Altlasten im Bauund Umweltrecht: Haftung und Verantwortung RA Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Bau- und Architektenrecht RA Dr. Matthias Ruckdäschel Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht Gliederung 1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht 2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht 3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien (5 Fälle) 4. Teil: Verantwortungsmanagement 5. Teil: Aktuelle Entwicklungen 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen 2 von 29 1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht I. Altlasten – Begriff und Überblick 1. Altlasten und „Neulasten“ Altlasten = Kontaminierte Standorte: Altablagerungen und Altstandorte 2. Schädliche Bodenveränderungen und Umweltschaden 3. Altlasten und Abfall („Spatenstichtheorie“) 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen 3 von 29 Spatenstichtheorie „Auf der Schaufel wird die Altlast zu Abfall.“ 3 Rechtsrahmen: •Bodenschutzrecht •Abfallrecht •Wasserrecht 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen 4 von 29 1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht 4. Altlasten in Bayern: Altlastenkataster und ABuDIS = Altlasten-, Bodenschutz- und Deponieinformationssystem, URL: http://www.lfu.bayern.de/boden/daten/altlastenkataster/index.htm 5. Altlasten in der Zeit 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen 5 von 29 1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen 6 von 29 1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht 6. Stufen der Altlastenbearbeitung • Erhebung • historische Erkundung • orientierende Untersuchung • Detailuntersuchung • Sanierungsuntersuchung • Sanierungsplan (bei „qualifizierten“, d.h. komplexen Altlasten) • Sanierung • Entlassung (aus dem Altlastenkataster) 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen 7 von 29 1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht II. (Siebenfache) Haftung (§§ 4 III, VI BBodSchG): Reihenfolge als Rangfolge? 1. Verursacher (Handlungsstörer), verschuldensunabhängig! 2. Gesamtrechtsnachfolger, z.B. Erbe 3. Grundstückseigentümer (Zustandsstörer), begrenzt auf Verkehrswert (nach Sanierung) 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen 8 von 29 1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht 4. Früherer Grundstückseigentümer (Nachhaftung) ab 01.03.99 bei (grob fahrlässiger Un-) Kenntnis 5. Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Zustandsstörer), z.B. Mieter oder Pächter (Haftungsobergrenze?) 6. Durchgriffshaftung (Organhaftung) 7. Derelinquent (Aufgabe schützt vor Haftung nicht) 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen 9 von 29 2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht I. Gewässerverunreinigung: § 324 StGB II. Bodenverunreinigung: § 324 a StGB III. Ordnungswidrigkeiten 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen 10 von 29 2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht I. Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB) 1. Gewässer 2. Verunreinigung oder sonst nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften 3. Rechtswidrigkeit 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen 11 von 29 2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht II. Bodenverunreinigung (§ 324 a StGB) 1. Boden 2. Einbringen / Eindringen lassen / Freisetzen von Stoffen 3. Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (Verwaltungsaktsakzessorietät) 4. Nachteilige Veränderung 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen 12 von 29 2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht III. Ordnungswidrigkeiten 1. § 26 BBodSchG 2. Art. 14 BayBodSchG 3. Arbeitsschutzrecht 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen 13 von 29 3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien • Fall 1 • Auch als Rechtsanwalt, der bislang mit Altlasten noch nichts zu tun hatte, kann man überfordert werden, wenn einen dieses Thema erstmals tangiert. • Dann stellt sich die Frage, wie man weiter vorgehen soll. Soll man von sich aus auf die Behörden zugehen? 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen 14 von 29 3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien • Lösung 1 • Die Antwort ist einfach: man sollte einen Spezialisten um Rat fragen. • Gefragt ist nicht nur rechtlicher, sondern auch technischer Sachverstand. • Es empfiehlt sich deshalb in der Regel, ein Bodengutachten mit Probebohrungen in Auftrag zu geben, um zu wissen, wovon man eigentlich spricht, und welcher Handlungsbedarf besteht. 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen 15 von 29 3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien • Fall 2 • Freilich kann es auch sein, dass einem die Ordnungsbehörde den ersten Schritt abnimmt und von Altlasten spricht, wo der Mandant bisher nur an Bauland dachte. • Auch hier stellt sich die Frage, wie man weiter vorgehen soll: soll man das Gespräch suchen oder die Sache lieber unter Verschluss halten? 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen 16 von 29 3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien • Lösung 2 • Das Gespräch mit der Ordnungsbehörde sollte immer gesucht werden, schon um Zeit zu gewinnen. • Selbstverständlich sollte dabei, schon um „Waffengleichheit“ zu erreichen, ein Experte hinzugezogen werden. 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen 17 von 29 3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien • Fall 3 • Ebenso gut kann es passieren, dass die Ordnungsbehörde nicht lange fackelt, sondern dem Mandanten umgehend eine sanierungsrechtliche Verfügung ins Haus schickt. • Soll man diese anfechten oder lieber nicht, um nicht gleich eine „schlechte Stimmung“ zu riskieren? 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen 18 von 29 3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien • Lösung 3 • Ebenso wie man ein Gesprächsangebot der Ordnungsbehörde nie ausschlagen sollte, sollte man eine Sanierungsverfügung immer anfechten, bevor sie bestandskräftig wird. • Dafür sprechen im Wesentlichen zwei Gründe: • Zum einen sind Sanierungsverfügungen häufig rechtswidrig. • Zum anderen hat eine Klage (grundsätzlich) aufschiebende Wirkung. 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen 19 von 29 3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien • Fall 4 • Kann man eigentlich auch selbst etwas mit der Behörde arrangieren, oder ist man dieser ausgeliefert in Bezug darauf, wie eine Sanierung vor sich geht? 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen 20 von 29 3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien • Lösung 4 • Sanierungsvertrag = öffentlich-rechtlicher Vertrag (Vergleichsvertrag) • Vorteil aus Sicht der Behörde: zügige Sanierung • Vorteil aus Sicht des Verpflichteten: Rechtssicherheit, weil Sanierungszielwerte verbindlich festgelegt werden können, bei deren Erreichen die Sanierung als abgeschlossen gilt und die Behörde auf Ordnungsmittel verzichtet. 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen 21 von 29 3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien • Fall 5 • Was kann man sonst noch – möglicherweise sogar vorausschauend – tun? 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen 22 von 29 3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien • Lösung 5 • Zu guter Letzt kann es sich empfehlen, auch potentielle Schäden ins Verfahren einzubeziehen, um sie zu legalisieren und eine Haftung nach dem USchadG zu vermeiden (Exkulpation, § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG). 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen 23 von 29 4. Teil: Verantwortungsmanagement I. Haftung 1. Fahrlässigkeit 2. Organ- und Vertreterhaftung bei Sonderdelikten 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen 24 von 29 4. Teil: Verantwortungsmanagement II. Haftungsvermeidung 1. Organisation & Delegation 2. Tipps a) Sorgfältige Auswahl b) Klare Aufgabenverteilung c) Genaue, schriftliche Instruktion d) Kontrolle e) Umsetzung 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen 25 von 29 5. Teil: Aktuelle Entwicklungen I. Bodenrecht • 1. Neue Bundesbodenschutzund Altlastenverordnung • Weiterentwicklung, Umsetzung & Fortschreibung • (Dynamische) Anpassung der Bodenuntersuchungsmethoden an den fortgeschrittenen Entwicklungsstand (dem ca. 75 % der in der Verordnung - statisch – zitierten Methoden nicht mehr entsprechen) • Harmonisierung der Bodenschutzregelungen mit dem Wasser- und Abfallrecht 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen 26 von 29 5. Teil: Aktuelle Entwicklungen I. Bodenrecht • • • • • • 2. Ersatzbaustoffverordnung Jährlich ca. 240 Mio. t mineralische Abfälle und Bodenmaterial in Dtld. (größter umweltrelevanter Stoffstrom) Boden und Steine, Bauabfall und Straßenaufbruch, Aschen und Schlacken aus Abfallverbrennungsanlagen und Kraftwerken, Hochofenund Stahlwerksschlacken Einsatz im Straßen- und Landschaftsbau sowie zur Verfüllung von Tagebauen (angestrebte Verwertungsquote: über 80 %) Ziel: Bundeseinheitliche Regelung (LAGA, LABO und LAWA) Aktuell: 2. Arbeitsentwurf (mit 30 Seiten zulässiger Einbauweise), Übergang vom Schüttelverfahren (Säulenversuche) zur Messung im Eluat (neue Grenzwerte!) evtl. 2. Quartal Referentenentwurf und offizielle Anhörung 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen 27 von 29 5. Teil: Aktuelle Entwicklungen II. Wasserrecht 1. Gesetzgebungszuständigkeit 2. GrundwasserVO 3. VO zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen 28 von 29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! • Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen • Roritzerstraße 2 a • Tel. 55156 • www.rae-schlachter.de 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen 29 von 29