Eidesstattliche Erklärung - Student

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116
ANHANG I
Gesetz über die Umwelthaftung
vom 10. Dezember 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
§5
Beschränkung der Haftung bei Sachschäden
Ist die Anlage bestimmungsgemäß betrieben worden
(§6 Abs. 2 Satz 2), so ist die Ersatzpflicht für Sachschäden ausgeschlossen, wenn die Sache nur unwesentlich oder in einem Maße beeinträchtigt wird, das nach
den örtlichen Verhältnissen zumutbar ist.
§6
Ursachenvermutung
117
(1) Ist eine Anlage nach den Gegebenheiten des Einzel§1
Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen
falles geeignet, den entstandenen Schaden zu verurWird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im
sachen, so wird vermutet, daß der Schaden durch
Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet,
diese Anlage verursacht ist. Die Eignung im Einzelsein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine
fall beurteilt sich nach dem Betriebsablauf, den verSache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage
wendeten Einrichtungen, der Art und Konzentration
verpflichtet,
dem
Geschädigten
den
daraus
der ein- und freigesetzten Stoffe, den meteoroentstehenden Schaden zu ersetzen.
logischen Gegebenheiten, nach Zeit und Ort des
Schadeneintritts und nach dem Schadensbild sowie
§2
allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für
Haftung für nicht betriebene Anlagen
oder gegen die Schadensverursachung sprechen.
(1) Geht die Umwelteinwirkung von einer noch nicht (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Anlage
fertiggestellten Anlage aus und beruht sie auf
bestimmungsgemäß
betrieben
wurde.
Ein
Umständen, die die Gefährlichkeit der Anlage nach
bestimmungsgemäßer Betrieb liegt vor, wenn die
ihrer Fertigstellung begründen, so haftet der Inhaber
besonderen Betriebspflichten eingehalten worden
der noch nicht fertiggestellten Anlage nach §1.
sind und auch keine Störung des Betriebs vorliegt.
(2) Geht die Umwelteinwirkung von einer nicht mehr (3) Besondere Betriebspflichten sind solche, die sich
betriebenen Anlage aus und beruht sie auf
aus verwaltungsrechtlichen Zulassungen, Auflagen
Umständen, die die Gefährlichkeit der Anlage vor
und
vollziehbaren
Anordnungen
und
der Einstellung des Betriebs begründet haben, so
Rechtsvorschriften ergeben, soweit sie die
haftet derjenige nach §1, der im Zeitpunkt der
Verhinderung von solchen Umwelteinwirkungen
Einstellung des Betriebs Inhaber der Anlage war.
bezwecken, die für die Verursachung des Schadens
in Betracht kommen.
§3
(4) Sind in der Zulassung, in Auflagen, in vollziehbaren
Begriffsbestimmungen
Anordnungen oder in Rechtsvorschriften zur
(1) Ein
Schaden
entsteht
durch
eine
Überwachung einer besonderen Betriebspflicht
Umwelteinwirkung, wenn er durch Stoffe,
Kontrollen vorgeschrieben, so wird die Einhaltung
Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase,
dieser Betriebspflicht vermutet, wenn
Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen 1. die Kontrollen in dem Zeitraum durchgeführt
verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder
wurden, im dem die in Frage stehende
Wasser ausgebreitet haben.
Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen
(2) Anlagen sind ortsfeste Einrichtungen wie
sein kann und diese Kontrollen keinen Anhalt für
Betriebsstätten und Läger.
die Verletzung der Betriebspflicht ergeben haben,
(3) Zu den Anlagen gehören auch
oder
a) Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und sonstige 2. im Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadenserortsveränderliche technische Einrichtungen und
satzanspruchs die in Frage stehende Umwelteinwirb) Nebeneinrichtungen,
kung länger als zehn Jahre zurückliegt.
die mit der Anlage oder einem Anlagenteil in
einem räumlichen oder betriebstechnischen Zu§7
sammenhang stehen und für das Entstehen von
Ausschluß der Vermutung
Umwelteinwirkungen von Bedeutung sein
(1) Sind mehrere Anlagen geeignet, den Schaden zu
können.
verursachen, so gilt die Vermutung nicht, wenn ein
anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Ein§4
zelfalles geeignet ist, den Schaden zu verursachen.
Ausschluß der Haftung
Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach Zeit
Die Ersatzpflicht besteht nicht, soweit der Schaden
und Ort des Schadenseintritts und nach dem Schadurch höhere Gewalt verursacht wurde.
densbild sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die
im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen.
(2) Ist nur eine Anlage geeignet, den Schaden zu verursachen, so gilt die Vermutung dann nicht, wenn ein ten verlangt werden.
anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet ist, den Schaden zu verursachen.
§10
Auskunftsanspruch des Inhabers einer Anlage
§8
(1) Wird gegen den Inhaber einer Anlage ein Anspruch
Auskunftsanspruch des Geschädigten gegen den
aufgrund dieses Gesetzes geltend gemacht, so kann
Inhaber einer Anlage
er von dem Geschädigten und dem Inhaber einer
anderen Anlage Auskunft und Einsichtsgewährung
(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen,
oder von den in §9 genannten Behörden Auskunft
118
daß eine Anlage den Schaden verursacht hat, so
kann der Geschädigte vom Inhaber der Anlage Auskunft verlangen, soweit dies zur Feststellung, daß
ein Anspruch auf Schadenersatz nach diesem
Gesetz besteht, erforderlich ist. Verlangt werden
können nur Angaben über die verwendeten
Einrichtungen, die Art und Konzentration der
eingesetzten oder freigesetzten Stoffe und die sonst
von der Anlage ausgehenden Wirkungen sowie die
besonderen Betriebspflichten nach §6 Abs. 3.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht insoweit nicht,
als die Vorgänge aufgrund gesetzlicher Vorschriften
geheimzuhalten sind oder die Geheimhaltung einem
überwiegenden Interesse des Inhabers der Anlage
oder eines Dritten entspricht.
(3) Der Geschädigte kann vom Inhaber der Anlage Gewährung von Einsicht in vorhandene Unterlagen
verlangen, soweit die Annahme begründet ist, daß
die Auskunft unvollständig, unrichtig oder nicht
ausreichend ist, oder wenn die Auskunft nicht in
angemessener Frist erteilt wird. Absätze 1 und 2
gelten entsprechend.
(4) Die §§259 bis 261 BGB finden entsprechende
Anwendung.
§9
Auskunftsanspruch des Geschädigten gegen die
Behörden
Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, daß
eine Anlage den Schaden verursacht hat, so kann der
Geschädigte von Behörden, die die Anlage genehmigt
haben oder überwachen oder deren Aufgabe es ist,
Einwirkungen auf die Umwelt zu erfassen, Auskunft
verlangen, soweit dies zur Feststellung, daß ein Anspruch auf Schadenersatz nach diesem Gesetz besteht,
erforderlich ist. Die Behörde ist zur Erteilung der Auskunft nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde, das Bekanntwerden des Inhalts der
Auskunft dem Wohle des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge
nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich
wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder
dritter Personen, geheimgehalten werden müssen. §8
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Behörden, die
die Anlage genehmigt haben oder überwachen; von
diesen Behörden können auch Angaben über Namen
und Anschrift des Inhabers der Anlage, seines gesetzlichen
Vertreters
oder
eines
Zustellungsbevollmächtig§14
Schadenersatz durch Geldrente
(1) Der Schadenersatz wegen Aufhebung oder
Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen
vermehrter Bedürfnisse des Verletzten sowie der
nach §12 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende
Schadenersatz ist für die Zukunft durch eine
Geldrente zu leisten.
(2) §843 Abs. 2 bis 4 BGB ist entsprechend anzu-
verlangen, soweit dies zur Feststellung des Umfangs
seiner Ersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten
oder seines Ausgleichsanspruchs gegen den anderen
Inhaber erforderlich ist.
(2) Für den Anspruch gegen den Geschädigten gilt §8
Abs. 2, 3 Satz 1 und §8 Abs. 4, für den Anspruch
gegen den Inhaber einer anderen Anlage gilt §8
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und für den
Auskunftsan-spruch
gegen
Behörden
§9
entsprechend.
§11
Mitverschulden
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden
des Geschädigten mitgewirkt, so gilt §254 BGB; im
Falle der Sachbeschädigung steht das Verschulden
desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache
ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.
§12
Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung
(1) Im Falle der Tötung ist Ersatz der Kosten einer
versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils
zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, daß
während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse
vermehrt waren. Der Ersatzpflichtige hat außerdem
die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen,
der diese Kosten zu tragen hat.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem
Dritten in einem Verhältnis, aus dem er diesem
gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war
oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem
Dritten infolge der Tötung das Recht auf Un-terhalt
entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten
insoweit Schadenersatz zu leisten, als der Getötete
während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur
Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen
wäre. Die Ersatzpflicht tritt auch ein, wenn der
Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch
nicht geboren war.
§13
Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
Im Falle der Verletzung des Körpers oder der
Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des
Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte
dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise
oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder
gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind.
(BGBl. 1975 II S. 957, 977) und dem Brüsseler
Kernmaterial-Seetransport-Abkommen
vom
17.
Dezember 1971 (BGBl. 1975 II S. 957, 1026), in der
jeweils gültigen Fassung, maßgebend ist.
§19
Deckungsvorsorge
(1) Die Inhaber von Anlagen, die in Anhang 2 genannt
119
wenden.
§15
Haftungshöchstgrenzen
Der Ersatzpflichtige haftet für Tötung, Körper- und
Gesundheitsverletzung insgesamt nur bis zu einem
Höchstbetrag von einhundertsechzig Millionen DM und
für Sachbeschädigungen ebenfalls insgesamt nur bis zu
einem Höchstbetrag von einhundertsechzig Millionen
DM, soweit die Schäden aus einer einheitlichen Umwelteinwirkung entstanden sind. Übersteigen die
mehreren aufgrund der einheitlichen Umwelteinwirkungen zu leistenden Entschädigungen die in Satz 1
bezeichneten jeweiligen Höchstbeträge, so verringern
sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis,
in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
§16
Aufwendungen bei Wiederherstellungsmaßnahmen
(1) Stellt die Beschädigung einer Sache auch eine
Beeinträchtigung der Natur oder der Landschaft dar,
so ist, soweit der Geschädigte den Zustand herstellt,
der bestehen würde, wenn die Beeinträchtigung
nicht eingetreten wäre, §251 Abs. 2 BGB mit der
Maßgabe anzuwenden, daß Aufwendungen für die
Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nicht
allein deshalb unverhältnismäßig sind, weil sie den
Wert der Sache übersteigen.
(2) Für die erforderlichen Aufwendungen hat der
Schädiger auf Verlangen des Ersatzberechtigten
Vorschuß zu leisten.
§17
Verjährung
Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlung
geltenden
Verjährungsvorschriften
des
BGB
entsprechende Anwendung.
sind, haben dafür Sorge zu tragen, daß sie ihren
gesetzlichen Verpflichtungen zum Ersatz von
Schäden nachkommen können, die dadurch
entstehen, daß infolge einer von der Anlage
ausgehenden Umwelteinwirkung ein Mensch
getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt
oder
eine
Sache
beschädigt
wird
(Deckungsvorsorge). Geht von einer nicht mehr
betriebenen Anlage eine besondere Gefährlichkeit
aus, kann die zuständige Behörde anordnen, daß
derjenige, der im Zeitpunkt der Einstellung des
Betriebs Inhaber der Anlage war, für die Dauer von
höchstens zehn Jahren weiterhin entsprechende
Deckungsvorsorge zu treffen hat.
(2) Die Deckungsvorsorge kann erbracht werden
1. durch eine Haftpflichtversicherung bei einem im
Geltungsbereich
dieses
Gesetzes
zum
Geschäfts-betrieb
befugten
Versicherungsunternehmens oder
2. durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung des Bundes oder eines Landes
oder
3. durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten
Kreditinstituts, wenn gewährleistet ist, daß sie
einer Haftpflichtversicherung vergleichbare
Sicherheit bietet.
(3) Die in §2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22. März 1988 (BGBl. I
S. 358), Genannten sind von der Pflicht zur Deckungsvorsorge befreit.
(4) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer im
Anhang 2 genannten Anlage ganz oder teilweise
untersagen, wenn der Inhaber seiner Verpflichtung
zur Deckungsvorsorge nicht nachkommt und die
Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der
zuständigen Behörde festzusetzenden angemessenen
Frist nachweist.
§18
Weitergehende Haftung
(1) Eine Haftung aufgrund anderer Vorschriften bleibt
unberührt.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung im Falle
§20
eines nuklearen Ereignisses, soweit für den Schaden Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
das Atomgesetz in Verbindung mit dem Pariser (1) Die Bundesregierung wird durch Rechtsverordnung
Atomhaftungsübereinkommen vom 29. Juli 1960
mit Zustimmung des Bundesrates erlassen über
(im Wortlaut der Bekanntmachung vom 15. Juli
1. den Zeitpunkt, ab dem der Inhaber einer Anlage
1985, BGBl. 1985 II S. 963), dem Brüsseler
nach §19 Deckungsvorsorge zu treffen hat,
Reaktorschiff-Übereinkommen vom 25. Mai 1962
2. Umfang und Höhe der Deckungsvorsorge.
3. die an Freistellungs- und Gewährleistungsverpflichtungen von Kreditinstituten zu stellenden
4. Verfahren und Befugnisse der für die
Anforderungen,
Überwachung
der
Deckungsvorsorge
Artikel 2
zuständigen Behörde,
Änderung der Zivilprozeßordnung
5. die zuständige Stelle gemäß §158c Abs. 2 des
Gesetzes über den Versicherungsvertrag sowie Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt
über die Erstattung der Anzeige im Sinne des Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten
§158c Abs. 2 des Gesetzes über den bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage I
Versicherungsvertrag,
Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des
6. die Pflichten des Inhabers der Anlage, des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 in Verbindung
120
Versicherungsunternehmens und desjenigen, der
eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung übernommen hat, gegenüber der für
die Überwachung der Deckungsvorsorge
zuständigen Behörde.
(2) Die Rechtsverordnung ist vor Zuleitung an den
Bundesrat dem Deutschen Bundestag zuzuleiten.
Sie kann durch Beschluß des Bundestages geändert
oder abgelehnt werden. Der Beschluß des
Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet.
Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von
drei
Sitzungswochen
seit
Eingang
der
Rechtsverordnung nicht mir ihr befaßt, so wird die
unveränderte Rechtsverordnung der Bundesregierung zugeleitet. Der Deutsche Bundestag
befaßt sich mit der Rechtsverordnung auf Antrag
von so vielen Mitgliedern des Bundestages, wie zur
Bildung einer Fraktion erforderlich sind.
§21
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen §19 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach §20 Abs. 1 Nr.
1 oder 2, nicht oder nicht ausreichende
Deckungsvorsorge trifft oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach §19 Abs. 1
Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
§22
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig
handelt,
wer
einer
Rechtsverordnung nach §20 Abs. 1 Nr. 3 bis 6
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend DM geahndet werden.
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBl. 1990 II S. 885, 921) wird wie folgt geändert:
Nach §32 wird eingefügt:
㤠32a
Für Klagen gegen den Inhaber einer im Anhang 1 des
Umwelthaftungsgesetzes genannten Anlage, mit denen
der Ersatz eines durch eine Umwelteinwirkung
verursachten Schadens geltend gemacht wird, ist das
Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die
Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen ist.
Dies gilt nicht, wenn die Anlage im Ausland gelegen
ist.“
Artikel 3
Übergangsvorschrift
Soweit der Schaden vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes verursacht worden ist, bleibt die
Zivilprozeßordnung in der bisherigen Fassung
maßgebend.
Artikel 4
Änderung des Bundes-Immsissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880),
geändert durch Anlage I Kapitel XII Sachgebiet A
Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetztes vom
23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1114),
wird wie folgt geändert:
Nach §51a wird folgender §51b eingefügt:
„§51b
Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit
Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage
hat sicherzustellen, daß für ihn bestimmte Schriftstücke
im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestellt werden
können. Kann die Zustellung nur dadurch sichergestellt
werden, daß ein Bevollmächtigter bestellt wird, so hat
der Betreiber den Bevollmächtigten der zuständigen
Behörde zu benennen.“
§23
Übergangsvorschriften
Artikel 5
Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit der
Inkrafttreten
Schaden vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
verursacht worden ist.
Anhang 1
(zu §1 UmweltHG)
Für die genannten Anlagen gilt:
1. Ist für eine der im Anhang genannten Anlagen das
Erreichen oder Überschreiten einer Leistungsgrenze
oder einer Anlagengröße maßgebend, so ist auf den
rechtlich zulässigen und, sofern dieser überschritten
wird, auf den tatsächlichen Betriebsumfang
(2) Klärgas mit einem Volumengehalt an
Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tausend,
angegeben als Schwefel, oder Biogas aus der
Landwirtschaft,
(3) Koksofengas,
Grubengas,
Stahlgas,
Hochofengas, Raffineriegas und Synthesegas
mit
einem
Volumengehalt
an
Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tausend,
121
abzustellen. Der rechtlich zulässige Betriebsumfang
bestimmt
sich
aus
dem
Inhalt
verwaltungsrechtlicher Zulassungen, aus Auflagen,
aus vollziehbaren Anordnungen und aus
Rechtsvorschriften.
2. Ist für eine der im Anhang genannten Anlagen die
Menge eines Stoffes maßgebend, so ist darauf
abzustellen, ob diese Menge
a) im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein
kann oder
b) bei einer Störung des bestimmungsgemäßen
Betriebs entstehen kann.
3. Mehrere Anlagen eines Betreibers, die die
maßgebenden Leistungsgrenzen, Anlagengrößen
oder Stoffmengen jeweils allein nicht erreichen,
sind Anlagen im Sinne des §1 UmweltHG, sofern
sie in einem engen räumlichen und betrieblichen
Zusam-menhang stehen und zusammen die
maßgebenden
Leistungsgrenzen
oder
Anlagengrößen (Nummer 1) oder Stoffmengen
(Nummer 2 ) erreichen.
Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie
1. Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizkraftwerke mit
Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen,
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, soweit die
Feuerwärmeleistung
a) bei festen oder flüssigen Brennstoffen 50
Megawatt oder
b) bei gasförmigen Brennstoffen 100 Megawatt
übersteigt,
2. Feuerungsanlagen für den Einsatz von
a) Kohle, Koks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, Heizölen, Methanol, Äthanol, naturbelassenem Holz sowie von
(1) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem
Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit
keine Holzschutzmittel aufgetragen oder
enthalten sind und Beschichtungen nicht aus
halogenorganischen Verbindungen bestehen,
oder von
(2) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst
verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen
oder enthalten sind und Beschichtungen nicht
aus halogenorganischen Verbindungen bestehen,
mit einer Feuerwärmeleistung von 50 Megawatt
oder mehr oder
b) gasförmigen Brennstoffen,
(1) Gasen der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenem Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren Schwefelgehalten, Flüssiggas oder
Wasserstoff,
Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe
19. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder
Zementen,
20. Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips,
Kalkstein, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder
Schotte,
21. Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder
angegeben als Schwefel,
mit einer Feuerwärmeleistung von 100 Megawatt
oder mehr,
3. Feuerungsanlagen für den Einsatz anderer fester,
flüssiger oder gasförmiger brennbarer Stoffe mit
einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt
oder mehr,
4. Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von
Altöl oder Deponiegas,
5. Gasturbinen zum Antrieb von Generatoren oder
Arbeitsmaschinen mit einer Feuerwärmeleistung
von 10 Megawatt oder mehr, ausgenommen
Gasturbinen mit geschlossenem Kreislauf,
6. Kühltürme mit einem Kühlwasserdurchsatz von
10000 Kubikmetern oder mehr je Stunde unter
Einschluß von Kühltürmen von Anlagen zur
Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur
Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe,
7. Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit
einer Leistung von 30 Tonnen oder mehr je Stunde,
8. Anlagen zum Brikettieren von Braun- und
Steinkohle,
9. Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere von
Steinkohle, Braunkohle, Holz, Torf oder Pech (z.B.
Kokereien,
Gaswerke
und
Schwelereien),
ausgenommenen Holzkohlenmeiler,
10. Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung
von Teer oder Teererzeugnissen oder von Teeroder Gaswasser,
11. Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder
Wassergas aus festen Brennstoffen,
12. Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von
Kohle,
13. Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas aus
Kohlenwasserstoffen durch Spalten,
14. Anlagen über Tage zur Gewinnung von Öl aus
Schiefer oder anderen Gesteinen oder Sanden sowie
Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung
solcher Öle,
15. Anlagen innerhalb von Kernbrennstoffabriken
 zur chemischen Umwandlung von Uran- oder
Plutoniumverbindungen (Konversion),
 zum Sintern von Brennstofftabletten,
 zum Aufbereiten von kernbrennstoffhaltigen
Rückständen,
16. Verfahrenstechnische Anlagen innerhalb von Urananreicherungsanlagen (Isotopentrennanlage oder
Produktanlage) einschließlich Lager- und Hantierungsanlagen für Behälter mit Uranhexafluorid (UF),
17. Einrichtungen zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Form von löslichen Uranverbindungen,
18. Einrichtungen zur Behandlung radioaktiver Abfälle,
gierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus
Edelmetallen und Kupfer bestehen, und
 Schwallötbäder,
32. Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl,
insbesondere von Blöcken, Brammen, Knüppeln,
Platinen oder Blechen durch Flämmen,
33. Anlagen zum Walzen von Metallen, ausgenommen
 Kaltwalzwerke mit einer Bandbreite bis zu 650
122
Verarbeitung von Asbest,
Millimeter und
22. Anlagen zum mechanischen Be- oder Verarbeiten
 Anlagen zum Walzen von Nichteisenmetallen
von Asbesterzeugnissen auf Maschinen,
mit einer Leistung von weniger als 8 Tonnen
23. Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder
Schwermetall oder weniger als zwei Tonnen
Ton,
Leichtmetall die Stunde,
24. Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es 34. Eisen,
Temperoder
Stahlgießereien,
aus Altglas hergestellt wird, einschließlich
ausgenommen Anlagen, in denen Formen oder
Glasfasern, die nicht für medizinische oder
Kerne auf kaltem Wege hergestellt werden, soweit
fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind,
deren Leistung weniger als 80 Tonnen Gußteile je
25. Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse
Monat beträgt,
unter Verwendung von Tonen, soweit der 35. Gießereien für Nichteisenmetalle, ausgenommen
Rauminhalt der Brennanlage drei Kubikmeter oder
 Gießereien für Glocken- oder Kunstguß
mehr und die Besatzdichte 300 Kilogramm oder
 Gießereien, in denen in metallische Formen
mehr je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage
abgegossen wird,
beträgt,
ausgenommen
elektrisch
beheizte
 Gießereien, in denen das Metall in
Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne
ortsbeweglichen Tiegeln niedergeschmolzen
Abluftführung betrieben werden,
wird und
26. Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe,
 Gießereien zur Herstellung von Ziehwerkzeugen
27. Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von
aus niedrigschmelzenden Gußlegierungen aus
Mischungen aus Bitumen oder Teer mit
Zinn und Wismut oder aus Feinzink, Aluminium
Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen
und Kupfer,
für
bituminöse
Straßenbaustoffe
und 36. Anlagen zum Aufbringen von metallischen
Teersplittanlagen, von denen den Umständen nach
Schutzschichten aus Blei, Zinn oder Zink auf
zu erwarten ist, daß sie länger als während der
Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen
zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen,
Bädern oder durch Flammspritzen mit einer
an demselben Ort betrieben werden.
Leistung von 1 Tonne Rohgutdurchsatz oder mehr
je Stunde, ausgenommen Anlagen zum
Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich
kontinuierlichen Verzinken nach dem
Verarbeitung
Sendzimirverfahren,
28. Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur 37. Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell
Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern
angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die Schlag(Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch
energie eines Hammers 1 Kilojoule überschreitet;
Erhitzen) von Erzen,
den Hämmern stehen Fallwerke gleich,
29. Anlagen zur Gewinnung von Roheisen oder 38. Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren
Nichteisenrohmetallen,
mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10
30. Anlagen zur Stahlerzeugung sowie Anlagen zum
Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuß,
Erschmelzen von Gußeisen oder Rohstahl, 39. Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch
ausgenommen Schmelzanlagen für Gußeisen oder
Rotormühlen mit einer Nennleistung des
Stahl mit einer Schmelzleistung bis zu 2,5 Tonnen
Rotorantriebes von 500 Kilowatt oder mehr,
pro Stunde,
40. Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten
31. Schmelzanlagen für Zink oder Zinklegierungen für
nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl,
einen Einsatz von 1000 Kilogramm oder mehr oder 41. Anlagen zur Herstellung von Schiffskörpern oder
Schmelzanlagen für sonstige Nichteisenmetalle
-sektionen aus Metall mit einer Länge von 20 Meeinschließlich der Anlagen zur Raffination für einen
tern oder mehr,
Einsatz von 500 Kilogramm oder mehr, 42. Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren,
ausgenommen
43. Anlagen zur Herstellung von Metallpulver oder
 Vakuum-Schmelzanlagen
-pasten durch Stampfen,
 Schmelzanlagen für niedrig schmelzende 44. Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, EisenGußlegierungen aus Zinn und Wismut oder aus
oder Magnesiumpulver oder -pasten oder von bleiFeinzink, Aluminium und Kupfer
oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten in einem
 Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druckanderen als dem in Nummer 43 genannten
oder Kokillengießmaschinen sind,
Verfahren
 Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Le49. der Gewinnung von Paraffin,
Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel,
50. Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie
Mineralölraffination und Weiterverarbeitung
Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle,
51. Anlagen zur Herstellung von Ruß,
45. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen 52. Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff
durch chemische Umwandlung, insbesondere
(Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch
a) zur Herstellung von anorganischen Chemikalien
Brennen,
zum
Beispiel
für
Elektroden,
123
wie Säuren, Basen, Salze,
b) zur Herstellung von Metallen oder Nichtmetallen
auf nassem Wege oder mit Hilfe elektrischer
Energie,
c) zur Herstellung von Korund oder Karbid,
d) zur
Herstellung
von
Halogenen
oder
Halogenerzeugnissen oder von Schwefel oder
Schwefelerzeugnissen,
e) zur
Herstellung
von
phosphoroder
stickstoffhaltigen Düngemitteln,
f) zur Herstellung von unter Druck gelöstem
Acetylen (Dissousgasfabriken),
g) zur Herstellung von organischen Chemikalien
oder Lösungsmitteln wie Alkohole, Aldehyde,
Ketone, Säuren, Ester, Acetate, Äther,
h) zur Herstellung von Kunststoffen oder
Chemiefasern,
i) zur Herstellung von Cellulosenitraten,
j) zur Herstellung von Kunstharzen,
k) zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen,
l) zur Herstellung von synthetischem Kautschuk,
m) zum
Regenerieren
von
Gummi
oder
Gummimischprodukten unter Verwendung von
Chemikalien,
n) zur
Herstellung
von
Teerfarben
oder
Teerfarbenzwischenprodukten,
o) zur Herstellung von Seifen oder Waschmitteln;
hierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung oder
Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, soweit in diesem
Anhang nichts anderes bestimmt ist
46. Anlagen
zur
Chemikalienaufbereitung
und
Abwasserbehandlung in Anlagen zur Aufarbeitung
bestrahlter Kernbrennstoffe,
47. Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder
Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe
gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder
umgefüllt werden,
48. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von
Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten,
soweit
a) Pflanzen,
Pflanzenteile
oder
Pflanzenbestandteile extrahiert, destilliert oder
auf ähnliche Weise beahndelt werden,
ausgenommen Extraktionsanlagen mit Ethanol
ohne Erwärmen,
b) Tierkörper, auch lebende Tiere, sowie Körperteile, Körperbestandteile und Stoffwechselprodukte von Tieren eingesetzt werden oder
c) Mikroorganismen sowie deren Bestandteile oder
Stoffwechselprodukte verwendet werden,
49. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien in petrochemischen Werken oder bei
Holz, Zellstoff
62. Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz,
Stroh oder ähnlichen Faserstoffen,
63. Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten,
Holzspanplatten oder Holzfasermatten.
Stromabnehmer oder Apparateteile,
53. Anlagen zur Aufarbeitung von organischen
Lösungsmitteln durch Destillieren mit einer
Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde,
54. Anlagen zum Erschmelzen von Naturharzen mit
einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Tag,
55. Anlagen zur Herstellung von Firnis, Lacken oder
Druckfarben mit einer Leistung von 1 Tonne oder
mehr je Tag.
Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen,
Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus
Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen
und Kunststoffen
56. Anlagen zum Lackieren von Gegenständen oder
bahnenoder
tafelförmigen
Materialien
einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen,
soweit die Lacke organische Lösungsmittel
enthalten und von diesen 25 Kilogramm oder mehr
je Stunde eingesetzt werden,
57. Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder
tafelförmigen
Materialien
mit
Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke
a) als organisches Lösungsmittel ausschließlich
Ethanol enthalten und von diesem 50 Kilogramm
oder mehr je Stunde eingesetzt werden, oder
b) sonstige organische Lösungsmittel enthalten und
von diesen 25 Kilogramm oder mehr je Stunde
eingesetzt werden,
58. Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren oder
Tränken von Glasfasern, Mineralfasern oder
bahnenoder
tafelförmigen
Materialien
einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen
mit
a) Kunstharzen oder
b) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von 25
Kilogramm organischen Lösungsmitteln je
Stunde oder mehr,
59. Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen
oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem
Bitumen, ausgenommen Anlagen zum Tränken oder
Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen,
60. Anlagen zum Isolieren von Drähten unter
Verwendung von Phenol- oder Kresolharzen,
61. Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen
Materialien auf Streichmaschinen einschließlich
zugehöriger Trocknungsanlagen unter Verwendung
von Gemischen aus Kuststoffen und Weichmachern
oder von Gemischen aus sonstigen Stoffen und
oxidiertem Leinöl.
Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt,
73. Kompostwerke,
74. Anlagen zur chemischen Aufbereitung von
cyanidhaltigen Konzentraten, Nitriten, Nitraten oder
Säuren, soweit hierdurch eine Verwertung als
Reststoff oder eine Entsorgung als Abfall
124
Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel
landwirtschaftliche Erzeugnisse
64. Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von
Geflügel oder zum Halten von Schweinen mit
a) 50000 Hennenplätzen
b) 100000 Junghennenplätzen
c) 100000 Mastgeflügelplätzen
d)
1700 Mastschweineplätzen oder
e)
500 Sauenplätzen
oder mehr. Bei gemischte Beständen werden VomHundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten
Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, addiert;
die maßgebende Anlagengröße ist erreicht, wenn die
Summe der Vom-Hundert-Anteile einen Wert von
100 erreicht; Bestände, die kleiner sind als jeweils 5
vom Hundert der in den Buchstaben a bis e
genannten Platzzahlen, bleiben bei der Ermittlung
der maßgebenden Anlagengröße unberücksichtigt,
65. Anlagen zur Tierkörperbeseitigung sowie Anlagen,
in denen Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischer
Herkunft
zur
Beseitigung
in
Tierkörperbeseitigungs-anlagen gesammelt oder
gelagert werden,
66. Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer
Produktionsleistung von 500 Tonnen und mehr je
Tag,
67. Anlagen zum Extrahieren pflanzlicher Fette oder
Öle, soweit die Menge des eingesetzten
Extraktionsmittels 1 Tonne oder mehr beträgt.
Abfälle und Reststoffe
68. Anlagen zur teilweisen oder vollständigen
Beseitigung von festen oder flüssigen Stoffen durch
Verbrennen,
69. Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer
fester oder flüssiger Stoffe unter Sauerstoffmangel
(Pyrolyseanlagen),
70. Anlagen zur Rückgewinnung von einzelnen
Bestandteilen aus festen Stoffen durch Verbrennen,
ausgenommen Anlagen zur Rückgewinnung von
Edelmetallen in Gekrätze-Veraschungsöfen, soweit
die Menge der Ausgangsstoffe weniger als 200 kg
je Tag beträgt,
71. Anlagen, in denen feste Abfälle, auf die die
Vorschriften des Abfallgesetzes Anwendung finden,
aufbereitet werden, mit einer Leistung von 1 Tonne
oder mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen, in
denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder
aus gleichartigen Abfällen durch Sortieren für den
Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden,
72. Anlagen zum Umschlagen von festen Abfällen im
Sinne von § 1 Abs. 1 des Abfallgesetzes mit einer
Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub
oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder
110, 112, 114, 116, 169, 173, 184, 185, 211, 223,
236, 245, 246, 261, 266, 271, 272, 277, 281, 286,
294, 295, 303, 305, 306, 310 oder 317 handelt.
ermöglicht werden soll,
75. Ortsfeste Anlagen im Sinne des §4 des
Abfallgesetzes zum Lagern, Behandeln oder
Ablagern von Abfällen im Sinne des §2 Abs. 2 des
Abfallgesetzes,
76. Ortsfeste Anlagen im Sinne des §4 Abfallgesetzes
zur thermischen Behandlung oder Ablagerung von
in Haushaltungen anfallenden Abfällen,
77. Anlagen, die der Lagerung oder Behandlung von
Autowracks dienen im Sinne des §5 des
Abfallgesetzes.
Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen
78. Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen in
Behältern mit einem Fassungsvermögen von 3
Tonnen oder mehr,
79. Anlagen zum Lagern von Mineralöl, flüssigen
Mineralölerzeugnissen oder Methanol aus anderen
Stoffen in Behältern mit einem Fassungsvermögen
von 10000 Tonnen oder mehr,
80. Anlagen zum Lagern von Acrylnitirl in Behältern
mit einem Fassungsvermögen von 350 Tonnen oder
mehr,
81. Anlagen zum Lagern von Chlor in Behältern mit
einem Fassungsvermögen von 10 Tonnen oder mehr
82. Anlagen zum Lagern von Schwefeldioxid in
Behältern mit einem Fassungsvermögen von 20
Tonnen oder mehr,
83. Anlagen zum Lagern von flüssigem Sauerstoff in
Behältern mit einem Fassungsvermögen von 200
Tonnen oder mehr,
84. Anlagen zum Lagern von 25 Tonnen oder mehr
Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltiger
Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang IV Nr. 2
der Gefahrstoffverordnung von 26. August 1986
(BGBl. I S. 1470),
85. Anlagen zum Lagern von 5 Tonnen Alkalichlorat
oder mehr,
86. Anlagen zum Lagern von 5 Tonnen oder mehr
Pflanzenschutzoder
Schädlingsbekämpfungsmitteln
oder
ihrer
Wirkstoffe,
87. Anlagen zum Lagern von Schwefeltrioxid in
Behältern mit einem Fassungsvermögen von 100
Tonnen oder mehr,
88. Anlagen zum Lagern von 100 Tonnen und mehr
ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe
B nach Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung
vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1470),
89. Anlagen zum Lagern von insgesamt 20 Tonnen
oder mehr von im Anhang II der StörfallVerordnung bezeichneten Stoffen, auch als
Bestandteile von Zubereitungen, soweit es sich
nicht um Stoffe der Nummern 1 bis 4, 6, 14, 15, 17,
18, 21, 25, 26, 36, 39, 40 bis 42, 45, 56, 64 bis 67,
76, 81, 83, 84, 102, ausgenommen Anlagen, in
denen diese Mittel ausschließlich unter Verwendung
von Wasser als Verdünnungsmittel hergestellt
werden,
96. Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln
125
unter Verwendung von halogenierten aromatischen
Sonstiges
90. Anlagen
zur
Herstellung,
Bearbeitung,
Kohlenwasserstoffen.
Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung
von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des
Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als
Anhang 2
Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyro(zu §19 UmweltHG)
technische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe
bestimmt sind; hierzu gehören auch die Anlagen 1. Anlagen, für die gemäß den §§ 1,7 der StörfallVerordnung eine Sicherheitsanalyse anzufertigen
zum Laden, Entladen oder Delaborieren von
ist,
Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Zünd- 2. Anlagen zur Rückgewinnung von einzelnen
Bestandteilen aus festen Stoffen durch Verbrennen,
hölzern,
soweit in ihnen Stoffe nach Anhang II der Störfall91. Anlagen zur Herstellung von Zellhorn,
Verordnung im bestimmungsgemäßen Betrieb
92. Anlagen zur Herstellung von Zusatzstoffen zu
vorhanden sein können oder bei einer Störung des
Lacken und Druckfarben auf der Basis von
bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen können,
Cellulosenitrat, dessen Stickstoffgehalt bis zu 12,6
ausgenommen Anlagen zur Rückgewinnung von
vom Hundert beträgt,
Edelmetallen in Gekrätze-Veraschungsöfen, soweit
93. Anlagen zum Schmelzen oder Destillieren von
die Menge der Ausgangsstoffe weniger als 200 kg
Naturasphalt,
je Tag beträgt,
94. Pechsiedereien,
95. Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reini- 3. Anlagen zur Herstellung von Zusatzstoffen zu
Lacken oder Druckfarben auf der Basis von
gungs-, Holzschutz- oder Klebemitteln mit einer
Cellulosenitrat, dessen Stickstoffgehalt bis zu 12,6
Leistung von einer Tonne oder mehr je Tag,
vom Hundert beträgt.
ANHANG II
126
„§14 BImSchG schafft keine eigenständigen Ansprüche, sondern wandelt bestehende um. Die Geltendmachung
von Ansprüchen nach §14 setzt insbesondere voraus, daß die zugrunde liegenden Abwehransprüche (z.B. §1004
BGB) nicht bereits durch §906 BGB beseitigt bzw. in Ausgleichsansprüche umgewandelt worden sind.
Im Verhältnis von §1004 BGB - §906 BGB - §14 BImSchG sind folgende Fälle denkbar:
A. unwesentliche Beeinträchtigungen
durch die genehmigte Anlage
Abwehranspruch durch §906 Abs. 1 BGB
ausgeschlossen, deshalb keine weiteren
Ansprüche
B. wesentliche Beeinträchtigungen
durch die genehmigte Anlage,
- bedingt durch ortsübliche Benutzung des Anlagegrundstücks
und
- durch wirtschaftlich zumutbare
Maßnahmen nicht zu verhindern
Abwehranspruch durch §906 Abs. 2
Satz 1 BGB ausgeschlossen, u.U. Ausgleichsanspruch nach §906 Abs. 2 Satz 2 BGB,
keine Ansprüche nach §14 BImSchG
C. wesentliche Beeinträchtigungen durch
die genehmigte Anlage,
- bedingt durch nicht ortsübliche Benutzung des Anlagegrundstücks
(wirtschaftlich zumutbare Abhilfemaßnahmen dahingestellt)
Abwehranspruch nach §1004 BGB bleibt
zunächst bestehen (§906 Abs. 2 Satz 1 BGB),
wird aber durch Ansprüche nach §14 BImSchG
ersetzt
D. wesentliche Beeinträchtigungen durch
Abwehranspruch nach §1004 BGB bleibt
die genehmigte Anlage,
zunächst bestehen (§906 Abs. 2 Satz 1 BGB),
- durch wirtschaftlich zumutbare
wird aber durch Ansprüche nach §14 BImSchG
Maßnahmen nicht zu verhindern
ersetzt.“
(ortsübliche Benutzung des
Anlagegrundstücks dahingestellt)
Abb. 5: Das Verhältnis von §1004 BGB - §906 BGB - §14 BImSchG
Quelle: Feldhaus, Gerhard, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 1, Kommentar, 2. Auflage, Heidelberg 1974,
erstmals erschienen 1965, Stand: 77. Erg.-Lfg. (Oktober 1997), hier 48. Erg.-Lfg., Kommentar zum §14
BImSchG S. 6f.
Anhang III
127
Musterdorf, den 01.09.1994
LUREX
Bericht zur Umweltrisikoanalyse
Landwirtschaftlicher Betrieb
Name
Straße
PLZ Ort
Versicherungs-Nummer
:
:
:
:
Mustermann, Emil
Dorfstraße 5
3099 Musterdorf
122-123.456.789
Umweltschutzberater
Prüfdatum
:
:
Vogel
05.04.1993
Der Betrieb hat eine Größe von 120ha und liegt in keinem Wasserschutz- bzw.
Überschwemmungsgebiet.
Die Umweltrisikoanalyse führen wir bei Ihnen durch, weil
 in der Öffentlichkeit Umweltschutz einen immer größeren Stellenwert gewinnt und Schädiger
der Umwelt an den Pranger gestellt werden. Bei den potentiellen Gefahren, die auch von den
Anlagen ihres Betriebes ausgehen können, steht ihr Image auf dem Spiel.
 eine Vielzahl von Gesetzen Auflagen zum Umweltschutz beinhaltet, deren Nichtbeachtung
zu strafrechtlichen Konsequenzen für Sie führen kann, und
 der Versicherungsschutz von den Versicherungsbedingungen und der Einhaltung gesetzlicher
Vorschriften abhängig ist.
Gülle, Jauche- oder Stallmistlagerung
Bei der Umweltrisikoanalyse für Gülle- oder Festmistlagerung werden folgende Bauteile bzw. Verpflichtungen in Augenschein genommen, soweit sie erforderlich bzw. vorhanden sind:
— Baugenehmigung
— Mängel an Material bzw. Behälter
— Sperrschieber (Kennzeichnung und Sicherungsmöglichkeit)
— Rührwerk
— Einleit- und/oder Entnahmebetrieb
— Sicherheitsmaßnahmen an der Lagerstätte
1. Hoch-/Erdbehälter für Gülle (Baujahr 1985, 2600cbm)
A: Schwerwiegende Mängel, deren umgehende Behebung wir empfehlen:
B: Mängel, die in den nächsten Monaten behoben werden sollten:
Pauschaleinschätzung
Zustand
— Beton monolithisch
— Beton monolithisch
— Sperrschieberanzahl
— Sperrschieberverschluß
— Rührwerk
:
:
:
:
:
Risse
Güllefahnen
nicht in Ordnung
nicht in Ordnung
Dämpfung nicht in Ordnung
Abb 32: Einleitende Seite eines Besuchsberichtes
Quelle: Knemeyer, Ulrich; Matern, Peter; Vogel, Joachim, Umweltrisiken schnell analysieren und richtig
abschätzen (II), in: Versicherungswirtschaft, 50. Jg. (1995), S. 132-138, hier S. 133, Schreibung korrigiert.
Anhang IV
128
Dringend empfohlene Maßnahmen
Schäden durch Fachbetrieb beheben lassen.
§161 Abs. 2 NWG, §163 Abs. 1 NWG
Wir empfehlen bei Hochbehältern mindestens 2 Sperrschieber als Sicherungsmaßnahme.
Wir empfehlen dringend, den Sperrschieber gegen unbefugtes Öffnen zu sichern, z.B. durch
ein Vorhängeschloß.
Wir empfehlen einen schwingungsfreien Rührbetrieb sicherzustellen, z.B. durch Abstützung
des Rührwerkes oder durch ein gesondertes Fundament.
Entnahmebereich
Zustand
offensichtliche Mängel
:
ja
Dringend empfohlene Maßnahme: [1]
Wir empfehlen bei Entnahme von Gülle auf mögliche Verunreinigungen zu achten.
Übergelaufene Gülle sollte nicht mit Wasser in den nächsten Abfluß/Graben gespült werden.
Allgemeine Hinweise
Ihr Güllebehälter hat ein Fassungsvermögen von über 2500cbm. Wir erlauben uns, darauf
hinzuweisen, daß er/sie seit 1992 der Genehmigungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) unterliegt. Für bestehende Anlagen besteht bis zur Neuerrichtung oder einer
wesentlichen Änderung, Bestandsschutz. Bitte beobachten Sie dieses Gesetz und führen Sie
insbesondere emissionsmindernde Maßnahmen durch, wie beispielsweise eine Abdeckung des
Behälters oder Bepflanzungen in unmittelbarer Nähe.
Die Anwenung von Klärschlamm wird durch die Klärschlammverordnung geregelt. Danach
dürfen innerhalb von 3 Jahren maximal 5 Tonnen Trockenmasse je Hektar und Jahr ausgebracht
werden. Sowohl der Klärschlamm selbst als auch die zu beschickenden Flächen sind regelmäßig
zu untersuchen. Der Abgeber des Klärschlamms hat eine Kartei zu führen, aus der sich die eingesetzen Mengen und die beschickten Flächen ergeben.
Abb 33: Anlagenbewertung eines Besuchsberichtes
Quelle: Knemeyer, Ulrich; Matern, Peter; Vogel, Joachim, Umweltrisiken schnell analysieren und richtig
abschätzen (II), in: Versicherungswirtschaft, 50. Jg. (1995), S. 132-138, hier S. 133, Schreibung korrigiert.
Eidesstattliche Erklärung
1
Sehr schlecht eingestufte Anlagen - also solche mit dringenden Empfehlungen - wird der Landwirt
i. d. R. vor Vertragsabschluß nachbessern müssen. Vgl. Knemeyer/Matern/Vogel, Umweltrisiken
schnell analysieren, S. 133, Schreibung korrigiert.
129
Ich versichere an Eides Statt durch meine Unterschrift, daß ich die vorstehende Arbeit
selbständig und ohne fremde Hilfe angefertigt und alle Stellen, die ich wörtlich übernommen
oder annähernd wörtlich aus Veröffentlichungen entnommen habe, als solche kenntlich
gemacht habe, mich auch keiner anderen als der angegebenen Literatur oder sonstiger
Hilfsmittel bedient habe. Die Arbeit hat in dieser oder ähnlicher Form noch keiner anderen
Prüfungsbehörde vorgelegen.
Bochum, den 13.01.1998
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