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Nummer 185 vom 13.8.2009
Wahl '09 in OÖ: NVP wird nicht zur Landtagswahl zugelassen
Landeswahlbehörde sprach sich einstimmig gegen Zulassung aus
(LK) Die Nationale Volkspartei (NVP) wird nicht zur Landtagswahl am
27. September 2009 zugelassen. Die Landeswahlbehörde hat sich in ihrer
heutigen Sitzung einstimmig gegen eine Zulassung der NVP ausgesprochen.
Zugleich wird Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Das berichten
der auch für Wahlen zuständige Wirtschaftslandesrat Viktor Sigl und Dr. Michael
Gugler, Leiter der Landeswahlbehörde. Damit werden bei der Landtagswahl
insgesamt sieben Parteien antreten.
Bei der ersten Sitzung der Landeswahlbehörde am Dienstag war die endgültige
Entscheidung, ob die NVP bei der Landtagswahl 2009 zugelassen wird, zur Wahrung
des notwendigen Parteiengehörs auf heute, Donnerstag, vertagt worden. In der heute
fortgesetzten
Sitzung
der
Landeswahlbehörde
wurde
schließlich
einstimmig
entschieden, dass die Kandidatur der Nationalen Volkspartei nicht zugelassen wird.
Die NVP hatte ihre Kandidatur nur für den Wahlkreis 1 (Linz und Umgebung) für die
Landtagswahl eingereicht.
Nach Bekanntwerden einer möglichen Kandidatur der NVP hat die Landeswahlbehörde
ein umfangreiches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dies beinhaltet unter anderem
Anfragen an Staatsanwaltschaft Wien und Bundesministerium für Inneres, Anfragen
bzw. laufenden Kontakt mit der Sicherheitsdirektion Oberösterreich, Landesamt für
Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, umfassende Internet-Recherchen zur
NVP-Homepage
(einschließlich
der
erfolgten
Verlinkungen
zur
gesamten
rechtsextremen Szene in Europa), Analysen des Parteiprogramms der NVP 2009 und
schließlich auch der Auftrag an Univ.-Prof. Dr. Andreas Janko zur Erstellung eines
verfassungsrechtlichen Gutachtens. Nach Wahrung des Parteiengehörs - die NVP
legte heute eine zweiseitige Stellungnahme vor - ist die Landeswahlbehörde in ihrer
abschließenden
Sitzung
aufgrund
der
umfangreichen
Ermittlungsergebnisse
einstimmig zum Schluss gekommen, dass die Kandidatur der NVP durch die
Einbringung des Wahlvorschlages unter Berücksichtigung des Umfelds der Kandidatur
einen Verstoß gegen §3 Verbotsgesetz 1947 darstellt.
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Nummer 185 vom 13.8.2009
Die Landeswahlbehörde hat daher in sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 1 Oö.
Landtagswahlordnung den einstimmigen Beschluss gefasst, dass der Wahlvorschlag
als "nicht eingebracht" gilt. Davon wird auch der zustellungsbevollmächtigte Vertreter
der betroffenen Partei, der Nationalen Volkspartei (NVP), Robert Faller, verständigt.
Gleichzeitig wird eine Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft wegen Verdacht
des Verstoßes gegen §3 Verbotsgesetz 1947 erstattet.
Somit werden bei der Landtagswahl am 27. September 2009 in Oberösterreich
insgesamt sieben Parteien kandidieren:
1. ÖVP - Liste Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer (ÖVP)
2. Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)
3. Die Grünen - Die Grüne Alternative (GRÜNE)
4. Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)
5. BZÖ - Liste Uschi Haubner (BZÖ)
6. Die Christen Oberösterreich (DC-OÖ)
7. Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ)
Die Landeswahlbehörde setzt sich aus jeweils vier stimmberechtigten Vertretern von
ÖVP und SPÖ sowie jeweils zwei Vertrauenspersonen der Grünen, der FPÖ, des BZÖ,
der KPÖ und Die Christen zusammen. Vorsitzender ist Landeswahlleiter Dr. Michael
Gugler, Direktor der Direktion Inneres und Kommunales des Landes Oberösterreich.
Für Rückfragen zur Entscheidung der Landeswahlbehörde:
Dr. Michael Gugler, Leiter der Landeswahlbehörde, Tel. (+ 43 664) 829 90 94
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Anhang:
Zur rechtlichen Begründung
Nach § 29 Abs. 1 Oö. Landtagswahlordnung hat der Landeswahlleiter spätestens nach
Ende
der
Einbringungsfrist
Landeswahlbehörde
vorzulegen.
die
eingelangten
Diese
überprüft
Kreiswahlvorschläge
jeden
der
der
eingelangten
Wahlvorschläge daraufhin, "ob er als gültig eingebracht gilt", widrigenfalls der
zustellbevollmächtigte Vertreter der betroffenen Partei davon zu verständigen ist.
Seit der Grundsatzentscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 29.11.1985, G
175/84 (= Verfassungssammlung 10.705/1985) darf sich diese Prüfung allerdings nicht
nur auf rein formelle Aspekte beschränken. Der Verfassungsgerichtshof geht nämlich
in ständiger Rechtssprechung davon aus, dass es sich bei § 3 Verbotsgesetz 1947
nicht bloß um einen Programmsatz oder einen Verfassungsauftrag an den einfachen
Gesetzgeber
zur
Umsetzung
des
darin
enthaltenen
Verbotes
der
nationalsozialistischen Wiederbetätigung handelt; die besagte Bestimmung enthält
vielmehr "ein unmittelbar wirksames, von jedem Staatsorgan im Rahmen seines
Wirkungsbereiches zu beachtendes Verbot", das auch dann anwendbar ist, wenn das
für die Behörde maßgebliche Gesetz seine Beachtung nicht ausdrücklich vorschreibt".
Die eigenständige Bedeutung des § 3 Verbotsgesetz 1947 liege nämlich gerade darin,
dass ausnahmslos jeder Akt der Wiederbetätigung für rechtswidrig erklärt wird.
Mit dieser Absicht wäre es unvereinbar, wenn ein Akt nationalsozialistischer
Wiederbetätigung dennoch Schutz und Förderung durch die Rechtsordnung erlangen
könnte.
Der Gerichtshof geht allerdings davon aus, dass er die Verpflichtung der Wahlbehörde
zur Nichtzulassung einer Kandidatur auf den Fall beschränkt, dass "das Einbringen des
Wahlvorschlages selbst" einen Akt der nationalsozialistischen Wiederbetätigung
darstellt.
In dieser Situation nicht tätig zu werden, hätte nämlich zur Folge, dass "die Zulassung
dieses Wahlvorschlages - objektiv gesehen - entweder eine Mitwirkung an einer
solchen Wiederbetätigung oder doch die Nicht-Verhinderung eines solchen Vorhabens
bedeuten würde.
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In
seiner
Betrachtung
Folgeentscheidung
dahingehend
Verfassungssammlung
erweitert,
dass
die
11.941/1988
Wahlbehörde
-
wurde
neben
die
dem
Wahlvorschlag selbst und der begleitenden Wahlwerbung - in ihrer Beurteilung auch
das Umfeld, in dem die wahlwerbende Gruppe steht, einzubeziehen hat.
In der Folge hat der Verfassungsgerichtshof im bislang letzten einschlägigen
Erkenntnis Verfassungssammlung 12.646/1991 dies noch verstärkt, in dem er davon
ausgeht,
dass
die
Wahlbehörde
-
trotz
Unanwendbarkeit
der
Verwaltungsverfahrensgesetze - eine Pflicht zur amtswegigen Durchführung eines
Ermittlungsverfahrens trifft.
Bemerkenswert ist dabei auch der Hinweis, dass zum beurteilungsrelevanten Umfeld
einer wahlwerbenden Gruppierung nunmehr offenbar auch die Historie der auf der
Parteiliste angeführten Kandidaten so wie anderer "Agitatoren" der Bewerbung und vor
allem deren Berührungspunkte zur rechtsextremen Szene zu rechnen sind.
Daraus folgt, dass die Landeswahlbehörde die einlangenden Kreiswahlvorschläge neben der Bedachtnahme auf die im § 29 Abs. 1 Oö. Landtagswahlordnung genannten
formalen Kriterien - auch dahin zu überprüfen hat, ob durch die Einbringung des
Wahlvorschlages selbst ein Verstoß gegen § 3 Verbotsgesetz 1947 und das darin
enthaltene Verbot nationalsozialistischer Wiederbetätigung begangen wird.
Hält sie einen solchen Verstoß für erwiesen, hat sie - in sinngemäßer Anwendung des
§ 29 Abs. 1 Oö. Landtagswahlordnung - durch Beschluss festzustellen, dass der
Wahlvorschlag als "nicht eingebracht" gilt.
Mag. Gerhard Rumetshofer (+43 732) 77 20-151 02, (+43 664) 144 95 63
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