„Wohn- und Betreuungsvertrag“ Tagespflege für stationäre Einrichtungen (vollstationärer Wohnbereich) zwischen der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Oberbayern e.V. - vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die Einrichtungsleitung als Träger des AWO Seniorenzentrums Laufen - nachstehend Einrichtung genannt - und Frau/Herrn: geboren am: bisherige Anschrift: vertreten durch: als Betreuer/Betreuerin - nachstehend Bewohnerin/Bewohner genannt - III-2. Fo 12, Stand 03/2015 Seite 1 von 27 Wohn- und Betreuungsvertrag Tagespflege für stationäre Einrichtungen (vollstationärer Wohnbereich) Der Vertrag beginnt am und läuft auf unbestimmte Zeit. Dieser Vertrag wird auf der Grundlage der schriftlichen Informationen geschlossen, die vor Vertragsschluss ausgehändigt wurden. Gegenüber diesem Informationsstand ergeben sich im Vertrag keine Änderungen/ Änderungen, die gesondert kenntlich gemacht sind. § 1 Leistungen der Einrichtung Die Einrichtung gewährt auf der Grundlage des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes unter Beachtung der darüber hinaus geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des SGB XI, der Bewohnerin/dem Bewohner folgende Leistungen: - Unterkunft und Verpflegung (§ 2 und § 3), soziale Betreuung (§ 4), allgemeine Pflegeleistungen (§ 5), medizinische Behandlungspflege (§ 6), Versorgung mit Pflegehilfsmitteln (§ 7) Zusatzleistungen (§ 8), Vorhaltung der Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter (Investitionen) (§ 9). Der Umfang der von der Einrichtung angebotenen Leistungen ergibt sich aus den nachfolgenden Regelungen und dem anliegenden Leistungsverzeichnis. Der aktuelle Pflege- und Betreuungsbedarf und der Leistungsbezug sind aus der Pflegeplanung und der Pflegedokumentation zu ersehen. § 2 Unterkunft (1) Die Bewohnerin/der Bewohner hat das Recht zur Nutzung der für alle Bewohner geschaffenen und unterhaltenen Einrichtungen und Anlagen (z.B. Aufenthaltsräume, Gesellschaftsräume, Beschäftigungsräume, Garten,...). § 3 Verpflegung Es werden täglich drei Mahlzeiten inklusive Getränke und nachmittags Kaffee/Tee und Gebäck angeboten, die in der Regel im Aufenthaltsraum serviert werden. Bei Bedarf werden Zwischenmahlzeiten, Diät und Schonkost angeboten. Die Speisen werden unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bewohner/innen zubereitet. Zur Verpflegung gehört die jederzeitige unbegrenzte Versorgung mit Getränken (Tafelwasser, Tee, Kaffee, Fruchtsaftgetränke) auch außerhalb der Mahlzeiten zur Deckung des eigenen Bedarfs der Bewohnerin/des Bewohners. § 4 Soziale Betreuung Ziel der sozialen Betreuung ist die Gestaltung eines Lebensraumes, der den Bewohnern die Führung eines möglichst selbständigen und selbstbestimmten Lebens erIII-2. Fo 12, Stand 03/2015 Seite 2 von 27 Wohn- und Betreuungsvertrag Tagespflege für stationäre Einrichtungen (vollstationärer Wohnbereich) möglicht und zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft innerhalb und außerhalb der Einrichtung beiträgt, soweit dies der individuelle Gesundheitszustand erlaubt bzw. soweit dies von der Bewohnerin/dem Bewohner gewünscht wird. (1) Je nach Bedarf und eigenen Möglichkeiten bietet die Einrichtung Hilfen bei der persönlichen Lebensführung an, wie z.B.: Tagesstrukturierung, gemeinschaftliche Gestaltung des Alltags, Unterstützung bei der Erledigung persönlicher Angelegenheiten (sozialrechtliche Angelegenheiten, Antragstellungen, Behördenangelegenheiten, Krisensituationen, usw.), soweit dies nicht durch das soziale Umfeld der Bewohnerin/des Bewohners geleistet werden kann oder durch Dritte geleistet werden muss, sowie Hilfen bei der Bewältigung von Lebenskrisen und Begleitung Sterbender. (2) Im Rahmen der sozialen Betreuung erbringt die Einrichtung sozialbetreuerische Aktivitäten wie z.B. Beschäftigungs- und Freizeitangebote. (3) Barbeträge werden, sofern die bestimmungsgemäße Verwendung durch die Bewohnerin/den Bewohner selbst nicht mehr zu gewährleisten ist, durch bevollmächtigte Personen, oder den/die Betreuer/in verwaltet. Eine Bargeldverwaltung durch die Einrichtung kann als zusätzliche Leistung durchgeführt werden. (Anlage 5) § 5 Allgemeine Pflegeleistungen (1) Der Bewohnerin/dem Bewohner werden die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Unterstützung und zur Teilnahme an den Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens mit dem Ziel einer selbständigen Lebensführung angeboten. Die Pflege dient auch der Minderung sowie der Vorbeugung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit. Die Leistungen der allgemeinen Pflege werden nach dem allgemeinen Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse erbracht. (2) Zu den Leistungen der Pflege die die Bewohnerin/der Bewohner nach Art und Schwere ihrer/seiner Pflegebedürftigkeit erhält, gehören: - Hilfen bei der Körperpflege, Hilfen bei der Ernährung, Hilfen bei der Mobilität. Art, Inhalt und Umfang der einzelnen Leistungen ergeben sich aus Anlage 2 dieses Vertrages. (3) Die Einrichtung bietet alle Leistungen der Pflege i.S.d. Abs. 2 an, die für die Versorgung der Bewohnerin/des Bewohners im Einzelfall notwendig sind. Der erforderliche Umfang und Inhalt der einzelnen Pflegeleistungen und die Art ihrer Durchführung werden der Bewohnerin/dem Bewohner bzw. einer von ihr/ihm benannten Person ihres/seines Vertrauens angeboten. III-2. Fo 12, Stand 03/2015 Seite 3 von 27 Wohn- und Betreuungsvertrag Tagespflege für stationäre Einrichtungen (vollstationärer Wohnbereich) (4) Über die in Absatz 2 und 3 genannten Pflegeleistungen hinausgehende Leistungen der Pflege können als Zusatzleistungen erbracht werden (§ 8 Zusatzleistungen). § 6 Medizinische Behandlungspflege (1) Bei den Leistungen der Behandlungspflege handelt es sich um medizinische Maßnahmen, die im Rahmen des ärztlichen Behandlungsplanes und der ärztlichen Diagnostik verordnet und delegiert werden und zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich sind. (2) Die Leistungen der Behandlungspflege werden unter der Voraussetzung angeboten dass: sie vom behandelnden Arzt verordnet und in der Pflegedokumentation von ihm abgezeichnet wurden die persönliche Durchführung durch den behandelnden Arzt nach der Komplexität der einzelnen Maßnahme nicht erforderlich ist die Bewohnerin/der Bewohner mit der Durchführung der Maßnahme durch die Mitarbeiter der Einrichtung einverstanden ist und im Übrigen in die ärztliche Heilbehandlungsmaßnahme eingewilligt hat. Die Leistungen werden entsprechend den fachlichen Voraussetzungen und der räumlichen und technischen Ausstattung erbracht (Landesrahmenvertrag Bayern über die vollstationäre pflegerische Versorgung gem. § 75 SGB XI). (3) Der Sicherstellungsauftrag kassenärztlicher Versorgung gemäß § 72 SGB V und der Anspruch auf kassenärztliche Versorgung gemäß § 73 SGB V bleiben unberührt. (4) Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege als Bestandteil der nach dem SGB XI zu erbringenden und von den Pflegekassen sicherzustellenden pflegerischen Versorgung werden durch die Einrichtung erbracht und durch das Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen abgegolten, sofern es sich nicht um Leistungen aufgrund eines besonders hohen Versorgungsbedarfs im Sinne des § 37 Abs. 2 SGB V oder sonst um Leistungen wie etwa bei der Palliativversorgung nach § 37 b SGB V handelt, für die auf der Grundlage einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung ein Anspruch gegen die Krankenkasse besteht. In diesem Zusammenhang weist die Einrichtung darauf hin, dass ärztliche Vorbehaltsaufgaben wie insbesondere Infusionen mit Medikamentengaben und intravenöse Injektionen keine Leistungen der medizinischen Behandlungspflege darstellen, die an das Pflegepersonal übertragen werden könnten. § 7 Pflegehilfsmittel Grundsätzlich bringt der Bewohner seine Hilfsmittel von zu Hause mit um sein gewohntes Hilfsmittel zur Verfügung zu haben. III-2. Fo 12, Stand 03/2015 Seite 4 von 27 Wohn- und Betreuungsvertrag Tagespflege für stationäre Einrichtungen (vollstationärer Wohnbereich) Die Einrichtung gewährt der Bewohnerin/dem Bewohner eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, soweit sie zur Vorhaltung aufgrund gesetzlicher Regelungen oder Vereinbarungen verpflichtet ist. Der Leistungsanspruch nach § 33 SGB V auf Hilfsmittel zur Sicherung der ärztlichen Behandlung oder zum Ausgleich einer Behinderung bleibt hiervon unberührt. Bei Nichtübernahme der Kosten für Hilfsmittel, für die ein Leistungsanspruch nach § 33 SGB V gegenüber einem Leistungsträger besteht, hat die Bewohnerin/der Bewohner für die Kosten der Versorgung einzutreten § 8 Zusatzleistungen (1) Zusatzleistungen sind gemäß § 88, Abs. 1 SGB XI besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerisch-betreuerische Leistungen, die über die im Versorgungsvertrag und im Rahmenvertrag gemäß § 75, Abs. 1 SGB XI vereinbarten notwendigen Leistungen hinausgehen. Über das in den §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7 beschriebene Leistungsangebot hinaus können der Bewohnerin/dem Bewohner diese Zusatzleistungen im Sinne des § 88 SGB XI (Pflegeversicherung) angeboten werden. (2) Für regelmäßig erbrachte Zusatzleistungen ist vor Leistungsbeginn eine gesonderte schriftliche Vereinbarung über Art, Umfang, Dauer und Zeitabfolge sowie die Höhe der Zuschläge und die Zahlungsbedingungen erforderlich. Einmalige Zusatzleistungen können nur nach vorheriger Absprache gewährt und in Rechnung gestellt werden. (3) Zusatzleistungen sind nicht Bestandteil der Pflegevergütung, werden also nicht von den Pflegekassen übernommen. Sie sind in aller Regel mit der Bewohnerin/dem Bewohner abzurechnen. (4) Soweit regelmäßig Zusatzleistungen angeboten werden, ist eine Liste der möglichen Zusatzleistungen als Anlage 3 beigefügt. § 9 Investitionen Der Einrichtung entstehen gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen für Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instand zu halten oder instand zu setzen. Ebenso entstehen gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 Aufwendungen für Miete, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter. Die Länder fördern diese Aufwendungen nach den jeweiligen Landespflegesätzen. Die Einrichtung ist berechtigt, für die Bewohnerin/den Bewohner einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. Werden diese Aufwendungen durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt, berechnet die Pflegeeinrichtung gegenüber der Bewohnerin/dem Bewohner diesen Teil der Aufwendungen gesondert und ist von dieser/diesem selbst zu entrichten. III-2. Fo 12, Stand 03/2015 Seite 5 von 27 Wohn- und Betreuungsvertrag Tagespflege für stationäre Einrichtungen (vollstationärer Wohnbereich) § 10 Entgelte (1) Die Entgelte für Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen/Bewohner mit Pflegestufe sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung werden ausschließlich nach den Regelungen des Achten Kapitels SGB XI mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern vereinbart. Die Entgelte für Pflege und Betreuung, Unterkunft und Verpflegung der Bewohnerinnen und Bewohner ohne Leistungsbezug der Pflegeversicherung werden ausschließlich mit den Sozialhilfeträgern nach Maßgabe des SGB XII vereinbart. Die Entgelte sind für alle Bewohnerinnen/Bewohner nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. (2) Die täglichen Entgelte betragen (in): Stand: 01.11.2014 Pflegestufe Pflegeklasse Anteil allg. Pflege § 5. Anteil Unterkunft §2 Anteil Verpflegung §3 Anteil Investitionskosten Gesamt-Entgelt 0 halbtägig 10,67 € 6,80 € 1,50 18,97 € 0 ganztägig 21,34 € 10,20 € 1,50 33,04 € I halbtägig 14,12 € 6,80 € 1,50 22,42 € I ganztägig 28,23 € 10,20 € 1,50 39,93 € II halbtägig 17,60 € 6,80 € 1,50 25,90 € II ganztägig 35,19 € 10,20 € 1,50 46,89 € III halbtägig 24,26 € 6,80 € 1,50 32,56 € III ganztägig 48,51 € 10,20 € 1,50 60,21 € 3) Die Entgelte sind für den Tag der Aufnahme in die Einrichtung sowie für jeden weiteren Tag des Aufenthaltes zu entrichten. (4) Die Entgelte für die Zusatzleistungen werden monatlich abgerechnet. Die Zahlung ist spätestens 14Tage nach Rechnungserhalt fällig. (5) Die Bewohnerin/der Bewohner zahlt alle Entgelte für Leistungen der Pflegeeinrichtung, die nicht durch Zahlungen der Pflegekasse oder eines anderen Kostenträgers unmittelbar an die Einrichtung gedeckt sind. Dies sind die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, die über der Höchstgrenze der Leistungspflicht der Pflegekassen liegenden Entgelte für allgemeine Pflegeleistungen, die gesondert berechenbaren Investitionskosten sowie die Zusatzleistungen. (6) Die Bewohnerin/der Bewohner erhält monatlich eine Rechnung über sämtliche Entgelte und den von ihr/ihm zu zahlenden Restbetrag. Die Rechnung enthält auch eine Aufstellung aller Beträge, die unmittelbar von gesetzlichen Kostenträgern an die Einrichtung entrichtet werden. Sie/er haftet für alle Entgelte, die nicht unmittelbar von einem gesetzlichen Kostenträger an die Einrichtung entrichtet werden. III-2. Fo 12, Stand 03/2015 Seite 6 von 27 Wohn- und Betreuungsvertrag Tagespflege für stationäre Einrichtungen (vollstationärer Wohnbereich) (7) Bei Sozialhilfeberechtigung übermittelt die Einrichtung dem Sozialhilfeträger die entsprechenden Kostenanteile. (8) Bei Versicherten in der privaten Pflegeversicherung, bei denen der § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XI an die Stelle der Sachleistungen für die Kostenerstattung in gleicher Höhe tritt, rechnet die Einrichtung auch das Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen abweichend von Abs. 5 mit der/dem Versicherten selbst ab. Dasselbe gilt im Verhältnis zu beihilfeberechtigten Bewohnerinnen und Bewohnern. (9)Die Bewohnerin/der Bewohner teilt der Einrichtung vor Einzug durch Vorlage des Bescheides mit, in welche Pflegestufe sie/er durch die Pflegekasse eingestuft worden ist und welche Leistungen die Pflegekasse bewilligt hat. Die Pflegekasse zahlt den Leistungsbetrag für die allgemeinen Pflegeleistungen bis zur jeweiligen Höchstgrenze unmittelbar an die Einrichtung. Bis zum Eingang der Zahlung hat die Bewohnerin/der Bewohner das volle Entgelt zu zahlen. Nachträgliche Zahlungen der Pflegekasse werden zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit laufenden Entgeltansprüchen der Einrichtung verrechnet. § 11 Änderung des Pflege- und Betreuungsbedarfs (1) Sollte sich der Betreuungsbedarf der Bewohnerin/des Bewohners ändern, wird die Einrichtung an diesen veränderten Bedarf angepasste Leistungen nach §§ 4, 5 und 6 dieses Vertrages anbieten. Allerdings kann die Einrichtung nicht jeden durch jede Krankheit oder Behinderung entstehenden Pflege- oder Betreuungsbedarf erfüllen. In der gesonderten Vereinbarung zu Anlage 4 dieses Vertrages ist geregelt, für welche Pflege- und Betreuungsbedarfe eine Anpassung ausgeschlossen ist. (2) Wird die Bewohnerin/der Bewohner in eine höhere Pflegestufe eingestuft, ist die Einrichtung berechtigt, durch einseitige Erklärung gegenüber der Bewohnerin/dem Bewohner den jeweils vereinbarten Pflegesatz dieser Pflegestufe zu verlangen. Voraussetzung für diese einseitige Anpassung des Entgeltes an die veränderten Leistungen ist, dass die Einrichtung der Bewohnerin/dem Bewohner gegenüber die Entgelterhöhung schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen vor Wirksamwerden der Entgelterhöhung ankündigt. Die Ankündigung hat eine Gegenüberstellung der bisherigen und der aktuell notwendigen Leistungsangebote sowie des bisherigen und des neuen Pflegesatzes zu enthalten. (3) Die Bewohnerin/der Bewohner verpflichtet sich, eine Änderung der Einstufung durch die Pflegeversicherung unverzüglich gegenüber der Einrichtungsleitung mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung und infolge dessen auch die Anpassungserklärung durch die Einrichtung, ist die Bewohnerin / der Bewohner verpflichtet, der Einrichtung den daraus entstandenen Schaden unter der Voraussetzung zu ersetzen, dass die Einrichtung die Ankündigung nach Maßgabe des Abs. 2 nach Kenntnis von der Einstufung unverzüglich vorgenommen hat. Die Einrichtung ist dann so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die Mitteilung unverzüglich erfolgt und darauf hin zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Ankündigung der Entgelterhöhung vorgenommen worden wäre. III-2. Fo 12, Stand 03/2015 Seite 7 von 27 Wohn- und Betreuungsvertrag Tagespflege für stationäre Einrichtungen (vollstationärer Wohnbereich) (4) Soweit die Bewohnerin/der Bewohner aufgrund eines Höherstufungsbescheides höhere Leistungsbeträge aus der Pflegeversicherung erhält, die Einrichtung aber aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen gehindert war, die Anpassungserklärung nach Abs. 2 abzugeben, hat die Bewohnerin/der Bewohner den ihm/ihr zustehenden Leistungsbetrag der Pflegeversicherung zuzüglich des bisherigen Eigenanteils an dem Entgelt der allgemeinen Pflegeleistungen zu entrichten, bis die von der Einrichtung vorgenommene Anpassung wirksam wird. Voraussetzung dieses Anspruchs der Einrichtung ist, dass die Einrichtung die Anpassungserklärung nach Abs. 2 unverzüglich nach Kenntnis von der Höherstufung nachholt. Sollte der von der Bewohnerin/dem Bewohner zu entrichtende Eigenanteil am Pflegeentgelt für die neue Pflegestufe jedoch niedriger sein als der bisherige Eigenanteil, hat die Bewohnerin/der Bewohner bis zum Wirksamwerden der Anpassungserklärung neben dem höheren Leistungsbetrag der Pflegeversicherung nur den Eigenanteil am Pflegeentgelt der neuen Pflegestufe zu entrichten. (5) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Bewohnerin/der Bewohner einer höheren Pflegestufe als der bisherigen zuzuordnen ist, so ist sie/er auf schriftliche Aufforderung der Einrichtung verpflichtet, bei der Pflegekasse die Höherstufung zu beantragen. Die Aufforderung ist entsprechend Abs. 2 Satz 3 zu begründen; die Einrichtung wird diese Aufforderung auch der zuständigen Pflegekasse und bei bestehendem oder bevorstehendem Sozialhilfebedarf dem Sozialhilfeträger zuleiten (§ 87 a Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Weigert sich die Bewohnerin/der Bewohner, den Antrag zu stellen, so ist die Einrichtung berechtigt, ab dem ersten Tag des zweiten Monates nach der Aufforderung vorläufig den jeweils nach diesem Vertrag vereinbarten Pflegesatz der nächsthöheren Pflegestufe zu berechnen. Werden die Voraussetzungen für eine höhere Pflegestufe vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht bestätigt und lehnt die Pflegeversicherung eine Höherstufung deswegen ab, erstattet die Einrichtung der Bewohner/dem Bewohnern den überzahlten Betrag unverzüglich; der Rückzahlungsbetrag ist ab Erhalt des jeweiligen Entgeltes mit 5 Prozentpunkten zu verzinsen. Die Rückzahlungspflicht der Einrichtung besteht jedoch dann nicht, wenn und solange die Höherstufung nur deshalb abgelehnt wird, weil die Bewohnerin/der Bewohner der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragen Gutachter nicht nachkommt. (6) Erfolgt eine Zuordnung zu einer niedrigeren Pflegestufe durch die Pflegeversicherung, ermäßigt sich das Entgelt ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Bewohnerin/der Bewohner nur noch Anspruch auf die entsprechend niedrigeren Leistungen der Pflegeversicherung hat, auf den jeweils nach diesem Vertrag vereinbarten Pflegesatz für die neue Pflegestufe. § 12 Entgelterhöhung (1) Die Einrichtung kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und das erhöhte Entgelt angemessen ist. Gem. § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WBVG ist das mit den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern jeweils vereinbarte Entgelt als angemessen anzusehen. III-2. Fo 12, Stand 03/2015 Seite 8 von 27 Wohn- und Betreuungsvertrag Tagespflege für stationäre Einrichtungen (vollstationärer Wohnbereich) Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen der Einrichtung sind nur zulässig, soweit sie nach der Art der Einrichtung betriebsnotwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden. (2) Die Einrichtung hat der Bewohnerin/dem Bewohner eine beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu welchem die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss die Einrichtung unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Die Bewohnerin/der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Die Bewohnerin/der Bewohner erhält rechtzeitig Gelegenheit, die Angaben der Einrichtung durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu prüfen. Die Einrichtung wird die von ihr beabsichtigte Erhöhung von Entgelten weiterhin rechtzeitig vor Aufnahme von Verhandlungen unter Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen zur Prüfung der Angemessenheit der Erhöhung der nach dem bayr. Pflege- und Wohnqualitätsgesetz gebildeten Bewohnervertretung vorstellen und dieser Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Ermäßigungen der bisherigen Entgelte werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem die Absenkung mit den Pflegekassen bzw. den Sozialhilfeträgern vereinbart ist. § 13 Entgelt bei Abwesenheit Bei vorübergehender Abwesenheit wird grundsätzlich das Leistungsentgelt nach Maßgabe des geltenden Rahmenvertrages gem. § 75 Abs.1 SGB XI für Bayern berechnet. Danach wird bei Abwesenheit für die ersten drei Tage das volle Leistungsentgelt ohne Abschlag erhoben. Beim Überschreiten der Abwesenheit von drei Kalendertagen erfolgt ab dem vierten Tag ein Abschlag von 25 Prozent auf das Entgelt für die Pflegeleistungen, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und eventuelle Zuschläge nach § 92 b SGB XI (Integrierte Versorgung). Das Entgelt für die Investitionskosten bleibt von dieser Regelung unberührt. § 14 Fälligkeit der Zahlung/Abrechnung (1) Der Bewohnerin/dem Bewohner wird empfohlen, für das nach § 10 von ihr/ihm zu zahlende Entgelt ein SEPA Lastschriftmandat gem. Anlage 6 von ihrem/seinem Konto zu erteilen: Kontoinhaber: Siehe Seite 25 Geldinstitut: BIC: IBAN: III-2. Fo 12, Stand 03/2015 Seite 9 von 27 Wohn- und Betreuungsvertrag Tagespflege für stationäre Einrichtungen (vollstationärer Wohnbereich) Das Entgelt wird im Voraus zum Fälligkeitstermin eingezogen. Die Informationen über den fälligen Betrag und den Tag der Belastung - 6 Tage nach Rechnungsdatum - sind aus der Rechnung zu ersehen. (2) Sofern kein SEPA Lastschriftmandat erteilt wird, ist das nach § 10 vereinbarte Entgelt monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag auf das Konto der Einrichtung, Geldinstitut: Sparkasse BGL BIC: BYLADM1BGL IBAN: DE95710500000000057224 zu überweisen. (3) Werden Kosten von dem Träger der Sozialhilfe oder von einem Dritten übernommen, kann dieser ermächtigt werden, die Zahlungen direkt an die Einrichtung zu leisten. (4) Änderungen der Berechnungsgrundlage (z.B. Abwesenheit), die nach Rechnungsstellung bekannt werden, werden in der Folgeabrechnung berücksichtigt. (5) Die Bewohnerin/der Bewohner darf eigene von ihr/ihm geltend gemachte Ansprüche nur dann gegen Forderungen der Einrichtung aufrechnen, wenn diese Ansprüche entweder von der Einrichtung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. § 15 Vertragsdauer / Kündigung (1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, soweit nicht im Einzelfall im Interesse der Bewohnerin/des Bewohners eine befristete Aufnahme vereinbart wird. (2) Die Bewohnerin/der Bewohner kann diesen Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn dieses Vertragsverhältnisses kann die Bewohnerin/der Bewohner jedoch jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird der Bewohnerin/dem Bewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung dieses Vertrages ausgehändigt, kann sie/er auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist die Kündigung abweichend von Satz 1 jederzeit für den Zeitpunkt möglich, an dem die Erhöhung wirksam werden soll. (3) Die Bewohnerin/der Bewohner kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihr/ihm die Fortsetzung dieses Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. (4) Die Einrichtung kann diesen Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn III-2. Fo 12, Stand 03/2015 Seite 10 von 27 Wohn- und Betreuungsvertrag Tagespflege für stationäre Einrichtungen (vollstationärer Wohnbereich) 1. der Betrieb der Einrichtung eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung dieses Vertrages für die Einrichtung eine Härte bedeuten würde, 2. die Einrichtung eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil a) die Bewohnerin/der Bewohner eine von der Einrichtung angebotene notwendige Anpassung der Leistungen an veränderte Pflege- oder Betreuungsbedarfe nicht annimmt oder b) die Anpassung der Leistungen nach der gesonderten Vereinbarung gem. § 8 Abs. 4 WBVG zu Anlage 4 dieses Vertrages ausgeschlossen ist und der Einrichtung deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist, 3. die Bewohnerin/der Bewohner ihre/seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann, oder 4. die Bewohnerin/der Bewohner a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, in Verzug ist oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht. (5) Die Einrichtung kann aus dem Grund des Absatzes 4 Nr. 2 a) nur kündigen, wenn sie zuvor der Bewohnerin/dem Bewohner gegenüber ihr Angebot zur Anpassung der Leistungen an veränderte Pflege- oder Betreuungsbedarfe unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und der Kündigungsgrund durch die Annahme des Anpassungsangebotes bzw. Inanspruchnahme der angepassten Leistungen nicht entfallen ist. (6) Die Einrichtung kann aus dem Grund des Abs. 4 Nr. 4 nur kündigen, wenn sie zuvor der Bewohnerin/dem Bewohner unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat. Ist die Bewohnerin/der Bewohner in den Fällen des Abs. 4 Nr. 4 mit der Entrichtung des Entgelts für die Überlassung von Wohnraum in Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn die Einrichtung vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Einrichtung bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet. (7) In den Fällen des Absatzes 4, Nr. 2-4 kann die Einrichtung den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In den übrigen Fällen des Absatzes 4 ist die III-2. Fo 12, Stand 03/2015 Seite 11 von 27 Wohn- und Betreuungsvertrag Tagespflege für stationäre Einrichtungen (vollstationärer Wohnbereich) Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig. (8) Hat die Einrichtung nach Absatz 4 Nr. 1 gekündigt, so ist sie der Bewohnerin/dem Bewohner gegenüber auf deren/dessen Verlangen zum Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen und zur Übernahme der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. Dasselbe gilt, sofern die Einrichtung den Kündigungsgrund zu vertreten hat, im Falle der Kündigung durch die Bewohnerin/den Bewohner nach Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Bewohnerin/der Bewohner den Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen auch dann verlangen kann, wenn die Kündigung noch nicht erklärt wurde. (9) Beim Tod der Bewohnerin/des Bewohners endet das Vertragsverhältnis mit dem Todestag. § 16 Aufnahme (1) Die Bewohnerin/der Bewohner verpflichtet sich, vor der Aufnahme in die Einrichtung a) Den ärztliche Fragebogen mit der Bescheinigung, dass bei ihr/ihm keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Krankheit bestehen (§ 36, Abs.4, Infektionsschutzgesetz), hat zur Aufnahme vorzulegen (Anlage 7). b) einen gültigen Personalausweis, oder eine Befreiung von der Ausweispflicht vorzulegen. c) nachzuweisen wie sie/er ihren/seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird. Ist sie/er aus eigenem Einkommen oder Vermögen dazu nicht in der Lage, ist die Kostenübernahmeerklärung des Sozialamtes oder eines anderen Sozialleistungsträgers oder die Bürgschaftserklärung eines Dritten unverzüglich beizubringen. d) der Einrichtung mitzuteilen, bei welcher Pflegekasse und bei welcher Krankenkasse sie/er versichert ist, § 17 Haftung (1) Die Einrichtung haftet gegenüber der Bewohnerin/dem Bewohner grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftung der Einrichtung für die Beschädigung an Sachen des Bewohners besteht jedoch nur, soweit die Beschädigung durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Einrichtung oder ihrer Erfüllungsgehilfen, insbesondere ihrer Mitarbeiter verursacht worden ist; die Haftung für einfache Fahrlässigkeit wird insofern ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern die Einrichtung zur Verwahrung von Sachen der Bewohnerin/des Bewohners verpflichtet war oder ein Verwahrungsvertrag über diese Sachen geschlossen wurde. In diesem Fall haftet die Einrichtung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. III-2. Fo 12, Stand 03/2015 Seite 12 von 27 Wohn- und Betreuungsvertrag Tagespflege für stationäre Einrichtungen (vollstationärer Wohnbereich) (2) Die Bewohnerin/der Bewohner haftet der Einrichtung gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Bewohnerin/dem Bewohner wird der Abschluss oder die Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung empfohlen. § 18 Beratung und Beschwerderecht (1) Das Wohn-, Pflege- und Betreuungsrecht sowie das Pflegeversicherungsrecht sehen zahlreiche Anforderungen und Regelungen für den Betrieb einer stationären Einrichtung vor, die nicht alle Aufnahme in diesen Vertrag finden können. Bewohnerinnen und Bewohner sowie Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohner informiert zu werden, können sich an die Vertreter der Einrichtung, die Bewohnervertretung, den Träger der Einrichtung, die zuständigen Ombudsleute, die zuständigen Aufsichtsbehörden (z.B. FQA), die Pflegekassen oder die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassen bzw. Sozialhilfeträger wenden. Alle Institutionen sind zur Beratung verpflichtet und nehmen auch Beschwerden über Mängel bei der Erbringung der in diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen entgegen. Die entsprechenden Anschriften sind in der Anlage 10 beigefügt bzw. werden auf Anfrage mitgeteilt. (2) Bei Beschwerden bezüglich der Leistungen aus diesem Vertrag wird empfohlen, sich zunächst an die zuständigen Vertreter der Einrichtung zu wenden. Diese werden unverzüglich innerhalb einer Wochenfrist auf die Beschwerde reagieren, den der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt klären und im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine Lösung sorgen. § 19 Datenschutz und Schweigepflichtentbindungserklärung (1) Die Bewohnerin/der Bewohner willigt darin ein, dass ihre/seine personenbezogenen Daten, soweit sie zur Erfüllung des Vertrages über stationäre Pflege erforderlich sind, in der EDV-Anlage und der Pflegedokumentation der Einrichtung gespeichert und ggf. automatisch verarbeitet werden. Die personenbezogenen Daten werden nur den MitarbeiterInnen zugänglich gemacht, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Vertrages benötigen. Die Bewohnerin/der Bewohner hat das Recht, jederzeit Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten über sie/ihn gespeichert werden bzw. sind. (2) Die Bewohnerin/der Bewohner willigt darin ein, dass die sie/ihn behandelnden Ärzte den MitarbeiterInnen der Einrichtung die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Sie/er entbindet die behandelnden Ärzte insoweit von ihrer Schweigepflicht. Sie/er willigt ebenfalls ein, dass der Einrichtung die vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen erstellten Gutachten zur Kenntnis gegeben werden. Der Bewohner kann diese erteilte Einwilligung ganz oder teilweise jederzeit mündlich oder schriftlich widerrufen. (3) Die Bewohnerin/der Bewohner willigt darin ein, dass die Einrichtung für den Fall III-2. Fo 12, Stand 03/2015 Seite 13 von 27 Wohn- und Betreuungsvertrag Tagespflege für stationäre Einrichtungen (vollstationärer Wohnbereich) - der ärztlichen Behandlung, - einer Einweisung in ein Krankenhaus oder eine Rehabilitationseinrichtung, - der Verordnung von Heilmitteln (Logopädie, Ergotherapie, Krankengymnastik), - der Ein-/Überweisung in eine andere Einrichtung des Gesundheitswesen oder in die Häuslichkeit, die persönlichen, pflegerischen und medizinisch-therapeutischen Daten der Bewohnerin/des Bewohners, die zur weiteren Durchführung der Pflege bzw. medizinisch-therapeutischen Behandlung notwendig sind, an den jeweils von der Bewohnerin/dem Bewohner gewählten Leistungserbringer übermittelt. Die Bewohnerin/der Bewohner kann diese Einwilligung ganz oder teilweise jederzeit mündlich oder schriftlich widerrufen. (4) Im Übrigen hat die Einrichtung die MitarbeiterInnen schriftlich über deren Verpflichtung zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller Daten über den Bewohner belehrt, von denen die Einrichtung bzw. ihre MitarbeiterInnen Kenntnis erlangen. § 20 Ausfertigungen, Informationen (1) Dieser Vertrag ist zweimal bzw. dreimal ausgefertigt und von den Vertragspartnern rechtsverbindlich unterzeichnet. Die erste Ausfertigung erhält die Einrichtung, die zweite die Bewohnerin/der Bewohner und eine dritte gegebenenfalls ein weiterer Schuldner. Die Bewohnerin/der Bewohner, bzw. der bevollmächtigte Vertreter bestätigt, dass sie/er rechtzeitig vor Vertragsabschluss über den Vertragsinhalt informiert wurde. Ort, Datum Bewohner/Bewohnerin Einrichtungsleitung Vertreten durch: Anlagen: 1 - Aufnahmegespräch - Vertragsschluss 2 - Art und Umfang der Pflegeleistungen III-2. Fo 12, Stand 03/2015 Seite 14 von 27 Wohn- und Betreuungsvertrag Tagespflege für stationäre Einrichtungen (vollstationärer Wohnbereich) 3 - Katalog von Zusatzleistungen 4 - Gesonderte Vereinbarung über den Ausschluss der Anpassung der Leistungen 5 - Bargeldverwaltung 6 - SEPA Lastschriftmandat 7 - Erklärung zur Einhaltung des § 36 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz 8 - Verzeichnis von Informations-, Beratungs- und Beschwerdestellen III-2. Fo 12, Stand 03/2015 Seite 15 von 27 Wohn- und Betreuungsvertrag Tagespflege für stationäre Einrichtungen (vollstationärer Wohnbereich) Bei Vertragsunterzeichnung wurden abgegeben: Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Benennung einer Person des Vertrauens Vereinbarung über Zusatzleistungen ärztl. Fragebogen und ärztliches Zeugnis n. Infektionsschutzgesetz III-2. Fo 12, Stand 03/2015 Seite 16 von 27 Wohn- und Betreuungsvertrag Tagespflege für stationäre Einrichtungen (vollstationärer Wohnbereich) Anlage 1 Aufnahmegespräch - Vertragsschluss Name der Bewohnerin / des Bewohners ("Verbraucherin / Verbraucher"): Adresse: Aufnahmedatum: o Die Verbraucherin/Der Verbraucher bzw. die sie/ihn aufgrund betreuungsgerichtlicher Bestellung / aufgrund schriftlicher oder notarieller Vollmacht vertretende Person/vertretenden Personen wurden vor Vertragsschluss gemäß § 3 WBVG durch Übergabe schriftlicher Unterlagen über das allgemeine Leistungsangebot der Einrichtung sowie über die für die Verbraucherin/für den Verbraucher in Betracht kommenden Leistungen und über das diesen zugrunde liegende Leistungskonzept informiert. o Die Verbraucherin/Der Verbraucher und/oder die vertretenden Personen wurden dabei über die vertraglichen Leistungen der Einrichtung, über alle Kostenbestandteile des Entgelts, insbesondere über den von der Pflegekasse bzw. privaten Pflegeversicherung zu übernehmenden Betrag und den verbleibenden, von der Verbraucherin/dem Verbraucher bzw. ggf. vom Sozialhilfeträger zu tragenden Anteil des Entgelts, sowie über mögliche Leistungsund Entgeltveränderungen informiert. o Insbesondere wurden die Verbraucherin/der Verbraucher und/oder die vertretenden Personen rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich über die Fälle informiert, in denen eine Anpassung der Leistungen durch die Einrichtung an einen sich verändernden Pflege- und Betreuungsbedarf nach § 8 Abs. 4 WBVG ausgeschlossen wird und bei denen deshalb eine Kündigung durch die Einrichtung in Betracht kommen kann. o Der Verbraucherin/Dem Verbraucher und/oder den vertretenden Personen wurde der Inhalt des Vertrages gegebenenfalls auf Fragen erläutert. o Die Verbraucherin/Der Verbraucher und/oder die vertretenden Personen - haben eine Kopie des Vertragsmusters nebst Anlagen erhalten. - erhalten eine von beiden Vertragspartnern unterzeichnete Ausfertigung des Vertrags nebst Anlagen. III-2. Fo 12, Stand 03/2015 Seite 17 von 27 Wohn- und Betreuungsvertrag Tagespflege für stationäre Einrichtungen (vollstationärer Wohnbereich) o Die Wünsche und Erwartungen der Verbraucherin/des Verbrauchers und/oder der sie/ihn vertretenden Personen bzw. ihrer/seiner Angehörigen im Hinblick auf die Versorgung wurden in einem Gespräch vor dem Einzug, bzw. bei der Anamneseerhebung erfragt wie folgt: Wünsche, Erwartungen: o Folgende Zusatzleistungen wurden mit der Verbraucherin/dem Verbraucher und/oder den vertretenden Personen vor oder bei Vertragsschluss vereinbart; spätere Ergänzungen bzw. Änderungen sind gemäß § 8 Abs. 2 des Vertrages jeweils schriftlich zu vereinbaren: Ort, Datum Verbraucher/Verbraucherin Einrichtungsleitung Vertreten durch: III-2. Fo 12, Stand 03/2015 Seite 18 von 27 Wohn- und Betreuungsvertrag Tagespflege für stationäre Einrichtungen (vollstationärer Wohnbereich) Anlage 2 Art und Umfang der Pflegeleistungen Inhalt der Pflegeleistungen Der Umfang der Pflege ergibt sich aus der jeweiligen Zuordnung zu einer Pflegestufe durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bzw. durch einen entsprechenden Dienst der Privaten Pflegeversicherung. Die Leistungen der Pflege werden gemäß der von der Einrichtung zu erstellenden und fortzuschreibenden Pflegeplanung nach dem allgemeinen Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse erbracht. Sie werden dokumentiert. Die Bewohnerin/der Bewohner ist damit einverstanden, dass der Medizinische Dienst der Krankenversicherung bzw. ein entsprechender Dienst der Privaten Pflegeversicherung sowie die für die gesetzliche Aufsicht über die Einrichtung nach Landesrecht zuständigen Behörden Einsicht in die Pflegeplanung und in die Pflegedokumentation nehmen können. (1) Inhalt der Pflegeleistungen sind die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Unterstützung, zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. Die Hilfen sollen auch Maßnahmen enthalten, die Pflegebedürftigkeit mindern sowie einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit und der Entstehung von Sekundärerkrankungen vorbeugen. (2) Die Durchführung und Organisation der Pflege richten sich nach dem allgemeinen Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse. Die Pflegeleistungen sind in Form der aktivierenden Pflege unter Beachtung der Qualitätsvereinbarung nach § 84 SGB XI und der Leistungs- und Qualitätsmerkmale zu erbringen. (3) Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehören je nach Einzelfall folgende Hilfen: a) Hilfen bei der Körperpflege Ziele der Körperpflege: Die körperliche Pflege orientiert sich an den persönlichen Gewohnheiten des Pflegebedürftigen. Die Intimsphäre ist zu schützen. Die Pflegekraft unterstützt den selbstverständlichen Umgang mit dem Thema „Ausscheiden/Ausscheidungen“. Die Körperpflege umfasst: - Das Waschen des Gesichtes, das Reinigen der Hände sowie die Reinigung nach dem Toilettengang - Darm- oder Blasenentleerung einschl. der Pflege bei der Katheter- und Urinalversorgung sowie Pflege bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung, Kontinenztraining, Obstipationsprophylaxe, Teilwaschen einschl. der Hautpflege, ggf. Wechseln der Wäsche. Bei Ausscheidungsproblemen regt die Pflegekraft eine ärztliche Abklärung an. b) Hilfen bei der Ernährung Ziele der Ernährung: Eine ausgewogene Ernährung einschl. notwendiger Diätkost ist anzustreben. Die/der Pflegebedürftige wird bei der Essens- und Getränkeauswahl sowie bei Problemen der Nahrungsaufnahme beraten. Zur selbständigen Nahrungsaufnahme ist der EinIII-2. Fo 12, Stand 03/2015 Seite 19 von 27 Wohn- und Betreuungsvertrag Tagespflege für stationäre Einrichtungen (vollstationärer Wohnbereich) satz von speziellen Hilfsmitteln zu fördern und zu ihrem Gebrauch anzuleiten. Bei Nahrungsverweigerung ist ein differenzierter Umgang mit den zugrunde liegenden Problemen erforderlich. Die Ernährung umfasst: - das mundgerechte Zubereiten der Nahrung sowie die Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung; hierzu gehören alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die die Aufnahme von fester und flüssiger Nahrung ermöglichen, z.B. portionsgerechte Vorgabe, Umgang mit Besteck. - Hygienemaßnahmen wie z.B. Mundpflege, Händewaschen, Säubern/Wechseln der Kleidung. c) Hilfen bei der Mobilität Ziele der Mobilität: Ziel der Mobilität ist u.a. die Förderung der Beweglichkeit, der Abbau von überschießendem Bewegungsdrang sowie der Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung. Die Anwendung angemessener Hilfsmittel dient dem Ausgleich von Bewegungsdefiziten. Beim Aufstehen und Zubettgehen werden Schlafgewohnheiten und Ruhebedürfnisse angemessen berücksichtigt. Störende Einflüsse während der Schlaf- bzw. Ruhezeiten sind möglichst zu vermeiden. Die Mobilität umfasst: - das Aufstehen und Zubettgehen sowie das Betten und Lagern; das Aufstehen und Zubettgehen beinhaltet auch Hilfestellung bei An- und Ablegen von Körperersatzstücken wie Prothesen. Das Betten und Lagern umfasst alle Maßnahmen, die dem/der Pflegebedürftigen das körper- und situationsgerechte Liegen und Sitzen ermöglichen, Sekundärerkrankungen wie Kontraktur vorbeugen und Selbstständigkeit unterstützen. Dazu gehört auch der Gebrauch sachgerechter Lagerungshilfen und sonstiger Hilfsmittel. - das teilweise An- und Auskleiden; dies umfasst auch ein An- und Ausziehtraining. - das Gehen, Stehen, Treppensteigen; dazu gehört beispielsweise die Ermunterung und Hilfestellung bei bettlägerigen oder auf den Rollstuhl angewiesenen Pflegebedürftigen zum Aufstehen sowie sich zu bewegen, z.B. im Zimmer, in den Gemeinschaftsräumen und im Außengelände. - das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung; dabei werden solche Verrichtungen außerhalb der Pflegeeinrichtung unterstützt, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern (z.B. Organisieren und Planen eines Arzt- oder Zahnarztbesuches). Die Begleitung dorthin ist nicht Gegenstand der Pflegeleistung, sondern eine Zusatzleistung (vgl. Anlage 3). III-2. Fo 12, Stand 03/2015 Seite 20 von 27 Wohn- und Betreuungsvertrag Tagespflege für stationäre Einrichtungen (vollstationärer Wohnbereich) Anlage 3 Katalog von Zusatzleistungen Breitbandkabelanschluss für Fernseh- und Rundfunkgeräte, monatliche Gebühr € Hausmeistergebühren, soweit nicht in Unterkunft und Verpflegung enthalten, z.B. Reparatur oder Instandsetzung der eigenen Möbel im Zimmer, Montage eigener Beleuchtung, Abrechnung nach Zeitaufwand €/Std. 25 Fahr- u. Transportdienst, soweit nicht im Bereich Unterkunft/Verpflegung enthalten, Abrechnung nach Zeitaufwand und gesonderter Vereinbarung in Abhängigkeit von Fahrzeugart, Personenzahl und Entfernung €/Std. 25 Begleitdienst, z.B. zu Besuchen von Freunden und Verwandten, Arztbesuchen, Behördengängen oder kulturellen Veranstaltungen, Preis nach Zeitaufwand und gesonderter Vereinbarung €/Std. 25 Zimmerservice ohne Vorliegen einer Erkrankung €/Std. 25 Einkaufshilfe, Abrechnung nach Zeitaufwand €/Std. 25 Näh- und Flickarbeiten (über das unter § 2 Abs. 5 beschriebene Maß hinaus), Abrechnung nach Zeitaufwand €/Std. 25 Vorleseservice (im Zimmer) €/Std. 25 Versorgung mit speziellen Getränken, z.B. besondere Säfte, Getränke mit Alkoholgehalt, oder in größerem Umfang als in § 3 des Vertrages vorgesehen €/Stück Bei Zeitvergütungen ist die angefangene Stunde maßgeblich. Über die oben vereinbarten Zusatzleistungen erfolgt eine Rechnungsstellung. Kosten für Friseur, Massagen, medizinische Fußpflege, chemische Reinigung von Kleidungsstücken, Sauna etc. sind keine Zusatzleistungen der Einrichtung und daher mit dem jeweiligen Unternehmen abzurechnen. Ort, Datum Bewohner/Bewohnerin Einrichtungsleitung Vertreten durch: III-2. Fo 12, Stand 03/2015 Seite 21 von 27 Wohn- und Betreuungsvertrag Tagespflege für stationäre Einrichtungen (vollstationärer Wohnbereich) Anlage 4 Gesonderte Vereinbarung über den Ausschluss der Anpassung der Leistungen an veränderte Pflege- oder Betreuungsbedarfe gemäß § 8 Abs. 4 WBVG 1) Sollte sich der Betreuungsbedarf der Bewohnerin/des Bewohners ändern, wird die Einrichtung ihre Leistungen an diesen veränderten Bedarf anpassen. Die Einrichtung weist darauf hin, dass ärztliche Leistungen nicht Gegenstand der Anpassungspflicht sind; das gilt insbesondere für ärztliche Vorbehaltsaufgaben, wenn zum Beispiel ein Bedarf nach Infusionsleistungen zur Medikamententherapie bzw. nach intravenösen Injektionen besteht. Allerdings kann die Einrichtung in den folgenden Fällen die notwendigen Leistungen nicht anbieten, weshalb eine Anpassung der Leistungen an den veränderten Bedarf gem. § 8 Abs. 4 WBVG ausgeschlossen ist: a) Die Einrichtung ist ihrer Konzeption nach wegen des Fehlens einer entsprechenden technischen und baulichen Ausstattung und weil zwar ausreichend Fachkräfte, jedoch nicht mit der erforderlichen Zusatzqualifikation in der Intensivmedizin vorgehalten werden, für die Versorgung folgender Gruppen nicht ausgestattet: - Versorgung von Wachkomapatienten, Patienten mit apallischem Syndrom und von beatmungspflichtigen Patienten sowie von Patienten mit Krankheiten oder Behinderungen, die eine ununterbrochene Beaufsichtigung und die Möglichkeit der jederzeitigen Intervention erforderlich machen. - Versorgung von Patienten mit postoperativen Zuständen, aufgrund derer sie intensivpflegerisch, insbesondere invasivmedizinisch versorgt werden müssen. b) Versorgung von chronisch mehrfach geschädigten Alkoholikern und von suchtmittelabhängigen Patienten. Aus Sicht der Einrichtung braucht es für die Versorgung dieser Gruppen besonders hierfür fortgebildetes Personal und einer besonderen baulichen Ausstattung. Die Einrichtung möchte jedoch nur die Gruppen versorgen, für die sie auch die Einhaltung der Qualitätsstandards gewähren kann. c) Bewohnerinnen und Bewohner, für die ein Unterbringungsbeschluss vorliegt oder die sonstige unterbringungsähnliche Maßnahmen benötigen. Die Einrichtung betreibt keine geschlossene Abteilung, was Voraussetzung wäre, um diese Bewohnerinnen und Bewohner zu versorgen. Dies gilt insbesondere bei Bewohnerinnen und Bewohnern, bei denen eine III-2. Fo 12, Stand 03/2015 Seite 22 von 27 Wohn- und Betreuungsvertrag Tagespflege für stationäre Einrichtungen (vollstationärer Wohnbereich) Weglauftendenz mit den normalen Mitteln eines Wegläuferschutzes nicht mehr beherrschbar ist und die sich dadurch selbst gefährden. d) 2) Bewohnerinnen und Bewohner mit bekannter Infektion mit MRSA- oder ORSA-Keimen oder anderen Infektionserkrankungen, die fachlich eine Isolierung notwendig machen würden, wenn eine Einzelunterbringung aufgrund fehlender räumlicher Möglichkeiten zur isolierten Unterbringung infizierter Personen nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Sollte der Gesundheitszustand der Bewohnerin/des Bewohners in den genannten Fällen keine Weiterbetreuung mehr zulassen und die Einrichtung deshalb den Vertrag beenden müssen, wird sie die Bewohnerin/den Bewohner jedoch bei der Suche nach einer anderen geeigneten Betreuungsmöglichkeit unterstützen. Ort, Datum Bewohner/Bewohnerin Einrichtungsleitung Vertreten durch: III-2. Fo 12, Stand 03/2015 Seite 23 von 27 Wohn- und Betreuungsvertrag Tagespflege für stationäre Einrichtungen (vollstationärer Wohnbereich) Anlage 5 Bargeldverwaltung Hiermit erkläre ich, mich einverstanden, meinen Bestand an Bargeld, insbesondere soweit er aus einer Leistung des Sozialhilfeträgers stammt (sog. kleiner Barbetrag), von der Leitung bzw. Verwaltung der Einrichtung verwalten zu lassen. Dieses Einverständnis kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Eventuelle Zinserträge aus einer Anlage des Geldbetrages fließen dem Bestand zu. Anweisungen zur Verwendung des Geldbestandes dürfen nur von mir oder einer schriftlich durch mich bevollmächtigten Person bzw. einer/einem zur Vermögenssorgebestellten rechtlichen Betreuerin/Betreuer erteilt und ausgeführt werden. Sobald der Bargeldbestand einen Betrag von € übersteigt, ist die Einrichtung zu einem schriftlichen Hinweis an mich bzw. an die nach dem vorstehenden Absatz vertretungsberechtigte Person verpflichtet. Eine Haftung für die Einhaltung von Freigrenzen des Sozialhilferechts (sog. Schonvermögen) wird von der Einrichtung nicht übernommen. Über den jeweiligen Bargeldbestand erteilt die Einrichtung in regelmäßigen Abständen einen schriftlichen Kontoauszug. Wird diesem innerhalb von vier Wochen ab Zugang von mir oder der vertretungsberechtigten Person nicht widersprochen, so gilt der jeweilige Kontostand als angenommen. Ein Widerspruch ist schriftlich bei der Leitung der Einrichtung anzubringen. Für die Bargeldverwaltung wird eine monatliche Pauschale in Höhe von 5 Euro erhoben. Unentgeltlich sind Barauszahlungen an die Bewohnerin bzw. den Bewohner. Ort, Datum Bewohner/Bewohnerin Vertreten durch: III-2. Fo 12, Stand 03/2015 Seite 24 von 27 Wohn- und Betreuungsvertrag Tagespflege für stationäre Einrichtungen (vollstationärer Wohnbereich) Anlage 6 SEPA Lastschriftmandat Mandatsreferenz-Nr.: WIRD AUF DEN RECHNUNGEN AUSGEWIESEN Ich ermächtige/wir ermächtigen den AWO Bezirksverband Oberbayern e.V./die Soziale Zukunft GmbH, Zahlungen von meinem/unserem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich/weisen wir unser Kreditinstitut an, die auf mein/unser Konto gezogene Lastschrift einzulösen. Hinweis: Ich kann/wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem/unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Name des Zahlungspflichtigen: Straße und Hausnummer: Postleitzahl und Ort: Bankverbindung: Kontoinhaber: Geldinstitut: BIC: IBAN: Daten des Zahlungsempfängers: Name der Einrichtung/Einrichtungsteil: Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers (Gläubiger ID)Geldinstitut: AWO Seniorenzentrum Laufen Straße und Hausnummer: Dr. -Einhauser-Str. 3 Postleitzahl und Ort: 83410 Laufen DE97ZZZ00000520374 Ort, Datum Unterschrift (en) des Zahlungspflichtigen III-2. Fo 12, Stand 03/2015 Seite 25 von 27 Wohn- und Betreuungsvertrag Tagespflege für stationäre Einrichtungen (vollstationärer Wohnbereich) Anlage 7 Erklärung zur Einhaltung des § 36 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Im Rahmen der Aufnahme in die Einrichtung bin ich darüber aufgeklärt worden, dass auf der Grundlage des IfSG vom 20. Juli 2000 vor oder unmittelbar nach der Aufnahme in die Einrichtung der Einrichtungsleitung ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen ist, dass bei Frau/Herrn keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckenden Lungentuberkulose oder einer sonstigen meldepflichtigen Krankheit vorhanden sind. Die notwendige Untersuchung wird über die Hausärztin/den Hausarzt bzw. die/den behandelnde/n Ärztin/Arzt veranlasst und stellt eine Bedingung für die Aufnahme dar. Mir ist bekannt, dass ich mich durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Pflicht schadensersatzpflichtig machen kann. Ort, Datum Bewohner/Bewohnerin Vertreten durch: III-2. Fo 12, Stand 03/2015 Seite 26 von 27 Wohn- und Betreuungsvertrag Tagespflege für stationäre Einrichtungen (vollstationärer Wohnbereich) Anlage 8 Verzeichnis von Informations-, Beratungs- und Beschwerdestellen - Landratsamt Bad Reichenhall, FQA Team, Salzburger Straße 64, - 83435 Bad Reichenhall, Tel.: 08651 / 773-837 - Bezirk Oberbayern, Prinzregentenstraße. 14, 80535 München - Arbeitsgemeinschaft der Kranken- und Pflegekassenverbände in Bayern, c/o AOK Bayern – Die Gesundheitskasse, Gärtnersleite 14, 95326 Coburg - AWO Bezirksverband Oberbayern e.V., Fachabteilung Altenhilfe, Edelsbergstr. 10, 80686 München III-2. Fo 12, Stand 03/2015 Seite 27 von 27