Personen, die gewerblich mit Gütern handeln (Güterhändler) Auskunftsersuchen nach § 16 Absatz 3 GwG Rückantwort an: Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation Geldwäscheprävention – RO 51 Alter Steinweg 4 20457 Hamburg Angaben zum Unternehmen Name Anschrift Ansprechpartner Telefon, Fax, E-Mail 1. Hat Ihr Unternehmen Filialen? Wenn ja, bitte deren Betriebsanschrift angeben. 2. Bis zu welcher Preisklasse reicht Ihr Angebot? Bitte in Euro angeben. 3. Wie hoch war Ihr Gesamtumsatz im letzten Jahr? Bitte je Filiale in Hamburg angeben. 4. Wie viele Mitarbeiter haben Sie (Anzahl der Personen)? 5. Wie viele Mitarbeiter haben Sie in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb – einschließlich Leitungspersonal insgesamt (Anzahl der Personen)? 6. Wie viele Bargeldgeschäfte über 9.999 Euro gab es im letzten Jahr? Bitte je Filiale in Hamburg angeben. Angaben zu den Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz 7. Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Geldwäschebeauftragten?. 8. Gibt es in Ihrem Unternehmen ein Konzept zur Verhinderung von Geldwäsche (§ 9 Absatz 2 Nr. 2 GwG)? Wenn ja, bitte eine Kopie der entsprechenden Unterlagen beifügen. 9. Wie schulen Sie Ihre Mitarbeiter (§ 9 Absatz 2 Nr. 3 GwG)? 10. Wie prüfen Sie die Zuverlässigkeit Ihrer Mitarbeiter (§ 9 Absatz 2 Nr. 4 GwG)? 11. Wann und wie kommen Sie Ihrer Pflicht zur Identifizierung Ihrer Kunden nach (§ 3 Absatz 1 Nr. 1 und § 4 GwG)? 12. Wann und wie klären Sie ab, ob Ihr Kunde für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt? Wie identifizieren Sie diesen gegebenenfalls (§ 3 Absatz 1 Nr. 3 GwG)? 13. Wie stellen Sie die Einhaltung der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber politisch exponierten Personen sicher (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG)? 14. Wie dokumentieren Sie eingeholte Informationen und erhobene Angaben (§ 8 GwG)? Wie lange bewahren Sie diese auf? 15. Welche Maßnahmen gibt es in Ihrem Unternehmen, um die Verpflichtung zur Meldung verdächtiger Vorgänge (Verdachtsmeldungen) sicherzustellen (§ 11 GwG)? 16. Wie viele Verdachtsmeldungen haben Sie in den letzten 5 Jahren an die dafür zuständigen Stellen übermittelt? ________________________________________________________ Unterschrift Hinweis: Nach § 16 Absatz 3 GwG sind Sie verpflichtet, der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation als zuständige Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind. Nach § 16 Absatz 4 GwG können Sie die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung Ihnen selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Bußgeldbewehrt sind Verstöße gegen die in dem obigen Fragenkatalog unter Ziffer 11, 12, 14 und 16 genannten Verpflichtungen.