Prof. Dr. Franz Dorn Repetitorium Gesetzliche Schuldverhältnisse Merkblatt 1 Arten der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) Grundmerkmal: Führen eines fremden Geschäfts ohne hierzu beauftragt oder sonst berechtigt zu sein, §§ 677, 687 Geschäftsführer (GF) hat Fremdführungsbewusstsein (weiß um die Fremdheit des Geschäfts) und Fremdgeschäftsführungswillen (will das Geschäft als fremdes führen), §§ 677, 687 wenn ja wenn nein echte GoA unechte GoA Übernahme des Geschäfts entspricht dem Interesse und wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn (GH), § 683 S.1 wenn ja berechtigte GoA § 687 I § 687 II siehe Merkblatt 1b wenn nein unberechtigte GoA siehe Merkblatt 1 a Achtung: Berechtigte GoA liegt auch vor: - bei Erfüllung einer Pflicht im öffentlichen Interesse, §§ 683 S.2, 679 - bei Genehmigung der GoA durch GH, § 684 S.2 Prof. Dr. Franz Dorn Repetitorium Gesetzliche Schuldverhältnisse Merkblatt 1a Unterschiede berechtigte/unberechtigte GoA echte GoA Voraussetzungen siehe Merkblatt 1 berechtigte GoA Vorauss. s. Merkblatt 1 H.M.: Nur bei berechtigter GoA entsteht das gesetzliche Schuldverhältnis der GoA: Folge: - Anspruch des GF aus §§ 683, 670 (Aufwendungsersatz); Ausnahme: § 685 - Anspruch des GF aus §§ 683, 670, 257 (Befreiung von eingegangener Verbindlichkeit) - Pflichten des GF aus § 677: ordnungsgemäße Durchführung des Geschäfts im Interesse des GH und mit Rücksicht auf dessen wirkl. oder mutmaßl. Willen (bei Verstößen: § 280 I; ggf. § 280 I i.V.m. § 241 II;) Haftung für Durchführungsverschulden - Pflichten aus § 681 und §§ 662-666: Anzeige-, Rechenschafts- u. Herausgabepflichten (bei Verstößen: § 280 I) - Haftungsmilderungen gem. §§ 680, 682 (die Haftungsprivilegierung des § 680 gilt auch für den in einer Notfallsituation zufällig anwesenden und Hilfe leistenden Arzt, der hier wie jeder andere Nothelfer behandelt wird, so OLG München NJW 2006, 1883) unberechtigte GoA Vorauss. s. Merkblatt 1 H.M.: Unberechtigte GoA lässt das ges. Schuldverhältnis der GoA nicht entstehen. Folge: - §§ 677, 681 gelten nicht, Anspruch des GF nur aus § 684 (statt § 683) - Rechtsfolgenverweis auf §§ 818 ff. - Anspruch des GH aus § 678 (Haftung bei Übernahmeverschulden; beachte ggf.§ 680) ________________________ MM.: Die Regeln der §§ 677 und 681 gelten auch bei unberechtigter GoA. Nur der Anspruch aus § 683 setzt voraus, dass die Übernahme des Geschäfts dem Interesse und dem wirkl. oder mutmaßl. Willen des GH entspricht. Prof. Dr. Franz Dorn Repetitorium Gesetzliche Schuldverhältnisse Merkblatt 1 b Fälle der unechten GoA echte GoA siehe Merkblatt 1 Achtung: unechte GoA Irrtümliche Eigenschaftsführung, § 687 I Angemaßte Fremdgeschäftsführ ung, § 687 II Der GF hält irrtümlich das Geschäft für ein eigenes; es fehlt das Fremdgeschäftsführ ungsbewusstsein Folge: GoA-Regeln sind unanwendbar; es gelten die allgemeinen Regeln, EBV, § 812, § 823 Der GF weiß, dass es sich um ein fremdes Geschäft handelt, will es aber als eigenes, für sich, zum eigenen Vorteil führen; es fehlt der Fremdgeschäftsführ ungswille Folge: Der GH kann die Ansprüche aus §§ 677, 678, 681, 682 geltend machen; tut er dies, hat der GF den Anspruch aus § 684 S. 1 Der Irrtum über die Person des Geschäftsherrn schadet nicht, wenn Fremdgeschäftsführungsbewusstsein und -wille vorliegen. Es wird dann der wirkliche Geschäftsherr berechtigt und verpflichtet, § 686; es liegt also eine echte GoA zu Gunsten des wirklichen Geschäftsherrn vor. Prof. Dr. Franz Dorn Repetitorium Gesetzliche Schuldverhältnisse Merkblatt 2 Fremdes Geschäft Fremdes Geschäft: die vom GF besorgte Angelegenheit gehört entweder ausschließlich oder zumindest auch dem Rechts- oder Interessenkreis eines anderen an und wäre an sich (auch) von diesem zu besorgen. [Betrifft die Geschäftsführung ausschließlich den Rechts- oder Interessenkreis des GF (ausschließlich eigenes Geschäft), scheidet GoA von vornherein aus]. Hinsichtlich der Fremdheit des Geschäfts wird unterschieden: Objektiv fremdes Geschäft: Die Zugehörigkeit zu einem anderen Rechts- oder Interessenkreis ergibt sich bereits äußerlich er-kennbar (objektiv) aus dem Inhalt des Geschäfts; z.B. Instandsetzung fremder Sache, Verkauf fremder Sache, Tilgung fremder Schuld Subjektiv fremdes Geschäft Das geführte Geschäft ist äußerlich neutral, gehört nicht schon äußerlich erkennbar einem fremden Rechts- oder Interessenkreis an. Solche neutralen Geschäfte werden zum fremden Geschäft, wenn der GF sie erkennbar als fremde führen will (also erkennbar Fremdgeschäftsführ ungswillen hat; deshalb subj. fremdes Geschäft) „Auch-fremdes“ Geschäft Das geführte Geschäft tangiert sowohl den Rechtsoder Interessenkreis eines anderen als auch den Rechtsund Interessenkreis des GF. Es ist weder ein ausschließlich fremdes noch ein ausschließlich eigenes Geschäft. Prof. Dr. Franz Dorn Repetitorium Gesetzliche Schuldverhältnisse Merkblatt 2 a Ermittlung des Fremdgeschäftsführungswillens Die Unterscheidung zwischen objektiv fremden, subjektiv fremden und auch fremden Geschäften ist maßgeblich für die Feststellung des Fremdgeschäftsführungswillens: Bei subjektiv fremden (ursprünglich neutralen) Geschäften muss der Fremdgeschäftsführungswille des GF nach außen erkennbar vorliegen, weil das neutrale Geschäft nur durch den Fremdgeschäftsführungswillen zum fremden Geschäft wird (s. Merkblatt 2). Bei objektiv fremden Geschäften (s. Merkblatt 2) wird der Fremdgeschäftsführungswillen (widerleglich) vermutet; dogmatische Begründung ähnlich wie beim Anscheinsbeweis. Bei „auch-fremden“ Geschäften (s. Merkblatt 2) ist die Vorgehensweise umstritten: BGH und h.M.: Auch bei „auch-fremden“ Geschäften wird der Fremdgeschäftsführungswille (widerleglich) vermutet. Argumente: Beweisnot und Praktikabilität; Schließen von Schutzlücken und Schaffung eines angemessenen Lastenausgleichs. M.M. in Lit: keine Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens. Argumente: Verweis auf die allgemeine Beweisregel; durch Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens bei „auchfremden“ Geschäften wird der Anwendungsbereich der GoA uferlos; reine Billigkeitsrechtsprechung; es werden die gesetzlichen Vorgaben des Bereicherungs- und des Deliktrechts unterlaufen. Prof. Dr. Franz Dorn Repetitorium Gesetzliche Schuldverhältnisse Merkblatt 2 b Besondere Problemfälle im Bereich „auch-fremdes“ Geschäft 1. Handeln des Geschäftsführers aufgrund eines (unerkannt) unwirksamen Vertrages (s. Fall 1) BGH: „auch-fremdes“ Geschäft; Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet; Folge: grundsätzlich GoA-Regeln anwendbar, insbesondere ggf. Anspruch des GF aus § 683. Lit: GoA-Regeln nicht anwendbar. Die Abwicklung unwirksamer Verträge erfolgt ausschließlich über das Bereicherungsrecht. Dessen Bestimmungen (§§ 814, 817, 818 ff.) können durch Anwendung der GoA-Regeln unterlaufen werden. Bereicherungsrechtsregeln sind gegenüber GoA-Regeln die spezielleren Bestimmungen. Bei unwirksamen Verträgen mit beschränkt Geschäftsfähigen darf durch Anwendung der GoA-Regeln der Schutz der beschr. Geschäftsfähigen nicht unterlaufen werden: Abwicklung nur nach Bereicherungsrecht. Weitere Möglichkeit: Nimmt man Anwendbarkeit der GoA-Regeln auch in diesen Fällen grds. an, dann Ausschluss wegen Fehlen des Fremdgeschäftswillens. 2. Handeln des Geschäftsführers aufgrund eines Vertrags mit einem Dritten Durch die Vertragserfüllung gegenüber dem Dritten wird zugleich auch der Rechtsoder Interessenkreis eines anderen berührt (Beispiele: Abschleppunternehmer schleppt aufgrund privatrechtlichen Werkvertrags mit der Polizei widerrechtlich parkendes Fahrzeug des X ab; Mieter beauftragt Handwerker mit Reparatur in Mietwohnung des Vermieters V). BGH u. h.M.: auch fremdes Geschäft; Fremdgeschäftswille wird vermutet. Folge: Anwendbarkeit der GoA-Regeln, insbesondere ggf. § 683 (z.B. BGHZ 121, 161, 165 f.; OLG Hamm, NJW 2001, 375, 376). M.M.: GF muss sich mit dem Vergütungsanspruch aus dem Vertrag mit dem Dritten begnügen. Ein zusätzlicher Anspruch aus GoA gegen den „GH“ würde die gemeinrechtliche Versionsklage wiederbeleben, die das BGB bewusst nicht übernommen hat. Auch bei Nichtigkeit des Vertrags mit dem Dritten besteht kein Anspruch aus GoA gegen „GH“. Für die Abwicklung unwirksamer Verträge stellt das BGB das Prof. Dr. Franz Dorn Repetitorium Gesetzliche Schuldverhältnisse Bereicherungsrecht bereit, dessen (vorrangige) Regeln durch Anwendung der GoARegeln unterlauMerkblatt 2 b (Fortsetzung) fen werden könnten (s.o. unter 1; vgl. Medicus, BR, Rn. 414; ferner OLG Koblenz, NJW 1992, 236 Z; Brox/Walker, § 35, Rn. 16.) 3. Handeln des Geschäftsführers aufgrund öffentlich-rechtlicher Pflicht Beispiele: - Öffentliche Feuerwehr löscht Brand, der durch Funkenflug einer Dampflokomotive der Bahn verursacht worden ist (BGHZ 40, 28 ff.; vgl. auch BGHZ 63, 167 ff.). - Schiff verliert auf Rhein Anker. Wasserstraßenverwaltung birgt ihn und verlangt Ersatz der Kosten vom Schiffseigner (BGH NJW 1969, 1205, 1206). - Beseitigung von verkehrsgefährdenden Verunreinigungen der Straße durch Straßenbaubehörde, Beseitigung ausgelaufenen Öls durch Ordnungsbehörde. Behörden verlangen Kostenerstattung durch jeweiligen Verursacher. Bisherige BGH-Rechtsprechung: jeweils „auch-fremdes“ Geschäft; Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet; Folge: Anwendbarkeit der GoARegeln, insbesondere Anspruch aus § 683. Dagegen Lit. (Medicus, BR, Rn. 412; Brox/Walker § 35, Rn. 15; Staudinger/Wittmann, Vorbem. §§ 677 ff.). Argumente: Wenn und soweit öffentlich-rechtliche Handlungspflicht besteht, fehlt es an der „Fremdheit“ des Geschäfts; eine öffentlich-rechtliche Handlungspflicht schließt den Fremdgeschäftsführungswillen aus; die öffentlich rechtliche Handlungspflicht schließt die in § 683 und § 677 geforderte Unterordnung des GF unter den Willen des Geschäftsführers aus; vor allem: ob und inwieweit behördliches Handeln gebührenpflichtig oder -frei ist, muss sich aus dem öffentlichen Recht ergeben; die GoA-Regeln sind nicht dazu da und ungeeignet (s.o.), diesbezügliche Lücken im öffentlichen Recht zu schließen. In einer jüngeren Entscheidung ist der BGH von seiner bisherigen Linie z.T. abgewichen (BGH NJW 2004, 513, 514). Fall: Entlaufenes Rind wird von Polizist zur Prof. Dr. Franz Dorn Repetitorium Gesetzliche Schuldverhältnisse Gefahrenabwehr auf der Autobahn erschossen, da es sich nicht vertreiben lässt. Polizist erleidet Knalltrauma auf beiden Ohren. Das Land macht gegen den Eigentümer des Rinds Erstattungs- und Schadensersatzansprüche aus GoA geltend, obwohl das einMerkblatt 2 b (Fortsetzung) schlägige Polizeigesetz für den Fall einer unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme eine lückenlose Regelung des Rückgriffs der Polizei auf den Störer enthält. Der BGH hat hier, ohne auf die o.a. Einwände der Lit. einzugehen, die Vorschriften der GoA jedenfalls dann für unanwendbar erklärt, wenn das Polizeigesetz eine lückenlose Regelung des polizeilichen Rückgriffs auf den Störer enthalten, weil durch diese Regelung die Anwendung des GoA-Rechts ausgeschlossen sei. Zudem hat der BGH hier eine GoA des Polizeibeamten definitiv ausgeschlossen: weil dieser in dienstlicher Eigenschaft hoheitlich gehandelt habe, könne er nicht zugleich auch eine privatrechtliche Geschäftsbesorgung vorgenommen haben (sic!). Bei einem Tätigwerden aufgrund der allgemeinen Hilfspflicht gem. § 323c StGB (allgemeine öffentlich-rechtliche Pflicht) kann ein Fremdgeschäftsführungswille durchaus bejaht werden. Für erlittene Körperschäden sieht allerdings die gesetzliche Unfallversicherung (§ 2 I Nr. 13a SGB VII) eine abschließende Regelung vor: Anspruch gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein Anspruch aus GoA allein kommt aber hinsichtlich von Sachschäden in Betracht, die durch die ges. Unfallversicherung nicht gedeckt sind. 4. Selbstaufopferung im Straßenverkehr (s. Fall 2) Ausweichen, um Unfall zu vermeiden: an sich objektiv fremdes Geschäft, das mit Fremdgeschäftsführungswillen sowie im Interesse und dem wirklichen bzw. mutmaßlichen Willen des GH geführt wird. aber: war der GF dem GH gegenüber zum Ausweichen verpflichtet (weil ansonsten Haftung aus § 823 oder § 7 StVG), scheidet Ersatzanspruch des GF gegen GH aus. Ansonsten: Ggf. Einschränkungen des Ersatzanspruchs gem. § 254/Anrechnung der Betriebsgefahr. Prof. Dr. Franz Dorn Repetitorium Gesetzliche Schuldverhältnisse Merkblatt 3 Probleme i.R. des Aufwendungsersatzanspruchs gem. §§ 683, 670 §§ 683, 670: Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die der GF den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer. Problem 1: Vergütung für erbrachte Dienst-/Arbeitsleistung (s. Fall 1). Ausgangspunkt: gem. § 670 werden freiwillig geleistete Dienste grds. nicht vergütet, da schon nach der Definition des Auftrags gem. § 662 dem Beauftragten für seine Tätigkeit selbst kein Entgelt zusteht. Bei GoA wird nach allgem. Ansicht eine Ausnahme gemacht (also erbrachte Dienste i.R. des §§ 683, 670 als Aufwendungen vergütet), wenn der GF die Tätigkeit/Dienstleistung i.R. seines Gewerbes oder Berufs erbringt (BGHZ 33, 251, 257; 65, 384, 390; NJW 2000, 422, 424; Medicus, BR, Rn. 430.) Argumente: teils wird auf § 1835 III verwiesen (Aufwendungen des Vormundes) und diese Regel analog angewandt, teils wird vertreten, der Aufwendungsbegriff der §§ 683, 670 sei weiter als der des § 670 allein: der GF müsse immer dann eine angemessene Vergütung geleisteter Dienste erhalten, wenn die Erbringung solcher Dienste nur gegen Vergütung erwartet werden könne (mutmaßlicher Parteiwille; Köhler JZ 1985, 359, 362 f.). Weitergehende Ansicht u.a. BGHZ 140, 355, 361: sieht in der Arbeitskraft die wichtigste Erwerbsgrundlage und betrachtet sie ohne weiteres als Vermögensbestandteil sowie ihren Einsatz als freiwilliges Vermögensopfer. Problem 2: Ersatz erlittener Schäden. Ausgangspunkt: Aufwendungen gem. §§ 683, 670 sind freiwillige Vermögensopfer. Schäden sind demgegenüber regelmäßig unfreiwillige Vermögensopfer. Gleichwohl ist anerkannt, dass risikotypische Begleitschäden (Schäden, deren Eintritt typischerweise bei der Erledigung des fraglichen Geschäfts wahrscheinlich ist) zu ersetzen sind (Beispiel Brandverletzung bei Brandbekämpfung). H.M.: Ersatz nach §§ 683, 670 analog; dann ggf. auch § 254 analog; Argument: das freiwillige Aufsichtnehmen eines bestimmten Schadensrisikos steht dann freiwilligem Opfer gleich (BGH 38, 270, 272). Lit.: Ersatz beruht auf einem richterrechtlich geschaffenen Schadensersatzanspruchs. Argument: Begründung der h.M. versagt, wenn der GF auf den Nichteintritt des Schadens vertraut oder gar nicht daran denkt. Zudem ist nur bei Annahme eines Schadensersatzanspruchs die Anwendung des § 254 dogmatisch sauber zu begründen. Prof. Dr. Franz Dorn Repetitorium Gesetzliche Schuldverhältnisse Berechtigte GoA Unberechtigte GoA Ansprüche aus Bereicherungsrecht, §§ 812ff.: Ansprüche aus Bereicherungsrecht, §§ 812ff.: sind neben der berechtigten GoA ausgeschlossen, da diese im Verhältnis zu den §§ 812-822 einen Rechtsgrund darstellt. Rechtsverhältnis entsteht nicht; d.h. § 684 verweist auf das Bereicherungsrecht. Ausnahme: Bei Rückabwicklung nichtiger Verträge (Dienst- und Werkverträge) soll nach Ansicht der Lit. das Bereicherungsrecht vorrangig sein. ansonsten würden die §§ 814, 817 S.2, 818 III unterlaufen; außerdem würden Kaufverträge anders rückabgewickelt werden, als Dienst- und Werkverträge. Ansprüche aus Deliktsrecht, §§ 823ff.: Nach h.M. stellt die berechtigte GoA einen Rechtfertigungsgrund dar; Ansprüche aus Deliktsrecht, §§ 823ff.: Anspruchskonkurrenz!!! § 823ff. kommen demnach nicht zur Anwendung (str.) Ansprüche aus EBV, §§ 987ff.: Ansprüche aus EBV, §§ 987ff.: Nach h.M. stellt die berechtigte GoA ein Recht zum Besitz dar; darüber hinaus stellt GoA schuldrechtl. Sonderverbindung dar, die §§ 987ff. vorgeht GoA-Regeln werden nach h.M. von den Sonderregeln der §§ 987ff. verdrängt § 987ff. kommen demnach nicht zur Anwendung (str.) Nach a.A. stellt die berechtigte GoA auch hier schuldrechtl. Sonderverbindung dar, die §§ 987ff. vorgeht Prof. Dr. Franz Dorn Repetitorium Gesetzliche Schuldverhältnisse Merkblatt 4 a zu § 680 BGB - Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr (zusammengestellt von Florina Haeseler und Stefanie Sorge) Haftungsprivileg: Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Zweck: Bereitschaft bei akuter Gefahr Hilfe zu leisten soll gefördert werden => Geschäftsherr hat eine leichte Fahrlässigkeit seines Geschäftsführers hinzunehmen und die dadurch entstandenen Schäden selbst zutragen (BGH NJW 1972, 475, 476) § 680 betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn, Ersatzansprüche Dritter werden durch § 680 nicht beschränkt. Lagen jedoch die Voraussetzungen des § 680 gegenüber Dritten vor, kann der auf Ersatz in Anspruch genommene Nothelfer gem. §§ 677, 683 S. 1 670 iVm § 257 vom Geschäftsherrn Freistellung von einer Schadensersatzverpflichtung gegenüber Dritten verlangen drohende dringende Gefahr wenn der Eintritt eines Schadens an der Person des Geschäftsherrn oder an seinem Vermögen mit großer Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht und die Hilfeleistung daher keinen Aufschub duldet h.M. auch anwendbar, wenn die Gefahr nicht dem Geschäftsherrn selbst, sondern seinen Angehörigen oder sonst nahe stehenden Personen droht (Palandt/Sprau § 680 Rn.2; Staudinger/Wittmann, § 680 Rn. 4) a.A.: entspricht nicht dem Wortlaut, und nicht notwendig, da der unmittelbar Gefährdete selbst Geschäftsherr der ihn betreffenden Hilfeleistung sein kann (Schwarz/Wandt, Gesetzliche SchuldV, § 5 Rn. 68) erfolgreiche Hilfeleistung notwendig? es ist nicht Voraussetzung, dass das Eingreifen Erfolg hat oder die Geschäftsführung dem öffentlichen Interesse entspricht professionelle Nothelfer für professionelle Nothelfer (Feuerwehr, Notarzt) gilt der gemilderte Maßstab, sofern keine Sonderregelungen eingreifen oder eine Vergütung für die Nothilfe verlangt werden kann (nach Vertrag od. § 683), unter Umständen sind erhöhte Anforderungen an die konkrete Sorgfalt zu stellen (Prüttling/Wegen/Weinreich – Fehrenbacher, § 680) Problem: Scheingefahr 1. Ist eine irrtümliche Annahme einer drohenden Gefahr durch den Geschäftsführer von § 680 BGB erfasst? h.M.: (+) Dem Hilfswilligen soll nicht das Irrtumsrisiko aufgebürdet werden, Zweck der Norm ist es die rasche und damit zwangsläufig fehlergeneigte mitmenschliche Hilfe zu begünstigen. 2. Muss der Irrtum des Helfers über das Vorliegen der vermeintlichen Gefahr unverschuldet sein? h.M.: der Versuch der Hilfeleistung soll dann nicht begünstigt werden, wenn bei Aufwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennbar war, das überhaupt keine Gefahr vorhanden ist. Der fahrlässigerweise eingreifende Helfer soll nicht auf Kosten des Geschäftsherrn begünstigt werden. Prof. Dr. Franz Dorn Repetitorium Gesetzliche Schuldverhältnisse => Der Irrtum muss unverschuldet sein (vgl. Prüttling/Wegen/Weinreich – Fehrenbacher, § 680) Dietrich, JZ 1974, 535, 539, a.A.: bei leicht fahrlässigem Irrtum soll § 680 anwendbar sein. Man muss die Situation aus der Sicht des Helfers beurteilen und ihm das Risiko der Rettungshandlung weitgehend abnehmen (Grusky, JuS 1972, 637,639) Anwendbarkeit des § 680 im Rahmen des § 683? h.M.: bei einer Hilfeleistung sollte nicht das Interesse und der Wille des Geschäftsherrn (§681), sondern nach § 680 die Intention des Helfers ausschlaggebend sein. Maßgeblich ist, ob der Helfer ohne Verschulden der Meinung war, es bestehe eine Gefahr. Es handelt sich mangels der Voraussetzungen des § 683 weiterhin um eine unberechtigte GoA. Ob der Helfer schuldlos irrt, bezieht sich nur auf die Schadensverteilung. Bezwecket die Hilfeleistung die Abwehr einer dringenden Gefahr, so erhält der Helfer seinen Schaden, soweit er infolge der Gefährlichkeit des Rettungsversuchs eingetreten ist, als Aufwendung vom Geschäftsherrn ersetzt (Dietrich, JZ 1974, 535, 539). a.A.: wegen der systematischen Gliederung der §§ 677ff kann der Geschäftsführer nur Aufwendungsersatz verlangen, wenn das gesetzliche Schuldverhältnis der GoA zustande gekommen ist, die GoA also gem. § 683 berechtigt ist (Batsch, AcP 171, 218) Anwendbarkeit des § 680 im Rahmen des § 678? § 680 gilt sowohl für die Übernahme (§ 678) als auch für die Ausführung (§ 677), so dass der Geschäftsführer nur haftet, wenn er sich bei der Übernahme des Geschäfts grob fahrlässig / vorsätzlich mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch setzt (Martinek/Theobald, JuS 1997, 612, 618; Gursky, JuS 1972, 637, 639; Medicus, BR Rn. 433) Haftungsprivilegierung ausgeschlossen, wenn die Schadenszufügung im Rahmen des Straßenverkehrs erfolgt? BGH hat zwar die gesetzlichen Haftungsprivilegierung der § 708 und § 1359 im Wege der teleologischen Reduktion insoweit für unanwendbar erklärt, als es sich m Schadenszufügungen im Straßenverkehr handelt. Die Haftungsprivilegierung des § 680 soll aber die Bereitschaft zur Hilfeleistung in dringenden Gefahrensituationen steigern. Dieser Zweck liegt auch im Interesse der Allgemeinheit bei Gefahren im Straßenverkehr. Darf bei der Feststellung des Fahrlässigkeitsgrades berücksichtigt werden, dass der Helfer in einer gefährlichen Situation tätig wurde? BGH: Gefahrenlage, die der Helfer abwehren wollte, darf nicht doppelt zu seinen Gunsten verwendet werden: nämlich einmal, um nach § 680 die Beschränkung seiner Haftung auf grobe Fahrlässigkeit zu rechtfertigen und dann nochmals, um grobe Fahrlässigkeit zu verneinen (BGH NJW 1972, 475, 476) a.A.: Ein fahrlässiges Verhalten in einer Gefahrenlage wird, sofern man von der Gefahrenlage absieht, in der Regel als grob fahrlässig zu bewerten sein. Somit würde die Bestimmung des § 680 leer laufen, wenn die Gefahrenlage bei der Frage, ob das Verhalte des Helfers grob fahrlässig war, nicht berücksichtigt werden darf, die einschränkende Interpretation des § 680 liefe der Tendenz, den Nothelfer möglichst zu begünstigen, zuwider. Anwendbarkeit des § 680 auf den konkurrierenden Deliktsanspruch? § 680 ist als „Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens“ entsprechend auch auf begleitende Ansprüche des Geschäftsherrn aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 anwendbar. (BGH NJW 1972, 475: Medicus, BR Rn. 433)