An die AUTONOME PROVINZ BOZEN Amt für Innovation, Forschung und Entwicklung 34.1. Landhaus 5, Raiffeisenstr. 5 39100 Bozen Tel. 0471/413710, Fax 0471/413794 Homepage: www.provinz.bz.it/innovation E-Mail: [email protected] Stempelmarke € 16,00 Antrag für ein Darlehen zur Beschaffung von Liquidität Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4 „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft - Abschnitt VI - Schaffung von Arbeitsplätzen bzw. im Sinne des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, (Errichtung von Rotationsfonds zur Wirtschaftsförderung“ - Darlehen aus dem Rotationsfonds) A. ANTRAGSTELLER/IN Firma Name des/der gesetzlichen Vertreters/in: Nr. Straße/Gasse/Platz Gemeinde PLZ/Provinz Tel. Fax E-Mail Website: Mwst.-Nr. Steuernr. Bank IBAN B. BETREFF Die oben genannte Firma beantragt im Sinne des Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4 bzw. im Sinne des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, und gemäß den mit Beschluss der Landesregierung genehmigten Kriterien, die Gewährung eines Darlehens aus dem Rotationsfonds in Höhe von Euro (max. 50.000 Euro), mit einer Laufzeit von Monaten (max. 84 Monate). Konventionierte Banken: Banca Nazionale del Lavoro Bank für Trient und Bozen Südtiroler Volksbank _________________ Raiffeissenzentralbank Südtirol Raiffeissenbank _____________________ Südtiroler Sparkasse _________________ Mediocredito Trentino Alto Adige Vers. April 2013 1 Zutreffendes ankreuzen und entsprechend dokumentieren Die Liquiditätsbeschaffung betrifft folgenden Fall: Neue Unternehmen: Unternehmen oder das Konsortium zwischen Unternehmen, das in den letzten 24 Monaten vor Einreichungsdatum des Förderungsantrages die Tätigkeit aufgenommen hat. Obgenannte Begrenzung ist für Freiberufler gemäß Buchstabe e) des Artikels 3, Abschnitt I, dieser Richtlinien, auf fünf Jahre ab Eintragung im Berufsverzeichnis erhöht. Nicht als neues Unternehmen eingestuft wird: a) jenes, dessen Inhaber oder, im Falle von Gesellschaften, deren Gesellschafter, oder, im Falle von einfacher Kommanditgesellschaft, deren Komplementäre, insgesamt mehr als 25% der Quoten besitzen und in den fünf Jahren vor Beginn der neuen Tätigkeit bereits eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben. Diese Beschränkungen gelten nicht für die Konsortien zwischen Unternehmen; b) die Übernahme eines bestehenden Unternehmens, die Betriebsnachfolge oder die bloße Änderung der Betriebsbezeichnung; die Betriebsauflösung und die darauf folgende Gründung eines neuen Betriebes durch dieselbe Person oder durch die Mehrheit der Inhaber, die betriebliche Änderung (z.B. Austritt eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft und gleichzeitige Gründung einer Einzelfirma, Umänderung einer Einzelfirma in eine Gesellschaft u. Ä.), wenn der entsprechende Förderungsantrag später als 24 Monate ab Tätigkeitsbeginn des vorhergehenden Unternehmens eingereicht wird. c) Betriebsnachfolge: Unternehmen, deren Eigentum und Führung innerhalb des dritten Verwandtschaftsgrades in gerader Linie übertragen werden. Die Übertragung darf nicht länger als sechs Monate vor Einreichungsdatum des Förderungsantrages zurückliegen. Betriebsübernahme: die Übertragung eines Betriebes aufgrund eines Todesfalles oder eines Rechtsgeschäftes. Der Übernehmer muss auf jeden Fall die restlichen Merkmale eines „Neuen Unternehmens“ aufweisen. Die Übernahme darf nicht länger als sechs Monate vor Einreichungsdatum des Förderungsantrages zurückliegen. Kooperation: die Zusammenarbeit in Rechtsform von mindestens zwei Unternehmen zwecks Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels. C. WEITERE ANGABEN ODER ERKLÄRUNGEN Das Unternehmen erklärt (1): a) Dass es folgende Tätigkeit ausübt: …..……………………………………................................................................. …………………………………………………………………………………………………………………………………. b) dass für die Laufzeit des Darlehens die Tätigkeit nicht eingestellt wird. Andernfalls verpflichtet sich das Unternehmen, das erhaltene Darlehen an die Landesverwaltung zurückzuzahlen. c) dass es die im genannten Landesgesetz Nr. 4 vom 13.02.1997 sowie die im Artikel 36 des Staatsgesetzes vom 20. Mai 1970, Nr. 300, enthaltenen Vorschriften kennt und dass es sich verpflichtet, den eigenen Beschäftigten gegenüber keine schlechteren Bedingungen anzuwenden als jene laut den Kollektivverträgen für die jeweilige Kategorie und das jeweilige Gebiet; ein Verstoß dagegen bewirkt den Widerruf des Beitrages. Weiters nimmt es zur Kenntnis, dass das unterfertigte Unternehmen bei schwerem Verstoß oder im Wiederholungsfalle bis zu vier Jahre von jeder weiteren finanziellen Begünstigung oder Kreditgewährung ausgeschlossen werden kann; d) sich ferner zur Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit der Arbeitnehmer/innen sowie zur Pflichteinstellung von Invaliden zu verpflichten; e) alle Rechtsvorschriften des Landes über den Schutz der Luft, des Wassers und des Bodens einzuhalten und in den zwei Jahren vor Einreichung des Gesuchs die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet zu haben; f) den nötigen Kontrollen in Bezug auf die gewährten Beihilfen von Seiten des Amtes für Innovation, Forschung und Entwicklung einzuwilligen. 1 Unwahre Erklärungen, Falscherklärungen oder der Gebrauch von gefälschten Bescheinigungen werden gemäß Art. 76 des Gesetzes vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, strafrechtlich verfolgt. Vers. April 2013 2 D. DEM GESUCH BEIZULEGENDE UNTERLAGEN wirtschaftlich – finanzieller Bericht (oder wenn verfügbar Business Plan) a) Produktions- und Handelstätigkeit - Beschreibung der größten Probleme des Sektors und Merkmale des Angebotes und der Nachfrage - Einreihung des Betriebes im entsprechenden Sektor unter Angabe der gegenwärtigen Ausgangslage und der Tendenzen für die Zukunft b) Erwartete Ergebnisse Genehmigungsschreiben und Informationsbericht der konventionierten Bank (Kreditbewilligung) HINWEISE: Zur Beschaffung von Liquidität kann ein Darlehen in Höhe von höchstens 50.000,00 Euro und mit einer Laufzeit von 60 Monaten, einschließlich 24 Monate Voramortisierung, gewährt werden. Für die Auszahlung des Darlehens muss keine Ausgabendokumentation vorgelegt werden. Das Land beteiligt sich zu höchstens 80% am Darlehenskapital; dieser Anteil ist zinslos rückzuerstatten. Der restliche Kapitalanteil wird von der Bank zum gängigen Marktzins bereitgestellt. Das Darlehen kann nur einmal gewährt werden und fällt unter die „de minimis“ Regelung. Der entsprechende Antrag kann zusätzlich zu den eventuell im selben Jahr eingereichten Anträgen (z.B. Antrag auf Investitionsförderungen) gestellt werden. Datum Firmenstempel und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/ der gesetzlichen Vertreterin INFORMATION IM SINNE DES DATENSCHUTZKODEX (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 196/2003) Rechtsinhaber der Daten ist die Autonome Provinz Bozen. Die übermittelten Daten werden von der Landesverwaltung auch in elektronischer Form verarbeitet, in Anwendung des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft. Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der Direktor/die Direktorin der Abteilung 34 – Innovation, Forschung, Entwicklung und Genossenschaften. Die Mitteilung der Daten ist zur Ausübung der erforderlichen Verwaltungsaufgaben obligatorisch. Bei Verweigerung der Mitteilung der angeforderten Daten können die vorgebrachten Anträge und eingereichten Gesuche nicht bearbeitet werden. Laut Artikel 7-10 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 196/2003 erhält die Antrag stellende Person Zugang zu ihren Daten, Auszüge und Informationen darüber und kann deren Aktualisierung, Löschung, Anonymisierung oder Sperrung verlangen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Datum …………………………………………… Firmenstempel und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/ der gesetzlichen Vertreterin ……………………………………………………………………………………… Vers. April 2013 3 E. Erklärung zu den illegalen und unvereinbaren Beihilfen (Art.1, Abs. 6 der Verordnung EU Nr. 800/2008) ERSATZERKLÄRUNG DES NOTORIETÄTSAKTS (Art. 47 1 D.P.R. 445 vom 28. Dezember 2000) Der/die Unterfertigte……………………………………………………………………………………………………………..geboren in …………………………………………………………………am……………………………., Inhaber(in)/gesetzlicher Vertreter(in) des Einzelunternehmens/Gesellschaft/Konsortiums…………………….……………………………………………………………. ……………………………………....mit Rechtssitz in………………………………………………………………………………………… Steuernummer……………………………………………………………………………… verantwortlich für die Umsetzung des folgenden Vorhabens ………………………………………………………………….... …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..……… ………………………………………………………………………………………………………………………………………………..... ERKLÄRT in Kenntnis über die strafrechtlichen Sanktionen laut Art. 76 des D.P.R. 445 vom 28.Dezember 2000 im Fall von Falscherklärungen zu sein, □ von der zuständigen staatlichen Behörde keine Aufforderung zur Rückzahlung erhalten und von der Europäischen Kommission als unvereinbar erklärter staatlicher Beihilfen erhalten zu haben oder □ genannte Beihilfen infolge einer von der staatlichen Behörde erhaltenen Rückzahlungsaufforderung, zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto hinterlegt zu haben. Ort und Datum ……………………………………… Der Erklärende ……………………………………………………………………………………………………………………………………. Im Sinne des Art. 38 des D.P.R. vom 28. Dezember 2000, Nr. 445 wurde die vorliegende Erklärung: □ in meiner Anwesenheit …………………………………………………………………………………….. (Name des Beamten- der Beamtin der Provinz) unterzeichnet □ per Post oder durch eine verantwortliche Person mit der Kopie des folgenden gültigen Ausweises vorgelegt oder versandt: □ Identitätskarte □ Reisepass □ Führerschein □ andere (Das Dokument muss mit Foto oder Stempel oder einem anderen gleichwertigem Merkmal versehen sein und von einer öffentlichen Körperschaft ausgestellt sein) 1 Die Ersatzerklärung des Notorietätakts laut Art. 47 des D.P.R. 445/2000 unterliegt geeigneten Überprüfungen laut Art. 71 desselben D.P.R Vers. April 2013 4