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(1995), S. 1294-1299. 115 Vogel, Joachim; Brasch, Jörg-Hartwig, Erkennen und Tarifieren von Umweltrisiken gemäß Umwelthaftpflichtmodell - Ein Leitfaden für die Praxis -, Schriftenreihe Versicherungsforum, Heft 20, Karlsruhe 1995. Vogel, Joachim; Brasch, Jörg-Hartwig, Bewertung von umweltrelevanten Anlagen, Ein Leitfaden für die Praxis, Karlsruhe 1996. Von Dörnberg, Hans-Friedrich; Gasser, Volker; Gassner, Erich, Umweltschäden: Haftung, Vermeidung und Versicherung, Projektgenehmigung, Beihefte zur Zeitschrift Natur und Recht, Hrsg. Carlsen, Claus, Heft 1, Hamburg, Berlin 1992. Wagner, Gerd, Rainer; Janzen, Henrik, Umwelt-Auditing als Teil des betrieblichen Umweltund Risikomanagements, in: BFuP, 46. Jg. (1994), S. 573-604. Wagner, Gerd, Rainer; Janzen, Henrik, Das Umwelt-Audit aus betriebswirtschaftlicher Sicht - Implikationen für das unternehmerische Umwelt- und Risikomanagement, in: EG-Umweltaudit, Der Weg zum Zertifikat, Hrsg. Klemmer, Paul; Meuser, Thomas, Wiesbaden 1995, S. 53-80. 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Dezember 1990 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) §5 Beschränkung der Haftung bei Sachschäden Ist die Anlage bestimmungsgemäß betrieben worden (§6 Abs. 2 Satz 2), so ist die Ersatzpflicht für Sachschäden ausgeschlossen, wenn die Sache nur unwesentlich oder in einem Maße beeinträchtigt wird, das nach den örtlichen Verhältnissen zumutbar ist. §6 Ursachenvermutung 117 (1) Ist eine Anlage nach den Gegebenheiten des Einzel§1 Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen falles geeignet, den entstandenen Schaden zu verurWird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im sachen, so wird vermutet, daß der Schaden durch Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, diese Anlage verursacht ist. Die Eignung im Einzelsein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine fall beurteilt sich nach dem Betriebsablauf, den verSache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage wendeten Einrichtungen, der Art und Konzentration verpflichtet, dem Geschädigten den daraus der ein- und freigesetzten Stoffe, den meteoroentstehenden Schaden zu ersetzen. logischen Gegebenheiten, nach Zeit und Ort des Schadeneintritts und nach dem Schadensbild sowie §2 allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für Haftung für nicht betriebene Anlagen oder gegen die Schadensverursachung sprechen. (1) Geht die Umwelteinwirkung von einer noch nicht (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Anlage fertiggestellten Anlage aus und beruht sie auf bestimmungsgemäß betrieben wurde. Ein Umständen, die die Gefährlichkeit der Anlage nach bestimmungsgemäßer Betrieb liegt vor, wenn die ihrer Fertigstellung begründen, so haftet der Inhaber besonderen Betriebspflichten eingehalten worden der noch nicht fertiggestellten Anlage nach §1. sind und auch keine Störung des Betriebs vorliegt. (2) Geht die Umwelteinwirkung von einer nicht mehr (3) Besondere Betriebspflichten sind solche, die sich betriebenen Anlage aus und beruht sie auf aus verwaltungsrechtlichen Zulassungen, Auflagen Umständen, die die Gefährlichkeit der Anlage vor und vollziehbaren Anordnungen und der Einstellung des Betriebs begründet haben, so Rechtsvorschriften ergeben, soweit sie die haftet derjenige nach §1, der im Zeitpunkt der Verhinderung von solchen Umwelteinwirkungen Einstellung des Betriebs Inhaber der Anlage war. bezwecken, die für die Verursachung des Schadens in Betracht kommen. §3 (4) Sind in der Zulassung, in Auflagen, in vollziehbaren Begriffsbestimmungen Anordnungen oder in Rechtsvorschriften zur (1) Ein Schaden entsteht durch eine Überwachung einer besonderen Betriebspflicht Umwelteinwirkung, wenn er durch Stoffe, Kontrollen vorgeschrieben, so wird die Einhaltung Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, dieser Betriebspflicht vermutet, wenn Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen 1. die Kontrollen in dem Zeitraum durchgeführt verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder wurden, im dem die in Frage stehende Wasser ausgebreitet haben. Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen (2) Anlagen sind ortsfeste Einrichtungen wie sein kann und diese Kontrollen keinen Anhalt für Betriebsstätten und Läger. die Verletzung der Betriebspflicht ergeben haben, (3) Zu den Anlagen gehören auch oder a) Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und sonstige 2. im Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadenserortsveränderliche technische Einrichtungen und satzanspruchs die in Frage stehende Umwelteinwirb) Nebeneinrichtungen, kung länger als zehn Jahre zurückliegt. die mit der Anlage oder einem Anlagenteil in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zu§7 sammenhang stehen und für das Entstehen von Ausschluß der Vermutung Umwelteinwirkungen von Bedeutung sein (1) Sind mehrere Anlagen geeignet, den Schaden zu können. verursachen, so gilt die Vermutung nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Ein§4 zelfalles geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Ausschluß der Haftung Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach Zeit Die Ersatzpflicht besteht nicht, soweit der Schaden und Ort des Schadenseintritts und nach dem Schadurch höhere Gewalt verursacht wurde. densbild sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. (2) Ist nur eine Anlage geeignet, den Schaden zu verursachen, so gilt die Vermutung dann nicht, wenn ein ten verlangt werden. anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet ist, den Schaden zu verursachen. §10 Auskunftsanspruch des Inhabers einer Anlage §8 (1) Wird gegen den Inhaber einer Anlage ein Anspruch Auskunftsanspruch des Geschädigten gegen den aufgrund dieses Gesetzes geltend gemacht, so kann Inhaber einer Anlage er von dem Geschädigten und dem Inhaber einer anderen Anlage Auskunft und Einsichtsgewährung (1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, oder von den in §9 genannten Behörden Auskunft 118 daß eine Anlage den Schaden verursacht hat, so kann der Geschädigte vom Inhaber der Anlage Auskunft verlangen, soweit dies zur Feststellung, daß ein Anspruch auf Schadenersatz nach diesem Gesetz besteht, erforderlich ist. Verlangt werden können nur Angaben über die verwendeten Einrichtungen, die Art und Konzentration der eingesetzten oder freigesetzten Stoffe und die sonst von der Anlage ausgehenden Wirkungen sowie die besonderen Betriebspflichten nach §6 Abs. 3. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht insoweit nicht, als die Vorgänge aufgrund gesetzlicher Vorschriften geheimzuhalten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse des Inhabers der Anlage oder eines Dritten entspricht. (3) Der Geschädigte kann vom Inhaber der Anlage Gewährung von Einsicht in vorhandene Unterlagen verlangen, soweit die Annahme begründet ist, daß die Auskunft unvollständig, unrichtig oder nicht ausreichend ist, oder wenn die Auskunft nicht in angemessener Frist erteilt wird. Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die §§259 bis 261 BGB finden entsprechende Anwendung. §9 Auskunftsanspruch des Geschädigten gegen die Behörden Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, daß eine Anlage den Schaden verursacht hat, so kann der Geschädigte von Behörden, die die Anlage genehmigt haben oder überwachen oder deren Aufgabe es ist, Einwirkungen auf die Umwelt zu erfassen, Auskunft verlangen, soweit dies zur Feststellung, daß ein Anspruch auf Schadenersatz nach diesem Gesetz besteht, erforderlich ist. Die Behörde ist zur Erteilung der Auskunft nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde, das Bekanntwerden des Inhalts der Auskunft dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheimgehalten werden müssen. §8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Behörden, die die Anlage genehmigt haben oder überwachen; von diesen Behörden können auch Angaben über Namen und Anschrift des Inhabers der Anlage, seines gesetzlichen Vertreters oder eines Zustellungsbevollmächtig§14 Schadenersatz durch Geldrente (1) Der Schadenersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen vermehrter Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach §12 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadenersatz ist für die Zukunft durch eine Geldrente zu leisten. (2) §843 Abs. 2 bis 4 BGB ist entsprechend anzu- verlangen, soweit dies zur Feststellung des Umfangs seiner Ersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten oder seines Ausgleichsanspruchs gegen den anderen Inhaber erforderlich ist. (2) Für den Anspruch gegen den Geschädigten gilt §8 Abs. 2, 3 Satz 1 und §8 Abs. 4, für den Anspruch gegen den Inhaber einer anderen Anlage gilt §8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und für den Auskunftsan-spruch gegen Behörden §9 entsprechend. §11 Mitverschulden Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt §254 BGB; im Falle der Sachbeschädigung steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich. §12 Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung (1) Im Falle der Tötung ist Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, daß während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse vermehrt waren. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, der diese Kosten zu tragen hat. (2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, aus dem er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Un-terhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadenersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Die Ersatzpflicht tritt auch ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war. §13 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. (BGBl. 1975 II S. 957, 977) und dem Brüsseler Kernmaterial-Seetransport-Abkommen vom 17. Dezember 1971 (BGBl. 1975 II S. 957, 1026), in der jeweils gültigen Fassung, maßgebend ist. §19 Deckungsvorsorge (1) Die Inhaber von Anlagen, die in Anhang 2 genannt 119 wenden. §15 Haftungshöchstgrenzen Der Ersatzpflichtige haftet für Tötung, Körper- und Gesundheitsverletzung insgesamt nur bis zu einem Höchstbetrag von einhundertsechzig Millionen DM und für Sachbeschädigungen ebenfalls insgesamt nur bis zu einem Höchstbetrag von einhundertsechzig Millionen DM, soweit die Schäden aus einer einheitlichen Umwelteinwirkung entstanden sind. Übersteigen die mehreren aufgrund der einheitlichen Umwelteinwirkungen zu leistenden Entschädigungen die in Satz 1 bezeichneten jeweiligen Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. §16 Aufwendungen bei Wiederherstellungsmaßnahmen (1) Stellt die Beschädigung einer Sache auch eine Beeinträchtigung der Natur oder der Landschaft dar, so ist, soweit der Geschädigte den Zustand herstellt, der bestehen würde, wenn die Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre, §251 Abs. 2 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß Aufwendungen für die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nicht allein deshalb unverhältnismäßig sind, weil sie den Wert der Sache übersteigen. (2) Für die erforderlichen Aufwendungen hat der Schädiger auf Verlangen des Ersatzberechtigten Vorschuß zu leisten. §17 Verjährung Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlung geltenden Verjährungsvorschriften des BGB entsprechende Anwendung. sind, haben dafür Sorge zu tragen, daß sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zum Ersatz von Schäden nachkommen können, die dadurch entstehen, daß infolge einer von der Anlage ausgehenden Umwelteinwirkung ein Mensch getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird (Deckungsvorsorge). Geht von einer nicht mehr betriebenen Anlage eine besondere Gefährlichkeit aus, kann die zuständige Behörde anordnen, daß derjenige, der im Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs Inhaber der Anlage war, für die Dauer von höchstens zehn Jahren weiterhin entsprechende Deckungsvorsorge zu treffen hat. (2) Die Deckungsvorsorge kann erbracht werden 1. durch eine Haftpflichtversicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäfts-betrieb befugten Versicherungsunternehmens oder 2. durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung des Bundes oder eines Landes oder 3. durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts, wenn gewährleistet ist, daß sie einer Haftpflichtversicherung vergleichbare Sicherheit bietet. (3) Die in §2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 358), Genannten sind von der Pflicht zur Deckungsvorsorge befreit. (4) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer im Anhang 2 genannten Anlage ganz oder teilweise untersagen, wenn der Inhaber seiner Verpflichtung zur Deckungsvorsorge nicht nachkommt und die Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden angemessenen Frist nachweist. §18 Weitergehende Haftung (1) Eine Haftung aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt. (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung im Falle §20 eines nuklearen Ereignisses, soweit für den Schaden Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen das Atomgesetz in Verbindung mit dem Pariser (1) Die Bundesregierung wird durch Rechtsverordnung Atomhaftungsübereinkommen vom 29. Juli 1960 mit Zustimmung des Bundesrates erlassen über (im Wortlaut der Bekanntmachung vom 15. Juli 1. den Zeitpunkt, ab dem der Inhaber einer Anlage 1985, BGBl. 1985 II S. 963), dem Brüsseler nach §19 Deckungsvorsorge zu treffen hat, Reaktorschiff-Übereinkommen vom 25. Mai 1962 2. Umfang und Höhe der Deckungsvorsorge. 3. die an Freistellungs- und Gewährleistungsverpflichtungen von Kreditinstituten zu stellenden 4. Verfahren und Befugnisse der für die Anforderungen, Überwachung der Deckungsvorsorge Artikel 2 zuständigen Behörde, Änderung der Zivilprozeßordnung 5. die zuständige Stelle gemäß §158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag sowie Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt über die Erstattung der Anzeige im Sinne des Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten §158c Abs. 2 des Gesetzes über den bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage I Versicherungsvertrag, Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des 6. die Pflichten des Inhabers der Anlage, des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 in Verbindung 120 Versicherungsunternehmens und desjenigen, der eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung übernommen hat, gegenüber der für die Überwachung der Deckungsvorsorge zuständigen Behörde. (2) Die Rechtsverordnung ist vor Zuleitung an den Bundesrat dem Deutschen Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluß des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluß des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mir ihr befaßt, so wird die unveränderte Rechtsverordnung der Bundesregierung zugeleitet. Der Deutsche Bundestag befaßt sich mit der Rechtsverordnung auf Antrag von so vielen Mitgliedern des Bundestages, wie zur Bildung einer Fraktion erforderlich sind. §21 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen §19 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, nicht oder nicht ausreichende Deckungsvorsorge trifft oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach §19 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen. §22 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsverordnung nach §20 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend DM geahndet werden. mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 921) wird wie folgt geändert: Nach §32 wird eingefügt: „§ 32a Für Klagen gegen den Inhaber einer im Anhang 1 des Umwelthaftungsgesetzes genannten Anlage, mit denen der Ersatz eines durch eine Umwelteinwirkung verursachten Schadens geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen ist. Dies gilt nicht, wenn die Anlage im Ausland gelegen ist.“ Artikel 3 Übergangsvorschrift Soweit der Schaden vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden ist, bleibt die Zivilprozeßordnung in der bisherigen Fassung maßgebend. Artikel 4 Änderung des Bundes-Immsissionsschutzgesetzes Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), geändert durch Anlage I Kapitel XII Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetztes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1114), wird wie folgt geändert: Nach §51a wird folgender §51b eingefügt: „§51b Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage hat sicherzustellen, daß für ihn bestimmte Schriftstücke im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestellt werden können. Kann die Zustellung nur dadurch sichergestellt werden, daß ein Bevollmächtigter bestellt wird, so hat der Betreiber den Bevollmächtigten der zuständigen Behörde zu benennen.“ §23 Übergangsvorschriften Artikel 5 Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit der Inkrafttreten Schaden vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. verursacht worden ist. Anhang 1 (zu §1 UmweltHG) Für die genannten Anlagen gilt: 1. Ist für eine der im Anhang genannten Anlagen das Erreichen oder Überschreiten einer Leistungsgrenze oder einer Anlagengröße maßgebend, so ist auf den rechtlich zulässigen und, sofern dieser überschritten wird, auf den tatsächlichen Betriebsumfang (2) Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel, oder Biogas aus der Landwirtschaft, (3) Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tausend, 121 abzustellen. Der rechtlich zulässige Betriebsumfang bestimmt sich aus dem Inhalt verwaltungsrechtlicher Zulassungen, aus Auflagen, aus vollziehbaren Anordnungen und aus Rechtsvorschriften. 2. Ist für eine der im Anhang genannten Anlagen die Menge eines Stoffes maßgebend, so ist darauf abzustellen, ob diese Menge a) im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein kann oder b) bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen kann. 3. Mehrere Anlagen eines Betreibers, die die maßgebenden Leistungsgrenzen, Anlagengrößen oder Stoffmengen jeweils allein nicht erreichen, sind Anlagen im Sinne des §1 UmweltHG, sofern sie in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusam-menhang stehen und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen (Nummer 1) oder Stoffmengen (Nummer 2 ) erreichen. Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie 1. Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizkraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, soweit die Feuerwärmeleistung a) bei festen oder flüssigen Brennstoffen 50 Megawatt oder b) bei gasförmigen Brennstoffen 100 Megawatt übersteigt, 2. Feuerungsanlagen für den Einsatz von a) Kohle, Koks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, Heizölen, Methanol, Äthanol, naturbelassenem Holz sowie von (1) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen, oder von (2) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen, mit einer Feuerwärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr oder b) gasförmigen Brennstoffen, (1) Gasen der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenem Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren Schwefelgehalten, Flüssiggas oder Wasserstoff, Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe 19. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen, 20. Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips, Kalkstein, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder Schotte, 21. Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder angegeben als Schwefel, mit einer Feuerwärmeleistung von 100 Megawatt oder mehr, 3. Feuerungsanlagen für den Einsatz anderer fester, flüssiger oder gasförmiger brennbarer Stoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr, 4. Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas, 5. Gasturbinen zum Antrieb von Generatoren oder Arbeitsmaschinen mit einer Feuerwärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr, ausgenommen Gasturbinen mit geschlossenem Kreislauf, 6. Kühltürme mit einem Kühlwasserdurchsatz von 10000 Kubikmetern oder mehr je Stunde unter Einschluß von Kühltürmen von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, 7. Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Leistung von 30 Tonnen oder mehr je Stunde, 8. Anlagen zum Brikettieren von Braun- und Steinkohle, 9. Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere von Steinkohle, Braunkohle, Holz, Torf oder Pech (z.B. Kokereien, Gaswerke und Schwelereien), ausgenommenen Holzkohlenmeiler, 10. Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen oder von Teeroder Gaswasser, 11. Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen, 12. Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle, 13. Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten, 14. Anlagen über Tage zur Gewinnung von Öl aus Schiefer oder anderen Gesteinen oder Sanden sowie Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung solcher Öle, 15. Anlagen innerhalb von Kernbrennstoffabriken zur chemischen Umwandlung von Uran- oder Plutoniumverbindungen (Konversion), zum Sintern von Brennstofftabletten, zum Aufbereiten von kernbrennstoffhaltigen Rückständen, 16. Verfahrenstechnische Anlagen innerhalb von Urananreicherungsanlagen (Isotopentrennanlage oder Produktanlage) einschließlich Lager- und Hantierungsanlagen für Behälter mit Uranhexafluorid (UF), 17. Einrichtungen zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Form von löslichen Uranverbindungen, 18. Einrichtungen zur Behandlung radioaktiver Abfälle, gierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen, und Schwallötbäder, 32. Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl, insbesondere von Blöcken, Brammen, Knüppeln, Platinen oder Blechen durch Flämmen, 33. Anlagen zum Walzen von Metallen, ausgenommen Kaltwalzwerke mit einer Bandbreite bis zu 650 122 Verarbeitung von Asbest, Millimeter und 22. Anlagen zum mechanischen Be- oder Verarbeiten Anlagen zum Walzen von Nichteisenmetallen von Asbesterzeugnissen auf Maschinen, mit einer Leistung von weniger als 8 Tonnen 23. Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Schwermetall oder weniger als zwei Tonnen Ton, Leichtmetall die Stunde, 24. Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es 34. Eisen, Temperoder Stahlgießereien, aus Altglas hergestellt wird, einschließlich ausgenommen Anlagen, in denen Formen oder Glasfasern, die nicht für medizinische oder Kerne auf kaltem Wege hergestellt werden, soweit fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind, deren Leistung weniger als 80 Tonnen Gußteile je 25. Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse Monat beträgt, unter Verwendung von Tonen, soweit der 35. Gießereien für Nichteisenmetalle, ausgenommen Rauminhalt der Brennanlage drei Kubikmeter oder Gießereien für Glocken- oder Kunstguß mehr und die Besatzdichte 300 Kilogramm oder Gießereien, in denen in metallische Formen mehr je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage abgegossen wird, beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Gießereien, in denen das Metall in Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne ortsbeweglichen Tiegeln niedergeschmolzen Abluftführung betrieben werden, wird und 26. Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, Gießereien zur Herstellung von Ziehwerkzeugen 27. Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von aus niedrigschmelzenden Gußlegierungen aus Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Zinn und Wismut oder aus Feinzink, Aluminium Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen und Kupfer, für bituminöse Straßenbaustoffe und 36. Anlagen zum Aufbringen von metallischen Teersplittanlagen, von denen den Umständen nach Schutzschichten aus Blei, Zinn oder Zink auf zu erwarten ist, daß sie länger als während der Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, Bädern oder durch Flammspritzen mit einer an demselben Ort betrieben werden. Leistung von 1 Tonne Rohgutdurchsatz oder mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen zum Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich kontinuierlichen Verzinken nach dem Verarbeitung Sendzimirverfahren, 28. Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur 37. Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die Schlag(Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch energie eines Hammers 1 Kilojoule überschreitet; Erhitzen) von Erzen, den Hämmern stehen Fallwerke gleich, 29. Anlagen zur Gewinnung von Roheisen oder 38. Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren Nichteisenrohmetallen, mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 30. Anlagen zur Stahlerzeugung sowie Anlagen zum Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuß, Erschmelzen von Gußeisen oder Rohstahl, 39. Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch ausgenommen Schmelzanlagen für Gußeisen oder Rotormühlen mit einer Nennleistung des Stahl mit einer Schmelzleistung bis zu 2,5 Tonnen Rotorantriebes von 500 Kilowatt oder mehr, pro Stunde, 40. Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten 31. Schmelzanlagen für Zink oder Zinklegierungen für nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl, einen Einsatz von 1000 Kilogramm oder mehr oder 41. Anlagen zur Herstellung von Schiffskörpern oder Schmelzanlagen für sonstige Nichteisenmetalle -sektionen aus Metall mit einer Länge von 20 Meeinschließlich der Anlagen zur Raffination für einen tern oder mehr, Einsatz von 500 Kilogramm oder mehr, 42. Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren, ausgenommen 43. Anlagen zur Herstellung von Metallpulver oder Vakuum-Schmelzanlagen -pasten durch Stampfen, Schmelzanlagen für niedrig schmelzende 44. Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, EisenGußlegierungen aus Zinn und Wismut oder aus oder Magnesiumpulver oder -pasten oder von bleiFeinzink, Aluminium und Kupfer oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten in einem Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druckanderen als dem in Nummer 43 genannten oder Kokillengießmaschinen sind, Verfahren Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Le49. der Gewinnung von Paraffin, Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, 50. Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Mineralölraffination und Weiterverarbeitung Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle, 51. Anlagen zur Herstellung von Ruß, 45. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen 52. Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff durch chemische Umwandlung, insbesondere (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch a) zur Herstellung von anorganischen Chemikalien Brennen, zum Beispiel für Elektroden, 123 wie Säuren, Basen, Salze, b) zur Herstellung von Metallen oder Nichtmetallen auf nassem Wege oder mit Hilfe elektrischer Energie, c) zur Herstellung von Korund oder Karbid, d) zur Herstellung von Halogenen oder Halogenerzeugnissen oder von Schwefel oder Schwefelerzeugnissen, e) zur Herstellung von phosphoroder stickstoffhaltigen Düngemitteln, f) zur Herstellung von unter Druck gelöstem Acetylen (Dissousgasfabriken), g) zur Herstellung von organischen Chemikalien oder Lösungsmitteln wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Acetate, Äther, h) zur Herstellung von Kunststoffen oder Chemiefasern, i) zur Herstellung von Cellulosenitraten, j) zur Herstellung von Kunstharzen, k) zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen, l) zur Herstellung von synthetischem Kautschuk, m) zum Regenerieren von Gummi oder Gummimischprodukten unter Verwendung von Chemikalien, n) zur Herstellung von Teerfarben oder Teerfarbenzwischenprodukten, o) zur Herstellung von Seifen oder Waschmitteln; hierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist 46. Anlagen zur Chemikalienaufbereitung und Abwasserbehandlung in Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, 47. Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, 48. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten, soweit a) Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenbestandteile extrahiert, destilliert oder auf ähnliche Weise beahndelt werden, ausgenommen Extraktionsanlagen mit Ethanol ohne Erwärmen, b) Tierkörper, auch lebende Tiere, sowie Körperteile, Körperbestandteile und Stoffwechselprodukte von Tieren eingesetzt werden oder c) Mikroorganismen sowie deren Bestandteile oder Stoffwechselprodukte verwendet werden, 49. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien in petrochemischen Werken oder bei Holz, Zellstoff 62. Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen, 63. Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten, Holzspanplatten oder Holzfasermatten. Stromabnehmer oder Apparateteile, 53. Anlagen zur Aufarbeitung von organischen Lösungsmitteln durch Destillieren mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde, 54. Anlagen zum Erschmelzen von Naturharzen mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Tag, 55. Anlagen zur Herstellung von Firnis, Lacken oder Druckfarben mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Tag. Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen 56. Anlagen zum Lackieren von Gegenständen oder bahnenoder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Lacke organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 25 Kilogramm oder mehr je Stunde eingesetzt werden, 57. Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke a) als organisches Lösungsmittel ausschließlich Ethanol enthalten und von diesem 50 Kilogramm oder mehr je Stunde eingesetzt werden, oder b) sonstige organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 25 Kilogramm oder mehr je Stunde eingesetzt werden, 58. Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren oder Tränken von Glasfasern, Mineralfasern oder bahnenoder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit a) Kunstharzen oder b) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von 25 Kilogramm organischen Lösungsmitteln je Stunde oder mehr, 59. Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, ausgenommen Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen, 60. Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von Phenol- oder Kresolharzen, 61. Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf Streichmaschinen einschließlich zugehöriger Trocknungsanlagen unter Verwendung von Gemischen aus Kuststoffen und Weichmachern oder von Gemischen aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl. Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, 73. Kompostwerke, 74. Anlagen zur chemischen Aufbereitung von cyanidhaltigen Konzentraten, Nitriten, Nitraten oder Säuren, soweit hierdurch eine Verwertung als Reststoff oder eine Entsorgung als Abfall 124 Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel landwirtschaftliche Erzeugnisse 64. Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder zum Halten von Schweinen mit a) 50000 Hennenplätzen b) 100000 Junghennenplätzen c) 100000 Mastgeflügelplätzen d) 1700 Mastschweineplätzen oder e) 500 Sauenplätzen oder mehr. Bei gemischte Beständen werden VomHundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, addiert; die maßgebende Anlagengröße ist erreicht, wenn die Summe der Vom-Hundert-Anteile einen Wert von 100 erreicht; Bestände, die kleiner sind als jeweils 5 vom Hundert der in den Buchstaben a bis e genannten Platzzahlen, bleiben bei der Ermittlung der maßgebenden Anlagengröße unberücksichtigt, 65. Anlagen zur Tierkörperbeseitigung sowie Anlagen, in denen Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischer Herkunft zur Beseitigung in Tierkörperbeseitigungs-anlagen gesammelt oder gelagert werden, 66. Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 500 Tonnen und mehr je Tag, 67. Anlagen zum Extrahieren pflanzlicher Fette oder Öle, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 Tonne oder mehr beträgt. Abfälle und Reststoffe 68. Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen oder flüssigen Stoffen durch Verbrennen, 69. Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer fester oder flüssiger Stoffe unter Sauerstoffmangel (Pyrolyseanlagen), 70. Anlagen zur Rückgewinnung von einzelnen Bestandteilen aus festen Stoffen durch Verbrennen, ausgenommen Anlagen zur Rückgewinnung von Edelmetallen in Gekrätze-Veraschungsöfen, soweit die Menge der Ausgangsstoffe weniger als 200 kg je Tag beträgt, 71. Anlagen, in denen feste Abfälle, auf die die Vorschriften des Abfallgesetzes Anwendung finden, aufbereitet werden, mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus gleichartigen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, 72. Anlagen zum Umschlagen von festen Abfällen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Abfallgesetzes mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder 110, 112, 114, 116, 169, 173, 184, 185, 211, 223, 236, 245, 246, 261, 266, 271, 272, 277, 281, 286, 294, 295, 303, 305, 306, 310 oder 317 handelt. ermöglicht werden soll, 75. Ortsfeste Anlagen im Sinne des §4 des Abfallgesetzes zum Lagern, Behandeln oder Ablagern von Abfällen im Sinne des §2 Abs. 2 des Abfallgesetzes, 76. Ortsfeste Anlagen im Sinne des §4 Abfallgesetzes zur thermischen Behandlung oder Ablagerung von in Haushaltungen anfallenden Abfällen, 77. Anlagen, die der Lagerung oder Behandlung von Autowracks dienen im Sinne des §5 des Abfallgesetzes. Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen 78. Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 3 Tonnen oder mehr, 79. Anlagen zum Lagern von Mineralöl, flüssigen Mineralölerzeugnissen oder Methanol aus anderen Stoffen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 10000 Tonnen oder mehr, 80. Anlagen zum Lagern von Acrylnitirl in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 350 Tonnen oder mehr, 81. Anlagen zum Lagern von Chlor in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 10 Tonnen oder mehr 82. Anlagen zum Lagern von Schwefeldioxid in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 20 Tonnen oder mehr, 83. Anlagen zum Lagern von flüssigem Sauerstoff in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 200 Tonnen oder mehr, 84. Anlagen zum Lagern von 25 Tonnen oder mehr Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung von 26. August 1986 (BGBl. I S. 1470), 85. Anlagen zum Lagern von 5 Tonnen Alkalichlorat oder mehr, 86. Anlagen zum Lagern von 5 Tonnen oder mehr Pflanzenschutzoder Schädlingsbekämpfungsmitteln oder ihrer Wirkstoffe, 87. Anlagen zum Lagern von Schwefeltrioxid in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 100 Tonnen oder mehr, 88. Anlagen zum Lagern von 100 Tonnen und mehr ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1470), 89. Anlagen zum Lagern von insgesamt 20 Tonnen oder mehr von im Anhang II der StörfallVerordnung bezeichneten Stoffen, auch als Bestandteile von Zubereitungen, soweit es sich nicht um Stoffe der Nummern 1 bis 4, 6, 14, 15, 17, 18, 21, 25, 26, 36, 39, 40 bis 42, 45, 56, 64 bis 67, 76, 81, 83, 84, 102, ausgenommen Anlagen, in denen diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel hergestellt werden, 96. Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln 125 unter Verwendung von halogenierten aromatischen Sonstiges 90. Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Kohlenwasserstoffen. Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Anhang 2 Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyro(zu §19 UmweltHG) technische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehören auch die Anlagen 1. Anlagen, für die gemäß den §§ 1,7 der StörfallVerordnung eine Sicherheitsanalyse anzufertigen zum Laden, Entladen oder Delaborieren von ist, Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Zünd- 2. Anlagen zur Rückgewinnung von einzelnen Bestandteilen aus festen Stoffen durch Verbrennen, hölzern, soweit in ihnen Stoffe nach Anhang II der Störfall91. Anlagen zur Herstellung von Zellhorn, Verordnung im bestimmungsgemäßen Betrieb 92. Anlagen zur Herstellung von Zusatzstoffen zu vorhanden sein können oder bei einer Störung des Lacken und Druckfarben auf der Basis von bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen können, Cellulosenitrat, dessen Stickstoffgehalt bis zu 12,6 ausgenommen Anlagen zur Rückgewinnung von vom Hundert beträgt, Edelmetallen in Gekrätze-Veraschungsöfen, soweit 93. Anlagen zum Schmelzen oder Destillieren von die Menge der Ausgangsstoffe weniger als 200 kg Naturasphalt, je Tag beträgt, 94. Pechsiedereien, 95. Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reini- 3. Anlagen zur Herstellung von Zusatzstoffen zu Lacken oder Druckfarben auf der Basis von gungs-, Holzschutz- oder Klebemitteln mit einer Cellulosenitrat, dessen Stickstoffgehalt bis zu 12,6 Leistung von einer Tonne oder mehr je Tag, vom Hundert beträgt. ANHANG II 126 „§14 BImSchG schafft keine eigenständigen Ansprüche, sondern wandelt bestehende um. Die Geltendmachung von Ansprüchen nach §14 setzt insbesondere voraus, daß die zugrunde liegenden Abwehransprüche (z.B. §1004 BGB) nicht bereits durch §906 BGB beseitigt bzw. in Ausgleichsansprüche umgewandelt worden sind. Im Verhältnis von §1004 BGB - §906 BGB - §14 BImSchG sind folgende Fälle denkbar: A. unwesentliche Beeinträchtigungen durch die genehmigte Anlage Abwehranspruch durch §906 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, deshalb keine weiteren Ansprüche B. wesentliche Beeinträchtigungen durch die genehmigte Anlage, - bedingt durch ortsübliche Benutzung des Anlagegrundstücks und - durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nicht zu verhindern Abwehranspruch durch §906 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen, u.U. Ausgleichsanspruch nach §906 Abs. 2 Satz 2 BGB, keine Ansprüche nach §14 BImSchG C. wesentliche Beeinträchtigungen durch die genehmigte Anlage, - bedingt durch nicht ortsübliche Benutzung des Anlagegrundstücks (wirtschaftlich zumutbare Abhilfemaßnahmen dahingestellt) Abwehranspruch nach §1004 BGB bleibt zunächst bestehen (§906 Abs. 2 Satz 1 BGB), wird aber durch Ansprüche nach §14 BImSchG ersetzt D. wesentliche Beeinträchtigungen durch Abwehranspruch nach §1004 BGB bleibt die genehmigte Anlage, zunächst bestehen (§906 Abs. 2 Satz 1 BGB), - durch wirtschaftlich zumutbare wird aber durch Ansprüche nach §14 BImSchG Maßnahmen nicht zu verhindern ersetzt.“ (ortsübliche Benutzung des Anlagegrundstücks dahingestellt) Abb. 5: Das Verhältnis von §1004 BGB - §906 BGB - §14 BImSchG Quelle: Feldhaus, Gerhard, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 1, Kommentar, 2. Auflage, Heidelberg 1974, erstmals erschienen 1965, Stand: 77. Erg.-Lfg. (Oktober 1997), hier 48. Erg.-Lfg., Kommentar zum §14 BImSchG S. 6f. Anhang III 127 Musterdorf, den 01.09.1994 LUREX Bericht zur Umweltrisikoanalyse Landwirtschaftlicher Betrieb Name Straße PLZ Ort Versicherungs-Nummer : : : : Mustermann, Emil Dorfstraße 5 3099 Musterdorf 122-123.456.789 Umweltschutzberater Prüfdatum : : Vogel 05.04.1993 Der Betrieb hat eine Größe von 120ha und liegt in keinem Wasserschutz- bzw. Überschwemmungsgebiet. Die Umweltrisikoanalyse führen wir bei Ihnen durch, weil in der Öffentlichkeit Umweltschutz einen immer größeren Stellenwert gewinnt und Schädiger der Umwelt an den Pranger gestellt werden. Bei den potentiellen Gefahren, die auch von den Anlagen ihres Betriebes ausgehen können, steht ihr Image auf dem Spiel. eine Vielzahl von Gesetzen Auflagen zum Umweltschutz beinhaltet, deren Nichtbeachtung zu strafrechtlichen Konsequenzen für Sie führen kann, und der Versicherungsschutz von den Versicherungsbedingungen und der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften abhängig ist. Gülle, Jauche- oder Stallmistlagerung Bei der Umweltrisikoanalyse für Gülle- oder Festmistlagerung werden folgende Bauteile bzw. Verpflichtungen in Augenschein genommen, soweit sie erforderlich bzw. vorhanden sind: — Baugenehmigung — Mängel an Material bzw. Behälter — Sperrschieber (Kennzeichnung und Sicherungsmöglichkeit) — Rührwerk — Einleit- und/oder Entnahmebetrieb — Sicherheitsmaßnahmen an der Lagerstätte 1. Hoch-/Erdbehälter für Gülle (Baujahr 1985, 2600cbm) A: Schwerwiegende Mängel, deren umgehende Behebung wir empfehlen: B: Mängel, die in den nächsten Monaten behoben werden sollten: Pauschaleinschätzung Zustand — Beton monolithisch — Beton monolithisch — Sperrschieberanzahl — Sperrschieberverschluß — Rührwerk : : : : : Risse Güllefahnen nicht in Ordnung nicht in Ordnung Dämpfung nicht in Ordnung Abb 32: Einleitende Seite eines Besuchsberichtes Quelle: Knemeyer, Ulrich; Matern, Peter; Vogel, Joachim, Umweltrisiken schnell analysieren und richtig abschätzen (II), in: Versicherungswirtschaft, 50. Jg. (1995), S. 132-138, hier S. 133, Schreibung korrigiert. Anhang IV 128 Dringend empfohlene Maßnahmen Schäden durch Fachbetrieb beheben lassen. §161 Abs. 2 NWG, §163 Abs. 1 NWG Wir empfehlen bei Hochbehältern mindestens 2 Sperrschieber als Sicherungsmaßnahme. Wir empfehlen dringend, den Sperrschieber gegen unbefugtes Öffnen zu sichern, z.B. durch ein Vorhängeschloß. Wir empfehlen einen schwingungsfreien Rührbetrieb sicherzustellen, z.B. durch Abstützung des Rührwerkes oder durch ein gesondertes Fundament. Entnahmebereich Zustand offensichtliche Mängel : ja Dringend empfohlene Maßnahme: [1] Wir empfehlen bei Entnahme von Gülle auf mögliche Verunreinigungen zu achten. Übergelaufene Gülle sollte nicht mit Wasser in den nächsten Abfluß/Graben gespült werden. Allgemeine Hinweise Ihr Güllebehälter hat ein Fassungsvermögen von über 2500cbm. Wir erlauben uns, darauf hinzuweisen, daß er/sie seit 1992 der Genehmigungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) unterliegt. Für bestehende Anlagen besteht bis zur Neuerrichtung oder einer wesentlichen Änderung, Bestandsschutz. Bitte beobachten Sie dieses Gesetz und führen Sie insbesondere emissionsmindernde Maßnahmen durch, wie beispielsweise eine Abdeckung des Behälters oder Bepflanzungen in unmittelbarer Nähe. Die Anwenung von Klärschlamm wird durch die Klärschlammverordnung geregelt. Danach dürfen innerhalb von 3 Jahren maximal 5 Tonnen Trockenmasse je Hektar und Jahr ausgebracht werden. Sowohl der Klärschlamm selbst als auch die zu beschickenden Flächen sind regelmäßig zu untersuchen. Der Abgeber des Klärschlamms hat eine Kartei zu führen, aus der sich die eingesetzen Mengen und die beschickten Flächen ergeben. Abb 33: Anlagenbewertung eines Besuchsberichtes Quelle: Knemeyer, Ulrich; Matern, Peter; Vogel, Joachim, Umweltrisiken schnell analysieren und richtig abschätzen (II), in: Versicherungswirtschaft, 50. Jg. (1995), S. 132-138, hier S. 133, Schreibung korrigiert. Eidesstattliche Erklärung 1 Sehr schlecht eingestufte Anlagen - also solche mit dringenden Empfehlungen - wird der Landwirt i. d. R. vor Vertragsabschluß nachbessern müssen. Vgl. Knemeyer/Matern/Vogel, Umweltrisiken schnell analysieren, S. 133, Schreibung korrigiert. 129 Ich versichere an Eides Statt durch meine Unterschrift, daß ich die vorstehende Arbeit selbständig und ohne fremde Hilfe angefertigt und alle Stellen, die ich wörtlich übernommen oder annähernd wörtlich aus Veröffentlichungen entnommen habe, als solche kenntlich gemacht habe, mich auch keiner anderen als der angegebenen Literatur oder sonstiger Hilfsmittel bedient habe. Die Arbeit hat in dieser oder ähnlicher Form noch keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegen. Bochum, den 13.01.1998