Protokoll - Autonome Provinz Bozen

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An die
AUTONOME PROVINZ BOZEN
Amt für Innovation, Forschung und
Entwicklung 34.1.
Landhaus 5, Raiffeisenstr. 5
39100 Bozen
Tel. 0471/413710, Fax 0471/413794
Homepage: www.provinz.bz.it/innovation
E-Mail: [email protected]
Stempelmarke
€ 16,00
Antrag für ein Darlehen zur Beschaffung von Liquidität
Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4 „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der
gewerblichen Wirtschaft - Abschnitt VI - Schaffung von Arbeitsplätzen bzw. im Sinne des
Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, (Errichtung von Rotationsfonds zur Wirtschaftsförderung“
- Darlehen aus dem Rotationsfonds)
A. ANTRAGSTELLER/IN
Firma
Name des/der gesetzlichen Vertreters/in:
Nr.
Straße/Gasse/Platz
Gemeinde
PLZ/Provinz
Tel.
Fax
E-Mail
Website:
Mwst.-Nr.
Steuernr.
Bank
IBAN
B. BETREFF
Die oben genannte Firma beantragt im Sinne des Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4 bzw. im Sinne des
Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, und gemäß den mit Beschluss der Landesregierung genehmigten
Kriterien, die Gewährung eines Darlehens aus dem Rotationsfonds in Höhe von
Euro
(max. 50.000 Euro), mit einer Laufzeit von
Monaten (max. 84 Monate).
Konventionierte Banken:
Banca Nazionale del Lavoro
Bank für Trient und Bozen
Südtiroler Volksbank _________________
Raiffeissenzentralbank Südtirol
Raiffeissenbank _____________________
Südtiroler Sparkasse _________________
Mediocredito Trentino Alto Adige
Vers. April 2013
1
Zutreffendes ankreuzen und entsprechend dokumentieren
Die Liquiditätsbeschaffung betrifft folgenden Fall:
Neue Unternehmen: Unternehmen oder das Konsortium zwischen Unternehmen, das in den letzten 24 Monaten vor
Einreichungsdatum des Förderungsantrages die Tätigkeit aufgenommen hat. Obgenannte Begrenzung ist für Freiberufler
gemäß Buchstabe e) des Artikels 3, Abschnitt I, dieser Richtlinien, auf fünf Jahre ab Eintragung im Berufsverzeichnis erhöht.
Nicht als neues Unternehmen eingestuft wird:
a)
jenes, dessen Inhaber oder, im Falle von Gesellschaften, deren Gesellschafter, oder, im Falle von einfacher
Kommanditgesellschaft, deren Komplementäre, insgesamt mehr als 25% der Quoten besitzen und in den fünf
Jahren vor Beginn der neuen Tätigkeit bereits eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben. Diese Beschränkungen
gelten nicht für die Konsortien zwischen Unternehmen;
b)
die Übernahme eines bestehenden Unternehmens, die Betriebsnachfolge oder die bloße Änderung der
Betriebsbezeichnung;
die Betriebsauflösung und die darauf folgende Gründung eines neuen Betriebes durch dieselbe Person oder durch
die Mehrheit der Inhaber, die betriebliche Änderung (z.B. Austritt eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft und
gleichzeitige Gründung einer Einzelfirma, Umänderung einer Einzelfirma in eine Gesellschaft u. Ä.), wenn der
entsprechende Förderungsantrag später als 24 Monate ab Tätigkeitsbeginn des vorhergehenden Unternehmens
eingereicht wird.
c)
Betriebsnachfolge: Unternehmen, deren Eigentum und Führung innerhalb des dritten Verwandtschaftsgrades in
gerader Linie übertragen werden. Die Übertragung darf nicht länger als sechs Monate vor Einreichungsdatum des
Förderungsantrages zurückliegen.
Betriebsübernahme: die Übertragung eines Betriebes aufgrund eines Todesfalles oder eines Rechtsgeschäftes. Der
Übernehmer muss auf jeden Fall die restlichen Merkmale eines „Neuen Unternehmens“ aufweisen. Die Übernahme darf nicht
länger als sechs Monate vor Einreichungsdatum des Förderungsantrages zurückliegen.
Kooperation: die Zusammenarbeit in Rechtsform von mindestens zwei Unternehmen zwecks Erreichung eines
gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels.
C. WEITERE ANGABEN ODER ERKLÄRUNGEN
Das Unternehmen erklärt (1):
a)
Dass es folgende Tätigkeit ausübt: …..…………………………………….................................................................
………………………………………………………………………………………………………………………………….
b)
dass für die Laufzeit des Darlehens die Tätigkeit nicht eingestellt wird. Andernfalls verpflichtet sich das Unternehmen,
das erhaltene Darlehen an die Landesverwaltung zurückzuzahlen.
c)
dass es die im genannten Landesgesetz Nr. 4 vom 13.02.1997 sowie die im Artikel 36 des Staatsgesetzes vom 20. Mai 1970,
Nr. 300, enthaltenen Vorschriften kennt und dass es sich verpflichtet, den eigenen Beschäftigten gegenüber keine
schlechteren Bedingungen anzuwenden als jene laut den Kollektivverträgen für die jeweilige Kategorie und das jeweilige
Gebiet; ein Verstoß dagegen bewirkt den Widerruf des Beitrages. Weiters nimmt es zur Kenntnis, dass das unterfertigte
Unternehmen bei schwerem Verstoß oder im Wiederholungsfalle bis zu vier Jahre von jeder weiteren finanziellen
Begünstigung oder Kreditgewährung ausgeschlossen werden kann;
d)
sich ferner zur Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit der
Arbeitnehmer/innen sowie zur Pflichteinstellung von Invaliden zu verpflichten;
e)
alle Rechtsvorschriften des Landes über den Schutz der Luft, des Wassers und des Bodens einzuhalten und in den zwei
Jahren vor Einreichung des Gesuchs die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet zu haben;
f)
den nötigen Kontrollen in Bezug auf die gewährten Beihilfen von Seiten des Amtes für Innovation, Forschung und
Entwicklung einzuwilligen.
1
Unwahre Erklärungen, Falscherklärungen oder der Gebrauch von gefälschten Bescheinigungen werden gemäß Art. 76 des Gesetzes vom 28.
Dezember 2000, Nr. 445, strafrechtlich verfolgt.
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2
D. DEM GESUCH BEIZULEGENDE UNTERLAGEN
wirtschaftlich – finanzieller Bericht (oder wenn verfügbar Business Plan)
a) Produktions- und Handelstätigkeit
- Beschreibung der größten Probleme des Sektors und Merkmale des
Angebotes und der Nachfrage
- Einreihung des Betriebes im entsprechenden Sektor unter Angabe der
gegenwärtigen Ausgangslage und der Tendenzen für die Zukunft
b) Erwartete Ergebnisse
Genehmigungsschreiben und Informationsbericht der konventionierten Bank (Kreditbewilligung)
HINWEISE:
Zur Beschaffung von Liquidität kann ein Darlehen in Höhe von höchstens 50.000,00 Euro und mit einer Laufzeit von 60
Monaten, einschließlich 24 Monate Voramortisierung, gewährt werden. Für die Auszahlung des Darlehens muss keine
Ausgabendokumentation vorgelegt werden. Das Land beteiligt sich zu höchstens 80% am Darlehenskapital; dieser Anteil ist
zinslos rückzuerstatten. Der restliche Kapitalanteil wird von der Bank zum gängigen Marktzins bereitgestellt. Das Darlehen kann
nur einmal gewährt werden und fällt unter die „de minimis“ Regelung. Der entsprechende Antrag kann zusätzlich zu den
eventuell im selben Jahr eingereichten Anträgen (z.B. Antrag auf Investitionsförderungen) gestellt werden.
Datum
Firmenstempel und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/ der gesetzlichen Vertreterin
INFORMATION IM SINNE DES DATENSCHUTZKODEX
(gesetzesvertretendes Dekret Nr. 196/2003)
Rechtsinhaber der Daten ist die Autonome Provinz Bozen. Die übermittelten Daten werden von der Landesverwaltung auch in
elektronischer Form verarbeitet, in Anwendung des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, Maßnahmen des Landes
Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft. Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der Direktor/die Direktorin der
Abteilung 34 – Innovation, Forschung, Entwicklung und Genossenschaften.
Die Mitteilung der Daten ist zur Ausübung der erforderlichen Verwaltungsaufgaben obligatorisch. Bei Verweigerung der
Mitteilung der angeforderten Daten können die vorgebrachten Anträge und eingereichten Gesuche nicht bearbeitet werden.
Laut Artikel 7-10 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 196/2003 erhält die Antrag stellende Person Zugang zu ihren Daten,
Auszüge und Informationen darüber und kann deren Aktualisierung, Löschung, Anonymisierung oder Sperrung verlangen,
sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Datum
……………………………………………
Firmenstempel und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/ der gesetzlichen Vertreterin
………………………………………………………………………………………
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E. Erklärung zu den illegalen und unvereinbaren Beihilfen
(Art.1, Abs. 6 der Verordnung EU Nr. 800/2008)
ERSATZERKLÄRUNG DES NOTORIETÄTSAKTS
(Art. 47 1 D.P.R. 445 vom 28. Dezember 2000)
Der/die
Unterfertigte……………………………………………………………………………………………………………..geboren
in
…………………………………………………………………am……………………………., Inhaber(in)/gesetzlicher Vertreter(in) des
Einzelunternehmens/Gesellschaft/Konsortiums…………………….…………………………………………………………….
……………………………………....mit
Rechtssitz
in…………………………………………………………………………………………
Steuernummer………………………………………………………………………………
verantwortlich für die Umsetzung des folgenden Vorhabens …………………………………………………………………....
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………….....
ERKLÄRT
in Kenntnis über die strafrechtlichen Sanktionen laut Art. 76 des D.P.R. 445 vom 28.Dezember 2000 im Fall von
Falscherklärungen zu sein,
□
von der zuständigen staatlichen Behörde keine Aufforderung zur Rückzahlung erhalten und von der
Europäischen Kommission als unvereinbar erklärter staatlicher Beihilfen erhalten zu haben
oder
□
genannte Beihilfen infolge einer von der staatlichen Behörde erhaltenen Rückzahlungsaufforderung,
zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto hinterlegt zu haben.
Ort und Datum ………………………………………
Der Erklärende …………………………………………………………………………………………………………………………………….
Im Sinne des Art. 38 des D.P.R. vom 28. Dezember 2000, Nr. 445 wurde die vorliegende Erklärung:
□
in meiner Anwesenheit …………………………………………………………………………………….. (Name des Beamten- der
Beamtin der Provinz) unterzeichnet
□
per Post oder durch eine verantwortliche Person mit der Kopie des folgenden gültigen Ausweises vorgelegt
oder versandt:
□
Identitätskarte
□ Reisepass
□ Führerschein
□ andere
(Das Dokument muss mit Foto oder Stempel oder einem anderen gleichwertigem Merkmal versehen sein und von
einer öffentlichen Körperschaft ausgestellt sein)
1
Die Ersatzerklärung des Notorietätakts laut Art. 47 des D.P.R. 445/2000 unterliegt geeigneten Überprüfungen laut Art. 71 desselben D.P.R
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