Finanz- und Kirchendirektion Kanton Basel-Landschaft Verfügungen Kantonales Sozialamt 5.10 Einmalige zweckgerichtete Unterstützung 5.10.2 Einmalige zweckgerichtete Unterstützung betreffend Zahnarztkosten Verfügung (OHNE NACHTRAGSMELDUNG UND OHNE 1. REKAPITULATIONSBLATT) Einleitung Frau Muster, geb. 1.1.1950, Adresse, KSA-Nr. 000, hat sich am 15. Februar 2002 beim Sozialdienst der Gemeinde X gemeldet und mitgeteilt, dass sie eine Zahnsanierung benötige. Am 18. Februar 2002 hat sie einen Kostenvoranschlag im Umfang von Fr. 1'200.-von Dr. med. dent. Y eingereicht. Dieser Kostenvoranschlag wurde dem kantonszahnärztlichen Dienst der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion zur Plausibilitätsprüfung eingereicht. 2. Rechtserheblicher Sachverhalt Die Plausibilitätsprüfung des kantonszahnärztlichen Dienstes hat ergeben, dass die Zahnsanierung von Frau Muster einfach, wirtschaftlich und zweckmässig im Sinne von § 13 Buchst. d SHV ist. Der kantonszahnärztliche Dienst empfiehlt der Sozialhilfebehörde X, die Kosten für die Zahnsanierung im Rahmen des Kostenvoranschlages zu übernehmen. 3. Rechtliche Würdigung des Sachverhaltes Zum Umfang der Unterstützung einer notleidenden Person gehören auch Aufwendungen für medizinische Behandlungen und Pflege (§ 6 Abs. 1 SHG). Als Aufwendungen für medizinische Behandlung und Pflege gelten insbesondere einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnsanierungen im Rahmen des Sozialversicherungstarifes (§ 13 Buchst. d SHV). Aufgrund der Empfehlung des kantonszahnärztlichen Dienstes ist ersichtlich, dass die Voraussetzungen zur Übernahme der Kosten für die Zahnsanierung von Frau Muster gegeben sind und demzufolge eine einmalige Unterstützung von Fr. 1'200.-- gewährt wird. 4. Entscheid ://: Frau Muster wird eine einmalige Unterstützung von maximal Fr. 1'200.-gemäss Kostenvoranschlag von Dr. med. dent. Y vom 18. Februar 2002 für die Zahnsanierung gewährt. Die Kosten werden innerhalb von 6 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung ausgerichtet. Fassung vom 1. Juli 2004 Seite 1 von 2 Finanz- und Kirchendirektion Kanton Basel-Landschaft Verfügungen Kantonales Sozialamt (Fortsetzung von Seite 1) 5. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet bei der Sozialhilfebehörde X Einsprache erhoben werden. In der Einsprache sind die Begehren deutlich anzugeben und zu begründen sowie sachdienliche Unterlagen beizulegen. Eine Kopie dieser Verfügung ist ebenfalls beizulegen. 6. Datum Unterschrift Sozialhilfebehörde X 6. März 2002 Fassung vom 1. Juli 2004 Präsidium Aktuariat Seite 1 von 2