5 - Kanton Basel

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Finanz- und Kirchendirektion
Kanton Basel-Landschaft
Verfügungen
Kantonales Sozialamt
5.10
Einmalige zweckgerichtete Unterstützung
5.10.2
Einmalige zweckgerichtete Unterstützung betreffend Zahnarztkosten
Verfügung
(OHNE NACHTRAGSMELDUNG UND
OHNE
1.
REKAPITULATIONSBLATT)
Einleitung
Frau Muster, geb. 1.1.1950, Adresse, KSA-Nr. 000, hat sich am 15. Februar 2002 beim
Sozialdienst der Gemeinde X gemeldet und mitgeteilt, dass sie eine Zahnsanierung benötige. Am 18. Februar 2002 hat sie einen Kostenvoranschlag im Umfang von Fr. 1'200.-von Dr. med. dent. Y eingereicht. Dieser Kostenvoranschlag wurde dem kantonszahnärztlichen Dienst der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion zur Plausibilitätsprüfung eingereicht.
2.
Rechtserheblicher Sachverhalt
Die Plausibilitätsprüfung des kantonszahnärztlichen Dienstes hat ergeben, dass die Zahnsanierung von Frau Muster einfach, wirtschaftlich und zweckmässig im Sinne von § 13
Buchst. d SHV ist. Der kantonszahnärztliche Dienst empfiehlt der Sozialhilfebehörde X, die
Kosten für die Zahnsanierung im Rahmen des Kostenvoranschlages zu übernehmen.
3.
Rechtliche Würdigung des Sachverhaltes
Zum Umfang der Unterstützung einer notleidenden Person gehören auch Aufwendungen
für medizinische Behandlungen und Pflege (§ 6 Abs. 1 SHG). Als Aufwendungen für medizinische Behandlung und Pflege gelten insbesondere einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnsanierungen im Rahmen des Sozialversicherungstarifes (§ 13 Buchst. d
SHV). Aufgrund der Empfehlung des kantonszahnärztlichen Dienstes ist ersichtlich, dass
die Voraussetzungen zur Übernahme der Kosten für die Zahnsanierung von Frau Muster
gegeben sind und demzufolge eine einmalige Unterstützung von Fr. 1'200.-- gewährt wird.
4.
Entscheid
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Frau Muster wird eine einmalige Unterstützung von maximal Fr. 1'200.-gemäss Kostenvoranschlag von Dr. med. dent. Y vom 18. Februar 2002
für die Zahnsanierung gewährt. Die Kosten werden innerhalb von 6 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung ausgerichtet.
Fassung vom 1. Juli 2004
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Finanz- und Kirchendirektion
Kanton Basel-Landschaft
Verfügungen
Kantonales Sozialamt
(Fortsetzung von Seite 1)
5.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet bei
der Sozialhilfebehörde X Einsprache erhoben werden. In der Einsprache sind die Begehren
deutlich anzugeben und zu begründen sowie sachdienliche Unterlagen beizulegen. Eine
Kopie dieser Verfügung ist ebenfalls beizulegen.
6.
Datum
Unterschrift
Sozialhilfebehörde X
6. März 2002
Fassung vom 1. Juli 2004
Präsidium
Aktuariat
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