HochschülerInnenschaft an der TU Wien Vorsitz 1040 Wien, Wiedner Hauptstr. 8 - 10 erster Stock, roter Bereich Tel.: 58801 - 49500 Fax: 586 91 54 Email: [email protected] WWW: http://www.htu.at Ergeht an: Die folgenden Mitglieder des Wissenschaftsausschusses des Nationalrates: Dr. Gertrude Brinek Dr. Magda Bleckmann Josef Broukal Dr. Kurt Grünewald Sehr geehrte Damen und Herren, Wir begrüßen prinzipiell, dass es möglich ist, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für ein universitätsähnliches Institut auf sechs (6) Seiten zu formulieren. Auf einige Fragen, die sich in der Forschungs- und Bildungslandschaft als unumgänglich erwiesen haben, finden sich freilich keine Antworten im Initiativantrag der Abgeordneten Dr. Brinek und Dr. Bleckmann. Um unserem gesetzlichen Auftrag zur Beurteilung des vorliegenden Gesetzesantrages und der Information unserer Studierenden nachkommen zu können, bitten wir daher um Beantwortung folgender Fragen: Betreffend die Struktur des Institute of Science and Technology Austria (ISTA) Der vorgeschlagene Gesetzestext trifft kaum Aussagen über die innere Organisation des Instituts. Eine genauere Regelung (Geschäftsordnung, Satzung, ...) erscheint daher unumgänglich. Welches Organ hat die Befugnis, eine solche zu erstellen/beschließen? Laut § 4 Abs. 1–4 übernimmt der Bund für Verbindlichkeiten des Institut keine Haftung. Der Träger welchen Organs übernimmt die Haftung? Wie jedes universitätsähnliche Institut wird auch das ISTA Auftragsforschung erledigen und dafür Mittel von Dritten erhalten. Nach § 4 Abs. 2: bestimmt das Institut über seine Einnahmen frei. Wie und wer verfügt über derartige Einnahmen? Wie wird mit der Nutzung von institutseigener Infrastruktur und Arbeitsleistungen von institutsbezahlten MitarbeiterInnen sowie (das Institut bezahlenden) TeilnehmerInnen an PhD- und Post DocProgrammen für derartige Aufträge umgegangen? Es ist kein dem in UG2002 beschriebenen Senat vergleichbares Gremium, in dem VertreterInnen aller im Institut vertretenen Gruppen repräsentiert sind, vorgesehen. Wie soll die Mitbestimmung der Institutsangehörigen gewährleistet werden? Betreffend die Finanzierung und Qualitätssicherung Im § 2 Abs. 2 Pkt. 3 wird erwähnt, dass das ISTA „Forschung auf Grundlage höchster HochschülerInnenschaft an der TU Wien, Körperschaft öffentlichen Rechtes, Bankverbindung: Bank Austria, BLZ: 20151, Kto Nr.: 00686030503 Tel.: +43 1 58801 49502, Fax: +43 1 5869154 international anerkannter Standards“ betreiben soll. Welche sind die angesprochenen „höchsten international anerkannten Standards“? Seit dem UG 2002 werden die den Universitäten durch den Bund zur Verfügung gestellten Mittel an die Erfüllung der Leistungsvereinbarungen bzw. auf Grundlage des formelgebundenen Budgets berechnet. Berechnen sich auch die dem ISTA von Bund und Land Niederösterreich zur Verfügung gestellten Mittel aufgrund von dessen Evaluierungsergebnissen? Betreffend die Studierenden am ISTA Laut §§ 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 ist das ISTA ist berechtigt, PhD- bzw. Post DocProgramme einzurichten. Ist die Existenz eines Lehrbetriebs vom Wohlwollen der ISTA-Leitung abhängig? Nach § 3 Abs. 3 ist das ISTA berechtigt, für Absolvierung eines PhD- oder Post DocProgrammes Entgelte in undefinierter Höhe einzuheben. Wie ist dies mit dem Anspruch, „höchstqualifizierte Nachwuchsforscherinnen und Nachwuchsforscher“ (§ 2 Abs. 1 Zi 5) auszubilden, vereinbar? Laut §§ 11 Abs. 4 und 12 Abs. 4 stehen die TeilnehmerInnen an den PhD- und Post Doc-Programmen in einem „vertraglichen Verhältnis“ mit dem ISTA. Wie ist dieses „vertragliche Verhältnis“ definiert? Haben die TeilnehmerInnen an den PhD- und Post Doc-Programmen Anspruch auf eine Interessensvertretung, sollte das „vertragliche Verhältnis“ kein Dienstverhältnis sein? Haben die TeilnehmerInnen an den PhD- und Post Doc-Programmen Rechtssicherheit vergleichbar UG 2002 § 59? Laut den aus dem Bologna-Prozess entstandenen Absichtserklärungen müssen zwecks Gewährleistung einer europaweiten Vergleichbarkeit von PhD-Abschlüssen formelle Kriterien erfüllt werden; Curricula sind unter Berücksichtigung dieser Kriterien zu gestalten. Aus dem Initiativantrag ist das Zustandekommen eines Curriculums nicht ersichtlich. Wie wird die internationale Vergleichbarkeit der verliehenen PhD-Titel gewährleistet? Wer erstellt das Curriculum? Betreffend die Unabhängigkeit des ISTA Wie kann die in § 2 Abs. 2 Zi 2 festgeschriebene „Unabhängigkeit in allen wissenschaftlichen Angelegenheiten sowie in den Bereichen Organisation, Management und Personalauswahl“ gewährleistet werden, wenn die von Bund und Land Niederösterreich entsandten Kuratoriumsmitglieder eine Mehrheit von 87,5% halten? Im Universitätsbereich wird Mitgliedern von kuratierenden Gremien (Universitätsräten) eine Beschränkung ihrer politischen Aktivitäten auferlegt (§ 21 Abs. 4 UG 2002). Warum ist dies für ein „in allen wissenschaftlichen Angelegenheiten sowie in den Bereichen Organisation, Management und Personalauswahl“ unabhängiges Institut nicht notwendig? Eine Errungenschaft des UG 2002 ist die explizite Behandlung des Themenkomplexes „Gleichstellung von Frauen und Männern“ (§§ 41–44 UG 2002). Wieso findet dieser Bereich im vorliegenden Initiativantrag keine Erwähnung? Allgemeine Schlussfrage Aus Sicht der Studierenden an der Technischen Universität Wien, die schon seit 1815 wissenschaftliche Exzellenz in Forschung und Lehre vereinen kann, ohne über rigorose Aufnahmebedingungen oder einen Standort in der grünen Stadtrandidylle zu verfügen, ist uns die Notwendigkeit der Gründung eines „Institute of Science and Technology–Austria“ in der im Initiativantrag angedeuteten Form (ein nicht genau definiertes Zwitterwesen aus Universität und Forschungseinrichtung) nicht verständlich. Für eine Erklärungshilfe den von uns vertretenen Studierenden gegenüber wären wir recht dankbar! Wir verbleiben in Hoffnung auf eine baldige Antwort mit freundlichen Grüßen Ines Leobner, Vorsitzende der Hochschüler/innenschaft an der TU-Wien Gregor Hinker, Referent für Bildung und Politik Bei Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung unter 0650/2350050, [email protected] oder 0688/8136711, [email protected].