Grüß Gott aus der Steiermark Dr. Bernd Haintz, Innungsgeschäftsführer Holzbau Steiermark Rechtliche Fallstricke im Holzbau Innungstagung der Landesinnung Holzbau OÖ, Meggenhofen 23. September 2015 Dr. Bernd Haintz, Innungsgeschäftsführer Holzbau Steiermark Fern– und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) Grundsätzliche Neuregelung bei Konsumentenverträgen Wer ist betroffen? Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Konsumenten, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist Vorteil für Konsumenten? 14 tägiges Rücktrittsrecht 0der: 365 Tage plus 14 Tage und „Geld-zurück-Garantie“ trotz vollster Zufriedenheit (und Leistung kann er sich auch noch behalten) Wann? Bei Verletzung der ordnungsgemäßen Information über das Rücktrittsrecht Was tun? Verwendung von Vertragsmustern der Landesinnung oder: Vertragsabschluss in Ihrer Abwesenheit bzw. im Betrieb Kostenvoranschlag Es kann mit einem Konsumenten ein angemessenes Entgelt dafür vereinbart werden. Eventuell Gegenverrechnung bei Auftragserteilung Kostenvoranschlag ACHTUNG! Abgrenzung zu einem selbständigen Werk, zB Holzauszug Kostenvoranschlag Unterschiedliche Wirkung abhängig, an wen der KV ergangen ist Konsument: Verbindlich – keine höheren Kosten verrechenbar Unternehmer: Unverbindlich – bis zu 15% höhere Kosten nur bei „Vorwarnung“ verrechenbar Kostenvoranschlag Vorsicht bei der Abgrenzung unverbindlicher Kostenvoranschlag und Kostenschätzung (Abrechnung nach tatsächlichem Aufmaß) Regiepreisvereinbarung Abrechnung nach Aufwand WICHTIG: Wie wird welcher Aufwand abgerechnet? Dokumentation! Keine Entgeltvereinbarung Wenn weder ein Preis ausgemacht noch ein Kostenvoranschlag vorgelegt wurde, gebührt ein angemessenes Entgelt Grundsätzlich keine Aufklärungsverpflichtung, dass Leistung mit Kosten verbunden wäre bzw. in welcher Höhe diese mutmaßlich anfallen können Treu und Glauben: Hinweis erforderlich! (Privater Kunde) Leistungsänderungen Unterschied ABGB - ÖNorm Ausschreibung Hinweis- Aufklärungspflicht bei offensichtlichen, erkennbaren Fehlern Erkennbarkeit: Kein strenger Maßstab!! ACHTUNG: B2110: Der Bieter hat die örtlichen Gegebenheiten zu besichtigen und …. zu berücksichtigen Offert Ein, an eine bestimmte Person gerichtetes Anbieten zum Vertragsabschluss, welches bereits die wesentlichen Vertragsbedingungen enthält und soweit inhaltlich ausreichend bestimmt ist, dass der Empfänger mit einem einfachen „Ja“ dieses Offert annehmen könnte. Bindungswirkung!!!!! Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Trotz sorgfältiger juristischer Bearbeitung kann für den schriftlichen oder mündlichen Inhalt keine Haftung seitens des Referenten oder Veranstalters übernommen werden.