Rechnung 2012 Muster-Stadt-01 neumarkiert

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Max Mustermann
Goldgasse 200, 00000 Gierstadt
natürliche Person als Träger von Rechten
(gemäß nicht widersprochener vorliegender Erklärungen, Mensch nach § 1 BGB)
Fa.
Stadt(verwaltung) Gierstadt (Ust-ID DE 150546569)
(Firmenregisternachweis:
http://creditreports.dnb.com/webapp/wcs/stores/servlet/IballValidationCmd?storeId=11154&catalogId=71154&searchType=BSF&busName=Stadt+Jena
&state=&country=DE&cm_mmc=dnb-_-home-_-retail-_-lookup-_-new#goTop )
angestellt pers. haftende Handelnde
Frau Susi Unsinn
An der Pechsträhne 2
D-00000 Gierstadt
05. Mai 2012
Rechnung
AHE.:570507-MM-00000-29.70000.9
Für die Forderung liegen folgende Daten bzw. Sachverhalte vor:
Name des Schuldners :
Frau Susi Unsinn – versagend haftende Fachbereichsleiterin nach (nach §§ 823,839
BGB, intern. Schadensrecht)
tätig bei
:
Fa. Stadtverwaltung Gierstadt, An der Pechsträhne 2, 00000 Gierstadt
Tatvorwurf
:
vorsätzliche Datenschutzverletzung in schwerem Fall
Tatort
:
Gierstadt
Schuldgrund
:
Vollstr. verj. Forderungen Dritter, Verweigerung rechtl. Gehör nach GG
mehrfache Verstöße gegen zahlreiche weitere Gesetze
Der/die Betroffene schuldet wegen Rechtbruch in Verweigerung der Recht-Sicherheit:
Schadenbetrag aus Verletzung
:vorsätzliche Datenschutzverletzung u.a.
25.000,00 €*
Gebühren und Auslagen
:
100,00 €*
Erinnerungskosten
:
50,00€*
insgesamt
:
25.150,00€*
bereits geleistete Zahlungen
:
00,00 €*
geschuldeter Betrag
:
25.150,00€*
Einwendungen und Widersprüche haben in Ermangelung fehlender Treue zum Gesetz im Zusammenhang mit der Verweigerung einer Rechtsicherheit,
einem fehlenden garantierten Rechtsweg oder gar eines Recht-Staates inkl. Verweigerung des Völkerrechtes keine aufschiebende Wirkung. Dem Recht
brechenden Schuldner sind die Forderungsgrundlagen nachweislich zugegangen, der Betroffene hat den Verstoß damit gemäß § 138 (3) ZPO anerkannt.
Neben der angeordneten Zwangsvollstreckung wird durch die rechtlich zuständigen Justizorgane Strafantrag gestellt, Strafverfolgung bei den
Militärstaatsanwaltschaften der USA und der Russischen Förderation beantragt und beim ISTGH in Den Haag Strafanzeige erstattet, da auch nach
mehrfachen Aufforderungen keinerlei Legitimation zu selbstherrlichem hoheitsrechtlichem Handeln gegeben ist, Rechtbruch und Rechtbeugung
gegenüber den Betroffen ungeniert ausgelebt wurde. Der Vollstreckung durch geeignete Dritte bis in die 4. Generation wurde durch den Schuldner bereits
zugestimmt, diese Unterlagen liegen bereits (versehen mit einem bestätigten Posteingang) seit längerem vor. Auf familiäre Rücksichten kann nach dem
Gleichheitsgebot beim Angezeigten verzichtet werden, da beim Geschädigten gleichfalls rücksichtslos vorgegangen wurde.
Die hier Angezeigten und Angeklagten sind in der Regel informiert, belehrt und kommen ihren eigentlichen Pflichten vorsätzlich und wissentlich nicht
nach, verursachen damit Schaden und nehmen diese sich nun anschließenden Folgen wissentlich in Kauf.
Werden Festsetzungen vereitelt, so gehen diese Forderungen auf die entsprechende Abteilung und dessen Geschäftsstellenleiter, dem Geschäftsführer der
Einrichtung nach §§ 823, 839 ff BGB Palandt persönlich haftend über, es handelt sich hier um privat-rechtl. berechtigte Forderungen.
* ) ... oder in einer dann aktuell zu konvertierenden Währung, auf Wunsch des Gläubigers alternativ in Edelmetall zum Kurs des
Rechnungsdatums
….........................................................
Der gewillkürt Bevollmächtigte, alleiniger Ministrator für den freien, natürlichen, beseelten, lebendigen
und nichtverschollenen Menschen - der alleinige Namensinhaber, ewig, uneinschränkbarer Begünstigter,
in Geschäftsführung ohne Auftrag nach BGB § 677 wegen Personenstandsänderung und Abwesenheit/
Ausfall/Fehlens der staatlichen Stellen in Selbstermächtigung und in Gebrauch der latenten Rechtsfähigkeit (bei Personenstandsänderung)
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Dieses Formular ist eine Urkunde und kann für Ihre Rechte und Pflichten von Bedeutung sein.
wichtige Hinweise:
Rechthilfe
Ein möglich zu gewährendes Rechtsmittel erlangt nur, wer sich der sachlichen rechtlichen Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Gesetzen innerhalb der real
wirkenden Rechtskonstrukte nicht entzieht, diese nicht ignoriert oder Willkür vermeidet und das Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz achtet und gewährleistet.
Ein zu gewährendes Rechtsmittel verliert, wer aus niederen Beweggründen ethische Bereiche von Recht und Gesetz missachtet und Nachteile billigend zum Nachteil
des Menschen in Kauf nimmt. Ein zu gewährendes Rechtsmittel verliert auch, wer sich auf Kosten der Anderen bereichert, seiner eigenen Karriere dient und seinen
abgelegten Eid (Rechtsanwälte, Richter, Staatsanwälte, Polizei, vorgebliche Beamte, Ärzte) bricht und nicht als eine der ersten Pflichten die Grundrechte und
Gesundheit der Menschen und des deutschen Volkes schützt.
Strafschadensersatzforderung
Gemäß § 823/839 BGB und andere, von deutschen Staatsangehörigen gemäß unmittelbarer Reichsangehörigkeit RuStAG 1913, nach Offizialdelikten kettenbestellter
Privatrechtssubjekte der „BRD - Verwaltungsorgane“ durch Verhinderung der Anwendung der in Deutschland seit dem 23. Mai 1945 geltenden Rechtsordnung für das
deutsche Volk unter ständigem Vorsatz mit permanenten Verstößen gegen die HLKO (1907), der UN - Konvention 217A/III, EMRK Art. 1, 6, 13, 15 für
Rechtlosstellung durch verweigerte Aufklärung und Nichtbearbeitung von Beschwerden unter Förderung von Betrug durch Aussetzung (§§221, 263 StGB ) mit
Verletzung des Assekuranzprinzips:
In Folge von recht(s)grundlagenloser Recht(s)- und Gesetzesauffassung tritt somit der Artikel 1, 2, 5, 12, 17 und 30 AllgErklMenschenR, den Bestimmungen der Artikel
1, 5, 7, 8, 14, 17 und 18 IpbürgR (BGBl. 1973 II S. 1534), den Bestimmungen der Artikel 1, 5, 11 und 12 IpwirtR (BGBl. 1973 II S. 1570) und den Bestimmungen der
Artikel 1 und 2 UN-Folterkonv. (BGBl. 1990 II S. 246) in Verbindung mit Artikel 25 GG a.F. in Kraft, womit jeder persönlich für seine Handlungen verantwortlich ist
und dafür auch persönlich zivil- und strafrechtlich belangt werden kann. Damit sind der § 823/839 BGB und § 5 VStG erfüllt.
Mit bewusster, wissentlicher, vorsätzlicher Vernichtung von Existenzen deutscher Staatsbürger erlangen diese
Repressalien den Status einer ILLEGALE STRAFSACHE mangels sachlicher Auseinandersetzung!
Kläger/Gewaltopfer: Familienname,Vorname
Rechtbrecher(in)/ Straftäter(in) Familienname,Vorname, vorgebliche „Behörde“, Anschrift
Als illegale Straftaten und Strafsachen ist zu werten, wegen:
- Plünderungsaktionen, gemäß § 9 VStG
- Erpressung,
- Personenstandsfälschung
- Nötigung,
- vorsätzliche Körperverletzung
- kommerzieller Datenmißbrauch
- Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB
- Bedrohung
- Vollstreckung Unschuldiger
- Täuschung im Rechtsverkehr
- Verrat der eigenen Bevölkerung, des Volkes und Volksverhetzung.
- Nötigung im Amt bzw. Scheinamt ohne hoheitsrechtliche Legitimation i.V. mit Täuschung im Rechtsverkehr
- Vorteilegewährung im Amt bzw. ohne hoheitsrechtliche Legitimation i.V. mit Täuschung im Rechtsverkehr
- Deckung von Straftaten im Amt bzw. ohne hoheitsrechtliche Legitimation i.V. mit Täuschung im Rechtsverkehr
- ungenierte Umdeutung von Unrecht zu Recht zum Nachteil des Volkes/der Bevölkerung
- ungenierter Verstoß gegen Grundrechte, Menschenrechte, Völker- und Besatzungsrecht, HLKO
- Verstoß gegen eigenen Gesetze: § 339 StGB, § 344 StGB, §345 StGB § 348 StGB ,§ 26 StGB Anstiftung zu Ordnungswidrigkeiten/Straftaten nach
§ 111 OWIG in Verbindung mit Artikel 2, 6, 7, 8, 10, 12, 15, 17, 19, 20 und 30 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,
- Amtsanmaßung, Ausfall des garantierten Rechtsweges, Verweigerung von Rechtssicherheit, Duldung und Mittäterschaft bei Recht-Beugung
- Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung i.V. mit Täuschung im Rechtsverkehr , in Tateinheit mit Anstiftung zur Freiheitsberaubung und Diebstahl
- Dringender Verdacht der Beihilfe zum schweren Betrug § 263 StGB und der Beihilfe zur Nötigung § 240 StGB.
Zahlungsbedingungen.
Auf der Grundlage der Bedingungen der völkerrechtswidrigen „BRD-Finanzagentur GmbH“ darf wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit
und Freiheit durch Erpressung von Zahlungen und Folgezahlungen, ohne gültigen rechtlichen Anwendungsbereich wirksamer Schadensersatz in Rechnung gestellt
werden. Dazu zählt auch ein Vermögensnachteil, ein Generationsschaden, ein Empfindungsschaden,
Für den Fall, daß der Euro als Zahlungsmittel abgeschafft oder im Zuge einer Währungsreform umgewandelt wird, ist eine Wertsicherung durchzuführen. Soweit der
Betrag an den jeweiligen Rechnungs-Stichtagen nicht bezahlt oder beigetrieben ist, gilt optional auf Wunsch des Gläubigers der Ausgleich der jeweils offenen Beträge in
Edelmetall mit Kurswert zum Forderungs-Stichtag der umseitigen Rechnung.
Der Rechnungsbetrag in €uro oder in Währungsgold ist durch den Schuldner gem. § 395 BGB innerhalb der gesetzten Frist zu leisten und auf Verlangen nachzuweisen,
dass dem Geschädigten der Ausgleich auch zugegangen ist. Ist keine Frist gesetzt, gelten internationale anerkannte Fristen (21 Tage).
Zu beachten ist: nach Ablauf der Frist befindet sich der Schuldner in Verzug! Der Schuldner erklärt damit ausdrücklich, dass er zum am selbst verursachten bzw.
mitgewirktem Schaden, keinerlei Interesse an einer Wiedergutmachung hat und bekundet ausdrücklich sein Einverständnis zu allen weiteren Maßnahmen.
Es ist nun davon auszugehen, daß der Schutz der demokratischen Grundordnung inkl. der Grundrechte des Menschen aufgegeben wurde
Es gilt zudem sofortige Vollstreckbarkeit gemäß § 895 BGB (gedeckt d. Artk.20 GG), Art. 2 ÜLV und Art.1 + 25 GG. Bei Nichtzahlung bzw. noch verbreiteter
Ignoranz wird eine punitive Damage in Höhe von 1 Unze Währungsgold pro Tag fällig. Zusätzlich werden Zinsen in Höhe von 1% pro Tag fällig.
In der Haager Landkriegsordnung von 1907 ist das Recht aller Völker der Erde verbrieft und als Völkerrecht korrekt definiert. Die umseitige Rechnung ist gültig, da
die umseitige Forderung durch Handeln als Privatrechtssubjekt ohne hoheitsrechtliche Genehmigung/Befugnisse durch die Alliierten erfolgte, obwohl nur zu
einfachsten Verwaltungen berechtigt, jedoch ohne Volkslegitimation und ohne Urkundsbeweis mutierend zum zu verfolgenden Offizialdelikt von Privatpersonen in
Form von Selbstbedienungen, Mißbrauch und Terrorismus mit dem Verlust des garantierten Rechtsweges und einem fehlenden funktionierenden Recht-Staat.
Das deutsche Volk, hat als höchster Souverän, im öffentlichen Interesse jedes einzelnen deutschen Staatsbürgers nach RuStAG 1913 die Einhaltung der universellen
Menschenrechte, die Löschung der Feindstaatenklausel und die Wahl zu einer vom Volke bestimmten deutschen Verfassung durchzusetzen.
Es gilt das deutsche Recht/Privathaftung gemäß BGB § 823/839 und VStG § 5 (Unverjährbarkeit), auch wegen Verstoßes gegen das aktuell durch die Bundesrechtsbereinigungsgesetze wiederbelebte Besatzungsrecht (SHAEF, SMAD). Widerspruch kann nur bei einem ordnungsgemäßen, zugelassenen, staatlich-gesetzlichen,
deutschen Gerichtshof erhoben werden, an dem sich ordnungsgemäß, bestallte, gesetzliche (und von Judicative und Executive getrennte) Richter befinden.
In der Überordnung, durch das Kriegs- und Besatzungsrecht steht das deutsche Volk gemäß der Haager Landkriegsordnung von 1907 unter Selbstverwaltung. Diese
Verwaltung mutiert zu einer immer volksfeindlicheren BRD-Verwaltung mit Fremdinteressen. Es gelten internationale Fristen inkl. der salvatorischen Klausel, sowie
Unverjährbarkeit gemäß § 5 des Völkerstrafgesetzbuches.
Strafmaß: Der umseitige Schuldner hat selbstverständlich die Möglichkeit der Selbstanzeige, diese führt jedoch nicht zur Befreiung der Schuld(en), kann sich aber
dennoch auf das richterliche Strafmaß auswirken. Er kann sich beim Geschädigten unter prüfbarem Nachweis der Selbstanzeige inkl. beim ISTGH, USEUCOM,
Russischen Militärstaatsanwalt und Wiedergutmachung des entstandenen Schadens um Strafminderung bemühen. In der Regel fehlt Einsehen und Einsicht der
angezeigten Betroffenen zum Unrecht überhaupt, Ignoranz und Arroganz prägen im Vorfeld solche strafrechtlichen Handlungen. Es besteht in dieser Gleichheit
keinerlei Verpflichtung des Geschädigten zur Annahme oder Anerkennung solcher Bemühungen, da diese vom Angezeigten selbst nicht gewährt wurden.
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