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An den
Markt Feucht
Herrn Bürgermeister
Konrad Rupprecht
Hauptstr. 33
90537 Feucht
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Datum
Schreiben von Jeannette Thin
10-01-2014
UB-Mfr-NbgL-Gewerbegebiet Feucht-FNP-BPlan_2014-02-24
24.02.14
5. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Feucht
Behörden- und Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 60 "Moser Brücke" mit integriertem
Grünordnungsplan des Marktes Feucht
Bekanntmachung des Marktes Feucht vom 09.01.14
Stellungnahme des Bundes Naturschutz in Bayern e.V. als anerkannter
Naturschutzverband nach Art. 42 BayNatSchG und nach § 3 UmwRG
Sehr geehrte Damen und Herren,
der BUND Naturschutz bedankt sich für die Beteiligung an dem oben genannten
Verfahren und nimmt wie folgt Stellung:
Der BUND Naturschutz hat im laufenden Verfahren zur FNP-Änderung und
zum Bebauungsplan Moser Brücke bereits mehrfach Stellung genommen.
Die Einwendungen werden vollinhaltlich aufrechterhalten.
Wie bereits dargelegt, wird die geplante FNP-Änderung hinsichtlich der
drei Flächen FASA, NATO 23, POL - Festlegung Wald - vorbehaltlich der
Prüfung von Arten- und Lebensraumbelangen - begrüßt.
Die geplante FNP-Änderung wird hinsichtlich der Darstellung eines Gewerbegebietes am Leimbühl ("Moser Brücke") strikt abgelehnt.
Weder ist ein Bedarf für die geplante Festlegung Gewerbegebiet Moser
Brücke nachgewiesen noch der Eingriff in den als Bannwald und nach der
europäischen Vogelschutz-Richtlinie geschützten Reichswald am Leimbühl
gerechtfertigt.
In Gewerbegebieten des Marktes Feucht steht noch eine Reihe von Gewerbeflächen leer bzw. ist mindergenutzt.
Die Marktgemeinde Feucht weiß bereits seit Jahrzehnten, dass sie von
Bannwald umgeben ist und sich daher nicht beliebig ausdehnen kann. Es
Landesverband Bayern
des Bundes für Umweltund Naturschutz
Deutschland e.V.
Landesfachgeschäftsstelle Nürnberg
Bauernfeindstr. 23
90471 Nürnberg
Tel. 09 11/81 87 8-0
Fax 09 11/86 95 68
[email protected]
www.bund-naturschutz.de
BUND Naturschutz in Bayern e.V.
hätte bei der Nutzung wirtschaftlicher mit den vorhandenen Flächen (GNF,
Fella-Gelände, Gewerbegebiet an der B 8) umgegangen werden können.
In unmittelbarer Nachbarschaft sind im Landkreis Nürnberger Land über 81
Hektar und in der Metropolregion Nürnberg darüber hinaus mehrere hundert Hektar Gewerbeflächen ungenutzt und stehen für eine Bebauung sofort zur Verfügung.
Die als Begründung herangezogene Umwidmung der drei ehemaligen Muna-Flächen in Wald im Rahmen der FNP-Änderung stellt keine Begründung
für die geplante Ausweisung eines Gewerbegebietes am Leimbühl her. Die
diesbezüglichen Aussagen in der Begründung sind eher als Ökoprosa anzusehen. „Eine Reihe von Gesprächen mit den relevanten Akteuren“ wurden dazu vom Markt Feucht durchgeführt. Dies ersetzt jedoch keine rechtlich haltbare Begründung.
Der Bund Naturschutz hat sich zusammen mit vielen Bürgerinnen und
Bürgern bereits vor ca. 30 Jahren für den Erhalt dieses Waldgebietes eingesetzt. Damals sollte die Muna Feucht zu einem riesigen Panzerübungsplatz ausgebaut werden. Dies konnte - auch zum Vorteil der Marktgemeinde
Feucht und seiner BürgerInnen - erfolgreich verhindert werden. Der Markt
Feucht sollte nun nicht selbst ohne Not Hand an den Reichswald legen.
1. Verfahren
Der BN nimmt zum Parallelverfahren zur 5. FNP-Änderung und zur Aufstellung
des Bebauungsplanes Moser Brücke Stellung.
Der BUND Naturschutz kritisiert, dass er zwar zur 5. Änderung des FNP gehört
im Rahmen der Behörden- und Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde
und Unterlagen übermittelt wurden, zur Aufstellung des Bebauungsplanes aber
nicht.
2. Sachstand
Der Markt Feucht plant aktuell die Ausweisung eines 14,9 Hektar großen
Gewerbegebietes mit 9,3 Hektar Gewerbeflächenpotenzial im Lorenzer
Reichswald am Leimbühl ("Moser Brücke") bei Feucht im Parallelverfahren. Das
geplante Gewerbegebiet liegt im Bereich des Bannwaldes Lorenzer Reichswald,
wo dem Walderhalt Vorrang vor anderen Ansprüchen eingeräumt wird, des
landschaftlichen Vorbehaltsgebietes mit besonderer Erholungsnutzung nach
Regionalplan, Immissionsschutzwald nach Waldfunktionsplan und des
europäischen Vogelschutzgebietes Nürnberger Reichswald.
Gleichzeitig sollen drei in Wald liegende Flächen, die derzeit als Gewerbegebiet
im Flächennutzungsplan festgelegt sind, zu Waldflächen umgewidmet werden.
Hintergrund ist die geplante Nutzung von Teilen dieser Flächen als
Ausgleichsmaßnahme im Zuge des Autobahnausbaues (A6).
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BUND Naturschutz in Bayern e.V.
3.
Mangelhafte oder fehlenden Unterlagen
Die vorgelegten Pläne lassen eine Abwägung aller Belange nach § 1 Abs. 7
BauGB mangels Unterlagen nicht zu.
Es fehlt weiterhin im Rahmen der FNP-Änderung und des BPlanes eine nachvollziehbare Begründung nach § 2a BauGB, eine entsprechende Erläuterung
und ein Bedarfsnachweis. Das Gutachten der GFK GeoMarketing vom Februar
2011 („Markt- und Standortanalyse“) wurde offenbar nicht ausgelegt, es ließ sich
daher nicht prüfen.
Eine nachvollziehbare Alternativenprüfung wurde nicht vorgelegt.
Es fehlt ein zu Grunde zu legender Landschaftsplan.
Untersuchungen zu Artenvorkommen und Biotopen wurden bzgl. der drei Flächen FASA, POL und NATO 23 nicht vorgelegt. Damit ist die Bewertung des Bestandes und der Auswirkungen nicht möglich.
Eine Betrachtung der Funktion Immissionsschutzwald nach Waldfunktionsplan
ist unterblieben.
Die nach § 39a Bay. Waldgesetz verpflichtende UVP bei Waldeingriffen über 10
ha Umfang bzw. über 5 ha Bannwald oder EU-Schutzgebiet wurde nicht vorgelegt. Der in der Begründung zur FNP-Änderung vorgelegte Umweltbericht erfüllt
diese Vorgabe nicht.
Der Bund Naturschutz fordert, die entsprechenden Unterlagen nachzureichen und bittet um erneute Beteiligung nach Konkretisierung der Planung. Der BN behält sich eine weitere Stellungnahme für diesen Fall vor.
4. Planungsunterlage Landschaftsplan fehlt
Der Markt Feucht leistet sich seit vielen Jahren den Luxus, auf gesetzlich vorgeschriebene Planungsgrundlagen zu verzichten. Insbesondere ein Landschaftsplan existiert in Feucht aktuell nicht. Dies wurde von Bürgermeister Rupprecht
am 3.11.09 bestätigt.
Obwohl vom Bund Naturschutz immer wieder kritisiert wurde diese Planungsgrundlage bis heute nicht erstellt und liegt weder der 5. Änderung des FNP oder
dem Bebauungsplan Moser Brücke bei noch wurde auf ihn Bezug genommen.
Im "Vorläufigen Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan-Vorentwurf der
Marktgemeinde Feucht vom 19.10.1988" heißt es dazu bemerkenswert offen:
"In Gesprächen zwischen der Marktgemeinde Feucht und der Regierung von
Mittelfranken (Höhere Naturschutzbehörde) konnte erreicht werden, dass der
alte Flächennutzungsplan fortzuschreiben ist. Wesentliche Neuausweisungen
von Bauflächen sind nicht vorgesehen. Von der Forderung zur Erstellung eines
eigenständigen Landschaftsplanes nach § 2 Abs. 2 BayNatSchG wurde unter
der Voraussetzung abgesehen, dass die landschaftsplanerischen und gestalterischen Belange im Rahmen der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes entsprechend berücksichtigt werden."
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Bis heute hat der Markt Feucht von der Erstellung eines Landschaftsplanes abgesehen, obwohl zwischenzeitlich riesige Bauflächen, darunter die auf Gemeindegebiet liegenden Teile des ehemaligen Airfields (nördlicher Teil des ehem. Muna-Geländes), das vom Landesamt für Umweltschutz als Naturschutzgebiet vorgesehen wurde, als Gewerbegebiet Nürnberg-Feucht ausgewiesen wurde.
Offenbar wurden hier die landschaftsplanerischen und -gestalterischen Belange
im Rahmen der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes eben nicht berücksichtigt, wie das auch im aktuellen Verfahren der Fall ist.
Eine Behandlung landschaftsplanerischer Gesichtspunkte im Umweltbericht ist
zwar nötig, ersetzt aber nicht die gemeindeweite Betrachtung, da der Umweltbericht lediglich auf das Plangebiet beschränkte Aussagen macht.
Entsprechend wurde im Umweltbericht (Begründung S. 21f) bei der Auflistung
zugrunde gelegter Fachplanungen und Fachgutachten ein Landschaftsplan nicht
erwähnt.
Der Bund Naturschutz fordert, zunächst einen gültigen Landschaftsplan
vorzulegen, zumindest aber die im Landschaftsplan üblichen Betrachtungen vorzunehmen, darzustellen, zu bewerten und öffentlich auszulegen.
Der BN behält sich dazu eine weitere Stellungnahme vor.
5. Erforderlichkeit der Planung besteht bzgl. Neuausweisung von Gewerbeflächen nicht
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen,
sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Liegt eine die Erforderlichkeit begründende Situation nicht vor, besteht
keine Befugnis zur Planung.
Der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes und dem Bebauungsplan Nr. 60
„Gewerbegebiet Moserbrücke“ fehlt es z.T. an der Voraussetzung der Erforderlichkeit der Planung. Den Begründungen der 5. Änderung des Flächennutzungsplans sowie des Bebauungsplans kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt
werden:
Der Markt Feucht leitet seinen Anspruch auf das geplante Gewerbegebiet Moserbrücke von einem Tausch bereits ausgewiesener Gewerbegebiete innerhalb
des sog. Muna-Geländes ab.
5.1. Der BN bestreitet die grundsätzliche Eignung der
Flächen FASA, NATO 23 und POL als Gewerbegebiet
Die Ausweisung von Flächen im FNP als Gewerbegebiet besagt nicht, dass ein
Gebiet auch tatsächlich als Gewerbegebiet geeignet ist. Sollte es sich im Zuge
der weiteren Bauleitplanung als nichtrealisierbar herausstellen, weil sich Grundannahmen nicht bestätigten oder gesetzliche Rahmenbedingungen änderten,
besteht von Niemandem ein Anspruch auf Realisierung des Baurechtes. Aus
gutem Grund sind Flächennutzungspläne nur behördenverbindlich. Ersteres ist
hier der Fall.
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BUND Naturschutz in Bayern e.V.
Diese Ansicht wird offenbar ja auch von der Gemeinde Feucht geteilt. Die drei
Rodungsinseln (FASA: ehemaliges Munitionsdepot, Nato-Site 23: ehemaliges
Waffenlager, POL: ehemaliges Treibstofflager) werden samt und sonders in der
Begründung zur 5. Änderung im Anhang (S. 50) als „nicht verfügbare Gewerbeflächen“ dargestellt.
Auch aus Sicht des BUND Naturschutz sprechen die Fakten gegen eine mögliche Nutzung der drei Flächen als Gewerbegebiet:
5.2. Die drei als Tauschobjekte angedachten Inseln sind zum Teil extrem kontaminiert, nicht erschließbar oder vom Flächenzuschnitt
praktisch für gewerbliche Nutzung wertlos.
Das ehemalige Bunkerareal FASA östlich der Verbindungsstraße LangwasserWendelstein hat ca. 6,3 ha Gesamtumfang. Nur ein kleiner Flächenanteil davon
ist als Gewerbegebiet im FNP des Marktes Feucht ausgewiesen, nämlich die
ringförmige Straße mit geringer Breite und die ehemaligen Bunkerflächen. Insgesamt sind dies ca. 10 große und 22 kleine Betonabstellplätze mit ca. 24.000
m2 und 1,4 km Asphaltstraße mit 8.400 m2 Fläche. Der in der Mitte befindliche
Wald ist nicht als Gewerbegebiet im FNP ausgewiesen.
Eine Bebauung dieser ringförmigen Fläche für eine gewerbliche Nutzung
ist praktisch ausgeschlossen.
Den Einwand der Gemeinde, dass der FNP lediglich die Bodennutzung in den
Grundzügen darstelle und sich nicht mit den Details der Erschließung und Bebauung auseinandersetzen müsse sowie dass eine gewerbliche Nutzung auch
mit einer Lagernutzung vorliegen könne (vgl. 10.6.4.des Auszugs aus der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 26.05.2011), sieht der
BN als weiteren Hinweis darauf, dass eine Nutzung als Gewerbegebiet durch
den Markt Feucht tatsächlich nie wirklich beabsichtigt war.
Weil „eine gesicherte Erschließung […] unverzichtbare Voraussetzung zur Ausweisung einer größeren gewerblichen Baufläche“ ist (wörtliches Zitat TZ 3.2.,
Bebauungsplan des Marktes Feucht Nr. 60 Gewerbegebiet Moser Brücke) ist die
Fläche auch als Lagerfläche kaum nutzbar. Die vom Markt Feucht in den letzten
Jahren geplante Südanbindung des bestehenden Gewerbegebietes NürnbergFeucht-Wendelstein mit Anbindung der Fläche FASA ist mittlerweile aufgegeben
worden. Eine - vermutlich - nichtöffentliche Erschließung ist derzeit nur von Westen her vorhanden und damit nur vom Gebiet des Marktes Wendelstein.
Im Zuge der öffentlichen und behördlichen Diskussion um die Südanbindung des
Gewerbegebietes Nürnberg-Feucht-Wendelstein wurde bekannt, dass wegen
der Munitionsreste in den benachbarten Wäldern eine Zäunung solch einer
Trasse zwingend wäre. Dies wurde aber aus Gründen des Naturschutzes (wandernde Tierarten) als unerwünschter Eingriff bewertet. Für eine öffentliche Erschließung des FASA-Geländes müsste die Zufahrtstrasse ebenfalls gezäunt
werden.
Eine öffentliche Erschließung der Fläche FASA ist deshalb kaum möglich.
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BUND Naturschutz in Bayern e.V.
Die Fläche Nato-Site 23 mit ca. 6,7 ha unterliegt der Sanierungspflicht des Bundes als Eigentümer. Es ist hochverseucht und hat das Grundwasser bereits vergiftet. Mit Millionenaufwand wurden dort Altlasten u.a. der Giftgasmunition (Gelbkreuz, PAK, Lost) gesichert.
Die Behörden haben sich hier für das „kontrollierte Liegenlassen“ und Abdichten
der kontaminierten Gefahrenstellen entschieden. Eine bis zu 30 m (!) in der Tiefe
reichende Betonmauer wurde in den letzten Jahren rings um das verseuchte
Gelände errichtet. Die fast fertige Abdichtung soll nun mit flach wurzelnden
Bäumen aufgeforstet werden, um die oberen Bodenschichten zu fixieren.
Die Wiederaufforstung ist damit Teil der Sanierung. Eine Bebauung mit
Gebäuden oder auch nur eine Lagernutzung im Freien – damit jegliche gewerbliche Nutzung – ist praktisch ausgeschlossen.
Auch die Anrechnung der Fläche als Ausgleichsfläche ist aus diesem
Grund hinfällig.
Das ehemalige Tanklager POL mit ca. 8,8 ha westlich der ICE-Trasse bei Feucht
ist als Gewerbefläche im FNP eingetragen.
Im Rahmen der Sanierung erfolgte ein Austausch des Erdreichs.
Eine Erschließung als Gewerbegebiet wäre jedoch nur durch Wohngebiete des
Marktes Feucht oder eine längere Trasse durch den Lorenzer Reichswald
(Bannwald, Vogelschutzgebiet, landschaftliches Vorbehaltsgebiet) realisierbar.
Dies war bereits bei Ausweisung der Fläche im FNP bekannt.
Der Versuch vor einigen Jahren, dort einen größeren Gewerbebetrieb anzusiedeln scheiterte.
Bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme der drei ehemaligen Muna-Flächen in den
Flächennutzungsplan als Gewerbestandorte war wegen der dortigen Bodenbelastungen u.a. mit Giftgas eine Bebauung für gewerbliche Nutzung nicht genehmigungsfähig. Jegliche Bodenöffnung für Fundamentierungen o.ä. wäre mit den
Vorgaben zum Schutz der Umwelt in Konflikt geraten. Das Landratsamt hat damals diesbezüglich klare Aussagen dazu gemacht.
Eine Nutzung als Gewerbegebiet ist praktisch ausgeschlossen, weil die
Erschließung fehlt oder kaum realisierbar ist.
5.3. Die Änderung der planerischen Festlegung der drei sog. Inseln von
Gewerbefläche zu Wald wird auch vom Flächeneigentümer verfolgt
Im Zuge des sechsspurigen Ausbaues der Bundesautobahn A 6 vom Kreuz
Nürnberg-Süd nach Schwabach wurden Eingriffe in den Bannwald und das europäische Vogelschutzgebiet vorgenommen.
Die nach BannwaldVO und BNatSchG erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen
wurden von der planenden Autobahndirektion Nordbayern im Jahr 2009 z.T. auf
der Fläche FASA realisiert. Hintergrund dieser Flächeninanspruchnahme war,
dass sich diese im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland befindet.
Die Wiederaufforstung der Fläche NATO 23 wurde bereits unter Pkt. 3.2. dargestellt.
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Wie bereits dargelegt, gibt es keinen rechtlichen Anspruch auf eine kompensatorische Ausweisung von Gewerbeflächen, wenn der Eigentümer der Flächen (BIMA) diese nicht für Gewerbe zur Verfügung stellt. Der Markt hätte möglicherweise lediglich einer dauerhaften Aufforstung widersprechen können, doch selbst
das wäre zu prüfen.
Vergleichbar wäre ja auch ein Landwirt nicht gezwungen, sein Ackerland für die
gewerbliche Nutzung Privater zur Verfügung zu stellen (Boxbergurteil des Bundesverfassungsgerichtes).
Auch aus diesem Grund ist eine Nutzung als Gewerbefläche praktisch
ausgeschlossen.
5.4. Die drei Inseln unterliegen bereits dem Bannwaldschutz, ihre Herausnahme aus der Bannwaldverordnung im Jahr 2004 war vermutlich nicht rechtmäßig zustande gekommen
Die drei Gebiete FASA, NATO 23 und POL waren im Jahr 2003 bereits von der
Bannwaldverordnung erfasst.
Auf Antrag des Marktes Feucht im Jahr 2004 wurden diese dann aus der Bannwaldverordnung herausgenommen.
Nach den Protokollen des Planungsverbandes (in der Anlage beigefügt) ergibt
sich folgender Sachverhalt:
Laut Sitzungsprotokoll des Planungsverbandes vom 18.11.2002 sollte u.a. für
den Bereich der Muna Feucht die Bannwaldverordnung aktualisiert werden (insbesondere Schreiben Dr. Fugmann vom 21.10.2002).
Laut Sitzungsprotokoll vom 24.05.2004 (Top 7) wurde am 08.10.2003 die Bannwaldverordnung für das Nürnberger Land (vermutlich rechtskräftig) erlassen.
Allerdings beabsichtigte das Landratsamt Nürnberger Land auf Antrag des Marktes Feucht eine Korrektur dieser Bannwaldverordnung im Bereich der Muna (vgl.
hierzu Schreiben Dr. Fugmann vom 16.02.2004). Demnach sollten einige Teilflächen (ca. 18,2 ha) aus dem Umgriff der Bannwaldverordnung wieder herausgenommen werden. Es handle sich hierbei größtenteils um ehemals militärisch
genutzte Flächen, die nicht mit Wald bestanden sind (zweifellos also um die Flächen FASA, POL und Nato-Site 23) und um eine Erschließungsstraße, die bisher
als Forststraße genutzt wird.
Die nach Art. 38 Abs. 1 BayWaldG notwendige Anhörung des BN zur Herausnahme der Flächen aus der Bannwaldverordnung ist damals jedoch unterblieben.
Die rechtliche Wirksamkeit der Herausnahme dieser Flächen aus der
Bannwaldverordnung wird deshalb hiermit bestritten.
Das Argument, man reduziere zwar die Bannwaldfläche durch die Ausweisung der Gewerbefläche „Moser Brücke“, gewinne aber mehr Bannwaldfläche durch die Einbeziehung der drei Inseln, ist damit ebenfalls in Frage
gestellt.
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5.5. Der sog. Flächentausch verletzt in erheblicher Weise das Abwägungsgebot
Zentrale Vorschrift des Baugesetzbuchs (BauGB) für die Absicherung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist § 1 a BauGB (Umweltschützende Belange in der Abwägung).
Dieser bestimmt – vor allem von den grundlegenden Eingriffs- und Ausgleichsdefinitionen des § 8 BNatSchG ausgehend – dass in der Abwägung nach § 1
Abs. 7 auch die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in
Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem BNatSchG) zu berücksichtigen ist (zum Prüfschema für die Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung bei der Abwägung in der Bauleitplanung vgl. u.a. BVerwG Beschl. v. 31.1.1997 – 4 NB 27.96 - NVwZ 1997,1213).
Dies ist durch das generelle Gebot der „nachhaltigen“ städtebaulichen Entwicklung (vgl. § 1 Abs. 5 S. 1) und den auf § 1 a verweisenden, sich auf den Belang
des Umweltschutzes beziehenden und ihn konkretisierenden § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB verstärkt abgesichert worden. § 1 a Abs. 3 BauGB ist die Grundnorm für
den Flächenausgleich und die Ausgleichsmaßnahmen (einschließlich der Entsiegelungsmaßnahmen) für die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft
zur Erreichung einer möglichst positiven Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanz.
Nach Pkt. 3.1. der 5. Änderung des FNP wird als Grundlage für den Tausch allein die Grundstücksgröße herangezogen. Demnach wird die Nettobaulandfläche
des angeblich nutzbaren Gewerbegebietes der drei Sonderstandorte FASA,
Nato-Site 23 und POL von 11,7 ha der Nettobaulandfläche von 9,3 ha des neuen
Plangebietes Moserbrücke gegenübergestellt. Im Ergebnis wird damit sogar eine
Verkleinerung der in Anspruch genommenen Gewerbefläche errechnet und der
Flächentausch insgesamt als naturschutzrechtlicher Vorteil betrachtet. Tatsächlich erfolgte hier die Abwägung ausschließlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Marktgemeinde Feucht:
Wie bereits dargestellt handelt es sich bei den Sonderstandorten FASA, NatoSite 23 und POL um praktisch wertloses Gewerbegebiet, da eine gewerbliche
Nutzung auch nach der erfolgten Sanierung sowohl durch das Versiegelungsverbot als auch durch die fehlende Erschließungsmöglichkeit so gut wie unmöglich ist.
Bei dem sog. Tauschgrundstück “Moser Brücke“ handelt es sich nach erfolgter
Sanierung (für die der Bund aufkommt) um vollwertiges Gewerbegebiet, dem
aufgrund seiner verkehrsgünstigen Lage und der guten Erschließungsmöglichkeiten über das bereits vorhandene Gewerbegebiet ein hoher wirtschaftlicher
Wert zukommt.
Naturschutzrechtlich stehen die Ausgleichsflächen nur teilweise für Wiederaufforstungsmaßnahmen zur Verfügung, wobei diese zum großen Teil Bestandteil
der Sanierung sind. Bei dem geplanten Gewerbegebiet Moser Brücke handelt es
sich dagegen um naturschutzrechtlich in hohem Maße geschütztes Gebiet:
Bannwald, landschaftliches Vorbehaltsgebiet, Vogelschutzgebiet. Dieses Gebiet
wurde am 28.09.2004 an die EU zur Natura 2000-Gebietskulisse gemeldet und
am 12.07.2006 endgültig, rechtsverbindlich und außenwirksam zu einem Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt. Durch die Bewaldung dient es zudem in
erheblichem Maße den Erfordernissen des Klimaschutzes (§1a Abs. 7 BauGB).
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BUND Naturschutz in Bayern e.V.
Die Abwägungsentscheidung ist als fehlerhaft abzulehnen, da sie allein auf die
vorrangige Geeignetheit des Standorts als Gewerbegebiet abstellt, die mit der
Realisierung des Vorhabens verbundenen Nachteile für Landschaftsbild, Natur
und Klima aber unzureichend berücksichtigt.
Unabhängig von der rechtlich unhaltbaren Verknüpfung der in der FNPÄnderung vorgesehenen Ausweisung der drei Flächen als Wald und des Waldes
am Leimbühl (Moser Brücke) als Gewerbefläche müsste ein "Tausch" die Vorbelastungen des Bodens berücksichtigen.
Tatsächlich sollen nachweislich extrem kontaminierte Flächen (NATO 23) und mit
hohem Risiko behaftete Flächen (POL, FASA) gegen Waldböden getauscht werden, der nur in Teilbereichen mit Bodenmaterial aufgefüllt wurde vermutlich mit
weit geringerem Risiko behaftet ist. Ein Ausgleich der dadurch zur Disposition
gestellten Bodenfunktionen wird nicht vorgesehen.
Das zum Bebauungsplan Moser Brücke vorgelegte Gutachten zur Altlastensituation zeigt deutlich die Unterschiede. Das Gebiet Moser Brücke ist nicht annähernd so stark kontaminiert wie FASA, NATO 23 oder POL.
Der BN weist die Darstellungen des Umweltberichtes (Begründung S. 29) zurück, nach denen "Durch Entsiegelung in Teilbereichen und der Aufbereitung des
Bodens zur Nutzung als Waldfläche, (…) in den drei MUNA-Flächen die Verbesserung des Bodens und die Optimierung der Bodenfunktionen (…) erreicht" wird.
Diese Darstellung suggeriert, dass die Wiederbewaldung der drei Inseln quasi
als Ausgleich zur Ausweisung des Gewerbegebietes am Leimbühl gelten kann.
Tatsächlich ist zumindest im Bereich der Fläche FASA die Wiederbewaldung der
Ausgleich für die Rodungen im Zuge des Autobahnausbaues (A6). Tatsächlich ist
die Wiederbewaldung der Fläche NATO 23 mit flach wurzelnden Bäumen Teil
des Sanierungskonzeptes der BIMA.
Wie im Kapitel 11 "Regionalplan" ausgeführt, sind die drei ehemaligen Flächen
der Muna nicht als landschaftliches Vorbehaltsgebiet ausgewiesen, wohl aber
das geplante Gewerbegebiet am Leimbühl (Moser Brücke).
Auch diese Beeinträchtigungen der regionalplanerischen Funktionen werden
nicht berücksichtigt.
Wie im Kapitel "Waldfunktionsplan" (s.u.) dargestellt, liegt das geplante
Gewerbegebiet im Erholungswald nach Waldfunktionsplan. Dies trifft für die drei
Inseln nicht zu. Das ist nachvollziehbar, ist doch das Gelände der südlichen Teils
der ehemaligen Muna nicht nur eingezäunt, sondern auch mit Betretungsverbot
unter Androhung eines Ordnungsgeldes bei Zuwiderhandlung durch den Markt
Feucht belegt. Auch diese Beeinträchtigungen der Waldfunktionen werden nicht
berücksichtigt.
Der BN widerspricht auch der Aussage im Umweltbericht (Begründung S. 26),
dass mit der Umwandlung der Flächen FASA, NATO-Site 23, POL in
Waldflächen "auch der Erholungsraum … aufgewertet“ wird. Dies ist falsch, da
die Flächen FASA, NATO-Site 23 und POL in einem nicht zugänglichen Bereich
des Reichswaldes liegen und weil Erholungsnutzung auf stark kontaminierten
Flächen dem Ziel nach nicht erwünscht sein kann.
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BUND Naturschutz in Bayern e.V.
Der BN weist die Darstellungen des Umweltberichtes (Begründung S. 29)
zurück, nach denen durch Entsiegelung "auf Teilflächen im Bereich der MUNAFlächen" auf diesen Flächen eine „Optimierung der Bodenfunktionen … erreicht“
wird (auch S. 33).
Diese Darstellung suggeriert, dass die Entsiegelung der drei Inseln quasi als
Ausgleich zur Ausweisung des Gewerbegebietes am Leimbühl (Moser Brücke)
gelten kann.
Tatsächlich ist zumindest im Bereich der Fläche FASA die Entsiegelung der
Ausgleich für die Rodungen im Zuge des Autobahnausbaues (A6) vorgesehen.
Tatsächlich ist die Fläche NATO 23 nicht versiegelt, jedoch aus Gründen des
Grundwasserschutzes eingekapselt. Tatsächlich wurden Planungen für die
Entsiegelung der Fläche POL nicht vorgelegt oder in Aussicht gestellt.
Der BN weist auch die Darstellungen des Umweltberichtes (Begründung S. 35)
zurück, nach denen durch "Ausweisung gewerblich genutzter Flächen in
Waldflächen" „neue Waldflächen geschaffen [werden], die klimatische,
insbesondere Schutzfunktionen übernehmen".
Diese Darstellung ist zunächst sachlich falsch. Eine FNP-Ausweisung schafft
noch keinen Wald. Auch sind die drei Flächen derzeit nicht gewerblich genutzt.
Die Darstellung suggeriert darüber hinaus, dass die Umwidmung der drei Inseln
zu Wald quasi als Ausgleich zur Ausweisung des Gewerbegebietes am Leimbühl
(Moser Brücke) gelten kann. Tatsächlich ist zumindest im Bereich der Fläche
FASA die Wiederbewaldung der Ausgleich für die Rodungen im Zuge des
Autobahnausbaues (A6) geplant. Tatsächlich ist die Wiederbewaldung der
Fläche NATO23 mit flach wurzelnden Bäumen Teil des Sanierungskonzeptes der
BIMA. Planungen für die Wiederbewaldung der Fläche POL wurden nicht
vorgelegt oder in Aussicht gestellt.
Der BN weist ebenso die Darstellungen des Umweltberichtes (Begründung S.
36) zurück, nach denen durch "Ausweisung gewerblich genutzter Flächen in
Waldflächen" damit "Elemente entfernt werden, die bisher das Landschaftsbild
gestört haben, …".
Diese Darstellung ist zunächst sachlich falsch. Eine FNP-Ausweisung schafft
noch keinen Wald. Auch sind die drei Flächen derzeit nicht gewerblich genutzt.
Die Darstellung suggeriert darüber hinaus, dass die Umwidmung der drei Inseln
zu Wald quasi als Ausgleich zur Ausweisung des Gewerbegebietes am Leimbühl
(Moser Brücke) gelten kann. Tatsächlich ist zumindest im Bereich der Fläche
FASA die Wiederbewaldung der Ausgleich für die Rodungen im Zuge des Autobahnausbaues (A6) vorgesehen. Tatsächlich ist die Wiederbewaldung der Fläche NATO 23 mit flach wurzelnden Bäumen Teil des Sanierungskonzeptes der
BIMA. Planungen für die Wiederbewaldung der Fläche POL wurden nicht vorgelegt oder in Aussicht gestellt.
Der BN weist deshalb auch die Darstellung im Umweltbericht (Begründung S.
37) nachdrücklich zurück, bei "Nichtdurchführung der Planung" "würden die
Muna-Flächen voraussichtlich als Gewerbeflächen entwickelt werden. Es
würden drei inselartig im Wald verstreute Gewerbegebiete entstehen, die durch
neue Straßen erschlossen werden müssten."
Wie dargelegt, ist dies in weiten Teilen falsch.
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BUND Naturschutz in Bayern e.V.
Der BN weist deshalb auch die Darstellung im Umweltbericht (Begründung S.
38) nachdrücklich zurück, die drei Flächen FASA, NATO23 und POL seien derzeit gewerblich genutzt:
"Für die im Rahmen der FNP-Änderung geänderte Ausweisung von gewerblich
genutzten Flächen in Wald sind keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder … erforderlich".
Dies ist falsch. Weder werden die Flächen derzeit gewerblich genutzt noch wurden sie in der Vergangenheit gewerblich genutzt.
Im Übrigen zählt selbst der Markt Feucht diese Flächen nicht als verfügbare
Gewerbeflächen (vgl. Auflistung des Gewerbeflächenpotentials Begründung S.
50). Das ist schlüssig, sind die Flächen doch tatsächlich nicht wirklich verfügbar,
bebaubar, erschließbar.
5.6. Keine Untersuchungen zum Bestand der Flächen FASA, NATO 23
und POL
Der in der Begründung zur 5. Änderung des FNP ab Seite 21 dargestellte Umweltbericht befasst sich zwar dem Ziel nach mit allen Belangen der FNPÄnderung (Pkt. 1.1, S. 21 und Pkt. 3, S. 24ff), behandelt dann aber doch nur die
geplante Ausweisung des Gewerbegebietes Moser Brücke.
Wie in früheren Einwendungen des BN jedoch dargelegt, sind durch die geplante
Umwandlung der Offenstandorten auf den Flächen FASA, NATO 23 und POL
möglicherweise geschützte Artenbestände zu beachten. Lt. Dieter Theisinger,
Naturhistorische Gesellschaft Nürnberg (pers. Mitteilung) ist dort aber mit dem
Vorkommen von einem sehr seltenen Habichtskraut zu rechnen.
Die Umwandlung der Flächen in Wald ist zwar prinzipiell zu begrüßen, aber nicht
wenn dort schutzwürdige Offenlandbestände zu erhalten wären. Zumindest
müssten die Eingriffe in diese Bestände Teil einer Abwägungsentscheidung sein
und ggf. der Eingriffsregelung unterzogen werden.
Die vorgelegten Unterlagen lassen eine Beurteilung jedoch nicht zu, da diese
weder dargelegt noch bewertet wurden.
Der Markt Feucht behauptet in der Begründung auf S. 27 „Mit der Änderung der
Nutzung der Flächen FASA, NATO-Site 23 und POL von gewerblicher Nutzung
in Wald, werden neuer Wald und damit Biotopstrukturen und Lebensräume für
Pflanzen und Tiere geschaffen. … Da der ausgewiesene Wald einen größeren
Flächenumfang als das geplante Gewerbegebiet hat, ist insgesamt von einer
positiven Auswirkung auszugehen.“
Dem widerspricht der BUND Naturschutz, da es eine völlig unbelegte Behauptung ist.
Der BUND Naturschutz fordert, die entsprechenden Untersuchungen vorzulegen, zu bewerten und öffentlich auszulegen. Der BN behält sich eine
entsprechende Stellungnahme dazu vor.
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Aus den in den Punkten 3.1 bis 3.5 dargelegten Gründen ist für die Ausweisung als Gewerbefläche eine eigene, den Vorgaben des BauGB und
BNatSchG entsprechende Begründung vorzulegen. Es handelt sich bei der
Ausweisung der geplanten Gewerbefläche „Moser Brücke“ um eine Ausweisung, die wie jede andere Festlegung von Reichswaldflächen als Gewerbegebiet zu behandeln ist.
6. Eine Begründung für den durch die Ausweisung der
Gewerbefläche „Moser Brücke“ geplanten Eingriff in Natur und Landschaft liegt nicht vor
Der Gesetzgeber fordert für Eingriffe in Natur und Landschaft entsprechende
Begründungen:
BauGB § 1 a Umweltschützende Belange in der Abwägung:
„(1) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden,
dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen."
BayNatSchG Art. 6a (1):
„Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen
von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist...“
Die Pflicht zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden, zur Begrenzung der
Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß, das Unterlassen vermeidbarer
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind gesetzliche Verpflichtung und
nicht nur Absichtserklärung.
6.1. Gewerbeflächenbedarf des Marktes Feucht: Keine Dringlichkeit und
kein Bedarf für ein weiteres Gewerbegebiet
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen,
„sobald und soweit” es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung „erforderlich” ist. § 1 Abs. 3 BauGB regelt die Planungsbefugnis. Die Vorschrift steht
dabei in einem engen Zusammenhang mit der in § 1 Abs. 1 allgemein umrissenen Planungsaufgabe. Dieser macht den Planmäßigkeitsgrundsatz des Städtebaurechts zum verpflichtenden Rechtssatz für die Gemeinde. Die Planungsbefugnis nach § 1 Abs. 3 BauGB besteht hinsichtlich des „Ob”, des „Wann” und des
„Wie”.
Die auf S. 4 Begründung zur 5. Änderung des FNP genannte "Perspektive einer
mittel- und längerfristigen gewerblichen Entwicklung" stellt keine ausreichende
Begründung für die Ausweisung her. Den Kommunen ist es nach dem BauGB
nicht gestattet, quasi auf Vorrat gewerbliche Baugrundstücke auszuweisen, ohne
eine nachvollziehbare Begründung vorweisen zu können.
Die Notwendigkeit wird von der GfK insbesondere damit begründet, dass die
meisten der verfügbaren Gewerbeflächen des Marktes Feucht bereits bebaut
sind. Diese Argumentation würde im Ergebnis einen unendlichen Flächenverbrauch rechtfertigen, da allein der Verkauf vorhandener Gewerbeflächen bereits
12
BUND Naturschutz in Bayern e.V.
wieder die Ausweisung neuer Flächen legitimieren würde. Dies steht in klarem
Widerspruch zum Landesentwicklungsprogramm, wonach zur Verringerung der
Inanspruchnahme von Grund und Boden vorrangig vorhandene Potenziale in
den Siedlungsgebieten genutzt und Flächen sparende Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet werden sollen.
Der Markt Feucht verfügt bereits über eine große Anzahl von Gewerbeflächen.
Neben seinem östlichen und südlichen Gewerbegebiet ist er zu 48 % (!) an den
Fläche des 84 ha umfassenden neuen Gewerbeparks Muna beteiligt. Die Gewerbesteuereinnahmen des Marktes Feucht sind deshalb seit 2010 bereits deutlich gestiegen und liegen nach der letzten veröffentlichten amtlichen Kommunalstatistik 2012 weit über denen vergleichbarer Gemeinden wie beispielsweise
Altdorf und Burgthann:
Gewerbesteuereinnahmen
2007 in 1.000 €
Gewerbesteuereinnahmen
2011 in 1.000 €
Feucht
2.438
Altdorf
1.925
Burgthann
1.025
4.074
2.510
1.825
Für die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Marktes Feucht besteht deshalb
kein Bedarf an der Ausweisung eines neuen Gewerbegebietes.
6.2. Überangebot von Gewerbeflächen im Landkreis und in der Metropolregion
Allein im Landkreis Nürnberger Land standen zum Zeitpunkt 24.2.14 nach der
Datenbank des Industrie- und Handelskammertages www.sisby.de folgende Gewerbeflächen zur sofortigen Bebauung zur Verfügung:
Alfeld:
Altdorf b. Nürnberg:
Burgthann:
Engelthal:
Feucht:
Happurg:
Hersbruck:
Henfenfeld:
Leinburg:
Lauf a.d. Pegnitz:
Neuhaus a.d. Pegnitz:
Neunkirchen a. Sand:
Offenhausen:
Röthenbach a.d. Pegnitz:
Schnaittach
Schwarzenbruck
Simmelsdorf
Velden
Winkelhaid
Ottensoos
4,90 ha
8,24 ha
1,45 ha
1,70 ha
2,45 ha
0,73 ha
6,68 ha
10,00 ha
0,52 ha
0,59 ha
1,54 ha
2,80 ha
1,50 ha
8,62 ha
1,51 ha
15,34 ha
3,30 ha
1,4 ha
8,00 ha
0,44 ha
13
BUND Naturschutz in Bayern e.V.
Das sind zusammen 81,71 ha leerstehende Gewerbeflächen im Landkreis. Allein
aus diesem Grund ist eine Genehmigung des Eingriffes in die Schutzgüter durch
die Aufsichtsbehörde nicht vorstellbar.
Betrachtet man die obige Angabe der in Feucht leerstehenden Gewerbeflächen
von 2,45 ha und vergleicht diese mit den in der Begründung zur 5. Änderung des
FNP dargestellten „verfügbaren“ Gewerbeflächen (S. 50, Anhang) von 5,8 ha, so
wird deutlich, dass es bei den in sisby.de dargestellten Potentialen eher um die
Untergrenze der leerstehenden Gewerbeflächen handeln dürfte.
Aus regionaler Sicht besteht ebenfalls kein Bedarf an weiteren Gewerbeflächen,
da hier momentan mehrere hundert Hektar freie Gewerbeflächen zur Verfügung
stehen. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Datenbank des Industrie- und Handelskammertages sisby.de.
Es besteht in Bayern schon jetzt ein massives Überangebot von ca. 20% an Gewerbeflächen (laut Industrie- und Handelskammertag unter www.sisby.de ca.
13.000 Hektar in Bayern). Bayern hatte noch nie so viel Gewerbefläche wie heute.
Der BUND Naturschutz fordert, den Leerstand von Gewerbeflächen im
Landkreis und in der Metropolregion zur Kenntnis zu nehmen und in die
Abwägung einzubeziehen. Der BN fordert, aus diesem Grund auf die Ausweisung einer weiteren Gewerbefläche an der Moser Brücke zu verzichten.
6.3. Kein Bedarf an den Flächen FASA, NATO 23 und POL
Die Marktgemeinde Feucht hat die drei Flächen FASA, NATO 23 und POL in den
letzten zwanzig Jahren für Gewerbezwecke nicht benötigt. Es wurde zwar einmal ein Bebauungsplan für die Nutzung des geplanten Gewerbegebietes POL
aufgestellt, dieser wurde jedoch nicht weiterverfolgt. Ob bei Aufstellung dieses
Bebauungsplanes ein tatsächlicher Bedarf nachgewiesen war, entzieht sich der
Kenntnis des BN.
Schon aus diesem Grund wird deutlich, dass der Bedarf des Marktes Feucht
nicht so groß sein kann wie immer wieder behauptet.
6.4. Umwidmung von Gewerbeflächen in Wohngebiete
In den letzten Jahren hat der Markt Feucht erhebliche bestehende Gewerbeflächen in Wohnflächen umgewandelt. Z.B. im Rahmen des Bebauungsplanes mit
FNP-Änderung am sog. FELLA-Gelände.
Dort sollen entstanden etwa 350 Häuser für Familien, um die drohende negative
Bevölkerungsentwicklung einzudämmen. Dafür veranschlagt die Marktgemeinde
offenbar "6 - 8,5 ha" (GFK S. 4).
Diese Planung wurde umgesetzt, obwohl die Bevölkerung in Feucht sinkt. Die
Bevölkerung in Feucht sank laut GFK-Studie (S. 6) sogar weit
überdurchschnittlich mit -2,6% in den Jahren 2003 - 2008 im Vergleich zum
Landkreis (- 0,8%).
14
BUND Naturschutz in Bayern e.V.
Lt. Prognose des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung
(2009) wird die Bevölkerung im Landkreis Nürnberger Land bis 2028 um 2,2 5,0 % weiter sinken. Insofern ist die Aussage in der GFK-Studie, "Dieser leicht
negative Trend im Landkreis Nürnberger Land", gemeint sind die -0,8%, "soll
sich lt. Prognose bis zum Jahr 2020 leicht verbessern." nicht nur überholt,
sondern schlicht falsch.
Diese Wohngebietsplanung widerspricht damit als Angebotsplanung ohne
Bedarfsnachweis ebenfalls dem ROG, dem BauGB und dem BayNatSchG.
Die GFK-Studie sah deshalb bereits reduzierte Expansionsmöglichkeiten.
Die von der GFK verwendeten Flächengrößen wurden dem rechtswirksamen
Flächennutzungsplan entnommen. Zu diesen Flächen gehörte auch das FELLAGelände.
Im GNF-Gewerbegebiet stehen noch 16 ha. zur Verfügung. Der BN hat auf die
Zahlen der GFK Bezug genommen, die eine Grundlage des Verfahrens sind.
6.5. Vorsorgende Bodenpolitik sieht anders aus
Die Gemeinde Feucht weiß seit Jahrzehnten, dass sie von Bannwald umgeben
ist und sich daher nicht beliebig ausdehnen kann. Dies hätte bei der Vermarktung der vorhandenen Flächen (GNF, Fella-Gelände, Gewerbegebiet an der B8)
berücksichtigt werden müssen. Statt ortsfremder Speditionen und Spielkasinos
hätten dort auch Feuchter Betriebe angesiedelt werden können.
Weder hat die Marktgemeinde eine Analyse minder genutzter Gewerbeflächen
auf Gemeindegebiet bzw. im interkommunalem Gewerbegebiet Nürnberg-Feucht
(z.B. im Rahmen des kommunalen Flächenressourcenmanagements) noch eine
Liste anfragender Firmen, aussiedlungswilliger Gewerbebetriebe o.ä. Nachweise
vorgelegt.
Bürgermeister Rupprecht betonte mehrfach und auf Nachfrage wiederholt bei
der öffentlichen Informationsveranstaltung am 3.11.09 in Feucht, dass derzeit
kein Bedarf bestünde.
Nachverdichtungsmöglichkeiten im Siedlungsbereich bzw. in den bereits genehmigten Bebauungsplänen sind nicht ausgeschöpft.
Gäbe es den in der Begründung angegebenen "mittel- und längerfristigen Bedarf" nicht nur als Begründungsbehauptung, müsste der Markt alles daran setzen, vorhandene freie Gewerbeflächen zu nutzen oder vorzuhalten und nicht der
Wohngebietsnutzung zuzuführen.
In der "Markt- und Standortanalyse" von GFK GeoMarketing wird die Konkurrenz
der Kommunen auf dem Gebiet des Gewerbeflächenangebotes explizit
beschrieben und gefordert. Da sich jeder Betrieb nur einmal ansiedeln kann, ist
diese Forderung mehr als fragwürdig. Die Folge weiterer Ausweisungen wären
noch mehr Leerstände. Dem steht allerdings der gesetzliche Schutz des Bodens
nach BauGB und der Umwelt nach BayNatSchG entgegen.
Die Gemeinden sind gefordert, entsprechende Instrumente (Baugebote,
Umlegung von Bauland, etc.) für die Schaffung von benötigten Gewerbeflächen
15
BUND Naturschutz in Bayern e.V.
zu nutzen, um damit den Flächenfraß zu stoppen. Durch Baugebote nach § 176
BauGB soll eine tatsächliche Nutzung ausgewiesener Baugrundstücke in
vertretbarem Zeitraum gewährleistet und Baulücken nach § 34 BauGB
geschlossen werden.
6.6. Behauptung stufenweiser Erschließung nicht haltbar
Das Gewerbegebiet Moserbrücke wird, laut Aussage von Bürgermeister
Rupprecht am 02.01.2014, vom Freistaat Bayern vermarktet werden.
Daraus resultierend hat der Markt Feucht nur sehr geringen Einfluss auf den
Besatz des Gewerbegebiets und dessen Entwicklung, bzw. Erschließung. Dies
heißt, die Flächen werden an den jeweils Erstbietenden verkauft.
Die gewollte stufenweise Erschließung ist somit nicht gewährleistet. Ginge es
dem Markt Feucht tatsächlich um zukünftig verlagerungswillige Firmen aus
Feucht, so hätte sich im Zweckverband dafür eine Lösung gefunden,
haushälterisch mit den Ressourcen umzugehen. Dies ist nicht der Fall.
Stattdessen wurde mit dem Verkauf großer Gewerbeflächen an mehrere
Speditionen, z. B. Dachser, im Gewerbegebiet Nürnberg-Feucht in großem Stil
Ressourcen an von außen anfragende Firma veräußert.
Für mittelständische Betriebe aus Feucht wäre das „Fella-Gelände“ ohnehin die
bessere Wahl gewesen, alleine schon wegen der Anbindung an den ÖPNV.
Momentan plant der Markt Feucht innerorts sehr kostenintensive Projekte, z.B.
Mensa, Jugendzentrum, Altenpflegeheim, Kinderkrippen, Kulturmeile und den
Um-, bzw. Neubau des Rathauses.
Durch all diese Projekte entsteht der Eindruck, dass der Markt Feucht die
Änderung des Flächennutzungsplanes v.a. aus dem Bedarf an Geldmitteln
vorantreibt und nicht, wie vorgegeben, aus Bedarf an Gewerbefläche.
Leider werden durch die Verlagerung innerörtlicher Betriebe an die Peripherie
und die Schaffung von Großspeditionsflächen (v.a. Logistik) an
Bundesfernstraßen durch Rationalisierung und Förderung von Billigimporten in
der Summe mehr Arbeitsplätze abgebaut als neue geschaffen.
Aus den Punkten 4.1. bis 4.5. lässt sich folgern: Es besteht kein Bedarf für
das Gewerbegebiet Moser Brücke. Liegt eine die Erforderlichkeit begründende Situation nicht vor, besteht weder eine Planungspflicht, noch eine
Befugnis zur Planung.
Der BN bestreitet deshalb, dass die Ausweisung des Gewerbegebiets Moserbrücke im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Rahmen der 5. Änderung des
FNP erforderlich ist und fordert, die Planung der Gewerbefläche Moser
Brücke zu streichen.
16
BUND Naturschutz in Bayern e.V.
7. Das geplante Gewerbegebiet widerspricht Zielen der
Raumordnung
Im 2009 novellierten Raumordnungsgesetz heißt es:
"… Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf
vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte
auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und
weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes,
ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere
Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie
möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu
begrenzen." (ROG §2 (2)2)
Das geplante Gewerbegebiet widerspricht diesem Ziel.
Die "Markt- und Standortanalyse" von GFK GeoMarketing beschreibt die aktuelle
Fehlentwicklung wie folgt (GFK S. 12):
"Unternehmen mit zusätzlichem Flächenbedarf bzw. (u.U. neu bewerteten)
Standortanforderungen, wie beispielsweise verkehrliche Erreichbarkeit, Flächenverfügbarkeit, Bodenkosten und laufende Kosten sowie geringere Emissionsbeschränkungen, begehen 'Stadtflucht'".
Dagegen hat der Gesetzgeber klare Regeln erlassen. Die GFK hindert das nicht,
genau diese Fehlentwicklung als Chance für Feucht zu beschreiben. Der Markt
Feucht ist allerdings an die Gesetze gebunden.
Der Markt Feucht ist nach dem geltenden Regionalplan der Industrieregion Mittelfranken lediglich als Siedlungsschwerpunkt ausgewiesen (RegPlan A III 1.3).
Danach soll durch den Siedlungsschwerpunkt Feucht lediglich die Einzelhandelszentralität gesichert (A III 2.3.1) und die Arbeitsplatzzentralität gesichert (A III
2.3.2) werden. "Sicherung" hat nichts mit Weiterentwicklung oder Ausweitung
entsprechender Flächen zu tun. Bei anderen Siedlungsschwerpunkten wird
"Entwicklung" explizit benannt.
Das geplante Gewerbegebiet widerspricht diesem Ziel.
Bereits durch die umstrittene Ausweisung des Gewerbegebietes NürnbergFeucht wurde auf Dauer eine Siedlungsbrücke von Nürnberg-Langwasser bzw.
Nürnberg-Moorenbrunn nach Feucht im Lorenzer Reichswald begründet. Damit
besteht die Gefahr eines durchgehenden Siedlungsbandes von Nürnberg nach
Feucht.
Eine Erweiterung des Gewerbegebietes Nürnberg-Feucht in östliche Richtung
durch die Planung eines Gewerbegebietes Moser Brücke würde diese
Fehlentwicklung fortschreiben und verstärken.
Dies widerspricht den Zielen der Raumordnung.
Die drei Flächen FASA, NATO23 und POL würden, sofern sie bebaut werden
könnten (s.o.) und bebaut würden, hätten dieselbe negative Wirkung. Allerdings
sind diese, wie dargestellt, praktisch nicht bebaubar.
17
BUND Naturschutz in Bayern e.V.
Der BN bestreitet, dass es sich bei der Ausweisung des gepl. Gewerbegebietes
um eine Maßnahme zur Vermeidung der Zersiedelung handelt (Begründung S.
10).
Das Gegenteil ist der Fall. Bereits die Ausweisung des Gewerbegebietes
Nürnberg-Feucht-Wendelstein war ein Verstoß gegen das Verbot der
Zersiedelung. Mit dessen Erweiterung nach Osten ("Moser Brücke") wird dieser
Verstoß erweitert.
8. Das geplante Gewerbegebiet widerspricht dem
Bayerischen Naturschutzgesetz
BayNatSchG Art. 1 (2) Nr. 2:
„Landschaftsteile, die für einen ausgewogenen Naturhaushalt erforderlich sind
oder sich durch ihre Schönheit, Eigenart, Seltenheit oder ihren Erholungswert
auszeichnen, sollen von einer Bebauung freigehalten werden.“
Das geplante Gewerbegebiet Moser Brücke liegt inmitten des Lorenzer
Reichswaldes, der in seiner Gesamtheit geprägt ist durch Schönheit, Eigenart
und einen für die Bevölkerung des Großraumes enormen Erholungswert. Eine
weitere Zerstückelung durch das geplante Gewerbegebiet würde diese
Funktionen beeinträchtigen.
Des Weiteren sind die Eingriffe in die Natur erheblich und werden nicht
ausreichend kompensiert (s.u.).
9. Das geplante Gewerbegebiet widerspricht dem
Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)
Das Landesentwicklungsprogramm Bayern fordert in zahlreichen Zielvorgaben
ausdrücklich die Verhinderung der weiteren Landschaftszersiedelung,
bodensparende Formen bei der gewerblichen Entwicklung, verstärkte
Anstrengungen zu Klima- und Landschaftsschutz und eine vorrangige
Verkehrserschließung mit dem ÖPNV. Das geplante Konzept widerspricht diesen
Zielen eklatant.
Das Landesentwicklungsprogramm (vom 22. August 2013) fordert explizit die
Berücksichtigung des Flächensparens:
" 3.1 Flächensparen
(G) Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen
Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen
Wandels und seiner Folgen aus-gerichtet werden.
(G) Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter
Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden.
Zu 3.1 (B) Der demographische Wandel, hohe Infrastrukturkosten,
Anforderungen an die Energieeffizienz und der Klimaschutz machen eine
nachhaltige Siedlungsentwicklung erforderlich. Diese ist dann gewährleistet,
wenn sich der Umfang der Siedlungstätigkeit vorwiegend an der Erhaltung und
angemessenen Weiterentwicklung der gewachsenen Siedlungsstrukturen
18
BUND Naturschutz in Bayern e.V.
orientiert. Dabei sind neben ökologischen, ökonomischen und sozialen auch
baukulturelle Aspekte zu berücksichtigen. Bei Planungsentscheidungen sollen
frühzeitig die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung sowie die Altersstruktur
der Bevölkerung berücksichtigt werden (vgl. 1.2.6).
_____
Grund und Boden sind ein nicht vermehrbares Gut und haben auch eine
wichtige Funktion für den Naturhaushalt. Einer Neuversiegelung von Flächen
kann neben dem Vorrang der Innen-entwicklung vor der Außenentwicklung (vgl.
3.2) durch flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen insbesondere
auch im Rahmen interkommunaler Kooperationsformen (z.B. regionale
Gewerbeflächenpools) sowie durch städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen
entgegengewirkt werden. Flächensparende Siedlungs- und
Erschließungsformen bedürfen einer unterschiedlichen Umsetzung in
Abhängigkeit von den ortsspezifischen Gegebenheiten, wie u.a. den
vorhandenen Siedlungsstrukturen, dem Ortsbild oder der Topographie." (LEP
2013, S.43).
Ohne ausreichenden und nachvollziehbaren Bedarfsnachweis widerspricht die
Planung daher auch dem geltenden LEP, an das sich die örtliche Bauleitplanung
anzupassen hat.
10. Das geplante Gewerbegebiet widerspricht der
Bayern-Agenda der Staatsregierung
Zusätzlich widerspricht die vorgelegte Planung ganz erheblich dem Leitbild einer
„Nachhaltigen Entwicklung“, zu dem sich die Bayerische Staatsregierung in der
„Bayern-Agenda 21“ und der Deutsche Bundestag in seinem einstimmigen
Beschluss vom 29.06.1994 bekennen.
Kommunen tragen aufgrund ihrer verfassungsrechtlich garantierten
Planungshoheit eine besondere Verantwortung für die Umwelt. Das wird so auch
in der Bayerischen Verfassung (Art. 141 Abs. 1 Satz 3) herausgestellt.
In der Bayern-Agenda 21, die das Bayerische Umweltprogramm von 1990
integriert, heißt es unter anderem in Abschnitt C, 2.2 „Konzepte nachhaltiger
kommunaler Entwicklungspolitik“:
„Mit der Standortwahl und der Gestaltung von Neubaugebieten legt die
Gemeinde die Grundsteine für ein umweltgerechtes Siedlungswesen. Ein
wesentliches Ziel muss es sein, Wohn- und Arbeitsstätten, Versorgungs- und
Freizeiteinrichtungen räumlich sinnvoll zuzuordnen".
Dieses Ziel, diese Bedingung ist bei der vorliegenden Planung in keiner Weise
erfüllt.
Zudem heißt es in den Zielen der Bayern-Agenda 21 (Abschnitt A, 1.4.3):
„Der Umweltschutz ist ein Verfassungsauftrag für alle Bereiche der Politik.
Wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt um den Preis des Verbrauchs der Natur
und der Schädigung der Umwelt darf es nicht geben. (...) Bei Konflikten
zwischen Raumentwicklungsansprüchen und ökologischer Belastbarkeit ist den
ökologischen Belangen allerdings Vorrang einzuräumen, wenn eine wesentliche
und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht (vgl.
Landesentwicklungsprogramm Bayern A I 8).“
19
BUND Naturschutz in Bayern e.V.
Mit der geplanten Ausweisung eines Gewerbegebietes am Leimbühl ("Moser
Brücke") würde Wald irreversibel in Siedlungsfläche umgewandelt. Dies stellt
eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen
Lebensgrundlagen dar.
11. Das geplante Gewerbegebiet widerspricht dem
Regionalplan
Im Regionalplan der Industrieregion Mittelfranken ist das gesamte beplante
Gebiet am Leimbühl (Moser Brücke) als "Landschaftliches Vorbehaltsgebiet"
ausgewiesen.
Das Gebiet der ehemaligen Muna Feucht wurde im Zuge der Festlegungen der
landschaftlichen Vorbehaltsgebiete nicht einbezogen (sowohl der größte Teil des
heutigen Gewerbegebietes Nürnberg-Feucht als auch die kontaminierten
Bereiche südlich davon, in denen die drei sog. Inseln FAS, POL und NATO23
liegen).
Das geplante Gewerbegebiet läge daher mitten im Landschaftlichen
Vorbehaltsgebiet. Dies ist nicht zulässig.
Der Regionalplan fordert darüber hinaus:
"Im Stadt- und Umlandbereich Nürnberg/Fürth/Erlangen soll der Erhaltung und
Weiterentwicklung der noch vorhandenen polyzentralen Siedlungsstruktur
besondere Bedeutung beigemessen werden.
Weitere großflächige und ungegliederte Siedlungsstrukturen, insbesondere im
Verlauf der Entwicklungsachse, sollen vermieden werden." (RegPlan A II 3.1.4.1)
Der Markt Feucht liegt im Stadt- und Umlandbereich Nürnberg/Fürth/Erlangen
und im Bereich der Entwicklungsachse Richtung Neumarkt.
Das geplante Gewerbegebiet widerspricht daher dem Regionalplan. Dies
ist nicht zulässig.
12. Das geplante Gewerbegebiet widerspricht der
Bannwald-Verordnung
Das geplante Gewerbegebiet am Leimbühl ("Moser Brücke") liegt bis auf eine
kleine Teilfläche im Gebiet des Bannwaldes "Lorenzer Reichswald". Hier gilt der
Vorrang des Walderhalts vor allen anderen Nutzungen.
Durch das Gewerbegebiet würden laut Begründung (S. 51) 14,1 ha Wald
gerodet. Es handelt sich vollständig um Bannwald.
Bannwald darf gem. Art. 9 Abs. 4 Nr. 1 BayWaldG grundsätzlich nicht angetastet
werden. Eine Erlaubnis zur Rodung kann nur erteilt werden, wenn sichergestellt
ist, dass angrenzend an den vorhandenen Bannwald ein Wald neu begründet
wird, der hinsichtlich seiner Ausdehnung und seiner Funktionen dem zu
rodenden Wald annähernd gleichwertig ist oder gleichwertig werden kann.
20
BUND Naturschutz in Bayern e.V.
Der BN fordert, das Planungsverfahren einzustellen, weil die Eingriffe in
den Bannwald erheblich und mit den geplanten Maßnahmen nicht
auszugleichen sind.
13. Das geplante Gewerbegebiet widerspricht den
Festsetzungen des Waldfunktionsplanes
Laut Waldfunktionsplan liegt das geplante Gewerbegebiet in Wald mit
besonderer Immissionsschutzbedeutung.
Das geplante Gewerbegebiet widerspricht daher dem Waldfunktionsplan.
Dies ist nicht zulässig.
14.
Geplante Verkehrserschließung nicht mehr zeitgemäß
Die sehr einseitige Ausrichtung der Versorgung des geplanten Gewerbegebietes
über den Straßenverkehr ist nicht mehr zeitgemäß und widerstrebt den
Beteuerungen von Staats- und Bundesregierung, wieder mehr Güter und mehr
Verkehr „von der Straße auf die Schiene“ zu verlagern.
Somit wären die anzusiedelnden Betriebe von vorne herein gezwungen,
sämtlichen Verkehr über die Straße abzuwickeln. Außerdem entstehen so
Arbeitsplätze weitab von einem leistungsfähigen ÖPNV. Es kann davon
ausgegangen werden, dass fast alle zukünftigen Beschäftigten mit dem PKW
von weither pendeln. Damit stellt die Planung ein Konzept zur Maximierung des
Verkehrs dar.
Die "Markt- und Standortanalyse" von GFK GeoMarketing beschreibt diese mangelhafte Situation wie folgt: "Hinsichtlich des öffentlichen Personenverkehrs
muss festgestellt werden, dass das interkommunale Gewerbegebiet nur über ein
Anrufsammeltaxi an das Bus- oder Schienennetz angebunden ist." Dies gälte
ebenso für ein Gewerbegebiet am Leimbühl (Moser Brücke).
Die GFK-Studie sagt dazu etwas holprig: "Die nur mäßige Anbindung an das
ÖPNV-Netz und die durch die fehlende Nähe zu Versorgungsstrukturen (z.B.
Gastronomie) müssen insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Nutzung als
Bürostandort negativ bewertet werden."
Die im Juni 1997 vorgelegte Entschließung der Ministerkonferenz für
Raumordnung („Handlungskonzept zur Entlastung verkehrlich hoch belasteter
Räume“) fordert jedoch, dass
- zur Reduzierung der Verkehrsbelastungen an den Ursachen für die
Verkehrssteigerung und die Verkehrsmittelwahl anzusetzen ist und hierzu die
Raumordnung einen entsprechenden Beitrag leisten soll,
- der weiteren Entwicklung einer dispersen Siedlungsstruktur mit weiterer
Autoaffinität entgegenzuwirken ist,
- kompakte Siedlungsstrukturen mit maßvollen Dichten und einer stärkeren
Nutzungsmischung als Beitrag zur Vermeidung von Großeinrichtungen auf der
„Grünen Wiese“ geschaffen und neue Vorhaben, die in erster Linie ihr Angebot
auf Autokunden und einen größeren Einzugsbereich ausrichten, unterbleiben
sollen.
21
BUND Naturschutz in Bayern e.V.
15.
Grundwasserbeeinträchtigungen zu befürchten
Durch die mögliche Grundwasserabsenkung sind weitreichende Auswirkungen
auf Grundwasser und Oberflächengewässer sowie in der Folge auf Fauna und
Flora zu besorgen.
Laut Umweltbericht Begründung BPlan S. 48) ist baubedingt mit Grundwasserabsenkungen zu rechnen.
Die Grundwasserverhältnisse sind unzureichend dargestellt. Dies gilt sowohl für
die Wasserhaltung während der Bauzeit als auch für den Zustand nach der Fertigstellung. So wird nicht dargestellt, ob es zu Grundwasserabsenkungen kommt
und wie das bereits mit vorhandenen Grundwasserabsenkungen und Grundwassertrichtern durch die benachbarten Vorhaben (ICE-Trasse, Gewerbegebiet,
Straßen) vorbelastet ist und mit gemeinsam mit ihnen eine zusätzliche Summenwirkung eintritt.
Durch die mögliche Grundwasserabsenkung sind weitreichende Auswirkungen
auf Grundwasser und Oberflächengewässer sowie in der Folge auf Fauna und
Flora zu besorgen.
Da das gesamte Gebiet mit Altlasten, besonders mit Munitionsresten, Treibmitteln und Beschichtungen, mehr oder weniger stark belastet ist, stellen Grundwasserabsenkungen mit der möglichen Veränderung des Grundwasserstroms
eine große Gefahr zur Verlagerung grundwassergefährdender Stoffe dar.
Nach der Novellierung des Bodenschutzgesetzes ist die Beseitigung von Altlasten verpflichtend, selbst wenn sie, wie im vorliegenden Plangebiet, von Dritten
verursacht wurde. Dieser Verpflichtung wird hier aber nur unzureichend Rechnung getragen.
Der BN fordert deshalb eine Beseitigung mit Monitoring von Boden und
Wasser.
Im südlichen Viertel des geplanten Gewerbegebietes Moser Brücke wurden im
Versickerungsbereich für Oberflächenwasser erhöhte Bodengehalte an Barium
festgestellt.
„Definitionsgemäß ist der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung hier für
den Wirkungspfad Boden-Grundwasser als bestätigt anzusehen.“ (Begründung
FNP-Änderung Seite 30).
Da sich die Belastungen mit dem südlichsten der geplanten Versickerungsbereiche überschneidet und dies zu einer vermehrten Auswaschung des
Bariums führen könnte, soll das belastete Material im Bereich der
Versickerungsfläche einschließlich eines Sicherheitspuffers ausgehoben und
außerhalb des Versickerungsbereiches wieder eingebaut werden.
Auch außerhalb des Versickerungsbereiches kann es zu einer Auswaschung des
Bariums und damit einer Verschmutzung des Grundwassers kommen.
Dies ist sowohl nach dem Wasserhaushaltsgesetz als auch nach den
europäischen Wasserrahmenrichtlinien nicht zulässig.
22
BUND Naturschutz in Bayern e.V.
Im nördlichen Bereich des geplanten Gewerbegebietes stellten die Gutachter
eine schädliche Verunreinigung des Schichtwassers durch nitrierte
Diphenylamine fest.
„Der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung für den Wirkungspfad
Boden-Grundwasser muss hier als bestätigt angesehen werden.“ (Begründung
FNP-Änderung S. 30).
Unter Berücksichtigung der zeitlichen Wirksamkeit der Zersetzung kann hier
nicht von einer punktuellen Eintragsquelle sondern von einer großflächigen
umweltrelevanten Kontamination mit nitrierten Diphenylaminen ausgegangen
werden.
Die nitrierten Diphenylamine gehören zu der Gruppe der Nitroaromaten.
Diphenylamine sind giftig, gesundheitsgefährdend und umweltgefährlich (gemäß
Gefahrstoffkennzeichnung). Darüber hinaus handelt es sich dabei um einen
wassergefährdenden Stoff nach WGK 2, der biologisch schwer abbaubar ist.
Der Bereich Nato-Site 23 war der Hauptemittent von Sprengstoffen. Durch eine
geotechnische Sicherung in Form einer Oberflächenabdichtung soll eine
weitergehende Gefährdung auf dem Wirkungspfad Boden-Grundwasser
unterbunden werden. Weitere Eingriffe in das Erdreich sind auf Grund dieser
Abdichtung auf unbegrenzte Zeit nicht mehr möglich. Damit besteht aber auch
keinerlei Möglichkeit mehr die Schadstoffkonzentration im näheren Abstrom des
gesicherten Bereichs zu beeinflussen.
Für den Bereich der FASA liegen derzeit keine ausreichenden Erkenntnisse zur
Beurteilung des Wirkungspfads Boden-Grundwasser vor. Durch die Isolation von
Bunkern in diesem Bereich ist hier von hohen Konzentrationen an PAK
(Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe) auszugehen. In diesem
Zusammenhang ist insbesondere auf die toxikologisch (karzinogenes Potenzial)
besonders relevanten und wassergefährdenden PAK hinzuweisen. Weitere
Eigenschaften der PAK sind erbgutverändernd und biologisch schwer abbaubar.
In zwei Bereichen des POL werden jedoch weiterhin bestehende
Bodenverunreinigungen vermutet (Begründung FNP-Änderung Seite 31).
Im Bereich der Altablagerung „Am Auerhahnfalzgraben“ bestehen durch die
ehemalige Nutzung als Mülldeponie Verunreinigungen durch deponiespezifische
Parameter. Die Gutachter empfehlen eine Überwachung des Grundwassers.
Am Südrand des POL ist zudem der Verdacht einer schädlichen
Bodenveränderung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser durch TNT als
hinreichend bestätigt anzusehen. Im südlichen Bereich des POL ist das tiefere
Grundwasserstockwerk des mittleren Burgsandsteins schädlich mit Hexogen
verunreinigt, dessen Eintragsquelle jedoch unklar ist. Das Grundwasser ist daher
in diesem Bereich zurzeit nur eingeschränkt nutzbar. Ein besonderes
Umweltproblem ergibt sich bei diesen Rüstungsaltlasten dadurch, dass diese
aus produktionstechnischen und militärischen Gründen häufig in wasserreichen
und waldreichen Gebieten anzutreffen sind (MUNA Feucht). Aufgrund des Alters
dieser Verunreinigungen erfolgt zum einen ein immer massiverer
Schadstoffaustrag in wasserführende Bodenschichten und zum anderen liegen
außer den Vor- und Endprodukten zahlreiche Abbau- und
Transformationsprodukte in Boden und Wasser vor. TNT, der ehemals am
23
BUND Naturschutz in Bayern e.V.
meisten verwendete Explosivstoff, ist wegen seiner Ökotoxizität und Persistenz
biologisch nahezu nicht abbaubar. Dies gilt in analoger Weise auch für Hexogen.
„Während der Bauphase kann es im Bereich des geplanten Gewerbegebietes
durch einen Unfall zu Schadstoffeinträgen in das Grundwasser kommen. Ebenso
können baubedingte Grundwasserabsenkungen erforderlich werden.“
(Begründung FNP-Änderung Seite 33).
Schadstoffeinträge in das Grundwasser während der Bauphase sind
gemäß europäischer Wasserrahmenrichtlinien und Wasserhaushaltsgesetz
nicht zulässig.
Im Rahmen der Grundwasserabsenkung ist eine Überwachung und Analyse des
Grundwassers nach Schadstoffen zwingend erforderlich.
Durch die Versiegelung von vorher offenem Waldboden im Bereich des
geplanten Gewerbegebietes wird die Versickerung des Niederschlagswassers
großflächig beeinträchtigt und die Grundwasserneubildungsrate verringert. Dies
hat erheblichen Einfluss auf die MUNA-Flächen, wo die
Grundwasserneubildungsrate erheblich zunehmen wird.
Dadurch würde auch der chemische Schadstoffeintrag in das Grundwasser
erheblich zunehmen, was nach den europäischen Wasserrahmenrichtlinien
nicht zulässig ist.
Dies wird zudem noch durch eine deutliche Zunahme des Grundwasserspiegels
verstärkt.
Im Bereich des geplanten Gewerbegebietes ist die kmBo-Schicht bzw. das
kmBm-Grundwasser im Plangebiet „Moser Brücke“ „bereits erheblich durch
nitrierte Diphenylamine bzw. Barium verunreinigt. Somit liegen auch für den
Wirkungspfad Boden-Grundwasser schädliche Bodenveränderungen durch
diese beiden Parameter vor.“ (Begründung Seite 33).
Weitere Detailuntersuchungen zur Plausibilisierung möglicher Ursachen
sind zwingend erforderlich.
Der seitens der Gutachter vorgeschlagenen Ablehnung dieser
Detailuntersuchungen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist daher strikt
zu widersprechen.
Da Barium auch im Bereich der MUNA im deutlich größeren Maßstab
eingetragen wird (wurde), ist eine Sanierung des geplanten Bereichs
zwingend erforderlich, um eine signifikante Verbesserung des
Gesamtsituation zu erreichen. Die Bariumproblematik muss nicht nur bei
der Versickerung von Oberflächenwässern und bei der
Verwertung/Entsorgung von Aushub berücksichtigt werden sondern
grundlegend gelöst werden.
Da sich die Eintragsquellen der nitrierten Diphenylamine nicht weiter
lokalisieren lassen ist die Argumentation einer Kampfmittelräumung des
Areals mit der Vermutung dadurch eine Eliminierung der wesentlichen
Eintragsquellen zu erreichen als unhaltbar zurückzuweisen.
24
BUND Naturschutz in Bayern e.V.
„Da das belastete Material im Bereich der Versickerungsfläche einschließlich
eines Sicherheitspuffers von 30 m links- und rechtsseitig der
Versickerungsfläche ausgehoben und außerhalb des Versickerungsbereiches
wieder eingebaut wird, können Gefährdungen des Grundwassers vermieden
werden.“ (Begründung Seite 34).
Da auch außerhalb der Versicherungsbereiche Barium in das Grundwasser
gelangen kann, widerspricht dies eindeutig den Forderungen der
europäischen Wasserrahmenrichtlinien, wonach sich der chemische
Zustand des Grundwassers nicht verschlechtern darf.
„Für den Bereich der FASA liegen keine ausreichenden Erkenntnisse zur
Beurteilung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser vor.“ (Begründung Seite
34).
Um ein Vorhandensein relevanter Schadstoffeinträge zu prüfen, sind
weitere Untersuchungen erforderlich. Diese Forderung muss zwingend
umgesetzt werden.
Im Bereich POL empfehlen die Gutachter eine Überwachung des Grundwassers
im Hinblick auf die dort lokal begrenzt vorkommenden Verunreinigungen durch
deponiespezifische Parameter, TNT und Hexogen.
Das Grundwasser Monitoring muss großflächig erfolgen, um die
Schadstoffkonzentrationen bzw. Schadstoffströme im Detail zu analysieren
und zu überwachen.
16.
Beeinträchtigung Schutzgut Luft/Klima
Das geplante Gewerbegebiet am Leimbühl (Moser Brücke) liegt inmitten des
Lorenzer Reichswaldes, der nicht zuletzt wegen seiner klimatischen
Ausgleichswirkung für den Großraum als Bannwald ausgewiesen wurde.
Alle Bereiche des Reichswaldes sind für diese Wirkung verantwortlich. Es ist
sehr verwegen, zu behaupten, einzelne Teilgebiete seien hier irrelevant.
Zudem wurden die Funktionen nur unzureichend dargestellt: Grundsätzlich muss
man vom Austausch zwischen urbaner Luft und Umgebungsluft ausgehen. Diese
unterscheiden sich in Temperatur, Feuchte, Sauerstoffgehalt und
Luftverschmutzung. Die Umgebungsluft gleicht Temperaturen und mangelnde
Feuchte aus, erhöht den Sauerstoffgehalt und filtert die Verschmutzung.
Der BN weist deshalb die entsprechende Behauptung im Umweltbericht (Begründung S. 35) zurück:
"Da der Bestand im Untersuchungsgebiet von Waldflächen dominiert wird und
das Gelände kaum Niveauunterschiede aufweist, kommen keine Kaltluftentstehungsgebiete oder Kalt- und Frischluftbahnen vor."
Der BN fordert dazu die Vorlage eines Klimagutachtens, die diese Behauptung belegen soll.
Der Reichswald ist die grüne Lunge für ca. 1 Mio. Menschen. Seine Bebauung in
Teilen ist ein Anschlag auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der
25
BUND Naturschutz in Bayern e.V.
BürgerInnen. Im Hitzesommer 2003 sanken die Temperaturen in der Stadt
Nürnberg für mehrere Wochen in den Wohnungen minimal auf 25°C in den
Morgenstunden. Schätzungsweise 2-3°C wären diese Temperaturen höher
gelegen, gäbe es die klimatische Ausgleichswirkung des Reichswaldes nicht.
Mit dem geplanten Gewerbegebiet würde nach dem Bau der ICE-Trasse erstmals wieder ein großes Gebiet des Bannwaldes gerodet.
17.
Schutzgut Mensch
17.1.
Verstoß gegen Planungsleitlinien und Optimierungsgebote
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB „sind” (im Sinne von „müssen”) bei der Aufstellung
der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander „gerecht” abzuwägen.
Aus dem Abwägungsgrundsatz ergeben sich Pflichten der Gemeinde für die
inhaltliche Gestaltung von Festsetzungen, wie auch aus dem Gebot der Konfliktlösung.
Das Abwägungsgebot ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und ist damit an die
darin enthaltenen Anforderungen rechtsstaatlichen Handelns (Erforderlichkeit,
Geeignetheit, Verhältnismäßigkeit) gebunden. Es bestimmt das gerechte Abwägen in mehrfacher Hinsicht.
Liegt eine die Erforderlichkeit begründende Situation nicht vor, besteht weder
eine Planungspflicht, noch eine Befugnis zur Planung.
Das Erfordernis der Geeignetheit verlangt eine Erreichbarkeit der mit der Planung verfolgten Ziele und Zwecke durch die vorgesehenen Darstellungen und
Festsetzungen.
Von wesentlicher Bedeutung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Aufgabe
des Abwägungsgebotes ist es, einen dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erreichen. Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
müssen in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.11.1988 - Az.: 1 BvR 1301.84).
§ 1 Abs. 7 BauGB enthält insbesondere eine subjektiv-rechtliche Komponente.
Sie gewährt dem Planbetroffenen ein Recht auf gerechte Abwägung. Der in seinen geschützten Rechtsgütern (etwa Eigentum, Gesundheit etc.) Betroffene
kann daher eine gerechte Abwägung seiner eigenen Interessen verlangen
(BVerwG, Beschluss vom 14.02.1975 - 4 C 21.74) und hat einen gerichtlich verfolgbaren Anspruch darauf, dass eine gerechte Abwägung seiner eigenen Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen stattfindet.
26
BUND Naturschutz in Bayern e.V.
Verstöße gegen das Abwägungsgebot, die in einer nicht sachgerechten Behandlung privater Belange liegen, können darüber hinaus Amtshaftungsansprüche
begründen.
Insbesondere gilt:
Der durch die Abwägung angestrebte Interessenausgleich darf zur objektive
Gewichtigkeit der einzelnen Belange nicht außer Verhältnis stehen.
Die Zurückstellung der Belange muss in Bezug auf die angestrebten Ziele und
Zwecke angemessen sein (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - Az.: 4 C 105.66;
BGH, Urteil vom 28.05.1976 - Az.: III ZR 137.74).
Dem Abwägungsgebot kommt besondere Bedeutung im Rahmen der inhaltsbestimmenden Funktion der Bauleitplanung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
GG zu. Das Bundesverfassungsgericht (so bereits im Beschluss vom
30.11.1988 - 1 BVR 1301.84) hat herausgestellt, dass das Abwägungsgebot die
sich aus Art. 14 GG ergebenden Verpflichtungen gewährleisten muss, nämlich
den Elementen des im Grundgesetz angelegten Verhältnisses von verfassungsrechtlich garantierter Rechtsstellung und dem Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung in gleicher Weise Rechnung zu tragen und die schutzwürdigen
Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung ist
nicht zulässig.
Zu beachten ist zudem das Gebot der Rücksichtnahme. Der Zweck dieses Gebotes ist, im materiellen Zulässigkeitsrecht sicherzustellen, dass „einander abträgliche Nutzungen nur in rücksichtsvoller Weise einander zugeordnet werden"
(vgl. Weyreuther, BauR 75, 1).
Die vorliegende Planung trägt den Planungsleitlinien und Optimierungsgeboten
des § 1 Abs. 5 und 6 BauGB nicht ausreichend Rechnung.
Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB sollen die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige
Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu
entwickeln.
Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB ist bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere
zu berücksichtigen:
 Ziff. 1 die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
 Ziff. 7die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes
und der Landschaftspflege, insbesondere
a. …
b. …
c. umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit
sowie die Bevölkerung insgesamt,
27
BUND Naturschutz in Bayern e.V.
e. die Vermeidung von Emissionen
Die vorliegenden Planungen stehen in klarem Widerspruch zu diesen Zielen:
17.2.
Erhöhung der Lärm- und Schadstoffbelastung
Bereits jetzt sind die an den Standort „Moser Brücke“ angrenzenden Gebiete
einer hohen Verkehrsbelastung mit allen Nachteilen durch Lärm und Schadstoffemissionen durch den bestehenden Gewerbepark Muna, die A6, die Bahnlinie
Nürnberg-Regensburg sowie die ICE-Trasse ausgesetzt.
Durch den beabsichtigten Eingriff in ein 3-fach (!) geschütztes Gebiet (Bannwald,
Natura 2000, Vogelschutzgebiet) werden diese Belastungen in unerträglicher
Weise zunehmen. Nicht nur, dass ein bislang als lärm- und schadstoffausgleichendes ca. 15 ha großes Waldgebiet wegfällt, wird die künftige Nutzung als
Gewerbegebiet nochmals zu einer deutlichen Verschärfung der bestehenden
Situation führen.
Die auf Grundlage einer 2009 durchgeführten Verkehrszählung durchgeführte
Verkehrsprognose (vgl. hierzu Pkt. 3.2. Begründung BPlan „Moser Brücke“) bestätigt diese Befürchtungen:
Gemessen
08/2009
Gleiwitzer Str.
Richard – Hesse
- Str.
Am Tower
Südallee
Kreisverkehr
MUNA
10.000
3.700
Prognose Vollbelegung Gewerbepark Muna
13.200
4.100
3.750
4.900
11.200
4.000
8.400
14.800
Prognose mit neuem
Gewerbegebiet Moser
Brücke
Verkehrsprognose: zusätzlich 2.400 Kfz/24 h
Weitere Zunahme des
Verkehrs um 16 %
17.200
Weiter wird im Verkehrsgutachten darauf hingewiesen, dass die Verkehrsbelastung durch einen hohen Schwerverkehrsanteil von bis zu 43 % geprägt ist sowie
einen besonders hohen Anteil des Nachtverkehrs (22:00 h bis 06:00) mit 17,3 %
des 24h-Aufkommens mit einem Anteil des Schwerverkehrs von fast 50 %. Üblich seien Nachtanteile von ca. 5 %.
Zwar wird die vorhandene Verkehrsstruktur auch mit dem neuen Gewerbegebiet
als ausreichend erachtet. Wegen der jetzt schon hohen Wartezeiten für die
Linksabbiegespur von der A6 Richtung Kreisverkehr empfiehlt das Gutachten
jedoch eine Lichtanlage (sprich: Ampelanlage).
In der Beurteilung zum Schutzgut Mensch (Pkt. 3.3. des BPlans) heißt es dann:
„Durch die gewerbliche Nutzung, die zusätzlich zu der bestehenden hinzukommt, ist insgesamt von einem Anstieg der Lärmemissionen auszugehen. In
Bezug auf Gewerbegeräuschimmissionen ergab eine schallimmissionsschutztechnische Untersuchung, dass in der Summe aus Vor- und Zusatzbelastung an
den maßgeblichen Immissionsstandorten (Südrand des Nürnberger Stadtteils
Moorenbrunn, Markt Feucht, an der Äußeren Weißenseestr.) die Orientierungs28
BUND Naturschutz in Bayern e.V.
werte der DIN 18005 sowie der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine
Wohngebiete nicht überschritten werden.
In Bezug auf Lärm sind gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. … Nachts
können dagegen Begrenzungen der zulässigen Immissionen erforderlich werden.“
Nicht berücksichtigt sind in dieser Berechnung jedoch offensichtlich die Verkehrsgeräuschimmissionen (Pkt. 4.7. des BPlans). Hier kommt das Gutachten
zu dem Ergebnis, dass die bereits jetzt bestehenden nächtlichen Überschreitungen der Werte auf den „Geräuscheinwirkungen der Bundesfernstraßen und der
ICE-Trasse“ beruhen und „nicht durch das neue Baugebiet verursacht“ werden.
Das Gutachten übersieht dabei, dass der durch das neue Gewerbegebiet bedingte zusätzliche Schwerverkehr das bestehende Straßennetz nutzen wird und
damit insbesondere in den Nachstunden nochmals mit einer deutlichen Zunahme der Lärm- und Schadstoffemissionen in den angrenzenden Wohngebieten zu
rechnen ist.
Im Übrigen ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, ob die schallimmissionstechnische Untersuchung auch einen im Bebauungsplan als „Worst-Case-Szenario“
bezeichneten Nutzungsschwerpunkt Logistik (Pkt. 3.2. Seite 12 unten des Bebauungsplans) des neuen Gewerbegebietes berücksichtigt.
Der BN geht davon aus, dass dies nicht der Fall ist.
Das geplante Gewerbegebiet verletzt damit den Anspruch der Anwohner
auf gesunde Wohnverhältnisse in erheblicher Weise.
Der Immissionsschutz für Verkehrs- und Betriebslärm ist des Weiteren unzureichend, weil die Ansetzung der Vorbelastung fehlerhaft ist.
Die Vorbelastung tritt nicht auf, wenn bereits weitere Lärmquellen benachbart
zum Plangebiet vorkommen, sondern, wenn Anwohner erst nach Errichtung dieser Lärmquellen Wohngebäude neu errichten oder erweitern. Für alle Gebäude
vor Bau dieser Lärmquellen ist keine Vorbelastung anzusetzen.
Die Summenwirkung der Lärmquellen ist nach Umgebungslärmrichtlinie zu
berücksichtigen und Maßnahmen sind zu ergreifen, falls die Gesamtsituation die gesetzlichen Vorgaben überschreitet. In diesem Fall wären aktive
Schallschutzmaßnahmen anzusetzen.
Es ist auch grundsätzlich unzureichend, die Lärmanalyse nur auf das neugeplante Gebiet anzulegen. Denn durch das Gebiet wird zusätzlicher Verkehr auf bestehenden Straßen generiert. In diesem Fall bleiben die Planfeststellungsbeschlüsse dieser Vorhaben unberührt, aber nach §75, Abs. 2
VerwVerfG muss der Schutz überprüft und ggf. angepasst werden.
17.3.
Erschütterungen
Zum Erschütterungsschutz finden sich keine Ausführungen in den Unterlagen.
Aktiver Erschütterungsschutz ist nach Errichtung von Gebäude nur mit
großen technischen und finanziellen Aufwand zu realisieren, so dass er
bereits in der Planphase berücksichtigt werden sollte. Insbesondere ist
29
BUND Naturschutz in Bayern e.V.
hier auf die Vorbelastung des Bodens (Hangrutsche, etc.) infolge des bestehenden Gewerbegebietes, des LKW- und Bahnverkehrs zu achten.
18.
Flächenverbrauch
Da Flächen nicht vermehrt werden kann, muss so sparsam wie möglich mit ihr
umgegangen werden. Hierzu hat die bayerische Regierung das Bündnis zum
Flächenversparen initiiert.
Durch das geplante Gewerbegebiet Moser Brücke sollen dauerhaft 12,1 ha Wald
und Siedlungs- und Verkehrsfläche umgewandelt werden.
Durch die geplante Maßnahme würden rund 121.000 m² Fläche zusätzlich
verbraucht und zum Teil versiegelt.
Aktuell beträgt der tägliche Flächenverbrauch für Siedlungs- und
Verkehrszwecke 17,0 Hektar (im Jahr 2012). Bayern ist damit weiterhin
Spitzenreiter unter den alten Bundesländern beim Flächenverbrauch.
Flächenversiegelung ist das Hauptproblem für den Rückgang der Biodiversität,
Probleme beim Bodenschutz und bei der Bereitstellung von Wassermenge und –
qualität. Ein sparsamer Umgang würde auch hier Probleme ausräumen,
insbesondere da sich durch den Klimawandel bereits jetzt die Tendenz zu
Starkregenereignissen mit entsprechenden Wasserabflüssen zeigen.
Durch die versiegelten Flächen ist ein Rückgang des Grundwassers zu
erwarten. Bodenversiegelung wirkt sehr negativ auf den natürlichen
Wasserhaushalt, da der Boden nicht mehr als Puffer dient.
Der oberflächliche Abfluss wird gesteigert und die Grundwasserspende
verringert. Dadurch entstehen Trinkwassermangel, vermehrte Dürreschäden und
stärkere Hochwasser. Die Grundwasserbelastung und Stoffkonzentration steigt,
da bei punktueller Versickerung des Niederschlages weniger Nähr- und
Schadstoffe im Boden gefiltert werden können.
Ziel der Bayerischen Staatsregierung ist es aber, den Flächenverbrauch deutlich
zu reduzieren. Dem muss sich auch die Kommune Feucht unterordnen, zumal
Innenminister Herrmann dieses Ziel mehrfach bekräftigt und in Schreiben an alle
BürgermeisterInnen Bayerns darüber informiert hat.
Der BN lehnt die Maßnahme wegen des damit verbundenen
Flächenverbrauches ab und fordert die Einstellung des Verfahrens.
19. Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume und
Natura 2000
Aufgabe des NATURA 2000-Gebietsschutz (§§ 31 ff. BNatSchG) als
europäische Schutzgebietskulisse ist es, die für Europa charakteristischen
Lebensräume dauerhaft so abzusichern, dass sie über Generationen erhalten
und optimiert werden.
30
BUND Naturschutz in Bayern e.V.
Schutzgegenstand sind die für das jeweilige Gebiet definierten FFHLebensraumtypen, ihre charakteristischen Arten sowie die melderelevanten
Arten des FFH-Anhanges II und der Vogelschutzrichtlinie. Bei der FFHVerträglichkeitsprüfung ist neben der Betroffenheit dieser Schutzgüter außerdem
der gesamte Schutzkatalog der nationalen Schutzvorschrift, also der NSGVerordnung oder des Landschaftsplans, als Maßstab relevant.
Nutzungen, die dem Schutzzweck widersprechen, sind per se verboten und nicht
zulassungsfähig. Im Rahmen von Plänen und Projekten sind diejenigen
Vorhaben unzulässig, die zu einer erheblichen Verschlechterung des FFH- oder
Vogelschutzgebietes führen können.
Flächenverluste sind zunächst grundsätzlich erhebliche Verschlechterungen, nur
in ganz engen Grenzen können Eingriffe zugelassen werden (Bagatellgrenzen,
BVerwG Urteil vom 12.3.2008, 9A 3.06).
Eingriffe in Natura 2000-Gebiete werden summarisch mit anderen Eingriffen seit
der Gebietsausweisung erfasst und bewertet. Die Bagatellgrenzen werden also
nach und nach erreicht und schließlich überschritten.
Sind erhebliche Beeinträchtigungen durch ein Vorhaben absehbar, kann es nur
im Rahmen des Ausnahmeverfahrens zulässig werden. Dazu ist es erforderlich,
dass zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen,
zumutbare Alternativen (auch an anderen Standorten) nicht bestehen und die
dauerhafte Schutzfunktion des Gebietes durchgehend erhalten bleibt, etwa
durch Kohärenzsicherungsmaßnahmen. Bei Natura 2000-Gebieten sind auch
Störungen außerhalb des Schutzgebietes verboten, die das Schutzgebiet mit
seiner Schutzsubstanz erheblich beeinträchtigen (Umgebungsschutz).
Vorhaben müssen gemäß § 38 NatSchG auf ihre Verträglichkeit mit den Schutzund Erhaltungszielen überprüft werden, wenn sie – ausgehend vom status-quo –
einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben geeignet sind, ein
Natura-2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Daher darf sich die Natura2000-Vorprüfung nicht auf die Wirkungen des beantragten oder anzuzeigenden
Vorhabens beschränken, sondern muss je nach den Umständen des Einzelfalls
die Summationswirkung im Zusammenhang mit anderen bekannten Vorhaben
einbeziehen.
Eine erhebliche Beeinträchtigung kann durch die additive Wirkung von
gleichartigen Umwelteinwirkungen oder durch die synergetische Wirkung
verschiedenartiger Belastungsfaktoren entstehen (Schumacher/Schumacher in
Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatschG, 2.Aufl. 2011, § 34 RZ 72). Um
Summationseffekte feststellen zu können, sind erstens alle in Betracht
kommenden, möglicherweise zusammenwirkenden Projekte und Pläne zu
ermitteln und zweitens ihre Wirkungsarten und möglichen kumulativen
Wirkungspfade zu bestimmen. Auf diese Weise soll eine schleichende
Beeinträchtigung durch nacheinander genehmigte, für sich genommen das
Gebiet nicht erheblich beeinträchtigende Vorhaben verhindert werden (OVG
Münster, Urteil v. 01.12.2011, Az 8 D 58/08.AK, TZ 611, juris).
Als parallele Projekte bzw. Pläne sind auf dem Hintergrund von § 34 Abs. 1 S. 1
BNatSchG abgeschlossene, genehmigte und geplante Vorhaben einzubeziehen.
Abgeschlossene Projekte und Pläne müssen dann in den Blick genommen
werden, wenn sie den Schutzzweck und den Erhaltungszustand eines FFHGebietes dauerhaft beeinträchtigen können. Dies ist einzelfallabhängig und in
31
BUND Naturschutz in Bayern e.V.
Ansehung des konkret hinzutretenden Projekts bzw. Plans, die erst im
Zusammenwirken mit dem bereits abgeschlossenen zu Beeinträchtigungen
führen können.
19.1.
Keine Unterlagen zu den drei Inseln
Zu den geplanten Umwandlungen der drei Flächen FASA, NATO 23 und POL in
Waldfläche liegen Untersuchungen der Arten und Lebensräume nicht vor (s.o.).
Hinweise auf mögliche Vorkommen seltener oder zu schützender Arten sind an
anderer Stelle dieser Einwendung bereits benannt.
Eingriffe in Gebiete außerhalb von Natura 2000-Gebieten, die das Natura
2000-Gebiet beeinträchtigen könnten sind zu untersuchen.
19.2.
Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebietes im
unmittelbaren Umgriff
Im Bereich des geplanten Gebietes erfolgten in den letzten Jahren bereits massive Eingriffe bzw. sind in Planung oder bereits genehmigt.
Zu nennen sind hier insbesondere die bereits vollzogenen Vorhaben ICE-Trasse
zwischen Fischbach und Feucht mit 40 ha und die PWC-Anlage Fuchsmühle Ludergraben mit 5 ha, der bereits genehmigte Straßenausbau Feucht - Penzenhofen mit 4,5 ha sowie die geplante PWC-Anlage bei Moosbach mit 5 ha. In
unmittelbarer Nähe ist außerdem in den nächsten Jahren der 6-spurige Ausbau
der A6 zwischen den Autobahnkreuzen Ost und Süd geplant.
19.3.
Gewerbegebiet Moser Brücke im Vogelschutzgebiet
Durch die Ausweisung des Gebietes am Leimbühl (Moser Brücke) als Gewerbegebiet ist das Vogelschutzgebiet Nürnberger Reichswald direkt betroffen.
Für Natura-2000-Gebiete, insbesondere Vogelschutzgebiete gelten das Verschlechterungsverbot und hohe Ausnahmekriterien bei Eingriffen, insbesondere
die Alternativenprüfung.
Eine Verträglichkeitsprüfung nach EU-Recht wurde zwischenzeitlich
vorgelegt. Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung wurde ebenfalls
vorgelegt. Beide Gutachten beziehen sich ausschließlich auf den
Bebauungsplan Nr. 60 "Moser Brücke".
Der BN weist die Feststellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung an dieser
Stelle zurück, der Eingriff sei nicht erheblich.
Die vorliegende FFH-Verträglichkeitsprüfung weist gravierende Mängel auf,
weil sie den Eingriff zu gering bewertet.
Alternativen liegen vor, der Eingriff ist daher nicht genehmigungsfähig.
Zu den Bewertungen einzelner Arten verweist der BN auf die
Stellungnahmen des LBV und schließt sich diesen an.
32
BUND Naturschutz in Bayern e.V.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie kommt zu dem Ergebnis, dass die geplante
Variante sich nicht erheblich auf das SPA Nürnberger Reichswald auswirkt. Der
BN geht jedoch davon aus, dass es sehr wohl zu erheblichen direkten
Auswirkungen auf die Nutzung der Reviere schutzrelevanter Arten durch die
Baumaßnahmen und den Straßenverkehr kommen würde. Der
Zerschneidungseffekt des geplanten Gewerbegebietes durch den Teil des
Lorenzer Reichswaldes wird so gravierend sein, dass es zu einer erheblichen
Einschränkung der Habitatqualitäten käme.
Nicht ausreichend geprüft wurden die Lärmauswirkungen des Vorhabens auf die
Brutvogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie. Es ist mittlerweile
bekannt, dass im Umfeld stark befahrenen Straßen die Populationsdichte
zahlreiche Vogelarten geringer ist als in weiterer Entfernung von der Straße.
Hier ist insbesondere auf negative Auswirkungen des Lärms auf Höhlen
bauende Spechtarten hinzuweisen. Nach einer Untersuchung in den
Niederlanden (REIJNEN et. al. 1995) beeinträchtigt Verkehrslärm die
Populationen verschiedener Vogelarten, darunter auch Spechtarten, in
erheblichem Umfang. Da diesen Höhlen bauenden Spechte als Quartierbildnern
allgemein und im Habitat der Fledermäuse im Besonderen eine entscheidende
Rolle zukommt, ist aber bei einer Vertreibung der Spechte aus der Umgebung
der Autobahn auf Dauer mit dem Verlust von Quartierhöhlen für die Fledermäuse
zu rechnen. Die fehlende Neubildung geeigneter Quartiere aufgrund des SpechtHöhlenmangels verschlechtert so auch die Fledermaushabitate.
Dies gilt sinngemäß auch für Lärm von Gewerbestandorten. Dass in der
aktuellen SAP weniger Arten und Einzelexemplare nachgewiesen wurden, als in
der vorhergegangenen, beweist dies. Durch die nun erfolgte Erschließung der
benachbarten Flächen im GNF wurden die Vogelarten von der nun betroffenen
Fläche verdrängt. Durch eine Bebauung dieser Fläche würden sie noch weiter
zurückgedrängt. Das Argument der Vorbelastung ist daher unsinnig, auch wenn
es immer wieder genannt wird.
Die Verlärmung von Nahrungshabitaten einer Vogelart des Anhangs I VSchRL
kann zu einer Verminderung der Habitatfunktionen um prognostisch 50 % führen.
Somit kann der durch Lärmeinwirkungen hervorgerufene partielle
Funktionsverlust auf einer betroffenen Fläche einem vollständigen
Funktionsverlust auf einer fiktiven äquivalenten und dabei entsprechend
kleineren Fläche gleichgesetzt werden. Hier sind nicht nur die Spechte, sondern
z.B. auch Eulen zu berücksichtigen. Eulen jagen weitgehend nach Gehör, was
angesichts der erheblichen Lärmentwicklung durch die geplante Straße deutlich
erschwert wird. Dieser Aspekt ist hier überhaupt nicht bewertet worden.
Der BN schätzt die Eingriffe in das Natura 2000-Gebiet anders ein und geht
von erheblicher Beeinträchtigung aus.
19.4.
Summationsprüfung
19.4.1. Prüfung der Summationswirkung
Die „Summationswirkung“ wurde im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung
praktisch nicht geprüft.
33
BUND Naturschutz in Bayern e.V.
Auf Seite 73 der FFH-Verträglichkeitsprüfung führt das Büro Schaller aus „Da im
vorliegenden Fall das Vorhaben selbst keine Auswirkungen auf die Schutz- und
Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets „Nürnberger Reichswald“ … zur Folge
haben wird, sind kumulative Wirkungen im Zusammenhang mit anderen Plänen
und Projekten nicht relevant.“
Dieser Einschätzung widerspricht der BN und fordert eine ordentlich Betrachtung
der Summationswirkung, wie dies bereits in den Planfeststellungsverfahren zur
Nordanbindung des Flughafens (B4f) und dem zur geplanten PWC-Anlage bei
Moosbach eingefordert wurde. Das erste Verfahren ist planfestgesellt und derzeit gerichtsanhängig, das zweite wird derzeit nicht weiterverfolgt.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich u.a. auf das „Gutachten zum Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau“ (FFH-VP; ARGE
et al. 2004). Dieser Leitfaden zur FFH-VP im Straßenbau sowie die „Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA) zur Behandlung von
Summationswirkungen vom 29.05.2006“ können als methodische Grundlage
herangezogen werden.
19.4.2. Projektliste
Mindestens 433 Pläne/Projekte müssten als Datenbasis zugrunde gelegt werden.
Z.B. folgende Projekte
Rodungsantrag 2009 Hindernisbereinigung VSS-Mitte, Rodungsantrag 2009,
Airport Nürnberg
B4f
B 4f - Anbindung Flughafen Nürnberg an die BAB A 3
ER 2 Erweiterung Sportplatz SV Tennenlohe, SV Tennenlohe e.V.
RH 54 Bebauungsplan 61 der Stadt Roth: Industriegebiet an der Lände, 4. Änderung
RH 75 Erd- und Bauschuttdeponie Schwarzenbruck - wesentliche Änderung und
Weiterführung, Deponie-Konsortialgesellschaft mbH
Bergamt 1
Quarzsandabbau Neumühlschlag, Fa. Faber-Castell Sandverwertung
Bergamt 2
Quarzsandabbau Gsteinach-Kirchbühl, Fa. Lorenz Adler
Bergamt 3
Quarzsandabbau Harrlach-Langweiher, Fa. Faber-Castell Sandverwertung
Bergamt 4
Erweiterung Tagebau Seelach, Fa. Sandwerke Altdorf OHG
Bergamt 5
Erweiterung Tagebau Bühl, Fa. Stefan Schüssel GmbH
StBA N 6
St 2239 Ausbau Feucht - Penzenhofen, Staatliches Bauamt Nürnberg
StBA N 7
St 2240 OU Buckenhof - Uttenreuth - Weiher, Staatliches Bauamt
Nürnberg
ABD 4 A 6 Ausbau AK Nürnberg/Ost - AK Nürnberg/Süd, Autobahndirektion
Nordbayern
ABD 7 A 6 PWC Moosbach, Autobahndirektion Nordbayern
ABD 12
A 3 Ausbau PWC Fuchsmühle/Ludergraben, Autobahndirektion
Nordbayern
Hafen 6
Bebauungsplan Nr. 3811 der Stadt Nürnberg, 2. Änderung und
Ergänzung (3. Fassung)
34
BUND Naturschutz in Bayern e.V.
Gemäß „Gutachten zum Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau“ (ARGE et al. 2004) wird für die Bearbeitung von Summationswirkungen im Rahmen einer FFH- oder VS-Verträglichkeitsprüfung als Leistungsumfang festgelegt:
Der Bund Naturschutz fordert, die Liste aller Pläne und Projekte im Vogelschutzgebiet zu Grunde zu legen und die Summationswirkung zu prüfen.
Der BN bittet um Gelegenheit, zur vollständigen Liste und zur Bewertung
noch Stellung nehmen zu können.
Im Übrigen wurde auch die Summe der Flächenverluste und Zerschneidungswirkungen nicht betrachtet.
Der Bund Naturschutz weist noch einmal darauf hin, dass der Nürnberger
Reichswald nicht ohne Grund praktisch in seiner gesamten Flächenausdehnung
als Vogelschutzgebiet gemeldet wurde, und nicht nur einzelne Waldabteilungen.
Schließlich soll auch das Potenzial für die Zunahme der Vogelbestände erhalten
bleiben.
Der Bund Naturschutz fordert, die Prüfung der Summationswirkung auch
in Bezug auf eine Flächenbilanzierung (welche Flächen gingen für welche
Vogelart verloren, wie viel Ersatz gab es) vornehmen zu lassen und bittet
um Gelegenheit, dazu noch Stellung nehmen zu können.
Ebenso fehlen Angaben zu Zerschneidungswirkungen, durch Trassen aller Art
(z.B. Straßentrassen, Bahnlinien, Stromleitungstrassen) und einzelnen Bauprojekten incl. der damit verbundenen Verlärmung. Weder wurden sie bezüglich der
einzelnen Projekte überprüft noch in ihrer Summenwirkung.
Der Bund Naturschutz fordert, die Prüfung der Summationswirkung auch
in Bezug auf Zerschneidungswirkung vornehmen zu lassen und bittet um
Gelegenheit, dazu noch Stellung nehmen zu können.
Obwohl im und am Vogelschutzgebiet Nürnberger Reichswald eine so große
Zahl von Eingriffsprojekten durchgeführt wurden, kam keine einzige der durchgeführten Verträglichkeitsprüfungen zum Ergebnis, dass der Eingriff erheblich und
damit zu unterlassen sei. Der Bund Naturschutz hat dies in einer Vielzahl von
Planfeststellungsverfahren fachlich begründet zurückgewiesen.
Die Erfassung von Wirkprozesskomplexen steht bei der Ermittlung von kumulativen Beeinträchtigungen häufig im Mittelpunkt. Da reine Summationseffekte (Additionseffekte) selten sind, muss erklärt werden, warum sich Wirkprozesse aus
Sicht des betroffenen Erhaltungsziels gegenseitig verstärken oder Kettenreaktionen auslösen.
In der Verträglichkeitsprüfung werden keine Wirkprozesse oder Wirkprozesskomplexe behandelt. Welche Wirkprozesse aus Sicht des betroffenen Erhaltungsziels sich gegenseitig verstärken, ist somit methodisch unzureichend behandelt.
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BUND Naturschutz in Bayern e.V.
Das „Gutachten zum Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau“ (ARGE et al. 2004) weist in Merkblatt 32.1 (Begriffsklärung Kumulationseffekt und Wirkprozesskomplex“) darauf hin:
„Die Relevanz der Betrachtung von Kumulationseffekten für die FFH-VP ergibt
sich aus dem Umstand, dass einzelne Wirkprozesse, die isoliert betrachtet in
ihrem Beeinträchtigungsgrad unterhalb einer Erheblichkeitsschwelle liegen,
durch Kumulation mit Wirkprozessen, die von anderen Plänen und Projekten
ausgelöst werden, zu einer Überschreitung der Schwelle führen können.
Begriff „Wirkprozesskomplex“
Durch die Aggregierung von verschiedenen Wirkprozessen zu Wirkprozesskomplexen eröffnet sich die Möglichkeit, die Kumulationseffekte, die aus der Sicht
der betroffenen Erhaltungsziele durch verschiedene Wirkfaktoren des Vorhabens
ausgelöst werden, angemessen zu berücksichtigen und als solche zu bewerten.
Die Bewertung der durch einen Wirkprozesskomplex ausgelösten Beeinträchtigung bezieht sich auf die kumulative Beeinträchtigung (--> MKB 41).
Die Ermittlung von einzelnen Wirkfaktoren und die spiegelbildlich aufgebaute
Ermittlung und Bewertung von einzelnen Wirkungen führen häufig zu einer Unterschätzung der Beeinträchtigungen, die sich auf der Betroffenenseite tatsächlich ergeben. Durch die Fokussierung auf Wirkprozesskomplexe werden die vom
geprüften Vorhaben ausgelösten Vorgänge von der Betroffenenseite dargestellt,
so wie die FFH-VP es grundsätzlich verlangt.“
Beispiel für Wirkprozesse
Beispiel Grauspecht:
•
Beeinträchtigungen der Nahrungshabitate (z. B. durch Flächenverlust an
geeigneten Waldbeständen)
•
Zerschneidung und Verkleinerung von Waldbeständen (z. B. A6 Ausbau
AK Nürnberg Ost)
•
Beeinträchtigungen durch bau- und betriebsbedingte Störungen (z. B.
Beunruhigung durch Baumaßnahmen, Verlärmung)
•
Beeinträchtigungen von potenziellen Höhlen- und Nahrungsbäumen (z.
B. A6 Ausbau AK Nürnberg Ost)
Auch bei Schwarz- und Mittelspecht werden Wirkprozesse wie
•
Verkleinerung und Beeinträchtigungen der Nahrungshabitate
•
Zerschneidung und Verkleinerung von Brut- und Nahrungshabitaten
•
Beeinträchtigungen durch bau- und betriebsbedingte Störungen
•
Verlust von Brut- und Nahrungshabitaten
•
Beeinträchtigungen von potenziellen Höhlen- und Nahrungsbäumen
zwar aufgelistet, aber nicht in ihrer Zusammenwirkung behandelt.
Das „Gutachten zum Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau“ (ARGE et al. 2004) weist in Merkblatt 32.2 (Begriffsklärung Kumulationseffekt und Wirkprozesskomplex“) darauf hin:
„Die Entstehung von kumulativen Beeinträchtigungen ist von der Anzahl, der Art,
der Intensität, der räumlichen Anordnung und der zeitlichen Abfolge von einzelnen Wirkprozessen abhängig. Ferner sind die spezifischen Reaktions- und Anpassungseigenschaften betroffener Lebensräume und Arten für das Entstehen
und das Ausmaß einer Beeinträchtigung entscheidend.
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Kumulative Beeinträchtigungen treten vor allem dann auf, wenn Vorhaben, die
Umwelteinwirkungen bzw. -eingriffe erforderlich machen, in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgen. Nachhaltige Folgen von abgeschlossenen Vorhaben können prinzipiell auch zu Kumulationseffekten führen. In der FFH-VP
werden sie als bestehende Vorbelastungen in die Bewertung von Beeinträchtigungen eingestellt (--> MKB 36). In der FFH-VP werden Beeinträchtigungen einer Art oder eines Lebensraums vor dem Hintergrund ihrer Vorkommen im
Schutzgebiet bewertet (--> MKB 11, --> MKB 38). Das gesamte Schutzgebiet
stellt somit den Suchraum für relevante zusammenwirkende Pläne und Projekte
dar (--> MKB 49). Vorhabensbedingte Flächenverluste durch das geprüfte Vorhaben können durch Flächenverluste in weit entfernten Bereichen desselben
Schutzgebiets verschärft werden. Kumulationseffekte können daher als Folge
von Beeinträchtigungen auftreten, die sich räumlich nicht überlagern.“
In der vorliegenden Verträglichkeitsprüfung müssten demnach die Anzahl, Art,
Intensität, räumliche Anordnung und zeitlichen Abfolge von einzelnen Wirkprozessen in Bezug auf die Schutzgüter wie Schwarzspecht, Baumpieper oder
Waldschnepfe unter dem Gesichtspunkt des Zusammenwirkens von Wirkprozessen und Wirkprozesskomplexen untersucht werden, z. B. in Bezug auf Verschärfung von Flächenverlusten oder Intensivierung von Störungen. Dies ist
nicht der Fall, es erfolgt lediglich eine Zusammenstellung der Ergebnisse von
Verträglichkeitsprüfung, nicht aber eine Untersuchung der für diese Vogelarten
als Schutzgüter des Vogelschutzgebiets ablaufenden Wirkprozesse und Wirkprozesskomplexe.
Das „Gutachten zum Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau“ (ARGE et al. 2004) weist in Merkblatt 32.2 (Begriffsklärung Kumulationseffekt und Wirkprozesskomplex“) auf den Unterschied zwischen additiven
und synergistischen Kumulationswirkungen hin und dass beide gleichermaßen in
einer Verträglichkeitsprüfung behandelt werden müssen:
•
additive: sich verstärkende Wirkung gleichartiger Belastungsfaktoren
•
synergistische: sich verstärkende Wirkung (Kombinationswirkung) unterschiedlicher Belastungsfaktoren
Synergistische Kumulationswirkungen werden in der vorliegenden Verträglichkeitsprüfung nicht behandelt (z. B. Kombination von Verlusten von Bruthabitaten
bei gleichzeitigem Verlust von Nahrungshabitaten unter gleichzeitig verstärkten
bau- und betriebsbedingten Störungen und Beunruhigungen).
Es fehlen beispielsweise Aussagen zu
•
•
•
•
•
räumliche Verdichtung von Einzelbelastungen
Anhäufende Wirkungssummierung irreversibler Einzelbelastungen
zeitliche Verdichtung von Belastungen
synergistisches Entstehen von neuen Belastungsfaktoren
synergistisches Zusammenwirken unterschiedlicher Belastungsfaktoren
insbesondere in Bezug auf Verringerung der besiedelbaren Fläche von Nahrungsgebieten und Reproduktionshabitaten im Vogelschutzgebiet.
Beim Schwarzspecht fallen beispielsweise in der Auflistung von Projekten die
Vielzahl von (gerade) „noch tolerierbaren“ Beeinträchtigungen von Bruthabitaten
oder Nahrungshabitaten auf, die dann in der Zusammenschau aller Projekte zu
„keinen erheblichen“ Beeinträchtigungen führen: Auch beim Schwarzspecht wer37
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den keine Wirkprozesse oder Wirkprozesskomplexe angesprochen, diskutiert
und bewertet oder flächenhaft bilanziert. Entsprechend ist die Wertung als „keine
erheblichen Beeinträchtigungen“ methodisch nicht fundiert.
Das „Gutachten zum Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau“ (ARGE et al. 2004) macht in Merkblatt 41.2 (Ermittlung und Bewertung von kumulativen Beeinträchtigungen) folgende Vorgaben für die Beurteilung
der additiven und synergistischen Kumulationswirkungen:
„Aufgrund der zurzeit noch ungelösten methodischen Schwierigkeiten ist davon
auszugehen, dass die Bewertung von Kumulationseffekten in den meisten Fällen
den Charakter einer Abschätzung besitzt. Die Bewertung muss aus der jeweiligen Sachlage verbal-argumentativ begründet werden. Gleichwohl ist eine objektive Begründung anhand nachvollziehbarer Kriterien erforderlich. Dabei gelten
prinzipiell die gleichen Grundsätze, die im Zusammenhang mit der Bewertung
von einzelnen Wirkprozessen dargestellt wurden (MKB 38). Unter den Kumulationseffekten sind zwei Hauptgruppen (--> MKB 38) zu berücksichtigen, deren
jeweilige Einschätzung unterschiedliche Probleme stellt:
- Additions- (Summations-) Effekte durch einen von mehreren Vorhaben ausgelösten Wirkprozess.
- Synergistische Effekte durch verschiedene Wirkprozesse:
Da für synergistische Effekte gilt, dass der Gesamteffekt mehr als die Summe
der einzelnen Effekte ist, muss die Auswirkung des Wirkprozesskomplexes (-->
MKB 32) als „ganzes“ bewertet werden. Damit die Einschätzung der Erheblichkeit nachvollziehbar begründet wird, muss die Darstellung zu folgenden Punkten
konkrete und kontextbezogene Angaben machen:
- Die einzelnen am Komplex beteiligten Wirkprozesse müssen genannt werden.
- Die Wirkungsweise des beschriebenen Faktorenkomplexes muss erläutert
werden. Beispielsweise ist zu zeigen, warum sich die einzelnen Faktoren gegenseitig verstärken oder Wirkungsketten auslösen können.
- Um aussagekräftig zu sein, muss sich die Bewertung auf den Endzustand beziehen, der sich als Folge der Wirkungskette voraussichtlich einstellen wird.“
In der vorliegenden Verträglichkeitsprüfung werden die oben geforderten Bewertungen und Beurteilungen nicht behandelt:
•
Bewertung des Endzustands als Folge der Wirkungsketten (z. B. planerische und flächenbilanzierte Darstellung des bei Verwirklichung aller Pläne und
Projekte verbleibenden Brut- und Nahrungsraums und Vergleich mit dem derzeitigen Zustand, für jede VP-relevante Vogelart des Vogelschutzgebiets einzeln)
•
Benennung der am Komplex beteiligten Wirkprozesse und Erläuterung
der Wirkungsweise des beschriebenen Faktorenkomplexes (z.B. Prozesse wie
Flächenverluste von besiedelbaren Waldbeständen bei Nahrungs- und Reproduktionshabitaten, Flächenverluste durch bau- und betriebsbedingte Störungen
und Ermittlung des verbleibenden ungestörten Lebensraums)
•
konkrete und kontextbezogene Angaben hierzu (z.B. Flächenbilanzierung
der beeinträchtigten Brut- und Nahrungshabitate; Aussagen zum Reproduktions38
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erfolg und zur langfristigen Bestandsentwicklung unter den kumulativen Belastungen)“
Eine Darstellung und Bewertung des Endzustands (nach Verwirklichung aller
Eingriffe), z. B. durch Karten pro Vogelart, in denen die verlorenen, beeinträchtigten und verbleibenden Habitate der Vogelarten dargestellt sind, fehlt in der
vorliegenden Verträglichkeitsprüfung.
Auch in den Empfehlungen der LANA zu „Anforderungen an die Prüfung der
Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der NATURA 2000-Gebiete gemäß §34
BNatSchG im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP)“ wird für
kumulativ zu berücksichtigende Wirkungen/Wirkfaktoren gefordert, nach Bestimmung aller möglichen zusammenwirkenden Projekte/Pläne die Wirkungsbestimmung (Bestimmung der Wirkungsarten) und die Bestimmung der Pfade (potenziell kumulative Wirkungspfade) durchzuführen und eine Prognose zu erstellen (Vorhersage der Größenordnung des Ausmaßes der identifizierten kumulativen Wirkungen). Diese Arbeitsschritte fehlen in der vorliegenden Verträglichkeitsprüfung.
Die Einschätzung der Erheblichkeit (oder Unerheblichkeit) muss gemäß dem
Leitfaden nachvollziehbar begründet werden, anhand objektiver Kriterien.
Gemäß dem Leitfaden zur FFH-VP müssen die Auswirkungen detailliert beurteilt
werden, eine fehlende Kenntnis der Auswirkungen auf die Erhaltungsziele darf
es – wie im obigen Zitat und bei den anderen Vogelarten auch formuliert – nicht
geben.
Es sind keine Untersuchungen zu Langzeitwirkungen von Eingriffen auf die betrachteten Vogelarten dargestellt, weder eigene Untersuchungen noch Literaturauswertungen.
Da es für die Abschätzung der Summationswirkung in großen Vogelschutzgebieten mit zahllosen Eingriffen praktisch noch keine Erfahrungen gibt, wie dies fachlich korrekt abzuarbeiten ist, muss hier besonders sorgfältig wissenschaftlich
vorgegangen werden, um Schäden ausschließen zu können.
Es fehlen ebenso Angaben über Monitoring zu Eingriffen bzw. Erfolg von Ausgleichsmaßnahmen, die für die vorangegangenen Eingriffe durchgeführt wurden.
Der Gutachter des Vorhabenträgers verlässt sich hier praktisch auf die Aussagen
anderer Planer in Planungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt eine reine Prognose darstellten.
Der BN hatte diese Prognosen zur Wirkung von Ausgleichsmaßnahmen (z.B.
Ersatzaufforstungen) in zahlreichen Planfeststellungsverfahren sachlich fundiert
kritisiert.
Laut Bundesamt für Naturschutz wirken über 50% von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht.
Der BN fordert, dass die Wirkung festgesetzter Ausgleichsmaßnahmen aller
durchgeführten Projekte in die Summationswirkungsanalyse einbezogen wird.
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Die geforderte Summationswirkung wurde nicht erarbeitet. Die Auswirkungen des Flächenfraßes und der Zerschneidungen auf die wertbestimmenden Arten im Reichswald wurden nicht dargestellt.
Die Verträglichkeitsprüfung weist in der Beurteilung der Summationswirkungen methodische Mängel auf, da die geplanten und z. T. realisierten
Eingriffe in das Vogelschutzgebiet nicht betrachtet wurden.
19.5.
CEF
Die CEF-Maßnahmen umfassen nur das Habitat des Schwarzspechts, aber keine weiteren Arten.
Der BUND Naturschutz fordert CEF-Maßnahmen für alle entsprechenden
Arten anzusetzen.
19.6.
Bereits eingetretene Verschlechterungen durch das Gewerbegebiet Nürnberg-Feucht-Wendelstein
Besondere Bedeutung hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen der künftigen Nutzung als Gewerbegebiet kommt vorliegend dem unmittelbar an das
Plangebiet angrenzenden, erst seit wenigen Jahren bestehenden Gewerbegebiet Nürnberg-Feucht-Wendelstein (84 ha) zu.
Eine Einbeziehung in die Betrachtung ist insbesondere deshalb geboten, weil
sich das gesamte Muna-Gebiet als ehemals militärisch genutztes Sondergebiet
in besonderem Maße als Rückzugsgebiet für seltene Tiere und Pflanzen eignete.
Die Einbeziehung erfolgte im Übrigen auch durch die vorliegenden Gutachten.
Nach der vorgelegten FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, dem Bestandsbericht
zur Erfassung der Vögel und Fledermäuse und dem artenschutzrechtlichen
Fachbeitrag als Bestandteil des Bebauungsplans hat bereits das erst seit wenigen Jahren bestehende Gewerbegebiet zu einer deutlichen Verschlechterung
der dortigen Artenvielfalt geführt:
So heißt es wörtlich im FFH-Gutachten:
„Das vorhandene Gewerbegebiet hat bereits zu Vorbelastungen geführt, nämlich
durch Flächenverluste, durch eine teilweise Fragmentierung und Zerschneidung
des Waldes, durch Lärmbelastungen und Schadstoffimmissionen. Hierdurch hat
sich die Habitatqualität im Umfeld der vorhandenen Bebauung bereits verschlechtert und die intra- und interspezifischen Interaktionen allgemein verringert.“ (in Pkt. 3.2)
„Vorbelastungen: Betriebsbedingte Wirkungen werden bereits im Ist-Zustand
durch den Lkw-, Kfz-, Fahrrad- und Fußgängerverkehr, durch technische Anlagen im Straßen- und Freiraum sowie in den Gebäuden (z.B. Beleuchtung) im
Gewerbepark und seinen angrenzenden Flächen verursacht. Hinzu kommen
Unterhaltungsmaßnahmen im Bereich der Verkehrs- und Freianlagen und an
den Gebäuden.
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Durch den Bau des Gewerbeparks im Bereich des Vogelschutzgebiets sind folgende mittelbare betriebsbedingte Auswirkungen denkbar:
Zusätzliche Beeinträchtigung und Belastung der an das geplante Gewerbegebiet
angrenzenden Lebensräume durch Schall, visuelle Effekte und Schadstoffimmissionen.“ (Pkt. 3.2.3.)
Die Anzahl der im Untersuchungsgebiet (UG) nachgewiesenen Vögel hat sich
dann auch in den letzten Jahren deutlich reduziert:
„Während im Jahr 2004 (ANUVA 2008) im ENUG (= engeres Untersuchungsgebiet; 51 ha) insgesamt 39 Vogelarten nachgewiesen wurden, konnten im Jahr
2013 trotz intensiverer und aufwändigerer Methoden nur 32 Vogelarten bestätigt
werden (PSU 2013).“ (Pkt. 4.3. FFH-Gutachten)
„Die Heidelerche wurde in den Erhebungen zum Ausbau der A6 (ANUVA
2007/2008) auf den damals noch unbebauten, offenen Flächen des Gewerbeparks mehrfach nachgewiesen. Die Fläche wurde allerdings aus dem Vogelschutzgebiet herausgenommen und die Fundamente sind überbaut. ... In den
Erhebungen zur geplanten Südanbindung des Gewerbeparks (ANUVA 2009)
wurde die Heidelerche südlich des Gewerbeparks auf den damals noch offenen
Flächen nachgewiesen. Diese sind mittlerweile bereits überbaut. …“ (Pkt. 4.4.1.
FFH-Gutachten).
„Der Trauerschnäpper wurde 2013 nicht mehr nachgewiesen. 2004 wurde noch
ein Vorkommen im ENUG attestiert (ANUVA 2008).“ (Pkt. 4.4.3 FFH-Gutachten).
„Der Baumpieper wurde 2013 nicht als Brutvogel auf der starker Sukzession
unterworfenen Freifläche vorgefunden, auf welcher er nach ANUVA (2008) im
dieser Untersuchung zu Grunde liegenden Erhebungsjahr 2004 wahrscheinlich
brütete. (Pkt. 4.5.2. FFH-Gutachten)
20.
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
Das Landschaftsbild ist nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz gleichrangig
mit den Funktionen des Naturhaushaltes zu betrachten, Eingriffe zu bewerten
und abzuwägen.
Das Landschaftsbild am Leimbühl (Moser Brücke) würde durch das geplante
Gewerbegebiet massiv beeinträchtigt.
Der BN weist die Darstellung (Begründung S. 36) zurück, nach der die
Umwidmung der drei Flächen FASA, NATO23 und POL zu Wald hier bereits eine
Art Kompensation herbeiführen würden.
21.
Kompensation
Der BN weist die Aussagen des Bebauungsplanes zurück, dass die Eingriffe mit
den Vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen würden.
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22.
Grünordnung
In der Pflanzliste für die öffentlichen Grünanlagen (BPlan Textliche
Festsetzungen S. 25ff) sind nicht nur standortgerechte und heimische Gehölze
aufgenommen worden.
Während in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung die vorhandenen Waldbereiche
als minderwertig mit 0,8 Punkten bewertet werden, weil dort die Roteiche
vorhanden ist, wird im Plan die Pflanzung z.B. der Roteiche empfohlen. Da es ja
nur eine Frage der Zeit ist, wann diese zu fruchten begännen und dann per
Eichelhäher den umgebenden Wald wieder mit Roteichen versorgen, ist dies
zumindest widersprüchlich.
Sinngemäß gilt dies auch für Robinie, Schneebeeren, u.a. Arten.
Dem Plan mangelt es damit auch noch an sorgfältiger Bearbeitung.
Der BN fordert, die Festsetzung der Gewerbefläche Moser Brücke im
Rahmen der 5. Änderung des FNP nicht zu beschließen und den
Bebauungsplan Moser Brücke nicht zur Satzung zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Tom Konopka, Regionalreferent
Anlagen
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