Anzeigenvordruck Marfan

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Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Anzeigenvordruck
zur Abfrage der Anforderungen und Voraussetzungen für
die ambulante spezialfachärztliche Versorgung
nach § 116b SGB V
Marfan-Syndrom
(§ 116b SGB V i.V.m. Anlage 2 k) ASV-RL)
Hinweis:
Der Anzeigenvordruck wird den anzeigeninteressierten Leistungserbringern in MS-Word zur
Verfügung gestellt. Dies bietet die Möglichkeit, die teamspezifischen Informationen in elektronischer
Form in den Anzeigenvordruck einzutragen. Alle relevanten Felder sind über die Formularfeldfunktion
grau gekennzeichnet.
ASV-Team
(Genaue Bezeichnung)
Teamleiter:
(Vorname, Name)
Tätigkeitsort der
Teamleitung
(Anschrift)
Telefon:
Telefax:
Email:
Institution bzw. Antragsteller nimmt bereits an der Versorgung
nach § 116b SGB V in der Fassung vom 01.04.2007 bis
31.12.2011 zu dieser Indikation teil.
Wir bitten Sie, den ausgefüllten Anzeigenvordruck einschließlich der entsprechenden Nachweise an
folgende Adresse zurückzusenden:
Erweiterter Landesausschuss in Bayern
Geschäftsstelle
c/o AOK Bayern – Die Gesundheitskasse
Carl-Wery-Str. 28
81739 München
Alternativ hierzu besteht auch die Möglichkeit, die Anzeige samt Anlagen in elektronischer Form an
die Geschäftsstelle des Erweiterten Landesausschusses in Bayern zu übermitteln. Sofern Sie dies
beabsichtigen, können Sie sich telefonisch unter 089-62730-446 oder 089/62730-854 an die
Geschäftsstelle wenden.
Anzeigenvordruck Marfan-Syndrom, Stand 30.06.2015
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1. Konkretisierung der Erkrankung
Die Konkretisierung umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit
Marfan-Syndrom.
Die ICD-Liste ist unter Nr. 1 in der Anlage 2 k) der ASV-RL zu finden.
2. Behandlungsumfang
Eine Beschreibung des Behandlungsumfangs ist unter Nr. 2 in der Anlage 2 k) der ASV-RL zu finden.
Die Konkretisierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM ist unter der Nr. 5 in der Anlage 2 k)
der ASV-RL aufgeführt.
3. Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität
Die Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung setzt eine spezielle Qualifikation
und eine Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team voraus. (§ 3 Abs. 1 S. 1 ASV-RL).
Die interdisziplinäre Zusammenarbeit kann auch im Rahmen von vertraglich vereinbarten
Kooperationen erfolgen. (§ 3 Abs. 1 S. 2 ASV-RL)
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3.1 Personelle Anforderungen
Die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Marfan-Syndrom erfolgt durch ein
interdisziplinäres Behandlungsteam, welches sich aus einer Teamleitung, einem Kernteam und bei
medizinischer Notwendigkeit zeitnah hinzuzuziehenden Fachärztinnen oder Fachärzten bzw.
Disziplinen zusammensetzt.
3.1.1
Allgemeine personelle Anforderungen
Die Mitglieder des interdisziplinären Teams verfügen über ausreichend Erfahrung in der
Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Marfan-Syndrom und nehmen regelmäßig
an spezifischen Fortbildungsveranstaltungen sowie interdisziplinären Fallbesprechungen
teil. (§ 3 Abs. 5 ASV-RL)
Nachweise:
Selbsterklärung für jedes Mitglied des interdisziplinären Teams mit folgenden Inhalten:
 Beschreibung der bisherigen Tätigkeitsfelder in Bezug auf die
Erkrankung;
 besuchte Fortbildungsveranstaltungen
Die Mitglieder des Kernteams verpflichten sich dazu, die spezialfachärztlichen Leistungen
am Tätigkeitsort der Teamleitung oder zu festgelegten Zeiten mindestens an einem Tag in
der Woche am Tätigkeitsort der Teamleitung zu erbringen.
(§ 3 Abs. 2 S. 4 ASV-RL)
An immobile Apparate gebundene Leistungen sowie die Aufbereitung und Untersuchung
von bei Patientinnen und Patienten entnommenem Untersuchungsmaterial sind von
dieser Regelung ausgenommen.
(§ 3 Abs. 2 S. 5 ASV-RL)
Nachweise:
Absichtserklärung für jedes Mitglied des Kernteams
Die Mitglieder des interdisziplinären Teams verpflichten sich dazu, dass direkt an der
Patientin oder dem Patienten zu erbringende Leistungen in angemessener Entfernung (in
der Regel in 30 Minuten) vom Tätigkeitsort der Teamleitung erbracht werden.
Maßgeblich ist dabei der Tätigkeitsort der Teamleitung. (§ 3 Abs. 2 S. 6 u. 8 ASV-RL)
Nachweise:
Angabe der Tätigkeitsorte für jedes Mitglied des interdisziplinären Teams inkl. Anschrift
sowie der Entfernung und Fahrzeit zum Tätigkeitsort der Teamleitung.
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3.1.2
Erkrankungsspezifische personelle Anforderungen
(Nr. 3.1 Anlage 2 k) ASV-RL)
Die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Marfan-Syndrom erfolgt durch ein
Behandlungsteam, welches sich aus einer Teamleitung, einem Kernteam und bei medizinischer
Notwendigkeit zeitnah hinzuzuziehenden Fachärztinnen oder Fachärzten bzw. Disziplinen
zusammensetzt.
Die nachfolgend verwendeten Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen richten sich nach
der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließen auch die Ärztinnen und
Ärzte ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht führen.
(vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 ASV-RL)
a) Teamleitung
 Herzchirurgie oder
 Innere Medizin und Kardiologie oder

Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden auch
Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinderkardiologie
b) Kernteam
 Herzchirurgie
 Innere Medizin und Kardiologie
 Orthopädie und Unfallchirurgie
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden auch
 Kinder- und Jungendmedizin mit Schwerpunkt Kinderkardiologie
c) Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte
 Augenheilkunde
 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
 Gefäßchirurgie
 Humangenetik
 Innere Medizin und Pneumologie
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann zusätzlich eine Fachärztin
bzw. ein Facharzt für
 Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumoglogie
als Teammitglied benannt werden


Laboratoriumsmedizin
Psychatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und
Psychotherapie oder Psychologische oder ärztliche Psychotherapeutin oder
psychologischer oder ärztlicher Psychotherpeut
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann zusätzlich eine Fachärztin
bzw. ein Facharzt für
 Kinder- und Jugendpsychatrie und -psychotherapie
als Teammitglied benannt werden

Radiologie
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Nachweise:
 Die personellen Anforderungen sind durch entsprechende Urkunden über die Berechtigung zum
Führen der Fachgebietsbezeichnung mit Schwerpunkt /Zusatzweiterbildung nachzuweisen.
 Die Leistungen zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung können an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer und nach § 108 SGB V
zugelassene Krankenhäuser erbringen. Als Nachweis über die Teilnahme an der
vertragsärztlichen Versorgung
ist jeweils der aktuelle Beschluss der Zulassungsgremien vorzulegen.
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 ASV-RL)

Bestehende Kooperationsverträge für die interdisziplinäre Zusammenarbeit zur Erfüllung der
personellen Voraussetzungen sind ebenfalls schriftlich vorzulegen. Aus den
Kooperationsverträgen muss hervorgehen, dass es sich um eine Kooperation im Sinne der
ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung handelt und die notwendigen Anforderungen
entsprechend der Richtlinie erfüllt sind. (§ 2 Abs. 2 S. 1 u. S. 2 ASV-RL i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 2 ASV-RL)
Hinweise zu den Kooperationsvereinbarungen


Kooperationsvereinbarungen Kernteam
Soweit die Mitglieder des Kernteams (einschließlich der Teamleitung) nicht in einer (ggf.
überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft, dem gleichen MVZ oder dem gleichen
Krankenhaus tätig sind, sind schriftliche Vereinbarungen über die Kooperation im Rahmen der
ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zum Nachweis der Kooperation einzureichen.
Kooperationsvereinbarungen mit hinzuzuziehenden Fachärzten
Soweit die hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzte nicht in einer (ggf. überörtlichen)
Berufsausübungsgemeinschaft, dem gleichen MVZ oder dem gleichen Krankenhaus mit den
Mitgliedern des Kernteams tätig sind, sind für jede hinzugezogene Facharztgruppe schriftliche
Vereinbarungen über die Kooperation im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen
Versorgung zum Nachweis der Kooperation einzureichen.
Hinweise zu bei Vertragsärzten angestellten Ärzten
Anzeiger im Sinne der ASV-RL können nur an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende
Leistungserbringer, d. h. Vertragsärzte, MVZ´s und ermächtigte Ärzte, sowie nach § 108 SGB V
zugelassene Krankenhäuser sein (§ 116b Abs. 2 Satz 1 SGB V, § 2 Abs. 1 Satz 1 ASV-RL).
ASV-Leistungen persönlich erbringen können - neben Vertragsärzten, ermächtigten Ärzten und im
Krankenhaus angestellten Ärzten - auch im MVZ oder bei Vertragsärzten angestellte Ärzte.
Anzeiger für bei Vertragsärzten angestellte Ärzte ist der anstellende Vertragsarzt. Für in einem MVZ
angestellte Ärzte oder dort tätige Vertragsärzte ist Anzeiger der Vertretungsbefugte des MVZ.
Nennung der anzeigenden Vertragsärzte einschließlich bei ihnen angestellte Ärzte, die ASVLeistungen erbringen.
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Anzeiger
(Vertragsarzt)
Anzeiger
(Vertragsarzt)
Angestellter Arzt
Name, Vorname
Anschrift
Name, Vorname
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
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zu a) Teamleitung
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ, Krankenhausarzt,
angestellter Arzt bei Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt
Angaben zur Teamleitung
Name, Vorname
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Geb.datum
Anschrift
BSNR od. IK
Ggf. LANR 1)
1) Die Angabe der LANR ist bei den Ärzten die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmen obligat. Bei den Krankenhausärzten ist diese anzugeben, wenn vorliegend.
Fachgebietsbezeichnung mit Schwerpunkt /
Zusatzweiterbildung
Herzchirurgie oder
Innere Medizin und Kardiologie
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden auch Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt
Kinderkardiologie:
Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinderkardiologie
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zu b) Kernteam
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt
Fachgebietsbezeichnung
/Schwerpunkt/
Zusatzweiterbildung
Herzchirurgie
Name, Vorname, Geb.dat des Arztes
oder
Name der Institution unter Nennung
des verantwortlichen Arztes, Geb.dat,
Anschrift
BSNR od.
IK
Ggf. LANR 1)
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Innere Medizin und
Kardiologie
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
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Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt
Fachgebietsbezeichnung
/Schwerpunkt/
Zusatzweiterbildung
Name, Vorname, Geb.dat des Arztes
oder
Name der Institution unter Nennung
des verantwortlichen Arztes, Geb.dat,
Anschrift
BSNR od.
IK
Ggf. LANR 1)
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Orthopädie und
Unfallchirurgie
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
1)
Die Angabe der LANR ist bei den Ärzten die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmen obligat. Bei den Krankenhausärzten ist diese anzugeben, wenn vorliegend.
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden auch Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt
Kinderkardiologie:
Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt
Kinderkardiologie
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
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VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
zu c) Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte
Hinweis:
Für die hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzte ist auch eine institutionelle Benennung als
Beleg ausreichend. (§ 2 Abs. 2 Satz 5 ASV-RL)
Sofern für ein Fachgebiet eine institutionelle Benennung erfolgt, ist neben dem Namen der Institution
zusätzlich der jeweilige verantwortliche Arzt anzugeben. Verantwortlicher Arzt in diesem Sinne ist ein
Arzt, welcher gegenüber dem erweiterten Landesausschuss die Erfüllung der persönlichen
Anforderungen und Voraussetzungen nachweist.
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt
Fachgebietsbezeichnung
/Schwerpunkt/
Zusatzweiterbildung
Augenheilkunde
Name, Vorname, Geb.dat des Arztes
oder
Name der Institution unter Nennung
des verantwortlichen Arztes, Geb.dat,
Anschrift
BSNR od. IK
Ggf. LANR 1)
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
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Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt
Fachgebietsbezeichnung
/Schwerpunkt/
Zusatzweiterbildung
Name, Vorname, Geb.dat des Arztes
oder
Name der Institution unter Nennung
des verantwortlichen Arztes, Geb.dat,
Anschrift
BSNR od. IK
Ggf. LANR 1)
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Frauenheilkunde und
Geburtshilfe
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Gefäßchirurgie
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
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Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt
Fachgebietsbezeichnung
/Schwerpunkt/
Zusatzweiterbildung
Name, Vorname, Geb.dat des Arztes
oder
Name der Institution unter Nennung
des verantwortlichen Arztes, Geb.dat,
Anschrift
BSNR od. IK
Ggf. LANR 1)
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Humangenetik
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Innere Medizin und
Pneumologie
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
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Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt
Fachgebietsbezeichnung
/Schwerpunkt/
Zusatzweiterbildung
Name, Vorname, Geb.dat des Arztes
oder
Name der Institution unter Nennung
des verantwortlichen Arztes, Geb.dat,
Anschrift
BSNR od. IK
Ggf. LANR 1)
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Laboratoriumsmedizin
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
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Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt
Fachgebietsbezeichnung
/Schwerpunkt/
Zusatzweiterbildung
Psychiatrie und
Psychotherapie oder
Psychosomatische Medizin
und Psychotherapie oder
Psychologische oder
ärztliche
Psychotherapeutin oder
psychologischer oder
ärztlicher Psychotherapeut
Name, Vorname, Geb.dat des Arztes
oder
Name der Institution unter Nennung
des verantwortlichen Arztes, Geb.dat,
Anschrift
BSNR od. IK
Ggf. LANR 1)
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Radiologie
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
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der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt
Fachgebietsbezeichnung
/Schwerpunkt/
Zusatzweiterbildung
Name, Vorname, Geb.dat des Arztes
oder
Name der Institution unter Nennung
des verantwortlichen Arztes, Geb.dat,
Anschrift
BSNR od. IK
Ggf. LANR 1)
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
1)
Die Angabe der LANR ist bei den Ärzten die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmen obligat. Bei den Krankenhausärzten ist diese anzugeben, wenn vorliegend.
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden auch:
Kinder- und Jugendmedizin mit
Zusatzweiterbildung
Kinder-Pneumologie
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Kinder- und Jugendpsychiatrie und
Psychotherapie
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
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Seite 15 von 69
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
1)
Die Angabe der LANR ist bei den Ärzten die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmen obligat. Bei den Krankenhausärzten ist diese anzugeben, wenn vorliegend.
Soweit für die unter Nr. 5 der Anlage Nr. 2 k) ASV-RL aufgeführten Leistungen
Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß § 135 Absatz 2 SGB V bestehen, gelten diese
entsprechend.
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Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Hinweise zu den Qualitätssicherungsvereinbarungen:
 Alle abrechenbaren Leistungen für dieses Krankheitsbild sind im Appendix (EBM-GOPKatalog) der jeweiligen Konkretisierung der Erkrankung der ASV-RL abgebildet.
 Diese Leistungen müssen vollständig durch das interdisziplinäre Team vorgehalten werden.
 Für einzelne Leistungen aus dem Appendix gelten Qualitätssicherungsvereinbarungen. Diese
sind in der u.g. Matrix zusammenfassend dargestellt.
 Außerdem sind in der Matrix die Arztgruppen dargestellt, welche die qualitätsgebundenen
Leistungen grundsätzlich erbringen können.
 Aus dem Appendix ergibt sich, welche einzelnen GOP´s aus einem Leistungsbereich z. B.
Röntgen von welcher Arztgruppe erbracht werden können.
 Voraussetzung für die Leistungserbringung ist, dass der in den Checklisten der Anlage 1
benannte Arzt die Anforderungen aus der maßgeblichen Qualitätssicherungsvereinbarung
nachweislich erfüllt.
Nachweise:
 Die Erfüllung der Qualitätssicherungsvereinbarungen ist für diejenigen Ärzte des
interdisziplinären Teams nachzuweisen, die die jeweiligen Leistungen durchführen (Benennung
der Ärzte in der jeweiligen Checkliste ab Seite 27). Sofern bei den hinzuzuziehenden
Fachärztinnen und Fachärzten eine institutionelle Benennung erfolgt, ist der Nachweis durch den
verantwortlichen Arzt zu erbringen.
 Die Vertragsärztinnen bzw. Vertragsärzte haben die auf der Grundlage der
Qualitätssicherungsvereinbarungen erteilten Genehmigungen der Kassenärztlichen
Vereinigungen bei der Anzeige beim Erweiterten Landesausschuss vorzulegen.
Fachärztinnen bzw. Fachärzte in Krankenhäusern haben die Erfüllung der persönlichen und
fachlichen Anforderungen der Qualitätssicherungsvereinbarungen durch entsprechende
Nachweise gegenüber dem Erweiterten Landesausschuss zu belegen. (Pkt. 2.2.3.1 Absatz 7 der
tragenden Gründe zum Beschluss des G-BA über eine Änderung der Richtlinie ambulante
spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V Anlage 1)
Die Nachweismöglichkeiten sind den jeweiligen Checklisten zu den QSV`n zu entnehmen.
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QSV Langzeit-EKG
04241, 04322,
13252, 13253
QSV zur
Herzschrittmacher-Kontrolle
04418, 13552
X
X
X
X
X
Vereinbarung zur Strahlendiagnostik
und –therapie:
Diagnostische Radiologie
34210 – 34245,
34280 – 34282,
34503
Vereinbarung zur Strahlendiagnostik
und –therapie:
Computertomographie
Vereinbarung zur Strahlendiagnostik
und –therapie:
Osteodensitometrische Untersuchung
II
34310 -34351,
34504
QSV zur interventionellen Radiologie
34283-34290
X
X
QSV Invasive Kardiologie
34291-34292
X
X
Kernspintomographie-Vereinbarung
34410-34452
QSV MR Angiographie
34470-34492
Chirotherapie
30200,30201
Labor-Richtlinien der KBV
32242-32842
Psychotherapie-Vereinbarung
Psychosomatische Grundversorgung
35100 -35110
Psychotherapie-Vereinbarung
Übende Verfahren
35111,35112
Ultraschallvereinbarung
33000-33092
X
Laboratoriumsmedizin
X
Innere Medizin und Pneumologie
X
Humangenetik
X
Gefäßchirurgie
X
Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Orthopädie und Unfallchirurgie
01611
Augenheilkunde
Kinder- und Jugendmiedizin
mit Schwerpunkt
Kinderkardiologie
Qualitätssicherungsvereinbarungen nach
§ 135 Abs. 2 SGB V
QSV zur medizinischen
Rehabilitation / RehabilitationsRichtlinien des G-BA
Innere Medizin und Kardiologie
-
GONRn
Vereinbarungen zu
besonderen
Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden
Herzchirurgie
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
X
X
X
X
X
34601
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Die Qualitätssicherungsvereinbarungen sind abrufbar unter Bitte hier klicken!
Anzeigenvordruck Marfan-Syndrom, Stand 30.06.2015
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34210 – 34245,
34280 – 34282,
34503
X
X
Vereinbarung zur Strahlendiagnostik
und –therapie:
Computertomographie
Vereinbarung zur Strahlendiagnostik
und –therapie:
Osteodensitometrische
Untersuchung II
34310 -34351
34504
X
34601
X
QSV zur interventionellen Radiologie
34283-34290
X
QSV Invasive Kardiologie
34291-34292
X
Kernspintomographie-Vereinbarung
34410-34452
X
QSV MR Angiographie
34470-34492
X
Chirotherapie
30200,30201
Labor-Richtlinien der KBV
32242-32842
Psychotherapie-Vereinbarung
Psychosomatische Grundversorgung
35100 -35110
X
X
X
Psychotherapie-Vereinbarung
Übende Verfahren
35111,35112
X
X
X
Ultraschallvereinbarung
33000-33092
Qualitätssicherungsvereinbarungen nach
§ 135 Abs. 2 SGB V
QSV zur medizinischen
Rehabilitation / RehabilitationsRichtlinien des G-BA
GONRn
-
Kinder- und Jugendpsychiatrie
und Psychotherapie
Kinder- und Jugendmedizin mit
Zusatzweiterbildung KinderPneumologie
Vereinbarung zur Strahlendiagnostik
und –therapie:
Diagnostische Radiologie
Vereinbarungen zu
besonderen
Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden
Psychatrie und Psychotherapie
Radiologie
Psychoologische oder
ärztliche Psychotherapeutin oder
psychologischer oder
ärztlicher Psychotherapeut
Psychosomatische Medizin und
Psychotherapie
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
01611
QSV Langzeit-EKG
04241, 04322,
13252, 13253
QSV zur
Herzschrittmacher-Kontrolle
04418, 13552
X
X
X
X
X
Die Qualitätssicherungsvereinbarungen sind abrufbar unter Bitte hier klicken!
Anzeigenvordruck Marfan-Syndrom, Stand 30.06.2015
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Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
3.3 Sächliche und organisatorische Anforderungen
3.3.1
Allgemeine sächliche und organisatorische Anforderungen
(§ 4 ASV-RL)
Der Zugang und die Räumlichkeiten für Patientenbetreuung und –untersuchung sind
behindertengerecht.
3.3.2
Erkrankungsspezifische sächliche und organisatorische Anforderungen
(Nr. 3.2 Anlage 2 k) ASV-RL)
Es besteht eine Zusammenarbeit mit folgenden Gesundheitsfachdisziplinen und weiteren
Einrichtungen:
soziale Dienste wie z.B. Sozialdienst oder vergleichbare Einrichtungen mit
sozialen Beratungsangeboten
Physiotherapie
Hierzu bedarf es keiner vertraglichen Vereinbarung.
Nachweise:
Für die oben aufgeführten sächlichen und organisatorischen Anforderungen sind eine
Beschreibung der organisatorischen Maßnahmen und der Infrastruktur beizufügen.
Hinsichtlich der apparativen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen einschließlich der
Überprüfung der Hygienequalität gelten die Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Absatz 2
SGB V entsprechend.
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in Bayern
3.4 Dokumentation
(§ 14 ASV-RL, Nr. 3.3 Anlage 2 k) ASV-RL)
Die Dokumentation wird so vorgenommen, dass eine ergebnisorientierte und qualitative
Beurteilung der Behandlung möglich ist. Die Diagnosestellung und leitende
Therapieentscheidungen werden im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen
Versorgung durch die Mitglieder des interdisziplinären Teams persönlich getroffen (es gilt
der Facharztstatus); diese werden jeweils entsprechend dokumentiert.
Die Dokumentation stellt die Zuordnung der Leistung zum ASV-Berechtigten und zum
jeweiligen interdisziplinären Team eindeutig sicher.
Für die Dokumentation der Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten
mit Marfan-Syndrom ist die Diagnose nach ICD-10-GM inklusive des Kennzeichens zur
Diagnosesicherheit zu dokumentieren.
Die Information des Patienten nach § 15 S. 2 ASV-RL wird dokumentiert.
3.5 Mindestmengen
(§ 11 ASV-RL, Nr. 3.4 Anlage 2 k) ASV-RL)
Die Mitglieder des Kernteams haben in den zurückliegenden zwölf Monaten vor Anzeige
beim erweiterten Landesausschuss eine Anzahl von
Patientinnen bzw. Patienten
der genannten Indikationsgruppe mit Verdachts- oder gesicherter Diagnose behandelt.
Für die Berechnung der Mindestmenge i. S. d. Nr. 3.4. der Anlage 2 k) ist die Summe aller
Patientinnen und Patienten in den jeweiligen zurückliegenden 12 Monaten maßgeblich, die zu der in
dieser Konkretisierung näher bezeichneten Erkrankung zu rechnen sind und von den Mitgliedern des
Kernteams im Rahmen der ambulanten oder stationären Versorgung, der integrierten Versorgung
nach
§ 140a SGB V oder einer sonstigen, auch privat finanzierten Versorgungsform behandelt wurden.
In den zwölf Monaten vor Anzeige der Leistungserbringung beim erweiterten Landesausschuss muss
das Kernteam mindestens 50 Prozent der oben genannten Anzahl von Patientinnen und Patienten
behandelt haben. Die Mindestbehandlungszahlen können im ersten Jahr der ASV-Berechtigung
höchstens um 50 Prozent unterschritten werden.
Hinweis zu den Mindestmengen:
In Einzelfällen behält sich der erweiterte Landesausschuss in Bayern vor, weitergehende Unterlagen
zur Prüfung der Mindestmengen anzufordern.
4. Überweisungserfordernis
Für das Überweisungserfordernis sind die unter Nr. 4 der Anlage 2 k) der ASV-RL beschriebenen
Ausführungen zu beachten. Im Übrigen gilt § 8 ASV-RL.
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5. Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM
(§ 12 ASV-RL, Nr. 5 Anlage 2 k) ASV-RL)
Die Spezifizierung des Behandlungsumfangs ist dem Appendix zu entnehmen. Soweit für die im
Appendix aufgeführten Leistungen Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß § 135 Absatz 2 SGB V
bestehen, gelten diese entsprechend. Alle in der Anlage beschriebenen fachlichen Befähigungen und
apparativen Voraussetzungen sind entsprechend nachzuweisen.
Zusätzlich gelten die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegten
einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung und die für den Krankenhausbereich
einerseits und den vertragsärztlichen Bereich andererseits festgelegten Anforderungen an ein
einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 135a in Verbindung mit § 137 SGB V für die
ambulante spezialfachärztliche Versorgung entsprechend.
Es besteht ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagementsystem nach § 135a in
Verbindung mit § 137 SGB V.
Bezeichnung QMS:
6. Abschließende Hinweise
Der erweiterte Landesausschuss nach § 116b Abs. 2 Satz 8 SGB V ist berechtigt, einen an der
ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer aus gegebenem
Anlass und nach Ablauf von mindestens fünf Jahren nach der erstmaligen Teilnahmeanzeige oder der
letzten Überprüfung der Teilnahmeberechtigung aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten
nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der ambulanten
spezialfachärztlichen Versorgung weiterhin erfüllt werden.
Es besteht für folgende Tatbestände eine Anzeigepflicht:
 den Wegfall einzelner Voraussetzungen der Richtlinie des Gemeinsamen
Bundesausschusses über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V
unverzüglich
(Die Voraussetzungen sind auch dann nicht mehr gegeben, wenn die Anforderungen aus den
Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V nicht mehr erfüllt werden)
 die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit bzw. krankenhausrechtlichen Zulassung nach
§ 108 SGB V unverzüglich
 das Ausscheiden eines Mitgliedes des interdisziplinären Teams innerhalb von sieben
Werktagen,
 eine Meldung an den erweiterten Landesausschuss nach § 116b SGB V, wenn die Vertretung
länger als eine Woche dauert
Abschließend wird auf folgende Pflichten hingewiesen
 Studienteilnahme (§ 6 ASV-RL)
 Zusammenarbeit mit Patienten- und Selbsthilfeorganisationen (§ 7 ASV-RL)
 Patienteninformation (§ 15 ASV-RL)
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der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Zur zusätzlichen Einsichtnahme in das Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung und zur
Anforderung und Übermittlung des aktuellen Auszuges, legen wir eine Einverständniserklärung bei.
Diese Einwilligung ist freiwillig. Bitte hier klicken!
Mit meiner Unterschrift verpflichte ich mich zur Einhaltung aller genannten Pflichten und
Anforderungen. Hiermit versichere ich die Vollständigkeit und Richtigkeit meiner im Zusammenhang
mit der Anzeige zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b
SGB V gemachten Angaben. Mir ist bekannt, dass unrichtige Angaben zum Wegfall der ASVBerechtigung und zur Rückforderung der für die erbrachten Leistungen gezahlten Honorare führen
können.
Die Anzeige ist durch alle natürlichen und juristischen Personen zu unterzeichnen, die gegenüber den
Krankenkassen als selbständige Rechnungssteller auftreten. Bei juristischen Personen (z. B.
Krankenhaus, MVZ) ist die Unterschrift durch die zeichnungsbefugte Person (z. B. Geschäftsführer)
vorzunehmen. Dies gilt für alle Mitglieder des interdisziplinären Teams (Teamleitung, Kernteam,
hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte).
Bei Vertragsärzten angestellten Ärztinnen und Ärzten muss auch der Vertragsarzt die Anzeige
unterschreiben, der diese beschäftigt.
Ort, Datum
Funktion,
Name der Institution
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Name, Vorname
Unterschrift
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in Bayern
Anlage 1
Checklisten zur Überprüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen
Für alle in dieser Anlage aufgeführten Ankreuzfelder innerhalb der Matrizen sind entsprechende
Nachweise (Urkunden, Selbsterklärungen etc.) beizufügen.
Laboratoriumsmedizin
Kinder- und Jugendmedizin mit
Zusatzweiterbildung
Kinder-Pneumologie 1)
Innere Medizin und Pneumologie
Humangenetik
Gefäßchirurgie
Frauenheilkunde und
Geburtshilfe
Augenheilkunde
Kinder- und Jugendmiedizin mit
Schwerpunkt Kinderkardiologie 1)
Orthopädie und Unfallchirurgie
Innere Medizin und
Kardiologie
Herzchirurgie
Checkliste zu 3.1.1 Allgemeine personelle Anforderungen
a) Ausreichend
Erfahrung
b) Erbringung am
Tätigkeitsort
c) Angemessene
Entfernung
Radiologie
Kinder- und Jugendpsychiatrie
und Psychotherapie 1)
sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden
Psychatrie und Psychotherapie
oder Psychosomatische Medizin
und Psychotherapie oder
psychoologische oder ärztliche
Psychotherapeutin oder
psychologischer oder ärztlicher
Psychotherapeut
1)
a) Ausreichend
Erfahrung
b) Erbringung am
Tätigkeitsort
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der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
c) Angemessene
Entfernung
1)
sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden
Die Mitglieder des interdisziplinären Teams verfügen über ausreichend Erfahrung in der Behandlung
von Patientinnen und Patienten in der unter Nr. 1 genannten Erkrankung und nehmen regelmäßig an
spezifischen Fortbildungsveranstaltungen sowie interdisziplinären Fallbesprechungen teil.
(§ 3 Abs. 5 ASV-RL)
a) Die Mitglieder des Kernteams verpflichten sich dazu, die spezialfachärztlichen Leistungen am
Tätigkeitsort der Teamleitung oder zu festgelegten Zeiten mindestens an einem Tag in der
Woche am Tätigkeitsort der Teamleitung zu erbringen. (§ 3 Abs. 2 S. 4 ASV-RL)
b) Die Mitglieder des interdisziplinären Teams verpflichten sich dazu, dass direkt an der Patientin
oder dem Patienten zu erbringende Leistungen in angemessener Entfernung (in der Regel in
30 Minuten) vom Tätigkeitsort der Teamleitung erbracht werden. Maßgeblich ist dabei der
Tätigkeitsort der Teammitglieder. (§ 3 Abs. 2 S. 6 und S. 8 ASV-RL)
Radiologie
Laboratoriumsmedizin
Kinder- und Jugendmedizin mit
Zusatzweiterbildung
Kinder-Pneumologie 1)
Innere Medizin und
Pneumologie
Humangenetik
Gefäßchirurgie
Frauenheilkunde und
Geburtshilfe
Augenheilkunde
Kinder- und Jugendmiedizin
mit Schwerpunkt
Kinderkardiologie 1)
Orthopädie und Unfallchirurgie
Innere Medizin und
Kardiologie
Herzchirurgie
Checkliste zu 3.1.2 Erkrankungsspezifische personelle Anforderungen
a) Urkunden
b) Urkunden
und/oder institutioneller Nachweis
c) Zulassung
d) Ggf. Kooperationsvertrag
1)
sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden
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Kinder- und Jugendpsychiatrie
und Psychotherapie 1)
Psychatrie und Psychotherapie
oder Psychosomatische
Medizin und Psychotherapie
oder psychoologische oder
ärztliche Psychotherapeutin
oder psychologischer oder
ärztlicher Psychotherapeut
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
a) Urkunden
b) Urkunden
und/oder institutioneller Nachweis
c) Zulassung
d) Ggf. Kooperationsvertrag
1
) sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden
a) Urkunde über die Berechtigung zum Führen der geforderten Schwerpunktbezeichnung,
Zusatzbezeichnung und Facharzt- bzw. Gebietsbezeichnung (§ 3 Abs. 3 S. 1 ASV-RL)
b) Urkunde über die Berechtigung zum Führen der geforderten Schwerpunktbezeichnung,
Zusatzbezeichnung und Facharzt- bzw. Gebietsbezeichnung (§ 3 Abs. 3 S. 1 ASV-RL) und
Auszug aus dem Krankenhausplan
c) Nachweis über die Teilnahmeberechtigung an der vertragsärztlichen Versorgung und/oder
Nachweis über die Zulassung nach § 108 SGB V (§ 2 Abs. 1 S. 1 ASV-RL)
d) Schriftliche Vereinbarung der Mitglieder der Kooperationsgemeinschaft, wenn zur Erfüllung
der personellen und sächlichen Anforderungen Kooperationen erforderlich sind
(§ 2 Abs. 2 S. 1 u. S. 2 ASV-RL i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 2 ASV-RL)
Hinweise zu den Kooperationsvereinbarungen


Kooperationsvereinbarungen Kernteam
Soweit die Mitglieder des Kernteams (einschließlich der Teamleitung) nicht in einer (ggf.
überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft, dem gleichen MVZ oder dem gleichen
Krankenhaus tätig sind, sind schriftliche Vereinbarungen über die Kooperation im Rahmen der
ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zum Nachweis der Kooperation einzureichen.
Kooperationsvereinbarungen mit hinzuzuziehenden Fachärzten
Soweit die hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzte nicht in einer (ggf. überörtlichen)
Berufsausübungsgemeinschaft, dem gleichen MVZ oder dem gleichen Krankenhaus mit den
Mitgliedern des Kernteams tätig sind, sind für jede hinzugezogene Facharztgruppe schriftliche
Vereinbarungen über die Kooperation im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen
Versorgung zum Nachweis der Kooperation einzureichen.
Checkliste zu 3.2.2 Erkrankungsspezifische sächliche und organisatorische
Anforderungen
Als Nachweis ist in diesem Zusammenhang eine Beschreibung der organisatorischen Maßnahmen
sowie der Infrastruktur notwendig.
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Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Checkliste zur Richtlinie über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation /
Qualitätssicherungsvereinbarung zur medizinischen Rehabilitation
Vertragsarzt, angestellter Arzt
MVZ, Krankenhausarzt,
angestellter Arzt bei
Vertragsarzt oder ermächtigter
Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des
interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anzeigenvordruck Marfan-Syndrom, Stand 30.06.2015
Seite 27 von 69
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Verordnung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation
Anforderungen an die fachliche Befähigung
§§ 2, 4, 10 QSV zur medizinischen Rehabilitation i.V.m. § 11 Rehabilitations-Richtlinien des G-BA

Bestätigung über die Erstellung von mindestens 20 Rehabilitationsgutachten, auch für andere Sozialleistungsträger (insbesondere
Rentenversicherung) innerhalb eines Jahres vor Antragstellung
oder

Facharzturkunde Physikalische und Rehabilitative Medizin der
Ärztekammer
oder

Urkunde zur Zusatzbezeichnung Sozialmedizin der Ärztekammer
oder

Urkunde zur Zusatzbezeichnung Rehabilitationswesen der
Ärztekammer
oder

Urkunde zur fakultativen Weiterbildung „klinische Geriartrie“ der
Ärztekammer
oder

Zeugnis über eine mindestens 1-jährige Tätigkeit in einer
stationären oder ambulanten Rehabilitationseinrichtung
oder

Bescheinigung über die Teilnahme an einem Fortbildungskurs nach
Abschnitt C §§ 5 bis 9 QSV und Anlage I QSV von mindestens
16 Stunden Dauer, der von der KBV und den Spitzenverbänden der
Krankenkassen anerkannt ist.
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Seite 28 von 69
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Checkliste zur Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen zur Durchführung
von Langzeit-elektrokardiographischen Untersuchungen
Aufzeichnung eines Langzeit-EKGs am Patienten und computergestützte Auswertung
eines kontinuierlich aufgezeichneten Langzeit-EKGs
Vertragsarzt, angestellter Arzt
MVZ, Krankenhausarzt,
angestellter Arzt bei
Vertragsarzt oder ermächtigter
Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des
interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anzeigenvordruck Marfan-Syndrom, Stand 30.06.2015
Seite 29 von 69
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung
Abschnitt A i.V.m. Abschnitt C Ziffer 4 QSV Langzeit-EKG

Facharzturkunde Innere Medizin der Ärztekammer
oder

Zeugnis über die selbständige Durchführung von mindestens 100
kontinuierlich aufgezeichneten Langzeit-EKG-Untersuchungen,
einschließlich Auswertung und Beurteilung
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung
Abschnitt B i.V.m. Abschnitt C Ziffer 4 QSV-Langzeit-EKG

vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung* zum
Aufzeichnungs- und Auswertegerät

ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist
von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten
Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass
bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine
Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter
von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich
sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen
Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:
Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die
entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung
stichprobenartig anzufordern.
*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!
(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
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Seite 30 von 69
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Checkliste zur Qualitätssicherungsvereinbarung Herzschrittmacher-Kontrolle
Vertragsarzt, angestellter Arzt
MVZ, Krankenhausarzt,
angestellter Arzt bei
Vertragsarzt oder ermächtigter
Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des
interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Anzeigenvordruck Marfan-Syndrom, Stand 30.06.2015
Seite 31 von 69
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung, §§ 3, 5 Abs. 2 QSV

Urkunde der Ärztekammer über die Berechtigung zum Führen der
Facharztbezeichnung
-
Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Kardiologie
oder
-
Kinder- und Jugendmedizin mit der Schwerpunkt-bezeichnung
Kinder-Kardiologie
und

Zeugnis über die selbständige Indikationsstellung bzw. Sicherung der
Indikation, Durchführung und Dokumentation von 200 Funktionsanalysen eines Herzschrittmachers oder implantierten
Defibrillators unter Anleitung eines weiterbildungsbefugten Arztes,
davon mindestens 20 Funktionsanalysen eines implantierten
Defibrillators einschließlich telemetrischer Abfrage und
gegebenenfalls Umprogrammierung innerhalb der letzten 36
Monate1
(Gilt nicht für Kinder-Kardiologen!)
1Gleichwertige
fachliche Qualifikation:
Bestätigung eines Dritten (z. B. Geschäftsführer) über die selbstständige
Durchführung innerhalb der letzten 36 Monate.
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung, § 4 QSV
 ein zur Herzschrittmacherkontrolle geeigneter EKG-Schreiber mit
mindestens drei Kanälen

eine Notfallausrüstung zur kardio-pulmonalen Wiederbelebung,
einschließlich Defibrillator und

ein zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers geeignetes
Programmiergerät

ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
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Seite 32 von 69
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Checkliste zur Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapie
Diagnostische Radiologie
Vertragsarzt, angestellter Arzt
MVZ, Krankenhausarzt,
angestellter Arzt bei
Vertragsarzt oder ermächtigter
Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des
interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
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Seite 33 von 69
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung
§§ 4, 5, 14, 16 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie

Facharzturkunde der Ärztekammer (Radiologie oder anderes
Fachgebiet)

zusätzlich bei Nichtradiologen: Bescheinigung der Ärztekammer zur
Weiterbildung in der fachgebietsspezifischen Röntgendiagnostik

Bescheinigung der Ärztekammer über die für den Strahlenschutz
erforderliche Fachkunde nach der RöV sowie Bescheinigung zur
Aktualisierung der Fachkunde
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung
§ 11 und Anlage I Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie

vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung/en pro
Röntgen-Gerät und Anwendungsklasse*

Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamts zum Betrieb der
Röntgeneinrichtung

ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist
von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten
Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass
bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine
Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter
von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich
sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen
Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:
Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die
entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung
stichprobenartig anzufordern.
*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!
(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
Anzeigenvordruck Marfan-Syndrom, Stand 30.06.2015
Seite 34 von 69
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Checkliste zur Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapie
Computertomographie
Vertragsarzt, angestellter Arzt
MVZ, Krankenhausarzt,
angestellter Arzt bei
Vertragsarzt oder ermächtigter
Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des
interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anzeigenvordruck Marfan-Syndrom, Stand 30.06.2015
Seite 35 von 69
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung
§§ 4, 7, 14, 16, 17 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie
1. Alt.:

Facharzturkunde Radiologe (nach Weiterbildungsordnung ab 1988)
der Ärztekammer
und

Zeugnis, aus dem der Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen
und Fertigkeiten in der computertomographischen Diagnostik
hervorgeht
2. Alt.:

Urkunde über folgende Facharzt-/Schwerpunktbezeichnung bzw.
Facharzturkunde Radiologe (nach Weiterbildungsordnung vor 1988)
der Ärztekammer:
und

für Untersuchungen Ganzkörper einschl. Kopf und Spinalkanal:
Zeugnis über eine mindestens 30-monatige ganztägige Tätigkeit
in der radiologischen einschl. neuroradiologischen Diagnostik und
eine mindestens 10-monatige ganztägige Tätigkeit in der
Computertomographie

für Untersuchungen Kopf und Spinalkanal:
Zeugnis über eine mindestens 18-monatige ganztägige Tätigkeit
in der radiologischen einschl. neuroradiologischen Diagnostik und
eine mindestens 4-monatige ganztägige Tätigkeit in der
Computertomographie, insbesondere des Kopfes und Spinalkanals
Zusätzlich (gilt für beide Alternativen):

Bescheinigung der Ärztekammer über die für den Strahlenschutz für
CT erforderliche Fachkunde nach der RöV sowie Bescheinigung zur
Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz für CT
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung
§ 11 und Anlage I der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie

vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung* pro CTGerät

Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamts zum Betrieb des CT

ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist
von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten
Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass
bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine
Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter
von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich
sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen
Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:
Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die
entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung
stichprobenartig anzufordern.
*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!
(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
Anzeigenvordruck Marfan-Syndrom, Stand 30.06.2015
Seite 36 von 69
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Checkliste zur Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapie
Knochendichtemessung - mittels planarer Strahlenabsorptionsmessung und digitaler
Auswertung (DXA)
Vertragsarzt, angestellter Arzt
MVZ, Krankenhausarzt,
angestellter Arzt bei
Vertragsarzt oder ermächtigter
Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des
interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anzeigenvordruck Marfan-Syndrom, Stand 30.06.2015
Seite 37 von 69
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung
§§ 8, 14, 16, 17 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie
1. Alternative
Erwerb der Weiterbildung nach einer Weiterbildungsordnung ab 2003 mit
der Berechtigung zur Durchführung von Osteodensitometrien nach dem
maßgeblichen Weiterbildungsrecht:

Facharzturkunde der Ärztekammer
und

Nachweis über die selbständige Durchführung von mindestens 50
Untersuchungen unter Anleitung eines zur
Knochendichtemessung qualifizierten Arztes mit selbständiger
Einstellung des Gerätes und selbständiger Befundung
und

Bescheinigung der Ärztekammer über die Fachkunde im Strahlenschutz nach der RöV und ggf. Bescheinigung über die Aktualisierung
der Fachkunde im Strahlenschutz
2. Alternative
Erwerb der Weiterbildung nach einer Weiterbildungsordnung vor 2003:

Facharzturkunde der Ärztekammer
und

Nachweis über eine mindestens 12-monatige ständige Tätigkeit in
der radiologischen Skelettdiagnostik, auf die eine bis zu 6monatige ständige Tätigkeit in der nuklearmedizinischen
Skelettdiagnostik angerechnet werden kann
und

Nachweis über die selbständige Durchführung von mindestens 50
Untersuchungen unter Anleitung eines zur
Knochendichtemessung qualifizierten Arztes mit selbständiger
Einstellung des Gerätes und selbständiger Befundung
und

Bescheinigung der Ärztekammer über die Fachkunde im Strahlenschutz nach der RöV und ggf. Bescheinigung über die Aktualisierung
der Fachkunde im Strahlenschutz
und

erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird
durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine
bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine
Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige
Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung
§ 11 und Anlage I Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie

vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung/en pro
Gerät für die Anwendungsklasse XI c*

Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamts zum Betrieb der
Röntgeneinrichtung

ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Anzeigenvordruck Marfan-Syndrom, Stand 30.06.2015
Seite 38 von 69
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist
von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten
Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass
bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine
Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter
von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich
sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen
Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:
Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die
entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung
stichprobenartig anzufordern.
*Formulare abrufbar unter: Bitte hier klicken!
(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
Anzeigenvordruck Marfan-Syndrom, Stand 30.06.2015
Seite 39 von 69
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Checkliste zur QSV interventionelle Radiologie
Serienangiographie, kathetergestützte therapeutische Eingriffe
Vertragsarzt, angestellter Arzt
MVZ, Krankenhausarzt,
angestellter Arzt bei
Vertragsarzt oder ermächtigter
Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des
interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anzeigenvordruck Marfan-Syndrom, Stand 30.06.2015
Seite 40 von 69
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung

Facharzturkunde der Ärztekammer (Radiologie)
oder

Facharzturkunde der Ärztekammer (Gefäßchirurgie)
oder

Facharzturkunde der Ärztekammer (Innere Medizin und Angiologie)
und

Bescheinigung der Ärztekammer über die für den Strahlenschutz
erforderliche Fachkunde nach der RöV einschl. Aktualisierung
und

Zeugnis über die selbständige Indikationsstellung/Sicherung der
Indikation, Durchführung, Befundung und Dokumentation von
mindestens 500 diagnostischen Gefäßdarstellungen oder
therapeutischen Eingriffen unter Anleitung innerhalb der letzten 5
Jahre vor Antragstellung,
-
davon mindestens 250 kathetergestützt.
-
Die kathetergestützten therapeutischen Eingriffe müssen
mindestens 100 das Gefäß erweiternde und mindestens 25 das
Gefäß verschließende Maßnahmen beinhalten.
und

Nachweis über eine mindestens einjährige Tätigkeit in der
angiographischen Diagnostik oder Therapie unter Anleitung
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung

vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung pro
beantragter Anwendungsklasse

Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamts zum Betrieb der
Röntgeneinrichtung
ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft

Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist von
den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten
Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass
bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine
Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter
von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich
sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen
Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:
Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die
entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung
stichprobenartig anzufordern.
*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!
(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
Anzeigenvordruck Marfan-Syndrom, Stand 30.06.2015
Seite 41 von 69
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Checkliste zur Qualitätssicherungsvereinbarung zur invasiven Kardiologie
Linksherzkatheteruntersuchungen und therapeutische Katheterinterventionen
Vertragsarzt, angestellter Arzt
MVZ, Krankenhausarzt,
angestellter Arzt bei
Vertragsarzt oder ermächtigter
Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des
interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anzeigenvordruck Marfan-Syndrom, Stand 30.06.2015
Seite 42 von 69
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung, §§ 4, 9 der QSV

Urkunde der Ärztekammer über die Berechtigung zum Führen der
Schwerpunktbezeichnung Kardiologie
und

Zeugnis über eine 3-jährige kontinuierliche ganztägige Tätigkeit
in der invasiven Kardiologie unter Anleitung eines nach der
Weiterbildungsordnung in vollem Umfang für die Weiterbildung im
Schwerpunkt Kardiologie befugten Arztes
oder
Gleichwertige fachliche Qualifikation:
Zeugnis über eine 2-jährige kontinuierliche ganztägige Tätigkeit
in der invasiven Kardiologie unter Anleitung eines nach der
Weiterbildungsordnung in vollem Umfang für die Weiterbildung im
Schwerpunkt Kardiologie befugten Arztes und Bestätigung eines
Dritten (z. B. Geschäftsführer) über eine selbstständige 1-jährige
kontinuierliche ganztägige Tätigkeit in der invasiven Kardiologie
und

Zeugnis über die selbständige Indikationsstellung, Durchführung
und Befundung der nachfolgenden Tätigkeiten unter Anleitung
eines nach der Weiterbildungsordnung in vollem Umfang für die
Weiterbildung im Schwerpunkt Kardiologie befugten Arztes:
-
1000 diagnostische Katheterisierungen des linken Herzens,
der Koronararterien und der herznahen großen Gefäße
innerhalb der letzten 4 Jahre1
-
300 therapeutische Katheterinterventionen an
Koronararterien innerhalb der letzten 3 Jahre1
und
1Gleichwertige
fachliche Qualifikation:
Bestätigung eines Dritten (z. B. Geschäftsführer) über die selbstständige
Durchführung innerhalb der letzten 3 bzw. 4 Jahre.
und

Bescheinigung der Ärztekammer über die Fachkunde im Strahlenschutz nach der RöV und ggf. Bescheinigung über die Aktualisierung
der Fachkunde im Strahlenschutz
2) Organisatorische Anforderungen, § 5 QSV

Während der Durchführung der Untersuchungen und Interventionen
ist im Katheterraum mindestens eine medizinische Fachkraft
anwesend, welche über spezifische Kenntnisse und Erfahrungen in
der Intensivmedizin sowie der Betreuung von Patienten nach
Katheterisierungen verfügt.

Darüber hinaus steht während der Durchführung der Untersuchungen
und Interventionen im Katheterraum ein weiterer approbierter Arzt
zur unmittelbaren Hilfestellung zur Verfügung.

Bei Feststellung eines kardiochirurgischen Eingriffs können die
Patienten innerhalb von höchstens 30 Minuten in nachfolgende
Abteilung zur Kardiochirurgie transportiert und dort versorgt
werden:
Name der Klinik mit Angabe der Entfernung/Fahrzeit
Anzeigenvordruck Marfan-Syndrom, Stand 30.06.2015
Seite 43 von 69
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern

Räumlichkeiten für die Nachbetreuung der Patienten stehen zur
Verfügung. Die Betreuung der Patienten nach der therapeutischen
Katheterintervention erfolgt in einer Katheterpraxis oder klinischen
Einrichtung in räumlicher Nähe zu einem Katheterlabor, um ggf.
unmittelbar eine erneute Katheterintervention durchführen zu können.
-
Während der Nachbetreuung ist mindestens eine medizinische
Fachkraft anwesend.
-
Während der Nachbetreuung steht mindestens ein approbierter
Arzt zur unmittelbaren Hilfestellung zur Verfügung
-
Bei Komplikationen und Zwischenfällen während der
Nachbetreuung steht ein qualifizierter Arzt innerhalb von
höchstens 30 Minuten zur Verfügung.

Nach einer Linksherzkatheteruntersuchung wird der Patient
mindestens 4 Stunden, nach einer therapeutischen
Katheterintervention mindestens bis zum nächsten Tag und in der
Regel 24 Stunden nachbetreut.
3) Anforderungen an die apparative Ausstattung, § 6 QSV

Folgende Mindestanforderungen an die apparative Ausstattung im
Herzkatheterlabor und in der Nachsorgeeinheit werden erfüllt:
-
Intubationsbesteck und Frischluftbeatmungsgerät
(Beatmungsbeutel)
-
Absaugvorrichtung
-
Sauerstoffversorgung
-
Defibrillator mit Einkanal-EKG-Schreiber und Oszilloskop
-
Möglichkeit zur Ableitung eines 12-Kanal-Elektrokardiogramms
-
EKG-Monitor und Rufanlage

vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung/en pro
Gerät mit Bestätigung, dass die Röntgeneinrichtung über die
Möglichkeit der Dokumentation der Katheterisierung mittels CDMedical im DICOM-ACC/ESC Standard verfügt

ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist
von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten
Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass
bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine
Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter
von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich
sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen
Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:
Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die
entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung
stichprobenartig anzufordern.
*Formulare abrufbar unter: Bitte hier klicken!
Anzeigenvordruck Marfan-Syndrom, Stand 30.06.2015
Seite 44 von 69
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
Checkliste zur Kernspintomographie-Vereinbarung
Kernspintomographie (ausgenommen Mamma und Angiographie)
Vertragsarzt, angestellter Arzt
MVZ, Krankenhausarzt,
angestellter Arzt bei
Vertragsarzt oder ermächtigter
Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des
interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anzeigenvordruck Marfan-Syndrom, Stand 30.06.2015
Seite 45 von 69
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung
§§ 4, 8 Kernspintomographie-Vereinbarung
Radiologen/Neuroradiologen:
1. Alternative:
Facharztanerkennung nach Weiterbildungsordnung ab 1993
 Facharzturkunde Radiologie sowie ggf. Schwerpunkturkunde/n
Neuroradiologie oder Kinderradiologie der Ärztekammer
 Zeugnis über die selbständige Indikationsstellung, Durchführung und
Befundung von 1.000 kernspintomographischen Untersuchungen
(Hirn, Rückenmark, Skelett, Gelenke, Abdomen, Becken und Thoraxorgane) unter Anleitung
 bei Schwerpunkt Kinderradiologie zusätzlich
-
Zeugnis über die selbständige Indikationsstellung, Durchführung
und Befundung von mindestens 200 kernspintomographischen
Untersuchungen von Kindern, davon 100 Untersuchungen des
Gehirns und des Rückenmarks unter Anleitung
 bei Schwerpunkt Neuroradiologie zusätzlich
-
Zeugnis über die selbständige Indikationsstellung, Durchführung
und Befundung von mindestens 1.000 kernspintomographischen
Untersuchungen des Schädels und Spinalkanals unter Anleitung
2. Alternative:
Facharztanerkennung nach Weiterbildungsordnung vor 1993
zusätzlich zu den Anforderungen nach Alternative 1:
 Zeugnis über eine mindestens 24-monatige ganztägige Tätigkeit in
der kernspintomographischen Diagnostik unter Anleitung. Auf diese
Tätigkeit kann eine 12-monatige ganztägige Tätigkeit in der
computertomographischen Diagnostik unter Anleitung angerechnet
werden
 erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird
durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine
bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine
Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige
Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.
Nuklearmediziner:
 Facharzturkunde Nuklearmediziner der Ärztekammer
 Zeugnis über eine mindestens 24-monatige ganztägige Tätigkeit in
der kernspintomographischen Diagnostik unter Anleitung. Auf diese
Tätigkeit kann eine 12-monatige ganztägige Tätigkeit in der
computertomographischen Diagnostik unter Anleitung angerechnet
werden
 Zeugnis über die selbständige Indikationsstellung, Durchführung und
Befundung von 500 kernspintomographischen Untersuchungen unter
Anleitung

erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird
durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine
bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine
Anzeigenvordruck Marfan-Syndrom, Stand 30.06.2015
Seite 46 von 69
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige
Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung
§ 5 und Anlage I Kernspintomographie-Vereinbarung

vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung*

ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist
von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten
Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass
bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine
Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter
von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich
sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen
Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:
Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die
entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung
stichprobenartig anzufordern.
*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!
(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
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Seite 47 von 69
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Checkliste zur QSV MR Angiographie
Vertragsarzt, angestellter Arzt
MVZ, Krankenhausarzt,
angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter
Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des
interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anzeigenvordruck Marfan-Syndrom, Stand 30.06.2015
Seite 48 von 69
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung

Facharzturkunde Radiologe der Ärztekammer

Nachweis über die selbständige Indikationsstellung, Durchführung,
Befundung und Dokumentation von 150 MR-Angiographien unter
Anleitung innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung, wovon
mindestens
-

jeweils 20 % (d.h. mindestens jeweils 30) mit der Time-of-Flight(TOF-), der Phasenkontrast- (PC-) und der kontrastmittelverstärkten- (CE-) Technik erstellt worden sein müssen.
Nachweis einer mindestens 24-monatigen ganztägigen Tätigkeit in
der kernspintomographischen Diagnostik unter Anleitung.
Auf diese Tätigkeit kann eine bis zu 12-monatige ganztägige Tätigkeit
in der computertomographischen Diagnostik unter Anleitung
angerechnet werden.
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung

vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung*

ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist
von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten
Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass
bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine
Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter
von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich
sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen
Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:
Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die
entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung
stichprobenartig anzufordern.
3) Organisatorische Voraussetzungen

Patient kann nach MR-Angiographie mit CE-Technik mindestens 20
Minuten nach Kontrastmittelgabe nachbeobachtet werden.

Zur Befundung werden die erstellten Original-Schnittbilder
(Quellbilder) herangezogen. Die Erstellung von geeigneten
Rekonstruktionen (Maximale Intensitäts-ProjektionsRekonstruktionen) zur sicheren Befunddokumentation ist obligat.
Eine repräsentative Auswahl diagnoserelevanter OriginalSchnittbilder und Rekonstruktionen wird archiviert
*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!
(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
Anzeigenvordruck Marfan-Syndrom, Stand 30.06.2015
Seite 49 von 69
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Checkliste zum Abschnitt 30.2 EBM
Chirotherapie nach den Gebührenordnungspositionen 30200 bis 30201 EBM
Vertragsarzt, angestellter Arzt
MVZ, Krankenhausarzt,
angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter
Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des
interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anforderung an die fachliche Befähigung, Nr. 1 der Präambel zu
Abschnitt 30.2 EBM

Urkunde der Ärztekammer über die Berechtigung zum Führen der
Zusatzbezeichnung Chirotherapie bzw. Manuelle Medizin /
Chirotherapie
Anzeigenvordruck Marfan-Syndrom, Stand 30.06.2015
Seite 50 von 69
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Anzeigenvordruck Marfan-Syndrom, Stand 30.06.2015
Seite 51 von 69
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Checkliste zu den Richtlinien der KBV für die Durchführung von
Laboratoriumsuntersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung nach Kapitel 32
Abschnitt 3 / Abschnitt 1.4 EBM 2008
Vertragsarzt, angestellter Arzt
MVZ, Krankenhausarzt,
angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter
Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des
interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
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Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Anforderungen an die fachliche Befähigung
Anhang zu Abschnitt E der Laborrichtlinien

Facharzturkunde Laboratoriumsmedizin der Ärztekammer
als Nachweis der fachlichen Befähigung für alle
Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.3 EBM sowie der
entsprechenden Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM
oder

Facharzturkunde Arzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
der Ärztekammer
als Nachweis der fachlichen Befähigung für blutgruppenserologische,
mikroskopische, immunologische, infektionsimmunologische,
parasitologische, mykologische, bakteriologische und/oder
virologische Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.2 sowie
der entsprechenden Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM
oder

Für Ärzte aus den neuen Bundesländern: Facharzturkunde Arzt für
Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie der Ärztekammer, nach
1970 erworben
als Nachweis der fachlichen Befähigung für blutgruppenserologische,
mikroskopische, immunologische, infektionsimmunologische,
parasitologische, mykologische, bakteriologische und/oder
virologische Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.2 sowie
der entsprechenden Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM
oder

Facharzturkunde Arzt für Transfusionsmedizin der Ärztekammer
als Nachweis der fachlichen Befähigung für blutgruppenserologische,
immunologische und/oder infektionsimmunologische
Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.2 sowie der
entsprechenden Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM
oder

Urkunde der Ärztekammer zu folgender Facharztbezeichnung:
und
-
Weiterbildungszeugnis/se über den Erwerb eingehender
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die beantragten
laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen
und
-
erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird
durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine
bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine
Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige
Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.
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der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
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Checkliste zur Psychotherapievereinbarung (PTV) –
verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen
Vertragsarzt, angestellter Arzt
MVZ, Krankenhausarzt,
angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter
Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des
interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
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Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen:
Anforderungen an die fachliche Befähigung, vgl. § 5 Abs. 6 PTV

Nachweis einer mindestens 3jährigen Erfahrung in
selbstverantwortlicher ärztlicher Tätigkeit
und

Weiterbildungszeugnisse, nach denen Kenntnisse in einer
psychosomatisch orientierten Krankheitslehre, reflektierte
Erfahrungen über die Psychodynamik und therapeutische Relevanz
der Arzt-PatientBeziehung und Erfahrungen in verbalen Interventionstechniken als
Behandlungsmaßnahme erworben wurden. Entsprechende
Kenntnisse und Erfahrungen müssen in einem Umfang von
insgesamt mindestens 80 Stunden erworden worden sein. Im
Rahmen dieser Gesamtdauer muss gesondert belegt werden:
- Theorieseminare von mindestens 20-stündiger Dauer, in denen
Kenntnisse zur Theorie der Arzt-Patienten-Beziehung, Kenntnisse
und Erfahrungen in psychosomatischer Krankheitslehre und der
Abgrenzung psychosomatischer Störungen von Neurosen und
Psychosen und Kenntnisse zur Krankheit und Familiendynamik,
Interaktion Gruppen, Krankheitsbewältigung (Coping) und
Differential- indikation von Psychotherapie-Verfahren erworben
wurden,
- Reflexion der Arzt-Patientenbeziehung durch kontinuierliche Arbeit
in Balint- oder patientenbezogenen Selbsterfahrungsgruppen
von mindestens 30-stündiger Dauer (d.h. bei Balintgruppen
mindestens 15 Doppelstunden) in regelmäßigen Abständen über
einen Zeitraum von mindestens einem halben Jahr und
- Vermittlung und Einübung verbaler Interventionstechniken von
mindestens 30-stündiger Dauer.
Die Kenntnisse und Erfahrungen müssen in anerkannten
Weiterbildungsangeboten und die Reflexion der ArztPatientenbeziehung bei anerkannten Balint-Gruppenleitern bzw.
anerkannten Supervisoren erworben worden sein.
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der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Checkliste zur Psychotherapievereinbarung (PTV) – Übende Verfahren
Vertragsarzt, angestellter Arzt
MVZ, Krankenhausarzt,
angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter
Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des
interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
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Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Anforderungen an die fachliche Befähigung für ärztliche
Psychotherapeuten, vgl. § 5 Abs. 7 PTV

Urkunde über die Berechtigung zum Führen einer der folgenden
Gebiets-/Zusatzbezeichnungen:
-
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
-
Psychotherapeutische Medizin
-
Psychiatrie und Psychotherapie
-
Zusatzbezeichnung Psychotherapie
-
Zusatzbezeichnung Psychoanalyse
und

Nachweis des Erwerbs eingehender Kenntnisse und Erfahrungen auf
dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie/ der
tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie/ der
Verhaltenstherapie durch Vorlage von Weiterbildungszeugnissen
und

Weiterbildungszeugnisse, aus denen sich ergibt, dass eingehende
Kenntnisse und Erfahrungen in diesen Techniken im Rahmen der
Weiterbildung erworben wurden
oder

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Kursen von jeweils
8 Doppelstunden im Abstand von mindestens 6 Monaten in den
jeweiligen Techniken
Anforderungen an die fachliche Befähigung für Psychologische
Psychotherapeuten, vgl. § 6 Abs. 6 PTV

Nachweis über die Fachkunde nach § 95 d SGB V aufgrund einer
vertieften Ausbildung mit Erwerb eingehender Kenntnisse und
Erfahrungen in der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie
oder in der analytischen Psychotherapie oder in der
Verhaltenstherapie
und

Zeugnisse über Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen
in diesen Techniken im Rahmen des Fachkundenachweises
oder

erfolgreiche Teilnahme an zwei Kursen von jeweils 8
Doppelstunden im Abstand von mindestens 6 Monaten in den
jeweiligen Techniken
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der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Checkliste zur Ultraschall-Vereinbarung (USV). Ultraschalluntersuchungen
Vertragsarzt, angestellter Arzt
MVZ, Krankenhausarzt,
angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter
Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des
interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
VA
MVZ
KH
angestellter Arzt bei VA
ermächtigter Arzt
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
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Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
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in Bayern
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung

Facharzturkunde der Ärztekammer
Alternative. 1:
Erwerb der fachlichen Befähigung nach Weiterbildungsordnung,
§ 4 USV

Die der erworbenen Facharztbezeichnung zugrundeliegende
Weiterbildungsordnung sieht den Erwerb eingehender Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ultraschalldiagnostik in den
beantragten Anwendungsbereichen vor, vgl. § 4 USV
und

Zeugnis über die selbständige Durchführung der erforderlichen
Mindestanzahl von Ultraschalluntersuchungen unter Anleitung je
beantragtem Anwendungsbereich (Anlage I Spalte 3 USV, s.
Tabelle „Fallzahlen je Anwendungsbereich“)
Alternative 2:
Erwerb der fachlichen Befähigung in einer ständigen Tätigkeit, § 5 USV

Zeugnis über eine mindestens 18-monatige ganztägige Tätigkeit in
einem Fachgebiet, dessen Kerngebiet den beantragten
Anwendungsbereich bzw. das jeweilige Organ/die jeweilige
Körperregion umfasst
und

Zeugnis über die selbständige Durchführung der erforderlichen
Mindestanzahl von Ultraschalluntersuchungen unter Anleitung je
beantragtem Anwendungsbereich (Anlage I Spalte 4 USV, s.
Tabelle „Fallzahlen je Anwendungsbereich“)
und

erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird
durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine
bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine
Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige
Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.
Alternative 3:
Erwerb der fachlichen Befähigung durch Ultraschallkurse, § 6 USV

Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an Ultraschallkursen nach
§ 6 Abs. 1 Buchst. b USV
und

Zeugnis über die selbständige Durchführung der erforderlichen
Mindestanzahl von Ultraschalluntersuchungen unter Anleitung je
beantragtem Anwendungsbereich (Anlage I Spalte 4 USV, s.
Tabelle „Fallzahlen je Anwendungsbereich“)
und

erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird
durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine
bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine
Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige
Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.
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Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung

vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung* mit
Bestätigung der Anforderungen der maßgeblichen Anwendungsklassen

ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist von
den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten
Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei
Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine
Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter
von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich sein,
dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen
Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:
Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die
entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung
stichprobenartig anzufordern.
*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!
(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
Die nachfolgende Tabelle ist sowohl durch Vertragsärzte als auch durch Krankenhausärzte
auszufüllen. Sofern ein Genehmigungsbescheid der KVB vorliegt, ist lediglich die Spalte zwei
auszufüllen.
Ansonsten die Spalten zwei und fünf.
Durchführender Arzt im Sinne der nachfolgenden Tabelle sind Ärzte im Kernteam, sowie
hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte, bei denen eine persönliche Benennung erfolgt.
Verantwortlicher Arzt im Sinne der nachfolgenden Tabelle sind die Ärzte, welche bei einer
institutionellen Benennung unter Punkt 3.1.2 (Seite 8) benannt wurden. (Dies ist ein Arzt, welcher
gegenüber dem erweiterten Landesausschuss die Erfüllung der persönlichen Anforderungen und
Voraussetzungen nachweist.)
Tabelle 1: „Fallzahlen je Anwendungsbereich“
Anwendungsbereich (AB)
AB 2.1
Gesamte Diagnostik
des Auges
Durchführender oder
verantwortlicher Arzt bei
institutioneller
Benennung im
interdisziplinären Team
(Vor-/Nachname)
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
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Fallzahln
achweis,
§4
Fallzahln
achweis,
§§ 5 und
6
200, davon
100 zur
Gewebeda
rstellung,
50
Biometrien
250, davon
150 zur
Gewebeda
rstellung,
75
Biometrien
Zeugnisse/Nachweise
aus denen die
Erfüllung der
Mindestzahlen
ersichtlich sind.
(z. B.
Weiterbildungszeugni
s,
Facharzturkunde
etc...)
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der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Anwendungsbereich (AB)
AB 2.2
Biometrie des Auges
sowie Messungen
der Hornhautdicke
Durchführender oder
verantwortlicher Arzt bei
institutioneller
Benennung im
interdisziplinären Team
(Vor-/Nachname)
Fallzahln
achweis,
§4
Fallzahln
achweis,
§§ 5 und
6
Vor-/Nachname 3. Arzt
der
Achsenlän
ge und 25
Hornhautdickemess
ungen
50
Biometrien
der
Achsenlän
ge und 25
Hornhautdickenmes
sungen
400 B-/MModusEchokardio
graphien
oder
Belastungs
echokardio
graphien
Anforderun
gen nach
AB 4.1
und 50
der
Achsenlän
ge und 25
Hornhautdickemess
ungen
75
Biometrien
der
Achsenlän
ge und 25
Hornhautdi
ckenmessu
ngen
400 B-/MModusEchokardio
graphien
oder
Belastungs
echokardio
graphien
Anforderun
gen nach
AB 4.1
und 50
500 B-/MModusEchokardio
graphien
oder
Belastungs
echokardio
graphien
Anforderun
gen nach
AB 4.3 und
25
500 B-/MModusEchokardio
graphien
oder
Belastungs
echokardio
graphien
Anforderun
gen nach
AB 4.3 und
25
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB. 4.1
Echokardiographie,
Jugendliche /
Erwachsene,
transthorakal
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 4.2
Echokardiographie,
Jugendliche /
Erwachsene,
transoesophageal
Vor-/Nachname 1. Arzt
Zeugnisse/Nachweise
aus denen die
Erfüllung der
Mindestzahlen
ersichtlich sind.
(z. B.
Weiterbildungszeugni
s,
Facharzturkunde
etc...)
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB. 4.3
Echokardiographie,
Neugeborene,
Säuglinge, Kleinkinder, Kinder,
Jugendliche,
transthorakal
AB. 4.4
Echokardiographie,
Neugeborene,
Säuglinge, Kleinkinder, Kinder,
Jugendliche,
transoesophageal
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
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der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Anwendungsbereich (AB)
AB. 4.5
Belastungsechokardiographie,
Jugendliche /
Erwachsene
Durchführender oder
verantwortlicher Arzt bei
institutioneller
Benennung im
interdisziplinären Team
(Vor-/Nachname)
Vor-/Nachname 1. Arzt
Fallzahln
achweis,
§4
Fallzahln
achweis,
§§ 5 und
6
Anforderun
gen nach
AB 4.1 und
100
Anforderun
gen nach
AB 4.1 und
100
Anforderun
gen nach
AB 4.3 und
50
Anforderun
gen nach
AB 4.3 und
50
100
200 bzw.
50 bei
Nachweis
im BModusVerfahren
eines
anderen
AB
Anforderun
gen nach
AB
5.1 und
25
Zeugnisse/Nachweise
aus denen die
Erfüllung der
Mindestzahlen
ersichtlich sind.
(z. B.
Weiterbildungszeugni
s,
Facharzturkunde
etc...)
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB. 4.6
Belastungsechokardiographie,
Neugeborene,
Säuglinge, Kleinkinder, Kinder,
Jugendliche
AB 5.1
Thoraxorgane
(ohne Herz),
B-Modus,
transkutan
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 5.2
Thoraxorgane
(ohne Herz),
B-Modus,
transkavitär
Vor-/Nachname 1. Arzt
Anforderun
gen nach
AB 5.1
und 25
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 7.1
Abdomen und
Retroperitoneum,
Jugendliche /
Erwachsene,
B-Modus,
transkutan
400
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
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400 bzw.
300 bei
Nachweis
im BModusVerfahren
eines
anderen
AB
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der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Anwendungsbereich (AB)
AB 7.2
Abdomen und
Retroperitoneum,
B-Modus,
transkavitär
(Rektum)
Durchführender oder
verantwortlicher Arzt bei
institutioneller
Benennung im
interdisziplinären Team
(Vor-/Nachname)
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 7.3
Abdomen und
Retroperitoneum,
B-Modus,
transkavitär
(Magen-Darm)
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 7.4
Abdomen und
Retroperitoneum,
Neugeborene,
Säuglinge,
Kleinkinder, Kinder,
Jugendliche,
B-Modus,
Fallzahln
achweis,
§4
Fallzahln
achweis,
§§ 5 und
6
Anforderun
gen nach
AB 7.1 und
25 BModusEndosonographien
(Rektum)
Anforderun
gen nach
AB 7.1 und
25 BModusEndosonographien
(MagenDarm)
300
Anforderun
gen nach
AB 7.1 und
25 BModusEndosonographien
(Rektum)
Anforderun
gen nach
AB 7.1 und
25 BModusEndosonographien
(MagenDarm)
400 bzw.
200 bei
Erfüllung
AB 7.1
bzw.
Nachweis
im BModusVerfahren
eines
anderen
AB
400 bzw.
200 bei
Erfüllung
AB 7.1
bzw. 300
bei
Nachweis
im BModusVerfahren
eines
anderen
AB
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
transkutan
AB 8.1
Urogenitalorgane,
B-Modus,
transkutan
200
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
Anzeigenvordruck Marfan-Syndrom, Stand 30.06.2015
Zeugnisse/Nachweise
aus denen die
Erfüllung der
Mindestzahlen
ersichtlich sind.
(z. B.
Weiterbildungszeugni
s,
Facharzturkunde
etc...)
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der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Anwendungsbereich (AB)
AB 8.2
Urogenitalorgane,
B-Modus,
transkavitär
Durchführender oder
verantwortlicher Arzt bei
institutioneller
Benennung im
interdisziplinären Team
(Vor-/Nachname)
Vor-/Nachname 1. Arzt
Fallzahln
achweis,
§4
Fallzahln
achweis,
§§ 5 und
6
Anforderun
gen nach
AB 8.1 und
75
Anforderun
gen nach
AB 8.1
und 150
200
300 bzw.
200 bei
Nachweis
im BModusVerfahren
eines
anderen
AB
400 bzw.
200 bei
Nachweis
im BModusVerfahren
eines
anderen
AB
200 bzw.
100 bei
Nachweis
im BModusVerfahren
eines
anderen
AB
200 bzw.
50 bei
Nachweis
im CWDopplerver
fahren
eines
anderen
AB
Zeugnisse/Nachweise
aus denen die
Erfüllung der
Mindestzahlen
ersichtlich sind.
(z. B.
Weiterbildungszeugni
s,
Facharzturkunde
etc...)
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 8.3
Weibliche
Genitalorgane,
B-Modus
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 10.1
Bewegungsapparat
(ohne
Säuglingshüfte),
B-Modus
200
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 11.1
Venen der
Extremitäten,
B-Modus
200
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 20.1
CW-Doppler –
extrakranielle
hirnversorgende
Gefäße
100
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
Anzeigenvordruck Marfan-Syndrom, Stand 30.06.2015
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Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Anwendungsbereich (AB)
AB 20.2
CW-Doppler –
extremitätenver/entsorgende
Gefäße
Durchführender oder
verantwortlicher Arzt bei
institutioneller
Benennung im
interdisziplinären Team
(Vor-/Nachname)
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Fallzahln
achweis,
§4
Fallzahln
achweis,
§§ 5 und
6
200, davon
100
Arterien
und 100
Venen
200 bzw.
100 bei
Nachweis
im CWDopplerver
fahren
eines
anderen
AB
100 bzw.
50 bei
Nachweis
im CWDopplerver
fahren
eines
anderen
AB
200
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 20.3
CW-Doppler –
extremitätenentsorge
nde
Gefäße
100
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 20.5
PW-Doppler –
intrakranielle
hirnversorgende
Gefäße
100
Zeugnisse/Nachweise
aus denen die
Erfüllung der
Mindestzahlen
ersichtlich sind.
(z. B.
Weiterbildungszeugni
s,
Facharzturkunde
etc...)
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 20.6
Duplex-Verfahren –
extrakranielle
hirnversorgende
Gefäße
100
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 20.7
Duplex-Verfahren –
intrakranielle
hirnversorgende
Gefäße
100
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
Anzeigenvordruck Marfan-Syndrom, Stand 30.06.2015
200 bzw.
50 bei
Nachweis
im DuplexVerfahren
eines
anderen
AB
Anforderun
gen nach
AB 20.5
und 100
bzw. 50 bei
Nachweis
im DuplexVerfahren
eines
anderen
AB
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Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Anwendungsbereich (AB)
AB 20.8
Duplex-Verfahren –
extremitätenver/entsorgende
Gefäße
Durchführender oder
verantwortlicher Arzt bei
institutioneller
Benennung im
interdisziplinären Team
(Vor-/Nachname)
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 20.9
Duplex-Verfahren –
extremitätenentsorgende
Gefäße
Fallzahln
achweis,
§4
Fallzahln
achweis,
§§ 5 und
6
100
extremitäte
nversorgen
de und 100
extremitäte
nentsorgen
de Gefäße
200 und
200 bzw.
50 und 50
bei
Nachweis
im DuplexVerfahren
eines
anderen
AB
100 bzw.
50 bei
Nachweis
im DuplexVerfahren
eines
anderen
AB
Anforderun
gen nach
AB 7.1
oder AB
7.4
sowie
200
100
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 20.10
Duplex-Verfahren –
abdominelle und
retroperitoneale
Gefäße
sowie Mediastinum
100
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 20.11
Duplex-Verfahren –
Gefäße des
weiblichen
Genitalsystems
200
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 21.1
DopplerEchokardiographie
(einschl. Duplex),
Jugendliche /
Erwachsene,
transthorakal
Vor-/Nachname 1. Arzt
Anforderun
gen nach
AB 4.1 und
100
Zeugnisse/Nachweise
aus denen die
Erfüllung der
Mindestzahlen
ersichtlich sind.
(z. B.
Weiterbildungszeugni
s,
Facharzturkunde
etc...)
Anforderun
gen nach
AB 8.3
sowie
200 bzw.
100 bei
Nachweis
im DuplexVerfahren
eines
anderen
AB
Anforderun
gen nach
AB 4.1 und
200
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
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in Bayern
Anwendungsbereich (AB)
AB 21.2
DopplerEchokardiographie
(einschl. Duplex),
Jugendliche /
Erwachsene,
transoesophageal
AB 21.3
DopplerEchokardiographie
(einschl. Duplex),
Neugeborene,
Säuglinge,
Kleinkinder, Kinder,
Jugendliche
transthorakal
AB 21.4
DopplerEchokardiographie
(einschl. Duplex),
Neugeborene,
Säuglinge,
Kleinkinder, Kinder,
Jugendliche
transoesophageal
Durchführender oder
verantwortlicher Arzt bei
institutioneller
Benennung im
interdisziplinären Team
(Vor-/Nachname)
Vor-/Nachname 1. Arzt
Fallzahln
achweis,
§4
Fallzahln
achweis,
§§ 5 und
6
Anforderun
gen nach
AB 4.2 und
50
Anforderun
gen nach
AB 4.2 und
50
Anforderun
gen nach
AB 4.3 und
500
Anforderun
gen nach
AB 4.3 und
500
Anforderun
gen nach
AB 4.4 und
25
Anforderun
gen nach
AB 4.4 und
25
Zeugnisse/Nachweise
aus denen die
Erfüllung der
Mindestzahlen
ersichtlich sind.
(z. B.
Weiterbildungszeugni
s,
Facharzturkunde
etc...)
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
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der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Die Richtigkeit und Plausibilität der gemachten Angaben sind vom verantwortlichen Leiter der
Einrichtung in der nachfolgenden Tabelle zu bestätigen.
Ort, Datum
Funktion,
Name der Institution
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Name, Vorname
Unterschrift
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Einverständniserklärung
zur Einsichtnahme in das Arztregister
Hiermit erkläre ich mein Einverständnis, dass der erweiterte Landesausschusses (eLA)
Bayern in dem Anzeige- und Prüfverfahren nach § 116b Abs. 2 SGB V und § 116b Abs. 4
Satz 1 SGB V i. V. m. ASV-RL bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) den
aktuellen Arztregisterauszug aus dem bei ihr geführten Arztregister anfordert und dass die
KVB diesen dem eLA Bayern übermittelt.
Mir ist bewusst, dass die Einwilligung freiwillig ist und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen werden kann.
…………….…................................................................................................................
Name, Vorname
…………………...........................
Ort, Datum
………………………................................
Unterschrift / Stempel
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