4 L 843/14.DA

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Verwaltungsgericht Düsseldorf
Duisburg, den 08.10.2014
Bastionstraße 39
40213 Düsseldorf
Klage
In Sachen
Aktenzeichen
27 K 5895/14
27 L 2100/14
von
Roggi
Straße xx
Ortschaft
gegen den
Westdeutschen Rundfunk (WDR)
Appelhofplatz 1
50667 Köln
vertreten durch seinen Intendanten
Herrn Tom Buhrow
Westdeutscher Rundfunk Köln
Postanschrift: 50600 Köln
-Kläger-
-Beklagter-
Es wird beantragt,
den Beklagten zur Aufhebung der Bescheide vom 04.10.2013 sowie vom 01.11.2013
und des Widerspruchbescheides vom 29.07.2014, mir zugestellt am 08.08.2014, zu
verurteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Des Weiteren erkläre ich das vorläufige Rechtsschutzverfahren bezüglich der Mahnund Vollstreckungsmaßnahmen für erledigt, die dafür evtl. anfallenden Kosten sind dem
Beklagten aufzuerlegen, weil durch den Beklagten die Erhebung des Eilantrags
provoziert wurde.
Ich verweise auf folgendes Urteil:
Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 09.07.2014
- 4 L 843/14.DA Vorläufiger Streitwert: 339,64 Euro
Begründung
1. Ich habe keine beitragspflichtige Wohnung im Sinne des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (im folgenden RBStV genannt) §3 Absatz 1.
2. Die Finanzierung des RBStV verletzt mich in meinen Grundrechten nach Artikel
2, 3, 4, 5, 18 sowie 19 Grundgesetz, weil ich kein Rundfunkteilnehmer bin.
Klagebegründung
I.
Am 28.06.2013 teilte ich dem Beitragsservice mit, dass ich keine Wohnung, sondern
eine Gemeinschaftsunterkunft habe. Es wurde mir ohne Begründung mitgeteilt, dass ich
beitragspflichtig wäre, ohne auf meinen Einwand einzugehen. Nach meinem
Widerspruch wurde mir als Beweis meiner Beitragspflicht ein Exemplar des aktuellen
Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugesandt. Die Zahlungspflicht besteht demzufolge nur
für Inhaber von Wohnungen, die zum Schlafen oder Wohnen geeignet sind (RBStV §3
Abs.1 Satz 1) und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung zu betreten sind
(RBStV §3 Abs.1 Satz 2).
Raumeinheiten sind keine Wohnung, wenn diese Raumeinheiten nicht zum Wohnen
oder Schlafen geeignet sind oder genutzt werden (RBStV §3 Abs.1 Satz 1). Ebenfalls ist
nach dieser Definition eine Raumeinheit keine Wohnung, wenn sie durch eine andere
Wohnung betreten werden kann. Gemeinschaftsunterkünfte sind keine Wohnungen
(RBStV §2 Abs.2 Satz 1). Die Begriffe Wohnungsinhaber, Wohnung und
Gemeinschaftsunterkunft, Wohnen und Schlafen, wurden im RBStV genau und präzise
definiert:
§ 2 RBStV
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber
(Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie
Wohnungen im Sinne des Melderechts sind. Nicht als Wohnung gelten
Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes.
(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden
Betriebsstätten:
1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere
Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate,
2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder
anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in
Behinderten- und Pflegeheimen,
3. Patientenzimmer in Krankenhäusern,
4. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und
5. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in
Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und
Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und
Schulungszentren.
§ 3 RBStV
Wohnung
(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen
Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird
und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem
Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht
ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden
kann.
Die folgende zusammengefasste obige Definition einer Wohnung zeigt vereinfacht, wie
Wohnung im RBStV definiert wird:
“§3(1) Wohnung ist… jede… Raumeinheit, die… nicht ausschließlich
über eine andere Wohnung betreten werden kann, wenn sie zum …
Schlafen geeignet ist.”
Nach dieser Definition wird allerdings ein Treppenhaus zur Wohnung, wenn eine
Schlafgelegenheit darin abgestellt wird, denn nun ist dieser Raum zum Schlafen
geeignet. Ein Treppenhaus in einem Mehrfamilienhaus wird durch diese Definition zur
Wohnung, wenn dort jemand schläft. Dadurch werden alle Parteien dieses
Mehrfamilienhauses nach diesem Paragraphen eine einzige Wohngemeinschaft, weil
man die einzelnen Wohnungen nur noch durch diese Wohnung betreten kann, die durch
die Möglichkeit des Schlafens gegeben ist und nun nicht mehr ausschließlich als
Treppenhaus zu definieren ist. Da meine Raumeinheit ebenfalls Treppen beinhaltet, so
wie es im ehemaligen Treppenhaus der Fall ist, verschwindet die Differenzierung
zwischen diesen Begriffen für meine Raumeinheiten. Meine Raumeinheit ist kein
Treppenhaus, obwohl Treppen vorhanden sind, das Treppenhaus ist eine Wohnung,
obwohl Treppen vorhanden sind.
Nach §3 RBStV muss der Raum nicht tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen genutzt
werden, es reicht, wenn er dazu geeignet ist. Ebenso wenig ist definiert, wer oder was
wie lange oder wie oft dort schlafen oder wohnen muss. Es ist nicht notwendig, dass
dort überhaupt geschlafen oder gewohnt werden muss. Auf Grund dieser Definition wird
deutlich, dass ich kein Inhaber einer beitragspflichtigen Wohnung bin.
Genauso wenig ist eine Wohnung beitragspflichtig, wenn sie eine
Gemeinschaftsunterkunft ist. Welche Nachweise dazu erbracht werden müssen, ist nicht
definiert. Dass Nachweise erbracht werden müssen, ist ebenfalls nicht erforderlich laut
RBStV. Ebenso wenig hat der Beitragsservice auf meinen Einwand reagiert, dass ich
meine Wohnung vor dem 01.01.2013 zur Gemeinschaftsunterkunft umgebaut habe.
Da sich der RBStV offensichtlich nur auf die Definition einer Wohnung und
Gemeinschaftsunterkunft nach §3 stützt, ist es für die Beitragspflicht nicht mehr von
Belang, was man allgemein unter einer Wohnung versteht. Ebenso ist es nicht von
Belang, was man unter dem Begriff “Gemeinschaftsunterkunft” oder „Treppenhaus“
versteht. Da kein Gesetz zu finden ist, in dem die Definitionshoheit dem Beitragsservice
oder den Landesrundfunkanstalten zugesprochen wird, gehe ich davon aus, dass ich zu
Unrecht als Beitragspflichtiger Wohnungsinhaber zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen
herangezogen werden soll. Durch das Zusenden des Exemplars des RBStVs wurde
dieses Gesetz als Definitionsgrundlage verwendet. Dieses Gesetz ist nicht nur für mich
bindend, sondern auch für den Beklagten, besonders was die Definitionen anbelangt,
weil die Definitionen für den RBStV eigens erfunden und angepasst wurden, um
niemanden zu Unrecht zur Beitragszahlung heranzuziehen.
Sollte wider Erwarten der Status meiner Raumeinheit nicht der einer
Gemeinschaftsunterkunft sein, so ist es dennoch keine Wohnung, da diese Raumeinheit
nur über eine andere Wohnung zu betreten ist, so wie es im RBStV definiert wurde.
Durch den Umbau zur Gemeinschaftsunterkunft vor dem 01.01.2013 ist meine
Raumeinheit nicht mehr durch einen eigenen Eingang zu betreten, sondern nur durch
eine andere Wohnung.
Auch hierüber wurden keine Anfragen an mich seitens des Beitragsservice gestellt, so
dass auch hier sicher ist, dass keine Nachweise dafür erforderlich sind. Im RBStV
werden keine Nachweise dazu verlangt, es ist also nicht möglich, den Nachweis zu
erbringen, denn es ist keine Nachweispflicht vorgesehen. Sollte die Notwendigkeit der
Nachweise bestehen, bitte ich das Gericht, mir mitzuteilen, welche Nachweise
erforderlich sind. Da die Rundfunkanstalten maßgeblich an der präzisen Formulierung
des RBStVs mitgewirkt haben, ist eine solche Definition der Raumeinheiten den
Rundfunkanstalten anzulasten, aber bitte nicht mir.
Die Wohnung wurde als Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht gewählt. Diese Wahl
des Anknüpfungspunktes wurde völlig willkürlich ohne Zusammenhang zur
Rundfunknutzung oder Vorteilserlangung durch Rundfunk vorgenommen. Weil es
angeblich einfach für alle sein soll, ist es jedoch nicht durch irgendeinen triftigen
Sachverhalt gestützt. Wohnungen können bekanntlich keinen Vorteil durch Rundfunk
erlangen. Es wird zudem durch kein Gesetz oder Urteil erforderlich oder erkennbar,
dass die Beitragserhebung einfach sein muss, lediglich die Beitragsgerechtigkeit muss
hergestellt werden. Dieses Ziel wurden offensichtlich verfehlt.
Die Auswahl der Wohnung als Anknüpfungspunkt widerspricht dem Willkürverbot. Zum
Willkürverbot gibt es ein aktuelles Urteil:
BVerfG, 1 BvR 1925/13 vom 28.7.2014, Absatz-Nr. (1 - 18),
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20140728_1bvr192513.html
II.
Struktureller Vollzugsdefizit.
§ 8 RBStV
Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines
beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich
der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung);...
§ 12 RBStV
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3
nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen
ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz
oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet
werden...
Da in der Raumeinheit, die zu meiner Raumeinheit führt, häufig geschlafen wird, ist
diese Raumeinheit eine Wohnung und meine Raumeinheit ist keine Wohnung. Dieser
Sachverhalt entspricht §3 RBStV:
§ 3 RBStV
Wohnung
(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen
Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird.
Es wird jedes Treppenhaus, welches eine Schlafgelegenheit bietet, zu einer Wohnung,
denn auch hier trifft §3 RBStV zu 100% zu. Wer sich auf die Treppe setzt und ein
Nickerchen macht, beweist, dass das Treppenhaus zum Schlafen geeignet ist. Alle
Wohnungen, die durch dieses Treppenhaus erreichbar sind, sind nun nicht mehr
beitragspflichtig, denn diese Wohnungen müssen durch eine andere Wohnung betreten
werden. Lediglich die Minimalforderung „zum Schlafen geeignet“ muss erfüllt sein für
das Treppenhaus, um Wohnung im Sinne des RBStV zu sein. Da ich meine
Raumeinheit nur durch eine andere Wohnung betreten und dieses leicht beweisen kann,
ist meine Raumeinheit nicht beitragspflichtig. Dass ich mit meiner Raumeinheit dennoch
beitragspflichtig werde, wenn meine Raumeinheit über eine nicht-beitragspflichtige
Wohnung zu betreten ist, ist im RBStV nicht gefordert. Auch dass keine beitragspflicht
für diese Wohnung besteht und dafür kein Wohnungsinhaber genannt wird, ist für mich
unerheblich, weil es im RBStV nicht gefordert wird. Zudem wurden diese
Formulierungen speziell für den RBStV gewählt und angepasst, damit alle Unklarheiten
beseitigt werden.
Durch diese Besonderheit meiner Raumeinheit ergibt sich zudem, dass sie keine baulich
abgeschlossene Raumeinheit mehr ist, es ist schlicht keine Wohnungstüre erforderlich.
Somit ist festzustellen, dass der §2 RBStV und der §3 RBStV unter erheblichen
strukturellen Vollzugsdefiziten leidet.
Es ist nicht möglich, entsprechende Nachweise vorzulegen, die beweisen, dass keine
Beitragspflicht besteht.
Ich habe ausreichend dargelegt, dass ich meine Raumeinheiten ausschließlich über
eine andere Wohnung betreten muss und dass dadurch meine Raumeinheiten nicht
mehr dem Begriff „Wohnung im Sinne des RBStV“ entsprechen.
Auf Grund dieser Gegebenheit bin ich nicht beitragspflichtig, so wie auch jeder andere
Inhaber einer Raumeinheit in Deutschland nicht beitragspflichtig wird, sofern er seine
Raumeinheit durch andere Wohnungen betreten muss.
Ich verweise auf das Urteil zum Vollzugsdefizit:
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die
Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet
werden.
BVerfG, 2 BvL 17/02 vom 9.3.2004, Absatz-Nr. (1 - 134),
http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20040309_2bvl001702.html
Zur Verdeutlichung:
Jede Garage, in der geschlafen wird, wäre beitragspflichtig. Da auch das nicht überprüft
oder nachgewiesen werden muss, werde ich ebenfalls nicht nachweisen müssen, dass
meine Raumeinheit nicht Beitragspflichtig ist, zumal es sich jedem vernünftig denkenden
Menschen auch ohne Beweise erschließt. Für die genannten Definitionen gibt es keinen
Interpretationsspielraum.
III.
Die Beklagte verletzt die Paragraphen 10 und 11 RStV:
Ich bin zu der Entscheidung gekommen, dass der Vorteil, den andere aus dem örR
ziehen, keinerlei positive Wirkung auf mich hat, im Gegenteil, hier ist ein negativer
Einfluss durch den örR festzustellen. Dies betrifft z.B. Nachrichten, die wichtig sind, aber
sehr oft verfälscht oder manipuliert werden. Dadurch ist keine sachliche Diskussion
möglich, besonders bei Themen, die vom örR durch Meinungsmanipulation und
Propaganda beeinflusst werden. Die Liste der manipulierten Sendungen ist sehr lang,
bei Bedarf werde ich eine Liste liefern, aber im Rahmen dieser Klage ist es sicherlich
nicht erforderlich, weil hinlänglich bekannt ist, dass die öffentlich rechtlichen
Rundfunkanstalten manipulierte Berichte und Shows senden. Ich werde auch nicht
durch Gerichtsbeschluss meine Meinung über diese verlogene Pressefreiheit des örR
ändern, dazu wäre eine Umstrukturierung des örR notwendig.
Die Auswirkungen dieses Vertrauensverlustes sind gravierend, hierzu ein Beispiel:
Die aktuelle Diskussion um die Ebola-Erkrankten, um die Ukrainekrise, die „Putin
Berichterstattung“ und andere Themen lassen bei mir nur Ratlosigkeit zurück, meine
Ängste werden geschürt, die Verunsicherung wächst, aber was wirklich wichtig ist, lässt
sich angesichts dieses Vertrauensverlustes nicht einschätzen.
Da nicht ersichtlich ist, wer dafür verantwortlich ist, dass einzelne Programme
manipuliert werden, ist es ebenfalls nicht sicher, was gelogen oder wahr ist, es kann von
einer wichtigen Funktion des öffentlich rechtlichen Rundfunks bei weitem nicht die Rede
sein. Ein nicht bewiesener Vorteil wird durch die bewiesenen Nachteile vernichtet. Die
öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten sind nicht besser als die Privatsender, die
immer als Vergleich zu den örR-Sendern herhalten müssen.
Die Manipulation der Programme ist nicht abstellbar und nicht beeinflussbar durch
Beitragszahler und Rundfunkteilnehmer, auch deshalb verweigere ich die
Beitragszahlung.
Auch wenn es nur einzelne Sendungen sind, so ist ersichtlich, dass auch der Staat zu
viel Einfluss auf die Programme nimmt. Da nicht ersichtlich ist, welche Personen dafür
verantwortlich sind und es nicht auszuschließen ist, dass weitere, subtilere Manipulation
und Propaganda betrieben wird, verweigere ich die Beitragszahlung bis zur Klärung und
Abschaffung dieser unhaltbaren, durch kein Gesetz geschützten Zustände. Die
Manipulation zur Berichterstattung der jüngsten Geschehnisse wurde so offensichtlich
betrieben, dass sich tausende Websites mit diesem Thema befassen.
Dass angesichts dieser Fälschungen, Manipulationen und Propaganda der
Rundfunkstaatsvertrag §10 und §11 verletzt wird, ist offensichtlich. Es ist nicht möglich,
mit dem Rundfunkbeitrag eine Pressefreiheit zu finanzieren, wie es durch das
Grundgesetz Artikel 5 gefordert wird, weil es die dafür erforderliche Presse nicht gibt.
Sollte der Beklagte diesen Vorwurf abstreiten oder euphemistisch verharmlosen, so bitte
ich das Gericht, mir mitzuteilen, wie viele Webseiten ich ausdrucken muss, um das
Gericht zu überzeugen. Die Suche am 07.10.2014 mit Google zum Thema “ARD ZDF
Manipulation” ergab 126000 Ergebnisse mit erschreckenden Beispielen. Ich lege einen
Ausdruck der ersten Seite der Suchergebnisse als Anlage bei.
In einem demokratischen Rechtsstaat steht der Bürger im Zentrum des demokratischen
Meinungsbildungsprozesses.
Wenn so getan wird, als könne ohne den öffentlich-rechtlichen Rundfunk keine freie
Meinungsbildung stattfinden und es wäre deswegen legitim, mich mit einem "kleinen"
Zwangsbeitrag zu dessen Finanzierung zu zwingen, findet eine Gewichtsverlagerung im
Prozess der Meinungsbildung statt. Ich verliere so wie alle Bürger meine zentrale
Stellung zugunsten eines Zwangsmediums, dass sich, da ich die Beitragszahlung nicht
verweigern kann, zunehmend jeglicher Kontrolle entzieht.
Gerade weil der öffentlich rechtliche Rundfunk angeblich eine so wichtige Rolle für die
Gesellschaft und Demokratie spielen soll, ist es wichtig, dass ein gewisser Einfluss
durch mich als mündiger, selbstbestimmter Bürger möglich ist, um solche Auswüchse zu
verhindern. Die Folge einer nicht vorhandenen Einflussmöglichkeit ist eine Verengung
des Meinungsbildungsprozesses auf durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
sanktionierte Themen. In sogenannten Talkshows im Programm der Beklagten wird
vorgegeben, wie Meinungsbildung auszusehen hat, welche Meinungen erlaubt sind,
welche Meinung in welche Kategorien einzuordnen ist und welche Meinungen sich
außerhalb des Zulässigen bewegen.
Da die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten sich durch die zu weit gefasste
Auslegung der Pressefreiheit nicht an der Öffentlichkeit orientieren brauchen, sondern
durch diese Gegebenheit zum großen Teil wirtschaftliche Eigeninteressen vertreten und
dabei die Paragraphen 10 und 11 RStV missachten und die Vorgaben der
Rundfunkräte, der Rundfunkgremien, der KEF sowie der europäischen
Rundfunkkommission in Brüssel (Anlage 4) nicht im gesetzlich geforderten Umfang
umsetzen, ist ersichtlich, dass das Prinzip der Pressefreiheit durch den öffentlich
rechtlichen Rundfunk dazu missbraucht wird, um besondere finanzielle Vorteile daraus
zu erlangen. Es wird durch den Beklagten angestrebt, dass eine Kontrolle durch den
Bürger nicht möglich ist, sondern ganz gezielt und mit aller Macht soll das verhindert
werden.
Es ist leicht festzustellen, dass der öffentlich rechtliche Rundfunk seinen
Informationsauftrag nach §10 und §11RStV missbraucht hat und dass dadurch das
Vertrauen in die objektive Berichterstattung nachhaltig zerstört wurde und nicht wieder
hergestellt werden kann.
IV.
Fehlende Staatsferne
Das Fernsehprogramm wird über meine persönlichen Grundbedürfnisse gestellt. Weil
verhindert werden soll, dass ich kostenlos Sendungen des örR nutzen könnte, werde ich
typisiert zur pauschalisierten Beitragszahlung gezwungen. Mich typisierend als
Schwarzseher zu behandeln ist zutiefst beleidigend, denn es wurde kein Versuch
unternommen, um dieses Problem auf technischem oder organisatorischem Weg zu
lösen. Rundfunkurteile aus Gebührenzeiten und sogar aus Zeiten der nicht vorhandenen
privaten Sender wurden nicht in einem Gesetz umgesetzt, um Beitragsgerechtigkeit zu
schaffen, sondern zur Profitmaximierung des örR werden diese Urteile bei Bedarf
hervorgeholt, um scheinbar die Rechtmäßigkeit zu beweisen. Diese veralteten Urteile
sind keine Gesetze und die damaligen Richter sind nicht dazu da, um Gesetze zu
machen. Dennoch wird seit Jahren das System der Gewaltenteilung unterlaufen, indem
immer wieder die gleichen Urteile zur Rechtfertigung dieses Systems herhalten müssen.
Da die Urteile, auf die sich die Rundfunkanstalten beziehen, teilweise aus
Gebührenzeiten stammen und somit aus Zeiten, als es nur öffentlich rechtlichen
Rundfunk gab, darf die vollumfängliche Anwendbarkeit auf den RBStV angezweifelt
werden.
Hinter der jetzigen Entwicklung stehen ausschließlich wirtschaftliche und
machtstrategische Erwägungen des örR, aber keinesfalls ist diese Entwicklung des
zwangsfinanzierten, manipulierten Medieanüberangebots durch einen
Grundversorgungsauftrag im herkömmlichen Sinne zu verstehen. Rundfunk kann dem
Rundfunkteilnehmer nur Ausschnitte des Weltgeschehens anbieten, Sichtweisen und
Standpunkte, niemals die Realität. Es werden über bestimmte Sachverhalte keine der
Wahrheit entsprechenden Programme gesendet. Diese Auslassungen sind ebenfalls
eine Art der Manipulation. Der öffentlich rechtliche Rundfunk versucht jedoch immer
wieder, manipulierte und verlogen Bruchstücke des Weltgeschehens als wahre und
vollständige Informationen an möglichst jeden zu verkaufen, in einem Umfang, den ich
nicht nutzen kann und will. Durch die Art der Berichterstattung wird durch den öffentlich
rechtlichen Rundfunk jeder Rundfunkteilnehmer nur darüber informiert, was den
Intendanten Berichtenswert erscheint. Was dem Intendanten Berichtenswert erscheint,
wird durch Rundfunkräte und Gremien durch die Verflechtung mit der Politik beeinflusst.
Von freiem Journalismus kann keine Rede sein, wenn durch politische Verflechtungen
die Berichterstattung beeinflusst wird.
Es ist offensichtlich, dass die Möglichkeit besteht, dass der öffentlich rechtliche
Rundfunk durch die Politik beeinflusst wird.
Genau so ist offensichtlich, dass die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten Einfluss
auf die Politik nehmen.
III.
Zudem ist die Gesundheitsschädlichkeit des Fernsehens schon lange bekannt und in
unzähligen Studien belegt worden. Meine Freiheit werde ich nicht aufgeben, um meine
oder die Gesundheit der anderen zu gefährden.
Mir ist meine Lebenszeit zu schade dafür, gehirnparalysiert vor dem Fernseher zu
verbringen. Dass die Fernseh-Produzierenden und -Abrechnenden sich nicht vorstellen
können und wollen, dass es Menschen gibt, die sich ihren Tagesablauf einfach nicht
vom Programm diktieren und terminieren lassen wollen, lässt darauf schließen, dass sie
selbst nicht mehr über den Tellerrand ihres eigenen Bewusstseins schauen können oder
wollen. Dieses rigide Verhalten legt den Schluss nahe, dass sie selbst fernsehsüchtig
sind. TV Konsum verursacht tiefgreifende körperliche Gesundheitsschäden, wie die
nachfolgenden Studien renommierter Universitäten belegen und macht darüber hinaus
fernsehsüchtig.
„Fernsehsucht - Wenn Fernsehen zur Droge wird“
http://www.spektrum.de/alias/fernsehsucht/wenn-fernsehen-zur-droge-wird/828684
Es gehört zu meinen existenziellsten Menschenrechten unter Berücksichtigung
körperlicher, seelischer und geistiger Aspekte zu entscheiden, ob ich überhaupt damit
einverstanden bin, dass mir kostenpflichtige Angebote zum TV-Konsum aufgezwungen
werden, obwohl ich sie nicht nutzen will, da sie u.a. nachweislich zu Überanstrengung,
Erschöpfung, Frustration, innerer Leere und Überdruss führen.
So ist es auch mein grundlegendes Menschrecht zu entscheiden, dass ich keine
kostenpflichtigen Zwangsangebote unterbreitet bekommen will, die meine
Realitätswahrnehmung verzerren und zu vermehrter Ängstlichkeit und
Gewaltbereitschaft führen.
Es ist ebenso mein Menschenrecht zu entscheiden, dass ich nicht Gefahr laufen will, vor
dem Fernseher zu vereinsamen und deshalb diese kostenpflichtigen Zwangsangebote
nicht aufgezwungen bekommen will.
Auch ist es ist mein Menschrecht zu entscheiden, dass ich ablehne kostenpflichtige
Zwangsangebote zu bezahlen, die wegen ihrer Aufgeblasenheit und Künstlichkeit an
meinem wirklichen Leben vorbeigehend Depressionen erzeugen.
Anlage: Literaturhinweise zur Gesundheitsschädlichkeit des Fernsehens
Hier muss festgestellt werden, dass meine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 (1) GG
eingeschränkt wird, wenn ich gezwungen werde, den gesundheitsschädlichen öffentlich
rechtlichen Rundfunk in seiner jetzigen Organisationsform zu finanzieren.
VI.
Der zwangsweise erhobene Beitrag verletzt meine Würde, indem er meine persönliche
Selbstbestimmung verneint.
Der wahre Gehalt menschlicher Würde ist in verwirklichten Menschenrechten – einem
Leben in körperlicher Unversehrtheit, freiheitlicher Selbstbestimmung und Selbstachtung
sowie in sozialer Gerechtigkeit zu finden. Dem steht der RBStV vollumfänglich im Weg.
Es gehört nicht nur zu meinem Grundrecht, dieses Angebot abzulehnen, es gehört
ebenso zu meinem Grundrecht nach Artikel 2 GG, dieses Angebot nicht finanzieren zu
müssen. Die Behauptung, dass eine Abrechnung der Rundfunkbeiträge sonst nicht
praktikabel wäre, dient nur dazu, dieses Recht zu unterlaufen. Wenn die
Beitragserhebung anders nicht möglich ist, dann muss sie unterbleiben. Es ist für jeden
anderen Anbieter von Rundfunkprogrammen möglich, die Angebote so zu gestalten,
dass nur für das abgerufene oder abonnierte Programm bezahlt wird. So wie örR sein
Geschäftsmodell gestaltet, dient es dazu, größtmöglichen Profit zu generieren, zu Recht
auf Kosten der Rundfunkteilnehmer und zu Unrecht auf Kosten der
Rundfunkverweigerer. Ein sachlicher Grund wäre gegeben, wenn zumindest der
Versuch eines verbrauchsabhängigen Angebots gemacht worden wäre oder wenn ein
weiteres, unabhängiges Gutachten zu Rate gezogen worden wäre. Da dieser Versuch
fehlt und politische Entscheidungen ebenfalls abgelehnt wurden, die dazu beigetragen
hätten, das Angebot gerecht zu gestalten, ist davon auszugehen, mich als
Rundfunkverweigerer dennoch zu einem lebenslangen, zwangsweisen Beitrag
verpflichten zu können. Die Finanzierung der Pressefreiheit ist sicherlich nicht höher zu
bewerten als meine persönliche Freiheit, zumal ich die Pressefreiheit nicht gefährde,
wenn ich das Angebot und dessen Finanzierung ablehne. Im Gegenteil, es wird meine
Handlungsfreiheit nach Artikel 2 GG missachtet, wenn die Finanzierung des Rundfunks
genauso hoch bewertet wird wie die Pressefreiheit selbst. Da die Pressefreiheit durch
das alte Gebührensystem genauso wenig gefährdet wurde, obwohl jeder sich davon
abmelden konnte, sehe ich keinen sachlichen Grund, mich nun diesem Zwang
auszusetzen. Es wird die nicht vorhandene Gefährdung der Pressefreiheit dazu benutzt,
einen Rechtfertigungsgrund für eine reelle Beschränkung meiner Handlungsfreiheit zu
konstruieren. Wenn die Pressefreiheit nur durch meine zwangsweise abgepressten
Rundfunkbeiträge gegeben ist, hat es ohnehin nie eine Pressefreiheit gegeben, wenn
die Pressefreiheit nur durch diesen Zwang existieren kann. Die Umstellung von
Rundfunkgebühr zu Rundfunkbeitrag wurde bewiesenermaßen nicht wegen der
gefährdeten Pressefreiheit durchgeführt, sondern wegen der Ungleichbehandlung von
Beitragszahlern gegenüber sogenannten Schwarzsehern. Ich war jedoch nie
Schwarzseher, sondern Gebührenzahler trotz Ablehnung des Angebots. Es besteht kein
sachlicher Grund, meine Handlungsfreiheit zu beschränken und mich zu zwingen,
diesen staatlich gelenkten Rundfunk zu finanzieren.
Weil ich nur durch Gerichtsbeschluss auf rechtlichem Wege von der Beitragspflicht
befreit werden kann, ist offensichtlich, dass meine Freiheit eingeschränkt ist. Ich werde
gezwungen, gegen ein offensichtlich schlecht gemachtes Gesetz vor Gericht zu ziehen.
Es wird nicht nur die Regelvermutung aufgestellt, jeder würde örR rezipieren, sondern
es wird gleich die Regelvermutung aufgestellt, jeder würde vom örR profitieren. In einem
demokratischen Rechtsstaat ist aber von einer Unschuldsvermutung auszugehen, so
dass sich hier ein unzulässiges, unwiderlegbares Schuldverhältnis gegenüber den
Rundfunkanstalten ergibt.
Ich gehe davon aus, dass die Finanzierung des Rundfunkbeitrags nicht höher zu
bewerten ist als die Pressefreiheit und dass die Finanzierung der Pressefreiheit
demzufolge nicht höher zu bewerten ist als meine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 GG.
VII.
Artikel 3(1): Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Gleichheitssätze verbieten nicht die Ungleichbehandlung oder Diskriminierung
überhaupt. Sie fordern lediglich, dass eine Ungleichbehandlung durch einen sachlichen
Grund gerechtfertigt sein muss.
Da hier zwei Gruppen gleich behandelt werden, nämlich die Gruppe der
Rundfunkteilnehmer und die Gruppe der Rundfunkverweigerer, beide werden zur
Rundfunkfinanzierung herangezogen, wird der Gleichheitssatz grob missachtet. Die
Gruppe der Rundfunkverweigerer wird zu Gunsten der Rundfunkteilnehmer
benachteiligt, damit die Gruppe der Rundfunkteilnehmer einen finanziellen Vorteil
erlangt, deren Beitragslast soll gesenkt werden. Die Gruppe der Rundfunkverweigerer
ist angeblich so klein, dass man sie vernachlässigen will. Es wird typisiert die Wohnung
als Anknüpfungspunkt zur Beitragszahlung verwendet, indem behauptet wird, jeder
hätte einen Vorteil durch den örR, ohne einen Beweis dafür zu liefern und es wird
pauschalisiert von jedem der gleiche Rundfunkbeitrag verlangt, ohne Rücksicht auf
Nutzungsverhalten und ohne Rücksicht auf soziale, finanzielle Unterschiede. Da aber im
RBStV kein Paragraph enthalten ist, um dieses Vorgehen zu rechtfertigen, verstößt es
gegen mein Grundrecht nach Artikel 3 GG.
Es ist nirgendwo ein Gesetz zu finden, in dem die Schranken der Typisierung aufgezeigt
werden, es ist ebenso wenig erkennbar, wie groß die Gruppe der Rundfunkverweigerer
sein muss, damit sie nicht ignoriert werden darf. Es ist nicht definiert, wie diese Gruppe
erfasst werden muss (statistische Erhebung), damit erkennbar wird, wie groß diese
Gruppe ist.
Was eine Wohnung damit zu tun hat, ist auch nicht definiert. Es ist noch nicht einmal
hinlänglich definiert, was eine Wohnung ist. Genauso wenig ist bewiesen, dass in einem
Großteil der Wohnungen Rundfunk rezipiert wird. Nur, weil die Rundfunkteilnehmer am
liebsten ihren Rundfunk in der Wohnung genießen, kann daraus nicht geschlossen
werden, dass in über 90% aller Wohnungen Rundfunk rezipiert wird. Auch darüber gibt
es keine aktuellen, verlässliche Analysen oder Statistiken. Schon deshalb ist es eine
grobe Ungleichbehandlung, mich mit Rundfunkteilnehmern zu vergleichen. Es fehlt die
gesetzliche Grundlage zur Typisierung von Rundfunkverweigerern.
Der Gleichheitssatz gemäß Artikel 3 GG wird grob verletzt, wenn er sich auf
unzulänglich definierte Sachverhalte stützt. Es ist unmöglich, Gleiches mit Gleichem und
Ungleiches mit Ungleichem zu vergleichen, wenn die genaue Definition dazu fehlt. Der
Begriff Wohnung wurde nicht eindeutig genug definiert, der Begriff Beitragsschuldner
stützt sich auf diese unzulängliche Definition.
Der örR wird auch ohne meine Beiträge weiterhin recht gut funktionieren, das hat er seit
dem 01.01.2013 ganz gut mit Mehreinnahmen hinbekommen, die allein von den
Rundfunknutzern aufgebracht wurden, die sich darüber nirgendwo beschwert haben,
dass ich keine Beiträge gezahlt habe, denn offensichtlich ist die Beitragshöhe
gegenüber der alten Gebühr nicht nur gleich geblieben, sondern das
Beitragsaufkommen ist erheblich gestiegen. Es ist demzufolge kein sachlicher Grund
vorhanden, mich mit Rundfunkteilnehmern gleichzustellen.
Ich sehe es als bewiesen an, dass ich in unzulässiger Weise benachteiligt werde, weil
§2 und §3 RBStV gegen Artikel 3 GG verstoßen.
Ebenfalls ist erwiesen, dass ich als Rundfunkverweigerer nicht nach gesetzlichen
Definitionen typisiert wurde und dass ich nicht nach gesetzlichen Bestimmungen und
Definitionen in das Typisierungmuster der Rundfunkteilnehmer eingeordnet wurde,
sondern die Einordnung als Rundfunkteilnehmer erfolgte willkürlich.
Zudem wird die Typisierung nicht Verfassungskonform angewendet.
Verfassungskonform darf typisiert werden, wie der Rundfunkbeitrag berechnet und
erhoben wird von den Rundfunkteilnehmern, nicht jedoch, dass und ob der
Rundfunkbeitrag von Rundfunkverweigerern erhoben werden darf.
Es ist weiterhin erkennbar, dass die Argumentation der Typisierung nur ein
vorgeschobenes Argument ist, denn das Durchschnittsalter der Rundfunkteilnehmer des
örR liegt jenseits von 60 Jahren. Angesichts dieser Tatsache kann von einem typischen
öffentlich rechtlichen Rundfunkteilnehmer nicht die Rede sein, wenn sowohl ich selbst
sowie die noch jüngeren Mitbürger in dieses typisierte Schema eingeordnet werden.
Durch die vorgenommene Typisierung werde ich zu Unrecht als Rundfunkteilnehmer
erfasst, weil ich kein Rundfunkteilnehmer bin.
Nach Gablers Wirtschaftslexikon ist die Definition für „Beitrag“ folgende:
I. Öffentliches Recht/Finanzwissenschaft: Abgaben, die von der öffentlich-rechtlichen
Körperschaft aufgrund spezieller gesetzlicher Ermächtigung zur Deckung des Aufwands
für die Schaffung, Erweiterung oder Erneuerung öffentlicher Einrichtungen von
demjenigen erhoben werden, dem die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser
Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet.
Es ist offensichtlich, dass der Beitrag, der für den öffentlich rechtlichen Rundfunk
gefordert wird, nicht der Definition von Beiträgen entspricht, weil Beiträge einen Vorteil
abgelten sollen, den eine öffentliche Einrichtung bietet.
Ebenfalls muss festgestellt werden, dass der Rundfunkbeitrag nicht der Deckung des
Aufwands für die Schaffung, Erweiterung oder Erneuerung öffentlicher Einrichtungen
dient.
Als Rechtfertigung für die Beitragsforderung für den öffentlich rechtlichen Rundfunk wird
von den Rundfunkanstalten genannt, dass die Möglichkeit der Rundfunknutzung
besteht, so dass jeder einen Vorteil aus dem Programmangebot ziehen könnte.
Alle Angebote des öffentlich rechtlichen Rundfunks werden durch private
Rundfunkanbieter, durch die Presselandschaft der Zeitungen und Nachrichtenmagazine
sowie durch das freie Internet genauso erbracht. Der Erwerb dieser Erzeugnisse wird
mir erschwert, wenn mir die Geldmittel Zwangsweise entzogen werden für ein völlig
überflüssiges, überholtes System, welches sich nicht gesetzeskonform verhält.
Der Beklagte möge bitte definieren und nachweisen, was der Vorteil ist, den ich
erlangen kann, wenn ich örR verwenden würde.
Ebenfalls möge die Beklagte definieren und nachweisen, was der Vorteil ist, den ich
durch den öffentlich rechtlichen Rundfunk erlangen könnte, wenn ich diesen nicht
verwende.
Es ist also festzustellen, dass die Nachteile schwerer wiegen als die Vorteile, die durch
den zwangsweise finanzierten öffentlich rechtlichen Rundfunk ausgehen.
Als Nachteile sind Beispielsweise zu erwähnen:
-Fehlende Staatsferne der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten und des Beklagten.
-Entzug der Finanzmittel durch überhöhte Pensionszahlungen an ausgeschiedene
örR-Mitarbeiter, dieses Geld fehlt für Programm.
-Desinformation durch politisch gelenkte, falsche Berichterstattung seitens des
Beklagten.
-Wettbewerbsverzerrung zwischen örR und freier Presse.
Wenn der Beklagte dazu anderer Meinung ist, möge er das bitte beweisen.
VIII.
Verstoß gegen Artikel 5
Angesichts vieler verdummender, selbstgefälliger Programme, über die ich in den
Zeitungen und im Internet lese, bestreite ich vehement die allein selig machende
aufklärerische und demokratiefördernde Funktion des öffentlichen Rundfunks. Internet
und Radio sowie die schon noch länger bestehenden Zeitungen erfüllen diese Funktion
voll und ganz. Es ist nicht erkennbar, warum das Fernsehen für die Berichterstattung
wichtig sein soll. Es ist aber erkennbar, dass durch das Fernsehen die Berichterstattung
ganz besonders anfällig ist für Manipulation und Propaganda.
Ich verweise auf die Internetseite http://de.wikipedia.org/wiki/Neil_Postman, in der die
aufklärerische Funktion Mediums Fernsehen ebenfalls verneint wird.
Er vertrat die These, dass das Fernsehen die Urteilsbildung der Bürger gefährde, und
dass der Zwang zur Bebilderung zu einer Entleerung der Inhalte von Politik und Kultur
führe. Er prägte dafür den Begriff „Infotainment“. In diesem Zusammenhang beklagte
Postman die Infantilisierung der Gesellschaft.
Die Wahlveranstaltungen und die Statistiken zu Wahlen werden als Fernsehshow
inszeniert. Der Verdacht liegt nahe, dass Politiker und Parteien jedem einzelnen mit dem
örR hauptsächlich eine Wahl- bzw. Manipulationsplattform verordnen wollen, gegen
deren Bezahlung man sich als Belästigter und zur Kasse Gerufener nicht einmal wehren
können soll.
Die eigennützigen Eitelkeiten und Ziele der TV-Produzierenden, Politiker und Parteien
bieten mir keinen Vorteil, sondern bringen mir ganz im Gegenteil nur Nachteile.
Wenn das Fernsehen von den Produzierenden und Kassierenden nun doch nicht als
allein selig machend dargestellt werden sollte, wäre es in seiner vorgeblich Demokratie
fördernden Funktion ohnehin austauschbar und damit verzichtbar. Für etwas so
offensichtlich Ersetzbares, das durch eigennützige politische und geschäftliche
Interessen motiviert ist, kann ein Zwangsbeitrag nur Unrecht sein.
Darüber hinaus kann ein undemokratisches, keine Wahlfreiheit einräumendes,
totalitäres System Geld einzutreiben schon im Ansatz nicht die Demokratie fördern.
Vielmehr werden demokratische Werte unrechtmäßig auf den Kopf gestellt und
Demokratieverdrossenheit gefördert. Nicht die Pressefreiheit wird durch den RBStV
gewährleistet, sondern der öffentlich rechtliche Rundfunk wird bevorzugt und bevorteilt.
Da die Pressefreiheit gewährleistet werden soll, ist es gegen jede Freiheit, mich gegen
meinen Willen zur Finanzierung zu zwingen, wenn diese Pressefreiheit von Politikern
und Rundfunkanstalten dazu ausgenutzt wird, sich unverhältnismäßig zu bereichern.
Im RBStV sind etliche Paragraphen zu finden, die nur dem übermäßigen Finanzbedarf
der Rundfunkanstalten dienen.
Ohne dass die Pressefreiheit einen entsprechenden Nutzen davon hätte, werde ich als
Rundfunkverweigerer genauso wie die Rundfunkteilnehmer unverhältnismäßig
benachteiligt:
§4
-Studenten ohne Bafög-Leistungen werden dazu gezwungen, einen Beitrag zu leisten,
obwohl diese Gruppe erfahrungsgemäß über wenige finanzielle Mittel verfügen. Mit
Pressefreiheit kann man das nicht erklären.
- Nur verheiratete Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerschaften und
Bedarfsgemeinschaften werden mitbefreit, so dass die im Haushalt lebenden
erwachsenen Kinder unter Umständen dennoch einen Rundfunkbeitrag leisten müssen,
obwohl sie mitunter vom Pflegegeld ihrer Eltern leben. § 44 der Abgabenordnung hat
plötzlich keine Bedeutung mehr, wie er in §2 RBStV Verwendung findet. Mit
Pressefreiheit kann man das nicht erklären.
- Befreiungsmöglichkeiten werden nicht seit dem Erlangen der Befreiungsmöglichkeit
anerkannt, sondern nur 2 Monate rückwirkend seit dem Erstellungsdatum der
ausstellenden Behörde (§4 RBStV). Dadurch ist es nicht möglich, eine angemessene
rückwirkende Befreiung zu bekommen, selbst wenn man monatelang im Koma lag oder
andere widrige Umstände den Befreiungsantrag verhinderten. Mit Pressefreiheit kann
man das nicht erklären.
- auch andere reale Gründe werden nicht seit Erreichen der Befreiungsmöglichkeit
anerkannt. Mit Pressefreiheit kann man das nicht erklären.
- Härtefälle werden nicht anerkannt, wenn sie nicht von einer anderen Behörde
bescheinigt werden. Dadurch ist das Härtefallverfahren nur kosmetische Rhetorik ohne
nennenswerten Wert für so genannte wirkliche Härtefälle. Wer z.B. sein Haus bezahlt
hat, bekommt keine Sozialleistungen. Wer dennoch wenig Einkommen hat, müsste sein
Haus verkaufen für den Rundfunkbeitrag. Das kann ich nicht als gerecht empfinden. Mit
Pressefreiheit kann man das nicht erklären.
§7
Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung
- (1) Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem
Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung,
die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben eines
Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf den
Beitragsschuldner zugelassen wird.
(2) Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das
Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch
den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in
dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist.
Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs endet mit dem Ablauf des
Monats, in dem die Zulassung auf den Beitragsschuldner endet.
Auch durch diese Regelung werden doppelte Beitragszahlungen nötig, wenn ein
Fahrzeug umgemeldet wird. Es wäre für die Pressefreiheit nicht von Nachteil, wenn
mittels EDV-gestützten Systemen Taggenau abgerechnet würde. Mit Pressefreiheit
kann man das nicht erklären.
§ 8 Anzeigepflicht
- Wer es im Umzugsstress nicht schafft, seine Wohnung rechtzeitig umzumelden, wird
ebenfalls mit ungerechtfertigten Beitragsforderungen bestraft. Ein Vorteil für die
Pressefreiheit ist auch hier nicht zu erkennen.
Hiermit ist bewiesen, dass nicht alle im RBStV enthaltenen Paragraphen der
Pressefreiheit dienen. Demzufolge dient die Finanzierung des öffentlich-rechtlichenRundfunks und somit des Beklagten nur scheinbar insgesamt der Pressefreiheit.
Da die vorgenannte Handelsweise nur mit der wirtschaftlichen Tätigkeit und
Gewinnmaximierung eines Medienkonzerns erklärbar ist, die sich nicht aus der
Pressefreiheit ergibt, ist der RBStV als Finanzierungsgrundlage des Beklagten losgelöst
von der Pressefreiheit zu bewerten. Für ein wirtschaftlich handelndes Unternehmen
werde ich nicht meine Handlungsfreiheit aufgeben, welches unter dem Deckmäntelchen
der Pressefreiheit eine Profitmaximierung anstrebt, ohne die Pressefreiheit überhaupt im
Sinne des Grundgesetzes nach Artikel 5 zu achten oder die Paragraphen 10 und 11
RStV zu beachten. Die Rundfunkräte und Gremien der öffentlich rechtlichen
Rundfunkanstalten sind besetzt mit einer hohen Zahl Politikern und Richtern, die ihren
Einfluss nicht nur ausüben, um den öffentlich rechtlichen Rundfunk in der
Meinungsbildung der Bürger zu beeinflussen, sondern auch, um die Gesetze zu den
Rundfunkbeitragszahlungen der Bürger in erschreckender Weise zu einem
Knebelvertrag auszuarbeiten und zu beschließen, ohne die Belange der Bürger zu
beachten. Es wurden ausschließlich die Belange der öffentlich rechtlichen
Rundfunkanstalten bedient. Der Beklagte nutzt den Artikel 5 GG für seine Zwecke aus,
diese ist erkennbar die eigene Bereicherung und eine Einflussnahme auf die Politik,
sowie die Manipulation der Bürger.
IX.
Artikel 18
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die
Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), zum Kampfe gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt
diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das
Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Durch Artikel 18 GG wird mir die Möglichkeit gegeben, die Finanzierung des örR zu
verweigern, dieses ist das mildeste Mittel, um die demokratische Grundordnung wieder
herzustellen. Im Zusammenhang mit freiheitlicher demokratischer Grundordnung ist der
örR das genaue Gegenteil, er vernichtet die freiheitliche demokratische Grundordnung,
indem er der Politik zu viel Macht und Einfluss gewährt und andersherum von der Politik
und den Gerichten zu viel Macht bekommt.
Die freiheitliche demokratische Grundordnung wird missbraucht, weil:
1 - Der Datenschutz wurde aufgehoben, um dem Beitragsservice als eine öffentlichrechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung eine Datenbank zu ermöglichen,
die die Daten fast aller Bürger enthält oder enthalten kann.
Siehe auch:
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html
2 - Die Vertragsautonomie wurde aufgehoben, weil der RBStV wie ein Vertrag zu Lasten
Dritter anzusehen ist, obwohl er von den Landesministern der Länder ratifiziert wurde.
3 - Die Gewaltenteilung wird verletzt, weil im RBStV die Urteile der Gerichte nicht
umgesetzt werden, sondern es werden erst im Nachhinein einige Urteile herangezogen,
um Rundfunkverweigerer zur Zahlung der Beiträge zu zwingen. Der Präsident des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Stephan Kersten, qua Amt gleichzeitig auch
Mitglied im Verwaltungsrat des Bayerischen Rundfunks und seit 2005 Richter des
Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, ist gleichzeitig seinem Amt als Richter und
seinem Amt im Verwaltungsrat des Bayerischen Rundfunks verpflichtet. Gerechtigkeit ist
von daher nicht zu erwarten, die freiheitliche Grundordnung wird durch diese
Verflechtung besonders verletzt.
4 - Das Sozialstaatsprinzip wird verletzt, weil die Gruppe der Beitragszahler die
fehlenden Beitragszahlungen der Gruppe ausgleichen muss, die aus sozialen Gründen
befreit sind.
Zitat:
Dr. Hermann Eicher (SWR) im Medienausschuss vom 07.04.2011 APr
15/177:
Ähnlich verhält es sich mit dem zweiten Beispiel, das Sie genannt
haben, der Übernahme der Kosten durch die
Sozialversicherungsträger. Die Rundfunkanstalten sind seit jeher
der Ansicht, dass die Kosten für die Befreiungen eigentlich nicht
den übrigen Beitragszahlern bzw. den heutigen Gebührenzahlern
auferlegt werden sollten, sondern dass eigentlich der Sozialstaat
diese Kosten zu tragen hat. Nun weiß aber jeder, dass, wollte man
heute einen solchen Wechsel machen, im Wesentlichen die
Kommunen und die Bundesanstalt für Arbeit mit diesen Kosten
belastet würden. Die Befreiungskosten haben heute einen Rahmen
von etwa 800 Millionen €. Wenn man dies auf die Kommunen
verlagern würde, wäre die Begeisterung dort „groß“.
Zitat Ende
5 - Die Pressefreiheit wird missbraucht, um die Meinungen der Bürger im Sinne der
Regierung zu manipulieren. Einzelne Berichte werden als Propaganda eingesetzt. Da
die Pressefreiheit zur eigenen Bereicherung der Reichen und Mächtigen herhalten
muss, ist dieser Verstoß doppelt schlimm. Die Verteilung von 8,5 MRD. Euro jährlich
kommt sicherlich nicht nur der Pressefreiheit zugute.
Darauf deuten die Skandale der öffentlich rechtlichen Mitarbeiter hin, es gibt unzählige
Berichte z.B. über folgende Skandale der örR-Mitarbeiter:
1) den Drehbuchskandal von Doris Heinze.
2) Den ehemaligen Herstellungsleiter Marco Kirchhof.
3) Den ehemaligen Sportchef des Hessischen Rundfunks, Jürgen Emig.
4) Mitangeklagt war damals Emigs Kompagnon Harald Frahm.
5) Der ehemalige Fernseh-Sportchef Wilfried Mohren.
6) Den früheren MDR-Unterhaltungschef Udo Foht.
7) Die Moderatorin Andrea Kiewel.
8) Den TV-Moderator Michel Friedmann.
9) Der Moderator Rob Green.
10) SWR-Chefreporter Thomas Leif.
6 - Der Artikel 4 GG Absatz 1 und 2 werden für den RBStV verletzt.
Obwohl ich alle Rundfunkempfangsgeräte abschaffen kann, weil ich aus Überzeugung
diesen Rundfunk ablehne, werde ich dennoch zu dessen Finanzierung gezwungen.
7 - Die ungefragt vorgenommene Einspeisung der TV-Programme in meine Wohnung
wird als ‚zumutbarer’ Verstoß gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung gewertet. In
Koppelung mit der Zahlungspflicht wird hieraus jedoch eine vorsätzliche, strategische
Handlung, die in anderen Rechtsgebieten bis hin zur Nötigung mit räuberischer
Erpressung gedeutet würde.
8 - Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 8:
„Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens“
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und
Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur
eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in
einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale
oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des
Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von
Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Zu (1)
Der Eingriff der ungefragten Einspeisung von TV-Programmen in das Internet stellt
einen Eingriff in das Recht auf Achtung meines Privat- und Familienlebens innerhalb
meiner Wohnung dar.
Dieser Eingriff mag zwar von Verwaltungsgerichten als zumutbar und unerheblich
bezeichnet werden, da ich das Angebot ja nicht anzunehmen brauche. In Verbindung
mit der Geldforderung in Form einer aufoktroyierten Verpflichtungsabsicht zur Zahlung
des Zwangsbeitrags sieht die Sache schon nicht mehr harmlos aus.
Wenn also die offensichtlich als nicht erheblich beurteilte Verletzung des Rechtes auf
Achtung meiner Privatsphäre, in diesem Fall Wohnung als Vorbereitung einer dem Kern
nach von mir unerwünschten und damit für mich keine Zahlungspflicht begründenden
Geldforderung dient, verletzt diese strategisch und perfide geplante Koppelung beider
Rechtsbrüche das Recht auf Achtung meines Privat- und Familienlebens und meiner
Wohnung sehr erheblich und ist in dieser Kombination ein Verstoß gegen die o.g.
Menschrechtskonvention.
Zu (2)
Eine Behörde darf in die Ausübung des Rechts auf Achtung meines Privat- und
Familienlebens sowie meiner Wohnung nur eingreifen
„…soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl
des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum
Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer.“
Dieser Sachverhalt wird hinsichtlich der eigenmächtigen unverschlüsselten TVEinspeisung in das Internet ganz sicher nicht erfüllt.
Das Recht auf Achtung meines Privat- und Familienlebens, sowie meiner Wohnung ist
gerade in Zusammenhang mit dem im vorherigen Abschnitt Ausgeführten höher zu
werten.
Die unverschlüsselte Einspeisung der TV-Programme in das Internet ist nicht gesetzlich
vorgesehen und damit nicht zu finanzieren. Sie dient den Verantwortlichen lediglich
dazu, eine Beitragspflicht zu konstruieren, denn so kann einfach behauptet werden,
jeder könne jederzeit fernsehen. Insbesondere in Verbindung mit der konstruierten
Beitragspflicht verstößt diese Einspeisung gegen die Ausübung des Rechts auf Achtung
meines Privat- und Familienlebens, sowie meiner Wohnung.
10 - Der Beitragsservice handelt im Auftrag des Beklagten nicht nach geltendem
Gesetz.
Aus dem Geschäftsbericht des Beitragsservice 2013 Seite 23 zum Thema
Direktanmeldung:
Hierbei wird der betroffenen Person mitgeteilt, dass für sie ein
Beitragskonto eröffnet wurde und somit Rundfunkbeiträge erhoben
werden. Dieses Verfahren trägt der Forderung der Kommission zur
Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) Rechnung, alle Instrumente zur
Hebung des Potenzials und zur Herstellung von
Beitragsgerechtigkeit zu nutzen.
Dieses Verfahren ist im RBStV nicht vorgesehen, die Rechte von Millionen Bürgern
werden demzufolge missachtet. Die Anzeigepflicht ist im §9 RBStV geregelt:
Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im
Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
Hierzu verweise ich auf folgendes Gesetz:
http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/44.html
§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden
Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden
Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein
Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber
nicht erkennen lässt;
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde
erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten
Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
Ganz eindeutig handelt der Beitragsservice im Auftrag des Beklagten bewusst gegen
gesetzliche Bestimmungen und nimmt billigend Rechtsverstöße in Kauf.
9 - Die Unschuldsvermutung wird umgekehrt, weil die Regelvermutung aufgestellt wird,
in jedem Haushalt würde örR rezipiert. Ich muss beweisen, dass ich die Leistung der
öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten nicht in Anspruch nehme oder in Anspruch
nehmen kann. Da es schwer ist, zu beweisen, ob örR verwendet wird oder nicht, werde
ich gezwungen, die Rundfunkbeiträge zu bezahlen, weil örR keinen Zähler installiert, der
die Nutzungsmenge feststellt. Das wäre technisch möglich, siehe Sky, dem Pay-TVSender. Es trifft aber auf nahezu alle Lebensbereiche zu, dass man nicht beweisen
muss, ob etwas unterlassen wird. Es muss immer derjenige, der etwas fordert,
beweisen, dass seine Leistung in Anspruch genommen wird. Hier muss für die
abstrakte Möglichkeit des Rundfunkempfangs einer typisierten Wohnung ein pauschaler
Beitrag bezahlt werden. Der bloße Wunsch der Rundfunkanstalten und somit des
Beklagten, alle sogenannten Schwarzseher zu erwischen, macht demzufolge aus jedem
Wohnungsbesitzer einen rechtslosen Rundfunkteilnehmer. Die wenigen
Befreiungsmöglichkeiten nach §4 RBStV sind nur für Rundfunkteilnehmer gedacht, nicht
für Rundfunkverweigerer.
X.
Artikel 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur
für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des
Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem
Wesen nach auf diese anwendbar sind.
Ich habe einige Verletzungen meiner Grundrechte aufgeführt, diese sind in der Summe
erheblich.
Es ist offensichtlich, dass das sogenannte Zitiergebot nach Artikel 19 (1) mehrfach im
RBStV missachtet wird, da nicht ein einziges Mal nach §19 (1) zitiert wird.
Es ist bewiesen, dass die Paragraphen 1, 2, 3, 4, 8, 9 und 11 RBStV meine
vorgenannten Grundrechte nach Artikel 19 (2) erheblich in seinem Wesensgehalt
antasten.
Sollten die Beweise und Ausführungen nicht ausreichen, so bitte ich das Gericht,
weitere Stellungsnahmen zuzulassen. Auf Grund der zahlreichen Verstöße des RBStV
gegen meine Rechte ist eine Formulierung in angemessener Zeit für mich als Laie nicht
möglich. Ebenso ist es möglich, dass ich einige Argumente nicht hinreichend begründet
habe, diese werde ich auf Anfrage nachreichen.
Mit freundlichen Grüßen, Roggi
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