Gelegenheit zur Abgabe erster Einschätzungen Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschuss zu einer Richtlinie über die Erprobung der PET/CT bei malignen Lymphomen Am 21. Januar 2016 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, Beratungen zu einer Richtlinie über die Erprobung gemäß § 137e Abs. 1 SGB V zur PET/CT bei malignen Lymphomen aufzunehmen, weil sie das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative aufweist (siehe Tragende Gründe zur Aufnahme der Beratungen zu dieser Erprobungs-Richtlinie). Hiermit erhalten Sie Gelegenheit zur Abgabe einer ersten Einschätzung zu den Eckpunkten der Richtlinie auf Erprobung der o. g. Methode. Bitte verwenden Sie zur Abgabe Ihrer Einschätzung den nachfolgenden Fragebogen und begründen sie diese, ggf. ergänzt durch Angabe von Quellen unter Nutzung der beigefügten Literaturliste (s. Anlage); Publikationen sollen – soweit möglich – in Kopie beigefügt werden. Wir bitten Sie, uns Ihre Unterlagen nach Möglichkeit in elektronischer Form (z. B. Word- oder PDF-Dokumente) per E-Mail an [email protected] zu übersenden. Mit der Abgabe Ihrer Einschätzung erklären Sie sich damit einverstanden, dass diese, auch auszugsweise, in einem Bericht des G-BA wiedergegeben werden kann, der mit Abschluss der Beratung zu jedem Thema erstellt und der Öffentlichkeit via Internet zugänglich gemacht wird. Funktion des Einschätzenden Bitte geben Sie an, in welcher Funktion Sie diese Einschätzung abgeben (z. B. Verband, Institution, Hersteller, Leistungserbringer, Privatperson). 1 Fragebogen Einschätzungen / Antworten Überlegungen des G-BA zu den Eckpunkten einer Richtlinie auf Erprobung Zielsetzung Um den G-BA in die Lage zu versetzen, eine abschließende Bewertung des Nutzens der PET/CT in der Knochenmarksbeteiligungsdiagnostik bei malignen Lymphomen durchzuführen, sollen im Wege der Erprobung die hierfür nach den Vorgaben der Verfahrensordnung des G-BA (2. Kap. § 13 Abs. 2 VerfO) notwendigen Erkenntnisse zur Bewertung des Nutzens der Methode gewonnen werden. Die hierfür erforderliche Studie soll durch eine unabhängige wissenschaftliche Institution nach Maßgabe dieser Richtlinie entworfen, durchgeführt und ausgewertet werden. Die Ausgestaltung des Studiendesigns ist – soweit nicht im Folgenden näher bestimmt – von der unabhängigen wissenschaftlichen Institution auf der Basis des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse vorzunehmen und zu begründen. Bei der Erstellung des Studienprotokolls sind die Vorschläge der an den Kosten beteiligten Unternehmen zu berücksichtigen und das Wirtschaftlichkeitsprinzip zu beachten. Fragestellung Die Erprobung dient der Beantwortung der Frage, ob bei Patientinnen und Patienten mit neu diagnostiziertem malignen Lymphom (Population), durch den Einsatz der PET/CT (Intervention) zusätzlich oder in Substitution zu einer Knochenmarksbiopsie (Bone Marrow Biopsy, BMB) gegenüber eine Vorgehensweise ohne PET/CT mit alleiniger Knochenmarksbiopsie (Vergleichsintervention) ein Knochenmarksbefall zuverlässiger oder mit geringerer Belastung für Patientinnen und Patienten ermitteln lässt. Population (1) Die Population wird von Patientinnen und Patienten gebildet, bei denen die Erstdiagnose eines malignen Lymphoms gesichert ist und bei denen im Rahmen des obligaten initialen Stagings festgestellt werden muss, ob bei diesen ein Knochenmarksbefall vorliegt oder nicht vorliegt. (2) Die weiteren Ein- und Ausschlusskriterien (z. B. Alter, Geschlecht, Komorbiditäten, Vorerkrankungen) sind ebenfalls so festzulegen, dass eine Übertragbarkeit der Ergebnisse 2 Fragebogen Einschätzungen / Antworten Überlegungen des G-BA zu den Eckpunkten einer Richtlinie auf Erprobung auf die Zielpopulation gemäß Absatz 1 ermöglicht wird. Spezielle Fragen zur Population 1. Ist es sinnvoll bzw. praktikabel, auch Kinder einzuschließen ? 2. Ist der Einschluss von Patienten mit Hodgkin Lymphom (HL) und Patienten mit Non Hodgkin Lymphom (NHL) gemeinsam in einer Studie sinnvoll bzw. praktikabel? 3. Gibt es spezielle Entitäten bei NHL, die nicht eingeschlossen werden sollten? 4. Ist der Einschluss von Patienten mit Z. n. kompletter Remission (CR), bei denen jetzt ein Rezidiv vorliegt, auch denkbar? Intervention und Vergleichsintervention (1) Bei der Intervention handelt es sich um eine PET/CT-Untersuchung, um festzustellen, ob ein Knochenmarksbefall vorliegt. (2) Bei der Vergleichsintervention handelt es sich um die BMB zur Feststellung eines Knochenmarksbefalls (3) Zur Umsetzung erhalten initial alle Patienten eine BMB (ungezielt in der Regel im Beckenkamm, im weiteren ungezielte BMB genannt) und ein PET/CT. Der Zeitraum zwischen beiden Untersuchungen ist möglichst kurz zu wählen und die Untersuchungen sind von verschiedenen Untersuchern durchzuführen, die gegenüber den Ergebnissen der jeweils anderen Untersuchung zu verblinden sind. Bei einem negativem Befund in der BMB und positivem Befund in der PET/CT wird eine zweite gezielte BMB durchgeführt, bei der die Biopsielokalisation auf der Grundlage der PET/CT-Ergebnisse so gewählt werden soll, dass die Wahrscheinlichkeit eines positiven Ergebnisses maximiert wird. Der Zeitabstand zwischen der PET/CT-Untersuchung und der daraufhin gegebenenfalls durchzuführenden, gezielten BMB ist möglichst kurz zu wählen. Spezielle Frage zur Intervention und Vergleichsintervention Ist ein alternatives Studiendesign denkbar, indem vermieden wird, dass bei einigen Patienten (die aufgrund eines positiven PET/CT3 Fragebogen Einschätzungen / Antworten Überlegungen des G-BA zu den Eckpunkten einer Richtlinie auf Erprobung Befundes bei bereits erfolgter negativer, ungezielter BMB noch eine gezielte BMB erhalten würden) zwei BMBs im Rahmen der Studie durchgeführt werden müssen. Welche Nachteile hätte dieses Vorgehen für den Erkenntnisgewinn? Endpunkte (1) Es werden drei Fragestellungen untersucht, für die jeweils primäre Endpunkte definiert werden. Bei der Fragestellung 1 soll ermittelt werden, ob bei PET/CT-negativen Befunden auf eine BMB verzichtet werden kann. Bei der Fragestellung 2 soll ermittelt werden, ob bei positivem PET/CT Befund und einem negativen Befund in der BMB auf eine gezielte BMB verzichtet werden kann. Bei der Fragestellung 3 soll ermittelt werden, ob durch PET/CT und gegebenenfalls (insofern auf eine gezielte BMB nicht verzichtet werden kann) nachfolgende gezielte BMB mehr Fälle mit Knochenmarksbefall identifiziert werden als durch die ungezielte BMB. (2) Primärer Endpunkt in Bezug auf die Fragestellung 1 ist der negativ prädiktive Wert der PET/CT bezogen auf die ungezielte BMB als Referenzstandard. Primärer Endpunkt in Bezug auf die Fragestellung 2 ist der positiv prädiktive Wert der PET/CT bezogen auf die gezielte BMB als Referenzstandard. Primärer Endpunkt in Bezug auf die Fragestellung 3 ist die Rate der zusätzlich durch die gezielte BMB identifizierten Fälle mit Knochenmarksbefall. In Bezug auf die Fragestellungen 1 und 2 ist jeweils eine Hypothese zur Nichtunterlegenheit der PET/CT zu prüfen, in Bezug auf die Fragestellung 3 ist eine Hypothese zur Überlegenheit der PET/CT zu prüfen. (3) Andere Kenngrößen der diagnostischen Genauigkeit können als sekundäre Endpunkte bestimmt werden. Spezielle Frage zu gewählten Endpunkten Sind die gewählten primären Endpunkte sinnvoll? Welche würden alternativ in Frage kommen? Welche sekundären Endpunkte in Bezug auf diagnostische Genauigkeit sollten erhoben werden? 4 Fragebogen Einschätzungen / Antworten Überlegungen des G-BA zu den Eckpunkten einer Richtlinie auf Erprobung Studientyp und Beobachtungszeitraum (1) Es handelt sich um eine Studie zur diagnostischen Güte der PET/CT zur Diagnose eines Knochenmarksbefalls. (2) Die Studie soll multizentrisch durchgeführt werden. Eine effektive Verblindung der Personen, die Befunde bzgl. der PET/CT erheben, gegenüber den Ergebnissen der jeweils ungezielten BMB muss gewährleistet sein. Spezielle Frage zur Studiendauer Wie lange dauert es Ihrer Meinung nach bis die Rekrutierungsphase abgeschlossen ist(siehe unten)? Sächliche, personelle und sonstige Anforderungen an die Qualität der Studiendurchführung Es ist sicherzustellen, dass in jedem Studienzentrum die Behandlung gemäß des Studienprotokolls unter Berücksichtigung aller erforderlichen anerkannten, nach ethischen und wissenschaftlichen Gesichtspunkten aufgestellten Regeln für die Durchführung von klinischen Studien („Good Clinical Practice“ (GCP)) erfolgt. Anforderungen an die Durchführung, wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Erprobung (1) Die Methoden und Ergebnisse der Erprobungsstudie sind umfassend nach Abschluss der Studie öffentlich zugänglich zu machen. Hierzu sind die Ergebnisse der Erprobung spätestens 3 Monate nach Abnahme des Studienberichtes durch den G-BA von der unabhängigen wissenschaftlichen Institution zur Veröffentlichung in einer internationalen Fachzeitschrift einzureichen, deren Beiträge einem wissenschaftlichen Begutachtungsprozess (sog. „Peer-Review“) unterzogen werden. (2) Nähere Bestimmungen zu Durchführung, wissenschaftlicher Begleitung und Auswertung können im Rahmen der Beauftragung einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution entsprechend 2. Kap. § 25 VerfO vertraglich festgelegt werden.“ 5 Fragebogen Ergänzende Aspekte Welche strahlenschutzrechtlichen Aspekte sind aus Ihrer Sicht zu beachten? Studienkosten und Kostenbeteiligung Beruht die technische Anwendung der Methode maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts, darf der G-BA einen Beschluss zur Erprobung nur dann fassen, wenn sich die Hersteller dieses Medizinprodukts oder Unternehmen, die in sonstiger Weise als Anbieter der Methode ein wirtschaftliches Interesse an einer Erbringung zulasten der Krankenkassen haben, zuvor gegenüber dem G-BA bereit erklären, die Kosten der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung einschließlich derjenigen zur Erstellung des Studienprotokolls (sog. Studienoverhead; im Folgenden: Overheadkosten) in angemessenem Umfang zu übernehmen (§ 137e Absatz 6 SGB V). Diese beinhalten nicht die Kosten für Patientenbehandlung, die im Rahmen einer Erprobungsstudie nach § 137e SGB V durch die gesetzliche Krankenversicherung getragen werden. Im Falle der hier zu planenden Studie trifft es zu, dass die technische Anwendung der gegenständlichen Behandlungsmethode maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht. Der Kostenanteil ist als angemessen anzusehen, wenn die beteiligten Unternehmen jeweils den Anteil der Overheadkosten tragen, welcher auf die Untersuchung der Methode unter Verwendung der von ihnen hergestellten oder angebotenen Medizinprodukte entfällt. Zu diesem Anteil zählen bei Vergleichsstudien auch die (bei mehreren zu vergleichenden Methoden: anteiligen) Overheadkosten bezüglich der Untersuchung der Vergleichsintervention. Beteiligen sich mehrere Unternehmen an der Finanzierung einer Methode, deren technische Anwendung auf dem Einsatz desselben Medizinprodukts beruht, so werden die Overheadkosten nach gleichen Anteilen auf diese Beteiligten verteilt. Die nach dieser Aufteilung grundsätzlich zu tragenden Kosten können, soweit sie nicht die Kosten zur Erstellung des Studienprotokolls betreffen, auf Antrag ermäßigt werden. Eine solche Ermäßigung ist vorgesehen zum einen für kleine und mittelständische Unternehmen und zum anderen für die Erprobung von Methoden, deren Anwendung auf seltene Erkrankungen beschränkt ist. Die Kostenanteile der übrigen beteiligten Unternehmen bleiben von einer danach verminderten Kostentragung unberührt. Erste Schätzung der Overheadkosten der Erprobungsstudie Nach Auffassung des G-BA umfassen die Kosten der Studiendurchführung den studienbedingten Mehraufwand der Studienzentren und zentrale Leistungen zur Durchführung der Studie, inklusive vorbereitende Arbeiten, Monitoring, Auswertung und Veröffentlichung. Da eine genaue Kostenkalkulation erst nach Erstellung des Studienprotokolls erfolgen kann, ist nur eine orientierende Einschätzung möglich. Diese basiert auf zwei Kenngrößen: der erwarteten Zahl an benötigen Studienteilnehmern (Fallzahl) sowie den geschätzten Kosten pro Studienteilnehmer. Die Fallzahlschätzung basiert erstens unter Zugrundelegung eines Signifikanzniveau von α = 5% und einer Power von 1−β = 90% zweitens auf der Erwartung, dass in Bezug auf den NPV und PPV als jeweils für die erste und zweite Fragestellungen maßgeblichen Größen, eine Rate von 0.98 (98%) erreichbar ist und gleichzeitig eine Nichtunterlegenheit gegenüber der Referenz dann gegeben ist, wenn die Rate nicht unter 95% sinkt (zweiseitiger, exakter bi- 6 Wie lautet Ihre Einschätzung? Fragebogen Erste Schätzung der Overheadkosten der Erprobungsstudie nomialer Test), sowie drittens auf der Annahme, dass 10% der Teilnehmer nicht in die Auswertung eingeschlossen werden können. Weitere Abschätzungen in Bezug auf die dritte Fragestellung deuten darauf hin, dass die benötige Fallzahl der in Bezug auf die erste und zweite Fragestellung benötigten Fallzahl voraussichtlich nicht überschreitet. Auf dieser Grundlage ergibt sich eine geschätzte Fallzahl von 430 Studienteilnehmern. Internen Abschätzungen zu Folge, die durch das IQWiG auf der Grundlage von Kostenschätzungen von Koordinationszentren klinischer Studien für ähnlich konzipierte Studien übermittelt wurden, könnten Kosten von rund 2.000 Euro pro Patientin bzw. Patient erwartet werden. Mithin ergäben sich voraussichtlich, unter Berücksichtigung sehr erheblicher Unsicherheiten in Bezug auf viele Faktoren (u. a. Zahl der Studienzentren, Umfang der Dokumentation, besondere gesetzliche Anforderungen etc.) Studienkosten (studienbedingter Mehraufwand bzw. Kosten der wissenschaftlichen Auswertung und Begleitung) von rund 860.000 Euro. Spezielle Frage zur Kostenschätzung Ist die Fallzahlschätzung und die darauf basierende Kostenschätzung aus Ihrer Sicht zutreffend? 7 Wie lautet Ihre Einschätzung?