Fragebogen zur Abgabe erster Einschätzungen

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Gelegenheit zur
Abgabe erster
Einschätzungen
Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschuss
zu einer Richtlinie über die Erprobung der PET/CT bei
malignen Lymphomen
Am 21. Januar 2016 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, Beratungen
zu einer Richtlinie über die Erprobung gemäß § 137e Abs. 1 SGB V zur
 PET/CT bei malignen Lymphomen
aufzunehmen, weil sie das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative aufweist (siehe
Tragende Gründe zur Aufnahme der Beratungen zu dieser Erprobungs-Richtlinie).
Hiermit erhalten Sie Gelegenheit zur Abgabe einer ersten Einschätzung zu den Eckpunkten der
Richtlinie auf Erprobung der o. g. Methode.
Bitte verwenden Sie zur Abgabe Ihrer Einschätzung den nachfolgenden Fragebogen und begründen sie diese, ggf. ergänzt durch Angabe von Quellen unter Nutzung der beigefügten Literaturliste (s. Anlage); Publikationen sollen – soweit möglich – in Kopie beigefügt werden.
Wir bitten Sie, uns Ihre Unterlagen nach Möglichkeit in elektronischer Form (z. B. Word- oder
PDF-Dokumente) per E-Mail an [email protected] zu übersenden.
Mit der Abgabe Ihrer Einschätzung erklären Sie sich damit einverstanden, dass diese, auch
auszugsweise, in einem Bericht des G-BA wiedergegeben werden kann, der mit Abschluss der
Beratung zu jedem Thema erstellt und der Öffentlichkeit via Internet zugänglich gemacht wird.
Funktion des Einschätzenden
Bitte geben Sie an, in welcher Funktion Sie diese Einschätzung abgeben (z. B. Verband, Institution, Hersteller, Leistungserbringer, Privatperson).
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Fragebogen
Einschätzungen / Antworten
Überlegungen des G-BA zu den Eckpunkten einer Richtlinie auf Erprobung
Zielsetzung
Um den G-BA in die Lage zu versetzen, eine
abschließende Bewertung des Nutzens der
PET/CT in der Knochenmarksbeteiligungsdiagnostik bei malignen Lymphomen durchzuführen, sollen im Wege der Erprobung die hierfür nach den Vorgaben der Verfahrensordnung
des G-BA (2. Kap. § 13 Abs. 2 VerfO) notwendigen Erkenntnisse zur Bewertung des Nutzens der Methode gewonnen werden. Die hierfür erforderliche Studie soll durch eine unabhängige wissenschaftliche Institution nach
Maßgabe dieser Richtlinie entworfen, durchgeführt und ausgewertet werden. Die Ausgestaltung des Studiendesigns ist – soweit nicht im
Folgenden näher bestimmt – von der unabhängigen wissenschaftlichen Institution auf der
Basis des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse vorzunehmen und zu begründen.
Bei der Erstellung des Studienprotokolls sind
die Vorschläge der an den Kosten beteiligten
Unternehmen zu berücksichtigen und das
Wirtschaftlichkeitsprinzip zu beachten.
Fragestellung
Die Erprobung dient der Beantwortung der
Frage, ob bei Patientinnen und Patienten mit
neu diagnostiziertem malignen Lymphom (Population), durch den Einsatz der PET/CT (Intervention) zusätzlich oder in Substitution zu
einer Knochenmarksbiopsie (Bone Marrow
Biopsy, BMB) gegenüber eine Vorgehensweise ohne PET/CT mit alleiniger Knochenmarksbiopsie (Vergleichsintervention) ein Knochenmarksbefall zuverlässiger oder mit geringerer
Belastung für Patientinnen und Patienten ermitteln lässt.
Population
(1) Die Population wird von Patientinnen und
Patienten gebildet, bei denen die Erstdiagnose
eines malignen Lymphoms gesichert ist und
bei denen im Rahmen des obligaten initialen
Stagings festgestellt werden muss, ob bei diesen ein Knochenmarksbefall vorliegt oder nicht
vorliegt.
(2)
Die weiteren Ein- und Ausschlusskriterien (z. B. Alter, Geschlecht, Komorbiditäten,
Vorerkrankungen) sind ebenfalls so festzulegen, dass eine Übertragbarkeit der Ergebnisse
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Fragebogen
Einschätzungen / Antworten
Überlegungen des G-BA zu den Eckpunkten einer Richtlinie auf Erprobung
auf die Zielpopulation gemäß Absatz 1 ermöglicht wird.
Spezielle Fragen zur Population
1. Ist es sinnvoll bzw. praktikabel, auch
Kinder einzuschließen ?
2. Ist der Einschluss von Patienten mit
Hodgkin Lymphom (HL) und Patienten
mit Non Hodgkin Lymphom (NHL) gemeinsam in einer Studie sinnvoll bzw.
praktikabel?
3. Gibt es spezielle Entitäten bei NHL, die
nicht eingeschlossen werden sollten?
4. Ist der Einschluss von Patienten mit
Z. n. kompletter Remission (CR), bei
denen jetzt ein Rezidiv vorliegt, auch
denkbar?
Intervention und Vergleichsintervention
(1) Bei der Intervention handelt es sich um
eine PET/CT-Untersuchung, um festzustellen,
ob ein Knochenmarksbefall vorliegt.
(2)
Bei der Vergleichsintervention handelt
es sich um die BMB zur Feststellung eines
Knochenmarksbefalls
(3)
Zur Umsetzung erhalten initial alle Patienten eine BMB (ungezielt in der Regel im
Beckenkamm, im weiteren ungezielte BMB
genannt) und ein PET/CT. Der Zeitraum zwischen beiden Untersuchungen ist möglichst
kurz zu wählen und die Untersuchungen sind
von verschiedenen Untersuchern durchzuführen, die gegenüber den Ergebnissen der jeweils anderen Untersuchung zu verblinden
sind. Bei einem negativem Befund in der BMB
und positivem Befund in der PET/CT wird eine
zweite gezielte BMB durchgeführt, bei der die
Biopsielokalisation auf der Grundlage der
PET/CT-Ergebnisse so gewählt werden soll,
dass die Wahrscheinlichkeit eines positiven
Ergebnisses maximiert wird. Der Zeitabstand
zwischen der PET/CT-Untersuchung und der
daraufhin gegebenenfalls durchzuführenden,
gezielten BMB ist möglichst kurz zu wählen.
Spezielle Frage zur Intervention und Vergleichsintervention
Ist ein alternatives Studiendesign denkbar,
indem vermieden wird, dass bei einigen Patienten (die aufgrund eines positiven PET/CT3
Fragebogen
Einschätzungen / Antworten
Überlegungen des G-BA zu den Eckpunkten einer Richtlinie auf Erprobung
Befundes bei bereits erfolgter negativer, ungezielter BMB noch eine gezielte BMB erhalten
würden) zwei BMBs im Rahmen der Studie
durchgeführt werden müssen. Welche Nachteile hätte dieses Vorgehen für den Erkenntnisgewinn?
Endpunkte
(1) Es werden drei Fragestellungen untersucht, für die jeweils primäre Endpunkte definiert werden. Bei der Fragestellung 1 soll ermittelt werden, ob bei PET/CT-negativen Befunden auf eine BMB verzichtet werden kann.
Bei der Fragestellung 2 soll ermittelt werden,
ob bei positivem PET/CT Befund und einem
negativen Befund in der BMB auf eine gezielte
BMB verzichtet werden kann. Bei der Fragestellung 3 soll ermittelt werden, ob durch
PET/CT und gegebenenfalls (insofern auf eine
gezielte BMB nicht verzichtet werden kann)
nachfolgende gezielte BMB mehr Fälle mit
Knochenmarksbefall identifiziert werden als
durch die ungezielte BMB.
(2) Primärer Endpunkt in Bezug auf die Fragestellung 1 ist der negativ prädiktive Wert der
PET/CT bezogen auf die ungezielte BMB als
Referenzstandard. Primärer Endpunkt in Bezug auf die Fragestellung 2 ist der positiv prädiktive Wert der PET/CT bezogen auf die gezielte BMB als Referenzstandard. Primärer
Endpunkt in Bezug auf die Fragestellung 3 ist
die Rate der zusätzlich durch die gezielte BMB
identifizierten Fälle mit Knochenmarksbefall. In
Bezug auf die Fragestellungen 1 und 2 ist jeweils eine Hypothese zur Nichtunterlegenheit
der PET/CT zu prüfen, in Bezug auf die Fragestellung 3 ist eine Hypothese zur Überlegenheit der PET/CT zu prüfen.
(3)
Andere Kenngrößen der diagnostischen Genauigkeit können als sekundäre
Endpunkte bestimmt werden.
Spezielle Frage zu gewählten Endpunkten
Sind die gewählten primären Endpunkte sinnvoll? Welche würden alternativ in Frage kommen? Welche sekundären Endpunkte in Bezug
auf diagnostische Genauigkeit sollten erhoben
werden?
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Fragebogen
Einschätzungen / Antworten
Überlegungen des G-BA zu den Eckpunkten einer Richtlinie auf Erprobung
Studientyp und Beobachtungszeitraum
(1) Es handelt sich um eine Studie zur diagnostischen Güte der PET/CT zur Diagnose
eines Knochenmarksbefalls.
(2)
Die Studie soll multizentrisch durchgeführt werden. Eine effektive Verblindung der
Personen, die Befunde bzgl. der PET/CT erheben, gegenüber den Ergebnissen der jeweils ungezielten BMB muss gewährleistet
sein.
Spezielle Frage zur Studiendauer
Wie lange dauert es Ihrer Meinung nach bis
die
Rekrutierungsphase
abgeschlossen
ist(siehe unten)?
Sächliche, personelle und sonstige Anforderungen an die Qualität der Studiendurchführung
Es ist sicherzustellen, dass in jedem Studienzentrum die Behandlung gemäß des Studienprotokolls unter Berücksichtigung aller erforderlichen anerkannten, nach ethischen und
wissenschaftlichen Gesichtspunkten aufgestellten Regeln für die Durchführung von klinischen Studien („Good Clinical Practice“
(GCP)) erfolgt.
Anforderungen an die Durchführung, wissenschaftliche Begleitung und Auswertung
der Erprobung
(1) Die Methoden und Ergebnisse der Erprobungsstudie sind umfassend nach Abschluss der Studie öffentlich zugänglich zu
machen. Hierzu sind die Ergebnisse der Erprobung spätestens 3 Monate nach Abnahme
des Studienberichtes durch den G-BA von der
unabhängigen wissenschaftlichen Institution
zur Veröffentlichung in einer internationalen
Fachzeitschrift einzureichen, deren Beiträge
einem wissenschaftlichen Begutachtungsprozess (sog. „Peer-Review“) unterzogen werden.
(2)
Nähere Bestimmungen zu Durchführung, wissenschaftlicher Begleitung und Auswertung können im Rahmen der Beauftragung
einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution entsprechend 2. Kap. § 25 VerfO vertraglich festgelegt werden.“
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Fragebogen
Ergänzende Aspekte
Welche strahlenschutzrechtlichen Aspekte
sind aus Ihrer Sicht zu beachten?
Studienkosten und Kostenbeteiligung
Beruht die technische Anwendung der Methode maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts, darf der G-BA einen Beschluss zur Erprobung nur dann fassen, wenn sich die Hersteller
dieses Medizinprodukts oder Unternehmen, die in sonstiger Weise als Anbieter der Methode ein
wirtschaftliches Interesse an einer Erbringung zulasten der Krankenkassen haben, zuvor gegenüber dem G-BA bereit erklären, die Kosten der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung einschließlich derjenigen zur Erstellung des Studienprotokolls (sog. Studienoverhead; im
Folgenden: Overheadkosten) in angemessenem Umfang zu übernehmen (§ 137e Absatz 6
SGB V). Diese beinhalten nicht die Kosten für Patientenbehandlung, die im Rahmen einer Erprobungsstudie nach § 137e SGB V durch die gesetzliche Krankenversicherung getragen werden.
Im Falle der hier zu planenden Studie trifft es zu, dass die technische Anwendung der gegenständlichen Behandlungsmethode maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht.
Der Kostenanteil ist als angemessen anzusehen, wenn die beteiligten Unternehmen jeweils den
Anteil der Overheadkosten tragen, welcher auf die Untersuchung der Methode unter Verwendung der von ihnen hergestellten oder angebotenen Medizinprodukte entfällt. Zu diesem Anteil
zählen bei Vergleichsstudien auch die (bei mehreren zu vergleichenden Methoden: anteiligen)
Overheadkosten bezüglich der Untersuchung der Vergleichsintervention. Beteiligen sich mehrere Unternehmen an der Finanzierung einer Methode, deren technische Anwendung auf dem
Einsatz desselben Medizinprodukts beruht, so werden die Overheadkosten nach gleichen Anteilen auf diese Beteiligten verteilt.
Die nach dieser Aufteilung grundsätzlich zu tragenden Kosten können, soweit sie nicht die Kosten zur Erstellung des Studienprotokolls betreffen, auf Antrag ermäßigt werden. Eine solche Ermäßigung ist vorgesehen zum einen für kleine und mittelständische Unternehmen und zum anderen für die Erprobung von Methoden, deren Anwendung auf seltene Erkrankungen beschränkt
ist. Die Kostenanteile der übrigen beteiligten Unternehmen bleiben von einer danach verminderten Kostentragung unberührt.
Erste Schätzung der Overheadkosten der Erprobungsstudie
Nach Auffassung des G-BA umfassen die Kosten der Studiendurchführung den studienbedingten Mehraufwand der Studienzentren und zentrale Leistungen zur Durchführung der Studie, inklusive vorbereitende Arbeiten, Monitoring, Auswertung und Veröffentlichung. Da eine genaue Kostenkalkulation erst nach Erstellung des
Studienprotokolls erfolgen kann, ist nur eine orientierende Einschätzung möglich. Diese basiert auf zwei Kenngrößen: der erwarteten Zahl an benötigen Studienteilnehmern (Fallzahl) sowie den
geschätzten Kosten pro Studienteilnehmer.
Die Fallzahlschätzung basiert erstens unter Zugrundelegung eines
Signifikanzniveau von α = 5% und einer Power von 1−β = 90%
zweitens auf der Erwartung, dass in Bezug auf den NPV und PPV
als jeweils für die erste und zweite Fragestellungen maßgeblichen
Größen, eine Rate von 0.98 (98%) erreichbar ist und gleichzeitig
eine Nichtunterlegenheit gegenüber der Referenz dann gegeben
ist, wenn die Rate nicht unter 95% sinkt (zweiseitiger, exakter bi-
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Wie lautet Ihre Einschätzung?
Fragebogen
Erste Schätzung der Overheadkosten der Erprobungsstudie
nomialer Test), sowie drittens auf der Annahme, dass 10% der
Teilnehmer nicht in die Auswertung eingeschlossen werden können. Weitere Abschätzungen in Bezug auf die dritte Fragestellung
deuten darauf hin, dass die benötige Fallzahl der in Bezug auf die
erste und zweite Fragestellung benötigten Fallzahl voraussichtlich
nicht überschreitet. Auf dieser Grundlage ergibt sich eine geschätzte Fallzahl von 430 Studienteilnehmern.
Internen Abschätzungen zu Folge, die durch das IQWiG auf der
Grundlage von Kostenschätzungen von Koordinationszentren klinischer Studien für ähnlich konzipierte Studien übermittelt wurden,
könnten Kosten von rund 2.000 Euro pro Patientin bzw. Patient
erwartet werden.
Mithin ergäben sich voraussichtlich, unter Berücksichtigung sehr
erheblicher Unsicherheiten in Bezug auf viele Faktoren (u. a. Zahl
der Studienzentren, Umfang der Dokumentation, besondere gesetzliche Anforderungen etc.) Studienkosten (studienbedingter
Mehraufwand bzw. Kosten der wissenschaftlichen Auswertung und
Begleitung) von rund 860.000 Euro.
Spezielle Frage zur Kostenschätzung
Ist die Fallzahlschätzung und die darauf basierende Kostenschätzung aus Ihrer Sicht zutreffend?
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Wie lautet Ihre Einschätzung?
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