Golfpark Wädi Einwendungen - Grünliberalen des Bezirks Horgen

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Grünliberale Partei Bezirk Horgen
Anhörung
Teilrevision Regionaler Richtplan
Erholungsgebiet C – Golflpark Beichlen Wädenswil
25. November 2013/jub
Ausgangslage
Die Zürcher Planungsgruppe Zimmerberg (ZPZ) hat mit Beschluss vom 12. September 2013 die Revisionsvorlage für die
öffentliche Auflage und Mitwirkung gemäss § 7 PBG freigegeben. Geplant ist eine Golfanlage auf einer Gesamtfläche von
67ha, bestehend aus der bestehenden Übungsanlage mit Driving Range und 3-Loch-Parcours sowie einem18-Loch-Golfplatz. Die Infrastruktur soll um ein Clubhaus mit Eventsaal, ein zusätzliches Betriebsgebäude sowie rund 200 Parkplätze
erweitert werden.
Das Golfplatzgebiet ist im kantonalen Richtplan derzeit dem Landwirtschaftsgebiet zugeteilt und bedarf eines neuen Richtplaneintrags als Erholungsnutzung. Die künftige Betreiberin, Migros Genossenschaft Zürich (MGZ), hat einen grossen Teil
der Flächen für das Golfparkprojekt mit Pachtverträgen gesichert.
Allgemeine Forderungen
Die Grünliberale Partei Bezirk Horgen kann sich grundsätzlich mit der Idee eines öffentlichen Golfplatzes ohne Mitgliedergebühr anfreunden und hält fest, dass ein Golfplatz immerhin eine unbebaute, langfristig gesicherte Grünfläche ist. Eine
Golfanlage, die der breiten Bevölkerung zur Verfügung steht, stellt ein neues, langfristiges Erholungsangebot dar und wertet den Bezirk Horgen potentiell auf. Wichtiger erscheint jedoch die Chance einer ökologischen Aufwertung durch die Umnutzung intensiv genutzten Kulturlands durch die Schaffung extensiv genutzter Grünräume und von Lebensraum für viele
einheimische Tiere und Pflanzen. Für die Grünliberale Partei stehen somit ökologische Aspekte und insbesondere die Biodiversität im Fokus dieser Umnutzung.
Gleichzeitig sind landschaftliche Eingriffe sowie die einhergehenden Verkehrszunahme und Lärmemissionen auf ein Minimum zu reduzieren. Der Schutz der Gewässer ist sicherzustellen und allfällige Düng- oder Pflanzenschutzmittel umweltverträglich einzusetzen. Die Empfehlungen des Bundesamts für Umwelt (BAFU) sind diesbezüglich als Minimalstandard
einzuhalten.
In allgemeiner Weise, und um auch wirtschaftlichen Aspekten gerecht zu werden, fordert die Grünliberale Partei eine
Mehrwertabschöpfung, die durch neue Pachtverträge oder Landverkäufe entstehen können. Dies verhindert, dass sich
einige Wenige an einem neuen Richtplaneintrag resp. an der veränderten Nutzung bereichern und wiederum Landwirte
ausserhalb des Planungsperimeters verdrängen.
Aufgrund dieser Überlegungen fordert die Grünliberale Partei Bezirk Horgen die ZPZ auf, einen allfälligen Richtplaneintrag
in geeigneter Weise an folgende Auflagen zu knüpfen:
Grünliberale Partei
Bezirk Horgen
c/o Judith Bellaiche
Bergstrasse 7
8802 Kilchberg
1.
Natur- und Landschaftsschutzobjekte
Das Projekt hat sich grundsätzlich nach der „Drittel-Lösung“ gemäss Empfehlungen des BAFUs zu richten: mindestens 1/3 der Gesamtfläche muss für naturnahe Zonen und Biotope erhalten werden. Sie soll in ihrer Qualität so beschaffen sein, dass sie als solche in das kommunale Inventar für Natur- und Landschaftsschutzobjekte aufzunehmen
ist. Einzelne, besonders wertvolle Objekte oder Objektgruppen sind einzeln aufzuführen und unter Schutz zu stellen.
2.
Landschaftsentwicklungskonzept (LEK)
Das LEK ist grundsätzlich ein Instrumentarium, das der Exekutivbehörde zur Verfügung steht und nur beschränkte
Verbindlichkeit gegenüber der Bevölkerung beinhaltet. In Zusammenhang mit dem Richtplaneintrag soll der betroffene Perimeter im LEK in behördenverbindlicher Weise oder zumindest vertraglich mit der Betreiberin beschlossen werden. Insbesondere sind folgende Aspekte detailliert auszuweisen und verbindlich zu beschliessen:
3.

Zur Verfügung stehende Ressourcen (finanziell und personell) für die Umsetzung und Sicherung der LEK
Massnahmen

Biodiversität: Definierung der angestrebten Artenansiedelung von Flora und Fauna sowie periodische Kontrollinstrumente

Die Grünraumgestaltung erfolgt ausschliesslich mit einheimischen Pflanzen

Den Erhalt der Landschaft
Gewässerschutz und –raum
Der Gewässerraum ist auf 30m oder so zu erweitern, dass auf jeden Fall das Eindringen von Düngungsmitteln und
Pestiziden in Gewässer, abhängig von der Bodenbeschaffenheit, ausgeschlossen wird. Der Nachweis ist zu erbringen.
Der Parcours ist so zu gestalten, dass die pflegeintensiven Greens nicht in den Bereich der Gewässer fallen.
Bei der Güterabwägung zwischen dem Gewässerschutz und den Ansprüchen der Golfparknutzung hat der Gewässerschutz Vorrang.
4.
Energie
Das Clubhaus sowie sämtliche Betriebsgebäude sollen im Standard Minergie ECO erstellt werden. Dächer sollen für
die Erzeugung von Solarenergie genutzt werden.
Der gesamte Betrieb der Anlage soll mit erneuerbaren Energien erfolgen. Maschinen und Fahrzeuge solle mit Biogas
oder gegebenenfalls mit Ökostrom angetrieben werden.
5.
Bauten
Bauten wie Clubhaus, Betriebsgebäude etc. sollen zwingend (nicht grundsätzlich) der bestehenden Erholungsnutzung zugeführt werden. Parkplätze und Werkräume sind unterirdisch zu planen. Die Versiegelung von Boden soll auf
ein Minimum reduziert werden und wenn immer möglich (Aussenräume) sind sickerfähige Böden (bspw. Kies) vorsehen.
Auf den vorgesehenen Event Saal ist zu verzichten. Ein solches Angebot ist weder standortgebunden noch funktional
mit einem Golfpark verknüpft. Ein öffentliches Interesse, einen privaten Eventsaal innerhalb einer neu zu schaffenden
Erholungszone zu bauen, ist nicht erkennbar.
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6.
Veloabstellplätze
Es sollen mindestens soviele Veloabstellplätze wie Parkplätze erstellt werden.
7.
Erschliessung
Die Anschliessung der Anlage an den öffentlichen Verkehr soll so attraktiv gestaltet werden, dass umstandslos auf
das Auto verzichtet werden kann. Im Minimum ist ein Halbstundentakt anzustreben. Eine Shuttle-Lösung zum Bahnhof bei Hochbetrieb ist anzudenken.
8.
Golfplatzdesign
Der Golfplatz ist so zu gestalten, dass die wertvollsten Kulturlandflächen nicht beansprucht werden. Terrainveränderungen resp. Erdverschiebungen sollen nur insoweit erfolgen, dass das Land tatsächlich als Kulturland genutzt werden könnte.
9.
Rückführung des Areals
Bei einer allfälligen Schliessung der Golfanlage ist der gesamte Perimeter zwingend zur Landwirtschaft zurückzuführen. Ein entsprechender Kommentar im Richtplaneintrag wird gefordert.
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