Rufbereitschaft

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Synopse zu den Abschlüssen im VKA – Bereich ver.di und Marburger Bund vom August 2006 – nur ärztliche Regelungen (Stand 22.8.2006 – Eckpunkte)
ver.di
Marburger Bund
1. Geltungsbereich
1. Geltungsbereich
Nachfolgende Regelungen gelten für Beschäftigte, die in einem Nachfolgende Regelungen gelten für Beschäftigte, die in einem
Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines
Mitgliedsverbandes der VKA ist, wenn sie in
Mitgliedsverbandes der VKA ist, wenn sie in
-
Krankenhäusern einschließlich psychiatrischen Krankenhäusern,
-
Krankenhäusern einschließlich psychiatrischen Krankenhäusern,
-
medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
-
medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
-
sonstige Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen), in denen die
betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die
Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte
Ärztinnen oder Ärzte stattfindet,
-
sonstige Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen), in denen die
betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die
Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte
Ärztinnen oder Ärzte stattfindet,
beschäftigt sind.
beschäftigt sind.
Protokollerklärung zum Geltungsbereich:
Protokollerklärung zum Geltungsbereich:
Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflegeund Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. RehaEinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen
Krankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb
bilden. Sonstige Einrichtungen können durch Anwendungsvereinbarung
in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.
Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflegeund Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. RehaEinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen
Krankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb
bilden. Sonstige Einrichtungen können durch Anwendungsvereinbarung
in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.
3. Bei vom Marburger Bund oder mit Vollmacht für ihn
abgeschlossenen
Sanierungs-/
Notlagentarifverträgen,
2
Die Anwendung dieses Tarifvertrages nach Ablauf von Notlagen-,
Sanierungs- und Zusi-Tarifverträgen ist bei ver.di unter In-Kraft-Treten,
Laufzeit und Übergangsregelungen geregelt.
Tarifverträgen zur Zukunftssicherung und anderweitigen
Tarifverträgen zur Beschäftigungssicherung tritt dieser
Tarifvertrag erst mit Ablauf der zum Zeitpunkt des
Abschlusses des jeweiligen Tarifvertrages geltenden Laufzeit
bzw. im Falle einer Kündigung des jeweiligen Tarifvertrages
mit Ablauf der Kündigungsfrist in Kraft. Bei Arbeitgebern, bei
denen solche Tarifverträge ausschließlich mit anderen
Gewerkschaften abgeschlossen worden sind, ist auf
Landesebene innerhalb von sechs Monaten über die
vollständige oder teilweise Anwendung des vorliegenden
Tarifvertrages zu verhandeln. Satz 2 gilt für die Zeit ab 1.
Januar 2008 entsprechend für Tarifverträge nach Satz 1, deren
Laufzeit über den 31. Dezember 2007 hinaus geht.
2. Arbeitszeit für Ärztinnen und Ärzte
2. Arbeitszeit
1. Umfang der Arbeitszeit
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt
40 Stunden.
Bis zum 1. Oktober 2006 (unterliegt noch der Redaktion) dieser
Regelungen haben bisher vollbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte im
Tarifgebiet West die Möglichkeit, eine Teilzeitbeschäftigung im
Umfang
von
38,5
Stunden/Woche
zu
vereinbaren.
Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer
festen Wochenstundenzahl enthält, können mit dem Arbeitgeber
individuell vereinbaren, die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass
das Verhältnis der neu vereinbarten Wochenstundenzahl zur
regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwischen ihrer
bisherigen Wochenstundenzahl und ihrer früher geltenden
Wochenarbeitszeit entspricht.
Der Ausgleichszeitraum ist gemäß TVöD § 6 Abs.2 ein Zeitraum bis
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt
40 Stunden.
Bis zum 1. Dezember 2006 dieser Regelungen haben bisher
vollbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte im Tarifgebiet West die
Möglichkeit, eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5
Stunden/Woche zu vereinbaren. Teilzeitbeschäftigte, deren
Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl
enthält, können mit dem Arbeitgeber individuell vereinbaren, die
Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu
vereinbarten
Wochenstundenzahl
zur
regelmäßigen
Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwischen ihrer bisherigen
Wochenstundenzahl und ihrer früher geltenden Wochenarbeitszeit
entspricht.
3
zu einem Jahr zugrunde zu legen.
 Festlegung durch die Betriebsparteien
Der Ausgleichszeitraum für die Berechnung des Durchschnitts
der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt ein Jahr.
 Keine Aussage zur Festlegung der Betriebsparteien
2. Zwölf-Stunden-Schichten
2. Zwölf-Stunden-Schichten
Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeit- und
Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere des § 5 ArbSchG, kann die
Die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst kann auf bis zu zwölf
tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden
Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. In
ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. In unmittelbarer
unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-StundenFolge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und
Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als
innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölfacht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. Solche Schichten
Stunden-Schichten geleistet werden. Solche Schichten können nicht
können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
Verzicht auf die Voraussetzungen des ArbZG und des ArbSchG
(damit v.a. auf den Gesundheitsschutz im Hinblick auf Arbeitszeit)
1. Höchstarbeitszeit bei Bereitschaftsdienstes
IV.
(1) Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu
erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit 1.
ohne Arbeitsleistung überwiegt.
Die
Voraussetzungen
zur
Durchführung
von
Bereitschaftsdiensten sind bereits im TVöD BT-K § 45 identisch
geregelt, die beim MB nun in nr. 1 und 2. formuliert sind;
2.
Höchstarbeitszeit bei Bereitschaftsdienst
Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang
Bereitschaftsdienst der Stufen I oder II fällt, kann unter den
Voraussetzungen einer
- Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
- Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und
- ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung
des Gesundheitsschutzes
im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2 Nr. 3 ArbZG die
tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend
von den §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 und 6 Abs. 2 ArbZG über acht
Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn
mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als
Bereitschaftsdienst der Stufen I oder II abgeleistet wird.
Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang
4
Bereitschaftsdienst der
Voraussetzungen einer
-
Stufe
III
fällt,
kann
unter
den
Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und
ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung
des Gesundheitsschutzes
im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2 Nr. 3 ArbZG die
tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend
von den §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 und 6 Abs. 2 ArbZG über acht
Stunden hinaus auf bis zu 18 Stunden verlängert werden, wenn
mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als
Bereitschaftsdienst der Stufe III abgeleistet wird. In einer Betriebs/Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit über acht
Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden unter den Voraussetzungen
und im Rahmen des Satz 1 verlängert werden, wenn mindestens
die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst
abgeleistet wird.
3. Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich von
Bereitschaftsdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen max.
24 Stunden betragen, wenn dadurch für den einzelnen Arzt
mehr Wochenenden und Feiertage frei sind.
4.
Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang
Bereitschaftsdienst fällt, kann im Rahmen des § 7 Abs. 2a ArbZG
und innerhalb der Grenzwerte nach den Ziffern 1 und 2 eine
Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus
auch ohne Ausgleich erfolgen. Die wöchentliche Arbeitszeit darf
dabei durchschnittlich bis zu 58 Stunden betragen.
Mit Arbeitsschutzregelung ohne DV/BV
Stufe I – 16 Std. (8 Std. Vollarbeit plus BD)
Stufe II und III – 13 Std. (8 Std. Vollarbeit plus BD)
Mit Arbeitsschutzregelung mit DV/BV : 24 Std. (über 8 Std. mit
Mit Arbeitsschutzregelung, ohne DV/BV
BD)
Stufe I oder II – 24 Std. (8 Std. Vollarbeit plus BD)
Stufe III – 18 Std. (8 Std. Vollarbeit plus BD)
Wöchentliche Höchstarbeitszeit, mit Arbeitsschutzregelung
5
mit DV/BV:
Stufe I – 58 Std.
Stufe II und III – 54 Std.
24 Std. mit DV/BV (8 Std. Vollarbeit plus BD)
wöchentliche Höchstarbeitszeit ohne Arbeitsschutzregelung
58 Std. – ohne BV/DV
Bewertung und Bezahlung des Bereitschaftsdienstes
(2) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des V.
Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nach dem
Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß 1.
durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wie folgt als
Arbeitszeit gewertet:
Bereitschaftsdienststufe I (bis zu 25 v. H. Arbeitsleistung)
Bereitschaftsdienststufe II (über 25 bis 40 v. H. Arbeitsleistung)
Bereitschaftsdienststufe III (über 40 bis 49 v. H. Arbeitsleistung)
2.
Die Tarifvertragsparteien werden sich über eine Bewertung des
Freizeitausgleichs
und
eine
Neubewertung
der
Bemessungsgrundlage für die Bezahlung (feste Beträge) spätestens
bis zum 1.09.2006 verständigen. Hierbei erfolgt eine Orientierung an
dem bisherigen Volumen der Bereitschaftsdienstbezahlung (§ 46
BT-K).
Zur Zeit Status Quo:
West:
BAT II:
BAT Ib:
BAT Ia:
BAT I:
Der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber
bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit
aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber darf
Bereitschaftsdienst
60 v.H.
nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar
Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung
überwiegt.
75 v.H.
Zum 90Zwecke
v.H.
der Entgeltberechnung wird die Zeit des
Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nach
dem
Maß
der
während
des
Bereitschaftsdienstes
erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen
wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Bereitschaftsdienststufe I (bis zu 25 v. H. Arbeitsleistung)
Bereitschaftsdienststufe II (über 25 bis 40 v. H. Arbeitsleistung)
Bereitschaftsdienststufe III (über 40 bis 49 v. H. Arbeitsleistung)
3.
23,32 €
25,46 €
27,68 €
30,20 €
Bewertung und Bezahlung des Bereitschaftsdienstes
Für
die
als
Arbeitszeit
gewertete
Zeit
des
Bereitschaftsdienstes wird das nachstehende Entgelt je
Stunde gezahlt:
EG I
EG II
22,30 Euro,
27,10 Euro,
6
7
9
6
EG III
EG IV
Im Tarifgebiet Ost beträgt der Bemessungssatz 95,5 v.H., ab
1.7.2007 – 97 v.H.
30,00 Euro,
32,00 Euro.
Im Tarifgebiet Ost beträgt der Bemessungssatz 95,5 v.H., ab dem
1. Juli 2007 97 v.H.
(3) Die / Der Beschäftigte erhält neben dem Entgelt nach Satz 1 für die
als Arbeitszeit errechnete Zeit des Bereitschaftsdienstes an
Feiertagen je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 25 v.H.
(Werte) der jeweiligen Entgeltgruppe.
Der Arzt erhält neben dem Entgelt nach Satz 1 für die als
Arbeitszeit errechnete Zeit des Bereitschaftsdienstes an
Feiertagen je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 25 v.H. des
Stundenentgelts nach Satz 1.
Weitergehende Ansprüche auf Zeitzuschläge bestehen nicht.
Weitergehende Ansprüche auf Zeitzuschläge bestehen nicht.
(4) Die errechnete Arbeitszeit einschließlich etwaiger Zeitzuschläge 4.
nach Ziffer 3 Satz 2 kann für Ärzte bis zum Ende des dritten
Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit ausgeglichen
werden.
Die errechnete Arbeitszeit einschließlich etwaiger Zeitzuschläge
nach Ziffer 3 Satz 3 kann bis zum Ende des dritten
Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit ausgeglichen
werden.
Für sonstige Beschäftigte gilt Satz 1, wenn dies zur Einhaltung der
Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes notwendig ist oder dies durch
Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung zugelassen ist
oder wenn die / der Beschäftigte dem zustimmt.
(5) Die Zuweisung zu den Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt 5.
bei Ärztinnen / Ärzten durch schriftliche Nebenabrede zum
Arbeitsvertrag. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei
Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.
Bei sonstigen Beschäftigten entsprechend § 46 Abs. 2 BT-K.
Rufbereitschaft
Definition identisch
VI.
Die Zuweisung zu den Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt
durch schriftliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. Die
Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum
Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.
Rufbereitschaft
1. Der Arzt hat sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der
7
regelmäßigen
Arbeitszeit
an
einer
dem
Arbeitgeber
anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit
aufzunehmen (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft wird nicht
dadurch ausgeschlossen, dass der Arzt vom Arbeitgeber mit
einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen
Hilfsmittel zur Gewährleistung der Erreichbarkeit ausgestattet
wird. Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn
erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft
kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3
ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG).
2.
12,5 v.H. für jede Stunde ununterbrochener Rufbereitschaft
keine Einschränkung auf Einsatz im Krankenhaus
Für eine Rufbereitschaft von mind. zwölf Stunden wird für die Tage
Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für
Feiertage das Vierfache des individuellen Stundenentgelts gezahlt.
Für Rufbereitschaften von weniger als zwölf Stunden werden für
jede angefangene Stunde 12,5 v.H. des individuellen
Stundenentgelts gezahlt.
Rundung auf jede angefangene Stunde der Inanspruchnahme
Ohne Zeitzuschläge
Hinsichtlich
der
Arbeitsleistung
wird
jede
einzelne
Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz
im Krankenhaus einschließlich der hierfür erforderlichen
Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. Für die
Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden sowie
etwaige Zeitzuschläge gezahlt.
Protokollerklärung:
Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine
Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der
Rufbereitschaft abzustellen.
3. Eingruppierung, Entgelttabelle
Entgeltgruppe 1
Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit
VII. Eingruppierung
Entgeltgruppe 1
8
Entgeltgruppe 2
Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit
Tabelle
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5
Arzt/Ärztin 3.400 € 3.650 € 3.850 € 4.000 € 4.100 €
12 Mo
24 Mo 24 Mo 48 Mo
Fachärzte 4.300 € 4.750 € 5.100 € 5.600 €
48 Mo
48 Mo
48 Mo
Oberärztinnen/Oberarzt: Zulage 500 Euro
Arzt
Entgeltgruppe 2
Facharzt
Tabelle
Stufe 1
3.420 €
12 Mo
Facharzt
4.450 €
36 Mo
Oberarzt
5.650 €
36 Mo
Leit. Oberarzt 6.500 €
Arzt:
Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5
3.640 € 3.760 € 4.000 € 4.200 €
12 Mo
18 Mo
18 Mo
4.800 € 5.110 € 5.300 € 5.600 €
36 Mo
48 Mo
60 Mo
6.000 €
AT
AT
Protokollerklärung:
Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die
medizinische
Verantwortung
für
selbständige
Teiloder Protokollerklärung:
Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ab In- Facharzt ist derjenige Arzt, der aufgrund
Kraft-Treten dieses Tarifvertrages durch ausdrückliche Anordnung Facharztweiterbildung in seinem Fachgebiet tätig ist.
übertragen worden ist.
Entgeltgruppe 3
Leitende Oberärztin/Leitender Oberarzt: Zulage 750 Euro
Oberarzt
Protokollerklärung:
Fachärztin/Facharzt, der/dem die ständige Vertretung der leitenden
Ärztin/des leitenden Arztes (Chefärztin/Chefarzt) vom Arbeitgeber durch
ausdrückliche
Anordnung
übertragen
worden
ist
(Leitende
Oberärztin/Leitender Oberarzt).
abgeschlossener
Protokollerklärung:
Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für
selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom
Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
Entgeltgruppe 4
Leitender Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die ständige Vertretung des
Protokollerklärung:
Leitender Oberarzt ist nur der Arzt, der den leitenden Arzt in der leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen
Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann worden ist .
daher innerhalb einer Klinik nur von einem Arzt erfüllt werden.
Protokollerklärung:
Leitender Oberarzt ist nur derjenige Arzt, der den leitenden Arzt in der
Für Oberärztinnen und Oberärzte / leitende Oberärztinnen und
9
Oberärzte: Anwendung § 41 BT-K mit redaktioneller Anpassung.
Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann
daher innerhalb einer Klinik in der Regel nur von einem Arzt erfüllt
(Werte
auf
Basis
von
40
Stunden/Woche
einschließlich werden.
Jahressonderzahlung im Tarifgebiet West; Tarifgebiet Ost entsprechend
der Bemessungssätze ab 01.07.2006 95,5 %, ab 01.07.2007 97 %.
 Werte auf Basis von 40 Stunden/Woche einschließlich
Jahressonderzahlung.

4. Anrechnung von Vorzeiten
Ärzte ohne Facharztanerkennung:
Zeiten ärztlicher Berufserfahrung werden bei der Stufenzuordnung
angerechnet. Eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum gilt als ärztliche
Berufserfahrung; dies gilt auch für bei In-Kraft-Treten dieses
Tarifvertrages beschäftigte Ärzte.
Im Tarifgebiet Ost beträgt der Bemessungssatz 95,5 v.H. der
Tabellenentgelte. Dieser Bemessungssatz erhöht sich zum 1. Juli 2007
auf 97 v.H.
IX.
1.
Ärzte mit Facharztanerkennung:
Zeiten fachärztlicher Berufserfahrung werden bei Neueinstellungen
in der Regel angerechnet. Zeiten einer vorhergehenden beruflichen 2.
Tätigkeit können angerechnet werden, wenn sie für die
vorgesehene Tätigkeit förderlich sind.
Protokollerklärung:
Zeiten ärztlicher Tätigkeit sind nur solche, die von einem gemäß §
10 BÄO oder einer vergleichbaren Qualifikation eines EUMitgliedstaates approbierten Beschäftigten geleistet worden sind.
Regelungen zur Qualifizierung/Befristung:
Derzeit kein zusätzliches Leistungsentgelt. Vereinbarung
eines Leistungsentgeltes bleibt künftigen
Tarifverhandlungen vorbehalten.
Anrechnung von Vorzeiten
Ärzte ohne Facharztanerkennung:
Zeiten ärztlicher Tätigkeiten werden bei der Stufenzuordnung
angerechnet. Eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum gilt als ärztliche
Tätigkeit.
Ärzte mit Facharztanerkennung:
Zeiten fachärztlicher Tätigkeiten werden in der Regel
angerechnet. Zeiten einer vorhergehenden beruflichen
Tätigkeit können angerechnet werden, wenn sie für die
vorgesehene Tätigkeit förderlich sind.
Protokollerklärung:
Zeiten ärztlicher Tätigkeiten im Ausland im Sinne der Ziffern 1 und
2 sind nur solche, die von einer Ärztekammer als der inländischen
ärztlichen Tätigkeit gleichwertig anerkannt werden.
EU-Konform????
10
Für Beschäftigte in (Facharzt-)Weiterbildung zu
Weiterbildungsplan mit entsprechender
Organisationsverpflichtung des Arbeitgebers sowie ggf.
Verlängerung befristeter Verträge
Keine Regelung
3. Vorweggewährung von Stufen
Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs
oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften können im Einzelfall
X.
Vorweggewährung von Stufen
Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein
bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg
Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder
gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe
zur Bindung von qualifizierten Fachkräften können im Einzelfall Ärzten
können bis zu 20 % der Stufe 2 zusätzlich erhalten.
abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen
höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Ärzte mit
einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 % der Stufe 2 zusätzlich
erhalten.
Nr. IX des MB ist nicht Inhalt der ver.di Regelung – diese beinhaltet
die befristete Abweichungsmöglichkeit nach oben und unten beim
Entgelt, eine grenzenlose Abweichungsmöglichkeit bei der
XI. Sicherung
der
wirtschaftlichen
Zukunft
und
wöchentlichen Arbeitszeit sowie von allen anderen sonstigen
Beschäftigungssicherung
tariflichen Ansprüchen.
Zur wirtschaftlichen Existenzsicherung eines Krankenhauses und
Falls damit nicht die vollständige Übernahme des ZuSi gemeint ist, zur Vermeidung eines Personalabbaus können für Ärzte an
ist dies ein Freibrief.
einzelnen Krankenhäusern durch einen Tarifvertrag zwischen dem
jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverband und dem Marburger
Bund auf Landesebene befristet Abweichungen von der
Entgelttabelle, von der wöchentlichen Arbeitszeit und von
sonstigen tariflichen Leistungen vereinbart werden.
5. Dokumentation geleisteter Arbeitsstunden
Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische
Zeiterfassung oder auf andere Art und Weise zu dokumentieren.
XII. Dokumentation geleisteter Arbeitsstunden
11
Die Arbeitszeiten der Ärzte sind durch elektronische Verfahren oder auf
andere Art in geeigneter Weise objektiv zu erfassen und zu
dokumentieren.
6. Teilnahme an Kongressen und Fachtagungen
Zur Teilnahme an Arztkongressen, Fachtagungen u.ä. ist der
Ärztin/dem Arzt Arbeitsbefreiung bis zu drei Arbeitstagen im
Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Die
Arbeitsbefreiung
wird
auf
einen
Anspruch
nach
den
Weiterbildungsgesetzen der Länder angerechnet. Bei Kostenerstattung
durch Dritte kann eine Freistellung für bis zu fünf Arbeitstage erfolgen.
2. Schadenshaftung
XIII. Teilnahme an Kongressen und Fachtagungen
Zur Teilnahme an medizinischen wissenschaftlichen Kongressen und
ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen u.ä. ist dem Arzt
Arbeitsbefreiung bis zu drei Arbeitstagen im Kalenderjahr unter
Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Die Arbeitsbefreiung wird auf
einen Anspruch nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder
angerechnet. Bei Kostenerstattung durch Dritte kann eine Freistellung
für bis zu fünf Arbeitstagen erfolgen.
In Fällen, in denen kein grob fahrlässiges und kein vorsätzliches
Handeln vorliegt, ist die / der Beschäftigte von etwaigen XIV. Schadenshaftung
Haftungsansprüchen freizustellen.
In Fällen, in denen kein grob fahrlässiges und kein vorsätzliches
Handeln vorliegt, ist der Arzt von etwaigen Haftungsansprüchen
freizustellen. Im übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze zur
Arbeitnehmerhaftung.
7. Weitere Regelungen
1. Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten
gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. Die XV. Sonstige Regelungen
Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet
Zu den Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch,
werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von 1.
ärztliche Bescheinigungen auszustellen. Die Ärzte können vom
leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und
Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer
Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.
zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärzten oder für
Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.
2. Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen
und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und
12
Hubschraubern teilzunehmen. Für jeden Einsatz in diesem 2.
Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht
zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 20,00
Euro. Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in
dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 2
Stufe 1.
Protokollerklärungen zu Ziffer 2:
1. Eine Ärztin/Ein Arzt, die/der nach der Approbation noch nicht
mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum
Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen.
2. Eine Ärztin/Ein Arzt, der/dem aus persönlichen oder fachlichen
Gründen (z. B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der
Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst
entgegensteht, Flugunverträglichkeit, langjährige Tätigkeit als
Bakteriologin/Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungsdienst
nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im
Rettungsdienst herangezogen werden.
3. Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und
wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten
angefordert und vergütet werden, gehört zu den Ärztinnen und 3.
Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit.
4. Die Ärztin/Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als
Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche
Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem 4.
Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch
im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit der leitenden
Ärztin/des leitenden Arztes.
Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung
oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber
zu, so hat die Ärztin/der Arzt nach Maßgabe ihrer/seiner Beteiligung
einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung.
Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärzte
gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und
Hubschraubern teilzunehmen. Für jeden Einsatz in diesem
Rettungsdienst
erhalten
Ärzte
einen
nicht
zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 20,00
Euro. Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in
dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe
2 Stufe 1.
Protokollerklärungen zu Ziffer 2:
1. Ein Arzt, der nach der Approbation noch nicht mindestens ein
Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im
Rettungsdienst heranzuziehen.
2. Ein Arzt, dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z. B.
Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die
dem
Einsatz
im
Rettungsdienst
entgegensteht,
Flugunverträglichkeit, langjährige Tätigkeit als Bakteriologe) die
Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf
grundsätzlich
nicht
zum
Einsatz
im
Rettungsdienst
herangezogen werden.
Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und
wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten
angefordert und vergütet werden, gehört zu den den Ärzten
obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit.
Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als
Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche
Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem
Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar
auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden
Arztes.
Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung
oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem
13
In allen anderen Fällen ist die Ärztin/der Arzt berechtigt, für die
Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden
Vergütung anzunehmen. Die Ärztin/Der Arzt kann die Übernahme
der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung
offenbar nicht dem Maß ihrer/seiner Beteiligung entspricht.
Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in
besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden.
Arbeitgeber zu, so hat der Arzt nach Maßgabe seiner Beteiligung
einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung.
In allen anderen Fällen ist der Arzt berechtigt, für die
Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden
Vergütung anzunehmen. Der Arzt kann die Übernahme der
Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung
offenbar nicht dem Maß seiner Beteiligung entspricht.
Im übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in
besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden.
XVI. Geltung weiterer Regelungen
§ 18 TVöD findet bei ver.di auch für Ärzte und Ärztinnen
Anwendung
Urlaubsregelungen sind beim MB noch unklar
Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, werden
im übrigen
inhaltsgleiche Tarifregelungen und Tarifverträge entsprechend den für
die übrigen Beschäftigtengruppen in Krankenhäusern und in den unter
Nr. I. Ziffer 1 genannten Einrichtungen geltenden tariflichen Regelungen
mit folgenden Maßgaben vereinbart:
1.
§ 18 TVöD-K Leistungsentgelt findet keine Anwendung.
2.
§ 20 TVöD-K Jahressonderzahlung entfällt.
3.
§ 26 Erholungsurlaub
Der Marburger Bund und der Kommunale Arbeitgeberverband in
Hessen werden die Regelung in Art. III § 1 des Tarifvertrages zu §
71 BAT Besitzstandswahrung (33 Tage Erholungsurlaub für über
50jährige) hinsichtlich ihrer Weitergeltung prüfen und ggf. über
eine Anpassung an die allgemeinen Urlaubsregelungen
verhandeln.
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4.
§ 35 Abs. 4 TVöD-K wird um folgenden Satz ergänzt:
„Das Endzeugnis und Zwischenzeugnis sind vom leitenden Arzt
und einer vertretungsberechtigten Person des Arbeitgebers zu
unterzeichnen.“
§ 32 TVöD-K = Führung auf Zeit
Zu Nr. 8 der MB Regelung: keine Regelung in ver.di
8.
Zu Nr. 9 der MB Regelung:
Diese befindet sich bei ver.di gerade in der
Redaktionsverhandlung. Stand:
Erhöhung Vergleichsentgelt Ärzte
 Faktor 0,0775 Tarifgebiet West
 Faktor 0,0375/0,05 Tarifgebiet Ost
5.
§ 12.1 TVöD-K findet keine Anwendung.
6.
Bei Eingruppierung und Höhergruppierung erfolgt die
Stufenzuordnung nach Maßgabe von Ziffer IX (Anrechnung
von Vorzeiten).
7.
§ 32 TVöD-K kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss
eines Kalendervierteljahres gesondert schriftlich gekündigt
werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007. Im Falle
einer Kündigung ist eine weitere befristete Verlängerung bzw.
ein befristeter Neuabschluss des Arbeitsvertrages gemäß § 32
TVöD-K
nach
Wirksamwerden
der
Kündigung
ausgeschlossen.
Für das Tarifgebiet Ost erfolgt zusätzlich zu § 37a ATV-K eine
weitere Beteiligung der Ärzte an ihrer zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 1,9 % und ab 1. Juli
2007 von 2,0 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts
unter Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Ersparnis von
Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Nachteile der
Ärzte in der Ärzteversorgung sind hierbei auszuschließen.
9. Überleitungsregelungen
Erhöhung Vergleichsentgelt um
 Bewährungs-, Fallgruppen-, LASt-aufstiege BAT/-O bis 31.7.06
 Faktor 0,05 West
15
 Faktor 0,0375 Ost
a)
Für die Überleitung werden Ärzte, die sich nicht in einer
individuellen Zwischen- oder Endstufe befinden und Entgelt
-
der Entgeltgruppe 14 Stufen 1 und 2 erhalten, der
Entgeltgruppe I,
der Entgeltgruppe 14 Stufen 3 und 4 sowie Entgeltgruppe
15 Stufen 5 und 6 erhalten, der Entgeltgruppe II
zugeordnet.
b) Ärzte ohne Facharztanerkennung, die einer individuellen
Zwischenstufe oder individuellen Endstufe zugeordnet sind,
werden der Entgeltgruppe I, Fachärztinnen und Fachärzte, die
einer individuellen Zwischenstufe oder individuellen Endstufe
zugeordnet sind, werden der Entgeltgruppe II zugeordnet. Das
Vergleichsentgelt erhöht sich um den Höhergruppierungsgewinn,
der sich bei Weiteranwendung des BAT/BAT-O durch einen bis
zum 31. Juli 2006 eingetretenen Bewährungs- oder
Fallgruppenaufstieg ergeben hat oder hätte. § 8 Abs. 2 Satz 2
TVÜ-VKA findet entsprechende Anwendung bis zum 31. Juli
2006. Dies gilt entsprechend für Stufensteigerungen, die bis zum
31. Juli 2006 bei Weiteranwendung des BAT/BAT-O erfolgt sind
oder wären.
Die Zahlung der anteiligen Jahressonderzuwendung befindet sich
Für die Stufenzuordnung wird dieses Vergleichsentgelt (§ 5 TVÜVKA) um den Faktor 0,05 (Tarifgebiet West) bzw. den Faktor
0,0375 (Tarifgebiet Ost) erhöht. Übersteigt das Vergleichsentgelt
das Entgelt der zutreffenden Stufe, werden diese Ärzte einer dem
Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe
zugeordnet.
Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe ihrer
jeweiligen
Entgeltgruppe,
werden
Ärzte
einer
dem
Vergleichsentgelt
entsprechenden
individuellen
Endstufe
zugeordnet.
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bei ver.di ebenfalls noch in der Redaktionsverhandlung,
c) Der weitere Stufenaufstieg erfolgt unter Berücksichtung von
Ziffer 6. Dies gilt auch bei Höhergruppierungen.
d) Ein Strukturausgleich wird nicht verhandelt.
e)
VII. In-Kraft-Treten, Mindestlaufzeit, Übergangsregelung
1. In-Kraft-Treten: 1. August 2006,
Ärzte erhalten mit dem Entgelt für den Monat Oktober 2006 eine
anteilige Zuwendung nach Maßgabe der Zuwendungstarifverträge
für die Monate Januar bis Juli 2006 in der Höhe, die der Arzt
erhalten hätte, wenn die Zuwendung bereits im Juli 2006 fällig
gewesen wäre (Bemessungsmonat Juli 2006).
2. Bei
abgeschlossenen
Sanierungs-/
Notlagentarifverträgen,
Tarifverträgen
zur
Zukunftssicherung
und
anderweitigen
Tarifverträgen
zur
Beschäftigungssicherung,
einschließlich
XVII. In-Kraft-Treten, Mindestlaufzeit, Kündigung
Tarifverträge nach dem TVsA, treten die vorstehenden Regelungen
erst mit Ablauf der zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen
1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Tarifvertrages geltenden Laufzeit bzw. im Falle einer Kündigung des
jeweiligen Tarifvertrages mit Ablauf der Kündigungsfrist in Kraft.
3. Für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Juli 2006 erhalten Ärzte
mit
dem
Entgelt
für
August
2006
eine
anteilige
Jahressonderzahlung, wenn sie am 1. August 2006 im
Arbeitsverhältnis stehen.
4. Für die Laufzeit gelten die entsprechenden Regelungen des TVöD.
TV drei Monate zum Schluss eines Kalenderhalbjahres,
frühestens zum 31.12.2009
Tabelle ohne Frist frühestens zum 31.12.2007 (TVöD)
2. Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum
Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt
werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009.
3. Die Entgelttabelle (Nr. VIII) kann ohne Einhaltung einer Frist
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gesondert schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum
31. Dezember 2007.
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