EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG Direktion J. Audit der Agrarausgaben J.1. Koordinierung themenübergreifender Fragen des Rechnungsabschlusses Brüssel, den D(2013)-270734-ANN2-DE Ad-hoc 41 ZUSAMMENFASSENDER BERICHT _______________________ über die Ergebnisse der Kontrollen der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 INHALT 1. EINFÜHRUNG ................................................................................................................3 2. AUSFUHRERSTATTUNGEN ........................................................................................4 3. ZUCKER ........................................................................................................................10 4. OBST UND GEMÜSE ...................................................................................................11 5. MILCHERZEUGNISSE ................................................................................................23 6. INTERVENTIONSMASSNAHMEN UND SONSTIGE MARKTMASSNAHMEN ..24 7. WEIN ..............................................................................................................................25 8. TABAK ..........................................................................................................................26 9. KARTOFFELSTÄRKE..................................................................................................27 10. POSEI .............................................................................................................................28 11. TIERPRÄMIEN .............................................................................................................29 12. FLÄCHENBEZOGENE BEIHILFEN/LANDWIRTSCHAFTLICHE KULTURPFLANZEN....................................................................................................78 13. CROSS-COMPLIANCE ................................................................................................85 14. BAUMWOLLE, FLACHS UND HANF, SEIDENRAUPEN .....................................110 15. OLIVENÖL UND ANDERE FETTE ..........................................................................111 16. TROCKENFUTTER UND SAATGUT .......................................................................112 17. ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS ......................................................113 18. VERSPÄTETE ZAHLUNGEN ...................................................................................161 19. SONSTIGE BERICHTIGUNGEN...............................................................................162 20. KLAGEN BEIM GERICHT DER EU UND RECHTSMITTEL BEIM EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF .................................175 21. SCHLICHTUNGSVERFAHREN ................................................................................186 2 1. EINFÜHRUNG Das Rechnungsprüfungsverfahren der Europäischen Kommission ist ein sehr wichtiges Instrument zur Kontrolle der Ausgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Es ermöglicht die Wiedereinziehung von Mitteln, die ohne hinreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit der Zahlungen beziehungsweise für die Zuverlässigkeit des Kontroll- und Überprüfungssystems in den Mitgliedstaaten gezahlt wurden. Die Leistung von Zahlungen, die Erhebung von Abgaben und die Wiedereinziehung aller zu Unrecht geleisteten Zahlungen aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens muss die Kommission hauptsächlich durch Vor-OrtKontrollen nachprüfen, ob die Mitgliedstaaten die ihnen aus dem EAGFL zur Verfügung gestellten Mittel ordnungsgemäß verwendet haben. Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 schließt die Kommission Ausgaben der zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten von der EU-Finanzierung aus, die nicht in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der EU erfolgt sind. Zur Wiedereinziehung der von den betreffenden Mitgliedstaaten zu Unrecht geleisteten Zahlungen erlässt die Kommission Konformitätsbeschlüsse, welche die letzte Stufe der Untersuchungen der mit den EAGFL-Rechnungsabschlüssen befassten Stellen bilden. Jedem Beschluss ist ein Zusammenfassender Bericht über die abgeschlossenen Untersuchungen beigefügt. Anhand dieses Berichts kann geprüft werden, ob die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Schlussfolgerungen gleich behandelt wurden. Seit der Erstellung des Zusammenfassenden Berichts D(2012)1419694-rev.2 vom 15. Oktober 2013 in Verbindung mit dem Beschluss Nr. 40 hat die Kommission die im vorliegenden Bericht beschriebenen Untersuchungen abgeschlossen. 3 2. AUSFUHRERSTATTUNGEN 2.1. Portugal: Ausfuhrerstattungen und GMO Zucker Untersuchung Nr.: EX/2008/003/PT Rechtsvorschriften: Verordnungen (EG) Nr. 318/206, 320/2006, 951/2006, 952/2006, 967/2006, 968/2006, 1265/2001, 1260/2001, 314/2002, 800/1999, 386/1990, 2090/2002, 2913/1992, 2390/1999, 1138/2005 Kontrollbesuch: 14.-18. APRIL 2008 Mitteilungsschreiben: AGR D/22650 vom 22. September 2008 Antwort des Mitgliedstaats: 111/GPRC/ARCO/2008 vom 5. Dezember 2008 Einladung zur bilateralen Besprechung: Ares 086102 vom 17. Februar 2010 Bilaterale Besprechung: 26. Februar 2010 Protokoll der bilateralen Besprechung: Ares 204942 vom 21. April 2010 Antwort auf das Protokoll: 015132/2010 vom 5. Juli 2010 Förmliche Mitteilung: Ref. Ares(2011)111879 – 2.2.2011 Schlichtungsschreiben: Ares(2011)111879 – 2.2.2011 Bericht der Schlichtungsstelle: ll/PT/476 Ares(2011)776684 – 15.7.2011 Abschließender Standpunkt nach dem Bericht Ares(2012)1422442 – 30.11.2012 2.1.1. Wichtigste Feststellungen 2.1.1.1. Ausfuhrerstattungen a) Die portugiesischen Behörden hatten keine angemessenen Verfahren und Anordnungen eingeführt. Daher konnten die Kontrolleure nicht angemessen erläutern, wie die Kontrollen durchgeführt wurden; sah das bereitgestellte Rundschreiben keine Muster für Berichte vor; diese waren erst mit der Veröffentlichung des Handbuchs verfügbar; enthielten die herausgegebenen Rundschreiben keine ausreichenden Anweisungen und hatten die durchgeführten Schulungen nicht die erforderlichen Auswirkungen auf die Kontrolltätigkeit der Kontrolleure. 4 b) Die von den portugiesischen Behörden vorgelegten Informationen scheinen zu bestätigen, dass die Kontrollen vorhersehbar waren. Die Verordnungen schreiben hierbei vor, dass Warenkontrollen stets ohne Vorankündigung vorzunehmen sind (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 386/90) und dass sie im Falle einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Ankündigung nicht als Kontrollen angerechnet werden dürfen. Die fehlende Variation der Zeitpunkte von Warenkontrollen (vor/nach dem Verladen) stand im Widerspruch zu den rechtlichen Bestimmungen, nach denen Warenkontrollen ohne stillschweigende oder ausdrückliche Vorankündigung durchgeführt werden müssen. Aufgrund ihrer Vorhersehbarkeit werden die Kontrollen somit geschwächt, wodurch ein finanzielles Risiko für den Fonds entsteht. Deshalb wurde die Auffassung vertreten, dass eine pauschale Berichtigung in Höhe von 5 % der Ausgaben für Ausfuhrerstattungen in den Haushaltsjahren 2005/2006, 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 vorgenommen werden sollte. Diese pauschale Berichtigung belief sich auf 1 472 538,64 EUR 2.1.1.2. Ausfuhrerstattungen für Schweinefleisch Während des Kontrollbesuchs wurde festgestellt, dass die portugiesischen Kontrolleure in zwei Zollstellen die Auswahl der Ausfuhranmeldungen von Schweinefleisch für die Warenkontrolle aufgehoben haben. Die Auswahl wurde möglicherweise aufgehoben, um administrative Schwierigkeiten und Zurückweisungen aufgrund der Laboruntersuchungen des Fettgehalts von Schweinefleisch (Muskelfleisch) zu vermeiden, bei dem häufig Verstöße gegen die Rechtsvorschriften festgestellt wurden. Hierbei wird die Ausfuhrerstattung auf der Grundlage des Muskelfleischgewichts der Schweineschlachtkörper gezahlt. Laut den portugiesischen Behörden war die Aufhebung der Auswahl für Warenkontrollen auf die Einführung der neuen Computersysteme1 zurückzuführen. Es ist unbestreitbar, dass die portugiesischen Behörden das Risiko offenbar selbst als hoch einstuften und infolgedessen für die spezifische Kategorie Schweinefleisch eine höhere Anzahl von Warenkontrollen hätten durchführen müssen. Da dies nicht geschah, bestand in Bezug auf die nicht kontrollierte Grundgesamtheit ein finanzielles Risiko für den Fonds. Die Berichtigung wurde wie folgt berechnet: Der Anteil der Unregelmäßigkeiten wurde auf der Grundlage der Höhe der Ausfuhrerstattungen für Schweinefleisch in den beiden betroffenen Zollstellen berechnet (0,534055 %). Dieser Unregelmäßigkeitsanteil wurde auf das gesamte nicht kontrollierte Schweinefleisch hochgerechnet. Die einmalige Berichtigung in Verbindung mit Schweinefleisch (2006, 2007, 2008) belief sich auf 30 984,35 EUR 1 STADA-Export und System für die automatische Auswahl (SSA). 5 Gesamtberichtigung = 1 503 522,99 EUR 2.1.2. Argumente des Mitgliedstaats 2.1.2.1. Ausfuhrerstattungen 1. Mangelnde Leitlinien, Anweisungen und Berichtsverfahren für Kontrollen Die portugiesischen Behörden machten geltend, dass ihre Verfahren in Rundschreiben und anderen schriftlichen Anweisungen klar beschrieben sind. Die Anweisungen gehen auf die Inhalte von Berichten, die zu kontrollierenden Punkte, das Wiegen von Waren, die Probenahme usw. ein. Im Laufe des Jahres 2008 wurden die verschiedenen Texte und Anweisungen in einem einzigen Handbuch zusammengefasst. Die portugiesischen Behörden betonten, dass Anweisungen für die Warenkontrollen vorgelegen hätten und dass diese korrekt angewendet worden seien. Die Berichtsverfahren seien durch das neue computergestützte System und das konsolidierte Handbuch geändert worden. 2. Fehlende Berichtsmuster Die portugiesischen Behörden machten geltend, dass die Gemeinschaftsvorschriften keine Berichtsmuster vorsähen. 3. Unzureichende Schulung der Beamten Die portugiesischen Behörden widersprachen der Auffassung, dass die Schulung der Beamten unzureichend gewesen sei. Sie legten eine Übersicht über Schulungsprogramme vor. Ob und in welchem Umfang Schulungen zum Thema Warenkontrollen bereits vor 2008 Bestandteil der Programme waren, konnten die Behörden nicht angeben. 4. Fehlende Variation der Zeitpunkte der Warenkontrollen Die portugiesischen Behörden bestreiten die Feststellung der Kommission, dass die Vor-OrtKontrollen immer zum gleichen Zeitpunkt, d. h. zu Beginn des Verladevorgangs, durchgeführt wurden. Sie erklären, der Zeitpunkt dieser Kontrollen sei variiert worden. Die portugiesischen Behörden gaben an, dass die Statistik für drei von den Kommissionsdienststellen nicht geprüfte Zollstellen zeige, dass der Zeitpunkt des Beginns der Warenkontrolle in einer erheblichen Zahl von Fällen nicht mit dem Beginn des Verladevorgangs zusammengefallen sei. 6 Die portugiesischen Behörden wiesen darauf hin, dass die Anforderung, den Zeitpunkt des Kontrollbeginns zu variieren und Berichtsmuster zu erstellen, erst 2008 und damit nach dem vom Kontrollbesuch abgedeckten Zeitraum rechtlich verpflichtend vorgeschrieben worden sei. Sie beriefen sich darauf, dass die beiden Anforderungen lediglich eine Kontrollpraxis darstellten, die Bestandteil jedes guten Kontrollumfelds sein sollten. Da in dem vom Kontrollbesuch abgedeckten Zeitraum keine rechtliche Anforderung bestanden habe und da die Zeitpunkte aller als Beleg angeführten Fälle vor der Änderung der Verordnung gelegen hätten, seien diese Anforderungen nicht als rechtsverbindliche Verpflichtungen anzusehen. 2.1.2.2. Ausfuhrerstattungen für Schweinefleisch Die portugiesischen Behörden widersprachen der Auffassung, dass sie eine „Auswahl aufgehoben“ hätten. Die durch das Informationssystem bewirkten Ergebnisse seien keine Risikoanalyse, sondern stellten lediglich Rohmaterial dafür bereit. Die Risikoanalyse werde auf Ebene der Zollstellen durchgeführt. Die portugiesischen Behörden erläuterten, dass der Begriff „Aufhebung der Auswahl“ während der Prüfung fehlinterpretiert worden sei. 2.1.3. Schlussfolgerungen des Berichts der Schlichtungsstelle In ihrem Bericht vom 15. Juli 2011 kommt die Schlichtungsstelle zu den folgenden Ergebnissen: - Sie hält eine Annäherung der Auffassungen der beiden Parteien in diesem Fall innerhalb der vorgesehenen Frist für ausgeschlossen. - Sie fordert die Dienststellen der Kommission ausdrücklich auf, den Vorschlag für eine Berichtigung in Höhe von 5 % noch einmal zu überprüfen. Die Schlichtungsstelle weist auf eine Reihe zu berücksichtigender Punkte hin: 1. Mangelnde Leitlinien, Anweisungen und Berichtsverfahren für Kontrollen Während des Kontrollbesuchs waren die portugiesischen Zollkontrolleure in der besuchten Zollstelle nicht in der Lage, die angewendeten Kontrollverfahren zu erläutern. Dies war der Hauptgrund für die Auffassung der Kommission, dass die Leitlinien, Anweisungen und Berichtsverfahren für Kontrollen sowie die Schulungen unzureichend waren. Die Schlichtungsstelle stellte jedoch fest, dass die Dienststellen der Kommission keine ausreichenden Belege für diese Aussage vorlegen können. Selbst wenn die Kontrolleure in dieser spezifischen Zollstelle nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt haben sollten, wird die Argumentation akzeptiert, dass keine hinreichenden Gründe zur Annahme dahin gehend vorlägen, dass dies auf die gesamte portugiesische Verwaltung übertragbar gewesen wäre. 7 2. Fehlende Berichtsmuster Standard-Berichtsmuster für Ausfuhrerstattungskontrollen wurden erst im Jahr 2008, d. h. nach dem Kontrollbesuch, obligatorisch. Mit der Annahme dieser Änderung wurden bewährte Verfahren vieler Mitgliedstaaten, die solche Muster bereits vor den rechtlichen Änderungen eingeführt hatten, in der Verordnung berücksichtigt. Es wird jedoch die Argumentation akzeptiert, die bloße Tatsache, dass Portugal zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs keine entsprechende standardisierte Berichterstattung eingeführt habe, sei noch kein ausreichender Grund für eine Berichtigung. 3. Unzureichende Schulung Dokument VI/5330/97 besagt: „Die Tatsache, dass die Art und Weise, in der ein Kontrollverfahren funktioniert, verbessert werden kann, stellt jedoch nicht für sich genommen einen ausreichenden Grund für eine finanzielle Berichtigung dar. Es muss ein schweres Versäumnis bei der Einhaltung ausdrücklicher Gemeinschaftsvorschriften vorliegen, das mit einem realen Risiko eines Verlusts oder einer Unregelmäßigkeit für den Fonds verbunden sein muss.“ Selbst wenn die Kontrolleure in dieser spezifischen Zollstelle nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt haben sollten, wird die Argumentation akzeptiert, dass keine hinreichenden Gründe zur Annahme dahin gehend vorlägen, dass dies auf die gesamte portugiesische Verwaltung übertragbar gewesen wäre. 4. Fehlende Variation der Zeitpunkte der Warenkontrollen Wie auch im Fall der Berichtsmuster trat die Verpflichtung, die Zeitpunkte der Warenkontrollen zu variieren, erst im Jahr 2008 in Kraft. Mit der Annahme dieser Änderung wurden bewährte Verfahren vieler Mitgliedstaaten in der Verordnung berücksichtigt, welche die Zeitpunkte dieser Kontrollen bereits variierten, indem die Kontrollen so geplant wurden, dass sie unangekündigt während des Verladens und nach dem Verladen durchgeführt wurden. Bei allzu vorhersehbaren Kontrollen besteht die Gefahr, dass skrupellose Exporteure davon ausgehen können, dass nach Ablauf des Verladevorgangs keine Kontrolle oder anschließende Inspektion der Waren mehr erfolgt; dadurch könnten Exporteure die Container vor dem Abgang mit beliebigen Waren neu beladen. Es wird jedoch die Argumentation akzeptiert, die bloße Tatsache, dass Portugal zum Zeitpunkt der Prüfung die Zeitpunkte der Warenkontrollen nicht variiert habe, sei noch kein ausreichender Grund für eine Berichtigung. 8 2.1.4. Abschließender Standpunkt der Kommission Das Referat J2 akzeptierte die Feststellungen der Schlichtungsstelle in Bezug auf die pauschale Berichtigung. Es erhielt jedoch die Forderung nach einer punktuellen (einmaligen) Berichtigung in Höhe von 30 984,35 EUR für die mit den Schweinefleisch-Erstattungen befassten Stellen aufrecht. Bei dieser Berichtigung wird die Bestimmung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission2 in der aktuellen geänderten Fassung berücksichtigt, mit der die Kommission die Möglichkeit erhält, unter bestimmten Umständen ein Rechnungsabschlussverfahren ohne Berichtigung zu beenden, wenn die Beträge unter einem Grenzwert von 50 000 EUR liegen. Die GD AGRI ist in diesem spezifischen Fall der Ansicht, dass die punktuelle Berichtigung angewendet werden sollte, obwohl der Betrag unter dem genannten Grenzwert liegt. Grund dafür ist die Tatsache, dass der Bereich Ausfuhrerstattungen für Schweinefleisch zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs besonders problematisch war. Bei Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) waren verschiedene Betrugsfälle festgestellt worden, und die Mitgliedstaaten – einschließlich Portugal – wurden im Rahmen verschiedener amtlicher und nicht amtlicher Kontakte3 in Bezug auf das Risiko dieser Betrugsfälle für den Europäischen Fonds gewarnt. Angesichts der problematischen Situation im Schweinefleischsektor, des festgestellten verbreiteten Betrugsrisikos und der in den betreffenden Zollstellen festgestellten Unregelmäßigkeiten sollte die Berichtigung daher aufrechterhalten werden. Haushaltsjahr 2006 2007 2008 INSGESAMT Zahlstelle PT02 PT03 PT03 –30 984,35 Haushaltsposten 050215012300097 050215012300101 050215012300101 2 Art der Berichtigun g punktuell punktuell punktuell Währung EUR EUR EUR Berichtigungsbetrag –3 156,84 –17 242,40 –10 585,11 Die Kommission kann das Verfahren jederzeit ohne finanzielle Folgen für den betreffenden Mitgliedstaat beenden, wenn sie davon ausgeht, dass die möglichen finanziellen Auswirkungen der im Laufe einer Untersuchung festgestellten Unregelmäßigkeit gemäß Absatz 1 weniger als 50 000 EUR und weniger als 10 % der entsprechenden Ausgaben oder der wiedereinzuziehenden Beträge ausmachen. 3 Diese umfassen den Kontrollbesuch sowie Treffen und amtliche Dokumente, wie z. B. die Verordnung (EG) Nr. 1180/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur Einführung eines Systems der Informationsübermittlung über bestimmte Rind- und Schweinefleischlieferungen nach dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation. 9 3. ZUCKER Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält keine Berichtigungen für diesen Sektor. 10 4. OBST UND GEMÜSE 4.1. Griechenland – getrocknete Weintrauben Untersuchung Nr.: FV/2008/320/GR Rechtsvorschriften: Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 und 1621/1999 Kontrollbesuch: 8.-16.5.2008 Mitteilungsschreiben: AGRI 016731 vom 8.7.2008 Antwort des Mitgliedstaats: 105580 vom 8.10.2008 Einladung zur bilateralen Besprechung: AGRI 29812 vom 10.12.2008 Antwort des Mitgliedstaats: 6682 vom 20.1.2009 Bilaterale Besprechung: 22.1.2009 Protokoll der bilateralen Besprechung: AGRI 2834 vom 6.3.2009 Antworten auf das Protokoll der bilateralen Besprechung: 99556 vom 29.6.2009; 111125 vom 3.8.2009 Schlichtungsschreiben: Ares(2012)971917 vom 14.8.2012 4.1.1. Wichtigste Feststellungen 4.1.1.1. Vorschriftswidrige Kürzungen des Mindestertrags Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 besagt: „Die für die Traubenerzeugung zu gewährende Beihilfe wird für spezialisierte Anbauflächen gewährt, […] b) die vollständig bestellt und abgeerntet und deren Erzeugung an unverarbeiteten getrockneten Trauben vertragsgemäß an einen Verarbeiter geliefert sind.“ Der fünfte Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 besagt: „Damit […] der erforderliche Spezialisierungsgrad erreicht wird und Missbräuche verhindert werden können, sollten nur Anbauflächen beihilfefähig sein, die in zufriedenstellender Weise bewirtschaftet werden. Die Einhaltung dieser Anforderung lässt sich gewährleisten durch Festlegung von Mindesterträgen […].“ Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 wird die EUBeihilfe für die Erzeugung von für die Trocknung bestimmten Sultaninen für spezialisierte Anbauflächen mit einem Mindestertrag von 3000 kg/ha unverarbeiteter getrockneter Sultaninen gewährt. Der vorgeschriebene Mindestertrag für Korinthen beträgt 2100 kg/ha. 11 Artikel 3 Absatz 2 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 besagt: „Die Mitgliedstaaten verringern die […] M[indestm]engen, wenn die entsprechenden Anbauflächen durch Naturkatastrophen geschädigt sind, um den durch die Versicherungsgesellschaften bescheinigten Schadensprozentsatz. Ist der entstandene Schaden durch die Versicherungsgesellschaften nicht gedeckt, setzen die Mitgliedstaaten den Verringerungsprozentsatz, um den der Mindestertrag im Fall der geschädigten Gebiete gekürzt werden soll, von sich aus fest und teilen dies der Kommission mit.“ Im Rahmen der Anwendung des vorstehenden Absatzes veröffentlichten die griechischen Behörden zwei Gruppen von Kürzungen von Mindesterträgen in Form von Ministerialerlässen. Die erste Gruppe legt eine Kürzung von 80 % für alle Präfekturen fest, in denen Trauben erzeugt werden. Der Verringerungsprozentsatz ist für Sultaninen und Korinthen gleich. Die betreffenden Erlässe wurden am 14.9.2007 verabschiedet. Die zweite Gruppe legt eine Kürzung um 90 % ausschließlich für die Präfekturen auf Kreta und für Sultaninen fest. Diese Erlasse wurden am 27.11.2007 verabschiedet. a. Präfektur Iraklio In Bezug auf die erste Kürzung wurden der GD AGRI keine Belege für einen Zusammenhang zwischen den vorgeschlagenen Verringerungsprozentsätzen (80 % bzw. 85 %), den meteorologischen Daten und den Schadensabschätzungen (70-80 % bzw. 50-60 %) einerseits und der (für Sultaninen) gewährten Kürzung um 80 % andererseits vorgelegt. Die GD AGRI trifft folgende Feststellungen: – Die Kürzung um 80 % überschreitet die belegten Schäden, die in Teilen der Präfektur Iraklio auf nur 50-60 % geschätzt wurden. – Die Kürzung nach Antrag der Direktion für ländliche Entwicklung von Iraklio dient zum Ausgleich für strukturelle Mängel in den Rebflächen, die seit dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr mit Sicherheit nicht behoben wurden. – Obwohl ein von X erwähnter „Kreislauf falscher Rechnungen“ auf organisierten Betrug hindeutet, hielten die griechischen Behörden es nicht für angebracht, eine Untersuchung zur Prüfung des Wahrheitsgehalts der Behauptungen einzuleiten. Für den Umfang der zweiten Kürzung (um 90 %) wurde der GD AGRI keine Begründung genannt. Die GD AGRI stellt fest, dass die besagte Kürzung aufgrund eines Vorschlags des Präfekten von Iraklio für die Gewährung einer Kürzung um 95 % festgelegt wurde. Dieser Vorschlag, in dem eine geschätzte Erzeugungsmenge von 1900 t genannt wird, ist ordnungsgemäß im Ministerialbeschluss erwähnt, in dem die Kürzung um 90 % für die Präfektur Iraklio abschließend festgelegt wurde. 12 b. Präfektur Rethymno In Bezug auf die erste Kürzung für Sultaninen stellt die GD AGRI Folgendes fest: – Der GD AGRI wurden keine Belege für einen Zusammenhang zwischen den geschätzten Schäden von 50-60 % und der (für Sultaninen) gewährten Kürzung um 80 % vorgelegt. – Der von der Direktion für ländliche Entwicklung von Rethymno vorgeschlagene Verringerungsprozentsatz (50-60 %) dient zumindest teilweise zum Ausgleich verschiedener struktureller Ertragssenkungen. Diese Begründung entspricht nicht den rechtlichen Bestimmungen. In Bezug auf die zweite Kürzung wurde der GD AGRI nicht erläutert, aus welchem Grund der Ministerialbeschluss eine Kürzung um 90 % – abweichend von den geschätzten Schäden von 95% – vorsah. Die GD AGRI stellt fest, dass die letztlich gewährte Kürzung um 90 % zwar unter der beantragten Kürzung um 95 % lag, dass jedoch 1050 von insgesamt 1088 Betriebsinhabern, die im Juli erklärt hatten, dass sie die Beihilferegelung in Anspruch nehmen wollten, tatsächlich eine Beihilfe erhalten hatten. c. Präfektur Lasithi In Bezug auf die erste und die zweite Kürzung wurden der GD AGRI keine Belege für den Zusammenhang zwischen den vor Ort abgeschätzten Schäden und der (für Sultaninen) gewährten Kürzung vorgelegt. Weitere Nachweise sind ebenfalls nicht vorhanden. Die GD AGRI stellt fest, dass die ursprüngliche Schadensbewertung zumindest teilweise durch strukturelle Ertragssenkungen begründet wurde. Diese Begründung entspricht nicht den rechtlichen Bestimmungen. d. Präfektur Chania In Bezug auf die erste Kürzung stellt die GD AGRI Folgendes fest: – Es wurden ihr keine Belege für den Zusammenhang zwischen dem von der Direktion für ländliche Entwicklung von Chania abgeschätzten Schadensausmaß (100 %) und der (für Sultaninen) gewährten Kürzung um 80 % vorgelegt. – Die vorgeschlagene Kürzung um 100 % dient zumindest teilweise zum Ausgleich verschiedener struktureller Ertragssenkungen. Diese Begründung entspricht nicht den rechtlichen Bestimmungen. 13 In Bezug auf die zweite Kürzung wurde der GD AGRI keine Erklärung dafür übermittelt, dass der Ministerialbeschluss – abweichend von den geschätzten Schäden von 100 % – eine Kürzung um 90 % vorsah. Die GD AGRI stellt fest, dass zwar die gewährten Kürzungen unter der beantragten Kürzung um 100 % lagen, dass jedoch 43 von insgesamt 45 Betriebsinhabern, die im Juli erklärt hatten, dass sie die Beihilferegelung in Anspruch nehmen wollten, tatsächlich eine Beihilfe erhalten hatten. e. Präfektur Achaia Der (an das Landwirtschaftsministerium gesandte) Antrag der Direktion für ländliche Entwicklung von Achaia auf Kürzung des Mindestertrags umfasste keine Bewertung der Schäden in der Präfektur. Die griechischen Behörden legten auch im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens keine (Belege für eine solche) Bewertung vor. Entsprechend stellt die GD AGRI fest, dass keine Belege dafür vorliegen, dass die gewährte Kürzung um 80 % der tatsächlichen Situation entspricht. f. Präfektur Korinthia Der (an das Landwirtschaftsministerium gesandte) Antrag der Direktion für Landwirtschaft von Korinthia auf Kürzung des Mindestertrags umfasste keine Bewertung der Schäden in der Präfektur. Die griechischen Behörden legten auch im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens keine (Belege für eine solche) Bewertung vor. Angesichts der Tatsache, dass die genannten Berichte und Schreiben abwechselnd auf Schäden Bezug nehmen, die durch die Versicherungsgesellschaften gedeckt bzw. nicht gedeckt werden, hätte jegliche Bewertung dies berücksichtigen müssen. Die GD AGRI kommt daher zu dem Schluss, dass keine Belege dafür vorliegen, dass die gewährte Kürzung um 80 % der tatsächlichen Situation oder der Schadensabschätzung der Direktion für Landwirtschaft (50 %) entspricht. 4.1.1.2. Einhaltung des Mindestertrags und der Lieferpflicht In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 ist ein grundlegendes Kriterium für die Beihilfefähigkeit festgelegt: „(1) Im Sinne dieser Verordnung sind a) ,spezialisierte Anbauflächen‘ mit Rebstöcken der Sorten Sultaninen (Sultanina), Korinthen (Korinthiaki) und Muskatel bepflanzte Anbauflächen, deren gesamte Traubenerzeugung […] zu trocknen ist.“ 14 Artikel 3 Absatz 1 besagt: „Die für die Traubenerzeugung zu gewährende Beihilfe wird für spezialisierte Anbauflächen gewährt, […] b) die vollständig bestellt und abgeerntet und deren Erzeugung an unverarbeiteten getrockneten Trauben vertragsgemäß an einen Verarbeiter geliefert sind“. Das bedeutet, dass gemäß dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung „[…] verhindert werden [muss], dass Trauben vor der Trocknung auch nur teilweise für andere Verwendungszwecke einbehalten werden“. Um die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf den Mindestertrag und die Lieferung zu überprüfen, analysierte die GD AGRI die Ertragsverteilung für 2007. Die nachstehenden Diagramme der Ertragsverteilung beruhen auf Angaben über die Gesamtlieferungen von Betrieben an Verarbeiter.4 Die Erträge pro Betrieb wurden berechnet, indem die von den jeweiligen Betrieben gelieferten Mengen durch die Anbauflächen der Betriebe geteilt wurden. a. Sultaninen Sultanas - GR 16000 14000 No. of declarations 12000 10000 8000 6000 4000 2000 0 95 90 85 80 75 70 65 60 55 50 45 40 35 30 25 20 15 00 -1 5 -9 0 -9 5 -8 0 -8 5 -7 0 -7 5 -6 0 -6 5 -5 0 -5 5 -4 0 -4 5 -3 0 -3 5 -2 0 -2 5 -1 -5 0 -1 10 0 5 Yield (kg/str) EN Sultanas – GR No of declarations Yield (kg/str) DE Sultaninen – GR Zahl der Erklärungen Ertrag (kg/Stremma) 1. Das Diagramm der Ertragsverteilung ergibt keine Gaußsche Glockenkurve, wie es von einem landwirtschaftlichen Erzeugungsprozess zu erwarten wäre. Stattdessen weist es zwei deutliche Spitzen auf. Dies lässt darauf schließen, dass die normale oder natürliche Ertragsverteilung durch externe Faktoren beeinträchtigt wurde. Dabei sind die von den griechischen Behörden gewährten Ertragskürzungen um 80 % und 90 % unverkennbar bestimmende Kriterien: Tatsächlich entsprechen die beiden Spitzen des Diagramms den jeweiligen Mindesterträgen für Sultaninen „nach der Kürzung“. Daher scheint es, als ob die 4 Die Liefermengen der Betriebe beruhen auf den Mengen, die in den von den Verarbeitern ausgestellten Lieferscheinen angegeben sind. Die Quellendaten der Diagramme wurden von den griechischen Behörden vor dem Kontrollbesuch bereitgestellt. Die Diagramme selbst wurden mit Mitarbeitern der Präfekturen von Iraklio, Rethymno und Lasithi im Rahmen des Kontrollbesuchs erörtert. 15 Erzeugungs-/Ertragsmengen (mehrjähriger) Rebflächen durch die gewährten Kürzungen beeinflusst werden. Die statistische Analyse führt zu folgenden Ergebnissen: – 83,8 % der Erträge liegen zwischen 30 kg/Stremma, dem Mindestertrag nach der zweiten Kürzung (90 %), und 35 kg/Stremma. – 8,1 % der Erträge liegen zwischen 60 kg/Stremma, dem Mindestertrag nach der zweiten Kürzung (80 %), und 65 kg/Stremma. – Bei 0,0 % der Erträge (d. h. in keinem Fall) wird mindestens der vorgeschriebene Mindestertrag von 300 kg/Stremma (3000 kg/ha) erzielt. Die griechischen Behörden führen die genannten ungewöhnlichen Umstände auf verschiedene Gründe zurück, darunter das Alter der Rebstöcke (Rethymno) und ein isoliertes lokales Mikroklima (Lasithi). 2. Sultaninen sind eine Traubensorte mit drei möglichen Verwendungen: Trocknen, Weinherstellung und Frischobstverzehr. Die Einhaltung der Anforderung der „AnbauflächenSpezialisierung“ bedeutet, dass keine Lieferungen von den beihilfefähigen Anbauflächen an Weinherstellungsbetriebe oder den Frischobstmarkt, d. h. an andere Abnehmer als Verarbeiter, erfolgen. Anders ausgedrückt stellt das Diagramm der Ertragsverteilung die gesamte Erzeugungsmenge der Anbauflächen/Betriebe dar. Die GD AGRI äußerte in ihrem Mitteilungsschreiben die Ansicht, dass die Kürzungen des Mindestertrags an sich die Erzeuger in ihrem Glauben bestärkten, dass ihre Anbauflächen als „spezialisiert“ – d. h. als förderfähig für die Beihilfe für getrocknete Trauben – angesehen werden, sofern sie eine Menge an den Verarbeiter lieferten, die dem Mindestertrag nach Kürzung entspricht. Die über den Mindestertrag hinausgehenden Erträge an Sultaninen seien wahrscheinlich auf irgendeine Weise auf den Frischobstmarkt oder an Weinhersteller geliefert worden. 16 b. Korinthen Currants - GR 100 90 80 No. of declarations 70 60 50 40 30 20 10 0 10 -2 0 20 00 -2 0 19 90 -1 0 18 80 -1 0 17 70 -1 0 16 60 -1 0 15 50 -1 0 14 40 -1 0 13 30 -1 0 12 20 -1 10 -1 0 11 00 -1 0 -9 0 -8 0 -7 0 -6 0 -5 0 -4 0 -3 0 -2 0 10 90 80 70 60 50 40 30 20 0 -1 10 0 Yield (kg/str) EN Currants – GR No of declarations Yield (kg/str) DE Korinthen – GR Zahl der Erklärungen Ertrag (kg/Stremma) Die Verteilungskurve für die Korinthenerträge ist nicht so atypisch wie die für Sultaninen. Die Spitze nahe dem Mindestertrag nach Kürzung (210 kg/Stremma x (100 – 80) % = 42 kg/Stremma) ist nicht außergewöhnlich hoch. Die statistische Analyse führt zu folgenden Ergebnissen: – 6,1 % der Erträge liegen zwischen 40 und 50 kg/Stremma, wobei der Mindestertrag nach der Kürzung um 80 % bei 42 kg/Stremma liegt. – 19,8 % der Erträge belaufen sind mindestens auf den vorgeschriebenen Mindestertrag von 210 kg/Stremma (2100 kg/ha). 4.1.2. Argumente des Mitgliedstaats 4.1.2.1. Vorschriftswidrige Kürzungen des Mindestertrags Allgemein weisen die griechischen Behörden darauf hin, dass zwar höhere Kürzungen festgelegt wurden als von den Direktionen der Präfekturen beantragt; es hätten jedoch „nicht alle diese Kürzungen vollständig ausgeschöpft“. Die Behörden machen auch geltend, dass ihr Verfahren für die Festlegung der Kürzungen des Mindestertrags den Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 2 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1621/99 entspreche. Die spezifische Frage, warum in der Präfektur Iraklio der Ministerialbeschluss eine Kürzung um 90 % anstelle der beantragten 95 % vorsah, beantworteten die griechischen Behörden wie folgt: – Das Ministerium habe eine Kürzung um 95 % möglicherweise als übertrieben erachtet. 17 – Das Ministerium habe vor Gewährung der Kürzung nicht auf einer Bewertung des Schadensumfangs bestanden. Darüber hinaus betonten die griechischen Behörden, dass die Ertragsschätzung von 1900 t nicht zuverlässig sei, dass weder die Menge von 1900 t noch der entsprechende Prozentsatz von 95 % der Wirklichkeit entspreche und dass der umgeleitete Verkauf von Sultaninen auf dem Frischobstmarkt oder an Weinhersteller nur vermutet werde. In Bezug auf die während des Kontrollbesuchs besuchten anderen Präfekturen brachten die griechischen Behörden keine Gegenargumente zu den Feststellungen der GD AGRI vor. 4.1.2.2. Einhaltung des Mindestertrags und der Lieferpflicht Zur Widerlegung der Darstellung der GD AGRI, dass die über den Mindestertrag hinausgehenden Erträge an Sultaninen entweder auf den Frischobstmarkt oder zu Weinbetrieben gelangt seien, verweisen die griechischen Behörden auf Gegenprüfungen bei potenziellen alternativen Abnehmern. Diese Gegenprüfungen werden wirksam durchgeführt und in den Anhängen 3 und 4 der Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung belegt. In Anhang 3 Punkt 9 der Anweisungen vom 22.9.2006 werden Gegenprüfungen mit (Lieferungen an) Weinhersteller(n) und Verpackungszentren erwähnt. Anhang 4 enthält die entsprechenden Muster für Berichttabellen. 4.1.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung 4.1.3.1. Vorschriftswidrige Kürzungen des Mindestertrags Für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 ergibt sich der wichtigste Verstoß aus dem Charakter der Entscheidungen der griechischen Behörden, den Mindestertrag zu kürzen. Obwohl diese Beschlüsse formell auf dem Auftreten von Naturkatastrophen beruhen, stellt die GD AGRI fest, dass die Kürzungen des Mindestertrags wie in den vergangenen Jahren • für das gesamte griechische Hoheitsgebiet „einheitlich“ sind; in Bezug auf die erste Gruppe von Kürzungen, die in Ministerialbeschlüssen vom 14.9.2007 veröffentlicht wurden, ist unwahrscheinlich, dass alle Präfekturen unabhängig von der erzeugten Traubensorte Schäden im Umfang von 80 % erlitten haben sollten; • zumindest teilweise gewährt werden, um verschiedene strukturelle Ertragseinbußen auszugleichen (Verstoß gegen die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999, mit denen der Anwendungsbereich dieser Kürzungen auf durch Naturkatastrophen geschädigte Anbauflächen beschränkt wird); • in mehreren Fällen höher sind als die von den jeweiligen Präfekturen festgestellten und/oder gemeldeten Schäden, d. h. absichtlich auf einem Niveau festgelegt werden, das alle Erzeuger in die Lage versetzt, eine Beihilfe zu beantragen; • ohne Bewertung oder Überprüfung der berichteten Schäden gewährt bzw. nicht durch Nachweise belegt werden. 18 Aus diesen Gründen ist die GD AGRI der Ansicht, dass die Entscheidungen der griechischen Behörden zur Kürzung des Mindestertrags gegen die rechtlichen Bestimmungen verstoßen und dass diese Behörden auf diese Weise ein Umfeld geschaffen haben, das den verbreiteten Missbrauch von EU-Beihilfen begünstigt. 4.1.3.2. Einhaltung des Mindestertrags und der Lieferpflicht Trotz der Aussagen der griechischen Behörden in Bezug auf die durchgeführten Gegenprüfungen (siehe Anhänge 3 und 4 der Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung) wurden der GD AGRI keine Belege für Prüfungen der Lieferungen von Sultaninen an den Frischobstmarkt oder für die entsprechenden Anweisungen an die Kontrolleure vorgelegt. Darüber hinaus verweist die genannte Antwort auf die Stellungnahme zum Protokoll der bilateralen Besprechung, die im Rahmen der Untersuchung 2007 abgehalten wurde.5 Unter Punkt 1.10 des letzteren Dokuments erklärten die griechischen Behörden: „Speziell in der Präfektur Iraklio sind Gegenprüfungen […] zum Vergleich der zum Trocknen bestimmten Erzeugungsmengen mit dem Verkauf von frischen Trauben oder von für die Weinherstellung geeigneten Erzeugnissen nicht durchführbar; dies ist ausschließlich darauf zurückzuführen, dass diese Gegenprüfungen aufgrund der äußerst hohen Anzahl von Prüfungen (sehr großen Anzahl von Anbauflächen) und einem Mangel an Kontrolleuren objektiv schwierig sind.“ Die GD AGRI kommt zu dem Schluss, dass das griechische Kontrollsystem das Risiko möglicher Lieferungen von Sultaninen an andere Abnehmer als Verarbeiter nicht abdeckt. Daher kann mit diesem Kontrollsystem die Einhaltung der Anforderung „AnbauflächenSpezialisierung“ und damit die Beihilfefähigkeit einer gegebenen Anbaufläche nicht wirksam geprüft werden. 4.1.3.3. Vorgeschlagene finanzielle Berichtigung a. Allgemeine Bewertung Die vorschriftswidrigen Kürzungen des Mindestertrags bilden den wichtigsten Mangel im Rahmen der vorliegenden Untersuchung. Daher stellt jeder Beihilfeantrag, der sich auf einen verringerten Ertrag stützt – und von der griechischen Zahlstelle für förderfähig befunden wurde –, ein Risiko für den Fonds dar. Insbesondere im Fall von Sultaninen werden die finanziellen Interessen der EU zudem durch unzureichende Kontrollen hinsichtlich der Anforderung der Ertragsspezialisierung gefährdet. 5 Dokument 65191 vom 29.4.2008. 19 In Dokument VI/5330/97 ist Folgendes festgelegt: „Wenn das Kontrollsystem eines Mitgliedstaats völlig fehlt oder schwere Mängel aufweist und Belege für verbreitete Unregelmäßigkeiten und für eine Vernachlässigung der Bekämpfung unregelmäßiger oder betrügerischer Praktiken vorliegen, ist eine Berichtigung um 25 % gerechtfertigt, da davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit, ungestraft regelwidrige Anträge einzureichen, zu außerordentlich hohen Verlusten für den Fonds führen wird. Daher kann die Berichtigung gegebenenfalls auf einen noch höheren Betrag festgelegt werden, oder es können die gesamten Ausgaben aberkannt werden, wenn die Mängel so schwerwiegend sind, dass sie eine völlige Nichteinhaltung der Gemeinschaftsvorschriften darstellen und so dazu führen, dass sämtliche Zahlungen unkorrekt sind.“ b. Unterscheidung zwischen Sultaninen und Korinthen Sultaninen sind eine Traubensorte mit drei möglichen Verwendungen. Im Rahmen des Kontrollbesuchs wurde festgestellt, dass das Risiko einer Einbehaltung von Sultaninen zum Zwecke der Weinherstellung oder des Verkaufs auf dem Frischobstmarkt überhaupt nicht abgedeckt war. Insoweit bot das Kontrollsystem keinerlei Sicherheit, dass Trauben von Anbauflächen, für die eine Beihilfe für getrocknete Trauben beantragt wurde, tatsächlich zum Trocknen an Verarbeiter geliefert wurden. Korinthen dagegen sind im Rahmen von zwei EU-Beihilferegelungen förderfähig. Daher werden Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der Beihilferegelung für getrocknete Trauben automatisch durch die Kontrollen im Rahmen der Beihilferegelung für Wein ergänzt. Dadurch wird das Risiko für den Fonds begrenzt. c. Diagramme der Ertragsverteilung für die Ernte 2007 Wie bereits erwähnt, basieren die Diagramme der Ertragsverteilung auf Gesamtlieferungen von Betrieben an Verarbeiter. Die Förderfähigkeit im Rahmen der Beihilferegelung für getrocknete Trauben wird jedoch auf Ebene der Anbaufläche (Rebfläche) festgelegt. Daher können aufgrund der Diagramme keine Schlussfolgerungen über die Beihilfefähigkeit einzelner Anbauflächen gezogen werden (zum Beispiel zur Extrapolation einer Berichtigung). Sie können aber als Indikatoren für die Verwaltung der Beihilferegelung dienen. In diesem Zusammenhang weist die GD AGRI auf die folgenden Punkte hin: – Bei den Erträgen an Sultaninen wird in 0,0 % aller Fälle (d. h. in keinem einzigen Fall) mindestens der vorgeschriebene Mindestertrag von 300 kg/Stremma (3000 kg/ha) erzielt. – Bei einem Anteil von 19,8 % der Erträge an Korinthen wird mindestens der vorgeschriebene Mindestertrag von 210 kg/Stremma (2100 kg/ha) erreicht. 20 d. Umfang der finanziellen Berichtigung Die GD AGRI bewertete das Risiko für den Fonds wie folgt: d.1. Sultaninen Die im Diagramm der Ertragsverteilung für 2007 dargestellten völlig unzuverlässigen Daten sind das Ergebnis vorschriftswidriger Kürzungen des Mindestertrags in Kombination mit einem vollständig unwirksamen Verwaltungs- und Kontrollsystem. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Ertrag in keinem einzigen Fall mindestens dem vorgeschriebenen Mindestertrag von 3000 kg/ha entsprach. Die GD AGRI stellte daher eine völlige Nichteinhaltung der EU-Vorschriften fest; entsprechend sind sämtliche Zahlungen als nicht korrekt zu bewerten. Daher schlägt die GD AGRI für Sultaninen eine finanzielle Berichtigung um 100 % für die Ausgaben des Wirtschaftsjahrs 2007/2008 vor. d.2. Korinthen Ebenso wie bei Sultaninen stellt jeder Beihilfeantrag, der sich auf eine vorschriftswidrige Kürzung des Mindestertrags stützt, ein Risiko für den Fonds dar. Ertragsdaten für Korinthen sind eine Angabe für die Erträge beihilfefähiger Flächen auf Betriebsebene: Es wurde festgestellt, dass 19,8 % der Erträge gleich oder größer dem vorgeschriebenen Mindestertrag von 2100 kg/ha waren. Die GD AGRI stellt daher fest, dass ein geschätzter Anteil von 100 – 19,8 % = 81,2 % aller Anträge höchstwahrscheinlich unberechtigt war. Darüber hinaus waren wahrscheinlich einzelne Anbauflächen von den restlichen 19,8 % der Anbauflächen ebenfalls nicht beihilfefähig. Tatsächlich haben die griechischen Behörden keine schlüssigen Belege dafür vorgelegt, dass die entsprechenden Zahlungen korrekt waren. Bei Korinthen sind im Gegensatz zu Sultaninen jedoch die folgenden Punkte zu beachten: – Korinthen sind im Rahmen von zwei EU-Beihilferegelungen förderfähig. Daher werden Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der Beihilferegelung für getrocknete Trauben automatisch durch die Kontrollen im Rahmen der Beihilferegelung für Wein ergänzt; entsprechend verringert sich das Risiko für den Fonds. – Korinthen sind normalerweise nicht für den Frischobstmarkt bestimmt. Entsprechend geringer ist das Risiko, dass sie für andere Zwecke als die Trocknung einbehalten werden. 21 Parallel zur Bewertung der in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Situation für 2007/2008 erinnert die GD AGRI an ihre Schlussfolgerungen in Bezug auf Korinthen im Rahmen der vorangegangenen Reihe von Untersuchungen.6 Im Wirtschaftsjahr 2006/2007 wurde eine „einheitliche“ Kürzung des Mindestertrags um 50 % durchgeführt. Die verfügbaren Daten schienen damals darauf hinzuweisen, dass zwischen 25 % und 50 % der Ausgaben risikobehaftet waren. Auf dieser Grundlage erstellte die GD AGRI eine konservative Schätzung und schlug eine finanzielle Berichtigung um 25 % für die Ausgaben des Wirtschaftsjahres 2006/2007 vor. Da die „einheitliche“ Kürzung des Mindestertrags für Korinthen seitdem von 50 % auf 80 % angehoben wurde, schließt die GD AGRI, dass das Risiko von Unregelmäßigkeiten im Wirtschaftsjahr 2007/2008 entsprechend zugenommen hat. Daher schlägt die GD AGRI vor, 50 % der Ausgaben für Korinthen im Wirtschaftsjahr 2007/2008 von der EU-Beihilfe auszuschließen. Und schließlich erinnert die GD AGRI an die Zweifel der griechischen bescheinigenden Stelle in Bezug auf die Konformität der (späteren) Kürzungen des Jahres 2007 mit den Rechtsvorschriften. Laut dem Bericht der bescheinigenden Stelle stünde die gesamte im Haushaltsjahr 2008 gezahlte Beihilfe auf dem Spiel. Die finanzielle Berichtigung beläuft sich auf 83 613 370,22 EUR. Sie wurde wie folgt berechnet: Zahlstelle GR01 GR01 Haushaltsposten 050302291513070 050302291513070 Art der Berichtigung Währung Haushaltsjahr 2008 punktuell EUR –83 614 255,41 Haushaltsjahr 2009 punktuell EUR INSGESAMT +885,19 –83 613 370,22 4.1.4. Schlichtung Die griechischen Behörden beantragten keine Schlichtung. 6 Berichtigungsbetrag FV/2006/353/GR und FV/2007/320/GR. 22 5. MILCHERZEUGNISSE Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält keine Berichtigungen für diesen Sektor. 23 6. INTERVENTIONSMASSNAHMEN UND SONSTIGE MARKTMASSNAHMEN Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält keine Berichtigungen für diesen Sektor. 24 7. WEIN Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält keine Berichtigungen für diesen Sektor. 25 8. TABAK Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält keine Berichtigungen für diesen Sektor. 26 9. KARTOFFELSTÄRKE Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält keine Berichtigungen für diesen Sektor. 27 10. POSEI Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält keine Berichtigungen für diesen Sektor. 28 11. TIERPRÄMIEN 11.1. Spanien – Rinder- und Schafprämien Untersuchung Kontrollbesuch Mitteilungsschreiben Antwort des Mitgliedstaats Einladung zur bilateralen Besprechung Schlussfolgerungen der bilateralen Besprechung Antwort des Mitgliedstaats Schlichtungsschreiben: Schlichtungsverfahren: Stellungnahme der Schlichtungsstelle: Abschließendes Schreiben: NAC/2009/102 8.-12.6.2009 Ares(2009)308475 vom 5.11.2009 SGFA/MAD/353 vom 3.2.2010 Ares(2010)973284 vom 20.12.2010 Ares(2011)1270540 vom 28.11.2011 SGFA/ISR/MSL/3882 vom 26.1.2012 Ares(2013)70377 vom 21.1.2013 - 11.1.1. Wichtigste Feststellungen 11.1.1.1. Mängel bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen während des Haltungszeitraums im Zusammenhang mit der Gewährung von Mutterkuhprämien in Kantabrien Gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 umfassen die Vor-Ort-Kontrollen „mindestens 5 % aller Tiere pro Beihilferegelung, für die Beihilfen beantragt werden“, und gemäß Artikel 34 Absatz 1 der genannten Verordnung sind „mindestens 60 % des in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b) letzter Satz dieser Verordnung vorgesehenen Mindestsatzes der Vor-Ort-Kontrollen über den Haltungszeitraum der betreffenden Beihilferegelung verteilt durchzuführen“. Es wurde festgestellt, dass für das Antragsjahr 2007 in Kantabrien anstelle der vorgeschriebenen 3 % (60 % von 5 %) nur 1,79 % des Mindestsatzes von im Rahmen der Gewährung der Mutterkuhprämie zu kontrollierenden Tieren während des Haltungszeitraums einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen worden waren. Die spanischen Behörden stimmten zu, dass für das Antragsjahr 2007 der vorgeschriebene Satz von während des Haltungszeitraums durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen nicht erreicht wurde; sie wiesen jedoch darauf hin, dass sie zahlreiche rückwirkende Kontrollen durchführten. Die spanischen Behörden sind der Ansicht, dass die am Ende des Haltungszeitraums oder sogar danach durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen im Hinblick auf die Feststellung von Unregelmäßigkeiten wirksamer sind als Kontrollen zu Beginn des Haltungszeitraums. Nach Aussage der spanischen Behörden ist dies darauf zurückzuführen, dass bei den Kontrollen Register und sonstige Belege überprüft werden, um Unregelmäßigkeiten bei der Meldung von Verbringungen an Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbanken nicht nur über einen kurzen Zeitraum zu Beginn des Haltungszeitraums, sondern während des gesamten Haltungszeitraums festzustellen. 29 Die spanischen Behörden betonten, dass sich die Tierhaltungsbetriebe in Kantabrien durch die Stabilität ihrer Bestände auszeichnen. Die GD AGRI macht geltend, dass rückwirkende Kontrollen die während des Haltungszeitraums durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen nicht ersetzen; dies ist der Zeitraum, in dem Tiere, für die ein Antrag gestellt wurde, im Betrieb gehalten werden müssen, um eine Beschau beihilfefähiger lebender Tiere (z. B. hinsichtlich Kennzeichnung) zu ermöglichen. 17,33 % der Tiere, für die im Antragsjahr 2007 ein Antrag auf eine Mutterkuhprämie gestellt worden war, wurden in Kantabrien Vor-Ort-Kontrollen unterzogen; dieser Anteil liegt deutlich über der vorgeschriebenen Mindestanforderung von 5 %. Der niedrige Satz von Vor-Ort-Kontrollen während des Haltungszeitraums in Kantabrien verstieß gegen Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Die GD AGRI ist jedoch der Ansicht, dass das Risiko für den Fonds durch den hohen Gesamtsatz von Vor-OrtKontrollen gemindert wurde. 11.1.1.2. Falsche Anwendung von Sanktionen für Zahlungen nach Artikel 69 für Mutterkühe In dem in Spanien eingesetzten antragslosen System für Zahlungen nach Artikel 69 für Mutterkühe gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 für das Antragsjahr 2008. Dies impliziert, dass eine Sanktion gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 für jedes potenziell beihilfefähige Tier angewendet werden muss, bei dem hinsichtlich der Kennzeichnung/Registrierung eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde. Dies ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 972/2007 vom 20. August 2007; Artikel 1 Absatz 24 der letzteren Verordnung lautet: „Artikel 63 erhält folgende Fassung: ,Artikel 63 Feststellungen in Bezug auf die Ergänzungszahlungen Bei der in Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Ergänzungszahlung für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder für Qualitätsproduktion wenden die Mitgliedstaaten Kürzungen und Ausschlüsse an, die den in diesem Titel vorgesehenen gleichwertig sind. Bei Gewährung von flächenbezogenen Zahlungen oder von Zahlungen für Tiere gelten die Bestimmungen dieses Teils entsprechend.‘“ Artikel 2 legt Folgendes fest: „Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt für Beihilfeanträge, die sich auf Jahre oder Prämienzeiträume ab 1. Januar 2008 beziehen.“ 30 In Spanien waren Zahlungen gemäß Artikel 69 für Mutterkühe nicht auf die Ansprüche auf Mutterkuhprämien begrenzt; allerdings war die Anzahl der für Ergänzungszahlungen zulässigen Tiere auf die Höhe der Mutterkuhquote beschränkt. Daher wurden für das Antragsjahr in einigen Fällen keine Sanktionen gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr.796/2004 verhängt. Es gab Fälle, in denen die Anzahl der Tiere, bei denen Ergänzungszahlungen in Betracht kamen, die Anzahl der Ansprüche auf Mutterkuhprämie überschritt. Einige dieser Tiere, bei denen Ergänzungszahlungen in Betracht kamen, wurden bei der Berechnung der Sanktionen für Rinderprämien nicht berücksichtigt, weil die Anzahl der Tiere, für die Ergänzungszahlungen in Betracht kamen, an die Anzahl der Ansprüche auf Mutterkuhprämie angepasst wurde. Diese Tiere wurden jedoch bei der Berechnung der Kürzungen im Rahmen der Cross-Compliance berücksichtigt. Die spanischen Behörden wiesen auf Folgendes hin: – Im Jahr 2008 wurde das gleiche Sanktionssystem angewendet wie in den Jahren zuvor; dieses System war Gegenstand von Feststellungen im Rahmen der vorherigen Untersuchungen, bei denen keine finanzielle Berichtigungen beschlossen worden waren. – Daher wurde es nicht für notwendig erachtet, Abhilfemaßnahmen für 2007 durchzuführen, und es wurden die gleichen Verfahren angewendet. – Für das Jahr 2009 wurden jedoch unverzüglich – im gleichen Jahr, in dem die genannten Schwächen aufgezeigt wurden – Abhilfemaßnahmen durchgeführt, und das Verfahren für die Berechnung von Sanktionen wurde entsprechend den Feststellungen der Kommission angepasst. Gemäß der Aufforderung der GD AGRI gaben die spanischen Behörden den Betrag an, der von der Beihilfe hätte ausgeschlossen werden müssen (14 942,25 EUR, entsprechend 539 Tieren), und schlüsselten diesen Betrag nach autonomen Gemeinschaften auf. 11.1.1.3. Mängel bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen während des Haltungszeitraums im Zusammenhang mit der Gewährung von Mutterschafund Ziegenprämien in Kantabrien Gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sind mindestens 50 % des Mindestsatzes der Schafhaltungsbetriebe, die Vor-Ort-Kontrollen unterzogen werden (10 %), über den Haltungszeitraum verteilt zu kontrollieren. Die GD AGRI hält an ihrem Standpunkt fest, dass der Satz der während des Haltungszeitraums durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen (3,08 % anstatt 5 %) im Widerspruch zum genannten Artikel steht. 31 Die spanischen Behörden räumen ein, dass der vorgeschriebene Satz der während des Haltungszeitraums durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen für das Antragsjahr 2007 nicht erreicht wurde. Die GD AGRI stellt fest, dass der niedrige Satz von Vor-Ort-Kontrollen während des Haltungszeitraums in Kantabrien dem genannten Artikel nicht entspricht und zu einem Risiko für den Fonds geführt hat. Gemäß den Kontrollstatistiken wurden jedoch in Kalabrien 16,20 % der Betriebe, welche die Mutterschaf- und Ziegenprämie beantragten, und 27,94 % der Tiere, für die im Antragsjahr 2007 die Mutterschaf- und Ziegenprämie beantragt wurde, Vor-Ort-Kontrollen unterzogen. Diese Sätze der Vor-Ort-Kontrollen liegen deutlich über der vorgeschriebenen Mindestanforderung von 10 %. Die GD AGRI ist der Ansicht, dass das Risiko für den Fonds durch den hohen Gesamtsatz von Vor-Ort-Kontrollen gemindert wurde. 11.1.2. Argumente des Mitgliedstaats 11.1.2.1. Mängel bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen während des Haltungszeitraums im Zusammenhang mit der Gewährung von Mutterkuhprämien in Kantabrien Die spanischen Behörden räumten ein, dass der vorgeschriebene Satz von während des Haltungszeitraums durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen nicht erreicht wurde; sie wiesen jedoch darauf hin, dass sie zahlreiche rückwirkende Kontrollen durchführten. Die spanischen Behörden betonten, dass sich die Tierhaltungsbetriebe in Kantabrien durch die Stabilität ihrer Bestände auszeichnen. Nach ihren Aussagen sind fast alle Mutterkühe eines Betriebs im Dezember während der Sommermonate des Folgejahres über den gesamten Haltungszeitraum im Betrieb vorhanden. Über mehrere Antragsjahre hinweg hätten die spanischen Behörden festgestellt, dass die Tiere nicht zwischen Betrieben hin und her transportiert würden und dass keine großen Änderungen der Bestände aufträten, sondern dass die Herde in ein und demselben Betrieb vielmehr über die ganze Fortpflanzungsphase von Mutterkühen oder über einen großen Teil der Fortpflanzungsphase gleich bleibe. Die spanischen Behörden betonten, dass aus diesem Grund eine rückwirkende Vor-Ort-Kontrolle die gleiche Beweiskraft habe wie eine während des Haltungszeitraums durchgeführte Vor-OrtKontrolle. Nach Ansicht der spanischen Behörden stellt die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ein umfassendes und praktisch durchgehendes Kontrollsystem auf Grundlage regelmäßiger Verfahren dar, das die Zuverlässigkeit der Datenbank jederzeit gewährleistet und den außerhalb des Haltungszeitraums durchgeführten rückwirkenden Kontrollen von Mutterkühen uneingeschränkte Beweiskraft verleiht. 32 11.1.2.2. Falsche Anwendung von Sanktionen für Zahlungen gemäß Artikel 69 für Mutterkühe Die spanischen Behörden erklären, dass das finanzielle Risiko für den Fonds praktisch vernachlässigbar sei, und weisen auf die folgenden Aspekte hin: – Im Jahr 2008 sei das gleiche Sanktionssystem angewendet worden wie in den Jahren zuvor; dieses System sei Gegenstand von Feststellungen im Rahmen der vorherigen Untersuchungen gewesen, bei denen keine finanzielle Berichtigungen beschlossen worden seien. – Daher sei es nicht für notwendig erachtet worden, Abhilfemaßnahmen für 2007 durchzuführen, und es seien die gleichen Verfahren angewendet worden. – Infolge der Feststellungen der Kommission im Rahmen der Untersuchung in Kantabrien seien für das Jahr 2009 unverzüglich (d. h. im gleichen Jahr, in dem die genannten Schwächen aufgezeigt wurden) Abhilfemaßnahmen durchgeführt worden, und das Verfahren für die Berechnung von Sanktionen sei entsprechend den Feststellungen der Kommission angepasst worden. 11.1.2.3. Mängel bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen während des Haltungszeitraums im Zusammenhang mit der Gewährung von Mutterschafund Ziegenprämien in Kantabrien Die spanischen Behörden wiesen darauf hin, dass die Stabilität der Herdenbestände in den Tierhaltungsbetrieben ein konstanter Faktor sei. Dies werde auch daran deutlich, dass die in Kantabrien vorgeschriebenen Verfahren zur Gewährleistung der Tiergesundheit sowie zur Kennzeichnung und Registrierung von amtlicher Seite durchgeführt würden; die Betriebsinhaber dürften diese Verfahren nicht autonom durchführen. Darüber hinaus betonten die spanischen Behörden erneut, dass normalerweise zu beobachten sei, dass Betriebsinhaber, die innerhalb eines Haltungszeitraums schon früh einer Vor-OrtKontrolle unterzogen wurden, später verstärkt versucht sein können, sich über die Anforderungen z. B. in Bezug auf die Mindestzahl von Tieren hinwegzusetzen als Betriebsinhaber, die nicht wissen, ob sie noch kontrolliert werden. Ein Betriebsinhaber, der einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen wurde, werde nämlich mit großer Wahrscheinlichkeit frühestens im folgenden Antragsjahr erneut kontrolliert. Nach Aussage der spanischen Behörden sind rückwirkende Beihilfekontrollen für die Bewertung des hypothetischen Risikos für den Fonds in den Jahren 2007 und 2008 genauso zuverlässig wie während des Haltungszeitraums durchgeführte Kontrollen. 33 11.1.3. Berechnung der finanziellen Berichtigung Die GD AGRI ist auf Grundlage der Feststellungen und unter Berücksichtigung der Erläuterungen der spanischen Behörden der Auffassung, dass durch die festgestellten Mängel in Bezug auf den Satz der Vor-Ort-Kontrollen in Kantabrien und die falsche Anwendung der Sanktionen für Zahlungen gemäß Artikel 69 für Mutterkühe in den betroffenen Antragsjahren ein Risiko für den Fonds entstanden ist. Die Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Mindestsatzes von während des Haltungszeitraums durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen stellt einen Mangel in Bezug auf eine Schlüsselkontrolle dar. Dieser Mangel hat für das Antragsjahr 2007 sowohl bei Mutterkuhprämien als auch bei Mutterschaf- und Ziegenprämien zu einem Risiko für den Fonds geführt, und die GD AGRI ist der Ansicht, dass die Anwendung einer Pauschalberichtigung die beste Methode für die Quantifizierung dieses Risikos ist. Dokument VI/53230/97 besagt: „Wurden zwar alle Schlüsselkontrollen vorgenommen, jedoch nicht in der nach den Verordnungen vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit oder Intensität, so ist eine Berichtigung in Höhe von 5 % gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass die Kontrollen nach vernünftigem Ermessen keine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Anträge bieten und dass die Gefahr eines Verlustes zum Nachteil des Fonds bestand.“ Das Risiko für den Fonds wurde jedoch durch den hohen Gesamtsatz von Vor-Ort-Kontrollen gemindert. Daher wird für das Antragsjahr 2007 eine finanzielle Berichtigung um 2 % für alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Mutterkuhprämien sowie von Mutterschaf- und Ziegenprämien in Kantabrien vorgeschlagen. Die GD AGRI schlägt gemäß Dokument VI/5330/97 eine punktuelle Berichtigung für die falsche Anwendung von Sanktionen für Zahlungen gemäß Artikel 69 für Mutterkühe vor. Die spanischen Behörden teilten den Betrag, der von der Beihilfe hätte ausgeschlossen werden müssen, (14 942,25 EUR) sowie eine Aufschlüsselung dieses Betrags nach autonomen Gemeinschaften mit. 34 Die von der Finanzierung auszuschließenden spanischen Ausgaben belaufen sich auf: Zahlstelle ES01 ES02 ES03 ES06 ES06 Antragsjahr 2008 2008 2008 2008 2007 Haushaltsjahr 2009 2009 2009 2009 2008 ES06 ES06 ES06 2007 2007 2007 2009 2010 2008 ES06 2007 2009 ES07 ES08 ES09 ES10 ES11 ES14 ES15 ES16 ES17 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 Haushaltsposten 050302360000034 050302360000034 050302360000034 050302360000034 05030206212003705 0302062120039 050302062120039 050302062120039 050302142221068 050302142221069 050302142221070 050302142221068 050302142221070 050302360000034 050302360000034 050302360000034 050302360000034 050302360000034 050302360000034 050302360000034 050302360000034 050302360000034 INSGESAMT 35 Art der Berichtigung Währung punktuell punktuell punktuell punktuell 2 % pauschal EUR EUR EUR EUR EUR Berichtigungs betrag –1 275,22 –138,61 –110,89 –859,39 –167 971,02 2 % pauschal 2 % pauschal 2 % pauschal EUR EUR EUR –807,40 –349,10 –11 498,80 2 % pauschal EUR –68,10 punktuell punktuell punktuell punktuell punktuell punktuell punktuell punktuell punktuell EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR –110,89 –6 791,93 –55,44 –4 768,21 –138,61 –83,17 –83,17 –360,39 –166,33 –195 636,67 11.2. Griechenland Untersuchung Nr.: AP/2006/06a/GR Rechtsvorschriften: Verordnungen Nr. 2419/2001, 1254/1999, 342/1999, 1782/2003, 1973/2004, 1760/2000 und 796/2004 Kontrollbesuch: 13.3.2006 bis 17.3.2006 Mitteilungsschreiben: AGRI 01016 vom 16.1.2007 Antwort des Mitgliedstaats: 34070 vom 15.3.2007 Einladung zur bilateralen Besprechung: Ares(2010)243262 vom 6.5.2010 Bilaterale Besprechung: 19.5.2010 Protokoll der bilateralen Besprechung: Ares(2010)552429 vom 1.9.2010 Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung: 106935 vom 9.12.2010 Schlichtungsschreiben: Ares(2011)860237 vom 8.8.2011 Antrag auf Schlichtung: Ares(2011)1094366 vom 14.10.2011 Schlichtungsverfahren: 11/GR/499 Stellungnahme der Schlichtungsstelle: Ares(2012)73861 vom 23.1.2012 Abschließendes Schreiben: Ares(2013)9324 vom 7.1.2013 11.2.1. Wichtigste Feststellungen bezüglich der Durchführung von Schlüsselkontrollen (1) Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank In den Antragsjahren 2004 und 2005 kam es zu erheblichen Verzögerungen bei der Aktualisierung der Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank. Die Datenbank enthielt für viele Erzeuger noch Tiere, die schon lange nicht mehr im Betrieb existierten. Insoweit spiegelte die Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank die Situation im Betrieb nicht korrekt wider. In den Antragsjahren 2004 und 2005 beruhte die Überprüfung des wichtigsten Beihilfefähigkeitskriteriums in erster Linie auf dem computergestützten Abgleich mit einer nicht aktualisierten – und daher unzuverlässigen – Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank. Daher war die Kontrolle bestimmter Beihilfefähigkeitskriterien durch diesen Abgleich möglicherweise nicht vollständig gewährleistet. Dies führte für die betroffenen Antragsjahre zu einem Risiko für den Fonds. Diese Feststellung betrifft alle Beihilferegelungen für Rinder. 36 (2) Mängel bei Vor-Ort-Kontrollen Zwar wurden mehr Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt als vorgeschrieben. Diese Kontrollen waren jedoch recht unvollständig und oberflächlich. Bei der Prüfung der Unterlagen wurden die folgenden Mängel in Bezug auf die Vor-Ort-Kontrollen in Griechenland für die Antragsjahre 2004 und 2005 festgestellt: Kontrollberichte waren nicht ausführlich genug und unvollständig oder falsch ausgefüllt und boten daher keine Möglichkeit, die Einzelheiten der durchgeführten Kontrollen zu überprüfen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Entgegen den Bestimmungen von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wurde die Gesamtzahl der Tiere im Betrieb (einschließlich der Tiere, für die keine Beihilfe beantragt worden war) nicht mit der Anzahl im Bestandsregister und in der Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank abgeglichen. Die Kennzeichnungsund Registrierungsdatenbank wurde bei den Vor-Ort-Kontrollen im Antragsjahr 2004 überhaupt nicht und im Antragsjahr 2005 nur gelegentlich benutzt. In mehreren Kontrollberichten wurden Inkonsistenzen zwischen der Gesamtzahl der gemeldeten Tiere (d. h. der Tiere, für die ein Beihilfeantrag gestellt worden war, und der Tiere, für die kein Antrag gestellt worden war) und der im Bestandsregister genannten Anzahl festgestellt. Außerdem war das Feld für die Anzahl der Tiere, für die kein Antrag gestellt worden war, häufig nicht ausgefüllt. Bei der Prüfung der Unterlagen wurde für beantragte Tiere nur eine sehr geringe Anzahl von Unregelmäßigkeiten bezüglich der Kennzeichnung und Registrierung festgestellt, die Sanktionen nach sich zogen. Dieser Befund steht im Widerspruch zu den umfangreichen Kennzeichnungsproblemen, die während vorangegangener Kontrollbesuche festgestellt wurden. Dadurch wird die Ansicht der GD AGRI bestärkt, dass die Vor-Ort-Kontrollen Schwächen bezüglich der Meldung von Unregelmäßigkeiten aufweisen. Es liegen keine Belege dafür vor, dass bei Tieren, für die in den zwölf Monaten vor der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfeanträge eingereicht worden waren, systematisch Kontrollen durchgeführt wurden, wie in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgesehen. Obwohl diese Kontrollen in den Leitlinien für Kontrolleure vorgeschrieben sind, enthielt der Kontrollbericht nur ein Bestätigungsfeld (JA/NEIN) für den Punkt „Belege wurden angefordert“. In den meisten Unterlagen war dieses Feld frei, oder das Kreuz war bei „NEIN“ gesetzt worden. Durch die genannten Schwächen ist für die Antragsjahre 2004 und 2005 ein Risiko für den Fonds entstanden. Dies betrifft alle Beihilferegelungen für Rinder. 37 (3) Kürzungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, für die keine Beihilfe beantragt wurde Im Antragsjahr 2004 wurden keine über die einzelne Quote hinausgehenden Kürzungen der Mutterkuhprämie vorgenommen, wenn Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Kennzeichnung und Registrierung von beantragten Tieren festgestellt wurden. Die GD AGRI macht geltend, dass diese Tiere als nicht beantragte Tiere hätten behandelt werden müssen und dass für diese Tiere Kürzungen gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 hätten vorgenommen werden müssen. Dadurch, dass die vorgeschriebenen Sanktionen nicht angewendet wurden, ist ein Risiko für den Fonds entstanden. (4) Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen Die Vor-Ort-Kontrollen, die in Griechenland bei den Antragstellern für die Mutterkuhprämie durchgeführt wurden, erfolgten konzentriert am Ende des Haltungszeitraums, in erster Linie in den letzten zwei Monaten des sechsmonatigen Haltungszeitraums. Die GD AGRI erklärt, dass dies gegen Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 verstößt. Da mit den Vor-Ort-Kontrollen seit mehreren Jahren spät begonnen wurde, ist die GD AGRI außerdem der Ansicht, dass den Betriebsinhabern bekannt gewesen sein könnte, dass in einem bestimmten Zeitraum keine Kontrollen durchgeführt wurden und dass sie diesen „kontrollfreien Zeitraum“ möglicherweise hätten ausnutzen können. Insoweit ist in den Antragsjahren 2004 und 2005 ein Risiko für den Fonds entstanden. (5) Vor-Ort-Kontrollen hinsichtlich der Schlachtprämie Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 müssen die Vor-Ort-Kontrollen pro Beihilferegelung mindestens 5 % aller Tiere umfassen, für die Beihilfen beantragt wurden. In Griechenland wurde keine spezifische Stichprobe für Vor-Ort-Kontrollen für Tiere gebildet, für die eine Schlachtprämie beantragt worden war. Nach den griechischen Leitlinien für die Antragsjahre 2004 und 2005 würden die Tiere, für die eine Schlachtprämie beantragt wurde, nur dann einer Vor-Ort-Kontrolle im Zusammenhang mit anderen Regelungen unterzogen, wenn diese Vor-Ort-Kontrollen nach der Antragstellung für die Schlachtprämie erfolgen. Dadurch könnten mehrere Antragsteller für die Schlachtprämie möglicherweise von Vor-OrtKontrollen ausgenommen sein. Daher ist in den Antragsjahren 2004 und 2005 ein Risiko für den Fonds entstanden. 11.2.2. Wichtigste Schwächen bei der Durchführung von Zusatzkontrollen (6) Angabe des Haltungsorts im Antrag Bei der Prüfung der Unterlagen wurde festgestellt, dass der Haltungsort entgegen den Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 im Antrag nicht immer klar angegeben war. 38 (7) Offizielle Statistiken gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 für Antragsjahr 2004 Die von den griechischen Behörden für das Antragsjahr 2004 bereitgestellten offiziellen Statistiken waren unvollständig. Die „Übersichtstabelle für Kürzungen und Ausschlüsse“ wurde nicht vorgelegt. Außerdem wiesen die Statistiken Inkonsistenzen in Bezug auf die Gesamtzahl von Schlachthöfen in Griechenland auf, welche die griechischen Behörden nicht erklären konnten. 11.2.3. Argumente des Mitgliedstaats Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank Die griechischen Behörden erklären, dass die Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank7 seit 2002 ständig verbessert werde. Darüber hinaus erläutern die griechischen Behörden: „[Die Datenbank] wird von den Dienststellen der Kommission überprüft, und ihre Funktionalität und Zuverlässigkeit wurden seit 2002 nicht in Frage gestellt.“ Die griechischen Behörden legten (in Anhang 4 Nummer 27 des Schlichtungsantrags) „die Statistiken über die Vor-Ort-Kontrollen in Rinderhaltungsbetrieben auf dem gesamten griechischen Hoheitsgebiet“ vor, „die in den Jahren 2005 und 2006 von den lokalen Veterinärdirektionen der Präfekturbehörden durchgeführt wurden“; ihrer Ansicht nach „zeigen [diese Statistiken], dass sich die griechischen Behörden in der Vergangenheit wie in der Gegenwart angemessen bemüht haben bzw. bemühen, die fristgerechte Aktualisierung und den wirksamen Betrieb der VDB (Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank) sicherzustellen und die Gemeinschaftsressourcen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds zu sichern“. Mängel bei Vor-Ort-Kontrollen Die griechischen Behörden vertreten den Standpunkt, dass jegliche unvollständig oder falsch ausgefüllten Kontrollberichte Einzelfälle darstellen. Sie betonen, dass die Kontrolleure ausführliche Anweisungen erhalten. Kürzungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, für die keine Beihilfe beantragt wurde Die griechischen Behörden betonen, dass nur Zahlungen für beihilfefähige Tiere innerhalb der einzelnen Quoten für Mutterkühe geleistet wurden. Sie bestreiten jedoch nicht, dass die in Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vorgesehenen Kürzungen nicht vorgenommen wurden. 7 Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank gemäß Verordnung (EG) Nr. 1760/2000. 39 Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen Die griechischen Behörden haben bestätigt, dass die meisten Vor-Ort-Kontrollen aufgrund einer bewussten Entscheidung des Mitgliedstaats gegen Ende des Haltungszeitraums durchgeführt wurden. Ihrer Ansicht nach wurde durch diese Praxis, die weder dem Geist, noch dem Buchstaben von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 widerspreche (da dort kein genauer Zeitpunkt innerhalb des Haltungszeitraums genannt sei, zu dem die Vor-OrtKontrollen durchgeführt werden müssten), das Risiko, dass Tiere während des Haltungszeitraums aus dem Betrieb entfernt werden (was mit einem Risiko für den Fonds verbunden wäre), deutlich verringert. Aufgrund der angewendeten Praxis – d. h. der Durchführung einer deutlich höheren Anzahl von Vor-Ort-Kontrollen als im Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben – sowie infolge der Tatsache, dass diese Kontrollen nicht angekündigt wurden, seien die Betriebsinhaber genötigt gewesen, die Tiere vorschriftsmäßig bis zum Abschluss des Haltungszeitraums in ihren Betrieben zu halten. Außerdem würden einige Kontrollen auch außerhalb des Haltungszeitraums durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Begünstigten ihre Verpflichtungen erfüllen. Insbesondere umfassten die Vor-OrtKontrollen Folgendes: a) im Jahr 2004: 70,88 % aller Tiere, für die eine Mutterkuhprämie beantragt worden war; 71,73 % aller Tiere, für die eine Sonderprämie für Bullen beantragt worden war; 75,00 % aller Tiere, für die eine Extensivierungsprämie beantragt worden war; und 43,47 % aller Tiere, für die eine Schlachtprämie beantragt worden war; sowie (b) im Jahr 2005: 43,76 % aller Tiere, für die eine Mutterkuhprämie beantragt worden war; 31,45 % aller Tiere, für die eine Sonderprämie für Bullen beantragt worden war; 30,23 % aller Tiere, für die eine Extensivierungsprämie beantragt worden war; und 24,63 % aller Tiere, für die eine Schlachtprämie beantragt worden war. Nach Ansicht der griechischen Behörden zeigt dies, dass die Gemeinschaftsressourcen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds gesichert seien. Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit der Gewährung von Schlachtprämien Die Feststellung, dass keine spezifische Stichprobe für Vor-Ort-Kontrollen von Tieren gebildet worden sei, für die eine Schlachtprämie beantragt worden war, bestreiten die griechischen Behörden nicht. Sie erläutern, Tiere würden über das Jahr verteilt in drei Zeiträumen geschlachtet; Anträge für Schlachtungen im ersten Zeitraum würden beispielsweise im Mai eingereicht, für Schlachtungen im zweiten Zeitraum im September usw. Daher könnten im Zusammenhang mit der Gewährung von Schlachtprämien keine Vor-OrtKontrollen durchgeführt werden, da der Schlachtzeitpunkt nicht von vornherein festgelegt sei. Außerdem sei der im Gemeinschaftsrecht (Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001) vorgeschriebene verbindliche Kontrollsatz von 5 % aufgrund der erhöhten Anzahl von Kontrollen im Zusammenhang mit anderen Regelungen in den Jahren 2004 und 2005 überschritten worden. 40 Zur Feststellung der Kommission, dass dies dazu geführt haben könnte, dass mehrere Betriebe, die eine Schlachtprämie beantragt haben, von Vor-Ort-Kontrollen ausgenommen worden seien, merken die griechischen Behörden an, dass ihre Anweisungen Tierhaltungsbetriebe, die nur eine Schlachtprämie beantragt haben, nicht von Vor-Ort-Kontrollen ausnehmen. Außerdem müsse dem Antrag für jedes Tier, für das eine Schlachtprämie beantragt wird, zwingend die Schlachtbescheinigung und der daran befestigte Pass – jeweils versiegelt durch den für die Überwachung des Schlachthofes zuständigen Tierarzt – beigefügt werden; daher bestehe keine Gefahr, dass eine Prämie an Betriebsinhaber gezahlt werde, welche die erforderlichen vorgeschriebenen Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllten. Aus diesem Grund seien Vor-Ort-Kontrollen der Tiere, für die eine Schlachtprämie beantragt wurde, entweder im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle im Betrieb durchgeführt worden, in der alle Regelungen berücksichtigt worden seien, oder man habe Vor-Ort-Kontrollen im Schlachthof durchgeführt, wenn die Kontrolle ausschließlich die Schlachtprämienregelung zum Gegenstand gehabt habe. Daher habe kein Risiko für den Fonds bestanden. Angabe des Haltungsorts im Antrag In dem Antrag auf die Prämie müssen alle Betriebsinhaber den genauen Ort ihrer Stallanlagen sowie jegliche Änderung dieses Ortes während des Haltungszeitraums angeben. Außerdem müssen alle Betriebsinhaber, die in das InVeKoS (Bereich Tiere) integriert sind, seit 2002 die kartografischen Daten ihrer Stallanlagen im Zusammenhang mit dem InVeKoSFlächenprogramm angeben. Die Kontrolle des Ortes, an dem die Tiere gehalten werden, ist absolut ausreichend und wird durch mehrfache Kontrollen durch verschiedene Abteilungen und Dienststellen zuverlässig abgedeckt. Mögliche einzelne Mängel können nicht allgemein auf das ganze Land übertragen werden. Offizielle Statistiken gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 für Antragsjahr 2004 Die griechischen Behörden bestehen darauf, dass sie vollständige Statistiken für das Antragsjahr 2004 bereitgestellt haben. Sie tragen jedoch keine Begründungen für das Fehlen der „Übersichtstabelle für Kürzungen und Ausschlüsse“ und für die Inkonsistenzen in den Statistiken hinsichtlich der Gesamtzahl der Schlachthöfe in Griechenland vor. 11.2.4. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung Auf der Grundlage ihrer Feststellungen und unter Berücksichtigung der Ausführungen der griechischen Behörden bleibt die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung bei ihrer Auffassung, dass durch die festgestellten Mängel beim Ablauf der Schlüssel- und Zusatzkontrollen ein Risiko für den Fonds entstanden ist. 41 Für die Antragsjahre 2004 und 2005 wurden in Bezug auf Schlüsselkontrollen die folgenden Mängel festgestellt: Verzögerungen bei der Aktualisierung der Kennzeichnungsund Registrierungsdatenbank haben die Qualität des Datenabgleichs zur Überprüfung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen beeinträchtigt; die Qualität der Vor-Ort-Kontrollen war unzureichend; bei Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, für die eine Mutterkuhprämie über die jeweilige Quote hinaus beantragt worden war, wurden keine Sanktionen verhängt (nur Antragsjahr 2004); die ersten vier Monate der sechsmonatigen Haltungsdauer für die Mutterkuhprämie wurden durch Vor-Ort-Kontrollen praktisch nicht abgedeckt; für Tiere, für die eine Schlachtprämie beantragt worden war, waren keine Vor-OrtKontrollen vorgesehen. In Bezug auf Schlüsselkontrollen wurden folgende Mängel festgestellt: Ein Teil der erforderlichen Statistiken für das Antragsjahr 2004 wurde nicht bereitgestellt; der Haltungsort wurde in den Anträgen nicht immer klar angegeben (Antragsjahre 2004 und 2005). Dokument VI/5330/97 besagt: „Wurden zwar alle Schlüsselkontrollen vorgenommen, jedoch nicht in der nach den Verordnungen vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit oder Intensität, so ist eine Berichtigung in Höhe von 5 % gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass die Kontrollen nach vernünftigem Ermessen keine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Anträge bieten und dass die Gefahr eines Verlustes zum Nachteil des Fonds bestand.“ Laut Dokument VI/5330/97 würden Mängel bei einer Zusatzkontrolle eine Pauschalberichtigung um 2 % rechtfertigen. Die Pauschalberichtigung um 2 % wird jedoch durch die vorgeschlagene Pauschalberichtigung um 5 % aufgrund der Mängel in Bezug auf Schlüsselkontrollen aufgewogen. 42 11.2.5. Stellungnahme der Schlichtungsstelle In den Schlussfolgerungen ihres Abschlussberichts äußerte sich die Schlichtungsstelle wie folgt: – Sie bewertete die Schlichtung in diesem Fall innerhalb der vorgesehenen Frist als nicht erfolgreich. – Sie forderte die Dienststellen der Kommission auf, anhand der folgenden Punkte zu prüfen, ob der Umfang der vorgeschlagenen Berichtigungen angepasst werden könnte. Die Einschätzung der Schlichtungsstelle lautet wie folgt: – Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen waren die Parteien zu einer Einigung nicht imstande. Die Schlichtungsstelle ist jedoch der Ansicht, dass die folgenden Schlussfolgerungen für die endgültige Entscheidung über die Berichtigung hilfreich sein könnten. – Die vorgeschlagene Berichtigung um 5 % für alle Beihilferegelungen für Rinder beruht nach Kenntnis der Schlichtungsstelle weitgehend auf der mutmaßlichen Unzuverlässigkeit der Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank und auf der Rolle dieser Datenbank bei der Bewertung der Beihilfefähigkeitskriterien. Die Schlichtungsstelle hat keine Grundlage für die Bewertung der Qualität der Datenbank; sie weist die Kommissionsdienststellen jedoch auf die relativ hohe Anzahl von Vor-OrtKontrollen hin und gibt zu bedenken, dass das Risiko für den Fonds dadurch verringert werden könnte. Dieses Argument gilt in geringerem Ausmaß auch für die Beihilferegelungen für Schafe. – Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass die Kommissionsdienststellen zu dem Schluss gelangt seien, die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen könne nicht ins Gewicht fallen, weil die Kontrollen unvollständig und oberflächlich seien. Zu diesem Schluss kämen die Kommissionsdienststellen anscheinend nicht auf der Grundlage einer Vor-Ort-Prüfung, sondern infolge einer Prüfung der Unterlagen. Die Qualität der Vor-Ort-Kontrollen werde daher nicht anhand der Art und Weise beurteilt, in der die Vor-Ort-Kontrollen tatsächlich durchgeführt würden, sondern aufgrund der Qualität der Kontrollberichte. Angesichts der Bedeutung in diesem Fall bezweifelt die Schlichtungsstelle, dass eine Unterlagenprüfung der Kontrollberichte in den Räumlichkeiten der Zahlstelle geeignet sein könne, die zahlreichen Vor-Ort-Kontrollen als unerheblich abzutun. 43 – In Bezug auf die vorgeschlagene Berichtigung für die Schlachtprämie verweist die Schlichtungsstelle auf Punkt 9 ihres Berichts im Fall 07/GR/336, in dem es heißt: „[...], im Gegensatz zu anderen Beihilferegelungen im Rindfleischsektor sind Vor-OrtKontrollen für die Schlachtprämie nur von eingeschränktem Wert. Die wichtigsten Kontrollen für geschlachtete Rinder sind die Kontrollen in den Schlachthöfen und die nachträglichen Dokumentenkontrollen der Unterlagen in den Betrieben.“ Wie auch in dem früheren Fall fordert die Schlichtungsstelle die Kommissionsdienststellen auf, erneut zu prüfen, ob die vorgeschlagene Berichtigung für diese Beihilferegelung das tatsächliche Risiko für den Fonds korrekt widerspiegelt. – Die Kommissionsdienststellen haben einen „kontrollfreien Zeitraum“ während des Haltungszeitraums bei Beihilferegelungen für Rinder und für Schafe festgestellt. Nach ihrer Anhörung übermittelten die griechischen Behörden in einer E-Mail vom 22. Dezember 2011 Informationen über die Zeitpunkte der Vor-Ort-Kontrollen an die Schlichtungsstelle. 2004 wurden für Schafe 92,47 % der Vor-Ort-Kontrollen im letzten Monat des Haltungszeitraums durchgeführt, 6,17 % im vorletzten Monat und nur einige wenige in den davorliegenden Monaten. Im Jahr 2005 wurden dagegen 0,41 % bzw. 12,05 % der Vor-Ort-Kontrollen im ersten bzw. zweiten Monat des Haltungszeitraums durchgeführt, 65,61 % im dritten Monat und 21,70 % im letzten Monat. Daraus lässt sich schließen, dass die Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2005 gleichmäßiger über den Haltungszeitraum verteilt waren. Die Schlichtungsstelle fordert die Kommissionsdienststellen auf zu prüfen, ob die vorgeschlagene Berichtigung für 2005 nicht von der Berichtigung für 2004 unterschieden werden könnte. Die Vor-OrtKontrollen für Beihilferegelungen für Rinder waren 2004 anscheinend ebenso wie auch 2005 angemessen über den Haltungszeitraum verteilt, wobei Schwerpunkte im Juni (5,22 % bzw. 4,78 %), Juli (26,26 % bzw. 23,24 %), Oktober (5,63 % bzw. 5,34 %) und November (33,92 % bzw. 36,86 %) lagen. Insoweit bezweifelt die Schlichtungsstelle, dass festgestellt werden könne, dass die Vor-Ort-Kontrollen nicht über den Haltungszeitraum verteilt durchgeführt worden seien. 11.2.6. Abschließender Standpunkt der Kommission Nach Bewertung der von den griechischen Behörden im Rahmen des Schlichtungsantrags und des Schlichtungsverfahrens vorgelegten Informationen sowie der im Bericht der Schlichtungsstelle dargestellten Schlussfolgerungen hält die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (GD AGRI) an ihrem Standpunkt gemäß dem Schreiben AGRI Ares(2011)860237 vom 8.8.2011 fest, dass die im Rahmen des Kontrollbesuchs festgestellten Mängel eine finanzielle Berichtigung in der vorgeschlagenen Höhe von 5% für die Antragsjahre 2004 und 2005 rechtfertigen. 44 Bei Schlüsselkontrollen wurden die folgenden Mängel festgestellt: Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank Die GD AGRI ist nicht der Auffassung, dass die Billigung des Betriebsstatus der Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank entscheidend für das Maß an Sicherheit ist, das sie für InVeKoS-Kontrollen bieten kann. Sie bewertet die Qualität der in der Datenbank enthaltenen Daten angesichts der großen Anzahl verspäteter Meldungen als zweifelhaft. Die Statistiken, welche die griechischen Behörden mit ihrem Schlichtungsantrag einreichten, betreffen die Veterinärkontrollen in Griechenland im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und hängen nicht direkt mit der vorliegenden Untersuchung zusammen. Sie stellen jedoch einige relevante Informationen bereit. Beispielsweise wurde der Abgang von 4,78 % bzw. 2,19 % der betroffenen Tiere, die 2005 bzw. 2006 kontrolliert wurden, entweder überhaupt nicht oder erst verspätet gemeldet. Diese Feststellung betraf 8,07 % der im Jahr 2006 kontrollierten Betriebe. Es wurden keine Daten zur Anzahl der im Jahr 2005 betroffenen Betriebe bereitgestellt, und für das Jahr 2004 wurden keinerlei Daten bereitgestellt. Der Umstand, dass für 2006 weniger Unregelmäßigkeiten in Bezug auf Meldungen ermittelt wurden, könnte darauf schließen lassen, dass sich die Situation im Jahr 2006 gegenüber 2005 verbessert hat, stellt aber keinerlei Beweis für die aktuell untersuchten Antragsjahre dar. Es wird daran erinnert, dass im Jahr 2006 sämtliche Beihilferegelungen für Rinder in Griechenland entkoppelt wurden. Daher hält die GD AGRI an ihrem Standpunkt fest, dass die Verzögerungen bei der Aktualisierung der Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank in den Antragsjahren 2004 und 2005 erheblich waren. Die Datenbank enthielt für viele Erzeuger noch Tiere, die schon lange nicht mehr im Betrieb existierten. Infolgedessen gab die Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank die Situation im Betrieb nicht korrekt wieder. Aus diesem Grund vertritt die GD AGRI die Auffassung, dass die Überprüfung der wichtigsten Beihilfefähigkeitskriterien in den Antragsjahren 2004 und 2005 in erster Linie auf dem computergestützten Abgleich mit einer Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank beruhte, die nicht aktuell und damit unzuverlässig war. Die Kontrolle bestimmter Beihilfefähigkeitskriterien durch diesen Abgleich war möglicherweise nicht vollständig gewährleistet. Dies führte für die betroffenen Antragsjahre zu einem Risiko für den Fonds. Diese Feststellung betrifft alle Beihilferegelungen für Rinder. Mängel bei Vor-Ort-Kontrollen Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sollten die Vor-Ort-Kontrollen angesichts der Probleme in der Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank mindestens 10 % der Antragsteller umfassen (statt – wie von den griechischen Behörden erklärt – nur 5 %). Die GD AGRI bestätigt, dass tatsächlich mehr Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt wurden als vorgeschrieben; dies kann jedoch nicht (wie von der Schlichtungsstelle vorgeschlagen) als ausgleichender Faktor berücksichtigt werden, da die Vor-Ort-Kontrollen recht unvollständig und oberflächlich waren. 45 Im Gegensatz zur Behauptung der griechischen Behörden ist die Stellungnahme der GD AGRI gut dokumentiert und beruht nicht auf den Feststellungen früherer Kontrollbesuche. Bei der Prüfung der Unterlagen wurden die folgenden Mängel in Bezug auf die Vor-Ort-Kontrollen in Griechenland für die Antragsjahre 2004 und 2005 festgestellt: – Kontrollberichte waren nicht ausführlich genug und unvollständig oder falsch ausgefüllt und boten daher keine Möglichkeit, die Einzelheiten der durchgeführten Kontrollen zu überprüfen; dies gilt insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. – Entgegen den Bestimmungen von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wurde die Gesamtzahl der Tiere im Betrieb (einschließlich der Tiere, für die keine Beihilfe beantragt worden war) nicht mit der Anzahl im Bestandsregister und in der Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank abgeglichen. Die Kennzeichnungsund Registrierungsdatenbank wurde bei den Vor-Ort-Kontrollen im Antragsjahr 2004 überhaupt nicht und im Antragsjahr 2005 nur gelegentlich benutzt. In mehreren Kontrollberichten wurden Inkonsistenzen bezüglich der Gesamtzahl der gemeldeten Tiere (d. h. der Tiere, für die ein Beihilfeantrag gestellt worden war, und der Tiere, für die kein Antrag gestellt worden war) im Vergleich zur Anzahl im Bestandsregister festgestellt. Außerdem war im Kontrollbericht das Feld für die Anzahl der Tiere, für die kein Antrag gestellt worden war, häufig nicht ausgefüllt. – Es liegen keine Belege dafür vor, dass bei Tieren, für die in den zwölf Monaten vor der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfeanträge eingereicht worden waren, systematisch Kontrollen durchgeführt worden wären, wie in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgesehen. Obwohl diese Kontrollen in den Leitlinien für Kontrolleure vorgeschrieben sind, enthielt der Kontrollbericht für den Punkt „Belege wurden angefordert“ nur ein Bestätigungsfeld (JA/NEIN). In den meisten Unterlagen war dieses Feld nicht ausgefüllt, oder es war ein Kreuz bei „NEIN“ gesetzt worden. Die griechischen Behörden bestreiten nicht, dass die Kontrollen anhand der Unterlagen nicht durchgeführt wurden. Sie bewerten dies jedoch als unnötig, da die tatsächliche Anzahl der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen die vorgeschriebene Mindestanzahl übertroffen habe. Die Schlichtungsstelle bezweifelt, dass eine Unterlagenprüfung der Kontrollberichte geeignet sein könne, die zahlreichen Vor-Ort-Kontrollen als unerheblich abzutun. In diesem Zusammenhang weist die GD AGRI darauf hin, dass die Kontrollberichte eine Überprüfung der Einzelheiten der durchgeführten Kontrollen ermöglichen sollten. Unvollständige und inkonsistente Kontrollberichte sowie Berichte, aus denen hervorgeht, dass „keine Belege angefordert wurden“, sind klare Hinweise auf die Schwächen der Vor-Ort-Kontrollen. Obwohl die Kontrolleure Anweisungen zu den genannten Aspekten erhalten hatten, liegen keine Belege dafür vor, dass diese Anweisungen angemessen befolgt wurden. Durch die genannten Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen ist für die Antragsjahre 2004 und 2005 ein Risiko für den Fonds entstanden. Dies betrifft alle Beihilferegelungen für Rinder. 46 Kürzungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, für die keine Beihilfe beantragt wurde Die griechischen Behörden bestanden auf der Tatsache, dass für die Mutterkuhprämie keine Zahlungen über die einzelnen Quoten hinaus geleistet wurden. Sie bestreiten jedoch nicht, dass im Antragsjahr 2004 keine über die einzelne Quote hinausgehenden Kürzungen der Mutterkuhprämie vorgenommen wurden, wenn Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Kennzeichnung und Registrierung von beantragten Tieren festgestellt wurden. Die GD AGRI macht geltend, dass diese Tiere als nicht beantragte Tiere hätten behandelt werden müssen und dass für diese Tiere gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 Kürzungen hätten vorgenommen werden müssen. Dadurch, dass die vorgeschriebenen Sanktionen nicht angewendet wurden, ist ein Risiko für den Fonds entstanden. Diese Feststellung betrifft die Mutterkuhprämie für das Antragsjahr 2004. Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens legten die griechischen Behörden Statistiken vor, nach denen die Vor-Ort-Kontrollen für die Beihilferegelungen für Rinder relativ gleichmäßig über den Zeitraum Mai bis November (den Haltungszeitraum für die Mutterkühe) verteilt waren. Daher bezweifelt die Schlichtungsstelle, dass festgestellt werden könne, dass die Vor-OrtKontrollen nicht über den Haltungszeitraum verteilt durchgeführt worden seien. Die GD AGRI weist darauf hin, dass die bereitgestellten Zahlen alle Vor-Ort-Kontrollen für sämtliche Beihilferegelungen für Rinder umfassen und keinen Nachweis für die Verteilung der Vor-Ort-Kontrollen hinsichtlich der Mutterkuhprämie darstellen. In früheren Phasen des Verfahrens haben die griechischen Behörden wiederholt bestätigt, dass sie bewusst entschieden hatten, die Vor-Ort-Kontrollen bei Antragstellern für die Mutterkuhprämie gegen Ende des Haltungszeitraums – in erster Linie in den letzten beiden Monaten des sechsmonatigen Haltungszeitraums – durchzuführen, weil die Antragsteller ihrer Ansicht nach dadurch gezwungen würden, die Tiere bis zum Ende des Haltungszeitraums im Betrieb zu halten. Die GD AGRI erklärt, dass es gegen Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 verstößt, die Vor-Ort-Kontrollen hinsichtlich der Mutterkuhprämie in erster Linie in den letzten beiden Monaten des sechsmonatigen Haltungszeitraums durchzuführen. Da mit Vor-Ort-Kontrollen seit mehreren Jahren erst spät begonnen wurde, ist die GD AGRI außerdem der Ansicht, dass den Betriebsinhabern bekannt gewesen sein könnte, dass in einem bestimmten Zeitraum keine Kontrollen durchgeführt wurden und dass sie diesen „kontrollfreien Zeitraum“ möglicherweise hätten ausnutzen können. Insoweit ist für die Antragsjahre 2004 und 2005 ein Risiko für den Fonds entstanden. Diese Feststellung betrifft die Mutterkuhprämie. 47 Vor-Ort-Kontrollen hinsichtlich der Gewährung der Schlachtprämie Die griechischen Behörden bestätigen, dass Antragsteller für die Schlachtprämie nur Vor-OrtKontrollen unterzogen würden, wenn sie auch andere Beihilfen für Rinder beantragt hätten. Durch diese Praxis könnten mehrere Antragsteller für die Schlachtprämie von Vor-OrtKontrollen ausgenommen sein. Daher ist in den Antragsjahren 2004 und 2005 ein Risiko für den Fonds entstanden. Die Schlichtungsstelle forderte die GD AGRI auf, erneut zu prüfen, ob die vorgeschlagene Berichtigung für die Schlachtprämie das tatsächliche Risiko für den Fonds korrekt widerspiegelt, da sie der Auffassung ist, dass „[...], im Gegensatz zu anderen Beihilferegelungen im Rindfleischsektor Vor-Ort-Kontrollen für die Schlachtprämie nur von eingeschränktem Wert [sind] [...]“. Die GD AGRI erinnert daran, dass die übrigen oben beschriebenen Mängel auch die Schlachtprämie betreffen. Bei Zusatzkontrollen wurden die folgenden Mängel festgestellt: Angabe des Haltungsorts im Antrag Die GD AGRI hat die Erläuterungen der griechischen Behörden in Bezug auf die Angabe des Haltungsorts im Antrag berücksichtigt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Prüfung der Unterlagen ergeben hat, dass entgegen den Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sowie entgegen den griechischen nationalen Vorschriften der Haltungsort im Antrag nicht immer klar angegeben war. Offizielle Statistiken gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 für das Antragsjahr 2004 Der überwiegende Teil der vorgeschriebenen Statistiken wurde von den griechischen Behörden in der Tat vorgelegt. Trotzdem waren die von den griechischen Behörden für das Antragsjahr 2004 bereitgestellten offiziellen Statistiken unvollständig. Die „Übersichtstabelle für Kürzungen und Ausschlüsse“ wurde nicht vorgelegt. Außerdem wiesen die Statistiken Inkonsistenzen in Bezug auf die Gesamtzahl von Schlachthöfen in Griechenland auf, welche die griechischen Behörden nicht erklären konnten. Nach Analyse des Berichts der Schlichtungsstelle hält die GD AGRI an ihrem Standpunkt in Bezug auf die Berechtigung und den Umfang der finanziellen Berichtigung fest. Laut Dokument VI/5330/97 ist für die Antragsjahre 2004 und 2005 eine Pauschalberichtigung um 5 % für alle Beihilferegelungen für Rinder gerechtfertigt: 48 „Wurden zwar alle Schlüsselkontrollen vorgenommen, jedoch nicht in der nach den Verordnungen vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit oder Intensität, so ist eine Berichtigung in Höhe von 5 % gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass die Kontrollen nach vernünftigem Ermessen keine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Anträge bieten und dass die Gefahr eines Verlustes zum Nachteil des Fonds bestand.“ Die Umstände, dass ein Teil der vorgeschriebenen Statistiken für das Antragsjahr 2004 nicht bereitgestellt wurde und dass der Haltungsort in den Anträgen nicht immer klar angegeben war, sind Mängel bei Zusatzkontrollen, die laut Dokument VI/5330/97 eine Pauschalberichtigung um 2 % rechtfertigen würden. Dokument VI/5330/97 besagt: „Weist ein System mehrere Mängel auf, so werden die pauschalen Korrekturen nicht kumuliert, sondern der gravierendste Mangel wird als Indikator für das durch das Kontrollsystem insgesamt gegebene Risiko herangezogen [...].“ Daher wird eine Pauschalberichtigung um 5 % für die Antragsjahre 2004 und 2005 vorgeschlagen. Der für die finanzielle Berichtigung vorgeschlagene Gesamtbetrag beläuft sich auf - 9 402 922,71 EUR. Nach Berücksichtigung der Auswirkungen der im Rahmen der Untersuchung AA/2006/48a/GR der Cross-Compliance (Ad-hoc-Beschluss Nr. 34, Referenz FIL vom 18.6.2010) vorgenommenen finanziellen Berichtigung sowie der Rückforderungen aufgrund von Zahlungsverzug sowie wegen der Überschreitung von Obergrenzen im Rahmen früherer Finanzuntersuchungen beläuft sich der für die finanzielle Berichtigung vorgeschlagene Nettobetrag auf - 8 899 554,88 EUR. Wenn die von der Kommission im Hinblick auf frühere Untersuchungen beschlossenen und bei diesem Vorschlag berücksichtigten finanziellen Berichtigungen durch den Europäischen Gerichtshof jedoch vollständig oder teilweise annulliert werden, wird die im Rahmen der vorliegenden Untersuchung AP/2006/06A/GR vorgeschlagene finanzielle Berichtigung zu einem späteren Zeitpunkt auch für diese annullierten Beträge vorgenommen. 49 Die vorgeschlagenen Ausnahmen von der EU-Finanzierung sind in den nachstehenden Tabellen zusammengefasst: Antragsjahr 2004 Zahlstelle Haushaltsposten GR01 GR01 GR01 GR01 GR01 GR01 GR01 GR01 050302032120032 GR01 050302092124019 GR01 050302092124019 050302042121121 050302052122070 050302072124009 050302072124019 050302082125061 050302082125071 050302112128034 050302062120032 GR01 050302072121121 GR01 050302082122070 GR01 050302092124019 GR01 050302102124009 GR01 050302992125061 GR01 050302992125071 GR01 050302992128034 GR01 GESAMT EUR Art der Berichtigung Währung Haushaltsjahr 2005 5 % pauschal EUR 5 % pauschal EUR 5 % pauschal EUR 5 % pauschal EUR 5 % pauschal EUR 5 % pauschal EUR 5 % pauschal EUR 5 % pauschal EUR Haushaltsjahr 2006 5 % pauschal EUR Haushaltsjahr 2007 5 % pauschal EUR Haushaltsjahr 2008 5 % pauschal EUR 5 % pauschal EUR 5 % pauschal EUR 5 % pauschal EUR 5 % pauschal EUR 5 % pauschal EUR 5 % pauschal EUR 5 % pauschal EUR Ausgeschlossener Bruttobetrag Ausgeschlossener Nettobetrag (tatsächliche finanzielle Auswirkung)* –1 292 248,59 –156 040,13 –1 486 293,48 –734 985,51 –2 589,16 –580 044,52 –313 276,91 –203 489,00 –1 282 858,33 –154 906,24 –1 475 342,43 –726 191,44 –2 589,16 –552 346,38 –313 276,91 –189 999,99 –68,56 –68,56 –2,53 –2,53 –8 139,63 –1 115,00 151 447,60 –57,67 –2 701,47 –6 446,39 –2 314,52 –701,94 –4 639 067,41 –8 139,63 –1 115,00 151 447,60 –57,67 –2 701,47 –6 446,39 –2 314,52 –701,94 –4 567 610,99 *Angepasst zur Berücksichtigung früherer finanzieller Berichtigungen unter den gleichen Haushaltscodes. 50 Antragsjahr 2005 Zahlstelle Haushaltsposten GR01 GR01 GR01 GR01 GR01 GR01 GR01 050302062120034 GR01 GR01 GR01 GR01 GR01 GR01 GR01 050302062120034 050302072121122 050302082122076 050302102124031 050302112125077 050302112125080 050302122128035 050302072121122 050302082122076 050302102124031 050302992125077 050302992125080 050302992128035 050302062120034 GR01 050302072121122 GR01 050302082122076 GR01 050302092124021 GR01 050302102124031 GR01 050302992125077 GR01 050302992125080 GR01 050302992128035 GR01 GESAMT EUR Art der Berichtigung Währung Haushaltsjahr 2006 5 % pauschal EUR 5 % pauschal EUR 5 % pauschal EUR 5 % pauschal EUR 5 % pauschal EUR 5 % pauschal EUR 5 % pauschal EUR 5 % pauschal 5 % pauschal 5 % pauschal 5 % pauschal 5 % pauschal 5 % pauschal 5 % pauschal Haushaltsjahr 2008 EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR 5 % pauschal 5 % pauschal 5 % pauschal 5 % pauschal 5 % pauschal 5 % pauschal 5 % pauschal 5 % pauschal Haushaltsjahr 2009 EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR Ausgeschlossener Bruttobetrag Ausgeschlossener Nettobetrag (tatsächliche finanzielle Auswirkung)* –1 261 414,99 –152 317,10 –1 457 278,36 –784 360,46 –584 812,02 –296 744,67 –189 708,77 –1 257 630,75 –151 860,15 –1 449 503,87 –386 277,27 –565 983,25 –295 854,44 –188 201,44 –5 488,64 –662,76 –7 624,04 –3 925,66 –5 970,47 –4 241,92 –980,23 –5 488,64 –620,62 –7 624,04 –3 381,59 –5 970,47 –4 241,92 –980,23 –980,37 –135,40 –2 535,01 –39,76 –461,10 –1 648,23 –2 128,12 –397,22 –4 763 855,30 –980,37 –135,40 –2 535,01 –39,76 –461,10 –1 648,23 –2 128,12 –397,22 –4 331 943,89 *Angepasst zur Berücksichtigung früherer finanzieller Berichtigungen unter den gleichen Haushaltscodes. 51 11.3. Griechenland Untersuchung Nr.: AP/2006/06b/GR Rechtsvorschriften: Verordnungen Nr. 2419/2001, 2529/2001, 2550/2004, 1782/2003, 1973/2004, 21/2004 und 796/2004 Kontrollbesuch: 13.3.2006 bis 17.3.2006 Mitteilungsschreiben: AGRI 01016 vom 16.1.2007 Antwort des Mitgliedstaats: 34070 vom 15.3.2007 Einladung zur bilateralen Besprechung: Ares(2010)243262 vom 6.5.2010 Bilaterale Besprechung: 19.5.2010 Protokoll der bilateralen Besprechung: Ares(2010)552429 vom 1.9.2010 Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung: 106935 vom 9.12.2010 Schlichtungsschreiben: Ares(2011)860237 vom 8.8.2011 Antrag auf Schlichtung: Ares(2011)1094366 vom 14.10.2011 Schlichtungsverfahren: 11/GR/499 Stellungnahme der Schlichtungsstelle: Ares(2012)73861 vom 23.1.2012 Abschließendes Schreiben: Ares(2013)9324 vom 7.1.2013 11.3.1. Wichtigste Feststellungen bezüglich der Durchführung von Schlüsselkontrollen (1) Zahlungen bei weniger als zehn Quotenansprüchen In Griechenland wurden Zahlungen an Antragsteller mit einer individuellen Obergrenze von weniger als zehn Tieren geleistet. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 besagt: „Der Beihilfeantrag Tiere muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere […] die individuelle Höchstgrenze bzw. die erzeugerspezifische Obergrenze für die betreffenden Tiere“; und in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 ist festgelegt: „Die Mindestzahl von [prämienfähigen] Tieren, für die ein Prämienantrag gestellt wird, […] darf nicht kleiner als 10 […] sein“. Die GD AGRI macht daher geltend, dass ein Beihilfeantrag Tiere der individuellen Obergrenze unterliege (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001) und dass daher für weniger als zehn Tiere keine Prämie gezahlt werden kann, da Anträge für weniger als zehn prämienfähige Tiere unzulässig sind (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001). Insoweit hat ein Betriebsinhaber, der mindestens zehn Tiere hält, bei dem aber eine individuelle Obergrenze von weniger als zehn Tieren anzunehmen ist, keinen Anspruch auf eine Prämie. Jegliche in diesen Fällen gezahlten Prämien stellten in den Antragsjahren 2004 und 2005 ein Risiko für den Fonds dar. 52 (2) Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen In den Antragsjahren 2004 und 2005 wurden die Vor-Ort-Kontrollen in Griechenland ausschließlich gegen Ende des 100-tägigen Haltungszeitraums durchgeführt. Zumindest die ersten 40 Tage verliefen praktisch ohne Kontrollen. Die GD AGRI vertritt den Standpunkt, dass das Kontrollsystem nur wirksam sein kann, wenn die Vor-Ort-Kontrollen über den Haltungszeitraum verteilt durchgeführt werden, wie in Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vorgeschrieben. Die Wirksamkeit der Vor-Ort-Kontrollen in Griechenland, mit denen sichergestellt werden soll, dass sich die Tiere während des ersten Teils des Haltungszeitraums tatsächlich im jeweiligen Betrieb befinden, wurde dadurch ernsthaft gefährdet, dass in einem Zeitraum von mehreren aufeinander folgenden Jahren (seit 2001; Mitteilungsschreiben VI/019754 vom 29.7.03 von der GD AGRI) keine Kontrollen durchgeführt wurden. Durch diesen kontrollfreien Zeitraum ist daher für die Antragsjahre 2004 und 2005 ein Risiko für den Fonds entstanden. (3) Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen, die die Unwirksamkeit der Überprüfung der Beihilfefähigkeitskriterien zur Folge haben Die Mehrheit der Bestandsregister, die bei der Prüfung der Unterlagen überprüft wurden, enthielt nur eine Zeile pro Jahr, d. h. nur eine Jahresbestandsaufnahme. Weitere Bewegungen (Geburten, Todesfälle, Schlachtungen, Verkäufe usw.) wurden nicht erwähnt. In Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist festgelegt: „[...] Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen eingehalten wurden.“ Außerdem umfassen Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Beihilferegelung für Schafe und Ziegen laut Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 insbesondere „Überprüfungen anhand des Registers, ob alle Tiere, für die in den letzten zwölf Monaten bis zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfeanträge eingereicht wurden, während des gesamten Haltungszeitraums im Betrieb gehalten wurden, sowie Überprüfungen der Richtigkeit der Eintragungen in das Register durch Stichprobenkontrollen von Belegdokumenten [...]“. Die GD AGRI macht geltend, dass mehrere der bei der Unterlagenprüfung überprüften Berichte der Vor-Ort-Kontrollen keine Informationen über die Bestandsregister enthielten (z. B.: Waren die Register überhaupt vorhanden? Waren die Register aktuell? Stimmte die Anzahl der Tiere im Betrieb mit der Anzahl im Register überein? Wurden Prüfungen anhand von Belegdokumenten vorgenommen?). In den meisten Fällen bestand die Vor-Ort-Kontrolle entgegen den vorstehend genannten Bestimmungen nur aus einer Zählung der im Betrieb vorhandenen Tiere, ohne jedoch bestätigen zu können, dass diese Tiere tatsächlich seit Beginn des Haltungszeitraums im Betrieb gehalten wurden. 53 Eine einfache Jahresbestandsaufnahme von Tieren, wie sie in fast allen in Griechenland untersuchten Unterlagen vorgefunden wurde, kann nicht als ein aktuelles Bestandsregister angesehen werden, das die Kontrolleure in die Lage versetzen würde, die Beihilfefähigkeitskriterien (und insbesondere das Vorhandensein der Tiere im Betrieb über den gesamten Haltungszeitraum hinweg) zu überprüfen. Die GD AGRI hält daher an ihrem Standpunkt fest, dass die Vor-Ort-Kontrollen die Vorschriften nicht erfüllten, da die Kontrollen hinsichtlich der Beihilfefähigkeitskriterien, insbesondere des Haltungszeitraums, in Griechenland für die Antragsjahre 2004 und 2005 unwirksam waren. Aus diesem Grund ist für diese beiden Jahre ein Risiko für den Fonds entstanden. (4) Mängel bei den Verwaltungskontrollverfahren Bei der Prüfung der Unterlagen wurde festgestellt, dass bei den Verwaltungskontrollen der Anträge, die in den Antragsjahren 2004 und 2005 eingeführt wurden, Anträge mit formalen Fehlern (Anzahl der beantragten Tiere im falschen Feld, kein Datum vom Antragsteller angegeben usw.) nicht an den Antragsteller zurückgeschickt, sondern von Verwaltungsmitarbeitern berichtigt wurden. Die GD AGRI vertritt den Standpunkt, dass die griechischen Behörden den Begriff „offensichtliche Irrtümer“ in den Antragsjahren 2004 und 2005 falsch angewendet haben. 11.3.2. Argumente des Mitgliedstaats Zahlungen bei weniger als zehn Quotenansprüchen Nach Auffassung der griechischen Behörden sieht Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 eindeutig vor, dass Anträge für mindestens zehn Tiere gestellt werden müssten. Beihilfezahlungen für weniger als zehn Tiere seien jedoch dann nicht ausgeschlossen, wenn die individuelle Obergrenze des Betriebsinhabers unter zehn liege (vorausgesetzt der Antrag beziehe sich auf mindestens zehn Tiere); die Tiere seien in den konkreten Fällen bei den VorOrt-Kontrollen gezählt worden. Ansonsten müsse in der Verordnung ausdrücklich festgelegt sein, dass die Ansprüche von Betriebsinhabern mit einer individuellen Obergrenze von weniger als zehn zu den nationalen Reserven zurückgeführt würden, solange diese Betriebsinhaber keine Beihilfen beanspruchen könnten. Außerdem merken die griechischen Behörden an, dass Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 der Kommission („Übertragung und zeitlich begrenzte Abtretung von Ansprüchen“) folgende Bestimmung enthalte: „Nach Maßgabe ihrer Produktionsstrukturen können die Mitgliedstaaten eine Mindestanzahl von Prämienansprüchen für eine teilweise Übertragung ohne Übertragung des Betriebs festsetzen. Diese Mindestanzahl darf zehn Prämienansprüche nicht überschreiten.“ Daher könne einem Betriebsinhaber, der Ansprüche durch eine teilweise Übertragung erwerbe, eine Prämie für weniger als zehn Ansprüche gewährt werden. 54 Die griechischen Behörden kommen zu dem Schluss, dass für weniger als zehn Tiere kein Prämienantrag eingereicht werden könne; ein Betriebsinhaber, der mindestens zehn prämienfähige Tiere halte, könne jedoch die Gewährung von Ansprüchen beantragen, und entsprechende Prämien würden gezahlt, wenn die individuelle Obergrenze des Betriebsinhabers bei weniger als zehn Ansprüchen liege, sofern die genannten Verordnungen diese Option vorsähen. Wenn daher ein Betriebsinhaber nach einer endgültigen Übertragung oder einer zeitlich begrenzten Abtretung einer bestimmten Anzahl von Ansprüchen an einen anderen Betriebswirt weniger als zehn Ansprüche behalten habe, oder selbst wenn ein Betriebsinhaber, der keine Ansprüche gehabt hätte, weniger als zehn Ansprüche erhalten habe, könnten einem solchen Betriebsinhaber Beihilfen für weniger als zehn Ansprüche gezahlt werden. Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen Die griechischen Behörden haben bestätigt, dass die meisten Vor-Ort-Kontrollen aufgrund einer bewussten Entscheidung des Mitgliedstaats gegen Ende des Haltungszeitraums durchgeführt wurden. Ihrer Ansicht nach wurde durch diese Praxis, die weder dem Geist, noch dem Buchstaben von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 widerspreche (da dort kein genauer Zeitpunkt innerhalb des Haltungszeitraums genannt sei, zu dem die Vor-OrtKontrollen durchgeführt werden müssten), das Risiko, dass Tiere während des Haltungszeitraums aus dem Betrieb entfernt werden (was mit einem Risiko für den Fonds verbunden wäre), deutlich verringert. Durch die angewendete Praxis – d. h. die Durchführung einer deutlich höheren Anzahl von Vor-Ort-Kontrollen als im Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben – und durch die Tatsache, dass diese Kontrollen unangekündigt waren, seien die Betriebsinhaber gezwungen, die Tiere vorschriftsmäßig bis zum Abschluss des Haltungszeitraums in ihrem Betrieb zu halten. Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen, die zur Unwirksamkeit der Überprüfung der Beihilfefähigkeitskriterien führen Die griechischen Behörden vertreten den Standpunkt, dass in den Verordnungen (EG) Nr. 2419/2001 und Nr. 796/2004 keine Verbindung zwischen der Förderfähigkeit der während einer Vor-Ort-Kontrolle gezählten Tiere und dem Umstand hergestellt werde, ob ihre Anwesenheit während des restlichen Haltungszeitraums durch das Bestandsregister des Betriebs nachgewiesen werde. Ihrer Ansicht nach liegt die Führung des Bestandsregisters in der Verantwortung des Betriebsinhabers, der – bei entsprechendem Vorsatz – je nach Anzahl der tatsächlich gehaltenen Tiere beliebige nicht zutreffende Einträge im Bestandsregister machen könne. Mängel bei den Verwaltungskontrollverfahren Die griechischen Behörden sind der Auffassung, dass in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bzw. Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 nicht klar festgelegt sei, ob offensichtliche Irrtümer vom Betriebsinhaber oder von der zuständigen Behörde zu berichtigen seien. Darüber hinaus betonen sie, dass die Felder, die den Beihilfebetrag beeinflussen, in den nationalen Vorschriften ausdrücklich vom Verfahren für offensichtliche Irrtümer ausgenommen seien. 55 11.3.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung Auf der Grundlage ihrer Feststellungen und unter Berücksichtigung der Ausführungen der griechischen Behörden bleibt die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung bei ihrer Auffassung, dass durch die festgestellten Mängel beim Ablauf der Schlüssel- und Zusatzkontrollen ein Risiko für den Fonds entstanden ist. In Bezug auf Schlüsselkontrollen wurden für die Antragsjahre 2004 und 2005 die folgenden Mängel festgestellt: Unzulässige Zahlungen bei weniger als zehn Quotenansprüchen Die griechischen Behörden haben den Betrag angegeben, der an Antragsteller mit weniger als zehn Quotenansprüchen gezahlt wurde. Entsprechend dem Arbeitsdokument VI/5330/97 vertritt die GD AGRI den Standpunkt, dass das Risiko, das aufgrund dieser Feststellung für den Fonds entsteht, am besten durch eine punktuelle Berichtigung abgedeckt werden kann. Zeitplanung der Vor-Ort-Kontrollen, durch die in einem wesentlichen Teil des Haltungszeitraums keine Kontrollen durchgeführt wurden Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen, die zu einer unwirksamen Überprüfung der Beihilfefähigkeitskriterien führen Durch diese Mängel ist für die Antragsjahre 2004 und 2005 ein Risiko für den Fonds entstanden. Die GD AGRI ist der Ansicht, dass dieses Risiko am besten durch eine Pauschalberichtigung zu quantifizieren ist. Dokument VI/5330/97 besagt: „Werden eine oder mehrere Schlüsselkontrollen nicht oder nur so unzulänglich bzw. so selten vorgenommen, dass es absolut unmöglich ist, die Förderfähigkeit eines Antrags zu beurteilen oder eine Unregelmäßigkeit zu verhüten, ist eine Berichtigung in Höhe von 10 % gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass nach vernünftigem Ermessen die Gefahr eines sehr hohen und generalisierten Verlustes zum Schaden des EAGFL bestand.“ Die folgenden Mängel in Bezug auf Zusatzkontrollen wurden festgestellt: Falsche Anwendung des Begriffs „offensichtlicher Irrtum“ Dieser Mangel bei einer Zusatzkontrolle würde laut Dokument VI/5330/97 eine Pauschalberichtigung um 2 % rechtfertigen. Die Pauschalberichtigung um 2 % wird jedoch durch die vorgeschlagene Pauschalberichtigung um 10 % aufgrund der Mängel in Bezug auf Schlüsselkontrollen aufgewogen. 56 11.3.4. Stellungnahme der Schlichtungsstelle In den Schlussfolgerungen ihres Abschlussberichts äußerte sich die Schlichtungsstelle wie folgt: – Sie bewertete die Schlichtung in diesem Fall innerhalb der vorgesehenen Frist als nicht erfolgreich. – Sie forderte die Dienststellen der Kommission auf, anhand der folgenden Punkte zu prüfen, ob der Umfang der vorgeschlagenen Berichtigungen angepasst werden könnte. Die Einschätzung der Schlichtungsstelle lautet wie folgt: – Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen stellt die Schlichtungsstelle fest, dass sich die Parteien nicht einigen konnten. Die Schlichtungsstelle ist jedoch der Ansicht, dass die folgenden Schlussfolgerungen für die endgültige Entscheidung über die Berichtigung hilfreich sein könnten. – Die vorgeschlagene Berichtigung um 5 % für alle Beihilferegelungen für Rinder beruht nach Kenntnis der Schlichtungsstelle weitgehend auf der mutmaßlichen Unzuverlässigkeit der Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank und auf der Bedeutung dieser Datenbank für die Bewertung der Beihilfefähigkeitskriterien. Die Schlichtungsstelle verfügt nicht über eine Grundlage für die Bewertung der Qualität der Datenbank; sie weist die Kommissionsdienststellen jedoch auf die relativ hohe Anzahl von Vor-Ort-Kontrollen hin und gibt zu bedenken, dass das Risiko für den Fonds entsprechend verringert werden könnte. Dieses Argument gilt in geringerem Ausmaß auch für die Beihilferegelungen für Schafe. – Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass die Kommissionsdienststellen argumentieren, die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen könne nicht berücksichtigt werden, weil die Kontrollen unvollständig und oberflächlich seien. Zu diesem Schluss kämen die Kommissionsdienststellen anscheinend nicht auf der Grundlage einer Vor-Ort-Prüfung, sondern infolge einer Prüfung der Unterlagen. Die Qualität der Vor-Ort-Kontrollen werde insoweit anhand der Qualität der Kontrollberichte beurteilt und nicht anhand der Art und Weise, in der die Vor-Ort-Kontrollen tatsächlich durchgeführt würden. Angesichts der Bedeutung in diesem Fall betrachtet die Schlichtungsstelle als fraglich, dass eine Unterlagenprüfung der Kontrollberichte in den Räumlichkeiten der Zahlstelle geeignet sein könne, die zahlreichen Vor-Ort-Kontrollen als unerheblich abzutun. – In Bezug auf die vorgeschlagene Berichtigung für die Schlachtprämie verweist die Schlichtungsstelle auf Punkt 9 ihres Berichts im Fall 07/GR/336, in dem es heißt: „[...], im Gegensatz zu anderen Beihilferegelungen im Rindfleischsektor sind Vor-OrtKontrollen für die Schlachtprämie nur von eingeschränktem Wert. Die wichtigsten Kontrollen für geschlachtete Rinder sind die Kontrollen in den Schlachthöfen und die nachträglichen Dokumentenkontrollen der Unterlagen in den Betrieben.“ Wie auch in dem früheren Fall fordert die Schlichtungsstelle die Kommissionsdienststellen auf, erneut zu prüfen, ob die vorgeschlagene Berichtigung für diese Beihilferegelung das tatsächliche Risiko für den Fonds korrekt widerspiegelt. 57 – Die Kommissionsdienststellen haben einen „kontrollfreien Zeitraum“ während des Haltungszeitraums bei Beihilferegelungen für Rinder und für Schafe festgestellt. Nach ihrer Anhörung übermittelten die griechischen Behörden in einer E-Mail vom 22. Dezember 2011 Informationen über die Zeitpunkte der Vor-Ort-Kontrollen an die Schlichtungsstelle. 2004 wurden für Schafe 92,47 % der Vor-Ort-Kontrollen im letzten Monat des Haltungszeitraums durchgeführt, 6,17 % im vorletzten Monat und nur einige wenige in den davorliegenden Monaten. Im Jahr 2005 wurden dagegen 0,41 % bzw. 12,05 % der Vor-Ort-Kontrollen im ersten bzw. zweiten Monat des Haltungszeitraums durchgeführt, 65,61 % im dritten Monat und 21,70 % im letzten Monat. Daraus lässt sich schließen, dass die Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2005 gleichmäßiger über den Haltungszeitraum verteilt waren. Die Schlichtungsstelle fordert die Kommissionsdienststellen dazu auf, zu prüfen, ob die vorgeschlagene Berichtigung für 2005 nicht von der Berichtigung für 2004 unterschieden werden könnte. Die Vor-OrtKontrollen für Beihilferegelungen für Rinder waren 2004 und 2005 anscheinend angemessen über den Haltungszeitraum verteilt, wobei Schwerpunkte in den Monaten Juni (5,22 % bzw. 4,78 %), Juli (26,26 % bzw. 23,24 %), Oktober (5,63 % bzw. 5,34 %) und November (33,92 % bzw. 36,86 %) lagen. Daher bezweifelt die Schlichtungsstelle, dass festgestellt werden könne, dass die Vor-Ort-Kontrollen nicht über den Haltungszeitraum verteilt durchgeführt wurden. 11.3.5. Abschließender Standpunkt der Kommission Nach Bewertung der von den griechischen Behörden im Rahmen des Schlichtungsantrags und des Schlichtungsverfahrens vorgelegten Informationen sowie der im Bericht der Schlichtungsstelle dargestellten Schlussfolgerungen hält die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (GD AGRI) an ihrem Standpunkt gemäß dem Schreiben AGRI Ares(2011)860237 vom 8.8.2011 fest, dass die im Rahmen des Kontrollbesuchs festgestellten Mängel eine finanzielle Berichtigung in der vorgeschlagenen Höhe von 10 % für die Antragsjahre 2004 und 2005 rechtfertigen. Bei Schlüsselkontrollen wurden die folgenden Mängel festgestellt: Zahlungen bei weniger als zehn Quotenansprüchen Die griechischen Behörden haben bestätigt, dass Zahlungen an Antragsteller mit einer individuellen Obergrenze von weniger als zehn Tieren geleistet wurden, und haben die an diese Antragsteller gezahlten Beträge angegeben. Die Schlichtungsstelle stellte fest, dass durch die Pauschalberichtigung, die für die Zahlungen bei weniger als zehn Quotenansprüchen vorgeschlagen wurde, eine rechtliche Frage aufgeworfen worden sei, die außerhalb der Zuständigkeit der Schlichtungsstelle liege. 58 Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 besagt: „Der Beihilfeantrag Tiere muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere […] die individuelle Höchstgrenze bzw. die erzeugerspezifische Obergrenze für die betreffenden Tiere“; und in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 ist festgelegt: „Die Mindestzahl von [prämienfähigen] Tieren, für die ein Prämienantrag gestellt wird, […] darf nicht kleiner als 10 […] sein.“ Die GD AGRI macht daher geltend, dass die Förderfähigkeit eines Beihilfeantrags Tiere der individuellen Obergrenze unterliege (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001) und dass daher keine Prämie für weniger als zehn Tiere gezahlt werden könne, da Anträge für weniger als zehn prämienfähige Tiere unzulässig seien (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001). Infolgedessen habe ein Betriebsinhaber, der mindestens zehn Tiere halte, für den aber eine individuelle Obergrenze von weniger als zehn Tieren anzunehmen sei, keinen Anspruch auf eine Prämie. Jegliche in diesen Fällen gezahlten Prämien stellten für die Antragsjahre 2004 und 2005 ein Risiko für den Fonds dar. Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen Die GD AGRI weist die Behauptung der griechischen Behörden zurück, dass die Vor-OrtKontrollen weitgehend unangekündigt durchgeführt worden seien. In Punkt 14 des Mitteilungsschreibens AGR-01016 vom 16.1.2007 wurde die gegenteilige Feststellung getroffen (d. h. dass die meisten Vor-Ort-Kontrollen angekündigt wurden). Dies wurde jedoch nicht als eine Schwäche angesehen, die für sich genommen zu einer finanziellen Berichtigung führen sollte. Darüber hinaus wurde die Erklärung der griechischen Behörden berücksichtigt, dass die Vorankündigung von Vor-Ort-Kontrollen u. a. wegen der Entfernungen zwischen den Dienststellen der Kontrolleure und den Betrieben und wegen des extensiven Charakters der Betriebe erforderlich sei. GD AGRI vertritt den Standpunkt, dass das Kontrollsystem nur wirksam sein kann, wenn die Vor-Ort-Kontrollen über den Haltungszeitraum verteilt durchgeführt werden, wie in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgeschrieben. Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens legten die griechischen Behörden Statistiken vor, nach denen 92,47 % der Vor-Ort-Kontrollen für das Antragsjahr 2004 in den letzten 24 Tagen des 100-tägigen Haltungszeitraums durchgeführt wurden, während 87,31 % der Vor-OrtKontrollen für das Antragsjahr 2005 in den letzten 38 Tagen des 100-tägigen Haltungszeitraums durchgeführt wurden. Die Schlichtungsstelle forderte die GD AGRI auf zu prüfen, ob die vorgeschlagene Berichtigung für 2005 nicht von der Berichtigung für 2004 unterschieden werden könnte, da man zu dem Schluss kommen könnte, dass die Vor-OrtKontrollen im Jahr 2005 gleichmäßiger über den Haltungszeitraum verteilt waren. Die GD AGRI nimmt die leichte Verbesserung für das Antragsjahr 2005 zur Kenntnis, erinnert jedoch daran, dass die Verteilung der Vor-Ort-Kontrollen nicht die einzige Grundlage für die vorgeschlagene Berichtigung bildet. 59 Die Wirksamkeit der Vor-Ort-Kontrollen in Griechenland in Bezug auf die Überprüfung der Anwesenheit der Tiere im Betrieb im ersten Teil des Haltungszeitraums wurde ernsthaft dadurch gefährdet, dass es über mehrere Jahre nacheinander (seit 2001) einen kontrollfreien Zeitraum gab. Durch diesen kontrollfreien Zeitraum ist daher für die Antragsjahre 2004 und 2005 ein Risiko für den Fonds entstanden. Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen, die zu einer unwirksamen Überprüfung der Beihilfefähigkeitskriterien führen In Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist festgelegt: „[...] Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen eingehalten wurden.“ Außerdem umfassen Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Beihilferegelung für Schafe und Ziegen laut Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 insbesondere „Überprüfungen anhand des Registers, ob alle Tiere, für die in den letzten zwölf Monaten bis zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfeanträge eingereicht wurden, während des gesamten Haltungszeitraums im Betrieb gehalten wurden, sowie Überprüfungen der Richtigkeit der Eintragungen in das Register durch Stichprobenkontrollen von Belegdokumenten [...]“. Die griechischen Behörden machen Folgendes geltend: „Die Fälle, in denen Kontrolleure nicht alle Felder (im Kontrollbericht) angemessen ausfüllen, sind als Einzelfälle zu betrachten. In jedem Fall wird jedoch die Anzahl der beim spezifischen Kontrolltermin gezählten beihilfefähigen Tiere immer im Protokoll der Vor-Ort-Kontrolle festgehalten, so dass kein Risiko für den Fonds besteht.“ Auf Grundlage der geprüften Unterlagen ist die GD AGRI der Ansicht, dass die festgestellten Probleme weit verbreitet sind und keine Einzelfälle darstellen. Die Bestandsregister wurden schlecht geführt; entsprechend war es unmöglich, die Kontrollen der Beihilfefähigkeitskriterien wie vorgeschrieben durchzuführen. In den meisten Fällen bestand die Vor-Ort-Kontrolle nur aus einer Zählung der im Betrieb vorhandenen Tiere, ohne bestätigen zu können, dass diese Tiere seit Beginn des Haltungszeitraums im Betrieb gehalten wurden. Angesichts dieser schwerwiegenden Mängel bei Schlüsselkontrollen kann die GD AGRI dem Vorschlag der Schlichtungsstelle, dass die relativ hohe Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen das Risiko für den Fonds verringern könnte, nicht folgen. Die GD AGRI hält an ihrem Standpunkt fest, dass die Vor-Ort-Kontrollen die rechtlichen Bestimmungen nicht erfüllen. Die Kontrollen hinsichtlich der Beihilfefähigkeitskriterien, insbesondere des Haltungszeitraums, waren in Griechenland für die Antragsjahre 2004 und 2005 nicht wirksam. Daher ist für diese beiden Jahre ein Risiko für den Fonds entstanden. 60 Bei Zusatzkontrollen wurden die folgenden Mängel festgestellt: Mängel bei den Verwaltungskontrollverfahren Bei der Prüfung der Unterlagen wurde festgestellt, dass bei den Verwaltungskontrollen der Anträge in den Antragsjahren 2004 und 2005 Anträge mit Formfehlern (Anzahl der beantragten Tiere im falschen Feld, kein Datum vom Antragsteller angegeben usw.) nicht an den Antragsteller zurückgeschickt, sondern von Verwaltungsmitarbeitern berichtigt wurden. Die GD AGRI vertritt den Standpunkt, dass die griechischen Behörden den Begriff „offensichtliche Irrtümer“ in den Antragsjahren 2004 und 2005 falsch angewendet haben. Nach Analyse des Berichts der Schlichtungsstelle hält die GD AGRI an ihrem Standpunkt in Bezug auf die Berechtigung und den Umfang der finanziellen Berichtigung fest. Laut Dokument VI/5330/97 ist für die Antragsjahre 2004 und 2005 eine Pauschalberichtigung um 10 % gerechtfertigt. Die Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen, die zu einer unwirksamen Prüfung der Beihilfefähigkeitskriterien führen – in erster Linie die Kontrollen des Vorhandenseins der Tiere in den Betrieben während des Haltungszeitraums auf Grundlage der Bestandsregister – rechtfertigen laut Dokument VI/5330/97 eine Berichtigung um 10 %: „Werden eine oder mehrere Schlüsselkontrollen nicht oder nur so unzulänglich bzw. so selten vorgenommen, dass es absolut unmöglich ist, die Förderfähigkeit eines Antrags zu beurteilen oder eine Unregelmäßigkeit zu verhüten, ist eine Berichtigung in Höhe von 10 % gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass nach vernünftigem Ermessen die Gefahr eines sehr hohen und generalisierten Verlustes zum Schaden des EAGFL bestand.“ Die Wirksamkeit der Vor-Ort-Kontrollen in Griechenland in Bezug auf die Überprüfung der Anwesenheit der Tiere im Betrieb im ersten Teil des Haltungszeitraums wurde durch den Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen innerhalb des Haltungszeitraums gefährdet. Laut Dokument VI/5330/97 rechtfertigt dieser Mangel eine Berichtigung um 5 %: „Wurden zwar alle Schlüsselkontrollen vorgenommen, jedoch nicht in der nach den Verordnungen vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit oder Intensität, so ist eine Berichtigung in Höhe von 5 % gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass die Kontrollen nach vernünftigem Ermessen keine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Anträge bieten und dass die Gefahr eines Verlustes zum Nachteil des Fonds bestand.“ Die festgestellte Schwäche bei den Verwaltungskontrollverfahren, d. h. die falsche Anwendung des Begriffs „offensichtlicher Irrtum“, ist ein Mangel bei einer Zusatzkontrolle, der laut Dokument VI/5330/97 eine Berichtigung um 2 % rechtfertigen würde. „Hat der Mitgliedstaat zwar die Schlüsselkontrollen in angemessener Weise vorgenommen, aber es vollständig versäumt, eine oder mehrere Zusatzkontrollen durchzuführen, so ist eine Berichtigung in Höhe von 2 % gerechtfertigt, da ein geringeres Verlustrisiko für den Fonds bestand und auch der Verstoß weniger gravierend war.“ 61 In Bezug auf die Zahlungen an Antragsteller mit einer individuellen Obergrenze von weniger als zehn Tieren haben die griechischen Behörden die an diese Antragsteller gezahlten Beträge angegeben. In diesem Fall wird das Risiko für den Fonds laut Dokument VI/5330/97 am besten durch eine punktuelle Berichtigung beseitigt. Dokument VI/5330/97 besagt: „Weist ein System mehrere Mängel auf, so werden die pauschalen Korrekturen nicht kumuliert, sondern der gravierendste Mangel wird als Indikator für das durch das Kontrollsystem insgesamt gegebene Risiko herangezogen [...]. Die pauschalen Korrekturen werden auf die Ausgaben angewandt, die nach Abzug der für einzelne Dossiers abgelehnten Beträge verbleiben.“ Daher wird eine Pauschalberichtigung um 10 % für die Antragsjahre 2004 und 2005 vorgeschlagen. Für das Antragsjahr 2004 wird die im Rahmen der vorliegenden Untersuchung vorgeschlagene Pauschalberichtigung in Höhe von 10 % durch die Pauschalberichtigung um 10 % aufgewogen, die im Rahmen der Untersuchungen AP/2004/04 und AP/2005/02 für das Antragsjahr 2004 angewendet wurde. Daher beläuft sich die Nettoberichtigung für das Antragsjahr 2004 im Rahmen der vorliegenden Untersuchung auf 0 EUR. Für das Antragsjahr 2005 beläuft sich der für die finanzielle Berichtigung vorgeschlagene Gesamtbetrag auf –23 956 267,51 EUR. Nach Berücksichtigung der Auswirkungen der finanziellen Berichtigung, die im Rahmen der Untersuchungen AP/2004/04 und AP/2005/02 (Ad-hoc-Beschluss Nr. 34) und der Untersuchung AA/2006/48a der Cross-Compliance (Ad-hoc-Beschluss Nr. 34, Referenz FIL vom 18.6.2010) angewendet wurde, beträgt der für die finanzielle Berichtigung vorgeschlagene Nettobetrag –23 883 220,18 EUR. Wenn die von der Kommission im Hinblick auf die Untersuchungen AP/2004/04, AP/2005/02 und/oder AA/2006/48a beschlossenen finanziellen Berichtigungen jedoch ganz oder teilweise durch den Europäischen Gerichtshof annulliert werden, wird die im Rahmen der vorliegenden Untersuchung AP/2006/06B/GR vorgeschlagene finanzielle Berichtigung zu einem späteren Zeitpunkt auch für diese annullierten Beträge durchgeführt. Die Ausnahmen von der EU-Finanzierung sind in den nachstehenden Tabellen zusammengefasst: 62 a) Pauschalberichtigung für das Antragsjahr 2005 Zahlstelle Haushaltsposten GR01 GR01 GR01 GR01 GR01 GR01 GR01 050302132220062 GR01 GR01 GR01 GR01 GR01 GR01 GR01 050302132220062 GR01 GR01 GR01 GR01 GR01 GR01 GR01 050302132220062 050302132220063 050302132220064 050302142221062 050302142221063 050302142221064 050302152222010 050302132220063 050302132220064 050302142221062 050302142221063 050302142221064 050302152222010 050302132220063 050302132220064 050302142221062 050302142221063 050302142221064 050302992222010 050302132220062 GR01 050302132220063 GR01 050302132220064 GR01 050302142221062 GR01 050302142221063 GR01 050302142221064 GR01 050302992222010 GR01 GESAMT EUR Art der Berichtigung Währung Haushaltsjahr 2006 10 % pauschal EUR 10 % pauschal EUR 10 % pauschal EUR 10 % pauschal EUR 10 % pauschal EUR 10 % pauschal EUR 10 % pauschal EUR Haushaltsjahr 2007 10 % pauschal EUR 10 % pauschal EUR 10 % pauschal EUR 10 % pauschal EUR 10 % pauschal EUR 10 % pauschal EUR 10 % pauschal EUR Haushaltsjahr 2008 10 % pauschal EUR 10 % pauschal EUR 10 % pauschal EUR 10 % pauschal EUR 10 % pauschal EUR 10 % pauschal EUR 10 % pauschal EUR Haushaltsjahr 2009 10 % pauschal EUR 10 % pauschal EUR 10 % pauschal EUR 10 % pauschal EUR 10 % pauschal EUR 10 % pauschal EUR 10 % pauschal EUR Ausgeschlossener Bruttobetrag Ausgeschlossener Nettobetrag (tatsächliche finanzielle Auswirkung)* –1 493 900,82 –9 803 063,97 –5 758 397,59 –481 930,12 –3 307 955,84 –2 240 906,77 –844 308,29 –1 489 419,12 –9 773 654,78 –5 741 122,40 –480 484,33 –3 298 031,97 –2 234 184,05 –841 775,37 –289,93 –1 180,24 –1 495,91 –297,75 –3 337,08 –2 246,83 –823,41 –289,06 –1 176,70 –1 491,42 –296,86 –3 327,07 –2 240,09 –820,94 –861,65 –367,27 –79,85 –283,82 –88,89 –16,98 –54,55 –861,65 –367,27 –79,85 –283,82 –88,89 –16,98 –54,55 –809,91 –323,36 –249,75 –274,40 –221,45 –143,21 –88,48 –23 943 998,12 –809,91 –323,36 –249,75 –274,40 –221,45 –143,21 –88,48 –23 872 177,73 *Angepasst zur Berücksichtigung früherer finanzieller Berichtigungen unter den gleichen Haushaltscodes. 63 b) Punktuelle Berichtigung für das Antragsjahr 2005 Zahlstelle GR01 Haushaltsposten 2220, 2221, 2222 GESAMT EUR Art der Berichtigung punktuell Währung Ausgeschlossener Bruttobetrag Antragsjahr 2005 EUR –12 269,39 –11 042,45 –12 269,39 –11 042,45 *Angepasst zur Berücksichtigung der Pauschalberichtigung um 10 %. 64 Ausgeschlossener Nettobetrag (tatsächliche finanzielle Auswirkung)* 11.4. Vereinigtes Königreich – Rinder- und Schafprämien Untersuchung Nr.: AP/2006/03a/UK, AP/2006/04a/UK Rechtsvorschriften: Verordnungen Nr. 2419/2001, 1782/2003, 1973/2004, 796/2004, 1254/1999, 2342/1999, 1760/2000, 2529/2001, 2550/2001, 21/2004 Kontrollbesuch: 13.-17.2.2006 und 29.-31.3.2006 Mitteilungsschreiben: AGR 6518 vom 6.3.2006 und AGR 14361 vom 6.6.2006 Antwort des Mitgliedstaats: CL/394 vom 8.5.2006 und vom 15.8.2006 Bilaterale Besprechung: 31.1.2007 Protokoll der bilateralen Besprechung: AGR 7308 vom 16.3.2007 Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung: Schreiben CL/394 vom 19.4.2007, E-Mail vom 26.4.2007, E-Mail vom 28.6.2010, E-Mail vom 31.8.2010 Schlichtungsschreiben: Ares 695168 vom 13.10.2010 Antrag auf Schlichtung: CL/394 vom 22.11.2010 Schlichtungsverfahren: 10/UK/463 Stellungnahme der Schlichtungsstelle: Ares 393154 vom 8.4.2011 Abschließendes Schreiben: Ares(2013)57098 vom 17.1.2013 11.4.1. Wichtigste Feststellungen 11.4.1.1. Falsche Anwendung des Begriffs „offensichtlicher Irrtum“ Die Anwendung des Begriffs „offensichtlicher Irrtum“ entspricht nicht Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 und Punkt 2 des Arbeitsdokuments AGR 49533/2002 über den Begriff „offensichtlicher Irrtum“. In diesem Dokument wird eindeutig betont: „Fehler, die aufgrund von Abgleichen von Beihilfeanträgen mit unabhängigen Datenbanken (z. B. Grundbuchregistern) festgestellt werden, dürfen nicht automatisch oder systematisch als offensichtliche Irrtümer betrachtet werden.“ In der Tabelle „Obvious error – Bovine Schemes Animal reduction Table“ (Offensichtlicher Irrtum – Kürzung der Tieranzahl bei Beihilfen für Rinder), die von den nordirischen Behörden im März 2003 veröffentlicht wurde, ist festgelegt, dass die folgenden Feststellungen bei der Antragsvalidierung/beim Abgleich (von beantragten Tieren) als offensichtliche Irrtümer betrachtet werden, was bedeutet, dass die beantragten Tiere zurückgewiesen werden, ohne dass jedoch Sanktionen verhängt werden: 65 - Tier vor Einreichung des Antrags gestorben - Falsche Geschlechtsangabe - Falsches Geburtsdatum/Alter für die Prämie - Unzulässige Rasse - Als Färsen beantragte Kühe, wenn dies nicht absichtlich zur Erreichung des Mindestsatzes von 5 % erfolgt Die GD AGRI ist der Ansicht, dass die Betriebsinhaber bei einem derart systematischen Ansatz möglicherweise ungestraft versuchen können, das System zu unterlaufen. Tatsächlich weisen die von den nordirischen Behörden bereitgestellten Kontrollstatistiken einen außergewöhnlich hohen Anteil offensichtlicher Irrtümer in der Regelung für Mutterkuhprämien auf: - Mutterkuhprämien 2003: 15,48 % der Betriebsinhaber und 1,26 % der Tiere - Mutterkuhprämien 2004: 11,32 % der Betriebsinhaber und 0,85 % der Tiere Der Umstand, dass die Fehlerrate im Jahr 2004 zurückging, beseitigt nicht das Risiko, dass die Betriebsinhaber das System ungestraft zu unterlaufen versuchen. Die GD AGRI vertritt den Standpunkt, dass die Anwendung des Begriffs „offensichtlicher Irrtum“ falsch war und einen Mangel hinsichtlich einer Zusatzkontrolle darstellt. 11.4.1.2. Einige Tiere nur gekennzeichnet durch Betriebsohrmarken oder -tätowierungen Die schottischen Behörden erachten die Kennzeichnung durch Betriebsmarken, sekundäre Metallmarken oder sogar Markierungen als akzeptabel für Tiere, die vor dem 1. Januar 1998 geboren wurden und ihre einzelne Ohrmarke verloren haben, und es werden keine Sanktionen verhängt. Die GD AGRI ist der Ansicht, dass die in den Artikeln 38 und 39 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vorgesehenen Kürzungen oder Ausschlüsse in allen Fällen zur Anwendung kommen sollten, in denen die amtliche Marke fehlt, d. h. auch bei Tieren, die vor dem 1.1.1998 geboren wurden und die ihre einzige amtliche Marke verloren haben. Die GD AGRI vertritt den Standpunkt, dass dieser Mangel ein erhebliches Risiko für den Fonds darstellt; diese Einschätzung wird im Folgenden näher erläutert. Das schottische Ministerium für Umwelt und Angelegenheiten des ländlichen Raums SEERAD (Scottish Executive Environment and Rural Affairs Department) hat ein Arbeitsblatt vorgelegt, in dem die Tiere mit Geburtsdatum vor 1998 aufgelistet waren, bei denen SEERAD während der Rinderkontrollen 2003 und 2004 festgestellt hatte, dass die einzelne amtliche Ohrmarke fehlte. Laut dieser Liste wurden im Jahr 2003 bei 2522 Tieren (davon 1990 Tiere, für die im Jahr 2003 ein Beihilfeantrag gestellt worden war, und 532 nicht beantragte Tiere) Unregelmäßigkeiten festgestellt und im Jahr 2004 bei 2599 Tieren (1790 beantragt und 809 nicht beantragt). 66 11.4.1.3. Keine Reaktion in Form häufigerer Vor-Ort-Kontrollen nach einer anhaltend hohen Anzahl von Unregelmäßigkeiten bei nicht beantragten Rindern In Schottland wurden bei Vor-Ort-Kontrollen fortlaufend hohe Quoten von Unregelmäßigkeiten bei nicht beantragten Tieren festgestellt – in Bezug auf Betriebsinhaber und auf Tiere. Die Quoten von Unregelmäßigkeiten bei nicht beantragten Tieren lagen in den Jahren 2003 und 2004 außergewöhnlich hoch und dabei höher als 2002 (siehe nachstehende Tabelle). In dieser Situation hätte die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen im Laufe des Jahres 2003 oder vor 2004 zunehmen müssen. Tatsächlich ging die Anzahl jedoch zurück. % OTS checks 2002 2003 2004 Farmers SCP SBP SP EXTP 17.76% 22.67% 15.36% 14.85% 10.22% 22.06% 13.65% 9.71% 10.62% 16.83% 11.95% 9.99% 21.48% 12.05% 25.32% 16.17% 78.16% 28.94% 64.37% 79.58% 34.51% 16.32% 46.68% 42.53% Animals Scotland % involved in reductions and exclusions of unclaimed animals 2002 2003 2004 SCP SBP SP EXTP 23.49% 19.87% 20.90% 23.62% 15.94% 17.41% 23.09% 17.23% 15.04% 16.77% 25.39% 16.56% 4.53% 3.03% 7.53% 2.45% 7.54% 5.65% 13.29% 8.03% 2.80% 2.49% 7.48% 3.09% EN DE Scotland Schottland % OTS checks % Vor-Ort-Kontrollen % Involved in reductions and exclusions % Kürzungen und Ausschlüsse of unclaimed animals beantragter Tiere Farmers Betriebsinhaber Animals Tiere SCP Mutterkuhprämie SBP Sonderprämie für Rinder SP Schlachtprämie EXTP Extensivierungsprämie nicht Daher wird die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen nicht für angemessen erachtet. Dies entspricht nicht dem Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001: „Werden bei den Vor-Ort-Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit einer bestimmten Beihilferegelung oder in einem bestimmten Gebiet oder einem Teilgebiet festgestellt, so führen die zuständigen Behörden im laufenden Jahr entsprechende zusätzliche Kontrollen durch und sehen außerdem im darauf folgenden Jahr vor, einen entsprechend höheren Prozentsatz von Betriebsinhabern einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen.“ 67 11.4.1.4. Ankündigung von Vor-Ort-Kontrollen Vor-Ort-Kontrollen wurden in Schottland häufig mehr als 48 Stunden im Voraus angekündigt (> 20 % der Vor-Ort-Kontrollen). Schottland Unangekündigt 3-24 Stunden 24-48 Stunden Mehr als 48 Stunden 2003 48 % 22 % 7% 23 % 2004 48 % 25 % 6% 21 % Dies entspricht nicht der maximalen Ankündigungsfrist von 48 Stunden gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 und Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Die GD AGRI macht geltend, dass eine Situation, in der - Kontrollen systematisch angekündigt werden - und eine erhebliche Anzahl von Kontrollen mehr als 48 Stunden im Voraus angekündigt werden, das Kontrollumfeld schwächt und so potenziell zu einem Risiko für den Fonds führt. 11.4.2. Argumente des Mitgliedstaats 11.4.2.1. Falsche Anwendung des Begriffs „offensichtlicher Irrtum“ Die Behörden des Vereinigten Königreichs führen erneut an, dass das Arbeitsdokument der Kommission über den Begriff „offensichtlicher Irrtum“ kein rechtsverbindliches Dokument sei. 11.4.2.2. Einige Tiere nur gekennzeichnet durch Betriebsohrmarken oder -tätowierungen Tiere, die vor dem 1. Januar 1998 geboren wurden und ihre einzelne Ohrmarke verloren haben, wurden durch Betriebsmarken gekennzeichnet, und es wurden keine Sanktionen verhängt. Das schottische Ministerium für Umwelt und Angelegenheiten des ländlichen Raums SEERAD (Scottish Executive Environment and Rural Affairs Department) vertritt den Standpunkt, dass keine Strafe verhängt werden sollte, wenn ein mit einer einzelnen Ohrmarke gekennzeichnetes Tier diese Ohrmarke verloren habe, seine Identität jedoch zweifelsfrei aus anderen im Betrieb vorliegenden Nachweisen, einschließlich der Betriebsmarke, belegt werden könne. Das SEERAD widerspricht der Einschätzung, dass sein Verhalten zu einem Risiko für den Fonds geführt hat. In jedem Fall, in dem ein Tier mit Geburtsdatum vor 1998 ermittelt wurde, das seine einzelne amtliche Ohrmarke verloren hatte, sei nur dann eine Sanktion verhängt worden, wenn das Tier nicht durch auf sonstigem Wege habe identifiziert werden können. Wenn ein Tier nicht sicher identifiziert werden konnte, sei in jedem Fall eine Strafe verhängt worden. 68 11.4.2.3. Keine Reaktion in Form häufigerer Vor-Ort-Kontrollen nach einer anhaltend hohen Anzahl von Unregelmäßigkeiten bei nicht beantragten Rindern Die schottischen Behörden erläuterten, dass die Anzahl der Kontrollen über den Zeitraum 2002 bis 2004 tatsächlich nicht reduziert worden sei. Vielmehr sei die Anzahl der Kontrollen im Jahr 2002 überhöht gewesen. 11.4.2.4. Ankündigung von Vor-Ort-Kontrollen Die Behörden des Vereinigten Königreichs erklärten, dass ein erheblicher Anteil der Kontrollen unangekündigt durchgeführt worden sei, und machten geltend, dass ihre Vorgehensweise dem Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 entspreche, da die Ankündigung nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolge und der Prüfungszweck nicht gefährdet werde (da Änderungen in der Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank zwischen dem Zeitpunkt der Ankündigung und der Vor-Ort-Kontrolle nicht angenommen würden). Außerdem ergänzten sie, dass die Durchführung unangekündigter Kontrollen im Vereinigten Königreich aufgrund verschiedener Gründe nicht praktikabel sei (Tierschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz, Schwierigkeiten beim Zusammentreiben der Tiere, Teilzeittätigkeit von Betriebsinhabern, schlechte Zugänglichkeit bestimmter Standorte usw.). Die Behörden des Vereinigten Königreichs bekräftigten ihre bereits in der bilateralen Besprechung vorgetragene Argumentation, dass diese Thematik als Grundsatzfrage betreffend die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 2 (Schlichtung) der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission betrachtet werde. Die Behörden des Vereinigten Königreichs betonten, dass die Analyse der im Rahmen von unangekündigten und angekündigten Kontrollen verhängten Sanktionen vergleichbare Profile ergeben hätte. Nach Ansicht der Behörden des Vereinigten Königreichs ist dies ein klarer Beweis dafür, dass die Ankündigung von Kontrollen gemäß der Praxis des Vereinigten Königreichs keine nachteiligen Auswirkungen auf die Kontrollen hat. Wenn solche nachteiligen Auswirkungen vorlägen, wäre den Behörden des Vereinigten Königreichs zufolge zu erwarten, dass sich bei angekündigten Kontrollen die Anzahl der Sanktionen verringern würde. 11.4.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung 11.4.3.1. Nordirland – falsche Anwendung des Begriffs „offensichtlicher Irrtum“ Auf der Grundlage der oben genannten Feststellungen hält die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung an ihrem Standpunkt fest, dass die falsche Anwendung des Begriffs „offensichtlicher Irrtum“ zu einem Risiko für den Fonds in Bezug auf die Mutterkuhprämie geführt hat. Entsprechend dem Arbeitsdokument VI/5330/97 ist die GD AGRI der Ansicht, dass das Risiko für den Fonds am besten durch eine punktuelle Berichtigung abgedeckt werden kann, die dem Anteil offensichtlicher Irrtümer bei Tieren im Rahmen der Mutterkuhprämie entspricht, d. h. 1,26 % für das Antragsjahr 2003 und 0,85 % für das Antragsjahr 2004. 69 Die Berichtigung wurde wie folgt berechnet: Antragsjahr Geltend gemachte Summe (GBP) Punktuelle Berichtigung Berichtigung (GBP) Haushaltsposten 2120, 2121, 2128 2003 46 054 232,54 1,26 % –580 283,33 2004 50 363 522,45 0,85 % –428 089,94 11.4.3.2. Schottland – Mängel bei Schlüssel- und Zusatzkontrollen Auf der Grundlage der oben genannten Feststellungen und unter Berücksichtigung der Erläuterungen der Behörden des Vereinigten Königreichs bestätigt die GD AGRI, dass durch die festgestellten Mängel in den betroffenen Antragsjahren ein Risiko für den Fonds entstanden ist. Dass die Kennzeichnung durch Betriebsmarken für Tiere mit Geburtsdatum vor dem 1. Januar 1998, die ihre einzelne Ohrmarke verloren haben, als annehmbar betrachtet wurde und dass für diese Tiere keine Sanktionen verhängt wurden, stellt einen Mangel bei einer Schlüsselkontrolle dar. Dieser Mangel hat klare Auswirkungen auf die Anzahl der geförderten Tiere, insbesondere in Bezug auf die Mutterkuhprämie. Für das entsprechende finanzielle Risiko sollte berücksichtigt werden, dass für die betreffenden Tiere nicht nur keine Sanktionen verhängt wurden, sondern auch Prämien gezahlt wurden. Darüber hinaus stellt die fehlende Reaktion in Form häufigerer Vor-Ort-Kontrollen nach einer anhaltend hohen Anzahl von Unregelmäßigkeiten bei nicht beantragten Rindern ebenfalls einen Mangel bei einer Schlüsselkontrolle dar, und das gesamte Kontrollumfeld wird durch die häufige Ankündigung von Vor-Ort-Kontrollen mehr als 48 Stunden im Voraus geschwächt. Durch diese Mängel ist für die Antragsjahre 2003 und 2004 ein Risiko für den Fonds entstanden. Die GD AGRI ist der Ansicht, dass dieses Risiko im Zusammenhang mit der Mutterkuhprämie am besten durch eine Pauschalberichtigung zu quantifizieren ist. Dokument VI/5330/97 besagt: „Wurden zwar alle Schlüsselkontrollen vorgenommen, jedoch nicht in der nach den Verordnungen vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit oder Intensität, so ist eine Berichtigung in Höhe von 5 % gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass die Kontrollen nach vernünftigem Ermessen keine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Anträge bieten und dass die Gefahr eines Verlustes zum Nachteil des Fonds bestand.“ 70 Die Berichtigung wurde wie folgt berechnet: Antragsjahr Geltend gemachte Summe (GBP) Haushaltsposten: 2120, 2128 Berichtigung um 5 % (GBP) 2003 75 220 677,99 –3 761 033,90 2004 82 249 274,40 –4 112 463,72 11.4.4. Stellungnahme der Schlichtungsstelle In den Schlussfolgerungen ihres Abschlussberichts äußerte sich die Schlichtungsstelle wie folgt: 6.2 Die Anwendung des Begriffs „offensichtlicher Irrtum“ bei der MutterkuhprämienRegelung in Nordirland werde von den Dienststellen der Kommission ungünstig beurteilt. In erster Linie werde dies offenbar mit der Existenz der Tabelle für offensichtliche Irrtümer und die Kontrollstatistiken begründet, in der eine größere Anzahl offensichtlicher Fehler im Rahmen der Mutterkuhregelung in Nordirland dokumentiert sei; dies lasse auf ein diesbezüglich systematisches Verhalten der Behörden des Vereinigten Königreichs schließen. Die Behörden des Vereinigten Königreichs bestreiten energisch, dass bestimmte Fehler systematisch als offensichtliche Irrtümer bewertet würden. Der Abgleich mit der Datenbank APHIS erlaube den Behörden die Bestimmung einiger Fehlerkategorien, die möglicherweise als offensichtliche Irrtümer eingestuft werden könnten; die endgültige Entscheidung werde jedoch erst nach einer individuellen Prüfung der Unterlagen getroffen. Die Behörden legten der Schlichtungsstelle entsprechende Beispiele vor. Die Schlichtungsstelle ist der Ansicht, dass es den Behörden des Vereinigten Königreichs und den Dienststellen der Kommission möglich sein sollte, in der Frage, ob potenzielle offensichtliche Irrtümer individuell geprüft werden, eine Einigung zu erzielen. Daher schlägt die Schlichtungsstelle vor, dass die Parteien ihren Dialog zur Klärung dieses Punkts fortsetzen. Die große Anzahl offensichtlicher Irrtümer im Rahmen der Mutterkuhregelung bei der Anwendung in Nordirland resultiert nach Aussage der Behörden des Vereinigten Königreichs aus der Robustheit der Datenbank APHIS. Die Schlichtungsstelle teilt die Bedenken der Kommissionsdienststellen, dass für eine bestimmte Regelung eine deutlich größere Anzahl offensichtlicher Irrtümer besteht als für andere Regelungen oder in anderen Regionen des Vereinigten Königreichs. Sie hält die große Anzahl für sich genommen jedoch nicht für einen ausreichenden Grund für eine finanzielle Berichtigung. 71 Die Dienststellen der Kommission verweisen in ihrem Schlichtungsschreiben vom Oktober 2010 auf Punkt 2 des Arbeitsdokuments 49533/2002 (Seite 3). Dieser Punkt betrifft Fehler, die aufgrund des Abgleichs von Beihilfeanträgen mit unabhängigen Datenbanken festgestellt werden. Die Behörden des Vereinigten Königreichs vertreten jedoch den Standpunkt, dass die Nutzung der Datenbank APHIS unter Punkt 1 des genannten Dokuments (Seite 2) fällt. Insbesondere verweisen sie auf den folgenden Abschnitt: „Wenn Mitgliedstaaten computergestützte Verfahren für die Prüfung von Beihilfeanträgen eingeführt haben, können Abgleiche mit der/den bestehenden Datenbank(en) ebenfalls eine Konsistenzprüfung darstellen, wenn die in dieser/diesen computergestützten Datenbank(en) enthaltenen Daten den Beihilfeantrag ergänzen oder einen wesentlichen Bestandteil des Antrags bilden. In diesem Fall darf jedoch der Begriff „offensichtlicher Irrtum“ normalerweise nur dann angewendet werden, wenn der Betriebsinhaber selbst die widersprüchlichen Informationen angegeben hat [...].“ Die Behörden des Vereinigten Königreichs machen geltend, dass die Datenbank APHIS einen wesentlichen Bestandteil des Beihilfeantrags darstellt und dass die widersprüchlichen Informationen vom Antragsteller selbst stammen (siehe insbesondere Punkt 5 des vorliegenden Berichts). Die Fälle offensichtlicher Irrtümer bei der MutterkuhprämienRegelung in Nordirland sind daher auf Informationen zurückzuführen, die dem vom Antragssteller eingereichten Beihilfeantragsformular zu entnehmen sind. Die Schlichtungsstelle regt an, dass die Dienststellen der Kommission die Argumentation der Behörden des Vereinigten Königreichs eingehender prüfen sollten, nach der die Datenbank APHIS ein wesentlicher Bestandteil des Beihilfeantrags ist: In diese Datenbank seien vom Antragsteller widersprüchliche Informationen eingegeben worden. Und schließlich ist die Schlichtungsstelle der Auffassung, dass die Parteien die Argumentation, dass zumindest ein gewisser Anteil der Fälle von offensichtlichen Irrtümern möglicherweise gerechtfertigt gewesen sei, im Zuge der bilateralen Besprechung anscheinend nicht geprüft haben. 6.3 Die Dienststellen der Kommission schlagen eine Pauschalberichtigung um 5 % für die Mängel im schottischen Kontrollsystem vor. Im Schlichtungsschreiben werden die Kennzeichnung durch Betriebsmarken und der Umstand, dass die Anzahl der Vor-OrtKontrollen nicht erhöht wurde, als Mängel bei Schlüsselkontrollen eingestuft. Die häufige Ankündigung der Vor-Ort-Kontrollen wird als ein Mangel angesehen, der das gesamte Kontrollumfeld schwächt. Die Schlichtungsstelle geht davon aus, dass die Dienststellen der Kommission der Auffassung sind, der letztgenannte Punkt betreffe einen Mangel bei einer Zusatzkontrolle. Im Zusammenhang mit der Kennzeichnung durch Betriebsmarken stellt die Schlichtungsstelle fest, dass die Kommissionsdienststellen genaue Prozentanteile der von diesem Problem betroffenen Tiere angeben und dass diese Prozentanteile deutlich unter 5 % liegen (für Mutterkühe bei etwa 2 %). Die Schlichtungsstelle empfiehlt, dass die Kommissionsdienststellen prüfen, ob diese Zahlen als Grundlage für eine genauere Berechnung des Risikos für den Fonds dienen können und ob eine Pauschalberichtigung möglicherweise nur für die risikobehaftete Grundgesamtheit gelten sollte, d. h. für die vor 1998 geborenen Tiere. 72 Es ist unbestritten, dass der prozentuale Anteil von Betrieben, für die 2003 Kürzungen und Ausschlüsse nicht beantragter Tiere angewendet wurden, deutlich höher war als in den Jahren 2002 und 2004, und dass der prozentuale Anteil der betroffenen Tiere über dem EUDurchschnitt lag. In Arbeitsdokument VI/5330/97 der Kommissionsdienststellen ist eine Berichtigung in Höhe von 5 % vorgesehen, wenn die in den einschlägigen Verordnungen festgelegten Vorgaben für Zahl, Häufigkeit oder Intensität für Schlüsselkontrollen nicht erreicht werden. Nach den Informationen, die der Schlichtungsstelle vorliegen, wurde die Mindestzahl von Kontrollen im Jahr 2003 jedoch übertroffen: 10,22 % der Betriebe und 15,94 % der Tiere wurden kontrolliert. Der Mindestsatz der Kontrollen wurde nach Kenntnis der Schlichtungsstelle in den Gemeinschaftsvorschriften auf 5 % der Betriebsinhaber festgesetzt. Unter diesen Umständen empfiehlt die Schlichtungsstelle, dass die Kommissionsdienststellen prüfen, ob das bestehende Kontrollniveau nicht doch angemessen sein könnte. Ebenso ist unbestritten, dass in den Antragsjahren 2003 und 2004 über 20 % der Vor-OrtKontrollen mehr als 48 Stunden im Voraus angekündigt wurden. Die von den Behörden des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Schlichtungsverfahrens vorgelegten Informationen lassen darauf schließen, dass die Ankündigung von Kontrollen mehr als 48 Stunden im Voraus anscheinend keinen wesentlichen Einfluss auf die Anzahl der abgezogenen Tiere pro Antragsteller hat. Daher empfiehlt die Schlichtungsstelle, dass die Kommissionsdienststellen weiter prüfen, ob die Ankündigungen durch die von den Behörden des Vereinigten Königreichs beschriebenen Umstände nicht vielleicht doch gerechtfertigt waren oder aber ob die vorgeschlagene Berichtigung nur auf die Grundgesamtheit beschränkt werden sollte, für die eine Ankündigung mehr als 48 Stunden vor der tatsächlichen Durchführung der Kontrolle erfolgte. Unter Berücksichtigung der oben genannten Punkte und auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen schlägt die Schlichtungsstelle vor, dass die Parteien ihren Dialog auf Basis der von der Schlichtungsstelle bereitgestellten Informationen fortsetzen, um zu prüfen, ob der vorgeschlagene Umfang der Berichtigung im Verhältnis zu den einzelnen angeblichen Kontrollmängeln gerechtfertigt ist. 11.4.5. Abschließender Standpunkt der Kommission Nach Bewertung der von den Behörden des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Schlichtungsverfahrens vorgelegten Informationen und unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen im Bericht der Schlichtungsstelle halten die Dienststellen der Kommission an ihrem Standpunkt in Bezug auf die vorgeschlagenen finanziellen Berichtigungen fest, wie er im Schreiben AGRI Ares(2010)695168 vom 13.10.2010 dargestellt wurde. 11.4.5.1. Punktuelle finanzielle Berichtigung für die falsche Anwendung des Begriffs „offensichtliche Irrtümer“ Die Schlichtungsstelle teilt die Bedenken der Kommissionsdienststellen, dass für eine bestimmte Regelung (Mutterkuhprämie) eine deutlich größere Anzahl offensichtlicher Irrtümer besteht als für andere Regelungen oder in anderen Regionen des Vereinigten Königreichs. Die Schlichtungsstelle hält die große Anzahl für sich genommen jedoch nicht für einen ausreichenden Grund für eine finanzielle Berichtigung. 73 Die Dienststellen der Kommission vertreten den Standpunkt, dass die hohe Anzahl auf eine falsche Anwendung des Begriffs „offensichtliche Irrtümer“ schließen lässt. Zu dieser Bewertung gelangten die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage von zwei zentralen Elementen des in Nordirland praktizierten Systems: der Nutzung der Datenbank APHIS für die vorab ausgefüllten Anträge und der Nutzung der Tabelle „Obvious Error – Bovine Schemes Animal reduction Table“ (Offensichtlicher Irrtum – Kürzung der Tieranzahl bei Beihilfen für Rinder). Die Kombination dieser beiden Elemente war nach Aussagen der Behörden des Vereinigten Königreichs in Nordirland einmalig für die Verwaltung der Mutterkuhprämie. Die Behörden des Vereinigten Königreichs verweisen auf die Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 und Erwägungsgrund 12 der genannten Verordnung in Bezug auf die Möglichkeit, die Informationen in der Datenbank APHIS im Antragsverfahren zu nutzen. Die Behörden des Vereinigten Königreichs sind offenbar der Ansicht, dass die Nutzung eines vorab ausgefüllten Antragsformulars in Verbindung mit einem computergestützten Abgleich mit der Datenbank APHIS die große Anzahl von Fällen offensichtlicher Irrtümer – z. B. vermutlich die in der Tabelle aufgelisteten Fälle – erklären und rechtfertigen kann. Die Schlichtungsstelle wirft die Frage auf, ob im Laufe des Verfahrens geprüft wurde, ob ein Anteil der Fälle offensichtlicher Irrtümer möglicherweise gerechtfertigt war. Die Kommissionsdienststellen haben im Rahmen der Untersuchung eine große Anzahl von Einzelfällen geprüft, die keinen Anlass für eine Änderung der allgemeinen Bewertung der Anwendung des Begriffs „offensichtliche Irrtümer“ boten. Außerdem nimmt die GD AGRI zur Kenntnis, dass die Schlichtungsstelle vorschlägt, eingehender zu berücksichtigen, dass die Datenbank APHIS ein wesentlicher Bestandteil des Antragsverfahrens ist. Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben erläutert, dass die Antragsteller Informationen in die Datenbank APHIS eingeben und dass diese Informationen im Antragsverfahren genutzt werden. Die GD AGRI hat die Zulässigkeit der Nutzung der Datenbank APHIS im Verfahren der vorab ausgefüllten Anträge nicht infrage gestellt. Ferner kann die GD AGRI die Argumentation der Behörden des Vereinigten Königreichs anerkennen, dass „der Betriebsinhaber die widersprüchlichen Informationen selbst eingegeben hat […]“. Die vom Antragsteller in die Datenbank APHIS eingegebenen Daten werden nämlich nicht geändert, bevor die Anträge vorab ausgefüllt werden. Die GD AGRI möchte jedoch daran erinnern, dass der Betriebsinhaber auch dann für die im Antrag gemachten Angaben verantwortlich ist, wenn das Antragsverfahren die Nutzung von vorab ausgefüllten Anträgen beinhaltet, die zur Prüfung und Unterzeichnung an den Betriebsinhaber geschickt werden. Die Behörden des Vereinigten Königreichs erklären in ihrem Schlichtungsantrag: „Die Betriebsinhaber wurden aufgefordert, die Daten sorgfältig zu überprüfen und zu ergänzen oder zu ändern, bevor sie den Antrag für die weitere Verarbeitung zurückschicken.“ Die GD AGRI hält jedoch an ihrem Standpunkt fest, dass die Aufforderung an die Betriebsinhaber keine große Wirkung gezeigt hat; selbst wenn Betriebsinhaber die Daten vor der Einreichung des Antrags nicht sorgfältig geprüft haben sollten, hätten sie doch die entsprechende Möglichkeit gehabt, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. 74 Darüber hinaus machen die Kommissionsdienststellen geltend, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs weitere Bestimmungen des genannten Arbeitsdokuments nicht angemessen berücksichtigt haben. Dabei verweisen sie insbesondere auf die folgende Bestimmung: „Ein Irrtum kann nicht mit der Begründung als offensichtlich eingestuft werden, dass ein Mitgliedstaat ein wirksames System für die Ermittlung von Unregelmäßigkeiten eingeführt hat.“ Die Kommissionsdienststellen widersprechen dem Standpunkt der Behörden des Vereinigten Königreichs, dass der Rückgang der Anzahl der von offensichtlichen Irrtümern betroffenen Betriebsinhaber und Tiere von 2003 auf 2004 ein Grund sei, die Abschätzung des finanziellen Risikos für den Fonds anzupassen. Selbst im Jahr 2004 sei die Anzahl im Vergleich mit anderen Regelungen und anderen Teilen des Vereinigten Königreichs sehr hoch. Abschließend merken die Kommissionsdienststellen an, dass die von den Behörden des Vereinigten Königreichs vorgetragenen Erklärungen Grund zur Annahme böten, dass das in Nordirland praktizierte Verfahren zu Fehlern geführt habe, die später als offensichtliche Irrtümer abgetan wurden. Die Dienststellen der Kommission machen geltend, dass das in Nordirland spezifisch für die Mutterkuhprämie angewendete Verfahren praktisch einen systematischen Ansatz in Bezug auf die Annahme offensichtlicher Irrtümer zur Folge hatte und dass entsprechend versucht werden konnte, das System zu umgehen, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. 11.4.5.2. Pauschalberichtigung um 5 % für Mängel bei der MutterkuhprämienRegelung Die Dienststellen der Kommission schlugen eine Pauschalberichtigung um 5 % aufgrund der folgenden Mängel vor: (1) Kennzeichnung von Tieren ausschließlich durch Betriebsmarken; (2) fehlende Reaktion in Form häufigerer Vor-Ort-Kontrollen; (3) häufige Ankündigung von Vor-Ort-Kontrollen mehr als 48 Stunden im Voraus. Es sei daran erinnert, dass die für die genannten Mängel vorgeschlagene finanzielle Berichtigung bereits auf die Mutterkuhregelung beschränkt war. Die Vorschrift in Bezug auf die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen (Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001) war eindeutig. Selbst in den Fällen, in denen die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen über dem erforderlichen Minimum lag, ist in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ein höherer Kontrollsatz gefordert, wenn erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Ferner sei daran erinnert, dass nicht nur für nicht beantragte Tiere, sondern auch für beantragte Tiere eine große Anzahl von Unregelmäßigkeiten auf Betriebsebene festgestellt wurde. In beiden Fällen lag die Anzahl der Unregelmäßigkeiten über dem EU-Durchschnitt. Im Zusammenhang mit dem Problem der Kennzeichnung von Tieren nur durch Betriebsmarken empfiehlt die Schlichtungsstelle den Kommissionsdienststellen, zu prüfen, ob die Zahlen für Tiere ohne Ohrmarken als Grundlage für eine genauere Berechnung des Risikos für den Fonds dienen können und ob eine Pauschalberichtigung möglicherweise nur für die risikobehaftete Grundgesamtheit gelten sollte. 75 Die Kommissionsdienststellen haben diese Empfehlung einer angemessenen Prüfung unterzogen. Wenn der Anteil von Tieren ohne Ohrmarke isoliert betrachtet würde, wäre die Summe der gezahlten Prämien und der nicht verhängten Sanktionen als Risiko für den Fonds zu betrachten. Die Sanktionen würden sich auf mindestens den gleichen Betrag wie die gezahlten Prämien belaufen. Die Berichtigung wäre jedoch nicht pauschal, sondern punktuell. Der Umfang der punktuellen Berichtigung beliefe sich damit etwa auf das Doppelte des prozentualen Anteils der Tiere ohne Ohrmarken. Tiere ohne Ohrmarken bildeten 2,21 % der Grundgesamtheit im Jahr 2003 und 2,01 % im Jahr 2004. Das geschätzte Risiko für den Fonds beliefe sich daher auf 4,42 % für das Antragsjahr 2003 und auf 4,02 % für das Antragsjahr 2004; dafür wäre eine punktuelle finanzielle Berichtigung anwendbar. Für die verbleibenden Ausgaben/verbleibende Grundgesamtheit wäre eine Pauschalberichtigung für die anderen festgestellten Mängel gerechtfertigt (siehe Abschnitte 0 und 0). Grundsätzlich entspricht die Empfehlung der Schlichtungsstelle dem im Arbeitsdokument 5330/97 festgelegten Ansatz, nach dem punktuelle Berichtigungen vor Pauschalberichtigungen anzuwenden sind. Bei diesem Ansatz würden die Auswirkungen der punktuellen Berichtigung und der Pauschalberichtigungen zusammen jedoch zu einer Berichtigung um mehr als 5 % führen. Nach Ansicht der Kommissionsdienststellen wäre dies unverhältnismäßig. Im Zusammenhang mit der Ankündigung der Vor-Ort-Kontrollen mehr als 48 Stunden im Voraus empfiehlt die Schlichtungsstelle, zu prüfen, ob die vorgeschlagene Berichtigung auf die spezifische betroffene Grundgesamtheit beschränkt werden sollte. Die Kommissionsdienststellen vertreten den Standpunkt, dass bei einer Verfolgung dieses Ansatzes ein höherer Berichtigungssatz für diesen spezifischen Anteil anzusetzen wäre, was wiederum zu einer Gesamtberichtigung um mehr als 5 % führen würde. Daher halten die Kommissionsdienststellen alles in allem an dem Standpunkt fest, dass das Risiko für den Fonds am besten durch eine Pauschalberichtigung um 5 % zu quantifizieren ist. 76 Die vorgeschlagene finanzielle Berichtigung ist in der nachstehenden Tabelle dargestellt: Zahlstelle Haushaltsjahr GB05 GB05 GB05 GB05 GB05 GB05 GB05 GB05 GB05 GB05 GB06 GB06 GB06 GB06 GB06 GB06 GB06 2004 2004 2004 2004 2005 2005 2005 2006 2006 2006 2004 2004 2004 2005 2005 2006 2006 GB05 GB05 GB05 GB05 GB05 GB05 GB05 GB06 GB06 GB06 GB06 GB06 2005 2005 2005 2005 2006 2006 2006 2005 2005 2005 2006 2006 Haushaltscode 050302032120020 050302032120030 050302042121120 050302112128013 050302032120030 050302042121120 050302112128013 050302062120030 050302072121120 050302122128013 050302032120020 050302032120030 050302112128013 050302032120030 050302112128013 050302062120030 050302122128013 Art der Berichtigung Antragsjahr 2003 1,26 % punktuell 1,26 % punktuell 1,26 % punktuell 1,26 % punktuell 1,26 % punktuell 1,26 % punktuell 1,26 % punktuell 1,26 % punktuell 1,26 % punktuell 1,26 % punktuell 5 % pauschal 5 % pauschal 5 % pauschal 5 % pauschal 5 % pauschal 5 % pauschal 5 % pauschal Währung Berichtigungsbetrag GBP GBP GBP GBP GBP GBP GBP GBP GBP GBP GBP GBP GBP GBP GBP GBP GBP –393 265,38 –88 868,49 –58 226,69 –33 889,74 –4 064,44 –538,76 –320,37 –918,55 –118,87 –72,04 –2 516 391,09 –625 513,89 –598 887,04 –13 315,47 –2 562,35 –3 665,10 –698,95 050302032120031 050302032120032 050302042121121 050302112128014 050302062120032 050302072121121 050302122128014 050302032120031 050302032120032 050302112128014 050302062120032 050302122128014 Antragsjahr 2004 0,85 % punktuell 0,85 % punktuell 0,85 % punktuell 0,85 % punktuell 0,85 % punktuell 0,85 % punktuell 0,85 % punktuell 5 % pauschal 5 % pauschal 5 % pauschal 5 % pauschal 5 % pauschal GBP GBP GBP GBP GBP GBP GBP GBP GBP GBP GBP GBP –217 927,56 –140 913,54 –43 336,14 –25 361,30 –460,41 –57,18 –33,82 –2 069 729,18 –1 375 193,87 –653 302,99 –11 963,52 –2 274,15 GBP –8 881 870,88 INSGESAMT 77 12. FLÄCHENBEZOGENE BEIHILFEN/LANDWIRTSCHAFTLICHE KULTURPFLANZEN 12.1. Malta Rechtsvorschriften: Untersuchung Nr. Kontrollbesuch Mitteilungsschreiben Antwort des Mitgliedstaats Verordnungen Nr. 1782/2003, 796/2004, 73/2009 NAC/2009/003/MT 14.-18.9.2009 ARES 368313 vom 9.12.2009 vom 18.2.2010 DPU/2008/105 – AGRI D/18695 vom 29.7.2008 vom 29.9.2008 795/2004, DPU/2008/111 – AGRI 9440 vom 17.4.2008 vom 7.5.2008 Einladung zur bilateralen Besprechung: Ares 886301 vom 17.8.2011 Bilaterale Besprechung: 30.9.2011 Protokoll der bilateralen Besprechung: Ares(2012)655978 vom 1.6.2012 Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung: vom 18.7.2012 und vom 26.7.2012 Schlichtungsschreiben: Ares(2013)40544 vom 14.1.2013 Antrag auf Schlichtung: – 12.1.1. Wichtigste Feststellungen (1) Festsetzung von Zahlungsansprüchen für eine größere Fläche als die angemeldete Fläche In bestimmten Fällen wurde Betriebsinhabern in Malta eine größere Zahl von Zahlungsansprüchen zugewiesen als die Hektarfläche, die sie im ersten Antragsjahr der Betriebsprämienregelung angemeldet haben. Dies steht nicht im Einklang mit Artikel 71 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Daher wurden alle Zahlungsansprüche, die für über die angemeldete Fläche hinausgehende Flächen festgesetzt wurden, zu Unrecht zugewiesen, und ihre Aktivierung führte dazu, dass Beträge zu Unrecht gezahlt wurden. Diese Feststellung betrifft 2254 Antragsteller, die im Jahr 2013 insgesamt 109,58 zusätzliche Zahlungsansprüche mit einem Gesamt-Referenzwert von 23 398,14 EUR erhielten. Die betreffenden Zahlungsansprüche wurden im Antragsjahr 2007 nicht aktiviert; daher entstand für das Antragsjahr 2007 kein Risiko für den Fonds. 78 Die maltesischen Behörden haben den Wert der betroffenen Zahlungsansprüche, die in den Antragsjahren 2008 und 2009 aktiviert wurden, angegeben: Antragsjahr 2008 2009 Gesamt Wert der aktivierten Ansprüche in EUR 5 539,01 7 763,34 13 302,35 Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vertritt den Standpunkt, dass der Gesamtbetrag von 13 302,35 EUR ein Risiko für den Fonds darstellt. (2) Nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten: Flughafenbereich Es wurden Zahlungsansprüche im Flughafenbereich von Malta festgestellt. Gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hätten für dieses Land keine Zahlungsansprüche festgestellt werden dürfen. Die Nutzung von Parzellen im Sicherheitsbereich des Flughafens hängt in erster Linie mit der Flughafentätigkeit und damit mit einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit zusammen. Daher können diese Parzellen nicht als zulässig für die Festsetzung oder Aktivierung von Zahlungsansprüchen gelten, selbst wenn zusätzlich eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf den gleichen Parzellen durchgeführt wird. Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ist der Ansicht, dass die betroffenen Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen wurden und ihre Aktivierung dazu führte, dass Beträge zu Unrecht gezahlt wurden. Die maltesischen Behörden haben den Wert der betroffenen in den Antragsjahren 2007, 2008 und 2009 aktivierten Zahlungsansprüche wie folgt beziffert: Antragsjahr 2007 2008 2009 Gesamt Wert der aktivierten Ansprüche in EUR 11 657,80 14 844,61 16 100,59 42 603,00 Die maltesischen Behörden haben erklärt, dass sie beabsichtigen, die betroffenen Beträge wiedereinzuziehen, obwohl sie dieser Feststellung nicht zustimmen. Da keine Informationen dazu bereitgestellt wurden, vertritt die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung den Standpunkt, dass der Gesamtbetrag von 42 603,00 EUR ein Risiko für den Fonds darstellt und Bestandteil der vorgeschlagenen Berichtigung sein wird. Beiträge, welche die maltesischen Behörden aufgrund dieser Feststellung einziehen, können dem nationalen Haushalt gutgeschrieben werden. 79 (3) Keine Rückforderung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche und zu Unrecht gezahlter Beträge In Malta wurde keine Neuberechnung der Zahlungsansprüche durchgeführt, als Vor-OrtKontrollen im Jahr 2008 oder 2009 ergaben, dass die beihilfefähige Fläche im Jahr 2007 kleiner war als die für die Berechnung der Zahlungsansprüche verwendete Fläche (z. B. wenn bestimmte nicht beihilfefähige Elemente zuvor nicht durch Fernerkundung ermittelt worden waren). Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ist der Ansicht, dass die Fälle, in denen die Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2008 oder 2009 ergeben haben, dass die beihilfefähige Fläche 2007 kleiner war als die bei der Berechnung der Zahlungsansprüche zugrunde gelegte Fläche, gemäß Artikel 73a bzw. Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu einer Neuberechnung der betroffenen Zahlungsansprüche und zur nachträglichen Rückforderung der aufgrund der Aktivierung dieser Ansprüche zu Unrecht gezahlten Beträge hätten führen müssen. Durch die Überzahlungen an die betroffenen Betriebsinhaber ist ein Risiko für den Fonds entstanden. Die maltesischen Behörden haben die Differenz der beihilfefähigen Flächen für die in den Antragsjahren 2008 und 2009 Vor-Ort-Kontrollen unterzogenen Parzellen im Vergleich zum Antragsjahr 2007 ermittelt. Dabei wurde eine Zunahme der beihilfefähigen Gesamtfläche in beiden Jahren festgestellt. Nach Ansicht der maltesischen Behörden bedeutet dies, dass keine Beträge zu Unrecht gezahlt wurden und daher kein Risiko für den Fonds entstanden ist. Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vertritt den Standpunkt, dass die Vergrößerung der beihilfefähigen Fläche nicht für sich genommen das Risiko für den Fonds beseitige; Beträge, die zu Unrecht gezahlt wurden, als die beihilfefähige Landfläche kleiner war, könnten daher nicht mit Beträgen verrechnet werden, die in den Fällen nicht gezahlt wurden, in denen die beihilfefähige Fläche größer war als die für die Berechnung der Zahlungsansprüche verwendete Fläche. Für die Parzellen, bei denen die im Anschluss an die Vor-Ort-Kontrollen festgesetzte beihilfefähige Fläche kleiner war als die beihilfefähige Fläche im Jahr 2007, war die beihilfefähige Fläche bei der Vor-Ort-Kontrolle 2008 um 139,49 ha kleiner und bei der VorOrt-Kontrolle 2009 um 82,58 ha kleiner. Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ist der Ansicht, dass die Beträge, die der Aktivierung von Zahlungsansprüchen für diese Flächen entsprechen, das maximale Risiko für den Fonds darstellen. Da die Zahlungen auf Basis der Vor-Ort-Kontrollen erfolgten und da das LPIS nachfolgend entsprechend aktualisiert wurde, beschränkt sich das Risiko in Bezug auf die Vor-Ort-Kontrollen 2008 auf das Antragsjahr 2007 und das Risiko in Bezug auf die VorOrt-Kontrollen 2009 auf die Antragsjahre 2007 und 2008. Die Berichtigung wurde wie folgt berechnet: 80 Risiko für das Antragsjahr 2007 = (139,49 + 82,58) * 213,534 * 40 % = 18 967,80 EUR Risiko für das Antragsjahr 2008 = 82,58 * 213,534 * 50 % = 8816,82 EUR Dabei ist der Betrag von 213,534 EUR der Einheitswert der Zahlungsansprüche im Jahr 2013; die Prozentsätze 40 % und 50 % sind die anwendbaren Prozentsätze für die Antragsjahre 2007 und 2008 gemäß Artikel 143a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Außerdem ist die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Ansicht, dass die Beträge der Sanktionen, die (gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) aufgrund von Übererklärungen nicht angewendet wurden, ein Risiko für den Fonds darstellen. Auf der Grundlage der von den maltesischen Behörden gemäß Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgelegten InVeKoS-Statistiken werden diese Beträge für das Antragsjahr 2007 auf 36 527,44 EUR und für das Antragsjahr 2008 auf 14 070,60 EUR geschätzt. Das Gesamtrisiko für den Fonds beläuft sich auf 78 382,66 EUR. 12.1.2. Argumente des Mitgliedstaats 12.1.2.1. Festsetzung der Zahlungsansprüche für eine größere Fläche als die angemeldete Fläche Aufgrund der kleinen betroffenen Beträge entschieden die maltesischen Behörden, die Ansprüche nicht neu zu berechnen. Außerdem trugen sie die folgenden Auffassungen vor: Die betreffenden Zahlungsansprüche seien im Antragsjahr 2007 nicht aktiviert worden. Die meisten der betroffenen Zahlungsansprüche seien entweder überhaupt nicht aktiviert und zu den nationalen Reserven zurückgeführt oder für Flächen aktiviert worden, die später beihilfefähig wurden. 12.1.2.2. Nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten: Flughafenbereich Die maltesischen Behörden halten an ihrem Standpunkt fest, dass ein Begünstigter, der Flächen innerhalb des Flughafenbereichs bebaut, vollständig beihilfefähig im Sinne der Betriebsprämienregelung ist. Auf diesen Flächen werden landwirtschaftliche Tätigkeiten durchgehend seit der Zeit vor dem EU-Beitritt Maltas durchgeführt. Daher sehen die maltesischen Behörden keinen Widerspruch mit Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, der besagt, dass „Betriebsinhaber keine Zahlungen [erhalten], wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Zahlungen künstlich geschaffen haben“. (Diese Bestimmung wurde von der GD AGRI nicht angeführt.) Außerdem sind die maltesischen Behörden der Ansicht, dass berücksichtigt werden sollte, dass landwirtschaftliche Flächen in Malta nur beschränkt verfügbar sind. Trotzdem erklärten sie, dass sie das Verfahren für die Rückforderung der an den betreffenden Begünstigten gezahlten Beträge eingeleitet haben. 81 12.1.2.3. Rückforderung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche und zu Unrecht gezahlter Beträge Die maltesischen Behörden haben die Differenz der beihilfefähigen Flächen für die Parzellen, die in den Antragsjahren 2008 und 2009 Vor-Ort-Kontrollen unterzogen wurden, im Vergleich zum Antragsjahr 2007 ermittelt. Das Ergebnis dieser Maßnahme zeigt eine Zunahme der beihilfefähigen Gesamtfläche in beiden Jahren. Nach Ansicht der maltesischen Behörden bedeutet dies, dass keine Beträge zu Unrecht gezahlt wurden und daher kein Risiko für den Fonds entstanden ist. Die maltesischen Behörden führen die Fälle, in denen die beihilfefähigen Flächen nach einer Vor-Ort-Kontrolle kleiner geworden sind, in der erster Linie auf die folgenden Gründe zurück: Änderungen in den Parzellengrenzen aufgrund der Aktualisierung des LPIS; Änderungen der Flächennutzung (Entwicklungsprojekte) oder Änderungen des Anbaumusters. Außerdem erklärten die maltesischen Behörden, dass sie jedes Jahr eine vollständige Aktualisierung ihres LPIS durchführten und so das Risiko für den Fonds minimierten. Die Zahlungen für das Antragsjahr 2008 seien im Juni 2009 auf der Grundlage von Orthofotos aus dem Jahr 2008 geleistet worden, und die Zahlungen für das Antragsjahr 2007 seien im Juni 2008 anhand von Orthofotos aus dem Jahr 2007 erfolgt. Und schließlich seien bei Übererklärungen angemessene Sanktionen angewendet worden. Daher vertreten die maltesischen Behörden den Standpunkt, dass es keine Fälle gegeben habe, in denen eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge erforderlich war. Die maltesischen Behörden erklärten auch, dass sie beschlossen hätten, die Zahlungsansprüche nicht neu zu berechnen, weil einerseits mehr Flächen beihilfefähig wurden und andererseits jegliche nicht aktivierten Ansprüche letztlich wieder der nationalen Reserve zugeschlagen würden. Im Jahr 2010 habe sich die Gesamtzahl flächenbezogener Ansprüche, die zu der nationalen Reserve zurückgeführt wurden, auf 1821 belaufen; dies entspreche 643,86 ha und 1105 Antragstellern. 12.1.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung Auf der Grundlage der oben genannten Feststellungen und unter Berücksichtigung der Erläuterungen der maltesischen Behörden bestätigt die GD AGRI, dass durch die festgestellten Mängel bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche in Malta für die betroffenen Antragsjahre ein Risiko für den Fonds entstanden sei, das berechnet werden könne. Entsprechend dem Arbeitsdokument VI/5330/97 vertritt die GD AGRI den Standpunkt, dass das Risiko für den Fonds am besten durch eine punktuelle Berichtigung abgedeckt werden könne. Im Rahmen der Untersuchung XC/2008/012/MT der Cross-Compliance wurde eine Berichtigung um 5 % auf 10 % der gesamten Direktzahlungen für die Antragsjahre 2007, 2008 und 2009 angewendet. Dies wird in dem zur Berichtigung vorgeschlagenen Nettobetrag berücksichtigt. 82 Die Berichtigung wurde wie folgt berechnet: 12.1.3.1. Aktivierung von Zahlungsansprüchen, die für eine größere Fläche als die angemeldete Fläche festgesetzt wurden Zahlstelle MT01 Haushaltsposten 050301010000005 050301010000007 MT01 GESAMT EUR Art der Berichtigung Währung Ausgeschlossener Bruttobetrag Ausgeschlossener Nettobetrag (tatsächliche finanzielle Auswirkung) Antragsjahr 2008 – Haushaltsjahr 2009 punktuell EUR –5 539,01 Antragsjahr 2009 – Haushaltsjahr 2010 punktuell EUR –7 763,34 –13 302,35 –5 511,31 –7 724,52 –13 235,83 12.1.3.2. Aktivierung von Zahlungsansprüchen, die für Flächen festgesetzt wurden, die in erster Linie für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden (Flughafenbereich) Zahlstelle Haushaltsposten MT01 050301010000003 MT01 050301010000005 050301010000007 MT01 GESAMT EUR Art der Berichtigung Währung Ausgeschlossener Bruttobetrag Antragsjahr 2007 – Haushaltsjahr 2008 punktuell EUR –11 657,80 Antragsjahr 2008 – Haushaltsjahr 2009 punktuell EUR –14 844,61 Antragsjahr 2009 – Haushaltsjahr 2010 punktuell EUR –16 100,59 –42 603,00 Ausgeschlossener Nettobetrag (tatsächliche finanzielle Auswirkung) –11 599,51 –14 770,39 –16 020,09 –42 389,99 12.1.3.3. Keine Rückforderung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche und zu Unrecht gezahlter Beträge Zahlstelle MT01 Haushaltsposten 050301010000003 050301010000005 MT01 GESAMT EUR Art der Berichtigung Währung Ausgeschlossener Bruttobetrag Antragsjahr 2007 – Haushaltsjahr 2008 punktuell EUR –55 495,24 Antragsjahr 2008 – Haushaltsjahr 2009 punktuell EUR –22 887,42 –78 382,66 83 Ausgeschlossener Nettobetrag (tatsächliche finanzielle Auswirkung) –55 217,76 –22 772,98 –77 990,74 Der für die finanzielle Berichtigung vorgeschlagene Gesamtbetrag beläuft sich auf –134 288,01 EUR. Der für die finanzielle Berichtigung vorgeschlagene Netto-Gesamtbetrag beläuft sich auf –133 616,56 EUR. 12.1.4. Stellungnahme der Schlichtungsstelle Entfällt 12.1.5. Abschließender Standpunkt der Kommission Entfällt 84 13. CROSS-COMPLIANCE 13.1. Spanien (Navarra) Untersuchung Nr.: XC/2008/01/ES Rechtsvorschriften: Verordnungen Nr. 1782/2003, 1698/2005, 1975/2006 Kontrollbesuch: 11.-15.2.2008 Mitteilungsschreiben: AGRI 12422 vom 15.9.2009 Antwort des Mitgliedstaats: 20.8.2008 Einladung zur bilateralen Besprechung: Ares 243083 vom 6.5.2010 Bilaterale Besprechung: 8.6.2010 Protokoll der bilateralen Besprechung: Ares 677627 vom 8.10.2010 Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung: Ares 147265 vom 14.12.2010 Schlichtungsschreiben: Ares 1391045 vom 21.12.2011 Schlichtungsverfahren: 12/ES/514 Stellungnahme der Schlichtungsstelle: 29.5.2012 Abschließendes Schreiben: Ares(2012)1501879 – 17.12.2012 796/2004, 13.1.1. Wichtigste Feststellungen bezüglich der Durchführung von Schlüsselkontrollen (1) Fehlende systematische Kontrollen und unvollständige Vor-Ort-Kontrollen für SMR 1, 2 und 5 Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 besagt: „Die zuständige Kontrollbehörde führt im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen oder Standards Kontrollen bei mindestens 1 % aller Betriebsinhaber durch […]“, und Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 besagt: „Bei der Auswahl der gemäß Artikel 44 zu kontrollierenden Betriebsinhaber wählt die zuständige Kontrollbehörde im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen oder Standards die Kontrollstichprobe aus der Stichprobe von Betriebsinhabern aus […].“ 2006 war die Generaldirektion Umwelt die zuständige Kontrollbehörde für die Grundanforderungen an die Betriebsführung (SMR) 1, 2 und 5. Sie führte jedoch keine systematischen Vor-Ort-Kontrollen hinsichtlich der Cross-Compliance für SMR 1, 2 und 5 durch. Die Kontrollen wurden nur durchgeführt, wenn die Generaldirektion Landwirtschaft und Viehzucht im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen Verstöße in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden SMR und GLÖZ-Standards festgestellt hatte. Darüber hinaus wurde die Kontrollstichprobe von der Generaldirektion Land- und Viehwirtschaft und nicht von der Generaldirektion Umwelt ausgewählt. 85 Die spanischen Behörden machten geltend, dass Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Standards, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen (Cross-Compliance) gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 von der Zahlstelle durchgeführt werden können, sofern die Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung seien. Sie erklärten auch, dass die entsprechenden Risikokriterien berücksichtigt worden seien und dass die Stichprobe 1 % derjenigen Antragsteller umfasste, die zur Erfüllung all dieser Anforderungen benötigt wurden. Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung hält an ihrem Standpunkt fest, dass gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die Generaldirektion Umwelt als offiziell zuständige Behörde die Vor-Ort-Kontrollen der Stichprobe hätte durchführen müssen. Daher entstand für das Jahr 2006 ein Risiko für den Fonds. Und schließlich wurden zur Kontrolle der SMR 1, 2 und 5 in den Jahren 2006 and 2007 nicht alle Parzellen eines Betriebs (wie in den EU-Vorschriften in den Jahren 2006 und 2007 vorgesehen), sondern nur die Parzellen einer Cross-Compliance-Kontrolle unterzogen, die für Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Beihilfefähigkeit ausgewählt worden waren (eine Stichprobe von 50 %, die bei Feststellung von Verstößen zu erhöhen ist). Die spanischen Behörden wiesen darauf hin, dass die EU-Vorschriften es seit 2008 zuließen, Parzellenkontrollen stichprobenartig durchzuführen, und dass ein solches stichprobenartiges Vorgehen daher bei Kontrollen in der Vergangenheit keinen Mangel bedeute und infolgedessen auch kein Risiko für den Fonds darstelle. Da diese rechtlichen Änderungen jedoch nicht rückwirkend galten, hält die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung an ihrem Standpunkt fest, dass für die Jahre 2006 und 2007 ein (beschränktes) Risiko für den Fonds entstanden ist. (2) Fehlende Kontrollen hinsichtlich der Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln Die geltenden Cross-Compliance-Vorschriften in Navarra (Orden Foral 207/2007) sahen vor Durchführung der Regionalen Verordnung 299/2008 vom 12. Juni 2008 keine Kontrollen hinsichtlich dieser Standards vor. Daher wurden Betriebsinhaber, die Direktbeihilfen für Agrarumweltmaßnahmen erhielten, entgegen Artikel 39 und Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Jahr 2007 keinen Kontrollen hinsichtlich der Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der Cross-Compliance unterzogen. Die spanischen Behörden machten geltend, dass ein Teil der Antragsteller für Agrarumweltbeihilfen ökologischen Landbau betrieben und daher restriktivere Standards für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln einhielten als jegliche Mindestanforderungen, die möglicherweise festgelegt werden könnten. Außerdem erklärten die Behörden, dass einige dieser Antragsteller ausschließlich natürliche Weiden in ihrem Betrieb hätten, auf denen weder Pflanzenschutzmittel noch mineralische Düngemittel eingesetzt würden. 86 Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung erhält ihren Standpunkt aufrecht, dass die Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Jahr 2007 in Navarra nicht kontrolliert wurden und dass infolgedessen ein Risiko für den Fonds entstanden ist. Da jedoch die Antragsteller, die ökologischen Landbau betreiben, in jedem Jahr wirksam kontrolliert werden und da viele andere Antragsteller ausschließlich natürliche Weiden hatten, war das Risiko für den Fonds auf die 65 Antragsteller für Beihilfen zur Erhaltung „bedrohter Tierarten“ beschränkt, die andere Flächen als natürliche Weiden oder ökologisch bewirtschaftete Flächen haben. (3) Abdeckung von Anhang III Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten überprüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1 nachkommen.“ Diese Verpflichtungen umfassen alle in Artikel 4 der genannten Verordnung festgelegten Grundanforderungen an die Betriebsführung (SMR) und insbesondere die Anforderungen gemäß der Festlegung in Artikel 2 Nummer 34 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, die sich aus diesen SMR ergeben. Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten führen ein System zur wirksamen Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen ein“, und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 besagt: „Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob […] die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.“ In Bezug auf die Kontrolle hinsichtlich der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (SMR 5 über natürliche Lebensräume) bestätigten die spanischen Behörden, dass die Regionale Verordnung zur Regelung der Cross-Compliance in Navarra keine ausdrückliche Bestimmung für die Berücksichtigung der Anforderung enthalten habe, dass „[die Mitgliedstaaten] dafür [sorgen], dass die absichtliche Ansiedlung in der Natur einer in ihrem Hoheitsgebiet nicht heimischen Art [...] geregelt wird“, obwohl für jegliche Bestandserneuerung eine Umweltgenehmigung erforderlich gewesen sei. Diese Situation wurde 2009 geändert. Die spanischen Behörden wiesen darauf hin, dass diese spezifische Anforderung später aus der Cross-Compliance entfernt worden sei, da sie nicht hinreichend relevant für landwirtschaftliche Tätigkeiten oder für landwirtschaftliche Flächen gewesen sei, und dass daher kein Risiko für den Fonds entstanden sei. Da diese rechtlichen Änderungen nicht rückwirkend galten, hält die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung an ihrem Standpunkt fest, dass für die Jahre 2006, 2007 und 2008 ein (beschränktes) Risiko für den Fonds entstanden ist. In Bezug auf die Kontrolle hinsichtlich der Richtlinie 80/68/EWG des Rates (SMR 2 über den Schutz des Grundwassers) wurde in Navarra nur eine Anforderung festgelegt: die Kontrolle, ob die Ableitung von Flüssigkeiten aus Desinfektionsbädern für Schafe sowie von Abwässern aus der Auswaschung von Pestizidabfällen vorschriftsgemäß durchgeführt wurde und nicht durch Einleitung in den Boden erfolgte. Die spanischen Behörden bestätigten, dass diese Situation 2009 berichtigt wurde. 87 Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung hält an ihrem Standpunkt fest, dass die in Navarra für SMR 2 eingeführte Definition die Artikel 4 und 5 der Richtlinie 80/68/EWG nicht vollständig abdeckte und dass Kontrollen nur in Schafhaltungsbetrieben durchgeführt wurden. Durch diese unvollständige Abdeckung von SMR 2 entstand für die Jahre 2006, 2007 und 2008 ein Risiko für den Fonds. (4) Abdeckung von Anhang IV In Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und in Anhang IV der genannten Verordnung ist der Rahmen definiert, nach dem die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) festlegen. Gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5 einhalten. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen vertritt die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung die Auffassung, dass in der nationalen Gesetzgebung, abgesehen von begründeten Ausnahmen, sämtliche in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Gegenstände und Standards berücksichtigt und im Rahmen der Cross-ComplianceRegelung kontrolliert werden müssen. In Navarra war der GLÖZ-Standard „Gegebenenfalls Standards für die Fruchtfolgen“ im Gegenstand „Organische Substanz im Boden“ nicht festgelegt und wurde daher dort nicht kontrolliert. Diese Feststellung war bereits im Rahmen der Untersuchungen XC/2007/04/ES (Castilla La Mancha), XC/2007/03/ES (Castilla y León) und XC/2008/10/ES (Extremadura) gemacht worden. Die spanischen Behörden erklärten, dass diese Maßnahme nur Flächen mit einem großen Erosionsrisiko betreffe und dass die Durchführung der Maßnahme von den Gegebenheiten in den einzelnen Gebieten abhänge. Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ist jedoch der Auffassung, dass sich dieser Standard nur auf den ersten Gegenstand in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 „Bodenerosion“ bezieht und nicht auf den Gegenstand „Organische Substanz im Boden“. Daher hält die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung an ihrem Standpunkt fest, dass für den GLÖZ-Standard „Gegebenenfalls Standards für die Fruchtfolgen“ keine Standards festgelegt wurden. Aus diesem Grund ist für die Jahre 2006, 2007 und 2008 ein Risiko für den Fonds entstanden. (5) Kontrollbericht nicht entsprechend Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Die Kontrollberichte von 2006 und 2007 standen im Widerspruch zu Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004: Die Berichte enthielten nicht immer ausführliche Informationen über Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen (insbesondere bei Kontrollen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren). Außerdem enthielten die Kontrollberichte keinen bewertenden Teil über die festgestellten Verstöße. 88 Die Bewertung von „Schwere“, „Ausmaß“ und „Dauer“ eines festgestellten Verstoßes wurde nicht von den Kontrolleuren selbst durchgeführt. Diese Bewertung erfolgte nach Abschluss des Kontrollbesuchs durch die verantwortlichen Mitarbeiter der jeweiligen zuständigen Kontrollbehörde. Die Kontrollberichte enthielten jedoch nicht alle Elemente, die für die Bewertung festgestellter Verstöße erforderlich waren. Darüber hinaus konnte die koordinierende Stelle die von der zuständigen Kontrollbehörde durchgeführte Bewertung nicht nachverfolgen. Im Jahr 2006 ließ die Formulierung bestimmter Kontrollpunkte in den Kontrollberichtsmustern eine mehrdeutige Auslegung zu. Dadurch war es für den zuständigen Mitarbeiter der zuständigen Kontrollbehörde faktisch unmöglich, (anhand der Checkliste) festzustellen, ob ein Verstoß festgestellt worden war. Die Formulierung der Kontrollpunkte wurde 2007 verbessert. Die Bewertung des Verstoßes in Bezug auf Schwere, Ausmaß und Dauer war jedoch nach wie vor unmöglich, da der Kontrollbericht kein Feld enthielt, in dem die Anzahl der betroffenen Tiere eingetragen werden konnte. Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung hielt an ihrem Standpunkt fest, dass diese Mängel für die Jahre 2006 und 2007 zu einem Risiko für den Fonds führten. Dieses Risiko war jedoch auf die nicht vorschriftsgemäßen Berichte beschränkt (77 von 289 im Jahr 2006 und 45 von 410 im Jahr 2007). (6) Bewertung von Verstößen Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden alle Verstöße anhand der Kriterien „Schwere“, „Ausmaß“, „Dauer“ und „Häufigkeit“ bewertet. In Bezug auf die Bewertung der Schwere von Verstößen in den Bereichen Umwelt und GLÖZ wichen die Behörden in Navarra von den FEGA-Leitlinien ab, da sie davon ausgingen, dass die Schwere vom Standort des Betriebs abhing (z. B. innerhalb des Natura-2000-Netzes). Die spanischen Behörden gaben an, dass keine (internen) Leitlinien für die Bewertung der Schwere vorgelegen hätten, und erklärten, dass die Zahlstelle von Navarra seit 2008 die Leitlinien des nationalen FEGA-Rundschreibens befolgt habe. Die spanischen Behörden erklärten, dass für die Jahre 2006 und 2007 ein und dieselbe Person die Verstöße hinsichtlich GLÖZ-Standards und umweltbezogenen SMR bewertet habe und dass daher eine einheitliche Bewertung gewährleistet gewesen sei. Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung hält an ihrem Standpunkt fest, dass ausführliche Leitlinien für die Bewertung von Verstößen hätten vorliegen müssen, um eine korrekte und konsistente Bewertung der Verstöße anhand der Schwere, des Ausmaßes und der Dauer gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sowie die Anwendung von Sanktionen gemäß Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu gewährleisten. Daher ist für die Jahre 2006 und 2007 ein Risiko für den Fonds entstanden. 89 (7) Änderung der Höhe von Sanktionen in Anbetracht von Abhilfemaßnahmen Die Behörden von Navarra räumten Betriebsinhabern, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen wurden, die Gelegenheit ein, einen festgestellten Verstoß zu begründen. Wenn die Begründung angenommen wurde, führte dies zu einer Anpassung der angewendeten Sanktion. Die spanischen Behörden machten geltend, dass diese Korrekturen nur in sehr spezifischen Fällen zulässig waren, z. B. wenn der Betriebsinhaber nicht anwesend war und die Unterlagen nicht auffindbar waren; zudem waren sie nur innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums und nicht systematisch zulässig. Es bestand die Auffassung, dass es eine Verletzung der Rechte des Betriebsinhabers dargestellt hätte, wenn in solchen Fällen die Zulassung einer nachträglichen Vorlage der zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht verfügbaren Unterlagen und Register verweigert worden wäre. Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung wiederholte ihren Standpunkt, dass die EU-Verordnung keine Möglichkeit zur Änderung des anzuwendenden Kürzungsbetrags auf Basis von Abhilfemaßnahmen vorsieht, die der Betriebsinhaber nach Feststellung der Verstöße durchführt. Unterlagen und Register, die zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht verfügbar waren, sollten nicht nachträglich akzeptiert werden, wenn möglicherweise Änderungen an ihnen vorgenommen wurden. Daher ist für die Jahre 2006, 2007 und 2008 ein Risiko für den Fonds entstanden. (8) Systematische Anwendung von Sanktionen in Höhe von 1 % Das von den Behörden von Navarra eingeführte System von Kürzungen entsprach offenbar nicht Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004: Laut den vorgelegten Statistiken von 2006 und 2007 ist für mehr als 90 % aller festgestellten Verstöße eine Sanktion in Höhe von 1 % angewendet worden. Nach einer Prüfung der Unterlagen und des Bewertungssystems konnte gefolgert werden, dass der hohe Anteil von Sanktion in Höhe von 1 % nicht auf einem Fehlen schwerwiegender Verstöße beruhte, sondern darauf, dass in Navarra generell Sanktionen in Höhe von 1 % angewendet wurden. Die spanischen Behörden erklärten, dass sie die Bewertungskategorien für die SMR und die GLÖZ-Standards geändert hätten und dass dieses neue Kriterium in das Handbuch aller Kontrollbehörden aufgenommen werde. Dementsprechend sollten Sanktionen in Höhe von 3 % häufiger angewendet werden. Die für Navarra verfügbaren Statistiken zeigen jedoch, dass die Situation sich im Jahr 2008 nicht merklich änderte; nach wie vor wurden bei mehr als 90 % der Verstöße Sanktionen in Höhe von 1 % verhängt. Die spanischen Behörden erklärten auch, dass eine Sanktion in Höhe von 1 % nur dann verhängt werde, wenn die Anzahl der nicht erfüllten Anforderungen ein und desselben Rechtsakts oder Standards gering sei und wenn diese Verstöße als geringfügig eingestuft würden. Nach dem Bewertungssystem könnte jedoch selbst ein schwerwiegender Verstoß zu einer Sanktion in Höhe von 1 % führen. Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung hält an ihrem Standpunkt fest, dass dieses nachsichtige Bewertungssystem für die Jahre 2006, 2007 und 2008 zu einem Risiko für den Fonds führte. 90 (9) Keine Anwendung des Konzepts des Vorsatzes Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ist der Auffassung, dass die Anwendung des Konzepts des Vorsatzes in Navarra in den Jahren 2006, 2007 und 2008 nicht vorgesehen war. Die spanischen Behörden erklärten, dass das Konzept des Vorsatzes seitdem erweitert worden sei und dass sich die Anzahl vorsätzlicher Verstöße erhöht habe. Daher ist für die Jahre 2006, 2007 und 2008 ein Risiko für den Fonds entstanden. 13.1.2. Argumente des Mitgliedstaats Die von den spanischen Behörden vorgebrachten Argumente sind im vorstehenden Abschnitt unter den einzelnen Feststellungen dargestellt. 13.1.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung Auf der Grundlage ihrer Feststellungen sowie der Informationen und Ausführungen der spanischen Behörden bleibt die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung bei ihrer Auffassung, dass die beim Kontrollbesuch in Navarra festgestellten Mängel zu einem Risiko für den Fonds geführt haben. Gemäß Dokument AGRI 2005-64043 gilt: – Bei Mängeln in der Durchführung einer oder mehrerer Zusatzkontrollen im Hinblick auf das Cross-Compliance-System ist eine Berichtigung in Höhe von 2 % anzuwenden. – Wenn die in einem Rechtsakt (d. h. in allen Richtlinien oder Verordnungen in Anhang III der VO 1782/2003) oder einem Standard (siehe Anhang IV der VO 1782/2003) niedergelegten Cross-Compliance-Verpflichtungen zwar kontrolliert wurden, die Kontrollen aber nicht in der nach den Verordnungen oder nationalem Recht vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit oder Intensität durchgeführt werden (im Fall einer Richtlinie oder eines GLÖZ-Standards), oder wenn nach den Kontrollen die vorgeschriebenen Sanktionen nicht verhängt werden, wird eine Berichtigung in Höhe von 5 % angewendet. – Werden Bedingungen für die Cross-Compliance entweder überhaupt nicht oder nur so unzulänglich und selten kontrolliert, dass sie sich als vollkommen unwirksam für die Anwendung vorgeschriebenen Sanktionen erweisen, wird eine Berichtigung in Höhe von 10 % angewendet. In Bezug auf das Antragsjahr 2006 wurden bei Schlüsselkontrollen die folgenden Mängel festgestellt: fehlende systematische Kontrollen für SMR 1, 2 und 5; Vor-Ort-Kontrollen für SMR 1, 2 und 5 auf eine Stichprobe von Parzellen beschränkt; unvollständige Abdeckung von SMR 2 und 5; ein fehlender GLÖZ-Standard; Kontrollbericht nicht entsprechend Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004; keine Leitlinien für die Bewertung der Schwere; Änderung der Höhe von Sanktionen auf Basis von Abhilfemaßnahmen; systematische Anwendung von Sanktionen in Höhe von 1 %; und keine Anwendung des Konzepts des Vorsatzes. 91 In Bezug auf das Antragsjahr 2007 wurden bei Schlüsselkontrollen die folgenden Mängel festgestellt: Vor-Ort-Kontrollen für SMR 1, 2 und 5 auf eine Stichprobe von Parzellen beschränkt; fehlende Kontrollen der Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln; unvollständige Abdeckung von SMR 2 und 5; ein fehlender GLÖZStandard; Kontrollbericht nicht entsprechend Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004; keine Leitlinien für die Bewertung der Schwere; Änderung der Höhe von Sanktionen auf Basis von Abhilfemaßnahmen; systematische Anwendung von Sanktionen in Höhe von 1 %; und keine Anwendung des Konzepts des Vorsatzes. Für das Antragsjahr 2008 wurden bei Schlüsselkontrollen die folgenden Mängel festgestellt: unvollständige Abdeckung von SMR 2 und 5; ein fehlender GLÖZ-Standard; Änderung der Höhe von Sanktionen auf Basis von Abhilfemaßnahmen; systematische Anwendung von Sanktionen in Höhe von 1 %; keine Anwendung des Konzepts des Vorsatzes Obwohl in den Antragsjahren 2006, 2007 und 2008 in Navarra ein System für Kontrollen der Cross-Compliance vorhanden war, das zur Anwendung von Sanktionen führte, wurden bei Schlüsselkontrollen Mängel festgestellt. Selbst wenn das Risiko im Zusammenhang mit den Schwächen hinsichtlich der Kontrollberichte und der Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf spezifische Fälle und eine bestimmte Grundgesamtheit beschränkt wird, rechtfertigen die restlichen vorstehend beschriebenen Mängel für die Antragsjahre 2006, 2007 und 2008 eine Pauschalberichtigung um 5 % für die gesamte Grundgesamtheit. Wie in Punkt 3.2.2 des Dokuments AGRI-2005-64043 vorgesehen, sind die vorgeschlagenen Berichtigungssätze auf 6 % der gesamten Direktzahlungen für die betroffene Grundgesamtheit für das Antragsjahr 2006 und auf 10 % der gesamten Direktzahlungen und Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für die betroffene Grundgesamtheit für die Antragsjahre 2007 und 2008 anzuwenden. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf –1 261 440,41 EUR. 13.1.4. Stellungnahme der Schlichtungsstelle In den Schlussfolgerungen ihres Abschlussberichts äußerte sich die Schlichtungsstelle wie folgt: – Sie ist der Auffassung, dass in diesem Fall keine Möglichkeit einer Einigung der beiden Parteien besteht. – Sie fordert die Kommissionsdienststellen auf, die im dritten Punkt der nachstehenden Einschätzung dargestellten Ansichten der Schlichtungsstelle zu berücksichtigen. Die Einschätzung der Schlichtungsstelle lautet wie folgt: 92 – Auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und nach Anhörungen beider Parteien stellt die Schlichtungsstelle fest, dass die Kommissionsdienststellen risikomindernde Faktoren für bestimmte Mängel sowie die Berechnung der Behörden für das Risiko für den Fonds in Bezug auf die Punkte „Fehlende systematische Kontrollen und unvollständige Vor-Ort-Kontrollen für SMR 1, 2 und 5“ und „Fehlende Kontrollen der Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln“ akzeptieren und dass die Parteien an ihren Standpunkten in Bezug auf die Höhe der vorgeschlagenen Gesamtberichtigung festhalten. – In Bezug auf die Antragsjahre 2006 und 2007 und angesichts der zahlreichen von den Dienststellen festgestellten Mängel fällt es der Schlichtungsstelle schwer, Alternativen zur vorgeschlagenen Berichtigung vorzuschlagen. Die Behörden haben keine ausreichenden Fakten vorgelegt, um eine Berechnung des Risikos für den Fonds in Bezug auf alle Mängel, eine Risikoabschätzung oder eine Kürzung der betroffenen Grundgesamtheit zu ermöglichen. – In Bezug auf das Antragsjahr 2008 möchte die Schlichtungsstelle die Parteien jedoch auf die folgenden Überlegungen hinweisen: Zahlreiche Mängel beziehen sich nicht auf das Jahr 2008, und in Bezug auf die Mängel „Unvollständige Abdeckung von Anhang III: SMR 5“ und „Keine Anwendung des Konzepts des Vorsatzes“ haben die Kommissionsdienststellen risikomindernde Aspekte festgestellt. In Bezug auf den Mangel „Änderung der Höhe von Sanktionen auf Basis von Abhilfemaßnahmen“ haben die Kommissionsdienststellen in ihrer Anhörung die Bereitschaft geäußert, die vorgeschlagene Berichtigung erneut zu prüfen. In Bezug auf den Mangel „Systematische Anwendung von Sanktionen in Höhe von 1 %“ haben die Behörden den möglichen Verlust für den Fonds – unter Berücksichtigung des möglichen Wiederholungseffekts – für das Antragsjahr 2008 auf 32 093,42 EUR berechnet. Es ist der Schlichtungsstelle bekannt, dass solche Berechnungen Unwägbarkeiten beinhalten und dass beispielsweise die abschreckende Wirkung eines vollständig wirksamen Sanktionssystems schwer zu berechnen ist. Selbst unter Berücksichtigung dieser Faktoren scheint jedoch eine gewisse Diskrepanz zwischen der vorgeschlagenen Pauschalberichtigung um 5 % und dem wahrscheinlichen Risiko für den Fonds für 2008 zu bestehen. 93 Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Behörden im Laufe der betroffenen Antragsjahre ihr Cross-Compliance-System verbessert haben. Wenn die vorstehenden Punkte akzeptiert werden, bleibt als einziger Mangel, der die vorgeschlagene Berichtigung für 2008 vollständig rechtfertigt, der Punkt „Unvollständige Abdeckung von Anhang IV: keine Festlegung des Standards für Fruchtfolgen“. Angesichts der vorstehenden Überlegungen empfiehlt die Schlichtungsstelle, erneut zu prüfen, ob es gerechtfertigt ist, für das Antragsjahr 2008 eine Berichtigung in gleicher Höhe wie für die Antragsjahre 2006 bis 2007 beizubehalten. 13.1.5. Abschließender Standpunkt der Kommission Die GD AGRI stellt fest, dass die Schlussfolgerungen im Bericht der Schlichtungsstelle die vorgeschlagene Berichtigung für die Jahre 2006 und 2007 nicht infrage stellen. In Bezug auf die für das Jahr 2008 festgestellten Mängel sind folgende Punkte zu beachten: (1) Unvollständige Abdeckung von SMR 2 und 5 Angesichts der für SMR 2 im Jahr 2008 durchgeführten Abhilfemaßnahmen betrachtet die GD AGRI diesen Teil des Problems in Bezug auf 2008 als abgeschlossen. Die GD AGRI hält aber an ihrem Standpunkt fest, dass eine Anforderung in Bezug auf SMR 5 nicht kontrolliert wurde. Daher kommt die GD AGRI zu dem Schluss, dass für den Fonds ein (beschränktes) Risiko entstanden ist. (2) Ein fehlender GLÖZ-Standard Da die spanischen Behörden keine neuen einschlägigen Informationen oder Argumente vorgebracht haben, hält die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung an ihrem Standpunkt fest, dass keine Standards für den GLÖZ-Standard „Gegebenenfalls Standards für die Fruchtfolgen“ festgelegt wurden und dass ein Risiko für den Fonds entstanden ist. (3) Änderung der Höhe von Sanktionen auf Basis von Abhilfemaßnahmen Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung wiederholte ihren Standpunkt, dass die EU-Verordnung keine Möglichkeit zur Änderung des anzuwendenden Kürzungsbetrags auf Basis von Abhilfemaßnahmen vorsieht, die der Betriebsinhaber nach Feststellung der Verstöße durchführt. Unterlagen und Register, die zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht verfügbar waren, sollten nicht nachträglich akzeptiert werden, wenn möglicherweise Änderungen an ihnen vorgenommen wurden. Da die Argumentation der Behörden jedoch deutlich macht, dass der Mangel in Navarra nicht systematisch war, geht die GD AGRI von einem beschränkten Risiko für den Fonds aus. 94 (4) Systematische Anwendung von Sanktionen in Höhe von 1 % Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung hält an ihrem Standpunkt fest, dass das Bewertungssystem in Navarra zu nachsichtig war und dazu führte, dass Sanktionen nicht in Höhe von 3 % (wie in Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgesehen), sondern systematisch in Höhe von 1 % angewendet wurden. Einer Abschätzung der spanischen Behörden zufolge beläuft sich das Risiko für den Fonds auf 32 093,42 EUR; dies schließt zugehörige Risiken wie die Auswirkung von Wiederholungen in den folgenden Jahren ein. (5) Unvollständige Anwendung des Konzepts des Vorsatzes Die spanischen Behörden erklärten, dass das Konzept des Vorsatzes inzwischen erweitert worden sei, dass eine Begriffsbestimmung bestanden habe und dass im Jahr 2008 ein Fall von Vorsatz festgestellt worden sei. Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung bleibt bei ihrer Feststellung; jedoch können das Bestehen einer (wenngleich unvollständigen) Definition des Konzepts des Vorsatzes, das Bestehen spezifischer Anweisungen für Kontrolleure und das Vorkommen eines Falls im Jahr 2008 als risikomindernde Faktoren angesehen werden. 13.1.6. Berechnung der finanziellen Berichtigung: Auf der Grundlage ihrer Feststellungen sowie der Informationen und Ausführungen der spanischen Behörden bleibt die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung bei ihrer Auffassung, dass die beim Kontrollbesuch in Navarra festgestellten Mängel zu einem Risiko für den Fonds geführt haben. In Bezug auf das Antragsjahr 2006 wurden bei Schlüsselkontrollen die folgenden Mängel festgestellt: fehlende systematische Kontrollen für SMR 1, 2 und 5; Vor-Ort-Kontrollen für SMR 1, 2 und 5 auf eine Stichprobe von Parzellen beschränkt; unvollständige Abdeckung von SMR 2 und 5; ein fehlender GLÖZ-Standard; Kontrollbericht nicht entsprechend Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004; keine Leitlinien für die Bewertung der Schwere; systematische Anwendung von Sanktionen in Höhe von 1 %; Änderung der Höhe von Sanktionen auf Basis von Abhilfemaßnahmen; keine Anwendung des Konzepts des Vorsatzes. Es wird betont, dass jeder einzelne der ersten sieben oben genannten Mängel bereits zu einer Berichtigung um 5 % führen könnte. 95 In Bezug auf das Antragsjahr 2007 wurden bei Schlüsselkontrollen die folgenden Mängel festgestellt: Vor-Ort-Kontrollen für SMR 1, 2 und 5 auf eine Stichprobe von Parzellen beschränkt; unvollständige Abdeckung von SMR 2 und 5; ein fehlender GLÖZ-Standard; Kontrollbericht nicht entsprechend Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004; keine Leitlinien für die Bewertung der Schwere; systematische Anwendung von Sanktionen in Höhe von 1 %; Änderung der Höhe von Sanktionen auf Basis von Abhilfemaßnahmen; fehlende Kontrollen der Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln; keine Anwendung des Konzepts des Vorsatzes. Es wird betont, dass jeder einzelne der ersten sechs oben genannten Mängel bereits zu einer Berichtigung um 5 % führen könnte. In Bezug auf das Antragsjahr 2008 wurden bei Schlüsselkontrollen die folgenden Mängel festgestellt: unvollständige Abdeckung von SMR 5; ein fehlender GLÖZ-Standard; Änderung der Höhe von Sanktionen auf Basis von Abhilfemaßnahmen; systematische Anwendung von Sanktionen in Höhe von 1 %; keine Anwendung des Konzepts des Vorsatzes. Abschließend stellt die GD AGRI in Bezug auf die Jahre 2006 und 2007 fest, dass die vorgeschlagene Pauschalberichtigung um 5 % gemäß Dokument AGRI-2005-64043 aufgrund der festgestellten Mängel für die ganze Grundgesamtheit in Navarra gerechtfertigt ist. Unter Berücksichtigung der Verbesserungen des Cross-Compliance-Systems in Navarra, des Umstands, dass eine Abschätzung unter Einbeziehung zugehöriger Risiken für die systematische Anwendung von Sanktionen in Höhe von 1 %, einschließlich eines möglichen Wiederholungseffekts bereitgestellt wurde, sowie des Umstands, dass risikomindernde Faktoren für andere Mängel festgestellt wurden, schlägt die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vor, für 2008 eine Pauschalberichtigung um 2 % für die ganze Grundgesamtheit sowie eine punktuelle Berichtigung um 32 093,42 EUR anzuwenden. Die Unwägbarkeiten dieser Abschätzung, auf welche die Schlichtungsstelle im Zusammenhang mit der abschreckenden Wirkung hingewiesen hat, gelten als durch die Pauschalberichtigung um 2 % abgedeckt. Pauschalberichtigungen sind auf 6 % der gesamten Direktzahlungen im Jahr 2006 und auf 10 % der gesamten Direktzahlungen und der Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für die Antragsjahre 2007 und 2008 anzuwenden. In Bezug auf den Betrag der vorgeschlagenen Berichtigung hat die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung die Informationen zur Kenntnis genommen, welche die spanischen Behörden im Zusammenhang mit den unter Haushaltscode 67020000000003 erklärten Ausgaben bereitgestellt haben. Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung hat diese Informationen in vollem Umfang berücksichtigt und die vorgeschlagene finanzielle Berichtigung angepasst. Die Ausnahmen von der EU-Finanzierung sind in den nachstehenden Tabellen zusammengefasst: 96 Antragsjahr 2006 Zahlstelle Haushaltslinie ES14 ES14 ES14 ES14 05 03 01 ES14 ES14 ES14 ES14 05 03 01 05 03 02 05 03 03 67 02 00 05 03 02 05 03 03 67 02 00 05 03 01 ES14 05 03 02 ES14 05 03 03 ES14 67 02 00 ES14 GESAMT EUR Art der Berichtigung Währung Haushaltsjahr 2007 5 % * 6 % pauschal EUR 5 % * 6 % pauschal EUR 5 % * 6 % pauschal EUR 5 % * 6 % pauschal EUR Haushaltsjahr 2008 5 % * 6 % pauschal EUR 5 % * 6 % pauschal EUR 5 % * 6 % pauschal EUR 5 % * 6 % pauschal EUR Haushaltsjahr 2009 5 % * 6 % pauschal 5 % * 6 % pauschal 5 % * 6 % pauschal 5 % * 6 % pauschal EUR EUR EUR EUR Ausgeschlossener Bruttobetrag Ausgeschlossener Nettobetrag (tatsächliche finanzielle Auswirkung) –189 913,75 –83 924,84 –4 727,53 10,62 –189 897,84 –83 924,84 –4 727,53 10,62 119,98 –46,38 –3,80 7,84 119,97 –46,38 –3,80 7,84 –303,35 –9,72 –2,02 11,26 –278 781,69 –303,35 –9,72 –2,02 11,26 –278 765,79 Antragsjahr 2007 Zahlstelle Haushaltslinie ES14 05 04 05 ES14 ES14 ES14 ES14 ES14 05 03 01 ES14 ES14 ES14 ES14 ES14 05 03 01 05 03 02 05 03 03 05 04 05 67 02 00 05 03 02 05 03 03 05 04 05 67 02 00 05 03 01 ES14 05 03 02 ES14 05 03 03 ES14 05 04 05 ES14 GESAMT EUR Art der Berichtigung Währung Haushaltsjahr 2007 5 % * 10 % pauschal EUR Haushaltsjahr 2008 5 % * 10 % pauschal EUR 5 % * 10 % pauschal EUR 5 % * 10 % pauschal EUR 5 % * 10 % pauschal EUR 5 % * 10 % pauschal EUR Haushaltsjahr 2009 5 % * 10 % pauschal EUR 5 % * 10 % pauschal EUR 5 % * 10 % pauschal EUR 5 % * 10 % pauschal EUR 5 % * 10 % pauschal EUR Haushaltsjahr 2010 5 % * 10 % pauschal 5 % * 10 % pauschal 5 % * 10 % pauschal 5 % * 10 % pauschal EUR EUR EUR EUR 97 Ausgeschlossener Bruttobetrag Ausgeschlossener Nettobetrag (tatsächliche finanzielle Auswirkung) –0,58 –0,58 –307 953,04 –137 487,89 –9 718,86 –20 558,89 46,11 –307 936,64 –137 487,89 –9 718,86 –20 558,89 46,11 –1 153,21 –70,91 –6,87 –551,07 15,27 –1 153,21 –70,91 –6,87 –551,07 15,27 –3,56 –27,74 –1,68 –58,17 –477 531,09 –3,56 –27,74 –1,68 –58,17 –477 514,69 Antragsjahr 2008 Zahlstelle Haushaltslinie Ausgeschlossener Bruttobetrag Ausgeschlossener Nettobetrag (tatsächliche finanzielle Auswirkung) 2 % * 10 % pauschal + EUR punktuell 2 % * 10 % pauschal EUR 2 % * 10 % pauschal EUR 2 % * 10 % pauschal EUR 2 % * 10 % pauschal EUR Haushaltsjahr 2010 –162 616,78 –162 552,59 –58 959,79 –3 937,62 –8 501,05 21,10 –58 959,79 –3 937,62 –8 501,05 21,10 2 % * 10 % pauschal EUR 2 % * 10 % pauschal EUR 2 % * 10 % pauschal EUR 2 % * 10 % pauschal EUR 2 % * 10 % pauschal EUR Haushaltsjahr 2011 –7,38 –2,04 –0,32 –83,31 8,14 –7,38 –2,04 –0,32 –83,31 8,14 –53,05 –88,59 –234 220,69 –53,05 –88,59 –234 156,50 Art der Berichtigung Währung Haushaltsjahr 2009 ES14 05 03 01 ES14 ES14 ES14 ES14 05 03 02 ES14 ES14 ES14 ES14 ES14 05 03 01 05 03 03 05 04 05 67 02 00 05 03 02 05 03 03 05 04 05 67 02 00 05 03 01 ES14 05 04 05 ES14 GESAMT EUR 2 % * 10 % pauschal 2 % * 10 % pauschal EUR EUR Der Bruttogesamtbetrag beläuft sich auf –990 533,47 EUR und der Nettogesamtbetrag auf –990 436,98 EUR. Wenn die von der Kommission im Hinblick auf die Untersuchung AA/2006/03/ES beschlossenen finanziellen Berichtigungen jedoch ganz oder teilweise durch den Europäischen Gerichtshof annulliert werden sollten, wird die im Rahmen der vorliegenden Untersuchung vorgeschlagene finanzielle Berichtigung zu einem späteren Zeitpunkt auch für diese annullierten Beträge durchgeführt. 98 13.2. Irland Untersuchung Nr.: XC/2008/003/IE Rechtsvorschriften: Verordnungen Nr. 1782/2003, 1698/2005, 1975/2006 Kontrollbesuch: 31.3.-4.4.2008 Mitteilungsschreiben: AGR013270 vom 3.6.2008 Antwort des Mitgliedstaats: 2.10.2008 Einladung zur bilateralen Besprechung: D(2009)7799 vom 23.3.2009 Bilaterale Besprechung: 22.4.2009 Protokoll der bilateralen Besprechung: Ares 124226 vom 9.6.2009 Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung: 30.7.2009 Schlichtungsschreiben: Ares(2012) 143067 vom 8.2.2012 Schlichtungsverfahren: 12/IE/515 Stellungnahme der Schlichtungsstelle: Ares(2012) 803934 vom 28.6.2012 Abschließendes Schreiben: Ares(2012)1534527 vom 20.12.2012 796/2004, 13.2.1. Wichtigste Feststellungen bezüglich der Durchführung von Schlüsselkontrollen 13.2.1.1. Einige der GLÖZ-Standards waren nicht festgelegt und wurden nicht kontrolliert In Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und in Anhang IV der genannten Verordnung ist der Rahmen definiert, nach dem die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand festlegen. Gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5 einhalten. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen vertritt die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (GD AGRI) die Auffassung, dass in der nationalen Gesetzgebung, abgesehen von begründeten Ausnahmen, sämtliche in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Gegenstände und Standards berücksichtigt und im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung kontrolliert werden müssen. Der Kontrollbesuch ergab, dass zwei von neun in Anhang IV genannte anwendbare Standards in den Antragsjahren 2006, 2007 und 2008 nicht festgelegt waren und nicht kontrolliert wurden. Dies gilt im Gegenstand „Organische Substanz im Boden: Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden durch geeignete Praktiken“ für die folgenden Standards: – „Gegebenenfalls Standards für die Fruchtfolgen“ – „Weiterbehandlung von Stoppelfeldern“. Die irischen Behörden begründen das Fehlen dieser Standards damit, dass das Risiko eines Verlusts organischer Stoffe für die Böden als gering eingestuft worden sei, da gemäß der im Jahr 2007 durchgeführten Erhebung ein hoher Anteil organischer Stoffe festgestellt worden war. 99 Die GD AGRI ist der Auffassung, dass die Standards trotz eines generell hohen Anteils organischer Stoffe im Boden in Irland auch in diesem Land anwendbar sind und gemäß der genannten Rechtsvorschrift wirksam hätten durchgeführt werden müssen. Die auf nationaler Ebene durchgeführte Erhebung kann Kontrollen auf Betriebsebene nicht ersetzen, da sie keine ausreichend wirksame Überprüfung der Standards gewährleistet. Außerdem teilten die irischen Behörden mit, dass die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Standard „Weiterbehandlung von Stoppelfeldern“ vorhanden gewesen, aber nicht mitgeteilt worden seien. Die irischen Behörden legten jedoch keine Belege für diese Behauptung vor. Unter Berücksichtigung der von den irischen Behörden vorgebrachten Argumente hält die GD AGRI an ihrem Standpunkt fest, dass die oben genannten GLÖZ-Standards nicht festgelegt waren und nicht kontrolliert wurden; dies hat zu einer Nichtanwendung vorgeschriebener Sanktionen und damit in den Antragsjahren 2006, 2007 und 2008 zu einem Risiko für den Fonds geführt. 13.2.1.2. Verstöße, die nicht zu Kürzungen führten Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 besagt: „Ist die festgestellte Nichteinhaltung auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird […] eine Kürzung des Gesamtbetrags der Direktzahlungen […] vorgenommen, der dem betreffenden Betriebsinhaber aufgrund von Beihilfeanträgen bereits gewährt worden oder noch zu gewähren ist, die er während des Kalenderjahres der Feststellung gestellt hat bzw. stellen wird. Diese Kürzung beträgt in der Regel 3 % des Gesamtbetrags. Die Zahlstelle kann […] auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im Kontrollbericht […] beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.“ Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Unterabsatz lautet: „Soweit die Vorschriften hinsichtlich der betreffenden Anforderung oder des Standards einen Ermessensspielraum lassen, eine festgestellte Nichteinhaltung nicht weiter zu verfolgen, ist dies im Bericht zu vermerken. Dies gilt auch, sofern der Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) einen Übergangszeitraum für die Einhaltung neu eingeführter Standards gewährt oder Junglandwirten gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.“ 100 Der Kontrollbesuch ergab, dass das Bewertungssystem in Irland eine systematische Nichtanwendung von Kürzungen bei bestimmten Verstößen vorsah, insbesondere wenn für eine oder mehrere Feststellungen zehn oder weniger Bewertungspunkte vergeben wurden. Nach den von den irischen Behörden vorgelegten statistischen Daten wurden gegen 37 % der Antragsteller, bei denen im Antragsjahr 2006 ein Verstoß festgestellt wurde, und gegen 49 % der entsprechenden Antragssteller im Antragsjahr 2007 keine Sanktionen verhängt. Nach Auffassung der GD AGRI entsprechen diese Fälle nicht den in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 beschriebenen Fällen; daher hätten Kürzungen angewendet werden müssen. Die Möglichkeit, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß als geringfügig angesehen wird, ist in der Rechtsvorschrift erst seit dem 1. Januar 2008 vorgesehen. Die irischen Behörden bestätigten, dass bestimmte Verstöße keine Kürzung nach sich zogen. Sie erklärten, dass in als geringfügig eingestuften Fällen, die nicht auf Fahrlässigkeit zurückgeführt, sondern der landwirtschaftlichen Praxis zugeschrieben wurden, keine Kürzungen angewendet worden seien. Die irischen Behörden betonten die Schwierigkeit einer Definition des Begriffs „Fahrlässigkeit“ und erklärten, dass die Kontrolleure über Leitlinien verfügten, um sie in dieser Beurteilung zu unterstützen. Sie teilten auch mit, dass sie ihr System überarbeitet und die Toleranzgrenzen seit dem Antragsjahr 2008 gesenkt haben. Die GD AGRI hat die Antwort der irischen Behörden, insbesondere die Erläuterungen zu spezifischen im Mitteilungsschreiben beschriebenen Beispielen, zur Kenntnis genommen. Sie hält jedoch an ihrem Standpunkt fest, dass diese Beispiele klare Fälle von Fahrlässigkeit darstellten. Nach Auffassung der GD AGRI wurde der Begriff „Fahrlässigkeit“ in Irland nicht korrekt angewendet. Dies hatte eine unangemessene Bewertung einiger Verstöße sowie Schwächen im Kontrollsystem zur Folge. Die GD AGRI kommt zu dem Schluss, dass das Bewertungssystem in Irland im Widerspruch zu Artikel 66 Absatz 1 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 stand. Dies führte zur Nichtanwendung von Kürzungen und in den Antragsjahren 2006 und 2007 zu einem Risiko für den Fonds. 13.2.1.3. Die von den spezialisierten Kontrolleinrichtungen festgestellten Verstöße wurden der Zahlstelle nicht systematisch mitgeteilt. Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 besagt: „Nichteinhaltungen [in Bezug auf die Cross-Compliance] gelten als festgestellt, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.“ Die während des Kontrollbesuchs gesammelten Belege führen zu der Schlussfolgerung, dass die Einrichtungen, die Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 außerhalb der CrossCompliance-Stichprobe durchführten, Verstöße gegen die Cross-Compliance-Anforderungen aufgrund unwirksamer Verfahren für die gegenseitige Unterrichtung nicht systematisch feststellten und die zuständige Kontrollbehörde entsprechend nicht informierten. 101 Erstens ist das von den irischen Behörden am 9. April 2009 vorlegte „Verfahren für von Dritten durchgeführte Funktionen“, das Bestimmungen über die gegenseitige Unterrichtung enthält, nicht mit einer Datumsangabe versehen. Entsprechend besteht die Möglichkeit, dass dieses Verfahren erst nach dem Zeitraum des Kontrollbesuchs eingeführt wurde. Obwohl die irischen Behörden erklärten, dass seit 2004 formelle Regelungen für die gegenseitige Unterrichtung bestanden, haben sie keine überzeugenden Belege für diese Behauptung vorgelegt. In den zu diesem Thema vorgelegten Dokumenten wird eine gegenseitige Unterrichtung nicht spezifisch erwähnt. Zweitens schickte die Zahlstelle erst am 2. November 2007 Schreiben an die spezialisierten Kontrolleinrichtungen, in denen diese über ihre Pflichten im Zusammenhang mit der CrossCompliance informiert wurden. Es besteht ein begründeter Verdacht, dass der Mechanismus vorher nicht operativ wirksam war. Dies wird anscheinend durch den Umstand bestätigt, dass die Anzahl der Fälle, die aufgrund der gegenseitigen Unterrichtung festgestellt bzw. durch Sanktionen geahndet wurden, drastisch anstieg: von 17 bzw. 4 im Jahr 2006 über 20 bzw. 18 im Jahr 2007 auf 129 bzw. 36 im Jahr 2008. Drittens wurde laut den von den irischen Behörden bereitgestellten Informationen bei 415 herkömmlichen Vor-Ort-Kontrollen, die ausschließlich die Beihilfefähigkeit zum Gegenstand hatten, im Jahr 2007 kein einziger Verstoß gegen die Cross-Compliance-Anforderungen an die Zahlstelle gemeldet. Im Vergleich dazu führten im gleichen Jahr 162 von 690 kombinierten Kontrollen der Beihilfefähigkeit und der vollständigen Cross-Compliance zu Kürzungen im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung. Die GD AGRI hält an ihrem Standpunkt fest, dass die Mechanismen für die gegenseitige Unterrichtung in den Antragsjahren 2006 und 2007 nicht wirksam durchgeführt wurden. Infolgedessen wurden Verstöße gegen die Cross-Compliance-Anforderungen von den Einrichtungen, die Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 durchführten, nicht systematisch festgestellt und zogen nicht systematisch einen Kontrollbericht und eine Kürzung nach sich. Dadurch wurden die vorgeschriebenen Kürzungen unvollständig angewendet, und es entstand ein Risiko für den Fonds. 13.2.2. Argumente des Mitgliedstaats 13.2.2.1. Einige der GLÖZ-Standards waren nicht festgelegt und wurden nicht kontrolliert Die irischen Behörden halten den Gegenstand „Organische Substanz im Boden“ nicht für ein Risiko, da ihre Forschungsarbeiten ergeben hätten, dass in Irland der Anteil organischer Stoffe im Boden generell sehr hoch sei. Dennoch hätten sie seit 2009 Kontrollmaßnahmen auf Betriebsebene eingeführt, und Betriebsinhaber mit fortlaufend kultivierten Anbauflächen seien verpflichtet, Stichproben ihrer Böden zu entnehmen und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen durchzuführen. Die irischen Behörden erklärten, dass sie Regelungen in Bezug auf den Standard „Weiterbehandlung von Stoppelfeldern“ hätten; diese Regelungen seien der GD AGRI jedoch nicht mitgeteilt worden. 102 13.2.2.2. Verstöße, die nicht zu Kürzungen führten Die irischen Behörden bestritten nicht, dass es Verstöße gab, bei denen keine Sanktionen angewendet wurden. Sie erklärten, dass das irische System Toleranzgrenzen vorsehe, bei denen in Fällen geringfügiger Verstöße, die nicht auf die Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen seien und die in der landwirtschaftlichen Praxis auftreten könnten, keine Sanktionen angewendet würden. In diesen Fällen werde der Betriebsinhaber über den Verstoß informiert. Die irischen Behörden betonten die Schwierigkeit einer Definition des Begriffs „Fahrlässigkeit“ und erklärten, dass die Kontrolleure über Leitlinien verfügten, um sie in dieser Beurteilung zu unterstützen. Das Bewertungssystem sei zu Beginn des Antragsjahrs 2008 geändert worden. In dem neuen System sei die Grenze, ab der eine Kürzung vorgenommen werde, von zehn auf sechs Punkte gesenkt worden. 13.2.2.3. Die von den spezialisierten Kontrolleinrichtungen festgestellten Verstöße wurden der Zahlstelle nicht systematisch mitgeteilt. Die irischen Behörden stimmten dieser Feststellung nicht zu. Sie erläuterten, dass die im Mitteilungsschreiben erwähnten spezialisierten Kontrolleinrichtungen für die Durchführung der Cross-Compliance-Kontrollen nicht zuständig gewesen seien. Die spezialisierten Kontrolleinrichtungen seien jedoch verpflichtet gewesen, der Zahlstelle jegliche Verstöße gegen die Cross-Compliance-Anforderungen zu melden, wenn sie diese im Rahmen der Kontrollen feststellten, die sie gemäß den Rechtsvorschriften in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich durchführten. Die irischen Behörden gaben an, dass seit 2004 „in der Zahlstelle vollständige Regelungen für die gegenseitige Unterrichtung bestanden“. Die Schreiben, welche die Zahlstelle im November 2007 an die spezialisierten Kontrolleinrichtungen schickte, hätten nur zur Erinnerung an die bereits bestehende Verpflichtung der gegenseitigen Unterrichtung gedient. Die Regelungen für die gegenseitige Verpflichtung seien im „Verfahren für von Dritten durchgeführte Funktionen“ festgelegt. 13.2.3. Berechnung der Berichtigung Gemäß Dokument AGRI-64043-2005 über finanzielle Berichtigungen bei Mängeln in den von den Mitgliedstaaten eingeführten Cross-Compliance-Systemen stellt die Nichtanwendung von Sanktionen infolge einer unangemessenen oder fehlenden Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen im Hinblick auf die Cross-Compliance (Grundanforderungen an die Betriebsführung und Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand) und die fehlende oder fehlerhafte Anwendung vorgeschriebener Sanktionen, die zu einem Verlust der abschreckenden Wirkung führt, unter anderem einen Mangel bei einer Schlüsselkontrolle dar. Im Rahmen des Kontrollsystems der Cross-Compliance und gemäß Dokument AGRI-640432005 über finanzielle Berichtigungen bei Mängeln in den von den Mitgliedstaaten eingeführten Cross-Compliance-Systemen werden die Mängel bei der Risikoanalyse als Mängel bei einer Zusatzkontrolle bewertet. 103 Auf der Grundlage ihrer Feststellungen sowie der Informationen und Erklärungen der irischen Behörden hält die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung an ihrem Standpunkt fest, dass durch die festgestellten Mängel ein Risiko für den Fonds entstanden ist. Im Einzelnen werden die folgenden Sachverhalte festgestellt: Zwei von neun anwendbaren GLÖZ-Standards waren nicht festgelegt und wurden nicht kontrolliert, es gab Verstöße, die nicht zu Kürzungen führten, und die von den spezialisierten Kontrolleinrichtungen festgestellten Verstöße wurden der Zahlstelle nicht systematisch mitgeteilt. Diese Tatsachen führten zu einer fehlenden oder fehlerhaften Anwendung vorgeschriebener Sanktionen und werden daher als Mängel bei der Durchführung von Schlüsselkontrollen bewertet. Gemäß Dokument AGRI -2005-64043 gilt: – Bei Mängeln in der Durchführung einer oder mehrerer Zusatzkontrollen im Hinblick auf das Cross-Compliance-System ist eine Berichtigung in Höhe von 2 % anzuwenden. – Wenn die in einem Rechtsakt (d. h. in allen Richtlinien oder Verordnungen in Anhang III der VO 1782/2003) oder einem Standard (siehe Anhang IV der VO 1782/2003) niedergelegten Cross-Compliance-Verpflichtungen zwar kontrolliert wurden, die Kontrollen aber nicht in der nach den Verordnungen oder nationalem Recht vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit oder Intensität durchgeführt werden (im Fall einer Richtlinie oder eines GLÖZ-Standards), oder wenn nach den Kontrollen die vorgeschriebenen Sanktionen nicht verhängt werden, wird eine Berichtigung in Höhe von 5 % angewendet. – Werden Bedingungen für die Cross-Compliance entweder überhaupt nicht oder nur so unzulänglich und selten kontrolliert, dass sie sich als vollkommen unwirksam für die Anwendung vorgeschriebenen Sanktionen erweisen, wird eine Berichtigung in Höhe von 10 % angewendet. Im Hinblick auf die Antragsjahre 2006, 2007 und 2008 wurden die folgenden Mängel bei der Durchführung von Schlüsselkontrollen festgestellt: Antragsjahre 2006 und 2007: – Zwei von neun anwendbaren GLÖZ-Standards waren nicht festgelegt und wurden nicht kontrolliert: „Gegebenenfalls Standards für die Fruchtfolgen“ und „Weiterbehandlung von Stoppelfeldern“. – Es gab Verstöße, die nicht zu Kürzungen führten. – Die von den spezialisierten Kontrolleinrichtungen festgestellten Verstöße wurden der Zahlstelle nicht systematisch mitgeteilt. Auf der Grundlage der genannten Mängel und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Dokuments AGRI-2005-64043 wird für die Antragsjahre 2006 und 2007 eine Berichtigung in Höhe von 5 % vorgeschlagen. Es wird betont, dass jeder einzelne der vorstehend genannten Mängel bereits zu einer Berichtigung um 5 % führen könnte. 104 Antragsjahr 2008: – Zwei von neun anwendbaren GLÖZ-Standards waren nicht festgelegt und wurden nicht kontrolliert: „Gegebenenfalls Standards für die Fruchtfolgen“ und „Weiterbehandlung von Stoppelfeldern“. Da die irischen Behörden im Jahr 2008 Maßnahmen zur Beseitigung der anderen festgestellten Mängel ergriffen und da dadurch das Risiko für den Fonds verringert wurde, wird für das Antragsjahr 2008 eine Berichtigung um 2 % vorgeschlagen. Die vorstehend genannten Mängel (in Bezug auf alle vom Kontrollbesuch abgedeckten Antragsjahre) beziehen sich auf die gesamte Grundgesamtheit der Antragsteller für Direktbeihilfen. Daher wird die finanzielle Berichtigung auf den Gesamtbetrag der in den jeweiligen Antragsjahren geleisteten Direktzahlungen angewendet. Die vorgeschlagene Berichtigung ist auf 6 % der gesamten Direktzahlungen für das Antragsjahr 2006 und auf 10 % der gesamten Direktzahlungen und Zahlungen für die Entwicklung des ländlichen Raums für die Antragsjahre 2007 und 2008 anzuwenden, wie in Punkt 3.2.2 des Dokuments AGRI-2005-64043 vorgesehen. 13.2.4. Schlussfolgerungen des Berichts der Schlichtungsstelle In den Schlussfolgerungen ihres Abschlussberichts empfiehlt die Schlichtungsstelle, dass die Kommissionsdienststellen die vorgeschlagene Berichtigung unter Berücksichtigung der nachstehend dargestellten Feststellungen erneut prüfen. Die Einschätzung der Schlichtungsstelle lautet wie folgt: – Auf der Grundlage der Unterlagen und nach Anhörung der Parteien stellt die Schlichtungsstelle fest, dass eine Reihe von Aspekten es den Parteien ermöglichen könnten, zu einer Einigung zu gelangen. – In Bezug auf den Mangel „Verstöße wurden nicht sanktioniert“ empfiehlt die Schlichtungsstelle, dass die Kommissionsdienststellen die neuesten von den Behörden bereitgestellten Berechnungen prüfen, um festzustellen, ob diese vollständig genug sind, um als Grundlage für eine berechnete Berichtigung herangezogen zu werden. – In Bezug auf den Mangel „Einige GLÖZ-Standards waren nicht festgelegt und wurden nicht kontrolliert“ nimmt die Schlichtungsstelle zur Kenntnis, dass die Kommissionsdienststellen bereit sind, zumindest die Ausgabenbasis für die Berichtigung erneut zu überprüfen. In Bezug auf die „Weiterbehandlung von Stoppelfeldern“ weist die Schlichtungsstelle die Kommissionsdienststellen auf die Informationen der Behörden über die im Rahmen von SMR 4 bestehenden Kontrollen sowie auf die landwirtschaftlichen Praktiken in Irland hin und empfiehlt, diese Aspekte als risikomindernde Faktoren zu berücksichtigen. – Laut Aussage der Kommissionsdienststellen stellten die Kontrolleinrichtungen, die Kontrollen außerhalb der Cross-Compliance-Stichprobe durchführten, nicht systematisch Verstöße gegen die Cross-Compliance-Anforderungen oder -Standards fest und informierten infolgedessen die zuständige Kontrollbehörde (d. h. die Zahlstelle) auch nicht über diese Verstöße. Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass der Schwerpunkt in der bilateralen Phase des Verfahrens stärker auf der Frage lag, ob in den Jahren 2006 und 2007 ein wirksames System der gegenseitigen Unterrichtung vorhanden war, und weniger auf dem Problem, dass Verstöße gegen Cross-Compliance-Anforderungen im Rahmen anderen Kontrollen als Cross-ComplianceKontrollen nicht systematisch festgestellt wurden. 105 Die Schlichtungsstelle hätte erwartet, dass die Parteien solche faktischen Fragen im Rahmen des bilateralen Verfahrens geklärt hätten. Zahlungsunterlagen der relevanten Jahre könnten belegen, ob eine gegenseitige Unterrichtung von Verstößen in spezifischen Fällen stattfand, und es sollte möglich sein, die Existenz des seit 2005 verwendeten E-Mail-Systems zu belegen, wenn andere Kontrollen als Cross-Compliance-Kontrollen in mehreren Fällen zu einer gegenseitigen Unterrichtung und zur Verhängung von Sanktionen geführt hätten. Wenn spezifische Zahlungsunterlagen keine Hinweise auf eine gegenseitige Unterrichtung enthielten, könne dies entweder bedeuten, dass Verstöße nicht gemeldet wurden, oder dass es keine Verstöße zu berichten gab. Kontrollberichte enthielten normalerweise Hinweise darauf oder Belege dafür, dass Kontrollen durchgeführt wurden. Die Berichte von Kontrollen außerhalb der Cross-Compliance-Stichprobe würden jedoch logischerweise keine Erklärung dahin gehend enthalten, dass kein Cross-Compliance-Verstoß festgestellt wurde (keine positive Berichterstattung). Daher würden in den Kontrollberichten nur Cross-Compliance-Verstöße erwähnt, die vor Ort festgestellt wurden (nur negative Berichterstattung). Wenn die Kommissionsdienststellen unter Berücksichtigung der inzwischen von den Behörden vorgelegten Informationen Beispiele der Zahlungsunterlagen prüfen würden, die Sanktionen infolge einer gegenseitigen Unterrichtung beinhalten, könnten sie – so die Empfehlung der Schlichtungsstelle – möglicherweise erwägen, die vorgeschlagene Berichtigung für diesen Punkt zu ändern. 13.2.5. Abschließender Standpunkt der GD AGRI Die GD AGRI nimmt die Schlussfolgerungen im Bericht der Schlichtungsstelle zur Kenntnis. 1.1. Einige der GLÖZ-Standards waren nicht festgelegt und wurden nicht kontrolliert Der Kontrollbesuch ergab, dass zwei von neun in Anhang IV aufgelisteten anwendbaren Standards in den Antragsjahren 2006, 2007 und 2008 nicht festgelegt waren und kontrolliert wurden. Dies gilt im Gegenstand „Organische Substanz im Boden: Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden durch geeignete Praktiken“ für folgende Standards: – „Gegebenenfalls Standards für die Fruchtfolgen“ und – „Weiterbehandlung von Stoppelfeldern“. In Bezug auf diese Feststellung ist anzumerken, dass der Schlichtungsantrag keine neuen einschlägigen Informationen enthält, bis auf die Tatsache, dass die irischen Behörden geltend machten, dass die risikobehaftete Grundgesamtheit auf Betriebsinhaber mit Ackerland beschränkt werden sollte, und dass die irischen Behörden den Betrag der im Rahmen der Cross-Compliance an diese Betriebsinhaber ausgezahlten Beihilfen mitteilten. 1.2. Es gab Verstöße, die nicht zu Kürzungen führten Der Kontrollbesuch ergab, dass das Bewertungssystem in Irland keine systematische Anwendung von Kürzungen bei bestimmten Verstößen vorsah, insbesondere wenn eine oder mehrere bestimmte Feststellungen zehn oder weniger Bewertungspunkte erhielten. Nach den von den irischen Behörden vorgelegten statistischen Daten wurden gegen 37 % der Antragsteller, bei denen im Antragsjahr 2006 ein Verstoß festgestellt wurde, und gegen 49 % der Antragssteller, bei denen im Antragsjahr 2007 ein Verstoß festgestellt wurde, keine Sanktionen verhängt. Die GD AGRI ist der Auffassung, dass Kürzungen hätten angewendet werden müssen, da diese Fälle nicht den in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 beschriebenen Fällen entsprechen. Die Möglichkeit, keine Kürzung anzuwenden, wenn Verstöße als geringfügig angesehen werden, ist in der Rechtsvorschrift erst seit dem 1. Januar 2008 vorgesehen. 106 Die irischen Behörden bestreiten diese Feststellung nicht. Sie haben bestätigt, dass bei Verstößen, die in den Antragsjahren 2006 und 2007 festgestellt und als „geringfügig“ eingestuft wurden, keine Kürzung angewendet wurde. Ausgehend von der Annahme, dass für alle betroffenen Fälle eine Kürzung von 1 % anzusetzen wäre, haben sie ein Risiko für den Fonds berechnet (307 816,03 EUR) und vorgeschlagen, dass dieser Betrag anstelle einer Pauschalberichtigung angewendet werden sollte. Da alle betroffenen Verstöße als „geringfügig“ bewertet worden waren, da die Betriebsinhaber über den Verstoß informiert worden waren und da die bereitgestellte Berechnung die zugehörigen Risiken wie die Auswirkungen von Wiederholungen in den folgenden Jahren berücksichtigt, kann die GD AGRI die vorgeschlagene Berechnung akzeptieren. 1.3. Die von den spezialisierten Kontrolleinrichtungen festgestellten Verstöße wurden der Zahlstelle nicht systematisch mitgeteilt Die während des Kontrollbesuchs gesammelten Belege führen zu der Schlussfolgerung, dass die Einrichtungen, die Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 außerhalb der CrossCompliance-Stichprobe durchführten, Verstöße gegen die Cross-Compliance-Anforderungen aufgrund unwirksamer Verfahren für die gegenseitige Unterrichtung nicht systematisch feststellten und die zuständige Kontrollbehörde entsprechend nicht informierten. Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens legten die irischen Behörden der GD AGRI Statistiken vor, aus denen hervorging, dass die gegenseitige Unterrichtung in den drei Jahren 2006, 2007 und 2008 wirksam erfolgte; dabei wurden 33 Verstöße aus anderen Kontrollen als spezifischen CrossCompliance-Kontrollen gemeldet, die zu Sanktionen für 21 Betriebsinhaber führten. Angesichts dieser Tatsachen betrachtet die GD AGRI diesen Punkt als abgeschlossen. 13.2.6. Berechnung der finanziellen Berichtigung: Auf der Grundlage ihrer Feststellungen sowie der Informationen und Ausführungen der irischen Behörden bleibt die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung bei ihrer Auffassung, dass die beim Kontrollbesuch in Irland festgestellten Mängel zu einem Risiko für den Fonds geführt haben. Im Hinblick auf die Antragsjahre 2006, 2007 und 2008 wurden die folgenden Mängel bei der Durchführung von Schlüsselkontrollen festgestellt: 107 Antragsjahre 2006, 2007 und 2008: - Zwei von neun anwendbaren GLÖZ-Standards waren nicht festgelegt und wurden nicht kontrolliert: „Gegebenenfalls Standards für die Fruchtfolgen“ und „Weiterbehandlung von Stoppelfeldern“. Die GD AGRI hält an ihrem Standpunkt fest, dass die vorgeschlagene Pauschalberichtigung um 2 % für die Antragsjahre 2006, 2007 und 2008 gemäß Dokument AGRI-2005-64043 gerechtfertigt ist. Da sich jedoch die einzige Feststellung, welche die Pauschalberichtigung rechtfertigt, auf Ackerland bezieht, schlägt die GD AGRI vor, diese Berichtigung auf Beihilfebeträge zu beschränken, die im Rahmen der Cross-Compliance an Betriebsinhaber mit Ackerland ausgezahlt wurden. Antragsjahre 2006 und 2007: - Es gab Verstöße, die nicht zu Kürzungen führten Entsprechend der Berechnung der Behörden wird zusätzlich zu dieser Pauschalberichtigung eine punktuelle Berichtigung in Höhe von 307 816,03 EUR für die Antragsjahre 2006 und 2007 vorgeschlagen. Pauschalberichtigungen sind auf 6 % der gesamten Direktzahlungen im Jahr 2006 sowie auf 10 % der gesamten Direktzahlungen und der Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für die Antragsjahre 2007 und 2008 anzuwenden. 108 Die Ausnahmen von der EU-Finanzierung sind in den nachstehenden Tabellen zusammengefasst: Antragsjahr 2006 Zahlstelle Haushaltslinie Art der Berichtigung Währung Ausgeschlossener Bruttobetrag Ausgeschlossener Nettobetrag (tatsächliche finanzielle Auswirkung) IE01 05 03 01 Haushaltsjahr 2007 2 % * 6 % pauschal EUR auf Ackerland IE01 05 03 01 punktuell EUR –167 997,40 –167 997,40 IE01 05 03 02 2 % * 6 % pauschal auf Ackerland EUR –88,31 –88,31 IE01 05 03 03 2 % * 6 % pauschal auf Ackerland EUR –5 277,74 –5 277,74 –513 149,72 –513 149,72 GESAMT EUR –339 786,27 –339 786,27 Antragsjahr 2007 Zahlstelle Haushaltslinie Art der Berichtigung Währung Ausgeschlossener Bruttobetrag Ausgeschlossener Nettobetrag (tatsächliche finanzielle Auswirkung) Haushaltsjahr 2008 2 % * 10 % pauschal EUR auf Ackerland –577 092,44 –577 092,44 IE01 05 03 01 IE01 05 03 01 punktuell EUR –139 818,63 –139 818,63 IE01 05 03 02 2 % * 10 % pauschal auf Ackerland EUR –136,73 –136,73 IE01 05 03 03 2 % * 10 % pauschal auf Ackerland EUR –11 299,24 –11 299,24 –728 347,04 –728 347,04 GESAMT EUR Antragsjahr 2008 Zahlstelle Haushaltslinie Art der Berichtigung Währung Ausgeschlossener Bruttobetrag Ausgeschlossener Nettobetrag (tatsächliche finanzielle Auswirkung) Haushaltsjahr 2009 IE01 IE01 IE01 05 03 01 2 % * 10 % pauschal auf Ackerland EUR –644 970,88 –644 970,88 05 03 02 2 % * 10 % pauschal auf Ackerland EUR –161,72 –161,72 05 03 03 2 % * 10 % pauschal auf Ackerland EUR –12 532,53 –12 532,53 –657 665,13 –657 665,13 GESAMT EUR Der für die finanzielle Berichtigung vorgeschlagene Brutto- und Netto-Gesamtbetrag beläuft sich auf 1 899 161,89 EUR. 109 14. BAUMWOLLE, FLACHS UND HANF, SEIDENRAUPEN Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält keine Berichtigungen für diesen Sektor. 110 15. OLIVENÖL UND ANDERE FETTE Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält keine Berichtigungen für diesen Sektor. 111 16. TROCKENFUTTER UND SAATGUT Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält keine Berichtigungen für diesen Sektor. 112 17. ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS 17.1. Deutschland (Sachsen-Anhalt) – Maßnahme 214 „Agrarumweltmaßnahmen“ (AUM) des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum Untersuchung Nr.: RD2/2010/012/DE Rechtsvorschriften: Verordnung(en) (EG) Nr. 1257/1999, 817/2004, 1698/2005, 1974/2006, 1975/2006 des Rates Kontrollbesuch: 25.-29. Oktober 2010 Mitteilungsschreiben: A38229 vom 13.1.2011 Antwort des Mitgliedstaats: 21.3.2011 Bilaterale Besprechung: 15. September 2011 Protokoll der bilateralen Besprechung: MIB – 7.12.2011 (A1319872) Antworten auf das Protokoll der bilateralen Besprechung: 7.2.2012 Schlichtungsschreiben: A1057078 vom 3.8.2012 Antrag auf Schlichtung: – Schlichtungsverfahren: – Stellungnahme der Schlichtungsstelle: – Abschließendes Schreiben: – 17.1.1. Wichtigste Feststellungen GEGENSTAND DER VOR-ORT-KONTROLLEN – ÜBERPRÜFUNG DER AUM Im Schreiben LA11 wurden die deutschen Behörden gebeten, zu erklären, wie sie sich vergewissern, dass die Begünstigten den Auflagen umfassend nachkommen, wenn vor Ort nur 50 % der Parzellen geprüft werden. In ihrem Antwortschreiben auf das Schreiben LA11 erklärten die deutschen Behörden, dass die Prüfungsbemerkungen zum Anlass genommen worden seien, zukünftig bis auf Weiteres 100 % der AUM-Verpflichtungsflächen in Augenschein zu nehmen. In der bilateralen Besprechung haben die deutschen Behörden erklärt, dass bei 64 der 107 Betriebe, die im Wirtschaftsjahr 2008 kontrolliert wurden, und bei 73 der 130 Betriebe, die im Wirtschaftsjahr 2009 kontrolliert wurden, die Einhaltung der Verpflichtungen für die Flächen aus verschiedenen Gründen geprüft worden sei (z. B. Vergrößerung der Stichprobe, Betriebsfläche weniger als 20 ha usw.). Infolgedessen seien diese Beträge von dem Gesamtbetrag ausgeschlossen worden, der die Grundlage für die vorgeschlagene finanzielle Berichtigung gebildet habe, da sie kein Risiko für den Fonds darstellten. 113 17.1.2. Standpunkt der Kommission Nach den Ausgaben, welche die deutschen Behörden im Zusammenhang mit Auszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2009 im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen angegeben haben, wurden die folgenden Gesamtbeträge für Berichtigungen festgesetzt: Zahlstelle/Region DE20 Haushaltsposten Gesamtausgaben Art der Berichtigung Währung Antragsjahr 2009, gezahlt im Haushaltsjahr 2009 97 684,68 pauschal 2 % EUR 050405012142020 – AUM Berichtigungsbetrag –1 953,69 Antragsjahr 2009, gezahlt im Haushaltsjahr 2010 DE20 050405012142020 – AUM 16 924 201,318 pauschal 2 % INSGESAMT 8 EUR –338 482,03 EUR –340 435,72 Gesamtbetrag: 17 689 643,15 EUR – 765 441,84 EUR abgezogen für Begünstigte, die Vor-Ort-Kontrollen für 100 % ihrer Parzellen unterzogen wurden. 114 17.2. Vereinigtes Königreich – Nordirland – Naturbedingte Nachteile (Codes 211 und 212) und Agrarumweltmaßnahmen (Code 214) im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum 2007-2013 (ELER) Untersuchung Nr.: RD2/2010/09/UK Rechtsvorschriften: Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999 und 1698/2005 des Rates und Verordnungen (EG) Nr. 1974/2006 und 1975/2006 der Kommission Kontrollbesuch: 7.-11. Juni 2010 Mitteilungsschreiben: AGRI (2010)58281 vom 13.9.2010 Antwort des Mitgliedstaats: CL/401 vom 26.11.2010 (AGRI-Ref.: A899772 vom 1.12.2010) Bilaterale Besprechung: 31. März 2011 Protokoll der bilateralen Besprechung: A568086 vom 6.6.2011 Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung: Schlichtungsschreiben: Antrag auf Schlichtung: CL/423 vom 12.8.2011 (Ares 968765 und 885514) Ares(2012)502502 vom 24.4.2012 – Schlichtungsverfahren: – Stellungnahme der Schlichtungsstelle: – – Abschließendes Schreiben: 17.2.1. Wichtigste Feststellungen Risikoanalyse: Wirksamkeit der Risikofaktoren (AUM) Die für die AUM im Zusammenhang mit dem Antragsjahr 2009 verwendeten Risikofaktoren waren nicht vollständig wirksam. Es waren keine Kriterien enthalten, welche die Besonderheiten der AU-Teilmaßnahmen widerspiegelten. Da das Antragsjahr 2009 gemäß den Erläuterungen der nationalen Behörden das erste Jahr war, in dem die AUM beantragt werden konnten, lagen keine Ergebnisse aus vorhergehenden Jahren vor, die in Erwägung gezogen werden konnten. Die Situation wurde jedoch für das Antragsjahr 2010 verbessert. Nach den 2009 gewonnenen Erfahrungen waren spezifische AUM-Risikofaktoren in die Risikoanalyse miteinbezogen worden. Die GD AGRI vertrat die Auffassung, dass die für das Antragsjahr 2009 getroffene Stichprobenauswahl für AUM im Widerspruch zu Artikel 27 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission stand. 115 Vor-Ort-Kontrollen: Nachverfolgbarkeit der durchgeführten Kontrollen (AUM) Die im Betrieb von den Kontrolleuren geprüften Unterlagen wurden weder unterschrieben noch abgestempelt. Die Messmethoden waren in den Kontrollberichten nicht angegeben. Nur negative Feststellungen mussten erläutert werden. Die nordirischen Behörden haben die Kontrollberichte ab 2010 entsprechend den ausgesprochenen Empfehlungen geändert und die Mitarbeiter über diese Änderungen informiert. Die GD AGRI war der Auffassung, dass die Nachverfolgbarkeit der Vor-OrtKontrollen hinsichtlich der AUM-Verpflichtungen vor diesen Verbesserungen mit Artikel 28 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission nicht vollständig im Einklang standen. Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen (AUM) Die Vor-Ort-Kontrollen für das Antragsjahr 2009 wurden zwischen September und Oktober 2009 durchgeführt. Daher konnten bestimmte spezifische Verpflichtungen wie „kein Grasschnitt vor dem 15. Juli“ zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht geprüft werden. Die Kontrollen sollten über das Jahr verteilt erfolgen, und der Zeitpunkt der Vor-OrtKontrollen sollte unter Berücksichtigung der Saisonabhängigkeit spezifischer Verpflichtungen gut gewählt werden. Die nationalen Behörden prüften die im Antragsjahr 2010 durchgeführten Kontrollen und legten die Ergebnisse den Dienststellen der GD AGRI vor. Die Daten wurden zusammengestellt, um den aktuellen Kontrollzeitplan auf die verschiedenen in den AUM enthaltenen Lebensräume abzustimmen. Aufgrund dieser Informationen konnten die nordirischen Behörden den Kontrollzeitplan für die kommenden Jahre prüfen und anpassen, wobei der Zeitpunkt eines Wiederholungsbesuchs so gewählt wurde, dass der Zeitraum der Vor-Ort-Kontrollen auf den Lebensraumcode mit dem größten Wert abgestimmt wurde. Die nordirischen Behörden legten auch einen Zeitplan der Vor-Ort-Kontrollen für das Antragsjahr 2010 vor, aus dem hervorging, dass die Kontrolleure während des Besuchs eine größtmögliche Anzahl von Verpflichtungen geprüft hatten. Die GD AGRI war der Auffassung, dass die nordirischen Behörden für das Antragsjahr 2009 (das erste Jahr des neuen Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum) nicht gewährleisteten, dass gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 alle zeitspezifischen Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Kontrolle geprüft wurden. Regelung im Bereich ökologischer Landbau: Vor-Ort-Kontrollen (AUM) Die Vor-Ort-Kontrollen bei Begünstigten der Regelung im Bereich ökologischer Landbau umfassten nur eine Kontrolle der Registrierungsbescheinigung. Die GD AGRI vertrat den Standpunkt, dass alle Verpflichtungen und Auflagen eines Begünstigten im Rahmen der VorOrt-Kontrolle überprüft werden sollten und dass Verwaltungskontrollen Vor-Ort-Kontrollen nicht ersetzen können. 116 In ihrer Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung wiesen die nordirischen Behörden darauf hin, dass sie 5 % der Begünstigten der Regelung im Bereich ökologischer Landbau für das Antragsjahr 2009 kontrolliert haben. Dies wurde von der GD AGRI auch nicht bestritten. Der Einwand der GD AGRI bezog sich vielmehr auf den Gegenstand der VorOrt-Kontrolle. Die Vor-Ort-Kontrolle sollte eine Überprüfung der Verpflichtungen im Rahmen der Regelung im Bereich ökologischer Landbau umfassen und nicht nur eine Sichtprüfung der Bescheinigung für ökologische Betriebe. Außerdem sollte zwischen den Kontrollen durch Kontrolleinrichtungen zur Erteilung von Bescheinigungen und den Kontrollen durch Kontrolleure im Rahmen der Kontrollstichprobe von 5 % unterschieden werden. Um die Beihilfefähigkeit im Rahmen der Regelung im Bereich ökologischer Landbau zu erreichen, sollten die Begünstigten bestimmte Verpflichtungen erfüllen, die über die Bescheinigung hinausgehen. Die für das Antragsjahr 2009 im Rahmen der Regelung im Bereich ökologischer Landbau durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen waren nicht erschöpfend und entsprachen nicht vollständig Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission. Umfang der Vor-Ort-Kontrollen: keine Zählung der Tiere (AUM und NN) Das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum umfasst eine Mindestanforderung für die Besatzdichte von 0,2 GVE/ha in Bezug auf NN, die auch ein Kriterium für die Beihilfefähigkeit ist. Während des Kontrollbesuchs wurde festgestellt, dass die Vor-OrtKontrolle von Rindern keine manuelle Zählung umfasste. Die Mindest-Besatzdichte wurde aufgrund von Abgleichsprüfungen anhand des Rinderregisters berechnet. Da es keine Datenbank für Schafe gibt, zählten die Kontrolleure in diesem Fall die Tiere vor Ort, bis die vorgeschriebene Mindest-Besatzdichte erreicht war. Die Berechnung selbst war im Kontrollbericht nicht angegeben, aber die beihilfefähige Anzahl von Tieren war im Bericht eingetragen. Außerdem wurde auch das Bestandsregister geprüft, um zu belegen, dass die beihilfefähige Anzahl von Tieren über den vorgeschriebenen Zeitraum gehalten wurde. In Bezug auf die AUM ist bei einigen Teilmaßnahmen/Optionen ebenfalls eine MindestBesatzdichte einzuhalten. Die Erfüllung dieser Verpflichtung wurde während der Vor-OrtKontrolle durch eine visuelle Prüfung kontrolliert. Daher zählten die Kontrolleure die Tiere nicht vor Ort und berechneten die Besatzdichte nicht, weil die visuelle Prüfung der Situation vor Ort ihrer Ansicht nach ausreichend ist. Aus diesem Grund wurde den nordirischen Behörden empfohlen, die Zählung der Tiere im Rahmen ihrer Vor-Ort-Kontrollen ebenfalls einzuführen und die Besatzdichte vor Ort zu überprüfen. Die nordirischen Behörden wurden außerdem daran erinnert, dass in den Fällen, in denen eine große Anzahl von Tieren zu zählen ist, stattdessen eine Plausibilitätsprüfung als Grundlage für eine zuverlässige Extrapolation durchgeführt werden könnte, um die in Artikel 26 Absatz 4 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission beschriebenen Berechnungen durchzuführen. Die GD AGRI hielt an ihrem Standpunkt fest, dass das für die Antragsjahre 2008 und 2009 in Bezug auf NN und im Antragsjahr 2009 in Bezug auf AUM praktizierte Verfahren nicht ausreichend war, da keine Zählung der Tiere im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vorgesehen war und infolgedessen die Besatzdichte nicht bewertet wurde. 117 Kontrollierbarkeit und Überprüfbarkeit der AUM-Verpflichtungen Der Kontrollbesuch ergab, dass alle Verpflichtungen ausschließlich visuell kontrolliert wurden. Es lagen keine Belege dafür vor, dass irgendwelche Maßnahmen durchgeführt wurden, da den Kontrollberichten oder den Anweisungen für Vor-Ort-Kontrollen diesbezüglich keine Informationen zu entnehmen waren. Zudem wurde die Kontrollmethode in keinem Kontrollbericht erwähnt. Und schließlich waren die Betriebsinhaber nicht verpflichtet, betriebliche Aufzeichnungen über die von ihnen durchgeführten landwirtschaftlichen Arbeiten zu führen. Die GD AGRI war der Auffassung, dass das während des Kontrollbesuchs beobachtete Kontrollsystem für das Antragsjahr 2009 nicht zufriedenstellend war und nicht völlig im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission stand. 17.2.2. Abschließender Standpunkt der Kommission Unter Berücksichtigung der von den nordirischen Behörden vorgelegten risikomindernden Faktoren und Berechnungen hat die GD AGRI eine Pauschalberichtigung in Höhe von 5 % vorgeschlagen. Das Schreiben nach Artikel 11 ging am 15.9.2010 bei den nordirischen Behörden ein. Gemäß der 24-Monate-Regel bezieht sich die finanzielle Berichtigung daher auf die Ausgaben für die Antragsjahre 2008 und 2009 für NN und für das Antragsjahr 2009 auf die Ausgaben für AUM. Die GD AGRI nahm zur Kenntnis, dass im Rahmen der Untersuchungen AA/2008/19 und AA/2009/24 (Ad-hoc-Beschlüsse Nr. 39 und 40) für NN (212) und für AUM (214) bereits eine pauschale Berichtigung in Höhe von 5 % vorgenommen wurde. Gemäß Arbeitsdokument VI/5330/97 werden bei Feststellung mehrerer Mängel in ein- und demselben System die Berichtigungen nicht kumuliert. Um in vorliegendem Fall einen solchen kumulierenden Effekt zu vermeiden, hat die GD AGRI aus dieser Berichtigung die bereits in den erwähnten Untersuchungen vorgenommenen Berichtigungen herausgerechnet (siehe nachstehende Tabelle). Die folgenden Gesamtbeträge für die Berichtigung wurden auf der Grundlage der Ausgaben ermittelt, welche die nordirischen Behörden für Zahlungen in den Antragsjahren 2008 und 2009 in Bezug auf naturbedingte Nachteile und im Antragsjahr 2009 in Verbindung mit Agrarumweltmaßnahmen angaben: 118 Zahlstelle/ Region Haushaltsposten Betrag Art der Berichtigung Währung Bruttoberichtigungsbetrag Nettoberichtigungsbetrag –1 928,36 0,00 –1 928,36 0,00 Haushaltsjahr 2008 (ELER) GB05 050405012121002 Haushaltsjahr 2008 insgesamt: 38 567,21 5 % pauschal EUR 38 567,21 Haushaltsjahr 2009 (ELER) GB05 050405012121002 GB05 050405012124002 GB05 050405012141002 Haushaltsjahr 2009 insgesamt: 5 % pauschal EUR –4 968,45 0,00 6 814 982,38 5 % pauschal EUR –340 749,12 -1 214,54 9 498 638,38 5 % pauschal EUR –474 931,92 0,00 –820 649,49 -1 214,54 99 369,07 16 412 989,83 Haushaltsjahr 2010 (ELER) GB05 050405012121002 321 605,45 5 % pauschal EUR –16 080,27 0,00 GB05 050405012124002 12 758 639,94 5 % pauschal EUR –637 932,00 -42,79 GB05 050405012141002 6 236 506,28 5 % pauschal EUR –311 825,32 0,00 GB05 050405012144002 2 829 507,57 5 % pauschal EUR –141 475,38 0,00 –1 107 312,97 -42,79 –1 929 890,82 -1 257,33 Haushaltsjahr 2010 insgesamt: 22 146 259,24 Insgesamt GB05 38 597 816,28 5 % pauschal EUR Wenn die von der Kommission im Hinblick auf die Untersuchungen AA/2008/19 und AA2009/24 beschlossenen und bei diesem Vorschlag berücksichtigten finanziellen Berichtigungen durch den Europäischen Gerichtshof jedoch vollständig oder teilweise annulliert werden, kann der Betrag, um den die vorliegende Berichtigung gekürzt wird, zu einem späteren Zeitpunkt eingefordert werden. 119 17.3. Griechenland – Naturbedingte Nachteile (Codes 211 und 212) und Agrarumweltmaßnahmen (Code 214) im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013. Untersuchung Nr.: RD2/2009/013/GR Rechtsvorschriften: Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999 und Nr. 1698/2005 des Rates und Verordnungen (EG) Nr. 817/2004, Nr. 1974/2006 und Nr. 1975/2006 der Kommission Kontrollbesuch: 9.-13.11.2009 Mitteilungsschreiben: AGRI/96788, übermittelt am 23.2.2010 Antwort des Mitgliedstaats: Ref.-Nr. 28722, eingegangen am 23.4.2010 Bilaterale Besprechung: 28. Januar 2011 Protokoll der bilateralen Besprechung: Ares(2010)371101, übermittelt am 29.3.2011 Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung: Ref.-Nr. 63614, eingegangen am 20.5.2011 Schlichtungsschreiben: Ares(2012) 667270 vom 5.6.2012 Antrag auf Schlichtung: Ref.-Nr. 78536 vom 16.7.2012 Schlichtungsverfahren: 12/GR/530 Stellungnahme der Schlichtungsstelle: Ares(2013) 14790 vom 8.1.2013 Abschließendes Schreiben: Ares(2013) 135773 vom 7.2.2013 17.3.1. Die wichtigsten Feststellungen Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen – ordnungsgemäße Überprüfung Agrarumweltmaßnahmen (AUM) und naturbedingten Nachteilen (NN) bei Anlässlich des Prüfbesuchs wurde festgestellt, dass die Einhaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen nicht bei allen Parzellen überprüft wurde. Gleiches galt im Zusammenhang mit den Zahlungen für naturbedingte Nachteile. Zudem wurde festgestellt, dass die griechischen Behörden sich nicht an den Zeitplan für die Vor-Ort-Kontrollen hielten bzw. diese nicht in dem Zeitraum durchführten, der am besten dafür geeignet war zu prüfen, ob die wesentlichen Verpflichtungen im Rahmen einer bestimmten Agrarumweltteilmaßnahme eingehalten werden. Die GD AGRI vertrat die Auffassung, dass beide Tatsachen mit den Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 und von Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission nicht im Einklang stehen, und hat für die Antragsjahre 2008 und 2009 bei den im Zusammenhang mit Agrarumweltmaßnahmen und naturbedingten Nachteilen 120 gemeldeten Ausgaben eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 5 % bzw. 2 % vorgeschlagen. Vollständigkeit der Kontrollberichte und Nachvollziehbarkeit Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass nicht alle Kontrollberichte in standardisierter Form erstellt wurden. Die Checklisten mit allen Auflagen und Verpflichtungen für jede Maßnahme und Teilmaßnahme hätten sowohl bei negativen als auch bei positiven Feststellungen unter Angabe der genauen Messergebnisse sowie der angewendeten Kontrollmethode(n) ausgefüllt werden müssen. Außerdem wurde die Auswahl des Begünstigten in den Kontrollberichten nicht systematisch begründet. Dieses Kontrollsystem verstieß gegen die Grundsätze in Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission. Die GD AGRI vertrat die Auffassung, dass für die Antragsjahre 2008 und 2009 eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 2 % für die im Zusammenhang mit Agrarumweltmaßnahmen gemeldeten Ausgaben angemessen ist. Kontrolle der Teilmaßnahmen „ökologischer Landbau“ (ÖL) und „ökologische Tierhaltung“ (ÖT) Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen die konkreten Verpflichtungen der Landwirte bezüglich des „ökologischen Landbaus“ und der „ökologischen Tierhaltung“ in keiner Weise überprüft wurden. Die Zahlstelle hat sich ganz auf die Tätigkeit der zugelassenen besonderen Kontrollstellen verlassen. Nach Ansicht der GD AGRI wurden von den griechischen Behörden in diesem Punkt keine schlüssigen Nachweise vorgelegt. Sie hält daher an ihrem Standpunkt fest, dass bei den Kontrollen des ökologischen Landbaus im untersuchten Zeitraum (20082009) Mängel festzustellen waren. Die Dienststellen der GD AGRI erkennen jedoch an, dass die von den Öko-Kontrollstellen durchgeführten Kontrollen für das Gesamtsystem von Bedeutung sind. Die GD AGRI vertrat die Auffassung, dass die finanzielle Berichtigung in Höhe von 2 % für sämtliche die Antragsjahre 2007 und 2008 betreffenden Ausgaben im Rahmen der Agrarumweltteilmaßnahme „ökologischer Landbau“ angemessen ist. 121 Kontrollierbarkeit und Überprüfbarkeit der Einhaltung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass in Bezug auf einige Verpflichtungen, insbesondere den Einsatz von Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln, Herbiziden und ähnlichen Mitteln, nur Sichtkontrollen durchgeführt wurden. Dies ist als Verstoß gegen Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission anzusehen. Die GD AGRI hat aufgrund dieser Unzulänglichkeit eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 5 % für sämtliche die Antragsjahre 2008 und 2009 betreffenden Ausgaben im Zusammenhang mit Agrarumweltmaßnahmen vorgeschlagen. 17.3.2. Argumente des Mitgliedstaats Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen – ordnungsgemäße Agrarumweltmaßnahmen und naturbedingten Nachteilen Überprüfung bei a) Es habe nach griechischer Ansicht keine rechtliche Verpflichtung bestanden, bei den Vor-Ort-Kontrollen bezüglich der Auflagen und Verpflichtungen des Begünstigten alle gemeldeten Parzellen zu erfassen. b) Die griechischen Behörden heben hervor, dass nach den EU-Vorschriften alle Auflagen und Pflichten einer wirksamen Prüfung zu unterziehen seien, diese aber nicht auf alle Parzellen ausgedehnt werden muss. c) Eine Verpflichtung, die Vor-Ort-Kontrolle auf alle Parzellen auszudehnen […], bestehe nur im Fall flächenbezogener Kontrollen, nicht aber im Fall von Vor-OrtKontrollen mit anderem Gegenstand. d) Die griechischen Behörden schließen mit einer ausführlichen Begründung, warum es nicht möglich sei, aus den angeforderten Statistiken eine mangelnde Wirksamkeit der 2008 und 2009 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen abzuleiten. Die griechischen Behörden haben Statistiken über Kürzungen auf der Grundlage der Artikel 16 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 vorgelegt, aus denen ihrer Ansicht nach hervorgeht, dass die Einhaltung der Verpflichtungen überprüft wurde. Folglich könne ihnen zufolge die Tatsache, dass nicht bei allen Parzellen eines Betriebs Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt wurden, keine mangelnde Wirksamkeit der Vor-Ort-Kontrollen in den Jahren 2008 und 2009 begründen. Da somit kein finanzielles Risiko für den Fonds entstanden sei, fordern die griechischen Behörden die Rücknahme der vorgeschlagenen Berichtigung. e) Zudem fechten die griechischen Behörden die Berechnung der im Zusammenhang mit naturbedingten Nachteilen vorgeschlagenen finanziellen Berichtigung an. 122 Vollständigkeit der Kontrollberichte und Nachvollziehbarkeit a) Gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gebe es für jede Teilmaßnahme standardisierte Kontrollberichte, die während der Vor-Ort-Kontrollen ausgefüllt werden und in der Akte des Begünstigten verbleiben. Der Standpunkt der Kommission, wonach die Kontrollberichte für die Auflagen und Verpflichtungen einer jeden Teilmaßnahme sowohl bei negativen als auch bei positiven Feststellungen hätten ausgefüllt werden müssen, entbehre einer rechtlichen Grundlage, da er sich nicht auf die vorgenannte Bestimmung stützen könne, in der sich keine entsprechende Bezugnahme oder Anforderung findet. Ebenso wenig schreibe Artikel 28 Absatz 1 vor, dass die Gründe für die Auswahl des Begünstigten in den Kontrollberichten angegeben werden müssen. b) Die griechischen Behörden machten in ihrem Antwortschreiben vom 20.5.2011 geltend, dass die Begründung für die Auswahl des Begünstigten in den Kontrollberichten – anders als die Kommission meine – nicht systematisch fehle und sich ein solcher Mangel somit nicht nachweisen lasse. c) Die griechischen Behörden legten im Zusammenhang mit parallel durchgeführten Kontrollen der Einhaltung der Cross-Compliance-Verpflichtungen und der guten landwirtschaftlichen Praxis weitere Erläuterungen vor. Kontrolle der Tierhaltung“ Teilmaßnahmen „ökologischer Landbau“ und „ökologische a) Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sehe vor, dass die Mitgliedstaaten ein System für Kontrollen einführen und eine zuständige Behörde bestimmen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zuständig ist. In diesem Rahmen könne die zuständige Behörde Kontrollaufgaben an eine oder mehrere Kontrollstelle(n) übertragen. In diesem Fall hätten die Mitgliedstaaten Behörden zu benennen, die für die Zulassung und Überwachung dieser Kontrollstellen zuständig sind. Zudem sehe die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vor, dass die Mitgliedstaaten von anderen Dienststellen oder Organisationen stammende Belege verwenden können, um die Erfüllung der Förderkriterien zu überprüfen, und dass diese Belege (d. h. die Informationen über die von anderen Stellen durchgeführten Kontrollen) von den Zahlstellen verwendet werden können (Erwägungsgründe 11 und 13). 123 Kontrollierbarkeit und Überprüfbarkeit der Einhaltung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen a) Die Kontrolle der Förderfähigkeit und der Einhaltung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Agrarumweltteilmaßnahme 2.1 „Verringerung der Nitratbelastung“ beschränke sich nicht auf eine Sichtkontrolle, sondern es fänden Laboruntersuchungen statt, die alle Begünstigten in der Stichprobe für die Vor-OrtKontrollen erfassen. Zur Untermauerung dieses Arguments wurden Angaben zu zwei Begünstigten vorgelegt, gegen die wegen ihrer Nitratausbringung Sanktionen verhängt wurden. Die Kommission hält die Nachweise für unzureichend und bleibt bei ihrem Standpunkt, dass in Bezug auf die Verpflichtungen im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen und namentlich die Düngemittelmenge – unter Verstoß gegen Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 und Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 – Kontrollmängel festzustellen waren. b) Wie bereits erwähnt, stützen sich die Leitlinien für pauschale Berichtigungen auf den Grundsatz, dass bei der Bewertung von Kontrollmängeln zu berücksichtigen ist, in welchem Maße der Fonds einem tatsächlichen finanziellen Risiko ausgesetzt war, und dass die Berichtigungen den potenziellen Verlusten entsprechen sollten. 17.3.3. Stellungnahme der Schlichtungsstelle Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen – ordnungsgemäße Agrarumweltmaßnahmen und naturbedingten Nachteilen Überprüfung bei Im Hinblick auf die von den griechischen Behörden angesprochenen rechtlichen Aspekte ist die Schlichtungsstelle der Auffassung, dass diese Fragen nicht in ihre Zuständigkeit fallen. Auf der Grundlage der Akten und der Anhörungen der Parteien stellt die Schlichtungsstelle fest, dass die Kommissionsdienststellen die für die Ausgaben im Zusammenhang mit naturbedingten Nachteilen vorgeschlagene Berichtigung zurückziehen, dass nur die Antragsjahre 2008 und 2009 für die finanzielle Berichtigung zugrunde gelegt werden und dass sie überprüfen wollen, ob andere nicht flächenbezogene Ausgaben im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen von der vorgeschlagenen Berichtigung ausgenommen werden sollten. Bei den verbleibenden Fragen in diesem Fall konnten die Standpunkte der Parteien einander nicht angenähert werden. Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass die Parteien ihre Standpunkte auf unterschiedliche Rechtsauslegungen stützen, bezüglich deren sie bei ihrer Schlichtung nicht zuständig ist. Außerdem wurden der Schlichtungsstelle von den griechischen Behörden keine Angaben zum Anteil der Parzellen vorgelegt, die als Flächen im Zusammenhang mit Agrarumweltmaßnahmen kontrolliert wurden. 124 Vollständigkeit der Kontrollberichte und Nachvollziehbarkeit Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass die Standpunkte der Parteien auf unterschiedlichen Rechtsauslegungen [und -auffassungen] beruhen, bezüglich deren sie bei ihrer Schlichtung nicht zuständig ist. Kontrolle der Tierhaltung“ Teilmaßnahmen „ökologischer Landbau“ und „ökologische Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass die Parteien geteilter Meinung darüber sind, ob Kontrollen durchgeführt wurden oder nicht, und wenn ja, in welchem Umfang. Die Stelle hätte erwartet, dass die Parteien diese Frage im Verlauf des vorangegangenen bilateralen Verfahrens geklärt hätten. Wenn die Kontrollen der Förderfähigkeit im Wege der normalen delegierten Kontrollstruktur, die von der Zahlstelle verwaltet wird, durchgeführt wurden, hätte der Sachverhalt möglicherweise anhand von Kontrollstatistiken, Statistiken über Sanktionen und/oder Kontrollberichten geklärt werden können. Der Stelle ist über solche Informationen nichts bekannt. Kontrollierbarkeit und Überprüfbarkeit der Einhaltung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass die Parteien auch hier unterschiedlicher Meinung darüber sind, ob Kontrollen durchgeführt wurden oder nicht, und wenn ja, in welchem Umfang. Die Stelle hätte wiederum erwartet, dass die Parteien diese Frage im Zuge des vorangegangenen bilateralen Verfahrens geklärt hätten. Die griechischen Behörden machen geltend, dass in Bezug auf die Ausbringung von Nitraten und anderen Substanzen die Kontrolle durch Laboranalysen bei 5 % der Begünstigten durchgeführt wurde, und überreichten der Schlichtungsstelle eine Aufstellung der Ergebnisse. Auch diese Frage hätte möglicherweise in einem früheren Stadium des Verfahrens geklärt werden können. Die Schlichtungsstelle kann die erhaltenen Informationen nur zur Kenntnis nehmen und schlägt vor, dass die Kommissionsdienststellen auf dieser Grundlage prüfen, ob die fraglichen Kontrollen tatsächlich durchgeführt wurden oder nicht (Fehlen einer Schlüsselkontrolle). 125 17.3.4. Endgültiger Standpunkt der Kommission Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen – ordnungsgemäße Agrarumweltmaßnahmen und naturbedingten Nachteilen Überprüfung bei In Bezug auf die obigen Argumente ist die GD AGRI – wie bereits im Schlichtungsschreiben dargelegt – der Auffassung, dass nach den EU-Vorschriften (Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006) die Einhaltung der Verpflichtungen bei allen Parzellen zu überprüfen ist. Die Pflicht, alle Parzellen zu kontrollieren, lässt sich zudem aus Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission ableiten. Die meisten Agrarumweltteilmaßnahmen sind flächenbezogen; Ausnahmen sind „gefährdete Nutztierrassen“ und „Erhaltung genetischer Ressourcen“. Die GD AGRI ist damit einverstanden, die beiden nicht flächenbezogenen Teilmaßnahmen für die finanzielle Berichtigung nicht zu berücksichtigen. Die Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen steht hier nämlich nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Überprüfung der Parzellen, noch sind die Kontrollverfahren dieselben wie bei den übrigen Agrarumweltmaßnahmen (bei denen die Mängel festgestellt wurden). GD AGRI hat in ihrem Berichtigungsvorschlag nicht infrage gestellt, dass Kürzungen/Sanktionen verhängt wurden; es ging dabei vielmehr um die Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen durch eine Kontrolle aller Parzellen. Mit den angeforderten Statistiken sollte ermittelt werden, bei wie vielen Begünstigten alle Parzellen kontrolliert wurden, und diese Daten wurden zu keinem Zeitpunkt des Rechnungsabschlussverfahrens vorgelegt. Zudem haben die griechischen Behörden nie bestritten, dass sie nicht alle Parzellen kontrolliert haben, sondern behauptet, sie seien nicht dazu verpflichtet gewesen (wie oben dargestellt). Was naturbedingte Nachteile angeht, so erkennt die GD AGRI an, dass ein verlässliches Gesamtbild aller zugehörigen Verpflichtungen, deren Einhaltung bei naturbedingten Nachteilen zu überprüfen ist, nicht unmittelbar von der Anzahl der kontrollierten Parzellen abhängt – wie dies bereits in früheren Untersuchungen akzeptiert wurde. In diesem Fall ist die GD AGRI unter Berücksichtigung der Erläuterungen der griechischen Behörden damit einverstanden, ihren im Schlichtungsschreiben formulierten Standpunkt zu modifizieren und in dieser Frage von einer finanziellen Berichtigung bei den naturbedingten Nachteilen abzusehen. 126 Vollständigkeit der Kontrollberichte und Nachvollziehbarkeit Die GD AGRI bleibt dabei, dass die bei der Prüfung untersuchten Kontrollberichte nicht standardisiert und in den meisten Fällen nicht ordnungsgemäß ausgefüllt waren. Hervorgehoben wurde, dass die finanzielle Berichtigung nicht aufgrund der fehlenden Begründung der Auswahl des Begünstigten, sondern aufgrund der mangelnden Nachvollziehbarkeit im Allgemeinen bzw. fehlender Informationen vorgeschlagen wurde. In den Berichten wurden weder alle Kontrollen genannt, die zur Bewertung der Einhaltung von Verpflichtungen und Auflagen durchgeführt wurden, noch die dabei angewendeten Methoden. Nach Auffassung der GD AGRI sind die auf andere zusätzliche Elemente abhebenden Kontrollen und die Kontrollen bei Agrarumweltmaßnahmen und den damit verbundenen Verpflichtungen voneinander unabhängig und unterscheiden sich. Im Übrigen war nicht festzustellen, ob die Kontrollen der Einhaltung der CrossCompliance-Verpflichtungen sich auf die Begünstigten der Stichprobe von 5 % (für Agrarumweltmaßnahmen) bezogen. Kontrolle der Tierhaltung“ Teilmaßnahmen „ökologischer Landbau“ und „ökologische Die GD AGRI stellt die von den Öko-Kontrollstellen durchgeführten besonderen Kontrollen der ökologischen Erzeugung nicht infrage. Allerdings hat die GD AGRI darauf verwiesen, dass trotz dieser besonderen Kontrollen die Zahlstelle die für die Verwaltung und Kontrolle der EU-Mittel letztverantwortliche Stelle des Mitgliedstaats ist. Selbst wenn einige Kontrollen (wie hier im Fall der ökologischen Erzeugung) von anderen Stellen durchgeführt werden, bedeutet dies nicht, dass auch die Gesamtverantwortung für die Prüfung der Maßnahmenanwendung übertragen wird. Die Zahlstelle muss ihre eigenen Kontrollen durchführen, wie sie dies bei den übrigen Agrarumweltteilmaßnahmen bereits tut. Die GD AGRI kann daher die Auffassung der griechischen Behörden nicht teilen und hält an ihrem Standpunkt fest. 127 Kontrollierbarkeit und Überprüfbarkeit der Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen Die griechischen Behörden haben sich zwar unmittelbar auf die Teilmaßnahme 2.1 „Verringerung der Nitratbelastung“ bezogen, die GD AGRI möchte jedoch darauf hinweisen, dass die Kontrollmängel nicht nur die Prüfung der ausgebrachten Nitratmengen betrafen und auch nicht auf diese besondere Teilmaßnahme beschränkt waren. Die GD AGRI hält dabei an ihrer Auffassung fest, dass die beiden ausgewählten Kontrollberichte bezüglich Begünstigter, gegen die in dieser Sache Sanktionen verhängt wurden, keinen ausreichenden Nachweis für die Kontrollqualität darstellen. Die GD AGRI hält zudem insbesondere an ihrer Auffassung fest, dass es sich bei den im untersuchten Zeitraum angewendeten Kontrollmethoden in erheblichem Umfang um Sichtkontrollen handelte, denn im Laufe des Rechnungsabschlussverfahrens konnten keine stichhaltigen Gegenargumente vorgebracht werden. Die GD AGRI stimmt der Sichtweise zu, dass pauschale Berichtigungen grundsätzlich das potenzielle finanzielle Risiko für den Fonds ausgleichen sollen. Genau deswegen hat sie eine Berichtigung in Höhe von 5 % vorgeschlagen, was bei der mangelhaften Anwendung von Schlüsselkontrollen gerechtfertigt ist. Außerdem dürften sich in diesem Fall kaum irgendwelche einschlägigen Faktoren nennen lassen, anhand deren nachgewiesen werden könnte, dass Sichtkontrollen als ausschließliche Kontrollmethode kein Risiko für den Fonds mit sich gebracht hätten. Daher wird der Vorschlag für die finanzielle Berichtigung beibehalten, nämlich ein Pauschalsatz von 5 % bei den Agrarumweltmaßnahmen. 128 Zahlstelle/Region Haushaltsposten Art der Berichtigung Betrag Währung Berichtigungsb etrag Antragsjahr 2008, gezahlt im Haushaltsjahr 2008 (ELER) GR01: AUM***(1) 05040501214**** 0 5 % pauschal EUR 0 GR01: nur ÖL und ÖT 05040501214**** 0 2 % pauschal EUR 0 GR01 – gesamt 05040501214**** 0 EUR 0 AUM Antragsjahre 2008 und 2009, gezahlt im Haushaltsjahr 2009 (ELER) GR01: AUM***(1) 050405012142001 47.380.185,38 5 % pauschal EUR -2.369.009,27 GR01: nur ÖL und ÖT 050405012142001 47.951.041,18 2 % pauschal EUR -959.020,82 GR01 – gesamt 050405012142001 95.331.226,56 EUR -3.328.030,09 AUM Antragsjahr 2008, gezahlt im Haushaltsjahr 2010 (ELER) GR01: AUM***(1) 050405012141001 050405012142001 050405012143001 5.182.148,44 5 % pauschal EUR -259.107,42 GR01: nur ÖL und ÖT 050405012141001 050405012142001 050405012143001 27.042.356,27 2 % pauschal EUR -540.847,13 GR01 – gesamt 05040501214**** 32.224.504,71 EUR -799.954,55 AUM Antragsjahr 2009, gezahlt im Haushaltsjahr 2010 (ELER) GR01: AUM***(1) 050405012141001 050405012142001 050405012143001 31.902.479,38 5 % pauschal EUR -1.595.123,97 GR01: nur ÖL und ÖT 050405012141001 050405012142001 050405012143001 22.599.294,13 2 % pauschal EUR -451.985,88 GR01 – gesamt 05040501214**** EUR -2.047.109,85 AUM 54.501.773,51 GESAMTBERICHTIGUNG -6.175.094,49 Ohne die Teilmaßnahmen: „Erhaltung genetischer Ressourcen“ und „gefährdete Nutztierrassen“ (keine Berichtigung) sowie „ökologischer Landbau“ und „ökologische Tierhaltung“ (Pauschalberichtigung von 2 % in der nachfolgenden Zeile). 129 17.4. Litauen (LT01) – Agrarumweltmaßnahmen (Code 214) und Naturbedingte Nachteile (Code 212) im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum 20072013 Untersuchung Nr.: RD2/2009/010/LT Rechtsvorschriften: Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999 und 1698/2005 des Rates und Verordnungen (EG) Nr. 1974/2006 und 1975/2006 der Kommission Kontrollbesuch: 21.-25. September 2009 Mitteilungsschreiben: Ares(2009)403624 vom 10.12.2009 Antwort des Mitgliedstaats: 2D-746(7.10) vom 10.2.2010 Bilaterale Besprechung: 21. Oktober 2010 Protokoll der bilateralen Besprechung: Ares(2010)1018370 vom 13.12.2010 Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung: 2D-800(7.10) vom 15.2.2011 Schlichtungsschreiben: Ares(2011)1200210 vom 10.11.2011 Antrag auf Schlichtung: 2D-6312, eingegangen am 22.12.2011 Schlichtungsverfahren: 11/LT/509 Stellungnahme der Schlichtungsstelle: Ares(2012)393441 vom 30.3.2012 Abschließendes Schreiben: Ares(2012)1389669 vom 23.11.2012 17.4.1. Wichtigste Feststellungen Kontrolle der Beihilfefähigkeitskriterien (NN) Während des Kontrollbesuchs wurde festgestellt, dass die drei Beihilfekriterien für die Maßnahme „Naturbedingte Nachteile“ bei den von den Prüfern durchgeführten Vor-OrtKontrollen systematisch vernachlässigt wurden. Diese Kriterien wurden daher nur auf Verwaltungsebene kontrolliert. Die litauischen Behörden erklärten während der bilateralen Besprechung, dass die Kriterien (Vermarktung der Erzeugung; mindestens 0,2 GVE/ha; mindestens 1/3 Ackerland) nicht gleichzeitig obligatorisch waren, sondern dass optional nur eines dieser Kriterien erfüllt werden muss, und erläuterten erneut die Methodik der Kontrollen. Ferner vertraten sie die Ansicht, dass die Vor-Ort-Kontrolle dieser Kriterien (die durch Verwaltungskontrollen geprüft werden) keinen großen Mehrwert bringen würde. 130 Die GD AGRI ist der Auffassung, dass Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission – „Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien und Kontrollmethoden fest, mit denen die Auflagen und Pflichten des Begünstigten zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission kontrolliert werden können“ – nicht vollständig eingehalten wurde, da diese drei im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum enthaltenen Kriterien alle auch vor Ort kontrolliert werden müssen, und kommt zu dem Schluss, dass nur das dritte Kriterium (mindestens 1/3 Ackerland) ausreichend durch Abgleiche mit den InVeKoS-Datenbanken überprüft wurde. Die litauischen Behörden wurden ersucht, Statistiken vorzulegen, aus denen die genaue Anzahl von Begünstigten (im Rahmen von NN), bei denen in den Wirtschaftsjahren 2008 und 2009 Kontrollen für jedes der Kriterien durchgeführt wurden, sowie die Gesamtausgaben für jede der drei Gruppen hervorgehen. Die GD AGRI hat die Argumentation anerkannt, dass die Rechnungen, die während der Verwaltungsphase (zur Prüfung des ersten Kriteriums) vorgelegt werden, während der VorOrt-Kontrollen möglicherweise nicht mehr angefordert werden müssen; die GD AGRI hielt jedoch an ihrem Standpunkt fest, dass das zweite Kriterium (Besatzdichte) vor Ort nicht korrekt überprüft wurde, und unter diesen Umständen ist sie der Auffassung, dass sämtliche Begünstigte, die sich ausschließlich auf das zweite Beihilfefähigkeitskriterium berufen haben, keiner korrekten Vor-Ort-Kontrolle dieses Kriteriums unterzogen wurden. Dies wurde als Mangel einer Schlüsselkontrolle gewertet, für den gemäß dem Leitliniendokument VI/5330/97 eine Pauschalberichtigung um 5 % vorgesehen ist. Die GD AGRI schlug eine Rückforderung der Auszahlungen an diejenigen Begünstigten in Höhe von 5 % vor, die nur das zweite Beihilfekriterium für NN erfüllten; gemäß den von den litauischen Behörden vorgelegten Statistiken betraf dies 10 570 Anträge mit einem Betrag von 160 666 EUR. Ungeachtet der vorstehend beschriebenen Berichtigung wurde gemäß Leitliniendokument VI/5330/97 eine Pauschalberichtigung um 2 % für die restliche Grundgesamtheit für die Mängel bei den Kontrollen in Bezug auf NN angewendet (siehe nachstehende Punkte). Kontrolle der Einhaltung von Verpflichtungen in allen Parzellen (AUM und NN) Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission besagt: „Gegenstand der Vor-Ort-Kontrolle sind alle Verpflichtungen und Auflagen eines Begünstigten, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können“, und Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission lautet: „(1) Für die Anwendung von Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass alle von ihnen geplanten Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum überprüft und kontrolliert werden können. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten Kontrollmaßnahmen fest, die ihnen hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die Förderkriterien und sonstigen Verpflichtungen eingehalten werden.“ Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission besagt: „Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien und Kontrollmethoden fest, mit denen die Auflagen und Pflichten des Begünstigten zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission kontrolliert werden können.“ 131 Die GD AGRI ist der Auffassung, dass aus beiden Artikeln gemeinsam klar hervorgeht, dass 100 % der Parzellen vor Ort kontrolliert werden müssen, damit die Einhaltung aller Verpflichtungen während eines Besuchs kontrolliert wird. Die GD AGRI berücksichtigte die Fehlübersetzung von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 ins Litauische; es wurde jedoch betont, dass es selbst in diesem Fall zu keiner Fehlinterpretation hätte kommen dürfen, da Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, auf den der Artikel 15 verweist, Kontrollen in Bezug auf die Flächen behandelt und nicht Kontrollen der Verpflichtungen/Auflagen. Die litauischen Behörden wurden jedoch aufgefordert, entweder Informationen zum Nachweis möglicher Fälle zu übermitteln, in denen einige Begünstigte in allen Parzellen und Flächen kontrolliert wurden, für die sie Beihilfen beantragt haben, oder Fälle zu dokumentieren, in denen die einzuhaltenden bzw. zu kontrollierenden Verpflichtungen nicht notwendigerweise alle Parzellen betrafen. Die litauischen Behörden stellten die Statistiken über die Anzahl der Begünstigten bereit, bei denen nicht 100 % der Parzellen vor Ort kontrolliert wurden. Aus diesen Statistiken wurde deutlich, dass die mangelnden Kontrollen nicht die gesamte Stichprobe, sondern nur 21 % der Stichprobe im Jahr 2008 und 24 % im Jahr 2009 betrafen. Außerdem wurde berücksichtigt, dass abgesehen von der rein visuellen Bewertung (die zwar als ein wichtiges Element der Kontrolle anzusehen ist, in den Fällen, in denen die Parzellen nicht kontrolliert wurden, aber nicht vorgenommen wurde) noch weitere Kontrollen vor Ort erfolgt sind. Dies ist ein Mangel einer Schlüsselkontrolle, für den eine Berichtigung in Höhe von 5 % für die AUM- und NN-Ausgaben für beide Jahre angewendet werden sollte. Unter Berücksichtigung der genannten risikomindernden Umstände kam die GD AGRI zu dem Schluss, dass für AUM- und NN-Ausgaben eine Berichtigung um 2 % angewendet werden könnte. Umfang der Vor-Ort-Kontrollen (AUM und NN) Während des Kontrollbesuchs wurde festgestellt, dass bei Vor-Ort-Kontrollen hinsichtlich konkreter AU-Teilmaßnahmen keine Kontrollen im Hinblick auf die Gewährung von Beihilfen für die jeweiligen Begünstigten im Rahmen anderer AU-Teilmaßnahmen oder in Bezug auf Ausgleichszulagen durchgeführt wurden. Während der bilateralen Besprechung wurde im Zusammenhang mit der Bedeutung von Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 sowie deren Auslegung daran erinnert, dass „alle Maßnahmen, die den gleichen Kenntnisstand erfordern, während der Kontrolle überprüft werden müssen“. 132 Die litauischen Behörden erklärten, dass sie ihre Verfahren entsprechend dieser Vorgehensweise geändert hätten, und belegten dies durch Vorlage des Verfahrenshandbuchs. Die GD AGRI war der Auffassung, dass die Kontrollen für den vom Kontrollbesuch abgedeckten Zeitraum dem genannten Grundsatz gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 nicht entsprachen und daher unvollständig waren. Dies ist ein Mangel einer Schlüsselkontrolle, für den gemäß dem Leitliniendokument VI/5330/97 eine Pauschalberichtigung in Höhe von 5 % vorgesehen ist. Im Bereich NN, der keine spezifischen Teilmaßnahmen umfasste, konnte ein risikomindernder Faktor berücksichtigt werden, und die GD AGRI schlug eine Pauschalberichtigung um nur 2 % für diesen Punkt vor. Kontrolle der Einhaltung von AU-Verpflichtungen und des Einsatzes von Düngemitteln (AUM) Während des Kontrollbesuchs wurde festgestellt, dass die Einhaltung einiger Verpflichtungen und insbesondere der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Herbiziden und ähnlichen Stoffen nur visuell kontrolliert wurde. Die litauischen Behörden erklärten, dass sie auch in diesem Punkt ihre Kontrollverfahren geändert hätten. Außerdem erinnerten sie daran, dass nun eine Kooperationsvereinbarung mit einem Prüflabor bestehe; bei Vor-Ort-Kontrollen könnten nun in Zweifelsfällen Proben entnommen werden. Die GD AGRI betonte, dass eine Mischung von Elementen für eine bessere Bewertung der Einhaltung von Verpflichtungen (und konkreter des Einsatzes von Düngemitteln) wichtig ist. Sie erkennt in diesem Zusammenhang die von den litauischen Behörden durchgeführten Änderungen an, muss jedoch an ihrem Standpunkt festhalten, dass die Einhaltung der Verpflichtung in dem von diesem Kontrollbesuch abgedeckten Zeitraum nicht ordnungsgemäß kontrolliert wurde, wie in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission festgelegt: „Die Anträge auf Fördermittel und die darauf folgenden Zahlungsanträge werden so geprüft, dass zuverlässig festgestellt werden kann, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten legen für jede Stützungsmaßnahme geeignete Methoden und Instrumente zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen fest […].“ Die GD AGRI hat jedoch die Bedeutung dieser spezifischen Kontrolle von AUM sowie die Tatsache berücksichtigt, dass diese in den vom Kontrollbesuch abgedeckten Antragsjahren nicht wirksam durchgeführt wurde. Dies ist ein Mangel einer Schlüsselkontrolle, für den gemäß dem Leitliniendokument VI/5330/97 eine Pauschalberichtigung in Höhe von 5 % vorgesehen ist. 133 17.4.2. Argumente des Mitgliedstaats 1. Die litauischen Behörden sind der Auffassung, dass bei der Überprüfung des zweiten Kriteriums (Besatzdichte) der Maßnahme „Naturbedingte Nachteile“ durch Verwaltungskontrollen eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Anforderungen gewährleistet gewesen sei und die Bestimmungen der EU-Rechtsvorschriften nicht verletzt worden seien, da Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission die Wahl, in welcher Weise sie die Einhaltung der Verpflichtungen kontrollieren, den Mitgliedstaaten selbst überlasse: „Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien und Kontrollmethoden fest, mit denen die Auflagen und Pflichten des Begünstigten zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission kontrolliert werden können.“ 2. Die litauischen Behörden widersprechen der Auffassung der GD AGRI, dass aus den Bestimmungen der während des betroffenen Zeitraums geltenden EU-Verordnungen klar hervorgeht, dass für alle im Rahmen eines Besuchs zu kontrollierenden Verpflichtungen 100 % der Parzellen vor Ort überprüft werden müssen. Die litauischen Behörden sind der Ansicht, dass die Bestimmungen der Verordnungen, die in dem vom Kontrollbesuch abgedeckten Zeitraum gegolten hätten, ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. 3. In der 33. Sitzung des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums am 22. April 2009 wurde klargestellt, dass gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission nicht alle Maßnahmen, sondern vielmehr alle Verpflichtungen im Rahmen der für Vor-Ort-Kontrollen ausgewählten Maßnahmen kontrolliert werden müssen. Daher sind die litauischen Behörden der Ansicht, dass die Bestimmungen der Verordnungen, die in dem vom Kontrollbesuch abgedeckten Zeitraum galten, ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. 4. Die litauischen Behörden halten die finanzielle Berichtigung um 5 %, welche die GD AGRI aufgrund der falschen Kontrolle einer AU-Verpflichtung (Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Herbiziden oder sonstigen ähnlichen Stoffen) vorgeschlagen hat, für ungerechtfertigt und das Risiko eines finanziellen Verlusts für den Gemeinschaftsfonds für annehmbar. 17.4.3. Stellungnahme der Schlichtungsstelle 1. In Bezug auf die vorgeschlagene Berichtigung um 5 % im Zusammenhang mit dem Punkt „Beihilfefähigkeitskriterien für NN“ wegen fehlender Vor-Ort-Kontrollen der Besatzdichte vertreten die Parteien gegensätzliche Standpunkte im Hinblick darauf, ob solche Vor-OrtKontrollen vorgeschrieben sind. Die Schlichtungsstelle ist für Fragen der Rechtsauslegung nicht zuständig. Die Schlichtungsstelle stimmt mit den Kommissionsdienststellen darin überein, dass Verwaltungskontrollen Vor-Ort-Kontrollen nicht ersetzen können. Da die Anforderung hinsichtlich der Besatzdichte an einem bestimmten Tag erfüllt sein sollte und da dies effiziente Vor-Ort-Kontrollen erschwert, stellt die Schlichtungsstelle fest, dass wirksame Verwaltungskontrollen das finanzielle Risiko für den Fonds verringern könnten. Die Schlichtungsstelle empfiehlt daher, dass die Kommissionsdienststellen das Risiko für den Fonds unter Berücksichtigung der von den Behörden zu diesem Punkt bereitgestellten Informationen neu bewerten. 134 2. Auch der Punkt „Kontrolle der Einhaltung von Verpflichtungen in allen Parzellen“ betrifft im Wesentlichen eine Frage der Rechtsauslegung, die nicht in den Kompetenzbereich der Schlichtungsstelle fällt. Die Schlichtungsstelle hat jedoch festgestellt, dass laut Aussage der Behörden der weitaus überwiegende Teil der Vor-Ort-Kontrollen für 100 % der Parzellen durchgeführt wurde. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass die Kommissionsdienststellen ausgehend von den seitens der Behörden benötigten Unterlagen prüfen, ob die Grundlage der Berichtigung auf die risikobehaftete Grundgesamtheit verringert werden könnte. 3. In Bezug auf den Punkt „Umfang der Vor-Ort-Kontrollen“ fordern die Kommissionsdienststellen, dass die Kontrollen auf weitere AU-Verpflichtungen und/oder Ausgleichszulagen ausgeweitet werden. Auch in diesem Fall kann die Schlichtungsstelle keine Aussagen über die Rechtsauslegung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften oder über die vom Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums angenommenen Dokumente treffen. Die Schlichtungsstelle nimmt die unterschiedlichen vorgeschlagenen Berichtigungssätze von 2 % (für NN-Ausgaben) und 5 % (für AUM-Ausgaben) zur Kenntnis. Die Schlichtungsstelle sieht keinen wesentlichen Unterschied in der Beeinträchtigung der beiden Ausgabengruppen durch den festgestellten Mangel. Wenn sie als Gruppierung angesehen werden – und die Kommissionsdienststellen scheinen zu implizieren, dass dies der richtige Ansatz ist, da alle AU-Verpflichtungen und Ausgleichszulagen bei der Kontrolle einer bestimmten AUTeilmaßnahme überprüft werden sollten –, dann ist es sinnvoll, den Mangel so zu behandeln, als ob er zu dem gleichen finanziellen Risiko für AUM-Ausgaben wie für NN-Ausgaben führte. Daher fordert die Schlichtungsstelle die Kommissionsdienststellen dazu auf, zu prüfen, ob für AUM-Ausgaben der gleiche Berichtigungssatz für NN-Ausgaben vorgeschlagen werden könnte. Außerdem weist die Schlichtungsstelle die Kommissionsdienststellen auf die Kategorie von Begünstigten hin, die nur eine Verpflichtung einhalten müssen und deren Betriebe in NichtNN-Flächen liegen. Die vorgelegten Informationen enthalten die Beihilfebeträge, die an Begünstigte gezahlt wurden, die im Rahmen von nur einer Maßnahme gefördert werden (d. h. Beträge, die Begünstigten nur im Rahmen von NN und nicht von AUM zugewiesen wurden). Für diese Beträge hat anscheinend kein Risiko für den Fonds aufgrund der Beschränkung der Kontrolle auf nur eine Verpflichtung bestanden, da in diesen Fällen keine weiteren Verpflichtungen zu kontrollieren waren. 4. Wie unter Punkt 1 erwähnt, begrüßt die Schlichtungsstelle die von der GD AGRI vorgeschlagene Lösung in Bezug auf die Verringerung der Berichtigung für Ausgaben im Bereich ökologischer Landbau sowie für die Ausgaben in den Bereichen Pflege von Landschaftselementen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bewässerungskanälen. Es stellt sich die Frage, ob eine Berichtigung um 5 % in diesem konkreten Fall [in Bezug auf die korrekte Prüfung der Einhaltung der Verpflichtungen] gerechtfertigt ist. Bei den rückwirkenden Kontrollen von 215 Antragstellern wurde nicht eine einzige Unregelmäßigkeit festgestellt. Die Schlichtungsstelle ist sich der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den rückwirkenden Kontrollen bewusst, aber wenn diese Kontrollen tatsächlich umfassender als die ursprünglichen visuellen Bewertungen waren, könnte dies darauf schließen lassen, dass für den Fonds nur ein beschränktes Risiko bestanden hat. 135 17.4.4. Abschließender Standpunkt der Kommission Kontrolle der Beihilfefähigkeitskriterien für NN In Bezug auf diesen Punkt widerspricht die GD AGRI dem Standpunkt der Schlichtungsstelle und bekräftigt, dass die durchzuführenden Verwaltungskontrollen keine Befreiung von der Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen darstellen. Die litauischen Vertreter erklärten, dass das „Staatliche Nutztierregister“ regelmäßig von den „Staatlichen Lebensmittel- und Veterinärdiensten“ aktualisiert und vor Ort kontrolliert worden sei. Entgegen dem Standpunkt der Schlichtungsstelle war die GD AGRI der Auffassung, dass die von den „Staatlichen Lebensmittel- und Veterinärdiensten“ durchgeführten Kontrollen nicht genau die gleiche Grundgesamtheit abdeckten. Außerdem bewerteten diese Dienste nicht, ob der Begünstigte die Begrenzung der Besatzdichte einhielt. Entsprechend können diese Überprüfungen nicht als Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 gelten. Daher erfolgt keine Anpassung der vorgeschlagenen Berichtigung: eine Pauschalberichtigung um 5 % für den Anteil der Grundgesamtheit, für den ausschließlich das Beihilfefähigkeitskriterium der Besatzdichte gilt. Kontrolle der Einhaltung von Verpflichtungen in allen Parzellen (AUM) Nach Erhalt des Berichts der Schlichtungsstelle hat die GD AGRI diesen Punkt neu bewertet. In Bezug auf AUM erklärt die GD AGRI, dass bei der Bewertung dieses Punktes durch die Annahme einer Pauschalberichtigung in Höhe von nur 2 % für AUM der Umstand bereits berücksichtigt worden ist, dass mehr als 50 % der Parzellen kontrolliert wurden. In Bezug auf NN räumte die GD AGRI ein, dass die Verbindung zwischen den für NN zu überprüfenden Verpflichtungen (nur Besatzdichte) von der Zahl der kontrollierten Parzellen nicht direkt beeinflusst wird. In diesem Fall erklärte sich die GD AGRI angesichts der von den litauischen Behörden bereitgestellten Erklärung sowie der Stellungnahme der Schlichtungsstelle bereit, ihren im Schlichtungsschreiben dargestellten Standpunkt zu ändern und für diesen Punkt keine finanzielle Berichtigung für NN anzuwenden. 136 Umfang der Vor-Ort-Kontrollen In Bezug auf diesen Punkt kann die GD AGRI den von den litauischen Behörden bereitgestellten Erläuterungen in Bezug auf die Maßnahmen AUM und NN zustimmen; es lag ein Missverständnis zwischen der Anwendung zweier Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 vor. Die litauischen Behörden erklärten, dass während des vom Kontrollbesuch abgedeckten Zeitraums bei den Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 alle Verpflichtungen und Auflagen des jeweiligen Begünstigten überprüft worden seien. Die Verpflichtung, alle Maßnahmen gleichzeitig zu kontrollieren, ist in Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegt und gehörte nicht zu den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung. Die GD AGRI hat die von den litauischen Behörden vorgebrachten Argumente sowie zum Teil die Empfehlungen der Schlichtungsstelle berücksichtigt und ist zu dem Schluss gelangt, dass in Bezug auf diesen Punkt für die Maßnahmen AUM und NN keine finanzielle Berichtigung anzuwenden ist. Kontrolle der Einhaltung der AUM-Verpflichtungen und des Einsatzes von Düngemitteln Die GD AGRI war der Auffassung, dass diese spezifische AUM-Kontrolle während der vom Kontrollbesuch abgedeckten Antragsjahre nicht zufriedenstellend durchgeführt wurde. Nach einer weiteren Bewertung dieses Punktes und unter Berücksichtigung der von den litauischen Behörden vorgelegten Informationen sowie der Stellungnahme der Schlichtungsstelle akzeptierte die GD AGRI, dass drei Teilmaßnahmen von diesem Mangel bei AUM-Kontrollen nicht direkt betroffen waren: die Pflege der Landschaftselemente und Hecken des Betriebs, die Pflege von Gräben zur Neulandgewinnung und die Regelung im Bereich ökologischer Landbau. Daher wurden die Beträge im Zusammenhang mit diesen Teilmaßnahmen von der Pauschalberichtigung um 5 % für diesen spezifischen Punkt ausgenommen. Die GD AGRI schlägt vor, die finanzielle Berichtigung für die Maßnahme NN mit Ausnahme des Punkts im Zusammenhang mit der Vor-Ort-Kontrolle des Beihilfefähigkeitskriteriums Besatzdichte zu streichen. 137 Die GD AGRI erklärt sich bereit, die Berichtigung für AUM von einem pauschalen Berichtigungssatz von 5 % für drei der Teilmaßnahmen im Rahmen des Gegenstands „Überprüfbarkeit der Einhaltung von AUM-Verpflichtungen und des Einsatzes von Düngemitteln“ zu verringern. Diese Maßnahmen werden wegen der Pauschalberichtigung für den Gegenstand „Kontrolle der Einhaltung von Verpflichtungen in allen Parzellen“ nur mit einem Pauschalsatz von 2 % berichtigt. Zahlstelle/ Region Haushaltsposten Art der Berichtigung Betrag Währung Berichtigungsbetrag Haushaltsjahr 2008 (ELER) LT01 – AUM 3 Teilmaßnahmen) (außer 050405012142001 3 840 341,78 5 % pauschal EUR –192 017,09 –0,00 LT01 – 3 Teilmaßnahmen (nur AUM) 050405012142001 0,00 2 % pauschal EUR 0,00 LT01 – NN 050405012122001 1 653 424,00 5 % pauschal EUR –82 671,20 5 % pauschal EUR –1 388 259,62 2 % pauschal EUR –78 104,23 5 % pauschal EUR –77 995,30 Haushaltsjahr 2009 (ELER) LT01 – AUM 3 Teilmaßnahmen) (außer 050405012142001 LT01 – 3 Teilmaßnahmen (nur AUM) LT01 – NN 050405012142001 050405012122001 31 670 404,47 –3 905 211,72 3 905 211,72 (27 765 192,47) 1 559 906,00 Antragsjahre 2008 und 2009, gezahlt im Haushaltsjahr 2010 (ELER – nur AUM) LT01 – AUM 3 Teilmaßnahmen) (außer 050405012142001 37 277 763,14 5 % pauschal EUR –1 473 178,82 LT01 – 3 Teilmaßnahmen (nur AUM) LT01 – NN 050405012142001 –7 814 186,75 7 814 186,75 (29 463 576,39) 2 % pauschal EUR –156 283,74 050405012122001 –9 LT01 – NN 050405012122001 Gesamtberichtigung für NN LT01 – AUM 050405012142001 Gesamtberichtigung für AUM ------ –160 666,50 –3 287 843,50 –3 448 510,00 GESAMTBERICHTIGUNG 9 ------- Dieser Betrag ist bereits in den für 2008 und 2009 bereitgestellten Daten enthalten. 138 17.5. Polen – Maßnahme „Semi-Subsistenzbetriebe“ Untersuchung Nr.: RD1/2009/801/PL Rechtsvorschriften: Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999, 814/2004 Kontrollbesuch: 2.-6.2.2009 Mitteilungsschreiben: 29.4.2009 Antwort des Mitgliedstaats: 29.7.2009 Bilaterale Besprechung: 10.11.2009 Protokoll der bilateralen Besprechung: 18.2.2010 Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung: 17.5.2010 Schlichtungsschreiben: 16.6.2011 Antrag auf Schlichtung: 25.7.2011 Schlichtungsverfahren: 11/PL/496 Stellungnahme der Schlichtungsstelle: 18.12.2011 Abschließendes Schreiben: 24.2.2012 Schreiben des Mitgliedstaats: 12.1.2012; 29.3.2012 Schreiben der Dienststellen der Kommission: 31.8.2012 17.5.1. Wichtigste Feststellungen Die Maßnahme „Semi-Subsistenzbetriebe“ wurde nur im Programmplanungszeitraum 2004-2006 durchgeführt; Zahlungen erfolgen während eines Fünfjahreszeitraums und werden daher auch aus dem ELER finanziert. Mängel bei der Kontrolle des ursprünglichen Antrags Verwaltungskontrolle der Betriebsgröße Gemäß dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum muss ein landwirtschaftlicher Betrieb eine Wirtschaftsgröße zwischen 2 und 4 EGE haben, um als Semi-Subsistenzbetrieb beihilfefähig zu sein. Im Zuge der Verwaltungskontrolle wurde die pflanzliche Erzeugung von den polnischen Behörden sehr detailliert überprüft. Der Tierbestand wurde jedoch weder einer Kontrolle noch auch nur einer Gegenkontrolle unterzogen (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission). 139 Keine Vor-Ort-Kontrollen im ersten Jahr/in den ersten Jahren Im ersten Jahr/in den ersten Jahren haben die polnischen Behörden keine Vor-Ort-Kontrollen der genehmigten Maßnahmen durchgeführt, um die im ursprünglichen Antrag angegebenen Angaben zu überprüfen (Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004). Mängel bei der Genehmigung des Betriebsverbesserungsplans Genehmigung von wenig anspruchsvollen Betriebsverbesserungsplänen Gemäß Artikel 33b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ist die Unterstützung von Semi-Subsistenzbetrieben für Betriebe bestimmt, die sich im Umstrukturierungsprozess befinden. Die Unterstützung soll die Umstrukturierung der wirtschaftlich noch nicht lebensfähigen Betriebe erleichtern und fördern. Gemäß Artikel 33b Absatz 2 muss der Landwirt einen Betriebsverbesserungsplan vorlegen, der die künftige wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Betriebs nachweist, um die Unterstützung in Anspruch nehmen zu können. Nach Ansicht der Kommission muss ein Betriebsverbesserungsplan sachdienlich und ausreichend anspruchsvoll sein, um die künftige Lebensfähigkeit eines Betriebes zu gewährleisten. Nicht nur die endgültigen Ziele, sondern auch die Zwischenziele („Meilensteine“) müssen ein wichtiger Schritt hin zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit eines Betriebs sein. Die Kommissionsdienststellen sind der Ansicht, dass die von den polnischen Behörden genehmigten Betriebsverbesserungspläne nicht in allen Fällen als wichtiger Schritt zur Gewährleistung der künftigen Wirtschaftlichkeit eines Betriebes angesehen werden können. In bestimmten Fällen haben diese Pläne nur sehr wenig zur Umstrukturierung eines Betriebes beigetragen. Außerdem muss die Unterstützung gemäß Artikel 33b Absatz 4 jährlich in Form einer Pauschalbeihilfe bis zum zulässigen Höchstbetrag gewährt werden. Die polnischen Behörden hatten keine Erreichung einer Mindestanzahl von Zwischenzielen gefordert. Auch hatten sie die Höhe der Beihilfe nicht in Relation zu den vom Landwirt zu unternehmenden Anstrengungen oder zur Bedeutung der Zwischenziele gesetzt. Sie hatten stets den jährlichen Beihilfehöchstbetrag für den maximal möglichen Zeitraum von fünf Jahren gewährt. Es waren Anträge angenommen worden, in denen sich der Landwirt nur zu sehr geringen Anstrengungen verpflichtet hat. Trotzdem hatten die polnischen Behörden den Beihilfehöchstbetrag gewährt. Bei der Kontrolle stellte die Kommission fest, dass sogar Anträge und Beihilfehöchstbeträge genehmigt worden waren, bei denen der Landwirt als Zwischenziel nur ein eintägige Schulung angegeben hatte. Der betreffende Landwirt erhielt also nach dem Besuch eines eintägigen Schulungskurses oder einer sonstigen kleineren Schulung einen Gesamtbetrag von 6000 EUR (fünf Jahre lang jährlich jeweils 1250 EUR) als Unterstützung. 140 Fehlende Beziehung zwischen den Zwischenzielen und den endgültigen Zielen Die polnischen Behörden hatten nicht kontrolliert, ob zwischen den Zwischenzielen und der erforderlichen Umstrukturierung eines Betriebes, d. h. der Erreichung des endgültigen Ziels am Ende des Zeitraums von fünf Jahren, eine ordnungsgemäße Beziehung bestand. Keine quantifizierten Zwischenziele Die Zwischenziele sind nicht unbedingt detailliert beschrieben und quantifiziert worden. Ohne Quantifizierung sind diese Zwischenziele keine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung der Gewährung einer Unterstützung für das vierte und fünfte Jahr. 17.5.2. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung Umfang der finanziellen Berichtigung für einzelne Fälle Hinsichtlich des Mangels der „Genehmigung von wenig anspruchsvollen Betriebsverbesserungsplänen“ analysierte die Kommission eine Stichprobe von 100 Projekten, um zu ermitteln, welches dieser Projekte für eine EU-Finanzierung in Betracht kam. Für diese Bewertung betrachtete die Kommission die Beziehung zwischen den Anstrengungen, die ein Landwirt unternommen hat, und der Unterstützung, die er erhalten hat. Unter Berücksichtigung eines verhältnismäßig großen Ermessensspielraums des Mitgliedstaats und bei konservativer Betrachtungsweise ist die Kommission der Ansicht, dass Projekte (und Betriebsverbesserungspläne) im Rahmen der Maßnahme „Semi-Subsistenzbetriebe“ nur dann als beihilfefähig gelten sollten, wenn der Landwirt für Umstrukturierungen Zahlungen in mindestens 50 % der Höhe der Unterstützung getätigt hat. Folglich kommen Projekte, bei denen weniger als 50 % der erhaltenen Unterstützung für die Umstrukturierung ausgegeben werden, für eine EU-Finanzierung nicht in Betracht. Die Stichprobe der von der Kommission analysierten 100 Zahlungen ergab, dass 11 % der Projekte unterhalb der 50-%-Schwelle lagen. Höhe der pauschalen Berichtigung Alle anderen genannten Mängel gelten als Mängel in Schlüsselkontrollen. Für jeden dieser Mängel wird eine pauschale Berichtigung um 10 % vorgeschlagen. Wenn ein System mehrere Mängel aufweist, werden gemäß Arbeitsdokument VI/5330/97 die pauschalen Berichtigungssätze nicht kumuliert, sondern der schwerwiegendste Mangel wird als Indikator für das durch das unzulängliche Kontrollsystem insgesamt entstandene Risiko betrachtet. Daher ist bei den betreffenden Mängeln ein Berichtigungssatz von 10 % anzuwenden. 141 Zeitraum, auf den die finanzielle Berichtigung anzuwenden ist Die vorliegende finanzielle Berichtigung wird auf Ausgaben angewendet, die vom 29.4.2007 bis 15.10.2010 getätigt wurden. Bezüglich der nach diesem Zeitpunkt getätigten Ausgaben läuft die Untersuchung weiter, und den polnischen Behörden wird diesbezüglich zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission eine gesonderte förmliche Mitteilung zugestellt. Die vorliegende finanzielle Berichtigung für Ausgaben, die bis zum 15.10.2010 getätigt wurden, beläuft sich auf –79 903 343,33 EUR. 17.5.3. Zusammenfassung der wichtigsten Argumente des Mitgliedstaats In ihrem Antrag auf Schlichtung beziehen sich die polnischen Behörden auf den politischen Hintergrund der Maßnahme, die als Übergangsmaßnahme für „neue Mitgliedstaaten“ gedacht gewesen sei, sowie auf das von der Kommission genehmigte Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum 2004-2006; die polnischen Behörden verweisen ausdrücklich auf die im Zusammenhang mit dieser Maßnahme stehende „vorübergehende Einkommensbeihilfe“. Sie betonen, dass die Maßnahme nicht auf die Umstrukturierung selbst abziele, sondern auf eine Verbesserung des Potenzials der Betriebe. Daher werde es künftig möglich sein, auf der Grundlage eines Betriebsverbesserungsplans auch unter Wettbewerbsbedingungen zu bestehen. Die polnischen Behörden widersprechend der Argumentation der Kommission hinsichtlich der 50-%-Regel für getätigte Ausgaben. Die Kommissionsdienststellen hätten „nicht genehmigte Bewertungskriterien“ aus Maßnahmen zugrunde gelegt, die mit der betroffenen Maßnahme nicht vergleichbar seien. Die polnischen Behörden verstehen das Schlichtungsschreiben so, dass sich sowohl die berechneten als auch die pauschalen Berichtigungen auf nur einen einzigen Mangel gründen, nämlich, dass die Genehmigung von Betriebsverbesserungsplänen nicht zu einer Umstrukturierung führt. Dies sei nicht annehmbar. Hinsichtlich der Verwaltungskontrollen der EGE sollten Gegenkontrollen mit vorhandenen Datenbanken nur dann ausgeführt werden, wenn dies angemessen erscheine. In Bezug auf das Fehlen von Vor-Ort-Kontrollen in den ersten drei Jahren der Maßnahme seien die Behörden gemäß den geltenden Rechtsvorschriften verpflichtet, jährlich 5 % aller Begünstigten des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum zu kontrollieren (und nicht 5 % der einzelnen Maßnahmen). Gemäß dem genehmigten Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum seien Kontrollen nach drei Jahren, aber auch nach dem vierten Jahr durchgeführt worden. Die Behörden widersprechen der Auffassung, dass (einige) Zwischenziele nicht mit den endgültigen Zielen zusammenhingen. Das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum umfasste einen Katalog von Zwischenzielen, d. h. Maßnahmen, die zur Umstrukturierung beitragen, und deren Ziel die Anhebung der EGE der Betriebe über 4 ist. Die polnischen Behörden halten Schulungen für geeignete Zwischenziele. Hinsichtlich des angeblichen Mangels der fehlenden Quantifizierung der Ziele merken die polnischen Behörden an, dass die Maßnahme Flexibilität zulasse, da die Bedürfnisse eines Betriebes sich je nach wirtschaftlicher Situation ändern könnten. Eine strenge Quantifizierung würde erforderliche Anpassungen behindern. 142 17.5.4. Stellungnahme der Schlichtungsstelle Die Schlichtungsstelle ist der Auffassung, dass die beiden Parteien in diesem Fall innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung erzielen können. Die Schlichtungsstelle fordert die Kommissionsdienststellen auf, die Verfahrensaspekte der verspäteten Einführung der 50-%-Regel und die rechtliche Grundlage des 50-%-Kriteriums zu überprüfen und das Risiko für den Fonds neu zu bewerten. Hinsichtlich der Mängel, für die eine pauschale Berichtigung um 10 % vorgeschlagen wird, äußert sich die Schlichtungsstelle wie folgt: (1) Die Parteien sollten prüfen, ob Ausgaben im Zusammenhang mit Betrieben, für die die EGE ausschließlich nach Fläche ermittelt werden, bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage für die Berichtigung ausgenommen werden können. (2) Hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrollen in den ersten drei Jahren schlägt die Schlichtungsstelle eine Überprüfung der rechtlichen Grundlage für die Berichtigung durch die Kommission vor. (3) In Bezug auf den angeblichen Mangel der Kontrollen des Zusammenhangs der Zwischenziele mit den endgültigen Zielen gibt die Schlichtungsstelle zu bedenken, dass dieser Zusammenhang zwar vielleicht nicht in allen Fällen eindeutig sei. Es sei allerdings fraglich, ob sich daraus für den Fonds tatsächlich ein Risiko in Höhe von 10 % ergebe. (4) Und schließlich schlägt die Schlichtungsstelle vor, zu untersuchen, ob der Mangel der Quantifizierung der Zwischenziele nicht als angewendete Schlüsselkontrolle gelten sollte, die jedoch nicht in der erforderlichen Intensität erfolgt sei. 17.5.5. Abschließender Standpunkt der Kommission Die Kommission hält an ihrer Auslegung von Artikel 33b der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 fest. Semi-Subsistenzbetriebe erhalten Unterstützung, wenn sie sich im Umstrukturierungsprozess befinden. Hinsichtlich der finanziellen Berichtigung für einzelne Fälle ist die Kommission der Ansicht, dass die Handhabung dieser Untersuchung den einschlägigen EU-Regeln entspricht. Außerdem unterscheidet sich die Handhabung des Falles nicht von der Handhabung sonstiger Untersuchungen zum Rechnungsabschluss. Weiterhin stellt die finanzielle Berichtigung nach Ansicht der Kommission die Untergrenze des finanziellen Schadens für den Fonds dar. (1) Im Zusammenhang mit den Mängeln, für die eine pauschale Berichtigung um 10 % vorgeschlagen wurde, ist die Kommission in Bezug auf den Mangel bei der Kontrolle der Anzahl der Tiere in den Betrieben der Ansicht, dass es keine Begünstigten gibt, die aus der Risikogruppe ausgeschlossen werden können. (2) Hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrollen in den ersten drei Jahren verweist die Kommission auf Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004. (3) Hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen den Zwischenzielen und den endgültigen Zielen scheint die Schlichtungsstelle dennoch anzuerkennen, dass die Zwischenziele nicht in allen Fällen in einem stabilen Zusammenhang mit dem Umstrukturierungsbedarf der Betriebe standen. Trotzdem wird die Anwendung der pauschalen Berichtigung um 10 % in den Fällen als angemessen erachtet, in denen eine Berichtigung für einzelne Fälle nicht angewendet wird. (4) Schließlich hält die Kommission hinsichtlich des Mangels in Bezug auf die Quantifizierung der Zwischenziele an der Anwendung einer pauschalen Berichtigung um 10 % für die Ausgaben fest, die für das vierte und das fünfte Jahr gezahlt wurden. Entsprechend erhält die GD AGRI die ermittelte finanzielle Berichtigung für den betroffenen Zeitraum von –79 903 343,33 EUR aufrecht (vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender Betrag). 143 Art der Berichtigung Jahr Haushalt Haushaltslinie PL01 (ARMA) 2007 TRDI 50404 Extrapol. EUR –3 243 813,05 PL01 (ARMA) 2008 TRDI 50404 Extrapol. EUR –1 426 217,90 PL01 (ARMA) 2009 TRDI 50404 Extrapol. EUR 86 080,03 PL01 (ARMA) 2007 TRDI 50404 pauschal 10 % EUR –2 624 539,65 PL01 (ARMA) 2008 TRDI 50404 pauschal 10 % EUR –1 153 939,94 PL01 (ARMA) 2009 TRDI 50404 pauschal 10 % EUR 69 646,57 PL01 (ARMA) 2008 ELER 50405011412001 Extrapol. EUR –15 007 374,79 PL01 (ARMA) 2009 ELER 50405011412001 Extrapol. EUR –11 888 816,22 PL01 (ARMA) 2010 ELER 50405011412001 Extrapol. EUR –12 687 535,29 PL01 (ARMA) 2008 ELER 50405011412001 pauschal 10 % EUR –12 142 330,51 PL01 (ARMA) 2009 ELER 50405011412001 pauschal 10 % EUR –9 619 133,12 PL01 (ARMA) 2010 ELER 50405011412001 pauschal 10 % EUR –10 265 369,46 PL01 (ARMA) INSGESAMT EUR –79 903 343,33 144 Währung Fin. Berichtigung Zahlstelle 17.6. Polen – Maßnahme 214 „Agrarumweltmaßnahmen“ des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum Untersuchung Nr.: RD2/2009/008/PL Rechtsvorschriften: Verordnung(en) (EG) Nr. 1257/1999, 817/2004, 1698/2005, 1974/2006, 1975/2006 des Rates Kontrollbesuch: 31. August bis 4. September 2009 Mitteilungsschreiben: A373707 vom 4.12.2009 Antwort des Mitgliedstaats: 17.3.2010 Bilaterale Besprechung: 9. Juli 2010 Protokoll der bilateralen Besprechung: MIB – 5.10.2010 (A662446) Antworten auf das Protokoll der bilateralen Besprechung: 17.1.2011 Schlichtungsschreiben: 7.3.2012 (A264248) Antrag auf Schlichtung: A525014 vom 24.4.2012 Schlichtungsverfahren: A697673 vom 12.6.2012, 12/PL/520 Stellungnahme der Schlichtungsstelle: A876644 vom 16.7.2012 Abschließendes Schreiben: A1324308 vom 17.10.2012 17.6.1. Wichtigste Feststellungen GEGENSTAND DER VOR-ORT-KONTROLLEN – ÜBERPRÜFUNG DER AUM Während des Kontrollbesuchs wurde festgestellt, dass in den für die Vor-Ort-Kontrollen ausgewählten Betrieben mindestens 50 % der Parzellen eines Betriebs auf ihre Fläche und auf die Einhaltung der AU-Verpflichtungen kontrolliert wurden. Die Kommissionsdienststellen sind der Auffassung, dass alle Parzellen in einem Betrieb, der im Rahmen der AUM-Regelung gefördert wird, vor Ort kontrolliert werden müssen, um die Einhaltung der AUVerpflichtungen zu überprüfen. Die polnischen Behörden haben zum Beginn des Jahres 2010 ein Verfahren für die Kontrolle aller AUM-Parzellen der für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählten Begünstigten eingeführt. In der Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung stellten die polnischen Behörden der GD AGRI Informationen bereit, aus denen hervorging, dass bei einem gewissen Anteil der Begünstigten der Stichprobe des Jahres 2009 die Einhaltung der Verpflichtungen auf 100 % ihrer Parzellen kontrolliert wurde. Diese Beträge wurden von dem insgesamt für AUM gezahlten Betrag abgezogen, der die Grundlage für die Berechnung der finanziellen Berichtigung bildete. 145 Nach den Erklärungen der polnischen Behörden schlug die GD AGRI eine Pauschalberechnung in Höhe von 2 % für den Teil der Zahlungen vor, für die ein Risiko für den Fonds bestand; insgesamt belief sich die finanzielle Berichtigung für die Antragsjahre 2008 und 2009 auf 9 687 146,00 EUR für AUM. Nach dem Schlichtungsverfahren wurden die Beträge für den Programmplanungszeitraum 2004-2006 vom Berichtigungsbetrag abgezogen. vorherigen SANKTIONEN IM RAHMEN VON AUM: MASSNAHME 7 Während des Kontrollbesuchs wurde festgestellt, dass für die Teilmaßnahme 7 (Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft) keine Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Artikel 59 und 60 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vorgesehen waren. Wenn durch Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen Unterschiede zwischen der Anzahl der gemeldeten Tiere und der tatsächlich ermittelten Anzahl der Tiere festgestellt wurden, entsprachen die angewendeten Kürzungen oder Ausschlüsse nicht den genannten Artikeln. Während der bilateralen Besprechung wurden die polnischen Behörden aufgefordert, der GD AGRI eine Beschreibung des für diese Teilmaßnahme vorgesehenen Sanktionssystems sowie Statistiken über die Sanktionen bereitzustellen, die für Verstöße im Rahmen dieser Teilmaßnahme verhängt wurden. Die GD AGRI schlug eine punktuelle Berichtigung auf Basis der von den polnischen Behörden vorgelegten Berechnungen vor. Diese Vorgehensweise wurde während des Schlichtungsverfahrens von den polnischen Behörden nicht infrage gestellt. 17.6.2. Argumente des Mitgliedstaats Die polnischen Behörden stellten die Ergebnisse des Kontrollbesuchs nicht infrage. Sie forderten jedoch, dass die Beträge im Zusammenhang mit dem vorhergegangenen Programmplanungszeitraum 2004-2006 aus der Berechnungsgrundlage der Berichtigung ausgenommen würden, da der Rechtsrahmen für den genannten Programmplanungszeitraum nicht mit dem Rechtsrahmen für den aktuellen Programmplanungszeitraum übereinstimme. 146 17.6.3. Stellungnahme der Schlichtungsstelle Auf der Grundlage der Unterlagen sowie der Anhörungen der Kommissionsdienststellen und der Behörden ist die Schlichtungsstelle der Auffassung, dass die Schlichtung in diesem Fall erfolgreich war und dass ein gegenseitiges Einvernehmen zwischen den Kommissionsdienststellen und den Behörden erreicht werden könne. Nachdem die Kommissionsdienststellen anerkannt haben, dass bestimmte Ausgabenkategorien (Beträge, die zum vorangegangenen Programmplanungszeitraum 2004-2006 gehören) nicht in die Berechnungsgrundlage für die Berichtigung einbezogen werden können, werden die Kommissionsdienststellen ersucht, den endgültigen Berichtigungsbetrag entsprechend zu berechnen. 17.6.4. Abschließender Standpunkt der Kommission Die folgenden Gesamtbeträge für die Berichtigung wurden ermittelt: Zahlstelle/ Region Haushaltsposten Gesamtausgaben Art der Berichtigung Währung Berichtigungsbetrag Haushaltsjahr 2009 PL01 050405012142001 – AUM PL01 050405012142001 – AUM 27 904 186,09 2 % pauschal EUR –558 083,72 punktuell EUR –128 160,62 EUR –1 235 465,50 EUR –1 921 709,84 Haushaltsjahr 2010 PL01 050405012142001 – AUM INSGESAMT 050405012142001 – AUM 61 773 275,12 147 2 % pauschal 17.7. Slowenien – Naturbedingte Nachteile (Codes 211 und 212) und Agrarumweltmaßnahmen (Code 214) im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum 2007-2013 (ELER) Untersuchung Nr.: RD2/2009/11/SI Rechtsvorschriften: Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999 und 1698/2005 des Rates und Verordnungen (EG) Nr. 1974/2006 und 1975/2006 der Kommission Kontrollbesuch: 5.-9. Oktober 2009 Mitteilungsschreiben: Ares(2010)66056 vom 8.2.2010 Antwort des Mitgliedstaats: 060-33/2009/24 vom 8.4.2010 Bilaterale Besprechung: 18. Januar 2011 Protokoll der bilateralen Besprechung: D(2011)213427 vom 25.2.2011 Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung: 060-33/2009/39 vom 22.4.2011 Schlichtungsschreiben: Ares(2012)1028784 vom 4.9.2012 Antrag auf Schlichtung: – Schlichtungsverfahren: – Stellungnahme der Schlichtungsstelle: – Abschließendes Schreiben: – 17.7.1. Wichtigste Feststellungen Erweiterung der AUM-Verwaltungskontrollen Es wurde festgestellt, dass einige der Beihilfefähigkeitskriterien und Verpflichtungen in Bezug auf bestimmte AU-Teilmaßnahmen bereits im Verlauf der Verwaltungskontrollen und nicht erst während der Vor-Ort-Kontrollen hätten überprüft werden können. Dies könnte erreicht werden, ohne den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten und die slowenischen Behörden erheblich zu erhöhen (insbesondere für die AU-Teilmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Fruchtfolgeplan und Mähen von Wiesen in starker Hanglage). Die GD AGRI vertrat den Standpunkt, dass einige AU-Teilmaßnahmen in den Antragsjahren 2008 und 2009 nicht den EU-Vorschriften entsprachen. Daher war sie der Ansicht, dass eine Pauschalberichtigung in Höhe von 5 % für den Punkt „Erweiterung der Verwaltungskontrollen“ das tatsächliche Risiko für den Fonds widerspiegeln würde. Die Berichtigung um 5 % sollte auf die Ausgaben angewendet werden, welche die slowenischen Behörden für die Antragsjahre 2008 und 2009 für die AU-Teilmaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums „ Erhaltung der Fruchtfolge“ und „Mähen von Wiesen in starker Hanglage“ (Code 214) meldeten. 148 Bewertung der Besatzdichte (kein Abgleich mit Datenbanken) bei AUM Während des Kontrollbesuchs wurde festgestellt, dass die Zahlstelle im Rahmen der Verwaltungskontrollen die Berechnung der Mindest-Besatzdichte auf der Grundlage der Fläche und der Anzahl der Tiere durchführt, die der Antragsteller im Antragsformular angegeben hat. In den Antragsjahren 2008 und 2009 erfolgte kein Abgleich mit Bestandsdatenbanken. Die slowenischen Behörden haben die finanziellen Auswirkungen des fehlenden Abgleichs mit Bestandsdatenbanken für die Antragsjahre 2008 und 2009 bereitgestellt. Infolgedessen schlug die GD AGRI eine punktuelle finanzielle Berichtigung entsprechend der nachstehenden Tabelle für Begünstigte vor, bei denen es für die Antragsjahre 2008 oder 2009 bei einzelnen AU-Teilmaßnahmen mit Begrenzung der Besatzdichte zu einer Überschreitung der Höchstgrenze oder zu einer Unterschreitung der Mindestgrenze kam. Auf der Grundlage der Ausgabenbeträge (in EUR), welche die slowenischen Behörden in den Tabellen 1 und 2 des Schreibens 060-33/2009/39 vom 22.4.2011 mitteilten, wurden die folgenden Gesamtbeträge für Berichtigungen festgesetzt. 149 Punkt „Erweiterung der Verwaltungskontrollen“ – Berichtigung für AU-spezifische Teilmaßnahmen Zahlstelle Haushaltsposten Art der Berichtigung Währung Berichtigungsbetrag Abzüge Finanzielle Auswirkung –172 157,18 0 –172 157,18 –148 762,78 0 –148 762,78 Abzüge Finanzielle Auswirkung –148 151,34 0 –148 151,34 –84 932,61 0 –84 932,61 –554 003,91 0 –554 003,91 Antragsjahr 2008 SI01 AKTRP 050405012142001 5 % pauschal EUR AUM Antragsjahr 2009 SI01 AKTRP 050405012142001 5 % pauschal EUR AUM Punkt „Bewertung der Besatzdichte“ – Berichtigung für AU-spezifische Teilmaßnahmen Zahlstelle Haushaltsposten Art der Berichtigung Währung Berichtigungsbetrag Antragsjahr 2008 SI01 AKTRP 050405012142001 punktuell EUR AUM Antragsjahr 2009 SI01 AKTRP 050405012142001 punktuell EUR AUM INSGESAMT 150 17.8. Slowakei – Maßnahme 214 „Agrarumweltmaßnahmen“ des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum Untersuchung Nr.: RD2/2009/006/SK Rechtsvorschriften: Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates und Verordnungen (EG) Nr. 1974/2006 und 1975/2006 der Kommission Kontrollbesuch: 15.-19. Juni 2009 Mitteilungsschreiben: A242128 vom 28.8.2009 Antwort des Mitgliedstaats: A301112 vom 29.10.2009 Bilaterale Besprechung: 1. März 2010 Protokoll der bilateralen Besprechung: MIB – 7.4.2010 (A1319872) Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung: A331229 vom 14.6.2010 Schlichtungsschreiben: Ares(2011)745673 vom 22.6.2011 Antrag auf Schlichtung: Ares(2011)926596 vom 31.8.2011 Schlichtungsverfahren: Ares(2011) 1319122 vom 15.11.2011, 11/SK/497 Stellungnahme der Schlichtungsstelle: Ares(2012) 19663 vom 4.1.2012 Abschließendes Schreiben: Ares(2012) 1296983 vom 5.11.2012 17.8.1. Wichtigste Feststellungen ABGLEICH, ÜBERPRÜFUNG DER BESATZDICHTE FÜR AUM In der Slowakei gibt es zwei Arten von Tierdatenbanken: das zentrale Tierregister für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie statistische Daten, die das Statistische Amt für alle Tierarten führt; im Rahmen der Verwaltungskontrollen wird jedoch mit keiner dieser Datenbanken ein Abgleich durchgeführt. Die Grenzwerte für die Besatzdichte (mindestens 0,3 GVE/ha – höchstens 1,6 GVE/ha) wurden als Beihilfefähigkeitskriterium für alle an der Regelung teilnehmenden Begünstigte festgelegt. Daher muss eine Überprüfung im Rahmen der Verwaltungskontrolle sichergestellt werden. Die slowakischen Behörden betonten, dass sie 2009 eine Änderung der nationalen Rechtsvorschriften eingeleitet haben, um die Begünstigten zu verpflichten, die Anzahl der im Betrieb vorhandenen Tiere in den Beihilfeanträgen anzugeben. Seit 2009 führten die slowakischen Behörden einen Abgleich der Daten mit Tierdatenbanken für verfügbare Tierarten sowie eine rückwirkende Verwaltungskontrolle durch. Die slowakischen Behörden teilten der GD AGRI die Ergebnisse der Verwaltungskontrollen hinsichtlich der Besatzdichte für 2008 mit. 151 Die GD AGRI hielt daher an ihrem Standpunkt fest, dass zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs die Abgleiche mit Tierdatenbanken nicht durchgeführt wurden. Die von den slowakischen Behörden durchgeführte Analyse ermöglichte es dennoch, die entsprechenden zu berichtigenden Ausgaben zu ermitteln; diese belaufen sich für die AUM für das Haushaltsjahr 2008 auf 547 079,42 EUR (Gesamtbetrag für die Punkte c und d). Die GD AGRI schlägt keine finanzielle Berichtigung für NN vor, da dieser Aspekt für diese Maßnahme nicht relevant ist. NACHVERFOLGBARKEIT DER FÜR AUM DURCHGEFÜHRTEN VOR-ORTKONTROLLEN Während des Kontrollbesuchs wurde ein Problem im Zusammenhang mit der Nachverfolgbarkeit der von den Kontrolleuren erstellten Kontrollberichte festgestellt, da keine klaren Anweisungen darüber vorlagen, wie die Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen und zu dokumentieren waren. Die verwendete Messmethode wurde im Kontrollbericht nicht klar angegeben. Die slowakischen Behörden erklärten, dass sie die Anweisungen aktualisiert und seit 2009 eine Vorschrift eingeführt hätten, gemäß der die Kontrolleure die im Betrieb geprüften Unterlagen unterschreiben müssten. Die GD AGRI hat einen Auszug aus den Anweisungen erhalten, in dem festgelegt ist, dass die Kontrolleure die Kontrollen der Betriebsunterlagen belegen müssen. Die GD AGRI hielt an ihrem Standpunkt fest, dass die schriftlichen Belege der in den Betrieben durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs nicht zufriedenstellend waren und keine korrekte Überprüfung der Einhaltung der AUVerpflichtungen zuließen. Dies war ein Mangel bei einer Zusatzkontrolle, für den eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 2 % vorgeschlagen wird, um das Risiko für den Fonds für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 in Bezug auf AUM abzudecken. STICHPROBENAUSWAHL FÜR AUM Während des Kontrollbesuchs wurde festgestellt, dass bei der Risikoanalyse zur Auswahl der Stichprobe von Begünstigten, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen wurden, keine agrarumweltbezogenen Risikofaktoren in Zusammenhang mit den spezifischen Anforderungen berücksichtigt wurden. Die slowakischen Behörden stellten während der bilateralen Besprechung eine verbesserte Methode für die Auswahl der Stichprobe von Begünstigten vor. Die neue Methode berücksichtigt die im Anschluss an den Kontrollbesuch ausgesprochenen Empfehlungen und wird seit 2009 eingesetzt. 152 Die GD AGRI hielt an ihrem Standpunkt fest, dass die Stichprobenauswahl zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs nicht den Bestimmungen von Artikel 27 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission entsprach, auf die Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 Bezug nimmt. Dies ist Mangel bei einer Zusatzkontrolle zu betrachten, für den entsprechend dem Risiko für den Fonds in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 in Bezug auf AUM eine Pauschalberichtigung in Höhe von 2 % vorgeschlagen wird. PLANUNG DER VOR-ORT-KONTROLLEN FÜR AUM In der Slowakei wird die Liste der für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählten Begünstigten erst eine Woche vor Durchführung der Kontrolle an das regionale Amt geschickt. Es ist für die regionalen Ämter schwierig, die Kontrollen zu planen, insbesondere wenn die Verpflichtungen einen Besuch innerhalb einer bestimmten Frist erfordern (z. B. einer Frist für das Mähen von Flächen). Bei der Prüfung einzelner Fälle wurde festgestellt, dass die bei einem Besuch zu kontrollierende Einhaltung von Verpflichtungen nicht immer geprüft wurde. In der Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung erläuterten die slowakischen Behörden eine neue Vorgehensweise, die nach dem Kontrollbesuch erarbeitet worden sei und seit 2010 eingesetzt werde: a) Für jede Verpflichtung und für jeden Kontrollindikator für die einzelnen Maßnahmen und Teilmaßnahmen werde ein Zeitraum festgelegt, in dem die Verpflichtung oder der Kontrollindikator kontrolliert werden könnten. b) Das Risikoniveau der einzelnen Verpflichtungen/Kontrollindikatoren werde auf Basis der Anzahl von Verstößen bei kontrollierten Verpflichtungen festgelegt. c) Die Zeitplanung für die Kontrollen der einzelnen Antragsteller erfolge aufgrund der Optimierung der genannten Punkte, um sicherzustellen, dass die Antragsteller mit den am stärksten risikobehafteten Verpflichtungen zu einem Zeitpunkt kontrolliert werden, der für die Kontrolle dieser Verpflichtungen am besten geeignet sei. Die GD AGRI hielt an ihrem Standpunkt fest, dass die Zeitplanung der Vor-Ort-Kontrollen zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs nicht angemessen war und die Kontrollen daher nicht den Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission entsprachen. Dies war als Mangel bei einer Schlüsselkontrolle zu bewerten, für den eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 5 % vorgeschlagen wird, um für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 in Bezug auf AUM das Risiko für den Fonds abzudecken. 17.8.2. Argumente des Mitgliedstaats Die slowakischen Behörden betonten die Abhilfemaßnahmen, die sie nach der Untersuchung der GD AGRI durchführten. Sie forderten, die Beträge im Zusammenhang mit dem vorhergegangenen Programmplanungszeitraum 2004-2006 aus der Berechnungsgrundlage der Berichtigung auszuschließen, da der Rechtsrahmen für den genannten Programmplanungszeitraum nicht mit dem Rechtsrahmen für den aktuellen Programmplanungszeitraum übereinstimmte. 153 17.8.3. Stellungnahme der Schlichtungsstelle Auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen und insbesondere der Anhörungen unter Beteiligung der Kommissionsdienststellen und der slowakischen Behörden kommt die Schlichtungsstelle zu der Auffassung, dass eine Schlichtung in diesem Fall in Bezug auf die folgenden Punkte möglich ist: - Ausschluss der Ausgaben für den Programmplanungszeitraum 2004-2006 von der Berechnungsgrundlage für die Berichtigung; - Ausschluss der Ausgaben für das Antragsjahr 2007 von der Berechnungsgrundlage für die Berichtigung; - Ausschluss der Ausgaben für das Antragsjahr 2009, die bereits im Rahmen verbesserter Kontrollverfahren entstanden, von der Berechnungsgrundlage für die Berichtigung; - Bewertung der Frage, ob die Mindest-Besatzdichte ein Beihilfefähigkeitskriterium für NN darstellt, und Einschätzung der Bedeutung der GLÖZ-Bedingungen für die Beihilfefähigkeit in Bezug auf NN-Zahlungen. - Die Schlichtungsstelle hat die Bereitschaft der Kommissionsdienststellen zur Kenntnis genommen, für die Ausgaben im Zusammenhang mit „ökologischem Landbau“ eine Berichtigung in Höhe von 2 % (statt in Höhe von 5 %) festzulegen. 17.8.4. Abschließender Standpunkt der Kommission Während des Schlichtungsverfahrens brachten die slowakischen Behörden Gründe vor, die die Ausnahme der Beträge im Zusammenhang mit dem Programmplanungszeitraum 2004-2006 aus der Berechnungsgrundlage der Berichtigung rechtfertigten. Die slowakischen Behörden erklärten, dass die Kontrollverfahren sich von denen im Zeitraum 2007-2013 des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum unterschieden. Die slowakischen Behörden nannten der GD AGRI nach Aufforderung durch die Schlichtungsstelle die Beträge, die sich auf den alten Programmplanungszeitraum bezogen. Die GD AGRI akzeptiert diesen Punkt, und die betreffenden Beträge werden von der finanziellen Berichtigung abgezogen. In Bezug auf den Punkt 8.2.1 hält die GD AGRI an ihrem Standpunkt fest, dass der Abgleich mit der Tierdatenbank im Umfang der Verwaltungskontrollen zur Überprüfung der Besatzdichte enthalten sein muss. Die slowakischen Behörden führten die rückwirkenden Abgleiche für das Antragsjahr 2008 durch. Im Fall von 58 Begünstigten, die Pferde in ihren Betrieben hielten, musste nach dem Abgleich eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden. Entsprechend den nach dem Kontrollbesuch ausgesprochenen Empfehlungen fordern die slowakischen Behörden, dass die Anzahl der Tiere im Betrieb im Beihilfeantrag angegeben werde, damit die Überprüfung der Besatzdichte vollständig in Form der Verwaltungskontrolle erfolgen könne. Die GD AGRI berücksichtigte die Ergebnisse der von den slowakischen Behörden durchgeführten Kontrollen, und der Betrag 547 079,42 EUR wird als punktuelle Berichtigung angesetzt. Für das Antragsjahr 2009 führten die slowakischen Behörden Abgleiche mit dem zentralen Tierregister durch. 154 In Bezug auf NN wurde betont, dass die Begrenzung der Besatzdichte nur im Rahmen der GLÖZ-Bedingungen gemäß Artikel 5 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verbindlich war. In diesem Fall war die Überprüfung der Besatzdichte durch die Verwaltungskontrolle nicht angemessen. Im slowakischen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum ist keine Begrenzung der Besatzdichte als NN-Verpflichtung festgelegt. Die GD AGRI teilt die Auffassung der Schlichtungsstelle und schlägt vor, den Teil der finanziellen Berichtigung für NN zu streichen. In Bezug auf Punkt 8.2.2 konzentrierten sich die slowakischen Behörden in ihrem Schlichtungsantrag auf das Problem, dass die verwendete Messmethode im Kontrollbericht nicht klar angegeben war. Wie bereits gegenüber der Schlichtungsstelle erläutert, war der Mangel in Bezug auf die Messung nicht das einzige Problem hinsichtlich der Nachverfolgbarkeit der Vor-Ort-Kontrollen. Die Fragen im Kontrollbericht wurden nur mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet, und der Bericht enthielt keine Angaben dazu, auf welcher Grundlage die Kontrolleure zu dem Schluss kommen konnten, dass die Verpflichtungen eingehalten wurden. Die slowakischen Behörden erklärten, dass in Arbeitsdokument AGRI/24555/2000 keine Verpflichtung festgelegt sei, im Bericht nähere Einzelheiten zu den durchgeführten Kontrollen festzuhalten. Die Kontrollberichte müssen jedoch die Nachverfolgbarkeit der in Bezug auf AUM durchgeführten Kontrollen sicherstellen, um die Anforderungen von Artikel 28 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission zu erfüllen. Wie bereits erläutert, haben die slowakischen Behörden Abhilfemaßnahmen zur Verbesserung der Berichterstattungsmethoden für die Kontrollen der Anträge im Jahr 2009 getroffen. Die GD AGRI hält in Bezug auf das Antragsjahr 2008 an ihrem Standpunkt fest. Die für 2009 eingeführten Änderungen erlauben jedoch die Streichung der vorgeschlagenen Berichtigung hinsichtlich dieses Problems für das Antragsjahr 2009. In Bezug auf Punkt 8.2.3 führten die slowakischen Behörden eine Abhilfemaßnahme durch, indem sie für das Antragsjahr 2009 verbesserte Vorgehensweisen unter Berücksichtigung AUM-spezifischer Risiken einführten. Daher akzeptiert die GD AGRI den Vorschlag der Schlichtungsstelle, die finanzielle Berichtigung hinsichtlich des Problems der Stichprobenauswahl auf das Antragsjahr 2008 zu beschränken. Der Berichtigungssatz bleibt unverändert bei 2 %. Wie bereits von der Schlichtungsstelle betont, erklärten die slowakischen Behörden in Bezug auf Punkt 8.2.4, dass im Jahr 2010 ein Verfahren für die Zeitplanung der Vor-OrtKontrollen unter Berücksichtigung des optimalen Zeitpunkts für die Durchführung der Kontrolle eingeführt worden sei. 2009 seien die Kontrollen zwischen dem 25.8.2009 und dem 28.1.2010 durchgeführt worden; im Jahr 2008 dagegen seien die Kontrollen innerhalb eines einzigen Monats erfolgt. Die GD AGRI hält jedoch an ihrem Standpunkt fest, dass die unangemessene Zeitplanung der Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf AUM im Jahr 2008 gegen Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 verstieß. Die Zeitplanung von Kontrollen ist ein Bestandteil von Schlüsselkontrollen; für diesen Mangel wird in Bezug auf AUM eine Berichtigung in Höhe von 5 % vorgeschlagen. 155 Entsprechend dem Vorschlag der Schlichtungsstelle wird die finanzielle Berichtigung für die AU-Teilmaßnahme „Ökologischer Landbau“ auf eine Pauschalberichtigung um 2 % verringert. Die Begünstigten dieser Teilmaßnahme werden jährlichen Vor-Ort-Kontrollen hinsichtlich des ökologischen Landbaus unterzogen, wodurch das Risiko für den Fonds beschränkt wird. Die folgenden Gesamtbeträge für die Berichtigung wurden ermittelt: Zahlstelle/ Region SK01 SK01 SK01 SK01 SK01 SK01 Haushaltsposten 050405012142001 – AUM 050405012141001 – AUM 050405012141001 – AU-Teilmaßnahme „Ökologischer Landbau“ 050405012141001 – AUM 050405012142001 – AUM 050405012142001 – AUM Slowakei INSGESAMT Gesamtausgaben* Art der Berichtigung Währung Berichtigungsbetrag Haushaltsjahr 2009 2 519 807,60 5 % pauschal EUR –125 990,38 8 677 986,65 5 % pauschal EUR –433 899,33 1 401 243,77 2 % pauschal EUR –28 024,87 punktuell EUR –1 380,61 punktuell EUR –545 698,81 EUR –3 641,64 Haushaltsjahr 2010 72 832,80 5 % pauschal –1 138 635,64 * Zur Berechnung der Gesamtausgaben wurden die vorgeschlagene punktuelle Berichtigung und der Gesamtbetrag für die Teilmaßnahme „Ökologischer Landbau“ abgezogen. 156 17.9. Slowakei – Maßnahme 215 „Tierschutz“ des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Untersuchung Nr.: RD2/2011/006/SK Rechtsvorschriften: Verordnung(en) (EG) Nr. 1257/1999, 817/2004, 1698/2005, 1974/2006, 1975/2006 des Rates Kontrollbesuch: 2.-6. Mai 2011 Mitteilungsschreiben: D739928 vom 14.6.2011 Antwort des Mitgliedstaats: 1.9.2011 und 7.10.2011 Bilaterale Besprechung: 12. Januar 2012 Protokoll der bilateralen Besprechung: MIB – 8.2.2012 (D113277) Antworten auf das Protokoll der bilateralen Besprechung: 12.4.2012 Schlichtungsschreiben: A1324402 vom 19.10.2012 Antrag auf Schlichtung: – Schlichtungsverfahren: – Stellungnahme der Schlichtungsstelle: – Abschließendes Schreiben: – 17.9.1. Wichtigste Feststellungen ÜBERPRÜFUNG DER EINHALTUNG DER MINDESTANFORDERUNGEN: TIERSCHUTZ Während der Prüfung der Verfahren für die Verwaltungskontrollen wurde festgestellt, dass das Beihilfefähigkeitskriterium „Mindestanforderungen für den Tierschutz“, wie in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt, bereits im Verlauf der Verwaltungskontrollen und nicht erst während der Vor-Ort-Kontrollen geprüft werden könnte. Außerdem stellte einer der besuchten Begünstigten (Nummer 4040000100) einen Antrag für die Teilmaßnahme „Tierschutz bei der Rinderhaltung“, ohne über die ausgedehnte Weidefläche für die Tiere zu verfügen, die als einer der Mindeststandards gefordert wird. Um zu vermeiden, dass die Beihilfe Empfängern gewährt wird, die die Bedingungen nicht erfüllen, wurde für notwendig erachtet, die Verwaltungskontrolle der Mindeststandards auf der Stufe des Erstantrags für alle Begünstigten einzuführen. Um die Anforderungen von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission in vollem Umfang zu erfüllen, sollten die slowakischen Behörden ihr System verbessern und diese Verwaltungskontrolle bereits bei allen potenziellen Begünstigten durchführen. 157 In ihrem Antwortschreiben auf LA11 betonten die slowakischen Behörden, dass es ihrer Ansicht nach nicht möglich sei, die Mindeststandards anhand von Verwaltungskontrollen zu überprüfen. Die Frage wurde in der bilateralen Besprechung weiter erörtert, wobei die slowakischen Behörden erklärten, dass einige der Mindeststandards ihrer Auffassung nach nicht anhand von Verwaltungskontrollen überprüft werden könnten. Die GD AGRI blieb bei ihrem Standpunkt, dass die Mindeststandards Teil der Beihilfefähigkeitskriterien für die Maßnahme sind und so im Laufe des Verwaltungsverfahrens überprüft werden müssen. Die slowakischen Behörden wurden aufgefordert, ihre Verfahren zu verbessern und die GD AGRI über die geplanten Verbesserungen zu unterrichten. In ihrer Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung wiederholen die slowakischen Behörden jedoch ihren Standpunkt, dass diese Bereiche nur während der Vor-Ort-Kontrollen und nicht im Laufe der Verwaltungskontrollen überprüft werden können. 17.9.2. Abschließender Standpunkt der Kommission Die folgenden Gesamtbeträge der Berichtigungen wurden anhand der Ausgaben ermittelt, welche die slowakischen Behörden für Zahlungen angegeben haben, die für die Antragsjahre 2009 und 2010 für den Tierschutz erfolgt sind: Gesamtausgaben Zahlstelle/Region SK01 SK01 SK01 Haushaltsposten 050405012151001 – Tierschutz 050405012152001 – Tierschutz 050405012151001 – Tierschutz SK01 050405012152001 – Tierschutz Slowakei INSGESAMT Art der Berichtigung Währung Berichtigungsbetrag Haushaltsjahr 2009 151 298,69 5 % pauschal EUR –7 564,93 3 376 813,38 5 % pauschal EUR –168 840,67 Haushaltsjahr 2010 58 484,61 5 % pauschal EUR –2 924,23 4 430 668,90 EUR –221 533,44 5 % pauschal –400 863,27 158 17.10. Berichtigungen bei der Entwicklung Untersuchungen in anderen Bereichen: des ländlichen Raums infolge der Im Folgenden sind die Berichtigungen zusammengestellt, die sich aus den Untersuchungen in anderen Bereichen als der Entwicklung des ländlichen Raums ergeben, die jedoch TRDI oder die vom ELER finanzierten Ausgaben betreffen: Deutschland CEB/2010/012/DE Kapitel 19.3 Haushaltsjahr 2009 INSGESAMT Programm/Region 04 - Maßnahme Finanzielle Auswirkung (in EUR) 123 125 126 323 -171 305,800 -321 799,960 -209 030,080 -170 026,890 -872 162,73 Spanien XC/2008/001/ES Kapitel 13.1 Haushaltsjahr 2007 2008 2009 2010 2011 INSGESAMT Programm/Region 14 14 14 14 14 - Maßnahme Finanzielle Auswirkung (in EUR) 221 211 212 214 211 212 214 221 211 212 214 221 214 221 -0,580 -8 008,950 -2 279,570 -10 270,370 -3 724,610 -1 061,290 -3 860,680 -405,540 -25,820 -9,460 -5,830 -100,370 2,350 -90,940 -29 841,66 Polen CEB/2011/075/PL Kapitel 19.6 Haushaltsjahr 2010 2010 - Programm/Region TRDI 01 - Maßnahme Finanzielle Auswirkung (in EUR) -464 767,830 112 113 114 159 -982,280 -35 438,740 -37,960 INSGESAMT - 121 123 125 132 133 141 142 212 214 221 311 312 321 322 413 431 511 -47 604,840 -11 575,260 -424,460 -17,640 -1,580 -15 598,990 -1 611,190 -34 984,700 -25 734,230 -3 634,110 -3 808,610 -1 973,460 -1 605,580 -5 805,950 -33,630 -1 346,740 -563,270 -657 551,05 Slowakei CEB/2011/082/SK Kapitel 19.7 Haushaltsjahr 2010 INSGESAMT Programm/Region 01 - Maßnahme Finanzielle Auswirkung (in EUR) 111 331 511 -745 820,060 -312 107,850 -706 480,500 -1 764 408,41 Slowenien FA/2010/087/SI Kapitel 19.78 Haushaltsjahr 2008 INSGESAMT Programm/Region 01 - Maßnahme 121 Finanzielle Auswirkung (in EUR) -6 010,62 -6 010,62 160 18. VERSPÄTETE ZAHLUNGEN Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält keine Berichtigungen für diesen Sektor. 19. SONSTIGE BERICHTIGUNGEN 19.1. BELGIEN Untersuchung Nr.: CEB/2012/097/BE Rechtsvorschriften: Verordnung (EG) Nr. 885/2006 Kontrollbesuch: – Mitteilungsschreiben: 27.9.2012 Ares/1133919 Antwort des Mitgliedstaats: 3.12.2012 Bilaterale Besprechung: – Protokoll der bilateralen Besprechung: – Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung: – Schlichtungsschreiben: 24.1.2013 Ares/87601 Schlichtungsverfahren: – Stellungnahme der Schlichtungsstelle: – Abschließendes Schreiben: – 19.1.1. Wichtigste Feststellungen Die belgischen Behörden wurden über eine vorgeschlagene finanzielle Berichtigung in Höhe von 595 061,63 EUR aufgrund der Überschreitung der globalen Brutto-Obergrenze für das Haushaltsjahr 2011 unterrichtet. 19.1.2. Argumente des Mitgliedstaats In ihrer Antwort vom 3.12.2012 bestätigten die belgischen Behörden, dass die Obergrenze überschritten wurde, und akzeptierten die finanzielle Berichtigung, die infolgedessen aufrechterhalten wird. 19.1.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung Die finanzielle Berichtigung für den EGFL wurde wie folgt berechnet: Haushaltsposten Währung Berichtigung Bereits erfolgter Abzug Finanzielle Auswirkung Kalenderjahr 2010/Haushaltsjahr 2011 – Überschreitung von Obergrenzen 05 03 01 01 0000 021 EUR –320 162,96 0,00 –320 162,96 05 03 01 01 0000 022 EUR –109 444,93 0,00 –109 444,93 05 03 02 07 2121 132 EUR –2 561,18 0,00 –2 561,18 05 03 02 09 2124 062 EUR –162 047,76 0,00 –162 047,76 05 03 02 44 0000 006 EUR –844,80 0,00 –844,80 Insgesamt EUR –595 061,63 0,00 –595 061,63 Der Betrag von 595 061,63 EUR ist von den von Belgien genannten Ausgaben abzuziehen. 19.1.4. Stellungnahme der Schlichtungsstelle – entfällt 19.1.5. Abschließender Standpunkt der Kommission – entfällt 162 19.2. TSCHECHISCHE REPUBLIK Untersuchung Nr.: CEB/2011/115/CZ Rechtsvorschriften: Verordnung (EG) Nr. 885/2006 Kontrollbesuch: – Mitteilungsschreiben: 18.7.2011 Ares/783426 Antwort des Mitgliedstaats: 10.8.2011 Bilaterale Besprechung: – Protokoll der bilateralen Besprechung: – Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung: – Schlichtungsschreiben: 25.10.2012, Ares/1263737 Schlichtungsverfahren: – Stellungnahme der Schlichtungsstelle: – Abschließendes Schreiben: – 19.2.1. Wichtigste Feststellungen Die tschechischen Behörden wurden über eine vorgeschlagene Berichtigung in Höhe von 26 676,47 EUR aufgrund der Überschreitung der finanziellen Obergrenze des Haushaltspostens 05 02 10 01 3800 479 („Absatzförderprogramme im Rahmen des Unionsprogramms 1“) unterrichtet. 19.2.2. Argumente des Mitgliedstaats Die tschechischen Behörden bestätigten die Berechnung der Kommission und akzeptierten die finanzielle Berichtigung. Die Gründe für die Überschreitung und die Abhilfemaßnahmen wurden ebenfalls erläutert. Infolgedessen wird vorgeschlagen, den Berichtigungsbetrag aufrechtzuerhalten. 19.2.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung Die finanzielle Berichtigung wurde wie folgt berechnet: Haushaltsposten Währung Berichtigung Bereits erfolgter Abzug Finanzielle Auswirkung Haushaltsjahr 2010 – Berichtigung aufgrund der Überschreitung finanzieller Obergrenzen 05 02 10 01 3800 479 EUR –26 676,47 0,00 –26 676,47 Insgesamt EUR –26 676,47 0,00 –26 676,47 Der Betrag von 26 676,47 EUR ist von den von der Tschechischen Republik genannten Ausgaben abzuziehen. 19.2.4. Stellungnahme der Schlichtungsstelle – entfällt 19.2.5. Abschließender Standpunkt der Kommission – entfällt 163 19.3. DEUTSCHLAND (BAYERN) Untersuchung Nr.: Rechtsvorschriften: Kontrollbesuch: Mitteilungsschreiben: FA/2010/012/DE und CEB/2010/012/DE Verordnung (EG) Nr. 885/2006 – 28.4.2010 Ares/222404 und 18.2.2011 Ares/ 183924 Antworten des Mitgliedstaats: 21.6.2010, 15.4.2011, 19.4.2011 und 26.6.2012 Bilaterale Besprechung: – Protokoll der bilateralen Besprechung: – Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung: – Schlichtungsschreiben: 15.1.2013, Ares/47608 Schlichtungsverfahren: – Stellungnahme der Schlichtungsstelle: – Abschließendes Schreiben: – 19.3.1. Wichtigste Feststellungen EGFL: Bezüglich des Bescheinigungsverfahrens für das Haushaltsjahr 2009 wurden die deutschen Behörden über eine vorgeschlagene finanzielle Berichtigung in Höhe von 63 112,38 EUR wegen wesentlicher Fehler in den Grundgesamtheiten der EGFL-Außenstände unterrichtet. ELER: Bezüglich des genannten Bescheinigungsverfahrens wurden die deutschen Behörden über eine vorgeschlagene finanzielle Berichtigung in einer Gesamthöhe von 1 540 222,04 EUR unterrichtet: • Die BS hatte in der Nicht-InVeKoS-Grundgesamtheit der ELER-Ausgaben einen die Wesentlichkeitsschwelle überschreitenden Gesamtfehler festgestellt, wobei sich der wahrscheinlichste Fehler auf 1 291 157,13 EUR und ein bekannter Fehler auf 216 199,59 EUR beliefen. • Ferner stellte die BS für dieselbe Grundgesamtheit außerhalb der zur Stichprobe gehörenden Vorgänge einen finanziellen Fehler in Höhe von 1690,61 EUR fest. • Darüber hinaus stellte die BS einen die Wesentlichkeitsschwelle überschreitenden Gesamtfehler von 31 174,71 EUR in der Anhang-III-Grundgesamtheit der ELER-Außenstände fest. 19.3.2. Argumente des Mitgliedstaats EGFL: Die deutschen Behörden teilten der Kommission am 21.6.2010 mit, dass die Zahlstelle DE04 Bayern der finanziellen Berichtigung in der vorgeschlagenen Höhe zustimme. ELER: Am 26.6.2012 war folgender Sachstand gegeben: • Die Gesamthöhe des bekannten Fehlers von 216 199,59 EUR sowie ein Betrag von 72 290,69 EUR aus dem wahrscheinlichsten Fehler in Höhe von 1 291 157,13 EUR waren bereits wiedereingezogen und dem Fonds gutgeschrieben worden. Ferner war bei einem der zur Stichprobe gehörenden Vorgänge (im Wert von 40 000 EUR) ein Gerichtsurteil ergangen, mit dem der Klage des Begünstigten gegen den Rückforderungsbescheid der Zahlstelle stattgegeben wurde. Daher wurde die Forderung einer finanziellen Berichtigung für den 164 bekannten Fehler aufgegeben. Der wahrscheinlichste Fehler für die Nicht-InVeKoSGrundgesamtheit der ELER-Ausgaben wurde neu berechnet, wobei der Betrag, der Gegenstand des deutschen Gerichtsurteils war, aus der Fehlerbewertung ausgenommen und nicht die Hochrechnung einbezogen wurde. Die Berichtigung für den wahrscheinlichsten Fehler verminderte sich ferner um die bereits erfolgten Wiedereinziehungen (72 290,69 EUR). Infolgedessen wurde die finanzielle Berichtigung für dieses Element auf 841 053,62 EUR verringert. • Der Betrag von 1690,61 EUR war dem Fonds vollständig erstattet worden; daher war keine Berichtigung erforderlich. • Aus dem Gesamtfehler in Höhe von 31 174,71 EUR in der Anhang-III-Grundgesamtheit der ELER-Außenstände war dem Fonds für einen Stichprobenfall der betreffende Betrag von 65,60 EUR gutgeschrieben worden. Der Fehler verminderte sich daher (um den wiedereingezogenen Betrag) auf 31 109,11 EUR. Die deutschen Behörden teilten der Kommission am 26.6.2012 mit, dass sie mit der Berichtigung in Höhe von insgesamt 935 275,11 EUR einverstanden seien. 19.3.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung Die finanzielle Berichtigung für den EGFL wurde wie folgt berechnet: Haushaltsposten Berichtigung Bereits erfolgter Abzug Finanzielle Auswirkung Haushaltsjahr 2009 – Rechnungsabschluss-Berichtigung 05 03 01 01 0000 005 –61 905,98 0 –61 905,98 0503 03 00 0000 004 –1 206,40 0 –1 206,40 –63 112,38 0 –63 112,38 Insgesamt Die finanzielle Berichtigung für den ELER wurde wie folgt berechnet: Maßnahme Währung Berichtigung Bereits erfolgter Abzug Finanzielle Auswirkung Haushaltsjahr 2009 – Rechnungsabschluss-Berichtigung 123 EUR –171 305,80 0 –171 305,80 125 EUR –321 799,96 0 –321 799,96 126 EUR –209 030,08 0 –209 030,08 323 EUR –170 026,89 0 –170 026,89 Insgesamt EUR –872 162,73 0 –872 162,73 19.3.4. Stellungnahme der Schlichtungsstelle – entfällt 19.3.5. Abschließender Standpunkt der Kommission – entfällt 165 19.4. VEREINIGTES KÖNIGREICH Untersuchung Nr.: CEB/2012/096/GB Rechtsvorschriften: Verordnung (EG) Nr. 885/2006 Kontrollbesuch: – Mitteilungsschreiben: 3.2.2012 Ares/127599 Antworten des Mitgliedstaats: 8.3.2012 und 26.10.2012 Bilaterale Besprechung: – Protokoll der bilateralen Besprechung: – Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung: – Schlichtungsschreiben: 28.11.2012, Ares/1412210 Schlichtungsverfahren: – Stellungnahme der Schlichtungsstelle: – Abschließendes Schreiben: – 19.4.1. Wichtigste Feststellungen Die Behörden des Vereinigten Königreichs wurden über eine vorgeschlagene finanzielle Berichtigung in Höhe von 3590,98 EUR aufgrund der Überschreitung finanzieller Obergrenzen und in Höhe von 595 563,57 EUR aufgrund verspäteter Zahlungen im Haushaltsjahr 2011 unterrichtet. 19.4.2. Argumente des Mitgliedstaats In ihrer Antwort vom 8.3.2012 waren die Behörden des Vereinigten Königreichs mit einem Betrag von 277 450,62 EUR aus der Berichtigung aufgrund verspäteter Zahlungen nicht einverstanden; sie machten geltend, dass die betroffenen Zahlungen im Rahmen einer Sondermaßnahme von bestimmten Erzeugerorganisationen einbehalten worden seien (nach einer Entscheidung des Gerichts erster Instanz vom 30. Dezember 2009 in der Rechtssache T-432/07 über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen). Aus den am 26.10.2012 vorgelegten Dokumenten ging hervor, dass Zahlungsaussetzungen korrekt eingeleitet und aufgehoben wurden und die Behörden des Vereinigten Königreichs aus diesem Grund die Zahlungsfristen verlängern können. Dennoch haben die Behörden des Vereinigten Königreichs einen Buchungsfehler gemacht, da sie nicht den ausdrücklich für Aussetzungen geschaffenen Haushaltsposten (05 02 08 03 0000 025/026) verwendeten. Auf der Grundlage der vom Mitgliedstaat vorgebrachten Argumente wurde der Berichtigungsbetrag um 277 450,62 EUR verringert. 166 19.4.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung Die finanzielle Berichtigung für den EGFL wurde wie folgt berechnet: Haushaltsposten Währung Berichtigung Bereits erfolgter Abzug Finanzielle Auswirkung Haushaltsjahr 2011 – Überschreitung von Obergrenzen 05 03 02 27 0000 004 EUR –3 590,98 3 590,98 0,00 Haushaltsjahr 2011 – verspätete Zahlungen 05 02 08 03 0000 024 EUR 0 277 450,62 +277 450,62 05 03 03 00 0000 003 EUR –23 221,35 23 221,35 0,00 05 03 03 00 0000 004 EUR –24 535,50 24 535,50 0,00 05 07 01 06 3701 017 EUR –270 356,10 270 356,10 0,00 Insgesamt EUR –321 703,93 599 154,55 +277 450,62 Die finanzielle Berichtigung beläuft sich auf 321 703,93 EUR. Die Kommissionsdienststellen zogen in dem Beschluss über den Jahresrechnungsabschluss einen Betrag von 599 154,55 EUR ab. Entsprechend sollte der Differenzbetrag von 277 450,62 EUR an das Vereinigte Königreich zurückerstattet werden. 19.4.4. Stellungnahme der Schlichtungsstelle – entfällt 19.4.5. Abschließender Standpunkt der Kommission – entfällt 167 19.5. UNGARN Untersuchung Nr.: CEB/2012/091/HU Rechtsvorschriften: Verordnung (EG) Nr. 885/2006 Kontrollbesuch: – Mitteilungsschreiben: 17.2.2012 Ares/184377 Antwort des Mitgliedstaats: 9.3.2012 Bilaterale Besprechung: – Protokoll der bilateralen Besprechung: – Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung: – Schlichtungsschreiben: 18.12.2012, Ares/1515866 Schlichtungsverfahren: – Stellungnahme der Schlichtungsstelle: – Abschließendes Schreiben: – 19.5.1. Wichtigste Feststellungen In dem Schreiben vom 17.2.2012 wurden die ungarischen Behörden über eine vorgeschlagene finanzielle Berichtigung in Höhe von 166 717,43 EUR aufgrund der Überschreitung der finanziellen Obergrenze der Haushaltsposten 05 02 15 06 2320 013 und 05 03 01 02 0000 006 unterrichtet. 19.5.2. Argumente des Mitgliedstaats In ihrer Antwort vom 9.3.2012 wiesen die ungarischen Behörden die finanzielle Berichtigung für den Haushaltsposten 05 03 01 02 0000 006 in Höhe von 166 142,30 EUR zurück, da der betreffende Betrag dem Fonds im Rahmen der Jahreserklärung der ungarischen Zahlstelle ARDA bereits wieder gutgeschrieben worden sei. Dies wurde von der GD AGRI bestätigt. Infolgedessen wurde die finanzielle Berichtigung für diesen Haushaltsposten gestrichen. Die ungarischen Behörden bestätigten, dass die finanzielle Obergrenze für den Haushaltsposten 05 02 15 06 2320 013 überschritten war; daher wird die finanzielle Berichtigung für diesen Posten in Höhe von 575,13 EUR aufrechterhalten. 19.5.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung Die finanzielle Berichtigung für den EGFL wurde wie folgt berechnet: Haushaltsposten Währung Berichtigung Bereits erfolgter Abzug Finanzielle Auswirkung Haushaltsjahr 2011 – Berichtigung aufgrund der Überschreitung von Obergrenzen 05 02 15 06 2320 013 EUR –575,13 575,13 0,00 05 03 01 02 0000 006 EUR 0,00 0,00 0,00 Insgesamt EUR –575,13 575,13 0,00 Die vorgeschlagene Berichtigung um 575,13 EUR wurde von den Kommissionsdienststellen durch das monatliche Zahlungssystem abgezogen. 19.5.4. Stellungnahme der Schlichtungsstelle – entfällt 19.5.5. Abschließender Standpunkt der Kommission – entfällt 168 19.6. POLEN Untersuchung Nr.: CEB/2011/075/PL Rechtsvorschriften: Verordnung (EG) Nr. 885/2006 Kontrollbesuch: – Mitteilungsschreiben: 7.4.2011 AGRI Ares/388861 Antwort des Mitgliedstaats: 13.5.2011 Ffp. 443-39/11/2011 Bilaterale Besprechung: – Protokoll der bilateralen Besprechung: – Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung: – Schlichtungsschreiben: 18.1.2012 AGRI Ares/59750 Schlichtungsverfahren: 12/PL/517 Stellungnahme der Schlichtungsstelle: 21.6.2012 AGRI Ares/743340 Abschließendes Schreiben: 24.1.2013 AGRI Ares(2013)89099 19.6.1. Wichtigste Feststellungen Bei ihrer Arbeit an den Rechnungen des Haushaltsjahrs 2010 die Agentur für Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft (ARMA) ermittelte die bescheinigende Stelle nicht verbuchte Rückforderungen in Höhe von 13 871 131,52 PLN für den EGFL und 6 907 299,76 PLN für den ELER. Auf der Grundlage weiterer erhaltener Informationen haben die polnischen Behörden Abhilfemaßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die Rückforderungen korrekt verbucht wurden. Die ARMA hat jedoch noch nicht den gesamten Saldo abgerechnet. Laut dem Schreiben der ARMA vom 26.7.2011 beliefen sich die nicht verbuchten Rückforderungen am 30. Juni 2011 noch auf 4 528 267,80 PLN und umfassten 226 648,82 PLN für den EGFL, 2 861 130,64 PLN für TRDI und 1 440 488,34 PLN für den ELER. Von Begünstigten wiedereingezogene oder in Aussetzungskonten gehaltene Beträge werden normalerweise gekennzeichnet und in den Fonds zurückgeführt. Die Rückführung erfolgt jedoch mit einer Verzögerung von mindestens einem Jahr. Entsprechend geringer fällt Saldo der Rückforderungen am Jahresende aus. Daher werden die Ausgaben in der Jahreserklärung generell zu hoch angegeben. 19.6.2. Argumente des Mitgliedstaats Die Behörden äußerten keine wesentlichen Anmerkungen zu den Ergebnissen. 19.6.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung Eine punktuelle Berichtigung in Höhe von 4 528 267,80 PLN wurde vorgeschlagen. Die polnischen Behörden wurden daran erinnert, dass die Beträge, die nach dem Stichtag (30. Juni 2011) vom Aussetzungskonto abgeschlossen werden, in ihrem Besitz verbleiben können. 169 19.6.4. Stellungnahme der Schlichtungsstelle In den Schlussfolgerungen ihres Abschlussberichts äußerte sich die Schlichtungsstelle wie folgt: – Sie ist der Auffassung, dass in diesem Fall eine Einigung der beiden Parteien möglich ist, und empfiehlt, dass die Behörden einen der Vorschläge der Kommissionsdienststellen befolgen. Die Einschätzung der Schlichtungsstelle lautet wie folgt: Die Kommissionsdienststellen könnten die zu berichtigenden Beträge (mitgeteilt im Schreiben der Behörden vom 15. Mai 2012)10 akzeptieren, wenn die Behörden ab sofort weitere Zahlungen an den Fonds einstellen und wenn die bescheinigende Stelle bestätigt, dass die Beträge, die dem Fonds nach dem Stichtag (30. Juni 2011) gutgeschrieben werden, den ermittelten und nicht verbuchten Beträgen zuzurechnen sind.11 Wenn die Behörden nicht möchten, dass eine Berichtigung verhängt wird, sollten sie alternativ die ausstehenden Beträge unverzüglich an den Fonds zahlen und von der bescheinigenden Stelle bestätigen lassen, dass alle nicht verbuchten Beträge gezahlt wurden. 19.6.5. Abschließender Standpunkt der Kommission Nach dem Schlichtungsverfahren merkt die GD AGRI an, dass die polnischen Behörden die Gründe für die Berechnung der Berichtigung nicht bestreiten, aber mit den konkreten vorgeschlagenen Berichtigungsbeträgen nicht einverstanden sind. In dem Schreiben vom 10.5.2012 wurden die polnischen Behörden erneut davon unterrichtet, dass jegliche Beträge, die dem Landwirtschaftsfonds nach dem Stichtag (30. Juni 2011) gutgeschrieben werden, von der einschlägigen zugeordneten Haushaltslinie im Haushaltsjahr 2012 abgezogen werden können, um zu vermeiden, dass die Beträge dem Fonds doppelt rückerstattet werden. In dem Schreiben vom 15.5.2012 wurde der GD AGRI mitgeteilt, dass die nicht verbuchten Beträge erheblich geringer sind als vom Referat J.5 mehrere Monate zuvor vorgeschlagen, da in der Zwischenzeit bereits Beträge gutgeschrieben wurden. Schließlich wurde einvernehmlich beschlossen, dass die polnischen Behörden einen neuen Stichtag für die Rückerstattung der nicht verbuchten Rückforderungen akzeptieren; dieser wurde von der Kommission auf den 30. Juni 2012 festgesetzt. Gemäß der E-Mail vom 27. August 2012 wurden die folgenden Beträge nicht wiedereingezogen und nicht an den Fonds zurückgezahlt: EGFL: 1 942 084,64 PLN (einschließlich TRDI) ELER: 766 178,35 PLN Da die polnischen Behörden keine klare Unterscheidung zwischen dem EU-Anteil und dem nationalen Anteil der nicht verbuchten Schuldenbeträge vorlegten, die zum Stichtag noch ausstanden, schlägt die GD AGRI vor, dass die folgenden verbleibenden nicht verbuchten Schuldenbeträge unverzüglich und vollständig an den Fonds gezahlt werden: EGFL: 94 957,84 PLN TRDI: 464 767,83 EUR ELER: 192 783,22 EUR 10 Siehe Punkt 5 des Berichts der Schlichtungsstelle. 11 Siehe Punkt 2 des Berichts der Schlichtungsstelle. 170 19.7. SLOWAKEI Untersuchung Nr.: CEB/2011/082/SK Rechtsvorschriften: Verordnung (EG) Nr. 885/2006 Kontrollbesuch: 19.-23.9.2011 Mitteilungsschreiben: 30.3.2011 AGRI Ares/346839 Antworten des Mitgliedstaats: 7.4.2011, 27.2.2012 und 8.7.2012 Bilaterale Besprechung: – Protokoll der bilateralen Besprechung: – Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung: – Schlichtungsschreiben: 18.12.2012, Ares/1518046 Schlichtungsverfahren: – Stellungnahme der Schlichtungsstelle: – Abschließendes Schreiben: – 19.7.1. Wichtigste Feststellungen Im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens für das Haushaltsjahr 2010 wurde für die ELERAbschlüsse der slowakischen Zahlstelle APA kein Rechnungsabschluss durchgeführt, da die GD AGRI keine ausreichende Gewähr dafür erhielt, dass die Abschlüsse richtig, vollständig und genau sind. Die bescheinigende Stelle sah nämlich für die Maßnahmen 1.6 und 3.3 sowie für ein im Rahmen der technischen Unterstützung finanziertes Projekt im Umfang von 2,49 % der Gesamtausgaben eine Begrenzung des Prüfungsumfangs vor (bzw. legte keine entsprechende Stellungnahme vor). Die bescheinigende Stelle erklärte, dass die Angemessenheit der Kosten nicht korrekt überprüft worden sei, bezifferte den betroffenen Fehlerbetrag jedoch nicht. Die bescheinigende Stelle wurde ersucht, alle relevanten Unterlagen zu prüfen und den Fehler im Zusammenhang mit den genannten Ausgaben zu beziffern. 19.7.2. Argumente des Mitgliedstaats Die bescheinigende Stelle erstattete erstmals zum 16. September 2011 Bericht über ihre zusätzlichen Arbeiten; diese wurden im Rahmen eines Kontrollbesuchs geprüft, den das Referat J.5 der GD AGRI vom 19. bis zum 23. September 2011 durchführte. Während des Kontrollbesuchs wurde bestätigt, dass die bescheinigende Stelle im Rahmen ihrer zusätzlichen Arbeiten nicht alle relevanten Unterlagen geprüft hatte; daher hatte sie zu diesem Termin noch keinen konkreten bekannten Fehler ermittelt. Daher wurden die slowakischen Behörden erneut ersucht, alle relevanten Unterlagen zu prüfen und den genauen Betrag des finanziellen Fehlers zu ermitteln und durch die bescheinigende Stelle bestätigen zu lassen. Außerdem wurde die Zahlstelle gebeten, nachfassende Maßnahmen zu den Ergebnissen der bescheinigenden Stelle durchzuführen und ihre Verfahren entsprechend anzupassen. Der zweite Bericht über die zusätzlichen Arbeiten ging am 10. Juli 2012 ein. Aus diesem Dokument geht hervor, dass die bescheinigende Stelle eine umfassende Prüfung aller Unterlagen einschließlich einer erheblichen Anzahl von Vor-Ort-Kontrollen bei den betroffenen Begünstigten durchführte. Auf diese Weise ermittelte die bescheinigende Stelle einen Gesamtfehler in Höhe von 1 764 408,41 EUR; dies entspricht 18,81 % der Ausgaben im Rahmen der betroffenen Maßnahmen und 0,47 % der Gesamtausgaben im Rahmen des ELER. 171 Der Bericht und die Berechnungen der bescheinigenden Stelle bilden eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung des finanziellen Fehlers; daher kann für die ELER-Abschlüsse der Zahlstelle für das Haushaltsjahr 2010 ein Rechnungsabschluss im nächsten Beschluss über den Rechnungsabschluss vorgeschlagen werden. Es wird jedoch eine finanzielle Berichtigung in Höhe des von der bescheinigenden Stelle berechneten Betrags vorgeschlagen. Am 4. September 2012 bestätigten die slowakischen Behörden, dass sie eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 1 764 408,41 EUR akzeptieren würden und dass die Zahlstelle dem Fonds bislang noch keinen Anteil der Ausgaben gutgeschrieben hat. 19.7.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung Die finanzielle Berichtigung wurde wie folgt berechnet: Art der BerichtigungsWährung Berichtigung betrag Finanzielle Auswirkung Zahlstelle Maßnahme APA, SK 1.6 punktuell EUR –745 820,06 –745 820,06 APA, SK 3.3 punktuell EUR –312 107,85 –312 107,85 APA, SK 5.1 punktuell EUR –706 480,50 –706 480,50 EUR –1 764 408,41 –1 764 408,41 INSGESAMT 19.7.4. Stellungnahme der Schlichtungsstelle – entfällt 19.7.5. Abschließender Standpunkt der Kommission – entfällt 172 19.8. SLOWENIEN Am 15. Januar 2013 (Ares(2013)223739) teilte Slowenien der GD AGRI mit, dass die Berichtigung gemäß Audit Nr. FA/2010/087/SI in Höhe von 6010,62 EUR in dem am 22. Juni 2012 verabschiedeten Beschluss 2012/336/EU mit EGFL-Ausgaben und nicht mit dem ELER in Zusammenhang steht und somit fälschlicherweise in den Beschluss 2012/336/EU aufgenommen wurde. Die GD AGRI prüfte die von dem Mitgliedstaat vorgelegten Unterlagen und gibt Sloweniens Antrag auf Berichtigung des Fehlers statt. Somit wird für den ELER eine Rückerstattung in Höhe von 6010,62 EUR vorgenommen und die Berichtigung von 6010,62 EUR der EGFL-Einnahmenlinie gutgeschrieben. 19.9. GRIECHENLAND – Urteil vom 10. Oktober 2012 in der Rechtssache T-158/09 Das Gericht der Europäischen Union hat in der Rechtssache T-158/09 bezüglich des Einspruchs Griechenlands gegen die Entscheidung der Kommission K(2009) 810 endgültig vom 16. Februar 2009 sein Urteil gefällt. Mit diesem Urteil wurde die Berichtigung eines Betrags von 820 821,99 EUR annulliert, weshalb diese Summe an Griechenland zurückzuerstatten ist. 174 20. KLAGEN BEIM GERICHT DER EU UND RECHTSMITTEL BEIM EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF 20.1. Urteile des EU-Gerichtshofs Seit Fertigstellung des Zusammenfassenden Berichts D(2012)1419694-Rev.1 vom 15. Oktober 2012 zum Ad-hoc-Beschluss Nr. 40 sind folgende Urteile des Gerichts der EU bzw. des Europäischen Gerichtshofs zu Klagen gegen Konformitätsabschlussbeschlüsse ergangen: - in der Rechtssache T-491/09 (gegen den Ad-hoc-Beschluss Nr. 31) wurde eine von Spanien angestrengte Nichtigkeitsklage am 17. Oktober 2012 vom Gerichtshof abgewiesen; - in der Rechtssache T-588/10 (gegen den Ad-hoc-Beschluss Nr. 34) wurde eine von Griechenland angestrengte Nichtigkeitsklage am 13. Dezember 2012 vom Gerichtshof abgewiesen. In folgenden Fällen wurden Rechtsmittel eingelegt: - C-552/12 P (gegen den Ad-hoc-Beschluss Nr. 32), von Griechenland am 3. Dezember 2012 (gegen das Urteil in der Rechtssache T-215/10); - T-503/12 (gegen den Ad-hoc-Beschluss Nr. 39, vom Vereinigten Königreich am 16. November 2012 . 20.2. Noch beim EU-Gerichtshof anhängige Klagen Über die beim Gericht der EU bzw. Europäischen Gerichtshof noch anhängigen Verfahren und die betreffenden Beträge geben die nachstehenden Tabellen A bis J Aufschluss (Stand: 1. Februar 2013). 175 TABELLE A BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2007/647/EG, STAND 1. FEBRUAR 2013 (25. Entscheidung) Verweis auf den Zusammenfassenden Bericht AGRI-61870-02-2007 vom 30. April 2007 Rechtssache Mitgliedstaat Betroffene Ausgaben T-463/07 Italien - Tierprämien – Rinder 11.2 –752 238,00 - Olivenöl 13.1 –76 431 065,57 - Trockenfutter 15.1 –6 215 115,69 176 Gesamtbetrag der strittigen Berichtigung (EUR) TABELLE B BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2009/253/EG, STAND 1. FEBRUAR 2013 (30. Entscheidung) Verweis auf den Zusammenfassenden Bericht AGRI-64177-00-2008 vom 6. Januar 2009 Rechtssache Mitgliedstaat Betroffene Ausgaben C-417/12 P Dänemark - Flächenbezogene Beihilfen (Ackerkulturen) 177 12.1 Gesamtbetrag der strittigen Berichtigung (EUR) –100 624 417,05 TABELLE C BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2009/721/EG, STAND 1. FEBRUAR 2013 (31. Entscheidung) Verweis auf den Zusammenfassenden Gesamtbetrag der strittigen Bericht Berichtigung (EUR) D/170910/2009/Anhang 2 vom 31. März 2009 Rechtssache Mitgliedstaat Betroffene Ausgaben T-486/09 Polen - Entwicklung des ländlichen Raums 178 17.5 –11 077 828,03 TABELLE D BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2010/152/EU, STAND 1. FEBRUAR 2013 (32. Entscheidung) Rechtssache Mitgliedstaat Betroffene Ausgaben T-241/10 Polen - Flächenbezogene Beihilfen Verweis auf den Zusammenfassenden Bericht D/2009/20912 – Anhang 2 vom 25. September 2009 12.3 Gesamtbetrag der strittigen Berichtigung (EUR) –279 794 442,15 PLN –25 583 996,81 EUR C-552/12 P Griechenland - Baumwolle 14.1 -105 453 107,44 EUR - Ländliche Entwicklung 17.2 -18 523 716,00 EUR - Interventionsbestände: Lebensmittel für Bedürftige 6.1 -8 330 648,04 EUR 179 TABELLE E BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2010/399/EU, STAND 1. FEBRUAR 2013 (33. Entscheidung) Rechtssache Mitgliedstaat C-248/12 P Vereinigtes Königreich Nordirland Verweis auf den Zusammenfassenden Bericht D/2010/283812 – Anhang 2 vom 18. Juni 2010 Betroffene Ausgaben - Flächenbezogene Beihilfen 12.6 – 180 Gesamtbetrag der strittigen Berichtigung (EUR) –18 600 258,71 EUR TABELLE F BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2010/668/EU, STAND 1. FEBRUAR 2013 (34. Entscheidung) Verweis auf den Zusammenfassenden Bericht D/2010/641421 – Anhang 2 vom 19. Juli 2010 Rechtssache Mitgliedstaat Betroffene Ausgaben T-16/11 Niederlande - Kartoffelstärke 10.1 –28 947 149,31 EUR T-2/11 Portugal - POSEI 10.1 –743 251,25 EUR T-3/11 Portugal - Flächenbezogene Beihilfen 12.4 –40 690 655,11 EUR T-44/11 Italien - Magermilchpulver 5.1 - Unregelmäßigkeiten 19.10 181 Gesamtbetrag der strittigen Berichtigung (EUR) –1 688 049,32 –14 257 072,07 TABELLE G BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2011/244/EU, STAND 1. FEBRUAR 2013 (35. Entscheidung) Verweis auf den Zusammenfassenden Bericht D/2011/211644 – Anhang 2 vom 16. März 2011 Rechtssache Mitgliedstaat Betroffene Ausgaben T-294/11 Griechenland Olivenölerzeugung 15.3 –133 315 230,85 EUR Olivenanbau – GIS 15.2 –3 701 088,51 EUR Flächenbezogene Beihilfen 12.3 –122 377 701,43 EUR 12.1 –24 543 106,87 EUR T-335/11 Bulgarien Flächenbezogene Beihilfen T-343/11 Niederlande Obst und Gemüse – operationelle Programme und 4.2 Anerkennung von Erzeugerorganisationen T-358/11 Italien Öffentliche Lagerhaltung – Zucker 182 6.1 Gesamtbetrag der strittigen Berichtigung (EUR) –22 691 407,79 EUR –1 280 077,00 EUR TABELLE H BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2011/689/EU, STAND 1. FEBRUAR 2012 (36. Entscheidung) Verweis auf den Zusammenfassenden Bericht D/2011/661767 – Anhang 2 vom 24. Juni 2011 Rechtssache Mitgliedstaat Betroffene Ausgaben T-632/11 Griechenland - Wein 7.1 –2 917 742,49 EUR - Zahlungsansprüche 12.7 –6 827 136,45 EUR - Milchquoten 5.1 –70 912 382,00 EUR T-661/11 Italien 183 Gesamtbetrag der strittigen Berichtigung (EUR) TABELLE I BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2012/336/EU, STAND 1. FEBRUAR 2013 (38. Entscheidung) Verweis auf den Zusammenfassenden Gesamtbetrag der strittigen Bericht Berichtigung (EUR) D/2012/217738 – Anhang 2 vom 21. Februar 2012 Rechtssache Mitgliedstaat Betroffene Ausgaben T-376/12 Griechenland - Getrocknete Weintrauben 4.3 –71 505 741,96 EUR - Wein 7.2 –21 336 120,00 EUR - Tomaten-Verarbeitung 4.4 –8 746 634,09 EUR T-387/12 Italien 184 TABELLE J BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2012/500/EU, STAND 1. FEBRUAR 2013 (39. Entscheidung) Rechtssache Mitgliedstaat Betroffene Ausgaben T-503/12 Vereinigtes Königreich - Flächenbezogene Beihilfen Verweis auf den Zusammenfassenden Bericht D/2012/811463 – Anhang 2 vom 1. Juni 2012 12.5 185 Gesamtbetrag der strittigen Berichtigung (EUR) –30 063 412,05 EUR 21. SCHLICHTUNGSVERFAHREN Die im vorliegenden zusammenfassenden Bericht angeführten Fälle sind Gegenstand folgender Berichte der Schlichtungsstelle: 11/PT/476, 11/GR/499, 10/UK/463, 12/ES/514, 12/IE/515, 12/GR/530, 11/LT/509, 11/PL/496, 12/PL/520, 11/SK/497, 12/PL/517. Commission européenne, 1049 Bruxelles/Europese Commissie, 1049 Brussel − BELGIQUE/BELGIË. Tel. +32 229-91111.