Seite - beim Kanton Aargau

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GROSSER RAT
WORTPROTOKOLL
54. Sitzung vom 5. Mai 2015 von 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr (Art. 0822-0842)
Vorsitzender:
Dr. Markus Dieth, Wettingen
Protokollführung:
Rahel Ommerli-Peyer, Ratssekretärin
Präsenz:
Anwesend 133 Mitglieder
Abwesend mit Entschuldigung 7 Mitglieder
Entschuldigt abwesend: Dr. Anna Andermatt, Wettingen; Dr. Marcel
Bruggisser, Aarau; Esther Gebhard-Schöni, Möriken-Wildegg;
Thomas Inniger, Hägglingen; Andrea Moll-Reutercrona, Sins; Martin
Steinacher-Eckert, Gansingen; Herbert Strebel, Muri
Behandelte Traktanden
Seite
0822 Mitteilungen
2316
0823 Neueingänge
2317
0824 Motion der CVP-Fraktion (Sprecher Ralf Bucher, Mühlau) vom 5. Mai 2015 betreffend
Aufnahme des Kriteriums der Familienfreundlichkeit eines Unternehmens bei der Vergabe von
öffentlichen Aufträgen; Einreichung und schriftliche Begründung
2317
0825 Motion der CVP-Fraktion (Sprecher Andre Rotzetter, Buchs) vom 5. Mai 2015 betreffend
Erhöhung der Anstellungschancen für ältere Arbeitnehmende; Einreichung und schriftliche
Begründung
2318
0826 Motion der CVP-Fraktion (Sprecherin Marianne Binder-Keller, Baden) vom 5. Mai 2015
betreffend wirkungsvolle gesetzliche Grundlagen im Einsatz gegen Randalierer und
Hooligans; Einreichung und schriftliche Begründung
2319
0827 Motion der CVP-Fraktion (Sprecherin Theres Lepori, Berikon) vom 5. Mai 2015 betreffend
Erweiterung des § 47 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit
(Polizeigesetz, PolG) ; Einreichung und schriftliche Begründung
2319
0828 Motion der FDP-Fraktion (Sprecher Dr. Bernhard Scholl, Möhlin) vom 5. Mai 2015 betreffend
Bericht des Regierungsrats zur Entbürokratisierung der Verwaltung; Einreichung und
schriftliche Begründung
2320
0829 Postulat der BDP-Fraktion (Sprecher Stefan Haller, Dottikon) vom 5. Mai 2015 betreffend
Überarbeitung der Berufsausübungsbewilligungen im Gesundheitsgesetz und der
dazugehörenden Verordnung; Einreichung und schriftliche Begründung
2321
0830 Interpellation der BDP-Fraktion (Sprecher Dr. Marcel Bruggisser, Aarau) vom 5. Mai 2015
betreffend massiven Anstieg von Luftrettungseinsätzen im Kanton Aargau; Einreichung und
schriftliche Begründung
2321
2314
0831 Interpellation der FDP-Fraktion (Sprecherin Dr. Martina Sigg, Schinznach) vom 5. Mai 2015
betreffend Auswirkung der Doppelrolle des Kantons auf die Kostenentwicklung bei den
kantonalen Spitälern; Einreichung und schriftliche Begründung
2322
0832 Interpellation Martin Christen, SP, Turgi, vom 5. Mai 2015 betreffend angebliche
Beherrschung eines 10'000-jährlichen Hochwassers durch das AKW Beznau; Einreichung und
schriftliche Begründung
2324
0833 Interpellation Andreas Glarner, SVP, Oberwil-Lieli, vom 5. Mai 2015 betreffend umgehende
Absetzung des VR-Präsidenten des Kantonsspitals Aarau (KSA) und unnötigen
Aufwendungen für Kunst und Sponsoring; Einreichung und schriftliche Begründung
2325
0834 Interpellation Daniel Hölzle, Grüne, Zofingen (Sprecher), und Kathrin Fricker, Grüne, Baden,
vom 5. Mai 2015 betreffend Polizeieinsatz anlässlich des Fussballspiels FC Aarau-FCZ;
Einreichung und schriftliche Begründung
2325
0835 Interpellation Werner Müller, CVP, Wittnau, vom 5. Mai 2015 betreffend Aufgaben Ortsbild,
Siedlung und Städtebau (OSS) ; Einreichung und schriftliche Begründung
2327
0836 Interpellation Robert Obrist, Grüne, Schinznach, vom 5. Mai 2015 betreffend genügenden
Schutz der Steuerzahlenden im Kanton Aargau vor den ungedeckten Kosten des Atomstroms;
Einreichung und schriftliche Begründung
2328
0837 Interpellation Andre Rotzetter, CVP, Buchs, vom 5. Mai 2015 betreffend Reduktion von
Leistungsverträgen mit Trägern von Sonderschulen; Einreichung und schriftliche Begründung
2329
0838 Interpellation Annerose Morach, SVP, Obersiggenthal, vom 18. November 2014, betreffend
Anwendung ZGB Artikel 440 Abs. 2, zweiter Satz, bei der Umsetzung des neuen Kinder- und
Erwachsenenschutzrechtes an den Familiengerichten; Beantwortung, Erledigung
2329
0839 Interpellation Stefanie Heimgartner, SVP, Baden, vom 18. November 2014 betreffend
Flexibilität zwischen dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und Unternehmungen mit
schweren Lastwagen; Beantwortung; Erledigung
2332
0840 Motion Adriaan Kerkhoven, GLP, Brugg, vom 3. März 2015 betreffend Ausbau von
Dachgeschossen im Kanton Aargau (in Anlehnung an das vom Regierungsrat
entgegengenommene Postulat 13.154 von Richard Plüss); Erledigung infolge Rücktritt aus
dem Grossen Rat
2338
0841 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt; Änderung; Bericht und
Entwurf zur 1. Beratung; Eintreten, Detailberatung und Gesamtabstimmung
2338
0842 Steuergesetz (StG); Änderung; Bericht und Entwurf zur 1. Beratung; Eintreten, Detailberatung
und Gesamtabstimmung
2347
2315
0822 Mitteilungen
Vorsitzender: Ich begrüsse Sie zur 54. Sitzung der Legislaturperiode 2013/2016.
Ich darf heute unserem Ratskollegen Martin Brügger, Brugg, herzlich zum Geburtstag gratulieren.
Ein kleines Geburtstagspräsent finden Sie an Ihrem Platz. Ich wünsche Ihnen alles Gute und einen
schönen Tag!
Unserer Ratskollegin, Anna Andermatt, Wettingen, gratuliere ich zu einem besonders freudigen
Ereignis. Sie ist am 10. April 2015 zum zweiten Mal Mutter geworden. Wir gratulieren herzlich zur
Geburt von Anusha Keya und wünschen der jungen Familie alles Gute.
Mit Datum vom 17. April 2015 hat der Regierungsrat den Erlass einer Verordnung, gestützt auf § 91
Abs. 2bis lit. a der Kantonsverfassung, bekannt gegeben. Es handelt sich um die
"Weinbauverordnung"; Änderung vom 18. März 2015. Die Inkraftsetzung erfolgt am 1. August 2015.
Der Wortlaut der Verordnung wurde der zuständigen Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben
(VWA) zugestellt.
Die Traktandenliste wird stillschweigend genehmigt.
Regierungsrätliche Vernehmlassung an Bundesbehörden
1. Weiterentwicklung von Anhang 12 des Agrarabkommens CH/EU; Vernehmlassung zuhanden
des Bundesamts für Landwirtschaft vom 29. April 2015
2. Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG): Stärkung der höheren Berufsbildung;
Vernehmlassung zuhanden des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation vom
22. April 2015
3. Gegenentwurf des Bundesrates zur Volksinitiative "Für Ernährungssicherheit"; Vernehmlassung
zuhanden des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung vom 01.
April 2015
4. Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den
automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und eines Bundesgesetzes über den
internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen; Vernehmlassung
zuhanden des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen vom 01. April 2015
5. Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die
gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen; Vernehmlassung zuhanden des Staatssekretariats für
internationale Finanzfragen vom 01. April 2015
6. Trassenpreisrevision 2017; Änderung der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV);
Vernehmlassung zuhanden des Bundesamts für Verkehr vom 25. März 2015
7. Änderung der Gewässerschutzverordnung; Vernehmlassung zuhanden des Bundesamts für
Umwelt vom 25. März 2015
8. Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und des Ausbaus der
Bahninfrastruktur (FABI); Vernehmlassung zuhanden des Bundesamts für Verkehr vom 25. März
2015
9. Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer;
Vernehmlassung zuhanden der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 25. März 2015
10. Teilrevision des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt; Vernehmlassung zuhanden des
Bundesamts für Verkehr vom 25. März 2015
5. Mai 2015
Art.-Nr. 0822
2316
11. Weiterführung des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas;
Vernehmlassung zuhanden des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten
vom 25. März 2015
Die Staatskanzlei stellt auf Verlangen die Vernehmlassungen samt den Unterlagen des Bundes zur
Verfügung. Die Vernehmlassungen können auch im Internet (www.ag.ch) abgerufen werden.
0823 Neueingänge
1. Aarau; Kantonsstrasse K 207, Ersatz Aarebrücke B-023, Pont Neuf; Verpflichtungskredit
(Zuständig Kommission UBV)
2. Jahresbericht mit Jahresrechnung 2014 (Zuständig Kommission KAPF und Fachkommissionen)
3. Berichterstattung über die Tätigkeit der Finanzkontrolle 2014 (Zuständig Kommission KAPF und
Fachkommissionen)
4. Sozialplanung des Kantons Aargau; Ziele 1–10; Strategien A1–G3 (Zuständig Kommission GSW
und Mitberichte von den Kommissionen BKS und VWA)
5. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR); Einführungsgesetz zum Schweizerischen
Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB); Änderung; Einführungsgesetz zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO); Änderung; Bericht und Entwurf zur 2. Beratung
(Zuständig Kommission JUS)
6. Aargauische Kantonalbank (AKB); Jahresbericht und Jahresrechnung 2014; Gewinnablieferung
an den Kanton; Entlastung der Mitglieder des Bankrats (Zuständig Kommission VWA)
7. Gesundheitsgesetz (GesG); Änderung; Bericht und Entwurf zur 2. Beratung (Zuständig
Kommission GSW)
8. Sammelvorlage für Verpflichtungskredite und Nachtragskredite 2015, I. Teil (Zuständig
Kommission KAPF und Fachkommissionen)
9. Aargauische Volksinitiative "Energieinitiative «Aargau effizient und erneuerbar»" (Zuständig
Kommission UBV)
10. Überarbeitung von energieAARGAU als Planungsbericht (§ 8 GAF) und als kantonale
Energieplanung (§ 13 EnergieG) (Zuständig Kommission UBV)
0824 Motion der CVP-Fraktion (Sprecher Ralf Bucher, Mühlau) vom 5. Mai 2015 betreffend
Aufnahme des Kriteriums der Familienfreundlichkeit eines Unternehmens bei der Vergabe
von öffentlichen Aufträgen; Einreichung und schriftliche Begründung
Von der CVP-Fraktion wird folgende Motion eingereicht:
Text:
Der Artikel 18 Zuschlagskriterien des Submissionsdekrets ist zu ergänzen mit dem Kriterium "Familienfreundliche Unternehmung".
Begründung:
Mit der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative ist in der Schweiz eine arbeitspolitisch grundlegend neue Situation entstanden, beziehungsweise hat sich nochmals massiv verschärft. Es geht
insbesondere um die bessere Ausschöpfung des inländischen Arbeitskräftepotenzials und dabei
spielt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie eine zentrale Rolle. Die öffentliche Hand vergibt eine
grosse Anzahl an Aufträgen, womit sie via Kriterien und deren Gewichtung direkt Unternehmungen
5. Mai 2015
Art.-Nr. 0822
2317
fördern kann. So macht es Sinn, die Familienfreundlichkeit eines Unternehmens in den Kriterienkatalog aufzunehmen.
Die entsprechende Umsetzung soll so einfach und unbürokratisch wie möglich sein, etwa mit dem
Nachweis von familienfreundlichen Massnahmen gemäss KMU-Handbuch Beruf und Familie, das
von Arbeitgeber- wie auch Arbeitnehmerverbänden unterstützt wird. Als familienfreundlich gelten
beispielsweise Massnahmen wie flexible Arbeitszeiten, Teilzeitarbeit, angepasste Arbeitsorganisation, familienbezogener Urlaub, flexibler Arbeitsort, Unterstützung bei der Kinderbetreuung, usw.
Dabei soll kein Kontroll- oder Büroapparat aufgebaut werden müssen, sondern es geht insbesondere
um die Sensibilisierung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Ein Anhaltspunkt kann auch die
Fachstelle "UND Familien- und Erwerbsarbeit für Männer und Frauen" liefern, welche besonders
familienfreundliche Unternehmungen auszeichnet.
Unternehmungen, die attraktive Arbeitgeber in Bezug auf Familienfreundlichkeit sind, sind nachweislich erfolgreicher. Einen zusätzlichen Anreiz soll nun der Kanton mit der Aufnahme des Kriteriums bei
der Vergabe von Aufträgen schaffen.
0825 Motion der CVP-Fraktion (Sprecher Andre Rotzetter, Buchs) vom 5. Mai 2015 betreffend
Erhöhung der Anstellungschancen für ältere Arbeitnehmende; Einreichung und schriftliche
Begründung
Von der CVP-Fraktion wird folgende Motion eingereicht:
Text:
Der Regierungsrat wird eingeladen, die Anstellung von älteren Arbeitnehmenden für die Verwaltung
und für staatsnahe Unternehmen zum strategischen Ziel zu erklären. Dazu gehört auch ein einfaches
Anstellungsmonitoring als Erfolgskontrolle.
Begründung:
Am 27. April fand die erste nationale Konferenz "Ältere Arbeitnehmende" statt. Auf den ersten Blick
präsentiert sich die Lage der älteren Arbeitnehmenden auf dem Schweizer Arbeitsmarkt als nicht so
dramatisch. Die Beschäftigungsquote ist im internationalen Vergleich hoch und die Arbeitslosenquote
ist tiefer als bei den übrigen Alterskategorien. Erst bei einem genaueren Hinschauen werden die
Probleme sichtbar. So ist die Schweiz gemäss OECD nur bei der Beschäftigungsquote gut
qualifizierter Männer zwischen 50 und 59 Jahren überdurchschnittlich gut. Die Beschäftigungsquote
der über 60-jährigen Arbeitnehmenden sowie von älteren Personen ohne Berufsabschluss ist
hingegen nur noch durchschnittlich.
Richtig beunruhigend ist jedoch die hohe Langzeitarbeitslosigkeit älterer Arbeitnehmender. Fast 60
Prozent der über 55-jährigen Arbeitslosen sind länger als ein Jahr arbeitslos. Diese Zahl liegt weit
über dem OECD Durchschnitt von 47 Prozent. Zudem hat sich die Quote der über 55-jährigen Langzeitarbeitslosen in der Schweiz seit 2002 von 40 Prozent auf 60 Prozent massiv verschlechtert. Der
Hauptgrund für diese hohe Langzeitarbeitslosigkeit ist gemäss OECD ganz klar die Anstellungspolitik
der Unternehmen. Dieser Befund deckt sich auch mit Ergebnissen einer Studie des Bundesamtes für
Sozialversicherungen, gemäss welcher die Unternehmen ihre Angestellten lieber im Ausland
rekrutieren anstatt ältere Arbeitnehmende aus der Schweiz anzustellen.
Um die Lage der älteren Arbeitnehmenden auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, muss gezielt die
Anstellungspolitik der Unternehmen beeinflusst werden. Vorurteile bei den Firmen müssen abgebaut
werden.
Im Kanton Aargau wurde im Oktober 2013 vom Kanton und den Sozialpartnern die Kampagne
"Potenzial50plus" lanciert. Ziel der Kampagne ist es, Vorurteile zu beseitigen, so dass ältere
Stellensuchende vermehrt nach ihrer Qualifikation beurteilt werden und ihre Bewerbungen nicht
aufgrund ihres Alters auf dem Absagestapel landen. Die Kampagne umfasst Plakate, eine Hotline für
5. Mai 2015
Art.-Nr. 0823-0824
2318
Arbeitgeber, Unternehmensbesuche, Vorträge bei Verbänden und Serviceclubs sowie
Öffentlichkeitsarbeit und gilt als schweizweit vorbildlich.
Die CVP Aargau fordert weitere Massnahmen, welche die Anstellungschancen für ältere Arbeitnehmende erhöhen. Dazu gehören neben der Sensibilisierungskampagne, dass der Kanton Aargau als
Arbeitgeber als gutes Beispiel vorangeht und die Anstellung von älteren Arbeitnehmenden für die
Verwaltung und für staatsnahe Unternehmen zum strategischen Ziel erklären. Dazu gehört auch ein
Anstellungsmonitoring als Erfolgskontrolle.
Es braucht aus Sicht der CVP ein einfaches Monitoring der Anstellungspolitik. Dabei sind Anstellungen sortiert nach Alter und Wohnort (Inlandvorrang) vor Stellenantritt festzuhalten. Erst ein
Monitoring ermöglicht die Formulierung von quantitativen Zielen und eine Messung des Erfolgs. Das
Monitoring ist deshalb auch Grundlage für positive Botschaften an die Bevölkerung und
insbesondere an die älteren Arbeitnehmenden selbst.
0826 Motion der CVP-Fraktion (Sprecherin Marianne Binder-Keller, Baden) vom 5. Mai 2015
betreffend wirkungsvolle gesetzliche Grundlagen im Einsatz gegen Randalierer und
Hooligans; Einreichung und schriftliche Begründung
Von der CVP-Fraktion wird folgende Motion eingereicht:
Text:
Es seien praxistaugliche gesetzliche Grundlagen zu schaffen, damit Personen, welche die polizeilichen Anordnungen bei Kundgebungen oder Sportveranstaltungen nicht befolgen, schnell und unbürokratisch durch die Kantonspolizei gebüsst werden können.
Begründung:
§ 34 des Aargauer Polizeigesetzes vom 6. Dezember 2005 (SAR Nr. 531.200) enthält eine Wegweisungs- oder Fernhaltenorm, die unter anderem bei Sportveranstaltungen zur Anwendung kommen
kann, um Ausschreitungen besser unter Kontrolle zu halten. Verstösse dagegen sollten ähnlich zu
einem Bussensystem, das im Strassenverkehr zur Anwendung kommt, geahndet werden. In Bayern
hat sich ein solches System im Einsatz gegen das Ärgernis des Hooliganismus und der Gewaltbekämpfung im Umfeld von Sportveranstaltungen offenbar bewährt. (Siehe Bayrisches Versammlungsgesetz von 2008 mit Geldbussen, wenn jemand zum Beispiel eine untersagte Versammlung nicht
unverzüglich verlässt, verbotene Gegenstände mit sich führt oder sich Beamten widersetzt). Zwar
sieht das Schweizerische Strafgesetzbuch in Art. 292 StGB, den Straftatbestand Ungehorsam gegen
eine amtliche Verfügung vor oder in Art. 286 StGB die Hinderung einer Amtshandlung. Doch im Einsatz gegen Hooligans und gewaltbereite Personen erweisen sich diese Strafbestimmungen als zu
wenig wirkungsvoll, weil sie langwierige Verfahren nach sich ziehen, die dann wiederum vor allem
den Steuerzahler belasten.
Ich ersuche den Regierungsrat deshalb, neue, praxistaugliche gesetzliche Grundlagen
vorzuschlagen und zu schaffen, mit welchen auf schnelle und unbürokratische Weise, diejenigen auf
dem Platz gebüsst werden können, welche die polizeilichen Anweisungen im Zusammenhang mit
Kundgebun-gen und Sportveranstaltungen nicht befolgen. Gemäss den Hinweisen, welche aus
Polizeikreisen übermittelt wurden, würde dies die Polizeiarbeit vereinfachen und unterstützen, sowie
die Verursacher von konkreten Risiken und Bedrohungen für die öffentliche Sicherheit auf
wirkungsvollere Weise zur Kasse bitten als dies heute der Fall ist.
0827 Motion der CVP-Fraktion (Sprecherin Theres Lepori, Berikon) vom 5. Mai 2015 betreffend
Erweiterung des § 47 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit
(Polizeigesetz, PolG) ; Einreichung und schriftliche Begründung
5. Mai 2015
Art.-Nr. 0825
2319
Von der CVP-Fraktion wird folgende Motion eingereicht:
Text:
Der Regierungsrat wird gebeten, im Polizeigesetz in § 47 folgende Ergänzung aufzunehmen: Wer
sich bei bewilligungspflichtigen Kundgebungen auf öffentlichem Grund oder an allgemein zugänglichen Orten durch Vermummung unkenntlich macht, wird mit Busse bis Fr. 5000.– bestraft.
Begründung:
Die "Teilnahme an einer bewilligungspflichtigen Kundgebung auf öffentlichem Grund" findet auch
Anwendung im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, so auch bei Fussball-Spielen. Weil das
Stadion nicht als öffentlicher Grund deklariert und ausgeschieden ist, kommt dieser Paragraph innerhalb des Stadions nicht zur Anwendung. Es kann nicht sein, dass innerhalb eines Stadions ein geschützter Raum für Hooligans und gewaltbereite Fussballfans entsteht und diese infolge Vermummung nicht oder nicht rasch möglichst identifiziert und zur Rechenschaft gezogen werden können.
Die Präzisierung im Gesetz ist eine Forderung zur Unterstützung der Polizeiarbeit und zum Schutz
korrekter und begeisterter Fans aller Mannschaften. Die Formulierung entspricht auch Bestrebungen
auf nationaler Ebene.
0828 Motion der FDP-Fraktion (Sprecher Dr. Bernhard Scholl, Möhlin) vom 5. Mai 2015
betreffend Bericht des Regierungsrats zur Entbürokratisierung der Verwaltung; Einreichung
und schriftliche Begründung
Von der FDP-Fraktion wird folgende Motion eingereicht:
Text:
Der Regierungsrat wird eingeladen, dem Grossen Rat zusammen mit dem AFP 2016–2019 ein umfassendes Entbürokratisierungspaket vorzulegen. Gleichzeitig sollen die Personalressourcen in allen
Verwaltungseinheiten des Kantons, d. h. bei der Staatskanzlei, der Justiz, bei der allgemeinen Verwaltung und in allen Departementen proportional reduziert werden, um wirksam den Bürokratisierungstendenzen einzelner Verwaltungseinheiten entgegen zu wirken.
Begründung:
Die Gemeindeschreiber beschwerten sich schon im Frühling 2012 beim Regierungsrat, dass die Flut
von komplizierten Formularen, Vorschriften, Umfragen und Weisungen stetig ansteige. Statistiken
werden erhoben "bis zum geht nicht mehr". Betroffen sind vor allem die Gemeindeverwaltungen,
kantonale Beamte behandeln die Gemeinden wie Aussenstellen der Verwaltung.
Einige, aber nicht alle Vorschriften basieren auf Vorgaben des Bundes. In diesem Falle ist zu überprüfen, ob die Vorgaben nicht zusätzlich unnötig verschärft wurden. Andere Vorschriften und bürokratische Abläufe sind aber hausgemacht und sollten verbessert werden.
Die Verwaltung im Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) verfügt über überdimensionierte
Stäbe in der Schulentwicklung, bei der Lehrerberatung, zur Schulorganisation. Je stärker man die
Schulleitungen professionalisiert, desto stärker werden sie bevormundet und von Aarau aus mit Arbeit eingedeckt. Beispiele: Alle Stundenpläne müssen in Aarau überprüft und genehmigt werden;
jedes Jahr kommen Beamte aus Aarau in die Lehrerfortbildung und erzählen den Praktikern die gleiche theoretische Leier von Integration und anderen "Erkenntnissen" aus der Bildungsforschung; bis
5. Mai 2015
Art.-Nr. 0826-0827
2320
zu 8 Leute müssen zusammensitzen, um eine einzelne Zusatzlektion im Bereich Logopädie oder
sonst wo zu bewilligen.
Unter Vorwand Daten- und Qualitätskontrollstellen sündigt auch das Departement Gesundheit und
Soziales (DGS). Beispiele sind: Obwohl Heime Geschäftsleitungen und Verwaltungsräte haben,
werden detaillierteste Vorgaben zu Stellenplänen gemacht. Wie viele Pflegerinnen braucht ein Altersoder Pflegeheim? Das regelt nicht die professionelle Heimleitung sondern ein Beamter in Aarau. Es
wird tageweise damit verbracht, Daten zu sammeln und nach Aarau zu übermitteln, angeblich zu
statistischen und qualitätssichernden Zwecken. Doppelspurigkeiten sind zu vermeiden.
Die Querschnittsaufgaben sind schlecht koordiniert: So gibt es gut dotierte Rechtsdienste in allen
Departementen; arbeiten sie zusammen? Braucht es alle die vielen Juristen? Was brächte der
Beizug von Externen Juristen?
Aufgrund dieser Feststellung und offenen Fragen ist der Regierungsrat eingeladen, dem Grossen
Rat Strategien und konkrete Lösungsvorschläge zur Entbürokratisierung der kantonalen Verwaltung
darzulegen.
0829 Postulat der BDP-Fraktion (Sprecher Stefan Haller, Dottikon) vom 5. Mai 2015 betreffend
Überarbeitung der Berufsausübungsbewilligungen im Gesundheitsgesetz und der
dazugehörenden Verordnung; Einreichung und schriftliche Begründung
Von der BDP-Fraktion wird folgendes Postulat eingereicht:
Text:
Der Regierungsrat wird eingeladen, die bestehenden gesetzlichen Grundlagen der Berufsausübung
im Gesundheitswesen zu überprüfen und eine entsprechende Änderung vorzuschlagen, wie praktizierende Naturärzte, Naturheilpraktiker und Weitere in diesem Bereich Tätige, im Kanton Aargau die
MWST Befreiung gemäss Bundesgesetz geltend machen können.
Begründung:
Gemäss aktueller Gesetzgebung des Bundesgesetz über die MWST, respektive der dazugehörigen
Verordnung (Artikel 35, Abs. 2 lit. h), hätten Praktizierende der Komplementärmedizin zumindest
teilweise Anrecht auf MWST-Befreiung (Siehe: Verordnung über die MWST).
In der weiteren Definition verweist das Gesetz auf die Kantonalen Gesetze des Gesundheitswesens,
respektive deren Erlasse zur Berufsausübungsbewilligung. Im Kanton Aargau wird dann wiederum
das Bundesgesetz über die Medizinalberufe (Gesundheitsgesetz § 4 Abs. 1 lit. b) herangezogen.
Der Kanton Aargau vergibt beispielsweise den Osteopathen keine Bewilligung, respektive es ist so
schlicht nicht vorgesehen.
Im Kanton Zürich ist dies im Gesundheitsgesetz § 34 definiert und durch die "811.21 – Verordnung
über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBVV" in den §§ 9 und 10 geregelt.
Im Kanton Solothurn wird dieses Berufssegment ebenfalls in den §§ 27 und 28 im Gesundheitsgesetz (http://bqs.so.ch/frontend/versions/4295) definiert und die einzelnen Berufsbilder über die dazugehörende Verordnung (http://bqs.so.ch/frontend/versions/4252) geregelt.
Mit anderen Worten, praktizierenden Personen dieser medizinischen Berufsbilder widerfährt im
Kanton Aargau ein nicht unbedeutender Nachteil in der Ausübung ihrer Tätigkeit. Dies wirkt sich
nicht nur auf die Betroffenen negativ aus, sondern ist auch ein Standortnachteil für den Kanton
Aargau. Diesen gilt es zu beheben.
0830 Interpellation der BDP-Fraktion (Sprecher Dr. Marcel Bruggisser, Aarau) vom 5. Mai 2015
betreffend massiven Anstieg von Luftrettungseinsätzen im Kanton Aargau; Einreichung und
schriftliche Begründung
5. Mai 2015
Art.-Nr. 0828
2321
Von der BDP-Fraktion wird folgende Interpellation eingereicht:
Text und Begründung:
Vor kurzem publizierte Zahlen zeigen einen massiven Anstieg von Luftrettungseinsätzen im Kanton
Aargau.
Der BDP ist die Sicherheit der Bevölkerung und damit eine optimale prähospitale Versorgung ein
grosses Anliegen. Eine rasche Rettung muss unter allen Umständen gewährleistet sein. Die explodierende Anzahl der Luftrettungseinsätze wirft aber doch gewisse Fragen auf. Es ist schwer ersichtlich, weshalb es über einen Zeitraum von zwei Jahren zu einem solch hohen Anstieg der Helikoptereinsätze gekommen ist. Es muss deshalb kritisch hinterfragt werden, ob das Nebeneinander zweier
Anbieter nicht zu einem Überangebot geführt hat. Weiter sollte untersucht werden, ob der Rettungshelikopter nicht zu oft für Fälle eingesetzt wird, bei denen ein terrestrisch durchgeführter Rettungseinsatz ausreichend wäre. Die Kriterien für einen Luftrettungseinsatz sollten demnach grundsätzlich
definiert sein. Der Kanton steht hier im Rahmen seiner Verantwortung für die
Gesundheitsversorgung in der Pflicht.
Die BDP bittet deshalb den Regierungsrat, folgende Fragen zu beantworten:








Wie viele Rettungseinsätze mit dem Helikopter wurden im Kanton Aargau in den letzten 10
Jahren pro Jahr, unterschieden nach Primär- und Sekundärtransporten, durchgeführt? Wie ist
die entsprechende Entwicklung bei den terrestrisch durchgeführten Rettungseinsätzen?
Wie teilen sich diese Einsätze auf die Anbieter auf (nur für die Luftrettungen)?
Wie wird der Anstieg der Lufteinsätze durch den Regierungsrat begründet?
Können die Kosten, welche den Versicherungen aufgrund der Zunahme der Luftrettungseinsätze
entstehen, beziffert werden?
Welche, auch indirekte Kosten, entstehen diesbezüglich dem Kanton? (bitte auch für die letzten
10 Jahren pro Jahr auflisten)
Aufgrund welcher Kriterien wird entschieden, ob ein Primäreinsatz mit dem Helikopter
durchgeführt wird?
Geht der Regierungsrat mit der BDP einig, dass aufgrund der WZW-Kriterien (Wirksamkeit,
Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit) für einen Einsatz des Rettungshelikopters spezielle Kriterien
(Schwere des Notfalls, Geländebeschaffenheit etc.) gelten sollten?
Welcher Zusammenhang besteht für den Regierungsrat zwischen dem Anstieg der Lufteinsätze
(Primär- und Sekundäreinsätze) und dem Markteintritt der Alpine Air Ambulance im Kanton
Aargau? Sieht der Regierungsrat in diesem Zusammenhang eine Notwendigkeit, das
Luftrettungskonzept zu überdenken?
0831 Interpellation der FDP-Fraktion (Sprecherin Dr. Martina Sigg, Schinznach) vom 5. Mai
2015 betreffend Auswirkung der Doppelrolle des Kantons auf die Kostenentwicklung bei den
kantonalen Spitälern; Einreichung und schriftliche Begründung
Von der FDP-Fraktion wird folgende Interpellation eingereicht:
Text und Begründung:
Die Kantone haben im Gesundheitswesen eine problematische Mehrfachrolle zugewiesen erhalten.
Der Rollenmix führt zwangsläufig zu Interessenkonflikten. Zum Beispiel ist der Kanton einerseits
Leistungserbringer als Eigentümer der Kantonsspitäler (PD AG, KSA und KSB). Andererseits ist er
Leistungsbesteller sowie Tarifsetzer und Regulator.
5. Mai 2015
Art.-Nr. 0829-0830
2322
Im System der neuen Spitalfinanzierung bildet die Baserate die Grundlage für die Vergütung der
Krankenhausleistungen. Die Baserate meint den Betrag, der bei der Berechnung der DRG-Preise
(Diagnosis Related Groups) für die Krankenhausbehandlung zugrunde gelegt wird. Zur Berechnung
der Preise resp. Tarife für die Krankenhausbehandlung wird die Bewertungsrelation der DRG mit
dem Basisfallwert multipliziert.
Heute hat der Kanton einerseits ein eminentes Interesse daran, die Kosten seiner Gesundheitsversorgung (per 2017: 55 Prozent Kantonsanteil) durch eine tiefere Baserate zu senken; andererseits
hat derselbe Kanton kein Interesse daran, die Finanz-Ergebnisse seiner eigenen SpitalUnternehmungen durch tiefere Baserates zu verschlechtern. Er riskiert sonst nämlich als Eigner die
Rentabilität seiner Häuser respektive stellt damit deren Investitions- und Erneuerungskraft in Frage,
was wiederum deren Qualität verschlechtert und schliesslich zu zusätzlicher Subventionierung der
Häuser (bspw. über Baukredite oder andere Zuschüsse wie GWL, wie in einigen Kantonen
praktiziert) führt.
Der Preisüberwacher Stefan Meierhans lässt sich wie folgt zitieren: "Die Kantone sind einerseits als
Eigentümer der Spitäler daran interessiert, dass es den Spitälern gut geht. Es hängen ja auch Arbeitsplätze daran, und ausserdem werden Eigentümer ineffizient arbeitender Spitäler nicht darum
herumkommen, die Verluste zu decken. Es gibt mithin einen manifesten geldwerten Anreiz für überhöhte Kassentarife. Andererseits sind sie Anwalt der Steuerzahler und zudem erste Entscheidungsinstanz für die Spitaltarife. Da sehe ich ein gewisses Konfliktpotenzial."
In Bericht "Finanzierbare Aargauer Gesundheitspolitik" (Bericht des Regierungsrats des Kantons
Aargau an den Grossen Rat vom 9. Mai 2012) ist nachzulesen: "Bei 90'000 Hospitalisierungen im
Kanton Aargau und einem erwarteten CMI von 0,93 für 2013 bedeutet eine um 100 Franken tiefere
Baserate einen Gegenwert von 8,37 Millionen Franken oder 4,07 Millionen Franken weniger
Aufwand zulasten des Kantons (bei einem Kantonsanteil von 48,6 % im Jahr 2013). Im Sinne einer
Kos-tensenkung muss der Kanton also eigentlich alles daran setzen, um die Baserates so tief wie
möglich zu halten."
Nach Auffassung vieler Gesundheitsökonomen könnten die Kantone aus dem Dilemma der Doppelrolle als Eigner, Leistungsbesteller, Finanzierer und Tariffestsetzer ein Stück weit befreit werden,
wenn die kantonseigenen Spitäler an private Betreibergesellschaften verkauft würden: Der Anreiz
der Kantone, sich für tiefere Baserates einzusetzen, wäre dadurch eindeutig höher. Er würde aber
weiterhin durch den Versorgungsauftrag limitiert: Kein Kanton hat ein Interesse daran, derart tiefe
Baserates anzusetzen, dass die Qualität der leistungserbringenden Häuser infolge schlechter Löhne,
veralteter Infrastrukturen oder ungenügender Medizintechnik derart sinkt, dass die Versorgung gefährdet ist oder eine steigende Zahl von Patientinnen und Patienten sich ausserkantonal behandeln
lassen.
Wir bitten den Regierungsrat, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie beurteilt der Regierungsrat die Entwicklung der Baserates seit Beginn der Abrechnung der
Spitalleistungen mittels Fallkosten? Und welche künftige Entwicklung erwartet der Regierungsrat
in den nächsten vier bis sechs Jahren?
2. Welche Strategie verfolgt der Regierungsrat im Rahmen seiner Genehmigungskompetenz (Art.
46, Abs. KVG) im Bereich der Tarife resp. Baserates?
3. Weiss der Kanton, welchen EBITDA ein Spital im Durchschnitt erwirtschaften muss, um seine
Mobilien und Immobilien zeitgerecht erneuern zu können? Welche aargauischen Kantonsspitäler
erreichen diesen EBITDA?
4. Haben die aargauischen Kantonsspitäler aufgrund der über die Zeit sinkenden Baserates aus
Sicht des Kantons ihre Effizienzpotenziale schon ausgeschöpft?
5. Sind die Verluste beim KSA nach Auffassung des Regierungsrats eher auf zu tiefe Baserates
oder eher auf nicht realisierte Effizienzgewinne und damit auf betriebswirtschaftliche Gründe
zurückzuführen?
6. Welche Auswirkungen hätte eine Transformation der heute kantonal beherrschten Spital-Aktiengesellschaften
auf
die
Baserate-Entwicklung,
wenn
diese
neu
von
privaten
Betreibergesellschaften betrieben würden?
5. Mai 2015
Art.-Nr. 0831
2323
7. Erachtet der Regierungsrat einen Verkauf der Spitalaktiengesellschaften an private Betreiber als
zielführende Massnahme, um mehr Druck auf sinkende Spitaltarife/Baserates zu erzeugen?
8. Welche Gesetzesänderungen müssten vorgenommen werden, um dies zu erreichen?
9. Sieht der Regierungsrat andere Möglichkeiten, um sich aus dem oben geschilderten Dilemma
der Mehrfachrolle als Leistungsbesteller, Spitalbetreiber und damit Leistungserbringer,
Leistungsfinanzierer sowie als Tarifgenehmiger zu befreien?
0832 Interpellation Martin Christen, SP, Turgi, vom 5. Mai 2015 betreffend angebliche
Beherrschung eines 10'000-jährlichen Hochwassers durch das AKW Beznau; Einreichung und
schriftliche Begründung
Von Martin Christen, SP, Turgi, und 27 mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird folgende
Interpellation eigereicht:
Text und Begründung:
Obwohl das ENSI im September 2011 sowie im November 2014 gegenüber der Öffentlichkeit bekanntgab, das AKW Beznau habe "den Nachweis der Beherrschung des 10'000- jährlichen Hochwassers" erbracht, muss heute davon ausgegangen werden, dass dem keineswegs so ist: Wie Recherchen von www.infosperber.ch ergaben, basiert diese ENSI- Beurteilung auf der Annahme, bei
einer Wassermenge von 4200 m3/s (vgl. 2600m3/s waren es beim Hochwasser 2007) werde die
Beznau-Insel lediglich um maximal 37 Zentimeter überschwemmt. Dabei wurde schlicht "vergessen",
dass das Hochwasser stets auch grosse Mengen von Schutt, Geröll und Schwemmgut enthält, was
beim Stauwehr oberhalb der AKWs zu Verstopfungen, einem meterhohen Aufstau und schliesslich
zu einem Durchbruch führen kann. Die Folgen wären katastrophal: Bis über 5 Meter – bei einer Sicherheitsmarge von 1.65 Metern – würden Beznau 1 und 2 überflutet, wenn bei den Berechnungen
die Anforderungen der deutschen Atomschutzbehörden angewendet würden.
Da das älteste AKW der Welt noch andere Sicherheitsmängel aufweist, ein "Störfall" mit Kernschmelze grosse Teile der Schweiz für Jahrhunderte unbewohnbar machen würde und die beiden
Beznau-Alt-AKWs aufgrund der Strom-Überproduktion sofort vom Netz genommen werden könnten,
ohne dass die geringste Stromlücke entstünde, bitte ich den Regierungsrat, die folgenden Fragen zu
beantworten:
1. Trifft es zu, dass weder Axpo noch ENSI bei der Abklärung des Hochwasserrisikos Schwemmgut
und Geschiebe berücksichtigten? Gibt es eine Erklärung für diese unglaubliche Fehlleistung?
Kann man davon ausgehen, dass es sich bei diesem Axpo-Bericht betreffend die Beherrschung
des 10'000-jährlichen Hochwassers um ein unwissenschaftliches und wenig seriöses
"Gefälligkeitsgutachten"
(Zitat
www.infosperber.ch)
handelt?
Wer
erstellte
diese
Sicherheitsanalyse?
2. Aus welchen Gründen weigern sich die Axpo und das ENSI (siehe www.infosperber.ch vom 20.
März 2015), die beiden existierenden Gutachten aus den Jahren 2011 (ohne Schwemmgut und
Geschiebe) und 2014 (inkl. "Schwebestoffe und Geschiebe" = maximal +66 cm) zu
veröffentlichen? Trifft es zu, dass die Bevölkerung, die das Risiko eines AKW-Unfalls trägt,
Anspruch auf die Einsichtnahme in diese Risikoanalysen hat? Sind dem Regierungsrat diese
Dokumente bekannt? Ist er bereit, sich für die Offenlegung dieser und aller übrigen AKWSicherheits-Gutachten einzusetzen?
3. Trifft
es
zu,
dass
ein
Hochwasserrisiko-Stresstest
nach
den
Kriterien
der
Atomsicherheitsbehörde Deutschlands zum gegenteiligen Resultat käme?
4. Ist der Regierungsrat nicht auch der Meinung, dass

das ENSI die Interessen der von einem nuklearen Unfall betroffenen Bevölkerung und nicht
jene der Atomwirtschaft zu vertreten hat,

die Risiko-Gutachten im Auftrag des ENSI von unabhängigen, nicht mit der Atomwirtschaft
verbandelten Fachleuten zu erstellen sind,
5. Mai 2015
Art.-Nr. 0831
2324
die Ergebnisse dieser Risikoanalysen von internationalen Fachgremien überprüft werden
sollten,

und bei allen AKW-"Störfällen" die Frage einer allfälligen ENSI-Mitverantwortung abzuklären
ist?
0833 Interpellation Andreas Glarner, SVP, Oberwil-Lieli, vom 5. Mai 2015 betreffend
umgehende Absetzung des VR-Präsidenten des Kantonsspitals Aarau (KSA) und unnötigen
Aufwendungen für Kunst und Sponsoring; Einreichung und schriftliche Begründung

Von Andreas Glarner, SVP, Oberwil-Lieli, wird folgende Interpellation eingereicht:
Text und Begründung:
Das KSA schrieb im letzten Jahr einen Verlust von über 30 Mio. CHF. Es scheint, dass die Führungsspitze komplett überfordert ist – anders ist es nicht zu erklären, dass noch im Januar von einem
wesentlich tieferen Verlust die Rede war. Der Präsident des Verwaltungsrats nimmt zurzeit neben
seinem Hauptberuf als Anwalt und Urkundsperson gemäss Moneyhouse über 40 VR-Mandate war.
Offensichtlich ist er nicht in der Lage, sich in genügendem Umfang dem Mandat beim KSA zu
widmen – war es doch der Regierungsrat, welcher in seiner Eigenschaft als Vertreter des
Alleinaktionärs Kanton Aargau Sanierungsmassnahmen anordnen musste.
Es fällt zudem auf, dass das KSA trotz des immensen Verlustes noch immer im grossen Stil Anlässe
sponsert und sich sogar eine "Kunstbeauftragte" leistet. Die KSA-Führung erscheint wie jemand, der
auf einem sinkenden Schiff die Liegestühle neu gruppiert.
Gemäss § 8 der Statuten der Kantonsspital Aarau AG ist die Generalversammlung, welche durch die
Eigentümervertretung gebildet wird, zuständig für die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des
Verwaltungsrats. Die Aktionärsrechte werden vom Regierungsrat ausgeübt (§ 11 Abs. 2 SpiG). Somit
ist erstellt, dass der Regierungsrat nun handeln soll und muss!
Aus allem Obigen drängen sich nachstehende Fragen auf:
1. Wer trägt aus Sicht des Regierungsrats die Verantwortung für das finanzielle Debakel?
2. Ist der Regierungsrat nicht auch der Meinung, dass jemand, der neben seinem Hauptberuf über
40 VR-Mandate ausübt, sich als VRP nicht in genügendem Umfange unserem KSA widmen
kann – und dass dies nun ja mehr als offensichtlich geworden ist?
3. Hat unser KSA nicht gerade jetzt eine Führung verdient, welche sich voll in den Dienst des KSA
stellen kann und zudem für Unabhängigkeit garantiert?
4. Welches Gehalt inklusive aller Nebenleistungen bezieht der amtierende VR-Präsident pro Jahr?
5. Ist der Regierungsrat bereit, an der GV im Juni zumindest den VR-Präsidenten auszuwechseln
und den anderen Mitgliedern des VR zumindest die Decharge zu verweigern?
6. Wie hoch waren die Ausgaben für Sponsoring, Werbeanlässe und Kunst des KSA während der
letzten 5 Jahre?
7. Erachtet der Regierungsrat diese Ausgaben bei dem gegebenen Verlust noch als zweckmässig?
0834 Interpellation Daniel Hölzle, Grüne, Zofingen (Sprecher), und Kathrin Fricker, Grüne,
Baden, vom 5. Mai 2015 betreffend Polizeieinsatz anlässlich des Fussballspiels FC AarauFCZ; Einreichung und schriftliche Begründung
Von Daniel Hölzle, Grüne, Zofingen, und Kathrin Fricker, Grüne, Baden, wird folgende Interpellation
eingereicht:
Text und Begründung:
Die Kantonspolizei Aargau hat in Absprache mit dem Sicherheitsdirektor anlässlich des Fussballspiels FC Aarau-FCZ den Gästefans, im Rahmen des Hooligan-Konkordats, den Zutritt zum Stadion
5. Mai 2015
Art.-Nr. 0832
2325
verweigert. Mit einem immensen Polizeiaufgebot wurden am Spieltag rund 300 Personen vorübergehend festgenommen. Dies obwohl keine Straftaten begangen wurden. Die Behörden sprachen im
Anschluss darauf von einem Erfolg, da es zu keinen gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen ist. Auch von der grossrätlichen Kommission für öffentliche Sicherheit wurde die Aktion keine
zwei Tage später grossmehrheitlich unhinterfragt gutgeheissen. Dies erweckt den Eindruck, als wäre
eine seriöse Nachbereitung, unter Einbezug des Aspektes der Grundrechte, von wenig Interesse. Im
Gegenteil, man scheint sich in weiten Politikkreisen einig, dass es nicht relevant ist, wenn unschuldigen Personen "aus Versehen" die Freiheit entzogen wird. Die Tragweite einer solchen Handlung ist
denen, die dies als Bagatelle abtun wohl nicht bekannt und sie haben es mit Sicherheit noch nicht
selber erlebt. Der willkürliche Freiheitsentzug kann – nicht nur bei jungen Menschen –
einschneidende Spuren hinterlassen. Das Vertrauen in den Staat und die Obrigkeit wird zerstört und
die Frage kommt auf, weshalb man sich weiterhin an die Gesetze halten soll, wenn es die Polizei
nicht macht. Will so die Polizei die Situation entschärfen?
Aus Sicht der Interpellanten darf es nicht sein, dass Personen alleine aufgrund ihrer äusseren Erscheinung, des Alters, der Fanclubzugehörigkeit oder wegen ihrer Präsenz zur falschen Zeit am falschen Ort, ihre Freiheit entzogen wird. Wenn auch der Zutritt zum Stadion durch das Konkordat verweigert werden kann, darf sich doch jeder Bürger und jede Bürgerin weiterhin noch frei auf
öffentlichem Boden bewegen. Die Polizei zeigte in diesem Fall zu wenig Augenmass und hat willkürlich und zu wenig differenziert Personen verhaftet. Aus Sicht der Interpellanten lösen solche, rechtsstaatliche Grundsätze vermissende Aktionen keine Probleme. Durch solche Kollektivstrafen wird
vielmehr die Gewaltspirale noch zusätzlich befeuert.
Je unverhältnismässiger der Einsatz umso mehr Fragen kommen auf. Die Interpellanten bitten daher
den Regierungsrat höflich, um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Befürchtet der Regierungsrat nicht, dass gerade junge Fussballbegeisterte durch solche Polizeieinsätze radikalisiert werden könnten?
2. Mit welcher rechtlichen Grundlage wurden angereiste Fans und insbesondere unbeteiligte
Personen am Bahnhof Aarau festgenommen? Welcher Grund wurde den Betroffenen genannt?
3. Wie beurteilt der Regierungsrat, das Bundesgerichtsurteile vom 22. Januar 2014 (Bger
1C_350/2013, 1C_352/2013, 1C_354/2013) im Zusammenhang mit der Vorgehensweise bei den
Festnahmen? Kann von einem Freiheitsentzug ausgegangen werden? Haben Betroffene eine
richterliche Beurteilung der Rechtmässigkeit der Festnahme nach Art. 31 Abs. 4 verlangt?
4. Nach welchen Kriterien wurden Personen am Bahnhof vorübergehend festgenommen, resp.
anhand welcher Merkmale identifizierte die Polizei sie als FCZ-Fans? Welche Weisung wurde an
die Polizeibeamten abgegeben, wer zu verhaften sei?
5. Weshalb wurde am Bahnhof keine Personenkontrolle vor Ort durchgeführt? Ist der Regierungsrat
nicht der Ansicht, dass so unbeteiligte Personen plausibel hätten erklären können, dass sie
nichts mit dem Fussballspiel zu tun haben?
6. Weshalb wurden die Personen vor der Festnahme nicht gefragt ob sie bereit seien, Aarau zu
verlassen und in den Zug zu steigen?
7. Mit welcher rechtlichen Grundlage will der Regierungsrat den Fans den Gang vor die Sportstätte
verbieten solange die Menge friedlich ist und keine Rayonverbote gegen Personen vorliegen?
8. Ist der Regierungsrat der Ansicht, dass sich ein Schweizer Bürger ohne Rayonverbot in der
Schweiz frei bewegen darf?
9. Will der Regierungsrat in Zukunft vermehrt Freiheitsentzüge in Eigenregie anwenden?
10. Weshalb wurde den eingekesselten Fans, welche sich friedlich verhielten, von Seiten der Polizei
mit einer Anzeige wegen Landfriedensbruch gedroht, obwohl keine aggressive Stimmung
herrschte?
11. Stimmt es, dass ca. 200 Personen, die später verhaftet wurden, bereits eine Stunde vor
Eintreffen der Polizei in der Nähe des Brügglifelds versammelt waren und es dabei zu keinerlei
Gewalt und Sachbeschädigung kam? Falls ja, weshalb ging man trotzdem von einer schweren
und unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, welche eine
5. Mai 2015
Art.-Nr. 0833-0834
2326
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
Beschränkung der Versammlungsfreiheit nach § 17 Abs. 2 der kantonalen Verfassung
legitimiert?
Wann wurde die Polizeiaktion geplant? Wurden während der Aktion laufend Neubeurteilungen
der Lage gemacht? Falls ja, weshalb wurde der ausnahmslos friedlichen Stimmung nicht
Rechnung getragen?
Welche Daten wurden von den Festgenommenen aufgenommen und wann werden diese
gelöscht?
Wiekönnen die gesammelten Daten von den Betroffenen eingesehen werden? Wer sonst kann
die Daten einsehen?
Drohen den Betroffenen in Zukunft Probleme aufgrund der gesammelten Daten (beispielsweise
wenn sie in eine ähnliche Kontrolle kommen würden)?
Woher kamen die Insiderinfos, dass mit Krawallen von Seiten der Zürcher Fans zu rechnen sei
und wie stellt der Regierungsrat sicher, dass solche Informationen zuverlässig sind?
Rechtfertigen solche Informationen einen solchen Einsatz?
Teilt der Regierungsrat die Ansicht der Interpellanten, dass durch diese Aktion mehr friedliche,
an Gewalt unbeteiligte Fussballfans über längere Zeit in Mitleidenschaft gezogen wurden, als an
jedem anderen Schweizer Fussballspiel dieser Saison?
Ist der Regierungsrat bereit, die Karten offenzulegen und eine unabhängige Untersuchung der
Vorkommnisse zu veranlassen in der die Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit des
Einsatzes überprüft wird?
0835 Interpellation Werner Müller, CVP, Wittnau, vom 5. Mai 2015 betreffend Aufgaben
Ortsbild, Siedlung und Städtebau (OSS) ; Einreichung und schriftliche Begründung
Von Werner Müller, CVP, Wittnau, und 14 mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird folgende
Interpellation eingereicht:
Text und Begründung:
Für Bauten (Baugesuche) innerhalb der Bauzone ist im Grundsatz der Gemeinderat zuständig. Ausnahmen sind im Baugesetz § 63 geregelt. Die kommunalen Bauvorschriften werden in der Bau- und
Nutzungsordnung (BNO) festgehalten. Der Schutz von sensiblen Ortsbildern, wird mit entsprechenden Vorschriften, ebenfalls in der BNO geregelt. Die Verantwortung für die Umsetzung dieser Vorschriften, liegt beim Gemeinderat. Die Beurteilung von Bauvorhaben in Ortskernen, ist anspruchsvoll
und setzt spezifische Kenntnisse der Bereiche Architekturgeschichte und Ortsbildgestaltung voraus.
Daher haben viele Gemeinden mit empfindlichen Ortskernen, für diese Aufgabe beratende Fachpersonen zugezogen. Wichtig ist bei der Beurteilung der Gesuche, das Gespräch und die Lösungsfindung mit den Bauherren vor Ort.
Wenn für ein Baugesuch eine kantonale Zustimmung gem. § 63 BauG erforderlich ist, erfolgt unnötigerweise meistens auch eine Baugesuchsbeurteilung in Bezug auf Ortsbildpflege, durch Fachberaterinnen und -berater der Abteilung Ortsbild, Siedlung und Städtebau (OSS). Dabei kommt es zu
Doppelspurigkeiten zwischen den Gemeinden und dem Kanton. Meistens werden dabei gegensätzliche Baugesuchsbeurteilungen abgegeben. Was zu Unklarheiten beim Gemeinderat und bei der
Bauherrschaft führt. Die kantonale Beurteilung erfolgt zudem grösstenteils ohne Besichtigung vor
Ort. Zudem wird oft nicht einmal Kontakt mit dem kommunalen Fachberater aufgenommen.
Daher bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Was ist die Aufgabe der Fachberaterinnen und -berater Ortsbild, Siedlung und Städtebau
(OSS)?
2. Wurde die Abteilung OSS in letzter Zeit personell aufgestockt?
3. Wenn ja, was sind die Gründe dafür?
4. Wieso werden die Baugesuche durch die Abt. OSS bezüglich Ortsbildpflege beurteilt, obwohl
keine Pflicht dazu besteht?
5. Mai 2015
Art.-Nr. 0834
2327
5. Ist das BVU bereit, den internen Ablauf bezüglich Beurteilung von Baugesuchen im Bereich der
Ortsbildpflege neu zu organisieren? Die Beurteilungskompetenz liegt dabei bei den Gemeinden.
6. Können durch klare Regelung der Zuständigkeiten die Ressourcen der Abteilung OSS reduziert
werden?
0836 Interpellation Robert Obrist, Grüne, Schinznach, vom 5. Mai 2015 betreffend genügenden
Schutz der Steuerzahlenden im Kanton Aargau vor den ungedeckten Kosten des Atomstroms;
Einreichung und schriftliche Begründung
Von Robert Obrist, Grüne, Schinznach, und 2 mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird folgende
Interpellation eingereicht:
Text und Begründung:
Der Bericht der Eidg. Finanzkontrolle zur "Prüfung der Governance Stilllegungs- und Entsorgungsfonds" (EFK 14172) vom 1.9.2014 ermittelte ein hohes finanzielles Risiko für den Bund. Kritisiert wird
die Anwendung eines "idealen Szenarios" bei den Kostenstudien. Die Governance-Struktur der Stilllegungs- und Entsorgungsfonds (SEF) wird in der heutigen Form als "nur bedingt geeignet" beurteilt,
um die verursachergerechte Finanzierung der Entsorgung der Nuklearbfälle sicherzustellen. Im Weiteren ortet die EFK Interessenskonflikte zwischen den Strukturen der SEF und der Aufsichtsebene
des Bundes infolge personeller Vermischungen. Weiter zeigen sich unklare Rollenverteilungen bei
der Aufsichtstätigkeit des Bundes zwischen den involvierten Bundesämtern. Es wird darauf hingewiesen, dass zurzeit eine Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) laufe.
Die Stellungnahme von Swisselectric, der Organisation der schweizerischen Stromverbundunternehmen, (MM vom 16.11.2015) relativiert das Haftungsrisiko des Bundes. Ebenso rechtfertige sich
die Anwendung der Corporate Governance-Grundsätze des Bundes auf die Stilllegungs- und Entsorgungsfonds nicht.
Der Kanton Aargau ist direkt mit 13.975 % und über die AEW indirekt mit 14.026 % an der AXPOGruppe beteiligt. Das von der EFK ermittelte "hohe finanzielle Risiko" dürfte also, wenn die
Argumentation der EFK zutrifft, von den Betreiberunternehmen und Eigentümern der Schweizer
Atomkraftwerke getragen werden. Ebenso betrifft die Kritik die Strukturen der Stilllegungs- und
Entsorgungsfonds – sowie der Aufsichtsebene den Kanton Aargau als Miteigentümer.
In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Teilt der Regierungsrat die Analyse der EFK, dass aufgrund der Beitragsberechnung auf den
"idealen Kosten", der Strom aus den Atomkraftwerken in den letzten Jahren zu günstig verkauft
wurde?
2. Mit dem sich verstärkenden Franken werden Stromimporte aus dem Euroraum noch billiger. Teilt
der Regierungsrat die Meinung, dass AKW-Strom in den nächsten Jahren nicht kostendeckend
am Markt abgesetzt werden kann und erhöhte Einlagen in den Stilllegungs- und
Entsorgungsfonds die Rechnung der AXPO-Gruppe zunehmend belasten wird?
3. Ist damit zu rechnen, dass für die AXPO, wie zur Sanierung der Alpiq, ein Kapital-Nachschuss
nötig wird? Wenn ja, in welcher Höhe?
4. Welche Massnahmen sieht der Regierungsrat vor, um diese unverhältnismässigen finanziellen
Risiken für die Steuerzahlenden im Kanton Aargau zu vermeiden?
5. Teilt der Regierungsrat die Forderung der EFK, die Fonds ausschliesslich durch unabhängige
Vertreter zu führen?
6. Importierter Strom aus Kohle, Gas und Uran konkurrenziert zunehmend Strom aus einheimischer
Wasserkraft. Teilt der Regierungsrat unsere Ansicht, dass ein Zuschlag auf Strom aus Kohle,
Gas und Uran, der in die Schweiz importiert oder in der Schweiz produziert wird, zweckmässig
sei? Die Höhe dieser Abgabe soll sich nach den ungedeckten Risiken sowie den Gesundheits-
5. Mai 2015
Art.-Nr. 0835
2328
und Umweltkosten richten. Welche Massnahmen ergreift der Regierungsrat, um eine solche
Abgabe bundesweit einzuführen?
0837 Interpellation Andre Rotzetter, CVP, Buchs, vom 5. Mai 2015 betreffend Reduktion von
Leistungsverträgen mit Trägern von Sonderschulen; Einreichung und schriftliche
Begründung
Von Andre Rotzetter, CVP, Buchs, und 13 mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird folgende
Interpellation eingereicht:
Text und Begründung:
Der Kanton Aargau betreibt als Träger eigene Sonderschulheime und vergibt über Leistungsverträge
die Sonderschulung wie auch die stationäre Betreuung von Kinder und Jugendlichen an private Träger. Auf 2015 wurde bei den privaten Trägern die finanzielle Abgeltung gekürzt. Begründet wurde
dies mit dem Lohnentscheid des Grossen Rates. Der vom Rat gesprochenen Lohnsumme von 1 %
wurden 1.2 % (Mutationsgewinn 0.7 % und Einmalprämie 0.5 %) in Abzug gebracht. Kleine Sonderschulinstitutionen haben oftmals wenige und langjährige Mitarbeiter und somit kaum Mutationsgewinne. Zudem basiert ihr Lohnsystem nicht auf dem Lohnsystem des Kantons Aargau.
Der Regierungsrat wird eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:
1. Sind die Gehälter der kantonal angestellten Mitarbeiter und die Löhne der Mitarbeiter von
privaten Trägern von Sonderschulen bei vergleichbaren Funktonen und Ausbildungen gleich
hoch? (gleiche Arbeit = gleicher Lohn)
2. Wie haben die Träger die Kürzungen aufgefangen?
3. Wie hoch waren real die Mutationsgewinne der privaten Träger?
4. Gibt es Träger, die Einmalprämien auszahlen?
5. Gedenkt der Regierungsrat das Lohnsystem des Kantons für diese Schulen verbindlich zu
erklären?
6. Um wieviel Prozente müssten die Leitungsverträge bei einer Verbindlichkeitserklärung des
Lohnsystems durchschnittlich erhöht werden?
0838 Interpellation Annerose Morach, SVP, Obersiggenthal, vom 18. November 2014,
betreffend Anwendung ZGB Artikel 440 Abs. 2, zweiter Satz, bei der Umsetzung des neuen
Kinder- und Erwachsenenschutzrechtes an den Familiengerichten; Beantwortung, Erledigung
(vgl. Art. 0658)
Mit Datum vom 11. März 2015 hat der Regierungsrat die Interpellation beantwortet.
Vorbemerkung
Am 1. Januar 2013 ist das revidierte Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) in Kraft getreten.
Art. 440 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 schreibt den
Kantonen vor, dass sie Fachbehörden zu bestimmen haben, welche ihre Entscheide im Kindes- und
Erwachsenenschutz mit mindestens drei Mitgliedern fällt. Der Kanton Aargau hat dazu per 1. Januar
2013 Familiengerichte geschaffen. In jedem der elf Bezirksgerichte besteht ein Familiengericht.
Dessen Spruchkörper im Kindes- und Erwachsenenschutz setzt sich aus einer
Bezirksgerichtspräsidentin oder einem Bezirksgerichtspräsidenten sowie zwei Fachrichterinnen oder
Fachrichtern aus der Sozialen Arbeit oder Psychologie/Pädagogik zusammen. Alle anderen Kantone
5. Mai 2015
Art.-Nr. 0836
2329
der Deutsch-Schweiz haben demgegenüber Verwaltungsbehörden eingesetzt (ausser der Kanton
Schaffhausen).
Auch wenn in der Zusammenarbeit zwischen den Familiengerichten und den Gemeinden
Optimierungen geprüft und anhand genommen werden (vgl. Projekt "Optimierungsmassnahmen
KESR" in der Beantwortung zur Frage 3), so stehen für den Regierungsrat und die Justizleitung der
Gerichte
Kanton Aargau ausser Frage, dass sich die Vorteile der Aargauer Organisationsform mit den
Familiengerichten während der etwas mehr als zweijährigen Praxiserfahrung bestätigt haben: Der
Kindesschutz erfolgt im Kanton Aarau aus einer Hand, unabhängig davon, ob die Eltern des Kindes
miteinander verheiratet sind oder nicht. Zuständigkeitsfragen zwischen Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörden sowie erstinstanzlichen Gerichten – so wie sie in anderen Kantonen
bestehen – gibt es im Kanton Aargau nicht. Die Zuweisung des Kindes- und Erwachsenenschutzes
an die Familiengerichte hat zudem den Vorteil, dass spezifisches Fachwissen in allen
familienrechtlichen Verfahren genutzt werden kann (beispielsweise in Eheschutz- und
Scheidungsverfahren).
Das im Kanton Aargau gewählte Gerichtsmodell erweist sich als mindestens ebenso leistungsfähig
wie die interkommunalen oder kantonalen Verwaltungsmodelle anderer Kantone. Das
Gerichtsmodell profitiert insbesondere auch von der Synergie zum übrigen eingespielten
Gerichtsbetrieb. Gestützt darauf konnte insbesondere die ausserordentliche Belastung während der
Anfangsphase bewältigt werden.
Zur Frage 1: "In welchen Rahmen kann im Aargau zur effizienteren Bearbeitung der hohen Anzahl
Dossiers der ZGB Artikel 440 Abs. 2, zweiter Satz, angewendet werden, der den Kantonen die
Möglichkeit einräumt, für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorzusehen?"
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde trifft ihre Entscheide im Dreiergremium (vgl.
Vorbemerkung). Die Kantone haben jedoch von Bundesrechts wegen die Kompetenz, für bestimmte
Geschäfte die Einzelzuständigkeit vorzusehen (Art. 440 Abs. 2 ZGB).
Der Kanton Aargau hat bereits mit Inkrafttreten des revidierten Bundesrechts am 1. Januar 2013
kantonalrechtlich einen Katalog von Einzelzuständigkeiten in § 60b des Einführungsgesetzes zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB) vom 27. März 1911 verankert.
Diese Geschäfte entscheidet die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident in Einzelzuständigkeit. Die Einzelzuständigkeit kann in Stellvertretung der Bezirksgerichtspräsidien auch
durch in Voll- oder Teilpensen tätige Fachrichterinnen oder Fachrichter des Kindes- und
Erwachsenenschutzes wahrgenommen werden (§ 56 Abs. 2 Satz 2 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG] vom 6. Dezember 2011).
Bereits eineinhalb Jahre nach dem Inkrafttreten des Bundesrechts eröffnete der Regierungsrat am
8. Juli 2014 das Anhörungsverfahren zu einer Änderung des EG ZGB mit einem wesentlich
ausgebauten Katalog von Einzelzuständigkeiten. Die Ausweitung dieses Katalogs führt Geschäfte
auf, für welche das interdisziplinäre Fachwissen des Spruchkörpers (Bezirksgerichtspräsidentin oder
Bezirksgerichtspräsident sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichter aus der Sozialen Arbeit oder
Psychologie/Pädagogik) nicht zwingend notwendig ist beziehungsweise eine Fachrichtung (Recht,
Soziale Arbeit oder Psychologie/Pädagogik) ausreicht.
Der Regierungsrat hat dem Grossen Rat am 19. November 2014 die (14.221) Botschaft zur 1.
Beratung der erwähnten Änderung des EG ZGB mit dem ausgebauten Katalog an
Einzelzuständigkeiten im Kindes- und Erwachsenenschutz unterbreitet. Geplant ist, dass der
gegenüber heute wesentlich ausgebaute Katalog von Einzelzuständigkeiten bereits am 1. Juli 2015
in Kraft treten soll.
5. Mai 2015
Art.-Nr. 0837-0838
2330
Zur Frage 2: "Wenn ja, für welche Bereiche kann besagter Artikel angewendet werden?"
Es wird auf die Beantwortung zur Frage 1 verwiesen.
Zur Frage 3: "Wenn nein, welche anderen effizienzsteigernden Massnahmen sind für eine raschere
Bearbeitung der Dossiers geplant?"
Zusätzlich zum Ausbau der Einzelzuständigkeiten wurde Mitte Februar 2015 das Projekt
"Optimierungsmassnahmen KESR" gestartet. Das Projekt basiert auf dem Auftrag des Grossen Rats
vom 16. September 2014, der wie folgt lautet:
"Der Regierungsrat und die Justizleitung werden aufgefordert, zusammen mit den Gemeinden
Vereinfachungen und Standardisierungen der Verfahrensabläufe zu beantragen, die in den
entsprechenden Verfahren auch Gesetzesänderungen auf eidgenössischer und kantonaler Ebene
enthalten sollen."
Den Kern dieses Projekts bildet die Erfahrungsaustausch-Gruppe (ERFA-Gruppe), die sich auf
Gemeinde- und Kantonsseite mit je vier Mitgliedern paritätisch zusammengesetzt. Seitens der
Gemeinden arbeiten folgende Verbände mit je einer Vertretung in der ERFA-Gruppe mit:
Gemeindeammänner-Vereinigung des Kantons Aargau, Verband Aargauer Gemeindeschreiberinnen
und Gemeindeschreiber, Verband Aargauer Gemeindesozialdienste und Vereinigung Aargauischer
Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände. Seitens der Familiengerichte werden ein
Bezirksgerichtspräsident, eine Fachrichterin des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie ein
Revisor in die ERFA-Gruppe Einsitz nehmen; zudem wird auf Kantonsseite die Projektleiterin des
ehemaligen Umsetzungsprojekts mitarbeiten. Der Steuerungsausschuss besteht aus je einer
Vertretung des Kantonalen Verwaltung, der Gerichte Kanton Aargau sowie der Gemeinden.
Die ERFA-Gruppe wird sich monatlich treffen. Dabei bringen die sieben Vertreterinnen und Vertreter
der vier kommunalen Fachverbände und der drei Fachgruppen der Familiengerichte diejenigen Themen in die ERFA-Gruppe ein, die ihnen von den Mitgliedern der kommunalen Fachverbände und von
den Mitarbeitenden der Fachgruppen der Familiengerichte gemeldet werden (Themenmeldungen in
einen "Briefkasten"). In der ERFA-Gruppe werden die Themen diskutiert und Lösungsvorschläge erarbeitet. Um die Ist-Analyse und die Optimierungsmassnahmen möglichst breit zu fassen, wird
zusätzlich am 19. Juni 2015 eine Grossgruppenveranstaltung mit rund 50 Personen (je ca. 25
seitens Gemeinden und Familiengerichten) durchgeführt. Damit wird die Voraussetzung für eine
breite Auslegeordnung zum Handlungsbedarf und zu den erforderlichen Massnahmen geschaffen.
Die Gerichte Kanton Aargau haben zudem bereits im Herbst 2014 ein Projekt "Monitoring der
Organisationsstrukturen und Abläufe an den Familiengerichten" mit der Ecoplan AG als externe
Begleitung lanciert, welches im Frühjahr 2015 abgeschlossen wird.
Gestützt auf die Meldungen aus dem "Briefkasten", die Ergebnisse der Grossgruppenveranstaltung,
einer noch durchzuführenden Analyse zum Verfahrensrecht sowie der gerichtsinternen Analyse der
Organisationsstrukturen und Abläufe an den Familiengerichten wird im Sinn des Projektauftrags des
Grossen Rats bis Ende 2015 ein Bericht vorliegen, der die Ergebnisse der Ist-Analyse ("Briefkasten"
und Grossgruppenveranstaltung) und konkrete Lösungsvorschläge/Empfehlungen enthält. Auch sollen die Weiterbearbeitung und Umsetzung (inklusive Priorisierung) aufgezeigt werden.
5. Mai 2015
Art.-Nr. 0838
2331
Zur Frage 4: "Welche gesetzlichen Anpassungen müssten auf kantonaler Ebene vorgenommen
werden, damit die Gemeinden im Rahmen des neuen Kindes- und Erwachsenenschutz-Gesetzes
wieder mehr Mitspracherecht, Entscheidungskompetenz und eine bessere Kostenkontrolle
erhalten?"
Der Kanton Aargau hat mit § 64 EG ZGB im Gegensatz zu anderen Kantonen die gesetzliche
Grundlage geschaffen, wonach die Familiengerichte als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
den Gemeinden vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme geben, sofern die Gemeinden durch eine
geplante Massnahme in ihren Interessen, insbesondere finanzieller Art, wesentlich berührt werden.
Die Gemeinden werden dadurch nicht Verfahrenspartei.
Die heutige Gesetzgebung auf Bundesebene lässt keine darüber hinausgehende Mitsprache im
Sinne einer eigentlichen (Mit-)Entscheidungskompetenz bei Entscheidungen der Familiengerichte
über Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen zu. Eine Mitbeteiligung der Gemeinden mit einer
eigenständigen Parteirolle ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil Bundesgericht
vom 28. März 2014 5A_979/2013) aufgrund der geltenden bundesgesetzlichen Regelung
ausgeschlossen.
Zur Frage 5: "Ist der Regierungsrat bereit, sich beim Bund einzusetzen, damit gesetzliche
Anpassungen des Bundesrechts beim Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vorgenommen werden,
die eine Vereinfachung der Verfahren, weniger Kosten- und Personalaufwand beinhalten?"
Der Bundesrat empfiehlt dem eidgenössischen Parlament zwei parlamentarische Vorstösse zum
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zur Annahme. Darin hat sich der Bundesrat bereit erklärt, in
einer Evaluation zu prüfen, wie sich die Qualität und die Kosten der behördlichen Leistungen sowie
die Zahl der Maßnahmen (Personenzahl) und neueröffneten Verfahren seit dem Inkrafttreten des
neuen Rechts entwickelt haben (vgl. [14.3776] Postulat Schneeberger und [14.3891] Postulat der
sozialdemokratischen Fraktion). Nicht zuletzt will der Bundesrat im Rahmen dieser Evaluation
prüfen, ob die Ziele der Revision erreicht worden sind. Erst nach dieser Prüfung wird der Bundesrat
entscheiden, ob tatsächlich Handlungsbedarf besteht.
Angesichts dieser Ausgangslage erachtet es der Regierungsrat als zielführend, die Resultate der
Evaluation auf Bundesebene und die allfälligen Handlungsmassnahmen abzuwarten, diese zu
analysieren und erst dann über eine direkte Ansprache beim Bund zu entscheiden. Hinzukommt,
dass allenfalls im Projekt "Optimierungsmassnahmen KESR" konkrete Vorschläge zur Änderung des
Bundesrechts erarbeitet werden. Diese liegen gemäss Projektplanung Ende 2015 vor.
Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'163.–.
Mit Datum vom 25. März 2015 hat sich Annerose Morach, SVP, Obersiggenthal, gemäss § 84 Abs. 2
GO schriftlich von der Antwort des Regierungsrats befriedigt erklärt. Das Geschäft ist somit erledigt.
0839 Interpellation Stefanie Heimgartner, SVP, Baden, vom 18. November 2014 betreffend
Flexibilität zwischen dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und Unternehmungen
mit schweren Lastwagen; Beantwortung; Erledigung
(vgl. Art. 0657)
Mit Datum vom 11. Februar 2015 hat der Regierungsrat die Interpellation beantwortet.
5. Mai 2015
Art.-Nr. 0838
2332
Vorbemerkungen
Lastwagen und Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t, Sachentransportanhänger mit
einem Gesamtgewicht über 3,5 t und Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter (Verordnung über
die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse [SDR]) müssen erstmals ein Jahr nach der ersten
Inverkehrsetzung und dann jährlich nachgeprüft werden (vgl. Art. 33 Abs. 2 Verordnung über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS]).
Diese Regelung wurde mehrfach diskutiert (vgl. Motion Nationalrat Elmar Bigger vom 17. Dezember
2004; Motion Nationalrat Werner Messmer vom 17. Juni 2007, Motion Nationalrat Ulrich
Giezendanner vom 17. Juli 2010). Alle Vorstösse blieben, was die Prüfintervalle betrifft, wirkungslos.
Am 4. April 2014 hat das Bundesamt für Strassen (ASTRA) zu einer Anhörung zur Neuregelung der
periodischen Nachprüfintervalle eingeladen. Unter anderem soll der geltende Prüfrhythmus 1-1-1-1
beibehalten werden. Ferner erscheinen die schweizerischen Prüfintervalle für Kleinbusse und
Lieferwagen, welche unter das Landverkehrsabkommen mit der EU fallen, noch zu lang und müssten
angepasst werden (vgl. Bericht zur Überprüfung der Nachprüfintervalle des ASTRA vom 4. April
2014, Ziffer 4.1). Für landwirtschaftliche Fahrzeuge wird folgender Rhythmus vorgeschlagen: 6-5-5-5
(bisher 5-5-5-5). Die Resultate aus dem Vernehmlassungsverfahren sind heute noch nicht bekannt.
Zur Frage 1: "Welche Kulanz bezüglich der Verschiebungsvorschriften herrscht in anderen
Kantonen?"
Im Zusammenhang mit der Motion von Nationalrat Ulrich Giezendanner führte der Bundesrat
folgendes aus:
"Das aktuelle Bundesrecht schreibt für Lastwagen ein Prüfintervall von einem Jahr vor. Die für den
Vollzug zuständigen Strassenverkehrsämter versenden die Aufgebote zur Nachprüfung frühzeitig,
sodass der Aufgebotstermin in jedem Fall im Rahmen der gesetzlichen Nachprüffristen verschoben
werden kann. Die Festlegung einer Toleranz im Bundesrecht würde auf eine längere Prüfperiodizität
hinauslaufen. Damit würde eine Divergenz zum Landverkehrsabkommen mit der Europäischen
Union (EU) geschaffen, in dessen Rahmen die Schweiz die Prüfperiodizität für Lastwagen mit den in
der Richtlinie 96/96/EG festgelegten EU-Vorschriften harmonisiert hat. Trotzdem wäre immer noch
mit Fällen zu rechnen, bei denen der Prüftermin den Fahrzeughaltern nicht passt. Ausserdem würde
durch eine auf Bundesebene festgeschriebene Toleranz die in Härtefällen praktizierte Flexibilität der
Kantone, die heute zum Teil bedeutend weiter geht als in der Motion gefordert, eingeschränkt."
Zu ergänzen ist nur, dass die Richtlinie 96/96/EG zwischenzeitlich ohne materielle Änderungen
durch die Richtlinie 20/45/EU ersetzt worden ist.
Demnach dürfen die Kantone, ausser in Härtefällen, keine Abweichungen vornehmen. Eine Umfrage
bei den Kantonen hat ergeben, dass diese Auffassung überall geteilt wird. Wie weit in der Praxis
diese Vorgaben in jedem Fall vollzogen werden, entzieht sich der Kenntnis des Regierungsrats. Die
Einführung vereinheitlichter Datenmodelle bei den Strassenverkehrsämtern der Schweiz, welche
zentrale Auswertungen ermöglichen würden, schreitet zwar voran, ist aber noch nicht so weit
gediehen, dass zuverlässige Aussagen gemacht werden könnten.
Zur Frage 2: "Wie weit ist ein Aufschub der Prüfung, unterteilt in ADR- und nicht-ADR-Fahrzeuge,
möglich?"
5. Mai 2015
Art.-Nr. 0839
2333
Nach den Erfahrungen der Fahrzeugdisposition des Strassenverkehrsamts wünschen Halterinnen
und Halter von Fahrzeugen zum Transport gefährlicher Güter (ADR-Fahrzeuge) immer einen Termin
spätestens bei Fälligkeit der Prüfung gemäss VTS, weil sie sonst ihr Fahrzeug nicht mehr einsetzen
können. Die Lieferanten gefährlicher Güter, das heisst vor allem die chemische Industrie, verlangen
vor dem Verlad von den Transporteuren einen aktuellen, gültigen Prüfnachweis, welcher nicht älter
als 12 Monate ist. Liegt dieser nicht vor, so wird nicht verladen. Daher ist ein Aufschub weder
sinnvoll noch erwünscht.
Auch in den übrigen Fällen des Prüfrhythmus 1-1-1-1 bemüht sich die Fahrzeugdisposition bei
Abmeldungen des vorgeschlagenen Termins um einen neuen Termin bis Fälligkeit der Prüfung
gemäss
VTS. Die dichte Belegung des Dispositionsplans bringt es mit sich, dass trotz des Einsatzes von fünf
weiteren, auf gewerblichen Ressourcen basierenden Prüfstellen im Kanton Aargau ein solcher
Termin nicht immer gefunden werden und der neue Termin bis zu 14 Tagen nach Fälligkeit zu liegen
kommen kann.
Zur Frage 3: "Wie viele Fahrzeuge mit AG-Immatrikulation werden ausserhalb des Kantons Aargau
geprüft?"
Ausserkantonal wurden zwischen November 2013 und November 2014 total 1'925 aargauische
Fahrzeuge für den schweren Sachentransport geprüft, davon 399 im Hinblick auf eine
Immatrikulation mit Aargauer Kontrollschildern. Die Gründe sind strukturbedingt: einige
Transportunternehmen sind grenznah domiziliert und ihre Fahrzeuglieferanten und Servicestellen
liegen ausserkantonal. Letztere nutzen die Prüfinfrastruktur ihres Standortkantons, was ökologisch
und ökonomisch sinnvoll ist.
Das Strassenverkehrsamt prüfte im gleichen Zeitraum in Schafisheim und Wettingen sowie an den
fünf Firmenstandorten (Bertschi Dürrenäsch, Birrer Sisseln, Indermühle Rekingen, Knecht Windisch
und Scania Murgenthal) insgesamt 6'642 Fahrzeuge für den schweren Sachentransport mit Aargauer
Kontrollschildern, davon 281 im Hinblick auf eine Immatrikulation mit Aargauer Kontrollschildern. Mit
der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel und dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zug
bestehen Delegationsvereinbarungen. Diese prüften für den Kanton Aargau im genannten Zeitraum
total 590 Fahrzeuge wie oben beschrieben.
Zur Frage 4: "Würden die gesetzlichen Vorgaben es zulassen, dass die jährlichen Untersuchungen
wie im mit der EU ratifizierten Landverkehrsabkommen, in kleine und grosse Nachprüfungen
unterteilt werden können? (Alle 3 Jahre eine grosse Hauptuntersuchung)"
Nein. Der Bundesrat führte in seiner Stellungnahme zur Motion Messmer dazu unter anderem aus:
"Mit dem Landverkehrsabkommen (LVA) hat sich die Schweiz u. a. verpflichtet, bezüglich der
Nachprüfung von schweren Motorwagen und deren Anhänger gleichwertige Rechtsvorschriften zu
erlassen, wie sie in der massgebenden Richtlinie 96/96/EG enthalten sind. Die Richtlinie lässt für
gewisse, im Dienst der öffentlichen Sicherheit stehende Fahrzeuge (z. B. Polizei oder Feuerwehr)
Ausnahmen zu. Weil jedoch die technischen Kontrollen der Verkehrssicherheit und dem
Umweltschutz dienen und diese Anliegen hoch zu gewichten sind, wurde bei der Umsetzung ins
schweizerische Recht von der Ausnahmemöglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Die Richtlinie
96/96/EG schreibt für Lastwagen und ihre Anhänger eine jährliche umfassende technische Prüfung
vor. Die enthaltenen Prüfpunkte stehen alle im direkten Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit
und dem Umweltschutz. Bei der Umsetzung in dem von den Kantonen anzuwendenden einheitlichen
5. Mai 2015
Art.-Nr. 0839
2334
Qualitätssicherungssystem (asa-QSS) hat sich gezeigt, dass sich mit dem in der Schweiz üblichen
Prüfaufwand die Anforderungen der EG-Richtlinie nur knapp erfüllen lassen. Eine Vereinfachung der
Prüfungen oder gar die Durchführung lediglich von Teilprüfungen sind deshalb nicht möglich."
Zur Frage 5: "Wie sieht die Statistik für die einzelnen Prüfungsintervalle in Bezug auf Mängel generell
sowie in Bezug auf Anzahl Aufgebote zur 2. Nachprüfung im Speziellen aus. Dies ausgewiesen nach
folgenden Fahrzeugkategorien und Prüfungszeitpunkten:
a) Personenwagen – 4/3/2/2 …
b) Lastwagen (V'max > 45 km/h) – 1/1/1/1 ...
c) gewerbliche Traktoren – 5/3/3/3..."
Die Prüfresultate werden mittels gescannten Prüfformularen elektronisch eingelesen und
ausgewertet. Die Fahrzeugarten werden nicht so zusammengefasst, wie in der Fragestellung
gewünscht. Dennoch ergibt sich ein repräsentatives Bild. Für das Jahr 2013 wurden folgende
Resultate ermittelt:
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau wendet die gleichen Massstäbe wie die andern
Prüfstellen anlegt. So beträgt die Beanstandungsquote bei den schweren Fahrzeugen zum
Sachentransport > 3,5 t (inklusive Sattelschlepper, Anhänger und Sattelauflieger) im Kanton Aargau
14,1 %. Bei den umliegenden Kantonen beträgt sie, soweit bekannt, im Durchschnitt 14,8 %.
Zur Frage 6: "Welche Art von Mängeln wird am häufigsten festgestellt? Auch hier frage ich nach
einer Statistik."
5. Mai 2015
Art.-Nr. 0839
2335
Bei den Motorwagen zum Personentransport < 9 Sitzplätze wurden 2013 am meisten Mängel bei der
Beleuchtung (25 %), beim Fahrgestell (15 %) und bei der Bremsanlage (14 %) festgestellt.
Bei den Motorwagen zum Sachentransport > 3,5 t sowie den Sattelschleppern > 3,5 t (ohne Anhänger beziehungsweise Sattelaufleger) wurden 2013 am meisten Mängel bei der Beleuchtung (22 %),
beim Fahrgestell (22 %) und bei der Bremsanlage (13 %) festgestellt.
Bei den landwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie den Arbeitsmaschinen (mit Einschluss der
gewerblichen Traktoren) wurden 2013 am meisten Mängel beim Fahrgestell (20 %), bei der
sonstigen Ausstattung (19 %) und bei der Beleuchtung (18 %) festgestellt.
Zur Frage 7: "Welche Umstände führen im Aargau dazu, dass vor allem Spezialfahrzeuge nur unter
erschwerten Umständen zugelassen werden können?"
Der amtliche Aufwand für die zwingend vorzunehmende Prüfung ist, unabhängig von der
Fahrzeugart, unterschiedlich, je nachdem, ob eine Typengengenehmigung vorliegt oder nicht. Die
Fahrzeugprüfung durch das Strassenverkehrsamt entfällt sogar, sofern ein unterzeichneter
Prüfungsbericht (Formular 13.20 A) vorliegt, bei leichten Motorwagen, bei Anhängern mit einem
Gesamtgewicht bis 3,5 t, bei Motorrädern und bei Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen
(vgl. Art. 30 ff. VTS vom 19. Juni 1995).
Die Prüfungen werden gesamtschweizerisch nach den genau gleichen Kriterien durchgeführt: Die
Kantone müssen das gleiche Qualitätssicherungssystem anwenden (vgl. auch Antwort zur Frage 4).
Es trifft deshalb nicht zu, dass der Kanton Aargau irgendwelche Fahrzeuge nur unter erschwerten
Umständen zulassen würde (vgl. auch Antwort zur Frage 5, am Ende).
Zur Frage 8: "Ist der Regierungsrat nicht auch der Meinung, dass vor allem aus wirtschaftlichen
Gründen möglichst viele solche Fahrzeuge "repatriiert" werden sollten? Welche Massnahmen
können dazu eingeleitet werden?"
Fahrzeuge sind im Standortkanton zu immatrikulieren (vgl. Art. 22 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz
[SVG] vom 19. Dezember 1958). Damit wird unter anderem die Steuerhoheit des Kantons begründet.
Aus wirtschaftlichen Gründen ist es somit für jeden Kanton wichtig, dass die Fahrzeuge
entsprechend ihrem Standort immatrikuliert sind.
Im Jahr 1994 waren in der ganzen Schweiz total 4'033'928 Fahrzeuge eingelöst, davon 314'108
(7,79 %) im Kanton Aargau. 2013 waren es in der ganzen Schweiz total 5'693'642, davon 473'792
(8,32 %) im Kanton Aargau. Der Anteil des Kantons Aargau hat in den vergangenen zwei
Jahrzehnten also leicht zugenommen. Es besteht somit keine Notwendigkeit, Massnahmen zur
Repatriierung aargauischer Fahrzeuge einzuleiten.
Offen ist die Frage, ob der Kanton Aargau Anstrengungen dahingehend unternehmen soll, dass
Fahrzeuge mit Aargauer Kontrollschildern grundsätzlich nur noch durch das Strassenverkehrsamt
des Kantons Aargau beziehungsweise durch Prüfstellen mit einer Kooperations- oder
Delegationsvereinbarung mit dem Kanton Aargau geprüft werden. Dabei gilt jedoch zu beachten,
dass Fahrzeugprüfungen unter den Zulassungsbehörden grundsätzlich anerkannt werden (Art. 105
Abs. 4 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
[Verkehrszulassungsverordnung, VZV]). Diesbezügliche Anstrengungen wären daher mit dem
Bundesrecht nicht vereinbar und würden einen unzulässigen Eingriff in den Anspruch der
Halterinnen und Halter auf freie Wahl des Prüforts darstellen.
5. Mai 2015
Art.-Nr. 0839
2336
Zur Frage 9: "Sieht das StVA Aargau auch die Möglichkeit an Samstagen Fahrzeugprüfungen
durchzuführen?"
Das Strassenverkehrsamt lancierte seit Einführung des Prüfrhythmus 1-1-1-1 mehrmals Prüfungen
an Samstagen. Dazu musste praktisch der ganze Betrieb (Prüfhalle, Fahrzeugdisposition,
Schalterhalle, Informatik, Gebäudeinfrastruktur etc.) hochgefahren werden. Alle Versuche mussten
mangels Kundeninteresse abgebrochen werden. Gründe hierfür waren die allgemein geringe
Bereitschaft der privaten Kundschaft, einen Prüftermin am Samstag wahrzunehmen, und bei
Transportunternehmen und Garagen zudem, dass sie aufgrund der geltenden maximalen
wöchentlichen Arbeitszeiten keine Mitarbeitenden zur Verfügung haben, welche an Samstagen
Fahrzeuge zur Prüfung bringen können.
Von Montag bis Freitag prüft das Strassenverkehrsamt in Härtefällen Fahrzeuge auch nach
offiziellem Betriebsschluss.
Um weiterhin kundenorientiert zu bleiben und im Interesse einer möglichst hohen Auslastung der
Prüfhalle wird das Strassenverkehrsamt mit dem Kundinnen- und Kundenrat in der zweiten Hälfte
2015 prüfen, ob ein neuer Versuch in Angriff genommen werden soll.
Zur Frage 10: "Muss damit gerechnet werden, dass auch in Zukunft das StVA Aargau an
sogenannten Brückentagen geschlossen bleibt? (wie z. B. 30. Mai 2014)"
Im Jahr 2014 waren die Verwaltung des Kantons Aargau am Freitag nach Auffahrt (30. Mai 2014)
und zwischen Weihnachten und Neujahr 2014 geschlossen. Das Strassenverkehrsamt hatte am
30. Mai 2014 ebenfalls geschlossen, war aber am 29. Dezember 2014 und 30. Dezember 2014
geöffnet.
Im Jahr 2015 wird die Verwaltung des Kantons Aargau wiederum am Freitag nach Auffahrt (15. Mai
2015) und zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen sein. Der Brückentag vom 15. Mai 2015
gilt wie in den vergangenen Jahren auch für das Strassenverkehrsamt. Hingegen wird das
Strassenverkehrsamt auch 2015 zwischen Weihnachten und Neujahr teilweise geöffnet haben, und
zwar am Montag, 29. Dezember 2015 und am Dienstag, 30. Dezember 2015. Diese Regelung wurde
mit der Beilage zur Verkehrssteuerrechnung 2015 (Versand November 2014) kommuniziert.
Kurzfristige Publikationen bleiben vorbehalten.
Für 2016 wurden noch keine Entscheide getroffen.
Zur Frage 11: "Mit welcher Grundlage wurde kürzlich der Entscheid zur Erhöhung der Intervalle bei
landwirtschaftlichen Fahrzeugen von 5 auf 8 Jahre getroffen und warum wurden die Intervalle bei
schweren Lastwagen, mit denselben Überlegung nicht auch erhöht?"
Die Prüfintervalle werden zurzeit durch den Bund geprüft. Es wurden noch keine Entscheide
getroffen.
Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 3'405.–.
Mit Datum vom 11. März 2015 hat sich Stefanie Heimgartner, SVP, Baden, gemäss § 84 Abs. 2 GO
schriftlich von der Antwort des Regierungsrats teilweise befriedigt erklärt. Das Geschäft ist somit
erledigt.
5. Mai 2015
Art.-Nr. 0839
2337
0840 Motion Adriaan Kerkhoven, GLP, Brugg, vom 3. März 2015 betreffend Ausbau von
Dachgeschossen im Kanton Aargau (in Anlehnung an das vom Regierungsrat
entgegengenommene Postulat 13.154 von Richard Plüss); Erledigung infolge Rücktritt aus
dem Grossen Rat
(vgl. Art. 0770)
Der von Adriaan Kerkhoven, GLP, Brugg, eingereichte Vorstoss wurde innert der Frist von 4 Wochen, nach dessen Rücktritt aus dem Grossen Rat, nicht übernommen. Deshalb wird die Motion
gestützt auf § 42 Abs. 2 Geschäftsverkehrsgesetz als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.
0841 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt; Änderung; Bericht
und Entwurf zur 1. Beratung; Eintreten, Detailberatung und Gesamtabstimmung
(Vorlage-Nr. 15.22-1 des Regierungsrats vom 18. Februar 2015)
Andreas Senn, CVP, Würenlingen, Präsident der Kommission für öffentliche Sicherheit (SIK):
Die Kommission für öffentliche Sicherheit (SIK) hat am 9. März 2015 die Vorlage beraten. Bis zum
15. Februar 2015 war das Fahren mit Drachensegelbrettern, besser bekannt unter dem Begriff
Kitesurfen, gemäss Bundesrecht verboten; den Kantonen war es allerdings gestattet, Wasserflächen
von diesem Verbot auszunehmen. Der Kanton Aargau hatte bis zu diesem Zeitpunkt keine Gewässer
von diesem Verbot ausgenommen.
Gestützt auf eine Motion der eidgenössischen Räte hat der Bundesrat das schweizweite Verbot per
15. Februar 2015 aufgehoben. Weil die Gewässerhoheit bei den Kantonen liegt, müssen die Kantone
das Kitesurfen nun explizit verbieten, ansonsten gilt die Freigabe durch das Bundesrecht.
Im Kanton Aargau stellt sich die Frage nur auf dem Hallwilersee, alle anderen Wasserflächen eignen
sich für Kitesurfen nicht.
Der Regierungsrat macht geltend, dass Kitesurfen in der Dank des Hallwilerseeschutzdekrets
naturbelassenen Uferlandschaft irreparable Schäden hinterlassen würde. Die Schilf- und
Seerosenbestände, die Riedflächen und Flachmoore und die unverbauten Ufer stellten einen
einmaligen Wert dar, der nicht durch das Ausüben einer Sportart gefährdet werden dürfe. Bedroht
seien auch die zahlreichen Vogelarten, die durch das geräuschintensive Kiten empfindlich gestört
wären und die geschützten Gebiete am See sehr schnell verlassen würden.
Der Regierungsrat macht ausserdem ein Sicherheitsrisiko für die Schwimmer und anderen Benützer
des Sees geltend, da es sich beim Kiten um eine sehr schnelle Sportart handelt und gerade
Anfänger mit unverhofften Richtungswechseln oder Ausweichen Mühe haben dürften.
Der Regierungsrat empfiehlt aus den genannten Gründen, die Vorlage abzulehnen und den
Hallwilersee in seiner naturbelassenen Schönheit und Ruhe zu erhalten.
Eine klare Mehrheit der Stellungnahmen aus der Anhörung stimmt mit der regierungsrätlichen
Haltung überein. Auch der Kanton Luzern beabsichtigt, auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees
das Kitesurfen zu verbieten.
Zur Beratung in der Kommission: Das Eintreten war unbestritten und die Kommission SIK gelangte
am Schluss einer spannenden Diskussion zum gleichen Schluss wie der Regierungsrat.
Von Seiten einer Fraktion wurde geltend gemacht, dass, wenn sich die Gelegenheit zur Aufhebung
eines Verbots biete, diese auch ergriffen werden sollte. Ausserdem wurde die Verhältnismässigkeit
eines Verbots stark in Zweifel gezogen, zumal der Hallwilersee nicht zu den schutzwürdigen
Reservaten gemäss Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und
nationaler Bedeutung (WZVV) gehöre. Ausserdem sei aufgrund der geringen Windstärke auf dem
See nicht zu erwarten, dass viele Kiter in den Aargau kommen würden. Darum könnten die Kiter
ohne Probleme den Seglern gleichgestellt werden. Es wurde ein Prüfungsantrag zur Definierung
5. Mai 2015
Art.-Nr. 0840
2338
einer für das Kiten möglichen Zone gestellt. Dieser wurde von der Kommission mit 9 zu 3 Stimmen,
bei 12 Anwesenden, abgelehnt.
Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder war der Meinung, dass der Hallwilersee zu klein sei für
Kitesurfen. Es wurde befürchtet, dass Anfänger bei starken Winden, die es ja braucht, in die
geschützten Uferzonen abgetrieben würden.
Ferner wurde geltend gemacht, dass gerade die Profis selber den See als zu klein bezeichnet hätten
und auf andere Gewässer ausweichen würden.
Der Schutz der Ufergürtel sowie der darin lebenden Vögel wird als so übergeordnet bezeichnet, dass
es jegliche Störung der zum Teil seltenen Vögel und die Beschädigung der Schilfgürtel und
Riedflächen zu vermeiden gilt. Erfahrungen der Vogelwarte Sempach hätten gezeigt, dass Kiten für
die Vögel auch visuell ein massives Störungspotenzial enthalte und die Vögel innert kürzester Zeit
vertreibe.
Da ausserdem keine geeigneten Einwasserungsstandorte vorhanden sind, wäre der Start nur auf
dem offenen See möglich, was wiederum für Anfänger schwierig sein dürfte.
Einzig das Argument des Regierungsrats betreffend das Sicherheitsrisiko für Schwimmer wurde in
Zweifel gezogen, da gemäss den Aussagen der Kiter Kitesurfen vor allem bei sehr starken
Windverhältnissen betrieben würde. Bei solchen Verhältnissen seien jedoch nicht mehr viele
Schwimmer auf dem See zu erwarten.
Die Abstimmungsergebnisse der Kommission werde ich später bekannt geben.
Eintreten
Daniel Hölzle, Grüne, Zofingen: Bei dieser Vorlage kann ich die Position der Grünen in einem Satz
klarstellen: Die Grünen sind gut zu Vögeln! Daher werden wir auf das Geschäft eintreten und der
Vorlage geschlossen zustimmen. Uns wurde von verschiedener Seite glaubhaft dargelegt, dass das
Kitesurfen für die Vögel massiver Stress bedeutet. Es braucht wenig Fantasie, um sich vorzustellen,
dass ein Kite, der sich schnell und ruckartig über die Seeoberfläche bewegt, von Vögeln als
Greifvogel und somit als Bedrohung wahrgenommen werden kann. Wir Grünen sind der Meinung,
dass es sich beim Hallwilersee, auch dank dem Hallwilerseeschutzdekret, um ein einzigartiges
Biotop handelt, dessen Ufer mehrheitlich noch naturnah und somit unverbaut sind. Leider ist dies
längst nicht mehr bei allen Schweizer Seen so. Daher ist es aus unserer Sicht auch
verhältnismässig, diesen See und seine Flora und Fauna mittels Verbot einer Sportart vor negativen
Einflüssen zu schützen. Es gibt Seen, welche für diese Sportart geeignet sind, der Hallwilersee ist es
nicht. Wir hoffen, dass die Mehrheit des Grossen Rats dieser Vorlage zustimmt und wenden uns hier
noch speziell an die Grünliberalen, die in der Vernehmlassung ein Verbot des Kitesurfens auf dem
Hallwilersee kritisiert haben. Geschätzte GLP: Wenn auch Sie gut und grün zu Vögeln sein wollen,
müssen Sie dieser Vorlage zustimmen. Ich kann Ihnen versichern, dass es sich lohnt.
Flurin Burkard, SP, Waltenschwil: Dank des Hallwilerseeschutzdekrets verfügt unser See noch heute
zu grossen Teilen über naturbelassene Ufer und Flachwasserzonen. Flora und Fauna sind äusserst
störungsanfällig. Kein Vergleich mit den Ufern des Zürich- oder Vierwaldstättersees. Diese
aussergewöhnliche Landschaft ist überaus schutzbedürftig und steht bereits heute an ihrer
Belastungsgrenze.
Diese Gegebenheit erfordert das Festhalten am Verbot von Drachensegelbrettern. Dafür spricht
auch Folgendes: Negative Erfahrungen mit den Kitesurfern auf dem Sempachersee bewogen den
Kanton Luzern, das Kitesurfen wieder zu verbieten. Weiter zeigte sich am Sempachersee, dass sich
in den Sommermonaten an erheblich mehr als nur fünf Tagen Kitesurfer auf dem See befanden. Die
geographische Nähe zum Hallwilersee lässt daher erahnen, dass dies auch auf unserem See zur
Regel würde. Die Kites haben zudem laut Studien einen stärkeren Störungseffekt auf Wasservögel
als andere Wassersportgeräte. Eine Biologin der Vogelwarte Sempach schilderte mir, es sei
erschreckend gewesen, wie die Vögel auf die Kites reagierten. Bereits ein Drache hätte genügt, um
die Mehrheit der Vögel in die Flucht zu schlagen. Ähnliches zeigte auch ein mir vorliegender Bericht
5. Mai 2015
Art.-Nr. 0841
2339
im Auftrag des Kantons Thurgau zur Überprüfung der Kitesurfzonen am Bodensee. Während sich
normalerweise Hunderte von Wasservögeln einfanden, war kein einziges Tier in der betreffenden
Zone, wenn auch nur ein Kite zu sehen war. Weiter zeigte der Bericht, dass die ausgeschiedenen
Kitezonen nicht respektiert wurden. Ich zitiere aus dem genannten Bericht: "Wenn mehrere Kitesurfer
gleichzeitig unterwegs waren, waren die Surfer kreuz und quer über den Untersee unterwegs und
nutzten einen viel grösseren Raum, der weit über die bezeichnete Zone hinausreichte." Dies zeigt,
dass auch eine allfällige Spezialkitezone auf dem Hallwilersee kaum zweckmässig realisierbar wäre.
Die Grösse einer möglichen Zone wäre ohnehin äusserst beschränkt, da laut Vogelwarte ein
Mindestabstand von 500 Metern zu sensiblen Uferzonen eingehalten werden sollte. Mit einer Breite
von 1,1 bis 1,5 Kilometern ist der Hallwilersee für diese Sportart schlicht zu klein. Die
Interessensvertreter des Kitesurfclubs haben ebenfalls mehrmals betont, dass sich der Hallwilersee
aufgrund der Windverhältnisse ohnehin nur bedingt für das Kitesurfen eignet und dass die meisten
Sportler auch künftig auf andere Orte ausweichen werden. Dies bestätigt meinen Verdacht, dass sich
der
Kitesurfclub Schweiz eine präjudizielle Entscheidung ersehnt, welche er künftig in anderen Kantonen
als Beispiel vorbringen kann.
Unsere Fraktion anerkennt das Kitesurfen als attraktive, grundsätzlich ökologische und zu
unterstützende Sportart, ist aber nicht bereit, den Schutz unseres naturbelassenen Sees zu lockern.
Es ist zumutbar, dass die Kitesurferinnen und Kitesurfer auch an jenen Tagen, an welchen es
ausreichend windet, auf andere, besser geeignete Seen ausweichen, so wie sie dies auch an Tagen
tun, an welchen am Hallwilersee ungenügende Windbedingungen herrschen.
Die SP-Fraktion wird den Anträgen des Regierungsrats folgen. Ich bitte Sie, dies ebenfalls zu tun.
Barbara Portmann-Müller, GLP, Lenzburg: Die GLP hat sich – wie schon erwähnt – in der
Vernehmlassung gegen ein komplettes Kiteverbot eingesetzt; dies nach intensiver vorangehender
Diskussion betreffend das Dilemma zwischen Schutzbedürfnis von Natur und Landschaft und
effektiver Belastung durch das Kiten. Wegen einer Nutzung von ungefähr fünf Tagen im Jahr wurde
aus liberaler Sicht ein komplettes Verbot als unverhältnismässig angesehen. Die GLP hätte ein den
Schutzbedürfnissen Rechnung tragendes, rigides Nutzungsreglement bevorzugt und hat ein solches
denn auch in der Vernehmlassung eingebracht.
Anscheinend seien alle Varianten, also auch solche mit verbotenen und erlaubten Zonen und solche
mit einem Start nur vom Boot aus, geprüft worden. Leider findet sich aber dazu in der Botschaft nur
eine knappe Begründung, weshalb diese alle verworfen wurden.
Von einem Teil der Fraktion – da kann ich die Grünen beruhigen – wird die Gewichtung des
Regierungsrats als richtig empfunden. Der leicht grössere Teil wird jedoch – wie in der
Vernehmlassung – die Kiter unterstützen und das Gesetz ablehnen oder einen allfälligen
Nichteintretensantrag unterstützen.
Dr. Roland Frauchiger, EVP, Thalheim: Seitens EVP möchten wir nicht mehr Einschränkungen
einführen als notwendig und finden auch das Kiten einen interessanten Sport.
Bei genauerer Betrachtung der Verhältnisse auf dem Hallwilersee – den entsprechenden Abständen,
die einzuhalten sind, der verbleibenden Fläche; dann auch die Berücksichtigung, dass mit dem
Kitesurfen eine dritte Dimension ins Spiel kommt – kommen wir letztlich zum Schluss, dass es sich
nicht lohnt, für diese paar wenigen Tage, wo es auch genügend Wind hat, das Kitesurfen
zuzulassen.
Gemäss Auskunft des Kitesurfclubs ist der Hallwilersee für die Profis ohnehin keine Alternative und
die Anfänger hätten nur wenige Tage im Jahr, an denen sie überhaupt auf den See gehen könnten –
anscheinend vornehmlich im Winter. Aber gerade dann, wenn hoher Wind ist, bestehen höhere
Risiken, dass eben die Schutzzonen nicht eingehalten werden können. Daher unterstützt die EVP
den Antrag des Regierungsrats und bittet Sie, ebenso abzustimmen.
5. Mai 2015
Art.-Nr. 0841
2340
Maja Riniker, FDP, Suhr: In der Kommissionssitzung wurde uns seitens des Departementsvorstehers
unmissverständlich die Frage gestellt, ob wir im Kanton Aargau am Hallwilersee einen Funpark
wollen oder nicht. Der Regierungsrat will dies klar nicht.
Die Kiter können auf 16 Gewässern in unserem Land ihrem Hobby nachgehen – vom Genfersee bis
rauf zum Bodensee, vom Zürichsee bis zum Lago Maggiore. Der Kanton Uri fährt eine gute Variante:
Im 2016 gibt es für den breiteren Teil des Urnersees einen Probebetrieb. Aber im Kanton Aargau soll
dies auch nach Mitte Februar 2016 nicht möglich sein. Darum müssen wir uns heute im Rahmen der
Beratung dieses Geschäfts darüber unterhalten.
Was macht unseren Hallwilersee so schützenswert? Die Vögel sind es nicht. Auch wenn wir zwar
seltene Vögel am See haben, so schützenswert sind sie nicht, sonst wäre unser Hallwilersee ins
WZVV aufgenommen worden, so wie es beispielsweise beim Klingnauer Stausee geschehen ist. Die
Windverhältnisse sind es ebenfalls nicht. Ein Kitesurfer startet erst ab 22 Kilometern pro Stunde
konstantem Wind. Das entspricht 4 Beaufort aufwärts.
Am See oben hat es selten starken Wind – und wenn, dann nicht konstant. Dazu fehlen auch die
topographischen Voraussetzungen, wie sie beispielsweise am Neuenburger- oder Urnersee
vorliegen. Die Sicherheitsbedenken bezüglich Seeüberquerer können es auch nicht sein. Ich habe es
schon gesagt: Die Kiter brauchen mindestens 4 Beaufort. Dann bilden sich auf den Wellen schon
weisse Schaumköpfe. Ein Schwimmer startet dann nicht mehr zu ausgedehnten Distanzen, zumal
spätestens ab 6 Beaufort die Starkwindwarnung beim Restaurant Delfin einschaltet. Dann wird der
See von allen Booten und Schwimmern verlassen. Bei den Kitern kommt erst da langsam Freude
auf.
Die Verhältnismässigkeit für ein Verbot kann es unseres Erachtens auch nicht sein. Der
Regierungsrat will uns zwar auf Seite 6 der Botschaft wissen lassen, dass das öffentliche Interesse
für das Verbot und die Einschränkung besteht. Erlauben Sie mir aber nochmals die Frage, ob es
wirklich verhältnismässig ist, über ein Gebiet, welches nicht als schützenswürdig deklariert ist, ein
Kitesurfverbot zu erlassen. Wir haben die Chance, ein überflüssiges Verbot aufzuheben, also tun wir
es. Wir können es auch verantworten, dass unter dem geltenden Recht die Kiter ab Mitte Februar
2016 auf dem Hallwilersee surfen dürfen, ohne dass der Hallwilersee gleich zum gänzlichen Funpark
des Aargaus verkommt.
Die Hälfte der FDP-Fraktion wird auf das Geschäft eintreten. Ein gleich grosser Teil der Fraktion
hätte es lieber gesehen, wenn wir erst gar nicht auf das Geschäft eintreten würden.
Max Härri, SVP, Birrwil: Eines vorneweg: Beinwil ist die Nachbargemeinde, ich komme aus Birrwil
und ich spreche im Namen der SVP-Fraktion. Es ist also wieder einmal so weit. Wir müssen heute
hier ein weiteres Mal entscheiden, ob wir die Wasserfläche des Hallwilersees für eine neue
erweiterte Nutzung freigeben wollen oder nicht. Der Regierungsrat schlägt in klarer Übereinstimmung
mit der Mehrheit der Stellungnahmen der durchgeführten Anhörung vor, das Kitesurfen auf dem See
nicht zuzulassen. Den in der Botschaft aufgeführten Begründungen betreffs Gefährdung von
Naturwerten, Störungspotenzial für Vögel, Sicherheitsrisiko für andere Seebenutzer und die nicht
möglichen Ein- und Ausstiegsstellen können wir uns grösstenteils anschliessen.
An dieser Stelle ist auch zu erwähnen, dass das Kitesurfen ja schweizweit bereits an 16 Orten
ausgeübt werden kann – seit dem 1. März 2015 auch auf dem Zürcher Teil des Zürichsees. Das
Gebiet des Hallwilersees und seine Umgebung werden – wie Sie alle wissen – immer wieder in den
höchsten Tönen gelobt. Besonders hervorgehoben werden die landschaftliche Schönheit, die freie
Zugänglichkeit der unverbauten naturnahen Ufer mit ihren Tieren und Pflanzen und die
Naturschutzgebiete von nationaler Bedeutung. All das konnte in der Vergangenheit – und kann in
Zukunft – aber nur durch relativ strenge Auflagen und Verordnungen erhalten werden. Dazu gehört
eben auch, die Nutzung der Wasserfläche durch immer Neues nicht noch weiter ansteigen zu
lassen, um so nicht noch weitere Verschärfungen der Auflagen und Verordnungen zu provozieren,
die letztlich vor allem die Seegemeinden treffen würden.
Wir dürfen aber nicht darüber hinwegsehen, dass der Druck auf das Gebiet des Hallwilersees schon
mit den heute möglichen Nutzungen hoch ist, sei es durch die stetig wachsende Bevölkerung in den
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Gemeinden oder eben durch vielerlei Aktivitäten am, im und auf dem Wasser durch Einheimische
und Gäste.
Vor diesem Hintergrund ist auch die ablehnende Haltung der meisten am Anhörungsverfahren
beteiligten Stellen, Parteien, Verbänden, anderer und aller Seegemeinden zu sehen. Auf den ersten
Blick geht es, wie schon öfter, um das Anliegen einer kleinen Gruppe Direktbetroffener. Doch wie viel
und was alles kommt in Zukunft noch? Wann ist Ihrer Meinung nach das Mass des Erträglichen
erreicht oder gar überschritten? Mit welchen Begründungen wollen Sie die möglichen Begehren
anderer, wenn denn vorhanden, ablehnen?
Die Seegemeinden fürchten einen grösseren Anstieg der heute zum Teil schon grossen Belastung
der Region im Zusammenhang mit der Nutzung des Sees vom Frühling bis in den Herbst – vor allem
mit Blick auf die zum Teil ungenügende Parkplatzsituation und die wenigen Zufahrtsmöglichkeiten
zum Ufer und dem darauf oft entstehenden Chaos. Glauben Sie mir, ich weiss, wovon ich spreche.
Daher steht auch die Aussage der Kiter, man werde vor allem in der Zeit auf dem See sein, in der
sonst niemand die Wasserfläche benutze, buchstäblich quer in der Landschaft. Es ist ja eben genau
diese Zeit, die dem See und seiner Umgebung mit den Pflanzen und Tieren die nötige Ruhe gibt.
Geschätzte Grossrätinnen und Grossräte, bei aller Sympathie für das Kitesurfen: Wenn Ihnen der
Erhalt des Hallwilersees und seiner Umgebung in der heutigen Art mit den heute schon möglichen
Nutzungen, wie Sie es ja schon öfter bewiesen haben, ein Anliegen ist, unterstützen Sie den Antrag
des Regierungsrats, das Kitesurfen auf dem Hallwilersee nicht zuzulassen – so, wie es auch die
grosse Mehrheit der SVP tut.
Eine Bemerkung zu § 6: Wie schon im bisherigen Gesetz ist vorgesehen, dass der Regierungsrat die
Ausnahmen durch Verordnungen regelt. Für uns ist diese Kompetenzdelegation zu offen formuliert.
Aus diesem Grund wünschen wir uns, dass der Regierungsrat auf die 2. Lesung seinen neuen
Entwurf der Verordnung vorlegt. Wir erwarten daher die spontane Zusicherung des Innendirektors.
Ansonsten werden wir einen entsprechenden Prüfungsantrag einreichen.
Heinz Graf, BDP, Oberrohrdorf: Die BDP-Fraktion stimmt dem Regierungsrat zu, die Änderung zum
Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt umzusetzen.
Mit Interesse habe ich in meinen Ferien in Gran Canaria im Gebiet der Sanddünen jeweils den
Kitesurfern bei der Ausübung ihres Sportes zugeschaut. Ein faszinierender Sport! Spektakulär war
jeweils, wenn diese Surfer mit ihren Brettern bei entsprechendem Wind- und Wellengang sich in die
Luft abgehoben haben. Ich hätte mir nie und nimmer vorstellen können, dass es eine Diskussion
darüber geben könnte, diesen Sport je auf dem schmalen Hallwilersee auszuüben.
Ich bin stolz darüber, dass wir im Kanton Aargau einen See haben. Dank des Dekrets zum Schutz
der Hallwilerseelandschaft ist es gelungen, die Landschaft in ihrer natürlichen Eigenart und
Schönheit zu erhalten. Kennen Sie einen See im Mittelland, bei dem rund 75,0 Prozent der
Uferlandschaft naturnah sind? Ich kenne keinen. Es ist eine völlig andere Ausgangslage als zum
Beispiel beim Zürich-, Vierwaldstätter- oder Neuenburgersee. So gibt es 16 andere Seen in der
Schweiz, auf denen man diesen Sport ausüben kann. Die Segelwerk-Kitesurfer mit der grossen
Spannweite lösen bei den Vögeln eine riesige Bedrohungssituation aus. So konnte am
Sempachersee beobachtet werden, dass nach einigen Sekunden dort, wo sonst unzählige Vögel zu
sehen waren, kein Vogel mehr zu sehen war. 25 Meter Seillänge, zusammen mit dem grossen
Segel, beinhalten ein grosses Störpotenzial. Kites simulieren tatsächlich einen grossen Raubvogel
und sind keineswegs vergleichbar mit normalen Segelbooten. Das bfu (Beratungsstelle für
Unfallverhütung) sagt, dass dort, wo gebadet wird, Kitesurfen verboten werden muss. Ein
Sicherheitsproblem stellen die Schwimmer dar, die abseits vom Ufer schwimmen. Gerade der
Hallwilersee begünstigt mit seiner schmalen Breite, dass viele Schwimmer gerne den See
überqueren.
Ich möchte noch darauf hinweisen, dass man aus den vorgenannten Gründen für das
Wasserskifahren, für Wellenbretter und das Wakesurfen ein Verbot ausgesprochen hat.
Wenn man getestet hat, dass nur an fünf Tagen pro Monat eine Windgeschwindigkeit von 22
Kilometern pro Stunde herrscht – somit das Kitesurfen also ideal wäre – würde der Hallwilersee bei
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Windgeschwindigkeiten von 12 bis 19 Kilometern pro Stunde vor allem auch von Anfängern benützt.
Somit würden sich die Surftage bis auf 15 Tage pro Monat erhöhen.
Es kann auch niemand ausschliessen, dass sich eine Kitesurfschule niederlassen würde, um diesen
Sport auch bei diesen geringen Windgeschwindigkeiten auszuüben. Wollen wir das in unserem
Naturpark zulassen?
Liebe Kitesurffreunde, ich zähle mich als Zuschauer und Bewunderer eurer Sportart auch dazu. Am
Hallwilersee fehlt eine geeignete Einstiegs- und Ausstiegsstelle vom Land aus. Die Natur muss heute
in der bereits stark belasteten Landschaft geschützt werden.
Ich möchte euch allen beliebt machen, auf die 16 Seen in der Schweiz auszuweichen, beispielsweise
ganz in der Nähe im benachbarten Kanton Zürich am Zürichsee, wo das Kitesurfen seit dem 1. März
2015 möglich ist.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich bitte Sie, der Vorlage des Regierungsrats für ein generelles
Verbot zuzustimmen. Ich danke auch den Kitesurfern für das Verständnis, dass wir ihren Sport am
Hallwilersee, wie dies auch der Kanton Luzern tut, nicht zulassen können.
Ruedi Donat, CVP, Wohlen: Die CVP-Fraktion bedankt sich beim Regierungsrat für die ausführliche
Botschaft und den spürbaren Willen, dem Hallwilerseeschutzdekret nachzuleben. Vor nicht allzu
langer Zeit haben wir hier über die verschiedenen Richtplananpassungen diskutiert und sind nicht
zuletzt wegen dieses Dekrets auf verschiedene Anpassungen nicht eingetreten. Daher sind wir der
Meinung, dass das Verbot des Kitesurfens nichts anderes ist, als das Dekret konsequent zu
schützen oder zu stützen. Wir finden es wichtig und richtig, dass diese Gesetzeslücke geschlossen
wird. Aus der Anhörung kam ganz klar zum Ausdruck, dass das Kitesurfen auf dem Hallwilersee
keinen Sinn macht und von den angrenzenden Gemeinden auch abgelehnt wird. Der Hallwilersee ist
schlicht zu klein, um diesem zusätzlichen Bedürfnis gerecht zu werden. Für die CVP sprechen die
folgende Gründe für das Verbot gemäss regierungsrätlichem Antrag: Durch das Verbot wird das
Hallwilerseeschutzdekret gestärkt und dem Willen der anliegenden Gemeinden Rechnung getragen.
Der Sicherheit wird Rechnung getragen. Die vielen schwimmenden Seeüberquerer werden es uns
danken, wenn sich die unberechenbaren Kitesurfer nicht auch noch auf dem See aufhalten. Die
Natur – und insbesondere die Vögel – werden es uns ebenfalls danken, wenn sie ungestört brüten
oder überwintern können, täuschen doch die grossen Drachensegel, auch Kites, durch das Flattern
in der Luft einen Raubvogel vor. Dadurch würden die Vögel zusätzlichem Stress ausgesetzt. Die
CVP-Fraktion wird auf das Geschäft eintreten und wie die vorberatende Kommission der Botschaft
grossmehrheitlich zustimmen.
Adrian Meier, FDP, Reinach: Ich bin erstaunt, mit welcher Vehemenz sich der Regierungsrat und
deren Verwaltung gegen diese Sportart wehren. Ein kurzes Beispiel: Die Vernehmlassung war
extrem einseitig formuliert, das Anhörungsverfahren wurde gekürzt. Dies geschah dadurch, dass es
in die Weihnachts- und Neujahrszeit gelegt wurde. Der Regierungsrat beantragt nun ebenfalls eine
verkürzte Beratungszeit im Grossen Rat zwischen der 1. und der 2. Lesung.
Zum Inhaltlichen: Der Regierungsrat macht zwei Hauptgründe für das Verbot geltend.
1. Landschaftsschutz: Hierzu kann Folgendes gesagt werden: Auf Bundesstufe gibt es bereits eine
genügend grosse Abdeckung. Die Kitesurfer müssen einen Abstand zum Schilf von 25 Metern
einhalten, wie alle anderen Seebenützer auch. Die Kiter halten sich aber nicht an windgeschützten
Stellen mit Schilf auf. Dadurch ist auch das Gefährdungspotenzial kleiner, als bei anderen
zugelassenen Schiffen.
Gerne komme ich noch auf das Votum von Flurin Burkard von der SP bezüglich Situation im Kanton
Luzern zu sprechen. Im Kanton Luzern existieren weder Statistiken zu den möglichen Unfällen auf
dem See noch liegen Anzeigen vor; sei es von Privatpersonen oder auch von der Vogelwarte.
2. Vogelschutz: Ich mache darauf aufmerksam, dass der Hallwilersee, im Gegensatz zum Klingnauer
Stausee, kein WZVV-Gebiet mit speziellem Vogelschutz ist. Es leuchtet mir nicht ein, weshalb Kiter
mit einem Segel verboten werden sollen, während Segelschiffe mit den flatternden Segeln erlaubt
sind. Es leuchtet mir ebenfalls nicht ein, weshalb Motorboote Gas geben dürfen. Und was mich sehr
stark stört, ist das Abbrennen von Feuerwerk auf dem See.
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Ich erlaube mir noch einen Hinweis. Auf Bundesebene wurde das Kitesurfen aufgrund einer Motion,
welche von acht Motionären eingereicht wurde, legalisiert. Drei davon stammen aus dem Kanton
Aargau. Dies sind von der CVP Ruth Humbel, von der BDP Bernhard Guhl und von der SP Cédric
Wermuth. Es erstaunt mich, dass ausgerechnet diese Fraktionen ihren eigenen eidgenössischen
Räten dermassen in den Rücken fallen.
Erlauben wir also das Kitesurfen, wie es der Bund vormacht, und treten nicht auf diese Vorlage ein.
Vorsitzender: Wir kommen zu einem Nichteintretensantrag.
Jeanine Glarner, FDP, Möriken-Wildegg: Die Argumente sind auf dem Tisch. Für liberal denkende
Menschen gehören unnötige Einschränkungen verboten. Deshalb stelle ich hier den Antrag auf
Nichteintreten zu dieser Vorlage.
Serge Demuth, SVP, Baden: Aus grüner Sicht mag die extensive Auslegung des Vogel- und
Uferschutzes durchaus Sinn machen und konsequent erscheinen. Aus diesem Grund richte ich mein
Votum nicht an die Grünen, sondern vielmehr an diejenigen unter Ihnen, welche sich zum Beispiel zu
den Jägern zählen, zu den Fischern, zu den Waldarbeitern, welche manchmal eine Maschine
einsetzen, zu den Bauherren, zu den Hundehaltern, Oldtimerfahrern, Motorbootfahrern,
Segelschifffahrern; vorher wurden noch die Feuerwerkfreunde erwähnt. Ich wende mich schlichtweg
an
alle,
die
Tätigkeiten ausüben, welche die Linken am liebsten verbieten würden. Ich hoffe, Sie sind sich bewusst,
dass diese extensive Auslegung des Vogel- und Naturschutzes, welche eigentlich dazu führen
müsste, dass man alle anderen Aktivitäten auf dem See auch sofort einstellt, dass diese extensive
Auslegung unmittelbar auf Sie zurückschlagen wird. Ich bitte Sie deshalb, gemeinsam mit mir, der
FDP und Teilen anderer Fraktionen auf ein staatliches Verbot zu verzichten und das Einzige zu tun,
was verhältnismässig ist, nämlich einen klaren Rayon zuzuweisen, an welchen sich diese Kitesurfer
zu halten haben. Eine Schlussbemerkung: Ich bin selber kein Kitesurfer.
Roland Basler, BDP, Oftringen: Geschätzter Herr Meier: Wie wir Ihnen schon vorher bilateral erklärt
haben, sind wir nicht gegen die Sportart Kitesurfen. Schon gar nicht fallen wir unserem BDPNationalrat in den Rücken. Uns geht es einfach darum, Ausdruck zu verleihen, dass der Hallwilersee
nun mal nicht der geeignete Ort ist, um diese Sportart auszuüben. Es gibt genügend Alternativen in
der Schweiz.
Dr. Urs Hofmann, Landammann, SP: Der Regierungsrat schlägt Ihnen zum Schutz des
Hallwilersees, seiner Ufer und Schilflandschaften sowie der Vogelfauna vor, das Kitesurfen nicht
zuzulassen. Dank des Hallwilerseeschutzdekrets ist es gelungen, die weitgehend naturnahen Ufer
mit Schilfgürteln und Seerosen sowie einer besonderen Vogelfauna am Hallwilersee zu erhalten.
Seit Jahrzehnten ist der Hallwilersee für unsere Bevölkerung ein bedeutendes Naherholungsgebiet.
Nun geraten diese zentralen Werte und Errungenschaften des Hallwilerseeschutzdekrets in
Bedrängnis. Das Kitesurfen ist ab Februar 2016 von Bundesrechts wegen auf den Schweizer
Gewässern zugelassen. Die Verantwortung, darüber zu entscheiden, wo dies dann effektiv nicht der
Fall sein soll, liegt bei den Kantonen, welche die Gewässerhoheit ausüben. Verstehen Sie mich
richtig, ich habe, wie auch Heinz Graf, Sympathien für die Faszination dieser Sportart. Die
Arbeitsgruppe, welche zu prüfen hatte, ob für das Kitesurfen auf dem Hallwilersee Regeln
aufzustellen sind, ist positiv an diese Arbeit gegangen und nicht mit einer vorgefassten Meinung, das
Kitesurfen zu verbieten. Aber sie mussten im Rahmen dieser Arbeiten sehen: Es ist nicht jedes
Gewässer für diese Sportart geeignet.
Der Hallwilersee weist ganz spezielle Rahmenbedingungen auf. Die Uferlandschaft mit Schilfgürteln,
Seerosenbeständen, Riedflächen usw. ist weitgehend naturnah. Zudem sind die Naturschutzgebiete
von nationaler und kantonaler Bedeutung rund um den See verteilt. In dieser Umgebung halten sich
Vögel auf, auch solche, welche als stark gefährdet und verletzlich eingestuft werden.
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Schliesslich weist der Hallwilersee eine weitere Besonderheit auf. Es ist ein ausgesprochen kleiner
See. Es ist unser einziger richtiger See, wenn man den Egelsee und den Klingnauer Stausee
weglässt. Aber es ist dennoch im schweizerischen Vergleich ein kleiner See, auf dem sich im
Sommer die Badegäste traditionsgemäss auch ausserhalb der Badezonen tummeln.
Vergleichen Sie diese Landschaft und die Seegrösse zum Beispiel mit dem Zürcher Teil des
Zürichsees. Die dortigen Ufer sind meist hart verbaut, überschüttet und weisen keinerlei biologischen
Wert auf. Das sind fundamental andere Rahmenbedingungen als am Hallwilersee. Es erstaunt
deshalb nicht, dass im Zürcher Teil des Zürichsees das Kitesurfen seit März dieses Jahres zulässig
ist. Denn dort wird ein ausser Kontrolle geratener Kitesurfer vielleicht Tina Turner und ihre
Partygäste erschrecken, aber nicht brütende Vögel im Schilfgürtel.
Welche Risiken bestehen durch das Kitesurfen am Hallwilersee? Kitesurfen hat ein besonderes
Störungspotenzial für Vögel – verschiedene Votanten haben darauf hingewiesen. Vögel nehmen die
Drachen als ein greifvogelähnliches Objekt wahr und reagieren entsprechend stark auf sie. Das ist
völlig anders als bei normalen Segelbooten. Eine Studie der Vogelwarte Sempach am Bodensee hat
ergeben, dass die Wasservögel rasch verschwinden, wenn Kitesurfer auf dem Wasser sind. Zudem
haben die negativen Erfahrungen des Kantons Luzern mit dem Kitesurfen auf dem Sempachersee
gezeigt, dass die Uferlandschaft durch diese Sportart Schaden nimmt. Der Kanton Luzern hat
deshalb das Kitesurfen 2011 wieder untersagt, weil sich die Drachen regelmässig in den
Schilfgürteln der Schutzzonen verfangen haben. Es erstaunt da auch nicht, dass die Kitesurfer bis
zum heutigen Tag im Kanton Aargau nie einen Antrag gestellt haben, den Hallwilersee für das
Kitesurfen freizugeben. Diese Möglichkeit hätte bestanden, wie auch auf dem Sempachersee. Aber
auch
die
Kitesurfer
haben bis heute eingesehen: Dieser See eignet sich für diese Sportart nicht. Es wurde darauf
hingewiesen: Nun will man auf dem Hallwilersee ein Präjudiz für andere Seen schaffen. Deshalb sind
diese Forderungen aufgekommen. In den letzten Jahren und Jahrzehnten war das nie der Fall.
Es besteht auch die realistische Gefahr, dass Kitesurferinnen und Kitesurfer auf dem Hallwilersee zu
nahe an die sensiblen Uferbereiche heranfahren, auch wenn ein gewisser Uferstreifen aufgrund der
allgemeinen Regeln gesperrt wäre. Es ist eine grosse Gefahr, dass sich ihre Leinen und Drachen in
den Schilfgürteln verfangen, auf die Seerosenbestände fallen und diese beschädigen. Man kann das
verniedlichen und sagen: Das ist doch nicht so schlimm. Aber das Hallwilerseeschutzdekret will ja
gerade diese Naturwerte schützen. Die Gefahr von Beschädigungen dieser Naturwerte ist umso
grösser, als wohl nicht die grossen Könner und Profis, die vielleicht lieber auf dem Gardasee,
Neuenburgersee oder auf dem Genfersee ihre Sportart ausüben, auf den Hallwilersee kommen
werden, sondern Anfänger mit wenig Erfahrung. Diesem Umstand ist auch unter dem Aspekt der
Sicherheit der Badegäste Rechnung zu tragen. Eine Böe, ein starker Windstoss, der zum
Kontrollverlust über das Kite führt, kann auch zu Unfällen infolge von unbeabsichtigten Kollisionen
führen.
In Abwägung aller Interessen überwiegt für den Regierungsrat der im Hallwilerseeschutzdekret
verankerte Schutz der Landschaft sowie der Vogelfauna ganz klar gegenüber den Möglichkeiten von
Sportlerinnen und Sportlern, ihren Sport gerade auf dem Hallwilersee ausüben zu können. Es wurde
mehrmals darauf hingewiesen: Es bestehen nahe gelegene Alternativen. Der Schutz der
Hallwilerseelandschaft ist ein Generationenprojekt. Auch die uns nachfolgenden Generationen sollen
diesen See ungeschmälert geniessen können.
Der Regierungsrat ist überzeugt, dass man nicht beides haben kann: den Erhalt der
Hallwilerseelandschaft und der dortigen Vogelfauna und das Kitesurfen. Beides geht nicht. Es ist an
Ihnen, jetzt zu entscheiden und dann auch für diesen Entscheid die Verantwortung zu übernehmen.
Den Hinweis von Max Härri bezüglich der Verordnung habe ich entgegengenommen. Ich kann Ihnen
nicht versprechen, dass aufgrund der engen zeitlichen Verhältnisse eine Verordnung bereits im
Wortlaut vorliegen wird. Aber wir werden Ihnen für die 2. Lesung aufzeigen, ob überhaupt
Ausnahmen in einer Verordnung geplant sind, und wenn Ja, wie diese ausschauen könnten. Bis jetzt
war das in dieser Art kein Thema. Aber wir werden das aufzeigen können und Sie werden Klarheit
haben, in welche Richtung allenfalls eine Verordnung gehen wird.
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In diesem Sinne bitte ich Sie, auf das Geschäft einzutreten, den regierungsrätlichen Anträgen
zuzustimmen und den Nichteintretensantrag abzulehnen.
Andreas Senn, CVP, Würenlingen, Präsident der Kommission für öffentliche Sicherheit (SIK): Das
Eintreten war in der Kommission unbestritten.
Abstimmung
Das Eintreten wird mit 97 gegen 28 Stimmen beschlossen.
Detailberatung
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
I., Titel, Ingress, § 1 Abs. 2, § 6, Marginalie
Zustimmung
§ 6 Abs. 1
Maja Riniker, Suhr, stellt folgenden Prüfungsantrag: "Bis zur 2. Beratung soll zusammen mit einer
breit abgestützten Arbeitsgruppe ein Konzept für einen zeitlich befristeten Probebetrieb, vom
15. Februar 2016 – 31. Dezember 2016, für das Kitesurfen auf dem Aargauischen Bereich des
Hallwilersees geprüft werden. Dieses Konzept beinhaltet unter anderem Informationen zu den
Rahmenbedingungen für den Probebetrieb sowie deren Auswertungskriterien. Ziel dieses Probebetriebes soll
es sein, dass Erfahrungen gesammelt werden, um zu entscheiden, ob
1. das Kitesurfen auf dem Aargauischen Bereich des Hallwilersees liberalisiert werden kann;
2. es Nachbesserungen an dem für das Kitesurfen freigegebenen Bereich bedarf oder
3. gar gänzlich verboten werden soll."
Andreas Senn, CVP, Würenlingen, Präsident der Kommission für öffentliche Sicherheit (SIK): Die
Kommission stimmte dem regierungsrätlichen Antrag bei 12 Anwesenden mit 9 gegen 3 Stimmen zu.
Maja Riniker, FDP, Suhr: Ich mache es kurz: Wir möchten das Verbot aufheben. Wir möchten, dass
den Kitesurfern die Chance gegeben wird, zusammen in einer Arbeitsgruppe – und das ist uns ganz
wichtig – die Möglichkeiten zu erarbeiten. Sie sollen den Probebetrieb betreiben dürfen. Sie sollen
ein Jahr lang probieren dürfen, ihrem Hobby auf dem Hallwilersee nachzugehen. Gestützt auf diese
Informationen möchten wir dann den Entscheid fällen, ob und in welchem Umfang auf unserem See
gekitet werden darf oder ob wir ein Verbot einführen möchten.
Dr. Urs Hofmann, Landammann, SP: Wenn wir bis am 15. Februar 2016 keine gesetzliche
Grundlage für ein Verbot haben, ist das Kitesurfen zulässig. Ich weiss nicht, was genau die Absicht
dieses Prüfungsantrags ist. Entweder erlassen wir jetzt das Verbot. Dann gibt es möglicherweise in
Einzelfällen Ausnahmen – ich habe darauf hingewiesen. Diese Möglichkeit hat der Regierungsrat, sei
es zeitlich oder für bestimmte Tage in der Zukunft. Solche Absichten bestehen aber bis jetzt nicht.
Oder wir haben kein Verbot: Dann ist es frei. Dann kann jeder Kitesurfen. Das müsste ein völlig
anderes Gesetzgebungskonzept sein, indem wir einen Probebetrieb ins Gesetz schreiben. Und wer
entscheidet dann, ob das Kitesurfen ab dem 1. Januar 2017 verboten ist, ob es weiterhin eine
Probephase gibt oder ob es zulässig ist? Insofern vermag ich den Hintergrund und die rechtliche
Überlegung hinter diesem Antrag nicht zu erkennen.
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In der Sache selbst hat eine breite Arbeitsgruppe – auch unter Konsultation der Verbände der
Kitesurfer – einen umfassenden Bericht ausgearbeitet. Geprüft wurden Möglichkeiten
eingeschränkter Areale sowie allfällige Konflikte mit Schilfgürteln oder dieser Vogelfauna. Man ist
zum Schluss gelangt, dass auf dem Hallwilersee aus all den Gründen, die jetzt mehrmals dargelegt
wurden, solche Zwischenlösungen nicht möglich sind. Ich glaube kaum, dass es – mit Ausnahme
einer Arbeitsbeschäftigung für die Verwaltung – noch viel bringt, wenn man die gleichen
Überlegungen und Diskussionen jetzt noch einmal anstellt. In diesem Sinne bitte ich Sie, den
Prüfungsantrag abzulehnen.
Abstimmung
Der Prüfungsantrag wird mit 92 gegen 31 Stimmen abgelehnt.
Zustimmung zu § 6 Abs. 1
II., III. und IV.
Zustimmung
Anträge gemäss Botschaft
Andreas Senn, CVP, Würenlingen, Präsident der Kommission für öffentliche Sicherheit (SIK): Die
Kommission SIK stimmte dem Antrag 1 in der Vorlage mit 9 gegen 3 Stimmen, bei 12 Anwesenden,
zu.
Dem Antrag 2 zur Fristverkürzung zwischen der 1. und der 2. Lesung wurde bei 12 Anwesenden mit
11 gegen 0 Stimmen, bei 1 Enthaltung, zugestimmt.
Abstimmungen
Antrag 1 wird in der Gesamtabstimmung mit
Antrag 2 wird mit
100 gegen 24 Stimmen gutgeheissen.
116 gegen 5 Stimmen gutgeheissen.
Beschluss
1. Der Entwurf der Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
wird in 1. Beratung zum Beschluss erhoben.
2. Die Frist zwischen der 1. und 2. Beratung wird gemäss § 33 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation des Grossen Rats und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat
und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) vom 19. Juni 1990 auf einen Monat verkürzt.
0842 Steuergesetz (StG); Änderung; Bericht und Entwurf zur 1. Beratung; Eintreten,
Detailberatung und Gesamtabstimmung
Behandlung der Vorlage-Nr. 15.17-1 des Regierungsrats vom 14. Januar 2015. Es liegen
Kommissions-Minderheitsanträge vor, die der Regierungsrat ablehnt.
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Dieter Egli, SP, Windisch, Präsident der Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben (VWA): Seit
der letzten Revision des aargauischen Steuergesetzes sind auf Bundesebene fünf Änderungen
beschlossen worden, die ins kantonale Steuerrecht integriert werden müssen. Sie beziehen sich auf
die Abzugsfähigkeit berufsorientierter Aus- und Weiterbildungskosten, auf die Besteuerung nach
dem Aufwand (sog. Pauschalbesteuerung), auf die Steuerbefreiung des Feuerwehrsolds und von
Lotteriegewinnen sowie auf das Rechnungslegungsrecht und auf das Steuererlasswesen. Zudem
drängen sich einige begrifflich-technische Bereinigungen und eine kleine materielle Änderung
aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids auf. In der Vernehmlassung war die Revision nicht
bestritten, einzig die vom Regierungsrat festgelegten Grenzwerte für die Steuerabzüge führten
teilweise zu kontroversen Kommentaren. Die jetzt in der regierungsrätlichen Vorlage enthaltenen
Grenzwerte entsprechen denjenigen des Anhörungsverfahrens. Sie lehnen sich ausnahmslos an die
entsprechenden Werte im Bundesrecht an.
Die Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben diskutierte das vorliegende Geschäft an ihrer
Sitzung vom 16. März dieses Jahres. Anwesend waren Regierungsrat Roland Brogli, Vorsteher des
Departements Finanzen und Ressourcen (DFR), Dr. Dave Siegrist, Leiter des Kantonalen
Steueramts, sowie Martin Schade, stellvertretender Leiter des Rechtsdiensts DFR.
Der Departementsvorsteher informierte zuerst darüber, dass eine formale Änderung betreffend
Erlass bei der direkten Bundessteuer sowie eine ebenfalls formale Anpassung aufgrund der
Einführung der elektronischen Grundbuchmeldungen aus Zeitgründen noch nach der
Vernehmlassung in die Revision integriert wurden. Dies, um zu verhindern, dass dafür der
Notverordnungsweg hätte beschritten werden müssen.
Bei der grundsätzlichen Einführung wies der Departementsvorsteher darauf hin, dass die letzte
Steuergesetzrevision noch nicht lange her ist. Er betonte, dass es bei der vorliegenden Teilrevision
nicht um grundsätzlich politische Fragen der Steuerbelastung oder Steuerentlastung gehe. Vielmehr
liege eine Anpassung an das Bundesrecht vor, bei der der Kanton keinen grossen Spielraum besitzt.
Grundsätzlich politische Fragen wurden dann in der Eintretensdebatte durchaus angesprochen. Dies
vor allem wegen der schwierigen finanziellen Lage des Kantons und der Diskussion darüber, ob es
sich dabei um ein Ausgaben- oder um ein Einnahmenproblem handelt. Eintreten auf die Teilrevision
war aber im Grundsatz absolut unbestritten. Zu den Grenzwerten wurden einige Forderungen
angebracht, auf die in der Detailberatung einzugehen sein wird.
Unzufriedenheit machte sich in der Kommission darüber breit, dass der Bund bei der kantonalen
Umsetzung seiner Gesetzesrevisionen vermehrt Zeitvorgaben macht, die fast nicht einzuhalten sind.
Diese Thematik wird uns beim Hauptantrag 2 der Botschaft noch beschäftigen.
Vorerst bitte ich den Grossen Rat, im Sinne der vorberatenden Kommission auf das Geschäft
einzutreten.
Eintreten
Gertrud Häseli, Grüne, Wittnau: Die Grünen treten auf das Geschäft ein und unterstützen die
Harmonisierung der Steuergesetze auf den verschiedenen Ebenen. Feuerwehr-, Bildungs- und
Weiterbildungspolitik sollen nicht im Steuergesetz abgehandelt werden. Wir erachten eine
Vereinfachung, wie sie hier vorgeschlagen ist, als zielführend. Im Bereich der Besteuerung nach
Aufwand sind wir anderer Meinung und werden einen separaten Antrag stellen. Die Grünen treten
ein.
Viviane Hösli, SP, Zofingen: Die SP ist unzufrieden mit dem jetzigen Steuergesetz. Dies haben wir in
den vergangenen Monaten wiederholt zum Ausdruck gebracht. Der Kanton Aargau hat zu wenig
Einnahmen, weshalb nun händeringend nach Möglichkeiten zum Sparen gesucht wird. Die letzte
Steuergesetzrevision 2012 hat dabei das Fass zum Überlaufen gebracht, und nun haben wir den
Salat. Wir sind überzeugt, dass nur die Rückgängigmachung der letzten Revision den Staatshaushalt
wieder ins Lot bringt. Der Regierungsrat plant mit der nun vorliegenden Revision, nur die zwingenden
Änderungen auf Bundesebene nachzuvollziehen. Dies notabene in einem rasanten Tempo, dass uns
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vom Bund vorgegeben wird. Es zeichnet sich auch bereits heute ab, dass uns bei der
Unternehmenssteuerreform III, die weit mehr Einfluss auf die kantonale Steuergesetzgebung haben
wird, ein ähnlich überhastetes Vorgehen blühen wird. Das Rad der sich ändernden
Steuergesetzgebung dreht immer schneller und als Parlament bleibt uns oft nur übrig, die Vorgaben
des eidgenössischen Parlaments und des Bundesgerichts möglichst innert Frist nachzuvollziehen.
Etwas schwieriger wird das dann, wenn wir als Parlament nicht alle Informationen bezüglich
Spielraum und möglichen Änderungen vorliegen haben. Trotzdem akzeptieren wir vorerst das
Anliegen der Regierung, in dieser Revision nur formale Änderungen nachzuvollziehen, denn wir
wollen dem Departement und Regierungsrat Brogli nun Zeit lassen, die Fehler der Vergangenheit mit
ruhiger Hand und mit mehr Weitsicht als 2011 zu beheben. Wir künden hier aber klar an, dass wir bei
Steuerausfällen, die weiter gehen als hier vorgeschlagen, auch Anträge stellen werden. Beim
Feuerwehrsold sind wir der Meinung, dass ein Abzug von 5'000 Franken genügt. Die SP ist sich
bewusst, dass die Feuerwehr wichtig ist und wir schätzen deren Arbeit sehr. Betrachten wir aber die
Anzahl betroffener Personen, zwanzig, welche von einem höheren Abzug profitieren können, dann
stellen wir rasch fest, dass dies nicht der springende Punkt bei Personalschwierigkeiten sein kann.
Steuerabzüge dienen immer nur denjenigen, welche bereits genügend verdienen. Die Feuerwehr soll
aber für alle Einkommensklassen attraktiv bleiben. Wir sind überzeugt, dass es bessere Wege gibt,
die Arbeit der Feuerwehr zu würdigen und wertzuschätzen, als einen Steuerabzug. Wie bereits
angekündigt, sind einige Unklarheiten in der Botschaft vorhanden, unter anderem bezüglich
Steuererlass. Diese Änderung konnte, wie auch der Kommissionspräsident schon erwähnt hat, aus
Zeitgründen nicht in die Vernehmlassung aufgenommen werden. In der Kommission stellten sich
diverse Fragen bezüglich dem Vorgehen bei Steuererlassen. Es besteht der Verdacht, dass die
Regelungen, welche früher bei Erlassen über einem Betrag von 25'000 Franken zum Einsatz kamen,
nun für alle Betragshöhen zur Anwendung kommen sollen. Dies kann und soll nicht sein. Die
Botschaft war diesbezüglich unklar und auch die Beratung in der Kommission brachte keine
endgültige Erklärung. Wir werden das Vorgehen in der Praxis und die zugrundeliegenden
Gesetzesparagrafen anlässlich der 2. Lesung in der Kommission erneut behandeln und allenfalls
anpassen müssen. In diesem Punkt besteht trotz Zeitdruck noch Klärungsbedarf. Wir treten auf das Geschäft ein und werden bei der Besteuerung nach Aufwand einen Antrag
bezüglich dem Mindestbetrag stellen.
Ruth Jo. Scheier, GLP, Wettingen: Obwohl wir hier wieder einmal über Änderungen im Steuergesetz
diskutieren, ist diese Vorlage trotzdem nicht geeignet, die zu erwartende angespannte
Finanzsituation des Kantons zu lösen. Aus diesem Grund halte ich mich sehr kurz. Die GLP hat die
Vorlage teilweise kritisch und kontrovers diskutiert, beurteilt sie aber insgesamt als sehr
ausgewogen. Die GLP-Fraktion wird daher keine abweichenden Anträge zur Botschaft des
Regierungsrats unterstützen. Nur für die Feuerwehrleute gibt es einige Sympathiestimmen und auch
für die Erhöhungen des Weiterbildungsabzugs wird es ein paar Stimmen geben.
Urs Plüss, EVP, Zofingen: Die EVP tritt auf die Vorlage ein und folgt mehrheitlich den
regierungsrätlichen Anträgen. Wie wir gehört haben, geht es hier vor allem um die Übernahme von
Bundesbestimmungen. Daneben müssen Höchstgrenzen bei den Abzügen definiert werden. Wir von
der EVP finden, dass eine Harmonisierung durchaus Sinn macht, um auch die Übersichtlichkeit bei
den Steuerklärungen zu wahren. Dadurch sind jetzt auch längst fällige Anpassungen eingeflossen,
vor allem bei den Abzügen für die Weiterbildung. Die Minderheitsanträge, die in der Kommission
gestellt worden sind, lehnen wir aber teilweise ab. Der Kinderabzug ist zwar ein Grundanliegen der
EVP, man muss sich aber die Frage stellen, ob hier der richtige Ort ist, um darüber zu diskutieren.
Einen Mehrabzug bei der Weiterbildung lehnen wir ebenfalls ab, denn es kann nicht sein, dass der
Staat überteuerte MBA-Ausbildungen, wie beispielsweise jene der ETH Zürich, welche mit 65'000
Franken für drei Semester noch eher günstig ist, über die Steuern subventioniert. 12'000 Franken
erachten wir doch als angebracht und die meisten Zusatzausbildungen sollten damit eigentlich
abgedeckt sein.
5. Mai 2015
Art.-Nr. 0842
2349
Silvan Hilfiker, FDP, Oberlunkhofen: Die FDP unterstützt die Änderung des Steuergesetzes in der
vorliegenden Form in den meisten Punkten. Nicht einverstanden ist die FDP-Fraktion mit der
Freigrenze von 5'000 Franken für den Feuerwehrsold, diese erachten wir als zu tief. Die FDP hat
bereits in der Vernehmlassung die Freigrenze von 10'000 Franken gefordert, ebenso haben wir in
der Kommissionsberatung einen entsprechenden Antrag gestellt, der leider abgelehnt wurde. Aus
diesem Grund wird die FDP diesen Antrag in der Detailberatung erneut stellen. Und erlauben sie mir
noch eine Anmerkung zur BDP: In der Vernehmlassung war die BDP mit der Höchstgrenze von
5'000 Franken einverstanden, im Wahljahr scheint dies anders zu sein. In den übrigen Punkten
unterstützt die FDP die Vorlage, allfällige Anträge zur Pauschalbesteuerung werden wir nicht
unterstützen und die Erhöhung des Aus- und Weiterbildungsabzugs werden wir ablehnen. Die FDP
tritt ein.
Patrick Gosteli, SVP, Böttstein: Die SVP nimmt Kenntnis von den auf Bundesebene beschlossenen
Änderungen, welche ins kantonale Steuergesetz zu überführen sind. Die Fraktion der SVP hält an
ihren in der Kommissionssitzung gestellten Anträgen fest. Ein um die Hälfte reduzierter Ansatz bei
der Pauschalbesteuerung wäre ein Signal gewesen für die ansässigen Steuerpflichtigen mit
Pauschalbesteuerung sowie für potenzielle Zuzüger. Da sowieso nur wenige Pauschalbesteuerte im
Kanton Aargau leben, wäre hier mit relativ wenig Aufwand ein Mehreinnahmenpotenzial möglich.
Insbesondere bei der Neuregelung der steuerlichen Behandlung der berufsorientierten Aus- und
Weiterbildungskosten wäre eine Verdoppelung der Abzugsmöglichkeit gegenüber dem Abzug
gemäss direkter Bundessteuer ein deutliches Zeichen gewesen zur Sicherung der Bildungsqualität
und Stärkung der wirtschaftlichen Konkurrenzfähigkeit dank eines hohen Standards im Bereich
Humankapital. Ein Zeichen zur Motivation der Verbesserung des Bildungsstands, welches 1,5
Millionen Franken Mindereinnahmen bedeuten würde, aber ertragsseitig einen bedeutend höheren
Rückfluss auslösen könnte. Betreffend dem von der Einkommenssteuer befreiten Betrag beim
Feuerwehrsold werden wir, wie in der Vernehmlassung eingebracht und in der Kommission vor
einigen Wochen bereits breit diskutiert, das Anliegen unterstützen. Wir werden bei den einzelnen
Paragrafen entsprechende Anträge stellen. Die Fraktion der SVP tritt auf das Geschäft ein.
Roland Basler, BDP, Oftringen: Die Fraktion der BDP stimmt der Teilrevision des Steuergesetzes
grundsätzlich zu. Eine Harmonisierung ist aufgrund der Änderungen im Bundesgesetz
unumgänglich. Bei der Versteuerung des Feuerwehrsoldes werden wir in der Detailberatung einen
Antrag stellen, den Freibetrag von 5'000 Franken auf 10'000 Franken zu erhöhen. In der
Vernehmlassung haben wir übrigens geschrieben, dass wir einer Steuerfreiheit mit dem Höchstwert
von 5'000 Franken positiv gegenüberstehen. Das stellt natürlich nicht in Abrede, dass wir den
Freibetrag auch erhöhen können, und dies haben wir nach mehreren Anfragen von extern auch
getan.
Ebenfalls verhandlungsbereit sind wir, wenn es um den abzugsberechtigten Betrag für die Aus- und
Weiterbildung geht.
Den Mindestbetrag von 400'000 Franken als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung nach dem
Aufwand befinden wir durchaus als genügend. In diesem Sinne tritt die BDP-Fraktion geschlossen
auf dieses Geschäft ein.
Regula Bachmann-Steiner, CVP, Magden: Die CVP stimmt den Änderungen des Steuergesetzes zu.
Es handelt sich um eine Anpassung, die der Steuerharmonisierung dient, und die halten wir für gut.
Eine grundsätzliche Steuerdebatte ist aus unserer Sicht hier fehl am Platz. Es soll keine Inflation von
weiteren Abzügen erfolgen, zum Beispiel Abzüge für Eltern, die nicht arbeiten, und so weiter. Wir
halten die vom Regierungsrat vorgeschlagenen Anpassungen grundsätzlich für richtig. Es ist
sinnvoll, dass die Obergrenzen der Abzüge so weit wie möglich harmonisiert werden. Besonders
erfreut sind wir, dass nun auch die freiwilligen berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten
abzugsfähig sind; diese Anpassung war längst fällig und räumt auch Unklarheiten aus dem Weg. Die
vorgeschlagene Höhe des Abzugs von 12'000 Franken ist aus unserer Sicht angemessen, wir
5. Mai 2015
Art.-Nr. 0842
2350
stimmen diesem Betrag zu. Bei der Besteuerung nach dem Aufwand, der Pauschalbesteuerung,
unterstützen wir die Anhebung der Bemessungsgrundlage auf 400'000 Franken und folgen hier
ebenfalls dem Antrag des Regierungsrats. Beim Feuerwehrsold haben wir in der Kommission für die
Grenze von 5'000 Franken gestimmt, es hat sich aber gezeigt, dass bei den Grundlagen in der
Botschaft gewisse Unterlagen fehlen, gewisse Aussagen also nicht zutreffen. Wir werden hier einer
Anpassung nach oben zustimmen. In der Detailberatung werden wir dazu noch Stellung nehmen.
Wir treten also ein.
Roland Brogli, Regierungsrat, CVP: Lassen Sie mich zum Eintreten dieses Gesetzes noch ein paar
Anmerkungen machen. Die letzte Steuergesetzrevision hat der Grosse Rat am 22. Mai 2012
beschlossen. Das aargauische Stimmvolk hat ihr am 23. September 2012 mit einem überzeugenden
Ja-Anteil von 70,0 Prozent zugestimmt.
Zu Frau Hösli: Ich weiss natürlich, dass Ihre Fraktion vehement dagegen gekämpft hat und im
Abstimmungskampf die Argumente vorgebracht hat. Aber es wäre doch auch mal schön, wenn Sie in
einem Wahljahr diesen Volksentscheid akzeptieren und respektieren könnten.
Es ging damals bei den natürlichen Personen vor allem um die Entlastung des Mittelstands,
nachdem in früheren Revisionen bei den natürlichen Personen schwergewichtig die tieferen und
höheren Einkommen entlastet worden sind.
Weil das Bundesrecht, das heisst konkret das Steuerharmonisierungsgesetz, bereits wieder in
verschiedenen Punkten angepasst worden ist, und weil die Kantone die Änderungen zwingend innert
vorgeschriebener Frist in ihr eigenes Recht übernehmen müssen, befinden wir uns jetzt schon
wieder mitten in einer – allerdings beschränkten – Teilrevision des Steuergesetzes. Nebst der
Anpassung ans neue Bundesrecht nutzen wir die Gelegenheit für eine Nachführung eines
Bundesgerichtsurteils sowie einige begriffliche und technische Bereinigungen, die aber keine
materiellen Änderungen in sich bergen.
Diesmal geht es klar nicht um politische Diskussionen und Entscheide für mögliche
Steuerentlastungen oder steuerliche Umverteilungen. Es geht ausschliesslich um den Vollzug von
Bundesrecht. Unser Steuergesetz ist bezüglich aller Einkommens- und Vermögensgruppen
austariert. Alle Gruppen sind in den vergangenen 15 Jahren schrittweise entlastet worden. Es kann
nicht sein, dass wir heute in diesem besonders ab dem 15. Januar dieses Jahres enorm schwierig
gewordenen finanziellen Umfeld grosszügige, weitergehende und zusätzliche Entlastungen über das
Bundesrecht
hinaus
beschliessen. Wer könnte das wohl finanzpolitisch verantworten? Jedenfalls wäre das finanzpolitisch
ein falsches Signal.
Meine Damen und Herren, ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und die Anträge des
Regierungsrats gutzuheissen.
Vorsitzender: Eintreten ist unbestritten.
Detailberatung
Steuergesetz (StG)
I., § 14 Abs. 1 lit. b, § 24 Abs. 1, Abs. 2 (aufgehoben) und 2bis
Zustimmung
§ 24 Abs. 3 lit. a
Patrick Gosteli, Kleindöttingen, stellt folgenden Antrag betreffend Festsetzung des Betrags:
Fr. 200'000.– anstatt Fr. 400'000.–.
5. Mai 2015
Art.-Nr. 0842
2351
Dieter Egli, SP, Windisch, Präsident der Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben (VWA): In
diesem Absatz geht es um die Bemessung der Besteuerung nach dem Aufwand. Ein Antrag lautete,
der Mindestbemessungsbetrag in lit. a von 400'000 Franken sei auf 200'000 Franken zu senken.
Dies mit der Begründung, dass eine Harmonisierung mit dem Bund nicht vordringlich sei, dass
vielmehr der Steuerwettbewerb zu berücksichtigen sei, um die wenigen Pauschalbesteuerten im
Kanton zu halten.
Ein anderer Antrag lautete demgegenüber, den Mindestbemessungsbetrag auf 600'000 Franken zu
erhöhen, mit dem Verweis auf den Kanton Luzern, der diesen Wert seit 2012 so festgesetzt hat. Als
Gegenargument zum Wettbewerb wurde angeführt, dass der Mindestbetrag wohl nicht entscheidend
sei und dass der Kanton Aargau andere Werte für gute Steuerzahlende zu bieten habe, die höher zu
gewichten seien.
Der Steueramtsleiter wies darauf hin, dass die allermeisten Kantone den Mindestbetrag von 400'000
Franken übernommen hätten. Neben Luzern läge er nur noch in St. Gallen bei 600'000 Franken.
Thurgau mit 150'000 Franken und Appenzell Innerrhoden mit 120'000 Franken lägen als einzige
Kantone darunter.
Bei der Gegenüberstellung der beiden Anträge erreichten beide Anträge je 4 Stimmen, bei 5
Enthaltungen. So obsiegte der Antrag auf 600'000 Franken mit Stichentscheid.
In der zweiten Abstimmung obsiegte der regierungsrätliche Antrag mit 11 gegen 2 Stimmen.
Vorsitzender: Wir haben insgesamt drei Anträge zu lit. a. Die Anträge von Gertrud Häseli und Viviane
Hösli sind identisch.
Gertrud Häseli, Grüne, Wittnau: Die Grünen betrachten die Pauschalbesteuerung nach wie vor als
eine ungerechte Besteuerung und als eine Bevorzugung der sehr reichen Personen. Wir sehen eine
Möglichkeit, hier eine gewisse Gerechtigkeit zu schaffen, indem der Mindestbetrag auf 600'000
Franken angehoben wird.
Viviane Hösli, SP, Zofingen: Obwohl auch wir für die Abschaffung der Pauschalbesteuerung sind,
sind wir trotzdem einverstanden, dass hier das Bundesrecht nachvollzogen wird. Der Mindestbetrag
für die Bemessung der Steuer sollte allerdings höher angesetzt werden. Wir schlagen hier den
Betrag von 600'000 Franken vor, entsprechend der Regelung, die im Jahre 2012 im Kanton Luzern
auch vom Volk angenommen worden ist. Steuerwettbewerb ist nicht der Grund für einen Umzug der
entsprechenden Zielgruppe. Wir konnten beispielsweise auch nach dem Wegfall der
Pauschalbesteuerung im Kanton Zürich kaum Neuzuzüger aus diesem Gebiet anziehen. Dies,
obwohl dieser Kanton in dieser Frage Hauptkonkurrent ist, zumindest gemäss Aussagen des
Departements. Der Kanton Aargau scheint einfach nicht attraktiv zu sein für dieses Umfeld, ein
Mindestbeitrag spielt dabei eine untergeordnete Rolle.
Patrick Gosteli, SVP, Böttstein: Wie beim Eintreten bereits erwähnt, wäre es ein deutliches Signal
gewesen. So, wie es die Kantone Thurgau oder Appenzell Innerrhoden bereits vorleben, welche in
diesem Bereich Ansätze haben, die bei 150'000 respektive 120'000 Franken liegen. Nicht dem
Steuereinnahmenpotenzial, sondern dem volkswirtschaftlichen Gesamtnutzen soll hier Beachtung
geschenkt werden. Ein Input für das umliegende Gewerbe durch pauschalbesteuerte soziale
Einrichtungen, wie auch Vereine, die von Spenden oder Sponsoring profitieren würden. Die
indirekten Effekte wiegen die Mindereinnahmen mehr als auf. Ich bitte sie, unseren Antrag zu
unterstützen.
Jean-Pierre Gallati, SVP, Wohlen: Zuerst einmal bitte ich Sie, diesen Paragrafen, den Sie vor sich
liegen haben, durchzulesen. Er beginnt mit "die Steuer vom Einkommen ....". Es hat ja
glücklicherweise
viele
Lehrpersonen
unter
uns,
auch
ehemalige
Mitglieder
der
Redaktionskommission, die es leider nicht mehr gibt. Ich meine, das ist einfach Schweizerdeutsch.
Ich erwarte mehr von unserer Verwaltung! Selbst dann, wenn sie Gesetze aus Bern abschreiben,
erwarte ich mehr. Das ist jetzt nur ein bildungspolitischer Seitenhieb. Ein durchschnittlicher
5. Mai 2015
Art.-Nr. 0842
2352
Steuerzahler, der in der Schweiz pauschalbesteuert ist, bezahlt 135'000 Franken Steuern im Jahr.
Ich weiss nicht, wie hoch der durchschnittliche Steuerertrag bei den Pauschalbesteuerten im Aargau
ist, aber der wird sich in der gleichen Grössenordnung bewegen. Den interkantonalen
Steuerwettbewerb, auch wenn die Sozialdemokraten den ausschalten möchten, den gibt es – ob
diese es wahrhaben wollen oder nicht. Und die Jungsozialisten und die SP haben natürlich noch
Phantomschmerzen nach dem November 2014, nachdem die Initiative der Juso an der Urne ja
ziemlich deutlich Schiffbruch erlitten hat. Aber jetzt geht es doch auch für die Verlierer dieser
Abstimmung darum, das Resultat zu akzeptieren und zusätzlich für unseren Kanton das Beste
daraus zu machen. Ist jetzt das Beste, wenn wir das höchste Niveau – 600'000 Franken – einführen
wie Luzern? Dann wandern uns noch die letzten der im Moment zirka 20 oder 23
Pauschalbesteuerten, manchmal sind es auch nur 15, ab und zügeln nach Appenzell, Thurgau oder
in einen anderen Kanton, der ein wenig gescheiter ist. Ja, es ist richtig, wir haben einen schönen
See. Aber es geht den Pauschalbesteuerten ja nebst den tiefen Steuern auch noch darum, dass sie
dort, wo sie wohnen, irgendwelche Schulen, Hochschulen und so weiter und eine schöne Landschaft
haben. Und dort überall sind wir nicht privilegiert, also müssen wir diesen Wettbewerb mit einem
möglichst tiefen Ansatz führen. Ansonsten wandern die letzten der wenigen Pauschalbesteuerten,
die wir haben, ab. Ich bitte also die linke Seite, ein wenig der Realität ins Auge zu schauen; das
heisst dem Steuerwettbewerb. Bitte unterstützen Sie uns und stimmen Sie dem Antrag Gosteli zu.
Roland Brogli, Regierungsrat, CVP: Ich habe in der Kommission bereits darauf aufmerksam gemacht
und versprochen, dass die Vorlage auf die 2. Lesung hin redaktionell verbessert wird.
Die 400'000 Franken sind mit der Bundessteuer und den meisten anderen Kantonen harmonisiert.
Bisher verlangte ja der Aargau als Minimum ein Einkommen von 250'000 Franken. Die Erhöhung auf
400'000 Franken entspricht der Strategie der Neuregelung der Pauschalbesteuerung, eine
sachgerechtere Besteuerung zu erreichen und damit eben auch die Akzeptanz in der Bevölkerung zu
verbessern.
Dass die Initiative zur Abschaffung der Pauschalbesteuerung in der Volksabstimmung vom 30.
November 2014 mit 59,0 Prozent der Stimmen abgelehnt wurde, war unter anderem der in Aussicht
stehenden Verschärfung der Pauschalbesteuerung zu verdanken. Eine Unterschreitung – sogar der
heutigen Praxis – wäre ein Schritt in die falsche Richtung. Eine Erhöhung auf 600'000 Franken ist
ebenfalls nicht angezeigt, weil der Aargau gegenüber den anderen Kantonen keinen
Wettbewerbsnachteil erleiden will.
Ich bitte demzufolge, dem Antrag des Regierungsrats auf 400'000 Franken zuzustimmen.
Abstimmung, Gegenüberstellung
Festsetzung Betrag auf
200'000 Franken (Antrag Gosteli)
600'000 Franken (Antrag Hösli/Häseli)
81 Stimmen
44 Stimmen
Hauptabstimmung
Festsetzung Betrag auf
200'000 Franken (Antrag Gosteli)
400'000 Franken (Antrag Regierungsrat)
46 Stimmen
84 Stimmen
Die Fassung des Regierungsrats obsiegt mit 84 gegen 46 Stimmen.
Somit Zustimmung zu § 24 Abs. 3.
§ 24 Abs. 4–6, § 26 Abs. 1bis, § 32 Abs. 1 lit. e, § 33 Abs. 1 lit. f
Zustimmung
5. Mai 2015
Art.-Nr. 0842
2353
§ 33 Abs. 1 lit f bis
Der Regierungsrat beantragt eine Freigrenze von Fr. 5'000.–.
Dieter Egli, SP, Windisch, Präsident der Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben (VWA): In
diesem Absatz wurde der Antrag gestellt, den abzugsfähigen Betrag des Feuerwehrsolds auf 10'000
Franken zu erhöhen. Als Begründung wurde nicht ein finanzieller Aspekt angegeben, sondern ein
emotionaler: Angesichts der Tatsache, dass die Feuerwehren immer weniger junge Leute fänden,
gehe es nicht an, die im geltenden Recht unbegrenzte Abzugsfähigkeit zu begrenzen. Eine
Diskrepanz zum Bundesrecht liesse sich vor diesem Hintergrund rechtfertigen.
Der Steueramtsvertreter wies wiederum darauf hin, dass die meisten Kantone den Grenzwert wie
das Bundesrecht bei 5'000 Franken setzten. Einzig Zürich liege bei 8'000 Franken. Es gäbe nur eine
verschwindend kleine Zahl von Feuerwehrleuten mit einem Sold von über 5'000 Franken. Der Antrag
wurde mit 7 gegen 2 Stimmen, bei 4 Enthaltungen, abgelehnt.
Ruedi Donat, CVP, Wohlen: In der Kommission muss angeblich argumentiert worden sein, dass
diese neue Regelung im Aargau lediglich 20 Personen betreffen würde. Ich habe mich bemüht und
bei drei grösseren bis sehr grossen Feuerwehren nachgefragt, nämlich bei der Feuerwehr Oberes
Wynental, der Stützpunktfeuerwehr Muri und natürlich bei der Feuerwehr bei uns in Wohlen. Bei der
Feuerwehr Oberes Wynental sind das 15 bis 20 Personen, in Muri 10 bis 12 Personen. Bei der
Feuerwehr Wohlen weiss ich es sehr genau: Wir haben 140 Korpsangehörige und es sind genau 13
Personen. Es gibt folgende Punkte, die besonders zu beachten sind. Es gibt Feuerwehrleute, die den
Sold, oder zumindest Teile davon, dem Arbeitgeber abgeben müssen, weil sie den Sold während der
Arbeitszeit verdienen oder sie müssen Überzeitarbeit einziehen. Es betrifft besonders Kaderleute, die
so oder so weit mehr machen, als die eigentliche Pflicht. Einen Kadermann zu verlieren, weil er den
Sold versteuern muss, kostet die Gemeinde einiges mehr, als der Steuerausfall beträgt. Kommt
hinzu, dass dies fiskalpolitisch praktisch nicht ins Gewicht fällt. Es ist total motivierend, wenn der
Sold besteuert werden muss!
Vorsitzender: Wir haben hier drei Anträge. Ich lese Ihnen zuerst den Antrag von Walter Deppeler vor:
"Die Freigrenze für die Einkommenssteuer der Entschädigung der Milizfeuerwehrpersonen soll
jährlich auf Fr. 15'000.– gesetzt werden."
Walter Deppeler-Lang, SVP, Tegerfelden: In den letzten Jahren wurden viele Feuerwehrkorps aus
Personal- oder Kostengründen zusammengeschlossen. Das Korps wird dadurch mehr belastet mit
Übungen und vor allem mit Ernstfalleinsätzen. Das heutige Milizsystem hat sich aber immer bestens
bewährt, die Feuerwehren sind stark und dank guter Ausbildung und Ausrüstung sehr schlagkräftig.
Das beansprucht aber viel Zeit. Die Bereitschaft, Feuerwehrdienst zu leisten, klingt bei starker
Belastung immer mehr ab. Vor allem die Offiziere, welche bei den Einsätzen meist lückenlos
aufgeboten werden, gelangen an zeitliche Grenzen. Ebenso verlangt die Aus- und Weiterbildung
immer wieder Kurse. Heute sind Funktionsentschädigung und Pauschalzulagen, zum Beispiel der
Sold, Einsatz- und Kursentschädigungen, steuerfrei. Der Regierungsrat will nun eine obere Grenze
von 5'000 Franken festlegen. Dieser Ansatz von 5'000 Franken ist aber zu tief. Ausgerechnet das
Kader, das je nach Grösse der Feuerwehr über diese Limite hinauskommt, wird dadurch bestraft. Wir
dürfen nicht vergessen, dass die Feuerwehrleute 365 Tage à 24 Stunden bereit sein müssen. Der
Grossratspräsident hat meinen Antrag, oder den Antrag der SVP, vorgelesen und ich bitte Sie, den
Antrag zu unterstützen.
Vorsitzender: Ich komme zu den Anträgen von Silvan Hilfiker und Roland Basler, die verlangen, die
Freigrenze auf jährlich 10'000 Franken festzusetzen.
5. Mai 2015
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2354
Silvan Hilfiker, FDP, Oberlunkhofen: Die Begründung für unseren Antrag: Erstens einmal, die
Freigrenze von 5'000 Franken schwächt das heutige Milizsystem. Viele Personen sind heute nicht
bereit, ihre Freizeit für den Feuerwehrdienst einzusetzen. Ich frage Sie, liebe Kolleginnen und
Kollegen: Wer von Ihnen leistet oder leistete Feuerwehrdienst? Das wird wahrscheinlich eine
Minderheit sein. Wird nun der Sold über 5'000 Franken besteuert, sind noch weniger Personen
bereit, sich für das Gemeinwohl zu engagieren. Folglich wird das Milizsystem geschwächt und es
besteht die Gefahr, dass die Kosten für die Feuerwehr langfristig steigen. Mein zweiter Punkt: Die
Feuerwehrleute haben Wertschätzung verdient. Setzten wir ein Zeichen und drücken wir unsere
Wertschätzung für die Feuerwehrleute aus und zwar mit einer Freigrenze von 10'000 Franken. Denn
wir müssen froh sein, dass tagtäglich Leute bereit sind, sich für das Gemeinwohl einzusetzen und in
heissen oder nassen Situationen zur Stelle sind. Und der letzte Punkt: Wenn nur wenige Personen
davon betroffen sind, dann spricht dies ohnehin für eine Erhöhung der Freigrenze, denn der
finanzielle Effekt ist überschaubar. Bei der BDP hat der Wind gedreht, ich danke Ihnen, wenn auch
Sie drehen und unseren Antrag unterstützen.
Roland Basler, BDP, Oftringen: Ich weiss ja nicht, wer von Ihnen aktiven Feuerwehrdienst leistet
oder geleistet hat. Ich jedenfalls bin nie in den Genuss gekommen, da ich grösstenteils in Städten
aufgewachsen oder gelebt habe, wo es eine Berufsfeuerwehr gibt. Ausserdem bin ich nicht ganz frei
von Höhenangst. Es wäre nicht ganz unproblematisch, wenn der Mann auf der Leiter mehr Angst
hätte, als die zu rettenden Personen. Aber wer da dabei ist, macht dies mit viel Herzblut und
Leidenschaft. Dies weiss sogar ich, das ist eine verschworene Truppe mit einem grossen
Zusammenhalt. Und das ist auch richtig so, denn sie müssen sich im Ernstfall aufeinander verlassen
können.
Und wer profitiert, geschätzte Damen und Herren? Wer war nicht schon einmal froh, wenn die
Feuerwehr in Windeseile zu Hilfe geeilt ist? Und dies zu allen Tageszeiten und
Witterungsverhältnissen, auch wenn es nur darum geht, eine Katze von einem Baum
herunterzuholen. Die Allgemeinheit profitiert! Auch diejenigen, welche auf die Schnapsidee
gekommen sind, den Feuerwehrsold von heute auf morgen zu besteuern. So! Genug Lanzen
gebrochen, Kränzchen gewunden und Honig ums Maul geschmiert. Kommen wir zurück zur
Sachlage.
Die Einführung der Limite ist nach unserer Meinung eine versteckte Steuererhöhung. Denn bislang
war der Feuerwehrsold ja gänzlich steuerbefreit. Wenn nun eine Limite eingeführt werden soll, dann
soll sie so hoch wie möglich sein. Ob es nun 10'000 oder 15'000 Franken sind, ist für uns nicht so
wichtig. Nach unseren Recherchen wären 10'000 Franken genug. Es verwundert die BDP-Fraktion,
warum man glaubt, man könne ausgerechnet bei den Feuerwehrleuten erhebliche Steuereinnahmen
generieren. Feuerwehrleute sind höchst selten Millionäre und haben vielfach handwerkliche Berufe
mit tiefen Einkommen.
Wir verstehen es nicht, warum nun deren Bereitschaft, sich im Milizsystem für die Gemeinden
einzusetzen, steuerlich bestraft werden soll. Die Steuereinnahmen können also kein Grund für den
regierungsrätlichen Antrag von 5'000 Franken sein. Unsere vergleichbaren Nachbarkantone
Solothurn und Basel-Landschaft haben die Freigrenze ebenfalls auf 10'000 Franken festgelegt.
Selbst der Kanton Zürich hat eine Freigrenze von 9'000 Franken und liegt damit weit über dem
Vorschlag unseres Regierungsrats. Für die BDP ist nicht ersichtlich, weshalb die Aargauer
Feuerwehrleute gegenüber jenen in Solothurn und Basel-Landschaft und auch Zürich benachteiligt
werden sollen. Die Feuerwehren haben ein Rekrutierungsproblem. Es ist heute schwieriger, die
Sollbestände zu füllen. Der Regierungsrat sollte sich dessen bewusst sein.
Weshalb nun die Attraktivität, Feuerwehrdienst zu leisten, gesenkt wird, indem der Sold besteuert
wird, ist unverständlich. Der Regierungsrat sollte doch alles daran setzen, den Feuerwehren keine
Steine in den Weg zu legen. Die Alternative zu den Milizfeuerwehren wären nämlich
Berufsfeuerwehren, welche dann massiv mehr kosten würden, als der marginale Betrag, welcher
durch die Besteuerung des Soldes eingenommen wird.
Die Argumentation in der Botschaft, weshalb der Freibetrag bei 5'000 Franken sein soll, ist schwach.
Ein unterschiedlicher Freibetrag im Vergleich zur direkten Bundessteuer ist bei den elektronischen
5. Mai 2015
Art.-Nr. 0842
2355
Systemen der Steuerbehörden nun wirklich kein Problem und auch kein Argument gegen die 10'000
Franken.
Die BDP schätzt den Einsatz der Feuerwehrleute, die viel von ihrer Freizeit für die Allgemeinheit
opfern und bittet den Grossen Rat, dieses Engagement für die Gemeinden auch damit zu
honorieren, indem Sie, geschätzte Kolleginnen und Kollegen, dem Antrag der BDP und FDP
zustimmen.
Roland Brogli, Regierungsrat, CVP: Zuerst möchte ich noch ein mögliches Missverständnis von
Ruedi Donat ausräumen. Nach dem Bundesgesetz bleibt der Sold der Milizfeuerwehrleute in Bund
und Kantonen für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der
Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen usw.) bis zu einem von den Kantonen zu
bestimmenden Betrag steuerfrei. Nebenerwerbseinkommen – das ist ein möglicher Punkt, der zu
höheren Auszahlungen führt – bleiben weiterhin steuerpflichtig. Das sind Funktionsentschädigungen,
Kaderpauschalen, Entschädigung für administrative Arbeit, usw. Dass wir uns hier richtig verstehen:
Das bleibt auch in Zukunft so, auch wenn Sie einen anderen Freibetrag festsetzen.
Jetzt muss ich Ihnen sagen: Eine Erhöhung dieses Freibetrags hätte kaum finanzpolitische
Auswirkungen, es geht nicht darum. Der Regierungsrat hat deshalb den Antrag auf einen Freibetrag
von 5'000 Franken gestellt, um mit dem Bund und den allermeisten Kantonen – es sind 18 Kantone –
hier eine Harmonisierung zu erzielen, was auch entsprechende Vereinfachungen zur Folge hat.
Das war der Grund des Antrags des Regierungsrats. Ich bitte Sie, im Namen des Regierungsrats,
diesen Antrag gutzuheissen.
Urs Plüss, EVP, Zofingen: Dies ist jetzt nicht eine direkte Entgegnung an den Regierungsrat,
sondern zum vorhergehenden Votum.
Wir schätzen unsere Milizfeuerwehr und zollen dieser grossen Respekt. Die Mitglieder der
Feuerwehr erbringen einen wichtigen Dienst an der Gemeinschaft. Wir sind alle froh, wenn sie da
sind und vollen Einsatz geben, wenn man sie braucht. Dass nun der Feuerwehrsold ab 5'000
Franken besteuert werden soll, mag für den ersten Moment die Motivation vielleicht etwas senken.
Aber ich bin überzeugt, dass unsere Feuerwehr nicht nur wegen dem Sold Dienst leistet, zumal der
normale Feuerwehrmann davon gar nicht betroffen ist und unter dieser Limite liegt. An dieser Stelle
erinnere ich Sie an all diejenigen, die einen Dienst an der Gemeinschaft leisten und keinen
Freibetrag haben, ja diesen teilweise auch gar nicht brauchen, weil sie gar keinen Sold erhalten. Man
denke an die Tausenden, ja Zehntausenden von Freiwilligen in der Pfadi, in der Jungschar, dem
Besuchsdienst, den Samaritern; allen, die Arbeitseinsätze in Bergdörfern leisten; dann allen, die in
den
Kommissionen
der Gemeinden gratis mitarbeiten. All diesen sollte man auch gebührend Wertschätzung
entgegenbringen. Jene haben meistens keinen Sold oder müssen ihn besteuern.
Ich bin mir bewusst, dass man das nicht eins zu eins vergleichen kann. Aber trotzdem muss
heutzutage alles über das Geld besteuert werden. Vielleicht sind wir schon so weit. Aber ich denke,
hier kann man es durchwegs harmonisieren und ein Zeichen setzen, dass man den Freibetrag auf
5'000 Franken festlegt.
Als Anmerkung: Man konnte es auch in den Medien lesen: Der Jugend + Sport-Lagerbeitrag (J+S)
wurde kürzlich gesenkt. Deshalb müssen jetzt diverse Lager abgesagt werden, weil die Finanzen
nicht mehr reichen. Das geht etwa in die gleiche Kategorie: Man muss berücksichtigen, dass man
hier nur von den Feuerwehrmännern redet. Aber es gibt Tausende oder Zehntausende von anderen,
die in der Freiwilligenarbeit auch betroffen sind.
Viviane Hösli, SP, Zofingen: Ich kann Urs Plüss nur zustimmen. Wenn man hier den Voten zuhört,
dann könnte man meinen, dass nur die Feuerwehr Freiwilligenarbeit leistet und dass nur die
Feuerwehr ihren Lohn versteuert. Nein, so ist es nicht. Es sind ganz viele andere Personen, die auch
Freiwilligenarbeit leisten, und es sind insbesondere viele Frauen. Alle diese Personen versteuern ein
allfälliges Einkommen ganz normal. In der Regel ist das relativ klein und weit unter 5'000 Franken.
Auch wir Grossrätinnen und Grossräte oder in Zofingen die Einwohnerrätinnen und Einwohnerräte
5. Mai 2015
Art.-Nr. 0842
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versteuern ihr Einkommen aus dieser Arbeit. Dass dieses Einkommen versteuert werden muss, ist
aber nicht demotivierend. Demotivierend sind schlechte Rahmenbedingungen in der
Freiwilligenarbeit. Der Dank und die Wertschätzung dieser Freiwilligenarbeit, sei es von der
Feuerwehr oder woher auch immer, geschieht nicht über einen Steuerabzug.
Abstimmung, Gegenüberstellung
15'000 Franken (gemäss Antrag Deppeler)
5'000 Franken (gemäss Antrag Regierungsrat)
74 Stimmen
57 Stimmen
Hauptabstimmung
15'000 Franken (gemäss Antrag Deppeler)
10'000 Franken (gemäss Antrag Hilfiker/Basler)
46 Stimmen
76 Stimmen
Somit obsiegt die Fassung Hilfiker/Basler (Fr. 10'000.–) mit 76 gegen 46 Stimmen.
§ 33 Abs. 1 lit. l, § 35 Abs. 1 lit. c, e (aufgehoben) und Abs. 2, § 36 Abs. 2 lit. g, § 40 Abs. 1 lit. m
Zustimmung
Martin Christen, SP, Turgi: Bei § 24 hat Jean-Pierre Gallati zu Recht bemerkt, dass sich da noch
einige redaktionelle Änderungen aufdrängen würden. Das ist auch bei § 40 lit. m so. Hier steht noch
der alte Begriff "Lehrtöchter und Lehrlinge". Dabei ist das seit Jahren nicht mehr so. Gemäss
Berufsbildungsgesetz ist die korrekte Bezeichnung "Lernende". Ich bitte, dies im Hinblick auf die 2.
Lesung zu berücksichtigen.
§ 40 Abs. 1 lit. n
Minderheits-Prüfungsantrag der Kommission VWA: "Es sei ein Pauschalabzug für die Eigenbetreuung eines Kindes zu prüfen."
Der Regierungsrat lehnt den Minderheitsprüfungsantrag ab.
Dieter Egli, SP, Windisch, Präsident der Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben (VWA): In
diesem Absatz wurde ein Prüfungsantrag gestellt, es sei ein Pauschalabzug für die Eigenbetreuung
von Kindern zu prüfen. Der Departementsvorsteher hielt dagegen mit der Begründung, dass dieses
Anliegen schon mehrfach diskutiert und abgelehnt worden sei.
Die Abstimmung ergab wiederum eine Pattsituation, der Prüfungsantrag wurde mit Stichentscheid
mit 7 gegen 6 Stimmen, bei 1 Enthaltung, abgelehnt.
Jean-Pierre Gallati, SVP, Wohlen: Erneut erlaube ich mir, einem Protest Ausdruck zu verleihen, weil
ich dieses Thema in der Eintretensdebatte vermisst habe – ausgenommen das Votum des Herrn
Finanzdirektors. Wenn wir am Schluss der Botschaft Antrag 2 anschauen, in welchem wegen der
Zeitnot des Kantons wieder Zeitdruck erzeugt wird, frage ich mich einfach, wer uns eigentlich im
eidgenössischen Parlament in Bern vertritt? Was machen eigentlich unsere beiden Ständerätinnen,
wenn sie hier nicht die Interessen des Kantons geltend machen und durchsetzen? Wir können doch
hier nicht drei Steuergesetzänderungen oder Änderungen von drei Bundesgesetzen in so kurzer Frist
durchdrücken. Eine 3. Lesung ist zeitlich faktisch nicht mehr möglich; so geht es einfach nicht! Am
Schluss machen wir wegen des Zeitdrucks noch schlechte Gesetze und müssen die dann nach
sieben oder acht Jahren wieder revidieren, wie zum Beispiel das AKB-Gesetz (Aargauische
Kantonalbank). Das nur als Zeichen eines kleinen Protests; ich werde am Schluss beim Antrag 2 auf
jeden Fall Nein stimmen. Hier zu den Eigenbetreuungskosten bei den Kindern. Zum
Minderheitsantrag: Leider ist ja diese Kommission etwas unausgewogen zusammengesetzt, sonst
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hätte es den Stichentscheid des Präsidenten gar nicht gebraucht. Es ist ja eine
Selbstverständlichkeit für alle hier im Saal, dass man die beiden Betreuungsmodelle Drittbetreuung
oder Fremdbetreuung beziehungsweise Eigenbetreuung gleichberechtigen und gleichstellen soll,
auch steuerlich. Für mich und für meine Fraktion ist die Selbst- und Eigenbetreuung eigentlich nichts
Minderwertiges, ganz im Gegenteil. An unsere Freunde aus der CVP-Fraktion: Leider haben Sie mit
Ihrer Familieninitiative verloren. Sie wollten ja die Familienzulagen von der Besteuerung befreien.
Hier haben Sie eigentlich eine Art Ausgleichsventil, das aber viel wirkungsvoller ist, weil die
Betreuungskosten pro Kind wohl höher sind als die Familienzulagen. Also ermuntere ich Sie, hier
zuzustimmen, mindestens dem Prüfungsantrag. Ihr Anliegen, Familien zu fördern, wird noch besser
erfüllt als mit Ihrer Bundesinitiative.
Viviane Hösli, SP, Zofingen: Zu Kollege Jean-Pierre Gallati: Vorhin haben Sie der SP und den
Jungsozialisten
bezüglich
Pauschalbesteuerung
Phantomschmerzen
vorgeworfen.
Die
Familieninitiative der SVP wurde abgelehnt, sie enthielt genau dieses Anliegen. Ich möchte Sie alle
bitten, geschätzte Kolleginnen und Kollegen, diesen Prüfungsantrag abzulehnen.
Marianne Binder-Keller, CVP, Baden: Ich persönlich werde diesem Prüfungsantrag zustimmen, weil
ich der Überzeugung bin, dass die 6,5 Milliarden Stunden Familienarbeit in diesem Land besser
honoriert werden müssten. Ein Steuerabzug für diese Arbeit ist gerechtfertigt, und wenn man sie gar
Herdprämie nennt, ist das eine Abwertung der Familienarbeit. Ich stimme zu, auch aus
frauenrechtlichen Überlegungen.
Roland Brogli, Regierungsrat, CVP: In § 40 Abs. 1 lit. n ist der Abzug für Fremd-/Drittbetreuung von
Kindern bis zum 14. Altersjahr geregelt. Diese Norm wird mit der vorliegenden Teilrevision nicht
geändert. Gemäss dem Prüfungsantrag soll nun aber ein Pauschalabzug für die Eigenbetreuung der
Kinder geprüft werden. Dieses Anliegen wurde schon dreimal als Motion vor den Grossen Rat
gebracht und ist jedes Mal abgelehnt worden. Dies, weil der Abzug für die notwendige Drittbetreuung
dem Umstand Rechnung trägt, dass infolge der Geldausgabe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
geschmälert ist.
Der Kinderbetreuungskostenabzug ist somit erforderlich, um im Sinne des verfassungsrechtlichen
Gebots der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Gleichbehandlung der Eltern, die ihre Kinder
selbst betreuen und der Eltern, die ihre Kinder fremdbetreuen lassen, zu erreichen.
Dementsprechend hat das Bundesgericht entschieden, dass die Einführung eines Abzugs für die
Eigenbetreuung auf kantonaler Ebene nicht mit den verfassungsmässigen Geboten der
Rechtsgleichheit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu vereinbaren
sind. Deshalb darf gar kein Eigenbetreuungskostenabzug eingeführt werden!
Schliesslich hat das Volk am 24. November 2013 die Volksinitiative "Familieninitiative: Steuerabzüge
auch für Eltern, die ihre Kinder selber betreuen" mit 58,5 Prozent abgelehnt. Aus all diesen Gründen
bitte ich Sie, diesen Prüfungsantrag ebenfalls abzulehnen.
Abstimmung
Der Minderheits-Prüfungsantrag wird mit 70 gegen 59 Stimmen abgelehnt. Somit Zustimmung zu
§ 40 Abs. 1 lit. n.
§ 40 Abs. 1 lit. o
Zustimmung
§ 40 Abs. 1 lit. p
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Minderheitsantrag der Kommission VWA: "die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung,
einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 24‘000.– wenn: 1. ein erster
Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt; oder 2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht
um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt."
Der Regierungsrat lehnt den Minderheitsantrag ab.
Dieter Egli, SP, Windisch, Präsident der Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben (VWA): Hier
wurde ein Antrag gestellt, die abzugsfähigen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung
auf 24'000 Franken zu erhöhen.
Nach kurzer Diskussion und nach dem regierungsrätlichen Hinweis auf die Harmonisierung mit dem
Bund und mit den allermeisten Kantonen wurde der Antrag mit 8 gegen 5 Stimmen abgelehnt.
Patrick Gosteli, SVP, Böttstein: Eine Verdoppelung der Abzugsmöglichkeit von 12'000 Franken auf
24'000 Franken wäre ein Zeichen zur Sicherung und Förderung einer praxisnahen Berufsbildung. Die
Wichtigkeit der hohen Qualität im Bereich Bildung wurde im Rahmen des KMU-Wirtschaftstages erst
letzte Woche wiederholt hervorgehoben, damit die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizerischen
Unternehmen auch in Zukunft im schwieriger werdenden Umfeld bestehen und erhalten bleibt. Die
Mindereinnahmen würden durch Rückflüsse mehr als aufgewogen. Besten Dank für Ihre
Unterstützung!
Viviane Hösli, SP, Zofingen: Zum Minderheitsantrag: Die SP-Fraktion unterstützt einen Aus- und
Weiterbildungsabzug. Wir sind allerdings der Ansicht, dass ein Abzug mit einer Obergrenze in Höhe
von 12'000 Franken genügend ist.
Wir haben Defizite in der Weiterbildung und in der Finanzierung der Weiterbildung, insbesondere bei
den Höheren Berufsfachschulen. Hier warten wir auf die Bundesgesetzgebung und darauf, was dort
bezüglich der Finanzierung beschlossen wird. Ein grösserer Steuerabzug ist aber dafür nicht nötig.
Bei Weiterbildungen, die mehr als 12'000 Franken kosten, handelt es sich häufig um teure
Management-Ausbildungen, welche sich die Personen auch leisten können. Das Geld für eine
Ausbildung, das man dann auch bei den Steuern abziehen kann, muss zuerst einmal vorhanden
sein. Das heisst wiederum, es würden bei diesem Abzug diejenigen profitieren, die es nicht nötig
haben. Wir unterstützen den Antrag des Regierungsrats.
Roland Brogli, Regierungsrat, CVP: Zu § 40 (5. Allgemeine Abzüge) lit. p: Die Gründe, weshalb eine
Erhöhung auf 24'000 Franken nicht gerechtfertigt ist, haben wir bereits an anderer Stelle dargelegt.
Eine Erhöhung des Höchstabzugs von 12'000 Franken – schon dies ist ja bereits ein sehr hoher
Abzug, wenn Sie es mit anderen Abzugsmöglichkeiten vergleichen – auf 24'000 Franken würde die
voraussichtlichen Mindereinnahmen erhöhen. Und jetzt komme ich zurück auf das, was ich zu
Beginn gesagt habe: Wir können hier keine Vorlage beschliessen, in der wir sehr viel Geld verlieren.
Dies erhöht die voraussichtlichen Mindereinnahmen beim Kanton um rund 3,2 Millionen Franken auf
4,7 Millionen Franken und bei den Gemeinden um rund 2,8 Millionen Franken auf 4,3 Millionen
Franken. Für den Höchstabzug von 12'000 Franken spricht die vertikale Harmonisierung mit dem
Bund, das betone ich nochmals, und die horizontale Harmonisierung mit den anderen Kantonen.
Denn die anderen Kantone übernehmen tendenziell ebenfalls die Bundeslösung. Ich kenne keinen
anderen Kanton, der hier nicht die Bundeslösung übernimmt! Zudem werden bei diesem
Höchstabzug 97,5 Prozent der heute geltend gemachten Abzüge auch künftig vollumfänglich
gewährt werden können. Im Steuerjahr 2010 wurde der Weiterbildungsabzug rund 23'400 Mal
gewährt, davon lediglich in 600 Fällen für Beträge über 12'000 Franken. Hier geht es doch auch um
die Zweitausbildung. Ich bitte Sie, alle diese Faktoren zu berücksichtigen und dem Antrag des
Regierungsrats auf einen Abzug bis zum Gesamtbetrag von 12'000 Franken zuzustimmen.
Abstimmung
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Der Minderheitsantrag wird mit 76 gegen 53 Stimmen abgelehnt. Somit Zustimmung zu § 40 Abs. 1
lit. p.
§ 41 Abs. 1 lit. b, § 49 Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 60 Abs. 4, § 69 Abs. 1 lit. h, § 165 Abs. 1, §
181 Abs. 2 und 3, § 182 Abs. 3 (aufgehoben), § 185 Abs. 1 lit. e und Abs. 3, § 200 Marginalie, §
219 Abs. 1, § 220 Abs. 1, § 230 Marginalie und Abs. 1–5, § 230a, § 230b, § 230c, § 230d, § 231
Abs. 1 (aufgehoben), Abs. 4 und 6, § 250 Abs. 1, § 267a, II., III. und IV.
Zustimmung
Dieter Egli, SP, Windisch, Präsident der Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben (VWA): Hier
gab es keinen Antrag, aber erlauben Sie mir eine kurze Ausführung über die Diskussion in der
Kommission.
Beim Paragrafen 230 Abs. 2 wurde in der Kommission festgestellt, dass die heutige kurze Regelung
zum Steuererlass im revidierten Gesetz massiv ausgebaut wird. Es wurde die Befürchtung
geäussert, dass mit der neuen Regelung die Hürden für einen Steuererlass in einer Notlage bis zur
faktischen Unmöglichkeit erhöht würden – unter anderem durch die Drohung eines
Nichteintretensentscheids oder durch den fehlenden Anspruch auf eine Verhandlung mit der
Steuerbehörde.
Der Departementsvorsteher führte in der Folge die Änderungen auf Bundesebene aus: Bisher
wurden Steuererlassgesuche über 25'000 Franken von einer Erlasskommission des Bundes
behandelt. Dafür werden im neuen Recht die Kantone zuständig sein. Der Steueramtsvorsteher
führte ergänzend aus, dass mit der Abschaffung der Kommission viele Regelungen in der
Bundesverordnung ins Gesetz übernommen wurden. Materiell sollte sich dadurch nichts ändern.
Weil aber viele Bestimmungen in der bisherigen kantonalen Verordnung auf die Bundesverordnung
verweisen, entschied sich auch der Kanton, die einschlägigen Regelungen – parallel zum Bund – ins
Gesetz zu übernehmen.
Auch die Ausführungen des Steueramtsvorstehers über die praktische Handhabung der
Steuererlassbestimmungen konnten die Zweifel in der Kommission nicht ausräumen. Es wurde
befürchtet, dass mit dem revidierten Gesetz der Spielraum für einen Erlass zu stark eingeschränkt
würde. In diesem Zusammenhang stelle sich auch die Frage, wie frei der Kanton angesichts der
Bundesrechtsvorgabe in dieser Frage sei. Aufgrund des Versprechens des Departementsvorstehers,
die offenen Fragen bezüglich allfälliger faktischer Änderungen zum bisherigen Recht und bezüglich
gesetzgeberischer Freiheit des Kantons in den Paragrafen 230 bis 230d auf die 2. Lesung hin zu
klären und auszuführen, wurde im § 230 Abs. 2 kein Streichungsantrag gestellt.
Jean-Pierre Gallati, SVP, Wohlen: Der Kommissionspräsident hat die Situation und die Diskussion in
der Kommission richtig zusammengefasst. Es handelt sich vor allem um Vorschriften formeller Art
beim Erlass von Steuern. Wenn Sie den Text aufmerksam durchlesen, dann stellen Sie mit
Schrecken fest, welche Rechte, die wir im Allgemeinen in unserem Staat als Verfahrensbeteiligte
haben, beschnitten werden, wenn Sie ein Steuererlassgesuch stellen. Ich persönlich beurteile diese
Situation, wie sie hier im Gesetz in § 230 ff nun vorliegt, als asozial. Und ich staune, dass diese Änderung
von den meisten Fraktionen fast schon widerspruchslos hingenommen wird.
Diejenigen Leute, die in eine Situation kommen, in welcher sie einen Steuererlass benötigen, die
haben in der Politik keine Lobby. Es kann jeden, auch uns, treffen. Sie können in eine
Kampfscheidung geraten und von den Anwälten oder Gerichten oder von der Ehefrau ausgenommen
werden. Sie erleiden eine Unternehmenspleite. Sie können einen Verkehrsunfall erleiden und die
Versicherung bezahlt nicht. Irgendwann sind Sie vielleicht einmal, wenn Sie nicht mit dem "goldenen
Löffel im Mund" geboren wurden, in einer solchen Situation. Ich bin der Auffassung, dass Menschen
in solchen Situationen dieselben Grundrechte wie besser situierte Personen haben sollten –
unabhängig davon, in welcher Partei sie sind.
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Wenn also der Kanton hier noch einen Spielraum hätte, die Verfahrensrechte zugunsten dieser
Gesuchsteller einigermassen vernünftig herzustellen, dann sollten wir diesen Spielraum
ausschöpfen. Wenn nicht, dann geht es einfach nicht. Sollte sich herausstellen, dass es noch einen
Spielraum gibt, behalten wir uns auf die 2. Lesung ausdrücklich Anträge vor.
Anträge gemäss Botschaft
Dieter Egli, SP, Windisch, Präsident der Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben (VWA): Der
Antrag 1 wurde einstimmig gutgeheissen.
Der Antrag 2, der eine Verkürzung der Frist zwischen der 1. und der 2. Lesung verlangt, löste bei der
Kommission Unmut aus. Und zwar nicht über den Regierungsrat, der die Gesetzgebung ohne
Verzögerung anging, sondern über den Bund, der mit seiner Expressgesetzgebung zu kurze Fristen
für die Umsetzung in den Kantonen vorgibt.
Mit dem Antrag 2 zielte der Regierungsrat ursprünglich darauf ab, beide Lesungen noch vor den
Sommerferien durchzuziehen. Weil aber erst heute die 1. Lesung stattfindet, kann die 2. Lesung
sowieso erst nach den Sommerferien erfolgen. Das heisst einerseits, dass es für eine Umsetzung
auf den 1. Januar 2016 knapp wird, und dass es bei einem Referendum nicht reichen würde.
Andererseits wird damit aber auch der Antrag 2 obsolet, weil bis zum Termin der 2. Lesung sowieso
drei Monate verstreichen werden. Konsequenterweise wurde der Antrag in der
Kommissionsberatung vom Departementsvorsteher zurückgezogen. Die Kommission stimmte über
den Antrag nicht ab.
Roland Brogli, Regierungsrat, CVP: Ich gehe davon aus, dass Antrag 2 zurückgezogen ist, und dass
aus praktischen Gründen nicht darüber abgestimmt werden muss.
Vorsitzender: Wenn Sie einverstanden sind, stimmen wir nicht über obsolete Anträge ab. Infolge
Rückzugs seitens des Regierungsrats wird daher über Antrag 2 nicht abgestimmt.
Gesamtabstimmung
Antrag 1 wird mit 132 gegen 0 Stimmen gutgeheissen.
Antrag 2 gemäss Botschaft (Verkürzung der Frist von der ersten Beratung bis zur zweiten Beratung)
ist mittlerweile obsolet geworden. Der Regierungsrat zieht den Antrag zurück.
Beschluss
Der Entwurf einer Änderung des Steuergesetzes (StG) wird in 1. Beratung – wie aus den Beratungen
hervorgegangen – zum Beschluss erhoben.
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