H i LL - Treuheit & Volpers

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ÄNDERUNG DER VOB
Seit 01.10.02 gilt die neue Fassung der VOB/B 2002. Grund für die Änderung der VOB war die vorangegangene Schuldrechtsreform. Im Rahmen der Schuldrechtsreform waren Änderungen der VOB
erforderlich.
Die wesentlichen Änderungen nachfolgend im kurzen Überblick:
Die Mängelansprüche in § 13 VOB/B wurden wesentlich geändert. Eine Übernahme der Alliud-Herstellung und des Mankos als Sachmangeltatbestand aus der Schuldrechtsreform wurde jedoch abgelehnt.
Damit unterscheiden sich zukünftig die Mängelansprüche aus BGB und VOB/B erheblich.
§ 13 Ziffer 4 VOB/B ändert die bisherigen Verjährungsfristregeln. Vier Jahre ist nunmehr Regelfrist;
für Sonderbauteile gibt es eine Einjahresfrist. Für maschinelle und elektrotechnische / elektronische
Anlagen beträgt die Verjährungsfrist ohne Wartungsvertrag zwei Jahre.
Im Ergebnis kommt man somit zu einer Verdoppelung der bisherigen Fristen.
Gemäß § 13 Ziffer 5 Absatz 1 Satz 3 VOB/B beginnt mit Abnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten
nicht mehr die Regelfrist (von nunmehr bis zu vier Jahren) neu zu laufen, sondern eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Diese endet jedoch nicht vor Ablauf der Regelfrist.
§ 13 Ziffer 7 VOB/B wurde im Hinblick auf die Tatsache, dass gemäß § 309 VII a BGB Schadenersatzansprüche bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit nicht mehr einschränkbar
sind, abgeändert.
§ 13 Ziffer 7 Absatz 2 VOB/B trägt § 309 VII b BGB Rechnung, als nunmehr ausdrücklich im Rahmen der Schuldrechtsreform ins Gesetz aufgenommen wurde, dass ein Haftungsausschluss für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Mängel unwirksam ist.
§ 17 Ziffer 8 VOB/B legt fest, dass die Sicherheit vor der Regelfrist von vier Jahren gemäß
§ 13 Ziffer 4 VOB/B bereits nach zwei Jahren zurückgegeben werden soll.
Gabelsbergerstraße 51, 80333 München, Tel. 089/28 69 59-0, Fax: 28 69 59-50
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Dies wird dazu führen, dass sich die Leistung des Planers im Rahmen der Phase 9 erweitern wird;
zudem sind Sachverständige eventuell nunmehr zweimal hinzuzuziehen, nämlich kurz vor Ablauf
der zweijährigen Rückgabefrist der Sicherheit und dann kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist.
Auf Wunsch können wir Ihnen den neuen Text der VOB/B übermitteln.
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MIETRECHT
Das Jahr 1 nach der Mietrechtsreform war in Anbetracht des jungen, auslegungsbedürftigen
Mietrechtsreformgesetzes aus Sicht des Unterzeichners ein ruhiges Jahr. Wenige in der Literatur und
im Vorfeld diskutierten Fragen der Mietrechtsreform wurden seitens der Rechtsprechung
beantwortet.
So wurde anfänglich die Frage, ob auch nach der Mietrechtsreform die Rechtsprechung zu
§ 539 BGB a. F. beibehalten werden könne, diskutiert. Nach vorbezeichneter Vorschrift hat der Mieter, auch wenn der Mangel erst nach Übergabe der Mietsache entsteht, sein Recht zur Minderung des
Mietzinses verloren, wenn er in Kenntnis des Mangels den Mietzins vorbehaltlos und ungekürzt über
einen Zeitraum von wenigstens sechs Monaten weiter zahlt.
Diese Vorschrift wurde seit 01.09.01 durch § 536 b BGB ohne wesentliche Änderungen ersetzt. Das
OLG Nauburg, NZM 2002, Seite 251, hat unseres Erachtens richtigerweise festgestellt, dass die
bisherige Verwirkungsrechtsprechung zum alten Recht auch nach der Mietrechtsreform fortbesteht.
Ebenfalls mittlerweile – jedoch konträr – wurde seitens der Rechtsprechung Antwort zu der Frage
des Vereinbarungscharakters formularvertraglicher Wiederholung gesetzlicher Kündigungsfristen
alter Fassung gegeben.
So wurden in Formularmietverträgen aus der Zeit vor dem 01.09.01 die frühere gesetzliche Regelung
der Kündigungsfristen wiederholt.
Wir unterstellen als bekannt, dass nach dem 01.09.01 die Kündigungsfristen, insbesondere für den
Mieter gemäß § 573 c I BGB auf nunmehr generell drei Monate erheblich verkürzt wurden. Es stellt
sich nun die Frage, ob bei Aufnahme der Kündigungsfristen entsprechend der alten gesetzlichen Regelung in den Formularmietvertrag nunmehr noch die alten Fristen oder aber die neuen Fristen
gelten.
Das Amtsgericht Hamburg, NZM 2002, Seite 248, hat die Geltung der neuen Kündigungsfristen
ebenso wie das Landgericht Hamburg, NZM 2002, Seite 695, bejaht; das Amtsgericht Charlottenburg, NZM 2002, Seite 384 und das Amtsgericht Frankfurt am Main, NZM 2002, Seite 383, haben
hingegen in vorbezeichneten Fällen die Anwendung der alten Kündigungsfristen bestätigt.
Unseres Erachtens sind bei nahezu wörtlicher Wiederholung des Gesetzestextes in Formularmietverträgen die neuen Kündigungsfristen des § 573 c BGB anzuwenden.
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Wir werden Sie über die zu erwartende höchstrichterliche Rechtsprechung informieren.
Über die Entwicklung der Rechtsprechung zur Mieterhöhung haben wir u. a. in unserem gesonderten
Rundschreiben aus September 2002 berichtet.
Sie werden, soweit Sie dieses Rundschreiben aufmerksam gelesen haben, sich erinnern, dass wir
darin auf die zu diesem Zeitpunkt gerade ergangene Entscheidung des Landgerichts München I vom
25.09.02 verwiesen haben, wonach der Mietspiegel für München 1999 kein geeignetes Beweis- / Erkenntnismittel im Mieterhöhungsprozess darstellen soll.
Wir haben dabei die Frage aufgeworfen, ob aufgrund dieser Entscheidung auch von einer Nichtverwertbarkeit des Mietspiegels der Landeshauptstadt München 2001 im Mietprozess auszugehen ist
mit der Folge, dass Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Miethöhe im Miethöheprozess
einzuholen sind.
Aus Sicht des Unterzeichners gibt es derzeit lediglich einen Richter in der Mietabteilung des
Amtsgerichts München, der den Mietspiegel der Landeshauptstadt München 2001 als Beweismittel
für nicht zulässig erachtet; sämtliche übrigen Mietrechtler vertreten die Auffassung, dass zur
Ermittlung der ortsüblichen Miete der Mietspiegel heranzuziehen ist.
Das Landgericht München I hat in vorbezeichneter Entscheidung diese Frage ausdrücklich offen gelassen. Es vertritt die Auffassung, dass insbesondere die Eröffnung der Qualifizierung des Mietspiegels für München 2001 im Sinne des § 558 d III BGB n. F. für sogenannte neue Fälle völlig neue
rechtliche Probleme aufwerfe.
Es darf insoweit gespannt darauf gewartet werden, wie die in München für diese Frage zuständige
14. Kammer des Landgerichts München I zukünftig entscheiden wird. Hierbei wird voraussichtlich
dem Umstand erhebliche Bedeutung beikommen, dass der bisherige Vorsitzende Thoma in Pension
gegangen ist. Thoma galt als verbissener Gegner der bisherigen Mietspiegel und hat mit Erfolg
sämtliche Mietspiegel der Landeshauptstadt München bislang zu Fall gebracht.
Nun noch zu einigen allgemeinen Mietrecht-Rechtsprechungs-Hinweisen:
Ist der Mietvertrag für eine von einem Ehepaar bewohnte Wohnung nur vom Ehemann
unterschrieben, dann haftet auch nur dieser für Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag, auch
wenn die Ehefrau mit Namen und Geburtsdatum im Rubrum des Vertrages aufgeführt ist (NZM
2002, Seite 943).
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Nach einer Entscheidung des Landgerichts München I, NZM 2002, Seite 986, lebt das wegen vorbehaltloser Mietzahlung über drei Jahre verwirkte Mietminderungsrecht des Mieters durch eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht wieder auf.
Nach einer Entscheidung des OLG Hamm, NZM 2002, Seite 988, sind Formularklauseln in einem
gewerblichen Mietvertrag über unrenoviert übernommene Mieträume des Inhalts, dass der Mieter
während der Mietzeit laufend Schönheitsreparaturen ausführen und die Räume bei Beendigung des
Mietverhältnisses in voll renoviertem Zustand zurückgeben muss, unwirksam.
Diese Entscheidung überträgt die bisherige Rechtsprechung für Wohnraummietverhältnisse nun auch
auf Gewerberaummietverhältnisse.
Bitte beachten Sie dies bei Vertragsformulierungen.
Das
Amtsgericht
München,
NZM
2002,
Seite
822,
hat
entschieden,
dass
ein
Mieterhöhungsverlangen, dem zur Begründung ein Sachverständigengutachten beigefügt wird,
dessen Stichtag um 26 Monate zurückliegt, nicht den Anforderungen des § 2 MHRG entspricht.
Im Falle der Verwendung älterer Sachverständigengutachten zur Begründung von Mieterhöhung ist
daher Vorsicht geboten. Der Vermieter kann sich jedoch regelmäßig hier durch relativ
kostengünstige
Ergänzungen
seines
„eigenen“
Sachverständigengutachtens
durch
den
entsprechenden Sachverständigen behelfen.
Das Amtsgericht Pankow, NZM 2002, Seite 655, hat für die Übersendung von Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung einen Betrag von 0,05 bis 0,10 EUR pro Seite für angemessen erachtet und
einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen den Mieter bejaht.
Unseres Erachtens ist diese Entscheidung nicht übertragbar. Andere Gerichte erkennen auch den Arbeitsaufwand für die Erstellung der Kopien als erstattungsfähig an und erachten demzufolge Beträge
von 0,50 DM bis 1,00 DM pro Kopie für angemessen.
Unseres Erachtens ist hier die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ein geeigneter Gradmesser.
Demzufolge sind Kopiekosten in Höhe von 0,50 EUR bis 50 Stück pro Kopie und 0,15 EUR ab
50 Stück pro Kopie angemessen.
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Das Amtsgericht Hamburg, NZM 2002, Seite 735, hat ausnahmsweise eine fristlose Kündigung
wegen fehlender Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis bejaht.
Demzufolge liegt eine schuldhafte, nicht mehr unerhebliche Verletzung der Pflichten aus einem
Mietvertrag vor, wenn ein Mieter seit mehr als einem Jahrzehnt keine Schönheitsreparaturen
vornehmen ließ und sich auch nicht bemüht, hierfür das Sozialamt um Hilfe zu bitten, und wenn
ferner aufgrund der finanziellen Lage des Mieters bei seinem Tode nicht damit gerechnet werden
kann, dass noch auf seine Kosten Schönheitsreparaturen vorgenommen werden können. Für eine
Kündigung ist bei einer solchen Vernachlässigung der Wohnung eine Substanzverletzung nach
Auffassung des Amtsgerichts nicht erforderlich.
In Anbetracht der Tatsache, dass regelmäßig für die fristlose Kündigung wegen unterlassener Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis eine Substanzverletzung gefordert wird, ist diese Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg beachtenswert.
Bitte beachten Sie, dass auch dieser (wie üblicherweise jeder) Vertragsverstoß vorher abgemahnt
werden muss.
Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat die unzähligen Entscheidungen zur Parabolantenne um eine
weitere – aus unserer Sicht vermieterfreundliche – Entscheidung erweitert.
Nach vorbezeichneter Entscheidung, NZM 2002, Seite 560, hat derjenige, der geltend macht, aus beruflichen Gründen in der Wohnung auf eine eigene Satellitenempfangsanlage angewiesen zu sein
(dort: international tätiger Künstler), auch darzulegen, auf welche Weise eine solche Anlage gegenüber Decoder bzw. internetgestütztem Empfang leistungsfähiger ist.
Diese Entscheidung dürfte auch für das Wohnungseigentumsrecht von Bedeutung sein.
Das OLG Düsseldorf, NZM 2002, Seite 563, hat entschieden, dass eine Klausel in einem Gewerberaummietvertrag, wonach der Anspruch des Mieters auf Übergabe der Räume erst nach voller Bezahlung des ersten Mietzinses entsteht, der Inhaltskontrolle standhält.
Eine solche Klausel ist u. U. für Sie von Interesse.
Das Kammergericht Berlin, NZM 2002, Seite 526, hat eine Klausel, wonach der Mieter gegenüber
den Mietzins- oder sonstigen Forderungen des Vermieters aus dem (Gewerberaum-) Vertrag weder
ein Minderungs- noch ein Zurückbehaltungs- (Leistungsverweigerungs-) Recht ausüben kann, noch
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mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen kann, für
wirksam erachtet.
Das Landgericht Berlin, NZM 2002, Seite 381, hat eine Klausel in einem Mietvertrag, gemäß der der
Mietzins spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats für den laufenden Monat zu zahlen ist,
für wirksam erachtet, auch wenn eine weitere Klausel des Mietvertrages die Aufrechnung oder
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Mieter von einer schriftlichen Ankündigung
mindestens einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses abhängig macht.
Diese Entscheidung steht nur im scheinbaren Widerspruch zu einer Entscheidung des BGH. Dort
war eine Klausel, wonach alle Ansprüche außer solchen aus § 538 BGB (Schadenersatz) von der
Aufrechnung und der Zurückbehaltung generell ausgenommen waren, für unwirksam erachtet
worden, mit der Folge, dass auch die Vorfälligkeitsklausel unwirksam war.
Die eingeschränkte Klausel im Sinne vorbezeichneter Rechtsprechung ist somit wirksam.
Der BGH, NZM 2002, Seite 116, hat den vertraglichen Ausschluss von Schadenersatzansprüchen
des Mieters gegen den Vermieter wegen Sachschäden, welche durch Mängel der Mietsache
verursacht sind, für die der Vermieter aufgrund leichter Fahrlässigkeit einzustehen hat, durch
folgende vom Vermieter gestellte Formularklausel im Mietvertrag über Wohnraum wegen Verstoßes
gegen § 9 AGB-Gesetz für unwirksam erachtet:
„Führt ein Mangel des Mietobjekts zu Sach- oder Vermögensschäden, so haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter ... für diese Schäden – auch aus unerlaubter Handlung – nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.“
Bitte überprüfen Sie im Hinblick auf eine solche Klausel Ihre Verträge.
Das Bundesverfassungsgericht, NZM 2002, Seite 61, hat nochmals die ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach die Erstattung einer Strafanzeige durch den Mieter gegen den Vermieter einen
schwerwiegenden Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten darstellen kann, der eine fristlose
Kündigung des Mietvertrages rechtfertigt.
Das Landgericht Karlsruhe, NZM 2002, Seite 19, hält ein vorformuliertes Verbot, Hunde und Katzen
in der Mietwohnung zu halten, für wirksam.
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Wir unterstellen als bekannt, dass ein generelles Tierhaltungsverbot ohne vorbezeichnete Beschränkung auf bestimmte Tierarten unwirksam ist.
Das Landgericht München I, NZM 2002, Seite 946, hat entschieden, dass der Bezug des als Mietobjekt vorgesehenen Hauses durch die Mieter und die Einlösung des Schecks der ersten Monatsmiete
durch den Vermieter einen Mietvertrag nicht zustande kommen lassen, wenn die Parteien einen
schriftlichen Mietvertrag wollten und der Vermieter den ihm unterzeichnet übergebenen Vertrag ca.
acht Wochen nach Bezug des Hauses unterzeichnet mit Abänderungen zurücksendet, was die Mieter
als Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrags auffassen, das sie nicht annehmen.
Ständiger Rechtsprechung entspricht das Urteil des Landgerichts Berlin, NZM 2002, Seite 947.
Demzufolge ist bei einer Mieterhöhung für eine Wohnfläche von der im Mietvertrag genannten und
nicht von der tatsächlichen Wohnfläche auszugehen.
Das Amtsgericht Dortmund, NZM 2002, Seite 949, hat festgestellt, dass Verzug nach einer
Mieterhöhung gemäß § 558 BGB bezüglich des Erhöhungsbetrages erst eintritt, wenn der Mieter
nach Rechtskraft des Zustimmungsurteils gemahnt wird.
Dies bedeutet, dass Sie ungeachtet vorliegender Zustimmungsurteile Ihren Mieter unter Fristsetzung
auffordern müssen, den Erhöhungsbetrag nunmehr auch ab dem im Zustimmungsurteil enthaltenen
Zeitpunkt zu bezahlen.
Mit Urteil vom 03.07.02, NZM 2002, Seite 784, hat der BGH entschieden, dass der formularmäßige
Ausschluss der verschuldensunabhängigen Haftung für anfängliche Sachmängel nach § 538 BGB a.
F. in einem gewerblichen Mietvertrag als zulässig angesehen wird.
Wir empfehlen
vor diesem Hintergrund dringend
verschuldensunabhängigen
Haftung
für
eine Klausel
anfängliche
zum Ausschluss
Sachmängel
mit
Gewerberaummietverträge aufzunehmen.
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WEG-RECHT
Im beinahe abgelaufenen Jahr 2002 sind „epochenmachende“ Beschlüsse des BGH wie in den
beiden vorangegangenen Jahren (BGH-Beschluss vom 20.09.00, der zum Ende der ZitterbeschlussRechtsprechung führte, sowie BGH-Beschluss vom 23.08.01, der die Anfechtung von
Negativbeschlüssen ermöglichte) Gott sei Dank aus Sicht sämtlicher Beteiligter unterblieben.
Die Rechtsprechung hat nunmehr Gelegenheit gefunden, sich mit den beiden vorbezeichneten Entscheidungen auseinanderzusetzen und ist im übrigen wieder zum WEG-Alltag zurückgekehrt.
Die aus unserer Sicht aufsehenerregendsten Entscheidungen, selbstverständlich wieder beide vom
BGH, vorweg:
Aufgrund Vorlage des Bayerischen Obersten hat der BGH, NZM 2002, Seite 619, festgestellt, dass
sich für die gemäß § 45 I WEG befristeten Rechtsmittel in Wohnungseigentumssachen (hierzu
gehört insbesondere die sofortige Beschwerde) unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer
Rechtsmittelbelehrung ergibt.
Zu belehren ist in schriftlicher Form über das Rechtsmittel selbst, über einzuhaltende Form- und Fristerfordernisse sowie über die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist.
Unterbleibt die erforderliche Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen, so steht dies weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung noch dem Beginn des Laufes der
Rechtsmittelfrist entgegen.
Ist der Belehrungsmangel im Einzelfall für das Versäumen der Rechtsmittelfrist ursächlich
geworden, so ist bei Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlendes Verschulden des
Rechtsmittelführers – entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 44 S. 2 StPO – unwiderlegbar zu
vermuten.
Der BGH führt dazu aus, dass das Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis es erlaubt insbesondere die Fälle von einer Wiedereinsetzung auszunehmen, in denen ein Beteiligter wegen ohnehin vorhandener Kenntnis zur effizienten Verfolgung
seiner Rechte nicht der Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf. Dies gilt
insbesondere in Notarsachen und bei anwaltlicher Vertretung. Es stellt sich die Frage, ob dies auch
für den (professionellen?) Verwalter gilt.
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Für Sie als Verwalter bleibt es daher wie bisher – nach Zustellung von Beschlüssen sofort zum Anwalt.
Ebenfalls auf Vorlage des Bayerischen Obersten hat der BGH die sogenannte Substraktionsmethode
zur Stimmenzählung in der Eigentümerversammlung entgegen OLG Düsseldorf (wir berichteten in
unserem Rundschreiben letztes Jahr) für zulässig erachtet.
Soweit durch Gemeinschaftsordnung oder Eigentümerbeschluss nichts anderes geregelt ist, kann der
Leiter einer Wohnungseigentümerversammlung das tatsächliche Ergebnis einer Abstimmung grundsätzlich auch dadurch feststellen, dass er bereits nach der Abstimmung über zwei von drei – auf Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung gerichteten – Abstimmungsfragen die Zahl der noch nicht abgegebenen
Stimmen
als
Ergebnis
der
dritten
Abstimmungsfrage
wertet
(sogenannte
Substraktionsmethode).
Durch die Substraktionsmethode kann das tatsächliche Abstimmungsergebnis allerdings nur dann
hinreichend verlässlich ermittelt werden, wenn für den Zeitpunkt der jeweiligen Abstimmung die
Anzahl der anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer und – bei Abweichung vom KopfPrinzip – auch deren Stimmkraft feststeht.
Das Bayerische Oberste, NZM 2002, Seite 1001, hat nochmals festgelegt, dass die Eventualeinberufung einer Wiederholungsversammlung mit geringeren Anforderungen an ihre Beschlussfähigkeit im
Anschluss an eine beschlussunfähige Mitgliederversammlung in der Teilungserklärung ihre Rechtsgrundlage haben muss.
Beschlüsse, die in einer Mitgliederversammlung gefasst wurden, die aufgrund einer nicht durch die
Teilungserklärung zugelassene Eventualeinberufung stattfand, sind grundsätzlich nichtig.
Zu diesem Ergebnis gelangte das Bayerische Oberste aufgrund einer Parallelwertung zur
Eventualeinberufung zur Wiederholungsversammlung eines Vereins.
Das Bayerische Oberste, NZM 2002, Seite 874, hat ferner (nochmals) festgestellt, dass die
Wohngeldschuld eines Wohnungseigentümers erst durch einen Eigentümerbeschluss über die
Jahreseinzelabrechnungen entsteht.
Der Eigentümerbeschluss über Jahreseinzelabrechnungen verpflichtet nur diejenigen Wohnungseigentümer, die zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung im Grundbuch eingetragen sind. Zu
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diesem Zeitpunkt ausgeschiedene Wohnungseigentümer schulden Wohngeld bis zum Zeitpunkt des
Eigentumswechsel nur aufgrund der Einzelwirtschaftspläne.
Die Verwalter mögen nochmals die Leitsätze dieser Entscheidung Ihrer Buchhaltung zur
Kenntnis bringen.
Das OLG Zweibrücken, NZM 2002, Seite 876, hat entschieden, dass ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, wonach ein Wohnungseigentümer, der mit zwei Hausgeldraten in Verzug
gerät, den gesamten Jahresrestbetrag sofort zu zahlen hat, nichtig ist.
Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf, NZM 2002, Seite 257, kann ein ausländischer Wohnungseigentümer, dem der vorhandene Kabelanschluss den Empfang nur eines Programms in seiner
Landessprache ermöglicht, grundsätzlich auch dann die Zustimmung der Miteigentümer zur Anbringung
einer
Satellitenanlage
verlangen,
wenn
ihm
in
der
ihm
beim
Erwerb
seines
Wohnungseigentums bekannten Teilungserklärung die Anbringung privater Antennenanlagen am
gemeinschaftlichen Eigentum untersagt ist; es sei denn, die gebotene Abwägung der beiderseitigen
Interessen ergebe ein überwiegendes Interesse der übrigen Wohnungseigentümer.
Zwei Entscheidungen zur Haftung des Verwalters bei drohender Anspruchsverjährung gegen den
Bauträger:
Das Bayerische Oberste, NZM 2002, Seite 957, hat ein Mitverschulden des Verwalters schon dann
bejaht, wenn beim Vorliegen von Baumängeln den Wohnungseigentümern zwar der drohende
Ablauf der Verjährungsfrist bekannt ist, der Verwalter es aber unterlässt, eine Entscheidung der
Wohnungseigentümer über das weitere Vorgehen herbeizuführen.
Dies bedeutet: vor Ablauf von Verjährungsfristen immer auf entsprechende Beschlussfassung
durch die Wohnungseigentümergemeinschaft achten.
Einschränkend hierzu das OLG Düsseldorf, NZM 2002, Seite 707.
Verletzt der Verwalter die ihm gegenüber der Eigentümergemeinschaft aus dem Verwaltervertrag
obliegende Verpflichtung, Baumängel festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu
unterrichten und die Entscheidung der Gemeinschaft über das weitere Vorgehen herbeizuführen, so
ist diese Pflichtverletzung für den Schadenseintritt (Verjährung von Ersatzansprüchen gegen den
Bauträger) nicht ursächlich, wenn nach den in der Wohnungseigentümergemeinschaft herrschenden
Stimmungs- und Mehrheitsverhältnissen und/oder sonstigen Umständen nicht davon auszugehen
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war, dass die WEG eine vom Verwalter rechtzeitig (vor Verjährungsablauf) entfaltete pflichtgemäße
Tätigkeit, insbesondere den Hinweis auf eine drohende Verjährung der Gewährleistungsansprüche,
zum Anlass genommen hätte, in unverjährter Zeit gegen den Bauträger gerichtlich vorzugehen.
Bei vorbezeichneter Entscheidung dürfte es sich um eine Ausnahmeentscheidung handeln. Zu
berücksichtigen ist zudem, dass der Verwalter für das Vorliegen der entsprechenden entlastenden
Umstände vollumfänglich beweispflichtig ist.
Eine weitere Haftungsfalle hat das Bayerische Oberste Landesgericht, NZM 2002, Seite 564, aufgezeigt:
Bei
größeren
Instandsetzungsvorhaben
ist
der
Verwalter
regelmäßig
verpflichtet,
Konkurrenzangebote einzuholen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn er für bereits
abgeschlossene Bauabschnitte das durch Ausschreibung ermittelte preisgünstigste Unternehmen
beauftragt hatte und nun einen nicht nur geringfügigen Folgeauftrag vergeben will.
Zu Gunsten des Verwalters wurde jedoch in vorbezeichneter Entscheidung festgehalten:
Schaltet der Verwalter zur Bauüberwachung und Objektbetreuung ein Ingenieurbüro ein, so haftet er
regelmäßig nicht für etwaige Mängel bei der Rechnungsprüfung; das eingeschaltete Fachbüro ist im
Verhältnis des Verwalters zu den Wohnungseigentümern nicht dessen Erfüllungsgehilfe.
Als bekannt unterstellt werden die Entscheidungsgründe nachfolgender Entscheidung des
Bayerischen Obersten Landesgerichts, NZM 2002, Seite 531.
Wohngeldrückstände eines zahlungsunfähigen Wohnungseigentümers können nach dem Maßstab
des § 16 II WEG durch Beschluss auf alle Wohnungseigentümer umgelegt werden. Die
Genehmigung der Jahresabrechnung, die als Einzelposten die Umlage eines Wohngeldrückstandes
enthält, beinhaltet nicht zugleich einen Beschluss über die Umlage.
Dies
bedeutet,
dass
die
Umlage
von
Wohngeldrückständen
eines
zahlungsunfähigen
Wohnungseigentümers immer eines gesonderten Beschlusses bedarf. Dieser Beschluss bedarf ferner
(ggf. in einem gesonderten Beschluss) der Klärung, wie die Umlage zu erfolgen hat; hier bietet sich
insbesondere die Zahlung einer Sonderumlage an. Die „klammheimliche“ Umlage durch Einstellung
in die Jahresgesamt- und –einzelabrechnungen ist unwirksam und somit anfechtbar.
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Das Bayerische Oberste Landesgericht, NZM 2002, Seite 448, hat ferner festgelegt, dass es regelmäßig ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, ein selbstständiges Beweisverfahren zur Ursachenermittlung einzuleiten, wenn für eine Schimmelbildung Baumängel ursächlich sein können.
Die Kosten eines solchen Beweisverfahrens sind auch dann von allen Wohnungseigentümern zu tragen, wenn sich herausstellt, dass die Schadensursache im Verhalten der betroffenen Wohnungseigentümer liegt. Die Kosten dürfen diesen nur dann auferlegt werden, wenn sie schuldhaft gehandelt haben.
Der BGH, NZM 2002, Seite 450, hat festgelegt, dass die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nießbrauch das Stimmrecht des Wohnungseigentümers unberührt lässt. Das Stimmrecht geht
auch hinsichtlich einzelner Beschlussgegenstände nicht auf den Nießbraucher über. Ferner muss der
Wohnungseigentümer sein Stimmrecht weder allgemein noch in einzelnen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Nießbraucher ausüben.
Dies bedeutet: für das Stimmrecht zählt allein die Eigentümerstellung.
Das Kammergericht, NZM 2002, Seite 294, hat entschieden, dass der Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer über die Fortgeltung des Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht und auch
nicht die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft übersteigt.
Ausweislich der Entscheidungsgründe ist diese Rechtsauffassung gerade auch für die Zeit nach der
BGH-Entscheidung vom 20.09.00 (Abkehr vom Zitter-Beschluss) im Schriftruhm auf Zustimmung
gestoßen. Hier zitiert die Entscheidung insbesondere einen Artikel des BGH-Richters Wenzel, der
beim BGH für WEG-Entscheidungen, somit auch für die vorbezeichnete Entscheidung
verantwortlich ist.
Dies bedeutet: es bleibt hinsichtlich der Fortgeltung des Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung
über einen neuen Wirtschaftsplan alles beim alten, d. h. bei der Rechtslage vor dem BGH-Beschluss
vom 20.09.00.
Nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, NZM 2002, Seite 391, stellt der
Durchbruch durch eine tragende Wand zwischen zwei Wohnungen nur dann keinen Nachteil für die
übrigen Wohnungseigentümer dar, wenn damit weder eine optisch nachteilige Veränderung des Ge-
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samteindrucks der Wohnanlage durch die beabsichtigte Beseitigung der Betonwände zwischen den
Loggien verbunden ist, noch die Statik des Gebäudes und die Brandsicherheit gefährdet werden.
Anzumerken ist, dass regelmäßig der die Veränderung vornehmende Wohnungseigentümer zum
Nachweis hinsichtlich Statik und Brandschutz eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auf eigene Kosten vorzulegen hat.
Das OLG Köln, NZM 2002, Seite 351, hat hinsichtlich der Erwerberhaftung für die Sonderumlage
nochmals klargestellt, dass der Ersteigerer einer Eigentumswohnung für eine vor dem Versteigerungstermin von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossene, aber – gemäß Beschluss – erst
nach dem Zuschlag fällige Sonderumlage haftet.
Das Landgericht Düsseldorf hat klargestellt, dass die Wohnungseigentümer gegen den Mieter einer
Eigentumswohnung, der diese in einer zwar mietrechtlich zulässigen, aber die Wohnungseigentümer
beeinträchtigenden Weise nutzt, einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch haben (vgl. NZM
2002, Seite 131).
Das Kammergericht Berlin, NZM 2002, Seite 221, hat entschieden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft bei erheblichen Wohngeldrückständen sowohl gegenüber dem säumigen Wohnungseigentümer wie auch gegenüber dessen Mieter die Kaltwasserversorgung sperren kann.
Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung sehr strittig ist. Insbesondere die Versorgungssperre
gegen
den
Mieter
eines
Wohnungseigentümers
wegen
Wohngeldrückständen
Rechtsprechung und Literatur heftig diskutiert.
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MAKLER- UND BAUTRÄGER – RECHT UND SONSTIGES
Mit der Frage des Wegfalls des Provisionsanspruches setzt sich das Urteil des Amtsgerichts BerlinMitte, NZM 2002, Seite 184, auseinander.
Demzufolge ist der Tatbestand des § 2 II 3 Wohnungsvermittlungsgesetz bereits dann erfüllt, wenn
der Makler (lediglich) Verwalter der betroffenen Wohnung nach den Vorschriften des WEG ist.
Bislang hatte insoweit die Rechtsprechung eine Verflechtung und damit den Wegfall des Provisionsanspruches lediglich dann angenommen, wenn der Verwalter gemäß § 12 WEG beim Verkauf einer
Wohnung zustimmungsberechtigt ist.
Im Sinne vorbezeichneter Entscheidung hat das Landgericht Berlin, als aber auch das Landgericht
München I, NZM 2002, Seite 487, entschieden.
Für Bauträger von Interesse ist die seitens des BGH erfolgte Vorlage zum EuGH hinsichtlich der
Frage, ob die allgemeine Geschäftsbedingung eines Bauträgers, nach der der Erwerbspreis
unabhängig vom Baufortschritt fällig wird, wenn der Bauträger eine Bürgschaft nach § 7 MABV
stellt, den Erwerber im Sinne von §§ 24 a, 9 AGBG unangemessen benachteiligt.
Nach Auffassung des BGH liegt eine solch unangemessene Benachteiligung nicht vor; es gilt hier
jedoch nunmehr die Entscheidung des EuGH, der ausgesprochen verbraucherfreundlich zu
entscheiden pflegt, abzuwarten.
Beachten Sie dies bitte bei zukünftigen vertraglichen Regelungen.
Das Kammergericht Berlin, NZM 2002, Seite 464, hat die für Mietverwaltungen interessante Entscheidung gefällt, wonach ein Vertrag, der dem Hausverwalter ein regelmäßiges Mindesteinkommen
in Form einer prozentualen Beteiligung an den Mieterträgnissen zubilligt, nicht nach § 627 BGB
kündbar ist.
Grundsätzlich ist nach dieser Vorschrift eine fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung möglich.
Wir
hatten
insoweit
bereits
anempfohlen
in
neuen
Mietverwalterverträgen
Kündigungsmöglichkeit nach § 627 BGB auszuschließen.
Die vorbezeichnete Entscheidung lässt auch im Hinblick auf die bestehenden Verträge hoffen.
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Der
BGH,
NZM
2002,
Seite
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964,
hat
über
die
Frage
der
Verjährung
von
Prospekthaftungsansprüchen, die sich aus dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfond
ergeben, entscheiden müssen.
Nach der Rechtsprechung des BGH verjähren die im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten Prospekthaftungsansprüche in sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers und spätestens drei Jahre
nach dem Beitritt zu der Gesellschaft oder dem Erwerb der Anteile. Dies galt bereits bislang,
nunmehr wurde diese Verjährungsfrist jedoch auch auf Prospekthaftungsansprüche erstreckt, die sich
aus dem Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds ergeben.
Für unwirksam erachtet der BGH in vorbezeichneter Entscheidung eine Beschränkung der Haftung
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine solche einschränkende Haftung stelle einen Verstoß
gegen § 9 AGBG dar.
Eine interessante Entscheidung hat das OLG Nürnberg, NZM 2002, Seite 966, zu Vertragsstrafeversprechen im Bierlieferungsformularverträgen gefällt.
Lässt sich eine Brauerei im Bierlieferungsvertrag für den Fall der Einstellung des Getränkebezuges
formularmäßig eine Vertragsstrafe von 30 % des Verkaufspreises der noch abzunehmenden Getränkemenge versprechen und behält sie sich zudem das Recht vor, bei jeder Einstellung des Getränkebezuges in das Miet- / Pachtverhältnisses des Gastwirtes mit einem Dritten einzutreten, so benachteiligt
diese Regelung den Gastwirt wegen fehlenden Hinweises auf ein erforderliches Verschulden unangemessen im Sinne von § 9 AGBG.
Der BGH, NZM 2002, Seite 827, hat entschieden, dass, wenn ein Wohnungsvermittler entgegen dem
Verbot des § 6 I Wohnungsvermittlungsgesetz Wohnräume anbietet, ohne dazu einen Auftrag von
dem Vermieter oder einem anderen Berechtigten zu haben, dies nicht zur Nichtigkeit des mit dem
Wohnungssuchenden geschlossenen Maklervertrages führt.
Diese Entscheidung behandelt den häufigen Fall, dass Mieter Nachmieter über einen Makler suchen,
ohne dass eine entsprechende Zustimmung des Vermieters vorliegt.
Entsprechend dieser Entscheidung behält in einem solchen Fall bei Zustandekommen des Vertrages
der Makler seinen Provisionsanspruch.
Als bekannt unterstellen wir den Inhalt der Entscheidung des OLG Koblenz, NZM 2002, Seite 830,
wonach rechtliche oder steuerliche Ratschläge vom Makler in der Regel nicht geschuldet werden.
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Werden sie (jedoch) gleichwohl erteilt, müssen sie jedoch zutreffend sein. Über Auswirkungen
künftiger Gesetze oder Gesetzesänderungen muss der Makler seinen Kunden nicht beraten.
Abschließend verweisen wir auf eine Entscheidung des BGH, NZM 2002, Seite 924, wonach
§ 571 BGB a. F. auf einen Vertrag, in dem der Grundstückseigentümer einem Unternehmer das ausschließliche Recht gewährt, auf dem Grundstück eine Breitbandkabelanlage zu errichten, zu
unterhalten und mit den Wohnungsmietern Einzelanschlussverträge abzuschließen, nicht – und zwar
auch nicht entsprechend – anwendbar ist.
Grundsätzlich stellt der BGH fest, dass im Falle der Veräußerung des Grundstückes die Rechte und
Pflichten aus dem geschlossenen Betriebsvertrag über eine Breitbandkabelanlage nicht auf den neuen
Eigentümer übergehen.
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ARBEITSRECHT
Nach einem Urteil des BAG vom 26.06.01 ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, das dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erteilende Arbeitszeugnis selbst oder durch sein gesetzliches Vertretungsorgan zu fertigen und zu unterzeichnen. Es genügt die Unterzeichnung durch
einen unternehmensangehörigen des Arbeitgebers. Im Zeugnis ist jedoch deutlich zu machen, dass
dieser Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war.
In einer Entscheidung vom 06.12.01 hat das BAG entschieden, dass die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung widerrechtlich ist und den Arbeitnehmer berechtigt, einen Aufhebungsvertrag
gemäß § 123 I BGB anzufechten, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht
ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.
Dies bedeutet, dass aus Arbeitgebersicht Vorsicht bei der Taktik walten muss, einen Aufhebungsvertrag bei gleichzeitiger Androhung einer außerordentlichen Kündigung anzubieten.
Das BAG hat im Urteil vom 23.01.02 seine bisherige Rechtsprechung zum Sachgrund der Vertretung
in Krankheitsfällen nochmals verdeutlicht. Das BAG hält daran fest, dass die Prognose, der
erkrankte Mitarbeiter werde auf seinen Arbeitsplatz zurückkehren, Teil des Sachgrundes ist.
Allerdings betont der Senat, dass der Arbeitgeber im Regelfall von der Rückkehr des vertretenen
Mitarbeiters ausgehen darf.
In einer Entscheidung vom 21.11.01 hat das BAG festgelegt, dass der Entgeltfortzahlung ein modifiziertes Lohnausfallprinzip zugrunde liegt. Dies bedeutet, dass maßgebend allein die individuelle Arbeitszeit des erkrankten Arbeitnehmers ist. Es kommt darauf an, welche Arbeitszeit aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ausgefallen ist. Bei Schwankungen der individuellen Arbeitszeit ist zur Bestimmung
der „regelmäßigen“ Arbeitszeit eine vergangenheitsbezogene Betrachtung zulässig und geboten.
Das BAG hat in einer Entscheidung vom 18.09.01 festgelegt, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ersatzlos erlischt, wenn er den Arbeitgeber nicht im Urlaubsjahr oder im Falle der Übertragung des Urlaubs nicht innerhalb der Übertragungszeit auffordert, den Urlaub zeitlich festzulegen.
Der Urlaub wird nur dann auf die ersten drei Monate des Folgejahres übertragen, wenn einer der gesetzlichen Übertragungsgründe vorliegt.
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Gerade diese Urlaubsregelungen werden im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses zumindest
solange lax gehandhabt, solange der Arbeitnehmer nicht erheblichen Alt-Urlaub anhäuft und das
Arbeitsverhältnis spannungsfrei ist.
Anderenfalls sollte man sich vorbezeichnete Urlaubsregelung nochmals gewärtigen.
Das Arbeitsgericht Duisburg hat im Urteil vom 14.08.02 festgestellt, dass die formularmäßige
Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag auch nach dem 01.01.02 zulässig ist, weil der
Anwendung des in § 309 VI BGB enthaltenen Klauselverbots die Besonderheiten des Arbeitsrechts
entgegenstehen.
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I. Das neue Schadensrecht
Am 09.07.02 wurde vom Bundestag das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher
Vorschriften beschlossen. Dieses bewirkt einschneidende Änderung im Schadenersatzrecht und zwar
– besonders hervorzuheben – in diversen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und des
Straßenverkehrsgesetzes und in dreizehn weiteren, in der täglichen Praxis weniger häufig
vorkommender, aber bedeutsamer Gesetze, z. B. des Arzneimittelgesetzes, des Gentechnikgesetzes,
des Produkthaftungs- und Umwelthaftungsgesetzes. Bezüglich der Änderungen ist regelmäßig davon
auszugehen, dass die neue Rechtslage für "schädigende Ereignisse" ab dem 01.08.02 gilt. Einzige
Ausnahme insofern beinhaltet der neue eingefügte § 84 a und geänderte § 88 des
Arzneimittelgesetzes; danach kann der Geschädigte von pharmazeutischen Unternehmen auch
Auskunft zwecks Feststellung eines Schadenersatzanspruches verlangen, wenn das schädigende
Ereignis früher eingetreten ist, kann aber die veränderten (erhöhten) Ersatzobergrenzen erst für
Ereignisse in Anspruch nehmen, die nach dem 31.12.02 eingetreten sind. Im einzelnen:
1. Bürgerliches Gesetzbuch
Dessen hauptsächliche Änderungen betreffen den sogenannten Schmerzensgeldanspruch, die
Einschränkung des Geldersatzes im Falle fiktiver, d. h. Schadensabrechnung auf Gutachtensbasis
und die verbesserte Rechtsstellung von Kindern im Straßenverkehr.
1.1.
Immaterieller Schaden, nämlich das Schmerzensgeld konnte bei Verletzung des Körpers
oder der Gesundheit nach alter Rechtslage gemäß § 847 BGB vom Schädiger nur verlangt
werden, wenn dessen Verschulden feststand bzw. – im Prozessfall häufig schwierig – dieses
Verschulden nachgewiesen worden ist. Die neue Rechtslage bringt eine grundlegende
Änderung. Im neuen § 253 II BGB ist vom Verschuldensprinzip vollständig abgerückt
worden. Nunmehr wird Schmerzensgeld auch im Rahmen verschuldensunabhängiger
Gefährdungshaftung und auch im Rahmen von Vertragshaftung, auch schon bei
vorvertraglichen Beziehungen zugebilligt. Diese "Systemänderung" hatte die entsprechende
Änderung einer Reihe von Haftpflichtgesetzen zur Folge. An erster Stelle ist hier das
Straßenverkehrsgesetz zu nennen, aber auch das Arzneimittelgesetz (§ 87), das
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Haftpflichtgesetz (§ 6), das Luftverkehrsgesetz (§36), das Gentechnikgesetz (§ 32), das
Produkthaftungsgesetz (§13), und andere. Im vertrags- bzw. vortvertraglichem Bereich
besteht nunmehr für den Geschädigten im Falle der Verletzung eines der vorgenannten
Lebensgüter neben dem vertraglichen Schadenersatzanspruch (materiellen Anspruch) auch
ein Anspruch auf Schmerzensgeld (immateriellen Anspruch). Vollständig gleichgültig ist
dabei, ob der Vertragsschuldner eine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Vertrag verletzt hat.
1.2.
Die Einschränkung des Geldersatzes bei Abrechnung des Schadens auf Gutachtensbasis hat
vor allem Bedeutung im Verkehrsschadensrecht. Nach der jetzigen Fassung des § 249 II
BGB soll der zum Schadenersatz dienende Geldbetrag die Umsatzsteuer nur noch
einschließen, "wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist." Diese auf Betreiben der
Versicherungswirtschaft erfolgte Änderung hat insbesondere in dem Fall, dass das (in der
Regel vom Geschädigten in Auftrag gegebene) Gutachten eines Sachverständigen einen
sogenannten
wirtschaftlichen
Totalschaden
an
einem
Fahrzeug
ausweist
zu
Auseinandersetzungen und vor allem auch Verunsicherung hinsichtlich der Rechtslage – es
existiert eben noch kaum Rechtssprechung – geführt. Eine Darstellung der möglichen
Fallgestaltungen, die zu diesen Auseinandersetzungen zwischen Geschädigtem und
Schädiger (d. h. dessen Haftpflichtversicherung) derzeit führen, würde den Rahmen dieser
Anlage sprengen. Der momentan ständig wiederkehrende Hauptstreitpunkt betrifft die
Weigerung
der
Versicherer,
die
im
von
einem
Gutachter
bekundeten
Wiederbeschaffungswert enthaltene Mehrwertsteuer als Schadensposition zu ersetzen, es sei
denn, der Geschädigte weist einen umsatzsteuerpflichtigen Erwerb eines Ersatzfahrzeuges
nach. Von namhaften Vertretern der Rechtswissenschaft, nämlich auch Mitgliedern der
Kommission zur Reform des Schadensersatzrechts wird eine gegenteilige Position vertreten.
Danach ist die Mehrwertsteuer auch in solchen Fällen als Schadensposition zu ersetzen. Die
geänderte Fassung des § 249 BGB beinhalte lediglich, dass Umsatzsteuer auf die geschätzten
Reparaturkosten dann nicht zu ersetzen sei, wenn die Reparatur tatsächlich nicht ausgeführt
wird.
Anzumerken bleibt, dass vorstehend dargestelltes Problem nur einen Teilaspekt des Streits
wiedergibt. Auseinandersetzungspotential wegen des Streits um den Ersatz der
Mehrwertsteuer liegt insbesondere noch vor bei den Konstellationen "Reparaturschaden und
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Eigenreparatur", "Teilreparatur", "Anschaffung eines
Ersatzfahrzeuges
bei
reinem
Reparaturschaden", "Reparaturwunsch trotz wirtschaftlichem Totalschaden" und vor allem
hinsichtlich Abrechnungsmodalitäten, wenn Restwerte des verunfallten Fahrzeuges zu
berücksichtigen sind.
Die angesprochene Verunsicherung ist auch bei Sachverständigen und Reparaturfirmen
festzustellen. "Fachliche" Auskünfte von dort entsprechen vielfach nicht der Rechtslage und
führen zu Nachteilen beim Geschädigten. Deshalb wird vom Verfasser dieser Anlage
dringend empfohlen, Dispositionen über sein verunfalltes Fahrzeug nicht ad hoc, sondern
erst nach fachkundiger Klärung der Anspruchssituation treffen.
1.3
Die Schadensersatzpflicht Minderjähriger – vielfach bei Unfällen im Straßenverkehr
bedeutsam – ist zugunsten dieser Personengruppe geändert worden. Etwas verkürzt:
Bisher war nur der Minderjährige, der noch nicht das siebente Lebensjahr vollendet hatte,
von jeder Haftung frei. Nunmehr wird durch die Neuformulierung des § 828 II BGB faktisch
die Deliktsfähigkeit auch des Minderjährigen zwischen dem siebenten und der Vollendung
des zehnten Lebensjahres verneint.
1.4
In einer neuen Bestimmung, nämlich § 839 a BGB wird nunmehr die Haftung eines vom
Gericht in einem Prozess bestimmten Sachverständigen begründet, wenn er "vorsätzlich oder
grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet". Faktisch war bisher ein solcher
Anspruch nicht durchsetzbar. Zwischen dem Geschädigten und dem Gerichtsgutachter
bestand nämlich kein zu einem Schadenersatz verpflichtendes Vertragsverhältnis; die sonst
zugestandene Anspruchsgrundlage des § 826 BGB lag tatbestandsmäßig – vorsätzliche
sittenwidrige Schädigung – beweisbar so gut wie nie vor.
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2. Straßenverkehrsgesetz
Eine eingehende Darstellung der umfangreichen Änderungen würde auch hier den Rahmen dieser
Anlage sprengen. Deshalb verkürzt folgende Hinweise:
Durch Neufassung der §§ 7, 8 StVG haftet nunmehr auch der – möglicherweise vom Halter des
Fahrzeuges verschiedene – Halter eines Fahrzeuganhängers.
Die wohl zentrale Bestimmung des § 7 StVG – Haftung aus Betriebsgefahr des Fahrzeuges – schließt
die Ersatzpflicht des Fahrzeughalters nur noch in Fällen sogenannter "höherer Gewalt" aus. Höhere
Gewalt soll ein von außen kommendes unvorhersehbares Ereignis sein, gibt es also praktisch nicht
(Anmerkung des Autors dieser Anlage). In der Neufassung ist nicht mehr enthalten, dass diese
Ersatzpflicht ausgeschlossen ist, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht
worden war; die Möglichkeit des sogenannten Unabwendbarkeitsnachweises ist entfallen. Praktisch
bedeutsam ist diese Änderung aber für die große Masse der Anwendungsfälle nicht. Die große Masse
der Anwendungsfälle betrifft nämlich einen Schadensfall gelegentlich der Kollision mehrerer
Fahrzeuge, in der Regel eben zweier Fahrzeuge. Für diese Fälle hat der ebenfalls neu gefasste § 17
StVG faktisch die alte Regelung beibehalten.
Geändert, nämlich erweitert wurde die Haftung gegenüber Mitfahrern im StVG, geändert, d. h.
erhöht (und zwar zum Teil deutlich) wurden die Haftungshöchstbeträge; als Beispiel mag § 12 I 1
dienen wonach bei Tötung eines Menschen im Straßenverkehr der Höchstbetrag von DM 500.000,00
auf € 600.000,00 und ein Rentenbetrag von jährlich DM 30.000,00 auf € 36.000,00 heraufgesetzt
wurde.
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II. Straßenverkehrs- / Bußgeldrecht
Nicht mehr ganz neu ist die Bestimmung des § 25 II a StVG. Nach der Erfahrung des Verfassers aus
der Praxis erscheint ein Hinweis aber lohnenswert.
Angesprochen ist der Fall, dass gelegentlich eines ergangenen Bußgeldbescheides ein Fahrverbot
(von einem bis drei Monaten) verhängt wird. Die eingangs genannte Bestimmung eröffnet für
Betroffene, die in den zwei Jahren vor der maßgeblichen Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot hatten,
die Vergünstigung, dieses Fahrverbot zu "strecken". Das heißt, dass der Betroffene nach Rechtskraft
der Bußgeldentscheidung sich vier Monate Zeit lassen kann, den Führerschein abzugeben.
Voraussetzung für diese Möglichkeit ist aber, dass eine entsprechende Verfügung der
Verwaltungsbehörde oder des Gerichts vorliegt. Die Verwaltungsbehörde selbst hängt in der Regel
eine entsprechende Verfügung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen an den jeweiligen
Bußgeldbescheid hinten an; es soll also darauf geachtet werden, ob dies im Einzelfall so gehandhabt
wurde, anderenfalls muss der Betroffene reagieren.
Über diese Möglichkeit der "Streckung" hinaus gibt es aber noch weitere Möglichkeiten, das
Fahrverbot hinauszuschieben, gegebenenfalls in einen Zeitraum zu verlegen, in welchem es am
wenigsten beeinträchtigt. Dies kann dadurch erreicht werden, dass zunächst Einspruch gegen den
Bußgeldbescheid eingelegt und damit der Eintritt der Rechtskraft verhindert wird. Ferner gibt es
dann die Möglichkeit in einem Gerichtsverfahren Verabredungen mit dem Richter zu treffen, das
Verfahren auszusetzen, mit dem Versprechen, zu einem bestimmten Zeitpunkt den Einspruch gegen
einen Bußgeldbescheid zurückzunehmen und damit Rechtskraft eintreten zu lassen (mit der auch
dann erst eintretenden Folge des Beginns der Wartefrist zur Abgabe des Führerscheins).
Hinweis: Diesbezügliche Tätigkeit eines Anwalts wird jedenfalls bei entsprechender Anfrage durch
eine Rechtsschutzversicherung gedeckt.
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