DNotI Deutsches Notarinstitut Textvergleich zum Regierungsentwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes Regierungsentwurf Diskussionsentwurf (Stand 09. Mai 2001) (Stand: 4. August 2000) (Unterstrichen gedruckt sind die Textänderungen zum Diskussionsentwurf) BGB (in der Fassung des (kursiv gedruckt sind Regelungen, Fernabsatzgesetzes BGBl. 2000 I, S. deren Wortlaut unverändert blieb – 897) auch bei Veränderung der Nummer des Paragraphes) (durchgestrichen gedruckt sind wegfallende Vorschriften) 1. In § 121 Abs.2 wird das Wort „dreißig“ durch das Wort „zehn“ ersetzt. 2. § 124 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „des § 203 Abs. 2 und der §§ 206, 207“ /../ durch die Angabe „der §§ 205, 206 und 212“ ersetzt. b) In Absatz 3 wird das Wort „dreißig“ durch das Wort „zehn“ ersetzt. 1. Buch 5. Abschnitt Verjährung Titel 1 Titel 1 Gegenstand /../ und Dauer der Verjährung Gegenstand, Beginn und Dauer der Verjährung § 194 Gegenstand der Verjährung § 194 Gegenstand der Verjährung D:\75885613.doc § 194 DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Seite 2 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB (1) Das Recht, von einem anderen ein (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der (Anspruch), unterliegt der Verjährung. Verjährung. (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft gerichtet sind. (2) Der Anspruch aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegt der Verjährung nicht, soweit er auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft gerichtet ist. § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. /../ (2) Der Anspruch aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegt der Verjährung nicht, soweit er auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft gerichtet ist. (3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch für die Verjährung von Ansprüchen gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht in diesem Gesetz geregelt sind. § 195 Regelmäßige Verjährung Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn sich der Verpflichtete arglistig verhalten hat. § 195 Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre. § 196 Die bisherigen §§ 196 und 197 betreffen Sonderfälle der kurzen Verjährung, die von der langen regelmäßigen Verjährungsfrist des bisherigen § 195 (30 Jahre) abweichen. Nachdem diese regelmäßige Verjährungsfrist für alle Fälle auf drei Jahre reduziert worden ist, entfällt ein Bedürfnis für Regelungen, wie sie in den bisherigen §§ 196 und 197 enthalten waren, wenn auch nach wie vor eine Sonderregelung für die wiederkehrenden Leistungen (bisheriger § 197) in § 197 Abs. 2 RE erforderlich ist. D:\75885613.doc Die bisherigen §§ 196 und 197 BGB betreffen Sonderfälle der kurzen Verjährung, die von der langen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (30 Jahre) abweichen. Nachdem diese regelmäßige Verjährungsfrist für alle Fälle auf drei Jahre reduziert worden ist, entfällt ein Bedürfnis für Regelungen, wie sie bislang in den §§ 196 und 197 enthalten waren, wenn auch nach wie vor Sonderregelungen für die wiederkehrenden Leistungen § 197 BGB etwa in § 197 Abs. 2 Satz 1 Dis E oder § 198 Abs. 2 Dis E erforderlich sind. (1) In zwei Jahren verjähren die Ansprüche: 1. der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, welche ein Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte, mit Einschluß der Auslagen, es sei denn, daß die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt; 2. derjenigen, welche Land- oder Forstwirtschaft betreiben, für Lieferung von land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, sofern die Lieferung zur Verwendung im Haushalte des Schuldners erfolgt; 3. der Eisenbahnunternehmungen, Magnetschebebahnunternehmen, Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohnkutscher und Boten wegen des Fahrgeldes, der Fracht, des Fuhr- und Botenlohns, mit Einschluß der Auslagen; 4. der Gastwirte und derjenigen, welche Speisen oder Getränke gewerbsmäßig verabreichen, für Gewährung von Wohnung und Beköstigung sowie für andere den Gästen zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluß der Auslagen; 5. derjenigen, welche Lotterielose vertreiben, aus dem Vertriebe der Lose, es sei denn, daß die Lose zum Weitervertriebe geliefert werden; 6. derjenigen, welche bewegliche Sachen gewerbsmäßig vermieten, wegen des Mietzinses; 7. derjenigen, welche, ohne zu den in Nummer 1 bezeichneten Personen zu gehören, die Besorgung fremder Geschäfte oder die Leistung von Diensten gewerbsmäßig DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Seite 3 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB betreiben, wegen der ihnen aus dem Gewerbebetriebe gebührenden Vergütungen, mit Einschluß der Auslagen; 8. derjenigen, welche im Privatdienste stehen, wegen des Gehalts, Lohnes oder anderer Dienstbezüge, mit Einschluß der Auslagen, sowie der Dienstberechtigten wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse; 9. der gewerblichen Arbeiter – Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter –, der Tagelöhner und Handarbeiter wegen des Lohnes und anderer anstelle oder als Teil des Lohnes vereinbarter Leistungen, mit Einschluß der Auslagen, sowie der Arbeitgeber wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse; 10. der Lehrherren und Lehrmeister wegen des Lehrgeldes und anderer im Lehrvertrage vereinbarter Leistungen sowie wegen der für die Lehrlinge bestrittenen Auslagen; 11. der öffentlichen Anstalten, welche dem Unterrichte, der Erziehung, Verpflegung oder Heilung dienen, sowie der Inhaber von Privatanstalten solcher Art für Gewährung von Unterricht, Verpflegung oder Heilung und für die damit zusammenhängenden Aufwendungen; 12. derjenigen, welche Personen zur Verpflegung oder zur Erziehung aufnehmen, für Leistungen und Aufwendungen der in Nummer 11 bezeichneten Art; 13. der öffentlichen Lehrer und der Privatlehrer wegen ihrer Honorare, die Ansprüche der öffentlichen Lehrer jedoch nicht, wenn sie auf Grund besonderer Einrichtungen gestundet sind; 14. der Ärzte, insbesondere auch der Wundärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Tierärzte, sowie der Hebammen für ihre Dienstleistungen, mit Einschluß der Auslagen; 15. der Rechtsanwälte2, Notare sowie aller Personen, die zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt oder zugelassen sind, wegen ihrer Gebühren und Auslagen, soweit nicht diese zur Staatskasse fließen; 16. der Parteien wegen der ihren Rechtsanwälten geleisteten Vorschüsse; 17. der Zeugen und Sachverständigen wegen ihrer Gebühren und Auslagen. (2) Soweit die im Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 bezeichneten Ansprüche nicht der Verjährung von zwei Jahren unterliegen, verjähren sie in vier Jahren. § 197 In vier Jahren verjähren die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen, mit Einschluß der als Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke allmählicher Tilgung des Kapitals zu entrichtenden Beträge, die Ansprüche auf Rückstände von Miet- und Pachtzinsen, soweit sie nicht unter die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 6 fallen, und die Ansprüche auf Rückstände von Renten, Auszugsleistungen, Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegehalten, Unterhaltsbeiträgen und allen anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. § 477 (1) 1 Der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung sowie der Anspruch auf Schadensersatz wegen Mangels einer D:\75885613.doc DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Seite 4 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB zugesicherten Eigenschaft verjährt, sofern nicht der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei beweglichen Sachen in sechs Monaten von der Ablieferung, bei Grundstücken in einem Jahre von der Übergabe an. 2 Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden. (2) 1 Beantragt der Käufer das selbständige Beweisverfahren nach der Zivilprozeßordnung, so wird die Verjährung unterbrochen. 2 Die Unterbrechung dauert bis zur Beendigung des Verfahrens fort. 3 Die Vorschriften des § 211 Abs. 2 und des § 212 finden entsprechende Anwendung. (3) Die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung eines der im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche bewirkt auch die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung der anderen Ansprüche. § 558 (1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache sowie die Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. (2) Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurückerhält, die Verjährung der Ansprüche des Mieters beginnt mit der Beendigung des Mietverhältnisses. (3) Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Sache verjähren auch die Ersatzansprüche des Vermieters. § 606 1 Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. 2 Die Vorschriften des § 558 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung. § 638 (1) 1 Der Anspruch des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels des Werkes sowie die wegen des Mangels dem Besteller zustehenden Ansprüche auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz verjähren, sofern nicht der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, in sechs Monaten, bei Arbeiten an einem Grundstück in einem Jahre, bei Bauwerken in fünf Jahren. 2 Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes. (2) Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden. § 1057 1 Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache sowie die Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. 2 Die Vorschriften des § 558 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung. § 1226 1 Die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Pfandes sowie die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer D:\75885613.doc DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Seite 5 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB Einrichtung verjähren in sechs Monaten. 2 Die Vorschriften des § 558 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung. § 634a Verjährung der Mängelansprüche § 196 Verjährung bei Mängeln eines Bauwerks (1) Die in § 634 bezeichneten Ansprüche verjähren 1. in fünf Jahren bei einem Bauwerk, 2. in der regelmäßigen Verjährungsfrist bei einem Werk, das in einem anderen Erfolg als dem der Herstellung oder Veränderung einer Sache besteht und 3. im Übrigen in zwei Jahren. (2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 mit der Abnahme. (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 3 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. (4) Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. (1) Der Anspruch aus einem Werkvertrag wegen des Mangels eines Bauwerks verjährt in fünf Jahren. Der Anspruch aus einem Kaufvertrag wegen des Mangels eines Bauwerks verjährt nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach Fertigstellung des Bauwerks. § 196 Ver jäh run gsfr ist bei Rec hte n an eine m Gru nds tüc k Ans prüc he auf Übe rtra gun g des Eig entu ms D:\75885613.doc § 638 (1) 1 Der Anspruch des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels des Werkes sowie die wegen des Mangels dem Besteller zustehenden Ansprüche auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz verjähren, sofern nicht der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, in sechs Monaten, (2) Der Anspruch wegen der Lieferung bei Arbeiten an einem Grundstück in mangelhafter Stoffe oder Materialien, einem Jahre, bei Bauwerken in fünf die bestimmungsgemäß zur Jahren. 2 Die Verjährung beginnt mit Herstellung eines Bauwerks verwendet der Abnahme des Werkes. werden und dessen Mangelhaftigkeit (2) Die Verjährungsfrist kann durch verursacht haben, verjährt in fünf Vertrag verlängert werden. Jahren. DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf an eine m Gru ndst ück sow ie auf Beg rün dun g, Übe rtra gun g oder Auf heb ung eine s Rec hts an eine m Gru ndst ück oder auf Änderu ng des Inha lts eine s solc hen Rec hts verj ähre n in zeh n Jahr en. § 197 Dre ißig jäh rige Ver jäh run D:\75885613.doc Seite 6 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf gsfr ist (1) In 30 Jahr en verj ähre n, sow eit nich t ein and eres best im mt ist, 1. Her aus gab eans prüc he aus Eig entu m und and eren ding lich en Rec hten , 2. fam ilien und erbr echt lich e Ans prüc he, D:\75885613.doc Seite 7 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf 3. rech tskr äfti g fest gest ellte Ans prüc he, 4. Ans prüc he aus voll stre ckb aren Ver glei che n oder voll stre ckb aren Urk und en und 5. Ans prüc he, die durc h die im Inso lven zver fahr en erfo lgte D:\75885613.doc Seite 8 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Fest stell ung voll stre ckb ar gew orde n sind . (2) Sow eit Ans prüc he nac h Abs atz 1 Nr. 2 rege lmä ßig wie derk ehre nde Leis tung en oder Unt erha ltsle istu nge n und Ans prüc he nac h Abs atz 1 Nr. 3 bis 5 kün ftig fälli D:\75885613.doc Seite 9 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf g wer den de rege lmä ßig wie derk ehre nde Leis tung en zum Inha lt hab en, tritt an die Stel le der Verj ähru ngsf rist von 30 Jahr en die rege lmä ßige Verj ähru ngsf rist. § 197 Verj ähru ng von Hera usga bean sprü chen aus absol uten Rech ten und ähnli chen Ansp D:\75885613.doc Seite 10 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf rüch en (1) In 30 Jahre n verjä hren, sowe it nicht ein ander es besti mmt ist: 1. Hera usga bean sprüc he aus absol uten Rech ten, 2. famil ienund erbre chtlic he Ansp rüche , D:\75885613.doc Seite 11 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf 3. recht skräf tig festg estell te Ansp rüche , auch wenn sie an sich einer kürze ren Verjä hrun g unter liege n, 4. Ansp rüche aus vollst reckb aren Verg leich en oder vollst reckb aren Urku nden und D:\75885613.doc Seite 12 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf 5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. (2) Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen und Unterhaltsleistungen verjähren unabhängig von ihrem Rechtsgrund in drei Jahren von ihrer Fälligkeit an. Soweit sich die Feststellung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen bezieht, bleibt es bei der kürzeren Verjährungsfrist. Seite 13 von 156 Diskussionsentwurf § 2332 (1) Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritte des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritte des Erbfalls an. (2) Der nach § 2329 dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten zustehende Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Eintritte des Erbfalls an. (3) Die Verjährung wird nicht dadurch gehemmt, daß die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können. § 218 (1) 1 Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in dreißig Jahren, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. 2 Das gleiche gilt von dem Anspruch aus einem vollstreckbaren Vergleich oder einer vollstreckbaren Urkunde sowie von einem Anspruche, welcher durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden ist. § 197 In vier Jahren verjähren die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen, mit Einschluß der als Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke allmählicher Tilgung des Kapitals zu entrichtenden Beträge, die Ansprüche auf D:\75885613.doc bisheriges BGB DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Seite 14 von 156 Diskussionsentwurf Rückstände von Miet- und Pachtzinsen, soweit sie nicht unter die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 6 fallen, und die Ansprüche auf Rückstände von Renten, Auszugsleistungen, Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegehalten, Unterhaltsbeiträgen und allen anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. § 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge § 199 Verjährung bei Rechtsnachfolge Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute. Bei der Verjährung dinglicher Ansprüche bleibt ein Besitzwechsel außer Betracht, sofern die Sache durch Rechtsnachfolge in den Besitz des Schuldners gelangt ist. § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, wenn 1. der Anspruch fällig ist, und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Persondes Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. § 198 Beginn der Verjährung (1) Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs. Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so beginnt die Verjährung mit der Zuwiderhandlung. (2) Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Entgelts, regelmäßig wiederkehrende Leistungen und Unterhaltsleistungen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird. (2) Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjährt der Anspruch in zehn Jahren von der Fälligkeit an. Satz 1 gilt nicht bei Ansprüchen wegen Verletzung (3) Die Verjährung des Anspruchs des Lebens, des Körpers, der wegen Verletzung einer Pflicht aus Gesundheit oder der Freiheit. einem Schuldverhältnis beginnt vorbehaltlich der Regelung des § 200 (3) Ohne Rücksicht auf die Fälligkeit im Zeitpunkt der Pflichtverletzung, und die Kenntnis oder grob jedoch nicht vor Fälligkeit des fahrlässige Unkenntnis verjähren Anspruchs auf die Hauptleistung. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, aus Gefähr(4) Die Verjährung des Anspruchs dungshaftung und aus Verletzung wegen eines Mangels der verkauften einer Pflicht aus einem Sache oder des Werks beginnt Schuldverhältnis in 30 Jahren von der vorbehaltlich der Regelung des § 200 Begehung der Handlung, der in dem Zeitpunkt, in dem die Sache Verwirklichung der Gefahr oder der oder das Werk dem anderen Teil zur Pflichtverletzung an. Verfügung gestellt wird. (4) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Fälligkeit die Zuwiderhandlung. D:\75885613.doc (5) Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, bei auf ein bisheriges BGB § 221 Gelangt eine Sache, in Ansehung deren ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zustatten. § 198 1 Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. 2 Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so beginnt die Verjährung mit der Zuwiderhandlung. § 199 1 Kann der Berechtigte die Leistung erst verlangen, wenn er dem Verpflichteten gekündigt hat, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte, von welchem an die Kündigung zulässig ist. 2 Hat der Verpflichtete die Leistung erst zu bewirken, wenn seit der Kündigung eine bestimmte Frist verstrichen ist, so wird der Beginn der Verjährung um die Dauer der Frist hinausgeschoben. § 200 1 Hängt die Entstehung eines Anspruchs davon ab, daß der Berechtigte von einem ihm zustehenden Anfechtungsrechte Gebrauch macht, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte, von welchem an die Anfechtung zulässig ist. 2 Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anfechtung sich auf ein familienrechtliches Verhältnis bezieht. § 201 1 Die Verjährung der in den §§ 196, 197 bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der nach den §§ 198 bis 200 maßgebende Zeitpunkt eintritt. 2 Kann die Leistung erst nach dem Ablauf einer über diesen Zeitpunkt hinausreichenden Frist verlangt werden, so beginnt die Verjährung mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Frist abläuft. § 477 (1) 1 Der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung sowie der Anspruch auf Schadensersatz wegen Mangels einer zugesicherten Eigenschaft verjährt, sofern nicht der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei beweglichen Sachen in DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Diskussionsentwurf Unterlassen gerichteten Ansprüchen § 200 Beginn anderer Verjährungsfristen mit der Zuwiderhandlung, im übrigen mit der Errichtung des vollstreckbaren Die Verjährungsfrist von Ansprüch- Titels, jedoch nicht vor Fälligkeit des en, die nicht der regelmäßigen VerAnspruchs. jährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. Seite 15 von 156 bisheriges BGB sechs Monaten von der Ablieferung, bei Grundstücken in einem Jahre von der Übergabe an. 2 Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden. (2) 1 Beantragt der Käufer das selbständige Beweisverfahren nach der Zivilprozeßordnung, so wird die Verjährung unterbrochen. 2 Die Unterbrechung dauert bis zur Beendigung des Verfahrens fort. 3 Die Vorschriften des § 211 Abs. 2 und des § 212 finden entsprechende Anwendung. (3) Die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung eines der im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche bewirkt auch die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung der anderen Ansprüche. § 558 (1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache sowie die Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. (2) Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurückerhält, die Verjährung der Ansprüche des Mieters beginnt mit der Beendigung des Mietverhältnisses. (3) Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Sache verjähren auch die Ersatzansprüche des Vermieters. § 651g (1) 1 Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. 2 Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. (2) 1 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in sechs Monaten. 2 Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. 3 Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. § 801 (1) 1 Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Eintritte der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablaufe der dreißig Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. 2 Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. 3 Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich. (2) 1 Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. 2 Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt. (3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden. § 200 Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung und aus D:\75885613.doc § 852 DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Seite 16 von 156 Diskussionsentwurf Gefährdungshaftung (1) Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und aus Gefährdungshaftung verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von dem Schaden und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren, bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung oder der Verwirklichung der Gefahr an. (2) Absatz 1 gilt für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit aus einem anderen Rechtsgrund mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Begehung der Handlung oder der Verwirklichung der Gefahr der Zeitpunkt tritt, in dem die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften beginnt. (3) Absatz 1 gilt für Unterlassungsansprüche wegen Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 bezeichneten Rechte oder Rechtsgüter entsprechend. § 201 Beg inn der Ver jäh run gsfr ist von fest gest ellte n Ans prü che n Die Verj ähru ng von D:\75885613.doc bisheriges BGB (1) Der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an. (2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. (3) Hat der Ersatzpflichtige durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach der Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. {wegen § 194 Abs.3 DisE: § 14 StVG; § 12 Abs. 3 ProdHaftG;§ 17 UmweltHG} DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Ans prüc hen der in § 197 Abs .1 Nr. 3 bis 5 bez eich nete n Art begi nnt mit der Rec htsk raft der Ents chei dun g, der Fest stell ung im Inso lven zver fahr en oder der Erri chtu ng des voll stre ckb aren Tite ls, nich t jedo ch vor der Fäll igke it des Ans D:\75885613.doc Seite 17 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf pruc hs. § 199 Abs .4 find et ents prec hen de An wen dun g. § 197 Verj ähru ng von Hera usga bean sprü chen aus absol uten Rech ten und ähnli chen Ansp rüch en (1) In 30 Jahre n verjä hren, sowe it nicht ein ander es besti mmt ist: … 3. recht skräf tig festg estell D:\75885613.doc Seite 18 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Seite 19 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB te Ansp rüche , auch wenn sie an sich einer kürze ren Verjä hrun g unter liege n, 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und 5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. … § 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung (1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. (2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden. D:\75885613.doc § 218 (1) 1 Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in dreißig Jahren, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. 2 Das gleiche gilt von dem Anspruch aus einem vollstreckbaren Vergleich oder einer vollstreckbaren Urkunde sowie von einem Anspruche, welcher durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden ist. (2) Soweit sich die Feststellung auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen bezieht, bewendet es bei der kürzeren Verjährungsfrist. § 212 Vereinbarungen über die Verjährung (1) Die Erleichterung oder Erschwerung der Verjährung durch Rechtsgeschäft, insbesondere eine Verkürzung oder Verlängerung der Verjährungsfrist, ist zulässig. Eine Erleichterung der Verjährung ist im Falle des § 195 Satz 2 unwirksam. (2) Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 473) ist für die Ansprüche des § 225 1 Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden. 2 Erleichterung der Verjährung, insbesondere Abkürzung der Verjährungsfrist, ist zulässig. DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Seite 20 von 156 Diskussionsentwurf Verbrauchers wegen Mängeln der Kaufsache eine Erleichterung der Verjährung durch Rechtsgeschäft unwirksam, wenn sie zu einer Verjährungsfrist von weniger als zwei, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn führt und vor der Mitteilung des Mangels an den Verkäufer vereinbart wird. bisheriges BGB Titel 2 Hemmung und Neubeginn der Verjährung § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verwei gert. Die Verjährung tritt frühestens zwei Monate nach dem Ende der Hemmung ein § 210 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen (1) Die Verjährung eines Anspruchs wird durch eine schriftliche Erklärung des Berechtigten, mit der dieser den Anspruch erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Verpflichtete die Erfüllung des Anspruchs schriftlich ablehnt. Eine weitere Erklärung, die denselben Anspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut. § 852 (1) ... (2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. (3) ... § 639 (1) ... (2) Die Verjährung eines Anspruchs ist (2) Unterzieht sich der Unternehmer auch gehemmt, solange ein zwischen im Einverständnisse mit dem den Parteien vereinbartes Besteller der Prüfung des Begutachtungs- oder Vorhandenseins des Mangels oder Schlichtungsverfahren oder ein der Beseitigung des Mangels, so ist Verfahren nach § 640 schwebt. die Verjährung so lange gehemmt, bis der Unternehmer das Ergebnis (3) Die Verjährung tritt frühestens der Prüfung dem Besteller mitteilt zwei Monate nach Ende der Hemmung oder ihm gegenüber den Mangel für ein. beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert. § 651g (1) ... (2) 1 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in sechs Monaten. 2 Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. 3 Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung D:\75885613.doc § 203 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung § 209 DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf (1) Die Verjährung wird gehemmt durch 1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, 2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, 3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren, 4. die Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist; erfolgt die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein, 5. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, 6. die Zustellung der Streitverkündung, 7. die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, 8. den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens oder die Beauftragung des Gutachters in dem Verfahrens nach § 641a, 9. die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung innerhalb von drei Monaten nach Erlass dem Antragsgegner zugestellt wird, 10. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, 11. den Empfang des Antrags, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, 12. die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung D:\75885613.doc Diskussionsentwurf Die Verjährung wird gehemmt durch: 1. die Erhebung der Klage auf Befriedigung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, 2. die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren, 3. den Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe zur Klageerhebung, 4. die Geltendmachung eines Anspruchs durch Anbringung eines Güteantrags bei einer Gütestelle der in § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder der in § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung bezeichneten Art, 5. die Zustellung eines Antrags im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt, 6. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, 7. die Streitverkündung in dem Prozess, von dessen Ausgang der Anspruch abhängt, 8. den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, 9. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, 10. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Erfüllung des Anspruchs, 11. den Antrag an eine Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, 12. den Antrag an das höhere Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und 13. den Beginn eines schiedsrichterlichen Verfahrens, wenn der Anspruch vor einem Schiedsgericht geltend zu machen ist. Seite 21 von 156 bisheriges BGB (1) Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Berechtigte auf Befriedigung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlassung des Vollstreckungsurteils Klage erhebt. (2) Der Erhebung der Klage stehen gleich: 1. die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren; 1a. die Geltendmachung eines Anspruchs durch Anbringung eines Güteantrags bei einer Gütestelle der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Art; 1b. die Zustellung eines Antrags im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt; 2. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren; 3. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozesse; 4. die Streitverkündung in dem Prozesse, von dessen Ausgange der Anspruch abhängt; 5. die Vornahme einer Vollstreckungshandlung und, soweit die Zwangsvollstreckung den Gerichten oder anderen Behörden zugewiesen ist, die Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung. § 210 1 Hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs von der Vorentscheidung einer Behörde ab oder hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch ein höheres Gericht zu erfolgen, so wird die Verjährung durch die Einreichung des Gesuchs an die Behörde oder das höhere Gericht in gleicher Weise wie durch Klagerhebung oder durch Anbringung des Güteantrags unterbrochen, wenn binnen drei Monaten nach der Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Güteantrag angebracht wird. 2 Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung. § 203 (1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Berechtigte durch Stillstand der Rechtspflege innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung verhindert ist. (2) Das gleiche gilt, wenn eine solche Verhinderung in anderer Weise durch höhere Gewalt herbeigeführt wird. § 477 (1) ... (2) 1 Beantragt der Käufer das selbständige Beweisverfahren nach der Zivilprozeßordnung, so wird die Verjährung unterbrochen. 2 Die Unterbrechung dauert bis zur Beendigung des Verfahrens fort. 3 Die Vorschriften des § 211 Abs. 2 und des § 212 finden entsprechende Anwendung. (3) Die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung eines der im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche bewirkt auch die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung der anderen Ansprüche. § 639 (1) Auf die Verjährung der im § 638 bezeichneten Ansprüche des Bestellers finden die für die Verjährung der Ansprüche des Käufers geltenden Vorschriften des § 477 Abs. DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt ent-sprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Gütestelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, 13. die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zu-ständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und 14. die Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; erfolgt die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein. Seite 22 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB 2, 3 und der §§ 478, 479 entsprechende Anwendung. (2) Unterzieht sich der Unternehmer im Einverständnisse mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder der Beseitigung des Mangels, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Unternehmer das Ergebnis der Prüfung dem Besteller mitteilt oder ihm gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert. § 220 (1) Ist der Anspruch vor einem Schiedsgericht oder einem besonderen Gerichte, vor einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend zu machen, so finden die Vorschriften der §§ 209 bis 213, 215, 216, 218, 219 entsprechende Anwendung. (2) Sind in dem Schiedsvertrage die Schiedsrichter nicht ernannt oder ist die Ernennung eines Schiedsrichters aus einem anderen Grunde erforderlich oder kann das Schiedsgericht erst nach der Erfüllung einer sonstigen Voraussetzung angerufen werden, so wird die Verjährung schon dadurch unterbrochen, daß der Berechtigte das zur Erledigung der Sache seinerseits Erforderliche vornimmt. § 204 Dauer der Hemmung durch Rechtsverfolgung (2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren infolge einer Vereinbarung oder dadurch in Stillstand, dass es nicht betrieben wird, so tritt an die Stelle der Erledigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt. (1) Die Hemmung nach § 203 dauert bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren infolge einer Vereinbarung oder dadurch in Stillstand, dass es nicht betrieben wird, so endet die Hemmung mit der letzten Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Sie ist erneut gehemmt, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt. (2) In den Fällen des § 203 Nr. 1, 7 und 9 endet die Hemmung abweichend von Absatz 1 Satz 2 nach Ablauf von einem Jahr nach der letzten Prozesshandlung der Parteien oder des Gerichts. (3) In den Fällen des § 203 Nr. 2 endet die Hemmung abweichend von Absatz 1 Satz 2 nicht vor dem Zeitpunkt, in dem die Wirkung des Mahnbescheids wegfällt (§ 701 der Zivilprozessordnung). (4) In den Fällen des § 203 Nr. 6 dauert die Hemmung auch nach Beendigung des Verfahrens an, wenn für einen Anspruch, der infolge eines bei der Prüfung erhobenen Widerspruchs im Prozess befangen ist, ein Betrag zurückbehalten wird. In D:\75885613.doc § 211 (1) Die Unterbrechung durch Klagerhebung dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist. (2) 1 Gerät der Prozeß infolge einer Vereinbarung oder dadurch, daß er nicht betrieben wird, in Stillstand, so endigt die Unterbrechung mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des Gerichts. 2 Die nach der Beendigung der Unterbrechung beginnende neue Verjährung wird dadurch, daß eine der Parteien den Prozeß weiter betreibt, in gleicher Weise wie durch Klagerhebung unterbrochen. § 212 (1) Die Unterbrechung durch Klagerhebung gilt als nicht erfolgt, wenn die Klage zurückgenommen oder durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes Urteil rechtskräftig abgewiesen wird. (2) 1 Erhebt der Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem Klage, so gilt die Verjährung als durch die Erhebung der ersten Klage unterbrochen. 2 Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung. § 212a 1 Die Unterbrechung durch Anbringung des Güteantrags dauert bis zur Erledigung des Güteverfahrens und, wenn an dieses Verfahren sich ein Streitverfahren unmittelbar anschließt, nach Maßgabe der §§ 211, 212 fort. 2 Gerät das Güteverfahren dadurch, daß es nicht betrieben wird, in Stillstand, so finden die Vorschriften des § 211 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 3 Wird der Güteantrag zurückgenommen, so gilt die Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt. § 213 1 Auf die Unterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren finden die Vorschriften des § 212a DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Diskussionsentwurf diesem Fall endet die Hemmung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2. (5) In den Fällen des § 203 Nr. 3, 4, 9, 11,12 und 13 tritt die Verjährung frühestens zwei Monate, in den Fällen des § 203 Nr. 7 und 8 tritt die Verjährung frühestens sechs Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Seite 23 von 156 bisheriges BGB entsprechende Anwendung. 2 Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Mahnbescheid seine Kraft verliert (§ 701 der Zivilprozeßordnung). § 214 (1) Die Unterbrechung durch Geltendmachung der Aufrechnung im Prozeß oder durch Streitverkündung dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist; die Vorschriften des § 211 Abs. 2 finden Anwendung. (2) 1 Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn nicht binnen sechs Monaten nach der Beendigung des Prozesses Klage auf Befriedigung oder Feststellung des Anspruchs erhoben wird. 2 Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung. § 215 (1) Die Unterbrechung durch Geltendmachung der Aufrechnung im Prozeß oder durch Streitverkündung dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist; die Vorschriften des § 211 Abs. 2 finden Anwendung. (2) 1 Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn nicht binnen sechs Monaten nach der Beendigung des Prozesses Klage auf Befriedigung oder Feststellung des Anspruchs erhoben wird. 2 Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung. § 477 (1) ... (2) 1 Beantragt der Käufer das selbständige Beweisverfahren nach der Zivilprozeßordnung, so wird die Verjährung unterbrochen. 2 Die Unterbrechung dauert bis zur Beendigung des Verfahrens fort. 3 Die Vorschriften des § 211 Abs. 2 und des § 212 finden entsprechende Anwendung. (3) Die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung eines der im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche bewirkt auch die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung der anderen Ansprüche. § 639 (1) Auf die Verjährung der im § 638 bezeichneten Ansprüche des Bestellers finden die für die Verjährung der Ansprüche des Käufers geltenden Vorschriften des § 477 Abs. 2, 3 und der §§ 478, 479 entsprechende Anwendung. (2) Unterzieht sich der Unternehmer im Einverständnisse mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder der Beseitigung des Mangels, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Unternehmer das Ergebnis der Prüfung dem Besteller mitteilt oder ihm gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert. § 210 … 2 Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung. (3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 ent-sprechende Anwendung. § 205 Hemmung der Verjährung D:\75885613.doc § 205 Hemmung der Verjährung bei § 202 DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf bei Leistungsverweigerungsrecht Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. § 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. Diskussionsentwurf Leistungsverweigerungsrecht Die Verjährung ist gehemmt, solange der Verpflichtete auf Grund einer Vereinbarung mit dem Berechtigten vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. § 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt Die Verjährung ist gehemmt, solange der Berechtigte innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. § 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen § 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das gleiche gilt für Ansprüche zwischen Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht, für Ansprüche zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder und für Ansprüche zwischen dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses. Die Verjährung von Ansprüchen des Betreuten gegen den Betreuer ist während der Dauer des Betreuungsverhältnisses gehemmt. Das gleiche gilt für Ansprüche des Pfleglings gegen den Pfleger während der Dauer der Pflegschaft und für Ansprüche des Kindes gegen den Beistand während der Dauer der Beistandschaft. Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das gleiche gilt von Ansprüchen zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder, von Ansprüchen zwischen dem Betreuer und dem Betreuten während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und von Ansprüchen zwischen dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses. § 208 Hemmung der Verjährung bei D:\75885613.doc Seite 24 von 156 bisheriges BGB (1) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Leistung gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen Grunde vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. (2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Einrede des Zurückbehaltungsrechts, des nicht erfüllten Vertrags, der mangelnden Sicherheitsleistung, der Vorausklage sowie auf die nach § 770 dem Bürgen und nach den §§ 2014, 2015 dem Erben zustehenden Einreden. § 203 (1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Berechtigte durch Stillstand der Rechtspflege innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung verhindert ist. (2) Das gleiche gilt, wenn eine solche Verhinderung in anderer Weise durch höhere Gewalt herbeigeführt wird. § 204 1 Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. 2 Das gleiche gilt von Ansprüchen zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder und von Ansprüchen zwischen dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses. Die Vorschrift ist der parallelen Vorschrift für das Strafrecht, dem § DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung Seite 25 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB 78b Abs.1 Nr.1 StGB nachgebildet. § 202 Wirkung der Hemmung § 205 Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Gläubigers gehemmt. § 209 Wirkung der Hemmung Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. § 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen § 208 Hemmung der Verjährung bei nicht voll Geschäftsfähigen (1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate. (1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. (1) 1 Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so wird die gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. 2 Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist. (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozeßfähig ist. § 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen § 209 Hemmung der Verjährung in Nachlassfällen Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate. Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. D:\75885613.doc § 206 § 207 1 Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlasse gehört oder sich gegen einen Nachlaß richtet, wird nicht vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlaß eröffnet wird oder von welchem an der Anspruch von einem Vertreter oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. 2 Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate. DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf § 212 Neubeginn der Verjährung Diskussionsentwurf § 201 Neubeginn der Verjährung (1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn (1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn 1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung,Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt, oder 1. der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder 2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. 2. der Berechtigte eine Vollstreckungshandlung vornimmt oder, soweit die Zwangsvollstreckung den Gerichten oder anderen Behörden zugewiesen ist, den Antrag auf Zwangsvollstreckung stellt. Seite 26 von 156 bisheriges BGB § 217 Wird die Verjährung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Verjährung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen. § 208 Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch durch Abschlagzahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. § 209 (1) Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Berechtigte auf Befriedigung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlassung des Vollstreckungsurteils Klage erhebt. (2) Der Erhebung der Klage stehen gleich: 1. die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren; 1a. die Geltendmachung eines Anspruchs durch Anbringung eines Güteantrags bei einer Gütestelle der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Art; 1b. die Zustellung eines Antrags im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt; 2. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren; 3. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozesse; 4. die Streitverkündung in dem Prozesse, von dessen Ausgange der Anspruch abhängt; 5. die Vornahme einer Vollstreckungshandlung und, soweit die Zwangsvollstreckung den Gerichten oder anderen Behörden zugewiesen ist, die Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung. § 210 1 Hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs von der Vorentscheidung einer Behörde ab oder hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch ein höheres Gericht zu erfolgen, so wird die Verjährung durch die Einreichung des Gesuchs an die Behörde oder das höhere Gericht in gleicher Weise wie durch Klagerhebung oder durch Anbringung des Güteantrags unterbrochen, wenn binnen drei Monaten nach der Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Güteantrag angebracht wird. 2 Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung. §§ 211 – 215 BGB siehe § 204 Dis E (2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird. D:\75885613.doc (2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungsmaßregel auf Antrag des Berechtigten oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird. § 216 (1) Die Unterbrechung durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht erfolgt, wenn die Vollstreckungsmaßregel auf Antrag des Berechtigten oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird. (2) Die Unterbrechung durch Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung gilt als nicht DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf (3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird. § 213 Hemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen Die Hemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Seite 27 von 156 Diskussionsentwurf (3) Der erneute Beginn der Verjährung durch Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungsmaßregel aufgehoben wird. bisheriges BGB erfolgt, wenn dem Antrage nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vornahme der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungsmaßregel nach Absatz 1 aufgehoben wird. (§ 201 Abs. 1 und 2 Dis E entsprechen § 216 BGB) § 211 Erneuter Beginn und Hemmung bei wahlweisen Ansprüchen § 477 (1) ... (2) ... Der erneute Beginn der Verjährung oder die Hemmung gilt auch für Ansprüche, die wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. (3) Die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung eines der im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche bewirkt auch die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung der anderen Ansprüche. § 639 (1) Auf die Verjährung der im § 638 bezeichneten Ansprüche des Bestellers finden die für die Verjährung der Ansprüche des Käufers geltenden Vorschriften des § 477 Abs. 2, 3 und der §§ 478, 479 entsprechende Anwendung. (2) ... Titel 3 Titel 3 Rechtsfolgen der Verjährung Rechtsfolgen der Verjährung § 214 Wirkung der Verjährung § 213 Wirkung der Verjährung § 222 (1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Verpflichtete berechtigt, die Leistung zu verweigern. (1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Verpflichtete berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Verpflichteten. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Verpflichteten. § 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach § 214 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht D:\75885613.doc § 390 DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Eintritt der Verjährung Diskussionsentwurf nach Eintritt der Verjährung Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte. Trotz Eintritts der Verjährung kann der Verpflichtete noch aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte. Seite 28 von 156 bisheriges BGB 1 Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden. 2 Die Verjährung schließt die Aufrechnung nicht aus, wenn die verjährte Forderung zu der Zeit, zu welcher sie gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. § 479 1 Der Anspruch auf Schadensersatz kann nach der Vollendung der Verjährung nur aufgerechnet werden, wenn der Käufer vorher eine der im § 478 bezeichneten Handlungen vorgenommen hat. 2 Diese Beschränkung tritt nicht ein, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. § 639 (1) Auf die Verjährung der im § 638 bezeichneten Ansprüche des Bestellers finden die für die Verjährung der Ansprüche des Käufers geltenden Vorschriften des § 477 Abs. 2, 3 und der §§ 478, 479 entsprechende Anwendung. (2) Unterzieht sich der Unternehmer im Einverständnisse mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder der Beseitigung des Mangels, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Unternehmer das Ergebnis der Prüfung dem Besteller mitteilt oder ihm gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert. § 216 Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen § 215 Wirkung der Verjährungbei dinglich gesicherten Ansprüchen (1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen. (1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Berechtigten nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen. (2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt (2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht übertragen worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann die Herausgabe D:\75885613.doc § 223 (1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Berechtigten nicht, seine Befriedigung aus dem verhafteten Gegenstande zu suchen. (2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht übertragen worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. (3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung bei der Verjährung von DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Diskussionsentwurf vom Vertrag auch erfolgen, wenn der der Sache auch verlangt werden, wenn gesicherte Anspruch verjährt ist. der gesicherte Anspruch verjährt ist. (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrenden Leistungen. § 217 Verjährung von Nebenleistungen Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist. Seite 29 von 156 bisheriges BGB Ansprüchen auf Rückstände von Zinsen oder anderen wiederkehrenden Leistungen. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrenden Leistungen. § 216 Verjährung von Nebenleistungen Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist. § 224 Mit dem Hauptanspruche verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht vollendet ist. § 218 Unwirksamkeit des Rücktritts (1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. (2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 2. Buch. Recht der Schuldverhältnisse 1.Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse 1. Titel. Verpflichtung zur Leistung § 241 Schuldverhältnis und § 241 Schuldverhältnis und Leistungspflicht Leistungspflicht (1) 1 Kraft des Schuldverhältnisses (1) 1 Kraft des ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldverhältnisses ist der Schuldner eine Leistung zu fordern. 2 Gläubiger berechtigt, von dem Die Leistung kann auch in einem Schuldner eine Leistung zu fordern. Unterlassen bestehen. 2 Die Leistung kann auch in einem (2) Das Schuldverhältnis kann unter Unterlassen bestehen. Berücksichtigung seines Inhalts und (2) Das Schuldverhältnis kann seiner Natur jeden Teil zu unter Berücksichtigung seines besonderer Rücksicht auf die Rechte Inhalts und seiner Natur jeden Teil und Rechtsgüter des anderen Teils zu besonderer Rücksicht auf die verpflichten. Hierauf kann sich das Rechte und Rechtsgüter des Schuldverhältnis beschränken. anderen Teils verpflichten. Hierauf kann sich das Schuldverhältnis D:\75885613.doc § 241 1 Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. 2 Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf § 241 a eingefügt durch Art.2 Abs.1 Gesetz vom 27.6.2000; beachte hierzu Übergangsvorschrift in Art. 229 § 2 Abs.1 EGBGB Seite 30 von 156 Diskussionsentwurf beschränken. § 241a Lieferung unbestellter Sachen bisheriges BGB § 241a (1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet. (2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. (3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertigeLeistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat. §§ 242 – 245 BGB bleiben unverändert § 246 Gesetzlicher Zinssatz § 246 (1) Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Das Schuldverhältnis kann unter Berücksichtigung seines Inhalts und seiner Natur jeden Teil zu besonderer Rücksicht auf die Rechte und Rechtsgüter des anderen Teils verpflichten. Hierauf kann sich das Schuldverhältnis beschränken. Nach § 246 wird folgender § 247 eingefügt: § 247 Basiszinssatz (1) Der Basiszinssatz beträgt ... (Einsetzen: Den am 1. September 2001 geltende Basiszinssatz) Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres D:\75885613.doc DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank. (2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt. Seite 31 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB Allgemeine Leistungsstörungen (§§ 275-292) § 275 Ausschluss der Leistungspflicht § 275 Grenzen der Leistungspflicht (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit und solange diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit und solange diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Das gleiche gilt, wenn die Leistung in der Person des Schuldners zu erbringen ist und dem Schuldner unter Abwägung des Leistungsinteresses des Gläubigers und des Leistungshindernisses auf Seiten des Schuldners nicht zugemutet werden kann. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat. (3) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326. Besteht die Schuld nicht in einer Geldschuld, kann der Schuldner die Leistung verweigern, soweit und solange er diese nicht mit denjenigen Anstrengungen zu erbringen vermag, zu denen er nach Inhalt und Natur des Schuldverhältnisses verpflichtet ist. Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280 bis 282 und 323. § 276 Verantwortlichkeit für eigenes Verschulden (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, oder der Natur der Schuld zu entnehmen ist. Die § 276 Haftung für eigenes Verschulden D:\75885613.doc (1) 1 Der Schuldner hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. 2 Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. 3 Die Vorschriften der §§ 827, 828 finden Anwendung. (2) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im voraus § 275 (1) Der Schuldner wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit die Leistung infolge eines nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Umstandes, den er nicht zu vertreten hat, unmöglich wird. (2) Einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Unmöglichkeit steht das nachträglich eintretende Unvermögen des Schuldners zur Leistung gleich. § 276 Haftung für eigenes Verschulden (1) 1 Der Schuldner hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. 2 Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. 3 Die Vorschriften der §§ 827, 828 finden Anwendung. (2) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im voraus DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Seite 32 von 156 Regierungsentwurf Vorschriften der §§ 827, 828 finden entsprechende Anwendung. (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. (3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden § 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; grobe Fahrlässigkeit Diskussionsentwurf erlassen werden. Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit. Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit. Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit. § 278 Verschulden von Erfüllungsgehilfen 1 Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. 2 Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung. § 278 Verschulden von Erfüllungsgehilfen 1 Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. 2 Die Vorschrift des § 276 Abs. 2 findet keine Anwendung. § 278 Verschulden von Erfüllungsgehilfen 1 Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. 2 Die Vorschrift des § 276 Abs. 2 findet keine Anwendung. § 279 wird aufgehoben § 277 § 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; Sorgfalt in eigenen grobe Fahrlässigkeit Angelegenheiten; grobe Fahrlässigkeit § 279 Verantwortlichkeit für Beschaffungshindernisse Ist der geschuldete Gegenstand vom Schuldner zu beschaffen, so hat dieser Beschaffungshindernisse im Zweifel auch ohne Verschulden zu vertreten. § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen. (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § D:\75885613.doc bisheriges BGB erlassen werden. § 279 Ist der geschuldete Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt, so hat der Schuldner, solange die Leistung aus der Gattung möglich ist, sein Unvermögen zur Leistung auch dann zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt. § 280 § 280 Schadensersatz bei Pflichtverletzung (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (1) Soweit die Leistung infolge eines von dem Schuldner zu vertretenden Umstandes unmöglich wird, hat der Schuldner dem Gläubiger den durch die Nichterfüllung entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) 1 Im Falle teilweiser Unmöglichkeit kann der Gläubiger (2) Für das Recht des Gläubigers, statt unter Ablehnung des noch möglichen der Leistung Schadensersatz zu verlan- Teiles der Leistung Schadensersatz gen, gelten die zusätzlichen wegen Nichterfüllung der ganzen Voraussetzungen des § 282. Verbindlichkeit verlangen, wenn die Schadensersatz wegen Verzögerung teilweise Erfüllung für ihn kein der Leistung kann der Gläubiger nur Interesse hat. 2 Die für das unter den zusätzlichen vertragsmäßige Rücktrittsrecht DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf 281, des § 282 oder des § 283 verlangen. § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und die Frist erfolglos abgelaufen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner trotz der Fristsetzung mit dem Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung nicht rechnen musste. Hat der Schuldner teilweise oder nicht wie geschuldet geleistet, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn sein Interesse an der geschuldeten Leistung dies erfordert. (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs rechtfertigen. Seite 33 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB Voraussetzungen des Verzugs nach § geltenden Vorschriften der §§ 346 283 verlangen. Bei einem gebis 356 finden entsprechende genseitigem Vertrag kann der Anwendung. Gläubiger Schadensersatz wegen Nichtausführung des Vertrags nur gemäß § 325 nach Rücktritt verlangen. § 282 Schadensersatz statt der Leistung § 283 (1) 1 Ist der Schuldner rechtskräftig verurteilt, so kann der Gläubiger ihm zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. 2 Nach dem Ablaufe der Frist kann der Gläubiger Schadensersatz wegen Nichterfüllung (2) Der Aufforderung bedarf es nicht, verlangen, soweit nicht die Leistung wenn offensichtlich ist, dass sie keinen rechtzeitig bewirkt wird; der Erfolg hätte, insbesondere, wenn die Anspruch auf Erfüllung ist Frist nach § 283 Abs. 3 ergebnislos ausgeschlossen. 3 Die Verpflichtung verstrichen ist, oder wenn besondere zum Schadensersatze tritt nicht ein, Umstände vorliegen, die unter wenn die Leistung infolge eines Abwägung der beiderseitigen Umstandes unmöglich wird, den der Interessen die sofortige Schuldner nicht zu vertreten hat. Geltendmachung des (2) Wird die Leistung bis zum Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Ablaufe der Frist nur teilweise nicht bewirkt, so steht dem Gläubiger auch (3) Hat der Gläubiger wegen nicht das im § 280 Abs. 2 bestimmte Recht vollständiger Leistung einen Anspruch zu. auf Schadensersatz, so kann er statt der ganzen Leistung Schadensersatz ver§ 326 langen, wenn er an der Teilleistung (1) 1 Ist bei einem gegenseitigen kein Interesse hat. Für die Rückgewähr Vertrage der eine Teil mit der ihm der bereits erbrachten Leistung sind die obliegenden Leistung im Verzuge, so §§ 346 bis 348 entsprechend kann ihm der andere Teil zur anzuwenden. Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung (3) Der Anspruch auf die Leistung ist (4) Der Anspruch auf die Leistung ist bestimmen, daß er die Annahme der ausgeschlossen, sobald der Gläubiger ausgeschlossen, sobald der Gläubiger Leistung nach dem Ablaufe der Frist statt der Leistung Schadensersatz statt der Leistung Schadensersatz ablehne. 2 Nach dem Ablaufe der verlangt hat. verlangt hat. Frist ist er berechtigt, Schadensersatz (4) Verlangt der Gläubiger wegen Nichterfüllung zu verlangen Schadensersatz statt der ganzen oder von dem Vertrage Leistung, so ist der Schuldner zur zurückzutreten, wenn nicht die Rückforderung des Geleisteten nach Leistung rechtzeitig erfolgt ist; der den §§ 346 bis 348 berechtigt, sobald Anspruch auf Erfüllung ist der Schuldner nicht mehr zu leisten ausgeschlossen. 3 Wird die Leistung braucht. [vgl. § 282 Abs.3 DE] bis zum Ablaufe der Frist teilweise nicht bewirkt, so findet die Vorschrift des § 325 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung. (2) Hat die Erfüllung des Vertrags infolge des Verzugs für den anderen Teil kein Interesse, so stehen ihm die im Absatz 1 bezeichneten Rechte zu, ohne daß es der Bestimmung einer Frist bedarf. D:\75885613.doc (1) Der Gläubiger kann statt der Leistung Schadensersatz nur verlangen, wenn er den Schuldner zuvor ohne Erfolg unter Setzung einer Frist zur Leistung aufgefordert hat. Ist eine Frist nicht gesetzt oder die gesetzte Frist unangemessen kurz, gilt eine angemessene Frist als gesetzt. DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Seite 34 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB § 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer sonstigen Pflicht Verletzt der Schuldner eine sonstige Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn die Pflichtverletzung wesentlich ist und dem Gläubiger die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist. § 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 oder 2 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 3 und § 281 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung. § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen § 325 Rücktritt und Schadensersatz Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden. (1) Nach dem Rücktritt kann der Gläubiger Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch die Nichtausführung des Vertrags entsteht. Er kann stattdessen auch Ersatz des Schadens verlangen, der ihm daraus entsteht, dass er auf die Ausführung des Vertrags vertraut hat. § 285 Herausgabe des Ersatzes (2) Dies gilt nicht, wenn der Schuldner den Rücktrittsgrund nicht zu vertreten hat. § 281 § 281 Herausgabe des Ersatzes (1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstandes, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 oder 2 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen. (1) Hat der Schuldner gemäß § 275 die Leistung verweigert und hat er infolge des Umstandes, der sein Einrederecht nach dieser Vorschrift begründet, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch erlangt, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen. (2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des (2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des D:\75885613.doc (1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstandes, welcher die Leistung unmöglich macht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen. (2) Hat der Gläubiger Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so mindert sich, wenn er von dem im Absatz 1 bestimmten Rechte Gebrauch macht, die ihm zu leistende Entschädigung um den Wert des erlangten Ersatzes DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs. Seite 35 von 156 Diskussionsentwurf erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs. §§ 282, 285 BGB werden entbehrlich, vgl. § 280 Abs.1 S.2 RE § 286 Verzug des Schuldners bisheriges BGB oder Ersatzanspruchs. § 282 Ist streitig, ob die Unmöglichkeit der Leistung die Folge eines von dem Schuldner zu vertretenden Umstandes ist, so trifft die Beweislast den Schuldner. § 285 Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. § 283 Verzug des Schuldners § 284 (1) 1 Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritte der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. 2 Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. (3) Der Schuldner kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Forderungsaufstellung leistet. Das gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Forderungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn (2) 1 Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so 1. für die Leistung eine Zeit kommt der Schuldner ohne Mahnung nach dem Kalender bestimmt ist, in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet. 2 Das 2. der Leistung ein Ereignis gleiche gilt, wenn der Leistung eine vorauszugehen hat und die Zeit für die Kündigung vorauszugehen hat und Leistung in der Weise bestimmt ist, die Zeit für die Leistung in der Weise dass sie sich von dem Ereignis an nach bestimmt ist, daß sie sich von der dem Kalender berechnen lässt, Kündigung ab nach dem Kalender berechnen läßt. 3. offensichtlich ist, dass sie (3) Abweichend von den Absätzen 1 keinen Erfolg hätte, und 2 kommt der Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach 4. aus besonderen Gründen unter Fäülligkeit und Zugang einer Abwägung der beiderseitigen Rechnung oder einer gleichwertigen Interessen der sofortige Eintritt des Zahlungsaufforderung in Verzug. Bei Verzugs gerechtfertigt ist. Schuldverhältnissen die wiederkehrende Geldleistungen zum In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 Gegenstand haben, bleibt Absatz 2 ist die Vereinbarung einer Frist, die unberührt. einen Teil grob benachteiligt, unwirksam. § 286 (3) Außer in den Fällen des Absatzes 2 Verzugsschaden Satz 1 Nr. 1 und 2 kommt der Schuldner einer Geldforderung (1) Der Schuldner hat dem Gläubiger spätestens in Verzug, wenn er nicht den durch den Verzug entstehenden innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit Schaden zu ersetzen. und Zugang einer Rechnung oder 1 gleichwertigen Zahlungsaufforderung (2) Hat die Leistung infolge des Verzugs für den Gläubiger kein leistet. Interesse, so kann dieser unter Ablehnung der Leistung D:\75885613.doc DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Seite 36 von 156 Diskussionsentwurf (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. § 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs § 284 Verantwortlichkeit während des Verzugs Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. § 288 Verzugszinsen (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (3) Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten. (4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. § 289 Zinseszinsverbot 1 Die §§ 286 – 288 BGB werden aufgehoben, siehe hierzu die §§ 280, 284, 285 Dis E § 289 Zinseszinsverbot Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. 2 Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt. § 290 Verzinsung des Wertersatzes § 290 Verzinsung des Wertersatzes 1 Ist der Schuldner zum Ersatze des Ist der Schuldner zum Ersatze des Wertes eines Gegenstandes Wertes eines Gegenstandes verpflichtet, der während des Verzugs verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem untergegangen ist oder aus einem D:\75885613.doc § 287 Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. 2 Er ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. § 288 (1) 1 Eine Geldschuld ist während des Verzugs für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem basiszissatz nach § 1DiskontsatzÜberleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998 (BGBl.IS.1242) zu verzinsen. 2 Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten. (2) Die Geltendmachung eine weitern Schadens ist nicht ausgeschlossen. § 289 1 Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. 2 Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt. 1 bisheriges BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 2 Die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 356 finden entsprechende Anwendung. § 290 DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf während des Verzugs eingetretenen Grunde nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. 2 Das gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatze der Minderung des Wertes eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstandes verpflichtet ist. Diskussionsentwurf während des Verzugs eingetretenen Grunde nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. 2 Das gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatze der Minderung des Wertes eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstandes verpflichtet ist. § 291 Prozeßzinsen 1 Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. 2 Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs.2, Abs.3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung. Seite 37 von 156 § 291 Prozeßzinsen 1 Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. 2 Die Vorschriften des § 285 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung. bisheriges BGB § 291 1 Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. 2 Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung. § 292 § 292 Haftung bei Herausgabepflicht (1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritte der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzuge des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt. (2) Das gleiche gilt von dem Anspruche des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruche des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen. 2. Titel. Verzug des Gläubigers § 293 D:\75885613.doc §§ 293 – 295 BGB DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Annahmeverzug Seite 38 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB bleiben unverändert Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. § 294 Tatsächliches Angebot Die Leistung muß dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. § 295 Wörtliches Angebot 1 Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, daß er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. 2 Dem Angebote der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen. § 296 Entbehrlichkeit des Angebots § 296 Entbehrlichkeit des Angebots Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und die Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und die Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. § 297 Unvermögen des Schuldners Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken. § 298 Zug-um-Zug-Leistungen Ist der Schuldner nur gegen eine D:\75885613.doc § 296 1 Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. 2 Das gleiche gilt, wenn der Handlung eine Kündigung vorauszugehen hat und die Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, daß sie sich von der Kündigung ab nach dem Kalender berechnen läßt. Die §§ 297-304 BGB bleiben unverändert. DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet. § 299 Vorübergehende Annahmeverhinderung Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, daß er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, daß der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat. § 300 Wirkungen des Gläubigerverzugs; Haftungsminderung; Gefahrübergang (1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. (2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, daß er die angebotene Sache nicht annimmt. § 301 Wegfall der Verzinsung Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten. § 302 Nutzungen Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstandes herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht. § 303 Recht zur Besitzaufgabe D:\75885613.doc Seite 39 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet, so kann er nach dem Eintritte des Verzugs des Gläubigers den Besitz aufgeben. 2 Das Aufgeben muß dem Gläubiger vorher angedroht werden, es sei denn, daß die Androhung untunlich ist. Seite 40 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB 1 § 304 Ersatz von Mehraufwendungen Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen mußte. Abschnitt 2 Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im einzelnen ausgehandelt sind. § 309 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag … (3) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im einzelnen ausgehandelt sind. § 309 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag D:\75885613.doc § 1 AGBG (1) 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluß eines Vertrages stellt. 2 Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfaßt sind und welche Form der Vertrag hat. (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im einzelnen ausgehandelt sind. § 2 AGBG [Einbeziehung in den Vertrag] DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss 1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und Seite 41 von 156 Diskussionsentwurf (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsabschluss bisheriges BGB (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsabschluß 1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses auf sie hinweist und 2. der anderen Vertragspartei die 2. der anderen Möglichkeit verschafft, in zumutbarer 2. der anderen Vertragspartei die Vertragspartei die Möglichkeit Weise, die auch eine körperliche Möglichkeit verschafft, in zumutbarer verschafft, in zumutbarer Weise von Behinderung der anderen Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, Vertragspartei berücksichtigt, von nehmen, ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. mit ihrer Geltung einverstanden ist. und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. (3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren. 1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses auf sie hinweist und Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 1 bezeichneten Erfordernisse im voraus vereinbaren. § 305a Einbeziehung in besonderen Fällen § 309 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag (2) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 1 bezeichneten Erfordernisse im voraus vereinbaren. § 23 AGBG [Sachlicher Anwendungsbereich] … … Auch ohne Einhaltung der Erfordernisse des § 305 Abs. 2 gelten als einbezogen 1. die von der zuständigen Behörde genehmigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse in den Bausparvertrag oder einer Kapitalanlagegesellschaft in das Rechtsverhältnis zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und dem Anteilsinhaber, 2. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes D:\75885613.doc (2) Auch ohne Einhaltung der Erfordernisse des Absatzes 1 können einbezogen werden die von der zuständigen Behörde genehmigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse oder einer Kapitalanlagegesellschaft in einen Bausparvertrag oder das Verhältnis zwischen Kapitalanlagegesellschaft und Anteilinhabern und die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten (2) Keine Anwendung finden ferner 1. § 2 für die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr; 1a. § 2 für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelte der Anbieter von DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag, 3. die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen a) in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden, b) in Verträge über Telekommunikations-, Informationsund andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhält-nismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können. § 305b Vorrang der Individualabrede Diskussionsentwurf Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag. § 309 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag Seite 42 von 156 bisheriges BGB Telekommunikationsdienstleistungen über das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit nach dem Telekommunikationsgesetz, sofern sie in ihrem Wortlaut im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht worden sind und bei den Geschäftsstellen der Anbieter zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. 1b. § 2 für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG für Leistungen im Rahmen des Beförderungsvorbehalts nach dem Postgesetz, sofern sie in ihrem Wortlaut im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht worden sind und bei den Geschäftsstellen der Deutschen Post AG zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. ... (3) Ein Bausparvertrag, ein Versicherungsvertrag sowie das Rechtsverhältnis zwischen einer Kapitalanlagegesellschaft und einem Anteilinhaber unterliegen den von der zuständigen Behörde genehmigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bausparkasse, des Versicherers sowie der Kapitalanlagegesellschaft auch dann, wenn die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse nicht eingehalten sind. § 4 AGBG [Vorrang der Individualabrede] Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. … (4) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. § 310 Überraschende und mehrdeutige Klauseln (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders. (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders. § 5 AGBG [Unklarheitenregel] Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. D:\75885613.doc § 3 AGBG [Überraschende Klausel] Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit (1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. (3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. Seite 43 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB gehen zu Lasten des Verwenders. § 314 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit § 6 AGBG [Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit] (1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften. (3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. § 306a Umgehungsverbot Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. § 307 Inhaltskontrolle (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, oder 3. nicht klar und verständlich ist. D:\75885613.doc (1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften. (3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. § 7 [Umgehungsverbot] Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. § 311 Verbot einer unangemessenen Benachteiligung (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. § 9 AGBG [Generalklausel] (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf (3) Absatz 1 und Absatz 2 mit Ausnahme der Regelung des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 1 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam 1. (Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist nach § 355 Abs. 1 und § 356 zu leisten; 2. (Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; 3. (Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; 4. (Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; 5. (Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des D:\75885613.doc Seite 44 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB § 8 AGBG [Schranken der Inhaltskontrolle] (3) Diese Vorschrift sowie die § 312 Diese Vorschrift sowie die § 312 und und 313 gelten nur für Bestimmungen 313 gelten nur für Bestimmungen in in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Regelungen vereinbart werden. § 312 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit § 10 AGBG [Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit] In Allgemeinen Geschäftsbedingungen In Allgemeinen ist insbesondere unwirksam Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam 1. (Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist nach § 355 Abs. 1 und § 356 zu leisten; 2. (Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; 3. (Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; 4. (Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; 5. (Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des 1. (Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; 2. (Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung entgegen § 326 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; 3. (Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; 4. (Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; 5. (Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen; Diskussionsentwurf Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und bisheriges BGB Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, daß a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen; b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen; dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleis-tungen (VOB) insgesamt einbezogen ist; [§23 Abs.2 Nr.5 AGBG § 10 Nr.5 und § 11 Nr.10 Buchstabe f für Leistungen, für die die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Vertragsgrundlage ist;] 6. (Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; 6. (Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; 7. (Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, 7. (Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann; 8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten. 6 (Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, daß eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; 7. (Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, daß eine Vertragspartei vom Vertrage zurücktritt oder den Vertrag kündigt, a) eine unangemessen hohe a) eine unangemessen Vergütung für die Nutzung oder den hohe Vergütung für die Nutzung oder Gebrauch einer Sache oder eines den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen Rechts oder für erbrachte Leistungen oder oder b) einen unangemessen hohen b) einen Ersatz von Aufwendungen verlangen unangemessen hohen Ersatz von kann; Aufwendungen verlangen kann; 8. (Nichtverfügbarkeit der 8. (aufgehoben) Leistung) (Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des VerVerpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der trags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, Verwender nicht verpflichtet, a) den Vertragspartner a) den Vertragspartner unverzüglich über die unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Nichtverfügbarkeit zu informieren und b) Gegenleistungen des b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu Vertragspartners unverzüglich zu erstatten. erstatten. Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für Leistungen, D:\75885613.doc Seite 45 von 156 DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf § 309 Klauselverbote ohne Wertungswertungsmöglichkeit Seite 46 von 156 Diskussionsentwurf für die die Verdingungsordnung für Bauleistungen Vertragsgrundlage ist. § 313 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit bisheriges BGB § 11 AGBG [Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit] In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unbeschadet der §§ 202, 312f, 475 und 478 Abs. 5 und der §§ 487, 506, 651l und 655e unwirksam 1. (Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; In Allgemeinen Geschäftsbedingungen In Allgemeinen ist unwirksam Geschäftsbedingungen ist unwirksam 2. (Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die 2.(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, oder a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, oder b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird; b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird; 3. (Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; 3. (Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; 4. (Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung zu setzen; 5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines D:\75885613.doc 1. (Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; 4. (Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung zu setzen; 5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) 1.(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; 2. Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, oder b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird; 3. (Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; 4. (Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Nachfrist zu setzen; 5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt, oder Diskussionsentwurf die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt, oder b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht ent-standen oder wesentlich niedriger als die Pauschale; b) dem anderen Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale; 6. (Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; 6. (Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; D:\75885613.doc bisheriges BGB Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt, oder b) dem anderen Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale; 6. (Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, daß der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; 7. (Haftung bei grobem Verschulden) ein Ausschluß oder eine Begrenzung der Haftung für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht; dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen; 7. (Haftungsausschluss für Körperschäden und bei grobem Verschulden) a) (Körperschäden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Körperschäden, die auf einer Pflichtverletzung beruht, die der Verwender, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat; b) (grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; dies gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie oder Ausspielverträge, soweit sie dem Schutz des Verwenders und der Mitspieler vor betrügerischen Manipulationen dienen, und Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Seite 47 von 156 7. (Haftung bei grobem Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht; dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen; ausgenommen sind Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge, soweit sie dem Schutz des Unternehmens und der Mitspieler vor betrügerischen Manipulationen dienen, und Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten § 23 AGBG [Sachlicher Anwendungsbereich] (2) Keine Anwendung finden ferner 1. ... 3. § 11 Nr. 7 und 8 für die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; 4. § 11 Nr. 7 für staatlich genehmigte Lotterieverträge oder Ausspielveträge DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahnund Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Seite 48 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, (nachfolgend wieder § 11 AGBG) Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den 8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Straßenbahn- und Obusverkehr sowie Pflichtverletzung) den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen 8. (Verzug, Unmöglichkeit) a) (Ausschluss des Rücktritts oder vom 27. Februar 1970 abweichen; eine Bestimmung, durch die für den des Schadensersatzes statt der LeisFall des Leistungsverzugs des tung) 8. (Verzug, Unmöglichkeit) Verwenders oder der von ihm zu eine Bestimmung, die bei einer vom eine Bestimmung, durch die für den vertretenden Unmöglichkeit der Verwender zu vertretenden Fall der zu vertretenden Verletzung der Leistung Pflichtverletzung das Recht des Hauptleistungspflicht des Verwenders a) das Recht des anderen anderen Vertragsteils, Vertragsteils, sich vom Vertrag zu aa) sich vom Vertrag zu lösen, a) das Recht des anderen lösen, ausgeschlossen oder ausschließt oder einschränkt, oder Vertragsteils, sich vom Vertrag zu eingeschränkt oder bb) nach §§ 280, 281, 283 oder § lösen, ausgeschlossen oder b) das Recht des anderen 311a Abs. 2 Schadensersatz statt der eingeschränkt oder Vertragsteils, Schadensersatz zu Leistung zu verlangen, ausschließt verlangen, ausgeschlossen oder oder entgegen der Nummer 7 b) das Recht des anderen entgegen Nummer 7 eingeschränkt einschränkt; dies gilt nicht für die in Vertragsteils, Schadensersatz wegen wird; der Nummer 7 bezeichneten Nichtausführung des Vertrags zu [Ausnahme vgl. § 23Abs. 2Nr.3 Beförderungsbedingungen und verlangen, ausgeschlossen oder AGBG] Tarifvorschriften, soweit sie nicht entgegen Nummer 7 eingeschränkt zum Nachteil des Fahrgastes von der wird; 9. (Teilverzug, Verordnung über die Allgemeinen Teilunmöglichkeit) Beförderungsbedingungen für den 9. (Interessewegfall bei eine Bestimmung, die für den Fall Straßenbahn- und Obusverkehr sowie Teilleistungen) des teilweisen Leistungsverzugs des den Linienverkehr mit Kraftfahreine Bestimmung, die für den Fall, Verwenders oder bei von ihm zu zeugen vom 27. Februar 1970 dass sich die zu vertretende vertretender teilweiser abweichen; Pflichtverletzung des Verwenders auf Unmöglichkeit der Leistung das einen Teil der Hauptleistung Recht der anderen Vertragspartei beschränkt, das Recht der anderen ausschließt, Schadensersatz wegen Vertragspartei ausschließt, Nichterfüllung der ganzen Schadensersatz wegen Verbindlichkeit zu verlangen oder Nichtausführung des ganzen Vertrags von dem ganzen Vertrag zu verlangen oder sich von dem zurückzutreten, wenn die teilweise b) (Mängel) ganzen Vertrag zu lösen, wenn die Erfüllung des Vertrages für ihn kein im Übrigen eine Bestimmung, durch teilweise Erfüllung des Vertrages für Interesse hat; die bei Verträgen über Lieferungen ihn kein Interesse hat; neu hergestellter Sachen und über 10. (Gewährleistung) Werkleistungen 10. (Sachmängelhaftung) eine Bestimmung, durch die bei eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu aa) (Ausschluss und Verweisung auf Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und Leistungen Dritte) hergestellter Sachen und Leistungen die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder a) (Ausschluss und Verweisung a) (Ausschluß und Verweisung auf bezüglich einzelner Teile auf Dritte) Dritte) ausgeschlossen, auf die Einräumung die Ansprüche gegen die Gewährleistungsansprüche gegen von Ansprüchen gegen Dritte den Verwender wegen eines den Verwender einschließlich beschränkt oder von der vorherigen Sachmangels insgesamt oder bezüglich etwaiger Nachbesserungs- und gerichtlichen Inanspruchnahme einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Ersatzlieferungsansprüche insgesamt Dritter abhängig gemacht werden; Einräumung von Ansprüchen gegen oder bezüglich einzelner Teile Dritte beschränkt oder von der ausgeschlossen, auf die Einräumung vorherigen gerichtlichen von Ansprüchen gegen Dritte Inanspruchnahme Dritter abhängig beschränkt oder von der vorherigen bb) (Beschränkung auf gemacht werden; gerichtlichen Inanspruchnahme Nacherfüllung) Dritter abhängig gemacht werden; die Ansprüche gegen den Verwender b) (Beschränkung auf insgesamt oder bezüglich einzelner Nacherfüllung) b) (Beschränkung auf D:\75885613.doc DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; bisheriges BGB Nachbesserung) die Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder, wennnicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, cc) (Aufwendungen bei c) (Aufwendungen bei nach seiner Wahl Nacherfüllung) Nacherfüllung) Rückgängigmachung des Vertrags zu die Verpflichtung des Verwenders die Verpflichtung des verlangen; ausgeschlossen oder beschränkt wird, Verwenders ausgeschlossen oder die zum Zwecke der Nacherfüllung beschränkt wird, die zum Zwecke der c) (Aufwendungen bei erforderlichen Aufwendungen, Nacherfüllung erforderlichen Nachbesserung) insbesondere Transport-, Wege-, Aufwendungen, insbesondere die Verpflichtung des Arbeits- und Materialkosten, zu Transport-, Wege-, Arbeits- und gewährleistungspflichtigen tragen; Materialkosten, zu tragen; Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die Aufwendungen d) (Vorenthalten der zu tragen, die zum Zweck der dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung) Nacherfüllung) Nachbesserung erforderlich werden, der Verwender die Nacherfüllung von der Verwender die insbesondere Transport-, Wege-, der vorherigen Zahlung des Nacherfüllung von der vorherigen Arbeits- und Materialkosten; vollständigen Entgelts oder eines Zahlung des vollständigen Entgelts unter Berücksichtigung des Mangels oder eines unter Berücksichtigung des d) (Vorenthalten der unverhältnismäßig hohen Teils des Mangels unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigung) Entgelts abhängig macht; Teils des Entgelts abhängig macht; der Verwender die Beseitigung eines Mangels oder die Ersatzlieferung e) (Ausschlussfrist für einer mangelfreien Sache von der Mängelanzeige) vorherigen Zahlung des der Verwender dem vollständigen Entgelts oder eines ee) (Ausschlussfrist für anderen Vertragsteil für die Anzeige unter Berücksichtigung des Mangels Mängelanzeige) nicht offensichtlicher Sachmängel eine unverhältnismäßig hohen Teils des der Verwender dem anderen Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als Entgelts abhängig macht; Vertragsteil für die Anzeige nicht die nach Buchstabe f zulässige Frist; offensichtlicher Mängel eine e) (Ausschlußfrist für Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist f) (Verkürzung von Mängelanzeige) als die nach dem Doppelbuchstaben Verjährungsfristen) der Verwender dem anderen ff zulässige Frist; für Ansprüche wegen Vertragsteil für die Anzeige nicht eines Sachmangels die offensichtlicher Mängel eine Verjährungsfrist auf weniger als ein Ausschlußfrist setzt, die kürzer ist als ff) (Erleichterung der Verjährung) Jahr oder die Verjährungsfristen des § die Verjährungsfrist für den die Verjährung von Ansprüchen 196 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gesetzlichen gegen den Verwender wegen eines verkürzt oder für Rechte auf Rücktritt Gewährleistungsanspruch; Mangels in den Fällen der §§ 438 oder Minderung kürzere als die Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 1 vorgenannten Fristen festgelegt f) (Verkürzung von erleichtert oder in den sonstigen werden; dieser Buchstabe gilt nicht Gewährleistungsfristen) Fällen zu einer weniger als ein Jahr Leistungen, für welche die die gesetzlichen betragenden Verjährungsfrist ab dem Verdingungsordnung für Gewährleistungsfristen verkürzt gesetzlichen Verjährungsbeginn Bauleistungen (VOB) werden; führt; dies gilt nicht für Verträge, in Vertragsgrundlage ist; die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist; D:\75885613.doc Diskussionsentwurf die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; Seite 49 von 156 DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Seite 50 von 156 Diskussionsentwurf 11. (Haftung für zugesicherte Eigenschaften) eine Bestimmung, durch die bei einem Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag Schadensersatzansprüche gegen den Verwender nach den §§ 463 , 480 Abs. 2 , § 635 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; [vgl. § 444 RegE] 9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen) bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, 12. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen) bei einem Vertragsverhältnis, dasdie regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr, oder c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer; dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten; 10. (Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird a) der Dritte namentlich bezeichnet, oder b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen; D:\75885613.doc bisheriges BGB 11. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen) bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer; c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer; 13. (Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter an Stelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird 12. (Wechsel des Vertragspartners) a) der Dritte namentlich bezeichnet, eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, oder Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Diskussionsentwurf an Stelle des Verwenders in die sich 11. (Haftung des Abschlussvertreters) aus dem Vertrag ergebenden Rechte eine Bestimmung, durch die der und Pflichten eintritt oder eintreten Verwender einem Vertreter, der den kann, es sei denn, in der Bestimmung Vertrag für den anderen Vertragsteil wird abschließt, a) der Dritte namentlich a) ohne hierauf gerichtete bezeichnet, oder ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine b) dem anderen Vertragsteil das eigene Haftung oder Einstandspflicht, Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu oder lösen; b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung auferlegt; 12. (Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungs-bereich des Verwenders liegen, oder b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt; Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; 13. (Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden. 13. (Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung auferlegt; 14. (Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen; b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt. Buchstabe b gilt nicht für gesondert unterschriebene oder gesondert qualifiziert elektronisch signierte Empfangsbekenntnisse; 15. (Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden. Satz 1 Nr. 8 gilt nicht für die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten D:\75885613.doc Seite 51 von 156 bisheriges BGB b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen; 14. (Haftung des Abschlußvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder b)´im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinausgehende Haftung auferlegt; 15. (Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen; b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen läßt. Buchstabe b gilt nicht für gesondert unterschriebene Empfangsbekenntnisse; 16. (Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden. DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Seite 52 von 156 Diskussionsentwurf Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen. Satz 1 Nr. 11 gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten. § 310 Anwendungsbereich § 314a Anwendungsbereich (1) § 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 308 und 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Vorschriften der § 309 Abs. 1 und 2, §§ 312 und 313 dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 311 ist in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit anzuwenden, als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 312 und 313 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. §313 bisheriges BGB § 24 AGBG [Persönlicher Anwendungsbereich] Die Vorschriften der §§ 2,10 und 11 dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 9 ist in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit anzuwenden, als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 10 und 11 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. § 23 AGBG [Sachlicher Anwendungsbereich] (2) Die §§ 308 und 309 finden keine Satz 1 Nr. 8 gilt nicht für die nach (2) Keine Anwendung finden ferner Anwendung auf Verträge der Maßgabe des 1. ... Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Personenbeförderungsgesetzes 2. die §§ 10 und 11 Wasserversorgungsunternehmen über genehmigten für Verträge der Elektrizitätsdie Versorgung von SonderBeförderungsbedingungen und und der abnehmern mit elektrischer Energie, Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Gasversorgungsunternehmen Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Obusse und Kraftfahrzeuge im über die Versorgung von Versorgungsnetz, soweit die Linienverkehr, soweit sie nicht zum Sonderabnehmern mit Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der elektrischer Energie und mit Nachteil der Abnehmer von den Verordnung über die Allgemeinen Gas aus dem Verordnungen über Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Versorgungsnetz, soweit die Bedingungen für die Versorgung von Straßenbahn- und Obusverkehr sowie Versorgungsbedingungen Tarifkunden mit elektrischer Energie, den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht zum Nachteil der Gas, Fernwärme und Wasser vom 27. Februar 1970 abweichen. Satz Abnehmer von den auf Grund abweichen. Satz 1 gilt entsprechend 1 Nr. 11 gilt nicht für Verträge über die des § 7 des D:\75885613.doc DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Diskussionsentwurf für Verträge über die Entsorgung von Lieferung als zusammengehörig Abwasser. verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten. Seite 53 von 156 bisheriges BGB Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunter nehmen und Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der Gasversorgungsunternehmen abweichen; (3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung: § 314 a … (2) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher sind die Vorschriften dieses Untertitels mit folgenden Maßgaben anzuwenden: § 24a AGBG [Verbraucherverträge] 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; 2. die § 305c Abs. 2 und §§ 306 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; 2. die § 310 Abs. 2 und §§ 311bis 314 dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; 2. die § § 5, 6 und 8 bis 11 dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; 3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. 3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 311 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsabschluß begleitenden Umstände zu berücksichtigen. 3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 9 sind auch die den Vertragsabschluß begleitenden Umstände zu berücksichtigen. (3) Dieser Untertitel findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familienund Gesellschaftsrechts. § 23 Abs. 1 AGBG Dieses Gesetz findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familienund Gesellschaftsrechts. (4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familienund Gesellschaftsrechts. D:\75885613.doc Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher sind die Vorschriften dieses Untertitels mit folgenden Maßgaben anzuwenden: DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Seite 54 von 156 Diskussionsentwurf 3. Abschnitt Schuldverhältnisse bisheriges BGB aus Verträgen Titel 1 Begründung, Inhalt und Beendigung Titel 1 Inhaltliche Gestaltung von Verträgen Erster Titel Begründung. Inhalt des Vertrags Untertitel 1 Untertitel 1 Begründung Inhalt und Geschäftsgrundlage von Verträgen § 311 Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse (1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. § 305 Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse, Verbotene Verträge (1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. § 305 Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch nach § 241 Abs. 2 kann bereits durch durch Anbahnung eines Vertrags entstehen. 1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, 2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder 3. ähnliche geschäftliche Kontakte. (3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. „c.i.c“ § 311a Ausschluss der Leistungspflicht bei Vertragsschluss (1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 oder 2 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. (2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Die §§ 306 bis 308 werden aufgehoben D:\75885613.doc DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen, es sei denn, der Schuldner kannte das Leistungshindernis nicht und hat seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten. § 281 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 finden entsprechende Anwendung. § 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass (1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen. Seite 55 von 156 Diskussionsentwurf § 306 Beurkundungspflichtige Verträge bisheriges BGB § 313 BGB (1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen. Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen. § 305 … (2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig. § 310 § 306 … (3) Ein Vertrag, durch den sich der (2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung. der notariellen Beurkundung. § 311 (2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig. (4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten. § 305 III … (3) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten. § 306 … (5) Absatz 4 gilt nicht für einen (3) Ein Vertrag, der unter künftigen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen Pflichtteil eines von ihnen wird, bedarf der notariellen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag Beurkundung bedarf der notariellen Beurkundung. D:\75885613.doc Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauche zu belasten, ist nichtig. Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauche zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung. § 312 (1) 1 Ein Vertrag über den Nachlaß eines noch lebenden Dritten ist nichtig. 2 Das gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlaß eines noch lebenden Dritten. (2) 1 Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. 2 Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf § 311c Erstreckung auf Zubehör Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache. Seite 56 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB Beurkundung. § 305a Erstreckung auf Zubehör § 314 Erstreckung auf Zubehör Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache. Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache. Untertitel 2 Titel 2 Besondere Vertriebsformen Haustürgeschäfte und Fernabsatzverträge § 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften (1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher 1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung, 2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder § 477 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften § 1 HaustürWG (1) Eine auf den Abschluß eines Vertrags über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der der Erklärende (Kunde) 1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung, 2. anläßlich einer von 2. anlässlich einer von der der anderen Vertragspartei oder von anderen Vertragspartei oder von einem einem Dritten zumindest auch in Dritten zumindest auch in ihrem ihrem Interesse durchgeführten Interesse durchgeführten Freizeitveranstaltung oder Freizeitveranstaltung oder 3. im Anschluß an ein 3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in 3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich Verkehrsmitteln oder im Bereich überraschendes Ansprechen in öffentlich zugänglicher öffentlich zugänglicher Verkehrsmitteln oder im Bereich Verkehrswege Verkehrsflächen bestimmt worden ist öffentlich zugänglicher bestimmt worden ist, wird erst (Haustürgeschäfte), steht dem Verkehrsflächen bestimmt worden ist. wirksam, wenn der Kunde sie nicht Dem Verbraucher kann anstelle des Verbraucher ein Widerrufsrecht binnen einer Frist von einer Woche Widerrufsrechts ein Rückgaberecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher schriftlich widerruft. kann anstelle des Widerrufsrechts ein nach § 356 des Bürgerlichen Rückgaberecht nach § 356 Gesetzbuchs eingeräumt werden, wenn eingeräumt werden, wenn zwischen zwischen dem Verbraucher und dem dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll. aufrechterhalten werden soll. (2) Ein Recht auf Widerruf besteht (2) Das Widerrufs- oder (2) Das Widerrufsrecht oder nicht, wenn Rückgaberecht besteht nicht bei Rückgaberecht besteht nicht bei Versicherungsverträgen und wenn Versicherungsverträgen oder wenn 1. im Fall von Absatz 1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 die 1 Nr. 1 die mündlichen mündlichen Verhandlungen, auf 1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 die Verhandlungen, auf denen der denen der Abschluss des Vertrags mündlichen Verhandlungen, auf denen Abschluß des Vertrags beruht, auf beruht, auf vorhergehende Bestellung der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des vorhergehende Bestellung des des Verbrauchers geführt worden Kunden geführt worden sind oder Verbrauchers geführt worden sind oder sind oder 2. die Leistung bei Abschluss der 2. die Leistung bei D:\75885613.doc (1) Einem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 357 bei Verträgen mit einem Unternehmer zu, die eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben und zu denen er 1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung, DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder 3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist. Diskussionsentwurf 2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder 3. die Willenserklärung von einem Notar beurkundet worden ist. (3) Unterbleibt die Belehrung nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2, so erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung. Seite 57 von 156 bisheriges BGB Abschluß der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt achtzig Deutsche Mark nicht übersteigt oder 3. die Willenserklärung von einem Notar beurkundet worden ist. § 2 HaustürWG Unterbleibt die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung. § 6 HaustürWG Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung beim Abschluss von Versicherungsverträgen. § 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften § 478 Verhältnis zu anderen Vorschriften über Haustürgeschäfte (1) Erfüllt ein Haustürgeschäft zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach § 11 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen, nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder nach § 4 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht, so finden nur die Vorschriften dieser Gesetze Anwendung. (1) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 477 Abs. 1 zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach § 11 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen, nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder nach § 4 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht, so sind nur die Vorschriften dieser Gesetze anzuwenden. § 312b Fernabsatzverträge § 480 Begriff des Fernabsatzvertrages § 5 HaustürWG (1) ... (2) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz,2 nach § 11 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen, nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder nach § 4 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht, so sind nur die Vorschriften dieser Gesetze anzuwenden. (3) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des (2) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § (2) Erfüllt ein Haustürgeschäft § 1 Abs. 1 zugleich die 477 Abs. 1 zugleich die zugleich die Voraussetzungen eines Voraussetzungen eines Geschäftes Voraussetzungen eines Verbraucherdarlehensnach dem TeilzeitVerbraucherkredit- oder eines Teilzeitoder eines TeilzeitWohnrechtegesetz3, so sind in bezug Wohnrechtevertrages, so sind in Bezug Wohnrechtevertrags, so finden in auf das Widerrufsrecht nur die Bezug auf das Widerrufsrecht nur die auf das Widerrufsrecht nur die für Vorschriften des Teilzeitsolche Verträge geltenden Vorschriften für solch Wohnrechtegesetzes anzuwenden. anzuwenden. (4) ... (1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von D:\75885613.doc (1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von § 1 FernAbsG Begriff des Fernabsatzvertrages (1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Seite 58 von 156 Regierungsentwurf Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Diskussionsentwurf Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. bisheriges BGB Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. (2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste. (3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden (2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste. (2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste. 1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz), 1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz), (3) Die §§ 479 bis 482 finden keine Anwendung auf Verträge 1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz), 2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481), 2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden, 2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden, 3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapier-dienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung, ausgenommen die Vermittlung von Darlehensverträgen, 4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken, 3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanzund Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung, 3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanzund Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung, 4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken, 4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken, 5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsge-genständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, 5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegen-ständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, 5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegen-ständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, 6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss 6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei 6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei D:\75885613.doc (3) Die §§ 479 bis 482 finden keine Anwendung auf Verträge DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen, Diskussionsentwurf Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen, 7. die geschlossen werden a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben. 7. die geschlossen werden a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben. bisheriges BGB Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen, 7. die geschlossen werden a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben. (4) Die §§ 479 bis 482 sind insoweit nicht anzuwenden, als andere Vorschriften für den Verbraucher günstigere Regelungen, insbesondere weitergehende Informationspflichten, enthalten. (4) Dieses Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden, als andere Vorschriften für den Verbraucher günstigere Regelungen, insbesondere weitergehende Informationspflichten, enthalten. § 312c Unterrichtung des Verbrauchers beim Abschluss von Fernabsatzverträgen § 479 Unterrichtung des Verbrauchers vor dem Abschluss von Fernabsatzverträgen (1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren über 1. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Einzelheiten des Vertrags und 2. den gewerblichen Zweck des Vertrags. Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identität und den gewerblichen Zweck des Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offenlegen. (1) Beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum Abschluss von Fernabsatzverträgen müssen der geschäftliche Zweck und die Identität des Unternehmers für den Verbraucher eindeutig erkennbar sein. Bei Telefongesprächen müssen sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offengelegt werden. Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. D:\75885613.doc Seite 59 von 156 (2) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über seine Identität und die weiteren in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten wesentlichen Elemente des Vertrags zu informieren. § 2 FernabsatzG (1) Beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum Abschluss von Fernabsatzverträgen müssen der geschäftliche Zweck und die Identität des Unternehmers für den Verbraucher eindeutig erkennbar sein. Bei Telefongesprächen müssen sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offengelegt werden. Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. (2) Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich informieren über: 1. seine Identität und Anschrift, 2. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie darüber, wann der Vertrag zustande kommt, 3. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, 4. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf (2) Soweit nicht ein anderes bestimmt ist, hat der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen nach Absatz 1 Nr. 1 und die in der in Absatz 1 genannten Rechtsverordnung aufgeführten weiteren Informationen in der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. (3) Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann. Seite 60 von 156 Diskussionsentwurf (3) Der Unternehmer hat, soweit in der in Absatz 2 genannten Rechtsverordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, die Informationen nach Absatz 2 dem Verbraucher alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dabei muss der Verbraucher auf die in der in Absatz 2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmten Informationen in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerksam gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann. bisheriges BGB (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen, 5. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile, 6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten, 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung, 8. das Bestehen eines Widerrufsoder Rückgaberechts nach § 3, 9. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen, 10. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises. (3) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Informationen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 8 dem Verbraucher spätestens unmittelbar nach Vertragsschluss, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen. Dabei muss der Verbraucher auf folgende Informationen in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerksam gemacht werden: 1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechts-folgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts nach den §§ 3 und 4 sowie über den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b, 2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten, 3. Informationen über Kundendienst D:\75885613.doc DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Seite 61 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen, 4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann. § 2 Abs.1 Satz 3 (4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. § 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. (2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 1 und 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses; § 355 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. (3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung abweichend von D:\75885613.doc (4) Die Informationspflichten nach § 305c und nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. (4) Weitergehende Informationspflichten in anderen Gesetzen bleiben unberührt. § 3 FernabsatzG § 481 Widerrufsrecht und Rückgaberecht Widerrufsrecht und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen bei Fernabsatzverträgen (1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 357 zu. Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 479 Abs. 3, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarf keiner Unterzeichnung durch den Verbraucher und kann diesem auch auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Das Widerrufsrecht erlischt 1. bei der Lieferung von Waren spätestens vier Monate nach ihrem Eingang beim Empfänger und (1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 357 zu. Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 479 Abs. 3, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarf keiner Unterzeichnung durch den Verbraucher und kann diesem auch auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Das Widerrufsrecht erlischt 1. bei der Lieferung von Waren DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf § 355 Abs. 3, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. (4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen 1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, 2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, 3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, 4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder 5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden. Seite 62 von 156 Diskussionsentwurf 2. bei Dienstleistungen a) spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder b) wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. (2) Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen 1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, 2. bei Dienstleistungen a) spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder b) wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. (2) Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen 1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren 2. zur Lieferung von Audio- oder Verfalldatum überschritten würde, Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten 2. zur Lieferung von AudioDatenträger vom Verbraucher oder Videoaufzeichnungen oder von entsiegelt worden sind, Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher 3. zur Lieferung von Zeitungen, entsiegelt worden sind, Zeitschriften und Illustrierten, 3. zur Lieferung von 4. zur Erbringung von Wett- und Zeitungen, Zeitschriften und Lotterie-Dienstleistungen oder Illustrierten, 5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden. (3) Anstelle des Widerrufsrechts nach den Absätzen 1 und 2 kann für Verträge über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gelten entsprechend. § 482 Finanzierte Fernabsatzverträge (1) Wird der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des D:\75885613.doc bisheriges BGB spätestens vier Monate nach ihrem Eingang beim Empfänger und 4. zur Erbringung von Wettund Lotterie-Dienstleistungen oder 5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden. (3) Anstelle des Widerrufsrechts nach den Absätzen 1 und 2 kann für Verträge über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gelten entsprechend. § 4 FernabsatzG (entfällt) (1) Wird der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf § 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele-oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Emfänger (Kunden) 1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung (Bestellung) erkennen und berichtigen kann, 2. rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum D:\75885613.doc Seite 63 von 156 Diskussionsentwurf Unternehmers finanziert, so ist der Verbraucher an seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden, wenn er von einem Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß § 481 in Verbindung mit §§ 355 bis 357 fristgerecht Gebrauch gemacht hat. Die Belehrung nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2 oder § 356 Satz 2 Nr. 1 muss hierauf hinweisen. § 357 gilt entsprechend; jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher ausgeschlossen. bisheriges BGB Unternehmers finanziert, so ist der Verbraucher an seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden, wenn er von einem Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß § 481 in Verbindung mit §§ 355 bis 357 fristgerecht Gebrauch gemacht hat. Die Belehrung nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2 oder § 356 Satz 2 Nr. 1 muss hierauf hinweisen. § 357 gilt entsprechend; jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher ausgeschlossen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis ganz oder teilweise von einem Dritten finanziert wird und der Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe dem Unternehmer bereits zugeflossen, so tritt der Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe (§ 357) in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis ganz oder teilweise von einem Dritten finanziert wird und der Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe dem Unternehmer bereits zugeflossen, so tritt der Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe (§ 357) in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein. § 305b Elektronische Bestellungen (setzt Art. 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr um) (1) Ein Unternehmer, der sich zum Absatz seiner Waren oder Dienstleistungen eines Dienstes der Informationsgesellschaft bedient, hat seinem Kunden angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe dieser Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann. (2) Der Unternehmer hat den Kunden vor Abgabe einer solchen Bestellung zu informieren zumindest 1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, 2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten, den Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr betreffenden Informationen zu erteilen, 3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und 4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Kunden abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können. (2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag 1. ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird oder 2. zwischen Unternehmern etwas anderes vereinbart wird. (3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten. Diskussionsentwurf Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Nutzer zugänglich ist, Seite 64 von 156 bisheriges BGB 3. über die technischen Mittel zur Erkennung und Korrektur von Eingabefehlern vor Abgabe der Bestellung, 4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und 5. über die Verhaltensregelwerke, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken. Den Eingang der Bestellung hat der Unternehmer dem Nutzer unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen. (3) Über § 310 hinaus sind dem Nutzer die Vertragsbedingungen unter Einschluss der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen so zur Verfügung zu stellen, dass er sie speichern und wiedergeben kann. (4) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn 1. der Vertrag ausschließlich durch den Austausch von E-Mail oder vergleichbarer individueller Kommunikation geschlossen oder 2. wenn zwischen Unternehmern etwas anderes vereinbart wird. Im übrigen sind von den vorstehenden Absätzen abweichende Vereinbarungen unzulässig. (5) Die Wirksamkeit des Vertrags über die Ware oder die Dienstleistung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Verpflichtungen nicht erfüllt wird. § 312f Abweichende Vereinbarungen Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels D:\75885613.doc § 305c Abweichungen von Verbraucherschutzvorschriften, Umgehungsverbot (1) Eine zum Nachteil eines Verbrauchers von den Vorschriften über Verbrauchsgüterkaufverträge, Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge, Teilzeit-Wohnrechteverträge, § 18 VerbrKrG 1 Eine von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung ist unwirksam. 2 ... DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Diskussionsentwurf finden, soweit nicht ein anderes Verbraucherkreditverträge und bestimmt ist, auch Anwendung, wenn Reiseverträge abweichende sie durch anderweitige Gestaltungen Vereinbarung ist unwirksam. umgangen werden. Seite 65 von 156 bisheriges BGB § 5 HaustürWG (1)-(3)… (4) 1 Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Kunden abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. 2 Beim Abschluß eines Kaufvertrags auf Grund eines Verkaufsprospekts kann das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 durch ein schriftlich eingeräumtes, uneingeschränktes Rückgaberecht entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 5 des Verbraucherkreditgesetzes4 ersetzt werden; Voraussetzung ist, daß der Kunde den Verkaufsprospekt in Abwesenheit der anderen Vertragspartei eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und zwischen dem Kunden und der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll. § 9 TeilzeitwohnRG (1) Eine zum Nachteil des Erwerbers von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarung ist unwirksam. (2) ... § 5 FernAbsG (1) Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarung ist unwirksam. (2) ... (2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Entsprechendes gilt bei einer Umgehung der Vorschriften über die Einbeziehung und Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. D:\75885613.doc § 7 AGBG (1) Für Klagen aus Geschäften im Sinne des § 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Kunde zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. (2) Eine abweichende Vereinbarung ist jedoch zulässig für den Fall, daß der Kunde nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Seite 66 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB Untertitel 3 Anpassung und Beendigung von Verträgen § 313 Störung der Geschäftsgrundlage § 307 Störung der Geschäftsgrundlage (1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. (2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. (1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. (3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung. (3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 308. (2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. § 78 ZGB-DDR (1) Das Gericht kann auf Klage eines Partners einen Vetrag ändern oder aufheben, wenn sich die für den Vertragsabschluß maßgebenden Umstände nach Vertragsabschluß so verändert haben, daß nach dem Stand der gesellschaftlichen Entwicklung und der Beziehungen zwischen den Partnern einem von ihnen die Erfüllung nicht mehr zuzumuten ist. (2) Ein Vertrag kann durch das Gericht nicht mehr geändert werden, wenn aus dem Vertrag nur noch die erbrachte Leistung zu bezahlen ist. § 79 ZGB-DDR (1) Die Änderung oder Aufhebung eines Vertrages erstreckt sich nur auf die noch nicht erbrachten Leistungen, soweit nicht etwas anderes vereinbart oder gerichtlich festgelegt ist. (2) Wird ein Vertrag geändert oder aufgehoben, sind die dadurch bedingten sowie die in Vorbereitung der Vertragserfüllung entstandenen notwendigen Aufwendungen von den Parteien entsprechend den Vorteilen zu tragen, die sich für sie aus der Änderung oder Aufhebung des Vertrages ergeben. § 32 D-MarkbilanzG (1) ... (2) Führt die Umrechnung von vor dem 1. Juli 1990 begründeten Forderungen und Verbindlichkeiten aus schwebenden Verträgen, insbesondere aus Dauerschuldverhältnissen dazu, daß das ursprüngliche Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung erheblich verschoben wird und droht dadurch einem Vertragspartner oder beiden Vertragspartnern ein nicht zumutbarer Nachteil, so kann jeder Vertragspartner verlangen, daß der andere Vertragspartner seine Leistung nach billigem Ermessen neu festsetzt. Die getroffene Bestimmung ist für den benachteiligten Vertragspartner nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so D:\75885613.doc DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund (1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. (2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Seite 67 von 156 Diskussionsentwurf § 308 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. bisheriges BGB wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird. (3) ... § 554a 1 Ein Mietverhältnis über Räume kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. 2 Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam. § 626 (1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die (3) Der Berechtigte kann nur (3) Der Berechtigte kann nur innerhalb Fortsetzung des Dienstverhältnisses innerhalb einer angemessenen Frist einer angemessenen Frist kündigen, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist kündigen, nachdem er vom nachdem er vom Kündigungsgrund oder bis zu der vereinbarten Kündigungsgrund Kenntnis erlangt Kenntnis erlangt hat. Beendigung des Dienstverhältnisses hat. nicht zugemutet werden kann. (4) Die Berechtigung, Schadensersatz (4) Haben bereits erbrachte Leistungen (2) 1 Die Kündigung kann nur zu verlangen, wird durch die infolge der Kündigung für den innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Kündigung nicht ausgeschlossen. Berechtigten kein Interesse mehr, so 2 Die Frist beginnt mit dem kann er die Kündigung des Vertrags Zeitpunkt, in dem der auch auf diese Leistungen erstrecken. Kündigungsberechtigte von den für Für die Rückgewähr der bereits die Kündigung maßgebenden erbrachten Leistungen sind die §§ 346 Tatsachen Kenntnis erlangt. 3 Der bis 348 entsprechend anzuwenden. Kündigende muß dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund (5) § 325 ist entsprechend unverzüglich schriftlich mitteilen. anzuwenden. § 723 (1) 1 Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. 2 Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablaufe der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, 1. wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung D:\75885613.doc (2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Seite 68 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird; 2. wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat. 4 Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben mußte. 5 Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstandes der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. 6 Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig. (2) 1 Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, daß ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. 2 Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig. Untertitel 4 Einseitige Leistungsbestimmungsrechte §§ 315 – 319 Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag § 320 § 320 Einrede des nichterfüllten Vertrags (1) 1 Wer aus einem gegenseitigen Vertrage verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, daß er vorzuleisten verpflichtet ist. 2 Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm D:\75885613.doc § 320 DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. 3 Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung. (2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Seite 69 von 156 Diskussionsentwurf § 321 Unsicherheitseinrede § 321 Unsicherheitseinrede (1) Wer aus einem gegenseitigem Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. (1) Wer aus einem gegenseitigem Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. (2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. § 323 findet entsprechende Anwendung (2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. § 323 ist entsprechend anzuwenden. § 322 § 322 Verurteilung zur Leistung Zug um Zug (1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teile zustehenden Rechtes, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, daß der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist. (2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzuge der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen. (3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2 D:\75885613.doc bisheriges BGB § 321 Wer aus einem gegenseitigen Vertrage vorzuleisten verpflichtet ist, kann, wenn nach dem Abschlusse des Vertrags in den Vermögensverhältnissen des anderen Teiles eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, die ihm obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. § 322 DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Anwendung. § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und die Frist erfolglos abgelaufen ist, vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass der Schuldner trotz der Fristsetzung nicht mit dem Rücktritt rechnen musste. (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn 1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder 3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. (3) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden. D:\75885613.doc Seite 70 von 156 Diskussionsentwurf § 323 Rücktritt bei Pflichtverletzung (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus einem gegenseitigem Vertrag, so kann der Gläubiger ihn unter Setzung einer Frist zur Vertragserfüllung auffordern und nach ihrem erfolglosen Ablauf vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner aufgrund der Fristsetzung mit dem Rücktritt rechnen mußte (Der letzte, in § 323 BGB-KE vorgesehene Halbsatz scheint aufgrund eines Redaktionsversehens zu fehlen – vgl. Entwurfsbegründung S. 401 f.). Ist eine Frist nicht gesetzt oder die gesetzte Frist unangemessen kurz, gilt eine angemessene Frist als gesetzt. Kommt nach Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung. Beschränkt sich die Pflichtverletzung auf einen Teil der Leistung, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. bisheriges BGB § 323 (1) Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Teile obliegende Leistung infolge eines Umstandes unmöglich, den weder er noch der andere Teil zu vertreten hat, so verliert er den Anspruch auf die Gegenleistung; bei teilweiser Unmöglichkeit mindert sich die Gegenleistung nach Maßgabe der §§ 472, 473. (2) Verlangt der andere Teil nach § 281 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet; diese mindert sich jedoch nach Maßgabe der §§ 472, 473 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Werte der geschuldeten Leistung zurückbleibt. (3) Soweit die nach diesen Vorschriften nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden. § 326 (1) 1 Ist bei einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil mit der ihm obliegenden Leistung im Verzuge, so 1. offensichtlich ist, dass sie kann ihm der andere Teil zur keinen Erfolg hätte, Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung 2. die Pflichtverletzung darin bestimmen, daß er die Annahme der besteht, dass die Leistung zu einem im Leistung nach dem Ablaufe der Frist Vertrag bestimmten Termin oder ablehne. 2 Nach dem Ablaufe der innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist ist er berechtigt, Schadensersatz Frist unterbleibt, und der Gläubiger im wegen Nichterfüllung zu verlangen Vertrag den Fortbestand seines oder von dem Vertrage Leistungsinteresses an die zurückzutreten, wenn nicht die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden Leistung rechtzeitig erfolgt ist; der hat, Anspruch auf Erfüllung ist 3. aus besonderen Gründen unter ausgeschlossen. 3 Wird die Leistung Abwägung der beiderseitigen bis zum Ablaufe der Frist teilweise Interessen der sofortige Rücktritt nicht bewirkt, so findet die Vorschrift gerechtfertigt ist oder des § 325 Abs. 1 Satz 2 4. die Frist nach § 283 Abs. 3 entsprechende Anwendung. ergebnislos verstrichen ist. (2) Hat die Erfüllung des Vertrags Ist eine Aufforderung entbehrlich oder infolge des Verzugs für den anderen wird sie es im Laufe der Nachfrist, so Teil kein Interesse, so stehen ihm die kann der Gläubiger sofort zurücktreten. im Absatz 1 bezeichneten Rechte zu, ohne daß es der Bestimmung einer (2) Einer Aufforderung oder Abmahnung bedarf es nicht, wenn DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Seite 71 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB Frist bedarf. § 361 (entspricht § 323 Abs. 2 Nr. 2 DisE) Ist in einem gegenseitigen Vertrage vereinbart, daß die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der andere Teil zum Rücktritte berechtigt sein soll, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder innerhalb der bestimmten Frist erfolgt. § 325 Abs1 … 2 Bei teilweiser Unmöglichkeit ist er, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrags für ihn kein Interesse hat, berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit nach Maßgabe des § 280 Abs. 2 zu verlangen oder von dem ganzen Vertrage zurückzutreten. (4) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. (5) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist, oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. D:\75885613.doc § 326 Abs 1 … 3 Wird die Leistung bis zum Ablaufe der Frist teilweise nicht bewirkt, so findet die Vorschrift des § 325 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung. (3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn 1. die Pflichtverletzungunerheblich ist, 2. eine Pflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 verletzt ist und dem Gläubiger trotz der Pflichtverletzung das Festhalten am Vertrag zugemutet werden kann, 3. der Gläubiger für die Pflichtverletzung allein oder überwiegend verantwortlich oder die nicht vom Schuldner zu vertretende Pflichtverletzung zu einer Zeit eingetreten ist, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, 4. dem Anspruch eine Einrede entgegensteht, die der Schuldner bereits erhoben hat oder unverzüglich nach dem Rücktritt erhebt; die Einrede aus § 275 bleibt außer Betracht. (4) Der Gläubiger ist bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit zum Rücktritt berechtigt, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für das DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Diskussionsentwurf Rücktrittsrecht eintreten werden. Seite 72 von 156 bisheriges BGB (5) (Hier scheint aufgrund eines Redaktionsversehens folgender in § 323 BGB-KE vorgeschlagener Absatz zu fehlen – vgl. Entwurfsbegründung, S. 393): Der Schuldner kann dem Gläubiger für die Ausübung des Rücktrittsrechts eine angemessene Frist bestimmen. Übt der Gläubiger das Rücktrittsrecht innerhalb der Frist nicht aus, so kann er vom Vertrag erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zurücktreten.) § 324 Rücktritt wegen Verletzung einer sonstigen Pflicht Verletzt der Schuldner eine sonstige Pflicht aus einem gegenseitigen Vertrag, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung wesentlich ist und dem Gläubiger ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. § 323 Abs. 5 gilt entsprechend. § 325 Schadensersatz und Rücktritt Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen. § 325 Rücktritt und Schadensersatz (1) Nach dem Rücktritt kann der Gläubiger Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch die Nichtausführung des Vertrags entsteht. Er kann stattdessen auch Ersatz des Schadens verlangen, der ihm daraus entsteht, dass er auf die Ausführung des Vertrags vertraut hat. (2) Dies gilt nicht, wenn der Schuldner den Rücktrittsgrund nicht zu vertreten hat. § 326 Gegenleistung beim Ausschluss der Leistungspflicht (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 oder 2 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung. Bei einer Teilleistung gilt § 441 Abs. 3 entsprechend; der Gläubiger kann in diesem Fall vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der bewirkten Leistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist. D:\75885613.doc § 323 (1) Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Teile obliegende Leistung infolge eines Umstandes unmöglich, den weder er noch der andere Teil zu vertreten hat, so verliert er den Anspruch auf die Gegenleistung; bei teilweiser Unmöglichkeit mindert sich die Gegenleistung nach Maßgabe der §§ 472, 473. (2)… (3) Soweit die nach diesen Vorschriften nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf (2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 oder 2 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. (3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt. (4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden. § 327 BGB wird aufgehoben. Titel 3 und Titel 4 (§§ 328 bis 345 bleiben unverändert D:\75885613.doc Seite 73 von 156 Diskussionsentwurf § 324 (1) Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Teile obliegende Leistung infolge eines Umstandes, den der andere Teil zu vertreten hat, unmöglich, so behält er den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt. (2) Das gleiche gilt, wenn die dem einen Teile obliegende Leistung infolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes zu einer Zeit unmöglich wird, zu welcher der andere Teil im Verzuge der Annahme ist. bisheriges BGB ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden. § 324 (1) 1 Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Teile obliegende Leistung infolge eines Umstandes, den der andere Teil zu vertreten hat, unmöglich, so behält er den Anspruch auf die Gegenleistung. 2 Er muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt. (2) Das gleiche gilt, wenn die dem einen Teile obliegende Leistung infolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes zu einer Zeit unmöglich wird, zu welcher der andere Teil im Verzuge der Annahme ist. § 323 (1)… (2) Verlangt der andere Teil nach § 281 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet; diese mindert sich jedoch nach Maßgabe der §§ 472, 473 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Werte der geschuldeten Leistung zurückbleibt. (3)… wegen der Aufhebung der §§ 325, 326 BGB a.F. wird § 327 entbehrlich. Die Durchführung des Rücktritts richtet sich nach den §§ 346ff. RE DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Seite 74 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB Titel 5 Rücktritt, Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen Dem § 346 wird folgende Gliederungseinheit vorangestellt: Fünfter Titel. Untertitel 1 Rücktritt Rücktritt § 346 1 Hat sich in einem Vertrag ein Teil den Rücktritt vorbehalten, so sind die (1) Hat sich eine Vertragspartei Parteien, wenn der Rücktritt erfolgt, vertraglich den Rücktritt vorbehalten verpflichtet, einander die oder steht ihr ein gesetzliches empfangenen Leistungen Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des zurückzugewähren. 2 Für geleistete Rücktritts die empfangenen Leistungen Dienste sowie für die Überlassung zurückzugewähren und die gezogenen der Benutzung einer Sache ist der Nutzungen unter Einschluss der durch Wert zu vergüten oder, falls in dem den bestimmungsgemäßen Gebrauch Vertrag eine Gegenleistung in Geld entstandenen Abnutzung bestimmt ist, diese zu entrichten. herauszugeben. § 347 1 (2) Statt der Rückgewähr hat der (2) Statt der Rückgewähr hat der Der Anspruch auf Schuldner Wertersatz zu leisten, Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit Schadensersatz wegen soweit 1. die Rückgewähr oder die Verschlechterung, Unterganges oder 1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des einer aus einem anderen Grunde Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, eintretenden Unmöglichkeit der Erlangten ausgeschlossen ist, 2. er den empfangenen Herausgabe bestimmt sich im Falle 2. er den empfangenen Gegenstand Gegenstand verbraucht, veräußert, des Rücktritts von dem Empfange verbraucht, veräußert, belastet, belastet, verarbeitet oder umgestaltet der Leistung an nach den verarbeitet oder umgestaltet hat, hat, Vorschriften, welche für das 3. der empfangene Gegenstand sich 3. der empfangene Gegenstand Verhältnis zwischen dem Eigentümer verschlechtert hat oder untergegangen sich verschlechtert hat oder und dem Besitzer von dem Eintritte ist; jedoch bleibt die durch die untergegangen ist; jedoch bleibt die der Rechtshängigkeit des bestimmungsgemäße durch die bestimmungsgemäße Eigentumsanspruchs an gelten. 2 Ingebrauchnahme entstandene Ingebrauchnahme entstandene Das gleiche gilt von dem Verschlechterung außer Betracht. Verschlechterung außer Betracht. Anspruch auf Herausgabe oder Ist im Vertrag eine Gegenleistung Ist im Vertrag eine Gegenleistung Vergütung von Nutzungen und von bestimmt, so tritt sie an die Stelle des bestimmt, so tritt sie an die Stelle des dem Anspruch auf Ersatz von Wertersatzes. Wertersatzes. Verwendungen. 3 Eine Geldsumme ist von der Zeit des (3) Die Pflicht zum Wertersatz (3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt, Empfanges an zu verzinsen. entfällt, 1. wenn sich der zum Rücktritt 1. wenn sich der zum Rücktritt § 350 berechtigende Mangel erst während berechtigende Mangel erst während Der Rücktritt wird nicht dadurch der Verarbeitungoder Umgestaltung der Verarbeitung oder Umgestaltung ausgeschlossen, daß der Gegenstand, des Gegenstandes gezeigt hat, des Gegenstandes gezeigt hat, welchen der Berechtigte empfangen 2. soweit der Gläubiger die 2. soweit der Gläubiger die hat, durch Zufall untergegangen ist. Verschlechterung oder den Untergang Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei zu vertreten hat oder der Schaden bei § 351 ihm gleichfalls eingetreten wäre, ihm gleichfalls eingetreten wäre, 1 Der Rücktritt ist ausgeschlossen, 3. wenn im Fall eines gesetzlichen 3. wenn im Fall eines wenn der Berechtigte eine Rücktrittsrechts die Verschlechterung gesetzlichen Rücktrittsrechts die wesentliche Verschlechterung, den oder der Untergang beim Verschlechterung oder der Untergang Untergang oder die anderweitige Berechtigten eingetreten ist, obwohl beim Berechtigten eingetreten ist, Unmöglichkeit der Herausgabe des § 346 Wirkungen des Rücktritts (1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen unter Einschluss der durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstandenen Abnutzung herauszugeben. D:\75885613.doc § 346 Wirkungen des Rücktritts DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben. Diskussionsentwurf obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. (4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen. (4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280, 282 Schadensersatz verlangen. Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben. Seite 75 von 156 bisheriges BGB empfangenen Gegenstandes verschuldet hat. 2 Der Untergang eines erheblichen Teiles steht einer wesentlichen Verschlechterung des Gegenstandes, das von dem Berechtigten nach § 278 zu vertretende Verschulden eines anderen steht dem eigenen Verschulden des Berechtigten gleich. § 352 Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte die empfangene Sache durch Verarbeitung oder Umbildung in eine Sache anderer Art umgestaltet hat. § 353 (1) Hat der Berechtigte den empfangenen Gegenstand oder einen erheblichen Teil des Gegenstandes veräußert oder mit dem Rechte eines Dritten belastet, so ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn bei demjenigen, welcher den Gegenstand infolge der Verfügung erlangt hat, die Voraussetzungen des § 351 oder des § 352 eingetreten sind. (2) Einer Verfügung des Berechtigten steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt. § 354 1 Kommt der Berechtigte mit der Rückgewähr des empfangenen Gegenstandes oder eines erheblichen Teiles des Gegenstandes in Verzug, so kann ihm der andere Teil eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme nach dem Ablaufe der Frist ablehne. 2 Der Rücktritt wird unwirksam, wenn nicht die Rückgewähr vor dem Ablaufe der Frist erfolgt. § 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt (1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. D:\75885613.doc § 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt (1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. § 347 1 Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe bestimmt sich im Falle des Rücktritts von dem Empfange der Leistung an nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritte der Rechtshängigkeit DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Seite 76 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB des Eigentumsanspruchs an gelten. 2 (2) Gibt der Schuldner den (2) Gibt der Schuldner den Gegenstand Das gleiche gilt von dem Anspruch Gegenstand zurück, leistet er zurück, leistet er Wertersatz oder ist auf Herausgabe oder Vergütung von Wertersatz oder ist seine seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Nutzungen und von dem Anspruch Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so auf Ersatz von Verwendungen. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind sind ihm notwendige Verwendungen Eine Geldsumme ist von der Zeit des ihm notwendige Verwendungen zu zu ersetzen. Andere Aufwendungen Empfanges an zu verzinsen. ersetzen. Andere Aufwendungen sind sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.“ durch diese bereichert wird §§ 348, 349 BGB § 348 § 348 bleiben unverändert Erfüllung Zug um Zug Erfüllung Zug um Zug 1 Die sich aus dem Rücktritt 1 Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. 2 Die Vorschriften der §§ 320, 322 2 Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung. finden entsprechende Anwendung. § 349 § 349 Erklärung des Rücktritts Erklärung des Rücktritts Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teile. gegenüber dem anderen Teile. Die §§ 350 bis 354 werden aufgehoben. § 355 wird § 350 und wie folgt gefasst: § 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung § 355 § 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird. Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird. § 351 Unteilbarkeit des Rücktrittsrecht § 351 Unteilbarkeit des Rücktrittsrecht = § 350 RE § 356 BGB = § 351 RE 1 Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. 2 Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen. 1 § 352 Aufrechnung nach Nichterfüllung § 357 Hat sich der eine Teil den Rücktritt für den Fall vorbehalten, daß der Der Rücktritt wegen Nichterfüllung andere Teil seine Verbindlichkeit einer Verbindlichkeit wird unwirksam, nicht erfüllt, so ist der Rücktritt wenn der Schuldner sich von der unwirksam, wenn der andere Teil Verbindlichkeit durch Aufrechnung sich von der Verbindlichkeit durch Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch D:\75885613.doc Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. 2 Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen. § 352 Aufrechnung nach Nichterfüllung DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Seite 77 von 156 Regierungsentwurf Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt. Diskussionsentwurf bisheriges BGB befreien konnte und unverzüglich nach Aufrechnung befreien konnte und dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt. unverzüglich nach dem Rücktritte die Aufrechnung erklärt. § 358 wird aufgehoben Hat sich der eine Teil den Rücktritt für den Fall vorbehalten, daß der andere Teil seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, und bestreitet dieser die Zulässigkeit des erklärten Rücktritts, weil er erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht. § 353 Rücktritt gegen Reuegeld 1 Ist der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugeldes vorbehalten, so ist der Rücktritt unwirksam, wenn das Reugeld nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der andere Teil aus diesem Grunde die Erklärung unverzüglich zurückweist. 2 Die Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtet wird. § 353 Rücktritt gegen Reuegeld 1 Ist der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugeldes vorbehalten, so ist der Rücktritt unwirksam, wenn das Reugeld nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der andere Teil aus diesem Grunde die Erklärung unverzüglich zurückweist. 2 Die Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtet wird. § 354 Verwirkungsklausel Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalte geschlossen, daß der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrage verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Gläubiger bei dem Eintritte dieses Falles zum Rücktritte von dem Vertrage berechtigt. § 360 § 354 = 354 DisE Verwirkungsklausel Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalte geschlossen, daß der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrage verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Gläubiger bei dem Eintritte dieses Falles zum Rücktritte von dem Vertrage berechtigt. § 361 (sh. § 323 Abs. 2 Nr. 2 RE § 359 BGB = 353 DisE Untertitel 2 Untertitel 2 Widerrufs- und Rückgaberecht Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen bei Verbraucherverträgen § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen § 355 RE entspricht fast wörtlich dem bisherigen § 361a Abs. 1 BGB § 361a (1) Wird einem Verbraucher in diesem oder einem anderen Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss eines Vertrags mit einem Unternehmer gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung D:\75885613.doc (1) Wird einem Verbraucher in diesem oder einem anderen Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss eines Vertrages mit einem Unternehmer gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und (1) 1 Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss eines Vertrags mit einem Unternehmer gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. 2 Der DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf enthalten und ist schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Sie ist vom Verbraucher bei anderen als notariell beurkundeten Verträgen gesondert zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags ausgehändigt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer. (3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. § 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen (1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass 1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das D:\75885613.doc Diskussionsentwurf schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen erfolgen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt worden ist, die auch Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatz 1 Satz 2 enthält. Sie ist vom Verbraucher bei anderen als notariell beurkundeten Verträgen gesondert zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so muss dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags ausgehändigt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer. Seite 78 von 156 bisheriges BGB Widerruf muss keine Begründung enthalten und schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen erfolgen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. 3 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt worden ist, die auch Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Satzes 2 enthält. 4 Sie ist vom Verbraucher bei anderen als notariell beurkundeten Verträgen gesondert zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. 5 Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so muss dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags ausgehändigt werden. 6 Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer. (2) ... § 3Abs. 3 FernAbsG § 7II VerbrKrG § 2 HTWG § 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass 1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das § 356 RE entspricht inhaltlich dem § 361b Abs.1 und Abs.2 S. 1, 3 und 4 BGB DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Rückgaberecht enthalten ist, 2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und 3. dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger das Rückgaberecht eingeräumt wird. (2) Das Rückgaberecht kann nur durch fristgerechte Rücksendung der Sache oder, wenn diese nicht oder nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmever-langen in den anderen Formen des § 355 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt werden. Diskussionsentwurf Rückgaberecht enthalten ist, bisheriges BGB 2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und 3. dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger das Rückgaberecht eingeräumt wird. Beim Rückgaberecht kann der Widerruf nur durch fristgerechte Rücksendung der Sache erklärt werden, es sei denn, dass diese nicht als Paket versandt werden kann. § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe (1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. Die in § 286 Abs. 3 bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabe-erklärung des Verbrauchers. (2) Der Verbraucher ist zur Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Unternehmers verpflichtet. Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. (3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Nr. 3 eine durch die bestim-mungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Wertminderung zu ersetzen, wenn er vorher in der Form des § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2 auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Wertminderung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Nr. 3 findet nur Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist und er hiervon auch keine anderweitige Kenntnis erlangt hat. (4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. (1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den Rücktritt entsprechende Anwendung. Die in § 283 Abs. 3 Satz 1 bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. D:\75885613.doc Seite 79 von 156 (2) Der Verbraucher ist zur Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Unternehmers verpflichtet. Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. (3) Der Verbraucher haftet im Falle des § 346 Abs. 2 Nr. 3 auch für die durch die Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung, wenn er vorher auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. § 346 Abs. 3 Nr. 3 ist nur anzuwenden, wenn die Hinweise nach Satz 1 unterblieben sind oder wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist und er hiervon auch keine anderweitige Kenntnis erlangt hat. (4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. § 357 Abs.1 Dis E entspricht dem bisherigen § 361a Abs.2 S.1 und 2 BGB und dem bisherigen § 361b Abs.2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB. § 357 Abs. 2 Dis E entspricht dem bisherigen § 361a Abs.2 S.3 BGB und dem bisherigen § 361b Abs.2 S.2 Halbsatz 2 BGB. § 357 Abs.3 Dis E regelt die Frage der Abnutzung anders, als dies bisher in § 361a Abs.2 Satz 4 und 5 BGB geschehen ist. DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf § 358 Verbundene Verträge (1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe der §§ 355, 356 wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. (2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe der §§ 355, 356 wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichteten Willenserklärung nicht mehr gebunden. Dies gilt nicht, wenn die auf den Abschluss des mit dem Darlehensvertrags verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe dieses Untertitels widerrufen werden kann; hierfür gilt allein Absatz 1. (3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Fall der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. D:\75885613.doc Seite 80 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB § 4 FernAbsG § 6 TzWG § 9 II VerbrKrG (2) 1 Der Verbraucher ist an seine auf den Abschluss des verbundenen Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden, wenn er den Kreditvertrag gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht widerrufen hat. 2 Hierauf ist in der Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 hinzuweisen. 3 § 7 Abs. 3 findet keine Anwendung. 4 Ist der Nettokreditbetrag dem Verkäufer bereits zugeflossen, so tritt der Kreditgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs (§ 361a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in die Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag ein. § 9 I, IV VerbrKrG (1) 1 Ein Kaufvertrag bildet ein mit dem Kreditvertrag verbundenes Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. 2 Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Verkäufers bedient. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Kredite, die zur Finanzierung des Entgelts für eine DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf (4) § 357 gilt für den verbundenen Vertrag entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Im Falle des Absatzes 2 tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist. (5) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolge nach Absatz 1 und 2 hinweisen. Seite 81 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB andere Leistung als die Lieferung einer Sache gewährt werden. § 4 I FernAbsG (1) 1 Wird der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so ist der Verbraucher an seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden, wenn er von einem Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß § 3 in Verbindung mit §§ 361a, 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht Gebrauch gemacht hat. 2 Die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 oder § 361b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen. 3 § 361a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher ausgeschlossen. § 6 I TzWrG (1) 1 Wird der Preis, den der Verbraucher für das Nutzungsrecht zu zahlen hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so ist der Verbraucher an seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden, wenn er den Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht widerrufen hat. 2 Die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen. 3 § 361a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend, jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher ausgeschlossen. (2) ... D:\75885613.doc DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Seite 82 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB § 9 II VerbrKrG (2) 1 Der Verbraucher ist an seine auf den Abschluss des verbundenen Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden, wenn er den Kreditvertrag gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht widerrufen hat. 2 Hierauf ist in der Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 hinzuweisen. 3 § 7 Abs. 3 findet keine Anwendung. 4 Ist der Nettokreditbetrag dem Verkäufer bereits zugeflossen, so tritt der Kreditgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs (§ 361a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in die Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag ein. § 9 VerbrKrG Verbundene Geschäfte § 359 Einwendung bei verbundenen Verträgen Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt 200 Euro nicht überschreitet, sowie bei Einwendungen, die auf einer zwischen dem anderen Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbarten Vertragsänderung beruhen. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. (1) ... (2) ... (3) 1 Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Kredits verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Kaufvertrag ihn gegenüber dem Verkäufer zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. 2 Dies gilt nicht, wenn der finanzierte Kaufpreis 200 Euro nicht überschreitet sowie bei Einwendungen, die auf einer zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher nach Abschluss des Kreditvertrags vereinbarten Vertragsänderung beruhen. 3 Beruht die Einwendung des Verbrauchers auf einem Mangel der gelieferten Sache und verlangt der Verbraucher auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so kann er die Rückzahlung des Kredits erst verweigern, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist. (4) ... § 360 Dauerhafter Datenträger Informationen oder Erklärungen sind dem Verbraucher auf einem D:\75885613.doc § 358 Dauerhafter Datenträger Informationen oder Erklärungen sind dem Verbraucher auf einem dauer- § 360 RE entspricht wörtlich § 361a Abs.3 BGB. DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt, wenn sie ihm in einer Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form zugegangen sind, die dem Verbraucher für eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit die inhaltlich unveränderte Wiedergabe der Informationen erlaubt. Die Beweislast für den Informations- oder Erklärungsinhalt trifft den Unternehmer. Dies gilt für Erklärungen des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer sinngemäß. Seite 83 von 156 Diskussionsentwurf haften Datenträger zur Verfügung gestellt, wenn sie ihm in einer Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form zugegangen sind, die dem Verbraucher für eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit die inhaltlich unveränderte Wiedergabe der Informationen erlaubt. Die Beweislast für den Informations- oder Erklärungsinhalt trifft den Unternehmer. Dies gilt für Erklärungen des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer sinngemäß. bisheriges BGB § 361 wird aufgehoben, sh. § 323 II Nr.2 RE §§ 361a – 361 b sind wörtlich übernommen in §§ 355 – 358 RE 4. Abschnitt. Erlösche der Schuldverhältnisse § 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung 3. Abschnitt Erlöschen der Schuldverhältnisse § 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden. Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden. (vgl. § 215 RE) § 215 RE Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung (vgl. § 214 Dis E) § 214 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufegrechnet oder die Leistung verweigert werden konnte. Trotz Eintritts der Verjährung kann der Verpflichtete noch aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte. 5.Abschnitt. Übertragung der Forderung 4.Abschnitt. Übertragung der Forderung 6.Abschnitt. Schuldübernahme 5. Abschnitt. Schuldübernahme 7.Abschnitt. Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern 6. Abschnitt. Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern § 425 (1)… (2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzuge, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit D:\75885613.doc § 390 1 Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden. 2 Die Verjährung schließt die Aufrechnung nicht aus, wenn die verjährte Forderung zu der Zeit, zu welcher sie gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. § 425 (1)… (2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzuge, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn und Hemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteile. 8. Abschnitt. Einzelne Schuldverhältnisse Seite 84 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Unterbrechung und Hemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteile. 7 Abschnitt. Einzelne Schuldverhältnisse Titel 1 Kauf, Tausch Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. § 434 Sachmangel § 434 Sachmangel (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich 1. für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des D:\75885613.doc § 433 (1) 1 Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2 Der Verkäufer eines Rechtes ist verpflichtet, dem Käufer das Recht zu verschaffen und, wenn das Recht zum Besitz einer Sache berechtigt, die Sache zu übergeben. [vgl. § 453 RegE] (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. § 459 (1) 1 Der Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer dafür, daß sie zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. 2 Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht. (2) Der Verkäufer haftet auch dafür, daß die Sache zur Zeit des Überganges der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften hat. § 468 [entfällt] DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte oder kennen musste oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. (2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist durch den Käufer fehlerfrei montiert worden. (3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert. § 435 Rechtsmangel Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht. § 436 Öffentliche Lasten von Grundstücken (1) Soweit nicht anders vereinbart, ist D:\75885613.doc Seite 85 von 156 Diskussionsentwurf Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über konkrete Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte oder kennen konnte, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. bisheriges BGB (2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn der vertraglich vereinbarte Zusammenbau der Sache durch den Verkäufer oder unter dessen Verantwortung durch einen Dritten fehlerhaft durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt ferner vor, wenn die Sache zum Zusammenbau durch den Käufer bestimmt ist und dieser sie infolge eines Mangels der Zusammenbauanleitung fehlerhaft zusammensetzt. (3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert, es sei denn, dass sie als Erfüllung offensichtlich nicht in Betracht kommt. § 435 Rechtsmangel Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte keine Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht. § 436 Öffentlichen Lasten von Grundstücken § 434 Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden können. § 435 (1) Der Verkäufer eines Grundstücks oder eines Rechtes an einem Grundstück ist verpflichtet, im Grundbuch eingetragene Rechte, die nicht bestehen, auf seine Kosten zur Löschung zu bringen, wenn sie im Falle ihres Bestehens das dem Käufer zu verschaffende Recht beeinträchtigen würden. (2) Das gleiche gilt beim Verkauf eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks oder einer Schiffshypothek für die im Schiffsregister eingetragenen Rechte. [§ 435 Abs. 2 BGB vgl. § 452 RegE] § 436 Der Verkäufer eines Grundstücks DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Seite 86 von 156 Regierungsentwurf der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld. (2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von anderen öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind. Diskussionsentwurf (1) Der Verkäufer eines Grundstücks ist verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses ausgeführt sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld. Einer Sondervorschrift über die Gewährleistung beim Rechtskauf, § 437 BGB, bedarf es nicht mehr. siehe hierzu insbesondere §453 RE Einer Sondervorschrift über die Gewährleistung beim Rechtskauf, § 437 BGB, bedarf es nicht mehr. siehe hierzu insbesondere § 451 Dis E bisheriges BGB haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind. (entspr. § 436 Abs.2 Dis E) (2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von anderen öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind. § 437 (1) Der Verkäufer einer Forderung oder eines sonstigen Rechtes haftet für den rechtlichen Bestand der Forderung oder des Rechtes. (2) Der Verkäufer eines Wertpapiers haftet auch dafür, daß es nicht zum Zwecke der Kraftloserklärung aufgeboten ist. § 438 Übernimmt der Verkäufer einer Forderung die Haftung für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners, so ist die Haftung im Zweifel nur auf die Zahlungsfähigkeit zur Zeit der Abtretung zu beziehen. § 437 Ansprüche und Rechte des Käufers bei Mängeln Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, unter den Voraussetzungen 1. des § 439 Nacherfüllung verlangen, 2. der §§ 440, 323, 326 Abs. 1 Satz 3 von dem Vertrag zurücktreten oder des § 441 den Kaufpreis mindern und 3. der §§ 440, 280, 281, 283, 311a Schadensersatz oder des § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. D:\75885613.doc § 437 Nacherfüllung (1) Ist die Sache mangelhaft, so kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (2) Der Verkäufer hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Form der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden § 480 Abs.1 (1) 1 Der Käufer einer nur der Gattung nach bestimmten Sache kann statt der Wandelung oder der Minderung verlangen, daß ihm an Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. 2 Auf diesen Anspruch finden die für die Wandelung geltenden Vorschriften der §§ 464 bis 466, des § 467 Satz 1 und der §§ 469, 470, 474 bis 479 entsprechende Anwendung. § 462 Wegen eines Mangels, den der Verkäufer nach den Vorschriften der §§ 459, 460 zu vertreten hat, kann der Käufer Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen. DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Diskussionsentwurf könnte. Seite 87 von 156 bisheriges BGB (4) Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. § 438 Verjährung der Mängelansprüche (1) Die in § 437 bezeichneten Ansprüche verjähren 1. in 30 Jahren, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, 2. in fünf Jahren, wenn die Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, 3. im Übrigen in zwei Jahren. (2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache. (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. § 477 [Verjährung der Gewährleistungsansprüche] (1) 1 Der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung sowie der Anspruch auf Schadensersatz wegen Mangels einer zugesicherten Eigenschaft verjährt, sofern nicht der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei beweglichen Sachen in sechs Monaten von der Ablieferung, bei Grundstücken in einem Jahre von der Übergabe an. 2 Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden. (2) 1 Beantragt der Käufer das selbständige Beweisverfahren nach der Zivilprozeßordnung, so wird die Verjährung unterbrochen. 2 Die Unterbrechung dauert bis zur Beendigung des Verfahrens fort. 3 Die Vorschriften des § 211 Abs. 2 und des § 212 finden entsprechende Anwendung. (3) Die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung eines der im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche bewirkt auch die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung der anderen Ansprüche. (4) Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. § 478 (1) 1 Hat der Käufer den Mangel dem Verkäufer angezeigt oder die Anzeige an ihn abgesendet, bevor der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung verjährt war, so kann er auch nach der Vollendung der Verjährung die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund der Wandelung oder der Minderung dazu berechtigt sein würde. 2 Das gleiche gilt, wenn der Käufer vor der Vollendung der Verjährung das selbständige Beweisverfahren nach der Zivilprozeßordnung beantragt oder in einem zwischen ihm und einem späteren Erwerber der Sache wegen des Mangels anhängigen Rechtsstreite dem Verkäufer den Streit verkündet hat. D:\75885613.doc DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Seite 88 von 156 Regierungsentwurf Diskussionsentwurf § 439 Nacherfüllung § 437 Nacherfüllung (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (2) Der Verkäufer hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung auch verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt. (4) Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. (1) Ist die Sache mangelhaft, so kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (2) Der Verkäufer hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Form der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. (...) Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder dem Verhalten § 462 Wegen eines Mangels, den der Verkäufer nach den Vorschriften der (1) Der Käufer kann wegen eines §§ 459, 460 zu vertreten hat, kann Mangels der Sache nach Maßgabe des der Käufer Rückgängigmachung des § 323 vom Vertrag zurücktreten. Kaufes (Wandelung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (2) Außer in den Fällen des § 323 Abs. (Minderung) verlangen. 2 bedarf es der Aufforderung auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung § 463 BGB siehe § 437 RE unverhältnismäßig, fehlgeschlagen oder für den Käufer unzumutbar, § 464 BGB wird aufgehoben insbesondere unter Berücksichtigung von Art und Verwendungszweck der § 465 Sache mit erheblichen Die Wandelung oder die Minderung Unannehmlichkeiten verbunden ist. ist vollzogen, wenn sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers D:\75885613.doc (4) Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. § 438 Rücktritt bisheriges BGB (2) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so bedarf es der Anzeige oder einer ihr nach Absatz 1 gleichstehenden Handlung nicht. § 480 Abs.1 (1) 1 Der Käufer einer nur der Gattung nach bestimmten Sache kann statt der Wandelung oder der Minderung verlangen, daß ihm an Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. 2 Auf diesen Anspruch finden die für die Wandelung geltenden Vorschriften der §§ 464 bis 466, des § 467 Satz 1 und der §§ 469, 470, 474 bis 479 entsprechende Anwendung. § 476a 1 Ist an Stelle des Rechts des Käufers auf Wandlung oder Minderung ein Recht auf Nachbesserung vereinbart, so hat der zur Nachbesserung verpflichtete Verkäufer auch die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. 2 Dies gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf des Verkäufers etwas anderes ergibt. [Abs.3 (-)] Seite 89 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB mit ihr einverstanden erklärt. § 466 1 Behauptet der Käufer dem Verkäufer gegenüber einen Mangel der Sache, so kann der Verkäufer ihn unter dem Erbieten zur Wandelung § 440 und unter Bestimmung einer Schadensersatz angemessenen Frist zur Erklärung (1) Der Käufer kann wegen eines darüber auffordern, ob er Wandelung Mangels der Sache nach Maßgabe der verlange. 2 Die Wandelung kann in §§ 280, 282 Schadensersatz verlangen. diesem Falle nur bis zum Ablaufe der Außer in den Fällen des § 282 Abs. 2 Frist verlangt werden. bedarf es der Aufforderung auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung § 467 1 unverhältnismäßig, fehlgeschlagen Auf die Wandelung finden die für oder für den Käufer unzumutbar, das vertragsmäßige Rücktrittsrecht insbesondere unter Berücksichtigung geltenden Vorschriften der §§ 346 von Art und Verwendungszweck der bis 348, 350 bis 354, 356 Sache mit erheblichen entsprechende Anwendung; im Falle Unannehmlichkeiten verbunden ist. des § 352 ist jedoch die Wandelung nicht ausgeschlossen, wenn der (2) Schadensersatz wegen Mangel sich erst bei der Verzögerung der Nacherfüllung kann Umgestaltung der Sache gezeigt hat. der Käufer nur unter den zusätzlichen 2 Der Verkäufer hat dem Käufer auch Voraussetzungen des § 283 verlangen. die Vertragskosten zu ersetzen. (3) Der Verkäufer hat dem Käufer die Vertragskosten zu ersetzen. § 468 BGB wird aufgehoben, da er entbehrlich ist § 469 1 Sind von mehreren verkauften Sachen nur einzelne mangelhaft, so kann nur in Ansehung dieser Wandelung verlangt werden, auch wenn ein Gesamtpreis für alle Sachen festgesetzt ist. 2 Sind jedoch die Sachen als zusammengehörend verkauft, so kann jeder Teil verlangen, daß die Wandelung auf alle Sachen erstreckt wird, wenn die mangelhaften Sachen nicht ohne Nachteil für ihn von den übrigen getrennt werden können. § 470 1 Die Wandelung wegen eines Mangels der Hauptsache erstreckt sich auch auf die Nebensache. 2 Ist die Nebensache mangelhaft, so kann nur in Ansehung dieser Wandelung verlangt werden. § 471 Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen für einen Gesamtpreis die Wandelung nur in Ansehung einzelner Sachen statt, so ist der Gesamtpreis in dem Verhältnisse herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Gesamtwert der Sachen in D:\75885613.doc DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Seite 90 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB mangelfreiem Zustande zu dem Werte der von der Wandelung nicht betroffenen Sachen gestanden haben würde. § 472 (1) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnisse (1) Statt zurückzutreten, kann der (1) Der Käufer kann wegen eines herabzusetzen, in welchem zur Zeit Käufer den Kaufpreis durch Mangels der Sache nach erfolglosem des Verkaufs der Wert der Sache in Erklärung gegenüber dem Verkäufer Ablauf einer von ihm zur mangelfreiem Zustande zu dem mindern. Der Ausschlussgrund des § Nacherfüllung bestimmten Frist den wirklichen Werte gestanden haben 323 Abs. 4 Satz 2 findet keine Kaufpreis durch Erklärung gegenüber würde. Anwendung. dem Verkäufer mindern. § 323 Abs. 1 (2) Findet im Falle des Verkaufs Satz 2, Abs. 2, 3 Nr. 4, Abs. 4 und § mehrerer Sachen für einen 438 Abs. 2 sind entsprechend Gesamtpreis die Minderung nur anzuwenden. wegen einzelner Sachen statt, so ist bei der Herabsetzung des Preises der (2) Sind auf der Seite des Käufers (2) Sind auf der Seite des Käufers oder Gesamtwert aller Sachen zugrunde oder auf der Seite des Verkäufers auf der Seite des Verkäufers mehrere zu legen. mehrere beteiligt, so kann die beteiligt, so kann die Minderung nur Minderung nur von allen oder gegen von allen oder gegen alle erklärt § 473 alle erklärt werden. werden. 1 Sind neben dem in Geld festgesetzten Kaufpreise Leistungen (3) Durch die Minderung wird der (3) Durch die Minderung wird der bedungen, die nicht vertretbare Kaufpreis um den Betrag Kaufpreis um den Betrag herabgesetzt, Sachen zum Gegenstande haben, so herabgesetzt, um den der Mangel den um den der Mangel den Wert der sind diese Leistungen in den Fällen Wert der Sache, gemessen am Sache, gemessen am Kaufpreis, der §§ 471, 472 nach dem Werte zur Kaufpreis, mindert. Maßgebend ist mindert. Maßgebend ist der Wert im Zeit des Verkaufs in Geld zu der Wert im Zeitpunkt des Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der veranschlagen. 2 Die Herabsetzung Vertragsschlusses. Der Betrag ist, Betrag ist, soweit erforderlich, durch der Gegenleistung des Käufers soweit erforderlich, durch Schätzung Schätzung zu ermitteln. erfolgt an dem in Geld festgesetzten zu ermitteln. Preise; ist dieser geringer als der (4) Hat der Käufer mehr als den (4) Hat der Käufer mehr als den abzusetzende Betrag, so hat der geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist Verkäufer den überschießenden der Mehrbetrag vom Verkäufer zu der Mehrbetrag vom Verkäufer zu Betrag dem Käufer zu vergüten. erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. Abs. 1 finden entsprechende An1 sind entsprechend anzuwenden. § 474 wendung. (1) Sind auf der einen oder der (5) Die §§ 218 und 438 Abs. 4 finden anderen Seite mehrere beteiligt, so entsprechende Anwendung. kann von jedem und gegen jeden Minderung verlangt werden. (2) Mit der Vollziehung der von einem der Käufer verlangten Minderung ist die Wandelung ausgeschlossen. § 441 Minderung § 439 Minderung § 442 Kenntnis des Käufers § 441 Kenntnis und Anzeigepflicht des Käufers (1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für D:\75885613.doc § 439 (1) Der Verkäufer hat einen Mangel (1) Die Rechte des Käufers wegen im Rechte nicht zu vertreten, wenn eines Mangels sind ausgeschlossen, der Käufer den Mangel bei dem wenn er bei Vertragsschluss den Abschlusse des Kaufes kennt. Mangel kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt. Dasselbe gilt, wenn der Käufer dem Verkäufer einen Mangel nicht innerhalb von zwei Monaten nach dessen Entdeckung anzeigt. DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf das Vorhandensein einer Eigenschaft übernommen hat. (2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt. Seite 91 von 156 Diskussionsentwurf (2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt. bisheriges BGB (2) 1 Eine Hypothek, eine Grundschuld, eine Rentenschuld, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn der Käufer die Belastung kennt. 2 Das gleiche gilt von einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung eines dieser Rechte. § 460 1 Der Verkäufer hat einen Mangel der verkauften Sache nicht zu vertreten, wenn der Käufer den Mangel bei dem Abschlusse des Kaufes kennt. 2 Ist dem Käufer ein Mangel der im § 459 Abs. 1 bezeichneten Art infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so haftet der Verkäufer, sofern er nicht die Abwesenheit des Fehlers zugesichert hat, nur, wenn er den Fehler arglistig verschwiegen hat. § 464 Nimmt der Käufer eine mangelhafte Sache an, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in den §§ 462, 463 bestimmten Ansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Annahme vorbehält. § 443 Garantie (1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter für die Beschaffenheit der Sache eine Garantie, so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat. (2) Soweit eine Garantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie zur Folge hat. § 444 Haftungsausschluss Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der D:\75885613.doc § 442 Garantie (1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter für die Beschaffenheit der Sache eine Garantie, so stehen dem Käufer im Garantiefall die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat. (2) Soweit eine Garantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie zur Folge hat. § 443 Haftungsausschluss Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der § 443 Eine Vereinbarung, durch welche die nach den §§ 433 bis 437, 439 bis 442 wegen eines Mangels im Rechte dem Verkäufer obliegende Verpflichtung zur Gewährleistung erlassen oder beschränkt wird, ist nichtig, wenn der DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Diskussionsentwurf Verkäufer nicht berufen, wenn er den Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder Mangel arglistig verschweigt. eine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft übernommen hat. Seite 92 von 156 bisheriges BGB Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt. § 476 Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung wegen Mängel der Sache erlassen oder beschränkt wird, ist nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt. § 11 Nr. 11 AGBG (Haftung für zugesicherte Eigenschaften) § 445 Gefahr- und Lastenübergang Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. § 446 Abs. 1 (1) 1 Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des Mit der Übergabe der verkauften Sache zufälligen Unterganges und einer geht die Gefahr des zufälligen zufälligen Verschlechterung auf den Untergangs und der zufälligen Käufer über. 2 Von der Übergabe an Verschlechterung auf den Käufer über. gebühren dem Käufer die Nutzungen Von der Übergabe an gebühren dem und trägt er die Lasten der Sache. Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. § 444 Gefahr- und Lastenübergang § 446 Abs.2 BGB (2) Wird der Käufer eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks vor der Übergabe als Eigentümer in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister eingetragen, so treten diese Wirkungen mit der Eintragung ein. § 446 Gefahrübergang beim Versendungskauf (1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. (2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. D:\75885613.doc § 447 BGB entfällt in diese § 447 (1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. (2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf § 447 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten (1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort. Seite 93 von 156 Diskussionsentwurf § 445 Kosten der Übergabe (1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort. bisheriges BGB § 448 (1) Die Kosten der Übergabe der verkauften Sache, insbesondere die Kosten des Messens und Wägens, fallen dem Verkäufer, die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte fallen dem Käufer zur Last. § 448 Abs.2 BGB wird beibehalten und in § 453 Abs.2 RE eingeordnet (2) Ist ein Recht verkauft, so fallen die Kosten der Begründung oder Übertragung des Rechtes dem Verkäufer zur Last. (2) Der Käufer eines Grundstücks trägt (2) Der Käufer eines Grundstücks die Kosten der Beurkundung des trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen der Eintragung erforderlichen Erklärungen. Erklärungen. § 448 Eigentumsvorbehalt (1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt). (2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der D:\75885613.doc § 449 (1) 1 Der Käufer eines Grundstücks hat die Kosten der Auflassung und der Eintragung, der Käufer eines Rechtes an einem Grundstücke hat die Kosten der zur Begründung oder Übertragung des Rechtes nötigen Eintragung in das Grundbuch, mit Einschluß der Kosten der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen, zu tragen. 2 Dem Käufer fallen in beiden Fällen auch die Kosten der Beurkundung des Kaufes zur Last. (2) Der Käufer eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks hat die Kosten der Eintragung des Eigentumsübergangs, der Käufer eines Rechts an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk hat die Kosten einer zur Begründung oder Übertragung nötigen Eintragung in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister mit Einschluß der Kosten der zur Eintragung erforderlichen Erklärungen zu tragen. § 455 (1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis (1) Hat sich der Verkäufer einer zur Zahlung des Kaufpreises beweglichen Sache das Eigentum bis vorbehalten, so ist im Zweifel zur Zahlung des Kaufpreises anzunehmen, daß die Übertragung vorbehalten, so ist im Zweifel des Eigentums unter der anzunehmen, dass das Eigentum unter aufschiebenden Bedingung der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des vollständiger Zahlung des Kaufpreises Kaufpreises erfolgt und daß der übertragen wird (Eigentumsvorbehalt). Verkäufer zum Rücktritte von dem Vertrage berechtigt ist, wenn der (2) Auf Grund des Käufer mit der Zahlung in Verzug Eigentumsvorbehalts kann der kommt. § 446 Eigentumsvorbehalt DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. (3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentums-übergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt. Seite 94 von 156 Diskussionsentwurf Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. § 215 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. (3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt. bisheriges BGB (2) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, daß der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt. §§ 449 – 451 RE diese entsprechen wörtlich den bisherigen §§ 456-458 BGB § 449 Ausgeschlossene Käufer bei Zwangsvollstreckung § 447 Ausgeschlossene Käufer bei Zwangsvollstreckung § 456 Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen der mit der Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen Gehilfen einschließlich des Protokollführers den zu verkaufenden Gegenstand weder für sich persönlich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen. Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen der mit der Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen Gehilfen einschließlich des Protokollführers den zu verkaufenden Gegenstand weder für sich persönlich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen. § 450 Ausgeschlossene Käufer bei Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung Die Vorschrift des § 449 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt worden ist, die den Auftraggeber ermächtigt, den Gegenstand für Rechnung eines anderen verkaufen zu lassen, insbesondere in den Fällen des Pfandverkaufs und des in den §§ 383, 385 zugelassenen Verkaufs, sowie bei einem Verkauf aus einer Insolvenzmasse. § 457 § 448 Ausgeschlossene Käufer bei Verkauf Die Vorschrift des § 456 gilt auch bei außerhalb der Zwangsvollstreckung einem Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung, wenn der Die Vorschrift des § 447 gilt auch bei Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einem Verkauf außerhalb der einer gesetzlichen Vorschrift erteilt Zwangsvollstreckung, wenn der worden ist, die den Auftraggeber Auftrag zu dem Verkauf auf Grund ermächtigt, den Gegenstand für einer gesetzlichen Vorschrift erteilt Rechnung eines anderen verkaufen worden ist, die den Auftraggeber zu lassen, insbesondere in den Fällen ermächtigt, den Gegenstand für des Pfandverkaufs und des in den §§ Rechnung eines anderen verkaufen zu 383, 385 zugelassenen Verkaufs, lassen, insbesondere in den Fällen des sowie bei einem Verkaufe aus einer Pfandverkaufs und des in den §§ 383, Insolvenzmasse. 385 zugelassenen Verkaufs, sowie bei einem Verkauf aus einer Insolvenzmasse. § 451 Kauf durch ausgeschlossenen Käufer (1) Die Wirksamkeit eines den Vorschriften der §§ 449, 450 zuwider erfolgten Kaufs und der Übertragung des gekauften Gegenstandes hängt von der Zustimmung der bei dem Verkauf als Schuldner, Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab. § 458 (1) 1 Die Wirksamkeit eines den Vorschriften der §§ 456, 457 zuwider erfolgten Kaufes und der (1) Die Wirksamkeit eines den Übertragung des gekauften Vorschriften der §§ 447, 448 zuwider Gegenstandes hängt von der erfolgten Kaufs und der Übertragung Zustimmung der bei dem Verkauf als des gekauften Gegenstandes hängt von Schuldner, Eigentümer oder der Zustimmung der bei dem Verkauf Gläubiger Beteiligten ab. 2 Fordert als Schuldner, Eigentümer oder der Käufer einen Beteiligten zur D:\75885613.doc § 449 Kauf durch ausgeschlossenen Käufer DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Fordert der Käufer einen Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so findet § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung. (2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer Verkauf vorgenommen, so hat der frühere Käufer für die Kosten des neuen Verkaufs sowie für einen Mindererlös aufzukommen. § 452 Schiffskauf Die Vorschriften über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung. Seite 95 von 156 Diskussionsentwurf Gläubiger Beteiligten ab. Fordert der Käufer einen Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so finden die Vorschriften des § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung. bisheriges BGB Erklärung über die Genehmigung auf, so finden die Vorschriften des § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung. (2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer Verkauf (2) Wird infolge der Verweigerung der vorgenommen, so hat der frühere Genehmigung ein neuer Verkauf Käufer für die Kosten des neuen vorgenommen, so hat der frühere Verkaufs sowie für einen Käufer für die Kosten des neuen Mindererlös aufzukommen. Verkaufs sowie für einen Mindererlös aufzukommen. § 450 Schiffskauf Die Vorschriften über den Kauf von Grundstücken sind auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechend anzuwenden. § 435 (1) … (2) Das gleiche gilt beim Verkauf eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks oder einer Schiffshypothek für die im Schiffsregister eingetragenen Rechte. § 449 (1) … (2) Der Käufer eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks hat die Kosten der Eintragung des Eigentumsübergangs, der Käufer eines Rechts an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk hat die Kosten einer zur Begründung oder Übertragung nötigen Eintragung in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister mit Einschluß der Kosten der zur Eintragung erforderlichen Erklärungen zu tragen. § 453 § 451 Rechtskauf Rechtskauf (1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von (1) Die Vorschriften über den Kauf Rechten und sonstigen Gegenständen von Sachen sind auf den Kauf von entsprechende Anwendung. Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechend anzuwenden. § 433 (1) 1 Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2 Der Verkäufer eines Rechtes ist verpflichtet, dem Käufer das Recht zu verschaffen und, wenn das Recht zum Besitz einer Sache berechtigt, die Sache zu übergeben. (2) … § 437 (1) Der Verkäufer einer Forderung oder eines sonstigen Rechtes haftet für den rechtlichen Bestand der Forderung oder des Rechtes. (2) Der Verkäufer eines Wertpapiers haftet auch dafür, daß es nicht zum Zwecke der Kraftloserklärung aufgeboten ist. § 438 Übernimmt der Verkäufer einer Forderung die Haftung für die D:\75885613.doc DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Seite 96 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB Zahlungsfähigkeit des Schuldners, so ist die Haftung im Zweifel nur auf die Zahlungsfähigkeit zur Zeit der Abtretung zu beziehen. § 445 Die Vorschriften der §§ 433 bis 444 finden auf andere Verträge, die auf Veräußerung oder Belastung eines Gegenstandes gegen Entgelt gerichtet sind, entsprechende Anwendung § 448 (2) Ist ein Recht verkauft, so fallen die Kosten der Begründung oder Übertragung des Rechtes dem Verkäufer zur Last. § 451 Ist ein Recht an einer Sache verkauft, das zum Besitze der Sache berechtigt, so finden die Vorschriften der §§ 446 bis 450 entsprechende Anwendung. (2) Der Verkäufer trägt die Kosten (2) Ist ein Recht verkauft, so trägt der der Begründung und Übertragung des Verkäufer die Kosten der Begründung Rechts. und Übertragung des Rechts. (3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. (3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. §§ 481- 493 aufgehoben Untertitel 2 Besondere Arten des Kaufs Kapitel 1 Kauf auf Probe § 494 aufgehoben Bei einem Kaufe nach Probe oder nach Muster sind die Eigenschaften der Probe oder des Musters als zugesichert anzusehen. Die §§ 454 – 473 entsprechen fast wörtlich den bisherigen §§ 495-514 BGB D:\75885613.doc DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf § 454 Zustandekommen des Kaufvertrags (1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen. (2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten. § 455 Billigungsfrist Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. War die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung ü-bergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung. Seite 97 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB § 495 § 453 Zustandekommen des Kaufvertrages (1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen. (2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten. § 454 Billigungsfrist § 496 Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. War die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung. Kapitel 2 Wiederkauf § 456 Zustandekommen des Wiederkaufs (1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, dass er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form. (2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch für den Wiederkauf. § 457 Haftung des Wiederverkäufers (1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben. (2) Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Ver-schlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene D:\75885613.doc § 455 Zustandekommen des Wiederkaufs § 497 (1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, dass er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form. (2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch für den Wiederkauf. § 456 Haftung des Wiederverkäufers (1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben. (2) Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Untergang oder § 498 DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert, so ist er für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers verschlechtert oder ist er nur unwesentlich verändert, so kann der Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises nicht verlangen. § 458 Beseitigung von Rechten Dritter Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet, die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen. Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insol-venzverwalter erfolgt. § 459 Ersatz von Verwendungen Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Ge-genstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen. § 460 Wiederkauf zum Schätzungswert Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart, den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung, den Untergang oder die aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der Wiederkäufer zum Ersatz von Verwendungen nicht verpflichtet § 461 Mehrere Wiederkaufsberechtigte Steht das Wiederkaufsrecht mehreren D:\75885613.doc Seite 98 von 156 Diskussionsentwurf eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert, so ist er für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers verschlechtert oder ist er nur unwesentlich verändert, so kann der Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises nicht verlangen. § 457 Beseitigung von Rechten Dritter bisheriges BGB § 499 Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet, die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen. Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt. § 458 Ersatz von Verwendungen § 500 Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen. § 459 Wiederkauf zum Schätzungswert § 501 Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart, den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung, den Untergang oder die aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der Wiederkäufer zum Ersatz von Verwendungen nicht verpflichtet. § 460 Mehrere Wiederkaufsberechtigte § 502 DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Seite 99 von 156 Regierungsentwurf gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht im Ganzen auszuüben. Diskussionsentwurf Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht im ganzen auszuüben. § 462 Ausschlussfrist Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist. § 461 Ausschlussfrist bisheriges BGB § 503 Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist. Kapitel 3 Vorkauf § 463 Voraussetzungen der Ausübung Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat. § 464 Ausübung des Vorkaufrechts (1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form. (2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat. § 465 Unwirksame Vereinbarungen Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam. D:\75885613.doc § 462 Voraussetzungen der Ausübung § 504 Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat. § 463 Ausübung des Vorkaufrechts § 505 (1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form. (2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat. § 464 Unwirksame Vereinbarungen Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber § 506 DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf § 466 Nebenleistungen Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Nebenleistung verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außerstande ist, so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. Lässt sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen sein würde. § 467 Gesamtpreis Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können. § 468 Stundung des Kaufpreises (1) Ist dem Dritten in dem Vertrag der Kaufpreis gestundet worden, so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er für den gestundeten Betrag Sicherheit leistet. (2) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht, als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstück vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, übernommen worden ist. Entsprechendes gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist. § 469 D:\75885613.doc Seite 100 von 156 Diskussionsentwurf unwirksam. § 465 Nebenleistungen bisheriges BGB § 507 Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Nebenleistung verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außerstande ist, so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. Lässt sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen sein würde. § 466 Gesamtpreis § 508 Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können. § 467 Stundung des Kaufpreises § 509 (1) Ist dem Dritten in dem Vertrag der Kaufpreis gestundet worden, so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er für den gestundeten Betrag Sicherheit leistet. (2) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht, als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstück vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, übernommen worden ist. Entsprechendes gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist. § 468 § 510 DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist (1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt. (2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist. § 470 Verkauf an gesetzlichen Erben Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt. Seite 101 von 156 Diskussionsentwurf Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist bisheriges BGB (1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt. (2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist. § 469 Verkauf an gesetzlichen Erben § 511 Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt. § 471 § 470 Verkauf bei Zwangsvollstreckung Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz oder Insolvenz Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, Wege der Zwangsvollstreckung oder wenn der Verkauf im Wege der aus einer Insolvenzmasse erfolgt. Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt. § 512 § 472 Mehrere Vorkaufsberechtigte Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben § 513 § 473 Unübertragbarkeit Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich. D:\75885613.doc § 471 Mehrere Vorkaufsberechtigte Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht gaus, so sind die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im ganzen auszuüben. § 472 Unübertragbarkeit Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich. § 514 DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Seite 102 von 156 Diskussionsentwurf Untertitel 3 Untertitel 3 Verbrauchsgüterkauf Verbrauchsgüterkauf § 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs (1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. (2) § 446 findet keine Anwendung. § 475 Abweichende Vereinbarungen (1) Eine vor Mitteilung eines Mangels an den Verkäufer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 444, sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, ist unwirksam. Satz 1 gilt unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. (2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Verkäufer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt. § 476 Beweislastumkehr Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. § 477 Sonderbestimmungen für Garantien (1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten 1. den Hinweis auf die gesetzlichen D:\75885613.doc § 473 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), so gelten ergänzend die nachfolgenden Vorschriften. § 474 Beweislastumkehr Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder der Art des Mangels unvereinbar. § 475 Sonderbestimmungen für Garantien (1) Eine Garantie (§ 442) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten 1. den Hinweis auf die bisheriges BGB DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und 2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers. Diskussionsentwurf gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und 2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers. (2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wird. (2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wird. (3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird. (3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird. § 478 Rückgriff des Unternehmers (1) Wenn der Unternehmer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, bedarf es für die in § 437 bezeichneten Ansprüche und Rechte des Unternehmers gegen den Unternehmer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), wegen des vom Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristset-zung nicht. § 476 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt. (2) Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unternehmer vorhanden war. § 476 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt. (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette D:\75885613.doc Seite 103 von 156 bisheriges BGB DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind. (4) §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuchs bleiben berührt. (5) Eine Vereinbarung, durch die von den Absätzen 1 bis 3 oder von § 479 zum Nachteil des Rückgriffsgläubigers abgewichen wird, ist unwirksam, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. § 479 Verjährung von Rückgriffsansprüchen (1) Die in § 478 Abs. 2 und 3 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. (2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 bestimmten Ansprüche des Unternehmers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer an einen Verbraucher verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Unternehmer abgeliefert hat. Die vorstehenden Sätze finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind. Seite 104 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB Untertitel 4 Tausch § 480 Tausch Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung. § 476 Tausch Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung. Titel 2 Titel 3 Teilzeit-Wohnrechteverträge Teilzeit-Wohnrechteverträge (Mit Titel 3 wird das TzWrG in das BGB integriert) § 481 Begriff des Teilzeit- § 484 Begriff des Teilzeit- D:\75885613.doc § 515 Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung. Teilzeit-WohnrechteG (TzWrG) § 1. (TzWrG) Anwendungsbereich. DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Seite 105 von 156 Regierungsentwurf Wohnrechtevertrags Diskussionsentwurf Wohnrechtevertrages (1) Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (TeilzeitWohnrechtevertrag) ist jeder Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Erholungsoder Wohnzwecken zu nutzen. Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden. (1) Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (TeilzeitWohnrechtevertrag) ist jeder Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Erholungsoder Wohnzwecken zu nutzen. Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden. (2) Das Recht kann auch darin bestehen, die Nutzung eines Wohngebäudes jeweils aus einem Bestand von Wohngebäuden zu wählen. (2) Das Recht kann auch darin bestehen, die Nutzung eines Wohngebäudes jeweils aus einem Bestand von Wohngebäuden zu wählen. (3) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes gleich. (3) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes gleich. § 482 Prospektpflicht bei TeilzeitWohnrechteverträgen (1) Jeder Unternehmer, der den Abschluss von TeilzeitWohnrechteverträgen anbietet, hat jedem Verbraucher, der Interesse bekundet, einen Prospekt auszuhändigen. § 483 Prospektpflicht bei TeilzeitWohnrechteverträgen (1) Wer in Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit den Abschluss von Verträgen über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden anbietet, hat jedem Verbraucher, der Interesse bekundet, einen Prospekt auszuhändigen. bisheriges BGB (1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. (2) 1 Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ist jeder Vertrag, durch den ein Veräußerer einem Erwerber gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Erholungsoder Wohnzwecken zu nutzen. 2 Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden. (3) Das Recht kann auch darin bestehen, die Nutzung eines Wohngebäudes jeweils aus einem Bestand von Wohngebäuden zu wählen. (4) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes gleich. § 2. ( TzWrG)Prospekt; erforderliche Angaben. (1) 1 Wer in Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit den Abschluß von Verträgen über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden anbietet, hat jedem, der Interesse bekundet, einen Prospekt auszuhändigen.… Sätze 2 bis 4 siehe § 483 Abs. 1 RE (2) Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muss eine allgemeine Beschreibung des Wohngebäudes oder des Bestandes von Wohngebäuden sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 242 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Angaben enthalten. (2) Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muss eine allgemeine Beschreibung des Wohngebäudes oder des Bestandes von Wohngebäuden sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Angaben enthalten. (2) Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muß eine allgemeine Beschreibung des Wohngebäudes oder des Bestandes von Wohngebäuden sowie die in § 4 Abs. 1 und 2 aufgeführten Angaben enthalten. (3) Der Unternehmer kann vor Vertragsschluss eine Änderung gegenüber den im Prospekt (3) Der Unternehmer kann vor Vertragsabschluß eine Änderung gegenüber den im Prospekt enthaltenen Angaben vornehmen, (3) Der Unternehmer kann vor Vertragsabschluß eine Änderung gegenüber den im Prospekt D:\75885613.doc DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf enthaltenen Angaben vornehmen, soweit dies auf Grund von Umständen erforderlich wird, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte. (4) In jeder Werbung für den Abschluss von Verträgen über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ist anzugeben, dass der Prospekt erhältlich ist und wo er angefordert werden kann. § 483 Vertrags- und Prospektsprache bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (1) Der Vertrag ist in der Amtssprache oder, wenn es dort mehrere Amtssprachen gibt, in der vom Verbraucher gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums abzufassen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. (2) Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu beurkunden, so gelten die §§ 5 und 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Verbraucher eine be-glaubigte Übersetzung des D:\75885613.doc Diskussionsentwurf soweit dies auf Grund von Umständen erforderlich wird, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte. (4) In jeder Werbung für den Abschluss von Verträgen über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ist anzugeben, dass der Prospekt erhältlich ist und wo er angefordert werden kann. § 485 Vertrags- und Prospektsprache bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen Seite 106 von 156 bisheriges BGB enthaltenen Angaben vornehmen, soweit dies auf Grund von Umständen erforderlich wird, auf die er keinen Einfluß nehmen konnte. (4) In jeder Werbung für den Abschluß von Verträgen über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ist anzugeben, daß der Prospekt erhältlich ist und wo er angefordert werden kann. § 2 (TzWrG) (1)… (2) Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muss eine allgemeine Beschreibung des Wohngebäudes oder des Bestands von Wohngebäuden sowie die in § 4 Abs. 1 und 2 aufgeführten Angaben enthalten. (3) ... (4) ... (1) Der Vertrag und der Prospekt sind in der Amtssprache oder, wenn es dort mehrere Amtssprachen gibt, in der vom Verbraucher gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums abzufassen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Ist der Verbraucher Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats, so kann er statt § 3. (TzWrG) Schriftform; der Sprache seines Wohnsitzstaats erforderliche Angaben. auch die oder eine der Amtssprachen (1) 1 ::: 2 des Staats, dem er angehört, wählen. Hat der Verbraucher seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, so ist der Vertrag in der Sprache dieses Staates abzufassen. 3 Ist der Erwerber Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates, so kann er statt der Sprache seines Wohnsitzstaates die Sprache des Staates, dem er angehört, wählen. 4 Bestehen in einem der in den Sätzen 2 und 3 bezeichneten Staaten mehrere Amtssprachen der Europäischen Union, so kann der Erwerber als Vertragssprache auch zwischen diesen Amtssprachen wählen. (2) Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu beurkunden, so gelten die §§ 5 und 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrages in der von ihm nach Absatz 1 (2) 1 Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu beurkunden, so gelten § 5 und § 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe, daß dem Erwerber eine beglaubigte Übersetzung des DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Vertrags in der von ihm nach Absatz 1 gewählten Sprache auszuhändigen ist. (3) Teilzeit-Wohnrechteverträge, die Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2 nicht entsprechen, sind nichtig. § 484 Schriftform bei TeilzeitWohnrechteverträgen (1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist. Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die in dem in § 482 bezeichneten, dem Verbraucher ausgehändigten Prospekt enthaltenen Angaben werden Inhalt des Vertrags, soweit die Parteien nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf die Abweichung vom Prospekt eine abweichende Vereinbarung treffen. Solche Änderungen müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags mitgeteilt werden. Unbeschadet der Geltung der Prospektangaben gemäß Satz 2 muss die Vertragsurkunde die in der in § 482 Abs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmten Angaben enthalten. (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde auszuhändigen. Er hat ihm ferner, wenn die Vertragssprache und die Sprache des Staates, in dem das Wohngebäude belegen ist, verschieden sind, eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der oder einer zu den Amtssprachen der Europäischen Union oder des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zählenden Sprache des Staates auszuhändigen, in dem das Wohngebäude belegen ist. Die Pflicht zur Aushändigung einer beglaubigten Übersetzung entfällt, wenn sich das Nutzungsrecht auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht, die in verschiedenen Staaten belegen sind. D:\75885613.doc Diskussionsentwurf gewählten Sprache auszuhändigen ist. (3) Teilzeit-Wohnrechteverträge, die Absätzen 1 und 2 nicht entsprechen, sind nichtig. § 486 Schriftform bei TeilzeitWohnrechteverträgen (1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist. Die in dem in § 483 bezeichneten, dem Verbraucher ausgehändigten Prospekt enthaltenen Angaben werden Inhalt des Vertrages, soweit die Parteien nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf die Abweichung vom Prospekt eine abweichende Vereinbarung treffen. Solche Änderungen müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages mitgeteilt werden. Unbeschadet der Geltung der Prospektangaben gemäß Satz 1 muss die Vertragsurkunde die in der in § 483 Abs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmten Angaben enthalten. (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde auszuhändigen. Er hat ihm ferner, wenn die Vertragssprache und die Sprache des Staates, in dem das Wohngebäude belegen ist, verschieden sind, eine beglaubigte Übersetzung des Vertrages in der oder einer zu den Amtssprachen der Europäischen Union zählenden Sprache des Mitgliedstaates auszuhändigen, in dem das Wohngebäude belegen ist. Die Pflicht zur Aushändigung einer beglaubigten Übersetzung entfällt, wenn sich das Nutzungsrecht auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht, die in verschiedenen Staaten belegen sind. Seite 107 von 156 bisheriges BGB Vertrages in einer der in Absatz 1 Satz 2 bis 4 bezeichneten, von ihm zu wählenden Sprache auszuhändigen ist. § 3 (TzWrG) Schriftform, erforderliche Angaben (1) … 5 § 125 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (2)… 2 § 125 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend § 3. (TzWrG) Schriftform; erforderliche Angaben. (1) 1 Der Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist. 2 ... (3) 1 Die in dem in § 2 bezeichneten, dem Erwerber ausgehändigten Prospekt enthaltenen Angaben werden Inhalt des Vertrages, soweit die Parteien nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf die Abweichung vom Prospekt eine abweichende Vereinbarung treffen. 2 Solche Änderungen müssen dem Erwerber vor Abschluß des Vertrages mitgeteilt werden. 3 Unbeschadet der Geltung der Prospektangaben gemäß Satz 1 muß die Vertragsurkunde die in § 4 Abs. 1 und 3 aufgeführten Angaben enthalten. (4) 1 Der Veräußerer hat dem Erwerber eine Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde auszuhändigen. 2 Er hat ihm ferner, wenn die Vertragssprache und die Sprache des Staates, in dem das Wohngebäude belegen ist, verschieden sind, eine beglaubigte Übersetzung des Vertrages in der oder einer zu den Amtssprachen der Europäischen Union zählenden Sprache des Mitgliedstaates auszuhändigen, in dem das Wohngebäude belegen ist. 3 Die Pflicht zur Aushändigung einer beglaubigten Übersetzung entfällt, wenn sich das Nutzungsrecht auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht, die in verschiedenen Staaten belegen sind. DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Seite 108 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB § 4 TzWrG vgl. § 2 der „Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht“ § 485 Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (1) Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. § 487 Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (1) Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 357 zu. § 5. (TzWrG) Widerrufsrecht. (1) Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag ein Widerrufsrecht nach § 361 a des Bürgerlichen Gestzbuchs zu. (2) Die Belehrung nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2 muss auch die Kosten angeben, die der Verbraucher im Falle des Widerrufs gemäß Absatz 5 Satz 2 zu erstatten hat. (2) Die Belehrung nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2 muss auch die Kosten angeben, die der Verbraucher im Falle des Widerrufs gemäß Absatz 5 Satz 2 zu erstatten hat. Wird der Verbraucher nicht nach Satz 1 und § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2 belehrt, so beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 erst drei Monate nach Aushändigung einer Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde. (2) Die Belehrung nach § 361 a Abs.1 Satz3 und 4 des Bürgerlichen Gestzbuchsmuss auch die Kosten angeben, die der Verbraucher im Falle des Widerrufs gemäß Absatz 5 Satz 2 zu erstatten hat. Wird der Verbraucher nicht nach Satz 1 und § 361a Abs.1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gestzbuchsbelehrt, so beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von § 361 a Abs,1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetbuchs erst drei Monate nach Aushändigung einer Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde. (3) Ist dem Verbraucher der in § 482 bezeichnete Prospekt vor Vertragsschluss nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Sprache ausgehändigt worden, so beträgt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 2 einen Monat. (3) Ist dem Verbraucher der in § 483 bezeichnete Prospekt vor Vertragsabschluß nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Sprache ausgehändigt worden, so beträgt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 2 einen Monat. (3) Ist dem Verbraucher der in § 2 bezeichnete Prospekt vor Vertragsabschluß nicht oder nicht in der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 vorgeschriebenen Amtssprache der Europäischen Union ausgehändigt worden, so beträgt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von § 361 a Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Monat. (4) Fehlt im Vertrag eine der Angaben, die in der in § 482 Abs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmt werden, so beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts erst, wenn dem Verbraucher diese Angabe schriftlich mitgeteilt wird. (4) Fehlt im Vertrag eine der Angaben , die in der in § 483 Abs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmte werden, so beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts erst, wenn dem Verbraucher diese Angabe schriftlich mitgeteilt wird, spätestens jedoch drei Monate nach Aushändigung einer Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde an den Verbraucher. (4) Fehlt im Vertrag eine der Angaben , die in der in § 4 Abs.1 Nr.1 bis 4, Nr. 5 Buchstabe a und b, Nr. 9 und 10 und Abs.3 Nr. 1,2 und 4 vorgeschriebenen Angaben, so beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts erst, wenn dem Verbraucher diese Angabe schriftlich mitgeteilt wird, spätestens jedoch drei Monate nach Aushändigung einer Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde an den Verbraucher. (5) Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist abweichend von § 357 Abs. 1 und 3 ausgeschlossen. Bedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung, so hat (5) Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist abweichend von § 357 Abs. 1 und 3 ausgeschlossen. Bedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung, so hat D:\75885613.doc (5) Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist abweichend von § 361a Abs. 2 Satz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Seite 109 von 156 Regierungsentwurf der Verbraucher dem Unternehmer die Kosten der Beurkundung zu erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist. In den Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten; der Verbraucher kann vom Unternehmer Ersatz der Kosten des Vertrags verlangen. Diskussionsentwurf der Verbraucher dem Unternehmer die Kosten der Beurkundung zu erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist. In den Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten; der Verbraucher kann vom Unternehmer Ersatz der Kosten des Vertrages verlangen. bisheriges BGB ausgeschlossen. Bedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung, so hat der Verbraucher dem Unternehmer die Kosten der Beurkundung zu erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist. In den Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten; der Verbraucher kann vom Unternehmer Ersatz der Kosten des Vertrages verlangen. sh § 358 RE § 488 Finanzierte TeilzeitWohnrechteverträge § 6 (TzWrG) Finanzierte Verträge (1) Wird der Preis, den der Verbraucher für das Nutzungsrecht zu zahlen hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so ist der Verbraucher an seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden, wenn er den Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden gemäß § 487 Abs. 1 in Verbindung mit § 355 fristgerecht widerrufen hat. Die Belehrung nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2 muss hierauf hinweisen. § 357 gilt entsprechend, jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher ausgeschlossen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis durch einen Dritten finanziert wird und der Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden und der Kreditvertrag als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Unternehmer bereits zugeflossen, so tritt der Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein. § 486 Anzahlungsverbot bei TeilzeitWohnrechteverträgen § 489 Anzahlungsverbot bei TeilzeitWohnrechteverträgen Der Unternehmer darf Zahlungen des Der Unternehmer darf Zahlungen des D:\75885613.doc (1) Wird der Preis, den der Verbraucher für das Nutzungsrecht zu zahlen hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so ist der Verbraucher an seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden, wenn er den Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 361 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht widerrufen hat. Die Belehrung nach § 361 Abs. 1 Satz 3 und 4 muss hierauf hinweisen. § 361a Abs.2 BGBgilt entsprechend, jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher ausgeschlossen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis durch einen Dritten finanziert wird und der Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden und der Kreditvertrag als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Unternehmer bereits zugeflossen, so tritt der Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein. § 7 Anzahlungsverbote DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen. Für den Verbraucher günstigere Vorschriften bleiben unberührt. Diskussionsentwurf Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen. Für den Verbraucher günstigere Vorschriften bleiben unberührt. Seite 110 von 156 bisheriges BGB § 9 TzWrG § 487 Abweichende Vereinbarungen Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers ab-gewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. § 11 TzWrG sh Art 229 § 4 EGBGB Titel 3 Titel 4. Kreditvertrag, Kreditvermittlungsvertrag Darlehensvertrag, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge Untertitel 1 Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften Darlehensvertrag § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag § 490 Vertragstypische Pflichten beim Kreditvertrag (1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen vereinbarten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten. (1) Durch den Kreditvertrag wird der Kreditgeber verpflichtet, dem Kreditnehmer den vereinbarten Geldbetrag (Kredit) zur Verfügung zu stellen. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, den vereinbarten Zins zu zahlen und nach Beendigung des Vertrags den zur Verfügung gestellten Geldbetrag zurückzuerstatten. Gegenstand eines Kreditvertrags können auch ein Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe sein. (-) D:\75885613.doc § 1 (VerbrKrG) Anwendungsbereich. … (2) Kreditvertrag ist ein Vertrag, durch den ein Kreditgeber einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit in Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht. … § 607 (1) Wer Geld oder andere vertretbare Sachen als Darlehen empfangen hat, ist verpflichtet, dem Darleiher das Empfangene in Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten. (2) Wer Geld oder andere vertretbare Sachen aus einem anderen Grunde schuldet, kann mit dem Gläubiger vereinbaren, daß das Geld oder die Sachen als Darlehen geschuldet werden sollen. DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf (2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten. Seite 111 von 156 Diskussionsentwurf (2) Die vereinbarten Zinsen sind, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten. (3) Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Gläubiger oder der Schuldner kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht vereinbart, so ist der Schuldner auch ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt. (3) Ist für die Rückerstattung eines Kredits eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Gläubiger oder der Schuldner kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt bei Darlehen von mehr als 200 Euro drei Monate, bei Darlehen über einen geringeren Betrag einen Monat. Sind Zinsen nicht vereinbart, so ist der Schuldner auch ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt. § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers (1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen, 1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Schuldner jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen; 2. wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten; § 491 Kündigungsrecht des Kreditnehmers 3. in jedem Falle nach Ablauf von D:\75885613.doc (1) Der Kreditnehmer kann einen Kreditvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen, 1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Schuldner jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen; bisheriges BGB § 608 Sind für ein Darlehen Zinsen bedungen, so sind sie, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablaufe je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten. § 609 (1) Ist für die Rückerstattung eines Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, daß der Gläubiger oder der Schuldner kündigt. (2) Die Kündigungsfrist beträgt bei Darlehen von mehr als dreihundert Deutsche Mark drei Monate, bei Darlehen von geringerem Betrag einen Monat. (3) Sind Zinsen nicht bedungen, so ist der Schuldner auch ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt. § 609a (1) Der Schuldner kann ein Darlehen, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen, 1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Schuldner jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen; 2. wenn das Darlehen einer 2. wenn das Darlehen natürlichen Person gewährt und nicht einer natürlichen Person gewährt und durch ein Grund- oder nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von Einhaltung einer Kündigungsfrist drei Monaten; dies gilt nicht, wenn das von drei Monaten; dies gilt nicht, Darlehen ganz oder überwiegend für wenn das Darlehen ganz oder Zwecke einer gewerblichen oder überwiegend für Zwecke einer beruflichen Tätigkeit bestimmt war; gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bestimmt war; 3. in jedem Falle nach Ablauf 3. in jedem Falle nach DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Seite 112 von 156 Regierungsentwurf zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung. Diskussionsentwurf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung. bisheriges BGB Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung. (2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. (3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 oder 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksam-werden der Kündigung zurückzahlt. (2) Der Kreditnehmer kann einen Kreditvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. (3) Eine Kündigung des Kreditnehmers nach den Absätzen 1 oder 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zweier Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. (2) Der Schuldner kann ein Darlehen mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. (3) Eine Kündigung des Schuldners nach den Absätzen 1 oder 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zweier Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. (4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften. § 490 Außerordentliches Kündigungsrecht (1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder eines Dritten, der für das Darlehen eine Sicherheit gestellt hat, eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die der Anspruch auf die Rückerstattung des Darlehens gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens an den Darlehensnehmer im Zweifel jederzeit, danach in der Regel fristlos kündigen. (4) Das Kündigungsrecht des Kreditnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband. (4) 1 Das Kündigungsrecht des Schuldners nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. 2 Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband. § 492 Kündigungsrecht wegen Vermögensverschlechterung § 610 (2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart und das Darlehen durch ein Grund oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter D:\75885613.doc Der Kreditgeber kann im Zweifel den Kreditvertrag fristlos kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Rückerstattung des Kredits gefährdet wird. Wer die Hingabe eines Darlehens verspricht, kann im Zweifel das Versprechen widerrufen, wenn in den Vermögensverhältnissen des anderen Teiles eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Rückerstattung gefährdet wird. DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Einhaltung der Fristen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 vorzeitig kündigen, wenn er ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung des zur Sicherung des Darlehens beliehenen Objekts hat und er dem Darlehensgeber denjenigen Schaden ersetzt, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung). (3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt. Seite 113 von 156 Diskussionsentwurf Untertitel 2. Verbraucherkreditvertrag bisheriges BGB Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) § 1 VerbrKrG § 491 Verbraucherdarlehensvertrag § 493 Anwendungsbereich (1) Für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag) gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ergänzend die folgenden Vorschriften. Verbraucher im Sinne dieses Titels ist über § 13 hinaus auch, wer sich ein Darlehen für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit gewähren lässt (Existenzgründer). (1) Dieser Untertitel gilt für Kreditverträge zwischen einem Kreditgeber, der Unternehmer ist, und einem Kreditnehmer, der Verbraucher ist (Verbraucherkreditverträge). Als Verbraucher gelten über § 13 hinaus auch alle anderen natürlichen Personen, es sei denn, dass der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für ihre bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist. (1) Dieses Gesetz gilt für Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer, der einen Kredit gewährt (Kreditgeber) oder vermittelt oder nachweist (Kreditvermittler), und einem Verbraucher. Als Verbraucher gelten auch alle anderen natürlichen Personen, es sei denn, dass der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für ihre bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist. (2) Die folgenden Vorschriften finden (2) Die Vorschriften dieses Untertitels keine Anwendung auf finden keine Anwendung auf Darlehensverträge, Kreditverträge, § 3 VerbrKrG (1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kreditverträge und auf Verträge über die Vermittlung oder den Nachweis von Kreditverträgen, 1. bei denen der auszuzahlende Kreditbetrag (Nettokreditbetrag) oder Barzahlungspreis 200 Euro Mark nicht übersteigt; 2. wenn der Kredit für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und der Nettokreditbetrag oder Barzahlungspreis 50 000 Euro übersteigt; 3. durch die dem Verbraucher ein Zahlungsaufschub von nicht mehr als drei Monaten eingeräumt wird; 1. bei denen das auszuzahlende Darlehen (Nettodarlehensbetrag) 200 Euro nicht übersteigt; 1. bei denen der auszuzahlende Kreditbetrag (Nettokreditbetrag) oder Barzahlungspreis 200 Euro nicht übersteigt; 2. wenn das Darlehen der Existenzgründung dient und der Nettodarlehensbetrag 50.000 Euro übersteigt; 2. wenn der Kredit für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und der Nettokreditbetrag oder Barzahlungspreis 50.000 Euro übersteigt; (-) [vgl. § 499 Abs.1 RE] 3. durch die dem Kreditnehmer ein Zahlungsaufschub von nicht mehr als drei Monaten eingeräumt wird; 3. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen abschließt, die unter den marktüblichen Sätzen liegen; 4. die ein Arbeitgeber mit 4. die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zu Zinsen mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen abschließt, die unter den marktüblichen abschließt, die unter den Sätzen liegen; marktüblichen Sätzen liegen; 4. die im Rahmen der Förderung des 5. D:\75885613.doc die im Rahmen der Förderung 5. die im Rahmen der DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Seite 114 von 156 Regierungsentwurf Wohnungswesens und des Städtebaus auf Grund öffentlich-rechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf Grund von Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen der die Fördermittel vergebenden öffentlich-rechtlichen Anstalt und dem Darlehensnehmer zu Zinssätzen abgeschlossen werden, die unter den marktüblichen Sätzen liegen. Diskussionsentwurf des Wohnungswesens und des Städtebaus auf Grund öffentlichrechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf Grund von Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen der die Fördermittel vergebenden öffentlich-rechtlichen Anstalt und dem Kreditnehmer zu Zinssätzen abgeschlossen werden, die unter den marktüblichen Sätzen liegen. bisheriges BGB Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus auf Grund öffentlichrechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf Grund von Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen der die Fördermittel vergebenden öffentlichrechtlichen Anstalt und dem Verbraucher zu Zinssätzen abgeschlossen werden, die unter den marktüblichen Sätzen liegen. (3) Keine Anwendung finden ferner 1. die §§ 358, 359, § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, § 495, § 497 Abs. 2 und 3 und § 498 auf Darlehensverträge, bei denen die Gewährung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer solchen Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird; (3) Keine Anwendung finden ferner 1. § 494 Abs. 1, § 496, § 503 Abs. 3 und § 504 auf Finanzierungsleasingverträge; (2) Keine Anwendung finden ferner 1. § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 6 , § 13 Abs. 3 und § 14 auf Finanzierungsleasingverträge; [vgl. § 500 RE] 2. § 358 Abs. 1, 2, 4 und 5 und die §§ 492 bis 495 auf Darlehensverträge, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder notariell beurkundet sind, wenn das Protokoll oder die notarielle Urkunde den Jahreszins, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen enthält, unter denen der Jahreszins oder die Kosten geändert werden können; 3. die §§ 358, 359 auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen dienen. § 492 Schriftform, Vertragsinhalt D:\75885613.doc 2. § 494 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b und die §§ 285 Abs. 1 Satz 2, 497, 499 und 501 bis 503 auf Kreditverträge, nach denen der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite und deren Zwischenfinanzierung üblichen Bedingungen gewährt wird; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer solchen Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird; 3. die §§ 494 bis 497 und 499 Abs. 2 auf Kreditverträge, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder notariell beurkundet sind, wenn das Protokoll oder die notarielle Urkunde den Jahreszins, die bei Abschluss des Vertrages in Rechnung gestellten Kosten des Kredits sowie die Voraussetzungen enthält, unter denen der Jahreszins oder die Kosten geändert werden können; 2. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b und die §§ 7 , 9 und 11 bis 13 auf Kreditverträge, nach denen der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite und deren Zwischenfinanzierung üblichen Bedingungen gewährt wird; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer solchen Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird; 3. die §§ 4 bis 7 und 9 Abs. 2 auf Kreditverträge, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder notariell beurkundet sind, wenn das Protokoll oder die notarielle Urkunde den Jahreszins, die bei Abschluß des Vertrages in Rechnung gestellten Kosten des Kredits sowie die Voraussetzungen enthält, unter denen der Jahreszins oder die Kosten geändert werden können; 4. § 499 auf Kreditverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder 4. § 9 auf Edelmetallen dienen. Kreditverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Wertpapieren, Devisen oder Edelmetallen dienen. § 494 Schriftform, Vertragsinhalt § 4 Schriftform; erforderliche Angaben. DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Seite 115 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB (1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird. Die vom Darlehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklärung muss angeben (1) Verbraucherkreditverträge sind, (1) 1 Der Kreditvertrag bedarf der soweit nicht eine strengere Form schriftlichen Form. 2 Der Form vorgeschrieben ist, schriftlich ist genügt, wenn Antrag und abzuschließen. Der Schriftform ist Annahme durch die genügt, wenn Antrag und Annahme Vertragsparteien jeweils getrennt durch die Vertragsparteien jeweils schriftlich erklärt werden. 3 Die getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Kreditgebers Erklärung des Kreditgebers bedarf bedarf keiner Unterzeichnung, keiner Unterzeichnung, wenn sie mit wenn sie mit Hilfe einer Hilfe einer automatischen Einrichtung automatischen Einrichtung erstellt wird. Die vom Kreditnehmer zu erstellt wird. 4 Die vom unterzeichnende Vertragserklärung Verbraucher zu unterzeichnende muss angeben Erklärung muß angeben 1. bei Kreditverträgen im 1. bei Kreditverträgen im allgemeinen allgemeinen 1. den Nettodarlehensbetrag, gegebenenfalls die Höchstgrenze des Darlehens; 2. den Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer zur Tilgung des Darlehens sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Darlehensvertrags für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht. Ferner ist bei Darlehen mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrags maßgeblichen Darlehensbedingungen anzugeben. Kein Gesamtbetrag ist anzugeben bei Darlehen, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist; a) den Nettokreditbetrag, gegebenenfalls die Höchstgrenze des Kredits; b) den Gesamtbetrag aller vom Kreditnehmer zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Kreditvertrags für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht. Ferner ist bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrags maßgeblichen Kreditbedingungen anzugeben. Kein Gesamtbetrag ist anzugeben bei Krediten, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist; 3. die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorgesehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung; c) die Art und Weise der Rückzahlung des Kredits oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorgesehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung; 4. den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Darlehens, die, soweit ihre Höhe bekannt ist, im einzelnen zu bezeichnen, im Übrigen dem Grunde nach anzugeben sind, einschließlich etwaiger vom Darlehensnehmer zu tragender Vermittlungskosten; 5. den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen effektiven Jahreszins; zusammen mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist auch D:\75885613.doc d) den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Kredits, die, soweit ihre Höhe bekannt ist, im einzelnen zu bezeichnen, im übrigen dem Grunde nach anzugeben sind, einschließlich etwaiger vom Kreditnehmer zu tragender Vermittlungskosten; a) den Nettokreditbetrag, gegebenenfalls die Höchstgrenze des Kredits; b) den Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluß des Kreditvertrags für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht. Ferner ist bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluß des Vertrags maßgeblichen Kreditbedingungen anzugeben. Kein Gesamtbetrag ist anzugeben bei Krediten, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist; c) die Art und Weise der Rückzahlung des Kredits oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorgesehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung; d) den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Kredits, die, soweit ihre Höhe bekannt ist, im einzelnen zu bezeichnen, im übrigen dem Grunde nach anzugeben sind, einschließlich etwaiger vom Verbraucher zu tragender Vermittlungskosten; e) den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen effektiven Jahreszins; zusammen mit e) den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen effektiven Jahreszins; zusammen DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf anzugeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu dem Darlehen ergeben, bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses verrechnet werden; Diskussionsentwurf dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist auch anzugeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu dem Kreditbetrag ergeben, bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses verrechnet werden; 6. die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im f) die Kosten einer RestschuldZusam-menhang mit dem oder sonstigen Versicherung, die im Darlehensvertrag abgeschlossen wird; Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird; 7. zu bestellende Sicherheiten. g) zu bestellende Sicherheiten. (2) Effektiver Jahreszins ist die in einem Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. Die Berechnung des effektiven und des anfänglichen effektiven Jahreszinses richtet sich nach § 6 der Verordnung zur Regelung der Preisangaben. D:\75885613.doc Seite 116 von 156 bisheriges BGB mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist auch anzugeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu dem Kreditbetrag ergeben, bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses verrechnet werden; f) die Kosten einer Restschuldoder sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird; g) zu bestellende Sicherheiten; 2. bei Kreditverträgen, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder Nr. 2 a-f sh. § 502 I RE: die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen 2. bei Kreditverträgen, die die zum Gegenstand haben, Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer a) den Barzahlungspreis; bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum b) den Teilzahlungspreis Gegenstand haben, (Gesamtbetrag von Anzahlung und a) den Barzahlungspreis; allen vom Verbraucher zu b) den Teilzahlungspreis entrichtenden Teilzahlungen (Gesamtbetrag von Anzahlung einschließlich Zinsen und sonstiger und allen vom Verbraucher zu Kosten); entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen und c) Betrag, Zahl und Fälligkeit sonstiger Kosten); der einzelnen Teilzahlungen; c) Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen; d) den effektiven Jahreszins; d) den effektiven Jahreszins; e) die Kosten einer e) die Kosten einer Versicherung, die im Versicherung, die im Zusammenhang Zusammenhang mit dem mit dem Kreditvertrag abgeschlossen Kreditvertrag abgeschlossen wird; wird; f) die Vereinbarung eines f) die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder einer Eigentumsvorbehalts oder einer anderen zu bestellenden anderen zu bestellenden Sicherheit. Sicherheit. 5 Der Angabe eines Der Angabe eines Barzahlungspreises Barzahlungspreises und eines und eines effektiven Jahreszinses effektiven Jahreszinses bedarf es bedarf es nicht, wenn der Kreditgeber nicht, wenn der Kreditgeber nur nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert gegen Teilzahlungen Sachen oder Leistungen erbringt. liefert oder Leistungen erbringt. (2) 1 Effektiver Jahreszins ist die in (2) Effektiver Jahreszins ist die in einem Vomhundertsatz des einem Prozentsatz des Nettokreditbetrages oder des Nettokreditbetrages oder des Barzahlungspreises anzugebende Barzahlungspreises anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. 2 Die Gesamtbelastung pro Jahr. Die Berechnung des effektiven und Berechnung des effektiven und des des anfänglichen effektiven anfänglichen effektiven Jahreszinses Jahreszinses richtet sich nach § 4 richtet sich nach § 6 der Verordnung der Verordnung zur Regelung DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Seite 117 von 156 Regierungsentwurf (3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer eine Abschrift der Vertragserklärungen auszuhändigen. Diskussionsentwurf zur Regelung der Preisangaben. bisheriges BGB der Preisangaben.2 (3) Der Kreditgeber hat dem Kreditnehmer eine Abschrift der Vertragserklärungen auszuhändigen. (3) Der Kreditgeber hat dem Verbraucher eine Abschrift der Vertragserklärungen auszuhändigen. § 493 Überziehungskredit § 495 Überziehungskredit § 5 VerbrKrG = § 493 RE (1) Die Bestimmungen des § 492 gelten nicht für Darlehensverträge, bei denen ein Kreditinstitut einem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe zu überziehen, wenn außer den Zinsen für das in Anspruch ge-nommene Darlehen keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden und die Zinsen nicht in kürzeren Perioden als drei Monaten belastet werden. Das Kreditinstitut hat den Darlehensnehmer vor der Inanspruchnahme eines solchen Darlehens zu unterrichten über 1. die Höchstgrenze des Darlehens; 2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden Jahreszins; 3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert werden kann; 4. die Regelung der Vertragsbeendigung. Die Vertragsbedingungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 sind dem Darlehensnehmer spätestens nach der ersten Inanspruchnahme des Darlehens schriftlich zu bestätigen. Ferner ist der Darlehensnehmer während der Inanspruchnahme des Darlehens über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrichten. Die Bestätigung nach Satz 3 und die Unterrichtung nach Satz 4 können auch in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen. (1) Die Bestimmungen des § 494 gelten nicht für Kreditverträge, bei denen ein Kreditinstitut einem Kreditnehmer das Recht einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe zu überziehen, wenn außer den Zinsen für den in Anspruch genommenen Kredit keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden und die Zinsen nicht in kürzeren Perioden als drei Monaten belastet werden. Das Kreditinstitut hat den Kreditnehmer vor der Inanspruchnahme eines solchen Kredits zu unterrichten über (2) Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines laufenden Kontos und wird das Konto länger als drei Monate überzogen, so hat das Kreditinstitut den Darlehensnehmer über den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüglichen Änderungen zu unterrichten; dies kann in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen. (2) Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines laufenden Kontos und wird das Konto länger als drei Monate überzogen, so hat das Kreditinstitut den Kreditnehmer über den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüglichen Änderungen zu unterrichten; dies kann in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen. § 494 Rechtsfolgen von Formmängeln § 496 Rechtsfolgen von Formmängeln 1. die Höchstgrenze des Kredits; 2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden Jahreszins; 3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert werden kann; 4. die Regelung der Vertragsbeendigung. Die Vertragsbedingungen der Nummern 1 bis 4 sind dem Kreditnehmer spätestens nach der ersten Inanspruchnahme des Kredits schriftlich zu bestätigen. Ferner ist der Kreditnehmer während der Inanspruchnahme des Kredits über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrichten. Die Bestätigung nach Satz 3 und die Unterrichtung nach Satz 4 können auch in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen. § 6 Rechtsfolgen von Formmängeln. (1) Der Kreditvertrag ist nichtig, D:\75885613.doc DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf (1) Der Darlehensvertrag ist nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bis 6 vorgeschriebenen Angaben fehlt. Diskussionsentwurf (1) Der Kreditvertrag ist nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in § 494 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstaben a bis f und Nr. 2 Buchstabe a bis e vorgeschriebenen Angaben fehlt. (2) Ungeachtet eines Mangels nach (2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Darlehensvertrag Absatz 1 wird der Kreditvertrag in den gültig, soweit der Darlehensnehmer Fällen des § 494 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 das Darlehen empfängt oder in gültig, soweit der Kreditnehmer das Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt Darlehen empfängt oder den Kredit in sich der dem Darlehensvertrag Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich zugrunde gelegte Zinssatz (§ 492 der dem Kreditvertrag zugrunde Abs. 1 Satz 5 Nr. 4) auf den gelegte Zinssatz (§ 494 Abs. 1 Satz 4 gesetzlichen Zinssatz, wenn seine Nr. 1 Buchstabe d) auf den Angabe, die Angabe des effektiven gesetzlichen Zinssatz, wenn seine oder anfänglichen effektiven Angabe, die Angabe des effektiven Jahreszinses (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. oder anfänglichen effektiven 5) oder die Angabe des Jahreszinses oder die Angabe des Gesamtbetrags (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Gesamtbetrages nach Buchstabe b Nr. 2) fehlt. Nicht angegebene Kosten fehlt. Nicht angegebene Kosten werden werden vom Darlehensnehmer nicht vom Kreditnehmer nicht geschuldet. geschuldet. Vereinbarte Vereinbarte Teilzahlungen sind unter Teilzahlungen sind unter Berücksichtigung der verminderten Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen. Zinsen oder Kosten neu zu Ist nicht angegeben, unter welchen berechnen. Ist nicht angegeben, unter Voraussetzungen preisbestimmende welchen Voraussetzungen Faktoren geändert werden können, so preisbestimmende Faktoren geändert entfällt die Möglichkeit, diese zum werden können, so entfällt die Nachteil des Kreditnehmers zu ändern. Möglichkeit, diese zum Nachteil des Sicherheiten können bei fehlenden Darlehensnehmers zu ändern. Angaben hierüber nicht gefordert Sicherheiten können bei fehlenden werden; dies gilt nicht, wenn der Angaben hierüber nicht gefordert Nettokreditbetrag 50 000 Euro werden; dies gilt nicht, wenn der übersteigt. Nettodarlehensbetrag 50 000 Euro übersteigt. Seite 118 von 156 bisheriges BGB wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a bis f und Nr. 2 Buchstabe a bis e vorgeschriebenen Angaben fehlt. (2) 1 Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Kreditvertrag in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 gültig, soweit der Verbraucher das Darlehen empfängt oder den Kredit in Anspruch nimmt. 2 Jedoch ermäßigt sich der dem Kreditvertrag zugrunde gelegte Zinssatz (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe d) auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn seine Angabe, die Angabe des effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses oder die Angabe des Gesamtbetrages nach Buchstabe b fehlt. 3 Nicht angegebene Kosten werden vom Verbraucher nicht geschuldet. 4 Vereinbarte Teilzahlungen sind unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen. 5 Ist nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Verbrauchers zu ändern. 6 Sicherheiten können bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden; dies gilt nicht, wenn der Nettokreditbetrag 100.000 Deutsche Mark übersteigt. § 6 Abs.-3 vgl. § 502 I,III RE: (3) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Kreditvertrag in den Fällen des § 494 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Teilzahlungspreises oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Die Bestellung von Sicherheiten kann bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden. (3) Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Darlehensvertrag D:\75885613.doc (4) Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich in den Fällen des § 494 Abs. 1 Satz 4 (3) 1 Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Kreditvertrag in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. 2 Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Teilzahlungspreises oder des effektiven Jahreszinses fehlt. 3 Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. 4 Die Bestellung von Sicherheiten kann bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden. (4) Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 der dem Kreditvertrag DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf zugrunde gelegte Zinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist. § 495 Widerrufsrecht (1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Seite 119 von 156 Diskussionsentwurf Nr. 1 der dem Kreditvertrag zugrunde gelegte Zinssatz, in den Fällen des § 494 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 der Teilzahlungspreis um den Prozentsatz, um den der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist. § 497 Widerrufsrecht bisheriges BGB zugrunde gelegte Zinssatz, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 der Teilzahlungspreis um den Vomhundertsatz, um den der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist. (1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 357 zu. Hat ein Kreditvertrag die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer anderen Leistung zum Gegenstand, so kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. (1) Die auf den Abschluß eines Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers wird erst wirksam, wenn der Verbraucher sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft. (2) Wird der Verbraucher nicht entsprechend § 355 Abs. 2 sowie über den Wegfall des Widerrufsrechts nach (2) Hat der Verbraucher das Darlehen Absatz 3 belehrt, so erlischt das empfangen, gilt der Widerruf als Widerrufsrecht erst nach beiderseits nicht erfolgt, wenn er das Darlehen vollständiger Erbringung der Leistung, nicht binnen zwei Wochen entweder spätestens jedoch ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens Kreditvertrages gerichteten zurückzahlt. Dies gilt nicht im Falle Willenserklärung des Verbrauchers. des § 358 Abs. 2. (3) Hat der Verbraucher in den Fällen des § 494 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen Anwendung auf die in § 493 Abs. 1 nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder Satz 1 genannten nach Auszahlung des Darlehens Darlehensverträge, wenn der zurückzahlt. Verbraucher nach dem Darlehensvertrag dasDarlehen (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Anwendung auf die in § 495 Abs. 1 Satz 1 genannten Kreditverträge, wenn Kosten zurückzahlen kann. der Verbraucher nach dem Kreditvertrag den Kredit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen kann. Sie finden ferner keine Anwendung, wenn der Kreditvertrag der Finanzierung des Erwerbs eines Teilnutzungsrechtes an einem Wohngebäude dient und mit dem Erwerbsvertrag eine wirtschaftliche Einheit bildet. § 7 Widerrufsrecht. (2) ... [vgl. § 355 Abs. 3 RE] (3) Hat der Verbraucher in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt. (4) Auf den Widerruf findet im übrigen § 3 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften Anwendung. § 496 Einwendungsverzicht, Wechselund Scheckverbot § 500 Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot (1) Eine Vereinbarung, durch die der Darlehensnehmer auf das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm (1) Eine Vereinbarung, durch die der (1) Eine Vereinbarung, durch die der Kreditnehmer auf das Recht verzichtet, Verbraucher auf das Recht Einwendungen, die ihm gegenüber dem verzichtet, Einwendungen, die ihm D:\75885613.doc § 10. Einwendungsverzicht; Wechsel- und Scheckverbot. DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf gegenüber dem Darlehensgeber zustehen, gemäß § 404 einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Darlehensgeber zustehende Forderung gemäß § 406 auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, ist unwirksam. Diskussionsentwurf Kreditgeber zustehen, gemäß § 404 einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Kreditgeber zustehende Forderung gemäß § 406 auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, ist unwirksam. (2) Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden, für die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Darlehensvertrag eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. Der Darlehensgeber darf vom Darlehensnehmer zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Darlehensvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen. Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber jederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. Der Darlehensgeber haftet für jeden Schaden, der dem Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht. (2) Der Kreditnehmer darf nicht verpflichtet werden, für die Ansprüche des Kreditgebers aus dem Kreditvertrag eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. Der Kreditgeber darf vom Kreditnehmer zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Kreditvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen. Der Kreditnehmer kann vom Kreditgeber jederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. Der Kreditgeber haftet für jeden Schaden, der dem Kreditnehmer aus einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht. Seite 120 von 156 bisheriges BGB gegenüber dem Kreditgeber zustehen, gemäß § 404 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Kreditgeber zustehende Forderung gemäß § 406 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, ist unwirksam. (2) 1 Der Verbraucher darf nicht verpflichtet werden, für die Ansprüche des Kreditgebers aus dem Kreditvertrag eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. 2 Der Kreditgeber darf vom Verbraucher zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Kreditvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen. 3 Der Verbraucher kann vom Kreditgeber jederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. 4 Der Kreditgeber haftet für jeden Schaden, der dem Verbraucher aus einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht. § 11 Abs.2 und 3 VerbrKrG = § 501 Dis E (§ 11 Abs.1 ist durch die Neufassung des § 288 BGB( § 285 Dis E) obsolet) § 497 Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teilleistungen (1) Soweit der Verbraucher mit Zahlungen, die er auf Grund des Darlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag gemäß § 288 Abs. 1 zu verzinsen, es sei denn, es handelt sich um einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag gemäß § 491 Abs. 3 Nr. 1. Bei diesen Verträgen beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr zweieinhalb Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Verbraucher einen niedrigeren Schaden nachweisen. (2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des D:\75885613.doc § 501 Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teilleistungen § 11. Verzugszinsen; Anrechnung von Teilleistungen. (1) Soweit der Verbraucher mit Zahlungen, die er auf Grund des Kreditvertrages schuldet, in Verzug kommt, ist der geschuldete Betrag mit fünf vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, wenn nicht im Einzelfall der Kreditgeber einen höheren oder der Verbraucher einen niedrigeren Schaden nachweist. (1) Nach Eintritt des Verzugs anfallende Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Kreditgebers (2) 1 Nach Eintritt des Verzugs anfallende Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Seite 121 von 156 Regierungsentwurf Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß § 246 verlangen kann. (3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 1) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet. Diskussionsentwurf eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Kreditgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes verlangen kann. § 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen § 502 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungskrediten § 12. Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungskrediten. (1) Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen, wenn 1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens zehn Prozent, bei einer Laufzeit des Darlehensvertrags über drei Jahre mit fünf Prozent des Nennbetrags des Darlehens oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und 2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. (1) Der Kreditgeber kann bei einem Kredit, der in Teilzahlungen zu tilgen ist, den Kreditvertrag wegen Zahlungsverzugs des Kreditnehmers nur kündigen, wenn (1) 1 Der Kreditgeber kann bei einem Kredit, der in Teilzahlungen zu tilgen ist, den Kreditvertrag wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur kündigen, wenn 1. der Kreditnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens zehn Prozent, bei einer Laufzeit des Kreditvertrages über drei Jahre mit fünf Prozent des Nennbetrages des Kredits oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und 2. der Kreditgeber dem Kreditnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. 1. der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens zehn vom Hundert, bei einer Laufzeit des Kreditvertrages über drei Jahre mit fünf vom Hundert des Nennbetrages des Kredits oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und 2. der Kreditgeber dem Verbraucher erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, daß er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten. Der Kreditgeber soll dem Kreditnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten. 2 Der Kreditgeber soll dem Verbraucher spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten. (2) Kündigt der Darlehensgeber den Darlehensvertrag, so vermindert sich (2) Kündigt der Kreditgeber den Kreditvertrag, so vermindert sich die (2) Kündigt der Kreditgeber den Kreditvertrag, so vermindert sich die D:\75885613.doc bisheriges BGB Kreditgebers eingestellt werden. 2 Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, daß der Kreditgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes verlangen kann. (3) 1 Zahlungen des Verbrauchers, (2) Zahlungen des Kreditnehmers, die die zur Tilgung der gesamten fälligen zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 des abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst Bürgerlichen Gesetzbuchs zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten dann auf den übrigen geschuldeten Betrag und zuletzt auf die Zinsen Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die (Absatz 1) angerechnet. Der Zinsen (Absatz 2) angerechnet. 2 Der Kreditgeber darf Teilzahlungen nicht Kreditgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Sätze 1 und 2 sind zurückweisen. 3 Auf die Ansprüche nicht anzuwenden, soweit Zahlungen auf Zinsen finden die §§ 197 und 218 auf Vollstreckungstitel geleistet Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden, deren Hauptforderung auf keine Anwendung. 4 Die Sätze 1 bis Zinsen lautet. 3 sind nicht anzuwenden, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet. DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf die Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Darlehens, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen. Diskussionsentwurf Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Kredits, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen. Seite 122 von 156 bisheriges BGB Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Kredits, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen. Untertitel 2 Finanzierungshilfen § 499 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe (1) Die Vorschriften der §§ 358, 359, 492, 494 bis 498 finden vorbehaltlich des Absatzes 3 entsprechende Anwendung auf Verträge, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. § 499 Abs.1 RE entspricht § 1Abs.2 und § 3 Abs.1 Nr. 3 VerbrKrG (2) Für Finanzierungsleasingverträge und Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 die in den §§ 500 bis 504 geregelten Besonderheiten. (3) Die Vorschriften dieses Untertitels finden in dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang keine Anwendung. § 499 Abs. 2 entspricht § 4 Abs.1 S.4 Nr.2 VerbrKrG § 500 Finanzierungsleasingverträge Auf Finanzierungsleasingverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher finden lediglich die Vorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4, § 492 Abs. 2 und 3 und § 495 Abs. 1 sowie der §§ 496 bis 498 entsprechende Anwendung. § 500 RE entspricht § 3 Abs.2 Nr.1 VerbrKrG § 501 Teilzahlungsgeschäfte Auf Teilzahlungsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher finden lediglich die Vorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4, § 492 Abs. 2 und 3, § 495 Abs. 1 sowie der §§ 496 bis 498 entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten die folgenden Vorschriften. D:\75885613.doc § 499 Abs.3 RE entspricht § 3 VerbrKrG DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf § 502 Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen von Formmängeln bei Teilzahlungsgeschäften (1) Die vom Verbraucher zu unterzeichnende Vertragserklärung muss bei Teilzahlungsgeschäften angeben 1. den Barzahlungspreis; 2. den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzahlung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten); 3. Betrag und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen; 4. den effektiven Jahreszins; 5. die Kosten einer Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Teilzahlungsgeschäft abgeschlossen wird; 6. die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder einer anderen zu bestellenden Sicherheit. Der Angabe eines Barzahlungspreises und eines effektiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt. (2) Die Erfordernisse des Absatzes 1, des § 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und des § 492 Abs. 3 gelten nicht für Teilzahlungsgeschäfte im Fernabsatz, wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben mit Ausnahme des Betrags der einzelnen Teilzahlungen dem Verbraucher so rechtzeitig auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen, dass er die Angaben vor dem Abschluss des Vertrags eingehend zur Kenntnis nehmen kann. Seite 123 von 156 Diskussionsentwurf § 502 Abs.1 RE entspricht § 4 Abs.1 S.4 Nr.2 und Satz 5 § 498 Sondervorschrift für den Fernabsatzhandel (1) Auf vom Unternehmer gemäß § 490 Abs. 1 oder gemäß § 482 Abs. 1 finanzierte Fernabsatzverträge findet § 494 keine Anwendung, wenn die in § 494 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Buchstabe a bis e bezeichneten Angaben mit Ausnahme des Betrags der einzelnen Teilzahlungen dem Kreditnehmer so rechtzeitig auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen, dass er die Angaben vor dem Abschluss des Vertrags eingehend zur Kenntnis nehmen kann. (2) Für vom Unternehmer nach Absatz 1 oder von einem Dritten gemäß § 482 Abs. 2 finanzierte Fernabsatzverträge entfallen das Widerrufs- und das Rückgaberecht nach §§ 497 und 499 Abs. 2. Dies gilt nicht, soweit dem Kreditnehmer auf Grund der Vorschriften über Fernabsatzverträge kein Widerrufsrecht und kein Rückgaberecht zusteht; § 497 ist dann mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht dem Kreditnehmer auf einem dauerhaften Datenträger zur D:\75885613.doc bisheriges BGB § 8 Sondervorschrift für Versandhandel. (1) Hat ein Kreditvertrag die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer anderen Leistung zum Gegenstand und gibt der Verbraucher das auf den Vertragsschluß gerichtete Angebot auf Grund eines Verkaufsprospektes ab, aus dem die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Buchstabe a bis e bezeichneten Angaben mit Ausnahme des Betrages der einzelnen Teilzahlungen ersichtlich sind, so findet § 4 keine Anwendung, wenn der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit der anderen Vertragspartei eingehend zur Kenntnis nehmen konnte. DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Diskussionsentwurf Verfügung stehen und nicht gesondert unterschrieben werden muss Seite 124 von 156 bisheriges BGB § 496 Rechtsfolgen von Formmängeln (3) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die Schriftform des § 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht eingehalten ist oder wenn eine der im Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Teilzahlungspreises oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Die Bestellung von Sicherheiten kann bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden. Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Teilzahlungspreis um den Prozentsatz, um den der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist. (1) Der Kreditvertrag ist nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in § 494 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstaben a bis f und Nr. 2 Buchstabe a bis e vorgeschriebenen Angaben fehlt. (2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Kreditvertrag in den Fällen des § 494 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 gültig, soweit der Kreditnehmer das Darlehen empfängt oder den Kredit in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Kreditvertrag zugrunde gelegte Zinssatz (§ 494 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe d) auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn seine Angabe, die Angabe des effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses oder die Angabe des Gesamtbetrages nach Buchstabe b fehlt. Nicht angegebene Kosten werden vom Kreditnehmer nicht geschuldet. Vereinbarte Teilzahlungen sind unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen. Ist nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Kreditnehmers zu ändern. Sicherheiten können bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden; dies gilt nicht, wenn der Nettokreditbetrag 50 000 Euro übersteigt. (3) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Kreditvertrag in den Fällen des § 494 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Teilzahlungspreises oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Die Bestellung von Sicherheiten kann bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden. D:\75885613.doc § 502 Abs.3 entspricht § 6 Abs.1 2.Alt, Abs.3 und Abs.4 2.Alt DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Seite 125 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB (4) Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich in den Fällen des § 494 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 der dem Kreditvertrag zugrunde gelegte Zinssatz, in den Fällen des § 494 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 der Teilzahlungspreis um den Prozentsatz, um den der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist. § 503 Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften (1) Anstelle des dem Verbraucher gemäß § 495 Abs. 1 zustehenden Widerrufsrechts kann dem Verbraucher ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. (2) Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen. Nimmt der Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Satz 4 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Darlehensvertrag verbunden ist (§ 358 Abs. 2) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt; im Falle des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher D:\75885613.doc § 497 RE § 503 Rücktritt des Kreditgebers (1) Der Kreditgeber kann von einem Kreditvertrag, der die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat, wegen Zahlungsverzugs des Kreditnehmers nur unter den in § 502 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. § 7 VerbrKrG (1) S.1 ... S.2 Hat ein Kreditvertrag die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer anderen Leistung zum Gegenstand, so kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden. (2)... (3)... (4)... § 13. Rücktritt des Kreditgebers. (1) Der Kreditgeber kann von einem Kreditvertrag, der die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat, wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 12 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. (2) 1 Auf den Rücktritt finden die für (2) Der Kreditnehmer hat dem das vertragsmäßige Rücktrittsrecht Kreditgeber auch die infolge des geltenden Vorschriften der §§ 346 Vertrages gemachten Aufwendungen bis 354 und 356 des Bürgerlichen zu ersetzen. Bei der Bemessung der Gesetzbuchs entsprechende Vergütung von Nutzungen einer Anwendung. 2 Der Verbraucher hat zurückzugewährenden Sache ist auf die dem Kreditgeber auch die infolge des inzwischen eingetretene Vertrages gemachten Aufwendungen Wertminderung Rücksicht zu nehmen. zu ersetzen. 3 Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer (3) Nimmt der Kreditgeber die auf zurückzugewährenden Sache ist auf Grund des Kreditvertrages gelieferte die inzwischen eingetretene Sache wieder an sich, gilt dies als Wertminderung Rücksicht zu Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei nehmen. denn, der Kreditgeber einigt sich mit (3) 1 Nimmt der Kreditgeber die auf dem Kreditnehmer, diesem den Grund des Kreditvertrages gelieferte gewöhnlichen Verkaufswert der Sache Sache wieder an sich, gilt dies als im Zeitpunkt der Wegnahme zu Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei vergüten. Satz 1 gilt auch dann, wenn denn, der Kreditgeber einigt sich mit ein Vertrag über die Lieferung einer DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Seite 126 von 156 Regierungsentwurf nach den Sätzen 2 und 3. Diskussionsentwurf Sache mit einem Kreditvertrag zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden ist (§ 499 Abs. 1) und der Kreditgeber die Sache an sich nimmt; im Falle des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer nach Absatz 2. bisheriges BGB dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. 2 Satz 1 gilt auch dann, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Kreditvertrag zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden ist (§ 9 Abs. 1) und der Kreditgeber die Sache an sich nimmt; im Falle des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Kreditgeber und dem Verbraucher nach Absatz 2. § 504 Vorzeitige Zahlung bei Teilzahlungsgeschäften Erfüllt der Verbraucher vorzeitig seine Verbindlichkeiten aus dem Teilzahlungsge-schäft, so vermindert sich der Teilzahlungspreis um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der vorzeitigen Erfüllung entfallen. Ist ein Barzahlungspreis gemäß § 502 Abs. 1 Satz 2 nicht anzugeben, so ist der gesetzliche Zinssatz zugrunde zu legen. Zinsen und sonstige laufzeitabhängige Kosten kann der Unternehmer jedoch für die ersten neun Monate der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit auch dann verlangen, wenn der Verbraucher seine Verbindlichkeiten vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt. § 504 Vorzeitige Zahlung § 14 Vorzeitige Zahlung. Erfüllt der Verbraucher vorzeitig seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag, der die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat, so vermindert sich der Teilzahlungspreis um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der vorzeitigen Erfüllung entfallen. Ist bei einem Kreditvertrag ein Barzahlungspreis gemäß § 494 Abs. 1 Satz 5 nicht anzugeben, so ist der gesetzliche Zinssatz zugrunde zu legen. Zinsen und sonstige laufzeitabhängige Kosten kann der Kreditgeber jedoch für die ersten neun Monate der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit auch dann verlangen, wenn der Verbraucher seine Verbindlichkeiten vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt. 1 Erfüllt der Verbraucher vorzeitig seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag, der die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat, so vermindert sich der Teilzahlungspreis um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach der vorzeitigen Erfüllung entfallen. 2 Ist bei einem Kreditvertrag ein Barzahlungspreis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 nicht anzugeben, so ist der gesetzliche Zinssatz zugrunde zu legen. 3 Zinsen und sonstige laufzeitabhängige Kosten kann der Kreditgeber jedoch für die ersten neun Monate der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit auch dann verlangen, wenn der Verbraucher seine Verbindlichkeiten vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt. Untertitel 3 Ratenlieferungsverträge § 505 Ratenlieferungsverträge (1) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2 bei Verträgen mit einem Unternehmer, in denen die Willlenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss einesVertrags gerichtet ist, der 1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilleistungen zu entrichten ist, D:\75885613.doc § 505 Abs.1 RE entspricht § 2 iVm § 7 VerbrKrG DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf oder 2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat, oder 3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat (Ratenlieferungsvertrag), ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang. (2) Der Ratenlieferungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertrag auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Seite 127 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB § 505 Abs.2 RE entspricht § 2 iVm § 4 Abs.1S.1 und Abs.3 VerbrKrG Untertitel 4 Unabdingbarkeit § 18. Unabdingbarkeit; Umgehungsverbot. 1 Eine von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung ist unwirksam. 2 Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. § 506 Abweichende Vereinbarungen Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. 4. Titel Schenkung 2.Titel Schenkung § 523 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Die für die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel geltenden Vorschriften des § 433 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 435, 436, 444, 452, 453 finden entsprechende Anwendung 5. Titel Miete und Pacht 3. Titel. Miete und Pacht 6. Titel Leihe 4. Titel Leihe Dem § 604 wird folgender Absatz angefügt: (5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe. Titel 7 5. Titel. Darlehn Sachdarlehensvertrag § 607 Vertragstypische Pflichten D:\75885613.doc § 490 Vertragstypische Pflichten beim Kreditvertrag § 607 DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf (1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung des Empfangenen in Sachen von gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet. (2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld. Seite 128 von 156 Diskussionsentwurf (1) Durch den Kreditvertrag wird der Kreditgeber verpflichtet, dem Kreditnehmer den vereinbarten Geldbetrag (Kredit) zur Verfügung zu stellen. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, den vereinbarten Zins zu zahlen und nach Beendigung des Vertrags den zur Verfügung gestellten Geldbetrag zurückzuerstatten. Gegenstand eines Kreditvertrags können auch ein Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe sein. bisheriges BGB (1) Wer Geld oder andere vertretbare Sachen als Darlehen empfangen hat, ist verpflichtet, dem Darleiher das Empfangene in Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten. (2) Wer Geld oder andere vertretbare Sachen aus einem anderen Grunde schuldet, kann mit dem Gläubiger vereinbaren, daß das Geld oder die Sachen als Darlehen geschuldet werden sollen. § 608 Kündigung (1) Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache eine Zeit nicht bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Gläubiger oder der Schuldner kündigt. (2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Sachdarlehensvertrag kann, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, jederzeit vom Gläubiger oder Schuldner ganz oder teilweise gekündigt werden. § 609 Entgelt Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen. In dem neuen Abschnitt 8 des zweiten Buches werden der bisherige sechste und siebente Titel sowie der achte bis fünfundzwanzigste Titel die Titel 8 bis 27. D:\75885613.doc § 490 (1)… (2) Die vereinbarten Zinsen sind, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten. (3)… § 609 (1) Ist für die Rückerstattung eines Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, daß der Gläubiger oder der Schuldner kündigt. (2) Die Kündigungsfrist beträgt bei Darlehen von mehr als 200 Euro drei Monate, bei Darlehen von geringerem Betrag einen Monat. (3) ... § 608 Sind für ein Darlehen Zinsen bedungen, so sind sie, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablaufe je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten. DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Seite 129 von 156 Diskussionsentwurf Titel 9 Werkverträge und ähnliche Verträge bisheriges BGB Siebenter Titel. Werkvertrag und ähnliche Verträge Untertitel 1 Werkvertrag § 631. [Wesen des Werkvertrags] § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag § 631 (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. (1) Durch den Werkvertrag wird der Hersteller verpflichtet, das vereinbarte Werk herzustellen. Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. (2) ... (3) Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sind die Vorschriften über den Kauf anzuwenden. § 441 Abs. 1 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. Auf andere Werkverträge sind die §§ 442 und 443 und, wenn der Hersteller Unternehmer und der Besteller Verbraucher ist, auch die §§ 474 und 475 entsprechend anzuwenden. (4) ... § 632. Vergütung (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. (3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten. § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (1) ... (2) Der Besteller ist verpflichtet, dem Hersteller die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist die Höhe der Vergütung nicht vereinbart, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, sonst die übliche Vergütung zu zahlen. (3) ... D:\75885613.doc § 632. [Vergütung] (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Seite 130 von 156 Diskussionsentwurf § 632 a Abschlagszahlungen (4) Ein Kostenvoranschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten. § 632 Abschlagszahlungen Der Unternehmer kann von dem Besteller für in sich abgeschlossene Teile des Werks Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen. Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert sind. Der Anspruch besteht nur, wenn dem Besteller Eigentum an den Teilen des Werks, an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder Sicherheit hierfür geleistet wird. Der Hersteller kann von dem Besteller für in sich abgeschlossene Teile des Werks Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen. Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert sind. Der Anspruch besteht nur, wenn dem Besteller Eigentum an den Teilen des Werks, an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder Sicherheit hierfür geleistet wird. § 633 Sach- und Rechtsmangel § 633 Sach- und Rechtsmangel (1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sachund Rechtsmängeln zu verschaffen. (1) Der Hersteller hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt. (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Hersteller ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt, es sei denn, dass es als Erfüllung offensichtlich nicht in Betracht kommt. (3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können. (3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte keine Rechte gegen den Besteller geltend machen können. (-) (4) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm wegen dieses Mangels Rechte nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält. § 634 Ansprüche und Rechte des Bestellers bei Mängeln Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, unter den D:\75885613.doc bisheriges BGB § 632 a Abschlagszahlungen Der Unternehmer kann von dem Besteller für in sich abgeschlossene Teile des Werks Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen. Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert sind. Der Anspruch besteht nur, wenn dem Besteller Eigentum an den Teilen des Werks, an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder Sicherheit hierfür geleistet wird § 633 (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk so herzustellen, daß es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. (2) 1 Ist das Werk nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Besteller die Beseitigung des Mangels verlangen. 2 § 476a gilt entsprechend. 3 Der Unternehmer ist berechtigt, die Beseitigung zu verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. (3) Ist der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge, so kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. § 633 Abs. 2 S.1 § 633 Abs. 3 § 634 Abs. 1, 3 § 635 § 636 DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Voraussetzungen 1. des § 635 Nacherfüllung verlangen, 2. des § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, der §§ 636, 323, 326 Abs. 1 Satz 3 von dem Vertrag zurücktreten oder des § 638 die Vergütung mindern und 3. der §§ 636, 280, 281, 283, 311a Schadensersatz oder des § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Seite 131 von 156 Diskussionsentwurf § 634a Verjährung der Mängelansprüche (1) Die in § 634 bezeichneten Ansprüche verjähren 1. in fünf Jahren bei einem Bauwerk, 2. in der regelmäßigen Verjährungsfrist bei einem Werk, das in einem anderen Erfolg als dem der Herstellung oder Veränderung einer Sache besteht und 3. im Übrigen in zwei Jahren. (2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 mit der Abnahme. (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 3 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. (4) Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Die Vorschriften über die Verjährung der Mängelansprüche des Bestellers sind entbehrlich, nachdem die Verjährung dieser Ansprüche im Verjährungsrecht des Allgemeinen Teils geregelt worden ist. (vgl. §§ 194 ff. Dis E) § 635 Nacherfüllung § 634 Nacherfüllung (1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. (1) Ist das Werk mangelhaft, so kann der Besteller als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder die Herstellung eines neuen Werks verlangen. D:\75885613.doc § 196 Verjährung bei Mängeln eines Bauwerks (1) Der Anspruch aus einem Werkvertrag wegen des Mangels eines Bauwerks verjährt in fünf Jahren. Der Anspruch aus einem Kaufvertrag wegen des Mangels eines Bauwerks verjährt nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach Fertigstellung des Bauwerks. bisheriges BGB § 638 (1) 1 Der Anspruch des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels des Werkes sowie die wegen des Mangels dem Besteller zustehenden Ansprüche auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz verjähren, sofern nicht der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, in sechs Monaten, bei Arbeiten an einem Grundstück in einem Jahre, bei Bauwerken in fünf Jahren. 2 Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes. (2) Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden. § 639 (1) Auf die Verjährung der im § 638 bezeichneten Ansprüche des Bestellers finden die für die (2) Der Anspruch wegen der Lieferung Verjährung der Ansprüche des mangelhafter Stoffe oder Materialien, Käufers geltenden Vorschriften des § die bestimmungsgemäß zur 477 Abs. 2, 3 und der §§ 478, 479 Herstellung eines Bauwerks verwendet entsprechende Anwendung. werden und dessen Mangelhaftigkeit (2) Unterzieht sich der Unternehmer verursacht haben, verjährt in fünf im Einverständnisse mit dem Jahren. Besteller der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder der Beseitigung des Mangels, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Unternehmer das Ergebnis der Prüfung dem Besteller mitteilt oder ihm gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert. § 633 (1) ... (2) 1 Ist das Werk nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Besteller die Beseitigung des Mangels verlangen. 2 § 476a gilt entsprechend. 3 Der Unternehmer ist berechtigt, die Beseitigung zu DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf (2) Der Unternehmer hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. (3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung auch verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Seite 132 von 156 Diskussionsentwurf (2) Der Hersteller hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. bisheriges BGB verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. (3) ... (3) Der Hersteller kann die vom Besteller gewählte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Form der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller zurückgegriffen werden könnte. (4) Stellt der Hersteller ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Entspricht § 439 RE (4) Stellt der Unternehmer ein neues Rückgewähr des mangelhaften Werks Werk her, so kann er vom Besteller nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 Rückgewähr des mangelhaften Werks verlangen. nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. § 634 Abs. 2 BGB § 636 Besondere Bestimmungen für § 440 S.1 RE Rücktritt und Schadensersatz Außer in den Fällen der §§ 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist. § 637 Selbstvornahme § 635 Selbstvornahme (1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werks nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung nach § 635 Abs. 3 verweigert. (1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Hersteller die Nacherfüllung nach § 634 Abs. 3 verweigert. (2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist. (2) § 323 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder mit erheblichen Nachteilen für den Besteller verbunden ist. (3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung D:\75885613.doc (3) Der Besteller kann von dem § 633 (1) … (2) ... (3) Ist der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge, so kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Diskussionsentwurf des Mangels erforderlichen Hersteller für die zur Beseitigung des Aufwendungen Vorschuss verlangen. Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen. § 638 Minderung (1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung. § 637 Minderung (1) ) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werks nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten Frist die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Hersteller mindern. § 323 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 Nr. 4, Abs. 4 und § 636 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. (2) Für die Durchführung der Minderung gilt § 439 Abs. 2, 3 Satz 1 und 3 sowie Abs. 4 entsprechend. (2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden. (3) Durch die Minderung wird die Vergütung um den Betrag herabgesetzt, um den der Mangel den Wert des Werks, gemessen an der Vergütung, mindert. Der Betrag ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.346 bis 348 verlangen. (4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung. (5) Die §§ 218 und 634a Abs. 4 finden entsprechende Anwendung. § 639 Vertraglicher Haftungsausschluss Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Unternehmers, einen Mangel des Werkes zu vertreten, erlassen oder beschränkt D:\75885613.doc Seite 133 von 156 bisheriges BGB § 634 (1) 1 Zur Beseitigung eines Mangels der im § 633 bezeichneten Art kann der Besteller dem Unternehmer eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Beseitigung des Mangels nach dem Ablaufe der Frist ablehne. 2 Zeigt sich schon vor der Ablieferung des Werkes ein Mangel, so kann der Besteller die Frist sofort bestimmen; die Frist muß so bemessen werden, daß sie nicht vor der für die Ablieferung bestimmten Frist abläuft. 3 Nach dem Ablaufe der Frist kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen, wenn nicht der Mangel rechtzeitig beseitigt worden ist; der Anspruch auf Beseitigung des Mangels ist ausgeschlossen. (3) Die Wandelung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit des Werkes nur unerheblich mindert. (4) Auf die Wandelung und die Minderung finden die für den Kauf geltenden Vorschriften der §§ 465 bis 467, 469 bis 475 entsprechende Anwendung § 639 (1) Auf die Verjährung der im § 638 bezeichneten Ansprüche des Bestellers finden die für die Verjährung der Ansprüche des Käufers geltenden Vorschriften des § 477 Abs. 2, 3 und der §§ 478, 479 entsprechende Anwendung. Die Vorschrift ist in § 631 Abs.3 Satz 3 § 637 durch die Verweisung auf § 443 DisE Eine Vereinbarung, durch welche die übernommen worden. Verpflichtung des Unternehmers, einen Mangel des Werkes zu vertreten, erlassen oder beschränkt wird, ist nichtig, wenn der DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf wird, ist nichtig, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschweigt. § 640 Abnahme (1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. (2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in den §§ 634 Nr.1 und Nr.2 bezeichnetetAnsprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält. §§ 641 bis 643 bleiben (bis auf die Überschriften) unverändert Seite 134 von 156 Diskussionsentwurf § 639 Fälligkeit der Vergütung (1) Der Anspruch auf die Vergütung wird fällig, sobald der Hersteller das Werk fertiggestellt hat. Unwesentliche Mängel des Werkes stehen der Fertigstellung nicht entgegen. § 640 (1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die (2) Mit der Abnahme wird der Abnahme nicht verweigert werden. Anspruch auf die Vergütung fällig, Der Abnahme steht es gleich, wenn wenn eine Abnahme vereinbart oder der Besteller das Werk nicht nach der Beschaffenheit des Werkes innerhalb einer ihm vom üblich ist. In diesen Fällen ist der Unternehmer bestimmten Besteller zur Abnahme des angemessenen Frist abnimmt, fertiggestellten Werkes verpflichtet. obwohl er dazu verpflichtet ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann (2) Nimmt der Besteller ein die Abnahme nicht verweigert werden. mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Satz1 ab, obschon er den Mangel Besteller das Werk nicht innerhalb kennt, so stehen ihm die in den §§ einer ihm vom Hersteller bestimmten 633, 634 bestimmten Ansprüche nur angemessenen Frist abnimmt, obwohl zu, wenn er sich seine Rechte wegen er dazu verpflichtet ist. des Mangels bei der Abnahme vorbehält. § 640 Fertigstellungsbescheinigung (1) Die Fertigstellung ist anzunehmen, wenn dem Hersteller von einem Gutachter eine Bescheinigung darüber erteilt wird, dass das versprochene Werk, bei einem in Teilen herzustellenden oder abzunehmenden Werk auch ein Teil desselben 1. hergestellt und 2. frei von Mängeln ist, die der Besteller gegenüber dem Gutachter behauptet hat oder die für den Gutachter bei einer Besichtigung feststellbar sind, (Fertigstellungsbescheinigung). Die Fertigstellungsbescheinigung ersetzt eine nach § 639 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Abnahme. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 nicht eingehalten worden ist oder wenn die Voraussetzungen des § 639 Abs. 1 oder 2 nicht gegeben waren; im Streitfall hat dies der Besteller zu beweisen. § 633 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Es wird vermutet, dass ein Aufmaß oder eine Stundenlohnabrechnung, die der Hersteller seiner Rechnung zugrundelegt, zutreffen, wenn der Gutachter D:\75885613.doc bisheriges BGB Unternehmer den Mangel arglistig verschweigt. DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Diskussionsentwurf dies in der Fertigstellungsbescheinigung bestätigt. (2) Gutachter kann sein 1. ein Sachverständiger, auf den sich Unternehmer und Besteller verständigt haben, oder 2. ein auf Antrag des Unternehmers durch eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer, eine Architektenkammer oder eine Ingenieurkammer bestimmter öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger. Der Gutachter wird vom Unternehmer beauftragt. Er ist diesem und dem Besteller des zu begutachtenden Werks gegenüber verpflichtet, die Bescheinigung unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. (3) Der Gutachter muss mindestens einen Besichtigungstermin abhalten; eine Einladung hierzu unter Angabe des Anlasses muss dem Besteller mindestens zwei Wochen vorher zugehen. Ob das Werk frei von Mängeln ist, beurteilt der Gutachter nach einem schriftlichen Vertrag, den ihm der Unternehmer vorzulegen hat. Änderungen dieses Vertrages sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn sie schriftlich vereinbart sind oder von den Vertragsteilen übereinstimmend gegenüber dem Gutachter vorgebracht werden. Wenn der Vertrag entsprechende Angaben nicht enthält, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen. Vom Besteller geltend gemachte Mängel bleiben bei der Erteilung der Bescheinigung unberücksichtigt, wenn sie nach Abschluss der Besichtigung vorgebracht werden. (4) Der Besteller ist verpflichtet, eine Untersuchung des Werks oder von Teilen desselben durch den Gutachter zu gestatten. Verweigert er die Untersuchung, wird vermutet, dass das zu untersuchende Werk vertragsgemäß hergestellt worden ist; die Bescheinigung nach Absatz 1 ist zu erteilen. (5) Dem Besteller ist vom Gutachter eine Abschrift der Bescheinigung zu erteilen. In Ansehung von Fristen, D:\75885613.doc Seite 135 von 156 bisheriges BGB DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf In § 644 Abs. 2 wird die Angabe „§ 447“ durch die Angabe „§ 446“ ersetzt. Diskussionsentwurf Zinsen und Gefahrübergang treten die Wirkungen der Bescheinigung erst mit ihrem Zugang beim Besteller ein. § 641 Gefahrübergang Der Hersteller trägt die Gefahr bis zu dem in § 639 bestimmten Zeitpunkt. Bei einem Werk, das dem Besteller zu übergeben ist, geht die Gefahr mit der Übergabe auf den Besteller über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist. § 645 BGB bleibt In § 646 wird die Angabe „§§ 638, 641, 644, 645“ durch die Angabe „des § 634a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645“ ersetzt. § 647 - 650 § 651 Anwendung des Kaufrechts Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. Untertitel 2 Reisevertrag § 651a wird wie folgt geändert: D:\75885613.doc Seite 136 von 156 (Die Bestimmung des § 646 BGB, die in bestimmten Fällen für die Fälligkeit und Gefahrübergang auf die Vollendung des Werkes statt auf dessen Abnahme abstellt, ist mit der generellen Anknüpfung an die Fertigstellung des Werkes in § 639 Abs. 1 Dis E entbehrlich.) Streichung § 649 BGB § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag bisheriges BGB § 644 (1) 1 Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. 2 Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. 3 Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich. (2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte, so finden die für den Kauf geltenden Vorschriften des § 447 entsprechende Anwendung. § 646 Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen der §§ 638, 641, 644, 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes. § 651 (1) 1 Verpflichtet sich der Unternehmer, das Werk aus einem von ihm zu beschaffenden Stoffe (2) ... herzustellen, so hat er dem Besteller die hergestellte Sache zu übergeben (3) Auf einen Vertrag, der die und das Eigentum an der Sache zu Lieferung herzustellender oder zu verschaffen. 2 Auf einen solchen erzeugender beweglicher Sachen zum Vertrag finden die Vorschriften über Gegenstand hat, sind die Vorschriften den Kauf Anwendung; ist eine nicht über den Kauf anzuwenden. § 441 vertretbare Sache herzustellen, so Abs. 1 Satz 1 findet auch Anwendung, treten an die Stelle des § 433, des § wenn der Mangel auf den vom 446 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 447, Besteller gelieferten Stoff 459, 460, 462 bis 464, 477 bis 479 zurückzuführen ist. Auf andere die Vorschriften über den Werkverträge sind die §§ 442 und 443 Werkvertrag mit Ausnahme der §§ und, wenn der Hersteller Unternehmer 647 bis 648a. und der Besteller Verbraucher ist, auch (2) Verpflichtet sich der die §§ 474 und 475 entsprechend Unternehmer nur zur Beschaffung anzuwenden. von Zutaten oder sonstigen Nebensachen, so finden (4) ... ausschließlich die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung. (1) ... § 651a.1 [Reisevertrag] DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: „(3) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung) auszuhändigen. Die Reisebestätigung und ein Prospekt, den der Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, müssen die in einer Verordnung auf Grund von Artikel 238 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Angaben enthalten.“ b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und dessen Satz 3 wird wie folgt ge-fasst: „§ 309 Nr. 1 bleibt unberührt.“ c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. d) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben. D:\75885613.doc Seite 137 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB (1) 1 Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. 2 Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen. (2) Die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger), bleibt unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, daß der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt. (3) 1 Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafenoder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. 2 Eine Preiserhöhung, die ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. 3 § 8 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt unberührt. (4) 1 Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 3, eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. 2 Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. 3 Er kann statt dessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. 4 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Seite 138 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB geltend zu machen. (5) 1 Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung1 zum Schutz der Verbraucher bei Reisen Festsetzungen zu treffen, durch die sichergestellt wird, daß die Beschreibungen von Reisen keine irreführenden, sondern klare und genaue Angaben enthalten und daß der Reiseveranstalter dem Verbraucher die notwendigen Informationen erteilt. 2 Zu diesem Zweck kann insbesondere bestimmt werden, welche Angaben in einem vom Veranstalter herausgegebenen Prospekt und in dem Reisevertrag enthalten sein müssen sowie welche Informationen der Reiseveranstalter dem Reisenden vor dem Vertragsabschluß und vor dem Antritt der Reise geben muß. In § 651d Abs. 1 wird die Angabe „§ 472“ durch die Angabe „§ 441 Abs. 3“ ersetzt. § 651d.1 [Minderung] (1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 472. (2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen. In § 651e Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „ § 471“ durch die Angabe „§ 441 Abs. 3“ ersetzt. § 651e.1 [Kündigung wegen Mangels] (1) 1 Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. 2 Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. (2) 1 Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. 2 Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. (3) 1 Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. 2 Er kann jedoch für die D:\75885613.doc DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Seite 139 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 471 zu bemessende Entschädigung verlangen. 3 Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben. (4) 1 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßte, den Reisenden zurückzubefördern. 2 Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last. § 651g Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „sechs Monaten“ durch die Wörter „zwei Jahren“ ersetzt. b) Satz 3 wird aufgehoben. § 651g.1 [Ausschlußfrist; Verjährung] (1) 1 Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. 2 Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. (2) 1 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in sechs Monaten. 2 Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. 3 Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. § 651l Abweichende Vereinbarungen Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651k kann vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Die in § 651g Abs. 2 bestimmte Verjährung kann erleichtert werden, vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter jedoch nicht, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem in § 651g Abs. 2 Satz 2 bestimmten Verjährungsbeginn von weniger als einem Jahr führt. § 651l.1 [Abweichende Vereinbarungen] Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651k kann nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. D:\75885613.doc DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Seite 140 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB Titel 10 Maklervertrag Dem § 652 wird folgende Gliederungsüberschrift vorangestellt: Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften Nach § 655 wird folgender Untertitel eingefügt: Untertitel 2 Untertitel 3 Kreditvermittlungsvertrag Verbraucherkrrditgesetz Darlehensvermittlungsvertrag § 655a Darlehensvermittlungsvertrag Für einen Vertrag, nach dem ein Unternehmer es unternimmt, einem Verbraucher im Sinne der §§ 13, 491 Abs. 1 Satz 2 gegen Entgelt einen Darlehensvertrag zu vermitteln oder ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines Darlehensvertrags nachzuweisen (Darlehensvermittlungsvertrag), gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 bestimmten Umfang. § 505 Kreditvermittlungsvertrag § 1 VerbrKrG (1) ... (2) ... Kreditvermittlungsvertrag ist ein (3) Kreditvermittlungsvertrag ist ein Vertrag, nach dem ein Kreditvermittler Vertrag, nach dem ein es unternimmt, einem Kreditnehmer Kreditvermittler es unternimmt, gegen Entgelt einen Kredit zu einem Verbraucher gegen Entgelt vermitteln oder ihm die Gelegenheit einen Kredit zu vermitteln oder ihm zum Abschluss eines Kreditvertrages die Gelegenheit zum Abschluss eines nachzuweisen. Für ihn gelten die Kreditvertrags nachzuweisen. nachfolgenden Vorschriften, wenn der Kreditnehmer Verbraucher im Sinne des § 493 Abs. 1 und der Kreditvermittler Unternehmer ist. § 655b Schriftform (1) Der Darlehensvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Darlehensvermittlers in einem Prozentsatz des Darlehens anzugeben; hat der Darlehensvermittler auch mit dem Unternehmer eine Vergütung vereinbart, so ist auch diese anzugeben. Eine Vertragsurkunde darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertrag auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. § 506 Schriftform § 15. Schriftform. (1) Der Kreditvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. In der Vertragsurkunde ist insbesondere die Vergütung des Kreditvermittlers in einem Prozentsatz des Darlehensbetrags anzugeben; hat der Kreditvermittler auch mit dem Kreditgeber eine Vergütung vereinbart, so ist auch diese anzugeben. Die Vertragsurkunde darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. Der Kreditvermittler hat dem Kreditnehmer eine Abschrift der Urkunde auszuhändigen. (1) 1 Der Kreditvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. 2 In der Vertragsurkunde ist insbesondere die Vergütung des Kreditvermittlers in einem Vomhundertsatz des Darlehensbetrags anzugeben; hat der Kreditvermittler auch mit dem Kreditgeber eine Vergütung vereinbart, so ist auch diese anzugeben. 3 Die Vertragsurkunde darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. 4 Der Kreditvermittler hat dem Verbraucher eine Abschrift der Urkunde auszuhändigen. (2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 nicht genügt, ist nichtig. (2) Für einen Kreditvermittlungsvertrag, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 nicht genügt, findet § 125 Anwendung. (2) Ein Kreditvermittlungsvertrag, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 nicht genügt, ist nichtig. § 655c § 507 § 16. Vergütung. D:\75885613.doc DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Seite 141 von 156 Regierungsentwurf Vergütung Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder des Nachweises des Darlehensvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nach § 355 nicht mehr möglich ist. Soweit der Darlehensvertrag mit Wissen des Darlehensvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Darlehens (Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der effektive Jahreszins oder der anfängliche effektive Jahreszins nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven oder des anfänglichen effektiven Jahreszinses für den abzulösenden Darlehensvertrag bleiben etwaige Vermittlungskosten außer Betracht. Diskussionsentwurf Vergütung Der Kreditnehmer ist zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder des Nachweises des Kreditvermittlers das Darlehen an den Kreditnehmer geleistet wird und ein Widerruf des Kreditnehmers nach § 497 Abs. 1 nicht mehr möglich ist. Soweit das Darlehen mit Wissen des Kreditvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Kredits (Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der effektive Jahreszins oder der anfängliche effektive Jahreszins nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven oder des anfänglichen effektiven Jahreszinses für den abzulösenden Kredit bleiben etwaige Vermittlungskosten außer Betracht. § 655d Nebenentgelte § 508 Nebenentgelte § 17. Nebenentgelte. Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Darlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Darlehensvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Darlehensvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind. Der Kreditvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Darlehens oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Darlehensvertrages zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 507 Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Kreditvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind. 1 Der Kreditvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Darlehens oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Darlehensvertrages zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 16 Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren. 2 Jedoch kann vereinbart werden, daß dem Kreditvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind. § 655e Abweichende Vereinbarungen Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers ab-gewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. bisheriges BGB 1 Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder des Nachweises des Kreditvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nach § 7 Abs. 1 nicht mehr möglich ist. 2 Soweit das Darlehen mit Wissen des Kreditvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Kredits (Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der effektive Jahreszins oder der anfängliche effektive Jahreszins nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven oder des anfänglichen effektiven Jahreszinses für den abzulösenden Kredit bleiben etwaige Vermittlungskosten außer Betracht. § 18. Unabdingbarkeit; Umgehungsverbot. 1 Eine von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung ist unwirksam. 2 Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Dem § 656 wird folgende Gliederungsüberschrift vorangestellt: Untertitel 3 Ehevermittlung § 675a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach Absatz 2“ durch die Wörter „nach Artikel 239 des Einführungsgesetzes zum D:\75885613.doc § 675 a Abs.2 BGB vgl. Art. 239 EGBGB DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Bürgerlichen Gesetzbuche“ ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird Absatz 2. Seite 142 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB Dem § 695 wird folgender Satz angefügt: „Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.“ Dem § 696 wird folgender Satz angefügt: „Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.“ In § 700 Abs. 1 werden die Wörter „die Vorschriften über das Darlehen“ jeweils durch die Wörter „bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag“ ersetzt. In § 778 werden die Wörter „Kredit zu geben“ durch die Wörter „ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren“ und die Wörter „aus der Kreditgewährung“ durch die Wörter „aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe“ ersetzt. § 786 BGB wird aufgehoben, vgl. §§ 195, 199 RE In § 802 Satz 3 wird die Angabe „§§ 203, 206, 207“ durch die Angabe „§§ 206, 210, 211“ ersetzt. In § 813 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 222 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 214 Abs. 2“ ersetzt. § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubter Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von der Fälligkeit an, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder der Verwirklichung der Gefahr an. D:\75885613.doc § 852.1 2 [Verjährung] (1) Der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an. (2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf [siehe auch §§ 195, 199, 203 RE] Seite 143 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB Verhandlungen verweigert. (3) Hat der Ersatzpflichtige durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach der Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. § 939 Hemmung der Ersitzung (1) Die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Eigentumsanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer, der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet, in einer nach den §§ 203 und 204 zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise geltend gemacht wird. Die Hemmung tritt jedoch nur zugunsten desjenigen ein, welcher sie herbeiführt. (2) Die Ersitzung ist ferner gehemmt, solange die Verjährung des Eigentumsanspruchs nach den §§ 205 bis 207 oder ihr Ablauf nach den §§ 210 und 211 gehemmt ist. § 939. [Hemmung der Ersitzung] Die Ersitzung kann nicht beginnen und, falls sie begonnen hat, nicht fortgesetzt werden, solange die Verjährung des Eigentumsanspruchs gehemmt ist oder ihrer Vollendung die Vorschriften der §§ 206, 207 entgegenstehen. § 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entspre-chend. § 941. [Unterbrechung durch Geltendmachung des Eigentumsanspruches] 1 Die Ersitzung wird unterbrochen, wenn der Eigentumsanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer gerichtlich geltend gemacht wird, der sein Recht zum Besitze von dem Eigenbesitzer ableitet; die Unterbrechung tritt jedoch nur zugunsten desjenigen ein, welcher sie herbeiführt. 2 Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 209 bis 212, 216, 219, 220 finden entsprechende Anwendung. In § 943 wird das Wort „zustatten“ durch das Wort „zugute“ ersetzt. In § 1002 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 203, 206, 207“ durch die Angabe „§§ 206, 210, 211“ ersetzt. Im dritten Buch wird der vierte Abschnitt aufgehoben; der fünfte bis neunte Abschnitt werden die Abschnitte 4 bis 8. In § 1098 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 504 bis 514“ durch die Angabe „§§ 463 bis 473“ ersetzt. D:\75885613.doc DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf In § 1170 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 208 zur Unterbrechung der Verjährung“ durch die Wörter „§ 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung“ ersetzt. In § 1317 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 203, 206 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§§ 206, 210 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt. In § 1600b Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe „§§ 203, 206“ durch die Angabe „§§ 206, 210“ ersetzt. . § 1615l wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; in ihm wird Satz 2 wie folgt gefasst: „In diesem Fall gilt Absatz 3 entsprechend. [vgl. 195, 197 RE] Im zweiten Abschnitt des vierten Buches werden der siebente und neunte Titel die Titel 6 und 7. In § 1762 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 203, 206“ durch die Angabe „§§ 206, 210“ ersetzt. Im ersten Titel des dritten Abschnitts des vierten Buches wird die Überschrift „VI. Familienrat“ gestrichen und die Überschrift „VII. Beendigung der Vormundschaft“ durch folgende Gliederungsüberschrift ersetzt Untertitel 6 Beendigung der Vormundschaft In § 1903 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 206“ durch die Angabe „§ 210“ ersetzt In § 1944 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 203, 206“ durch die Angabe „§§ 206, 210“ ersetzt. In § 1954 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 203, 206, 207“ durch die Angabe „§§ 206, 210, 211“ ersetzt. In § 1997 wird die Angabe „des § 203 Abs. 1 und des § 206“ durch die Angabe „der §§ 206, 210“ ersetzt. In § 2082 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 203, 206, 207“ durch die Angabe „§§ 206, 210, 211“ ersetzt. § 2171 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut des Satzes D:\75885613.doc Seite 144 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf 1 wird Absatz 1. b) Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben. c) Es werden folgende Absätze angefügt: „(2) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vermächtnisses nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und das Vermächtnis für den Fall zugewendet ist, dass die Leistung möglich wird. (3) Wird ein Vermächtnis, das auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins zugewendet, so ist das Vermächtnis gültig, wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins behoben wird.“ § 2182 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des § 433 Abs. 1 Satz 1, der §§ 436, 452 und 453. Er hat die Sache dem Vermächtnisnehmer frei von Rechtsmängeln im Sinne des § 435 zu verschaffen. § 444 findet entsprechende Anwendung.“ In § 2183 Satz 2 wird das Wort „Fehler“ durch das Wort „Sachmangel“ ersetzt. In § 2283 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 203, 206“ durch die Angabe „§§ 206, 210“ ersetzt. In § 2376 Abs. 2 wird das Wort „Fehler“ durch das Wort „Sachmängel“ ersetzt Dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Absatz 1, wird die aus der Anlage zu dieser Vorschrift ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten die Bezeichnung und Fassung, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergibt. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu D:\75885613.doc Seite 145 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf dieser Vorschrift ergeben. D:\75885613.doc Seite 146 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Art 29 a EGBGB Verbraucherschutz für besondere Gebiete Seite 147 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB Art 29 a EGBGB Verbraucherschutz für besondere Gebiete (1) ... (3) ... (2) ... (4) ... (3) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über TeilzeitWohnrechteverträge sind auf einen Vertrag, der nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, auch anzuwenden, wenn das Wohngebäude im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten liegt. (4) Verbraucherschutzrichtlinien im Sinne dieser Vorschrift sind in ihrer jeweils geltenden Fassung: 1. die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29); 2. die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 83); 3. die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19). 4. Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garatien für Verbrauchsgüter (Abl. EG Nr. L 171 S.12). D:\75885613.doc (3) Das Teilzeit-Wohnrechtegesetz ist auf einen Vertrag, der nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, auch anzuwenden, wenn das Wohngebäude im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten liegt. (4) Verbraucherschutzrichtlinien im Sinne dieser Vorschrift sind in ihrer jeweils geltenden Fassung: 1. die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29); 2. die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 83); 3. die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19). DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Art. 229 – 244 EGBGB: Dem Artikel 229 werden folgende Vorschriften angefügt: §4 Allgemeine Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom ... (einsetzen: Tag der Ausfertigung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts) (1) Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, sind das Bürgerliche Gesetzbuch, das AGB-Gesetz, das Verbraucherkreditgesetz, das Fernabsatzgesetz, das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, das TeilzeitWohnrechtegesetz und die Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt für Dauerschuldverhältnisse mit der Maßgabe, dass das Bürgerliche Gesetzbuch und die in Satz 1 bezeichneten weiteren Gesetze vom 1. Januar 2003 an in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist. (2) Für vor Inkrafttreten des AGBGesetzes (1. April 1977) abgeschlossene Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren, die regelmäßige Erbringung von Dienst-und Werkleistungen sowie die Gebrauchsüberlassung von Sachen gilt anstelle des AGB-Gesetzes nur dessen § 9, soweit diese Verträge noch nicht abgewickelt sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. §5 Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom ... (einsetzen: Tag der Ausfertigung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts) D:\75885613.doc Seite 148 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf (1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung finden auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. (2) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung länger als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet. (3) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmte Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet. (4) Die vorstehenden Absätze sind entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Anspruchs oder Rechts maßgebend sind. §6 Überleitungsvorschrift zu Zinsvorschriften nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom ... (einsetzen: Tag der Ausfertigung des Gesetzes zur Modernisierung des D:\75885613.doc Seite 149 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Schuldrechts) (1) Soweit sie als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen in Rechtsvorschriften des Bundes, in nach diesem Gesetz vorbehaltenen Landesrecht und in Vollstreckungstiteln und Verträgen auf Grund solcher Vorschriften verwendet werden, treten mit Wirkung vom 1. Januar 2002 1. an die Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der Basiszinssatz (§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 2. an die Stelle des Zinssatzes für Kassenkredite des Bundes der um 1,5 Pro-zentpunkte erhöhte Basiszinssatz, 3. an die Stelle des Lombardsatzes der Deutschen Bundesbank der Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRFZinssatz), 4. an die Stelle der „Frankfurt Interbank Offered Rate“-Sätze für die Beschaffung von Ein- bis Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen auf dem deutschen Markt auf ihrer seit dem 2. Juli 1990 geltenden Grundlage (FIBOR-neuSätze) die „EURO Interbank Offered Rate“-Sätze für die Beschaffung von Ein- bis Zwölf-monatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR-Sätze) für die entsprechende Laufzeit, 5. an die Stelle der „Frankfurt Interbank Offered Rate“-Satz für die Beschaffung von Tagesgeld („Overnight“) von ersten Adressen auf dem deutschen Markt („FIBOROvernight“-Satz) der „EURO Overnight Index Average“-Satz für die Beschaffung von Tagesgeld („Overnight“) von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EONIA-Satz) und 6. bei Verwendung der „Frankfurt Interbank Offered Rate“-Sätze für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt auf ihrer seit dem 12. August 1985 geltenden Grundlage (FIBOR-alt-Sätze) D:\75885613.doc Seite 150 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf a) an die Stelle des FIBOR-alt-Satzes für Dreimonatsgeld der EURIBORSatz für Dreimonatsgeld, multipliziert mit der Anzahl der Tage der jeweiligen Dreimonatsperiode und dividiert durch 90, b) an die Stelle des FIBOR-alt-Satzes für Sechsmonatsgeld der EURI-BORSatz für Sechsmonatsgeld, multipliziert mit der Anzahl der Tage der jeweiligen Sechsmonatsperiode und dividiert durch 180 und c) wenn eine Anpassung der Bestimmungen über die Berechung unterjähriger Zinsen nach § 5 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1250) erfolgt, an die Stelle aller FIBOR-altSätze die EURIBOR-Sätze für die entsprechende Laufzeit. Satz 1 Nr. 3 bis 6 ist auf Zinsperioden nicht anzuwenden, die auf einen vor Ablauf des 31. Dezember 1998 festgestellten FIBOR-Satz Bezug nehmen; insoweit verbleibt es bei den zu Beginn der Zinsperiode vereinbarten FIBOR-Sätzen. Soweit Zinsen für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1999 geltend gemacht werden, bezeichnet eine Bezugnahme auf den Basiszinssatz den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in der in diesem Zeitraum maßgebenden Höhe. Die in den vorstehenden Sätzen geregelte Ersetzung von Zinssätzen begründet keinen Anspruch auf vorzeitige Kündigung, einseitige Aufhebung oder Abänderung von Verträgen und Abänderung von Vollstre-ckungstiteln. Das Recht der Parteien, den Vertrag einvernehmlich zu ändern, bleibt unberührt. (2) Für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 sind das DiskontsatzÜberleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Folgender Teil wird angefügt: Siebter Teil D:\75885613.doc Seite 151 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen Artikel 238 Reiserechtliche Vorschriften (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, 1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers bei Reisen erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen, durch die sichergestellt wird, a) dass die Beschreibungen von Reisen keine irreführenden, sondern klare und genaue Angaben enthalten und b) dass der Reiseveranstalter dem Verbraucher die notwendigen Informationen erteilt und 2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Zahlungen oder Reisen ohne die vorgeschriebene Sicherung erforderlich ist, den Inhalt und die Gestaltung der Sicherungsscheine nach § 651k Abs. 3 und der Nachweise nach § 651k Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festzulegen und zu bestimmen, wie der Reisende über das Bestehen der Absicherung informiert wird. Zu dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zweck kann insbesondere bestimmt werden, welche Angaben in einem vom Veranstalter herausgegebenen Prospekt und in dem Reisevertrag enthalten sein müssen sowie welche Informationen der Reiseveranstalter dem Reisenden vor dem Vertragsschluss und vor dem Antritt der Reise geben muss. (2) Der Kundengeldabsicherer (§ 651k Abs. 2 des Bürgerliches Gesetzbuchs) ist verpflichtet, die Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Artikel 239 Informationspflichten für Kreditinstitute D:\75885613.doc Seite 152 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates über § 675a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinausgehende Angaben festzulegen, über die Unternehmen ihre Kunden zu unterrichten haben, soweit dies zur Erfüllung der Pflichten aus der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25) oder anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die den Regelungsbereich des Absatzes 1 betreffen, erforderlich ist oder wird. Hierbei kann auch die Form der Bekanntgabe der Angaben festgelegt werden. Artikel 240 Informationspflichten für Fernabsatzverträge Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-desministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) festzulegen: 1. über welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zur Person des Unternehmers, zur angebotenen Leistung und zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen, Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags zu informieren sind, 2. welche Informationen nach Nr. 1 Verbrauchern zu welchem Zeitpunkt auf dauerhaftem Datenträger zur Verfügung zu stellen sind, und 3. welche weiteren Informationen, insbesondere zu Widerrufs- und Kündigungsrechten, zum Kundendienst und zu Garantiebedingungen, Verbrauchern nach Vertragsschluss auf dauerhaftem D:\75885613.doc Seite 153 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Datenträger zur Verfügung zu stellen und in welcher Weise sie hervorzuheben sind. Artikel 241 Informationspflichten für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“, ABl. EG Nr. L 178 S. 1) festzulegen, welche Informationen dem Kunden über technische Einzelheiten des Vertragsschlusses im elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere zur Korrektur von Eingabefehlern, über den Zugang zu Vertragstext und Verhaltenskodizes sowie über die Vertragssprache vor Abgabe seiner Bestellung zu erteilen sind. Artikel 242 Informations- und Prospektpflichten bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 83) festzulegen, 1. welche Angaben dem Verbraucher bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen gemacht werden müssen, damit er den Inhalt des Teilzeitwohnrechts und die Einzelheiten auch der Verwaltung des Gebäudes, in dem es begründet werden soll, erfassen kann, 2. welche Angaben dem Verbraucher in dem Prospekt über TeilzeitD:\75885613.doc Seite 154 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Wohnrechteverträge zusätzlich gemacht werden müssen, um ihn über seine Rechtsstellung beim Abschluss solcher Verträge aufzuklären, und 3. welche Angaben in einen TeilzeitWohnrechtevertrag zusätzlich aufgenommen werden müssen, um eindeutig zu regeln, welchen Umfang das Recht hat, das der Verbraucher erwerben soll. Artikel 243 Ver- und Entsorgungsbedingungen Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und Fernwärme sowie die Entsorgung von Abwasser einschließlich von Rahmenregelungen über die Entgelte ausgewogen gestalten und hierbei unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen 1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen, 2. Regelungen über den Vertragsschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen, sowie 3. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festlegen. Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlichrechtlich gestalteter Ver- und Entsorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens. Artikel 244 Abschlagszahlungen beim Hausbau Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-desministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auch unter Abweichung von § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu regeln, welche Abschlagszahlungen bei Werkverträgen verlangt werden können, die die Errichtung eines D:\75885613.doc Seite 155 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB DNotI: Textvergleich SchuldRModernisierung Regierungsentwurf Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand haben, insbesondere wie viele Abschläge vereinbart werden können, welche erbrachten Gewerke hierbei mit welchen Prozentsätzen der Gesamtbausumme angesetzt werden können, welcher Abschlag für eine in dem Vertrag enthaltene Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums angesetzt werden kann und welche Sicherheit dem Besteller hierfür zu leisten ist. D:\75885613.doc Seite 156 von 156 Diskussionsentwurf bisheriges BGB