1 Synopse zu den Abschlüssen im VKA – Bereich ver.di und Marburger Bund vom August 2006 – nur ärztliche Regelungen (Stand 22.8.2006 – Eckpunkte) ver.di Marburger Bund 1. Geltungsbereich 1. Geltungsbereich Nachfolgende Regelungen gelten für Beschäftigte, die in einem Nachfolgende Regelungen gelten für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der VKA ist, wenn sie in Mitgliedsverbandes der VKA ist, wenn sie in - Krankenhäusern einschließlich psychiatrischen Krankenhäusern, - Krankenhäusern einschließlich psychiatrischen Krankenhäusern, - medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder - medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder - sonstige Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, - sonstige Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind. beschäftigt sind. Protokollerklärung zum Geltungsbereich: Protokollerklärung zum Geltungsbereich: Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflegeund Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. RehaEinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bilden. Sonstige Einrichtungen können durch Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden. Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflegeund Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. RehaEinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bilden. Sonstige Einrichtungen können durch Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden. 3. Bei vom Marburger Bund oder mit Vollmacht für ihn abgeschlossenen Sanierungs-/ Notlagentarifverträgen, 2 Die Anwendung dieses Tarifvertrages nach Ablauf von Notlagen-, Sanierungs- und Zusi-Tarifverträgen ist bei ver.di unter In-Kraft-Treten, Laufzeit und Übergangsregelungen geregelt. Tarifverträgen zur Zukunftssicherung und anderweitigen Tarifverträgen zur Beschäftigungssicherung tritt dieser Tarifvertrag erst mit Ablauf der zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Tarifvertrages geltenden Laufzeit bzw. im Falle einer Kündigung des jeweiligen Tarifvertrages mit Ablauf der Kündigungsfrist in Kraft. Bei Arbeitgebern, bei denen solche Tarifverträge ausschließlich mit anderen Gewerkschaften abgeschlossen worden sind, ist auf Landesebene innerhalb von sechs Monaten über die vollständige oder teilweise Anwendung des vorliegenden Tarifvertrages zu verhandeln. Satz 2 gilt für die Zeit ab 1. Januar 2008 entsprechend für Tarifverträge nach Satz 1, deren Laufzeit über den 31. Dezember 2007 hinaus geht. 2. Arbeitszeit für Ärztinnen und Ärzte 2. Arbeitszeit 1. Umfang der Arbeitszeit Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Bis zum 1. Oktober 2006 (unterliegt noch der Redaktion) dieser Regelungen haben bisher vollbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte im Tarifgebiet West die Möglichkeit, eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Stunden/Woche zu vereinbaren. Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, können mit dem Arbeitgeber individuell vereinbaren, die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochenstundenzahl zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwischen ihrer bisherigen Wochenstundenzahl und ihrer früher geltenden Wochenarbeitszeit entspricht. Der Ausgleichszeitraum ist gemäß TVöD § 6 Abs.2 ein Zeitraum bis Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Bis zum 1. Dezember 2006 dieser Regelungen haben bisher vollbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte im Tarifgebiet West die Möglichkeit, eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Stunden/Woche zu vereinbaren. Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, können mit dem Arbeitgeber individuell vereinbaren, die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochenstundenzahl zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwischen ihrer bisherigen Wochenstundenzahl und ihrer früher geltenden Wochenarbeitszeit entspricht. 3 zu einem Jahr zugrunde zu legen. Festlegung durch die Betriebsparteien Der Ausgleichszeitraum für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt ein Jahr. Keine Aussage zur Festlegung der Betriebsparteien 2. Zwölf-Stunden-Schichten 2. Zwölf-Stunden-Schichten Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere des § 5 ArbSchG, kann die Die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst kann auf bis zu zwölf tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. In ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. In unmittelbarer unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-StundenFolge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölfacht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. Solche Schichten Stunden-Schichten geleistet werden. Solche Schichten können nicht können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden. mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden. Verzicht auf die Voraussetzungen des ArbZG und des ArbSchG (damit v.a. auf den Gesundheitsschutz im Hinblick auf Arbeitszeit) 1. Höchstarbeitszeit bei Bereitschaftsdienstes IV. (1) Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit 1. ohne Arbeitsleistung überwiegt. Die Voraussetzungen zur Durchführung von Bereitschaftsdiensten sind bereits im TVöD BT-K § 45 identisch geregelt, die beim MB nun in nr. 1 und 2. formuliert sind; 2. Höchstarbeitszeit bei Bereitschaftsdienst Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst der Stufen I oder II fällt, kann unter den Voraussetzungen einer - Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle, - Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und - ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2 Nr. 3 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 und 6 Abs. 2 ArbZG über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst der Stufen I oder II abgeleistet wird. Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang 4 Bereitschaftsdienst der Voraussetzungen einer - Stufe III fällt, kann unter den Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle, Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2 Nr. 3 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 und 6 Abs. 2 ArbZG über acht Stunden hinaus auf bis zu 18 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst der Stufe III abgeleistet wird. In einer Betriebs/Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden unter den Voraussetzungen und im Rahmen des Satz 1 verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird. 3. Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich von Bereitschaftsdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen max. 24 Stunden betragen, wenn dadurch für den einzelnen Arzt mehr Wochenenden und Feiertage frei sind. 4. Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann im Rahmen des § 7 Abs. 2a ArbZG und innerhalb der Grenzwerte nach den Ziffern 1 und 2 eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen. Die wöchentliche Arbeitszeit darf dabei durchschnittlich bis zu 58 Stunden betragen. Mit Arbeitsschutzregelung ohne DV/BV Stufe I – 16 Std. (8 Std. Vollarbeit plus BD) Stufe II und III – 13 Std. (8 Std. Vollarbeit plus BD) Mit Arbeitsschutzregelung mit DV/BV : 24 Std. (über 8 Std. mit Mit Arbeitsschutzregelung, ohne DV/BV BD) Stufe I oder II – 24 Std. (8 Std. Vollarbeit plus BD) Stufe III – 18 Std. (8 Std. Vollarbeit plus BD) Wöchentliche Höchstarbeitszeit, mit Arbeitsschutzregelung 5 mit DV/BV: Stufe I – 58 Std. Stufe II und III – 54 Std. 24 Std. mit DV/BV (8 Std. Vollarbeit plus BD) wöchentliche Höchstarbeitszeit ohne Arbeitsschutzregelung 58 Std. – ohne BV/DV Bewertung und Bezahlung des Bereitschaftsdienstes (2) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des V. Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß 1. durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wie folgt als Arbeitszeit gewertet: Bereitschaftsdienststufe I (bis zu 25 v. H. Arbeitsleistung) Bereitschaftsdienststufe II (über 25 bis 40 v. H. Arbeitsleistung) Bereitschaftsdienststufe III (über 40 bis 49 v. H. Arbeitsleistung) 2. Die Tarifvertragsparteien werden sich über eine Bewertung des Freizeitausgleichs und eine Neubewertung der Bemessungsgrundlage für die Bezahlung (feste Beträge) spätestens bis zum 1.09.2006 verständigen. Hierbei erfolgt eine Orientierung an dem bisherigen Volumen der Bereitschaftsdienstbezahlung (§ 46 BT-K). Zur Zeit Status Quo: West: BAT II: BAT Ib: BAT Ia: BAT I: Der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst 60 v.H. nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. 75 v.H. Zum 90Zwecke v.H. der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wie folgt als Arbeitszeit gewertet: Bereitschaftsdienststufe I (bis zu 25 v. H. Arbeitsleistung) Bereitschaftsdienststufe II (über 25 bis 40 v. H. Arbeitsleistung) Bereitschaftsdienststufe III (über 40 bis 49 v. H. Arbeitsleistung) 3. 23,32 € 25,46 € 27,68 € 30,20 € Bewertung und Bezahlung des Bereitschaftsdienstes Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das nachstehende Entgelt je Stunde gezahlt: EG I EG II 22,30 Euro, 27,10 Euro, 6 7 9 6 EG III EG IV Im Tarifgebiet Ost beträgt der Bemessungssatz 95,5 v.H., ab 1.7.2007 – 97 v.H. 30,00 Euro, 32,00 Euro. Im Tarifgebiet Ost beträgt der Bemessungssatz 95,5 v.H., ab dem 1. Juli 2007 97 v.H. (3) Die / Der Beschäftigte erhält neben dem Entgelt nach Satz 1 für die als Arbeitszeit errechnete Zeit des Bereitschaftsdienstes an Feiertagen je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 25 v.H. (Werte) der jeweiligen Entgeltgruppe. Der Arzt erhält neben dem Entgelt nach Satz 1 für die als Arbeitszeit errechnete Zeit des Bereitschaftsdienstes an Feiertagen je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 25 v.H. des Stundenentgelts nach Satz 1. Weitergehende Ansprüche auf Zeitzuschläge bestehen nicht. Weitergehende Ansprüche auf Zeitzuschläge bestehen nicht. (4) Die errechnete Arbeitszeit einschließlich etwaiger Zeitzuschläge 4. nach Ziffer 3 Satz 2 kann für Ärzte bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden. Die errechnete Arbeitszeit einschließlich etwaiger Zeitzuschläge nach Ziffer 3 Satz 3 kann bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden. Für sonstige Beschäftigte gilt Satz 1, wenn dies zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes notwendig ist oder dies durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung zugelassen ist oder wenn die / der Beschäftigte dem zustimmt. (5) Die Zuweisung zu den Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt 5. bei Ärztinnen / Ärzten durch schriftliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar. Bei sonstigen Beschäftigten entsprechend § 46 Abs. 2 BT-K. Rufbereitschaft Definition identisch VI. Die Zuweisung zu den Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch schriftliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar. Rufbereitschaft 1. Der Arzt hat sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der 7 regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arzt vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel zur Gewährleistung der Erreichbarkeit ausgestattet wird. Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG). 2. 12,5 v.H. für jede Stunde ununterbrochener Rufbereitschaft keine Einschränkung auf Einsatz im Krankenhaus Für eine Rufbereitschaft von mind. zwölf Stunden wird für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des individuellen Stundenentgelts gezahlt. Für Rufbereitschaften von weniger als zwölf Stunden werden für jede angefangene Stunde 12,5 v.H. des individuellen Stundenentgelts gezahlt. Rundung auf jede angefangene Stunde der Inanspruchnahme Ohne Zeitzuschläge Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im Krankenhaus einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. Für die Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaige Zeitzuschläge gezahlt. Protokollerklärung: Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen. 3. Eingruppierung, Entgelttabelle Entgeltgruppe 1 Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit VII. Eingruppierung Entgeltgruppe 1 8 Entgeltgruppe 2 Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit Tabelle Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Arzt/Ärztin 3.400 € 3.650 € 3.850 € 4.000 € 4.100 € 12 Mo 24 Mo 24 Mo 48 Mo Fachärzte 4.300 € 4.750 € 5.100 € 5.600 € 48 Mo 48 Mo 48 Mo Oberärztinnen/Oberarzt: Zulage 500 Euro Arzt Entgeltgruppe 2 Facharzt Tabelle Stufe 1 3.420 € 12 Mo Facharzt 4.450 € 36 Mo Oberarzt 5.650 € 36 Mo Leit. Oberarzt 6.500 € Arzt: Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 3.640 € 3.760 € 4.000 € 4.200 € 12 Mo 18 Mo 18 Mo 4.800 € 5.110 € 5.300 € 5.600 € 36 Mo 48 Mo 60 Mo 6.000 € AT AT Protokollerklärung: Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische Verantwortung für selbständige Teiloder Protokollerklärung: Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ab In- Facharzt ist derjenige Arzt, der aufgrund Kraft-Treten dieses Tarifvertrages durch ausdrückliche Anordnung Facharztweiterbildung in seinem Fachgebiet tätig ist. übertragen worden ist. Entgeltgruppe 3 Leitende Oberärztin/Leitender Oberarzt: Zulage 750 Euro Oberarzt Protokollerklärung: Fachärztin/Facharzt, der/dem die ständige Vertretung der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes (Chefärztin/Chefarzt) vom Arbeitgeber durch ausdrückliche Anordnung übertragen worden ist (Leitende Oberärztin/Leitender Oberarzt). abgeschlossener Protokollerklärung: Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist. Entgeltgruppe 4 Leitender Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die ständige Vertretung des Protokollerklärung: Leitender Oberarzt ist nur der Arzt, der den leitenden Arzt in der leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann worden ist . daher innerhalb einer Klinik nur von einem Arzt erfüllt werden. Protokollerklärung: Leitender Oberarzt ist nur derjenige Arzt, der den leitenden Arzt in der Für Oberärztinnen und Oberärzte / leitende Oberärztinnen und 9 Oberärzte: Anwendung § 41 BT-K mit redaktioneller Anpassung. Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik in der Regel nur von einem Arzt erfüllt (Werte auf Basis von 40 Stunden/Woche einschließlich werden. Jahressonderzahlung im Tarifgebiet West; Tarifgebiet Ost entsprechend der Bemessungssätze ab 01.07.2006 95,5 %, ab 01.07.2007 97 %. Werte auf Basis von 40 Stunden/Woche einschließlich Jahressonderzahlung. 4. Anrechnung von Vorzeiten Ärzte ohne Facharztanerkennung: Zeiten ärztlicher Berufserfahrung werden bei der Stufenzuordnung angerechnet. Eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum gilt als ärztliche Berufserfahrung; dies gilt auch für bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages beschäftigte Ärzte. Im Tarifgebiet Ost beträgt der Bemessungssatz 95,5 v.H. der Tabellenentgelte. Dieser Bemessungssatz erhöht sich zum 1. Juli 2007 auf 97 v.H. IX. 1. Ärzte mit Facharztanerkennung: Zeiten fachärztlicher Berufserfahrung werden bei Neueinstellungen in der Regel angerechnet. Zeiten einer vorhergehenden beruflichen 2. Tätigkeit können angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind. Protokollerklärung: Zeiten ärztlicher Tätigkeit sind nur solche, die von einem gemäß § 10 BÄO oder einer vergleichbaren Qualifikation eines EUMitgliedstaates approbierten Beschäftigten geleistet worden sind. Regelungen zur Qualifizierung/Befristung: Derzeit kein zusätzliches Leistungsentgelt. Vereinbarung eines Leistungsentgeltes bleibt künftigen Tarifverhandlungen vorbehalten. Anrechnung von Vorzeiten Ärzte ohne Facharztanerkennung: Zeiten ärztlicher Tätigkeiten werden bei der Stufenzuordnung angerechnet. Eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum gilt als ärztliche Tätigkeit. Ärzte mit Facharztanerkennung: Zeiten fachärztlicher Tätigkeiten werden in der Regel angerechnet. Zeiten einer vorhergehenden beruflichen Tätigkeit können angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind. Protokollerklärung: Zeiten ärztlicher Tätigkeiten im Ausland im Sinne der Ziffern 1 und 2 sind nur solche, die von einer Ärztekammer als der inländischen ärztlichen Tätigkeit gleichwertig anerkannt werden. EU-Konform???? 10 Für Beschäftigte in (Facharzt-)Weiterbildung zu Weiterbildungsplan mit entsprechender Organisationsverpflichtung des Arbeitgebers sowie ggf. Verlängerung befristeter Verträge Keine Regelung 3. Vorweggewährung von Stufen Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften können im Einzelfall X. Vorweggewährung von Stufen Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe zur Bindung von qualifizierten Fachkräften können im Einzelfall Ärzten können bis zu 20 % der Stufe 2 zusätzlich erhalten. abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Ärzte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 % der Stufe 2 zusätzlich erhalten. Nr. IX des MB ist nicht Inhalt der ver.di Regelung – diese beinhaltet die befristete Abweichungsmöglichkeit nach oben und unten beim Entgelt, eine grenzenlose Abweichungsmöglichkeit bei der XI. Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft und wöchentlichen Arbeitszeit sowie von allen anderen sonstigen Beschäftigungssicherung tariflichen Ansprüchen. Zur wirtschaftlichen Existenzsicherung eines Krankenhauses und Falls damit nicht die vollständige Übernahme des ZuSi gemeint ist, zur Vermeidung eines Personalabbaus können für Ärzte an ist dies ein Freibrief. einzelnen Krankenhäusern durch einen Tarifvertrag zwischen dem jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverband und dem Marburger Bund auf Landesebene befristet Abweichungen von der Entgelttabelle, von der wöchentlichen Arbeitszeit und von sonstigen tariflichen Leistungen vereinbart werden. 5. Dokumentation geleisteter Arbeitsstunden Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Zeiterfassung oder auf andere Art und Weise zu dokumentieren. XII. Dokumentation geleisteter Arbeitsstunden 11 Die Arbeitszeiten der Ärzte sind durch elektronische Verfahren oder auf andere Art in geeigneter Weise objektiv zu erfassen und zu dokumentieren. 6. Teilnahme an Kongressen und Fachtagungen Zur Teilnahme an Arztkongressen, Fachtagungen u.ä. ist der Ärztin/dem Arzt Arbeitsbefreiung bis zu drei Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Die Arbeitsbefreiung wird auf einen Anspruch nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder angerechnet. Bei Kostenerstattung durch Dritte kann eine Freistellung für bis zu fünf Arbeitstage erfolgen. 2. Schadenshaftung XIII. Teilnahme an Kongressen und Fachtagungen Zur Teilnahme an medizinischen wissenschaftlichen Kongressen und ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen u.ä. ist dem Arzt Arbeitsbefreiung bis zu drei Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Die Arbeitsbefreiung wird auf einen Anspruch nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder angerechnet. Bei Kostenerstattung durch Dritte kann eine Freistellung für bis zu fünf Arbeitstagen erfolgen. In Fällen, in denen kein grob fahrlässiges und kein vorsätzliches Handeln vorliegt, ist die / der Beschäftigte von etwaigen XIV. Schadenshaftung Haftungsansprüchen freizustellen. In Fällen, in denen kein grob fahrlässiges und kein vorsätzliches Handeln vorliegt, ist der Arzt von etwaigen Haftungsansprüchen freizustellen. Im übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung. 7. Weitere Regelungen 1. Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. Die XV. Sonstige Regelungen Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet Zu den Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von 1. ärztliche Bescheinigungen auszustellen. Die Ärzte können vom leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden. zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärzten oder für Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden. 2. Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und 12 Hubschraubern teilzunehmen. Für jeden Einsatz in diesem 2. Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 20,00 Euro. Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 2 Stufe 1. Protokollerklärungen zu Ziffer 2: 1. Eine Ärztin/Ein Arzt, die/der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen. 2. Eine Ärztin/Ein Arzt, der/dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z. B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, langjährige Tätigkeit als Bakteriologin/Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden. 3. Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden, gehört zu den Ärztinnen und 3. Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit. 4. Die Ärztin/Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem 4. Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes. Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so hat die Ärztin/der Arzt nach Maßgabe ihrer/seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 20,00 Euro. Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 2 Stufe 1. Protokollerklärungen zu Ziffer 2: 1. Ein Arzt, der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen. 2. Ein Arzt, dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z. B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, langjährige Tätigkeit als Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden. Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden, gehört zu den den Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit. Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes. Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem 13 In allen anderen Fällen ist die Ärztin/der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. Die Ärztin/Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer/seiner Beteiligung entspricht. Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. Arbeitgeber zu, so hat der Arzt nach Maßgabe seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. In allen anderen Fällen ist der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß seiner Beteiligung entspricht. Im übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. XVI. Geltung weiterer Regelungen § 18 TVöD findet bei ver.di auch für Ärzte und Ärztinnen Anwendung Urlaubsregelungen sind beim MB noch unklar Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, werden im übrigen inhaltsgleiche Tarifregelungen und Tarifverträge entsprechend den für die übrigen Beschäftigtengruppen in Krankenhäusern und in den unter Nr. I. Ziffer 1 genannten Einrichtungen geltenden tariflichen Regelungen mit folgenden Maßgaben vereinbart: 1. § 18 TVöD-K Leistungsentgelt findet keine Anwendung. 2. § 20 TVöD-K Jahressonderzahlung entfällt. 3. § 26 Erholungsurlaub Der Marburger Bund und der Kommunale Arbeitgeberverband in Hessen werden die Regelung in Art. III § 1 des Tarifvertrages zu § 71 BAT Besitzstandswahrung (33 Tage Erholungsurlaub für über 50jährige) hinsichtlich ihrer Weitergeltung prüfen und ggf. über eine Anpassung an die allgemeinen Urlaubsregelungen verhandeln. 14 4. § 35 Abs. 4 TVöD-K wird um folgenden Satz ergänzt: „Das Endzeugnis und Zwischenzeugnis sind vom leitenden Arzt und einer vertretungsberechtigten Person des Arbeitgebers zu unterzeichnen.“ § 32 TVöD-K = Führung auf Zeit Zu Nr. 8 der MB Regelung: keine Regelung in ver.di 8. Zu Nr. 9 der MB Regelung: Diese befindet sich bei ver.di gerade in der Redaktionsverhandlung. Stand: Erhöhung Vergleichsentgelt Ärzte Faktor 0,0775 Tarifgebiet West Faktor 0,0375/0,05 Tarifgebiet Ost 5. § 12.1 TVöD-K findet keine Anwendung. 6. Bei Eingruppierung und Höhergruppierung erfolgt die Stufenzuordnung nach Maßgabe von Ziffer IX (Anrechnung von Vorzeiten). 7. § 32 TVöD-K kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres gesondert schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007. Im Falle einer Kündigung ist eine weitere befristete Verlängerung bzw. ein befristeter Neuabschluss des Arbeitsvertrages gemäß § 32 TVöD-K nach Wirksamwerden der Kündigung ausgeschlossen. Für das Tarifgebiet Ost erfolgt zusätzlich zu § 37a ATV-K eine weitere Beteiligung der Ärzte an ihrer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 1,9 % und ab 1. Juli 2007 von 2,0 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts unter Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Ersparnis von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Nachteile der Ärzte in der Ärzteversorgung sind hierbei auszuschließen. 9. Überleitungsregelungen Erhöhung Vergleichsentgelt um Bewährungs-, Fallgruppen-, LASt-aufstiege BAT/-O bis 31.7.06 Faktor 0,05 West 15 Faktor 0,0375 Ost a) Für die Überleitung werden Ärzte, die sich nicht in einer individuellen Zwischen- oder Endstufe befinden und Entgelt - der Entgeltgruppe 14 Stufen 1 und 2 erhalten, der Entgeltgruppe I, der Entgeltgruppe 14 Stufen 3 und 4 sowie Entgeltgruppe 15 Stufen 5 und 6 erhalten, der Entgeltgruppe II zugeordnet. b) Ärzte ohne Facharztanerkennung, die einer individuellen Zwischenstufe oder individuellen Endstufe zugeordnet sind, werden der Entgeltgruppe I, Fachärztinnen und Fachärzte, die einer individuellen Zwischenstufe oder individuellen Endstufe zugeordnet sind, werden der Entgeltgruppe II zugeordnet. Das Vergleichsentgelt erhöht sich um den Höhergruppierungsgewinn, der sich bei Weiteranwendung des BAT/BAT-O durch einen bis zum 31. Juli 2006 eingetretenen Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg ergeben hat oder hätte. § 8 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA findet entsprechende Anwendung bis zum 31. Juli 2006. Dies gilt entsprechend für Stufensteigerungen, die bis zum 31. Juli 2006 bei Weiteranwendung des BAT/BAT-O erfolgt sind oder wären. Die Zahlung der anteiligen Jahressonderzuwendung befindet sich Für die Stufenzuordnung wird dieses Vergleichsentgelt (§ 5 TVÜVKA) um den Faktor 0,05 (Tarifgebiet West) bzw. den Faktor 0,0375 (Tarifgebiet Ost) erhöht. Übersteigt das Vergleichsentgelt das Entgelt der zutreffenden Stufe, werden diese Ärzte einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet. Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe, werden Ärzte einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. 16 bei ver.di ebenfalls noch in der Redaktionsverhandlung, c) Der weitere Stufenaufstieg erfolgt unter Berücksichtung von Ziffer 6. Dies gilt auch bei Höhergruppierungen. d) Ein Strukturausgleich wird nicht verhandelt. e) VII. In-Kraft-Treten, Mindestlaufzeit, Übergangsregelung 1. In-Kraft-Treten: 1. August 2006, Ärzte erhalten mit dem Entgelt für den Monat Oktober 2006 eine anteilige Zuwendung nach Maßgabe der Zuwendungstarifverträge für die Monate Januar bis Juli 2006 in der Höhe, die der Arzt erhalten hätte, wenn die Zuwendung bereits im Juli 2006 fällig gewesen wäre (Bemessungsmonat Juli 2006). 2. Bei abgeschlossenen Sanierungs-/ Notlagentarifverträgen, Tarifverträgen zur Zukunftssicherung und anderweitigen Tarifverträgen zur Beschäftigungssicherung, einschließlich XVII. In-Kraft-Treten, Mindestlaufzeit, Kündigung Tarifverträge nach dem TVsA, treten die vorstehenden Regelungen erst mit Ablauf der zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen 1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2006 in Kraft. Tarifvertrages geltenden Laufzeit bzw. im Falle einer Kündigung des jeweiligen Tarifvertrages mit Ablauf der Kündigungsfrist in Kraft. 3. Für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Juli 2006 erhalten Ärzte mit dem Entgelt für August 2006 eine anteilige Jahressonderzahlung, wenn sie am 1. August 2006 im Arbeitsverhältnis stehen. 4. Für die Laufzeit gelten die entsprechenden Regelungen des TVöD. TV drei Monate zum Schluss eines Kalenderhalbjahres, frühestens zum 31.12.2009 Tabelle ohne Frist frühestens zum 31.12.2007 (TVöD) 2. Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009. 3. Die Entgelttabelle (Nr. VIII) kann ohne Einhaltung einer Frist 17 gesondert schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007.