren, wenn die Behörden ab sofort weitere Zahlungen an den Fonds
einstellen und wenn die bescheinigende Stelle bestätigt, dass die Beträge, die dem Fonds nach
dem Stichtag (30. Juni 2011) gutgeschrieben werden, den ermittelten und nicht verbuchten
Beträgen zuzurechnen sind.11 Wenn die Behörden nicht möchten, dass eine Berichtigung
verhängt wird, sollten sie alternativ die ausstehenden Beträge unverzüglich an den Fonds
zahlen und von der bescheinigenden Stelle bestätigen lassen, dass alle nicht verbuchten
Beträge gezahlt wurden.
19.6.5. Abschließender Standpunkt der Kommission
Nach dem Schlichtungsverfahren merkt die GD AGRI an, dass die polnischen Behörden die
Gründe für die Berechnung der Berichtigung nicht bestreiten, aber mit den konkreten
vorgeschlagenen Berichtigungsbeträgen nicht einverstanden sind. In dem Schreiben
vom 10.5.2012 wurden die polnischen Behörden erneut davon unterrichtet, dass jegliche
Beträge, die dem Landwirtschaftsfonds nach dem Stichtag (30. Juni 2011) gutgeschrieben
werden, von der einschlägigen zugeordneten Haushaltslinie im Haushaltsjahr 2012 abgezogen
werden können, um zu vermeiden, dass die Beträge dem Fonds doppelt rückerstattet werden.
In dem Schreiben vom 15.5.2012 wurde der GD AGRI mitgeteilt, dass die nicht verbuchten
Beträge erheblich geringer sind als vom Referat J.5 mehrere Monate zuvor vorgeschlagen, da
in der Zwischenzeit bereits Beträge gutgeschrieben wurden.
Schließlich wurde einvernehmlich beschlossen, dass die polnischen Behörden einen neuen
Stichtag für die Rückerstattung der nicht verbuchten Rückforderungen akzeptieren; dieser
wurde von der Kommission auf den 30. Juni 2012 festgesetzt. Gemäß der E-Mail vom
27. August 2012 wurden die folgenden Beträge nicht wiedereingezogen und nicht an den
Fonds zurückgezahlt:
EGFL: 1 942 084,64 PLN (einschließlich TRDI)
ELER: 766 178,35 PLN
Da die polnischen Behörden keine klare Unterscheidung zwischen dem EU-Anteil und dem
nationalen Anteil der nicht verbuchten Schuldenbeträge vorlegten, die zum Stichtag noch
ausstanden, schlägt die GD AGRI vor, dass die folgenden verbleibenden nicht verbuchten
Schuldenbeträge unverzüglich und vollständig an den Fonds gezahlt werden:
EGFL: 94 957,84 PLN
TRDI: 464 767,83 EUR
ELER: 192 783,22 EUR
10
Siehe Punkt 5 des Berichts der Schlichtungsstelle.
11
Siehe Punkt 2 des Berichts der Schlichtungsstelle.
170
19.7.
SLOWAKEI
Untersuchung Nr.:
CEB/2011/082/SK
Rechtsvorschriften:
Verordnung (EG) Nr. 885/2006
Kontrollbesuch:
19.-23.9.2011
Mitteilungsschreiben:
30.3.2011 AGRI Ares/346839
Antworten des Mitgliedstaats:
7.4.2011, 27.2.2012 und 8.7.2012
Bilaterale Besprechung:
–
Protokoll der bilateralen Besprechung: –
Antwort auf das Protokoll der
bilateralen Besprechung:
–
Schlichtungsschreiben:
18.12.2012, Ares/1518046
Schlichtungsverfahren:
–
Stellungnahme der Schlichtungsstelle: –
Abschließendes Schreiben:
–
19.7.1. Wichtigste Feststellungen
Im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens für das Haushaltsjahr 2010 wurde für die ELERAbschlüsse der slowakischen Zahlstelle APA kein Rechnungsabschluss durchgeführt, da die
GD AGRI keine ausreichende Gewähr dafür erhielt, dass die Abschlüsse richtig, vollständig
und genau sind. Die bescheinigende Stelle sah nämlich für die Maßnahmen 1.6 und 3.3 sowie
für ein im Rahmen der technischen Unterstützung finanziertes Projekt im Umfang von 2,49 %
der Gesamtausgaben eine Begrenzung des Prüfungsumfangs vor (bzw. legte keine
entsprechende Stellungnahme vor). Die bescheinigende Stelle erklärte, dass die
Angemessenheit der Kosten nicht korrekt überprüft worden sei, bezifferte den betroffenen
Fehlerbetrag jedoch nicht. Die bescheinigende Stelle wurde ersucht, alle relevanten
Unterlagen zu prüfen und den Fehler im Zusammenhang mit den genannten Ausgaben zu
beziffern.
19.7.2. Argumente des Mitgliedstaats
Die bescheinigende Stelle erstattete erstmals zum 16. September 2011 Bericht über ihre
zusätzlichen Arbeiten; diese wurden im Rahmen eines Kontrollbesuchs geprüft, den das
Referat J.5 der GD AGRI vom 19. bis zum 23. September 2011 durchführte. Während des
Kontrollbesuchs wurde bestätigt, dass die bescheinigende Stelle im Rahmen ihrer zusätzlichen
Arbeiten nicht alle relevanten Unterlagen geprüft hatte; daher hatte sie zu diesem Termin noch
keinen konkreten bekannten Fehler ermittelt. Daher wurden die slowakischen Behörden erneut
ersucht, alle relevanten Unterlagen zu prüfen und den genauen Betrag des finanziellen Fehlers
zu ermitteln und durch die bescheinigende Stelle bestätigen zu lassen. Außerdem wurde die
Zahlstelle gebeten, nachfassende Maßnahmen zu den Ergebnissen der bescheinigenden Stelle
durchzuführen und ihre Verfahren entsprechend anzupassen.
Der zweite Bericht über die zusätzlichen Arbeiten ging am 10. Juli 2012 ein. Aus diesem
Dokument geht hervor, dass die bescheinigende Stelle eine umfassende Prüfung aller
Unterlagen einschließlich einer erheblichen Anzahl von Vor-Ort-Kontrollen bei den
betroffenen Begünstigten durchführte. Auf diese Weise ermittelte die bescheinigende Stelle
einen Gesamtfehler in Höhe von 1 764 408,41 EUR; dies entspricht 18,81 % der Ausgaben im
Rahmen der betroffenen Maßnahmen und 0,47 % der Gesamtausgaben im Rahmen des ELER.
171
Der Bericht und die Berechnungen der bescheinigenden Stelle bilden eine ausreichende
Grundlage für die Ermittlung des finanziellen Fehlers; daher kann für die ELER-Abschlüsse
der Zahlstelle für das Haushaltsjahr 2010 ein Rechnungsabschluss im nächsten Beschluss über
den Rechnungsabschluss vorgeschlagen werden. Es wird jedoch eine finanzielle Berichtigung
in Höhe des von der bescheinigenden Stelle berechneten Betrags vorgeschlagen.
Am 4. September 2012 bestätigten die slowakischen Behörden, dass sie eine finanzielle
Berichtigung in Höhe von 1 764 408,41 EUR akzeptieren würden und dass die Zahlstelle dem
Fonds bislang noch keinen Anteil der Ausgaben gutgeschrieben hat.
19.7.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung
Die finanzielle Berichtigung wurde wie folgt berechnet:
Art der
BerichtigungsWährung
Berichtigung
betrag
Finanzielle
Auswirkung
Zahlstelle
Maßnahme
APA, SK
1.6
punktuell
EUR
–745 820,06
–745 820,06
APA, SK
3.3
punktuell
EUR
–312 107,85
–312 107,85
APA, SK
5.1
punktuell
EUR
–706 480,50
–706 480,50
EUR
–1 764 408,41
–1 764 408,41
INSGESAMT
19.7.4. Stellungnahme der Schlichtungsstelle – entfällt
19.7.5. Abschließender Standpunkt der Kommission – entfällt
172
19.8.
SLOWENIEN
Am 15. Januar 2013 (Ares(2013)223739) teilte Slowenien der GD AGRI mit, dass die
Berichtigung gemäß Audit Nr. FA/2010/087/SI in Höhe von 6010,62 EUR in dem am
22. Juni 2012 verabschiedeten Beschluss 2012/336/EU mit EGFL-Ausgaben und nicht mit dem
ELER in Zusammenhang steht und somit fälschlicherweise in den Beschluss 2012/336/EU
aufgenommen wurde. Die GD AGRI prüfte die von dem Mitgliedstaat vorgelegten Unterlagen
und gibt Sloweniens Antrag auf Berichtigung des Fehlers statt. Somit wird für den ELER eine
Rückerstattung in Höhe von 6010,62 EUR vorgenommen und die Berichtigung von 6010,62 EUR
der EGFL-Einnahmenlinie gutgeschrieben.
19.9.
GRIECHENLAND – Urteil vom 10. Oktober 2012 in der Rechtssache T-158/09
Das Gericht der Europäischen Union hat in der Rechtssache T-158/09 bezüglich des Einspruchs
Griechenlands gegen die Entscheidung der Kommission K(2009) 810 endgültig vom
16. Februar 2009 sein Urteil gefällt. Mit diesem Urteil wurde die Berichtigung eines Betrags von
820 821,99 EUR annulliert, weshalb diese Summe an Griechenland zurückzuerstatten ist.
174
20. KLAGEN BEIM GERICHT DER EU UND RECHTSMITTEL BEIM EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF
20.1.
Urteile des EU-Gerichtshofs
Seit Fertigstellung des Zusammenfassenden Berichts D(2012)1419694-Rev.1 vom
15. Oktober 2012 zum Ad-hoc-Beschluss Nr. 40 sind folgende Urteile des Gerichts der EU
bzw. des Europäischen Gerichtshofs zu Klagen gegen Konformitätsabschlussbeschlüsse
ergangen:
- in der Rechtssache T-491/09 (gegen den Ad-hoc-Beschluss Nr. 31) wurde eine von Spanien
angestrengte Nichtigkeitsklage am 17. Oktober 2012 vom Gerichtshof abgewiesen;
- in der Rechtssache T-588/10 (gegen den Ad-hoc-Beschluss Nr. 34) wurde eine von
Griechenland angestrengte Nichtigkeitsklage am 13. Dezember 2012 vom Gerichtshof
abgewiesen.
In folgenden Fällen wurden Rechtsmittel eingelegt:
- C-552/12 P (gegen den Ad-hoc-Beschluss Nr. 32), von Griechenland am 3. Dezember 2012
(gegen das Urteil in der Rechtssache T-215/10);
- T-503/12 (gegen den Ad-hoc-Beschluss Nr. 39, vom Vereinigten Königreich am
16. November 2012 .
20.2.
Noch beim EU-Gerichtshof anhängige Klagen
Über die beim Gericht der EU bzw. Europäischen Gerichtshof noch anhängigen Verfahren und
die betreffenden Beträge geben die nachstehenden Tabellen A bis J Aufschluss (Stand:
1. Februar 2013).
175
TABELLE A
BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2007/647/EG, STAND 1. FEBRUAR 2013
(25. Entscheidung)
Verweis auf den
Zusammenfassenden
Bericht
AGRI-61870-02-2007
vom 30. April 2007
Rechtssache
Mitgliedstaat
Betroffene Ausgaben
T-463/07
Italien
- Tierprämien – Rinder
11.2
–752 238,00
- Olivenöl
13.1
–76 431 065,57
- Trockenfutter
15.1
–6 215 115,69
176
Gesamtbetrag der strittigen
Berichtigung (EUR)
TABELLE B
BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2009/253/EG, STAND 1. FEBRUAR 2013
(30. Entscheidung)
Verweis auf den
Zusammenfassenden
Bericht
AGRI-64177-00-2008
vom 6. Januar 2009
Rechtssache
Mitgliedstaat
Betroffene Ausgaben
C-417/12 P
Dänemark
- Flächenbezogene Beihilfen (Ackerkulturen)
177
12.1
Gesamtbetrag der strittigen
Berichtigung (EUR)
–100 624 417,05
TABELLE C
BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2009/721/EG, STAND 1. FEBRUAR 2013
(31. Entscheidung)
Verweis auf den
Zusammenfassenden Gesamtbetrag der strittigen
Bericht
Berichtigung (EUR)
D/170910/2009/Anhang
2
vom 31. März 2009
Rechtssache
Mitgliedstaat
Betroffene Ausgaben
T-486/09
Polen
- Entwicklung des ländlichen Raums
178
17.5
–11 077 828,03
TABELLE D
BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2010/152/EU, STAND 1. FEBRUAR 2013
(32. Entscheidung)
Rechtssache
Mitgliedstaat
Betroffene Ausgaben
T-241/10
Polen
- Flächenbezogene Beihilfen
Verweis auf den
Zusammenfassenden
Bericht
D/2009/20912 –
Anhang 2
vom 25. September
2009
12.3
Gesamtbetrag der strittigen
Berichtigung (EUR)
–279 794 442,15 PLN
–25 583 996,81 EUR
C-552/12 P
Griechenland
- Baumwolle
14.1
-105 453 107,44 EUR
- Ländliche Entwicklung
17.2
-18 523 716,00 EUR
- Interventionsbestände: Lebensmittel für Bedürftige
6.1
-8 330 648,04 EUR
179
TABELLE E
BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2010/399/EU, STAND 1. FEBRUAR 2013
(33. Entscheidung)
Rechtssache
Mitgliedstaat
C-248/12 P
Vereinigtes
Königreich
Nordirland
Verweis auf den
Zusammenfassenden
Bericht
D/2010/283812 –
Anhang 2
vom 18. Juni 2010
Betroffene Ausgaben
- Flächenbezogene Beihilfen
12.6
–
180
Gesamtbetrag der strittigen
Berichtigung (EUR)
–18 600 258,71 EUR
TABELLE F
BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2010/668/EU, STAND 1. FEBRUAR 2013
(34. Entscheidung)
Verweis auf den
Zusammenfassenden
Bericht
D/2010/641421 –
Anhang 2
vom 19. Juli 2010
Rechtssache
Mitgliedstaat
Betroffene Ausgaben
T-16/11
Niederlande
- Kartoffelstärke
10.1
–28 947 149,31 EUR
T-2/11
Portugal
- POSEI
10.1
–743 251,25 EUR
T-3/11
Portugal
- Flächenbezogene Beihilfen
12.4
–40 690 655,11 EUR
T-44/11
Italien
- Magermilchpulver
5.1
- Unregelmäßigkeiten
19.10
181
Gesamtbetrag der strittigen
Berichtigung (EUR)
–1 688 049,32
–14 257 072,07
TABELLE G
BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2011/244/EU, STAND 1. FEBRUAR 2013
(35. Entscheidung)
Verweis auf den
Zusammenfassenden
Bericht
D/2011/211644 –
Anhang 2
vom 16. März 2011
Rechtssache
Mitgliedstaat
Betroffene Ausgaben
T-294/11
Griechenland
Olivenölerzeugung
15.3
–133 315 230,85 EUR
Olivenanbau – GIS
15.2
–3 701 088,51 EUR
Flächenbezogene Beihilfen
12.3
–122 377 701,43 EUR
12.1
–24 543 106,87 EUR
T-335/11
Bulgarien
Flächenbezogene Beihilfen
T-343/11
Niederlande
Obst und Gemüse – operationelle Programme und 4.2
Anerkennung von Erzeugerorganisationen
T-358/11
Italien
Öffentliche Lagerhaltung – Zucker
182
6.1
Gesamtbetrag der strittigen
Berichtigung (EUR)
–22 691 407,79 EUR
–1 280 077,00 EUR
TABELLE H
BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2011/689/EU, STAND 1. FEBRUAR 2012
(36. Entscheidung)
Verweis auf den
Zusammenfassenden
Bericht
D/2011/661767 –
Anhang 2
vom 24. Juni 2011
Rechtssache
Mitgliedstaat
Betroffene Ausgaben
T-632/11
Griechenland
- Wein
7.1
–2 917 742,49 EUR
- Zahlungsansprüche
12.7
–6 827 136,45 EUR
- Milchquoten
5.1
–70 912 382,00 EUR
T-661/11
Italien
183
Gesamtbetrag der strittigen
Berichtigung (EUR)
TABELLE I
BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2012/336/EU, STAND 1. FEBRUAR 2013
(38. Entscheidung)
Verweis auf den
Zusammenfassenden Gesamtbetrag der strittigen
Bericht
Berichtigung (EUR)
D/2012/217738 –
Anhang 2
vom 21. Februar 2012
Rechtssache
Mitgliedstaat
Betroffene Ausgaben
T-376/12
Griechenland
- Getrocknete Weintrauben
4.3
–71 505 741,96 EUR
- Wein
7.2
–21 336 120,00 EUR
- Tomaten-Verarbeitung
4.4
–8 746 634,09 EUR
T-387/12
Italien
184
TABELLE J
BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2012/500/EU, STAND 1. FEBRUAR 2013
(39. Entscheidung)
Rechtssache
Mitgliedstaat
Betroffene Ausgaben
T-503/12
Vereinigtes
Königreich
- Flächenbezogene Beihilfen
Verweis auf den
Zusammenfassenden
Bericht
D/2012/811463 –
Anhang 2
vom 1. Juni 2012
12.5
185
Gesamtbetrag der strittigen
Berichtigung (EUR)
–30 063 412,05 EUR
21. SCHLICHTUNGSVERFAHREN
Die im vorliegenden zusammenfassenden Bericht angeführten Fälle sind
Gegenstand folgender Berichte der Schlichtungsstelle: 11/PT/476, 11/GR/499,
10/UK/463, 12/ES/514, 12/IE/515, 12/GR/530, 11/LT/509, 11/PL/496,
12/PL/520, 11/SK/497, 12/PL/517.
Commission européenne, 1049 Bruxelles/Europese Commissie, 1049 Brussel − BELGIQUE/BELGIË. Tel. +32 229-91111.
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