Anzeigenvordruck Tuberkulose und atypische Mykobakteriose

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Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Anzeigenvordruck
zur Abfrage der Anforderungen und Voraussetzungen für
die ambulante spezialfachärztliche Versorgung
nach § 116b SGB V
Tuberkulose und atypische Mykobakteriose
(§ 116b SGB V i.V.m. Anlage 2 a) ASV-RL)
Hinweis:
Der Anzeigenvordruck wird den anzeigeninteressierten Leistungserbringern in MS-Word zur
Verfügung gestellt. Dies bietet die Möglichkeit, die teamspezifischen Informationen in elektronischer
Form in den Anzeigenvordruck einzutragen. Alle relevanten Felder sind über die Formularfeldfunktion
grau gekennzeichnet.
ASV-Team
(Genaue Bezeichnung)
Teamleiter:
(Vorname, Name)
Tätigkeitsort der
Teamleitung
(Anschrift)
Telefon:
Telefax:
Email:
Institution bzw. Antragsteller nimmt bereits an der Versorgung
nach § 116b SGB V in der Fassung vom 01.04.2007 bis
31.12.2011 zu dieser Indikation teil.
Wir bitten Sie, den ausgefüllten Anzeigenvordruck einschließlich der entsprechenden Nachweise an
folgende Adresse zurückzusenden:
Erweiterter Landesausschuss in Bayern
Geschäftsstelle
c/o AOK Bayern – Die Gesundheitskasse
Carl-Wery-Str. 28
81739 München
Alternativ hierzu besteht auch die Möglichkeit, die Anzeige samt Anlagen in elektronischer Form an
die Geschäftsstelle des Erweiterten Landesausschusses in Bayern zu übermitteln. Sofern Sie dies
beabsichtigen, können Sie sich telefonisch unter 089-62730-446 oder 089/62730-854 an die
Geschäftsstelle wenden.
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 30.06.2015
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1. Konkretisierung der Erkrankung
Die Konkretisierung umfasst die Diagnostik und die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit
Tuberkulose oder atypischer Mykobakteriose.
Zur Gruppe der Patientinnen und Patienten mit Tuberkulose oder atypischer Mykobakteriose im Sinne
der Richtlinie zählen Patientinnen und Patienten mit folgenden Erkrankungen:
A15.A16.A17.A18.A19.A31.-
Tuberkulose der Atmungsorgane, bakteriologisch, molekularbiologisch oder histologisch gesichert
Tuberkulose der Atmungsorgane, weder bakteriologisch, molekularbiologisch noch
histologisch gesichert
Tuberkulose des Nervensystems
Tuberkulose sonstiger Organe
Miliartuberkulose
Infektion durch sonstige Mykobakterien
sowie die Kontaktpersonen bei ggf. erforderlicher Chemoprophylaxe/Chemoprävention.
2. Behandlungsumfang
Eine Beschreibung des Behandlungsumfangs ist unter Nr. 2 in der Anlage 2 a) der ASV-RL zu finden.
Die Konkretisierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM ist unter der Nr. 5 in der Anlage 2 a)
der ASV-RL aufgeführt.
3. Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität
Die Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung setzt eine spezielle Qualifikation
und eine Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team voraus. (§ 3 Abs. 1 S. 1 ASV-RL)
Die interdisziplinäre Zusammenarbeit kann auch im Rahmen von vertraglich vereinbarten
Kooperationen erfolgen. (§ 3 Abs. 1 S. 2 ASV-RL)
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3.1 Personelle Anforderungen
Die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Tuberkulose/atypischer Mykobakteriose erfolgt
durch ein interdisziplinäres Behandlungsteam, welches sich aus einer Teamleitung, einem Kernteam
und bei medizinischer Notwendigkeit zeitnah hinzuzuziehenden Fachärztinnen oder Fachärzten bzw.
Disziplinen zusammensetzt.
3.1.1
Allgemeine personelle Anforderungen
Die Mitglieder des interdisziplinären Teams verfügen über ausreichend Erfahrung in der
Behandlung von Patientinnen und Patienten in der unter Nr. 1 genannten Erkrankung und
nehmen regelmäßig an spezifischen Fortbildungsveranstaltungen sowie interdisziplinären
Fallbesprechungen teil. (§ 3 Abs. 5 ASV-RL)
Nachweise:
Selbsterklärung für jedes Mitglied des interdisziplinären Teams mit folgenden Inhalten:
 Beschreibung der bisherigen Tätigkeitsfelder in Bezug auf die
Erkrankung
 besuchte Fortbildungsveranstaltungen
Die Mitglieder des Kernteams verpflichten sich dazu, die spezialfachärztlichen Leistungen
am Tätigkeitsort der Teamleitung oder zu festgelegten Zeiten mindestens an einem Tag in
der Woche am Tätigkeitsort der Teamleitung zu erbringen.
(§ 3 Abs. 2 S. 4 ASV-RL)
An immobile Apparate gebundene Leistungen sowie die Aufbereitung und Untersuchung
von bei Patientinnen und Patienten entnommenem Untersuchungsmaterial sind von
dieser Regelungen ausgenommen.
(§ 3 Abs. 2 S. 5 ASV-RL)
Nachweise:
Absichtserklärung für jedes Mitglied des Kernteams
Die Mitglieder des interdisziplinären Teams verpflichten sich dazu, dass direkt an der
Patientin oder dem Patienten zu erbringende Leistungen in angemessener Entfernung (in
der Regel in 30 Minuten) vom Tätigkeitsort der Teamleitung erbracht werden. Maßgeblich
ist dabei der Tätigkeitsort der Teamleitung.
(§ 3 Abs. 2 S. 6 u. 8 ASV-RL)
Nachweise:
Angabe der Tätigkeitsorte für jedes Mitglied des interdisziplinären Teams inkl. Anschrift
sowie der Entfernung und Fahrzeit zum Tätigkeitsort der Teamleitung.
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3.1.2
Erkrankungsspezifische personelle Anforderungen
(Nr. 3.1 Anlage 2 a) ASV-RL)
Die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Tuberkulose/atypischer Mykobakteriose erfolgt
durch ein Behandlungsteam, welches sich aus einer Teamleitung, einem Kernteam und bei
medizinischer Notwendigkeit zeitnah hinzuzuziehenden Fachärztinnen oder Fachärzten bzw.
Disziplinen zusammensetzt.
Die nachfolgend verwendeten Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen richten sich nach
der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließen auch die Ärztinnen und
Ärzte ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht führen.
(vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 ASV-RL)
a) Teamleitung
 Innere Medizin und Pneumologie oder
 Innere Medizin mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie
b) Kernteam
 Sofern Teamleitung Innere Medizin und Pneumologie:
- Innere Medizin mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie oder
- Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
 Sofern Teamleitung Innere Medizin mit Zusatzweiterbildung Infektiologie:
- Innere Medizin und Pneumologie
 Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden zusätzlich:
- Kinder- und Jugendmedizin
c) Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte
 Augenheilkunde,
 Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde,
 Gastroenterologie,
 Urologie,
 Orthopädie und Unfallchirurgie,
 Neurologie,
 Pathologie,
 Laboratoriumsmedizin und
 Radiologie.
Nachweise:
 Die personellen Anforderungen sind durch entsprechende Urkunden über die Berechtigung zum
Führen der Fachgebietsbezeichnung mit Schwerpunkt/Zusatzweiterbildung nachzuweisen.
 Die Leistungen zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung können an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer und nach § 108 SGB V
zugelassene Krankenhäuser erbringen. Als Nachweis über die Teilnahme an der
vertragsärztlichen Versorgung
ist jeweils der aktuellste Beschluss des Zulassungsausschusses vorzulegen.
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 ASV-RL)

Bestehende Kooperationsverträge für die interdisziplinäre Zusammenarbeit zur Erfüllung der
personellen
Voraussetzungen
sind
ebenfalls
schriftlich
vorzulegen.
Aus
den
Kooperationsverträgen muss hervorgehen, dass es sich um eine Kooperation im Sinne der
ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung handelt und die notwendigen Anforderungen
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entsprechend der Richtlinie erfüllt sind. (§ 2 Abs. 2 S. 1 u. S. 2 ASV-RL i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 2 ASV-RL)
Hinweise zu den Kooperationsvereinbarungen


Kooperationsvereinbarungen Kernteam
Soweit die Mitglieder des Kernteams (einschließlich der Teamleitung) nicht in einer (ggf.
überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft, dem gleichen MVZ oder dem gleichen
Krankenhaus tätig sind, sind schriftliche Vereinbarungen über die Kooperation im Rahmen der
ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zum Nachweis der Kooperation einzureichen.
Kooperationsvereinbarungen mit hinzuzuziehenden Fachärzten
Soweit die hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzte nicht in einer (ggf. überörtlichen)
Berufsausübungsgemeinschaft, dem gleichen MVZ oder dem gleichen Krankenhaus mit den
Mitgliedern des Kernteams tätig sind, sind für jede hinzugezogene Facharztgruppe schriftliche
Vereinbarungen über die Kooperation im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen
Versorgung zum Nachweis der Kooperation einzureichen.
Hinweise zu bei Vertragsärzten angestellten Ärzten
Anzeiger im Sinne der ASV-RL können nur an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende
Leistungserbringer, d. h. Vertragsärzte, MVZ´s und ermächtigte Ärzte, sowie nach § 108 SGB V
zugelassene Krankenhäuser sein (§ 116b Abs. 2 Satz 1 SGB V, § 2 Abs. 1 Satz 1 ASV-RL).
ASV-Leistungen persönlich erbringen können - neben Vertragsärzten, ermächtigten Ärzten und im
Krankenhaus angestellten Ärzten - auch im MVZ oder bei Vertragsärzten angestellte Ärzte.
Anzeiger für bei Vertragsärzten angestellte Ärzte ist der anstellende Vertragsarzt. Für in einem MVZ
angestellte Ärzte oder dort tätige Vertragsärzte ist Anzeiger der Vertretungsbefugte des MVZ.
Nennung der anzeigenden Vertragsärzte einschließlich bei ihnen angestellte Ärzte, die ASVLeistungen erbringen.
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Anzeiger
(Vertragsarzt)
Anzeiger
(Vertragsarzt)
Angestellter Arzt
Name, Vorname
Anschrift
Name, Vorname
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
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zu a) Teamleitung
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ, Krankenhausarzt,
angestellter Arzt bei Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt
Angaben zur Teamleitung
VA
MVZ
KH
ermächtigter Arzt
angestellter Arzt bei VA
Name, Vorname
Geburtsdatum
Anschrift
BSNR oder IK
Ggf. LANR 1)
1) Die Angabe der LANR ist bei den Ärzten die an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmen obligat. Bei den Krankenhausärzten ist diese
anzugeben, wenn vorliegend.
Fachgebietsbezeichnung mit Schwerpunkt /
Zusatzweiterbildung
I) Facharzt Innere Medizin und Pneumologie oder
II) Facharzt Innere Medizin mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie
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zu b) Kernteam
wenn unter der Teamleitung der Facharzt I) angegeben wird
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ, Krankenhausarzt,
angestellter Arzt bei Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt
Angaben zur Teamleitung
VA
MVZ
KH
ermächtigter Arzt
angestellter Arzt bei VA
Name, Vorname
Geburtsdatum
Anschrift
BSNR oder IK
Ggf. LANR 1)
1) Die Angabe der LANR ist bei den Ärzten die an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmen obligat. Bei den Krankenhausärzten ist diese
anzugeben, wenn vorliegend.
Fachgebietsbezeichnung mit Schwerpunkt /
Zusatzweiterbildung
Facharzt für Innere Medizin mit Zusatzweiterbildung Infektiologie oder
Facharzt Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
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wenn unter der Teamleitung der Facharzt II) angegeben wird
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ, Krankenhausarzt,
angestellter Arzt bei Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt
Angaben zur Teamleitung
VA
MVZ
KH
ermächtigter Arzt
angestellter Arzt bei VA
Name, Vorname
Geburtsdatum
Anschrift
BSNR oder IK
Ggf. LANR 1)
1) Die Angabe der LANR ist bei den Ärzten die an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmen obligat. Bei den Krankenhausärzten ist diese
anzugeben, wenn vorliegend.
Fachgebietsbezeichnung mit Schwerpunkt /
Zusatzweiterbildung
Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie
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Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden sollen
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ, Krankenhausarzt,
angestellter Arzt bei Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt
Angaben zur Teamleitung
VA
MVZ
KH
ermächtigter Arzt
angestellter Arzt bei VA
Name, Vorname
Geburtsdatum
Anschrift
BSNR oder IK
Ggf. LANR 1)
1) Die Angabe der LANR ist bei den Ärzten die an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmen obligat. Bei den Krankenhausärzten ist diese
anzugeben, wenn vorliegend.
Fachgebietsbezeichnung mit Schwerpunkt /
Zusatzweiterbildung
Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin
Ggf. Schwerpunkt Neuropädiatrie
(Nur Voraussetzung zur Abrechnung der im Appendix aufgeführten Leistungen aus dem Kapitel 4.4.2 EBM,
GONRn 04430-04439)
Ggf. Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie
(Nur Voraussetzung zur Abrechnung der im Appendix aufgeführten Leistungen aus dem Kapitel 4.5.1 EBM,
GONRn 04511-04521)
Ggf. Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie
(Nur Voraussetzung zur Abrechnung der im Appendix aufgeführten Leistungen aus dem Kapitel 4.5.2 EBM,
GONRn 04530-04536)
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zu c) Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte
Hinweis:
Für die hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzte ist auch eine institutionelle Benennung als
Beleg ausreichend. (§ 2 Abs. 2 Satz 5 ASV-RL)
Sofern für ein Fachgebiet eine institutionelle Benennung erfolgt, ist neben dem Namen der Institution
zusätzlich der jeweilige verantwortliche Arzt anzugeben. Verantwortlicher Arzt in diesem Sinne ist ein
Arzt, welcher gegenüber dem erweiterten Landesausschuss die Erfüllung der persönlichen
Anforderungen und Voraussetzungen nachweist.
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt
Fachgebietsbezeichnung
/Schwerpunkt/
Zusatzweiterbildung
Augenheilkunde
Name, Vorname, Geb.dat des Arztes
oder
Name der Institution unter Nennung
des verantwortlichen Arztes,
Geb.dat, Anschrift
BSNR od. IK
Ggf. LANR 1)
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Hals-Nasen-OhrenHeilkunde
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
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Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt
Fachgebietsbezeichnung
/Schwerpunkt/
Zusatzweiterbildung
Name, Vorname, Geb.dat des Arztes
oder
Name der Institution unter Nennung
des verantwortlichen Arztes,
Geb.dat, Anschrift
BSNR od. IK
Ggf. LANR 1)
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Gastroenterologie
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Urologie
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
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Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt
Fachgebietsbezeichnung
/Schwerpunkt/
Zusatzweiterbildung
Name, Vorname, Geb.dat des Arztes
oder
Name der Institution unter Nennung
des verantwortlichen Arztes,
Geb.dat, Anschrift
BSNR od. IK
Ggf. LANR 1)
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Orthopädie und
Unfallchirurgie
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Neurologie
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
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Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt
Fachgebietsbezeichnung
/Schwerpunkt/
Zusatzweiterbildung
Name, Vorname, Geb.dat des Arztes
oder
Name der Institution unter Nennung
des verantwortlichen Arztes,
Geb.dat, Anschrift
BSNR od. IK
Ggf. LANR 1)
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Laboratoriumsmedizin
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
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der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt
Fachgebietsbezeichnung
/Schwerpunkt/
Zusatzweiterbildung
Radiologie
Name, Vorname, Geb.dat des Arztes
oder
Name der Institution unter Nennung
des verantwortlichen Arztes,
Geb.dat, Anschrift
BSNR od. IK
Ggf. LANR 1)
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Pathologie
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
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Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt
Fachgebietsbezeichnung
/Schwerpunkt/
Zusatzweiterbildung
Name, Vorname, Geb.dat des Arztes
oder
Name der Institution unter Nennung
des verantwortlichen Arztes,
Geb.dat, Anschrift
BSNR od. IK
Ggf. LANR 1)
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
1)
Die Angabe der LANR ist bei den Ärzten die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen obligat.
Bei den Krankenhausärzten ist diese anzugeben, wenn vorliegend.
Soweit für die unter Nr. 5 der Anlage Nr. 2 a) ASV-RL aufgeführten Leistungen
Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß § 135 Absatz 2 SGB V bestehen, gelten diese
entsprechend.
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Hinweise zu den Qualitätssicherungsvereinbarungen:
 Alle abrechenbaren Leistungen für dieses Krankheitsbild sind im Appendix (EBM-GOPKatalog) der jeweiligen Konkretisierung der Erkrankung der ASV-RL abgebildet.
 Diese Leistungen müssen vollständig durch das interdisziplinäre Team vorgehalten werden.
 Für einzelne Leistungen aus dem Appendix gelten Qualitätssicherungsvereinbarungen. Diese
sind in der u.g. Matrix zusammenfassend dargestellt.
 Außerdem sind in der Matrix die Arztgruppen dargestellt, welche die qualitätsgebundenen
Leistungen grundsätzlich erbringen können.
 Aus dem Appendix ergibt sich, welche einzelnen GOP´s aus einem Leistungsbereich z. B.
Röntgen von welcher Arztgruppe erbracht werden können.
 Voraussetzung für die Leistungserbringung ist, dass der in den Checklisten der Anlage 1
benannte Arzt die Anforderungen aus der maßgeblichen Qualitätssicherungsvereinbarung
nachweislich erfüllt.
Nachweise:
 Die Erfüllung der Qualitätssicherungsvereinbarungen ist für diejenigen Ärzte des
interdisziplinären Teams nachzuweisen, die die jeweiligen Leistungen durchführen (Benennung
der Ärzte in der jeweiligen Checkliste ab Seite 27). Sofern bei den hinzuzuziehenden
Fachärztinnen und Fachärzten eine institutionelle Benennung erfolgt, ist der Nachweis durch den
verantwortlichen Arzt zu erbringen.
 Die Vertragsärztinnen bzw. Vertragsärzte haben die auf der Grundlage der
Qualitätssicherungsvereinbarungen erteilten Genehmigungen der Kassenärztlichen
Vereinigungen bei
der Anzeige beim Erweiterten Landesausschuss vorzulegen.
Fachärztinnen bzw. Fachärzte in Krankenhäusern haben die Erfüllung der persönlichen und
fachlichen Anforderungen der Qualitätssicherungsvereinbarungen durch entsprechende
Nachweise gegenüber dem Erweiterten Landesausschuss zu belegen.
(Pkt. 2.2.3.1 Absatz 7 der tragenden Gründe zum Beschluss des G-BA über eine Änderung der Richtlinie
ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V Anlage 1 Buchstabe a (GI-Tumoren)
Die Nachweismöglichkeiten sind den jeweiligen Checklisten zu den QSV`n zu entnehmen.
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QSV zur medizinischen Rehabilitation
01611
x
x
QSV zur Koloskopie
13421-13422
x
x
Labor-Richtlinien der KBV
32163-32859
/ Rehabilitations-Richtlinien des G-BA
Vereinbarung zur Strahlendiagnostik
Kinder- und Jugendmedizin
Pathologie
Neurologie
Orthopädie und Unfallchirurgie
Urologie
Innere Medizin und
Gastroenterologie
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Augenheilkunde
Radiologie
Laboratoriumsmedizin
Mikrobiologie, Virologie
und Infektionsepidemiologie
Innere Medizin mit
Zusatzweiterbildung Infektiologie
GONRn
Qualitätssicherungsvereinbarung
Innere Medizin und Pneumologie
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der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
x
x
x
x
34210-34280
und -therapie:
x
Diagnostische Radiologie, je nach
x
x
x
x
x
x
x
Anwendungsklasse / GOP
Vereinbarung zur Strahlendiagnostik
34310-34351
x
34410-34452
x
und -therapie: Computertomographie
Kernspintomographievereinbarung
QSV Langzeit-EKG (nur GOP aus
04241-04322
x
Kapitel 4 EBM - Kinderärzte)
Richtlinie Methoden vertragsärztliche
Versorgung Anlage I Nr. 5 –
09324
x
Bestimmung der otoakustischen
Emissionen
Ultraschall-Vereinbarung
33011-33092
x
x
x
x
x
x
x
x
Die Qualitätssicherungsvereinbarungen sind abrufbar unter Bitte hier klicken!
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3.2 Sächliche und organisatorische Anforderungen
3.2.1
Allgemeine sächliche und organisatorische Anforderungen
(§ 4 ASV-RL)
Der Zugang und die Räumlichkeiten für Patientenbetreuung und –untersuchung sind
behindertengerecht.
3.2.2
Erkrankungsspezifische sächliche und organisatorische Anforderungen
(Nr. 3.2 Anlage 2 a) ASV-RL)
Nachweise:
Für die unten aufgeführten sächlichen und organisatorischen Anforderungen sind eine Beschreibung
der organisatorischen Maßnahmen und der Infrastruktur beizufügen.
Es besteht eine Zusammenarbeit mit folgenden Gesundheitsfachdisziplinen und weiteren
Einrichtungen:
 Physiotherapie
 sozialen Diensten wie z. B. Sozialdienst oder vergleichbare Einrichtungen mit
sozialen Beratungsangeboten
Hierzu bedarf es keiner vertraglichen Vereinbarung.
Es bestehen Möglichkeiten zur Suchtbehandlung, zur Methadon-Substitution
und zur HIV/AIDS–Behandlung
Eine räumliche Trennung von Patientinnen und Patienten mit offener Tuberkulose bzw.
nachgewiesener Multiresistenz ist gewährleistet.
Hinsichtlich der apparativen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen einschließlich der
Überprüfung der Hygienequalität gelten die Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Absatz 2
SGB V entsprechend.
3.3 Dokumentation
(§ 14 ASV-RL, Nr. 3.3 Anlage 2 a) ASV-RL)
Die Dokumentation wird so vorgenommen, dass eine ergebnisorientierte und qualitative
Beurteilung der Behandlung möglich ist. Die Diagnosestellung und leitende
Therapieentscheidungen werden im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen
Versorgung durch die Mitglieder des interdisziplinären Teams persönlich getroffen (es gilt
der Facharztstatus); diese werden jeweils entsprechend dokumentiert.
Die Dokumentation stellt die Zuordnung der Leistung zum ASV-Berechtigten und zum
jeweiligen interdisziplinären Team eindeutig sicher.
Für die Dokumentation der Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten
mit Tuberkulose oder atypischer Mykobakteriose wird die Diagnose nach ICD-10-GM
inklusive des Kennzeichens zur Diagnosesicherheit dokumentiert.
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der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
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3.4 Mindestmengen
(§ 11 ASV-RL, Nr. 3.4 Anlage 2 a) ASV-RL)
Die Mitglieder des Kernteams haben im Vorjahr (Kalenderjahr) eine Anzahl von
Patientinnen bzw. Patienten der genannten Indikationsgruppe mit Verdachts- oder
gesicherter Diagnose behandelt.
Für die Berechnung der Mindestmenge im Sinne der Anlage 2 a) der Richtlinie ist die Summe aller
Patientinnen und Patienten im Vorjahr (Kalenderjahr) maßgeblich, die zu der in dieser Konkretisierung
näher bezeichneten Erkrankung zu rechnen sind und von den Mitgliedern des Kernteams im Rahmen
der ambulanten oder stationären Versorgung, der integrierten Versorgung nach § 140a SGB V oder
einer sonstigen, auch privat finanzierten Versorgungsform behandelt werden.
Ausnahmen von den Mindestmengen sind zulässig, soweit die Mindestmengen bis zu einer Dauer von
zwei Jahren um höchstens 50% unterschritten werden und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass sie im Folgejahr erfüllt werden.
Hinweis zu den Mindestmengen:
In Einzelfällen behält sich der erweiterte Landesausschuss in Bayern vor, weitergehende Unterlagen
zur Prüfung der Mindestmengen anzufordern.
4. Überweisungserfordernis
Für das Überweisungserfordernis sind die unter Nr. 4 der Anlage 2 a) der ASV-RL beschriebenen
Ausführungen zu beachten. Im Übrigen gilt § 8 ASV-RL.
5. Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM
(§ 12 ASV-RL, Nr. 5 Anlage 2 a) ASV-RL)
Die Spezifizierung des Behandlungsumfangs ist dem Appendix zu entnehmen. Soweit für die im
Appendix aufgeführten Leistungen Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß § 135 Absatz 2 SGB V
bestehen, gelten diese entsprechend. Alle in der Anlage beschriebenen fachlichen Befähigungen und
apparativen Voraussetzungen sind entsprechend nachzuweisen.
Zusätzlich gelten die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegten
einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung und die für den Krankenhausbereich
einerseits und den vertragsärztlichen Bereich andererseits festgelegten Anforderungen an ein
einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 135a in Verbindung mit § 137 SGB V für die
ambulante spezialfachärztliche Versorgung entsprechend.
Es besteht ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagementsystem nach § 135a in
Verbindung mit § 137 SGB V.
Bezeichnung QMS:
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6. Abschließende Hinweise
Der erweiterte Landesausschuss nach § 116b Abs. 2 Satz 8 SGB V ist berechtigt, einen an der
ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer aus gegebenem
Anlass und nach Ablauf von mindestens fünf Jahren nach der erstmaligen Teilnahmeanzeige oder der
letzten Überprüfung der Teilnahmeberechtigung aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten
nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der ambulanten
spezialfachärztlichen Versorgung weiterhin erfüllt werden.
Es besteht für folgende Tatbestände eine Anzeigepflicht:
 den
Wegfall
einzelner
Voraussetzungen
der
Richtlinie
des
Gemeinsamen
Bundesausschusses über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V
unverzüglich
(Die Voraussetzungen sind auch dann nicht mehr gegeben, wenn die Anforderungen aus den
Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V nicht mehr erfüllt werden)
 die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit bzw. krankenhausrechtlichen Zulassung nach
§ 108 SGB V unverzüglich
 das Ausscheiden eines Mitgliedes des interdisziplinären Teams innerhalb von sieben
Werktagen
 eine Meldung an den erweiterten Landesausschuss nach § 116b SGB V, wenn die Vertretung
länger als eine Woche dauert
Zur Überprüfung der Mindestmengen sind dem erweiterten Landesausschuss nach Ablauf eines jeden
Kalenderjahres die Anzahl der Patientinnen und Patienten mitzuteilen, welche in der ASV mit
Verdachts- oder gesicherter Diagnose im Vorjahr behandelt wurden.
Abschließend wird auf folgende Pflichten hingewiesen
 Studienteilnahme (§ 6 ASV-RL)
 Zusammenarbeit mit Patienten- und Selbsthilfeorganisationen (§ 7 ASV-RL)
 Patienteninformation (§ 15 ASV-RL)
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Zur zusätzlichen Einsichtnahme in das Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung und zur
Anforderung und Übermittlung des aktuellen Auszuges, legen wir eine Einverständniserklärung bei.
Diese Einwilligung ist freiwillig. Bitte hier klicken!
Mit meiner Unterschrift verpflichte ich mich zur Einhaltung aller genannten Pflichten und
Anforderungen. Hiermit versichere ich die Vollständigkeit und Richtigkeit meiner im Zusammenhang
mit der Anzeige zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b
SGB V gemachten Angaben. Mir ist bekannt, dass unrichtige Angaben zum Wegfall der ASVBerechtigung und zur Rückforderung der für die erbrachten Leistungen gezahlten Honorare führen
können.
Die Anzeige ist durch alle natürlichen und juristischen Personen zu unterzeichnen, die gegenüber den
Krankenkassen als selbständige Rechnungssteller auftreten. Bei juristischen Personen (z. B.
Krankenhaus, MVZ) ist die Unterschrift durch die zeichnungsbefugte Person (z. B. Geschäftsführer)
vorzunehmen. Dies gilt für alle Mitglieder des interdisziplinären Teams (Teamleitung, Kernteam,
hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte).
Bei Vertragsärzten angestellten Ärztinnen und Ärzten muss auch der Vertragsarzt die Anzeige
unterschreiben, der diese beschäftigt.
Ort, Datum
Funktion
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Name, Vorname
Unterschrift
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Ort, Datum
Funktion,
Name der Institution
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Name, Vorname
Unterschrift
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Anlage 1
Checklisten zur Überprüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen
Für alle in dieser Anlage aufgeführten Ankreuzfelder innerhalb der Matrizen sind entsprechende
Nachweise (Urkunden, Selbsterklärungen etc.) beizufügen.
Pathologie
Neurologie
Orthopädie und Unfallchirurgie
Urologie
Innere Medizin und
Gastroenterologie
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Augenheilkunde
Kinder- und Jugendmedizin
Radiologie
Laboratoriumsmedizin
Mikrobiologie, Virologie
und Infektionsepidemiologie
Innere Medizin mit
Zusatzweiterbildung Infektiologie
Innere Medizin und
Pneumologie
Checkliste zu 3.1.1 Allgemeine personelle Anforderungen
a) Ausreichend
Erfahrung
b) Erbringung am
Tätigkeitsort
c) Angemessene
Entfernung
a) Die Mitglieder des interdisziplinären Teams verfügen über ausreichend Erfahrung in der
Behandlung von Patientinnen und Patienten in der unter Nr. 1 genannten Erkrankung und
nehmen regelmäßig an spezifischen Fortbildungsveranstaltungen sowie interdisziplinären
Fallbesprechungen teil. (§ 3 Abs. 5 ASV-RL)
b) Die Mitglieder des Kernteams verpflichten sich dazu, die spezialfachärztlichen Leistungen am
Tätigkeitsort der Teamleitung oder zu festgelegten Zeiten mindestens an einem Tag in der
Woche am Tätigkeitsort der Teamleitung zu erbringen. (§ 3 Abs. 2 S. 4 ASV-RL)
c) Die Mitglieder des interdisziplinären Teams verpflichten sich dazu, dass direkt an der Patientin
oder dem Patienten zu erbringende Leistungen in angemessener Entfernung (in der Regel in
30 Minuten) vom Tätigkeitsort der Teamleitung erbracht werden. Maßgeblich ist dabei der
Tätigkeitsort der Teammitglieder. (§ 3 Abs. 2 S. 6 und S. 8 ASV-RL)
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Pathologie
Neurologie
Orthopädie und Unfallchirurgie
Urologie
Innere Medizin und
Gastroenterologie
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Augenheilkunde
Kinder- und Jugendmedizin
Radiologie
Laboratoriumsmedizin
Mikrobiologie, Virologie
und Infektionsepidemiologie
Innere Medizin mit
Zusatzweiterbildung Infektiologie
Innere Medizin und
Pneumologie
Checkliste zu 3.1.2 Erkrankungsspezifische personelle Anforderungen
a) Urkunden
b) Urkunden
und/oder
institutioneller
Nachweis
c) Zulassung
d) Ggf.
Kooperationsvertra
g
a) Urkunde über die Berechtigung zum Führen der geforderten Schwerpunktbezeichnung,
Zusatzbezeichnung und Facharzt- bzw. Gebietsbezeichnung (§ 3 Abs. 3 S. 1 ASV-RL)
b) Urkunde über die Berechtigung zum Führen der geforderten Schwerpunktbezeichnung,
Zusatzbezeichnung und Facharzt- bzw. Gebietsbezeichnung (§ 3 Abs. 3 S. 1 ASV-RL)
und/oder Auszug aus dem Krankenhausplan
c) Nachweis über die Teilnahmeberechtigung an der vertragsärztlichen Versorgung und/oder
Nachweis über die Zulassung nach § 108 SGB V (§ 2 Abs. 1 S. 1 ASV-RL)
d) Schriftliche Vereinbarung der Mitglieder der Kooperationsgemeinschaft, wenn zur Erfüllung
der personellen und sächlichen Anforderungen Kooperationen erforderlich sind
(§ 2 Abs. 2 S. 1 u. S. 2 ASV-RL i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 2 ASV-RL)
Hinweise zu den Kooperationsvereinbarungen


Kooperationsvereinbarungen Kernteam
Soweit die Mitglieder des Kernteams (einschließlich der Teamleitung) nicht in einer (ggf.
überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft, dem gleichen MVZ oder dem gleichen
Krankenhaus tätig sind, sind schriftliche Vereinbarungen über die Kooperation im Rahmen der
ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zum Nachweis der Kooperation einzureichen.
Kooperationsvereinbarungen mit hinzuzuziehenden Fachärzten
Soweit die hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzte nicht in einer (ggf. überörtlichen)
Berufsausübungsgemeinschaft, dem gleichen MVZ oder dem gleichen Krankenhaus mit den
Mitgliedern des Kernteams tätig sind, sind für jede hinzugezogene Facharztgruppe schriftliche
Vereinbarungen über die Kooperation im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen
Versorgung zum Nachweis der Kooperation einzureichen.
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der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
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Checkliste zur Richtlinie über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation /
Qualitätssicherungsvereinbarung zur medizinischen Rehabilitation
Vertragsarzt, angestellter Arzt
MVZ, Krankenhausarzt,
angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter
Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des
interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
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Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
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Verordnung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation
Anforderungen an die fachliche Befähigung
§§ 2, 4, 10 QSV zur medizinischen Rehabilitation i.V.m.
§ 11 Rehabilitations-Richtlinien des G-BA

Bestätigung über die Erstellung von mindestens 20 Rehabilitationsgutachten, auch für andere Sozialleistungsträger (insbesondere
Rentenversicherung) innerhalb eines Jahres vor Antragstellung
oder

Facharzturkunde Physikalische und Rehabilitative Medizin der
Ärztekammer
oder

Urkunde zur Zusatzbezeichnung Sozialmedizin der Ärztekammer
oder

Urkunde zur Zusatzbezeichnung Rehabilitationswesen der
Ärztekammer
oder

Urkunde zur fakultativen Weiterbildung „klinische Geriartrie“ der
Ärztekammer
oder

Zeugnis über eine mindestens 1-jährige Tätigkeit in einer
stationären oder ambulanten Rehabilitationseinrichtung
oder

Bescheinigung über die Teilnahme an einem Fortbildungskurs nach
Abschnitt C §§ 5 bis 9 QSV und Anlage I QSV von mindestens
16 Stunden Dauer, der von der KBV und den Spitzenverbänden der
Krankenkassen anerkannt ist
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der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
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Checkliste zur Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie (QSV)
Vertragsarzt, angestellter Arzt
MVZ, Krankenhausarzt,
angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter
Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des
interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
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der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
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Koloskopische Leistungen (präventive und kurative Koloskopie;
Polypektomie)
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung
Vgl. §§ 4, 9 QSV:

Facharzturkunde „Innere Medizin und Gastroenterologie“ oder
Facharzturkunde „Innere Medizin“ und Urkunde zur
Schwerpunktbezeichnung „Gastroenterologie“ der Ärztekammer
oder

Facharzturkunde „Kinder- und Jugendmedizin“ und Urkunde zur
Zusatzweiterbildung „Kinder-Gastroenterologie“
oder

Facharzturkunde „Kinderchirurgie“ oder Facharzturkunde
„Visceralchirurgie“ und Berechtigung zur Durchführung von
Koloskopien nach dem maßgeblichen Weiterbildungsrecht
und


Zeugnis über die selbständige Indikationsstellung, Durchführung und
Bewertung der Befunde von
-
200 Koloskopien und 50 Polypektomien persönlich oder unter
Anleitung innerhalb von 2 Jahren vor Antragstellung
(Internisten/Gastroenterologen, Visceralchirurgen)
-
100 Koloskopien persönlich oder unter Anleitung (Kinderärzte
und Kinderchirurgen)
schriftliche oder bildliche Dokumentationen zu den 50 Polypektomien
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung, § 5 QSV

Eine geeignete Notfallausstattung wird vorgehalten

Bei Verwendung von sterilisierbarem endoskopischem
Zusatzinstrumentarium: Ein Sterilisationsgerät wird vorgehalten
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der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
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Checkliste zu den Richtlinien der KBV für die Durchführung von
Laboratoriumsuntersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung nach Kapitel 32
Abschnitt 3 / Abschnitt 1.4 EBM 2008
Vertragsarzt, angestellter Arzt
MVZ, Krankenhausarzt,
angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter
Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des
interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 30.06.2015
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Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
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Anforderungen an die fachliche Befähigung
Anhang zu Abschnitt E der Laborrichtlinien

Facharzturkunde Laboratoriumsmedizin der Ärztekammer
als Nachweis der fachlichen Befähigung für alle
Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.3 EBM sowie der
entsprechenden Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM
oder

Facharzturkunde Arzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
der Ärztekammer
als Nachweis der fachlichen Befähigung für blutgruppenserologische,
mikroskopische, immunologische, infektionsimmunologische,
parasitologische, mykologische, bakteriologische und/oder
virologische Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.2 sowie
der entsprechenden Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM
oder

Für Ärzte aus den neuen Bundesländern: Facharzturkunde Arzt für
Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie der Ärztekammer, nach
1970 erworben
als Nachweis der fachlichen Befähigung für blutgruppenserologische,
mikroskopische, immunologische, infektionsimmunologische,
parasitologische, mykologische, bakteriologische und/oder
virologische Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.2 sowie
der entsprechenden Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM
oder

Facharzturkunde Arzt für Transfusionsmedizin der Ärztekammer
als Nachweis der fachlichen Befähigung für blutgruppenserologische,
immunologische und/oder infektionsimmunologische
Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.2 sowie der
entsprechenden Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM
oder

Urkunde der Ärztekammer zu folgender Facharztbezeichnung:
und
-
Weiterbildungszeugnis/se über den Erwerb eingehender
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die beantragten
laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen
und
-
erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird
durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine
bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine
Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige
Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.
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Seite 32 von 54
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Checkliste zur Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapie
Diagnostische Radiologie
Vertragsarzt, angestellter Arzt
MVZ, Krankenhausarzt,
angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter
Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des
interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 30.06.2015
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Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung
§§ 4, 5, 14, 16 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie

Facharzturkunde der Ärztekammer (Radiologie oder anderes
Fachgebiet)

zusätzlich bei Nichtradiologen: Bescheinigung der Ärztekammer zur
Weiterbildung in der fachgebietsspezifischen Röntgendiagnostik

Bescheinigung der Ärztekammer über die für den Strahlenschutz
erforderliche Fachkunde nach der RöV sowie Bescheinigung zur
Aktualisierung der Fachkunde
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung
§ 11 und Anlage I Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie

vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung/en pro
Röntgen-Gerät und Anwendungsklasse*

Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamts zum Betrieb der
Röntgeneinrichtung

ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist
von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten
Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass
bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine
Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter
von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich
sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen
Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:
Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die
entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung
stichprobenartig anzufordern.
*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!
(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 30.06.2015
Seite 34 von 54
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Checkliste zur Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapie
Computertomographie
Vertragsarzt, angestellter Arzt
MVZ, Krankenhausarzt,
angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter
Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des
interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 30.06.2015
Seite 35 von 54
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung
§§ 4, 7, 14, 16, 17 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie
1. Alt.:

Facharzturkunde Radiologe (nach Weiterbildungsordnung ab 1988)
der Ärztekammer
und

Zeugnis, aus dem der Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen
und Fertigkeiten in der computertomographischen Diagnostik
hervorgeht
2. Alt.:

Urkunde über folgende Facharzt-/Schwerpunktbezeichnung bzw.
Facharzturkunde Radiologe (nach Weiterbildungsordnung vor 1988)
der Ärztekammer:
und

für Untersuchungen Ganzkörper einschl. Kopf und Spinalkanal:
Zeugnis über eine mindestens 30-monatige ganztägige Tätigkeit
in der radiologischen einschl. neuroradiologischen Diagnostik und
eine mindestens 10-monatige ganztägige Tätigkeit in der
Computertomographie

für Untersuchungen Kopf und Spinalkanal:
Zeugnis über eine mindestens 18-monatige ganztägige Tätigkeit
in der radiologischen einschl. neuroradiologischen Diagnostik und
eine mindestens 4-monatige ganztägige Tätigkeit in der
Computertomographie, insbesondere des Kopfes und Spinalkanals
Zusätzlich (gilt für beide Alternativen):

Bescheinigung der Ärztekammer über die für den Strahlenschutz für
CT erforderliche Fachkunde nach der RöV sowie Bescheinigung zur
Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz für CT
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung
§ 11 und Anlage I der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie

vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung* pro CTGerät

Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamts zum Betrieb des CT

ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist
von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten
Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass
bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine
Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter
von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich
sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen
Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 30.06.2015
Seite 36 von 54
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Hinweis:
Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die
entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung
stichprobenartig anzufordern.
*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!
(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
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Seite 37 von 54
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Checkliste zur Kernspintomographie-Vereinbarung
Kernspintomographie (ausgenommen Mamma und Angiographie)
Vertragsarzt, angestellter Arzt
MVZ, Krankenhausarzt,
angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter
Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des
interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 30.06.2015
Seite 38 von 54
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung
§§ 4, 8 Kernspintomographie-Vereinbarung
Radiologen/Neuroradiologen/Kinderradiologen:
Alt.1: Facharztanerkennung nach Weiterbildungsordnung ab 1993

Facharzturkunde Radiologie sowie ggf. Schwerpunkturkunde/n
Neuroradiologie oder Kinderradiologie der Ärztekammer

Zeugnis über die selbständige Indikationsstellung, Durchführung und
Befundung von 1.000 kernspintomographischen Untersuchungen
(Hirn, Rückenmark, Skelett, Gelenke, Abdomen, Becken und
Thoraxorgane) unter Anleitung

bei Schwerpunkt Kinderradiologie zusätzlich: Zeugnis über die
selbständige Indikationsstellung, Durchführung und Befundung von
mindestens 200 kernspintomographischen Untersuchungen von
Kindern, davon 100 Untersuchungen des Gehirns und des
Rückenmarks unter Anleitung

bei Schwerpunkt Neuroradiologie zusätzlich: Zeugnis über die
selbständige Indikationsstellung, Durchführung und Befundung von
mindestens 1.000 kernspintomographischen Untersuchungen des
Schädels und Spinalkanals unter Anleitung
Alt. 2: Facharztanerkennung nach Weiterbildungsordnung vor 1993
zusätzlich zu den Anforderungen nach Alt. 1:

Zeugnis über eine mindestens 24-monatige ganztägige Tätigkeit in
der kernspintomographischen Diagnostik unter Anleitung. Auf diese
Tätigkeit kann eine zwölfmonatige ganztägige Tätigkeit in der
computertomographischen Diagnostik unter Anleitung angerechnet
werden

erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird
durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine
bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine
Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige
Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.
Nuklearmediziner:

Facharzturkunde Nuklearmediziner der Ärztekammer

Zeugnis über eine mindestens 24-monatige ganztägige Tätigkeit in
der kernspintomographischen Diagnostik unter Anleitung. Auf diese
Tätigkeit kann eine zwölfmonatige ganztägige Tätigkeit in der
computertomographischen Diagnostik unter Anleitung angerechnet
werden

Zeugnis über die selbständige Indikationsstellung, Durchführung und
Befundung von 500 kernspintomographischen Untersuchungen unter
Anleitung

erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird
durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine
bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine
Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 30.06.2015
Seite 39 von 54
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung
§ 5 und Anlage I Kernspintomographie-Vereinbarung

vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung*

ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist
von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten
Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass
bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine
Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter
von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich
sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen
Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:
Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die
entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung
stichprobenartig anzufordern.
*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!
(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
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Seite 40 von 54
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Checkliste zur Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen zur Durchführung
von Langzeit-elektrokardiographischen Untersuchungen bei Kindern
Aufzeichnung eines Langzeit-EKGs am Patienten und computergestützte Auswertung
eines kontinuierlich aufgezeichneten Langzeit-EKGs
Vertragsarzt, angestellter Arzt
MVZ, Krankenhausarzt,
angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter
Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des
interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 30.06.2015
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Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung
Abschnitt A i.V.m. Abschnitt C Ziffer 4 QSV Langzeit-EKG

Facharzturkunde Innere Medizin der Ärztekammer
oder

Zeugnis über die selbständige Durchführung von mindestens 100
kontinuierlich aufgezeichneten Langzeit-EKG-Untersuchungen,
einschließlich Auswertung und Beurteilung
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung
Abschnitt B i.V.m. Abschnitt C Ziffer 4 QSV-Langzeit-EKG

vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung* zum
Aufzeichnungs- und Auswertegerät

ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist
von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten
Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass
bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine
Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter
von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich
sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen
Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:
Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die
entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung
stichprobenartig anzufordern.
*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!
(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
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der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Checkliste zur Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen
Bundesausschusses (MVV-RL) Anlage I Nr. 5 – Bestimmung der otoakustischen
Emissionen
Vertragsarzt, angestellter Arzt
MVZ, Krankenhausarzt,
angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter
Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des
interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
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Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung
Nr. 5.2 der Anlage I Nr. 5 MVV-RL

Facharzturkunde „Arzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde“ der
Ärztekammer
oder

Facharzturkunde „Arzt für Phoniatrie und Pädaudiologie“ der
Ärztekammer
oder

Facharzturkunde „Arzt für Sprach-, Stimm- und kindliche
Hörstörungen“
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung
Nr. 5.3 der Anlage I Nr. 5 MVV-RL

vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung*

ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist
von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten
Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass
bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine
Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter
von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich
sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen
Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:
Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die
entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung
stichprobenartig anzufordern.
*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!
(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
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Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Checkliste zur Ultraschall-Vereinbarung (USV). Ultraschalluntersuchungen
Vertragsarzt, angestellter Arzt
MVZ, Krankenhausarzt,
angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter
Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des
interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
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Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung

Facharzturkunde der Ärztekammer
Alt. 1: Erwerb der fachlichen Befähigung nach Weiterbildungsordnung,
§ 4 USV

Die der erworbenen Facharztbezeichnung zugrundeliegende
Weiterbildungsordnung sieht den Erwerb eingehender Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ultraschalldiagnostik in den
beantragten Anwendungsbereichen vor, vgl. § 4 USV
und

Zeugnis über die selbständige Durchführung der erforderlichen
Mindestanzahl von Ultraschalluntersuchungen unter Anleitung je
beantragtem Anwendungsbereich (Anlage I Spalte 3 USV, s.
Tabelle „Fallzahlen je Anwendungsbereich“)
Alt. 2: Erwerb der fachlichen Befähigung in einer ständigen Tätigkeit,
§ 5 USV

Zeugnis über eine mindestens 18-monatige ganztägige Tätigkeit in
einem Fachgebiet, dessen Kerngebiet den beantragten
Anwendungsbereich bzw. das jeweilige Organ/die jeweilige
Körperregion umfasst
und

Zeugnis über die selbständige Durchführung der erforderlichen
Mindestanzahl von Ultraschalluntersuchungen unter Anleitung je
beantragtem Anwendungsbereich (Anlage I Spalte 4 USV, s.
Tabelle „Fallzahlen je Anwendungsbereich)
und

erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird
durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine
bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine
Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige
Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.
Alt. 3: Erwerb der fachlichen Befähigung durch Ultraschallkurse,
§ 6 USV

Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an Ultraschallkursen nach
§ 6 Abs. 1 Buchst. b USV
und

Zeugnis über die selbständige Durchführung der erforderlichen
Mindestanzahl von Ultraschalluntersuchungen unter Anleitung je
beantragtem Anwendungsbereich (Anlage I Spalte 4 USV, s.
Tabelle „Fallzahlen je Anwendungsbereich)
und

erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird
durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine
bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine
Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige
Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 30.06.2015
Seite 46 von 54
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung

vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung* mit
Bestätigung der Anforderungen der maßgeblichen
Anwendungsklassen

ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist
von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten
Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass
bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine
Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter
von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich
sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen
Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:
Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die
entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung
stichprobenartig anzufordern
*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!
(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
Die nachfolgende Tabelle ist sowohl durch Vertragsärzte als auch durch Krankenhausärzte
auszufüllen. Sofern ein Genehmigungsbescheid der KVB vorliegt, ist lediglich die Spalte zwei
auszufüllen.
Ansonsten die Spalten zwei und fünf.
Durchführender Arzt im Sinne der nachfolgenden Tabelle sind Ärzte im Kernteam, sowie
hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte, bei denen eine persönliche Benennung erfolgt.
Verantwortlicher Arzt im Sinne der nachfolgenden Tabelle sind die Ärzte, welche bei einer
institutionellen Benennung unter Punkt 3.1.2 (Seite 8) benannt wurden. (Dies ist ein Arzt, welcher
gegenüber dem erweiterten Landesausschuss die Erfüllung der persönlichen Anforderungen und
Voraussetzungen nachweist.)
Tabelle 1: „Fallzahlen je Anwendungsbereich“
Anwendungsbereich (AB)
Durchführender oder
verantwortlicher Arzt bei
institutioneller
Benennung im
interdisziplinären Team
(Vor-/Nachname):
Fallzahln
achweis,
§4
Fallzahln
achweis,
§§ 5
und 6
100
150
Zeugnisse/Nachweise
aus denen die
Erfüllung der
Mindestzahlen
ersichtlich sind.
(z. B.
Weiterbildungszeugni
s, Facharzturkunde
etc...)
Vor-/Nachname 1. Arzt
AB 1.1
Gehirn durch die
offene Fontanelle
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
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Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Anwendungsbereich (AB)
AB 3.2
Gesichts- und
Halsweichteile
(einschl.
Speicheldrüsen)
Durchführender oder
verantwortlicher Arzt bei
institutioneller
Benennung im
interdisziplinären Team
(Vor-/Nachname):
Fallzahln
achweis,
§4
400
B-/MModusEchokardio
graphien
oder
Belastungs
echokardio
graphien
200 bzw.
50 bei
Nachweis
im BModusVerfahren
eines
anderen
AB
400
B-/MModusEchokardio
graphien
oder
Belastungs
echokardio
graphien
Anforderun
gen nach
AB 4.1 und
50
Anforderun
gen nach
AB 4.1 und
50
500 B-/MModusEchokardio
graphien
oder
Belastungs
echokardio
graphien
bei
Kindern
500 B-/MModusEchokardio
graphien
oder
Belastungs
echokardio
graphien
bei
Kindern
Anforderun
gen nach
AB 4.3
und 25 bei
Kindern
Anforderun
gen nach
AB 4.3
und 25 bei
Kindern
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
100
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB. 4.1
Echokardiographie,
Jugendliche/Erwachs
ene,
transthorakal
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 4.2
Echokardiographie,
Jugendliche/Erwachs
ene,
transoesophageal
Fallzahln
achweis,
§§ 5
und 6
Zeugnisse/Nachweise
aus denen die
Erfüllung der
Mindestzahlen
ersichtlich sind.
(z. B.
Weiterbildungszeugni
s, Facharzturkunde
etc...)
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 4.3
Echokardiographie,
Neugeborene/Säugli
nge/Kleinkinder/Kind
er/Jugendliche,
transthorakal
AB 4.4
Echokardiographie,
Neugeborene/Säugli
nge/Kleinkinder/
Kinder/Jugendliche
transoesophageal
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
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Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Anwendungsbereich (AB)
Durchführender oder
verantwortlicher Arzt bei
institutioneller
Benennung im
interdisziplinären Team
(Vor-/Nachname):
Fallzahln
achweis,
§4
Fallzahln
achweis,
§§ 5
und 6
Anforderun
gen nach
AB 5.1
100
200
bzw. 50
bei
Nachweis
im BModusVerfahren
eines
anderen
AB
Anforderun
gen nach
AB 5.1
und 25
Anforderun
gen nach
AB 5.1
und 25
400
400 bzw.
300 bei
Nachweis
im BModusVerfahren
eines
anderen
AB
Anforderun
gen nach
AB 7.1
Und 25
B-ModusEndosonographien
(Rektum)
Anforderun
gen nach
AB 7.1 und
25 BModusEndosonog
raphien
(Rektum)
Anforderun
gen nach
AB 7.1
und 25
B-ModusEndosonographien
(MagenDarm)
Anforderun
gen nach
AB 7.1 und
25 BModusEndosonog
raphien
(MagenDarm)
400
bei
Kindern
bzw. bei
Erfüllung
AB
7.1/Nachw
eis im B-
Vor-/Nachname 1. Arzt
AB 5.1
Thoraxorgane (ohne
Herz), B-Modus,
transkutan
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
Zeugnisse/Nachweise
aus denen die
Erfüllung der
Mindestzahlen
ersichtlich sind.
(z. B.
Weiterbildungszeugni
s, Facharzturkunde
etc...)
Vor-/Nachname 1. Arzt
AB 5.2
Thoraxorgane (ohne
Herz), B-Modus,
transkavitär
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 7.1
Abdomen und
Retroperitoneum,
Jugendliche/Erwachs
ene,
B-Modus,
transkutan
AB 7.2 Abdomen und
Retroperitoneum,
B-Modus,
transkavitär
(Rektum)
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 7.3
Abdomen und
Retroperitoneum,
B-Modus,
transkavitär
(Magen-Darm)
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 7.4
Abdomen und
Retroperitoneum,
Neugeborene /
Säuglinge /
Kleinkinder / Kinder
/Jugendliche,
B-Modus,
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
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300
bei
Kindern
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Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Anwendungsbereich (AB)
Durchführender oder
verantwortlicher Arzt bei
institutioneller
Benennung im
interdisziplinären Team
(Vor-/Nachname):
transkutan
Vor-/Nachname 3. Arzt
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 30.06.2015
Fallzahln
achweis,
§4
Fallzahln
achweis,
§§ 5
und 6
Zeugnisse/Nachweise
aus denen die
Erfüllung der
Mindestzahlen
ersichtlich sind.
(z. B.
Weiterbildungszeugni
s, Facharzturkunde
etc...)
ModusVerfahren
eines
anderen
AB: 200
bei
Kindern
Seite 50 von 54
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Anwendungsberei
ch (AB)
Durchführender oder
verantwortlicher Arzt bei
institutioneller
Benennung im
interdisziplinären Team
(Vor-/Nachname):
Fallzahln
achweis,
§4
Fallzahln
achweis,
§§ 5
und 6
200
400
bzw.
200 bei
Erfüllung
AB 7.1
bzw. 300
bei
Nachweis
im BModusVerfahren
eines
anderen
AB
Anforderun
gen nach
AB 8.1 und
75
Anforderun
gen nach
AB 8.1 und
150
Vor-/Nachname 1. Arzt
AB 8.1
Urogenitalorgane,
B-Modus,
transkutan
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
Zeugnisse/Nachweise
aus denen die
Erfüllung der
Mindestzahlen
ersichtlich sind.
(z. B.
Weiterbildungszeugni
s, Facharzturkunde
etc...)
Vor-/Nachname 1. Arzt
AB 8.2
Urogenitalorgane,
B-Modus,
transkavitär
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
Vor-/Nachname 1. Arzt
AB 8.3
Weibliche
Genitalorgane, BModus
Vor-/Nachname 2. Arzt
200
Vor-/Nachname 3. Arzt
Vor-/Nachname 1. Arzt
AB 10.1
Bewegungsapparat
(ohne
Säuglingshüfte), BModus
Vor-/Nachname 2. Arzt
200
Vor-/Nachname 3. Arzt
300
bzw.
200 bei
Nachweis
im BModusVerfahren
eines
anderen
AB
400
bzw.
200 bei
Nachweis
im BModusVerfahren
eines
anderen
AB
Vor-/Nachname 1. Arzt
AB 12.1
Haut, B-Modus
Vor-/Nachname 2. Arzt
100
200
Vor-/Nachname 3. Arzt
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 30.06.2015
Seite 51 von 54
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
AB 12.2
Subcutis und
subkutane
Lympknoten,
B-Modus
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
150
150
Vor-/Nachname 3. Arzt
Anwendungsberei
ch (AB)
AB 20.10
Duplex-Verfahren–
abdominelle und
retroperitoneale
Gefäße sowie
Mediastinum
Durchführender oder
verantwortlicher Arzt bei
institutioneller
Benennung im
interdisziplinären Team
(Vor-/Nachname):
Fallzahln
achweis,
§4
Fallzahln
achweis,
§§ 5
und 6
100
Anforderun
gen nach
AB 7.1
oder
AB 7.4
sowie
200
Anforderun
gen nach
AB 4.1
und
100
Anforderun
gen nach
AB 4.1
und
200
Anforderun
gen nach
AB 4.2 und
50
Anforderun
gen nach
AB 4.2 und
50
Anforderun
gen nach
AB 4.3 und
500 bei
Kindern
Anforderun
gen nach
AB 4.3 und
500 bei
Kindern
Anforderun
gen nach
AB 4.4 und
25 bei
Kindern
Anforderun
gen nach
AB 4.4 und
25 bei
Kindern
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 21.1
DopplerEchokardiographie
(einschl. Duplex),
Jugendliche,
Erwachsene,
transthorakal
AB 21.2
DopplerEchokardiographie
(einschl. Duplex),
Jugendliche,
Erwachsene
transoesophageal
AB 21.3
DopplerEchokardiographie
(einschl. Duplex),
Neugeborene /
Säuglinge /
Kleinkinder / Kinder /
Jugendliche
transthorakal
AB 21.4
DopplerEchokardiographie
(einschl. Duplex),
Neugeborene /
Säuglinge /
Kleinkinder / Kinder /
Jugendliche
transoesophageal
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Zeugnisse/Nachweise
aus denen die
Erfüllung der
Mindestzahlen
ersichtlich sind.
(z. B.
Weiterbildungszeugni
s, Facharzturkunde
etc...)
Vor-/Nachname 3. Arzt
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 30.06.2015
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Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Die Richtigkeit und Plausibilität der gemachten Angaben sind vom verantwortlichen Leiter der
Einrichtung in der nachfolgenden Tabelle zu bestätigen.
Ort, Datum
Funktion
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 30.06.2015
Name, Vorname
Unterschrift
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Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Einverständniserklärung
zur Einsichtnahme in das Arztregister
Hiermit erkläre ich mein Einverständnis, dass der erweiterte Landesausschusses (eLA)
Bayern in dem Anzeige- und Prüfverfahren nach § 116b Abs. 2 SGB V und § 116b Abs. 4
Satz 1 SGB V i. V. m. ASV-RL bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) den
aktuellen Arztregisterauszug aus dem bei ihr geführten Arztregister anfordert und dass die
KVB diesen dem eLA Bayern übermittelt.
Mir ist bewusst, dass die Einwilligung freiwillig ist und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen werden kann.
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Name, Vorname
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Ort, Datum
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 30.06.2015
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Unterschrift / Stempel
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