Anzeigenvordruck - AOK

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Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Anzeigenvordruck
zur Abfrage der Anforderungen und Voraussetzungen für
die ambulante spezialfachärztliche Versorgung
nach § 116b SGB V
Onkologische Erkrankungen
Tumorgruppe 1: Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten
mit gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle
(§ 116b SGB V i.V.m. Anlage 1 a) ASV-RL)
Hinweis:
Der Anzeigenvordruck wird den anzeigeninteressierten Leistungserbringern in MS-Word zur
Verfügung gestellt. Dies bietet die Möglichkeit, die teamspezifischen Informationen in elektronischer
Form in den Anzeigenvordruck einzutragen. Alle relevanten Felder sind über die Formularfeldfunktion
grau gekennzeichnet.
ASV-Team
(Genaue Bezeichnung)
Teamleiter:
(Vorname, Name)
Tätigkeitsort der
Teamleitung
(Anschrift)
Telefon:
Telefax:
Email:
Institution bzw. Antragsteller nimmt bereits an der Versorgung
nach § 116b SGB V in der Fassung vom 01.04.2007 bis
31.12.2011 zu dieser Indikation teil.
Wir bitten Sie, den ausgefüllten Anzeigenvordruck einschließlich der entsprechenden Nachweise an folgende Adresse zurückzusenden:
Erweiterter Landesausschuss in Bayern
Geschäftsstelle
c/o AOK Bayern – Die Gesundheitskasse
Carl-Wery-Str. 28
81739 München
Anzeigenvordruck GI-Tumoren, Stand 04.09.2014
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1. Konkretisierung der Erkrankung
Die Konkretisierung umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten ab dem
vollendeten 18. Lebensjahr mit gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle.
Zur Gruppe der Patientinnen und Patienten mit gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der
Bauchhöhle im Sinne der Richtlinie zählen Patientinnen und Patienten mit folgenden Erkrankungen:
1.1 Regelhaft schwere Verlaufsformen
Die ICD-Liste ist unter Nr. 1.1 in der Anlage 1 a) der ASV-RL zu finden.
1.2 Im Einzelfall schwere Verlaufsformen
Die ICD-Liste ist unter Nr. 1.2 in der Anlage 1 a) der ASV-RL zu finden.
Bei Patientinnen und Patienten mit im Einzelfall schweren Verlaufsformen muss zusätzlich zur
aufgeführten Diagnose eines der unter Nr. 1.3 in der Anlage 1 a) genannten Kriterien vorliegen.
2. Behandlungsumfang
Eine Beschreibung des Behandlungsumfangs ist unter Nr. 2 in der Anlage 1 a) der ASV-RL zu finden.
Die Konkretisierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM ist unter der Nr. 5 aufgeführt.
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3. Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität
Die Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung setzt eine spezielle Qualifikation
und eine Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team voraus. (§ 3 Abs. 1 S. 1 ASV-RL)
Die interdisziplinäre Zusammenarbeit kann auch im Rahmen von vertraglich vereinbarten
Kooperationen erfolgen. (§ 3 Abs. 1 S. 2 ASV-RL)
Weitere Voraussetzung zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung von
Patientinnen und Patienten mit onkologischen Erkrankungen ist der Abschluss einer
Kooperationsvereinbarung, in der Folgenden ASV-Kooperation genannt. Diese ASV-Kooperation
macht eine Zusammenarbeit mit dem jeweils anderen Versorgungssektor erforderlich. Es können
auch mehrere ASV-Kooperationen eingegangen werden. Zweck dieser Kooperationsvereinbarung ist
die Förderung der intersektoralen Kooperation in diesem Versorgungsbereich.
Vertragsbestandteile einer ASV-Kooperationsvereinbarung sind insbesondere:
 die Abstimmung zwischen den ASV-Kooperationspartnern über Eckpunkte der Versorgung
unter besonderer Berücksichtigung von Algorithmen der Diagnostik und Therapie;
 die Abstimmung der Arbeitsteilung zwischen den ASV-Kooperationspartnern unter
Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten und den jeweiligen Qualifikationen;
 die Verpflichtung, mindestens zweimal jährlich gemeinsame qualitätsorientierte Konferenzen
durchzuführen; Inhalt und Aufgabe dieser Konferenzen sind insbesondere patientenbezogene
kritische Evaluationen der Behandlungsergebnisse in Hinblick auf Morbidität und Mortalität; zu
den Konferenzen sind Protokolle zu erstellen, die Angaben über den Termin, den Ort, die
Teilnehmenden und die Ergebnisse enthalten.
(§ 10 ASV-RL)
Die vertragliche Vereinbarung über die ASV-Kooperation liegt der Anzeige bei.
oder
Die vertragliche Vereinbarung über die ASV-Kooperation konnte nicht abgeschlossen werden, da im
relevanten Einzugsreich
kein geeigneter Kooperationspartner vorhanden ist oder
dort trotz ernsthaften Bemühens innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten
kein zur Kooperation geeigneter Leistungserbringer gefunden werden konnte.
(Das ernsthafte Bemühen muss vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 23 Abs. 1 S. 2
SGB X)
(§ 116b Abs. 4 S. 11 SGB V)
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3.1 Personelle Anforderungen
Die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der
Bauchhöhle erfolgt durch ein interdisziplinäres Behandlungsteam, welches sich aus einer
Teamleitung, einem Kernteam und bei medizinischer Notwendigkeit zeitnah hinzuzuziehenden
Fachärztinnen oder Fachärzten bzw. Disziplinen zusammensetzt.
3.1.1
Allgemeine personelle Anforderungen
Die Mitglieder des interdisziplinären Teams verfügen über ausreichend Erfahrung in der
Behandlung von Patientinnen und Patienten in der unter Nr. 1 genannten Erkrankung und
nehmen regelmäßig an spezifischen Fortbildungsveranstaltungen sowie interdisziplinären
Fallbesprechungen teil. (§ 3 Abs. 5 ASV-RL)
Nachweise:
Selbsterklärung für jedes Mitglied des interdisziplinären Teams mit folgenden Inhalten:
 Beschreibung der bisherigen Tätigkeitsfelder in Bezug auf die
Erkrankung;
 besuchte Fortbildungsveranstaltungen
Die Mitglieder des Kernteams verpflichten sich dazu, die spezialfachärztlichen Leistungen
am Tätigkeitsort der Teamleitung oder zu festgelegten Zeiten mindestens an einem Tag in
der
Woche
am
Tätigkeitsort
der
Teamleitung
zu
erbringen.
(§ 3 Abs. 2 S. 4 ASV-RL)
An immobile Apparate gebundene Leistungen sowie die Aufbereitung und Untersuchung
von bei Patientinnen und Patienten entnommenem Untersuchungsmaterial sind von
dieser Regelung ausgenommen.
(§ 3 Abs. 2 S. 5 ASV-RL)
Nachweise:
Absichtserklärung für jedes Mitglied des Kernteams
Die Mitglieder des interdisziplinären Teams verpflichten sich dazu, dass direkt an der
Patientin oder dem Patienten zu erbringende Leistungen in angemessener Entfernung (in
der Regel in 30 Minuten) vom Tätigkeitsort der Teamleitung erbracht werden. Maßgeblich
ist
dabei
der
Tätigkeitsort
der
Teammitglieder.
(§ 3 Abs. 2 S. 6 u. 8 ASV-RL)
Nachweise:
Angabe der Tätigkeitsorte für jedes Mitglied des interdisziplinären Teams inkl. Anschrift
sowie der Entfernung und Fahrzeit zum Tätigkeitsort der Teamleitung.
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3.1.2
Erkrankungsspezifische personelle Anforderungen
(Nr. 3.1 Anlage 1 a) ASV-RL)
Die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der
Bauchhöhle erfolgt durch ein Behandlungsteam, welches sich aus einer Teamleitung, einem
Kernteam und bei medizinischer Notwendigkeit zeitnah hinzuzuziehenden Fachärztinnen oder
Fachärzten bzw. Disziplinen zusammensetzt.
a) Teamleitung
 Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie oder
 Strahlentherapie oder
 Innere Medizin und Gastroenterologie oder
 Allgemeinchirurgie oder
 Viszeralchirurgie
 bei Schilddrüsenkarzinom oder Nebenschilddrüsenkarzinom auch Hals-NasenOhrenheilkunde oder Nuklearmedizin
b) Kernteam
 Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie,
 Strahlentherapie,
 Innere Medizin und Gastroenterologie,
 Allgemeinchirurgie oder Viszeralchirurgie.
 bei Schilddrüsenkarzinom oder Nebenschilddrüsenkarzinom zusätzlich auch HalsNasen-Ohrenheilkunde und Nuklearmedizin
c) Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte
 Anästhesiologie
 Nuklearmedizin
 Gefäßchirurgie oder Innere Medizin und Angiologie
 Innere Medizin und Kardiologie
 Neurologie
 Humangenetik
 Psychiatrie und Psychotherapie oder
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
Psychologische oder ärztliche Psychotherapeutin oder psychologischer oder ärztlicher
Psychotherapeut
 Innere Medizin und Nephrologie
 Laboratoriumsmedizin
 Radiologie
 Pathologie
 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
 Urologie
 bei Schilddrüsenkarzinom, Nebenschilddrüsenkarzinom oder anderen
endokrinologischen Tumoren zusätzlich auch Innere Medizin und Endokrinologie und
Diabetologie
Eine Fachärztin oder ein Facharzt des interdisziplinären Teams muss über die Zusatzweiterbildung
Palliativmedizin verfügen.
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Nachweise:
 Die personellen Anforderungen sind durch entsprechende Urkunden über die Berechtigung zum
Führen der Fachgebietsbezeichnung mit Schwerpunkt /Zusatzweiterbildung nachzuweisen.
 Bestehende Kooperationsverträge für die interdisziplinäre Zusammenarbeit zur Erfüllung der
personellen Voraussetzungen sind ebenfalls schriftlich vorzulegen. Aus den
Kooperationsverträgen muss hervorgehen, dass es sich um eine Kooperation im Sinne der
ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung handelt und die notwendigen Anforderungen
entsprechend der Richtlinie erfüllt sind. (§ 2 Abs. 2 S. 1 u. S. 2 ASV-RL i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 2 ASV-RL)
Hinweise zu den Kooperationsvereinbarungen


Kooperationsvereinbarungen Kernteam
Soweit die Mitglieder des Kernteams (einschließlich der Teamleitung) nicht in einer (ggf.
überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft, dem gleichen MVZ oder dem gleichen
Krankenhaus tätig sind, sind schriftliche Vereinbarungen über die Kooperation im Rahmen der
ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zum Nachweis der Kooperation einzureichen.
Kooperationsvereinbarungen mit hinzuzuziehenden Fachärzten
Soweit die hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzte nicht in einer (ggf. überörtlichen)
Berufsausübungsgemeinschaft, dem gleichen MVZ oder dem gleichen Krankenhaus mit den
Mitgliedern des Kernteams tätig sind, sind für jede hinzugezogene Facharztgruppe schriftliche
Vereinbarungen über die Kooperation im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen
Versorgung zum Nachweis der Kooperation einzureichen.
zu a) Teamleitung
Angaben zur Teamleitung
Name, Vorname
Geb.datum
Anschrift
BSNR od. IK
Ggf. LANR 1)
1) Die Angabe der LANR ist bei den Ärzten die an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmen obligat. Bei den Krankenhausärzten ist diese
anzugeben, wenn vorliegend.
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Fachgebietsbezeichnung mit Schwerpunkt /
Zusatzweiterbildung
Facharzt Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie oder
Facharzt Strahlentherapie oder
Facharzt Innere Medizin und Gastroenterologie oder
Facharzt Allgemeinchirurgie oder
Facharzt Viszeralchirurgie
Bei der Behandlung von Schilddrüsenkarzinom oder Nebenschilddrüsenkarzinom auch möglich
Facharzt Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder
Facharzt Nuklearmedizin
zu b) Kernteam
Fachgebietsbezeichnung
/Schwerpunkt/
Zusatzweiterbildung
Name, Vorname , Geb.dat, Anschrift
des Arztes
BSNR od.
IK
Ggf. LANR 1)
Innere Medizin und
Hämatologie und
Onkologie
Strahlentherapie
Innere Medizin und
Gastroenterologie
Allgemeinchirurgie oder
Viszeralchirurgie
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Fachgebietsbezeichnung
/Schwerpunkt/
Zusatzweiterbildung
1)
Name, Vorname , Geb.dat, Anschrift
des Arztes
BSNR od.
IK
Ggf. LANR 1)
Die Angabe der LANR ist bei den Ärzten die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmen obligat. Bei den Krankenhausärzten ist diese anzugeben, wenn vorliegend.
Sofern Schilddrüsenkarzinome oder Nebenschilddrüsenkarzinome behandelt werden zusätzlich:
Hals-NasenOhrenheilkunde
Nuklearmedizin
zu c) Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte
Hinweis:
Für die hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzte ist auch eine institutionelle Benennung als
Beleg ausreichend. (§ 2 Abs. 2 Satz 5 ASV-RL)
Sofern für ein Fachgebiet eine institutionelle Benennung erfolgt, ist neben dem Namen der Institution
zusätzlich der jeweilige verantwortliche Arzt anzugeben. Verantwortlicher Arzt in diesem Sinne ist ein
Arzt, welcher gegenüber dem erweiterten Landesausschuss die Erfüllung der persönlichen
Anforderungen und Voraussetzungen nachweist.
Fachgebietsbezeichnung
/Schwerpunkt/
Zusatzweiterbildung
Name, Vorname, Geb.dat des Arztes
oder
Name der Institution unter Nennung
des verantwortlichen Arztes,
Geb.dat, Anschrift
BSNR od. IK
Ggf. LANR 1)
Anästhesiologie
Nuklearmedizin
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Fachgebietsbezeichnung
/Schwerpunkt/
Zusatzweiterbildung
Name, Vorname, Geb.dat des Arztes
oder
Name der Institution unter Nennung
des verantwortlichen Arztes,
Geb.dat, Anschrift
BSNR od. IK
Ggf. LANR 1)
Gefäßchirurgie oder Innere
Medizin und Angiologie
Innere Medizin und
Kardiologie
Neurologie
Humangenetik
Psychiatrie und
Psychotherapie oder
Psychosomatische Medizin
und Psychotherapie oder
Psychologische oder
ärztliche Psychotherapeutin
oder psychologischer oder
ärztlicher Psychotherapeut
Innere Medizin und
Nephrologie
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Fachgebietsbezeichnung
/Schwerpunkt/
Zusatzweiterbildung
Name, Vorname, Geb.dat des Arztes
oder
Name der Institution unter Nennung
des verantwortlichen Arztes,
Geb.dat, Anschrift
BSNR od. IK
Ggf. LANR 1)
Laboratoriumsmedizin
Radiologie
Pathologie
Frauenheilkunde und
Geburtshilfe
Urologie
1)
Die Angabe der LANR ist bei den Ärzten die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmen obligat. Bei den Krankenhausärzten ist diese anzugeben, wenn vorliegend.
Sofern Schilddrüsenkarzinome, Nebenschilddrüsenkarzinome oder andere endokrinologische
Tumore behandelt werden zusätzlich:
Innere Medizin und
Endokrinologie und
Diabetologie
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Zusätzliche personelle Anforderungen
Eine Fachärztin oder ein
Facharzt des
interdisziplinären Teams
muss über die
Zusatzweiterbildung
Palliativmedizin verfügen.
Soweit für die unter Nr. 5 der Anlage Nr. 1a) ASV-RL aufgeführten Leistungen
Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß § 135 Absatz 2 SGB V bestehen, gelten diese
entsprechend.
Hinweise zu den Qualitätssicherungsvereinbarungen:
 Alle abrechenbaren Leistungen für dieses Krankheitsbild sind im Appendix (EBM-GOPKatalog) der jeweiligen Konkretisierung der Erkrankung der ASV-RL abgebildet.
 Diese Leistungen müssen vollständig durch das interdisziplinäre Team vorgehalten werden.
 Für einzelne Leistungen aus dem Appendix gelten Qualitätssicherungsvereinbarungen. Diese
sind in der u.g. Matrix zusammenfassend dargestellt.
 Außerdem sind in der Matrix die Arztgruppen dargestellt, welche die qualitätsgebundenen
Leistungen grundsätzlich erbringen können.
 Aus dem Appendix ergibt sich, welche einzelnen GOP´s aus einem Leistungsbereich z. B.
Röntgen von welcher Arztgruppe erbracht werden können.
 Voraussetzung für die Leistungserbringung ist, dass der in den Checklisten der Anlage 1
benannte Arzt die Anforderungen aus der maßgeblichen Qualitätssicherungsvereinbarung
nachweislich erfüllt.
Nachweise:
 Die Erfüllung der Qualitätssicherungsvereinbarungen ist für diejenigen Ärzte des
interdisziplinären Teams nachzuweisen, die die jeweiligen Leistungen durchführen (Benennung
der Ärzte in der jeweiligen Checkliste ab Seite 25). Sofern bei den hinzuzuziehenden
Fachärztinnen und Fachärzten eine institutionelle Benennung erfolgt, ist der Nachweis durch den
verantwortlichen Arzt zu erbringen.
 Die Vertragsärztinnen bzw. Vertragsärzte haben die auf der Grundlage der
Qualitätssicherungsvereinbarungen erteilten Genehmigungen der Kassenärztlichen
Vereinigungen bei der Anzeige beim Erweiterten Landesausschuss vorzulegen.
Fachärztinnen bzw. Fachärzte in Krankenhäusern haben die Erfüllung der persönlichen und
fachlichen Anforderungen der Qualitätssicherungsvereinbarungen durch entsprechende
Nachweise gegenüber dem Erweiterten Landesausschuss zu belegen. (Pkt. 2.2.3.1 Absatz 7 der
tragenden Gründe zum Beschluss des G-BA über eine Änderung der Richtlinie ambulante
spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V Anlage 1 Buchstabe a (GI-Tumoren)
Die Nachweismöglichkeiten sind den jeweiligen Checklisten zu den QSV`n zu entnehmen.
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QSV zur Molekulargenetik
11430 - 11434
QSV Langzeit-EKG
13252, 13253
QSV zur Koloskopie
13421 - 13423
Vereinbarung zur Strahlendiagnostik
und –therapie: Nuklearmedizin
17310 - 17372
QSV zur Zervix-Zytologie
19311
Vereinbarung zur Strahlendiagnostik
und –therapie: Strahlentherapie
25310 - 25342
QSV zur Schmerztherapie chronisch
schmerzkranker Patienten 1)
30700 – 30702
30706 - 30708
x
x
x
x
x
Schmerztherapeutische Einrichtung
zur QSV Schmerztherapie2)
30704
x
x
x
x
x
Labor-Richtlinien der KBV
32163 - 32859
ohne 32315
Labor-Richtlinien der KBV
32315
x
x
x
x
Vereinbarung zur Strahlendiagnostik
und –therapie: Diagnostische
Radiologie
34212 - 34282,
34500 - 34503
QSV zur interventionellen Radiologie
34283 - 34287
Vereinbarung zur Strahlendiagnostik
und –therapie: Computertomographie
34310 - 34360,
34504 - 34505
x
Kernspintomographie-Vereinbarung
34410 - 34460
x
QSV MR Angiographie
34470 - 34492
Psychotherapie-Vereinbarung
Psychosomatische Grundversorgung
35100 - 35110
Psychotherapie-Vereinbarung
Übende Verfahren
35111 - 35112
Ultraschallvereinbarung
33011 - 33092
Humangenetik
x
Neurologie
x
Innere Medizin und Kardiologie
Nuklearmedizin (Kernteam)
x
Innere Medizin und Angiologie
Viszeralchirurgie
x
01611
Gefäßchirurgie
Allgemeinchirurgie
x
QSV zur medizinischen Rehabilitation /
Rehabilitations-Richtlinien des G-BA
Nuklearmedizin (hinzuziehend)
Innere Medizin und Gastroenterologie
x
Anästhesiologie
Strahlentherapie
GONRn
Qualitätssicherungsvereinbarung
Innere Medizin und Hämatologie
und Onkologie
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Die Qualitätssicherungsvereinbarungen sind abrufbar unter Bitte hier klicken!
1) Leistungen für die schmerztherapeutische Versorgung chronisch schmerzkranker Patientinnen bzw. Patienten gemäß der
Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten nach § 135 Absatz 2 SGB V wurden zur
Behandlung von Tumorschmerzen für die Mitglieder des Kernteams und Fachärztinnen bzw. Fachärzte für Anästhesie, die über eine entsprechende
Qualifikation (Zusatzweiterbildung spezielle Schmerztherapie) und – sofern es sich um Vertragsärztinnen und Vertragsärzte handelt -über eine Zulassung
gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung verfügen, aufgenommen. (Pkt. 2.2.5 Bereich VI Kapitel 30 Abschnitt 30.7
der tragenden Gründe zum Beschluss des G-BA über eine Änderung der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V Anlage 1
Buchstabe a (GI-Tumoren)
2) Die GONR 30704 darf nur abgerechnet werden, sofern gegenüber dem erweiterten Landesausschuss nachgewiesen wird, dass es sich um eine
schmerztherapeutische Einrichtung gemäß Anlage I der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie handelt.
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QSV zur medizinischen Rehabilitation
01611
/Rehabilitations-Richtlinien des G-BA
Innere Medizin und Endokrinologie
und Diabetologie
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Fachärztinnen oder Fachärzte mit
Zusatz-Weiterbildung Palliativmedizin
Urologie
Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Pathologie
Radiologie
Laboratoriumsmedizin
Innere Medizin und Nephrologie
Psychosomatische Medizin und
Psychotherapie
Psychiatrie und Psychotherapie
GONRn
Qualitätssicherungsvereinbarung
Psychologische oder ärztliche
Psychotherapeutin
oder psychologischer oder
ärztlicher Psychotherapeut
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
x
QSV zur Molekulargenetik
11430
x
QSV Langzeit-EKG
13252, 13253
QSV zur Koloskopie
13421 – 13423
Vereinbarung zur Strahlendiagnostik
und –therapie:Nuklearmedizin
17310 – 17372
QSV zur Zervix-Zytologie
19311
Vereinbarung zur Strahlendiagnostik
und –therapie: Strahlentherapie
25310 – 25342
QSV zur Schmerztherapie chronisch
schmerzkranker Patienten1)
30700 – 30702
30706 - 30708
x
Schmerztherapeutische Einrichtung
zur QSV Schmerztherapie2)
30704
x
Labor-Richtlinien der KBV
32163 – 32859
ohne 32315
x
Labor-Richtlinien der KBV
32315
x
Vereinbarung zur Strahlendiagnostik
und –therapie: Diagnostische
Radiologie
34212 – 34282
34500 - 34503
x
QSV zur interventionellen Radiologie
34283 – 34287
x
Vereinbarung zur Strahlendiagnostik
und –therapie: Computertomographie
34310 – 34360
34504 - 34505
x
Kernspintomographie-Vereinbarung
34410 – 34460
x
QSV MR Angiographie
34470 – 34492
x
Psychotherapie-Vereinbarung
Psychosomatische Grundversorgung
35100 – 35110
Psychotherapie-Vereinbarung
Übende Verfahren
35111 – 35112 x
Ultraschallvereinbarung
33011 – 33092
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
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1) Leistungen für die schmerztherapeutische Versorgung chronisch schmerzkranker Patientinnen bzw. Patienten gemäß der
Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten nach § 135 Absatz 2 SGB V wurden zur
Behandlung von Tumorschmerzen für die Mitglieder des Kernteams und Fachärztinnen bzw. Fachärzte für Anästhesie, die über eine entsprechende
Qualifikation (Zusatzweiterbildung spezielle Schmerztherapie) und – sofern es sich um Vertragsärztinnen und Vertragsärzte handelt -über eine Zulassung
gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung verfügen, aufgenommen. (Pkt. 2.2.5 Bereich VI Kapitel 30 Abschnitt 30.7
der tragenden Gründe zum Beschluss des G-BA über eine Änderung der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V Anlage 1
Buchstabe a (GI-Tumoren)
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2) Die GONR 30704 darf nur abgerechnet werden, sofern gegenüber dem erweiterten Landesausschuss nachgewiesen wird, dass es sich um eine
schmerztherapeutische Einrichtung gemäß Anlage I der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie handelt.
3.2 Sächliche und organisatorische Anforderungen
3.2.1
Allgemeine sächliche und organisatorische Anforderungen
(§ 4 ASV-RL)
Der Zugang und die Räumlichkeiten für Patientenbetreuung und –untersuchung sind
behindertengerecht.
3.2.2
Erkrankungsspezifische sächliche und organisatorische Anforderungen
(Nr. 3.2 Anlage 1 a) ASV-RL)
Es besteht eine Zusammenarbeit mit folgenden Gesundheitsfachdisziplinen und weiteren
Einrichtungen:
soziale Dienste wie z.B. Sozialdienst oder vergleichbare Einrichtungen mit
sozialen Beratungsangeboten
Physiotherapie
ambulante Pflegedienste zur häuslichen Krankenpflege (möglichst mit
besonderen Kenntnissen in der Pflege onkologischer Patientinnen und Patienten
oder der Zusatzqualifikation onkologische Pflege)
Einrichtungen der ambulanten und stationären Palliativversorgung
Stomatherapie und Inkontinenztherapie durch Pflegefachkraft mit
diesbezüglicher Erfahrung
Hierzu bedarf es keiner vertraglichen Vereinbarung.
Nachweise:
Für die oben aufgeführten sächlichen und organisatorischen Anforderungen sind eine
Beschreibung der organisatorischen Maßnahmen und der Infrastruktur beizufügen.
Es besteht eine 24-Stunden-Notfallversorgung mindestens in Form einer Rufbereitschaft
von folgenden Ärztinnen bzw. Ärzten:
 Innere Medizin und Gastroenterologie
 Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
 Allgemeinchirurgie oder Viszeralchirurgie, alternativ bei Schilddrüsenkarzinom
oder Nebenschilddrüsenkarzinom: Hals-Nasen- Ohrenheilkunde
 Nuklearmedizin (bei Schilddrüsenkarzinom)
Die 24-Stunden-Notfallversorgung umfasst auch Notfall-Labor und im Notfall erforderliche
bildgebende Diagnostik.
Die 24-Stunden-Notfallversorgung und das Notfall-Labor sind in 30-minütiger Entfernung
vom Tätigkeitsort der Teamleitung erreichbar. (§ 4 Abs. 1 S. 3 ASV-RL)
Nachweise:
Benennung der Beteiligten inkl. Anschrift und Entfernung
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(auch institutionelle Benennung möglich).
Mit der Betreuung beauftragte Pflegefachkräfte sollen mehrheitlich eine staatlich
anerkannte Zusatzqualifikation zur onkologischen Pflege besitzen. Sofern die Regelungen
einzelner Bundesländer diese Qualifikation nicht vorsehen, ist die entsprechende
Erfahrung vorzuweisen.
Nachweise:
Beifügung entsprechender
entsprechende Erfahrung.
Qualifikationsnachweise
oder
Nachweise
über
die
Es besteht die Möglichkeit einer intensivmedizinischen Behandlung.
Die Intensivstation ist in 30-minütiger Entfernung vom Tätigkeitsort der Teamleitung
erreichbar. (§ 4 S. 3 ASV-RL)
Name des KH:
Anschrift:
Entfernung:
Stationäre Notfalloperationen sind möglich.
Name des KH:
Anschrift:
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Durch Ankreuzen der nachfolgenden Punkte erklären die Anzeigenden, dass die
beschriebenen Anforderungen und Voraussetzungen durch das ASV-Team erfüllt bzw.
sichergestellt werden:
Jede Patientin und jeder Patient mit einer onkologischen Erkrankung (bei
Diagnosestellung vor Einleitung der Primär- oder Rezidivtherapie) wird zur
Gewährleistung des Behandlungsauftrages in einer interdisziplinären Tumorkonferenz
durch ein Mitglied des Kernteams vorgestellt, in die alle an der Behandlung beteiligten
Fachdisziplinen, mindestens die Fachdisziplinen des Kernteams, eingebunden sind.
Ausnahmen hiervon sind in einer SOP (standard operating procedures) festzulegen. Die
Teilnehmer und die Ergebnisse der interdisziplinären Tumorkonferenz werden
dokumentiert.
Der Patientin und dem Patienten wird das Ergebnis der Tumorkonferenz mit allen
wesentlichen Aspekten zu Risiken, Nebenwirkungen und zu erwartenden Folgen
dargelegt.
Die Diagnostik und Behandlungseinleitung erfolgt zeitnah.
Eine ausreichende Anzahl von Behandlungsplätzen auch für die medikamentöse und
transfusionsmedizinische Behandlung ggf. auch für eine Behandlung am Wochenende
und an Feiertagen steht zur Verfügung.
Für
immundefiziente
Patientinnen
und
Patienten
Behandlungsmöglichkeiten und Räumlichkeiten zur Verfügung.
stehen
geeignete
Es erfolgt eine qualitätsgesicherte Zubereitung der zur intravenösen Tumortherapie
benötigten Wirkstoffe.
Eine ggf. tägliche Zubereitung und Entsorgung der tumorspezifischen intravenösen
Therapeutika einschließlich der notwendigen Sicherungsmechanismen zum Ausschluss
von Verwechslungen von Zytostatikalösungen oder Blutprodukten wird vorgehalten.
Eine Mikrobiologie, ein hämatologisches Labor mit der Möglichkeit zu zytologischen Blutund Knochenmarkuntersuchungen mit zytochemischen Spezialfärbungen steht zur
Verfügung.
Notfallpläne (SOP) und für Reanimation und sonstige Notfälle benötigte Geräte und
Medikamente für typische Notfälle bei der Behandlung von onkologischen Patientinnen
und Patienten werden bereitgehalten.
Den Patientinnen und Patienten wird industrieunabhängiges, kostenlos erhältliches
Informationsmaterial (z.B. „Blaue Reihe“ der Deutschen Krebshilfe, Material der KrebsSelbsthilfeorganisationen) über ihre Erkrankung und Behandlungsalternativen zur
Verfügung gestellt.
Es erfolgt eine Registrierung der Patientinnen und Patienten in Krebsregistern
entsprechend den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes.
Hinsichtlich der apparativen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen einschließlich der
Überprüfung der Hygienequalität gelten die Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Absatz 2
SGB V entsprechend.
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3.3 Dokumentation
(§ 14 ASV-RL, Nr. 3.3 Anlage 1 a) ASV-RL)
Die Dokumentation wird so vorgenommen, dass eine ergebnisorientierte und qualitative
Beurteilung der Behandlung möglich ist. Die Diagnosestellung und leitende
Therapieentscheidungen werden im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen
Versorgung durch die Mitglieder des interdisziplinären Teams persönlich getroffen (es gilt
der Facharztstatus); diese werden jeweils entsprechend dokumentiert.
Die Dokumentation stellt die Zuordnung der Leistung zum ASV-Berechtigten und zum
jeweiligen interdisziplinären Team eindeutig sicher.
Die Befunde (einschließlich Diagnose nach ICD-10-GM inklusive des Kennzeichens zur
Diagnosesicherheit, TNM-Status mit R- und G-Code nach UICC), die
Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen einschließlich des
Behandlungstages sind zu dokumentieren.
3.4 Mindestmengen
(§ 11 ASV-RL, Nr. 3.4 Anlage 1 a) ASV-RL)
Das Kernteam hat im Vorjahr (Kalenderjahr) eine Anzahl von
Patientinnen bzw.
Patienten der genannten Indikationsgruppen mit gesicherter Diagnose behandelt.
Für die Berechnung der Mindestmenge i. S. d. Nr. 3.4. der Anlage 1 a) ist die Summe aller
Patientinnen und Patienten im Vorjahr maßgeblich, die zu der in dieser Konkretisierung näher
bezeichneten Erkrankung zu rechnen sind und von den Mitgliedern des Kernteams im Rahmen der
ambulanten oder stationären Versorgung, der integrierten Versorgung nach § 140a SGB V oder einer
sonstigen, auch privat finanzierten Versorgungsform behandelt werden.
Das Kernteam muss darüber hinaus zur Durchführung der tumorspezifischen Leistungen als
zusätzliche Zulassungsvoraussetzung eines der folgenden Kriterien erfüllen:
Mindestens eine Fachärztin bzw. ein Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und
Onkologie muss
 die Betreuung von durchschnittlich 120 Patientinnen und Patienten mit soliden oder
hämatologischen Neoplasien pro Quartal und Ärztin bzw. Arzt (in den letzten 12
Monaten vor Antragsstellung),
 darunter 70 Patientinnen und Patienten, die mit medikamentöser Tumortherapie
behandelt werden,
 davon 30 mit intravenöser und/oder intrakavitärer und/oder intraläsionaler Behandlung
nachweisen.
Nachweis:
Freiformulierte Selbsterklärung der Fachärztin bzw. des Facharztes für Innere Medizin
und Hämatologie und Onkologie unter Angabe der Anzahl der behandelten
Patientinnen und Patienten in den o.g. Teilbereichen.
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und/oder
Mindestens eine Fachärztin bzw. ein Facharzt einer anderen Arztgruppe des Kernteams
muss
 die Betreuung von durchschnittlich 80 Patientinnen und Patienten mit soliden
Neoplasien pro Quartal und Ärztin bzw. Arzt (in den letzten 12 Monaten vor
Antragsstellung),
 darunter 60 Patientinnen und Patienten, die mit antineoplastischer Therapie
behandelt werden,
 davon 20 mit intravenöser und/oder intrakavitärer antineoplastischer und/oder
intraläsionaler Behandlung
nachweisen.
Nachweis:
Freiformulierte Selbsterklärung der Fachärztin bzw. des Facharztes einer anderen
Arztgruppe unter Angabe der Anzahl der behandelten Patientinnen und Patienten in den
o.g. Teilbereichen.
Für die Berechnung der arztbezogenen Mindestmengen (120 / 70 / 30 bzw. 80 / 60 / 20) ist die
Summe aller im Rahmen der ambulanten oder stationären Versorgung, der integrierten Versorgung
nach
§ 140a SGB V oder einer sonstigen, auch privat finanzierten Versorgungsform behandelten
Patientinnen und Patienten heranzuziehen.
Ausnahmen von den Mindestmengen sind zulässig, soweit einzelne oder mehrere Mindestmengen bis
zu einer Dauer von zwei Jahren um höchstens 50% unterschritten werden und konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie im Folgejahr erfüllt werden.
Hinweis zu den Mindestmengen:
In Einzelfällen behält sich der erweiterte Landesausschuss in Bayern vor, weitergehende Unterlagen
zur Prüfung der Mindestmengen anzufordern.
4. Überweisungserfordernis
Für das Überweisungserfordernis sind die unter Nr. 4 der Anlage 1 a) der ASV-RL beschriebenen
Ausführungen zu beachten. Im Übrigen gilt § 8 ASV-RL.
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5. Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM
(§ 12 ASV-RL, Nr. 5 Anlage 1 a) ASV-RL)
Die Spezifizierung des Behandlungsumfangs ist dem Appendix zu entnehmen. Soweit für die im
Appendix aufgeführten Leistungen Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß § 135 Absatz 2 SGB V
bestehen, gelten diese entsprechend. Alle in der Anlage beschriebenen fachlichen Befähigungen und
apparativen Voraussetzungen sind entsprechend nachzuweisen.
Zusätzlich gelten die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegten
einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung und die für den Krankenhausbereich
einerseits und den vertragsärztlichen Bereich andererseits festgelegten Anforderungen an ein
einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 135a in Verbindung mit § 137 SGB V für die
ambulante spezialfachärztliche Versorgung entsprechend.
Es besteht ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagementsystem nach § 135a in
Verbindung mit § 137 SGB V.
Bezeichnung QMS:
6. Abschließende Hinweise
Der erweiterte Landesausschuss nach § 116b Abs. 2 Satz 8 SGB V ist berechtigt, einen an der
ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer aus gegebenem
Anlass und nach Ablauf von mindestens fünf Jahren nach der erstmaligen Teilnahmeanzeige oder der
letzten Überprüfung der Teilnahmeberechtigung aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten
nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der ambulanten
spezialfachärztlichen Versorgung weiterhin erfüllt werden.
Es besteht für folgende Tatbestände eine Anzeigepflicht:
 den Wegfall einzelner Voraussetzungen der Richtlinie des Gemeinsamen
Bundesausschusses über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V
unverzüglich
(Die Voraussetzungen sind auch dann nicht mehr gegeben, wenn die Anforderungen aus den
Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V nicht mehr erfüllt werden)
 die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit bzw. krankenhausrechtlichen Zulassung nach
§ 108 SGB V unverzüglich
 das Ausscheiden eines Mitgliedes des interdisziplinären Teams innerhalb von sieben
Werktagen,
 eine Meldung an den erweiterten Landesausschuss nach § 116b SGB V, wenn die Vertretung
länger als eine Woche dauert
Abschließend wird auf folgende Pflichten hingewiesen
 Studienteilnahme (§ 6 ASV-RL)
 Zusammenarbeit mit Patienten- und Selbsthilfeorganisationen (§ 7 ASV-RL)
 Patienteninformation (§ 15 ASV-RL)
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Mit meiner Unterschrift verpflichte ich mich zur Einhaltung aller genannten Pflichten und
Anforderungen. Hiermit versichere ich die Vollständigkeit und Richtigkeit meiner im Zusammenhang
mit der Anzeige zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b
SGB V gemachten Angaben. Mir ist bekannt, dass unrichtige Angaben zum Widerruf der Teilnahme
an der ASV und zur Rückforderung der für die erbrachten Leistungen gezahlten Honorare führen
können.
Die Anzeige ist durch alle natürlichen und juristischen Personen zu unterzeichnen, die gegenüber den
Krankenkassen als selbständige Rechnungssteller auftreten. Bei juristischen Personen ist die
Unterschrift durch die zeichnungsbefugte Person (z. B. Geschäftsführer) vorzunehmen. Dies gilt für
alle Mitglieder des interdisziplinären Teams (Teamleitung, Kernteam, hinzuzuziehende Fachärztinnen
und Fachärzte).
Ort, Datum
Funktion,
Name der Institution
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Name, Vorname
Unterschrift
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Ort, Datum
Funktion,
Name der Institution
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Name, Vorname
Unterschrift
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a) Ausreichend
Erfahrung
1)
b) Erbringung am
Tätigkeitsort
1)
c) Angemessene
Entfernung
1)
Innere Medizin und
Endokrinologie und Diabetologie
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Fachärztinnen oder Fachärzte mit
Zusatz-Weiterbildung
Palliativmedizin
Urologie
Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Pathologie
b) Erbringung am
Tätigkeitsort
Radiologie
Laboratoriumsmedizin
Innere Medizin und Nephrologie
Psychosomatische Medizin und
Psychotherapie
Psychiatrie und Psychotherapie
Psychologische oder ärztliche
Psychotherapeutin
oder psychologischer oder
ärztlicher Psychotherapeut
Humangenetik
Neurologie
Innere Medizin und Kardiologie
Innere Medizin und Angiologie
Gefäßchirurgie
Nuklearmedizin (hinzuziehend)
Anästhesiologie
Nuklearmedizin (Kernteam)
Viszeralchirurgie
Allgemeinchirurgie
Innere Medizin und
Gastroenterologie
Strahlentherapie
Innere Medizin und Hämatologie
und Onkologie
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Anlage 1
Checklisten zur Überprüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen
Für alle in dieser Anlage aufgeführten Ankreuzfelder innerhalb der Matrizen sind entsprechende
Nachweise (Urkunden, Selbsterklärungen etc.) beizufügen.
Checkliste zu 3.1.1 Allgemeine personelle Anforderungen
a) Ausreichend
Erfahrung
1
c) Angemessene
Entfernung
1)
1)
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1) Bei der Behandlung von Schilddrüsenkarzinom, Nebenschilddrüsenkarzinom oder anderen
endokrinologischen Tumoren
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a) Die Mitglieder des interdisziplinären Teams verfügen über ausreichend Erfahrung in der
Behandlung von Patientinnen und Patienten in der unter Nr. 1 genannten Erkrankung und
nehmen regelmäßig an spezifischen Fortbildungsveranstaltungen sowie interdisziplinären
Fallbesprechungen teil. (§ 3 Abs. 5 ASV-RL)
b) Die Mitglieder des Kernteams verpflichten sich dazu, die spezialfachärztlichen Leistungen am
Tätigkeitsort der Teamleitung oder zu festgelegten Zeiten mindestens an einem Tag in der
Woche am Tätigkeitsort der Teamleitung zu erbringen. (§ 3 Abs. 2 S. 4 ASV-RL)
c) Die Mitglieder des interdisziplinären Teams verpflichten sich dazu, dass direkt an der Patientin
oder dem Patienten zu erbringende Leistungen in angemessener Entfernung (in der Regel in
30 Minuten) vom Tätigkeitsort der Teamleitung erbracht werden. Maßgeblich ist dabei der
Tätigkeitsort der Teammitglieder. (§ 3 Abs. 2 S. 6 und S. 8 ASV-RL)
a) Urkunden
Humangenetik
Neurologie
Innere Medizin und Kardiologie
Innere Medizin und Angiologie
Gefäßchirurgie
Nuklearmedizin (hinzuziehend)
Anästhesiologie
Nuklearmedizin (Kernteam)
Viszeralchirurgie
Allgemeinchirurgie
Innere Medizin und
Gastroenterologie
Strahlentherapie
Innere Medizin und Hämatologie
und Onkologie
Checkliste zu 3.1.2 Erkrankungsspezifische personelle Anforderungen
1)
b) Urkunden
und/oder
institutioneller
Nachweis
c) Zulassung
d) Ggf.
Kooperationsvertrag
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Innere Medizin und
Endokrinologie und Diabetologie
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Fachärztinnen oder Fachärzte
mit Zusatz-Weiterbildung
Palliativmedizin
Urologie
Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Pathologie
Radiologie
Laboratoriumsmedizin
Innere Medizin und Nephrologie
Psychosomatische Medizin und
Psychotherapie
Psychiatrie und Psychotherapie
Psychologische oder ärztliche
Psychotherapeutin
oder psychologischer oder
ärztlicher Psychotherapeut
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1)
a) Urkunden
b) Urkunden
und/oder
institutioneller
Nachweis
1)
c) Zulassung
d) Ggf.
Kooperationsvertrag
1) Bei der Behandlung von Schilddrüsenkarzinom, Nebenschilddrüsenkarzinom oder anderen
endokrinologischen Tumoren
a) Urkunde über die Berechtigung zum Führen der geforderten Schwerpunktbezeichnung,
Zusatzbezeichnung und Facharzt- bzw. Gebietsbezeichnung (§ 3 Abs. 3 S. 1 ASV-RL)
b) Urkunde über die Berechtigung zum Führen der geforderten Schwerpunktbezeichnung,
Zusatzbezeichnung und Facharzt- bzw. Gebietsbezeichnung (§ 3 Abs. 3 S. 1 ASV-RL) und
Auszug aus dem Krankenhausplan
c) Nachweis über die Teilnahmeberechtigung an der vertragsärztlichen Versorgung und/oder
Nachweis über die Zulassung nach § 108 SGB V (§ 2 Abs. 1 S. 1 ASV-RL)
d) Schriftliche Vereinbarung der Mitglieder der Kooperationsgemeinschaft, wenn zur Erfüllung
der personellen und sächlichen Anforderungen Kooperationen erforderlich sind
(§ 2 Abs. 2 S. 1 u. S. 2 ASV-RL i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 2 ASV-RL)
Hinweise zu den Kooperationsvereinbarungen


Kooperationsvereinbarungen Kernteam
Soweit die Mitglieder des Kernteams (einschließlich der Teamleitung) nicht in einer (ggf.
überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft, dem gleichen MVZ oder dem gleichen
Krankenhaus tätig sind, sind schriftliche Vereinbarungen über die Kooperation im Rahmen der
ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zum Nachweis der Kooperation einzureichen.
Kooperationsvereinbarungen mit hinzuzuziehenden Fachärzten
Soweit die hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzte nicht in einer (ggf. überörtlichen)
Berufsausübungsgemeinschaft, dem gleichen MVZ oder dem gleichen Krankenhaus mit den
Mitgliedern des Kernteams tätig sind, sind für jede hinzugezogene Facharztgruppe schriftliche
Vereinbarungen über die Kooperation im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen
Versorgung zum Nachweis der Kooperation einzureichen.
Checkliste zu 3.2.2 Erkrankungsspezifische sächliche und organisatorische
Anforderungen
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Als Nachweis ist in diesem Zusammenhang eine Beschreibung der organisatorischen Maßnahmen
sowie der Infrastruktur notwendig.
Checkliste zur Richtlinie über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation /
Qualitätssicherungsvereinbarung zur medizinischen Rehabilitation
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams
beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
1.
2.
3.
4.
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Verordnung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation
Anforderungen an die fachliche Befähigung
§§ 2, 4, 10 QSV zur medizinischen Rehabilitation i.V.m. § 11 Rehabilitations-Richtlinien des G-BA

Bestätigung über die Erstellung von mindestens 20 Rehabilitationsgutachten, auch für andere Sozialleistungsträger (insbesondere
Rentenversicherung) innerhalb eines Jahres vor Antragstellung
oder

Facharzturkunde Physikalische und Rehabilitative Medizin der
Ärztekammer
oder

Urkunde zur Zusatzbezeichnung Sozialmedizin der Ärztekammer
oder

Urkunde zur Zusatzbezeichnung Rehabilitationswesen der
Ärztekammer
oder

Urkunde zur fakultativen Weiterbildung „klinische Geriartrie“ der
Ärztekammer
oder

Zeugnis über eine mindestens 1-jährige Tätigkeit in einer
stationären oder ambulanten Rehabilitationseinrichtung
oder

Bescheinigung über die Teilnahme an einem Fortbildungskurs nach
Abschnitt C §§ 5 bis 9 QSV und Anlage I QSV von mindestens
16 Stunden Dauer, der von der KBV und den Spitzenverbänden der
Krankenkassen anerkannt ist
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Checkliste zur Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) Molekulargenetik
molekulargenetische Untersuchungen nach Unterabschnitt 11.4.2 EBM
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams
beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
1.
2.
3.
4.
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung, § 3 QSV

Urkunde/n der Ärztekammer über die Berechtigung zum Führen einer
der folgenden Facharzt-/Zusatzbezeichnungen:
- Humangenetik oder
- Laboratoriumsmedizin oder
- andere Facharztbezeichnung:
und Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung
Medizinische Genetik oder
- Ermächtigter Fachwissenschaftler der Medizin oder
- Pathologe / Neuropathologe nach Musterweiterbildungsordnung
2003 oder mit Berechtigung zum Führen der fakultativen
Weiterbildung Molekularpathologie
2) Organisatorische Voraussetzungen, § 4 QSV

Bei Durchführung von molekulargenetischen Untersuchungen im
Auftrag verantwortlicher ärztlicher Personen werden
- ein Verzeichnis der molekulargenetischen Leistungen und
schriftliche Anweisungen für die fachgerechte Entnahme und
Behandlung von Untersuchungsmaterial zur Verfügung gestellt und
- indikationsbezogene Auftragshinweise (vgl. § 6 QSV)
bereitgestellt. Bei unklaren Konstellationen erfolgt eine
konsiliarische Erörterung der Indikationsstellung.
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Checkliste zur Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen zur Durchführung
von Langzeit-elektrokardiographischen Untersuchungen
Aufzeichnung eines Langzeit-EKGs am Patienten und computergestützte Auswertung
eines kontinuierlich aufgezeichneten Langzeit-EKGs
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams
beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
1.
2.
3.
4.
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung
Abschnitt A i.V.m. Abschnitt C Ziffer 4 QSV Langzeit-EKG

Facharzturkunde Innere Medizin der Ärztekammer
oder

Zeugnis über die selbständige Durchführung von mindestens 100
kontinuierlich aufgezeichneten Langzeit-EKG-Untersuchungen,
einschließlich Auswertung und Beurteilung
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung
Abschnitt B i.V.m. Abschnitt C Ziffer 4 QSV-Langzeit-EKG

vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung* zum
Aufzeichnungs- und Auswertegerät

ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist
von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten
Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass
bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine
Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter
von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich
sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen
Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:
Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die
entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung
stichprobenartig anzufordern.
*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!
(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
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in Bayern
Checkliste zur Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie (QSV)
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams
beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
1.
2.
3.
4.
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Koloskopische Leistungen (präventive und kurative Koloskopie;
Polypektomie)
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung
vgl. §§ 4, 9 QSV:

Facharzturkunde „Innere Medizin und Gastroenterologie“ oder
Facharzturkunde „Innere Medizin“ und Urkunde zur
Schwerpunktbezeichnung „Gastroenterologie“ der Ärztekammer
oder

Facharzturkunde „Visceralchirurgie“ und Berechtigung zur
Durchführung von Koloskopien nach dem maßgeblichen
Weiterbildungsrecht
und

Zeugnis über die selbständige Indikationsstellung, Durchführung und
Bewertung der Befunde von 200 Koloskopien und 50 Polypektomien
persönlich oder unter Anleitung innerhalb von 2 Jahren vor
Antragstellung (Internisten/Gastroenterologen, Visceralchirurgen)

schriftliche oder bildliche Dokumentationen zu den 50 Polypektomien
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung, § 5 QSV

Eine geeignete Notfallausstattung wird vorgehalten

Bei Verwendung von sterilisierbarem endoskopischem
Zusatzinstrumentarium: Ein Sterilisationsgerät wird vorgehalten
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Checkliste zur Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapie
Nuklearmedizin
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams
beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
1.
2.
3.
4.
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung
§§ 10, 14, 16, 17 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie
1. Alternative:
Facharzturkunde der Ärztekammer (Nuklearmedizin)
2. Alternative (keine Weiterbildung im Fachgebiet Nuklearmedizin):
Für nuklearmedizinische in-vivo-Diagnostik:

Fachkundebescheinigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. 30
Strahlenschutzverordnung
und

für die gesamte nuklearmedizinische Diagnostik: Zeugnis über eine
mindestens 36-monatige ständige Tätigkeit in der
nuklearmedizinischen Diagnostik aller Organbereiche unter der
Leitung entsprechend weiterbildungsermächtigter Ärzte (6 Monate
nuklearmedizinische Therapie oder diagnostische Radiologie sind
anrechnungsfähig)
oder

für die nuklearmedizinische Diagnostik eines Organs oder eines
Organsystems: Zeugnis über eine mindestens 12-monatige ständige
Tätigkeit in der entsprechenden nuklearmedizinischen Diagnostik
unter der Leitung entsprechend weiterbildungsermächtigter Ärzte
und

für die Single-Photon-Emissions-Computer-Tomographie
(SPECT) zusätzlich eine mindestens 6-monatige ständige Tätigkeit in
diesem diagnostischen Verfahren unter der Leitung entsprechend
weiterbildungsermächtigter Ärzte
und

erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird
durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine
bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine
Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige
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Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
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Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.
Für alleinige nuklearmedizinische in-vitro-Diagnostik:

Fachkundebescheinigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 30
Strahlenschutzverordnung
und

Zeugnis über eine mindestens 3-monatige ständige Tätigkeit in der
nuklearmedizinischen in-vitro-Diagnostik unter der Leitung eines
dazu weiterbildungsermächtigten Arztes
und

erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird
durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine
bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine
Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige
Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung
§ 13 und Anlage III Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie

vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung/en pro
Gerät und Anwendungsklasse*

Umgangsgenehmigung des Bayerischen Landesamts für Umwelt für
die Apparatur nach § 3 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung

ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist
von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten
Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass
bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine
Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter
von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich
sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen
Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:
Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die
entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung
stichprobenartig anzufordern.
*Formulare abrufbar unter: Bitte hier klicken!
(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
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Checkliste zur Qualitätssicherungsvereinbarung zur Zervix-Zytologie (QSV)
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams
beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
1.
2.
3.
4.
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Zytologische Untersuchung von Abstrichen der Zervix Uteri
(präventiv und kurativ)
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung des
zytologieverantwortlichen Arztes, vgl. § 3 QSV:

Facharzturkunde „Pathologie“
und

Zeugnis über eine mindestens halbjährige ganztägige Tätigkeit
oder eine vom Umfang her vergleichbare, maximal 2-jährige
berufsbegleitende Tätigkeit in der zytologischen Diagnostik in einem
zytologischen Labor mit der persönlichen Beurteilung von
mindestens 5.000 Fällen aus der gynäkologischen ExfoliativZytologie, in denen mindestens 200 Fälle von Zervix-Karzinomen
oder deren Vorstadien enthalten sein müssen
Anforderungen an das zytologische Labor:
-
Der anleitende Arzt muss die Voraussetzungen nach § 3 QSV
erfüllen sowie mindestens 2 Jahre in der gynäkologischzytologischen Diagnostik tätig gewesen sein.
-
Die Einrichtung muss über eine Lehrsammlung mit mindestens
200 Präparaten verfügen, in der eine repräsentative Auswahl
von Präparaten enthalten ist, die negative, unklare und positive
Zellbilder beinhaltet.
-
In der Einrichtung müssen jährlich mindestens 12.000 Fälle
beurteilt werden. Einrichtungen, die zytologische Präparate von
gynäkologischen Fachabteilungen zur Beurteilung erhalten, sind
geeignet, wenn sie mindestens 6.000 Fälle im Jahr befunden, die
einen hohen Anteil histologisch abklärungsbedürftiger Befunde
aufweisen.
und

erfolgreiche Teilnahme an der Präparateprüfung nach Anlage 1
QSV
Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an der Präparateprüfung
wird durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über
eine bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf das Fachgebiet
„Pathologie“ akzeptiert, wenn im Bereich der Zervix-Zytologie auch
weitergebildet wird.
Anzeigenvordruck GI-Tumoren, Stand 04.09.2014
Seite 32 von 61
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
2) Anforderungen an die fachliche Befähigung der Präparatebefunder
vgl. § 4 QSV:

Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als
zytologisch tätige/r Assistent/in (ZTA) an Fachschulen für ZTA
(Zytologie-Schulen)
oder

Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene staatliche Prüfung
als Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in (MTA-L) an
einer staatlich anerkannten Lehreinrichtung mit einer anschließenden
ganztägigen einjährigen praktischen Tätigkeit in einer
Laboreinrichtung der Zervix-Zytologie. In dieser Zeit müssen
mindestens 3.000 Fälle der gynäkologischen Exfoliativ-Zytologie
selbständig vorgemustert worden sein.
und
Zeugnis über den Erwerb von theoretischen Kenntnissen und
praktischen Erfahrungen in folgenden Bereichen:
-
systematische Präparatevormusterung
-
technische Beurteilung der Präparate auf ihre Brauchbarkeit zur
ärztlichen Diagnostik
-
Erkennung verschiedener Floren und Hinweiszeichen auf
Krankheitserreger
-
Erkennung der verschiedenen Zelltypen einschließlich der
Erkennung von Endozervikalzellen
3) Anforderungen an die räumliche und apparative Ausstattung, vgl. § 5
QSV

zytologischer Arbeitsplatz mit folgender Mindestausstattung:
Annahmebereich, Färberaum oder –bereich, Mikroskopierraum oder
–bereich, Archivbereich, Lagerbereich

Färberaum oder –bereich muss vom übrigen Laborbereich räumlich
getrennt sein.

Zum Mikroskopierraum oder –bereich gehört ein binokulares
Mikroskop mit einer Mindestausstattung mit 10x und 40x Objektiven
sowie den entsprechenden 10x und 12x Okularen.

Zur internen Fortbildung ist ein Diskussionsmikroskop oder eine
vergleichbare Einrichtung im Labor vorhanden.
*Formulare abrufbar unter: Bitte hier klicken!
(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
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Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
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in Bayern
Checkliste zur Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapie
Strahlentherapie
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams
beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
1.
2.
3.
4.
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung
§§ 4, 5, 14, 16 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie
a) Nahbestrahlungs-, Weichstrahl- und Orthovolttherapie (Klasse I
und II):

Bescheinigung der Ärztekammer über die für den Strahlenschutz
erforderliche Fachkunde nach der RöV sowie Bescheinigung zur
Aktualisierung der Fachkunde
und

Facharzturkunde Arzt für Strahlentherapie oder Arzt für
Radiologie, Teilgebiet Strahlentherapie oder Arzt für Radiologie
(sofern die fachliche Qualifikation für die Strahlentherapie erworben
wurde)
oder

Nachweis über die Weiterbildung in fachgebietsspezifischer
Nahbestrahlungs-, Weichstrahl- und Orthovolttherapie, sofern die
Weiterbildungsordnung für die Weiterbildung den Erwerb
eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vorschreibt
oder

Für die Nahbestrahlungstherapie: Nachweis über eine mindestens
6-monatige ständige Tätigkeit in dieser Strahlentherapie unter der
Leitung eines dazu ermächtigten Arztes
oder

Für die Weichstrahltherapie: Nachweis über eine mindestens 12monatige ständige Tätigkeit in der Strahlentherapie von
Hautkrankheiten unter der Leitung eines dazu ermächtigten Arztes
oder

Für die Orthovolttherapie: Nachweis über eine mindestens 12monatige ständige Tätigkeit in dieser Strahlentherapie unter der
Leitung eines dazu ermächtigten Arztes
b) Hochvolttherapie (Klasse III und IV):

Bescheinigung der Ärztekammer über die für den Strahlenschutz
erforderliche Fachkunde nach der Strahlenschutzverordnung
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der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
(StrlSchV) sowie Bescheinigung zur Aktualisierung der Fachkunde
und

Facharzturkunde Arzt für Strahlentherapie oder Arzt für
Radiologie, Teilgebiet Strahlentherapie oder Arzt für Radiologie
(sofern die fachliche Qualifikation für die Strahlentherapie erworben
wurde)
c) Brachytherapie (Klasse V):

Bescheinigung der Ärztekammer über die für den Strahlenschutz
erforderliche Fachkunde nach der Strahlenschutzverordnung
(StrlSchV) sowie Bescheinigung zur Aktualisierung der Fachkunde
und

Facharzturkunde Arzt für Strahlentherapie oder Arzt für
Radiologie, Teilgebiet Strahlentherapie oder Arzt für Radiologie
(sofern die fachliche Qualifikation für die Strahlentherapie erworben
wurde)
oder

Nachweis über die Weiterbildung in fachgebietsspezifischer
Brachytherapie, sofern die Weiterbildungsordnung für diese
Weiterbildung den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten vorschreibt
oder

Nachweis über eine mindestens 6-monatige ständige Tätigkeit in
der Brachytherapie des jeweiligen Organbereichs unter der Leitung
eines dazu ermächtigten Arztes; die fachliche Qualifikation muss
zusätzlich in einem Kolloquium nachgewiesen werden.
Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird
durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine
bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine
Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige
Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung
§ 12 und Anlage II Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie

vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung/en pro
Bestrahlungsgerät und Anwendungsklasse*

Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamts zum Betrieb des
Bestrahlungsgeräts

ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist
von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten
Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass
bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine
Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter
von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich
sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen
Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:
Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die
entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung
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Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
stichprobenartig anzufordern.
*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!
(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
Checkliste zur Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams
beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
1.
2.
3.
4.

Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
oder

Nachweis über Zusatzweiterbildung „Spezielle Schmerztherapie“
(Gilt nur für Krankenhausärzte)
Sofern Krankenhausärzte über keine Zusatzweiterbildung „Spezielle Schmerztherapie“ oder
über keinen Genehmigungsbescheid der KV verfügen, sind die Anforderungen und
Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung, § 4 QSV

Urkunde der Ärztekammer zu folgender Facharztbezeichnung:
und

Urkunde der Ärztekammer zur Zusatzbezeichnung Spezielle
Schmerztherapie
oder
Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkannten
interdisziplinären Kurs über Schmerztherapie von 80 Stunden Dauer
und

Zeugnis über eine ganztägige 12-monatige Tätigkeit in einer
schmerztherapeutischen Einrichtung (Schmerzpraxis,
Schmerzambulanz, Schmerzkrankenhaus) im Sinne von Anlage I der
QSV
und

Bescheid der Kassenärztlichen Vereinigung über die Genehmigung /
Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Teilnahme an der
psychosomatischen Grundversorgung nach § 5 Abs. 6 der
Psychotherapie-Vereinbarung (Anlage 1 BMV-Ä/EKV)
und

Bescheinigungen über die mindestens 8-malige Teilnahme an einer
interdisziplinären Schmerzkonferenz innerhalb von 12 Monaten vor
Antragstellung
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Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
und

erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird
durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine
bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine
Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige
Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.
2) Apparative und räumliche Anforderungen, § 8 QSV

Reanimationseinheit einschließlich Defibrillator

EKG- und Pulsmonitoring an jedem Behandlungsplatz, an dem
invasive Verfahren durchgeführt werden

rollstuhlgeeignete Praxis

Überwachungs- und Liegeplätze
Checkliste zur schmerztherapeutischen Einrichtung nach Ziff. 4 bis 6 der Präambel zu
Kapitel 30.7 EBM i.V.m. Anlage I der Qualitätssicherungsvereinbarung
Schmerztherapie
Hinweis:
Diese Vorgaben sind nur dann nachzuweisen, wenn die Zuschlagsziffer 30704 EBM
abgerechnet wird.
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams
beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
1.
2.
3.
4.
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung des Leiters der Einrichtung

Der Ärztliche Leiter der Einrichtung erfüllt nachweislich die
Voraussetzungen nach der QSV Schmerztherapie (s. Checkliste
QSV Schmerztherapie), vgl. Anlage I Nr. 1 QSV

Teilnahme an mindestens 30 Stunden schmerztherapeutischer
Fortbildung je Kalenderjahr

Teilnahme an mindestens 10 interdisziplinären
Schmerzkonferenzen mit Patientenvorstellung im Kalenderjahr
2) Anforderungen an die Einrichtung

„Schmerztherapeutische Einrichtung“ im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 1
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in Bayern
und Anlage I QSV:


o
Schmerzklinik oder
o
Schmerzabteilung im Krankenhaus oder
o
Schmerzambulanz oder
o
Schmerzpraxis
Das Behandlungsspektrum der schmerztherapeutischen
Einrichtung umfasst mindestens folgende Schmerzkrankheiten bzw. –
störungen, vgl. Ziff. 5 der Präambel zu Kapitel 30.7 EBM / Anlage I
Nr. 3 QSV :

Chronisch muskuloskelettale Schmerzen

Chronische Kopfschmerzen

Gesichtsschmerzen

Ischämieschmerzen

Medikamenteninduzierte Schmerzen

Neuropathische Schmerzen

Sympathische Reflexdystrophien

Somatoforme Schmerzstörungen

Tumorschmerzen
In der Einrichtung werden sämtliche unter § 6 Abs. 1 QSV
genannten Verfahren:
-
Pharmakotherapie,
-
therapeutische Lokalanästhesie
-
psychosomatische Grundversorgung nach der PsychotherapieVereinbarung
und mindestens 3 der in § 6 Abs. 2 QSV genannten Verfahren:
-
Manuelle Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
-
Physikalische Therapie
-
Therapeutische Leitungs-, Plexus- und rückenmarksnahe
Anästhesein
-
Sympathikusblockaden
-
Rückenmarksnahe Opioidapplikation
-
Denervationsverfahren und/oder augmentative Verfahren z.B.
Neurolyse, zentrale Stimulation
-
Übende Verfahren, z.B. Autogenes Training
-
Hypnose
-
Ernährungsberatung
-
minimal-invasive Interventionen
-
operative Therapie
-
Entzugsbehandlung bei Medikamentenabhängigkeit
eigenständig vorgehalten, vg. Ziff. 5 der Präambel zu Kapitel 30.7
EBM, Anlage I Nr. 5 QSV

Folgende Voraussetzungen nach Ziff. 6 der Präambel zu Kapitel 30.7
EBM i.V.m. Anlage I Nr. 3 QSV werden erfüllt und durch
entsprechende Bescheinigungen nachgewiesen:
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in Bayern

Das Patientengut der Einrichtung besteht ausschließlich bzw. weit
überwiegend aus chronisch schmerzkranken Patienten
entsprechend der Definition der Präambel und des § 1 Abs. 1 der
QSV:
-
Es werden regelmäßig mindestens 150 chronisch
schmerzkranke Patienten im Quartal behandelt.
-
Der Anteil der schmerztherapeutisch betreuten Patienten an
der Gesamtzahl der Patienten beträgt mindestens 75 %.

An mindestens 4 Tagen pro Woche werden jeweils mindestens
4 Stunden schmerztherapeutische Sprechstunden
vorgehalten, in denen ausschließlich chronisch schmerzkranke
Patienten behandelt werden.

Die Gesamtzahl der schmerztherapeutisch betreuten Patienten
überschreitet die Höchstzahl von 300 schmerztherapeutischen
Behandlungsfällen pro Vertragsarzt im Quartal nicht.
Checkliste zu den Richtlinien der KBV für die Durchführung von
Laboratoriumsuntersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung nach Kapitel 32
Abschnitt 3 / Abschnitt 1.4 EBM 2008
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams
beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
1.
2.
3.
4.
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anforderungen an die fachliche Befähigung
Anhang zu Abschnitt E der Laborrichtlinien

Facharzturkunde Laboratoriumsmedizin der Ärztekammer
als Nachweis der fachlichen Befähigung für alle
Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.3 EBM sowie der
entsprechenden Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM
oder

Facharzturkunde Arzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
der Ärztekammer
als Nachweis der fachlichen Befähigung für blutgruppenserologische,
mikroskopische, immunologische, infektionsimmunologische,
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Seite 39 von 61
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
parasitologische, mykologische, bakteriologische und/oder
virologische Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.2 sowie
der entsprechenden Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM
oder

Für Ärzte aus den neuen Bundesländern: Facharzturkunde Arzt für
Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie der Ärztekammer, nach
1970 erworben
als Nachweis der fachlichen Befähigung für blutgruppenserologische,
mikroskopische, immunologische, infektionsimmunologische,
parasitologische, mykologische, bakteriologische und/oder
virologische Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.2 sowie
der entsprechenden Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM
oder

Facharzturkunde Arzt für Transfusionsmedizin der Ärztekammer
als Nachweis der fachlichen Befähigung für blutgruppenserologische,
immunologische und/oder infektionsimmunologische
Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.2 sowie der
entsprechenden Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM
oder

Urkunde der Ärztekammer zu folgender Facharztbezeichnung:
und
-
Weiterbildungszeugnis/se über den Erwerb eingehender
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die beantragten
laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen
-
erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
und
Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird
durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine
bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine
Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige
Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.
Anzeigenvordruck GI-Tumoren, Stand 04.09.2014
Seite 40 von 61
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Checkliste zur Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapie
Diagnostische Radiologie
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams
beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
1.
2.
3.
4.
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung
§§ 4, 5, 14, 16 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie

Facharzturkunde der Ärztekammer (Radiologie oder anderes
Fachgebiet)

zusätzlich bei Nichtradiologen: Bescheinigung der Ärztekammer zur
Weiterbildung in der fachgebietsspezifischen Röntgendiagnostik

Bescheinigung der Ärztekammer über die für den Strahlenschutz
erforderliche Fachkunde nach der RöV sowie Bescheinigung zur
Aktualisierung der Fachkunde
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung
§ 11 und Anlage I Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie

vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung/en pro
Röntgen-Gerät und Anwendungsklasse*

Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamts zum Betrieb der
Röntgeneinrichtung

ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist
von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten
Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass
bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine
Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter
von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich
sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen
Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:
Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die
entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung
stichprobenartig anzufordern.
*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!
(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
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Seite 41 von 61
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Checkliste zur QSV interventionelle Radiologie
Serienangiographie, kathetergestützte therapeutische Eingriffe
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams
beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
1.
2.
3.
4.
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anzeigenvordruck GI-Tumoren, Stand 04.09.2014
Seite 42 von 61
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung

Facharzturkunde der Ärztekammer (Radiologie)
und

Bescheinigung der Ärztekammer über die für den Strahlenschutz
erforderliche Fachkunde nach der RöV einschl. Aktualisierung
und

Zeugnis über die selbständige Indikationsstellung/Sicherung der
Indikation, Durchführung, Befundung und Dokumentation von
mindestens 500 diagnostischen Gefäßdarstellungen oder
therapeutischen Eingriffen unter Anleitung innerhalb der letzten 5
Jahre vor Antragstellung,
-
davon mindestens 250 kathetergestützt.
Die kathetergestützten therapeutischen Eingriffe müssen
mindestens 100 das Gefäß erweiternde und mindestens 25 das
Gefäß verschließende Maßnahmen beinhalten.
und

Nachweis über eine mindestens einjährige Tätigkeit in der
angiographischen Diagnostik oder Therapie unter Anleitung
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung

vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung pro
beantragter Anwendungsklasse

Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamts zum Betrieb der
Röntgeneinrichtung
ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft

Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist von
den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten
Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass
bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine
Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter
von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich
sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen
Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:
Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die
entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung
stichprobenartig anzufordern.
*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!
(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
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Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Checkliste zur Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapie
Computertomographie
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams
beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
1.
2.
3.
4.
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anzeigenvordruck GI-Tumoren, Stand 04.09.2014
Seite 44 von 61
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung
§§ 4, 7, 14, 16, 17 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie
1. Alt.:

Facharzturkunde Radiologe (nach Weiterbildungsordnung ab 1988)
der Ärztekammer
und

Zeugnis, aus dem der Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen
und Fertigkeiten in der computertomographischen Diagnostik
hervorgeht
2. Alt.:

Urkunde über folgende Facharzt-/Schwerpunktbezeichnung bzw.
Facharzturkunde Radiologe (nach Weiterbildungsordnung vor 1988)
der Ärztekammer:
und

für Untersuchungen Ganzkörper einschl. Kopf und Spinalkanal:
Zeugnis über eine mindestens 30-monatige ganztägige Tätigkeit
in der radiologischen einschl. neuroradiologischen Diagnostik und
eine mindestens 10-monatige ganztägige Tätigkeit in der
Computertomographie

für Untersuchungen Kopf und Spinalkanal:
Zeugnis über eine mindestens 18-monatige ganztägige Tätigkeit
in der radiologischen einschl. neuroradiologischen Diagnostik und
eine mindestens 4-monatige ganztägige Tätigkeit in der
Computertomographie, insbesondere des Kopfes und Spinalkanals
Zusätzlich (gilt für beide Alternativen):

Bescheinigung der Ärztekammer über die für den Strahlenschutz für
CT erforderliche Fachkunde nach der RöV sowie Bescheinigung zur
Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz für CT
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung
§ 11 und Anlage I der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie

vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung* pro CTGerät

Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamts zum Betrieb des CT

ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist
von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten
Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass
bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine
Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter
von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich
sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen
Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:
Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die
entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung
stichprobenartig anzufordern.
*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!
(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
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Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Checkliste zur Kernspintomographie-Vereinbarung
Kernspintomographie (ausgenommen Mamma und Angiographie)
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams
beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
1.
2.
3.
4.
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung
§§ 4, 8 Kernspintomographie-Vereinbarung
Radiologen/Neuroradiologen/Kinderradiologen:
1. Alt: Facharztanerkennung nach Weiterbildungsordnung ab 1993
 Facharzturkunde Radiologie sowie ggf. Schwerpunkturkunde/n
Neuroradiologie oder Kinderradiologie der Ärztekammer
 Zeugnis über die selbständige Indikationsstellung, Durchführung und
Befundung von 1.000 kernspintomographischen Untersuchungen
(Hirn, Rückenmark, Skelett, Gelenke, Abdomen, Becken und Thoraxorgane) unter Anleitung
 bei Schwerpunkt Kinderradiologie zusätzlich: Zeugnis über die
selbständige Indikationsstellung, Durchführung und Befundung von
mindestens 200 kernspintomographischen Untersuchungen von
Kindern, davon 100 Untersuchungen des Gehirns und des
Rückenmarks unter Anleitung
 bei Schwerpunkt Neuroradiologie zusätzlich: Zeugnis über die
selbständige Indikationsstellung, Durchführung und Befundung von
mindestens 1.000 kernspintomographischen Untersuchungen des
Schädels und Spinalkanals unter Anleitung
2. Alt.: Facharztanerkennung nach Weiterbildungsordnung vor 1993
zusätzlich zu den Anforderungen nach Alt. 1:
 Zeugnis über eine mindestens 24-monatige ganztägige Tätigkeit in
der kernspintomographischen Diagnostik unter Anleitung. Auf diese
Tätigkeit kann eine 12-monatige ganztägige Tätigkeit in der
computertomographischen Diagnostik unter Anleitung angerechnet
werden
 erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird
durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine
bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine
Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige
Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.
Anzeigenvordruck GI-Tumoren, Stand 04.09.2014
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Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Nuklearmediziner:
 Facharzturkunde Nuklearmediziner der Ärztekammer
 Zeugnis über eine mindestens 24-monatige ganztägige Tätigkeit in
der kernspintomographischen Diagnostik unter Anleitung. Auf diese
Tätigkeit kann eine 12-monatige ganztägige Tätigkeit in der
computertomographischen Diagnostik unter Anleitung angerechnet
werden
 Zeugnis über die selbständige Indikationsstellung, Durchführung und
Befundung von 500 kernspintomographischen Untersuchungen unter
Anleitung

erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird
durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine
bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine
Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige
Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung
§ 5 und Anlage I Kernspintomographie-Vereinbarung

vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung*

ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist
von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten
Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass
bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine
Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter
von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich
sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen
Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:
Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die
entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung
stichprobenartig anzufordern.
*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!
(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
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in Bayern
Checkliste zur QSV MR Angiographie
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams
beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
1.
2.
3.
4.
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung

Facharzturkunde Radiologe der Ärztekammer

Nachweis über die selbständige Indikationsstellung, Durchführung,
Befundung und Dokumentation von 150 MR-Angiographien unter
Anleitung innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung, wovon
mindestens
o
jeweils 20 % (d.h. mindestens jeweils 30) mit der Time-of-Flight(TOF-), der Phasenkontrast- (PC-) und der kontrastmittelverstärkten- (CE-) Technik erstellt worden sein müssen.

Nachweis einer mindestens 24-monatigen ganztägigen Tätigkeit in
der kernspintomographischen Diagnostik unter Anleitung. Auf diese
Tätigkeit kann eine bis zu 12-monatige ganztägige Tätigkeit in der
computertomographischen Diagnostik unter Anleitung angerechnet
werden.
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung

vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung*

ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist
von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten
Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass
bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine
Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter
von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich
sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen
Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:
Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die
entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung
stichprobenartig anzufordern.
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3) Organisatorische Voraussetzungen

Patient kann nach MR-Angiographie mit CE-Technik mindestens 20
Minuten nach Kontrastmittelgabe nachbeobachtet werden.

Zur Befundung werden die erstellten Original-Schnittbilder
(Quellbilder) herangezogen. Die Erstellung von geeigneten
Rekonstruktionen (Maximale Intensitäts-ProjektionsRekonstruktionen) zur sicheren Befunddokumentation ist obligat.
Eine repräsentative Auswahl diagnoserelevanter OriginalSchnittbilder und Rekonstruktionen wird archiviert
*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!
(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
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in Bayern
Checkliste zur Psychotherapievereinbarung (PTV) –
verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams
beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
1.
2.
3.
4.
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen:
Anforderungen an die fachliche Befähigung, vgl. § 5 Abs. 6 PTV

Nachweis einer mindestens 3jährigen Erfahrung in
selbstverantwortlicher ärztlicher Tätigkeit
und

Weiterbildungszeugnisse, nach denen Kenntnisse in einer
psychosomatisch orientierten Krankheitslehre, reflektierte
Erfahrungen über die Psychodynamik und therapeutische Relevanz
der Arzt-Patient-Beziehung und Erfahrungen in verbalen
Interventionstechniken als Behandlungsmaßnahme erworben
wurden. Entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen müssen in
einem Umfang von insgesamt mindestens 80 Stunden erworden
worden sein. Im Rahmen dieser Gesamtdauer muss gesondert
belegt werden:
- Theorieseminare von mindestens 20-stündiger Dauer, in denen
Kenntnisse zur Theorie der Arzt-Patienten-Beziehung, Kenntnisse
und Erfahrungen in psychosomatischer Krankheitslehre und der
Abgrenzung psychosomatischer Störungen von Neurosen und
Psychosen und Kenntnisse zur Krankheit und Familiendynamik,
Interaktion Gruppen, Krankheitsbewältigung (Coping) und
Differential- indikation von Psychotherapie-Verfahren erworben
wurden,
- Reflexion der Arzt-Patientenbeziehung durch kontinuierliche Arbeit
in Balint- oder patientenbezogenen Selbsterfahrungsgruppen
von mindestens 30-stündiger Dauer (d.h. bei Balintgruppen
mindestens 15 Doppelstunden) in regelmäßigen Abständen über
einen Zeitraum von mindestens einem halben Jahr und
- Vermittlung und Einübung verbaler Interventionstechniken von
mindestens 30-stündiger Dauer.
Die Kenntnisse und Erfahrungen müssen in anerkannten
Weiterbildungsangeboten und die Reflexion der ArztPatientenbeziehung bei anerkannten Balint-Gruppenleitern bzw.
anerkannten Supervisoren erworben worden sein.
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in Bayern
Checkliste zur Psychotherapievereinbarung (PTV) – Übende Verfahren
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams
beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
1.
2.
3.
4.
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anforderungen an die fachliche Befähigung für ärztliche
Psychotherapeuten, vgl. § 5 Abs. 7 PTV

Urkunde über die Berechtigung zum Führen einer der folgenden
Gebiets-/Zusatzbezeichnungen:
-
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
-
Psychotherapeutische Medizin
-
Psychiatrie und Psychotherapie
-
Zusatzbezeichnung Psychotherapie
-
Zusatzbezeichnung Psychoanalyse
und Nachweis des Erwerbs eingehender Kenntnisse und Erfahrungen
auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie/
der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie/
der Verhaltenstherapie durch Vorlage von
Weiterbildungszeugnissen
und

Weiterbildungszeugnisse, aus denen sich ergibt, dass eingehende
Kenntnisse und Erfahrungen in diesen Techniken im Rahmen der
Weiterbildung erworben wurden
oder

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Kursen von jeweils
8 Doppelstunden im Abstand von mindestens 6 Monaten in den
jeweiligen Techniken
Anforderungen an die fachliche Befähigung für Psychologische
Psychotherapeuten, vgl. § 6 Abs. 6 PTV

Nachweis über die Fachkunde nach § 95 d SGB V aufgrund einer
vertieften Ausbildung mit Erwerb eingehender Kenntnisse und
Erfahrungen in der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie
oder in der analytischen Psychotherapie oder in der
Verhaltenstherapie
und

Zeugnisse über Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen
in diesen Techniken im Rahmen des Fachkundenachweises
oder
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Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
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
erfolgreiche Teilnahme an zwei Kursen von jeweils 8
Doppelstunden im Abstand von mindestens 6 Monaten in den
jeweiligen Techniken
Checkliste zur Ultraschall-Vereinbarung (USV). Ultraschalluntersuchungen
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams
beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Bitte in der Tabelle unten zusätzlich eintragen, welcher Arzt, welche/n Anwendungsbereich/e der USV erbringen
wird.
Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung
vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
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1) Anforderungen an die fachliche Befähigung

Facharzturkunde der Ärztekammer
Alt. 1: Erwerb der fachlichen Befähigung nach Weiterbildungsordnung,
§ 4 USV

Die der erworbenen Facharztbezeichnung zugrundeliegende
Weiterbildungsordnung sieht den Erwerb eingehender Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ultraschalldiagnostik in den
beantragten Anwendungsbereichen vor, vgl. § 4 USV
und

Zeugnis über die selbständige Durchführung der erforderlichen
Mindestanzahl von Ultraschalluntersuchungen unter Anleitung je
beantragtem Anwendungsbereich (Anlage I Spalte 3 USV, s.
Tabelle „Fallzahlen je Anwendungsbereich“)
Alt. 2: Erwerb der fachlichen Befähigung in einer ständigen Tätigkeit,
§ 5 USV

Zeugnis über eine mindestens 18-monatige ganztägige Tätigkeit in
einem Fachgebiet, dessen Kerngebiet den beantragten
Anwendungsbereich bzw. das jeweilige Organ/die jeweilige
Körperregion umfasst
und

Zeugnis über die selbständige Durchführung der erforderlichen
Mindestanzahl von Ultraschalluntersuchungen unter Anleitung je
beantragtem Anwendungsbereich (Anlage I Spalte 4 USV, s.
Tabelle „Fallzahlen je Anwendungsbereich“)
und

erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird
durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine
bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine
Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige
Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.
Alt. 3: Erwerb der fachlichen Befähigung durch Ultraschallkurse,
§ 6 USV

Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an Ultraschallkursen nach
§ 6 Abs. 1 Buchst. b USV
und

Zeugnis über die selbständige Durchführung der erforderlichen
Mindestanzahl von Ultraschalluntersuchungen unter Anleitung je
beantragtem Anwendungsbereich (Anlage I Spalte 4 USV, s.
Tabelle „Fallzahlen je Anwendungsbereich“)
und

erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird
durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine
bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine
Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige
Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.
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in Bayern
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung

vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung* mit
Bestätigung der Anforderungen der maßgeblichen Anwendungsklassen

ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist von
den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten
Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei
Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine
Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter
von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich sein,
dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen
Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:
Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die
entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung
stichprobenartig anzufordern.
*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!
(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
Die nachfolgende Tabelle ist sowohl durch Vertragsärzte als auch durch Krankenhausärzte
auszufüllen. Sofern ein Genehmigungsbescheid der KVB vorliegt, ist lediglich die Spalte zwei
auszufüllen.
Ansonsten die Spalten zwei und fünf.
Durchführender Arzt im Sinne der nachfolgenden Tabelle sind Ärzte im Kernteam, sowie
hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte, bei denen eine persönliche Benennung erfolgt.
Verantwortlicher Arzt im Sinne der nachfolgenden Tabelle sind die Ärzte, welche bei einer
institutionellen Benennung unter Punkt 3.1.2 (Seite 8) benannt wurden. (Dies ist ein Arzt, welcher
gegenüber dem erweiterten Landesausschuss die Erfüllung der persönlichen Anforderungen und
Voraussetzungen nachweist.)
Tabelle 1: „Fallzahlen je Anwendungsbereich“
Anwendungsbereich (AB)
AB 3.3
Schilddrüse,
B-Modus
Durchführender oder
verantwortlicher Arzt bei
institutioneller
Benennung im
interdisziplinären Team
(Vor-/Nachname)
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
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Fallzahln
achweis,
§4
Fallzahln
achweis,
§§ 5 und
6
150
200 bzw.
100 bei
Nachweis
im BModusVerfahren
eines
anderen
Zeugnisse/Nachweise
aus denen die
Erfüllung der
Mindestzahlen
ersichtlich sind.
(z. B.
Weiterbildungszeugni
s,
Facharzturkunde
etc...)
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Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Anwendungsbereich (AB)
Durchführender oder
verantwortlicher Arzt bei
institutioneller
Benennung im
interdisziplinären Team
(Vor-/Nachname)
Fallzahln
achweis,
§4
Fallzahln
achweis,
§§ 5 und
6
Zeugnisse/Nachweise
aus denen die
Erfüllung der
Mindestzahlen
ersichtlich sind.
(z. B.
Weiterbildungszeugni
s,
Facharzturkunde
etc...)
AB
AB. 4.1
Echokardiographie,
Jugendliche /
Erwachsene,
transthorakal
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 4.2
Echokardiographie,
Jugendliche /
Erwachsene,
transoesophageal
Vor-/Nachname 1. Arzt
400 B-/MModusEchokardio
graphien
oder
Belastungs
echokardio
graphien
Anforderun
gen nach
AB 4.1 und
50
400 B-/MModusEchokardio
graphien
oder
Belastungs
echokardio
graphien
Anforderun
gen nach
AB 4.1
und 50
Anforderun
gen nach
AB 5.1
100
200 bzw.
50 bei
Nachweis
im BModusVerfahren
eines
anderen
AB
Anforderun
gen nach
AB
5.1 und
25
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 5.1
Thoraxorgane
(ohne Herz),
B-Modus,
transkutan
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 5.2
Thoraxorgane
(ohne Herz),
B-Modus,
transkavitär
Vor-/Nachname 1. Arzt
Anforderun
gen nach
AB 5.1
und 25
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 7.1
Abdomen und
Retroperitoneum,
Jugendliche /
Erwachsene,
B-Modus,
transkutan
400
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
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400 bzw.
300 bei
Nachweis
im BModusVerfahren
eines
anderen
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der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Anwendungsbereich (AB)
Durchführender oder
verantwortlicher Arzt bei
institutioneller
Benennung im
interdisziplinären Team
(Vor-/Nachname)
Fallzahln
achweis,
§4
Fallzahln
achweis,
§§ 5 und
6
Zeugnisse/Nachweise
aus denen die
Erfüllung der
Mindestzahlen
ersichtlich sind.
(z. B.
Weiterbildungszeugni
s,
Facharzturkunde
etc...)
AB
AB 7.2
Abdomen und
Retroperitoneum,
B-Modus,
transkavitär
(Rektum)
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 7.3
Abdomen und
Retroperitoneum,
B-Modus,
transkavitär
(Magen-Darm)
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 8.1
Urogenitalorgane,
B-Modus,
transkutan
Anforderun
gen nach
AB 7.1 und
25 BModusEndosonographien
(Rektum)
Anforderun
gen nach
AB 7.1 und
25 BModusEndosonographien
(MagenDarm)
200
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 8.2
Urogenitalorgane,
B-Modus,
transkavitär
Vor-/Nachname 1. Arzt
Anforderun
gen nach
AB 8.1 und
75
Anforderun
gen nach
AB 7.1 und
25 BModusEndosonog
raphien
(Rektum)
Anforderun
gen nach
AB 7.1 und
25 BModusEndosonog
raphien
(MagenDarm)
400 bzw.
200 bei
Erfüllung
AB 7.1
bzw. 300
bei
Nachweis
im BModusVerfahren
eines
anderen
AB
Anforderun
gen nach
AB 8.1
und 150
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
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Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Anwendungsbereich (AB)
AB 8.3
Weibliche
Genitalorgane,
B-Modus
Durchführender oder
verantwortlicher Arzt bei
institutioneller
Benennung im
interdisziplinären Team
(Vor-/Nachname)
Fallzahln
achweis,
§4
Fallzahln
achweis,
§§ 5 und
6
200
300 bzw.
200 bei
Nachweis
im BModusVerfahren
eines
anderen
AB
400 bzw.
200 bei
Nachweis
im BModusVerfahren
eines
anderen
AB
200 bzw.
50 bei
Nachweis
im CWDopplerver
fahren
eines
anderen
AB
200 bzw.
100 bei
Nachweis
im CWDopplerver
fahren
eines
anderen
AB
100 bzw.
50 bei
Nachweis
im CWDopplerver
fahren
eines
anderen
AB
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 10.1
Bewegungsapparat
(ohne
Säuglingshüfte),
B-Modus
200
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 20.1
CW-Doppler –
extrakranielle
hirnversorgende
Gefäße
100
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 20.2
CW-Doppler –
extremitätenver/entsorgende
Gefäße
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
200, davon
100
Arterien
und 100
Venen
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 20.3
CW-Doppler –
extremitätenentsorge
nde
Gefäße
100
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
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Zeugnisse/Nachweise
aus denen die
Erfüllung der
Mindestzahlen
ersichtlich sind.
(z. B.
Weiterbildungszeugni
s,
Facharzturkunde
etc...)
Seite 57 von 61
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der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Anwendungsbereich (AB)
AB 20.4
CW- oder
PW-Doppler –
Gefäße des
männlichen
Genitalsystems
Durchführender oder
verantwortlicher Arzt bei
institutioneller
Benennung im
interdisziplinären Team
(Vor-/Nachname)
Fallzahln
achweis,
§4
Fallzahln
achweis,
§§ 5 und
6
200
200 bzw.
100 bei
Nachweis
im CWDopplerver
fahren
eines
anderen
AB
200
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 20.5
PW-Doppler –
intrakranielle
hirnversorgende
Gefäße
100
Zeugnisse/Nachweise
aus denen die
Erfüllung der
Mindestzahlen
ersichtlich sind.
(z. B.
Weiterbildungszeugni
s,
Facharzturkunde
etc...)
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 20.6
Duplex-Verfahren –
extrakranielle
hirnversorgende
Gefäße
100
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 20.7
Duplex-Verfahren –
intrakranielle
hirnversorgende
Gefäße
100
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 20.8
Duplex-Verfahren –
extremitätenver/entsorgende
Gefäße
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
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100
extremitäte
nversorgen
de und 100
extremitäte
nentsorgen
de Gefäße
200 bzw.
50 bei
Nachweis
im DuplexVerfahren
eines
anderen
AB
100 bzw.
50 bei
Nachweis
im DuplexVerfahren
eines
anderen
AB
200 und
200 bzw.
50 und 50
bei
Nachweis
im DuplexVerfahren
eines
anderen
AB
Seite 58 von 61
Erw eiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V
der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Anwendungsbereich (AB)
AB 20.9
Duplex-Verfahren –
extremitätenentsorgende
Gefäße
Durchführender oder
verantwortlicher Arzt bei
institutioneller
Benennung im
interdisziplinären Team
(Vor-/Nachname)
Fallzahln
achweis,
§4
Fallzahln
achweis,
§§ 5 und
6
100
100 bzw.
50 bei
Nachweis
im DuplexVerfahren
eines
anderen
AB
Anforderun
gen nach
AB 7.1
oder AB
7.4
sowie
200
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 20.10
Duplex-Verfahren –
abdominelle und
retroperitoneale
Gefäße
sowie Mediastinum
100
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 20.11
Duplex-Verfahren –
Gefäße des
weiblichen
Genitalsystems
200
Anforderun
gen nach
AB 4.1 und
100
Anforderun
gen nach
AB 8.3
sowie
200 bzw.
100 bei
Nachweis
im DuplexVerfahren
eines
anderen
AB
Anforderun
gen nach
AB 4.1 und
200
Anforderun
gen nach
AB 4.2 und
50
Anforderun
gen nach
AB 4.2 und
50
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
AB 21.1
DopplerEchokardiographie
(einschl. Duplex),
Jugendliche /
Erwachsene,
transthorakal
AB 21.2
DopplerEchokardiographie
(einschl. Duplex),
Jugendliche /
Erwachsene,
transoesophageal
Vor-/Nachname 1. Arzt
Zeugnisse/Nachweise
aus denen die
Erfüllung der
Mindestzahlen
ersichtlich sind.
(z. B.
Weiterbildungszeugni
s,
Facharzturkunde
etc...)
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
Die Richtigkeit und Plausibilität der gemachten Angaben sind vom verantwortlichen Leiter der
Einrichtung in der nachfolgenden Tabelle zu bestätigen.
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Ort, Datum
Funktion,
Name der Institution
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Name, Vorname
Unterschrift
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in Bayern
Ort, Datum
Funktion,
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