BGB - DNotI Deutsches Notarinstitut

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DNotI
Deutsches Notarinstitut
Textvergleich zum Regierungsentwurf eines
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
Regierungsentwurf
Diskussionsentwurf
(Stand 09. Mai 2001)
(Stand: 4. August 2000)
(Unterstrichen gedruckt sind die
Textänderungen zum
Diskussionsentwurf)
BGB
(in der Fassung des
(kursiv gedruckt sind Regelungen,
Fernabsatzgesetzes BGBl. 2000 I, S.
deren Wortlaut unverändert blieb –
897)
auch bei Veränderung der Nummer des
Paragraphes)
(durchgestrichen gedruckt sind
wegfallende Vorschriften)
1.
In § 121 Abs.2 wird das
Wort „dreißig“ durch das Wort
„zehn“ ersetzt.
2.
§ 124 wird wie folgt
geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die
Angabe „des § 203 Abs. 2 und der §§
206, 207“ /../ durch die Angabe „der
§§ 205, 206 und 212“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 wird das Wort
„dreißig“ durch das Wort „zehn“
ersetzt.
1. Buch
5. Abschnitt
Verjährung
Titel 1
Titel 1
Gegenstand /../ und Dauer
der Verjährung
Gegenstand, Beginn und Dauer
der Verjährung
§ 194
Gegenstand der Verjährung
§ 194
Gegenstand der Verjährung
D:\75885613.doc
§ 194
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
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Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
(1) Das Recht, von einem anderen ein (1) Das Recht, von einem anderen ein
Tun oder Unterlassen zu verlangen
Tun oder Unterlassen zu verlangen
(Anspruch), unterliegt der
(Anspruch), unterliegt der Verjährung.
Verjährung.
(1) Das Recht, von einem anderen
ein Tun oder ein Unterlassen zu
verlangen (Anspruch), unterliegt der
Verjährung.
(2) Ansprüche aus einem
familienrechtlichen Verhältnis
unterliegen der Verjährung nicht,
soweit sie auf die Herstellung des
dem Verhältnis entsprechenden
Zustandes für die Zukunft gerichtet
sind.
(2) Der Anspruch aus einem
familienrechtlichen Verhältnis
unterliegt der Verjährung nicht,
soweit er auf die Herstellung des dem
Verhältnis entsprechenden Zustandes
für die Zukunft gerichtet ist.
§ 195
Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist
beträgt drei Jahre. /../
(2) Der Anspruch aus einem
familienrechtlichen Verhältnis
unterliegt der Verjährung nicht, soweit
er auf die Herstellung des dem
Verhältnis entsprechenden Zustandes
für die Zukunft gerichtet ist.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts
gelten, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, auch für die Verjährung
von Ansprüchen gleich aus welchem
Rechtsgrund, die nicht in diesem
Gesetz geregelt sind.
§ 195
Regelmäßige Verjährung
Die regelmäßige Verjährungsfrist
beträgt drei Jahre. Sie verlängert sich
auf zehn Jahre, wenn sich der
Verpflichtete arglistig verhalten hat.
§ 195
Die regelmäßige Verjährungsfrist
beträgt dreißig Jahre.
§ 196
Die bisherigen §§ 196 und 197
betreffen Sonderfälle der kurzen
Verjährung, die von der langen
regelmäßigen Verjährungsfrist des
bisherigen § 195 (30 Jahre)
abweichen. Nachdem diese
regelmäßige Verjährungsfrist für alle
Fälle auf drei Jahre reduziert worden
ist, entfällt ein Bedürfnis für
Regelungen, wie sie in den bisherigen
§§ 196 und 197 enthalten waren,
wenn auch nach wie vor eine
Sonderregelung für die
wiederkehrenden Leistungen
(bisheriger § 197) in § 197 Abs. 2 RE
erforderlich ist.
D:\75885613.doc
Die bisherigen §§ 196 und 197 BGB
betreffen Sonderfälle der kurzen
Verjährung, die von der langen
regelmäßigen Verjährungsfrist des §
195 BGB (30 Jahre) abweichen.
Nachdem diese regelmäßige
Verjährungsfrist für alle Fälle auf drei
Jahre reduziert worden ist, entfällt ein
Bedürfnis für Regelungen, wie sie
bislang in den §§ 196 und 197
enthalten waren, wenn auch nach wie
vor Sonderregelungen für die
wiederkehrenden Leistungen § 197
BGB etwa in § 197 Abs. 2 Satz 1 Dis E
oder § 198 Abs. 2 Dis E erforderlich
sind.
(1) In zwei Jahren verjähren die Ansprüche:
1.
der Kaufleute,
Fabrikanten, Handwerker und derjenigen,
welche ein Kunstgewerbe betreiben, für
Lieferung von Waren, Ausführung von
Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte,
mit Einschluß der Auslagen, es sei denn, daß
die Leistung für den Gewerbebetrieb des
Schuldners erfolgt;
2.
derjenigen, welche
Land- oder Forstwirtschaft betreiben, für
Lieferung von land- oder forstwirtschaftlichen
Erzeugnissen, sofern die Lieferung zur
Verwendung im Haushalte des Schuldners
erfolgt;
3.
der
Eisenbahnunternehmungen,
Magnetschebebahnunternehmen,
Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohnkutscher und
Boten wegen des Fahrgeldes, der Fracht, des
Fuhr- und Botenlohns, mit Einschluß der
Auslagen;
4.
der Gastwirte und
derjenigen, welche Speisen oder Getränke
gewerbsmäßig verabreichen, für Gewährung
von Wohnung und Beköstigung sowie für
andere den Gästen zur Befriedigung ihrer
Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit
Einschluß der Auslagen;
5.
derjenigen, welche
Lotterielose vertreiben, aus dem Vertriebe der
Lose, es sei denn, daß die Lose zum
Weitervertriebe geliefert werden;
6.
derjenigen, welche
bewegliche Sachen gewerbsmäßig vermieten,
wegen des Mietzinses;
7.
derjenigen, welche, ohne
zu den in Nummer 1 bezeichneten Personen zu
gehören, die Besorgung fremder Geschäfte
oder die Leistung von Diensten gewerbsmäßig
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
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Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
betreiben, wegen der ihnen aus dem
Gewerbebetriebe gebührenden Vergütungen,
mit Einschluß der Auslagen;
8.
derjenigen, welche im
Privatdienste stehen, wegen des Gehalts,
Lohnes oder anderer Dienstbezüge, mit
Einschluß der Auslagen, sowie der
Dienstberechtigten wegen der auf solche
Ansprüche gewährten Vorschüsse;
9.
der gewerblichen
Arbeiter – Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge,
Fabrikarbeiter –, der Tagelöhner und
Handarbeiter wegen des Lohnes und anderer
anstelle oder als Teil des Lohnes vereinbarter
Leistungen, mit Einschluß der Auslagen,
sowie der Arbeitgeber wegen der auf solche
Ansprüche gewährten Vorschüsse;
10.
der Lehrherren und
Lehrmeister wegen des Lehrgeldes und
anderer im Lehrvertrage vereinbarter
Leistungen sowie wegen der für die Lehrlinge
bestrittenen Auslagen;
11.
der öffentlichen
Anstalten, welche dem Unterrichte, der
Erziehung, Verpflegung oder Heilung dienen,
sowie der Inhaber von Privatanstalten solcher
Art für Gewährung von Unterricht,
Verpflegung oder Heilung und für die damit
zusammenhängenden Aufwendungen;
12.
derjenigen, welche
Personen zur Verpflegung oder zur Erziehung
aufnehmen, für Leistungen und
Aufwendungen der in Nummer 11
bezeichneten Art;
13.
der öffentlichen Lehrer
und der Privatlehrer wegen ihrer Honorare, die
Ansprüche der öffentlichen Lehrer jedoch
nicht, wenn sie auf Grund besonderer
Einrichtungen gestundet sind;
14.
der Ärzte, insbesondere
auch der Wundärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte
und Tierärzte, sowie der Hebammen für ihre
Dienstleistungen, mit Einschluß der Auslagen;
15.
der Rechtsanwälte2,
Notare sowie aller Personen, die zur
Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich
bestellt oder zugelassen sind, wegen ihrer
Gebühren und Auslagen, soweit nicht diese
zur Staatskasse fließen;
16.
der Parteien wegen der
ihren Rechtsanwälten geleisteten Vorschüsse;
17.
der Zeugen und
Sachverständigen wegen ihrer Gebühren und
Auslagen.
(2) Soweit die im Absatz 1 Nr. 1, 2, 5
bezeichneten Ansprüche nicht der Verjährung
von zwei Jahren unterliegen, verjähren sie in
vier Jahren.
§ 197
In vier Jahren verjähren die Ansprüche auf
Rückstände von Zinsen, mit Einschluß der als
Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke
allmählicher Tilgung des Kapitals zu
entrichtenden Beträge, die Ansprüche auf
Rückstände von Miet- und Pachtzinsen, soweit
sie nicht unter die Vorschrift des § 196 Abs. 1
Nr. 6 fallen, und die Ansprüche auf
Rückstände von Renten, Auszugsleistungen,
Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegehalten,
Unterhaltsbeiträgen und allen anderen
regelmäßig wiederkehrenden Leistungen.
§ 477
(1) 1 Der Anspruch auf Wandelung oder auf
Minderung sowie der Anspruch auf
Schadensersatz wegen Mangels einer
D:\75885613.doc
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Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
zugesicherten Eigenschaft verjährt, sofern
nicht der Verkäufer den Mangel arglistig
verschwiegen hat, bei beweglichen Sachen in
sechs Monaten von der Ablieferung, bei
Grundstücken in einem Jahre von der
Übergabe an. 2 Die Verjährungsfrist kann
durch Vertrag verlängert werden.
(2) 1 Beantragt der Käufer das selbständige
Beweisverfahren nach der
Zivilprozeßordnung, so wird die Verjährung
unterbrochen. 2 Die Unterbrechung dauert bis
zur Beendigung des Verfahrens fort. 3 Die
Vorschriften des § 211 Abs. 2 und des § 212
finden entsprechende Anwendung.
(3) Die Hemmung oder Unterbrechung der
Verjährung eines der im Absatz 1
bezeichneten Ansprüche bewirkt auch die
Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung
der anderen Ansprüche.
§ 558
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen
Veränderungen oder Verschlechterungen der
vermieteten Sache sowie die Ansprüche des
Mieters auf Ersatz von Verwendungen oder
auf Gestattung der Wegnahme einer
Einrichtung verjähren in sechs Monaten.
(2) Die Verjährung der Ersatzansprüche des
Vermieters beginnt mit dem Zeitpunkt, in
welchem er die Sache zurückerhält, die
Verjährung der Ansprüche des Mieters beginnt
mit der Beendigung des Mietverhältnisses.
(3) Mit der Verjährung des Anspruchs des
Vermieters auf Rückgabe der Sache verjähren
auch die Ersatzansprüche des Vermieters.
§ 606
1 Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen
Veränderungen oder Verschlechterungen der
verliehenen Sache sowie die Ansprüche des
Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder
auf Gestattung der Wegnahme einer
Einrichtung verjähren in sechs Monaten. 2 Die
Vorschriften des § 558 Abs. 2, 3 finden
entsprechende Anwendung.
§ 638
(1) 1 Der Anspruch des Bestellers auf
Beseitigung eines Mangels des Werkes sowie
die wegen des Mangels dem Besteller
zustehenden Ansprüche auf Wandelung,
Minderung oder Schadensersatz verjähren,
sofern nicht der Unternehmer den Mangel
arglistig verschwiegen hat, in sechs Monaten,
bei Arbeiten an einem Grundstück in einem
Jahre, bei Bauwerken in fünf Jahren. 2 Die
Verjährung beginnt mit der Abnahme des
Werkes.
(2) Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag
verlängert werden.
§ 1057
1 Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen
Veränderungen oder Verschlechterungen der
Sache sowie die Ansprüche des Nießbrauchers
auf Ersatz von Verwendungen oder auf
Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung
verjähren in sechs Monaten. 2 Die
Vorschriften des § 558 Abs. 2, 3 finden
entsprechende Anwendung.
§ 1226
1 Die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen
Veränderungen oder Verschlechterungen des
Pfandes sowie die Ansprüche des
Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen
oder auf Gestattung der Wegnahme einer
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Einrichtung verjähren in sechs Monaten. 2 Die
Vorschriften des § 558 Abs. 2, 3 finden
entsprechende Anwendung.
§ 634a
Verjährung der Mängelansprüche
§ 196
Verjährung bei Mängeln eines
Bauwerks
(1) Die in § 634 bezeichneten
Ansprüche verjähren
1. in fünf Jahren bei einem Bauwerk,
2. in der regelmäßigen
Verjährungsfrist bei einem Werk, das
in einem anderen Erfolg als dem der
Herstellung oder Veränderung einer
Sache besteht und
3. im Übrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 mit
der Abnahme.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1
und 3 verjähren die Ansprüche in der
regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn
der Unternehmer den Mangel
arglistig verschwiegen hat.
(4) Der Besteller kann trotz einer
Unwirksamkeit des Rücktritts nach §
218 Abs. 1 die Zahlung der
Vergütung insoweit verweigern, als
er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde.
(1) Der Anspruch aus einem
Werkvertrag wegen des Mangels eines
Bauwerks verjährt in fünf Jahren. Der
Anspruch aus einem Kaufvertrag
wegen des Mangels eines Bauwerks
verjährt nicht vor Ablauf von fünf
Jahren nach Fertigstellung des
Bauwerks.
§
196
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§ 638
(1) 1 Der Anspruch des Bestellers
auf Beseitigung eines Mangels des
Werkes sowie die wegen des
Mangels dem Besteller zustehenden
Ansprüche auf Wandelung,
Minderung oder Schadensersatz
verjähren, sofern nicht der
Unternehmer den Mangel arglistig
verschwiegen hat, in sechs Monaten,
(2) Der Anspruch wegen der Lieferung bei Arbeiten an einem Grundstück in
mangelhafter Stoffe oder Materialien, einem Jahre, bei Bauwerken in fünf
die bestimmungsgemäß zur
Jahren. 2 Die Verjährung beginnt mit
Herstellung eines Bauwerks verwendet der Abnahme des Werkes.
werden und dessen Mangelhaftigkeit
(2) Die Verjährungsfrist kann durch
verursacht haben, verjährt in fünf
Vertrag verlängert werden.
Jahren.
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
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Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
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Regierungsentwurf
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Regierungsentwurf
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5.
Ansprüche, die durch die im
Insolvenzverfahren erfolgte
Feststellung vollstreckbar
geworden sind.
(2) Ansprüche auf regelmäßig
wiederkehrende Leistungen und
Unterhaltsleistungen verjähren
unabhängig von ihrem Rechtsgrund
in drei Jahren von ihrer Fälligkeit an.
Soweit sich die Feststellung in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 auf
regelmäßig wiederkehrende, erst
künftig fällig werdende Leistungen
bezieht, bleibt es bei der kürzeren
Verjährungsfrist.
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Diskussionsentwurf
§ 2332
(1) Der Pflichtteilsanspruch verjährt in
drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in
welchem der Pflichtteilsberechtigte
von dem Eintritte des Erbfalls und von
der ihn beeinträchtigenden Verfügung
Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf
diese Kenntnis in dreißig Jahren von
dem Eintritte des Erbfalls an.
(2) Der nach § 2329 dem
Pflichtteilsberechtigten gegen den
Beschenkten zustehende Anspruch
verjährt in drei Jahren von dem
Eintritte des Erbfalls an.
(3) Die Verjährung wird nicht dadurch
gehemmt, daß die Ansprüche erst nach
der Ausschlagung der Erbschaft oder
eines Vermächtnisses geltend gemacht
werden können.
§ 218
(1) 1 Ein rechtskräftig festgestellter
Anspruch verjährt in dreißig Jahren,
auch wenn er an sich einer kürzeren
Verjährung unterliegt. 2 Das gleiche
gilt von dem Anspruch aus einem
vollstreckbaren Vergleich oder einer
vollstreckbaren Urkunde sowie von
einem Anspruche, welcher durch die
im Insolvenzverfahren erfolgte
Feststellung vollstreckbar geworden
ist.
§ 197
In vier Jahren verjähren die Ansprüche
auf Rückstände von Zinsen, mit
Einschluß der als Zuschlag zu den
Zinsen zum Zwecke allmählicher
Tilgung des Kapitals zu entrichtenden
Beträge, die Ansprüche auf
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Diskussionsentwurf
Rückstände von Miet- und
Pachtzinsen, soweit sie nicht unter die
Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 6
fallen, und die Ansprüche auf
Rückstände von Renten,
Auszugsleistungen, Besoldungen,
Wartegeldern, Ruhegehalten,
Unterhaltsbeiträgen und allen anderen
regelmäßig wiederkehrenden
Leistungen.
§ 198
Verjährung bei Rechtsnachfolge
§ 199
Verjährung bei Rechtsnachfolge
Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer
ein dinglicher Anspruch besteht,
durch Rechtsnachfolge
in den Besitz eines Dritten, so kommt
die während des Besitzes des
Rechtsvorgängers verstrichene
Verjährungszeit dem
Rechtsnachfolger zugute.
Bei der Verjährung dinglicher
Ansprüche bleibt ein Besitzwechsel
außer Betracht, sofern die Sache durch
Rechtsnachfolge in den Besitz des
Schuldners gelangt ist.
§ 199
Beginn der regelmäßigen
Verjährungsfrist
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist
beginnt, wenn
1. der Anspruch fällig ist, und
2. der Gläubiger von den den
Anspruch begründenden Umständen
und der Persondes Schuldners
Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müsste.
§ 198
Beginn der Verjährung
(1) Die Verjährung beginnt mit der
Fälligkeit des Anspruchs. Geht der
Anspruch auf ein Unterlassen, so
beginnt die Verjährung mit der
Zuwiderhandlung.
(2) Die Verjährung der Ansprüche auf
Zahlung des vereinbarten Entgelts,
regelmäßig wiederkehrende
Leistungen und Unterhaltsleistungen
beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
dem der Anspruch fällig wird.
(2) Ohne Rücksicht auf die Kenntnis
oder grob fahrlässige Unkenntnis
verjährt der Anspruch in zehn Jahren
von der Fälligkeit an. Satz 1 gilt nicht
bei Ansprüchen wegen Verletzung
(3) Die Verjährung des Anspruchs
des Lebens, des Körpers, der
wegen Verletzung einer Pflicht aus
Gesundheit oder der Freiheit.
einem Schuldverhältnis beginnt
vorbehaltlich der Regelung des § 200
(3) Ohne Rücksicht auf die Fälligkeit im Zeitpunkt der Pflichtverletzung,
und die Kenntnis oder grob
jedoch nicht vor Fälligkeit des
fahrlässige Unkenntnis verjähren
Anspruchs auf die Hauptleistung.
Schadensersatzansprüche aus
unerlaubter Handlung, aus Gefähr(4) Die Verjährung des Anspruchs
dungshaftung und aus Verletzung
wegen eines Mangels der verkauften
einer Pflicht aus einem
Sache oder des Werks beginnt
Schuldverhältnis in 30 Jahren von der vorbehaltlich der Regelung des § 200
Begehung der Handlung, der
in dem Zeitpunkt, in dem die Sache
Verwirklichung der Gefahr oder der
oder das Werk dem anderen Teil zur
Pflichtverletzung an.
Verfügung gestellt wird.
(4) Geht der Anspruch auf ein
Unterlassen, so tritt an die Stelle der
Fälligkeit die Zuwiderhandlung.
D:\75885613.doc
(5) Die Verjährung von Ansprüchen
der in § 197 Nr. 3 bis 5 bezeichneten
Art beginnt mit der Rechtskraft der
Entscheidung oder der Feststellung im
Insolvenzverfahren, bei auf ein
bisheriges BGB
§ 221
Gelangt eine Sache, in Ansehung
deren ein dinglicher Anspruch
besteht, durch Rechtsnachfolge in
den Besitz eines Dritten, so kommt
die während des Besitzes des
Rechtsvorgängers verstrichene
Verjährungszeit dem
Rechtsnachfolger zustatten.
§ 198
1 Die Verjährung beginnt mit der Entstehung
des Anspruchs. 2 Geht der Anspruch auf ein
Unterlassen, so beginnt die Verjährung mit der
Zuwiderhandlung.
§ 199
1 Kann der Berechtigte die Leistung erst
verlangen, wenn er dem Verpflichteten
gekündigt hat, so beginnt die Verjährung mit
dem Zeitpunkte, von welchem an die
Kündigung zulässig ist. 2 Hat der
Verpflichtete die Leistung erst zu bewirken,
wenn seit der Kündigung eine bestimmte Frist
verstrichen ist, so wird der Beginn der
Verjährung um die Dauer der Frist
hinausgeschoben.
§ 200
1 Hängt die Entstehung eines Anspruchs
davon ab, daß der Berechtigte von einem ihm
zustehenden Anfechtungsrechte Gebrauch
macht, so beginnt die Verjährung mit dem
Zeitpunkte, von welchem an die Anfechtung
zulässig ist. 2 Dies gilt jedoch nicht, wenn die
Anfechtung sich auf ein familienrechtliches
Verhältnis bezieht.
§ 201
1 Die Verjährung der in den §§ 196, 197
bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem
Schlusse des Jahres, in welchem der nach den
§§ 198 bis 200 maßgebende Zeitpunkt eintritt.
2 Kann die Leistung erst nach dem Ablauf
einer über diesen Zeitpunkt hinausreichenden
Frist verlangt werden, so beginnt die
Verjährung mit dem Schlusse des Jahres, in
welchem die Frist abläuft.
§ 477
(1) 1 Der Anspruch auf Wandelung oder auf
Minderung sowie der Anspruch auf
Schadensersatz wegen Mangels einer
zugesicherten Eigenschaft verjährt, sofern
nicht der Verkäufer den Mangel arglistig
verschwiegen hat, bei beweglichen Sachen in
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Diskussionsentwurf
Unterlassen gerichteten Ansprüchen
§ 200
Beginn anderer Verjährungsfristen mit der Zuwiderhandlung, im übrigen
mit der Errichtung des vollstreckbaren
Die Verjährungsfrist von Ansprüch- Titels, jedoch nicht vor Fälligkeit des
en, die nicht der regelmäßigen VerAnspruchs.
jährungsfrist unterliegen, beginnt mit
der Fälligkeit des Anspruchs, soweit
nicht ein anderer Verjährungsbeginn
bestimmt ist. § 199 Abs. 4 findet
entsprechende Anwendung.
Seite 15 von 156
bisheriges BGB
sechs Monaten von der Ablieferung, bei
Grundstücken in einem Jahre von der
Übergabe an. 2 Die Verjährungsfrist kann
durch Vertrag verlängert werden.
(2) 1 Beantragt der Käufer das selbständige
Beweisverfahren nach der
Zivilprozeßordnung, so wird die Verjährung
unterbrochen. 2 Die Unterbrechung dauert bis
zur Beendigung des Verfahrens fort. 3 Die
Vorschriften des § 211 Abs. 2 und des § 212
finden entsprechende Anwendung.
(3) Die Hemmung oder Unterbrechung der
Verjährung eines der im Absatz 1
bezeichneten Ansprüche bewirkt auch die
Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung
der anderen Ansprüche.
§ 558
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen
Veränderungen oder Verschlechterungen der
vermieteten Sache sowie die Ansprüche des
Mieters auf Ersatz von Verwendungen oder
auf Gestattung der Wegnahme einer
Einrichtung verjähren in sechs Monaten.
(2) Die Verjährung der Ersatzansprüche des
Vermieters beginnt mit dem Zeitpunkt, in
welchem er die Sache zurückerhält, die
Verjährung der Ansprüche des Mieters beginnt
mit der Beendigung des Mietverhältnisses.
(3) Mit der Verjährung des Anspruchs des
Vermieters auf Rückgabe der Sache verjähren
auch die Ersatzansprüche des Vermieters.
§ 651g
(1) 1 Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat
der Reisende innerhalb eines Monats nach der
vertraglich vorgesehenen Beendigung der
Reise gegenüber dem Reiseveranstalter
geltend zu machen. 2 Nach Ablauf der Frist
kann der Reisende Ansprüche nur geltend
machen, wenn er ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
(2) 1 Ansprüche des Reisenden nach den §§
651c bis 651f verjähren in sechs Monaten. 2
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem
die Reise dem Vertrage nach enden sollte. 3
Hat der Reisende solche Ansprüche geltend
gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem
Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter
die Ansprüche schriftlich zurückweist.
§ 801
(1) 1 Der Anspruch aus einer
Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt
mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem
Eintritte der für die Leistung bestimmten Zeit,
wenn nicht die Urkunde vor dem Ablaufe der
dreißig Jahre dem Aussteller zur Einlösung
vorgelegt wird. 2 Erfolgt die Vorlegung, so
verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem
Ende der Vorlegungsfrist an. 3 Der Vorlegung
steht die gerichtliche Geltendmachung des
Anspruchs aus der Urkunde gleich.
(2) 1 Bei Zins-, Renten- und
Gewinnanteilscheinen beträgt die
Vorlegungsfrist vier Jahre. 2 Die Frist beginnt
mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die
für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.
(3) Die Dauer und der Beginn der
Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in
der Urkunde anders bestimmt werden.
§ 200
Verjährung von Ansprüchen
aus unerlaubter Handlung und aus
D:\75885613.doc
§ 852
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Seite 16 von 156
Diskussionsentwurf
Gefährdungshaftung
(1) Schadensersatzansprüche aus
unerlaubter Handlung und aus
Gefährdungshaftung verjähren in drei
Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem
der Berechtigte von dem Schaden und
der Person des Verpflichteten Kenntnis
erlangt, ohne Rücksicht auf diese
Kenntnis in zehn Jahren, bei
Schadensersatzansprüchen wegen
Verletzung des Lebens, des Körpers,
der Gesundheit oder der Freiheit in
dreißig Jahren von der Begehung der
Handlung oder der Verwirklichung der
Gefahr an.
(2) Absatz 1 gilt für
Schadensersatzansprüche wegen
Verletzung des Lebens, des Körpers,
der Gesundheit oder der Freiheit aus
einem anderen Rechtsgrund mit der
Maßgabe entsprechend, dass an die
Stelle der Begehung der Handlung
oder der Verwirklichung der Gefahr
der Zeitpunkt tritt, in dem die
Verjährung nach den allgemeinen
Vorschriften beginnt.
(3) Absatz 1 gilt für
Unterlassungsansprüche wegen
Verletzung eines der in § 823 Abs. 1
bezeichneten Rechte oder Rechtsgüter
entsprechend.
§
201
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D:\75885613.doc
bisheriges BGB
(1) Der Anspruch auf Ersatz des aus
einer unerlaubten Handlung
entstandenen Schadens verjährt in
drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in
welchem der Verletzte von dem
Schaden und der Person des
Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt,
ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in
dreißig Jahren von der Begehung der
Handlung an.
(2) Schweben zwischen dem
Ersatzpflichtigen und dem
Ersatzberechtigten Verhandlungen
über den zu leistenden
Schadensersatz, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der eine oder der
andere Teil die Fortsetzung der
Verhandlungen verweigert.
(3) Hat der Ersatzpflichtige durch die
unerlaubte Handlung auf Kosten des
Verletzten etwas erlangt, so ist er
auch nach der Vollendung der
Verjährung zur Herausgabe nach den
Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten
Bereicherung verpflichtet.
{wegen § 194 Abs.3 DisE: § 14
StVG; § 12 Abs. 3 ProdHaftG;§ 17
UmweltHG}
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
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D:\75885613.doc
Seite 17 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
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D:\75885613.doc
Seite 18 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Seite 19 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
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4.
Ansprüche aus
vollstreckbaren Vergleichen
oder vollstreckbaren
Urkunden und
5.
Ansprüche, die durch die im
Insolvenzverfahren erfolgte
Feststellung vollstreckbar
geworden sind.
…
§ 202
Unzulässigkeit von
Vereinbarungen über die
Verjährung
(1) Die Verjährung kann bei Haftung
wegen Vorsatzes nicht im Voraus
durch Rechtsgeschäft
erleichtert werden.
(2) Die Verjährung kann durch
Rechtsgeschäft nicht über eine
Verjährungsfrist von 30
Jahren ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn hinaus erschwert
werden.
D:\75885613.doc
§ 218
(1) 1 Ein rechtskräftig festgestellter
Anspruch verjährt in dreißig Jahren,
auch wenn er an sich einer kürzeren
Verjährung unterliegt. 2 Das gleiche
gilt von dem Anspruch aus einem
vollstreckbaren Vergleich oder einer
vollstreckbaren Urkunde sowie von
einem Anspruche, welcher durch die
im Insolvenzverfahren erfolgte
Feststellung vollstreckbar geworden
ist.
(2) Soweit sich die Feststellung auf
regelmäßig wiederkehrende, erst
künftig fällig werdende Leistungen
bezieht, bewendet es bei der kürzeren
Verjährungsfrist.
§ 212
Vereinbarungen über die
Verjährung
(1) Die Erleichterung oder
Erschwerung der Verjährung durch
Rechtsgeschäft, insbesondere eine
Verkürzung oder Verlängerung der
Verjährungsfrist, ist zulässig. Eine
Erleichterung der Verjährung ist im
Falle des § 195 Satz 2 unwirksam.
(2) Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§
473) ist für die Ansprüche des
§ 225
1 Die Verjährung kann durch
Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen
noch erschwert werden. 2
Erleichterung der Verjährung,
insbesondere Abkürzung der
Verjährungsfrist, ist zulässig.
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Seite 20 von 156
Diskussionsentwurf
Verbrauchers wegen Mängeln der
Kaufsache eine Erleichterung der
Verjährung durch Rechtsgeschäft
unwirksam, wenn sie zu einer
Verjährungsfrist von weniger als zwei,
bei gebrauchten Sachen von weniger
als einem Jahr ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn führt und vor der
Mitteilung des Mangels an den
Verkäufer vereinbart wird.
bisheriges BGB
Titel 2
Hemmung und Neubeginn
der Verjährung
§ 203
Hemmung der Verjährung bei
Verhandlungen
Schweben zwischen dem Schuldner
und dem Gläubiger Verhandlungen
über den Anspruch oder die den
Anspruch begründenden Umstände,
so ist die Verjährung gehemmt, bis
der eine oder der andere Teil die
Fortsetzung der Verhandlungen
verwei gert. Die Verjährung tritt
frühestens zwei Monate nach dem
Ende der Hemmung ein
§ 210
Hemmung der Verjährung
bei Verhandlungen
(1) Die Verjährung eines Anspruchs
wird durch eine schriftliche Erklärung
des Berechtigten, mit der dieser den
Anspruch erhebt, bis zu dem Zeitpunkt
gehemmt, in dem der Verpflichtete die
Erfüllung des Anspruchs schriftlich
ablehnt. Eine weitere Erklärung, die
denselben Anspruch zum Gegenstand
hat, hemmt die Verjährung nicht
erneut.
§ 852
(1) ...
(2) Schweben zwischen dem
Ersatzpflichtigen und dem
Ersatzberechtigten Verhandlungen
über den zu leistenden
Schadensersatz, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der eine oder der
andere Teil die Fortsetzung der
Verhandlungen verweigert.
(3) ...
§ 639
(1) ...
(2) Die Verjährung eines Anspruchs ist (2) Unterzieht sich der Unternehmer
auch gehemmt, solange ein zwischen
im Einverständnisse mit dem
den Parteien vereinbartes
Besteller der Prüfung des
Begutachtungs- oder
Vorhandenseins des Mangels oder
Schlichtungsverfahren oder ein
der Beseitigung des Mangels, so ist
Verfahren nach § 640 schwebt.
die Verjährung so lange gehemmt,
bis der Unternehmer das Ergebnis
(3) Die Verjährung tritt frühestens
der Prüfung dem Besteller mitteilt
zwei Monate nach Ende der Hemmung oder ihm gegenüber den Mangel für
ein.
beseitigt erklärt oder die Fortsetzung
der Beseitigung verweigert.
§ 651g
(1) ...
(2) 1 Ansprüche des Reisenden nach
den §§ 651c bis 651f verjähren in
sechs Monaten. 2 Die Verjährung
beginnt mit dem Tage, an dem die
Reise dem Vertrage nach enden
sollte. 3 Hat der Reisende solche
Ansprüche geltend gemacht, so ist
die Verjährung bis zu dem Tage
gehemmt, an dem der
Reiseveranstalter die Ansprüche
schriftlich zurückweist.
§ 204
Hemmung der Verjährung durch
Rechtsverfolgung
D:\75885613.doc
§ 203
Hemmung der Verjährung durch
Rechtsverfolgung
§ 209
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
(1) Die Verjährung wird gehemmt
durch
1. die Erhebung der Klage auf
Leistung oder auf Feststellung des
Anspruchs, auf Erteilung der
Vollstreckungsklausel oder auf Erlass
des Vollstreckungsurteils,
2. die Zustellung des Antrags im
vereinfachten Verfahren über den
Unterhalt Minderjähriger,
3. die Zustellung des Mahnbescheids
im Mahnverfahren,
4. die Bekanntgabe des Güteantrags,
der bei einer durch die
Landesjustizverwaltung
eingerichteten oder anerkannten
Gütestelle oder, wenn die Parteien
den Einigungsversuch
einvernehmlich unternehmen, bei
einer sonstigen Gütestelle, die
Streitbeilegungen betreibt,
eingereicht ist; erfolgt die
Bekanntgabe demnächst nach der
Einreichung des Antrags, so tritt die
Hemmung der Verjährung bereits mit
der Einreichung ein,
5. die Geltendmachung der
Aufrechnung des Anspruchs im
Prozess,
6. die Zustellung der
Streitverkündung,
7. die Zustellung des Antrags auf
Durchführung eines selbständigen
Beweisverfahrens,
8. den Beginn eines vereinbarten
Begutachtungsverfahrens oder die
Beauftragung
des Gutachters in dem Verfahrens
nach § 641a,
9. die Zustellung des Antrags auf
Erlass eines Arrestes, einer
einstweiligen Verfügung oder einer
einstweiligen Anordnung, oder, wenn
der Antrag nicht zugestellt wird,
dessen Einreichung, wenn der
Arrestbefehl, die einstweilige
Verfügung oder einstweilige
Anordnung innerhalb von drei
Monaten nach Erlass dem
Antragsgegner zugestellt wird,
10. die Anmeldung des Anspruchs im
Insolvenzverfahren oder im
Schifffahrtsrechtlichen
Verteilungsverfahren,
11. den Empfang des Antrags, die
Streitigkeit einem Schiedsgericht
vorzulegen,
12. die Einreichung des Antrags bei
einer Behörde, wenn die Zulässigkeit
der Klage von der Vorentscheidung
dieser Behörde abhängt und innerhalb
von drei Monaten nach Erledigung
D:\75885613.doc
Diskussionsentwurf
Die Verjährung wird gehemmt durch:
1.
die Erhebung der Klage auf
Befriedigung oder auf Feststellung des
Anspruchs, auf Erteilung der
Vollstreckungsklausel oder auf Erlass
des Vollstreckungsurteils,
2.
die Zustellung eines
Mahnbescheids im Mahnverfahren,
3.
den Antrag auf Gewährung
der Prozesskostenhilfe zur
Klageerhebung,
4.
die Geltendmachung eines
Anspruchs durch Anbringung eines
Güteantrags bei einer Gütestelle der in
§ 794 Abs. 1 Nr. 1 der
Zivilprozessordnung oder der in § 15a
des Gesetzes betreffend die Einführung
der Zivilprozessordnung bezeichneten
Art,
5.
die Zustellung eines Antrags
im vereinfachten Verfahren zur
Festsetzung von Unterhalt,
6.
die Anmeldung des
Anspruchs im Insolvenzverfahren oder
im Schifffahrtsrechtlichen
Verteilungsverfahren,
7.
die Streitverkündung in dem
Prozess, von dessen Ausgang der
Anspruch abhängt,
8.
den Antrag auf Durchführung
eines selbständigen Beweisverfahrens,
9.
die Geltendmachung der
Aufrechnung des Anspruchs im
Prozess,
10.
den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zur Erfüllung
des Anspruchs,
11.
den Antrag an eine Behörde,
wenn die Zulässigkeit der Klage von
der Vorentscheidung einer Behörde
abhängt,
12.
den Antrag an das höhere
Gericht, wenn dieses das zuständige
Gericht zu bestimmen hat und
13.
den Beginn eines
schiedsrichterlichen Verfahrens, wenn
der Anspruch vor einem
Schiedsgericht geltend zu machen ist.
Seite 21 von 156
bisheriges BGB
(1) Die Verjährung wird unterbrochen, wenn
der Berechtigte auf Befriedigung oder auf
Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der
Vollstreckungsklausel oder auf Erlassung des
Vollstreckungsurteils Klage erhebt.
(2) Der Erhebung der Klage stehen gleich:
1.
die Zustellung eines
Mahnbescheids im Mahnverfahren;
1a.
die Geltendmachung
eines Anspruchs durch Anbringung eines
Güteantrags bei einer Gütestelle der im § 794
Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Art;
1b.
die Zustellung eines
Antrags im vereinfachten Verfahren zur
Festsetzung von Unterhalt;
2.
die Anmeldung des
Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im
Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren;
3.
die Geltendmachung der
Aufrechnung des Anspruchs im Prozesse;
4.
die Streitverkündung in
dem Prozesse, von dessen Ausgange der
Anspruch abhängt;
5.
die Vornahme einer
Vollstreckungshandlung und, soweit die
Zwangsvollstreckung den Gerichten oder
anderen Behörden zugewiesen ist, die Stellung
des Antrags auf Zwangsvollstreckung.
§ 210
1 Hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs von
der Vorentscheidung einer Behörde ab oder
hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts
durch ein höheres Gericht zu erfolgen, so wird
die Verjährung durch die Einreichung des
Gesuchs an die Behörde oder das höhere
Gericht in gleicher Weise wie durch
Klagerhebung oder durch Anbringung des
Güteantrags unterbrochen, wenn binnen drei
Monaten nach der Erledigung des Gesuchs die
Klage erhoben oder der Güteantrag angebracht
wird. 2 Auf diese Frist finden die Vorschriften
der §§ 203, 206, 207 entsprechende
Anwendung.
§ 203
(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der
Berechtigte durch Stillstand der Rechtspflege
innerhalb der letzten sechs Monate der
Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung
verhindert ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn eine solche
Verhinderung in anderer Weise durch höhere
Gewalt herbeigeführt wird.
§ 477
(1) ...
(2) 1 Beantragt der Käufer das selbständige
Beweisverfahren nach der
Zivilprozeßordnung, so wird die Verjährung
unterbrochen. 2 Die Unterbrechung dauert bis
zur Beendigung des Verfahrens fort. 3 Die
Vorschriften des § 211 Abs. 2 und des § 212
finden entsprechende Anwendung.
(3) Die Hemmung oder Unterbrechung der
Verjährung eines der im Absatz 1
bezeichneten Ansprüche bewirkt auch die
Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung
der anderen Ansprüche.
§ 639
(1) Auf die Verjährung der im § 638
bezeichneten Ansprüche des Bestellers finden
die für die Verjährung der Ansprüche des
Käufers geltenden Vorschriften des § 477 Abs.
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
des Gesuchs die Klage erhoben wird;
dies gilt ent-sprechend für bei einem
Gericht oder bei einer in Nummer 4
bezeichneten Gütestelle zu stellende
Anträge, deren Zulässigkeit von der
Vorentscheidung einer Behörde
abhängt,
13. die Einreichung des Antrags bei
dem höheren Gericht, wenn dieses
das zu-ständige Gericht zu
bestimmen hat und innerhalb von drei
Monaten nach Erledigung des
Gesuchs die Klage erhoben oder der
Antrag, für den die
Gerichtsstandsbestimmung zu
erfolgen hat, gestellt wird, und
14. die Bekanntgabe des erstmaligen
Antrags auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe; erfolgt die
Bekanntgabe demnächst nach der
Einreichung des Antrags, so tritt die
Hemmung der Verjährung bereits mit
der Einreichung ein.
Seite 22 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
2, 3 und der §§ 478, 479 entsprechende
Anwendung.
(2) Unterzieht sich der Unternehmer im
Einverständnisse mit dem Besteller der
Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder
der Beseitigung des Mangels, so ist die
Verjährung so lange gehemmt, bis der
Unternehmer das Ergebnis der Prüfung dem
Besteller mitteilt oder ihm gegenüber den
Mangel für beseitigt erklärt oder die
Fortsetzung der Beseitigung verweigert.
§ 220
(1) Ist der Anspruch vor einem Schiedsgericht
oder einem besonderen Gerichte, vor einem
Verwaltungsgericht oder einer
Verwaltungsbehörde geltend zu machen, so
finden die Vorschriften der §§ 209 bis 213,
215, 216, 218, 219 entsprechende Anwendung.
(2) Sind in dem Schiedsvertrage die
Schiedsrichter nicht ernannt oder ist die
Ernennung eines Schiedsrichters aus einem
anderen Grunde erforderlich oder kann das
Schiedsgericht erst nach der Erfüllung einer
sonstigen Voraussetzung angerufen werden, so
wird die Verjährung schon dadurch
unterbrochen, daß der Berechtigte das zur
Erledigung der Sache seinerseits Erforderliche
vornimmt.
§ 204
Dauer der Hemmung
durch Rechtsverfolgung
(2) Die Hemmung nach Absatz 1
endet sechs Monate nach der
rechtskräftigen Entscheidung oder
anderweitigen Erledigung des
eingeleiteten Verfahrens. Gerät das
Verfahren infolge einer Vereinbarung
oder dadurch in Stillstand, dass es
nicht betrieben wird, so tritt an die
Stelle der Erledigung des Verfahrens
die letzte Verfahrenshandlung der
Parteien, des Gerichts oder der sonst
mit dem Verfahren befassten Stelle.
Die Hemmung beginnt erneut, wenn
eine der Parteien das Verfahren
weiter
betreibt.
(1) Die Hemmung nach § 203 dauert
bis zur rechtskräftigen Entscheidung
oder anderweitigen Erledigung des
eingeleiteten Verfahrens. Gerät das
Verfahren infolge einer Vereinbarung
oder dadurch in Stillstand, dass es
nicht betrieben wird, so endet die
Hemmung mit der letzten
Verfahrenshandlung der Parteien, des
Gerichts oder der sonst mit dem
Verfahren befassten Stelle. Sie ist
erneut gehemmt, wenn eine der
Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(2) In den Fällen des § 203 Nr. 1, 7
und 9 endet die Hemmung abweichend
von Absatz 1 Satz 2 nach Ablauf von
einem Jahr nach der letzten
Prozesshandlung der Parteien oder des
Gerichts.
(3) In den Fällen des § 203 Nr. 2 endet
die Hemmung abweichend von Absatz
1 Satz 2 nicht vor dem Zeitpunkt, in
dem die Wirkung des Mahnbescheids
wegfällt (§ 701 der
Zivilprozessordnung).
(4) In den Fällen des § 203 Nr. 6
dauert die Hemmung auch nach
Beendigung des Verfahrens an, wenn
für einen Anspruch, der infolge eines
bei der Prüfung erhobenen
Widerspruchs im Prozess befangen ist,
ein Betrag zurückbehalten wird. In
D:\75885613.doc
§ 211
(1) Die Unterbrechung durch Klagerhebung
dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig
entschieden oder anderweit erledigt ist.
(2) 1 Gerät der Prozeß infolge einer
Vereinbarung oder dadurch, daß er nicht
betrieben wird, in Stillstand, so endigt die
Unterbrechung mit der letzten Prozeßhandlung
der Parteien oder des Gerichts. 2 Die nach der
Beendigung der Unterbrechung beginnende
neue Verjährung wird dadurch, daß eine der
Parteien den Prozeß weiter betreibt, in gleicher
Weise wie durch Klagerhebung unterbrochen.
§ 212
(1) Die Unterbrechung durch Klagerhebung
gilt als nicht erfolgt, wenn die Klage
zurückgenommen oder durch ein nicht in der
Sache selbst entscheidendes Urteil
rechtskräftig abgewiesen wird.
(2) 1 Erhebt der Berechtigte binnen sechs
Monaten von neuem Klage, so gilt die
Verjährung als durch die Erhebung der ersten
Klage unterbrochen. 2 Auf diese Frist finden
die Vorschriften der §§ 203, 206, 207
entsprechende Anwendung.
§ 212a
1 Die Unterbrechung durch Anbringung des
Güteantrags dauert bis zur Erledigung des
Güteverfahrens und, wenn an dieses Verfahren
sich ein Streitverfahren unmittelbar anschließt,
nach Maßgabe der §§ 211, 212 fort. 2 Gerät
das Güteverfahren dadurch, daß es nicht
betrieben wird, in Stillstand, so finden die
Vorschriften des § 211 Abs. 2 entsprechende
Anwendung. 3 Wird der Güteantrag
zurückgenommen, so gilt die Unterbrechung
der Verjährung als nicht erfolgt.
§ 213
1 Auf die Unterbrechung durch Zustellung
eines Mahnbescheids im Mahnverfahren
finden die Vorschriften des § 212a
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Diskussionsentwurf
diesem Fall endet die Hemmung nach
Maßgabe der Absätze 1 und 2.
(5) In den Fällen des § 203 Nr. 3, 4, 9,
11,12 und 13 tritt die Verjährung
frühestens zwei Monate, in den Fällen
des § 203 Nr. 7 und 8 tritt die
Verjährung frühestens sechs Monate
nach dem Ende der Hemmung ein.
Seite 23 von 156
bisheriges BGB
entsprechende Anwendung. 2 Die
Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der
Mahnbescheid seine Kraft verliert (§ 701 der
Zivilprozeßordnung).
§ 214
(1) Die Unterbrechung durch Geltendmachung
der Aufrechnung im Prozeß oder durch
Streitverkündung dauert fort, bis der Prozeß
rechtskräftig entschieden oder anderweit
erledigt ist; die Vorschriften des § 211 Abs. 2
finden Anwendung.
(2) 1 Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt,
wenn nicht binnen sechs Monaten nach der
Beendigung des Prozesses Klage auf
Befriedigung oder Feststellung des Anspruchs
erhoben wird. 2 Auf diese Frist finden die
Vorschriften der §§ 203, 206, 207
entsprechende Anwendung.
§ 215
(1) Die Unterbrechung durch Geltendmachung
der Aufrechnung im Prozeß oder durch
Streitverkündung dauert fort, bis der Prozeß
rechtskräftig entschieden oder anderweit
erledigt ist; die Vorschriften des § 211 Abs. 2
finden Anwendung.
(2) 1 Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt,
wenn nicht binnen sechs Monaten nach der
Beendigung des Prozesses Klage auf
Befriedigung oder Feststellung des Anspruchs
erhoben wird. 2 Auf diese Frist finden die
Vorschriften der §§ 203, 206, 207
entsprechende Anwendung.
§ 477
(1) ...
(2) 1 Beantragt der Käufer das selbständige
Beweisverfahren nach der
Zivilprozeßordnung, so wird die Verjährung
unterbrochen. 2 Die Unterbrechung dauert bis
zur Beendigung des Verfahrens fort. 3 Die
Vorschriften des § 211 Abs. 2 und des § 212
finden entsprechende Anwendung.
(3) Die Hemmung oder Unterbrechung der
Verjährung eines der im Absatz 1
bezeichneten Ansprüche bewirkt auch die
Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung
der anderen Ansprüche.
§ 639
(1) Auf die Verjährung der im § 638
bezeichneten Ansprüche des Bestellers finden
die für die Verjährung der Ansprüche des
Käufers geltenden Vorschriften des § 477 Abs.
2, 3 und der §§ 478, 479 entsprechende
Anwendung.
(2) Unterzieht sich der Unternehmer im
Einverständnisse mit dem Besteller der
Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder
der Beseitigung des Mangels, so ist die
Verjährung so lange gehemmt, bis der
Unternehmer das Ergebnis der Prüfung dem
Besteller mitteilt oder ihm gegenüber den
Mangel für beseitigt erklärt oder die
Fortsetzung der Beseitigung verweigert.
§ 210
…
2 Auf diese Frist finden die Vorschriften der
§§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 9,
12 und 13 finden die §§ 206, 210 und
211 ent-sprechende Anwendung.
§ 205
Hemmung der Verjährung
D:\75885613.doc
§ 205
Hemmung der Verjährung bei
§ 202
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
bei Leistungsverweigerungsrecht
Die Verjährung ist gehemmt, solange
der Schuldner auf Grund einer
Vereinbarung mit dem Gläubiger
vorübergehend zur Verweigerung der
Leistung berechtigt ist.
§ 206
Hemmung der Verjährung
bei höherer Gewalt
Die Verjährung ist gehemmt, solange
der Gläubiger innerhalb der letzten
sechs Monate der Verjährungsfrist
durch höhere Gewalt an der
Rechtsverfolgung gehindert ist.
Diskussionsentwurf
Leistungsverweigerungsrecht
Die Verjährung ist gehemmt, solange
der Verpflichtete auf Grund einer
Vereinbarung mit dem Berechtigten
vorübergehend zur Verweigerung der
Leistung berechtigt ist.
§ 206
Hemmung der Verjährung
bei höherer Gewalt
Die Verjährung ist gehemmt, solange
der Berechtigte innerhalb der letzten
sechs Monate der Verjährungsfrist
durch höhere Gewalt an der
Rechtsverfolgung gehindert ist.
§ 207
Hemmung der Verjährung
aus familiären und ähnlichen
Gründen
§ 207
Hemmung der Verjährung
aus familiären und ähnlichen
Gründen
Die Verjährung von Ansprüchen
zwischen Ehegatten ist gehemmt,
solange die Ehe besteht. Das gleiche
gilt für Ansprüche zwischen
Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht, für
Ansprüche zwischen Eltern und
Kindern während der
Minderjährigkeit der Kinder und für
Ansprüche zwischen dem Vormund
und dem Mündel während der Dauer
des Vormundschaftsverhältnisses.
Die Verjährung von Ansprüchen des
Betreuten gegen den Betreuer ist
während der Dauer des Betreuungsverhältnisses gehemmt. Das
gleiche gilt für Ansprüche des
Pfleglings gegen den Pfleger während
der Dauer der Pflegschaft und für
Ansprüche des Kindes gegen den
Beistand während der Dauer der
Beistandschaft.
Die Verjährung von Ansprüchen
zwischen Ehegatten ist gehemmt,
solange die Ehe besteht. Das gleiche
gilt von Ansprüchen zwischen Eltern
und Kindern während der
Minderjährigkeit der Kinder, von
Ansprüchen zwischen dem Betreuer
und dem Betreuten während der Dauer
des Betreuungsverhältnisses und von
Ansprüchen zwischen dem Vormund
und dem Mündel während der Dauer
des Vormundschaftsverhältnisses.
§ 208
Hemmung der Verjährung bei
D:\75885613.doc
Seite 24 von 156
bisheriges BGB
(1) Die Verjährung ist gehemmt,
solange die Leistung gestundet oder
der Verpflichtete aus einem anderen
Grunde vorübergehend zur
Verweigerung der Leistung
berechtigt ist.
(2) Diese Vorschrift findet keine
Anwendung auf die Einrede des
Zurückbehaltungsrechts, des nicht
erfüllten Vertrags, der mangelnden
Sicherheitsleistung, der Vorausklage
sowie auf die nach § 770 dem
Bürgen und nach den §§ 2014, 2015
dem Erben zustehenden Einreden.
§ 203
(1) Die Verjährung ist gehemmt,
solange der Berechtigte durch
Stillstand der Rechtspflege innerhalb
der letzten sechs Monate der
Verjährungsfrist an der
Rechtsverfolgung verhindert ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn eine solche
Verhinderung in anderer Weise durch
höhere Gewalt herbeigeführt wird.
§ 204
1 Die Verjährung von Ansprüchen
zwischen Ehegatten ist gehemmt,
solange die Ehe besteht. 2 Das
gleiche gilt von Ansprüchen
zwischen Eltern und Kindern
während der Minderjährigkeit der
Kinder und von Ansprüchen
zwischen dem Vormund und dem
Mündel während der Dauer des
Vormundschaftsverhältnisses.
Die Vorschrift ist der parallelen
Vorschrift für das Strafrecht, dem §
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Ansprüchen wegen Verletzung der
sexuellen Selbstbestimmung
Seite 25 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
78b Abs.1 Nr.1 StGB nachgebildet.
§ 202
Wirkung der Hemmung
§ 205
Die Verjährung von Ansprüchen
wegen Verletzung der sexuellen
Selbstbestimmung ist bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres des
Gläubigers gehemmt.
§ 209
Wirkung der Hemmung
Der Zeitraum, während dessen die
Verjährung gehemmt ist, wird in die
Verjährungsfrist nicht eingerechnet
Der Zeitraum, während dessen die
Verjährung gehemmt ist, wird in die
Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
Der Zeitraum, während dessen die
Verjährung gehemmt ist, wird in die
Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
§ 210
Ablaufhemmung
bei nicht voll Geschäftsfähigen
§ 208
Hemmung der Verjährung
bei nicht voll Geschäftsfähigen
(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in
der Geschäftsfähigkeit beschränkte
Person ohne gesetzlichen Vertreter,
so tritt eine für oder gegen sie
laufende Verjährung nicht vor dem
Ablauf von sechs Monaten nach dem
Zeitpunkt ein, in dem die Person
unbeschränkt geschäftsfähig oder der
Mangel der Vertretung behoben wird.
Ist die Verjährungsfrist kürzer als
sechs Monate, so tritt der für die
Verjährung bestimmte Zeitraum an
die Stelle der sechs Monate.
(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in
der Geschäftsfähigkeit beschränkte
Person ohne gesetzlichen Vertreter, so
tritt eine für oder gegen sie laufende
Verjährung frühestens sechs Monate
nach dem Zeitpunkt ein, in dem die
Person unbeschränkt geschäftsfähig
oder der Mangel der Vertretung
behoben wird.
(1) 1 Ist eine geschäftsunfähige oder
in der Geschäftsfähigkeit beschränkte
Person ohne gesetzlichen Vertreter,
so wird die gegen sie laufende
Verjährung nicht vor dem Ablaufe
von sechs Monaten nach dem
Zeitpunkte vollendet, in welchem die
Person unbeschränkt geschäftsfähig
wird oder der Mangel der Vertretung
aufhört. 2 Ist die Verjährungsfrist
kürzer als sechs Monate, so tritt der
für die Verjährung bestimmte
Zeitraum an die Stelle der sechs
Monate.
(2) Absatz 1 findet keine
Anwendung, soweit eine in der
Geschäftsfähigkeit beschränkte
Person prozessfähig ist.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung,
soweit eine in der Geschäftsfähigkeit
beschränkte Person prozessfähig ist.
(2) Diese Vorschriften finden keine
Anwendung, soweit eine in der
Geschäftsfähigkeit beschränkte
Person prozeßfähig ist.
§ 211
Ablaufhemmung in Nachlassfällen
§ 209
Hemmung der Verjährung
in Nachlassfällen
Die Verjährung eines Anspruchs, der
zu einem Nachlass gehört oder sich
gegen einen Nachlass richtet, tritt
nicht vor dem Ablauf von sechs
Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in
dem die Erbschaft von dem Erben
angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet
wird oder von dem an der Anspruch
von einem oder gegen einen Vertreter
geltend gemacht werden kann. Ist die
Verjährungsfrist kürzer als sechs
Monate, so tritt der für die
Verjährung bestimmte Zeitraum an
die Stelle der sechs Monate.
Die Verjährung eines Anspruchs, der
zu einem Nachlass gehört oder sich
gegen einen Nachlass richtet, tritt
frühestens sechs Monate nach dem
Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft
von dem Erben angenommen oder das
Insolvenzverfahren über den Nachlass
eröffnet wird oder von dem an der
Anspruch von einem oder gegen einen
Vertreter geltend gemacht werden
kann.
D:\75885613.doc
§ 206
§ 207
1 Die Verjährung eines Anspruchs,
der zu einem Nachlasse gehört oder
sich gegen einen Nachlaß richtet,
wird nicht vor dem Ablaufe von
sechs Monaten nach dem Zeitpunkte
vollendet, in welchem die Erbschaft
von dem Erben angenommen oder
das Insolvenzverfahren über den
Nachlaß eröffnet wird oder von
welchem an der Anspruch von einem
Vertreter oder gegen einen Vertreter
geltend gemacht werden kann. 2 Ist
die Verjährungsfrist kürzer als sechs
Monate, so tritt der für die
Verjährung bestimmte Zeitraum an
die Stelle der sechs Monate.
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
§ 212
Neubeginn der Verjährung
Diskussionsentwurf
§ 201
Neubeginn der Verjährung
(1) Die Verjährung beginnt erneut,
wenn
(1) Die Verjährung beginnt erneut,
wenn
1. der Schuldner dem Gläubiger
gegenüber den Anspruch durch
Abschlagszahlung,Zinszahlung,
Sicherheitsleistung oder in anderer
Weise anerkennt, oder
1. der Verpflichtete dem Berechtigten
gegenüber den Anspruch durch
Abschlagszahlung, Zinszahlung,
Sicherheitsleistung oder in anderer
Weise anerkennt oder
2. eine gerichtliche oder behördliche
Vollstreckungshandlung
vorgenommen oder beantragt wird.
2. der Berechtigte eine
Vollstreckungshandlung vornimmt
oder, soweit die Zwangsvollstreckung
den Gerichten oder anderen Behörden
zugewiesen ist, den Antrag auf
Zwangsvollstreckung stellt.
Seite 26 von 156
bisheriges BGB
§ 217
Wird die Verjährung unterbrochen, so kommt
die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit
nicht in Betracht; eine neue Verjährung kann
erst nach der Beendigung der Unterbrechung
beginnen.
§ 208
Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der
Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber den
Anspruch durch Abschlagzahlung,
Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in
anderer Weise anerkennt.
§ 209
(1) Die Verjährung wird unterbrochen, wenn
der Berechtigte auf Befriedigung oder auf
Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der
Vollstreckungsklausel oder auf Erlassung des
Vollstreckungsurteils Klage erhebt.
(2) Der Erhebung der Klage stehen gleich:
1.
die Zustellung eines
Mahnbescheids im Mahnverfahren;
1a.
die Geltendmachung
eines Anspruchs durch Anbringung eines
Güteantrags bei einer Gütestelle der im § 794
Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Art;
1b.
die Zustellung eines
Antrags im vereinfachten Verfahren zur
Festsetzung von Unterhalt;
2.
die Anmeldung des
Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im
Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren;
3.
die Geltendmachung der
Aufrechnung des Anspruchs im Prozesse;
4.
die Streitverkündung in
dem Prozesse, von dessen Ausgange der
Anspruch abhängt;
5.
die Vornahme einer
Vollstreckungshandlung und, soweit die
Zwangsvollstreckung den Gerichten oder
anderen Behörden zugewiesen ist, die Stellung
des Antrags auf Zwangsvollstreckung.
§ 210
1 Hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs von
der Vorentscheidung einer Behörde ab oder
hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts
durch ein höheres Gericht zu erfolgen, so wird
die Verjährung durch die Einreichung des
Gesuchs an die Behörde oder das höhere
Gericht in gleicher Weise wie durch
Klagerhebung oder durch Anbringung des
Güteantrags unterbrochen, wenn binnen drei
Monaten nach der Erledigung des Gesuchs die
Klage erhoben oder der Güteantrag angebracht
wird. 2 Auf diese Frist finden die Vorschriften
der §§ 203, 206, 207 entsprechende
Anwendung.
§§ 211 – 215 BGB siehe § 204 Dis E
(2) Der erneute Beginn der
Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht
eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers
oder wegen Mangels der gesetzlichen
Voraussetzungen aufgehoben wird.
D:\75885613.doc
(2) Der erneute Beginn der Verjährung
infolge einer Vollstreckungshandlung
gilt als nicht eingetreten, wenn die
Vollstreckungsmaßregel auf Antrag
des Berechtigten oder wegen Mangels
der gesetzlichen Voraussetzungen
aufgehoben wird.
§ 216
(1) Die Unterbrechung durch Vornahme einer
Vollstreckungshandlung gilt als nicht erfolgt,
wenn die Vollstreckungsmaßregel auf Antrag
des Berechtigten oder wegen Mangels der
gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben
wird.
(2) Die Unterbrechung durch Stellung des
Antrags auf Zwangsvollstreckung gilt als nicht
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
(3) Der erneute Beginn der
Verjährung durch den Antrag auf
Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht
eingetreten, wenn dem Antrag nicht
stattgegeben oder der Antrag vor der
Vollstreckungshandlung
zurückgenommen oder die erwirkte
Vollstreckungshandlung nach Absatz
2 aufgehoben wird.
§ 213
Hemmung und erneuter Beginn
der Verjährung bei anderen
Ansprüchen
Die Hemmung und der erneute
Beginn der Verjährung gelten auch
für Ansprüche, die neben dem
Anspruch oder an seiner Stelle
gegeben sind.
Seite 27 von 156
Diskussionsentwurf
(3) Der erneute Beginn der Verjährung
durch Stellung des Antrags auf
Zwangsvollstreckung gilt als nicht
eingetreten, wenn dem Antrag nicht
stattgegeben oder der Antrag vor der
Vollstreckungshandlung
zurückgenommen oder die erwirkte
Vollstreckungsmaßregel aufgehoben
wird.
bisheriges BGB
erfolgt, wenn dem Antrage nicht stattgegeben
oder der Antrag vor der Vornahme der
Vollstreckungshandlung zurückgenommen
oder die erwirkte Vollstreckungsmaßregel
nach Absatz 1 aufgehoben wird.
(§ 201 Abs. 1 und 2 Dis E entsprechen
§ 216 BGB)
§ 211
Erneuter Beginn und Hemmung
bei wahlweisen Ansprüchen
§ 477
(1) ...
(2) ...
Der erneute Beginn der Verjährung
oder die Hemmung gilt auch für
Ansprüche, die wahlweise neben dem
Anspruch oder an seiner Stelle
gegeben sind.
(3) Die Hemmung oder
Unterbrechung der Verjährung eines
der im Absatz 1 bezeichneten
Ansprüche bewirkt auch die
Hemmung oder Unterbrechung der
Verjährung der anderen Ansprüche.
§ 639
(1) Auf die Verjährung der im § 638
bezeichneten Ansprüche des
Bestellers finden die für die
Verjährung der Ansprüche des
Käufers geltenden Vorschriften des §
477 Abs. 2, 3 und der §§ 478, 479
entsprechende Anwendung.
(2) ...
Titel 3
Titel 3
Rechtsfolgen der Verjährung
Rechtsfolgen der Verjährung
§ 214
Wirkung der Verjährung
§ 213
Wirkung der Verjährung
§ 222
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist
der Schuldner berechtigt, die
Leistung zu verweigern.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist
der Verpflichtete berechtigt, die
Leistung zu verweigern.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist
der Verpflichtete berechtigt, die
Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines
verjährten Anspruchs Geleistete kann
nicht zurückgefordert werden, auch
wenn in Unkenntnis der Verjährung
geleistet worden ist. Das gleiche gilt
von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
(2) Das zur Befriedigung eines
verjährten Anspruchs Geleistete kann
nicht zurückgefordert werden, auch
wenn in Unkenntnis der Verjährung
geleistet worden ist. Das gleiche gilt
von einem vertragsmäßigen
Anerkenntnis sowie einer
Sicherheitsleistung des Verpflichteten.
(2) Das zur Befriedigung eines
verjährten Anspruchs Geleistete kann
nicht zurückgefordert werden, auch
wenn in Unkenntnis der Verjährung
geleistet worden ist. Das gleiche gilt
von einem vertragsmäßigen
Anerkenntnis sowie einer
Sicherheitsleistung des
Verpflichteten.
§ 215
Aufrechnung und
Zurückbehaltungsrecht nach
§ 214
Aufrechnung und
Zurückbehaltungsrecht
D:\75885613.doc
§ 390
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Eintritt der Verjährung
Diskussionsentwurf
nach Eintritt der Verjährung
Die Verjährung schließt die
Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch
in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt
war, in dem erstmals aufgerechnet
oder die Leistung verweigert werden
konnte.
Trotz Eintritts der Verjährung kann der
Verpflichtete noch aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn
der Anspruch in dem Zeitpunkt noch
nicht verjährt war, in dem erstmals
aufgerechnet oder die Leistung
verweigert werden konnte.
Seite 28 von 156
bisheriges BGB
1 Eine Forderung, der eine Einrede
entgegensteht, kann nicht
aufgerechnet werden. 2 Die
Verjährung schließt die Aufrechnung
nicht aus, wenn die verjährte
Forderung zu der Zeit, zu welcher sie
gegen die andere Forderung
aufgerechnet werden konnte, noch
nicht verjährt war.
§ 479
1 Der Anspruch auf Schadensersatz
kann nach der Vollendung der
Verjährung nur aufgerechnet werden,
wenn der Käufer vorher eine der im
§ 478 bezeichneten Handlungen
vorgenommen hat. 2 Diese
Beschränkung tritt nicht ein, wenn
der Verkäufer den Mangel arglistig
verschwiegen hat.
§ 639
(1) Auf die Verjährung der im § 638
bezeichneten Ansprüche des
Bestellers finden die für die
Verjährung der Ansprüche des
Käufers geltenden Vorschriften des §
477 Abs. 2, 3 und der §§ 478, 479
entsprechende Anwendung.
(2) Unterzieht sich der Unternehmer
im Einverständnisse mit dem
Besteller der Prüfung des
Vorhandenseins des Mangels oder
der Beseitigung des Mangels, so ist
die Verjährung so lange gehemmt,
bis der Unternehmer das Ergebnis
der Prüfung dem Besteller mitteilt
oder ihm gegenüber den Mangel für
beseitigt erklärt oder die Fortsetzung
der Beseitigung verweigert.
§ 216
Wirkung der Verjährung bei
gesicherten Ansprüchen
§ 215
Wirkung der Verjährungbei
dinglich gesicherten Ansprüchen
(1) Die Verjährung eines Anspruchs,
für den eine Hypothek, eine
Schiffshypothek oder ein Pfandrecht
besteht, hindert den Gläubiger nicht,
seine Befriedigung aus dem
belasteten Gegenstand zu suchen.
(1) Die Verjährung eines Anspruchs,
für den eine Hypothek, eine
Schiffshypothek oder ein Pfandrecht
besteht, hindert den Berechtigten nicht,
seine Befriedigung aus dem belasteten
Gegenstand zu suchen.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs
ein Recht verschafft worden, so kann
die Rückübertragung nicht auf Grund
der Verjährung des Anspruchs
gefordert werden. Ist das Eigentum
vorbehalten, so kann der Rücktritt
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs
ein Recht übertragen worden, so kann
die Rückübertragung nicht auf Grund
der Verjährung des Anspruchs
gefordert werden. Ist das Eigentum
vorbehalten, so kann die Herausgabe
D:\75885613.doc
§ 223
(1) Die Verjährung eines Anspruchs,
für den eine Hypothek, eine
Schiffshypothek oder ein Pfandrecht
besteht, hindert den Berechtigten
nicht, seine Befriedigung aus dem
verhafteten Gegenstande zu suchen.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs
ein Recht übertragen worden, so
kann die Rückübertragung nicht auf
Grund der Verjährung des Anspruchs
gefordert werden.
(3) Diese Vorschriften finden keine
Anwendung bei der Verjährung von
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Diskussionsentwurf
vom Vertrag auch erfolgen, wenn der der Sache auch verlangt werden, wenn
gesicherte Anspruch verjährt ist.
der gesicherte Anspruch verjährt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine
Anwendung auf die Verjährung von
Ansprüchen
auf Zinsen und andere
wiederkehrenden Leistungen.
§ 217
Verjährung von Nebenleistungen
Mit dem Hauptanspruch verjährt der
Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch
wenn die für diesen Anspruch
geltende besondere Verjährung noch
nicht eingetreten ist.
Seite 29 von 156
bisheriges BGB
Ansprüchen auf Rückstände von
Zinsen oder anderen
wiederkehrenden Leistungen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht
anzuwenden auf die Verjährung von
Ansprüchen auf Zinsen und andere
wiederkehrenden Leistungen.
§ 216
Verjährung von Nebenleistungen
Mit dem Hauptanspruch verjährt der
Anspruch auf die von ihm
abhängenden Nebenleistungen, auch
wenn die für diesen Anspruch geltende
besondere Verjährung noch nicht
eingetreten ist.
§ 224
Mit dem Hauptanspruche verjährt der
Anspruch auf die von ihm
abhängenden Nebenleistungen, auch
wenn die für diesen Anspruch
geltende besondere Verjährung noch
nicht vollendet ist.
§ 218
Unwirksamkeit des Rücktritts
(1) Der Rücktritt wegen nicht oder
nicht vertragsgemäß erbrachter
Leistung ist unwirksam,
wenn der Anspruch auf die Leistung
oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich
hierauf beruft. § 216 Abs. 2 Satz 2
bleibt unberührt.
(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende
Anwendung.
2. Buch. Recht der
Schuldverhältnisse
1.Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse
1. Titel. Verpflichtung zur
Leistung
§ 241 Schuldverhältnis und
§ 241 Schuldverhältnis und
Leistungspflicht
Leistungspflicht
(1) 1 Kraft des Schuldverhältnisses
(1) 1 Kraft des
ist der Gläubiger berechtigt, von dem
Schuldverhältnisses ist der
Schuldner eine Leistung zu fordern. 2 Gläubiger berechtigt, von dem
Die Leistung kann auch in einem
Schuldner eine Leistung zu fordern.
Unterlassen bestehen.
2 Die Leistung kann auch in einem
(2) Das Schuldverhältnis kann unter
Unterlassen bestehen.
Berücksichtigung seines Inhalts und
(2) Das Schuldverhältnis kann
seiner Natur jeden Teil zu
unter Berücksichtigung seines
besonderer Rücksicht auf die Rechte
Inhalts und seiner Natur jeden Teil
und Rechtsgüter des anderen Teils
zu besonderer Rücksicht auf die
verpflichten. Hierauf kann sich das
Rechte und Rechtsgüter des
Schuldverhältnis beschränken.
anderen Teils verpflichten. Hierauf
kann sich das Schuldverhältnis
D:\75885613.doc
§ 241
1 Kraft des Schuldverhältnisses
ist der Gläubiger berechtigt, von
dem Schuldner eine Leistung zu
fordern. 2 Die Leistung kann auch
in einem Unterlassen bestehen.
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
§ 241 a
eingefügt durch Art.2 Abs.1 Gesetz
vom 27.6.2000; beachte hierzu
Übergangsvorschrift in
Art. 229 § 2 Abs.1 EGBGB
Seite 30 von 156
Diskussionsentwurf
beschränken.
§ 241a Lieferung unbestellter
Sachen
bisheriges BGB
§ 241a
(1) Durch die Lieferung unbestellter
Sachen oder durch die Erbringung
unbestellter sonstiger Leistungen
durch einen Unternehmer an einen
Verbraucher wird ein Anspruch gegen
diesen nicht begründet.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht
ausgeschlossen, wenn die Leistung
nicht für den Empfänger bestimmt war
oder in der irrigen Vorstellung einer
Bestellung erfolgte und der Empfänger
dies erkannt hat oder bei Anwendung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
hätte erkennen können.
(3) Eine unbestellte Leistung liegt
nicht vor, wenn dem Verbraucher statt
der bestellten eine nach Qualität und
Preis gleichwertigeLeistung angeboten
und er darauf hingewiesen wird, dass
er zur Annahme nicht verpflichtet ist
und die Kosten der Rücksendung nicht
zu tragen hat.
§§ 242 – 245 BGB bleiben
unverändert
§ 246 Gesetzlicher Zinssatz
§ 246
(1) Ist eine Schuld nach Gesetz oder
Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind
vier vom Hundert für das Jahr zu
entrichten, sofern nicht ein anderes
bestimmt ist.
Ist eine Schuld nach Gesetz oder
Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind
vier vom Hundert für das Jahr zu
entrichten, sofern nicht ein anderes
bestimmt ist.
(2) Das Schuldverhältnis kann unter
Berücksichtigung seines Inhalts und
seiner Natur jeden Teil zu besonderer
Rücksicht auf die Rechte und
Rechtsgüter des anderen Teils
verpflichten. Hierauf kann sich das
Schuldverhältnis beschränken.
Nach § 246 wird folgender § 247
eingefügt:
§ 247 Basiszinssatz
(1) Der Basiszinssatz beträgt ...
(Einsetzen: Den am 1. September
2001 geltende Basiszinssatz)
Prozent. Er verändert sich zum 1.
Januar und 1. Juli eines jeden Jahres
D:\75885613.doc
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
um die Prozentpunkte, um welche die
Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des
Basiszinssatzes gestiegen oder
gefallen ist. Bezugsgröße ist der
Zinssatz für die
jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der
Europäischen Zentralbank.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt
den geltenden Basiszinssatz
unverzüglich nach
den in Absatz 1 Satz 2 genannten
Zeitpunkten im Bundesanzeiger
bekannt.
Seite 31 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
Allgemeine Leistungsstörungen (§§ 275-292)
§ 275
Ausschluss der Leistungspflicht
§ 275
Grenzen der Leistungspflicht
(1) Der Anspruch auf Leistung ist
ausgeschlossen, soweit und solange
diese für den Schuldner oder für
jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung
verweigern, soweit und solange diese
einen Aufwand erfordert, der unter
Beachtung des Inhalts des
Schuldverhältnisses und der Gebote
von Treu und Glauben in einem
groben Missverhältnis zu dem
Leistungsinteresse des Gläubigers
steht. Das gleiche gilt, wenn die
Leistung in der Person des
Schuldners zu erbringen ist und dem
Schuldner unter Abwägung des
Leistungsinteresses des Gläubigers
und des Leistungshindernisses auf
Seiten des Schuldners nicht
zugemutet werden kann. Bei der
Bestimmung der dem Schuldner
zuzumutenden Anstrengungen ist
auch zu berücksichtigen, ob der
Schuldner das Leistungshindernis zu
vertreten hat.
(3) Die Rechte des Gläubigers
bestimmen sich nach den §§ 280, 283
bis 285, 311a und 326.
Besteht die Schuld nicht in einer
Geldschuld, kann der Schuldner die
Leistung verweigern, soweit und
solange er diese nicht mit denjenigen
Anstrengungen zu erbringen vermag,
zu denen er nach Inhalt und Natur des
Schuldverhältnisses verpflichtet ist.
Die Rechte des Gläubigers bestimmen
sich nach den §§ 280 bis 282 und 323.
§ 276
Verantwortlichkeit für eigenes
Verschulden
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und
Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine
strengere oder mildere Haftung weder
bestimmt noch aus dem sonstigen
Inhalt des Schuldverhältnisses,
insbesondere aus der Übernahme
einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, oder der Natur der
Schuld zu entnehmen ist. Die
§ 276
Haftung für eigenes Verschulden
D:\75885613.doc
(1) 1 Der Schuldner hat, sofern nicht
ein anderes bestimmt ist, Vorsatz und
Fahrlässigkeit zu vertreten. 2
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt außer acht läßt.
3 Die Vorschriften der §§ 827, 828
finden Anwendung.
(2) Die Haftung wegen Vorsatzes kann
dem Schuldner nicht im voraus
§ 275
(1) Der Schuldner wird von der
Verpflichtung zur Leistung frei,
soweit die Leistung infolge eines
nach der Entstehung des
Schuldverhältnisses eintretenden
Umstandes, den er nicht zu vertreten
hat, unmöglich wird.
(2) Einer nach der Entstehung des
Schuldverhältnisses eintretenden
Unmöglichkeit steht das nachträglich
eintretende Unvermögen des
Schuldners zur Leistung gleich.
§ 276
Haftung für eigenes Verschulden
(1) 1 Der Schuldner hat, sofern nicht
ein anderes bestimmt ist, Vorsatz und
Fahrlässigkeit zu vertreten. 2
Fahrlässig handelt, wer die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt außer
acht läßt. 3 Die Vorschriften der §§
827, 828 finden Anwendung.
(2) Die Haftung wegen Vorsatzes
kann dem Schuldner nicht im voraus
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Seite 32 von 156
Regierungsentwurf
Vorschriften der §§ 827, 828 finden
entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt außer
Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes
kann dem Schuldner nicht im Voraus
erlassen werden
§ 277
Sorgfalt in eigenen
Angelegenheiten; grobe
Fahrlässigkeit
Diskussionsentwurf
erlassen werden.
Wer nur für diejenige Sorgfalt
einzustehen hat, welche er in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegt,
ist von der Haftung wegen grober
Fahrlässigkeit nicht befreit.
Wer nur für diejenige Sorgfalt
einzustehen hat, welche er in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegt,
ist von der Haftung wegen grober
Fahrlässigkeit nicht befreit.
Wer nur für diejenige Sorgfalt
einzustehen hat, welche er in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegt,
ist von der Haftung wegen grober
Fahrlässigkeit nicht befreit.
§ 278
Verschulden von
Erfüllungsgehilfen
1 Der Schuldner hat ein Verschulden
seines gesetzlichen Vertreters und der
Personen, deren er sich zur Erfüllung
seiner Verbindlichkeit bedient, in
gleichem Umfange zu vertreten wie
eigenes Verschulden. 2 Die
Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet
keine Anwendung.
§ 278
Verschulden von Erfüllungsgehilfen
1 Der Schuldner hat ein Verschulden
seines gesetzlichen Vertreters und der
Personen, deren er sich zur Erfüllung
seiner Verbindlichkeit bedient, in
gleichem Umfange zu vertreten wie
eigenes Verschulden. 2 Die Vorschrift
des § 276 Abs. 2 findet keine
Anwendung.
§ 278
Verschulden von
Erfüllungsgehilfen
1 Der Schuldner hat ein Verschulden
seines gesetzlichen Vertreters und
der Personen, deren er sich zur
Erfüllung seiner Verbindlichkeit
bedient, in gleichem Umfange zu
vertreten wie eigenes Verschulden. 2
Die Vorschrift des § 276 Abs. 2 findet
keine Anwendung.
§ 279
wird aufgehoben
§ 277
§ 277
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; Sorgfalt in eigenen
grobe Fahrlässigkeit
Angelegenheiten; grobe
Fahrlässigkeit
§ 279
Verantwortlichkeit für
Beschaffungshindernisse
Ist der geschuldete Gegenstand vom
Schuldner zu beschaffen, so hat dieser
Beschaffungshindernisse im Zweifel
auch ohne Verschulden zu vertreten.
§ 280
Schadensersatz wegen
Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine
Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so
kann der Gläubiger Ersatz des
hierdurch entstehenden Schadens
verlangen. Dies gilt nicht, wenn der
Schuldner die Pflichtverletzung nicht
zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen
Verzögerung der Leistung kann der
Gläubiger nur unter der zusätzlichen
Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung
kann der Gläubiger nur unter den
zusätzlichen Voraussetzungen des §
D:\75885613.doc
bisheriges BGB
erlassen werden.
§ 279
Ist der geschuldete Gegenstand nur
der Gattung nach bestimmt, so hat
der Schuldner, solange die Leistung
aus der Gattung möglich ist, sein
Unvermögen zur Leistung auch dann
zu vertreten, wenn ihm ein
Verschulden nicht zur Last fällt.
§ 280
§ 280
Schadensersatz bei Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht
aus dem Schuldverhältnis, so kann der
Gläubiger Ersatz des hierdurch
entstandenen Schadens verlangen. Dies
gilt nicht, wenn der Schuldner die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten
hat.
(1) Soweit die Leistung infolge eines
von dem Schuldner zu vertretenden
Umstandes unmöglich wird, hat der
Schuldner dem Gläubiger den durch
die Nichterfüllung entstehenden
Schaden zu ersetzen.
(2) 1 Im Falle teilweiser
Unmöglichkeit kann der Gläubiger
(2) Für das Recht des Gläubigers, statt unter Ablehnung des noch möglichen
der Leistung Schadensersatz zu verlan- Teiles der Leistung Schadensersatz
gen, gelten die zusätzlichen
wegen Nichterfüllung der ganzen
Voraussetzungen des § 282.
Verbindlichkeit verlangen, wenn die
Schadensersatz wegen Verzögerung
teilweise Erfüllung für ihn kein
der Leistung kann der Gläubiger nur
Interesse hat. 2 Die für das
unter den zusätzlichen
vertragsmäßige Rücktrittsrecht
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
281, des § 282 oder des § 283
verlangen.
§ 281
Schadensersatz statt der Leistung
wegen nicht oder nicht wie
geschuldet erbrachter Leistung
(1) Soweit der Schuldner die fällige
Leistung nicht oder nicht wie
geschuldet erbringt, kann der
Gläubiger unter den Voraussetzungen
des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt
der Leistung verlangen, wenn er dem
Schuldner eine angemessene Frist zur
Leistung oder Nacherfüllung
bestimmt hat und die Frist erfolglos
abgelaufen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn
der Schuldner trotz der Fristsetzung
mit dem Verlangen von
Schadensersatz statt der Leistung
nicht rechnen musste. Hat der
Schuldner teilweise oder nicht wie
geschuldet geleistet, so kann der
Gläubiger Schadensersatz statt der
ganzen Leistung nur verlangen, wenn
sein Interesse an der geschuldeten
Leistung dies erfordert.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich,
wenn der Schuldner die Leistung
ernsthaft und endgültig verweigert
oder wenn besondere Umstände
vorliegen, die unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die sofortige
Geltendmachung des
Schadenersatzanspruchs rechtfertigen.
Seite 33 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
Voraussetzungen des Verzugs nach §
geltenden Vorschriften der §§ 346
283 verlangen. Bei einem gebis 356 finden entsprechende
genseitigem Vertrag kann der
Anwendung.
Gläubiger Schadensersatz wegen
Nichtausführung des Vertrags nur
gemäß § 325 nach Rücktritt verlangen.
§ 282
Schadensersatz statt der Leistung
§ 283
(1) 1 Ist der Schuldner rechtskräftig
verurteilt, so kann der Gläubiger ihm
zur Bewirkung der Leistung eine
angemessene Frist mit der Erklärung
bestimmen, daß er die Annahme der
Leistung nach dem Ablaufe der Frist
ablehne. 2 Nach dem Ablaufe der
Frist kann der Gläubiger
Schadensersatz wegen Nichterfüllung
(2) Der Aufforderung bedarf es nicht, verlangen, soweit nicht die Leistung
wenn offensichtlich ist, dass sie keinen rechtzeitig bewirkt wird; der
Erfolg hätte, insbesondere, wenn die
Anspruch auf Erfüllung ist
Frist nach § 283 Abs. 3 ergebnislos
ausgeschlossen. 3 Die Verpflichtung
verstrichen ist, oder wenn besondere
zum Schadensersatze tritt nicht ein,
Umstände vorliegen, die unter
wenn die Leistung infolge eines
Abwägung der beiderseitigen
Umstandes unmöglich wird, den der
Interessen die sofortige
Schuldner nicht zu vertreten hat.
Geltendmachung des
(2) Wird die Leistung bis zum
Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Ablaufe der Frist nur teilweise nicht
bewirkt, so steht dem Gläubiger auch
(3) Hat der Gläubiger wegen nicht
das im § 280 Abs. 2 bestimmte Recht
vollständiger Leistung einen Anspruch zu.
auf Schadensersatz, so kann er statt der
ganzen Leistung Schadensersatz ver§ 326
langen, wenn er an der Teilleistung
(1) 1 Ist bei einem gegenseitigen
kein Interesse hat. Für die Rückgewähr Vertrage der eine Teil mit der ihm
der bereits erbrachten Leistung sind die obliegenden Leistung im Verzuge, so
§§ 346 bis 348 entsprechend
kann ihm der andere Teil zur
anzuwenden.
Bewirkung der Leistung eine
angemessene Frist mit der Erklärung
(3) Der Anspruch auf die Leistung ist (4) Der Anspruch auf die Leistung ist
bestimmen, daß er die Annahme der
ausgeschlossen, sobald der Gläubiger ausgeschlossen, sobald der Gläubiger
Leistung nach dem Ablaufe der Frist
statt der Leistung Schadensersatz
statt der Leistung Schadensersatz
ablehne. 2 Nach dem Ablaufe der
verlangt hat.
verlangt hat.
Frist ist er berechtigt, Schadensersatz
(4) Verlangt der Gläubiger
wegen Nichterfüllung zu verlangen
Schadensersatz statt der ganzen
oder von dem Vertrage
Leistung, so ist der Schuldner zur
zurückzutreten, wenn nicht die
Rückforderung des Geleisteten nach
Leistung rechtzeitig erfolgt ist; der
den §§ 346 bis 348 berechtigt, sobald
Anspruch auf Erfüllung ist
der Schuldner nicht mehr zu leisten
ausgeschlossen. 3 Wird die Leistung
braucht. [vgl. § 282 Abs.3 DE]
bis zum Ablaufe der Frist teilweise
nicht bewirkt, so findet die Vorschrift
des § 325 Abs. 1 Satz 2
entsprechende Anwendung.
(2) Hat die Erfüllung des Vertrags
infolge des Verzugs für den anderen
Teil kein Interesse, so stehen ihm die
im Absatz 1 bezeichneten Rechte zu,
ohne daß es der Bestimmung einer
Frist bedarf.
D:\75885613.doc
(1) Der Gläubiger kann statt der
Leistung Schadensersatz nur
verlangen, wenn er den Schuldner
zuvor ohne Erfolg unter Setzung einer
Frist zur Leistung aufgefordert hat. Ist
eine Frist nicht gesetzt oder die
gesetzte Frist unangemessen kurz, gilt
eine angemessene Frist als gesetzt.
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Seite 34 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
§ 282
Schadensersatz statt der Leistung
wegen Verletzung einer sonstigen
Pflicht
Verletzt der Schuldner eine sonstige
Pflicht aus dem Schuldverhältnis,
kann der Gläubiger unter den
Voraussetzungen des § 280 Abs. 1
Schadensersatz statt der Leistung
verlangen, wenn die Pflichtverletzung
wesentlich ist und dem Gläubiger die
Leistung durch den Schuldner nicht
mehr zuzumuten ist.
§ 283
Schadensersatz statt der Leistung
bei Ausschluss der Leistungspflicht
Braucht der Schuldner nach § 275
Abs. 1 oder 2 nicht zu leisten, kann
der Gläubiger unter den
Voraussetzungen des § 280 Abs. 1
Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
§ 281 Abs. 1 Satz 3 und § 281 Abs. 4
finden entsprechende Anwendung.
§ 284
Ersatz vergeblicher Aufwendungen
§ 325
Rücktritt und Schadensersatz
Anstelle des Schadensersatzes statt
der Leistung kann der Gläubiger
Ersatz der Aufwendungen verlangen,
die er im Vertrauen auf den Erhalt der
Leistung gemacht hat und
billigerweise machen durfte, es sei
denn, deren Zweck wäre auch ohne
die Pflichtverletzung des Schuldners
nicht erreicht worden.
(1) Nach dem Rücktritt kann der
Gläubiger Ersatz des Schadens
verlangen, der ihm durch die
Nichtausführung des Vertrags entsteht.
Er kann stattdessen auch Ersatz des
Schadens verlangen, der ihm daraus
entsteht, dass er auf die Ausführung
des Vertrags vertraut hat.
§ 285
Herausgabe des Ersatzes
(2) Dies gilt nicht, wenn der Schuldner
den Rücktrittsgrund nicht zu vertreten
hat.
§ 281
§ 281
Herausgabe des Ersatzes
(1) Erlangt der Schuldner infolge des
Umstandes, auf Grund dessen er die
Leistung nach § 275 Abs. 1 oder 2
nicht zu erbringen braucht, für den
geschuldeten Gegenstand einen
Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so
kann der Gläubiger Herausgabe des
als Ersatz Empfangenen oder
Abtretung des Ersatzanspruchs
verlangen.
(1) Hat der Schuldner gemäß § 275 die
Leistung verweigert und hat er infolge
des Umstandes, der sein Einrederecht
nach dieser Vorschrift begründet, für
den geschuldeten Gegenstand einen
Ersatz oder einen Ersatzanspruch
erlangt, so kann der Gläubiger
Herausgabe des als Ersatz
Empfangenen oder Abtretung des
Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Kann der Gläubiger statt der
Leistung Schadensersatz verlangen,
so mindert sich dieser, wenn er von
dem in Absatz 1 bestimmten Recht
Gebrauch macht, um den Wert des
(2) Kann der Gläubiger statt der
Leistung Schadensersatz verlangen, so
mindert sich dieser, wenn er von dem
in Absatz 1 bestimmten Recht
Gebrauch macht, um den Wert des
D:\75885613.doc
(1) Erlangt der Schuldner infolge des
Umstandes, welcher die Leistung
unmöglich macht, für den
geschuldeten Gegenstand einen
Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so
kann der Gläubiger Herausgabe des
als Ersatz Empfangenen oder
Abtretung des Ersatzanspruchs
verlangen.
(2) Hat der Gläubiger Anspruch auf
Schadensersatz wegen
Nichterfüllung, so mindert sich,
wenn er von dem im Absatz 1
bestimmten Rechte Gebrauch macht,
die ihm zu leistende Entschädigung
um den Wert des erlangten Ersatzes
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
erlangten Ersatzes oder
Ersatzanspruchs.
Seite 35 von 156
Diskussionsentwurf
erlangten Ersatzes oder
Ersatzanspruchs.
§§ 282, 285 BGB werden
entbehrlich, vgl. § 280 Abs.1 S.2 RE
§ 286
Verzug des Schuldners
bisheriges BGB
oder Ersatzanspruchs.
§ 282
Ist streitig, ob die Unmöglichkeit der
Leistung die Folge eines von dem
Schuldner zu vertretenden
Umstandes ist, so trifft die
Beweislast den Schuldner.
§ 285
Der Schuldner kommt nicht in
Verzug, solange die Leistung infolge
eines Umstandes unterbleibt, den er
nicht zu vertreten hat.
§ 283
Verzug des Schuldners
§ 284
(1) 1 Leistet der Schuldner auf eine
Mahnung des Gläubigers nicht, die
nach dem Eintritte der Fälligkeit
erfolgt, so kommt er durch die
Mahnung in Verzug. 2 Der Mahnung
steht die Erhebung der Klage auf die
Leistung sowie die Zustellung eines
Mahnbescheids im Mahnverfahren
gleich.
(1) Leistet der Schuldner auf eine
Mahnung des Gläubigers nicht, die
nach dem Eintritt der Fälligkeit
erfolgt, so kommt er durch die
Mahnung in Verzug. Der Mahnung
stehen die Erhebung der Klage auf
die Leistung sowie die Zustellung
eines Mahnbescheids im
Mahnverfahren gleich.
(1) Leistet der Schuldner auf eine
Mahnung des Gläubigers nicht, die
nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt,
so kommt er durch die Mahnung in
Verzug. Der Mahnung stehen die
Erhebung der Klage auf die Leistung
sowie die Zustellung eines
Mahnbescheids im Mahnverfahren
gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht,
wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis
vorauszugehen hat und eine
angemessene Zeit für die Leistung in
der Weise bestimmt ist, dass sie sich
von dem Ereignis an nach dem
Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung
ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter
Abwägung der beiderseitigen
Interessen der sofortige Eintritt des
Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner kommt spätestens
in Verzug, wenn er nicht innerhalb
von 30 Tagen nach Fälligkeit und
Zugang einer Rechnung oder
gleichwertigen Forderungsaufstellung leistet. Das gilt gegenüber einem
Schuldner, der Verbraucher ist, nur,
wenn auf diese Folgen in der
Rechnung oder Forderungsaufstellung besonders hingewiesen
worden ist.
(4) Der Schuldner kommt nicht in
Verzug, solange die Leistung infolge
eines Umstandes unterbleibt, den er
nicht zu vertreten hat.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn (2) 1 Ist für die Leistung eine Zeit
nach dem Kalender bestimmt, so
1.
für die Leistung eine Zeit
kommt der Schuldner ohne Mahnung
nach dem Kalender bestimmt ist,
in Verzug, wenn er nicht zu der
bestimmten Zeit leistet. 2 Das
2.
der Leistung ein Ereignis
gleiche gilt, wenn der Leistung eine
vorauszugehen hat und die Zeit für die Kündigung vorauszugehen hat und
Leistung in der Weise bestimmt ist,
die Zeit für die Leistung in der Weise
dass sie sich von dem Ereignis an nach bestimmt ist, daß sie sich von der
dem Kalender berechnen lässt,
Kündigung ab nach dem Kalender
berechnen läßt.
3.
offensichtlich ist, dass sie
(3) Abweichend von den Absätzen 1
keinen Erfolg hätte,
und 2 kommt der Schuldner einer
Geldforderung 30 Tage nach
4.
aus besonderen Gründen unter Fäülligkeit und Zugang einer
Abwägung der beiderseitigen
Rechnung oder einer gleichwertigen
Interessen der sofortige Eintritt des
Zahlungsaufforderung in Verzug. Bei
Verzugs gerechtfertigt ist.
Schuldverhältnissen die
wiederkehrende Geldleistungen zum
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 Gegenstand haben, bleibt Absatz 2
ist die Vereinbarung einer Frist, die
unberührt.
einen Teil grob benachteiligt,
unwirksam.
§ 286
(3) Außer in den Fällen des Absatzes 2 Verzugsschaden
Satz 1 Nr. 1 und 2 kommt der
Schuldner einer Geldforderung
(1) Der Schuldner hat dem Gläubiger
spätestens in Verzug, wenn er nicht
den durch den Verzug entstehenden
innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit Schaden zu ersetzen.
und Zugang einer Rechnung oder
1
gleichwertigen Zahlungsaufforderung (2) Hat die Leistung infolge des
Verzugs
für den Gläubiger kein
leistet.
Interesse, so kann dieser unter
Ablehnung der Leistung
D:\75885613.doc
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Seite 36 von 156
Diskussionsentwurf
(4) Der Schuldner kommt nicht in
Verzug, solange die Leistung infolge
eines Umstandes unterbleibt, den er
nicht zu vertreten hat.
§ 287
Verantwortlichkeit während
des Verzugs
§ 284
Verantwortlichkeit während
des Verzugs
Der Schuldner hat während des
Verzugs jede Fahrlässigkeit zu
vertreten. Er haftet wegen der
Leistung auch für Zufall, es sei denn,
dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
Der Schuldner hat während des
Verzugs jede Fahrlässigkeit zu
vertreten. Er haftet wegen der Leistung
auch für Zufall, es sei denn, dass der
Schaden auch bei rechtzeitiger
Leistung eingetreten sein würde.
§ 288
Verzugszinsen
(1) Eine Geldschuld ist während des
Verzugs zu verzinsen. Der
Verzugszinssatz beträgt für das Jahr
fünf Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen
ein Verbraucher nicht beteiligt ist,
beträgt der Zinssatz acht
Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz.
(3) Kann der Gläubiger aus einem
anderen Rechtsgrund höhere Zinsen
verlangen, so sind diese fortzuentrichten.
(4) Die Geltendmachung eines
weiteren Schadens ist nicht
ausgeschlossen.
§ 289
Zinseszinsverbot
1
Die §§ 286 – 288 BGB werden
aufgehoben, siehe hierzu die §§
280, 284, 285 Dis E
§ 289
Zinseszinsverbot
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht
zu entrichten. 2 Das Recht des
Gläubigers auf Ersatz des durch den
Verzug entstehenden Schadens bleibt
unberührt.
§ 290
Verzinsung des Wertersatzes
§ 290
Verzinsung des Wertersatzes
1
Ist der Schuldner zum Ersatze des
Ist der Schuldner zum Ersatze des
Wertes eines Gegenstandes
Wertes eines Gegenstandes
verpflichtet, der während des Verzugs verpflichtet, der während des Verzugs
untergegangen ist oder aus einem
untergegangen ist oder aus einem
D:\75885613.doc
§ 287
Der Schuldner hat während des
Verzugs jede Fahrlässigkeit zu
vertreten. 2 Er ist auch für die
während des Verzugs durch Zufall
eintretende Unmöglichkeit der
Leistung verantwortlich, es sei denn,
daß der Schaden auch bei
rechtzeitiger Leistung eingetreten
sein würde.
§ 288
(1) 1 Eine Geldschuld ist während
des Verzugs für das Jahr mit fünf
Prozentpunkten über dem
basiszissatz nach § 1DiskontsatzÜberleitungs-Gesetz vom 9. Juni
1998 (BGBl.IS.1242) zu verzinsen. 2
Kann der Gläubiger aus einem
anderen Rechtsgrund höhere Zinsen
verlangen, so sind diese
fortzuentrichten.
(2) Die Geltendmachung eine weitern
Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§ 289
1
Von Zinsen sind Verzugszinsen
nicht zu entrichten. 2 Das Recht des
Gläubigers auf Ersatz des durch den
Verzug entstehenden Schadens bleibt
unberührt.
1
bisheriges BGB
Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen. 2 Die für das
vertragsmäßige Rücktrittsrecht
geltenden Vorschriften der §§ 346
bis 356 finden entsprechende
Anwendung.
§ 290
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
während des Verzugs eingetretenen
Grunde nicht herausgegeben werden
kann, so kann der Gläubiger Zinsen
des zu ersetzenden Betrags von dem
Zeitpunkt an verlangen, welcher der
Bestimmung des Wertes zugrunde
gelegt wird. 2 Das gleiche gilt, wenn
der Schuldner zum Ersatze der
Minderung des Wertes eines während
des Verzugs verschlechterten
Gegenstandes verpflichtet ist.
Diskussionsentwurf
während des Verzugs eingetretenen
Grunde nicht herausgegeben werden
kann, so kann der Gläubiger Zinsen
des zu ersetzenden Betrags von dem
Zeitpunkt an verlangen, welcher der
Bestimmung des Wertes zugrunde
gelegt wird. 2 Das gleiche gilt, wenn
der Schuldner zum Ersatze der
Minderung des Wertes eines während
des Verzugs verschlechterten
Gegenstandes verpflichtet ist.
§ 291
Prozeßzinsen
1 Eine Geldschuld hat der Schuldner
von dem Eintritte der
Rechtshängigkeit an zu verzinsen,
auch wenn er nicht im Verzug ist;
wird die Schuld erst später fällig, so
ist sie von der Fälligkeit an zu
verzinsen. 2 Die Vorschriften des §
288 Abs. 1 Satz 2, Abs.2, Abs.3 und
des § 289 Satz 1 finden
entsprechende Anwendung.
Seite 37 von 156
§ 291
Prozeßzinsen
1
Eine Geldschuld hat der
Schuldner von dem Eintritte der
Rechtshängigkeit an zu verzinsen,
auch wenn er nicht im Verzug ist;
wird die Schuld erst später fällig, so
ist sie von der Fälligkeit an zu
verzinsen. 2 Die Vorschriften des §
285 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2,
Abs. 3 Satz 1 und des § 289 Satz 1
finden entsprechende Anwendung.
bisheriges BGB
§ 291
1 Eine Geldschuld hat der Schuldner
von dem Eintritte der
Rechtshängigkeit an zu verzinsen,
auch wenn er nicht im Verzug ist;
wird die Schuld erst später fällig, so
ist sie von der Fälligkeit an zu
verzinsen. 2 Die Vorschriften des §
288 Abs. 1 und des § 289 Satz 1
finden entsprechende Anwendung.
§ 292
§ 292
Haftung bei Herausgabepflicht
(1) Hat der Schuldner einen
bestimmten Gegenstand
herauszugeben, so bestimmt sich
von dem Eintritte der
Rechtshängigkeit an der Anspruch
des Gläubigers auf Schadensersatz
wegen Verschlechterung,
Unterganges oder einer aus einem
anderen Grunde eintretenden
Unmöglichkeit der Herausgabe
nach den Vorschriften, welche für
das Verhältnis zwischen dem
Eigentümer und dem Besitzer von
dem Eintritte der Rechtshängigkeit
des Eigentumsanspruchs an gelten,
soweit nicht aus dem
Schuldverhältnis oder dem
Verzuge des Schuldners sich
zugunsten des Gläubigers ein
anderes ergibt.
(2) Das gleiche gilt von dem
Anspruche des Gläubigers auf
Herausgabe oder Vergütung von
Nutzungen und von dem
Anspruche des Schuldners auf
Ersatz von Verwendungen.
2. Titel. Verzug des Gläubigers
§ 293
D:\75885613.doc
§§ 293 – 295 BGB
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Annahmeverzug
Seite 38 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
bleiben unverändert
Der Gläubiger kommt in Verzug,
wenn er die ihm angebotene
Leistung nicht annimmt.
§ 294
Tatsächliches Angebot
Die Leistung muß dem Gläubiger
so, wie sie zu bewirken ist,
tatsächlich angeboten werden.
§ 295
Wörtliches Angebot
1
Ein wörtliches Angebot des
Schuldners genügt, wenn der
Gläubiger ihm erklärt hat, daß er
die Leistung nicht annehmen
werde, oder wenn zur Bewirkung
der Leistung eine Handlung des
Gläubigers erforderlich ist,
insbesondere wenn der Gläubiger
die geschuldete Sache abzuholen
hat. 2 Dem Angebote der Leistung
steht die Aufforderung an den
Gläubiger gleich, die erforderliche
Handlung vorzunehmen.
§ 296
Entbehrlichkeit des Angebots
§ 296
Entbehrlichkeit des Angebots
Ist für die von dem Gläubiger
vorzunehmende Handlung eine Zeit
nach dem Kalender bestimmt, so
bedarf es des Angebots nur, wenn der
Gläubiger die Handlung rechtzeitig
vornimmt. Das gleiche gilt, wenn der
Handlung ein Ereignis
vorauszugehen hat und die Zeit für
die Handlung in der Weise bestimmt
ist, dass sie sich von dem Ereignis an
nach dem Kalender berechnen lässt
Ist für die von dem Gläubiger
vorzunehmende Handlung eine Zeit
nach dem Kalender bestimmt, so
bedarf es des Angebots nur, wenn der
Gläubiger die Handlung rechtzeitig
vornimmt. Das gleiche gilt, wenn der
Handlung ein Ereignis
vorauszugehen hat und die Zeit für
die Handlung in der Weise bestimmt
ist, dass sie sich von dem Ereignis an
nach dem Kalender berechnen lässt.
§ 297
Unvermögen des Schuldners
Der Gläubiger kommt nicht in
Verzug, wenn der Schuldner zur
Zeit des Angebots oder im Falle des
§ 296 zu der für die Handlung des
Gläubigers bestimmten Zeit
außerstande ist, die Leistung zu
bewirken.
§ 298
Zug-um-Zug-Leistungen
Ist der Schuldner nur gegen eine
D:\75885613.doc
§ 296
1 Ist für die von dem Gläubiger
vorzunehmende Handlung eine Zeit
nach dem Kalender bestimmt, so
bedarf es des Angebots nur, wenn der
Gläubiger die Handlung rechtzeitig
vornimmt. 2 Das gleiche gilt, wenn
der Handlung eine Kündigung
vorauszugehen hat und die Zeit für
die Handlung in der Weise bestimmt
ist, daß sie sich von der Kündigung
ab nach dem Kalender berechnen
läßt.
Die §§ 297-304 BGB bleiben
unverändert.
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Leistung des Gläubigers zu leisten
verpflichtet, so kommt der
Gläubiger in Verzug, wenn er zwar
die angebotene Leistung
anzunehmen bereit ist, die verlangte
Gegenleistung aber nicht anbietet.
§ 299
Vorübergehende
Annahmeverhinderung
Ist die Leistungszeit nicht bestimmt
oder ist der Schuldner berechtigt,
vor der bestimmten Zeit zu leisten,
so kommt der Gläubiger nicht
dadurch in Verzug, daß er
vorübergehend an der Annahme der
angebotenen Leistung verhindert
ist, es sei denn, daß der Schuldner
ihm die Leistung eine angemessene
Zeit vorher angekündigt hat.
§ 300
Wirkungen des
Gläubigerverzugs;
Haftungsminderung;
Gefahrübergang
(1) Der Schuldner hat während des
Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit zu
vertreten.
(2) Wird eine nur der Gattung nach
bestimmte Sache geschuldet, so
geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt
auf den Gläubiger über, in welchem
er dadurch in Verzug kommt, daß er
die angebotene Sache nicht
annimmt.
§ 301
Wegfall der Verzinsung
Von einer verzinslichen Geldschuld
hat der Schuldner während des
Verzugs des Gläubigers Zinsen
nicht zu entrichten.
§ 302
Nutzungen
Hat der Schuldner die Nutzungen
eines Gegenstandes herauszugeben
oder zu ersetzen, so beschränkt sich
seine Verpflichtung während des
Verzugs des Gläubigers auf die
Nutzungen, welche er zieht.
§ 303
Recht zur Besitzaufgabe
D:\75885613.doc
Seite 39 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Ist der Schuldner zur Herausgabe
eines Grundstücks oder eines
eingetragenen Schiffs oder
Schiffsbauwerks verpflichtet, so
kann er nach dem Eintritte des
Verzugs des Gläubigers den Besitz
aufgeben. 2 Das Aufgeben muß dem
Gläubiger vorher angedroht
werden, es sei denn, daß die
Androhung untunlich ist.
Seite 40 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
1
§ 304
Ersatz von Mehraufwendungen
Der Schuldner kann im Falle des
Verzugs des Gläubigers Ersatz der
Mehraufwendungen verlangen, die
er für das erfolglose Angebot sowie
für die Aufbewahrung und
Erhaltung des geschuldeten
Gegenstandes machen mußte.
Abschnitt 2
Gestaltung
rechtsgeschäftlicher
Schuldverhältnisse
durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen
§ 305
Einbeziehung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen in den
Vertrag
(1) Allgemeine
Geschäftsbedingungen sind alle für
eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen,
die eine Vertragspartei (Verwender)
der anderen Vertragspartei bei
Abschluss eines Vertrags stellt.
Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten
Bestandteil des Vertrags bilden oder
in die Vertragsurkunde selbst
aufgenommen werden, welchen
Umfang sie haben, in welcher
Schriftart sie verfasst sind und
welche Form der Vertrag hat.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
liegen nicht vor, soweit die
Vertragsbedingungen zwischen den
Vertragsparteien im einzelnen
ausgehandelt sind.
§ 309
Einbeziehung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen in den
Vertrag
…
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen
sind alle für eine Vielzahl von
Verträgen vorformulierten
Vertragsbedingungen, die eine
Vertragspartei (Verwender) der
anderen Vertragspartei bei Abschluss
eines Vertrages stellt. Gleichgültig ist,
ob die Bestimmungen einen äußerlich
gesonderten Bestandteil des Vertrages
bilden oder in die Vertragsurkunde
selbst aufgenommen werden, welchen
Umfang sie haben, in welcher
Schriftart sie verfasst sind und welche
Form der Vertrag hat. Allgemeine
Geschäftsbedingungen liegen nicht
vor, soweit die Vertragsbedingungen
zwischen den Vertragsparteien im
einzelnen ausgehandelt sind.
§ 309
Einbeziehung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen in den
Vertrag
D:\75885613.doc
§ 1 AGBG
(1) 1 Allgemeine
Geschäftsbedingungen sind alle für
eine Vielzahl von Verträgen
vorformulierten
Vertragsbedingungen, die eine
Vertragspartei (Verwender) der
anderen Vertragspartei bei Abschluß
eines Vertrages stellt. 2 Gleichgültig
ist, ob die Bestimmungen einen
äußerlich gesonderten Bestandteil
des Vertrages bilden oder in die
Vertragsurkunde selbst
aufgenommen werden, welchen
Umfang sie haben, in welcher
Schriftart sie verfaßt sind und welche
Form der Vertrag hat.
(2) Allgemeine
Geschäftsbedingungen liegen nicht
vor, soweit die Vertragsbedingungen
zwischen den Vertragsparteien im
einzelnen ausgehandelt sind.
§ 2 AGBG [Einbeziehung in den
Vertrag]
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann
Bestandteil eines Vertrags, wenn der
Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei
ausdrücklich oder, wenn ein
ausdrücklicher Hinweis
wegen der Art des Vertragsschlusses
nur unter unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten möglich ist, durch
deutlich sichtbaren Aushang am Ort
des Vertragsschlusses auf sie
hinweist und
Seite 41 von 156
Diskussionsentwurf
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen
werden nur dann Bestandteil eines
Vertrages, wenn der Verwender bei
Vertragsabschluss
bisheriges BGB
(1) Allgemeine
Geschäftsbedingungen werden nur
dann Bestandteil eines Vertrages,
wenn der Verwender bei
Vertragsabschluß
1.
die andere
Vertragspartei ausdrücklich oder,
wenn ein ausdrücklicher Hinweis
wegen der Art des
Vertragsabschlusses nur unter
unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten möglich ist, durch
deutlich sichtbaren Aushang am Ort
des Vertragsabschlusses auf sie
hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die
2.
der anderen
Möglichkeit verschafft, in zumutbarer 2.
der anderen Vertragspartei die Vertragspartei die Möglichkeit
Weise, die auch eine körperliche
Möglichkeit verschafft, in zumutbarer verschafft, in zumutbarer Weise von
Behinderung der anderen
Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu
ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
Vertragspartei berücksichtigt, von
nehmen,
ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei
und wenn die andere Vertragspartei
mit ihrer Geltung einverstanden ist.
mit ihrer Geltung einverstanden ist.
und wenn die andere Vertragspartei
mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(3) Die Vertragsparteien können für
eine bestimmte Art von
Rechtsgeschäften die Geltung
bestimmter Allgemeiner
Geschäftsbedingungen unter
Beachtung der in Absatz 2
bezeichneten Erfordernisse im
Voraus vereinbaren.
1.
die andere Vertragspartei
ausdrücklich oder, wenn ein
ausdrücklicher Hinweis wegen der Art
des Vertragsabschlusses nur unter
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten
möglich ist, durch deutlich sichtbaren
Aushang am Ort des
Vertragsabschlusses auf sie hinweist
und
Die Vertragsparteien können für eine
bestimmte Art von Rechtsgeschäften
die Geltung bestimmter Allgemeiner
Geschäftsbedingungen unter
Beachtung der in Absatz 1
bezeichneten Erfordernisse im voraus
vereinbaren.
§ 305a
Einbeziehung in besonderen Fällen
§ 309
Einbeziehung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen in den
Vertrag
(2) Die Vertragsparteien können für
eine bestimmte Art von
Rechtsgeschäften die Geltung
bestimmter Allgemeiner
Geschäftsbedingungen unter
Beachtung der in Absatz 1
bezeichneten Erfordernisse im voraus
vereinbaren.
§ 23 AGBG [Sachlicher
Anwendungsbereich]
…
…
Auch ohne Einhaltung der
Erfordernisse des § 305 Abs. 2 gelten
als einbezogen
1. die von der zuständigen Behörde
genehmigten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen einer
Bausparkasse in den Bausparvertrag
oder einer Kapitalanlagegesellschaft
in das Rechtsverhältnis zwischen der
Kapitalanlagegesellschaft und dem
Anteilsinhaber,
2. die mit Genehmigung der
zuständigen Verkehrsbehörde oder
auf Grund von internationalen
Übereinkommen erlassenen Tarife
und Ausführungsbestimmungen der
Eisenbahnen und die nach Maßgabe
des Personenbeförderungsgesetzes
D:\75885613.doc
(2) Auch ohne Einhaltung der
Erfordernisse des Absatzes 1 können
einbezogen werden die von der
zuständigen Behörde genehmigten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
einer Bausparkasse oder einer
Kapitalanlagegesellschaft in einen
Bausparvertrag oder das Verhältnis
zwischen Kapitalanlagegesellschaft
und Anteilinhabern und die mit
Genehmigung der zuständigen
Verkehrsbehörde oder auf Grund von
internationalen Übereinkommen
erlassenen Tarife und
Ausführungsbestimmungen der
Eisenbahnen und die nach Maßgabe
des Personenbeförderungsgesetzes
genehmigten
(2) Keine Anwendung finden ferner
1.
§ 2 für die mit
Genehmigung der zuständigen
Verkehrsbehörde oder auf Grund von
internationalen Übereinkommen
erlassenen Tarife und
Ausführungsbestimmungen der
Eisenbahnen und die nach Maßgabe
des Personenbeförderungsgesetzes
genehmigten
Beförderungsbedingungen der
Straßenbahnen, Obusse und
Kraftfahrzeuge im Linienverkehr;
1a.
§ 2 für die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und Entgelte
der Anbieter von
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
genehmigten
Beförderungsbedingungen der
Straßenbahnen, Obusse und
Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in
den Beförderungsvertrag,
3. die im Amtsblatt der
Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post
veröffentlichten und in den
Geschäftsstellen des Verwenders
bereitgehaltenen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
a) in Beförderungsverträge, die
außerhalb von Geschäftsräumen
durch den Einwurf von
Postsendungen in Briefkästen
abgeschlossen werden,
b) in Verträge über
Telekommunikations-, Informationsund andere Dienstleistungen, die
unmittelbar durch Einsatz von
Fernkommunikationsmitteln und
während der Erbringung einer
Telekommunikationsdienstleistung in
einem Mal erbracht werden, wenn die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der anderen Vertragspartei nur unter
unverhält-nismäßigen
Schwierigkeiten vor dem
Vertragsschluss zugänglich gemacht
werden können.
§ 305b
Vorrang der Individualabrede
Diskussionsentwurf
Beförderungsbedingungen der
Straßenbahnen, Obusse und
Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in
den Beförderungsvertrag.
§ 309
Einbeziehung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen in den
Vertrag
Seite 42 von 156
bisheriges BGB
Telekommunikationsdienstleistungen
über das Angebot von
Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit nach dem
Telekommunikationsgesetz, sofern
sie in ihrem Wortlaut im Amtsblatt
der Regulierungsbehörde
veröffentlicht worden sind und bei
den Geschäftsstellen der Anbieter zur
Einsichtnahme bereitgehalten
werden.
1b.
§ 2 für die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Deutschen
Post AG für Leistungen im Rahmen
des Beförderungsvorbehalts nach
dem Postgesetz, sofern sie in ihrem
Wortlaut im Amtsblatt der
Regulierungsbehörde veröffentlicht
worden sind und bei den
Geschäftsstellen der Deutschen Post
AG zur Einsichtnahme bereitgehalten
werden.
...
(3) Ein Bausparvertrag, ein
Versicherungsvertrag sowie das
Rechtsverhältnis zwischen einer
Kapitalanlagegesellschaft und einem
Anteilinhaber unterliegen den von
der zuständigen Behörde
genehmigten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der
Bausparkasse, des Versicherers
sowie der Kapitalanlagegesellschaft
auch dann, wenn die in § 2 Abs. 1 Nr.
1 und 2 bezeichneten Erfordernisse
nicht eingehalten sind.
§ 4 AGBG [Vorrang der
Individualabrede]
Individuelle Vertragsabreden haben
Vorrang vor Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
§ 305c
Überraschende und mehrdeutige
Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die nach den
Umständen, insbesondere nach dem
äußeren Erscheinungsbild des
Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass
der Vertragspartner des Verwenders
mit ihnen nicht zu rechnen braucht,
werden nicht Vertragsbestandteil.
…
(4) Individuelle Vertragsabreden haben
Vorrang vor Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
§ 310
Überraschende und mehrdeutige
Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die nach den
Umständen, insbesondere nach dem
äußeren Erscheinungsbild des
Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass
der Vertragspartner des Verwenders
mit ihnen nicht zu rechnen braucht,
werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung
Allgemeiner Geschäftsbedingungen
gehen zu Lasten des Verwenders.
(2) Zweifel bei der Auslegung
Allgemeiner Geschäftsbedingungen
gehen zu Lasten des Verwenders.
§ 5 AGBG [Unklarheitenregel]
Zweifel bei der Auslegung
Allgemeiner Geschäftsbedingungen
Individuelle Vertragsabreden haben
Vorrang vor Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
D:\75885613.doc
§ 3 AGBG [Überraschende
Klausel]
Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die nach den
Umständen, insbesondere nach dem
äußeren Erscheinungsbild des
Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass
der Vertragspartner des Verwenders
mit ihnen nicht zu rechnen braucht,
werden nicht Vertragsbestandteil.
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
§ 306
Rechtsfolgen bei
Nichteinbeziehung und
Unwirksamkeit
(1) Sind Allgemeine
Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise nicht Vertragsbestandteil
geworden oder unwirksam, so bleibt
der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht
Vertragsbestandteil geworden oder
unwirksam sind, richtet sich der
Inhalt des Vertrags nach den
gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn
das Festhalten an ihm auch unter
Berücksichtigung der nach Absatz 2
vorgesehenen Änderung eine
unzumutbare Härte für eine
Vertragspartei darstellen würde.
Seite 43 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
gehen zu Lasten des Verwenders.
§ 314
Rechtsfolgen bei
Nichteinbeziehung und
Unwirksamkeit
§ 6 AGBG
[Rechtsfolgen bei
Nichteinbeziehung und
Unwirksamkeit]
(1) Sind Allgemeine
Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise nicht Vertragsbestandteil
geworden oder unwirksam, so bleibt
der Vertrag im übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht
Vertragsbestandteil geworden oder
unwirksam sind, richtet sich der Inhalt
des Vertrages nach den gesetzlichen
Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn
das Festhalten an ihm auch unter
Berücksichtigung der nach Absatz 2
vorgesehenen Änderung eine
unzumutbare Härte für eine
Vertragspartei darstellen würde.
§ 306a
Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts
finden auch Anwendung, wenn sie
durch anderweitige Gestaltungen
umgangen werden.
§ 307
Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind
unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den
Geboten von Treu und Glauben
unangemessen benachteiligen.
(2) Eine unangemessene
Benachteiligung ist im Zweifel
anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken
der gesetzlichen Regelung, von der
abgewichen wird, nicht zu
vereinbaren ist, oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten,
die sich aus der Natur des Vertrags
ergeben, so einschränkt, dass die
Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet ist, oder
3. nicht klar und verständlich ist.
D:\75885613.doc
(1) Sind Allgemeine
Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise nicht Vertragsbestandteil
geworden oder unwirksam, so bleibt
der Vertrag im übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht
Vertragsbestandteil geworden oder
unwirksam sind, richtet sich der
Inhalt des Vertrages nach den
gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn
das Festhalten an ihm auch unter
Berücksichtigung der nach Absatz 2
vorgesehenen Änderung eine
unzumutbare Härte für eine
Vertragspartei darstellen würde.
§ 7 [Umgehungsverbot]
Dieses Gesetz findet auch
Anwendung, wenn seine
Vorschriften durch anderweitige
Gestaltungen umgangen werden.
§ 311
Verbot einer unangemessenen
Benachteiligung
(1) Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind
unwirksam, wenn sie den
Vertragspartner des Verwenders
entgegen den Geboten von Treu und
Glauben unangemessen
benachteiligen.
(2) Eine unangemessene
Benachteiligung ist im Zweifel
anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1.
mit wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der abgewichen wird,
nicht zu vereinbaren ist, oder
2.
wesentliche Rechte oder
Pflichten, die sich aus der Natur des
Vertrages ergeben, so einschränkt,
dass die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet ist.
§ 9 AGBG [Generalklausel]
(1) Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind
unwirksam, wenn sie den
Vertragspartner des Verwenders
entgegen den Geboten von Treu und
Glauben unangemessen
benachteiligen.
(2) Eine unangemessene
Benachteiligung ist im Zweifel
anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1.
mit wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der abgewichen wird,
nicht zu vereinbaren ist, oder
2.
wesentliche Rechte oder
Pflichten, die sich aus der Natur des
Vertrages ergeben, so einschränkt,
dass die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet ist.
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
(3) Absatz 1 und Absatz 2 mit
Ausnahme der Regelung des
Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit
Absatz 1 sowie die §§ 308 und 309
gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
durch die von Rechtsvorschriften
abweichende oder diese ergänzende
Regelungen vereinbart werden.
§ 308
Klauselverbote mit
Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist
insbesondere unwirksam
1. (Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der
Verwender unangemessen lange oder
nicht hinreichend bestimmte Fristen
für die Annahme oder Ablehnung
eines
Angebots oder die Erbringung einer
Leistung vorbehält; ausgenommen
hiervon ist der Vorbehalt, erst nach
Ablauf der Widerrufs- oder
Rückgabefrist nach § 355 Abs. 1 und
§ 356 zu leisten;
2. (Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der
Verwender für die von ihm zu
bewirkende Leistung abweichend von
Rechtsvorschriften eine
unangemessen lange oder nicht
hinreichend bestimmte Nachfrist
vorbehält;
3. (Rücktrittsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des
Verwenders, sich ohne sachlich
gerechtfertigten und im Vertrag
angegebenen Grund von seiner
Leistungspflicht zu lösen; dies gilt
nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4. (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des
Verwenders, die versprochene
Leistung zu ändern oder von ihr
abzuweichen, wenn nicht die
Vereinbarung der Änderung oder
Abweichung unter Berücksichtigung
der Interessen des Verwenders für
den anderen Vertragsteil zumutbar
ist;
5. (Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine
Erklärung des Vertragspartners des
D:\75885613.doc
Seite 44 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
§ 8 AGBG [Schranken der
Inhaltskontrolle]
(3) Diese Vorschrift sowie die § 312
Diese Vorschrift sowie die § 312 und
und 313 gelten nur für Bestimmungen 313 gelten nur für Bestimmungen in
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
durch die von Rechtsvorschriften
durch die von Rechtsvorschriften
abweichende oder diese ergänzende
abweichende oder diese ergänzende
Regelungen vereinbart werden.
Regelungen vereinbart werden.
§ 312
Klauselverbote ohne
Wertungsmöglichkeit
§ 10 AGBG
[Klauselverbote mit
Wertungsmöglichkeit]
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen In Allgemeinen
ist insbesondere unwirksam
Geschäftsbedingungen ist
insbesondere unwirksam
1.
(Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der
Verwender unangemessen lange oder
nicht hinreichend bestimmte Fristen
für die Annahme oder Ablehnung eines
Angebots oder die Erbringung einer
Leistung vorbehält; ausgenommen
hiervon ist der Vorbehalt, erst nach
Ablauf der Widerrufs- oder
Rückgabefrist nach § 355 Abs. 1 und §
356 zu leisten;
2.
(Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der
Verwender für die von ihm zu
bewirkende Leistung abweichend von
Rechtsvorschriften eine unangemessen
lange oder nicht hinreichend
bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des
Verwenders, sich ohne sachlich
gerechtfertigten und im Vertrag
angegebenen Grund von seiner
Leistungspflicht zu lösen; dies gilt
nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des
Verwenders, die versprochene
Leistung zu ändern oder von ihr
abzuweichen, wenn nicht die
Vereinbarung der Änderung oder
Abweichung unter Berücksichtigung
der Interessen des Verwenders für den
anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine
Erklärung des Vertragspartners des
1.
(Annahme- und
Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der
Verwender unangemessen lange oder
nicht hinreichend bestimmte Fristen
für die Annahme oder Ablehnung
eines Angebots oder die Erbringung
einer Leistung vorbehält;
2.
(Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der
Verwender für die von ihm zu
bewirkende Leistung entgegen § 326
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
eine unangemessen lange oder nicht
hinreichend bestimmte Nachfrist
vorbehält;
3. (Rücktrittsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des
Verwenders, sich ohne sachlich
gerechtfertigten und im Vertrag
angegebenen Grund von seiner
Leistungspflicht zu lösen; dies gilt
nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4. (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des
Verwenders, die versprochene
Leistung zu ändern oder von ihr
abzuweichen, wenn nicht die
Vereinbarung der Änderung oder
Abweichung unter Berücksichtigung
der Interessen des Verwenders für
den anderen Vertragsteil zumutbar
ist;
5. (Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine
Erklärung des Vertragspartners des
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Verwenders bei Vornahme oder
Unterlassung einer bestimmten
Handlung als von ihm abgegeben
oder nicht abgegeben gilt, es sei
denn, dass
a) dem Vertragspartner eine
angemessene Frist zur Abgabe einer
ausdrücklichen Erklärung eingeräumt
ist und
b) der Verwender sich verpflichtet,
den Vertragspartner bei Beginn der
Frist auf die vorgesehene Bedeutung
seines Verhaltens besonders
hinzuweisen;
Diskussionsentwurf
Verwenders bei Vornahme oder
Unterlassung einer bestimmten
Handlung als von ihm abgegeben oder
nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine
angemessene Frist zur Abgabe einer
ausdrücklichen Erklärung eingeräumt
ist und
bisheriges BGB
Verwenders bei Vornahme oder
Unterlassung einer bestimmten
Handlung als von ihm abgegeben
oder nicht abgegeben gilt, es sei
denn, daß
a) dem Vertragspartner eine
angemessene Frist zur Abgabe einer
ausdrücklichen Erklärung eingeräumt
ist und
b)
der Verwender sich
verpflichtet, den Vertragspartner bei
Beginn der Frist auf die vorgesehene
Bedeutung seines Verhaltens
besonders hinzuweisen;
b) der Verwender sich
verpflichtet, den Vertragspartner bei
Beginn der Frist auf die vorgesehene
Bedeutung seines Verhaltens
besonders hinzuweisen;
dies gilt nicht für Verträge, in die
Teil B der Verdingungsordnung für
Bauleis-tungen (VOB) insgesamt
einbezogen ist;
[§23 Abs.2 Nr.5 AGBG
§ 10 Nr.5 und § 11 Nr.10 Buchstabe f
für Leistungen, für die die
Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB)
Vertragsgrundlage ist;]
6. (Fiktion des Zugangs)
eine Bestimmung, die vorsieht, dass
eine Erklärung des Verwenders von
besonderer Bedeutung dem anderen
Vertragsteil als zugegangen gilt;
6.
(Fiktion des Zugangs)
eine Bestimmung, die vorsieht, dass
eine Erklärung des Verwenders von
besonderer Bedeutung dem anderen
Vertragsteil als zugegangen gilt;
7. (Abwicklung von Verträgen)
eine Bestimmung, nach der der
Verwender für den Fall, dass eine
Vertragspartei vom Vertrag
zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
7.
(Abwicklung von Verträgen)
eine Bestimmung, nach der der
Verwender für den Fall, dass eine
Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt
oder den Vertrag kündigt,
a) eine unangemessen hohe
Vergütung für die Nutzung oder den
Gebrauch einer Sache oder eines
Rechts oder für erbrachte Leistungen
oder
b) einen unangemessen hohen Ersatz
von Aufwendungen verlangen kann;
8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)
die nach Nummer 3 zulässige
Vereinbarung eines Vorbehalts des
Verwenders, sich von der
Verpflichtung zur Erfüllung des
Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der
Leistung zu lösen, wenn sich der
Verwender nicht verpflichtet,
a) den Vertragspartner unverzüglich
über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b) Gegenleistungen des
Vertragspartners unverzüglich zu
erstatten.
6 (Fiktion des Zugangs)
eine Bestimmung, die vorsieht, daß
eine Erklärung des Verwenders von
besonderer Bedeutung dem anderen
Vertragsteil als zugegangen gilt;
7. (Abwicklung von
Verträgen)
eine Bestimmung, nach der der
Verwender für den Fall, daß eine
Vertragspartei vom Vertrage
zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe
a)
eine unangemessen
Vergütung für die Nutzung oder den
hohe Vergütung für die Nutzung oder
Gebrauch einer Sache oder eines
den Gebrauch einer Sache oder eines
Rechts oder für erbrachte Leistungen
Rechts oder für erbrachte Leistungen
oder
oder
b)
einen unangemessen hohen
b)
einen
Ersatz von Aufwendungen verlangen
unangemessen hohen Ersatz von
kann;
Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der
8.
(aufgehoben)
Leistung)
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)
die nach Nummer 3 zulässige
die nach Nummer 3 zulässige
Vereinbarung eines Vorbehalts des
Vereinbarung eines Vorbehalts des
Verwenders, sich von der
Verwenders, sich von der
Verpflichtung zur Erfüllung des VerVerpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der
trags bei Nichtverfügbarkeit der
Leistung zu lösen, wenn sich der
Leistung zu lösen, wenn sich der
Verwender nicht verpflichtet,
Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner
a)
den Vertragspartner
unverzüglich über die
unverzüglich über die
Nichtverfügbarkeit zu informieren und Nichtverfügbarkeit zu informieren
und
b)
Gegenleistungen des
b)
Gegenleistungen des
Vertragspartners unverzüglich zu
Vertragspartners unverzüglich zu
erstatten.
erstatten.
Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für Leistungen,
D:\75885613.doc
Seite 45 von 156
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
§ 309
Klauselverbote ohne
Wertungswertungsmöglichkeit
Seite 46 von 156
Diskussionsentwurf
für die die Verdingungsordnung für
Bauleistungen Vertragsgrundlage ist.
§ 313
Klauselverbote mit
Wertungsmöglichkeit
bisheriges BGB
§ 11 AGBG
[Klauselverbote ohne
Wertungsmöglichkeit]
In Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist
unbeschadet der §§ 202, 312f, 475
und 478 Abs. 5 und der §§ 487, 506,
651l und 655e unwirksam
1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die
Erhöhung des Entgelts für Waren
oder Leistungen vorsieht, die
innerhalb von vier Monaten nach
Vertragsschluss geliefert oder
erbracht werden sollen; dies gilt nicht
bei Waren oder Leistungen, die im
Rahmen von
Dauerschuldverhältnissen geliefert
oder erbracht werden;
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen In Allgemeinen
ist unwirksam
Geschäftsbedingungen ist unwirksam
2. (Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die
2.(Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die
a) das Leistungsverweigerungsrecht,
das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht,
ausgeschlossen oder eingeschränkt
wird, oder
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des
Verwenders nach § 320 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zusteht,
ausgeschlossen oder eingeschränkt
wird, oder
b) ein dem Vertragspartner des
Verwenders zustehendes
Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf
demselben Vertragsverhältnis beruht,
ausgeschlossen oder eingeschränkt,
insbesondere von der Anerkennung
von Mängeln durch den Verwender
abhängig gemacht wird;
b)
ein dem Vertragspartner des
Verwenders zustehendes
Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf
demselben Vertragsverhältnis beruht,
ausgeschlossen oder eingeschränkt,
insbesondere von der Anerkennung
von Mängeln durch den Verwender
abhängig gemacht wird;
3. (Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem
Vertragspartner des Verwenders die
Befugnis genommen wird, mit einer
unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung
aufzurechnen;
3.
(Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem
Vertragspartner des Verwenders die
Befugnis genommen wird, mit einer
unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufzurechnen;
4. (Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der
Verwender von der gesetzlichen
Obliegenheit freigestellt wird, den
anderen Vertragsteil zu mahnen oder
ihm eine Frist für die Leistung zu
setzen;
5. (Pauschalierung von
Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines
D:\75885613.doc
1.
(Kurzfristige
Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die
Erhöhung des Entgelts für Waren oder
Leistungen vorsieht, die innerhalb von
vier Monaten nach Vertragsabschluß
geliefert oder erbracht werden sollen;
dies gilt nicht bei Waren oder
Leistungen, die im Rahmen von
Dauerschuldverhältnissen geliefert
oder erbracht werden;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der
Verwender von der gesetzlichen
Obliegenheit freigestellt wird, den
anderen Vertragsteil zu mahnen oder
ihm eine Frist für die Leistung zu
setzen;
5.
(Pauschalierung von
Schadensersatzansprüchen)
1.(Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die
Erhöhung des Entgelts für Waren
oder Leistungen vorsieht, die
innerhalb von vier Monaten nach
Vertragsabschluß geliefert oder
erbracht werden sollen; dies gilt nicht
bei Waren oder Leistungen, die im
Rahmen von
Dauerschuldverhältnissen geliefert
oder erbracht werden;
2. Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die
a) das Leistungsverweigerungsrecht,
das dem Vertragspartner des
Verwenders nach § 320 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zusteht,
ausgeschlossen oder eingeschränkt
wird, oder
b) ein dem Vertragspartner
des Verwenders zustehendes
Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf
demselben Vertragsverhältnis beruht,
ausgeschlossen oder eingeschränkt,
insbesondere von der Anerkennung
von Mängeln durch den Verwender
abhängig gemacht wird;
3. (Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem
Vertragspartner des Verwenders die
Befugnis genommen wird, mit einer
unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung
aufzurechnen;
4. (Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der
Verwender von der gesetzlichen
Obliegenheit freigestellt wird, den
anderen Vertragsteil zu mahnen oder
ihm eine Nachfrist zu setzen;
5. (Pauschalierung von
Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines
pauschalierten Anspruchs des
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
pauschalierten Anspruchs des
Verwenders auf Schadensersatz oder
Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den
geregelten Fällen nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge zu
erwartenden Schaden oder die
gewöhnlich eintretende
Wertminderung übersteigt, oder
Diskussionsentwurf
die Vereinbarung eines pauschalierten
Anspruchs des Verwenders auf
Schadensersatz oder Ersatz einer
Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den
geregelten Fällen nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge zu
erwartenden Schaden oder die
gewöhnlich eintretende
Wertminderung übersteigt, oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht
ausdrücklich der Nachweis gestattet
wird, ein Schaden oder eine
Wertminderung sei überhaupt nicht
ent-standen oder wesentlich niedriger
als die Pauschale;
b)
dem anderen Vertragsteil der
Nachweis abgeschnitten wird, ein
Schaden oder eine Wertminderung sei
überhaupt nicht entstanden oder
wesentlich niedriger als die Pauschale;
6. (Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem
Verwender für den Fall der
Nichtabnahme oder verspäteten
Abnahme der Leistung, des
Zahlungsverzugs oder für den Fall,
dass der andere Vertragsteil sich vom
Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
6.
(Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem
Verwender für den Fall der
Nichtabnahme oder verspäteten
Abnahme der Leistung, des
Zahlungsverzugs oder für den Fall,
dass der andere Vertragsteil sich vom
Vertrag löst, Zahlung einer
Vertragsstrafe versprochen wird;
D:\75885613.doc
bisheriges BGB
Verwenders auf Schadensersatz oder
Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den
geregelten Fällen nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge zu
erwartenden Schaden oder die
gewöhnlich eintretende
Wertminderung übersteigt, oder
b) dem anderen Vertragsteil der
Nachweis abgeschnitten wird, ein
Schaden oder eine Wertminderung
sei überhaupt nicht entstanden oder
wesentlich niedriger als die
Pauschale;
6. (Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem
Verwender für den Fall der
Nichtabnahme oder verspäteten
Abnahme der Leistung, des
Zahlungsverzugs oder für den Fall,
daß der andere Vertragsteil sich vom
Vertrag löst, Zahlung einer
Vertragsstrafe versprochen wird;
7. (Haftung bei grobem Verschulden)
ein Ausschluß oder eine Begrenzung
der Haftung für einen Schaden, der
auf einer grob fahrlässigen
Vertragsverletzung des Verwenders
oder auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Vertragsverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Verwenders
beruht; dies gilt auch für Schäden aus
der Verletzung von Pflichten bei den
Vertragsverhandlungen;
7. (Haftungsausschluss für
Körperschäden und bei grobem
Verschulden)
a) (Körperschäden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung
der Haftung für Körperschäden, die
auf einer Pflichtverletzung beruht, die
der Verwender, sein gesetzlicher
Vertreter oder Erfüllungsgehilfe zu
vertreten hat;
b) (grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung
der Haftung für sonstige Schäden, die
auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Verwenders
oder auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Verwenders
beruhen; dies gilt nicht für
Haftungsbeschränkungen für staatlich
genehmigte Lotterie oder
Ausspielverträge, soweit sie dem
Schutz des Verwenders und der Mitspieler vor betrügerischen
Manipulationen dienen, und
Haftungsbeschränkungen in den nach
Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften
der Straßenbahnen, Obusse und
Kraftfahrzeuge im Linienverkehr,
soweit sie nicht zum Nachteil des
Seite 47 von 156
7.
(Haftung bei grobem
Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung
der Haftung für einen Schaden, der auf
einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Verwenders oder
auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Verwenders
beruht; dies gilt auch für Schäden aus
der Verletzung von Pflichten bei den
Vertragsverhandlungen; ausgenommen
sind Haftungsbeschränkungen für
staatlich genehmigte Lotterie- oder
Ausspielverträge, soweit sie dem
Schutz des Unternehmens und der
Mitspieler vor betrügerischen
Manipulationen dienen, und
Haftungsbeschränkungen in den nach
Maßgabe des
Personenbeförderungsgesetzes
genehmigten
§ 23 AGBG [Sachlicher
Anwendungsbereich]
(2) Keine Anwendung finden ferner
1. ...
3. § 11 Nr. 7 und 8 für die nach
Maßgabe des
Personenbeförderungsgesetzes
genehmigten
Beförderungsbedingungen und
Tarifvorschriften der Straßenbahnen,
Obusse und Kraftfahrzeuge im
Linienverkehr, soweit sie nicht zum
Nachteil des Fahrgastes von der
Verordnung über die Allgemeinen
Beförderungsbedingungen für den
Straßenbahn- und Obusverkehr sowie
den Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen vom 27. Februar
1970 abweichen;
4. § 11 Nr. 7 für staatlich genehmigte
Lotterieverträge oder
Ausspielveträge
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Fahrgastes von der Verordnung über
die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahnund Obusverkehr sowie den
Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
vom 27. Februar 1970 abweichen;
Seite 48 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
Beförderungsbedingungen und
Tarifvorschriften der Straßenbahnen,
(nachfolgend wieder § 11 AGBG)
Obusse und Kraftfahrzeuge im
Linienverkehr, soweit sie nicht zum
Nachteil des Fahrgastes von der
Verordnung über die Allgemeinen
Beförderungsbedingungen für den
8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Straßenbahn- und Obusverkehr sowie
Pflichtverletzung)
den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen 8. (Verzug, Unmöglichkeit)
a) (Ausschluss des Rücktritts oder
vom 27. Februar 1970 abweichen;
eine Bestimmung, durch die für den
des Schadensersatzes statt der LeisFall des Leistungsverzugs des
tung)
8.
(Verzug, Unmöglichkeit)
Verwenders oder der von ihm zu
eine Bestimmung, die bei einer vom eine Bestimmung, durch die für den
vertretenden Unmöglichkeit der
Verwender zu vertretenden
Fall der zu vertretenden Verletzung der Leistung
Pflichtverletzung das Recht des
Hauptleistungspflicht des Verwenders a) das Recht des anderen
anderen Vertragsteils,
Vertragsteils, sich vom Vertrag zu
aa) sich vom Vertrag zu lösen,
a)
das Recht des anderen
lösen, ausgeschlossen oder
ausschließt oder einschränkt, oder
Vertragsteils, sich vom Vertrag zu
eingeschränkt oder
bb) nach §§ 280, 281, 283 oder §
lösen, ausgeschlossen oder
b) das Recht des anderen
311a Abs. 2 Schadensersatz statt der eingeschränkt oder
Vertragsteils, Schadensersatz zu
Leistung zu verlangen, ausschließt
verlangen, ausgeschlossen oder
oder entgegen der Nummer 7
b)
das Recht des anderen
entgegen Nummer 7 eingeschränkt
einschränkt; dies gilt nicht für die in Vertragsteils, Schadensersatz wegen
wird;
der Nummer 7 bezeichneten
Nichtausführung des Vertrags zu
[Ausnahme vgl. § 23Abs. 2Nr.3
Beförderungsbedingungen und
verlangen, ausgeschlossen oder
AGBG]
Tarifvorschriften, soweit sie nicht
entgegen Nummer 7 eingeschränkt
zum Nachteil des Fahrgastes von der wird;
9.
(Teilverzug,
Verordnung über die Allgemeinen
Teilunmöglichkeit)
Beförderungsbedingungen für den
9.
(Interessewegfall bei
eine Bestimmung, die für den Fall
Straßenbahn- und Obusverkehr sowie Teilleistungen)
des teilweisen Leistungsverzugs des
den Linienverkehr mit Kraftfahreine Bestimmung, die für den Fall,
Verwenders oder bei von ihm zu
zeugen vom 27. Februar 1970
dass sich die zu vertretende
vertretender teilweiser
abweichen;
Pflichtverletzung des Verwenders auf Unmöglichkeit der Leistung das
einen Teil der Hauptleistung
Recht der anderen Vertragspartei
beschränkt, das Recht der anderen
ausschließt, Schadensersatz wegen
Vertragspartei ausschließt,
Nichterfüllung der ganzen
Schadensersatz wegen
Verbindlichkeit zu verlangen oder
Nichtausführung des ganzen Vertrags von dem ganzen Vertrag
zu verlangen oder sich von dem
zurückzutreten, wenn die teilweise
b) (Mängel)
ganzen Vertrag zu lösen, wenn die
Erfüllung des Vertrages für ihn kein
im Übrigen eine Bestimmung, durch teilweise Erfüllung des Vertrages für
Interesse hat;
die bei Verträgen über Lieferungen
ihn kein Interesse hat;
neu hergestellter Sachen und über
10. (Gewährleistung)
Werkleistungen
10.
(Sachmängelhaftung)
eine Bestimmung, durch die bei
eine Bestimmung, durch die bei
Verträgen über Lieferungen neu
aa) (Ausschluss und Verweisung auf Verträgen über Lieferungen neu
hergestellter Sachen und Leistungen
Dritte)
hergestellter Sachen und Leistungen
die Ansprüche gegen den Verwender
wegen eines Mangels insgesamt oder a)
(Ausschluss und Verweisung a) (Ausschluß und Verweisung auf
bezüglich einzelner Teile
auf Dritte)
Dritte)
ausgeschlossen, auf die Einräumung
die Ansprüche gegen die Gewährleistungsansprüche gegen
von Ansprüchen gegen Dritte
den Verwender wegen eines
den Verwender einschließlich
beschränkt oder von der vorherigen
Sachmangels insgesamt oder bezüglich etwaiger Nachbesserungs- und
gerichtlichen Inanspruchnahme
einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Ersatzlieferungsansprüche insgesamt
Dritter abhängig gemacht werden;
Einräumung von Ansprüchen gegen
oder bezüglich einzelner Teile
Dritte beschränkt oder von der
ausgeschlossen, auf die Einräumung
vorherigen gerichtlichen
von Ansprüchen gegen Dritte
Inanspruchnahme Dritter abhängig
beschränkt oder von der vorherigen
bb) (Beschränkung auf
gemacht werden;
gerichtlichen Inanspruchnahme
Nacherfüllung)
Dritter abhängig gemacht werden;
die Ansprüche gegen den Verwender b)
(Beschränkung auf
insgesamt oder bezüglich einzelner
Nacherfüllung)
b) (Beschränkung auf
D:\75885613.doc
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung
beschränkt werden, sofern dem
anderen Vertragsteil nicht
ausdrücklich das Recht vorbehalten
wird, bei Fehlschlagen der
Nacherfüllung zu mindern oder, wenn
nicht eine Bauleistung Gegenstand
der Mängelhaftung ist, nach seiner
Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
bisheriges BGB
Nachbesserung)
die Gewährleistungsansprüche gegen
den Verwender insgesamt oder
bezüglich einzelner Teile auf ein
Recht auf Nachbesserung oder
Ersatzlieferung beschränkt werden,
sofern dem anderen Vertragsteil nicht
ausdrücklich das Recht vorbehalten
wird, bei Fehlschlagen der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung
Herabsetzung der Vergütung oder,
wennnicht eine Bauleistung
Gegenstand der Gewährleistung ist,
cc) (Aufwendungen bei
c)
(Aufwendungen bei
nach seiner Wahl
Nacherfüllung)
Nacherfüllung)
Rückgängigmachung des Vertrags zu
die Verpflichtung des Verwenders
die Verpflichtung des verlangen;
ausgeschlossen oder beschränkt wird, Verwenders ausgeschlossen oder
die zum Zwecke der Nacherfüllung
beschränkt wird, die zum Zwecke der c) (Aufwendungen bei
erforderlichen Aufwendungen,
Nacherfüllung erforderlichen
Nachbesserung)
insbesondere Transport-, Wege-,
Aufwendungen, insbesondere
die Verpflichtung des
Arbeits- und Materialkosten, zu
Transport-, Wege-, Arbeits- und
gewährleistungspflichtigen
tragen;
Materialkosten, zu tragen;
Verwenders ausgeschlossen oder
beschränkt wird, die Aufwendungen
d)
(Vorenthalten der
zu tragen, die zum Zweck der
dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung) Nacherfüllung)
Nachbesserung erforderlich werden,
der Verwender die Nacherfüllung von
der Verwender die
insbesondere Transport-, Wege-,
der vorherigen Zahlung des
Nacherfüllung von der vorherigen
Arbeits- und Materialkosten;
vollständigen Entgelts oder eines
Zahlung des vollständigen Entgelts
unter Berücksichtigung des Mangels oder eines unter Berücksichtigung des d) (Vorenthalten der
unverhältnismäßig hohen Teils des
Mangels unverhältnismäßig hohen
Mängelbeseitigung)
Entgelts abhängig macht;
Teils des Entgelts abhängig macht;
der Verwender die Beseitigung eines
Mangels oder die Ersatzlieferung
e)
(Ausschlussfrist für
einer mangelfreien Sache von der
Mängelanzeige)
vorherigen Zahlung des
der Verwender dem vollständigen Entgelts oder eines
ee) (Ausschlussfrist für
anderen Vertragsteil für die Anzeige
unter Berücksichtigung des Mangels
Mängelanzeige)
nicht offensichtlicher Sachmängel eine unverhältnismäßig hohen Teils des
der Verwender dem anderen
Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als Entgelts abhängig macht;
Vertragsteil für die Anzeige nicht
die nach Buchstabe f zulässige Frist;
offensichtlicher Mängel eine
e) (Ausschlußfrist für
Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist
f)
(Verkürzung von
Mängelanzeige)
als die nach dem Doppelbuchstaben
Verjährungsfristen)
der Verwender dem anderen
ff zulässige Frist;
für Ansprüche wegen Vertragsteil für die Anzeige nicht
eines Sachmangels die
offensichtlicher Mängel eine
Verjährungsfrist auf weniger als ein
Ausschlußfrist setzt, die kürzer ist als
ff) (Erleichterung der Verjährung)
Jahr oder die Verjährungsfristen des § die Verjährungsfrist für den
die Verjährung von Ansprüchen
196 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gesetzlichen
gegen den Verwender wegen eines
verkürzt oder für Rechte auf Rücktritt Gewährleistungsanspruch;
Mangels in den Fällen der §§ 438
oder Minderung kürzere als die
Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 1
vorgenannten Fristen festgelegt
f) (Verkürzung von
erleichtert oder in den sonstigen
werden; dieser Buchstabe gilt nicht
Gewährleistungsfristen)
Fällen zu einer weniger als ein Jahr
Leistungen, für welche die
die gesetzlichen
betragenden Verjährungsfrist ab dem Verdingungsordnung für
Gewährleistungsfristen verkürzt
gesetzlichen Verjährungsbeginn
Bauleistungen (VOB)
werden;
führt; dies gilt nicht für Verträge, in
Vertragsgrundlage ist;
die Teil B der Verdingungsordnung
für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist;
D:\75885613.doc
Diskussionsentwurf
die Ansprüche gegen
den Verwender insgesamt oder
bezüglich einzelner Teile auf ein Recht
auf Nacherfüllung beschränkt werden,
sofern dem anderen Vertragsteil nicht
ausdrücklich das Recht vorbehalten
wird, bei Fehlschlagen der
Nacherfüllung Herabsetzung der
Vergütung zu verlangen oder, wenn
nicht eine Bauleistung Gegenstand der
Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl
vom Vertrag zurückzutreten;
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DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Seite 50 von 156
Diskussionsentwurf
11.
(Haftung für
zugesicherte Eigenschaften)
eine Bestimmung, durch die bei
einem Kauf-, Werk- oder
Werklieferungsvertrag
Schadensersatzansprüche gegen den
Verwender nach den §§ 463 , 480
Abs. 2 , § 635 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs wegen Fehlens
zugesicherter Eigenschaften
ausgeschlossen oder eingeschränkt
werden; [vgl. § 444 RegE]
9. (Laufzeit bei
Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die
regelmäßige Lieferung von Waren
oder die regelmäßige Erbringung von
Dienst- oder Werkleistungen durch
den Verwender zum Gegenstand hat,
12. (Laufzeit bei
Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, dasdie
regelmäßige Lieferung von Waren
oder die regelmäßige Erbringung von
Dienst- oder Werkleistungen durch
den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil
länger als zwei Jahre bindende
Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil
bindende stillschweigende
Verlängerung des
Vertragsverhältnisses um jeweils
mehr als ein Jahr, oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils
eine längere Kündigungsfrist als drei
Monate vor Ablauf der zunächst
vorgesehenen oder stillschweigend
verlängerten Vertragsdauer; dies gilt
nicht für Verträge über die Lieferung
als zusammengehörig verkaufter
Sachen, für Versicherungsverträge
sowie für Verträge zwischen den
Inhabern urheberrechtlicher Rechte
und Ansprüche und
Verwertungsgesellschaften im Sinne
des Gesetzes über die Wahrnehmung
von Urheberrechten und verwandten
Schutzrechten;
10. (Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-,
Dienst- oder Werkverträgen ein
Dritter anstelle des Verwenders in die
sich aus dem Vertrag ergebenden
Rechte und Pflichten eintritt oder
eintreten kann, es sei denn, in der
Bestimmung wird
a) der Dritte namentlich bezeichnet,
oder
b) dem anderen Vertragsteil das
Recht eingeräumt, sich vom Vertrag
zu lösen;
D:\75885613.doc
bisheriges BGB
11.
(Laufzeit bei
Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die
regelmäßige Lieferung von Waren
oder die regelmäßige Erbringung von
Dienst- oder Werkleistungen durch den
Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil
länger als zwei Jahre bindende
Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil
bindende stillschweigende
Verlängerung des
Vertragsverhältnisses um jeweils mehr
als ein Jahr oder
a) eine den anderen Vertragsteil
länger als zwei Jahre bindende
Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil
bindende stillschweigende
Verlängerung des
Vertragsverhältnisses um jeweils
mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen
Vertragsteils eine längere
Kündigungsfrist als drei Monate vor
Ablauf der zunächst vorgesehenen
oder stillschweigend verlängerten
Vertragsdauer;
c)
zu Lasten des anderen
Vertragsteils eine längere
Kündigungsfrist als drei Monate vor
Ablauf der zunächst vorgesehenen
oder stillschweigend verlängerten
Vertragsdauer;
13. (Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-,
Dienst- oder Werkverträgen ein
Dritter an Stelle des Verwenders in
die sich aus dem Vertrag ergebenden
Rechte und Pflichten eintritt oder
eintreten kann, es sei denn, in der
Bestimmung wird
12.
(Wechsel des
Vertragspartners)
a) der Dritte namentlich bezeichnet,
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-,
oder
Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Diskussionsentwurf
an Stelle des Verwenders in die sich
11. (Haftung des Abschlussvertreters) aus dem Vertrag ergebenden Rechte
eine Bestimmung, durch die der
und Pflichten eintritt oder eintreten
Verwender einem Vertreter, der den kann, es sei denn, in der Bestimmung
Vertrag für den anderen Vertragsteil wird
abschließt,
a)
der Dritte namentlich
a) ohne hierauf gerichtete
bezeichnet, oder
ausdrückliche und gesonderte
Erklärung eine
b)
dem anderen Vertragsteil das
eigene Haftung oder Einstandspflicht, Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu
oder
lösen;
b) im Falle vollmachtsloser
Vertretung eine über § 179
hinausgehende Haftung auferlegt;
12. (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der
Verwender die Beweislast zum
Nachteil des anderen Vertragsteils
ändert, insbesondere indem er
a) diesem die Beweislast für
Umstände auferlegt, die im
Verantwortungs-bereich des
Verwenders liegen, oder
b) den anderen Vertragsteil
bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für
Empfangsbekenntnisse, die gesondert
unterschrieben oder mit einer
gesonderten qualifizierten
elektronischen Signatur versehen
sind;
13. (Form von Anzeigen und
Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die
Anzeigen oder Erklärungen, die dem
Verwender oder einem Dritten
gegenüber abzugeben sind, an eine
strengere Form als die Schriftform
oder an besondere
Zugangserfordernisse gebunden
werden.
13.
(Haftung des
Abschlussvertreters)
eine Bestimmung, durch die der
Verwender einem Vertreter, der den
Vertrag für den anderen Vertragsteil
abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete
ausdrückliche und gesonderte
Erklärung eine eigene Haftung oder
Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser
Vertretung eine über § 179
hinausgehende Haftung auferlegt;
14.
(Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der
Verwender die Beweislast zum
Nachteil des anderen Vertragsteils
ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für
Umstände auferlegt, die im
Verantwortungsbereich des
Verwenders liegen;
b)
den anderen Vertragsteil
bestimmte Tatsachen bestätigen lässt.
Buchstabe b gilt nicht für gesondert
unterschriebene oder gesondert
qualifiziert elektronisch signierte
Empfangsbekenntnisse;
15.
(Form von Anzeigen und
Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen
oder Erklärungen, die dem Verwender
oder einem Dritten gegenüber
abzugeben sind, an eine strengere
Form als die Schriftform oder an
besondere Zugangserfordernisse
gebunden werden.
Satz 1 Nr. 8 gilt nicht für die nach
Maßgabe des
Personenbeförderungsgesetzes
genehmigten
D:\75885613.doc
Seite 51 von 156
bisheriges BGB
b) dem anderen Vertragsteil das
Recht eingeräumt, sich vom Vertrag
zu lösen;
14. (Haftung des Abschlußvertreters)
eine Bestimmung, durch die der
Verwender einem Vertreter, der den
Vertrag für den anderen Vertragsteil
abschließt,
a) ohne hierauf gerichtete
ausdrückliche und gesonderte
Erklärung eine eigene Haftung oder
Einstandspflicht oder
b)´im Falle vollmachtsloser
Vertretung eine über § 179 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
hinausgehende Haftung auferlegt;
15. (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der
Verwender die Beweislast zum
Nachteil des anderen Vertragsteils
ändert, insbesondere indem er
a) diesem die Beweislast für
Umstände auferlegt, die im
Verantwortungsbereich des
Verwenders liegen;
b) den anderen Vertragsteil
bestimmte Tatsachen bestätigen läßt.
Buchstabe b gilt nicht für gesondert
unterschriebene
Empfangsbekenntnisse;
16. (Form von Anzeigen und
Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die
Anzeigen oder Erklärungen, die dem
Verwender oder einem Dritten
gegenüber abzugeben sind, an eine
strengere Form als die Schriftform
oder an besondere
Zugangserfordernisse gebunden
werden.
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Seite 52 von 156
Diskussionsentwurf
Beförderungsbedingungen und
Tarifvorschriften der Straßenbahnen,
Obusse und Kraftfahrzeuge im
Linienverkehr, soweit sie nicht zum
Nachteil des Fahrgastes von der
Verordnung über die Allgemeinen
Beförderungsbedingungen für den
Straßenbahn- und Obusverkehr sowie
den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
vom 27. Februar 1970 abweichen. Satz
1 Nr. 11 gilt nicht für Verträge über die
Lieferung als zusammengehörig
verkaufter Sachen, für
Versicherungsverträge sowie für
Verträge zwischen den Inhabern
urheberrechtlicher Rechte und
Ansprüche und
Verwertungsgesellschaften im Sinne
des Gesetzes über die Wahrnehmung
von Urheberrechten und verwandten
Schutzrechten.
§ 310
Anwendungsbereich
§ 314a
Anwendungsbereich
(1) § 305 Abs. 2 und 3 und die §§
308 und 309 finden keine
Anwendung auf Allgemeine
Geschäftsbedingungen, die gegenüber
einem Unternehmer, einer
juristischen Person des öffentlichen
Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen
verwendet werden. § 307 Abs. 1 und
2 findet in den Fällen des Satzes 1
auch insoweit Anwendung, als dies
zur Unwirksamkeit von in den §§ 308
und 309 genannten
Vertragsbestimmungen führt; auf die
im Handelsverkehr geltenden
Gewohnheiten und Gebräuche ist
angemessen Rücksicht zu nehmen.
Die Vorschriften der § 309 Abs. 1 und
2, §§ 312 und 313 dieses Gesetzes
sowie Artikel 29a des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche finden keine Anwendung
auf Allgemeine Geschäftsbedingungen,
die gegenüber einem Unternehmer,
einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
verwendet werden. § 311 ist in den
Fällen des Satzes 1 auch insoweit
anzuwenden, als dies zur
Unwirksamkeit von in den §§ 312 und
313 genannten Vertragsbestimmungen
führt; auf die im Handelsverkehr
geltenden Gewohnheiten und
Gebräuche ist angemessen Rücksicht
zu nehmen.
§313
bisheriges BGB
§ 24 AGBG [Persönlicher
Anwendungsbereich]
Die Vorschriften der §§ 2,10 und 11
dieses Gesetzes sowie Artikel 29a
des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche finden
keine Anwendung auf Allgemeine
Geschäftsbedingungen, die
gegenüber einem Unternehmer, einer
juristischen Person des öffentlichen
Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen
verwendet werden. § 9 ist in den
Fällen des Satzes 1 auch insoweit
anzuwenden, als dies zur
Unwirksamkeit von in den §§ 10 und
11 genannten Vertragsbestimmungen
führt; auf die im Handelsverkehr
geltenden Gewohnheiten und
Gebräuche ist angemessen Rücksicht
zu nehmen.
§ 23 AGBG [Sachlicher
Anwendungsbereich]
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Satz 1 Nr. 8 gilt nicht für die nach
(2) Keine Anwendung finden ferner
Anwendung auf Verträge der
Maßgabe des
1.
...
Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Personenbeförderungsgesetzes
2.
die §§ 10 und 11
Wasserversorgungsunternehmen über genehmigten
für Verträge der Elektrizitätsdie Versorgung von SonderBeförderungsbedingungen und
und der
abnehmern mit elektrischer Energie, Tarifvorschriften der Straßenbahnen,
Gasversorgungsunternehmen
Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Obusse und Kraftfahrzeuge im
über die Versorgung von
Versorgungsnetz, soweit die
Linienverkehr, soweit sie nicht zum
Sonderabnehmern mit
Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der
elektrischer Energie und mit
Nachteil der Abnehmer von den
Verordnung über die Allgemeinen
Gas aus dem
Verordnungen über Allgemeine
Beförderungsbedingungen für den
Versorgungsnetz, soweit die
Bedingungen für die Versorgung von Straßenbahn- und Obusverkehr sowie
Versorgungsbedingungen
Tarifkunden mit elektrischer Energie, den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
nicht zum Nachteil der
Gas, Fernwärme und Wasser
vom 27. Februar 1970 abweichen. Satz
Abnehmer von den auf Grund
abweichen. Satz 1 gilt entsprechend
1 Nr. 11 gilt nicht für Verträge über die
des § 7 des
D:\75885613.doc
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Diskussionsentwurf
für Verträge über die Entsorgung von Lieferung als zusammengehörig
Abwasser.
verkaufter Sachen, für
Versicherungsverträge sowie für
Verträge zwischen den Inhabern
urheberrechtlicher Rechte und
Ansprüche und
Verwertungsgesellschaften im Sinne
des Gesetzes über die Wahrnehmung
von Urheberrechten und verwandten
Schutzrechten.
Seite 53 von 156
bisheriges BGB
Energiewirtschaftsgesetzes
erlassenen Allgemeinen
Bedingungen für die
Versorgung mit elektrischer
Arbeit aus dem
Niederspannungsnetz der
Elektrizitätsversorgungsunter
nehmen und Allgemeinen
Bedingungen für die
Versorgung mit Gas aus dem
Versorgungsnetz der
Gasversorgungsunternehmen
abweichen;
(3) Bei Verträgen zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher
(Verbraucherverträge) finden die
Vorschriften dieses Abschnitts mit
folgenden Maßgaben Anwendung:
§ 314 a
…
(2)
Bei Verträgen zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher
sind die Vorschriften dieses Untertitels
mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
§ 24a AGBG
[Verbraucherverträge]
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen
gelten als vom Unternehmer gestellt,
es sei denn, dass sie durch den
Verbraucher in den Vertrag
eingeführt wurden;
1.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen gelten als vom
Unternehmer gestellt, es sei denn, dass
sie durch den Verbraucher in den
Vertrag eingeführt wurden;
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen
gelten als vom Unternehmer gestellt,
es sei denn, dass sie durch den
Verbraucher in den Vertrag
eingeführt wurden;
2. die § 305c Abs. 2 und §§ 306 bis
309 dieses Gesetzes sowie Artikel
29a des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf
vorformulierte Vertragsbedingungen
auch dann Anwendung, wenn diese
nur zur einmaligen Verwendung
bestimmt sind und soweit der
Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen
Einfluss nehmen konnte;
2.
die § 310 Abs. 2 und §§
311bis 314 dieses Gesetzes sowie
Artikel 29a des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind
auf vorformulierte
Vertragsbedingungen auch dann
anzuwenden, wenn diese nur zur
einmaligen Verwendung bestimmt sind
und soweit der Verbraucher auf Grund
der Vorformulierung auf ihren Inhalt
keinen Einfluss nehmen konnte;
2. die § § 5, 6 und 8 bis 11 dieses
Gesetzes sowie Artikel 29a des
Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche sind auf
vorformulierte Vertragsbedingungen
auch dann anzuwenden, wenn diese
nur zur einmaligen Verwendung
bestimmt sind und soweit der
Verbraucher auf Grund der
Vorformulierung auf ihren Inhalt
keinen Einfluss nehmen konnte;
3. bei der Beurteilung der
unangemessenen Benachteiligung
nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch
die den Vertragsschluss begleitenden
Umstände zu berücksichtigen.
3.
bei der Beurteilung der
unangemessenen Benachteiligung nach
§ 311 Abs. 1 und 2 sind auch die den
Vertragsabschluß begleitenden
Umstände zu berücksichtigen.
3. bei der Beurteilung der
unangemessenen Benachteiligung
nach § 9 sind auch die den
Vertragsabschluß begleitenden
Umstände zu berücksichtigen.
(3) Dieser Untertitel findet keine
Anwendung bei Verträgen auf dem
Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familienund Gesellschaftsrechts.
§ 23 Abs. 1 AGBG
Dieses Gesetz findet keine
Anwendung bei Verträgen auf dem
Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familienund Gesellschaftsrechts.
(4) Dieser Abschnitt findet keine
Anwendung bei Verträgen auf dem
Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familienund Gesellschaftsrechts.
D:\75885613.doc
Bei Verträgen zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher
sind die Vorschriften dieses
Untertitels mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Seite 54 von 156
Diskussionsentwurf
3. Abschnitt Schuldverhältnisse
bisheriges BGB
aus Verträgen
Titel 1
Begründung, Inhalt und Beendigung
Titel 1
Inhaltliche Gestaltung von Verträgen
Erster Titel
Begründung. Inhalt des Vertrags
Untertitel 1
Untertitel 1
Begründung
Inhalt und Geschäftsgrundlage von Verträgen
§ 311
Rechtsgeschäftliche
Schuldverhältnisse
(1) Zur Begründung eines
Schuldverhältnisses durch
Rechtsgeschäft sowie zur Änderung
des Inhalts eines Schuldverhältnisses
ist ein Vertrag zwischen den
Beteiligten erforderlich, soweit nicht
das Gesetz ein anderes vorschreibt.
§ 305
Rechtsgeschäftliche
Schuldverhältnisse, Verbotene
Verträge
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft
sowie zur Änderung des Inhalts eines
Schuldverhältnisses ist ein Vertrag
zwischen den Beteiligten erforderlich,
soweit nicht das Gesetz ein anderes
vorschreibt.
§ 305
Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie
zur Änderung des Inhalts eines
Schuldverhältnisses ist ein Vertrag
zwischen den Beteiligten
erforderlich, soweit nicht das Gesetz
ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten Ein Schuldverhältnis mit Pflichten
nach § 241 Abs. 2 entsteht auch
nach § 241 Abs. 2 kann bereits durch
durch
Anbahnung eines Vertrags entstehen.
1. die Aufnahme von
Vertragsverhandlungen,
2. die Anbahnung eines Vertrags, bei
welcher der eine Teil im Hinblick auf
eine etwaige rechtsgeschäftliche
Beziehung dem anderen Teil die
Möglichkeit zur Einwirkung auf seine
Rechte, Rechtsgüter und Interessen
gewährt oder ihm diese anvertraut,
oder
3. ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten
nach § 241 Abs. 2 kann auch zu
Personen entstehen, die nicht selbst
Vertragspartei werden sollen. Ein
solches Schuldverhältnis entsteht
insbesondere, wenn der Dritte in
besonderem Maße Vertrauen für sich
in Anspruch nimmt und dadurch die
Vertragsverhandlungen oder den
Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
„c.i.c“
§ 311a
Ausschluss der Leistungspflicht bei
Vertragsschluss
(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags
steht es nicht entgegen, dass der
Schuldner nach § 275 Abs. 1 oder 2
nicht zu leisten braucht und das
Leistungshindernis schon bei
Vertragsschluss vorliegt.
(2) Der Gläubiger kann nach seiner
Wahl Schadensersatz statt der
Die §§ 306 bis 308 werden
aufgehoben
D:\75885613.doc
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Leistung oder Ersatz seiner
Aufwendungen in dem in § 284
bestimmten Umfang verlangen, es sei
denn, der Schuldner kannte das
Leistungshindernis nicht und hat
seine Unkenntnis auch nicht zu
vertreten. § 281 Abs. 1 Satz 3 und
Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.
§ 311b
Verträge über Grundstücke, das
Vermögen und den Nachlass
(1) Ein Vertrag, durch den sich der
eine Teil verpflichtet, das Eigentum
an einem
Grundstück zu übertragen oder zu
erwerben, bedarf der notariellen
Beurkundung. Ein ohne Beachtung
dieser Form geschlossener Vertrag
wird seinem ganzen Inhalt nach
gültig, wenn die Auflassung und die
Eintragung in das Grundbuch
erfolgen.
Seite 55 von 156
Diskussionsentwurf
§ 306
Beurkundungspflichtige Verträge
bisheriges BGB
§ 313 BGB
(1) Ein Vertrag, durch den sich der
eine Teil verpflichtet, das Eigentum an
einem Grundstück zu übertragen oder
zu erwerben, bedarf der notariellen
Beurkundung. Ein ohne Beachtung
dieser Form geschlossener Vertrag
wird seinem ganzen Inhalt nach gültig,
wenn die Auflassung und die
Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
Ein Vertrag, durch den sich der eine
Teil verpflichtet, das Eigentum an
einem Grundstück zu übertragen oder
zu erwerben, bedarf der notariellen
Beurkundung. Ein ohne Beachtung
dieser Form geschlossener Vertrag
wird seinem ganzen Inhalt nach
gültig, wenn die Auflassung und die
Eintragung in das Grundbuch
erfolgen.
§ 305
…
(2) Ein Vertrag, durch den sich der
eine Teil verpflichtet, sein künftiges
Vermögen oder einen Bruchteil seines
künftigen Vermögens zu übertragen
oder mit einem Nießbrauch zu
belasten, ist nichtig.
§ 310
§ 306
…
(3) Ein Vertrag, durch den sich der
(2) Ein Vertrag, durch den sich der
eine Teil verpflichtet, sein
eine Teil verpflichtet, sein
gegenwärtiges Vermögen oder einen gegenwärtiges Vermögen oder einen
Bruchteil seines gegenwärtigen
Bruchteil seines gegenwärtigen
Vermögens zu übertragen oder mit
Vermögens zu übertragen oder mit
einem Nießbrauch zu belasten, bedarf einem Nießbrauch zu belasten, bedarf
der notariellen Beurkundung.
der notariellen Beurkundung.
§ 311
(2) Ein Vertrag, durch den sich der
eine Teil verpflichtet, sein künftiges
Vermögen oder einen Bruchteil
seines künftigen Vermögens zu
übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.
(4) Ein Vertrag über den Nachlass
eines noch lebenden Dritten ist
nichtig. Das gleiche gilt von einem
Vertrag über den Pflichtteil oder ein
Vermächtnis aus dem Nachlass eines
noch lebenden Dritten.
§ 305 III
…
(3) Ein Vertrag über den Nachlass
eines noch lebenden Dritten ist nichtig.
Das gleiche gilt von einem Vertrag
über den Pflichtteil oder ein
Vermächtnis aus dem Nachlass eines
noch lebenden Dritten.
§ 306
…
(5) Absatz 4 gilt nicht für einen
(3) Ein Vertrag, der unter künftigen
Vertrag, der unter künftigen
gesetzlichen Erben über den
gesetzlichen Erben über den
gesetzlichen Erbteil oder den
gesetzlichen Erbteil oder den
Pflichtteil eines von ihnen geschlossen
Pflichtteil eines von ihnen
wird, bedarf der notariellen
geschlossen wird. Ein solcher Vertrag Beurkundung
bedarf der notariellen Beurkundung.
D:\75885613.doc
Ein Vertrag, durch den sich der eine
Teil verpflichtet, sein künftiges
Vermögen oder einen Bruchteil
seines künftigen Vermögens zu
übertragen oder mit einem
Nießbrauche zu belasten, ist nichtig.
Ein Vertrag, durch den sich der eine
Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges
Vermögen oder einen Bruchteil
seines gegenwärtigen Vermögens zu
übertragen oder mit einem
Nießbrauche zu belasten, bedarf der
notariellen Beurkundung.
§ 312
(1) 1 Ein Vertrag über den Nachlaß
eines noch lebenden Dritten ist
nichtig. 2 Das gleiche gilt von einem
Vertrag über den Pflichtteil oder ein
Vermächtnis aus dem Nachlaß eines
noch lebenden Dritten.
(2) 1 Diese Vorschriften finden keine
Anwendung auf einen Vertrag, der
unter künftigen gesetzlichen Erben
über den gesetzlichen Erbteil oder
den Pflichtteil eines von ihnen
geschlossen wird. 2 Ein solcher
Vertrag bedarf der notariellen
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
§ 311c
Erstreckung auf Zubehör
Verpflichtet sich jemand zur
Veräußerung oder Belastung einer
Sache, so erstreckt sich diese
Verpflichtung im Zweifel auch auf
das Zubehör der Sache.
Seite 56 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
Beurkundung.
§ 305a
Erstreckung auf Zubehör
§ 314
Erstreckung auf Zubehör
Verpflichtet sich jemand zur
Veräußerung oder Belastung einer
Sache, so erstreckt sich diese
Verpflichtung im Zweifel auch auf das
Zubehör der Sache.
Verpflichtet sich jemand zur
Veräußerung oder Belastung einer
Sache, so erstreckt sich diese
Verpflichtung im Zweifel auch auf
das Zubehör der Sache.
Untertitel 2
Titel 2
Besondere Vertriebsformen
Haustürgeschäfte und Fernabsatzverträge
§ 312
Widerrufsrecht bei
Haustürgeschäften
(1) Bei einem Vertrag zwischen
einem Unternehmer und einem
Verbraucher, der eine entgeltliche
Leistung zum Gegenstand hat und zu
dessen Abschluss der Verbraucher
1. durch mündliche Verhandlungen
an seinem Arbeitsplatz oder im
Bereich einer Privatwohnung,
2. anlässlich einer vom Unternehmer
oder von einem Dritten zumindest
auch im Interesse des Unternehmers
durchgeführten Freizeitveranstaltung
oder
§ 477
Widerrufsrecht bei
Haustürgeschäften
§ 1 HaustürWG
(1) Eine auf den Abschluß eines
Vertrags über eine entgeltliche
Leistung gerichtete
Willenserklärung, zu der der
Erklärende (Kunde)
1.
durch mündliche
Verhandlungen an seinem
Arbeitsplatz oder im Bereich einer
Privatwohnung,
2.
anläßlich einer von
2.
anlässlich einer von der
der anderen Vertragspartei oder von
anderen Vertragspartei oder von einem einem Dritten zumindest auch in
Dritten zumindest auch in ihrem
ihrem Interesse durchgeführten
Interesse durchgeführten
Freizeitveranstaltung oder
Freizeitveranstaltung oder
3.
im Anschluß an ein
3. im Anschluss an ein
überraschendes Ansprechen in
3.
im Anschluss an ein
überraschendes Ansprechen in
Verkehrsmitteln oder im Bereich
Verkehrsmitteln oder im Bereich
überraschendes Ansprechen in
öffentlich zugänglicher
öffentlich zugänglicher
Verkehrsmitteln oder im Bereich
Verkehrswege
Verkehrsflächen bestimmt worden ist öffentlich zugänglicher
bestimmt worden ist, wird erst
(Haustürgeschäfte), steht dem
Verkehrsflächen bestimmt worden ist. wirksam, wenn der Kunde sie nicht
Dem Verbraucher kann anstelle des
Verbraucher ein Widerrufsrecht
binnen einer Frist von einer Woche
Widerrufsrechts ein Rückgaberecht
gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher
schriftlich widerruft.
kann anstelle des Widerrufsrechts ein nach § 356 des Bürgerlichen
Rückgaberecht nach § 356
Gesetzbuchs eingeräumt werden, wenn
eingeräumt werden, wenn zwischen
zwischen dem Verbraucher und dem
dem Verbraucher und dem
Unternehmer im Zusammenhang mit
Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft
diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung
auch eine ständige Verbindung
aufrechterhalten werden soll.
aufrechterhalten werden soll.
(2) Ein Recht auf Widerruf besteht
(2) Das Widerrufs- oder
(2) Das Widerrufsrecht oder
nicht, wenn
Rückgaberecht besteht nicht bei
Rückgaberecht besteht nicht bei
Versicherungsverträgen und wenn
Versicherungsverträgen oder wenn
1.
im Fall von Absatz
1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 die
1 Nr. 1 die mündlichen
mündlichen Verhandlungen, auf
1.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 die Verhandlungen, auf denen der
denen der Abschluss des Vertrags
mündlichen Verhandlungen, auf denen Abschluß des Vertrags beruht, auf
beruht, auf vorhergehende Bestellung der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des
vorhergehende Bestellung des
des Verbrauchers geführt worden
Kunden geführt worden sind oder
Verbrauchers geführt worden sind oder
sind oder
2. die Leistung bei Abschluss der
2.
die Leistung bei
D:\75885613.doc
(1) Einem Verbraucher steht ein
Widerrufsrecht nach §§ 355, 357 bei
Verträgen mit einem Unternehmer zu,
die eine entgeltliche Leistung zum
Gegenstand haben und zu denen er
1.
durch mündliche
Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz
oder im Bereich einer Privatwohnung,
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Verhandlungen sofort erbracht und
bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro
nicht übersteigt oder
3. die Willenserklärung des
Verbrauchers von einem Notar
beurkundet worden ist.
Diskussionsentwurf
2.
die Leistung bei Abschluss
der Verhandlungen sofort erbracht und
bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro
nicht übersteigt oder
3.
die Willenserklärung von
einem Notar beurkundet worden ist.
(3) Unterbleibt die Belehrung nach §
355 Abs. 2 Satz 1 und 2, so erlischt das
Widerrufsrecht des Verbrauchers erst
einen Monat nach beiderseits
vollständiger Erbringung der Leistung.
Seite 57 von 156
bisheriges BGB
Abschluß der Verhandlungen sofort
erbracht und bezahlt wird und das
Entgelt achtzig Deutsche Mark nicht
übersteigt oder
3.
die
Willenserklärung von einem Notar
beurkundet worden ist.
§ 2 HaustürWG
Unterbleibt die Belehrung nach §
361a Abs. 1 Satz 3 und 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, so erlischt
das Widerrufsrecht des Verbrauchers
erst einen Monat nach beiderseits
vollständiger Erbringung der
Leistung.
§ 6 HaustürWG
Die Vorschriften dieses Gesetzes
finden keine Anwendung beim
Abschluss von
Versicherungsverträgen.
§ 312a Verhältnis zu anderen
Vorschriften
§ 478
Verhältnis zu anderen Vorschriften
über Haustürgeschäfte
(1) Erfüllt ein Haustürgeschäft
zugleich die Voraussetzungen eines
Geschäfts nach § 11 des Gesetzes
über den Vertrieb ausländischer
Investmentanteile und über die
Besteuerung der Erträge aus
ausländischen Investmentanteilen,
nach § 23 des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften oder
nach § 4 des Gesetzes zum Schutz der
Teilnehmer am Fernunterricht, so
finden nur die Vorschriften dieser
Gesetze Anwendung.
(1) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des §
477 Abs. 1 zugleich die
Voraussetzungen eines Geschäfts nach
§ 11 des Gesetzes über den Vertrieb
ausländischer Investmentanteile und
über die Besteuerung der Erträge aus
ausländischen Investmentanteilen,
nach § 23 des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften oder nach
§ 4 des Gesetzes zum Schutz der
Teilnehmer am Fernunterricht, so sind
nur die Vorschriften dieser Gesetze
anzuwenden.
§ 312b
Fernabsatzverträge
§ 480
Begriff des Fernabsatzvertrages
§ 5 HaustürWG
(1) ...
(2) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des
§ 1 Abs. 1 zugleich die
Voraussetzungen eines Geschäfts
nach dem Verbraucherkreditgesetz,2
nach § 11 des Gesetzes über den
Vertrieb ausländischer
Investmentanteile und über die
Besteuerung der Erträge aus
ausländischen Investmentanteilen,
nach § 23 des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften oder
nach § 4 des Gesetzes zum Schutz
der Teilnehmer am Fernunterricht, so
sind nur die Vorschriften dieser
Gesetze anzuwenden.
(3) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des
(2) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des §
(2) Erfüllt ein Haustürgeschäft
§ 1 Abs. 1 zugleich die
477 Abs. 1 zugleich die
zugleich die Voraussetzungen eines
Voraussetzungen eines Geschäftes
Voraussetzungen eines
Verbraucherdarlehensnach dem TeilzeitVerbraucherkredit- oder eines Teilzeitoder eines TeilzeitWohnrechtegesetz3, so sind in bezug
Wohnrechtevertrages, so sind in Bezug
Wohnrechtevertrags, so finden in
auf das Widerrufsrecht nur die
Bezug auf das Widerrufsrecht nur die auf das Widerrufsrecht nur die für
Vorschriften des Teilzeitsolche Verträge geltenden Vorschriften
für solch
Wohnrechtegesetzes anzuwenden.
anzuwenden.
(4) ...
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge
über die Lieferung von Waren oder
über die Erbringung von
D:\75885613.doc
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge
über die Lieferung von Waren oder
über die Erbringung von
§ 1 FernAbsG
Begriff des Fernabsatzvertrages
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge
über die Lieferung von Waren oder
über die Erbringung von
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Seite 58 von 156
Regierungsentwurf
Dienstleistungen, die zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher
unter ausschließlicher Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass
der Vertragsschluss nicht im Rahmen
eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebs- oder
Dienstleistungssystems erfolgt.
Diskussionsentwurf
Dienstleistungen, die zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher
unter ausschließlicher Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln
abgeschlossen werden, es sei denn,
dass der Vertragsschluss nicht im
Rahmen eines für den Fernabsatz
organisierten Vertriebs- oder
Dienstleistungssystems erfolgt.
bisheriges BGB
Dienstleistungen, die zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher
unter ausschließlicher Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln
abgeschlossen werden, es sei denn,
dass der Vertragsschluss nicht im
Rahmen eines für den Fernabsatz
organisierten Vertriebs- oder
Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel sind
Kommunikationsmittel, die zur
Anbahnung oder zum Abschluss
eines Vertrags zwischen einem
Verbraucher und einem Unternehmer
ohne gleichzeitige körperliche
Anwesenheit der Vertragsparteien
eingesetzt werden können,
insbesondere Briefe, Kataloge,
Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails
sowie Rundfunk, Tele- und
Mediendienste.
(3) Die Vorschriften über
Fernabsatzverträge finden
(2) Fernkommunikationsmittel sind
Kommunikationsmittel, die zur
Anbahnung oder zum Abschluss eines
Vertrags zwischen einem Verbraucher
und einem Unternehmer ohne
gleichzeitige körperliche Anwesenheit
der Vertragsparteien eingesetzt werden
können, insbesondere Briefe, Kataloge,
Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails
sowie Rundfunk, Tele- und
Mediendienste.
(2) Fernkommunikationsmittel sind
Kommunikationsmittel, die zur
Anbahnung oder zum Abschluss eines
Vertrags zwischen einem
Verbraucher und einem Unternehmer
ohne gleichzeitige körperliche
Anwesenheit der Vertragsparteien
eingesetzt werden können,
insbesondere Briefe, Kataloge,
Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails
sowie Rundfunk, Tele- und
Mediendienste.
1. über Fernunterricht (§ 1
Fernunterrichtsschutzgesetz),
1.
über Fernunterricht (§ 1
Fernunterrichtsschutzgesetz),
(3) Die §§ 479 bis 482 finden keine
Anwendung auf Verträge
1.
über Fernunterricht (§ 1
Fernunterrichtsschutzgesetz),
2. über die Teilzeitnutzung von
Wohngebäuden (§ 481),
2.
über die Teilzeitnutzung von
Wohngebäuden,
2.
über die Teilzeitnutzung von
Wohngebäuden,
3. über Finanzgeschäfte, insbesondere
Bankgeschäfte, Finanz- und
Wertpapier-dienstleistungen und
Versicherungen sowie deren
Vermittlung, ausgenommen die
Vermittlung von Darlehensverträgen,
4. über die Veräußerung von
Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, die
Begründung, Veräußerung und
Aufhebung von dinglichen Rechten
an Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten sowie
über die Errichtung von Bauwerken,
3.
über Finanzgeschäfte,
insbesondere Bankgeschäfte, Finanzund Wertpapierdienstleistungen und
Versicherungen sowie deren
Vermittlung,
3.
über Finanzgeschäfte,
insbesondere Bankgeschäfte, Finanzund Wertpapierdienstleistungen und
Versicherungen sowie deren
Vermittlung,
4.
über die Veräußerung von
Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, die
Begründung, Veräußerung und
Aufhebung von dinglichen Rechten an
Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten sowie
über die Errichtung von Bauwerken,
4.
über die Veräußerung von
Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, die
Begründung, Veräußerung und
Aufhebung von dinglichen Rechten
an Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten sowie
über die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von
Lebensmitteln, Getränken oder
sonstigen Haushaltsge-genständen
des täglichen Bedarfs, die am
Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am
Arbeitsplatz eines Verbrauchers von
Unternehmern im Rahmen häufiger
und regelmäßiger Fahrten geliefert
werden,
5.
über die Lieferung von
Lebensmitteln, Getränken oder
sonstigen Haushaltsgegen-ständen des
täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz,
am Aufenthaltsort oder am
Arbeitsplatz eines Verbrauchers von
Unternehmern im Rahmen häufiger
und regelmäßiger Fahrten geliefert
werden,
5.
über die Lieferung von
Lebensmitteln, Getränken oder
sonstigen Haushaltsgegen-ständen
des täglichen Bedarfs, die am
Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am
Arbeitsplatz eines Verbrauchers von
Unternehmern im Rahmen häufiger
und regelmäßiger Fahrten geliefert
werden,
6. über die Erbringung von
Dienstleistungen in den Bereichen
Unterbringung, Beförderung,
Lieferung von Speisen und Getränken
sowie Freizeitgestaltung, wenn sich
der Unternehmer bei Vertragsschluss
6.
über die Erbringung von
Dienstleistungen in den Bereichen
Unterbringung, Beförderung,
Lieferung von Speisen und Getränken
sowie Freizeitgestaltung, wenn sich
der Unternehmer bei
6.
über die Erbringung von
Dienstleistungen in den Bereichen
Unterbringung, Beförderung,
Lieferung von Speisen und Getränken
sowie Freizeitgestaltung, wenn sich
der Unternehmer bei
D:\75885613.doc
(3) Die §§ 479 bis 482 finden keine
Anwendung auf Verträge
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
verpflichtet, die Dienstleistungen zu
einem bestimmten Zeitpunkt oder
innerhalb eines genau angegebenen
Zeitraums zu erbringen,
Diskussionsentwurf
Vertragsabschluss verpflichtet, die
Dienstleistungen zu einem bestimmten
Zeitpunkt oder innerhalb eines genau
angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von
Warenautomaten oder
automatisierten Geschäftsräumen
oder
b) mit Betreibern von
Telekommunikationsmitteln auf
Grund der Benutzung von
öffentlichen Fernsprechern, soweit
sie deren Benutzung zum Gegenstand
haben.
7.
die geschlossen werden
a)
unter Verwendung von
Warenautomaten oder automatisierten
Geschäftsräumen oder
b)
mit Betreibern von
Telekommunikationsmitteln aufgrund
der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung
zum Gegenstand haben.
bisheriges BGB
Vertragsabschluss verpflichtet, die
Dienstleistungen zu einem
bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb
eines genau angegebenen Zeitraums
zu erbringen,
7.
die geschlossen werden
a)
unter Verwendung von
Warenautomaten oder
automatisierten Geschäftsräumen
oder
b)
mit Betreibern von
Telekommunikationsmitteln aufgrund
der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren
Benutzung zum Gegenstand haben.
(4) Die §§ 479 bis 482 sind insoweit
nicht anzuwenden, als andere
Vorschriften für den Verbraucher
günstigere Regelungen, insbesondere
weitergehende Informationspflichten,
enthalten.
(4) Dieses Gesetz ist insoweit nicht
anzuwenden, als andere Vorschriften
für den Verbraucher günstigere
Regelungen, insbesondere
weitergehende Informationspflichten,
enthalten.
§ 312c
Unterrichtung des Verbrauchers
beim Abschluss von
Fernabsatzverträgen
§ 479
Unterrichtung des Verbrauchers
vor dem Abschluss von
Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer hat den
Verbraucher rechtzeitig vor
Abschluss eines Fernabsatzvertrags
in einer dem eingesetzten
Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise klar und
verständlich zu informieren über
1. die in der Rechtsverordnung nach
Artikel 240 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
bestimmten Einzelheiten des Vertrags
und
2. den gewerblichen Zweck des
Vertrags. Bei Telefongesprächen
muss der Unternehmer seine Identität
und den gewerblichen Zweck des
Vertrags bereits zu Beginn des
Gesprächs ausdrücklich offenlegen.
(1) Beim Einsatz von
Fernkommunikationsmitteln zur
Anbahnung oder zum Abschluss von
Fernabsatzverträgen müssen der
geschäftliche Zweck und die Identität
des Unternehmers für den Verbraucher
eindeutig erkennbar sein. Bei
Telefongesprächen müssen sie zu
Beginn des Gesprächs ausdrücklich
offengelegt werden. Weitergehende
Einschränkungen bei der Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln auf
Grund anderer Vorschriften bleiben
unberührt.
D:\75885613.doc
Seite 59 von 156
(2) Der Unternehmer hat den
Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss
eines Fernabsatzvertrags in einer dem
eingesetzten
Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise über seine
Identität und die weiteren in der
Rechtsverordnung nach Artikel 240
des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten
wesentlichen Elemente des Vertrags zu
informieren.
§ 2 FernabsatzG
(1) Beim Einsatz von
Fernkommunikationsmitteln zur
Anbahnung oder zum Abschluss von
Fernabsatzverträgen müssen der
geschäftliche Zweck und die Identität
des Unternehmers für den
Verbraucher eindeutig erkennbar
sein. Bei Telefongesprächen müssen
sie zu Beginn des Gesprächs
ausdrücklich offengelegt werden.
Weitergehende Einschränkungen bei
der Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln auf
Grund anderer Vorschriften bleiben
unberührt.
(2) Der Unternehmer muss den
Verbraucher rechtzeitig vor
Abschluss eines Fernabsatzvertrags
in einer dem eingesetzten
Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise klar und
verständlich informieren über:
1. seine Identität und Anschrift,
2. wesentliche Merkmale der Ware
oder Dienstleistung, sowie darüber,
wann der Vertrag zustande kommt,
3. die Mindestlaufzeit des Vertrags,
wenn dieser eine dauernde oder
regelmäßig wiederkehrende Leistung
zum Inhalt hat,
4. einen Vorbehalt, eine in Qualität
und Preis gleichwertige Leistung
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
(2) Soweit nicht ein anderes bestimmt
ist, hat der Unternehmer dem
Verbraucher die Informationen nach
Absatz 1 Nr. 1 und die in der in
Absatz 1 genannten Rechtsverordnung aufgeführten weiteren
Informationen in der dort bestimmten
Art und Weise alsbald, spätestens bis
zur vollständigen Erfüllung des
Vertrags, bei Waren spätestens bei
Lieferung an den Verbraucher, auf
einem dauerhaften Datenträger zur
Verfügung zu stellen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
Dienstleistungen, die unmittelbar
durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht
werden, sofern diese Leistungen in
einem Mal erfolgen und über den
Betreiber der
Fernkommunikationsmittel
abgerechnet werden. Der
Verbraucher muss sich in diesem Fall
aber über die Anschrift der
Niederlassung des Unternehmers
informieren können, bei der er
Beanstandungen vorbringen kann.
Seite 60 von 156
Diskussionsentwurf
(3) Der Unternehmer hat, soweit in der
in Absatz 2 genannten
Rechtsverordnung nichts
Abweichendes bestimmt ist, die
Informationen nach Absatz 2 dem
Verbraucher alsbald, spätestens bis zur
vollständigen Erfüllung des Vertrages,
bei Waren spätestens bei Lieferung an
den Verbraucher, auf einem
dauerhaften Datenträger zur Verfügung
zu stellen. Dabei muss der Verbraucher
auf die in der in Absatz 2 bezeichneten
Rechtsverordnung bestimmten
Informationen in einer
hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form aufmerksam gemacht
werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
für Dienstleistungen, die unmittelbar
durch Einsatz von
Fernkommunikationsmitteln erbracht
werden, sofern diese Leistungen in
einem Mal erfolgen und über den
Betreiber der
Fernkommunikationsmittel
abgerechnet werden. Der Verbraucher
muss sich in diesem Fall aber über die
Anschrift der Niederlassung des
Unternehmers informieren können, bei
der er Beanstandungen vorbringen
kann.
bisheriges BGB
(Ware oder Dienstleistung) zu
erbringen, und einen Vorbehalt, die
versprochene Leistung im Falle ihrer
Nichtverfügbarkeit nicht zu
erbringen,
5. den Preis der Ware oder
Dienstleistung einschließlich aller
Steuern und sonstiger
Preisbestandteile,
6. gegebenenfalls zusätzlich
anfallende Liefer- und
Versandkosten,
7. Einzelheiten hinsichtlich der
Zahlung und der Lieferung oder
Erfüllung,
8. das Bestehen eines Widerrufsoder Rückgaberechts nach § 3,
9. Kosten, die dem Verbraucher
durch die Nutzung der
Fernkommunikationsmittel
entstehen, sofern sie über die
üblichen Grundtarife, mit denen der
Verbraucher rechnen muss,
hinausgehen,
10. die Gültigkeitsdauer befristeter
Angebote, insbesondere hinsichtlich
des Preises.
(3) Der Unternehmer hat
sicherzustellen, dass die
Informationen nach Absatz 2 Nr. 1
bis 8 dem Verbraucher spätestens
unmittelbar nach Vertragsschluss, bei
Waren spätestens bei Lieferung an
den Verbraucher, auf einem
dauerhaften Datenträger zur
Verfügung stehen. Dabei muss der
Verbraucher auf folgende
Informationen in einer
hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form aufmerksam
gemacht werden:
1. Informationen über die
Bedingungen, Einzelheiten der
Ausübung und Rechts-folgen des
Widerrufs- oder Rückgaberechts
nach den §§ 3 und 4 sowie über den
Ausschluss des Widerrufsrechts nach
§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b,
2. die Anschrift der Niederlassung
des Unternehmers, bei der der
Verbraucher Beanstandungen
vorbringen kann, sowie eine
ladungsfähige Anschrift des
Unternehmers und bei juristischen
Personen, Personenvereinigungen
oder -gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten,
3. Informationen über Kundendienst
D:\75885613.doc
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Seite 61 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
und geltende Gewährleistungs- und
Garantiebedingungen,
4. die Kündigungsbedingungen bei
Verträgen, die ein
Dauerschuldverhältnis betreffen und
für eine längere Zeit als ein Jahr oder
für unbestimmte Zeit geschlossen
werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
Dienstleistungen, die unmittelbar
durch Einsatz von
Fernkommunikationsmitteln erbracht
werden, sofern diese Leistungen in
einem Mal erfolgen und über den
Betreiber der
Fernkommunikationsmittel
abgerechnet werden. Der
Verbraucher muss sich in diesem Fall
aber über die Anschrift der
Niederlassung des Unternehmers
informieren können, bei der er
Beanstandungen vorbringen kann.
§ 2 Abs.1 Satz 3
(4) Weitergehende Einschränkungen
bei der Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln und
weitergehende Informationspflichten
auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
§ 312d
Widerrufs- und Rückgaberecht
bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem
Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht
nach § 355 zu. Anstelle des
Widerrufsrechts kann dem
Verbraucher bei Verträgen über die
Lieferung von Waren ein
Rückgaberecht nach § 356
eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt
abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1
nicht vor Erfüllung der
Informationspflichten gemäß § 312c
Abs. 1 und 2, bei der Lieferung von
Waren nicht vor dem Tag ihres
Eingangs beim Empfänger, bei der
wiederkehrenden Lieferung
gleichartiger Waren nicht vor dem
Tag des Eingangs der ersten
Teillieferung und bei
Dienstleistungen nicht vor dem Tag
des Vertragsschlusses; § 355 Abs. 2
Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei
einer Dienstleistung abweichend von
D:\75885613.doc
(4) Die Informationspflichten nach §
305c und nach anderen Vorschriften
bleiben unberührt.
(4) Weitergehende
Informationspflichten in anderen
Gesetzen bleiben unberührt.
§ 3 FernabsatzG
§ 481
Widerrufsrecht und Rückgaberecht Widerrufsrecht und Rückgaberecht
bei Fernabsatzverträgen
bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem
Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht
nach §§ 355, 357 zu. Die
Widerrufsfrist beginnt abweichend von
§ 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung
der Informationspflichten gemäß § 479
Abs. 3, bei der Lieferung von Waren
nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim
Empfänger, bei der wiederkehrenden
Lieferung gleichartiger Waren nicht
vor dem Tag des Eingangs der ersten
Teillieferung und bei Dienstleistungen
nicht vor dem Tag des
Vertragsabschlusses; die
Widerrufsbelehrung bedarf keiner
Unterzeichnung durch den
Verbraucher und kann diesem auch auf
einem dauerhaften Datenträger zur
Verfügung gestellt werden. Das
Widerrufsrecht erlischt
1.
bei der Lieferung von Waren
spätestens vier Monate nach ihrem
Eingang beim Empfänger und
(1) Dem Verbraucher steht bei einem
Fernabsatzvertrag ein
Widerrufsrecht nach §§ 355, 357 zu.
Die Widerrufsfrist beginnt
abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1
nicht vor Erfüllung der
Informationspflichten gemäß § 479
Abs. 3, bei der Lieferung von Waren
nicht vor dem Tag ihres Eingangs
beim Empfänger, bei der
wiederkehrenden Lieferung
gleichartiger Waren nicht vor dem
Tag des Eingangs der ersten
Teillieferung und bei
Dienstleistungen nicht vor dem Tag
des Vertragsabschlusses; die
Widerrufsbelehrung bedarf keiner
Unterzeichnung durch den
Verbraucher und kann diesem auch
auf einem dauerhaften Datenträger
zur Verfügung gestellt werden. Das
Widerrufsrecht erlischt
1.
bei der Lieferung von Waren
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
§ 355 Abs. 3, wenn der Unternehmer
mit der Ausführung der
Dienstleistung mit ausdrücklicher
Zustimmung des Verbrauchers vor
Ende der Widerrufsfrist begonnen hat
oder der Verbraucher diese selbst
veranlasst hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht,
soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach
Kundenspezifikation angefertigt
werden
oder eindeutig auf die persönlichen
Bedürfnisse zugeschnitten sind
oder die auf Grund ihrer
Beschaffenheit nicht für eine
Rücksendung geeignet sind
oder schnell verderben können
oder deren Verfalldatum
überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder
Videoaufzeichnungen oder von
Software, sofern die gelieferten
Datenträger vom Verbraucher
entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen,
Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und
Lotterie-Dienstleistungen oder
5. die in der Form von
Versteigerungen (§ 156) geschlossen
werden.
Seite 62 von 156
Diskussionsentwurf
2.
bei Dienstleistungen
a)
spätestens vier Monate nach
Vertragsschluss oder
b)
wenn der Unternehmer mit
der Ausführung der Dienstleistung mit
Zustimmung des Verbrauchers vor
Ende der Widerrufsfrist begonnen hat
oder der Verbraucher diese selbst
veranlasst hat.
(2) Das Widerrufsrecht besteht
mangels anderer Vereinbarung und
unbeschadet anderer gesetzlicher
Bestimmungen nicht bei
Fernabsatzverträgen
1.
zur Lieferung von Waren, die
nach Kundenspezifikation angefertigt
werden oder eindeutig auf die
persönlichen Bedürfnisse
zugeschnitten sind oder die aufgrund
ihrer Beschaffenheit nicht für eine
Rücksendung geeignet sind oder
schnell verderben können oder deren
Verfalldatum überschritten würde,
2.
bei Dienstleistungen
a)
spätestens vier Monate nach
Vertragsschluss oder
b)
wenn der Unternehmer mit
der Ausführung der Dienstleistung
mit Zustimmung des Verbrauchers
vor Ende der Widerrufsfrist
begonnen hat oder der Verbraucher
diese selbst veranlasst hat.
(2) Das Widerrufsrecht besteht
mangels anderer Vereinbarung und
unbeschadet anderer gesetzlicher
Bestimmungen nicht bei
Fernabsatzverträgen
1.
zur Lieferung von Waren,
die nach Kundenspezifikation
angefertigt werden oder eindeutig
auf die persönlichen Bedürfnisse
zugeschnitten sind oder die aufgrund
ihrer Beschaffenheit nicht für eine
Rücksendung geeignet sind oder
schnell verderben können oder deren
2.
zur Lieferung von Audio- oder Verfalldatum überschritten würde,
Videoaufzeichnungen oder von
Software, sofern die gelieferten
2.
zur Lieferung von AudioDatenträger vom Verbraucher
oder Videoaufzeichnungen oder von
entsiegelt worden sind,
Software, sofern die gelieferten
Datenträger vom Verbraucher
3.
zur Lieferung von Zeitungen, entsiegelt worden sind,
Zeitschriften und Illustrierten,
3.
zur Lieferung von
4.
zur Erbringung von Wett- und Zeitungen, Zeitschriften und
Lotterie-Dienstleistungen oder
Illustrierten,
5.
die in der Form von
Versteigerungen (§ 156) geschlossen
werden.
(3) Anstelle des Widerrufsrechts nach
den Absätzen 1 und 2 kann für
Verträge über die Lieferung von
Waren ein Rückgaberecht nach § 356
eingeräumt werden. Absatz 1 Satz 2
und 3 Nr. 1 gelten entsprechend.
§ 482
Finanzierte Fernabsatzverträge
(1) Wird der Preis, den der
Verbraucher zu entrichten hat, ganz
oder teilweise durch einen Kredit des
D:\75885613.doc
bisheriges BGB
spätestens vier Monate nach ihrem
Eingang beim Empfänger und
4.
zur Erbringung von Wettund Lotterie-Dienstleistungen oder
5.
die in der Form von
Versteigerungen (§ 156) geschlossen
werden.
(3) Anstelle des Widerrufsrechts nach
den Absätzen 1 und 2 kann für
Verträge über die Lieferung von
Waren ein Rückgaberecht nach § 356
eingeräumt werden. Absatz 1 Satz 2
und 3 Nr. 1 gelten entsprechend.
§ 4 FernabsatzG (entfällt)
(1) Wird der Preis, den der
Verbraucher zu entrichten hat, ganz
oder teilweise durch einen Kredit des
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
§ 312e
Pflichten im
elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Bedient sich ein Unternehmer
zum Zwecke des Abschlusses eines
Vertrags über die Lieferung von
Waren oder über die Erbringung von
Dienstleistungen eines Tele-oder
Mediendienstes (Vertrag im
elektronischen Geschäftsverkehr), hat
er dem Emfänger
(Kunden)
1. angemessene, wirksame und
zugängliche technische Mittel zur
Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe
der Kunde Eingabefehler vor Abgabe
seiner auf den Vertragsschluss
gerichteten Willenserklärung
(Bestellung) erkennen und berichtigen kann,
2. rechtzeitig vor Abgabe von dessen
Bestellung klar und verständlich die
in der Rechtsverordnung nach Artikel
241 des Einführungsgesetzes zum
D:\75885613.doc
Seite 63 von 156
Diskussionsentwurf
Unternehmers finanziert, so ist der
Verbraucher an seine auf Abschluss
des Kreditvertrags gerichtete
Willenserklärung nicht gebunden,
wenn er von einem Widerrufs- oder
Rückgaberecht gemäß § 481 in
Verbindung mit §§ 355 bis 357
fristgerecht Gebrauch gemacht hat.
Die Belehrung nach § 355 Abs. 2 Satz
1 und 2 oder § 356 Satz 2 Nr. 1 muss
hierauf hinweisen. § 357 gilt
entsprechend; jedoch sind Ansprüche
auf Zahlung von Zinsen und Kosten
gegen den Verbraucher
ausgeschlossen.
bisheriges BGB
Unternehmers finanziert, so ist der
Verbraucher an seine auf Abschluss
des Kreditvertrags gerichtete
Willenserklärung nicht gebunden,
wenn er von einem Widerrufs- oder
Rückgaberecht gemäß § 481 in
Verbindung mit §§ 355 bis 357
fristgerecht Gebrauch gemacht hat.
Die Belehrung nach § 355 Abs. 2
Satz 1 und 2 oder § 356 Satz 2 Nr. 1
muss hierauf hinweisen. § 357 gilt
entsprechend; jedoch sind Ansprüche
auf Zahlung von Zinsen und Kosten
gegen den Verbraucher
ausgeschlossen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
der Preis ganz oder teilweise von
einem Dritten finanziert wird und der
Fernabsatzvertrag und der
Kreditvertrag als wirtschaftliche
Einheit anzusehen sind. Eine
wirtschaftliche Einheit ist insbesondere
anzunehmen, wenn der Kreditgeber
sich bei der Vorbereitung oder dem
Abschluss des Kreditvertrages der
Mitwirkung des Unternehmers bedient.
Ist der Kreditbetrag bei
Wirksamwerden des Widerrufs oder
der Rückgabe dem Unternehmer
bereits zugeflossen, so tritt der Dritte
im Verhältnis zum Verbraucher
hinsichtlich der Rechtsfolgen des
Widerrufs oder der Rückgabe (§ 357)
in die Rechte und Pflichten des
Unternehmers ein.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
der Preis ganz oder teilweise von
einem Dritten finanziert wird und der
Fernabsatzvertrag und der
Kreditvertrag als wirtschaftliche
Einheit anzusehen sind. Eine
wirtschaftliche Einheit ist
insbesondere anzunehmen, wenn der
Kreditgeber sich bei der
Vorbereitung oder dem Abschluss
des Kreditvertrages der Mitwirkung
des Unternehmers bedient. Ist der
Kreditbetrag bei Wirksamwerden des
Widerrufs oder der Rückgabe dem
Unternehmer bereits zugeflossen, so
tritt der Dritte im Verhältnis zum
Verbraucher hinsichtlich der
Rechtsfolgen des Widerrufs oder der
Rückgabe (§ 357) in die Rechte und
Pflichten des Unternehmers ein.
§ 305b
Elektronische Bestellungen
(setzt Art. 10 und 11 der Richtlinie
2000/31/EG über den
elektronischen Geschäftsverkehr
um)
(1) Ein Unternehmer, der sich zum
Absatz seiner Waren oder
Dienstleistungen eines Dienstes der
Informationsgesellschaft bedient, hat
seinem Kunden angemessene,
wirksame und zugängliche technische
Mittel zur Verfügung zu stellen, mit
deren Hilfe dieser Eingabefehler vor
Abgabe der Bestellung erkennen und
berichtigen kann.
(2) Der Unternehmer hat den Kunden
vor Abgabe einer solchen Bestellung
zu informieren zumindest
1.
über die einzelnen
technischen Schritte, die zu einem
Vertragsschluss führen,
2.
darüber, ob der Vertragstext
nach dem Vertragsschluss von dem
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Bürgerlichen Gesetzbuch
bestimmten, den Vertrag im
elektronischen Geschäftsverkehr
betreffenden Informationen zu
erteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung
unverzüglich auf elektronischem
Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die
Vertragsbestimmungen einschließlich
der einbezogenen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen alsbald,
spätestens bis zur vollständigen
Erfüllung des Vertrags, bei Waren
spätestens bei Lieferung an den
Kunden abzurufen und in
wiedergabefähiger Form zu
speichern. Bestellung und
Empfangsbestätigung im Sinne von
Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen,
wenn die Parteien, für die sie
bestimmt sind, sie unter
gewöhnlichen Umständen abrufen
können.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet
keine Anwendung, wenn der Vertrag
1. ausschließlich durch individuelle
Kommunikation geschlossen wird
oder
2. zwischen Unternehmern etwas
anderes vereinbart wird.
(3) Weitergehende
Informationspflichten auf Grund
anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein
Widerrufsrecht gemäß § 355 zu,
beginnt die Widerrufsfrist
abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1
nicht vor Erfüllung der in Absatz 1
Satz 1 geregelten Pflichten.
Diskussionsentwurf
Unternehmer gespeichert wird und ob
er dem Nutzer zugänglich ist,
Seite 64 von 156
bisheriges BGB
3.
über die technischen Mittel
zur Erkennung und Korrektur von
Eingabefehlern vor Abgabe der
Bestellung,
4.
über die für den
Vertragsschluss zur Verfügung
stehenden Sprachen
und
5.
über die
Verhaltensregelwerke, denen sich der
Unternehmer unterwirft, sowie die
Möglichkeit eines elektronischen
Zugangs zu diesen Regelwerken.
Den Eingang der Bestellung hat der
Unternehmer dem Nutzer unverzüglich
auf elektronischem Weg zu bestätigen.
(3) Über § 310 hinaus sind dem
Nutzer die Vertragsbedingungen unter
Einschluss der in den Vertrag
einbezogenen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen so zur
Verfügung zu stellen, dass er sie
speichern und wiedergeben kann.
(4) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
1.
der Vertrag ausschließlich
durch den Austausch von E-Mail oder
vergleichbarer individueller
Kommunikation geschlossen oder
2.
wenn zwischen Unternehmern
etwas anderes vereinbart wird.
Im übrigen sind von den vorstehenden
Absätzen abweichende
Vereinbarungen unzulässig.
(5) Die Wirksamkeit des Vertrags über
die Ware oder die Dienstleistung wird
nicht dadurch berührt, dass eine der
vorstehenden Verpflichtungen nicht
erfüllt wird.
§ 312f
Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses
Untertitels darf, soweit nicht ein
anderes bestimmt ist, nicht zum
Nachteil des Verbrauchers oder
Kunden abgewichen werden. Die
Vorschriften dieses Untertitels
D:\75885613.doc
§ 305c
Abweichungen von
Verbraucherschutzvorschriften,
Umgehungsverbot
(1) Eine zum Nachteil eines
Verbrauchers von den Vorschriften
über Verbrauchsgüterkaufverträge,
Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge,
Teilzeit-Wohnrechteverträge,
§ 18 VerbrKrG
1 Eine von den Vorschriften dieses
Gesetzes zum Nachteil des
Verbrauchers abweichende
Vereinbarung ist unwirksam. 2 ...
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Diskussionsentwurf
finden, soweit nicht ein anderes
Verbraucherkreditverträge und
bestimmt ist, auch Anwendung, wenn Reiseverträge abweichende
sie durch anderweitige Gestaltungen Vereinbarung ist unwirksam.
umgangen werden.
Seite 65 von 156
bisheriges BGB
§ 5 HaustürWG
(1)-(3)…
(4) 1 Von den Vorschriften dieses
Gesetzes zum Nachteil des Kunden
abweichende Vereinbarungen sind
unwirksam. 2 Beim Abschluß eines
Kaufvertrags auf Grund eines
Verkaufsprospekts kann das
Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 durch
ein schriftlich eingeräumtes,
uneingeschränktes Rückgaberecht
entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 5
des Verbraucherkreditgesetzes4
ersetzt werden; Voraussetzung ist,
daß der Kunde den Verkaufsprospekt
in Abwesenheit der anderen
Vertragspartei eingehend zur
Kenntnis nehmen konnte und
zwischen dem Kunden und der
anderen Vertragspartei im
Zusammenhang mit diesem oder
einem späteren Geschäft eine
ständige Verbindung aufrechterhalten
werden soll.
§ 9 TeilzeitwohnRG
(1) Eine zum Nachteil des Erwerbers
von den Vorschriften dieses Gesetzes
abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
(2) ...
§ 5 FernAbsG
(1) Eine zum Nachteil des
Verbrauchers von den Vorschriften
dieses Gesetzes abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
(2) ...
(2) Die in Absatz 1 genannten
Vorschriften sind auch anzuwenden,
wenn sie durch anderweitige
Gestaltungen umgangen werden.
Entsprechendes gilt bei einer
Umgehung der Vorschriften über die
Einbeziehung und Kontrolle von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
D:\75885613.doc
§ 7 AGBG
(1) Für Klagen aus Geschäften im
Sinne des § 1 ist das Gericht
ausschließlich zuständig, in dessen
Bezirk der Kunde zur Zeit der
Klageerhebung seinen Wohnsitz, in
Ermangelung eines solchen seinen
gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
(2) Eine abweichende Vereinbarung
ist jedoch zulässig für den Fall, daß
der Kunde nach Vertragsschluß
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes
verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Seite 66 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
Untertitel 3
Anpassung und Beendigung von
Verträgen
§ 313
Störung der Geschäftsgrundlage
§ 307
Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur
Grundlage des Vertrags geworden
sind, nach Vertragsschluss
schwerwiegend verändert und hätten
die Parteien den Vertrag nicht oder
mit anderem Inhalt geschlossen,
wenn sie diese Veränderung
vorausgesehen hätten, so kann
Anpassung des Vertrags verlangt
werden, soweit einem Teil unter
Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles, insbesondere der
vertraglichen oder gesetzlichen
Risikoverteilung, das Festhalten am
unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände
steht es gleich, wenn wesentliche
Vorstellungen, die zur Grundlage des
Vertrags geworden sind, sich als
falsch herausstellen.
(1) Haben sich Umstände, die zur
Grundlage des Vertrags geworden
sind, nach Vertragsschluss
schwerwiegend verändert und hätten
die Parteien den Vertrag nicht oder mit
anderem Inhalt geschlossen, wenn sie
diese Veränderung vorausgesehen
hätten, so kann Anpassung des
Vertrags verlangt werden, soweit
einem Teil unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles,
insbesondere der vertraglichen oder
gesetzlichen Risikoverteilung, das
Festhalten am unveränderten Vertrag
nicht zugemutet werden kann.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags
nicht möglich oder einem Teil nicht
zumutbar,
so kann der benachteiligte Teil vom
Vertrag zurücktreten. An die Stelle
des Rücktrittsrechts tritt für
Dauerschuldverhältnisse das Recht
zur Kündigung.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags
nicht möglich oder einem Teil nicht
zumutbar, so kann der benachteiligte
Teil vom Vertrag zurücktreten. An die
Stelle des Rücktrittsrechts tritt für
Dauerschuldverhältnisse das Recht zur
Kündigung aus wichtigem Grund nach
§ 308.
(2) Einer Veränderung der Umstände
steht es gleich, wenn wesentliche
Vorstellungen, die zur Grundlage des
Vertrags geworden sind, sich als falsch
herausstellen.
§ 78 ZGB-DDR
(1) Das Gericht kann auf Klage eines
Partners einen Vetrag ändern oder
aufheben, wenn sich die für den
Vertragsabschluß maßgebenden
Umstände nach Vertragsabschluß so
verändert haben, daß nach dem Stand
der gesellschaftlichen Entwicklung
und der Beziehungen zwischen den
Partnern einem von ihnen die
Erfüllung nicht mehr zuzumuten ist.
(2) Ein Vertrag kann durch das
Gericht nicht mehr geändert werden,
wenn aus dem Vertrag nur noch die
erbrachte Leistung zu bezahlen ist.
§ 79 ZGB-DDR
(1) Die Änderung oder Aufhebung
eines Vertrages erstreckt sich nur auf
die noch nicht erbrachten Leistungen,
soweit nicht etwas anderes vereinbart
oder gerichtlich festgelegt ist.
(2) Wird ein Vertrag geändert oder
aufgehoben, sind die dadurch
bedingten sowie die in Vorbereitung
der Vertragserfüllung entstandenen
notwendigen Aufwendungen von den
Parteien entsprechend den Vorteilen
zu tragen, die sich für sie aus der
Änderung oder Aufhebung des
Vertrages ergeben.
§ 32 D-MarkbilanzG
(1) ...
(2) Führt die Umrechnung von vor
dem 1. Juli 1990 begründeten
Forderungen und Verbindlichkeiten
aus schwebenden Verträgen,
insbesondere aus
Dauerschuldverhältnissen dazu, daß
das ursprüngliche Gleichgewicht von
Leistung und Gegenleistung
erheblich verschoben wird und droht
dadurch einem Vertragspartner oder
beiden Vertragspartnern ein nicht
zumutbarer Nachteil, so kann jeder
Vertragspartner verlangen, daß der
andere Vertragspartner seine
Leistung nach billigem Ermessen neu
festsetzt. Die getroffene Bestimmung
ist für den benachteiligten
Vertragspartner nur verbindlich,
wenn sie der Billigkeit entspricht.
Entspricht sie nicht der Billigkeit, so
D:\75885613.doc
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
§ 314
Kündigung von
Dauerschuldverhältnissen
aus wichtigem Grund
(1) Dauerschuldverhältnisse kann
jeder Vertragsteil aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen. Ein
wichtiger Grund liegt vor, wenn dem
kündigenden Teil unter
Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls und unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
bis zur vereinbarten Beendigung oder
bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist
nicht zugemutet
werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der
Verletzung einer Pflicht aus dem
Vertrag, ist die Kündigung erst nach
erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe
bestimmten Frist oder nach
erfolgloser Abmahnung zulässig. §
323 Abs. 2 findet entsprechende
Anwendung.
Seite 67 von 156
Diskussionsentwurf
§ 308
Kündigung von
Dauerschuldverhältnissen
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder
Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen. Ein wichtiger Grund liegt
vor, wenn dem kündigenden Teil unter
Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls und unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
bis zur vereinbarten Beendigung oder
bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist
nicht zugemutet werden kann.
bisheriges BGB
wird die Bestimmung durch Urteil
getroffen; das gleiche gilt, wenn die
Bestimmung verzögert wird.
(3) ...
§ 554a
1 Ein Mietverhältnis über Räume
kann ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gekündigt werden,
wenn ein Vertragsteil schuldhaft in
solchem Maße seine Verpflichtungen
verletzt, insbesondere den
Hausfrieden so nachhaltig stört, daß
dem anderen Teil die Fortsetzung des
Mietverhältnisses nicht zugemutet
werden kann. 2 Eine
entgegenstehende Vereinbarung ist
unwirksam.
§ 626
(1) Das Dienstverhältnis kann von
jedem Vertragsteil aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gekündigt werden,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund
derer dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles und unter Abwägung der
Interessen beider Vertragsteile die
(3) Der Berechtigte kann nur
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb Fortsetzung des Dienstverhältnisses
innerhalb einer angemessenen Frist
einer angemessenen Frist kündigen,
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
kündigen, nachdem er vom
nachdem er vom Kündigungsgrund
oder bis zu der vereinbarten
Kündigungsgrund Kenntnis erlangt
Kenntnis erlangt hat.
Beendigung des Dienstverhältnisses
hat.
nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz (4) Haben bereits erbrachte Leistungen (2) 1 Die Kündigung kann nur
zu verlangen, wird durch die
infolge der Kündigung für den
innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
Kündigung nicht ausgeschlossen.
Berechtigten kein Interesse mehr, so
2 Die Frist beginnt mit dem
kann er die Kündigung des Vertrags
Zeitpunkt, in dem der
auch auf diese Leistungen erstrecken.
Kündigungsberechtigte von den für
Für die Rückgewähr der bereits
die Kündigung maßgebenden
erbrachten Leistungen sind die §§ 346 Tatsachen Kenntnis erlangt. 3 Der
bis 348 entsprechend anzuwenden.
Kündigende muß dem anderen Teil
auf Verlangen den Kündigungsgrund
(5) § 325 ist entsprechend
unverzüglich schriftlich mitteilen.
anzuwenden.
§ 723
(1) 1 Ist die Gesellschaft nicht für
eine bestimmte Zeit eingegangen, so
kann jeder Gesellschafter sie
jederzeit kündigen. 2 Ist eine
Zeitdauer bestimmt, so ist die
Kündigung vor dem Ablaufe der Zeit
zulässig, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. 3 Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor,
1.
wenn ein anderer
Gesellschafter eine ihm nach dem
Gesellschaftsvertrag obliegende
wesentliche Verpflichtung
D:\75885613.doc
(2) Besteht der wichtige Grund in der
Verletzung einer Pflicht aus dem
Vertrag, ist die Kündigung erst nach
erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe
bestimmten Frist oder nach erfolgloser
Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend
anzuwenden.
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Seite 68 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
vorsätzlich oder aus grober
Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn
die Erfüllung einer solchen
Verpflichtung unmöglich wird;
2.
wenn der
Gesellschafter das 18.
Lebensjahr
vollendet hat.
4 Der volljährig Gewordene kann die
Kündigung nach Nummer
2
nur binnen drei Monaten von dem
Zeitpunkt an erklären, in welchem er
von seiner Gesellschafterstellung
Kenntnis hatte oder haben mußte. 5
Das Kündigungsrecht besteht nicht,
wenn der Gesellschafter bezüglich
des Gegenstandes der Gesellschaft
zum selbständigen Betrieb eines
Erwerbsgeschäftes gemäß §
112 ermächtigt war oder der
Zweck der Gesellschaft allein der
Befriedigung seiner persönlichen
Bedürfnisse diente. 6 Unter den
gleichen Voraussetzungen ist, wenn
eine Kündigungsfrist bestimmt ist,
die Kündigung ohne Einhaltung der
Frist zulässig.
(2) 1 Die Kündigung darf nicht zur
Unzeit geschehen, es sei denn, daß
ein wichtiger Grund für die unzeitige
Kündigung vorliegt. 2 Kündigt ein
Gesellschafter ohne solchen Grund
zur Unzeit, so hat er den übrigen
Gesellschaftern den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche
das Kündigungsrecht ausgeschlossen
oder diesen Vorschriften zuwider
beschränkt wird, ist nichtig.
Untertitel 4
Einseitige
Leistungsbestimmungsrechte
§§ 315 – 319
Zweiter Titel.
Gegenseitiger Vertrag
§ 320
§ 320
Einrede des nichterfüllten Vertrags
(1) 1 Wer aus einem gegenseitigen
Vertrage verpflichtet ist, kann die
ihm obliegende Leistung bis zur
Bewirkung der Gegenleistung
verweigern, es sei denn, daß er
vorzuleisten verpflichtet ist. 2 Hat die
Leistung an mehrere zu erfolgen, so
kann dem einzelnen der ihm
D:\75885613.doc
§ 320
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
gebührende Teil bis zur Bewirkung
der ganzen Gegenleistung verweigert
werden. 3 Die Vorschrift des § 273
Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise
geleistet worden, so kann die
Gegenleistung insoweit nicht
verweigert werden, als die
Verweigerung nach den Umständen,
insbesondere wegen
verhältnismäßiger Geringfügigkeit
des rückständigen Teiles, gegen Treu
und Glauben verstoßen würde.
Seite 69 von 156
Diskussionsentwurf
§ 321
Unsicherheitseinrede
§ 321
Unsicherheitseinrede
(1) Wer aus einem gegenseitigem
Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist,
kann die ihm obliegende Leistung
verweigern, wenn nach Abschluss
des Vertrags erkennbar wird, dass
sein Anspruch auf die Gegenleistung
durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des anderen Teils gefährdet wird. Das
Leistungsverweigerungsrecht entfällt,
wenn die Gegenleistung bewirkt oder
Sicherheit für sie geleistet wird.
(1) Wer aus einem gegenseitigem
Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist,
kann die ihm obliegende Leistung
verweigern, wenn nach Abschluss des
Vertrags erkennbar wird, dass sein
Anspruch auf die Gegenleistung durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des
anderen Teils gefährdet wird. Das
Leistungsverweigerungsrecht entfällt,
wenn die Gegenleistung bewirkt oder
Sicherheit für sie geleistet wird.
(2) Der Vorleistungspflichtige kann
eine angemessene Frist bestimmen, in
welcher der andere Teil Zug um Zug
gegen die Leistung nach seiner Wahl
die Gegenleistung zu bewirken oder
Sicherheit zu leisten hat. Nach
erfolglosem Ablauf der Frist kann der
Vorleistungspflichtige vom Vertrag
zurücktreten. § 323 findet
entsprechende Anwendung
(2) Der Vorleistungspflichtige kann
eine angemessene Frist bestimmen, in
welcher der andere Teil Zug um Zug
gegen die Leistung nach seiner Wahl
die Gegenleistung zu bewirken oder
Sicherheit zu leisten hat. Nach
erfolglosem Ablauf der Frist kann der
Vorleistungspflichtige vom Vertrag
zurücktreten. § 323 ist entsprechend
anzuwenden.
§ 322
§ 322
Verurteilung zur Leistung Zug um
Zug
(1) Erhebt aus einem gegenseitigen
Vertrage der eine Teil Klage auf die
ihm geschuldete Leistung, so hat die
Geltendmachung des dem anderen
Teile zustehenden Rechtes, die
Leistung bis zur Bewirkung der
Gegenleistung zu verweigern, nur die
Wirkung, daß der andere Teil zur
Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen
ist.
(2) Hat der klagende Teil
vorzuleisten, so kann er, wenn der
andere Teil im Verzuge der Annahme
ist, auf Leistung nach Empfang der
Gegenleistung klagen.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung
findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2
D:\75885613.doc
bisheriges BGB
§ 321
Wer aus einem gegenseitigen
Vertrage vorzuleisten verpflichtet ist,
kann, wenn nach dem Abschlusse des
Vertrags in den
Vermögensverhältnissen des anderen
Teiles eine wesentliche
Verschlechterung eintritt, durch die
der Anspruch auf die Gegenleistung
gefährdet wird, die ihm obliegende
Leistung verweigern, bis die
Gegenleistung bewirkt oder
Sicherheit für sie geleistet wird.
§ 322
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Anwendung.
§ 323
Rücktritt wegen
nicht oder nicht vertragsgemäß
erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen
Vertrag der Schuldner eine fällige
Leistung nicht oder nicht
vertragsgemäß, so kann der
Gläubiger, wenn er dem Schuldner
eine angemessene Frist zur Leistung
oder Nacherfüllung bestimmt hat und
die Frist erfolglos abgelaufen ist, vom
Vertrag zurücktreten, es sei denn,
dass der Schuldner trotz der
Fristsetzung nicht mit dem Rücktritt
rechnen musste.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich,
wenn
1. der Schuldner die Leistung
ernsthaft und endgültig verweigert,
2. der Schuldner die Leistung zu
einem im Vertrag bestimmten Termin
oder
innerhalb einer bestimmten Frist
nicht bewirkt und der Gläubiger im
Vertrag den Fortbestand seines
Leistungsinteresses an die
Rechtzeitigkeit der Leistung
gebunden hat oder
3. besondere Umstände vorliegen, die
unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen den sofortigen Rücktritt
rechtfertigen.
(3) Der Gläubiger kann bereits vor
dem Eintritt der Fälligkeit der
Leistung zurücktreten, wenn
offensichtlich ist, dass die
Voraussetzungen des Rücktritts
eintreten werden.
D:\75885613.doc
Seite 70 von 156
Diskussionsentwurf
§ 323
Rücktritt bei Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht
aus einem gegenseitigem Vertrag, so
kann der Gläubiger ihn unter Setzung
einer Frist zur Vertragserfüllung
auffordern und nach ihrem erfolglosen
Ablauf vom Vertrag zurücktreten,
wenn der Schuldner aufgrund der
Fristsetzung mit dem Rücktritt rechnen
mußte (Der letzte, in § 323 BGB-KE
vorgesehene Halbsatz scheint aufgrund
eines Redaktionsversehens zu fehlen –
vgl. Entwurfsbegründung S. 401 f.). Ist
eine Frist nicht gesetzt oder die
gesetzte Frist unangemessen kurz, gilt
eine angemessene Frist als gesetzt.
Kommt nach Art der Pflichtverletzung
eine Fristsetzung nicht in Betracht, so
tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
Beschränkt sich die Pflichtverletzung
auf einen Teil der Leistung, so kann
der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur
zurücktreten, wenn er an der
Teilleistung kein Interesse hat.
bisheriges BGB
§ 323
(1) Wird die aus einem gegenseitigen
Vertrage dem einen Teile obliegende
Leistung infolge eines Umstandes
unmöglich, den weder er noch der
andere Teil zu vertreten hat, so
verliert er den Anspruch auf die
Gegenleistung; bei teilweiser
Unmöglichkeit mindert sich die
Gegenleistung nach Maßgabe der §§
472, 473.
(2) Verlangt der andere Teil nach §
281 Herausgabe des für den
geschuldeten Gegenstand erlangten
Ersatzes oder Abtretung des
Ersatzanspruchs, so bleibt er zur
Gegenleistung verpflichtet; diese
mindert sich jedoch nach Maßgabe
der §§ 472, 473 insoweit, als der
Wert des Ersatzes oder des
Ersatzanspruchs hinter dem Werte
der geschuldeten Leistung
zurückbleibt.
(3) Soweit die nach diesen
Vorschriften nicht geschuldete
Gegenleistung bewirkt ist, kann das
Geleistete nach den Vorschriften
über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung
zurückgefordert werden.
§ 326
(1) 1 Ist bei einem gegenseitigen
Vertrage der eine Teil mit der ihm
obliegenden Leistung im Verzuge, so
1.
offensichtlich ist, dass sie
kann ihm der andere Teil zur
keinen Erfolg hätte,
Bewirkung der Leistung eine
angemessene Frist mit der Erklärung
2.
die Pflichtverletzung darin
bestimmen, daß er die Annahme der
besteht, dass die Leistung zu einem im Leistung nach dem Ablaufe der Frist
Vertrag bestimmten Termin oder
ablehne. 2 Nach dem Ablaufe der
innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist ist er berechtigt, Schadensersatz
Frist unterbleibt, und der Gläubiger im wegen Nichterfüllung zu verlangen
Vertrag den Fortbestand seines
oder von dem Vertrage
Leistungsinteresses an die
zurückzutreten, wenn nicht die
Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden Leistung rechtzeitig erfolgt ist; der
hat,
Anspruch auf Erfüllung ist
3.
aus besonderen Gründen unter ausgeschlossen. 3 Wird die Leistung
Abwägung der beiderseitigen
bis zum Ablaufe der Frist teilweise
Interessen der sofortige Rücktritt
nicht bewirkt, so findet die Vorschrift
gerechtfertigt ist oder
des § 325 Abs. 1 Satz 2
4.
die Frist nach § 283 Abs. 3
entsprechende Anwendung.
ergebnislos verstrichen ist.
(2) Hat die Erfüllung des Vertrags
Ist eine Aufforderung entbehrlich oder infolge des Verzugs für den anderen
wird sie es im Laufe der Nachfrist, so Teil kein Interesse, so stehen ihm die
kann der Gläubiger sofort zurücktreten. im Absatz 1 bezeichneten Rechte zu,
ohne daß es der Bestimmung einer
(2) Einer Aufforderung oder
Abmahnung bedarf es nicht, wenn
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Seite 71 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
Frist bedarf.
§ 361
(entspricht § 323 Abs. 2 Nr. 2 DisE)
Ist in einem gegenseitigen Vertrage
vereinbart, daß die Leistung des
einen Teiles genau zu einer
festbestimmten Zeit oder innerhalb
einer festbestimmten Frist bewirkt
werden soll, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß der andere Teil
zum Rücktritte berechtigt sein soll,
wenn die Leistung nicht zu der
bestimmten Zeit oder innerhalb der
bestimmten Frist erfolgt.
§ 325 Abs1
…
2 Bei teilweiser Unmöglichkeit ist er,
wenn die teilweise Erfüllung des
Vertrags für ihn kein Interesse hat,
berechtigt, Schadensersatz wegen
Nichterfüllung der ganzen
Verbindlichkeit nach Maßgabe des §
280 Abs. 2 zu verlangen oder von
dem ganzen Vertrage zurückzutreten.
(4) Hat der Schuldner eine
Teilleistung bewirkt, so kann der
Gläubiger vom ganzen
Vertrag nur zurücktreten, wenn er an
der Teilleistung kein Interesse hat.
Hat der Schuldner die Leistung nicht
vertragsgemäß bewirkt, so kann der
Gläubiger vom Vertrag nicht
zurücktreten, wenn die
Pflichtverletzung unerheblich ist.
(5) Der Rücktritt ist ausgeschlossen,
wenn der Gläubiger für den Umstand,
der ihn zum Rücktritt berechtigen
würde, allein oder weit überwiegend
verantwortlich ist, oder wenn der
vom Schuldner nicht zu vertretende
Umstand zu einer Zeit eintritt, zu
welcher
der Gläubiger im Verzug der
Annahme ist.
D:\75885613.doc
§ 326 Abs 1
…
3 Wird die Leistung bis zum
Ablaufe der Frist teilweise nicht
bewirkt, so findet die Vorschrift
des § 325 Abs. 1 Satz 2
entsprechende Anwendung.
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen,
wenn
1.
die
Pflichtverletzungunerheblich ist,
2.
eine Pflicht im Sinne des §
241 Abs. 2 verletzt ist und dem
Gläubiger trotz der Pflichtverletzung
das Festhalten am Vertrag zugemutet
werden kann,
3.
der Gläubiger für die
Pflichtverletzung allein oder
überwiegend verantwortlich oder die
nicht vom Schuldner zu vertretende
Pflichtverletzung zu einer Zeit
eingetreten ist, zu welcher der
Gläubiger im Verzug der Annahme ist,
4.
dem Anspruch eine Einrede
entgegensteht, die der Schuldner
bereits erhoben hat oder unverzüglich
nach dem Rücktritt erhebt; die Einrede
aus § 275 bleibt außer Betracht.
(4) Der Gläubiger ist bereits vor dem
Eintritt der Fälligkeit zum Rücktritt
berechtigt, wenn offensichtlich ist,
dass die Voraussetzungen für das
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Diskussionsentwurf
Rücktrittsrecht eintreten werden.
Seite 72 von 156
bisheriges BGB
(5) (Hier scheint aufgrund eines
Redaktionsversehens folgender in §
323 BGB-KE vorgeschlagener Absatz
zu fehlen – vgl. Entwurfsbegründung,
S. 393):
Der Schuldner kann dem Gläubiger für
die Ausübung des Rücktrittsrechts eine
angemessene Frist bestimmen. Übt der
Gläubiger das Rücktrittsrecht
innerhalb der Frist nicht aus, so kann
er vom Vertrag erst nach erfolglosem
Ablauf einer von ihm bestimmten
angemessenen Frist oder nach
erfolgloser Abmahnung zurücktreten.)
§ 324
Rücktritt wegen Verletzung einer
sonstigen Pflicht
Verletzt der Schuldner eine sonstige
Pflicht aus einem gegenseitigen
Vertrag, so kann der Gläubiger
zurücktreten, wenn die
Pflichtverletzung wesentlich ist und
dem Gläubiger ein Festhalten am
Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. §
323 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 325
Schadensersatz und Rücktritt
Das Recht, bei einem gegenseitigen
Vertrag Schadensersatz zu verlangen,
wird durch den Rücktritt nicht
ausgeschlossen.
§ 325
Rücktritt und Schadensersatz
(1) Nach dem Rücktritt kann der
Gläubiger Ersatz des Schadens
verlangen, der ihm durch die
Nichtausführung des Vertrags entsteht.
Er kann stattdessen auch Ersatz des
Schadens verlangen, der ihm daraus
entsteht, dass er auf die Ausführung
des Vertrags vertraut hat.
(2) Dies gilt nicht, wenn der Schuldner
den Rücktrittsgrund nicht zu vertreten
hat.
§ 326
Gegenleistung beim Ausschluss der
Leistungspflicht
(1) Braucht der Schuldner nach § 275
Abs. 1 oder 2 nicht zu leisten, entfällt
der Anspruch auf die Gegenleistung.
Bei einer Teilleistung gilt § 441 Abs.
3 entsprechend; der Gläubiger kann
in diesem Fall vom ganzen Vertrag
zurücktreten, wenn er an der
bewirkten Leistung kein Interesse
hat. Hat der Schuldner die Leistung
nicht vertragsgemäß bewirkt, so
findet § 323 mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, dass die
Fristsetzung entbehrlich ist.
D:\75885613.doc
§ 323
(1) Wird die aus einem gegenseitigen
Vertrage dem einen Teile obliegende
Leistung infolge eines Umstandes
unmöglich, den weder er noch der
andere Teil zu vertreten hat, so
verliert er den Anspruch auf die
Gegenleistung; bei teilweiser
Unmöglichkeit mindert sich die
Gegenleistung nach Maßgabe der §§
472, 473.
(2)…
(3) Soweit die nach diesen
Vorschriften nicht geschuldete
Gegenleistung bewirkt ist, kann das
Geleistete nach den Vorschriften
über die Herausgabe einer
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
(2) Ist der Gläubiger für den
Umstand, auf Grund dessen der
Schuldner nach § 275 Abs. 1 oder 2
nicht zu leisten braucht, allein oder
weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht
zu vertretende Umstand zu einer Zeit
ein, zu welcher der Gläubiger im
Verzug der Annahme ist, so behält
der Schuldner den Anspruch auf die
Gegenleistung. Er muss sich jedoch
dasjenige anrechnen lassen, was er
infolge der Befreiung von der
Leistung erspart oder durch
anderweitige Verwendung seiner
Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben
böswillig unterlässt.
(3) Verlangt der Gläubiger nach §
285 Herausgabe des für den
geschuldeten Gegenstand erlangten
Ersatzes oder Abtretung des
Ersatzanspruchs, so bleibt er zur
Gegenleistung verpflichtet. Diese
mindert sich jedoch nach Maßgabe
des § 441 Abs. 3 insoweit, als der
Wert des Ersatzes oder des
Ersatzanspruchs hinter dem Wert der
geschuldeten Leistung zurückbleibt.
(4) Soweit die nach dieser Vorschrift
nicht geschuldete Gegenleistung
bewirkt ist, kann das Geleistete nach
§§ 346 bis 348 zurückgefordert
werden.
§ 327 BGB wird aufgehoben.
Titel 3 und Titel 4 (§§ 328 bis 345
bleiben unverändert
D:\75885613.doc
Seite 73 von 156
Diskussionsentwurf
§ 324
(1) Wird die aus einem gegenseitigen
Vertrage dem einen Teile obliegende
Leistung infolge eines Umstandes, den
der andere Teil zu vertreten hat,
unmöglich, so behält er den Anspruch
auf die Gegenleistung. Er muß sich
jedoch dasjenige anrechnen lassen, was
er infolge der Befreiung von der
Leistung erspart oder durch
anderweitige Verwendung seiner
Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben
böswillig unterläßt.
(2) Das gleiche gilt, wenn die dem
einen Teile obliegende Leistung
infolge eines von ihm nicht zu
vertretenden Umstandes zu einer Zeit
unmöglich wird, zu welcher der andere
Teil im Verzuge der Annahme ist.
bisheriges BGB
ungerechtfertigten Bereicherung
zurückgefordert werden.
§ 324
(1) 1 Wird die aus einem
gegenseitigen Vertrage dem einen
Teile obliegende Leistung infolge
eines Umstandes, den der andere Teil
zu vertreten hat, unmöglich, so behält
er den Anspruch auf die
Gegenleistung. 2 Er muß sich jedoch
dasjenige anrechnen lassen, was er
infolge der Befreiung von der
Leistung erspart oder durch
anderweitige Verwendung seiner
Arbeitskraft erwirbt oder zu
erwerben böswillig unterläßt.
(2) Das gleiche gilt, wenn die dem
einen Teile obliegende Leistung
infolge eines von ihm nicht zu
vertretenden Umstandes zu einer Zeit
unmöglich wird, zu welcher der
andere Teil im Verzuge der
Annahme ist.
§ 323
(1)…
(2) Verlangt der andere Teil nach §
281 Herausgabe des für den
geschuldeten Gegenstand erlangten
Ersatzes oder Abtretung des
Ersatzanspruchs, so bleibt er zur
Gegenleistung verpflichtet; diese
mindert sich jedoch nach Maßgabe
der §§ 472, 473 insoweit, als der
Wert des Ersatzes oder des
Ersatzanspruchs hinter dem Werte
der geschuldeten Leistung
zurückbleibt.
(3)…
wegen der Aufhebung der §§ 325,
326 BGB a.F. wird § 327
entbehrlich.
Die Durchführung des Rücktritts
richtet sich nach den §§ 346ff. RE
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Seite 74 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
Titel 5
Rücktritt,
Widerrufs- und Rückgaberecht
bei Verbraucherverträgen
Dem § 346 wird folgende
Gliederungseinheit vorangestellt:
Fünfter Titel.
Untertitel 1
Rücktritt
Rücktritt
§ 346
1 Hat sich in einem Vertrag ein Teil
den Rücktritt vorbehalten, so sind die
(1) Hat sich eine Vertragspartei
Parteien, wenn der Rücktritt erfolgt,
vertraglich den Rücktritt vorbehalten
verpflichtet, einander die
oder steht ihr ein gesetzliches
empfangenen Leistungen
Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des zurückzugewähren. 2 Für geleistete
Rücktritts die empfangenen Leistungen Dienste sowie für die Überlassung
zurückzugewähren und die gezogenen der Benutzung einer Sache ist der
Nutzungen unter Einschluss der durch Wert zu vergüten oder, falls in dem
den bestimmungsgemäßen Gebrauch
Vertrag eine Gegenleistung in Geld
entstandenen Abnutzung
bestimmt ist, diese zu entrichten.
herauszugeben.
§ 347
1
(2) Statt der Rückgewähr hat der
(2) Statt der Rückgewähr hat der
Der Anspruch auf
Schuldner Wertersatz zu leisten,
Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit Schadensersatz wegen
soweit
1.
die Rückgewähr oder die
Verschlechterung, Unterganges oder
1. die Rückgewähr oder die
Herausgabe nach der Natur des
einer aus einem anderen Grunde
Herausgabe nach der Natur des
Erlangten ausgeschlossen ist,
eintretenden Unmöglichkeit der
Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen
Herausgabe bestimmt sich im Falle
2. er den empfangenen Gegenstand
Gegenstand verbraucht, veräußert,
des Rücktritts von dem Empfange
verbraucht, veräußert, belastet,
belastet, verarbeitet oder umgestaltet
der Leistung an nach den
verarbeitet oder umgestaltet hat,
hat,
Vorschriften, welche für das
3. der empfangene Gegenstand sich
3.
der empfangene Gegenstand
Verhältnis zwischen dem Eigentümer
verschlechtert hat oder untergegangen sich verschlechtert hat oder
und dem Besitzer von dem Eintritte
ist; jedoch bleibt die durch die
untergegangen ist; jedoch bleibt die
der Rechtshängigkeit des
bestimmungsgemäße
durch die bestimmungsgemäße
Eigentumsanspruchs an gelten. 2
Ingebrauchnahme entstandene
Ingebrauchnahme entstandene
Das gleiche gilt von dem
Verschlechterung außer Betracht.
Verschlechterung außer Betracht.
Anspruch auf Herausgabe oder
Ist im Vertrag eine Gegenleistung
Ist im Vertrag eine Gegenleistung
Vergütung von Nutzungen und von
bestimmt, so tritt sie an die Stelle des bestimmt, so tritt sie an die Stelle des
dem Anspruch auf Ersatz von
Wertersatzes.
Wertersatzes.
Verwendungen. 3
Eine
Geldsumme ist von der Zeit des
(3) Die Pflicht zum Wertersatz
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt, Empfanges an zu verzinsen.
entfällt,
1. wenn sich der zum Rücktritt
1.
wenn sich der zum Rücktritt
§ 350
berechtigende Mangel erst während
berechtigende Mangel erst während
Der Rücktritt wird nicht dadurch
der Verarbeitungoder Umgestaltung
der Verarbeitung oder Umgestaltung
ausgeschlossen, daß der Gegenstand,
des Gegenstandes gezeigt hat,
des Gegenstandes gezeigt hat,
welchen der Berechtigte empfangen
2. soweit der Gläubiger die
2.
soweit der Gläubiger die
hat, durch Zufall untergegangen ist.
Verschlechterung oder den Untergang Verschlechterung oder den Untergang
zu vertreten hat oder der Schaden bei zu vertreten hat oder der Schaden bei
§ 351
ihm gleichfalls eingetreten wäre,
ihm gleichfalls eingetreten wäre,
1 Der Rücktritt ist ausgeschlossen,
3. wenn im Fall eines gesetzlichen
3.
wenn im Fall eines
wenn der Berechtigte eine
Rücktrittsrechts die Verschlechterung gesetzlichen Rücktrittsrechts die
wesentliche Verschlechterung, den
oder der Untergang beim
Verschlechterung oder der Untergang Untergang oder die anderweitige
Berechtigten eingetreten ist, obwohl beim Berechtigten eingetreten ist,
Unmöglichkeit der Herausgabe des
§ 346
Wirkungen des Rücktritts
(1) Hat sich eine Vertragspartei
vertraglich den Rücktritt vorbehalten
oder steht ihr ein gesetzliches
Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle
des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die
gezogenen Nutzungen unter
Einschluss der durch den
bestimmungsgemäßen Gebrauch
entstandenen Abnutzung herauszugeben.
D:\75885613.doc
§ 346
Wirkungen des Rücktritts
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
dieser diejenige Sorgfalt beobachtet
hat, die er in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist
herauszugeben.
Diskussionsentwurf
obwohl dieser diejenige Sorgfalt
beobachtet hat, die er in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen
Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1
nach Maßgabe der §§ 280 bis 283
Schadensersatz verlangen.
(4) Der Gläubiger kann wegen
Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1
nach Maßgabe der §§ 280, 282
Schadensersatz verlangen.
Eine verbleibende Bereicherung ist
herauszugeben.
Seite 75 von 156
bisheriges BGB
empfangenen Gegenstandes
verschuldet hat. 2 Der Untergang
eines erheblichen Teiles steht einer
wesentlichen Verschlechterung des
Gegenstandes, das von dem
Berechtigten nach § 278 zu
vertretende Verschulden eines
anderen steht dem eigenen
Verschulden des Berechtigten gleich.
§ 352
Der Rücktritt ist ausgeschlossen,
wenn der Berechtigte die
empfangene Sache durch
Verarbeitung oder Umbildung in eine
Sache anderer Art umgestaltet hat.
§ 353
(1) Hat der Berechtigte den
empfangenen Gegenstand oder einen
erheblichen Teil des Gegenstandes
veräußert oder mit dem Rechte eines
Dritten belastet, so ist der Rücktritt
ausgeschlossen, wenn bei
demjenigen, welcher den Gegenstand
infolge der Verfügung erlangt hat,
die Voraussetzungen des § 351 oder
des § 352 eingetreten sind.
(2) Einer Verfügung des Berechtigten
steht eine Verfügung gleich, die im
Wege der Zwangsvollstreckung oder
der Arrestvollziehung oder durch den
Insolvenzverwalter erfolgt.
§ 354
1 Kommt der Berechtigte mit der
Rückgewähr des empfangenen
Gegenstandes oder eines erheblichen
Teiles des Gegenstandes in Verzug,
so kann ihm der andere Teil eine
angemessene Frist mit der Erklärung
bestimmen, daß er die Annahme nach
dem Ablaufe der Frist ablehne. 2 Der
Rücktritt wird unwirksam, wenn
nicht die Rückgewähr vor dem
Ablaufe der Frist erfolgt.
§ 347
Nutzungen und Verwendungen
nach Rücktritt
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen
entgegen den Regeln einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht,
obwohl ihm das möglich gewesen
wäre, so ist er dem Gläubiger zum
Wertersatz verpflichtet. Im Fall eines
gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der
Berechtigte hinsichtlich der
Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt
einzustehen, die er in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
D:\75885613.doc
§ 347
Nutzungen und Verwendungen
nach Rücktritt
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen
entgegen den Regeln einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht,
obwohl ihm das möglich gewesen
wäre, so ist er dem Gläubiger zum
Wertersatz verpflichtet. Im Fall eines
gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der
Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen
nur für diejenige Sorgfalt einzustehen,
die er in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegt.
§ 347
1 Der Anspruch auf Schadensersatz
wegen Verschlechterung,
Unterganges oder einer aus einem
anderen Grunde eintretenden
Unmöglichkeit der Herausgabe
bestimmt sich im Falle des Rücktritts
von dem Empfange der Leistung an
nach den Vorschriften, welche für
das Verhältnis zwischen dem
Eigentümer und dem Besitzer von
dem Eintritte der Rechtshängigkeit
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Seite 76 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
des Eigentumsanspruchs an gelten. 2
(2) Gibt der Schuldner den
(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand Das gleiche gilt von dem Anspruch
Gegenstand zurück, leistet er
zurück, leistet er Wertersatz oder ist
auf Herausgabe oder Vergütung von
Wertersatz oder ist seine
seine Wertersatzpflicht gemäß § 346
Nutzungen und von dem Anspruch
Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so auf Ersatz von Verwendungen. 3
Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind sind ihm notwendige Verwendungen
Eine Geldsumme ist von der Zeit des
ihm notwendige Verwendungen zu
zu ersetzen. Andere Aufwendungen
Empfanges an zu verzinsen.
ersetzen. Andere Aufwendungen sind sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger
zu ersetzen, soweit der Gläubiger
durch diese bereichert wird.“
durch diese bereichert wird
§§ 348, 349 BGB
§ 348
§ 348
bleiben unverändert
Erfüllung Zug um Zug
Erfüllung Zug um Zug
1 Die sich aus dem Rücktritt
1 Die sich aus dem Rücktritt
ergebenden Verpflichtungen der
ergebenden Verpflichtungen der
Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen.
2 Die Vorschriften der §§ 320, 322
2 Die Vorschriften der §§ 320, 322
finden entsprechende Anwendung.
finden entsprechende Anwendung.
§ 349
§ 349
Erklärung des Rücktritts
Erklärung des Rücktritts
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem anderen Teile.
gegenüber dem anderen Teile.
Die §§ 350 bis 354 werden
aufgehoben.
§ 355 wird § 350 und wie folgt
gefasst:
§ 350
Erlöschen des Rücktrittsrechts
nach Fristsetzung
§ 355
§ 350
Erlöschen des Rücktrittsrechts
nach Fristsetzung
Ist für die Ausübung des
vertraglichen Rücktrittsrechts eine
Frist nicht vereinbart, so kann dem
Berechtigten von dem anderen Teil
für die Ausübung eine angemessene
Frist bestimmt werden. Das
Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht
der Rücktritt vor dem Ablauf der
Frist erklärt wird.
Ist für die Ausübung des vertraglichen
Rücktrittsrechts eine Frist nicht
vereinbart, so kann dem Berechtigten
von dem anderen Teil für die
Ausübung eine angemessene Frist
bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht
erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor
dem Ablauf der Frist erklärt wird.
§ 351
Unteilbarkeit des Rücktrittsrecht
§ 351
Unteilbarkeit des Rücktrittsrecht
= § 350 RE
§ 356 BGB
= § 351 RE
1
Sind bei einem Vertrag auf der
einen oder der anderen Seite mehrere
beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht
nur von allen und gegen alle ausgeübt
werden. 2 Erlischt das Rücktrittsrecht
für einen der Berechtigten, so erlischt
es auch für die übrigen.
1
§ 352 Aufrechnung nach
Nichterfüllung
§ 357
Hat sich der eine Teil den Rücktritt
für den Fall vorbehalten, daß der
Der Rücktritt wegen Nichterfüllung
andere Teil seine Verbindlichkeit
einer Verbindlichkeit wird unwirksam, nicht erfüllt, so ist der Rücktritt
wenn der Schuldner sich von der
unwirksam, wenn der andere Teil
Verbindlichkeit durch Aufrechnung
sich von der Verbindlichkeit durch
Der Rücktritt wegen Nichterfüllung
einer Verbindlichkeit wird
unwirksam, wenn der Schuldner sich
von der Verbindlichkeit durch
D:\75885613.doc
Sind bei einem Vertrag auf der einen
oder der anderen Seite mehrere
beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht
nur von allen und gegen alle ausgeübt
werden. 2 Erlischt das Rücktrittsrecht
für einen der Berechtigten, so erlischt
es auch für die übrigen.
§ 352
Aufrechnung nach Nichterfüllung
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Seite 77 von 156
Regierungsentwurf
Aufrechnung befreien konnte und
unverzüglich nach dem Rücktritt die
Aufrechnung erklärt.
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
befreien konnte und unverzüglich nach Aufrechnung befreien konnte und
dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt. unverzüglich nach dem Rücktritte die
Aufrechnung erklärt.
§ 358 wird aufgehoben
Hat sich der eine Teil den
Rücktritt für den Fall vorbehalten,
daß der andere Teil seine
Verbindlichkeit nicht erfüllt, und
bestreitet dieser die Zulässigkeit
des erklärten Rücktritts, weil er
erfüllt habe, so hat er die
Erfüllung zu beweisen, sofern
nicht die geschuldete Leistung in
einem Unterlassen besteht.
§ 353
Rücktritt gegen Reuegeld
1
Ist der Rücktritt gegen Zahlung
eines Reugeldes vorbehalten, so ist
der Rücktritt unwirksam, wenn das
Reugeld nicht vor oder bei der
Erklärung entrichtet wird und der
andere Teil aus diesem Grunde die
Erklärung unverzüglich zurückweist.
2
Die Erklärung ist jedoch wirksam,
wenn das Reugeld unverzüglich nach
der Zurückweisung entrichtet wird.
§ 353
Rücktritt gegen Reuegeld
1
Ist der Rücktritt gegen Zahlung eines
Reugeldes vorbehalten, so ist der
Rücktritt unwirksam, wenn das
Reugeld nicht vor oder bei der
Erklärung entrichtet wird und der
andere Teil aus diesem Grunde die
Erklärung unverzüglich zurückweist. 2
Die Erklärung ist jedoch wirksam,
wenn das Reugeld unverzüglich nach
der Zurückweisung entrichtet wird.
§ 354
Verwirkungsklausel
Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalte
geschlossen, daß der Schuldner
seiner Rechte aus dem Vertrage
verlustig sein soll, wenn er seine
Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist
der Gläubiger bei dem Eintritte
dieses Falles zum Rücktritte von dem
Vertrage berechtigt.
§ 360
§ 354
= 354 DisE
Verwirkungsklausel
Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalte
geschlossen, daß der Schuldner seiner
Rechte aus dem Vertrage verlustig sein
soll, wenn er seine Verbindlichkeit
nicht erfüllt, so ist der Gläubiger bei
dem Eintritte dieses Falles zum
Rücktritte von dem Vertrage
berechtigt.
§ 361
(sh. § 323 Abs. 2 Nr. 2 RE
§ 359 BGB
= 353 DisE
Untertitel 2
Untertitel 2
Widerrufs- und Rückgaberecht
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
bei Verbraucherverträgen
§ 355
Widerrufsrecht bei
Verbraucherverträgen
§ 355
Widerrufsrecht
bei Verbraucherverträgen
§ 355 RE entspricht fast wörtlich
dem bisherigen § 361a Abs. 1 BGB
§ 361a
(1) Wird einem Verbraucher in
diesem oder einem anderen Gesetz
ein Widerrufsrecht nach dieser
Vorschrift eingeräumt, so ist er an
seine auf den Abschluss eines Vertrags mit einem Unternehmer
gerichtete Willenserklärung nicht
mehr gebunden, wenn er sie
fristgerecht widerrufen hat. Der
Widerruf muss keine Begründung
D:\75885613.doc
(1) Wird einem Verbraucher in diesem
oder einem anderen Gesetz ein
Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift
eingeräumt, so ist er an seine auf den
Abschluss eines Vertrages mit einem
Unternehmer gerichtete
Willenserklärung nicht mehr
gebunden, wenn er sie fristgerecht
widerrufen hat. Der Widerruf muss
keine Begründung enthalten und
(1) 1
Wird einem Verbraucher
durch Gesetz ein Widerrufsrecht
nach dieser Vorschrift eingeräumt, so
ist er an seine auf den Abschluss
eines Vertrags mit einem
Unternehmer gerichtete
Willenserklärung nicht mehr
gebunden, wenn er sie fristgerecht
widerrufen hat. 2
Der
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
enthalten und ist schriftlich, auf
einem anderen dauerhaften
Datenträger oder durch Rücksendung
der Sache innerhalb von zwei
Wochen zu erklären; zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher
eine deutlich gestaltete Belehrung
über sein Widerrufsrecht, die ihm
entsprechend den Erfordernissen des
eingesetzten Kommunikationsmittels
seine Rechte deutlich macht, auf
einem dauerhaften Datenträger zur
Verfügung gestellt worden ist, die
auch Namen und Anschrift
desjenigen, gegenüber dem der
Widerruf zu erklären ist, und einen
Hinweis auf den Fristbeginn und die
Regelung des Absatzes 1 Satz 2
enthält. Sie ist vom Verbraucher bei
anderen als notariell beurkundeten
Verträgen gesondert zu unterschreiben oder mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur
zu versehen. Ist der Vertrag
schriftlich abzuschließen, so beginnt
die Frist nicht zu laufen, bevor dem
Verbraucher auch eine
Vertragsurkunde, der schriftliche
Antrag des Verbrauchers oder eine
Abschrift der Vertragsurkunde oder
des Antrags ausgehändigt werden. Ist
der Fristbeginn streitig, so trifft die
Beweislast den Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt
spätestens sechs Monate nach
Vertragsschluss. Bei der Lieferung
von Waren beginnt die Frist nicht vor
dem Tag ihres Eingangs beim
Empfänger.
§ 356
Rückgaberecht bei
Verbraucherverträgen
(1) Das Widerrufsrecht nach § 355
kann, soweit dies ausdrücklich durch
Gesetz zugelassen ist, beim
Vertragsschluss auf Grund eines
Verkaufsprospekts im Vertrag durch
ein uneingeschränktes Rückgaberecht
ersetzt werden. Voraussetzung ist,
dass
1. im Verkaufsprospekt eine deutlich
gestaltete Belehrung über das
D:\75885613.doc
Diskussionsentwurf
schriftlich, auf einem anderen
dauerhaften Datenträger oder durch
Rücksendung der Sache innerhalb von
zwei Wochen erfolgen; zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher
eine deutlich gestaltete Belehrung über
sein Widerrufsrecht, die ihm
entsprechend den Erfordernissen des
eingesetzten Kommunikationsmittels
seine Rechte deutlich macht, auf einem
dauerhaften Datenträger zur
Verfügung gestellt worden ist, die auch
Namen und Anschrift des
Widerrufsempfängers und einen
Hinweis auf den Fristbeginn und die
Regelung des Absatz 1 Satz 2 enthält.
Sie ist vom Verbraucher bei anderen
als notariell beurkundeten Verträgen
gesondert zu unterschreiben oder mit
einer qualifizierten elektronischen
Signatur zu versehen. Ist der Vertrag
schriftlich abzuschließen, so muss dem
Verbraucher auch eine
Vertragsurkunde, der schriftliche
Antrag des Verbrauchers oder eine
Abschrift der Vertragsurkunde oder
des Antrags ausgehändigt werden. Ist
der Fristbeginn streitig, so trifft die
Beweislast den Unternehmer.
Seite 78 von 156
bisheriges BGB
Widerruf muss keine Begründung
enthalten und schriftlich, auf einem
anderen dauerhaften Datenträger
oder durch Rücksendung der Sache
innerhalb von zwei Wochen erfolgen;
zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung. 3
Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher
eine deutlich gestaltete Belehrung
über sein Widerrufsrecht, die ihm
entsprechend den Erfordernissen des
eingesetzten Kommunikationsmittels
seine Rechte deutlich macht, auf
einem dauerhaften Datenträger zur
Verfügung gestellt worden ist, die
auch Namen und Anschrift des
Widerrufsempfängers und einen
Hinweis auf den Fristbeginn und die
Regelung des Satzes 2 enthält. 4
Sie ist vom Verbraucher bei
anderen als notariell beurkundeten
Verträgen gesondert zu
unterschreiben oder mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur
zu versehen. 5 Ist der Vertrag
schriftlich abzuschließen, so muss
dem Verbraucher auch eine
Vertragsurkunde, der schriftliche
Antrag des Verbrauchers oder eine
Abschrift der Vertragsurkunde oder
des Antrags ausgehändigt werden. 6
Ist der Fristbeginn streitig,
so trifft die Beweislast den
Unternehmer.
(2) ...
§ 3Abs. 3 FernAbsG
§ 7II VerbrKrG
§ 2 HTWG
§ 356
Rückgaberecht
bei Verbraucherverträgen
Das Widerrufsrecht nach § 355 kann,
soweit dies ausdrücklich durch Gesetz
zugelassen ist, beim Vertragsschluss
auf Grund eines Verkaufsprospekts im
Vertrag durch ein uneingeschränktes
Rückgaberecht ersetzt werden.
Voraussetzung ist, dass
1.
im Verkaufsprospekt eine
deutlich gestaltete Belehrung über das
§ 356 RE entspricht inhaltlich
dem § 361b Abs.1 und Abs.2 S.
1, 3 und 4 BGB
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Rückgaberecht enthalten ist,
2. der Verbraucher den
Verkaufsprospekt in Abwesenheit des
Unternehmers eingehend zur
Kenntnis nehmen konnte und
3. dem Verbraucher auf einem
dauerhaften Datenträger das
Rückgaberecht eingeräumt
wird.
(2) Das Rückgaberecht kann nur
durch fristgerechte Rücksendung der
Sache oder, wenn diese nicht oder
nicht als Paket versandt werden kann,
durch Rücknahmever-langen in den
anderen Formen des § 355 Abs. 1
Satz 2 ausgeübt werden.
Diskussionsentwurf
Rückgaberecht enthalten ist,
bisheriges BGB
2.
der Verbraucher den
Verkaufsprospekt in Abwesenheit des
Unternehmers eingehend zur Kenntnis
nehmen konnte und
3.
dem Verbraucher auf einem
dauerhaften Datenträger das
Rückgaberecht eingeräumt wird.
Beim Rückgaberecht kann der
Widerruf nur durch fristgerechte
Rücksendung der Sache erklärt
werden, es sei denn, dass diese nicht
als Paket versandt werden kann.
§ 357
Rechtsfolgen des
Widerrufs und der Rückgabe
§ 357
Rechtsfolgen des
Widerrufs und der Rückgabe
(1) Auf das Widerrufs- und das
Rückgaberecht finden, soweit nicht
ein anderes bestimmt ist, die
Vorschriften über den gesetzlichen
Rücktritt entsprechende Anwendung. Die in § 286 Abs. 3 bestimmte
Frist beginnt mit der Widerrufs- oder
Rückgabe-erklärung des
Verbrauchers.
(2) Der Verbraucher ist zur
Rücksendung auf Kosten und Gefahr
des Unternehmers verpflichtet. Wenn
ein Widerrufsrecht besteht, dürfen
dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40
Euro die regelmäßigen Kosten der
Rücksendung vertraglich auferlegt
werden, es sei denn, dass die
gelieferte Ware nicht der bestellten
entspricht.
(3) Der Verbraucher hat abweichend
von § 346 Abs. 2 Nr. 3 eine durch die
bestim-mungsgemäße
Ingebrauchnahme der Sache
entstandene Wertminderung zu ersetzen, wenn er vorher in der Form des
§ 355 Abs. 2 Satz 1 und 2 auf diese
Rechtsfolge und eine Möglichkeit
hingewiesen worden ist, sie zu
vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die
Wertminderung ausschließlich auf die
Prüfung der Sache zurückzuführen
ist. § 346 Abs. 3 Nr. 3 findet nur
Anwendung, wenn der Verbraucher
über sein Widerrufsrecht nicht
ordnungsgemäß belehrt worden ist
und er hiervon auch keine
anderweitige Kenntnis erlangt hat.
(4) Weitergehende Ansprüche
bestehen nicht.
(1) Auf das Widerrufs- und das
Rückgaberecht finden, soweit nichts
anderes bestimmt ist, die Vorschriften
über den Rücktritt entsprechende
Anwendung. Die in § 283 Abs. 3 Satz
1 bestimmte Frist beginnt mit der
Widerrufs- oder Rückgabeerklärung
des Verbrauchers.
D:\75885613.doc
Seite 79 von 156
(2) Der Verbraucher ist zur
Rücksendung auf Kosten und Gefahr
des Unternehmers verpflichtet. Wenn
ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem
Verbraucher bei einer Bestellung bis
zu einem Betrag von 40 Euro die
regelmäßigen Kosten der Rücksendung
vertraglich auferlegt werden, es sei
denn, dass die gelieferte Ware nicht
der bestellten entspricht.
(3) Der Verbraucher haftet im Falle
des § 346 Abs. 2 Nr. 3 auch für die
durch die Ingebrauchnahme der Sache
entstandene Verschlechterung, wenn er
vorher auf diese Rechtsfolge und eine
Möglichkeit hingewiesen worden ist,
sie zu vermeiden. § 346 Abs. 3 Nr. 3
ist nur anzuwenden, wenn die
Hinweise nach Satz 1 unterblieben sind
oder wenn der Verbraucher über sein
Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß
belehrt worden ist und er hiervon auch
keine anderweitige Kenntnis erlangt
hat.
(4) Weitergehende Ansprüche bestehen
nicht.
§ 357 Abs.1 Dis E entspricht dem
bisherigen § 361a Abs.2 S.1 und 2
BGB und dem bisherigen § 361b
Abs.2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB.
§ 357 Abs. 2 Dis E entspricht dem
bisherigen § 361a Abs.2 S.3 BGB
und dem bisherigen § 361b Abs.2 S.2
Halbsatz 2 BGB.
§ 357 Abs.3 Dis E regelt die Frage
der Abnutzung anders, als dies bisher
in § 361a Abs.2 Satz 4 und 5 BGB
geschehen ist.
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
§ 358
Verbundene Verträge
(1) Hat der Verbraucher seine auf den
Abschluss eines Vertrags über die
Lieferung einer Ware oder die
Erbringung einer anderen Leistung
durch einen Unternehmer gerichtete
Willenserklärung nach Maßgabe der
§§ 355, 356 wirksam widerrufen, so
ist er auch an seine auf den Abschluss
eines mit diesem Vertrag
verbundenen Darlehensvertrags
gerichtete Willenserklärung nicht
mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den
Abschluss eines
Verbraucherdarlehensvertrags
gerichtete Willenserklärung nach
Maßgabe der §§ 355, 356 wirksam
widerrufen, so ist er auch an seine auf
den Abschluss eines mit diesem
Darlehensvertrag verbundenen
Vertrags über die Lieferung einer
Ware oder die Erbringung einer
anderen Leistung gerichteten
Willenserklärung nicht mehr
gebunden. Dies gilt nicht, wenn die
auf den Abschluss des mit dem
Darlehensvertrags verbundenen
Vertrags gerichtete Willenserklärung
nach Maßgabe dieses Untertitels
widerrufen werden kann; hierfür gilt
allein Absatz 1.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung
einer Ware oder die Erbringung einer
anderen Leistung
und ein Darlehensvertrag sind
verbunden, wenn das Darlehen ganz
oder teilweise der Finanzierung des
anderen Vertrags dient und beide
Verträge eine wirtschaftliche Einheit
bilden. Eine wirtschaftliche Einheit
ist insbesondere anzunehmen, wenn
der Unternehmer selbst die
Gegenleistung des Verbrauchers
finanziert, oder im Fall der
Finanzierung durch einen Dritten,
wenn sich der Darlehensgeber bei der
Vorbereitung oder dem Abschluss
des Darlehensvertrags der
Mitwirkung des Unternehmers
bedient.
D:\75885613.doc
Seite 80 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
§ 4 FernAbsG
§ 6 TzWG
§ 9 II VerbrKrG
(2) 1
Der Verbraucher ist an seine
auf den Abschluss des verbundenen
Kaufvertrags gerichtete
Willenserklärung nicht gebunden,
wenn er den Kreditvertrag gemäß § 7
Abs. 1 in Verbindung mit § 361a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
fristgerecht widerrufen hat. 2
Hierauf ist in der Belehrung nach §
361a Abs. 1 Satz 3 und 4
hinzuweisen. 3 § 7 Abs. 3 findet
keine Anwendung. 4 Ist der
Nettokreditbetrag dem Verkäufer
bereits zugeflossen, so tritt der
Kreditgeber im Verhältnis zum
Verbraucher hinsichtlich der
Rechtsfolgen des Widerrufs (§ 361a
Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) in die Rechte und
Pflichten des Verkäufers aus dem
Kaufvertrag ein.
§ 9 I, IV VerbrKrG
(1) 1
Ein Kaufvertrag bildet ein
mit dem Kreditvertrag verbundenes
Geschäft, wenn der Kredit der
Finanzierung des Kaufpreises dient
und beide Verträge als
wirtschaftliche Einheit anzusehen
sind. 2 Eine wirtschaftliche Einheit
ist insbesondere anzunehmen, wenn
der Kreditgeber sich bei der
Vorbereitung oder dem Abschluss
des Kreditvertrags der Mitwirkung
des Verkäufers bedient.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten
entsprechend für Kredite, die zur
Finanzierung des Entgelts für eine
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
(4) § 357 gilt für den verbundenen
Vertrag entsprechend. Im Falle des
Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche
auf Zahlung von Zinsen und Kosten
aus der Rückabwicklung des
Darlehensvertrags gegen den
Verbraucher ausgeschlossen. Im Falle
des Absatzes
2 tritt der Darlehensgeber im
Verhältnis zum Verbraucher
hinsichtlich der Rechtsfolgen des
Widerrufs oder der Rückgabe in die
Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag
ein, wenn das Darlehen dem
Unternehmer bei Wirksamwerden des
Widerrufs oder der Rückgabe bereits
zugeflossen ist.
(5) Die erforderliche Belehrung über
das Widerrufs- oder Rückgaberecht
muss auf die Rechtsfolge nach
Absatz 1 und 2 hinweisen.
Seite 81 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
andere Leistung als die Lieferung
einer Sache gewährt werden.
§ 4 I FernAbsG
(1) 1 Wird der Preis, den der
Verbraucher zu entrichten hat, ganz
oder teilweise durch einen Kredit des
Unternehmers finanziert, so ist der
Verbraucher an seine auf Abschluss
des Kreditvertrags gerichtete
Willenserklärung nicht gebunden,
wenn er von einem Widerrufs- oder
Rückgaberecht gemäß § 3 in
Verbindung mit §§ 361a, 361b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
fristgerecht Gebrauch gemacht hat. 2
Die Belehrung nach § 361a Abs. 1
Satz 3 und 4 oder § 361b Abs. 1 Satz
2 Nr. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen.
3 § 361a Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend;
jedoch sind Ansprüche auf Zahlung
von Zinsen und Kosten gegen den
Verbraucher ausgeschlossen.
§ 6 I TzWrG
(1) 1
Wird der Preis, den der
Verbraucher für das Nutzungsrecht
zu zahlen hat, ganz oder teilweise
durch einen Kredit des Unternehmers
finanziert, so ist der Verbraucher an
seine auf Abschluss des
Kreditvertrags gerichtete
Willenserklärung nicht gebunden,
wenn er den Vertrag über die
Teilzeitnutzung von Wohngebäuden
gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit
§
361a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs fristgerecht widerrufen
hat. 2 Die Belehrung nach § 361a
Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen.
3 § 361a Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend,
jedoch sind Ansprüche auf Zahlung
von Zinsen und Kosten gegen den
Verbraucher ausgeschlossen.
(2) ...
D:\75885613.doc
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Seite 82 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
§ 9 II VerbrKrG
(2) 1
Der Verbraucher ist an seine
auf den Abschluss des verbundenen
Kaufvertrags gerichtete
Willenserklärung nicht gebunden,
wenn er den Kreditvertrag gemäß § 7
Abs. 1 in Verbindung mit § 361a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
fristgerecht widerrufen hat. 2 Hierauf
ist in der Belehrung nach § 361a Abs.
1 Satz 3 und 4 hinzuweisen. 3 § 7
Abs. 3 findet keine Anwendung. 4 Ist
der Nettokreditbetrag dem Verkäufer
bereits zugeflossen, so tritt der
Kreditgeber im Verhältnis zum
Verbraucher hinsichtlich der
Rechtsfolgen des Widerrufs (§ 361a
Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) in die Rechte und
Pflichten des Verkäufers aus dem
Kaufvertrag ein.
§ 9 VerbrKrG
Verbundene Geschäfte
§ 359
Einwendung bei verbundenen
Verträgen
Der Verbraucher kann die
Rückzahlung des Darlehens
verweigern, soweit Einwendungen
aus dem verbundenen Vertrag ihn
gegenüber dem Unternehmer, mit
dem er den verbundenen Vertrag
geschlossen hat, zur Verweigerung
seiner Leistung berechtigen würden.
Dies gilt nicht, wenn das finanzierte
Entgelt 200 Euro nicht überschreitet,
sowie bei Einwendungen, die auf
einer zwischen dem anderen
Unternehmer und dem Verbraucher
nach Abschluss des
Darlehensvertrags vereinbarten
Vertragsänderung beruhen. Kann der
Verbraucher Nacherfüllung
verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst
verweigern, wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist.
(1) ...
(2) ...
(3) 1
Der Verbraucher kann die
Rückzahlung des Kredits verweigern,
soweit Einwendungen aus dem
verbundenen Kaufvertrag ihn
gegenüber dem Verkäufer zur
Verweigerung seiner Leistung
berechtigen würden. 2
Dies gilt
nicht, wenn der finanzierte Kaufpreis
200
Euro nicht überschreitet
sowie bei Einwendungen, die auf
einer zwischen dem Verkäufer und
dem Verbraucher nach Abschluss des
Kreditvertrags vereinbarten
Vertragsänderung beruhen. 3
Beruht die Einwendung des
Verbrauchers auf einem Mangel der
gelieferten Sache und verlangt der
Verbraucher auf Grund vertraglicher
oder gesetzlicher Bestimmungen
Nachbesserung oder Ersatzlieferung,
so kann er die Rückzahlung des
Kredits erst verweigern, wenn die
Nachbesserung oder Ersatzlieferung
fehlgeschlagen ist.
(4) ...
§ 360
Dauerhafter Datenträger
Informationen oder Erklärungen sind
dem Verbraucher auf einem
D:\75885613.doc
§ 358
Dauerhafter Datenträger
Informationen oder Erklärungen sind
dem Verbraucher auf einem dauer-
§ 360 RE entspricht wörtlich § 361a
Abs.3 BGB.
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
dauerhaften Datenträger zur
Verfügung gestellt, wenn sie ihm in
einer Urkunde oder in einer anderen
lesbaren Form zugegangen sind, die
dem Verbraucher für eine den
Erfordernissen des Rechtsgeschäfts
entsprechende Zeit die inhaltlich
unveränderte Wiedergabe der
Informationen erlaubt. Die
Beweislast für den Informations- oder
Erklärungsinhalt trifft den
Unternehmer. Dies gilt für
Erklärungen des Verbrauchers
gegenüber dem Unternehmer
sinngemäß.
Seite 83 von 156
Diskussionsentwurf
haften Datenträger zur Verfügung
gestellt, wenn sie ihm in einer Urkunde
oder in einer anderen lesbaren Form
zugegangen sind, die dem Verbraucher
für eine den Erfordernissen des
Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit die
inhaltlich unveränderte Wiedergabe
der Informationen erlaubt. Die
Beweislast für den Informations- oder
Erklärungsinhalt trifft den
Unternehmer. Dies gilt für
Erklärungen des Verbrauchers
gegenüber dem Unternehmer
sinngemäß.
bisheriges BGB
§ 361 wird aufgehoben, sh. § 323 II
Nr.2 RE
§§ 361a – 361 b sind wörtlich
übernommen in §§ 355 – 358 RE
4. Abschnitt. Erlösche der
Schuldverhältnisse
§ 390
Keine Aufrechnung mit
einredebehafteter Forderung
3. Abschnitt Erlöschen der Schuldverhältnisse
§ 390
Keine Aufrechnung mit
einredebehafteter Forderung
Eine Forderung, der eine Einrede
entgegensteht, kann nicht
aufgerechnet werden.
Eine Forderung, der eine Einrede
entgegensteht, kann nicht aufgerechnet
werden.
(vgl. § 215 RE)
§ 215 RE
Aufrechnung und
Zurückbehaltungsrecht
nach Eintritt der Verjährung
(vgl. § 214 Dis E)
§ 214
Aufrechnung und
Zurückbehaltungsrecht
nach Eintritt der Verjährung
Die Verjährung schließt die
Aufrechnung und die
Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts nicht aus,
wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt
noch nicht verjährt war, in dem
erstmals aufegrechnet oder die
Leistung verweigert werden konnte.
Trotz Eintritts der Verjährung kann der
Verpflichtete noch aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn
der Anspruch in dem Zeitpunkt noch
nicht verjährt war, in dem erstmals
aufgerechnet oder die Leistung
verweigert werden konnte.
5.Abschnitt. Übertragung der
Forderung
4.Abschnitt. Übertragung der
Forderung
6.Abschnitt. Schuldübernahme
5. Abschnitt. Schuldübernahme
7.Abschnitt. Mehrheit von
Schuldnern und Gläubigern
6. Abschnitt. Mehrheit von Schuldnern
und Gläubigern
§ 425
(1)…
(2) Dies gilt insbesondere von der
Kündigung, dem Verzuge, dem
Verschulden, von der Unmöglichkeit
D:\75885613.doc
§ 390
1 Eine Forderung, der eine Einrede
entgegensteht, kann nicht
aufgerechnet werden.
2 Die Verjährung schließt die
Aufrechnung nicht aus, wenn die
verjährte Forderung zu der Zeit, zu
welcher sie gegen die andere
Forderung aufgerechnet werden
konnte, noch nicht verjährt war.
§ 425
(1)…
(2) Dies gilt insbesondere von der
Kündigung, dem Verzuge, dem
Verschulden, von der Unmöglichkeit
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
der Leistung in der Person eines
Gesamtschuldners, von der
Verjährung, deren Neubeginn und
Hemmung, von der Vereinigung der
Forderung mit der Schuld und von
dem rechtskräftigen Urteile.
8. Abschnitt. Einzelne
Schuldverhältnisse
Seite 84 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
der Leistung in der Person eines
Gesamtschuldners, von der
Verjährung, deren Unterbrechung
und Hemmung, von der Vereinigung
der Forderung mit der Schuld und
von dem rechtskräftigen Urteile.
7 Abschnitt. Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 1
Kauf, Tausch
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 433
Vertragstypische Pflichten beim
Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der
Verkäufer einer Sache verpflichtet,
dem Käufer die Sache zu übergeben
und das Eigentum an der Sache zu
verschaffen. Der Verkäufer hat dem
Käufer die Sache frei von Sach- und
Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem
Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis
zu zahlen und die gekaufte Sache
abzunehmen.
§ 433
Vertragstypische Pflichten beim
Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der
Verkäufer einer Sache verpflichtet,
dem Käufer die Sache zu übergeben
und das Eigentum an der Sache zu
verschaffen. Der Verkäufer hat dem
Käufer die Sache frei von Sach- und
Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem
Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis
zu zahlen und die gekaufte Sache
abzunehmen.
§ 434
Sachmangel
§ 434
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von
Sachmängeln, wenn sie bei
Gefahrübergang die vereinbarte
Beschaffenheit hat. Soweit die
Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist
die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem
Vertrag vorausgesetzte Verwendung
eignet, sonst
(1) Die Sache ist frei von
Sachmängeln, wenn sie bei
Gefahrübergang die vereinbarte
Beschaffenheit hat. Ist die
Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist
die Sache frei von Sachmängeln, wenn
sie sich
1.
für die nach dem Vertrag
vorausgesetzte Verwendung eignet
oder
2. wenn sie sich für die gewöhnliche
Verwendung eignet und eine
Beschaffenheit aufweist, die bei
Sachen der gleichen Art üblich ist
und die der Käufer nach der Art der
Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2
Nr. 2 gehören auch Eigenschaften,
die der Käufer nach den öffentlichen
Äußerungen des Verkäufers, des
2.
für die gewöhnliche
Verwendung eignet und eine
Beschaffenheit aufweist, die bei
Sachen der gleichen Art üblich ist und
die der Käufer nach der Art der Sache
erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr.
2 gehören auch Eigenschaften, die der
Käufer nach den öffentlichen
Äußerungen des Verkäufers, des
D:\75885613.doc
§ 433
(1) 1 Durch den Kaufvertrag wird der
Verkäufer einer Sache verpflichtet,
dem Käufer die Sache zu übergeben
und das Eigentum an der Sache zu
verschaffen.
2 Der Verkäufer eines Rechtes ist
verpflichtet, dem Käufer das Recht
zu verschaffen und, wenn das Recht
zum Besitz einer Sache berechtigt,
die Sache zu übergeben. [vgl. § 453
RegE]
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem
Verkäufer den vereinbarten
Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte
Sache abzunehmen.
§ 459
(1) 1 Der Verkäufer einer Sache
haftet dem Käufer dafür, daß sie zu
der Zeit, zu welcher die Gefahr auf
den Käufer übergeht, nicht mit
Fehlern behaftet ist, die den Wert
oder die Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder dem nach dem
Vertrage vorausgesetzten Gebrauch
aufheben oder mindern. 2 Eine
unerhebliche Minderung des Wertes
oder der Tauglichkeit kommt nicht in
Betracht.
(2) Der Verkäufer haftet auch dafür,
daß die Sache zur Zeit des
Überganges der Gefahr die
zugesicherten Eigenschaften hat.
§ 468
[entfällt]
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des
Produkthaftungsgesetzes) oder seines
Gehilfen insbesondere in der
Werbung oder bei der
Kennzeichnung über bestimmte
Eigenschaften der Sache erwarten
kann, es sei denn, dass der Verkäufer
die Äußerung nicht kannte oder
kennen musste oder dass sie die
Kaufentscheidung nicht beeinflussen
konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann
gegeben, wenn die vereinbarte
Montage durch den Verkäufer oder
dessen Erfüllungsgehilfen
unsachgemäß durchgeführt worden
ist. Ein Sachmangel liegt bei einer
zur Montage bestimmten Sache
ferner vor, wenn die
Montageanleitung mangelhaft ist, es
sei denn, die Sache ist durch den
Käufer fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es
gleich, wenn der Verkäufer eine
andere Sache oder eine zu geringe
Menge liefert.
§ 435
Rechtsmangel
Die Sache ist frei von
Rechtsmängeln, wenn Dritte in
Bezug auf die Sache keine oder nur
die im Kaufvertrag übernommenen
Rechte gegen den Käufer geltend
machen können.
Einem Rechtsmangel steht es gleich,
wenn im Grundbuch ein Recht
eingetragen ist, das nicht besteht.
§ 436
Öffentliche Lasten von
Grundstücken
(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist
D:\75885613.doc
Seite 85 von 156
Diskussionsentwurf
Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des
Produkthaftungsgesetzes) oder seines
Gehilfen insbesondere in der Werbung
oder bei der Kennzeichnung über
konkrete Eigenschaften der Sache
erwarten kann, es sei denn, dass der
Verkäufer die Äußerung nicht kannte
oder kennen konnte, dass sie im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses
berichtigt war oder dass sie die
Kaufentscheidung nicht beeinflussen
konnte.
bisheriges BGB
(2) Ein Sachmangel ist auch dann
gegeben, wenn der vertraglich
vereinbarte Zusammenbau der Sache
durch den Verkäufer oder unter dessen
Verantwortung durch einen Dritten
fehlerhaft durchgeführt worden ist. Ein
Sachmangel liegt ferner vor, wenn die
Sache zum Zusammenbau durch den
Käufer bestimmt ist und dieser sie
infolge eines Mangels der
Zusammenbauanleitung fehlerhaft
zusammensetzt.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich,
wenn der Verkäufer eine andere Sache
oder eine zu geringe Menge liefert, es
sei denn, dass sie als Erfüllung
offensichtlich nicht in Betracht kommt.
§ 435
Rechtsmangel
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln,
wenn Dritte keine Rechte gegen den
Käufer geltend machen können.
Einem Rechtsmangel steht es gleich,
wenn im Grundbuch ein Recht
eingetragen ist, das nicht besteht.
§ 436
Öffentlichen Lasten von
Grundstücken
§ 434
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem
Käufer den verkauften Gegenstand
frei von Rechten zu verschaffen, die
von Dritten gegen den Käufer
geltend gemacht werden können.
§ 435
(1) Der Verkäufer eines Grundstücks
oder eines Rechtes an einem
Grundstück ist verpflichtet, im
Grundbuch eingetragene Rechte, die
nicht bestehen, auf seine Kosten zur
Löschung zu bringen, wenn sie im
Falle ihres Bestehens das dem Käufer
zu verschaffende Recht
beeinträchtigen würden.
(2) Das gleiche gilt beim Verkauf
eines eingetragenen Schiffs oder
Schiffsbauwerks oder einer
Schiffshypothek für die im
Schiffsregister eingetragenen Rechte.
[§ 435 Abs. 2 BGB vgl. § 452 RegE]
§ 436
Der Verkäufer eines Grundstücks
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Seite 86 von 156
Regierungsentwurf
der Verkäufer eines Grundstücks
verpflichtet, Erschließungsbeiträge
und sonstige Anliegerbeiträge für die
Maßnahmen zu tragen, die bis zum
Tage des Vertragsschlusses
bautechnisch begonnen sind,
unabhängig vom Zeitpunkt des
Entstehens der Beitragsschuld.
(2) Der Verkäufer eines Grundstücks
haftet nicht für die Freiheit des
Grundstücks von anderen
öffentlichen Abgaben und von
anderen öffentlichen Lasten, die zur
Eintragung in das Grundbuch nicht
geeignet sind.
Diskussionsentwurf
(1) Der Verkäufer eines Grundstücks
ist verpflichtet, Erschließungsbeiträge
und sonstige Anliegerbeiträge für die
Maßnahmen zu tragen, die bis zum
Tage des Vertragsschlusses ausgeführt
sind, unabhängig vom Zeitpunkt des
Entstehens der Beitragsschuld.
Einer Sondervorschrift über die
Gewährleistung beim Rechtskauf, §
437 BGB, bedarf es nicht mehr.
siehe hierzu insbesondere §453 RE
Einer Sondervorschrift über die
Gewährleistung beim Rechtskauf, §
437 BGB, bedarf es nicht mehr.
siehe hierzu insbesondere § 451 Dis E
bisheriges BGB
haftet nicht für die Freiheit des
Grundstücks von öffentlichen
Abgaben und von anderen
öffentlichen Lasten, die zur
Eintragung in das Grundbuch nicht
geeignet sind. (entspr. § 436 Abs.2
Dis E)
(2) Der Verkäufer eines Grundstücks
haftet nicht für die Freiheit des
Grundstücks von anderen öffentlichen
Abgaben und von anderen öffentlichen
Lasten, die zur Eintragung in das
Grundbuch nicht geeignet sind.
§ 437
(1) Der Verkäufer einer Forderung
oder eines sonstigen Rechtes haftet
für den rechtlichen Bestand der
Forderung oder des Rechtes.
(2) Der Verkäufer eines Wertpapiers
haftet auch dafür, daß es nicht zum
Zwecke der Kraftloserklärung
aufgeboten ist.
§ 438
Übernimmt der Verkäufer einer
Forderung die Haftung für die
Zahlungsfähigkeit des Schuldners, so
ist die Haftung im Zweifel nur auf
die Zahlungsfähigkeit zur Zeit der
Abtretung zu beziehen.
§ 437
Ansprüche und Rechte des Käufers
bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der
Käufer, soweit im Folgenden nichts
anderes bestimmt ist, unter den
Voraussetzungen
1. des § 439 Nacherfüllung
verlangen,
2. der §§ 440, 323, 326 Abs. 1 Satz 3
von dem Vertrag zurücktreten oder
des § 441 den Kaufpreis mindern und
3. der §§ 440, 280, 281, 283, 311a
Schadensersatz oder des § 284 Ersatz
vergeblicher Aufwendungen
verlangen.
D:\75885613.doc
§ 437
Nacherfüllung
(1) Ist die Sache mangelhaft, so kann
der Käufer als Nacherfüllung nach
seiner Wahl die Beseitigung des
Mangels oder die Lieferung einer
mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zweck
der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom
Käufer gewählte Nacherfüllung
verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Aufwendungen
möglich ist. Dabei sind insbesondere
der Wert der Sache in mangelfreiem
Zustand, die Bedeutung des Mangels
und die Frage zu berücksichtigen, ob
auf die andere Form der Nacherfüllung
ohne erhebliche Nachteile für den
Käufer zurückgegriffen werden
§ 480 Abs.1
(1) 1 Der Käufer einer nur der
Gattung nach bestimmten Sache kann
statt der Wandelung oder der
Minderung verlangen, daß ihm an
Stelle der mangelhaften Sache eine
mangelfreie geliefert wird. 2 Auf
diesen Anspruch finden die für die
Wandelung geltenden Vorschriften
der §§ 464 bis 466, des § 467 Satz 1
und der §§ 469, 470, 474 bis 479
entsprechende Anwendung.
§ 462
Wegen eines Mangels, den der
Verkäufer nach den Vorschriften der
§§ 459, 460 zu vertreten hat, kann
der Käufer Rückgängigmachung des
Kaufes (Wandelung) oder
Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) verlangen.
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Diskussionsentwurf
könnte.
Seite 87 von 156
bisheriges BGB
(4) Liefert der Verkäufer zum Zweck
der Nacherfüllung eine mangelfreie
Sache, so kann er vom Käufer
Rückgewähr der mangelhaften Sache
nach Maßgabe der §§ 346 bis 348
verlangen.
§ 438
Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 437 bezeichneten
Ansprüche verjähren
1. in 30 Jahren, wenn der Mangel in
einem dinglichen Recht eines Dritten
besteht, auf Grund dessen
Herausgabe der Kaufsache verlangt
werden kann,
2. in fünf Jahren, wenn die Sache
entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet worden ist und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht hat,
3. im Übrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt bei
Grundstücken mit der Übergabe, im
Übrigen mit der Ablieferung der
Sache.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2
und 3 verjähren die Ansprüche in der
regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn
der Verkäufer den Mangel arglistig
verschwiegen hat.
§ 477 [Verjährung der
Gewährleistungsansprüche]
(1) 1 Der Anspruch auf Wandelung
oder auf Minderung sowie der
Anspruch auf Schadensersatz wegen
Mangels einer zugesicherten
Eigenschaft verjährt, sofern nicht der
Verkäufer den Mangel arglistig
verschwiegen hat, bei beweglichen
Sachen in sechs Monaten von der
Ablieferung, bei Grundstücken in
einem Jahre von der Übergabe an. 2
Die Verjährungsfrist kann durch
Vertrag verlängert werden.
(2) 1 Beantragt der Käufer das
selbständige Beweisverfahren nach
der Zivilprozeßordnung, so wird die
Verjährung unterbrochen. 2 Die
Unterbrechung dauert bis zur
Beendigung des Verfahrens fort. 3
Die Vorschriften des § 211 Abs. 2
und des § 212 finden entsprechende
Anwendung.
(3) Die Hemmung oder
Unterbrechung der Verjährung eines
der im Absatz 1 bezeichneten
Ansprüche bewirkt auch die
Hemmung oder Unterbrechung der
Verjährung der anderen Ansprüche.
(4) Der Käufer kann trotz einer
Unwirksamkeit des Rücktritts nach §
218 Abs. 1 die
Zahlung des Kaufpreises insoweit
verweigern, als er auf Grund des
Rücktritts dazu berechtigt sein würde.
§ 478
(1) 1
Hat der Käufer den Mangel
dem Verkäufer angezeigt oder die
Anzeige an ihn abgesendet, bevor der
Anspruch auf Wandelung oder auf
Minderung verjährt war, so kann er
auch nach der Vollendung der
Verjährung die Zahlung des
Kaufpreises insoweit verweigern, als
er auf Grund der Wandelung oder der
Minderung dazu berechtigt sein
würde. 2
Das gleiche gilt,
wenn der Käufer vor der Vollendung
der Verjährung das selbständige
Beweisverfahren nach der
Zivilprozeßordnung beantragt oder in
einem zwischen ihm und einem
späteren Erwerber der Sache wegen
des Mangels anhängigen
Rechtsstreite dem Verkäufer den
Streit verkündet hat.
D:\75885613.doc
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Seite 88 von 156
Regierungsentwurf
Diskussionsentwurf
§ 439
Nacherfüllung
§ 437
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als
Nacherfüllung nach seiner Wahl die
Beseitigung des Mangels oder die
Lieferung einer mangelfreien Sache
verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zweck
der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom
Käufer gewählte Art der
Nacherfüllung auch verweigern,
wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich
ist. Dabei sind insbesondere der Wert
der Sache in mangelfreiem Zustand,
die Bedeutung des Mangels und die
Frage zu berücksichtigen, ob auf die
andere Art der Nacherfüllung ohne
erhebliche Nachteile für den Käufer
zurückgegriffen werden könnte. Der
Anspruch des Käufers beschränkt
sich in diesem Fall auf die andere Art
der Nacherfüllung; das Recht des
Verkäufers, auch diese unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 zu
verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zweck
der Nacherfüllung eine mangelfreie
Sache, so kann er vom Käufer
Rückgewähr der mangelhaften Sache
nach Maßgabe der §§ 346 bis 348
verlangen.
(1) Ist die Sache mangelhaft, so kann
der Käufer als Nacherfüllung nach
seiner Wahl die Beseitigung des
Mangels oder die Lieferung einer
mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zweck
der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom
Käufer gewählte Nacherfüllung
verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Aufwendungen
möglich ist. Dabei sind insbesondere
der Wert der Sache in mangelfreiem
Zustand, die Bedeutung des Mangels
und die Frage zu berücksichtigen, ob
auf die andere Form der Nacherfüllung
ohne erhebliche Nachteile für den
Käufer zurückgegriffen werden
könnte.
§ 440
Besondere Bestimmungen für
Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2
und des § 323 Abs. 2 bedarf es der
Fristsetzung auch dann nicht, wenn
der Verkäufer beide Arten der
Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3
verweigert oder wenn die dem Käufer
zustehende Art der Nacherfüllung
fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar
ist. (...)
Eine Nachbesserung gilt nach dem
erfolglosen zweiten Versuch als
fehlgeschlagen, wenn sich nicht
insbesondere aus der Art der Sache
oder des Mangels oder dem Verhalten
§ 462
Wegen eines Mangels, den der
Verkäufer nach den Vorschriften der
(1) Der Käufer kann wegen eines
§§ 459, 460 zu vertreten hat, kann
Mangels der Sache nach Maßgabe des der Käufer Rückgängigmachung des
§ 323 vom Vertrag zurücktreten.
Kaufes (Wandelung) oder
Herabsetzung des Kaufpreises
(2) Außer in den Fällen des § 323 Abs. (Minderung) verlangen.
2 bedarf es der Aufforderung auch
dann nicht, wenn die Nacherfüllung
§ 463 BGB siehe § 437 RE
unverhältnismäßig, fehlgeschlagen
oder für den Käufer unzumutbar,
§ 464 BGB wird aufgehoben
insbesondere unter Berücksichtigung
von Art und Verwendungszweck der
§ 465
Sache mit erheblichen
Die Wandelung oder die Minderung
Unannehmlichkeiten verbunden ist.
ist vollzogen, wenn sich der
Verkäufer auf Verlangen des Käufers
D:\75885613.doc
(4) Liefert der Verkäufer zum Zweck
der Nacherfüllung eine mangelfreie
Sache, so kann er vom Käufer
Rückgewähr der mangelhaften Sache
nach Maßgabe der §§ 346 bis 348
verlangen.
§ 438
Rücktritt
bisheriges BGB
(2) Hat der Verkäufer den Mangel
arglistig verschwiegen, so bedarf es
der Anzeige oder einer ihr nach
Absatz 1 gleichstehenden Handlung
nicht.
§ 480 Abs.1
(1) 1 Der Käufer einer nur der
Gattung nach bestimmten Sache kann
statt der Wandelung oder der
Minderung verlangen, daß ihm an
Stelle der mangelhaften Sache eine
mangelfreie geliefert wird. 2 Auf
diesen Anspruch finden die für die
Wandelung geltenden Vorschriften
der §§ 464 bis 466, des § 467 Satz 1
und der §§ 469, 470, 474 bis 479
entsprechende Anwendung.
§ 476a
1
Ist an Stelle des Rechts des Käufers
auf Wandlung oder Minderung ein
Recht auf Nachbesserung vereinbart,
so hat der zur Nachbesserung
verpflichtete Verkäufer auch die zum
Zwecke der Nachbesserung
erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten, zu
tragen. 2 Dies gilt nicht, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil
die gekaufte Sache nach der
Lieferung an einen anderen Ort als
den Wohnsitz oder die gewerbliche
Niederlassung des Empfängers
verbracht worden ist, es sei denn, das
Verbringen entspricht dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch der
Sache.
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
des Verkäufers etwas anderes ergibt.
[Abs.3 (-)]
Seite 89 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
mit ihr einverstanden erklärt.
§ 466
1
Behauptet der Käufer dem
Verkäufer gegenüber einen Mangel
der Sache, so kann der Verkäufer ihn
unter dem Erbieten zur Wandelung
§ 440
und unter Bestimmung einer
Schadensersatz
angemessenen Frist zur Erklärung
(1) Der Käufer kann wegen eines
darüber auffordern, ob er Wandelung
Mangels der Sache nach Maßgabe der verlange. 2 Die Wandelung kann in
§§ 280, 282 Schadensersatz verlangen. diesem Falle nur bis zum Ablaufe der
Außer in den Fällen des § 282 Abs. 2
Frist verlangt werden.
bedarf es der Aufforderung auch dann
nicht, wenn die Nacherfüllung
§ 467
1
unverhältnismäßig, fehlgeschlagen
Auf die Wandelung finden die für
oder für den Käufer unzumutbar,
das vertragsmäßige Rücktrittsrecht
insbesondere unter Berücksichtigung
geltenden Vorschriften der §§ 346
von Art und Verwendungszweck der
bis 348, 350 bis 354, 356
Sache mit erheblichen
entsprechende Anwendung; im Falle
Unannehmlichkeiten verbunden ist.
des § 352 ist jedoch die Wandelung
nicht ausgeschlossen, wenn der
(2) Schadensersatz wegen
Mangel sich erst bei der
Verzögerung der Nacherfüllung kann
Umgestaltung der Sache gezeigt hat.
der Käufer nur unter den zusätzlichen 2 Der Verkäufer hat dem Käufer auch
Voraussetzungen des § 283 verlangen. die Vertragskosten zu ersetzen.
(3) Der Verkäufer hat dem Käufer die
Vertragskosten zu ersetzen.
§ 468 BGB wird aufgehoben, da er
entbehrlich ist
§ 469
1
Sind von mehreren verkauften
Sachen nur einzelne mangelhaft, so
kann nur in Ansehung dieser
Wandelung verlangt werden, auch
wenn ein Gesamtpreis für alle
Sachen festgesetzt ist. 2 Sind jedoch
die Sachen als zusammengehörend
verkauft, so kann jeder Teil
verlangen, daß die Wandelung auf
alle Sachen erstreckt wird, wenn die
mangelhaften Sachen nicht ohne
Nachteil für ihn von den übrigen
getrennt werden können.
§ 470
1
Die Wandelung wegen eines
Mangels der Hauptsache erstreckt
sich auch auf die Nebensache. 2 Ist
die Nebensache mangelhaft, so kann
nur in Ansehung dieser Wandelung
verlangt werden.
§ 471
Findet im Falle des Verkaufs
mehrerer Sachen für einen
Gesamtpreis die Wandelung nur in
Ansehung einzelner Sachen statt, so
ist der Gesamtpreis in dem
Verhältnisse herabzusetzen, in
welchem zur Zeit des Verkaufs der
Gesamtwert der Sachen in
D:\75885613.doc
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Seite 90 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
mangelfreiem Zustande zu dem
Werte der von der Wandelung nicht
betroffenen Sachen gestanden haben
würde.
§ 472
(1) Bei der Minderung ist der
Kaufpreis in dem Verhältnisse
(1) Statt zurückzutreten, kann der
(1) Der Käufer kann wegen eines
herabzusetzen, in welchem zur Zeit
Käufer den Kaufpreis durch
Mangels der Sache nach erfolglosem
des Verkaufs der Wert der Sache in
Erklärung gegenüber dem Verkäufer Ablauf einer von ihm zur
mangelfreiem Zustande zu dem
mindern. Der Ausschlussgrund des § Nacherfüllung bestimmten Frist den
wirklichen Werte gestanden haben
323 Abs. 4 Satz 2 findet keine
Kaufpreis durch Erklärung gegenüber würde.
Anwendung.
dem Verkäufer mindern. § 323 Abs. 1 (2) Findet im Falle des Verkaufs
Satz 2, Abs. 2, 3 Nr. 4, Abs. 4 und §
mehrerer Sachen für einen
438 Abs. 2 sind entsprechend
Gesamtpreis die Minderung nur
anzuwenden.
wegen einzelner Sachen statt, so ist
bei der Herabsetzung des Preises der
(2) Sind auf der Seite des Käufers
(2) Sind auf der Seite des Käufers oder Gesamtwert aller Sachen zugrunde
oder auf der Seite des Verkäufers
auf der Seite des Verkäufers mehrere
zu legen.
mehrere beteiligt, so kann die
beteiligt, so kann die Minderung nur
Minderung nur von allen oder gegen von allen oder gegen alle erklärt
§ 473
alle erklärt werden.
werden.
1 Sind neben dem in Geld
festgesetzten Kaufpreise Leistungen
(3) Durch die Minderung wird der
(3) Durch die Minderung wird der
bedungen, die nicht vertretbare
Kaufpreis um den Betrag
Kaufpreis um den Betrag herabgesetzt, Sachen zum Gegenstande haben, so
herabgesetzt, um den der Mangel den um den der Mangel den Wert der
sind diese Leistungen in den Fällen
Wert der Sache, gemessen am
Sache, gemessen am Kaufpreis,
der §§ 471, 472 nach dem Werte zur
Kaufpreis, mindert. Maßgebend ist
mindert. Maßgebend ist der Wert im
Zeit des Verkaufs in Geld zu
der Wert im Zeitpunkt des
Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der
veranschlagen. 2 Die Herabsetzung
Vertragsschlusses. Der Betrag ist,
Betrag ist, soweit erforderlich, durch
der Gegenleistung des Käufers
soweit erforderlich, durch Schätzung Schätzung zu ermitteln.
erfolgt an dem in Geld festgesetzten
zu ermitteln.
Preise; ist dieser geringer als der
(4) Hat der Käufer mehr als den
(4) Hat der Käufer mehr als den
abzusetzende Betrag, so hat der
geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist
Verkäufer den überschießenden
der Mehrbetrag vom Verkäufer zu
der Mehrbetrag vom Verkäufer zu
Betrag dem Käufer zu vergüten.
erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347
erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs.
Abs. 1 finden entsprechende An1 sind entsprechend anzuwenden.
§ 474
wendung.
(1) Sind auf der einen oder der
(5) Die §§ 218 und 438 Abs. 4 finden
anderen Seite mehrere beteiligt, so
entsprechende Anwendung.
kann von jedem und gegen jeden
Minderung verlangt werden.
(2) Mit der Vollziehung der von
einem der Käufer verlangten
Minderung ist die Wandelung
ausgeschlossen.
§ 441
Minderung
§ 439
Minderung
§ 442
Kenntnis des Käufers
§ 441
Kenntnis und Anzeigepflicht des
Käufers
(1) Die Rechte des Käufers wegen
eines Mangels sind ausgeschlossen,
wenn er bei Vertragsschluss den
Mangel kennt. Ist dem Käufer ein
Mangel infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt geblieben, kann der
Käufer Rechte wegen dieses Mangels
nur geltend machen, wenn der
Verkäufer den Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für
D:\75885613.doc
§ 439
(1) Der Verkäufer hat einen Mangel
(1) Die Rechte des Käufers wegen
im Rechte nicht zu vertreten, wenn
eines Mangels sind ausgeschlossen,
der Käufer den Mangel bei dem
wenn er bei Vertragsschluss den
Abschlusse des Kaufes kennt.
Mangel kennt oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kennt. Dasselbe
gilt, wenn der Käufer dem Verkäufer
einen Mangel nicht innerhalb von zwei
Monaten nach dessen Entdeckung
anzeigt.
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
das Vorhandensein einer Eigenschaft
übernommen hat.
(2) Ein im Grundbuch eingetragenes
Recht hat der Verkäufer zu
beseitigen, auch wenn es der Käufer
kennt.
Seite 91 von 156
Diskussionsentwurf
(2) Ein im Grundbuch eingetragenes
Recht hat der Verkäufer zu beseitigen,
auch wenn es der Käufer kennt.
bisheriges BGB
(2) 1 Eine Hypothek, eine
Grundschuld, eine Rentenschuld,
eine Schiffshypothek oder ein
Pfandrecht hat der Verkäufer zu
beseitigen, auch wenn der Käufer die
Belastung kennt. 2 Das gleiche gilt
von einer Vormerkung zur Sicherung
des Anspruchs auf Bestellung eines
dieser Rechte.
§ 460
1 Der Verkäufer hat einen Mangel
der verkauften Sache nicht zu
vertreten, wenn der Käufer den
Mangel bei dem Abschlusse des
Kaufes kennt. 2 Ist dem Käufer ein
Mangel der im § 459 Abs. 1
bezeichneten Art infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben,
so haftet der Verkäufer, sofern er
nicht die Abwesenheit des Fehlers
zugesichert hat, nur, wenn er den
Fehler arglistig verschwiegen hat.
§ 464
Nimmt der Käufer eine mangelhafte
Sache an, obschon er den Mangel
kennt, so stehen ihm die in den §§
462, 463 bestimmten Ansprüche nur
zu, wenn er sich seine Rechte wegen
des Mangels bei der Annahme
vorbehält.
§ 443
Garantie
(1) Übernimmt der Verkäufer oder
ein Dritter für die Beschaffenheit der
Sache eine Garantie, so stehen dem
Käufer im Garantiefall unbeschadet
der gesetzlichen Ansprüche die
Rechte aus der Garantie zu den in der
Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen
Bedingungen gegenüber demjenigen
zu, der die Garantie eingeräumt hat.
(2) Soweit eine Garantie
übernommen worden ist, wird
vermutet, dass ein während ihrer
Geltungsdauer auftretender
Sachmangel die Rechte aus der
Garantie zur Folge hat.
§ 444
Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche
die Rechte des Käufers wegen eines
Mangels ausgeschlossen oder
beschränkt werden, kann sich der
D:\75885613.doc
§ 442
Garantie
(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein
Dritter für die Beschaffenheit der
Sache eine Garantie, so stehen dem
Käufer im Garantiefall die Rechte aus
der Garantie zu den in der
Garantieerklärung und der
einschlägigen Werbung angegebenen
Bedingungen gegenüber demjenigen
zu, der die Garantie eingeräumt hat.
(2) Soweit eine Garantie übernommen
worden ist, wird vermutet, dass ein
während ihrer Geltungsdauer
auftretender Sachmangel die Rechte
aus der Garantie zur Folge hat.
§ 443
Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche
die Rechte des Käufers wegen eines
Mangels ausgeschlossen oder
beschränkt werden, kann sich der
§ 443
Eine Vereinbarung, durch welche die
nach den §§ 433 bis 437, 439 bis 442
wegen eines Mangels im Rechte dem
Verkäufer obliegende Verpflichtung
zur Gewährleistung erlassen oder
beschränkt wird, ist nichtig, wenn der
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Diskussionsentwurf
Verkäufer nicht berufen, wenn er den Verkäufer nicht berufen, wenn er den
Mangel arglistig verschwiegen oder
Mangel arglistig verschweigt.
eine Garantie für das Vorhandensein
einer Eigenschaft übernommen hat.
Seite 92 von 156
bisheriges BGB
Verkäufer den Mangel arglistig
verschweigt.
§ 476
Eine Vereinbarung, durch welche die
Verpflichtung des Verkäufers zur
Gewährleistung wegen Mängel der
Sache erlassen oder beschränkt wird,
ist nichtig, wenn der Verkäufer den
Mangel arglistig verschweigt.
§ 11 Nr. 11 AGBG (Haftung für
zugesicherte Eigenschaften)
§ 445
Gefahr- und Lastenübergang
Mit der Übergabe der verkauften
Sache geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung auf den Käufer
über. Von der Übergabe an gebühren
dem Käufer die Nutzungen und trägt
er die Lasten der Sache. Der
Übergabe steht es gleich, wenn der
Käufer im Verzug der Annahme ist.
§ 446 Abs. 1
(1) 1 Mit der Übergabe der
verkauften Sache geht die Gefahr des
Mit der Übergabe der verkauften Sache zufälligen Unterganges und einer
geht die Gefahr des zufälligen
zufälligen Verschlechterung auf den
Untergangs und der zufälligen
Käufer über. 2 Von der Übergabe an
Verschlechterung auf den Käufer über. gebühren dem Käufer die Nutzungen
Von der Übergabe an gebühren dem
und trägt er die Lasten der Sache.
Käufer die Nutzungen und trägt er die
Lasten der Sache. Der Übergabe steht
es gleich, wenn der Käufer im Verzug
der Annahme ist.
§ 444
Gefahr- und Lastenübergang
§ 446 Abs.2 BGB
(2) Wird der Käufer eines
Grundstücks oder eines
eingetragenen Schiffs oder
Schiffsbauwerks vor der Übergabe
als Eigentümer in das Grundbuch,
das Schiffsregister oder das
Schiffsbauregister eingetragen, so
treten diese Wirkungen mit der
Eintragung ein.
§ 446
Gefahrübergang beim
Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf
Verlangen des Käufers die verkaufte
Sache nach einem anderen Ort als
dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr
auf den Käufer über, sobald der
Verkäufer die Sache dem Spediteur,
dem Frachtführer oder der sonst zur
Ausführung der Versendung
bestimmten Person oder Anstalt
ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere
Anweisung über die Art der
Versendung erteilt und weicht der
Verkäufer ohne dringenden Grund
von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus
entstehenden Schaden verantwortlich.
D:\75885613.doc
§ 447 BGB entfällt in diese
§ 447
(1) Versendet der Verkäufer auf
Verlangen des Käufers die verkaufte
Sache nach einem anderen Orte als
dem Erfüllungsorte, so geht die
Gefahr auf den Käufer über, sobald
der Verkäufer die Sache dem
Spediteur, dem Frachtführer oder der
sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person oder
Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere
Anweisung über die Art der
Versendung erteilt und weicht der
Verkäufer ohne dringenden Grund
von der Anweisung ab, so ist der
Verkäufer dem Käufer für den daraus
entstehenden Schaden
verantwortlich.
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
§ 447
Kosten der Übergabe und
vergleichbare Kosten
(1) Der Verkäufer trägt die Kosten
der Übergabe der Sache, der Käufer
die Kosten der Abnahme und der
Versendung der Sache nach einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort.
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Diskussionsentwurf
§ 445
Kosten der Übergabe
(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der
Übergabe der Sache, der Käufer die
Kosten der Abnahme und der
Versendung der Sache nach einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort.
bisheriges BGB
§ 448
(1) Die Kosten der Übergabe der
verkauften Sache, insbesondere die
Kosten des Messens und Wägens,
fallen dem Verkäufer, die Kosten der
Abnahme und der Versendung der
Sache nach einem anderen Orte als
dem Erfüllungsorte fallen dem
Käufer zur Last.
§ 448 Abs.2 BGB wird beibehalten
und in § 453 Abs.2 RE eingeordnet
(2) Ist ein Recht verkauft, so fallen
die Kosten der Begründung oder
Übertragung des Rechtes dem
Verkäufer zur Last.
(2) Der Käufer eines Grundstücks trägt
(2) Der Käufer eines Grundstücks
die Kosten der Beurkundung des
trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der
Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu
Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen
der Eintragung erforderlichen
Erklärungen.
Erklärungen.
§ 448
Eigentumsvorbehalt
(1) Hat sich der Verkäufer einer
beweglichen Sache das Eigentum bis
zur Zahlung des Kaufpreises
vorbehalten, so ist im Zweifel
anzunehmen, dass das Eigentum
unter der aufschiebenden Bedingung
vollständiger Zahlung des
Kaufpreises übertragen wird
(Eigentumsvorbehalt).
(2) Auf Grund des
Eigentumsvorbehalts kann der
D:\75885613.doc
§ 449
(1) 1 Der Käufer eines Grundstücks
hat die Kosten der Auflassung und
der Eintragung, der Käufer eines
Rechtes an einem Grundstücke hat
die Kosten der zur Begründung oder
Übertragung des Rechtes nötigen
Eintragung in das Grundbuch, mit
Einschluß der Kosten der zu der
Eintragung erforderlichen
Erklärungen, zu tragen. 2 Dem
Käufer fallen in beiden Fällen auch
die Kosten der Beurkundung des
Kaufes zur Last.
(2) Der Käufer eines eingetragenen
Schiffs oder Schiffsbauwerks hat die
Kosten der Eintragung des
Eigentumsübergangs, der Käufer
eines Rechts an einem eingetragenen
Schiff oder Schiffsbauwerk hat die
Kosten einer zur Begründung oder
Übertragung nötigen Eintragung in
das Schiffsregister oder das
Schiffsbauregister mit Einschluß der
Kosten der zur Eintragung
erforderlichen Erklärungen zu tragen.
§ 455
(1) Hat sich der Verkäufer einer
beweglichen Sache das Eigentum bis
(1) Hat sich der Verkäufer einer
zur Zahlung des Kaufpreises
beweglichen Sache das Eigentum bis
vorbehalten, so ist im Zweifel
zur Zahlung des Kaufpreises
anzunehmen, daß die Übertragung
vorbehalten, so ist im Zweifel
des Eigentums unter der
anzunehmen, dass das Eigentum unter aufschiebenden Bedingung
der aufschiebenden Bedingung
vollständiger Zahlung des
vollständiger Zahlung des Kaufpreises Kaufpreises erfolgt und daß der
übertragen wird (Eigentumsvorbehalt). Verkäufer zum Rücktritte von dem
Vertrage berechtigt ist, wenn der
(2) Auf Grund des
Käufer mit der Zahlung in Verzug
Eigentumsvorbehalts kann der
kommt.
§ 446
Eigentumsvorbehalt
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag
zurückgetreten ist.
(3) Die Vereinbarung eines
Eigentumsvorbehalts ist nichtig,
soweit der Eigentums-übergang
davon abhängig gemacht wird, dass
der Käufer Forderungen eines
Dritten, insbesondere eines mit dem
Verkäufer verbundenen
Unternehmens, erfüllt.
Seite 94 von 156
Diskussionsentwurf
Verkäufer die Sache nur
herausverlangen, wenn er vom Vertrag
zurückgetreten ist. § 215 Abs. 2 Satz 2
bleibt unberührt.
(3) Die Vereinbarung eines
Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit
der Eigentumsübergang davon
abhängig gemacht wird, dass der
Käufer Forderungen eines Dritten,
insbesondere eines mit dem Verkäufer
verbundenen Unternehmens, erfüllt.
bisheriges BGB
(2) Die Vereinbarung eines
Eigentumsvorbehalts ist nichtig,
soweit der Eigentumsübergang davon
abhängig gemacht wird, daß der
Käufer Forderungen eines Dritten,
insbesondere eines mit dem
Verkäufer verbundenen
Unternehmens, erfüllt.
§§ 449 – 451 RE diese entsprechen
wörtlich den bisherigen §§ 456-458
BGB
§ 449
Ausgeschlossene Käufer bei
Zwangsvollstreckung
§ 447
Ausgeschlossene Käufer bei
Zwangsvollstreckung
§ 456
Bei einem Verkauf im Wege der
Zwangsvollstreckung dürfen der mit
der Vornahme oder Leitung des
Verkaufs Beauftragte und die von
ihm zugezogenen Gehilfen einschließlich des Protokollführers den
zu verkaufenden Gegenstand weder
für sich persönlich oder durch einen
anderen noch als Vertreter eines
anderen kaufen.
Bei einem Verkauf im Wege der
Zwangsvollstreckung dürfen der mit
der Vornahme oder Leitung des
Verkaufs Beauftragte und die von ihm
zugezogenen Gehilfen einschließlich
des Protokollführers den zu
verkaufenden Gegenstand weder für
sich persönlich oder durch einen
anderen noch als Vertreter eines
anderen kaufen.
§ 450
Ausgeschlossene Käufer bei
Verkauf außerhalb der
Zwangsvollstreckung
Die Vorschrift des § 449 gilt auch bei
einem Verkauf außerhalb der
Zwangsvollstreckung, wenn der
Auftrag zu dem Verkauf auf Grund
einer gesetzlichen Vorschrift erteilt
worden ist, die den Auftraggeber
ermächtigt, den Gegenstand für
Rechnung eines anderen verkaufen zu
lassen, insbesondere in den Fällen des
Pfandverkaufs und des in den §§ 383,
385 zugelassenen Verkaufs, sowie
bei einem Verkauf aus einer
Insolvenzmasse.
§ 457
§ 448
Ausgeschlossene Käufer bei Verkauf Die Vorschrift des § 456 gilt auch bei
außerhalb der Zwangsvollstreckung einem Verkauf außerhalb der
Zwangsvollstreckung, wenn der
Die Vorschrift des § 447 gilt auch bei Auftrag zu dem Verkauf auf Grund
einem Verkauf außerhalb der
einer gesetzlichen Vorschrift erteilt
Zwangsvollstreckung, wenn der
worden ist, die den Auftraggeber
Auftrag zu dem Verkauf auf Grund
ermächtigt, den Gegenstand für
einer gesetzlichen Vorschrift erteilt
Rechnung eines anderen verkaufen
worden ist, die den Auftraggeber
zu lassen, insbesondere in den Fällen
ermächtigt, den Gegenstand für
des Pfandverkaufs und des in den §§
Rechnung eines anderen verkaufen zu 383, 385 zugelassenen Verkaufs,
lassen, insbesondere in den Fällen des sowie bei einem Verkaufe aus einer
Pfandverkaufs und des in den §§ 383, Insolvenzmasse.
385 zugelassenen Verkaufs, sowie bei
einem Verkauf aus einer
Insolvenzmasse.
§ 451
Kauf durch ausgeschlossenen
Käufer
(1) Die Wirksamkeit eines den
Vorschriften der §§ 449, 450 zuwider
erfolgten Kaufs und der Übertragung
des gekauften Gegenstandes hängt
von der Zustimmung der bei dem
Verkauf als Schuldner, Eigentümer
oder Gläubiger Beteiligten ab.
§ 458
(1) 1 Die Wirksamkeit eines den
Vorschriften der §§ 456, 457 zuwider
erfolgten Kaufes und der
(1) Die Wirksamkeit eines den
Übertragung des gekauften
Vorschriften der §§ 447, 448 zuwider
Gegenstandes hängt von der
erfolgten Kaufs und der Übertragung
Zustimmung der bei dem Verkauf als
des gekauften Gegenstandes hängt von Schuldner, Eigentümer oder
der Zustimmung der bei dem Verkauf
Gläubiger Beteiligten ab. 2 Fordert
als Schuldner, Eigentümer oder
der Käufer einen Beteiligten zur
D:\75885613.doc
§ 449
Kauf durch ausgeschlossenen
Käufer
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Fordert der Käufer einen Beteiligten
zur Erklärung über die Genehmigung
auf, so findet § 177 Abs. 2
entsprechende Anwendung.
(2) Wird infolge der Verweigerung
der Genehmigung ein neuer Verkauf
vorgenommen, so hat der frühere
Käufer für die Kosten des neuen
Verkaufs sowie für einen Mindererlös
aufzukommen.
§ 452
Schiffskauf
Die Vorschriften über den Kauf von
Grundstücken finden auf den Kauf
von eingetragenen Schiffen und
Schiffsbauwerken entsprechende
Anwendung.
Seite 95 von 156
Diskussionsentwurf
Gläubiger Beteiligten ab. Fordert der
Käufer einen Beteiligten zur Erklärung
über die Genehmigung auf, so finden
die Vorschriften des § 177 Abs. 2
entsprechende Anwendung.
bisheriges BGB
Erklärung über die Genehmigung
auf, so finden die Vorschriften des §
177 Abs. 2 entsprechende
Anwendung.
(2) Wird infolge der Verweigerung
der Genehmigung ein neuer Verkauf
(2) Wird infolge der Verweigerung der vorgenommen, so hat der frühere
Genehmigung ein neuer Verkauf
Käufer für die Kosten des neuen
vorgenommen, so hat der frühere
Verkaufs sowie für einen
Käufer für die Kosten des neuen
Mindererlös aufzukommen.
Verkaufs sowie für einen Mindererlös
aufzukommen.
§ 450
Schiffskauf
Die Vorschriften über den Kauf von
Grundstücken sind auf den Kauf von
eingetragenen Schiffen und
Schiffsbauwerken entsprechend
anzuwenden.
§ 435
(1) …
(2) Das gleiche gilt beim Verkauf
eines eingetragenen Schiffs oder
Schiffsbauwerks oder einer
Schiffshypothek für die im
Schiffsregister eingetragenen Rechte.
§ 449
(1) …
(2) Der Käufer eines eingetragenen
Schiffs oder Schiffsbauwerks hat die
Kosten der Eintragung des
Eigentumsübergangs, der Käufer
eines Rechts an einem eingetragenen
Schiff oder Schiffsbauwerk hat die
Kosten einer zur Begründung oder
Übertragung nötigen Eintragung in
das Schiffsregister oder das
Schiffsbauregister mit Einschluß der
Kosten der zur Eintragung
erforderlichen Erklärungen zu tragen.
§ 453
§ 451
Rechtskauf
Rechtskauf
(1) Die Vorschriften über den Kauf
von Sachen finden auf den Kauf von (1) Die Vorschriften über den Kauf
Rechten und sonstigen Gegenständen von Sachen sind auf den Kauf von
entsprechende Anwendung.
Rechten und sonstigen Gegenständen
entsprechend anzuwenden.
§ 433
(1) 1 Durch den Kaufvertrag wird der
Verkäufer einer Sache verpflichtet,
dem Käufer die Sache zu übergeben
und das Eigentum an der Sache zu
verschaffen. 2 Der Verkäufer eines
Rechtes ist verpflichtet, dem Käufer
das Recht zu verschaffen und, wenn
das Recht zum Besitz einer Sache
berechtigt, die Sache zu übergeben.
(2) …
§ 437
(1) Der Verkäufer einer Forderung
oder eines sonstigen Rechtes haftet
für den rechtlichen Bestand der
Forderung oder des Rechtes.
(2) Der Verkäufer eines Wertpapiers
haftet auch dafür, daß es nicht zum
Zwecke der Kraftloserklärung
aufgeboten ist.
§ 438
Übernimmt der Verkäufer einer
Forderung die Haftung für die
D:\75885613.doc
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Seite 96 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
Zahlungsfähigkeit des Schuldners, so
ist die Haftung im Zweifel nur auf
die Zahlungsfähigkeit zur Zeit der
Abtretung zu beziehen.
§ 445
Die Vorschriften der §§ 433 bis 444
finden auf andere Verträge, die auf
Veräußerung oder Belastung eines
Gegenstandes gegen Entgelt gerichtet
sind, entsprechende Anwendung
§ 448
(2) Ist ein Recht verkauft, so fallen
die Kosten der Begründung oder
Übertragung des Rechtes dem
Verkäufer zur Last.
§ 451
Ist ein Recht an einer Sache verkauft,
das zum Besitze der Sache
berechtigt, so finden die Vorschriften
der §§ 446 bis 450 entsprechende
Anwendung.
(2) Der Verkäufer trägt die Kosten
(2) Ist ein Recht verkauft, so trägt der
der Begründung und Übertragung des Verkäufer die Kosten der Begründung
Rechts.
und Übertragung des Rechts.
(3) Ist ein Recht verkauft, das zum
Besitz einer Sache berechtigt, so ist
der Verkäufer verpflichtet, dem
Käufer die Sache frei von Sach- und
Rechtsmängeln zu übergeben.
(3) Ist ein Recht verkauft, das zum
Besitz einer Sache berechtigt, so ist der
Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die
Sache frei von Sach- und
Rechtsmängeln zu übergeben.
§§ 481- 493 aufgehoben
Untertitel 2
Besondere Arten des Kaufs
Kapitel 1
Kauf auf Probe
§ 494 aufgehoben
Bei einem Kaufe nach Probe
oder nach Muster sind die
Eigenschaften der Probe oder
des Musters als zugesichert
anzusehen.
Die §§ 454 – 473
entsprechen fast wörtlich den
bisherigen §§ 495-514 BGB
D:\75885613.doc
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
§ 454
Zustandekommen des
Kaufvertrags
(1) Bei einem Kauf auf Probe oder
auf Besichtigung steht die Billigung
des gekauften Gegenstandes im
Belieben des Käufers. Der Kauf ist
im Zweifel unter der aufschiebenden
Bedingung der Billigung geschlossen.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet,
dem Käufer die Untersuchung des
Gegenstandes zu gestatten.
§ 455
Billigungsfrist
Die Billigung eines auf Probe oder
auf Besichtigung gekauften
Gegenstandes kann nur innerhalb der
vereinbarten Frist und in
Ermangelung einer solchen nur bis
zum Ablauf einer dem Käufer von
dem Verkäufer bestimmten
angemessenen Frist erklärt werden.
War die Sache dem Käufer zum
Zwecke der Probe oder der
Besichtigung ü-bergeben, so gilt sein
Schweigen als Billigung.
Seite 97 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
§ 495
§ 453
Zustandekommen des Kaufvertrages
(1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf
Besichtigung steht die Billigung des
gekauften Gegenstandes im Belieben
des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel
unter der aufschiebenden Bedingung
der Billigung geschlossen.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem
Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.
§ 454
Billigungsfrist
§ 496
Die Billigung eines auf Probe oder auf
Besichtigung gekauften Gegenstandes
kann nur innerhalb der vereinbarten
Frist und in Ermangelung einer
solchen nur bis zum Ablauf einer dem
Käufer von dem Verkäufer bestimmten
angemessenen Frist erklärt werden.
War die Sache dem Käufer zum
Zwecke der Probe oder der
Besichtigung übergeben, so gilt sein
Schweigen als Billigung.
Kapitel 2
Wiederkauf
§ 456
Zustandekommen des Wiederkaufs
(1) Hat sich der Verkäufer in dem
Kaufvertrag das Recht des
Wiederkaufs vorbehalten, so kommt
der Wiederkauf mit der Erklärung des
Verkäufers gegenüber dem Käufer,
dass er das Wiederkaufsrecht ausübe,
zustande. Die Erklärung bedarf nicht
der für den Kaufvertrag bestimmten
Form.
(2) Der Preis, zu welchem verkauft
worden ist, gilt im Zweifel auch für
den Wiederkauf.
§ 457
Haftung des Wiederverkäufers
(1) Der Wiederverkäufer ist
verpflichtet, dem Wiederkäufer den
gekauften Gegenstand nebst Zubehör
herauszugeben.
(2) Hat der Wiederverkäufer vor der
Ausübung des Wiederkaufsrechts
eine Ver-schlechterung, den
Untergang oder eine aus einem
anderen Grund eingetretene
D:\75885613.doc
§ 455
Zustandekommen des Wiederkaufs
§ 497
(1) Hat sich der Verkäufer in dem
Kaufvertrag das Recht des
Wiederkaufs vorbehalten, so kommt
der Wiederkauf mit der Erklärung des
Verkäufers gegenüber dem Käufer,
dass er das Wiederkaufsrecht ausübe,
zustande. Die Erklärung bedarf nicht
der für den Kaufvertrag bestimmten
Form.
(2) Der Preis, zu welchem verkauft
worden ist, gilt im Zweifel auch für den
Wiederkauf.
§ 456
Haftung des Wiederverkäufers
(1) Der Wiederverkäufer ist
verpflichtet, dem Wiederkäufer den
gekauften Gegenstand nebst Zubehör
herauszugeben.
(2) Hat der Wiederverkäufer vor der
Ausübung des Wiederkaufsrechts eine
Verschlechterung, den Untergang oder
§ 498
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Unmöglichkeit der Herausgabe des
gekauften Gegenstandes verschuldet
oder den Gegenstand wesentlich
verändert, so ist er für den daraus
entstehenden Schaden verantwortlich.
Ist der Gegenstand ohne Verschulden
des Wiederverkäufers verschlechtert
oder ist er nur unwesentlich
verändert, so kann der Wiederkäufer
Minderung des Kaufpreises nicht
verlangen.
§ 458
Beseitigung von Rechten Dritter
Hat der Wiederverkäufer vor der
Ausübung des Wiederkaufsrechts
über den gekauften Gegenstand
verfügt, so ist er verpflichtet, die
dadurch begründeten Rechte Dritter
zu beseitigen. Einer Verfügung des
Wiederverkäufers steht eine
Verfügung gleich, die im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der
Arrestvollziehung oder durch den
Insol-venzverwalter erfolgt.
§ 459
Ersatz von Verwendungen
Der Wiederverkäufer kann für
Verwendungen, die er auf den
gekauften Gegenstand vor dem
Wiederkauf gemacht hat, insoweit
Ersatz verlangen, als der Wert des
Ge-genstandes durch die
Verwendungen erhöht ist. Eine
Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat,
kann er wegnehmen.
§ 460
Wiederkauf zum Schätzungswert
Ist als Wiederkaufpreis der
Schätzungswert vereinbart, den der
gekaufte Gegenstand zur Zeit des
Wiederkaufs hat, so ist der
Wiederverkäufer für eine
Verschlechterung, den Untergang
oder die aus einem anderen Grund
eingetretene Unmöglichkeit der
Herausgabe des Gegenstandes nicht
verantwortlich, der Wiederkäufer
zum Ersatz von Verwendungen nicht
verpflichtet
§ 461
Mehrere Wiederkaufsberechtigte
Steht das Wiederkaufsrecht mehreren
D:\75885613.doc
Seite 98 von 156
Diskussionsentwurf
eine aus einem anderen Grund
eingetretene Unmöglichkeit der
Herausgabe des gekauften
Gegenstandes verschuldet oder den
Gegenstand wesentlich verändert, so
ist er für den daraus entstehenden
Schaden verantwortlich. Ist der
Gegenstand ohne Verschulden des
Wiederverkäufers verschlechtert oder
ist er nur unwesentlich verändert, so
kann der Wiederkäufer Minderung des
Kaufpreises nicht verlangen.
§ 457
Beseitigung von Rechten Dritter
bisheriges BGB
§ 499
Hat der Wiederverkäufer vor der
Ausübung des Wiederkaufsrechts über
den gekauften Gegenstand verfügt, so
ist er verpflichtet, die dadurch
begründeten Rechte Dritter zu
beseitigen. Einer Verfügung des
Wiederverkäufers steht eine Verfügung
gleich, die im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der
Arrestvollziehung oder durch den
Insolvenzverwalter erfolgt.
§ 458
Ersatz von Verwendungen
§ 500
Der Wiederverkäufer kann für
Verwendungen, die er auf den
gekauften Gegenstand vor dem
Wiederkauf gemacht hat, insoweit
Ersatz verlangen, als der Wert des
Gegenstandes durch die
Verwendungen erhöht ist. Eine
Einrichtung, mit der er die
herauszugebende Sache versehen hat,
kann er wegnehmen.
§ 459
Wiederkauf zum Schätzungswert
§ 501
Ist als Wiederkaufpreis der
Schätzungswert vereinbart, den der
gekaufte Gegenstand zur Zeit des
Wiederkaufs hat, so ist der
Wiederverkäufer für eine
Verschlechterung, den Untergang oder
die aus einem anderen Grund
eingetretene Unmöglichkeit der
Herausgabe des Gegenstandes nicht
verantwortlich, der Wiederkäufer zum
Ersatz von Verwendungen nicht
verpflichtet.
§ 460
Mehrere Wiederkaufsberechtigte
§ 502
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Seite 99 von 156
Regierungsentwurf
gemeinschaftlich zu, so kann es nur
im Ganzen ausgeübt werden. Ist es
für einen der Berechtigten erloschen
oder übt einer von ihnen sein Recht
nicht aus, so sind die übrigen
berechtigt, das Wiederkaufsrecht im
Ganzen auszuüben.
Diskussionsentwurf
Steht das Wiederkaufsrecht mehreren
gemeinschaftlich zu, so kann es nur im
ganzen ausgeübt werden. Ist es für
einen der Berechtigten erloschen oder
übt einer von ihnen sein Recht nicht
aus, so sind die übrigen berechtigt, das
Wiederkaufsrecht im ganzen
auszuüben.
§ 462
Ausschlussfrist
Das Wiederkaufsrecht kann bei
Grundstücken nur bis zum Ablauf
von 30, bei anderen Gegenständen
nur bis zum Ablauf von drei Jahren
nach der Vereinbarung des
Vorbehalts ausgeübt werden. Ist für
die Ausübung eine Frist bestimmt, so
tritt diese an die Stelle der
gesetzlichen Frist.
§ 461
Ausschlussfrist
bisheriges BGB
§ 503
Das Wiederkaufsrecht kann bei
Grundstücken nur bis zum Ablauf von
30, bei anderen Gegenständen nur bis
zum Ablauf von drei Jahren nach der
Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt
werden. Ist für die Ausübung eine Frist
bestimmt, so tritt diese an die Stelle
der gesetzlichen Frist.
Kapitel 3
Vorkauf
§ 463
Voraussetzungen der Ausübung
Wer in Ansehung eines Gegenstandes
zum Vorkauf berechtigt ist, kann das
Vorkaufsrecht ausüben, sobald der
Verpflichtete mit einem Dritten einen
Kaufvertrag über
den Gegenstand geschlossen hat.
§ 464
Ausübung des Vorkaufrechts
(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts
erfolgt durch Erklärung gegenüber
dem Verpflichteten. Die Erklärung
bedarf nicht der für den Kaufvertrag
bestimmten Form.
(2) Mit der Ausübung des
Vorkaufsrechts kommt der Kauf
zwischen dem Berechtigten und dem
Verpflichteten unter den
Bestimmungen zustande, welche der
Verpflichtete mit dem Dritten
vereinbart hat.
§ 465
Unwirksame Vereinbarungen
Eine Vereinbarung des Verpflichteten
mit dem Dritten, durch welche der
Kauf von der Nichtausübung des
Vorkaufsrechts abhängig gemacht
oder dem Verpflichteten für den Fall
der Ausübung des Vorkaufsrechts der
Rücktritt vorbehalten wird, ist dem
Vorkaufsberechtigten gegenüber
unwirksam.
D:\75885613.doc
§ 462
Voraussetzungen der Ausübung
§ 504
Wer in Ansehung eines Gegenstandes
zum Vorkauf berechtigt ist, kann das
Vorkaufsrecht ausüben, sobald der
Verpflichtete mit einem Dritten einen
Kaufvertrag über den Gegenstand
geschlossen hat.
§ 463
Ausübung des Vorkaufrechts
§ 505
(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts
erfolgt durch Erklärung gegenüber
dem Verpflichteten. Die Erklärung
bedarf nicht der für den Kaufvertrag
bestimmten Form.
(2) Mit der Ausübung des
Vorkaufsrechts kommt der Kauf
zwischen dem Berechtigten und dem
Verpflichteten unter den
Bestimmungen zustande, welche der
Verpflichtete mit dem Dritten
vereinbart hat.
§ 464
Unwirksame Vereinbarungen
Eine Vereinbarung des Verpflichteten
mit dem Dritten, durch welche der
Kauf von der Nichtausübung des
Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder
dem Verpflichteten für den Fall der
Ausübung des Vorkaufsrechts der
Rücktritt vorbehalten wird, ist dem
Vorkaufsberechtigten gegenüber
§ 506
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
§ 466
Nebenleistungen
Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu
einer Nebenleistung verpflichtet, die
der Vorkaufsberechtigte zu bewirken
außerstande ist, so hat der
Vorkaufsberechtigte statt der
Nebenleistung ihren Wert zu
entrichten. Lässt sich die
Nebenleistung nicht in Geld schätzen,
so ist die Ausübung des
Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die
Vereinbarung der Nebenleistung
kommt jedoch nicht in Betracht,
wenn der Vertrag mit dem Dritten
auch ohne sie geschlossen sein
würde.
§ 467
Gesamtpreis
Hat der Dritte den Gegenstand, auf
den sich das Vorkaufsrecht bezieht,
mit anderen Gegenständen zu einem
Gesamtpreis gekauft, so hat der
Vorkaufsberechtigte einen
verhältnismäßigen Teil des
Gesamtpreises zu entrichten. Der
Verpflichtete kann verlangen, dass
der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt
wird, die nicht ohne Nachteil für ihn
getrennt werden können.
§ 468
Stundung des Kaufpreises
(1) Ist dem Dritten in dem Vertrag
der Kaufpreis gestundet worden, so
kann der Vorkaufsberechtigte die
Stundung nur in Anspruch nehmen,
wenn er für den gestundeten Betrag
Sicherheit leistet.
(2) Ist ein Grundstück Gegenstand
des Vorkaufs, so bedarf es der
Sicherheitsleistung insoweit nicht, als
für den gestundeten Kaufpreis die
Bestellung einer Hypothek an dem
Grundstück vereinbart oder in
Anrechnung auf den Kaufpreis eine
Schuld, für die eine Hypothek an dem
Grundstück besteht, übernommen
worden ist. Entsprechendes gilt, wenn
ein eingetragenes Schiff oder
Schiffsbauwerk Gegenstand des
Vorkaufs ist.
§ 469
D:\75885613.doc
Seite 100 von 156
Diskussionsentwurf
unwirksam.
§ 465
Nebenleistungen
bisheriges BGB
§ 507
Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu
einer Nebenleistung verpflichtet, die
der Vorkaufsberechtigte zu bewirken
außerstande ist, so hat der
Vorkaufsberechtigte statt der
Nebenleistung ihren Wert zu
entrichten. Lässt sich die
Nebenleistung nicht in Geld schätzen,
so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts
ausgeschlossen; die Vereinbarung der
Nebenleistung kommt jedoch nicht in
Betracht, wenn der Vertrag mit dem
Dritten auch ohne sie geschlossen sein
würde.
§ 466
Gesamtpreis
§ 508
Hat der Dritte den Gegenstand, auf
den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit
anderen Gegenständen zu einem
Gesamtpreis gekauft, so hat der
Vorkaufsberechtigte einen
verhältnismäßigen Teil des
Gesamtpreises zu entrichten. Der
Verpflichtete kann verlangen, dass der
Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird,
die nicht ohne Nachteil für ihn
getrennt werden können.
§ 467
Stundung des Kaufpreises
§ 509
(1) Ist dem Dritten in dem Vertrag der
Kaufpreis gestundet worden, so kann
der Vorkaufsberechtigte die Stundung
nur in Anspruch nehmen, wenn er für
den gestundeten Betrag Sicherheit
leistet.
(2) Ist ein Grundstück Gegenstand des
Vorkaufs, so bedarf es der
Sicherheitsleistung insoweit nicht, als
für den gestundeten Kaufpreis die
Bestellung einer Hypothek an dem
Grundstück vereinbart oder in
Anrechnung auf den Kaufpreis eine
Schuld, für die eine Hypothek an dem
Grundstück besteht, übernommen
worden ist. Entsprechendes gilt, wenn
ein eingetragenes Schiff oder
Schiffsbauwerk Gegenstand des
Vorkaufs ist.
§ 468
§ 510
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Mitteilungspflicht,
Ausübungsfrist
(1) Der Verpflichtete hat dem
Vorkaufsberechtigten den Inhalt des
mit dem Dritten geschlossenen
Vertrags unverzüglich mitzuteilen.
Die Mitteilung des Verpflichteten
wird durch die Mitteilung des Dritten
ersetzt.
(2) Das Vorkaufsrecht kann bei
Grundstücken nur bis zum Ablauf
von zwei Monaten, bei anderen
Gegenständen nur bis zum Ablauf
einer Woche nach dem Empfang der
Mitteilung ausgeübt werden. Ist für
die Ausübung eine Frist bestimmt, so
tritt diese an die Stelle der
gesetzlichen Frist.
§ 470
Verkauf an gesetzlichen Erben
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im
Zweifel nicht auf einen Verkauf, der
mit Rücksicht auf ein künftiges
Erbrecht an einen gesetzlichen Erben
erfolgt.
Seite 101 von 156
Diskussionsentwurf
Mitteilungspflicht,
Ausübungsfrist
bisheriges BGB
(1) Der Verpflichtete hat dem
Vorkaufsberechtigten den Inhalt des
mit dem Dritten geschlossenen
Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die
Mitteilung des Verpflichteten wird
durch die Mitteilung des Dritten
ersetzt.
(2) Das Vorkaufsrecht kann bei
Grundstücken nur bis zum Ablauf von
zwei Monaten, bei anderen
Gegenständen nur bis zum Ablauf
einer Woche nach dem Empfang der
Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die
Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt
diese an die Stelle der gesetzlichen
Frist.
§ 469
Verkauf an gesetzlichen Erben
§ 511
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im
Zweifel nicht auf einen Verkauf, der
mit Rücksicht auf ein künftiges
Erbrecht an einen gesetzlichen Erben
erfolgt.
§ 471
§ 470
Verkauf bei Zwangsvollstreckung
Verkauf bei Zwangsvollstreckung
oder Insolvenz
oder Insolvenz
Das Vorkaufsrecht ist
ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen,
Wege der Zwangsvollstreckung oder wenn der Verkauf im Wege der
aus einer Insolvenzmasse erfolgt.
Zwangsvollstreckung oder aus einer
Insolvenzmasse erfolgt.
§ 512
§ 472
Mehrere Vorkaufsberechtigte
Steht das Vorkaufsrecht mehreren
gemeinschaftlich zu, so kann es nur
im Ganzen ausgeübt werden. Ist es
für einen der Berechtigten erloschen
oder übt einer von ihnen sein Recht
nicht aus, so sind die übrigen
berechtigt, das Vorkaufsrecht im
Ganzen auszuüben
§ 513
§ 473
Unübertragbarkeit
Das Vorkaufsrecht ist nicht
übertragbar und geht nicht auf die
Erben des Berechtigten über, sofern
nicht ein anderes bestimmt ist. Ist das
Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel
vererblich.
D:\75885613.doc
§ 471
Mehrere Vorkaufsberechtigte
Steht das Vorkaufsrecht mehreren
gemeinschaftlich zu, so kann es nur im
ganzen ausgeübt werden. Ist es für
einen der Berechtigten erloschen oder
übt einer von ihnen sein Recht nicht
gaus, so sind die übrigen berechtigt,
das Vorkaufsrecht im ganzen
auszuüben.
§ 472
Unübertragbarkeit
Das Vorkaufsrecht ist nicht
übertragbar und geht nicht auf die
Erben des Berechtigten über, sofern
nicht ein anderes bestimmt ist. Ist das
Recht auf eine bestimmte Zeit
beschränkt, so ist es im Zweifel
vererblich.
§ 514
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Seite 102 von 156
Diskussionsentwurf
Untertitel 3
Untertitel 3
Verbrauchsgüterkauf
Verbrauchsgüterkauf
§ 474
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
(1) Kauft ein Verbraucher von einem
Unternehmer eine bewegliche Sache
(Verbrauchsgüterkauf), gelten
ergänzend die folgenden
Vorschriften.
(2) § 446 findet keine Anwendung.
§ 475
Abweichende Vereinbarungen
(1) Eine vor Mitteilung eines
Mangels an den Verkäufer getroffene
Vereinbarung, die zum Nachteil des
Verbrauchers von den §§ 433 bis
435, 437, 439 bis 444, sowie von den
Vorschriften dieses Untertitels
abweicht, ist unwirksam. Satz 1 gilt
unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht
für den Ausschluss oder die
Beschränkung des Anspruchs auf
Schadensersatz. Die in Satz 1
bezeichneten Vorschriften finden
auch Anwendung, wenn sie durch
anderweitige Gestaltungen umgangen
werden.
(2) Die Verjährung der in § 437
bezeichneten Ansprüche kann vor
Mitteilung eines Mangels an den
Verkäufer nicht durch Rechtsgeschäft
erleichtert werden, wenn die
Vereinbarung zu einer
Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn von weniger als
zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen
von weniger als einem Jahr führt.
§ 476
Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs
Monaten seit Gefahrübergang ein
Sachmangel, so wird vermutet, dass
die Sache bereits bei Gefahrübergang
mangelhaft war, es sei denn, diese
Vermutung ist mit der Art der Sache
oder des Mangels unvereinbar.
§ 477
Sonderbestimmungen für
Garantien
(1) Eine Garantieerklärung (§ 443)
muss einfach und verständlich
abgefasst sein. Sie muss enthalten
1. den Hinweis auf die gesetzlichen
D:\75885613.doc
§ 473
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
Kauft ein Verbraucher von einem
Unternehmer eine bewegliche Sache
(Verbrauchsgüterkauf), so gelten
ergänzend die nachfolgenden
Vorschriften.
§ 474
Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs
Monaten seit Gefahrübergang ein
Sachmangel, so wird vermutet, dass
die Sache bereits bei Gefahrübergang
mangelhaft war, es sei denn, diese
Vermutung ist mit der Art des Gutes
oder der Art des Mangels unvereinbar.
§ 475
Sonderbestimmungen für Garantien
(1) Eine Garantie (§ 442) muss einfach
und verständlich abgefasst sein. Sie
muss enthalten
1.
den Hinweis auf die
bisheriges BGB
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Rechte des Verbrauchers sowie
darauf, dass sie durch die Garantie
nicht eingeschränkt werden und
2. den Inhalt der Garantie und alle
wesentlichen Angaben, die für die
Geltendmachung
der Garantie erforderlich sind,
insbesondere die Dauer und den
räumlichen Geltungsbereich des
Garantieschutzes sowie Namen und
Anschrift des Garantiegebers.
Diskussionsentwurf
gesetzlichen Rechte des Verbrauchers
sowie darauf, dass sie durch die
Garantie nicht eingeschränkt werden
und
2.
den Inhalt der Garantie und
alle wesentlichen Angaben, die für die
Geltendmachung der Garantie
erforderlich sind, insbesondere die
Dauer und den räumlichen
Geltungsbereich des Garantieschutzes
sowie Namen und Anschrift des
Garantiegebers.
(2) Der Verbraucher kann verlangen,
dass ihm die Garantieerklärung
schriftlich oder auf einem anderen
dauerhaften Datenträger zur
Verfügung gestellt wird.
(2) Der Verbraucher kann verlangen,
dass ihm die Garantieerklärung
schriftlich oder auf einem anderen
dauerhaften Datenträger zur Verfügung
gestellt wird.
(3) Die Wirksamkeit der
Garantieverpflichtung wird nicht
dadurch berührt, dass eine der
vorstehenden Anforderungen nicht
erfüllt wird.
(3) Die Wirksamkeit der
Garantieverpflichtung wird nicht
dadurch berührt, dass eine der
vorstehenden Anforderungen nicht
erfüllt wird.
§ 478
Rückgriff des Unternehmers
(1) Wenn der Unternehmer die
verkaufte neu hergestellte Sache als
Folge ihrer Mangelhaftigkeit
zurücknehmen musste oder der
Verbraucher den Kaufpreis gemindert
hat, bedarf es für die in § 437
bezeichneten Ansprüche und Rechte
des Unternehmers gegen den
Unternehmer, der ihm die Sache
verkauft hatte (Lieferant), wegen des
vom Verbraucher geltend gemachten
Mangels einer sonst erforderlichen
Fristset-zung nicht. § 476 findet mit
der Maßgabe Anwendung, dass die
Frist mit dem Übergang der Gefahr
auf den Verbraucher beginnt.
(2) Der Unternehmer kann beim
Verkauf einer neu hergestellten Sache
von seinem Lieferanten Ersatz der
Aufwendungen verlangen, die der
Unternehmer im Verhältnis zum
Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu
tragen hatte, wenn der vom
Verbraucher geltend gemachte
Mangel bereits beim Übergang der
Gefahr auf den Unternehmer vorhanden
war. § 476 findet mit der Maßgabe
Anwendung, dass die Frist mit dem
Übergang der Gefahr auf den
Verbraucher beginnt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf
die Ansprüche des Lieferanten und
der übrigen Käufer in der Lieferkette
D:\75885613.doc
Seite 103 von 156
bisheriges BGB
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
gegen die jeweiligen Verkäufer
entsprechende Anwendung, wenn die
Schuldner Unternehmer sind.
(4) §§ 377 und 378 des
Handelsgesetzbuchs bleiben berührt.
(5) Eine Vereinbarung, durch die von
den Absätzen 1 bis 3 oder von § 479
zum Nachteil des Rückgriffsgläubigers abgewichen wird, ist
unwirksam, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger
Ausgleich eingeräumt wird.
§ 479
Verjährung von
Rückgriffsansprüchen
(1) Die in § 478 Abs. 2 und 3
bestimmten
Aufwendungsersatzansprüche
verjähren in zwei Jahren ab
Ablieferung der Sache.
(2) Die Verjährung der in den §§ 437
und 478 Abs. 2 bestimmten
Ansprüche des Unternehmers gegen
seinen Lieferanten wegen des
Mangels einer an einen Verbraucher
verkauften neu hergestellten Sache
tritt frühestens zwei Monate nach
dem Zeitpunkt ein, in dem der
Unternehmer die Ansprüche des
Verbrauchers erfüllt hat. Diese
Ablaufhemmung endet spätestens
fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in
dem der Lieferant die Sache dem
Unternehmer abgeliefert hat. Die
vorstehenden Sätze finden auf die
Ansprüche des Lieferanten und der
übrigen Käufer in der Lieferkette
gegen die jeweiligen Verkäufer
entsprechende Anwendung, wenn die
Schuldner Unternehmer sind.
Seite 104 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
Untertitel 4
Tausch
§ 480
Tausch
Auf den Tausch finden die
Vorschriften über den Kauf
entsprechende Anwendung.
§ 476
Tausch
Auf den Tausch finden die
Vorschriften über den Kauf
entsprechende Anwendung.
Titel 2
Titel 3
Teilzeit-Wohnrechteverträge
Teilzeit-Wohnrechteverträge
(Mit Titel 3 wird das TzWrG in das
BGB integriert)
§ 481
Begriff des Teilzeit-
§ 484
Begriff des Teilzeit-
D:\75885613.doc
§ 515
Auf den Tausch finden die
Vorschriften über den Kauf
entsprechende Anwendung.
Teilzeit-WohnrechteG
(TzWrG)
§ 1. (TzWrG) Anwendungsbereich.
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Seite 105 von 156
Regierungsentwurf
Wohnrechtevertrags
Diskussionsentwurf
Wohnrechtevertrages
(1) Vertrag über die Teilzeitnutzung
von Wohngebäuden (TeilzeitWohnrechtevertrag) ist jeder Vertrag,
durch den ein Unternehmer einem
Verbraucher gegen Zahlung eines
Gesamtpreises das Recht verschafft
oder zu verschaffen verspricht, für
die Dauer von mindestens drei Jahren
ein Wohngebäude jeweils für einen
bestimmten oder zu bestimmenden
Zeitraum des Jahres zu Erholungsoder Wohnzwecken zu nutzen. Das
Recht kann ein dingliches oder
anderes Recht sein und insbesondere
auch durch eine Mitgliedschaft in
einem Verein oder einen Anteil an
einer Gesellschaft eingeräumt
werden.
(1) Vertrag über die Teilzeitnutzung
von Wohngebäuden (TeilzeitWohnrechtevertrag) ist jeder Vertrag,
durch den ein Unternehmer einem
Verbraucher gegen Zahlung eines
Gesamtpreises das Recht verschafft
oder zu verschaffen verspricht, für die
Dauer von mindestens drei Jahren ein
Wohngebäude jeweils für einen
bestimmten oder zu bestimmenden
Zeitraum des Jahres zu Erholungsoder Wohnzwecken zu nutzen. Das
Recht kann ein dingliches oder anderes
Recht sein und insbesondere auch
durch eine Mitgliedschaft in einem
Verein oder einen Anteil an einer
Gesellschaft eingeräumt werden.
(2) Das Recht kann auch darin
bestehen, die Nutzung eines
Wohngebäudes jeweils aus einem
Bestand von Wohngebäuden zu
wählen.
(2) Das Recht kann auch darin
bestehen, die Nutzung eines
Wohngebäudes jeweils aus einem
Bestand von Wohngebäuden zu
wählen.
(3) Einem Wohngebäude steht ein
Teil eines Wohngebäudes gleich.
(3) Einem Wohngebäude steht ein Teil
eines Wohngebäudes gleich.
§ 482
Prospektpflicht bei TeilzeitWohnrechteverträgen
(1) Jeder Unternehmer, der den
Abschluss von TeilzeitWohnrechteverträgen anbietet, hat
jedem Verbraucher, der Interesse
bekundet, einen Prospekt
auszuhändigen.
§ 483
Prospektpflicht bei TeilzeitWohnrechteverträgen
(1) Wer in Ausübung einer
gewerblichen oder beruflichen
Tätigkeit den Abschluss von Verträgen
über die Teilzeitnutzung von
Wohngebäuden anbietet, hat jedem
Verbraucher, der Interesse bekundet,
einen Prospekt auszuhändigen.
bisheriges BGB
(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge
über die Teilzeitnutzung von
Wohngebäuden zwischen einem
Unternehmer und einem
Verbraucher.
(2) 1 Vertrag über die Teilzeitnutzung
von Wohngebäuden ist jeder Vertrag,
durch den ein Veräußerer einem
Erwerber gegen Zahlung eines
Gesamtpreises das Recht verschafft
oder zu verschaffen verspricht, für
die Dauer von mindestens drei Jahren
ein Wohngebäude jeweils für einen
bestimmten oder zu bestimmenden
Zeitraum des Jahres zu Erholungsoder Wohnzwecken zu nutzen. 2 Das
Recht kann ein dingliches oder
anderes Recht sein und insbesondere
auch durch eine Mitgliedschaft in
einem Verein oder einen Anteil an
einer Gesellschaft eingeräumt
werden.
(3) Das Recht kann auch darin
bestehen, die Nutzung eines
Wohngebäudes jeweils aus einem
Bestand von Wohngebäuden zu
wählen.
(4) Einem Wohngebäude steht ein
Teil eines Wohngebäudes gleich.
§ 2. ( TzWrG)Prospekt; erforderliche
Angaben.
(1) 1 Wer in Ausübung einer
gewerblichen oder beruflichen
Tätigkeit den Abschluß von
Verträgen über die Teilzeitnutzung
von Wohngebäuden anbietet, hat
jedem, der Interesse bekundet, einen
Prospekt auszuhändigen.…
Sätze 2 bis 4 siehe § 483 Abs. 1 RE
(2) Der in Absatz 1 bezeichnete
Prospekt muss eine allgemeine
Beschreibung des Wohngebäudes
oder des Bestandes von
Wohngebäuden sowie die in der
Rechtsverordnung nach Artikel 242
des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche
bestimmten Angaben enthalten.
(2) Der in Absatz 1 bezeichnete
Prospekt muss eine allgemeine
Beschreibung des Wohngebäudes oder
des Bestandes von Wohngebäuden
sowie die in der Rechtsverordnung
nach Artikel 241 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche bestimmten Angaben
enthalten.
(2) Der in Absatz 1 bezeichnete
Prospekt muß eine allgemeine
Beschreibung des Wohngebäudes
oder des Bestandes von
Wohngebäuden sowie die in § 4 Abs.
1 und 2 aufgeführten Angaben
enthalten.
(3) Der Unternehmer kann vor
Vertragsschluss eine Änderung
gegenüber den im Prospekt
(3) Der Unternehmer kann vor
Vertragsabschluß eine Änderung
gegenüber den im Prospekt
enthaltenen Angaben vornehmen,
(3) Der Unternehmer kann vor
Vertragsabschluß eine Änderung
gegenüber den im Prospekt
D:\75885613.doc
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
enthaltenen Angaben vornehmen,
soweit dies auf Grund von
Umständen erforderlich wird, auf die
er keinen Einfluss nehmen konnte.
(4) In jeder Werbung für den
Abschluss von Verträgen über die
Teilzeitnutzung von Wohngebäuden
ist anzugeben, dass der Prospekt
erhältlich ist und wo er angefordert
werden kann.
§ 483
Vertrags- und Prospektsprache bei
Teilzeit-Wohnrechteverträgen
(1) Der Vertrag ist in der
Amtssprache oder, wenn es dort
mehrere Amtssprachen gibt, in der
vom Verbraucher gewählten
Amtssprache des Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder des
Vertragsstaats des Übereinkommens
über den Europäischen
Wirtschaftsraums abzufassen, in dem
der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
(2) Ist der Vertrag vor einem
deutschen Notar zu beurkunden, so
gelten die §§ 5 und 16 des
Beurkundungsgesetzes mit der
Maßgabe, dass dem Verbraucher eine
be-glaubigte Übersetzung des
D:\75885613.doc
Diskussionsentwurf
soweit dies auf Grund von Umständen
erforderlich wird, auf die er keinen
Einfluss nehmen konnte.
(4) In jeder Werbung für den
Abschluss von Verträgen über die
Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ist
anzugeben, dass der Prospekt
erhältlich ist und wo er angefordert
werden kann.
§ 485
Vertrags- und Prospektsprache bei
Teilzeit-Wohnrechteverträgen
Seite 106 von 156
bisheriges BGB
enthaltenen Angaben vornehmen,
soweit dies auf Grund von
Umständen erforderlich wird, auf die
er keinen Einfluß nehmen konnte.
(4) In jeder Werbung für den
Abschluß von Verträgen über die
Teilzeitnutzung von Wohngebäuden
ist anzugeben, daß der Prospekt
erhältlich ist und wo er angefordert
werden kann.
§ 2 (TzWrG)
(1)…
(2) Der in Absatz 1 bezeichnete
Prospekt muss eine allgemeine
Beschreibung des Wohngebäudes
oder des Bestands von
Wohngebäuden sowie die in § 4 Abs.
1 und 2 aufgeführten Angaben
enthalten.
(3) ...
(4) ...
(1) Der Vertrag und der Prospekt sind
in der Amtssprache oder, wenn es dort
mehrere Amtssprachen gibt, in der
vom Verbraucher gewählten
Amtssprache des Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder des
Vertragsstaats des Übereinkommens
über den Europäischen
Wirtschaftsraums abzufassen, in dem
der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Ist der Verbraucher Angehöriger eines
anderen Mitgliedstaats, so kann er statt § 3. (TzWrG) Schriftform;
der Sprache seines Wohnsitzstaats
erforderliche Angaben.
auch die oder eine der Amtssprachen
(1) 1 :::
2
des Staats, dem er angehört, wählen.
Hat der Verbraucher seinen
Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, so ist der
Vertrag in der Sprache dieses Staates
abzufassen. 3 Ist der Erwerber
Angehöriger eines anderen
Mitgliedstaates, so kann er statt der
Sprache seines Wohnsitzstaates die
Sprache des Staates, dem er
angehört, wählen. 4 Bestehen in
einem der in den Sätzen 2 und 3
bezeichneten Staaten mehrere
Amtssprachen der Europäischen
Union, so kann der Erwerber als
Vertragssprache auch zwischen
diesen Amtssprachen wählen.
(2) Ist der Vertrag vor einem
deutschen Notar zu beurkunden, so
gelten die §§ 5 und 16 des
Beurkundungsgesetzes mit der
Maßgabe, dass dem Verbraucher eine
beglaubigte Übersetzung des Vertrages
in der von ihm nach Absatz 1
(2) 1 Ist der Vertrag vor einem
deutschen Notar zu beurkunden, so
gelten § 5 und § 16 des
Beurkundungsgesetzes mit der
Maßgabe, daß dem Erwerber eine
beglaubigte Übersetzung des
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Vertrags in der von ihm nach Absatz
1 gewählten Sprache auszuhändigen
ist.
(3) Teilzeit-Wohnrechteverträge, die
Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2
nicht entsprechen, sind nichtig.
§ 484
Schriftform bei TeilzeitWohnrechteverträgen
(1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag
bedarf der schriftlichen Form, soweit
nicht in anderen Vorschriften eine
strengere Form vorgeschrieben ist.
Der Abschluss des Vertrags in
elektronischer Form ist
ausgeschlossen. Die in dem in § 482
bezeichneten, dem Verbraucher
ausgehändigten Prospekt enthaltenen
Angaben werden Inhalt des Vertrags,
soweit die Parteien nicht ausdrücklich
und unter Hinweis auf die
Abweichung vom Prospekt eine
abweichende Vereinbarung treffen.
Solche Änderungen müssen dem
Verbraucher vor Abschluss des
Vertrags mitgeteilt werden.
Unbeschadet der Geltung der
Prospektangaben gemäß Satz 2 muss
die Vertragsurkunde die in der in
§ 482 Abs. 2 bezeichneten
Rechtsverordnung bestimmten
Angaben enthalten.
(2) Der Unternehmer hat dem
Verbraucher eine Vertragsurkunde
oder Abschrift der Vertragsurkunde
auszuhändigen. Er hat ihm ferner,
wenn die Vertragssprache und die
Sprache des Staates, in dem das
Wohngebäude belegen ist,
verschieden sind, eine beglaubigte
Übersetzung des Vertrags in der oder
einer zu den Amtssprachen der
Europäischen Union oder des
Übereinkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
zählenden Sprache des Staates
auszuhändigen, in dem das Wohngebäude belegen ist. Die Pflicht zur
Aushändigung einer beglaubigten
Übersetzung entfällt, wenn sich das
Nutzungsrecht auf einen Bestand von
Wohngebäuden bezieht, die in
verschiedenen Staaten belegen sind.
D:\75885613.doc
Diskussionsentwurf
gewählten Sprache auszuhändigen ist.
(3) Teilzeit-Wohnrechteverträge, die
Absätzen 1 und 2 nicht entsprechen,
sind nichtig.
§ 486
Schriftform bei TeilzeitWohnrechteverträgen
(1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag
bedarf der schriftlichen Form, soweit
nicht in anderen Vorschriften eine
strengere Form vorgeschrieben ist. Die
in dem in § 483 bezeichneten, dem
Verbraucher ausgehändigten Prospekt
enthaltenen Angaben werden Inhalt
des Vertrages, soweit die Parteien
nicht ausdrücklich und unter Hinweis
auf die Abweichung vom Prospekt eine
abweichende Vereinbarung treffen.
Solche Änderungen müssen dem
Verbraucher vor Abschluss des
Vertrages mitgeteilt werden.
Unbeschadet der Geltung der
Prospektangaben gemäß Satz 1 muss
die Vertragsurkunde die in der in § 483
Abs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung
bestimmten Angaben enthalten.
(2) Der Unternehmer hat dem
Verbraucher eine Vertragsurkunde
oder Abschrift der Vertragsurkunde
auszuhändigen. Er hat ihm ferner,
wenn die Vertragssprache und die
Sprache des Staates, in dem das
Wohngebäude belegen ist, verschieden
sind, eine beglaubigte Übersetzung des
Vertrages in der oder einer zu den
Amtssprachen der Europäischen Union
zählenden Sprache des Mitgliedstaates
auszuhändigen, in dem das
Wohngebäude belegen ist. Die Pflicht
zur Aushändigung einer beglaubigten
Übersetzung entfällt, wenn sich das
Nutzungsrecht auf einen Bestand von
Wohngebäuden bezieht, die in
verschiedenen Staaten belegen sind.
Seite 107 von 156
bisheriges BGB
Vertrages in einer der in Absatz 1
Satz 2 bis 4 bezeichneten, von ihm zu
wählenden Sprache auszuhändigen
ist.
§ 3 (TzWrG) Schriftform,
erforderliche Angaben
(1) …
5
§ 125 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2)…
2
§ 125 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend
§ 3. (TzWrG) Schriftform;
erforderliche Angaben.
(1) 1 Der Vertrag über die
Teilzeitnutzung von Wohngebäuden
bedarf der schriftlichen Form, soweit
nicht in anderen Vorschriften eine
strengere Form vorgeschrieben ist. 2
...
(3) 1 Die in dem in § 2 bezeichneten,
dem Erwerber ausgehändigten
Prospekt enthaltenen Angaben
werden Inhalt des Vertrages, soweit
die Parteien nicht ausdrücklich und
unter Hinweis auf die Abweichung
vom Prospekt eine abweichende
Vereinbarung treffen. 2 Solche
Änderungen müssen dem Erwerber
vor Abschluß des Vertrages
mitgeteilt werden. 3 Unbeschadet der
Geltung der Prospektangaben gemäß
Satz 1 muß die Vertragsurkunde die
in § 4 Abs. 1 und 3 aufgeführten
Angaben enthalten.
(4) 1 Der Veräußerer hat dem
Erwerber eine Vertragsurkunde oder
Abschrift der Vertragsurkunde
auszuhändigen. 2 Er hat ihm ferner,
wenn die Vertragssprache und die
Sprache des Staates, in dem das
Wohngebäude belegen ist,
verschieden sind, eine beglaubigte
Übersetzung des Vertrages in der
oder einer zu den Amtssprachen der
Europäischen Union zählenden
Sprache des Mitgliedstaates
auszuhändigen, in dem das
Wohngebäude belegen ist. 3 Die
Pflicht zur Aushändigung einer
beglaubigten Übersetzung entfällt,
wenn sich das Nutzungsrecht auf
einen Bestand von Wohngebäuden
bezieht, die in verschiedenen Staaten
belegen sind.
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Seite 108 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
§ 4 TzWrG vgl. § 2 der „Verordnung
über Informationspflichten nach
Bürgerlichem Recht“
§ 485
Widerrufsrecht bei
Teilzeit-Wohnrechteverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem
Teilzeit-Wohnrechtevertrag ein
Widerrufsrecht nach § 355 zu.
§ 487
Widerrufsrecht bei
Teilzeit-Wohnrechteverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem
Teilzeit-Wohnrechtevertrag ein
Widerrufsrecht nach §§ 355, 357 zu.
§ 5. (TzWrG) Widerrufsrecht.
(1) Dem Verbraucher steht bei einem
Teilzeit-Wohnrechtevertrag ein
Widerrufsrecht nach § 361 a des
Bürgerlichen Gestzbuchs zu.
(2) Die Belehrung nach § 355 Abs. 2
Satz 1 und 2 muss auch die Kosten
angeben, die der Verbraucher im
Falle des Widerrufs gemäß Absatz 5
Satz 2 zu erstatten hat.
(2) Die Belehrung nach § 355 Abs. 2
Satz 1 und 2 muss auch die Kosten
angeben, die der Verbraucher im Falle
des Widerrufs gemäß Absatz 5 Satz 2
zu erstatten hat. Wird der Verbraucher
nicht nach Satz 1 und § 355 Abs. 2
Satz 1 und 2 belehrt, so beginnt die
Frist zur Ausübung des
Widerrufsrechts abweichend von § 355
Abs. 2 Satz 1 erst drei Monate nach
Aushändigung einer Vertragsurkunde
oder Abschrift der Vertragsurkunde.
(2) Die Belehrung nach § 361 a
Abs.1 Satz3 und 4 des Bürgerlichen
Gestzbuchsmuss auch die Kosten
angeben, die der Verbraucher im
Falle des Widerrufs gemäß Absatz 5
Satz 2 zu erstatten hat. Wird der
Verbraucher nicht nach Satz 1 und §
361a Abs.1 Satz 3 und 4 des
Bürgerlichen Gestzbuchsbelehrt, so
beginnt die Frist zur Ausübung des
Widerrufsrechts abweichend von §
361 a Abs,1 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetbuchs erst drei Monate nach
Aushändigung einer Vertragsurkunde
oder Abschrift der Vertragsurkunde.
(3) Ist dem Verbraucher der in § 482
bezeichnete Prospekt vor
Vertragsschluss nicht oder nicht in
der dort vorgeschriebenen Sprache
ausgehändigt worden, so beträgt die
Frist zur Ausübung des
Widerrufsrechts abweichend von §
355 Abs. 1 Satz 2 einen Monat.
(3) Ist dem Verbraucher der in § 483
bezeichnete Prospekt vor Vertragsabschluß nicht oder nicht in der dort
vorgeschriebenen Sprache
ausgehändigt worden, so beträgt die
Frist zur Ausübung des
Widerrufsrechts abweichend von § 355
Abs. 1 Satz 2 einen Monat.
(3) Ist dem Verbraucher der in § 2
bezeichnete Prospekt vor
Vertragsabschluß nicht oder nicht in
der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4
vorgeschriebenen Amtssprache der
Europäischen Union ausgehändigt
worden, so beträgt die Frist zur
Ausübung des Widerrufsrechts
abweichend von § 361 a Abs. 1 Satz
2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
einen Monat.
(4) Fehlt im Vertrag eine der
Angaben, die in der in § 482 Abs. 2
bezeichneten Rechtsverordnung
bestimmt werden, so beginnt die Frist
zur Ausübung des Widerrufsrechts
erst, wenn dem Verbraucher diese
Angabe schriftlich mitgeteilt wird.
(4) Fehlt im Vertrag eine der Angaben
, die in der in § 483 Abs. 2
bezeichneten Rechtsverordnung
bestimmte werden, so beginnt die Frist
zur Ausübung des Widerrufsrechts
erst, wenn dem Verbraucher diese
Angabe schriftlich mitgeteilt wird,
spätestens jedoch drei Monate nach
Aushändigung einer Vertragsurkunde
oder Abschrift der Vertragsurkunde an
den Verbraucher.
(4) Fehlt im Vertrag eine der
Angaben , die in der in § 4 Abs.1
Nr.1 bis 4, Nr. 5 Buchstabe a und b,
Nr. 9 und 10 und Abs.3 Nr. 1,2 und 4
vorgeschriebenen Angaben, so
beginnt die Frist zur Ausübung des
Widerrufsrechts erst, wenn dem
Verbraucher diese Angabe schriftlich
mitgeteilt wird, spätestens jedoch
drei Monate nach Aushändigung
einer Vertragsurkunde oder Abschrift
der Vertragsurkunde an den
Verbraucher.
(5) Eine Vergütung für geleistete
Dienste sowie für die Überlassung
der Nutzung von Wohngebäuden ist
abweichend von § 357 Abs. 1 und 3
ausgeschlossen. Bedurfte der Vertrag
der notariellen Beurkundung, so hat
(5) Eine Vergütung für geleistete
Dienste sowie für die Überlassung der
Nutzung von Wohngebäuden ist
abweichend von § 357 Abs. 1 und 3
ausgeschlossen. Bedurfte der Vertrag
der notariellen Beurkundung, so hat
D:\75885613.doc
(5) Eine Vergütung für geleistete
Dienste sowie für die Überlassung
der Nutzung von Wohngebäuden ist
abweichend von § 361a Abs. 2 Satz 6
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Seite 109 von 156
Regierungsentwurf
der Verbraucher dem Unternehmer
die Kosten der Beurkundung zu
erstatten, wenn dies im Vertrag
ausdrücklich bestimmt ist. In den
Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt
die Verpflichtung zur Erstattung von
Kosten; der Verbraucher kann vom
Unternehmer Ersatz der Kosten des
Vertrags verlangen.
Diskussionsentwurf
der Verbraucher dem Unternehmer die
Kosten der Beurkundung zu erstatten,
wenn dies im Vertrag ausdrücklich
bestimmt ist. In den Fällen der Absätze
3 und 4 entfällt die Verpflichtung zur
Erstattung von Kosten; der
Verbraucher kann vom Unternehmer
Ersatz der Kosten des Vertrages
verlangen.
bisheriges BGB
ausgeschlossen. Bedurfte der Vertrag
der notariellen Beurkundung, so hat
der Verbraucher dem Unternehmer
die Kosten der Beurkundung zu
erstatten, wenn dies im Vertrag
ausdrücklich bestimmt ist. In den
Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt
die Verpflichtung zur Erstattung von
Kosten; der Verbraucher kann vom
Unternehmer Ersatz der Kosten des
Vertrages verlangen.
sh § 358 RE
§ 488
Finanzierte TeilzeitWohnrechteverträge
§ 6 (TzWrG) Finanzierte Verträge
(1) Wird der Preis, den der
Verbraucher für das Nutzungsrecht zu
zahlen hat, ganz oder teilweise durch
einen Kredit des Unternehmers
finanziert, so ist der Verbraucher an
seine auf Abschluss des Kreditvertrags
gerichtete Willenserklärung nicht
gebunden, wenn er den Vertrag über
die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden
gemäß § 487 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 355 fristgerecht widerrufen hat. Die
Belehrung nach § 355 Abs. 2 Satz 1
und 2 muss hierauf hinweisen. § 357
gilt entsprechend, jedoch sind
Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und
Kosten gegen den Verbraucher
ausgeschlossen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
der Preis durch einen Dritten
finanziert wird und der Vertrag über
die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden
und der Kreditvertrag als
wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.
Eine wirtschaftliche Einheit ist
insbesondere anzunehmen, wenn der
Kreditgeber sich bei der Vorbereitung
oder dem Abschluss des
Kreditvertrages der Mitwirkung des
Unternehmers bedient. Ist der
Kreditbetrag bei Wirksamwerden des
Widerrufs dem Unternehmer bereits
zugeflossen, so tritt der Dritte im
Verhältnis zum Verbraucher
hinsichtlich der Rechtsfolgen des
Widerrufs in die Rechte und Pflichten
des Unternehmers ein.
§ 486
Anzahlungsverbot bei TeilzeitWohnrechteverträgen
§ 489
Anzahlungsverbot bei TeilzeitWohnrechteverträgen
Der Unternehmer darf Zahlungen des Der Unternehmer darf Zahlungen des
D:\75885613.doc
(1) Wird der Preis, den der
Verbraucher für das Nutzungsrecht
zu zahlen hat, ganz oder teilweise
durch einen Kredit des Unternehmers
finanziert, so ist der Verbraucher an
seine auf Abschluss des
Kreditvertrags gerichtete
Willenserklärung nicht gebunden,
wenn er den Vertrag über die
Teilzeitnutzung von Wohngebäuden
gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 361 a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs fristgerecht widerrufen
hat. Die Belehrung nach § 361 Abs. 1
Satz 3 und 4 muss hierauf hinweisen.
§ 361a Abs.2 BGBgilt entsprechend,
jedoch sind Ansprüche auf Zahlung
von Zinsen und Kosten gegen den
Verbraucher ausgeschlossen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
der Preis durch einen Dritten
finanziert wird und der Vertrag über
die Teilzeitnutzung von
Wohngebäuden und der
Kreditvertrag als wirtschaftliche
Einheit anzusehen sind. Eine
wirtschaftliche Einheit ist
insbesondere anzunehmen, wenn der
Kreditgeber sich bei der
Vorbereitung oder dem Abschluss
des Kreditvertrages der Mitwirkung
des Unternehmers bedient. Ist der
Kreditbetrag bei Wirksamwerden des
Widerrufs dem Unternehmer bereits
zugeflossen, so tritt der Dritte im
Verhältnis zum Verbraucher
hinsichtlich der Rechtsfolgen des
Widerrufs in die Rechte und
Pflichten des Unternehmers ein.
§ 7 Anzahlungsverbote
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Verbrauchers vor Ablauf der
Widerrufsfrist nicht fordern oder
annehmen. Für den Verbraucher
günstigere Vorschriften bleiben unberührt.
Diskussionsentwurf
Verbrauchers vor Ablauf der
Widerrufsfrist nicht fordern oder
annehmen. Für den Verbraucher
günstigere Vorschriften bleiben
unberührt.
Seite 110 von 156
bisheriges BGB
§ 9 TzWrG
§ 487
Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses
Untertitels darf nicht zum Nachteil
des Verbrauchers ab-gewichen
werden. Die Vorschriften dieses
Untertitels finden, soweit nicht ein
anderes bestimmt ist, auch
Anwendung, wenn sie durch
anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§ 11 TzWrG sh Art 229 § 4
EGBGB
Titel 3
Titel 4. Kreditvertrag,
Kreditvermittlungsvertrag
Darlehensvertrag,
Finanzierungshilfen und
Ratenlieferungsverträge
Untertitel 1
Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften
Darlehensvertrag
§ 488
Vertragstypische Pflichten beim
Darlehensvertrag
§ 490
Vertragstypische Pflichten beim
Kreditvertrag
(1) Durch den Darlehensvertrag wird
der Darlehensgeber verpflichtet, dem
Darlehensnehmer einen Geldbetrag in
der vereinbarten Höhe zur Verfügung
zu stellen. Der Darlehensnehmer ist
verpflichtet, einen vereinbarten Zins
zu zahlen und bei Fälligkeit das zur
Verfügung gestellte Darlehen
zurückzuerstatten.
(1) Durch den Kreditvertrag wird der
Kreditgeber verpflichtet, dem
Kreditnehmer den vereinbarten
Geldbetrag (Kredit) zur Verfügung zu
stellen. Der Kreditnehmer ist
verpflichtet, den vereinbarten Zins zu
zahlen und nach Beendigung des
Vertrags den zur Verfügung gestellten
Geldbetrag zurückzuerstatten.
Gegenstand eines Kreditvertrags
können auch ein Zahlungsaufschub
oder eine sonstige Finanzierungshilfe
sein.
(-)
D:\75885613.doc
§ 1 (VerbrKrG) Anwendungsbereich.
…
(2) Kreditvertrag ist ein Vertrag,
durch den ein Kreditgeber einem
Verbraucher einen entgeltlichen
Kredit in Form eines Darlehens,
eines Zahlungsaufschubs oder einer
sonstigen Finanzierungshilfe gewährt
oder zu gewähren verspricht.
…
§ 607
(1) Wer Geld oder andere vertretbare
Sachen als Darlehen empfangen hat,
ist verpflichtet, dem Darleiher das
Empfangene in Sachen von gleicher
Art, Güte und Menge
zurückzuerstatten.
(2) Wer Geld oder andere vertretbare
Sachen aus einem anderen Grunde
schuldet, kann mit dem Gläubiger
vereinbaren, daß das Geld oder die
Sachen als Darlehen geschuldet
werden sollen.
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
(2) Die vereinbarten Zinsen sind,
soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
nach dem Ablauf je eines Jahres und,
wenn das Darlehen vor dem Ablauf
eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei
der Rückerstattung zu entrichten.
Seite 111 von 156
Diskussionsentwurf
(2) Die vereinbarten Zinsen sind,
sofern nicht ein anderes bestimmt ist,
nach dem Ablauf je eines Jahres und,
wenn das Darlehen vor dem Ablauf
eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei
der Rückerstattung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückerstattung des
Darlehens eine Zeit nicht bestimmt,
so hängt die Fälligkeit davon ab, dass
der Gläubiger oder der Schuldner
kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt
drei Monate. Sind Zinsen nicht
vereinbart, so ist der Schuldner auch
ohne Kündigung zur Rückerstattung
berechtigt.
(3) Ist für die Rückerstattung eines
Kredits eine Zeit nicht bestimmt, so
hängt die Fälligkeit davon ab, dass der
Gläubiger oder der Schuldner kündigt.
Die Kündigungsfrist beträgt bei
Darlehen von mehr als 200 Euro drei
Monate, bei Darlehen über einen
geringeren Betrag einen Monat. Sind
Zinsen nicht vereinbart, so ist der
Schuldner auch ohne Kündigung zur
Rückerstattung berechtigt.
§ 489
Ordentliches Kündigungsrecht des
Darlehensnehmers
(1) Der Darlehensnehmer kann einen
Darlehensvertrag, bei dem für einen
bestimmten Zeitraum ein fester
Zinssatz vereinbart ist, ganz oder
teilweise kündigen,
1. wenn die Zinsbindung vor der für
die Rückzahlung bestimmten Zeit
endet und keine neue Vereinbarung
über den Zinssatz getroffen ist, unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Monat frühestens für den
Ablauf des Tages, an dem die
Zinsbindung endet; ist eine
Anpassung des Zinssatzes in
bestimmten Zeiträumen bis zu einem
Jahr vereinbart, so kann der
Schuldner jeweils nur für den Ablauf
des Tages, an dem die Zinsbindung
endet, kündigen;
2. wenn das Darlehen einem
Verbraucher gewährt und nicht durch
ein Grund- oder Schiffspfandrecht
gesichert ist, nach Ablauf von sechs
Monaten nach dem vollständigen
Empfang unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten;
§ 491
Kündigungsrecht des Kreditnehmers
3. in jedem Falle nach Ablauf von
D:\75885613.doc
(1) Der Kreditnehmer kann einen
Kreditvertrag, bei dem für einen
bestimmten Zeitraum ein fester
Zinssatz vereinbart ist, ganz oder
teilweise kündigen,
1.
wenn die Zinsbindung vor der
für die Rückzahlung bestimmten Zeit
endet und keine neue Vereinbarung
über den Zinssatz getroffen ist, unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Monat frühestens für den Ablauf
des Tages, an dem die Zinsbindung
endet; ist eine Anpassung des
Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen
bis zu einem Jahr vereinbart, so kann
der Schuldner jeweils nur für den
Ablauf des Tages, an dem die
Zinsbindung endet, kündigen;
bisheriges BGB
§ 608
Sind für ein Darlehen Zinsen
bedungen, so sind sie, sofern nicht
ein anderes bestimmt ist, nach dem
Ablaufe je eines Jahres und, wenn
das Darlehen vor dem Ablauf eines
Jahres zurückzuerstatten ist, bei der
Rückerstattung zu entrichten.
§ 609
(1) Ist für die Rückerstattung eines
Darlehens eine Zeit nicht bestimmt,
so hängt die Fälligkeit davon ab, daß
der Gläubiger oder der Schuldner
kündigt.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt bei
Darlehen von mehr als dreihundert
Deutsche Mark drei Monate, bei
Darlehen von geringerem Betrag
einen Monat.
(3) Sind Zinsen nicht bedungen, so
ist der Schuldner auch ohne
Kündigung zur Rückerstattung
berechtigt.
§ 609a
(1) Der Schuldner kann ein Darlehen,
bei dem für einen bestimmten
Zeitraum ein fester Zinssatz
vereinbart ist, ganz oder teilweise
kündigen,
1.
wenn die Zinsbindung vor
der für die Rückzahlung bestimmten
Zeit endet und keine neue
Vereinbarung über den Zinssatz
getroffen ist, unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat
frühestens für den Ablauf des Tages,
an dem die Zinsbindung endet; ist
eine Anpassung des Zinssatzes in
bestimmten Zeiträumen bis zu einem
Jahr vereinbart, so kann der
Schuldner jeweils nur für den Ablauf
des Tages, an dem die Zinsbindung
endet, kündigen;
2.
wenn das Darlehen einer
2.
wenn das Darlehen
natürlichen Person gewährt und nicht
einer natürlichen Person gewährt und
durch ein Grund- oder
nicht durch ein Grund- oder
Schiffspfandrecht gesichert ist, nach
Schiffspfandrecht gesichert ist, nach
Ablauf von sechs Monaten nach dem
Ablauf von sechs Monaten nach dem
vollständigen Empfang unter
vollständigen Empfang unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von Einhaltung einer Kündigungsfrist
drei Monaten; dies gilt nicht, wenn das von drei Monaten; dies gilt nicht,
Darlehen ganz oder überwiegend für
wenn das Darlehen ganz oder
Zwecke einer gewerblichen oder
überwiegend für Zwecke einer
beruflichen Tätigkeit bestimmt war;
gewerblichen oder beruflichen
Tätigkeit bestimmt war;
3.
in jedem Falle nach Ablauf
3.
in jedem Falle nach
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Seite 112 von 156
Regierungsentwurf
zehn Jahren nach dem vollständigen
Empfang unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten;
wird nach dem Empfang des
Darlehens eine neue Vereinbarung
über die Zeit der Rückzahlung oder
den Zinssatz getroffen, so tritt der
Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die
Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.
Diskussionsentwurf
von zehn Jahren nach dem
vollständigen Empfang unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von
sechs Monaten; wird nach dem
Empfang des Darlehens eine neue
Vereinbarung über die Zeit der
Rückzahlung oder den Zinssatz
getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser
Vereinbarung an die Stelle des
Zeitpunkts der Auszahlung.
bisheriges BGB
Ablauf von zehn Jahren nach dem
vollständigen Empfang unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten; wird nach dem
Empfang des Darlehens eine neue
Vereinbarung über die Zeit der
Rückzahlung oder den Zinssatz
getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser
Vereinbarung an die Stelle des
Zeitpunkts der Auszahlung.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen
Darlehensvertrag mit veränderlichem
Zinssatz jederzeit unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei
Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des
Darlehensnehmers nach den Absätzen
1 oder 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er
den geschuldeten Betrag nicht binnen
zwei Wochen nach Wirksam-werden
der Kündigung zurückzahlt.
(2) Der Kreditnehmer kann einen
Kreditvertrag mit veränderlichem
Zinssatz jederzeit unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei
Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Kreditnehmers
nach den Absätzen 1 oder 2 gilt als
nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten
Betrag nicht binnen zweier Wochen
nach Wirksamwerden der Kündigung
zurückzahlt.
(2) Der Schuldner kann ein Darlehen
mit veränderlichem Zinssatz jederzeit
unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten
kündigen.
(3) Eine Kündigung des Schuldners
nach den Absätzen 1 oder 2 gilt als
nicht erfolgt, wenn er den
geschuldeten Betrag nicht binnen
zweier Wochen nach
Wirksamwerden der Kündigung
zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des
Darlehensnehmers nach den Absätzen
1 und 2 kann nicht durch Vertrag
ausgeschlossen oder erschwert
werden. Dies gilt nicht bei Darlehen
an den Bund, ein Sondervermögen
des Bundes, ein Land, eine
Gemeinde, einen Gemeindeverband,
die Europäischen Gemeinschaften
oder ausländische
Gebietskörperschaften.
§ 490
Außerordentliches
Kündigungsrecht
(1) Wenn in den
Vermögensverhältnissen des
Darlehensnehmers oder eines Dritten,
der für das Darlehen eine Sicherheit
gestellt hat, eine wesentliche
Verschlechterung eintritt oder
einzutreten droht, durch die der
Anspruch auf die Rückerstattung des
Darlehens gefährdet wird, kann der
Darlehensgeber den Darlehensvertrag
vor Auszahlung des Darlehens an den
Darlehensnehmer im Zweifel
jederzeit, danach in der Regel fristlos
kündigen.
(4) Das Kündigungsrecht des
Kreditnehmers nach den Absätzen 1
und 2 kann nicht durch Vertrag
ausgeschlossen oder erschwert werden.
Dies gilt nicht bei Darlehen an den
Bund, ein Sondervermögen des
Bundes, ein Land, eine Gemeinde oder
einen Gemeindeverband.
(4) 1 Das Kündigungsrecht des
Schuldners nach den Absätzen 1 und
2 kann nicht durch Vertrag
ausgeschlossen oder erschwert
werden. 2 Dies gilt nicht bei
Darlehen an den Bund, ein
Sondervermögen des Bundes, ein
Land, eine Gemeinde oder einen
Gemeindeverband.
§ 492
Kündigungsrecht wegen
Vermögensverschlechterung
§ 610
(2) Der Darlehensnehmer kann einen
Darlehensvertrag, bei dem für einen
bestimmten Zeitraum ein fester
Zinssatz vereinbart und das Darlehen
durch ein Grund oder
Schiffspfandrecht gesichert ist, unter
D:\75885613.doc
Der Kreditgeber kann im Zweifel den
Kreditvertrag fristlos kündigen, wenn
in den Vermögensverhältnissen des
Kreditnehmers eine wesentliche
Verschlechterung eintritt, durch die der
Anspruch auf die Rückerstattung des
Kredits gefährdet wird.
Wer die Hingabe eines Darlehens
verspricht, kann im Zweifel das
Versprechen widerrufen, wenn in den
Vermögensverhältnissen des anderen
Teiles eine wesentliche
Verschlechterung eintritt, durch die
der Anspruch auf die Rückerstattung
gefährdet wird.
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Einhaltung der Fristen des § 489 Abs.
1 Nr. 2 vorzeitig kündigen, wenn er
ein Bedürfnis nach einer
anderweitigen Verwertung des zur
Sicherung des Darlehens beliehenen
Objekts hat und er dem
Darlehensgeber denjenigen Schaden
ersetzt, der diesem aus der
vorzeitigen Kündigung entsteht
(Vorfälligkeitsentschädigung).
(3) Die Vorschriften der §§ 313 und
314 bleiben unberührt.
Seite 113 von 156
Diskussionsentwurf
Untertitel 2. Verbraucherkreditvertrag
bisheriges BGB
Verbraucherkreditgesetz
(VerbrKrG)
§ 1 VerbrKrG
§ 491
Verbraucherdarlehensvertrag
§ 493
Anwendungsbereich
(1) Für entgeltliche
Darlehensverträge zwischen einem
Unternehmer als Darlehensgeber und
einem Verbraucher als
Darlehensnehmer
(Verbraucherdarlehensvertrag) gelten
vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
ergänzend die folgenden
Vorschriften. Verbraucher im Sinne
dieses Titels ist über § 13 hinaus
auch, wer sich ein Darlehen für die
Aufnahme einer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit gewähren
lässt (Existenzgründer).
(1) Dieser Untertitel gilt für
Kreditverträge zwischen einem
Kreditgeber, der Unternehmer ist, und
einem Kreditnehmer, der Verbraucher
ist (Verbraucherkreditverträge). Als
Verbraucher gelten über § 13 hinaus
auch alle anderen natürlichen
Personen, es sei denn, dass der Kredit
nach dem Inhalt des Vertrages für ihre
bereits ausgeübte gewerbliche oder
selbständige berufliche Tätigkeit
bestimmt ist.
(1) Dieses Gesetz gilt für
Kreditverträge und
Kreditvermittlungsverträge zwischen
einem Unternehmer, der einen Kredit
gewährt (Kreditgeber) oder vermittelt
oder nachweist (Kreditvermittler),
und einem Verbraucher. Als
Verbraucher gelten auch alle anderen
natürlichen Personen, es sei denn,
dass der Kredit nach dem Inhalt des
Vertrages für ihre bereits ausgeübte
gewerbliche oder selbständige
berufliche Tätigkeit bestimmt ist.
(2) Die folgenden Vorschriften finden (2) Die Vorschriften dieses Untertitels
keine Anwendung auf
finden keine Anwendung auf
Darlehensverträge,
Kreditverträge,
§ 3 VerbrKrG
(1) Dieses Gesetz findet keine
Anwendung auf Kreditverträge und
auf Verträge über die Vermittlung
oder den Nachweis von
Kreditverträgen,
1.
bei denen der
auszuzahlende Kreditbetrag
(Nettokreditbetrag) oder
Barzahlungspreis 200 Euro Mark
nicht übersteigt;
2.
wenn der Kredit für
die Aufnahme einer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit bestimmt ist und der
Nettokreditbetrag oder
Barzahlungspreis 50 000 Euro
übersteigt;
3.
durch die dem Verbraucher
ein Zahlungsaufschub von nicht mehr
als drei Monaten eingeräumt wird;
1. bei denen das auszuzahlende
Darlehen (Nettodarlehensbetrag) 200
Euro nicht übersteigt;
1.
bei denen der auszuzahlende
Kreditbetrag (Nettokreditbetrag) oder
Barzahlungspreis 200 Euro nicht
übersteigt;
2. wenn das Darlehen der
Existenzgründung dient und der
Nettodarlehensbetrag 50.000 Euro
übersteigt;
2.
wenn der Kredit für die
Aufnahme einer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit
bestimmt ist und der Nettokreditbetrag
oder Barzahlungspreis 50.000 Euro
übersteigt;
(-) [vgl. § 499 Abs.1 RE]
3.
durch die dem Kreditnehmer
ein Zahlungsaufschub von nicht mehr
als drei Monaten eingeräumt wird;
3. die ein Arbeitgeber mit seinem
Arbeitnehmer zu Zinsen abschließt,
die unter den marktüblichen Sätzen
liegen;
4.
die ein Arbeitgeber mit
4.
die ein Arbeitgeber
seinem Arbeitnehmer zu Zinsen
mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen
abschließt, die unter den marktüblichen abschließt, die unter den
Sätzen liegen;
marktüblichen Sätzen liegen;
4. die im Rahmen der Förderung des
5.
D:\75885613.doc
die im Rahmen der Förderung
5.
die im Rahmen der
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Seite 114 von 156
Regierungsentwurf
Wohnungswesens und des Städtebaus
auf Grund öffentlich-rechtlicher
Bewilligungsbescheide oder auf
Grund von Zuwendungen aus
öffentlichen Haushalten unmittelbar
zwischen der die Fördermittel
vergebenden öffentlich-rechtlichen
Anstalt und dem Darlehensnehmer zu
Zinssätzen abgeschlossen werden, die
unter den marktüblichen Sätzen
liegen.
Diskussionsentwurf
des Wohnungswesens und des
Städtebaus auf Grund öffentlichrechtlicher Bewilligungsbescheide
oder auf Grund von Zuwendungen aus
öffentlichen Haushalten unmittelbar
zwischen der die Fördermittel
vergebenden öffentlich-rechtlichen
Anstalt und dem Kreditnehmer zu
Zinssätzen abgeschlossen werden, die
unter den marktüblichen Sätzen liegen.
bisheriges BGB
Förderung des Wohnungswesens und
des Städtebaus auf Grund öffentlichrechtlicher Bewilligungsbescheide
oder auf Grund von Zuwendungen
aus öffentlichen Haushalten
unmittelbar zwischen der die
Fördermittel vergebenden öffentlichrechtlichen Anstalt und dem
Verbraucher zu Zinssätzen
abgeschlossen werden, die unter den
marktüblichen Sätzen liegen.
(3) Keine Anwendung finden ferner
1. die §§ 358, 359, § 492 Abs. 1 Satz
5 Nr. 2, § 495, § 497 Abs. 2 und 3
und § 498 auf Darlehensverträge, bei
denen die Gewährung des Darlehens
von der Sicherung durch ein
Grundpfandrecht abhängig gemacht
wird und zu Bedingungen erfolgt, die
für grundpfandrechtlich abgesicherte
Darlehensverträge und deren
Zwischenfinanzierung üblich sind;
der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von
einer solchen Sicherung gemäß § 7
Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über
Bausparkassen abgesehen wird;
(3) Keine Anwendung finden ferner
1.
§ 494 Abs. 1, § 496, § 503
Abs. 3 und § 504 auf
Finanzierungsleasingverträge;
(2) Keine Anwendung finden ferner
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 4
und 5, § 6 , § 13 Abs. 3 und § 14 auf
Finanzierungsleasingverträge; [vgl. §
500 RE]
2. § 358 Abs. 1, 2, 4 und 5 und die §§
492 bis 495 auf Darlehensverträge,
die in ein nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung errichtetes
gerichtliches Protokoll aufgenommen
oder notariell beurkundet sind, wenn
das Protokoll oder die notarielle
Urkunde den Jahreszins, die bei
Abschluss des Vertrags in Rechnung
gestellten Kosten des Darlehens
sowie die Voraussetzungen enthält,
unter denen der Jahreszins oder die
Kosten geändert werden können;
3. die §§ 358, 359 auf
Darlehensverträge, die der
Finanzierung des Erwerbs von
Wertpapieren, Devisen, Derivaten
oder Edelmetallen dienen.
§ 492
Schriftform,
Vertragsinhalt
D:\75885613.doc
2.
§ 494 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1
Buchstabe b und die §§ 285 Abs. 1
Satz 2, 497, 499 und 501 bis 503 auf
Kreditverträge, nach denen der Kredit
von der Sicherung durch ein
Grundpfandrecht abhängig gemacht
und zu für grundpfandrechtlich
abgesicherte Kredite und deren
Zwischenfinanzierung üblichen
Bedingungen gewährt wird; der
Sicherung durch ein Grundpfandrecht
steht es gleich, wenn von einer solchen
Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des
Gesetzes über Bausparkassen
abgesehen wird;
3.
die §§ 494 bis 497 und 499
Abs. 2 auf Kreditverträge, die in ein
nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung errichtetes
gerichtliches Protokoll aufgenommen
oder notariell beurkundet sind, wenn
das Protokoll oder die notarielle
Urkunde den Jahreszins, die bei
Abschluss des Vertrages in Rechnung
gestellten Kosten des Kredits sowie die
Voraussetzungen enthält, unter denen
der Jahreszins oder die Kosten
geändert werden können;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1 Buchstabe b und die §§ 7 , 9
und 11 bis 13 auf Kreditverträge,
nach denen der Kredit von der
Sicherung durch ein
Grundpfandrecht abhängig gemacht
und zu für grundpfandrechtlich
abgesicherte Kredite und deren
Zwischenfinanzierung üblichen
Bedingungen gewährt wird; der
Sicherung durch ein
Grundpfandrecht steht es gleich,
wenn von einer solchen Sicherung
gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes
über Bausparkassen abgesehen wird;
3.
die §§ 4 bis 7 und 9
Abs. 2 auf Kreditverträge, die in ein
nach den Vorschriften der
Zivilprozeßordnung errichtetes
gerichtliches Protokoll aufgenommen
oder notariell beurkundet sind, wenn
das Protokoll oder die notarielle
Urkunde den Jahreszins, die bei
Abschluß des Vertrages in Rechnung
gestellten Kosten des Kredits sowie
die Voraussetzungen enthält, unter
denen der Jahreszins oder die Kosten
geändert werden können;
4.
§ 499 auf Kreditverträge, die
der Finanzierung des Erwerbs von
Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder
4.
§ 9 auf
Edelmetallen dienen.
Kreditverträge, die der Finanzierung
des Erwerbs von Wertpapieren,
Devisen oder Edelmetallen dienen.
§ 494
Schriftform,
Vertragsinhalt
§ 4 Schriftform; erforderliche
Angaben.
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Seite 115 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
(1) Verbraucherdarlehensverträge
sind, soweit nicht eine strengere
Form vorgeschrieben ist, schriftlich
abzuschließen. Der Abschluss des
Vertrags in elektronischer Form ist
ausgeschlossen. Der Schriftform ist
genügt, wenn Antrag und Annahme
durch die Vertragsparteien jeweils
getrennt schriftlich erklärt werden.
Die Erklärung des Darlehensgebers
bedarf keiner Unterzeichnung, wenn
sie mit Hilfe einer automatischen
Einrichtung erstellt wird. Die vom
Darlehensnehmer zu unterzeichnende
Vertragserklärung muss angeben
(1) Verbraucherkreditverträge sind,
(1) 1 Der Kreditvertrag bedarf der
soweit nicht eine strengere Form
schriftlichen Form. 2 Der Form
vorgeschrieben ist, schriftlich
ist genügt, wenn Antrag und
abzuschließen. Der Schriftform ist
Annahme durch die
genügt, wenn Antrag und Annahme
Vertragsparteien jeweils getrennt
durch die Vertragsparteien jeweils
schriftlich erklärt werden. 3 Die
getrennt schriftlich erklärt werden. Die
Erklärung des Kreditgebers
Erklärung des Kreditgebers bedarf
bedarf keiner Unterzeichnung,
keiner Unterzeichnung, wenn sie mit
wenn sie mit Hilfe einer
Hilfe einer automatischen Einrichtung
automatischen Einrichtung
erstellt wird. Die vom Kreditnehmer zu
erstellt wird. 4 Die vom
unterzeichnende Vertragserklärung
Verbraucher zu unterzeichnende
muss angeben
Erklärung muß angeben
1.
bei Kreditverträgen im
1. bei Kreditverträgen im
allgemeinen
allgemeinen
1. den Nettodarlehensbetrag,
gegebenenfalls die Höchstgrenze des
Darlehens;
2. den Gesamtbetrag aller vom
Darlehensnehmer zur Tilgung des
Darlehens sowie zur Zahlung der
Zinsen und sonstigen Kosten zu
entrichtenden Teilzahlungen, wenn
der Gesamtbetrag bei Abschluss des
Darlehensvertrags für die gesamte
Laufzeit der Höhe nach feststeht.
Ferner ist bei Darlehen mit veränderlichen Bedingungen, die in
Teilzahlungen getilgt werden, ein
Gesamtbetrag auf der Grundlage der
bei Abschluss des Vertrags
maßgeblichen Darlehensbedingungen
anzugeben. Kein Gesamtbetrag ist
anzugeben bei Darlehen, bei denen
die Inanspruchnahme bis zu einer
Höchstgrenze freigestellt ist;
a)
den Nettokreditbetrag,
gegebenenfalls die Höchstgrenze des
Kredits;
b)
den Gesamtbetrag aller vom
Kreditnehmer zur Tilgung des Kredits
sowie zur Zahlung der Zinsen und
sonstigen Kosten zu entrichtenden
Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag
bei Abschluss des Kreditvertrags für
die gesamte Laufzeit der Höhe nach
feststeht. Ferner ist bei Krediten mit
veränderlichen Bedingungen, die in
Teilzahlungen getilgt werden, ein
Gesamtbetrag auf der Grundlage der
bei Abschluss des Vertrags
maßgeblichen Kreditbedingungen
anzugeben. Kein Gesamtbetrag ist
anzugeben bei Krediten, bei denen die
Inanspruchnahme bis zu einer
Höchstgrenze freigestellt ist;
3. die Art und Weise der
Rückzahlung des Darlehens oder,
wenn eine Vereinbarung
hierüber nicht vorgesehen ist, die
Regelung der Vertragsbeendigung;
c)
die Art und Weise der
Rückzahlung des Kredits oder, wenn
eine Vereinbarung hierüber nicht
vorgesehen ist, die Regelung der
Vertragsbeendigung;
4. den Zinssatz und alle sonstigen
Kosten des Darlehens, die, soweit
ihre Höhe bekannt ist, im einzelnen
zu bezeichnen, im Übrigen dem
Grunde nach anzugeben sind,
einschließlich etwaiger vom
Darlehensnehmer zu tragender
Vermittlungskosten;
5. den effektiven Jahreszins oder,
wenn eine Änderung des Zinssatzes
oder anderer preisbestimmender
Faktoren vorbehalten ist, den
anfänglichen effektiven Jahreszins;
zusammen mit dem anfänglichen
effektiven Jahreszins ist auch
D:\75885613.doc
d)
den Zinssatz und alle
sonstigen Kosten des Kredits, die,
soweit ihre Höhe bekannt ist, im
einzelnen zu bezeichnen, im übrigen
dem Grunde nach anzugeben sind,
einschließlich etwaiger vom
Kreditnehmer zu tragender
Vermittlungskosten;
a) den Nettokreditbetrag,
gegebenenfalls die Höchstgrenze
des Kredits;
b) den Gesamtbetrag aller vom
Verbraucher zur Tilgung des
Kredits sowie zur Zahlung der
Zinsen und sonstigen Kosten zu
entrichtenden Teilzahlungen,
wenn der Gesamtbetrag bei
Abschluß des Kreditvertrags für
die gesamte Laufzeit der Höhe
nach feststeht. Ferner ist bei
Krediten mit veränderlichen
Bedingungen, die in
Teilzahlungen getilgt werden, ein
Gesamtbetrag auf der Grundlage
der bei Abschluß des Vertrags
maßgeblichen
Kreditbedingungen anzugeben.
Kein Gesamtbetrag ist
anzugeben bei Krediten, bei
denen die Inanspruchnahme bis
zu einer Höchstgrenze
freigestellt ist;
c) die Art und Weise der
Rückzahlung des Kredits oder,
wenn eine Vereinbarung hierüber
nicht vorgesehen ist, die
Regelung der
Vertragsbeendigung;
d) den Zinssatz und alle
sonstigen Kosten des Kredits,
die, soweit ihre Höhe bekannt ist,
im einzelnen zu bezeichnen, im
übrigen dem Grunde nach
anzugeben sind, einschließlich
etwaiger vom Verbraucher zu
tragender Vermittlungskosten;
e)
den effektiven Jahreszins
oder, wenn eine Änderung des
Zinssatzes oder anderer
preisbestimmender Faktoren
vorbehalten ist, den anfänglichen
effektiven Jahreszins; zusammen mit
e) den effektiven Jahreszins
oder, wenn eine Änderung des
Zinssatzes oder anderer
preisbestimmender Faktoren
vorbehalten ist, den anfänglichen
effektiven Jahreszins; zusammen
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
anzugeben, unter welchen
Voraussetzungen preisbestimmende
Faktoren geändert werden können
und auf welchen Zeitraum
Belastungen, die sich aus einer nicht
vollständigen Auszahlung oder aus
einem Zuschlag zu dem Darlehen
ergeben, bei der Berechnung des
effektiven Jahreszinses verrechnet
werden;
Diskussionsentwurf
dem anfänglichen effektiven Jahreszins
ist auch anzugeben, unter welchen
Voraussetzungen preisbestimmende
Faktoren geändert werden können und
auf welchen Zeitraum Belastungen, die
sich aus einer nicht vollständigen
Auszahlung oder aus einem Zuschlag
zu dem Kreditbetrag ergeben, bei der
Berechnung des effektiven
Jahreszinses verrechnet werden;
6. die Kosten einer Restschuld- oder
sonstigen Versicherung, die im
f)
die Kosten einer RestschuldZusam-menhang mit dem
oder sonstigen Versicherung, die im
Darlehensvertrag abgeschlossen wird; Zusammenhang mit dem Kreditvertrag
abgeschlossen wird;
7. zu bestellende Sicherheiten.
g)
zu bestellende Sicherheiten.
(2) Effektiver Jahreszins ist die in
einem Prozentsatz des
Nettodarlehensbetrags anzugebende
Gesamtbelastung pro Jahr. Die
Berechnung des effektiven und des
anfänglichen effektiven Jahreszinses
richtet sich nach § 6 der Verordnung
zur Regelung der Preisangaben.
D:\75885613.doc
Seite 116 von 156
bisheriges BGB
mit dem anfänglichen effektiven
Jahreszins ist auch anzugeben,
unter welchen Voraussetzungen
preisbestimmende Faktoren
geändert werden können und auf
welchen Zeitraum Belastungen,
die sich aus einer nicht
vollständigen Auszahlung oder
aus einem Zuschlag zu dem
Kreditbetrag ergeben, bei der
Berechnung des effektiven
Jahreszinses verrechnet werden;
f) die Kosten einer Restschuldoder sonstigen Versicherung, die
im Zusammenhang mit dem
Kreditvertrag abgeschlossen
wird;
g) zu bestellende Sicherheiten;
2.
bei Kreditverträgen, die die
Lieferung einer bestimmten Sache oder Nr. 2 a-f sh. § 502 I RE:
die Erbringung einer bestimmten
anderen Leistung gegen Teilzahlungen 2. bei Kreditverträgen, die die
zum Gegenstand haben,
Lieferung einer bestimmten
Sache oder die Erbringung einer
a)
den Barzahlungspreis;
bestimmten anderen Leistung
gegen Teilzahlungen zum
b)
den Teilzahlungspreis
Gegenstand haben,
(Gesamtbetrag von Anzahlung und
a) den Barzahlungspreis;
allen vom Verbraucher zu
b) den Teilzahlungspreis
entrichtenden Teilzahlungen
(Gesamtbetrag von Anzahlung
einschließlich Zinsen und sonstiger
und allen vom Verbraucher zu
Kosten);
entrichtenden Teilzahlungen
einschließlich Zinsen und
c)
Betrag, Zahl und Fälligkeit
sonstiger Kosten);
der einzelnen Teilzahlungen;
c) Betrag, Zahl und Fälligkeit
der einzelnen Teilzahlungen;
d)
den effektiven Jahreszins;
d) den effektiven Jahreszins;
e) die Kosten einer
e)
die Kosten einer
Versicherung, die im
Versicherung, die im Zusammenhang
Zusammenhang mit dem
mit dem Kreditvertrag abgeschlossen
Kreditvertrag abgeschlossen
wird;
wird;
f) die Vereinbarung eines
f)
die Vereinbarung eines
Eigentumsvorbehalts oder einer
Eigentumsvorbehalts oder einer
anderen zu bestellenden
anderen zu bestellenden Sicherheit.
Sicherheit.
5 Der Angabe eines
Der Angabe eines Barzahlungspreises
Barzahlungspreises und eines
und eines effektiven Jahreszinses
effektiven Jahreszinses bedarf es
bedarf es nicht, wenn der Kreditgeber
nicht, wenn der Kreditgeber nur
nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert
gegen Teilzahlungen Sachen
oder Leistungen erbringt.
liefert oder Leistungen erbringt.
(2) 1 Effektiver Jahreszins ist die in
(2) Effektiver Jahreszins ist die in
einem Vomhundertsatz des
einem Prozentsatz des
Nettokreditbetrages oder des
Nettokreditbetrages oder des
Barzahlungspreises anzugebende
Barzahlungspreises anzugebende
Gesamtbelastung pro Jahr. 2 Die
Gesamtbelastung pro Jahr. Die
Berechnung des effektiven und
Berechnung des effektiven und des
des anfänglichen effektiven
anfänglichen effektiven Jahreszinses
Jahreszinses richtet sich nach § 4
richtet sich nach § 6 der Verordnung
der Verordnung zur Regelung
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Seite 117 von 156
Regierungsentwurf
(3) Der Darlehensgeber hat dem
Darlehensnehmer eine Abschrift der
Vertragserklärungen auszuhändigen.
Diskussionsentwurf
zur Regelung der Preisangaben.
bisheriges BGB
der Preisangaben.2
(3) Der Kreditgeber hat dem
Kreditnehmer eine Abschrift der
Vertragserklärungen auszuhändigen.
(3) Der Kreditgeber hat dem
Verbraucher eine Abschrift der
Vertragserklärungen
auszuhändigen.
§ 493
Überziehungskredit
§ 495
Überziehungskredit
§ 5 VerbrKrG
= § 493 RE
(1) Die Bestimmungen des § 492
gelten nicht für Darlehensverträge,
bei denen ein Kreditinstitut einem
Darlehensnehmer das Recht
einräumt, sein laufendes Konto in
bestimmter Höhe zu überziehen,
wenn außer den Zinsen für das in
Anspruch ge-nommene Darlehen
keine weiteren Kosten in Rechnung
gestellt werden und die Zinsen nicht
in kürzeren Perioden als drei
Monaten belastet werden. Das
Kreditinstitut hat den
Darlehensnehmer vor der
Inanspruchnahme eines solchen
Darlehens zu unterrichten über
1. die Höchstgrenze des Darlehens;
2. den zum Zeitpunkt der
Unterrichtung geltenden Jahreszins;
3. die Bedingungen, unter denen der
Zinssatz geändert werden kann;
4. die Regelung der
Vertragsbeendigung.
Die Vertragsbedingungen nach Satz 2
Nr. 1 bis 4 sind dem
Darlehensnehmer spätestens nach der
ersten Inanspruchnahme des
Darlehens schriftlich zu bestätigen.
Ferner ist der Darlehensnehmer
während der Inanspruchnahme des
Darlehens über jede Änderung des
Jahreszinses zu unterrichten. Die
Bestätigung nach Satz 3 und die
Unterrichtung nach Satz 4 können
auch in Form eines Ausdrucks auf
einem Kontoauszug erfolgen.
(1) Die Bestimmungen des § 494
gelten nicht für Kreditverträge, bei
denen ein Kreditinstitut einem
Kreditnehmer das Recht einräumt, sein
laufendes Konto in bestimmter Höhe
zu überziehen, wenn außer den Zinsen
für den in Anspruch genommenen
Kredit keine weiteren Kosten in
Rechnung gestellt werden und die
Zinsen nicht in kürzeren Perioden als
drei Monaten belastet werden. Das
Kreditinstitut hat den Kreditnehmer
vor der Inanspruchnahme eines
solchen Kredits zu unterrichten über
(2) Duldet das Kreditinstitut die
Überziehung eines laufenden Kontos
und wird das Konto länger als drei
Monate überzogen, so hat das
Kreditinstitut den Darlehensnehmer
über den Jahreszins, die Kosten sowie
die diesbezüglichen Änderungen zu
unterrichten; dies kann in Form eines
Ausdrucks auf einem Kontoauszug
erfolgen.
(2) Duldet das Kreditinstitut die
Überziehung eines laufenden Kontos
und wird das Konto länger als drei
Monate überzogen, so hat das
Kreditinstitut den Kreditnehmer über
den Jahreszins, die Kosten sowie die
diesbezüglichen Änderungen zu
unterrichten; dies kann in Form eines
Ausdrucks auf einem Kontoauszug
erfolgen.
§ 494
Rechtsfolgen von Formmängeln
§ 496
Rechtsfolgen von Formmängeln
1.
die Höchstgrenze des Kredits;
2.
den zum Zeitpunkt der
Unterrichtung geltenden Jahreszins;
3.
die Bedingungen, unter denen
der Zinssatz geändert werden kann;
4.
die Regelung der
Vertragsbeendigung.
Die Vertragsbedingungen der
Nummern 1 bis 4 sind dem
Kreditnehmer spätestens nach der
ersten Inanspruchnahme des Kredits
schriftlich zu bestätigen. Ferner ist der
Kreditnehmer während der
Inanspruchnahme des Kredits über
jede Änderung des Jahreszinses zu
unterrichten. Die Bestätigung nach
Satz 3 und die Unterrichtung nach Satz
4 können auch in Form eines
Ausdrucks auf einem Kontoauszug
erfolgen.
§ 6 Rechtsfolgen von Formmängeln.
(1) Der Kreditvertrag ist nichtig,
D:\75885613.doc
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
(1) Der Darlehensvertrag ist nichtig,
wenn die Schriftform insgesamt nicht
eingehalten ist oder wenn eine der in
§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bis 6
vorgeschriebenen Angaben fehlt.
Diskussionsentwurf
(1) Der Kreditvertrag ist nichtig, wenn
die Schriftform insgesamt nicht
eingehalten ist oder wenn eine der in §
494 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstaben a
bis f und Nr. 2 Buchstabe a bis e
vorgeschriebenen Angaben fehlt.
(2) Ungeachtet eines Mangels nach
(2) Ungeachtet eines Mangels nach
Absatz 1 wird der Darlehensvertrag
Absatz 1 wird der Kreditvertrag in den
gültig, soweit der Darlehensnehmer
Fällen des § 494 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1
das Darlehen empfängt oder in
gültig, soweit der Kreditnehmer das
Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt
Darlehen empfängt oder den Kredit in
sich der dem Darlehensvertrag
Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich
zugrunde gelegte Zinssatz (§ 492
der dem Kreditvertrag zugrunde
Abs. 1 Satz 5 Nr. 4) auf den
gelegte Zinssatz (§ 494 Abs. 1 Satz 4
gesetzlichen Zinssatz, wenn seine
Nr. 1 Buchstabe d) auf den
Angabe, die Angabe des effektiven
gesetzlichen Zinssatz, wenn seine
oder anfänglichen effektiven
Angabe, die Angabe des effektiven
Jahreszinses (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. oder anfänglichen effektiven
5) oder die Angabe des
Jahreszinses oder die Angabe des
Gesamtbetrags (§ 492 Abs. 1 Satz 5
Gesamtbetrages nach Buchstabe b
Nr. 2) fehlt. Nicht angegebene Kosten fehlt. Nicht angegebene Kosten werden
werden vom Darlehensnehmer nicht vom Kreditnehmer nicht geschuldet.
geschuldet. Vereinbarte
Vereinbarte Teilzahlungen sind unter
Teilzahlungen sind unter
Berücksichtigung der verminderten
Berücksichtigung der verminderten
Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.
Zinsen oder Kosten neu zu
Ist nicht angegeben, unter welchen
berechnen. Ist nicht angegeben, unter Voraussetzungen preisbestimmende
welchen Voraussetzungen
Faktoren geändert werden können, so
preisbestimmende Faktoren geändert entfällt die Möglichkeit, diese zum
werden können, so entfällt die
Nachteil des Kreditnehmers zu ändern.
Möglichkeit, diese zum Nachteil des Sicherheiten können bei fehlenden
Darlehensnehmers zu ändern.
Angaben hierüber nicht gefordert
Sicherheiten können bei fehlenden
werden; dies gilt nicht, wenn der
Angaben hierüber nicht gefordert
Nettokreditbetrag 50 000 Euro
werden; dies gilt nicht, wenn der
übersteigt.
Nettodarlehensbetrag 50 000 Euro
übersteigt.
Seite 118 von 156
bisheriges BGB
wenn die Schriftform insgesamt nicht
eingehalten ist oder wenn eine der in
§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a
bis f und Nr. 2 Buchstabe a bis e
vorgeschriebenen Angaben fehlt.
(2) 1 Ungeachtet eines Mangels nach
Absatz 1 wird der Kreditvertrag in
den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr.
1 gültig, soweit der Verbraucher das
Darlehen empfängt oder den Kredit
in Anspruch nimmt. 2 Jedoch
ermäßigt sich der dem Kreditvertrag
zugrunde gelegte Zinssatz (§ 4 Abs.
1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe d) auf den
gesetzlichen Zinssatz, wenn seine
Angabe, die Angabe des effektiven
oder anfänglichen effektiven
Jahreszinses oder die Angabe des
Gesamtbetrages nach Buchstabe b
fehlt. 3 Nicht angegebene Kosten
werden vom Verbraucher nicht
geschuldet. 4 Vereinbarte
Teilzahlungen sind unter
Berücksichtigung der verminderten
Zinsen oder Kosten neu zu
berechnen. 5 Ist nicht angegeben,
unter welchen Voraussetzungen
preisbestimmende Faktoren geändert
werden können, so entfällt die
Möglichkeit, diese zum Nachteil des
Verbrauchers zu ändern. 6
Sicherheiten können bei fehlenden
Angaben hierüber nicht gefordert
werden; dies gilt nicht, wenn der
Nettokreditbetrag 100.000 Deutsche
Mark übersteigt.
§ 6 Abs.-3 vgl. § 502 I,III RE:
(3) Ungeachtet eines Mangels nach
Absatz 1 wird der Kreditvertrag in den
Fällen des § 494 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2
gültig, wenn dem Verbraucher die
Sache übergeben oder die Leistung
erbracht wird. Jedoch ist der
Barzahlungspreis höchstens mit dem
gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen,
wenn die Angabe des
Teilzahlungspreises oder des effektiven
Jahreszinses fehlt. Ist ein
Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt
im Zweifel der Marktpreis als
Barzahlungspreis. Die Bestellung von
Sicherheiten kann bei fehlenden
Angaben hierüber nicht gefordert
werden.
(3) Ist der effektive oder der
anfängliche effektive Jahreszins zu
niedrig angegeben, so vermindert
sich der dem Darlehensvertrag
D:\75885613.doc
(4) Ist der effektive oder der
anfängliche effektive Jahreszins zu
niedrig angegeben, so vermindert sich
in den Fällen des § 494 Abs. 1 Satz 4
(3) 1 Ungeachtet eines Mangels nach
Absatz 1 wird der Kreditvertrag in
den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr.
2 gültig, wenn dem Verbraucher die
Sache übergeben oder die Leistung
erbracht wird. 2 Jedoch ist der
Barzahlungspreis höchstens mit dem
gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen,
wenn die Angabe des
Teilzahlungspreises oder des
effektiven Jahreszinses fehlt. 3 Ist ein
Barzahlungspreis nicht genannt, so
gilt im Zweifel der Marktpreis als
Barzahlungspreis. 4 Die Bestellung
von Sicherheiten kann bei fehlenden
Angaben hierüber nicht gefordert
werden.
(4) Ist der effektive oder der
anfängliche effektive Jahreszins zu
niedrig angegeben, so vermindert
sich in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz
4 Nr. 1 der dem Kreditvertrag
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
zugrunde gelegte Zinssatz um den
Prozentsatz, um den der effektive
oder anfängliche effektive Jahreszins
zu niedrig angegeben ist.
§ 495
Widerrufsrecht
(1) Dem Verbraucher steht ein
Widerrufsrecht nach § 355 zu.
Seite 119 von 156
Diskussionsentwurf
Nr. 1 der dem Kreditvertrag zugrunde
gelegte Zinssatz, in den Fällen des §
494 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 der
Teilzahlungspreis um den Prozentsatz,
um den der effektive oder anfängliche
effektive Jahreszins zu niedrig
angegeben ist.
§ 497
Widerrufsrecht
bisheriges BGB
zugrunde gelegte Zinssatz, in den
Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 der
Teilzahlungspreis um den
Vomhundertsatz, um den der
effektive oder anfängliche effektive
Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
(1) Dem Verbraucher steht ein
Widerrufsrecht nach §§ 355, 357 zu.
Hat ein Kreditvertrag die Lieferung
einer Sache oder die Erbringung einer
anderen Leistung zum Gegenstand, so
kann anstelle des Widerrufsrechts ein
Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt
werden.
(1) Die auf den Abschluß eines
Kreditvertrages gerichtete
Willenserklärung des Verbrauchers
wird erst wirksam, wenn der
Verbraucher sie nicht binnen einer
Frist von einer Woche schriftlich
widerruft.
(2) Wird der Verbraucher nicht
entsprechend § 355 Abs. 2 sowie über
den Wegfall des Widerrufsrechts nach
(2) Hat der Verbraucher das Darlehen Absatz 3 belehrt, so erlischt das
empfangen, gilt der Widerruf als
Widerrufsrecht erst nach beiderseits
nicht erfolgt, wenn er das Darlehen
vollständiger Erbringung der Leistung,
nicht binnen zwei Wochen entweder spätestens jedoch ein Jahr nach
Abgabe der auf den Abschluss des
nach Erklärung des Widerrufs oder
nach Auszahlung des Darlehens
Kreditvertrages gerichteten
zurückzahlt. Dies gilt nicht im Falle
Willenserklärung des Verbrauchers.
des § 358 Abs. 2.
(3) Hat der Verbraucher in den Fällen
des § 494 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 das
Darlehen empfangen, gilt der Widerruf
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen
Anwendung auf die in § 493 Abs. 1
nicht binnen zweier Wochen entweder
nach Erklärung des Widerrufs oder
Satz 1 genannten
nach Auszahlung des Darlehens
Darlehensverträge, wenn der
zurückzahlt.
Verbraucher nach dem
Darlehensvertrag dasDarlehen
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine
jederzeit ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Anwendung auf die in § 495 Abs. 1
Satz 1 genannten Kreditverträge, wenn
Kosten zurückzahlen kann.
der Verbraucher nach dem
Kreditvertrag den Kredit jederzeit
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
und ohne zusätzliche Kosten
zurückzahlen kann. Sie finden ferner
keine Anwendung, wenn der
Kreditvertrag der Finanzierung des
Erwerbs eines Teilnutzungsrechtes an
einem Wohngebäude dient und mit dem
Erwerbsvertrag eine wirtschaftliche
Einheit bildet.
§ 7 Widerrufsrecht.
(2) ...
[vgl. § 355 Abs. 3 RE]
(3) Hat der Verbraucher in den Fällen
des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 das
Darlehen empfangen, gilt der
Widerruf als nicht erfolgt, wenn er
das Darlehen nicht binnen zweier
Wochen entweder nach Erklärung
des Widerrufs oder nach Auszahlung
des Darlehens zurückzahlt.
(4) Auf den Widerruf findet im
übrigen § 3 des Gesetzes über den
Widerruf von Haustürgeschäften und
ähnlichen Geschäften Anwendung.
§ 496
Einwendungsverzicht, Wechselund Scheckverbot
§ 500
Einwendungsverzicht,
Wechsel- und Scheckverbot
(1) Eine Vereinbarung, durch die der
Darlehensnehmer auf das Recht
verzichtet, Einwendungen, die ihm
(1) Eine Vereinbarung, durch die der
(1) Eine Vereinbarung, durch die der
Kreditnehmer auf das Recht verzichtet, Verbraucher auf das Recht
Einwendungen, die ihm gegenüber dem verzichtet, Einwendungen, die ihm
D:\75885613.doc
§ 10. Einwendungsverzicht;
Wechsel- und Scheckverbot.
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
gegenüber dem Darlehensgeber
zustehen, gemäß § 404 einem
Abtretungsgläubiger
entgegenzusetzen oder eine ihm
gegen den Darlehensgeber zustehende Forderung gemäß § 406
auch dem Abtretungsgläubiger
gegenüber aufzurechnen, ist
unwirksam.
Diskussionsentwurf
Kreditgeber zustehen, gemäß § 404
einem Abtretungsgläubiger
entgegenzusetzen oder eine ihm gegen
den Kreditgeber zustehende Forderung
gemäß § 406 auch dem
Abtretungsgläubiger gegenüber
aufzurechnen, ist unwirksam.
(2) Der Darlehensnehmer darf nicht
verpflichtet werden, für die
Ansprüche des Darlehensgebers aus
dem Darlehensvertrag eine
Wechselverbindlichkeit einzugehen.
Der Darlehensgeber darf vom
Darlehensnehmer zur Sicherung
seiner Ansprüche aus dem
Darlehensvertrag einen Scheck nicht
entgegennehmen. Der
Darlehensnehmer kann vom
Darlehensgeber jederzeit die
Herausgabe eines Wechsels oder
Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2
begeben worden ist, verlangen. Der
Darlehensgeber haftet für jeden
Schaden, der dem Darlehensnehmer
aus einer solchen Wechsel- oder
Scheckbegebung entsteht.
(2) Der Kreditnehmer darf nicht
verpflichtet werden, für die Ansprüche
des Kreditgebers aus dem
Kreditvertrag eine
Wechselverbindlichkeit einzugehen.
Der Kreditgeber darf vom
Kreditnehmer zur Sicherung seiner
Ansprüche aus dem Kreditvertrag
einen Scheck nicht entgegennehmen.
Der Kreditnehmer kann vom
Kreditgeber jederzeit die Herausgabe
eines Wechsels oder Schecks, der
entgegen Satz 1 oder 2 begeben
worden ist, verlangen. Der
Kreditgeber haftet für jeden Schaden,
der dem Kreditnehmer aus einer
solchen Wechsel- oder
Scheckbegebung entsteht.
Seite 120 von 156
bisheriges BGB
gegenüber dem Kreditgeber
zustehen, gemäß § 404 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs einem
Abtretungsgläubiger
entgegenzusetzen oder eine ihm
gegen den Kreditgeber zustehende
Forderung gemäß § 406 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dem
Abtretungsgläubiger gegenüber
aufzurechnen, ist unwirksam.
(2) 1 Der Verbraucher darf nicht
verpflichtet werden, für die
Ansprüche des Kreditgebers aus dem
Kreditvertrag eine
Wechselverbindlichkeit einzugehen.
2 Der Kreditgeber darf vom
Verbraucher zur Sicherung seiner
Ansprüche aus dem Kreditvertrag
einen Scheck nicht entgegennehmen.
3 Der Verbraucher kann vom
Kreditgeber jederzeit die Herausgabe
eines Wechsels oder Schecks, der
entgegen Satz 1 oder 2 begeben
worden ist, verlangen. 4 Der
Kreditgeber haftet für jeden Schaden,
der dem Verbraucher aus einer
solchen Wechsel- oder
Scheckbegebung entsteht.
§ 11 Abs.2 und 3 VerbrKrG
= § 501 Dis E
(§ 11 Abs.1 ist durch die Neufassung
des § 288 BGB( § 285 Dis E) obsolet)
§ 497
Behandlung der Verzugszinsen,
Anrechnung von Teilleistungen
(1) Soweit der Verbraucher mit
Zahlungen, die er auf Grund des
Darlehensvertrags schuldet, in
Verzug kommt, hat er den
geschuldeten Betrag gemäß § 288
Abs. 1 zu verzinsen, es sei denn, es
handelt sich um einen
grundpfandrechtlich gesicherten
Darlehensvertrag gemäß § 491 Abs. 3
Nr. 1. Bei diesen Verträgen beträgt
der Verzugszinssatz für das Jahr
zweieinhalb Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz. Im Einzelfall kann der
Darlehensgeber einen höheren oder
der Verbraucher einen niedrigeren
Schaden nachweisen.
(2) Die nach Eintritt des Verzugs
anfallenden Zinsen sind auf einem
gesonderten Konto zu verbuchen und
dürfen nicht in ein Kontokorrent mit
dem geschuldeten Betrag oder
anderen Forderungen des
D:\75885613.doc
§ 501
Behandlung der Verzugszinsen,
Anrechnung von Teilleistungen
§ 11. Verzugszinsen; Anrechnung
von Teilleistungen.
(1) Soweit der Verbraucher mit
Zahlungen, die er auf Grund des
Kreditvertrages schuldet, in Verzug
kommt, ist der geschuldete Betrag
mit fünf vom Hundert über dem
jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank zu verzinsen,
wenn nicht im Einzelfall der
Kreditgeber einen höheren oder der
Verbraucher einen niedrigeren
Schaden nachweist.
(1) Nach Eintritt des Verzugs
anfallende Zinsen sind auf einem
gesonderten Konto zu verbuchen und
dürfen nicht in ein Kontokorrent mit
dem geschuldeten Betrag oder anderen
Forderungen des Kreditgebers
(2) 1 Nach Eintritt des Verzugs
anfallende Zinsen sind auf einem
gesonderten Konto zu verbuchen und
dürfen nicht in ein Kontokorrent mit
dem geschuldeten Betrag oder
anderen Forderungen des
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Seite 121 von 156
Regierungsentwurf
Darlehensgebers eingestellt werden.
Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289
Satz 2 mit der Maßgabe, dass der
Darlehensgeber Schadensersatz nur
bis zur Höhe des gesetzlichen
Zinssatzes gemäß § 246 verlangen
kann.
(3) Zahlungen des Darlehensnehmers,
die zur Tilgung der gesamten fälligen
Schuld nicht ausreichen, werden
abweichend von § 367 Abs. 1
zunächst auf die Kosten der
Rechtsverfolgung, dann auf den
übrigen geschuldeten Betrag und
zuletzt auf die Zinsen (Absatz 1)
angerechnet. Der Darlehensgeber darf
Teilzahlungen nicht zurückweisen.
Auf die Ansprüche auf Zinsen findet
§ 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die
Sätze 1 bis 3 finden keine
Anwendung, soweit Zahlungen auf
Vollstreckungstitel geleistet werden,
deren Hauptforderung auf Zinsen
lautet.
Diskussionsentwurf
eingestellt werden. Hinsichtlich dieser
Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der
Maßgabe, dass der Kreditgeber
Schadensersatz nur bis zur Höhe des
gesetzlichen Zinssatzes verlangen
kann.
§ 498
Gesamtfälligstellung bei
Teilzahlungsdarlehen
§ 502
Gesamtfälligstellung bei
Teilzahlungskrediten
§ 12. Gesamtfälligstellung bei
Teilzahlungskrediten.
(1) Wegen Zahlungsverzugs des
Darlehensnehmers kann der
Darlehensgeber den Darlehensvertrag
bei einem Darlehen, das in
Teilzahlungen zu tilgen ist, nur
kündigen, wenn
1. der Darlehensnehmer mit
mindestens zwei
aufeinanderfolgenden Teilzahlungen
ganz oder teilweise und mindestens
zehn Prozent, bei einer Laufzeit des
Darlehensvertrags über drei Jahre mit
fünf Prozent des Nennbetrags des
Darlehens oder des
Teilzahlungspreises in Verzug ist und
2. der Darlehensgeber dem
Darlehensnehmer erfolglos eine
zweiwöchige Frist zur Zahlung des
rückständigen Betrags mit der
Erklärung gesetzt hat, dass er bei
Nichtzahlung innerhalb der Frist die
gesamte Restschuld verlange.
(1) Der Kreditgeber kann bei einem
Kredit, der in Teilzahlungen zu tilgen
ist, den Kreditvertrag wegen
Zahlungsverzugs des Kreditnehmers
nur kündigen, wenn
(1) 1 Der Kreditgeber kann bei einem
Kredit, der in Teilzahlungen zu tilgen
ist, den Kreditvertrag wegen
Zahlungsverzugs des Verbrauchers
nur kündigen, wenn
1.
der Kreditnehmer mit
mindestens zwei aufeinanderfolgenden
Teilzahlungen ganz oder teilweise und
mindestens zehn Prozent, bei einer
Laufzeit des Kreditvertrages über drei
Jahre mit fünf Prozent des
Nennbetrages des Kredits oder des
Teilzahlungspreises in Verzug ist und
2.
der Kreditgeber dem
Kreditnehmer erfolglos eine
zweiwöchige Frist zur Zahlung des
rückständigen Betrags mit der
Erklärung gesetzt hat, dass er bei
Nichtzahlung innerhalb der Frist die
gesamte Restschuld verlange.
1.
der Verbraucher
mit mindestens zwei
aufeinanderfolgenden Teilzahlungen
ganz oder teilweise und mindestens
zehn vom Hundert, bei einer Laufzeit
des Kreditvertrages über drei Jahre
mit fünf vom Hundert des
Nennbetrages des Kredits oder des
Teilzahlungspreises in Verzug ist und
2.
der Kreditgeber
dem Verbraucher erfolglos eine
zweiwöchige Frist zur Zahlung des
rückständigen Betrags mit der
Erklärung gesetzt hat, daß er bei
Nichtzahlung innerhalb der Frist die
gesamte Restschuld verlange.
Der Darlehensgeber soll dem
Darlehensnehmer spätestens mit der
Fristsetzung ein Gespräch über die
Möglichkeiten einer
einverständlichen Regelung anbieten.
Der Kreditgeber soll dem
Kreditnehmer spätestens mit der
Fristsetzung ein Gespräch über die
Möglichkeiten einer einverständlichen
Regelung anbieten.
2 Der Kreditgeber soll dem
Verbraucher spätestens mit der
Fristsetzung ein Gespräch über die
Möglichkeiten einer
einverständlichen Regelung anbieten.
(2) Kündigt der Darlehensgeber den
Darlehensvertrag, so vermindert sich
(2) Kündigt der Kreditgeber den
Kreditvertrag, so vermindert sich die
(2) Kündigt der Kreditgeber den
Kreditvertrag, so vermindert sich die
D:\75885613.doc
bisheriges BGB
Kreditgebers eingestellt werden. 2
Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
mit der Maßgabe, daß der
Kreditgeber Schadensersatz nur bis
zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes
verlangen kann.
(3) 1 Zahlungen des Verbrauchers,
(2) Zahlungen des Kreditnehmers, die die zur Tilgung der gesamten fälligen
zur Tilgung der gesamten fälligen
Schuld nicht ausreichen, werden
Schuld nicht ausreichen, werden
abweichend von § 367 Abs. 1 des
abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst Bürgerlichen Gesetzbuchs zunächst
auf die Kosten der Rechtsverfolgung,
auf die Kosten der Rechtsverfolgung,
dann auf den übrigen geschuldeten
dann auf den übrigen geschuldeten
Betrag und zuletzt auf die Zinsen
Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die
(Absatz 1) angerechnet. Der
Zinsen (Absatz 2) angerechnet. 2 Der
Kreditgeber darf Teilzahlungen nicht
Kreditgeber darf Teilzahlungen nicht
zurückweisen. Die Sätze 1 und 2 sind
zurückweisen. 3 Auf die Ansprüche
nicht anzuwenden, soweit Zahlungen
auf Zinsen finden die §§ 197 und 218
auf Vollstreckungstitel geleistet
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
werden, deren Hauptforderung auf
keine Anwendung. 4 Die Sätze 1 bis
Zinsen lautet.
3 sind nicht anzuwenden, soweit
Zahlungen auf Vollstreckungstitel
geleistet werden, deren
Hauptforderung auf Zinsen lautet.
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
die Restschuld um die Zinsen und
sonstigen laufzeitabhängigen Kosten
des Darlehens, die bei staffelmäßiger
Berechnung auf die Zeit nach
Wirksamwerden der Kündigung
entfallen.
Diskussionsentwurf
Restschuld um die Zinsen und
sonstigen laufzeitabhängigen Kosten
des Kredits, die bei staffelmäßiger
Berechnung auf die Zeit nach
Wirksamwerden der Kündigung
entfallen.
Seite 122 von 156
bisheriges BGB
Restschuld um die Zinsen und
sonstigen laufzeitabhängigen Kosten
des Kredits, die bei staffelmäßiger
Berechnung auf die Zeit nach
Wirksamwerden der Kündigung
entfallen.
Untertitel 2
Finanzierungshilfen
§ 499
Zahlungsaufschub, sonstige
Finanzierungshilfe
(1) Die Vorschriften der §§ 358, 359,
492, 494 bis 498 finden vorbehaltlich
des Absatzes 3 entsprechende
Anwendung auf Verträge, durch die
ein Unternehmer einem Verbraucher
einen entgeltlichen Zahlungsaufschub
von mehr als drei Monaten oder eine
sonstige entgeltliche
Finanzierungshilfe gewährt.
§ 499 Abs.1 RE entspricht § 1Abs.2
und § 3 Abs.1 Nr. 3 VerbrKrG
(2) Für Finanzierungsleasingverträge
und Verträge, die die Lieferung einer
bestimmten Sache oder die
Erbringung einer bestimmten anderen
Leistung gegen Teilzahlungen zum
Gegenstand haben
(Teilzahlungsgeschäfte), gelten
vorbehaltlich des Absatzes 3 die in
den §§ 500 bis 504 geregelten
Besonderheiten.
(3) Die Vorschriften dieses
Untertitels finden in dem in § 491
Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang
keine Anwendung.
§ 499 Abs. 2 entspricht § 4 Abs.1 S.4
Nr.2 VerbrKrG
§ 500
Finanzierungsleasingverträge
Auf Finanzierungsleasingverträge
zwischen einem Unternehmer und
einem Verbraucher finden lediglich
die Vorschriften der §§ 358, 359, 492
Abs. 1 Satz 1 bis 4, § 492 Abs. 2 und
3 und § 495 Abs. 1 sowie der §§ 496
bis 498 entsprechende Anwendung.
§ 500 RE entspricht § 3 Abs.2 Nr.1
VerbrKrG
§ 501
Teilzahlungsgeschäfte
Auf Teilzahlungsgeschäfte zwischen
einem Unternehmer und einem
Verbraucher finden lediglich die
Vorschriften der §§ 358, 359, 492
Abs. 1 Satz 1 bis 4, § 492 Abs. 2 und
3, § 495 Abs. 1 sowie der §§ 496 bis
498 entsprechende Anwendung. Im
Übrigen gelten die folgenden
Vorschriften.
D:\75885613.doc
§ 499 Abs.3 RE entspricht § 3
VerbrKrG
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
§ 502
Erforderliche Angaben,
Rechtsfolgen von Formmängeln
bei Teilzahlungsgeschäften
(1) Die vom Verbraucher zu
unterzeichnende Vertragserklärung
muss bei Teilzahlungsgeschäften
angeben
1. den Barzahlungspreis;
2. den Teilzahlungspreis
(Gesamtbetrag von Anzahlung und
allen vom Verbraucher zu
entrichtenden Teilzahlungen
einschließlich Zinsen und sonstiger
Kosten);
3. Betrag und Fälligkeit der einzelnen
Teilzahlungen;
4. den effektiven Jahreszins;
5. die Kosten einer Versicherung, die
im Zusammenhang mit dem
Teilzahlungsgeschäft abgeschlossen
wird;
6. die Vereinbarung eines
Eigentumsvorbehalts oder einer
anderen zu bestellenden Sicherheit.
Der Angabe eines Barzahlungspreises
und eines effektiven Jahreszinses
bedarf es nicht, wenn der
Unternehmer nur gegen
Teilzahlungen Sachen liefert oder
Leistungen erbringt.
(2) Die Erfordernisse des Absatzes 1,
des § 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und des
§ 492 Abs. 3 gelten nicht für
Teilzahlungsgeschäfte im Fernabsatz,
wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis
5 bezeichneten Angaben mit
Ausnahme des Betrags der einzelnen
Teilzahlungen dem Verbraucher so
rechtzeitig auf einem dauerhaften
Datenträger zur Verfügung stehen,
dass er die Angaben vor dem
Abschluss des Vertrags eingehend
zur Kenntnis nehmen kann.
Seite 123 von 156
Diskussionsentwurf
§ 502 Abs.1 RE entspricht § 4 Abs.1
S.4 Nr.2 und Satz 5
§ 498
Sondervorschrift für den
Fernabsatzhandel
(1) Auf vom Unternehmer gemäß §
490 Abs. 1 oder gemäß § 482 Abs. 1
finanzierte Fernabsatzverträge findet §
494 keine Anwendung, wenn die in §
494 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Buchstabe a
bis e bezeichneten Angaben mit
Ausnahme des Betrags der einzelnen
Teilzahlungen dem Kreditnehmer so
rechtzeitig auf einem dauerhaften
Datenträger zur Verfügung stehen,
dass er die Angaben vor dem
Abschluss des Vertrags eingehend zur
Kenntnis nehmen kann.
(2) Für vom Unternehmer nach
Absatz 1 oder von einem Dritten
gemäß § 482 Abs. 2 finanzierte
Fernabsatzverträge entfallen das
Widerrufs- und das Rückgaberecht
nach §§ 497 und 499 Abs. 2. Dies gilt
nicht, soweit dem Kreditnehmer auf
Grund der Vorschriften über
Fernabsatzverträge kein
Widerrufsrecht und kein
Rückgaberecht zusteht; § 497 ist dann
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Belehrung über das Widerrufs- oder
Rückgaberecht dem Kreditnehmer auf
einem dauerhaften Datenträger zur
D:\75885613.doc
bisheriges BGB
§ 8 Sondervorschrift für
Versandhandel.
(1) Hat ein Kreditvertrag die
Lieferung einer Sache oder die
Erbringung einer anderen Leistung
zum Gegenstand und gibt der
Verbraucher das auf den
Vertragsschluß gerichtete Angebot
auf Grund eines Verkaufsprospektes
ab, aus dem die in § 4 Abs. 1 Satz 4
Nr. 2 Buchstabe a bis e bezeichneten
Angaben mit Ausnahme des Betrages
der einzelnen Teilzahlungen
ersichtlich sind, so findet § 4 keine
Anwendung, wenn der Verbraucher
den Verkaufsprospekt in
Abwesenheit der anderen
Vertragspartei eingehend zur
Kenntnis nehmen konnte.
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Diskussionsentwurf
Verfügung stehen und nicht gesondert
unterschrieben werden muss
Seite 124 von 156
bisheriges BGB
§ 496
Rechtsfolgen von Formmängeln
(3) Das Teilzahlungsgeschäft ist
nichtig, wenn die Schriftform des §
492 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht
eingehalten ist oder wenn eine der im
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5
vorgeschriebenen Angaben fehlt.
Ungeachtet eines Mangels nach Satz
1 wird das Teilzahlungsgeschäft
gültig, wenn dem Verbraucher die
Sache übergeben oder die Leistung
erbracht wird. Jedoch ist der
Barzahlungspreis höchstens mit dem
gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen,
wenn die Angabe des
Teilzahlungspreises oder des
effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein
Barzahlungspreis nicht genannt, so
gilt im Zweifel der Marktpreis als
Barzahlungspreis. Die Bestellung von
Sicherheiten kann bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert
werden. Ist der effektive oder der
anfängliche effektive Jahreszins zu
niedrig angegeben, so vermindert
sich der Teilzahlungspreis um den
Prozentsatz, um den der effektive
oder anfängliche effektive Jahreszins
zu niedrig angegeben ist.
(1) Der Kreditvertrag ist nichtig, wenn
die Schriftform insgesamt nicht
eingehalten ist oder wenn eine der in §
494 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstaben a
bis f und Nr. 2 Buchstabe a bis e
vorgeschriebenen Angaben fehlt.
(2) Ungeachtet eines Mangels nach
Absatz 1 wird der Kreditvertrag in den
Fällen des § 494 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1
gültig, soweit der Kreditnehmer das
Darlehen empfängt oder den Kredit in
Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich
der dem Kreditvertrag zugrunde
gelegte Zinssatz (§ 494 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1 Buchstabe d) auf den
gesetzlichen Zinssatz, wenn seine
Angabe, die Angabe des effektiven
oder anfänglichen effektiven
Jahreszinses oder die Angabe des
Gesamtbetrages nach Buchstabe b
fehlt. Nicht angegebene Kosten werden
vom Kreditnehmer nicht geschuldet.
Vereinbarte Teilzahlungen sind unter
Berücksichtigung der verminderten
Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.
Ist nicht angegeben, unter welchen
Voraussetzungen preisbestimmende
Faktoren geändert werden können, so
entfällt die Möglichkeit, diese zum
Nachteil des Kreditnehmers zu ändern.
Sicherheiten können bei fehlenden
Angaben hierüber nicht gefordert
werden; dies gilt nicht, wenn der
Nettokreditbetrag 50 000 Euro
übersteigt.
(3) Ungeachtet eines Mangels nach
Absatz 1 wird der Kreditvertrag in den
Fällen des § 494 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2
gültig, wenn dem Verbraucher die
Sache übergeben oder die Leistung
erbracht wird. Jedoch ist der
Barzahlungspreis höchstens mit dem
gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen,
wenn die Angabe des
Teilzahlungspreises oder des
effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein
Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt
im Zweifel der Marktpreis als
Barzahlungspreis. Die Bestellung von
Sicherheiten kann bei fehlenden
Angaben hierüber nicht gefordert
werden.
D:\75885613.doc
§ 502 Abs.3 entspricht § 6 Abs.1
2.Alt, Abs.3 und Abs.4 2.Alt
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Seite 125 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
(4) Ist der effektive oder der
anfängliche effektive Jahreszins zu
niedrig angegeben, so vermindert sich
in den Fällen des § 494 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1 der dem Kreditvertrag zugrunde
gelegte Zinssatz, in den Fällen des §
494 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 der
Teilzahlungspreis um den Prozentsatz,
um den der effektive oder anfängliche
effektive Jahreszins zu niedrig
angegeben ist.
§ 503
Rückgaberecht, Rücktritt bei
Teilzahlungsgeschäften
(1) Anstelle des dem Verbraucher
gemäß § 495 Abs. 1 zustehenden
Widerrufsrechts kann dem
Verbraucher ein Rückgaberecht nach
§ 356 eingeräumt werden.
(2) Der Unternehmer kann von einem
Teilzahlungsgeschäft wegen
Zahlungsverzugs des Verbrauchers
nur unter den in § 498 Abs. 1
bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. Der Verbraucher hat dem
Unternehmer auch die infolge des
Vertrags gemachten Aufwendungen
zu ersetzen. Bei der Bemessung der
Vergütung von Nutzungen einer
zurückzugewährenden Sache ist auf
die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen. Nimmt
der Unternehmer die auf Grund des
Teilzahlungsgeschäfts gelieferte
Sache wieder an sich, gilt dies als
Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei
denn, der Unternehmer einigt sich mit
dem Verbraucher, diesem den
gewöhnlichen Verkaufswert der
Sache im Zeitpunkt der Wegnahme
zu vergüten. Satz 4 gilt entsprechend,
wenn ein Vertrag über die Lieferung
einer Sache mit einem Darlehensvertrag verbunden ist (§ 358
Abs. 2) und wenn der Darlehensgeber
die Sache an sich nimmt; im Falle des
Rücktritts bestimmt sich das
Rechtsverhältnis zwischen dem
Darlehensgeber und dem Verbraucher
D:\75885613.doc
§ 497 RE
§ 503
Rücktritt des Kreditgebers
(1) Der Kreditgeber kann von einem
Kreditvertrag, der die Lieferung einer
Sache oder die Erbringung einer
anderen Leistung gegen Teilzahlungen
zum Gegenstand hat, wegen
Zahlungsverzugs des Kreditnehmers
nur unter den in § 502 Abs. 1
bezeichneten Voraussetzungen
zurücktreten.
§ 7 VerbrKrG
(1) S.1 ...
S.2 Hat ein Kreditvertrag die
Lieferung einer Sache oder die
Erbringung einer anderen Leistung
zum Gegenstand, so kann anstelle
des Widerrufsrechts ein
Rückgaberecht nach § 361b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
eingeräumt werden.
(2)...
(3)...
(4)...
§ 13. Rücktritt des Kreditgebers.
(1) Der Kreditgeber kann von einem
Kreditvertrag, der die Lieferung einer
Sache oder die Erbringung einer
anderen Leistung gegen
Teilzahlungen zum Gegenstand hat,
wegen Zahlungsverzugs des
Verbrauchers nur unter den in § 12
Abs. 1 bezeichneten
Voraussetzungen zurücktreten.
(2) 1 Auf den Rücktritt finden die für
(2) Der Kreditnehmer hat dem
das vertragsmäßige Rücktrittsrecht
Kreditgeber auch die infolge des
geltenden Vorschriften der §§ 346
Vertrages gemachten Aufwendungen
bis 354 und 356 des Bürgerlichen
zu ersetzen. Bei der Bemessung der
Gesetzbuchs entsprechende
Vergütung von Nutzungen einer
Anwendung. 2 Der Verbraucher hat
zurückzugewährenden Sache ist auf die
dem Kreditgeber auch die infolge des
inzwischen eingetretene
Vertrages gemachten Aufwendungen
Wertminderung Rücksicht zu nehmen.
zu ersetzen. 3 Bei der Bemessung der
Vergütung von Nutzungen einer
(3) Nimmt der Kreditgeber die auf
zurückzugewährenden Sache ist auf
Grund des Kreditvertrages gelieferte
die inzwischen eingetretene
Sache wieder an sich, gilt dies als
Wertminderung Rücksicht zu
Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei
nehmen.
denn, der Kreditgeber einigt sich mit
(3) 1 Nimmt der Kreditgeber die auf
dem Kreditnehmer, diesem den
Grund des Kreditvertrages gelieferte
gewöhnlichen Verkaufswert der Sache
Sache wieder an sich, gilt dies als
im Zeitpunkt der Wegnahme zu
Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei
vergüten. Satz 1 gilt auch dann, wenn
denn, der Kreditgeber einigt sich mit
ein Vertrag über die Lieferung einer
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Seite 126 von 156
Regierungsentwurf
nach den Sätzen 2 und 3.
Diskussionsentwurf
Sache mit einem Kreditvertrag zu einer
wirtschaftlichen Einheit verbunden ist
(§ 499 Abs. 1) und der Kreditgeber die
Sache an sich nimmt; im Falle des
Rücktritts bestimmt sich das
Rechtsverhältnis zwischen dem
Kreditgeber und dem Kreditnehmer
nach Absatz 2.
bisheriges BGB
dem Verbraucher, diesem den
gewöhnlichen Verkaufswert der
Sache im Zeitpunkt der Wegnahme
zu vergüten. 2 Satz 1 gilt auch dann,
wenn ein Vertrag über die Lieferung
einer Sache mit einem Kreditvertrag
zu einer wirtschaftlichen Einheit
verbunden ist (§ 9 Abs. 1) und der
Kreditgeber die Sache an sich nimmt;
im Falle des Rücktritts bestimmt sich
das Rechtsverhältnis zwischen dem
Kreditgeber und dem Verbraucher
nach Absatz 2.
§ 504
Vorzeitige Zahlung
bei Teilzahlungsgeschäften
Erfüllt der Verbraucher vorzeitig
seine Verbindlichkeiten aus dem
Teilzahlungsge-schäft, so vermindert
sich der Teilzahlungspreis um die
Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei
gestaffelter Berechnung auf die Zeit
nach der vorzeitigen Erfüllung
entfallen. Ist ein Barzahlungspreis
gemäß § 502 Abs. 1 Satz 2 nicht anzugeben, so ist der gesetzliche
Zinssatz zugrunde zu legen. Zinsen
und sonstige laufzeitabhängige
Kosten kann der Unternehmer jedoch
für die ersten neun Monate der
ursprünglich vorgesehenen Laufzeit
auch dann verlangen, wenn der
Verbraucher seine Verbindlichkeiten
vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt.
§ 504
Vorzeitige Zahlung
§ 14 Vorzeitige Zahlung.
Erfüllt der Verbraucher vorzeitig seine
Verbindlichkeiten aus einem
Kreditvertrag, der die Lieferung einer
Sache oder die Erbringung einer
anderen Leistung gegen Teilzahlungen
zum Gegenstand hat, so vermindert
sich der Teilzahlungspreis um die
Zinsen und sonstigen
laufzeitabhängigen Kosten, die bei
gestaffelter Berechnung auf die Zeit
nach der vorzeitigen Erfüllung
entfallen. Ist bei einem Kreditvertrag
ein Barzahlungspreis gemäß § 494
Abs. 1 Satz 5 nicht anzugeben, so ist
der gesetzliche Zinssatz zugrunde zu
legen. Zinsen und sonstige
laufzeitabhängige Kosten kann der
Kreditgeber jedoch für die ersten neun
Monate der ursprünglich vorgesehenen
Laufzeit auch dann verlangen, wenn
der Verbraucher seine
Verbindlichkeiten vor Ablauf dieses
Zeitraums erfüllt.
1 Erfüllt der Verbraucher vorzeitig
seine Verbindlichkeiten aus einem
Kreditvertrag, der die Lieferung einer
Sache oder die Erbringung einer
anderen Leistung gegen
Teilzahlungen zum Gegenstand hat,
so vermindert sich der
Teilzahlungspreis um die Zinsen und
sonstigen laufzeitabhängigen Kosten,
die bei staffelmäßiger Berechnung
auf die Zeit nach der vorzeitigen
Erfüllung entfallen. 2 Ist bei einem
Kreditvertrag ein Barzahlungspreis
gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 nicht
anzugeben, so ist der gesetzliche
Zinssatz zugrunde zu legen. 3 Zinsen
und sonstige laufzeitabhängige
Kosten kann der Kreditgeber jedoch
für die ersten neun Monate der
ursprünglich vorgesehenen Laufzeit
auch dann verlangen, wenn der
Verbraucher seine Verbindlichkeiten
vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt.
Untertitel 3
Ratenlieferungsverträge
§ 505
Ratenlieferungsverträge
(1) Dem Verbraucher steht
vorbehaltlich des Satzes 2 bei
Verträgen mit einem Unternehmer, in
denen die Willlenserklärung des
Verbrauchers auf den Abschluss
einesVertrags gerichtet ist, der
1. die Lieferung mehrerer als
zusammengehörend verkaufter
Sachen in Teilleistungen zum
Gegenstand hat und bei dem das
Entgelt für die Gesamtheit der Sachen
in Teilleistungen zu entrichten ist,
D:\75885613.doc
§ 505 Abs.1 RE entspricht § 2 iVm §
7 VerbrKrG
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
oder
2. die regelmäßige Lieferung von
Sachen gleicher Art zum Gegenstand
hat, oder
3. die Verpflichtung zum
wiederkehrenden Erwerb oder Bezug
von Sachen zum Gegenstand hat
(Ratenlieferungsvertrag), ein
Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dies
gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 und
3 bestimmten Umfang.
(2) Der Ratenlieferungsvertrag bedarf
der schriftlichen Form. Der
Unternehmer hat dem Verbraucher
den Vertrag auf einem dauerhaften
Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Seite 127 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
§ 505 Abs.2 RE entspricht § 2 iVm §
4 Abs.1S.1 und Abs.3 VerbrKrG
Untertitel 4
Unabdingbarkeit
§ 18. Unabdingbarkeit;
Umgehungsverbot.
1 Eine von den Vorschriften dieses
Gesetzes zum Nachteil des
Verbrauchers abweichende
Vereinbarung ist unwirksam. 2
Dieses Gesetz ist auch anzuwenden,
wenn seine Vorschriften durch
anderweitige Gestaltungen umgangen
werden.
§ 506
Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften der §§ 491 bis
505 darf nicht zum Nachteil des
Verbrauchers abgewichen werden.
Diese Vorschriften finden auch
Anwendung, wenn sie durch
anderweitige Gestaltungen umgangen
werden.
4. Titel Schenkung
2.Titel Schenkung
§ 523 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt
gefasst:
Die für die Haftung des Verkäufers
für Rechtsmängel geltenden
Vorschriften des § 433 Abs. 1 Satz 1
und der §§ 435, 436, 444, 452, 453
finden entsprechende Anwendung
5. Titel Miete und Pacht
3. Titel. Miete und Pacht
6. Titel Leihe
4. Titel Leihe
Dem § 604 wird folgender Absatz
angefügt:
(5) Die Verjährung des Anspruchs
auf Rückgabe der Sache beginnt mit
der Beendigung
der Leihe.
Titel 7
5. Titel. Darlehn
Sachdarlehensvertrag
§ 607
Vertragstypische Pflichten
D:\75885613.doc
§ 490
Vertragstypische Pflichten beim
Kreditvertrag
§ 607
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
(1) Durch den Sachdarlehensvertrag
wird der Darlehensgeber verpflichtet,
dem Darlehensnehmer eine
vereinbarte vertretbare Sache zu
überlassen. Der Darlehensnehmer ist
zur Zahlung eines Darlehensentgelts
und bei Fälligkeit zur Rückerstattung
des Empfangenen in Sachen von
gleicher Art, Güte und Menge
verpflichtet.
(2) Die Vorschriften dieses Titels
finden keine Anwendung auf die
Überlassung von Geld.
Seite 128 von 156
Diskussionsentwurf
(1) Durch den Kreditvertrag wird der
Kreditgeber verpflichtet, dem
Kreditnehmer den vereinbarten
Geldbetrag (Kredit) zur Verfügung zu
stellen. Der Kreditnehmer ist
verpflichtet, den vereinbarten Zins zu
zahlen und nach Beendigung des
Vertrags den zur Verfügung gestellten
Geldbetrag zurückzuerstatten.
Gegenstand eines Kreditvertrags
können auch ein Zahlungsaufschub
oder eine sonstige Finanzierungshilfe
sein.
bisheriges BGB
(1) Wer Geld oder andere vertretbare
Sachen als Darlehen empfangen hat,
ist verpflichtet, dem Darleiher das
Empfangene in Sachen von gleicher
Art, Güte und Menge
zurückzuerstatten.
(2) Wer Geld oder andere vertretbare
Sachen aus einem anderen Grunde
schuldet, kann mit dem Gläubiger
vereinbaren, daß das Geld oder die
Sachen als Darlehen geschuldet
werden sollen.
§ 608
Kündigung
(1) Ist für die Rückerstattung der
überlassenen Sache eine Zeit nicht
bestimmt, hängt die Fälligkeit davon
ab, dass der Gläubiger oder der
Schuldner kündigt.
(2) Ein auf unbestimmte Zeit
abgeschlossener
Sachdarlehensvertrag kann, soweit
nicht ein anderes vereinbart ist,
jederzeit vom Gläubiger oder
Schuldner ganz oder teilweise
gekündigt werden.
§ 609
Entgelt
Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer
spätestens bei Rückerstattung der
überlassenen Sache zu bezahlen.
In dem neuen Abschnitt 8 des
zweiten Buches werden der bisherige
sechste und siebente Titel sowie der
achte bis fünfundzwanzigste Titel die
Titel 8 bis 27.
D:\75885613.doc
§ 490
(1)…
(2) Die vereinbarten Zinsen sind,
sofern nicht ein anderes bestimmt ist,
nach dem Ablauf je eines Jahres und,
wenn das Darlehen vor dem Ablauf
eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei
der Rückerstattung zu entrichten.
(3)…
§ 609
(1) Ist für die Rückerstattung eines
Darlehens eine Zeit nicht bestimmt,
so hängt die Fälligkeit davon ab, daß
der Gläubiger oder der Schuldner
kündigt.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt bei
Darlehen von mehr als 200 Euro drei
Monate, bei Darlehen von
geringerem Betrag einen Monat.
(3) ...
§ 608
Sind für ein Darlehen Zinsen
bedungen, so sind sie, sofern nicht
ein anderes bestimmt ist, nach dem
Ablaufe je eines Jahres und, wenn
das Darlehen vor dem Ablauf eines
Jahres zurückzuerstatten ist, bei der
Rückerstattung zu entrichten.
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Seite 129 von 156
Diskussionsentwurf
Titel 9 Werkverträge und ähnliche
Verträge
bisheriges BGB
Siebenter Titel.
Werkvertrag und ähnliche Verträge
Untertitel 1
Werkvertrag
§ 631. [Wesen des Werkvertrags]
§ 631
Vertragstypische Pflichten beim
Werkvertrag
§ 631
(1) Durch den Werkvertrag wird der
Unternehmer zur Herstellung des
versprochenen Werkes, der Besteller
zur Entrichtung der vereinbarten
Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags
kann sowohl die Herstellung oder
Veränderung einer Sache als ein
anderer durch Arbeit oder
Dienstleistung herbeizuführender
Erfolg sein.
(1) Durch den Werkvertrag wird der
Hersteller verpflichtet, das vereinbarte
Werk herzustellen. Gegenstand des
Werkvertrags kann sowohl die
Herstellung oder Veränderung einer
Sache als auch ein anderer durch
Arbeit oder Dienstleistung
herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Durch den Werkvertrag wird der
Unternehmer zur Herstellung des
versprochenen Werkes, der Besteller
zur Entrichtung der vereinbarten
Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags
kann sowohl die Herstellung oder
Veränderung einer Sache als ein
anderer durch Arbeit oder
Dienstleistung herbeizuführender
Erfolg sein.
(2) ...
(3) Auf einen Vertrag, der die
Lieferung herzustellender oder zu
erzeugender beweglicher Sachen zum
Gegenstand hat, sind die Vorschriften
über den Kauf anzuwenden. § 441
Abs. 1 Satz 1 findet auch Anwendung,
wenn der Mangel auf den vom
Besteller gelieferten Stoff
zurückzuführen ist. Auf andere
Werkverträge sind die §§ 442 und 443
und, wenn der Hersteller Unternehmer
und der Besteller Verbraucher ist, auch
die §§ 474 und 475 entsprechend
anzuwenden.
(4) ...
§ 632. Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als
stillschweigend vereinbart, wenn die
Herstellung des Werkes den
Umständen nach nur gegen eine
Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht
bestimmt, so ist bei dem Bestehen
einer Taxe die taxmäßige Vergütung,
in Ermangelung einer Taxe die
übliche Vergütung als vereinbart
anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im
Zweifel nicht zu vergüten.
§ 631
Vertragstypische Pflichten beim
Werkvertrag
(1) ...
(2) Der Besteller ist verpflichtet, dem
Hersteller die vereinbarte Vergütung
zu zahlen. Eine Vergütung gilt als
stillschweigend vereinbart, wenn die
Herstellung des Werkes den
Umständen nach nur gegen eine
Vergütung zu erwarten ist. Ist die Höhe
der Vergütung nicht vereinbart, so ist
bei dem Bestehen einer Taxe die
taxmäßige Vergütung, sonst die
übliche Vergütung zu zahlen.
(3) ...
D:\75885613.doc
§ 632. [Vergütung]
(1) Eine Vergütung gilt als
stillschweigend vereinbart, wenn die
Herstellung des Werkes den
Umständen nach nur gegen eine
Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht
bestimmt, so ist bei dem Bestehen
einer Taxe die taxmäßige Vergütung,
in Ermangelung einer Taxe die
übliche Vergütung als vereinbart
anzusehen.
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Seite 130 von 156
Diskussionsentwurf
§ 632 a
Abschlagszahlungen
(4) Ein Kostenvoranschlag ist im
Zweifel nicht zu vergüten.
§ 632
Abschlagszahlungen
Der Unternehmer kann von dem
Besteller für in sich abgeschlossene
Teile des Werks Abschlagszahlungen
für die erbrachten vertragsmäßigen
Leistungen verlangen. Dies gilt auch
für erforderliche Stoffe oder Bauteile,
die eigens angefertigt oder angeliefert
sind. Der Anspruch besteht nur, wenn
dem Besteller Eigentum an den
Teilen des Werks, an den Stoffen
oder Bauteilen übertragen oder
Sicherheit hierfür geleistet wird.
Der Hersteller kann von dem Besteller
für in sich abgeschlossene Teile des
Werks Abschlagszahlungen für die
erbrachten vertragsmäßigen
Leistungen verlangen. Dies gilt auch
für erforderliche Stoffe oder Bauteile,
die eigens angefertigt oder angeliefert
sind. Der Anspruch besteht nur, wenn
dem Besteller Eigentum an den Teilen
des Werks, an den Stoffen oder
Bauteilen übertragen oder Sicherheit
hierfür geleistet wird.
§ 633
Sach- und Rechtsmangel
§ 633
Sach- und Rechtsmangel
(1) Der Unternehmer hat dem
Besteller das Werk frei von Sachund Rechtsmängeln zu verschaffen.
(1) Der Hersteller hat dem Besteller
das Werk frei von Sach- und
Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von
Sachmängeln, wenn es die
vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist die
Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist
das Werk frei von Sachmängeln,
wenn es sich für die nach dem
Vertrag vorausgesetzte, sonst für die
gewöhnliche Verwendung eignet.
Einem Sachmangel steht es gleich,
wenn der Unternehmer ein anderes
als das bestellte Werk oder das Werk
in zu geringer Menge herstellt.
(2) Das Werk ist frei von
Sachmängeln, wenn es die vereinbarte
Beschaffenheit hat. Ist die
Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist
das Werk frei von Sachmängeln, wenn
es sich für die nach dem Vertrag
vorausgesetzte, sonst für die
gewöhnliche Verwendung eignet.
Einem Sachmangel steht es gleich,
wenn der Hersteller ein anderes als das
bestellte Werk oder das Werk in zu
geringer Menge herstellt, es sei denn,
dass es als Erfüllung offensichtlich
nicht in Betracht kommt.
(3) Das Werk ist frei von
Rechtsmängeln, wenn Dritte in
Bezug auf das Werk keine oder nur
die im Vertrag übernommenen
Rechte gegen den Besteller geltend
machen können.
(3) Das Werk ist frei von
Rechtsmängeln, wenn Dritte keine
Rechte gegen den Besteller geltend
machen können.
(-)
(4) Nimmt der Besteller ein
mangelhaftes Werk ab, obwohl er den
Mangel kennt, so stehen ihm wegen
dieses Mangels Rechte nur zu, wenn er
sich diese bei der Abnahme vorbehält.
§ 634
Ansprüche und Rechte des
Bestellers bei Mängeln
Ist das Werk mangelhaft, kann der
Besteller, soweit im Folgenden nichts
anderes bestimmt ist, unter den
D:\75885613.doc
bisheriges BGB
§ 632 a
Abschlagszahlungen
Der Unternehmer kann von dem
Besteller für in sich abgeschlossene
Teile des Werks Abschlagszahlungen
für die erbrachten vertragsmäßigen
Leistungen verlangen. Dies gilt auch
für erforderliche Stoffe oder
Bauteile, die eigens angefertigt oder
angeliefert sind. Der Anspruch
besteht nur, wenn dem Besteller
Eigentum an den Teilen des Werks,
an den Stoffen oder Bauteilen
übertragen oder Sicherheit hierfür
geleistet wird
§ 633
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet,
das Werk so herzustellen, daß es die
zugesicherten Eigenschaften hat und
nicht mit Fehlern behaftet ist, die den
Wert oder die Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder dem nach dem
Vertrage vorausgesetzten Gebrauch
aufheben oder mindern.
(2) 1
Ist das Werk
nicht von dieser
Beschaffenheit, so kann der
Besteller die Beseitigung des
Mangels verlangen. 2 § 476a
gilt entsprechend. 3
Der
Unternehmer ist berechtigt, die
Beseitigung zu verweigern,
wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert.
(3) Ist der Unternehmer mit
der Beseitigung des Mangels
im Verzuge, so kann der
Besteller den Mangel selbst
beseitigen und Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen
verlangen.
§ 633 Abs. 2 S.1
§ 633 Abs. 3
§ 634 Abs. 1, 3
§ 635
§ 636
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Voraussetzungen
1. des § 635 Nacherfüllung
verlangen,
2. des § 637 den Mangel selbst
beseitigen und Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen
verlangen, der §§ 636, 323, 326 Abs.
1 Satz 3 von dem Vertrag
zurücktreten oder des § 638 die
Vergütung mindern und
3. der §§ 636, 280, 281, 283, 311a
Schadensersatz oder des § 284 Ersatz
vergeblicher Aufwendungen
verlangen.
Seite 131 von 156
Diskussionsentwurf
§ 634a
Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 634 bezeichneten
Ansprüche verjähren
1. in fünf Jahren bei einem Bauwerk,
2. in der regelmäßigen
Verjährungsfrist bei einem Werk, das
in einem anderen Erfolg als dem der
Herstellung oder Veränderung einer
Sache besteht und
3. im Übrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 mit
der Abnahme.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1
und 3 verjähren die Ansprüche in der
regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn
der Unternehmer den Mangel
arglistig verschwiegen hat.
(4) Der Besteller kann trotz einer
Unwirksamkeit des Rücktritts nach §
218 Abs. 1 die Zahlung der
Vergütung insoweit verweigern, als
er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde.
Die Vorschriften über die Verjährung
der Mängelansprüche des Bestellers
sind entbehrlich, nachdem die
Verjährung dieser Ansprüche im
Verjährungsrecht des Allgemeinen
Teils geregelt worden ist. (vgl. §§ 194
ff. Dis E)
§ 635
Nacherfüllung
§ 634
Nacherfüllung
(1) Verlangt der Besteller
Nacherfüllung, so kann der
Unternehmer nach seiner Wahl den
Mangel beseitigen oder ein neues
Werk herstellen.
(1) Ist das Werk mangelhaft, so kann
der Besteller als Nacherfüllung die
Beseitigung des Mangels oder die
Herstellung eines neuen Werks
verlangen.
D:\75885613.doc
§ 196
Verjährung bei Mängeln eines
Bauwerks
(1) Der Anspruch aus einem
Werkvertrag wegen des Mangels eines
Bauwerks verjährt in fünf Jahren. Der
Anspruch aus einem Kaufvertrag
wegen des Mangels eines Bauwerks
verjährt nicht vor Ablauf von fünf
Jahren nach Fertigstellung des
Bauwerks.
bisheriges BGB
§ 638
(1) 1 Der Anspruch des Bestellers auf
Beseitigung eines Mangels des
Werkes sowie die wegen des
Mangels dem Besteller zustehenden
Ansprüche auf Wandelung,
Minderung oder Schadensersatz
verjähren, sofern nicht der
Unternehmer den Mangel arglistig
verschwiegen hat, in sechs Monaten,
bei Arbeiten an einem Grundstück in
einem Jahre, bei Bauwerken in fünf
Jahren. 2 Die Verjährung beginnt mit
der Abnahme des Werkes.
(2) Die Verjährungsfrist kann durch
Vertrag verlängert werden.
§ 639
(1) Auf die Verjährung der im § 638
bezeichneten Ansprüche des
Bestellers finden die für die
(2) Der Anspruch wegen der Lieferung Verjährung der Ansprüche des
mangelhafter Stoffe oder Materialien, Käufers geltenden Vorschriften des §
die bestimmungsgemäß zur
477 Abs. 2, 3 und der §§ 478, 479
Herstellung eines Bauwerks verwendet entsprechende Anwendung.
werden und dessen Mangelhaftigkeit
(2) Unterzieht sich der Unternehmer
verursacht haben, verjährt in fünf
im Einverständnisse mit dem
Jahren.
Besteller der Prüfung des
Vorhandenseins des Mangels oder
der Beseitigung des Mangels, so ist
die Verjährung so lange gehemmt,
bis der Unternehmer das Ergebnis
der Prüfung dem Besteller mitteilt
oder ihm gegenüber den Mangel für
beseitigt erklärt oder die Fortsetzung
der Beseitigung verweigert.
§ 633
(1) ...
(2) 1 Ist das Werk nicht von dieser
Beschaffenheit, so kann der Besteller
die Beseitigung des Mangels
verlangen. 2 § 476a gilt
entsprechend. 3 Der Unternehmer ist
berechtigt, die Beseitigung zu
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
(2) Der Unternehmer hat die zum
Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten zu
tragen.
(3) Der Unternehmer kann die
Nacherfüllung auch verweigern,
wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich
ist.
Seite 132 von 156
Diskussionsentwurf
(2) Der Hersteller hat die zum Zweck
der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen.
bisheriges BGB
verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert.
(3) ...
(3) Der Hersteller kann die vom
Besteller gewählte Nacherfüllung
verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Aufwendungen
möglich ist. Dabei sind insbesondere
der Wert des Werkes in mangelfreiem
Zustand, die Bedeutung des Mangels
und die Frage zu berücksichtigen, ob
auf die andere Form der Nacherfüllung
ohne erhebliche Nachteile für den
Besteller zurückgegriffen werden
könnte.
(4) Stellt der Hersteller ein neues Werk
her, so kann er vom Besteller
Entspricht § 439 RE
(4) Stellt der Unternehmer ein neues Rückgewähr des mangelhaften Werks
Werk her, so kann er vom Besteller
nach Maßgabe der §§ 346 bis 348
Rückgewähr des mangelhaften Werks verlangen.
nach Maßgabe der §§ 346 bis 348
verlangen.
§ 634 Abs. 2 BGB
§ 636
Besondere Bestimmungen für
§ 440 S.1 RE
Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen der §§ 281 Abs.
2 und 323 Abs. 2 bedarf es der
Fristsetzung auch dann nicht, wenn
der Unternehmer die Nacherfüllung
gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder
wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen oder dem Besteller
unzumutbar ist.
§ 637
Selbstvornahme
§ 635
Selbstvornahme
(1) Der Besteller kann wegen eines
Mangels des Werks nach erfolglosem
Ablauf einer von ihm zur
Nacherfüllung bestimmten
angemessenen Frist den Mangel
selbst beseitigen und Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen
verlangen, wenn nicht der
Unternehmer die Nacherfüllung nach
§ 635 Abs. 3 verweigert.
(1) Der Besteller kann wegen eines
Mangels des Werkes nach erfolglosem
Ablauf einer von ihm zur
Nacherfüllung bestimmten
angemessenen Frist den Mangel selbst
beseitigen und Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen
verlangen, wenn nicht der Hersteller
die Nacherfüllung nach § 634 Abs. 3
verweigert.
(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende
Anwendung. Der Bestimmung einer
Frist bedarf es auch dann nicht, wenn
die Nacherfüllung fehlgeschlagen
oder dem Besteller unzumutbar ist.
(2) § 323 Abs. 2 ist entsprechend
anzuwenden. Der Bestimmung einer
Frist bedarf es auch dann nicht, wenn
die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder
mit erheblichen Nachteilen für den
Besteller verbunden ist.
(3) Der Besteller kann von dem
Unternehmer für die zur Beseitigung
D:\75885613.doc
(3) Der Besteller kann von dem
§ 633
(1) …
(2) ...
(3) Ist der Unternehmer mit der
Beseitigung des Mangels im
Verzuge, so kann der Besteller den
Mangel selbst beseitigen und Ersatz
der erforderlichen Aufwendungen
verlangen.
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Diskussionsentwurf
des Mangels erforderlichen
Hersteller für die zur Beseitigung des
Aufwendungen Vorschuss verlangen. Mangels erforderlichen Aufwendungen
Vorschuss verlangen.
§ 638
Minderung
(1) Statt zurückzutreten, kann der
Besteller die Vergütung durch
Erklärung gegenüber dem
Unternehmer mindern. Der
Ausschlussgrund des § 323 Abs. 4
Satz 2 findet keine Anwendung.
§ 637
Minderung
(1) ) Der Besteller kann wegen eines
Mangels des Werks nach erfolglosem
Ablauf einer von ihm zur
Nacherfüllung bestimmten Frist die
Vergütung durch Erklärung gegenüber
dem Hersteller mindern. § 323 Abs. 1
Satz 2, Abs. 2, 3 Nr. 4, Abs. 4 und §
636 Abs. 2 sind entsprechend
anzuwenden.
(2) Für die Durchführung der
Minderung gilt § 439 Abs. 2, 3 Satz 1
und 3 sowie Abs. 4 entsprechend.
(2) Sind auf der Seite des Bestellers
oder auf der Seite des Unternehmers
mehrere beteiligt, so kann die
Minderung nur von allen oder gegen
alle erklärt werden.
(3) Durch die Minderung wird die
Vergütung um den Betrag
herabgesetzt, um den der Mangel den
Wert des Werks, gemessen an der
Vergütung, mindert. Der Betrag ist,
soweit erforderlich, durch Schätzung
zu ermitteln.346 bis 348 verlangen.
(4) Hat der Besteller mehr als die
geminderte Vergütung gezahlt, so ist
der Mehrbetrag vom Unternehmer zu
erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347
Abs. 1 finden entsprechende
Anwendung.
(5) Die §§ 218 und 634a Abs. 4
finden entsprechende Anwendung.
§ 639
Vertraglicher Haftungsausschluss
Eine Vereinbarung, durch welche die
Verpflichtung des Unternehmers,
einen Mangel des Werkes zu
vertreten, erlassen oder beschränkt
D:\75885613.doc
Seite 133 von 156
bisheriges BGB
§ 634
(1) 1 Zur Beseitigung eines Mangels
der im § 633 bezeichneten Art kann
der Besteller dem Unternehmer eine
angemessene Frist mit der Erklärung
bestimmen, daß er die Beseitigung
des Mangels nach dem Ablaufe der
Frist ablehne. 2 Zeigt sich schon vor
der Ablieferung des Werkes ein
Mangel, so kann der Besteller die
Frist sofort bestimmen; die Frist muß
so bemessen werden, daß sie nicht
vor der für die Ablieferung
bestimmten Frist abläuft. 3 Nach dem
Ablaufe der Frist kann der Besteller
Rückgängigmachung des Vertrags
(Wandelung) oder Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) verlangen,
wenn nicht der Mangel rechtzeitig
beseitigt worden ist; der Anspruch
auf Beseitigung des Mangels ist
ausgeschlossen.
(3) Die Wandelung ist
ausgeschlossen, wenn der Mangel
den Wert oder die Tauglichkeit des
Werkes nur unerheblich mindert.
(4) Auf die Wandelung und die
Minderung finden die für den Kauf
geltenden Vorschriften der §§ 465
bis 467, 469 bis 475 entsprechende
Anwendung
§ 639
(1) Auf die Verjährung der im § 638
bezeichneten Ansprüche des
Bestellers finden die für die
Verjährung der Ansprüche des
Käufers geltenden Vorschriften des §
477 Abs. 2, 3 und der §§ 478, 479
entsprechende Anwendung.
Die Vorschrift ist in § 631 Abs.3 Satz 3 § 637
durch die Verweisung auf § 443 DisE Eine Vereinbarung, durch welche die
übernommen worden.
Verpflichtung des Unternehmers,
einen Mangel des Werkes zu
vertreten, erlassen oder beschränkt
wird, ist nichtig, wenn der
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
wird, ist nichtig, wenn der
Unternehmer den Mangel arglistig
verschweigt.
§ 640
Abnahme
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das
vertragsmäßig hergestellte Werk
abzunehmen, sofern nicht nach der
Beschaffenheit des Werkes die
Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen
unwesentlicher Mängel kann die
Abnahme nicht verweigert werden.
Der Abnahme steht es gleich, wenn
der Besteller das Werk nicht
innerhalb einer ihm vom
Unternehmer bestimmten
angemessenen Frist abnimmt, obwohl
er dazu verpflichtet ist.
(2) Nimmt der Besteller ein
mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1
Satz1 ab, obschon er den Mangel
kennt, so stehen ihm die in den §§
634 Nr.1 und Nr.2
bezeichnetetAnsprüche nur zu, wenn
er sich seine Rechte wegen des
Mangels bei der Abnahme vorbehält.
§§ 641 bis 643 bleiben (bis auf die
Überschriften) unverändert
Seite 134 von 156
Diskussionsentwurf
§ 639
Fälligkeit der Vergütung
(1) Der Anspruch auf die Vergütung
wird fällig, sobald der Hersteller das
Werk fertiggestellt hat. Unwesentliche
Mängel des Werkes stehen der
Fertigstellung nicht entgegen.
§ 640
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das
vertragsmäßig hergestellte Werk
abzunehmen, sofern nicht nach der
Beschaffenheit des Werkes die
Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen
unwesentlicher Mängel kann die
(2) Mit der Abnahme wird der
Abnahme nicht verweigert werden.
Anspruch auf die Vergütung fällig,
Der Abnahme steht es gleich, wenn
wenn eine Abnahme vereinbart oder
der Besteller das Werk nicht
nach der Beschaffenheit des Werkes
innerhalb einer ihm vom
üblich ist. In diesen Fällen ist der
Unternehmer bestimmten
Besteller zur Abnahme des
angemessenen Frist abnimmt,
fertiggestellten Werkes verpflichtet.
obwohl er dazu verpflichtet ist.
Wegen unwesentlicher Mängel kann
(2) Nimmt der Besteller ein
die Abnahme nicht verweigert werden. mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1
Der Abnahme steht es gleich, wenn der Satz1 ab, obschon er den Mangel
Besteller das Werk nicht innerhalb
kennt, so stehen ihm die in den §§
einer ihm vom Hersteller bestimmten
633, 634 bestimmten Ansprüche nur
angemessenen Frist abnimmt, obwohl zu, wenn er sich seine Rechte wegen
er dazu verpflichtet ist.
des Mangels bei der Abnahme
vorbehält.
§ 640
Fertigstellungsbescheinigung
(1) Die Fertigstellung ist anzunehmen,
wenn dem Hersteller von einem
Gutachter eine Bescheinigung darüber
erteilt wird, dass das versprochene
Werk, bei einem in Teilen
herzustellenden oder abzunehmenden
Werk auch ein Teil desselben
1.
hergestellt und
2.
frei von Mängeln ist, die der Besteller
gegenüber dem Gutachter behauptet
hat oder die für den Gutachter bei einer
Besichtigung feststellbar sind,
(Fertigstellungsbescheinigung). Die
Fertigstellungsbescheinigung ersetzt
eine nach § 639 Abs. 2 Satz 1
erforderliche Abnahme. Die Sätze 1
und 2 gelten nicht, wenn das Verfahren
nach den Absätzen 2 bis 4 nicht
eingehalten worden ist oder wenn die
Voraussetzungen des § 639 Abs. 1 oder
2 nicht gegeben waren; im Streitfall
hat dies der Besteller zu beweisen. §
633 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Es
wird vermutet, dass ein Aufmaß oder
eine Stundenlohnabrechnung, die der
Hersteller seiner Rechnung zugrundelegt, zutreffen, wenn der Gutachter
D:\75885613.doc
bisheriges BGB
Unternehmer den Mangel arglistig
verschweigt.
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Diskussionsentwurf
dies in der Fertigstellungsbescheinigung bestätigt.
(2) Gutachter kann sein
1.
ein Sachverständiger, auf den sich
Unternehmer und Besteller verständigt
haben, oder
2.
ein auf Antrag des Unternehmers
durch eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer,
eine Architektenkammer oder eine
Ingenieurkammer bestimmter
öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger.
Der Gutachter wird vom Unternehmer
beauftragt. Er ist diesem und dem
Besteller des zu begutachtenden Werks
gegenüber verpflichtet, die
Bescheinigung unparteiisch und nach
bestem Wissen und Gewissen zu erteilen.
(3) Der Gutachter muss mindestens
einen Besichtigungstermin abhalten;
eine Einladung hierzu unter Angabe
des Anlasses muss dem Besteller
mindestens zwei Wochen vorher
zugehen. Ob das Werk frei von
Mängeln ist, beurteilt der Gutachter
nach einem schriftlichen Vertrag, den
ihm der Unternehmer vorzulegen hat.
Änderungen dieses Vertrages sind
dabei nur zu berücksichtigen, wenn sie
schriftlich vereinbart sind oder von
den Vertragsteilen übereinstimmend
gegenüber dem Gutachter vorgebracht
werden. Wenn der Vertrag
entsprechende Angaben nicht enthält,
sind die allgemein anerkannten Regeln
der Technik zugrunde zu legen. Vom
Besteller geltend gemachte Mängel
bleiben bei der Erteilung der Bescheinigung unberücksichtigt, wenn sie
nach Abschluss der Besichtigung
vorgebracht werden.
(4) Der Besteller ist verpflichtet, eine
Untersuchung des Werks oder von Teilen desselben durch den Gutachter zu
gestatten. Verweigert er die Untersuchung, wird vermutet, dass das zu
untersuchende Werk vertragsgemäß
hergestellt worden ist; die Bescheinigung nach Absatz 1 ist zu erteilen.
(5) Dem Besteller ist vom Gutachter
eine Abschrift der Bescheinigung zu
erteilen. In Ansehung von Fristen,
D:\75885613.doc
Seite 135 von 156
bisheriges BGB
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
In § 644 Abs. 2 wird die Angabe „§
447“ durch die Angabe „§ 446“
ersetzt.
Diskussionsentwurf
Zinsen und Gefahrübergang treten die
Wirkungen der Bescheinigung erst mit
ihrem Zugang beim Besteller ein.
§ 641
Gefahrübergang
Der Hersteller trägt die Gefahr bis zu
dem in § 639 bestimmten Zeitpunkt.
Bei einem Werk, das dem Besteller zu
übergeben ist, geht die Gefahr mit der
Übergabe auf den Besteller über. Der
Übergabe steht es gleich, wenn der
Besteller im Verzug der Annahme ist.
§ 645 BGB bleibt
In § 646 wird die Angabe „§§ 638,
641, 644, 645“ durch die Angabe
„des § 634a Abs. 2 und der §§ 641,
644 und 645“ ersetzt.
§ 647 - 650
§ 651
Anwendung des Kaufrechts
Auf einen Vertrag, der die Lieferung
herzustellender oder zu erzeugender
beweglicher Sachen zum Gegenstand
hat, finden die Vorschriften über den
Kauf Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz
1 findet bei diesen Verträgen auch
Anwendung, wenn der Mangel auf
den vom Besteller gelieferten Stoff
zurückzuführen ist.
Untertitel 2 Reisevertrag
§ 651a wird wie folgt geändert:
D:\75885613.doc
Seite 136 von 156
(Die Bestimmung des § 646 BGB, die
in bestimmten Fällen für die Fälligkeit
und Gefahrübergang auf die
Vollendung des Werkes statt auf
dessen Abnahme abstellt, ist mit der
generellen Anknüpfung an die
Fertigstellung des Werkes in § 639
Abs. 1 Dis E entbehrlich.)
Streichung § 649 BGB
§ 631
Vertragstypische Pflichten beim
Werkvertrag
bisheriges BGB
§ 644
(1) 1 Der Unternehmer trägt die
Gefahr bis zur Abnahme des Werkes.
2 Kommt der Besteller in Verzug der
Annahme, so geht die Gefahr auf ihn
über. 3 Für den zufälligen Untergang
und eine zufällige Verschlechterung
des von dem Besteller gelieferten
Stoffes ist der Unternehmer nicht
verantwortlich.
(2) Versendet der Unternehmer das
Werk auf Verlangen des Bestellers
nach einem anderen Orte als dem
Erfüllungsorte, so finden die für den
Kauf geltenden Vorschriften des §
447 entsprechende Anwendung.
§ 646
Ist nach der Beschaffenheit des
Werkes die Abnahme
ausgeschlossen, so tritt in den Fällen
der §§ 638, 641, 644, 645 an die
Stelle der Abnahme die Vollendung
des Werkes.
§ 651
(1) 1 Verpflichtet sich der
Unternehmer, das Werk aus einem
von ihm zu beschaffenden Stoffe
(2) ...
herzustellen, so hat er dem Besteller
die hergestellte Sache zu übergeben
(3) Auf einen Vertrag, der die
und das Eigentum an der Sache zu
Lieferung herzustellender oder zu
verschaffen. 2 Auf einen solchen
erzeugender beweglicher Sachen zum Vertrag finden die Vorschriften über
Gegenstand hat, sind die Vorschriften den Kauf Anwendung; ist eine nicht
über den Kauf anzuwenden. § 441
vertretbare Sache herzustellen, so
Abs. 1 Satz 1 findet auch Anwendung, treten an die Stelle des § 433, des §
wenn der Mangel auf den vom
446 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 447,
Besteller gelieferten Stoff
459, 460, 462 bis 464, 477 bis 479
zurückzuführen ist. Auf andere
die Vorschriften über den
Werkverträge sind die §§ 442 und 443 Werkvertrag mit Ausnahme der §§
und, wenn der Hersteller Unternehmer 647 bis 648a.
und der Besteller Verbraucher ist, auch (2) Verpflichtet sich der
die §§ 474 und 475 entsprechend
Unternehmer nur zur Beschaffung
anzuwenden.
von Zutaten oder sonstigen
Nebensachen, so finden
(4) ...
ausschließlich die Vorschriften über
den Werkvertrag Anwendung.
(1) ...
§ 651a.1 [Reisevertrag]
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
a) Nach Absatz 2 wird folgender
Absatz eingefügt:
„(3) Der Reiseveranstalter hat dem
Reisenden bei oder unverzüglich
nach Vertragsschluss eine Urkunde
über den Reisevertrag
(Reisebestätigung) auszuhändigen.
Die Reisebestätigung und ein
Prospekt, den der Reiseveranstalter
zur Verfügung stellt, müssen die in
einer Verordnung auf Grund von
Artikel 238 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
bestimmten Angaben enthalten.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird
Absatz 4 und dessen Satz 3 wird wie
folgt ge-fasst:
„§ 309 Nr. 1 bleibt unberührt.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird
Absatz 5.
d) Der bisherige Absatz 5 wird
aufgehoben.
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Seite 137 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
(1) 1 Durch den Reisevertrag wird
der Reiseveranstalter verpflichtet,
dem Reisenden eine Gesamtheit von
Reiseleistungen (Reise) zu erbringen.
2 Der Reisende ist verpflichtet, dem
Reiseveranstalter den vereinbarten
Reisepreis zu zahlen.
(2) Die Erklärung, nur Verträge mit
den Personen zu vermitteln, welche
die einzelnen Reiseleistungen
ausführen sollen (Leistungsträger),
bleibt unberücksichtigt, wenn nach
den sonstigen Umständen der
Anschein begründet wird, daß der
Erklärende vertraglich vorgesehene
Reiseleistungen in eigener
Verantwortung erbringt.
(3) 1 Der Reiseveranstalter kann den
Reisepreis nur erhöhen, wenn dies
mit genauen Angaben zur
Berechnung des neuen Preises im
Vertrag vorgesehen ist und damit
einer Erhöhung der
Beförderungskosten, der Abgaben für
bestimmte Leistungen, wie Hafenoder Flughafengebühren, oder einer
Änderung der für die betreffende
Reise geltenden Wechselkurse
Rechnung getragen wird. 2 Eine
Preiserhöhung, die ab dem
zwanzigsten Tag vor dem
vereinbarten Abreisetermin verlangt
wird, ist unwirksam. 3 § 8 Nr. 1 des
Gesetzes zur Regelung des Rechts
der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bleibt
unberührt.
(4) 1 Der Reiseveranstalter hat eine
Änderung des Reisepreises nach
Absatz 3, eine zulässige Änderung
einer wesentlichen Reiseleistung
oder eine zulässige Absage der Reise
dem Reisenden unverzüglich nach
Kenntnis von dem Änderungs- oder
Absagegrund zu erklären. 2 Im Falle
einer Erhöhung des Reisepreises um
mehr als fünf vom Hundert oder
einer erheblichen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung kann der
Reisende vom Vertrag zurücktreten.
3 Er kann statt dessen, ebenso wie
bei einer Absage der Reise durch den
Reiseveranstalter, die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen
anderen Reise verlangen, wenn der
Reiseveranstalter in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den
Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten. 4 Der Reisende hat diese
Rechte unverzüglich nach der
Erklärung durch den
Reiseveranstalter diesem gegenüber
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Seite 138 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
geltend zu machen.
(5) 1 Das Bundesministerium der
Justiz wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft
durch Rechtsverordnung1 zum
Schutz der Verbraucher bei Reisen
Festsetzungen zu treffen, durch die
sichergestellt wird, daß die
Beschreibungen von Reisen keine
irreführenden, sondern klare und
genaue Angaben enthalten und daß
der Reiseveranstalter dem
Verbraucher die notwendigen
Informationen erteilt. 2 Zu diesem
Zweck kann insbesondere bestimmt
werden, welche Angaben in einem
vom Veranstalter herausgegebenen
Prospekt und in dem Reisevertrag
enthalten sein müssen sowie welche
Informationen der Reiseveranstalter
dem Reisenden vor dem
Vertragsabschluß und vor dem
Antritt der Reise geben muß.
In § 651d Abs. 1 wird die Angabe „§
472“ durch die Angabe „§ 441 Abs.
3“ ersetzt.
§ 651d.1 [Minderung]
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c
Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich
für die Dauer des Mangels der
Reisepreis nach Maßgabe des § 472.
(2) Die Minderung tritt nicht ein,
soweit es der Reisende schuldhaft
unterläßt, den Mangel anzuzeigen.
In § 651e Abs. 3 Satz 2 wird die
Angabe „ § 471“ durch die Angabe
„§ 441 Abs. 3“ ersetzt.
§ 651e.1 [Kündigung wegen
Mangels]
(1) 1 Wird die Reise infolge eines
Mangels der in § 651c bezeichneten
Art erheblich beeinträchtigt, so kann
der Reisende den Vertrag kündigen.
2 Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise
infolge eines solchen Mangels aus
wichtigem, dem Reiseveranstalter
erkennbaren Grund nicht zuzumuten
ist.
(2) 1 Die Kündigung ist erst zulässig,
wenn der Reiseveranstalter eine ihm
vom Reisenden bestimmte
angemessene Frist hat verstreichen
lassen, ohne Abhilfe zu leisten. 2 Der
Bestimmung einer Frist bedarf es
nicht, wenn die Abhilfe unmöglich
ist oder vom Reiseveranstalter
verweigert wird oder wenn die
sofortige Kündigung des Vertrages
durch ein besonderes Interesse des
Reisenden gerechtfertigt wird.
(3) 1 Wird der Vertrag gekündigt, so
verliert der Reiseveranstalter den
Anspruch auf den vereinbarten
Reisepreis. 2 Er kann jedoch für die
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DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Seite 139 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
bereits erbrachten oder zur
Beendigung der Reise noch zu
erbringenden Reiseleistungen eine
nach § 471 zu bemessende
Entschädigung verlangen. 3 Dies gilt
nicht, soweit diese Leistungen
infolge der Aufhebung des Vertrags
für den Reisenden kein Interesse
haben.
(4) 1 Der Reiseveranstalter ist
verpflichtet, die infolge der
Aufhebung des Vertrags
notwendigen Maßnahmen zu treffen,
insbesondere, falls der Vertrag die
Rückbeförderung umfaßte, den
Reisenden zurückzubefördern. 2 Die
Mehrkosten fallen dem
Reiseveranstalter zur Last.
§ 651g Abs. 2 wird wie folgt
geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „sechs
Monaten“ durch die Wörter „zwei
Jahren“ ersetzt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
§ 651g.1 [Ausschlußfrist;
Verjährung]
(1) 1 Ansprüche nach den §§ 651c
bis 651f hat der Reisende innerhalb
eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise
gegenüber dem Reiseveranstalter
geltend zu machen. 2 Nach Ablauf
der Frist kann der Reisende
Ansprüche nur geltend machen,
wenn er ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist verhindert
worden ist.
(2) 1 Ansprüche des Reisenden nach
den §§ 651c bis 651f verjähren in
sechs Monaten. 2 Die Verjährung
beginnt mit dem Tage, an dem die
Reise dem Vertrage nach enden
sollte. 3 Hat der Reisende solche
Ansprüche geltend gemacht, so ist
die Verjährung bis zu dem Tage
gehemmt, an dem der
Reiseveranstalter die Ansprüche
schriftlich zurückweist.
§ 651l
Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften der §§ 651a bis
651k kann vorbehaltlich des Satzes 2
nicht zum Nachteil des Reisenden
abgewichen werden. Die in § 651g
Abs. 2 bestimmte Verjährung kann
erleichtert werden, vor Mitteilung
eines Mangels an den
Reiseveranstalter jedoch nicht, wenn
die Vereinbarung zu einer
Verjährungsfrist ab dem in § 651g
Abs. 2 Satz 2 bestimmten
Verjährungsbeginn von weniger als
einem Jahr führt.
§ 651l.1 [Abweichende
Vereinbarungen]
Von den Vorschriften der §§ 651a bis
651k kann nicht zum Nachteil des
Reisenden abgewichen werden.
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DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Seite 140 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
Titel 10 Maklervertrag
Dem § 652 wird folgende
Gliederungsüberschrift vorangestellt:
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften
Nach § 655 wird folgender Untertitel
eingefügt:
Untertitel 2
Untertitel 3
Kreditvermittlungsvertrag
Verbraucherkrrditgesetz
Darlehensvermittlungsvertrag
§ 655a
Darlehensvermittlungsvertrag
Für einen Vertrag, nach dem ein
Unternehmer es unternimmt, einem
Verbraucher im Sinne der §§ 13, 491
Abs. 1 Satz 2 gegen Entgelt einen
Darlehensvertrag zu vermitteln oder
ihm die Gelegenheit zum Abschluss
eines Darlehensvertrags
nachzuweisen
(Darlehensvermittlungsvertrag),
gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die
folgenden Vorschriften. Dies gilt
nicht in dem in § 491 Abs. 2
bestimmten Umfang.
§ 505
Kreditvermittlungsvertrag
§ 1 VerbrKrG
(1) ...
(2) ...
Kreditvermittlungsvertrag ist ein
(3) Kreditvermittlungsvertrag ist ein
Vertrag, nach dem ein Kreditvermittler Vertrag, nach dem ein
es unternimmt, einem Kreditnehmer
Kreditvermittler es unternimmt,
gegen Entgelt einen Kredit zu
einem Verbraucher gegen Entgelt
vermitteln oder ihm die Gelegenheit
einen Kredit zu vermitteln oder ihm
zum Abschluss eines Kreditvertrages
die Gelegenheit zum Abschluss eines
nachzuweisen. Für ihn gelten die
Kreditvertrags nachzuweisen.
nachfolgenden Vorschriften, wenn der
Kreditnehmer Verbraucher im Sinne
des § 493 Abs. 1 und der
Kreditvermittler Unternehmer ist.
§ 655b
Schriftform
(1) Der Darlehensvermittlungsvertrag
bedarf der schriftlichen Form. In dem
Vertrag ist insbesondere die
Vergütung des Darlehensvermittlers
in einem Prozentsatz des Darlehens
anzugeben; hat der
Darlehensvermittler auch mit dem
Unternehmer eine Vergütung
vereinbart, so ist auch diese
anzugeben. Eine Vertragsurkunde
darf nicht mit dem Antrag auf
Hingabe des Darlehens verbunden
werden. Der Darlehensvermittler hat
dem Verbraucher den Vertrag auf
einem dauerhaften Datenträger zur
Verfügung zu stellen.
§ 506
Schriftform
§ 15. Schriftform.
(1) Der Kreditvermittlungsvertrag
bedarf der schriftlichen Form. In der
Vertragsurkunde ist insbesondere die
Vergütung des Kreditvermittlers in
einem Prozentsatz des
Darlehensbetrags anzugeben; hat der
Kreditvermittler auch mit dem
Kreditgeber eine Vergütung
vereinbart, so ist auch diese
anzugeben. Die Vertragsurkunde darf
nicht mit dem Antrag auf Hingabe des
Darlehens verbunden werden. Der
Kreditvermittler hat dem Kreditnehmer
eine Abschrift der Urkunde
auszuhändigen.
(1) 1 Der Kreditvermittlungsvertrag
bedarf der schriftlichen Form. 2 In
der Vertragsurkunde ist insbesondere
die Vergütung des Kreditvermittlers
in einem Vomhundertsatz des
Darlehensbetrags anzugeben; hat der
Kreditvermittler auch mit dem
Kreditgeber eine Vergütung
vereinbart, so ist auch diese
anzugeben. 3 Die Vertragsurkunde
darf nicht mit dem Antrag auf
Hingabe des Darlehens verbunden
werden. 4 Der Kreditvermittler hat
dem Verbraucher eine Abschrift der
Urkunde auszuhändigen.
(2) Ein
Darlehensvermittlungsvertrag, der
den Anforderungen des Absatzes 1
Satz 1 bis 3 nicht genügt, ist nichtig.
(2) Für einen
Kreditvermittlungsvertrag, der den
Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1
bis 3 nicht genügt, findet § 125
Anwendung.
(2) Ein Kreditvermittlungsvertrag,
der den Anforderungen des Absatzes
1 Satz 1 bis 3 nicht genügt, ist
nichtig.
§ 655c
§ 507
§ 16. Vergütung.
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DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Seite 141 von 156
Regierungsentwurf
Vergütung
Der Verbraucher ist zur Zahlung der
Vergütung nur verpflichtet, wenn
infolge der Vermittlung oder des
Nachweises des Darlehensvermittlers
das Darlehen an den Verbraucher
geleistet wird und ein Widerruf des
Verbrauchers nach § 355 nicht mehr
möglich ist. Soweit der
Darlehensvertrag mit Wissen des
Darlehensvermittlers der vorzeitigen
Ablösung eines anderen Darlehens
(Umschuldung) dient, entsteht ein
Anspruch auf die Vergütung nur,
wenn sich der effektive Jahreszins
oder der anfängliche effektive
Jahreszins nicht erhöht; bei der
Berechnung des effektiven oder des
anfänglichen effektiven Jahreszinses
für den abzulösenden
Darlehensvertrag bleiben etwaige
Vermittlungskosten außer Betracht.
Diskussionsentwurf
Vergütung
Der Kreditnehmer ist zur Zahlung der
Vergütung nur verpflichtet, wenn
infolge der Vermittlung oder des
Nachweises des Kreditvermittlers das
Darlehen an den Kreditnehmer
geleistet wird und ein Widerruf des
Kreditnehmers nach § 497 Abs. 1 nicht
mehr möglich ist. Soweit das Darlehen
mit Wissen des Kreditvermittlers der
vorzeitigen Ablösung eines anderen
Kredits (Umschuldung) dient, entsteht
ein Anspruch auf die Vergütung nur,
wenn sich der effektive Jahreszins oder
der anfängliche effektive Jahreszins
nicht erhöht; bei der Berechnung des
effektiven oder des anfänglichen
effektiven Jahreszinses für den
abzulösenden Kredit bleiben etwaige
Vermittlungskosten außer Betracht.
§ 655d
Nebenentgelte
§ 508
Nebenentgelte
§ 17. Nebenentgelte.
Der Darlehensvermittler darf für
Leistungen, die mit der Vermittlung
des Darlehensvertrags oder dem
Nachweis der Gelegenheit zum
Abschluss eines Darlehensvertrags
zusammenhängen, außer der
Vergütung nach § 655c Satz 1 ein
Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch
kann vereinbart werden, dass dem
Darlehensvermittler entstandene,
erforderliche Auslagen zu erstatten
sind.
Der Kreditvermittler darf für
Leistungen, die mit der Vermittlung
des Darlehens oder dem Nachweis der
Gelegenheit zum Abschluss eines
Darlehensvertrages zusammenhängen,
außer der Vergütung nach § 507 Satz 1
ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch
kann vereinbart werden, dass dem
Kreditvermittler entstandene,
erforderliche Auslagen zu erstatten
sind.
1 Der Kreditvermittler darf für
Leistungen, die mit der Vermittlung
des Darlehens oder dem Nachweis
der Gelegenheit zum Abschluß eines
Darlehensvertrages
zusammenhängen, außer der
Vergütung nach § 16 Satz 1 ein
Entgelt nicht vereinbaren. 2 Jedoch
kann vereinbart werden, daß dem
Kreditvermittler entstandene,
erforderliche Auslagen zu erstatten
sind.
§ 655e
Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses
Untertitels darf nicht zum Nachteil
des Verbrauchers ab-gewichen
werden. Die Vorschriften dieses
Untertitels finden auch Anwendung,
wenn sie durch anderweitige
Gestaltungen umgangen werden.
bisheriges BGB
1 Der Verbraucher ist zur Zahlung
der Vergütung nur verpflichtet, wenn
infolge der Vermittlung oder des
Nachweises des Kreditvermittlers das
Darlehen an den Verbraucher
geleistet wird und ein Widerruf des
Verbrauchers nach § 7 Abs. 1 nicht
mehr möglich ist. 2 Soweit das
Darlehen mit Wissen des
Kreditvermittlers der vorzeitigen
Ablösung eines anderen Kredits
(Umschuldung) dient, entsteht ein
Anspruch auf die Vergütung nur,
wenn sich der effektive Jahreszins
oder der anfängliche effektive
Jahreszins nicht erhöht; bei der
Berechnung des effektiven oder des
anfänglichen effektiven Jahreszinses
für den abzulösenden Kredit bleiben
etwaige Vermittlungskosten außer
Betracht.
§ 18. Unabdingbarkeit;
Umgehungsverbot.
1 Eine von den Vorschriften dieses
Gesetzes zum Nachteil des
Verbrauchers abweichende
Vereinbarung ist unwirksam. 2
Dieses Gesetz ist auch anzuwenden,
wenn seine Vorschriften durch
anderweitige Gestaltungen umgangen
werden.
Dem § 656 wird folgende
Gliederungsüberschrift vorangestellt:
Untertitel 3
Ehevermittlung
§ 675a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die
Wörter „nach Absatz 2“ durch die
Wörter „nach Artikel 239 des
Einführungsgesetzes zum
D:\75885613.doc
§ 675 a Abs.2 BGB vgl. Art. 239
EGBGB
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Bürgerlichen Gesetzbuche“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
Seite 142 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
Dem § 695 wird folgender Satz
angefügt:
„Die Verjährung des Anspruchs auf
Rückgabe der Sache beginnt mit der
Rückforderung.“
Dem § 696 wird folgender Satz
angefügt:
„Die Verjährung des Anspruchs
beginnt mit dem Verlangen auf
Rücknahme.“
In § 700 Abs. 1 werden die Wörter
„die Vorschriften über das Darlehen“
jeweils durch die Wörter „bei Geld
die Vorschriften über den
Darlehensvertrag, bei anderen Sachen
die Vorschriften über den
Sachdarlehensvertrag“ ersetzt.
In § 778 werden die Wörter „Kredit
zu geben“ durch die Wörter „ein
Darlehen oder eine
Finanzierungshilfe zu gewähren“ und
die Wörter „aus der
Kreditgewährung“ durch die Wörter
„aus dem Darlehen oder der
Finanzierungshilfe“ ersetzt.
§ 786 BGB wird aufgehoben, vgl. §§
195, 199 RE
In § 802 Satz 3 wird die Angabe „§§
203, 206, 207“ durch die Angabe „§§
206, 210, 211“ ersetzt.
In § 813 Abs. 1 Satz 2 wird die
Angabe „§ 222 Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 214 Abs. 2“ ersetzt.
§ 852
Herausgabeanspruch nach Eintritt
der Verjährung
Hat der Ersatzpflichtige durch eine
unerlaubte Handlung auf Kosten des
Verletzten etwas erlangt, so ist er
auch nach Eintritt der Verjährung des
Anspruchs auf Ersatz des aus einer
unerlaubter Handlung entstandenen
Schadens zur Herausgabe nach
den Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung
verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt
in zehn Jahren von der Fälligkeit an,
ohne Rücksicht auf die Fälligkeit in
30 Jahren von der Begehung der
Verletzungshandlung oder der
Verwirklichung der Gefahr an.
D:\75885613.doc
§ 852.1 2 [Verjährung]
(1) Der Anspruch auf Ersatz des aus
einer unerlaubten Handlung
entstandenen Schadens verjährt in
drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in
welchem der Verletzte von dem
Schaden und der Person des
Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt,
ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in
dreißig Jahren von der Begehung der
Handlung an.
(2) Schweben zwischen dem
Ersatzpflichtigen und dem
Ersatzberechtigten Verhandlungen
über den zu leistenden
Schadensersatz, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der eine oder der
andere Teil die Fortsetzung der
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
[siehe auch §§ 195, 199, 203 RE]
Seite 143 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
Verhandlungen verweigert.
(3) Hat der Ersatzpflichtige durch die
unerlaubte Handlung auf Kosten des
Verletzten etwas erlangt, so ist er
auch nach der Vollendung der
Verjährung zur Herausgabe nach den
Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten
Bereicherung verpflichtet.
§ 939
Hemmung der Ersitzung
(1) Die Ersitzung ist gehemmt, wenn
der Eigentumsanspruch gegen den
Eigenbesitzer oder im Falle eines
mittelbaren Eigenbesitzes gegen den
Besitzer, der sein Recht zum Besitz
von dem Eigenbesitzer ableitet, in
einer nach den §§ 203 und 204 zur
Hemmung der Verjährung geeigneten
Weise geltend gemacht wird. Die
Hemmung tritt jedoch nur zugunsten
desjenigen ein, welcher sie
herbeiführt.
(2) Die Ersitzung ist ferner gehemmt,
solange die Verjährung des
Eigentumsanspruchs nach den §§ 205
bis 207 oder ihr Ablauf nach den §§
210 und 211 gehemmt ist.
§ 939. [Hemmung der Ersitzung]
Die Ersitzung kann nicht beginnen
und, falls sie begonnen hat, nicht
fortgesetzt werden, solange die
Verjährung des Eigentumsanspruchs
gehemmt ist oder ihrer Vollendung
die Vorschriften der §§ 206, 207
entgegenstehen.
§ 941
Unterbrechung durch
Vollstreckungshandlung
Die Ersitzung wird durch Vornahme
oder Beantragung einer gerichtlichen
oder behördlichen
Vollstreckungshandlung
unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt
entspre-chend.
§ 941. [Unterbrechung durch
Geltendmachung des
Eigentumsanspruches]
1 Die Ersitzung wird unterbrochen,
wenn der Eigentumsanspruch gegen
den Eigenbesitzer oder im Falle eines
mittelbaren Eigenbesitzes gegen den
Besitzer gerichtlich geltend gemacht
wird, der sein Recht zum Besitze von
dem Eigenbesitzer ableitet; die
Unterbrechung tritt jedoch nur
zugunsten desjenigen ein, welcher sie
herbeiführt. 2 Die für die Verjährung
geltenden Vorschriften der §§ 209
bis 212, 216, 219, 220 finden
entsprechende Anwendung.
In § 943 wird das Wort „zustatten“
durch das Wort „zugute“ ersetzt.
In § 1002 Abs. 2 wird die Angabe
„§§ 203, 206, 207“ durch die Angabe
„§§ 206, 210, 211“ ersetzt.
Im dritten Buch wird der vierte
Abschnitt aufgehoben; der fünfte bis
neunte Abschnitt werden die
Abschnitte 4 bis 8.
In § 1098 Abs. 1 Satz 1 wird die
Angabe „§§ 504 bis 514“ durch die
Angabe „§§ 463 bis 473“ ersetzt.
D:\75885613.doc
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
In § 1170 Abs. 1 Satz 1 werden die
Wörter „§ 208 zur Unterbrechung der
Verjährung“ durch die Wörter „§ 212
Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der
Verjährung“ ersetzt.
In § 1317 Abs. 1 Satz 3 wird die
Angabe „§§ 203, 206 Abs. 1 Satz 1“
durch die Angabe 㤤 206, 210 Abs.
1 Satz 1“ ersetzt.
In § 1600b Abs. 6 Satz 2 wird die
Angabe „§§ 203, 206“ durch die
Angabe „§§ 206, 210“ ersetzt.
. § 1615l wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 5 wird
Absatz 4; in ihm wird Satz 2 wie
folgt gefasst: „In diesem Fall gilt
Absatz 3 entsprechend.
[vgl. 195, 197 RE]
Im zweiten Abschnitt des vierten
Buches werden der siebente und
neunte Titel die Titel 6 und 7.
In § 1762 Abs. 2 Satz 3 wird die
Angabe „§§ 203, 206“ durch die
Angabe „§§ 206, 210“ ersetzt.
Im ersten Titel des dritten Abschnitts
des vierten Buches wird die
Überschrift „VI. Familienrat“
gestrichen und die Überschrift „VII.
Beendigung der Vormundschaft“
durch folgende
Gliederungsüberschrift ersetzt
Untertitel 6
Beendigung der Vormundschaft
In § 1903 Abs. 1 Satz 2 wird die
Angabe „§ 206“ durch die Angabe „§
210“ ersetzt
In § 1944 Abs. 2 Satz 3 wird die
Angabe „§§ 203, 206“ durch die
Angabe „§§ 206, 210“ ersetzt.
In § 1954 Abs. 2 Satz 2 wird die
Angabe „§§ 203, 206, 207“ durch die
Angabe „§§ 206, 210, 211“ ersetzt.
In § 1997 wird die Angabe „des §
203 Abs. 1 und des § 206“ durch die
Angabe „der §§ 206, 210“ ersetzt.
In § 2082 Abs. 2 Satz 2 wird die
Angabe „§§ 203, 206, 207“ durch die
Angabe „§§ 206, 210, 211“ ersetzt.
§ 2171 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut des Satzes
D:\75885613.doc
Seite 144 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
1 wird Absatz 1.
b) Der bisherige Satz 2 wird
aufgehoben.
c) Es werden folgende Absätze
angefügt:
„(2) Die Unmöglichkeit der Leistung
steht der Gültigkeit des
Vermächtnisses nicht entgegen, wenn
die Unmöglichkeit behoben werden
kann und das Vermächtnis für den
Fall zugewendet ist, dass die Leistung
möglich wird.
(3) Wird ein Vermächtnis, das auf
eine unmögliche Leistung gerichtet
ist, unter einer anderen
aufschiebenden Bedingung oder unter
Bestimmung eines Anfangstermins
zugewendet, so ist das Vermächtnis
gültig, wenn die Unmöglichkeit vor
dem Eintritt der Bedingung oder des
Termins behoben wird.“
§ 2182 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ist eine nur der Gattung nach
bestimmte Sache vermacht, so hat der
Beschwerte die gleichen
Verpflichtungen wie ein Verkäufer
nach den Vorschriften des § 433 Abs.
1 Satz 1, der §§ 436, 452 und 453. Er
hat die Sache dem
Vermächtnisnehmer frei von
Rechtsmängeln im Sinne des § 435
zu verschaffen. § 444 findet
entsprechende Anwendung.“
In § 2183 Satz 2 wird das Wort
„Fehler“ durch das Wort
„Sachmangel“ ersetzt.
In § 2283 Abs. 2 Satz 2 wird die
Angabe „§§ 203, 206“ durch die
Angabe „§§ 206, 210“ ersetzt.
In § 2376 Abs. 2 wird das Wort
„Fehler“ durch das Wort
„Sachmängel“ ersetzt
Dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der
im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 400-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Absatz 1, wird
die aus der Anlage zu dieser
Vorschrift ersichtliche
Inhaltsübersicht vorangestellt. Die
Untergliederungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs erhalten die
Bezeichnung und Fassung, die sich
jeweils aus der Inhaltsübersicht in der
Anlage zu dieser Vorschrift ergibt.
Die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs erhalten die
Überschriften, die sich jeweils aus
der Inhaltsübersicht in der Anlage zu
D:\75885613.doc
Seite 145 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
dieser Vorschrift ergeben.
D:\75885613.doc
Seite 146 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Art 29 a EGBGB
Verbraucherschutz für besondere
Gebiete
Seite 147 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
Art 29 a EGBGB
Verbraucherschutz für besondere
Gebiete
(1) ...
(3) ...
(2) ...
(4) ...
(3) Die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über TeilzeitWohnrechteverträge sind auf einen
Vertrag, der nicht dem Recht eines
Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder eines anderen
Vertragsstaats des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum
unterliegt, auch anzuwenden, wenn
das Wohngebäude im Hoheitsgebiet
eines dieser Staaten liegt.
(4) Verbraucherschutzrichtlinien im
Sinne dieser Vorschrift sind in ihrer
jeweils geltenden Fassung:
1. die Richtlinie 93/13/EWG
des Rates vom 5. April 1993
über missbräuchliche
Klauseln in
Verbraucherverträgen (ABl.
EG Nr. L 95 S. 29);
2. die Richtlinie 94/47/EG des
Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Oktober
1994 zum Schutz der
Erwerber im Hinblick auf
bestimmte Aspekte von
Verträgen über den Erwerb
von Teilzeitnutzungsrechten
an Immobilien (ABl. EG Nr.
L 280 S. 83);
3. die Richtlinie 97/7/EG
des Europäischen
Parlaments und des Rates
vom 20. Mai 1997 über
den Verbraucherschutz
bei Vertragsabschlüssen
im Fernabsatz (ABl. EG
Nr. L 144 S. 19).
4. Die Richtlinie
1999/44/EG des
Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25.
Mai 1999 zu bestimmten
Aspekten des
Verbrauchsgüterkaufs
und der Garatien für
Verbrauchsgüter (Abl.
EG Nr. L 171 S.12).
D:\75885613.doc
(3) Das Teilzeit-Wohnrechtegesetz
ist auf einen Vertrag, der nicht dem
Recht eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaats des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum unterliegt, auch
anzuwenden, wenn das
Wohngebäude im Hoheitsgebiet
eines dieser Staaten liegt.
(4) Verbraucherschutzrichtlinien im
Sinne dieser Vorschrift sind in ihrer
jeweils geltenden Fassung:
1. die Richtlinie 93/13/EWG
des Rates vom 5. April 1993
über missbräuchliche
Klauseln in
Verbraucherverträgen (ABl.
EG Nr. L 95 S. 29);
2. die Richtlinie 94/47/EG
des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26.
Oktober 1994 zum Schutz der
Erwerber im Hinblick auf
bestimmte Aspekte von
Verträgen über den Erwerb
von Teilzeitnutzungsrechten
an Immobilien (ABl. EG Nr.
L 280 S. 83);
3. die Richtlinie 97/7/EG des
Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Mai 1997
über den Verbraucherschutz bei
Vertragsabschlüssen im
Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144
S. 19).
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Art. 229 – 244 EGBGB:
Dem Artikel 229 werden
folgende Vorschriften
angefügt:
§4
Allgemeine Überleitungsvorschrift
zum Gesetz zur Modernisierung
des Schuldrechts
vom ... (einsetzen: Tag der
Ausfertigung des Gesetzes zur
Modernisierung des Schuldrechts)
(1) Auf Schuldverhältnisse, die vor
dem 1. Januar 2002 entstanden sind,
sind das Bürgerliche Gesetzbuch, das
AGB-Gesetz, das
Verbraucherkreditgesetz, das Fernabsatzgesetz, das Gesetz über den
Widerruf von Haustürgeschäften und
ähnlichen Geschäften, das TeilzeitWohnrechtegesetz und die
Verordnung betreffend die
Hauptmängel und Gewährfristen
beim Viehhandel, soweit nicht ein
anderes bestimmt ist, in der bis zu
diesem Tag geltenden Fassung
anzuwenden. Satz 1 gilt für
Dauerschuldverhältnisse mit der
Maßgabe, dass das Bürgerliche
Gesetzbuch und die in Satz 1
bezeichneten weiteren Gesetze vom
1. Januar 2003 an in der dann
geltenden Fassung anzuwenden ist.
(2) Für vor Inkrafttreten des AGBGesetzes (1. April 1977)
abgeschlossene Verträge über die
regelmäßige Lieferung von Waren,
die regelmäßige Erbringung von
Dienst-und Werkleistungen sowie die
Gebrauchsüberlassung von Sachen
gilt anstelle des AGB-Gesetzes nur
dessen § 9, soweit diese Verträge
noch nicht abgewickelt sind. Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend.
§5
Überleitungsvorschrift zum
Verjährungsrecht
nach dem Gesetz zur
Modernisierung des Schuldrechts
vom ... (einsetzen: Tag der
Ausfertigung des
Gesetzes zur Modernisierung des
Schuldrechts)
D:\75885613.doc
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Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Verjährung in
der seit dem 1. Januar 2002 geltenden
Fassung finden auf die an diesem Tag
bestehenden und noch nicht
verjährten Ansprüche Anwendung.
Der Beginn, die Hemmung und der
Neubeginn der Verjährung
bestimmen sich jedoch für den
Zeitraum vor dem 1. Januar 2002
nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
in der bis zu diesem Tag geltenden
Fassung.
(2) Ist die Verjährungsfrist nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit
diesem Tag geltenden Fassung länger
als nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag
geltenden Fassung, so ist die
Verjährung mit dem Ablauf der im
Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis
zu diesem Tag geltenden Fassung
bestimmten Frist vollendet.
(3) Ist die Verjährungsfrist nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit
diesem Tag geltenden Fassung kürzer
als nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag
geltenden Fassung, so wird die
kürzere Frist von dem 1. Januar 2002
an berechnet. Läuft jedoch die im
Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis
zu diesem Tag geltenden Fassung
bestimmte längere Frist früher als die
im Bürgerlichen Gesetzbuch in der
seit diesem Tag geltenden Fassung
bestimmte Frist ab, so ist die
Verjährung mit dem Ablauf der im
Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis
zu diesem Tag geltenden Fassung
bestimmten Frist vollendet.
(4) Die vorstehenden Absätze sind
entsprechend auf Fristen
anzuwenden, die für die
Geltendmachung, den Erwerb oder
den Verlust eines Anspruchs oder
Rechts maßgebend sind.
§6
Überleitungsvorschrift zu
Zinsvorschriften
nach dem Gesetz zur
Modernisierung des Schuldrechts
vom ... (einsetzen: Tag der
Ausfertigung des
Gesetzes zur Modernisierung des
D:\75885613.doc
Seite 149 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Schuldrechts)
(1) Soweit sie als Bezugsgröße für
Zinsen und andere Leistungen in
Rechtsvorschriften des Bundes, in
nach diesem Gesetz vorbehaltenen
Landesrecht und in
Vollstreckungstiteln und Verträgen
auf Grund solcher Vorschriften
verwendet werden, treten mit
Wirkung vom 1. Januar 2002
1. an die Stelle des Diskontsatzes der
Deutschen Bundesbank der
Basiszinssatz (§ 247 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs),
2. an die Stelle des Zinssatzes für
Kassenkredite des Bundes der um 1,5
Pro-zentpunkte erhöhte Basiszinssatz,
3. an die Stelle des Lombardsatzes
der Deutschen Bundesbank der
Zinssatz der
Spitzenrefinanzierungsfazilität der
Europäischen Zentralbank (SRFZinssatz),
4. an die Stelle der „Frankfurt
Interbank Offered Rate“-Sätze für die
Beschaffung von Ein- bis
Zwölfmonatsgeld von ersten
Adressen auf dem deutschen Markt
auf ihrer seit dem 2. Juli 1990
geltenden Grundlage (FIBOR-neuSätze) die „EURO Interbank Offered
Rate“-Sätze für die Beschaffung von
Ein- bis Zwölf-monatsgeld von ersten
Adressen in den Teilnehmerstaaten
der Europäischen Währungsunion
(EURIBOR-Sätze) für die
entsprechende Laufzeit,
5. an die Stelle der „Frankfurt
Interbank Offered Rate“-Satz für die
Beschaffung von Tagesgeld
(„Overnight“) von ersten Adressen
auf dem deutschen Markt („FIBOROvernight“-Satz) der „EURO
Overnight Index Average“-Satz für
die Beschaffung von Tagesgeld
(„Overnight“) von ersten Adressen in
den Teilnehmerstaaten der
Europäischen Währungsunion
(EONIA-Satz) und
6. bei Verwendung der „Frankfurt
Interbank Offered Rate“-Sätze für die
Geldbeschaffung von ersten Adressen
auf dem deutschen Markt auf ihrer
seit dem 12. August 1985 geltenden
Grundlage (FIBOR-alt-Sätze)
D:\75885613.doc
Seite 150 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
a) an die Stelle des FIBOR-alt-Satzes
für Dreimonatsgeld der EURIBORSatz für Dreimonatsgeld, multipliziert
mit der Anzahl der Tage der
jeweiligen Dreimonatsperiode und
dividiert durch 90,
b) an die Stelle des FIBOR-alt-Satzes
für Sechsmonatsgeld der EURI-BORSatz für Sechsmonatsgeld,
multipliziert mit der Anzahl der Tage
der jeweiligen Sechsmonatsperiode
und dividiert durch 180 und
c) wenn eine Anpassung der
Bestimmungen über die Berechung
unterjähriger Zinsen nach § 5 Satz 1
Nr. 3 des Gesetzes zur Umstellung
von
Schuldverschreibungen auf Euro vom
9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1250)
erfolgt, an die Stelle aller FIBOR-altSätze die EURIBOR-Sätze für die
entsprechende Laufzeit. Satz 1 Nr. 3
bis 6 ist auf Zinsperioden nicht
anzuwenden, die auf einen vor
Ablauf des 31. Dezember 1998
festgestellten FIBOR-Satz Bezug
nehmen; insoweit verbleibt es bei den
zu Beginn der Zinsperiode
vereinbarten FIBOR-Sätzen. Soweit
Zinsen für einen Zeitraum vor dem 1.
Januar 1999 geltend gemacht werden,
bezeichnet eine Bezugnahme auf den
Basiszinssatz den Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank in der in
diesem Zeitraum maßgebenden Höhe.
Die in den vorstehenden Sätzen
geregelte Ersetzung von Zinssätzen
begründet keinen Anspruch auf
vorzeitige Kündigung, einseitige
Aufhebung oder Abänderung von
Verträgen und Abänderung von
Vollstre-ckungstiteln. Das Recht der
Parteien, den Vertrag einvernehmlich
zu ändern, bleibt unberührt.
(2) Für die Zeit vor dem 1. Januar
2002 sind das DiskontsatzÜberleitungs-Gesetz vom 9. Juni
1998 (BGBl. I S. 1242) und die auf
seiner Grundlage erlassenen
Rechtsverordnungen in der bis zu
diesem Tag geltenden Fassung
anzuwenden.
Folgender Teil wird angefügt:
Siebter Teil
D:\75885613.doc
Seite 151 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Durchführung des Bürgerlichen
Gesetzbuchs,
Verordnungsermächtigungen
Artikel 238
Reiserechtliche Vorschriften
(1) Das Bundesministerium der Justiz
wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates,
1. soweit es zum Schutz des
Verbrauchers bei Reisen erforderlich
ist, Vorschriften zu erlassen, durch
die sichergestellt wird,
a) dass die Beschreibungen von
Reisen keine irreführenden, sondern
klare und genaue Angaben enthalten
und
b) dass der Reiseveranstalter dem
Verbraucher die notwendigen
Informationen erteilt und
2. soweit es zum Schutz des
Verbrauchers vor Zahlungen oder
Reisen ohne die vorgeschriebene
Sicherung erforderlich ist, den Inhalt
und die Gestaltung der
Sicherungsscheine nach § 651k Abs.
3 und der Nachweise nach § 651k
Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
festzulegen und zu bestimmen, wie
der Reisende über das Bestehen der
Absicherung informiert wird. Zu dem
in Satz 1 Nr. 1 genannten Zweck
kann insbesondere bestimmt werden,
welche Angaben in einem vom
Veranstalter herausgegebenen
Prospekt und in dem Reisevertrag
enthalten sein müssen sowie welche
Informationen der Reiseveranstalter
dem Reisenden vor dem
Vertragsschluss und vor dem Antritt
der Reise geben muss.
(2) Der Kundengeldabsicherer (§
651k Abs. 2 des Bürgerliches
Gesetzbuchs) ist verpflichtet, die
Beendigung des
Kundengeldabsicherungsvertrags der
zuständigen Behörde unverzüglich
mitzuteilen.
Artikel 239
Informationspflichten für
Kreditinstitute
D:\75885613.doc
Seite 152 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Das Bundesministerium der Justiz
wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates über § 675a Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
hinausgehende Angaben festzulegen,
über die Unternehmen ihre Kunden
zu unterrichten haben, soweit dies zur
Erfüllung der Pflichten aus der
Richtlinie 97/5/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27.
Januar 1997 über
grenzüberschreitende Überweisungen
(ABl. EG Nr. L 43 S. 25) oder
anderen Vorschriften des
Gemeinschaftsrechts, die den
Regelungsbereich des Absatzes 1
betreffen, erforderlich ist oder wird.
Hierbei kann auch die Form der
Bekanntgabe der Angaben festgelegt
werden.
Artikel 240
Informationspflichten für
Fernabsatzverträge
Das Bundesministerium der Justiz
wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bun-desministerium für
Wirtschaft und Technologie durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates unter Beachtung der
vorgeschriebenen Angaben nach der
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20.
Mai 1997 über den
Verbraucherschutz bei
Vertragsabschlüssen im Fernabsatz
(ABl. EG Nr. L 144 S. 19)
festzulegen:
1. über welche Einzelheiten des
Vertrags, insbesondere zur Person
des Unternehmers, zur angebotenen
Leistung und zu den allgemeinen
Geschäftsbedingungen, Verbraucher
vor Abschluss eines
Fernabsatzvertrags zu informieren
sind,
2. welche Informationen nach Nr. 1
Verbrauchern zu welchem Zeitpunkt
auf dauerhaftem Datenträger zur
Verfügung zu stellen sind, und
3. welche weiteren Informationen,
insbesondere zu Widerrufs- und
Kündigungsrechten, zum
Kundendienst und zu
Garantiebedingungen, Verbrauchern
nach Vertragsschluss auf dauerhaftem
D:\75885613.doc
Seite 153 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Datenträger zur Verfügung zu stellen
und in welcher Weise sie
hervorzuheben sind.
Artikel 241
Informationspflichten
für Verträge im elektronischen
Geschäftsverkehr
Das Bundesministerium der Justiz
wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates unter Beachtung der
vorgeschriebenen Angaben nach der
Richtlinie 2000/31/EG des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 8. Juni 2000 über
bestimmte rechtliche Aspekte der
Dienste der Informationsgesellschaft,
insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt
(„Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr“, ABl. EG Nr. L
178 S. 1) festzulegen, welche
Informationen dem Kunden über
technische Einzelheiten des
Vertragsschlusses im elektronischen
Geschäftsverkehr, insbesondere zur
Korrektur von Eingabefehlern, über
den Zugang zu Vertragstext und
Verhaltenskodizes sowie über die
Vertragssprache vor Abgabe seiner
Bestellung zu erteilen sind.
Artikel 242
Informations- und
Prospektpflichten
bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
Das Bundesministerium der Justiz
wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates unter Beachtung der
Richtlinie 94/47/EG des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Oktober 1994 zum
Schutz der Erwerber im Hinblick auf
bestimmte Aspekte von Verträgen
über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl.
EG Nr. L 280 S. 83) festzulegen,
1. welche Angaben dem Verbraucher
bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
gemacht werden müssen, damit er
den Inhalt des Teilzeitwohnrechts
und die Einzelheiten auch der
Verwaltung des Gebäudes, in dem es
begründet werden soll, erfassen kann,
2. welche Angaben dem Verbraucher
in dem Prospekt über TeilzeitD:\75885613.doc
Seite 154 von 156
Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Wohnrechteverträge zusätzlich
gemacht werden müssen, um ihn über
seine Rechtsstellung beim Abschluss
solcher Verträge aufzuklären, und
3. welche Angaben in einen TeilzeitWohnrechtevertrag zusätzlich
aufgenommen werden müssen, um
eindeutig zu regeln, welchen Umfang
das Recht hat, das der Verbraucher
erwerben soll.
Artikel 243
Ver- und Entsorgungsbedingungen
Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie kann im
Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Allgemeinen
Bedingungen für die Versorgung mit
Wasser und Fernwärme sowie die
Entsorgung von Abwasser
einschließlich von
Rahmenregelungen über die Entgelte
ausgewogen gestalten und hierbei
unter angemessener Berücksichtigung
der beiderseitigen Interessen
1. die Bestimmungen der Verträge
einheitlich festsetzen,
2. Regelungen über den
Vertragsschluss, den Gegenstand und
die Beendigung
der Verträge treffen, sowie
3. die Rechte und Pflichten der
Vertragsparteien festlegen.
Satz 1 gilt entsprechend für
Bedingungen öffentlichrechtlich
gestalteter Ver- und
Entsorgungsverhältnisse mit
Ausnahme der Regelung des
Verwaltungsverfahrens.
Artikel 244
Abschlagszahlungen beim Hausbau
Das Bundesministerium der Justiz
wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bun-desministerium für
Wirtschaft und Technologie durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates auch unter
Abweichung von § 632a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu regeln,
welche Abschlagszahlungen bei
Werkverträgen verlangt werden
können, die die Errichtung eines
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Diskussionsentwurf
bisheriges BGB
DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung
Regierungsentwurf
Hauses oder eines vergleichbaren
Bauwerks zum Gegenstand haben,
insbesondere wie viele Abschläge
vereinbart werden können, welche
erbrachten Gewerke hierbei mit
welchen Prozentsätzen der
Gesamtbausumme angesetzt werden
können, welcher Abschlag für eine in
dem Vertrag enthaltene Verpflichtung
zur Verschaffung des Eigentums
angesetzt werden kann und welche
Sicherheit dem Besteller hierfür zu
leisten ist.
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