Anweisung für die Griechischen Kolonisten von Naupaktos (Roehl, 321) Die Inschrift aus der ersten Hälfte des 5. Jahrhunderts v, u. Z. (vor 456 v, u. Z.) wurde in Oianthea gefunden. Die Anweisung wurde bei der Abreise einer Gruppe von Einwohnern verfasst, die als Kolonisten aus dem Hypoknemidischen Lokris nach Naupaktos gingen. Nach Naupaktos soll eine Kolonie unter folgenden Bedingungen ausgesandt werden: Dem Einwohner des Hypoknemidischen Lokris, der Bürger von Naupaktos geworden ist, wird erlaubt, wo auch immer in Lokris er sich aufhält, bei einem Besuch seiner Mutterstadt das Recht der Gastfreundschaft in Anspruch zu nehmen und an den Opfern teilzunehmen. Auf Wunsch kann er Opfer veranstalten und Geschenke vom Volk und den Mitgliedern seiner, Gemeinde entgegennehmen er selbst und seine Sippe für alle Zeit. Die Kolonisten aus dem Hypoknemidischen Lokris brauchen keine Abgaben an das Hypoknemidische Lokris zu entrichten, solange sie nicht wieder Einwohner von Lokris. werden. Wenn jemand zurückzukehren wünscht, möge ihm eine gebührenfreie Rückkehr gewährt werden unter der Bedingung, dass am heimischen Herd ein erwachsener Sohn oder Bruder zurückbleibt. Wenn die Hypoknemidischen Lokrer gewaltsam aus Naupaktos vertrieben werden sollten, soll ihnen gestattet werden, dass jeder gebührenfrei an seinen ursprünglichen Wohnsitz zurückkehrt. Sie sollen die gleichen Abgaben entrichten wie auch die westlichen Lokrer. 1) Die nach Naupaktos Übersiedelnden sollen einen Schwur ablegen, dass sie in keinem Fall aus freien Stücken von den Opuntern abfallen werden. Es soll gestattet werden, dass, wenn es gewünscht wird, nach Ablauf von dreißig Jahren nach diesem Schwur hundert Bürger von Naupaktos von den Opuntern und ebenso hundert Opunter von den Naupaktern einen neuen Eid fordern. 2) Jeder Kolonist, der Naupaktos verlassen hat und keine Abgaben entrichtet hat, geht des Bürgerrechts in Lokris verlustig, solange er den Naupaktern nicht die gesetzlichen Beträge zahlt. 3) Wenn im Hause irgendeines Kolonisten aus dem Hypoknemidischen Lokris in Naupaktos kein erbberechtigter Nachkomme existiert, soll die Erbschaft an den nächsten Verwandten gehen, wo immer im Hypoknemidischen Lokris er sich aufhält, unter der Bedingung, dass er selbst, sei er ein erwachsener Mann oder ein Knabe, innerhalb von drei Monaten in Naupaktos erscheint; andernfalls treten die Gesetze von Naupaktos in Kraft. 4) Wenn jemand aus Naupaktos an seinen Wohnsitz im Hypoknemidischen Lokris zurückkehrt, möge er das auf dem Markt in Naupaktos bekanntmachen und indem Gebiet des Hypoknemidischen Lokris in der Stadt, in der er sich niederlässt. 5) Wenn jemand von den Perkothariern und Mysachäern Einwohner von Naupaktos wird, so möge er sich sowohl persönlich als auch bezüglich seines in Naupaktos befindlichen Vermögens den Gesetzen von Naupaktos unterstellen, wie es sich für jeden in einer Stadt des Hypoknemidischen Lokris geziemt. Wenn jemand von den Perkothariern und Mysachäern die Gesetze der Kolonisten nicht befolgt, soll nach den Gesetzen der jeweiligen Stadt verfahren werden. 6) Wenn ein nach Naupaktos Übergesiedelter Brüder hat, so soll entsprechend dem an einzelnen Orten des Hypoknemidischen Lokris geltenden Recht für den Fall, dass irgendeiner der Brüder ohne Erben stirbt, der Übergesiedelte den ihm zukommenden Teil erben. 7) Die sich nach Naupaktos begebenden Kolonisten sollen Prozesse vorrangig vor allen andern beim Gericht in Opus führen, und sich hier am festgesetzten Tage verantworten. Anweisung für Kolonisten 1 Ebenso sollen die Hypoknemidischen Lakirer in Opus prozessieren und dort an dem festgesetzten Tage erscheinen. Vom Vorsitzenden soll bei dem Kolonisten ein Lokrer, bei dem Lokrer ein Kolonist (als Richter?) bestellt werden. 8) Wenn ein Kolonist seinen Vater und sein Erbteil beim Vater zurücklässt, so soll es ihm nach dem Tode des Vaters gestattet sein, dieses Erbteil nach Naupaktos zu überführen. 9) Wenn jemand diese Anordnungen in irgendeiner Weise abändert, ohne dass dies von beiden Seiten gebilligt worden wäre von der Versammlung von tausend Opuntern und von der Versammlung der Naupakter Kolonisten , so geht er der Bürgerrechte verlustig, und sein Vermögen soll öffentlich auf dem Markt verkauft werden. Dem Beschuldigten soll ein Beamter einen Gerichtstermin, innerhalb von einem Monat nennen, sofern ihm selbst noch dreißig Tage bis zum Ablauf seiner Amtsperiode verbleiben. Wenn der Beamte diesen Tag nicht bestimmt, soll er der Bürgerrechte für verlustig erklärt werden und sein Vermögen, das väterliche Erbe und die Sklaven sollen öffentlich auf dem Markt verkauft werden. Es soll der Eid nach dem Gesetz abgelegt werden. Bei der Abstimmung sollen Steinchen in eine Urne geworfen werden. Und diese Anordnung der Hypoknemidischen Lokrer soll in gleicher Weise auch für die Leute aus Chaleion Geltung haben, die sich dort mit Antiphates niedergelassen haben. Anweisung für Kolonisten 2