Nach hM stellt die berechtigte GoA ein Recht zum Besitz dar

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Prof. Dr. Franz Dorn
Repetitorium Gesetzliche Schuldverhältnisse
Merkblatt 1
Arten der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Grundmerkmal: Führen eines fremden Geschäfts ohne hierzu beauftragt oder sonst berechtigt
zu sein, §§ 677, 687
Geschäftsführer (GF) hat Fremdführungsbewusstsein (weiß um die Fremdheit des Geschäfts)
und Fremdgeschäftsführungswillen (will das Geschäft als fremdes führen), §§ 677, 687
wenn ja
wenn nein
echte GoA
unechte GoA
Übernahme des Geschäfts
entspricht dem Interesse und
wirklichen
oder
mutmaßlichen Willen des
Geschäftsherrn (GH), § 683
S.1
wenn ja
berechtigte GoA
§ 687 I
§ 687 II
siehe Merkblatt 1b
wenn nein
unberechtigte GoA
siehe Merkblatt 1 a
Achtung:
Berechtigte GoA liegt auch vor:
-
bei Erfüllung einer Pflicht im öffentlichen Interesse, §§ 683 S.2, 679
-
bei Genehmigung der GoA durch GH, § 684 S.2
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Merkblatt 1a
Unterschiede berechtigte/unberechtigte GoA
echte GoA
Voraussetzungen
siehe Merkblatt 1
berechtigte GoA
Vorauss. s. Merkblatt 1
H.M.: Nur bei berechtigter
GoA entsteht das gesetzliche
Schuldverhältnis der GoA:
Folge:
- Anspruch des GF aus
§§ 683, 670 (Aufwendungsersatz); Ausnahme: § 685
- Anspruch des GF aus
§§ 683, 670, 257 (Befreiung
von eingegangener Verbindlichkeit)
- Pflichten des GF aus § 677:
ordnungsgemäße Durchführung des Geschäfts im Interesse des GH und mit Rücksicht auf dessen wirkl. oder
mutmaßl. Willen (bei Verstößen: § 280 I; ggf. § 280 I
i.V.m. § 241 II;) Haftung für
Durchführungsverschulden
- Pflichten aus § 681 und
§§ 662-666: Anzeige-, Rechenschafts- u. Herausgabepflichten (bei Verstößen:
§ 280 I)
- Haftungsmilderungen gem.
§§ 680, 682 (die
Haftungsprivilegierung des §
680 gilt auch für den in einer
Notfallsituation zufällig
anwesenden und Hilfe
leistenden Arzt, der hier wie
jeder andere Nothelfer
behandelt wird, so OLG
München NJW 2006, 1883)
unberechtigte GoA
Vorauss. s. Merkblatt 1
H.M.: Unberechtigte GoA
lässt das ges. Schuldverhältnis
der GoA nicht entstehen.
Folge:
- §§ 677, 681 gelten nicht,
Anspruch des GF nur aus
§ 684 (statt § 683) - Rechtsfolgenverweis auf §§ 818 ff.
- Anspruch des GH aus § 678
(Haftung bei Übernahmeverschulden; beachte ggf.§ 680)
________________________
MM.: Die Regeln der §§ 677
und 681 gelten auch bei
unberechtigter GoA. Nur der
Anspruch aus § 683 setzt voraus,
dass die Übernahme des
Geschäfts dem Interesse und
dem wirkl. oder mutmaßl.
Willen des GH entspricht.
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Merkblatt 1 b
Fälle der unechten GoA
echte GoA
siehe Merkblatt 1
Achtung:
unechte GoA
Irrtümliche Eigenschaftsführung,
§ 687 I
Angemaßte
Fremdgeschäftsführ
ung, § 687 II
Der GF hält
irrtümlich das
Geschäft für ein
eigenes; es fehlt das
Fremdgeschäftsführ
ungsbewusstsein
Folge:
GoA-Regeln sind
unanwendbar; es
gelten die
allgemeinen Regeln,
EBV,
§ 812, § 823
Der GF weiß, dass
es sich um ein
fremdes Geschäft
handelt, will es aber
als eigenes, für sich,
zum eigenen Vorteil
führen; es fehlt der
Fremdgeschäftsführ
ungswille
Folge:
Der GH kann die
Ansprüche aus
§§ 677, 678, 681,
682 geltend machen;
tut er dies, hat der
GF den Anspruch
aus § 684 S. 1
Der Irrtum über die Person des Geschäftsherrn schadet nicht, wenn
Fremdgeschäftsführungsbewusstsein und -wille vorliegen. Es wird dann der wirkliche
Geschäftsherr berechtigt und verpflichtet, § 686; es liegt also eine echte GoA zu Gunsten des
wirklichen Geschäftsherrn vor.
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Repetitorium Gesetzliche Schuldverhältnisse
Merkblatt 2
Fremdes Geschäft
Fremdes Geschäft: die vom GF besorgte Angelegenheit gehört entweder ausschließlich oder
zumindest auch dem Rechts- oder Interessenkreis eines anderen an und wäre an sich (auch)
von diesem zu besorgen.
[Betrifft die Geschäftsführung ausschließlich den Rechts- oder Interessenkreis des GF
(ausschließlich eigenes Geschäft), scheidet GoA von vornherein aus].
Hinsichtlich der Fremdheit des Geschäfts wird unterschieden:
Objektiv fremdes
Geschäft:
Die Zugehörigkeit
zu einem anderen
Rechts- oder
Interessenkreis
ergibt sich bereits
äußerlich er-kennbar
(objektiv) aus dem
Inhalt des Geschäfts;
z.B. Instandsetzung
fremder Sache,
Verkauf fremder
Sache, Tilgung
fremder Schuld
Subjektiv fremdes
Geschäft
Das geführte
Geschäft ist
äußerlich neutral,
gehört nicht schon
äußerlich erkennbar
einem fremden
Rechts- oder
Interessenkreis an.
Solche neutralen
Geschäfte werden
zum fremden
Geschäft, wenn der
GF sie erkennbar als
fremde führen will
(also erkennbar
Fremdgeschäftsführ
ungswillen hat;
deshalb subj.
fremdes Geschäft)
„Auch-fremdes“
Geschäft
Das geführte
Geschäft tangiert
sowohl den Rechtsoder Interessenkreis
eines anderen als
auch den Rechtsund Interessenkreis
des GF. Es ist weder
ein ausschließlich
fremdes noch ein
ausschließlich
eigenes Geschäft.
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Merkblatt 2 a
Ermittlung des Fremdgeschäftsführungswillens
Die Unterscheidung zwischen objektiv fremden, subjektiv fremden und auch fremden
Geschäften ist maßgeblich für die Feststellung des Fremdgeschäftsführungswillens:
Bei subjektiv fremden (ursprünglich neutralen) Geschäften muss der
Fremdgeschäftsführungswille des GF nach außen erkennbar vorliegen, weil das neutrale
Geschäft nur durch den Fremdgeschäftsführungswillen zum fremden Geschäft wird (s.
Merkblatt 2).
Bei objektiv fremden Geschäften (s. Merkblatt 2) wird der Fremdgeschäftsführungswillen
(widerleglich) vermutet; dogmatische Begründung ähnlich wie beim Anscheinsbeweis.
Bei „auch-fremden“ Geschäften (s. Merkblatt 2) ist die Vorgehensweise umstritten:
BGH und h.M.: Auch bei „auch-fremden“ Geschäften wird der Fremdgeschäftsführungswille
(widerleglich) vermutet. Argumente: Beweisnot und Praktikabilität; Schließen von
Schutzlücken und Schaffung eines angemessenen Lastenausgleichs.
M.M. in Lit: keine Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens. Argumente: Verweis auf
die allgemeine Beweisregel; durch Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens bei „auchfremden“ Geschäften wird der Anwendungsbereich der GoA uferlos; reine
Billigkeitsrechtsprechung; es werden die gesetzlichen Vorgaben des Bereicherungs- und des
Deliktrechts unterlaufen.
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Merkblatt 2 b
Besondere Problemfälle im Bereich „auch-fremdes“ Geschäft
1.
Handeln des Geschäftsführers aufgrund eines (unerkannt) unwirksamen Vertrages (s.
Fall 1)
BGH: „auch-fremdes“ Geschäft; Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet;
Folge: grundsätzlich GoA-Regeln anwendbar, insbesondere ggf. Anspruch des GF aus
§ 683.
Lit: GoA-Regeln nicht anwendbar. Die Abwicklung unwirksamer Verträge erfolgt
ausschließlich über das Bereicherungsrecht. Dessen Bestimmungen (§§ 814, 817, 818
ff.) können durch Anwendung der GoA-Regeln unterlaufen werden.
Bereicherungsrechtsregeln sind gegenüber GoA-Regeln die spezielleren
Bestimmungen.
Bei unwirksamen Verträgen mit beschränkt Geschäftsfähigen darf durch Anwendung
der GoA-Regeln der Schutz der beschr. Geschäftsfähigen nicht unterlaufen werden:
Abwicklung nur nach Bereicherungsrecht.
Weitere Möglichkeit: Nimmt man Anwendbarkeit der GoA-Regeln auch in diesen
Fällen grds. an, dann Ausschluss wegen Fehlen des Fremdgeschäftswillens.
2.
Handeln des Geschäftsführers aufgrund eines Vertrags mit einem Dritten
Durch die Vertragserfüllung gegenüber dem Dritten wird zugleich auch der Rechtsoder Interessenkreis eines anderen berührt (Beispiele: Abschleppunternehmer schleppt
aufgrund privatrechtlichen Werkvertrags mit der Polizei widerrechtlich parkendes
Fahrzeug des X ab; Mieter beauftragt Handwerker mit Reparatur in Mietwohnung des
Vermieters V).
BGH u. h.M.: auch fremdes Geschäft; Fremdgeschäftswille wird vermutet. Folge:
Anwendbarkeit der GoA-Regeln, insbesondere ggf. § 683 (z.B. BGHZ 121, 161, 165
f.; OLG Hamm, NJW 2001, 375, 376).
M.M.: GF muss sich mit dem Vergütungsanspruch aus dem Vertrag mit dem Dritten
begnügen. Ein zusätzlicher Anspruch aus GoA gegen den „GH“ würde die
gemeinrechtliche Versionsklage wiederbeleben, die das BGB bewusst nicht
übernommen hat.
Auch bei Nichtigkeit des Vertrags mit dem Dritten besteht kein Anspruch aus GoA
gegen „GH“. Für die Abwicklung unwirksamer Verträge stellt das BGB das
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Bereicherungsrecht bereit, dessen (vorrangige) Regeln durch Anwendung der GoARegeln unterlauMerkblatt 2 b (Fortsetzung)
fen werden könnten (s.o. unter 1; vgl. Medicus, BR, Rn. 414; ferner OLG Koblenz,
NJW 1992, 236 Z; Brox/Walker, § 35, Rn. 16.)
3.
Handeln des Geschäftsführers aufgrund öffentlich-rechtlicher Pflicht
Beispiele:
-
Öffentliche Feuerwehr löscht Brand, der durch Funkenflug einer
Dampflokomotive der Bahn verursacht worden ist (BGHZ 40, 28 ff.; vgl. auch
BGHZ 63, 167 ff.).
-
Schiff verliert auf Rhein Anker. Wasserstraßenverwaltung birgt ihn und
verlangt Ersatz der Kosten vom Schiffseigner (BGH NJW 1969, 1205, 1206).
-
Beseitigung von verkehrsgefährdenden Verunreinigungen der Straße durch
Straßenbaubehörde, Beseitigung ausgelaufenen Öls durch Ordnungsbehörde.
Behörden verlangen Kostenerstattung durch jeweiligen Verursacher.
Bisherige BGH-Rechtsprechung: jeweils „auch-fremdes“ Geschäft;
Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet; Folge: Anwendbarkeit der GoARegeln, insbesondere Anspruch aus § 683.
Dagegen Lit. (Medicus, BR, Rn. 412; Brox/Walker § 35, Rn. 15;
Staudinger/Wittmann, Vorbem. §§ 677 ff.).
Argumente: Wenn und soweit öffentlich-rechtliche Handlungspflicht besteht,
fehlt es an der „Fremdheit“ des Geschäfts; eine öffentlich-rechtliche
Handlungspflicht schließt den Fremdgeschäftsführungswillen aus; die
öffentlich rechtliche Handlungspflicht schließt die in § 683 und § 677
geforderte Unterordnung des GF unter den Willen des Geschäftsführers aus;
vor allem: ob und inwieweit behördliches Handeln gebührenpflichtig oder -frei
ist, muss sich aus dem öffentlichen Recht ergeben; die GoA-Regeln sind nicht
dazu da und ungeeignet (s.o.), diesbezügliche Lücken im öffentlichen Recht zu
schließen.
In einer jüngeren Entscheidung ist der BGH von seiner bisherigen Linie z.T.
abgewichen (BGH NJW 2004, 513, 514). Fall: Entlaufenes Rind wird von Polizist zur
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Gefahrenabwehr auf der Autobahn erschossen, da es sich nicht vertreiben lässt.
Polizist erleidet Knalltrauma auf beiden Ohren. Das Land macht gegen den
Eigentümer des Rinds Erstattungs- und Schadensersatzansprüche aus GoA geltend,
obwohl das einMerkblatt 2 b (Fortsetzung)
schlägige Polizeigesetz für den Fall einer unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme
eine lückenlose Regelung des Rückgriffs der Polizei auf den Störer enthält.
Der BGH hat hier, ohne auf die o.a. Einwände der Lit. einzugehen, die Vorschriften
der GoA jedenfalls dann für unanwendbar erklärt, wenn das Polizeigesetz eine
lückenlose Regelung des polizeilichen Rückgriffs auf den Störer enthalten, weil durch
diese Regelung die Anwendung des GoA-Rechts ausgeschlossen sei. Zudem hat der
BGH hier eine GoA des Polizeibeamten definitiv ausgeschlossen: weil dieser in
dienstlicher Eigenschaft hoheitlich gehandelt habe, könne er nicht zugleich auch eine
privatrechtliche Geschäftsbesorgung vorgenommen haben (sic!).
Bei einem Tätigwerden aufgrund der allgemeinen Hilfspflicht gem. § 323c StGB
(allgemeine öffentlich-rechtliche Pflicht) kann ein Fremdgeschäftsführungswille
durchaus bejaht werden. Für erlittene Körperschäden sieht allerdings die gesetzliche
Unfallversicherung (§ 2 I Nr. 13a SGB VII) eine abschließende Regelung vor:
Anspruch gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein Anspruch aus
GoA allein kommt aber hinsichtlich von Sachschäden in Betracht, die durch die ges.
Unfallversicherung nicht gedeckt sind.
4.
Selbstaufopferung im Straßenverkehr (s. Fall 2)
Ausweichen, um Unfall zu vermeiden: an sich objektiv fremdes Geschäft, das mit
Fremdgeschäftsführungswillen sowie im Interesse und dem wirklichen bzw.
mutmaßlichen Willen des GH geführt wird.
aber: war der GF dem GH gegenüber zum Ausweichen verpflichtet (weil ansonsten
Haftung aus § 823 oder § 7 StVG), scheidet Ersatzanspruch des GF gegen GH aus.
Ansonsten: Ggf. Einschränkungen des Ersatzanspruchs gem. § 254/Anrechnung der
Betriebsgefahr.
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Merkblatt 3
Probleme i.R. des Aufwendungsersatzanspruchs gem. §§ 683, 670
§§ 683, 670: Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die der GF den Umständen nach für
erforderlich halten durfte. Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer.
Problem 1: Vergütung für erbrachte Dienst-/Arbeitsleistung (s. Fall 1).
Ausgangspunkt: gem. § 670 werden freiwillig geleistete Dienste grds. nicht vergütet, da schon
nach der Definition des Auftrags gem. § 662 dem Beauftragten für seine Tätigkeit selbst kein
Entgelt zusteht. Bei GoA wird nach allgem. Ansicht eine Ausnahme gemacht (also erbrachte
Dienste i.R. des §§ 683, 670 als Aufwendungen vergütet), wenn der GF die
Tätigkeit/Dienstleistung i.R. seines Gewerbes oder Berufs erbringt (BGHZ 33, 251, 257; 65,
384, 390; NJW 2000, 422, 424; Medicus, BR, Rn. 430.)
Argumente:
teils wird auf § 1835 III verwiesen (Aufwendungen des Vormundes) und diese Regel analog
angewandt, teils wird vertreten, der Aufwendungsbegriff der §§ 683, 670 sei weiter als der
des § 670 allein: der GF müsse immer dann eine angemessene Vergütung geleisteter Dienste
erhalten, wenn die Erbringung solcher Dienste nur gegen Vergütung erwartet werden könne
(mutmaßlicher Parteiwille; Köhler JZ 1985, 359, 362 f.).
Weitergehende Ansicht u.a. BGHZ 140, 355, 361: sieht in der Arbeitskraft die wichtigste
Erwerbsgrundlage und betrachtet sie ohne weiteres als Vermögensbestandteil sowie ihren
Einsatz als freiwilliges Vermögensopfer.
Problem 2: Ersatz erlittener Schäden. Ausgangspunkt: Aufwendungen gem. §§ 683, 670 sind
freiwillige Vermögensopfer. Schäden sind demgegenüber regelmäßig unfreiwillige
Vermögensopfer. Gleichwohl ist anerkannt, dass risikotypische Begleitschäden (Schäden,
deren Eintritt typischerweise bei der Erledigung des fraglichen Geschäfts wahrscheinlich ist)
zu ersetzen sind (Beispiel Brandverletzung bei Brandbekämpfung). H.M.: Ersatz nach §§ 683,
670 analog; dann ggf. auch § 254 analog; Argument: das freiwillige Aufsichtnehmen eines
bestimmten Schadensrisikos steht dann freiwilligem Opfer gleich (BGH 38, 270, 272).
Lit.: Ersatz beruht auf einem richterrechtlich geschaffenen Schadensersatzanspruchs.
Argument: Begründung der h.M. versagt, wenn der GF auf den Nichteintritt des Schadens
vertraut oder gar nicht daran denkt. Zudem ist nur bei Annahme eines
Schadensersatzanspruchs die Anwendung des § 254 dogmatisch sauber zu begründen.
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Repetitorium Gesetzliche Schuldverhältnisse
Berechtigte GoA
Unberechtigte GoA
Ansprüche aus Bereicherungsrecht,
§§ 812ff.:
Ansprüche aus Bereicherungsrecht,
§§ 812ff.:
sind neben der berechtigten GoA
ausgeschlossen,
da
diese
im
Verhältnis zu den §§ 812-822 einen
Rechtsgrund darstellt.
Rechtsverhältnis entsteht nicht; d.h. §
684
verweist
auf
das
Bereicherungsrecht.
Ausnahme: Bei Rückabwicklung nichtiger
Verträge (Dienst- und Werkverträge) soll
nach Ansicht der Lit. das Bereicherungsrecht
vorrangig sein.
 ansonsten würden die §§ 814, 817 S.2, 818 III
unterlaufen; außerdem würden Kaufverträge anders
rückabgewickelt werden, als Dienst- und Werkverträge.
Ansprüche aus Deliktsrecht, §§
823ff.:
Nach h.M. stellt die berechtigte GoA
einen Rechtfertigungsgrund dar;
Ansprüche aus Deliktsrecht, §§
823ff.:
 Anspruchskonkurrenz!!!
 § 823ff. kommen demnach nicht
zur Anwendung (str.)
Ansprüche aus EBV, §§ 987ff.:
Ansprüche aus EBV, §§ 987ff.:
Nach h.M. stellt die berechtigte GoA
ein Recht zum Besitz dar; darüber
hinaus stellt GoA schuldrechtl.
Sonderverbindung dar, die §§ 987ff.
vorgeht
GoA-Regeln werden nach h.M. von
den Sonderregeln der §§ 987ff.
verdrängt
 § 987ff. kommen demnach nicht
zur Anwendung (str.)
Nach a.A. stellt die berechtigte GoA
auch
hier
schuldrechtl.
Sonderverbindung dar, die §§ 987ff.
vorgeht
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Repetitorium Gesetzliche Schuldverhältnisse
Merkblatt 4 a
zu § 680 BGB - Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
(zusammengestellt von Florina Haeseler und Stefanie Sorge)

Haftungsprivileg: Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
 Zweck: Bereitschaft bei akuter Gefahr Hilfe zu leisten soll gefördert werden
=> Geschäftsherr hat eine leichte Fahrlässigkeit seines Geschäftsführers hinzunehmen und die
dadurch entstandenen Schäden selbst zutragen (BGH NJW 1972, 475, 476)
 § 680 betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn,
Ersatzansprüche Dritter werden durch § 680 nicht beschränkt.
Lagen jedoch die Voraussetzungen des § 680 gegenüber Dritten vor, kann der auf Ersatz in
Anspruch genommene Nothelfer gem. §§ 677, 683 S. 1 670 iVm § 257 vom Geschäftsherrn
Freistellung von einer Schadensersatzverpflichtung gegenüber Dritten verlangen
 drohende dringende Gefahr
wenn der Eintritt eines Schadens an der Person des Geschäftsherrn oder an seinem Vermögen
mit großer Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht und die Hilfeleistung daher keinen
Aufschub duldet
h.M. auch anwendbar, wenn die Gefahr nicht dem Geschäftsherrn selbst, sondern seinen
Angehörigen oder sonst nahe stehenden Personen droht (Palandt/Sprau § 680 Rn.2;
Staudinger/Wittmann, § 680 Rn. 4)
a.A.: entspricht nicht dem Wortlaut, und nicht notwendig, da der unmittelbar Gefährdete
selbst Geschäftsherr der ihn betreffenden Hilfeleistung sein kann (Schwarz/Wandt,
Gesetzliche SchuldV, § 5 Rn. 68)
 erfolgreiche Hilfeleistung notwendig?
es ist nicht Voraussetzung, dass das Eingreifen Erfolg hat oder die Geschäftsführung dem
öffentlichen Interesse entspricht
 professionelle Nothelfer
für professionelle Nothelfer (Feuerwehr, Notarzt) gilt der gemilderte Maßstab, sofern keine
Sonderregelungen eingreifen oder eine Vergütung für die Nothilfe verlangt werden kann
(nach Vertrag od. § 683), unter Umständen sind erhöhte Anforderungen an die konkrete
Sorgfalt zu stellen (Prüttling/Wegen/Weinreich – Fehrenbacher, § 680)
 Problem: Scheingefahr
1. Ist eine irrtümliche Annahme einer drohenden Gefahr durch den Geschäftsführer
von § 680 BGB erfasst?
h.M.: (+) Dem Hilfswilligen soll nicht das Irrtumsrisiko aufgebürdet werden, Zweck der
Norm ist es die rasche und damit zwangsläufig fehlergeneigte mitmenschliche Hilfe zu
begünstigen.
2. Muss der Irrtum des Helfers über das Vorliegen der vermeintlichen Gefahr
unverschuldet sein?
h.M.: der Versuch der Hilfeleistung soll dann nicht begünstigt werden, wenn bei Aufwendung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennbar war, das überhaupt keine Gefahr vorhanden
ist. Der fahrlässigerweise eingreifende Helfer soll nicht auf Kosten des Geschäftsherrn
begünstigt werden.
Prof. Dr. Franz Dorn
Repetitorium Gesetzliche Schuldverhältnisse
=> Der Irrtum muss unverschuldet sein (vgl.
Prüttling/Wegen/Weinreich – Fehrenbacher, § 680)
Dietrich,
JZ
1974,
535,
539,
a.A.: bei leicht fahrlässigem Irrtum soll § 680 anwendbar sein. Man muss die Situation aus
der Sicht des Helfers beurteilen und ihm das Risiko der Rettungshandlung weitgehend
abnehmen (Grusky, JuS 1972, 637,639)
 Anwendbarkeit des § 680 im Rahmen des § 683?
h.M.: bei einer Hilfeleistung sollte nicht das Interesse und der Wille des Geschäftsherrn
(§681), sondern nach § 680 die Intention des Helfers ausschlaggebend sein.
Maßgeblich ist, ob der Helfer ohne Verschulden der Meinung war, es bestehe eine Gefahr. Es
handelt sich mangels der Voraussetzungen des § 683 weiterhin um eine unberechtigte GoA.
Ob der Helfer schuldlos irrt, bezieht sich nur auf die Schadensverteilung. Bezwecket die
Hilfeleistung die Abwehr einer dringenden Gefahr, so erhält der Helfer seinen Schaden,
soweit er infolge der Gefährlichkeit des Rettungsversuchs eingetreten ist, als Aufwendung
vom Geschäftsherrn ersetzt (Dietrich, JZ 1974, 535, 539).
a.A.: wegen der systematischen Gliederung der §§ 677ff kann der Geschäftsführer nur
Aufwendungsersatz verlangen, wenn das gesetzliche Schuldverhältnis der GoA zustande
gekommen ist, die GoA also gem. § 683 berechtigt ist (Batsch, AcP 171, 218)
 Anwendbarkeit des § 680 im Rahmen des § 678?
§ 680 gilt sowohl für die Übernahme (§ 678) als auch für die Ausführung (§ 677), so dass der
Geschäftsführer nur haftet, wenn er sich bei der Übernahme des Geschäfts grob fahrlässig /
vorsätzlich mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch setzt (Martinek/Theobald, JuS
1997, 612, 618; Gursky, JuS 1972, 637, 639; Medicus, BR Rn. 433)

Haftungsprivilegierung ausgeschlossen, wenn die Schadenszufügung im Rahmen
des Straßenverkehrs erfolgt?
BGH hat zwar die gesetzlichen Haftungsprivilegierung der § 708 und § 1359 im Wege der
teleologischen Reduktion insoweit für unanwendbar erklärt, als es sich m
Schadenszufügungen im Straßenverkehr handelt.
Die Haftungsprivilegierung des § 680 soll aber die Bereitschaft zur Hilfeleistung in
dringenden Gefahrensituationen steigern. Dieser Zweck liegt auch im Interesse der
Allgemeinheit bei Gefahren im Straßenverkehr.

Darf bei der Feststellung des Fahrlässigkeitsgrades berücksichtigt werden, dass
der Helfer in einer gefährlichen Situation tätig wurde?
BGH: Gefahrenlage, die der Helfer abwehren wollte, darf nicht doppelt zu seinen Gunsten
verwendet werden: nämlich einmal, um nach § 680 die Beschränkung seiner Haftung auf
grobe Fahrlässigkeit zu rechtfertigen und dann nochmals, um grobe Fahrlässigkeit zu
verneinen (BGH NJW 1972, 475, 476)
a.A.: Ein fahrlässiges Verhalten in einer Gefahrenlage wird, sofern man von der Gefahrenlage
absieht, in der Regel als grob fahrlässig zu bewerten sein. Somit würde die Bestimmung des §
680 leer laufen, wenn die Gefahrenlage bei der Frage, ob das Verhalte des Helfers grob
fahrlässig war, nicht berücksichtigt werden darf, die einschränkende Interpretation des § 680
liefe der Tendenz, den Nothelfer möglichst zu begünstigen, zuwider.
 Anwendbarkeit des § 680 auf den konkurrierenden Deliktsanspruch?
§ 680 ist als „Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens“ entsprechend auch auf
begleitende Ansprüche des Geschäftsherrn aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1
anwendbar. (BGH NJW 1972, 475: Medicus, BR Rn. 433)
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